Bundesgesetzblatt
1533
Teil I G 5702
1999 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
29. 6. 99 Neufassung der Trennungsgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
FNA: 2032-3-10
10. 7. 99 Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher
Banken Deutschlands GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
FNA: neu: 7610-13-3
10. 7. 99 Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH . . . . . . . . . . . . 1540
FNA: neu: 7610-13-4
12. 7. 99 Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin . . 1542
FNA: neu: 7110-6-77; 7110-6-36, 7110-6-34
12. 7. 99 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1554
FNA: neu: 2129-32-1
24. 6. 99 Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG 1583
FNA: neu: 900-10-4-16; 900-10-4-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1584
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil I ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1999 beigelegt.
Bekanntmachung
der Neufassung der Trennungsgeldverordnung
Vom 29. Juni 1999
Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Tren-
nungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075) wird nachstehend der
Wortlaut der Trennungsgeldverordnung in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 28. Dezember 1994
(BGBl. 1995 I S. 2),
2. die nach ihrem Artikel 2 teils am 20. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1996 in
Kraft getretene Verordnung vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1670),
3. die nach ihrem Artikel 2 teils am 24. Dezember 1996, teils am 1. Januar 1997 in
Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970),
4. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreise-
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden ist,
zu 3. des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des
und 4. Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und
des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682)
neu gefaßt worden ist.
Bonn, den 29. Juni 1999
Der Bundesminister des Innern
Schily
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldverordnung – TGV)
§1 (3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
Anwendungsbereich 1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und
die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
Beamte,
2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berech-
2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst ab- tigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugs-
geordnete Richter und kostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be d des Bundesumzugskostengesetzes).
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr
1. Versetzung aus dienstlichen Gründen, tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehör-
2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit den, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen
Zusage der Umzugskostenvergütung, und dem Inland.
3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
§2
4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen
Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungs- Trennungsgeld nach
behörde, Zusage der Umzugskostenvergütung
5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 (1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Tren-
Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines nungsgeld zu,
weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorge- 1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksam-
nannten Gesetzes, werdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der
6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugs-
der Aus- und Fortbildung, willig ist und
7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen- 2. solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsge-
gesetzes, biet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugs-
kostengesetzes) nicht umziehen kann.
8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen
zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Aus-
schöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fort-
9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer an- während um eine angemessene Wohnung bemüht. Ange-
deren Stelle als einer Dienststelle, messen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnis-
10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach sen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bis-
den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage herigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie
der Umzugskostenvergütung, in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haus-
halt gehörenden Personen steht. Die Lage des Woh-
11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
nungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskosten-
stabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu be-
gesetzes,
rücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne
12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugs-
13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung kostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zim-
bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, mer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
der vorübergehenden Verwendung am Einstellungs- (2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Tren-
ort oder während der Probezeit; die Gewährung von nungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange
Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustim- dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeit-
mung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr punkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der fol-
ermächtigten nachgeordneten Behörde, genden Hinderungsgründe entgegensteht:
14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Wei- 1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtig-
sung, solange der zur Führung eines Haushalts not- ten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3
wendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis
werden muß. zur Dauer von einem Jahr;
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2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine mehr als drei Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend
Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bun- der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach
desumzugskostengesetzes) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit
des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird
Mutterschutzverordnung oder entsprechendem Lan- bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder
desrecht; Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der An-
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 spruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft
Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis war.
zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befin- (2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach
det sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, Beendigung des Umzuges an wird unter der Vorausset-
so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgel- zung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen
des bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungs-
sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines tagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maß-
Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die gabe der Absätze 3 und 4 gewährt.
Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des (3) Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der
folgenden Ausbildungsjahres; Summe der nach der Sachbezugsverordnung maßge-
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinder- benden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und
ten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesum- Abendessen gewährt. Der Berechtigte, der
zugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Be-
a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt
endigung der Ausbildung gewährt, solange diese am
oder
neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Ent-
fernung davon wegen der Behinderung nicht fortge- b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem
setzt werden kann; Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflege-
kind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles
und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung
des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familien-
ganz oder überwiegend gewährt oder
angehörigen des Berechtigten erhält;
c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in
deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im
entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheit-
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum lichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maß-
und einen getrennten Haushalt führt, erhält als Trennungs-
nahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere
tagegeld 150 Prozent dieses Betrages. Erhält der Berech-
dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des
tigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist
Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann
das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungs-
um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sach-
geld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.
bezugsverordnung zu kürzen; bei Berechtigten nach Satz 2
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld
erhöht sich der Kürzungsbetrag um 50 Prozent des maß-
auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt wer-
gebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsver-
den.
ordnung für die jeweilige Mahlzeit. Das gleiche gilt, wenn
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zu- Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das
gesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- und Nebenkosten
deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld enthalten ist oder wenn der Berechtigte seines Amtes
in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne trif-
Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate tigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
gewährt werden.
(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nach-
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außer- gewiesenen notwendigen Kosten für eine auf Grund einer
halb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird da- Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen
durch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören
erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft
auf. zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berech-
§3 tigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird
ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt; im übri-
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
gen gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreise-
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort kostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahrkosten
zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzu- zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestell-
muten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, ten Unterkunft und der Dienststätte werden in entspre-
erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienst- chender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.
antrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie
bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rück- §4
kehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn
beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungs- Sonderbestimmungen
mittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf beim auswärtigen Verbleiben
Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der (1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das
Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
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1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum
der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2
Abs. 2 bezogenen Unterkunft, durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werk-
2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanato- tage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen.
riumsbehandlung oder einer Heilkur, Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im
maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
3. der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutz-
rechtlichen Bestimmungen (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Um-
nicht gewährt. zugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der
24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr ge-
Verpflegungsmehraufwand anzurechnen. währt wird.
(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine
und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach
Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b berücksichtigt werden.
nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weiter- (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwen-
gewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unter- digen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den
kunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig-
Bindung nicht möglich ist. sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehren-
(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 den Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen
oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum
Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme
Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6
Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungs- Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung
reisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen
genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer
Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird. Bestimmung des Bundesministeriums des Innern können
in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.
(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Auf-
wendungen für Verpflegung als allgemein entstehen,
erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienst- § 5a
behörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten (weggefallen)
Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen
ein ermäßigtes Trennungsgeld.
§ 5b
(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maß-
(weggefallen)
nahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden
nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten
der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumut- §6
barer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld Trennungsgeld bei
nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 täglicher Rückkehr zum Wohnort
gewährt.
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurück-
(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungsgeld kehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3
nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstat-
den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält der tung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei
Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen,
Abs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
wenn er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder der Ehe- und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach
gatte an seinem Dienstort beschäftigt ist. § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden
(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugs- wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer
kostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,15 DM je
Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Aus- Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen.
lagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen,
erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwi-
werden kann. schen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise
keinen entsprechenden Aufwand hätte.
§5 (2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von
Reisebeihilfe für Heimfahrten 4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige
(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden
jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenver-
Abs. 3 Satz 2 erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht gütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern sich (3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort über-
diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchs- nachtet werden, werden die dadurch entstandenen not-
zeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für wendigen Mehraufwendungen erstattet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1537
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf (3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1
das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an
nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernach- dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von
tungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 16 Abs. 1 des Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum voraus-
Bundesreisekostengesetzes) nicht übersteigen. Als Über- gehenden Tag.
nachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der
Betrag nach § 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes §9
und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein
Verfahrensvorschriften
Drittel dieses Betrages berücksichtigt.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist
§7 von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1
Abs. 2 schriftlich zu beantragen. Trennungsgeld wird
Sonderfälle monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnach-
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn weisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Aus-
sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der schlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen
neue Dienstort nicht ändert. Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend
für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgeben-
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenver-
den Anspruchszeitraums.
gütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld
nicht höher sein als das bisherige. (2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraus-
setzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen,
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt
insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine
werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten
Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder
einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der (3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde,
Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn die das Trennungsgeld gewährt.
der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am
Dienstort bleibt. § 10
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Übergangsvorschrift
Besoldung besteht. Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum
Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden
§8 Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn,
Ende des Trennungsgeldanspruchs der Berechtigte beantragt, die Bewilligung nach bishe-
rigem Recht aufzuheben. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls Umstellung auf das neue Recht entsprechend.
der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten- §§ 11 bis 14
vergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor
(Änderung anderer Vorschriften)
dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reise-
kostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugs-
kostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Aus- § 15
ladens des Umzugsgutes. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Verordnung
über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung
des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
Vom 10. Juli 1999
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagen- einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nach-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom weis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen,
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesmini- soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich
sterium der Finanzen nach Anhörung der Entschädi- sind.
gungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher (2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können
Banken Deutschlands GmbH: Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent des
potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche
§1 nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
Jahresbeitrag gungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli
aufgestellten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den
(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung des von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-
Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands fungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen
GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungsein- potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungs-
richtung spätestens jeweils am 30. September einen Jah- einrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Im Jahr
resbeitrag in Höhe von 0,008 Prozent der Bilanzposition 1999 kann dieser Nachweis bis zum 31. Juli erbracht
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ des letzten vor werden.
dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses zu leisten.
Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in (3) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädi-
der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ gungseinrichtung am 30. Juni des jeweiligen Beitragsjah-
enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben: res zugeordnet sind.
1. Hypotheken-Namenspfandbriefe,
§2
2. öffentliche Namenspfandbriefe,
Mindestvolumen
3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 Das Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungsein-
der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 richtung beträgt
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs- 1. bis zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach
vorschriften betreffend bestimmte Organismen für § 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. schädigungsgesetzes geleisteten Beiträge,
L 375 S. 3) erfüllen, 2. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
4. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, die 2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten
von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden, Jahresbeiträge und
Investmentaktiengesellschaften und Organismen für 3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte der Summe der jeweils
gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland, zuletzt geleisteten Jahresbeiträge.
5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-
rechtlichen Versicherungsunternehmen, §3
6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, Sonderbeitrag und Kreditaufnahme
einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen
des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen (1) Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrich-
Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer tung das nach § 2 vorgeschriebene Mindestvolumen oder
Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörper- sind Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fäl-
schaft eines anderen Staates, lig, deren Erfüllung innerhalb von zwei Monaten zu dieser
Unterschreitung führen würde, hat die Entschädigungs-
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit einrichtung innerhalb von zwei Monaten von den Instituten
dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen.
Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform Die Summe der Sonderbeiträge und Kredite muß unter
ankommt, bilden, Berücksichtigung der demnächst erwarteten Mittelrück-
8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäf- flüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungsein-
ten, richtung bestehenden Ansprüche sowie der demnächst
fälligen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten insge-
9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihge- samt gewährleisten, daß die Entschädigungseinrichtung
schäften und mindestens über Mittel in Höhe des nach § 2 vorgeschrie-
10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines benen Mindestvolumens verfügt.
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder (2) Die Höhe des Sonderbeitrags der einzelnen Institute
Euro lauten. bemißt sich nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt zu
Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 2 zahlenden Jahresbeitrags zur Summe der zuletzt von allen
Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu zahlenden Jah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1539
resbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag würde. Die Sonderbeiträge der anderen Institute erhöhen
nach § 1 zu leisten hatten, ist für die Berechnung des Son- sich entsprechend der Regelung in Absatz 2 um den nicht
derbeitrags die einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 des erhobenen Beitrag dieses Instituts.
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset- (5) Hat die Entschädigungseinrichtung Kredit aufge-
zes maßgeblich. Der Ausweis des Sonderbeitrags erfolgt nommen, kann sie für die Zinszahlungen und die Tilgung
als Prozentsatz des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags; des Kredits mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes
Rundungen auf volle Prozentsätze sind zulässig. für das Kreditwesen angemessene Sonderzahlungen von
(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute ver- den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und
pflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeit- Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zuge-
punkt der Erhebung des Sonderbeitrags zugeordnet sind. ordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten ent-
(4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit sprechend.
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- §4
wesen von der Verpflichtung zur Leistung des Sonderbei-
trags ganz oder teilweise ausnehmen, wenn zu befürchten Inkrafttreten
ist, daß durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1999
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Verordnung
über die Beiträge zur
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Vom 10. Juli 1999
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensi- Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 2
cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesmini- einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nach-
sterium der Finanzen nach Anhörung der Entschädi- weis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen,
gungseinrichtung deutscher Banken GmbH: soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich
sind.
§1 (2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können
Jahresbeitrag Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent des
potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche
(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung deut- nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
scher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Ent- gungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli
schädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. Sep- aufgestellten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den
tember einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,008 Prozent der von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-
Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ des fungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen
letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses zu potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungsein-
leisten. Bei der Bemessung des Beitrags können folgen- richtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Im Jahr 1999
de, in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber kann dieser Nachweis bis zum 31. Juli erbracht werden.
Kunden“ enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:
(3) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädi-
1. Hypotheken-Namenspfandbriefe,
gungseinrichtung am 30. Juni des jeweiligen Beitragsjah-
2. öffentliche Namenspfandbriefe, res zugeordnet sind.
3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 §2
der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 Mindestvolumen
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
Das Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungsein-
schriften betreffend bestimmte Organismen für
richtung beträgt
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr.
L 375 S. 3) erfüllen, 1. bis zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach
§ 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
4. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, die
schädigungsgesetzes geleisteten Beiträge,
von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden,
Investmentaktiengesellschaften und Organismen für 2. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland, 2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten
Jahresbeiträge und
5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-
rechtlichen Versicherungsunternehmen, 3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte der Summe der jeweils
6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, zuletzt geleisteten Jahresbeiträge.
einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen
des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen §3
Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Sonderbeitrag und Kreditaufnahme
Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörper-
schaft eines anderen Staates, (1) Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrich-
tung das nach § 2 vorgeschriebene Mindestvolumen oder
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit sind Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fäl-
dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des lig, deren Erfüllung innerhalb von zwei Monaten zu dieser
Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform Unterschreitung führen würde, hat die Entschädigungs-
ankommt, bilden, einrichtung innerhalb von zwei Monaten von den Instituten
8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäf- Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen.
ten, Die Summe der Sonderbeiträge und Kredite muß unter
Berücksichtigung der demnächst erwarteten Mittelrück-
9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihge- flüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungsein-
schäften, richtung bestehenden Ansprüche sowie der demnächst
10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines fälligen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten insge-
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder samt gewährleisten, daß die Entschädigungseinrichtung
Euro lauten, und mindestens über Mittel in Höhe des nach § 2 vorgeschrie-
11. bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der benen Mindestvolumens verfügt.
Mittel, die dem Sonderposten „Fonds zur bauspar- (2) Die Höhe des Sonderbeitrags der einzelnen Institute
technischen Absicherung“ nach § 6 Abs. 1 des Geset- bemißt sich nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt zu
zes über Bausparkassen zugeführt sind. zahlenden Jahresbeitrags zur Summe der zuletzt von allen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1541
aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu zahlenden Jah- würde. Die Sonderbeiträge der anderen Institute erhöhen
resbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag sich entsprechend der Regelung in Absatz 2 um den nicht
nach § 1 zu leisten hatten, ist für die Berechnung des Son- erhobenen Beitrag dieses Instituts.
derbeitrags die einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 des
(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
aufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die
zes maßgeblich. Der Ausweis des Sonderbeitrags erfolgt
Tilgung des Kredits mit Zustimmung des Bundesauf-
als Prozentsatz des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags;
sichtsamtes für das Kreditwesen angemessene Son-
Rundungen auf volle Prozentsätze sind zulässig.
derzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der
(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute ver- Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädi-
pflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeit- gungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Ab-
punkt der Erhebung des Sonderbeitrags zugeordnet sind. sätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- §4
wesen von der Verpflichtung zur Leistung des Sonderbei-
Inkrafttreten
trags ganz oder teilweise ausnehmen, wenn zu befürchten
ist, daß durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1999
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin*)
Vom 12. Juli 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 14. Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- 15. Installieren von Anwendungssoftware, Programmie-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) ren und Testen,
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) 16. Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von
und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I Systemen,
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 17. Durchführen von Serviceleistungen,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium für Bildung und Forschung: 18. Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Gerä-
ten und Systemen.
