1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 25. Juni 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 8. Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„§ 101a
Experimentierklausel
Artikel 1
Zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe soll die Pau-
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
schalierung weiterer Leistungen nach diesem Gesetz
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be- im Rahmen der Sätze 2 bis 6 erprobt werden. Zu die-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt sem Zweck können die Landesregierungen die Träger
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1999 der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung ermächtigen,
(BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: in Modellvorhaben solche Leistungen der Sozialhilfe
pauschaliert zu erbringen, für die Beträge nicht schon
1. In § 18 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsförde- durch dieses Gesetz festgesetzt oder auf Grund die-
rungsgesetzes“ durch die Wörter „Dritten Buches ses Gesetzes festzusetzen sind. Die Pauschalbeträge
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. sind für einen bestimmten Bedarf festzusetzen und
müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht
2. § 22 wird wie folgt geändert: werden. Die Modellvorhaben sind so auszuwerten,
daß sie eine bundesweite Bewertung zulassen; hierzu
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gesundheit“
haben die Träger der Sozialhilfe, die jeweils zustän-
durch die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ er-
dige oberste Landesbehörde und das Bundesmini-
setzt und werden die Wörter „dem Bundesministe-
sterium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzu-
rium für Arbeit und Sozialordnung und“ gestrichen.
wirken. Die Modellvorhaben enden einschließlich ihrer
b) In Absatz 6 wird Satz 1 gestrichen und werden im Auswertung spätestens am 31. Dezember 2004. Das
bisherigen Satz 2 die Zahl „1997“ durch die Zahl Nähere über Dauer und Ausgestaltung der Modellvor-
„1999“ und die Zahl „1998“ durch die Zahl „2000“ haben, über die Bemessung der Pauschalbeträge für
ersetzt. Einzelne oder für Haushalte im Sinne von § 11 Abs. 1
Satz 2, über die Voraussetzungen für die Teilnahme
3. In § 41 Abs. 4 wird das Wort „Gesundheit“ durch die von Hilfeberechtigten und über die Auswertung der
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt und wer- Modellvorhaben sind in der Rechtsverordnung nach
den die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes- Satz 2 festzulegen; die Rechtsverordnung kann auch
ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ gestrichen. für die jeweiligen Teilnehmer der Modellvorhaben die
Vermögensgrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 in Verbin-
4. In § 72 Abs. 5 wird das Wort „Gesundheit“ durch die dung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung um
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt. bis zu 80 vom Hundert erhöhen.“
5. In § 88 Abs. 4 wird das Wort „Gesundheit“ durch die 9. § 117 wird wie folgt geändert:
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „Gesundheit“
6. In § 93d Abs. 1 wird das Wort „Gesundheit“ durch die durch die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ er-
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt. setzt und werden die Wörter „im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung und“ gestrichen.
7. In § 96 Abs. 2 Satz 2 werden im zweiten Halbsatz nach
dem Wort „Verwaltungsgerichtsordnung“ die Wörter b) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Gesundheit“
„ , soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes durch die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ er-
bestimmt wird“ eingefügt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1443
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „3“ durch die Zahl Artikel 2
„4“ ersetzt.
Inkrafttreten
10. In § 125 Abs. 4 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt. Kraft. § 101a tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Juni 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Kostenverordnung
für Amtshandlungen nach dem Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
(EMVKostV)
Vom 22. Juni 1999
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elek- keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
tromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. Sep- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
tember 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit dem rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-
Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom stens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
erlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verord- jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
net das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-
logie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der gebühr.
Finanzen:
§3
§1 Widerruf, Rücknahme,
Gebühren und Auslagen Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
Post erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genann- Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
ten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Ge-
Für die Erhebung von Gebühren gilt das anliegende bühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-
Gebührenverzeichnis. Für die Erhebung von Auslagen gilt gesetzes erhoben.
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§4
§2 Inkrafttreten
Widerspruch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die handlungen nach dem Gesetz über die elektromagneti-
angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho- sche Verträglichkeit von Geräten vom 8. Juni 1993 (BGBl. I
ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb S. 914) außer Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1445
Anlage
(zu § 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren-
Gebührentatbestand Gebühr in DM
nummer
1 2 3
Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG
101 Prüfung eines Gerätes 270
102 Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens 70
103 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 170
Meßtechnische Überprüfung an einem Gerät
104 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 570
105 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 1 360
106 Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik 980
107 Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik 2 250
108 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 2 490
109 Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte 2 150
110 Telekommunikationseinrichtungen (TKE) 2 940
111 Beleuchtungseinrichtungen 540
112 Funkgeräte/Funkeinrichtungen 2 040
113 Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 1 360
114 Geräte der Unterhaltungselektronik 2 680
115 sonstige Geräte Die Gebühr im Einzel-
fall wird nach dem
gebührenpflichtigen
Tatbestand unter 104
bis 114 bestimmt, der
der in Frage stehenden
Amtshandlung am ehe-
sten entspricht
Meßtechnische Überprüfung von einer Geräteserie
116 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 1 425
117 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 3 400
118 Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik 2 450
119 Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik 5 625
120 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 6 225
121 Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte 5 375
122 Telekommunikationseinrichtungen (TKE) 7 350
123 Beleuchtungseinrichtungen 1 350
124 Funkgeräte/Funkeinrichtungen 5 100
125 Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 3 400
126 Geräte der Unterhaltungselektronik 6 700
127 sonstige Geräte Die Gebühr im Einzel-
fall wird nach dem
gebührenpflichtigen
Tatbestand unter 116
bis 126 bestimmt, der
der in Frage stehenden
Amtshandlung am ehe-
sten entspricht
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Gebühren-
Gebührentatbestand Gebühr in DM
nummer
1 2 3
Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG
201 Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer von 800 bis 5 000
Anlage
202 Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens 70
203 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 170
204 Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor Die Gebühr im Einzel-
fall wird nach dem
gebührenpflichtigen
Tatbestand unter 104
bis 114 bestimmt, der
der in Frage stehenden
Amtshandlung am ehe-
sten entspricht
Gebühren der Regulierungsbehörde für Beleihung und Amtshandlungen der benannten Stelle
sowie für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EMVG
Allgemeine Gebühren für Beleihung und Anerkennung
301 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem per-
sonellen Zeitaufwand
(bis zu 200 DM je ange-
fangene Stunde)
302 Antragsablehnung Die Höhe der Gebühr
bemißt sich nach § 15
des VwKostG
303 Zurücknahme eines Antrags nach Beginn, jedoch vor Beendigung Die Höhe der Gebühr
der sachlichen Bearbeitung bemißt sich nach § 15
des VwKostG
304 Widerruf oder Rücknahme Die Höhe der Gebühr
bemißt sich nach § 15
des VwKostG
Gebühren für Beleihung
305 Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen der 21 000*)
Beleihung, einschließlich Ausstellung einer Urkunde
306 Ausfertigung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit 250 bis 2 500
Gebührennummern 307, 308, 309
307 Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Beleihung 1 800 bis 21 000
308 Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV 7 000
309 Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die 1 800 bis 21 000
Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder
ein Verstoß gegen § 3 BAnerkV festgestellt wird
310 Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, 1 620 bis 20 250
Begutachtung und Nachbereitung
311 Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern 180 bis 2 250
*) Der Aufwand für die verwaltungsmäßige Prüfung einer benannten Stelle beträgt 21 000 DM. Wenn gleichzeitig mit der Prüfung der
benannten Stelle nach EMVG auch eine benannte Stelle nach einer anderen Rechtsvorschrift überprüft wird und nicht schon nach
dieser anderen Rechtsvorschrift eine Reduzierung der Überprüfungskosten vorgesehen ist, können die Kosten für die verwaltungs-
mäßige Prüfung bis auf 50 vom Hundert der sonst üblichen Kosten reduziert werden, wenn der verringerte Aufwand für die Über-
prüfung dies rechtfertigt.
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regu-
lierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 305 erheben.
Anmerkung:
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendun-
gen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1447
Gebühren-
Gebührentatbestand Gebühr in DM
nummer
1 2 3
Gebühren für Anerkennung
312 Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen des 10 200 bis 31 000*)
Anerkennungsverfahrens, einschl. Ausstellung einer Urkunde
313 Ausstellung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit 250 bis 2 500
Gebührennummern 314, 315, 316
314 Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Anerkennung 1 800 bis 31 000
315 Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV 3 567 bis 11 667
316 Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern 1 800 bis 31 000
die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist
oder ein Verstoß gegen § 9 BAnerkV festgestellt wird
317 Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, 1 620 bis 48 600
Begutachtung und Nachbereitung
318 Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern 180 bis 5 400
*) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regu-
lierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 312 erheben.
Anmerkung:
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendun-
gen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.
Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EMVG
Allgemeine Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle
401 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem per-
sonellen Zeitaufwand
(bis zu 200 DM je an-
gefangene Stunde)
402 Ablehnung eines Antrags auf Bewertung eines Prüfberichtes über eine Die Höhe der Gebühr
Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität sowie Ausstellen bemißt sich nach § 15
einer EG-Baumusterbescheinigung des VwKostG
403 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine bis zu 100 % der
Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf Gebühr für die ange-
der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift griffene Amtshandlung
nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht
404 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine bis zu 10 % des
Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen streitigen Betrages
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
405 Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung bis zu 75 % der Gebühr
für die angegriffene
Amtshandlung
Anmerkung:
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendun-
gen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.
Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle
406 Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung 250
407 Änderung einer EG-Baumusterbescheinigung 200
408 Ausstellung eines Doppels einer EG-Baumusterbescheinigung 150
409 Bewerten eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Über- 500 bis 8 000
prüfung der EMV-Konformität
410 Rücknahme einer EG-Baumusterbescheinigung Die Höhe der Gebühr
bemißt sich nach § 15
des VwKostG
Anmerkung:
Die Gebühren gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EMVG verstehen sich ohne die ggf. fällige gesetzliche Umsatzsteuer (USt.).
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Siebente Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *)
Vom 23. Juni 1999
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in g) Die den § 43 betreffende Zeile wird wie folgt ge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember faßt:
1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium
„§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen“.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I „1a. Rinder:
S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung
vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 868), wird wie folgt geändert: Rinder (Bos) sowie der Arten Amerikanischer
Bison (Bison bison) und Wasserbüffel (Buba-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: lus bubalus);“.
a) Die den § 23 betreffende Zeile wird durch folgende b) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
Zeilen ersetzt:
„11. Schlachttiere:
„§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit
bestimmten EWR-Staaten Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in
§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von einem Schlachthaus oder für eine Sammel-
in Drittländern zurückgewiesenen Sendun- stelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen
gen“. dürfen, bestimmt sind;“.
b) Die den § 29 betreffende Zeile wird wie folgt ge- c) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:
faßt: „21. Sammelstelle:
„§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrol- Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer
le, physische Untersuchung“. aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für
c) Die den § 34 betreffende Zeile wird wie folgt ge- den Handel zusammengeführt werden;“.
faßt: d) Nummer 28 wird aufgehoben.
„§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, einge-
führte Bruteier sowie daraus geschlüpftes
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Geflügel“.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Satz 2“ durch die
d) Nach der den § 36 betreffenden Zeile wird fol-
Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
gende Zeile eingefügt:
„§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in b) Es wird folgender Satz angefügt:
Freizonen, Freilager und Zollager“. „Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 müs-
e) Nach der den § 39 betreffenden Zeile wird fol- sen aus einem einzigen Blatt oder aus einem
gende Zeile eingefügt: mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Do-
kument bestehen.“
„§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht“.
f) Nach der den § 41 betreffenden Zeile wird fol-
4. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
gende Zeile eingefügt:
„§ 42 Übergangsvorschriften“. a) Die Angabe „§ 15 Abs. 2“ wird durch die Angabe
„§ 15 Abs. 2 oder 4“ ersetzt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: b) Nach dem Wort „registriert“ werden die Worte
1. Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und „oder zugelassen“ eingefügt.
Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchen-
rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 109 S. 1),
2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-
5. § 5 wird wie folgt geändert:
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- a) In Satz 2 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG
Nr. L 24 S. 9), Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
3. Richtlinie 98/46/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der „4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Be-
Anhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG zur Rege-
lung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen scheinigung.“
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 198 S. 22),
b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
4. Richtlinie 98/99/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung
der Richtlinie 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richt- „Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine
linie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schwei- Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewah-
nen (ABl. EG Nr. L 358 S. 107). ren. Die Frist beginnt im Falle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1449
1. des Buches mit dem Schluß des Kalenderjah- cc) Im neuen Satz 3 werden die Worte „fünf Tage“
res, in dem die letzte Eintragung gemacht wor- durch die Worte „72 Stunden“ ersetzt.
den ist, b) Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3
2. der Bescheinigung mit dem Schluß des Kalen- wird neuer Absatz 2.
derjahres, in dem die Tiere oder Waren empfan- c) Absatz 4 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 5
gen worden sind. wird neuer Absatz 3.
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen
d) Im neuen Absatz 2 werden die Worte „innerhalb
vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrs-
der Frist nach Absatz 1 Satz 2“ durch die Worte
verordnung gilt entsprechend.“
„spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen“
ersetzt.
6. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1“
durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
7. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Hausrindern, a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
Samen von Hausschweinen“ durch die Worte „Rin- „Anlage 7 Spalte 1“ durch die Angabe „Anlage 7
dern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden“ er- Teil 1 Spalte 1“ ersetzt.
setzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe „Spalte 2“ durch
die Angabe „Anlage 7 Teil 1 Spalte 2“ und die
8. § 12 wird wie folgt geändert: Angabe „Spalte 3“ durch die Angabe „Anlage 7
Teil 1 Spalte 3“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Märkten
oder“ gestrichen. c) Folgende Absätze werden angefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. „(3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten
Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Ver-
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und
bringen nur teilnehmen oder beim innergemein-
wird wie folgt geändert:
schaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn
aa) In Satz 1 werden die Worte „einen zugelasse- sie von der zuständigen Behörde zugelassen wor-
nen Markt oder“ gestrichen. den sind.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelas-
„Rinder und Schweine dürfen abweichend von sen werden, wenn
Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2
für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete erfüllt sind und
Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Her-
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach
kunftsbetrieb erforderlichen Angaben
Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.“
1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die
die Tiere begleitet, oder 11. § 16 wird wie folgt gefaßt:
2. der Sammelstelle auf eine andere geeigne- „§ 16
te Art schriftlich übermittelt hat.“
Bekanntgabe der Zulassungen
d) Der bisherige Absatz 4 wird durch folgenden Ab-
satz 3 ersetzt: Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
„(3) Rinder und Schweine aus anderen Mitglied- Forsten die Zulassungen von
staaten dürfen über eine inländische Sammelstelle
nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht wer- 1. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13
den, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 2,
Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Ur- 2. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Verbindung
sprungsmitgliedstaates im Original oder in beglau- mit § 34a,
bigter Kopie begleitet sind.“
3. Lager- und Sortierbetrieben sowie Lagerbetrieben
nach § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36,
9. § 13 wird wie folgt geändert:
4. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Lagern nach § 36a Abs. 3
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulas-
„1. auf eine von der zuständigen Behörde zu sungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlacht-
diesem Zweck zugelassene Sammelstelle häuser, Lager und Betriebe, mit Ausnahme der zuge-
oder“. lassenen Händler und Händlerställe, unter Erteilung
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger
„Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 bekannt.“
spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft
in der Sammelstelle von der Sammelstelle in 12. In § 17 wird das Wort „Märkten“ durch das Wort
ein Schlachthaus nach Satz 1 Nr. 2 zu verbrin- „Lager“ ersetzt.
gen und sie dort zu schlachten oder schlach-
ten zu lassen.“ 13. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
14. § 22 wird wie folgt geändert: 3. – im Falle von verplombten Behältnissen – die Sen-
dung von einer ergänzenden Bescheinigung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird,
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „hat und die“ daß die Sendung nicht behandelt oder entladen
durch das Wort „und“ ersetzt. worden ist.“
bb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
„hat und“ durch das Wort „und“ ersetzt. 16. In § 25 Abs. 4 wird das Wort „stellen“ durch das Wort
„beinhalten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „hat, und“ durch das
Wort „und“ ersetzt und die Worte „diese Entschei-
17. § 26 wird wie folgt geändert:
dung“ gestrichen.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
15. § 23 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„§ 23
18. § 27 wird wie folgt geändert:
Sonderbestimmungen für
den Handel mit bestimmten EWR-Staaten a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 28 und 30 „Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem
bis 36 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkon-
Norwegen die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14a und 18 bis 21 trollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug um-
entsprechend. geladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle
(Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt wer-
(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 28 und 30 den sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle
bis 32 gelten für die Einfuhr von Süßwasserfischen und
1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen,
verarbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum mensch-
sofern
lichen Genuß geeignet ist, aus Island § 6 Abs.1 und
die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend. a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine
tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt
(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Nor-
oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu
wegen gelten die §§ 6, 8 Abs. 1, 3, 6 und 7 sowie die
befürchten ist oder
§§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend.
b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als
(4) Für die Ausfuhr von Süßwasserfischen und ver-
eine Höchstzeit und unter Bedingungen
arbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen
zwischengelagert wird, die jeweils in einer
Genuß geeignet ist, nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8
Maßnahme vorgeschrieben sind, die
Abs. 1 und 6 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entspre-
chend. aa) die Europäische Gemeinschaft auf
Grund des Artikels 9 der Richtlinie
(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember
von Tieren und Waren, die für Norwegen bestimmt 1997 zur Festlegung von Grundregeln
sind, die §§ 22, 23a bis 32 und 36 entsprechend. für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr ländern in die Gemeinschaft eingeführ-
von Süßwasserfischen, die für Island bestimmt sind, ten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9)
§ 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie §§ 25 bis 32 entsprechend. in der jeweils geltenden Fassung erlas-
sen und
§ 23a bb) das Bundesministerium für Ernährung,
Sonderbestimmungen Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
für die Einfuhr von in Drittländern anzeiger bekanntgemacht
zurückgewiesenen Sendungen hat,
Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4 2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Unter-
Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegen- suchung nur durchzuführen, sofern
stände nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäi- a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1
schen Gemeinschaft oder Norwegen, die in einem Buchstabe b erfolgt und
Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt
werden, sofern b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine
tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt
1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbe- oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu
scheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der befürchten ist.
Sendung eingewilligt hat,
In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Doku-
2. die Sendung vom Original oder einer behördlich mentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physi-
beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung sche Untersuchung insoweit durchzuführen, als
begleitet ist, in der die zuständige Behörde des sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle
Drittlandes die Zurückweisungsgründe angege- durchgeführt worden sind.“
ben und außerdem bescheinigt hat, daß die Lage-
rungs- und Transportbedingungen eingehalten b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
worden sind und – im Falle von unverplombten „(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren
Behältnissen – keinerlei Behandlung erfolgt ist, und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1451
den, lediglich einer Dokumentenprüfung und Näm- Nr. L 9 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung vor-
lichkeitskontrolle.“ geschrieben ist.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumenten-
Absätze 4 und 5. prüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hier-
von eine beglaubigte Kopie auszuhändigen, die mit
d) Im neuen Absatz 5 wird die Nummer 1 Buchstabe b
der fortlaufenden Nummer der Bescheinigung nach
wie folgt gefaßt:
Satz 1 zu versehen ist. Im Falle der Aufteilung einer
„b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG“. Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfü-
gungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Tei-
19. § 28 wird wie folgt geändert: lung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl
von Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 aus-
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1 Nr. 2“
gestellt. Die Kopie der Bescheinigung nach Satz 1 und
durch die Worte „§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in vier-
das Original der Bescheinigung nach Satz 2 sind von
facher Ausfertigung“ ersetzt.
der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: drei Jahren aufzubewahren.
„(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzeige (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 werden
in Form einer detaillierten schriftlichen oder elek-
1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das
tronischen Beschreibung der Sendung erfolgen,
Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und
wenn das Formular der Bescheinigung nach
Absatz 2 bei der Einfuhruntersuchung vorgelegt 2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetra-
wird.“ gener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1
Nr. 2
20. § 29 wird wie folgt gefaßt: dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.“
„§ 29
22. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Dokumentenprüfung,
Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung a) In Satz 1 werden nach dem Wort „zurückzuwei-
sen“ die Worte „und die sie begleitende Bescheini-
(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 gung durch den Stempelaufdruck ,Zurückgewie-
wird nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt. sen‘ in roter Farbe für ungültig zu erklären“ einge-
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 fügt.
wird b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „unver-
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, züglichen“ durch die Worte „weiteren Verarbeitung
in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelas-
durchgeführt. senen oder angezeigten Betrieben oder zur sonsti-
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 gen“ ersetzt.
und 2 wird
23. § 32 wird wie folgt geändert:
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
b) Es werden folgende Absätze angefügt:
durchgeführt.“
„(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer
21. § 30 wird wie folgt gefaßt: die Bescheinigungen nach § 30 bis zum ersten
Bestimmungsort oder – im Falle der Durchfuhr,
„§ 30 ausgenommen die Durchfuhr von für Norwegen
Bescheinigungen bestimmten Waren – bis zur Grenzkontrollstelle, an
der die Sendung die Europäische Gemeinschaft
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem verläßt, mitzuführen.
Ergebnis, daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschrif-
ten entsprechen, so wird dem Verfügungsberechtig- (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegen-
ten von der Grenzkontrollstelle hierüber eine Beschei- stände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungs-
nigung ausgestellt, die ort in verplombten und lecksicheren Transport-
mitteln befördert werden.“
1. für Tiere in einer Entscheidung vorgeschrieben ist,
die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
24. § 33 wird wie folgt geändert:
Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung erlassen und das a) In Absatz 1 werden
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft aa) in Satz 1 die Worte „und -einhufer“ gestrichen
und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht und
hat, und
bb) in Satz 2 das Wort „Tage“ durch das Wort
2. für Waren in der Entscheidung 93/13/EWG der „Werktage“ ersetzt.
Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Fest-
legung der Verfahren für Veterinärkontrollen von b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den „(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur
Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in das von der (3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Ein-
zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder fuhr entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Frei-
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht- zone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingelagert
öffentliche Schlachthaus verbracht werden. Der werden, wenn das Lager von der zuständigen Be-
Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1, hörde zu diesem Zweck zugelassen worden ist.
die (4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen
1. unmittelbar in ein Schlachthaus nach Satz 1 werden, wenn
verbracht werden, dort spätestens fünf Tage 1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buch-
nach ihrem Eintreffen, jedoch spätestens acht stabe b erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich
Tage nach erfolgter Einfuhr, der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden
2. über eine zugelassene Sammelstelle in ein Fassung erfüllt sind und
Schlachthaus nach Satz 1 verbracht werden, 2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buch-
dort spätestens zehn Tage nach erfolgter Ein- stabe b dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter
fuhr und vierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der
zu schlachten oder schlachten zu lassen.“ jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.“
25. § 34 wird wie folgt geändert: 28. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 27“ die
„(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenom- Worte „ , sofern bereits die Dokumentenprüfung
men vorübergehend eingeführte Einhufer sowie ergeben hat, daß die Waren den Anforderungen an
Süßwasserfische, unterliegen im Bestimmungs- die Einfuhr nicht entsprechen“ eingefügt.
betrieb für 30 Tage der Beobachtung durch die b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
zuständige Behörde. Während der Dauer der „Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen
behördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese über eine Grenzkontrollstelle auszuführen.“
Tiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
Betrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die einge- „(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle
führten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung
nicht völlig abgesondert worden sind, für alle im der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer
Betrieb gehaltenen empfänglichen Tiere. Die zu- Kopie der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1
ständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen Nr. 2 einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenz-
von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenver- kontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberech-
breitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1 gilt tigten auf dem Original dieser Bescheinigung, daß
entsprechend.“ die betreffende Sendung die Europäische Ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: meinschaft verlassen hat.“
aa) Nach den Worten „mehr als 19 Tieren“ werden d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen
die Worte „ , ausgenommen Geflügel zur Auf- Absätze 5 und 6.
stockung von Wildbeständen,“ eingefügt. e) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
bb) Es wird folgender Satz angefügt: „In diesem Falle beschränkt sich die Dokumenten-
„Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen prüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes.“
unterliegt im Bestimmungsbetrieb für minde- f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
stens 14 Tage der Beobachtung durch die
aa) In Satz 1 werden die Worte „einer Freizone
zuständige Behörde.“
oder in einem Zollager, das zu diesem Zweck
von der zuständigen Zollbehörde bewilligt
26. § 35 Satz 3 wird aufgehoben. worden ist,“ durch die Worte „ein Lager in
einer Freizone, ein Freilager oder ein Zollager
27. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefügt: nach § 36a“ ersetzt.
„§ 36a bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Verbringen eingeführter „Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager
Waren in Lager in Freizonen, nur zur unmittelbaren Ausfuhr, zur unschäd-
Freilager und Zollager lichen Beseitigung, nachdem sie denaturiert
(1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer worden sind, oder – sofern es sich um zum
Freizone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingela- menschlichen Genuß bestimmte Ware han-
gert werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher delt – an Versorger im Seeschiffsverkehr ein-
erklärt hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien gesetzter Beförderungsmittel verbracht wer-
Verkehr überführt werden sollen oder ob es sich um den.“
eine andere, gegebenenfalls noch festzulegende,
endgültige Bestimmung handelt. 29. § 38 wird wie folgt geändert:
(2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter a) Die Angabe „§§ 20 bis 22, 24 bis 35 und 37“ wird
zollamtlicher Überwachung in Form des Zollver- durch die Angabe „§§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1
schlusses zu erfolgen. und 5, §§ 26 bis 35 und 37“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1453
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit
„2. auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt § 23 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1,
oder im Durchgangsverkehr zwischen zwei jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5
Orten eines angrenzenden Drittlandes über oder 6 oder § 25 Abs. 5, § 24, auch in Verbin-
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit
Deutschland über das Gebiet eines angren- § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4
zenden Drittlandes verbracht werden, sofern oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder
diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rah- b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 2, § 13a
men eines zwischen der Bundesrepublik Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a, § 14a
Deutschland und dem Drittland geschlosse- Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2
nen Abkommens über den erleichterten oder 4, § 20 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, auch in
Grenz- und Durchgangsverkehr erfolgt,“. Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 36a
Abs. 4
30. § 39 wird wie folgt geändert: verbundenen vollziehbaren Auflage oder
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchsta- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3,
be bb, Nr. 3a Buchstabe b, Nr. 4 und 4a Buch- auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4,
stabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
aa) die Worte „erlassen hat“ durch das Wort „er- oder 2, § 20 Satz 1 oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in
lassen“ ersetzt und Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3
oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Ver-
bb) die Worte „diese Entscheidung“ gestrichen.
bindung mit § 23 Abs. 5 oder 6,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
zuwiderhandelt.
den“ die Worte „ , außer sie werden in einem Hafen
unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar von (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
einem im grenzüberschreitenden Verkehr einge- des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
setzten Transportmittel in ein anderes umgeladen“ oder fahrlässig
eingefügt. 1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Ver-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: bindung mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1
Satz 5, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
„(3) Die §§ 24 bis 28, 30, 31, 32 und 36 sind nicht
§ 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, oder § 37
auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22
Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
Abs. 4 genehmigt wurde.“
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
31. § 39a erhält folgende Überschrift: 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig Buch führt,
„Anwendung von Gemeinschaftsrecht“.
