1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten
der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungs-
ergänzungsgesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin
(Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung – ZOZÜV)
Vom 14. Mai 1999
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch
Artikel 16 Nr. 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Übertragung der Zuständigkeiten
des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungs-
gesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz
Die Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbe-
dingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), in Verbin-
dung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994
(BGBl. I S. 2062), werden mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 auf den Oberfinanz-
präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1099
Erste Verordnung
zur Änderung der Metallblasinstrumentenmacher-Ausbildungsverordnung
Vom 26. Mai 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbil-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 dung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasin-
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord- strumentenmacher, der Anlage A der Handwerks-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ordnung sowie
worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), staatlich anerkannt.“
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) 2. § 8 wird wie folgt geändert:
und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
„Abschlußprüfung/Gesellenprüfung“.
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium für Bildung und Forschung: b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die Ab-
schlußprüfung“ die Wörter „und die Gesellenprü-
fung“ eingefügt sowie das Wort „erstreckt“ durch
Artikel 1 das Wort „erstrecken“ ersetzt.
Die Metallblasinstrumentenmacher-Ausbildungsverord- 3. In § 9 werden die Wörter „den Ausbildungsberuf“
nung vom 2. Mai 1997 (BGBl. I S. 1010) wird wie folgt durch die Wörter „die Ausbildungsberufe“ ersetzt und
geändert: nach den Wörtern „Metallblasinstrumentenmacher/
Metallblasinstrumentenmacherin“ die Wörter „sowie
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher/
Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacherin“
„§ 1 eingefügt.
Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes Artikel 2
Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenma- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
cher/Metallblasinstrumentenmacherin wird in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Erste Verordnung
zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
Vom 28. Mai 1999
Auf Grund des § 1612a Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I
S. 666) neu gefaßt worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 5 § 1 sowie in Ver-
bindung mit Artikel 7 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium der
Justiz:
Artikel 1
Die §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666,
668) werden wie folgt gefaßt:
„§ 1
Festsetzung der Regelbeträge
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber
dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
1. in der ersten Altersstufe
a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 349 Deutsche Mark,
b) ab 1. Juli 1999 355 Deutsche Mark;
2. in der zweiten Altersstufe
a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 424 Deutsche Mark,
b) ab 1. Juli 1999 431 Deutsche Mark;
3. in der dritten Altersstufe
a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 502 Deutsche Mark,
b) ab 1. Juli 1999 510 Deutsche Mark.
§2
Festsetzung der Regelbeträge für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber
dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
1. in der ersten Altersstufe
a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 314 Deutsche Mark,
b) ab 1. Juli 1999 324 Deutsche Mark;
2. in der zweiten Altersstufe
a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 380 Deutsche Mark,
b) ab 1. Juli 1999 392 Deutsche Mark;
3. in der dritten Altersstufe
a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 451 Deutsche Mark,
b) ab 1. Juli 1999 465 Deutsche Mark.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1101
Elfte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 1. Juni 1999
Auf Grund des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und des 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen
§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl.
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung EG Nr. L 391 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes durch eine andere Mutterkuh oder trächtige Färse
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa- innerhalb des Haltungszeitraumes ersetzt, hat dies
tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verord- innerhalb von zehn Werktagen nach der Ersetzung der
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft zuständigen Landesstelle schriftlich zu melden unter
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien Angabe
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: 1. seines Namens, seiner Anschrift und der im Prä-
mienantrag aufgeführten Nummer seines Betrie-
Artikel 1 bes,
§ 17a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der 2. der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I des ersetzten Tieres,
S. 730) wird wie folgt geändert: 3. des Datums der Ersetzung,
4. der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Ge-
1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Bestands- burtsdatums des Ersatztieres.“
wechsel“ ein Komma und das Wort „Ersetzung“ ange-
fügt.
Artikel 2
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
3. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: (2) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gilt vom
„(2) Ein Erzeuger, der eine im Prämienantrag ange- 11. Dezember 1999 wieder in ihrer am 10. Juni 1999 maß-
gebene Mutterkuh nach Artikel 10 Abs. 9 Satz 2 der gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 1. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 2. Juni 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 § 20 Berichtsheft
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 § 21 Zwischenprüfung
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver- § 22 Abschlußprüfung
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-
ändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung
Dritter Teil
mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Vorschriften für die aufbauenden
S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1. Abschnitt
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium
Maurer/Maurerin
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 23 Ausbildungsberufsbild
§ 24 Ausbildungsrahmenplan
Inhaltsübersicht § 25 Ausbildungsplan
§ 26 Berichtsheft
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften § 27 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe 2. Abschnitt
§ 2 Ausbildungsdauer Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufs-
§ 28 Ausbildungsberufsbild
ausbildung
§ 29 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 30 Ausbildungsplan
Zweiter Teil § 31 Berichtsheft
Vorschriften für die Ausbildungsberufe § 32 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin 3. Abschnitt
und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
Feuerungs- und Schornsteinbauer/
1. Abschnitt Feuerungs- und Schornsteinbauerin
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin § 33 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsberufsbild § 34 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsrahmenplan § 35 Ausbildungsplan
§ 7 Ausbildungsplan § 36 Berichtsheft
§ 8 Berichtsheft § 37 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 9 Zwischenprüfung
4. Abschnitt
§ 10 Abschlußprüfung
Zimmerer/Zimmerin
2. Abschnitt § 38 Ausbildungsberufsbild
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
§ 39 Ausbildungsrahmenplan
§ 11 Ausbildungsberufsbild
§ 40 Ausbildungsplan
§ 12 Ausbildungsrahmenplan
§ 41 Berichtsheft
§ 13 Ausbildungsplan
§ 42 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 14 Berichtsheft
§ 15 Zwischenprüfung 5. Abschnitt
§ 16 Abschlußprüfung Stukkateur/Stukkateurin
3. Abschnitt § 43 Ausbildungsberufsbild
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin § 44 Ausbildungsrahmenplan
§ 17 Ausbildungsberufsbild § 45 Ausbildungsplan
§ 18 Ausbildungsrahmenplan § 46 Berichtsheft
§ 19 Ausbildungsplan § 47 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1103
6. Abschnitt 13. Abschnitt
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ Brunnenbauer/Brunnenbauerin
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin § 83 Ausbildungsberufsbild
§ 48 Ausbildungsberufsbild § 84 Ausbildungsrahmenplan
§ 49 Ausbildungsrahmenplan § 85 Ausbildungsplan
§ 50 Ausbildungsplan § 86 Berichtsheft
§ 51 Berichtsheft § 87 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 52 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 14. Abschnitt
7. Abschnitt Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin
Estrichleger/Estrichlegerin § 88 Ausbildungsberufsbild
§ 89 Ausbildungsrahmenplan
§ 53 Ausbildungsberufsbild
§ 90 Ausbildungsplan
§ 54 Ausbildungsrahmenplan
§ 91 Berichtsheft
§ 55 Ausbildungsplan
§ 92 Abschlußprüfung
§ 56 Berichtsheft
§ 57 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 15. Abschnitt
Gleisbauer/Gleisbauerin
8. Abschnitt § 93 Ausbildungsberufsbild
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ § 94 Ausbildungsrahmenplan
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
§ 95 Ausbildungsplan
§ 58 Ausbildungsberufsbild
§ 96 Berichtsheft
§ 59 Ausbildungsrahmenplan
§ 97 Abschlußprüfung
§ 60 Ausbildungsplan
§ 61 Berichtsheft Vierter Teil
§ 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 98 Übergangsregelung
9. Abschnitt
§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin
§ 63 Ausbildungsberufsbild Anlagen
§ 64 Ausbildungsrahmenplan Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin
§ 65 Ausbildungsplan
I. Berufliche Grundbildung
§ 66 Berichtsheft
II. Berufliche Fachbildung
§ 67 Abschlußprüfung
A. Schwerpunkt Maurerarbeiten
10. Abschnitt B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten
Straßenbauer/Straßenbauerin C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornstein-
bauarbeiten
§ 68 Ausbildungsberufsbild
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 69 Ausbildungsrahmenplan zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin
§ 70 Ausbildungsplan I. Berufliche Grundbildung
§ 71 Berichtsheft II. Berufliche Fachbildung
§ 72 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten
B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten
11. Abschnitt
C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaik-
Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin arbeiten
§ 73 Ausbildungsberufsbild D. Schwerpunkt Estricharbeiten
§ 74 Ausbildungsrahmenplan E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schall-
schutzarbeiten
§ 75 Ausbildungsplan
F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten
§ 76 Berichtsheft
Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§ 77 Abschlußprüfung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin
I. Berufliche Grundbildung
12. Abschnitt
II. Berufliche Fachbildung
Kanalbauer/Kanalbauerin
A. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten
§ 78 Ausbildungsberufsbild
B. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten
§ 79 Ausbildungsrahmenplan
C. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten
§ 80 Ausbildungsplan
D. Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtiefbau-
§ 81 Berichtsheft arbeiten
§ 82 Abschlußprüfung E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung 3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufach-
zum Maurer/zur Maurerin arbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
Anlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung a) Zimmerer/Zimmerin,
zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und
Stahlbetonbauerin b) Stukkateur/Stukkateurin,
Anlage 6 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Plat-
zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feue- ten- und Mosaiklegerin,
rungs- und Schornsteinbauerin
d) Estrichleger/Estrichlegerin,
Anlage 7 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Zimmerer/zur Zimmerin
e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-,
Kälte- und Schallschutzisoliererin;
Anlage 8 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Stukkateur/zur Stukkateurin 4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufach-
arbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
Anlage 9 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, a) Straßenbauer/Straßenbauerin,
Platten- und Mosaiklegerin
b) Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
Anlage 10 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Estrichleger/zur Estrichlegerin (2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden
darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich aner-
Anlage 11 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung kannt:
zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin 1. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufach-
Anlage 12 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung arbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbau-
zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin monteur/Trockenbaumonteurin;
Anlage 13 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung 2. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufach-
zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin arbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
Anlage 14 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung a) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,
zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin
b) Kanalbauer/Kanalbauerin,
Anlage 15 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin c) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,
Anlage 16 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung d) Gleisbauer/Gleisbauerin.
zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin
Anlage 17 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
§2
zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin
Anlage 18 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Ausbildungsdauer
zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin (1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert
insgesamt 36 Monate.
Erster Teil (2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbil-
dungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbei-
Gemeinsame Vorschriften terin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tief-
baufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate.
§1 In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zwei-
ten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-
eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Beton- rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
bauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß
Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Fliesen-, Platten- § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der
und Mosaikleger, Nr. 9 Estrichleger, Nr. 10 Brunnenbauer, Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-
Nr. 12 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende
Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:
§3
1. die Ausbildungsberufe:
Berufsfeldbreite Grundbildung
a) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, und Zielsetzung der Berufsausbildung
b) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin, (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
c) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin; eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hoch- Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
baufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
a) Maurer/Maurerin,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
b) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahl- Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
betonbauerin, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
c) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Schornsteinbauerin; befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1105
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- 14. Herstellen von Putzen,
gung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Ab- 15. Herstellen von Estrichen,
schlußprüfung nachzuweisen.
16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
§4 17. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
Berufsausbildung 18. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und
in überbetrieblichen Ausbildungsstätten Wasserhaltung,
(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbil- 19. Herstellen von Verkehrswegen,
dungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer
20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungs-
Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen
leitungen,
Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
1. im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,
2. im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen, §6
3. im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen. Ausbildungsrahmenplan
(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufs- Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen
ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Maurerarbei-
Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 ten“, „Beton- und Stahlbetonarbeiten“ sowie „Feuerungs-
und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt und Schornsteinbauarbeiten“ nach der in der Anlage 1 für
die Festlegung durch den Ausbildenden. die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbil-
(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Rege- dung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen
lung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-
verbindlich. plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-
(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbil- menplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und
dung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen. innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-
liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
Zweiter Teil derheiten die Abweichung erfordern.
Vorschriften für die Ausbildungsberufe
§7
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin Ausbildungsplan
und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
1. Abschnitt bildungsplan zu erstellen.
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
§8
§5 Berichtsheft
Ausbildungsberufsbild Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, durchzusehen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§9
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Zwischenprüfung
4. Umweltschutz,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan schenprüfung durchzuführen.
und Ablaufplan,
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus-
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
bildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau- stabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten
hilfsstoffen, Ausbildungsjahres stattfinden.
8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen (3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich
von Skizzen, auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden
9. Durchführen von Messungen, Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbin- nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
dungen, chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-
12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, den eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der
13. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Bau-
Schall- und Brandschutz, stoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern,
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga-
die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende ben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und So-
Gebiete in Betracht: zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen
Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im
1. Herstellen von einlagigem Wandputz,
Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere
2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, techno-
Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand, logischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten
3. Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnah-
Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließ- men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
lich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung, Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß-
nahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins-
4. Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Beweh- besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
rungskorbes.
1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
(5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus-
bildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
Buchstabe a und Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am aa) Mauermörtel,
Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
bb) Verbandsarten für Mauerwerke,
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung
nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4. cc) Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper,
Verblendmauerwerk,
§ 10 dd) Einfassungen, Ausfachungen und Schächte,
Abschlußprüfung ee) Öffnungen und Überdeckungen;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der b) im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, aa) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. bb) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Beton,
insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf- cc) Schalungen für Stützen, Wände, Decken und
gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die gerade Treppen einschließlich Anschlüsse,
Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis
kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum dd) Bewehrungen, Einbauteile,
Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ee) Konstruktionsarten für gerade Treppen und
ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins- Teilmontagedecken,
besondere in Betracht:
ff) Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung;
1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
c) im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbau-
a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein-
arbeiten:
oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen
Verbandsarten, aa) Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isolier-
mörtel,
b) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische
oder Öffnung und Überdeckung oder bb) Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen,
c) Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in cc) Abgasanlagen und Schornsteine;
unterschiedlichen Verbandsarten;
2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
a) Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine
rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluß b) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,
und Bewehrung, c) Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und
b) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podest- Stahlbeton,
anschluß oder
d) Baukörper aus Steinen,
c) Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein
Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung; e) Abgasanlagen und Schornsteine,
3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbau- f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrücken-
arbeiten: des Wasser,
a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feue- g) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
rungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus
und Schauloch, Holz, Putze, Estriche,
b) Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskör- i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und
pers für Feuerungsanlagen oder Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla-
c) Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor-
aus Mauerwerk. gungsleitungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1107
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. 9. Durchführen von Messungen,
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbau-
teilen,
1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt-
bezogene Aufgaben 100 Minuten, 11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
2. im Prüfungsbereich Bauwerke 12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
im Hochbau 100 Minuten, 13. Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- 14. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,
und Sozialkunde 40 Minuten. Schall- und Brandschutz,
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des 15. Herstellen von Putzen und Stuck,
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 16. Herstellen von Estrichen,
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den 17. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- 18. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
§ 12
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Ausbildungsrahmenplan
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-
len unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Zimmer-
bezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
arbeiten“, „Stukkateurarbeiten“, „Fliesen-, Platten- und
2. Prüfungsbereich Mosaikarbeiten“, „Estricharbeiten“, „Wärme-, Kälte- und
Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert, Schallschutzarbeiten“ und „Trockenbauarbeiten“ nach
der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für
3. Prüfungsbereich
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs- des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
nicht bestanden. dern.
