1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
Vom 17. Juni 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 2b
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den
§§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und
Artikel 1
Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der
Änderung des Gesetzes Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.
über die parlamentarische Kontrolle
(2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
nach den §§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus
Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nach- zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder
richtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten
1978 (BGBl. I S. 453), geändert durch Artikel 1 des Ge- Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der
setzes vom 27. Mai 1992 (BGBl. I S. 997), wird wie folgt exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die
geändert: Bundesregierung eine Unterrichtung ab, so hat der für
den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bun-
1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung desminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungs-
und Abkürzung angefügt: schutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes)
und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist,
„(Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)“. der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1
des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kon-
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: trollgremium auf dessen Wunsch zu begründen.
„§ 1 § 2c
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der
Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach An-
des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes- hörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sach-
nachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parla- verständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner
mentarische Kontrollgremium. Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontroll-
Ausschüsse und der Kommission nach dem Gesetz zu gremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu
Artikel 10 Grundgesetz bleiben unberührt. berichten; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
§2 § 2d
Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamenta- Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestat-
rische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine tet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht
Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser
über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Behörden, mit Eingaben an das Parlamentarische Kon-
Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums trollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Dienste
hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den
zu berichten.“ Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bür-
gern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Abs. 1
3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2e eingefügt: genannten Behörden können dem Parlamentarischen
Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.
„§ 2a
Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen § 2e
Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauf-
§ 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der tragtes Mitglied können an den Sitzungen des Ver-
Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der trauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushalts-
Dienste zu gestatten und Besuche bei den Diensten zu ordnung mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise
ermöglichen. haben der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach
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§ 10a der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter Wahlperiode einen Bericht über seine bisherige Kon-
und ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitbera- trolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1
tend an den Sitzungen des Parlamentarischen Kon- zu beachten. Artikel 1 § 3 Abs. 10 des Gesetzes zu Arti-
trollgremiums teilzunehmen. kel 10 Grundgesetz bleibt unberührt.“
(2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der
Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgre-
Artikel 2
mium zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregie-
rung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremi- Änderung des Gesetzes
um über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haus- zu Artikel 10 Grundgesetz
haltsjahr. Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August
Dienste und deren Vollzug können die Mitglieder wech- 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2
selseitig mitberatend an den Sitzungen beider Gremien Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
teilnehmen.“ S. 3108), wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„der Parlamentarischen Kontrollkommission“ durch a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Abge-
die Wörter „des Parlamentarischen Kontrollgremi- ordnetengremiums gemäß § 9“ durch die Wörter
ums“ ersetzt. „des in § 9 Abs. 1 genannten Gremiums“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 10 werden die Wörter „Das Gremium
nach § 9 Abs. 1“ durch die Wörter „Das in § 9 Abs. 1
„(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen genannte Gremium“ ersetzt.
Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein
Mitglied zum Bundesminister oder Parlamentari-
schen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine 2. In Artikel 1 § 9 Abs. 1 werden die Wörter „ein Gremium,
Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremi- das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten
um; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied Abgeordneten besteht,“ durch die Wörter „das Parla-
ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das mentarische Kontrollgremium“ ersetzt.
gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamenta-
rischen Kontrollgremium ausscheidet.“
Artikel 3
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: Änderung der Bundeshaushaltsordnung
„§ 5 § 10a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontroll-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) geändert
gremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums
worden ist, wird wie folgt geändert:
und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus-
haltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegen- 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
heiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Par- a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die Dienst-
lamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden stelle Marienthal“ gestrichen.
sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden
aus beiden Gremien. Das gleiche gilt für Angelegen- b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
heiten, die den Mitgliedern des Gremiums anläßlich der „Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontroll-
Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach gremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes
§ 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauens-
sind. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vor- gremiums mitberatend teilnehmen. Bei den Sitzun-
gänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der an- gen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste
wesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll- und deren Vollzug gilt dies auch für die Mitglieder
gremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt. des Parlamentarischen Kontrollgremiums.“
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt min-
destens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich 2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „das Ver-
eine Geschäftsordnung. trauensgremium“ die Angabe „ , das Parlamentarische
(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Kontrollgremium“ eingefügt.
Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremi-
ums verlangen.
Artikel 4
(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine
Folgeänderungen anderer Gesetze
Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des
Deutschen Bundestages so lange aus, bis der nach- (1) In § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 17
folgende Deutsche Bundestag gemäß § 4 entschieden Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
hat. 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das durch § 38
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
§6 geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „die Par-
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem lamentarische Kontrollkommission“ durch die Wörter „das
Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder Parlamentarische Kontrollgremium“ ersetzt.
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(2) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes worden ist, werden die Wörter „die Parlamentarische Kon-
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt trollkommission“ durch die Wörter „das Parlamentarische
durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I Kontrollgremium“ ersetzt.
S. 3778) geändert worden ist, werden die Wörter „der Par-
lamentarischen Kontrollkommission“ durch die Wörter
„des Parlamentarischen Kontrollgremiums“ ersetzt. Artikel 5
(3) In § 10 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom Inkrafttreten
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), das zuletzt durch das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2486) geändert Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juni 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
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Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1337
Bekanntmachung
der Neufassung der Tierschutztransportverordnung
Vom 11. Juni 1999
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
transportverordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 181) wird nachstehend
der Wortlaut der Tierschutztransportverordnung in der ab 1. Juli 1999 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die nach ihrem § 45 teils am 1. März 1997, teils am 1. Mai 1997 in Kraft ge-
tretene Verordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3326) und
3. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. März 1999 in Kraft getretene, teils am 1. Juli
1999 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), der gemäß Artikel 48 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und für Post und
Telekommunikation sowie des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des Tier-
schutzgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier-
schutzgesetzes, nach Anhörung der Tierschutzkommission,
zu 2. des § 2a in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254)
nach Anhörung der Tierschutzkommission,
zu 3. des § 2a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818)
in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-
setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie des § 12
Abs. 2 Nr. 1 und 6 und des § 16 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes, jeweils
in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, nach An-
hörung der Tierschutzkommission.
Bonn, den 11. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
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Verordnung
zum Schutz von Tieren beim Transport
(Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV)*)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 20 Pflichten des Absenders
Allgemeine Vorschriften § 21 Pflichten des Beförderers
§ 1 Anwendungsbereich § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3
§ 3 Verbote
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren
§ 4 Grundsätze
§ 23 Raumbedarf und Pflege
§ 5 Verladen
§ 24 Begrenzung von Transporten
§ 6 Ernähren und Pflegen
§ 7 Anforderungen an Transportmittel § 25 Straßentransport
§ 8 Bescheinigungen § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere
§ 9 Planung § 27 Transportunfähige Nutztiere
§ 10 Transporterklärung § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere
§ 11 Erlaubnis und Registrierung § 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutz-
tiere
§ 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis
§ 12 Kennzeichnung Abschnitt 4
§ 13 Sachkunde Besondere Vorschriften zum Schutz anderer Tiere
§ 14 Schienentransport § 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel
§ 15 Schiffstransport § 31 Haushunde und Hauskatzen
§ 16 Lufttransport § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel
§ 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Abschnitt 2
Transport in Behältnissen Abschnitt 5
§ 17 Allgemeine Anforderungen Grenzüberschreitender Transport
§ 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse § 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 19 Nachnahmeversand § 34 Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr
§ 35 Ausfuhruntersuchung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
§ 36 Anzeige der Ankunft
1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung
der veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im § 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeug-
nissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), § 37 Einfuhrdokumente
zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993
(ABl. EG Nr. L 62 S. 49), § 38 Anforderungen an die Einfuhr
2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung § 39 Einfuhruntersuchung
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in
die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt- § 40 Grenzübertrittsbescheinigung
linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268
S. 56), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Abschnitt 6
Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),
3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien
90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt
§ 41 Befugnisse der Behörde
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), § 42 Ordnungswidrigkeiten
4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340
S. 28), Abschnitt 7
5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Schlußbestimmungen
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr.
L 340 S. 33), § 43 Übergangsvorschriften
6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den § 44 Änderung von Vorschriften
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl.
EG Nr. L 340 S. 21). § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Abschnitt 1 weniger als 50 Kilometer von diesen Märkten oder
Sammelplätzen entfernt ist,
Allgemeine Vorschriften
c) andere als in Buchstabe b genannte Märkte und
§1 Sammelplätze, an denen die Tiere entladen und
mindestens acht Stunden lang untergebracht, ge-
Anwendungsbereich tränkt und gefüttert werden, ausgenommen ein
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim Aufenthalts- oder Umladeort oder
Transport. d) alle Orte, an denen die Tiere entladen und minde-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für stens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt,
gefüttert und soweit notwendig behandelt werden,
1. den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die
ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
von einer natürlichen Person begleitet werden,
9. Bestimmungsort:
2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit
Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Trans-
Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, portmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufent-
halts- oder Umladeort;
3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rah-
men jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder 10. Beförderer:
4. Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert wer- wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unterneh-
den, die durch das deutsche Küstenmeer oder den mung Tiere befördert;
Nord-Ostsee-Kanal fahren. 11. Transportführer:
(3) Auf den Transport von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2 wer den Transport für sich selbst oder den Beförderer
und 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 begleitet;
Nr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie § 20 Abs. 3 und 4 erster 12. Grenzkontrollstelle:
Halbsatz nicht anzuwenden.
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung
der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und
§2
physischer Untersuchung von Tieren und Waren an
Begriffsbestimmungen der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen
Im Sinne dieser Verordnung sind: oder Flughafen.
1. Nutztiere: §3
Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Verbote
Schwein, soweit sie Haustiere sind;
(1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere zu
2. Kranke oder verletzte Tiere: befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nicht für den
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Transport von Tieren
Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden 1. zur tierärztlichen Behandlung oder wenn der Transport
oder Schäden verbunden ist; sonst zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden
3. Transportmittel: oder Schäden notwendig ist,
Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, 2. auf tierärztliche Anweisung zu diagnostischen Zwecken
Schiffen oder Luftfahrzeugen, die für den Transport oder
von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum 3. im Rahmen nach § 8 des Tierschutzgesetzes geneh-
Transport von Tieren; migter oder nach § 8a des Tierschutzgesetzes ange-
4. Verladen: zeigter Tierversuche.
das Verbringen in ein oder aus einem Transportmittel; Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.
5. Transport: (2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch nicht
vollständig abgeheilt ist, insbesondere Kälber im Alter von
das Befördern von Tieren in einem Transportmittel weniger als 14 Tagen, sowie Säugetiere, die voraussicht-
einschließlich des Verladens; lich während des Transports gebären, sich in der Geburt
6. Aufenthaltsort: befinden oder die vor weniger als 48 Stunden geboren
haben, dürfen nicht befördert werden. Satz 1 gilt nicht
ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des
Ruhens, Fütterns oder Tränkens der Tiere unterbro- 1. für Fohlen,
chen wird; 2. wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen,
7. Umladeort: Leiden oder Schäden der Tiere notwendig ist oder
ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Um- 3. wenn Säugetiere, die sich in der Geburt befinden, zur
ladens der Tiere von einem Transportmittel in ein Schlachtstätte befördert werden, sofern sie ein unge-
anderes unterbrochen wird; störtes Allgemeinbefinden aufweisen und ein Tierarzt
schriftlich die Transportfähigkeit bescheinigt hat. § 28
8. Versandort: Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
a) der Ort, an dem ein Tier erstmals in ein Transport- Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind
mittel verladen wird, oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von
b) zugelassene Märkte und Sammelplätze, wenn der Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen nur gemeinsam mit
Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, dem Muttertier befördert werden.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
§4 überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und
Grundsätze sich nicht verletzen können, und
4. mechanische Vorrichtungen, in denen Säugetiere hän-
(1) Ein Wirbeltier darf nur befördert werden, sofern sein
gend verladen werden, nicht verwendet werden.
körperlicher Zustand den geplanten Transport erlaubt und
für den Transport sowie die Übernahme des Tieres am Satz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1
Bestimmungsort die erforderlichen Vorkehrungen getrof- Nr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zenti-
fen sind. meter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden.
(2) Während eines Transports muß dem Wirbeltier genü- (3) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwen-
gend Raum zur Verfügung stehen. Werden mehrere Wir- det werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen ist
beltiere befördert, so muß jedem Tier ein uneingeschränkt verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elek-
benutzbarer Raum zur Verfügung stehen, der so bemes- trischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten über
sen ist, daß alle Tiere in ihrer natürlichen aufrechten Hal- einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten
tung stehen sowie alle Tiere mit Ausnahme erwachsener Schweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig.
Pferde gleichzeitig liegen können, wenn nicht zur Vermei- Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen ange-
dung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere wendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläß-
andere Erfordernisse bestehen. Bei der Bemessung des lich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen
uneingeschränkt benutzbaren Raumes müssen die Art, haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmus-
das Gewicht, die Größe, das Alter, der jeweilige Zustand kulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf
der Tiere und die Dauer des Transports berücksichtigt Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automa-
sein. tisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.
(3) Bei einem Wirbeltier, das während eines Transports (4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener Arten
erkrankt oder verletzt wird, haben der Beförderer und der in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach
Transportführer unverzüglich eine Notbehandlung durch- Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen die
Trennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die
zuführen oder zu veranlassen, soweit dies auf Grund der
gegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten
Belastungen des Tieres erforderlich ist. Soweit notwendig,
zeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives Ver-
sind die Tiere tierärztlich zu behandeln oder unter Vermei-
halten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden Tiere
dung von Schmerzen oder Leiden zu töten. Für Nutztiere,
verschiedenen Alters in demselben Transportmittel beför-
die während eines Transports erkranken oder sich verlet-
dert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere von-
zen, gilt § 29.
einander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für säu-
(4) Der Beförderer und der Transportführer haben gende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder Säuge-
sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unbeschadet der zum tiere, die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von
Ernähren und Pflegen der Tiere erforderlichen Pausen un- Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere in Gruppen
verzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede 20 vom
oder Schäden an ihren Bestimmungsort befördert wer- Hundert – bezogen auf das schwerste Tier – nicht über-
den. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden sind schreiten.
gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen zum Ernähren (5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden,
und Pflegen der Wirbeltiere zu treffen; soweit notwendig, wenn den Tieren hierdurch keine vermeidbaren Schmer-
sind die Tiere zu entladen und unterzubringen. Am Be- zen, Leiden oder Schäden entstehen können. Sie müssen
stimmungsort sind die Tiere unverzüglich zu entladen. so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Bela-
stungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser auf-
§5 nehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde, sich
Verladen niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern oder
Nasenringen angebunden werden.
