1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr*)
Vom 12. Juli 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 5.3 Preise und Preiskalkulation,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän- 5.4 Verträge und Vereinbarungen,
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- 5.5 Bearbeiten von Kundenaufträgen,
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
5.6 Haftung- und Schadensregulierung;
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium 6. kundenorientierte Kommunikation:
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 6.1 Kommunikation,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
6.2 Verkauf und Beratung,
§1 6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Kaufmännische Steuerung:
Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Eisenbahn- und 7.1 Rechnungswesen,
Straßenverkehr/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenver- 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
kehr wird staatlich anerkannt.
7.3 Controlling,
§2 7.4 Finanzierung;
Ausbildungsdauer 8. Einkauf und Materialwirtschaft:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 8.1 Bedarf und Einkauf,
8.2 Disposition und Bestandsführung;
§3
9. Personalwirtschaft:
Ausbildungsberufsbild
9.1 Personalplanung,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
9.2 Personalverwaltung,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
9.3 Personalentwicklung.
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
§4
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschrif-
Ausbildungsrahmenplan
ten,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
1.4 Umweltschutz; sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikati- dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
onssysteme: dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
2.1 Arbeitsorganisation, sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
3. Markt für Beförderungsleistungen;
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
4. Verkehrsorganisation: dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
4.1 Produktionsplanung und -prozesse, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
4.2 Transportmittel und Transportketten, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
4.3 Qualitätsmanagement; gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
5. Absatz: zuweisen.
5.1 Marketing,
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
Ausbildungsplan
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
zeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1587
§6 zeigen, daß er die Sachgebiete versteht, Aufgaben
Berichtsheft analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln
und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines folgende Gebiete in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu a) Arbeitsorganisation,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig b) Rechnungswesen,
durchzusehen.
c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
§7 d) Personalplanung.
Zwischenprüfung
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Zur Ermittlung eines Ausbildungsstandes ist eine
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufge- welt darstellen und beurteilen kann.
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten
ausbildung wesentlich ist. praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierfür kom-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- men insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten a) Produktionsprozesse,
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
b) Entwickeln und Anbieten von Leistungen,
1. Verkehrs- und Infrastrukturleistungen; Marketing,
c) kundenorientierte Kommunikation,
2. Arbeitsorganisation und Buchführung,
d) Personalverwaltung,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
e) Einkauf und Materialwirtschaft.
§8 Für die Bearbeitung der Aufgabe ist ein Zeitraum von
Abschlußprüfung höchstens 20 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll
Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der sein. Der Prüfling soll dabei seinen Lösungsansatz
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie darstellen und zeigen, daß er betriebliche Zusammen-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, hänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. überblickt, branchenspezifische Problemstellungen
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Verkehrs- lösen sowie Gespräche systematisch vorbereiten und
organisation und Verkehrsleistungen, Organisation und führen kann. Hierbei sind die Tätigkeitsschwerpunkte
Kaufmännische Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozial- des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Das
kunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übun- Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höch-
gen mündlich durchzuführen. stens 20 Minuten dauern.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
1. Prüfungsbereich Verkehrsorganisation und Verkehrs- gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“
leistungen: und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbe- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbe-
zeigen, daß er das betriebliche Leistungsangebot reiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
überblickt, die rechtlichen, wirtschaftlichen und fach- fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das
lichen Zusammenhänge im Betrieb versteht, Aufgaben Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere fol- Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
gende Gebiete in Betracht: sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
a) Produktfelder, Transportmittel und Produktionspla- lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-
nung, ten.
b) Absatz, (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
c) Markt für Beförderungsleistungen. die Prüfungsbereiche Verkehrsorganisation und Verkehrs-
leistungen sowie Praktische Übungen gegenüber jedem
Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
Arbeit, Umweltschutz sowie Qualitätsmanagement zu
berücksichtigen. (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche
2. Prüfungsbereich Organisation und Kaufmännische mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht werden.
Steuerung: Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe- mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht be-
zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei standen.