(8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Hoch-
baufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortset- § 13
zung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Ausbildungsplan
Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
§ 42 des Berufsbildungsgesetzes.
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
2. Abschnitt
§ 14
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
§ 11
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Ausbildungsberufsbild geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
durchzusehen.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, § 15
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Zwischenprüfung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
4. Umweltschutz, schenprüfung durchzuführen.
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus-
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
bildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
und Ablaufplan,
stabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, Ausbildungsjahres stattfinden.
7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau- (3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich
hilfsstoffen, auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- b) Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dick-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- bettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Ver-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, fugen oder
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun- Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;
den eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der
4. im Schwerpunkt Estricharbeiten:
Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustof-
fe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den a) Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiede-
Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Auf- nen Neigungen,
gabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die
b) Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle
praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Ge-
oder Wandanschluß aus Estrich oder
biete in Betracht:
c) Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder
1. Herstellen von Wand-Trockenputz,
Platten;
2. Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei
unterschiedlichen Holzverbindungen, 5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
arbeiten:
3. Herstellen eines geraden Stuckprofils,
Anbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie
4. Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Be- Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei
plankung, Abwicklungen;
5. Herstellen eines Verbundestrichs, 6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
6. Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung,
Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit
7. Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettver- Spachtelarbeiten.
fahren,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
8. Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren. den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga-
(5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus- ben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozial-
bildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwer-
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1, so soll punktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll
die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungs- der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüp-
jahres stattfinden. fung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-
nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4. gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen
§ 16
einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere
Abschlußprüfung aus folgenden Gebieten in Betracht:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
a) im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. aa) Hölzer und Holzwerkstoffe,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in bb) Schützen von Holzoberflächen,
insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-
cc) Holzbearbeitungsmaschinen,
gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die
Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis dd) Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fach-
kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum werk und Holzrahmenbau,
Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ee) Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen;
ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-
besondere in Betracht: b) im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:
1. im Schwerpunkt Zimmerarbeiten: aa) Putzmörtel und Kunstharzputze,
a) Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein bb) Auftragen von Innen- und Außenputzen,
Satteldach oder Walmdach, cc) Drahtputzkonstruktionen,
b) Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder dd) Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen,
c) Herstellen einer Fachwerkwand; ee) Herstellen von Wänden in Trockenbauweise,
2. im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten: ff) Sanieren und Instandsetzen von Putz und
Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Stuck;
Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbei-
c) im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaik-
ten;
arbeiten:
3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbei-
aa) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und
ten:
Profile,
a) Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dick-
bb) Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel,
bettverfahren einschließlich Vorbereiten des Unter-
grundes und Ansetzen von Sockelfliesen, cc) Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1109
dd) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, ver- 3. im Prüfungsbereich
tikale, horizontale und geneigte Flächen, Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.
ee) Bewegungsfugen, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
ff) Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nicht- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
drückendes Wasser, in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
gg) Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Belägen; ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
d) im Schwerpunkt Estricharbeiten: bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
aa) Mörtelgruppen, Estrichmörtel,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
bb) Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
cc) Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestri-
1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-
che, Estriche auf Trennschichten, schwimmen-
bezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
de Estriche und Fertigteilestriche,
2. Prüfungsbereich
dd) Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwind-
Bauwerke im Ausbau 40 vom Hundert,
fugen,
ee) Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten; 3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
e) im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
arbeiten: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
aa) Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
und Unterkonstruktionen, Materialien des Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
Oberflächenschutzes, erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen, bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
nicht bestanden.
cc) Unterkonstruktionen,
(8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Aus-
dd) Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für
baufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung
Formstücke,
der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe
ee) Herstellen von Dämmungen und Ummantelun- nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 als Zwischen-
gen, prüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
ff) Kälteschutz;
f) im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten: 3. Abschnitt
aa) Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplat- Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
ten,
bb) Wände aus Gipswandbauplatten, § 17
cc) Montagewände, Ausbildungsberufsbild
dd) Unterdecken und Deckenbekleidungen, Ver- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
kofferungen und Schürzen, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
ee) Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen; 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau: 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
b) Beurteilen von Untergründen, 4. Umweltschutz,
c) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
d) Holz- und Trockenbaukonstruktionen, und Ablaufplan,
e) Beschichten und Bekleiden von Oberflächen, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrücken- 7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau-
des Wasser, hilfsstoffen,
g) angrenzende Arbeiten im Hochbau; 8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: von Skizzen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 9. Durchführen von Messungen,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. 10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbin-
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: dungen,
1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt- 11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
bezogene Aufgaben 100 Minuten, 12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
2. im Prüfungsbereich 13. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und
Bauwerke im Ausbau 100 Minuten, Wasserhaltung,
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
14. Herstellen von Verkehrswegen, 3. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus
15. Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsor- künstlichen Steinen,
gungssystemen, 4. Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,
16. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. 5. Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,
6. Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Pro-
§ 18 filen,
Ausbildungsrahmenplan 7. Herstellen eines Mauerwerkskörpers.
Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbil-
sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Stra- dung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
ßenbauarbeiten“, „Rohrleitungsbauarbeiten“, „Kanalbau- Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwi-
arbeiten“, „Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten“ so- schenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres
wie „Gleisbauarbeiten“ nach der in der Anlage 3 für die stattfinden.
berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbil-
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung
dung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen
nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-
plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-
menplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und § 22
innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach- Abschlußprüfung
liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
derheiten die Abweichung erfordern.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 19
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Ausbildungsplan insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis
bildungsplan zu erstellen. kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz
§ 20 ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-
besondere in Betracht:
Berichtsheft
1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbela-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu ges mit Längs- und Querneigung und Einfassung;
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 2. im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:
durchzusehen. Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung
unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener
§ 21 Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;
Zwischenprüfung 3. im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- a) Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk,
schenprüfung durchzuführen. Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Ber-
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus- men und Gerinnen oder
bildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch- b) Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwen-
stabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten dung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau
Ausbildungsjahres stattfinden. von Abzweigungen und Formstücken;
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich 4. im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbau-
auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden arbeiten:
Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- a) Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schich-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- tenverzeichnisses,
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
b) Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Einbauen einer Rohrleitung oder
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-
c) Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich
den eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der
Herstellen einer Werkstückkomponente;
Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustof-
fe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den 5. im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Auf- a) Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer
gabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die Notlaschenverbindung oder
praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Ge-
b) Herstellen eines Bahndammes.
biete in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
1. Abstecken eines Bauteiles, den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga-
2. Herstellen einer ungebundenen Tragschicht, ben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozial-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1111
kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwer- d) Verbau von Baugruben und Gräben,
punktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll e) Geräte und Maschinen,
der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüp-
fung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, f) offene Wasserhaltung,
mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo- g) Verkehrswege und Verkehrsflächen,
gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur
h) Ver- und Entsorgungssysteme,
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen i) angrenzende Arbeiten im Hochbau;
einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
a) im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten: (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
aa) Vermessungen im Straßenbau, 1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt-
bb) Entwässerung, bezogene Aufgaben 100 Minuten,
cc) Unterlage für Decken und Beläge, 2. im Prüfungsbereich
Bauwerke im Tiefbau 100 Minuten,
dd) Pflasterdecken und Plattenbeläge,
3. im Prüfungsbereich
ee) Asphaltdecken;
Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.
b) im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
aa) Messungen im Rohrleitungsbau, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
bb) Rohre, Armaturen und Formstücke, in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
cc) Einbauen von Druckrohrleitungen, Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
dd) Auslegen und Sichern von Kabeln, ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
ee) Schachtbauwerke; bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
c) im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
aa) Messungen im Kanalbau, Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
bb) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile, 1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-
cc) Einbauen von Abwasserleitungen als Freispie- bezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
gelleitung, 2. Prüfungsbereich
dd) Auslegen und Sichern von Kabeln, Bauwerke im Tiefbau 40 vom Hundert,
ee) Schachtbauwerke; 3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
d) im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbau-
arbeiten: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
aa) Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau,
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
bb) Bearbeiten von Werkstücken, Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
cc) Einbauen von Rohrleitungen, erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
dd) Baugrundaufschlußbohrungen, nicht bestanden.
ee) Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu (8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Tief-
Grundwassermeldestellen, baufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung
ff) Abschlußbauwerke und Wasserförderungs- der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe
anlagen; nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischen-
e) im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: prüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
aa) Verkehrssichernde Maßnahmen,
bb) Messungen im Gleisbau, Dritter Teil
cc) Entwässerung eines Bahnkörpers, Vorschriften für die aufbauenden
Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1
dd) Unterbau,
Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2
ee) Oberbau,
ff) Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von 1. Abschnitt
Gleisen;
Maurer/Maurerin
2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:
a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau- § 23
gruben und Gräben, Ausbildungsberufsbild
b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
c) Bodenarten und Bodenklassen, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, mit Ausfachungen im Zierverband,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2. Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luft-
schicht und Wärmedämmung oder
4. Umweltschutz,
3. Herstellen einer Schalung einschließlich der Beweh-
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan rung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung
und Ablaufplan, mit einem Mauerwerkskörper.
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
7. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke
im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
8. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
werden. In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen
9. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er
Schall- und Brandschutz, insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-
10. Herstellen von Putzen, schen, technologischen, mathematischen und zeichneri-
schen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei
11. Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör- sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
pern, schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts-
12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
§ 24 tracht:
Ausbildungsrahmenplan 1. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:
Die in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- a) Mauermörtel,
len nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur b) Verbandsarten für Mauerwerk,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
c) ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vor-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
lagen,
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- d) Nartursteinmauerwerk,
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- e) Treppen,
heiten die Abweichung erfordern.
f) Einfassungen und Ausfachungen,
§ 25 g) Schächte,
Ausbildungsplan h) Öffnungen und Überdeckungen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- i) Abgasanlagen;
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
Ausbildungsplan zu erstellen.
a) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärme-
dämmverbundsysteme,
§ 26
b) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
Berichtsheft
c) Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Systemschalungen, Schalungen für Sichtbeton,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu d) Bewehrungen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig e) Baukörper aus Beton und Stahlbeton,
durchzusehen.
f) Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes
Wasser,
§ 27
g) Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör-
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
pern,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla-
in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor-
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er gungsleitungen;
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie kommen insbesondere in Betracht:
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-
tracht: (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen 1. im Prüfungsbereich
und mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer Baukörper aus Steinen 150 Minuten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1113
2. im Prüfungsbereich 9. Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahl-
Bauwerke im Hochbau 150 Minuten, betonbauteilen,
3. im Prüfungsbereich 10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des § 29
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Ausbildungsrahmenplan
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- len nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: heiten die Abweichung erfordern.
1. Prüfungsbereich
Baukörper aus Steinen 40 vom Hundert, § 30
2. Prüfungsbereich Ausbildungsplan
Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
3. Prüfungsbereich bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. Ausbildungsplan zu erstellen.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- § 31
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
Berichtsheft
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
nicht bestanden. geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
durchzusehen.
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
rungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach-
§ 32
arbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-
gen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü- Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-
bracht worden sein. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
2. Abschnitt den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie
Beton- und Stahlbetonbauer/ Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
Beton- und Stahlbetonbauerin bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für
die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-
§ 28 tracht:
Ausbildungsberufsbild 1. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze,
Unterzüge, Stützen und Kragplatten mit Decken-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die anschlüssen oder
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Treppe einschließlich Podest.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbe-
4. Umweltschutz, ton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bauteile
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen
und Ablaufplan, soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver-
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,
mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-
7. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur
8. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Schall- und Brandschutz, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
aus folgenden Gebieten in Betracht: erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
1. im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahl-
nicht bestanden.
beton:
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
a) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
b) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton, rungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach-
c) Betone mit besonderen Eigenschaften, arbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-
gen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-
d) Brettschalungen, Schaltafeln, Rahmen- und Groß- fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-
flächenschalungen, Sonderschalungen, nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1
e) Spannbeton, und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-
f) Einbauteile,
genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-
g) Abdichtungen, bracht worden sein.
h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahl-
betonbauteilen,
3. Abschnitt
i) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
Feuerungs- und Schornsteinbauer/
k) Sichtbeton, Feuerungs- und Schornsteinbauerin
l) Unterfangungen;
2. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen: § 33
a) Mauermörtel, Ausbildungsberufsbild
b) ein- und zweischaliges Mauerwerk, Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
c) Abgasanlagen,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
d) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
e) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und
Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor- 4. Umweltschutz,
gungsleitungen;
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: und Ablaufplan,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
7. Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
8. Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,
1. im Prüfungsbereich
Bauteile aus Beton und Stahlbeton 180 Minuten, 9. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,
Schall- und Brandschutz,
2. im Prüfungsbereich
Baukörper aus Steinen 120 Minuten, 10. Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren
Blitzschutz,
3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. 11. Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör-
pern,
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den § 34
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- Ausbildungsrahmenplan
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. len nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
1. Prüfungsbereich und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Bauteile aus Beton und Stahlbeton 50 vom Hundert, besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
2. Prüfungsbereich heiten die Abweichung erfordern.
Baukörper aus Steinen 30 vom Hundert,
§ 35
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. Ausbildungsplan
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1115
§ 36 f) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Putze, Estriche,
Berichtsheft g) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu gungsleitungen;
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
durchzusehen.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
§ 37 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den 1. im Prüfungsbereich
Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Feuerfeste Konstruktionen 150 Minuten,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
2. im Prüfungsbereich
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Abgasanlagen und Schornsteine 150 Minuten,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische 3. im Prüfungsbereich
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be- Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
tracht: ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
1. Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Mauerwerk einschließlich Schornsteinfutter und Wär- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
medämmung, (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
anlagen mit Bewegungsfugen und Einsteigeöffnung
1. Prüfungsbereich
oder
Feuerfeste Konstruktionen 40 vom Hundert,
3. Herstellen eines Formsteingewölbes aus feuerfesten
Materialien. 2. Prüfungsbereich
Abgasanlagen und Schornsteine 40 vom Hundert,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen, Ab- 3. Prüfungsbereich
gasanlagen und Schornsteine sowie Wirtschafts- und Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
Feuerfeste Konstruktionen sowie Abgasanlagen und schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
Schornsteine soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, techno- Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
logischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnah- bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der nicht bestanden.
Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß-
nahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins- (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht: bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
rungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach-
1. im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen:
arbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-
a) Feuerfest- und Isoliermörtel, Stampf-, Schütt- und gen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-
Spritzmassen, fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-
b) Feuerungsanlagen, nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung
c) Mauerwerk für feuerfeste Konstruktionen,
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-
d) Sanieren und Instandsetzen von feuerfesten Kon- genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-
struktionen; bracht worden sein.
2. im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine:
a) Abgasanlagen sowie ein- und mehrschalige
4. Abschnitt
Schornsteine,
b) Schornsteingründungen, Zimmerer/Zimmerin
c) Sanieren und Instandsetzen von Abgasanlagen,
§ 38
d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
Ausbildungsberufsbild
e) angrenzende Arbeiten im Hochbau: Baukörper aus
Steinen sowie aus Beton und Stahlbeton, Abdich- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
tungen, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1. Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, ins-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, besondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2. Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dach-
konstruktionen, insbesondere an Hänge- und Spreng-
4. Umweltschutz, werken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan Versätzen,
und Ablaufplan, 3. Herstellen einer Dachgaube oder
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 4. Aufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe.
