1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Gesetz
zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
Vom 2. Juni 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 2e
das folgende Gesetz beschlossen: Abgleich mit der Haftdatei
(1) Das Bundeskriminalamt darf die Registeraus-
Artikel 1 künfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haft-
datei nach § 9 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
Änderung des
verwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straf-
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
tat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei
Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. Septem- gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt
ber 1998 (BGBl. I S. 2646) wird wie folgt geändert: die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen
Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminal-
1. § 2 wird wie folgt geändert: amt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Die-
ses übermittelt die Angaben an die zuständigen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte
„(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs erge-
Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 der Strafprozeßord- ben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Über-
nung entsprechend.“ mittlung zu löschen. Das Bundeskriminalamt löscht
alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem
2. Nach § 2 werden folgende Vorschriften eingefügt: Abgleich.
„§ 2a (3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittel-
ten Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwen-
Antragsbefugnis zur den. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
Feststellung der Verurteilten gemäß § 2 für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind.“
(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des
§ 2 bis zum 30. Juni 2001 um Auskünfte über die in § 2c 3. In § 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
genannten Eintragungen im Zentralregister und im „Das gleiche gilt unter den in § 81g Abs. 1 der Straf-
Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der prozeßordnung genannten Voraussetzungen für die
Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf. gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen
(2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Ab- DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten; im
gleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Ver-
dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen. dacht einer Straftat gemäß § 81g Abs. 1 der Strafpro-
zeßordnung.“
§ 2b
Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters 4. Folgende Anlage wird angefügt:
Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten „Anlage
Zwecke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintra- (zu § 2c)
gungen an die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständig- 1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a
keitsbereich die letzte Eintragung wegen einer Katalog- StGB),
tat erfolgte, und das Bundeskriminalamt übermitteln.
2. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174
StGB),
§ 2c
3. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich
Umfang der Auskunft Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in
Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach Einrichtungen (§ 174a StGB),
§ 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, welche 4. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amts-
die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände be- stellung (§ 174b StGB),
treffen.
5. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Bera-
§ 2d tungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis-
Verwendung und Löschung ses (§ 174c StGB),
Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b über- 6. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
mittelten Daten nur für den in § 2a Abs. 1 genannten 7. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a
Zweck verwenden. StGB),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1243
8. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge 27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
(§ 176b StGB), 28. Geiselnahme (§ 239b StGB),
9. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB), 29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243
10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todes- StGB),
folge (§ 178 StGB), 30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Woh-
11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Perso- nungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB),
nen (§ 179 StGB), 31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB),
12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 32. Raub (§ 249 StGB),
(§ 180 StGB),
33. schwerer Raub (§ 250 StGB),
13. Menschenhandel (§ 180b StGB),
34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),
14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB),
35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB),
15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182
StGB), 36. Erpressung (§ 253 StGB),
16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographi- 37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB),
scher Schriften (§ 184 Abs. 3 StGB), 38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB),
17. Mord (§ 211 StGB), 39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB),
18. Totschlag (§ 212 StGB), 40. Vollrausch (§ 323a StGB),
19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), 41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB),
20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen
durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokra-
21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
tischen Republik geführt haben.“
22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
23. Menschenraub (§ 234 StGB),
Artikel 2
24. Verschleppung (§ 234a StGB), Inkrafttreten
25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB), Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. Juni 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und
Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft
Vom 1. Juni 1999
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
In § 12 Satz 2 der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbil-
dungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft vom 25. März 1991 (BGBl. I S. 837),
die durch Verordnung vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist,
wird das Datum „31. Juli 1999“ durch das Datum „31. Juli 2003“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1245
Verordnung
über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr
von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
(Tierzucht-Einfuhrverordnung – TierZEV)*)
Vom 1. Juni 1999
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 15a und des §3
§ 23a des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekannt- Einfuhr von Samen
machung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft (1) Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Zie-
und Forsten: gen darf vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden,
wenn er von einer Bescheinigung nach dem Anhang IV der
§1 Entscheidung 96/510/EG begleitet ist, aus der sich ergibt,
Anwendungsbereich daß das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zucht-
wertfeststellung
(1) Büffel und Esel zu Zuchtzwecken sind hinsichtlich
ihrer Einfuhr in den Anwendungsbereich des Tierzucht- 1. bei Rindern nach der Entscheidung 86/130/EWG der
gesetzes einbezogen; Büffel gelten als Rinder im Sinne Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden
dieser Verordnung. der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen
Zuchtrindern (ABl. EG Nr. L 101 S. 37), geändert durch
(2) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Entscheidung 94/515/EG der Kommission vom 27. Juli
1. Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen als rein- 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG
rassige Zuchttiere, (ABl. EG Nr. L 207 S. 30 sowie ABl. EG Nr. L 260 S. 36),
2. Pferden und Eseln als eingetragene Zuchttiere, 2. bei Schweinen nach der Entscheidung 89/507/EWG
der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden
3. Schweinen als registrierte Zuchttiere sowie
der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewer-
4. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren nach den tung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine
Nummern 1 und 3 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43) oder
zu Zuchtzwecken. 3. bei Schafen und Ziegen nach der Entscheidung
90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
§2
die Methoden der Leistungsprüfung und der Zucht-
Einfuhr von Zuchttieren wertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen
Zuchttiere dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)
werden, wenn sie begleitet sind unterzogen worden ist.
