1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 23. Juni 1999
Auf Grund des § 206 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. II S. 1438, 1440) neu
gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
In der Anlage zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung vom 29. Januar 1995 (BGBl. I S. 142), geändert
durch die Verordnung vom 29. Januar 1997 (BGBl. I S. 66), werden vor den
Wörtern „– in Japan:“ die Wörter
„– in Argentinien: Abogado
– in Brasilien: Advogado“
und nach dem Wort „Solicitor“ die Wörter
„– in Polen: Adwokat
– in der Türkei: Avukat“
eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1495
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
(Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin)*)
Vom 30. Juni 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Arbeit und zuweisen.
Sozialordnung und das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem §4
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Ausbildungsberufsbild
§1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschaf- 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge
terin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der und Beziehungen:
Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der
Landwirtschaft. 1.2 Berufsbildung,
1.3 arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
§2
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsdauer
1.5 Hygiene,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1.6 Umweltschutz;
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- 2. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaft-
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß liche und soziale Zusammenhänge:
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 2.1 Arbeitsorganisation,
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-
2.2 qualitätssichernde Maßnahmen,
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
2.3 betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusam-
§3 menhänge und Beziehungen,
Berufsfeldbreite Grundbildung 2.4 Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu
und Zielsetzung der Berufsausbildung betreuenden Personen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 2.5 Beschaffen und Bewerten von Informationen,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
2.6 betriebliche Geschäftsvorgänge;
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 3. Betriebsräume und Betriebseinrichtungen:
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 3.1 Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchs-
gütern,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 3.2 Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen;
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan 4. hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen:
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 4.1 Speisenzubereitung und Service,
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
4.2 Reinigen und Pflegen von Räumen, §8
4.3 Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes, Zwischenprüfung
4.4 Reinigen und Pflegen von Textilien, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
4.5 Vorratshaltung und Warenwirtschaft; zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Aus-
5.1 personenorientierte Gesprächsführung, bildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr sowie
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten
5.2 Motivation und Beschäftigung, und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
5.3 Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen; entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
6. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: ist.
6.1 betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungs- (3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich
angebote, durchzuführen.
6.2 Kundenorientierung und Marketing, (4) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben bear-
6.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.
beiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
nach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der folgenden Einsatzgebiete 1. Reinigen und Pflegen von Maschinen, Geräten, Ge-
zugrunde zu legen: brauchsgütern und Betriebseinrichtungen,
1. hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung spezi- 2. Speisenzubereitung und Service,
fischer Personengruppen in Privathaushalten, sozialen
Einrichtungen oder Haushalten landwirtschaftlicher 3. Vorratshaltung und Warenwirtschaft,
Unternehmen, 4. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien.
2. erwerbswirtschaftlich orientierte Versorgungs- und Dabei soll er zeigen, daß er die Arbeiten planen, durch-
Betreuungsleistungen in Haushalten landwirtschaft- führen und die Ergebnisse kontrollieren sowie Sicherheit
licher Unternehmen oder in hauswirtschaftlichen Be- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene, Umwelt-
trieben. schutz, Arbeitsorganisation und qualitätssichernde Maß-
nahmen sowie Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- einbeziehen kann.
legt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde
gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die (5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbei-
Nr. 6 erlaubt. ten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§5 2. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaft-
Ausbildungsrahmenplan liche und soziale Zusammenhänge,
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen 3. Betriebsräume und Betriebseinrichtungen,
nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und 4. Speisenzubereitung und Service,
für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
5. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem 6. Vorratshaltung und Warenwirtschaft.
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Hygiene
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-
die Abweichung erfordern. den.
§6 §9
Ausbildungsplan Abschlußprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbil-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- dungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
bildungsplan zu erstellen. nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
§7
(2) Die Abschlußprüfung wird praktisch und schriftlich
Berichtsheft durchgeführt.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zei-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu gen, daß er wirtschaftliche und betriebliche Zusammen-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu hänge versteht, die erworbenen Fertigkeiten und Kennt-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig nisse praxisbezogen anwenden und übertragen sowie
durchzusehen. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1497
Umweltschutz und Organisation sowie Abläufe betrieb- a) Gesprächsführung mit Einzelpersonen und Grup-
licher Arbeit einbeziehen kann. pen,
Der Prüfling soll zwei komplexe Aufgaben aus den Berei- b) Motivation und Beschäftigung der zu betreuenden
chen der hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreu- Personen,
ungsleistungen bearbeiten, wobei sich eine Aufgabe auf c) Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen.
das Einsatzgebiet bezieht. Die Aufgaben sind jeweils in
einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter Einbe-
ziehung von Bedarf und Ansprüchen zu betreuender
Dem Prüfling ist für die Planung der Prüfungsaufgaben Personen, der rechtlichen Rahmenbedingungen, der
ausreichend Zeit, mindestens aber ein Arbeitstag zu ge- Planung und Beurteilung von Betreuungsleistungen
währen. Für die selbständige Durchführung der Prüfungs- sowie von Arbeitsorganisation, betrieblichen, wirt-
aufgaben und die Kontrolle der Arbeitsergebnisse stehen
schaftlichen und sozialen Zusammenhängen Aufgaben
dem Prüfling einschließlich der Prüfungsgespräche höch-
lösen kann.
stens sechs Stunden zur Verfügung.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Für die eine Aufgabe kommen insbesondere folgende
Gebiete in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
a) Beurteilen von Betriebsräumen und Betriebseinrich-
tungen, Bei den Prüfungsbereichen „hauswirtschaftliche Ver-
sorgungsleistungen“ und „hauswirtschaftliche Betreu-
b) Zubereiten von Speisen und Service,
ungsleistungen“ sind Umweltschutz, Sicherheit und
c) Reinigen und Pflegen von Räumen, Gesundheit bei der Arbeit, Hygiene und qualitäts-
d) Gestalten von Räumen oder des Wohnumfeldes, sichernde Maßnahmen mit einzubeziehen.
e) Reinigen und Pflegen von Textilien, (6) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
f) Bewirtschaften von Vorräten, 1. im Prüfungsbereich hauswirt-
schaftliche Versorgungsleistungen 120 Minuten,
g) Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen,
2. im Prüfungsbereich hauswirt-
h) Motivieren und Beschäftigen von Personen, Ge-
schaftliche Betreuungsleistungen 120 Minuten,
spräche führen.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Für diese praktische Aufgabe sind mindestens drei Ge-
und Sozialkunde 60 Minuten.
biete zu berücksichtigen.
(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung in bis zu zwei
Für die Aufgabe aus dem betrieblichen Einsatzgebiet sind
Prüfungsbereichen Prüfungsleistungen mit mangelhaft
insbesondere folgende Gebiete zu berücksichtigen:
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens
a) betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsan- ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf-
gebote, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
b) Kundenorientierung und Marketing, einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche
die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa
c) spezifische Betriebsräume und Betriebseinrichtungen.
15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich
Teils der Prüfung sind beide Aufgaben gleich zu gewich- ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des
ten. Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergeb-
(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in nisse der schriftlichen Arbeit und mündlichen Ergän-
den Prüfungsbereichen hauswirtschaftliche Versorgungs- zungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
leistungen, hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen so- (8) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen
wie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es Teils der Prüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu
kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezo- gewichten:
gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht: – im Prüfungsbereich hauswirt-
schaftliche Versorgungsleistungen
1. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungs- nach Absatz 5 40 vom Hundert,
leistungen:
– im Prüfungsbereich hauswirt-
a) Speisenzubereitung und Service, schaftliche Betreuungsleistungen
b) Reinigen und Pflegen von Räumen, nach Absatz 5 40 vom Hundert,
c) Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes, – im Prüfungsbereich Wirtschafts-
d) Reinigen und Pflegen von Textilien, und Sozialkunde
nach Absatz 5 20 vom Hundert.
e) Vorratshaltung und Warenwirtschaft.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter Berücksich- tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
tigung von Arbeitsorganisation und betrieblichen Ab- halb des schriftlichen Teils der Prüfung in zwei der in
läufen Betriebseinrichtungen planen und beurteilen, Absatz 5 genannten Prüfungsbereiche mindestens aus-
Leistungen kalkulieren und abrechnen kann sowie die reichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge dieser Prüfungsleistungen in einer der Aufgaben des praktischen
Bereiche versteht. Teils der Prüfung oder in einem der drei Prüfungsbereiche
2. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungs- des schriftlichen Teils der Prüfung mit ungenügend
leistungen: bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
§ 10 tenden Vorschriften über die Abschlußprüfung Anwen-
Übergangsregelungen dung.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten § 11
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die- Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
ser Verordnung. Bis zum 31. Juli 2001 finden, außer in Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Fällen einer Vereinbarung nach Satz 1, auf Verlangen des dung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom
Prüflings die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gel- 14. August 1979 (BGBl. I S. 1435) außer Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1499
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitrichtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Der Ausbildungsbetrieb,
betriebliche Zusammen-
hänge und Beziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Aufbau und Organisation a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungs-
des Ausbildungsbetriebes betriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung
und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und
Verbänden nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
1.2 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
und Informationen einholen
1.3 Arbeits-, sozial- und tarif- a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
rechtliche Bestimmungen b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) betrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion
der Tarifparteien nennen während der
c) Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungs- gesamten
träger nennen Ausbildung
zu vermitteln
1.4 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.5 Hygiene a) Grundsätze der Hygiene, insbesondere der Betriebs-,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) Produkt-, Prozeß- und Personalhygiene, erläutern
b) berufsbezogene Regelungen der Hygiene anwenden
c) betriebsspezifische Maßnahmen zur Sicherung der
Hygiene durchführen
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Zeitrichtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1) 2)
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.6) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation,
betriebliche Abläufe, wirt-
schaftliche und soziale
Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Ge-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) gebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten, planen und durchführen
b) Arbeitstechniken und -verfahren sowie Betriebs-
mittel auftragsorientiert einsetzen
c) Arbeitsplätze nach ergonomischen, funktionalen und
rechtlichen Anforderungen gestalten
d) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und erforder-
liche Maßnahmen ergreifen während der
gesamten
e) Zusammenarbeit gestalten und Aufgaben teamorien- Ausbildung
tiert durchführen zu vermitteln
2.2 Qualitätssichernde a) betriebliche Standards anwenden
Maßnahmen b) Qualitätskriterien auf Güter und Dienstleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) anwenden
c) betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung
durchführen
d) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der
Qualität mitwirken
2.3 Betriebliche, marktwirt- a) Auswirkungen der Betriebsstruktur auf Arbeitsorga-
schaftliche und soziale nisation und betriebliche Abläufe beachten
Zusammenhänge und b) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe aufzeigen und
Beziehungen 2
bei Veranstaltungen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
c) Marktberichte auswerten und Entwicklungen am
Markt beobachten und bewerten
2.4 Bedarf und Ansprüche von a) Wirkung des persönlichen Erscheinungsbildes und
zu versorgenden und zu Verhaltens darstellen
betreuenden Personen b) Möglichkeiten der Bedarfsermittlung anwenden 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)
c) persönliche Wünsche bei der Bedarfsermittlung be-
rücksichtigen
1) Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.
