1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 9. Juni 1999
Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 9. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 Abs. 44 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 565, 1160) wird nachstehend der Wortlaut des (BGBl. I S. 2325),
Umsatzsteuergesetzes in der seit 1. April 1999 geltenden 10. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 29
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich- des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),
tigt:
11. den teils am 3. Juni 1995, teils am 21. Oktober 1995,
1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 20
machung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 27 12. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), nen Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1959),
3. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Arti-
kel 18 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 13. den am 1. April 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des
S. 1569), Gesetzes vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 526),
4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1993, teils am 14. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1
30. Dezember 1993, teils am 1. Januar 1994 in Kraft des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I
getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezem- S. 1851),
ber 1993 (BGBl. I S. 2310), 15. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070),
Abs. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 16. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des
(BGBl. I S. 2378), Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121),
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 27 17. den am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496),
7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 18. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692),
8. den teils am 1. Januar 1994, teils am 17. August 19. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4
1994, teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385),
kel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I 20. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 7 des
S. 2058), Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402).
Bonn, den 9. Juni 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
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Umsatzsteuergesetz 1999
(UStG 1999)
Inhaltsübersicht
I. Steuergegenstand und Geltungsbereich V. Besteuerung
§ 1 Steuerbare Umsätze § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzel-
besteuerung
§ 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
§ 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
§ 18 Besteuerungsverfahren
§ 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische
Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streit- § 18a Zusammenfassende Meldung
kräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages
§ 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen
§ 2 Unternehmer, Unternehmen im Besteuerungsverfahren
§ 2a Fahrzeuglieferer § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung § 18d Vorlage von Urkunden
§ 3a Ort der sonstigen Leistung § 18e Bestätigungsverfahren
§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusam- § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
menhängenden sonstigen Leistungen
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
§ 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
§ 22 Aufzeichnungspflichten
§ 3e Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord
eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisen- § 22a Fiskalvertretung
bahn § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Lei- § 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
stungen
§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung
II. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Lei- VI. Besondere Besteuerungsformen
stungen
§ 4a Steuervergütung § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
§ 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereini-
von Gegenständen gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche
§ 6 Ausfuhrlieferung Betriebe
§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr § 25a Differenzbesteuerung
§ 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
VII. Durchführung, Bußgeld-,
III. Bemessungsgrundlagen Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Lei- § 26 Durchführung
stungen und innergemeinschaftliche Erwerbe § 26a Bußgeldvorschriften
§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
IV. Steuer und Vorsteuer
§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvor-
§ 12 Steuersätze schriften
§ 13 Entstehung der Steuer und Steuerschuldner § 29 Umstellung langfristiger Verträge
§ 14 Ausstellung von Rechnungen
Anlage
§ 14a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
§ 15 Vorsteuerabzug
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegen-
§ 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs stände
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Erster Abschnitt 2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unterneh-
men des Auftraggebers ausgeführt werden;
Steuergegenstand und Geltungsbereich
3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die son-
stigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
§1
4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeit-
Steuerbare Umsätze punkt der Lieferung
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Um- a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Verede-
sätze: lungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein zugelassenen Freihafenlagerung oder
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen sei- b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr be-
nes Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt finden;
nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder
5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver-
behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach
edelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der
gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
2. (weggefallen)
6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristi-
3. (weggefallen) sche Person, die nicht Unternehmer ist oder den
Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit
4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlands-
die erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder Ver-
gebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete
brauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Aus-
Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
rüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen bestimmt sind;
Entgelt.
7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahr-
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräuße- zeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genann-
rung an einen anderen Unternehmer für dessen Unterneh- ten Erwerber.
men unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäfts- Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Perso-
veräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in nen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemein-
der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter schaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als
Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereig- Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6 anzusehen,
net oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwer- soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnun-
bende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. gen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets § 1a
von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und
der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt
der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den
das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitglied-
im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung staates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staats- oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in
angehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lie-
im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet
erteilt oder die Zahlung empfängt. eingeführt hat,
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Geset- 2. der Erwerber ist
zes umfaßt das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und
die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein
Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Unternehmen erwirbt, oder
Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemein- b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist
schaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des erwirbt,
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. und
Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet,
das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. 3. die Lieferung an den Erwerber
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im
Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Um- b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die
sätze im Inland zu behandeln: Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf
1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer
oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur steuerfrei.
Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmit- (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt
tels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht für das gilt das Verbringen eines Gegenstandes des Unterneh-
Unternehmen des Abnehmers ausgeführt werden; mens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1273
durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausge- 2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden
nommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine
auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht
Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt mehr als drei Monate zurückliegt;
als Erwerber. 3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetrieb-
Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Vor- nahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei
aussetzungen erfüllt sind: Monate zurückliegt.
1. Der Erwerber ist
§ 1c
a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze aus-
führt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug Innergemeinschaftlicher Erwerb
führen, durch diplomatische Missionen, zwischen-
staatliche Einrichtungen und Streitkräfte
b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz-
der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages
steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Aus-
§ 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Liefe-
führung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer
rung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das
nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt
Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen
ist, oder
sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegen-
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist stand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen
erwirbt,
und berufskonsularische Vertretungen,
und
2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen
2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne oder
des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den
3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertrags-
Betrag von 25 000 Deutsche Mark im vorangegange-
parteien des Nordatlantikvertrages.
nen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen
Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne
übersteigen (Erwerbsschwelle). des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt.
(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absat- (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im
zes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanz- Sinne des § 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegen-
amt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für standes durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen
zwei Kalenderjahre. Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder
Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleit-
(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge
personals, wenn die Lieferung des Gegenstandes an die
und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuer-
deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet
pflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mine-
oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Be-
ralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabak-
steuerung unterlegen hat.
waren.
§2
§ 1b
Unternehmer, Unternehmen
Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf-
(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen
liche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten
umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a
des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede
Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Per-
1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum sonenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung wird.
von mehr als 7,2 Kilowatt; (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht
2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Me- selbständig ausgeübt,
tern; 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen-
3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als geschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert
1 550 Kilogramm beträgt. sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu
folgen verpflichtet sind;
Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17
Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge. 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers
1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurück- eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der
gelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im
Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
zurückliegt; Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftslei- 3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegen-
tung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste standes, ausgenommen Geschenke von geringem
Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. Wert und Warenmuster für Zwecke des Unterneh-
mens.
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts
sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Voraussetzung ist, daß der Gegenstand oder seine Be-
Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und standteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich berechtigt haben.
oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des
(2) (weggefallen)
Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handels-
gesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem
1. (weggefallen)
Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskom-
2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Rat- mission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommis-
schreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Lei- sion der Kommittent als Abnehmer.
stungen ausgeführt werden, für die nach der Bundes-
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbei-
notarordnung die Notare zuständig sind;
tung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er
3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung
der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Neben-
4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehör- sachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstän-
den bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landes- de mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
vermessung und des Liegenschaftskatasters mit Aus- (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeug-
nahme der Amtshilfe; nisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbei-
5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und tung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen,
Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den
Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrge- Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem
nommen werden. Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Ab-
nehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbei-
tung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle
§ 2a Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem
Fahrzeuglieferer Unternehmen regelmäßig anfallen.
Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, §§ 3c, 3e und 3f nach den Absätzen 6 bis 8.
wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für (6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Liefe-
diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe rer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom
gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unterneh- Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet,
mer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung
Rahmen des Unternehmens ausführt. oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auf-
trag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewe-
§3 gung eines Gegenstandes. Versenden liegt vor, wenn
jemand die Beförderung durch einen selbständigen Be-
Lieferung, sonstige Leistung
auftragten ausführen oder besorgen läßt. Die Versendung
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den
durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Ab- Beauftragten. Schließen mehrere Unternehmer über den-
nehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im selben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt die-
eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Ver- ser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung
schaffung der Verfügungsmacht). unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten
Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen
Gegenstandes nur einer der Lieferungen zuzuordnen.
eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland
Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen
in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unter-
Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer
nehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur
ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an
vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unter-
ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, daß er den
nehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der
Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
Unternehmer gilt als Lieferer.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo
1. die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unter- sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Ver-
nehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die fügungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6
außerhalb des Unternehmens liegen; Satz 5 gilt folgendes:
2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes 1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungs-
durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen lieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo
privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vor- die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes
liegen; beginnt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1275
2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungs- § 3a
lieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Ort der sonstigen Leistung
Beförderung oder Versendung des Gegenstandes
endet. (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich des § 3b an
dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beför- Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von
derung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte
Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstandes als als der Ort der sonstigen Leistung.
im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftrag-
ter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
(8a) (weggefallen)
Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lie- liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
ferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes beste- a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten
hen. In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechts- Art,
gesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die
Urheber sonstige Leistungen aus. Die Abgabe von Spei- b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der
sen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von
Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Aus-
Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort führung von Bauleistungen dienen.
verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem
2. (weggefallen)
räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vor-
richtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehal- 3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort aus-
ten werden. geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich
oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden
gleichgestellt a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,
sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen
1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordne- einschließlich der Leistungen der jeweiligen Ver-
ten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vor- anstalter,
steuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, b) (weggefallen)
oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenstän-
keine Aufmerksamkeiten vorliegen; den und die Begutachtung dieser Gegenstände.
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber
2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen
dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem
Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die
anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identi-
außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den
fikationsnummer, gilt die unter dieser Nummer in
privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Auf-
Anspruch genommene Leistung als in dem Gebiet
merksamkeiten vorliegen.
des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt
Nummer 1 gilt nicht bei der Verwendung eines Fahrzeugs, nicht, wenn der Gegenstand im Anschluß an die
bei dessen Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder Leistung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem der
innergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerbeträge nach leistende Unternehmer jeweils ausschließlich oder
§ 15 Abs. 1b nur zu 50 vom Hundert abziehbar waren, zum wesentlichen Teil tätig geworden ist.
oder wenn § 15a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden 4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an
ist. dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Verwen-
(10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der det der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler
ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes über- eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte
geben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter
einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem dieser Nummer in Anspruch genommene Vermitt-
Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt lungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitglied-
die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn staates ausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht für
das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3b Abs. 5 und 6 bezeich-
unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis neten Vermittlungsleistungen.
des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen (3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten
Gegenstandes berechnet wird. sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die son-
(11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines ande- stige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt,
wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die
ren im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die
sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unterneh-
für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die
mers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebs-
Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
stätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer
Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet,
Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Lei- wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz
stung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt.
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind: sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),
Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähn- 1. kurze inländische Beförderungsstrecken als auslän-
lichen Rechten; dische und kurze ausländische Beförderungsstrecken
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der als inländische angesehen werden;
Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Lei- 2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in
stungen der Werbungsmittler und der Werbeagen- den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie
turen; Umsätze im Inland behandelt werden.
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechts- (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche
anwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevoll- mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammen-
mächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, hang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo
Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesent-
Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistun- lichen Teil tätig wird.
gen anderer Unternehmer, insbesondere die recht- (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung
liche, wirtschaftliche und technische Beratung; eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschie-
4. die Datenverarbeitung; denen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemein-
schaftliche Beförderung eines Gegenstandes), an dem Ort
5. die Überlassung von Informationen einschließlich
ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes
gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber
6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch- dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem ande-
stabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die ren Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-
Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, nummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch
b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des
Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Der innergemein-
Medaillen aus diesen Edelmetallen; schaftlichen Beförderung eines Gegenstandes gleich-
gestellt ist die Beförderung eines Gegenstandes, die in
7. die Gestellung von Personal; dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet,
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer inner-
bezeichneten Rechte; gemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes im
Zusammenhang steht.
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit auszuüben; (4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die im
Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beför-
10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten
derung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 ent-
Leistungen; sprechend.
11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegen- (5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beför-
stände, ausgenommen Beförderungsmittel; derung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht,
12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Tele- an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Ab-
kommunikation. satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit (6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines
um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Leistung
vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhin- wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht
dern, bei den in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistun- wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
gen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den
Ort dieser Leistungen abweichend von den Absätzen 1 § 3c
und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen
Ort der Lieferung in besonderen Fällen
genutzt oder ausgewertet werden. Der Ort der sonstigen
Leistung kann (1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den
Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschafts-
behandelt werden. gebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert
oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der
§ 3b Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung
oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer
Ort der Beförderungsleistungen und der den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt
damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen hat.
(1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo (2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförde-
rung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Lei- 1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen
stung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die gehört oder
Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates 2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze
durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteue- ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
rungsverfahrens bestimmen, daß bei Beförderungen, die führen, oder
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b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des fert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungs-
für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates mittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von
(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschafts-
der Besteuerung ausgenommen ist, oder
gebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und
die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemein-
Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger schaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des
anwendet, oder Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1
d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an
oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen kön-
erwirbt, nen. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort
innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende
und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rück-
Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle fahrt gelten als gesonderte Beförderungen.
überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im
Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von § 3f
diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle Ort der unentgeltlichen
maßgebend. Lieferungen und sonstigen Leistungen
(3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Lei-
in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß bei dem Liefe- stungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort
rer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufen- ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unterneh-
den Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle über- men betreibt. Werden diese Leistungen von einer Be-
steigen. Maßgebende Lieferschwelle ist triebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der
1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen- Leistungen.
dung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebieten der Betrag von 200 000 Deutsche Mark;
Zweiter Abschnitt
2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-
dung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
(4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht über- §4
schritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendi- Steuerbefreiungen bei
gung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, Lieferungen und sonstigen Leistungen
wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3
verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind
Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für steuerfrei:
zwei Kalenderjahre. 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnverede-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung lungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);
für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luft-
fahrt (§ 8);
§ 3d
3. die folgenden sonstigen Leistungen:
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von
des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand Gegenständen, die Beförderungen im interna-
am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Ver- tionalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere son-
wendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm stige Leistungen, wenn sich die Leistungen
von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer- aa) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr
Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem beziehen oder auf eingeführte Gegenstände
Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwer- beziehen, die im externen Versandverfahren
ber nachweist, daß der Erwerb durch den in Satz 1 in das Drittlandsgebiet befördert werden,
bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder oder
nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste
bb) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet
Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4
eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
Satz 1 Nr. 3 nachgekommen ist.
meinschaft beziehen und die Kosten für die
Leistungen in der Bemessungsgrundlage für
§ 3e diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit
Ort der Lieferung während sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4
einer Beförderung an Bord eines Schiffes, Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus
in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn einem Freihafen in das Inland,
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in b) die Beförderungen von Gegenständen nach und
einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer von den Inseln, die die autonomen Regionen
Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gelie- Azoren und Madeira bilden,
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c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf ein- die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehen-
geführte Gegenstände beziehen, für die zollamt- de Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-
lich eine vorübergehende Verwendung in den in neten Gebieten bewilligt worden ist und diese
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht
worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein befreit sind die Lieferungen von Beförderungs-
ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies mitteln, Paletten und Containern,
gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf
d) Personenbeförderungen im Passagier- und Fähr-
Beförderungsmittel, Paletten und Container be-
verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiff-
ziehen.