1. im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 (2) Abweichend von Absatz 1 darf Samen von Tieren,
von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Ent- die noch keiner Leistungsprüfung und Zuchtwertfest-
scheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli stellung unterzogen worden sind, zur Durchführung der
1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung in den dafür
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren erforderlichen Mengen eingeführt werden, wenn er
Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53),
1. von einer Bescheinigung nach dem Anhang I und
2. im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
2. von einer Bescheinigung der für die Durchführung der
von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Ent-
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung zuständi-
scheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Ok-
gen Behörde nach dem Anhang II
tober 1993 über das Dokument zur Identifizierung ein-
getragener Equiden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298 der Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli
S. 45), 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforde-
rungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.
3. im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3
EG Nr. L 210 S. 47) begleitet ist.
von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Ent-
scheidung 96/510/EG und
§4
4. , zusätzlich im Falle der Trächtigkeit, von einer Be-
scheinigung nach dem Anhang III der Entscheidung Einfuhr von Eizellen und Embryonen
96/510/EG. Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen dürfen vorbehaltlich des § 5 nur ein-
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates
vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und geführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung be-
genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Ei- gleitet sind
zellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie
77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66). 1. bei Eizellen nach dem Anhang V,
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
2. bei Embryonen nach dem Anhang VI durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1998
der Entscheidung 96/510/EG. (BGBl. I S. 2521), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§5 a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und beim Verbrin-
Einfuhrbeschränkung gen aus dem Ausland“ gestrichen.
Hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, b) In Satz 2 wird die Angabe „und § 12 Abs. 1“ gestri-
gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des chen.
Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tier- 2. § 12 wird aufgehoben.
züchterischen und genealogischen Bedingungen für die
Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus 3. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „und § 12 Abs. 2
Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG Nr. 1“ gestrichen.
über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) im 4. In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 12 Abs. 1
Hinblick auf ein Drittland ein Verzeichnis der zugelassenen Satz 1“ gestrichen.
Zuchtorganisationen angelegt und hat das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2) Bayern
dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so dürfen § 23 der Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts
Zuchttiere sowie Samen, Eizellen und Embryonen dieser vom 7. September 1990 (GVBl. S. 372), die durch Verord-
Tiere aus dem betreffenden Drittland nur eingeführt wer- nung vom 18. November 1994 (GVBl. S. 1035) geändert
den, wenn die Tiere in einem Zuchtbuch oder Zucht- worden ist, wird aufgehoben.
register einer Zuchtorganisation eingetragen sind, die in
diesem Verzeichnis aufgeführt ist. (3) Mecklenburg-Vorpommern
§ 11 der Verordnung zur Durchführung des Tierzucht-
§6 gesetzes vom 4. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 100) wird
Ersatzbescheinigungen aufgehoben.
An Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3 (4) Niedersachsen
Abs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwen-
det werden, wenn diese § 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung
des Tierzuchtgesetzes vom 18. Dezember 1996 (Nds.
1. alle für die jeweiligen Bescheinigungen vorgeschriebe- GVBl. S. 10) wird aufgehoben.
nen Angaben und
2. folgende Erklärung der für das Ausstellen der jewei- (5) Rheinland-Pfalz
ligen Bescheinigungen zuständigen Stelle: „Der Unter- In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung zur Durch-
zeichnete bescheinigt, daß diese Dokumente die An- führung des Tierzuchtgesetzes vom 8. November 1994
gaben gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kom- (GVBl. S. 447), die durch Verordnung vom 6. Mai 1995
mission beinhalten“ (GVBl. S. 143) geändert worden ist, wird die Angabe „und
enthalten. § 12 Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen.
§7 (6) Schleswig-Holstein
Ordnungswidrigkeiten In § 5 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Tierzuchtgesetzes vom 27. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H.
stabe b des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich S. 423), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 1999
oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein (GVOBl. Schl.-H. S. 66) geändert worden ist, wird die
Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt. Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen.
§8 §9
Änderung von Vorschriften Inkrafttreten
(1) Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekannt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
machung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), geändert in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1247
Dritte Verordnung
über die Freistellung von Unternehmen
mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 2. Juni 1999
Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), verordnet das Bundesministe-
rium der Finanzen:
§1
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der
Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, werden
1. der Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die
Eigenmittel zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken
in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen und
2. § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimm-
ten Anlagen
nicht mehr angewandt.
§2
Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 bis 13b des Gesetzes
über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die
Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über
das Kreditwesen die konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe treten.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Verordnung
über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln
(Mykotoxin-Höchstmengenverordnung – MHmV)*)
Vom 2. Juni 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf §3
Grund
Lagerung und Aufbewahrung sowie
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen
Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und und Lebensmitteln mit überhöhten Aflatoxingehalten
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-
(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Aflatoxin-
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
gehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen über-
von dem Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom
schreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebens-
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden
mitteln getrennt gehalten werden.
ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I (2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Aflatoxin-
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober gehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen über-
1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bun- schreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeit-
desministerien für Ernährung, Landwirtschaft und For- punkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung
sten und für Wirtschaft und Technologie sowie und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 3 mit dem Hinweis „Ware mit überhöhtem Aflatoxinge-
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebens-
halt – Nicht an Endverbraucher abgeben“ gemäß Absatz 3
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die
einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
§1 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen
Anwendungsbereich nach Satz 1 auch mit dem Hinweis „Das Erzeugnis muß
Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten vor seinem direkten Verzehr oder seiner Verwendung als
Lebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in An- Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einem anderen
lage 2 aufgeführten Lebensmittel. physikalischen Verfahren unterzogen werden, um die
Aflatoxingehalte zu reduzieren“ erfolgen.
