1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Drittes Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 17. Juni 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates empfehlung des Finanzplanungsrates gehalten wird.
das folgende Gesetz beschlossen: Dies gilt im verstärkten Maße für die konsumtiven Aus-
gaben.
Artikel 1 2. Die durch die Schuldentilgung nach Nummer 1 entste-
henden Finanzierungsspielräume aus Zinsersparnis-
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sen auf Grund der Gewährung der Sonder-Bundeser-
§ 11 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni gänzungszuweisungen werden zur Verminderung der
1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 2 des Verschuldung der Länder genutzt. Das Saarland kann
Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1290) geändert seinen entstehenden Finanzierungsspielraum auch für
worden ist, wird wie folgt gefaßt: wirtschaftskraftfördernde Investitionen verwenden.
„(6) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten in den 3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie den ober-
Jahren 1999 bis 2004 nachfolgende Länder zusätzlich sten Finanzbehörden der anderen Länder ist über die
folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen: Verwendung der Sonder-Bundesergänzungszuweisun-
gen, über die Nutzung der durch sie entstehenden
Bremen
Finanzierungsspielräume sowie über die bei der haus-
im Jahr 1999 1 800 000 000 DM, haltswirtschaftlichen Sanierung erzielten Fortschritte
im Jahr 2000 1 600 000 000 DM, jährlich bis Ende Mai des folgenden Jahres zu berich-
im Jahr 2001 1 400 000 000 DM, ten.“
im Jahr 2002 1 200 000 000 DM,
im Jahr 2003 1 000 000 000 DM Artikel 2
und im Jahr 2004 700 000 000 DM. Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Saarland Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
im Jahr 1999 1 200 000 000 DM, Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189),
im Jahr 2000 1 050 000 000 DM, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1998
im Jahr 2001 900 000 000 DM, (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt geändert:
im Jahr 2002 750 000 000 DM,
Dem § 5b wird folgender Absatz 5 angefügt:
im Jahr 2003 600 000 000 DM
und im Jahr 2004 500 000 000 DM. „(5) Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Ab-
satz 4 und der Verteilung der 20 vom Hundert des Ge-
Diese Zuweisungen werden mit folgenden Maßgaben ge- meindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 3,
währt: jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Ta-
1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwen- bellen mit Ergebnissen der nach Absatz 4 Satz 4 durchge-
den. Bremen und das Saarland werden eine restriktive führten Berechnungen, auch soweit Tabellenfelder nur
Haushaltspolitik einhalten. Diese kommt darin zum einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundes-
Ausdruck, daß das Wachstum der bereinigten Aus- amt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Lan-
gaben unterhalb der allgemeinen Ausgabenzuwachs- des- und Bundesebene übermittelt werden. Die in Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1383
genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit
werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 4
den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheimzu- befaßt sind, sichergestellt ist.“
halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bun-
desamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundes-
statistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind Artikel 3
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch orga- Inkrafttreten
nisatorische, personelle und technische Maßnahmen
sicherzustellen, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit
Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Empfän- (2) Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
ger von Einzelangaben sind und daß eine Trennung von Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juni 1999
Der Bund esp räsid ent
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Der Bund eskanzler
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1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Gesetz
zur Eingliederung der Schulden
von Sondervermögen in die Bundesschuld
Vom 21. Juni 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: aufnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung
des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsge-
setz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt
Artikel 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I
Gesetz zur Mitübernahme der S. 1384) geändert worden ist, in der vor dem 1. Juli 1999
Schulden des Erblastentilgungsfonds, geltenden Fassung.
des Bundeseisenbahnvermögens
sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung §2
des Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld
Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sonder-
(Schuldenmitübernahmegesetz – SchuldMitüG)
vermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht
der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6
§1 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Ver-
(1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner bindlichkeiten tilgt.
die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 §3
(BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden (1) Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999
ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in
Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes, § 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in
und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblasten- den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entspre-
tilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach § 5 des Erb- chend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum
lastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsver-
geltenden Fassung. pflichtungen für die von § 1 erfaßten Verbindlichkeiten
werden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.
(2) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner
die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Bundeseisen- (2) Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit
bahnvermögens aus nach § 2 des Gesetzes zur Zusam- dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach
menführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen ange-
1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, von der Deut- rechnet.
schen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn über-
nommenen Altkrediten und aus der Kreditaufnahme nach
Artikel 2
§ 17 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliede-
rung der Bundeseisenbahnen in der vor dem 1. Juli 1999 Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
geltenden Fassung. Das Erblastentilgungsfonds-Gesetz vom 23. Juni 1993
(3) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner (BGBl. I S. 944, 984), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3242), wird
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes aus der Kredit- wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1385
1. In § 2 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe c gestrichen des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999
und in § 2 Abs. 3 Satz 11 die Angabe „§ 6 Abs. 4“ durch (BGBl. I S. 1384)“ eingefügt.
die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 4 b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „einen Schul-
Bundeshaftung dentilgungsplan sowie“ gestrichen.
(1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmit-
übernahme nach § 1 Abs. 1 des Schuldenmitübernah- 3. § 17 wird wie folgt gefaßt:
megesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die „§ 17
Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine
Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen Schuldurkunden
kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt (1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnver-
geleistet. mögens stehen den Schuldurkunden des Bundes
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes. (2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens
(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen
oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch
Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Wäh- die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.“
rungsumstellung aufzukaufen.
(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den
Schuldurkunden des Bundes gleich.“ Artikel 4
Änderung des Gesetzes
3. § 5 wird aufgehoben. zur Abwicklung des Ausgleichsfonds
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
4. § 6 wird wie folgt gefaßt: Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach
dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995
„§ 6 (BGBl. I S. 1638) wird wie folgt geändert:
Zuführungen des Bundes
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „sowie für die Tilgung
Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3“ gestri-
Mittel: chen.
1. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun-
desbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark übersteigen; a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach „Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im
§ 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.“
1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbei-
träge. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen „(3) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuld-
Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. mitübernahme nach § 1 Abs. 3 des Schuldenmit-
Für Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d übernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I
dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden. S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. So-
weit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch
(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liqui- eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zah-
dität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt lungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.“
abzuführen.“
Artikel 5
Artikel 3
Neufassung des
Änderung des Gesetzes Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
zur Zusammenführung und
Neugliederung der Bundeseisenbahnen Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vom
Das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 19
Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),
wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter Inkrafttreten
„unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
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Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999
(Haushaltsgesetz 1999)
Vom 21. Juni 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als
eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-
§1 nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-
leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-
menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2
haltsplan für das Haushaltsjahr 1999 wird in Einnahmen
zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-
und Ausgaben auf 485 700 000 000 Deutsche Mark fest-
den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlußfinanzierung
gestellt.
der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Inso-
§2 weit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner
entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlußfinanzie-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonderver-
1999 Kredite bis zur Höhe von 53 500 000 000 Deutsche mögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere
Mark aufzunehmen. Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be- Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf
träge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werden- der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-
den Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs- ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere ge-
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. meinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haus-
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die haltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke
bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden
Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kredit- in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. genannten Beträge mitzuübernehmen, wenn bis zum
Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch
der Nettobetrag anzurechnen.
genommene Kreditermächtigung wird auf die Kredit-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- ermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-
(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe
ges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-
der über 1⁄2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages
nen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des-
liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1
sen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger
der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 1999 ge-
veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der
sperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
Bundesrepublik Deutschland ergibt.
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haus- (10) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflich-
haltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zins- tungsermächtigungen sind in Höhe von 10 vom Hundert
struktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit gesperrt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der
einem Vertragsvolumen von höchstens 20 000 000 000 DM Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsaus-
abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätz- schusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn
liche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus be- die beantragte Aufhebung einen Betrag von 2 000 000 DM
reits bestehenden Verträgen verringern oder ganz aus- überschreitet.
schließen.
§3
(7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und
im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden Kredite Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zu 10 vom Hundert des in
– des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
11 600 000 000 DM ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
– des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
3 188 000 000 DM aufgenommen sind.
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
§4 sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) ge- geändert durch das Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
mäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom S. 388),
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatz-
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) leistungen Dritter,
geändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Er-
nach § 2 Abs. 2. stattungen und Beiträge Dritter handelt,
§5 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 522 01 im Kapi-
tel 1417 aus Schadensersatzleistungen Dritter inso-
(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall andere Bedarfsträger,
keine andere Regelung getroffen ist.
5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach-
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen- lässen.
seitig deckungsfähig:
(3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
der Gruppe 411, Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der
2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 513.1, 514.1, 515.1, Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
516.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
527.1, 527.3, 539.9 und der entsprechenden Titel der nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im
Titelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55, 532 56 Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software un-
und 546 88, entgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im In-
3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, land abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das
gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist
(3) Bei den Ausgaben der Hauptgruppen, Gruppen und die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
Titel des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Mehrausgaben
(5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
jeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert ihrer veran-
Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
schlagten Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Aus-
gaben der Hauptgruppen, Gruppen und Titel des Ab- 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-
satzes 2 geleistet werden. fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis
525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,
(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben
soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-
der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2
gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert
Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertrag-
betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-
bar.
mäßig erscheint.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,
Finanzen.
kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-
(6) Die für die Universitäten der Bundeswehr, für die ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehr-
Bundeswehrkrankenhäuser sowie für das Flugmedizini- ausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie
sche Institut der Bundeswehr vorgesehenen Ausgaben bei dem Titel 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe
sind je für sich gegenseitig deckungsfähig und übertrag- von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen
bar. Der Umfang der in die Deckungsfähigkeit und Über- anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des-
tragbarkeit einzubeziehenden Ausgaben für die einzelnen selben Einzelplans gedeckt werden.
Einrichtungen wird zwischen dem Bundesministerium der
3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich
Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können
im Einzelnen einvernehmlich festgelegt.
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-
gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-
§6 den.
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs- tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
Finanzen. pen 551, 553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- sowie bei Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls
men den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaft-
der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu: lich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus übertragbare Ausgaben.
Personalkostenzuschüssen für die berufliche Einglie- (7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-
derung Behinderter und Schwerbehinderter sowie für gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn – Berlin den
nahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1389
obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach- (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
geordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
hang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn – Berlin den des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
Ausgaben zu. Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
(8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
Bundesministeriums der Finanzen die Einnahmen aus der sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraft- Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
fahrzeugen herangezogen werden. sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in
(9) Die Ausgaben für Aufwandsentschädigungen nach den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs und, soweit
§ 17 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dies wegen Bewilligung von Altersteilzeit unabweisbar
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I erforderlich ist, auch hinsichtlich der Zahl der Stellen zu-
S. 3434) sind gesperrt. Das Bundesministerium der Finan- lassen. Im letztgenannten Fall kann das Bundesministe-
zen entscheidet auf Antrag über die Aufhebung der Sperre. rium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bun-
(10) Im Bundeshaushalt 1999 werden die Ausgaben des desbehörden übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Max-
Festtitels 513.1 – Leistungsentgelte für Post- und Fern- Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaf-
meldedienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehgebüh- ten e.V. (MPG), das Deutsche Zentrum für Luft- und
ren – in Höhe von 10 vom Hundert gesperrt. Die Auf- Raumfahrt e.V. (DLR), das Forschungszentrum Karlsruhe
hebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushalts- GmbH (FZK) und das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH
ausschusses des Deutschen Bundestages. (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut
GmbH, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwal-
§7 tungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Ver-
wahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbe-
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaus-
trieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH
haltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festge-
(EWN). Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
setzt.
