1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin*)
Vom 19. Mai 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- Ausbildungsrahmenplan
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmini- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
sterium für Bildung und Forschung: Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
weichung erfordern.
§1
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Der Ausbildungsberuf Schilder- und Lichtreklameher- dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
steller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird für die keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Ausbildung für das Gewerbe Nummer 93, Schilder- und befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Lichtreklamehersteller, der Anlage A der Handwerksord- Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
nung staatlich anerkannt. beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§2
Ausbildungsdauer §5
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
§3 dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §6
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berichtsheft
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
4. Umweltschutz, durchzusehen.
5. Kundenberatung und -service,
§7
6. Entwerfen und Gestalten von Kommunikations- und
Werbemaßnahmen, Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
7. Arbeitsplanung und -organisation,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
8. Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Leitsystemen sowie Messe- und Ausstellungsstän-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
den,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
9. Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstel- Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
lungen, nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
10. Werbeelektrik und Lichttechnik, chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
11. Montieren, Warten und Demontieren von Kommuni-
kations- und Werbeanlagen, (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-
12. Qualitätsmanagement. gabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt
höchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Für die
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Ent-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die werfen, Gestalten und Anfertigen einer zweidimensionalen
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Kommunikationsanlage.
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§8 (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
Gesellenprüfung im Prüfungsbereich
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Konzeption und Gestaltung 90 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie im Prüfungsbereich
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Planung und Kalkulation 90 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
im Prüfungsbereich Produktion 120 Minuten,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 32 Stunden eine praktische Aufgabe im Prüfungsbereich
einschließlich des präsentationsreifen Entwurfs ausfüh- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
ren. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeits- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
ablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge er- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
kennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann. in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Entwerfen, Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Gestalten und Herstellen einer beleuchteten dreidimen- Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
sionalen Kommunikationsanlage. der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in doppelte Gewicht.
den Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Pla-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
nung und Kalkulation, Produktion sowie Wirtschafts- und
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen
Konzeption und Gestaltung, Planung und Kalkulation 1. Prüfungsbereich
sowie Produktion soll der Prüfling zeigen, daß er insbe- Konzeption und Gestaltung 20 vom Hundert,
sondere durch Verknüpfung von konzeptionellen, ge-
2. Prüfungsbereich
stalterischen und technologischen Zusammenhängen
Planung und Kalkulation 20 vom Hundert,
praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 3. Prüfungsbereich Produktion 40 vom Hundert,
1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung: 4. Prüfungsbereich
a) konzeptionelle, kommunikations- und designtheo- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
retische Zusammenhänge, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
b) EDV-technische Zusammenhänge; tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungs-
2. im Prüfungsbereich Planung und Kalkulation:
bereich Produktion mindestens ausreichende Leistungen
a) Arbeits- und Betriebsorganisation, erbracht sind.
b) rechtliche Grundlagen und behördliche Vorschrif-
ten, §9
c) Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln, Übergangsregelung
d) Kalkulation von Material-, Arbeits- und Zeitvor- Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser
gaben; Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
3. im Prüfungsbereich Produktion: weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verord-
a) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk-
nung.
und Hilfsstoffen sowie technologische und wirt-
schaftliche Zusammenhänge,
§ 10
b) Maßnahmen des Qualitätsmanagements,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) Maßnahen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes; Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: dung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schil-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- der- und Lichtreklameherstellerin vom 14. Dezember 1984
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (BGBI. I S. 1548) außer Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung zu
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer vermitteln
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1069
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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5 Kundenberatung a) Kommunikationsregeln in unterschiedlichen Berufs-
und -service situationen anwenden
(§ 3 Nr. 5) b) Fremdgut nach Lagerbedingungen und Lagerorgani-
2
sation lagern
c) Funktionsfähigkeit von Anlagen prüfen und bei Män-
geln Reparaturmaßnahmen einleiten
d) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen
e) Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen mit den 2
zuständigen Aufsichtsbehörden abwickeln
f) Kunden bei der gestalterischen und technischen
Umsetzung von Kommunikations- und Werbemaß-
nahmen beraten 3
g) Kommunikations- und Gestaltungskonzepte präsen-
tieren und mit Kunden abstimmen
6 Entwerfen und Gestalten a) Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Or-
von Kommunikations- namente manuell entwerfen, skizzieren und zeichnen
und Werbemaßnahmen b) typografische Gestaltungen durchführen
(§ 3 Nr. 6)
c) Formen und Körper als Gestaltungselemente einset-
zen 7
d) Gestaltungsmittel, insbesondere Farbe, Proportion,
Rhythmus und Struktur, einsetzen
e) Betriebssysteme, Netzwerke und Anwendungspro-
gramme anwenden
f) Daten für Ausgabemedien aufarbeiten
6
g) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren
h) Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Or-
namente rechnergestützt entwerfen, skizzieren und
reinzeichnen
i) Datenträger und Datenformate analysieren und für 5
die weitere Verwendbarkeit beurteilen
k) unterschiedliche Datenträger für Kommunikations-