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
§9 § 10
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- bildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenver-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die- kehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom
ser Verordnung. 9. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1729) außer Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1999
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Schomerus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1589
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
– Sachliche Gliederung –
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Aufgaben, Struktur und a) Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Aus-
Rechtsform bildungsbetriebes am Markt darstellen
(§ 3 Nr. 1.1) b) Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transport-
dienstleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirt-
schaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
sozialrechtliche Vorschriften stellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System be-
(§ 3 Nr. 1.2) schreiben
b) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem
betrieblichen Ausbildungsplan darstellen
c) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten sowie deren Nutzen für die
persönliche und berufliche Entwicklung beurteilen
d) gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Arbeitszeitrege-
lungen voneinander abgrenzen
e) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern
f) die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrecht-
lichen Bestimmungen sowie wichtige tarifvertragliche Regelun-
gen erläutern
g) die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären
1.3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
schutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 Arbeitsorganisation,
Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben
(§ 3 Nr. 2.1) b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter
Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines
Arbeitsplatzes darstellen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und
Informationsquellen nutzen
d) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
e) Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren
f) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben
teamorientiert bearbeiten
2.2 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
Kommunikationssysteme einsetzen
(§ 3 Nr. 2.2) b) Informationen und Daten erfassen, verarbeiten und für den Ein-
satz in Geschäftsvorgängen aufbereiten
2.3 Datenschutz und a) Regelungen zum Datenschutz anwenden
Datensicherheit b) Daten sichern und pflegen
(§ 3 Nr. 2.3)
3 Markt für a) Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ermit-
Beförderungsleistungen teln, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Nr. 3) b) Leistungsangebote verschiedener Verkehrsunternehmen gegen-
überstellen und bewerten
c) Vorteile der Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel berück-
sichtigen
d) Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcen-
nutzung beurteilen
e) Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes in
Beratung und Verkauf berücksichtigen
4 Verkehrsorganisation
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Produktionsplanung und a) Produktionsprozesse in Transport- und Verkehrsinfrastruktur-
-prozesse unternehmen darstellen
(§ 3 Nr. 4.1) b) Abhängigkeiten der Transportprozesse von der Verkehrsinfra-
struktur analysieren
c) Planungsansätze für die Durchführung von Infrastrukturmaß-
nahmen und Transporten bei der Konzeption von Produkten
berücksichtigen
d) Umlaufpläne von Fahrzeugen nach Kundenwünschen und be-
triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellen
e) Transporte und logistische Leistungen anhand von Kennzahlen
und Leistungsdaten planen
4.2 Transportmittel und a) Transportmittel und Fahrzeugbestände erfassen, disponieren
Transportketten und kontrollieren
(§ 3 Nr. 4.2) b) Fahrplannetze, Tourenpläne, Routenpläne bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1591
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
4.3 Qualitätsmanagement a) Auswirkungen des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher
(§ 3 Nr. 4.3) Beispiele für den Arbeits- und Transportprozeß erläutern
b) Kundenorientierung bei der Gestaltung von Geschäftsprozessen
berücksichtigen
c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen
d) Qualität von Daten und Statistiken sichern
5 Absatz
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Marketing a) Marketinginstrumente anwenden
(§ 3 Nr. 5.1) b) Marktdaten erheben, analysieren und aufbereiten
c) Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungs-
betriebes mit denen der Mitbewerber vergleichen
d) bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken;
Werbematerial kundenorientiert einsetzen
e) Erfolgskontrollen für verkaufsfördernde Maßnahmen durch-
führen
5.2 Entwickeln und Anbieten von a) die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und betrieblichen
Leistungen Möglichkeiten bei der Gestaltung von Angeboten berücksichtigen
(§ 3 Nr. 5.2) b) die Abhängigkeiten der Reise-, Dienst- und Transportleistungen
von Infrastruktur und Personal des Ausbildungsbetriebes auf-
zeigen
c) Marktdaten bei der Entwicklung von Reise-, Dienstleistungs- und
Transportangeboten umsetzen
d) an der Optimierung von Infrastrukturfaktoren nach Kundener-
fordernissen und Verkehrsströmen mitwirken
5.3 Preise und Preiskalkulation a) Zusammenhänge und Abhängigkeiten der Preispolitik des aus-
(§ 3 Nr. 5.3) bildenden Betriebes im Wettbewerb beschreiben
b) bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Maßnahmen
der Preis- und Distributionspolitik mitwirken
5.4 Verträge und Vereinbarungen a) allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen anwenden
(§ 3 Nr. 5.4) b) Verträge und Vereinbarungen vorbereiten
c) Nutzungsverträge für Infrastrukturanlagen bearbeiten
d) Ausgleichs- bzw. Förderanträge bearbeiten
5.5 Bearbeiten von a) Kundenaufträge erfassen, Leistungsdaten und Lieferumfang fest-
Kundenaufträgen legen sowie Transportlogistik nutzen
(§ 3 Nr. 5.5) b) Transporte und Infrastrukturleistungen anhand von Planungs-
daten und Kennzahlen überwachen und bei Unregelmäßigkeiten
nachsteuern
c) Zusatzleistungen für Transporte und Infrastruktur abrufen
d) Leistungen abrechnen
5.6 Haftung und a) Haftungsbedingungen anwenden
Schadensregulierung b) Schadensregulierungen und Kundenreklamationen bearbeiten
(§ 3 Nr. 5.6)