7. Herstellen von Holzkonstruktionen,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
8. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile
Schall- und Brandschutz, sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
9. Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidun- den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile
gen, soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver-
knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,
10. Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-
11. Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi- gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur
nen und Werkzeugen, Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen
12. Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen,
einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere
13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen:
§ 39
a) Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren,
Ausbildungsrahmenplan
Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- b) Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und
len nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- c) Konstruieren von Holztreppen;
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
2. im Prüfungsbereich Bauteile:
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- a) Montagewände und Deckenbekleidungen,
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- b) Holzrahmenbauteile,
heiten die Abweichung erfordern.
c) Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassa-
§ 40 den,
Ausbildungsplan d) Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktio-
nen;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Ausbildungsplan zu erstellen. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 41
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
Berichtsheft
1. im Prüfungsbereich
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Holzkonstruktionen 180 Minuten,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 2. im Prüfungsbereich Bauteile 120 Minuten,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 3. im Prüfungsbereich
durchzusehen. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
§ 42 Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen- 1. Prüfungsbereich
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Holzkonstruktionen 50 vom Hundert,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
2. Prüfungsbereich Bauteile 30 vom Hundert,
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für
die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be- 3. Prüfungsbereich
tracht: Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1117
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- § 46
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
Berichtsheft
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
nicht bestanden. führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht durchzusehen.
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach- § 47
arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-
fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge- (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo- vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er- wesentlich ist.
bracht worden sein.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische
5. Abschnitt Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
Stukkateur/Stukkateurin
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
§ 43 bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für
Ausbildungsberufsbild die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstel-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die len einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: einer Trockenbaukonstruktion sowie mit angesetztem
oder vor Ort gezogenem Stuck in Betracht.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, den Prüfungsbereichen Stuck und Putz, Trockenbau
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
den Prüfungsbereichen Stuck und Putz sowie Trockenbau
4. Umweltschutz,
soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver-
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,
und Ablaufplan, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
7. Herstellen von Putzen, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen
8. Herstellen von Drahtputzarbeiten, einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere
9. Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteil- aus folgenden Gebieten in Betracht:
estrichen, 1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz:
10. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen, a) Wärmedämmverbundsysteme,
11. Ausführen von Stuckarbeiten, b) Stuckarbeiten,
12. Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz, c) Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
d) Estriche,
§ 44 e) Sonderputze,
Ausbildungsrahmenplan f) Drahtputzkonstruktionen;
Die in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- 2. im Prüfungsbereich Trockenbau:
len nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur
a) Fertigteilestriche,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine b) Trockenbaukonstruktionen;
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
heiten die Abweichung erfordern. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
§ 45
1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz 180 Minuten,
Ausbildungsplan
2. im Prüfungsbereich Trockenbau 120 Minuten,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen 3. im Prüfungsbereich
Ausbildungsplan zu erstellen. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des § 49
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Ausbildungsrahmenplan
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Die in § 48 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- len nach der in der Anlage 9 enthaltenen Anleitung zur
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: heiten die Abweichung erfordern.
1. Prüfungsbereich Stuck und Putz 50 vom Hundert,
§ 50
2. Prüfungsbereich Trockenbau 30 vom Hundert,
Ausbildungsplan
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Ausbildungsplan zu erstellen.
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
§ 51
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs- Berichtsheft
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
nicht bestanden. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach- durchzusehen.
arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-
gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü- § 52
fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge- Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung
auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
bracht worden sein.
wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
6. Abschnitt in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
§ 48 bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be-
Ausbildungsberufsbild tracht:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 1. Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Platten oder Mosaik,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand-
und Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünn-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
bettverfahren,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3. Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Flie-
4. Umweltschutz, sen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel,
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan 4. Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein
und Ablaufplan, Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 5. Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natur-
steinen.
7. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Schall- und Brandschutz,
den Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie
8. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
Mosaiken, fungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der
Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung
9. Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und
von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-
Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken,
matischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene
10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1119
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-
schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen- fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-
den Gebieten in Betracht: nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1
1. im Prüfungsbereich Wandbeläge: und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-
a) Verlegepläne, genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-
b) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen, bracht worden sein.
c) Wandflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und
Natursteinen, 7. Abschnitt
d) Putze, Estrichleger/Estrichlegerin
e) Dämmschichten und Abdichtungen,
f) Montieren von Platten und Fertigteilen, § 53
g) Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Ausbildungsberufsbild
Wandbelägen; Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge: folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
a) Verlegepläne,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
b) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
c) Bodenflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und
Natursteinen, 4. Umweltschutz,
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
d) Estriche,
und Ablaufplan,
e) Dämmschichten und Abdichtungen, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
f) Montieren von Platten und Fertigteilen, 7. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-,
g) Sanieren und Instandsetzen von Bodenbelägen; Schall- und Brandschutz,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 8. Herstellen von Estrichen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 9. Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Lami-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. naten,
10. Auftragen von Kunstharzschichten,
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
11. Herstellen von Böden aus Beton,
1. im Prüfungsbereich Wandbeläge 150 Minuten,
12. Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Be-
2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge 150 Minuten, lägen,
3. im Prüfungsbereich 13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des § 54
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Ausbildungsrahmenplan
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Die in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- len nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: heiten die Abweichung erfordern.
1. Prüfungsbereich Wandbeläge 40 vom Hundert,
§ 55
2. Prüfungsbereich Bodenbeläge 40 vom Hundert,
Ausbildungsplan
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Ausbildungsplan zu erstellen.
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
§ 56
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs- Berichtsheft
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
nicht bestanden. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach- durchzusehen.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
§ 57 3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
wesentlich ist.
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz 1. Prüfungsbereich Estriche 40 vom Hundert,
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für 2. Prüfungsbereich Bodenbeläge 40 vom Hundert,
die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be-
3. Prüfungsbereich
tracht:
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
1. Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
Estrich als Unterboden für Belag,
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
2. Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
Estrich als Nutzestrich, Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
3. Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen
Industrieestrich, Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge-
nügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
4. Auftragen von Kunstharzen,
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
5. Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Platten- bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
belag mit Sockelsystem oder rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach-
6. Einbauen von Fertigteilestrich. arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun-
gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge-
den Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1
Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü- und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung
fungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüf- erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen
ling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbe-
arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati- reiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle
lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- 8. Abschnitt
schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/
den Gebieten in Betracht: Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
1. im Prüfungsbereich Estriche:
§ 58
a) Hohlraum- und Doppelböden,
Ausbildungsberufsbild
b) Herstellen von Estrichen,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
c) Böden aus Beton, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
d) Dämmschichten und Abdichtungen, 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
e) Sanieren und Instandsetzen von Estrichen; 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge: 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
a) Verlegepläne, 4. Umweltschutz,
b) Auftragen von Kunstharzschichten, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
und Ablaufplan,
c) Platten, Bahnen und Laminate,
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
d) Dämmschichten und Abdichtungen,
7. Vorbereiten von Materialien des Oberflächen-
e) Sanieren und Instandsetzen von Belägen; schutzes,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 8. Anbringen von Unterkonstruktionen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 9. Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Montieren von Formstücken,
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 10. Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-,
1. im Prüfungsbereich Estriche 150 Minuten, Schall- und Brandschutz,
2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge 150 Minuten, 11. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1121
12. Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und
13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-
§ 59
den Gebieten in Betracht:
Ausbildungsrahmenplan
1. im Prüfungsbereich Dämmungen:
Die in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
len nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur a) Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- Brandschutz,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine b) Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf- sowie des Brandschutzes,
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
c) Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-,
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
Kälte-, Schall- und Brandschutz,
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- d) Tragkonstruktionen,
dern. e) Dampfbremsen,
§ 60 f) Kühlzellen und Kühlräume,
Ausbildungsplan g) Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für
den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen 2. im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidun-
Ausbildungsplan zu erstellen. gen:
a) Materialien für Ummantelungen und Stützkonstruk-
§ 61 tionen sowie Bekleidungen,
Berichtsheft b) Stützkonstruktionen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines c) Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Formstücke,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig d) isometrische Darstellungen,
durchzusehen. e) Ummanteln von Dämmungen,
f) Dampfbremsen,
§ 62
g) Kühlzellen und Kühlräume,
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den h) Trockenbau,
Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- i) Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und nicht-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten drückendes Wasser;
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
ist.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische
Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
1. im Prüfungsbereich Dämmungen 150 Minuten,
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz 2. im Prüfungsbereich
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für Ummantelungen und Bekleidungen 150 Minuten,
die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be- 3. im Prüfungsbereich
tracht: Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei ver- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
schiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Abzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosen- in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
stück und Abflachung und ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
2. Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
mit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Umman- ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
telung. bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
den Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
und Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dämmungen
1. Prüfungsbereich Dämmungen 40 vom Hundert,
sowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling
zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von 2. Prüfungsbereich
arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati- Ummantelungen und Bekleidungen 40 vom Hundert,
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
3. Prüfungsbereich § 66
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
Berichtsheft
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen
durchzusehen.
Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge-
nügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 67
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde- Abschlußprüfung
rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun- Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü- nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge- Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 ist.
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung
erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbe- in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische
reiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein. Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie
9. Abschnitt Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für
Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstel-
len einer Montagewand in Verbindung mit einer Decken-
§ 63 konstruktion in Betracht.
Ausbildungsberufsbild (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen, Sa-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: nieren und Instandsetzen von Bauwerken sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, fungsbereichen Trockenbaukonstruktionen sowie Sanie-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, ren und Instandsetzen von Bauwerken soll der Prüfling
zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati-
4. Umweltschutz, schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und
und Ablaufplan, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-
7. Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen, den Gebieten in Betracht:
8. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen, 1. im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen:
9. Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon- a) Montagewände,
struktionen, b) Unterdecken und Deckenbekleidungen,
10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
c) Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen,
§ 64 d) Brandschutzkonstruktionen,
Ausbildungsrahmenplan e) Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
Die in § 63 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- f) Herstellen von Sondertrockenbaukonstruktionen;
len nach der in der Anlage 12 enthaltenen Anleitung zur 2. im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- Bauwerken:
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche a) nachträglicher Einbau eines Badezimmers,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- b) nachträglicher Dachgeschoßausbau,
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern. c) Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon-
struktionen,
§ 65 d) Sanieren und Instandsetzen von Fertigteilfußbo-
denkonstruktionen;
Ausbildungsplan
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
bildungsplan zu erstellen. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1123
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 9. Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge,
1. im Prüfungsbereich 10. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
Trockenbaukonstruktionen 180 Minuten, 11. Herstellen von Asphaltdecken,
2. im Prüfungsbereich Sanieren und
12. Herstellen von Decken aus Beton,
Instandsetzen von Bauwerken 120 Minuten,
13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 69
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Ausbildungsrahmenplan
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den len nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: heiten die Abweichung erfordern.
1. Prüfungsbereich
§ 70
Trockenbaukonstruktionen 50 vom Hundert,
Ausbildungsplan
2. Prüfungsbereich Sanieren und
Instandsetzen von Bauwerken 30 vom Hundert, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
3. Prüfungsbereich
Ausbildungsplan zu erstellen.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- § 71
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Berichtsheft
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
nicht bestanden. führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht durchzusehen.
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
§ 72
rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach-
arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun- Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü- (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge- auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten
nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo- wesentlich ist.
genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-
bracht worden sein. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-
gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den
10. Abschnitt Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhän-
Straßenbauer/Straßenbauerin ge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
§ 68 bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für
die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Ausbildungsberufsbild
1. Herstellen einer Verkehrsfläche aus natürlichen Stei-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die nen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigun-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, gen oder
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Herstellen einer Verkehrsfläche aus künstlichen Stei-
nen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigun-
4. Umweltschutz, gen.
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
und Ablaufplan, den Prüfungsbereichen Straßenbau, Erdbau und Wasser-
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, haltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-
den. In den Prüfungsbereichen Straßenbau sowie Erdbau
7. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbe-
8. Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen, sondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
schen, technologischen, mathematischen und zeichneri- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
schen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts- Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be- bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
tracht: nicht bestanden.
1. im Prüfungsbereich Straßenbau: (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
a) Unterlage für Decken und Beläge,
rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-
b) Einfassungen und Randbefestigungen, arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen
c) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im
und natürlichen Steinen, Verbandsarten und praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-
Muster, fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)
jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht
d) Decken aus Asphalt und Beton, wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-
e) Fugen und Vergußmassen, fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor-
den sein.
f) Prüfen und Instandsetzen von Deckschichten,
g) Wiederherstellen von Deckschichten nach Auf-
grabungen, 11. Abschnitt
h) angrenzende Arbeiten im Hochbau; Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin
2. im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung:
a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau- § 73
gruben und Gräben, Ausbildungsberufsbild
b) Bodenarten und Bodenklassen, Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
c) Herstellen von Erdbauwerken, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
d) Geräte und Maschinen, 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
e) Verbau von Baugruben und Gräben, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
f) Wasserhaltung, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
g) offene und geschlossene Entwässerung, 4. Umweltschutz,
h) Oberflächenentwässerung bei Quer- und Längs- 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
neigung, und Ablaufplan,
i) Einbauen und Verdichten von Böden; 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 7. Herstellen von Schachtbauwerken,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 8. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Wasserhaltung,
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 9. Herstellen von Verkehrswegen,
1. im Prüfungsbereich Straßenbau 180 Minuten, 10. Einbauen von Druckrohrleitungen,
2. im Prüfungsbereich 11. Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,
Erdbau und Wasserhaltung 120 Minuten, 12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. § 74
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Ausbildungsrahmenplan
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Die in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
sollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die heiten die Abweichung erfordern.
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Straßenbau 50 vom Hundert, § 75
2. Prüfungsbereich Ausbildungsplan
Erdbau und Wasserhaltung 30 vom Hundert, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
3. Prüfungsbereich bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1125
§ 76 b) Bodenarten und Bodenklassen,
Berichtsheft c) Verbau von Baugruben und Gräben,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines d) Wasserhaltung,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu e) offene und geschlossene Bauweise,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig f) Einbauen und Verdichten von Böden,
durchzusehen. g) angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflaster-
decken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;
§ 77 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Abschlußprüfung allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich 1. im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau 180 Minuten,
ist. 2. im Prüfungsbereich
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung Baugruben und Wasserhaltung 120 Minuten,
in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische 3. im Prüfungsbereich
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
tracht: Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
1. Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
eines Hausanschlusses für Wasser unter Berücksichti- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
gung des Korrosionsschutzes einschließlich Anboh-
rung und Dichtheitsprüfung, (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2. Herstellen eines Hausanschlusses für Gas unter
Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließ- 1. Prüfungsbereich Rohrleitungsbau 50 vom Hundert,
lich Druckprüfung oder 2. Prüfungsbereich
3. Einbinden einer Anschlußleitung in eine vorhandene Baugruben und Wasserhaltung 30 vom Hundert,
Leitung unter Berücksichtigung des Korrosions- 3. Prüfungsbereich
schutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
von Absperrblasen.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau, Baugruben und halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Rohrleitungs- erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
bau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von nicht bestanden.
arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati-
schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-
schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen- nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im
den Gebieten in Betracht: praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-
fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)
1. im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau:
jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht
a) Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-
Werkstoffen, fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor-
b) Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse, den sein.
c) Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitun-
gen, 12. Abschnitt
d) Schachtbauwerke, Kanalbauer/Kanalbauerin
e) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtig-
keit und Wasser; § 78
2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung: Ausbildungsberufsbild
a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
gruben und Gräben, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1. Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und
Einbauen von Gelenkstücken sowie den dazugehö-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
rigen Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, sowie Herstellen der Bermen oder
4. Umweltschutz, 2. Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Rich-
tung, Gefälle und Anschlüssen sowie Verlegen und
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des
und Ablaufplan,
Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, weiteren Formstücken.