Sonderaufgaben und der VK Service Gesellschaft für Ver-
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaus- mögenszuordnung und Kommunalisierung mbH werden
haltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark fest- die Stellen gemäß eigenen Vergütungssystemen aus-
gesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver- gewiesen. Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen ent-
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur fallenden Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach
in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf Maßgabe des Haushaltsvermerks zum Stellenplan ver-
10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplan- bindlich.
mäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan-
mäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- §9
gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
§8 (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im übrigen
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung Rückzahlung zuviel geleisteter Personalausgaben ist stets
außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde- beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt- (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe- durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli- Haushalt der Europäischen Union betroffen sind.
gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
tages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den
§ 10
Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr
überschreitet. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu- tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt stungen zu übernehmen
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf- 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver- von Kreditgebern für Kredite an ausländische
traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit- gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern,
nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre- soweit entsprechende Rückversicherungsabkom-
chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, men bestehen. Die Gewährleistungen werden nach
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. rium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-
Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen men mit dem Bundesministerium der Finanzen,
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
menarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
Amt festlegt; für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kreditge-
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- ber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finanzieren
führung ein besonderes staatliches Interesse der und bei denen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen.
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
Kredite an ausländische Schuldner; § 11
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläu- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
biger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach- für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
träglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg- dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- Deutsche Mark zu übernehmen.
gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-
men werden, wenn andernfalls die Umschuldungs- § 12
maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient bis zur Höhe von 102 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
oder im besonderen staatlichen Interesse der Bun- nehmen
desrepublik Deutschland liegt;
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
können die Selbstbeteiligungen nachträglich er- liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
mäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, besteht;
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-
her ungedeckte Forderungen übernommen wer- 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah- 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
men nicht durchgeführt werden können; von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi- nicht möglich ist;
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba- dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
rung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht nungsbaues,
oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-
b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
ordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger
setzung von Wohnungen,
Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage
gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bun- d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-
und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; hinderte,
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre- e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;
schen Gemeinschaft;
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili- lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich- Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I
6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom
förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan- 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert wor-
ziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden den ist);
nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der derungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom
Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert wor-
der Genehmigung des Haushaltsausschusses des den ist;
Deutschen Bundestages bedürfen.
7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
satz 1 Nr. 1 wird auf 220 000 000 000 Deutsche Mark, der 8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-
Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 ter deutscher Auslandsvermögen;
bis 5 auf insgesamt 55 000 000 000 Deutsche Mark und 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
Nr. 6 auf 2 650 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1391
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung § 14
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
geändert worden ist; einer Höhe von 3 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten aus Kapitel 0820 zu leisten.
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan- § 15
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch
wird; in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind
auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zen-
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- tralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.
desministerium der Finanzen beauftragte Kreditin-
stitut im Zusammenhang mit der Gewährung von
Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte § 16
nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden
27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Arti- jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-
kel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910), den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1998 ange-
aufnimmt; rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
werden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
erlangt hat.
schen Steinkohlenbergbaugebiete;
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
die von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
tionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-
der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-
behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne
mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen anzurechnen.
Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können
Interesse des Bundes liegt; mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen- schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus- Vorschriften verwendet werden.
stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver- § 17
leihern;
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die
15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Ge- Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital
sundheitswesen; der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der
§ 13 Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-
im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu- wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds
blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick- Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-
lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-
und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der kanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs- Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am
bank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europarates, Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über
dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Mul- Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Bei-
tilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun- trag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zu-
gen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) schuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer
oder Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000 Deutsche Unternehmen in der Russischen Föderation und zum
Mark zu übernehmen. Multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der
der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421),
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. De-
sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für zember 1997 (BGBl. I S. 3158), bei den Planstellen und
Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld- Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
scheinen zu erbringen. des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-
§ 18 derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem
Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen stellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 oder auf
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haus-
des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur haltsgesetze ausgebracht wurden.
Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhö-
hungsbetrages zu verpflichten. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-
§ 19 angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle
weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen gruppe weg.
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis be- § 20
steht. (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit
Stellung nehmen. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienst-
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
bezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein
und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch
unabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen,
den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
so kann das Bundesministerium der Finanzen für diese
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgrup-
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 pe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup- Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und bei juri-
pe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) stischen Personen des öffentlichen Rechts.
oder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht zu
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den
dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen
Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
trägt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt entsprechend
Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede
bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den
zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
Anteil der Planstellen der Beförderungsämter.
Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten oder Arbeits-
oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe-
platz wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber dem-
riger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
nächst zur Verwendung im Dienst einer öffentlichen zwi-
Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne
Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
Dienstbezüge beurlaubt und der auf diese Verwendung
trages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis
den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
zum Wegfall der Dienstbezüge des beurlaubten Beamten
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe des Beamten
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- auszubringen, der als Ersatzkraft den Dienstposten oder
tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis- Arbeitsplatz des im Ausland verwandten Beamten wahr-
bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube- nimmt. Das gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte gewon-
setzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deut- nen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge bei
schen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft Auf- einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art
trags verwendet werden soll. verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder
tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw- überstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der
Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbe- Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind.
hinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1393
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen- gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
dung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammen- entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
arbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuro- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und
pa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur Ver- Angestellte.
wendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Auf-
bau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuro-
pas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder § 22
zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer oder Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außen- Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
handelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge länger als sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
ein Jahr beurlaubt werden. Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
tigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbe- bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
schäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 § 23
(BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
(1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförde-
vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist,
rungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesmini-
bewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis
steriums der Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt
besteht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu beset-
werden, wenn sonst die Weiterverwendung des Beamten
zen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringe-
bei dieser Behörde im Rahmen des Verwendungsförde-
ren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teil-
rungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091)
zeitbeschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der
nicht möglich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodelles
Berufssoldat nach seiner Entlassung im Rahmen des
ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Frei-
Verwendungsförderungsgesetzes bei einer Bundesver-
stellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit
waltung als Beamter weiterverwendet werden soll. Die
zwingende dienstrechtliche Regelungen dem entgegen-
umgesetzte Planstelle erhält den Vermerk ku. Gleichzeitig
stehen, kann das Bundesministerium der Finanzen bezüg-
ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-
lich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Aus-
gruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist
nahmen zulassen.
die nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, Besoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte
Soldaten und Angestellte. Planstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 Umsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium
bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Planstellen und Stellen der Finanzen.
ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie oder
Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht des Bundesamtes für Zivilschutz wegen des Personalab-
worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer baus dieser Einrichtungen bei einer anderen Verwaltung
Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des des Bundes weiter verwendet werden sollen und dies nur
Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert wor- bei gleichzeitiger Umsetzung der Planstelle oder Stelle
den ist. möglich ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
§ 24
tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
zu übertragen. (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
ordnung können
§ 21 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
(1) Für planmäßige Beamte, die Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 worden sind,
des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
(BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,
1 Jahr beurlaubt werden oder 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde- obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,
stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-
in Anspruch nehmen oder rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit
3. im unmittelbaren Anschluß an einen Erziehungsurlaub dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-
nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden ren Dienstherrn abgeordnet worden sind,
oder 4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrver-
4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst waltung und Berufssoldaten, die wegen Personalab-
vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall baus in einen anderen Organisationsbereich innerhalb
der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des Ehepart- ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen
ners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, Dienstherrn abgeordnet worden sind,
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal- dungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen
tungsamt abgeordnet worden sind, und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen
6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.
für Soldaten, die vom Bundesministerium der Vertei- (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen
digung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun- und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Ab-
desbehörden kommandiert worden sind, sätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.
7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden
des Bundesministeriums des Innern, die wegen Ab- Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen
baus von Personalüberhang mit dem Ziel der Verset- und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-
zung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-
oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und
abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende Be- Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
hörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abord- Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen
nung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme des innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der
Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben plans 1999 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im behörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung
Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierund- innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-
zwanzig Monaten. sichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellen-
(2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
kürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in
ordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren
gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-
Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnen-
stellen oder Stellen sichergestellt ist.
den Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erfor-
derlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Res-
von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1999 in
Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug
nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1999 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesmi-
1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirt- nisterium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für
schaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 her-
umzusetzen. absetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser Quote
zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetz-
§ 25 liche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen.
Es wird zugelassen, daß aus den Titeln der Gruppen 425 (6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Ver-
und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weiter- merks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht
gezahlt werden, die nach Beendigung des zusatzver- angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder
sorgungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in der Bundes- Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen
republik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungs- der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht
vertrages genannte Gebiet ein neues Arbeitsverhältnis im einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Plan-
öffentlichen Dienst in dem in Artikel 3 des Einigungsver- stellen und Stellen sind bei der Berechnung der Ein-
trages genannten Gebiet begründen. Die Erstattungen sparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht zu
durch die Arbeitgeber im letztgenannten Gebiet fließen berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die
den Ausgaben der vorgenannten Titel zu; gleiches gilt Einsparungsquote nicht.
hinsichtlich der Erstattungen für die Arbeitnehmer, die
ohne Fortzahlung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern in (7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
diesem Gebiet beurlaubt werden. 31. Dezember 1999 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
§ 26 (8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden
Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen ge- Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
zahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die dar- schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
auf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423 der statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol-
Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren. dungsgruppe einzusparen.
(9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-
§ 27 sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,
(1) Im Haushaltsjahr 1999 sind bei der Bundesverwal- weil bis zum Jahresende 1999 nicht genügend Planstellen
tung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ein- in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,
schließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für daß eine Planstelle der nächsthöheren oder der nächst-
Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegel- niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
gerecht einzusparen. für Stellen für Angestellte entsprechend.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe (10) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushalts-
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe- gesetzes 1998 im Haushaltsjahr 1998 mangels freier Plan-
amten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal- stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-
amt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn- haltsjahr 1999 nachzuholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1395
(11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu
Finanzen. den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans
entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der
§ 28 Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bedien- der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nach-
steten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bun- trags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäi-
desverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen schen Union erforderlich werden, vornehmen und be-
der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. kanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bun-
destages ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 29
§ 33
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleich- Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit
wertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unab- nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf
weisbares Bedürfnis besteht. 8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächti-
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
§ 30 werden.
Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-
§ 34
mung des Titels 427 01 – einschließlich der entsprechen-
den Titel in den Titelgruppen – gilt nicht für Arbeitsver- Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
träge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
in der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Ge- mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
setzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet abge- (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
schlossen werden. des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
(BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
§ 31 vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
tigt, Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,
1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwer- Bau- und Wohnungswesen zu verwenden.
dender Planstellen und Stellen zu treffen,
2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel § 35
umzusetzen, Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
schen Bundestages für Bedienstete des einfachen gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
und mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes und Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
des Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf Plan- ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
stellen bzw. Stellen mit dem Vermerk „kw mit Aus- Gebiet.
scheiden des Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens
31.12. 2005“ auszubringen und § 36
4. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zu- § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gemutet werden soll und die daher bei einer anderen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, 1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung.
unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks „ku
mit Ausscheiden des Planstelleninhabers“ an das bis-
§ 37
herige Amt anzupassen,
Zur wirtschaftlichen und schnellen Durchführung sowie
soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
Abrechnung von Dienstreisen kann das Bundesmini-
mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
sterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-
einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behörden-
ministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundes-
verlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Ge-
rechnungshofes eine oder mehrere Behörden bestimmen,
setz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage
die in der Zeit ab 1. Oktober 1999 in einer Experimentier-
der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und
phase folgende von den Vorschriften des Bundesreise-
wirtschaftlich umzusetzen.
kostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung ab-
(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht- weichende Regelungen bei der Abrechnung von Dienst-
lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) reisen und Dienstgängen anwenden:
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Möglichkeit
1. Bei der Anwendung der §§ 5, 6, 10 und 14 in Verbin-
einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-
dung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekosten-
flugmöglichkeit gleichsteht.
gesetzes wird zur wirtschaftlichen Durchführung und
Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen auf
§ 32 das Erfordernis der Notwendigkeit oder Unvermeid-
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der barkeit von Aufwendungen verzichtet und statt dessen
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung auf deren Angemessenheit abgestellt.