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6 Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Kommunikation a) Kommunikationseinrichtungen kundenorientiert und situations-
(§ 3 Nr. 6.1) gerecht einsetzen
b) Kommunikationsregeln anwenden und zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
c) Informationen empfangen, aufbereiten und präsentieren
d) Gespräche situations- und zielgruppengerecht führen
e) häufig auftretende Konfliktsituationen analysieren und Problem-
lösungsmöglichkeiten aufzeigen
6.2 Verkauf und Beratung a) Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbil-
(§ 3 Nr. 6.2) dungsbetriebes vergleichen
b) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen
c) Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungs-
betriebes verknüpfen und anbieten
d) Kunden betreuen; Reise-, Dienst- und Transportleistungen an-
bieten und verkaufen
6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fachaufgaben b) in typischen Situationen des Ausbildungsbetriebes in einer Fremd-
(§ 3 Nr. 6.3) sprache korrespondieren und kommunizieren
c) im Ausbildungsbetrieb vorhandene fremdsprachige Informations-
materialien nutzen
7 Kaufmännische Steuerung
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Rechnungswesen a) Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-
(§ 3 Nr. 7.1) gemäßer Buchführung sowie betrieblicher Bewertungsvorschrif-
ten buchen
b) Konten pflegen und Fehlbuchungen korrigieren
c) Bedeutung und Einbindung der Anlagenwirtschaft beschreiben
d) bei Jahresabschlußarbeiten mitwirken
7.2 Kosten- und a) Budget verwalten und überwachen
Leistungsrechnung b) interne Leistungen verrechnen
(§ 3 Nr. 7.2)
c) Daten für Kalkulationen, Plan-Ist-Vergleiche und Sonderauswer-
tungen ermitteln
7.3 Controlling a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steue-
(§ 3 Nr. 7.3) rungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern
b) Planungs- und Analyseinstrumente des Controllings anwenden
c) Präsentationsunterlagen erstellen und bei Beratungen betrieb-
licher Abteilungen mitwirken
7.4 Finanzierung a) bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
(§ 3 Nr. 7.4) b) Zahlungsvorgänge bearbeiten
c) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1593
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
8 Einkauf und
Materialwirtschaft
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Bedarf und Einkauf a) Bedarfsermittlung durchführen
(§ 3 Nr. 8.1) b) Bezugsquellen ermitteln; Angebote einholen und auswerten
c) Bestellungen durchführen
d) Wareneingang bearbeiten und Rechnungsprüfung durchführen
e) Reklamationen bei Lieferungen und Leistungen bearbeiten
8.2 Disposition und a) Material disponieren und verwalten; Materialentsorgung veran-
Bestandsführung lassen
(§ 3 Nr. 8.2) b) Lösungsansätze für logistische Abläufe entwickeln
c) Bereitstellungsverfahren anwenden
9 Personalwirtschaft
(§ 3 Nr. 9)
9.1 Personalplanung a) betriebliche Ziele und Aufgaben von Personalplanung, Personal-
(§ 3 Nr. 9.1) beschaffung und Personaleinsatz beschreiben
b) Einflußgrößen auf die Personalplanung berücksichtigen
c) interne und externe Personalbeschaffung vorbereiten
d) Personalstatistiken erstellen und auswerten
e) beim Personalcontrolling mitwirken
f) bei der Personalbedarfsermittlung mitwirken
g) Entgeltabrechnung unter Berücksichtigung gesetzlicher und
tarifvertraglicher Regelungen vorbereiten
9.2 Personalverwaltung a) Personalunterlagen bearbeiten, bei der Personalaktenführung
(§ 3 Nr. 9.2) mitwirken und Bescheinigungen erstellen
b) bei Einstellung und Ausscheiden von Arbeitnehmern mitwirken
c) Personaleinsatzpläne kunden- und situationsorientiert aufstellen
d) Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung
führen
e) Mitarbeiter in Personalangelegenheiten beraten und betreuen
9.3 Personalentwicklung a) Ziele und Instrumente der Personalführung und -entwicklung im
(§ 3 Nr. 9.3) Ausbildungsbetrieb beschreiben und die eigene Beurteilung als
wichtiges Instrument einordnen
b) an der Organisation und Umsetzung von Personalentwicklungs-
und Personalfördermaßnahmen mitwirken
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Anlage 2
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
1.4 Umweltschutz
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
3. Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 Marketing, Lernziele a), c) und d)
5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele a) und b)
6.1 Kommunikation, Lernziele a) bis d)
6.2 Verkauf und Beratung
6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a) und c)
zu vermitteln und die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.4 Umweltschutz
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7.1 Rechnungswesen, Lernziele a) und b)
7.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)
7.3 Controlling, Lernziel a)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme
2.3 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Produktionsplanung und -prozesse
4.2 Transportmittel und Transportketten
4.3 Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
1.4 Umweltschutz
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme
3. Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1595
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3. Markt für Beförderungsleistungen, Lernziel e)
5.1 Marketing, Lernziel b)
5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele c) und d)
5.3 Preise und Preiskalkulation
5.4 Verträge und Vereinbarungen, Lernziele b) bis d)
5.5 Bearbeiten von Kundenaufträgen
6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel b)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
1.4 Umweltschutz
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
4.1 Produktionsplanung und -prozesse
4.2 Transportmittel und Transportketten
4.3 Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
6.1 Kommunikation, Lernziele a) bis d)
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7.3 Controlling, Lernziel b)
7.4 Finanzierung, Lernziele b) und c)
8.1 Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)
8.2 Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)
9.1 Personalplanung, Lernziele f) und g)
9.2 Personalverwaltung, Lernziele a) und b)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme
2.3 Datenschutz und Datensicherheit
6.1 Kommunikation, Lernziele c) und d)
7.3 Controlling, Lernziel a)
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
9.1 Personalplanung, Lernziele a) bis e)
9.2 Personalverwaltung, Lernziele c) bis e)
9.3 Personalentwicklung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme
2.3 Datenschutz und Datensicherheit
6.1 Kommunikation, Lernziele c) und d)
7.3 Controlling, Lernziel a)
fortzuführen.