7. Herstellen von Schachtbauwerken, (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den Prüfungsbereichen Kanalbau, Baugruben und Was-
8. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und
serhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
Wasserhaltung,
werden. In den Prüfungsbereichen Kanalbau sowie Bau-
9. Herstellen von Verkehrswegen, gruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er
10. Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-
Druckrohrleitung, schen, technologischen, mathematischen und zeichneri-
schen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei
11. Sanieren und Instandsetzen von Kanälen, sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts-
sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
§ 79 tracht:
Ausbildungsrahmenplan 1. im Prüfungsbereich Kanalbau:
Die in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- a) Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen
len nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur Werkstoffen,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine b) Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohr-
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche leitungen und Hausanschlüsse,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- c) Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
d) Schachtbauwerke,
heiten die Abweichung erfordern.
e) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtig-
keit und Wasser;
§ 80
2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:
Ausbildungsplan
a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
gruben und Gräben,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. b) Bodenarten und Bodenklassen,
c) Verbau von Baugruben und Gräben,
§ 81 d) Wasserhaltung,
Berichtsheft e) offene und geschlossene Bauweise,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines f) Einbauen und Verdichten von Böden,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu g) angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflaster-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig decken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;
durchzusehen. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
§ 82
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den 1. im Prüfungsbereich Kanalbau 150 Minuten,
Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-
se sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten 2. im Prüfungsbereich
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Baugruben und Wasserhaltung 150 Minuten,
ist. 3. im Prüfungsbereich
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen- in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
tracht: Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1127
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
1. Prüfungsbereich Kanalbau 40 vom Hundert, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
2. Prüfungsbereich besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Baugruben und Wasserhaltung 40 vom Hundert, heiten die Abweichung erfordern.
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. § 85
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Ausbildungsplan
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
Ausbildungsplan zu erstellen.
erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
nicht bestanden. § 86
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht Berichtsheft
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü- durchzusehen.
fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)
jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht § 87
wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-
fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor- Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
den sein. (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
13. Abschnitt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Brunnenbauer/Brunnenbauerin wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
§ 83 in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische
Ausbildungsberufsbild Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für
die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1. Ausbau einer Bohrung zu einem Brunnen einschließlich
Inbetriebnahme und Dokumentation,
4. Umweltschutz,
2. Herstellen eines Abschlußbauwerks,
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
und Ablaufplan, 3. Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich
Dokumentation und Herstellen eines entsprechenden
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, Werkzeuges oder
7. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, 4. Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich
8. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen Dokumentation.
und Maschinen, (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
9. Herstellen von vertikalen Bohrungen, den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen, Wasser-
versorgungsanlagen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
10. Herstellen von horizontalen Bohrungen,
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bohrungen
11. Ausbau von Bohrungen zu Brunnen, und Brunnen sowie Wasserversorgungsanlagen soll der
12. Herstellen von Abschlußbauwerken, Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung
von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-
13. Installieren von Wasserförderungs- und Wasserauf-
matischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene
bereitungsanlagen,
Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit
14. Instandhalten und Sanieren von Brunnen, und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
15. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht:
§ 84
1. im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen:
Ausbildungsrahmenplan
Die in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- a) Ausbauen von Bohrungen,
len nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur b) Entwickeln von Brunnen,
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
c) Abschlußbauwerke, 14. Abschnitt
d) Regenerieren von Brunnen, Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin
e) Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
§ 88
f) Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschi-
nen und Anlagen; Ausbildungsberufsbild
2. im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
a) Pumpensysteme,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
b) Meß- und Regeleinrichtungen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c) Wasseraufbereitungsanlagen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d) Instandsetzen und Warten von Wasserversor- 4. Umweltschutz,
gungsanlagen;
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: und Ablaufplan,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau-
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: hilfsstoffen,
1. im Prüfungsbereich 8. Durchführen von Messungen,
Bohrungen und Brunnen 180 Minuten,
9. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
2. im Prüfungsbereich 10. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen
Wasserversorgungsanlagen 120 Minuten, und Anlagen,
3. im Prüfungsbereich 11. Herstellen von Bohrungen,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
12. Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 13. Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu 14. Durchführen von Injektionsarbeiten,
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
15. Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbei-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ten,
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen 16. Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. 17. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: § 89
1. Prüfungsbereich Ausbildungsrahmenplan
Bohrungen und Brunnen 50 vom Hundert,
Die in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
2. Prüfungsbereich len nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur
Wasserversorgungsanlagen 30 vom Hundert, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
3. Prüfungsbereich
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- heiten die Abweichung erfordern.
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen § 90
erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung Ausbildungsplan
nicht bestanden. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde- Ausbildungsplan zu erstellen.
rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-
arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen § 91
nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im
praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü- Berichtsheft
fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
den sein. durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1129
§ 92 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Abschlußprüfung allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten 1. im Prüfungsbereich
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Gründungen und Verbau 180 Minuten,
ist.
2. im Prüfungsbereich
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung Spezialtiefbaugeräte 120 Minuten,
in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische 3. im Prüfungsbereich
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
1. Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Doku- ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
mentation, bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
2. Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
einschließlich Greifern sowie Anmischen und Ver- (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
pumpen der Stützsuspension, Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
3. Herstellen einer Rückverankerung einer Baugruben- 1. Prüfungsbereich
wand einschließlich Bohrung, Einbauen des Veranke- Gründungen und Verbau 50 vom Hundert,
rungselements und Spannen sowie Dokumentation 2. Prüfungsbereich
oder Spezialtiefbaugeräte 30 vom Hundert,
4. Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektions- 3. Prüfungsbereich
verfahren und Durchführen einer Poreninjektion, Anmi- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
schen und Verpressen eines Injektionsmittels.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau, Spezial- halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
tiefbaugeräte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
werden. In den Prüfungsbereichen Gründungen und Ver- erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
bau sowie Spezialtiefbaugeräte soll der Prüfling zeigen, bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorga- nicht bestanden.
nisatorischen, technologischen, mathematischen und
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qua-
arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen
litätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kom-
nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im
men Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü-
Betracht:
fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2)
1. im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau: jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht
wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü-
a) Herstellen von Bohrungen,
fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor-
b) Herstellen von Pfählen, den sein.
c) Herstellen von Ankersystemen,
d) Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden, 15. Abschnitt
e) Einpreßverfahren, Gleisbauer/Gleisbauerin
f) Wasserhaltung, § 93
g) Baugrundverbesserungen; Ausbildungsberufsbild
2. im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
a) Aufstellen von Geräten, Maschinen und Anlagen, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
b) Funktion von Bohrgeräten und Injektionskompo-
nenten, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c) Funktion von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsgerä- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
ten, 4. Umweltschutz,
d) Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschi- 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
nen und Anlagen; und Ablaufplan,
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, fungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen so-
wie Bau und Instandhaltung von Weichen soll der Prüfling
7. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen
zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von
von Skizzen,
arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati-
8. Herstellen von Bahnübergängen, schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle
9. Verlegen von Gleisen und Weichen, lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
10. Instandhalten von Gleisen und Weichen, schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen
11. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht:
§ 94 1. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Glei-
Ausbildungsrahmenplan sen:
Die in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- a) Bau- und Betriebsvorschriften,
len nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur b) Oberbau,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine c) Feste Fahrbahn,
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche d) Bahnübergänge,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- e) Kräfte im Gleis,
heiten die Abweichung erfordern. f) Schweißverfahren,
g) Gleisabschlüsse,
§ 95
h) Gleisvermarkung;
Ausbildungsplan
2. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Wei-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
chen:
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. a) Bau- und Betriebsvorschriften,
b) Oberbau,
§ 96
c) Konstruktion von Weichen,
Berichtsheft
d) Vermarkung von Weichen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu e) Instandhalten von Weichen;
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 97 (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
Abschlußprüfung 1. im Prüfungsbereich Bau und
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Instandhaltung von Gleisen 150 Minuten,
Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- 2. im Prüfungsbereich Bau und
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Instandhaltung von Weichen 150 Minuten,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. 3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen- in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
tracht: Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
1. Durchführen von gleistechnischen Vermessungen, (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
2. Herstellen eines Schienenstoßes, Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
3. Montieren einer Weiche oder 1. Prüfungsbereich Bau und
Instandhaltung von Gleisen 40 vom Hundert,
4. Herstellen eines Gleisbogens mit Rampe.
2. Prüfungsbereich Bau und
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Instandhaltung von Weichen 40 vom Hundert,
den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Glei-
sen, Bau und Instandhaltung von Weichen sowie Wirt- 3. Prüfungsbereich
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1131
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Vierter Teil
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
Übergangs- und Schlußvorschriften
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen § 98
erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen
Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge- Übergangsregelung
nügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach- dieser Verordnung.
arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen
§ 99
nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im
praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben dung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBl. I
und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine S. 1073), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
ungenügende Leistung erbracht worden sein. 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1922), außer Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Werner M üller
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 1
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin
I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 5 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 5 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1133
Hochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
Leistungserfassung, b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz
Arbeitsplan und Ab- von Arbeitsmitteln planen
laufplan
(§ 5 Nr. 5) c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 Einrichten, Sichern und Arbeitsplatz auf der Baustelle:
Räumen von Baustellen a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
(§ 5 Nr. 6) ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-
und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-
lassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten
6*)
7 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und
Auswählen von Bau- Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-
und Bauhilfsstoffen wendbarkeit prüfen
(§ 5 Nr. 7) b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Form-
genauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und
Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle
transportieren und lagern
8 Lesen und Anwenden a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
von Zeichnungen, An- b) Ausführungsskizzen anfertigen
fertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8) c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-
mitteln
9 Durchführen a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
von Messungen durchführen
(§ 5 Nr. 9) b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-
waage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Meßpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Hochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Bearbeiten von Holz a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
und Herstellen von b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
Holzverbindungen
(§ 5 Nr. 10) c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,
Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,
bearbeiten
d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so-
wie durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel
anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
11 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahlbeton a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-
(§ 5 Nr. 11) zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,
mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
bauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und
lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden
von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton: 20
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-
keit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-
ren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-
keit abdichten
12 Herstellen von Bau- a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
körpern aus Steinen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
(§ 5 Nr. 12) b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen
herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor-
matigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit ab-
dichten
f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1135
Hochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
13 Einbauen von Dämm- a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter-
stoffen für den Wärme-, scheiden und vorbereiten
Kälte-, Schall- und Brand- b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
schutz
(§ 5 Nr. 13)
14 Herstellen von Putzen a) Untergrund beurteilen
(§ 5 Nr. 14) b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be-
wegungsfugen anlegen
c) Spritzbewurf von Hand auftragen
d) einlagigen Putz herstellen
e) gerades Stuckprofil ziehen
15 Herstellen von Estrichen a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
(§ 5 Nr. 15) b) Trenn- und Dämmschichten einbauen
c) Höhenlehren ausrichten
d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und ein-
bringen
e) Schienen und Rahmen einbauen
f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vor-
gaben anlegen
g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und
glätten
h) Estrich nachbehandeln
16 Ansetzen und Verlegen a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
von Fliesen und Platten b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte
(§ 5 Nr. 16) und Löcher herstellen
c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen,
verlegen und verfugen
d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen,
verlegen und verfugen
e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr-
durchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
17 Herstellen von Bauteilen a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß-
im Trockenbau haltigkeit beurteilen
(§ 5 Nr. 17) 18
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag-
fähigkeit vorbehandeln
c) Gipsmörtel anmachen
d) Wand-Trockenputz ansetzen
e) Fugen verspachteln
18 Herstellen von Baugruben a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern
und Gräben, Verbauen b) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum-
und Wasserhaltung breite prüfen
(§ 5 Nr. 18)
c) Baugruben und Gräben von Hand ausheben,
Böschungswinkel prüfen
d) offene Wasserhaltung durchführen
e) Baugruben und Gräben durch waagerechten und
senkrechten Verbau sichern
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Hochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
f) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen
verdichten
g) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
h) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und
verdichten
19 Herstellen von Verkehrs- a) Untergrund verbessern
wegen b) ungebundene Tragschichten herstellen
(§ 5 Nr. 19)
c) Planum durch Verdichten unter Beachtung der
Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
d) Einfassungen in Geraden herstellen
e) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen
Steinen herstellen
20 Verlegen und Anschließen a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Dek-
von Ver- und Entsorgungs- ken und Wänden herstellen und abdichten
leitungen b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk-
(§ 5 Nr. 20) stoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff,
sägen, feilen, bohren und schleifen
c) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werk-
stoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden
und unterstopfen
d) Kontrollschächte herstellen
e) Dränung einbauen
21 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-
keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11,
12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter 8
Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft vermittelt werden.