2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1501
Zeitrichtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1) 2)
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
2.5 Beschaffen und Bewerten a) Fachinformationen systematisch einholen, erfassen
von Informationen und ordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) b) Informationssysteme und Kommunikationseinrich-
tungen nutzen 2
c) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung
und -verarbeitung nutzen und Regelungen des
Datenschutzes anwenden
2.6 Betriebliche a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bear-
Geschäftsvorgänge beiten und weiterleiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) b) Einnahmen und Ausgaben für ausgewählte Lei-
stungsbereiche erfassen
c) Bedarf für den Einkauf von Gütern ermitteln
4
d) Bestellungen und Einkäufe durchführen
e) Waren annehmen und kontrollieren
f) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken
g) Liefer- und Kaufbelege prüfen und betriebsbezogen
bearbeiten
3 Betriebsräume und
Betriebseinrichtungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Einsetzen von a) Einsatzmöglichkeiten von Maschinen, Geräten und
Maschinen, Geräten anderen Gebrauchsgütern unter Berücksichtigung
und Gebrauchsgütern der Betriebsanleitung erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) b) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaft- 6
lich und sachgerecht einsetzen und pflegen
c) Wartung entsprechend der Betriebsanleitung durch-
führen
4 Hauswirtschaftliche
Versorgungsleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Speisenzubereitung a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
und Service dungsmöglichkeiten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten und
verarbeiten
c) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung
von Speisen und Getränken anwenden 12
d) Gebäcke herstellen
e) Grundregeln des Eindeckens und Abräumens von
Tischen anwenden
f) Speisen und Getränke servieren
4.2 Reinigen und Pflegen von a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Be-
Räumen triebseinrichtungen zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) b) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, ins-
besondere nach ökonomischen und ökologischen 6
Gesichtspunkten, auswählen und einsetzen
c) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz un-
terschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen
1) Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.
2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Zeitrichtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1) 2)
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
4.3 Gestalten von Räumen a) Dekorationen erstellen
und des Wohnumfeldes b) Gestecke und Sträuße herstellen 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)
4.4 Reinigen und Pflegen a) Symbole der Pflegekennzeichnung und Eigenschaf-
von Textilien ten von Fasern und Geweben sowie ihre Ausrüstung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) erläutern 6
b) Textilreinigung und -pflege durchführen
4.5 Vorratshaltung und a) betriebliche Vorratshaltung erläutern
Warenwirtschaft b) Waren einlagern, Warenbestände und Lagerungsbe- 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5) dingungen kontrollieren
5 Hauswirtschaftliche
Betreuungsleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Hilfe leisten bei a) Bedeutung der Alltagsverrichtungen für eine eigen-
Alltagsverrichtungen ständige Lebensführung erläutern 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) b) Personen bei ihren Alltagsverrichtungen unterstützen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitrichtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1) 2)
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsorganisation,
betriebliche Abläufe, wirt-
schaftliche und soziale
Zusammenhänge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
1.1 Betriebliche, marktwirt- a) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren
schaftliche und soziale b) bei der Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher
Zusammenhänge und Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-
Beziehungen beziehungen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
c) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen
Organisationen, Gewerkschaften, Verwaltungen und 2
Verbänden mitwirken
d) Angebots- und Nachfragestruktur des Ausbildungs-
betriebes beurteilen
e) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen
Einwirkungsbereich mitgestalten
1.2 Bedarf und Ansprüche von a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender und zu be-
zu versorgenden und zu treuender Personen ermitteln und in Leistungen um-
betreuenden Personen setzen 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) b) Personen über das Angebot an Dienstleistungen und
Produkten informieren
1) Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.
2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1503
Zeitrichtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1) 2)
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1.3 Beschaffen und Bewerten a) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit bewer-
von Informationen ten und nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) b) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen 2
c) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d) Daten und Sachverhalte zeichnerisch darstellen
1.4 Betriebliche a) Angebote einholen, deren Konditionen vergleichen
Geschäftsvorgänge und bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) b) betriebliche Abrechnungsverfahren anwenden
c) Kosten für Eigen- und Fremdleistung ermitteln
d) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten, Lösun-
gen aufzeigen
e) rechtliche Grundlagen des Verbraucherschutzes und
Haftungsbestimmungen berücksichtigen
f) hauswirtschaftliche Leistungen und deren Vergabe 10
unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten be-
urteilen
g) die Kostenstruktur von hauswirtschaftlichen Lei-
stungsbereichen darstellen
h) bei der Erstellung und Überwachung von Budget-
und Investitionsplänen in Teilbereichen mitwirken
i) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Lei-
stungen aufzeigen
2 Betriebsräume und
Betriebseinrichtungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
2.1 Beurteilen und Planen a) Lage, Größe und Zuordnung erfassen
von Betriebseinrichtungen b) funktionsgerechte Einrichtung beurteilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) 5
c) Planungsgrundsätze betriebsbezogen anwenden
d) bei der Planung mitwirken
3 Hauswirtschaftliche
Versorgungsleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
3.1 Speisenzubereitung a) Nährwerte berechnen und mit Nährstoffempfehlun-
und Service gen vergleichen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von
Grundrezepturen personen- und anlaßorientiert zu-
bereiten 7
c) vorgefertigte Produkte, unter Beachtung insbeson-
dere von Wertigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit,
verarbeiten
d) Tische anlaßbezogen eindecken und dekorieren
e) Verpflegungssysteme des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
f) Speisenverteilsysteme beschreiben und im Hinblick
auf Funktionalität sowie Personenorientierung beur-
teilen und anwenden 7
_______________
1) Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.
2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Zeitrichtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1) 2)
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
g) Speisepläne erstellen
h) Speisen, Getränke und Gebäcke personenorientiert
und anlaßbezogen zusammenstellen, anrichten und
präsentieren
3.2 Reinigen und Pflegen a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Be-
von Räumen triebseinrichtungen festlegen 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) b) Reinigungs- und Hygienepläne erstellen
3.3 Gestalten von Räumen a) Räume gestalten und dekorieren
und des Wohnumfeldes b) Wohnumfeld mit Pflanzen gestalten und Pflanzen 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) pflegen
c) Einrichtung von Wohnräumen beschreiben und ihre
Nutzung beurteilen 3
d) bei der Planung des Wohnumfeldes mitwirken
3.4 Reinigen und Pflegen a) bei der Organisation der Textilreinigung und -pflege
von Textilien mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) 3
b) Ausbesserungstechniken nach wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten auswählen und durchführen
3.5 Vorratshaltung a) Lebensmittel und Speisen haltbar machen
und Warenwirtschaft b) Inventuren durchführen und Ergebnisse auswerten 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5)
4 Hauswirtschaftliche
Betreuungsleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
4.1 Personenorientierte a) verschiedene Kommunikationsformen und -techni-
Gesprächsführung ken anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht
führen 10
c) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
4.2 Motivation a) Betreuungsbedarf erfassen
und Beschäftigung b) Betreuungsangebote personen- und anlaßorientiert
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) gestalten und umsetzen
9
c) aktivierende Angebote zur Motivation und Beschäf-
tigung unterbreiten und bei deren Umsetzung mit-
wirken
4.3 Hilfe leisten bei a) Betreuungsleistungen unter Berücksichtigung be-
Alltagsverrichtungen rufsbezogener Regelungen durchführen 10
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) b) häusliche Krankenpflege durchführen
1) Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.
2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1505
Zeitrichtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1) 2)
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Fachaufgaben
im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
5.1 Betriebsspezifische a) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen
Produkt- und Dienst- b) Dienstleistungen anbieten und Produkte vermarkten
leistungsangebote
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1) c) Qualitätssicherungssysteme anwenden
10
d) mit anderen Leistungsträgern kooperieren
e) spezifische Personengruppen versorgen und be-
treuen
5.2 Kundenorientierung a) über Leistungsangebote informieren und beraten
und Marketing b) Dienstleistungen und Produkte präsentieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2) 9
c) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit betriebsspezi-
fisch einsetzen und bewerten
5.3 Kalkulation und Abrech- a) Kriterien zur Preisgestaltung beachten und Kalkula-
nung von Leistungen tionen durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3) b) Finanzierungsvorgaben berücksichtigen 5
c) betriebsspezifische Leistungen abrechnen
1) Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.