§1
§4
Anwendungsbereich
Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Informationselektroniker/Infor-
mationselektronikerin wird für die Ausbildung für das Ge- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter
werbe Nummer 22, Informationstechniker, der Anlage A Berücksichtigung der Schwerpunkte „Bürosystemtech-
der Handwerksordnung staatlich anerkannt. nik“ sowie „Geräte- und Systemtechnik“ nach der in der
Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
§2 lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-
Ausbildungsdauer rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
§3 chung erfordern.
Ausbildungsberufsbild (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän-
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, und 8 nachzuweisen.
4. Umweltschutz,
§5
5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
Ausbildungsplan
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
7. Beraten und Betreuen von Kunden, bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
8. Benutzerschulungen,
9. Verkauf und Geschäftsprozeß, §6
10. Bedienen und Administrieren von Datenverarbei- Berichtsheft
tungsanlagen, Datenschutz,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
11. Konzipieren von Informations- und Kommunikations- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
systemen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
12. Montieren und Installieren von Infrastruktur, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
13. Prüfen der Schutzmaßnahmen,
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Zwischenprüfung
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1543
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte von Fehlern oder Störungen in einem System oder
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik.
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Doku-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, mentation soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fehlerbeschreibungen analysieren, technische Unter-
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine lagen auswerten, funktionelle Zusammenhänge des
Aufgabe bearbeiten sowie in höchstens 15 Minuten hier- Gerätes oder Systems beurteilen, Bedienungs- und
über ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbeson- Systemfehler unterscheiden, Untersuchungs- und
dere in Betracht: Anfertigen und Prüfen einer funktions- Prüfabläufe planen, Signale und Protokolle an Schnitt-
fähigen Komponente nach Unterlagen, einschließlich Be- stellen interpretieren, Prüfverfahren und Diagnose-
arbeiten, Zusammenbauen und Verdrahten, sowie Anferti- systeme auswählen und einsetzen sowie eine syste-
gen einer Dokumentation einschließlich Arbeitsplan und matische Fehlersuche durchführen kann.
Prüf- und Meßprotokoll. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß Die Arbeitsaufgabe 1, die Arbeitsaufgabe 2 sowie das
er die Funktion, die elektrischen Schutzmaßnahmen und Fachgespräch sollen jeweils gleich gewichtet werden.
die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen prüfen,
Betriebswerte einstellen und messen, dazugehörige Soft- (3) Der Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prü-
ware nutzen sowie Arbeitsabläufe, insbesondere den Zu- fungsbereichen Systemkonzeption, Kundenberatung und
sammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeits- Geschäftsprozeß sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In
sicherheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. den Prüfungsbereichen Systemkonzeption sowie Kun-
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er denberatung und Geschäftsprozeß sind schriftlich ins-
fachbezogene Probleme und deren Lösungen kunden- besondere durch Verknüpfung informationstechnischer,
bezogen darstellen, die für den Auftrag relevanten fach- technologischer und mathematischer Sachverhalte fach-
lichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen liche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
bei der Ausführung des Auftrages begründen kann. Lösungswege darzustellen.
(4) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Systemkon-
§8 zeption sind: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling
nach vorgegebenen Kundenanforderungen ein informa-
Gesellenprüfung tions- und kommunikationstechnisches System oder Netz
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kundenpro-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie bleme und Kundenanforderungen analysieren, Lösungs-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, konzepte für neue Systeme oder Systemveränderungen
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. entwickeln, System- und Programmspezifikationen an-
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt wendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekompo-
höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen nenten auswählen, Bedienoberflächen funktionsgerecht
und dokumentieren, sowie in höchstens 30 Minuten ein und ergonomisch konzipieren, Planungsunterlagen erstel-
Fachgespräch führen. In dem Fachgespräch soll der Prüf- len, Einsatz von Personal und Sachmittel unter Beachtung
ling insbesondere zeigen, daß er Kundenaufträge anneh- der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsabläufe des Kun-
men und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, den planen, Kosten ermitteln sowie Standardsoftware zur
fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe- Planung einsetzen kann.
zogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie (5) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenbera-
den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die tung und Geschäftsprozeß sind: In höchstens 120 Minu-
Bedienung einführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist ten soll der Prüfling nach vorgegebenen Kundenanforde-
der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berück- rungen die Lösung einer Fachaufgabe planen, einschließ-
sichtigen. Außerdem soll der Tätigkeitsschwerpunkt des lich Einkaufen, Anbieten und Verkaufen von Produkten
Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden. Dem Prüf- und Dienstleistungen, sowie Zahlungsvorgänge abwickeln
ling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Prüf- und und Reklamationen bearbeiten. Der Prüfling soll dabei
Diagnosemittel, Software und technischen Einrichtungen zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
vor der Prüfung kennenzulernen. gaben und Interessen Kunden informieren und beraten,
Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: Produkte einschließlich Software auswählen, Schriftver-
kehr adressatengerecht führen und Standardsoftware zur
1. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der Lösung der Aufgaben einsetzen kann.
Informations- und Kommunikationstechnik, einer Tele-
kommunikationseinrichtung, eines Netzes oder eines (6) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Softwareproduktes. und Sozialkunde sind: In höchstens 60 Minuten soll der
Prüfling zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und
Die Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und
dokumentiert. Durch die Ausführung der Aufgabe und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
deren Dokumentation soll der Prüfling insbesondere
zeigen, daß er eine Arbeitsplanung durchführen, Mate- (7) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-
rial disponieren, Leitungen und Komponenten montie- bereiche Systemkonzeption sowie Kundenberatung und
ren, Softwarekomponenten in das Gesamtsystem Geschäftsprozeß gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-
installieren und einbinden sowie Funktion, Schutzmaß- schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
nahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen prüfen, (8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
Systeme konfigurieren, Bedienoberflächen einrichten nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
sowie ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
kann. ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das die bis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Ver-
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen tragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. vereinbaren.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü- § 10
fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
§9 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinfor-
Übergangsregelung
mationselektronikerin vom 28. Dezember 1987 (BGBl. I
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten S. 2820) sowie die Verordnung über die Berufsausbildung
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- zum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio- und Fern-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- sehtechnikerin vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2696)
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften außer Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1999
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1545
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Lesen und Anwenden a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen,
technischer Unterlagen Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher
(§ 3 Nr. 5) und englischer Sprache lesen und auswerten
b) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse
von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-
schlußpläne lesen und anwenden 4
c) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
d) berufsbezogene nationale und europäische Vor-
schriften sowie technische Regelwerke lesen, aus-
werten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen be-
der Arbeit, Bewerten triebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Stö-
der Arbeitsergebnisse, rungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
Qualitätsmanagement b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-
(§ 3 Nr. 6) mittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstel-
len 3
c) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminli-
cher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
d) Gespräche situationsgerecht führen und Sachver-
halte präsentieren, Informationen aufgabengerecht
bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche
und englische Fachbegriffe anwenden
e) Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Pro-
tokolle anfertigen, Daten und Sachverhalte visuali-
sieren, Grafiken erstellen
f) Aufgaben im Team planen, entsprechend den indivi- 5
duellen Fähigkeiten verteilen, Planung mit Kunden
und anderen Gewerken abstimmen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten
Leistungen errechnen und bewerten
h) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-
nung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
k) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und
Alternativen aufzeigen
l) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
m) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qua- 7
litätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-
tieren
n) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit so-
wie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen
durchführen
o) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen zusammenstellen und modifizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1547
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
7 Beraten und Betreuen a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
von Kunden auf die Vorteile von Instandhaltungsvereinbarungen
(§ 3 Nr. 7) hinweisen 4
b) Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der Zusatz-
einrichtungen informieren
c) Kunden hinsichtlich des Verbrauchsmaterials und
dessen Betriebssicherheit, insbesondere hinsichtlich
der zu verwendenden Papierarten, Papierformate
und -gewichte sowie der elektronischen Datenträ-
ger, beraten 4
d) Kunden auf Gefahren durch Stromversorgung hin-
weisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
e) Kunden hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung
von Geräten, Arbeitstischen und Stühlen beraten
f) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, Akustik, Kli-
matisierung, der Vermeidung elektrostatischer Aufla-
dung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung
beraten 2
g) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
h) Kunden über Verbesserungsmöglichkeiten von Be-
triebsabläufen beraten
i) Kunden hinsichtlich des Wandels in der Systemtech-
nik beraten
k) den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnah- 4
men zum Datenschutz und zur Datensicherung bera-
ten
l) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
8 Benutzerschulungen a) Schulungsziele und -methoden planen
(§ 3 Nr. 8) b) Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen
und organisatorisch vorbereiten 4
c) bei der Durchführung von Schulungen einschließlich
deren Erfolgskontrolle mitwirken
9 Verkauf und Geschäfts- a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln
prozeß b) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Be-
(§ 3 Nr. 9) triebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden bei der Produktauswahl beraten 4
c) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
d) Warenbestände überprüfen, Bestellvorgänge durch-
führen, Waren überprüfen und auszeichnen
e) das Erscheinungsbild des Betriebes einschätzen,
Sortiment mitgestalten, Warenpräsentation und
außenwirksame Werbemaßnahmen vornehmen, an
Marketingmaßnahmen und Werbeaktionen und
deren Erfolgskontrolle mitwirken
f) Anfragen erstellen, Angebote auswerten sowie Män-
gel von Waren beurteilen, dokumentieren und rekla- 4
mieren
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
g) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-
verhandlungen mitwirken, Verträge vorbereiten
h) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftli-
chen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Auf-
träge annehmen
i) Trends bei der technischen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung von Multimedia-, Informations- und Kom-
munikationssystemen sowie von Möbeln und Leuch-
ten beurteilen
k) Kosten für Leistungen, einschließlich Leistungen
Dritter, ermitteln sowie Angebote und Kostenvoran-
schläge erstellen 6
l) unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmög-
lichkeiten anbieten
m) Zahlungsvorgänge abwickeln, Mahnverfahren vorbe-
reiten und nach Absprache einleiten
n) Reklamationen prüfen und bearbeiten
10 Bedienen und Admini- a) Betriebssystemsteuersprachen benutzen und grafi-
strieren von Datenverar- sche Benutzeroberflächen einrichten
beitungsanlagen, Daten- b) Standardsoftware, insbesondere Textverarbeitungs-,
schutz Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware,
(§ 3 Nr. 10) anwenden
6
c) Daten sichern und archivieren
d) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
e) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes anwenden
f) Daten konvertieren
g) Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pfle-
gen sowie Datenbankabfragen durchführen
h) Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen
5
i) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig
realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
k) Angebote von Informationsdiensten vergleichen und
nutzen
11 Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
von Infrastruktur gebenheiten vergleichen, bauseitige Leistungen fest-
(§ 3 Nr. 12) legen
b) Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung
der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
c) Verteilungseinrichtungen, Schalter, Steckverbindun-
9
gen und Leitungsführungssysteme auswählen und
montieren
d) Starkstrom-, Fernmelde- und Breitbandkommunika-
tionsleitungen auswählen und verlegen
e) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Ver-
bindungstechniken anschließen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1549
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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f) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen
g) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
h) Stromkreise installieren, Potentialausgleich durch- 6
führen
i) Schleifenwiderstände und Isolationswiderstände
messen und beurteilen, Prüfungen dokumentieren
12 Prüfen der Schutzmaß- a) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln
nahmen beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und
(§ 3 Nr. 13) aus den Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-
Bestimmungen beachten
b) Einhaltung der Bestimmungen zum Brandschutz und
zu Näherungen zwischen Leitungsnetzen verschie-
dener Spannungspegel prüfen
c) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen 6
d) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein-
richtungen, prüfen
f) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-
weglichen Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und er-
proben
13 Installieren von System- a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-
komponenten und Netz- pheriegeräten beurteilen
werken 3
b) Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
(§ 3 Nr. 14) zieren
c) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und inbetriebnehmen
d) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, 3
Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssy-
steme installieren und konfigurieren
e) Komponenten für Informations- und Kommunika-
tionssysteme auswählen und zu Geräten zusam-
menbauen 3
f) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
binden
14 Installieren von Anwen- a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unter-
dungssoftware, Program- scheiden sowie Hardware- und Systemvorausset- 2
mieren und Testen zungen beurteilen
(§ 3 Nr. 15) b) Anwendungssoftware installieren
c) Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren
d) Standardsoftware kundenspezifisch anpassen, ins-
besondere Makros erstellen und Bedienoberflächen 3
einrichten
e) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
f) Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anfor-
derungen ableiten, Programmspezifikationen und
Schnittstellen festlegen 3
g) Methoden zur Strukturierung von Daten und Pro-
grammen anwenden
15 Aufstellen von Geräten a) Informations- und Kommunikationsgeräte aufstellen,
und Inbetriebnehmen miteinander verbinden und anschließen
von Systemen 2
b) Informations- und Kommunikationsgeräte konfigurie-
(§ 3 Nr. 16) ren und einrichten
c) Endgeräte prüfen, kundengerecht einrichten und in
2
Betrieb nehmen
16 Durchführen von a) Wartungsmaßnahmen planen und durchführen
Serviceleistungen b) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend
(§ 3 Nr. 17) lagern und entsorgen
4
c) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen
und durchführen
d) Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen
e) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö- 4
rungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
f) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen
geben
5
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Serviceleistungen dokumentieren und abrechnen
17 Analysieren von Fehlern a) Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen,
und Instandsetzen von insbesondere Lagern, Wellen, Antrieben, Kupplun-
Geräten und Systemen gen und Drucksystemen, prüfen, Baugruppen zerle-
(§ 3 Nr. 18) gen und montieren, defekte Teile austauschen
b) Geräte insbesondere mittels Bohren, Senken, Ge-
windeschneiden, Kleben und Schrauben modifizie-
ren und montieren
c) Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel umweltge- 8
recht lagern, verwenden und entsorgen
d) Meßverfahren und Meßgeräte auswählen, Span-
nung, Strom und Widerstand messen, Signale an
Schnittstellen prüfen, Meßergebnisse bewerten
e) Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und
Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
g) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Protokolle interpretieren
h) Funktion von optischen Einrichtungen, insbesondere
Reflektion und Brechung von Lichtstrahlen, Belich-
tungszeit und optischem Weg, prüfen und einstellen 8
i) Systematik der Fehlersuche anwenden
k) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-
magnetischen Verträglichkeit instandsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1551
Abschnitt II: Schwerpunkt Bürosystemtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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18 Konzipieren von a) Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation des Kunden
Informations- und sowie die damit verbundenen Datenflüsse und
Kommunikationssystemen Schnittstellen analysieren
(§ 3 Nr. 11) b) Hard- und Software-Ausstattung des Kunden ermit-
teln und beurteilen, technische Schnittstellen und
Standards ermitteln
c) Anforderungen an das Informations- und Kommuni-
kationssystem feststellen, Erweiterungen vorhande-
ner Kundensysteme planen, Lösungsvarianten ent- 10
wickeln und beurteilen
d) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Be-
dienoberflächen und anwenderspezifische Soft-
warelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme
planen
e) Datenmodelle und -strukturen von Datenbanken pla-
nen
f) die zu erbringende Leistung dokumentieren
19 Installieren von System- a) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Netz-
komponenten und Netz- werken sowie Netzwerkbetriebssysteme beurteilen
werken b) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssy-
(§ 3 Nr. 14) steme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen,
insbesondere Netzwerkkomponenten aufstellen und
programmieren 13
c) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für
Hardwarekomponenten installieren, in bestehende
Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
d) technische Voraussetzungen für die Nutzung von
Weit-Verkehrsnetzen schaffen
20 Installieren von Anwen- a) Anwendungen in einer Makro- und einer Program-
dungssoftware, Program- miersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-
mieren und Testen wenden
(§ 3 Nr. 15) b) Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbe-
sondere zum Betriebssystem, zu graphischen Ober-
flächen und zu Datenbanken
c) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Daten- 9
felder inhaltlich und strukturell abgleichen
d) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-
wählen
e) informations- und kommunikationstechnische Sy-
steme testen, Testergebnisse dokumentieren und
beurteilen
21 Aufstellen von Geräten a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-
und Inbetriebnehmen tionsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funk-
von Systemen tions- und Leistungsmerkmale einstellen und doku-
(§ 3 Nr. 16) mentieren
b) Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der
Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen
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Zeitliche Richtwerte
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c) Lampen und Leuchten auswählen und installieren 5
sowie Geräte, Büromöbel und Zusatzgeräte entspre-
chend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anfor-
derungen sowie den Arbeitsabläufen und den Anfor-
derungen der Kunden auf- und einstellen
d) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen
prüfen und dokumentieren
e) multifunktionale Informations- und Kommunikations-
systeme inbetriebnehmen sowie entsprechend den
Kundenwünschen einrichten
4
f) Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahme-
protokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der
Geräte und Systeme und deren Software einweisen