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7.1 Rechnungswesen, Lernziele c) und d)
7.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b) und d)
7.3 Controlling, Lernziel c)
7.4 Finanzierung, Lernziel a)
8.1 Bedarf und Einkauf, Lernziel e)
8.2 Disposition und Bestandsführung, Lernziele b) und c)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.1 Rechnungswesen, Lernziele a) und b)
7.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)
7.3 Controlling, Lernziele a) und b)
7.4 Finanzierung, Lernziele b) und c)
8.1 Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)
8.2 Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.3 Qualitätsmanagement, Lernziele c) und d)
5.1 Marketing, Lernziel e)
5.6 Haftung und Schadensregulierung
6.1 Kommunikation, Lernziel e)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme
2.3 Datenschutz und Datensicherheit
6.1 Kommunikation, Lernziele a) bis d)
6.2 Verkauf und Beratung
6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen sowie die Berufsbildpositionen
4.3 Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
5.1 Marketing, Lernziele a) bis d)
5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen
5.3 Preise und Preiskalkulation
5.4 Verträge und Vereinbarungen, Lernziele a), c) und d)
5.5 Bearbeiten von Kundenaufträgen
zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1597
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/
zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik*)
Vom 12. Juli 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 14. Qualitätsmanagement,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 15. Trägerwerkstoffe,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert 16. Beschichtungsstoffe,
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- 17. Anwenden von Applikationsverfahren,
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
18. Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten,
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium 19. Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtun-
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem gen und Anlagen,
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 20. Nachbehandeln von Beschichtungen,
21. Optimieren des Gesamtprozesses,
§1
22. Verfahren der Umwelttechnik.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Be- §4
schichtungstechnik/Verfahrensmechanikerin für Beschich-
tungstechnik wird staatlich anerkannt. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
§2 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ausbildungsdauer dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§3 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen
4. Umweltschutz, nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
5. betriebliche und technische Kommunikation,
§5
6. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-
Ausbildungsplan
läufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
7. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
8. Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Füge- bildungsplan zu erstellen.
verfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,
9. Erfassen von Meßwerten, §6
10. Warten von Betriebsmitteln, Berichtsheft
11. Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
beschichteten Oberflächen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
12. Regeln von Produktionsprozessen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
13. Umgang mit Betriebs- und Gefahrenstoffen, verfah- durchzusehen.
renstechnische Grundoperationen,
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
Zwischenprüfung
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
ger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der sowie das Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hun-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte dert gewichtet werden.
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- chen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirt-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Ver-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. fahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbeson-
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
Arbeitsaufgabe bearbeiten sowie in höchstens 15 Minuten logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbe- Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten und
sondere in Betracht: Komplettieren eines Werkstücks geeignete Lösungswege darzustellen.
durch Verwendung vorgefertigter Teile unter Anwendung (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt
von Fertigungs- und Fügetechniken einschließlich Vor- insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in
und Nachbehandeln von Oberflächen unter Berücksichti- Betracht:
gung der Regeln des Produktionsprozesses, der Sicher-
1. Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einem
heit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dabei
Beschichtungsprozeß sowie in der Ver- und Entsor-
soll der Prüfling zeigen, daß er Oberflächen vorbereiten,
gungstechnik,
beschichten und prüfen, Meßwerte erfassen und protokol-
lieren sowie Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusam- 2. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgän-
menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umwelt- gen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll
schutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen,
das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbe- Meßdaten erfassen, statistisch bearbeiten und aus-
zogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für werten sowie diese zu Dokumentationen zusammen-
die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe fassen kann.
aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung (5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt
der Arbeitsaufgabe begründen kann. kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in
Betracht:
§8 1. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgän-
gen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll
Abschlußprüfung der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Berechnungen durchführen, Meßdaten erfassen, stati-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie stisch bearbeiten und auswerten sowie diese zu Doku-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, mentationen zusammenführen kann,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungs-
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens anlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter
22 Stunden eine betriebliche Aufgabe bearbeiten und Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-,
dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten Sicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur
darüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbe- Lagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und
sondere in Betracht: Bedienen, Einstellen und Überwa- Werkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen
chen einer Beschichtungsanlage und Herstellen be- treffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwen-
schichteter Werkstücke unter Berücksichtigung unter- den kann.
schiedlicher Trägerwerkstoffe. Dabei soll der Prüfling ins- (6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
besondere zeigen, daß er eine Arbeitsplanung durch- kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
führen, Produktionsprozesse regeln, Anlagen einrichten beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
und optimieren kann, einschließlich Feststellen der Pro- Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche
zeßfähigkeit der Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsor- Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
gung von Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der (7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Anlage, prozeßbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanage- Höchstwerten auszugehen:
ment. Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezoge-
nen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der 1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 90 Minuten,
Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling bele- 2. im Prüfungsbereich Qualität und Umwelt 90 Minuten,
gen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa- Sozialkunde 60 Minuten.
torischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und
fertigungsgerecht umsetzen sowie Dokumentationen (8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbe-
fachgerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizie- reiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt
ren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zei- gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
gen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen kunde jeweils das doppelte Gewicht.
