Bundesgesetzblatt
1641
Teil I G 5702
1999 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 Nr. 39
Tag In h al t Seite
21. 7. 99 Überweisungsgesetz (ÜG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1642
FNA: 400-2, 400-1, 402-28, 311-13, 315-11-6
GESTA: C035
21. 7. 99 Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(Zweites SGB III-Änderungsgesetz – 2. SGB III-ÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1648
FNA: 860-3, 860-5, 810-36, 860-6/1, 860-5/5, VIII-20, 860-3-8
GESTA: G018
21. 7. 99 Viertes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB XI-Änderungsgesetz –
4. SGB XI-ÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1656
FNA: 860-11, 2170-1
GESTA: M007
21. 7. 99 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1657
FNA: 793-12-5
22. 7. 99 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission
wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-
gesetzes vom 22. September 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660
FNA: neu: 2129-28-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1662
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
Überweisungsgesetz*)
(ÜG)
Vom 21. Juli 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 675 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1; in diesem neu
gebildeten Absatz 1 werden nach dem Wort „fin-
Artikel 1 den“ ein Komma und folgender Halbsatz einge-
fügt:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
„soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- bestimmt wird,“.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird „(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Emp-
wie folgt geändert: fehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem
Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung
1. Die Überschrift des Zehnten Titels des Zweiten Buchs oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung
wird wie folgt gefaßt: ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des
aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung
„Zehnter Titel
entstehenden Schadens nicht verpflichtet.“
Auftrag und ähnliche Verträge“.
5. Nach § 675 wird folgender § 675a eingefügt:
2. Vor § 662 wird folgende Untergliederung eingefügt:
„§ 675a
„I. Auftrag“.
(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich
bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt
3. Vor § 675 werden folgende Untergliederungen einge-
für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäfts-
fügt:
vorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeig-
„II. Geschäftsbesorgungsvertrag neten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informa-
1. Allgemeines“. tionen über Entgelte und Auslagen der Geschäfts-
besorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preis-
festsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüber- und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
schreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) sowie der teilweisen Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kre-
Umsetzung der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäi- ditwesen) haben zusätzlich Informationen über Aus-
schen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksam-
keit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrech- führungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenz-
nungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45). kurse von Überweisungen und weitere in der Verord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1643
nung nach Absatz 2 bestimmte Einzelheiten in der Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwi-
dort vorgesehenen Form zur Verfügung zu stellen; schengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck
dies gilt nicht für Überweisungen der in § 676c Abs. 3 zu übermitteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben
bezeichneten Art. weiterzuleiten. Der Überweisende kann, soweit ver-
einbart, dem Kreditinstitut den zu überweisenden
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
Geldbetrag auch in bar zur Verfügung stellen.
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates weitere Angaben festzulegen, über die (2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden,
Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, sind Überweisungen baldmöglichst zu bewirken. Es
soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richt- sind
linie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschrei- 1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitglied-
tende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder staaten der Europäischen Union und in Vertrags-
anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die
den Regelungsbereich des Absatzes 1 betreffen, auf deren Währung oder Währungseinheit oder
erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form auf Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart
der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden. ist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteilig-
ten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben,
(3) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten ausgenommen Sonnabende, (Bankgeschäftstage)
gleich: auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstig-
1. die Deutsche Bundesbank, ten,
2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Über- 2. inländische Überweisungen in Inlandswährung
weisungen ausführen, und längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das
3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und
anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ge- 3. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer
werbsmäßig Überweisungen ausführen.“ Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts
längstens binnen eines Bankgeschäftstags, an-
5a. § 676 wird wie folgt gefaßt: dere institutsinterne Überweisungen längstens
binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das Konto
„§ 676 des Begünstigten
Die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsver-
zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, so-
trags, der die Weiterleitung von Wertpapieren oder
weit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des
Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im
Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein Kon-
Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum
to, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung
Gegenstand hat (Übertragungsvertrag), ist nur wirk-
der Überweisung erforderlichen Angaben dem über-
sam, wenn sie dem depotführenden Unternehmen
weisenden Kreditinstitut vorliegen und ein zur Aus-
des Begünstigten so rechtzeitig mitgeteilt wird, daß
führung der Überweisung ausreichendes Guthaben
die Kündigung unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt
vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt
noch vor der Verbuchung auf dem Depot des Begün-
ist.
stigten berücksichtigt werden kann. Die Wertpapiere
oder die Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapie- (3) Das überweisende Kreditinstitut kann den Über-
ren sind in diesem Fall an das erstbeauftragte Unter- weisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch
nehmen zurückzuleiten. Im Rahmen von Wertpapier- nicht begonnen hat, ohne Angabe von Gründen, da-
lieferungs- und Abrechnungssystemen kann ein nach nur noch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren
Übertragungsvertrag abweichend von Satz 1 bereits über das Vermögen des Überweisenden eröffnet wor-
von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeit- den oder ein zur Durchführung der Überweisung
punkt an nicht mehr gekündigt werden.“ erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Im Rah-
men von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Über-
6. Nach § 676 werden folgende Abteilungen eingefügt: weisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in
den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an
„2. Überweisungsvertrag nicht mehr gekündigt werden.
§ 676a
(4) Der Überweisende kann den Überweisungsver-
(1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kre- trag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach
ditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut
demjenigen, der die Überweisung veranlaßt (Über- des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt
weisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen be- wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kredit-
stimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto institut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des
beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rah-
stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des men von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Über-
Überweisenden und einen angegebenen Verwen- weisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in
dungszweck, soweit üblich, mitzuteilen. Soll die Gut- den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an
schrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist nicht mehr gekündigt werden. Das überweisende Kre-
das überweisende Kreditinstitut verpflichtet, den ditinstitut hat die unverzügliche Information des Kre-
Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht an- ditinstituts des Begünstigten über eine Kündigung zu
ders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des veranlassen.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
§ 676b die Verzögerung oder Nichtausführung der Überwei-
sung entstandenen Schaden kann auf 12 500 Euro
(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Aus-
begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe
führungsfrist bewirkt, so hat das überweisende Kre-
Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die
ditinstitut dem Überweisenden den Überweisungsbe-
das Kreditinstitut besonders übernommen hat.
trag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei
denn, daß der Überweisende oder der Begünstigte (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2
die Verspätung zu vertreten hat. Der Zinssatz beträgt haftet das von dem Überweisenden vorgegebene
fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr. zwischengeschaltete Kreditinstitut anstelle des über-
weisenden Kreditinstituts.
(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm
selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kre- (3) Von den Vorschriften des § 675 Abs. 1, der
ditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag ein- §§ 676a und 676b und des Absatzes 1 darf, soweit
behaltene Beträge ohne zusätzliche Entgelte und dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil des
Auslagen nach Wahl des Überweisenden entweder Überweisenden nur bei Überweisungen abgewichen
diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu über- werden,
weisen. 1. deren Überweisender ein Kreditinstitut ist,
(3) Der Überweisende kann die Erstattung des 2. die den Betrag von 75 000 Euro übersteigen oder
Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500
3. die einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz
Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Über-
außerhalb der Europäischen Union und des Euro-
weisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlan-
päischen Wirtschaftsraums gutgeschrieben wer-
gen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der
den sollen.
Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von
14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen
des Überweisenden an bewirkt worden ist. Der Über- 3. Zahlungsvertrag
weisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der § 676d
Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantie-
(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein
betrags auf dem Konto des Überweisenden mit dem
zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem
in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzinsen.
anderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überwei-
Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden
sungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein wei-
und dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungs-
teres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Be-
vertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt,
günstigten weiterzuleiten.
den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des
Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interes- (2) Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflich-
sen für das Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es tet, einen Überweisungsbetrag an das überweisende
den Garantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm vor dessen
entrichtet. Der Überweisende hat in den Fällen der Eingang eine entsprechende Mitteilung durch das
Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und Aus- überweisende Kreditinstitut zugeht. Im Rahmen von
lagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem Zahlungsverkehrssystemen braucht die Kündigung
Absatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht von dem in den Regeln des Systems festgelegten
bewirkt worden ist, weil der Überweisende dem Zeitpunkt an nicht mehr beachtet zu werden.
überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder un-
vollständige Weisung erteilt oder wenn ein von § 676e
dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes zwi- (1) Liegt die Ursache für eine verspätete Aus-
schengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung führung einer Überweisung in dem Verantwortungs-
nicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 bereich eines zwischengeschalteten Kreditinstituts,
haftet das von dem Überweisenden ausdrücklich be- so hat dieses den Schaden zu ersetzen, der dem
stimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überwei- überweisenden Kreditinstitut aus der Erfüllung der
senden Kreditinstituts. Ansprüche des Überweisenden nach § 676b Abs. 1
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind aus- entsteht.
geschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der (2) Das zwischengeschaltete Kreditinstitut hat die
Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist. von ihm selbst entgegen dem Überweisungsvertrag
einbehaltenen Beträge ohne zusätzliche Entgelte und
§ 676c Auslagen nach Wahl des überweisenden Kreditin-
stituts entweder diesem zu erstatten oder dem Be-
(1) Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Verschul-
günstigten zu überweisen.
den nicht voraus. Andere Ansprüche, die ein Ver-
schulden voraussetzen, sowie Ansprüche aus unge- (3) Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden
rechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. Das Kreditinstitut einen Zahlungsvertrag geschlossen hat,
überweisende Kreditinstitut hat hierbei ein Verschul- ist verpflichtet, diesem die geleisteten Zahlungen zu
den, das einem zwischengeschalteten Kreditinstitut erstatten, zu denen dieses nach § 676b Abs. 3 ge-
zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es genüber dem Überweisenden verpflichtet war. Jedes
sei denn, daß die wesentliche Ursache bei einem zwi- zwischengeschaltete Kreditinstitut ist verpflichtet,
schengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Über- dem Kreditinstitut, mit dem es einen Zahlungsvertrag
weisende vorgegeben hat. Die Haftung nach Satz 3 zur Weiterleitung der Überweisung abgeschlossen
kann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland auf hat, die nach Satz 1 oder nach dieser Vorschrift gelei-
25 000 Euro begrenzt werden. Die Haftung für durch steten Zahlungen zu erstatten. Wird die Überweisung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1645
nicht bewirkt, weil ein Kreditinstitut dem von ihm zwi- worden ist, so hat dieses seinem Kunden den Über-
schengeschalteten Kreditinstitut eine fehlerhafte oder weisungsbetrag bis zu einem Betrag von 12 500 Euro
unvollständige Weisung erteilt hat, ist der Erstat- ohne zusätzliche Entgelte und Kosten gutzuschreiben.
tungsanspruch dieses Kreditinstituts nach den Sät- (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 setzen
zen 1 und 2 ausgeschlossen. Das Kreditinstitut, das ein Verschulden nicht voraus. Weitergehende An-
den Fehler zu vertreten hat, hat dem überweisenden sprüche, die ein Verschulden voraussetzen, bleiben
Kreditinstitut den ihm aus der Erfüllung seiner Ver- unberührt. Das Kreditinstitut des Kunden hat hierbei
pflichtungen nach § 676c Abs. 1 entstehenden weiter- ein Verschulden eines von ihm zwischengeschalteten
gehenden Schaden zu ersetzen. Kreditinstituts wie eigenes Verschulden zu vertreten.
(4) An der Weiterleitung eines Überweisungsbe- Die Haftung nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf
trags beteiligte Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz ein Konto im Ausland auf 25 000 Euro begrenzt wer-
haften, haben selbständig nach dem Verbleib des den. Die Haftung für durch die Verzögerung oder
Überweisungsbetrags zu forschen und dem An- Nichtausführung der Überweisung entstandenen
spruchsberechtigten den von ihnen aufgefundenen Schaden kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies
Überweisungsbetrag abzüglich einer angemessenen gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den
Entschädigung für die Nachforschung zu erstatten. Zinsschaden und für Gefahren, die das Kreditinstitut
besonders übernommen hat. Die Ansprüche sind
(5) Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das ausgeschlossen, soweit der Fehler bei der Ausfüh-
zur Weiterleitung beauftragte Kreditinstitut vorgege- rung des Vertrages auf höherer Gewalt beruht.
ben hat, so hat dieses den Überweisenden so zu stel-
len, wie er bei Anwendung des § 676b Abs. 3 stünde. (5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 darf,
Im übrigen gilt § 676b Abs. 4 sinngemäß. soweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil
des Begünstigten nur bei Überweisungen der in
4. Girovertrag § 676c Abs. 3 bezeichneten Art abgewichen werden.“
§ 676f
Artikel 2
Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut ver-
pflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, ein- Änderung anderer Gesetze
gehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben (1) Nach Artikel 227 des Einführungsgesetzes zum Bür-
und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Las- gerlichen Gesetzbuche, zuletzt geändert durch Artikel 1
ten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026), wird
eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überwei- folgender Artikel 228 eingefügt:
senden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.
„Artikel 228
§ 676g Übergangsvorschrift
(1) Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditin- zum Überweisungsgesetz
stitut des Kunden eingegangen, so hat es diesen Be- (1) Die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs
trag dem Kunden innerhalb der vereinbarten Frist, bei gelten nicht für Überweisungen, Übertragungs- und Zah-
Fehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines Bank- lungsverträge, mit deren Abwicklung vor dem 14. August
geschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag 1999 begonnen wurde.
dem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde, gutzu-
(2) Die §§ 675a bis 676g gelten nicht für inländische
schreiben, es sei denn, es hat vor dem Eingang des
Überweisungen und Überweisungen in andere als die in
Überweisungsbetrags eine Mitteilung nach § 676d
§ 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Abs. 2 Satz 1 erhalten. Wird der überwiesene Betrag
bezeichneten Länder, mit deren Abwicklung vor dem
nicht fristgemäß dem Konto des Kunden gutgeschrie-
1. Januar 2002 begonnen wurde. Für diese Überweisun-
ben, so hat das Kreditinstitut dem Kunden den Über-
gen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und
weisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu ver-
Grundsätze.
zinsen, es sei denn, daß der Überweisende oder der
Kunde die Verspätung zu vertreten hat. § 676b Abs. 1 (3) Die §§ 676a bis 676g gelten nicht für inländische
Satz 2 ist anzuwenden. Die Gutschrift ist, auch wenn Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens der
sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, daß die Rentenversicherungsträger und vergleichbare inländische
Wertstellung des eingegangenen Betrags auf dem Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger.