(1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von
Schmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden. Ins- (6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zusam-
besondere dürfen hierbei men mit Transportgütern verladen werden, durch die
Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verursacht
1. Säugetiere nicht am Kopf, an den Ohren, an den Hör- werden können.
nern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hoch-
gehoben oder gezogen und §6
2. Vögel nicht am Kopf oder am Gefieder hochgehoben Ernähren und Pflegen
werden. Dies gilt nicht für die Anwendung anerkannter (1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Trans-
tierartspezifischer Fixationsmaßnahmen. port zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere unter Be-
rücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der
(2) Der Beförderer und der Transportführer haben
Dauer des Transports von ausreichend vielen Personen
sicherzustellen, daß
mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten
1. für das Verladen der Tiere geeignete Vorrichtungen wie begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn
Brücken, Rampen oder Stege (Verladeeinrichtungen)
1. die Tiere in Behältnissen befördert werden, die über
verwendet werden, die mindestens den Anforderungen
geeignete Fütterungs- und auslaufsichere Tränkvor-
nach Anlage 1 entsprechen,
richtungen verfügen, und Nahrung und Flüssigkeit für
2. die Bodenfläche der Verladeeinrichtung so beschaffen einen mindestens doppelt so langen Transport wie den
ist, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird, geplanten beigegeben sind,
3. Verladeeinrichtungen mit einem Seitenschutz verse- 2. der Transportführer diese Verpflichtung des Beför-
hen sind, der so beschaffen ist, daß die Tiere ihn nicht derers übernimmt oder
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3. der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der c) mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Auf-
das Ernähren und Pflegen der Tiere an geeigneten Auf- nahme der tierischen Abgänge bedeckt ist, sofern
enthaltsorten sicherstellt. der gleiche Zweck nicht durch ein anderes Verfah-
ren erreicht wird,
(2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß
8. so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen und
1. der Empfänger die für die Übernahme der Tiere not-
sich nicht verletzen können, auch wenn sie einzelne
wendigen Vorkehrungen und,
Körperteile herausstrecken,
2. im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
9. über Türen, Deckel oder Ladeklappen verfügen, die
der Absender die notwendigen Vorkehrungen zum
sicher schließen und die sich nicht selbsttätig öffnen
Ernähren und Pflegen der Tiere während des Trans-
können.
ports
(2) Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß Trans-
getroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach Ab-
portmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit der
satz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse einzu-
Angabe „lebende Tiere“ oder einer gleichbedeutenden
sehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in denen
Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere verse-
der Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt,
hen sind. Die Transportmittel müssen leicht zu reinigen
schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen
und zu desinfizieren sein.
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind.
(3) Transportfahrzeuge müssen
(3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben
der Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte 1. soweit notwendig über Vorrichtungen verfügen, an
des Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter denen
Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt und a) Trennwände befestigt werden können,
gepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30 oder 31
b) Tiere sicher angebunden werden können,
nichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzustellen,
daß Säugetiere und Vögel während des Transports späte- 2. ausgenommen Transporte in Behältnissen nach § 6
stens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und spätestens Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so konstruiert sein, daß jedes einzel-
nach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die nach den ne Säugetier im Bedarfsfall von einer Person erreicht
Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können im Einzel- werden kann,
fall um höchstens zwei Stunden überschritten werden, 3. mit einem festen Dach oder einer wasserdichten Plane
wenn dies für die Tiere weniger belastend ist. Das Füttern versehen sein. Dies gilt nicht für den Transport von
und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere während des Geflügel auf offenen Lastwagen, wenn technische Ein-
Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und Flüssigkeit richtungen verfügbar sind, mit denen die Tiere bei
haben. ungünstiger Witterung, insbesondere vor Nässe oder
(4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine niedrigen Temperaturen, geschützt werden können.
geeignete Beleuchtung vorhanden sein.
§8
§7 Bescheinigungen
Anforderungen an Transportmittel Behördliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung
müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle
(1) Wirbeltiere dürfen nur in Transportmitteln befördert
des § 40 Satz 3 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden
werden, die so beschaffen sind, daß die Tiere sich nicht
und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amt-
verletzen können. Transportmittel müssen insbesondere
lich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
1. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt Bescheinigungen über Transporte, die für einen anderen
sein, Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer
2. sich in technisch und hygienisch einwandfreiem Zu- Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
stand befinden, Satz 1 gilt entsprechend für die Transporterklärung und
den Transportplan.
3. allen Transportbelastungen sowie Einwirkungen durch
die Tiere ohne eine für die Gesundheit der Tiere nach- §9
teilige Beschädigung standhalten,
Planung
4. den Tieren Schutz vor schädlichen Witterungsein-
flüssen und starken Witterungsschwankungen bieten, Der Beförderer muß den Transport so planen und
solche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des
5. bezüglich des Luftraums den Transportbedingungen Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer
und der jeweiligen Tierart angepaßt sein, Entwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und
6. über Einrichtungen verfügen, die gewährleisten, daß getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren
für die Tiere jederzeit eine ausreichende Lüftung Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt
sichergestellt ist, werden kann.
7. über einen rutschfesten Boden verfügen, der § 10
a) stark genug ist, das Gewicht der beförderten Tiere Transporterklärung
zu tragen, Der Beförderer und der Transportführer haben sicher-
b) so beschaffen ist, daß die Tiere sich nicht verletzen zustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine Er-
können, auch wenn der Boden nicht dicht gefugt ist klärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Transport-
oder Löcher aufweist, erklärung) enthält:
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
1. Herkunft und Eigentümer der Tiere, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Man-
2. Versandort und Bestimmungsort sowie gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden
kann. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-
3. Tag und Uhrzeit des Verladebeginns. rechts betreffend die Aufhebung von Verwaltungsakten
bleiben unberührt.
§ 11
(2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf und die
Erlaubnis und Registrierung Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltieren bedürfen
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 12
(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben Kennzeichnung
bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1
folgende Angaben zu machen: Der Beförderer und der Transportführer haben sicher-
zustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in
1. Name und Anschrift des Beförderers, denen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß
2. Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist, während des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder
sowie der Behältnisse festgestellt werden kann.
3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare
Ladefläche, Art der Fütterungs-, Tränk- und Belüf- § 13
tungseinrichtungen der Transportfahrzeuge.
Sachkunde
(3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerb-
lichen Beförderern erteilt, wenn (1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwen-
digen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässig Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6
im Hinblick auf den Tierschutz ist und Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Trans- (2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben
portmittel den Anforderungen dieser Verordnung ent- sicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und
sprechen. Hausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt
Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen oder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Bescheini-
erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die Be- gung der zuständigen Behörde oder der sonst nach
triebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über
einer Registriernummer in einem Register. Die Register- ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese
nummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde Sachkundebescheinigung während des Transports mit-
des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer führt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach
des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Ge- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
meindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen (3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zustän-
Betriebsnummer gebildet. digen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im
(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der
anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmun- Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Vor-
gen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doppel- aussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkun-
buchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom debescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorie, auf
19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung
Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/ nach Absatz 7 erstreckt hat.
EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt
(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates
der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tier-
vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem
kategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem theore-
Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerb-
tischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theore-
lichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist,
tischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung
erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich.
erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Ab-
1. im Bereich der Kenntnisse:
satz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-
zeigen. a) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,
(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in b) tierschutzrechtliche Vorschriften,
jedem Transportfahrzeug mitzuführen. c) Ernähren und Pflegen von Tieren, insbesondere
deren Bedarf und Verhalten,
§ 11a
d) Eignung und Kapazität der verschiedenen Trans-
Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis
portmittel und
(1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Erlaub-
e) Maßnahmen zum Nottöten und Notschlachten von
nis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufs-
Tieren;
gründe anordnen, wenn
2. im Bereich der Fertigkeiten:
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
Rücknahme vorliegen oder a) Vorbereitung, Organisation und Durchführung von
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt Tiertransporten,
oder Fristen nicht eingehalten werden b) Beurteilen der Transportfähigkeit von Tieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1343
c) Führen und Treiben von Tieren und (2) Bei vorhergesagten extremen Witterungsverhält-
d) bei milchgebenden Kühen, Schafen und Ziegen zu- nissen, die zu Verletzungen und Schäden der Tiere führen
sätzlich Melken von Tieren. können, dürfen Transporte nicht durchgeführt werden.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theore- (3) Für die Betreuung der Tiere muß eine sachkundige,
tischen und praktischen Teil mindestens ausreichende weisungsbefugte Person zur Verfügung stehen, die Not-
Leistungen erbracht worden sind. versorgung leisten kann.
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach (4) Der Beförderer und der Transportführer haben
drei Monaten zulässig. sicherzustellen, daß die Tiere angebunden oder in Ver-
schlägen, Buchten oder Behältnissen untergebracht wer-
(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung abse- den.
hen, wenn
(5) Verschläge, Buchten und Behältnisse, in denen Tiere
1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums untergebracht sind, müssen jederzeit einsehbar und zu-
oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Land- gänglich sowie ausreichend beleuchtet und belüftet sein.
wirtschaft oder Tiermedizin,
(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß alle Teile des
2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über ein wirk-
Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt sames Abflußsystem für flüssige tierische Abgänge ver-
oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder fügen. Das Abflußsystem ist in hygienisch einwandfreiem
Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraus- Zustand zu halten.
setzen, oder
(7) Ein Instrument, mit dem Tiere im Bedarfsfall unter
3. die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tier- Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden
transporten ohne Beanstandung wegen des Verstoßes können, ist mitzuführen.
gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seit minde-
stens drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung (8) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Schiff
nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der 1. für die Dauer des Seetransports mit ausreichenden
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten be- Vorräten an Trinkwasser, wenn das Schiff nicht über
stehen. ein Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt, und ge-
eignetem Futter bestückt ist und
(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn
Personen wiederholt oder grob Anforderungen dieser Ver- 2. über geeignete Einrichtungen mit trockener und wei-
ordnung zuwidergehandelt haben und Tatsachen die An- cher Einstreu verfügt, in denen kranke oder verletzte
nahme rechtfertigen, daß dies auch weiterhin geschieht. Tiere abgesondert und gegebenenfalls behandelt wer-
den können.
§ 14 (9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Schiffstrans-
port von Tieren in Schienen- oder Straßenfahrzeugen. Bei
Schienentransport diesem Transport müssen die Fahrzeuge, in denen die
(1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert wer- Tiere untergebracht sind, fest verzurrt und die Tiere so
den. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindigkeit untergebracht sein, daß zu jedem Tier ein direkter Zugang
zulassen. besteht.
(2) Der Beförderer und der Transportführer haben
sicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert wer- § 16
den, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu derselben Lufttransport
Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich
gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im (1) Luftfahrtunternehmen müssen Tiere beim Lufttrans-
Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. port entsprechend den Bestimmungen der IATA Richt-
Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen nicht ange- linien für den Transport von lebenden Tieren in der vom
bunden werden. Bundesministerium für Umwelt, Narturschutz und Reak-
torsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 151a
(3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich
vom 15. August 1998) befördern.
Wirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich
ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann. (2) Gegen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen oder
starke Luftdruckschwankungen im Tierbereich sind die
(4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind
notwendigen Maßnahmen zu treffen.
heftige Stöße der Wagen zu vermeiden.
(3) § 15 Abs. 7 gilt für Frachtflugzeuge entsprechend.
§ 15
Schiffstransport
Abschnitt 2
(1) Der Beförderer und der Transportführer haben
sicherzustellen, daß beim Schiffstransport auf offenem Transport in Behältnissen
Deck die Tiere
1. in Behältnissen untergebracht sind, die vor Verrut- § 17
schen gesichert sind, oder Allgemeine Anforderungen
2. in Vorrichtungen untergebracht sind, die Schutz vor Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, dürfen
schädlichen Witterungseinflüssen und Schutz vor See- beim Verladen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt
wasser bieten. werden. Sie sind so zu verladen, daß sie nicht verrutschen
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
können. Die Behältnisse müssen sich außer während des § 21
Verladens von Geflügel stets in aufrechter Stellung be- Pflichten des Beförderers
finden.
Der Beförderer hat sicherzustellen, daß Wirbeltiere vor
§ 18 schädlichen Witterungseinflüssen geschützt werden, wenn
diese für den Absender nicht vorhersehbar waren.
Besondere Anforderungen an Behältnisse
Der Absender hat sicherzustellen, daß außer beim Luft- § 22
transport und den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen bei Ankunft der Tiere
Landtransporten die Tiere nur in Behältnissen befördert
werden, die den Anforderungen der Anlage 3 entspre- (1) Wird die Abnahme verweigert oder wird die Sendung
chen, und daß, soweit in der Anlage Mindest- oder nicht abgeholt, so sind die Wirbeltiere, soweit notwendig,
Höchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese ein- vom Beförderer zu ernähren und zu pflegen; sie sind mit
gehalten werden. Übernimmt der Beförderer das Verbrin- der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzube-
gen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser dies sicher- fördern.
zustellen. (2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustell-
versuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei
§ 19 nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs
Nachnahmeversand Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Mög-
lichkeit zurückzubefördern.
Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in das Ausland ver-
sandt werden. Der Absender darf Tiere nur dann mit
Nachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt Abschnitt 3
worden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert
hat, daß die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenom-
Besondere Vorschriften
men werden. Haben Absender und Empfänger eine zum Schutz von Nutztieren
Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, oder handeln
sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so § 23
kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für Raumbedarf und Pflege
einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im vor-
aus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schrift- (1) Wer Nutztiere befördert, muß die Anforderungen der
form. Anlage 4 an die Abtrennung der Tiere sowie die Mindest-
bodenfläche einhalten; er darf jedoch den Tieren nicht
mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Spalte 2
§ 20
zur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männliche Rinder
Pflichten des Absenders dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die Höhe
(1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der des Transportmittels bei Straßentransporten auf höch-
Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift stens 50 Zentimeter über dem Widerrist begrenzt ist. Bei
überzeugt hat. Auf der Sendung müssen die zustellfähigen Straßen- und Schienentransporten ist die Mindestfläche
Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben 1. bei Schweinen und bis zu 24 Monaten alten Pferden
sein. Der Absender muß den Empfänger vor der Ab- um mindestens 20 vom Hundert,
sendung über die Absende- und voraussichtliche An- 2. bei anderen Nutztieren um mindestens 10 vom Hun-
kunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versand- dert
art unterrichten.
zu vergrößern, wenn bei einer Transportdauer von über
(2) Der Absender hat sicherzustellen, daß nur solche Be- acht Stunden während des Transports Außentempera-
hältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorherseh- turen von mehr als 25 °C in dem zu durchfahrenden G ebiet
baren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder zu erwarten sind.
sicherzustellen, daß während des Transports auf andere
Weise der gleiche Schutz gewährt wird. (2) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß
(3) Der Absender hat sicherzustellen, daß Tiere, deren 1. milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen
Beförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden,
dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den 2. Schafen während des Transports Futter zur freien Auf-
Beförderer gefüttert und getränkt werden; die Tiere dürfen nahme zur Verfügung steht,
nicht überfüttert werden.