darstellen, die für die Aufgabe relevanten fachlichen Hin- (9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
tergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel-
Ausführung der Aufgabe begründen kann. Dem Prüfungs- nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ausschuß ist vor der Durchführung der betrieblichen Auf- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
gabe die Aufgabenstellung einschließlich einer Zeitpla- Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
nung zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bis-
Bearbeitung der betrieblichen Aufgabe in Form der Doku- herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
mentation einschließlich eines beschichteten Werkstücks zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1599
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü- § 10
fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen Übergangsregelung
erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der
betrieblichen Aufgabe einschließlich Dokumentation ins- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
gesamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei Prü- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
fungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prü- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fung nicht bestanden. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die
bis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Ver-
§9 tragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften
Nichtanwenden von Vorschriften vereinbaren.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 11
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
beruf Lackierer – Holz und Metall/Lackiererin – Holz und Inkrafttreten
Metall sind nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1999
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Schomerus
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/
zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1601
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Betriebliche und tech- a) Informationen beschaffen und bewerten
nische Kommunikation b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
(§ 3 Nr. 5) Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen, deutsche und englische Fachausdrücke an-
wenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-
flächennormen, anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen 4*)
und Diagramme, lesen und anwenden
f) Skizzen und Stücklisten anfertigen
g) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
h) Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfas-
sen, registrieren und protokollieren
i) Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten
lesen
k) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Abteilungen sicherstellen
6 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungs-
von Arbeits- und technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
Bewegungsabläufen; festlegen
Kontrollieren und b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
Beurteilen der Ergebnisse scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
(§ 3 Nr. 6) 4*)
c) Materialbedarf festlegen
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und proto-
kollieren
7 Prüfen, Anreißen a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
und Kennzeichnen b) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
(§ 3 Nr. 7) Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
c) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
3*)
d) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
e) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
f) Werkstücke kennzeichnen
8 Grundlagen der mechani- a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl,
schen Fertigungs- und Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben,
Fügeverfahren, Herstellen winklig und parallel auf Maß feilen
von Betriebsmitteln b) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-
(§ 3 Nr. 8) eisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß
mit Handsäge trennen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Bleche im Schraubstock durch freies Runden und
Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und
der Biegewinkel kalt umformen
d) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder 4
ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der
Kühlschmiermittel bohren und senken
e) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
f) Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen
oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen
schweißen oder kleben
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstof-
fen löten
h) Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
i) Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwer-
fen und anfertigen 4
k) Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und
ändern
9 Erfassen von a) Meßgeräte handhaben
Meßwerten b) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte be-
(§ 3 Nr. 9) rechnen und messen 4
c) Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen
und messen
10 Warten von a) Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
Betriebsmitteln b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
(§ 3 Nr. 10) stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
3*)
füllen
c) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach An-
weisung warten
11 Vor- und Nachbehandeln a) mechanische Bearbeitung
von unbeschichteten aa) Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Be-
und beschichteten triebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und
Oberflächen geforderter Oberflächenqualität auswählen
(§ 3 Nr. 11)
bb) Schadensbilder und deren Fehlerursachen so-
wie die Auswirkungen auf die nachfolgenden
Bearbeitungsgänge sowie das System Grund-
werkstoff und Überzug beurteilen
cc) Oberflächen manuell und maschinell entgraten,
schleifen, bürsten, polieren und strahlen
9
b) chemische und elektrolytische Behandlung
aa) Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und
das Ergebnis beurteilen
bb) metallische oder nichtmetallische Werkstoffe
dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passi-
vieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen
cc) Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf
dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswir-
kungen auf die nachfolgenden Bearbeitungs-
gänge berücksichtigen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1603
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
Alternative A: Holzoberflächen
a) Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, ins-
besondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren,
Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen,
behandeln
b) Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbe-
sondere manuelles und maschinelles Schleifen, be-
handeln
c) Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbren-
nen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln
Alternative B: Kunststoffoberflächen 8
a) Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfah-
ren behandeln
b) Kunststoffoberflächen durch physikalische und che-
mische Verfahren behandeln
Alternative C: Metalloberflächen
a) Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren
behandeln
b) Metalloberflächen durch physikalische und chemi-
sche Verfahren behandeln
12 Regeln von Produktions- a) Meßwerte erfassen und protokollieren
prozessen b) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,
(§ 3 Nr. 12) Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln
4
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-
seitigung einleiten
d) Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen
13 Umgang mit Betriebs- a) Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosie-
und Gefahrstoffen, ren, mischen, trennen und reinigen
verfahrenstechnische b) gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen
Grundoperationen und Mischungen herstellen
(§ 3 Nr. 13)
c) die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
6
d) wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur,
pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
e) mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vor-
schriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder ver-
schüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
14 Qualitätsmanagement a) Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftrags-
(§ 3 Nr. 14) erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern 7
b) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der vorbehandelten Produkte beachten
c) Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit tech-
nischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spe-
4
zifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Ver-
fahren anwenden
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-
pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden 4
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
g) Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in
Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen
15 Trägerwerkstoffe a) Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Träger-
(§ 3 Nr. 15) werkstoffe unterscheiden
3
b) Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zu-
standes Korrekturmaßnahmen ergreifen
16 Beschichtungsstoffe a) Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurtei-