2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Verordnung
über das erlaubnispflichtige Personal
der Flugsicherung und seine Ausbildung
(Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung – FlSichPersAusV)
Vom 30. Juni 1999
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t
des Luftverkehrsgesetzes, in der Fassung der Bekannt- G ü l t i g k e i t s d a u e r , Ve r l ä n g e r u n g ,
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbin- Er n e u e r u n g , W i d e r r u f u n d Ru h e n
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- v o n Er l a u b n i s s e n u n d B e r e c h t i g u n g e n
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem § 21 Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von Erlaubnis-
Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I sen
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
§ 22 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von Be-
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
rechtigungen
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 23 Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen
Inhaltsübersicht
Dritter Abschnitt
Erster Abschnitt Ausbildungsstätten
Anwendungsbereich und Erlaubnispflicht § 24 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten
§ 1 Anwendungsbereich
Vierter Abschnitt
§ 2 Erlaubnispflichtiges Personal
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Zweiter Abschnitt § 25 Übergangsbestimmungen
Ausbildung, Prüfungen, § 26 Inkrafttreten
Erlaubnisse und Berechtigungen
Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Er s t e r A b s c h n i t t
Vo r a u s s e t z u n g e n
Anw end ungsb ereic h
§ 3 Voraussetzungen
u n d Er l a u b n i s p f l i c h t
§ 4 Feststellung und Nachweis der körperlichen Tauglichkeit
Zw eit er Unt erab sc hnit t §1
A u s b i l d u n g u n d P r ü f u n g e n z u m Er w e r b Anwendungsbereich
v o n Er l a u b n i s s e n u n d B e r e c h t i g u n g e n
Die Ausbildung des nach § 4 Abs. 5 des Luftverkehrs-
§ 5 Ausbildung gesetzes erlaubnispflichtigen Flugsicherungspersonals,
§ 6 Grundlegende Ausbildung der Betrieb der Ausbildungsstätten und die Erteilung der
§ 7 Leistungsnachweise
Erlaubnisse und Berechtigungen für Flugsicherungsper-
sonal sind nach Maßgabe dieser Verordnung durchzu-
§ 8 Erlaubnisprüfung führen.
§ 9 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
§ 10 Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise §2
§ 11 Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, Erteilung und Wir- Erlaubnispflichtiges Personal
kung der Berechtigung
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung
§ 12 Ausnahmeregelungen umfaßt:
§ 13 Berechtigung zur praktischen Ausbildung 1. das Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsiche-
Drit t er Unt erab sc hnit t
rungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen:
Prüfungsb est immungen a) Flugplatzkontrolle (einschließlich Fluginformations-
dienst),
§ 14 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
b) Anflug- und Bezirkskontrolle (einschließlich Flug-
§ 15 Bewertung und Bestehen der Leistungsnachweise, Teilprü-
fungen und Prüfungen informationsdienst),
§ 16 Wiederholung c) Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
§ 17 Rücktritt d) Fluginformationsdienst,
§ 18 Versäumnisfolgen e) Flugberatung,
§ 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche 2. das flugsicherungstechnische Personal für den Be-
§ 20 Prüfungsunterlagen trieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1507
triebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungs- Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nach den Richt-
technischen Einrichtungen, linien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
3. die Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbe- Wohnungswesen für die Feststellung der körperlichen
triebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsiche- Tauglichkeit des Flugsicherungsbetriebspersonals (Nach-
rungstechnischen Einrichtungen. richten für Luftfahrer NfL II-67/99) nachzuweisen. Die
Tauglichkeitsuntersuchungen sind von Untersuchungs-
stellen durchzuführen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für
Zw eit er Ab sc hnit t die Untersuchung von Flugsicherungsbetriebspersonal
anerkannt worden sind.
Ausb ild ung, Prüfungen,
Er l a u b n i s s e u n d B e r e c h t i g u n g e n (2) Hat der Leiter der Untersuchungsstelle für das in
Absatz 1 genannte Personal Untauglichkeit oder eine ein-
geschränkte Tauglichkeit festgestellt, vermerkt er dieses
Erster Unterabschnitt
in dem Tauglichkeitszeugnis, das dem Flugsicherungs-
Voraussetzungen unternehmen übersandt wird. Der Betroffene kann bei
dem Flugsicherungsunternehmen eine Überprüfung der
§3 Tauglichkeitsbeurteilung durch einen hierfür vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gebil-
Voraussetzungen
deten fliegerärztlichen Ausschuß beantragen. Die Über-
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsiche- prüfung kann auch ohne Antrag des Betroffenen von dem
rungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem Flugsicherungsunternehmen veranlaßt werden. Untersu-
Personal ist nur zulässig, wenn chungsberichte dürfen nur einem zur Vornahme der Taug-
1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist, lichkeitsuntersuchungen berechtigten Arzt oder dem flie-
gerärztlichen Ausschuß zugänglich gemacht werden.
2. der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4
nachgewiesen hat, (3) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses
für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungs-
3. der Bewerber für eine Tätigkeit in den Verwendungs-
bereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirks-
bereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirks-
kontrolle beträgt grundsätzlich 24 Monate, soweit sie vom
kontrolle zusätzlich eine den besonderen Anforde-
Leiter der Untersuchungsstelle nicht kürzer festgelegt
rungen an diese Tätigkeit genügende geistige und
worden ist. Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeug-
psychologische Eignung in einer vom Flugsicherungs-
nisses beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bis-
unternehmen veranlaßten Untersuchung nachgewie-
herigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachunter-
sen hat,
suchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeit-
4. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz punkt durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die
verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in Gültigkeitsdauer mit dem Tag des Untersuchungsab-
englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen, schlusses.
5. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzu- (4) Für den Erwerb der Erlaubnis und die Tätigkeit in den
verlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätig- weiteren Verwendungsbereichen der Flugsicherungsbe-
keit auszuüben; solche Tatsachen sind insbesondere triebsdienste oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungs-
a) Trunksucht und sonstige Suchtmittelabhängigkeit, technischer Einrichtungen ist die körperliche Tauglichkeit
durch Vorlage eines Zeugnisses nach den Anforderungen
b) vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen,
des Luftfahrt-Bundesamtes nachzuweisen.
c) mehrfache, rechtskräftig festgestellte, erhebliche
Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. (5) Liegen Umstände vor, die Bedenken gegen die
körperliche Tauglichkeit rechtfertigen, kann eine Unter-
(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten fol- suchung vom Flugsicherungsunternehmen gefordert wer-
gende zusätzliche Voraussetzungen: den.
1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder
einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigne-
ten Fachrichtung oder Zweiter Unterabschnitt
2. der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staat-
Ausbildung und Prüfungen zum
lich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten
Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen
Fachrichtung oder
3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als
Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fach- §5
gebiet oder Ausbildung
4. eine andere gleichwertige Ausbildung.
(1) Die Ausbildung umfaßt die grundlegende Ausbildung
nach § 6 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche
§4 Ausbildung nach § 10 zum Erwerb von Berechtigungen.
Feststellung und Nachweis (2) Als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses nach
der körperlichen Tauglichkeit dieser Verordnung ist zwischen dem Ausbildungsträger
(1) Für den Erwerb der Erlaubnis und die Tätigkeit in den und dem Auszubildenden ein Vertrag abzuschließen. In
Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- dem Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten
und Bezirkskontrolle ist die körperliche Tauglichkeit durch und eine angemessene Vergütung festzulegen.
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
§6 tionseinrichtung durchgeführt; sie kann aus mehreren
Grundlegende Ausbildung Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit
unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den
(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen prakti-
Flugsicherungsbetriebspersonal in mehreren aufeinander schen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen. Vor-
aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die aussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbrin-
für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des gen aller Leistungsnachweise im letzten Ausbildungskurs.
jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kennt-
nisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Dem (4) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches
flugsicherungstechnischen Personal werden in einem Personal wird als theoretische Abschlußprüfung durchge-
Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der führt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grund-
Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen kenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen.
erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsiche- Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche
rungstechnik vermittelt. In den Flugsicherungsbetriebs- Erbringen aller Leistungsnachweise in der grundlegenden
diensten werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die Ausbildung. Die theoretische Abschlußprüfung besteht
bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verord- aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem münd-
nung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbil- lichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 5 Nr. 2
dungsinhalte anerkannt, wenn der Bewerber im Besitz der Buchstabe b erforderlich ist.
gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung
erworben wurde. §9
(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungs- Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
stätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 24
(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der
besitzen.
Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungs-
(3) Die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer bereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten oder für
der Ausbildungskurse sind für das Flugsicherungbetriebs- die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrich-
personal in Anlage 1 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches tungen. Die Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flug-
Personal in Anlage 2 bestimmt. Für den Erwerb der einge- platzkontrolle umfaßt die Kontrolle mit Radar; sie kann auf
schränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Tätigkeit ohne Radarkontrolle oder auf den Einsatz an
die Ausbildungsinhalte in Umfang und Tiefe entsprechend Flugplätzen beschränkt werden, für die nach § 27d Abs. 4
dem Erlaubnisumfang vermittelt und die Dauer der Aus- des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag eines Flug-
bildungskurse entsprechend angepaßt. platzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste und
flugsicherungstechnische Einrichtungen vorgehalten wer-
§7 den. Im Verwendungsbereich Flugberatung kann die
Leistungsnachweise Erlaubnis auf den Teilbereich Flugfernmeldedienst be-
schränkt werden. Die Erlaubnis wird vom Luftfahrt-Bun-
(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flug- desamt erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der
sicherungsbetriebspersonal sind in jedem der aufeinander Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.
aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche
oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In (2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsiche-
ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten rungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische
für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flug- Personal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung
sicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbil- unter der Aufsicht eines Ausbilders.
dungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle die-
sem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erfolgreich § 10
erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden
Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise
Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluß des
vorhergehenden Kurses voraus. (1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber
die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kennt-
(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flug-
nisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen
sicherungstechnisches Personal können schriftliche oder
Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebs-
mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.
dienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der
(3) Die Anzahl der Leistungsnachweise in jedem Aus- Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen
bildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal ist in anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Anlage 1 Nr. 2, die Höchstzahl der Leistungsnachweise in betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechen-
dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Perso- den Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfaßt jeweils
nal in Anlage 2 bestimmt. auch theoretische Ausbildungsinhalte.
