1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 19. Mai 1999
Auf Grund des Artikels 17 Abs. 1 des Steuerentlastungs- 9. den am 9. November 1994 in Kraft getretenen Arti-
gesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I kel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 402) wird nachstehend der Wortlaut des Gewerbe- S. 3267),
steuergesetzes in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fas- 10. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Arti-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: kel 16 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom S. 1250),
21. März 1991 (BGBl. I S. 814), 11. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 11
2. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), S. 1959),
3. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 10 12. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), kel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
4. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 23 S. 2049),
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), 13. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Arti-
5. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Arti- kel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I
kel 3 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 2590),
S. 1569), 14. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 10 des
6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 13 Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 15. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 6
S. 2310), des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
7. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti- 16. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 8
kel 6 Abs. 54 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), S. 2860),
8. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 17. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getre-
Abs. 41 des Gesetzes vom 14. September 1994 tenen Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 2325), (BGBl. I S. 402).
Bonn, den 19. Mai 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1011
Gewerbesteuergesetz 1999
(GewStG 1999)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Allgemeines Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . 20
Steuerberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Entstehung der Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Steuergegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2a bis 27
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Abschnitt VI
Hebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Zerlegung
Steuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Besteuerungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten . . . . 30
Abschnitt II
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . . . . . . 31
Bemessung der Gewerbesteuer
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Hinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Kleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Kürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Maßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Gewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10a Abschnitt VII
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Gewerbesteuer
der Reisegewerbebetriebe
Abschnitt III
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35a
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
und 13 Abschnitt VIII
Abschnitt IV Änderung des
Gewerbesteuermeßbescheids
Steuermeßbetrag
von Amts wegen
Festsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35b
Steuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14a
Verspätungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14b Abschnitt IX
Pauschfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Durchführung
Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35c
Abschnitt V
Entstehung, Festsetzung Abschnitt X
und Erhebung der Steuer Schlußvorschriften
Hebesatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Zeitlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Zeitlich begrenzte Fassung einzelner
Entstehung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Gesetzesvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
––––––––––––
Abschnitt I Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im
Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im
Allgemeines Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn
im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffs-
§1 register eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstät-
Steuerberechtigte te unterhalten wird.
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als (2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang
Gemeindesteuer zu erheben. die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-
ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
§2 mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaf-
ten), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
Steuergegenstand
der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine
(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Ge- Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerb-
werbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter liches Unternehmen in der Weise eingegliedert, daß die
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Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 bis 3 des Körperschaft- 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
steuergesetzes erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die
des anderen Unternehmens. 3Dies gilt sinngemäß, wenn Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische
die Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrif- Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische
ten im Verhältnis zu einer inländischen im Handelsregister Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
eingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen beschränkter Haftung, die Niedersächsische Gesell-
gewerblichen Unternehmens besteht. schaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränk-
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der son- ter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesellschaft
stigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für
nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaft- öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
lichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst- Bremen, die Landeskreditbank Baden-Württem-
wirtschaft) unterhalten. berg-Förderungsanstalt, die Bayerische Landes-
bodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin –
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –, die
Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlaßt sind, Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Nie-
heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederauf- dersächsische Landestreuhandstelle für den Woh-
nahme des Betriebs nicht auf. nungs- und Städtebau, die Wohnungsbauförde-
(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ande- rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der
ren Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als Westdeutschen Landesbank Girozentrale –, die Nie-
durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Ge- dersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-
werbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu schaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die
gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeut-
Gewerbebetrieb vereinigt wird. sche Landesbank, die Saarländische Investitions-
(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren kreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank
Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat be- Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landes-
findet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Dop- bank Schleswig-Holstein Girozentrale –, die Investi-
pelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbe- tionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische
steuer, wenn und soweit Aufbaubank, die Sächsische Aufbaubank GmbH, die
Thüringer Aufbaubank, das Landesförderinstitut
1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeut-
der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Lan-
sind und desbank –, die Investitions- und Strukturbank Rhein-
2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge- land-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-
schäftsleitung sich im Inland befindet, eine entspre- Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeut-
chende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähn- schen Landesbank Girozentrale – und die Liqui-
lichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter
in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer Haftung;
ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.
3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch aufgaben;
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee- 4. (weggefallen)
resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder 5. 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-
ausgebeutet werden. ten und ähnliche Realgemeinden. 2Unterhalten sie
einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines
§ 2a Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit
Arbeitsgemeinschaften steuerpflichtig;
1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeits- 6. 1Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
gemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-
eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und
besteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-
gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten. schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mild-
tätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51
§3 bis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaft-
Befreiungen licher Geschäftsbetrieb – ausgenommen Land- und
1Von der Gewerbesteuer sind
Forstwirtschaft – unterhalten, ist die Steuerfreiheit
befreit insoweit ausgeschlossen;
1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG,
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weniger
die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahn-
als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten
vermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes,
Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die
die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelasse-
eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferde-
nen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbank-
kräften haben;
abgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdöl-
bevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdöl- 8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
bevorratungsgesetzes in der Fassung der Be- Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-
kanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
S. 2509); schaftsteuer befreit sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1013
9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die
Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Erhebungszeiträume 1991 bis 1993. 2In den Erhe-
des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für bungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder- für die Steuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf
lichen Voraussetzungen erfüllen; den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft be-
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren schränkt;
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für 15. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-
des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus dieser schaftsteuer befreit sind;
Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich 16. (weggefallen)
dem Berufsverband zufließen;
17. 1die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
11. 1öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor- deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An- unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-
gehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordne- zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
ten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mit- nummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
glieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des
der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jähr- Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
lichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Bei- und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,
träge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichsver- soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-
sicherungsordnung höchstens entrichtet werden lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-
können. 2Sind nach der Satzung der Einrichtung nur wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-
Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied- nungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist
schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitglied- ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-
schaft anschließen, möglich, so steht dies der nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätig-
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung keiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge Tätigkeiten übersteigen;
zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach
den §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord- 18. (weggefallen)
nung höchstens entrichtet werden können; 19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-
12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Be-
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, so- freiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen
wie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Voraussetzungen erfüllt;
soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und 20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pfle-
Wirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaft- geheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Auf-
liche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewer- nahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtun-
tungsgesetzes betreiben; gen zur ambulanten Pflege kranker und pflege-
13. private Schulen und andere allgemeinbildende oder bedürftiger Personen, wenn
berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistun- a) diese Einrichtungen von juristischen Personen
gen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
der Umsatzsteuer befreit sind;
b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeich-
Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der neten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder
Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mit-
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
glieder der Genossenschaft oder dem Verein
heimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 vom
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung
Hundert der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des
der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2
a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Abgabenordnung genannten Personen zu-
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen gute gekommen sind oder
Mitglieds zu der Summe der Werte aller Ge-
d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnah-
schäftsanteile,
me pflegebedürftiger Personen und bei Einrich-
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils tungen zur ambulanten Pflege kranker und pfle-
an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auf- gebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum
lösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen die Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert
würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens der Fälle von den gesetzlichen Trägern der So-
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in zialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur überwiegenden Teil getragen worden sind;
Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu 21. Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im
dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des Körperschaftsteuer-
Flächen und Gebäude steht; gesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer
14a. 1auf Antrag landwirtschaftliche Produktionsgenos- befreit sind;
senschaften und deren Rechtsnachfolger in der 22. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften),
Rechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3 wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
23. 1Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach 26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Geset-
dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- zes über die Schaffung eines besonderen Arbeit-
schaften anerkannt sind. 2Für Unternehmensbeteili- gebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl.
gungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des S. 352), soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell- sind;
schaften haben der Widerruf der Anerkennung und 27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20
der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der
Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unterneh- Körperschaftsteuer befreit sind;
mensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten
worden sind; entsprechendes gilt, wenn eine solche 28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der
Gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünf-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die Aner- ten Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische
kennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im
verliert. 3Für offene Unternehmensbeteiligungs- Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetz-
gesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des buch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell- sind;
schaften haben der Widerruf der Anerkennung und 29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1
der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmens- von der Körperschaftsteuer befreit sind.
beteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung
für die Vergangenheit. 4Bescheide über die Anerken-
nung, die Rücknahme oder den Widerruf der An- §4
erkennung und über die Feststellung, ob Aktien der Hebeberechtigte Gemeinde
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des
§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteili- (1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der
gungsgesellschaften öffentlich angeboten worden Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebs-
sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abga- stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten
benordnung; die Bekanntmachung der Aberkennung wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbe-
der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungs- betriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine
gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des
Grundlagenbescheid gleich; Steuermeßbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten be-
24. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für
stimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,
die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren
wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden
Geschäftstrieb darauf beschränkt, im öffentlichen
Befugnisse ausübt.
Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe
Beteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen
erzielte Gewinn ausschließlich und unmittelbar für §5
die satzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungsfinan- Steuerschuldner
zierung verwendet wird: Mittelständische Beteili-
gungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH, (1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unter-
Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständi- nehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe
sche Wirtschaft Bayerns mbH, MBG Mittelständi- betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesell-
sche Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH, Mit- schaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Ge-
telständische Beteiligungsgesellschaft Niedersach- sellschaft. 4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer
sen (MBG) mbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft für Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-West- mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
falen mbH, Mittelständische Beteiligungs- und Wag- Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die
nisfinanzierungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interes-
Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, senvereinigung (EWIV) – ABl. EG Nr. L 199 S. 1 – betrie-
Gesellschaft für Wagniskapital Mittelständische ben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamt-
Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesell- schuldner.
schaft mit beschränkter Haftung – MBG, Technolo- (2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ande-
gie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen ren Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige
Ausgleichsbank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuer-
mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständi- schuldner. 2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeit-
sche Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg punkt an Steuerschuldner.
mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelstän- §6
dische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt Besteuerungsgrundlage
mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
1Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der
Thüringen (MBG) mbH;
Gewerbeertrag. 2Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an die
25. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des
der Körperschaftsteuer befreit sind; Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1015
Abschnitt II 9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes;
Bemessung der Gewerbesteuer
10. Gewinnminderungen, die
§7 a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils
Gewerbeertrag an einer Körperschaft oder
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Ein- b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an
kommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuer- einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herab-
gesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbe- setzung des Kapitals der Körperschaft
betrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren
dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranla- Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf
gungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und ver- Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der
mindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist,
2Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte oder organschaftliche Gewinnabführungen der Kör-
Gewinn gilt als Gewerbeertrag nach Satz 1. perschaft zurückzuführen ist;
11. (weggefallen)
§8
12. ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkom-
Hinzurechnungen mensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende § 34c des Einkommensteuergesetzes für entspre-
Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermitt- chend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Ein-
lung des Gewinns abgesetzt worden sind: künfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne
oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung
1. Die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich
des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder
mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs
nach § 9 gekürzt werden.
(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit
einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs
zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen- §9
den Verstärkung des Betriebskapitals dienen; Kürzungen
2. 1Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen
der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil- wird gekürzt um
betriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammen- 1. 11,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum
hängen. 2Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden
Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag her- Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der
anzuziehen sind; auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn stellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststel-
sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem lungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-
Gewerbeertrag heranzuziehen sind; raums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach
Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die aus-
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesell-
schließlich eigenen Grundbesitz oder neben eige-
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf
nem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwal-
ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen
ten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten
oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts-
betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäu-
führung verteilt worden sind;
ser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten
5. (weggefallen) Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im
6. (weggefallen) Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
7. 1die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benut- dert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezem-
zung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt- ber 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veräußern,
schaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der
eines anderen stehen. 2Das gilt nicht, soweit die Miet- auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grund-
oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur besitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in
Gewerbesteuer heranzuziehen sind, es sei denn, daß Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von
ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder ver- Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des
pachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pacht- Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und ver-
zinsen 250 000 Deutsche Mark übersteigt. 3Maßge- äußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2⁄3 vom
bend ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder Päch- Hundert Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unterneh-
ter für die Benutzung der zu den Betriebsstätten eines men auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch
Gemeindebezirks gehörigen fremden Wirtschafts- Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigen-
güter an einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen tumswohnungen, so ist Voraussetzung für die
hat; Anwendung des Satzes 2, daß der Gewinn aus der
8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell- gesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten
schaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genos-
Gewerbebetriebs anzusehen sind; sen dient;
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7)
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditge- oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten
sellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- Löhne und Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mild-
mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn tätige und als besonders förderungswürdig aner-
die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns kannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vom-
(§ 7) angesetzt worden sind; hundertsatz von 5 vom Hundert um weitere 5 vom
Hundert. 3Überschreitet eine Einzelzuwendung von
2a. 1die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuer-
mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung
befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne
wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders
des § 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen
förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke
Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der
schaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesell-
Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den fol-
schaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung
genden sechs Erhebungszeiträumen vorzunehmen.
zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein 4§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs. 4
Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und
des Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs. 2 Satz 2
die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stamm-
gesetzes gelten entsprechend. 5Wer vorsätzlich
kapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an
oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung
dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder
senschaften die Beteiligung an der Summe der
veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der
Geschäftsguthaben, maßgebend;
Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
2b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kom- Zwecken verwendet werden, haftet für die entgan-
manditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten gene Steuer. 6Diese ist mit 10 vom Hundert des
Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Betrags der Spenden und Mitgliedsbeiträge anzu-
Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; setzen und fließt der für den Spendenempfänger
1den zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße
3. Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
Anwendung der Vorschriften des § 20 der Abgaben-
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene
ordnung bestimmt wird. 7Sie wird durch Haftungs-
Betriebsstätte entfällt. 2Bei Unternehmen, die aus-
bescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis
schließlich den Betrieb von eigenen oder gecharter-
der Gemeinde zur Erhebung dieser Steuer bleibt
ten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum
unberührt. 8§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt
Gegenstand haben, gelten 80 vom Hundert des
sinngemäß;
Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene
Betriebsstätte entfallend. 3Ist Gegenstand eines 6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom-
Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Han- mensteuergesetzes bezeichneten festverzinslichen
delsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten Wertpapieren, bei denen die Einkommensteuer (Kör-
80 vom Hundert des Teils des Gewerbeertrags, der perschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag
auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationa- (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist;
len Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland bele-
gende Betriebsstätte entfallend; in diesem Falle ist 7. 1die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell-
Voraussetzung, daß dieser Teil gesondert ermittelt schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des
wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Ver- Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nenn-
kehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Han- kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhe-
delsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur bungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und
mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
eines ausländischen Hafens oder zwischen einem schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus
werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden
§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnanteile bei
entsprechend; der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden
sind; das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer
4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbe-
Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum Einkom-
betrieb des Vermieters oder Verpächters berück-
mensteuergesetz genannten Voraussetzungen des
sichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlas-
Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates
sung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-
vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt,
schaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie
weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und
nach § 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des
an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des
Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind;
Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
5. 1die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleiste- einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinn-
ten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, anteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapi-
religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders tals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen 2Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochter-
Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommen- gesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer
steuergesetzes oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körper- Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
schaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1017
Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Toch- 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesell-
tergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu schaften um einen Freibetrag in Höhe von 48 000 Deut-
einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, sche Mark,
Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf
2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3
Antrag des Unternehmens das gleiche für den Teil
Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17 und 21 sowie bei Unternehmen von
der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach sei-
juristischen Personen des öffentlichen Rechts um
ner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen
einen Freibetrag in Höhe von 7 500 Deutsche Mark,
entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesell-
schaft entspricht. 3§ 26 Abs. 5 Sätze 2 und 3 des höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbe-
Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzu- ertrags, zu kürzen.
wenden; (2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt
8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen 1. bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen
Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver- oder von Personengesellschaften betrieben werden,
meidung der Doppelbesteuerung unter der Voraus-
setzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbe- für die ersten 24 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert,
steuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen für die weiteren 24 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert,
vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili-
für die weiteren 24 000 Deutsche Mark 3 vom Hundert,
gung mindestens ein Zehntel beträgt;
für die weiteren 24 000 Deutsche Mark 4 vom Hundert,
9. (weggefallen)
1die für alle weiteren Beträge 5 vom Hundert,
10. nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei
der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Ver- 2. bei anderen Gewerbebetrieben 5 vom Hundert.
gütungen für Fremdkapital. 2§ 8 Nr. 1 und 3 ist auf (3) 1Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die Hälfte
diese Vergütungen anzuwenden. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2
Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im
§ 10 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
Maßgebender Gewerbeertrag veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhe- S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das gleiche gilt für
bungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuer- die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes
meßbetrag (§ 14) festgesetzt wird. gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vor- Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für
schriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 50 000 Deutsche
sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Ab- Mark nicht übersteigen.
schlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Ge- (4) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten Deut-
werbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in schen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für
dem das Wirtschaftsjahr endet. das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen
0,8 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-
§ 10a steuergesetzes) aus Werbesendungen.
Gewerbeverlust
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehl- Abschnitt III
beträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßge-
benden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhe- §§ 12 und 13
bungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10
ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der (weggefallen)
Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen
Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2Die
Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert fest-
Abschnitt IV
zustellen. 3Im Falle des § 2 Abs. 5 kann der andere Unter- Steuermeßbetrag
nehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die
Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maß- § 14
gebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unter-
nehmens ergeben haben. 4Auf die Fehlbeträge ist § 8 Festsetzung des Steuermeßbetrags
Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend 1Der Steuermeßbetrag wird für den Erhebungszeitraum
anzuwenden. nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist
das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht
§ 11 während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle
des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abge-
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
kürzter Erhebungszeitraum).
(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von
einem Steuermeßbetrag auszugehen. 2Dieser ist vorbe- § 14a
haltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundert-
satzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermit- Steuererklärungspflicht
teln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark 1Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Er-
nach unten abzurunden und klärung zur Festsetzung des Steuermeßbetrags und in
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung § 17
abzugeben. 2Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuer- (weggefallen)
schuldner (§ 5). 3Die Erklärungen müssen von ihm oder
von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Perso-
§ 18
nen eigenhändig unterschrieben werden.
Entstehung der Steuer
§ 14b Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um
Verspätungszuschlag Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhe-
bungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen
1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender wird.
Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind meh-
rere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt § 19
der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die
Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums be- Vorauszahlungen
findet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so (1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai,
fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu ent-
sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befin- richten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom
det. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen
Gemeinde nicht anzuwenden. während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhe-
bungszeitraum endet.
§ 15 (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel
Pauschfestsetzung der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben
hat.
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer
in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die (3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der
Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum
der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behör- (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann
de auch den Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum
festsetzen. folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei
einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist
der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach
Abschnitt V Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrich-
ten. 3Das Finanzamt kann bis zum Ende des fünfzehnten
Entstehung, Festsetzung auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats
und Erhebung der Steuer für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den
Steuermeßbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich
§ 16 ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei
Hebesatz der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1
und 2 gebunden.
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermeßbetrags
(§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewer-
und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde bebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender
(§§ 4, 35a) zu bestimmen ist. Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes
in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festset-
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere zung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
Kalenderjahre festgesetzt werden.