(§ 3 Nr. 16) len
5
b) Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unter-
scheiden
c) Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck ein-
stellen und verarbeiten 3
d) Verarbeitungsbedingungen einhalten
e) bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lager-
bedingungen einhalten
f) Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner 6
Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichti-
gen
17 Anwenden von a) Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Be-
Applikationsverfahren schichtungsstoffe durchführen
(§ 3 Nr. 17) 10
b) Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschich-
tungsergebnis optimieren
c) Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen
oder Elektrotauchen ausführen
d) manuelle Auftragsverfahren ausführen 9
e) Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und
Abfallbehandlung optimieren
18 Erfassen und Dokumen- a) optische und mechanische Schichtkenngrößen, ins-
tieren von Meßwerten besondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Ab-
(§ 3 Nr. 18) rieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur,
messen und dokumentieren 6
b) Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und ein-
halten
c) verfahrenstechnische Kenngrößen messen, doku-
mentieren und einhalten
6
d) elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen,
regeln und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1605
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
19 Bedienen, Überwachen a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-
und Warten von Ein- tionseinrichtungen unterscheiden und dem Produk- 4
richtungen und Anlagen tionsprozeß zuordnen
(§ 3 Nr. 19)
b) Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applika-
tion einstellen, steuern, regeln und überwachen
c) Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern 5
für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in
die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach
Unterlagen und Anweisung ändern
d) Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseein-
richtungen, überwachen
e) Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitäts-
anforderungen anhand technischer Unterlagen über-
wachen und dokumentieren
f) Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewin-
nung durchführen
g) Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen
einstellen und überwachen
12
h) Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur
Filmbildung einstellen und überwachen
i) Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und über-
wachen
k) Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektro-
tauchanlagen einstellen und überwachen
l) Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei feh-
lerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korri-
gieren
20 Nachbehandeln von a) Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählen
Beschichtungen b) Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerk-
(§ 3 Nr. 20) stoffen mittels mechanischer, chemischer, elektro-
mechanischer oder physikalischer Verfahren ent- 5
fernen
c) Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und
Schwabbeln, nachbehandeln
21 Optimieren des a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
Gesamtprozesses der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeits-
(§ 3 Nr. 21) bereich mitwirken
b) Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beach-
tung der jeweiligen Organisationsformen, der Ent-
scheidungsstrukturen und der eigenen Handlungs- 6
spielräume optimieren
c) beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Pro-
dukte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung
nutzen
22 Verfahren der a) mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maß-
Umwelttechnik nahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in
(§ 3 Nr. 22) den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleiten
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
b) berufsbezogene Vorschriften und Regelungen be-
züglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und
Reststoffe anwenden 4
c) mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den
verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökono-
misch und ökologisch umgehen
d) Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren
Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1607
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Galvaniseur/zur Galvaniseurin*)
Vom 12. Juli 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 12. Regeln von Produktionsprozessen,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
13. Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrens-
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
technische Grundoperationen,
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-
dert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit 14. Qualitätsmanagement,
Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung 15. Wärmebehandlung,
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- 16. Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I 17. Oberflächentechnologie:
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
Alternative A: chemische und elektrochemische Ab-
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium
scheidung von Metallen und Legierun-
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
gen,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Alternative B: Anodisationstechnik,
§1 Alternative C: Dünnschichttechnik,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 18. Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtun-
Der Ausbildungsberuf Galvaniseur/Galvaniseurin wird gen und Anlagen,
1. gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung für 19. Entfernen von Beschichtungen,
das Gewerbe Nummer 34, Galvaniseure, der Anlage A
20. Beurteilen von Oberflächen,
der Handwerksordnung sowie
21. Verfahren der Umwelttechnik.
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt. §4
§2 Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsdauer (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
§3 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Ausbildungsberufsbild Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Abweichung erfordern.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
4. Umweltschutz,
Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz
5. betriebliche und technische Kommunikation, einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen
6. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs- nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
abläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Ergeb-
nisse, §5
7. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, Ausbildungsplan
8. Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Füge- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
verfahren, Herstellen von Betriebsmitteln, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
9. Erfassen von Meßwerten, bildungsplan zu erstellen.
10. Warten von Betriebsmitteln,
§6
11. Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und
beschichteten Oberflächen, Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
§7 tigungsgerecht umsetzen sowie Dokumentationen fach-
gerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren
Zwischenprüfung
kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des stellen, die für die Aufgaben relevanten fachlichen Hinter-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Ausführung der Aufgaben begründen kann. Die Ergebnis-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte se der Bearbeitung der Arbeitsaufgaben soll mit 70 vom
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- Hundert und das Fachgespräch mit 30 vom Hundert
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- gewichtet werden.
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. chen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirt-
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Ver-
Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minu- fahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbeson-
ten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt ins- dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
besondere in Betracht: Anfertigen eines Werkstückes logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
unter Anwendung von Fertigungs- und Fügeverfahren Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten und ge-
einschließlich Vor- und Nachbehandeln von Oberflächen eignete Lösungswege darzustellen.
unter Berücksichtigung der Regeln des Produktions- (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt
prozesses, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Be-
bei der Arbeit. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er tracht:
Oberflächen vorbereiten und prüfen, Meßwerte erfassen
und protokollieren sowie Arbeitsabläufe, insbesondere 1. Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einer
den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Anlage, insbesondere in Naß- oder Trockenverfahren
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie in der Ver- und Entsorgungstechnik;
berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der 2. Messen und Regeln von Prozeßparametern einer An-
Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren lage sowie Pflegen und Warten von Prozeßbädern.
Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Fertigungs-
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens- prozeß beherrscht, Daten systematisch ermitteln und
weise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen interpretieren sowie die Sicherheit und den Gesund-
kann. heitsschutz berücksichtigen kann.
(5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt
§8 kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung Betracht:
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich 1. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgän-
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- gen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Meßdaten erfassen, statistisch bearbeiten und aus-
ist. werten sowie diese zu Dokumentationen zusammen-
fassen kann;
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens
zwölf Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und 2. Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungs-
dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten anlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter
darüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbe- Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-,
sondere in Betracht: Sicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur
Lagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und
a) Inbetriebnahme einer Beschichtungsanlage und Her-
Werkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen
stellen eines beschichteten Werkstückes unter Be-
treffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwen-
rücksichtigung unterschiedlicher Trägerwerkstoffe.
den kann.
Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er
eine Arbeitsplanung durchführen, Produktionspro- (6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
zesse regeln sowie Anlagen einrichten und optimieren kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
kann; beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche
b) Durchführen eines Prozeßschrittes, einschließlich
Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Arbeitsplanung, Feststellen der Prozeßfähigkeit der
Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsorgen von (7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der Anlage, Höchstwerten auszugehen:
prozeßbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanagement.
1. im Prüfungsbereich
Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen Verfahrenstechnik 90 Minuten,
Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Auf-
2. im Prüfungsbereich
gaben und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen,
Qualität und Umwelt 90 Minuten,
daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter
Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatori- 3. im Prüfungsbereich
scher und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und fer- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1609
(8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs- §9
bereiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt Nichtanwenden von Vorschriften
gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde jeweils das doppelte Gewicht. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder berufe Galvaniseur/Galvaniseurin sowie Galvaniseur und
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel- Metallschleifer/Galvaniseurin und Metallschleiferin sind
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu nicht mehr anzuwenden.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse § 10
für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bis- Übergangsregelung
herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
zungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
ser Verordnung.
erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in den
Arbeitsaufgaben einschließlich Dokumentationen insge- § 11
samt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei Prü-
fungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prü- Inkrafttreten
fung nicht bestanden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1999
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Schomerus
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Galvaniseur/zur Galvaniseurin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1611
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Betriebliche und tech- a) Informationen beschaffen und bewerten
nische Kommunikation b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
(§ 3 Nr. 5) Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen, deutsche und englische Fachausdrücke an-
wenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-
flächennormen, anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen 4*)
und Diagramme, lesen und anwenden
f) Skizzen und Stücklisten anfertigen
g) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
h) Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfas-
sen, registrieren und protokollieren
i) Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten
lesen
k) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Abteilungen sicherstellen
6 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungs-
von Arbeits- und technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
Bewegungsabläufen; festlegen
Kontrollieren und b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
Beurteilen der Ergebnisse scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
(§ 3 Nr. 6) 4*)
c) Materialbedarf festlegen
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trags vorbereiten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und proto-
kollieren
7 Prüfen, Anreißen a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
und Kennzeichnen b) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
(§ 3 Nr. 7) Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
c) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
3*)
d) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
e) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
f) Werkstücke kennzeichnen
8 Grundlagen der mechani- a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl,
schen Fertigungs- und Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben,
Fügeverfahren, Herstellen winklig und parallel auf Maß feilen
von Betriebsmitteln b) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-
(§ 3 Nr. 8) eisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß
mit Handsäge trennen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Bleche im Schraubstock durch freies Runden und
Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und
der Biegewinkel kalt umformen
d) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder 4
ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der
Kühlschmiermittel bohren und senken
e) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
f) Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen
oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen
schweißen oder kleben
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstof-
fen löten
h) Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
i) Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwer-
fen und anfertigen 4
k) Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und
ändern
9 Erfassen von a) Meßgeräte handhaben
Meßwerten b) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte be-
(§ 3 Nr. 9) rechnen und messen 4
c) Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen
und messen
10 Warten von a) Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
Betriebsmitteln b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
(§ 3 Nr. 10) stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
3*)
füllen
c) Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anwei-
sung warten
11 Vor- und Nachbehandeln a) mechanische Bearbeitung
von unbeschichteten aa) Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Be-
und beschichteten triebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und
Oberflächen geforderter Oberflächenqualität auswählen
(§ 3 Nr. 11)
