18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
Vom 19. Januar 1999
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
rahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird
nachstehend der Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der seit dem
25. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 9. April 1987 (BGBl. I
S. 1170),
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 1130),
3. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806),
4. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),
5. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai
1994 (BGBl. I S. 1078),
6. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
7. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 23 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
8. den am 25. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 19. Januar 1999
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 19
Hochschulrahmengesetz
(HRG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen
1. Kapitel
§ 32 Allgemeines Auswahlverfahren
Aufgaben der Hochschulen
§ 33 Besonderes Auswahlverfahren
§ 33a (weggefallen)
1. A b s c h n i t t
§ 34 Benachteiligungsverbot
Allgemeine Best immungen
§ 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszuge-
§ 2 Aufgaben
hörigkeit
§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern
§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre 3. Kapitel
und Studium
Mitglieder der Hochschule
§ 5 Staatliche Finanzierung
§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissen- 1. A b s c h n i t t
schaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der
Geschlechter M it glied sc haft und M it w irkung
§ 36 Mitgliedschaft
2. A b s c h n i t t § 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
St ud ium und Lehre §§ 38
§ 7 Ziel des Studiums bis 40 (weggefallen)
§ 8 Studienreform § 41 Studentenschaft
§ 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen
2. A b s c h n i t t
§ 10 Studiengänge
Wissensc haft lic hes
§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden und künst lerisc hes Personal
Abschluß
§ 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches
§ 12 Postgraduale Studiengänge Personal
§ 13 Fernstudium, Multimedia § 43 Dienstliche Aufgaben der Professoren
§ 14 Studienberatung § 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
§ 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem § 45 Berufung von Professoren
§ 16 Prüfungsordnungen § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung § 47 Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
§ 18 Hochschulgrade § 48 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und
§ 19 Bachelor- und Masterstudiengänge künstlerischen Assistenten
§ 20 Studium an ausländischen Hochschulen § 48a Oberassistenten, Oberingenieure
§ 21 (weggefallen) § 48b Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Ober-
ingenieure
3. A b s c h n i t t § 48c Hochschuldozenten
Fo rsc hung § 48d Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten
§ 22 Aufgaben und Koordination der Forschung § 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes
§ 23 (weggefallen)
§ 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen
§ 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
§ 51 (weggefallen)
§ 25 Forschung mit Mitteln Dritter
§ 52 Nebentätigkeit der Professoren
§ 26 Entwicklungsvorhaben
§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
2. Kapitel § 54 Personal mit ärztlichen Aufgaben
Zulassung zum Studium § 55 Lehrbeauftragte
§ 27 Allgemeine Voraussetzungen § 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 28 (weggefallen) § 57 (weggefallen)
§ 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität § 57a Befristung von Arbeitsverträgen
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§ 57b Sachlicher Grund für die Befristung 6. Kapitel
§ 57c Dauer der Befristung Anpassung des Landesrechts
§ 57d Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter § 72 Anpassungsfristen
§ 57e Privatdienstvertrag § 73 Abweichende Regelungen
§ 57f Erstmalige Anwendung §§ 74
bis 75a (weggefallen)
4. Kapitel § 76 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
Rechtsstellung der Hochschule § 76a Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
§ 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
§ 59 Aufsicht 7. Kapitel
§§ 60 Änderung von
bis 69 (weggefallen) Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
§§ 77
5. Kapitel bis 80 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Staatliche Anerkennung § 81 Verträge mit den Kirchen
§ 70 Anerkennung von Einrichtungen § 82 (weggefallen)
§ 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule § 83 (Inkrafttreten)
–––––––––––––––
§1 (5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbe-
sondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschul-
Anwendungsbereich
bereich und den Austausch zwischen deutschen und aus-
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Univer- ländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die beson-
sitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthoch- deren Bedürfnisse ausländischer Studenten.
schulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrich-
(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer
tungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staat-
Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und
liche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies
staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrich-
in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hoch-
tungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der
schulen.
Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zu-
sammenarbeit im Hochschulwesen.
1. Kapitel (7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Techno-
logietransfer.
Aufgaben der Hochschulen
(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über
die Erfüllung ihrer Aufgaben.
1. Abschnitt
(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hoch-
Allgemeine Bestimmungen schularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen
Hochschulen werden durch das Land bestimmt. Andere
§2 als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den
Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in
Aufgaben Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufga-
benstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissen- §3
schaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studi-
Gleichberechtigung
um und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokra-
von Frauen und Männern
tischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf beruf-
liche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaft- Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung
licher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wir-
oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. ken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die
Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleich-
(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufga- stellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Lan-
benstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen desrecht.
Nachwuchs.
(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres §4
Personals. Freiheit von Kunst und Wissenschaft,
(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung Forschung, Lehre und Studium
der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustel-
Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behin- len, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5
derten Studierenden. Sie fördern in ihrem Bereich den Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte
Sport. wahrnehmen können.
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(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Metho-
des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestel- den dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermit-
lung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung teln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer
des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Ent- Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheit-
scheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt
der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die wird.
Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung §8
und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die
Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie Studienreform
dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchti- Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im
gen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwick- Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen
lungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend. Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Ent-
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des wicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse
Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderun-
Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfül- gen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuent-
lenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von wickeln.
Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodi- §9
sche Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wis-
senschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Ent- Koordinierung der
scheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen Ordnung von Studium und Prüfungen
der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Orga- (1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die
nisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des
Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen bezie- Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklun-
hen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht gen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im
beeinträchtigen. Hochschulsystem.
(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der (2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die
Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und
Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Mög-
Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu be- lichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
stimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissen-
(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der
schaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidun-
Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben
gen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Stu-
nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.
diums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisa-
tion und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und
Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ord- § 10
nungsgemäßen Studiums beziehen. Studiengänge
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem
§5
berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend
Staatliche Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen
sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förde- beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Ein-
rung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten führung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studi-
Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung enziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit
des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich
abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang
§6 einzuordnen.
Bewertung der Forschung, Lehre, (2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß
erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudi-
und der Gleichstellung der Geschlechter
enzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeord-
Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei neten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studien-
der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses semester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist
sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regel- maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch
mäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots,
Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergeb- für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die
nisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden. Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten
(§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei
der Hochschulplanung.
2. Abschnitt
Studium und Lehre § 11
Regelstudienzeit bis zum
§7 ersten berufsqualifizierenden Abschluß
Ziel des Studiums Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizieren-
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein beruf- den Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2
liches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erfor- Satz 2,
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier (2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraus-
Jahre, setzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der
Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des
2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch).
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch
besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt
gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienfor- werden kann.
men durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen
(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen
sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu
soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das
einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.
auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere
Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule
§ 12 ermöglicht.