und Werbeprodukte kombinieren
l) Daten organisieren, sichern und archivieren
m) auftragsbezogene Fotografien anfertigen
n) elektronische Bildbearbeitung durchführen 12
o) Kommunikations- und Gestaltungskonzepte präsen-
tationsreif entwerfen
7 Arbeitsplanung und a) Auftragsunterlagen und Vorlagen entsprechend der
-organisation Auftragsbeschreibung prüfen und erfassen
(§ 3 Nr. 7) b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren 3
c) Arbeitsgänge von Produktionsabläufen, Produktions-
techniken und Terminvorgaben festlegen
d) Informations- und Kommunikationssysteme aufga-
benorientiert einsetzen 2
e) Termine planen und überwachen
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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f) Regelungen zum Urheber- und Vertragsrecht sowie
2
Datenschutz anwenden
g) Materialverbrauch und Zeitaufwand berechnen und
dokumentieren
h) Daten sichern, dokumentieren und verwalten 2
i) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch einsetzen
8 Herstellen von Kommu- a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Holz- und Holz-
nikations- und Werbe- werkstoffe, Verbundstoffe, Glas, Karton, Papier,
anlagen, Leitsystemen Kunststoffe und textile Gewebe, auswählen sowie
sowie Messe- und Aus- be- und verarbeiten
stellungsständen b) Oberflächenqualität für die Weiterverarbeitung her- 11
(§ 3 Nr. 8) stellen
c) zweidimensionale be- und unbeleuchtete Kommuni-
kations- und Werbeanlagen sowie Leitsysteme her-
stellen
d) Kommunikations- und Werbeanlagen opak und
6
transluzent beschichten
e) dreidimensionale be- und unbeleuchtete Kommuni-
kations- und Werbeanlagen sowie Leitsysteme her-
stellen 6
f) mobile Kommunikations- und Werbeanlagen herstel-
len
g) Tragkonstruktionen nach statischen Berechnungen
für Kommunikations- und Werbeanlagen sowie Leit-
systeme herstellen 13
h) Messe- und Ausstellungsstände nach räumlichen
Vorgaben planen, gestalten und herstellen
9 Herstellen von a) Fertigungszeichnungen, Druckvorlagen und bildliche
Beschriftungen und Darstellungen, insbesondere Schrift, Zeichen und
bildlichen Darstellungen Bilder, manuell herstellen
(§ 3 Nr. 9) 12
b) Beschriftungen, insbesondere durch Schreiben, Ma-
len, Schneiden, Drucken, Fräsen, Spritzen, Vergol-
den und Applizieren, herstellen
c) Fertigungszeichnungen, Druckvorlagen und bildliche
Darstellungen, insbesondere Schrift, Zeichen und 8
Bilder, rechnergestützt herstellen
d) bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schrei-
ben, Malen, Schneiden, Drucken, Fräsen, Spritzen, 10
Vergolden und Applizieren, herstellen
10 Werbeelektrik a) elektrische, elektromechanische und elektronische
und Lichttechnik Bauteile und Baugruppen nach einschlägigen Regel-
(§ 3 Nr. 10) werken einbauen
8
b) Kommunikations- und Werbeanlagen auf Funktion
und Sicherheit prüfen, insbesondere messen, regeln,
schützen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1071
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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c) leitende Verbindungen für Kommunikations- und
Werbeanlagen, insbesondere für den Betrieb mit 8
Hoch- und Niederspannung, herstellen
d) Effektbeleuchtungen für Kommunikations- und Wer-
8
beanlagen herstellen
11 Montieren, Warten a) Wartungsarbeiten der Anlagen durchführen
und Demontieren von b) zweidimensionale be- und unbeleuchtete Kommu-
Kommunikations- und nikations- und Werbeanlagen montieren, insbeson- 7
Werbeanlagen dere verbinden, befestigen, aufstellen und anhän-
(§ 3 Nr. 11) gen
c) Kommunikations- und Werbeanlagen demontieren
4
und nach geltenden Vorschriften entsorgen
d) mobile Kommunikations- und Werbeanlagen montie-
3
ren
e) dreidimensionale be- und unbeleuchtete Kommuni-
4
kations- und Werbeanlagen montieren
12 Qualitätsmanagement a) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
(§ 3 Nr. 12) gaben kontrollieren, bei Abweichungen Korrekturen
durchführen
b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz- 2
ten Werkzeuge, Geräte und Maschinen als Teil des
Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen
einleiten
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Verordnung
über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems*)
(Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung – EIV)
Vom 20. Mai 1999
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und a) Wer in der Bundesrepublik Deutschland ein struk-
Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom turelles Teilsystem betreiben will, das in das trans-
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) in Verbindung europäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem ein-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes bezogen werden soll, bedarf einer Genehmigung.
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi- Die Genehmigung ist schriftlich unter Vorlage der
sationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung mit
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und den Anhängen V und VI und den gegebenenfalls
Wohnungswesen: erforderlichen EG-Konformitäts- oder Gebrauchs-
tauglichkeitserklärungen nach Artikel 13 Abs. 1, 2, 3
§1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie zu bean-
Geltungsbereich tragen.
(1) Die Artikel 1 bis 5, 8, 10 bis 12 Abs. 1, 3, Artikel 13, 16, b) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Genehmi-
18, 19 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 und die gung, wenn hierfür die Voraussetzungen nach der
Anhänge I, II Nr. 1, III, IV, V, VI, VII der Richtlinie 96/48/EG Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der
des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität Eisenbahn-Signalordnung vorliegen, Artikel 14 zwei-
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsy- ter Absatz der Richtlinie erfüllt ist, das EG-Prüfver-
stems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) – Richtlinie – gilt für den in fahren nach Artikel 18 der Richtlinie durchgeführt
Absatz 2 beschriebenen Anwendungsbereich unmittelbar, worden ist und die EG-Prüferklärung sowie die
soweit nicht nachstehend einschränkend oder ergänzend gegebenenfalls erforderlichen EG-Konformitäts-
etwas anderes bestimmt ist. Die Eisenbahn-Bau- und oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen vorliegen.
Betriebsordnung und die Eisenbahn-Signalordnung blei- c) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, daß ein struk-
ben unberührt, solange nicht durch „technische Spezifika- turelles Teilsystem nicht in vollem Umfang den in
tionen für die Interoperabilität“ (TSI) nach Artikel 2 Buch- Artikel 19 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraus-
stabe g der Richtlinie eine Änderung erforderlich wird. setzungen entspricht, kann es ergänzende Prüfun-
(2) Die Verordnung ist anzuwenden auf die gen verlangen. Es hat darüber die in Artikel 19
Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Mitteilung an die
1. Eisenbahninfrastruktur des transeuropäischen Hoch-
Europäische Kommission zu machen und darin
geschwindigkeitsbahnnetzes in der Bundesrepublik
Gründe mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfun-
Deutschland, das nach Anhang I, Abschnitt 3.3 der
gen verlangt werden sollen. Wenn die erbetene Ent-
Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Par-
scheidung der Europäischen Kommission ergan-
laments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemein-
gen ist, hat das Eisenbahn-Bundesamt den Betrei-
schaftliche Leitlinien für den Aufbau eines trans-
ber des strukturellen Teilsystems darüber zu unter-
europäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr. L 228 S. 1)
richten, und es veranlaßt gegebenenfalls die erfor-
und Anhang I Nr. 1 der Richtlinie ausgewiesen ist,
derlichen Maßnahmen.
2. Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie beschrieben
und für den Verkehr auf dem transeuropäischen Hoch- 2. Die Überwachung der Konformität und Gebrauchs-
geschwindigkeitsbahnnetz bestimmt sind. tauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach
Artikel 8, Artikel 10 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 und 3, Arti-
kel 13 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie nach Maßgabe
§2
der Buchstaben a bis d:
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
a) Werden dem Eisenbahn-Bundesamt Feststellun-
Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufga- gen nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie bekannt, so
ben: trifft es die gebotenen Maßnahmen, um den Ein-
1. Die Genehmigung für die Inbetriebnahme von struktu- satzbereich der betroffenen Interoperabilitätskom-
rellen Teilsystemen (Artikel 14 der Richtlinie) nach Maß- ponente zu beschränken, ihre Verwendung zu ver-
gabe der Buchstaben a bis c: bieten oder sie vom Markt zu nehmen.
b) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Euro-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des päische Kommission unverzüglich über die Fest-
Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäi-
schen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) vom stellungen nach Buchstabe a und die von ihm ge-
17. September 1996. troffenen Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1073
c) Das Eisenbahn-Bundesamt trifft in den Fällen des b) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie die gebotenen Maß- aa) Bezeichnung der TSI oder Teile davon, die
nahmen und unterrichtet hierüber die Europäische nicht angewendet werden sollen,
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. bb) Darstellung des Entwicklungsstandes des Vor-
habens und
d) Das Eisenbahn-Bundesamt trifft in den Fällen des
Artikels 13 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie alle cc) Begründung der beantragten Ausnahme an-
geeigneten Maßnahmen, wenn der Hersteller einer hand technischer und wirtschaftlicher Kriterien.
Interoperabilitätskomponente seinen Verpflichtun- Bei einem Vorhaben nach Buchstabe a Doppel-
gen aus Artikel 13 Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie buchstabe aa ist zusätzlich die Darstellung be-
nicht nachgekommen ist. absichtigter Maßnahmen bei der Durchführung des
3. Die Überwachung der Anwendung und Einhaltung der Vorhabens erforderlich, die auf längere Sicht
TSI gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie sowie der dessen Interoperabilität gewährleisten.
Kohärenz des transeuropäischen Hochgeschwindig- c) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Euro-
keitsbahnsystems und der Aufrechterhaltung der Ko- päische Kommission über die geplante Ausnahme
härenz mit dem übrigen damit verbundenen Eisen- und teilt dabei die Angaben nach Buchstabe b
bahnsystem gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie nach sowie etwaige verwaltungsbedingte Gründe für die
Maßgabe der Buchstaben a und b: von ihm beabsichtigte Zulassung mit.
a) Soweit und solange keine TSI vorliegen, sind zur d) Sobald die Entscheidung der Europäischen Kom-
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach mission über Anträge nach Buchstabe a Doppel-
Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der buchstabe bb vorliegt (Artikel 7 Buchstabe d der
Richtlinie die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Richtlinie), ist der Antragsteller durch das Eisen-
und die Eisenbahn-Signalordnung anzuwenden. Die bahn-Bundesamt zu unterrichten.
anzuwendenden Bewertungsverfahren nach Arti- 5. Die Anerkennung, gegebenenfalls deren Widerruf oder
kel 5 Abs. 3 Buchstabe f der Richtlinie werden auf Rücknahme und die Überwachung der Benannten
der Grundlage des Beschlusses des Rates vom Stellen nach Artikel 2 Buchstabe i in Verbindung mit
22. Juli 1993 über die in den technischen Harmo- Artikel 20 der Richtlinie nach Maßgabe des § 3.
nisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für
die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewer-
§3
tungsverfahren und die Regeln für die Anbringung
und Verwendung der CE-Konformitätskennzeich- Benannte Stellen
nung (93/465/EWG, ABl. EG Nr. L 220 S. 23) vom (1) Den Benannten Stellen nach Artikel 2 Buchstabe i
Eisenbahn-Bundesamt festgelegt. der Richtlinie obliegen folgende Aufgaben:
b) Wird von Beteiligten, zum Beispiel Herstellern von 1. Die Bewertung der Konformität und Gebrauchstaug-
Interoperabilitätskomponenten oder deren Betrei- lichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach Arti-
bern, festgestellt, daß eine TSI oder eine europäi- kel 2 Buchstabe d, Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit
sche Spezifikation nach Artikel 2 Buchstabe f der Anhang IV der Richtlinie auf Antrag eines Herstellers
Richtlinie den grundlegenden Anforderungen nicht und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheini-
in vollem Umfang entspricht, ist hierüber das Eisen- gung,
bahn-Bundesamt zu unterrichten. Das Eisenbahn-
Bundesamt informiert die Europäische Kommission 2. die Durchführung der EG-Prüfung für Teilsysteme nach
nach den Artikeln 11 und 17 der Richtlinie unter An- Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 18 Abs. 1, 2, 3 in Ver-
gabe der festgestellten Abweichungen von TSI und bindung mit Anhang VI der Richtlinie auf Antrag des
unterbreitet Vorschläge für zu treffende Abhilfemaß- Auftraggebers eines Teilsystems und die Ausstellung
nahmen. der entsprechenden Bescheinigungen nach Anhang VI
Nr. 1 bis 4 der Richtlinie sowie die Durchführung der
4. Die Bearbeitung und Bewilligung von Ausnahmen zur EG-Überwachung nach Anhang VI Nr. 5 der Richtlinie
Anwendung bestimmter TSI nach Artikel 7 Buchsta- und die Aufstellung des Dossiers nach Anhang VI Nr. 6
be a und d der Richtlinie nach Maßgabe der Buchsta- sowie die Veröffentlichung der Informationen nach
ben a bis d: Anhang VI Nr. 7 der Richtlinie.
a) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter TSI (2) Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Be-
können auf schriftlichen Antrag des Vorhaben- nannte Stelle Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 wahr-
trägers zugelassen werden: nehmen will, bedarf der Anerkennung durch das Eisen-
aa) bei Vorhaben zum Bau neuer Strecken oder bahn-Bundesamt als Anerkennungsstelle.
zum Ausbau bestehender Strecken für den (3) Der Antrag auf Anerkennung als Benannte Stelle in
Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr, der sich der Bundesrepublik Deutschland ist schriftlich an die
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betref- Anerkennungsstelle zu richten. Sind von der Anerken-
fenden TSI bereits in einem fortgeschrittenen nungsstelle Muster und Formblätter vorgesehen, so sind
Entwicklungsstadium befindet, diese zu verwenden. Der Antrag kann auf bestimmte
bb) bei Vorhaben zum Ausbau bestehender Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme begrenzt
Strecken für den Hochgeschwindigkeitsbahn- werden.
verkehr, bei denen die Anwendung einzelner (4) Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Beurteilung
TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ge- im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 der Richtlinie erfolgt ist,
fährden würde. die Kriterien nach Anhang VII der Richtlinie erfüllt werden
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
und der Antragsteller somit die Gewähr dafür bietet, daß (10) Die Anerkennungsstelle kann jederzeit von Amts
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben als wegen überprüfen, ob die Benannte Stelle die Anerken-
Benannte Stelle erfolgen wird. Die Anerkennungsstelle nungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen
kann außerdem bestimmen, daß der Antragsteller einen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Pflichten weiterhin erfüllt.
