1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 27. Mai 1999
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), der durch das Gesetz vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Die Sätze 5 bis 9 der Anlage 2 zur Verordnung über die Grenzen des Freihafens
Hamburg vom 22. August 1997 (BGBl. I S. 2320), die durch die Verordnung vom
22. Mai 1998 (BGBl. I S. 1230) geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:
„Von diesem Punkt folgt sie dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belas-
send – zunächst 5 m nach Nordosten und biegt sodann im rechten Winkel nach
Nordnordwesten. Nach 120 m überquert sie das Freihafengleis der Hafenbahn
und verläuft danach an der südwestlichen Straßenseite des Köhlfleetdamms auf
einer Länge von 1 135 m in nordwestlicher Richtung. Dann schwenkt die Frei-
hafengrenze auf einer Länge von 174 m in Richtung Norden bis zum Petroleum-
hafen. Im Petroleumhafen verläuft die Freihafengrenze in einem Abstand von 10 m
parallel zur Hochwasserschutzwand Richtung Osten. Nach 690 m überquert sie,
durch einen Grenzweiser auf der Flutmauerecke gekennzeichnet, in nordöst-
licher Richtung den Parkhafen auf 612 m Länge bis zu einem Punkt in der Elbe,
von dem aus sie in einem Winkel von 107°nach Osten abbiegt.“
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1419
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung PR Nr. 1/72
über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen
Vom 16. Juni 1999
Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I
S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 76 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378) wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats
in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
Verordnung
zur Änderung der Tierpfleger-Ausbildungsverordnung
Vom 17. Juni 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-
nisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 werden das Wort „und“ und folgende Nummer angefügt:
„3. Tierheim- und Pensionstierpflege“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die beiden Fachrichtungen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„3. in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege:
a) Pflegen und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
b) Einrichten und Instandhalten der Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und Tierpensionen,
c) betriebliche Organisation,
d) Mitwirken bei tierärztlichen Behandlungen.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für beide Fachrichtungen“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Buchstabe angefügt:
„c) in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege:
aa) Pflegen und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
bb) Einrichten und Instandhalten art- und verhaltensgerechter Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und
Tierpensionen,
cc) Beurteilen von Tieren, insbesondere Gesundheitszustand und Verhalten, in Tierheimen und Tier-
pensionen,
dd) Durchführen von Hygienemaßnahmen.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „für beide Fachrichtungen“ gestrichen.
bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege
sind:
aa) Besondere Anforderungen an art- und verhaltensgerechte Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und
Tierpensionen,
bb) Rechtsvorschriften und fachliche Vorgaben zum Betrieb von Tierheimen und Tierpensionen,
cc) Betriebs- und Arbeitsorganisation in Tierheimen und Tierpensionen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1421
dd) Maßnahmen für die Erhaltung der Tiergesundheit,
ee) artgerechte Fütterung in Tierheimen und Tierpensionen,
ff) Grundlagen des Verhaltens verschiedener Heim- und Nutztierrassen,
gg) Umgang mit und Pflege von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
hh) Beraten und Betreuen von Kunden;“.
4. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Übergangsregelung
Die am 31. Juli 2003 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zu Ende geführt.“
5. § 10 wird gestrichen.
6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie tritt am 31. Juli 2003 außer Kraft.“
7. Die Anlage zu § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt gefaßt:
„Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse“.
b) In Abschnitt II wird nach Buchstabe B folgender Buchstabe angefügt:
„C. Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Pflegen und Versorgen a) Tiere im Ausbildungsbetrieb artgerecht pfle-
von Tieren in Tierheimen gen, füttern und tränken
und Tierpensionen b) Tiere beobachten, Verhaltensänderungen fest- 20
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 stellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen
Buchstabe a)
2 Einrichten und Instand- a) Tierunterkünfte, insbesondere unter Beach-
halten der Unterkünfte für tung funktionaler, verhaltens- und artgerechter
Tiere in Tierheimen und Gesichtspunkte, einrichten und instandhalten
10
Tierpensionen b) Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 instandhalten sowie reinigen und desinfizieren
Buchstabe b)
3 Betriebliche Organisation a) Tiere registrieren, tier- und kundenspezifische
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Daten aufbereiten und Regelungen des Daten-
Buchstabe c) schutzes anwenden
b) Betriebsmittel beschaffen, lagern und einset-
zen
c) Betriebs- und Arbeitsabläufe planen und 16
gestalten, Belegungs- und Futterpläne aufstel-
len
d) Kunden beraten und betreuen
e) Betriebliche Informationsmaßnahmen durch-
führen
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
4 Mitwirken bei tierärzt- a) Tiere zur Behandlung halten, legen und fixieren
lichen Behandlungen b) bei Untersuchungen, Behandlungen und Ein-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 griffen mitwirken
Buchstabe d) 6“
c) Tiere vor und nach Eingriffen betreuen
d) Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Bonn, den 17. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1423
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den militärischen Flugplatz Laage
Vom 18. Juni 1999
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBl. I S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
§1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und
erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen
Flugplatzes Laage wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
§2
Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten
Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb
des Flugplatzgeländes verlaufen.