Postgraduale Studiengänge (4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewer-
Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur tet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung
Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation
Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbe- besitzen.
sondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und § 16
Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Prüfungsordnungen
Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder
Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungs-
§ 19 Abs. 3 bleibt unberührt. ordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Lan-
desrecht zuständigen Stelle bedürfen. Prüfungsanforde-
rungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die
§ 13
Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollstän-
Fernstudium, Multimedia dig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen müssen
(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und
Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fri-
eines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommu- sten der landesrechtlichen Regelungen über den Erzie-
nikationstechnik genutzt werden. Bund, Länder und hungsurlaub ermöglichen. Die Genehmigung einer Prü-
Hochschulen fördern diese Entwicklung im Rahmen ihrer fungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder
Zuständigkeiten. § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die Geneh-
migung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prü-
(2) Eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Studien- fungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudi-
leistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an enzeit nicht entspricht. Die nach Landesrecht zuständige
einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, Stelle kann die Änderung einer geltenden Prüfungsord-
soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des nung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforde-
Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststel- rungen der Sätze 2 bis 5 nicht entspricht.
lung der Gleichwertigkeit wird durch Landesrecht geregelt.
§ 17
§ 14
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Studienberatung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die
Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studien- Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die
bewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen
Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des nachgewiesen sind.
gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch
eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert § 18
sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über
den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden Hochschulgrade
und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die (1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufs-
Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit qualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die
den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prü- Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrich-
fungen zuständigen Stellen zusammenwirken. tung. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschu-
len oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hoch-
§ 15 schulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhoch-
schule“ („FH“) verliehen. Die Hochschule kann einen
Prüfungen und Leistungspunktsystem
Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hoch- einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium
schulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann
abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudien- vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizie-
zeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprü- renden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad ver-
fung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend leiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den
abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudi- Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach
um setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwi- näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hoch-
schenprüfung voraus. schule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Stu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 23
diums auf Grund einer Vereinbarung mit einer auslän- ergeben können. Zur gegenseitigen Abstimmung von For-
dischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 schungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und
und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-
kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 vorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit
genannten Grade verliehen werden. anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen
(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hoch- der überregionalen Forschungsplanung und Forschungs-
schulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die förderung zusammen.
Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Ab-
schluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genann- § 23
ten Grade verleihen. (weggefallen)
§ 19 § 24
Bachelor- und Masterstudiengänge
Veröffentlichung
(1) Zur Erprobung können Studiengänge eingerichtet von Forschungsergebnissen
werden, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als
berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu
Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad ver- kennzeichnen.
leihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und
höchstens vier Jahre. § 25
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer Forschung mit Mitteln Dritter
berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die
Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder
Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben
höchstens zwei Jahre. auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die
nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden
Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert
nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamt-
werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen
regelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von
(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend. Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademi- (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein For-
schen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine eng- schungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule
lischsprachige Übersetzung bei. durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der
Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Per-
§ 20 sonen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entste-
Studium an ausländischen Hochschulen hende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die
Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Zeit veröffentlicht werden.
Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt,
wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzei-
Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben gen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht
unberührt. von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrich-
§ 21 tungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auf-
lagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen
(weggefallen)
des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hoch-
3. Abschnitt schule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule
verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber
Forschung
bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen
Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche
§ 22 Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedin-
Aufgaben und gungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestim-
Koordination der Forschung mungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds,
das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewin-
Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern
nung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissen-
dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist;
schaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von
Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den
Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufga- (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbei-
benstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Be- ter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durch-
reiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkennt- geführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Per-
nisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich sonal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis einge-
aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse stellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitar-
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beiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichti-
durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den gung der personellen, räumlichen, sächlichen und fach-
Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das spezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer
Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsver- geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule
träge mit den Mitarbeitern abschließen. in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Kranken-
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungs- versorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung
vorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfüg-
insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Ent- baren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhande-
gelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln nen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.
und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für
die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. § 30
Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 26
(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht fest-
Entwicklungsvorhaben gesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwick- ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach
lungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung so- § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
wie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß. (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studien-
gänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für
die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
2. Kapitel
(3) Vor der Festsetzung einer Zulassungszahl ist die
Zulassung zum Studium Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzu-
fordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzuneh-
§ 27 menden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hoch-
Allgemeine Voraussetzungen schule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität
berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Ferner ist darzustellen, wie
Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschul- sich die Zahl der Studenten und Studienanfänger sowie
studium berechtigt, wenn er die für das Studium erforder- die Zahl der Stellen für das wissenschaftliche und künstle-
liche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines rische Personal und der Umfang der tatsächlichen Lehrlei-
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind stung je Stelle entwickelt haben. Im Falle des § 29 Abs. 2
Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erfor- ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der ver-
derlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. fügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vor-
Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewer- handenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden
bers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, sind, anzugeben.
regelt das Landesrecht.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den § 31
Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsquali-
fizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den er- Zentrale Vergabe von Studienplätzen
folgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereiten- (1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen
den Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studien-
Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestim- plätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle
mung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen. vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubezie-
Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben un- hen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle
berührt. Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festge-
setzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber
§ 28 die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze über-
(weggefallen) steigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvorausset-
zungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die
§ 29 Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zen-
tralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn
Maßstäbe der Ausbildungskapazität für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungs-
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zustän- zahlen für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen fest-
digen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für gesetzt sind.
die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitä- (2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Stu-
ten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist diengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur
grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festge- Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller
setzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen. Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschu-
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu len vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle mög-
erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich lichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit
dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach
zugelassen werden können, so darf für diesen Studien- dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation
gang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höch- für das gewählte Studium, im übrigen vor allem nach den
stens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere
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familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Vertei- die über die Eignung für den jeweiligen Studiengang
lungsverfahren). besonderen Aufschluß geben können, sollen gewichtet
(3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studi- werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig von-
engang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur Zulas- einander abweichen, können als ranggleich behandelt
sung aller Bewerber aus, so findet unter den Bewerbern werden. Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nach-
eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt (Aus- weise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der
wahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerber wer- Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen An-
den in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und forderungen und Bewertungen vergleichbar sind. So-
§ 33 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b von der Hochschule zuge- lange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder
lassen, im übrigen den einzelnen Hochschulen nach den untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die
Grundsätzen des Absatzes 2 zugewiesen. Auswahl der Studienbewerber Landesquoten gebildet.
Die Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel
(4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil)
spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamt-
ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und zahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen
Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen
Student sein Studium an anderen Hochschulen im Gel- und Hamburg werden die sich danach ergebenden
tungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann. Quoten um drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung
des Bewerberanteils werden nur Personen berücksich-
§ 32 tigt, die sich für den betreffenden Studiengang mit
Allgemeines Auswahlverfahren erster Fachpräferenz bewerben und eine Hochschul-
zugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern
(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienanfän-
gegenseitig anerkannt ist;
ger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von
den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studien- 2. im übrigen
wünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 ver-
a) überwiegend nach der Dauer der Zeit seit dem
geben.
Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studien-
(2) Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind vorzube- gang nach § 27 (Wartezeit). Für einen Teil der hier-
halten für nach zu vergebenden Studienplätze kann neben
1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine der Wartezeit auch der Grad der Qualifikation be-
außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeu- rücksichtigt werden; in diesem Fall gilt Nummer 1
ten würde; Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der Vergabe nach
den Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit
2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vor-
oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Quali-
schriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen
fikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein
besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben;
vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außer-
3. ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtun- halb der Hochschule erlangter berufsqualifizieren-
gen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Abschluß besonders bewertet werden. Den Zei-
sind zu berücksichtigen; ten einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung
4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht abge- stehen solche Zeiten gleich, in denen ein Bewerber
schlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwer- wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen
tigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Quali- Krankheit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden
fikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsaus-
haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifi- bildung aufnehmen konnte. Die Berücksichtigung
kation (§ 27). Diese Bewerber können im Verfahren einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie
nach Absatz 3 nicht zugelassen werden; die besondere Bewertung berufsqualifizierender
Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung des Be-
5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen
werbers bei der Wartezeit. Eine über acht Jahre hin-
Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudien-
ausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberück-
bewerber). Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungs-
sichtigt. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule
ergebnissen des Erststudiums und nach den für die
werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies
Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen
gilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten
Gründen. Diese Bewerber können im Verfahren nach
dieses Gesetzes;
Absatz 3 nicht zugelassen werden.
Das Landesrecht kann vorsehen, daß innerhalb der Quote b) ansonsten nach dem Ergebnis eines von den Hoch-
nach Satz 1 Studienplätze für in der beruflichen Bildung schulen durchzuführenden Auswahlverfahrens. Die
qualifizierte Bewerber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in
werden; diese Bewerber werden im Verfahren nach Ab- diesem Verfahren nach ihrer Entscheidung
satz 3 nicht zugelassen. Nicht in Anspruch genommene aa) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27,
Studienplätze werden den Studienplätzen nach Absatz 3
zugeschlagen. bb) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule
durchzuführenden Gesprächs mit den Bewer-
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben bern, das Aufschluß über die Motivation und
1. überwiegend nach dem Grad der gemäß § 27 nach- die Eignung des Bewerbers für das gewählte
gewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. In Studium und den angestrebten Beruf geben
den Nachweisen nach § 27 ausgewiesene Leistungen, soll,
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cc) nach der Art einer Berufsausbildung oder die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis nach § 27
Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können ins-
Qualifikation nach § 27, besondere entsprechende Testverfahren durchgeführt
dd) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben werden. Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der
nach den Doppelbuchstaben aa bis cc. Anforderungen, der Bewertung und der Art der Durch-
führung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buchstabe a einheitlich zu gestalten. Testverfahren und sonstige mit
ausgewählt wurden, sowie Bewerber nach Absatz 2 Feststellungsverfahren verbundene Prüfungen werden
Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 nehmen am Auswahl- von staatlichen Einrichtungen abgenommen, die durch
verfahren nicht teil. Die Zahl der Teilnehmer am Landesrecht bestimmt werden. Eine Wiederholung des
Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Feststellungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vor-
Fall entscheidet über die Teilnahme der Grad der gesehen werden.
Qualifikation nach § 27. Jeder Bewerber kann nur
einmal je Studiengang an einem Auswahlverfahren (4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-
teilnehmen. stabe b sind insbesondere die Motivation und die Eignung
des Bewerbers für das gewählte Studium und den ange-
(4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit strebten Beruf. Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlge-
der Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach spräch kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet
Absatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a oder, unbeschadet des über die Teilnahme das Los. Jeder Bewerber kann nur ein-
§ 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los vorgesehen wer- mal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teilneh-
den. men.
§ 33 (5) Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind entspre-
chend § 32 Abs. 2 den dort genannten Bewerbern vorzu-
Besonderes Auswahlverfahren
behalten. Das Landesrecht kann vorsehen, daß auch die
(1) In Studiengängen, in denen nach der Feststellung Bewerber nach Satz 1 am Feststellungsverfahren teilneh-
der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allgemeinen Aus- men.
wahlverfahren die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zu
(6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuheben,
unvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der Quali-
wenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten
fikation gemäß § 27 für die Zulassung führen würde, soll
ist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ent-
an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens nach
fallen.
§ 32 ein besonderes Auswahlverfahren treten.
(2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die Studi- § 33a
enplätze vergeben
(weggefallen)
1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem
Nachweis nach § 27 ergeben, und nach dem Ergebnis
eines Feststellungsverfahrens; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 § 34
bis 7 findet entsprechende Anwendung. Ein Teil der
Benachteiligungsverbot
Studienplätze kann den Bewerbern vorbehalten wer-
den, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfah- Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
rens die besten Leistungen erbringen. Zweitstudienbe- 1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a
werber können nach diesen Kriterien nicht zugelassen des Grundgesetzes und der Übernahme solcher
werden; Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen
2. im übrigen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
a) nach der Zahl der Semester, für die sich der Bewer- 2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Ent-
ber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Be- wicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I
werbungssemester); § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes
Satz 3 bis 5 und 7 findet entsprechende Anwen- vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
dung; 3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
b) nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
durchzuführenden Auswahlgesprächs; Bewerber, sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640),
die nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur För-
wurden, sowie Bewerber nach § 32 Abs. 2 Satz 1 derung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
Nr. 2 bis 5 und Satz 2 nehmen am Auswahlgespräch 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), oder eines frei-
nicht teil. willigen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
In den Verfahren nach den Buchstaben a und b werden
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen
nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsver-
eines von der Bundesregierung geförderten Modell-
fahren teilgenommen haben.
projektes oder
(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter
die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegen-
18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen An-
stand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechti-
gehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
gung sind; es soll dem Bewerber insbesondere Gelegen-
heit geben, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausge- Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufs-
wiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die tätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsquali-
für den Studienerfolg von Bedeutung sein können, und an fizierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
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stabe a. Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und (3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit
§ 33 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang. in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
§ 35 §§ 38 bis 40
Unabhängigkeit der Zulassung (weggefallen)
von der Landeszugehörigkeit
Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher § 41
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf Studentenschaft
nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land
der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der (1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hoch-
Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen schulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer
liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutsch- und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der
land der Studienbewerber die Qualifikation für das Hoch- überregionalen und internationalen Studentenbeziehun-
schulstudium erworben hat; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7, gen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in
Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3)
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bleiben unberührt. Studentenschaften gebildet werden.
(2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie
ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Be-
3. Kapitel stimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur
Mitglieder der Hochschule Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom
1. Abschnitt Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft unter-
steht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und
Mitgliedschaft und Mitwirkung der zuständigen Landesbehörde.
(3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studenten-
§ 36
schaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hoch-
schule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptbe- 2. Abschnitt
ruflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. Wissenschaftliches
Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der und künstlerisches Personal
Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehren-
senatoren.