Satzes 1 zu erbringen hat. (11) Stellt in der Bundesrepublik Deutschland eine
(5) Über die Anerkennung darf die Anerkennungsstelle Eisenbahn, eine Benannte Stelle oder ein Hersteller von
erst nach Vorliegen der Zustimmung des Bundesministeri- Interoperabilitätskomponenten oder von Teilsystemen
ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen entscheiden. fest, daß eine von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union Benannte Stelle den Bestimmungen
(6) Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Be-
des Artikels 20 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VII der
scheid, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständig-
Richtlinie nicht entspricht oder die mit der Benennung ver-
keit der Benannten Stelle ergeben muß. Der Bescheid
bundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Eisenbahn-
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die
Bundesamt darüber zu unterrichten.
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch
die Benannte Stelle zu gewährleisten. (12) Das Eisenbahn-Bundesamt prüft den ihm nach Ab-
satz 11 mitgeteilten Sachverhalt und übermittelt die von
(7) Die Anerkennungsstelle meldet der Europäischen ihm getroffenen Feststellungen unverzüglich der Europäi-
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Namen und schen Kommission.
Anschriften der in der Bundesrepublik Deutschland an-
erkannten Benannten Stellen nach Artikel 20 Abs. 1 der §4
Richtlinie.
Schriftverkehr mit europäischen Stellen
(8) Die Benannte Stelle hat der Anerkennungsstelle jede
Änderung der Angaben in den Antragsunterlagen nach Sich auf Grund der Richtlinie ergebender Schriftverkehr
Absatz 3 unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung kann des Eisenbahn-Bundesamtes mit europäischen Stellen
auf Antrag durch Nachtragsbescheid geändert werden. ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Wohnungswesen zu leiten. Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den direkten
(9) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer gesetzten Schriftverkehr zulassen.
Frist. Sie kann nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 3 der
Richtlinie widerrufen oder zurückgenommen werden. Die §5
Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Europäische
Kommission und die Mitgliedstaaten sind von Maßnah- Inkrafttreten
men nach Satz 1 zu unterrichten (Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in
der Richtlinie). Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1075
Siebente Verordnung
zur Änderung der Trennungsgeldverordnung
Vom 26. Mai 1999
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach
11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeug-
des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Be- nis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
kanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), vorübergehend bedarf,
der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember und einen getrennten Haushalt führt, erhält als
1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet Trennungstagegeld 150 Prozent dieses Betrages.
das Bundesministerium des Innern: Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unent-
geltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für
jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden
Artikel 1 Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der zu kürzen; bei Berechtigten nach Satz 2 erhöht sich
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I der Kürzungsbetrag um 50 Prozent des maßgeben-
S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezem- den Sachbezugswertes nach der Sachbezugsver-
ber 1996 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: ordnung für die jeweilige Mahlzeit. Das gleiche gilt,
wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt
1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren
Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der
Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich
2. § 3 wird wie folgt geändert: bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nicht in Anspruch nimmt.“
aa) Satz 1 letzter Halbsatz wird aufgehoben. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt: „(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die
nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine auf
„Ändert sich vorübergehend der Beschäfti- Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen
gungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unter-
Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Ab- kunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der
wesenheit wegen einer Dienstreise für läng- Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden
stens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes
Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Tren-
Trennungsreisegeld gewährt, soweit der An- nungsübernachtungsgeld nicht gewährt; im übrigen
spruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht aus- gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreise-
geschöpft war.“ kostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahr-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: kosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes
bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte
„(2) Vom 15. Tage, im Falle des § 2 Abs. 3 vom
werden in entsprechender Anwendung des § 5
Tage nach Beendigung des Umzuges an wird unter
Abs. 4 erstattet.“
der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unter-
kunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungs-
übernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 „§ 4
und 4 gewährt.“ Sonderbestimmungen
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: beim auswärtigen Verbleiben
„(3) Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in (1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das
Höhe der Summe der nach der Sachbezugsverord- Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
nung maßgebenden Sachbezugswerte für Früh- 1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort
stück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Der der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach
Berechtigte, der § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemein- 2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer
schaft lebt oder Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, 3. der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutz-
einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, rechtlichen Bestimmungen
einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher
Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher nicht gewährt.
oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüberge- (2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist
hend Unterkunft und Unterhalt ganz oder über- die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von
wiegend gewährt oder weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reise-
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
kostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzu- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
rechnen. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreise- „Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für
geldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen
Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte ent-
Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer standen wären, wenn die Entfernung mindestens
entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen fünf Kilometer beträgt.“
der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „für mehr als 12 Stun-
(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 den“ gestrichen.
Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, wer-
den die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienst- aa) In Satz 1 werden der letzte Halbsatz aufge-
reise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten hoben und nach dem Wort „übersteigen“ der
kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wie- Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
der in Anspruch genommen werden kann, für die das
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr ge-
währt wird. „Als Übernachtungsgeld wird für die ersten
14 Tage höchstens der Betrag nach § 10 Abs. 2
(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere
des Bundesreisekostengesetzes und ab dem
Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entste-
15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein
hen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten
Drittel dieses Betrages berücksichtigt.“
Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nach-
geordneten Behörde entsprechend den notwendigen
Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. 6. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer „(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1
Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an
werden nachgewiesene notwendige Kosten für das dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von
Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum voraus-
oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem gehenden Tag.“
Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6
Abs. 1, 3 und 4 gewährt. 7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungs- „(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschluß-
geld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung frist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach
nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, § 1 Abs. 2 schriftlich zu beantragen. Trennungsgeld
erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstage- wird monatlich nachträglich auf Grund von Forde-
geldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach rungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte inner-
§ 3 Abs. 3 Satz 1, wenn er am Dienstort des Ehegatten halb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf
wohnt oder der Ehegatte an seinem Dienstort beschäf- des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat.
tigt ist. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe
(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Um- nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.“
zugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bis-
herige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwen-
digen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu Artikel 2
dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
frühestens gelöst werden kann.“ der Trennungsgeldverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
4. § 5 wird wie folgt geändert: setzblatt bekanntmachen.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe Artikel 3
für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzun- Ein vor dem Inkrafttreten der Verordnung bewilligtes
gen des § 3 Abs. 3 Satz 2 erfüllt oder das achtzehnte Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Satz 2 wird nach den bis-
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für herigen Vorschriften weitergewährt.