Konto des Kunden, soweit mit Unternehmen nichts (4) Die §§ 676a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anderes vereinbart ist, unter dem Datum des Tages lassen Vorschriften aus völkerrechtlichen Verträgen, ins-
erfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Ver- besondere aus dem Postgiroübereinkommen und dem
fügung gestellt worden ist. Postanweisungsübereinkommen unberührt.
(2) Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf dem
Konto des Kunden den Überweisungsbetrag ver- (2) Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I
tragswidrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag dem S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Begünstigten frei von Entgelten und Auslagen gutzu- vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt ge-
schreiben. Der Anspruch des Kreditinstituts auf ein im ändert:
Girovertrag vereinbartes Entgelt für die Gutschrift von 1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
eingehenden Zahlungen bleibt unberührt. „(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände kön-
(3) Ist ein Zahlungsvertrag von einem Kreditinstitut nen Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
nicht ausgeführt worden, das von dem Kreditinstitut nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbe-
des Begünstigten mit der Entgegennahme beauftragt dingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
Nr. 1) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbe- § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die
dingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Ver-
Unternehmern empfohlen werden.“ fahrens zu beteiligen.
2. § 27 wird wie folgt gefaßt: (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
„§ 27 tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch
Ermächtigung zum Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Erlaß von Rechtsverordnungen die Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- oder mehrere geeignete Stellen zu übertragen, wenn
logie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe- die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann.“
rium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen
(3) Dem § 116 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des
die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rah-
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) ge-
menregelungen über die Entgelte ausgewogen ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
stalten und hierbei unter angemessener Berücksich-
tigung der beiderseitigen Interessen „Satz 1 findet keine Anwendung auf Überweisungsverträ-
ge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge; diese
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festset-
bestehen mit Wirkung für die Masse fort.“
zen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluß, den Ge-
genstand und die Beendigung der Verträge treffen (4) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
sowie Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I
S. 986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest- 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, wird wie
legen. folgt geändert:
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich- 1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfah- „§ 26a
rens.“
Eintragungen im Zusammenhang
3. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: mit der Einführung des Euro
„(4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in (1) Für die Eintragung der Umstellung im Grundbuch
seiner vor dem 14. August 1999 geltenden Fassung eingetragener Rechte und sonstiger Vermerke auf
erlassen worden sind, können nach Maßgabe des § 27 Euro, deren Geldbetrag in der Währung eines Staates
in seiner seitdem geltenden Fassung geändert oder auf- bezeichnet ist, der an der einheitlichen europäischen
gehoben werden.“ Währung teilnimmt, genügt in der Zeit vom 1. Januar
4. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt: 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Antrag des
Grundstückseigentümers oder des Gläubigers oder
„§ 29 Inhabers des sonstigen Rechts oder Vermerks, dem
Kundenbeschwerden die Zustimmung des anderen Teils beizufügen ist; der
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Antrag und die Zustimmung bedürfen nicht der in § 29
§§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs kön- der Grundbuchordnung vorgesehenen Form. Nach
nen die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum kann das Grund-
Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, buchamt die Umstellung von Amts wegen bei der
die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. nächsten anstehenden Eintragung im Grundbuchblatt
Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungs- vornehmen. Es hat die Umstellung einzutragen, wenn
stellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienst- sie vom Eigentümer oder vom eingetragenen Gläubi-
stellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden. ger oder Inhaber des Rechts oder Vermerks beantragt
wird. Das gleiche gilt, wenn bei dem Recht oder Ver-
(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch merk eine Eintragung mit Ausnahme der Löschung vor-
Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver- zunehmen ist oder das Recht oder der Vermerk auf ein
fahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen anderes Grundbuchblatt übertragen wird und die
nach folgenden Grundsätzen: Umstellung beantragt wird. In den Fällen der Sätze 2
1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muß un- bis 4 bedarf es nicht der Vorlage eines für das Recht
parteiisches Handeln sichergestellt sein. erteilten Briefs; die Eintragung wird auf dem Brief nicht
vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich
2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-
beantragt.
gänglich sein.
3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertun- (2) Für eine Eintragung der Umstellung werden
gen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Kosten nach der Kostenordnung erhoben. Die Gebühr
Gehör erhalten. für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ein-
schließlich des Briefvermerks beträgt bis zum Ablauf
4. Das Verfahren muß auf die Verwirklichung des des 31. Dezember 2001 50 Deutsche Mark und
Rechts ausgerichtet sein. danach 25 Euro. Für eine Eintragung nach Absatz 1
Die Rechtsverordnung soll bis zum Ablauf des 31. Ok- Satz 2 und 4 werden keine Gebühren erhoben; § 72 der
tober 1999 erlassen werden. Sie regelt in Anlehnung an Kostenordnung bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1647
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten für die dort Artikel 3
genannten Eintragungen in das Schiffsregister, das
Inkrafttreten
Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen sinngemäß.“ Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
14. August 1999 in Kraft. Vorschriften dieses Gesetzes,
2. In § 36a wird die Verweisung „22 bis 26“ durch die Ver- die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, tre-
weisung „22 bis 26a“ ersetzt. ten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Juli 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
Zweites Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(Zweites SGB III-Änderungsgesetz – 2. SGB III-ÄndG)
Vom 21. Juli 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 1 „Die Förderung kann auf die Weiterleistung von
Änderung des Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt
Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe nicht beziehen, können durch die
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – Übernahme von Maßnahmekosten gefördert wer-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I den.“
S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Als Trainingsmaßnahmen können auch Maß-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nahmen gefördert werden, die in einem anderen
a) Nach der Angabe Mitgliedstaat der Europäischen Union durchge-
führt und für die Fördermittel der Europäischen
„§ 416 Besonderheiten bei der Förderung von
Kommission gewährt werden.“
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen“ wird
die Angabe c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
„§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des
Arbeitslosengeldes“ eingefügt. 4. In § 51 Nr. 1 werden nach dem Wort „bereits“ die Wör-
b) Die Angabe ter „mehr als drei Monate versicherungspflichtig“ ein-
gefügt.
„§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für
das Jahr 1998“ wird durch die Angabe
5. § 56 wird wie folgt geändert:
„§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für
die Jahre 1998 bis 2002“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht nur gering-
fügigen“ durch die Wörter „versicherungspflich-
c) Nach der Angabe tigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfas-
„§ 433 Anlage der Rücklage“ wird folgende An- senden“ ersetzt.
gabe angefügt:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
„(3a) Zur Erprobung von Maßnahmen zur Be-
Übergangsregelungen schäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern kön-
aufgrund von Änderungsgesetzen nen bis zum 31. Dezember 2002 durch eine Arbeit-
nehmerhilfe auch Arbeitnehmer gefördert werden,
§ 434
soweit sie
Zweites SGB III-Änderungsgesetz“.
1. unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeits-
losenhilfe bezogen haben,
2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erwerbstätig-
keit“ die Wörter „oder Arbeitslosigkeit oder eine 2. im Rahmen der Maßnahme Arbeiten erledigen,
betriebliche Berufsausbildung“ eingefügt. die üblicherweise in einer auf längstens drei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1649
Monate befristeten versicherungspflichtigen, 10. § 105 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfas-
„2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten
senden Beschäftigung erledigt werden.
Buch gewährt werden, die mit einer anderwei-
Die Förderung setzt voraus, daß das Bundesmi- tigen Unterbringung verbunden sind.“
nisterium für Arbeit und Sozialordnung der Maß-
nahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit 11. In § 121 Abs. 4 Satz 2 werden das Wort „drei“ durch
Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Bundes- die Wörter „mehr als zweieinhalb“ und das Wort
ministerium kann seine Befugnis auf die Hauptstel- „zweieinhalb“ durch die Wörter „mehr als zwei“ er-
le der Bundesanstalt übertragen.“ setzt.
6. § 57 wird wie folgt geändert: 12. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „hat“ das
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zur Auf-
Komma durch einen Punkt ersetzt und das
nahme der selbständigen Tätigkeit oder bis
Wort „sowie“ gestrichen.
zu“ durch die Wörter „in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Aufnahme der selb- bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
ständigen Tätigkeit oder“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „an einem Tag, an
bb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein dem der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz melden will,“ durch die Wörter „am ersten Tag
angefügt: der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen“
ersetzt.
„fachkundige Stellen sind insbesondere die
Industrie- und Handelskammern, Handwerks-
13. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern
kammern, berufsständischen Kammern, Fach-
„Zeiten einer“ die Wörter „mindestens 15 Stunden
verbände und Kreditinstitute.“
wöchentlich umfassenden“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer 14. In § 129 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „§ 32 Abs.1, 4
von sechs Monaten geleistet.“ und 5“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1, 3 bis 5“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 15. In § 130 Abs. 1 wird vor dem Wort „Versicherungs-
„(4) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusam- pflichtverhältnis“ das Wort „letzten“ gestrichen.
men aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt 16. § 131 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte bezie- „(1) Wäre es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der
hen können, und den darauf entfallenden pau- Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhält-
schalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pau- nisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des
schalierten Sozialversicherungsbeiträge werden Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, un-
als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der je- billig hart, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum
weils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher auszugehen, oder umfaßt der Bemessungszeitraum
von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ins- Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist
gesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozial- der Bemessungszeitraum auf diese zwei Jahre zu
versicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.“ erweitern, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die
zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“
7. Nach § 77 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
17. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Arbeitnehmer können auch durch Übernahme
der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die a) Nach dem Wort „Entgelt“ werden das Komma und
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt ist und die Wörter „das der Erhebung der Beiträge nach
sie bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme durch diesem Buch zugrunde lag“ gestrichen.
Leistung von Teilunterhaltsgeld gefördert werden, b) Folgender Satz wird angefügt:
weil die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme
einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist.“ „Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind,
bleibt außer Betracht.“
8. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
18. § 133 wird wie folgt geändert:
„(1) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
nicht erfüllen, können durch Übernahme der Weiter-
bildungskosten gefördert werden.“ b) Absatz 2 wird aufgehoben.
19. § 134 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
9. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäftigung“
die Wörter „ , mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe“ a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
eingefügt. Komma ersetzt.
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „und“ Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsent-
ersetzt. gelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange- den letzten zehn Monaten vor der Entstehung
fügt: des Anspruches aus einer geringfügigen Be-
schäftigung durchschnittlich auf den Monat ent-
„10. für Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im fällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei- Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben
willigen sozialen Jahres oder als Teilnehmer würde.“
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres, deren bei- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tragspflichtige Einnahme sich nach § 344 „(3) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf
Abs. 2 bestimmt, das Entgelt, das der Ar- Monaten vor der Entstehung des Anspruches
beitslose während des letzten Versiche- neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine
rungspflichtverhältnisses vor Beginn des frei- selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfen-
willigen sozialen oder ökologischen Jahres der Familienangehöriger von weniger als 18 Stun-
zuletzt erzielt hat.“ den wöchentlich mindestens zehn Monate lang
ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu
20. § 135 wird wie folgt geändert: dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten
zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches
a) Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende durchschnittlich auf den Monat entfällt, minde-
Nummern eingefügt: stens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages,
„1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach der sich nach Absatz 1 ergeben würde.“
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestand, ein Entgelt in
Höhe von 20 Prozent der monatlichen Be- 22. § 151 Abs. 3 wird aufgehoben.
zugsgröße,
2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als 23. In § 154 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden das Wort
Wehrdienstleistender oder Zivildienstleisten- „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
der bestand, ein Entgelt in Höhe des durch- „Angehörigen“ die Wörter „oder der Einschränkung
schnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezie- des Leistungsvermögens“ eingefügt.
her von Arbeitslosengeld am 1. Juli vor der
Entstehung des Anspruchs, 24. In § 158 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
3. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als gefügt:
Gefangener bestand, das tarifliche Arbeitsent- „(4a) Dem Anschlußunterhaltsgeld ist das Bemes-
gelt derjenigen Beschäftigung, auf die das sungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Un-
Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für terhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist. Ist Un-
den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken terhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe geleistet
hat,“. worden, wird das Anschlußunterhaltsgeld in Höhe des
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 4 und wie zuletzt erbrachten Betrages geleistet; hätte sich die
folgt gefaßt: Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von An-
schlußunterhaltsgeld erhöht, so erhöht sich das
„4. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht we-
Anschlußunterhaltsgeld vom gleichen Tage an ent-
gen des Bezuges von Sozialleistungen be-
sprechend.“
stand, das Entgelt, das der Bemessung der
Sozialleistungen zugrunde gelegt worden
ist, mindestens aber das Entgelt, das der 25. In § 160 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
Beitragsberechnung zugrunde zu legen war, „wegen“ die Wörter „Art oder Schwere der Behinde-
und“. rung oder“ eingefügt.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.
26. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
21. § 141 wird wie folgt geändert:
„dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Vierzehn- 27. § 179 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
tel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
Angabe „315 Deutsche Mark“ ersetzt. „Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsäch-
lich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers
bb) Folgender Satz wird angefügt: zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile.“
„Die Sätze 1 und 2 gelten für selbständige
Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender 28. In § 192 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nicht gering-
Familienangehöriger entsprechend.“ fügige“ durch die Wörter „mindestens 15 Stunden
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wöchentlich umfassende“ ersetzt.
„(2) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf
29. § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Monaten vor der Entstehung des Anspruches
neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine „2. mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig
geringfügige Beschäftigung mindestens zehn erwerbstätig war,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1651
30. In § 198 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosen- b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen
geld“ ein Komma und die Wörter „der Anspruch auf Punkt ersetzt.
Anschlußunterhaltsgeld“ eingefügt. c) Nummer 3 wird aufgehoben.
31. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 36. § 262 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, „Eine Maßnahme kann jedoch in eigener Regie des
Abs. 2 bis 4 sind die Vorschriften über die Bemessung Trägers durchgeführt werden, wenn
des Arbeitslosengeldes mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß in § 133 Abs. 4 an die Stelle des Bemes- 1. sie sinnvoll nur sozialpädagogisch betreut durch-
sungszeitraumes von mindestens 39 Wochen ein Be- geführt werden kann oder Qualifizierungs- oder
messungszeitraum von mindestens 17 Wochen tritt.“ Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der
Zuweisungsdauer enthält,
32. § 202 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. überwiegend Arbeitnehmer zugewiesen werden,
„(2) § 141 Abs. 3 und § 142 Abs. 2 Nr. 2 und 3 finden die behindert sind oder bei Beginn der Maßnahme
auf die Arbeitslosenhilfe keine Anwendung; § 141 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die
Abs. 2 ist auf geringfügige Tätigkeiten als Selbstän- keine abgeschlossene Berufsausbildung haben
diger oder mithelfender Familienangehöriger entspre- oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben, oder
chend anzuwenden.“ 3. eine Vergabe an ein Wirtschaftsunternehmen auf-
grund von fehlendem Interesse des in Frage kom-
33. § 218 wird wie folgt geändert: menden Wirtschaftszweiges nicht möglich oder
die Vergabe wirtschaftlich nicht zumutbar ist; da-
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „langzeit-
bei sind die für diesen Bereich nach Landesrecht
arbeitslos“ die Wörter „oder innerhalb der letzten
zuständige Behörde und der jeweils zuständige
zwölf Monate mindestens sechs Monate beim
Fachverband zu beteiligen.“
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 37. § 263 wird wie folgt geändert:
„(4) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maß- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nahme in monatlichen Festbeträgen für die Förde-
rungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträ- „(1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig,
ge werden nur angepaßt, wenn sich das berück- wenn sie
sichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. § 222 1. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letz-
Abs. 2 bleibt unberührt.“ ten zwölf Monate vor der Zuweisung minde-
stens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos
34. § 223 wird wie folgt geändert: gemeldet waren und
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „beschäf- 2. die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistun-
tigt“ die Wörter „mehr als drei Monate versiche- gen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiter-
rungspflichtig“ eingefügt. bildung oder bei beruflicher Eingliederung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Behinderter erfüllen.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die Wörter b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„bei Einarbeitung und der Eingliederungszu- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
schuß bei erschwerter Vermittlung sind teil- „1. dadurch fünf Prozent der Zahl aller in dem
weise“ ersetzt. Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht
„1. der Arbeitgeber berechtigt war, das überschritten werden,“.
Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der bb) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
Person oder dem Verhalten des Arbeit- „oder“ ersetzt.
nehmers liegen, oder aus dringenden cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „können“
betrieblichen Erfordernissen, die einer das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb
entgegenstehen, zu kündigen,“. dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
38. In § 265 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern „hierauf
„Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förde- entfallenden“ und den Wörtern „sowie die“ jeweils
rungsbetrages, höchstens aber den in den das Wort „pauschalierten“ eingefügt.
letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses gewährten För- 39. § 267 wird wie folgt geändert:
derungsbetrag begrenzt. Ungeförderte Nach-
beschäftigungszeiten sind anteilig zu berück- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
sichtigen.“ „(4) Die Förderung von Maßnahmen für arbeits-
lose Ausbilder und Betreuer, die der beruflichen
35. § 226 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ausbildung dienen, darf bis zum Ende der Ausbil-
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Arbeitnehmer“ dungsverhältnisse dauern.“
das Wort „unmittelbar“ eingefügt. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
40. Dem § 271 wird folgender Satz angefügt: 45. In § 278 werden nach dem Wort „Qualifizierung“ die
„Sie kann ferner zur pauschalen Abgeltung der Bei- Wörter „oder betriebliche Praktika“ eingefügt.
tragsanteile und Beiträge nach § 265 Abs. 1 bundes-
einheitlich Prozentsätze festsetzen und bekanntgeben.“ 46. In § 308 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 404 Abs. 2
Nr. 2, 5, 6 und 9“ durch die Angabe „§ 404 Abs. 1
41. § 272 wird wie folgt gefaßt: Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12“ ersetzt.
„§ 272
47. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter „einen Monat“
Grundsatz
durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.
Träger von Strukturanpassungsmaßnahmen kön-
nen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeit- 48. In § 388 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Selbst-
nehmern bis zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüs- verwaltungsorgane“ die Wörter „und ihren Stellvertre-
se gefördert werden, wenn die Träger oder durch- tern“ eingefügt.
führenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom
Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen
49. § 415 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmern begründen und
1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt, a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
neue Arbeitsplätze zu schaffen, oder „(1) Die Förderung einer Strukturanpassungs-
2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten er- maßnahme darf bis zu 60 Monate dauern, wenn
forderlich ist, die infolge von Personalanpassungs- 1. in die Maßnahme ausschließlich Arbeitnehmer,
maßnahmen in einem erheblichen Umfang entstan- die das 55. Lebensjahr vollendet haben, zuge-
den sind oder entstehen und sich auf den örtlichen wiesen sind und
Arbeitsmarkt erheblich nachteilig auswirken.“
2. die Maßnahme im Beitrittsgebiet oder in einem
Arbeitsamtsbezirk durchgeführt wird, dessen
42. § 273 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten
„§ 273 sechs Monate vor der Bewilligung der Förde-
Förderungsfähige Maßnahmen rung mindestens 30 Prozent über der Arbeits-
losenquote des Bundesgebietes ohne das Bei-
Förderungsfähig sind Maßnahmen zur
trittsgebiet gelegen hat.“
1. Erhaltung und Verbesserung der Umwelt,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. Verbesserung des Angebots bei den sozialen
Diensten und in der Jugendhilfe, „(3) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im
Beitrittsgebiet und Berlin (West) auch zusätzliche
3. Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der
Beschäftigungen arbeitsloser Arbeitnehmer, die
freien Kulturarbeit,
zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen
4. Vorbereitung und Durchführung der Denkmal- des § 274 Abs. 1 Nr. 2 und 3
pflege, der städtebaulichen Erneuerung und des
städtebaulichen Denkmalschutzes, 1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und bei denen mindestens ein Vermittlungs-
5. Verbesserung des Wohnumfeldes und erschwernis vorliegt,
6. Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
2. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letz-
einschließlich der touristischen Infrastruktur.
ten zwölf Monate vor der Förderung minde-
Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 sind mit Aus- stens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos
nahme der Maßnahmen zur Vorbereitung der Denk- gemeldet waren,
malpflege und zur Verbesserung der touristischen
Infrastruktur nur förderungsfähig, wenn die Arbeiten 3. behindert sind oder
an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden.“ 4. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
43. In § 274 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „hätten“ in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Be-
die Wörter „oder die Voraussetzungen für An- reich förderungsfähig. Der Arbeitgeber kann den
schlußunterhaltsgeld oder Anschlußübergangsgeld Zuschuß nur erhalten, wenn er
erfüllen“ eingefügt. 1. in einem Zeitraum von mindestens sechs
Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem
44. § 275 wird wie folgt geändert: Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: nicht verringert hat und während der Dauer der
Zuweisung nicht verringert und
„Der Zuschuß wird an den kalenderjährlich neu
nach Satz 1 errechneten Betrag nicht angepaßt.“ 2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung
eine berufliche Qualifizierung vorsieht, die die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im An-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: schluß an die Zuweisung verbessern kann.