fahrt, wenn die Personenbeförderungen zwi-
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 schen inländischen Seehäfen und der Insel
und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bear- Helgoland durchgeführt werden,
beitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes
einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 e) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Ver-
Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4) im Ver-
müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das kehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustim- zwischen einem inländischen und ausländischen
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Seehafen und zwischen zwei ausländischen See-
bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu häfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Sat-
führen hat; zes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der
Insel Helgoland;
4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer
5. die Vermittlung
Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die
a) der unter die Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2 sonstigen Leistungen
bis 4 und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantik-
b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von vertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 be-
Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, zeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die
c) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlands- Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch
gebiet bewirkt werden, die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles
Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer
d) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die
ausgeführt zu behandeln sind. Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungs-
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch anstrengung dienen,
Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nach-
tes stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien
gewiesen sein. Das Bundesministerium der Finan-
des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die
zen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt
Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer
werden,
den Nachweis zu führen hat;
6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der c) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-
Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschafts- tes ansässigen ständigen diplomatischen Missio-
bahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenz- nen und berufskonsularischen Vertretungen so-
betriebsstrecken und Durchgangsstrecken an wie deren Mitglieder und
Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-
b) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999 die Lie- tes ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtun-
ferungen von Gegenständen zur Mitführung im gen sowie deren Mitglieder.
persönlichen Reisegepäck an Bord eines Schiffes Der Gegenstand der Lieferung muß in den Fällen der
im Seeverkehr oder in einem Luftfahrzeug an die Buchstaben b bis d in das Gebiet des anderen Mit-
Reisenden während einer Beförderung, die im gliedstaates befördert oder versendet werden. Für
Inland beginnt und in einem anderen Mitglied- die Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b bis d
staat endet, in dem Umfang, in dem im Reisever- sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Vor-
kehr die Einfuhr von Gegenständen aus dem aussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen
Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit ist. der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer
Soweit hiernach keine Mengenbeschränkung nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach
gegeben ist, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn den Buchstaben b bis d hat der Unternehmer die in
das Entgelt für die Lieferungen pro Person und dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzun-
Reise 170 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die gen dadurch nachzuweisen, daß ihm der Abnehmer
Voraussetzungen müssen vom Unternehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mit-
nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der gliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine
Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vor-
durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der geschriebenem Muster aushändigt. Das Bundes-
Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
c) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für nachzuweisen hat;
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8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, a) die Überlassung von Anschlüssen des Telefon-
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze netzes und des diensteintegrierenden digitalen
von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der
wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metall- von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbin-
gehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt dungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunk-
werden, endeinrichtungen,
b) die Überlassung von Übertragungswegen im
c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen
Netzmonopol des Bundes,
und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenom-
men die Einziehung von Forderungen, c) die Ausstrahlung und Übertragung von Rund-
funksignalen einschließlich der Überlassung der
d) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im
dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen
Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im
Einrichtungen sowie das Empfangen und Vertei-
Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das
len von Rundfunksignalen in Breitbandverteil-
Inkasso von Handelspapieren,
netzen einschließlich der Überlassung von Kabel-
e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und anschlüssen;
die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen
11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze
die Verwahrung und die Verwaltung von Wert-
der Deutsche Post AG;
papieren,
12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grund-
f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze
stücken, von Berechtigungen, für die die Vor-
von Anteilen an Gesellschaften und anderen Ver-
schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
einigungen,
stücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrech-
g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürg- ten, die Nutzungen von Grund und Boden betref-
schaften und anderen Sicherheiten sowie die Ver- fen,
mittlung dieser Umsätze,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grund-
h) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem stücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und die Übertragung des Eigentums gerichteten Vertra-
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im ges oder Vorvertrages,
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlas-
i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen sung der Ausübung von dinglichen Nutzungs-
Wertzeichen zum aufgedruckten Wert, rechten an Grundstücken.
j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und
Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
eines anderen, Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermie-
k) die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit tung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,
Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und
gelten, mit unverarbeitetem Gold und die Vermitt- die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen
lung dieser Umsätze; und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen),
9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer- auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
gesetz fallen, Grundstücks sind;
b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotte- 13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-
riegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelas- nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen-
senen öffentlichen Spielbanken, die durch den tumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-
sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz nigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung
fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer
Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung
Steuer allgemein nicht erhoben wird; des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch,
10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungs- seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonsti-
verhältnisses im Sinne des Versicherungsteuer- gen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und
gesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des ähnlichen Gegenständen bestehen;
Versicherungsentgelts nicht der Versicherung- 14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,
steuer unterliegt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus
b) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des
Personen Versicherungsschutz verschafft wird; § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und
aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei
11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- sind auch die sonstigen Leistungen von Gemein-
vertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungs- schaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1
makler; bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitglie-
11a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. De- dern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Aus-
zember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen führung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze ver-
Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom wendet werden. Die Umsätze eines Arztes aus dem
AG: Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens
Nummer 16 Buchstabe b bezeichneten Vorausset- 40 vom Hundert der Fälle von den gesetzlichen
zungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe
a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und ganz oder zum überwiegenden Teil getragen wor-
für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mit- den sind;
glieder Tierärzte sind, 17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen,
b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von menschlichem Blut und Frauenmilch,
Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021.21 b) die Beförderungen von kranken und verletzten
und 9021.29 des Zolltarifs) und kieferorthopädi- Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders
schen Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des eingerichtet sind;
Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem 18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände
Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohl-
hat; fahrtspflege dienenden Körperschaften, Personen-
15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialver- vereinigungen und Vermögensmassen, die einem
sicherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind,
Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und son- wenn
stigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließ- a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittel-
lich der Träger der Kriegsopferfürsorge bar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
a) untereinander, Zwecken dienen,
b) an die Versicherten, die Empfänger von Sozial- b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Sat-
hilfe oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt zung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begün-
nicht für die Abgabe von Brillen und Brillen- stigten Personenkreis zugute kommen und
teilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Lei-
Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der stungen hinter den durchschnittlich für gleich-
Sozialversicherung; artige Leistungen von Erwerbsunternehmen ver-
15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizi- langten Entgelten zurückbleiben.
nischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung
SGB V) und des Medizinischen Dienstes der Spitzen- und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unter-
verbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V) unter- nehmer den Personen, die bei den Leistungen nach
einander und für die gesetzlichen Träger der Sozial- Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten
versicherung und deren Verbände; Dienste gewähren;
16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnose- 18a. die Leistungen zwischen den selbständigen Gliede-
kliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heil- rungen einer politischen Partei, soweit diese Leistun-
behandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie gen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben
der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Ein- gegen Kostenerstattung ausgeführt werden;
richtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflege-
19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei
bedürftiger Personen und der Einrichtungen zur
Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitneh-
ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger
mer gelten der Ehegatte, die minderjährigen
Personen eng verbundenen Umsätze, wenn
Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die
des öffentlichen Rechts betrieben werden oder Besteuerung des Einkommens maßgebenden
b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalen- Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt
derjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgaben- nicht für die Lieferungen von Mineralölen und
ordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeug-
worden sind oder nisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben
zu entrichten hat,
c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen
ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Be- b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buch-
funderhebung die Leistungen unter ärztlicher Auf- stabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blin-
sicht erbracht werden und im vorangegangenen denwerkstätten und der anerkannten Zusam-
Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der menschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne
Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b ge- des § 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgeset-
nannten Personen zugute gekommen sind oder zes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311):
d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege- aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zu-
heimen im vorangegangenen Kalenderjahr min- satzwaren im Sinne des Blindenwarenver-
destens 40 vom Hundert der Leistungen den in triebsgesetzes,
§ 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer
den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt
Personen zugute gekommen sind oder haben;
e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Auf- 20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bun-
nahme pflegebedürftiger Personen und bei Ein- des, der Länder, der Gemeinden oder der Ge-
richtungen zur ambulanten Pflege kranker und meindeverbände: Theater, Orchester, Kammer-
pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen musikensembles, Chöre, Museen, botanische
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Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die
Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gar- Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Aus-
tenbaukunst. Das gleiche gilt für die Umsätze bildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen
gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser
wenn die zuständige Landesbehörde beschei- Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des
nigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie 27. Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherber-
die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. gung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistun-
Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissen- gen, die diese Unternehmer den Personen, die bei
schaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung
für die geleisteten Dienste gewähren;
b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und
Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die 24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswer-
Darbietungen von den unter Buchstabe a be- kes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugend-
zeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusik- herbergen e.V., einschließlich der diesem Verband
ensembles oder Chören erbracht werden; angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen
und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den
21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Perso-
dienenden Leistungen privater Schulen und nen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherber-
anderer allgemeinbildender oder berufsbildender gung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistun-
Einrichtungen, gen als Vergütung für die geleisteten Dienste ge-
aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 währt werden. Das gleiche gilt für die Leistungen
Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich geneh- anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter
migt oder nach Landesrecht erlaubt sind denselben Voraussetzungen erfüllen;
oder 25. die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen
bb) wenn die zuständige Landesbehörde be- Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der
scheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine freien Jugendhilfe:
vor einer juristischen Person des öffentlichen a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,
Rechts abzulegende Prüfung ordnungs- Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veran-
gemäß vorbereiten, staltungen, die dem Sport oder der Erholung die-
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck nen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder
dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zu-
Lehrer gute kommen,
aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a be-
des Hochschulrahmengesetzes und öffent- zeichneten Leistungen die Beherbergung, Be-
lichen allgemeinbildenden oder berufsbilden- köstigung und die üblichen Naturalleistungen,
den Schulen oder die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der
Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen täti-
bb) an privaten Schulen und anderen allgemein- gen Personen als Vergütung für die geleisteten
bildenden oder berufsbildenden Einrichtun- Dienste gewährt werden,
gen, soweit diese die Voraussetzungen des
c) die Durchführung von kulturellen und sportlichen
Buchstabens a erfüllen;
Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe,
21a. die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus For- wenn die Darbietungen von den Jugendlichen
schungstätigkeit. Nicht zur Forschungstätigkeit ge- selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend
hören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung ge- zur Deckung der Kosten verwendet werden.
sicherter Erkenntnisse beschränken, die Übernahme
Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind
von Projektträgerschaften sowie Tätigkeiten ohne
Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes
Forschungsbezug;
oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt
22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen sind oder die die Voraussetzungen für eine Förde-
wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von rung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind
von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres;
von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, 26. die ehrenamtliche Tätigkeit,
die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck
eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen
werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Rechts ausgeübt wird oder
Deckung der Unkosten verwendet werden, b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Aus-
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, lagenersatz und einer angemessenen Entschädi-
die von den in Buchstabe a genannten Unterneh- gung für Zeitversäumnis besteht;
mern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in 27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genos-
Teilnehmergebühren besteht; senschaften und Angehörigen von Mutterhäusern
23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder
der üblichen Naturalleistungen durch Personen und schulische Zwecke,
Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche b) die Gestellung von land- und forstwirtschaft-
für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungs- lichen Arbeitskräften durch juristische Personen
zwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei des privaten oder des öffentlichen Rechts für
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 § 4b
Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Steuerbefreiung beim inner-
Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers gemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
oder dessen voll mitarbeitenden Familienange-
hörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwanger- Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
schaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder 1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buch-
Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern stabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich-
und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger neten Gegenstände;
der Sozialversicherung;
2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in
28. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vor- § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter
steuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 ausgeschlossen den in diesen Vorschriften bezeichneten Vorausset-
ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten zungen;
Gegenstände ausschließlich für eine nach den Num-
mern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. 3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach
den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschrif-
ten steuerfrei wäre;
§ 4a
4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen
Steuervergütung
verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vor-
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfol-
gen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen §5
Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine
Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes, (1) Steuerfrei ist die Einfuhr
seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buch-
Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
stabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeich-
sind:
neten Gegenstände;
1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaft-
2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in
liche Erwerb des Gegenstandes muß steuerpflichtig
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände
gewesen sein.
unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraus-
2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende setzungen;
Steuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1
3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Ein-
gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt
fuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr unmittel-
worden sein.
bar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Liefe-
3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen rungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet wer-
Erwerb des Gegenstandes geschuldete Steuer muß den; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat das
entrichtet worden sein. Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3
4. Der Gegenstand muß in das Drittlandsgebiet gelangt nachzuweisen.
sein. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
5. Der Gegenstand muß im Drittlandsgebiet zu huma- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
nitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken ver- desrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs
wendet werden. über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung
Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und
seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die 1. für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güter-
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen umsatz und an der Preisbildung teilnehmen;
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und von 2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht Wert;
im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1
3. für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt
Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder
worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor-
Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu
genommen worden sein.
haben;
7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nach-
4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Ver-
gewiesen sein.
edelung in Freihäfen eingeführt werden;
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck 5. für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt
zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder
Vergütung selbst zu berechnen hat. ausgeführt werden;
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit 6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;
näher bestimmen,
7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als
1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als
nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt wer-
2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. den;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1283
8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur (3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der
gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische
nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persön-
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- lichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung
ten über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt nur vor, wenn
ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der
1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlands-
inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und
gebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat
keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es
und
hat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen. 2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten
Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
folgt, ausgeführt wird.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, anordnen, daß unter den sinngemäß (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a so-
anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des wie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Ab-
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein- satzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen
schaften über die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhr- sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
abgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
erstattet oder erlassen wird. bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu
führen hat.
§6 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im
Ausfuhrlieferung Sinne des § 3 Abs. 1b.
(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt
vor, wenn bei einer Lieferung § 6a
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Innergemeinschaftliche Lieferung
Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1
Abs. 3, befördert oder versendet hat oder Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die
2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegen-
Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein auslän- stand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
discher Abnehmer ist oder befördert oder versendet,
3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand 2. der Abnehmer ist
der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Liefe-
befördert oder versendet hat und der Abnehmer
rung für sein Unternehmen erworben hat,
a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist
Unternehmen erworben hat, oder
oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr
b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unterneh- Unternehmen erworben hat, oder
mer, ist und der Gegenstand in das übrige Dritt-
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch
landsgebiet gelangt.
jeder andere Erwerber
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor
und
der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt
(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1
beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Nr. 2 und 3 ist
Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Aus-
land, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte
Gebiete, hat, oder vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-
meinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden
2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in sein.
§ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unter-
nehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das
bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzge- einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegen-
schäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. standes (§ 3 Abs. 1a).
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen
Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Ab- vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesmini-
nehmer. sterium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundes-
rates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unter-
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der nehmer den Nachweis zu führen hat.
Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versor-
gung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei
Ausfuhrlieferung nur vor, wenn behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1
nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuer-
1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und frei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuer-
2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unter- befreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht
nehmens des Abnehmers dient. und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- 3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
manns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der gung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge
Abnehmer die entgangene Steuer. bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von
Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen
§7 der Küstenfischerei;
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr 4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
gung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010 des
(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Aus-
Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein
fuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Bear-
Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb
beitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auf-
des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen
traggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung
werden soll;
oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt
oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und 5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf
Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge,
Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer
oder Ladungen, bestimmt sind.