(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten
(3) 1Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten abzurunden.
des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs 2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 100 Deut-
mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. sche Mark beträgt.
2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Fest-
setzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebe- § 20
satz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Abrechnung über die Vorauszahlungen
(4) 1Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde vorhan-
denen Unternehmen der gleiche sein. 2Wird das Gebiet (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten
von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen
oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung Erhebungszeitraum angerechnet.
betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschie- (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzu-
dene Hebesätze zulassen. rechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbe-
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund- trag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19
steuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig
Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen
zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Monats nach
überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmi- Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-
gung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zuge- schlußzahlung).
lassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzu-
Regelung vorbehalten. rechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschieds-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1019
betrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch § 30
Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Zerlegung bei
mehrgemeindlichen Betriebsstätten
§ 21
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemein-
Entstehung der Vorauszahlungen den, so ist der Steuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil auf
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte
mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Voraus- erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhält-
zahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht nisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhanden-
erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit sein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
Begründung der Steuerpflicht.
§ 31
§ 22 bis 27 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
(weggefallen)
die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere
Abschnitt VI Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.
2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-
Zerlegung und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommen-
steuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.
§ 28 (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen,
Allgemeines die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufs-
ausbildung beschäftigt werden.
(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unter- (3) In den Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17
halten worden, so ist der Steuermeßbetrag in die auf die und 21 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer
einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungs- außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend
anteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs
tätig sind.
eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden er-
streckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhe- (4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütun-
bungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere gen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzu-
Gemeinde verlegt worden ist. setzen. 2Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit
sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 100 000 Deutsche
(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu Mark übersteigen.
berücksichtigen, in denen
(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen
1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhal- Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen
ten, Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 50 000 Deut-
2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, sche Mark jährlich anzusetzen.
flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer
Energie dienen, ohne daß diese dort abgegeben wer- § 32
den, (weggefallen)
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen
§ 33
haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet
wird. Zerlegung in besonderen Fällen
2Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein (1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem
Zerlegungsanteil oder der Steuermeßbetrag entfallen offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab
würde. zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser
berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das
Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung
§ 29
Satz 1 angewendet worden ist.
Zerlegungsmaßstab
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld-
(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die ner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbetrag nach
Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstät- Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
ten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden
sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den § 34
Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Kleinbeträge
Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
(1) 1Übersteigt der Steuermeßbetrag nicht den Betrag
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Betriebs- von 20 Deutsche Mark, so ist er in voller Höhe der Gemein-
einnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in den de zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.
Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während 2Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der
des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt wor- Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich
den sind. die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigen-
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebs- den Betriebsstätten befindet.
einnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1 000 Deutsche (2) 1Übersteigt der Steuermeßbetrag zwar den Betrag
Mark abzurunden. von 20 Deutsche Mark, würde aber nach den Zerlegungs-
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
vorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von heben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungs-
nicht mehr als 20 Deutsche Mark zuzuweisen sein, so ist grundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermeß-
dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die bescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen,
Geschäftsleitung befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entspre- aufzuheben oder zu ändern ist. 3Dies gilt entsprechend,
chend anzuwenden. wenn der Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung des
(3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berich- Meßbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unter-
tigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer bleibt.
Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark erhöhen
oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Abschnitt IX
Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu
berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.
Durchführung
2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 35c
§ 35 Ermächtigung
(weggefallen) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
Abschnitt VII Rechtsverordnungen zu erlassen
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags,
§ 35a
c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, so-
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reise- weit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden. Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkei-
(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ten in Härtefällen erforderlich ist,
ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschrif- d) über die Zerlegung des Steuermeßbetrags,
ten der Gewerbeordnung und den Ausführungsbestim-
e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter Be-
mungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf rücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;
oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit
ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt. 2Wird im a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
Rahmen eines Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu mäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseiti-
behandeln. gung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mit- ist,
telpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. b) (weggefallen)
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staat-
der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine lichen Lotterie,
andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleine-
den Steuermeßbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalen- ren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im
dermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit
sind,
Abschnitt VIII
e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
Änderung des Gewerbe- Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei Kredit-
steuermeßbescheids von Amts wegen instituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu
Teilen der Aktivposten,
§ 35b f) über die Begriffsbestimmung des Wareneinzel-
(1) 1Der Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlustfest- handelsunternehmens,
stellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-
zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Kör- lungstermine.
perschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder
Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. 2Die Abschnitt X
Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit
Schlußvorschriften
zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags
oder des vortragsfähigen Gewerbeverlusts beeinflußt.
3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. § 36
(2) 1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Zeitlicher Anwendungsbereich
Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 2) ist das für den Erlaß (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit
des Gewerbesteuermeßbescheids zuständige Finanzamt. in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
2Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzu- erstmals für den Erhebungszeitraum 1999 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1021
(1a) § 2a in der Fassung des Artikels 13 Nr. 1 des Geset- (4) § 8 Nr. 10 ist erstmals anzuwenden, soweit die
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals Gewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen nach
für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. dem 23. Juni 1988 zurückzuführen sind.
(1b) 1Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 ist für das Bun- (4a) 1§ 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-
deseisenbahnvermögen erstmals für den Erhebungszeit- den, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. 2Auf Kapital-
raum 1994 anzuwenden. 2Die Steuerbefreiung für die erträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem
Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche Reichsbahn 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 9 Nr. 6 in der Fassung
nach § 3 Nr. 1 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in des Artikels 3 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) anzuwenden.
(BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeitraum (4b) § 9 Nr. 7 Satz 1 ist erstmals für den Erhebungszeit-
1993 anzuwenden. raum 1992 anzuwenden.
(1c) 1§ 3 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deutsche (4c) § 9 Nr. 10 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur für den wenden, das im Erhebungszeitraum 1994 beginnt.
Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 3 Nr. 1 in der
Fassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buchstabe a des (5) § 10a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des Erhe-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ist für bungszeitraums 1985 anzuwenden.
die Deutsche Bundespost letztmals für den Erhebungs- (5a) 1Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des
zeitraum 1994 anzuwenden. Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a
erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums
(2) § 3 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Mecklen-
1990 anzuwenden. 2Die Kürzung nach § 10a ist insoweit
burg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeut-
ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der
schen Landesbank Girozentrale – erstmals für den Erhe-
Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
bungszeitraum 1995 und für die Sächsische Aufbaubank
(BGBl. I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden
GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 anzu-
sind.
wenden.