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
2. Bei Auslagen für Fahrkosten nach § 5 des Bundes- 4. Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung können
reisekostengesetzes und Nebenkosten nach § 14 abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsgeld-
des Bundesreisekostengesetzes sowie einer Weg- verordnung nach den Vorschriften des Bundesreise-
strecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des kostengesetzes wie Dienstreisen abgerechnet werden.
Bundesreisekostengesetzes bis zu einem Betrag von
20 Deutschen Mark wird auf eine Überprüfung und § 38
einen Nachweis verzichtet; dennoch vorgelegte Belege
sind nicht aufzubewahren. § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
und 3 sowie die §§ 9 bis 35 und 37 gelten bis zum Tage der
3. Für Strecken, die der Dienstreisende ohne triftige Grün- Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
de mit einem Privatkraftfahrzeug zurückgelegt hat, haltsjahres weiter.
wird unter Wegfall eines Kostenvergleichs nach § 6
Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes einheit- § 39
lich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
20 Pfennig je Kilometer als Auslagenersatz festgesetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Juni 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1397
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1999
Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Ausgaben
Anlage Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeic hnung
1999
1 000 DM
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . –
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . –
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . . . . –
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 788 000
Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 788 000
Summe Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331 847 000
gegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 39 941 000
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 371,68 Milliarden DM. Zu den Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten = 53 500 Millionen DM) = 60 412 Millionen DM.
*) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1399
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1998
einnahmen Einnahmen mehr (+)
weniger (–) Epl.
1999 1999 *)1999*) 1998
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9
51 – 51 53 – 2 01
3 206 – 3 206 2 899 + 307 02
74 – 74 74 – 03
5 574 – 5 574 943 + 4 631 04
185 800 1 300 187 100 165 309 + 21 791 05
299 418 3 097 302 515 353 014 – 50 499 06
461 794 400 462 194 442 098 + 20 096 07
4 253 469 151 163 4 404 632 9 067 291 – 4 662 659 08
1 346 015 1 766 732 3 112 747 1 665 413 + 1 447 334 09
136 755 194 584 331 339 1 463 818 – 1 132 479 10
24 118 2 162 092 2 186 210 2 109 541 + 76 669 11
7 836 557 2 683 894 10 520 451 2 348 322 + 8 172 129 12
409 552 70 300 479 852 557 734 – 77 882 14
66 094 1 632 67 726 63 444 + 4 282 15
269 846 1 501 271 347 807 943 – 536 596 16
24 059 190 714 214 773 182 437 + 32 336 17
103 – 103 121 – 18 19
663 – 663 106 + 557 20
20 163 1 721 993 1 742 156 1 887 962 – 145 806 23
– – – 2 018 270 – 2 018 270 25
90 153 670 550 760 703 762 438 – 1 735 30
4 100 003 54 423 939 58 523 942 62 279 681 – 3 755 739 32
9 998 1 860 402 1 870 400 1 668 600 + 201 800 33
27 272 200 1 192 042 400 252 242 368 952 489 + 31 299 753 60
46 815 665 67 096 335 485 700 000 456 800 000 + 28 900 000
55 402 957 69 550 043
– 8 587 292 – 2 453 708
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeic hnung ausgaben Anlagen usw.
1999 1999 1999 1999
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 224 11 598 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . 653 348 241 500 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 278 8 812 – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . 204 518 907 757 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 230 706 299 923 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 3 998 207 1 149 426 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . 434 144 151 889 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 3 317 983 1 186 948 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804 531 348 837 – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 406 859 135 919 – –
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 814 120 600 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . 2 096 837 2 643 424 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 23 866 349 5 417 223 15 561 012 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 269 226 185 963 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . 259 578 256 818 – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 2 475 975 66 672 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . 21 797 3 802 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 133 030 19 097 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 57 491 28 306 – –
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 304 35 663 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 472 256 945 – 81 458 009
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 138 316 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 92 200 1 752 605 – –
Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . 52 888 187 15 229 727 15 561 012 81 458 009
Summe Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . 52 472 151 14 001 570 14 775 260 56 490 422
gegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) – + 416 036 +1 228 157 + 785 752 + 24 967 587
*) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1401
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber 1998
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben mehr (+) Epl.
1999 1999 1999 *)1999*) 1998 weniger (–)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
6 575 3 759 – 981 40 175 42 363 – 2 188 01
156 798 120 593 – 12 358 1 159 881 977 141 + 182 740 02
350 540 – 585 27 395 26 600 + 795 03
1 455 217 371 372 – 8 889 2 929 975 996 156 + 1 933 819 04
1 936 018 218 696 – 43 929 3 641 414 3 532 311 + 109 103 05
1 385 811 841 603 – 149 369 7 225 678 8 700 691 – 1 475 013 06
22 785 135 847 – 13 330 731 335 691 250 + 40 085 07
2 212 518 985 522 – 93 842 7 609 129 7 888 655 – 279 526 08
12 073 660 3 309 132 – 355 811 16 180 349 16 145 737 + 34 612 09
9 847 887 1 202 662 – 46 558 11 546 769 11 537 364 + 9 405 10
170 724 085 1 330 896 – 8 199 172 412 196 150 379 637 + 22 032 559 11
17 725 278 25 652 207 – 161 799 47 955 947 42 590 481 + 5 365 466 12
2 022 283 466 588 – 285 000 47 048 455 46 679 484 + 368 971 14
191 962 966 655 – 6 093 1 607 713 718 153 + 889 560 15
88 466 529 249 – 8 353 1 125 758 1 212 408 – 86 650 16
9 266 973 42 316 – 3 911 11 848 025 11 720 260 + 127 765 17
– 2 825 – 545 27 879 28 971 – 1 092 19
18 11 112 – 3 600 159 657 116 013 + 43 644 20
1 674 402 6 004 840 – 1 746 7 763 293 7 665 575 + 97 718 23
– – – – 11 249 055 – 11 249 055 25
9 862 083 5 121 630 – 203 435 14 930 245 14 928 421 + 1 824 30
80 4 108 180 – 2 425 85 851 261 82 094 663 + 3 756 598 32
4 676 075 – – 16 814 391 16 204 617 + 609 774 33
18 148 115 6 770 160 300 000 27 063 080 20 673 994 + 6 389 086 60
263 477 439 58 196 384 – 1 110 758 485 700 000 456 800 000 + 28 900 000
261 849 024 58 137 508 – 925 935
+ 1 628 415 + 58 876 – 184 823
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeic hnung gung 2000 2001 2002 Folgejahre Haushalts-
1999 Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . 157 829 97 285 42 502 842 – 17 200
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 450 13 450 – – – –
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . 306 034 170 694 84 333 39 007 12 000 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . 498 109 281 809 124 800 57 500 – 34 000
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . 1 267 687 504 915 345 900 285 360 13 300 118 212
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . 51 682 22 304 21 578 7 800 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 1 006 606 634 571 228 058 25 553 93 424 25 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 789 038 1 540 974 1 578 188 1 053 850 392 800 223 226
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . 1 704 109 654 065 418 836 219 333 411 875 –
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . 2 154 850 1 556 050 512 750 84 050 – 2 000
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . 27 665 984 7 891 328 5 535 965 4 225 921 10 003 770 9 000
14 Bundesministerium der Verteidigung . 20 346 500 3 288 600 2 208 050 1 559 350 13 290 500 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . 339 690 128 295 108 095 78 300 25 000 –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . 468 047 150 343 83 908 45 818 3 978 184 000
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 415 155 199 795 135 610 59 750 20 000 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . 27 000 16 000 9 000 2 000 – –