„Der Zuschuß darf die bei der Förderung von Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die zu- in demselben Wirtschaftsunternehmen darf zwölf
gewiesenen Arbeitnehmer berücksichtigungs- Monate nicht überschreiten. Arbeitnehmer, die in
fähigen Arbeitsentgelte nicht übersteigen.“ dem Wirtschaftsunternehmen bereits beschäftigt
bb) Satz 2 wird aufgehoben. waren, können grundsätzlich nicht gefördert wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1653
den. In Wirtschaftsunternehmen mit nicht mehr als 54. § 421b wird wie folgt geändert:
zwanzig beschäftigten Arbeitnehmern oder Auszu-
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Jahr
bildenden darf gleichzeitig die zusätzliche Be-
1998“ durch die Wörter „die Jahre 1998 bis 2002“
schäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert
ersetzt.
werden; in Betrieben mit einer höheren Beschäf-
tigtenzahl dürfen gleichzeitig mehr als zwei Arbeit- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nehmer gefördert werden, jedoch nicht mehr als
zehn Prozent der Beschäftigten und nicht mehr als aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht nur gering-
zehn Arbeitnehmer. Für die Feststellung der Zahl fügigen“ durch die Wörter „versicherungs-
der förderbaren und der beschäftigten Arbeitneh- pflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchent-
mer gilt bei Teilzeitbeschäftigten die dafür getrof- lich umfassenden“ ersetzt.
fene Regelung beim Einstellungszuschuß bei Neu- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3“
gründungen entsprechend. Die aufgrund eines durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
Eingliederungsvertrages oder in Vergabemaßnah-
men nach diesem Buch beschäftigten Arbeitneh- c) In Absatz 2 werden die Wörter „1. Januar bis
mer bleiben bei der Ermittlung der beschäftigten 31. Dezember 1998“ durch die Wörter „1. Januar
Arbeitnehmer nach Satz 2 Nr. 1 und beim Förde- 1998 bis 31. Dezember 2002“ ersetzt.
rungsausschluß des Satzes 4 außer Betracht. Der
Zuschuß wird höchstens bis zur Höhe des monat-
55. Nach § 433 wird angefügt:
lich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Wird
dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichs- „Fünfter Abschnitt
systems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeit-
raum der Erstattung der Zuschuß entsprechend zu Übergangsregelungen
mindern. Für die Förderung nach diesem Absatz aufgrund von Änderungsgesetzen
gelten die Vorschriften zum berücksichtigungs-
fähigen Arbeitsentgelt, zur Dauer der Förderung, § 434
zur Vergabe der Arbeiten und zur Rückzahlung
erbrachter Zuschüsse nicht.“ Zweites SGB III-Änderungsgesetz
(1) § 130 Abs. 1, §§ 131, 133 Abs. 1 sowie die
50. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt: §§ 134 bis 135 und § 141 Abs. 2 und 3 in der
„§ 416a vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung sind
auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem
Besonderheiten bei der
1. August 1999 entstanden sind, weiterhin anzu-
Bemessung des Arbeitslosengeldes
wenden; insoweit sind die genannten Vorschriften in
Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung nicht
das Arbeitsamt als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, anzuwenden.
Strukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für
die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h (2) § 202 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 und 3 Satz 1 sind
des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung
ist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Be- auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem
messungszeitraumes außer Betracht, wenn der 1. August 1999 entstanden sind, bis zum Ablauf des in
Arbeitnehmer § 190 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraumes weiterhin
anzuwenden.
1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluß an eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenom- (3) § 80 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 Satz 2 sind ab-
men hat und weichend von § 422 Abs. 1 ab dem 1. August 1999
anzuwenden; dies gilt nicht für die Anpassung des
2. bis zum 31. Dezember 2001 in die Maßnahme ein-
Förderbetrages bei Strukturanpassungsmaßnahmen
getreten ist.“
für das Kalenderjahr 1999.
51. § 417 wird wie folgt geändert: (4) Abweichend von § 272 gelten für die Fälle des
a) In Nummer 2 wird das Datum „31. Dezember § 415 Abs. 1 die §§ 272 bis 279 bis zum 31. Dezember
1999“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ er- 2006.“
setzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 2
„In den Sonderfällen des Satzes 1 ist die Verlänge-
rung der Frist für das Erlöschen des Anspruches Änderung des
auf Arbeitslosenhilfe (§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nicht auf längstens zwei Jahre begrenzt.“
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
52. In § 420 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Spät- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
aussiedler“ die Wörter „und ihre Ehegatten und 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
vertriebenengesetzes“ eingefügt. S. 388), wird wie folgt geändert:
53. In § 421 Abs. 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern „60 Pro- 1. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitsförderungs-
zent der“ das Wort „wöchentlichen“ eingefügt. gesetz“ durch die Wörter „Dritten Buch“ ersetzt.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
2. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeits- Artikel 4a
förderungsgesetz“ und die Wörter „im Rahmen der An-
ordnungen der Bundesanstalt für Arbeit über die indivi- Änderung des
duelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter“ jeweils Artikel 24 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsge-
durch die Wörter „dem Dritten Buch“ ersetzt. setzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) wird wie
folgt gefaßt:
Artikel 3 „(1) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehö-
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
rigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Ver-
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli sicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kosten-
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des erstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch,
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert Kostenerstattung zu wählen.“
worden ist, werden nach den Wörtern „Vereinbarung mit
ihrem Arbeitgeber“ ein Komma und die Wörter „die sich
zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente Artikel 5
wegen Alters beansprucht werden kann,“ eingefügt.
Aufhebung von Vorschriften
Artikel 4 §1
Änderung des Rentenreformgesetzes 1999 Aufhebung des
Artikel 3 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. De- Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
zember 1997 (BGBl. I S. 2998), das zuletzt durch Artikel 5 Das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I
des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert Nr. 36 S. 403), das nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E
worden ist, wird wie folgt geändert: Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit
„1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe Änderungen und Maßgaben fortgilt und zuletzt durch Arti-
„§ 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz“ die kel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306)
Angabe „§ 435 Rentenreformgesetz 1999“ ange- geändert worden ist, wird aufgehoben.
fügt.“
§2
2. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
Aufhebung der
a) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefaßt: Arbeitslosmeldungsverordnung
„Nach § 434 wird angefügt:“.
Die Arbeitslosmeldungsverordnung vom 23. April 1998
b) Die Überschrift (BGBl. I S. 739) wird aufgehoben.
„Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen
Artikel 6
aufgrund von Änderungsgesetzen
Inkrafttreten
§ 434
Rentenreformgesetz 1999“ (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
wird durch die Überschrift
(2) Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 50 und 52 tritt mit
„§ 435 Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Rentenreformgesetz 1999“ (3) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
ersetzt. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1655
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Juli 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
Viertes Gesetz
zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(4. SGB XI-Änderungsgesetz – 4. SGB XI-ÄndG)
Vom 21. Juli 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicher-
das folgende Gesetz beschlossen: ten von dem zuständigen Versicherungsunterneh-
men,“ ersetzt.