(6) § 10a letzter Satz ist auch für Erhebungszeiträume
(2a) 1§ 3 Nr. 3 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
vor 1990 anzuwenden, wenn die Rechtsgeschäfte, die
1995 anzuwenden. 2§ 3 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes
zum Verlust der wirtschaftlichen Identität geführt haben,
1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
nach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.
1991 (BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeit-
raum 1994 anzuwenden. (6a) § 11 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 3 des Gesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991
(2b) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeitraum (BGBl. I S. 814) sind letztmals für den Erhebungszeitraum
1992 anzuwenden. 1992 anzuwenden.
(2c) § 3 Nr. 21 in der Fassung des Artikels 6 des Geset- (7) § 19 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre
zes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie anzuwenden, die im Erhebungszeitraum 1990 enden, und
und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli gilt nicht für Gewerbebetriebe, deren Wirtschaftsjahr
1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals für den Erhebungszeit- bereits vom Kalenderjahr abweicht, es sei denn, sie sind
raum 1998 anzuwenden. nach dem 31. Dezember 1985 gegründet oder infolge
(2d) § 3 Nr. 22 ist erstmals für den Erhebungszeitraum Wegfalls eines Befreiungsgrunds nach diesem Zeitpunkt
1991 anzuwenden. in die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach die-
sem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalen-
(2e) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
derjahr abweichenden Zeitraum umgestellt.
1993 anzuwenden.
(8) § 35b ist erstmals auf Verlustfeststellungsbescheide
(2f) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
für den Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden.
1991 anzuwenden.
(2g) § 3 Nr. 29 ist erstmals für den Erhebungszeitraum § 37
1996 anzuwenden.
Zeitlich begrenzte
(3) 1§ 3 Nr. 15 bis 18 des Gewerbesteuergesetzes 1984 Fassung einzelner Gesetzesvorschriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984
(BGBl. I S. 657) ist im Falle des Antrags nach § 54 Abs. 4 Für die Erhebungszeiträume 1996 und 1997 sind in dem
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes letztmals für den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die
Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die Körper- Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht anzu-
schaft in diesem Erhebungszeitraum ausschließlich wenden; dabei gelten:
Geschäfte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember 1. § 6 in folgender Fassung:
1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig waren. „§ 6
2In diesem Falle ist § 3 Nr. 15 und 17 dieses Gesetzes in
der vorstehenden Fassung erstmals für den Erhebungs- Besteuerungsgrundlagen
zeitraum 1991 anzuwenden. 1Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer
(3a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Erhebungszeit- sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
2Außer Ansatz bleibt das Gewerbekapital von
raum 1989 anzuwenden.
Betriebsstätten, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-
(3b) § 8 Nr. 9 ist erstmals für den Erhebungszeitraum vertrages genannten Gebiet unterhalten werden. 3Im
1991 anzuwenden. Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbe-
(3c) § 8 Nr. 12 ist erstmals für den Erhebungszeitraum ertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-
1992 anzuwenden. gesetzes) aus Werbesendungen.“;
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung: Betriebs des Eigentümers enthalten sind. 2Dies gilt
„2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei dem anderen
bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb lediglich deshalb nicht hinzugerechnet wurden,
außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages weil der gemietete oder gepachtete Betrieb (Teil-
genannten Gebiets dienen, aber im Eigentum betrieb) dem Mieter oder Pächter in dem in Arti-
eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
soweit sie nicht im Einheitswert des gewerblichen dient.“;
Betriebs enthalten sind.“; 4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:
3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:
„Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
„3. 1die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital trages genannten Gebiet sind an der Zerlegung des auf
eines anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), das Gewerbekapital entfallenden Teils des Steuermeß-
soweit sie im Einheitswert des gewerblichen betrags nicht zu beteiligen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1023
Gesetz
über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und
bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland
Vom 21. Mai 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen
das folgende Gesetz beschlossen: Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahres-
gruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von
Stimmen
Artikel 1
als Bundesstatistik zu erstellen.
Gesetz über die allgemeine und die
repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl §3
zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl
Stichprobenauswahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Bun-
(Wahlstatistikgesetz – WStatG) deswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern
und den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht
mehr als fünf vom Hundert der Wahlbezirke des Bundes-
1. Abschnitt gebietes und nicht mehr als zehn vom Hundert der Wahl-
Allgemeine Wahlstatistik bezirke eines Landes an den Statistiken nach § 2 teil-
nehmen. Ein für die Statistiken nach § 2 ausgewählter
§1 Wahlbezirk muß mindestens 400 Wahlberechtigte umfas-
sen. Der Wahlberechtigte ist in geeigneter Weise darauf
Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik hinzuweisen, daß der Wahlbezirk in eine repräsentative
Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und Wahlstatistik einbezogen ist.
der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung §4
des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Aus-
Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie
wertung ist zu veröffentlichen.
Bildung der Geburtsjahresgruppen
Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Buch-
2. Abschnitt stabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Betei-
ligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht.
Repräsentative Wahlstatistik
Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen ge-
bildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburts-
§2 jahrgänge zusammengefaßt sind. Erhebungsmerkmale
Art der Statistik für die Statistik nach § 2 Buchstabe b sind abgegebene
Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburts-
Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter
jahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens
Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahl-
fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen
bezirken repräsentative Wahlstatistiken über
jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammen-
a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die gefaßt sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahl-
Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburts- bezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl
jahresgruppen, zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
§5 §8
Durchführende Stellen Veröffentlichung der Ergebnisse
(1) Die Statistik nach § 2 Buchstabe a wird von den Die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dürfen nur für
Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, die Bundes- und Landesebene und die der wahlstati-
unter Auszählung der Wählverzeichnisse durchgeführt. stischen Auszählungen nach § 6 nur für die Ebene der
Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahl- Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne
bezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die
mit. Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemein-
(2) Die Statistik nach § 2 Buchstabe b wird unter Ver- deebene ist dem Statistischen Bundesamt und den stati-
wendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem stischen Ämtern der Länder vorbehalten.
Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Ge-
burtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung
Artikel 2
hierfür zugelassener Wahlgeräte durchgeführt. Die Ge-
meindebehörden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern Änderung des Bundeswahlgesetzes
übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel
oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
Statistik ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und ge- machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt
trennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das zustän- geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I
dige statistische Amt des Landes weiter. Gemeinden mit S. 1698, 3431), wird wie folgt geändert:
einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16
Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1. § 35 wird wie folgt geändert:
1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit selbständigem
des Gesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), erfüllt, Zählwerk“ gestrichen.
können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung
des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vorneh- b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Wirt-
men; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken schaft“ die Wörter „und Technologie“ eingefügt.
dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit.
Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel 2. § 51 wird aufgehoben.
oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen
nicht zusammengeführt werden.
Artikel 3
§6 Änderung des Europawahlgesetzes
Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852) wird
Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die wie folgt geändert:
Statistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezir-
ken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Aus- 1. § 17 wird wie folgt geändert:
zählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1
gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener a) Die Wörter „mit selbständigen Zählwerken“ werden
Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Ge- gestrichen.
meinde darf hierfür insgesamt fünfzehn vom Hundert b) Die Wörter „deren Bauart für die letzte Wahl zum
der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. § 3 Deutschen Bundestag amtlich zugelassen war, so-
Satz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend. Die wahlstati- fern das Bundesministerium des Innern die Ver-
stischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer wendung der Wahlgeräte bei der Wahl genehmigt
Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 hat“ werden ersetzt durch die Wörter „deren Bauart
Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenom- und Verwendung nach der Bundeswahlgerätever-
men werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete ordnung durch das Bundesministerium des Innern
Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgerä- zugelassen ist“.
ten dürfen nicht zusammengeführt werden.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
§7
a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlstatistik,“
Ergebnisfeststellung gestrichen.
(1) Durch die Statistiken nach § 2 und die wahlstatisti- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
schen Auszählungen nach § 6 darf die Feststellung von
Wahlergebnissen nicht verzögert werden. „§ 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.“
(2) Die statistischen Ämter der Länder teilen die Ergeb-
nisse der Statistiken nach § 2 dem Statistischen Bundes- Artikel 4
amt mit.
Änderung der Bundeswahlordnung
(3) Nach Abschluß der Aufbereitung durch die statisti-
schen Ämter der Länder sind die Wahlunterlagen unver- Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
züglich den Gemeindebehörden zurückzugeben und von machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt ge-
diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen ändert durch die Verordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I
zu behandeln. S. 1134), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1025
1. § 45 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen. 1. § 38 Abs. 1 Satz 8 wird gestrichen.
2. § 85 wird aufgehoben. 2. § 78 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Europawahlordnung
Artikel 6
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt- Inkrafttreten
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 1999 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 749), wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Mai 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Gesetz
zum Internationalen Privatrecht
für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen
Vom 21. Mai 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorver-
fahrens ausgeübt werden.
Artikel 1 (2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit
Änderung des Einführungs- des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzu-
wenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder
Die Artikel 38 bis 46 des Einführungsgesetzes zum juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufent-
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- halt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder,
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5b des Gesetzes befindet.
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert wor-
den ist, werden wie folgt gefaßt: (3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates
unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, so-
„Artikel 38 weit sie
Ungerechtfertigte Bereicherung 1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Ent-
schädigung des Verletzten erforderlich,
(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung
unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis 2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemesse-
anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist. nen Entschädigung des Verletzten dienen oder
(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein 3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundes-
geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, republik Deutschland verbindlichen Übereinkommens
in dem der Eingriff geschehen ist. widersprechen.
(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus unge- (4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar ge-
rechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in gen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend
dem die Bereicherung eingetreten ist. machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwen-
dende Recht oder das Recht, dem der Versicherungs-
Artikel 39 vertrag unterliegt, dies vorsieht.
Geschäftsführung ohne Auftrag
Artikel 41
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines
fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in Wesentlich engere Verbindung
dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbind- engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Arti-
lichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit keln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht
anzuwenden ist. anzuwenden.
Artikel 40 (2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbe-
sondere ergeben
Unerlaubte Handlung
1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen
(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen
Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammen-
dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige
hang mit dem Schuldverhältnis oder
gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle
dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in 2. in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des
dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Be-
kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen teiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1027
erheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt keln 43 bis 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzu-
entsprechend. wenden.“
Artikel 42 Artikel 2
Rechtswahl Änderung des Gesetzes zum
Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außerver-
tragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die § 11 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-
Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rech- unterricht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
te Dritter bleiben unberührt. rungsnummer 2211-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom
Sechster Abschnitt 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Sachenrecht
Artikel 3
Artikel 43 Änderung der Zivilprozeßordnung
Rechte an einer Sache § 606a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der im Bundes-
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
Staates, in dem sich die Sache befindet. lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in
S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im
Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates aus- „(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
geübt werden. steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehe-
gatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte,
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland
dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländi-
gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für
sche Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die
einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem ande-
Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung
ren Staat wie inländische zu berücksichtigen.
der Entscheidung nicht entgegen.“
Artikel 44
Artikel 4
Grundstücksimmissionen
Aufhebung der Verordnung
Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, über die Rechtsanwendung
die von einem Grundstück ausgehen, gilt Artikel 40 Abs. 1 bei Schädigungen deutscher Staats-
entsprechend. angehöriger außerhalb des Reichsgebiets
Die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schä-
Artikel 45
digungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des
Transportmittel Reichsgebiets in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen rungsnummer 400-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist sung wird aufgehoben.
1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, Artikel 5
2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintra- Änderung des Gesetzes über Rechte an
gung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts, eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
3. bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
(2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetz-
diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten
sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 36 des
mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1. Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 46
Wesentlich engere Verbindung Artikel 6
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich Inkrafttreten
engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Arti- Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Mai 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1029
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*)
Vom 19. Mai 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 1.4 Umweltschutz;
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert 2. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- 3. Informations- und Kommunikationssysteme;
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
4. Kommunikation und Kooperation;
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium 5. Verwaltungsbetriebswirtschaft:
des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und 5.1 Betriebliche Organisation,
Technologie, das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes- 5.2 Haushaltswesen,
ministerium für Bildung und Forschung: 5.3 Rechnungswesen,
5.4 Beschaffung;
§1
6. Personalwesen;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
7. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsver-
Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Ver- fahren.
waltungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
§2 Kenntnisse:
Ausbildungsdauer 1. in der Fachrichtung Bundesverwaltung:
(1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,
24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Aus-
1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbil-
bildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.
dungsbetriebes,
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.3 Personalwirtschaft;
1. Bundesverwaltung,
2. in der Fachrichtung Landesverwaltung:
2. Landesverwaltung,
2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,
3. Kommunalverwaltung,
2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungs-
4. Handwerksorganisation und Industrie- und Handels- rechts;
kammern und
3. in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:
5. Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evange- 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,
lischen Kirche in Deutschland
3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungs-
gewählt werden. rechts,
3.3 Kommunalrecht;
§3
4. in der Fachrichtung Handwerksorganisation und In-
Ausbildungsberufsbild
dustrie- und Handelskammern:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
4.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
4.2 Selbstverwaltungsrecht,
1. Der Ausbildungsbetrieb:
4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,
1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungs-
betriebes, 4.4 Berufsbildungsrecht;
1.2 Berufsbildung, 5. in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Glied-
kirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 5.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 5.2 Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- 5.3 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbil-
anzeiger veröffentlicht. dungsbetriebes.