22 Analysieren von Fehlern a) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-
und Instandsetzen von teilen
Geräten und Systemen b) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
(§ 3 Nr. 18)
c) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-
wenden 8
d) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durch-
führen
e) Monitore und Präsentationsgeräte prüfen und in-
standsetzen
Abschnitt III: Schwerpunkt Geräte- und Systemtechnik
Zeitliche Richtwerte
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18 Konzipieren von a) Aufgaben des Informations- und Kommunikations-
Informations- und systems sowie die damit verbundenen Bildinforma-
Kommunikationssystemen tions-, Toninformations- und Datenflüsse sowie
(§ 3 Nr. 11) Schnittstellen analysieren
b) Systemausstattung des Kunden ermitteln und beur-
teilen, technische Schnittstellen und Standards er-
mitteln
c) Anforderungen an das Informations- und Kommuni-
kationssystem feststellen, Erweiterungen vorhande- 7
ner Kundensysteme planen, Lösungsvarianten ent-
wickeln und beurteilen
d) Baugruppen, Geräte, Leitungen und Software aus-
wählen, Kommunikationssysteme zum Aufnehmen,
Empfangen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Ver-
arbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten
planen
e) die zu erbringende Leistung dokumentieren
19 Installieren von System- a) Installationsbussysteme installieren sowie Kompo-
komponenten und Netz- nenten programmieren
werken b) Kommunikationsnetze installieren, in Betrieb neh-
(§ 3 Nr. 14) men und prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
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Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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c) Antennen und drahtlose Übertragungssysteme in- 11
stallieren, in Betrieb nehmen und prüfen
d) Netzwerkbetriebssysteme installieren
e) technische Voraussetzungen für die Nutzung von
Weit-Verkehrsnetzen schaffen
20 Installieren von a) Anwendungen in einer Makro- oder einer Program-
Anwendungssoftware, miersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-
Programmieren und wenden
Testen b) Hard- und Softwareschnittstellen aus Programmen
(§ 3 Nr. 15) ansprechen
c) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Daten-
6
felder inhaltlich und strukturell abgleichen
d) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-
wählen
e) informations- und kommunikationstechnische Sy-
steme testen, Testergebnisse dokumentieren und
beurteilen
21 Aufstellen von Geräten a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-
und Inbetriebnehmen tionsanlagen an drahtgebundene und drahtlose Fern-
von Systemen meldenetze anschließen, Funktions- und Leistungs-
(§ 3 Nr. 16) merkmale einstellen und dokumentieren
b) Beschallungsanlagen, Anzeige- und Projektions-
geräte sowie multimediale Informations- und Kom-
munikationssysteme installieren und inbetriebneh-
men
c) Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der
Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen
5
d) Lampen und Leuchten auswählen und installieren
sowie Geräte, Möbel und Zusatzgeräte entspre-
chend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anfor-
derungen sowie den Nutzungsbedingungen und den
Anforderungen der Kunden auf- und einstellen
e) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen
prüfen und dokumentieren
f) Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahme-
protokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der
Geräte und Software einweisen
22 Analysieren von Fehlern a) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-
und Instandsetzen von teilen
Geräten und Systemen b) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und
(§ 3 Nr. 18) herstellen
c) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
d) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-
wenden
e) Hochfrequenzsignale und -kennwerte messen und 20
prüfen
f) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen
durchführen
g) Baugruppen und Geräte der Informations- und Kom-
munikationstechnik zum Aufnehmen, Übertragen,
Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben
von Bild, Ton und Daten prüfen und instandsetzen
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV)
Vom 12. Juli 1999
Auf Grund der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 und des § 13 Abs. 1 Anhang 1
Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März Anforderungen an die Probennahme,
1998 (BGBl. I S. 502) verordnet die Bundesregierung nach Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung
Anhörung der beteiligten Kreise: 1. Untersuchungsumfang und erforderlicher
Kenntnisstand
Inhaltsübersicht 1.1 Orientierende Untersuchung
1.2 Detailuntersuchung
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften 2. Probennahme
§ 1 Anwendungsbereich 2.1 Probennahmeplanung für Bodenuntersuchungen – Fest-
legung der Probennahmestellen und Beprobungstiefen
§ 2 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Wirkungspfad Boden – Mensch
Zweiter Teil 2.1.2 Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze
Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung 2.1.3 Wirkungspfad Boden – Grundwasser
von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen 2.2 Probennahmeplanung Bodenluft
§ 3 Untersuchung 2.3 Probennahmeplanung bei abgeschobenem und ausge-
§ 4 Bewertung hobenem Bodenmaterial
2.4 Probengewinnung
Dritter Teil 2.4.1 Böden, Bodenmaterial und sonstige Materialien
Anforderungen an die Sanierung von 2.4.2 Bodenluft
schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten
2.5 Probenkonservierung, -transport und -lagerung
§ 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungs-
maßnahmen 3. Untersuchungsverfahren
3.1 Untersuchungsverfahren für Böden, Bodenmaterial und
Vierter Teil sonstige Materialien
Ergänzende Vorschriften für Altlasten 3.1.1 Probenauswahl und -vorbehandlung
§ 6 Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung 3.1.2 Extraktion, Elution
3.1.3 Analysenverfahren
Fünfter Teil
3.2 Untersuchung von Bodenluft
Ausnahmen
3.3 Verfahren zur Abschätzung des Stoffeintrags aus Ver-
§ 7 Ausnahmen
dachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen in das
Grundwasser
Sechster Teil
Ergänzende Vorschriften 4. Qualitätssicherung
für die Gefahrenabwehr von 4.1 Probennahme und Probenlagerung
schädlichen Bodenveränderungen
4.2 Probenvorbehandlung und Analytik
auf Grund von Bodenerosion durch Wasser
§ 8 Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen 5. Abkürzungsverzeichnis
auf Grund von Bodenerosion durch Wasser 5.1 Maßeinheiten
5.2 Instrumentelle Analytik
Siebter Teil
5.3 Sonstige Abkürzungen
Vorsorge gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen 6. Normen, Technische Regeln und sonstige
§ 9 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen Methoden, Bezugsquellen
§ 10 Vorsorgeanforderungen 6.1 Normen, Technische Regeln und sonstige Methoden
§ 11 Zulässige Zusatzbelastung 6.2 Bezugsquellen
§ 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von
Materialien auf oder in den Boden Anhang 2
Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte
Achter Teil
1. Wirkungspfad Boden – Mensch (direkter
Schlußbestimmungen Kontakt)
§ 13 Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern 1.1 Abgrenzung der Nutzungen
§ 14 Inkrafttreten 1.2 Maßnahmenwerte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1555
1.3 Anwendung der Maßnahmenwerte 4. Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen
1.4 Prüfwerte schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bun-
des-Bodenschutzgesetzes einschließlich der Anforde-
2. Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze rungen an das Auf- und Einbringen von Materialien
2.1 Abgrenzung der Nutzungen nach § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
2.2 Prüf- und Maßnahmenwerte – Ackerbauflächen und Nutz- 5. die Festlegung von Prüf- und Maßnahmenwerten so-
gärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität wie von Vorsorgewerten einschließlich der zulässigen
2.3 Maßnahmenwerte – Grünlandflächen im Hinblick auf die Zusatzbelastung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und
Pflanzenqualität Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
2.4 Prüfwerte – Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstums-
beeinträchtigungen bei Kulturpflanzen §2
2.5 Anwendung der Prüf- und Maßnahmenwerte Begriffsbestimmungen
3. Wirkungspfad Boden – Grundwasser Im Sinne dieser Verordnung sind
3.1 Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – 1. Bodenmaterial:
Grundwasser
Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des
3.2 Anwendung der Prüfwerte
Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangs-
4. Vorsorgewerte für Böden substraten einschließlich Mutterboden, das im Zu-
sammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Ver-
4.1 Vorsorgewerte für Metalle
änderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abge-
4.2 Vorsorgewerte für organische Stoffe schoben oder behandelt wird;
4.3 Anwendung der Vorsorgewerte
2. Einwirkungsbereich:
5. Zulässige zusätzliche jährliche Frachten Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des
an Schadstoffen über alle Wirkungspfade
§ 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder
Anhang 3
in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Be-
Anforderungen an Sanierungs- sorgnis des Entstehens schädlicher Bodenverände-
untersuchungen und den Sanierungsplan rungen hervorgerufen wird;
1. Sanierungsuntersuchungen
3. Orientierende Untersuchung:
2. Sanierungsplan
Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen,
Anhang 4 auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum
Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schäd-
Anforderungen an die Untersuchung
lichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt
und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht
einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9
von Bodenerosion durch Wasser vorliegt Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes be-
steht;
1. Anwendung
2. Untersuchung und Bewertung 4. Detailuntersuchung:
Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden
Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der
Erster Teil Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung
Allgemeine Vorschriften von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren
Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden,
§1 Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Auf-
nahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für 5. Sickerwasserprognose:
1. die Untersuchung und Bewertung von Verdachts- Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlast-
flächen, altlastverdächtigen Flächen, schädlichen Bo- verdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung
denveränderungen und Altlasten sowie für die Anfor- oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer
derungen an die Probennahme, Analytik und Qualitäts- Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das
sicherung nach § 8 Abs. 3 und § 9 des Bundes-Boden- Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksich-
schutzgesetzes, tigung von Konzentrationen und Frachten und bezo-
gen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten
2. Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch Dekon- zur wassergesättigten Zone;
taminations- und Sicherungsmaßnahmen sowie durch
sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen 6. Schadstoffe:
nach § 4 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Ge-
Bundes-Bodenschutzgesetzes, sundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bio-
3. ergänzende Anforderungen an Sanierungsunter- verfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer
suchungen und Sanierungspläne bei bestimmten Alt- Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind,
lasten nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutz- den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder
gesetzes, sonstige Gefahren hervorzurufen;
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
7. Expositionsbedingungen: Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund
Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücks- allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus
nutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von
Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausge- Schadstoffen.
setzt sein können; (3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll
die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach
8. Wirkungspfad:
der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersu-
Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis chung unterzogen werden.
zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutz-
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Ver-
gut;
dacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
9. Hintergrundgehalt: begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz-
Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem gesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen
geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn
und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Über-
Einträge in den Boden zusammensetzt; schreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hin-
reichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf
10. Erosionsfläche: Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailunter-
Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß suchung durchgeführt werden.
abgespült wird; (5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt wer-
11. Durchwurzelbare Bodenschicht: den, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von
Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlast-
Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhän-
verdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie
gigkeit von den natürlichen Standortbedingungen
eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten
durchdrungen werden kann.
ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen wer-
den, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen
Zweiter Teil oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nach-
teile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung
Anforderungen an die Untersuchung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt
und Bewertung von Verdachtsflächen oder sonst beseitigt werden können.
und altlastverdächtigen Flächen (6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder
nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen
§3 Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schad-
Untersuchung stoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen
Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der
(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast beste- Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse
hen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grund- anderer Behörden bleiben unberührt.
stücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher
Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die (7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach
jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrens- § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kom-
weise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Be- men auch wiederkehrende Untersuchungen der Schad-
triebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den stoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände
Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese in Betracht.
Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art (8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden,
des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Ver- Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von
dacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behan- Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich
delt, gelagert oder abgelagert wurden. im übrigen nach Anhang 1.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderun-
gen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer §4
schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend Bewertung
zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete
Hinweise auf (1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen
sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gege-
1. den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren benheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von
Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Prüfwerten zu bewerten.
Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher
Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden, (2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines
Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in An-
2. eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter hang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen
Gehalte an Schadstoffen in Böden, Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein
3. erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futter- Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen
pflanzen am Standort, überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schad-
stoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurtei-
4. das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an lung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des
Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen, § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kön-
5. erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch nen bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle
Wasser oder Wind. bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1557
nommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und zur umweltverträglichen Beseitigung oder Verminderung
der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes der Schadstoffe gesichert erscheinen lassen. Dabei sind
geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in An- auch die Folgen des Eingriffs insbesondere für Böden und
hang 2 liegt. Gewässer zu berücksichtigen. Nach Abschluß einer De-
(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder alt- kontaminationsmaßnahme ist das Erreichen des Sanie-
lastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das rungsziels gegenüber der zuständigen Behörde zu bele-
Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. gen.
Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen (2) Wenn Schadstoffe nach § 4 Abs. 5 des Bundes-
nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbeson- Bodenschutzgesetzes zu beseitigen sind und eine Vor-
dere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwar- belastung besteht, sind vom Pflichtigen grundsätzlich die
ten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser Leistungen zu verlangen, die er ohne Vorbelastung zu
den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der erbringen hätte. Die zuvor bestehenden Nutzungsmög-
Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der unge- lichkeiten des Grundstücks sollen wiederhergestellt wer-
sättigten in die gesättigte Zone. den.
(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach (3) Sicherungsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet,
dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten wenn sie gewährleisten, daß durch die im Boden oder in
des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnah- Altlasten verbleibenden Schadstoffe dauerhaft keine
menwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnah- Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästi-
men nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutz- gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entste-
gesetzes erforderlich sind. hen. Hierbei ist das Gefahrenpotential der im Boden ver-
(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff bleibenden Schadstoffe und deren Umwandlungspro-
kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für dukte zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Wiederher-
die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden stellung der Sicherungswirkung im Sinne des Satzes 1
Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maß- muß möglich sein. Die Wirksamkeit von Sicherungsmaß-
stäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a nahmen ist gegenüber der zuständigen Behörde zu bele-
vom 28. August 1999 veröffentlicht. gen und dauerhaft zu überwachen.
(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastver- (4) Als Sicherungsmaßnahme kommt auch eine geeig-
dächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherr- nete Abdeckung schädlich veränderter Böden oder Alt-
schenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung lasten mit einer Bodenschicht oder eine Versiegelung in
vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung Betracht.
jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten. (5) Auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasser- kommen bei schädlichen Bodenveränderungen oder Alt-
untersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hin- lasten vor allem Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
blick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu be- durch Anpassungen der Nutzung und der Bewirtschaf-
rücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen tung von Böden sowie Veränderungen der Bodenbeschaf-
im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf fenheit in Betracht. Über die getroffenen Schutz- und
Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal Beschränkungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu
begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewäs- führen. Mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
sern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prü- behörde ist Einvernehmen herbeizuführen. § 17 Abs. 3 des
fung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasser- (6) Soll abgeschobenes, ausgehobenes oder behandel-
rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. tes Material im Rahmen der Sanierung im Bereich dersel-
(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei ben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder
Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstof- innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten
fen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe Sanierungsplans wieder auf- oder eingebracht oder um-
nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem gelagert werden, sind die Anforderungen nach § 4 Abs. 3
Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erfüllen.
großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehal-
ten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall
ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung Vierter Teil
einbezogen werden. Ergänzende Vorschriften für Altlasten
Dritter Teil §6
Anforderungen an die Sanierung von schäd- Sanierungsuntersuchung
und Sanierungsplanung
lichen Bodenveränderungen und Altlasten
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere
§5 auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung
im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgeset-
Sanierungsmaßnahmen, zes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche recht-
(1) Dekontaminationsmaßnahmen sind zur Sanierung lichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten
geeignet, wenn sie auf technisch und wirtschaftlich durch- für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung
führbaren Verfahren beruhen, die ihre praktische Eignung sind.