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu
ergänzen und zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1137
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
A. S c h w e r p u n k t M a u r e r a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
laufplan b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
(§ 5 Nr. 5) meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung ab-
schätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 5 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung 6*)
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver-
unreinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Maurerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 5 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
Zeichnungen, Anfertigen benheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
(§ 5 Nr. 8)
5 Durchführen Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
von Messungen instrumenten einmessen
(§ 5 Nr. 9)
6 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahlbeton a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen
(§ 5 Nr. 11) und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus
Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-
bauen
e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, 10
Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
f) Betonfestigkeitsklasse auswählen
g) Bindemittel und Zuschlag auswählen
h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie-
ren, sichern und abstützen
7 Herstellen von Baukörpern a) Mörtelgruppe auswählen
aus Steinen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
(§ 5 Nr. 12) wählen
c) ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittel-
formatigen Steinen in unterschiedlichen Verbands-
arten herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1139
Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Maurerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
e) Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbands-
arten herstellen, verfugen sowie Verankerungen ein-
bauen
f) Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen
und schließen
24
g) Bewegungsfugen anlegen
h) Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
herstellen
i) Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen
überdecken
k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und
anbringen
l) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes
Wasser abdichten
m) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab-
stützungen und Unterfangungen herstellen und
schließen
8 Einbauen von Dämm- a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
stoffen für den Wärme-, b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
Kälte-, Schall- und Brand- lagern und verarbeiten
schutz
(§ 5 Nr. 13)
9 Herstellen von Putzen a) Putzgrund vorbereiten
(§ 5 Nr. 14) b) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
c) Putzlehren anbringen und ausrichten
d) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
e) Putze nachbehandeln
f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen 10
10 Herstellen von Estrichen a) Estrichmörtel herstellen
(§ 5 Nr. 15) b) Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen
c) Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und
schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und
abziehen
d) Bewehrungen einbauen
11 Herstellen von Bauteilen a) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her-
im Trockenbau stellen
(§ 5 Nr. 17) b) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
12 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung
nahmen und Berichtswesen prüfen
(§ 5 Nr. 21) b) Tagesbericht erstellen 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be-
schädigungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
B. S c h w e r p u n k t B e t o n - u n d S t a h l b e t o n a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
laufplan b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
(§ 5 Nr. 5) meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 5 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern 6*)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver-
unreinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1141
Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Beton- und Stahlbetonarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 5 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
Zeichnungen, Anfertigen benheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
(§ 5 Nr. 8)
5 Durchführen Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
von Messungen instrumenten einmessen
(§ 5 Nr. 9)
6 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahlbeton a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen
(§ 5 Nr. 11) und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus
Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe 15
herstellen und aufbauen
d) Schalungen für konische Formen herstellen und auf-
bauen
e) Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen
Arten und Formen herstellen
f) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
g) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
h) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-
bauen
i) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere
unter Einhaltung der Betondeckung einbauen 8
k) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungsschienen
l) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen
Materialien einbauen und verankern
Beton:
m) Betonfestigkeitsklasse auswählen
n) Bindemittel und Zuschlag auswählen
o) Frischbetonprüfungen durchführen
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Beton- und Stahlbetonarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
p) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
q) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
r) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
s) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und 8
Baumaschinen bearbeiten
t) Festbetonprüfungen durchführen
u) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schnei-
den sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen
und schließen
v) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern,
montieren, sichern und abstützen
w) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nicht-
drückendes Wasser durch Beschichtungen ab-
dichten
7 Herstellen von Baukörpern a) Mörtelgruppe auswählen
aus Steinen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
(§ 5 Nr. 12) wählen
c) Außen- und Innenwände mit mittel- und großforma-
tigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten
herstellen
d) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes
Wasser abdichten
e) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver-
setzen
f) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und 13
anbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruk-
tionen sowie Zargen einbauen
g) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab-
stützungen und Unterfangungen herstellen und
schließen
8 Einbauen von Dämm- a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
stoffen für den Wärme-, b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
Kälte-, Schall- und Brand- lagern und verarbeiten
schutz
(§ 5 Nr. 13)
9 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung
nahmen und Berichtswesen prüfen
(§ 5 Nr. 21) b) Tagesbericht erstellen 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1143
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
C. S c h w e r p u n k t F e u e r u n g s - u n d S c h o r n s t e i n b a u a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
laufplan b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
(§ 5 Nr. 5) meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 5 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern 6*)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 5 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Ge-
Zeichnungen, Anfertigen gebenheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
(§ 5 Nr. 8)
5 Durchführen Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
von Messungen instrumenten einmessen
(§ 5 Nr. 9)
6 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahlbeton a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen
(§ 5 Nr. 11) und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus
Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-
bauen
e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, 10
Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
f) Betonfestigkeitsklasse auswählen
g) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie-
ren, sichern und abstützen
7 Herstellen von Baukörpern a) Mörtelgruppe auswählen
aus Steinen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
(§ 5 Nr. 12) wählen 10
c) Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten
d) feuerfeste Steine und und Dämmstoffe verarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1145
Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
e) ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungs-
anlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen
f) Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
g) Schornsteine aus Mauerwerk herstellen
h) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver-
setzen
i) Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen her- 22
stellen und verfugen
k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und
anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schorn-
steinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und
Steigleitern
l) Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen
8 Einbauen von Dämm- a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
stoffen für den Wärme-, b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
Kälte-, Schall- und Brand- lagern und verarbeiten 2
schutz
(§ 5 Nr. 13)
9 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung
nahmen und Berichtswesen prüfen
(§ 5 Nr. 21) b) Tagesbericht erstellen 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be-
schädigungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 2
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin
I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 11 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 11 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 11 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 11 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1147
Ausbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
Leistungserfassung, b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz
Arbeitsplan und Ab- von Arbeitsmitteln planen
laufplan
(§ 11 Nr. 5) c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 Einrichten, Sichern und Arbeitsplatz auf der Baustelle:
Räumen von Baustellen a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
(§ 11 Nr. 6) ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-
und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-
lassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten 6*)
7 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und
Auswählen von Bau- Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-
und Bauhilfsstoffen wendbarkeit prüfen
(§ 11 Nr. 7) b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge-
nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und
Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle
transportieren und lagern
8 Lesen und Anwenden a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
von Zeichnungen, An- b) Ausführungsskizzen anfertigen
fertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8) c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-
mitteln
9 Durchführen a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
von Messungen durchführen
(§ 11 Nr. 9) b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-
waage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Meßpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Bearbeiten von Holz a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
und Herstellen von b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10) c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,
Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,
bearbeiten
d) Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen
sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
11 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahlbeton a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-
(§ 11 Nr. 11) zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,
mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
bauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und
lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden
von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton: 20
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-
keit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-
ren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-
keit abdichten
12 Herstellen von Bau- a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
körpern aus Steinen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
(§ 11 Nr. 12) b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen
herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor-
matigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdich-
ten
f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1149
Ausbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
13 Einbauen von Dämm- a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter-
stoffen für den Wärme-, scheiden und vorbereiten
Kälte-, Schall- und Brand- b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
schutz
(§ 11 Nr. 14) c) Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und
anbringen
14 Herstellen von Putzen a) Untergrund beurteilen
und Stuck b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be-
(§ 11 Nr. 15) wegungsfugen anlegen
c) Spritzbewurf von Hand auftragen
d) einlagigen Putz herstellen
e) gerades Stuckprofil ziehen
15 Herstellen von Estrichen a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
(§ 11 Nr. 16) b) Trenn- und Dämmschichten einbauen
c) Höhenlehren ausrichten
d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
e) Schienen und Rahmen einbauen
f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorga-
ben anlegen
g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und
glätten
18
h) Estrich nachbehandeln
16 Ansetzen und Verlegen a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
von Fliesen und Platten b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte
(§ 11 Nr. 17) und Löcher herstellen
c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen,
verlegen und verfugen
d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen,
verlegen und verfugen
e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr-
durchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
17 Herstellen von Bauteilen a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß-
im Trockenbau haltigkeit beurteilen
(§ 11 Nr. 18) b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag-
fähigkeit vorbehandeln
c) Gipsmörtel anmachen
d) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her-
stellen
e) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
f) Wand-Trockenputz ansetzen
g) Fugen verspachteln
18 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-
keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10,
11 oder 13–17 unter Berücksichtigung betriebsbeding- 8
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden.
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu
ergänzen und zu vertiefen.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
A. S c h w e r p u n k t Z i m m e r a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
laufplan
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
(§ 11 Nr. 5)
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 11 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: 6*)
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1151
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Zimmerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 11 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Be-
rücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenhei-
ten und nach Herstellerangaben lagern
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
Zeichnungen, Anfertigen benheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 11 Nr. 8)
5 Durchführen Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
von Messungen instrumenten einmessen
(§ 11 Nr. 9)
6 Prüfen und Vorbereiten a) Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maß-
von Untergründen haltigkeit prüfen
(§ 11 Nr. 13) 2*)
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
7 Bearbeiten von Holz Holzkonstruktionen:
und Herstellen von Holz- a) Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und
bauteilen lagern
(§ 11 Nr. 10)
b) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
c) Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen,
insbesondere Knotenpunkte herstellen
d) Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichti-
gung des konstruktiven Holzschutzes 23
e) Dachflächen über quadratischen und rechteckigen
Grundrissen ausmitteln
f) Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Kon-
struktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken,
Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen
g) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften
erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen
Ausführungen herstellen
Unterkonstruktionen und Bekleidungen:
h) Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aus-
steifende Scheiben herstellen
i) Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerk- 3
stoffplatten, Dielen und Verbundelementen
k) Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbeson-
dere aus Holz, herstellen
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:
l) Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen be-
arbeiten 2
m) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und ver-
siegeln
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Zimmerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:
n) Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen 4
o) gerade Treppen herstellen und einbauen
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi-
nen und Werkzeugen:
p) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten
q) Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinen- 2
werkzeuge wechseln
r) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen
und warten
Schalungen:
2
s) Schalungen für gerade Treppen herstellen
8 Einbauen von Dämm- a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
stoffen für den Wärme-, prüfen
Kälte-, Schall- und Brand- b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben 2
schutz verarbeiten
(§ 11 Nr. 14)
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
9 Herstellen von Bauteilen a) Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wand-
im Trockenbau bekleidungen, insbesondere unter Beachtung der
(§ 11 Nr. 18) Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen
b) Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen 4
d) Träger und Stützen bekleiden
e) Bewegungsfugen ausbilden
f) Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion ein-
bauen
10 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
nahmen und Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen
(§ 11 Nr. 19) 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1153
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
B. S c h w e r p u n k t S t u k k a t e u r a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
laufplan b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
(§ 11 Nr. 5) meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 11 Nr. 6)
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen 6*)
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Stukkateurarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
Auswählen von Bau- b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
und Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 11 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum
prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück-
sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und
nach Herstellerangaben lagern
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
Zeichnungen, Anfertigen heiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 11 Nr. 8)
c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5 Durchführen a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
von Messungen instrumenten einmessen
(§ 11 Nr. 9) b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
6 Prüfen und Vorbereiten a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und
von Untergründen Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen,
(§ 11 Nr. 13) Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
2*)
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
7 Einbauen von Dämm- a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
stoffen für den Wärme-, prüfen
Kälte-, Schall- und Brand- b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben 2
schutz verarbeiten
(§ 11 Nr. 14)
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
8 Herstellen von Putzen Putze:
und Stuck a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
(§ 11 Nr. 15)
b) Putzlehren anbringen und ausrichten
c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
8
d) Kunstharzputze auswählen und auftragen
e) Putze nachbehandeln
f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen
Drahtputzarbeiten:
g) Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputz- 3
bögen herstellen
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1155
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Stukkateurarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Stuckarbeiten:
h) Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
i) Stuckprofile am Tisch ziehen
15
k) Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
l) Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse her-
stellen
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:
m) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
2
n) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
o) Altsubstanz entfernen
9 Herstellen von Bauteilen a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
im Trockenbau Strahlenschutzes anwenden
(§ 11 Nr. 18) Wände aus Gipswandbauplatten:
b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e) vorgefertigte Bauteile einbauen
f) Fugen schließen 12
Trockenbau:
g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche
Anforderungen bekleiden
h) Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
i) Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatz-
schalen, herstellen
k) Zargen montieren
10 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
nahmen und Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen
(§ 11 Nr. 19) 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
C. S c h w e r p u n k t F l i e s e n - , P l a t t e n - u n d M o s a i k a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
laufplan b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
(§ 11 Nr. 5) meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 11 Nr. 6)
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen 6*)
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1157
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
Auswählen von Bau- b) Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Ge-
und Bauhilfsstoffen staltung von Flächen auswählen
(§ 11 Nr. 7)
c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
Zeichnungen, Anfertigen heiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 11 Nr. 8)
c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d) Verlegepläne skizzieren und anwenden
5 Durchführen Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
von Messungen instrumenten einmessen
(§ 11 Nr. 9)
6 Prüfen und Vorbereiten a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü-
von Untergründen fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini-
(§ 11 Nr. 13) gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug-
fähigkeit 3*)
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
7 Einbauen von Dämm- a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
stoffen für den Wärme-, prüfen
Kälte-, Schall- und Brand- b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben 4
schutz verarbeiten
(§ 11 Nr. 14)
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
8 Herstellen von Putzen a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
und Stuck b) Putzlehren anbringen und ausrichten
(§ 11 Nr. 15)
c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d) Putze nachbehandeln 4
e) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen
f) Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von
Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
9 Herstellen von Estrichen a) Haftbrücken aufbringen
(§ 11 Nr. 16) b) Zusatzmittel auswählen
c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln
herstellen
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e) Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mo-
saiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur-
und Werksteinen von Hand und maschinell unter
Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten
und abziehen
f) Bewehrungen einbauen
g) Fertigteilestriche einbauen
4
h) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
Formen herstellen und einbringen
i) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein-
bauen und befestigen
k) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne
Profil anlegen und schließen
l) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei-
den
m) Estriche nachbehandeln
n) Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nicht-
drückendes Wasser abdichten
10 Ansetzen und Verlegen a) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile
von Fliesen und Platten von Hand und maschinell bearbeiten
(§ 11 Nr. 17) b) Mörtelgruppe auswählen
c) Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel
auswählen
d) Dick- und Dünnbettmörtel herstellen
e) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale,
horizontale und geneigte Flächen herstellen
f) Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen 24
Mörteln und Harzen verfugen
g) Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen
Füllstoffen schließen
h) Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme
gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrücken-
des Wasser abdichten
i) Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und
Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
11 Herstellen von Bauteilen a) Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme
im Trockenbau von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
(§ 11 Nr. 18)
b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystem-
bauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile,
montieren
c) Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und 5
montieren
d) Öffnungen für Sanitär, Elektro-, Heizungs- und Klima-
installationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
e) Ecken und Anschlüsse herstellen
f) Bauteile ab- und ausbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1159
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
12 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
nahmen und Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen
(§ 11 Nr. 19) 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
D. S c h w e r p u n k t E s t r i c h a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
laufplan b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
(§ 11 Nr. 5) meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 11 Nr. 6)
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: 6*)
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1161