§ 42
(2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den
Hauptberufliches wissen-
Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte
schaftliches und künstlerisches Personal
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteili-
gung an Prüfungsverfahren zu. Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künst-
lerische Personal der Hochschule besteht aus den Profes-
§ 37 soren (§ 43), den wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten (§ 47), den Oberassistenten und den Oberin-
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
genieuren (§ 48a), den Hochschuldozenten (§ 48c), den
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hoch- wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53)
schule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56). Zur
Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verant- Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs
wortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertre- von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Arti-
tung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten kel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der För-
Gremien bilden die Hochschullehrer, die akademischen derung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen
Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbei- in der Wissenschaft.
ter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertre-
ten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2
§ 43
grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In
nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entschei- Dienstliche Aufgaben der Professoren
dungsgremien verfügen die Professoren bei der Entschei- (1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule je-
dung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der weils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst,
Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälf- Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Aus-
te der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, gestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu
künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an
von Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu
der Stimmen. beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwir-
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie ken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2
dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine Abs. 9 wahrzunehmen. Nach näherer Bestimmung des
bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Wei- Landesrechts soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Ein-
sungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung richtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend
von Frauen und Männern ist anzustreben. aus staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag des
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Professors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn ne Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung
dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar nachweist.
ist. (5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder
(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienst- tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerken-
verhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveran- nung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstier-
staltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhal- arzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet
ten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis gel- nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vor-
tenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrange- gesehen ist.
bots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane
zu verwirklichen. § 45
(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor Berufung von Professoren
wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beach- (1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszu-
tung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines schreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu
Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung sei- erfüllenden Aufgaben beschreiben.
ner Stelle. Die Festlegung muß unter dem Vorbehalt einer
(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der zustän-
Überprüfung in angemessenen Abständen stehen. Das
digen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zu-
Landesrecht kann vorsehen, daß ein Professor auf be-
ständigen Stelle berufen. Bei der Berufung von Profes-
grenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in seinem Fach
soren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur
oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben ganz
in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
oder teilweise freigestellt wird.
Bei der Berufung von Professoren an Fachhochschulen
und von Professoren für Fachhochschulstudiengänge an
§ 44 anderen Hochschulen in ein zweites Professorenamt gilt
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren diese Einschränkung nicht. Durch Landesrecht sind die
Voraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vor-
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind
schlagsliste zu regeln.
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzun-
gen mindestens (3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, (4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen
Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der
2. pädagogische Eignung, Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Ab-
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
die in der Regel durch die Qualität einer Promotion
nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu § 46
künstlerischer Arbeit und
Dienstrechtliche Stellung der Professoren
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenver-
a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zu- hältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf
sätzliche künstlerische Leistungen oder Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden,
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruf- § 47
lichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außer- Wissenschaftliche
halb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein und künstlerische Assistenten
müssen.
(1) Wissenschaftliche Assistenten haben wissenschaft-
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen liche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbrin-
nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden durch eine Habi- gen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaft-
litation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Lei- lichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem
stungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hoch- Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit
schulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu ihren
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den
Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fach- Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu ver-
didaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll mitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher
nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin
nachweist. Professoren an Fachhochschulen und Profes- gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch
soren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hoch- Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten
schulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Fällen kann wissenschaftlichen Assistenten auch die
Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begrün- selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung
deten Ausnahmefällen können solche Professoren beru- und Lehre übertragen werden.
fen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen (2) Wissenschaftliche Assistenten sind Professoren
nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen. zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen Dienst-
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforde- leistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Be-
rungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Ab- treuung.
satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professor (3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaft-
auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezoge- licher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrecht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 29
lichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat der Oberassistent
eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieur- oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissen-
wissenschaften ein qualifizierter Studienabschluß, in den schaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1
akademischen Heilberufen neben der Promotion eine bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer sei-
qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung ab- nes Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberin-
schließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medi- genieur entsprechend länger zu bemessen.
zin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es (2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entspre-
der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehen- chend.
den Ausübung des Berufes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assisten- § 48c
ten entsprechend. Hochschuldozenten
§ 48 (1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hoch-
schule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre
Dienstrechtliche Stellung der
jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestal-
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten
tung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 43
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit
(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschul-
ernannt. Das Beamtenverhältnis des Assistenten soll mit
dozenten gilt § 44 entsprechend.
dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem
Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er (3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der
die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht
oder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben zuständigen Stelle eingestellt.
wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das
nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den § 48d
gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlän-
Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten
gert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von
den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt auch für (1) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs
eine erneute Einstellung als Assistent. Ein Eintritt in den Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medi-
Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. zin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert
werden. § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt ent-
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gel-
sprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent
ten für die Assistenten die Vorschriften für Beamte auf
ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur
Lebenszeit entsprechend.
vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des
(3) Für die Assistenten kann auch ein Angestelltenver- Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegan-
hältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 ent- genen Dienstverhältnisses.
sprechend.
(2) Der Hochschuldozent kann in besonders begründe-
§ 48a ten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt
werden.
Oberassistenten, Oberingenieure
(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf § 49
Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selb- Anwendung der
ständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstlei- Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
stungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbun-
denen Rechte bleiben unberührt. § 47 Abs. 1 Satz 3 und Auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
Abs. 2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin assistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und
Oberassistenten vorgesehen, gilt auch § 47 Abs. 1 Satz 4 künstlerische Assistenten finden die für Beamte allgemein
entsprechend. geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengeset-
zes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den all- bestimmt.
gemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die
Oberassistenten die Habilitation oder gleichwertige wis- § 50
senschaftliche Leistungen, für die Oberingenieure eine
Dienstrechtliche Sonderregelungen
qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite
Staatsprüfung. Ferner kann von Oberingenieuren nach (1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
näherer Bestimmung des Landesrechts der Nachweis über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand
einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sind auf Professoren, Hochschuldozenten, Oberassisten-
außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden. ten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künst-
lerische Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften
§ 48b über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter
Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmen-
Dienstrechtliche Stellung gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a
der Oberassistenten und Oberingenieure und 44b sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert
(1) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jah- jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung
ren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können
Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für
Oberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Ver-
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
lust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften (4) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. assistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche
und künstlerische Assistenten ein befristetes Angestell-
(2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustim-
tenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entspre-
mung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und
chend.
Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen
Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors § 51
zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschulein-
richtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer ande- (weggefallen)
ren Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn
die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz § 52
oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hoch- Nebentätigkeit der Professoren
schule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine
Wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten,
Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hoch-
die entgeltlich ausgeübt werden, sind nach näherer Be-
schuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren auf
stimmung des Landesrechts der zuständigen Dienstbe-
eine Anhörung.
hörde anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Geneh-
(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassi- migung bedürfen oder nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des
stenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstle- Beamtenrechtsrahmengesetzes). Gleiches gilt für die mit
rische Assistenten oder wissenschaftliche und künstle- Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden
rische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstver- selbständigen Gutachtertätigkeiten (§ 42 Abs. 1 Satz 3
hältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).
auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten
Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung § 53
sind:
Wissenschaftliche
1. Beurlaubung nach § 44b des Beamtenrechtsrahmen- und künstlerische Mitarbeiter
gesetzes,
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und
2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen
eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu verein- obliegen. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem
barenden Mandats, Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist die-
3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder ser weisungsbefugt.
eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Aus- (2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört
land durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fer-
Aus-, Fort- oder Weiterbildung, tigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissen-
schaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur
4. Beurlaubung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach
Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwen-
§ 2 Abs. 6 Satz 2 bis zum 3. Oktober 1994,
dig ist. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissen-
5. Grundwehr- und Zivildienst oder schaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der
6. Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden Krankenversorgung. Das Landesrecht kann vorsehen, daß
wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt
landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungs-
werden, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegen-
urlaub oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3
heit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden
und 8 der Mutterschutzverordnung des Bundes ent-
kann. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mit-
sprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit
arbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Auf-
eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen
gaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen
1. Teilzeitbeschäftigung, Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes
Hochschulstudium.