2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten (2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder ver- 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-
sendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft-
3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten fahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer
Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-
befördert oder versendet hat und der Auftraggeber wiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder
Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelege-
a) ein ausländischer Auftraggeber ist oder nen Strecken und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b
b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den steuerfreien Beförderungen durchführen;
bezeichneten Gebieten ansässig ist und den bear-
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und
beiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke
Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung
seines Unternehmens verwendet.
der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt
Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch sind;
weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder ver-
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
arbeitet worden sein.
gung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge
(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind;
Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den auslän-
dischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Abs. 2) erfüllt. sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf
der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, ein-
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt schließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer
Absatz 1 entsprechend. Ladungen, bestimmt sind.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vor-
Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 aussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen
Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen
wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat. hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen Lei-
stungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2. §9
§8 Verzicht auf Steuerbefreiungen
Umsätze für die (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4
Seeschiffahrt und für die Luftfahrt Nr. 8 Buchstabe a bis g und k, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12,
13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,
(1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind: wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für des-
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War- sen Unternehmen ausgeführt wird.
tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Was- (2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist
serfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchi- (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpach-
ger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 89.01 und tung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei
89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position den in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsät-
89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs); zen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder
Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht
der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge be- ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen
stimmt sind; nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1285
Dritter Abschnitt wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Ent-
gelt nach Absatz 1 übersteigt.
Bemessungsgrundlagen
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-
verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-
§ 10
sen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzel-
Bemessungsgrundlage besteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten
für Lieferungen, sonstige Leistungen Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das
und innergemeinschaftliche Erwerbe Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Lei- beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der
stungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemein- Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu
schaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich nung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personen-
der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein kilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsent-
anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für gelt muß zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von
die Leistung gewährt. Bei dem innergemeinschaftlichen dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne
Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber ge- Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts er-
schuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungs- geben würde.
grundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unterneh-
mer im Namen und für Rechnung eines anderen verein- § 11
nahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
nicht zum Entgelt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
Pfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den
Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfand- jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
summe. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähn- (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlands-
lichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an gebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von die-
Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für sem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird abwei-
den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum chend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem
Entgelt. für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein sol-
(3) (weggefallen) ches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ver-
edelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt
(4) Der Umsatz wird bemessen auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht
1. bei dem Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des und anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes ein
§ 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge und
im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis Beschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführ-
zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder te Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat
für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt
eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils Absatz 1.
zum Zeitpunkt des Umsatzes; (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurech-
2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstan- 1. die außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
denen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Gebiete für den eingeführten Gegenstand geschulde-
Vorsteuerabzug berechtigt haben; ten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen
3. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 Abgaben;
nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstan- 2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens
denen Kosten. der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfal-
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund- lenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung
lage. und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatz-
steuer, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind;
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die
1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körper-
Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförde-
schaften und Personenvereinigungen im Sinne des
rung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,
ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet;
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Ge-
meinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre 4. die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem
Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet,
oder diesen nahestehende Personen sowie Einzel- sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Ein-
unternehmer an ihnen nahestehende Personen aus- fuhrumsatzsteuer bereits feststeht.
führen,
(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preis-
2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unter- ermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den einge-
nehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf führten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des
Grund des Dienstverhältnisses ausführt, Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach
gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
der Waren, die in Rechtsakten des Rates oder der Kom- 9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder
mission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von
sind. Heilbädern. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von
Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu
entrichten ist;
Vierter Abschnitt
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahn-
Steuer und Vorsteuer
verkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr
mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linien-
§ 12 verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenver-
Steuersätze kehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen
sowie die Beförderungen im Fährverkehr
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Um-
satz sechzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage a) innerhalb einer Gemeinde oder
(§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünf-
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für zig Kilometer beträgt.*)
die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein- § 13
schaftlichen Erwerb der in der Anlage bezeichneten Entstehung der Steuer und Steuerschuldner
Gegenstände;
(1) Die Steuer entsteht
2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten
Gegenstände; 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten
von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfun- Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Vor-
gen für Tiere; anmeldungszeitraums, in dem die Leistungen aus-
geführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistun-
4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, gen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer
der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tier- wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt geson-
besamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung dert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil
in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder
5. (weggefallen) die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht
insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungs-
6. die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker zeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt
sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeich- vereinnahmt worden ist,
neten Leistungen der Zahnärzte;
b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten
7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammer- Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
musikensembles, Chöre und Museen sowie die raums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden
Veranstaltung von Theatervorführungen und Kon- sind,
zerten durch andere Unternehmer,
c) in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung
b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und
nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraft-
Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die
omnibus in das Inland gelangt;
Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit gekenn- 2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit
zeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstauf- Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese
geführt wurden, Leistungen ausgeführt worden sind;
c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung 3. im Fall des § 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die
von Rechten, die sich aus dem Urheberrechts- Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach
gesetz ergeben, Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 ent-
steht;
d) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der
Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit 4. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der
dem Betrieb der zoologischen Gärten verbunde- Rechnung;
nen Umsätze; 5. im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Voranmel-
8. a) die Leistungen der Körperschaften, die aus- dungszeitraums, in dem die Änderung der Bemes-
schließlich und unmittelbar gemeinnützige, mild- sungsgrundlage eingetreten ist;
tätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des
68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Lei- § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch
stungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalender-
Geschäftsbetriebes ausgeführt werden, monats;
b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personen- 7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen
vereinigungen und Gemeinschaften der in Buch- Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
stabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften,
wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften *) Siehe § 28 Abs. 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1287
8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen
die Lieferung ausgeführt wird. Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unter-
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen nehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung
nicht ausführt.
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 2 der Unter-
nehmer; (4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer
oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger
3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäfts-
verkehr bezeichnet wird.
4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung;
(5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein
5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer. Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder
(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.
Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraus-
§ 14 setzungen vorliegen:
Ausstellung von Rechnungen 1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift)
muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer
(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, so ist
er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen 2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gut-
Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Ver- schrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit
langen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustel- einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Lei-
len, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese stung abgerechnet wird.
Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: 3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschrie-
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unter- benen Angaben enthalten.
nehmers, 4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zuge-
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfän- leitet worden sein.
gers, Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzu-
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des wenden, die der Unternehmer über das für eine noch nicht
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Lei-
Umfang der sonstigen Leistung, stung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. Die
Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Lei- Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis wider-
stung, spricht.
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
(§ 10) und Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuer- Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung be-
betrag. stimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraus-
setzungen
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bemessungs- 1. als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt
grundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf werden können,
entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, 2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rech-
die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen nungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder
Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfal-
lenden Steuerbetrags berechtigt. Vereinnahmt der Unter- 3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung
nehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder (Absatz 1) entfällt.
sonstige Leistung, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Aus- § 14a
führung der Lieferung oder sonstigen Leistung verein- Ausstellung von
nahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuer- Rechnungen in besonderen Fällen
beträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnun-
gen im Sinne des Satzes 2 ausgestellt worden sind. (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im
Sinne des § 6a aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnun-
(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lie- gen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hin-
ferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuer- weist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c
betrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schul- und sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3
det, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 im Inland
Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit
dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 entsprechend gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der Unter-
anzuwenden. nehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel sechs Jahre
(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer Schluß des Kalenderjahres, in dem die Rechnung aus-
nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. gestellt worden ist. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten auch für
Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, Fahrzeuglieferer (§ 2a).
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
(1a) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne stigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung
des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auf das Vorliegen folgender Umsätze verwendet:
eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die 1. steuerfreie Umsätze;
Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen. Die
Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer 2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im
Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. Inland ausgeführt würden;
(2) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des 3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen,
§ 6a oder des § 25b Abs. 2 oder über sonstige Leistungen die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausge-
im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 oder führt würden.
des § 3b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, sind die Umsatzsteuer- Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unterneh-
Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Lei- mer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemein-
stungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen schaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen
des § 1b und des § 2a. zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemein-
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Liefe- schaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.
rungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs. 1 (3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2
Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in § 1b Abs. 2 und 3 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
Fällen des § 2a.
a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in
§ 15 § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei
sind oder
Vorsteuerabzug
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuer- stabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf
beträge abziehen: Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet
1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert aus- ausgeführt werden;
gewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Lei- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
stungen, die von anderen Unternehmern für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zah- § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei
lung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er wären oder
bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-
Zahlung geleistet worden ist; stabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfän-
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, ger im Drittlandsgebiet ansässig ist.
die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt wor- (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unterneh-
den sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 men gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich
bezeichneten Umsätze verwendet; erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Aus-
Gegenständen für sein Unternehmen. führung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug aus-
schließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Liefe- nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuer-
rung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb abzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen
eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbe-
10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt. träge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf (4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Ein-
1. Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 schränkungen des Vorsteuerabzugs:
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder
des Einkommensteuergesetzes gilt, den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahr-
2. Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, zeugs entfallende Steuer.
soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernach- 2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen wer-
tungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des den, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs
Personals handelt, oder geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei
3. Umzugskosten für einen Wohnungswechsel wäre.
entfallen. 3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen wer-
(1b) Nur zu 50 vom Hundert abziehbar sind Vorsteuer- den, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemein-
beträge, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Ein- schaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
fuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
den Betrieb von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 ent- Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
fallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers nähere Bestimmungen darüber treffen,
oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet 1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
werden. zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des
für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein- § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung ver-
schaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die son- zichtet werden kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1289
2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteue- tigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert
rungszeitraum und in welchem Umfang zur Verein- wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders
fachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalender-
in denen jahr. Dies gilt auch für Fahrzeuge, bei deren Anschaffung
oder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichem
a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt
Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b nur zu 50 vom
gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3) oder
Hundert abziehbar waren.
b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unter-
(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder
nehmen der Gegenstand eingeführt worden ist
Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b im Kalenderjahr der
(Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
erstmaligen Verwendung stattfindet.
oder durch seinen Beauftragten entrichten läßt,
(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5 ist so
der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen
vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von
kann und
der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b
3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums
Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin
Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, für das Unternehmen verwendet worden.
die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksich- (6a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird
tigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vor- der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungs-
steuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen wer- zeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflich-
den kann. tet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichti-
gung erforderlichen Angaben zu machen.
§ 15a (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Berichtigung des Vorsteuerabzugs Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen darüber treffen,
(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhält-
nisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für 1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzu-
den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von führen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung
fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von
jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu
Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder unterbleiben hat;
Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzu- 2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder
nehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesent- nicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichti-
lichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vor- gung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwen-
schriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gel- dung der Absätze 1 bis 6 bei einem Wechsel der
ten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die Besteuerungsform durchzuführen ist;
Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn
Jahren. 3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht ge-
rechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen
(2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgutes
Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von
a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entspre-
einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem
chender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann
Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vor-
durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhält-
steuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungs-
nisse nicht vorliegt,
dauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwen-
dungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirt- b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleich-
schaftsgut in ein anderes einbezogen wird. mäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeich-
neten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer ge-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden
schuldet wird,
auf Vorsteuerbeträge, die
c) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6
1. auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs- oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Lei-
kosten entfallen oder stungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stel-
2. auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Fahr- len und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen
zeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 entfallen, die kann.
a) zunächst ausschließlich für unternehmerische
Zwecke, später jedoch auch für den privaten Bedarf Fünfter Abschnitt
des Unternehmers oder für andere unternehmens-
fremde Zwecke verwendet werden, oder Besteuerung
b) zunächst auch für den privaten Bedarf des Unter-
nehmers oder für andere unternehmensfremde § 16
Zwecke, später jedoch ausschließlich für unterneh- Steuerberechnung,
merische Zwecke verwendet werden. Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn (1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach verein-
das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf barten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist
des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berich- das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 aus- § 17
zugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungs- Änderung der Bemessungsgrundlage
zeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft
gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-
nach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 2 pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert,
geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen. so haben
(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,
in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh- den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
baren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berück- 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt
sichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vor-
den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie ent- steuerabzug
richtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des
entsprechend zu berichtigen; dies gilt im Fall des § 1
Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatz-
Abs. 1 Nr. 5 sinngemäß. Die Berichtigung des Vorsteuer-
steuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteue-
abzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer
rungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstan-
den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuer-
den ist.
betrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf- dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigun-
liche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres aus- gen nach Satz 1 sind für den Besteuerungszeitraum vor-
geübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres. zunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrund-
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das lage eingetreten ist.
Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestim- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
men, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint
1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Liefe-
oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
rung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen
(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits- innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich gewor-
verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas- den ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt,
sen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu be-
jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die richtigen;
zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungsein- 2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung
zelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Lei-
überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Ein- stung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
gangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der
Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland ver- 3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder
läßt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beför- ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb
derungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen rückgängig gemacht worden ist;
Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2
Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht führt;
anzuwenden.
5. Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a Nr. 1 getätigt
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahr- werden.
zeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezo-
genannten Personen ist die Steuer abweichend von
gen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet wor-
Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu
den, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug ent-
berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
sprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte
Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzel-
Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten
besteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1
Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni,
und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entspre-
Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem
chend.
Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu
(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die
Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deut- unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
sche Mark nach den Durchschnittskursen umzurechnen,
die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat § 18
öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt
oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung Besteuerungsverfahren
der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) verein- (1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf
nahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berech- jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach
nung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er
(§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszah-
des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt wer- lung) selbst zu berechnen hat. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17
den. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist
Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
nachzuweisen ist, gestatten. fällig.
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und (2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
§ 21 Abs. 2. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1291
mehr als 12 000 Deutsche Mark, ist der Kalendermonat 2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige
Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vor- Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuer-
angegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Deutsche erklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer
Mark, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Ver- zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat.
pflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich- Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung
tung der Vorauszahlungen befreien. Hat der Unternehmer während der Fahrt mit sich zu führen.
seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem
3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienst-
Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist
stelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet über-
die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurech-
schreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken
nen. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder
abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer
berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr auf, ist die
(§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung
voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres
nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert
maßgebend.
hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest.
(2a) Der Unternehmer kann anstelle des Kalenderviertel- Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des
jahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag
wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2
ein Überschuß zu seinen Gunsten von mehr als 12 000 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschieds-
Deutsche Mark ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer betrag weniger als fünf Deutsche Mark beträgt. Die
bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schrift-
Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. liche Steuererklärung verzichten.
Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16
für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entspre-
Abs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absät-
chend.
zen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des
(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuer-
den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in geben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu
der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung
sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und muß vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt
§ 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die
Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung bin- Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die
nen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteue- Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf
rungszeitraums abzugeben. Die Steueranmeldung muß des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.
vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteue-
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende rungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzu-
Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung für führen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16
das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vor- Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1
auszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten zu entrichtende Steuer anzurechnen.
des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der
Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu ent- (6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesmini-
richtende Steuer oder den Überschuß abweichend von sterium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldun-
Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen gen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und
Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet
Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) werden, daß der Unternehmer eine Sondervorauszahlung
bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt. auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuer- (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
erklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-
und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim-
Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 oder § 25b Abs. 2 men, daß und unter welchen Voraussetzungen auf die
zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Vor- Erhebung der Steuer für folgende Umsätze verzichtet
anmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume werden kann:
abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu 1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige
erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist aus- Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwi-
geschlossen. schen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge-
Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14 lassen sind. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen
Abs. 3 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend. aus diesen Edelmetallen;
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung 2. Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer
(§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der
folgt zu verfahren: Gegenstand eingeführt ist, die entrichtete Einfuhrum-
satzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 5
1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuer-
Nr. 2 Buchstabe b).