§3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie
als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil
in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzu-
wenden.
§4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte
im Maßstab 1 : 50 000 und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topo-
graphische Karte ist dieser Verordnung in verkleinerter Form als Anlage 2 bei-
gefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind bei
dem Amt Laage-Land, Hauptstraße 20, 18299 Laage, zu jedermanns Einsicht
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Laage)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß-Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Laage)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1425
noch Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Laage)
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
noch Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Laage)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1427
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Laage)
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Laage)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1429
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Laage)
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Laage)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1431
Anlage 2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Laage)
Verkleinerung der Kartendarstellung
1: 50 000
Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz Laage
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282)
Zeichenerklärung
_______________ Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
81
Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem
Meridianstreifen. Es zeigt zugleich die Begrenzung der zugehörigen Blätter der Deutschen
Grundkarte 1: 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1: 50 000
(mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Mecklenburg-Vorpommern)
Kartographische Bearbeitung:
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main, 1998
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1433
Sechste Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 18. Juni 1999
Auf Grund des § 206 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in
Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Dem § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I
S. 1929), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 25. September 1998 (BGBl. I
S. 3112) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:
„(4) Für eine Alterssicherung ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Vermögen
1. bestimmt, wenn der Arbeitslose und sein nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte dieses nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres
Lebensunterhalts verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende
Vermögensdisposition getroffen haben,
2. angemessen, soweit es 1 000 Deutsche Mark je vollendetem Lebensjahr des
Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht
übersteigt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 22. Juni 1999
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs- 2. Im Länderteil Bayern wird mit Wirkung vom 1. Oktober
gesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der 1998 nach „Hochschule für Fernsehen und Film in
durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) München“ eingefügt „Fachhochschule Neu-Ulm“.
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Artikel 2
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BGBl. I S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in
19. März 1998 (BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
wie folgt geändert: Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann
dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder
1. Im Länderteil Baden-Württemberg wird mit Wirkung Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von
vom 1. Januar 1998 Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge
a) nach „Universität Freiburg“ eingefügt „Universitäts- der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länder-
klinikum Freiburg“, teilen vereinheitlichen.
b) nach „Universität Heidelberg“ eingefügt „Univer-
sitätsklinikum Heidelberg“,
c) nach „Universität Tübingen“ eingefügt „Univer-
sitätsklinikum Tübingen“, Artikel 3
d) nach „Universität Ulm“ eingefügt „Universitätsklini- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
kum Ulm“. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1435
Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher und anderer Vorschriften
(GefÄndV)
Vom 23. Juni 1999
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zu Anhang B
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den inter-
1992 (BGBl. I S. 1793) verordnet die Bundesregierung nationalen Eisenbahnverkehr – RID – (BGBl. 1985 II
nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des S. 130), letzte Änderung in Kraft gesetzt durch die Ver-
§ 3 Abs. 1, § 6 unter Beachtung des § 7a, § 12 Abs. 2 und 3 ordnung vom 26. November 1998 (BGBl. 1998 II
sowie § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in S. 2955), oder Anhang I oder Abschnitt 26 des IMDG-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September Code deutsch in der Fassung der Bekanntmachung
1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des des Bundesministeriums für Verkehr im Bundesanzei-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 ger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Ok- durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für
tober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesmini- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesan-
sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: zeiger Nr. 45a vom 6. März 1999, wie er durch § 2
Abs. 1 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fas-
Artikel 1 sung der Bekanntmachung vom 4. März 1998 (BGBl. I
S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung 1) vom 23. Juni nung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Kraft
1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der gesetzt wurde, oder Anhang A.5 oder Anhang A.6 der
Verordnung vom 22. Juni 1997 (BGBl. I S. 1509), wird wie Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom
folgt geändert: 30. September 1957 in der Fassung vom 29. Juli 1968
(BGBl. 1969 II S. 1489) über die internationale Beförde-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), letzte
„(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen Änderung in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom
von der 29. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2618), unter-
zogen worden sein, sofern nicht andere Prüfungen in
1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De- der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verord-
zember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert nung festgelegt sind. Sie müssen diese Prüfungen
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember bestanden haben und bauartzugelassen sein.