jeden Monat.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2 Artikel 4
Buchstabe b“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1077
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch
andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
(Mitteilungsverordnung – MV)
Vom 26. Mai 1999
Auf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom 16. März 4. § 6 wird wie folgt geändert:
1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der zuletzt durch a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Artikel 12 Abs. 37 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, verordnet die b) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:
Bundesregierung: „8. die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang
von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu
Artikel 1
Strecken des innergemeinschaftlichen Flugver-
Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 kehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten Geneh-
(BGBl. I S. 1554), geändert durch die Verordnung vom migungen, Verkehrsrechte auszuüben.“
19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3848), wird wie folgt ge-
c) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
ändert:
„(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundes-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Behörden“ anstalt für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen
der Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung)“ Zusicherung folgende Daten der ausländischen
eingefügt. Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regie-
rungsvereinbarungen über die Beschäftigung von
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen
tätig werden:
„§ 2
1. die Namen und Anschriften der ausländischen
Allgemeine Zahlungsmitteilungen Vertragspartner des Werkvertrages,
(1) Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, 2. den Beginn und die Ausführungsdauer des
wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer Werkvertrages und
land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder frei-
beruflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit 3. den Ort der Durchführung des Werkvertrages.“
die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zah-
lungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzu- 5. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
teilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger „Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind an das für die Um-
im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder satzbesteuerung zuständige Finanzamt zu richten.“
die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mit-
teilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug
durchgeführt wird. 6. § 10 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der „§ 10
Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen ge- Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich,
ringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.“ die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind
mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilun-
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: gen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum
30. April des Folgejahres, zu übersenden.“
„§ 4a
Ausfuhrerstattungen
Die Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden Artikel 2
die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahre 1999
(Rentenanpassungsverordnung 1999 – RAV 1999)
Vom 27. Mai 1999
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
– des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des versicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. Juli 1999 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1999
– des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial- angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.
gesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des
Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659),
§3
– des § 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, des § 95 Abs. 1 sowie
des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Pflegegeld in der Unfallversicherung
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in Ver- beträgt vom 1. Juli 1999 an
bindung mit § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichs-
versicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
worden sind, 545 Deutsche Mark und 2 180 Deutsche Mark monat-
lich,
– der §§ 26 und 105 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
468 Deutsche Mark und 1 871 Deutsche Mark monat-
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
lich.
– des § 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 56 §4
Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 Anpassung
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, in Verbindung mit des allgemeinen Rentenwerts und
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. Juli des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
1991 (BGBl. I S. 1606) in der Alterssicherung der Landwirte
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
ordnung: der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1999 an 22,30 Deutsche
§1 Mark.
Anpassung (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
des aktuellen Rentenwerts sicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1999 an
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) 19,40 Deutsche Mark.
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1999 an
48,29 Deutsche Mark. §5
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli Angleichungsfaktoren für
1999 an 42,01 Deutsche Mark. den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
§2 Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
die in der Zeit nach dem 30. Juni 1999 ergehen, sind
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1999 von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-
versicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu
Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0130. entnehmen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1079
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1587909 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8764422 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7077606 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5295217 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3957873 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3155754 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2031141 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1608933 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1602728 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1288522 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1070162 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0605986 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0578603 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0187741 vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0142704 vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Verordnung
zur Einreichung von Monats-
ausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Monatsausweisverordnung – MonAwV)
Vom 31. Mai 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Agentur, des Unternehmens oder der sonstigen Stelle,
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Einrichtung, Institution oder der Einzelperson, über wel-
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 che die Finanztransferdienstleistung abgewickelt worden
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß ist, aufzugliedern.
von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I §5
S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kre- Sortengeschäft
ditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes- 1Institute,
bank: die das Sortengeschäft betreiben, haben zu-
sätzlich zum Monatsausweis anzugeben
§1 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des
Anwendungsbereich; Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des
Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes Sortengeschäftes eingeschaltet haben;
(1) Monatsausweise sowie die zusätzlichen Angaben 2. den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen
nach dieser Verordnung sind vorbehaltlich des § 6 von Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Mo-
allen Instituten einzureichen, soweit sie nicht in den nats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeit-
Anwendungsbereich der Skontroführer-Monatsausweis- raums;
verordnung fallen.
3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun- Schwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und
desaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unter-
Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten An- halb dieses Schwellenwertes.
ordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der 2Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Bank-
Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6
noten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel dar-
erlassen.
stellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung.
§2
Art und Umfang des Monatsausweises §6
Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens- Ausnahmen
status bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeit- (1) 1Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik
raums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres um- melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1
faßt. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwe-
§3 sen (KWG) betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften,
Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaf-
Drittstaateneinlagenvermittlung ten mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise
Institute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Un- nach dieser Verordnung einzureichen. 2Sie haben die
ternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäi- Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des
schen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben zusätz- Instituts insgesamt den Gegenwert von 250 000 Deutsche
lich zum Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Mark übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.
Sitz und Aufsichtsbehörde dieser Unternehmen anzu- (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Drittstaa-
geben. teneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und
§4 das Sortengeschäft hinaus keine nach dem KWG erlaub-
nispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die An-
Finanztransfergeschäft gaben nach den §§ 3 bis 5 einzureichen.
1Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder
in Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben zu- §7
sätzlich zum Monatsausweis die Agenturen, Unternehmen
Berichtszeitraum
oder sonstigen Stellen, Einrichtungen oder Institutionen,
auch soweit es sich dabei um Einzelpersonen handelt, 1Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. 2Das Bun-
anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die Finanz- desaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall
transferdienstleistungen abgewickelt haben, sowie das je- den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen,
weilige Transfervolumen. 2Die Angaben sind nach Staaten soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesauf-
zu ordnen sowie nach Firma oder Namen, Sitz und Ort der sichtsamtes erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1081
§8 §9
Einreichungsverfahren Übergangsregelung
(1) Die Monatsausweise sind von den Instituten mit den
folgenden Vordrucken einzureichen: Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 5 Satz 1 auch für
Banknoten, Münzen und Reiseschecks, die auf belgische
1. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Franc, spanische Peseten, französische Franc, irische
– Vermögensstatus –: Pfund, italienische Lira, luxemburgische Franc, nieder-
STFDI (Anlage 1), ländische Gulden, österreichische Schilling, portugiesische
Escudos und Finnmark lauten.
2. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
– Gewinn- und Verlustrechnung –:
GVFDI (Anlage 2). § 10
(2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen
Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem 1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Monatsausweisverordnung
Folgemonats einzureichen. vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3399) außer Kraft.