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle ab- (8) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann das Bun-
zugeben. desministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bun-
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
desrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Er-
Steuer für folgende Umsätze im Abzugsverfahren durch werbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden
den Leistungsempfänger zu entrichten ist: ohne Ersuchen folgendes mitzuteilen:
1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unternehmers; a) bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die
2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstan- erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die
des durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs- erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
nehmer; bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind
die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten
3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsversteige- und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder,
rungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die
den Ersteher. Nummer des Fahrzeugbriefs zu übermitteln,
Dabei können insbesondere geregelt werden: b) bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrie-
1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehalten- rung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in
den und abzuführenden Steuer und der Ausschluß der Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und
§§ 19 und 24 im Abzugsverfahren; das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermit-
teln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt
2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfängers
nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das
und seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Beschei-
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
nigung über die einbehaltene oder abgeführte Steuer;
2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs
3. die Haftung des Leistungsempfängers für die einzu-
neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Abs. 2
behaltende und abzuführende Steuer sowie die Zah-
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgendes:
lungspflicht des Leistungsempfängers oder eines Drit-
ten bei der Ausstellung einer unrichtigen Bescheini- a) Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahrzeugsbriefs
gung; im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahr-
4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers
zeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden
nach den Absätzen 1 bis 4;
Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden
5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die dem zu machen:
Abzugsverfahren unterliegenden Umsätze nach ver-
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstel-
einnahmten Entgelten zu berechnen;
lers sowie das für ihn zuständige Finanzamt
6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführten (§ 21 der Abgabenordnung),
Steuer bei der Besteuerung des Unternehmers nach
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
den Absätzen 1 bis 4;
7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden. cc) den Tag der Lieferung,
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim- ee) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Ver-
ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den
gütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansäs-
Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizie-
sige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den
rungsnummer,
Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln.
Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergütung nur gg) den Verwendungszweck.
erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Dop-
Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach pelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet,
Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergü- wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b
tungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn
Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als
durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 1 vor-
Original nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist vom liegen. Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug-
Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Einem brief oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den
Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kenn-
ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in zeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulas-
dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer sungs-Ordnung) erst aushändigen, wenn der An-
oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung tragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von
der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-
die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vor- werb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungs-
steuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen ent- behörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeug-
fallen. schein oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den
Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kenn-
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des zeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulas-
innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener sungs-Ordnung) einzuziehen und das amtliche
Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Kennzeichen zu entstempeln. Anstelle der Einzie-
und 3) gilt folgendes: hung des Nachweises über die Zuteilung des amt-
1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahr- lichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeu-
zeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den gen kann auch der Vermerk über die Zuteilung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1293
amtlichen Kennzeichens für ungültig erklärt wer- omnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und recht-
den. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erfor- lichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer
derlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwal- maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zu-
tungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt ständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst
vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Ver- § 18a
fahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 3 gilt entspre-
Zusammenfassende Meldung
chend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte
Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorge- 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Melde-
schriebene Bescheinigung über die Abmeldung zeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenliefe-
aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts rungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen eine
wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
rensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen geben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Anga-
von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg ben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt auch, wenn er
gegeben. Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat.
Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 anwen-
3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs den. Sind dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe
neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden
gilt folgendes: (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung), gilt diese
a) Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahr- Fristverlängerung für die Abgabe der Zusammenfassen-
zeugrolle hat der Antragsteller die folgenden An- den Meldung entsprechend. Die Zusammenfassende
gaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu Meldung muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrie-
machen: ben sein. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch
nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstel-
Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden
lers sowie das für ihn zuständige Finanzamt
übermitteln dem Bundesamt für Finanzen die erforder-
(§ 21 der Abgabenordnung),
lichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers, nach Satz 1 zur Abgabe der Zusammenfassenden Mel-
cc) den Tag der Lieferung, dung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur
Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Mel-
dd) das Entgelt (Kaufpreis), dung verwendet werden. Das Bundesamt für Finanzen
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme, übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus
den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für
ff) die Starthöchstmasse,
steuerliche Kontrollen benötigt werden.
gg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am
(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im
Tag der Lieferung,
Sinne dieser Vorschrift ist
hh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des
ii) den Verwendungszweck. § 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahr-
zeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifika-
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Dop-
tionsnummer;
pelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet,
wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b 2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des
Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn § 6a Abs. 2.
Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als (3) (weggefallen)
neues Fahrzeug im Sinne des § 1 b Abs. 3 Nr. 3 vor-
liegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintra- (4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende
gung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn Angaben enthalten:
der Antragsteller die vorstehenden Angaben ge- 1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne
macht hat. des Absatzes 2 Nr. 1
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Er-
Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luft- werbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat
fahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die erteilt worden ist und unter der die innergemein-
Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu schaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt
erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen worden sind, und
Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durch- b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungs-
führung der Abmeldung von Amts wegen richtet grundlagen der an ihn ausgeführten innergemein-
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für schaftlichen Warenlieferungen;
Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 2
(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienst-
stellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unter-
Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen nehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegen-
Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von stände verbracht hat, und
zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer b) die darauf entfallende Summe der Bemessungs-
äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraft- grundlagen;
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 nell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfern-
übertragung übermittelt werden kann. Dabei können ins-
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines
besondere geregelt werden:
jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mit-
gliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-
oder Beförderung beendet worden ist, rens;
b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemes- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Siche-
sungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferun- rung der zu übermittelnden Daten;
gen und
3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemein- 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu über-
schaftlichen Dreiecksgeschäfts. mittelnden Daten;
§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. 5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die Unternehmers.
innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechts-
spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf verordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stel-
die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenliefe- len verwiesen werden; hierbei sind das Datum der
rung folgende Monat endet. Die Angaben für Lieferungen Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
im Sinne des § 25b Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig
machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden gesichert niedergelegt ist.
sind.
(6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Ver- § 18b
pflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-
tung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3), Gesonderte Erklärung
kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend innergemeinschaftlicher Lieferungen
von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalender- im Besteuerungsverfahren
jahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Waren- Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voran-
lieferungen ausgeführt hat, wenn meldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vor-
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistun- geschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemes-
gen im vorangegangenen Kalenderjahr 400 000 Deut- sungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Liefe-
sche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden rungen und seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voran-
meldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für
2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Waren- die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird,
lieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 30 000 spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in
Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird Lieferung folgende Monat endet. Die Angaben für Liefe-
und rungen im Sinne des § 25b Abs. 2 sind in dem Voranmel-
3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Waren- dungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen aus-
lieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an geführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß
Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachträglich vor
handelt. Ablauf der Festsetzungsfrist, daß in einer von ihm abgege-
benen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu inner-
Absatz 5 gilt entsprechend. gemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig oder unvoll-
(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ständig sind, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Vor-
ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig anmeldung unverzüglich zu berichtigen. Die Sätze 2 bis 5
oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüng- gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entspre-
liche Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei chend.
Monaten zu berichtigen.
(8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergän- § 18c
zend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der Abgaben-
Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen
ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ver-
regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mit-
spätungszuschlag 1 vom Hundert der Summe aller nach
gliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b
das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des
zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemein-
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
schaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2
Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanz-
nicht übersteigen und höchstens 5000 Deutsche Mark
behörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer
betragen darf.
Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifi-
(9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe kationsnummer melden müssen. Dabei können insbeson-
und Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen dere geregelt werden:
kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
1. die Art und Weise der Meldung;
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
men, daß die Zusammenfassende Meldung auf maschi- 2. der Inhalt der Meldung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1295
3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden; Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der
Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der
4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;
Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten
5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Melde- soll, zu erklären.
pflicht.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer
ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
§ 18d Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
Vorlage von Urkunden
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9
Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunfts- Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
verpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie
Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Hilfsumsätze sind.
Nr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten
der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Ge- Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4
schäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Ent-
Prüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerb-
gilt entsprechend. Der Unternehmer hat auf Verlangen der liche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalen-
Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vor- derjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz
zulegen. in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefange-
ne Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle
§ 18e Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die
Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahres-
Bestätigungsverfahren gesamtumsatz führt.
Das Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unterneh-
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen
mer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer
Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entspre-
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen
chend anzuwenden.
und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Iden-
tifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt
wurde. § 20
Berechnung der Steuer
§ 19 nach vereinnahmten Entgelten
Besteuerung der Kleinunternehmer (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Unternehmer,
geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegange-
Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche
ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeich- Mark betragen hat, oder
nete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im
vorangegangenen Kalenderjahr 32 500 Deutsche Mark 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Ab-
100 000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht übersteigen schlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung
wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach verein- befreit ist, oder
nahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger
um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Einkommensteuergesetzes ausführt,
Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen
des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefrei- die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16
ung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch- Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgel-
stabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen ten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Num-
(§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer mer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und
Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatz- liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist
steuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den verein-
Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwen- nahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken.
dung. § 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung,
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem so dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder
Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits unversteuert bleiben.
vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist,
(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2004
in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.
gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß bei Unter-
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unan- nehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach
fechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt
erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 ver- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichne-
zichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfest- ten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von
setzung bindet die Erklärung den Unternehmer minde- 250 000 Deutsche Mark der Betrag von 1 Million Deutsche
stens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Mark tritt.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
§ 21 § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen im Sinne des § 3
Besondere Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden. Aus
Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer den Aufzeichnungen muß außerdem hervorgehen, wel-
che Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuer-
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im pflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer
Sinne der Abgabenordnung. nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten
für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 hat der Unter-
über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren nehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfal-
der Zollrückvergütung und über den passiven Verede- lende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag
lungsverkehr. Für die Einfuhr abschöpfungspflichtiger der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
Gegenstände gelten die Vorschriften des Abschöpfungs- 2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch
erhebungsgesetzes sinngemäß. nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistun-
(2a) Abfertigungsplätze außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 gen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die
bezeichneten Gebiete, auf denen dazu befugte deutsche Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen
Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vorneh- Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die
men, gehören insoweit zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeich- steuerfreien Umsätze verteilen. Nummer 1 Satz 4 gilt
neten Gebieten. Das gleiche gilt für ihre Verbindungswege entsprechend;
mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit 3. die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne
auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden. des § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-
Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu chend;
entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller Höhe 4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14
als Vorsteuer abgezogen werden kann. Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge;
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem 5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und son-
Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine stige Leistungen, die an den Unternehmer für sein
Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor
eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und
Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1
weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die
Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuer-
bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungs- beträge;
grundlage ist die entstandene Zollschuld oder die ent-
standene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. 6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegen-
Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauch- ständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unter-
steuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, nehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür ent-
wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu richtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 zu
entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstan- entrichtende Einfuhrumsatzsteuer;
des nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt 7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemein-
ist oder dazu berechtigt wäre, wenn der Gegenstand für schaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hier-
sein Unternehmen eingeführt worden wäre. auf entfallenden Steuerbeträge.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegen- (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und
stände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist
für die keine Zollvorschriften bestehen. (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum
Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeich-
§ 22 nungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nach-
prüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug
Aufzeichnungspflichten berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurech-
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der nen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen
Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich- die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach
nungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen,
des § 14 Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen
sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innerge-
§ 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, meinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflich-
so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen tung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach
Betrieb gesondert zu erfüllen. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein: unberührt.
1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer (4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeich-
Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte nen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalender-
auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach jahren vorzunehmen ist.
Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze vertei- (4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Ver-
len. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrund- fügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
lagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1297
1. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschafts- gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen
gebiet Arbeiten ausgeführt werden, und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer ent-
2. es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, halten.
mit den Gegenständen im übrigen Gemeinschafts-
§ 22c
gebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der
Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Ausstellung von
Zweigniederlassung hat, oder Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
3. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übri- Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
gen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechen-
1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
den Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Dritt-
landsgebiet vollständig steuerfrei wäre. 2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im 3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte
übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung
einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3
§ 22d
Buchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.
Steuernummer und zuständiges Finanzamt
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer ge-
werblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen (1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatz-
anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegen- steuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für
stände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorge- alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unter-
schriebenem Vordruck zu führen. nehmen auftritt.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu- (2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt,
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.
1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf-
zeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen § 22e
Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflich-
Untersagung der Fiskalvertretung
ten gewährt werden können, sowie
2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung (1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalver-
des Steuerheftes befreien, sofern sich die Grundlagen tretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des
der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen,
diese Befreiung an Auflagen knüpfen. wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auf-
erlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungs-
widrig im Sinne des § 26a handelt.
§ 22a
Fiskalvertretung (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Unter-
sagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69
(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.
der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, sei-
nen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweignieder-
lassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Sechster Abschnitt
Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen
kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter ver- Besondere Besteuerungsformen
treten lassen.
(2) Zur Fiskalvertretung sind die in den §§ 3 und 4 Nr. 9 § 23
Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten Allgemeine Durchschnittssätze
Personen befugt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu-
(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Aus- stimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
land ansässigen Unternehmers. Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern,
bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen
§ 22b annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht
Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-
licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland
machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittssätze
ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene
festsetzen für
zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.
1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die
(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d
Grundlagen ihrer Berechnung oder
Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18
Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungs- 2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer
grundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer Berechnung.
zusammenfaßt. Dies gilt für die Zusammenfassende Mel- (2) Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer
dung entsprechend. führen, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht,
(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durch-
des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer schnittssätze ergeben würde.
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit
eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9
des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden,
zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zu-
und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnitts- zurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fäl-
sätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit Wir- len des Satzes 1 auf neun vom Hundert der Bemessungs-
kung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen wer- grundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer
den. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzu-
der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gel- wenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-
ten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach schnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
Kalenderjahren zulässig.
1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Gar-
§ 23a ten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle
Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
Durchschnittssatz für Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teich-
Körperschaften, Personenvereinigungen wirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und
und Vermögensmassen im Sinne des Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei so-
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes wie die Saatzucht;
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tier-
(§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen bestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungs-
und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des gesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind,
Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsauf- Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch
nahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durch- die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaft-
schnittssatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen Um- lichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewerbe-
satzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemein- betrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land- und
schaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer- forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im übrigen die Merk-
abzug ist ausgeschlossen. male eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor-
liegen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz,
mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaft- (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1
lichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 60 000 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so
Deutsche Mark überstiegen hat, kann den Durchschnitts- ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in
satz nicht in Anspruch nehmen. der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter
Betrieb zu behandeln.
(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für
die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag
kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären,
nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines daß seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen
Kalenderjahres erklären, daß er den Durchschnittssatz in Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, son-
Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unter- dern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes
nehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unter-
mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an wider- nehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der
rufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist
Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums die- gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalen-
ses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung derjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist späte-
des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von stens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres
fünf Kalenderjahren zulässig. zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden.
Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend
§ 24 verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den
Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu las-
Durchschnittssätze für
sen.