3. enthornte Rinder von horntragenden Rindern getrennt
(4) Der Absender hat sicherzustellen, daß die Tiere im befördert werden, falls dies zur Vermeidung einer Ver-
Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und letzungsgefahr notwendig ist,
Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen
Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen; 4. Einhufer, mit Ausnahme halfterungewohnter Fohlen
außerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art und und in Einzelboxen beförderter Einhufer, Halfter tragen,
Zahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu 5. beschlagenen Einhufern, die nicht in Einzelboxen, nicht
machen. angebunden oder nicht in abgetrennten Ständen be-
(5) Der Absender hat sicherzustellen, daß bei Nicht- fördert werden, die Eisen der Hinterhufe abgenommen
abnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktrans- werden.
port spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feier- (3) Einhufer dürfen nicht mehrstöckig verladen befördert
tagen abgeschlossen werden kann. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1345
(4) Geschlechtsreife männliche Nutztiere müssen von § 26
weiblichen Tieren der gleichen Art getrennt befördert wer- Kranke oder verletzte Nutztiere
den. Geschlechtsreife Eber sind von gleichgeschlecht-
lichen Artgenossen getrennt zu befördern. Das gleiche gilt Kranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung
für Hengste, sofern nicht auf andere Weise eine Verlet- nur befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer
zungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist, es sei
denn, die Tiere sind transportunfähig.
§ 24
Begrenzung von Transporten § 27
(1) Liegen der Versandort und der Bestimmungsort im Transportunfähige Nutztiere
Inland, dürfen Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger als (1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund ihrer
acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus
Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen über- eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Trans-
schritten wird. portmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres
(2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Nutztiertrans- Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener Kraft
porten haben der Beförderer und der Transportführer nicht wieder verlassen können. Transportunfähig sind
nach einer Transportdauer von höchstens acht Stunden insbesondere
sicherzustellen, daß die Nutztiere entladen und im Rah- 1. festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Aus-
men einer 24-stündigen Ruhepause gefüttert und getränkt grätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen
werden, und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der gehen können,
zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG)
2. Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder
Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen
anderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern
worden ist. Die zuständigen obersten Landesbehörden
oder starke Schmerzen verursachen.
teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Zulassung von Aufenthaltsorten Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für festliegende Nutztiere,
und die jeweilige Zulassungsnummer sowie die Rücknah- die auf Grund ihres geringen Körpergewichts ohne Zu-
me oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt fügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von einer
die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Person auf das Transportmittel getragen werden können.
in den Mitgliedstaaten zugelassenen Aufenthaltsorte so- Außerdem gelten insbesondere Nutztiere als transpor-
wie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung im tunfähig, die
Bundesanzeiger bekannt.
1. große, tiefe Wunden haben,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßentrans-
porten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/98, 2. starke Blutungen aufweisen,
sofern die Nutztiere nach Maßgabe der Bestimmungen 3. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder
der Anlage 2 befördert werden.
4. offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Lufttransport. Schmerzen leiden.
(5) Auf den Schienen- und Seetransport finden die Vor- (2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines
schriften der Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt hin-
über das Entladen und die Ruhepausen keine Anwen- zuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat
dung. er dies schriftlich zu bescheinigen.
§ 25 § 28
Straßentransport Vor dem Transport
(1) Nutztiere dürfen in Straßenfahrzeugen, die zum erkrankte oder verletzte Nutztiere
gewerblichen Transport eingesetzt werden, nur befördert (1) Der Absender und der Transportführer haben sicher-
werden, wenn an gut sichtbarer Stelle die Fläche und zustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter größt-
die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren möglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere
Raumes angegeben ist. dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur
(2) In Straßenfahrzeugen zum mehrstöckigen Verladen Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten
dürfen Nutztiere nur befördert werden, wenn die Straßen- Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der
fahrzeuge über eine Vorrichtung zum schnellen Entladen Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten,
der Tiere in Notfällen verfügen. kranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden
(3) Wenn anhand des Transportplans erkennbar ist, daß zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von
unter Berücksichtigung der im Straßenverkehr geltenden Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf
Sozialvorschriften bei Einsatz nur eines Fahrers der Trans- denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu fünf
port nicht ohne Einhaltung einer Ruhezeit durchgeführt Stunden befördert werden.
werden kann, hat der Beförderer einen zweiten Fahrer ein- (2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbeson-
zusetzen. dere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transport-
(4) Der Transportführer hat seine Fahrweise den Stra- mitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Nutztiere
ßen- und Verkehrsverhältnissen in der Weise anzupassen, einzusetzen durch
daß keine zusätzlichen Belastungen für die Nutztiere auf- 1. den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb
treten. des Herkunftsbetriebs,
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
2. den Transportführer beim Verladen und beim Trans- Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann diese Frist um höch-
port. stens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies
(3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die weniger belastend für die Tiere ist. Das Tränken kann ent-
Schlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke fallen, wenn die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben.
oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn (2) Haushunde und Hauskatzen unter acht Wochen dür-
sichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlacht- fen nicht ohne das Muttertier befördert werden. Dies gilt
stätte unverzüglich geschlachtet werden. nicht, wenn der Transport zur Vermeidung von Schmer-
zen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich ist.
(4) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das Trans-
portmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerzhafte
Treibhilfen verlassen, so hat der Transportführer sicher- § 32
zustellen, daß es unverzüglich in dem Transportmittel not- Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel
geschlachtet oder dort anderweitig getötet wird. Die Lage (1) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur
des Nutztieres darf nicht verändert werden, es sei denn, transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf
1. um ihm Linderung zu verschaffen, den Transport vorbereitet wurden.
2. um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu (2) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur
ermöglichen oder befördert werden, wenn schriftliche Anweisungen über
Fütterung und Tränkung sowie über eine erforderliche
3. auf tierärztliche Anordnung.
Betreuung mitgeführt werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf Grund
(3) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel, die unter
ihres geringen Körpergewichts von einer Person ohne
das Übereinkommen über den internationalen Handel mit
Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus dem
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)
Transportmittel getragen werden können.
fallen, sind entsprechend den CITES-Leitlinien für den
Transport und die entsprechende Vorbereitung von freile-
§ 29 benden Tieren und wildwachsenden Pflanzen in der vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Während des Transports
sicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 80a
erkrankte oder verletzte Nutztiere
vom 29. April 1997) zu befördern und zu betreuen.
Wenn ein Nutztier während des Transports so schwer
(4) Sonstigen Säugetieren und sonstigen Vögeln sollen
erkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer
Beruhigungsmittel nicht verabreicht werden. Falls deren
Transport mit erheblichen Belastungen für das Tier ver-
Verabreichung unvermeidbar ist, muß sie unter Aufsicht
bunden sein würde, hat der Transportführer sicherzu-
eines Tierarztes durchgeführt werden. Dem Begleitdoku-
stellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in
ment müssen genaue Angaben über die Verabreichung
dem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig
von Beruhigungsmitteln sowie Anweisungen über das Er-
getötet wird. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
nähren und Pflegen entnommen werden können.
(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit
nicht befördert werden.
Abschnitt 4
(6) Meeressäugetiere müssen von einer sachkundigen
Besondere Vorschriften zum Schutz anderer Tiere Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeres-
säugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt wer-
§ 30 den.
Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel (7) Sonstige Vögel dürfen nur in abgedunkelten Behält-
nissen befördert werden. Den Tieren muß jedoch soviel
(1) Der Absender hat sicherzustellen, daß Hauska-
Licht zur Verfügung stehen, daß sie sich orientieren und
ninchen, Hausgeflügel außer Küken, die innerhalb von
Futter und Wasser aufnehmen können.
60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen,
und Stubenvögel während eines Transports jederzeit ihren
§ 33
Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf decken können. Dies
gilt – außer bei Stubenvögeln – nicht, wenn die Fahrtzeit Wechselwarme
weniger als 12 Stunden beträgt. Wirbeltiere und wirbellose Tiere
(2) Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender (1) Der Absender hat sicherzustellen, daß wechsel-
sicherzustellen, daß im Tierbereich eine Temperatur von warme Wirbeltiere und wirbellose Tiere in Behältnissen
25 bis 30 °C herrscht. befördert werden. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Fische dürfen nur in Behältnissen befördert werden,
§ 31 deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Be-
wegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend von Satz 1
Haushunde und Hauskatzen dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung
(1) Der Beförderer und der Transportführer haben befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische
sicherzustellen, daß erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander
getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, daß
1. Haushunde und Hauskatzen spätestens nach jeweils den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturan-
acht Stunden getränkt werden, sprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird.
2. läufige Hündinnen von Rüden getrennt befördert Insbesondere muß eine ausreichende Sauerstoffversor-
werden. gung der Tiere sichergestellt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1347
Abschnitt 5 (9) Abweichend von Absatz 6 brauchen Transporte von
Renn- und Turnierpferden sowie von Nutztieren, die an
Grenzüberschreitender Transport internationalen Ausstellungen teilnehmen, nicht von einer
Transportbescheinigung begleitet zu sein.
§ 33a
Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen § 35
(1) Die Ausfuhr von Nutztieren ist nur über Zollstellen mit Ausfuhruntersuchung
zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Aus- Bei der Ausfuhr unterliegen Nutztiertransporte, die bis
gangsstellen zulässig, die das Bundesministerium für Er- zum Erreichen der Außengrenze der Europäischen
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen Gemeinschaft länger als acht Stunden befördert wurden,
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan- einer Ausfuhruntersuchung. Die Ausfuhr ist nur zulässig,
zeiger bekanntgemacht hat. wenn die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle oder
(2) Der Ausführer von Nutztieren hat der Grenzkontroll- die zuständige Veterinärbehörde des Ausgangsortes in
stelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche einer Untersuchung festgestellt hat, daß die Bestimmun-
Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl gen dieser Verordnung eingehalten und die Tiere trans-
der Nutztiere mindestens einen Werktag vorher anzuzei- portfähig sind.
gen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 36
§ 34 Anzeige der Ankunft
Verbringen nach (1) Wer im Rahmen seines Gewerbes Tiere aus einem
einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr anderen Mitgliedstaat empfängt, hat der für den Bestim-
(1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim grenz- mungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche
überschreitenden Transport von Nutztieren, der voraus- Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere
sichtlich länger als acht Stunden dauert, ein Transportplan mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die An-
mitgeführt wird, der die jeweils aktuellen Angaben nach zeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft
dem Muster der Anlage 5 enthält. Dem Transportplan sind nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung an-
Unterlagen beizufügen, aus denen die Einhaltung der zuzeigen ist.
Anforderungen dieser Verordnung für die gesamte Dauer (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle
des Transports nachvollziehbar zu entnehmen ist. die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe
(2) Der Beförderer hat der zuständigen Behörde des von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag
Versandortes den Transportplan vor Beginn des Trans- vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Aus-
ports vorzulegen. Diese prüft den Transportplan auf Plau- nahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht
sibilität. Bei Nichtvorlage des Transportplanes oder dem bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tier-
Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, daß die geplante seuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
Route nicht geeignet ist, die Einhaltung der Anforderun-
gen der Verordnung über die gesamte Transportdauer § 36a
sicherzustellen und mit an Sicherheit grenzender Wahr- Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
scheinlichkeit anzunehmen ist, daß Verstöße gegen die
Tierschutzanforderungen zu erwarten sind, ist der ge- Die gewerbliche Einfuhr von Tieren oder Fleisch von
plante Transport durch die zuständige Behörde zu unter- Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen ist nur über
sagen. Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zuläs-
sig, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(3) Der Transportführer hat in den Transportplan einzu- schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
tragen, wann und wo die Nutztiere gefüttert und getränkt
ministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt-
wurden.
gemacht hat.
(4) Der Beförderer hat nach der Rückkehr der zustän-
§ 37
digen Behörde des Versandortes den vollständig ausge-
füllten Transportplan vorzulegen. Einfuhrdokumente
(5) Der Beförderer hat das Original oder eine Zweitaus- (1) Bei der Einfuhr von Tieren muß der Transport be-
fertigung des Transportplans, die auch die Angaben nach gleitet sein von
Absatz 3 enthält, drei Jahre lang aufzubewahren. 1. einer Transporterklärung,
(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim Trans- 2. einer Erklärung, in der sich der Beförderer zur Einhal-
port von Nutztieren zum Zwecke der Ausfuhr eine dem tung der Vorschriften dieser Verordnung verpflichtet,
Muster der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung
(Transportbescheinigung) mitgeführt wird. 3. einem Transportplan, soweit dies nach § 34 Abs. 1 vor-
geschrieben ist,
(7) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn die
Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unterzeichnung 4. einer Transportbescheinigung, soweit dies nach § 34
des Abschnitts A der Transportbescheinigung in das Abs. 6 vorgeschrieben ist, und
Transportmittel verbracht worden sind. 5. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des
(8) Die Tiere dürfen für einen Transport nach Absatz 6 Herkunftslandes, in der bestätigt wird, daß die Tiere
nur in das Transportmittel verbracht werden, wenn die mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen
zuständige Behörde des Versandortes ihre Transport- Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft ge-
fähigkeit festgestellt und in Abschnitt A der Transportbe- halten wurden, sofern es sich um Kälber oder Schweine
scheinigung bestätigt hat. handelt.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
(2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch von Nutz- Sendung an der Grenzkontrollstelle wird dem Beförderer
tieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen muß der Trans- eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Trans-
port von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde porte entsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach
des Ursprungslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, den Sätzen 1 und 2 ausgestellt.
daß das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor
und bei der Schlachtung oder Tötung mindestens ent-
sprechend den einschlägigen Bestimmungen der Richt- Abschnitt 6
linie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung
oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21) behandelt wurden.