§8 (2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte
auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebs-
Erlaubnisprüfung dienste oder an betrieblich genutzten flugsicherungs-
(1) Die grundlegende Ausbildung schließt mit der technischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gül-
Erlaubnisprüfung ab. tiger Berechtigung nach § 13 durchgeführt; sie findet bei
dem Flugsicherungsunternehmen statt. Für Bewerber in
(2) Die Erlaubnisprüfung wird vor einem Prüfungsaus- den Flugsicherungsbetriebsdiensten, deren anschließende
schuß nach § 14 abgelegt. Beauftragung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrs-
(3) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebs- gesetzes vorgesehen ist, findet die praktische Ausbildung
personal wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simula- überwiegend an den späteren Einsatzflughäfen statt. Für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1509
das flugsicherungstechnische Personal kann die betrieb- che nachweisen, können, sofern die Erlaubnis den Anfor-
liche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt derungen an die Gültigkeit nach § 21 entspricht, von dem
werden, soweit diese über die entsprechenden flugsiche- Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, ein-
rungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke zelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaub-
verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an die- nisprüfung jeweils in dem Umfang, wie sie Voraussetzung
sen Stellen angeboten wird. für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden. Das
(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsiche- gleiche gilt für Bewerber, die die Voraussetzungen nach
rungsbetriebspersonal zum Abschluß fachlicher Einwei- § 3 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse
sungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsiche- nachweisen. Bewerbern, die eine Erlaubnis als Fluglotse
rungstechnisches Personal zum Abschluß fachlicher Lehr- nach Satz 1 nachweisen, kann die Untersuchung nach § 3
gänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu Abs.1 Satz 1 Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen
erbringen. erlassen werden. Werden Flugsicherungsdienste oder
Arbeitsplätze in den Flugsicherungsbetriebsdiensten neu
(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der eingerichtet, kann im begründeten Ausnahmefall und im
erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen. Die Dauer erforderlichen Umfang Flugsicherungsbetriebspersonal,
dieser Ausbildung soll für Flugsicherungsbetriebspersonal das im Besitz einer gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5
18 Monate und für flugsicherungstechnisches Personal des gleichen Verwendungsbereichs ist, vom Luftfahrt-
36 Monate nicht überschreiten. Bundesamt die betriebliche Ausbildung und die Prüfung
(5) Die Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem
sowie die Anzahl der Leistungsnachweise sind für Flug- neuen Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden.
sicherungsbetriebspersonal in Anlage 3, für flugsiche- (2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal
rungstechnisches Personal in Anlage 4 bestimmt. der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen
Integration in das Flugsicherungsunternehmen beurlaubt
§ 11 werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvor-
Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, aussetzungen der Bundeswehr für die militärischen Flug-
Erteilung und Wirkung der Berechtigungen sicherungsbetriebsdienste anerkannt.
(1) Für den Erwerb einer Berechtigung in den Flugsiche- (3) Bewerbern für die Inbetriebhaltung von betrieblich
rungsbetriebsdiensten im Verwendungsbereich Flugplatz- genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen kön-
kontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle muß der nen von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Aus-
Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein. bildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbil-
dung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen
(2) Zum Erwerb einer Berechtigung ist eine Prüfung und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz
abzulegen. In ihr sind die jeweils notwendigen Kenntnisse, oder teilweise erlassen werden, soweit sie Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der
Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz in den Flug- betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen
sicherungsbetriebsdiensten oder zur selbstverantwort- nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten
lichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungs- Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen
technischen Einrichtung nachzuweisen. Voraussetzung Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf
für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen der ent- die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen be-
sprechenden Leistungsnachweise. schränkt.
(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die
Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurch- § 13
führung statt.
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
(4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach
§ 14 abgelegt. (1) Eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung (Aus-
bilderberechtigung) erhält, wer
(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-Bun-
desamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverant- 1. eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen
wortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Tätigkeit nach § 11 besitzt,
Flugsicherungsbetriebsdienste oder zur selbstverantwort- 2. mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig war und
lichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungs-
technischen Einrichtung. Für das flugsicherungstechni- 3. ausreichende berufs- und arbeitspädagogische Kennt-
sche Personal kann die Berechtigung auf die Überwa- nisse nachweist, die sich insbesondere auf Grund-
chung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen fragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung
Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnah- der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung
men beschränkt werden. Die Berechtigung wird im Er- unter Berücksichtigung der flugsicherungsspezifi-
laubnisschein eingetragen. schen Belange erstrecken müssen.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 entfällt bei
§ 12 Personen, die
Ausnahmeregelungen 1. in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung ohne wesentliche Unterbrechung praktisch
(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste,
ausgebildet haben oder
welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und eine
nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorga- 2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung,
nisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaub- ohne das Erfordernis nach Nummer 1 zu erfüllen, prak-
nis für einen der in § 2 Nr. 1 genannten Verwendungsberei- tisch ausbilden.
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Dies gilt nicht, wenn ihre Ausbildungstätigkeit zu erheb- Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwe-
lichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Im Fall des senheit bei der Prüfung gestatten.
Satzes 1 Nr. 2 ist der Nachweis ausreichender berufs- und (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmen-
arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 3 mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung zu erbringen. (5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
(3) Die Ausbilderberechtigung wird von dem Luftfahrt- unterschreiben.
Bundesamt erteilt; sie ist unbefristet und berechtigt zur
Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungs-
§ 15
betriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen
Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigun- Bewertung und Bestehen der Leistungs-
gen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Aus- nachweise, Teilprüfungen und Prüfungen
bilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen. Die Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen,
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet das Ruhen der Aus- Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergeb-
bilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung nisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfun-
zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt. gen und das Bestehen von Leistungsnachweisen und Prü-
fungen sind in Anlage 5 bestimmt.
(5) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der
Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbil-
dungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der § 16
Flugsicherungsbetriebsdienste ist eine mindestens ein- Wiederholung
jährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungs-
(1) Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine
bereich.
nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal
(6) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden wiederholt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Ein-
oder ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme zelfall eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begrün-
rechtfertigen, daß der Ausbilder fachlich, pädagogisch dete Aussicht auf Erfolg besteht.
oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der
(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses nach § 14
Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Ent-
für die Wiederholung sind zu berücksichtigen.
scheidung über den Widerruf kann das Luftfahrt-Bundes-
amt das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.
§ 17
Rücktritt
Dritter Unterabschnitt
(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
Prüfungsbestimmungen zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüg-
lich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schrift-
§ 14 lich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt,
gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht
Prüfungsausschüsse;
begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein
Durchführung der Prüfungen
wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist durch Vor-
(1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit- lage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
zenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungs-
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
ausschüsse werden vom Luftfahrt-Bundesamt berufen
oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüg-
und abberufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit
lich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prü-
geeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen
fungsteil als nicht bestanden.
verfügen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die
Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 11 müs-
sen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den § 18
betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebs- Versäumnisfolgen
dienste oder die betreffende flugsicherungstechnische
(1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prü-
Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung
fungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder
nach § 13 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechti-
eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unver-
gung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden
züglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit-
sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleich-
zuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärzt-
artige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 11 für
lichen Bescheinigung nachzuweisen.
das flugsicherungstechnische Personal können, wenn
eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Be- (2) Der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden,
trieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleich- wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger
artiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung einge- Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die
setzt werden, die über besondere technische Kenntnisse Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
und Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen. trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt beauftragt einen Prüfungs-
ausschuß mit der Abnahme der Prüfung im Einzelfall. § 19
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das Bundesmini- Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ver- Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße
treter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden. Das Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1511
oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsaus- tigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. Ist die
schuß den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestan- Dauer der körperlichen Tauglichkeit eines Berechtigungs-
den erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der inhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1
Störung nur bis zum Abschluß der Prüfung, im Fall eines gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum
Täuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren verlängert.
nach Abschluß der Prüfung zulässig. (3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag
des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert
§ 20 werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4
Prüfungsunterlagen vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 10 zur
(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Ab-
selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden
schluß der Prüfung Einsicht in die von ihm gefertigten Prü-
Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder zur
fungsarbeiten zu gewähren.
selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind fünf, Prüfungs- flugsicherungstechnischen Einrichtung vorhanden sind.
niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 23
Vierter Unterabschnitt Überprüfung, Widerruf
und Ruhen von Berechtigungen
Gültigkeitsdauer, Verlängerung,
Erneuerung, Widerruf und Ruhen (1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in von ihm zu bestim-
von Erlaubnissen und Berechtigungen menden zeitlichen Abständen oder aus begründetem
Anlaß im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig-
keiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsaus-
§ 21
schuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergeb-
Gültigkeit, Widerruf, Ruhen nis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der Widerruf wird
und Erneuerung von Erlaubnissen im Erlaubnisschein eingetragen.