3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-
32. § 40 wird wie folgt geändert:
wahrt,
a) In Absatz 1 wird das Wort „Tieren,“ durch die
4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
Worte „Tieren und“ ersetzt.
jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: oder 4, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22
„(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 oder 3, § 10 Abs. 1, auch
Flugzeugmanifeste insbesondere darauf unter- in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1
suchen, ob die nach § 28 Abs. 2 oder 3 gemach- Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch
ten Angaben mit den Angaben in den Manifesten in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder
übereinstimmen.“ § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
oder 3, ein Tier oder eine Ware innergemein-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. schaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Ver-
bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt. bindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Ver-
bindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Ver-
33. § 41 wird wie folgt gefaßt: bindung mit § 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1
„§ 41 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich
verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder
Ordnungswidrigkeiten durchführt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 6. entgegen § 9a oder § 10a Satz 1, jeweils auch in
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18,
vorsätzlich oder fahrlässig auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4,
1. einer ein Tier, ein totes Tier, eine Ware oder ein Erzeug-
a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, nis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder
Abs. 4 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbin- ausführt,
dung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a 7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
Satz 2, § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit mit § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder 34. Nach § 41 werden folgende Vorschriften eingefügt:
ausführt,
„§ 42
8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
Übergangsvorschriften
bindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2
oder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlacht- (1) Es gelten als vorläufig zugelassen
einhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes 1. Sammelstellen, die am 30. Juni 1999 nach § 12
Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlacht- Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 als Markt oder Sammel-
einhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel ver- stellen zugelassen waren,
bringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet
und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten läßt, 2. Händler, die ihre Tätigkeit der zuständigen Behör-
de nach § 4 bis zum 30. Juni 1999 angezeigt
9. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit haben,
§ 23 Abs. 1 oder § 34a, § 14 Abs. 4, auch in Ver-
bindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, oder § 14a Abs. 1, 3. die von Händlern nach Nummer 2 genutzten
2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Händlerställe und
Abs. 1 oder § 36, einen Affen, einen Halbaffen, 4. Lager in einer Freizone oder Zollager, die die
einen Süßwasserfisch oder Rohmaterial ver- Bestimmungen des § 37 Abs. 6 Satz 2 erfüllen und
bringt, einführt oder ausführt, denen die zuständige Zollbehörde die Zwischen-
10. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver- lagerung von Waren, die nicht den Anforderungen
bindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Süßwasser- an die Einfuhr entsprechen, bei deren Durchfuhr
fisch, einen getöteten Süßwasserfisch oder Teile am 30. Juni 1999 bewilligt hat.
eines solchen oder Eier oder Sperma von Süß- Die vorläufige Zulassung erlischt
wasserfischen aus einem anderen Mitgliedstaat
verbringt oder einführt, 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 1999 die Ertei-
lung einer endgültigen Zulassung im Falle des Sat-
11. entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit zes 1
§ 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung
mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware a) Nr. 1, 2 und 3 nach § 15 Abs. 3 und
oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitglied- b) Nr. 4 nach § 36a Abs. 3
staat verbringt, einführt oder ausführt,
beantragt wird, oder
12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaft-
lichen Verbringen teilnimmt oder eine Sammel- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
stelle oder einen Händlerstall beim innergemein- Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den An-
schaftlichen Verbringen nutzt, trag.
13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung (2) Wer bereits am 1. Juli 1999 nicht zum mensch-
mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a, auch in Verbin- lichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse
dung mit § 23 Abs. 5, ein Tier, ein totes Tier oder von Rindern, Büffel, Schafen und Ziegen innerge-
eine Ware einführt oder durchführt, meinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis
zum 31. Dezember 1999 der zuständigen Behörde
14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 anzuzeigen.
Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt
oder durchführt,
§ 43
15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
Wirksamwerden von Bekanntmachungen
mit § 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4
oder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekannt-
Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware machungen werden mit Beginn des Tages, der auf
oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirk-
sam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer
16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekannt-
mit § 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert,
machungen nach § 16 Satz 2.“
17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in 35. In Anlage 1 Nr. 4 werden die Worte „zum mensch-
Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung lichen Genuß bestimmte“ gestrichen.
nicht mitführt,
18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit 36. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand
befördert, a) In Nummer 2 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-
rindern“ durch das Wort „Rindern“ ersetzt.
19. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei
oder Sittich nicht behandelt oder nicht unter- b) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-
suchen läßt, schweinen“ durch das Wort „Schweinen“ ersetzt.
20. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert oder
37. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
21. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert,
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:
lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager
verbringt.“ „(zu § 8 Abs. 1 und 6)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1455
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 2.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:
1 2 3
„1. Rinder amtstierärztliches Tiergesund- Artikel 9 und 10 der Richtlinie
heitszeugnis nach Muster 1 64/432/EWG in der jeweils
des Anhangs F der Richtlinie geltenden Fassung,
64/432/EWG des Rates vom Artikel 10 der Richtlinie
26. Juni 1964 zur Regelung vieh- 90/425/EWG in der jeweils
seuchenrechtlicher Fragen geltenden Fassung
beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern
und Schweinen (ABl. EG
Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils
geltenden Fassung
2. Schweine amtstierärztliches Tiergesund- Artikel 9 und 10 der Richtlinie
heitszeugnis nach Muster 2 64/432/EWG in der jeweils
des Anhangs F der Richtlinie geltenden Fassung,
64/432/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie
geltenden Fassung 90/425/EWG in der jeweils
geltenden Fassung“.
bb) In Nummer 9 werden in Spalte 2 die Worte cc) In Nummer 7 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-
„der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen schweinen“ durch das Wort „Schweinen“
Beschränkungen unterliegt“ durch die Worte ersetzt.
„die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1
dd) In den Nummern 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19
nicht bestehen“ ersetzt.
werden jeweils in Spalte 2 die Worte „und des
cc) In Nummer 10.6 werden in Spalte 2 folgende Namens“ durch die Worte „sowie des
Worte angefügt: Namens“ ersetzt.
„sowie bestätigt, daß die Tiere zum Zeitpunkt
des Versands frei von sichtbaren Krankheits- 38. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
zeichen sind und die Voraussetzungen nach a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:
Anlage 5 Nr. 2 und 2.1 nicht bestehen“.
„(zu §§ 9, 23a und 24, § 24a Satz 1, §§ 26, 27
dd) In Nummer 10.7 werden in Spalte 2 die Worte Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1)“.
„der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen b) In Abschnitt I wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
Beschränkungen unterliegt“ durch die Worte
„die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 „1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vor-
nicht bestehen“ ersetzt. übergehend in das Grenzgebiet zu Weide-
zwecken eingeführt werden.“
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte
„Hausrindern, -schweinen, -schafen und aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
-ziegen sowie von“ durch die Worte „Rin- „Hausrindern“ durch das Wort „Rindern“ er-
dern, Schweinen, Schafen, Ziegen und“ er- setzt.
setzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „Hausschweinen“
durch das Wort „Schweinen“ ersetzt.
bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in
Spalte 1 das Wort „Hausrindern“ durch das cc) In Nummer 4 werden die Worte „und Ziegen“
Wort „Rindern“ ersetzt. durch die Worte „oder Ziegen“ ersetzt.
39. In Anlage 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer angefügt:
Art Voraussetzungen
1 2
„2.1 Papageien und Sittiche Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem
Betrieb in Berührung gekommen, in dem
1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamy-
dia psittaci) festgestellt oder
2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt
worden ist.“
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
40. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nach der Überschrift wird die Angabe „Teil 1“ ein-
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: gefügt.
„(zu § 13 Abs. 2)“. b) In Teil 1 Abschnitt I Nr. 2.1 werden in Spalte 1 die
Worte „ , ausgenommen Geflügel zur Aufstockung
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: von Wildbeständen“ angefügt.
aa) Nummer 1.2 wird aufgehoben. c) In Teil 1 wird Abschnitt II wie folgt geändert:
bb) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden die Num- aa) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 je-
mern 1.2 und 1.3. weils das Wort „Hausrindern“ durch das Wort
c) In Abschnitt II wird Nummer 3 wie folgt gefaßt: „Rindern“ ersetzt.
„3. Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten bb) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-
und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen schweinen“ durch das Wort „Schweinen“
zu lassen.“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort
41. Anlage 7 wird wie folgt geändert: „Tieren“ durch das Wort „Stück“ ersetzt.
d) Nach Teil 1 wird folgender Teil angefügt:
„Teil 2
Art des Betriebes Anforderungen Bestimmungen
an den Betrieb über das Betreiben
1 2 3
1. Viehhandelsunternehmer, der Anforderungen nach Artikel 13 Bestimmungen nach Artikel 13
Rinder oder Schweine gewerbs- Abs. 1 Buchstabe b und c erstes Abs. 1 Buchstabe a und c zweites
mäßig zum Zwecke des inner- Tiret und gegebenenfalls nach Tiret und gegebenenfalls nach
gemeinschaftlichen Verbrin- Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der
gens unmittelbar oder über bis c der Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 64/432/EWG in der
Dritte kauft und innerhalb von in der jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
30 Tagen nach dem Kauf wieder
verkauft oder in eine fremde,
zugelassene Einrichtung (Händ-
lerstall) umsetzt
2. Händlerstall Anforderungen nach Artikel 13 Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie
Richtlinie 64/432/EWG in der 64/432/EWG in der jeweils gelten-
jeweils geltenden Fassung den Fassung
3. Sammelstelle Anforderungen nach Artikel 11 Bestimmungen nach Artikel 6
Abs. 1 Buchstabe a, b, d und f Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und
sowie Abs. 2 der Richtlinie Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c
64/432/EWG in der jeweils und e der Richtlinie 64/432/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie sich auf die jeweilige
Tierart oder den jeweiligen Ver-
wendungszweck beziehen“.
42. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert: b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung
von Futtermitteln für Heimtiere: „Aus-
a) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 jeweils
schließlich zur Herstellung von Heimtier-
das Wort „Hausrindern“ durch das Wort „Rindern“
futter“ oder
ersetzt.
c) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung
b) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort „Haus- von Einzelfuttermitteln: „Ausschließlich zur
schweinen“ durch das Wort „Schweinen“ er- Herstellung von Einzelfuttermitteln“.“
setzt.
c) In Nummer 5 Spalte 2 wird Nummer 2 wie folgt 43. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
gefaßt: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:
„2. dem Hinweis „(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a und 26, § 27
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1
pharmazeutischer oder technischer Er- Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 1)“.
zeugnisse: „Ausschließlich zur Herstellung b) In Abschnitt I Nr. 2 werden in Spalte 1 die Worte
pharmazeutischer oder technischer Er- „und Tiere, die vorübergehend in das Grenzgebiet
zeugnisse“, zu Weidezwecken eingeführt werden“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1457
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: 45. Anlage 9b Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte a) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Worte
„Hausrindern, -schweinen, -schafen und „Hämorrhagische Septikämie der Rinder“ durch
-ziegen sowie“ durch die Worte „Rindern, die Worte „Epizootische Hämorrhagische Krank-
Schweinen, Schafen, Ziegen und“ ersetzt. heit“ ersetzt.
bb) In den Nummern 3 und 5 wird in Spalte 1 je- b) In Nummer 3 werden in Spalte 2 nach dem Wort
weils das Wort „Hausrindern“ durch das Wort „Blauzungenkrankheit“ die Worte „ , Epizootische
„Rindern“ ersetzt. Hämorrhagische Krankheit“ eingefügt.
cc) In Nummer 6 wird in Spalte 1 das Wort „Haus- 46. Anlage 10 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
schweinen“ durch das Wort „Schweinen“
a) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 jeweils das
ersetzt.
Wort „Hausrindern“ durch das Wort „Rindern“
ersetzt.
44. Anlage 9a wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: schweinen“ durch das Wort „Schweinen“ ersetzt.
„(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26, 27 Abs. 4 und § 28 c) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Satz 1)“. „4. Frisches Geflügelfleisch“.
b) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 18 der Richt- d) In Nummer 7 wird in Spalte 2 die Angabe „Arti-
linie 90/675/EWG“ durch die Angabe „Artikel 19 kel 19 der Richtlinie 90/675/EWG“ durch die An-
der Richtlinie 97/78/EG“ ersetzt. gabe „Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG“ ersetzt.
47. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage 10a
(zu § 29 Abs. 1)
Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren und Waren
1. Prüfung der Zweckbestimmung.
2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
a) im Original vorliegt,
b) mindestens in deutscher Sprache und bei Tiersendungen ergänzend dazu in der Sprache des Ursprungs-
landes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist,
c) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist,
d) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier oder die betreffende Ware und
das jeweilige Drittland festgelegt wurde,
e) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht
und eine laufende Nummer trägt,
f) vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die
mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden,
g) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische
Gemeinschaft im Zusammenhang steht,
h) für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,
i) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist,
j) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten
trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,
k) bei Waren inhaltsmäßig den Angaben auf der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2 entspricht.“
48. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:
„(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)“.
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Spalte 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort „Tiere“ die Worte „bis zur Gesamtzahl einer Sen-
dung“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 Spalte 2 werden nach den Worten „Vergleich der“ die Worte „Tierart in jedem Transportbehält-
nis und“ eingefügt.
cc) In Nummer 4 Spalte 2 werden in Nummer 1 nach den Worten „Vergleich der“ die Worte „Tierart in und“ ein-
gefügt.
dd) In Nummer 4 Spalte 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort „Transportbehältnisse“ die Worte „bis zur
Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung“ eingefügt.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
c) Der Abschnitt II wird wie folgt gefaßt:
1 2
„II. Physische Untersuchung
1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht
des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probe-
nahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kom-
mission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Vete-
rinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere
(ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Nutz- und Zuchttiere, aus-
genommen Zoo- und Zirkustiere
1.1.1 Sendungen von weniger Untersuchung jeden Tieres
als 10 Tieren
1.1.2 Sendungen von 10 und Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von min-
mehr Tieren destens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren
1.2 Schlachttiere
1.2.1 Sendungen von weniger Untersuchung jeden Tieres
als 5 Tieren
1.2.2 Sendungen von 5 und Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von min-
mehr Tieren destens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren
2. Süßwasserfische Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr
infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen
Unregelmäßigkeiten
3. Tiere, die für Laboratorien bestimmt Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Ge-
sind, hinsichtlich bestimmter Krank- fahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei son-
heiten einen anerkannten Gesund- stigen Unregelmäßigkeiten
heitsstatus haben und unter kontrol-
lierten Umweltbedingungen in ver-
plombten Transportbehältnissen
befördert werden
4. Sonstige Tiere Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens
des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsenta-
tiven Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der
Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Unter-
suchungen, ggf. Probenahmen“.
49. Anlage 12 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 Spalte 2 wird Nummer 3 wie folgt
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: gefaßt:
„(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)“. „3. Kennzeichnung des Behältnisses mit
b) In Abschnitt I Nr. 2 werden die Worte „in den Fällen a) dem Namen und der Anschrift des Emp-
der Einfuhr über Zollstellen mit zugeordneten fängers und
Grenzübergangsstellen oder“ durch die Worte „im b) dem Hinweis
Falle“ ersetzt.
aa) im Falle von Rohmaterial zur Herstel-
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: lung pharmazeutischer oder techni-
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „zwei“ scher Erzeugnisse: „Ausschließlich zur
die Worte „und höchstens zehn“ eingefügt. Herstellung pharmazeutischer oder
bb) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort technischer Erzeugnisse“,
„Rappaport-Vassiliadis-Medium“ durch das bb) im Falle von Rohmaterial zur Herstel-
Wort „Rappaport-Vassiliadis“ ersetzt. lung von Futtermitteln für Heimtiere:
„Ausschließlich zur Herstellung von
50. Anlage 13 wird wie folgt geändert: Heimtierfutter“ oder
a) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte cc) im Falle von Rohmaterial zur Her-
„Hausrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen stellung von Einzelfuttermitteln: „Aus-
sowie“ durch die Worte „Rindern, Schweinen, schließlich zur Herstellung von Einzel-
Schafen, Ziegen und“ ersetzt. futtermitteln“.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1459
c) In Nummer 7 Spalte 2 werden in Nummer 2 Buch- seuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
stabe a bis c jeweils die Worte „Geflügelpest oder“ Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
durch die Worte „Geflügelpest und“ ersetzt. bekanntmachen.