1998 (BGBl. I S. 4049),
(2) Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-
2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung gestellte Außenverpackung und jedes Großpackmittel
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (IBC) muß die nach Anhang V oder Anhang VI des RID,
(BGBl. I S. 3909), nach Maßgabe des § 5 der Gefahrgutverordnung See
3. Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I oder nach Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A
S. 419), geändert durch Artikel 4 der Verordnung zum ADR vorgeschriebene Kennzeichnung tragen,
vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) und sofern nicht andere Kennzeichnungen in der einzelnen
Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt
4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der
sind.“
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3993, 1999 I S. 649), geändert durch Artikel 5
der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I 3. § 4 wird aufgehoben.
S.1435).“
4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 6
„§ 3 Übergangsvorschriften
Bauartprüfung, Bis zum 30. Juni 1999 dürfen, mit Ausnahme des
Bauartzulassung und Kennzeichnung § 4, die Vorschriften der Gefahrgut-Ausnahmeverord-
von Verpackungen und Großpackmitteln nung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni
(1) Verpackungen und Großpackmittel, die nach den
Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung ver- 1997 (BGBl. I S. 1509), weiter angewendet werden.“
wendet werden dürfen, müssen einer Bauartprüfung
5. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung wird
1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung 2) ersichtlich
1. des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November gefaßt.
1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), 2) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
2. des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25). lags übersandt.
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
Artikel 2 Artikel 5
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Be-
der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648) kanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993,
wird wie folgt geändert: 1999 I S. 649) wird wie folgt geändert:
1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe cc
wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt. „cc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht
für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klas-
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 ein- se 7, deren Gesamtaktivität in einer Beförde-
gefügt: rungseinheit die Aktivitätsmenge nach Anhang I
„3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom
(IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden
soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit
Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die
Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt Gefahren durch ionisierende Strahlungen, veröf-
sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vor- fentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind schaft vom 29. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 159 S. 20),
oder“. übersteigt.“
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 2. Anlage 2 Nr. 2.5 Buchstabe c, Doppelbuchstabe cc
wird wie folgt gefaßt:
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„cc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt
„(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der
Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm über- Klasse 7, deren Gesamtaktivität in einer Beförde-
tragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“ rungseinheit die Aktivitätsmenge nach Anhang I
der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom
13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden
Artikel 3 Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesund-
Die Gebührennummer 002 im I. Teil Allgemeine Gebüh- heit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen
ren der Anlage zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei die Gefahren durch ionisierende Strahlungen,
der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
1990 (BGBl. I S. 2490), geändert durch Artikel 1 der Ver- Gemeinschaft vom 29. Juni 1996 (ABl. EG
ordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 710), wird wie folgt Nr. L 159 S. 20), übersteigt.“
geändert:
Artikel 6
1. Im vierten Anstrich wird die Angabe „35 v.H.“ ersetzt
durch die Angabe „65 v.H.“. § 20 der Druckbehälterverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), die
2. Im letzten Anstrich wird die Angabe „25 v.H.“ ersetzt zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1997
durch die Angabe „55 v.H.“. (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 4 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
S. 419) wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „unterliegen“ der
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige
Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des „5. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
vom Bundesministerium für Verkehr im Bundes- Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.
anzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt Dies gilt nicht, wenn Befreiungstatbestände
geändert durch Bekanntmachung des Bundes- des Verkehrsrechts über Bau, Ausrüstung,
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Kennzeichnung und Prüfung der Druckgas-
wesen im Bundesanzeiger Nr. 45a vom 6. März behälter (Gefäße im Sinne des Verkehrsrechts)
1999, Nr. 104a vom 10. Juni 1999, bekanntge- angewendet werden.“
gebenen Internationalen Code für die Beförderung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Wör-
deutsch) fallen,“. ter „Nr. 1 bis 4“ eingefügt.
2. § 5 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 7
„Die IMO/ILO/UN ECE-Richtlinien für das Packen Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom
von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien) des 1. Januar 1999 in Kraft, im übrigen tritt diese Verordnung
IMDG-Code deutsch sind zu beachten.“ am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999 1437
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er