§ 41
§ 38 Befugnisse der Behörde
Anforderungen an die Einfuhr (1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrol-
liert werden.
Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erfor-
derlichen Einfuhrdokumente nach § 37 mitgeführt werden (2) Transporte dürfen nur aufgehalten werden, wenn
und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach dies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schä-
§ 39 festgestellt hat, daß die Bestimmungen dieser Ver- den der Tiere erforderlich ist, es sei denn, es ist eine drin-
ordnung eingehalten und die Tiere transportfähig sind. gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwenden.
§ 39 (3) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen
die Bestimmungen dieser Verordnung fest, oder stellt sie
Einfuhruntersuchung
fest, daß ein Verstoß gegen § 24 droht, so kann sie insbe-
(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zustän- sondere anordnen, daß
dige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besich-
1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere
tigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch
zum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, so-
Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die
fern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,
tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die
Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 7 2. die Tiere untergebracht und versorgt werden, bis eine
durchgeführt. den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende
Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder
(2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung
angeordnete Maßnahmen trägt die zuständige Behörde in 3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von
die Transportbescheinigung ein. Wird nach Satz 1 eine Schmerzen oder Leiden getötet werden.
Eintragung vorgenommen oder enthält die Transportbe- (4) Im Falle der Rücksendung informiert die zuständige
scheinigung bereits eine entsprechende Eintragung, so Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden
sendet die für den Ort des Grenzübertrittes zuständige Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die
Behörde eine Ablichtung der Transportbescheinigung an Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festge-
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. stellten Verstöße und erklärt die Transportbescheinigung
(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Dritt- für ungültig.
ländern, die Vertragspartei des Abkommens über den (5) Der Beförderer und der Transportführer haben die
Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zu dulden, die
der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Be- mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unter-
sichtigung und Nämlichkeitskontrolle. stützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 40 § 42
Grenzübertrittsbescheinigung Ordnungswidrigkeiten
Im Falle eines Transports von Tieren, die nicht der Ein- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
fuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
unterliegen und bei dem die Untersuchungen nach § 39 oder fahrlässig
zu dem Ergebnis führen, daß er den Bestimmungen der
Verordnung entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle dem 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 7
Verfügungsberechtigten hierüber eine Bescheinigung aus, Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2
die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Euro- oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder 2,
päische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 § 28 Abs. 1 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2,
der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 5 oder 7 Satz 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 1 ein Tier beför-
zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkon- dert oder befördern läßt,
trollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführ- 2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
ten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 5 Satz 3 oder
90/425/EWG, 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) in der Abs. 6, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 14 Abs. 2 Satz 1,
jeweils geltenden Fassung erlassen und die das Bundes- § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 8 der IATA Richt-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im linien für den Transport von lebenden Tieren, § 18,
Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Hat der Beförderer § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, § 24 Abs. 2, § 30
oder der Transportführer bei der Dokumentenprüfung eine Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 oder § 33
Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglau- Abs. 1 Satz 1 über das Verladen, Befördern, Ernähren
bigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer oder Pflegen der Tiere zuwiderhandelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1349
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sich nicht vergewis- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
sert, daß der Absender die notwendigen Vorkehrun- stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
gen getroffen hat oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 sich oder fahrlässig
nicht schriftlich die Erfüllung der Anforderungen be- 1. entgegen § 33a ein Nutztier ausführt,
stätigen läßt,
2. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Transportmittel mit einer dort vorgeschriebenen An- rechtzeitig erstattet oder
gabe versehen wird,
3. entgegen § 36a ein Tier oder Fleisch einführt.
5. entgegen § 10 oder § 34 Abs. 1 oder 6 nicht sicher-
stellt, daß eine Transporterklärung, ein Transportplan
oder eine Transportbescheinigung mitgeführt wird, Abschnitt 7
6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier beför- Schlußbestimmungen
dert,
§ 43
7. entgegen § 12 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier
oder Behältnis in der vorgeschriebenen Weise ge- Übergangsvorschriften
kennzeichnet ist, (1) Verladeeinrichtungen, die sich am 1. März 1997 in
8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein Gebrauch befinden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 2
Transport von mindestens einer Person mit Sachkun- Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 bis zum 31. De-
debescheinigung durchgeführt oder begleitet wird, zember 1998 weitergenutzt werden.
9. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sicherstellt, daß ein Tier in (2) Elektrische Treibhilfen, die sich am 1. März 1997 in
der vorgeschriebenen Weise untergebracht ist, Gebrauch befinden und die Anforderungen an die Bauart
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 nicht erfüllen, dürfen bis zum
10. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, daß alle 31. Dezember 1997 angewandt werden.
Teile eines Schiffes über ein wirksames Abflußsystem
verfügen, (3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als
vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum
11. entgegen § 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 16 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1
Abs. 3, ein Instrument nicht mitführt, Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
12. entgegen § 19 Satz 1 oder 2 ein Tier versendet, wenn nicht bis zum 1. März 2000 der zuständigen Be-
hörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird.
13. einer Vorschrift des § 20 über die Pflichten bei der
Versendung von Tieren zuwiderhandelt, (4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt
von demjenigen, der am 1. März 1997 eine entsprechende
14. entgegen § 21 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier ge- Tätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige
schützt wird, Nachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 1998 der
15. einer Vorschrift des § 22 über Maßnahmen bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 13 Abs. 3
Ankunft von Tieren zuwiderhandelt, vorgelegt wird.
16. entgegen § 25 Abs. 3 einen zweiten Fahrer nicht ein- (5) In Fahrzeugen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch
setzt, befinden, und die den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Nr. 2,
4 und 6 nicht genügen, dürfen abweichend von § 24 Abs. 1
17. einer Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in und 2 Nutztiere bis zum 31. Dezember 1997 unter Beach-
Verbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den Um- tung der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.
gang mit kranken oder verletzten Tieren beim Trans-
port zuwiderhandelt, § 44
18. entgegen § 34 Abs. 3 die dort genannten Angaben (Änderung von Vorschriften)
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder
19. entgegen § 34 Abs. 5 einen Transportplan nicht oder § 45
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
Anforderungen an Verladeeinrichtungen
Höchster Neigungs- Höchster Abstand Höchster Abstand
Tierkategorie winkel der zwischen Boden zwischen Verladeeinrichtung
Verladeeinrichtung und Verladeeinrichtung und Ladefläche
Grad cm cm
1 2 3 4
Einhufer 20 25 6
Rinder 20 25 3
Kälber bis zu
sechs Monaten 20 25 1,5
Schafe/Ziegen 20 12 1,5
Schweine 20 12 1,5
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3)
Tränk- und Fütterungsintervalle sowie Ruhepausen
beim Transport von Nutztieren in Fahrzeugen nach § 24 Abs. 3
1. Kälbern bis zu sechs Monaten, Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Monaten und Ferkeln bis zu einem Lebend-
gewicht von 30 Kilogramm muß nach einer Transportphase von höchstens neun Stunden eine mindestens
einstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken sind. Danach dürfen sie in einer zweiten
Transportphase für höchstens weitere neun Stunden befördert werden. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen
einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden, und zwar an einem von der zustän-
digen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.
2. Schweine über 30 Kilogramm dürfen für eine Transportphase von höchstens 24 Stunden befördert werden,
sofern sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser haben. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von
24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maß-
gabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. An-
schließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden.
3. Pferde, ausgenommen Renn- und Turnierpferde, müssen nach jeweils einer Transportphase von höchstens acht
Stunden getränkt und soweit notwendig gefüttert werden. Nach höchstens drei Transportphasen von höchstens
acht Stunden müssen sie im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden,
und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils
geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der
Sätze 1 und 2 fortgeführt werden.
4. Anderen Nutztieren, ausgenommen Renn- und Turnierpferden, muß nach einer Transportphase von höchstens
14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken und, soweit
notwendig, zu füttern sind. Hierbei ist jeweils die Einstreu zu ergänzen. Nach einer zweiten Transportphase von
höchstens 14 Stunden müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und ge-
tränkt werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter
Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1351
Anlage 3
(zu § 18)
Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
1. H ü h n e r , P e r l h ü h n e r , F a s a n e , E n t e n , P u t e n u n d G ä n s e
Lebendgewicht Fläche je kg Mindesthöhe
bis zu kg je Tier Lebendgewicht des Transportbehältnisses
cm2/kg cm
1 2 3
1,0 200 23
1,3 190 23
1,6 180 23
2,0 170 23
3,0 160 23
4,0 130 25
5,0 115 25
10,0 105 30
15,0 105 35
über 15,0 90 40
2. E i n t a g s k ü k e n
Anzahl der Tiere
Tierart Fläche je Tier je Behältnis
oder Behältnisteil
cm2 mindestens höchstens
1 2 3 4
Hühner, Perlhühner,
Fasane, Enten 25 10 105
Gänse, Puten 35 8 40
3. B r i e f t a u b e n b e i m T r a n s p o r t i n S p e z i a l f a h r z e u g e n
Höhe des Fläche je Tier Fläche je Tier
Tierkategorie
Transportbehältnisses bei Transport bis zu 300 km bei Transport über 300 km
cm cm2 cm2
1 2 3 4
Jungtauben 23 280 300
Alttauben 23 300 340
4. H u n d e u n d K a t z e n
Mittlere Widerristhöhe Behältnis
Fläche je Tier
der Tiere Länge Breite Höhe
cm cm cm cm cm2
1 2 3 4 5
20 40 30 30 1 200
30 55 40 40 2 200
40 75 50 55 3 750
55 95 60 70 5 700
70 130 75 95 9 750
85 160 85 115 13 600
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
5. Kaninc hen
5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur
Schlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden)
Lebendgewicht Höhe des
Fläche je Tier
bis zu kg je Tier Transportbehältnisses
cm cm2
1 2 3
1 15 250
3 20 500
über 3 25 600
5.2 Andere Kaninchen
Lebendgewicht Höhe des Höchstzahl der Tiere
Fläche je Tier
bis zu kg je Tier Transportbehältnisses je Behältnis
cm cm2
1 2 3 4
0,3 15 100 12
0,4 15 150 12
0,5 15 300 12
1 20 500 4
2 20 750 4
3 25 900 2
4 25 1 000 2
5 25 1 150 2
über 5 30 1 400 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1353
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 1)
Abtrennung und Raumbedarf
1. Ei n h u f e r , s o w e i t s i e H a u s t i e r e s i n d
1.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
1.1.1 Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder
bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die
mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
1.1.2
Tierkategorie Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
Erwachsene Pferde 1,75
Jungpferde (6 bis 24 Monate)
– bei Fahrten bis zu 48 Stunden 1,2
– bei Fahrten über 48 Stunden 2,4
Ponys (Stockmaß bis 144 cm) 1
Fohlen (bis 6 Monate) 1,4
1.2 Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
100 0,42
200 0,66
300 0,87
400 1,04
500 1,19
600 1,34
700 1,51
800 1,73
2. Rind er, so w eit sie Haust iere sind
2.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
2.1.1 Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim
Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
2.1.2
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
50 0,33
80 0,40
100 0,48
120 0,57
140 0,65
170 0,75
210 0,85
250 0,95
300 1,10
350 1,17
400 1,23
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
450 1,28
500 1,35
550 1,40
600 1,47
650 1,53
700 1,60
über 700 2,00
2.2 Schiffstransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
50 0,33
80 0,40
100 0,48
120 0,57
140 0,65
170 0,75
210 0,85
250 0,95
300 1,10
350 1,17
400 1,30
500 1,55
600 1,80
700 2,00
über 700 2,50
Bei Rindern im letzten Drittel der Trächtigkeit erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens
10 vom Hundert.
2.3 Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
50 0,23
70 0,28
300 0,84
500 1,27
3. Sc hafe und Ziegen
3.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
3.1.1 Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3.1.2
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
16 0,14
18 0,15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1355
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
20 0,16
24 0,17
28 0,19
32 0,22
36 0,24
40 0,26
44 0,28
48 0,30
52 0,31
56 0,32
60 0,33
64 0,34
68 0,36
70 0,37
über 70 0,40
Bei einer durchschnittlichen Vlieslänge der Schafe von über 2 Zentimetern erhöhen sich die angegebenen
Mindestflächen um mindestens 5 vom Hundert.
3.2 Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
25 0,20
50 0,30
75 0,40
4. Sc hw eine
4.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1.1 Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Höchstgruppengröße
Lebendgewicht bis zu kg je Tier
Ferkel
1 2
10 120
25 50
30 35
4.1.2
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
6 0,07
10 0,11
15 0,12
20 0,14
25 0,18
30 0,21
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
35 0,23
40 0,26
45 0,28
50 0,30
60 0,35
70 0,37
80 0,40
90 0,43
100 0,45
110 0,50
120 0,55
über 120 0,70
4.2 Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
15 0,13
25 0,15
50 0,35
100 0,51
Anlage 5
(zu § 34 Abs. 1)
Transportplan
(1) Beförderer: (2) Art des Transportmittels:
(Name, Anschrift, Firmenbezeichnung) Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des Transportmittels
(a) (a)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
(3) Tierart: (4) Route:
Anzahl der Tiere:
Versandort: Voraussichtliche Transportdauer:
Bestimmungsort und -land:
(a) (a)
(5) Nummer der Gesundheitsbescheini- (6) Stempel des Tierarztes der zustän- (7) Stempel und Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes/der Aufenthaltsorte
gung(en) oder der Begleitdokumente: digen Behörde des Versandortes
(a) (b) (b)
(8) Datum und Uhrzeit des Versands: (9) Name des während des Transports (10) Stempel der für den Ausgangsort zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenz-
Verantwortlichen: kontrollstelle
(a) (c) (d)
(11) Geplante Aufenthalts- oder Umladeorte: (12) Aufgesuchte Aufenthalts- oder Umladeorte:
(a) (c) und (e)
(13) Ort und Anschrift: (14) Datum und Uhrzeit: (15) Aufenthalts- (16) Grund: (17) Ort und (18) Datum und
dauer: Anschrift: Uhrzeit:
i)
ii)
iii)
iv)
v)
vi)
(19) (20) Unterschrift des während (21) Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort:
(a) Vom Beförderer vor Fahrtantritt des Transports Verantwortlichen
auszufüllen
(b) Vom zuständigen Tierarzt auszufüllen
(c) Vom Beförderer oder Transportführer
während des Transports auszufüllen
(d) Von der zuständigen Stelle des Ausgangs-
ortes oder der Grenzkontrollstelle auszufüllen
(e) Vom Beförderer nach der Fahrt
auszufüllen (e) (e)
1357
(22) Bemerkungen:
(b) oder (e)
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Anlage 6
(zu § 34 Abs. 6)
Bescheinigung Nr. . . . . . . . . . . . . .