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft- § 25
lichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt: Besteuerung von Reiseleistungen
1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeug- (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reise-
nissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf leistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unter-
fünf vom Hundert, nehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit
der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsemp-
2. für die Lieferungen der in der Anlage nicht aufgeführten fänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen
Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alko- in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als
holischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferun- sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer
gen in das Ausland und die im Ausland bewirkten an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise
Umsätze, auf sechzehn vom Hundert, mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine ein-
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 heitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Lei-
auf neun vom Hundert stung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1299
sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den besteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch
Reisenden unmittelbar zugute kommen. auf folgende Gegenstände anwendet:
(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr 1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage zu § 12
zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet Abs. 2 Nr. 1 und 2), Sammlungsstücke (Nummer 49
bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage zu § 12 Abs. 2
muß vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundes- Nr. 1 und 2) oder Antiquitäten (Position 97.06 des Zoll-
ministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bun- tarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
desrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuer-
Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
pflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer aus-
(3) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unter- geführt wurde.
schied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfän-
ger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens
Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen zwei Kalenderjahre.
aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemes- (3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um
sungsgrundlage. Der Unternehmer kann die Bemes- den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegen-
sungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder stand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b
für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten inner- und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Ver-
halb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen kaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Die Umsatz-
ermitteln. steuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des
(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer Absatzes 2 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne
nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen geson- des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall
dert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer des Absatzes 2 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die
abzuziehen. Im übrigen bleibt § 15 unberührt. Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maß- (4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb
gabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze
ersehen sein müssen: nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe
der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1
1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Lei- die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums über-
stung aufwendet, steigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der
2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevor- Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zuläs-
leistungen aufwendet, sig, deren Einkaufspreis 1 000 DM nicht übersteigt. Im
übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten (5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach
Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausge-
auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen ver- nommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche
teilen. Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben un-
berührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederver-
käufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die
§ 25a
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert aus-
Differenzbesteuerung gewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von Vorsteuer abzuziehen.
beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Be- (6) Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis
steuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung.
(Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen
erfüllt sind: des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wieder- 1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4
verkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen kör- Nr. 1,
perlichen Gegenständen handelt oder solche Gegen-
stände im eigenen Namen öffentlich versteigert. 2. die Einkaufspreise und
2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im 3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3
Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung und 4.
wurde Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteue-
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 rung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften
Abs. 1 nicht erhoben oder an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen. (7) Es gelten folgende Besonderheiten:
3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
71.02 und 71.03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus a) auf die Lieferungen eines Gegenstandes, den der
Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zoll- Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben
tarifs). hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an
(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für inner-
der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegen- gemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemein-
über dem Finanzamt erklären, daß er die Differenz- schaftsgebiet angewendet worden ist,
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines (4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten
neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3. Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der (5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Vorausset-
Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegen- zungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschul-
stände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die dete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnun-
angewendet worden ist.
gen zu ersehen sein müssen
3. Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für
1. beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatz-
innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-
steuer-Identifikationsnummer verwendet, das verein-
stabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung aus-
barte Entgelt für die Lieferung im Sinne des Absatzes 2
geschlossen.
sowie der Name und die Anschrift des letzten Abneh-
(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die mers;
Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht
2. beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatz-
anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2
steuer-Identifikationsnummer verwendet:
bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühe-
stens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die a) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten
Steuer für die Lieferung entsteht. Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die hierauf
entfallenden Steuerbeträge,
§ 25b b) der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers.
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifika-
(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt tionsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet,
vor, wenn entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22, wenn die
Beförderung oder Versendung im Inland endet.
1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand Um-
satzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand
unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abneh- Siebenter Abschnitt
mer gelangt,
2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitglied-
Durchführung, Bußgeld-,
staaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt sind, Übergangs- und Schlußvorschriften
3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines
§ 26
Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-
staates gelangt und Durchführung
4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lie- (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
ferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versen- Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der
det wird. Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von
Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine
Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem
juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den
Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigun-
Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in
gen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die
dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt ist,
zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und
in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung
§ 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des
oder Versendung befindet.
Umfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Liefe- kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen wer-
rung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, den.
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
vorausgegangen, den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und
2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. nungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem
Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung
letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifika- anpassen.
tionsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann unbe-
erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder schadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgaben-
Versendung beginnt oder endet, ordnung anordnen, daß die Steuer für grenzüberschrei-
3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine tende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedri-
Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 1a und 2, in der die ger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird,
Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesonder-
tem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beför-
4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer- derungen durch ausländische Unternehmer kann die
Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Anordnung davon abhängig gemacht werden, daß in dem
Beförderung oder Versendung endet. Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz
(3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaft- hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftver-
liche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert. kehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1301
Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer nung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu
oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird. berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung
(4) (weggefallen) ausgeführt wird.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit (1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf nach dem 31. Dezember
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1994 und vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze aus
näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzu-
Steuerbefreiungen zu führen ist: wenden, soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den
1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundes- zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprach-
Amerika über die von der Bundesrepublik zu ge- therapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmit-
währenden Abgabenvergünstigungen für die von den teln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4
Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestands-
Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II kräftige Steuerfestsetzungen können insoweit aufgeho-
S. 823); ben oder geändert werden.
2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Ab- (2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem
kommen zwischen den Parteien des Nordatlantikver- Grundstück errichtete Gebäude
trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsicht-
1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und
lich der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,
ten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
1218); 2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder
zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986
3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens
fertiggestellt worden ist,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, 3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor
und den Betrieb internationaler militärischer Haupt- dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
quartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen
1969 II S. 1997, 2009). der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den Fäl-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses len der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen
Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen worden ist.
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit (3) § 15 Abs. 1b und § 15a Abs. 3 Nr. 2 sind erstmals auf
neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundes- Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999
gesetzblatt bekanntmachen. angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemein-
schaftlich erworben oder gemietet werden.
§ 26a
Bußgeldvorschriften § 27a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
fertig (1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern im
1. entgegen § 14a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der Rechnung Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifika-
nicht aufbewahrt, tionsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundes-
amt für Finanzen Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder aus-
2. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4
schließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur
Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende
Umsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuer-
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
abzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifika-
nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 tionsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche
eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benöti-
rechtzeitig berichtigt oder gen. Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unter-
3. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unter- nehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unterneh-
lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- men erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft
legt. wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag
zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden. auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen. In dem
Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der
§ 27
der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzu-
Allgemeine Übergangsvorschriften geben.
(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bun-
anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 desamt für Finanzen die für die Erteilung der Umsatz-
Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der steuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderli-
maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. chen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführ-
Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch ten natürlichen und juristischen Personen und Personen-
insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch- vereinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung
stabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem Inkrafttre- einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke
ten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berech- der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwal- in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind,
tungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteue- auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1
rung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1), für die Umsatz- auf acht vom Hundert der Bemessungsgrundlage für
steuerkontrolle sowie für Zwecke der Amtshilfe zwischen diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug
den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatz- entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für
steuersachen verarbeitet oder genutzt werden. Das Bun- den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rech-
desamt für Finanzen übermittelt den Landesfinanzbehör- nung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15
den die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Abs. 1 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm
und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis
benötigen. zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden
Steuer zu.“
§ 28
(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2001 in
Zeitlich begrenzte folgender Fassung:
Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
„10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
(1) (weggefallen)
b) die Beförderungen von Personen im Schienen-
(2) (weggefallen)
bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im
(3) § 24 Abs. 1 gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-
1992 in folgender Fassung: migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im
„(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft- Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen
lichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer im Fährverkehr
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt: aa) innerhalb einer Gemeinde oder
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst- bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als
wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge- fünfzig Kilometer beträgt.“
werkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der § 29
Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und
Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus- Umstellung langfristiger Verträge
genommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht spä-
bewirkten Umsätze, auf vierzehn vom Hundert, ter als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach
bis 3 auf acht vom Hundert diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist,
der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar
der Bemessungsgrundlage. Die Umsätze im Rahmen
wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen ange-
einer Betriebsveräußerung unterliegen nicht der Steuer.
messenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder
Eine Betriebsveräußerung im Sinne des Satzes 2 liegt vor,
Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die
wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teil-
Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der
betrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht
Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1
wird, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausge-
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
nommen werden. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme
der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9 findet keine (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses
Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den Gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1303
Anlage
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Lebende Tiere, und zwar
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wild-
pferde, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.01
b) Maultiere und Maulesel, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.01
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.02
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.03
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.04
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.04
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), . . Position 01.05
h) Hauskaninchen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.06
i) Haustauben, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.06
j) Bienen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.06
k) ausgebildete Blindenführhunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 01.06
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitel 2
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wasser-
tiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Kapitel 3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 05.04
b) (weggefallen)
c) rohe Knochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 05.06
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln . . . . . . . . Position 06.01
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 06.02
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 06.03
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 06.04
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.01
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.02
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
(Kapitel, Position, Unterposition)
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse
der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.03
d) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . Position 07.04
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder
gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.05
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.06
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.07
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.08
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.09
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, . . . . . . . . . . Position 07.10
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß
nicht geeignet, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 07.11
l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, . . . . . . . Position 07.12
m) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, Position 07.13
n) Topinambur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 07.14
11 Genießbare Früchte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Positionen 08.01 bis 08.13
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitel 9
13 Getreide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitel 10
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Positionen 11.01 und 11.02
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 11.03
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, ge-
quetscht, als Flocken oder gemahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 11.04
15 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 11.05
16 Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und
Pulver von Früchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 11.06
17 Stärke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 11.08
18 Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon . . . . . . . . . . . . . . . . . . Positionen 12.01 bis 12.08
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 12.09
20 (weggefallen)
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee . . . . . aus Position 12.11
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung ver-
wendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenom-
men Algen, Tange und Zuckerrohr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 12.12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1305
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
(Kapitel, Position, Unterposition)
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Positionen 12.13 und 12. 14
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterposition 1302.20
25 (weggefallen)
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,
und zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, . . . . . . . . aus Position 15.01
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 15.02
c) Oleomargarin, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 15.03
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Positionen 15.07 bis 15.15
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz
oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,
auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hy-
driertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 15.16
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-
schen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-
schiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle . . . . . aus Positon 15.17
27 (weggefallen)
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Kapitel 16
29 Zucker und Zuckerwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitel 17
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen . . . . . Positionen 18.05 und 18.06
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren . . . . . Kapitel 19
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen, aus-
genommen Frucht- und Gemüsesäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Positionen 20.01 bis 20.08
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen
– Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Ver-
kehr gebracht wird,
– Heilwasser und
– Wasserdampf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Unterposition 2201 9000
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertig-
erzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 22.02
36 Speiseessig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 22.09
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38 Tabakpflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 24.01
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
(Kapitel, Position, Unterposition)
39 Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 25.01
40 a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcar-
bonate, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterposition 2836.10
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterposition 2836.30
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen 2905.44 und
3823.60
42 Essigsäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterposition 2915.21
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Unterposition 2925 1100
44 Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des Arznei-
mittelgesetzes entsprechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Positionen 30.03 und 30.04
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch
Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
Düngemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 31.01
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho-
lischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Unterposition 3302 1000
47 Gelatine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 35.03
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-
deln oder ähnlichen Formen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterposition 4401.10
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts,
Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt . . . . . . . . . . . . . . Unterposition 4401.30
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
– mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften besteht, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines
Unternehmens herausgegeben werden oder die überwiegend Werbe-
zwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen –, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder
Blättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-
bände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die über-
wiegend Werbung enthalten), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Positionen 49.01, 97.05
und 97.06
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-
cen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung ent-
halten), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 49.02
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 49.03
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 49.04
e) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,
topographischer Pläne und Globen, gedruckt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 49.05
f) Briefmarken und dergleichen (z.B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-
philatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als
Sammlungsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Positionen 49.07 und
und 97.04
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1307
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
(Kapitel, Position, Unterposition)
50 (weggefallen)
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,
auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbe-
wegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 87.13
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädi-
sche Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktions-
schäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, . . . . . . . . . . . . aus Unterposition 9021.11
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Unterposition 9021.19
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Unterpositionen 9021.21,
9021.29 und 9021.30
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-
mus, ausgenommen Teile und Zubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterpositionen 9021.40
und 9021.50, aus
Unterposition 9021.90
53 Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, . . . . . . . . . . . . . . . Position 97.01
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Position 97.02
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art . . . . . . . Position 97.03
54 Sammlungsstücke,
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 97.05
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 97.05
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 97.05
bb) Münzen aus unedlen Metallen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Position 97.05
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Be-
messungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr
als 250 vom Hundert des unter Zugrundelegung des Fein-
gewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt . aus Positionen 71.18, 97.05
und 97.06
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 9. Juni 1999
Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160) wird nachstehend
der Wortlaut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der seit 1. April
1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 600, 1161),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 58 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
3. den teils am 1. Januar 1994, teils am 21. Oktober 1995, teils am 1. Januar
1996 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1250),
4. die mit Wirkung vom 3. Juni 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Juni
1996 (BGBl. I S. 789),
5. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. De-
zember 1996 (BGBl. I S. 1851),
6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 3121),
7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
8. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 402).
Die Rechtsvorschrift wurde erlassen auf Grund
zu 4. des § 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), der zuletzt durch
Artikel 20 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
S. 1250) geändert worden ist.
Bonn, den 9. Juni 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1309
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999
(UStDV 1999)
Inhaltsübersicht
Zu § 3a des Gesetzes Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
§ 1 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
Zu § 3b des Gesetzes Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
§ 2 Verbindungsstrecken im Inland § 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege
§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland
§ 4 Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr Zu § 4a des Gesetzes
§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der
§ 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes be- Voraussetzungen
zeichneten Gebieten
§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
Wasserfahrzeugen § 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger
§ 26 (weggefallen)
Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 27 (weggefallen)
§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferun- § 28 (weggefallen)
gen § 29 (weggefallen)
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungs-
fällen
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungs-
§ 30 Schausteller
fällen
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs-
und Verarbeitungsfällen Zu § 14 des Gesetzes
§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenstän- § 31 Angaben in der Rechnung
den der Ausfuhr § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuer-
§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohn- sätzen unterliegen
veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 33 Rechnungen über Kleinbeträge
§ 14 (weggefallen) § 34 Fahrausweise als Rechnungen
§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen) Zu § 15 des Gesetzes
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkom- § 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und
merziellen Reiseverkehr bei Fahrausweisen
§ 36 (weggefallen)
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
§ 37 (weggefallen)
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in
§ 38 (weggefallen)
Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 39 (weggefallen)
§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in
Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen § 39a Vorsteuerabzug bei Anwendung des Abzugsverfahrens
§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen § 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
Lieferungen
§ 41 Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässige
Unternehmer
Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
§ 41a Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in einem Zollver-
§ 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiff- fahren befindlichen Gegenständen
fahrt und für die Luftfahrt
§ 42 Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften
Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes § 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
§ 19 (weggefallen)
Zu § 15a des Gesetzes
§ 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die
sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen § 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerab-
zugs
§ 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die
sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen § 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes § 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner
Durchschnittssätze
Dauerfristverlängerung
§ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durch-
§ 46 Fristverlängerung
schnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigun-
§ 47 Sondervorauszahlung gen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
§ 48 Verfahren des Körperschaftsteuergesetzes
§ 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durch-
Verzicht auf die Steuererhebung schnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit § 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
Edelmetallen
§ 50 Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren Zu § 23 des Gesetzes
Besteuerung im Abzugsverfahren § 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze
§ 70 Umfang der Durchschnittssätze
§ 51 Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer
§ 52 Ausnahmen Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
§ 53 Berechnung der Steuer § 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und
§ 54 Anmeldung und Fälligkeit der Steuer forstwirtschaftliche Betriebe
§ 55 Haftung
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
§ 56 Aufzeichnungspflichten
§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
§ 57 Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen
Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Geset-
Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
zes
§ 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Ab-
§ 58 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrechnung
kommen enthaltenen Steuerbefreiungen
Vergütung der Vorsteuer- Übergangs- und Schlußvorschriften
beträge in einem besonderen Verfahren
§ 74 (Änderungen der §§ 34, 67 und 68)
§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer
§ 75 Berlin-Klausel (weggefallen)
§ 60 Vergütungszeitraum
§ 76 (Inkrafttreten)
§ 61 Vergütungsverfahren
Anlage
Sondervorschriften für die
(zu den §§ 69 und 70)
Besteuerung bestimmter Unternehmer
§ 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis Abschnitt A
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer-
Zu § 22 des Gesetzes beträge (§ 70 Abs. 1)
§ 63 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt B
§ 64 Aufzeichnung im Falle der Einfuhr
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuer-
§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer beträge (§ 70 Abs. 2)
Zu § 3a des Gesetzes Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Dritt-
landsgebiet liegt.