(1) Erlaubnisse gelten unbefristet, sofern sie nicht wider- (2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwick-
rufen werden. lung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch
(2) Erlaubnisse sollen widerrufen werden, wenn der den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend kör-
Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von 12 Monaten nach perlich nicht tauglich, kann das Luftfahrt-Bundesamt das
dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen
erwirbt, wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigun- werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß
gen verloren hat oder die Gültigkeit dieser Berechtigungen nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber
aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen. oder Fertigkeiten besitzt oder die körperliche Tauglichkeit
auf Dauer nicht mehr gegeben ist.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet auf Antrag des
Erlaubnisinhabers das Ruhen der Erlaubnis an, deren (3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Das Bundes-
Inhaber in der betrieblichen oder technischen Planung ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann
einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwa- Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden.
chung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die
oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Ein- Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.
richtungen eingesetzt ist. (4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestanden“
(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf oder „nicht bestanden“ bewertet. Eine nicht bestandene
verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers wie- Überprüfung kann unter den von dem Luftfahrt-Bundes-
dererteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den amt bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.
§§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erfor- (5) Der Prüfungsausschuß fertigt einen Überprüfungs-
derlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten bericht.
nach § 6 vorhanden sind.
§ 22 Drit t er Ab sc hnit t
Gültigkeitsdauer, Verlängerung Ausb ild ungsst ät t en
und Erneuerung von Berechtigungen
(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer § 24
von sechs Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste Erlaubnis zum
und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieb- Betrieb von Ausbildungsstätten
lich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen
erteilt. (1) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte
zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem
(2) Wenn die persönliche Eignung und die körperliche Flugsicherungspersonal nach § 6 wird vom Bundesmini-
Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1 sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erteilt.
Satz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- (2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß insbeson-
und Wohnungswesen festgelegten Mindestzeiten selbst- dere enthalten
verantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei
nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berech- juristischen Personen und Gesellschaften des Han-
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
delsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlan- nungswesen kann seine Befugnisse nach den Absätzen 1
gen eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die bis 8 ganz oder teilweise auf das Luftfahrt-Bundesamt
Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen- übertragen.
schaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaub-
nis abhängt,
Vi e r t e r A b s c h n i t t
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-
tragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsange- Üb ergangsb est immungen,
hörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen, Inkraft t ret en
3. die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrperso-
nals sowie Unterlagen über deren fachliche und § 25
pädagogische Eignung, Übergangsbestimmungen
4. Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die (1) Arbeitsplatzzulassungen für Flugsicherungsbetriebs-
Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die personal, die von der Bundesanstalt für Flugsicherung
Zahl der gleichzeitig Auszubildenden, erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
5. Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel. Verordnung gültig sind, gelten als Berechtigungen im
Sinne dieser Verordnung. Dasselbe gilt für Arbeitsplatz-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- zulassungen, die von der Bundeswehr erteilt wurden, mit
wesen kann im Einzelfall zusätzliche Angaben fordern. Ausnahme der Zulassungen für Arbeitsplätze der örtlichen
(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen.
1. die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer perso- (2) Flugsicherungsbetriebspersonal, das nach Absatz 1
nellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung über gültige Berechtigungen verfügt, gilt auch als Inhaber
der Ausbildung geeignet ist, einer Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich.
2. der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich (3) Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
und pädagogisch geeignet sind, ser Verordnung mit der Inbetriebhaltung flugsicherungs-
3. Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Aus- technischer Einrichtungen betraut ist, gilt als Inhaber der
bildungsziel ausgerichtet sind, Erlaubnis und der Berechtigungen zur Inbetriebhaltung
der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtun-
4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die gen.
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden
kann. (4) Erlaubnisse und Berechtigungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt im Erlaub-
(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsiche- nisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem
rungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem Inhaber ausgehändigt.
Personal für die Inbetriebhaltung und zusätzlich auf einzel-
ne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit (5) Eine theoretische Ausbildung, die zum Zeitpunkt des
Nebenbestimmungen versehen werden. Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendet wor-
den ist, wird nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
(5) Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn Für die anschließende betriebliche Ausbildung gilt diese
die Erlaubnis erteilt ist. Verordnung. Eine praktische Ausbildung wird nach Maß-
(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind gabe dieser Verordnung als betriebliche Ausbildung fort-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- gesetzt.
nungswesen von dem Betreiber der Ausbildungsstätte (6) Für Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunter-
mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des nehmens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal
nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes- ausbilden, gilt die Erlaubnis nach § 24 als erteilt. Im übri-
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. gen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzun-
(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- gen und Bestimmungen des § 24.
nungswesen führt die Aufsicht über die Ausbildungsstät-
ten. Er kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungs- § 26
berichten fordern.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Vorausset- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das erlaubnis-
zungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder pflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbil-
wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch dung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert
gemacht worden ist. durch die Verordnung vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 903)
außer Kraft.
Berlin, den 30. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1513
Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal
1. Abfolge der Ausbildungskurse
In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind im jeweiligen Verwendungsbereich folgende Aus-
bildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
a) im Verwendungsbereich Anflug- und Bezirkskontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst):
– Flugsicherungsgrundkurs,
– Flugverkehrskontrollkurs,
– Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle;
b) im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst):
– Flugsicherungsgrundkurs,
– Flugverkehrskontrollkurs,
– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;
c) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:
– Flugsicherungsgrundkurs,
– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;
d) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:
– Flugsicherungsgrundkurs,
– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst.
Im Verwendungsbereich Flugberatung wird keine grundlegende Ausbildung durchgeführt.
2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer der Ausbildungskurse; Anzahl der Leistungsnachweise
2.1 F l u g s i c h e r u n g s g r u n d k u r s
a) Ausbildungsziele
Nach dem Flugsicherungsgrundkurs
P besitzen die Teilnehmer Grundkenntnisse in der Anwendung des Fluginformationsdienstes ohne und mit Radar;
P besitzen sie ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sichtflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende Anfor-
derungen an die Flugsicherung;
P kennen sie nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;
P verfügen sie über Grundkenntnisse und -fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunk-
verfahren für den Flugfunkdienst;
P verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiter-
führenden Ausbildungskurse für die Flugsicherungsbetriebsdienste zu beginnen:
– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,
– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,
– Flugverkehrskontrollkurs.
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Flugsicherungsgrundkurs, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen
Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation der DFS
Personal
Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Psychologische Faktoren
Medizinische und physiologische Faktoren
Soziale und organisatorische Faktoren
Lernprinzipien
Streß und menschliches Versagen
Luftrecht, insbesondere:
Nationale und internationale Organisationen
Nationales und internationales Luftrecht
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:
Flugverkehrskontrolldienst
Fluginformationsdienst
Flugalarmdienst
Verkehrsflußsteuerung
Flugberatungsdienst
Wetterkunde, insbesondere:
Erdatmosphäre
Wettererscheinungen
Wetterinformationen
Navigation, insbesondere:
Erde
Luftfahrtkarten
Angewandte Navigation
Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
Aerodynamik
Triebwerke
Instrumente
Luftfahrzeugkategorien
Luftfahrzeugleistungen und -daten
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Funk- und Kommunikationssysteme
Radarsysteme
Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
Grundlagen
Sprechgruppen
Praktische Durchführung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Grammatik
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen
Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Flugpläne
Flugverkehrskontrollmeldungen
Nachrichten für Luftfahrer
Flugverlaufsdaten
Automatisierung
Praktische Radarkontrolle, insbesondere:
Grundsätze für Radarkontrollverfahren
Koordinationsverfahren
Identifizierung
Radarüberwachung
Grundsätze für Radarstaffelung
Verfahren zur navigatorischen Unterstützung
Bearbeitung von Flugverlaufsdaten
Sprechgruppen
Praktische Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Grundsätze für Flugplatzkontrollverfahren
Informationen für abfliegende und anfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren zur navigatorischen Unterstützung
Koordinationsverfahren
Bearbeitung von Flugverlaufsdaten
Sprechgruppen
Praktische Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln, insbesondere:
Flugbetriebliche Vorbereitung
Navigatorische Vorbereitung
Meteorologische Vorbereitung
Vorbereitung für Flugfunk
Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Einweisung an Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung
Einweisung an Dienststellen des militärischen Flugbetriebs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1515
c) Dauer
Die Dauer des Flugsicherungsgrundkurses beträgt mindestens 15, höchstens 20 Wochen.
d) Anzahl der Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Flugsicherungsgrundkurses mindestens 10, höchstens 14 Leistungsnachweise in den
unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.
2.2 F l u g v e r k e h r s k o n t r o l l k u r s
a) Ausbildungsziele
Nach dem Flugverkehrskontrollkurs
P verstehen die Teilnehmer die Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement, dessen Funktionen und Verfahren;
P können sie in einfachen Simulationsübungen Flugplatz- und Radarkontrollverfahren, Verfahren für den Fluginformations-
dienst sowie Flugverkehrsregelungsmaßnahmen richtig anwenden und haben Verständnis für den Einfluß ökologischer,
ökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;
P besitzen sie ein praktisches Verständnis für Flüge nach Instrumentenflugregeln und den Betrieb von Luftfahrtunternehmen;
P können sie funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß durchführen;
P verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden Erlaub-
niskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:
– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,
– Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle.