23 Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 563 432 341 042 253 226 203 031 31 304 6 734 829
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 847 057 1 972 919 2 269 420 1 890 651 714 067 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 998 4 000 4 000 798 4 200 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 413 500 160 000 131 500 122 000 – –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 048 757 19 628 439 14 095 719 9 960 914 25 016 218 7 347 467
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1403
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1999 Betrag für 1998
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 700 000 456 800 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-
lagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432 090 000 400 314 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 53 610 000 – 56 486 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen
Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.
Die Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des
Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04
(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank, § 4 HG 1999).
Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind
im Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt.
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 983 854 232 315 500
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt durch Kredite
vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 483 854 175 915 500
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . – –
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 53 500 000 – 56 400 000
5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
6. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme O O
7. Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 53 500 000 – 56 400 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . – –
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9.2 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
10. Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
11. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 110 000 - 86 000
– 53 610 000 – 56 486 000
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1999 Betrag für 1998
1 000 DM
1. Einnahmen
1.1. aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 852 854 138 791 500
1.1.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 131 000 48 924 000
1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 000 000 44 600 000
Summe 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 983 854 232 315 500
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
Die Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des
Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04
(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank, § 4 HG 1999).
Tilgung des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind
im Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt.
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . 101 092 939 90 030 850
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . – –
2.102 Bundesanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 000 000 41 672 000
2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 985 227 13 965 436
2.104 Schuldbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 967 918 360 015
2.106 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.107 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 720 000 34 000 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . – –
2.109 Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.110 Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . 3 097 3 170
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-
ansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) – –
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschluß-
gebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . . 307 296 20 828
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . 9 400 9 400
2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-
gesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.118 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 100 000 –
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . 64 492 062 41 459 650
2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 000 000 32 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409 508 –
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 665 924 4 484 650
2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 416 630 4 975 000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . 82 898 853 44 425 000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 483 854 175 915 500
3. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
4. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme O O
5. Zusammen (2.–4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 483 854 175 915 500
Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte
Nettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 500 000 56 400 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1405
Gesamtplan: Teil IV
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe
Epl. Bezeic hnung Kapitel 1999
1 000 DM
1 2 3 4
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . 01, 03, 04 28 807
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 480 541
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 20 205
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . 01, 02, 03, 05, 06, 07 318 793
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11 1 571 466
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35,
42 5 407 381
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12 555 162
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13 4 056 342
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 1 105 318
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 01, 08, 10 504 062
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07 306 306
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27 1 616 837
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 04, 05, 06, 21 9 820 304
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 403 018
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . 01, 05, 06, 07 346 551
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04 179 174
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 01 26 877
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 159 318
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 81 244
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13, 14 135 429
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03 54 021
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 177 156
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeic hnung
1999
1 000 EUR
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . –
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . –
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . . . . –
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 092 186
Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 092 186
Summe Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 670 677
gegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 20 421 509
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 190,04 Milliarden Euro. Zu den Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten = 27 354 Millionen Euro) = 30 888 Millionen Euro.
*) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1407
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1998
einnahmen Einnahmen mehr (+)
weniger (–) Epl.
1999 1999 *)1999*) 1998
1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
4 5 6 7 8 9
26 – 26 27 – 1 01
1 639 – 1 639 1 482 + 157 02
38 – 38 38 – 03
2 850 – 2 850 482 + 2 368 04
94 998 665 95 663 84 521 + 11 142 05
153 090 1 583 154 673 180 493 – 25 820 06
236 112 205 236 316 226 041 + 10 275 07
2 174 764 77 288 2 252 053 4 636 032 – 2 383 980 08
688 207 903 316 1 591 522 851 512 + 740 010 09
69 922 99 489 169 411 748 438 – 579 027 10
12 331 1 105 460 1 117 791 1 078 591 + 39 200 11
4 006 768 1 372 253 5 379 021 1 200 678 + 4 178 343 12
209 401 35 944 245 344 285 165 – 39 820 14
33 793 834 34 628 32 438 + 2 189 15
137 970 767 138 738 413 095 – 274 357 16
12 301 97 511 109 812 93 279 + 16 533 17
53 – 53 62 – 9 19
339 – 339 54 + 285 20
10 309 880 441 890 750 965 300 – 74 549 23
– – – 1 031 925 – 1 031 925 25
46 094 342 847 388 941 389 828 – 887 30
2 096 298 27 826 518 29 922 816 31 843 095 – 1 920 279 32
5 112 951 208 956 320 853 142 + 103 179 33
13 944 054 609 481 204 645 722 188 642 412 + 16 003 310 60
23 936 469 34 305 811 248 334 467 233 558 131 + 14 776 335
28 327 082 35 560 372
– 4 390 613 – 1 254 561
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeic hnung ausgaben Anlagen usw.