2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2
Nr. 2 genannten Landesgesetze oder (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mit-
arbeiter entsprechend.
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer
Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3, § 54
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regel- Personal mit ärztlichen Aufgaben
mäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit
Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben,
Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 4 und die nicht Professor oder Hochschuldozent sind, sind in der
des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht über- Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissen-
schreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 5 schaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.
und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 6 § 55
dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen
zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschrei- Lehrbeauftragte
ten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge
und künstlerische Mitarbeiter. erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 31
auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach 5. der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher oder
erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen künstlerischer Mitarbeiter eingestellt wird.
übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehr-
(3) Absatz 2 gilt für die Befristung eines Arbeitsvertrages
auftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbe-
mit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben nach § 56 ent-
auftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die
sprechend.
durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der
Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im (4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer
öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wissenschaftlichen Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4
wird. entsprechend.
(5) Der Grund für die Befristung nach den Absätzen 2
§ 56
bis 4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben; ist der Grund nicht
Lehrkräfte für besondere Aufgaben angegeben, kann die Rechtfertigung der Befristung nicht
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fer- auf die Absätze 2 bis 4 gestützt werden.
tigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Ein- (6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten Arbeits-
stellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann vertrages für die Beschäftigung als wissenschaftlicher
diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere oder künstlerischer Nachwuchs oder zur beruflichen Aus-
Aufgaben übertragen werden. bildung nach Absatz 2 Nr. 1 oder für die Beschäftigung
nach Absatz 2 Nr. 5 soll nicht später als vier Jahre nach
§ 57 der letzten Hochschulprüfung oder Staatsprüfung des
(weggefallen) wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters er-
folgen.
§ 57a
§ 57c
Befristung von Arbeitsverträgen
Für den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine be- Dauer der Befristung
stimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaft- (1) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages
lichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53), Personal mit bestimmt sich in den Fällen des § 57b Abs. 2 bis 4 im Rah-
ärztlichen Aufgaben (§ 54) und Lehrkräften für besondere men der Absätze 2 bis 6 ausschließlich nach der vertrag-
Aufgaben (§ 56) sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften lichen Vereinbarung. Sie muß kalendermäßig bestimmt
gelten die §§ 57b bis 57f. Die arbeitsrechtlichen Vorschrif- oder bestimmbar sein.
ten und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind
(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 1
nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften dieses
bis 4 und Abs. 3 kann bis zur Dauer von fünf Jahren abge-
Gesetzes nicht widersprechen.
schlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge
nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bei derselben
§ 57b Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht
Sachlicher Grund für die Befristung überschreiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b
(1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit dem in Abs. 2 Nr. 5 kann bis zur Dauer von zwei Jahren abge-
§ 57a Satz 1 genannten Personal ist zulässig, wenn die schlossen werden.
Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt (3) Auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2
ist, es sei denn, es bedarf nach den allgemeinen arbeits- sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57b
rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen keines sach- Abs. 2 Nr. 1 bis 4, soweit er innerhalb oder außerhalb der
lichen Grundes. Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion
(2) Sachliche Gründe, die die Befristung eines Arbeits- gibt, nicht anzurechnen.
vertrages mit einem wissenschaftlichen oder künstle- (4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das sich
rischen Mitarbeiter nach § 53 sowie mit Personal mit ärzt- in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung
lichen Aufgaben nach § 54 rechtfertigen, liegen auch vor, zum Facharzt oder zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung
wenn befindet, die Anerkennung als Facharzt oder die Zusatz-
1. die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Dienstleistun- bezeichnung in fünf Jahren nicht erworben, kann die
gen nach § 53 Abs. 1 und 2 oder nach § 53 Abs. 4 in Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um die notwen-
Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2 auch seiner Weiter- dige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt
bildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer oder der Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von
Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- oder drei Jahren, überschritten werden. Zum Zwecke des
Weiterbildung dient, Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder
des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden
2. der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenach-
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung weises oder einer Bescheinigung über eine fakultative
bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird, Weiterbildung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag
3. der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrun- für den Zeitraum, der für den Erwerb vorgeschrieben ist,
gen in der Lehre, in der Forschungsarbeit oder in der höchstens bis zur Dauer von drei Jahren, vereinbart wer-
künstlerischen Betätigung erwerben oder vorüberge- den. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
hend in sie einbringen soll, (5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaft-
4. der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter vergü- lichen Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier Jahren abge-
tet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entspre- schlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei
chend beschäftigt wird oder derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insge-
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
samt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten Arbeits- sung ist erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab
vertrages als wissenschaftliche Hilfskraft, die vor dem 22. Dezember 1990 abgeschlossen werden. In dem in
Abschluß eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgren- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind
ze nicht anzurechnen. die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzu-
(6) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver- wenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwer-
trages nach § 57b Abs. 2 bis 4 sind im Einverständnis mit dens des Beitritts abgeschlossen werden.
dem Mitarbeiter nicht anzurechnen:
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der 4. Kapitel
Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßi- Rechtsstellung der Hochschule
gen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines
Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen
§ 58
sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit
die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet, (1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrich-
Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs tungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet
oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im
berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie bis Rahmen der Gesetze.
zum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die
nach § 2 Abs. 6 Satz 2, soweit die Beurlaubung die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Vorausset-
Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet, zungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetz-
3. Zeiten einer Beurlaubung nach dem Bundeserzie- lich zu regeln.
hungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsver-
bots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgeset- § 59
zes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer Aufsicht
zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist,
Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit
5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufga- die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist
ben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertre- durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.
tung, von Aufgaben nach § 3 oder zur Ausübung eines
Mandats nach § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, soweit die Frei- §§ 60 bis 69
stellung von der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens
(weggefallen)
ein Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht
überschreitet.
5. Kapitel
§ 57d
Staatliche Anerkennung
Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter
Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 § 70
und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann, ohne daß Anerkennung von Einrichtungen
es einer vertraglichen Kündigungsregelung bedarf, gekün-
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lan-
digt werden, wenn feststeht, daß die Drittmittel wegfallen
desrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach
werden, dies dem Mitarbeiter unverzüglich mitgeteilt wird
näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft
und die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn
frühestens zum Zeitpunkt des Wegfalls der Drittmittel
gewährleistet ist, daß
erfolgt.
1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet
§ 57e ist,
Privatdienstvertrag 2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder
aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrich-
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied tung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen
einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer
selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfül- Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn
lung dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln Dritter vergü- innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer
teten Mitarbeiter abschließt, gelten § 57a Satz 2 und die Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaft-
§§ 57b bis 57d entsprechend. liche Entwicklung oder das entsprechende berufliche
Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
§ 57 f
3. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Auf-
Erstmalige Anwendung nahme in eine entsprechende staatliche Hochschule
Die §§ 57a bis 57e in der ab 26. Juni 1985 geltenden erfüllen,
Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, 4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraus-
die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden; § 57c Abs. 6 setzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten
Nr. 1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990 geltenden Fas- an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 33
5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staat- öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
liche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken. S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses
(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen.
Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten
der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschrif-
Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. ten des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Lan-
desgesetze zu erlassen. Die §§ 9, 57a bis 57f und 70
(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach Abs. 5 gelten unmittelbar.
näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprü-
fungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an (2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulas-
einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene sungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt ent-
Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im sprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu
Sinne dieses Gesetzes. regeln. Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester
1994, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landes-
(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von rechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7
Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studien-
anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich plätzen vom 12. März 1992 nach Maßgabe des § 34 Satz 1
anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Ver- Nr. 3 zweite Alternative anzuwenden. Erstmals für Zulas-
gabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen. sungen zum Wintersemester 2000/2001, längstens jedoch
(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1, sind
§§ 57a bis 57f entsprechend. die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992
§ 71 nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 2 und 3
in der ab 25. August 1998 geltenden Fassung anzuwen-
Gleichstellung den. Die Länder treffen die erforderlichen Übergangsrege-
von Abschlüssen der Notarschule lungen. Die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen ergän-
Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des zenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen,
Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze not-
eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen wendig ist. Kommen diese übereinstimmenden landes-
Hochschule gleichgestellt werden. rechtlichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 2002
zustande oder treten solche Regelungen ersatzlos außer
Kraft, so werden die entsprechenden Vorschriften durch
6. Kapitel Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung,
Anpassung des Landesrechts Wissenschaft, Forschung und Technologie mit Zustim-
mung des Bundesrates erlassen.
§ 72
§ 73
Anpassungsfristen
Abweichende Regelungen
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I (1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbil-
S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entspre- dendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit
chende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Lan-
Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ände- desgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei-
rung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November chende Regelungen getroffen werden, soweit die beson-
1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 dere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen
Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesge- es erfordern.
setze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag (2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungs-
des Wirksamwerdens des Beitritts sind in den in Artikel 1 gänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst aus-
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in gerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vor-
dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen
bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Auf-
Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 gabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die An-
geltenden Fassung entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1 forderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen
des Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil erfüllt sein.
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des
§§ 74 bis 75a
Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Ar-
tikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung (weggefallen)
von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wis-
senschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten § 76
in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im
Besitzstandswahrung
übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von
bei der Entpflichtung
zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes (1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach
vom 15. Dezember 1990 zu erlassen. Innerhalb von drei § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes vorhandenen
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
ordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach chendes Beamtenverhältnis annehmen, gelten die Ab-
Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten sätze 1 und 2 entsprechend. Maßgebend nach Absatz 1
entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; Satz 2 ist das am Tage ihres Ausscheidens aus dem
dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Beamtenverhältnis als Professoren im Landesbereich gel-
Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung tende Beamten- und Besoldungsrecht.
und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der
Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 § 76a
Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes geltenden Beamten-
und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundge- Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
halt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2
zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten
können. Artikel VII § 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschul-
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- rahmengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversor-
S. 1173), zuletzt geändert durch das Haushaltsstruktur- gungsgesetzes in der bis zum 22. November 1985 gelten-
gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), gilt ent- den Fassung Anwendung.
sprechend.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine
Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange 7. Kapitel
der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor
vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach Änderung von
den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hin- Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
terbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe
berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war. §§ 77 bis 80
(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkraft- (Änderung von Rechtsvorschriften)
treten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes
entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten § 81
im Sinne von Kapitel I Abschnitt V 3. Titel des Beamten-
rechtsrahmengesetzes in der bisherigen Fassung und der Verträge mit den Kirchen
zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterblie- Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses
benen dieser Beamten bleiben unberührt. Gesetz nicht berührt.
(4) Für die an den Hochschulen der Bundeswehr in
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten § 82
Professoren, die zur Übernahme dieser Beschäftigung (weggefallen)
aus ihrem Beamtenverhältnis als ordentlicher oder außer-
ordentlicher Professor im Landesbereich ausgeschieden
sind und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein ihrer § 83
Tätigkeit an einer Hochschule der Bundeswehr entspre- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 35
Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung
(Landeplatz-LärmschutzV)
Vom 5. Januar 1999
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 a) die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- und 2 ausdehnen,
machung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), Satz 5 b) den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelas-
zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom senen propellergetriebenen Flugzeugen und Motor-
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) in Verbindung mit seglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2
erlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen ersichtlich ist.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeu-
schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Be- gen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschrän-
ratenden Ausschusses nach § 32a des Luftverkehrs- kungen nach Satz 1 angeordnet sind.
gesetzes: (2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder kön-
nen im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeit-
§1 lichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:
Zeitliche Einschränkung 1. von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen
Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den
(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Lande- Nordseeinseln,
plätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen
Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15 000 2. von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseg-
oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von lern, an denen ein historisches Interesse besteht,
Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden 3. von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseg-
haben, sind Starts und Landungen von propellergetriebe- lern anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.
nen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9 000 kg höchst- (3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder kön-
zulässiger Startmasse untersagt: nen Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 aus-
1. montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und nehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berück-
15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang, sichtigung der besonderen Umstände an einem Lande-
platz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht
2. samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr
erforderlich sind.
und nach 13.00 Uhr Ortszeit.
(2) Überlandflüge (Starts und Landungen) im Sinne des §3
§ 3a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung sind während der Bekanntgabe der Landeplätze
Ruhezeiten nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propel-
lergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärm- Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplät-
ze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf
zeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde des Staa-
Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbe-
tes erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum Verkehr zuge-
hörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unter-
lassen ist. Im Falle eines Starts gilt dies nur, wenn das
liegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für
Luftfahrzeug nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Start-
Luftfahrer bekannt.
flugplatz zurückkehrt; diese Einschränkung gilt nicht,
wenn das Luftfahrzeug aus Gründen der sicheren Flug-
§4
durchführung vorzeitig zurückkehren muß. Nicht im Inland
erteilte Lärmzeugnisse oder die ihnen entsprechenden Erhöhte Schallschutzanforderungen
Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn aus ihnen die (1) Die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 gelten nicht
Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 1 ersichtlich für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die
ist. erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.
(2) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die
§2 vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden, entsprechen bis
Regelungen durch die Landesbehörden zum 31. Dezember 2009 erhöhten Schallschutzanforde-
rungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenz-
(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder kön-
werte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 4 dB(A)
nen, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der
und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 5 dB(A)
Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der ört-
unterschreiten.
lichen Gegebenheiten erforderlich sind,
(3) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler mit
1. weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1
einem Baujahr ab 2000 entsprechen erhöhten Schall-
unterwerfen;
schutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgeleg-
2. zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene ten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um minde-
Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen ein- stens 6 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um minde-
führen, insbesondere stens 7 dB(A) unterschreiten.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt bestätigt bei der Verkehrs- 3. für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fall-
zulassung, sonst auf Antrag, ob das propellergetriebene schirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen
Flugzeug oder der Motorsegler erhöhten Schallschutzan- werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach
forderungen entspricht. Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Ein-
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die propellergetriebe- schränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
nen Flugzeuge und Motorseglermuster, die erhöhten stabe a dieser Verordnung freigestellt, wenn für das Flug-
Schallschutzanforderungen entsprechen, im Bundesan- zeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine ihm
zeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. entsprechende Urkunde nach § 1 Abs. 2 erteilt ist.