Artikel 2 Artikel 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tier- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Vierundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 23. Juni 1999
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des
Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hin-
sichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3746), werden der Anlage folgende Positionen angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
„1281 Amisulprid und seine Salze 1. Juli 2004
1282 Amitraz 1. Juli 2004
– als Waschlösung zur Anwendung bei Hunden –
1283 Baclofen und seine Salze 1. Juli 2004
– zur intrathekalen Anwendung –
1284 Becaplermin 1. Juli 2004
1285 Bevantolol und seine Salze 1. Juli 2004
1286 Cephapirin-Benzathin (2 :1) 1. Juli 2004
– zur Anwendung beim Rind –
1287 Cetrorelix und seine Salze 1. Juli 2004
1288 Ciprofloxacin und seine Salze 1. Juli 2004
– zur Behandlung der zystischen Fibrose
bei Kindern und Jugendlichen –
1289 Desmopressin und seine Salze 1. Juli 2004
– als Hämostatikum bei der Thrombozytendysfunktion –
1290 Emedastin und seine Salze 1. Juli 2004
1291 Entacapon 1. Juli 2004
1292 Erdostein und seine Salze 1. Juli 2004
1293 Etonogestrel 1. Juli 2004
1294 Finasterid 1. Juli 2004
– zur Behandlung der androgenetischen Alopezie –
1295 Fludeoxyglucose (18F) 1. Juli 2004
1296 Flumethrin 1. Juli 2004
– zur Anwendung bei Honigbienen –
1297 Ganciclovir und seine Salze 1. Juli 2004
– zur Anwendung am Auge –
1298 Glucametacin 1. Juli 2004
1299 Imiquimod und seine Salze 1. Juli 2004
1300 Interferon alfacon-1 1. Juli 2004
1301 Interferon gamma-1b 1. Juli 2004
1302 Isofluran 1. Juli 2004
– zur Anwendung bei Tieren –
1303 Lornoxicam 1. Juli 2004
1304 Moxidectin und seine Salze 1. Juli 2004
– zur Anwendung beim Pferd –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1461
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1305 Octreotid und seine Salze 1. Juli 2004
– zur symptomatischen Behandlung der Akromegalie –
1306 Oxaceprol und seine Salze 1. Juli 2004
1307 Paroxetin und seine Salze 1. Juli 2004
– zur Behandlung sozialer Phobie –
1308 Penciclovir und seine Salze 1. Juli 2004
– zur parenteralen Anwendung –
1309 Pranoprofen und seine Salze 1. Juli 2004
1310 Propofol 1. Juli 2004
– zur Anwendung beim Hund –
1311 Rabeprazol und seine Salze 1. Juli 2004
1312 Ramipril und seine Salze 1. Juli 2004
– zur Anwendung beim Hund –
1313 Ribavirin 1. Juli 2004
– zur Behandlung der chronischen Hepatitis C –
1314 Sibutramin und seine Salze 1. Juli 2004
1315 Telmisartan und seine Salze 1. Juli 2004
1316 Temozolomid 1. Juli 2004
1317 Tibolon 1. Juli 2004
1318 Vedaprofen und seine Salze 1. Juli 2004
– zur Anwendung beim Hund –
1319 Zalcitabin und seine Salze 1. Juli 2004
1320 Zofenopril und seine Salze 1. Juli 2004
1321 Zubereitung aus 1. Juli 2004
Candesartancilexetil und seinen Salzen
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
1322 Zubereitung aus 1. Juli 2004
Irbesartan und seinen Salzen
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
1323 Zubereitung aus 1. Juli 2004“.
Salmeterol und seinen Salzen
und
Fluticason-17-propionat
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Zweite Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 1) 2)
Vom 24. Juni 1999
Auf Grund des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom d) Der Textziffer I.4 wird nach der Überschrift folgende
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und des § 9 Abs. 1 Angabe angefügt:
Satz 1 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2 sowie des § 9c des Seeauf- „Z u R e g e l 12.3:
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung Sofern durchführbar, Unterhaltung einer ununter-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes brochenen Hörwache auf UKW-Kanal 16 bis ein-
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa- schließlich 1. Februar 2005 auf mit GMDSS aus-
tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verord- gerüsteten Schiffen (MSC.77(69) Nummer 1)
net das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Angenommen am 13. Mai 1998
nungswesen: (VkBl. 1999 S. 122)“.
e) In Textziffer I.7 wird
Artikel 1 aa) zu Regel 8 nach der Angabe „– Änderung von
Änderung der Anlage 1989 (MSC.14(57)) (BAnz. Nr. 13a vom 19. Ja-
zum Schiffssicherheitsgesetz nuar 1991)“ die Angabe
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- „– Änderung von 1990 (MSC.16(58))
tember 1998 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994)“,
vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) wird wie folgt bb) zu Regel 11 nach der Angabe „BAnz. Nr. 125a
geändert: vom 12. Juli 1986“ die Angabe
„– Änderung von 1990 (MSC.17(58))
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994)“
a) In den Textziffern I.0.1 und I.0.2 wird jeweils nach eingefügt.
der Angabe „S. 2549“ die Angabe „ , 1999 II S. 75“
eingefügt. f) In Textziffer I.11, zu Regel 2, werden nach der
Angabe „(MSC.49(66))“ die Wörter
b) Der Textziffer I.1 wird nach der Überschrift folgen-
der Satz angefügt: „– Änderung von 1997 (Entschl. 2 der Vertrags-
staatenkonferenz von 1997)“
„Das in Abschnitt B Ziffer VII genannte Protokoll von
1988 hat Vorschriften dieses Kapitels I im Verhältnis und in der Klammer nach der Angabe „Anlagen-
zwischen seinen Vertragsparteien abgelöst und auf- band B 8119“ die Angabe „ , und VkBl. 1999 S. 434,
gehoben; es ist für alle davon betroffenen Schiffe, Anlagenband B 8123“ eingefügt.
die die Bundesflagge führen, verbindlich.“ g) Nach Textziffer II.0.2 wird folgende Textziffer II.0.3
c) Der Textziffer I.3 wird folgende Angabe angefügt: eingefügt:
„– Änderung von 1998 (MSC.82(70)) vom 11. De- „II.0.3 Änderung von 1997 (MEPC.75(40))
zember 1998 (VkBl. 1999 S. 434, Anlagenband Angenommen am 25. September 1997
B 8123)“. (BGBl. 1999 II S. 18)“.
h) In Textziffer II.2, zu Regel 13, wird nach der Angabe
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- „– Änderung von 1989 (MEPC.33(27)) (BAnz. Nr. 13a
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.
vom 19. Juni 1991)“ die Angabe
EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. „– Änderung von 1990 (MEPC.41(29))
2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richt-
(BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994)“
linien:
1. Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur Änderung eingefügt.
der Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über
Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG i) Der Ziffer III wird nach der Angabe „(BGBl. 1969 II
Nr. L 172 S. 1); S. 249; 1977 II S. 164)“ folgender Satz angefügt:
2. Richtlinie 98/74/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Ände-
rung der Richtlinie 93/75/EG des Rates über Mindestanforderungen „Das in Abschnitt B Ziffer VIII genannte Protokoll
an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen von 1988 hat Vorschriften dieses Übereinkommens
auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern im Verhältnis zwischen seinen Vertragsparteien
(ABl. EG Nr. L 276 S. 7);
geändert; es ist für alle davon betroffenen Schiffe,
3. Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur
Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung die die Bundesflagge führen, verbindlich.“
(ABl. EG Nr. L 315 S. 14);
j) In Ziffer VI wird die Angabe „ Regeln I/2 Abs. 9
4. Richtlinie 1999/19/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Ände-
rung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte und I/14 sowie Kapitel VIII“ ersetzt durch die
Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und Angabe „ Regeln I/2 Abs. 9, I/4 und I/14 sowie
mehr (ABl. EG Nr. L 83 S. 48); – soweit es sich um die Verantwortlichkeiten des
5. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System Schiffseigentümers und des Schiffsführers nach
verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb
von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits- den §§ 7 bis 9 des Gesetzes handelt – die Kapi-
fahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1). tel II bis VIII“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1463
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: 11. Entschl. A.477(XII) vom 19. November 1981 (VkBl. 1998
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.4 des
a) Ziffer IV. Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Anhangs der Richtlinie),
„2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.3, 5 bis 8.2 und 9 12. Entschl. A.478(XII) vom 19. November 1981 (vgl. An-
hang A.1 Nr. 4.7 des Anhangs der Richtlinie),
genannten Richtlinien“.
13. Entschl. A.524(13) vom 17. November 1983 (vgl. An-
b) Nach Ziffer VI werden die folgenden Ziffern VII hang A.1 Nr. 5.1 des Anhangs der Richtlinie),
und VIII eingefügt: 14. Entschl. A.525(13) vom 17. November 1983 (vgl. An-
hang A.1 Nr. 5.3 des Anhangs der Richtlinie),
„ VII. Artikel I und II in Verbindung mit der Anla-
15. Entschl. A.526(13) vom 17. November 1983 (vgl. An-
ge des Protokolls von 1988 zu dem Inter- hang A.1 Nr. 4.9 des Anhangs der Richtlinie),
nationalen Übereinkommen von 1974 zum
16. Entschl. A.529(13) vom 17. November 1983 (vgl. An-
Schutz des menschlichen Lebens auf See hang A.1 Nr. 4.10 des Anhangs der Richtlinie),
(BGBl. 1994 II S. 2458 sowie Anlagenband 17. Entschl. A.530(13) vom 17. November 1983 (vgl. An-
zum BGBl. I Nr. 44 vom 27. September 1994 hang A.1 Nr. 1.32 des Anhangs der Richtlinie),
S. 43) 18. Entschl. A.570(14) vom 20. November 1985 (vgl. An-
VIII. Artikel I und II in Verbindung mit den An- hang A.1 Nr. 5.4 des Anhangs der Richtlinie),
lagen A und B des Protokolls von 1988 19. Entschl. A.571(14) vom 20. November 1985 (vgl. An-
hang A.1 Nr. 5.9 des Anhangs der Richtlinie),
zu dem Internationalen Freibord-Überein-
kommen von 1966 20. Entschl. A.586(14) vom 20. November 1985 (VkBl. 1998
S. 908, 1999 S. 40) (vgl. Anhang A.1 Nr. 2.5 des Anhangs
(BGBl. 1994 II S. 2457 sowie Anlagenband der Richtlinie),
zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 21. Entschl. A.602(15) vom 19. November 1987 (vgl. An-
S. 2)“. hang A.1 Nr. 1.35 des Anhangs der Richtlinie),
22. Entschl. A.609(15) vom 19. November 1987 (vgl. An-
3. Abschnitt D wird wie folgt geändert: hang A.1 Nr. 5.2 des Anhangs der Richtlinie),
23. Entschl. A.610(15) vom 19. November 1987 (vgl. An-
a) In Nummer 4.2 wird die Angabe „97/26/EG“ durch hang A.1 Nr. 5.10 des Anhangs der Richtlinie),
die Angabe „97/34/EG (ex 97/26/EG)“ ersetzt und
24. Entschl. A.613(15) vom 19. November 1987 (vgl. An-
nach der Angabe „Nr. L 158 S. 40“ die Angabe hang A.1 Nr. 5.14 des Anhangs der Richtlinie),
„ ; L 162 S. 56“ eingefügt. 25. Entschl. A.652(16) vom 19. Oktober 1989 (vgl. Anhang A.1
b) Nach Nummer 4.3 wird die folgende Nummer 4.4 Nr. 3.20 des Anhangs der Richtlinie),
eingefügt: 26. Entschl. A.653(16) vom 19. Oktober 1989 (vgl. Anhang A.1
Nr. 3.18 des Anhangs der Richtlinie),
„4.4 Artikel 1 der Richtlinie 98/74/EG der Kommis- 27. Entschl. A.658(16) vom 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998
sion vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 276 S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.30
S. 7)“. des Anhangs der Richtlinie),
28. Entschl. A.661(16) vom 19. Oktober 1989 (vgl. Anhang A.1
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 2,“ Nr. 5.7 des Anhangs der Richtlinie),
vorangestellt.