1999 1999 1999 1999
1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 829 5 930 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . 334 052 123 477 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 345 4 506 – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . 104 568 464 129 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629 250 153 348 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 2 044 251 587 692 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . 221 974 77 660 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 1 696 458 606 877 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411 350 178 358 – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 208 024 69 494 – –
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 171 61 662 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . 1 072 096 1 351 561 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 12 202 670 2 769 782 7 956 219 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 137 653 95 081 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . 132 720 131 309 – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 1 265 946 34 089 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . 11 145 1 944 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 68 017 9 764 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 29 395 14 473 – –
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 443 18 234 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 580 131 374 – 41 648 819
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 206 222 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 47 141 896 093 – –
Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . 27 041 301 7 786 836 7 956 219 41 648 819
Summe Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . 26 828 585 7 158 889 7 554 470 28 883 094
gegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) – + 212 716 + 627 947 + 401 749 + 12 765 725
*) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1409
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber 1998
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben mehr (+) Epl.
1999 1999 1999 *)1999*) 1998 weniger (–)
1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
7 8 9 10 11 12 13
3 362 1 922 – 502 20 541 21 660 – 1 119 01
80 170 61 658 – 6 319 593 038 499 604 + 93 433 02
179 276 – 299 14 007 13 600 + 406 03
744 041 189 879 – 4 545 1 498 072 509 326 + 988 746 04
989 870 111 817 – 22 461 1 861 825 1 806 042 + 55 783 05
708 554 430 305 – 76 371 3 694 430 4 448 593 – 754 162 06
11 650 69 457 – 6 816 373 926 353 431 + 20 495 07
1 131 242 503 889 – 47 981 3 890 486 4 033 405 – 142 919 08
6 173 164 1 691 932 – 181 923 8 272 881 8 255 184 + 17 697 09
5 035 145 614 911 – 23 805 5 903 769 5 898 961 + 4 809 10
87 289 839 680 476 – 4 192 88 152 956 76 887 887 + 11 265 069 11
9 062 791 13 115 765 – 82 727 24 519 486 21 776 167 + 2 743 319 12
1 033 977 238 563 – 145 718 24 055 493 23 866 841 + 188 652 14
98 149 494 243 – 3 115 822 011 367 186 + 454 825 15
45 232 270 601 – 4 271 575 591 619 894 – 44 303 16
4 738 128 21 636 – 2 000 6 057 799 5 992 474 + 65 325 17
– 1 444 – 279 14 254 14 813 – 558 19
9 5 681 – 1 841 81 631 59 317 + 22 315 20
856 108 3 070 226 – 893 3 969 309 3 919 346 + 49 962 23
– – – – 5 751 550 – 5 751 550 25
5 042 403 2 618 648 – 104 015 7 633 713 7 632 780 + 933 30
41 2 100 479 – 1 240 43 895 053 41 974 335 + 1 920 718 32
2 390 839 – – 8 597 062 8 285 289 + 311 772 33
9 278 984 3 461 528 – 153 388 13 837 133 10 570 445 + 3 266 688 60
134 713 875 29 755 339 – 567 922 248 334 467 233 558 131 + 14 776 335
133 881 280 29 725 236 – 473 423
+ 832 595 + 30 103 – 94 498
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeic hnung gung 2000 2001 2002 Folgejahre Haushalts-
1999 Jahre
1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . 80 697 49 741 21 731 431 – 8 794
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 877 6 877 – – – –
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . 156 473 87 274 43 119 19 944 6 136 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . 254 679 144 087 63 809 29 399 – 17 384
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . 648 158 258 159 176 856 145 902 6 800 60 441
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . 26 425 11 404 11 033 3 988 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 514 669 324 451 116 604 13 065 47 767 12 782
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 448 596 787 887 806 915 538 825 200 835 114 134
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . 871 297 334 418 214 147 112 143 210 588 –
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1 101 757 795 596 262 165 42 974 – 1 023
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . 14 145 393 4 034 772 2 830 494 2 160 679 5 114 846 4 602
14 Bundesministerium der Verteidigung . 10 403 000 1 681 434 1 128 958 797 283 6 795 325 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . 173 681 65 596 55 268 40 034 12 782 –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . 239 309 76 869 42 901 23 426 2 034 94 078
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 212 265 102 154 69 336 30 550 10 226 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . 13 805 8 181 4 602 1 023 – –
23 Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 867 121 174 372 129 472 103 808 16 005 3 443 463
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 845 1 008 737 1 160 336 966 675 365 097 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 646 2 045 2 045 408 2 147 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 211 419 81 807 67 235 62 378 – –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 883 112 10 035 862 7 207 027 5 092 934 12 790 589 3 756 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1411
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1999 Betrag für 1998
1 000 EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 334 467 233 558 131
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-
lagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 924 109 204 677 298
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 27 410 358 – 28 880 833
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen
Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.
Die Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des
Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04
(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank, § 4 HG 1999).
Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind
im Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt.
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 401 893 118 781 029
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt durch Kredite
vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 047 777 89 944 167
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . – –
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 27 354 116 – 28 836 862
5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
6. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme O O
7. Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 27 354 116 – 28 836 862
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . – –
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9.2 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
10. Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
11. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 56 242 - 43 971
– 27 410 358 – 28 880 833
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1999 Betrag für 1998
1 000 EUR
1. Einnahmen
1.1. aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 536 347 70 962 967
1.1.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 541 238 25 014 444
1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 324 307 22 803 618
Summe 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 401 893 118 781 029
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
Die Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des
Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04
(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank, § 4 HG 1999).
Tilgung des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind
im Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt.