(6) Propellergetriebene Flugzeuge oder Motorsegler, die (2) Soweit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei
den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, Jahren nach Inkraftteten dieser Verordnung Maßnahmen
dürfen besonders gekennzeichnet werden. Die besondere zur Erfüllung der erhöhten Schallschutzanforderungen
Kennzeichnung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn die nach § 4 in Auftrag gegeben und vom Halter oder Eigen-
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Luftfahrt-Bundes- tümer durch Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestäti-
amt legt Einzelheiten der Kennzeichnung in einer Bekannt- gung nachgewiesen werden, stellen die zuständigen Lan-
machung im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für desbehörden auf Antrag propellergetriebene Flugzeuge
Luftfahrer fest. und Motorsegler
1. mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als
§5 2 000 kg,
Ordnungswidrigkeiten 2. für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzuläs-
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des sigen Startmasse von bis zu 2 000 kg,
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 3. für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fall-
lässig schirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten
landet oder dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen
2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a frei.
Flugzeug oder einen Motorsegler besonders kenn- (3) Eine Freistellung nach Absatz 2 kann für einen oder
zeichnet. mehrere der unter § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallen-
den Landeplätze erfolgen.
§6
§7
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1. mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-
2 000 kg,
ordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbe-
2. für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzulässi- triebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Lande-
gen Startmasse von bis zu 2 000 kg, plätzen vom 16. August 1976 (BGBl. I S. 2216) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Januar 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 37
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 3)
Kapitel 6 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Höchstzulässige Startmasse Lärmgrenzwert
(kg) (dB[A])
1 500 oder mehr 80
600 oder weniger 68
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1 500 kg höchstzulässiger
Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
4
L grenz = 68 + (M-600) (dB[A])
300
M = höchstzulässige Startmasse in kg.
Kapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Höchstzulässige Startmasse Lärmgrenzwert
(kg) (dB[A])
1 400 bis 9 000 88
600 oder weniger 76
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1 400 kg höchstzulässiger
Startmasse mit dem Logarithmus der Startmasse und läßt sich wie folgt berech-
nen:
L grenz = 83.23 + 32.67 log M (dB[A])
M = höchstzulässige Startmasse in 1 000 kg.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)
Kapitel 6 - Flugzeuge:
Höchstzulässige Startmasse Lärmgrenzwert
(kg) (dB[A])
1 500 oder mehr 76
600 oder weniger 64
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1 500 kg höchstzulässiger
Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
4
L grenz = 64 + (M-600) (dB[A])
300
M = höchstzulässige Startmasse in kg.
Kapitel 10 - Flugzeuge:
Höchstzulässige Startmasse Lärmgrenzwert
(kg) (dB[A])
1 500 bis 9 000 85
500 oder weniger 68
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1 500 kg höchstzulässiger
Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
L grenz = 68 + (M-500) 0.017 (dB[A])
M = höchstzulässige Startmasse in kg.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 39
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des
grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 6. Januar 1999
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 4 des Zollverwaltungs- Verlängerung der auf die deutsch/niederländi-
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I sche Grenze zuführenden K 39 verläuft die
S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom Grenze auf dem unbefestigten Weg und endet
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, beim Grenzstein 199 V.“
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
c) Buchstabe D wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Buchstaben E und F werden Buch-
Artikel 1 staben D und E.
Die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen e) Buchstabe D wird wie folgt gefaßt:
Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
„ D. Im Zuständigkeitsbereich
vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), geändert durch die
der Oberfinanzdirektion Kiel
Verordnung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 519), wird wie
folgt geändert: Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenzna-
hen Raumes folgt der A 7 vom Schnittpunkt mit
1. Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert: der deutsch/dänischen Staatsgrenze in südlicher
Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B 206
a) Buchstabe A Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (Abfahrt Bad Bramstedt). Von dort verläuft sie in
„Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen östlicher Richtung entlang der B 206 bis zum
Raumes folgt der B 5 vom Schnittpunkt mit der Schnittpunkt mit der B 404 südlich von Bad Sege-
deutsch/dänischen Staatsgrenze in südlicher Rich- berg. Sie verläuft weiter nach Süden entlang der
tung über Niebüll – Husum (Umgehung) bis zum B 404 bis zum Schnittpunkt mit der A 24 bei der
Schnittpunkt mit der B 202 bei Büttel, dieser Straße Autobahnauffahrt Schwarzenbeck/Grande; von
in östlicher Richtung folgend bis Friedrichstadt, von dort folgt sie der A 24 in östlicher Richtung bis
dort in südlicher Richtung weiter die L 156 über zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze zwischen
Lehe – Lunden bis zum Schnittpunkt mit der B 5 (alt) Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpom-
bei Rehm, dieser folgend über Bargen – Borgholz – mern.“
Heide – Marne bis zum Schnittpunkt mit dem Nord-
Ostsee-Kanal (Hochbrücke) bei Brunsbüttel.“ 2. Anlage 2 (zu § 2) wird wie folgt geändert:
b) Buchstabe C wird wie folgt geändert: a) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Bremen“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Querung mit der
durch das Wort „Hannover“ ersetzt. Bahnlinie in Höhe der Lindenstraße in Itzehoe“
bb) Folgende Sätze werden angefügt: durch die Wörter „Kreuzung der B 77“ ersetzt.
„Von hier folgt sie in südlicher Richtung der bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze
Uferlinie der Weser bis zum Strohhauser Siel- ersetzt:
tief, folgt diesem bis zum Schnittpunkt mit der „Von dort folgt sie der B 77 in südlicher Rich-
B 212, dieser bis zum Schnittpunkt mit der tung bis zur Anschlußstelle Itzehoe-Süd der
B 437 in Rodenkirchen, läuft an der B 437 ent- A 23. Weiter folgt sie der A 23 in südöstlicher
lang bis Friedeburg, weiter auf der B 436 nach Richtung bis zur Anschlußstelle Elmshorn. Von
Hesel und von dort in westlicher Richtung wei- dort verläuft sie entlang der B 431, folgt in
ter auf der B 530. Ab der Abfahrt Wahrsingfehn/ Elmshorn dem Straßenverlauf der Hamburger
Neermoor führt sie in westlicher Richtung nach Straße (zunächst L 117, dann Stadtstraße) bis
Neermoor und von dort auf der L 2 bis zum zum Wiederauftreffen auf den Verlauf der B 431.