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Flugverkehrskontrollkurs, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen
Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Flugverkehrsmanagements
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung
Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen
Luftrecht, insbesondere:
Luftverkehrsordnung
Luftraumordnung
Flugregeln
Betriebsverfahren in der Anflug- und Bezirkskontrolle, insbesondere:
Kontrollfreigaben und -anweisungen
Koordinationsverfahren
Radarverfahren
Staffelung
Allgemeine Kontrollverfahren
Verfahren für abfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren für anfliegende Luftfahrzeuge
Zusätzliche Verfahren
Militärische Verfahren
Fluginformationsdienst
Flugverkehrsmanagement
Not- und Ausfallverfahren
Betriebsverfahren für die Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Aufgaben der Flugplatzkontrolle
Staffelung
Verfahren für abfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren für anfliegende Luftfahrzeuge
Zusätzliche Verfahren und Sonderverfahren
Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle
Flugplatzmarkierung und -beleuchtung/-befeuerung
Verfahren für den militärischen Flugbetrieb
Flugwetterkunde, insbesondere:
Gefährliche Wettererscheinungen
Wettermeldungen
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Navigation, insbesondere:
Navigationsverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Warteverfahren
Anflugverfahren
Bordseitige Navigationssysteme
Luftfahrzeuge, insbesondere:
Leistungsanforderungen
Luftfahrzeugleistungsdaten
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Integrierte Radardaten- und Flugplanverarbeitung
Sprachvermittlungssyteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
Praktische Durchführung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen
Praktische Flugverkehrsplanung und Koordination, insbesondere:
Planung der Verkehrsabwicklung
Erteilung von Freigaben
Anwendung der Koordinationsverfahren
Anwendung der Sprechfunkverfahren
Praktische Radarkontrolle, insbesondere:
Identifizierung
Radarführung
Erteilung von Freigaben
Staffelung
Anwendung der Sprechfunkverfahren
Praktische Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Kontrolle des Flugplatzverkehrs
Anwendung der Koordinationsverfahren
Anwendung der Sprechfunkverfahren
Praktische Funknavigation, insbesondere:
Einweisung in den Verfahrenstrainer
Planung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln
Flugdurchführung nach Instrumentenflugregeln im Verfahrenstrainer
Moderne Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Automatisierung in der Flugsicherung
Betriebliche Verfahren
Schnittstelle Mensch-Maschine
Simulation
Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Praktische Einweisung an Betriebsstätten der Flugverkehrskontrolle
c) Dauer
Die Dauer des Flugverkehrskontrollkurses beträgt mindestens 16, höchstens 21 Wochen.
d) Anzahl der Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Flugverkehrskontrollkurses mindestens 9, höchstens 14 Leistungsnachweise in den
unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.
2.3 E r l a u b n i s k u r s f ü r A n f l u g - u n d B e z i r k s k o n t r o l l e
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle
P können die Teilnehmer in Simulationsübungen komplexen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden Flugverkehr in
seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren richtig abwickeln;
P können sie auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
P können sie funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durch-
führen;
P können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Anflug- und Bezirkskontrolle beginnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1517
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)
Betriebliche Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Kontrollzentralen, insbesondere:
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
Zuständigkeiten
Koordinationsverfahren
Kontrollverfahren
Praktische Übungen
Einzelplatzsimulation, insbesondere:
Planungsverfahren
Radarverfahren
Gesamtsimulation der Arbeitsplätze in der Kontrollzentrale, eingeteilt in:
Grundphase
Fortgeschrittene Phase
Konsolidierungsphase
Simulationsunterstützung, insbesondere:
Einweisungen in die Simulationsübungen
Rückmeldungen über die Simulationsdurchführung
Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation
c) Dauer
Die Dauer des Erlaubniskurses für Anflug- und Bezirkskontrolle beträgt mindestens 22, höchstens 29 Wochen.
d) Anzahl der Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Bezirkskontrolle mindestens 4, höchstens 6 Leistungs-
nachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.
2.4 E r l a u b n i s k u r s f ü r F l u g p l a t z k o n t r o l l e
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle
P können die Teilnehmer in Simulationsübungen komplexen Flugplatzverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der
gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren ohne und mit Radar richtig abwickeln;
P können sie funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-
gerecht durchführen;
P können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)
Betriebliche Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
Zuständigkeiten
Koordinationsverfahren
Flugplatzkontrollverfahren
Anflugkontrollverfahren mit Radar
Rollkontrollverfahren mit Radar
Praktische Übungen
Einzelplatzsimulation, insbesondere:
Platzkontrollverfahren
Rollkontrollverfahren
Radarkontrollverfahren
Gesamtsimulation der Arbeitsplätze an der Flugplatzkontrollstelle, eingeteilt in:
Grundphase
Fortgeschrittene Phase
Konsolidierungsphase
Simulationsunterstützung, insbesondere:
Einweisungen in die Simulationsübungen
Rückmeldungen über die Simulationsdurchführung
Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
c) Dauer
Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle beträgt mindestens 8, höchstens 14 Wochen.
d) Anzahl der Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle mindestens 4, höchstens 6 Leistungsnachweise
in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.
2.5 E r l a u b n i s k u r s f ü r F l u g d a t e n b e a r b e i t u n g
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung
P verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flug-
datenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten
und aktualisieren;
P verstehen sie deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funk-
tionsbezogener Kommunikation;
P können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen
Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Flugdatenbearbeitungsdienstes
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung
Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen
Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung
Flugverkehrsmanagement
Grundsätze der Automatisierung
Technische Komponenten und Funktionalitäten
Kommunikationssysteme
Sprechgruppen in der Flugdatenbearbeitung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen
Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen
Anwendung der Sprechfunkverfahren
c) Dauer
Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung beträgt mindestens 6, höchstens 10 Wochen.
d) Anzahl der Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung mindestens 3, höchstens 5 Leistungs-
nachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.
2.6 E r l a u b n i s k u r s f ü r F l u g i n f o r m a t i o n s d i e n s t
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst
P verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Fertig-
keiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
P verstehen sie deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funk-
tionsbezogener Kommunikation;
P können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst beginnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1519
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen
Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Fluginformationsdienstes
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung
Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen
Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:
Regelungen für den Fluginformationsdienst
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes
Flugverkehrsmanagement
Luftraumordnung
Kommunikationsverfahren
Flugwetterkunde, insbesondere:
Gefährliche Wettererscheinungen
Wettermeldungen
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Integrierte Radardaten- und Flugplanverarbeitung
Sprachvermittlungssyteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
Praktische Durchführung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen
Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:
Wetterinformationen
Verkehrsinformationen
Weiterleitung von Meldungen, Erlaubnissen und Freigaben
Anwendung der Sprechfunkverfahren
Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:
Identifizierung
Radarüberwachung
Navigatorische Unterstützung
Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
Anwendung der Sprechfunkverfahren
Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation
c) Dauer
Die Dauer des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst beträgt mindestens 6, höchstens 10 Wochen.
d) Anzahl der Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst mindestens 4, höchstens 6 Leistungs-
nachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Anlage 2
(zu den §§ 6 und 7)
Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal
Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Dauer des Erlaubniskurses;
Höchstzahl der Leistungsnachweise
a) Ausbildungsziel
Im Erlaubniskurs für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung werden aufbauend
auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abge-
schlossenen Techniker- oder Berufsausbildung der Bewerber die für die betriebliche
Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforder-
lichen Grundlagenkenntnissse der Flugsicherung vermittelt.
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)
Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
Recht und Verwaltungshandeln
Luftverkehrsverwaltung
Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches Englisch
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
Struktur und Funktion von Programmiersprachen
Struktur und Funktion von Betriebssystemen
Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:
Netzwerke
Hardware-Komponenten
Protokolle
Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, ins-
besondere:
Übertragungstechniken und -verfahren
Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
Sprachübertragungsnetze
Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
Begriffe der Navigation
Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
Avionik und Flugvermessung
Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
Begriffe und Definitionen
Zielaufbereitung
Entfernungs- und Azimutmessung
Primär- und Sekundärradarverfahren
Radardatenaufbereitung und -übertragung
Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssyste-
men
Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme
c) Dauer
Die Dauer des Erlaubniskurses für die technische Inbetriebhaltung beträgt mindestens
11, höchstens 13 Wochen.
d) Höchstzahl der Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstech-
nische Inbetriebhaltung höchstens 2 schriftliche Leistungsnachweise in den unter
Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1521
Anlage 3
(zu § 10)
Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind an der für
den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich
mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatori-
schen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfaßt nach einer
abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der
Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.
Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen
Berechtigungen im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechend § 10 Abs. 4 ab.
Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird
grundsätzlich in drei Trainingsphasen unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluß dieser
Phasen (Bestehen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprü-
fung(en) durchgeführt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Anzahl der Leistungsnach-
weise
2.1 E r s t e r T r a i n i n g s a b s c h n i t t (A l l g e m e i n e E i n w e i s u n g)
a) Ausbildungsinhalte
Organisatorische Inhalte, insbesondere:
Organisation der Flugsicherungsstelle
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
Administrative Verfahren
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
Trainingsteam und Ausbilder
Trainingsplan
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
Örtliche Luftraumordnung
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
Allgemeine technische Ausrüstung
b) Anzahl der Leistungsnachweise
Zum Abschluß der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis
über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung erfolgreich zu
erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die
fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buch-
stabe b zusammengefaßt werden.
2.2 Z w e i t e r T r a i n i n g s a b s c h n i t t u n d g g f . w e i t e r e T r a i n i n g s -
ab sc hnit t e
a) Ausbildungsinhalte
Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden
Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlernein-
richtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingspha-
sen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten
Ausbildungszielen und -inhalten.
b) Anzahl der Leistungsnachweise
Zum Abschluß der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher
und zum Abschluß jeder Trainingsphase des Trainingsabschnitts ein praktischer
Leistungsnachweis erfolgreich zu erbringen. Damit umfaßt der zweite und ggf.
jeder weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
Anlage 4
(zu § 10)
Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal
a) Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgängen – die
zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen
Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus
erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Auf-
sicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen
Einrichtungen.
b) Ausbildungsinhalte
Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden
technischen Bereichen zugeordnet:
P Navigation und Ortung mit den Unterbereichen
– Navigation
– Radaranlagen
P Telekommunikation mit den Unterbereichen
– Sprachkommunikation
– Datenkommunikation
P Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen
– Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme
– Überwachungssysteme
P Systemsteuerung und -überwachung
P Anlagensteuerung und -überwachung
Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche
vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.
Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbe-
triebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen ins-
besondere die Kenntnisse der
– Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung
durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen
Funktion;
– Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf
die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;
– Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf
das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des
Systemmanagements bzw. Produktmanagements.
Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flug-
sicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und
erwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.
c) Zahl der Leistungsnachweise
Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der
Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis erfolgreich zu erbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1523
Anlage 5
(zu den §§ 8 und 15)
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen,
Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses
einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen,
Bestehen von Leistungsnachweisen und Prüfungen
1. Leistungsnachweise und Prüfungen für Flugsicherungsbetriebsperso-
nal
a) Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden
und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, und in zugehörigen Teil-
prüfungen für Flugsicherungsbetriebspersonal werden folgenden vier Bewertungs-
stufen zugeordnet:
Anforderungen übertroffen (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen
deutlich übertrifft
Anforderungen erfüllt (E) = eine Leistung, die den Anforderungen in
vollem Umfang entspricht
Anforderungen nur teilweise erfüllt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen
nur teilweise entspricht
Anforderungen nicht erfüllt (N) = eine Leistung, die den Anforderungen in
keiner Weise entspricht
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeben-
den Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-
sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise
erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Lei-
stung zugerechnet.
Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder
Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte Bewertungsstufe
100 bis 90,0 Ü (Anforderungen übertroffen)
unter 90,0 bis 70,0 E (Anforderungen erfüllt)
unter 70,0 bis 50,0 T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)
unter 50,0 bis 0 N (Anforderungen nicht erfüllt)
Bei der Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen wird die Zuordnung der
Bewertungsstufen zu den Leistungen sinngemäß angewendet.
In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen werden in die
Prüfungsniederschrift aufgenommen.
b) Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen
Ein Leistungsnachweis oder die Erlaubnisprüfung oder Teilprüfung ist bestanden,
wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen übertroffen“ (Stufe Ü) oder „Anfor-
derungen erfüllt“ (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis,
die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer
Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.
Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist
(vgl. Nummer 1 Buchstabe a letzter Satz).
c) Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teil-
prüfungen
Besteht die Erlaubnisprüfung aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfun-
gen bestanden, wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit der Stufe Ü (Anforde-
rungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit „Ü“ bewertet sind.
Anderenfalls wird das Ergebnis mit „E“ (Anforderungen erfüllt) eingestuft.
Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung
mit „T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit „nicht bestanden“
angegeben.
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
2. Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Per-
sonal
a) Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)
Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal bestehen
jeweils aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung. Die theoretische
Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.
Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen
Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den
zugehörigen Teilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewer-
tet.
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeben-
den Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-
sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise
erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Lei-
stung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
b) Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Er-
mittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprü-
fungen
Ein Leistungsnachweis ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der
erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens
50,0 % beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht bestanden.
Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird
dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte Prüfungsergebnis
100 bis 70,0 Erlaubnisprüfung bestanden
unter 70,0 bis 50,0 mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich
unter 50,0 bis 0 Erlaubnisprüfung nicht bestanden
Kann der Prüfungsteilnehmer in der mündlichen Ergänzungsprüfung die in der Auf-
sichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis mit
„bestanden“, anderenfalls mit „nicht bestanden“ festgestellt.
Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestan-
den, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der
erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teil-
prüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teil-
prüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergeb-
nisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet. Eine Berechtigungsprüfung ist
insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist
die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1525
Verordnung
für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung
oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz
(Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung – AtZüV)
Vom 1. Juli 1999
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 und des Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu
§ 12b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, jeweils in Verbin- überwachen sowie durch organisatorische, personelle,
dung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atom- bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli sind.
1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
(4) Äußerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verord-
durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989
nung ist die der Umschließung des inneren Sicherungs-
(BGBl. I S. 1830) neugefaßt und durch Artikel 1 Nr. 11 des
bereiches vorgelagerte freie und überwachte Zone, die
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert,
nach außen durch Zugangshindernisse und technische
§ 12b Abs. 2 durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
Detektionseinrichtungen begrenzt wird.
9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) eingefügt und § 54
Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist, §2
verordnet die Bundesregierung: Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Ver-
§1 antwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
1. eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kate-
(1) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit gorie 1),
1. von Antragstellern oder Genehmigungsinhabern und 2. eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Katego-
sonstigen als Verantwortliche benannten Personen in rie 2) oder
Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach
dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund des Atom- 3. eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Katego-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie rie 3)
2. von in kerntechnischen Anlagen oder beim Umgang durchgeführt.
mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen
tätigen Personen §3
gemäß § 12b Abs. 1 des Atomgesetzes ist nach dieser Ver- Zuverlässigkeitsüberprüfungen
ordnung durchzuführen. 2Der Genehmigungsinhaber darf (1) 1Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist
dem Betroffenen die Aufnahme einer vorgesehenen Tätig- bei folgenden Personen durchzuführen:
keit oder den Zutritt zu Sicherungsbereichen erst auf
Grund einer Mitteilung nach § 7 Abs. 4 gewähren; § 9 bleibt 1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem
unberührt. 3Diese Verordnung gilt auch für Sachverstän- Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren,
dige, die nach § 20 des Atomgesetzes von den Geneh- deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen
migungs- oder Aufsichtsbehörden zugezogen werden. oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Überprüfung von
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
Bediensteten der atomrechtlichen Genehmigungs-, Plan-
feststellungs- und Aufsichtsbehörden sowie anderen 2. Verantwortliche für die Errichtung, Leitung oder Beauf-
Behördenvertretern mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu sichtigung des Betriebs oder dessen Stillegung auf
kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen. Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertre-
ter,
(3) Innerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verord-
nung ist der Bereich mit sicherheitstechnisch bedeut- 3. nach oder zur Erfüllung von Vorschriften des Atom-
samen Systemen oder Komponenten oder erheblichen gesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes
Mengen radioaktiver Stoffe, die aus Gründen der kern- erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren
technischen Sicherheit und des Strahlenschutzes gegen Vertreter,
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
4. Angehörige des Objektsicherungsdienstes und und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zustän-
5. Einsatzpersonal, das während des Leistungsbetriebs digkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeit-
im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten raums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort hatte,
an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungs-
systemen ausführt. 3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungs-
datei im polizeilichen Informationssystem auf Bundes-
2
Ist der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle
ebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien
des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren ver-
bei den zuständigen Polizeibehörden des Bundes und
tretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern
der Länder,
besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere
vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, 4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen
kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Über- Informationssystem bei der zuständigen Verfassungs-
prüfung der Zuverlässigkeit auf den Strahlenschutzverant- schutzbehörde; zuständige Verfassungsschutzbehör-
wortlichen und andere für die Anlage oder Einrichtung de ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz, in
zuständige Personen beschränken. deren Zuständigkeitsbereich die für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung zuständige Behörde ihren Sitz hat,
(2) Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei
Personen durchzuführen, die zum inneren und äußeren 5. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem
Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die Bundeszentralregister und
nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis ge- 6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unter-
hören. lagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
(3) Eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung
Personen durchzuführen, die ausschließlich zum äußeren einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des
Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehe-
nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis ge- maligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn
hören. der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde
und Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund der nach
(4) 1Bei Personen, bei denen eine eindeutige Zuordnung Nr. 1 bis 5 gewonnenen Erkenntnisse, für eine solche
zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personengrup- Tätigkeit vorliegen.
pen nicht möglich ist, ist über die Zuordnung unter
Berücksichtigung der Einwirkungsmöglichkeiten im Sinne (2) Bei der erweiterten Überprüfung nach § 3 Abs. 2 trifft
des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der Verant- die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:
wortlichkeit des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu 1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachwei-
Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Ein- sen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und
richtung, insbesondere von Art und Menge der radioakti- bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständig-
ven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe keitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums
zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen
Transportmittel zu entscheiden. 2Satz 1 gilt auch für Sach- Aufenthaltsort hatte, und
verständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3. 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5.
(3) Bei der einfachen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 trifft
§4
die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:
Verpflichtung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung
1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachwei-
(1) Die Zuverlässigkeit von Betroffenen ist in Genehmi- sen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und
gungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständig-
sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 keitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums
oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8 oder 16 seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen
der Strahlenschutzverordnung beziehen, zu überprüfen. Aufenthaltsort hatte, und
(2) 1In Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 3, 8 oder 16 der (4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird zur
Strahlenschutzverordnung beziehen, bedarf es einer Überprüfung der Zuverlässigkeit in Genehmigungs- und
Überprüfung der Zuverlässigkeit von Betroffenen nur, Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten
wenn sie von der zuständigen Behörde verlangt wird, weil nach den §§ 3, 8 oder 16 der Strahlenschutzverordnung
der Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes beziehen, nur ein Führungszeugnis für Behörden beim
dies erfordert. 2Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 des Bundeszen-
Großquellen im Sinne von § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes tralregistergesetzes eingeholt. 2Satz 1 gilt nicht für die
oder den Umgang mit Großquellen im nichtmedizinischen Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2
Bereich. des Atomgesetzes.