29. Entschl. A.662(16) vom 19. Oktober 1989 (vgl. Anhang A.1
d) In Nummer 10 wird folgende Angabe angefügt: Nr. 5.6 des Anhangs der Richtlinie),
30. Entschl. A.663(16) vom 19. Oktober 1989 (vgl. Anhang A.1
„ , geändert durch: Nr. 5.13 des Anhangs der Richtlinie),
10.1 Artikel 1 der Richtlinie 98/85/EG der Kom- 31. Entschl. A.664(16) vom 19. Oktober 1989 (vgl. Anhang A.1
mission vom 11. November 1998 (ABl. EG Nr. 5.4 des Anhangs der Richtlinie),
Nr. L 315 S. 14) 3a)“. 32. Entschl. A.665(16) vom 19. Oktober 1989 (vgl. Anhang A.1
____________ Nr. 4.10 des Anhangs der Richtlinie),
3a) Der Anhang A.1 der Richtlinie verweist zusätzlich zu den 33. Entschl. A.667(16) vom 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998
Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.17
Instrumente der IMO: des Anhangs der Richtlinie),
1. Entschl. A.224(VII) vom 12. Oktober 1971 (vgl. An- 34. Entschl. A.687(17) vom 6. November 1991 (vgl. An-
hang A.1 Nr. 4.6 des Anhangs der Richtlinie), hang A.1 Nr. 3.1 des Anhangs der Richtlinie),
2. Entschl. A.334(IX) vom 12. November 1975 (vgl. An- 35. Entschl. A.688(17) vom 6. November 1991 (vgl. An-
hang A.1 Nr. 5.10 des Anhangs der Richtlinie), hang A.1 Nr. 3.21 des Anhangs der Richtlinie),
3. Entschl. A.342(IX) vom 12. November 1975 (VkBl. 1998 36. Entschl. A.689(17) vom 6. November 1991 (BAnz. Nr. 34a
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.16 vom 18. Februar 1994) (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.1 bis 1.29,
des Anhangs der Richtlinie), 1.36, 1.37 des Anhangs der Richtlinie),
4. Entschl. A.382(X) vom 14. November 1977 (VkBl. 1998 37. Entschl. A.694(17) vom 6. November 1991 (vgl. An-
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.1 des hang A.1 Nr. 1.31 des Anhangs der Richtlinie),
Anhangs der Richtlinie),
38. Entschl. A.696(17) vom 6. November 1991 (vgl. An-
5. Entschl. A.383(X) vom 14. November 1977 (vgl. An- hang A.1 Nr. 5.6 des Anhangs der Richtlinie),
hang A.1 Nr. 5.8 des Anhangs der Richtlinie),
39. Entschl. A.698(17) vom 6. November 1991 (vgl. An-
6. Entschl. A.384(X) vom 14. November 1977 (vgl. An- hang A.1 Nr. 5.12 des Anhangs der Richtlinie),
hang A.1 Nr. 1.33 des Anhangs der Richtlinie),
40. Entschl. A.700(17) vom 6. November 1991 (vgl. An-
7. Entschl. A.421(XI) vom 15. November 1979 (vgl. An- hang A.1 Nr. 5.5 des Anhangs der Richtlinie),
hang A.1 Nr. 5.9 des Anhangs der Richtlinie),
41. Entschl. A.753(18) vom 4. November 1993 (vgl. An-
8. Entschl. A.422(XI) vom 15. November 1979 (vgl. An- hang A.1 Nr. 3.14 des Anhangs der Richtlinie),
hang A.1 Nr. 4.5 des Anhangs der Richtlinie),
42. Entschl. A.754(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 1998
9. Entschl. A.424(XI) vom 15. November 1979 (vgl. An- S. 343, Anlagenband B 8056) (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.11
hang A.1 Nr. 4.3 des Anhangs der Richtlinie), des Anhangs der Richtlinie),
10. Entschl. A.444(XI) vom 15. November 1979 (vgl. An- 43. Entschl. A.763(18) vom 4. November 1993 (vgl. An-
hang A.1 Nr. 2.1 des Anhangs der Richtlinie), hang A.1 Nr. 5.6 des Anhangs der Richtlinie),
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
44. Entschl. A.799(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- 75. Entschl. MSC.74(69) vom 12. Mai 1998 (vgl. Anhang A.1
hang A.1 Nr. 3.13 des Anhangs der Richtlinie), Nr. 4.6 des Anhangs der Richtlinie),
45. Entschl. A.800(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- 76. Entschl. MEPC.2(VI) (vgl. Anhang A.1 Nr. 2.6 des Anhangs
hang A.1 Nr. 3.9 des Anhangs der Richtlinie), der Richtlinie),
46. Entschl. A.802(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 1998 77. Entschl. MEPC.5(XIII) (vgl. Anhang A.1 Nr. 2.2 des An-
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.32 hangs der Richtlinie),
des Anhangs der Richtlinie),
78. Entschl. MEPC.60(33) vom 30. Oktober 1992 (vgl. An-
47. Entschl. A.803(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- hang A.1 Nr. 2.6 des Anhangs der Richtlinie),
hang A.1 Nr. 5.1 des Anhangs der Richtlinie),
79. Entschl. MEPC.76(40) vom 25. September 1997 (vgl. An-
48. Entschl. A.804(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- hang A.1 Nr. 2.7 des Anhangs der Richtlinie).
hang A.1 Nr. 5.10 des Anhangs der Richtlinie),
49. Entschl. A.806(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- e) Der Nummer 11 wird folgende Angabe angefügt:
hang A.1 Nr. 5.5 des Anhangs der Richtlinie),
„geändert durch:
50. Entschl. A.807(19) vom 23. November 1995 (vgl. An-
hang A.1 Nr. 5.13 des Anhangs der Richtlinie), 11.1 Artikel 1 der Richtlinie 1999/19/EG der Kom-
51. Entschl. A.808(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- mission vom 18. März 1999 (ABl. EG Nr. L 83
hang A.1 Nr. 5.12 des Anhangs der Richtlinie), S. 48)“.
52. Entschl. A.809(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- f) Es wird folgende Nummer 14 angefügt:
hang A.1 Nr. 1.31 des Anhangs der Richtlinie),
53. Entschl. A.810(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- „14. – Vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach
hang A.1 Nr. 5.6 des Anhangs der Richtlinie), dem Seeunfalluntersuchungsgesetz – :
54. Entschl. A.812(19) vom 23. November 1995 (vgl. An- Artikel 4 bis 13 Abs. 1 und Artikel 13 Abs. 3
hang A.1 Nr. 5.7 des Anhangs der Richtlinie),
bis 5 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der
55. Entschl. A.813(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 1998
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.31,
Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April
1.32, 4.2, 4.3 des Anhangs der Richtlinie), 1999 über ein System verbindlicher Überprü-
56. Entschl. A.816(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 1998 fungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.13 von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-
des Anhangs der Richtlinie), Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linien-
57. Entschl. A.818(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 1998 verkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1)“.
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.11
des Anhangs der Richtlinie),
58. Entschl. A.819(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 1998
4. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.14 a) In Nummer 14 werden in Buchstabe a die Angabe
des Anhangs der Richtlinie),
„und MSC./Rundschreiben 617/Rev. 1 vom 10. Ja-
59. Entschl. A.823(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 1998
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.5 des
nuar 1995“ und nach Buchstabe c der Punkt auf-
Anhangs der Richtlinie), gehoben.
60. Entschl. A.824(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 1998 b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ange-
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.7 des
Anhangs der Richtlinie),
fügt:
61. MSC./Rundschreiben 450, Rev. 1, vom 10. Mai 1988 (vgl. „15. – Unbeschadet Regel V/3 Abs. 1 Satz 1 der
Anhang A.1 Nr. 3.12 des Anhangs der Richtlinie), Anlage zum STCW-Übereinkommen –
62. MSC./Rundschreiben 549 vom 25. November 1991 (vgl.
Anhang A.1 Nr. 3.1 des Anhangs der Richtlinie),
Mindestanforderungen für die Ausbildung von
Personal, das für die Unterstützung von Fahr-
63. MSC./Rundschreiben 568, Rev. 1, vom 23. Februar 1995
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.17 des Anhangs der Richtlinie), gästen auf Fahrgastschiffen in Notfallsituatio-
nen benannt ist (Entschl. A.865(20))
64. MSC./Rundschreiben 668 vom 30. Dezember 1994 (vgl.
Anhang A.1 Nr. 3.10 des Anhangs der Richtlinie), Angenommen am 26. November 1997
65. MSC./Rundschreiben 727 vom 28. Juni 1996 (vgl. An-
(VkBl. 1999 S. 378)“.
hang A.1 Nr. 3.25 des Anhangs der Richtlinie),
66. MSC./Rundschreiben 728 vom 4. Juni 1996 (vgl. An-
hang A.1 Nr. 3.10 des Anhangs der Richtlinie), Artikel 2
67. MSC./Rundschreiben 809 vom 30. Juni 1997 (vgl. An- Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
hang A.1 Nr. 1.14, 1.15, 1.20, 1.25 des Anhangs der Richt-
linie), Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
68. MSC./Rundschreiben 810 vom 30. Juni 1997 (vgl. An- 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) wird wie folgt geändert:
hang A.1 Nr. 1.28 des Anhangs der Richtlinie),
69. MSC./Rundschreiben 811 vom 8. Juli 1997 (vgl. An- 1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 wer-
hang A.1 Nr. 1.16 des Anhangs der Richtlinie), den den Wörtern „Bundesministerium für Verkehr“ die
70. Entschl. MSC.53(66) vom 30. Mai 1996 (VkBl. 1998 Wörter „ , Bau- und Wohnungswesen“ angefügt.
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.15
des Anhangs der Richtlinie),
71. Entschl. MSC.54(66) vom 30. Mai 1996 (vgl. VkBl. 1999
2. § 8 wird wie folgt geändert:
S. 434 – zu Entschl. MSC.81(70)) (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.1 a) In der Überschrift werden die Wörter „Überwa-
bis 1.29, 1.36, 1.37 des Anhangs der Richtlinie),
chung von Funkanlagen“ durch das Wort „Funk-
72. Entschl. MSC.56(66) vom 3. Juni 1996 (vgl. Anhang A.1
Nr. 5.6 des Anhangs der Richtlinie), stellen“ ersetzt.
73. Entschl. MSC.64(67) vom 4. Dezember 1996 (VkBl. 1998 b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.4,
4.16 des Anhangs der Richtlinie), „(1) Vorbehaltlich der internationalen Schiffs-
74. Entschl. MSC.68(68) vom 6. Juni 1997 (vgl. Anhang A.1 sicherheitsregelungen bedürfen an Bord von Schif-
Nr. 5.1 des Anhangs der Richtlinie), fen, die die Bundesflagge führen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1465
1. Funkanlagen, die einer Überwachung der funk- 1992)“ durch die Angabe „IMO/ILO/UN ECE-Richt-
technischen Sicherheit unterliegen, der Zulas- linie für das Packen von Beförderungseinheiten
sung, „(CTUs) (CTU-Packrichtlinien) (VkBl. 1999 S. 164
2. Personen zum Bedienen einer Seefunkstelle und Anlagenband B 8087)“ ersetzt.
oder einer Schiffsfunkstelle auch dann eines gül-
tigen Seefunkzeugnisses, wenn die Funkstelle 6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
auf einem Schiff eingerichtet ist, das nicht Kauf- a) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
fahrteischiff ist. Die Verordnung über Seefunk-
„ 2. Harmonisiertes System der Besichtigung
zeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086),
und Zeugniserteilung
geändert durch Verordnung vom 24. August
1992 (BGBl. I S. 1610), in der jeweils geltenden Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffs-
Fassung findet entsprechende Anwendung. Bei sicherheitsgesetz wird auf schriftlichen Antrag
Sportfahrzeugen im Sinne der Sportbootführer- auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9
scheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 Abs. 3 entsprechend angewendet.“
(BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti- b) In Abschnitt A Nr. 3 und Abschnitt B Nr. 3.3 Satz 1
kel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 werden den Wörtern „Bundesministeriums für Ver-
(BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fas- kehr“ und in Abschnitt B Nr. 1.3, 1.4 und 3.7 den
sung bedient sich die Prüfungsbehörde der im Wörtern „Bundesministerium für Verkehr“ die Wör-
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgaben- ter „ , Bau- und Wohnungswesen“ angefügt.
gesetzes beauftragten juristischen Personen
des privaten Rechts.“ c) In Abschnitt B wird nach Nummer 3.7 die folgende
Nummer 3.8 eingefügt:
3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert: „3.8 Beantragt der Antragsteller Besichtigungen
unmittelbar durch die See-Berufsgenossen-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verantwortliche“
schaft, so werden diese unbeschadet der
die Wörter „unter Antragstellung und auf eigene
Richtlinie 94/57/EG im Rahmen des deut-
Kosten“ eingefügt.
schen Rechts und insbesondere des § 6 Abs. 1
b) In Satz 5 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.“
„– wenn erforderlich, nach nachgewiesener Män-
gelbeseitigung –“ eingefügt.
Artikel 3
4. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: Inkrafttreten
„(2a) Seefunkzeugnisse, die für Funkstellen auf ande- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
ren Schiffen als Kauffahrteischiffen vor dem 1. August bis 7 am 1. Juli 1999 in Kraft.
1999 erteilt und nicht widerrufen sind, sind nach Maß-
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d sowie Nr. 3 Buchsta-
gabe ihres Inhalts gültig.“
be c und d treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g tritt am 1. August 1999
in Kraft.
a) In Abschnitt A.I. werden in Nummer 1.2 nach dem
Wort „Diese“ die Wörter „sind benannte Stellen im (4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 2. November 1999
Sinne des Artikels 10 der Richtlinie und“ eingefügt. in Kraft.
b) In Abschnitt B Nr. 3.4 Satz 2 und Nr. 7 werden den (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben b, e, h und i und Nr. 2
Wörtern „Bundesministerium für Verkehr“ die Wör- Buchstabe b sowie Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a treten am
ter „ , Bau- und Wohnungswesen“ angefügt. 3. Februar 2000 in Kraft.
c) In Abschnitt C.I.5. (Zu Kapitel VI der Anlage zu (6) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e tritt am 31. Mai 2000 in
SOLAS) wird die Angabe „Richtlinien für das Kraft.
Packen und Sichern von Ladung in Containern und (7) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f tritt am 1. Dezember 2000
auf Straßenfahrzeugen (BAnz. Nr. 69a vom 8. April in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Erste Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen *)
Vom 25. Juni 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5
des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit,
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes sowie
– auf Grund des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 242), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 5 wird in Nummer 2 in Spalte 1 der Tabelle der Buchstabe c wie folgt gefaßt:
„c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des
Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richt-
linien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG
(ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni
1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 5)
erfüllen.“
2. In § 35 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte „bis zu“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
3. Dem § 37 werden folgende Absätze angefügt:
„(6) Die Zusatzstoffe Carbadox oder Olaquindox oder Futtermittel oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe ent-
halten, dürfen noch bis zum 31. August 1999 in den Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis
zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel, die diese Zusatzstoffe enthalten und dieser Verord-
nung in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 1999 verfüttert
werden.