Emsdeich. Hier verläuft sie über den Emsdeich, Dieser Straße folgt sie in südlicher Richtung
die Ems und das gegenüberliegende Ufer bis über Uetersen (unter Einschluß der unmittelbar
zur L 15. Auf der L 15 führt sie in nördlicher angrenzenden Hafengebiete) und Wedel.“
Richtung bis nach Ditzum. Von dort läuft sie auf
b) Buchstabe D Satz 12 und 13 wird wie folgt gefaßt:
der K 43 weiter bis Pogum und von dort auf der
K 42 in südlicher Richtung bis zur Einmündung „Sie folgt dem Straßenzug Hans-Böckler-Straße –
in die L 16 in Oldendorper Hamrich. Auf der Nordstraße – Bremerhavener Straße – Werftstraße –
L 16 läuft sie weiter bis Ditzumerverlaat. Von Stapelfeldstraße bis zur Bahnüberführung in Höhe
dort führt sie auf der K 39 in südlicher, später des Hafenbeckens E. Von dort verläuft sie weiter an
südwestlicher Richtung durch Landschaftspol- der nördlichen Fußlinie des Bahndamms bis zur
der zur deutsch/niederländischen Grenze. In Bahnüberführung an der Oslebshauser Heerstraße.“
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
3. Anlage 3 (zu § 2) wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 3
(zu § 2)
A. Besondere Landeplätze
Aachen-Merzbrück Halle/Oppin Norderney
Aalen-Heidenheim-Eichingen Hangelar bei Bonn Oberpfaffenhofen
Allendorf (Eder) Haßfurt-Mainwiesen Osnabrück-Atterheide
Arnsberg Heringsdorf Passau-Vilshofen
Aschaffenburg-Großostheim Herzogenaurach Peine-Eddesse
Augsburg-Mühlhausen Heubach Pirmasens-Zweibrücken
Baden-Baden-Oos Hof-Pirk Porta Westfalica
Barth Karlsruhe-Forchheim Reichelsheim
Bayreuth-Bindlacher Berg Kassel-Calden Rothenburg o.d.T.
Bielefeld-Windelsbleiche Kempten-Durach Rotenburg/Oberlausitz
Borkum Kiel-Holtenau Saarlouis-Düren
Braunschweig-Waggum Klausheide bei Nordhorn Schönhagen
Bremerhaven-Luneort Koblenz-Winnigen Schwäbisch Hall
Coburg-Brandensteinsebene Konstanz Siegerland
Dahlemer Binz Landshut Speyer
Damme/Dümmer See Lemwerder Stadtlohn
Donaueschingen-Villingen Leutkirch-Unterzeil Straubing-Wallmühle
Eggenfelden Lübeck-Blankensee Wangerooge
Emden Mannheim-Neuostheim Weiden/Opf.
Essen-Mülheim Marl-Loemühle Westerland
Finkenwerder Mengen Wilhelmshaven-Mariensiel
Flensburg-Schäferhaus Mosbach-Lohrbach Worms-Bürgerweide
Föhren Nauen Würzburg „Am Schenkenturm“
Freiburg Neubrandenburg-Trollenhagen
Ganderkesee Neuhausen
B. Andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze,
die der Grenzaufsicht unterworfen sind
Agathazeller Moos Benediktbeuren Eisenach-Kindel
Ahrenlohe Bergneustadt auf dem Dümpel Erbach
Aichach Biberach a. d. Riss Eschenlohe
Albersfeld Blaubeuren Fuldatal
Albstadt-Degerfeld Borkenberge Fürstenzell
Alkersleben Brannenburg Füssen
Altena-Hegenscheidt Breitscheid Gammelsdorf
Altenburg-Nobitz Bremgarten Garmisch-Partenkirchen
Altötting Burg Feuerstein Geitau
Ampfing-Waldkraiburg Burgheim Gera-Leumnitz
Arnbruck Dachau-Gröbenried Geratshof
Ascholding Deggendorf Gerstetten
Backnang-Heiningen Dingolfing Giengen-Brenz
Bad Ditzenbach Donauwörth-Genderkingen Gießen-Lützellinden
Bad Waldsee-Reute Donzdorf Graner Berg
Bad Wörishofen Dürabuch Gundelfingen „Am Vorderen Berg“
Beilngries Eichstätt Günzburg-Donauried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999 41
Gunzenhausen-Reutberg Meinerzhagen Reichelsheim-Wetterau
Hallertau Melle-Grönegau Rendsburg-Schachtholm
Hartenholm Mengeringhausen Rheine-Eschendorf
Helgoland-Düne Meschede-Schüren Rottweil-Zepfenhan
Hienheim Michelstadt/Odenwald Rudolfstadt
Hildesheim Mindelheim-Mattsies Rudolstadt-Groschwitz
Hölleberg Moosburg-Auf der Kippe Salzgitter (Drütte)
Höxter-Holzminden Mosenberg Saulgau
Illertissen Mühldorf Schmidgaden
Ingelfingen-Bühldorf München-Harlaching Schwabach-Heidenberg
Ingolstadt-Etting München-Neuperlach Schwabmünchen
Ingolstadt-Klinikum München-Privatklinik Dr. Rinecker Schwenningen
Innenstadtkliniken Münster-Telgte Sömmerda-Dernsdorf
Jena-Schöngleina Nabern/Teck Sonnen
Jesenwang Neubiberg St. Michaelisdonn
Kehl-Sundheim Neuburg-Egweil Stillberghof
Kempten-Krankenhaus Neumarkt/Opf. Straubing
Kirchdorf Neumünster Thannhausen
Königsdorf Neustadt/Aisch-Eichelberg Thannheim
Korbach Niederstetten Uetersen
Kulmbach Nordenbeck Unterschüpf
Laichingen Nördlingen Unterwössen
Langeoog Oerlinghausen Verkehrslandeplatz Elz
Laupheim Ottenberg Vilsbiburg
Leer-Nüttermoor Ottobrunn Vogtareuth
Leverkusen Paterzell Weissenhorn
Lichtenfels Peissenberg Wiedergeltingen
Ludwigsburg Pfarrkirchen Wildberg
Mack-lllertissen Pfullendorf Winzeln-Schramberg
Marburg-Schönstadt Rechts der lsar Wipperfürth-Neye“.
Massing Regensburg-Oberhub
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Januar 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
Oskar Lafont aine
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1999
Vom 19. Januar 1999
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) bestimmt die Bundesregierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
blik Deutschland findet
am 13. Juni 1999
statt.
Bonn, den 19. Januar 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
Fisc her
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung
des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts
(Transportrechtsreformgesetz – TRG)
Vom 18. Januar 1999
Das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Trans-
portrechtsreformgesetz – TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) ist wie folgt
zu berichtigen:
1. Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 436 Satz 2 ist das Wort „werden“ durch das Wort „werde“ zu erset-
zen.
b) In § 438 Abs. 3 ist das Wort „LIeferfrist“ durch das Wort „Lieferfrist“ zu
ersetzen.
2. Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „2“ ersetzt.“
Bonn, den 18. Januar 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Nied erleit hinger
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1999
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1999
Vom 19. Januar 1999
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) bestimmt die Bundesregierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
blik Deutschland findet
am 13. Juni 1999
statt.
Bonn, den 19. Januar 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
Fisc her
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung
des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts
(Transportrechtsreformgesetz – TRG)
Vom 18. Januar 1999
Das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Trans-
portrechtsreformgesetz – TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) ist wie folgt
zu berichtigen:
1. Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 436 Satz 2 ist das Wort „werden“ durch das Wort „werde“ zu erset-
zen.
b) In § 438 Abs. 3 ist das Wort „LIeferfrist“ durch das Wort „Lieferfrist“ zu
ersetzen.
2. Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „2“ ersetzt.“
Bonn, den 18. Januar 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Nied erleit hinger