Berlin, den 31. Mai 1999
Der Präsid ent
d es Bund esaufsic ht samt es für d as Kred it w esen
Art op oeus
Anlage 1
(Original DIN A3 – obere Hälfte) 1082
Nur für Vermerk der LZB
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Kontrolliert
– Vermögensstatus –
Stand Ende _______________________ STFDI
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Institutsnummer ______________________ Prüfziffer _____ Name __________________________________________________________________ Ort _________________________________________
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)
Aktiva Passiva
010 Kassenbestand 010 210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten4) 210
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden5) 220
030 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen 230 Verbriefte Verbindlichkeiten
und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen 030 231 begebene Schuldverschreibungen 231
040 Wechsel 040 232 begebene Geldmarktpapiere 232
050 Forderungen an Kreditinstitute2) 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233
051 täglich fällig 051 234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234
052 andere Forderungen 052 Summe: (231 + 232 + 233 + 234) 230
Summe: (051 + 052) 050 240 Treuhandverbindlichkeiten 240
060 Forderungen an Kunden3) 060 250 Rechnungsabgrenzungsposten 250
070 Schuldverschreibungen und andere 260 Rückstellungen 260
festverzinsliche Wertpapiere 270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270
071 Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfaßt) 071 280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280
072 Anleihen und Schuldverschreibungen 072 darunter:
073 eigene Schuldverschreibungen 073 281 Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht die
Anforderungen des § 10 Abs. 5a oder 7 KWG erfüllen 281
Summe: (071 + 072 + 073) 070
290 Genußrechtskapital 290
080 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 080
darunter:
090 Beteiligungen 090
291 vor Ablauf von zwei Jahren fällig 291
darunter: 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300
091 an Kreditinstituten 091 310 Eigenkapital
092 an Finanzdienstleistungsinstituten 092 311 gezeichnetes Kapital 311
100 Anteile an verbundenen Unternehmen 100 darunter:
darunter: 312 stille Einlagen 312
noch Anlage 1
(Original DIN A3 – untere Hälfte)
101 an Kreditinstituten 101 313 Abzugsposten: Ausstehende Einlagen auf
das gezeichnete Kapital 313 ./.
102 an Finanzdienstleistungsinstituten 102
314 Rücklagen 314
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
110 Treuhandvermögen 110
315 Gewinnvortrag/Verlustvortrag6) 315
120 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand
(einschl. Schuldverschreibungen aus dem Umtausch 316 Bilanzgewinn/Bilanzverlust 6) 316
von Ausgleichsforderungen) 120 317 nachrichtlich: Abzugspositionen gem. § 10 Abs. 2a
130 Immaterielle Anlagewerte 130 Satz 1 Nr. 1 und 2 (ohne Entnahmen)
und Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG 317
140 Sachanlagen 140
Eigenkapital: (311 + (./.) 313 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 310
160 Eigene Aktien oder Anteile 160
320 Sonstige Verbindlichkeiten 320
170 Sonstige Vermögensgegenstände 170
darunter:
darunter: 321 Periodengewinn 321
171 Periodenverlust 171 330 Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 240 + 250 + 260
180 Rechnungsabgrenzungsposten 180 + 270 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320) 330
190 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 190
340 Eventualverbindlichkeiten
200 Summe der Aktiva (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen
+ 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120
abgerechneten Wechseln (einschl. eigener Ziehungen) 341
+ 130 + 140 + 160 + 170 + 180 + 190) 200
342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und
1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro- Gewährleistungsverträgen 342
Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen
sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
(„ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von
Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen für fremde Verbindlichkeiten 343
des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen Summe: (341 + 342 + 343) 340
für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird. 350 Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen 350
2) Ist das meldende Institut Kreditinstitut, sind unter dieser Position Forderungen an Monetäre Finanzinstitute auszuweisen. Aus- 360 Rücknahmeverpflichtungen aus unechten
führliche Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichungen. (Eine
Liste der MFIs ist im Internet [http://www.bundesbank.de] verfügbar). Pensionsgeschäften 360
3) In Fällen der Fußnote 2 hat das meldende Kreditinstitut unter dieser Position Forderungen an sonstige Kreditinstitute (Nicht- 370 Unwiderrufliche Kreditzusagen 370
MFIs) und Nichtbanken (sonstige Nicht-MFIs) auszuweisen.
4) Fußnote 2 gilt entsprechend. 5) Fußnote 3 gilt entsprechend. 6) Vorzeichen angeben. Kontrollsumme: (200 + 330 + 340 + 350 + 360 + 370) 901
❙ Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern ❙
Für die Richtigkeit der Meldung
Firma, Unterschrift Ort, Datum Sachbearbeiter/-in Telefon
1083
Anlage 2
(Original DIN A3 – obere Hälfte) 1084
Nur für Vermerk der LZB
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Kontrolliert
– Vermögensstatus –
Stand Ende _______________________ GVFDI
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Institutsnummer ______________________ Prüfziffer _____ Name __________________________________________________________________ Ort __________________________________________
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung (Staffelform)
010 Zinserträge 140 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forde-
rungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu
011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 011 Rückstellungen im Kreditgeschäft 140
012 aus festverzinslichen Wertpapieren und 150 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und
Schuldbuchforderungen 012 bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung
von Rückstellungen im Kreditgeschäft 150
Summe: (011 + 012) 010
160 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
020 Zinsaufwendungen 020 Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen
und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere 160
030 Laufende Erträge
170 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, An-
031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen teilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlage-
Wertpapieren 031 vermögen behandelten Wertpapieren 170
032 aus Beteiligungen 032 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 180
033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 033 190 Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil 190
Summe: (031 + 032 + 033) 030 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit4) 200
040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- 210 Außerordentliches Ergebnis
oder Teilgewinnabführungsverträgen 040
211 Außerordentliche Erträge 211
050 Provisionserträge 050
212 Außerordentliche Aufwendungen 212
060 Provisionsaufwendungen 060
Summe: (211 ./. 212)4) 210
070 Ertrag aus Finanzgeschäften2) 070
220 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 220
davon:3)
230 Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130
071 Wertpapiere 071 ausgewiesen 230
072 Futures 072 240 Erträge aus Verlustübernahme 240
noch Anlage 2
(Original DIN A3 – untere Hälfte)
073 Optionen 073 250 Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn-
abführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags
074 Devisen 074 abgeführte Gewinne 250
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
075 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften 075 260 Periodengewinn/Periodenverlust 4) 260
080 Aufwand aus Finanzgeschäften2) 080
Kontrollsumme: (901 + 140 + 150 + 160 + 170
davon:3) + 180 + 190 + 200 + 210 + 220
+ 230 + 240 + 250 + 260) 902
081 Wertpapiere 081
082 Futures 082 1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-
Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen
083 Optionen 083 sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs
(„ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von
Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen
084 Devisen 084 des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die
Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitz-
085 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften 085 landes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
2) Ist das meldende Institut Kreditinstitut, ist nur der Saldo aus den Positionen 070 und 080 auszuweisen.