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Estricharbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
Auswählen von Bau- b) Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im
und Bauhilfsstoffen Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
(§ 11 Nr. 7)
c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
Zeichnungen, Anfertigen heiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 11 Nr. 8)
c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d) Verlegepläne skizzieren und anwenden
5 Durchführen Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
von Messungen instrumenten einmessen
(§ 11 Nr. 9)
6 Prüfen und Vorbereiten a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü-
von Untergründen fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini-
(§ 11 Nr. 13) gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug-
fähigkeit 4*)
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
7 Einbauen von Dämm- a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
stoffen für den Wärme-, prüfen
Kälte-, Schall- und Brand- b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben 6
schutz verarbeiten
(§ 11 Nr. 14)
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
8 Herstellen von Estrichen Estriche:
(§ 11 Nr. 16) a) Haftbrücken aufbringen
b) Zusatzmittel auswählen
c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln
herstellen
d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e) Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und
schwimmende Estriche von Hand und maschinell
unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, ver-
dichten und abziehen
f) Bewehrungen einbauen 20
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Estricharbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
g) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
Formen herstellen und einbringen
h) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein-
bauen und befestigen
i) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne
Profil anlegen und schließen
k) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei-
den
l) Estriche nachbehandeln
m) Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme einbauen
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:
n) Kleber auswählen
o) Beläge zuschneiden und verkleben
10
p) Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen
q) Beläge pflegen
r) Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
9 Herstellen von Bauteilen a) Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschied-
im Trockenbau lichen Aufbauhöhen herstellen
(§ 11 Nr. 18) 4
b) Bewegungsfugen ausbilden
c) Bauteile ab- und ausbauen
10 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
nahmen und Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen
(§ 11 Nr. 19) 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1163
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
E. S c h w e r p u n k t W ä r m e - , K ä l t e - u n d S c h a l l s c h u t z a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
laufplan b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
(§ 11 Nr. 5) meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 11 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
6*)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
Auswählen von Bau- b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
und Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 11 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
Zeichnungen, Anfertigen heiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 11 Nr. 8)
5 Durchführen Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten ein-
von Messungen messen
(§ 11 Nr. 9)
6 Prüfen und Vorbereiten a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigun-
von Untergründen gen und Verunreinigungen
(§ 11 Nr. 13) b) Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen 2*)
Korrosionsschutz prüfen
c) Untergründe vorbereiten
7 Einbauen von Dämm- Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
stoffen für den Wärme-, a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, 2
Kälte-, Schall- und Brand- Reparaturen veranlassen
schutz
(§ 11 Nr. 14) Materialien des Oberflächenschutzes:
b) Kunststoffe auswählen
c) Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden
d) Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosions-
verhalten beurteilen 10
e) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen
und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen,
bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen,
schweifen und durchsetzen
f) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und
Nieten, verbinden
Unterkonstruktionen:
g) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, 2
Schienen und Ringe, herstellen
Schablonen und Formstücke:
h) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
i) Maße für Formstücke an betriebstechnischen An-
lagen und in der Haustechnik ermitteln 7
k) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
l) vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1165
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Dämmungen:
m) Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vor-
leistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen
Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnah-
men veranlassen
n) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben 6
lagern und verarbeiten
o) Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behäl-
tern, Decken und Wänden sowie an Formstücken,
insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Über-
gängen, befestigen
Ummantelungen:
p) Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbei-
ten und nach Herstellerangaben lagern
q) Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
r) vorgefertigte Bleche montieren
s) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen 6
t) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
u) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und be-
festigen
v) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung
von Kontaktkorrosion anbringen
Kälteschutz:
w) Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und
montieren 4
x) Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vor-
bereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
Abdichtungen:
y) Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Aus-
führung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen
2
z) Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren
gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser
abdichten
8 Herstellen von Bauteilen a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
im Trockenbau Strahlenschutzes anwenden
(§ 11 Nr. 18) b) Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplat-
ten herstellen 3
c) Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
d) Bauteile ab- und ausbauen
9 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
nahmen und Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen
(§ 11 Nr. 19) 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
F. S c h w e r p u n k t T r o c k e n b a u a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
laufplan b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
(§ 11 Nr. 5) meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 11 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen 6*)
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1167
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Trockenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
Auswählen von Bau- b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese
und Bauhilfsstoffen anfordern und bereitstellen
(§ 11 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum
prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück-
sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und
nach Herstellerangaben lagern
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
Zeichnungen, Anfertigen heiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
(§ 11 Nr. 8)
c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5 Durchführen a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
von Messungen instrumenten einmessen
(§ 11 Nr. 9) b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
c) Abweichungen von Sollwerten feststellen und doku-
mentieren
6 Prüfen und Vorbereiten a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und
von Untergründen Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen,
(§ 11 Nr. 13) Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit 2*)
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
7 Einbauen von Dämm- a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
stoffen für den Wärme-, prüfen
Kälte-, Schall- und Brand- b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben 4
schutz verarbeiten
(§ 11 Nr. 14)
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
8 Herstellen von Bauteilen a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
im Trockenbau Strahlenschutzes anwenden
(§ 11 Nr. 18) Wände aus Gipswandbauplatten:
b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her- 8
stellen
d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e) vorgefertigte Bauteile einbauen
f) Fugen schließen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Trockenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Trockenbaukonstruktionen:
g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche
Anforderungen bekleiden
h) Montagewände aus unterschiedlichen Materialien
und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
i) Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gips-
karton- und Gipsfaserplatten herstellen
k) Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien
und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
l) Außenwandbekleidungen herstellen
m) Verkofferungen und Schürzen herstellen und montie-
ren 26
n) Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-,
Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und
Anschlüsse anarbeiten
o) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
p) Zargen montieren
q) Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser her-
stellen
r) Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten
und Bauteile in Falttechnik, montieren
s) Fugen ausbilden
t) Fugen von Hand schließen
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon-
struktionen:
u) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln 4
v) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
w) Altsubstanz entfernen
9 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
nahmen und Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen
(§ 11 Nr. 19) 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1169
Anlage 3
(zu § 18)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin
I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 17 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 17 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 17 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 17 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
Leistungserfassung, b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz
Arbeitsplan und Ab- von Arbeitsmitteln planen
laufplan
(§ 17 Nr. 5) c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 Einrichten, Sichern und Arbeitsplatz auf der Baustelle:
Räumen von Baustellen a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
(§ 17 Nr. 6) ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-
und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-
lassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten 6*)
7 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und
Auswählen von Bau- Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-
und Bauhilfsstoffen wendbarkeit prüfen
(§ 17 Nr. 7) b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge-
nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und
Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle
transportieren und lagern
8 Lesen und Anwenden a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
von Zeichnungen, An- b) Ausführungsskizzen anfertigen
fertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8) c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-
mitteln
9 Durchführen a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
von Messungen durchführen
(§ 17 Nr. 9) b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-
waage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Meßpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1171
Tiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Bearbeiten von Holz a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
und Herstellen von b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
Holzverbindungen
(§ 17 Nr. 10) c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,
Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,
bearbeiten
d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so-
wie durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
11 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahlbeton a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-
(§ 17 Nr. 11) zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,
mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
bauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und
lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden
von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton: 20
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-
keit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-
ren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-
keit abdichten
12 Herstellen von Bau- a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
körpern aus Steinen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
(§ 17 Nr. 12) b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen
herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus klein-
formatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdek-
ken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
13 Herstellen von Baugruben a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern
und Gräben, Verbauen b) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines
und Wasserhaltung
Verbaus beurteilen
(§ 17 Nr. 13)
c) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum-
breite prüfen
d) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Bö-
schungswinkel prüfen
e) offene Wasserhaltung durchführen
f) Baugruben und Gräben durch waagerechten und
senkrechten Verbau sichern
g) den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicher-
heit einschätzen
h) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen
verdichten
i) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
k) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und
verdichten
14 Herstellen von a) Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern
Verkehrswegen b) Untergrund verbessern
(§ 17 Nr. 14) 18
c) ungebundene Tragschichten herstellen
d) Planum durch Verdichten unter Beachtung der
Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
e) Einfassungen in Geraden herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen
Steinen herstellen
g) Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-
dere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren
und schleifen
15 Einbauen und Anschließen a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und
von Ver- und Ent- Wänden herstellen und abdichten
sorgungssystemen
b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstof-
(§ 17 Nr. 15)
fen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen,
feilen, bohren und schleifen
c) Rohre, Formstücke und Profile aus unterschied-
lichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden,
einsanden und unterstopfen
d) Kontrollschächte herstellen
e) Dränung einbauen
16 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-
keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12,
13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbeding- 8
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden.
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu
ergänzen und zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1173
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
A. S c h w e r p u n k t S t r a ß e n b a u a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
laufplan
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
(§ 17 Nr. 5)
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 17 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen 6*)
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Straßenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 17 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
Zeichnungen, Anfertigen benheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 17 Nr. 8)
5 Durchführen a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
von Messungen Nivelliergerät und Laser
(§ 17 Nr. 9) b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
c) Längs- und Querprofile abstecken
d) Bögen abstecken
6 Herstellen von Bauteilen a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen
aus Beton und Stahlbeton und abspannen
(§ 17 Nr. 11) b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungsschienen
d) Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsi-
stenz auswählen
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
6
einsetzen
i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
k) Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und
einbauen
7 Herstellen von Baukörpern a) Mörtelgruppe auswählen
aus Steinen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
(§ 17 Nr. 12) wählen
c) Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen
d) Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstel-
len, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und
Schächte
8 Herstellen von Baugruben a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
und Gräben, Verbauen Böden beurteilen
und Wasserhaltung b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
(§ 17 Nr. 13) und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1175
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Straßenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
e) vorhandene Leitungen sichern
f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h) Baugruben und Gräben verbauen
i) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
k) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
l) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
9 Herstellen von Entwässerung:
Verkehrswegen a) Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung
(§ 17 Nr. 14) 8
von Quer- und Längsneigung höhen- und flucht-
gerecht herstellen
Unterlage für Decken und Beläge:
b) Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwen-
dung prüfen und getrennt lagern
c) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
prüfen
d) Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durch-
führen 4
e) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
f) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
g) Einfassungen und Befestigungen in Geraden und
Kurven herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
h) Bettung herstellen
i) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän- 16
den herstellen
k) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen,
rammen und abrütteln
Asphaltdecken:
l) Unterlage vorbereiten
m) Verarbeitbarkeit des Materials prüfen
n) Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen 4
und verdichten
o) Deckschicht auf Ebenheit prüfen
p) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
10 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
nahmen und Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen
(§ 17 Nr. 16) 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
B. S c h w e r p u n k t R o h r l e i t u n g s b a u a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
laufplan
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
(§ 17 Nr. 5)
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 17 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen 6*)
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1177
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 17 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
Zeichnungen, Anfertigen benheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
(§ 17 Nr. 8) rechter Sinnbilder anfertigen
c) Aufmaßskizzen anfertigen
5 Durchführen a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
von Messungen Nivelliergerät und Laser
(§ 17 Nr. 9) b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
6 Herstellen von Bauteilen a) Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für
aus Beton und Stahlbeton Fundamente herstellen und aufbauen
(§ 17 Nr. 11) b) Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fun-
damente herstellen und einbauen
d) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungselemente
3
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Frischbetonprüfung durchführen
h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes
Wasser durch Beschichtungen abdichten
7 Herstellen von Baukörpern a) Mörtelgruppe auswählen
aus Steinen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
(§ 17 Nr. 12) wählen
c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an-
bringen
d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort-
2
beton herstellen
e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie-
ßen
g) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate-
rialien einbauen
8 Herstellen von Baugruben a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt
und Gräben, Verbauen lagern
und Wasserhaltung b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
(§ 17 Nr. 13) Böden beurteilen
c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
3
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
12
f) vorhandene Leitungen sichern
g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
h) Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähig-
keit prüfen, lagern, einbauen und verdichten
i) Baugruben und Gräben verbauen
k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
9 Herstellen von Unterlage für Decken und Beläge:
Verkehrswegen a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
(§ 17 Nr. 14) prüfen
b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und verdich- 4
ten
d) Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
e) Bettung herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen wiederherstellen
10 Einbauen und Anschließen Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen
von Ver- und Ent- und Formstücken:
sorgungssystemen a) Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffen-
(§ 17 Nr. 15) heit und einwandfreien Zustand prüfen
b) Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Druckrohrleitungen:
c) Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten
und verbinden, insbesondere durch Spanen, Tren-
nen und Umformen sowie durch Stecken, Schrau-
ben, Löten und Schweißen
d) Druckrohre aus duroplastischen und thermoplasti-
schen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, ins-
besondere durch Spanen, Trennen und Umformen
sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und
Schweißen 21
e) Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien her-
stellen
f) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Form-
stücke aus unterschiedlichen Materialien für den
Transport von flüssigen und gasförmigen Medien
bearbeiten und einbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1179
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
g) lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbin-
dungen herstellen
h) Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen,
Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen
i) Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren
spülen und desinfizieren
k) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Leitungszone
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von
Kabelschächten:
l) Kabel auslegen und abdecken
2
m) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien
auslegen und Zwischenräume verfüllen
n) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
11 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
nahmen und Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen
(§ 17 Nr. 16) 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
C. S c h w e r p u n k t K a n a l b a u a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
laufplan
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
(§ 17 Nr. 5)
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 17 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen 6*)
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1181
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 17 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
Zeichnungen, Anfertigen benheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
(§ 17 Nr. 8) rechter Sinnbilder anfertigen
c) Aufmaßskizzen anfertigen
5 Durchführen a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
von Messungen Nivelliergerät und Laser
(§ 17 Nr. 9) b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
6 Herstellen von Bauteilen a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen
aus Beton und Stahlbeton und abspannen
(§ 17 Nr. 11) b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken her-
stellen und einbauen
d) Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugen-
bleche und Verankerungselemente, einbauen
4
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Frischbetonprüfung durchführen
h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes
Wasser durch Beschichtungen abdichten
7 Herstellen von Baukörpern a) Mörtelgruppe auswählen
aus Steinen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
(§ 17 Nr. 12) wählen
c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an-
bringen
d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort-
beton herstellen
e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
4
f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie-
ßen
g) Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken
einbinden und sichern
h) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate-
rialien einbauen
i) Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen
Materialien herstellen
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
8 Herstellen von Baugruben a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern
und Gräben, Verbauen b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
und Wasserhaltung Boden beurteilen
(§ 17 Nr. 13)
c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
f) vorhandene Leitungen sichern 16
g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
h) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
i) Baugruben und Gräben verbauen
k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
9 Herstellen von Unterlage für Decken und Beläge:
Verkehrswegen a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
(§ 17 Nr. 14) prüfen
b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und ver- 4
dichten
d) Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
e) Bettung herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen wiederherstellen
10 Einbauen und Anschließen Transportieren und Lagern von Rohren, Formstük-
von Ver- und Ent- ken und Schachtbauteilen:
sorgungssystemen a) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Be-
(§ 17 Nr. 15) schaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen
b) Kanalbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegellei-
tung:
c) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
d) Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien her- 14
stellen
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1183
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
e) Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus
unterschiedlichen Materialien nach unterschiedli-
chen Verlegungsverfahren einbauen
f) Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und