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die (4) Die Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen
Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes- erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Be-
Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollstän- sonderheiten des Standortes. Weitere Bodenabträge sind
dig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, zu erwarten, wenn
daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauer- 1. in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach
haft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belä- erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben
stigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu ver- Erosionsfläche geschwemmt wurden oder
meiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswir-
kungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraus- 2. sich aus den Standortdaten und den Daten über die
sichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, langjährigen Niederschlagsverhältnisse des Gebietes
auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 ergibt, daß in einem Zeitraum von zehn Jahren mit hin-
Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht reichender Wahrscheinlichkeit mit dem erneuten Ein-
einschließen kann. tritt von Bodenabträgen gemäß Absatz 1 Nr. 1 zu rech-
nen ist.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung
und an einen Sanierungsplan bestimmen sich im übrigen (5) Die weiteren Anforderungen an die Untersuchung
nach Anhang 3. und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer
schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Boden-
erosion durch Wasser vorliegt, sind in Anhang 4 bestimmt.
Fünfter Teil (6) Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich genutzt,
Ausnahmen ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß § 17 des Bun-
des-Bodenschutzgesetzes die Gelegenheit zu geben, im
Rahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde
§7 Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu emp-
Ausnahmen fehlen. Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zustän-
digen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen.
Auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, bei
denen nach Feststellung der zuständigen Behörde Gefah-
ren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen Siebter Teil
mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt
werden können, findet § 6 keine Anwendung. Vorsorge gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
Sechster Teil §9
Ergänzende Vorschriften Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen
für die Gefahrenabwehr von (1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
schädlichen Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der
auf Grund von Bodenerosion durch Wasser Regel zu besorgen, wenn
1. Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die
§8 die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten,
Gefahrenabwehr oder
von schädlichen Bodenveränderungen 2. eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstof-
auf Grund von Bodenerosion durch Wasser fen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erb-
(1) Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenver- gutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder
änderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeig-
insbesondere dann auszugehen, wenn net sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizu-
führen.
1. durch Oberflächenabfluß erhebliche Mengen Boden-
materials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wur- § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt
den und unberührt.
2. weitere Bodenabträge gemäß Nummer 1 zu erwarten (2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoff-
sind. gehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schäd-
licher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der
(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erheb-
Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch liche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Ein-
Wasser ergeben sich insbesondere, wenn außerhalb der träge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Boden-
vermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch schutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen
abgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet wurden. auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.
(3) Bestehen Anhaltspunkte nach Absatz 2, ist zu ermit- (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig
teln, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.
Bodenerosion durch Wasser vorliegt. Ist feststellbar, auf
welche Erosionsfläche die Bodenabschwemmung zu- § 10
rückgeführt werden kann und daß aus dieser erhebliche
Mengen Bodenmaterials abgeschwemmt wurden, so ist Vorsorgeanforderungen
zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 (1) Sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
erfüllt sind. Abs. 2 oder 3 gegeben, hat der nach § 7 des Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1559
Bodenschutzgesetzes Verpflichtete Vorkehrungen zu tref- nannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder
fen, um weitere durch ihn auf dem Grundstück und dessen wiederhergestellt wird.
Einwirkungsbereich verursachte Schadstoffeinträge zu
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Boden-
vermeiden oder wirksam zu vermindern, soweit dies auch
material auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder
im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks
des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen
verhältnismäßig ist. Dazu gehören auch technische Vor-
unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen,
kehrungen an Anlagen oder Verfahren sowie Maßnahmen
wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwen-
zur Untersuchung und Überwachung von Böden. Für die
det wird.
Untersuchung gilt Anhang 1 entsprechend.
(2) Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 9 Abs. 1 (3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Satz 1 Nr. 2, für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die not-
sind nach Maßgabe von Absatz 1 soweit technisch mög- wendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vor-
lich und wirtschaftlich vertretbar zu begrenzen. Dies gilt gaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen.
insbesondere für die Stoffe, die nach § 4a Abs. 1 der Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverän- zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hin-
dernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. sichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anord-
nen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenverän-
§ 11 derung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen
nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.
Zulässige Zusatzbelastung
(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hin-
(1) Werden die in Anhang 2 Nr. 4.1 festgesetzten Vor-
blick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge
sorgewerte bei einem Schadstoff überschritten, ist inso-
durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphäri-
weit eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anhang 2
sche Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der ent-
Nr. 5 festgesetzten jährlichen Frachten des Schadstoffes
zulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über standenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent
Luft und Gewässer sowie durch unmittelbare Einträge zu der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschrei-
beachten. ten.
(2) Soweit die in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzte zulässige (5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirt-
Zusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist, schaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist
sind die geogenen oder großflächig siedlungsbedingten deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wieder-
Vorbelastungen im Einzelfall zu berücksichtigen. herzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.
(3) Die in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzten Frachten bestim- (6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Boden-
men nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Bundes- schicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rah-
Bodenschutzgesetzes, welche Zusatzbelastungen durch men von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wieder-
den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag nutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoff-
zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzu- gehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht
sehen sind. werden.
§ 12 (7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen
von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und
Anforderungen an das Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation
Aufbringen und Einbringen von anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Ge-
Materialien auf oder in den Boden wässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Aus-
(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Boden- gabe 09/90) ist zu beachten.
schicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie (8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen
Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stoff- und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen
lichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislauf-
Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für
wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen
Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 19
sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und ein-
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in nach den §§ 13,
gebracht werden.
14, 14a, 17, 18, 19b und 20c des Bundesnaturschutz-
(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in gesetzes rechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebie-
eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung ten und Teilen von Natur und Landschaft sowie für die
einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des
Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbar- Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich
machung ist zulässig, wenn zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen
– insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder
physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grund-
nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des wassers erforderlich ist.
Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens (9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in
schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und son-
Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verord- stige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete
nung nicht hervorgerufen wird und technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung
– mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buch- der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermie-
stabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes ge- den werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Siche- Achter Teil
rung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzu-
wirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.
Schlußbestimmungen
(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in § 13
Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb
des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zugänglichkeit von
Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes technischen Regeln und Normblättern
genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträch- (1) Technische Regeln und Normblätter, auf die in dieser
tigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Verordnung verwiesen wird, sind beim Deutschen Patent-
Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die amt archivmäßig gesichert hinterlegt. Die Bezugsquellen
Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der sind in Anhang 1 Nr. 6.2 aufgeführt.
zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die (2) Verweisungen auf Entwürfe von technischen Normen
zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absät- in den Anhängen beziehen sich jeweils auf die Fassung,
zen 3 und 4 zulassen. die zu dem in der Verweisung angegebenen Zeitpunkt ver-
(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt. öffentlicht ist.
(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von § 14
Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach
lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rück- Inkrafttreten
führung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schaftlicher Ernteprodukte. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1999
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1561
Anhang 1
Anforderungen an die Probennahme,
Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung
Dieser Anhang findet Anwendung bei der Untersuchung von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, die im
Boden oder auf den Böden von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen vorkommen, oder zum Auf- und Ein-
bringen vorgesehen sind, sowie von Bodenluft.
Bei altlastverdächtigen Altablagerungen richten sich der Untersuchungsumfang und die Probennahme, insbesondere
hinsichtlich der Untersuchungen auf Deponiegas, leichtflüchtige Schadstoffe, abgelagerte Abfälle und des Übergangs
von Schadstoffen in das Grundwasser, nach den Erfordernissen des Einzelfalles.
Im Sinne dieses Anhangs ist der Stand von Verfahren und Methoden der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren
und Methoden, der ihre praktische Eignung zu den vorstehend genannten Untersuchungen gesichert erscheinen läßt.
Erkenntnisse über solche Verfahren und Methoden und über ihre Anwendung werden durch einen ausgewählten Kreis
von Fachleuten aus Bund und Ländern sowie der Betroffenen im Benehmen mit den Ländern zusammengestellt, der
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einberufen wird.
1. Untersuchungsumfang und erforderlicher Kenntnisstand
Die Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung beziehen sich auf die Wirkungspfade, für die sich auf Grund der im Ein-
zelfall vorliegenden Informationen der Verdacht einer Gefahr ergibt. Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs
sind die Ergebnisse der Erfassung, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen
bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die gegenwärtige Nutzung und die Nutzung gemäß § 4 Abs. 4 des Bun-
des-Bodenschutzgesetzes und die sich daraus ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheb-
lichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die E DIN ISO 10381-3: 02.96 ist zu beachten. Zum Arbeitsschutz
wird auf die ZH 1/ 183: 04.97 hingewiesen.
Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden – Mensch sind als Nutzungen
– Kinderspielflächen
– Wohngebiete
– Park- und Freizeitanlagen
– Industrie- und Gewerbegrundstücke
und bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze die Nutzungen
– Ackerbau, Nutzgarten
– Grünland
zu unterscheiden.
Bei Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden – Grundwasser ist nicht nach der Art der Bodennutzung zu unterscheiden.
1.1 O r i e n t i e r e n d e U n t e r s u c h u n g
Orientierende Untersuchungen von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Altstandorten sollen insbesondere auch
auf die Feststellung und die Einschätzung des Umfangs von Teilbereichen mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehal-
ten ausgerichtet werden.
Bei altlastverdächtigen Altablagerungen sind in der Regel Untersuchungen von Deponiegas und auf leichtflüchtige
Schadstoffe sowie Untersuchungen insbesondere auch hinsichtlich des Übergangs von Schadstoffen in das Grund-
wasser durchzuführen.
Sind bei Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen auf Verlangen der dafür zuständigen Behörde Untersuchun-
gen des Grund- oder Oberflächenwassers durchzuführen, ist dies bei der Festlegung von Umfang und Ablauf der orien-
tierenden Untersuchung für Boden- oder Sickerwasseruntersuchungen zu berücksichtigen.
Kann bei Verdachtsflächen nicht auf vorhandene Bodenkartierungen zurückgegriffen werden oder liegen keine geeigne-
ten bodenbezogenen Informationen vor, soll im Rahmen der orientierenden Untersuchung eine bodenkundliche Kartie-
rung oder Bodenansprache am Ort der Probennahme auf der Grundlage der Bodenkundlichen Kartieranleitung, 4. Auf-
lage, berichtigter Nachdruck 1996, in dem Umfange durchgeführt werden, der für die Gefahrenbeurteilung erforderlich ist.
Die Untersuchungsvorschriften für Böden und Bodenmaterialien gelten für die §§ 9,10 und 12 entsprechend.
1.2 D e t a i l u n t e r s u c h u n g
Bei der Detailuntersuchung sollen neben den unter § 3 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Sachverhalten auch
die für die Wirkungspfade maßgeblichen Expositionsbedingungen, insbesondere die für die verschiedenen Wirkungs-
pfade bedeutsamen mobilen oder mobilisierbaren Anteile der Schadstoffgehalte, geklärt werden. Es soll auch festge-
stellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder
altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist.
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
2. Probennahme
Das Vorgehen bei der Probennahme richtet sich insbesondere nach den im Einzelfall berührten Wirkungspfaden, der
Flächengröße, der auf Grund der Erfassungsergebnisse vermuteten vertikalen und horizontalen Schadstoffverteilung
sowie der gegenwärtigen, der planungsrechtlich zulässigen und der früheren Nutzung. Dabei sind die unter den Num-
mern 2.1 bis 2.3 genannten Anforderungen zu beachten. Das Vorgehen bei der Probennahme ist zu begründen und zu
dokumentieren. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes sind zu beachten.
Untersuchungsflächen sollen für die Probennahme in geeignete Teilflächen gegliedert werden. Die Teilung soll auf
Grund eines unterschiedlichen Gefahrenverdachts, einer unterschiedlichen Bodennutzung, der Geländeform oder der
Bodenbeschaffenheit sowie von Auffälligkeiten, wie z.B. einer unterschiedlichen Vegetationsentwicklung, oder anhand
von Erkenntnissen aus der Erfassung erfolgen.
2.1 P r o b e n n a h m e p l a n u n g f ü r B o d e n u n t e r s u c h u n g e n – F e s t l e g u n g d e r P r o b e n n a h m e s t e l -
len und Beprobungstiefen
Soll die räumliche Verteilung der Schadstoffe ermittelt werden, ist die zu untersuchende Fläche oder Teilfläche
grundsätzlich unter Zuhilfenahme eines Rasters repräsentativ zu beproben. Soweit aus Vorkenntnissen, bei altlast-
verdächtigen Altstandorten insbesondere nach den Ergebnissen der Erfassung, eine Hypothese über die räumliche Ver-
teilung der Schadstoffe abgeleitet werden kann, ist diese bei der Festlegung der Probennahmestellen und des Rasters
zu berücksichtigen. Für die Festlegung von Probennahmestellen können auch Ergebnisse aus einer geeigneten Vor-Ort-
Analytik herangezogen werden.
Vermutete Schadstoffanreicherungen sind gezielt zu beproben. Die Beprobung ist, insbesondere hinsichtlich Zahl und
räumlicher Anordnung der Probennahmestellen, so vorzunehmen, daß der Gefahrenverdacht geklärt, eine mögliche
Gefahr bewertet werden und eine räumliche Abgrenzung von Schadstoffanreicherungen erfolgen kann.
Bei der Festlegung der Beprobungstiefen für die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze sollen für
die Untersuchung auf anorganische und schwerflüchtige organische Schadstoffe die in Tabelle 1 genannten Bepro-
bungstiefen zugrundegelegt werden.
Tabelle 1
Nutzungsorientierte Beprobungstiefe bei Untersuchungen
zu den Wirkungspfaden Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze
Wirkungspfad Nutzung Beprobungstiefe
Boden – Mensch Kinderspielfläche, Wohngebiet 0-10 cm1)
10-35 cm2)
Park- und Freizeitanlage 0-10 cm1)
Industrie- und Gewerbegrundstücke 0-10 cm1)
Boden – Nutzpflanze Ackerbau, Nutzgarten 0-30 cm3)
30-60 cm
Grünland 0-10 cm4)
10-30 cm
1) Kontaktbereich für orale und dermale Schadstoffaufnahme, zusätzlich 0-2 cm bei Relevanz des inhalativen Aufnahmepfades.
2) 0-35 cm: durchschnittliche Mächtigkeit aufgebrachter Bodenschichten; zugleich max. von Kindern erreichbare Tiefe.
3) Bearbeitungshorizont.
4) Hauptwurzelbereich.
Böden sind möglichst horizontweise zu beproben. Grundlage für die Ermittlung der Horizontabfolge ist die Bodenkund-
liche Kartieranleitung der Geologischen Landesämter (AG Bodenkunde, 4. Auflage, 1994). Bis in den Unterboden
gestörte Böden sind lagenweise zu beproben (siehe Tabelle 1). Die Lagen- oder Horizontmächtigkeit, die durch Ent-
nahme einer Probe repräsentiert werden kann, beträgt in der Regel 30 cm. Mächtigere Horizonte oder Lagen sind gege-
benenfalls zu unterteilen. Ergänzend zur Tabelle 1 ist die Beprobungstiefe zu berücksichtigen, für die bei der nach § 4
Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu berücksichtigenden Nutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden
müssen. Die Gründe für abweichende Beprobungstiefen sind zu dokumentieren.
Bei der Probennahme ist hinsichtlich der Wirkungspfade folgendes zu beachten:
2.1.1 Wirkungspfad Boden – Mensch
Im Rahmen der Festlegung der Probennahmestellen und der Beprobungstiefe sollen auch Ermittlungen zu den im Ein-
zelfall vorliegenden Expositionsbedingungen vorgenommen werden, insbesondere über
– die tatsächliche Nutzung der Fläche (Art, Häufigkeit, Dauer),
– die Zugänglichkeit der Fläche,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1563
– die Versiegelung der Fläche und über den Aufwuchs,
– die Möglichkeit der inhalativen Aufnahme von Bodenpartikeln,
– die Relevanz weiterer Wirkungspfade.