090 Sonstige betriebliche Erträge 090 3) Nur untergliedert anzugeben von Instituten, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 bzw. § 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c KWG erbringen.
4) Vorzeichen angeben.
100 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit
Rücklageanteil 100
110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
111 Personalaufwand 111
darunter: 112 Löhne und Gehälter 112
darunter: 113 Soziale Abgaben und Aufwendungen für ❙ Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern ❙
Altersversorgung und für Unterstützung 113
114 andere Verwaltungsaufwendungen 114
Summe: (111 + 114) 110
120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 120
130 Sonstige betriebliche Aufwendungen 130
1085
Kontrollsumme: (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060
+ 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130) 901
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Verordnung
zur Einreichung von Monatsausweisen durch
Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Skontroführer-Monatsausweisverordnung – SkontroMonAwV)
Vom 31. Mai 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das 3. eigene Schuldverschreibungen,
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere.
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß
§3
von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I Berichtszeitraum
S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das 1Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. 2Auf Antrag
Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bun- des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt den Berichts-
desbank: zeitraum auf ein Kalendervierteljahr verlängern.
§1
§4
Anwendungsbereich;
Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes Einreichungsverfahren
(1) Monatsausweise und die Zusatzangaben nach die- (1) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind von
ser Verordnung sind von Maklergesellschaften im Sinne den Instituten mit folgenden Vordrucken einzureichen:
des Börsengesetzes, deren Mitglieder mit der Skontro- 1. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Geset-
führung betraut sind, sowie von Skontroführern, die nicht zes über das Kreditwesen (KWG)
Mitglied einer Maklergesellschaft im Sinne des Börsen-
– Vermögensstatus –:
gesetzes sind, einzureichen.
STSKF (Anlage 1),
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-
desaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner 2. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten An- – Gewinn- und Verlustrechnung –:
ordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der
Monatsausweise und der Zusatzangaben erlassen. GVSKF (Anlage 2),
3. Zusatzangaben der Skontroführer zum Monatsaus-
§2 weis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG:
Art und Umfang ZUSKF (Anlage 3).
des Monatsausweises und der Zusatzangaben (2) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind in
(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens- dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der
status bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeit- Landeszentralbank und in einfacher Ausfertigung an das
raums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Bundesaufsichtsamt jeweils nach dem Stand am Ende
Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres um- des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats ein-
faßt. zureichen.
(2) Zusätzlich haben die Institute den Bestand an fest- §5
verzinslichen und nicht festverzinslichen Wertpapieren
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
jeweils bewertet zu aktuellen Börsenpreisen am Ende des
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Berichtszeitraums wie folgt gegliedert anzugeben:
in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Skontroführer-Monatsaus-
1. Geldmarktpapiere,
weisverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3402)
2. Anleihen und Schuldverschreibungen, außer Kraft.
Berlin, den 31. Mai 1999
Der Präsid ent
d es Bund esaufsic ht samt es für d as Kred it w esen
Art op oeus
Anlage 1
(Original DIN A3 – obere Hälfte)
Nur für Vermerk der LZB
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Kontrolliert
– Vermögensstatus –
Stand Ende _______________________ STSKF
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Institutsnummer ______________________ Prüfziffer _____ Name __________________________________________________________________ Ort __________________________________________
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)
Aktiva Passiva
010 Kassenbestand 010 210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 210
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 220
030 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen 230 Verbriefte Verbindlichkeiten
und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen 030 231 begebene Schuldverschreibungen 231
040 Wechsel 040 232 begebene Geldmarktpapiere 232
050 Forderungen an Kreditinstitute 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233
051 täglich fällig 051 234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234
052 andere Forderungen 052 Summe: (231 + 232 + 233 + 234) 230
Summe: (051 + 052) 050 240 Treuhandverbindlichkeiten 240
060 Forderungen an Kunden 060 250 Rechnungsabgrenzungsposten 250
070 Schuldverschreibungen und andere 260 Rückstellungen 260
festverzinsliche Wertpapiere 270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270
071 Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfaßt) 071 280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280
072 Anleihen und Schuldverschreibungen 072 darunter:
073 eigene Schuldverschreibungen 073 281 Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht die
Anforderungen des § 10 Abs. 5a oder 7 KWG erfüllen 281
Summe: (071 + 072 + 073) 070
290 Genußrechtskapital 290
080 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 080
darunter:
090 Beteiligungen 090
291 vor Ablauf von zwei Jahren fällig 291
darunter: 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300
091 an Kreditinstituten 091 310 Eigenkapital
092 an Finanzdienstleistungsinstituten 092 311 gezeichnetes Kapital 311
1087
100 Anteile an verbundenen Unternehmen 100 darunter:
darunter: 312 stille Einlagen 312
noch Anlage 1
(Original DIN A3 – untere Hälfte) 1088
101 an Kreditinstituten 101 313 Abzugsposten: Ausstehende Einlagen auf
das gezeichnete Kapital 313 ./.