Artikel 1 3. § 39 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des „Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit
Elften Buches Sozialgesetzbuch dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade ver-
wandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häus-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever- licher Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in die-
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des sen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse
Gesetzes vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1229), wird wie folgt den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflege-
geändert: stufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten.“
1. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt: 4. In § 41 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Angabe „1 500“
„(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleich- durch die Angabe „1 800“ und in Nummer 3 die Angabe
bare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weiter- „2 100“ durch die Angabe „2 800“ ersetzt.
geleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhalts-
ansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflege- 5. § 42 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
person unberücksichtigt. Dies gilt nicht
1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Artikel 2
Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Änderung des
Gesetzbuchs, Bundessozialhilfegesetzes
2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn
In § 69a Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhalts-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
bedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unter- Gesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1442), wird nach
haltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.“ Satz 2 folgender Satz eingefügt:
2. § 37 wird wie folgt geändert: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats
geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalender-
Artikel 3
monats geleistet, in dem der Pflegebedürftige ge-
storben ist.“ Inkrafttreten
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „von dem Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Pflegebedürftigen“ durch die Wörter „von der zu- dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Juli 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1657
Erste Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 21. Juli 1999
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom bbb) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 62/98
12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) in der Fassung der Bekannt- des Rates vom 19. Dezember 1997 über
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) verordnet das Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und schaftung der Fischereiressourcen im
Forsten: Regelungsbereich des Übereinkom-
mens über die zukünftige multilaterale
Artikel 1 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Fischerei im Nordwestatlantik (1998)
Änderung der
(ABl. EG Nr. L 12 S. 121)“ durch die An-
Seefischerei-Bußgeldverordnung
gabe „Verordnung (EG) Nr. 66/1999 des
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 Rates vom 18. Dezember 1998 über
(BGBl. I S. 1355) wird wie folgt geändert: Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischereiressourcen im
1. § 1 wird wie folgt geändert: Regelungsbereich des Übereinkom-
a) In der Einleitung wird nach der Angabe „(ABl. EG mens über die künftige multilaterale
Nr. L 132 S. 1)“ die Angabe „ , geändert durch die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom Fischerei im Nordwestatlantik (1999)
8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S.1),“ eingefügt. (ABl. EG Nr. L 13 S. 130)“
b) In Nummer 17 wird die Angabe „oder 4“ durch die ersetzt.
Worte „ , auch in Verbindung mit Artikel 13 Nr. 5
der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , Artikel 10
18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Abs. 1a“ gestrichen.
Gesamtfangmengen und entsprechender Fang- cc) In den Nummern 2, 4, 6, 7 und 8 wird jeweils
bedingungen für bestimmte Fischbestände oder die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 62/98“ durch
-bestandsgruppen (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 1), die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 66/1999“
oder eine in Artikel 10 Abs. 4“ ersetzt. ersetzt.
c) In Nummer 24 werden
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
aa) die Angabe „Abs. 1“ gestrichen und
bb) die Worte „an Bord hält oder zur Fangtätigkeit „3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung
benutzt oder“ durch die Worte „an Bord hat (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung
oder zum Fischen verwendet,“ ersetzt. mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/
1999 der Kommission vom 7. April 1999
d) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist ge-
bis 28 eingefügt: mäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
„25. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3 (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der
Satz 1 ein Treibnetz an Bord hat oder zum Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat
Fischen verwendet, tätigen Fischereifahrzeuge der Gemein-
26. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung schaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mit-
nicht oder nicht richtig übermittelt, teilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht oder eine
27. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung festgelegte Hafenregelung nicht oder
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nicht richtig erfüllt,“.
macht,
ee) Die Nummern 5 und 14 werden gestrichen.
28. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggeneh-
migung nicht mit sich führt oder“. ff) In Nummer 12 wird am Ende der Vorschrift das
e) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 29. Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
gg) In Nummer 13 wird am Ende der Vorschrift das
2. § 2 wird wie folgt geändert: Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird in der Einleitung die Angabe
aa) In der Einleitung werden „ (ABl. EG Nr. L 202 S. 18), berichtigt durch die
aaa) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2635/97 Verordnung (EG) Nr. 435/98 der Kommission
des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. vom 24. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 54 S. 5)“
EG Nr. L 356 S. 14)“ durch die Angabe durch die Angabe „(ABl. EG Nr. L 202 S. 18, 1998
„ Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Nr. L 54 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG)
Rates vom 17. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. 831/1999 der Kommission vom 21. April 1999
Nr. L 358 S. 5)“ und (ABl. EG Nr. L 105 S. 20)“ ersetzt.
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: Verordnung (EG) Nr. 783/98 des Rates vom
„§ 3 7. April 1998 (ABl. EG Nr. L 113 S. 8, berichtigt
im ABl. EG Nr. L 152 S. 8),“ durch die Angabe
Durchsetzung „Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom
bestimmter Kontrollmaßnahmen 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen
bei Vermarktung und Transport Gesamtfangmengen und entsprechender Fang-
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des bedingungen für bestimmte Fischbestände oder
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot -bestandsgruppen (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 1)“
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ver- ersetzt.
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig b) Die Nummern 2 bis 7 werden durch folgende Num-
1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Unterabs. 1 mern 2 bis 4 ersetzt:
Satz 1 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die „2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit Hering ver-
Fischauktionen veranstaltet, oder einer anderen mengte Fänge unsortiert anlandet,
zugelassenen Stelle oder als ermächtigte Person
eine Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder 3. entgegen Artikel 8 Unterabs. 2 Fänge mit
nicht rechtzeitig vorlegt, unsortiertem Hering anlandet oder
2. entgegen Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit 4. entgegen Artikel 13 Nr. 4, 7 oder 8 in den dort
Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, eine Verkaufsabrechnung, genannten Gebieten während der angegebe-
eine Kopie des Begleitdokuments oder eine Über- nen Sperrzeiten den Heringsfang oder den
nahmeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig vor- Dorschfang betreibt oder fischt.“
legt,
6. § 12 wird wie folgt geändert:
3. entgegen Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 eine
Kopie des Begleitdokuments nicht, nicht richtig a) In der Einleitung wird nach der Angabe „(ABl. EG
oder nicht rechtzeitig übermittelt, Nr. L 9 S. 1),“ die Angabe „geändert durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1520/98 des Rates vom 13. Juli
4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 als
1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 1),“ eingefügt.
Transportunternehmer ein Begleitdokument nicht
oder nicht richtig beigibt oder b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „fängt“ die
Worte „oder fischt“ eingefügt.