§1 (2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen
Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung vom Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beförde-
rung von Gegenständen bestimmtes Straßen- oder Schie-
(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von nenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a
einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 behandeln, wenn
des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässi- 1. der Leistungsempfänger ein im Drittlandsgebiet ansäs-
ge juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit siger Unternehmer ist;
sie nicht Unternehmer ist,
2. das Straßen- oder Schienenfahrzeug für das Unterneh-
2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 des men des Leistungsempfängers bestimmt ist;
Gesetzes bezeichnet ist, oder
3. das Straßen- oder Schienenfahrzeug im Drittlandsge-
3. die Vermietung von Beförderungsmitteln, biet genutzt wird.
ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Geset- Wird die Vermietung des Straßen- oder Schienenfahr-
zes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort zeugs von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus-
genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von geführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte
einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt im Inland liegt.
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Zu § 3b des Gesetzes neten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken an-
zusehen.
§2 (2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
Verbindungsstrecken im Inland sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in in-
ländischen Häfen beginnen und enden, sind
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-
bindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die 1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförde-
über das Inland führt, als ausländische Beförderungs- rungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen
strecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und
nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg dar- 2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförde-
stellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als rungsstrecken anzusehen, wenn
30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförde- a) die ausländischen Streckenanteile länger als
rungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt 10 Kilometer und
unberührt.
b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als
§3 20 Kilometer sind.
Verbindungsstrecken im Ausland Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich-
neten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beför-
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-
derungsstrecken anzusehen.
bindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über
das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die
länger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personen- Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen oder
beförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 zwischen einem inländischen Seehafen und einem aus-
bleibt unberührt. ländischen Seehafen durchgeführt werden, sind inlän-
dische Streckenanteile als ausländische Beförderungs-
§4 strecken anzusehen und Beförderungen in den in § 1
Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie
Umsätze im Inland zu behandeln.
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit
Schienenbahnen sind anzusehen: (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind
auch Freihäfen und die Insel Helgoland.
1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschluß-
strecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen (5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fähr-
mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienen- verkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiße
bahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes be- und die Oder sind die inländischen Streckenanteile als
zeichneten Gebieten; ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.
2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländi-
schen Anschlußstrecken, die von Eisenbahnverwal- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des
tungen mit Sitz im Ausland betrieben werden. Gesetzes
§5 Ausfuhrnachweis und buchmäßiger
Kurze Straßenstrecken im Inland Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische
Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als §8
10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken Grundsätze für den Ausfuhr-
anzusehen. § 6 bleibt unberührt. nachweis bei Ausfuhrlieferungen
§6 (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß der
Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung
Straßenstrecken in den in durch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet be-
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit fördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraus-
Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Ge- setzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht
setzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen nachprüfbar ergeben.
Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte
inländische Beförderungsstrecken anzusehen. vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich auch dies aus
§7 den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüf-
Kurze Strecken im grenzüber- bar ergeben.
schreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
§9
(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr-
ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 lieferungen in Beförderungsfällen
des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich- Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
landsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der § 11
Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr-
einen Beleg führen, der folgendes enthält: lieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
(1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung
2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet oder
ausgeführten Gegenstandes; verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbeitungs-
3. den Ort und den Tag der Ausfuhr; fälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regel-
mäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 führen, der
4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegen-
zusätzlich folgende Angaben enthält:
standes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachen-
den Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates. 1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten;
(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein- an den Beauftragten übergebenen oder versendeten
schaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Gegenstandes;
Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenz- 3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegen-
zollstelle beginnen, standes durch den Beauftragten;
1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei 4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauf-
einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaft- tragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbei-
lichen Versandverfahren nach Eingang des Rück- tung.
scheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang
der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere
daraus die Ausfuhr ergibt, oder Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben
sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bear-
2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in beitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten
Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der zu erstrecken.
Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.
§ 12
§ 10
Ausfuhrnachweis bei Lohnver-
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr- edelungen an Gegenständen der Ausfuhr
lieferungen in Versendungsfällen
Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Füh-
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt- rung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8
landsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der bis 11) entsprechend anzuwenden.
Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt
führen:
§ 13
1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch
Buchmäßiger Nachweis
Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein
bei Ausfuhrlieferungen und Lohnver-
oder deren Doppelstücke, oder
edelungen an Gegenständen der Ausfuhr
2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbe-
sondere durch eine Bescheinigung des beauftragten (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an
Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes) muß
Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten: der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung
die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig
a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und
den Tag der Ausstellung, leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der zeichnen:
Unternehmer ist,
1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den
des ausgeführten Gegenstandes, Umfang der Lohnveredelung;
d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder
den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet, Auftraggebers;
e) den Empfänger und den Bestimmungsort im Dritt-
3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung;
landsgebiet,
4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach
f) eine Versicherung des Ausstellers, daß die Anga-
vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt
ben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunter-
und den Tag der Vereinnahmung;
lagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsge-
biet nachprüfbar sind, 5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Ver-
arbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1
g) die Unterschrift des Ausstellers.
Satz 2 des Gesetzes);
(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen
nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis 6. die Ausfuhr.
nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei (3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in
den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen. denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1313
soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
Absatz 2 aufzeichnen: Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst; Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den
Nachweis hierüber wie folgt führen:
2. den Bestimmungsort.
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Ge-
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes soll
setzes),
der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Ab-
satz 2 aufzeichnen: 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der
Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
1. die Beförderung oder Versendung;
2. den Bestimmungsort; 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder
seines Beauftragten sowie
3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer
ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abneh- 4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch
mers und den Erwerbszweck. den Abnehmer durch eine Versicherung des Abneh-
mers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der
(4a) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geset- Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu be-
zes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er fördern.
oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im
persönlichen Reisegepäck ausführt, soll der Unternehmer (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unterneh-
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Ge- mer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandver-
werbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbs- fahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann
zweck aufzeichnen. der Unternehmer den Nachweis hierüber abweichend von
Absatz 2 auch wie folgt führen:
(5) In den Fällen des § 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der
Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die
aufzeichnen: innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang
des Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die
1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt,
2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels. oder
(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in 2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle
denen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der
ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzu-
wenden. (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
§§ 14 bis 16 Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer
(weggefallen) den Nachweis hierüber wie folgt führen:
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
§ 17 Gesetzes) und
Abnehmernachweis bei Ausfuhr- 2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.
lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zu-
In den Fällen des § 6 Abs. 3a des Gesetzes soll der mutbar, den Versendungsnachweis nach Satz 1 zu führen,
Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben enthalten: kann er den Nachweis auch nach den Absätzen 2 oder 3
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; führen.
2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstandes
der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet über- § 17b
wachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, daß Nachweis bei
die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Ein- innergemeinschaftlichen Lieferungen
tragungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der
den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt. Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung
oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes worden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß der
Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nach-
§ 17a prüfbar nachweisen. Der Nachweis soll durch Belege nach
§ 17a geführt werden, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1
Nachweis bei bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegen-
innergemeinschaftlichen Lieferungen stand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verar-
in Beförderungs- und Versendungsfällen beitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1
des Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungsbereich § 17c
dieser Verordnung durch Belege nachweisen, daß er oder
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übri- Buchmäßiger Nachweis
ge Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Dies muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nach- (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1
prüfbar ergeben. und 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungs-
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
bereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. § 18
Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nach-
Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen
prüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
zeichnen:
(§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 ent-
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; sprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der
Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.
oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art
und Weise erfolgt; Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;
§ 19
4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den (weggefallen)
Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen
Leistung auf Grund eines Werkvertrages; § 20
5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleich- Belegmäßiger Nachweis
gestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werk- bei steuerfreien Leistungen, die sich auf
vertrages; Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach (1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen
vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen einge-
und den Tag der Vereinnahmung; führten Gegenstand bezieht, der im externen Versandver-
fahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3
7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar- Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muß der
beitung vor der Beförderung oder der Versendung in Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederaus-
das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 fuhr des Gegenstandes nachweisen. Die Voraussetzung
des Gesetzes); muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüf-
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge- bar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis
meinschaftsgebiet; in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. (2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der
Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäi-
(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungs- schen Gemeinschaft bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Dop-
fällen (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes) soll der Unternehmer pelbuchstabe bb des Gesetzes), muß der Unternehmer
folgendes aufzeichnen: durch Belege nachweisen, daß die Kosten für diese
1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ent-
verbrachten Gegenstandes; halten sind.
2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikations- (3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Geltungs-
nummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen bereich dieser Verordnung führen.
Unternehmensteils;
§ 21
3. den Tag des Verbringens;
Buchmäßiger Nachweis
4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 des bei steuerfreien Leistungen, die sich auf
Gesetzes. Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der
ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet
Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unter- eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
nehmer folgendes aufzeichnen: oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im
1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers; externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet beför-
dert wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), ist § 13
2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahr- Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
zeugs; Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen:
3. den Tag der Lieferung; 1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der
4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegen-
vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt stand bezieht, der im externen Versandverfahren in das
und den Tag der Vereinnahmung; Drittlandsgebiet befördert wird, daß der Gegenstand
ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist;
5. die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten
Merkmale; 2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand
der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der
6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Europäischen Gemeinschaft bezieht, daß die Kosten
Gemeinschaftsgebiet; für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die
7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Einfuhr enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1315
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
ausgeführten Gegenstandes;
§ 22 2. der Name und die Anschrift des Lieferers;
Buchmäßiger Nachweis 3. der Name und die Anschrift des Empfängers;
bei steuerfreien Vermittlungen
4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Geset-
5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes;
zes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf- 6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegen-
zeichnen: standes bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder
den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstan-
1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz; des entrichtete Steuer.
2. den Tag der Vermittlung;
3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der
den vermittelten Umsatz ausgeführt hat; Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der
§ 25
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die
Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Durchschnittsbeförderungsentgelt
Vereinnahmung. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 8,67
Pfennig je Personenkilometer festgesetzt.
Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
§ 23
Amtlich anerkannte §§ 26 bis 29
Verbände der freien Wohlfahrtspflege
(weggefallen)
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich
anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
Deutschland e.V.;
2. Deutscher Caritasverband e.V.; § 30
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.; Schausteller
4. Deutsches Rotes Kreuz; Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten
5. Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V. –; Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vor-
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten,
6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.; Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-
7. Deutscher Blindenverband e.V.; tungen.
8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;
9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;
Zu § 14 des Gesetzes
10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ e.V.;
11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinder- § 31
ten und Sozialrentner Deutschland e.V. Angaben in der Rechnung
(1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforder-
Zu § 4a des Gesetzes lichen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten
sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben
§ 24 gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein,
welche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthal-
Antragsfrist für die Steuerver- ten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.
gütung und Nachweis der Voraussetzungen
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
(1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanz- Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rech-
amt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, nung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststel-
das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann mehrere len lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 2
Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen. Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens
(2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das Dritt- und der Anschrift des Leistungsempfängers.
landsgebiet gelangt ist, muß in der gleichen Weise wie bei (3) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes
Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11). vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buch-
(3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind staben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn
im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nach- ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unter-
zuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden: lagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reise-
Empfänger der Rechnung vorhanden sein. gepäckverkehr entsprechend.
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalender-
monat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt Zu § 15 des Gesetzes
wird.
§ 32 § 35
Rechnungen über Umsätze, Vorsteuerabzug bei Rechnungen
die verschiedenen Steuersätzen unterliegen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen
In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige (1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unter-
Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, nehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn
sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf-
trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen auto- teilt.
matisch ermittelt und durch diese in der Rechnung ange- (2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 ent-
geben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer sprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und
Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rech- Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des
nung der Steuersatz angegeben wird. Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung
1. dieser Steuersatz oder
§ 33
2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilometern
Rechnungen über Kleinbeträge
angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Mark
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden.
nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben
Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuer-
enthalten:
abzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unterneh- Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis
mers; angegeben ist.
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den §§ 36 bis 39
Umfang der sonstigen Leistung;
(weggefallen)
3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung
oder sonstige Leistung in einer Summe;
§ 39a
4. den Steuersatz.
Vorsteuerabzug
Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. bei Anwendung des Abzugsverfahrens
Für den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Voraus-
§ 34 setzungen auf den gesonderten Ausweis der Steuer in
Fahrausweise als Rechnungen einer Rechnung verzichtet werden:
(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen 1. Die Rechnung muß von einem im Ausland ansässigen
ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Unternehmer erteilt worden sein,
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende 2. die Steuer muß im Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1
Angaben enthalten: Nr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden sein und
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der
3. der Unternehmer muß auf der Rechnung vermerkt
die Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend
haben, welchen Steuerbetrag er errechnet und abge-
anzuwenden;
führt hat.
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;
§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt.
3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht
dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10
§ 40
des Gesetzes unterliegt.
Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen
Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarif- (1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen
entfernung angegeben werden. Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten be-
(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beför- fördern oder eine solche Beförderung durch einen Spedi-
derung im Personenverkehr und im internationalen Eisen- teur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der
bahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser
Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheini- Leistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer für
gung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauf- diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der Emp-
tragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungs- fänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter fol-
preises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheini- genden Voraussetzungen abziehen:
gung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das 1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung oder
Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzu- ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein
wenden ist. (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1317
2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließ-
Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung lich zuzurechnen sind:
übernommen haben. 1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuer-
3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß aus abzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zu-
der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besor- grunde liegen;
gung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom Empfän- 2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von
ger der Frachtsendung aufzubewahren. einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den
(2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.
§ 35 Abs. 1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz
Empfänger der Frachtsendung entsprechend. dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuer-
abzug ausgeschlossen sind;
§ 41 3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im
Vorsteuerabzug bei Einfuhren Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen
durch im Ausland ansässige Unternehmer bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsum-
sätze anzusehen sind.
Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 3
Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert oder
versendet und hier unverändert geliefert, so gilt dieser Zu § 15a des Gesetzes
Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für
seinen Abnehmer eingeführt: § 44
1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder Vereinfachungen bei der
dessen Beauftragten entrichtet worden sein. Berichtigung des Vorsteuerabzugs
2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer (1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a
nicht gesondert ausgewiesen sein. des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallen-
§ 41a de Vorsteuer 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in (2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalen-
einem Zollverfahren befindlichen Gegenständen derjahr die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält-
nisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der
Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem Zoll- erstmaligen Verwendung um weniger als zehn Prozent-
verfahren befindet, und entsteht nach der Lieferung die punkte geändert, so entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für
Einfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegenstand unter den dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuer-
folgenden Voraussetzungen als für das Unternehmen des abzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vor-
Abnehmers eingeführt: steuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist,
1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder 500 Deutsche Mark übersteigt.
dessen Beauftragten entrichtet worden sein. (3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungs-
2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer kosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht
nicht gesondert ausgewiesen sein. mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalen-
derjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das
§ 42
Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche Be-
Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften richtigungszeitraum endet.