bb) Schadensbilder und deren Fehlerursachen so-
wie die Auswirkungen auf die nachfolgenden
Bearbeitungsgänge sowie das System Grund-
werkstoff und Überzug beurteilen
cc) Oberflächen manuell und maschinell entgraten,
schleifen, bürsten, polieren und strahlen
9
b) chemische und elektrolytische Behandlung
aa) Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und
das Ergebnis beurteilen
bb) metallische oder nichtmetallische Werkstoffe
dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passi-
vieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen
cc) Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf
dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswir-
kungen auf die nachfolgenden Bearbeitungs-
gänge berücksichtigen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1613
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen
vorbehandeln
d) Oberflächen chemisch und elektrolytisch mit Ätz-, 4
Glänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren be-
arbeiten
e) Metalle mittels chemischer und elektrochemischer
2
Verfahren, insbesondere durch Einfärben, behandeln
f) beschichtete Werkstücke durch Auftragen von orga-
nischen und anorganischen Schutzschichten nach- 4
behandeln
12 Regeln von Produktions- a) Meßwerte erfassen und protokollieren
prozessen b) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,
(§ 3 Nr. 12) Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln
4
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-
seitigung einleiten
d) Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen
13 Umgang mit Betriebs- a) Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosie-
und Gefahrstoffen, ren, mischen, trennen und reinigen
verfahrenstechnische b) gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen
Grundoperationen und Mischungen herstellen
(§ 3 Nr. 13)
c) die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
6
d) wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur,
pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
e) mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vor-
schriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder ver-
schüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
14 Qualitätsmanagement a) Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftrags-
(§ 3 Nr. 14) erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern 7*)
b) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der vorbehandelten Produkte beachten
c) Normen und Systeme des Qualitätsmangements an-
wenden und beurteilen 4
d) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
e) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
2
f) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte berücksichtigen
g) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
h) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) statistische Verfahren anwenden
7
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
l) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
15 Wärmebehandlung a) Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkun-
(§ 3 Nr. 15) gen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Ober-
flächenbehandlung beurteilen 2
b) Werkstücke thermisch behandeln
c) Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den Werk-
2
stoff und die Oberfläche beurteilen
16 Einsetzen von Vor- a) Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und
5
richtungen und Gestellen Verfahren anpassen
(§ 3 Nr. 16)
b) Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter
Berücksichtigung der angewendeten Werkstoffe und 5
Verfahren entwerfen und anfertigen
17 Oberflächentechnologie
(§ 3 Nr. 17)
Alternative A: Alternative A:
Chemische und elektro- a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von
chemische Abscheidung Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Be- 10
von Metallen und Legie- rücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeits-
rungen hygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
b) Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von
Metallen und Metallegierungen kontrollieren
c) Parameter für die Abscheidung von Metallen und
Metallegierungen auf metallischen und nichtmetalli-
schen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten chemisch
und elektrochemisch einstellen und überwachen 12
d) Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemi-
scher und physikalischer Methoden auf ihre Funk-
oder tionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
Alternative B: Alternative B:
Anodisationstechnik a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von
Elektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Be-
rücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeits-
10
hygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
b) Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemi-
scher und physikalischer Methoden auf ihre Funk-
tionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
c) anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen
durchführen und unterschiedliche Einfärbetechnolo-
gien anwenden 12
d) metallische Werkstoffe und anodische Schichten
oder nachbehandeln
Alternative C: Alternative C:
Dünnschichttechnik a) Werkstücke mit physikalischen und chemischen Ver-
fahren vorbehandeln 10
b) Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung des
Verfahrens erzeugen
c) elektrische und chemische Parameter zur Erzeugung
von Plasmen einstellen 12
d) Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999 1615
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
18 Bedienen, Überwachen a) Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Produk-
und Warten von Einrich- tionseinrichtungen unterscheiden und dem Produk-
tungen und Anlagen tionsprozeß zuordnen
(§ 3 Nr. 18) b) Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern
für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die
Steuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung 8
ändern
c) Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseein-
richtungen, beachten
d) Funktions- und Prozeßablauf überwachen und doku-
mentieren
e) oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und nach-
gelagerte Einrichtungen bedienen
f) periphere Einrichtungen bedienen und überwachen,
insbesondere
– Filteranlagen
– Ansetzstationen
– Anodenwartungsstationen
– Gleichrichter
– Dosierstationen
oder
– Gasversorgung
– Chemikaliendosierung
– Vakuumpumpen
13
– Kühlaggregate
g) Prozeßbäder einschließlich der Peripherie, insbeson-
dere Warenbewegung und Absaugungsvorrichtun-
gen, bedienen und überwachen
oder
Vakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen
und Planetengetriebe, bedienen und überwachen
h) System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in
Bezug auf die angewendeten Verfahren, bedienen
und warten
i) Elektroden reinigen und einrichten
oder
Elektroden und Targets reinigen, justieren sowie ein-
und ausbauen
19 Entfernen von a) Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmög-
Beschichtungen lichkeiten beurteilen
(§ 3 Nr. 19) 3
b) Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen
auswählen
c) metallische und nichtmetallische Schichten auf unter-
schiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechani-
2
scher, chemischer, elektrochemischer oder physika-
lischer Verfahren entfernen
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
20 Beurteilen von a) Oberflächen optisch prüfen
Oberflächen b) Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und
(§ 3 Nr. 20) 4
Abrieb, messen
c) Korrosionsprüfung durchführen
d) Meßergebnisse auswerten und dokumentieren 2
21 Verfahren der a) Spültechnologien zur Wassereinsparung anwenden
Umwelttechnik b) Verfahren zur Stoffrückführung und -rückgewinnung
(§ 3 Nr. 21) 4
anwenden
c) Ausschleppung von Prozeßlösungen vermindern
d) physikalische und chemische Verfahren zur Behand-
lung von Abwässern unter Berücksichtigung der ge-
setzlichen Vorschriften anwenden 9
e) Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren
Verwertung oder Entsorgung bereitstellen