Internationale Tiertransport-Bescheinigung 1)
Zuständige Stelle: (Druckbuchstaben)
Transport von Nutztieren
A. Bescheinigung über die Transportfähigkeit für den Internationalen Transport
Versandland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
Name und Anschrift des Absenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
Bestimmungsland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
II. Beschreibung der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
III. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
IV. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und für tauglich für den
vorgesehenen internationalen Transport befunden hat.
Stempel Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport verladen werden.
B. Ladebescheinigung
Der Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen Tierarzt gebilligten
Umständen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) um . . . . . . . . . . . . . . . (Ortszeit)4) in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Verladeort)
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3) verladen wurden.
Stempel
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes
oder des Vertreters der zuständigen Behörden)5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1359
C. Bemerkung
I. Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7) transportiert
worden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörden)6)
II. Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)
um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ortszeit) verlassen haben.
(Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs)8)
Wenn in der Rubrik C I Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung
des Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestimmungsort der zuständigen Behörde
ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.
Anmerkungen
1) Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Container, Flugzeug oder
Schiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger versandt werden, ist eine gesonderte
Bescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt, so muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag
der Teilung der Sendung ergänzte Abschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu
ergänzen ist und bei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben
muß.
2) Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne Gesundheitsbescheinigung transportiert werden. Bei der Beschreibung sind
Rasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z.B. Mutterschaf, Schafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden
Bezeichnungen anderer Arten.
3) Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffsnamens und bei Eisen-
bahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern, die von der Zugmaschine getrennt werden
können, ist die Containernummer anzugeben.
4) Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres.
5) Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so muß dieser die
Rubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der zuständigen Behörde als dem
amtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes steht, so muß der Beamte die unter Rubrik B
vorgesehene Bestätigung eintragen.
6) Rubrik C I der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des Transit- oder
des Bestimmungslandes oder – wenn diese Kontrolle dort erfolgt – des Schlachtbetriebs, in den die Tiere
verbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle der Auffassung ist, daß die Tiere nicht in
Übereinstimmung mit den Artikeln 6 bis 37 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) transportiert worden sind.
7) Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten worden sind.
8) Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Tiere, getroffen worden, so hat der Verantwortliche des
Betriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt II der Rubrik C auszufüllen.
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Anlage 7
(zu § 39 Abs. 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Art Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
1. Klauentiere und Einhufer Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der
in Sendungen von nicht mehr die Tiere begleitenden Bescheinigung
als 10 Tieren
2. Klauentiere und Einhufer 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch
in Sendungen von mehr mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden
als 10 Tieren Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Vögel und Fische Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den
in Sendungen von nicht mehr Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
als 10 Transportbehältnissen
4. Vögel und Fische 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 % der
in Sendungen von mehr Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse,
als 10 Transportbehältnissen mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse
bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden
Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck
entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder
der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1361
Verordnung
über die Anforderungen und
das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen und
für die Anerkennung von zuständigen Stellen auf dem Gebiet
der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten
(Beleihungs- und Anerkennungsverordnung – BAnerkV)
Vom 14. Juni 1999
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die elek- 1. er über das zum Betrieb einer beliehenen Stelle not-
tromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom wendige Personal und die technische Ausstattung ver-
18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit fügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungs-
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom gemäß durchzuführen,
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Arti-
2. er oder die bei ihm mit der Erteilung der EG-Bau-
kel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
musterbescheinigungen beauftragten Personen über
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-
die erforderliche technische Kompetenz und berufliche
sationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) ver-
Integrität gemäß Anlage III zum EMVG verfügen,
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie: 3. er und die bei ihm mit der Erteilung der EG-Baumuster-
bescheinigungen beauftragten Personen über die er-
§1 forderliche Unabhängigkeit gemäß Anlage III zum EMVG
Geltungsbereich sowie über persönliche Zuverlässigkeit verfügen,
Diese Verordnung regelt 4. er die Gewähr dafür bietet, daß ihm zur Ausübung der
mit der Beleihung übertragenen Aufgaben die erforder-
1. die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung liche Organisation sowie die hierzu erforderlichen
von benannten Stellen nach § 7 Abs. 5 EMVG, finanziellen Mittel zur Verfügung stehen,
2. die Anforderungen und das Verfahren für die Anerken- 5. er Unterlagen im Rahmen seines Qualitätsmanage-
nung von zuständigen Stellen nach § 7 Abs. 5 EMVG. ment-Systems führt, in denen mindestens Angaben
enthalten sind
Abschnitt 1 a) über die Namen, Qualifikationen, Schulungsmaß-
nahmen, Berufserfahrungen und Aufgabenbereiche
Beleihung der bei ihm mit der Durchführung der in § 5 Abs. 1
Satz 1 EMVG aufgeführten Aufgaben befaßten Per-
§2 sonen,
Beleihung benannter Stellen b) über den vorgesehenen organisatorischen Aufbau
(1) Mit der Beleihung nach dieser Verordnung wird eine seines Betriebes und der zu beleihenden Stelle,
natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder c) über die Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung und
eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Tätig- Erteilung von EG-Baumusterbescheinigungen nach
keiten im Rahmen der Ausstellung von EG-Baumuster- § 5 Abs. 1 EMVG,
bescheinigungen bei Sendefunkgeräten gemäß § 5 Abs. 1
EMVG wahrzunehmen. 6. er die Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch sein
Personal einschließlich seiner Führungskräfte sowie
(2) Der Beliehene ist benannte Stelle im Sinne des dessen Unabhängigkeit gewährleistet, und er den Ab-
EMVG. schluß einer seine Risiken abdeckenden Haftpflicht-
versicherung nach Anlage III zum EMVG nachweisen
§3 kann. Darüber hinaus muß gewährleistet sein, daß der
Anforderungen an die Beleihung Antragsteller die Freistellungsverpflichtungen gemäß
§ 7 Abs. 4 Satz 3 EMVG erfüllen kann,
Beliehen mit der Aufgabe, die im § 5 Abs. 1 EMVG ge-
nannten Aufgaben wahrzunehmen, wird ein Antragsteller 7. er in der Lage ist, ein aktuelles Verzeichnis oder Infor-
nur dann, wenn mationen über Sendefunkgeräte zur Verfügung zu stel-
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
len, für die in Deutschland eine EG-Baumusterbeschei- §5
nigung ausgestellt wurde und über Sendefunkgeräte, Ausschlußgründe
für die im Geltungsbereich der Richtlinie 89/336/EWG
eine EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde, (1) Die Beleihung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag-
Auskunft zu geben und steller oder eine der bei ihm mit der Durchführung der
Tätigkeiten im Rahmen der Erteilung von EG-Baumuster-
8. er über fachlich qualifizierte Personen für die Zusam- bescheinigungen beauftragten Personen
menarbeit mit anderen benannten Stellen und anderen
1. unmittelbar an der Entwicklung, Fertigung, Installation,
nationalen und internationalen Gremien sowie über
Vermarktung oder der Wartung von zu prüfenden oder
fachlich qualifizierte Personen für die Erarbeitung
zu beurteilenden Geräten beteiligt ist oder kraft Voll-
neuer technischer Standards im Bereich elektromagne-
macht Vertreter einer an diesen Tätigkeiten beteiligten
tischer Verträglichkeit verfügt.
Person ist,
2. gegen Entgelt bei einem Unternehmen, das mit der
§4
Entwicklung, Fertigung, Installation, Vermarktung oder
Technische Kompetenz, der Wartung von zu prüfenden oder zu beurteilenden
Fachkunde, berufliche Integrität, persön- Geräten beschäftigt ist oder Inhaber eines solchen
liche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit Unternehmens ist oder die Mehrheit der Anteile an
einem solchen Unternehmen besitzt,
(1) Die erforderliche technische Kompetenz im Sinne
einer hinreichenden Fachkunde nach § 3 Nr. 2 besitzt, wer 3. kommerzieller Betreiber entsprechender Geräte und
die Gewähr dafür bietet, daß er auf Grund seiner Ausbil- Anlagen für Dritte ist,
dung, beruflichen Bildung und praktischen Berufserfah- 4. kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht Vertreter einer der
rung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in § 7 Abs. 4 in Nummer 2 oder 3 genannten Personen ist,
Satz 2 EMVG angeführten Aufgaben geeignet ist. Davon 5. Beschäftigter, Mitglied oder Mitglied des Vorstandes,
ist insbesondere dann auszugehen, wenn des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs
1. der Antragsteller oder eine bei ihm mit Tätigkeiten im einer juristischen Person oder einer Unternehmen
Rahmen der Erteilung von EG-Baumusterbescheini- beratenden oder Gutachten erstellenden Organisation
gungen beauftragte Person ist, der die Entscheidung der benannten Stelle einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder
a) Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer
wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhoch- 6. abhängig von der Anzahl oder dem Umfang der ausge-
schule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik stellten EG-Baumusterbescheinigungen entlohnt wird.
oder einer artverwandten Fachrichtung ist. Diesem (2) Eine Beleihung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn
gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitglied- die zu beleihende Stelle als Teil eines Unternehmens orga-
staaten der Europäischen Union, die auf Grund der nisatorisch, wirtschaftlich oder personell mit einem Dritten
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember oder einer mit meßtechnischen Prüfungen befaßten Stelle
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken- innerhalb desselben Unternehmens verflochten ist, ohne
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens daß deren Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Auf-
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG gaben als beliehene Stelle durch Festlegungen in Sat-
1989 Nr. L 19 S.16), in der Bundesrepublik Deutsch- zung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag aus-
land tätig werden dürfen, geschlossen ist und ohne daß die wirtschaftliche Unab-
hängigkeit durch getrennte Rechnungsführung nachge-
b) ausreichende Fachkenntnisse in Methodik und wiesen wird.
Durchführung von Konformitätsbewertungsverfah-
ren sowie über die maßgeblichen Normen und Prüf- §6
verfahren besitzt und
Verfahren der Beleihung
c) über eine mindestens fünfjährige fachspezifische (1) Die Beleihung ist bei der Regulierungsbehörde für
Berufserfahrung verfügt; Telekommunikation und Post schriftlich zu beantragen. Es
2. alle weiteren bei ihm mit der Durchführung der nach sind die Antragsunterlagen dieser Behörde zu verwenden.
§ 5 EMVG geforderten Konformitätsbewertungsver- (2) In dem Antrag ist die Erfüllung der Anforderungen
fahren beauftragten Personen eine zweijährige fach- nach § 3 darzulegen und zu belegen. Dem Antrag sind ins-
spezifische Berufserfahrung nachweisen; im übrigen besondere beizufügen:
gilt Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend.
1. eine Erklärung des Antragstellers, daß er die Gewähr
(2) Die erforderliche berufliche Integrität nach § 3 Nr. 2 dafür bietet, daß er keinem wirtschaftlichen, finanziel-
und die persönliche Zuverlässigkeit nach § 3 Nr. 3 besitzt, len oder sonstigen Zwang im Sinne des § 4 Abs. 3
wer die Gewähr dafür bietet, daß er auf Grund seiner per- unterliegt,
sönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner 2. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeug-
Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in § 5 nisses für den Leiter oder das leitende Personal des
Abs. 1 EMVG angeführten Aufgaben geeignet ist. Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
(3) Die erforderliche Unabhängigkeit nach § 3 Nr. 3 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer
besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er keinem Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage
wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Zwang unter- bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeord-
liegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die nung beantragt wurde, und
unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen 3. eine schriftliche Erklärung, daß Ausschlußgründe im
kann. Sinne des § 5 nicht vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1363
(3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation 4. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, Unter-
und Post ist berechtigt, Unterlagen nachzufordern und aufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die
eine Prüfung in der Betriebsstätte beim Antragsteller Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unter-
durchzuführen, soweit diese für die Entscheidung über auftragnehmer nach dieser Rechtsverordnung aner-
den Antrag erforderlich ist. kannt ist; einer Anerkennung nach dieser Rechtsver-
(4) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ordnung gleichgestellt sind Anerkennungsverfahren,
und Post entscheidet über den Antrag durch schriftlichen deren Gleichwertigkeit von der Regulierungsbehörde
Bescheid. für Telekommunikation und Post schriftlich bestätigt
wird,
Abschnitt 2 5. er das mit den Aufgaben betraute Personal nachweis-
lich verpflichtet, das Berufsgeheimnis einzuhalten, und
Anerkennung von zuständigen Stellen er den Abschluß einer, seine Risiken abdeckenden
Haftpflichtversicherung nachweisen kann,
§7
6. er über erforderliches und kompetentes Personal
Anerkennung von zuständigen sowie ausreichende Mittel und Ausstattung verfügt,
Stellen nach dem Gesetz über die elektro- um die Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3
magnetische Verträglichkeit von Geräten EMVG zu bescheinigen, wenn der Hersteller keine
(1) Mit der Anerkennung wird bestätigt, daß die zustän- Normen nach § 3 Abs. 2 EMVG angewandt hat oder
dige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG einer natürlichen diese nur teilweise angewandt hat,
oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personen- 7. er entweder über erforderliches und kompetentes Per-
gesellschaft die Gewähr bietet, die Aufgaben nach § 4 sonal sowie ausreichende Mittel und Ausstattung ver-
Abs. 2 Nr. 3 EMVG nach den allgemein anerkannten fügt, um die notwendigen meßtechnischen Prüfungen
Regeln der Technik durchzuführen. Die zuständige Stelle in Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen
hat die Aufgabe, die Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 8 selbst durchzuführen oder die meßtechni-
nach § 3 Abs. 1 EMVG zu bescheinigen, wenn der Her- schen Prüfungen in Übereinstimmung mit den entspre-
steller die Normen nach § 3 Abs. 2 EMVG nicht angewandt chenden Normen nach § 8 durch externe Stellen als
hat oder diese nur teilweise angewandt hat. Dabei müssen Basis der Bescheinigung zur Einhaltung der Schutz-
die erforderlichen meßtechnischen Prüfungen nicht von anforderungen nach § 3 EMVG verwendet.
der zuständigen Stelle selbst durchgeführt werden.