Für die Beurteilung der Gefahren durch die inhalative Aufnahme von Bodenpartikeln sind die obersten zwei Zentimeter
des Bodens maßgebend. Inhalativ bedeutsam sind solche Schadstoffe, für die sich der inhalative Pfad nach den Ablei-
tungsmaßstäben gemäß § 4 Abs. 5 dieser Verordnung als ausschlaggebend für die Festlegung des Prüfwertes erwiesen
hat. Durch Rückstellproben ist sicherzustellen, daß der Schadstoffgehalt in der für die Staubbildung relevanten Fein-
kornfraktion bis 63 µm gegebenenfalls getrennt analysiert werden kann.
Ist auf Grund vorliegender Erkenntnisse davon auszugehen, daß die Schadstoffe in der beurteilungsrelevanten Boden-
schicht annähernd gleichmäßig über eine Fläche verteilt sind, kann auf Flächen bis 10 000 m2 für jeweils 1000 m2, min-
destens aber von 3 Teilflächen, eine Mischprobe entnommen werden. Die Mischprobe soll aus 15 bis 25 Einzelproben
einer Beprobungstiefe gewonnen werden. Bei Flächen unter 500 m2 sowie in Hausgärten oder sonstigen Gärten ent-
sprechender Nutzung kann auf eine Teilung verzichtet werden. Für Flächen über 10 000 m2 sollen mindestens jedoch
10 Teilflächen beprobt werden.
2.1.2 Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze
Bei landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Böden mit annähernd gleichmäßiger Bodenbeschaffenheit
und Schadstoffverteilung soll auf Flächen bis 10 Hektar in der Regel für jeweils 1 Hektar, mindestens aber von 3 Teil-
flächen eine Mischprobe entsprechend den Beprobungstiefen entnommen werden. Bei Flächen unter 5 000 m2 kann auf
eine Teilung verzichtet werden. Für Flächen größer 10 Hektar sollen mindestens jedoch 10 Teilflächen beprobt werden.
Die Probennahme erfolgt nach den Regeln der Probennahme auf landwirtschaftlich genutzten Böden (E DIN ISO 10381-1:
02.96, E DIN ISO 10381-4: 02.96) durch 15 bis 25 Einzeleinstiche je Teilfläche, die zu jeweils einer Mischprobe vereinigt
werden.
In Nutzgärten erfolgt die Probennahme in der Regel durch Entnahme einer grundstücksbezogenen Mischprobe für jede
Beprobungstiefe und im übrigen in Anlehnung an die Regeln der Probennahme auf Ackerflächen.
Für die Eignung von Geräten zur Probennahme ist E DIN ISO 10381- 2: 02.96 maßgebend.
2.1.3 Wirkungspfad Boden – Grundwasser
Beim Wirkungspfad Boden – Grundwasser ist zur Feststellung der vertikalen Schadstoffverteilung die ungesättigte
Bodenzone bis unterhalb einer mutmaßlichen Schadstoffanreicherung oder eines auffälligen Bodenkörpers zu bepro-
ben. Die Beprobung erfolgt horizont- oder schichtspezifisch. Im Untergrund dürfen Proben aus Tiefenintervallen bis
max. 1 m entnommen werden. In begründeten Fällen ist die Zusammenfassung engräumiger Bodenhorizonte bzw.
-schichten bis max. 1 m Tiefenintervall zulässig. Auffälligkeiten sind zu beurteilen und gegebenenfalls gesondert zu
beproben. Die Beprobungstiefe soll reduziert werden, wenn erkennbar wird, daß bei Durchbohrung von wasserstauen-
den Schichten im Untergrund eine hierdurch entstehende Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist. Ist das
Durchbohren von wasserstauenden Schichten erforderlich, sind besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Für
die Eignung von Geräten zur Probennahme ist DIN 4021: 10.90 maßgebend.
2.2 P r o b e n n a h m e p l a n u n g B o d e n l u f t
Die Probennahme erfolgt nach VDI-Richtlinie 3865, Blatt 1 und 2.
2.3 P r o b e n n a h m e p l a n u n g b e i a b g e s c h o b e n e m u n d a u s g e h o b e n e m B o d e n m a t e r i a l
Die Probennahme erfolgt in Anlehnung an DIN 52101: 03.88 oder nach DIN EN 932-1: 11.96.
2.4 P r o b e n g e w i n n u n g
2.4.1 Böden, Bodenmaterial und sonstige Materialien
Die notwendige Probemenge richtet sich gemäß DIN 18123: 11.96 nach dem Größtkorn und muß ausreichen, um nach
sachgerechter Probenvorbehandlung die Laboruntersuchung sowie gegebenenfalls die Bereitstellung von Rückstell-
proben zu gewährleisten. Eine Abstimmung mit der Untersuchungsstelle sollte erfolgen.
Grobmaterialien (Materialien > 2 mm) und Fremdmaterialien, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder denen
diese anhaften können, sind aus der gesamten Probemenge zu entnehmen und gesondert der Laboruntersuchung
zuzuführen. Ihr Massenanteil an dem beprobten Bodenhorizont bzw. der Schichteinheit ist zu ermitteln und zu doku-
mentieren.
Zur Entnahme von Boden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sind Verfahren anzuwenden, die in der DIN 4021:
10.90 und E DIN ISO 10381-2: 02.96 aufgeführt sind. Bei der Verfahrensauswahl sind über die in der Norm enthaltenen
Angaben hinaus die erforderliche Probenmenge und der Aufbau des Untergrundes zu berücksichtigen.
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
2.4.2 Bodenluft
Für die Entnahme von Bodenluftproben gilt VDI-Richtlinie 3865, Blatt 2.
2.5 P r o b e n k o n s e r v i e r u n g , - t r a n s p o r t u n d - l a g e r u n g
Für die Auswahl von Probengefäßen sowie für Probenkonservierung, -transport und -lagerung sind die entsprechenden
Regelungen in den Untersuchungsvorschriften nach Nummer 3.1.3, Tabellen 3 bis 7 einzuhalten. Fehlen derartige Rege-
lungen, sind E DIN ISO 10381-1: 02.96 und DIN EN ISO 5667-3: 04.96 zu beachten.
Der Transport der Bodenproben für die Untersuchung organischer Schadstoffe sowie ihre Lagerung erfolgt gemäß
E DIN ISO 14507: 02.96.
3. Untersuchungsverfahren
3.1 U n t e r s u c h u n g s v e r f a h r e n f ü r B ö d e n , B o d e n m a t e r i a l u n d s o n s t i g e M a t e r i a l i e n
3.1.1 Probenauswahl und -vorbehandlung
Im Falle gestufter Untersuchungen ist für den Einzelfall zu entscheiden, in welcher Abfolge im Feld gewonnene Proben
zu analysieren sind, und ob ggf. auch eine Zusammenfassung mehrerer Proben zweckmäßig ist. Die Entscheidung und
ihre Gründe sind zu dokumentieren.
Die Probenvorbehandlung, einschließlich der Trocknung des Probenmaterials, erfolgt für die Bestimmung physikalisch-
chemischer Eigenschaften (Nummer 3.1.3,Tabelle 3) und die Bestimmung anorganischer Schadstoffe (Nummer 3.1.3,
Tabelle 4) nach DIN ISO 11464: 12.96. Für organische Schadstoffe ist E DIN ISO 14507: 02.96 anzuwenden.
Ist bei Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien (insbesondere Schlacken und Bauschutt) eine Auftrennung in
Grob- und Feinanteil erforderlich, hat dies über ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 mm in die Fraktionen ≤ 2 mm
(Feinanteil) und >2 mm (Grobanteil) Korndurchmesser zu erfolgen. Verklumpungen sind zu zerkleinern, wobei aber
geringstabile Aggregate (z.B. Carbonat-, Eisen-Konkretionen, Bims) möglichst nicht zerbrochen werden sollten. Beide
Fraktionen sind zu wägen, zu beschreiben und zu dokumentieren, und deren Trockenmasseanteil ist zu bestimmen. Der
Feinanteil ist zu homogenisieren und zu untersuchen. Bestehen Anhaltspunkte für einen erhöhten Schadstoffgehalt der
Fraktion > 2 mm, ist diese Fraktion zu gewinnen und nach Vorzerkleinerung und Homogenisierung ebenfalls zu unter-
suchen. Im Probenmaterial enthaltene Fremdmaterialien sind erforderlichenfalls getrennt zu untersuchen und bei der
Bewertung zu berücksichtigen.
Repräsentative Teile der im Feld entnommenen Proben sind als Rückstellproben aufzubewahren. Art und Umfang der
Rückstellung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu vereinbaren.
3.1.2 Extraktion, Elution
Königswasserextrakt
Die Bestimmung des Gehaltes an anorganischen Schadstoffen zum Vergleich der Schadstoffaufnahme auf dem Wir-
kungspfad Boden – Mensch mit den Werten nach Anhang 2 Nummer 1 mit Ausnahme der Cyanide, für den Wirkungs-
pfad Boden – Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten bezüglich Arsen und Quecksilber nach Anhang 2
Nummer 2.2 und für den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze auf Grünland nach Anhang 2 Nummer 2.3 sowie hinsicht-
lich der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nummer 4.1 erfolgt aus dem Königswasserextrakt nach DIN ISO 11466: 06.97
aus aufgemahlenen Proben (Korngröße < 150 µm).
Ammoniumnitratextraktion
Der Ammoniumnitratextrakt nach DIN 19730: 06.97 ist zur Ermittlung der Gehalte anorganischer Schadstoffe für die
Bewertung der Schadstoffe im Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick
auf die Pflanzenqualität bezüglich Cadmium, Blei und Thallium nach Anhang 2 Nummer 2.2 sowie auf Ackerbauflächen
im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen nach Anhang 2 Nummer 2.4 anzuwenden und kann
zur Abschätzung von anorganischen Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach Nummer 3.3 dieses Anhangs
eingesetzt werden.
Extraktion organischer Schadstoffe
Die Bestimmung des Gehaltes an organischen Schadstoffen zum Vergleich der Schadstoffaufnahme auf dem Wir-
kungspfad Boden – Mensch mit den Werten nach Anhang 2 Nummer 1.2 sowie hinsichtlich der Vorsorgewerte nach
Anhang 2 Nummer 4.2 erfolgt aus den in Nummer 3.1.3, Tabelle 5 angegebenen Bodenextrakten. Sollen andere Verfah-
ren angewendet werden, ist dies zu begründen und nachzuweisen, daß deren Ergebnisse mit den Ergebnissen der oben
angegebenen Verfahren gleichwertig oder vergleichbar sind.
Elution mit Wasser
Für die Herstellung von Eluaten mit Wasser zur Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach
Nummer 3.3 dieses Anhangs sind die in Tabelle 2 angegebenen Verfahren anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1565
Tabelle 2
Verfahren zur Herstellung von Eluaten mit Wasser
Verfahren Verfahrenshinweise Methode
anorganische Stoffe
Bodensättigungsextrakt Verfahren siehe (1)
Elution mit Wasser – Probenmasse unter Berücksich- DIN 38414 – 4: 10.84
tigung der Trockenmasse
nach DIN 38414-2: 11.85 bzw.
nach DIN ISO 11465: 12.96
– Filtration siehe (2)
organische Stoffe
Säulen- oder Lysimeterversuch Die zu erwartende Geschwindigkeit,
mit der sich stoffspezifisch die Gleich-
gewichtskonzentration einstellt, ist
zu beachten.
(1) Gewinnung des Bodensättigungsextraktes:
Zur Vorbereitung wird der Bodenprobe in einem Polyethylen-Gefäß langsam soviel bidestilliertes Wasser zugegeben, daß sie vollständig durchfeuch-
tet ist. Die benötigte Menge an Wasser zur Vorbefeuchtung ist bodenartabhängig und sollte ungefähr der Feldkapazität entsprechen. Bei sandigen
Proben wird von ca. 25 %, bei lehmig/schluffigen Proben von ca. 35 % und bei tonigen Proben von ca. 40 % der Einwaage lufttrockenen Bodens aus-
gegangen. Die zugegebene Wassermenge ist gravimetrisch zu erfassen und zu notieren. Die Probe wird gut vermischt und unter Verdunstungsschutz
24 h bei 5 °C stehengelassen.
Zur Herstellung des Bodensättigungsextrakts wird das vorbefeuchtete Bodenmaterial in Zentrifugenbecher überführt. Bidestilliertes Wasser wird
unter ständigem Rühren langsam zugegeben, bis die Fließgrenze erreicht ist (Bildung einer glänzenden Oberfläche und Zerfließen einer Spachtel-
kerbe). Bei tonigen Proben muß 15 min bis zum Abschluß der Quellung gewartet und gegebenenfalls Wasser nachgegeben werden. Die zugegebene
Wassermenge wird gravimetrisch erfaßt und die Bodenpaste mit einem Glasstab verrührt. Die Bodenpaste ist zur Gleichgewichtseinstellung 24 h im
Kühlschrank oder -raum bei 5 °C unter Verdunstungsschutz aufzubewahren.
Aus der Einwaage lufttrockenen Bodens und zweimaliger Wasserzugabe wird das Boden/Wasser-Verhältnis berechnet. Dabei ist der Wassergehalt
der lufttrockenen Probe an einem Aliquot separat zu erfassen (Trocknung bei 105 °C bis zur Gewichtskonstanz) und rechnerisch zu berücksichtigen.
Zur Gewinnung der Gleichgewichtsbodenlösung erfolgt die Zentrifugation in einer Kühlzentrifuge für 30 min. Die überstehende Lösung wird dekantiert
und zur Abtrennung suspendierter Partikel in zuvor gewogene Polyethylen- Weithalsflaschen mittels Unterdruck membranfiltriert. Die Filtratmenge ist
gravimetrisch zu bestimmen. Die Lösungen sind durch Zugabe von 10 Volumenanteilen Salpetersäure (c = 5 mol/l) zu stabilisieren, wobei die Säure-
zugabe bei der Auswertung von Meßergebnissen und der Erstellung von Kalibrierlösungen zu berücksichtigen ist.
(2) Filtrationsschritt:
Verwendet wird eine Druckfiltrationseinheit für Membranfilter (142 mm Durchmesser, medienführende Teile aus PTFE) mit einem Membranfilter mit
0,45 µm Porenweite. Bei Nutzung abweichender Geräte ist das zu filtrierende Volumen entsprechend der Filterfläche zu verändern; das Verhältnis von
filtrierendem Volumen und Filterfläche ist einzuhalten.
Nach dem Schütteln ist die Suspension ca. 15 min zur Sedimentation der gröberen Partikel stehenzulassen. Die überstehende Flüssigkeit ist im Zen-
trifugenbecher weitestgehend zu dekantieren. Die Zentrifugation erfolgt für 30 min mit 2 000 g. Danach erfolgt das weitestgehend vollständige Dekan-
tieren der überstehenden Flüssigkeit in die Membrandruckfiltrationsapparatur. Nach 5 min druckloser Filtration wird zur Beschleunigung der Filtration
ein Druck von 1 bar angelegt. Haben nach 15 min weniger als zwei Drittel des Eluats das Filter passiert, wird der Druck auf 2 bar erhöht. Falls erforder-
lich, wird der Druck nach weiteren 30 min auf 3,5 bar erhöht. Die Filtration wird solange fortgesetzt, bis der gesamte Überstand der Zentrifugation das
Filter passiert hat. Ist die Filtration nach 120 min noch unvollständig, wird sie abgebrochen und mit dem unvollständigen Filtrat weitergearbeitet.
3.1.3 Analysenverfahren
Böden, Bodenmaterial und sonstige Materialien
Die Analyse von Böden, Bodenmaterial und gegebenenfalls von sonstigen Materialien ist nach den in den Tabellen 3
bis 5 aufgeführten Untersuchungsverfahren auszuführen.
Sollen unter Nennung der Gründe andere Verfahren angewendet werden, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, daß
deren Ergebnisse mit den Ergebnissen der in den Tabellen 3 bis 5 angegebenen Verfahren gleichwertig oder vergleich-
bar sind. Inwieweit einzelne Verfahren insbesondere auch unter den unter Nummer 4.2 genannten Gesichtspunkten
anwendbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Schadstoffgehalte sind auf Trockenmasse (105 °C) zu beziehen. Sie
müssen in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anhang 2 angegeben
werden.