(1) Ein Gegenstand, der im Anschluß an die Einfuhr (4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen
durch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnossement, Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b
Ladeschein, Lagerschein) unverändert geliefert wird, gilt des Gesetzes geliefert, so ist die Berichtigung des Vor-
unter den in § 41 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzun- steuerabzugs für das Kalenderjahr der Lieferung und die
gen als für den Abnehmer dieser Lieferung eingeführt. folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums
bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voran-
(2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere Liefe-
meldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)
rungen des Gegenstandes durch Übergabe des Traditi-
durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.
onspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als für den Ab-
nehmer einer dieser Lieferungen eingeführt, bei dem die (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der
Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 und 2 vorliegen. auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwen-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
den.
wenn ein Gegenstand im Anschluß an die Einfuhr durch
Abtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines Kon- § 45
nossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins geliefert
Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
wird.
Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vor-
§ 43 steuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist,
vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalen-
Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern dermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. Endet er
Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnen- nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalen-
den Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug dermonat voll zu berücksichtigen.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes Verzicht auf die Steuererhebung
Dauerfristverlängerung § 49
Verzicht auf die Steuererhebung
§ 46 im Börsenhandel mit Edelmetallen
Fristverlängerung Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen
Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a 1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt wer-
des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanz- den, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem
amt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits ge- Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
währte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steuer-
2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer
anspruch gefährdet erscheint.
Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der
§ 47
Steuer erteilt werden.
Sondervorauszahlung
(1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der § 50
die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren
Auflage zu gewähren, daß dieser eine Sondervorauszah-
lung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung
Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe nach den §§ 41, 41a und 42 als für den Abnehmer ein-
der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalender- geführt gilt, wird auf die Erhebung der für diese Lieferung
jahr. geschuldeten Steuer verzichtet. In den Fällen des § 42
Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die vorangegangenen Lieferun-
(2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf- gen entsprechend.
liche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen
Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Voraus-
zahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzu- Besteuerung im Abzugsverfahren
rechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als
volle Kalendermonate zu behandeln. § 51
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf- Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer
liche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so
ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu (1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der
erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung
berechnen. einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt
abzuführen:
§ 48 1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im
Verfahren Ausland ansässigen Unternehmers;
(1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die 2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände
Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer
beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Frist- außerhalb des Insolvenzverfahrens;
verlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteige-
und 2a des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach rungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem den Ersteher.
Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen
Wird die Gegenleistung in Teilen erbracht, so hat der
monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung (§ 47)
Leistungsempfänger die Steuer in entsprechenden Teilen
selbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er
einzubehalten und abzuführen.
die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.
(2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbehal-
(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung
tung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn er ein
hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monat-
Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen
lich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das
Rechts ist. Für eine juristische Person des öffentlichen
jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der
Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie
Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzu-
ihren Sitz hat.
melden und zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend. (3) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne
des Absatzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland,
(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung fest- noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1
setzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohn-
berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem sitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweig-
offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. niederlassung hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der die Gegenleistung erbracht wird. Ist es zweifelhaft, ob der
Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmel- Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, so darf der
dungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen. Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1319
Steuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch (3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu ver-
eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen fahren, in denen der leistende Unternehmer nach Zahlung
Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zustän- des Entgelts oder der Gegenleistung (§ 51 Abs. 4) eine
digen Finanzamtes nachweist, daß er kein Unternehmer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellt.
im Sinne des Satzes 1 ist. (4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzu-
(4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Ent- wenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gutschrift
gelt zuzüglich der Umsatzsteuer. mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und der leisten-
de Unternehmer dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht
§ 52 widerspricht. Das gilt auch dann, wenn der leistende
Unternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer
Ausnahmen in einer Rechnung berechtigt ist.
(1) Die §§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden, (5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Liefe-
1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter- rung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungsemp-
nehmers in einer Personenbeförderung besteht, die fänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der Gegen-
leistung einzubehalten und abzuführen, der nicht in einer
a) der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5
Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
des Gesetzes) unterlegen hat, oder
(6) Der Leistungsempfänger hat Werte in fremder
b) mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist,
Währung auf Deutsche Mark umzurechnen und hierbei die
oder Kurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt der Zahlung des
2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers Entgelts gelten. Im übrigen ist nach § 16 Abs. 6 des Geset-
ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen zes zu verfahren.
Leistung besteht. (7) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, dem leisten-
(2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die den Unternehmer eine Bescheinigung über die einbehal-
Steuer für die Leistung des Unternehmers einzubehalten tene und abgeführte Steuer auszustellen.
und abzuführen, wenn
§ 54
1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem
Ausweis der Steuer erteilt hat und Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
(1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende
2. der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten
Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmel-
Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich
dungszeitraums (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes), in
dieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte.
dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist,
(3) Für die Voraussetzung in Absatz 2 Nr. 2 ist es nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn
erforderlich, daß der leistende Unternehmer zum geson- zuständigen Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig hat der
derten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt Leistungsempfänger die angemeldete Steuer an dieses
ist. Finanzamt abzuführen. § 46 gilt entsprechend.
(4) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nach Ab- (2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von Vor-
satz 2 nicht einbehalten und abgeführt, so ist er verpflich- anmeldungen verpflichtet sind, haben die abzuführende
tet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen. Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervier-
(5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des teljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt
Leistungsempfängers nach § 15a des Gesetzes ist in den worden ist, anzumelden. Im übrigen ist nach Absatz 1 zu
Fällen des Absatzes 2 davon auszugehen, verfahren.
1. daß die zwischen dem leistenden Unternehmer und (3) Erteilt der leistende Unternehmer in den Fällen des
dem Leistungsempfänger vereinbarte Gegenleistung § 52 Abs. 2 nach der Zahlung des Entgelts oder der
Entgelt ist; Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis
der Steuer, hat der Leistungsempfänger die Steuer binnen
2. daß der leistende Unternehmer eine Rechnung mit zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in
gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat; dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumelden und
3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abzuführen. § 46 gilt entsprechend. Der Leistungsemp-
abgezogen hat. fänger, der nicht zur Abgabe von Voranmeldungen ver-
pflichtet ist, hat die Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf
§ 53 des Kalendervierteljahres, in dem die Rechnung erteilt
worden ist, anzumelden und abzuführen.
Berechnung der Steuer
(1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende § 55
und abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach den Haftung
Steuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen. Die
§§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzu- Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54 anzu-
wenden. meldende und abzuführende Steuer.
(2) Stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung aus, § 56
in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist, so hat der
Leistungsempfänger die ausgewiesene Steuer einzube- Aufzeichnungspflichten
halten und abzuführen. Mindestens hat er die Steuer ein- (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Fest-
zubehalten und abzuführen, die sich nach Absatz 1 ergibt. stellung der anzumeldenden und abzuführenden Steuer
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der
machen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzu-
nachprüfbar sein. weisen.
(2) Insbesondere sind aufzuzeichnen:
§ 58
1. der Name und die Anschrift des leistenden Unterneh-
mers; Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten, Anrechnung
2. die Art und der Umfang der Leistung;
(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden Unterneh-
3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung; mers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist die Steuer für
4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich der die Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen,
Steuer); nach den für diese Umsätze vereinnahmten Entgelten zu
berechnen.
5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des Ent-
gelts; (2) Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und nach
6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden § 54 angemeldete Steuer wird auf die vom leistenden
Steuer; Unternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet. Das
Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der
7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zah- Leistungsempfänger die angemeldete Steuer nicht ab-
lung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt wird. geführt hat und Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen für Mißbrauch vorliegt.
die in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen ge-
währen, soweit dadurch die eindeutige und leichte Nach-
prüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Vergütung der Vorsteuer-
(4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger nach
beträge in einem besonderen Verfahren
§ 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt, gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 59
(5) Der Leistungsempfänger hat Abschriften der nach Vergütungsberechtigte Unternehmer
§ 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 ausgestellten Bescheinigun- (1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
gen aufzubewahren und in seinen Aufzeichnungen auf sie (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-
hinzuweisen. nehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von § 16 und
§ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 und 61
§ 57 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungs-
Besteuerung der Umsätze des im zeitraum
Ausland ansässigen Unternehmers 1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im
(1) Der im Ausland ansässige Unternehmer ist ohne Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,
besondere Aufforderung durch das für ihn zuständige 2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren
Finanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach (§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzelbesteuerung
§ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen
Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger haben, oder
die Steuer nach § 51 einzubehalten hat oder nach § 52
Abs. 2 nicht einzubehalten braucht. 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und
daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b
(2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten Umsätze Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat.
ist nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzu-
führen, (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die
1. wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses 1. anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen im
Verfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt Inland zuzurechnen sind;
worden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer geführt 2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsätzen
hat oder zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach § 16 und
2. wenn der im Ausland ansässige Unternehmer auch § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zu besteuern sind (§ 57
steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem Ab- Abs. 2).
zugsverfahren nicht unterliegen.
§ 60
Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den
§§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Besteue- Vergütungszeitraum
rung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers
unberührt. ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höch-
(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu berück- stens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann
sichtigen: weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den
restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den
1. die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vor-
§ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist; steuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegan-
2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfah- gene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalender-
ren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind. jahres fallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1321
§ 61 2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 des
Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag
Vergütungsverfahren
werden in einer Summe statt der Bemessungsgrund-
(1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich lage aufgezeichnet.
vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für
3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des
zes werden die Entgeltsminderung und die darauf ent-
Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu
fallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe
beantragen.
statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.
(2) Die Vergütung muß mindestens 400 Deutsche Mark
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des
betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum
Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluß jedes Voranmel-
das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalender-
dungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Ent-
jahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muß die Ver-
gelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach
gütung mindestens 50 Deutsche Mark betragen. Für
§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminde-
Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig
rungen im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu
sind, erhöhen sich der Betrag in Satz 1 auf 1 000 Deutsche
errechnen und aufzuzeichnen.
Mark und der Betrag in Satz 3 auf 500 Deutsche Mark.
(4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des
(3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanzbe-
Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und
hörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in
Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
dem er ansässig ist, nachweisen, daß er als Unternehmer
und Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen
unter einer Steuernummer eingetragen ist.
nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag ge-
statten, daß er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich
Sondervorschriften für die auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls diese
hierfür nicht verwendet werden können, nach anderen
Besteuerung bestimmter Unternehmer
Merkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die Trennung
nach Steuersätzen bei den Bemessungsgrundlagen nach
§ 62 § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3
Berücksichtigung von Vor- und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanzamt darf nur ein
steuerbeträgen, Belegnachweis Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht
wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen
(1) Ist bei den in § 59 Abs. 1 genannten Unternehmern getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte und
die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht. Die Anwen-
Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuer- dung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des
beträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1 ver- Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt
gütet worden sind. werden.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen (5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht
des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Ein- nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen,
fuhrbelege im Original nachzuweisen. daß er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie ent-
fallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer
Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen
Zu § 22 des Gesetzes angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluß jedes
Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Sum-
§ 63 me der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der Vor-
Aufzeichnungspflichten steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.
(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an- § 64
gemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die
Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vor- Aufzeichnung im Falle der Einfuhr
steuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuer- Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des
berechnung festzustellen. Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den
(2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen nach Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichten-
§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14 Abs. 2 und 3 de Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-
des Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vor- sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
steuerbeträge sind am Schluß jedes Voranmeldungszeit-
raums zusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminde- § 65
rungen am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums zu- Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
sammenzurechnen.
Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des
(3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22
nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben
Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen: folgendes aufzuzeichnen:
1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag 1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die
werden in einer Summe statt des Entgelts oder des von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen
Teilentgelts aufgezeichnet. Leistungen;
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt Num- setzes) werden die in der Anlage bezeichneten Vom-
mer 1 entsprechend. hundertsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze fest-
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 gesetzt. Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei
des Gesetzes bleiben unberührt. ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.
(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den
§ 66 der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichne-
ten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit
Aufzeichnungspflichten bei der
Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen
Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten des Gesetzes bezeichneten Umsätze.
nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit
er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durch- (3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im
schnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet. vorangegangenen Kalenderjahr 120 000 Deutsche Mark
überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in
Anspruch nehmen.
§ 66a
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des
Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personen- § 70
vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes Umfang der Durchschnittssätze
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten (1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durch-
nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit schnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die
er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage
des Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz berechnet. bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammen-
hängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausge-
§ 67 schlossen.
Aufzeichnungspflichten bei der (2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in
Anwendung der Durchschnittssätze für Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittssätzen
land- und forstwirtschaftliche Betriebe berechnet werden, können unter den Voraussetzungen
des § 15 des Gesetzes abgezogen werden:
Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes
anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaft- 1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unter-
lichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 nehmer zur Weiterveräußerung erworben oder einge-
des Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die führt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Roh-
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des stoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die Aufzeichnungs- 2. die Vorsteuerbeträge
pflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes blei-
ben unberührt. a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und
Grundstücksteilen,
§ 68 b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instand-
Befreiung von der Führung des Steuerheftes setzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten
Gegenständen,
(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes
sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, be- c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-
freit, zes.
1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen
besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammen-
§ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 hang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören,
dieser Verordnung führen; auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-
stücks sind.
2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;
3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln. Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanz-
amt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Be- § 71
freiung von der Führung des Steuerheftes aus. Verkürzung der zeitlichen Bindungen
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Zu § 23 des Gesetzes Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4
Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der
§ 69 Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteue-
rung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom
Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an überge-
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge hen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4
nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Ge- des Gesetzes anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1323
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Abwicklungsschein);
§ 72 2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von
Buchmäßiger Nachweis einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-
bei steuerfreien Reiseleistungen fungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine
Bescheinigung der deutschen Behörde.
(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes
ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entspre- (2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die
chend anzuwenden. Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungs-
bereich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüf-
zeichnen:
bar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Auf-
1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist; zeichnungen muß auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege
2. den Tag der Leistung; hingewiesen sein.
3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevor- (3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 be-
leistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und zeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorge-
die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Be- schriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den
träge; Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht
nachprüfbar zu ersehen sind.
4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufge-
wendeten Betrag; (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von
deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsen-
5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung destaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil
oder für den steuerfreien Teil der Leistung. finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hin-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der sichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3
Satz 3 des Gesetzes ermittelt.
Übergangs- und Schlußvorschriften
Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 74
§ 73 (Änderungen der §§ 34, 67 und 68)
Nachweis der Voraussetzungen der in be-
stimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen § 75
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in Berlin-Klausel
§ 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun-
gen wie folgt nachzuweisen: (weggefallen)
1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von
einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben § 76
worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen (Inkrafttreten)
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Anlage
(zu den §§ 69 und 70)
Abschnitt A 8. F r i s e u r e : 4,5 v.H. des Umsatzes
Durchschnittssätze für die Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und
Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge Herrenfriseure.
(§ 70 Abs. 1) 9. G e w e r b l i c h e G ä r t n e r e i : 5,8 v.H. des Umsat-
zes
I. Handwerk Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage ande-
1. B ä c k e r e i : 5,4 v.H. des Umsatzes rer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von
Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend
Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.
Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter
Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Er- 10. G l a s e r g e w e r b e : 9,2 v.H. des Umsatzes
zeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,
Die Caféumsätze dürfen 10 vom Hundert des Um- darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.
satzes nicht übersteigen.