(2) Eine zuständige Stelle ist verpflichtet, die Prüfberichte § 10
von akkreditierten Prüflaboratorien anzuerkennen, soweit
diese dem Geltungsbereich und Umfang ihrer Akkreditie- Technische Kompetenz,
rung entsprechen. Fachkunde, berufliche Integrität, persön-
liche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
§8 (1) Die erforderliche technische Kompetenz und Fach-
Durchführung kunde nach § 9 Nr. 1 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
des Anerkennungsverfahrens daß er oder eine mit der Durchführung der Aufgaben einer
Die Anerkennung von zuständigen Stellen erfolgt ent- zuständigen Stelle nach § 7 beauftragte Person auf Grund
sprechend der Empfehlung des Rates zum Globalen der Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Be-
Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen (89/C267/03) rufserfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Prüf-
auf der Grundlage der europäisch anerkannten Normen verfahren geeignet ist. Davon ist insbesondere dann
zu Akkreditierung, Prüfung und Zertifizierung durch ein auszugehen, wenn er oder die mit der Durchführung von
formales Akkreditierungsverfahren. Die entsprechend an- Prüfungen nach § 7 beauftragte Person
zuwendenden Normen werden in der jeweils geltenden 1. Ingenieur im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist oder über
Fassung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele- eine als gleichwertig erachtete fachliche Ausbildung
kommunikation und Post bekanntgegeben. verfügt,
2. ausreichende Fachkenntnisse über die maßgeblichen
§9
nationalen, europäischen und internationalen einschlä-
Anforderungen an die Anerkennung gigen technischen Normen zur elektromagnetischen
Ein Antragsteller wird nur dann anerkannt, wenn Verträglichkeit besitzt und
1. er oder die mit der Durchführung von Prüfungen nach 3. über eine mindestens fünfjährige fachspezifische Be-
§ 7 beauftragte Person die erforderliche technische rufserfahrung verfügt.
Kompetenz und Fachkunde nach § 10 Abs. 1 besitzt, (2) Für die erforderliche berufliche Integrität, persönliche
2. er und die mit der Durchführung von Prüfungen nach Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gilt § 4 Abs. 2 und 3
§ 7 beauftragte Person über die erforderliche persön- entsprechend.
liche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit entsprechend
§ 4 Abs. 2 und 3 für eine ordnungsgemäße und un- § 11
parteiische Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben
Ausschlußgründe
verfügen,
Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn
3. er gewährleistet, daß die ordnungsgemäße Wahrneh-
mung der nach § 4 Abs. 2 EMVG angeführten Auf- 1. der Antragsteller oder eine mit der Aufgabenerledigung
gaben nach den Kriterien der in § 8 genannten Normen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG beauftragte Person auf
erfolgt, Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen Wei-
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
sungen bei ihrer Tätigkeit zu befolgen hat, die das (2) Zur Erfüllung der dem Beliehenen übertragenen
Ergebnis beeinflussen können, oder Aufgaben darf die Regulierungsbehörde für Telekommu-
2. die in Nummer 1 genannten Personen als zuständige nikation und Post Weisungen erteilen, um die gleich-
Stelle Tätigkeiten in Zusammenhang mit Entwicklung, mäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder wenn
Fertigung, Vermarktung, Wartung oder technischer das Verhalten des Beliehenen zur Erledigung der über-
Beratung ausführen oder ausführen dürfen, oder tragenen Aufgaben nicht geeignet erscheint. Kommt
der Beliehene der Weisung der Regulierungsbehörde
3. die Entlohnung der in Nummer 1 genannten Personen für Telekommunikation und Post nicht innerhalb einer
von der Anzahl der von der zuständigen Stelle aner- ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die
kannten oder ausgestellten technischen Berichte oder Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
der Anzahl der Bescheinigungen über die Einhaltung eine andere benannte Stelle mit der Durchführung beauf-
der Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 2 EMVG tragen.
abhängt.
(3) Die Anerkennung von zuständigen Stellen kann unter
§ 12 Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die Tatsache
der Anerkennung und Beleihung sowie der Zeitraum der
Verfahren für die Anerkennung
Befristung der Anerkennung ist im Amtsblatt der Regu-
Die Anerkennung ist bei der Regulierungsbehörde für lierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu ver-
Telekommunikation und Post schriftlich zu beantragen. Es öffentlichen.
sind die Antragsunterlagen dieser Behörde zu verwenden;
im übrigen gelten § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 3 § 15
und 4 entsprechend. Änderung der
Beleihung oder Anerkennung
Abschnitt 3 (1) Änderungen der Beleihung oder der Anerkennung
der zuständigen Stelle können auf Antrag erfolgen. Die
Allgemeine Vorschriften
§§ 3 bis 5 und 9 bis 11 gelten entsprechend. Die Ent-
scheidung ergeht entsprechend § 6 Abs. 4.
§ 13
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß die Angaben enthal-
Pflichten des Beliehenen ten, die sich gegenüber dem Antrag auf Beleihung oder
und der anerkannten zuständigen Stelle Anerkennung oder nach § 6 oder § 12 geändert haben.
(1) Der Beliehene und die anerkannte zuständige Stelle Ihm sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die
sind verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und Änderung ergibt.
finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Er-
füllung der nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben oder § 16
der Prüfungen nach § 7 fortlaufend sicherzustellen. Erlöschen, Widerruf, Beendigung
(2) Der Beliehene darf nur die im EMVG beschriebenen der Beleihung oder Anerkennung
Aufgaben wahrnehmen, für die er im Rahmen des § 5 (1) Die Beleihung oder die Anerkennung erlischt mit der
Abs. 1 Satz 1 EMVG bestellt worden ist. Einstellung des Betriebes der beliehenen oder der aner-
(3) Die anerkannte zuständige Stelle darf nur die Auf- kannten zuständigen Stelle. Der Regulierungsbehörde für
gaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 EMVG durchführen, Telekommunikation und Post ist die Einstellung unverzüg-
für die eine Anerkennung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EMVG lich schriftlich anzuzeigen.
ausgesprochen worden ist. (2) Die Beleihung oder Anerkennung ist zu widerrufen,
(4) Der Beliehene und die anerkannte zuständige Stelle wenn
sind verpflichtet, die Regulierungsbehörde für Telekom- 1. Ausschlußgründe nach § 5 oder § 11 eintreten,
munikation und Post unverzüglich schriftlich darüber zu
informieren, wenn Tatsachen eintreten, die einen Aus- 2. der Beliehene oder die anerkannte zuständige Stelle
schlußgrund nach § 5 oder § 11 begründen. den Verpflichtungen nach dieser Verordnung wieder-
holt und trotz Abmahnung nicht nachkommt oder
§ 14 3. die anerkannte zuständige Stelle es beantragt.
Prüfung, Überwachung und Befristung (3) Die Beleihung oder Anerkennung kann, außer in den
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten
und Post überprüft nach der Beleihung das weitere Vor- Fällen, widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme
liegen der Anforderungen nach § 3 oder nach der Aner- rechtfertigen, daß der Beliehene oder die anerkannte zu-
kennung von zuständigen Stellen das weitere Vorliegen ständige Stelle die Anforderungen nach § 3 oder § 9 nicht
der Anforderungen nach § 9 nach den Regelungen, die im mehr erfüllt.
Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunika- (4) Der Beliehene kann jederzeit bei der Regulierungs-
tion und Post bekannt gegeben werden. In den Fällen, in behörde für Telekommunikation und Post die Beendigung
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der der Beleihung schriftlich beantragen. Sofern der Belie-
Beliehene die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 EMVG nicht ord- hene die Einstellung seines Betriebes beabsichtigt, hat er
nungsgemäß erfüllt oder die anerkannte zuständige Stelle den Antrag mindestens sechs Wochen vor der beabsich-
nicht mehr die Gewähr dafür bietet, Prüfungen im Sinne tigten Einstellung zu stellen. Der Antrag soll innerhalb von
des § 4 Abs. 2 Nr. 3 EMVG durchzuführen, prüft die Regu- drei Wochen beschieden werden. Ist die künftige Erfüllung
lierungsbehörde für Telekommunikation und Post unver- der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben durch eine
züglich. andere benannte Stelle nach § 2 Abs. 1 oder durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1365
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über
zum gewünschten Beendigungszeitpunkt nicht gewährlei- die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMV-
stet, so kann die Beleihung für eine angemessene Über- KostV) und die Auslagen nach § 10 des Verwaltungs-
gangszeit aufrechterhalten werden. kostengesetzes (VwKostG) erhoben.
§ 17 § 18
Gebühren Inkrafttreten
Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Gebühren nach der Anlage (zu § 1 Satz 2) zur Kosten- in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Vierunddreißigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1999/2000 – AnrV 1999/2000)
Vom 15. Juni 1999
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
4. Juni 1985 (BGBI. I S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesver-
1990 vom 23. März 1990 (BGBI. I S. 582) geänderten § 41 sorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 Stufenzahl.
Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas- §4
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. I (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
S. 21) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
Achten KOV-Anpassungsverordnung 1999 vom 15. Juni tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
1999 (BGBI. I S. 1328) verordnet das Bundesministerium zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
für Arbeit und Sozialordnung: mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§1
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs- Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
vertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 bestehen. nende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des
Bundesversorgungsgesetzes.
§2
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der §5
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2,
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
§ 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4
folgt zu ermitteln:
des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der die-
ser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur inso- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
weit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 von 15,865 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. künften ein Betrag in Höhe von 10,10 Deutsche Mark je
Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe- Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
Betrag in Höhe von 5,745 Deutsche Mark hinzuzu-
§3 zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle Mark nach unten abzurunden.
auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
§6
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
im Sinne des § 33 Abs.1 Buchstabe a des Bundesversor- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1367
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
538 201 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 0 0 760 931 649
553 211 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 1 5 755 926 644
569 221 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 2 11 749 920 638
585 231 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 3 17 743 914 632
601 241 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 4 22 738 909 627
617 251 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 5 28 732 903 621
633 261 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 6 34 726 897 615
649 271 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 7 40 720 891 609
664 281 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 8 45 715 886 604
680 291 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 9 51 709 880 598
697 302 0 0 1 149 1 020 851 703 474 339 10 57 703 874 592
712 312 1 5 1 144 1 015 846 698 469 334 11 62 698 869 587
728 322 2 11 1 138 1 009 840 692 463 328 12 68 692 863 581
744 332 3 17 1 132 1 003 834 686 457 322 13 74 686 857 575
760 342 4 22 1 127 998 829 681 452 317 14 79 681 852 570
776 352 5 28 1 121 992 823 675 446 311 15 85 675 846 564
792 362 6 34 1 115 986 817 669 440 305 16 91 669 840 558
808 372 7 40 1 109 980 811 663 434 299 17 97 663 834 552
823 382 8 45 1 104 975 806 658 429 294 18 102 658 829 547
839 392 9 51 1 098 969 800 652 423 288 19 108 652 823 541
855 403 10 57 1 092 963 794 646 417 282 20 114 646 817 535
871 413 11 63 1 086 957 788 640 411 276 21 120 640 811 529
887 423 12 68 1 081 952 783 635 406 271 22 125 635 806 524
903 433 13 74 1 075 946 777 629 400 265 23 131 629 800 518