§2 (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar
und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen
Höchstmengen in Lebensmitteln
und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung
(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Gehalt an loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder
den Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 oder M 1 die dort für sie fest- in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebens-
gesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe mitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der
überschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Ver- Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleit-
mischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder papieren vermerkt werden.
zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Fällen von unver- §4
mischten Erzeugnissen nicht für
Probenahme und Analysemethoden
1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in
Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschrit- (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in
ten werden, oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sowie in oder
auf Erzeugnissen nach Anlage 2 sind die Proben nach
2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der
die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probe-
Höchstmengen nicht überschritten, sowie gesundheit- nahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche
lich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der
Aflatoxine vollständig beseitigt werden und diese Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201
Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände S. 93) zu nehmen.
zur Folge hat,
(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in
3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im Sinne
oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 und 2 müssen
der Nummer 1 oder 2 vornehmen.
Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in An-
hang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 98/53/EG
der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahme- erfüllen.
verfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter
Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (ABl. §5
EG Nr. L 201 S. 93).
Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates Straftaten
vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren
zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
sind beachtet worden. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1249
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Kontaminanten einen dort festgesetzten Höchstgehalt
Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur übersteigt, oder
Herstellung von Lebensmitteln verwendet. 2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 zweiter Anstrich ein Erzeug-
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und nis, das einem unter Nummer l.2.1.1.1, l.2.1.2.1 oder
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ein l.2.1.3 des Anhangs festgesetzten Höchstgehalt nicht
Erzeugnis genügt, als Zutat zur Herstellung anderer Lebensmittel
verwendet.
1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
§6
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Ordnungswidrigkeiten
rechtzeitig kenntlich macht. Wer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig
(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der
Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der §7
zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebens- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mitteln (ABl. EG Nr. L 31 S. 48), geändert durch Verord- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
nung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
(ABl. EG Nr. L 201 S. 43), verstößt, indem er vorsätzlich die Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I
oder fahrlässig S. 3313), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung 6. November 1990 (BGBl. I S. 2443), außer Kraft.
mit Nummer l.2.1 des Anhangs ein dort genanntes (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2000
Erzeugnis in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juni 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Anlage 1
(zu §§ 2 und 3)
Höchstmenge
in oder auf
Aflatoxine Erzeugnis
Lebensmitteln1)
in µg/kg
1. Aflatoxin B1 Lebensmittel2) 2
2. Summe der a) Enzyme und Enzymzuberei- 0,05
Aflatoxine tungen, die zur Herstellung von
B1, B2, G1, G2 Lebensmitteln bestimmt sind;
b) Lebensmittel2) 4
3. Aflatoxin M 1 a) Milch3) 0,05
b) getrocknete, verarbeitete oder 0,05
aus mehreren Zutaten beste- unter Berücksichti-
hende Milcherzeugnisse3) gung der durch die
Trocknung, die Ver-
arbeitung oder den
jeweiligen Anteil der
Zutaten bedingten
Konzentration
1) Die Höchstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil.
2) Andere als in Anlage 2 aufgeführte Lebensmittel.
3) Andere als in Anlage 2 aufgeführte Milch, die nicht von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln gewonnen oder im
Falle von Milcherzeugnissen aus dieser hergestellt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1251
Anlage 2
(zu § 1)
Erzeugnisse
(Nach Anhang Nr. l.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen
Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln vom 31. Januar 1997 (ABl. EG
Nr. L 31 S. 48), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1525/98 vom 16. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 201 S. 43))
2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte
2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte und deren Verarbeitungs-
erzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebens-
mittelzutat bestimmt sind
2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat
einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden
sollen
2.1.1.3 Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Ver-
wendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen
Verfahren unterzogen werden sollen
2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.)
2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) und dessen Verarbei-
tungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als
Lebensmittelzutat bestimmt sind
2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.), das vor seinem Verzehr
oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden soll
2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Konsummilch gemäß der
Begriffsbestimmung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992
mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268
S. 1)) und getrocknete, verarbeitete oder aus mehreren Zutaten bestehende
Milcherzeugnisse, die daraus hergestellt wurden
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Verordnung
über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
(Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV)
Vom 7. Juni 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 6. Zuchtbetrieb:
und Forsten verordnet auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4
ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken
und Abs. 2, des § 17h Nr. 1, des § 73a und des § 79
erzeugt;
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12
und 13 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be- 7. Aufzuchtbetrieb:
kanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038):
ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht,
aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
Abschnitt 1 8. arbeitsteilige Ferkelproduktion:
Allgemeine Bestimmungen die Organisationsform eines Betriebes oder eines
Zusammenschlusses von Betrieben bei der die
§1 Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-,
Geltungsbereich Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom
Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu werden;
Zucht- oder Mastzwecken halten.