11. H o c h - u n d I n g e n i e u r h o c h b a u : 6,3 v.H. des
2. B a u - u n d M ö b e l t i s c h l e r e i : 9,0 v.H. des Um- Umsatzes
satzes Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhoch-
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten bauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, aus-
aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlerei- führen, einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
erzeugnisse herstellen und reparieren, ohne daß be- tungsarbeiten.
stimmte Erzeugnisse klar überwiegen. 12. K l e m p n e r e i , G a s - u n d W a s s e r i n s t a l l a -
3. B e s c h l a g - , K u n s t - u n d R e p a r a t u r s c h m i e - t i o n : 8,4 v.H. des Umsatzes
d e : 7,5 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmie- die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen
dearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus- sowie damit verbundener Geräte einschließlich der
führen. Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
4. B u c h b i n d e r e i : 5,2 v.H. des Umsatzes 13. M a l e r - u n d L a c k i e r e r g e w e r b e , T a p e z i e -
r e r : 3,7 v.H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art
ausführen. Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
5. D r u c k e r e i : 6,4 v.H. des Umsatzes 1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich
Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht da-
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen: zu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen;
1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck; 2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ähn-
2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- lichem.
und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, 14. P o l s t e r e i - u n d D e k o r a t e u r g e w e r b e : 9,5 v.H.
nicht aber von kompletten Gesellschafts- und des Umsatzes
Unterhaltungsspielen;
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateur-
3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bau- arbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen.
skizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druckzwecke. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpol-
6. E l e k t r o i n s t a l l a t i o n : 9,1 v.H. des Umsatzes stern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolster-
einlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw.
Handwerksbetriebe, die die Installation von elektri- Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezo-
schen Leitungen sowie damit verbundener Geräte gener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Deko-
einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsar- rationen, ohne Schaufensterdekorationen.
beiten ausführen.
15. P u t z m a c h e r e i : 12,2 v.H. des Umsatzes
7. F l i e s e n - u n d P l a t t e n l e g e r e i , s o n s t i g e
F u ß b o d e n l e g e r e i u n d - k l e b e r e i : 8,6 v.H. Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh
des Umsatzes für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und um-
arbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Um-
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und arbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.
Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und
ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen 16. R e p a r a t u r v o n K r a f t f a h r z e u g e n : 9,1 v.H.
sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen des Umsatzes
bekleben, einschließlich der Reparatur- und Instand- Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenom-
haltungsarbeiten. men Ackerschlepper, reparieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1325
17. S c h l o s s e r e i u n d S c h w e i ß e r e i : 7,9 v.H. des halts- und Verbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-,
Umsatzes Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabe-
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß- geräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und
arbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus- Tonbänder.
führen. 5. F a h r r ä d e r u n d M o p e d s : 12,2 v.H. des Umsat-
18. S c h n e i d e r e i : 6,0 v.H. des Umsatzes zes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen: Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder,
deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhän-
1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbeklei-
ger vertreiben.
dung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und
Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion; 6. F i s c h e u n d F i s c h e r z e u g n i s s e : 6,6 v.H. des
Umsatzes
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des
Bekleidungsgewerbes. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,
Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche
19. S c h u h m a c h e r e i : 6,5 v.H. des Umsatzes
Waren vertreiben.
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter ortho-
7. K a r t o f f e l n , G e m ü s e , O b s t und Süd -
pädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe repa-
f r ü c h t e : 6,4 v.H. des Umsatzes
rieren.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekar-
20. St ei n b i l d h au er ei u n d St ei n m et zer ei : 8,4 v.H.
toffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven)
des Umsatzes
sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Stein-
8. L a c k e , F a r b e n u n d s o n s t i g e r A n s t r i c h -
metzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine,
b e d a r f : 11,2 v.H. des Umsatzes
Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Repara-
turarbeiten. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Far-
ben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerk-
21. S t u k k a t e u r g e w e r b e : 4,4 v.H. des Umsatzes
zeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbe-
Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und lag, aber nicht Teppiche, vertreiben.
Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwän-
9. M i l c h , M i l c h e r z e u g n i s s e , F e t t w a r e n u n d
den, ausführen.
E i e r : 6,4 v.H. des Umsatzes
22. W i n d e r u n d S c h e r e r : 2,0 v.H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milch-
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits- erzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.
stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag
von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspu- 10. N a h r u n g s - u n d G e n u ß m i t t e l : 8,3 v.H. des
len. Umsatzes
23. Z i m m e r e i : 8,1 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs-
und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne daß be-
Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach- stimmte Warenarten klar überwiegen.
stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holz-
bauten errichten und entsprechende Reparatur- und 11. O b e r b e k l e i d u n g : 12,3 v.H. des Umsatzes
Unterhaltungsarbeiten ausführen. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd-
II. Einzelhandel chen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, dar-
1. B l u m e n u n d P f l a n z e n : 5,7 v.H. des Umsatzes unter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirk-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, te und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung,
Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige ver- Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen.
treiben. 12. R e f o r m w a r e n : 8,5 v.H. des Umsatzes
2. B r e n n s t o f f e : 12,5 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diäte-
vertreiben. tische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharma-
3. D r o g e r i e n : 10,9 v.H. des Umsatzes zeutische Extrakte und Spezialitäten.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: 13. S c h u h e u n d S c h u h w a r e n : 11,8 v.H. des Um-
satzes
Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Che-
mikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus
Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren ver-
Nahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebe- treiben.
darf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, 14. S ü ß w a r e n : 6,6 v.H. des Umsatzes
Fotogeräte und Fotozubehör. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren
4. E l e k t r o t e c h n i s c h e E r z e u g n i s s e , L e u c h - vertreiben.
t en, Rund f unk - , Fernseh- und Pho no - 15. T e x t i l w a r e n v e r s c h i e d e n e r A r t : 12,3 v.H.
g e r ä t e : 11,7 v.H. des Umsatzes des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren
Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotech- vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten klar
nisches Material, Glühbirnen und elektrische Haus- überwiegen.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
16. T i e r e u n d z o o l o g i s c h e r B e d a r f : 8,8 v.H. 2. S e l b s t ä n d i g e M it arb eit er b ei Bühne,
des Umsatzes Fi l m , Fu n k , Fer n s eh en u n d Sc h al l p l at t en -
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende p r o d u z e n t e n : 3,6 v.H. des Umsatzes
Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne,
Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertrei- des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schall-
ben. platten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig
17. U n t e r h a l t u n g s z e i t s c h r i f t e n u n d Z e i t u n - Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder
g e n : 6,3 v.H. des Umsatzes Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal- 3. H o c h s c h u l l e h r e r : 2,9 v.H. des Umsatzes
tungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte ver- Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig
treiben. ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.
18. W i l d u n d G e f l ü g e l : 6,4 v.H. des Umsatzes 4. J o u r n a l i s t e n : 4,8 v.H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Ge- Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild
flügel und Wildgeflügel vertreiben. überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirt-
schaftliche Ereignisse darstellen.
III. Sonstige Gewerbebetriebe
5. S c h r i f t s t e l l e r : 2,6 v.H. des Umsatzes
1. E i s d i e l e n : 5,8 v.H. des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsther-
Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhal-
gestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück
tendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.
des Verkäufers abgeben.
2. F r e m d e n h e i m e u n d P e n s i o n e n : 6,7 v.H. des
Umsatzes Abschnitt B
Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt Durchschnittssätze für die
und häufig auch verpflegt wird. Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge
3. G a s t - u n d S p e i s e w i r t s c h a f t e n : 8,7 v.H. des (§ 70 Abs. 2)
Umsatzes 1. A r c h i t e k t e n : 1,9 v.H. des Umsatzes
Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholi- Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros,
scher Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften). darunter Baubüros, statische Büros und Bausachver-
4. G e b ä u d e - u n d F e n s t e r r e i n i g u n g : 1,6 v.H. ständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.
des Umsatzes
2. H a u s b a n d w e b e r : 3,2 v.H. des Umsatzes
Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte
und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fenster-
mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Ge-
putzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung.
werbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben
Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenrei-
oder wirken.
nigung.
5. P e r s o n e n b e f ö r d e r u n g m i t P e r s o n e n k r a f t - 3. P a t e n t a n w ä l t e : 1,7 v.H. des Umsatzes
w a g e n : 6,0 v.H. des Umsatzes Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und
Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder Patentverwertung.
Mietwagen. 4. R e c h t s a n w ä l t e und N o t a r e : 1,5 v.H. des
6. W ä s c h e r e i e n : 6,5 v.H. des Umsatzes Umsatzes
Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche- Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das
dienst, aber nicht Wäscheverleih. Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
5. S c h o r n s t e i n f e g e r : 1,6 v.H. des Umsatzes
IV. Freie Berufe
6. W i r t s c h a f t l i c h e U n t e r n e h m e n s b e r a t u n g ,
1. a) B i l d h a u e r : 7,0 v.H. des Umsatzes W i r t s c h a f t s p r ü f u n g : 1,7 v.H. des Umsatzes
b) G r a f i k e r (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 v.H. des Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-
Umsatzes rater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören
c) K u n s t m a l e r : 5,2 v.H. des Umsatzes Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1327
Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
Vom 15. Juni 1999
Auf Grund des § 2a Abs. 2 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in Ver-
bindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982
(BGBl. I S. 692) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden in Nummer 1 die Angabe „750 DM“ durch die Angabe „1 000 DM,
ab 1. Januar 2001 1 250 DM, ab 1. Januar 2003 1 500 DM“ und in Nummer 2
die Angabe „2 500“ durch die Angabe „3 000 DM, ab 1. Januar 2001 3 500 DM,
ab 1. Januar 2003 4 000 DM“ ersetzt.
2. § 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Achte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
sowie zur Änderung der Erstattungsverordnung – KOV
(Achte KOV-Anpassungsverordnung 1999 – 8. KOV-AnpV 1999)
Vom 15. Juni 1999
Auf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset- digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 9 um 50 und 60 vom Hundert
Nr. 15 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 26. Mai 1994 um 44 Deutsche Mark,
(BGBl. I S. 1014) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51
Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31 um 70 und 80 vom Hundert
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I um 55 Deutsche Mark,
S. 582) neu gefaßt worden sind, sowie aufgrund des § 1 um 90 vom Hundert und
Abs. 1 Nr. 8 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im bei Erwerbsunfähigkeit um 69 Deutsche Mark.“
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3,
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801) „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
Artikel 1 folgenden Stufen gewährt wird:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Stufe I 131 Deutsche Mark,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe II 270 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Stufe III 408 Deutsche Mark,
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Stufe IV 544 Deutsche Mark,
17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:
Stufe V 678 Deutsche Mark,
1. In § 14 wird die Zahl „258“ durch die Zahl „261“ Stufe VI 817 Deutsche Mark.“
ersetzt.
4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung „32 bis 210“ „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
durch die Bezeichnung „33 bis 213“ und in Satz 2 die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Zahl „3,230“ durch die Zahl „3,272“ ersetzt.
um 50 oder 60 vom Hundert 703 Deutsche Mark,
3. § 31 wird wie folgt geändert: um 70 oder 80 vom Hundert 851 Deutsche Mark,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: um 90 vom Hundert 1 020 Deutsche Mark,
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- bei Erwerbsunfähigkeit 1 149 Deutsche Mark.“
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 vom Hundert von 220 Deutsche Mark, 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
„45 698“ durch die Zahl „46 429“ ersetzt.
um 40 vom Hundert von 297 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 402 Deutsche Mark, 6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „124“ durch die
Zahl „126“ ersetzt.
um 60 vom Hundert von 507 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert von 703 Deutsche Mark, 7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „479“ durch
um 80 vom Hundert von 851 Deutsche Mark, die Zahl „485“ und in Satz 4 die Angabe „817, 1 158,
1 491, 1 934 oder 2 382 Deutsche Mark“ durch die
um 90 vom Hundert von 1 020 Deutsche Mark, Angabe „828, 1 173, 1 510, 1 959 oder 2 413 Deut-
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 149 Deutsche Mark. sche Mark“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999 1329
8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 733“ c) In Absatz 3 werden die Zahl „520“ durch die Zahl
durch die Zahl „2 769“ und die Zahl „1 369“ durch die „527“ und die Zahl „379“ durch die Zahl „384“
Zahl „1 387“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 733“ durch ersetzt.
die Zahl „2 769“ ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 733“ durch die Zahl
9. In § 40 wird die Zahl „679“ durch die Zahl „688“ er- „2 769“ und die Zahl „1 369“ durch die Zahl „1 387“
setzt. ersetzt.
10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „750“ durch die Zahl „760“
ersetzt. Artikel 2
Änderung der Erstattungsverordnung – KOV
11. In § 46 werden die Zahl „192“ durch die Zahl „195“
und die Zahl „358“ durch die Zahl „363“ ersetzt. In § 4 Abs. 2 der Erstattungsverordnung – KOV vom
31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), der zuletzt durch Artikel 3
12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „335“ durch die Zahl Nr. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1204)
„339“ und die Zahl „468“ durch die Zahl „474“ ersetzt. geändert worden ist, wird die Zahl „300“ durch die Zahl
„800“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „919“ durch die Zahl Artikel 3
„931“ und die Zahl „641“ durch die Zahl „649“
Inkrafttreten
ersetzt.
(1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „168“ durch die Zahl
„170“ und die Zahl „124“ durch die Zahl „126“ (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. Juni 1999
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt-
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „6. OUTDOOR
Europäische Outdoor-Fachmesse“
vom 19. bis 22. August 1999 in Friedrichshafen
2. „EUROBIKE 1999
Internationale Fahrradmesse“
vom 2. bis 5. September 1999 in Friedrichshafen
3. „BIO FACH
Weltfachmesse für Naturkost und Naturwaren“
vom 17. bis 20. Februar 2000 in Nürnberg
Bonn, den 7. Juni 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann
Berichtigung
der Monatsausweisverordnung
Vom 15. Juni 1999
Die Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080) ist wie folgt
zu berichtigen:
In der Überschrift der Anlage 2 ist das Wort „– Vermögensstatus –“ durch die
Worte „– Gewinn- und Verlustrechnung –“ zu ersetzen.
Berlin, den 15. Juni 1999
Der Präsid ent
d es Bund esaufsic ht samt es für d as Kred it w esen
Art op oeus
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. Juni 1999
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt-
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „6. OUTDOOR
Europäische Outdoor-Fachmesse“
vom 19. bis 22. August 1999 in Friedrichshafen
2. „EUROBIKE 1999
Internationale Fahrradmesse“
vom 2. bis 5. September 1999 in Friedrichshafen
3. „BIO FACH
Weltfachmesse für Naturkost und Naturwaren“
vom 17. bis 20. Februar 2000 in Nürnberg
Bonn, den 7. Juni 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann
Berichtigung
der Monatsausweisverordnung
Vom 15. Juni 1999
Die Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080) ist wie folgt
zu berichtigen:
In der Überschrift der Anlage 2 ist das Wort „– Vermögensstatus –“ durch die
Worte „– Gewinn- und Verlustrechnung –“ zu ersetzen.
Berlin, den 15. Juni 1999
Der Präsid ent
d es Bund esaufsic ht samt es für d as Kred it w esen
Art op oeus