919 443 14 80 1 069 940 771 623 394 259 24 137 623 794 512
934 453 15 86 1 063 934 765 617 388 253 25 143 617 788 506
950 463 16 91 1 058 929 760 612 383 248 26 148 612 783 501
966 473 17 97 1 052 923 754 606 377 242 27 154 606 777 495
982 483 18 103 1 046 917 748 600 371 236 28 160 600 771 489
998 493 19 109 1 040 911 742 594 365 230 29 166 594 765 483
1 014 504 20 114 1 035 906 737 589 360 225 30 171 589 760 478
1 030 514 21 120 1 029 900 731 583 354 219 31 177 583 754 472
1 046 524 22 126 1 023 894 725 577 348 213 32 183 577 748 466
1 061 534 23 132 1 017 888 719 571 342 207 33 189 571 742 460
1 077 544 24 137 1 012 883 714 566 337 202 34 194 566 737 455
1 093 554 25 143 1 006 877 708 560 331 196 35 200 560 731 449
1 109 564 26 149 1 000 871 702 554 325 190 36 206 554 725 443
1 125 574 27 155 994 865 696 548 319 184 37 212 548 719 437
1 141 584 28 160 989 860 691 543 314 179 38 217 543 714 432
1 157 594 29 166 983 854 685 537 308 173 39 223 537 708 426
1 172 605 30 172 977 848 679 531 302 167 40 229 531 702 420
1 188 615 31 178 971 842 673 525 296 161 41 235 525 696 414
1 204 625 32 183 966 837 668 520 291 156 42 240 520 691 409
1 220 635 33 189 960 831 662 514 285 150 43 246 514 685 403
1 236 645 34 195 954 825 656 508 279 144 44 252 508 679 397
1 252 655 35 201 948 819 650 502 273 138 45 258 502 673 391
1 268 665 36 206 943 814 645 497 268 133 46 263 497 668 386
1 284 675 37 212 937 808 639 491 262 127 47 269 491 662 380
1 299 685 38 218 931 802 633 485 256 121 48 275 485 656 374
1 315 695 39 224 925 796 627 479 250 115 49 281 479 650 368
1 331 706 40 229 920 791 622 474 245 110 50 286 474 645 363
1 347 716 41 235 914 785 616 468 239 104 51 292 468 639 357
1 363 726 42 241 908 779 610 462 233 98 52 298 462 633 351
1 379 736 43 247 902 773 604 456 227 92 53 304 456 627 345
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 395 746 44 252 897 768 599 451 222 87 54 309 451 622 340
1 410 756 45 258 891 762 593 445 216 81 55 315 445 616 334
1 426 766 46 264 885 756 587 439 210 75 56 321 439 610 328
1 442 776 47 270 879 750 581 433 204 69 57 327 433 604 322
1 458 786 48 275 874 745 576 428 199 64 58 332 428 599 317
1 474 796 49 281 868 739 570 422 193 58 59 338 422 593 311
1 490 807 50 287 862 733 564 416 187 52 60 344 416 587 305
1 506 817 51 292 857 728 559 411 182 47 61 349 411 582 300
1 521 827 52 298 851 722 553 405 176 41 62 355 405 576 294
1 537 837 53 304 845 716 547 399 170 35 63 361 399 570 288
1 553 847 54 310 839 710 541 393 164 29 64 367 393 564 282
1 569 857 55 315 834 705 536 388 159 24 65 372 388 559 277
1 585 867 56 321 828 699 530 382 153 18 66 378 382 553 271
1 601 877 57 327 822 693 524 376 147 12 67 384 376 547 265
1 617 887 58 333 816 687 518 370 141 6 68 390 370 541 259
1 633 897 59 338 811 682 513 365 136 1 69 395 365 536 254
1 648 908 60 344 805 676 507 359 130 0 70 401 359 530 248
1 664 918 61 350 799 670 501 353 124 71 407 353 524 242
1 680 928 62 356 793 664 495 347 118 72 413 347 518 236
1 696 938 63 361 788 659 490 342 113 73 418 342 513 231
1 712 948 64 367 782 653 484 336 107 74 424 336 507 225
1 728 958 65 373 776 647 478 330 101 75 430 330 501 219
1 744 968 66 379 770 641 472 324 95 76 436 324 495 213
1 759 978 67 384 765 636 467 319 90 77 441 319 490 208
1 775 988 68 390 759 630 461 313 84 78 447 313 484 202
1 791 998 69 396 753 624 455 307 78 79 453 307 478 196
1 807 1 009 70 402 747 618 449 301 72 80 459 301 472 190
1 823 1 019 71 407 742 613 444 296 67 81 464 296 467 185
1 839 1 029 72 413 736 607 438 290 61 82 470 290 461 179
1 855 1 039 73 419 730 601 432 284 55 83 476 284 455 173
1 871 1 049 74 425 724 595 426 278 49 84 482 278 449 167
1 886 1 059 75 430 719 590 421 273 44 85 487 273 444 162
1 902 1 069 76 436 713 584 415 267 38 86 493 267 438 156
1 918 1 079 77 442 707 578 409 261 32 87 499 261 432 150
1 934 1 089 78 448 701 572 403 255 26 88 505 255 426 144
1 950 1 099 79 453 696 567 398 250 21 89 510 250 421 139
1 966 1 110 80 459 690 561 392 244 15 90 516 244 415 133
1 982 1 120 81 465 684 555 386 238 9 91 522 238 409 127
1 997 1 130 82 471 678 549 380 232 3 92 528 232 403 121
2 013 1 140 83 476 673 544 375 227 0 93 533 227 398 116
2 029 1 150 84 482 667 538 369 221 94 539 221 392 110
2 045 1 160 85 488 661 532 363 215 95 545 215 386 104
2 061 1 170 86 494 655 526 357 209 96 551 209 380 98
2 077 1 180 87 499 650 521 352 204 97 556 204 375 93
2 093 1 190 88 505 644 515 346 198 98 562 198 369 87
2 108 1 200 89 511 638 509 340 192 99 568 192 363 81
2 124 1 211 90 517 632 503 334 186 100 574 186 357 75
2 140 1 221 91 522 627 498 329 181 101 579 181 352 70
2 156 1 231 92 528 621 492 323 175 102 585 175 346 64
2 172 1 241 93 534 615 486 317 169 103 591 169 340 58
2 188 1 251 94 540 609 480 311 163 104 597 163 334 52
2 204 1 261 95 545 604 475 306 158 105 602 158 329 47
2 220 1 271 96 551 598 469 300 152 106 608 152 323 41
2 235 1 281 97 557 592 463 294 146 107 614 146 317 35
2 251 1 291 98 563 586 457 288 140 108 620 140 311 29
2 267 1 301 99 568 581 452 283 135 109 625 135 306 24
2 283 1 312 100 574 575 446 277 129 110 631 129 300 18
2 299 1 322 101 580 569 440 271 123 111 637 123 294 12
2 315 1 332 102 585 564 435 266 118 112 642 118 289 7
2 331 1 342 103 591 558 429 260 112 113 648 112 283 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1369
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 346 1 352 104 597 552 423 254 106 114 654 106 277 0
2 362 1 362 105 603 546 417 248 100 115 660 100 271
2 378 1 372 106 608 541 412 243 95 116 665 95 266
2 394 1 382 107 614 535 406 237 89 117 671 89 260
2 410 1 392 108 620 529 400 231 83 118 677 83 254
2 426 1 402 109 626 523 394 225 77 119 683 77 248
2 442 1 413 110 631 518 389 220 72 120 688 72 243
2 458 1 423 111 637 512 383 214 66 121 694 66 237
2 473 1 433 112 643 506 377 208 60 122 700 60 231
2 489 1 443 113 649 500 371 202 54 123 706 54 225
2 505 1 453 114 654 495 366 197 49 124 711 49 220
2 521 1 463 115 660 489 360 191 43 125 717 43 214
2 537 1 473 116 666 483 354 185 37 126 723 37 208
2 553 1 483 117 672 477 348 179 31 127 729 31 202
2 569 1 493 118 677 472 343 174 26 128 734 26 197
2 584 1 503 119 683 466 337 168 20 129 740 20 191
2 600 1 514 120 689 460 331 162 14 130 746 14 185
2 616 1 524 121 695 454 325 156 8 131 752 8 179
2 632 1 534 122 700 449 320 151 3 132 757 3 174
2 648 1 544 123 706 443 314 145 0 133 763 0 168
2 664 1 554 124 712 437 308 139 134 769 162
2 680 1 564 125 718 431 302 133 135 775 156
2 695 1 574 126 723 426 297 128 136 780 151
2 711 1 584 127 729 420 291 122 137 786 145
2 727 1 594 128 735 414 285 116 138 792 139
2 743 1 604 129 741 408 279 110 139 798 133
2 759 1 615 130 746 403 274 105 140 803 128
2 775 1 625 131 752 397 268 99 141 809 122
2 791 1 635 132 758 391 262 93 142 815 116
2 807 1 645 133 764 385 256 87 143 821 110
2 822 1 655 134 769 380 251 82 144 826 105
2 838 1 665 135 775 374 245 76 145 832 99
2 854 1 675 136 781 368 239 70 146 838 93
2 870 1 685 137 787 362 233 64 147 844 87
2 886 1 695 138 792 357 228 59 148 849 82
2 902 1 705 139 798 351 222 53 149 855 76
2 918 1 716 140 804 345 216 47 150 861 70
2 933 1 726 141 810 339 210 41 151 867 64
2 949 1 736 142 815 334 205 36 152 872 59
2 965 1 746 143 821 328 199 30 153 878 53
2 981 1 756 144 827 322 193 24 154 884 47
2 997 1 766 145 833 316 187 18 155 890 41
3 013 1 776 146 838 311 182 13 156 895 36
3 029 1 786 147 844 305 176 7 157 901 30
3 045 1 796 148 850 299 170 1 158 907 24
3 060 1 806 149 856 293 164 0 159 913 18
3 076 1 817 150 861 288 159 160 918 13
3 092 1 827 151 867 282 153 161 924 7
3 108 1 837 152 873 276 147 162 930 1
3 124 1 847 153 878 271 142 163 935 0
3 140 1 857 154 884 265 136 164 941
3 156 1 867 155 890 259 130 165 947
3 171 1 877 156 896 253 124 166 953
3 187 1 887 157 901 248 119 167 958
3 203 1 897 158 907 242 113 168 964
3 219 1 907 159 913 236 107 169 970
3 235 1 918 160 919 230 101 170 976
3 251 1 928 161 924 225 96 171 981
3 267 1 938 162 930 219 90 172 987
3 282 1 948 163 936 213 84 173 993
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3 298 1 958 164 942 207 78 174 999
3 314 1 968 165 947 202 73 175 1 004
3 330 1 978 166 953 196 67 176 1 010
3 346 1 988 167 959 190 61 177 1 016
3 362 1 998 168 965 184 55 178 1 022
3 378 2 008 169 970 179 50 179 1 027
3 394 2 019 170 976 173 44 180 1 033
3 409 2 029 171 982 167 38 181 1 039
3 425 2 039 172 988 161 32 182 1 045
3 441 2 049 173 993 156 27 183 1 050
3 457 2 059 174 999 150 21 184 1 056
3 473 2 069 175 1 005 144 15 185 1 062
3 489 2 079 176 1 011 138 9 186 1 068
3 505 2 089 177 1 016 133 4 187 1 073
3 520 2 099 178 1 022 127 0 188 1 079
3 536 2 109 179 1 028 121 189 1 085
3 552 2 120 180 1 034 115 190 1 091
3 568 2 130 181 1 039 110 191 1 096
3 584 2 140 182 1 045 104 192 1 102
3 600 2 150 183 1 051 98 193 1 108
3 616 2 160 184 1 057 92 194 1 114
3 632 2 170 185 1 062 87 195 1 119
3 647 2 180 186 1 068 81 196 1 125
3 663 2 190 187 1 074 75 197 1 131
3 679 2 200 188 1 080 69 198 1 137
3 695 2 210 189 1 085 64 199 1 142
3 711 2 221 190 1 091 58 200 1 148
3 727 2 231 191 1 097 52 201 1 154
3 743 2 241 192 1 103 46 202 1 160
3 758 2 251 193 1 108 41 203 1 165
3 774 2 261 194 1 114 35 204 1 171
3 790 2 271 195 1 120 29 205 1 177
3 806 2 281 196 1 126 23 206 1 183
3 822 2 291 197 1 131 18 207 1 188
3 838 2 301 198 1 137 12 208 1 194
3 854 2 311 199 1 143 6 209 1 200
3 870 2 322 200 1 149 0 210 1 206
3 885 2 332 201 1 154 211 1 211
3 901 2 342 202 1 160 212 1 217
3 917 2 352 203 1 166 213 1 223
3 933 2 362 204 1 171 214 1 228
3 949 2 372 205 1 177 215 1 234
3 965 2 382 206 1 183 216 1 240
3 981 2 392 207 1 189 217 1 246
3 996 2 402 208 1 194 218 1 251
4 012 2 412 209 1 200 219 1 257
4 028 2 423 210 1 206 220 1 263
4 044 2 433 211 1 212 221 1 269
4 060 2 443 212 1 217 222 1 274
4 076 2 453 213 1 223 223 1 280
4 092 2 463 214 1 229 224 1 286
4 107 2 473 215 1 235 225 1 292
4 123 2 483 216 1 240 226 1 297
4 139 2 493 217 1 246 227 1 303
4 155 2 503 218 1 252 228 1 309
4 171 2 513 219 1 258 229 1 315
4 187 2 524 220 1 263 230 1 320
4 203 2 534 221 1 269 231 1 326
4 219 2 544 222 1 275 232 1 332
4 234 2 554 223 1 281 233 1 338
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1371
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
4 250 2 564 224 1 286 234 1 343
4 266 2 574 225 1 292 235 1 349
4 282 2 584 226 1 298 236 1 355
4 298 2 594 227 1 304 237 1 361
4 314 2 604 228 1 309 238 1 366
4 330 2 614 229 1 315 239 1 372
4 345 2 625 230 1 321 240 1 378
4 361 2 635 231 1 327 241 1 384
4 377 2 645 232 1 332 242 1 389
4 393 2 655 233 1 338 243 1 395
4 409 2 665 234 1 344 244 1 401
4 425 2 675 235 1 350 245 1 407
4 441 2 685 236 1 355 246 1 412
4 457 2 695 237 1 361 247 1 418
4 472 2 705 238 1 367 248 1 424
4 488 2 715 239 1 373 249 1 430
4 504 2 726 240 1 378 250 1 435
4 520 2 736 241 1 384 251 1 441
4 536 2 746 242 1 390 252 1 447
4 552 2 756 243 1 396 253 1 453
4 568 2 766 244 1 401 254 1 458
4 583 2 776 245 1 407 255 1 464
4 599 2 786 246 1 413 256 1 470
4 615 2 796 247 1 419 257 1 476
4 631 2 806 248 1 424 258 1 481
4 647 2 816 249 1 430 259 1 487
4 663 2 827 250 1 436 260 1 493
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Fünfzehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 15. Juni 1999
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
4. Juni 1985 (BGBI. I S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
1990 vom 23. März 1990 (BGBI. I S. 582) geänderten § 41 Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 maßgebende Stufenzahl.
Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas- §4
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. I
S. 21) und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapi- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
tel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
(BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
des Artikels 1 der Achten KOV-Anpassungsverordnung stellung maßgebende Stufenzahl.
1999 vom 15. Juni 1999 (BGBI. I S. 1328) verordnet das (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
§1 rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 nende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit Bundesversorgungsgesetzes.
vom 1. Juli 1999 an bestehen.
§5
§2
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge folgt zu ermitteln:
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51
zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsver- Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
trages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die von 13,755 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge künften ein Betrag in Höhe von 8,755 Deutsche Mark je
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste- Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch Deutsche Mark nach unten abzurunden.
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun- 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Betrag in Höhe von 4,98 Deutsche Mark hinzuzuzählen
Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen- unten abzurunden.
den Einkommens zu ermitteln.