(7) Die Zusatzstoffe Arprinocid, Dinitolmid oder Ipronidazol oder Futtermittel oder Vormischungen, die diese
Zusatzstoffe enthalten, dürfen noch bis zum 29. September 1999 in den Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser
Verordnung in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel, die diese Zusatzstoffe ent-
halten und dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum
29. September 1999 verfüttert werden.“
4. In Anlage 1 Nr. 1 wird in der Position „Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococ-
cus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm
NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg bis 60 kg Lebendgewicht,
Kälber mit mindestens 80 kg Lebendgewicht und Lachse“ in Spalte 4 folgender Buchstabe angefügt:
„c) Anerkennungs-Kennummer des Betriebes“.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird in den Nummern 3 und 4 jeweils die Angabe „oder l“ gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „1.1 Antibiotika“ wird gestrichen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen
tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 318 S. 45);
2. Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG
Nr. L 162 S. 5);
3. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium,
Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 74/
203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1467
bb) In der Position „Avilamycin“ werden in den Spalten 4 und 6 folgende Angaben angefügt:
4 6
„Truthühner 5 10“.
cc) Die Positionen „Spiramycin“, „Tylosinphosphat“, „Virginiamycin“ und „Zink-Bacitracin“ werden gestrichen.
dd) Nummer 1.2 wird gestrichen.
c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7.1 wird die Position „Ipronidazol“ gestrichen.
bb) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Positionen „Arprinocid“ und „Dinitolmid (DOT)“ werden gestrichen.
bbb) In der Position „Diclazuril“ werden in den Spalten 4 bis 7 folgende Angaben angefügt:
4 5 6 7
„Truthühner 12 Wochen 1 1 5 Tage
Junghennen 16 Wochen 1 1 5 Tage“.
ccc) In der Position „Maduramycin-Ammonium“ werden in den Spalten 4 bis 8 folgende Angaben angefügt:
4 5 6 7 8
„Truthühner 16 Wochen 5 5 5 Tage c) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung:
„Gefährlich für Einhufer“;
„Dieses Futtermittel enthält einen
Zusatzstoff aus der Gruppe der
Ionophoren; gleichzeitige Verab-
reichung bestimmter Tierarznei-
mittel (z.B. Tiamulin) kann kontra-
indiziert sein.“ “
ddd) In der Position „Salinomycin-Natrium“ werden in den Spalten 4 bis 8 folgende Angaben angefügt:
4 5 6 7 8
„Mastkaninchen 20 25 5 Tage c) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung:
„Gefährlich für Einhufer“;
„Dieses Futtermittel enthält einen
Zusatzstoff aus der Gruppe der
Ionophoren; gleichzeitige Verab-
reichung bestimmter Tierarznei-
mittel (z.B. Tiamulin) kann kontra-
indiziert sein.“
Junghennen 12 Wochen 30 50 c) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung:
„Gefährlich für Einhufer“;
„Dieses Futtermittel enthält einen
Zusatzstoff aus der Gruppe der
Ionophoren; gleichzeitige Verab-
reichung bestimmter Tierarznei-
mittel (z.B. Tiamulin) kann kontra-
indiziert sein.“ “
d) In Nummer 10 wird in der Position „Kupfer (Cu)“ die Unterposition „Aminosäure-Kupferchelat, Hydrate“ die
Spalte 8 wie folgt gefaßt:
8
„a) Im Alleinfuttermittel dürfen höchstens 20 mg/kg
Kupfer von dem hydratisierten Aminosäure-Kup-
ferchelat stammen.
Bei Verwendung im Alleinfuttermittel für Kälber
beträgt der zulässige Höchstgehalt 35 mg/kg
Kupfer, davon höchstens 20 mg/kg Kupfer von
dem hydratisierten Aminosäure-Kupferchelat.
Verabreichung nicht an Kälber vor dem Beginn
des Wiederkäuens und Schafe.“
e) Die Nummern 13 und 14 werden wie folgt gefaßt:
1468
1 2 3 4 5 6 7 8
„13. Enzyme
Alpha-Amylase Zubereitung von Alpha-Amy- Ferkel 4 Monate 1 800 RAU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
EC 3.2.1.1 lase aus Bacillus amylolique- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
faciens (CBS 360.94) mit einer barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Aktivität von mindestens:
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 800 RAU.
fest: 45 000 RAU/g
flüssig: 20 000 RAU/ml Nur für stärkereiche Mischfuttermittel (z.B. mit mehr
1 RAU ist die Enzymmenge, als 35 v.H. Weizen), die zur Verabreichung in flüssiger
die 1 Milligramm lösliche Form bestimmt sind.
Stärke in der Minute in ein
Produkt mit gleicher Absorp-
tion bei einer Referenzwellen-
länge von 620 nm nach Reak-
tion mit Jod bei einem pH-
Wert von 6,6 und einer Tem-
peratur von 30 °C umwandelt.
Mastschweine 1 800 RAU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 800 RAU.
Nur für stärkereiche Mischfuttermittel (z.B. mit mehr
als 35 v.H. Weizen), die zur Verabreichung in flüssiger
Form bestimmt sind.
Sauen 1 800 RAU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 800 RAU.
Nur für stärkereiche Mischfuttermittel (z.B. mit mehr
als 35 v.H. Weizen), die zur Verabreichung in flüssiger
Form bestimmt sind.
Alpha-Galactosidase Zubereitung von Alpha- Masthühner 300 GALU 1 000 GALU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
EC 3.2.1.22 Galactosidase aus Aspergillus und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
oryzae (DSM 10 286) mit einer barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Aktivität von mindestens:
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 450 GALU.
flüssig: 1 000 GALU/g
1 GALU ist die Enzymmenge, Zur Verwendung in oligosaccharidreichen Mischfut-
die 1 Mikromol p-Nitrophenyl- termitteln mit mehr als 25 v.H. Sojamehl, Baumwoll-
alpha-galactopyranosid in der saatkuchen oder Erbsen.
Minute bei einem pH-Wert
von 5,0 und einer Temperatur
von 30 °C hydrolysiert.
1 2 3 4 5 6 7 8
Endo-1,4-Beta-Glu- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 250 CU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
canase Beta-Glucanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.4 derma longibrachiatum (IMI barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
SD 142) mit einer Aktivität von
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
mindestens:
500 – 1 000 CU.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
fest: 1 000 CU/g
flüssig: 2 000 CU/ml Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 CU ist die Enzymmenge, die Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
0,128 Mikromol reduzierende wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
Zucker (gemessen als Glu- Gerste.
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,5
und einer Temperatur von
30 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Legehennen 250 CU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
500 – 1 000 CU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
Gerste.
Ferkel 4 Monate 250 CU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
500 – 1 000 CU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
Gerste.
Mastschweine 250 CU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
500 – 1 000 CU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1469
wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
Gerste.
1470
1 2 3 4 5 6 7 8
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Ferkel 4 Monate 25 FBG 40 FBG c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase aus Aspergil- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 lus aculeatus (CBS 589.94) barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
mit einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 25 FBG.
stens:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
gecoatet: 50 FBG/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 120 FBG/g Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 FBG ist die Enzymmenge, wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
die 1 Mikromol reduzierende Mais oder Gerste.
Zucker (gemessen als Glu-
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 5,5
und einer Temperatur von
37 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Masthühner 25 AGL c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase aus Aspergil- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 lus niger (MUCL 39199) mit barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
stens:
25 – 100 AGL.
fest: 1 500 AGL/g
flüssig: 200 AGL/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 AGL ist die Enzymmenge, Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
die 5,55 Mikromol reduzieren- wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
de Zucker (gemessen als Mal- Gerste.
toseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,6
und einer Temperatur von
30 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Masthühner 100 AGL c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase aus Aspergil- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 lus niger (MUCL 39199) mit barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 100 AGL.
stens:
fest: 2 000 AGL/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 500 AGL/ml Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 AGL ist die Enzymmenge, wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
die 5,55 Mikromol reduzieren- Gerste und 20 v.H. Weizen.
de Zucker (gemessen als Mal-
toseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,6
und einer Temperatur von
30 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
1 2 3 4 5 6 7 8
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Masthühner 250 U c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase aus Geosmi- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 thia emersonii (IMI SD 133) barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
mit einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 250 U.
stens:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
5 500 U/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 U ist die Enzymmenge, die Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
2,78 Mikromol reduzierende wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
Zucker (gemessen als Mal- Gerste.
toseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 5,0
und einer Temperatur von
50 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Masthühner 325 U c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 derma viride (CBS 517.94) mit barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 325 – 650 U.
stens:
fest: 650 U/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 325 U/ml Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 U ist die Enzymmenge, die wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
1 Mikromol reduzierende Gerste.
Zucker (gemessen als Glu-
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 5,0
und einer Temperatur von
30 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Masthühner 23 000 BU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 derma reesei (CBS 526.94) barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
mit einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
stens:
23 000 – 50 000 BU.
fest: 350 000 BU/g
flüssig: 50 000 BU/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 BU ist die Enzymmenge, die Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
0,06 Mikromol reduzierende wiegend Glucane), z.B. mit mehr als 20 v.H. Gerste
Zucker (gemessen als Glu- oder 30 v.H. Roggen.
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,8
und einer Temperatur von
1471
50 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
1472
1 2 3 4 5 6 7 8
Ferkel 4 Monate 26 000 BU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
26 000 – 35 000 BU.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Glucane), z.B. mit mehr als 60 v.H. Gerste
oder Weizen.
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Masthühner 1 050 BGN c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 derma longibrachiatum barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
(CNCM MA 6-10 W) mit einer
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 2 800 BGN.
Aktivität von mindestens:
fest: 70 000 BGN/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 14 000 BGN/ml Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 BGN ist die Enzymmenge, wiegend Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
die 1 Mikromol reduzierende Gerste.
Zucker (gemessen als Glu-
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,8
und einer Temperatur von
50 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 300 U c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Asper- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 gillus niger (CBS 520.94) mit barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 300 – 600 U.
stens:
fest: 600 U/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 300 U/ml Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 U ist die Enzymmenge, die wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
1 Mikromol Xylose in der Weizen.
Minute bei einem pH-Wert
von 5,3 und einer Temperatur
von 50 °C aus Birkenholz-
Xylan freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 1 400 EXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Asper- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 gillus niger (CBS 270.95) mit barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 400 EXU.
stens:
fest: 28 000 EXU/g
flüssig: 14 000 EXU/ml
1 2 3 4 5 6 7 8
1 EXU ist die Enzymmenge, Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
die 1 Mikromol reduzierende Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
Zucker (gemessen als Xylose- wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
äquivalent) in der Minute bei Weizen.
einem pH-Wert von 3,5 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
einer Temperatur von 55 °C
aus Arabinoxylan freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 80 FXU 200 FXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Asper- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 gillus oryzae (DSM 10 287) mit barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
einer Aktivität von minde-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 150 FXU.
stens:
gecoatet: 1 000 FXU/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 350 FXU/ml Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 FXU ist die Enzymmenge, wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
die 7,8 Mikromol reduzie- Weizen.
rende Zucker (gemessen als
Xyloseäquivalent) in der Mi-
nute bei einem pH-Wert von
6,0 und einer Temperatur
von 50 °C aus Weizen-Azo-
Arabinoxylan freisetzt.
Masttruthühner 225 FXU 600 FXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
225 – 600 FXU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
Weizen.
Ferkel 4 Monate 200 FXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 200 FXU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1473
wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
Weizen.
1474
1 2 3 4 5 6 7 8
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 100 AXC c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 derma longibrachiatum barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
(MUCL 39203) mit einer Akti-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 100 AXC.
vität von mindestens:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
fest: 2 000 AXC/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 500 AXC/ml Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 AXC ist die Enzymmenge, wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
die 17,2 Mikromol reduzie- Weizen oder Roggen.
rende Zucker (gemessen als
Maltoseäquivalent) in der
Minute bei einem pH-Wert
von 4,7 und einer Temperatur
von 30 °C aus Hafer-Xylan
freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 25 AXC c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 derma longibrachiatum barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
(MUCL 39203) mit einer Akti-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
vität von mindestens:
25 – 100 AXC.
fest: 1 500 AXC/g
flüssig: 200 AXC/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 AXC ist die Enzymmenge, Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
die 17,2 Mikromol reduzie- wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 50 v.H.
rende Zucker (gemessen als Weizen.
Maltoseäquivalent) in der
Minute bei einem pH-Wert
von 4,7 und einer Temperatur
von 30 °C aus Hafer-Xylan
freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 600 EU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 derma longibrachiatum (CBS barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
614.94) mit einer Aktivität von
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 600 EU.
mindestens:
fest: 300 EU/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 1 000 EU/g Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 EU ist die Enzymmenge, wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 60 v.H.
die 1 Mikromol reduzierende Weizen.
Zucker (gemessen als Xylo-
seäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,5
und einer Temperatur von
40 °C aus Hafer-Xylan frei-
setzt.
1 2 3 4 5 6 7 8
Legehennen 300 EU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 600 EU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 60 v.H.
Weizen.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 1 050 IFP c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 derma longibrachiatum barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
(CNCM MA 6-10 W) mit einer
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 400 IFP.
Aktivität von mindestens:
fest: 70 000 IFP/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
flüssig: 7 000 IFP/ml Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 IFP ist die Enzymmenge, wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 56 v.H.
die 1 Mikromol reduzierende Weizen.
Zucker (gemessen als Xylose-
äquivalent) in der Minute bei
einem pH-Wert von 4,8 und
einer Temperatur von 50 °C
aus Hafer-Xylan freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 750 EPU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Tricho- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 derma longibrachiatum barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
(IMI SD 135) mit einer Aktivität
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
von mindestens:
1 500 – 3 000 EPU.
fest: 3 000 EPU/g
flüssig: 6 000 EPU/ml Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 EPU ist die Enzymmenge, Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
die 0,0083 Mikromol reduzie- wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
rende Zucker (gemessen als Weizen oder Mais.
Xyloseäquivalent) in der Minu-
te bei einem pH-Wert von 4,7
und einer Temperatur von
30 °C aus Spelzhafer-Xylan
freisetzt.
Legehennen 750 EPU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
1 500 – 3 000 EPU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1475
wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
Weizen oder Mais.
1476
1 2 3 4 5 6 7 8
Ferkel 4 Monate 750 EPU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
1 500 – 3 000 EPU.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
Weizen oder Mais.
Mastschweine 750 EPU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
1 500 – 3 000 EPU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 40 v.H.
Weizen oder Mais.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 3 000 BGU 10 000 BGU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase und Endo- 1 200 FXU 4 000 FXU und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.4 1,4-Beta-Xylanase aus Asper- barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,4-Beta- gillus niger (CBS 600.94) mit
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Xylanase einer Aktivität von minde-
3 000 – 10 000 BGU
EC 3.2.1.8 stens:
1 200 – 4 000 FXU.
fest und flüssig: 10 000 BGU/g
4 000 FXU/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 BGU ist die Enzymmenge, Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
die 0,15 Mikromol Glucose in wiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z.B. mit
der Minute bei einem pH-Wert mehr als 30 v.H. Gerste.
von 5,0 und einer Temperatur
von 40 °C aus mit Azurin ver-
netztem Beta-Glucan frei-
setzt.
1 FXU ist die Enzymmenge,
die 0,15 Mikromol Xylose in
der Minute bei einem pH-Wert
von 5,0 und einer Temperatur
von 40 °C aus mit Azurin ver-
netztem Xylan freisetzt.
Ferkel 4 Monate 3 000 BGU 5 000 BGU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
1 200 FXU 2 000 FXU und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
1 2 3 4 5 6 7 8
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
3 000 – 5 000 BGU
1 200 – 2 000 FXU.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
wiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z.B. mit
mehr als 30 v.H. Gerste.