9. Gemischter Betrieb:
§2 ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch
Begriffsbestimmungen Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils
sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als
Im Sinne dieser Verordnung sind 12 Wochen einem Sauenplatz;
1. Betrieb:
10. Freilandhaltung:
alle Schweineställe oder sonstige Standorte für
Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stall-
Schweine einschließlich der dazugehörigen Neben-
gebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
gebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin-
sichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räum- 11. Auslaufhaltung:
lichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Ent-
Haltung von Schweinen in Ställen, wobei für die Tiere
sorgung, eine Einheit bilden;
die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien auf-
2. Stall: zuhalten.
ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abge-
grenzter Bereich zur Haltung von Schweinen inner-
halb eines Betriebes; Abschnitt 2
3. Stallabteilung: Anforderungen an die Schweinehaltung
ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;
4. Isolierstall: §3
ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt Anforderungen an die Stallhaltung
liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizieren- (1) Tierbesitzer haben die Schweine nach den Anforde-
der, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des rungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht
Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem in Freilandhaltung gehalten werden.
entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustel-
lende Schweine gehalten und untersucht werden kön- (2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1
nen; haben Tierbesitzer in
5. Rein-Raus-System: 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis
zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich
das Belegen und Räumen des Betriebes oder der 2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen
Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen ge-
Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung er- halten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauen-
streckt; plätze haben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1253
3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, §5
die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben, Beförderung von Schweinen
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit
halten. Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 werden.
haben Tierbesitzer in §6
1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- Betriebseigene Kontrollen
oder Aufzuchtplätze haben,
Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach
2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von
keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverord-
gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben, nung) vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebs-
3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, eigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das
die mehr als 100 Sauenplätze haben, seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines
Bestandes niedrig zu halten. Der Tierbesitzer kontrolliert
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu
jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche
halten.
Bestandsbetreuung sicher.
§4
§7
Anforderungen an die Freilandhaltung
Tierärztliche Bestandsbetreuung
(1) Tierbesitzer in Freilandhaltungen haben die Schweine
nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten. (1) Jeder Tierbesitzer hat im Rahmen der betriebs-
eigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zu-
haben Tierbesitzer in mindest
1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- 1. die Beratung des Tierbesitzers mit dem Ziel, den
oder Aufzuchtplätze haben, Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten
2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen und sofern erforderlich zu verbessern und
keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen 2. die klinische Untersuchung der Schweine insbeson-
gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben, dere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei
3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig
die mehr als 100 Sauenplätze haben, – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je
Mastdurchgang – zu erfolgen.
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu
halten. Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die
Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Geneh-
migung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur
ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anfor- übernehmen, sofern er
derungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach 1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist
Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 und
Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt
2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der
werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch
Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der
Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet
für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer
ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt
schriftlich bestätigt wird; von besonderem Fachwissen
werden kann. Die zuständige Behörde kann für den
im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszu-
Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch
gehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungs-
Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet
maßnahmen, insbesondere hinsichtlich
ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbescha-
det des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre- a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
chenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zustän- ten,
dige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer
1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die Maßnahmen sowie
sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben c) der Epidemiologie
nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III
ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekam-
mer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.
2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweine-
pest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist. (3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverord-
Anstelle des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4 nung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige
Nr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnah- Bestandsdokumentation, die entsprechend § 24c Abs. 2
men, die der Abwehr einer Gefahr durch Schweinepest bei Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2 der Viehver-
Haus- oder Wildschweinen dienen, für die Einrichtung kehrsverordnung aufzubewahren ist,
oder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem
tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Ergebnis,
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie § 10
deren Ergebnisse und Amtliche Beaufsichtigung
3. die durchgeführten Maßnahmen Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den
unverzüglich einzutragen; die Eintragung muß mit dem beamteten Tierarzt.
Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.
§ 11
§8 Ermächtigung für die zuständige Behörde
Besondere Untersuchungen Die zuständige Behörde kann
(1) Bei 1. wenn es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tier-
seuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbe-
1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen
sondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen
in einem Stall,
ergänzende Anordnungen erteilen,
2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern, 2. für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht
3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertem- nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 gehalten
peraturen über 40,5 °C in einem Stall sowie werden oder die nicht vom Tierbesitzer nach § 24b der
Viehverkehrsverordnung angezeigt wurden, das Ver-
4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in
bringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken
einem Stall
oder
hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt
3. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn
gemäß § 7 Abs. 1 die Ursache feststellen zu lassen. Dabei
auf andere Weise sichergestellt ist, daß der Schutz-
ist immer auch auf Schweinepest und, soweit der Betrieb
zweck der Verordnung erfüllt wird.
in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der
oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tier-
seuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche Abschnitt 3
zu untersuchen.
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
(2) Gehäuftes Auftreten von Todesfällen, gehäuftes Auf-
treten von Kümmeren, gehäufte fieberhafte Erkrankungen § 12
im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der
Anlage 6 erfüllt werden. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
§9 stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4
Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
(1) Der Tierbesitzer eines Zuchtbetriebes mit mehr als handelt.
drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
1. Belegungsdatum, Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein
3. Umrauschen,
hält,
4. Aborte, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Frei-
5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf ein- landhaltung betreibt,
schließlich totgeborener Ferkel), 3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,
6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen
7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen läßt,
zu dokumentieren. § 24 Abs. 3 der Viehverkehrsverord- 5. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreu-
nung gilt entsprechend. ung übernimmt,
6. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragun-
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in
gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
einem Stall die Umrauschquote1) auf über 20 vom Hundert
rechtzeitig vornimmt,
oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so
hat der Tierbesitzer eine Untersuchung durch den Tierarzt 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht
gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu ver- rechtzeitig feststellen läßt,
anlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Doku-
mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
1) Umrauschquote in vom Hundert = nicht rechtzeitig vornimmt.
Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 110. Trächtigkeitstag T 100
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
§ 13
2) Abortquote in vom Hundert =
Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag T 100
Übergangsregelungen
Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach (1) Bis zum 11. Juni 2002 sind am 11. Juni 1999 beste-
dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag hende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1255
Anlagen 2, 4 und 5 zu erfüllen, sofern dadurch Nach- (3) Bis zum 11. Juni 2000 gilt für Tierärzte gemäß § 7
rüstungen der betrieblichen Einrichtungen erforderlich Abs. 1 das besondere Fachwissen im Bereich der Schwei-
werden. negesundheit nach § 7 Abs. 2 als vorhanden.
§ 14
(2) Am 11. Juni 1999 bestehende Freilandhaltungen gel-
ten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
erlischt, wenn nicht bis zum 11. Dezember 1999 die Ertei- Diese Verordnung tritt am 12. Juni 1999 in Kraft. Gleich-
lung der endgültigen Genehmigung nach § 4 Abs. 3 bean- zeitig tritt die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
tragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1208), zuletzt geändert durch
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Artikel 3 der Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I
Antrag. S. 406), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Allgemeine Anforderungen
an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1
Abschnitt I Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht
werden.
Bauliche Voraussetzungen
1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume Abschnitt II
müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzu-
Anforderungen an den Betrieb
stand befinden.
1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine
2. Der Stall muß durch ein Schild „Schweinebestand – für bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen
Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht wer- nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten wer-
den. den.
3. Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht 2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend
entweichen können. hell beleuchtet werden können.
4. Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung 3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß
der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und
ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß be-
durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes finden.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2)
Zusätzliche Anforderungen
an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2
Abschnitt I Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl
Bauliche Voraussetzungen der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und
Totgeburten eingetragen werden.
1. Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäu-
de sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine Abschnitt III
erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müs-
sen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine Reinigung und Desinfektion
ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Des- 1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schwei-
infektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. nen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der
2. Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwi-
Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, schen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der
die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen
ermöglichen. Der Betrieb muß über eine Vorrichtung Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu
verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der desinfizieren.
Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die 2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Ab-
Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des schluß von Tiertransporten vollständig auf einem befe-
Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit stigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb
lagern. 3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,
die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschie-
3. Der Betrieb muß denen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu des-
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter infizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb einge-
verfügen, setzt werden.
c) über befestigte Einrichtungen zum Verladen der 4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß
Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von a) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
Transportfahrzeugen verfügen, durchgeführt wird,
d) über einen abschließbaren Raum, einen geschlos- b) freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden,
senen, fugendichten Behälter oder eine sonstige
geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Auf- c) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-
bewahrung verendeter Schweine verfügen; diese tungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine
müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Ein- nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und
dringen von Schadnagern und das Auslaufen von desinfiziert werden und
Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und d) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einweg-
zu desinfizieren sein. schutzkleidung handelt, und Schuhzeug regel-
Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete mäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es
Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schwei- sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese
ne sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tier- nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.
körperbeseitigungsanstalt so aufzustellen, daß sie 5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende
von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebs- Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.
geländes entleert werden können.
Abschnitt IV
Abschnitt II
Dung und flüssige Abgänge
Betriebsablauf
1. Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb minde-
Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß stens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind minde-
1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Ein- stens acht Wochen lang zu lagern.
wegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung 2. Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige
betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung Abgänge
nach Verlassen der Ställe ablegen,
a) auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst
2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaft-
betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Ver- lich genutzte Fläche bodennah ausgebracht wer-
fügung steht, den oder
3. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher ge- b) in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer
schützt gelagert wird und anderen Anlage zur technischen oder biologischen
4. über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsver- Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen
ordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine einem Verfahren unterzogen werden, durch das
sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1257
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 3)
Zusätzliche Anforderungen
an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 3
Abschnitt I Abschnitt II
Bauliche Voraussetzungen Ausstallung/
Einstallung von Schweinen; Absonderung
1. Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbe- 1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
trieblichen Abläufe müssen die Ställe in Stallabteilun- müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall
gen untergliedert sein. Werden gleichzeitig Zucht- des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden
schweine und Mastschweine gehalten, so müssen sie während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so
in verschiedenen Stallabteilungen untergebracht sein. verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das
Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang
gehalten werden. Satz 2 gilt nicht für Organisations- im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dür-
formen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt fen Tiere nur verbracht werden,
werden.
a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen,
2. Der Betrieb muß die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,
b) zu diagnostischen Zwecken oder
a) über eine Einfriedung dergestalt, daß er nur durch
verschließbare Tore befahren oder betreten werden c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.
kann, Abweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im
Isolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden,
b) außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz,
sofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte
eine Rampe oder über eine andere (betriebseigene)
Schweine genutzt wird und der anschließende Trans-
Einrichtung, auf dem oder der Schweine ver- oder port zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und
entladen werden können, der oder die zu reinigen ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor
und zu desinfizieren sein muß, gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.
c) über einen stallnahen Umkleideraum, 2. Nummer 1 und Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e gelten
nicht für
d) über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und
flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität aus- a) Mastbetriebe oder Aufzuchtbetriebe mit Rein-
reichend für acht Wochen und Raus-System,
b) Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkel-
e) in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über produktion zusammengeschlossen haben,
einen ausreichend großen Isolierstall
c) Betriebe, die nachweisbar Schweine direkt ab Stall
verfügen. und ohne Zuladung beziehen, sowie
3. Der Umkleideraum muß so eingerichtet sein, daß er d) Betriebe, die Schweine aus anderen Betrieben mit
naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß minde- einem von der zuständigen Behörde zugelassenen
stens über folgende Einrichtungen verfügen: Gesundheitskontrollprogramm beziehen.
3. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von
a) Handwaschbecken, den beteiligten Tierbesitzern oder den beteiligten Vieh-
b) Wasseranschluß mit Abfluß zur Reinigung von händlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, daß
Schuhzeug, a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizier-
ten Fahrzeugen transportiert werden,
c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von ab-
gelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutz- b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Ent-
kleidung einschließlich des Schuhzeugs. ladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht
den Stallbereich betreten und zum Betrieb ge-
4. Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur hörende Personen das betriebsfremde Transport-
über den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich fahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingun-
darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Ein- gen des Abschnitts I Nr. 4 eingehalten werden,
wegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wie- c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere
der abzulegen ist. nicht in den Stall zurücklaufen können.
5. Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolier-
stall benutzte Gegenstände dürfen in anderen Betrie- Abschnitt III
ben nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Groß- Betriebsablauf
geräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß
dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet wer- 1. unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem
den, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und des- Betriebsgelände ferngehalten wird und
infiziert worden sind.
2. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche
6. Nummer 2 Buchstabe e gilt nicht für Betriebe, für die Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdoku-
die Vorschriften des Abschnitts II Nr. 1 Satz 4 oder mentation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der
Nr. 2 anzuwenden sind. Absonderung im Isolierstall eingetragen werden.
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 1)
Allgemeine Anforderungen
an Freilandhaltungen gemäß § 4 Abs. 1
Abschnitt I Abschnitt II
Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation Betriebsablauf
1. Bei Freilandhaltung Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß
a) muß diese nach näherer Anweisung der zuständi- 1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu
gen Behörde doppelt eingefriedet werden, so daß Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen
sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder bekommen können,
betreten werden kann,
2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher ge-
b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten schützt gelagert werden,
Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,
3. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche
c) muß der Betrieb durch ein Schild „Schweinebe- Bestandsregister oder in eine sonstige Bestands-
stand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ dokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der
kenntlich gemacht werden, täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der
d) muß der Betrieb über ausreichende geeignete Mög- Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und
lichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrecht- Totgeburten eingetragen werden.
lichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhan-
denen Schweine verfügen, Abschnitt III
e) muß der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die Reinigung und Desinfektion
eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, 1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der
der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahr- Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerät-
zeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reini- schaften zu reinigen und zu desinfizieren.
gung und Desinfektion müssen jederzeit einsatz-
bereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. 2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Ab-
schluß von Tiertransporten vollständig auf einem befe-
2. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß die Freiland-
stigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
haltung von betriebsfremden Personen nur in Abstim-
mung mit dem Tierbesitzer und nur mit betriebseigener 3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,
Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschie-
die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich denen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind
entsorgt wird. jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu
desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb ein-
3. Der Betrieb muß
gesetzt werden.
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter
a) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur
verfügen,
Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder
c) mindestens über einen geschlossenen Behälter Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert
oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ord- werden und
nungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schwei-
b) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einweg-
ne verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zu-
schutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Ab-
griff, gegen das Eindringen von Schadnagern und
ständen gereinigt wird; sofern es sich um Einweg-
das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie
schutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
unschädlich entsorgt werden.
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verende-
c) Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen ge-
ter Schweine sind zur Abholung durch die Fahr-
schützt gelagert werden.
zeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufzu-
stellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren 5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende
des Betriebsgeländes entladen werden können. Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1259
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2)
Zusätzliche Anforderungen
an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Abs. 2
Abschnitt I dert gehalten werden. Werden während dieser Zeit
Bauliche Voraussetzungen weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese
Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte
1. Die Freilandhaltung muß Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehal-
a) zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen ten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden,
befestigten Platz, eine Rampe oder über eine ande-
a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzei-
re Einrichtung verfügen, der oder die zu reinigen
chen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hin-
und zu desinfizieren sein muß,
deuten,
b) über einen im Eingangsbereich des Betriebes lie-
genden Umkleideraum oder -container verfügen. b) zu diagnostischen Zwecken oder
2. Der Umkleideraum oder -container muß so eingerichtet c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.
sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist.
Er muß mindestens über folgende Einrichtungen ver- Abweichend von Satz 1 kann eine Absonderung im
fügen: Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der an-
a) Handwaschbecken, schließende Transport zum Empfängerbetrieb auf
direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen ande-
b) Wasserbehälter mit Abfluß zur Reinigung von rer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten
Schuhzeug, Fahrzeugen erfolgt.
c) Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung
zur Desinfektion von Schuhzeug, 2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von
den beteiligten Tierbesitzern sicherzustellen, daß
d) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von ab-
gelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- a) Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten
und Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs. Fahrzeugen transportiert werden,
3. Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Ent-
Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden ladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht
können, die vor Verlassen wieder abzulegen ist. den unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung
betreten und zum Betrieb gehörende Personen das
Abschnitt II betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten,
Ausstallung/ sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I
Einstallung von Schweinen; Absonderung Nr. 3 eingehalten werden,
1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sol- c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere
len, müssen mindestens drei Wochen lang abgeson- nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Anlage 6
(zu § 8 Abs. 2)
Grenzwerte für besondere Untersuchungen
Abschnitt I
Gehäufte Todesfälle
Todesfälle treten gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die
in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten
werden:
Todesfälle Todesfälle Todesfälle
im Abferkel- im Aufzucht- im Mast- oder
bereich bereich Zuchtbereich
Betriebe gemäß Anlage 3 10 % 3% 3%
Betriebe gemäß Anlage 5 10 % 3% 3%
Sonstige Betriebe*) 20 % 5% 5%
*) Die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn
– im Abferkelbereich mindestens 5 Saugferkel,
– im Aufzuchtbereich mindestens 3 Aufzuchtferkel,
– im Mast- oder Zuchtbereich mindestens 2 Schweine
verendet sind.