§6
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleich-
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle zeitig tritt die Vierzehnte Verordnung über das anzurech-
auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundes- Gebiet vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 1404) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1373
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 1999
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
467 175 0 0 996 884 738 610 411 294 0 0 659 807 563
480 183 0 0 996 884 738 610 411 294 1 4 655 803 559
494 192 0 0 996 884 738 610 411 294 2 9 650 798 554
508 201 0 0 996 884 738 610 411 294 3 14 645 793 549
522 210 0 0 996 884 738 610 411 294 4 19 640 788 544
535 218 0 0 996 884 738 610 411 294 5 24 635 783 539
549 227 0 0 996 884 738 610 411 294 6 29 630 778 534
563 236 0 0 996 884 738 610 411 294 7 34 625 773 529
577 245 0 0 996 884 738 610 411 294 8 39 620 768 524
590 253 0 0 996 884 738 610 411 294 9 44 615 763 519
604 262 0 0 996 884 738 610 411 294 10 49 610 758 514
617 270 1 4 992 880 734 606 407 290 11 53 606 754 510
631 279 2 9 987 875 729 601 402 285 12 58 601 749 505
645 288 3 14 982 870 724 596 397 280 13 63 596 744 500
659 297 4 19 977 865 719 591 392 275 14 68 591 739 495
672 305 5 24 972 860 714 586 387 270 15 73 586 734 490
686 314 6 29 967 855 709 581 382 265 16 78 581 729 485
700 323 7 34 962 850 704 576 377 260 17 83 576 724 480
714 332 8 39 957 845 699 571 372 255 18 88 571 719 475
727 340 9 44 952 840 694 566 367 250 19 93 566 714 470
741 349 10 49 947 835 689 561 362 245 20 98 561 709 465
755 358 11 54 942 830 684 556 357 240 21 103 556 704 460
769 367 12 59 937 825 679 551 352 235 22 108 551 699 455
782 375 13 64 932 820 674 546 347 230 23 113 546 694 450
796 384 14 69 927 815 669 541 342 225 24 118 541 689 445
810 393 15 74 922 810 664 536 337 220 25 123 536 684 440
824 402 16 79 917 805 659 531 332 215 26 128 531 679 435
837 410 17 84 912 800 654 526 327 210 27 133 526 674 430
851 419 18 89 907 795 649 521 322 205 28 138 521 669 425
865 428 19 94 902 790 644 516 317 200 29 143 516 664 420
879 437 20 99 897 785 639 511 312 195 30 148 511 659 415
892 445 21 104 892 780 634 506 307 190 31 153 506 654 410
906 454 22 109 887 775 629 501 302 185 32 158 501 649 405
920 463 23 114 882 770 624 496 297 180 33 163 496 644 400
934 472 24 119 877 765 619 491 292 175 34 168 491 639 395
947 480 25 124 872 760 614 486 287 170 35 173 486 634 390
961 489 26 129 867 755 609 481 282 165 36 178 481 629 385
975 498 27 134 862 750 604 476 277 160 37 183 476 624 380
989 507 28 139 857 745 599 471 272 155 38 188 471 619 375
1 002 515 29 144 852 740 594 466 267 150 39 193 466 614 370
1 016 524 30 149 847 735 589 461 262 145 40 198 461 609 365
1 030 533 31 154 842 730 584 456 257 140 41 203 456 604 360
1 044 542 32 159 837 725 579 451 252 135 42 208 451 599 355
1 057 550 33 164 832 720 574 446 247 130 43 213 446 594 350
1 071 559 34 169 827 715 569 441 242 125 44 218 441 589 345
1 085 568 35 174 822 710 564 436 237 120 45 223 436 584 340
1 099 577 36 179 817 705 559 431 232 115 46 228 431 579 335
1 112 585 37 184 812 700 554 426 227 110 47 233 426 574 330
1 126 594 38 189 807 695 549 421 222 105 48 238 421 569 325
1 140 603 39 194 802 690 544 416 217 100 49 243 416 564 320
1 154 612 40 199 797 685 539 411 212 95 50 248 411 559 315
1 167 620 41 204 792 680 534 406 207 90 51 253 406 554 310
1 181 629 42 209 787 675 529 401 202 85 52 258 401 549 305
1 195 638 43 214 782 670 524 396 197 80 53 263 396 544 300
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 209 647 44 219 777 665 519 391 192 75 54 268 391 539 295
1 222 655 45 224 772 660 514 386 187 70 55 273 386 534 290
1 236 664 46 229 767 655 509 381 182 65 56 278 381 529 285
1 250 673 47 234 762 650 504 376 177 60 57 283 376 524 280
1 264 682 48 239 757 645 499 371 172 55 58 288 371 519 275
1 277 690 49 244 752 640 494 366 167 50 59 293 366 514 270
1 291 699 50 249 747 635 489 361 162 45 60 298 361 509 265
1 305 708 51 253 743 631 485 357 158 41 61 302 357 505 261
1 319 717 52 258 738 626 480 352 153 36 62 307 352 500 256
1 333 726 53 263 733 621 475 347 148 31 63 312 347 495 251
1 346 734 54 268 728 616 470 342 143 26 64 317 342 490 246
1 360 743 55 273 723 611 465 337 138 21 65 322 337 485 241
1 374 752 56 278 718 606 460 332 133 16 66 327 332 480 236
1 388 761 57 283 713 601 455 327 128 11 67 332 327 475 231
1 401 769 58 288 708 596 450 322 123 6 68 337 322 470 226
1 415 778 59 293 703 591 445 317 118 1 69 342 317 465 221
1 429 787 60 298 698 586 440 312 113 0 70 347 312 460 216
1 443 796 61 303 693 581 435 307 108 71 352 307 455 211
1 456 804 62 308 688 576 430 302 103 72 357 302 450 206
1 470 813 63 313 683 571 425 297 98 73 362 297 445 201
1 484 822 64 318 678 566 420 292 93 74 367 292 440 196
1 498 831 65 323 673 561 415 287 88 75 372 287 435 191
1 511 839 66 328 668 556 410 282 83 76 377 282 430 186
1 525 848 67 333 663 551 405 277 78 77 382 277 425 181
1 539 857 68 338 658 546 400 272 73 78 387 272 420 176
1 553 866 69 343 653 541 395 267 68 79 392 267 415 171
1 566 874 70 348 648 536 390 262 63 80 397 262 410 166
1 580 883 71 353 643 531 385 257 58 81 402 257 405 161
1 594 892 72 358 638 526 380 252 53 82 407 252 400 156
1 608 901 73 363 633 521 375 247 48 83 412 247 395 151
1 621 909 74 368 628 516 370 242 43 84 417 242 390 146
1 635 918 75 373 623 511 365 237 38 85 422 237 385 141
1 649 927 76 378 618 506 360 232 33 86 427 232 380 136
1 663 936 77 383 613 501 355 227 28 87 432 227 375 131
1 676 944 78 388 608 496 350 222 23 88 437 222 370 126
1 690 953 79 393 603 491 345 217 18 89 442 217 365 121
1 704 962 80 398 598 486 340 212 13 90 447 212 360 116
1 718 971 81 403 593 481 335 207 8 91 452 207 355 111
1 731 979 82 408 588 476 330 202 3 92 457 202 350 106
1 745 988 83 413 583 471 325 197 0 93 462 197 345 101
1 759 997 84 418 578 466 320 192 94 467 192 340 96
1 773 1 006 85 423 573 461 315 187 95 472 187 335 91
1 786 1 014 86 428 568 456 310 182 96 477 182 330 86
1 800 1 023 87 433 563 451 305 177 97 482 177 325 81
1 814 1 032 88 438 558 446 300 172 98 487 172 320 76
1 828 1 041 89 443 553 441 295 167 99 492 167 315 71
1 841 1 049 90 448 548 436 290 162 100 497 162 310 66
1 855 1 058 91 453 543 431 285 157 101 502 157 305 61
1 869 1 067 92 458 538 426 280 152 102 507 152 300 56
1 883 1 076 93 463 533 421 275 147 103 512 147 295 51
1 896 1 084 94 468 528 416 270 142 104 517 142 290 46
1 910 1 093 95 473 523 411 265 137 105 522 137 285 41
1 924 1 102 96 478 518 406 260 132 106 527 132 280 36
1 938 1 111 97 483 513 401 255 127 107 532 127 275 31
1 951 1 119 98 488 508 396 250 122 108 537 122 270 26
1 965 1 128 99 493 503 391 245 117 109 542 117 265 21
1 979 1 137 100 498 498 386 240 112 110 547 112 260 16
1 993 1 146 101 502 494 382 236 108 111 551 108 256 12
2 007 1 155 102 507 489 377 231 103 112 556 103 251 7
2 020 1 163 103 512 484 372 226 98 113 561 98 246 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1375
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 034 1 172 104 517 479 367 221 93 114 566 93 241 0
2 048 1 181 105 522 474 362 216 88 115 571 88 236
2 062 1 190 106 527 469 357 211 83 116 576 83 231
2 075 1 198 107 532 464 352 206 78 117 581 78 226
2 089 1 207 108 537 459 347 201 73 118 586 73 221
2 103 1 216 109 542 454 342 196 68 119 591 68 216
2 117 1 225 110 547 449 337 191 63 120 596 63 211
2 130 1 233 111 552 444 332 186 58 121 601 58 206
2 144 1 242 112 557 439 327 181 53 122 606 53 201
2 158 1 251 113 562 434 322 176 48 123 611 48 196
2 172 1 260 114 567 429 317 171 43 124 616 43 191
2 185 1 268 115 572 424 312 166 38 125 621 38 186
2 199 1 277 116 577 419 307 161 33 126 626 33 181
2 213 1 286 117 582 414 302 156 28 127 631 28 176
2 227 1 295 118 587 409 297 151 23 128 636 23 171
2 240 1 303 119 592 404 292 146 18 129 641 18 166
2 254 1 312 120 597 399 287 141 13 130 646 13 161
2 268 1 321 121 602 394 282 136 8 131 651 8 156
2 282 1 330 122 607 389 277 131 3 132 656 3 151
2 295 1 338 123 612 384 272 126 0 133 661 0 146
2 309 1 347 124 617 379 267 121 134 666 141
2 323 1 356 125 622 374 262 116 135 671 136
2 337 1 365 126 627 369 257 111 136 676 131
2 350 1 373 127 632 364 252 106 137 681 126
2 364 1 382 128 637 359 247 101 138 686 121
2 378 1 391 129 642 354 242 96 139 691 116
2 392 1 400 130 647 349 237 91 140 696 111
2 405 1 408 131 652 344 232 86 141 701 106
2 419 1 417 132 657 339 227 81 142 706 101
2 433 1 426 133 662 334 222 76 143 711 96
2 447 1 435 134 667 329 217 71 144 716 91
2 460 1 443 135 672 324 212 66 145 721 86
2 474 1 452 136 677 319 207 61 146 726 81
2 488 1 461 137 682 314 202 56 147 731 76
2 502 1 470 138 687 309 197 51 148 736 71
2 515 1 478 139 692 304 192 46 149 741 66
2 529 1 487 140 697 299 187 41 150 746 61
2 543 1 496 141 702 294 182 36 151 751 56
2 557 1 505 142 707 289 177 31 152 756 51
2 570 1 513 143 712 284 172 26 153 761 46
2 584 1 522 144 717 279 167 21 154 766 41
2 598 1 531 145 722 274 162 16 155 771 36
2 612 1 540 146 727 269 157 11 156 776 31
2 625 1 548 147 732 264 152 6 157 781 26
2 639 1 557 148 737 259 147 1 158 786 21
2 653 1 566 149 742 254 142 0 159 791 16
2 667 1 575 150 747 249 137 160 796 11
2 681 1 584 151 751 245 133 161 800 7
2 694 1 592 152 756 240 128 162 805 2
2 708 1 601 153 761 235 123 163 810 0
2 722 1 610 154 766 230 118 164 815
2 736 1 619 155 771 225 113 165 820
2 749 1 627 156 776 220 108 166 825
2 763 1 636 157 781 215 103 167 830
2 777 1 645 158 786 210 98 168 835
2 791 1 654 159 791 205 93 169 840
2 804 1 662 160 796 200 88 170 845
2 818 1 671 161 801 195 83 171 850
2 832 1 680 162 806 190 78 172 855
2 846 1 689 163 811 185 73 173 860
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 859 1 697 164 816 180 68 174 865
2 873 1 706 165 821 175 63 175 870
2 887 1 715 166 826 170 58 176 875
2 901 1 724 167 831 165 53 177 880
2 914 1 732 168 836 160 48 178 885
2 928 1 741 169 841 155 43 179 890
2 942 1 750 170 846 150 38 180 895
2 956 1 759 171 851 145 33 181 900
2 969 1 767 172 856 140 28 182 905
2 983 1 776 173 861 135 23 183 910
2 997 1 785 174 866 130 18 184 915
3 011 1 794 175 871 125 13 185 920
3 024 1 802 176 876 120 8 186 925
3 038 1 811 177 881 115 3 187 930
3 052 1 820 178 886 110 0 188 935
3 066 1 829 179 891 105 189 940
3 079 1 837 180 896 100 190 945
3 093 1 846 181 901 95 191 950
3 107 1 855 182 906 90 192 955
3 121 1 864 183 911 85 193 960
3 134 1 872 184 916 80 194 965
3 148 1 881 185 921 75 195 970
3 162 1 890 186 926 70 196 975
3 176 1 899 187 931 65 197 980
3 189 1 907 188 936 60 198 985
3 203 1 916 189 941 55 199 990
3 217 1 925 190 946 50 200 995
3 231 1 934 191 951 45 201 1 000
3 244 1 942 192 956 40 202 1 005
3 258 1 951 193 961 35 203 1 010
3 272 1 960 194 966 30 204 1 015
3 286 1 969 195 971 25 205 1 020
3 299 1 977 196 976 20 206 1 025
3 313 1 986 197 981 15 207 1 030
3 327 1 995 198 986 10 208 1 035
3 341 2 004 199 991 5 209 1 040
3 355 2 013 200 996 0 210 1 045
3 368 2 021 201 1 000 211 1 049
3 382 2 030 202 1 005 212 1 054
3 396 2 039 203 1 010 213 1 059
3 410 2 048 204 1 015 214 1 064
3 423 2 056 205 1 020 215 1 069
3 437 2 065 206 1 025 216 1 074
3 451 2 074 207 1 030 217 1 079
3 465 2 083 208 1 035 218 1 084
3 478 2 091 209 1 040 219 1 089
3 492 2 100 210 1 045 220 1 094
3 506 2 109 211 1 050 221 1 099
3 520 2 118 212 1 055 222 1 104
3 533 2 126 213 1 060 223 1 109
3 547 2 135 214 1 065 224 1 114
3 561 2 144 215 1 070 225 1 119
3 575 2 153 216 1 075 226 1 124
3 588 2 161 217 1 080 227 1 129
3 602 2 170 218 1 085 228 1 134
3 616 2 179 219 1 090 229 1 139
3 630 2 188 220 1 095 230 1 144
3 643 2 196 221 1 100 231 1 149
3 657 2 205 222 1 105 232 1 154
3 671 2 214 223 1 110 233 1 159
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1377
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3 685 2 223 224 1 115 234 1 164
3 698 2 231 225 1 120 235 1 169
3 712 2 240 226 1 125 236 1 174
3 726 2 249 227 1 130 237 1 179
3 740 2 258 228 1 135 238 1 184
3 753 2 266 229 1 140 239 1 189
3 767 2 275 230 1 145 240 1 194
3 781 2 284 231 1 150 241 1 199
3 795 2 293 232 1 155 242 1 204
3 808 2 301 233 1 160 243 1 209
3 822 2 310 234 1 165 244 1 214
3 836 2 319 235 1 170 245 1 219
3 850 2 328 236 1 175 246 1 224
3 863 2 336 237 1 180 247 1 229
3 877 2 345 238 1 185 248 1 234
3 891 2 354 239 1 190 249 1 239
3 905 2 363 240 1 195 250 1 244
3 918 2 371 241 1 200 251 1 249
3 932 2 380 242 1 205 252 1 254
3 946 2 389 243 1 210 253 1 259
3 960 2 398 244 1 215 254 1 264
3 973 2 406 245 1 220 255 1 269
3 987 2 415 246 1 225 256 1 274
4 001 2 424 247 1 230 257 1 279
4 015 2 433 248 1 235 258 1 284
4 028 2 441 249 1 240 259 1 289
4 042 2 450 250 1 245 260 1 294