5. entgegen Artikel 13 Abs. 5a oder Artikel 28 Abs. 2a
Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht richtig
erbringt.“ 7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
4. § 7 wird wie folgt geändert: Allgemeine Regelungen
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
(EG) Nr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf- eines EU-Mitgliedstaates führen
tung der Fischereiressourcen im Regelungsbe-
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
reich des Übereinkommens über die künftige
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ver-
Fischerei im Nordwestatlantik (1998) (ABl. EG
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. L 12 S. 121)“ durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 66/1999 des Rates vom 18. Dezember 1. entgegen Artikel 28b Abs. 1 ein Fischereierzeugnis
1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- fängt, an Bord behält oder verarbeitet, ohne im
schaftung der Fischereiressourcen im Regelungs- Besitz einer Fanglizenz oder speziellen Fang-
bereich des Übereinkommens über die künftige erlaubnis zu sein,
multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der 2. entgegen Artikel 28c fünfter Anstrich eine An-
Fischerei im Nordwestatlantik (1999) (ABl. EG weisung der zuständigen Überwachungsbehörde
Nr. L 13 S. 130)“ ersetzt. nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt,
b) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein 3. entgegen Artikel 28d Unterabs. 2 Satz 1 Fische
Komma ersetzt. aus dem dort genannten Bestand oder der dort
c) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch das genannten Bestandsgruppe fängt,
Wort „oder“ ersetzt. 4. entgegen Artikel 28e Abs. 1 Unterabs. 1 eine Mit-
d) Folgende Nummer 12 wird angefügt: teilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht,
„12. ohne Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 5 eine
Umladung vornimmt.“ 5. entgegen Artikel 28f Unterabs. 1 Satz 1 eine Er-
klärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
5. § 11 wird wie folgt geändert: vorlegt oder
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung 6. entgegen Artikel 28g ohne Gestattung der zustän-
(EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 digen Behörde anlandet.“
zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmen-
gen und entsprechender Fangbedingungen für 8. In § 16 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung
bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (EG) Nr. 48/98 des Rates vom 19. Dezember 1997
(1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 1), geändert durch die über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999 1659
der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter färöi- Nr. L 12 S. 50)“ durch die Angabe „Verordnung
scher Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 62)“ durch die (EG) Nr. 50/1999 des Rates vom 18. Dezember
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 52/1999 des Rates vom 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischerei- zeuge unter der Flagge Norwegens (1999) (ABl. EG
fahrzeuge unter färöischer Flagge (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 59)“ ersetzt.
Nr. L 13 S. 71)“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „fischt“ durch das
Wort „fängt“ ersetzt.
9. In § 17 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 54/98 des Rates vom 19. Dezember 1997
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung 13. In § 21 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung
der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter letti- (EG) Nr. 58/98 des Rates vom 19. Dezember 1997
scher Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 86)“ durch die über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 58/1999 des Rates vom der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der
18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung Flagge Polens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 104)“ durch
und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischerei- die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 62/1999 des Rates
fahrzeuge unter lettischer Flagge (1999) (ABl. EG vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Er-
Nr. L 13 S. 95)“ ersetzt. haltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens (1999)
(ABl. EG Nr. L 13 S. 113)“ ersetzt.
10. In § 18 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 52/98 des Rates vom 19. Dezember 1997
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter estni- Artikel 2
scher Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 77)“ durch die Neubekanntmachung
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 56/1999 des Rates vom der Seefischerei-Bußgeldverordnung
18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischerei-
und Forsten kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-
fahrzeuge unter estnischer Flagge (1999) (ABl. EG
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
Nr. L 13 S. 86)“ ersetzt.
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
11. In § 19 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 56/98 des Rates vom 19. Dezember 1997
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung Artikel 3
der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der
Neubekanntmachung
Flagge Litauens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 95)“ durch
der Seefischereiverordnung
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 60/1999 des Rates
vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Er- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
haltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für und Forsten kann den Wortlaut der Seefischereiverord-
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens (1999) nung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert
(ABl. EG Nr. L 13 S. 104)“ ersetzt. durch die Verordnung vom 18. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1533), in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
12. § 20 wird wie folgt geändert: bekanntmachen.
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 46/98 des Rates vom 19. Dezember 1997
Artikel 4
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
unter der Flagge Norwegens (1998) (ABl. EG in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999
Verordnung
über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren
einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach
§ 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
Vom 22. Juli 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll- sicherheit ihr Ausscheiden aus der Kommisssion erklären.
Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I Über das Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellver-
S. 2593), der gemäß Artikel 14 der Verordnung vom tretenden Mitglieds werden die an der Berufung beteilig-
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ten Ministerien vom Vorsitzenden Mitglied der Kommissi-
ist, in Verbindung mit § 56 des Zuständigkeitsanpas- on über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und und Reaktorsicherheit unverzüglich unterrichtet.
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt dessen
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
stellvertretendes Mitglied zum Mitglied auf. Positionen
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
von aufgerückten stellvertretenden Mitgliedern werden
dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Bildung und Forschung:
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in Absatz 1
genannten Bundesministerien unverzüglich durch Beru-
§1 fung eines neuen stellvertretenden Mitglieds für den Rest
Zweck der Berufungszeit besetzt.
Es wird eine Kommission unabhängiger Sachverstän-
diger zur Beurteilung der Umweltauswirkungen von For- §5
schungstätigkeiten in der Antarktis gebildet. Aufgabe
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der
§2 wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorberei-
Zusammensetzung tung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Ant-
arktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens
(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Die geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die
Mitglieder der Kommission müssen über besondere wis- in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsge-
senschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vorbereitung setzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. Sie leitet
und Durchführung von Forschungstätigkeiten in Polarge- die Beurteilung schriftlich an das Umweltbundesamt.
bieten oder in einschlägigen Fachgebieten des Umwelt-
schutzes verfügen. Es ist darauf zu achten, daß die Mit- (2) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1
glieder möglichst über praktische Erfahrung in der Ant- des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genann-
arktis verfügen. ten Ziele und Grundsätze.
(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied (3) Die Beurteilung berücksichtigt den Stand der inter-
berufen; Absatz 1 gilt entsprechend. nationalen Entwicklung. Eine Prüfung der wissenschaft-
lichen Notwendigkeit der Forschungstätigkeit erfolgt nicht.
§3
§6
Unabhängigkeit
Beteiligung anderer Personen und Stellen
Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertreten-
den Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen (1) Die in § 4 genannten Bundesministerien werden zu
gebunden. den Sitzungen der Kommission eingeladen. Sitzungsun-
terlagen und Ergebnisprotokolle sind ihnen zuzuleiten.
§4 Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Berufung der Mitglieder (2) Dem Umweltbundesamt ist Kenntnis von einer statt-
findenden Sitzung zu geben. Es hat das Recht, zu den
(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertre- Sitzungen der Kommission Vertreter zu entsenden. Ab-
tenden Mitglieder werden durch das Bundesministerium satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesmini- (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission
sterium für Bildung und Forschung für die Dauer von drei einzelne Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder
Jahren berufen. Einmalige Wiederberufung ist möglich. mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. In
Ausnahmefällen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind
(2) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich. und nicht auf Grund eigener Bewertung geklärt werden
(3) Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertre- können, darf die Kommission externe Sachverständige
tenden Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Bun- hören, Gutachter beiziehen oder Untersuchungen durch
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Dritte vornehmen lassen.