Tabelle 3
Analyse physikalisch-chemischer Eigenschaften
Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Methode
Bestimmung der Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete DIN ISO 11465: 12.96
Bodenproben
Organischer Kohlenstoff und luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10694: 08.96
Gesamtkohlenstoff nach trockener
Verbrennung
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Methode
pH-Wert (CaCl2) Suspension der feldfrischen oder DIN ISO 10390: 05.97
luftgetrockneten Bodenprobe in
CaCl2-Lösung; c(CaCl2): 0,01 mol/ l
Korngrößenverteilung 1) „Fingerprobe“ im Gelände*) Bodenkundliche Kartieranleitung,
4. Auflage,1994; DIN 19682-2: 04.97
2) Siebung, Dispergierung, E DIN ISO 11277: 06.94
Pipett-Analyse*) DIN 19683-2: 04.97
3) Siebung, Dispergierung, DIN 18123: 11.96
Aräometermethode E DIN ISO 11277: 06.94
Rohdichte Trocknung einer volumengerecht E DIN ISO 11272: 01.94
entnommenen Bodenprobe bei DIN 19683-12: 04.73
105 °C, rückwiegen
*) Empfohlene Methoden.
Tabelle 4
Analyse anorganischer Schadstoffgehalte
Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Methode
Cd, Cr, Cu, Ni, Pb,Tl, Zn AAS E DIN ISO 11047: 06.95
As, Cd, Cr, Cu, Ni, Pb, Tl, Zn ICP-AES (ICP-MS möglich) DIN EN ISO 11885: 04.98
Berücksichtigung von spektralen
Störungen bei hohen Matrixkonzen-
trationen erforderlich
Arsen (As) ET-AAS In Analogie zu
E DIN ISO 11047: 06.95
Hydrid-AAS DIN EN ISO 11969: 11.96
Quecksilber (Hg) AAS-Kaltdampftechnik DIN EN 1483: 08.97
Bei der Probenvorbehandlung darf Reduktion mit Zinn(II)-chlorid
die Trocknungstemperatur 40 ºC oder NaBH4
nicht überschreiten
Chrom (VI) 1) Extraktion mit phosphatgepufferter Spektralphotometrie
Aluminiumsulfatlösung DIN 19734: 01.99
2) Elution mit Wasser, Abtrennung DIN 38405 – 24: 05.87
von Cr(III), Bestimmung von
löslichem Cr(VI) in Böden
Cyanide E DIN ISO 11262: 06.94
Tabelle 5
Analyse organischer Schadstoffgehalte
Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Methode
Polycyclische aromatische 1) Soxhlet-Extraktion mit Toluol, Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW,
Kohlenwasserstoffe (PAK): chromatographisches Clean-up; 1994*)
16 PAK (EPA) Quantifizierung mittels GC-MS*)
Benzo(a)pyren 2) Extraktion mit Tetrahydrofuran Merkblatt Nr. 1 des LUA -NRW,
oder Acetonitril; Quantifizierung 1994*)
mittels HPLC-UV/DAD/F*)
3) Extraktion mit Aceton, Zugeben E DIN ISO 13877: 06.95
von Petrolether, Entfernung des
Acetons, chromatographische
Reinigung des Petroletherextraktes,
Aufnahme in Acetonitril; Quantifi-
zierung mittels HPLC-UV/DAD/F
4) Extraktion mit einem Wasser/ VDLUFA-Methodenbuch, Band VII;
Aceton/Petrolether-Gemisch in Handbuch Altlasten Bd. 7, LfU HE
Gegenwart von NaCl; Quantifi-
zierung mittels GC-MS oder
HPLC-UV/DAD/F
*) Empfohlene Methode.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1567
Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Methode
Hexachlorbenzol Extraktion mit Aceton/Cyclohexan- E DIN ISO 10382: 02.98
Gemisch oder Aceton/Petrolether,
ggf. chromatographische Reinigung
nach Entfernen des Acetons;
Quantifizierung mittels GC-ECD
oder GC-MS
Pentachlorphenol Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder E DIN ISO 14154: 10.97
Aceton/Heptan (50:50); Derivatisie-
rung mit Essigsäureanhydrid;
Quantifizierung mittels GC-ECD
oder GC-MS
Aldrin, DDT, HCH-Gemisch 1) Extraktion mit Petrolether oder E DIN ISO 10382: 02.98*)
Aceton/Petrolether-Gemisch,
chromatographische Reinigung;
Quantifizierung mittels GC-ECD
oder GC-MS*)
2) Extraktion mit Wasser/Aceton/ VDLUFA-Methodenbuch, Band VII
Petrolether-Gemisch; Quantifizie-
rung mittels GC-ECD oder GC-MS
Polychlorierte Biphenyle (PCB): 1) Extraktion mit Heptan oder Aceton/ E DIN ISO 10382: 02.98
6 PCB-Kongenere Petrolether, chromatographische
(Nr. 28, 52, 101,138, 153, 180 Reinigung; Quantifizierung mittels
nach Ballschmiter) GC-ECD (GC-MS möglich)
2) Soxhlet-Extraktion mit Heptan, DIN 38414-20: 01.96
Hexan oder Pentan, chromatogra-
phische Reinigung an AgNO3/
Kieselgelsäule; Quantifizierung
mittels GC-ECD (GC-MS möglich)
3) Extraktion mit einem Wasser/ VDLUFA-Methodenbuch, Band VII
Aceton/ Petrolether-Gemisch in
Gegenwart von NaCl; Quantifizie-
rung mittels GC-ECD
(GC-MS möglich)
Polychlorierte Dibenzodioxine Soxhlet-Extraktion gefriergetrock- nach Klärschlammverordnung
und Dibenzofurane neter Proben mit Toluol, chromato- unter Beachtung von
graphische Reinigung; Quantifizie- DIN 38414-24: 04.98,
rung mittels GC-MS VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90
*) Empfohlene Methode.
Eluate und Sickerwasser
Die analytische Bestimmung der anorganischen Stoffkonzentrationen in Eluaten und Sickerwasser ist nach den in
Tabelle 6 aufgeführten Analyseverfahren durchzuführen, die Bestimmung der organischen Stoffkonzentrationen im
Sickerwasser erfolgt nach den in Tabelle 7 genannten Methoden.
Sollen unter Nennung der Gründe andere Verfahren angewendet werden, ist nachzuweisen, daß deren Ergebnisse mit
den Ergebnissen der in Tabelle 6 und 7 angegebenen Verfahren gleichwertig oder vergleichbar sind.
Tabelle 6
Bestimmung der Konzentration anorganischer Schadstoffe in Eluaten und Sickerwasser
Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Methode
As, Cd, Cr, Co, Cu, Mo, Ni, Pb, ICP-AES Auf der Grundlage
Sb, Se, Sn, Tl, Zn (ICP-MS möglich) DIN EN ISO 11885: 04.98*)
Arsen (As), Antimon (Sb) Hydrid-AAS DIN EN ISO 11969: 11.96
Blei (Pb) AAS DIN 38406-6: 07.98
Cadmium (Cd) AAS DIN EN ISO 5961: 05.95
Chrom (Cr), gesamt AAS DIN EN 1233: 08.96
Chrom (Cr VI) Spektralphotometrie DIN 38405-24: 05.87
Ionenchromatographie DIN EN ISO 10304-3: 11.97
Cobalt (Co) AAS DIN 38406-24: 03.93
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Methode
Kupfer (Cu) AAS DIN 38406-7: 09.91
Nickel (Ni) AAS DIN 38406-11: 09.91
Quecksilber (Hg) AAS-Kaltdampftechnik DIN EN 1483: 08.97
Selen (Se) AAS DIN 38405-23: 10.94
Zink (Zn) AAS DIN 38406-8: 10.80
Cyanid (CN-), gesamt Spektralphotometrie DIN 38405-13: 02.81
E DIN EN ISO 14403: 05.98
Cyanid (CN-), leicht freisetzbar Spektralphotometrie DIN 38405-13: 02.81
Fluorid (F-) Fluoridsensitive Elektrode DIN 38405-4: 07.85
Ionenchromatographie DIN EN ISO 10304-1: 04.95
*) Durch geeignete Maßnahmen oder eine geeignete gerätetechnische Ausstattung ist die Bestimmungsgrenze dem Untersuchungsziel anzupassen.
Tabelle 7
Bestimmung der Konzentration organischer Schadstoffe im Bodensickerwasser
Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Methode
Benzol GC-FID DIN 38407-9: 05.91*)
BTEX GC-FID DIN 38407-9: 05.91
Matrixbelastung beachten
Leichtflüchtige Halogenkohlen- GC-ECD DIN EN ISO 10301: 08.97
wasserstoffe (LHKW)
Aldrin GC-ECD (GC-MS möglich) DIN 38407-2: 02.93
DDT GC-ECD (GC-MS möglich) DIN 38407-2: 02.93
Phenole GC-ECD ISO/DIS 8165-2: 01.97
Chlorphenole GC-ECD oder GC-MS ISO/DIS 8165-2: 01.97
Chlorbenzole GC-ECD (GC-MS möglich) DIN 38407-2: 02.93
PCB, gesamt GC-ECD DIN EN ISO 6468: 02.97
DIN 51527-1: 05.87
GC-ECD oder GC-MS DIN 38407-3: 07.98
PAK, gesamt HPLC-F DIN 38407-8: 10.95
Naphthalin GC-FID oder GC-MS DIN 38407-9: 05.91
Mineralölkohlenwasserstoffe Extraktion mit Petrolether, gas- nach ISO/TR 11046: 06.94
chromatographische Quantifizierung
*) Anpassung der Bestimmungsgrenze erforderlich.
3.2 U n t e r s u c h u n g v o n B o d e n l u f t
Die Untersuchung von Bodenluft erfolgt nach VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2 und 3.
3.3 V e r f a h r e n z u r A b s c h ä t z u n g d e s S t o f f e i n t r a g s a u s V e r d a c h t s f l ä c h e n o d e r a l t l a s t v e r -
dächtigen Flächen in das Grundwasser
Die Stoffkonzentrationen und -frachten im Sickerwasser und der Schadstoffeintrag in das Grundwasser im Übergangs-
bereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der Beurteilung) können abgeschätzt werden, es
sei denn, günstige Umstände ermöglichen eine repräsentative Beprobung von Sickerwasser am Ort der Beurteilung.
Diese Abschätzung kann annäherungsweise
– durch Rückschlüsse oder Rückrechnungen aus Untersuchungen im Grundwasserabstrom unter Berücksichtigung
der Stoffkonzentration im Grundwasseranstrom, der Verdünnung, des Schadstoffverhaltens in der ungesättigten und
gesättigten Bodenzone sowie des Schadstoffinventars im Boden,
– auf der Grundlage von In-situ-Untersuchungen oder
– auf der Grundlage von Materialuntersuchungen im Labor (Elution, Extraktion), bei anorganischen Stoffen insbeson-
dere der Elution mit Wasser, gemäß Tabelle 2
auch unter Anwendung von Stofftransportmodellen erfolgen.
Die Stoffkonzentrationen im Sickerwasser können am Ort der Probennahme
– für anorganische Schadstoffe mit den Ergebnissen des Bodensättigungsextraktes ansatzweise gleichgesetzt werden;
Abschätzungen unter Heranziehung von Analysenergebnissen nach Tabelle 6 und anderer Elutionsverfahren (z.B. DIN
19730 oder DIN 38414-4) sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse insbesondere durch Bezug dieser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1569
Ergebnisse auf den Bodensättigungsextrakt sichergestellt ist; Ergebnisse nach DIN 38414-4:10.84 können nur ver-
wendet werden, wenn die Filtration nach Nummer 3.1.2 dieser Verordnung durchgeführt wurde;
– für organische Stoffe aus Säulenversuchen der entnommenen Proben unter Beachtung der Standortbedingungen am
Entnahmeort, insbesondere im Hinblick auf die Kontaktzeit, mit Verfahren nach Tabelle 7 ermittelt werden.
Die Analysenergebnisse der Untersuchung von Sickerwasser, Grundwasser, Extrakten und Eluaten sowie von Boden-
proben sind mit dem jeweiligen Untersuchungsverfahren anzugeben. Die darauf beruhende Abschätzung der Sicker-
wasserbeschaffenheit und -frachten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone ist im
einzelnen darzulegen und zu begründen.
Für die Abschätzung sind insbesondere Verfahren heranzuziehen, die mit Erfolg bei praktischen Fragestellungen ange-
wendet worden sind. Hierzu sind im Einzelfall gutachterliche Feststellungen zu treffen.
Ergänzend sind folgende Anwendungshinweise zu beachten:
Wenn im Einzelfall einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ein Zutritt von sauren Sickerwässern, ein Zutritt von
Lösevermittlern bzw. eine Änderung des Redoxpotentials zu erwarten ist, sollten entsprechende weitere Extraktions-
verfahren angewendet werden.
Bei der Abschätzung des Schadstoffeintrags im Übergangsbereich von der ungesättigten zur gesättigten Zone ist ins-
besondere die Abbau- und Rückhaltewirkung der ungesättigten Zone zu berücksichtigen. Hierbei sind vor allem folgende
Kriterien maßgebend:
– Grundwasserflurabstand,
– Bodenart,
– Gehalt an organischer Substanz (Humusgehalt),
– pH-Wert,
– Grundwasserneubildungsrate/Sickerwasserrate,
– Mobilität und Abbaubarkeit der Stoffe.
Der Einfluß dieser Faktoren auf die Stoffrückhaltung in der ungesättigten Zone wird auf Grund allgemein vorliegender
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen für den jeweiligen Standort abgeschätzt. Auch der Einsatz von Stoff-
transportmodellen kann zweckmäßig sein.
Bei direkter Beprobung und Untersuchung von Sickerwasser ist bei der Bewertung der gemessenen Stoffkonzentratio-
nen deren witterungsbedingte Dynamik zu berücksichtigen.
4. Qualitätssicherung
4.1 P r o b e n n a h m e u n d P r o b e n l a g e r u n g
Die Festlegung der Probennahmestellen und der Beprobungstiefen sowie die Probennahme sind durch hierfür qualifi-
ziertes Personal durchzuführen.
Probennahme, Probentransport und Probenlagerung haben so zu erfolgen, daß eine Beeinflussung der chemischen,
physikalischen und biologischen Beschaffenheit des Probenmaterials durch Arbeitsverfahren und/oder -materialien
sowie aus Lagerungsbedingungen so weit wie möglich ausgeschlossen wird.
Die Probennahme ist zu dokumentieren. Die Dokumentation soll alle für die Laboruntersuchung und die Auswertung der
Untersuchungsergebnisse relevanten Informationen enthalten, insbesondere Angaben zu
– Probennahmezeitpunkt, Probennehmer,
– der Lage der Untersuchungsfläche und der Probennahmepunkte,
– Flächenbezeichnung,
– Beprobungstiefe,
– Bodenhorizonten, gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996,
– Schichtenverzeichnis,
– Entnahmeverfahren,
– ehemaliger und gegenwärtiger Flächennutzung, Vorkenntnissen zu Kontaminationen.
Bestehende Normen, Regelungen der Länder und fachliche Regeln zur Qualitätssicherung sind zu beachten.
4.2 P r o b e n v o r b e h a n d l u n g u n d A n a l y t i k
Es sind geeignete interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Reproduzierbar-
keit (Präzision) und Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren.
Interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sind insbesondere:
– die Durchführung von unabhängigen Mehrfachbestimmungen,
– die Kalibrierung von Meß- und Prüfmitteln,
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
– der Einsatz zertifizierter und/oder laborinterner Referenzmaterialien zur Qualitätskontrolle von Reproduzierbarkeit und
Richtigkeit,
– Plausibilitätskontrolle der Untersuchungsergebnisse.
Externe Qualitätssicherungsmaßnahmen sind insbesondere:
– die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsprüfungen, insbesondere Ringversuche,
– Kompetenzbestätigung gemäß DIN EN 45001: 05.90.