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . 51 687 999 46 032 043
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . – –
2.102 Bundesanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 872 632 21 306 555
2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 639 241 7 140 144
2.104 Schuldbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 119 099 184 073
2.106 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.107 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 819 805 17 383 924
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . – –
2.109 Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.110 Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . 1 583 1 621
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-
ansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) – –
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschluß-
gebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . . 157 118 10 649
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . 4 806 4 806
2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-
gesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.118 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 073 713 –
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . 32 974 268 21 197 982
2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 075 886 16 361 340
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 378 –
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 874 357 2 292 965
2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 814 646 2 543 677
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . 42 385 510 22 714 142
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 047 777 89 944 167
3. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
4. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme O O
5. Zusammen (2.–4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 047 777 89 944 167
Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte
Nettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 354 116 28 836 862
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1413
Gesamtplan: Teil IV
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe
Epl. Bezeic hnung Kapitel 1999
1 000 EUR
1 2 3 4
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . 01, 03, 04 14 729
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 245 697
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 10 331
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . 01, 02, 03, 05, 06, 07 162 996
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11 803 478
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35,
42 2 764 750
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12 283 850
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13 2 073 975
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 565 140
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 01, 08, 10 257 723
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07 156 612
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27 826 676
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 04, 05, 06, 21 5 021 042
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 206 060
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . 01, 05, 06, 07 177 189
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04 91 610
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 01 13 742
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 81 458
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 41 539
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13, 14 69 244
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03 27 620
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 895 459
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
(EVerbrStBV)
Vom 8. Juni 1999
Auf Grund 15. Dezember 1988 zur Durchführung von Artikel 63c
– des § 31 Nr. 15 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes der Verordnung (EWG) 918/83 des Rates über das
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der durch gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.
Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I EG Nr. L 347 S. 55) und der Verordnung (EWG)
S. 1395) geändert worden ist, Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur
Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung
– des § 21 Nr. 3 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. De- (EWG) 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche
zember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 220 S. 15) in
– des § 150 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntwein- den jeweils geltenden Fassungen,
monopol, der durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 2. den Artikeln 137 bis 144 und 185 bis 187 der Verord-
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt und nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
durch Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-
26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, ten (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996
– des § 20 Nr. 3 und des § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Nr. L 97 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung sowie
Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis- den Artikeln 671 bis 716a und 844 bis 856 der Verord-
sen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
von denen § 20 Nr. 3 durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) ge- nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
ändert worden ist, Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1,
– des § 31 Abs. 3 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S.169), Nr. L 156 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung,
der durch Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch- 3. den §§ 12 bis 19 und dem § 22 der Zollverordnung oder
stabe aa des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2352) geändert worden ist, und 4. dem § 20 Abs. 2 und dem § 21 Abs. 1 der Zollverord-
nung, soweit es sich um Mineralöl handelt,
– des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der zollfrei sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich
durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und g Doppelbuch- die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck
stabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I der Reisenden und von Waren in Kleinsendungen nicht-
S. 962) geändert worden ist, kommerzieller Art ausschließlich nach der Einreise-Frei-
mengen-Verordnung und der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
mengen-Verordnung. Kommt in den Fällen des Satzes 1
Nr. 2 nur eine teilweise Zollbefreiung in Betracht, scheidet
§1 eine Befreiung von den besonderen Verbrauchsteuern
Allgemeines; Steuergebiet aus.
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem (2) Für die Befreiung von den besonderen Verbrauch-
Drittland (Absatz 2) in das Steuergebiet nach den Ver- steuern treten an die Stelle des Zollgebiets der Gemein-
brauchsteuergesetzen eingeführt werden, sind, soweit in schaft das Steuergebiet, an die Stelle eines Drittlands
den §§ 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den jedes Land außerhalb des Geltungsbereichs der Richt-
besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer linie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über
Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und
1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG
28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, Nr. 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 zur
1985 Nr. L 256 S. 47), der Verordnung (EWG) Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine
Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG 1997 Nr. L 8
(EWG) 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche S. 12).
System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 220 S. 20),
der Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 der Kommission §2
vom 29. Juli 1983 über die Aufstellung der in Artikel 60
Sendungen mit geringem Wert
Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) 918/83
des Rates über das gemeinschaftliche System der Bei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert [Arti-
Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und kel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] ist Kaffee im
chemischen Stoffe (ABl. EG Nr. L 220 S. 13), der Ver- Sinne des § 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergesetzes von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3915/88 der Kommission vom brauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1415
§3 §5
Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern Waren zu Prüfungs-
Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern und Analyse- oder Versuchszwecken
[Artikel 79 bis 85 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] sind Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder
verbrauchsteuerpflichtige Waren nur verbrauchsteuerfrei, Versuchszwecken [Artikel 100 bis 106 der Verordnung
wenn sie auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind. (EWG) Nr. 918/83] ist Mineralöl von der Verbrauchsteuer-
befreiung ausgeschlossen.
§4
Warenmuster oder -proben von geringem Wert §6
(1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben Rückwaren
[Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] sind von der Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Arti-
Verbrauchsteuer ausgeschlossen: keln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
1. Ethylalkohol und Branntwein der Position 2207 und der den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG)
Unterposition 2208 9091 und 2208 9099 der Kombi- Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern
nierten Nomenklatur, befreit, wenn sie ohne Steuerbefreiung und ohne Erlaß,
Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem
2. Tabakwaren, Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 3 Abs. 1, 2
3. Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergeset- und 7 oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes
zes. versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßig-
(2) Für die nachstehend genannten verbrauchsteuer- ten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Vor-
pflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für aussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefrei-
Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt be- ung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2
schränkt: Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufge-
führt sind.
1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr §7
als 22 % vol sowie alkoholische Zubereitungen und
Andere Steuerbefreiungen
Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unter-
positionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinier- Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte
ten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen,
Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf bleiben unberührt.
1000 Milliliter nicht übersteigen;
§8
2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom-
binierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis Inkrafttreten, Außerkrafttreten
22 % vol und der Position 2206 der Kombinierten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einfuhr-Verbrauchsteuerbe-
Rauminhalt bis zu 500 Milliliter; freiungsverordnung vom 3. August 1993 (BGBl. I S. 1461,
3. Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5000 Gramm. 1465) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l