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Masthühner Endo-1,3(4)-Beta- c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase und Endo- Glucanase und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 1,4-Beta-Xylanase aus Asper- 138 U barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,4-Beta- gillus niger (NRRL 25541) mit Endo-1,4-Beta-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Xylanase einer Aktivität von minde- Xylanase
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase: 138 U
EC 3.2.1.8 stens: 200 U
Endo-1,4-Beta-Xylanase: 200 U.
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase:
1 100 U/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Endo-1,4-Beta-Xylanase: Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 600 U/g wiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z.B. mit
1 U ist die Enzymmenge, die mehr als 50 v.H. Gerste, 30 v.H. Weizen oder Mais
1 Mikromol reduzierende allein oder in Kombination.
Zucker (gemessen als Glu-
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,0
und einer Temperatur von
30 °C aus Hafer-Beta-Glucan
freisetzt.
1 U ist die Enzymmenge, die
1 Mikromol reduzierende
Zucker (gemessen als Xylose-
äquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,0
und einer Temperatur von
30 °C aus Hafer-Xylan frei-
setzt.
Legehennen Endo-1,3(4)-Beta- c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
138 U barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,4-Beta-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Xylanase
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase: 138 U
200 U
Endo-1,4-Beta-Xylanase: 200 U.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z.B. mit
1477
mehr als 50 v.H. Gerste, 30 v.H. Weizen oder Mais
allein oder in Kombination.
1478
1 2 3 4 5 6 7 8
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo-1,3(4)- Masthühner Endo-1,3(4)-Beta- c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase und Endo- Glucanase und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 1,4-Beta-Xylanase aus 100 U barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,4-Beta- Penicillium funiculosum Endo-1,4-Beta-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Xylanase (IMI SD 101) mit einer Aktivität Xylanase
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase: 100 U
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
EC 3.2.1.8 von mindestens: 70 U
Endo-1,4-Beta-Xylanase: 70 U.
pulverförmig:
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase: Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
2 000 U/g Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 U ist die Enzymmenge, die wiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z.B. mit
5,55 Mikromol reduzierende mehr als 50 v.H. Gerste oder 60 v.H. Weizen.
Zucker (gemessen als Mal-
toseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 5,0
und einer Temperatur von
50 °C aus Gerste freisetzt.
Endo-1,4-Beta-Xylanase:
1 400 U/g
1 U ist die Enzymmenge, die
4 Mikromol reduzierende
Zucker (gemessen als Mal-
toseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 5,5
und einer Temperatur von
50 °C aus Birkenholz-Xylan
freisetzt.
flüssig:
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase:
500 U/ml
Endo-1,4-Beta-Xylanase:
350 U/ml
Endo-1,3(4)-Beta- Zubereitung von Endo- Masthühner 100 BGU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase 1,3(4)-Beta-Glucanase und 130 EXU und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.6 Endo-1,4-Beta-Xylanase aus barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,4-Beta-Xyla- Trichoderma longibrachiatum
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
nase (CBS 357.94) mit einer Akti-
100 BGU
EC 3.2.1.8 vität von mindestens:
130 EXU.
pulverförmig: 8 000 BGU/g
11 000 EXU/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
granuliert: 6 000 BGU/g Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
8 250 EXU/g wiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z.B. mit
flüssig: 2 000 BGU/ml mehr als 30 v.H. Weizen und 30 v.H. Gerste oder
2 750 EXU/ml 20 v.H. Roggen.
1 BGU ist die Enzymmenge,
die 0,278 Mikromol reduzie-
rende Zucker (gemessen als
Glucoseäquivalent) in der
1 2 3 4 5 6 7 8
Minute bei einem pH-Wert
von 3,5 und einer Temperatur
von 40 °C aus Gersten-Beta-
Glucan freisetzt.
1 EXU ist die Enzymmenge,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
die 1 Mikromol reduzierende
Zucker (gemessen als Xylose-
äquivalent) in der Minute bei
einem pH-Wert von 3,5 und
einer Temperatur von 55 °C
aus Weizen-Arabinoxylan frei-
setzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 3 600 FXU 12 000 FXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase und Endo-1,4- 1 500 BGU 5 000 BGU und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 Beta-Glucanase aus Asper- barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,4-Beta- gillus niger (CBS 600.94) mit
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Glucanase einer Aktivität von minde-
3 600 – 6 000 FXU
EC 3.2.1.4 stens:
1 500 – 2 500 BGU.
fest und flüssig:
12 000 FXU/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
5 000 BGU/g Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
1 FXU ist die Enzymmenge, wiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit
die 0,15 Mikromol Xylose in mehr als 40 bis 50 v.H. Weizen, Roggen und Triticale.
der Minute bei einem pH-Wert
von 5,0 und einer Temperatur
von 40 °C aus mit Azurin ver-
netztem Xylan freisetzt.
1 BGU ist die Enzymmenge,
die 0,15 Mikromol Glucose in
der Minute bei einem pH-Wert
von 5,0 und einer Temperatur
von 40 °C aus mit Azurin ver-
netztem Beta-Glucan frei-
setzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 420 QXU 1 120 QXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase und Endo- 2 100 QGU 5 600 QGU und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 1,3(4)-Beta-Glucanase aus barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,3(4)- Aspergillus niger (CNCM
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Beta-Glucanase I-1517) mit einer Aktivität von
560 QXU
EC 3.2.1.6 mindestens:
2 800 QGU.
28 000 QXU/g
140 000 QGU/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 QXU ist die Enzymmenge, Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
die 1 Mikromol reduzierende wiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit
1479
Zucker (gemessen als Xylose- mehr als 30 v.H. Weizen und 30 v.H. Gerste.
äquivalent) in der Minute bei
1480
1 2 3 4 5 6 7 8
einem pH-Wert von 5,1 und
einer Temperatur von 50 °C
aus Hafer-Xylan freisetzt.
1 QGU ist die Enzymmenge,
die 1 Mikromol reduzierende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Zucker (gemessen als Glu-
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,8
und einer Temperatur von
50 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 200 FXU 1 000 FXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase und Endo- 19 FBG 94 FBG und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 1,4-Beta-Glucanase aus barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,4-Beta- Humicola insolens (DSM
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Glucanase 10 442) mit einer Aktivität von
400 FXU
EC 3.2.1.4 mindestens:
38 FBG.
gecoatet: 800 FXU/g
75 FBG/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
mikrogranuliert: 800 FXU/g Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
75 FBG/g wiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit
flüssig: 550 FXU/ml mehr als 30 v.H. Gerste, Hafer oder Weizen allein
50 FBG/ml oder in Kombination.
1 FXU ist die Enzymmenge,
die 3,1 Mikromol reduzie-
rende Zucker (gemessen als
Xyloseäquivalent) in der
Minute bei einem pH-Wert
von 6,0 und einer Temperatur
von 50 °C aus Weizen-Azo-
Arabinoxylan freisetzt.
1 FBG ist die Enzymmenge,
die 1 Mikromol reduzierende
Zucker (gemessen als Glu-
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 6,0
und einer Temperatur von
50 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Ferkel 4 Monate 240 FXU 1 000 FXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
22 FBG 94 FBG und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
400 FXU
38 FBG.
1 2 3 4 5 6 7 8
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit
mehr als 30 v.H. Gerste, Hafer oder Weizen allein
oder in Kombination.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner 2 500 BXU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Xylanase Beta-Xylanase aus Tricho- 2 500 BU und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.8 derma reesei (CBS 529.94) barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,3(4)-Beta- und Endo-1,3(4)-Beta-Glu-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Glucanase canase aus Trichoderma
10 000 BXU
EC 3.2.1.6 reesei (CBS 526.94) mit einer
10 000 BU.
Aktivität von mindestens:
fest: 200 000 BXU/g Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
200 000 BU/g Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
flüssig: 30 000 BXU/g wiegend Arabinoxylane und Glucane), z.B. mit mehr
30 000 BU/g als 40 v.H. Weizen oder 30 v.H. Roggen.
1 BXU ist die Enzymmenge,
die 0,06 Mikromol reduzie-
rende Zucker (gemessen als
Xyloseäquivalent) in der Mi-
nute bei einem pH-Wert von
5,3 und einer Temperatur von
50 °C aus Birken-Xylan frei-
setzt.
1 BU ist die Enzymmenge, die
0,06 Mikromol reduzierende
Zucker (gemessen als Glu-
coseäquivalent) in der Minute
bei einem pH-Wert von 4,8
und einer Temperatur von
50 °C aus Gersten-Beta-Glu-
can freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner Endo-1,4-Beta- c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase, Endo-1,3(4)- Glucanase und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.4 Beta-Glucanase und Endo- 400 U barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,3(4)-Beta- 1,4-Beta-Xylanase aus Endo-1,3(4)-Beta-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Glucanase Trichoderma longibrachiatum Glucanase
Endo-1,4-Beta-Glucanase: 400 – 1 600 U
EC 3.2.1.6 (ATCC 74 252) mit einer Akti- 900 U
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase: 900 – 3 600 U
Endo-1,4-Beta- vität von mindestens: Endo-1,4-Beta-
Endo-1,4-Beta-Xylanase: 1 300 – 5 200 U.
Xylanase Endo-1,4-Beta-Glucanase: Xylanase
EC 3.2.1.8 8 000 U/ml 1 300 U Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 U ist die Enzymmenge, die Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
0,1 Mikromol Glucose in der wiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit
Minute bei einem pH-Wert mehr als 30 v.H. Weizen oder Gerste und mehr als
von 5,0 und einer Temperatur 10 v.H. Roggen.
1481
von 40 °C aus Carboxy-
methylcellulose freisetzt.
1482
1 2 3 4 5 6 7 8
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase:
18 000 U/ml
1 U ist die Enzymmenge, die
0,1 Mikromol Glucose in der
Minute bei einem pH-Wert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
von 5,0 und einer Temperatur
von 40 °C aus Gersten-Beta-
Glucan freisetzt.
Endo-1,4-Beta-Xylanase:
26 000 U/ml
1 U ist die Enzymmenge, die
0,1 Mikromol Glucose in der
Minute bei einem pH-Wert
von 5,0 und einer Temperatur
von 40 °C aus Spelzhafer-
Xylan freisetzt.
Endo-1,4-Beta- Zubereitung von Endo-1,4- Masthühner Endo-1,4-Beta- c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase Beta-Glucanase, Endo-1,3(4)- Glucanase und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
EC 3.2.1.4 Beta-Glucanase und Endo- 200 U barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,3(4)- 1,4-Beta-Xylanase aus Endo-1,3(4)-Beta-
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Beta-Glucanase Trichoderma viride (FERM Glucanase
Endo-1,4-Beta-Glucanase: 800 – 1 200 U
EC 3.2.1.6 BP-4447) mit einer Aktivität 450 U
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase: 1 800 – 2 700 U
Endo-1,4-Beta- von mindestens: Endo-1,4-Beta-
Endo-1,4-Beta-Xylanase: 2 600 – 3 900 U.
Xylanase Endo-1,4-Beta-Glucanase: Xylanase
EC 3.2.1.8 8 000 U/g 650 U Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
1 U ist die Enzymmenge, die Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
0,1 Mikromol Glucose in der wiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit
Minute bei einem pH-Wert mehr als 20 v.H. Weizen, 20 v.H. Gerste oder 25 v.H.
von 5,0 und einer Temperatur Roggen allein oder in Kombination.
von 40 °C aus Carboxy-
methylcellulose freisetzt.
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase:
18 000 U/g
18 000 U/ml
1 U ist die Enzymmenge, die
0,1 Mikromol Glucose in der
Minute bei einem pH-Wert
von 5,0 und einer Temperatur
von 40 °C aus Gersten-Beta-
Glucan freisetzt.
Endo-1,4-Beta-Xylanase:
26 000 U/g
1 U ist die Enzymmenge, die
0,1 Mikromol Glucose in der
Minute bei einem pH-Wert
von 5,0 und einer Temperatur
von 40 °C aus Spelzhafer-
Xylan freisetzt.
1 2 3 4 5 6 7 8
Legehennen Endo-1,4-Beta- c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
640 U barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,3(4)-Beta- Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Glucanase Endo-1,4-Beta-Glucanase: 640 – 1 280 U
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
1 440 U Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase: 1 440 – 2 880 U
Endo-1,4-Beta- Endo-1,4-Beta-Xylanase: 2 080 – 4 160 U.
Xylanase
2 080 U Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit
mehr als 20 v.H. Weizen, 20 v.H. Gerste oder 25 v.H.
Roggen allein oder in Kombination.
Masttruthühner Endo-1,4-Beta- c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
Glucanase und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
1 200 U barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Endo-1,3(4)-Beta- Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Glucanase Endo-1,4-Beta-Glucanase: 1 200 U
2 700 U Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase: 2 700 U
Endo-1,4-Beta- Endo-1,4-Beta-Xylanase: 3 900 U.
Xylanase
3 900 U Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem
Gehalt an Nicht-Stärke-Polysacchariden (über-
wiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit
mehr als 20 v.H. Weizen, Gerste oder Roggen allein
oder in Kombination.
3-Phytase Zubereitung von 3-Phytase Schweine (alle
EC 3.1.3.8 aus Aspergillus niger (CBS Tierkategorien)
114.94) mit einer Phytase- Hühner (alle
aktivität von mind. 5 000 Tierkategorien)
FTU/g für die feste und flüs-
sige Zubereitung.
1 FTU ist die Enzymmenge,
die 1 Mikromol anorganisches
Phosphat in der Minute bei
einem pH-Wert von 5,5 und
einer Temperatur von 37 °C
aus Natrium-Phytat freisetzt.
Truthühner 125 FTU c) Angabe in der Gebrauchsanweisung für den Zusatz-
stoff und die Vormischung:
Lagertemperatur und -dauer und Stabilität bei der
Pelletierung.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
200 – 800 FTU.
1483
Zur Verwendung in Mischfutter mit einem Mindest-
gehalt an Phytat von 0,3 v.H., z.B. mit 20 v.H. Weizen.
1484
1 2 3 4 5 6 7 8
3-Phytase Zubereitung von 3-Phytase Ferkel 4 Monate 250 FYT 1 000 FYT c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
EC 3.1.3.8 aus Aspergillus oryzae und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
(DSM 10 289) mit einer Akti- barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
vität von mindestens:
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
gecoatet: 2 500 FYT/g
500 FYT.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
flüssig: 5 000 FYT/g.