Für die angewendeten Untersuchungsverfahren sind die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen nach DIN 32645: 05.94
anzugeben. Das Bestimmungsverfahren ist so auszuwählen, daß auf Grund der Bestimmungsgrenze die Über- und
Unterschreitung der entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte nach Anhang 2 sicher beurteilt werden
kann. Die angewendeten Bestimmungsverfahren sind zu dokumentieren.
Für das Analysenergebnis ist eine Meßunsicherheit gemäß DIN 1319-3: 05.96 und/oder DIN 1319-4: 12.85 anzugeben.
5. Abkürzungsverzeichnis
5.1 M a ß e i n h e i t e n
1 ng (Nanogramm) = 10-9 g = 0,000 000 001 Gramm
1 µg (Mikrogramm) = 10-6 g = 0,000 001 Gramm
1 mg (Milligramm) = 10-3 g = 0,001 Gramm
1 kg (Kilogramm) = 10 3 g = 1000 Gramm
1 µm (Mikrometer) = 10-6 m = 0,000 001 Meter
1 mm (Millimeter) = 10-3 m = 0,001 Meter
1 cm (Zentimeter) = 10-2 m = 0,01 Meter
1 ha (Hektar) = 10 4 m2 = 10 000 Quadratmeter
°C – Grad Celsius
5.2 I n s t r u m e n t e l l e A n a l y t i k
AAS – Atomabsorptionsspektrometrie
ET AAS – Atomabsorptionsspektrometrie mit elektrothermaler Anregung
ICP-AES – Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
GC – Gaschromatographie
HPLC – Hochleistungsflüssigkeitschromatographie
Detektoren (GC, HPLC):
DAD – Dioden-Array-Detektor
ECD – Elektroneneinfangdetektor
FID – Flammenionisationsdetektor
F – Fluoreszenzdetektor
UV – Ultraviolett- Detektor
MS – Massenspektrometer
5.3 Sonstige Abkürzungen
TM – Trockenmasse
I-TEq – Internationale Toxizitätsäquivalente
PTFE – Polytetrafluorethylen
6 PCB-Kongonere (PCB6) nach Ballschmiter:
Nr. 28: 2,4,4’ Trichlorbiphenyl
Nr. 52: 2,2’,5,5’ Tetrachlorbiphenyl
Nr. 101: 2,2’,4,5,5’ Pentachlorbiphenyl
Nr. 138: 2,2’,3,4,4’,5’ Hexachlorbiphenyl
Nr. 153: 2,2’,4,4’,5,5’ Hexachlorbiphenyl
Nr. 180: 2,2’,3,4,4’,5,5’ Heptachlorbiphenyl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1571
16 PAK (EPA):
Naphthalin
Acenaphthylen
Acenaphthen
Fluoren
Phenanthren
Anthracen
Fluoranthen
Pyren
Benz(a)anthracen
Chrysen
Benzo(b)fluoranthen
Benzo(k)fluoranthen
Benzo(a)pyren
Dibenz(a,h)anthracen
Indeno(1,2,3-cd)pyren
Benzo(g,h,i)perylen
6. Normen, Technische Regeln und sonstige Methoden, Bezugsquellen
6.1 N o r m e n , T e c h n i s c h e R e g e l n u n d s o n s t i g e M e t h o d e n
E DIN ISO 10381 – 1: 02.96
Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen (ISO/ DIS 10381 – 1:
1995)
E DIN ISO 10381 – 2: 02.96
Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren (ISO/ DIS 10381 – 2: 1995)
E DIN ISO 10381 – 3: 02.96
Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 3: Anleitung zur Sicherheit (ISO/ DIS 10381 – 3: 1995)
E DIN ISO 10381 – 4: 02.96
Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 4: Anleitung für das Vorgehen bei der Untersuchung von natürlichen, natur-
nahen und Kulturstandorten (ISO/ DIS 10381 – 4: 1995)
E DIN ISO 10382: 02.98
Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB) und
Organopestiziden (OCP) (ISO/ CD 10382: 1995)
DIN ISO 10390: 05.97
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Wertes (ISO 10390: 1994)
DIN ISO 10694: 08.96
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von organischem Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung
(Elementaranalyse) (ISO 10694: 1995)
ISO/ TR 11046: 06.94
Soil quality – Determination of mineral oil content – Methods by infrared spectrometry and gas chromatographic method
E DIN ISO 11047: 06.95
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink – Flammen-
und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren (ISO/ DIS 11047)
E DIN ISO 11262: 06.94
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cyaniden
E DIN ISO 11272: 01.94
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Trockenrohdichte (ISO/ DIS 11272: 1992)
E DIN ISO 11277: 06.94
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung in Mineralböden – Verfahren durch Sieben und Sedi-
mentation nach Entfernen der löslichen Salze, der organischen Substanz und der Carbonate (ISO/ DIS 11277: 1994)
DIN ISO 11464: 12.96
Bodenbeschaffenheit - Probenvorbehandlung für physikalisch-chemische Untersuchungen (ISO/ DIS 11464: 1994)
DIN ISO 11465: 12.96
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse –
Gravimetrisches Verfahren (ISO 11465: 1993)
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
DIN ISO 11466: 06.97
Bodenbeschaffenheit – Extraktion in Königswasser löslicher Spurenelemente (ISO 11466: 1995)
E DIN ISO 13877: 06.95
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) – Hochleistungs-
Flüssigkeitschromatographie – (HPLC) Verfahren (ISO/ DIS 13877)
E DIN ISO 14154: 10.97
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Chlorphenolen in Böden – Gaschromatographisches Verfahren
(ISO/ CD 14154: 1997)
E DIN ISO 14507: 02.96
Bodenbeschaffenheit – Probenvorbehandlung für die Bestimmung von organischen Verunreinigungen in Böden
(ISO/DIS 14507)
DIN 19730: 06.97
Bodenbeschaffenheit – Extraktion von Spurenelementen mit Ammoniumnitratlösung
DIN 19731: 05.98
Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial
DIN 19734: 01.99
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Chrom(VI) in phosphatgepufferter Lösung
DIN 19682 – 2: 04.97
Bodenuntersuchungsverfahren im Landwirtschaftlichen Wasserbau – Felduntersuchungen – Teil 2: Bestimmung der
Bodenart
DIN 19683 – 2: 04.97
Bodenuntersuchungsverfahren im Landwirtschaftlichen Wasserbau – Physikalische Laboruntersuchungen, Bestim-
mung der Korngrößenzusammensetzung nach Vorbehandlung mit Natriumpyrophosphat
DIN 19683 – 12: 04.73
Bodenuntersuchungsverfahren im Landwirtschaftlichen Wasserbau; Physikalische Laboruntersuchungen, Bestimmung
der Rohdichte
DIN EN 1233: 08.96
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chrom – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie; Deutsche Fas-
sung EN 1233: 1996
DIN EN ISO 5667 – 3: 04.96
Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 3: Anleitung zur Konservierung und Handhabung von Proben (ISO 5667 – 3:
1994); Deutsche Fassung EN ISO 5667 – 3: 1995 (A 21)
DIN EN ISO 5961: 05.95
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium durch Atomabsorptionsspektrometrie (ISO 5961: 1994); Deutsche
Fassung EN ISO 5961: 1995 (A 19)
DIN EN ISO 6468: 02.97
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Organoinsektizide, Polychlorbiphenyle und Chlorbenzole; Gas-
chromatographisches Verfahren nach Flüssig-Flüssig-Extraktion (ISO 6468: 1996); Deutsche Fassung EN ISO 6468:
1996
ISO/ DIS 8165 - 2: 01.97
Water quality – Determination of Selected Monohydric Phenols by Derivatisation and Gas Chromatography
DIN EN ISO 10301: 08.97
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe – Gaschromatographische Ver-
fahren (ISO 10301: 1997); Deutsche Fassung EN ISO 10301: 1997
DIN EN ISO 10304 – 1: 04.95
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen Fluorid, Chlorid, Nitrit, Orthophosphat, Bromid, Nitrat und
Sulfat mittels Ionenchromatographie – Teil 1: Verfahren für gering belastete Wässer (ISO 10304 – 1: 1992); Deutsche
Fassung EN ISO 10304 – 1: 1995 (D 19)
DIN EN ISO 10304 – 3: 11.97
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie – Teil 3: Bestimmung von
Chromat, Iodid, Sulfit, Thiocyanat und Thiosulfat (ISO 10304 -3: 1997); Deutsche Fassung EN ISO 10304 – 3: 1997 (D 22)
DIN EN ISO 11885: 04.98
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektro-
metrie (ISO 11885: 1996); Deutsche Fassung EN ISO 11885: 1997
DIN EN ISO 11969: 11.96
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen – Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren)
E DIN EN ISO 14403: 05.98
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des gesamten Cyanids und des freien Cyanids mit der kontinuierlichen Fließanaly-
tik (ISO/ DIS 14403: 1998); Deutsche Fassung prEN ISO 14403: 1998
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1573
DIN 38405 – 4:07.85
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D); Bestimmung
von Fluorid (D 4)
DIN 38405 – 13: 02.81
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D); Bestimmung
von Cyaniden (D 13)
DIN 38405 – 23: 10.94
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 23:
Bestimmung von Selen mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (D 23)
DIN 38405 – 24: 05.87
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 24: Photo-
metrische Bestimmung von Chrom(VI) mittels 1,5-Diphenylcarbazid (D 24)
DIN 38406 – 6: 07.98
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Kationen (Gruppe E) – Bestimmung
von Blei mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 6)
DIN 38406 – 7: 09.91
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung
von Kupfer mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 7)
DIN 38406 – 8: 10.80
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung
von Zink (E 8)
DIN 38406 – 11: 09.91
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung
von Nickel mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 11)
DIN 38406 – 24: 03.93
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung
von Cobalt mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 24)
DIN 38407 – 2: 02.93
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen
(Gruppe F); Gaschromatographische Bestimmung von schwerflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (F 2)
DIN 38407 – 3: 07.98
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen
(Gruppe F); Teil 3: Gaschromatographische Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (F 3)
DIN 38407 – 8: 10.95
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen
(Gruppe F); Bestimmung von 6 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wasser mittels Hoch-
leistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) mit Fluoreszenzdetektion (F 8)
DIN 38407 – 9: 05.91
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen
(Gruppe F); Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatographie (F 9)
DIN 38414 – 2: 11.85
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S);
Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz (S 2)
DIN 38414 – 4: 10.84
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S);
Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser (S 4)
DIN 38414 – 20: 01.96
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) –
Teil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20)
DIN 38414 – 24: 04.98
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) –
Teil 24: Bestimmung von polychlorierten Dibenzodioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) (S 24)
DIN EN 1483: 08.97
Wasseranalytik – Bestimmung von Quecksilber; Deutsche Fassung EN 1483: 1997 (E 12)
DIN 32645: 05.94
Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze – Ermittlung unter Wiederholungsbedingungen –
Begriffe, Verfahren, Auswertung
DIN 1319 – 3: 05.96
Grundlagen der Meßtechnik – Teil 3: Auswertung von Messungen einer Meßgröße, Meßunsicherheit
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
DIN 1319 – 4: 12.85
Grundbegriffe der Meßtechnik; Behandlung von Unsicherheiten bei der Auswertung von Messungen
DIN EN 45001: 05.90
Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien; Identisch mit EN 45001: 1989
DIN 4021: 10.90
Baugrund – Aufschluß durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben
DIN 18123: 11.96
Baugrund – Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Korngrößenverteilung
DIN EN 932 – 1: 11.96
Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren; Deutsche Fassung
EN 932-1: 1996
DIN 52101: 03.88
Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen – Probenahme
DIN 51527 – 1: 05.87
Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB) – Flüssigchromatographische Vor-
trennung und Bestimmung 6 ausgewählter PCB mittels eines Gaschromatographen mit Elektronen-Einfang-Detektor
(ECD)
ZH 1/ 183: 04.97
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen, Hauptverband der gewerb-
lichen Berufsgenossenschaften – Fachausschuß Tiefbau, Ausgabe April 1997
VDI-Richtlinie 3865 : Messen organischer Bodenverunreinigungen
– Blatt 1: Messen leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe, Meßplanung für Bodenluft-Untersuchungsver-
fahren (Okt. 1992);
– Blatt 2: Techniken für die aktive Entnahme von Bodenluftproben (Januar 1998);
– Blatt 3: Messen organischer Bodenverunreinigungen; Gaschromatographische Bestimmung von niedrigsiedenden
organischen Verbindungen in Bodenluft nach Anreicherung an Aktivkohle oder XAD-4 und Desorption mit organi-
schen Lösungsmitteln (Entwurf November 1996);
VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: Messen von Emissionen – Messen von Reststoffen. Messen von polychlorierten Dibenzo-
dioxinen und -furanen in Rein- und Rohgas von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungsmethode, Bestimmung in Filter-
staub, Kesselasche und in Schlacken. VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 5 (Entwurf März 1990)
Arbeitsgruppe Bodenkunde der Geologischen Landesämter und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-
stoffe (1994): Bodenkundliche Kartieranleitung.– 4. Auflage, berichtigter Nachdruck Hannover 1996, E. Schweizer-
bart’sche Verlagsbuchhandlung Stuttgart
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA NRW): Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffen (PAK) in Bodenproben. Merkblätter LUA NRW Nr. 1, Essen 1994
Hessische Landesanstalt für Umwelt (LfU HE): Bestimmung von Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen in
Feststoffen aus dem Altlastenbereich. Handbuch Altlasten, Band 7, Wiesbaden 1998
Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA): Methodenbuch, Band VII
Umweltanalytik, VDLUFA-Verlag Darmstadt 1996
6.2 B e z u g s q u e l l e n
Die in dieser Verordnung aufgeführten Normen, Technische Regeln und sonstige Methodenvorschriften sind zu be-
ziehen:
a) DIN- und ISO-Normen und Normentwürfe, VDI-Richtlinien: Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin
b) Bodenkundliche Kartieranleitung: E.Schweizerbart’sche Verlagsbuchhandlung, 70176 Stuttgart
c) VDLUFA-Methodenbuch: VDLUFA-Verlag, 64293 Darmstadt
d) Merkblatt LUA NRW: Landesumweltamt NRW, 45023 Essen
e) Handbuch Altlasten LfU HE: Hessische Landesanstalt für Umwelt, 65022 Wiesbaden
f) ZH 1/ 183: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fachausschuß Tiefbau, 81241 München
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1575
Anhang 2
Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte
1. Wirkungspfad Boden – Mensch (direkter Kontakt)
1.1 A b g r e n z u n g d e r N u t z u n g e n
a) Kinderspielflächen
Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen.
Amtlich ausgewiesene Kinderspielplätze sind ggf. nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten.
b) Wohngebiete
Dem Wohnen dienende Gebiete einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten entsprechender Nutzung, auch
soweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, aus-
genommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.
c) Park- und Freizeitanlagen
Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen
sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden.
d) Industrie- und Gewerbegrundstücke
Unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden.
1.2 M a ß n a h m e n w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme
von Dioxinen/Furanen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbe-
grundstücken (in ng/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
Maßnahmenwerte [ng I-TEq/kg TM]*)
Stoff Kinderspielflächen Wohngebiete Park- u. Freizeit- Industrie- und
anlagen Gewerbegrundstücke
Dioxine/Furane
(PCDD/F) 100 1 000 1 000 10 000
*) Summe der 2, 3, 7, 8 – TCDD-Toxizitätsäquivalente (nach NATO/CCMS).
1.3 A n w e n d u n g d e r M a ß n a h m e n w e r t e
Bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer („Kieselrot“) erfolgt eine Anwendung der Maßnah-
menwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der mensch-
lichen Gesundheit als vielmehr zum Zweck der nachhaltigen Gefahrenabwehr.
1.4 P r ü f w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Schad-
stoffen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken
(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
Prüfwerte [mg/kg TM]
Stoff Kinderspielflächen Wohngebiete Park- u. Freizeit- Industrie- und
anlagen Gewerbegrundstücke
Arsen 25 50 125 140
Blei 200 400 1 000 2 000
Cadmium 101) 201) 50 60
Cyanide 50 50 50 100
Chrom 200 400 1 000 1 000
Nickel 70 140 350 900
Quecksilber 10 20 50 80
Aldrin 2 4 10 –
Benzo(a)pyren 2 4 10 12
DDT 40 80 200 –
Hexachlorbenzol 4 8 20 200
1) In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium
der Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden.