102 an Finanzdienstleistungsinstituten 102
314 Rücklagen 314
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
110 Treuhandvermögen 110
315 Gewinnvortrag/Verlustvortrag2) 315
120 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand
(einschl. Schuldverschreibungen aus dem Umtausch 316 Bilanzgewinn/Bilanzverlust 2) 316
von Ausgleichsforderungen) 120 317 nachrichtlich: Abzugspositionen gem. § 10 Abs. 2a
130 Immaterielle Anlagewerte 130 Satz 1 Nr. 1 und 2 (ohne Entnahmen)
und Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG 317
140 Sachanlagen 140
Eigenkapital: (311 + (./.) 313 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 310
160 Eigene Aktien oder Anteile 160
320 Sonstige Verbindlichkeiten 320
170 Sonstige Vermögensgegenstände 170
darunter:
darunter: 321 Periodengewinn 321
171 Periodenverlust 171 330 Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 240 + 250 + 260
180 Rechnungsabgrenzungsposten 180 + 270 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320) 330
190 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 190
340 Eventualverbindlichkeiten
200 Summe der Aktiva (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen
+ 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120
abgerechneten Wechseln (einschl. eigener Ziehungen) 341
+ 130 + 140 + 160 + 170 + 180 + 190) 200
342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und
Gewährleistungsverträgen 342
1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-
Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs für fremde Verbindlichkeiten 343
(„ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von
Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen Summe: (341 + 342 + 343) 340
des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen 350 Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen 350
für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird. 360 Rücknahmeverpflichtungen aus unechten
2) Vorzeichen angeben. Pensionsgeschäften 360
370 Unwiderrufliche Kreditzusagen 370
Kontrollsumme: (200 + 330 + 340 + 350 + 360 + 370) 901
❙ Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern ❙
Für die Richtigkeit der Meldung
Firma, Unterschrift Ort, Datum Sachbearbeiter/-in Telefon
Anlage 2
(Original DIN A3 – obere Hälfte)
Nur für Vermerk der LZB
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Kontrolliert
– Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende _______________________ GVSKF
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Institutsnummer ______________________ Prüfziffer _____ Name __________________________________________________________________ Ort __________________________________________
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung (Staffelform)
010 Zinserträge 140 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forde-
rungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu
011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 011 Rückstellungen im Kreditgeschäft 140
012 aus festverzinslichen Wertpapieren und
150 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und
Schuldbuchforderungen 012
bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung
Summe: (011 + 012) 010 von Rückstellungen im Kreditgeschäft 150
020 Zinsaufwendungen 020 160 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen
030 Laufende Erträge und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere 160
031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen
170 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, An-
Wertpapieren 031
teilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlage-
032 aus Beteiligungen 032 vermögen behandelten Wertpapieren 170
033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 033 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 180
Summe: (031 + 032 + 033) 030 190 Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil 190
040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit2) 200
oder Teilgewinnabführungsverträgen 040
210 Außerordentliches Ergebnis
050 Provisionserträge 050
darunter: 211 Außerordentliche Erträge 211
051 Courtageerträge 051 212 Außerordentliche Aufwendungen 212
052 Courtage aus Poolausgleich 052 Summe: (211 ./. 212)2) 210
060 Provisionsaufwendungen 060 220 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 220
darunter: 230 Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130
ausgewiesen 230
1089
061 Courtageaufwendungen 061
062 Courtage für Poolausgleich 062 240 Erträge aus Verlustübernahme 240
noch Anlage 2
(Original DIN A3 – untere Hälfte) 1090
070 Ertrag aus Finanzgeschäften 070 250 Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn-
abführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags
davon: abgeführte Gewinne 250
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
071 Wertpapiere 071
260 Periodengewinn/Periodenverlust2) 260
072 Futures 072
073 Optionen 073 Kontrollsumme: (901 + 140 + 150 + 160 + 170
+ 180 + 190 + 200 + 210 + 220
074 Devisen 074
+ 230 + 240 + 250 + 260) 902
075 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften 075
080 Aufwand aus Finanzgeschäften 080
1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-
Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen
davon: sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs
(„ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von
081 Wertpapiere 081 Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen
des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
082 Futures 082 werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die
Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitz-
083 Optionen 083 landes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
2) Vorzeichen angeben.
084 Devisen 084
085 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften 085
090 Sonstige betriebliche Erträge 090
100 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
mit Rücklageanteil 100
110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
❙ Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern ❙
111 Personalaufwand 111
darunter: 112 Löhne und Gehälter 112
darunter: 113 Soziale Abgaben und Aufwendungen für
Altersversorgung und für Unterstützung 113
114 andere Verwaltungsaufwendungen 114
Summe: (111 + 114) 110
120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 120
130 Sonstige betriebliche Aufwendungen 130
Kontrollsumme: (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060
+ 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130) 901
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1091
Anlage 3
(Original DIN A4)
Nur für Vermerk der LZB
Zusatzangaben der Skontroführer zum Kontrolliert
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
ZUSKF
Stand Ende ___________________
Institutsnummer __________________ Prüfziffer _____ Name ______________________________ Ort _____________________________
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)
Positionen bewertet zu aktuellen Börsenpreisen am Ende des Berichtszeitraums
070 Schuldverschreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere
071 Geldmarktpapiere 071
072 Anleihen und Schuldverschreibungen 072
073 eigene Schuldverschreibungen 073
Summe: (071 + 072 + 073) 070
080 Aktien und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere 080
Kontrollsumme: (070 + 080) 901
1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-Währungen lautenden Aktiv-
und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag
festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt
wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren
An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind
Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung
erstellt wird.
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 – 1 BvR
1926/96 und 1 BvR 485/97 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 3) des Gesetzes zur
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bun-
desgesetzblatt I S. 1606, 1677) ist nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar.
2. a) § 307b Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch, eingefügt
durch Artikel 1 Nummer 133 des Gesetzes zur Herstellung der Rechts-
einheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-
Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I
S. 1606), ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit danach bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen
Republik die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen
tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt
werden.
b) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfas-
sungsgemäße Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1093
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugs-
kostengesetz von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes
Vom 4. Mai 1999
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3
Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt
die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes sowie
die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugs-
kostengesetz zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß des Verwaltungs-
aktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bun-
desverwaltungsamt die Vertretung des Chefs des Bundeskanzleramtes bei Kla-
gen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche
zuständig ist.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft. Sie findet keine
Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf
Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 4. Mai 1999
Der Chef d es Bund eskanzleramt es
Im Auftrag
Hüp er
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 7. Mai 1999
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3
Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt
die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung eines
Verwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwal-
tungsakts oder des Anspruchs zuständig war.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich der unter I.
genannten Behörde die Vertretung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie nach
dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
III.
Diese Anordnung tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Sie findet keine Anwen-
dung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen,
die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 7. Mai 1999
Bund esminist erium
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Im Auftrag
Mohns
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 1095
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 21. Mai 1999
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen der
Inter-American Development Bank (Anlage)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. April 1999 (BGBl. I S. 767).
Bonn, den 21. Mai 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann
Anlage
Emblem der Inter-American Development Bank
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 27. Mai 1999
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 26. August
1998 (BGBl. I S. 2461) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nr. 25 ist wie folgt zu ändern:
„§ 199 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Vom 1. Januar 1977“ gestrichen
und das Wort „bis“ großgeschrieben.
bb) In Nummer 3 werden in der Übergangsfassung des § 50 Abs. 2 die Wörter
„Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden in der Übergangsfassung des § 93 Abs. 2 die Wörter
„dreißig Deutsche Mark“ durch die Wörter „den fünffachen Tagessatz der
Eckvergütung nach § 43 Abs. 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.“
Bonn, den 27. Mai 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
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