§5 (5) Bei Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit
des Betroffenen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen
(1) Bei der umfassenden Überprüfung nach § 3 Abs. 1 der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen
trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: sowie zusätzlich
1. Prüfung der Identität des Betroffenen, 1. bei den Strafverfolgungsbehörden anfragen,
2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachwei- 2. staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafakten
sen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt beiziehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1527
3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigungen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die
zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus dem Gestattung des Zutritts zur jeweiligen kerntechnischen
Verkehrszentralregister einholen. Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. 2Der
Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen
§6 Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu
bestätigen.
Verfahren
(5) Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des
(1) 1Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Auf- Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bun-
nahme der vorgesehenen Tätigkeit oder des Zutritts zu deszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen
Sicherungsbereichen auf Antrag durch die zuständige ein amtliches Formular bekannt.
Behörde zu überprüfen. 2Antragsberechtigt sind Antrag-
steller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren
§7
oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die
sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung
oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8 oder 16 (1) 1Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten
der Strahlenschutzverordnung beziehen. 3Für Sachver- Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1
ständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Überprüfung der Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung
Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorge-
Behörde veranlaßt. sehene Tätigkeit. 2Für die Bewertung bei einer Überprü-
(2) 1Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behör- fung nach § 3 Abs. 1 werden die Erkenntnisse der letzten
de einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zehn Jahre, bei einer Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3
zuzuleiten, auf Wunsch des Betroffenen in einem ver- die Erkenntnisse der letzten fünf Jahre herangezogen.
schlossenen Umschlag, den der Betroffene dem Antrags- 3Frühere Erkenntnisse sind bei Überprüfungen nach § 3
berechtigten übergeben hat. 2Der Antragsberechtigte hat Abs. 2 oder 3 nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen
vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind,
Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vor- Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich
gesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorge- zu verstärken.
sehene Überprüfungskategorie anzugeben. (2) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbe-
(3) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der sondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer
Einverständniserklärung des Betroffenen auf dem Er- innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat
klärungsbogen. 2Die zur Überprüfung erforderlichen Per- rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkre-
sonaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungs- ten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Ver-
bogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben wer- halten besorgen lassen, welches zu einer Gefährdung der
den. 3Die erforderlichen Personaldaten umfassen: kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen kerntechni-
schen Anlage oder beim Umgang mit oder der Beförde-
1. Namen, auch frühere, sämtliche Vornamen,
rung von radioaktiven Stoffen führen könnte. 2Zweifel an
2. Geburtsdatum, -ort (Kreis und Bundesland) und -staat, der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in
3. Staatsangehörigkeit, Betracht kommen bei
4. Personalausweis- oder Paßnummer, 1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen
oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1
5. Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers, oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
6. die Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als deren Unterstützung,
drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Über- 2. Umständen, die die Annahme rechtfertigen, daß der
prüfung nach § 3 Abs. 1 oder in den letzten fünf Jahren Betroffene zu politisch motivierter Gewaltanwendung
vor der Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3 unter der neigt,
jeweiligen Angabe der genauen zeitlichen Dauer
(Monat und Jahr), der Adresse und des Bundeslandes 3. Geisteskrankheit oder Geistesschwäche,
oder Staates, 4. Verdacht auf Alkohol- oder auf Betäubungsmittel-
7. die Angabe, ob und gegebenenfalls wann in den letz- abhängigkeit,
ten fünf Jahren bereits eine Überprüfung durchgeführt 5. Umständen, die auf eine derartige Überschuldung des
worden ist und die Nennung der kerntechnischen An- Betroffenen hindeuten, daß er seinen laufenden finan-
lage oder Einrichtung oder des Beförderers. ziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann
4Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen sein Ein- oder
verständnis erklären, daß das Ergebnis einer Zuverlässig- 6. Verhängung einer Geldbuße wegen Verletzung der
keitsüberprüfung nach § 7 Abs. 4 an andere Antrags- Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die
berechtigte, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die
beabsichtigt ist, zur Führung des Nachweises nach § 9 Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes,
Abs. 1 weitergeleitet werden darf. des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser
(4) 1Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.
ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und (3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu berücksichtigen,
Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller
den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender
über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässig- Bedeutung sind, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen
keitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen beurteilen zu können:
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
1. eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, für die (3) Wird keine Wiederholungsüberprüfung beantragt, so
eine Geldstrafe von weniger als neunzig Tagessätzen werden die bei der zuständigen Behörde gespeicherten
oder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten personenbezogenen Daten über die Überprüfung späte-
verhängt worden ist, es sei denn, daß es sich um eine stens sechs Monate nach Ablauf der Geltungsdauer im
rechtskräftige Verurteilung wegen Vorschriften des Sinne von Absatz 1 gelöscht.
Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von (4) Bei nach § 7 Abs. 5 festgestellten Bedenken gegen
Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung die Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag auf Durch-
gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Spreng- führung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erst nach
stoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze
Ablauf der von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter
erlassenen Rechtsverordnung handelt,
Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festleg-
2. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder baren Frist von höchstens fünf Jahren gestellt werden.
Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung,
3. Erkenntnisse aus der Anfrage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6, §9
4. Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten, Zuverlässigkeits-
überprüfungen in besonderen Fällen
5. Sachverhalte, die zu einer Erpressung durch Dritte ver-
wendet werden können, oder (1) 1Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nicht erforder-
lich, wenn der zuständigen Behörde eine anderweitige
6. wiederholte Verstöße gegen Betriebsvorschriften. Überprüfung nach dieser Verordnung innerhalb der letzten
(4) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, fünf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuver-
daß keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen lässigkeit nicht bestanden. 2Die zuständige Behörde soll
bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten von der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung
schriftlich mit. absehen, wenn eine gleich- oder höherwertige Überprü-
(5) 1Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, fung innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen wird
daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der und Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht bestanden.
Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die
mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung verzich-
Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. ten, wenn das mit der kerntechnischen Anlage oder mit
2Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der dem Umgang mit oder mit der Beförderung von radioakti-
Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 ven Stoffen verbundene Risiko gering ist.
Anwendung. 3Bestehen nach der Entscheidung der (3) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann außer-
zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverläs- dem vor Aufnahme der Tätigkeit unterbleiben, wenn es
sigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antrags- sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt, für die über-
berechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und prüfte Personen nicht in ausreichendem Umfang zur Ver-
dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen fügung stehen; in solchen Fällen hat der Antragsberech-
mit. tigte die ständige Begleitung durch eine besonders
(6) 1Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß bestimmte und überprüfte Person sowie eine Dokumenta-
der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich tion, aus der die Begründung für die zwingende Notwen-
Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben digkeit des sofortigen Zutritts, die betretenen Bereiche
können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Gel- und die durchgeführten Arbeiten sowie die Personalien
tungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermitt- der nicht ausreichend überprüften Personen hervorgehen,
lungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. 2Werden dem sicherzustellen. 2Die Dokumentation ist sechs Monate
Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben, gen vorzulegen. 3In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 ist
ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen die Zuverlässigkeitsüberprüfung unverzüglich nachzuho-
Behörde verpflichtet. 3Führen die erneute Überprüfung len; davon kann die zuständige Behörde absehen, wenn
oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuver- eine Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver
lässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde Stoffe als Folge der Tätigkeit auszuschließen ist.
dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. 4Absatz 5 gilt
(4) 1Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner
entsprechend.
bei Personen, die nur kurzzeitig – in der Regel bis zu einem
Tag – Zutritt zur kerntechnischen Anlage oder Einrichtung
§8
erhalten sollen. 2Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt
Geltungsdauer und Wiederholungsprüfung entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Dokumenta-
(1) 1Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7 tion nur auf den Zweck des Zutritts und die Personalien
Abs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre; der nicht ausreichend überprüften Person erstreckt.
im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine kürzere (5) Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten
Geltungsdauer festlegen. 2Die Geltungsdauer beginnt mit Zuverlässigkeitsüberprüfung tätig werden darf, eine um-
dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde. fassende Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, kann
(2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei die zuständige Behörde diese Person vor Abschluß der
Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegange- umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die bean-
nen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässig- tragte Tätigkeit vorläufig zulassen.
keit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über (6) 1Ist im Einzelfall eine ausreichende Zuverlässig-
das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als nachgewie- keitsüberprüfung auf Grund einer kürzeren Aufenthalts-
sen, es sei denn, die zuständige Behörde hat Ermittlungen dauer des Betroffenen im Geltungsbereich des Atom-
nach § 7 Abs. 6 Satz 1 eingeleitet. gesetzes als zehn, im Falle einer Überprüfung nach § 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 1529
Abs. 1, oder fünf Jahren, im Falle einer Überprüfung nach § 10
§ 3 Abs. 2 oder 3, vor der Überprüfung nicht oder nur Übergangsregelung
bedingt möglich, kann die zuständige Behörde, erforder-
1Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung, für die vor
lichenfalls unter Beteiligung des für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundes- Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag gestellt wurde,
ministeriums, ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässig- sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu
keit einer einladenden deutschen Behörde, einer Behörde führen. 2Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den früher
im Herkunftsland, einer deutschen Auslandshandelskam- gültigen Regelungen behalten ihre Geltungsdauer, jedoch
mer im Herkunftsland oder von einem ausländischen nicht länger als fünf Jahre. 3§ 8 Abs. 2 und 4 gilt entspre-
Unternehmen anerkennen. 2Die Mitteilung soll durch die chend.
Vorlage von geeigneten Unterlagen bestätigt werden.
§ 11
(7) 1Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 und 6 kann die
zuständige Behörde bei Sachverständigen nach § 1 Abs. 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Satz 3 in besonderen Fällen auf die Überprüfung des 1Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Betroffenen vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen ver- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 2§ 5 Abs. 1
zichten. 2Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 2 und 3 Nr. 6 und § 7 Abs. 3 Nr. 3 treten am 29. Dezember 2006
gilt entsprechend. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Juli 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
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