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Prüfwerte [mg/kg TM]
Stoff Kinderspielflächen Wohngebiete Park- u. Freizeit- Industrie- und
anlagen Gewerbegrundstücke
Hexachlorcyclohexan 5 10 25 400
(HCH-Gemisch
oder β-HCH)
Pentachlorphenol 50 100 250 250
Polychlorierte 0,4 0,8 2 40
Biphenyle (PCB6)2)
2) Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Meßwerte durch den Faktor 5 zu dividieren.
2. Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze
2.1 A b g r e n z u n g d e r N u t z u n g e n
a) Ackerbau
Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbs-
gärtnerisch genutzte Flächen.
b) Nutzgarten
Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden
c) Grünland
Flächen unter Dauergrünland
2.2 P r ü f - u n d M a ß n a h m e n w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den
Schadstoffübergang Boden – Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität
(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
Ackerbau, Nutzgarten
Stoff Methode1) Prüfwert Maßnahmenwert
Arsen KW 2002) –
Cadmium AN – 0,04/0,13)
Blei AN 0,1 –
Quecksilber KW 5
Thallium AN 0,1 –
Benzo(a)pyren – 1 –
1) Extraktionsverfahren für Arsen und Schwermetalle: AN = Ammoniumnitrat, KW = Königswasser.
2) Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Prüfwert von 50 mg/kg Trockenmasse.
3) Auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cadmium-anreichernder Gemüsearten gilt als Maßnahmenwert 0,04 mg/kg Trockenmasse; anson-
sten gilt als Maßnahmenwert 0,1 mg/kg Trockenmasse.
2.3 M a ß n a h m e n w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffüber-
gang Boden – Nutzpflanze auf Grünlandflächen im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinbo-
den, Arsen und Schwermetalle im Königswasser-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)
Grünland
Stoff Maßnahmenwert
Arsen 50
Blei 1 200
Cadmium 20
Kupfer 1 3001)
Nickel 1 900
Quecksilber 2
Thallium 15
Polychlorierte
Biphenyle (PCB6) 0,2
1) Bei Grünlandnutzung durch Schafe gilt als Maßnahmenwert 200 mg/kg Trockenmasse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1577
2.4 P r ü f w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden-
Pflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen (in mg/kg Trocken-
masse, Feinboden, im Ammoniumnitrat-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)
Ackerbau
Stoff Prüfwert
Arsen 0,4
Kupfer 1
Nickel 1,5
Zink 2
2.5 A n w e n d u n g d e r P r ü f - u n d M a ß n a h m e n w e r t e
Die Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei
Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1
Nr. 2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen gelten die 1,5fachen Werte.
3. Wirkungspfad Boden – Grundwasser
3.1 P r ü f w e r t e z u r B e u r t e i l u n g d e s W i r k u n g s p f a d s B o d e n – G r u n d w a s s e r nach § 8 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in µg/l, Analytik nach Anhang 1)
Anorganische Stoffe Prüfwert [µg/l]
Antimon 10
Arsen 10
Blei 25
Cadmium 5
Chrom, gesamt 50
Chromat 8
Kobalt 50
Kupfer 50
Molybdän 50
Nickel 50
Quecksilber 1
Selen 10
Zink 500
Zinn 40
Cyanid, gesamt 50
Cyanid, leicht freisetzbar 10
Fluorid 750
Organische Stoffe Prüfwert [µg/l]
Mineralölkohlenwasserstoffe 1) 200
BTEX 2) 20
Benzol 1
LHKW 3) 10
Aldrin 0,1
DDT 0,1
Phenole 20
PCB, gesamt 4) 0,05
PAK, gesamt 5) 0,20
Naphthalin 2
1) n-Alkane (C 10 C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
2) Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe).
4) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altöl-VO (DIN 51527)
multipliziert mit 5; ggf. z.B. bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 bzw. -3-3).
5) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über
die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weite-
rer relevanter PAK (z.B. Chinoline).
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
3.2 A n w e n d u n g d e r P r ü f w e r t e
a) Die Prüfwerte gelten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der
Beurteilung). Der Ort der Bodenprobennahme stimmt nicht notwendigerweise mit dem Ort der Beurteilung für das
Grundwasser überein.
b) Bei der Bewertung, ob es zu erwarten ist, daß die Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung überschrit-
ten werden, sind die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die
ungesättigte Bodenzone sowie die Grundwasserflurabstände und deren Schwankungen zu berücksichtigen.
c) Bei Altablagerungen ist die Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser durch Materialunter-
suchungen auf Grund von Inhomogenitäten der abgelagerten Abfälle in der Regel nicht zweckmäßig. Entsprechen-
des gilt für Altstandorte mit besonders ungleichmäßiger Schadstoffverteilung. In diesen Fällen kann durch Rück-
schlüsse oder Rückrechnung aus Abstrommessungen im Grundwasser unter Berücksichtigung insbesondere auch
der Stoffkonzentration im Anstrom eine Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser erfolgen.
d) Soweit die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser direkt gemessen werden können, soll die Probennahme
nach Möglichkeit am Ort der Beurteilung für das Grundwasser durchgeführt werden.
e) Soweit schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in der wassergesättigten Bodenzone liegen, werden sie hin-
sichtlich einer Gefahr für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften bewertet.
f) Die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion ist bei der Anwendung der Prüfwerte zu
berücksichtigen.
4. Vorsorgewerte für Böden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Analytik nach Anhang 1)
4.1 V o r s o r g e w e r t e f ü r M e t a l l e
(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluß)
Böden Cadmium Blei Chrom Kupfer Quecksilber Nickel Zink
Bodenart Ton 1,5 100 100 60 1 70 200
Bodenart Lehm/Schluff 1 70 60 40 0,5 50 150
Bodenart Sand 0,4 40 30 20 0,1 15 60
Böden mit naturbedingt unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach
und großflächig sied- § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Boden-
lungsbedingt erhöhten funktionen erwarten lassen
Hintergrundgehalten
4.2 V o r s o r g e w e r t e f ü r o r g a n i s c h e S t o f f e
(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)
Böden Polychlorierte Benzo Polycycl. Aromatische
Biphenyle (PCB6) (a)pyren Kohlenwasserstoffe (PAK16)
Humusgehalt > 8 % 0,1 1 10
Humusgehalt ≤ 8 % 0,05 0,3 3
4.3 A n w e n d u n g d e r V o r s o r g e w e r t e
a) Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berich-
tigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei emp-
findlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
b) Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.
c) Bei den Vorsorgewerten der Tabelle 4.1 ist der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen:
– Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte
der Bodenart Lehm/Schluff.
– Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von <6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vor-
sorgewerte der Bodenart Sand. § 4 Abs. 8 Satz 2 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), bleibt unberührt.
– Bei Böden mit einem pH-Wert von < 5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstri-
chen herabzusetzen.
d) Die Vorsorgewerte der Tabelle 4.1 finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 Pro-
zent keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen
treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1579
5. Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in Gramm je Hektar)
Element Fracht [g/ha • a]
Blei 400
Cadmium 6
Chrom 300
Kupfer 360
Nickel 100
Quecksilber 1,5
Zink 1 200
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Anhang 3
Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan
1. Sanierungsuntersuchungen
Mit Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten sind die zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Boden-
schutzgesetzes geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ermitteln. Die hierfür in Betracht kom-
menden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung von Maßnahmenkombinationen und von erforderlichen Begleitmaß-
nahmen darzustellen.
Die Prüfung muß insbesondere
– die schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren,
– die technische Durchführbarkeit,
– den erforderlichen Zeitaufwand,
– die Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel,
– eine Kostenschätzung sowie das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit,
– die Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne von § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die
Umwelt,
– das Erfordernis von Zulassungen,
– die Entstehung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen,
– den Arbeitsschutz,
– die Wirkungsdauer der Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten,
– die Erfordernisse der Nachsorge und
– die Nachbesserungsmöglichkeiten
umfassen.
Die Prüfung soll unter Verwendung vorhandener Daten, insbesondere aus Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung,
sowie auf Grund sonstiger gesicherter Erkenntnisse durchgeführt werden. Soweit solche Informationen insbesondere
zur gesicherten Abgrenzung belasteter Bereiche oder zur Beurteilung der Eignung von Sanierungsverfahren im Einzelfall
nicht ausreichen, sind ergänzende Untersuchungen zur Prüfung der Eignung eines Verfahrens durchzuführen.
Die Ergebnisse der Prüfung und das danach vorzugswürdige Maßnahmenkonzept sind darzustellen.
2. Sanierungsplan
Ein Sanierungsplan soll die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben sowie die für eine Verbindlichkeitserklärung
nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.
1. Darstellung der Ausgangslage, insbesondere hinsichtlich
– der Standortverhältnisse (u.a. geologische, hydrogeologische Situation; bestehende und planungsrechtlich zuläs-
sige Nutzung),
– der Gefahrenlage (Zusammenfassung der Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf Schad-
stoffinventar nach Art, Menge und Verteilung, betroffene Wirkungspfade, Schutzgüter und -bedürfnisse),
– der Sanierungsziele,
– der getroffenen behördlichen Entscheidungen und der geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge, insbeson-
dere auch hinsichtlich des Maßnahmenkonzeptes, die sich auf die Erfüllung der nach § 4 des Bundes-
Bodenschutzgesetzes zu erfüllenden Pflichten auswirken, und
– der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchungen.
2. Textliche und zeichnerische Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen und Nachweis ihrer Eignung, insbeson-
dere hinsichtlich
– des Einwirkungsbereichs der Altlast und der Flächen, die für die vorgesehenen Maßnahmen benötigt werden,
– des Gebietes des Sanierungsplans,
– der Elemente und des Ablaufs der Sanierung im Hinblick auf
• den Bauablauf,
• die Erdarbeiten (insbesondere Aushub, Separierung, Wiedereinbau, Umlagerungen im Bereich des Sanierungs-
plans),
• die Abbrucharbeiten,
• die Zwischenlagerung von Bodenmaterial und sonstigen Materialien,
• die Abfallentsorgung beim Betrieb von Anlagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1581
• die Verwendung von Böden und die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und
• die Arbeits- und Immissionsschutzmaßnahmen,
– der fachspezifischen Berechnungen zu
• on-site-Bodenbehandlungsanlagen,
• in-situ-Maßnahmen,
• Anlagen zur Fassung und Behandlung von Deponiegas oder Bodenluft,
• Grundwasserbehandlungsanlagen,
• Anlagen und Maßnahmen zur Fassung und Behandlung insbesondere von Sickerwasser,
– der zu behandelnden Mengen und der Transportwege bei Bodenbehandlung in off-site-Anlagen,
– der technischen Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen und begleitenden Maßnahmen, insbesondere von
• Oberflächen-, Vertikal- und Basisabdichtungen,
• Oberflächenabdeckungen,
• Zwischen- bzw. Bereitstellungslagern,
• begleitenden passiven pneumatischen, hydraulischen oder sonstigen Maßnahmen (z.B. Baufeldentwässerung,
Entwässerung des Aushubmaterials, Einhausung, Abluftfassung und -behandlung) und
– der behördlichen Zulassungserfordernisse für die durchzuführenden Maßnahmen.
3. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vor-
gesehenen Maßnahmen, insbesondere
– das Überwachungskonzept hinsichtlich
• des Bodenmanagements bei Auskofferung, Separierung und Wiedereinbau,
• der Boden- und Grundwasserbehandlung, der Entgasung oder der Bodenluftabsaugung,
• des Arbeits- und Immissionsschutzes,
• der begleitenden Probennahme und Analytik und
– das Untersuchungskonzept für Materialien und Bauteile bei der Ausführung von Bauwerken.
4. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge einschließlich der Überwachung, insbesondere
hinsichtlich
– des Erfordernisses und der Ausgestaltung von längerfristig zu betreibenden Anlagen oder Einrichtungen zur Fas-
sung oder Behandlung von Grundwasser, Sickerwasser, Oberflächenwasser, Bodenluft oder Deponiegas sowie
Anforderungen an deren Überwachung und Instandhaltung,
– der Maßnahmen zur Überwachung (z.B. Meßstellen) und
– der Funktionskontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Sanierungserfordernisse und Instandhaltung von Siche-
rungsbauwerken oder -einrichtungen.
5. Darstellung des Zeitplans und der Kosten.
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999
Anhang 4
Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung
von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Boden-
veränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt
1. Anwendung
Dieser Anhang findet gemäß § 8 Anwendung bei der Untersuchung von Flächen,
bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von
Bodenerosion durch Wasser besteht.
2. Untersuchung und Bewertung
Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung
auf Grund von Bodenerosion durch Wasser, so ist zunächst zu prüfen,
a) ob erhebliche Mengen Bodenmaterials aus der Erosionsfläche geschwemmt
wurden und
b) auf welche Erosionsflächen und auf welche Verursacher die Bodenab-
schwemmung zurückzuführen ist.
Hinweise für eine Identifikation der Erosionsfläche ergeben sich vor allem durch
deutlich sichtbare Übertrittsstellen von Bodenmaterial von der Erosionsfläche zu
den außerhalb der Erosionsfläche gelegenen und durch Bodenmaterial beein-
trächtigten Bereichen. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem Vorliegen deut-
lich sichtbarer Erosionsformen auf der Erosionsfläche. Bei der Prüfung gemäß
Buchstabe a kann es erforderlich sein, die bei einem Erosionsereignis oder in
Folge von Erosionsereignissen, die im Abstand von maximal wenigen Wochen
nacheinander aufgetreten sind, von einer Verdachtsfläche abgeschwemmte
Bodenmenge abzuschätzen. Dies kann mit Hilfe der „Kartieranleitung zur Erfas-
sung aktueller Erosionsformen“ (DVWK 1996) erfolgen.
Für die Abschätzung der Wiedereintrittswahrscheinlichkeit von Bodenabträgen
gemäß § 8 Abs. 1 sind insbesondere gebietsspezifische statistische Auswertun-
gen langjähriger Niederschlagsaufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes
heranzuziehen. Hierzu können auch Erosionsprognosemodelle als Hilfsmittel
genutzt werden, soweit sie nachweislich geeignet sind, die aus den Erosions-
flächen abgeschwemmten Bodenmengen bei konkret eingetretenen Erosions-
ereignissen mit hinreichender Genauigkeit abzuschätzen.
Die Bedingungen für die Erwartung weiterer Bodenabträge gemäß § 8 Abs. 1
Nr. 2 sind in der Regel erfüllt, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens
in einem weiteren Fall erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Ero-
sionsfläche geschwemmt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1583
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
für den Bereich der Deutschen Post AG
Vom 24. Juni 1999
I.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit dem Organisationserlaß
des Bundeskanzlers vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen
Post AG:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands werden von den
selbständigen Niederlassungen und den selbständigen Geschäftsbereichen
wahrgenommen.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden
von den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen und der
selbständigen Geschäftsbereiche bezüglich der ihnen jeweils nachgeord-
neten Beamten wahrgenommen.
II.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und
zu entlassen,
– den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen und der selbstän-
digen Geschäftsbereiche bezüglich der ihnen jeweils nachgeordneten Beam-
ten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und
– dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungsord-
nung A übertragen.
III.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) werden die Befugnisse der Einleitungs-
behörde in Disziplinarverfahren gegen Beamte der Bundesbesoldungsordnung B
dem Vorstand übertragen. Für besondere Fälle behält sich das Bundesministe-
rium der Finanzen die Ausübung dieser Befugnisse vor.
IV.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zur Übertragung
dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG, der
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG vom 23. Juni 1995
(BGBl. I S. 1043), zuletzt geändert durch die Sechste Änderungsanordnung vom
27. November 1997 (BGBl. I S. 2859), außer Kraft, soweit sie den Bereich der
Deutschen Post AG betrifft.
Bonn, den 24. Juni 1999
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Overhaus