1 FYT ist die Enzymmenge, Zur Verwendung in phytatreichen Mischfuttermitteln,
die 1 Mikromol anorgani- z.B. mit mehr als 40 v.H. Getreide (Mais, Gerste,
sches Phosphat in der Minute Hafer, Weizen, Roggen, Triticale), Ölsaaten und
bei einem pH-Wert von 5,5 Hülsenfrüchten.
und einer Temperatur von
37 °C aus Natrium-Phytat
freisetzt.
Mastschweine 400 FYT 1 000 FYT c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
500 FYT.
Zur Verwendung in phytatreichen Mischfuttermitteln,
z.B. mit mehr als 40 v.H. Getreide (Mais, Gerste,
Hafer, Weizen, Roggen, Triticale), Ölsaaten und
Hülsenfrüchten.
Masthühner 200 FYT 1 000 FYT c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
500 FYT.
Zur Verwendung in phytatreichen Mischfuttermitteln,
z.B. mit mehr als 40 v.H. Getreide (Mais, Gerste,
Hafer, Weizen, Roggen, Triticale), Ölsaaten und
Hülsenfrüchten.
Legehennen 500 FYT 1 000 FYT c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
750 FYT.
Zur Verwendung in phytatreichen Mischfuttermitteln,
z.B. mit mehr als 40 v.H. Getreide (Mais, Gerste,
Hafer, Weizen, Roggen, Triticale), Ölsaaten und
Hülsenfrüchten.
1 2 3 4 5 6 7 8
3-Phytase Zubereitung von 3-Phytase Ferkel 4 Monate 250 PPU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
EC 3.1.3.8 aus Trichoderma reesei und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
(CBS 528.94) mit einer Akti- barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
vität von mindestens:
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
fest: 5 000 PPU/g
500 – 750 PPU.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
flüssig: 1 000 PPU/g
1 PPU ist die Enzymmenge, Zur Verwendung in phytatreichen Mischfuttermitteln,
die 1 Mikromol anorgani- z.B. mit mehr als 50 v.H. Getreide (Mais, Gerste,
sches Phosphat in der Minute Weizen), Tapioka, Ölsaaten und Hülsenfrüchten.
bei einem pH-Wert von 5,0
und einer Temperatur von
37 °C aus Natrium-Phytat
freisetzt.
Mastschweine 500 PPU c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
500 – 750 PPU.
Zur Verwendung in phytatreichen Mischfuttermitteln,
z.B. mit mehr als 50 v.H. Getreide (Mais, Gerste,
Weizen), Tapioka, Ölsaaten und Hülsenfrüchten.
14. Mikroorganismen
Bacillus cereus Zubereitung aus Bacillus Mastkaninchen 0,5 u 109 2 u 109
(ATCC 14893/ cereus mit mindestens
CIP 5832) 1010 KBE/g Zusatzstoff
Zuchtkaninchen 0,5 u 109 2 u 109
Ferkel 4 Monate 5 u 108 1 u 1010 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Mastschweine 2 u 108 1 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Sauen 15 Tage 8,5 u 108 1,2 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
vor dem und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
Werfen barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
und wäh-
rend der
Laktation
Kälber 16 Wochen 1 u 109 1,2 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
1485
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
1486
1 2 3 4 5 6 7 8
Masthühner 2 u 108 1 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Verwendung in Mischfuttermitteln, die die zugelas-
senen Kokzidiostatika enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Amprolium, Halofuginon, Lasalocid-Natrium, Madu-
ramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin,
Salinomycin-Natrium, Meticlorpindol, Diclazuril.
Masttruthühner 26 Wochen 2 u 108 1 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Verwendung in Mischfuttermitteln, die die zugelas-
senen Kokzidiostatika enthalten:
Amprolium, Halofuginon, Meticlorpindol/ Methyl-
benzoquat, Diclazuril, Nifursol.
Bacillus cereus var. Zubereitung aus Bacillus Ferkel 2 Monate 1 u 109 1 u 109
toyoi cereus var. toyoi mindestens 4 Monate 0,5 u 109 1 u 109
(CNCM I-1012/ 1010 KBE/g Zusatzstoff
Schweine 6 Monate 0,2 u 109 1 u 109
NCIB 40112)
Sauen 0,5 u 109 2 u 109
Bacillus licheniformis Mischung aus Bacillus Ferkel 4 Monate 1,28 u 109 3,2 u 109
(DSM 5749)/Bacillus licheniformis und Bacillus
subtilis (DSM 5750) subtilis mit einem Mindest-
im Verhältnis 1:1 gehalt von 3,2 u 109 KBE/g
Zusatzstoff (1,6 u 109 KBE/g
je Bakterienstamm)
Enterococcus Mischung aus gekapsel- Masthühner 1 u 108 1 u 108 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
faecium tem Enterococcus faecium und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
ATCC 53519, ATCC 53519 und gekapsel- barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Enterococcus tem Enterococcus faecium
Verwendung in Mischfuttermitteln, die die zugelas-
faecium ATCC 55593 mit mindestens
senen Kokzidiostatika enthalten:
ATCC 55593, 2 u 108 KBE je g Zusatzstoff
Amprolium, Decoquinat, Halofuginon, Lasalocid-
im Verhältnis 1:1 (d.h. 1 u 108 KBE/g von Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-
jedem Bakterium) Natrium, Narasin, Nicarbacin, Narasin/Nicarbacin,
Salinomycin-Natrium.
Enterococcus Zubereitung aus Enterococ- Ferkel 4 Monate 0,5 u 109 1 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
faecium cus faecium mit mindestens und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
DSM 5464 5 u 1010 KBE/g Zusatzstoff barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
1 2 3 4 5 6 7 8
Enterococcus Zubereitung aus Enterococ- Masthühner 0,3 u 109 2,8 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
faecium cus faecium mit mindestens: und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
NCIMB 10415 mikroverkapselt: barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
1,0 u 1010 KBE/g
Verwendung in Mischfuttermitteln, die die zugelas-
Zusatzstoff
senen Kokzidiostatika enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
1,75 u 1010 KBE/g
Amprolium, Amproliumethopabat, Diclazuril, Halo-
Zusatzstoff
fuginon, Maduramicin-Ammonium, Meticlorpindol,
Meticlorpindol/Methylbenzoquat, Monensin-Natrium,
Robenidin, Salinomycin-Natrium.
Mastschweine 0,35 u 109 1,5 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Sauen 0,2 u 109 1,25 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Mastrinder 0,25 u 109 0,6 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Angabe in der Gebrauchsanweisung:
„Die Dosis von Enterococcus faecium in der Tages-
ration darf 1 u 109 KBE bei 100 kg Lebendgewicht
nicht übersteigen, zuzüglich 1 u 109 KBE für jede
weiteren 100 kg Lebendgewicht.“
Zubereitung aus Enterococ- Ferkel 4 Monate 0,3 u 109 1,4 u 109 a) Granulat darf nur in Milchaustauschfuttermitteln ver-
cus faecium mit mindestens: wendet werden.
mikroverkapselt
c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
1,0 u 1010 KBE/g
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
Zusatzstoff
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
1,75 u 1010 KBE/g
Zusatzstoff
und
Granulat:
3,5 u 1010 KBE/g
Zusatzstoff
Kälber 6 Monate 0,35 u 109 6,6 u 109 a) Granulat darf nur in Milchaustauschfuttermitteln ver-
wendet werden.
c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
1487
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
1488
1 2 3 4 5 6 7 8
Pediococcus Zubereitung aus Pediococcus Masthühner 1 u 109 1 u 1010 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
acidilactici acidilactici mit mindestens und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
CNCM MA 18/5 M 1 u 1010 KBE/g Zusatzstoff barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Verwendung in Mischfuttermitteln, die die zugelas-
senen Kokzidiostatika enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Amprolium, Meticlorpindol, Decoquinat, Halofuginon,
Narasin, Salinomycin-Natrium, Nicarbacin, Madura-
micin-Ammonium, Diclazuril.
Ferkel 4 Monate 1 u 109 1 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Mastschweine 1 u 109 1 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Saccharomyces Zubereitung aus Saccha- Kälber 6 Monate 2 u 108 2 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
cerevisiae romyces cerevisiae mit min- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
CBS 493.94 destens 1 u 108 KBE/g barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Zusatzstoff
Mastrinder 1,7 u 108 1,7 u 108 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Angabe in der Gebrauchsanweisung:
„Die Dosis von Saccharomyces cerevisiae in der
Tagesration darf 7,5 u 108 KBE bei 100 kg Lebend-
gewicht nicht übersteigen, zuzüglich 1 u 108 KBE
für jede weiteren 100 kg Lebendgewicht.“
Saccharomyces Zubereitung aus Saccha- Sauen 2 u 109 1 u 1010 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
cerevisiae romyces cerevisiae mit min- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
CNCM I-1079 destens 2 u 1010 KBE/g barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Zusatzstoff
Ferkel 4 Monate 6 u 109 3 u 1010 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Saccharomyces Zubereitung aus Saccha- Milchkühe 5,5 u 108 2,1 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
cerevisiae romyces cerevisiae mit min- und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
CNCM I-1077 destens 2 u 1010 KBE/g barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Zusatzstoff
Angabe in der Gebrauchsanweisung:
„Die Dosis von Saccharomyces cerevisiae in der
Tagesration darf 8,4 u 109 KBE bei 100 kg Lebend-
gewicht nicht übersteigen, zuzüglich 1,8 u 109 KBE
für jede weiteren 100 kg Lebendgewicht.“
1 2 3 4 5 6 7 8
Mastrinder 1 u 109 1,5 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Angabe in der Gebrauchsanweisung:
„Die Dosis von Saccharomyces cerevisiae in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Tagesration darf 4,6 u 109 KBE bei 100 kg Lebend-
gewicht nicht übersteigen, zuzüglich 2 u 109 KBE
für jede weiteren 100 kg Lebendgewicht.“
Saccharomyces Zubereitung aus Saccha- Mastrinder 4 u 109 8 u 109 c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
cerevisiae romyces cerevisiae mit min- „Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der
NCYC Sc 47 destens 5 u 109 KBE/g Tagesration darf je 100 kg Tiergewicht 2,5 u 1010
Zusatzstoff KBE nicht übersteigen. Für jede weiteren 100 kg
Tiergewicht sind 0,5 u 1010 KBE hinzuzufügen.“
Mastkaninchen 2,5 u 109 5 u 109 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Zur Verwendung in Mischfuttermitteln, die das zuge-
lassene Kokzidiostatikum Meticlorpindol enthalten.
Sauen 5 u 109 2,5 u 1010 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Ferkel 4 Monate 5 u 109 1 u 1010 c) In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
und die Vormischung die Lagertemperatur, die Halt-
barkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.“
1489
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Artikel 2
Änderung der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1995
(BGBl. I S. 254), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 242), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die die 5. Richtlinie betreffende Position wird gestrichen.
bb) Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Position wird angefügt:
„Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
methoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung
der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG
Nr. L 118 S. 36) – 14. Richtlinie –.“
c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Wird eine amtliche Untersuchung zum Nachweis oder zur mengenmäßigen Bestimmung von Bestandteilen
tierischen Ursprungs in Futtermitteln mittels mikroskopischer Untersuchung durchgeführt, ist nach der Richt-
linie 98/88/EG der Kommission vom 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und
die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG
Nr. L 318 S. 45) zu verfahren.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen „Dinitolmid (DOT)“, „Ethopabat“, „Menadion (Vitamin K3)“, „Nicarbazin“, „Retinol (Vitamin A)“,
„Senföl“ und „Theobromin“ werden gestrichen.
b) In der Position „Amprolium“ wird in Spalte 2 die Angabe „5. Richtlinie“ durch die Angabe „14. Richtlinie“ ersetzt.
c) Nach der Position „Calcium“ wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Carbadox 14. Richtlinie“.
d) Nach der Position „Chlor aus Chloriden“ wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Diclazuril 14. Richtlinie“.
e) In der Position „Stärke“ wird in Spalte 2 die Angabe „5. Richtlinie (Pankreatin-Methode)“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 1999 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 2 treten am 1. November 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M art in Wille
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1491
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 22. Juni 1999
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai
1999 (BGBl. I S. 1010) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 3 Nr. 11 Satz 1 und 2 sind die Worte „nach den §§ 1387 und 1388 der
Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet werden können“ jeweils
durch die Worte „sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und Angestellten ergeben würden“ zu ersetzen.
2. In § 3 Nr. 24 ist das Wort „Geschäftstrieb“ durch das Wort „Geschäftsbetrieb“
zu ersetzen.
3. In § 29 Abs. 2 und 3 sind jeweils die Worte „Betriebseinnahmen oder“ zu
streichen.
4. In § 35a Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Gewerbebetriebs“ durch die Worte „ein-
heitlichen Gewerbebetriebs“ zu ersetzen.
5. In § 37 Nr. 4 ist das Wort „Steuermeßbetrags“ durch die Worte „einheitlichen
Steuermeßbetrags“ zu ersetzen.
Bonn, den 22. Juni 1999
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Fö rst er
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 24. Juni 1999
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 26 Abs. 9 ist vor dem Fußnotenzeichen folgender Satz 2 einzufügen:
„Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeit-
punkt zustanden, nicht übersteigen.“
Bonn, den 24. Juni 1999
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Beyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 1491
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 22. Juni 1999
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai
1999 (BGBl. I S. 1010) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 3 Nr. 11 Satz 1 und 2 sind die Worte „nach den §§ 1387 und 1388 der
Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet werden können“ jeweils
durch die Worte „sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und Angestellten ergeben würden“ zu ersetzen.
2. In § 3 Nr. 24 ist das Wort „Geschäftstrieb“ durch das Wort „Geschäftsbetrieb“
zu ersetzen.
3. In § 29 Abs. 2 und 3 sind jeweils die Worte „Betriebseinnahmen oder“ zu
streichen.
4. In § 35a Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Gewerbebetriebs“ durch die Worte „ein-
heitlichen Gewerbebetriebs“ zu ersetzen.
5. In § 37 Nr. 4 ist das Wort „Steuermeßbetrags“ durch die Worte „einheitlichen
Steuermeßbetrags“ zu ersetzen.
Bonn, den 22. Juni 1999
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Fö rst er
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 24. Juni 1999
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 26 Abs. 9 ist vor dem Fußnotenzeichen folgender Satz 2 einzufügen:
„Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeit-
punkt zustanden, nicht übersteigen.“
Bonn, den 24. Juni 1999
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Beyer