Abschnitt II
Gehäuftes Auftreten von Kümmerern
Gehäuft treten Kümmerer auf
a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der
letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,
b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der
letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.
Abschnitt III
Fieberhafte Erkrankungen
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen,
mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch
aa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,
bb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei
Tiere,
b) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen,
mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere
Fieber zeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1261
Erste Verordnung
zur Änderung milch- und margarinerechtlicher Vorschriften*)
Vom 8. Juni 1999
Es verordnen, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
– auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und
für Wirtschaft und Technologie und
– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Käse sind auch Erzeugnisse,
1. die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm),
Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch hergestellt sind
(Molkenkäse);
2. die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
3. die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch
Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata
Käse).“
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
2. § 6 Abs. 1a erhält folgende Fassung:
„(1a) Absatz 1 gilt nicht für
1. Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
2. Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
3. Pasta filata Käse.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „– ausgenommen bei Betrieben, die Emmentaler herstellen oder fertig-
lagern –“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Nummer 4 wird die Nummer 3.
b) In Absatz 5 werden die Worte „– ausgenommen Betriebe, die Emmentaler herstellen oder fertiglagern –“ ge-
strichen.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „ „Molkeneiweißkäse“;“ die Worte „bei Pasta filata Käse, der nicht
unter der Bezeichnung einer Standardsorte in den Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung „Pasta filata
Käse“;“ eingefügt.
bb) In Buchstabe e werden die Worte „bei Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr gebracht wird“
durch die Worte „bei Käse, ausgenommen Mozzarella, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr
gebracht wird“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Worte
„Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e und Nr. 7,“.
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d,“.
5. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angabe „ , 3a“ gestrichen und nach dem Wort „ „Sauermilchkäse“,“ die Worte „ „Pasta
filata Käse“,“ eingefügt.
b) In Nummer 9 werden in Buchstabe a das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, Buchstabe b gestrichen und
Buchstabe c neuer Buchstabe b.
6. § 31a wird wie folgt gefaßt:
„§ 31a
Übergangsvorschrift
Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis
zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.“
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A werden in der Gruppe „Halbfeste Schnittkäse“ bei der Standardsorte „Butterkäse“ in Spalte 8
Buchstabe B die Worte „Teig möglichst ohne Lochung“ durch die Worte „Teig auch mit Lochung“ ersetzt.
b) Nach Abschnitt B wird folgender Abschnitt C angefügt:
„C. Standardsorten bei Pasta filata Käse
1 2 3 4 5 6 7
Standard- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige
sorte vorschrift Eigenschaften
Fettgehalts- Mindest- Herstellungs- Mindest- A. Aussehen –
stufen gehalt an gewicht alter Äußeres
Trocken- B. Aussehen –
masse in Inneres und
100 Ge- Konsistenz
wichts- C. Geruch und
teilen Geschmack
Provolone gereift Dreiviertel- 0,3 bis 15 Tage A. rund, birnen-
fettstufe 49 50 kg förmig oder
Fettstufe 51 zylindrisch,
Vollfettstufe 53 glänzend
Rahmstufe 55 B. wenig Lochung
und Spalten,
faserige Struk-
tur, weiß bis
strohgelb
C. mild bis pikant
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1263
1 2 3 4 5 6 7
Standard- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige
sorte vorschrift Eigenschaften
Fettgehalts- Mindest- Herstellungs- Mindest- A. Aussehen –
stufen gehalt an gewicht alter Äußeres
Trocken- B. Aussehen –
masse in Inneres und
100 Ge- Konsistenz
wichts- C. Geruch und
teilen Geschmack
Mozzarella nicht gereift, Halbfettstufe 24 A. weiß bis leicht
auch in Aufguß- Dreiviertel- gelblich, glatt,
flüssigkeit fettstufe 26 geschlossene
Fettstufe 29 Oberfläche
Vollfettstufe 31 B. Teig weich bis
Rahmstufe 34 elastisch, fase-
Doppel- rige Struktur
rahmstufe 38
C. arteigen nach
Milch, neutral
bis mild säuer-
lich
Schnittfester nicht gereift Halbfettstufe 36 A. weiß bis leicht
Mozzarella Dreiviertel- gelblich, glatt,
(Mozzarella fettstufe 38 geschlossene
schnittfest) Fettstufe 40 Oberfläche
Vollfettstufe 42 B. Teig elastisch
Rahmstufe 44 bis geschmei-
Doppel- dig, faserige
rahmstufe 46 Struktur
C. arteigen nach
Milch, neutral
bis mild säuer-
lich “.
Artikel 2
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Worte
„Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in
den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-
mäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des
Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.“
3. In § 7a wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1“
ersetzt.