protokollieren
g) Hausanschlüsse herstellen
h) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Leitungszone
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von
Kabelschächten:
i) Kabel auslegen und abdecken
2
k) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien
auslegen und Zwischenräume verfüllen
l) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
11 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
nahmen und Berichtswesen fen
(§ 17 Nr. 16) b) Tagesbericht erstellen 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
D. S c h w e r p u n k t B r u n n e n b a u - u n d S p e z i a l t i e f b a u a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
laufplan
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
(§ 17 Nr. 5)
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 17 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen: 6*)
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1185
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 17 Nr. 7)
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
Zeichnungen, Anfertigen benheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
(§ 17 Nr. 8) rechter Sinnbilder anfertigen
c) Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen
d) Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
5 Durchführen a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
von Messungen Nivelliergerät und Laser
(§ 17 Nr. 9) b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
c) Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in
Bohrungen und Brunnen durchführen
6 Herstellen von Baugruben a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö-
und Gräben, Verbauen den beurteilen
und Wasserhaltung b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
(§ 17 Nr. 13) und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen 6
e) vorhandene Leitungen sichern
f) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
g) Baugruben und Gräben verbauen
h) geschlossene Wasserhaltungen durchführen und
überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und
Schwerkraftverfahren
i) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
7 Einbauen und Anschließen Einbauen von Rohrleitungen:
von Ver- und Ent- a) Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstof-
sorgungssystemen fen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen
(§ 17 Nr. 15) Verfahren verbinden
b) Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen her-
stellen
c) Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen 9
d) Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
e) Rohrleitungen spülen und desinfizieren
f) oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grund-
wasser verlegen und überwachen
g) Kabel auslegen und verdecken
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:
h) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere 3
anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde
schneiden
Herstellen von Bohrungen:
i) Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren her-
stellen, insbesondere zur Untersuchung des Bau-
grundes, zur Wassergewinnung und Wassereinlei-
tung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rück-
bau von Brunnen
k) Schachtbrunnen herstellen
14
l) Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schich-
tenverzeichnisse führen
m) Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die
Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren
n) Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten
o) Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen
Ausbau von Bohrungen:
p) Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brun-
nen ausbauen
q) Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstel-
len, ausbauen
6
r) Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbe-
sondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantel-
rohre oder Sperr-Rohre
s) Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfah-
ren einbringen
Herstellen von Abschlußbauwerken:
t) Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und 3
unterflur herstellen
Montieren von Wasserförderungsanlagen:
u) Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb neh-
3
men
v) Druckkesselanlagen installieren
8 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
nahmen und Berichtswesen fen
(§ 17 Nr. 16) b) Tagesbericht erstellen 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1187
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
E. S c h w e r p u n k t G l e i s b a u a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ab-
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
laufplan
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
(§ 17 Nr. 5)
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
(§ 17 Nr. 6) sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung 4*)
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Gleisbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
wählen von Bau- und b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
Bauhilfsstoffen teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
(§ 17 Nr. 7)
c) Schienen und Schwellen abladen und lagern
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
Zeichnungen, Anfertigen benheiten auf der Baustelle prüfen
von Skizzen b) Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 17 Nr. 8)
5 Durchführen a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
von Messungen Nivelliergerät und Laser
(§ 17 Nr. 9) b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen- 4*)
ten durchführen
c) Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige
Höhenlage messen
6 Herstellen von Bauteilen a) Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte
aus Beton und Stahlbeton herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
(§ 17 Nr. 11) b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
d) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
e) Bindemittel und Zuschlag auswählen
4
f) Frischbeton auf Konsistenz prüfen
g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten bearbeiten und nachbehandeln
k) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und ein-
bauen
7 Herstellen von Baugruben a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö-
und Gräben, Verbauen den beurteilen
und Wasserhaltung b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
(§ 17 Nr. 13) und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen 8
e) vorhandene Leitungen sichern
f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
i) Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1189
Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Gleisbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
8 Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbeläge:
Verkehrswegen a) Bettung herstellen
(§ 17 Nr. 14)
b) Plasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän-
den herstellen
c) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen,
abrammen und abrütteln
9
Asphaltdecken:
d) Unterlage vorbereiten
e) Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschi-
nen einbauen und verdichten
f) Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen
g) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
Verlegen von Gleisen:
i) Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter her-
stellen und prüfen
k) Schwellen auf- und umplatten
l) Schwellen verlegen und ausrichten
m) Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von
Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei- 21
Wege-Baggers, verlegen und befestigen
n) Gleisjoch herstellen
o) Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbe-
sondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenver-
bindungen und Verbindungen mit Übergangslasche
und Ausgleichslasche, herstellen
p) Gleise einschottern, heben, richten und stopfen
9 Qualitätssichernde Maß- a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
nahmen und Berichtswesen fen
(§ 17 Nr. 16) b) Tagesbericht erstellen 2*)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 4
(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Maurer/zur Maurerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 23 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 23 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 23 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 23 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1191
Maurer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 23 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 23 Nr. 6) veranlassen
4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von Bauteilen a) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe
aus Beton und Stahlbeton herstellen und aufbauen
(§ 23 Nr. 7) b) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
c) Sichtbetonbauteile herstellen 8
d) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere
unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
e) Treppen aus Fertigteilen einbauen
8 Herstellen von Baukörpern a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper
aus Steinen festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen
(§ 23 Nr. 8) b) Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen
c) Natursteinmauerwerk herstellen
d) Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen
überdecken
e) Bögen herstellen
26
f) Treppen herstellen
g) Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbeson-
dere ein- und angebaute Schornsteine
h) Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse
schützen
i) Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser
durch Beschichtungen abdichten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Maurer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
9 Einbauen von Dämm- a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten
stoffen für den Wärme-, und Stützen an- und einbringen
Kälte-, Schall- und b) Brandschutzbekleidungen einbauen 2
Brandschutz
(§ 23 Nr. 9) c) Brandschutzabschlüsse herstellen
10 Herstellen von Putzen a) Wärmedämm- und Sonderputze auftragen
(§ 23 Nr. 10) b) Wärmedämmverbundsysteme herstellen
c) Kunstharzputze auswählen und auftragen 5
d) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge-
stalten
11 Sanieren, Instandsetzen a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
und Sichern von Bau- b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
körpern
(§ 23 Nr. 11) c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset-
zung abschätzen
5
d) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen
abstützen
e) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-
sondere von Mauerwerk und Putzen
12 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 23 Nr. 12) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1193
Anlage 5
(zu § 29)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 28 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 28 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 28 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 28 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Beton- und Stahlbetonbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 28 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 28 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahlbeton a) Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für
(§ 28 Nr. 7) gegliederte Bauteile sowie für gebogene Wände und
Decken herstellen, aufbauen, versteifen und abspan-
nen
18
b) Schalungen für gewendelte Treppen herstellen und
aufbauen
c) Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenan-
schlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen
herstellen und aufbauen
Bewehrungen:
d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für gegliederte Bauteile und gebogene 11
Wände und Decken herstellen
e) Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen
Bauteile:
f) Betonoberfläche nach gestalterischen Gesichts-
punkten bearbeiten 11
g) Beton mit besonderen Eigenschaften herstellen
h) Gebäudeteile unterfangen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1195
Beton- und Stahlbetonbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
8 Einbauen von Dämm- Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächte und
stoffen für den Wärme-, Stützen an- und einbringen
Kälte-, Schall- und 2
Brandschutz
(§ 28 Nr. 8)
9 Instandhalten und a) Betonoberfläche durch Inaugenscheinnahme auf
Sanieren von Beton- und Schäden prüfen und Mängel markieren
Stahlbetonbauteilen b) Untergrund vorbereiten, Bewehrungen entrosten
(§ 28 Nr. 9)
c) Korrosionsschutz aufbringen 4
d) Haftbrücken auftragen
e) Reparaturmörtel verarbeiten
f) Oberflächen wiederherstellen
10 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 28 Nr. 10) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 6
(zu § 34)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 33 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 33 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 33 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 33 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1197
Feuerungs- und Schornsteinbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 33 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 33 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von Schorn- a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper,
steinen und Abgasanlagen insbesondere für Schornsteine, festlegen
(§ 33 Nr. 7) b) Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus
Mauerwerk und Beton schützen
12
c) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn-
steine, aus Fertigteilen herstellen
d) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn-
steine, aus Stahlbeton herstellen
8 Herstellen von feuer- a) Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und
festen Konstruktionen einbringen
(§ 33 Nr. 8) b) feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und 24
durch Stahlkonstruktionen gehaltene Wände her-
stellen
9 Einbauen von Dämm- a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten
stoffen für den Wärme-, und Stützen an- und einbringen
Kälte-, Schall- und b) Brandschutzbekleidungen einbauen 2
Brandschutz
(§ 33 Nr. 9) c) Brandschutzabschlüsse herstellen
10 Errichten von Blitzschutz- a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen
anlagen für den äußeren ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und
Blitzschutz Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
(§ 33 Nr. 10) b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel
und Rohrleitungen einbringen
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Feuerungs- und Schornsteinbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs-
schiene montieren, vorhandene Erdleitungen an-
4
schließen
d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach
technischen Regeln errichten, insbesondere Anord-
nung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter
Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen,
festlegen und dokumentieren
e) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen
messen, beurteilen und dokumentieren
11 Sanieren, Instandsetzen a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
und Sichern von Bau- b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
körpern
(§ 33 Nr. 11) c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset-
zung abschätzen
d) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen 4
abstützen
e) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-
sondere von Abgaskanälen und feuerfesten Kon-
struktionen
12 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 33 Nr. 12) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1199
Anlage 7
(zu § 39)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Zimmerer/zur Zimmerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 38 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 38 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 38 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 38 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Zimmerer/Zimmerin – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 38 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 38 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von a) Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen
Holzkonstruktionen ausmitteln
(§ 38 Nr. 7) b) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften
erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich An-
bauten und Dachgauben in unterschiedlichen Aus- 26
führungen herstellen
c) vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für
Wände, Decken und Dächer transportieren, ein-
bauen und verankern
8 Einbauen von Dämm- a) Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbe-
stoffen für den Wärme-, sondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes,
Kälte-, Schall- und beurteilen
Brandschutz 2
b) Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Be-
(§ 38 Nr. 8) achtung der Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion
und der Hinterlüftung, herstellen
9 Herstellen von Unter- a) Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Be-
konstruktionen und rücksichtigung der Hinterlüftung, herstellen
Bekleidungen b) Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fas- 6
(§ 38 Nr. 9) saden hinsichtlich der Schlagregen- und Winddich-
tigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1201
Zimmerer/Zimmerin – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Herstellen, Einbauen und a) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und
Befestigen von Bauteilen Türen, einbauen
(§ 38 Nr. 10) b) Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Veranke-
rungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, 6
Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechver-
bindungsmittel, auswählen und einbauen
c) gewendelte Treppen herstellen und einbauen
11 Bedienen und Warten a) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichten
von Holzbearbeitungs- b) Maschinenwerkzeuge instand halten
maschinen und Werk- 2
zeugen
(§ 38 Nr. 11)
12 Erhalten und Instand- a) Schäden durch Sichtprüfung feststellen und doku-
setzen von Holz- mentieren
konstruktionen b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
(§ 38 Nr. 12)
c) Art und Umfang der Instandsetzung abschätzen 4
d) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch-
führen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbau-
teile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen
durchführen
13 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 38 Nr. 13) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 8
(zu § 44)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Stukkateur/zur Stukkateurin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 43 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 43 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 43 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 43 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1203
Stukkateur/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 43 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 43 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von Putzen a) Wärmedämmputze auftragen
(§ 43 Nr. 7) b) Sonderputze auftragen
c) Wärmedämmverbundsysteme herstellen 6
d) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge-
stalten
8 Herstellen von Draht- a) Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und
putzarbeiten Säulen herstellen 2
(§ 43 Nr. 8) b) Drahtputzgewölbe herstellen
9 Herstellen von Estrichen a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
und Einbauen von Formen herstellen und einbringen
Fertigteilestrichen b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und
(§ 43 Nr. 9) befestigen
c) Ausgleichestrich herstellen
4
d) Gipsestrich herstellen
e) Fugen anlegen und einschneiden
f) Fertigteilestrich herstellen und einbauen
g) Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Stukkateur/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Herstellen von Trocken- a) Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton-
baukonstruktionen und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren
(§ 43 Nr. 10) b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen
und Sanitärsystembauteile, montieren
c) Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere 13
aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
d) Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere
aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
e) Bewegungsfugen ausbilden
11 Ausführen von Stuck- a) Stuckprofile vor Ort ziehen
arbeiten b) Stab- und Gesimsprofile einputzen
(§ 43 Nr. 11)
c) Antragstuck herstellen
16
d) Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik
ausführen
e) Baluster und Säulen drehen
12 Sanieren und Instand- a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung
setzen von Stuck und abschätzen
Putz b) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-
(§ 43 Nr. 12) sondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile 5
sichern, abnehmen und aufarbeiten
c) Gefahrstoffe erkennen und melden
13 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 43 Nr. 13) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1205
Anlage 9
(zu § 49)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 48 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 48 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 48 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 48 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 48 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 48 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Einbauen von Dämm- a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum
stoffen für den Wärme-, einbringen
Kälte-, Schall- und b) Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln so- 4
Brandschutz wie im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen
(§ 48 Nr. 7) herstellen
8 Ansetzen und Verlegen a) Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere
von Fliesen, Platten Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen
und Mosaiken herstellen
(§ 48 Nr. 8) b) Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und
26
gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren
unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichts-
punkte bekleiden
c) Beläge reinigen
d) großformatige Platten und Bauteile verankern
e) Natur- und Werksteine auswählen und bearbeiten 8
f) Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden
9 Sanieren und Instand- a) Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen
setzen von Bekleidungen b) Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belä-
und Belägen aus Fliesen, gen abschätzen
Platten und Mosaiken
(§ 48 Nr. 9) c) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von
Bekleidungen und Belägen vorschlagen 8
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1207
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und
konservieren
e) Bekleidungen und Beläge sanieren und instandset-
zen
10 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 48 Nr. 10) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 10
(zu § 54)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Estrichleger/zur Estrichlegerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 53 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 53 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 53 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 53 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1209
Estrichleger/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 53 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 53 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Einbauen von Dämm- a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum
stoffen für den Wärme-, einbringen
Kälte-, Schall- und b) Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und 4
Brandschutz Bewegungsfugen herstellen
(§ 53 Nr. 7)
8 Herstellen von Estrichen a) Industrieestriche von Hand und maschinell unter
(§ 53 Nr. 8) Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten
und abziehen
b) Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme
einbauen 20
c) Bauteile unter Verwendung unterschiedlicher Sy-
steme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrücken-
des Wasser abdichten
d) Bauteile gegen Restfeuchte abdichten
9 Verlegen von Belägen Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere
aus Platten, Bahnen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte,
4
und Laminaten verlegen
(§ 53 Nr. 9)
10 Auftragen von Kunst- Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Impräg-
harzschichten nierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunst-
6
(§ 53 Nr. 10) harzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftra-
gen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
4
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Estrichleger/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
11 Herstellen von Böden a) Betonfestigkeitsklasse auswählen
aus Beton b) Zusatzmittel auswählen
(§ 53 Nr. 11)
c) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
d) Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten 4
e) Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abzie-
hen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell
glätten
12 Sanieren und Instand- a) Estriche und Beläge auf Schäden prüfen
setzen von Estrichen b) Ursachen von Schäden an Bodenbelägen abschät-
und Belägen zen
(§ 53 Nr. 12) 8
c) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von
Estrichen und Belägen vorschlagen
d) Estriche und Beläge sanieren und instandsetzen
13 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 53 Nr. 13) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1211
Anlage 11
(zu § 59)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 58 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 58 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 58 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 58 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 58 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 58 Nr. 6) veranlassen
4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Vorbereiten von a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und
Materialien des Ober- bedienen
flächenschutzes b) Formteile aus Blech herstellen
(§ 58 Nr. 7) 8
c) Kunststofformteile bearbeiten und verbinden
d) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
8 Anbringen von Unter- Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen
konstruktionen 2
(§ 58 Nr. 8)
9 Aufmessen, Aufreißen, a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen,
Abwickeln, Zurichten lesen und anfertigen
und Montieren von b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter- 10
Formstücken köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachun-
(§ 58 Nr. 9) gen, vorfertigen
10 Herstellen von Däm- Einbauen von Dämmstoffen:
mungen für den Wärme-, a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung
Kälte-, Schall- und herstellen und anbringen
Brandschutz
(§ 58 Nr. 10) b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
8
c) Brandschutzabschlüsse herstellen
d) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbeson-
dere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, be-
urteilen
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1213
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Ummanteln von Dämmungen:
e) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
f) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe- 5
sondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel
auftragen und abglätten
Kälteschutz:
g) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be-
hältern und Sonderformen herstellen
h) Kühlraumtüren und -luken einbauen
Schallschutz:
i) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be-
hältern und Sonderformen herstellen 8
k) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und
montieren
Brandschutz:
l) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, ins-
besondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotech-
nischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
11 Herstellen von Bauteilen a) Platten und Paneele zurichten und montieren
im Trockenbau b) Montagewände und Bekleidungen sowie Unter-
(§ 58 Nr. 11) decken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus
2
Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Wind-
dichtigkeit beachten
c) Bewegungsfugen ausbilden und schließen
12 Sanieren und Instand- a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
setzen von Dämmungen b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
für den Wärme-, Kälte-,
Schall- und Brandschutz c) Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung 3
(§ 58 Nr. 12) abschätzen
d) Sanierung oder Instandsetzung durchführen
13 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 58 Nr. 13) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 12
(zu § 64)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 63 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 63 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 63 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 63 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1215
Trockenbaumonteur/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 63 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 63 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Einbauen von Fertigteil- a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
fußbodenkonstruktionen Formen herstellen und einbringen
(§ 63 Nr. 7) b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und
befestigen
c) Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen 8
d) Gefälle- und Ausgleichschüttungen herstellen
e) Fertigteilestriche einbauen
f) Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme
einbauen
8 Herstellen von Trocken- a) Platten und Paneele zurichten und montieren
baukonstruktionen b) Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
(§ 63 Nr. 8)
c) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen,
Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkon-
struktionen und Installationsteile, montieren
d) Ummantelungen und Abschottungen herstellen und
montieren
e) Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
und montieren
f) Vorwandinstallations- und Installationswände her-
stellen
g) Installationsschächte herstellen
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Trockenbaumonteur/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
h) umsetzbare Trennwände montieren
i) Brandwände montieren 26
k) Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechni-
schen und elektrotechnischen Anlagen sowie an
Rohrleitungssystemen, herstellen
l) Kabelkanäle herstellen und montieren
m) Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschied-
lichen Werkstoffen beplanken
n) Fugen maschinell schließen
o) Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der
Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung,
herstellen
p) Konstruktionen für besondere technische und ge-
stalterische Anforderungen herstellen und einbauen
9 Sanieren und Instand- a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung
setzen von Trockenbau- abschätzen
konstruktionen 12
b) Sanierung und Instandsetzung durchführen
(§ 63 Nr. 9)
c) Gefahrstoffe melden
10 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 63 Nr. 10) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1217
Anlage 13
(zu § 69)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 68 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 68 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 68 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 68 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Straßenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 68 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 68 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von Baukörpern Natursteinmauerwerk herstellen
aus Steinen 3
(§ 68 Nr. 7)
8 Herstellen der Entwässe- a) offene und geschlossene Entwässerung und An-
rung von Verkehrsflächen schlüsse herstellen
(§ 68 Nr. 8) b) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstüt-
9
zungen und Unterfangungen herstellen und schließen
c) Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfah-
ren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten
9 Herstellen der Unterlage Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
für Decken und Beläge 4
(§ 68 Nr. 9)
10 Herstellen von Pflaster- a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für
decken und Platten- Bögen und bei Neigungswechsel herstellen
belägen b) Pflaster und Platten an Kanten und Anschlüssen zu-
(§ 68 Nr. 10) arbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen ver-
legen
c) Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen
23
und natürlichen Materialien verlegen
d) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen
Materialien verfugen
e) Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgra-
bungen unter Berücksichtigung der angrenzenden
Beläge wiederherstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1219
Straßenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
11 Herstellen von Asphalt- a) Fugen ausbilden und schließen
decken b) Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen
(§ 68 Nr. 11) Verfahren herstellen
4
c) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung
vorbereiten
d) Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen
12 Herstellen von Decken a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unter-
aus Beton lage vorbereiten
(§ 68 Nr. 12) b) Fugen festlegen und ausbilden
c) Frischbetonprüfung durchführen
d) Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Ab- 3
ziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützen
e) Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen
f) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung
vorbereiten
13 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 68 Nr. 13) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 14
(zu § 74)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 73 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 73 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 73 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 73 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1221
Rohrleitungsbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 73 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 73 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von Schacht- a) Rohrleitungen einbinden und sichern
bauwerken b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren
(§ 73 Nr. 7) gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten 2
sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro-
sion und chemischen Einflüssen schützen
8 Herstellen von Baugruben a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden
und Gräben, Verbauen und sichern
und Wasserhaltung b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben
(§ 73 Nr. 8) und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und
vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein-
bruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und 12
Zustand des Verbaumaterials
c) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver-
fahren verbauen
d) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
e) Bauteile unterfangen
9 Herstellen von Verkehrs- a) Unterlage vorbereiten
wegen b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
(§ 73 Nr. 9)
c) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen 3
zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen
verlegen
d) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Rohrleitungsbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Einbauen von Druck- a) Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken
rohrleitungen für den Transport von flüssigen und gasförmigen
(§ 73 Nr. 10) Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl
herstellen, einbauen und ausrichten
b) Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitun-
gen ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung
von Rohrsperrungen mittels Abquetschen und
Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels
Setzgerät 23
c) Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser,
herstellen
d) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah-
ren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schüt-
zen
e) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah-
ren in grabenloser Bauweise herstellen
11 Sanieren und Instand- a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
setzen von Druckrohr- b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
leitungen
(§ 73 Nr. 11) c) Sanierungsverfahren unterscheiden 6
d) Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armatu-
ren und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen
in Betrieb nehmen
12 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 73 Nr. 12) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1223
Anlage 15
(zu § 79)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 78 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 78 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 78 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 78 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Kanalbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 78 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 78 Nr. 6) veranlassen
4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von Schacht- a) Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien her-
bauwerken stellen
(§ 78 Nr. 7) b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren
gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten 5
sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro-
sion und chemischen Einflüssen schützen
c) Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen
8 Herstellen von Baugruben a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden
und Gräben, Verbauen und sichern
und Wasserhaltung b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben
(§ 78 Nr. 8) und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und
vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein-
bruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zu- 14
stand des Verbaumaterials
c) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver-
fahren verbauen
d) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
e) Bauteile unterfangen
9 Herstellen von Verkehrs- a) Unterlage vorbereiten
wegen b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
(§ 78 Nr. 9)
c) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen 3
zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen
verlegen
d) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1225
Kanalbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Einbauen von Abwasser- a) Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unter-
leitungen als Freispiegel- schiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Ver-
und Druckrohrleitung legungsverfahren einbauen
(§ 78 Nr. 10) b) Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen
Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsarten 18
einbauen
c) außenliegende Rohrabstürze herstellen
d) Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit
11 Sanieren und Instand- a) Sanierungsverfahren unterscheiden
setzen von Kanälen b) Kanäle absperren
(§ 78 Nr. 11)
c) Abwasserumleitung herstellen
d) Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichti-
gung der Zustandserfassung 6
e) Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen
Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen
schützen
f) Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines
In-Liner-Rohres
12 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 78 Nr. 12) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Anlage 16
(zu § 84)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 83 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 83 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 83 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 83 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1227
Brunnenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 83 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 83 Nr. 6) veranlassen
4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Bearbeiten von Metallen a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mit-
und Kunststoffen tels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen 2
(§ 83 Nr. 7) b) Werkstücke herstellen
8 Bedienen und Instand- a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbeson-
halten von Geräten, dere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen
Anlagen und Maschinen und warten
(§ 83 Nr. 8) b) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur
veranlassen
c) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue-
3
rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs-
motoren bedienen und warten
d) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und
Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und
bewerten und Reparatur veranlassen
e) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und warten
9 Herstellen von vertikalen a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten
Bohrungen b) Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von un-
(§ 83 Nr. 9) gestörten Bodenproben unter Anwendung von Kern-
bohrtechniken, durchführen
c) Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und 8
Bohrlochtest vorbereiten
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Brunnenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) Bohrlöcher verfüllen
e) Fangarbeiten durchführen
f) Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontami-
nierten Böden durchführen
10 Herstellen von horizon- a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prü-
talen Bohrungen fen
(§ 83 Nr. 10) 3
b) Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten
und durchführen, Streckenverlauf prüfen
11 Ausbau von Bohrungen a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbrin-
zu Brunnen gen
(§ 83 Nr. 11) b) verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien
auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren
einbringen
c) Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und be- 14
proben sowie Protokolle erstellen
d) Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und
protokollieren
e) Leistungspumpversuch durchführen und Pumpver-
suchsprotokoll erstellen
12 Herstellen von Abschluß- a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub
bauwerken und Einbau von Fertigteilen, herstellen
(§ 83 Nr. 12) b) Schachtabdeckungen auswählen und einbauen 5
c) Brunnenköpfe herstellen und einbauen
d) Abdichtungen herstellen
13 Installieren von Wasser- a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und ein-
förderungs- und Wasser- bauen
aufbereitungsanlagen 4
b) Wasserförderungsanlagen installieren
(§ 83 Nr. 13)
c) Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
14 Instandhalten und a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersu-
Sanieren von Brunnen chungsverfahren vorbereiten
(§ 83 Nr. 14) b) Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge fest-
stellen und dokumentieren
c) mechanische, hydraulische und chemische Brun-
7
nenregenerierungsverfahren durchführen
d) Brunnensanierungsverfahren durchführen und doku-
mentieren
e) Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten
und reparieren
15 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 83 Nr. 15) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1229
Anlage 17
(zu § 89)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 88 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 88 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 88 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 88 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Spezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 88 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 88 Nr. 6) veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
4*)
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Prüfen, Lagern und Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durch-
Auswählen von Bau- führen, insbesondere durch Rückstellproben
und Bauhilfsstoffen
(§ 88 Nr. 7)
8 Durchführen von a) Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen
Messungen und abstecken
(§ 88 Nr. 8) b) Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durch-
führen
c) Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durch-
führen
9 Bearbeiten von Metallen a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbe-
und Kunststoffen sondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik 2
(§ 88 Nr. 9) b) Werkstücke herstellen
10 Bedienen und Instand- a) Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den
halten von Geräten, Bohreinsatz aufbauen und bedienen
Maschinen und Anlagen b) Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zu-
(§ 88 Nr. 10) behör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken ein-
richten und bedienen
c) Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruck-
pumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen
zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedie-
nen
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1231
Spezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installie-
ren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse aus- 10
werten
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue-
rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs-
motoren bedienen und warten
f) Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und
Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Repa-
ratur veranlassen
g) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und warten
11 Herstellen von Bohrungen a) Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorberei-
(§ 88 Nr. 11) ten und durchführen, insbesondere für die Herstel-
lung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und
Ankern
b) Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrscha-
blonen herstellen
c) Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen,
herstellen 12
d) Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen
und Bohrlochtest vorbereiten
e) Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwen-
dung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung
der Sicherheitsregeln durchführen
f) Bohrlöcher verfüllen
12 Herstellen von Pfählen a) Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
und Ankersystemen b) Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nach- 7
(§ 88 Nr. 12) verpressungen durchführen, Anker kontrollieren
13 Herstellen von a) Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachun-
Baugruben und gen, herstellen
Hangsicherungen 6
b) Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit
(§ 88 Nr. 13) Spritzbeton, sichern
14 Durchführen von a) Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel ein-
Injektionsarbeiten bauen
(§ 88 Nr. 14) 3
b) Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjek-
tionsverfahren herstellen
15 Durchführen von Ramm-, a) Rammlehren herstellen
Rüttel- und Vibrations- b) Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahl-
arbeiten 3
träger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren ein-
(§ 88 Nr. 15) bringen und ziehen
16 Herstellen von Schlitz- a) Leitwände herstellen
und Dichtwänden b) Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben
(§ 88 Nr. 16)
c) Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten 3
d) Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen
e) Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Spezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
17 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 88 Nr. 17) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1233
Anlage 18
(zu § 94)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 93 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 93 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 93 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 93 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Gleisbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
Leistungserfassung, ergreifen
Arbeitsplan und Ab- b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
laufplan nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
(§ 93 Nr. 5) und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
6 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
(§ 93 Nr. 6) veranlassen 4*)
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Lesen und Anwenden a) Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbeson-
von Zeichnungen, dere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Wei-
Anfertigen von Skizzen chenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und
(§ 93 Nr. 7) anwenden 4*)
b) Ist- mit Sollage von Gleisanlagen mit Hilfe von Ver-
markungsplänen vergleichen
8 Herstellen von Bahn- a) Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten her-
übergängen stellen
(§ 93 Nr. 8) b) Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und 6
Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen her-
stellen
9 Verlegen von Gleisen a) Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau
und Weichen von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrich-
(§ 93 Nr. 9) tungen erhöhen
b) Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbeson-
dere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhen- 10
meßgerät, prüfen
c) Gleise mit Maschinen jochweise verlegen
d) Gleisabschlüsse montieren
e) Weichen montieren und einbauen 10
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1235
Gleisbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Instandhalten von a) Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des
Gleisen und Weichen Erdkörpers und des Untergrundes herstellen
(§ 93 Nr. 10) b) Schotter auf Verschmutzung prüfen
c) Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen
trennen
d) Gleise demontieren, verladen und transportieren 10
e) Schotter ausbauen, transportieren und lagern
f) Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen
g) Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen
h) Bahndämme, Randwege und Entwässerungsan-
lagen pflegen und instandhalten
i) Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblät-
tern prüfen und Mängel beseitigen
6
k) Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen
und Weichen demontieren
11 Qualitätssichernde Maß- a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
nahmen und Berichtswesen beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
(§ 93 Nr. 11) stellen und dokumentieren 2*)
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu
ergänzen und zu vertiefen.
____________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Juni 1999
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf die
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be- Anwendungsgebiete ,zur Kurzzeitanwendung bei
kanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), Sodbrennen und/oder saurem Aufstoßen‘ und auf
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- eine maximale Therapiedauer von 14 Tagen be-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und schränkt ist –“.
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit 5. Die Position „ Ranitidin und seine Salze“ wird durch
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- folgenden Zusatz ergänzt:
schaft und Technologie, dem Bundesministerium für Er-
„– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen
nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes-
Anwendung in einer Konzentration von bis zu 75 mg
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
je abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu
heit nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses
1050 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene
für Verschreibungspflicht:
und Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf
die Anwendungsgebiete ‚Magenübersäuerung und
Artikel 1 Sodbrennen‘ und auf eine maximale Therapiedauer
von 14 Tagen beschränkt ist –“.
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Folgende Positionen werden angefügt:
30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3537), „ Bicisat
wird die Anlage wie folgt geändert: und seine Salze
– als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums mit
1. Die Position „ Plasminogen human-Aktivator“ erhält [99mTc] Technetium –
folgende Fassung: Bopindolol
„ Alteplase“. und seine Salze
Fertirelin
2. In der Position „ Levamisol“ werden die Wörter „– zur und seine Salze
Anwendung bei Tieren –“ gestrichen. – zur Anwendung bei Tieren –
Ganciclovir
3. Die Position „ Fenoterol und seine Salze“ wird durch und seine Salze
folgenden Zusatz ergänzt: Olsalazin
„– ausgenommen zur Notfalltokolyse in Zubereitun- und seine Salze
gen von 25 µg zur Auflösung in 4 ml Infusionslösung Serrapeptase
zur langsamen (über 2-3 Minuten) Bolusinjektion in
einer Packungsgröße von bis zu 5 Ampullen zur Tertatolol
Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für und seine Salze
den Praxisbedarf –“. Tetrofosmin
Tolfenaminsäure
4. Die Position „ Famotidin und seine Salze“ wird durch und ihre Salze
folgenden Zusatz ergänzt: – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“.
„– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen
Anwendung in einer Konzentration von bis zu 10 mg
je abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu Artikel 2
140 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene und Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juni 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1237
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 – 2 BvF
1/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle
in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromein-
speisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1618) ist mit
Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit
durch ihn in § 7 Absatz 2a Satz 1 Halbsatz 2 des Atomgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1565) das
für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundes-
ministerium ermächtigt wird, die bei der Auslegung der Anlage im Sinne von § 7
Absatz 2a Satz 1 Halbsatz 1 des Atomgesetzes zugrunde zu legenden Ereig-
nisse nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden in Leitlinien
näher zu bestimmen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
Vom 2. Juni 1999
In Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156,
340) wird nach dem Wort „wird“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
Bonn, den 2. Juni 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. B ö s e r t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1237
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 – 2 BvF
1/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle
in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromein-
speisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1618) ist mit
Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit
durch ihn in § 7 Absatz 2a Satz 1 Halbsatz 2 des Atomgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1565) das
für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundes-
ministerium ermächtigt wird, die bei der Auslegung der Anlage im Sinne von § 7
Absatz 2a Satz 1 Halbsatz 1 des Atomgesetzes zugrunde zu legenden Ereig-
nisse nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden in Leitlinien
näher zu bestimmen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
Vom 2. Juni 1999
In Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156,
340) wird nach dem Wort „wird“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
Bonn, den 2. Juni 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. B ö s e r t