4. § 7b wird wie folgt gefaßt:
„§ 7b
Übergangsvorschrift
Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis
zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.“
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Artikel 3
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch § 28
Abs. 4 der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544, 554), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buch-
stabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender
Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl.
EG Nr. L 351 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eich-
gesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird.
(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossen-
schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht
wird.“
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Mager-
milch),“.
b) In Nummer 3 werden die Worte „bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „bei + 10 °C “ “ durch
die Worte „bei pasteurisierter und hocherhitzter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „bei + 8 °C“ “ e rsetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) „höchstens ... % Fett“ bei entrahmter Milch;“.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:
„(2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist,
darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3
in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr
gebracht werden.“
Artikel 4
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 3
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht ent-
spricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1265
2. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu § 3)
1 2 3
Bezeichnung Herstellungsweise Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen
Zusammensetzung
I.
Margarineschmalz hergestellt aus genußtauglichen mindestens 99
(Schmelzmargarine) Fettstoffen pflanzlicher oder tieri-
scher Herkunft, keine Emulsion,
aromatisiert, in der Regel kräftig
gelb und einem Höchstgehalt an
Milchfett von 3 % des Gesamtfett-
gehaltes
II.
Mischfettschmalz hergestellt aus genußtauglichen mindestens 99
(Schmelzmischfett) Fettstoffen pflanzlicher und tieri-
scher Herkunft, keine Emulsion;
Milchfettanteil am Gesamtfett
10 % bis 80 % “.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b
tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Erste Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenmeldeverordnung
Vom 9. Juni 1999
Auf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Be- „§ 3
kanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506),
der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 Meldepflichten nach § 7
(BGBl. I S. 2068) eingefügt worden ist, und Artikel 1 § 7 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen
des Ausführungsgesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,
S. 1778) zum Übereinkommen über das Verbot des Ein- der Herstellung und der Weitergabe von
satzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe Antipersonenminen und über deren Vernichtung
von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom vom 3. Dezember 1997
3. Dezember 1997, verordnet die Bundesregierung, und (1) Unternehmen oder Privatpersonen, die Antiper-
auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs- sonenminen im Sinne von Absatz 2 in ihrem Eigentum
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom oder Besitz haben oder in sonstiger Weise die tatsäch-
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch liche Gewalt über sie ausüben, haben dem Bundes-
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I ausfuhramt Meldungen abzugeben über
S. 156), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
1. die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenmi-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
nen, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium von gelagerten Antipersonenminen,
für Wirtschaft und Technologie:
2. die Art, Menge und nach Möglichkeit über die Los-
nummern aller für die Entwicklung von Verfahren
zur Minensuche, Minenräumung und Minenver-
Artikel 1 nichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren
Die Kriegswaffenmeldeverordnung vom 24. Januar 1995 zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum
(BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert: Zweck der Vernichtung weitergegebenen Antiper-
sonenminen,
1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefaßt: 3. den Stand der Programme zur Vernichtung von
Antipersonenminen, einschließlich ausführlicher Me-
„Verordnung thoden, die bei der Vernichtung nach Artikel 4 des
über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes,
(Kriegswaffenmeldeverordnung – KWMV)“. der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Antipersonenminen und über deren Vernich-
tung vom 3. Dezember 1997 angewandt werden,
2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt geändert:
die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu be-
„§ 1 achtenden einschlägigen Sicherheits- und Umwelt-
schutznormen,
Allgemeine Meldepflichten“.
4. die Art und Menge aller Antipersonenminen, die seit
dem 1. März 1999 nach Artikel 4 des Übereinkom-
3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: mens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,
„(1) Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverord- der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
nung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in personenminen und über deren Vernichtung vom
Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die 3. Dezember 1997 vernichtet worden sind, aufge-
Kontrolle von Kriegswaffen in das Bundesgebiet ein- schlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten und
führen oder aus dem Bundesgebiet ausführen, haben nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern
dem Bundesausfuhramt schriftlich Anzahl, Kriegswaf- der einzelnen Arten von Antipersonenminen,
fennummer, Typenbezeichnung, Datum der Ein- oder 5. die technischen Merkmale jeder hergestellten Art
Ausfuhr sowie bei der Einfuhr den Verwendungszweck von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind,
und bei der Ausfuhr den Verwendungszweck und das und die Weitergabe von Informationen, die geeignet
Bestimmungsland zu melden.“ sind, die Identifizierung und Räumung von Anti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1267
personenminen zu erleichtern; dazu gehören zu- 5. Der bisherige § 3 wird § 4.
mindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung,
der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos 6. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgenden Wort-
und sonstige Informationen, welche die Minen- laut:
räumung erleichtern können.
„§ 5
(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestim-
Zuständigkeit des Bundesausfuhramtes
mung des Artikels 2 des Übereinkommens über das
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf das Bun-
deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. desausfuhramt übertragen.“
(3) Die Meldungen sind spätestens binnen 2 Wochen
7. § 5 wird § 6.
nach dem 31. März eines jeden Kalenderjahres für das
vorangegangene Kalenderjahr, erstmals am 28. Juni
1999 abzugeben. Artikel 2
(4) § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung gilt entspre- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
chend.“ in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juni 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1999 – PKHB 1999)
Vom 6. Juni 1999
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivil-
prozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht:
Die vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Ein-
kommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 672 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 672 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 473 Deutsche Mark.
Bonn, den 6. Juni 1999
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