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
§4 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-
Ausbildungsrahmenplan lage 1 Abschnitt I und Anlage 2 für das erste Ausbildungs-
jahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen in den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-
der gemeinsamen Berufsausbildung und in der Fachrich- lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-
tung Bundesverwaltung nach der in den Anlagen 1 und 2 rufsausbildung wesentlich ist.
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxis-
derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten
vermittelt werden.
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(2) Für die Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommu-
a) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirt-
nalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Indu-
schaftliche Abläufe,
strie- und Handelskammern erlassen die Länder, für die
Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der b) Haushaltswesen und Beschaffung,
Evangelischen Kirche in Deutschland die Kirchen für die c) Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Vorschriften über den Aus-
bildungsrahmenplan im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 4 des §8
Berufsbildungsgesetzes. Dabei können die Fachrichtun-
gen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zusam- Abschlußprüfung
mengefaßt werden. (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-
(3) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende lage 1 Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts se und für die Fachrichtung Bundesverwaltung auf die in
ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezo- Abschnitt II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-
gene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebs- wie für die übrigen Fachrichtungen auf die in den jeweili-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. gen Vorschriften der Länder oder Kirchen nach § 4 Abs. 2
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
(4) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- für die Berufsausbildung wesentlich ist.
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungs-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
bereichen
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- Verwaltungsbetriebswirtschaft,
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach- Personalwesen,
zuweisen.
Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
(5) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung
Wirtschafts- und Sozialkunde
sind die Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtun-
gen Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Kommunal- und praktisch im Prüfungsbereich
verwaltung und Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen Fallbezogene Rechtsanwendung
der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer dienst-
durchzuführen.
begleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden
zu vermitteln. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und § 3 1. Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirtschaft:
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 in Betracht. Die dienstbegleitende
In höchstens 135 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
Unterweisung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufs-
zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei
schulunterricht abzustimmen.
zeigen, daß er haushaltsrechtliche, betriebswirtschaft-
liche und organisatorische Zusammenhänge versteht
§5
und Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete im
Ausbildungsplan Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung prak-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- tisch anwenden kann;
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- 2. Prüfungsbereich Personalwesen:
bildungsplan zu erstellen. In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei
§6 zeigen, daß er rechtliche Zusammenhänge versteht
Berichtsheft und Personalangelegenheiten bearbeiten kann;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 3. Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und Verwaltungs-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu verfahren:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei
durchzusehen. zeigen, daß er Sachverhalte rechtlich beurteilen und
verfahrensmäßig bearbeiten kann. Die jeweilige Fach-
§7 richtung ist dabei zu berücksichtigen;
Zwischenprüfung 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. genden Gebieten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1031
a) staats- und verfassungsrechtliche Zusammenhänge, sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu
b) Vertragsrecht,
gewichten.
c) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
bearbeiten. alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, rechtliche (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in min-
und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und destens drei der in Absatz 2 genannten schriftlichen Prü-
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; fungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Prü-
5. Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung:
fungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe bearbeiten nicht bestanden.
und dabei Sachverhalte aus seiner Fachrichtung be-
urteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll Aus- §9
gangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein.
Hierbei soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitsergeb- Übergangsregelung
nisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufsty- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
pischen Situationen kommunizieren und kooperieren dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
kann. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bear- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
beitungszeit für die Aufgabe soll für den einzelnen Prüf- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
ling nicht länger als 45 Minuten dauern. dieser Verordnung.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und § 10
in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens aus-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
reichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung über die
schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Beste- Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prü- S. 886), geändert durch Verordnung vom 2. April 1981
fungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der (BGBl. I S. 349) sowie die landesrechtlichen Vorschriften
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich gemäß § 4 Satz 2 der Verordnung vom 2. Juli 1979.
Bonn, den 19. Mai 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamt-
des Ausbildungsbetriebes system der öffentlichen Verwaltung beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirt-
schaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer darstellen
1.2 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsordnung und dem
betrieblichen Ausbildungsplan darstellen
c) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie
deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung auf-
zeigen
d) Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Per-
sonalvertretung im Ausbildungsbetrieb darstellen
e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erläutern
1.3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
schutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-
gie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1033
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2 Arbeitsorganisation und a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschrif-
bürowirtschaftliche Abläufe ten anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang
bearbeiten
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich ein-
setzen
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig ge-
stalten
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnah-
men einleiten
3 Informations- und Kommuni- a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des
kationssysteme Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
einsetzen
c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informa-
tions- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedin-
gungen und -anforderungen aufzeigen
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und
pflegen
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
4 Kommunikation und Kooperation a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbrin-
gen
b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in
unterschiedlichen Situationen anwenden
c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht
gestalten
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen
f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die
Öffentlichkeit bewerten
5 Verwaltungsbetriebswirtschaft
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Betriebliche Organisation a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Ent-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) scheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbe-
triebes darstellen
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umset-
zen
5.2 Haushaltswesen a) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) begründen
b) bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mit-
wirken
c) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des
flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften
d) Haushaltsgrundsätze anwenden
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
e) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen
f) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von
Forderungen prüfen
g) Zahlungsvorgänge bearbeiten
5.3 Rechnungswesen a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Aus-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) bildungsbetrieb erläutern
b) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen
c) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden,
Buchungsvorgänge bearbeiten
d) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen
e) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-
instrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben
5.4 Beschaffung a) Beschaffungsgrundsätze anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4) b) Sachgüter beschaffen und bewirtschaften
6 Personalwesen a) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhätnisse hinsichtlich Rechts-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) grundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden
b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Aus-
scheiden von Beschäftigten bearbeiten
c) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bear-
beiten
d) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderungen,
insbesondere Höhergruppierungen und Umsetzungen bearbeiten
e) Vergütungen berechnen
f) Arbeitnehmerschutzgesetze anwenden
g) Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbeitung berück-
sichtigen
h) Ziele und Instrumente der Personalentwicklung beschreiben
7 Allgemeines Verwaltungsrecht a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten
und Verwaltungsverfahren b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden
d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen
e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen
f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen
g) förmliche Zustellung veranlassen
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Bundesverwaltung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumie-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) ren und Rechtsfolgen feststellen
b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermes-
sensspielräumen vorbereiten
d) Entscheidungen begründen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1035
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.2 Verwaltungshandeln in Arbeits- a) Zuständigkeiten und Leistungen erläutern
gebieten des Ausbildungs- b) Arbeitsabläufe einhalten und Verfahrensregelungen anwenden
betriebes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) c) bereichsbezogene Arbeitsaufgaben kostenbewußt planen und
ausführen
d) Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse prüfen
e) Informationen und Daten des Arbeitsgebietes unter Berücksich-
tigung fachspezifischer Materialien beschaffen, auswerten und
verwenden
f) Fachauskünfte erteilen
1.3 Personalwirtschaft a) die Notwendigkeit von Personalbedarfsplanungen erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3) b) Stellenausschreibungen nach betrieblichen Vorgaben bearbei-
ten
c) Bewerbungen nach betrieblichen Kriterien auswerten und bear-
beiten
d) Vorschriften, Verfahren und Auswirkungen der Planstellen- und
Stellenbewirtschaftung erläutern
e) Auswirkungen unterschiedlicher Arbeitsformen und flexibler
Arbeitszeiten auf die Personalwirtschaft an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes aufzeigen
f) bei der Personaleinsatzplanung und deren Umsetzung mitwir-
ken, insbesondere Dienstpläne erstellen
g) Vorgänge im Zusammenhang mit Abordnungen und Versetzun-
gen bearbeiten; Reisekosten berechnen
h) bei der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs mitwirken, Bildungs-
maßnahmen ausschreiben, Entscheidungen über die Bewerber-
auswahl vorbereiten und umsetzen
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Anlage 2
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
– Zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
3 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.2 Haushaltswesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
5.4 Beschaffung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,
3 Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.4 Beschaffung
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
6 Personalwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3 Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1037
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3 Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Fac hric ht ung B und esverw alt ung
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I.1) 5.1 Betriebliche Organisation,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.2) 1.3 Personalwirtschaft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 6 Personalwesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
II. 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,
II. 1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.
____________
1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 21. Mai 1999
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und weit vor dem 1. September 1993 geschlossene
auf Grund des § 4 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 2
9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), die zuletzt durch Arti- der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten
kel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) Staaten nicht entgegenstehen.“
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
des Innern:
„(4) Bei Ausländern, die unter den Vorausset-
zungen des Artikels 21 Abs. 1 des Schengener
Artikel 1 Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset- 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) für einen Aufenthalt
zes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt ge- bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmi-
ändert durch die Verordnung vom 17. Februar 1999 (BGBl. I gung bedürfen, sind Aufenthaltszeiten nach den
S. 159), wird wie folgt geändert: §§ 1 und 4 dieser Verordnung, auf Grund eines
Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder
nach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens
1. § 1 wird wie folgt geändert:
jeweils anzurechnen.“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Mo- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
nate innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona- a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
ten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das ersetzt.
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schenge-
ner Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, so- „4. Ausländer, die bei dem Bau oder der Erhal-
weit vor dem 1. September 1993 geschlossene tung von Grenzbauwerken, grenzüberschrei-
Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 1 tenden Bauwerken oder Verkehrswegen oder
der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten mit Arbeiten in oder an natürlichen oder
Staaten nicht entgegenstehen.“ künstlichen Grenzgewässern beschäftigt
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: sind, für den Bereich der Arbeitsstelle, soweit
die Befreiungen in einer zwischenstaatlichen
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Vereinbarung vorgesehen sind,
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „Gemeinschaften 5. Ausländer, die auf Grund einer zwischen-
(EG-Staaten)“ durch das Wort „Union“ und die staatlichen Vereinbarung durch das Bundes-
Wörter „Mitgliedstaaten des Europäischen Freihan- gebiet durchbefördert werden, einschließlich
delsabkommens (EFTA-Staaten)“ durch die Wörter der begleitenden Aufsichtspersonen.“
„anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
(BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz“ ersetzt. „§ 6a
3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „nicht arbeitserlaub- Befreiung vom Erfordernis der
nispflichtigen“ durch das Wort „arbeitsgenehmi- Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen
gungsfreien“ ersetzt. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina,
die als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge in ande-
4. § 4 wird wie folgt geändert: ren Staaten vorübergehend Aufnahme gefunden
haben, bedürfen für die Durchreise durch das Bun-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
desgebiet nach Maßgabe der Vereinbarung über die
„§ 4 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung
Befreiung vom Erfordernis der bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge vom
Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber 29. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 2656) für einen Zeit-
besonderer Ausweise und Dokumente“. raum von bis zu drei Tagen im Bundesgebiet keiner
Aufenthaltsgenehmigung.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Mo- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
nate innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona-
ten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schenge- „(4) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Bul-
ner Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni garien, Eritrea, Indien, Rumänien und der Türkei
1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, so- nur, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1039
oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mit- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gliedstaat der Europäischen Union oder das aa) Satz 1 vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- „Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis
schen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266), zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes
Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staa- bezeichneten Zweck nach der Einreise einho-
ten von Amerika sind.“ len, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder
gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfah-
b) Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 4a einge- rensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und“.
fügt:
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„(4a) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von
Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana, „Dem Besitz einer Duldung steht es gleich,
Irak, Iran, Kongo (Demokratische Republik wenn die Ausreisepflicht oder die Abschie-
Kongo), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka bungsandrohung noch nicht oder nicht mehr
nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgeneh- vollziehbar ist.“
migung für einen Mitgliedstaat der Europäischen c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „können“ die
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt.
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
oder einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmi- „Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen
gung für Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San der Absätze 1 und 3 innerhalb von drei Monaten
Marino, der Schweiz, des Vatikans oder der Ver- nach der Einreise und in den Fällen der Absätze 4
einigten Staaten von Amerika sind. Absatz 3 gilt und 5 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des
uneingeschränkt für iranische Staatsangehörige, Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu
die sich mit einem amtlichen iranischen Paß aus- beantragen.“
weisen.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:
8. § 8 wird wie folgt geändert: „und ihren miteinreisenden Ehegatten und min-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: derjährigen ledigen Kindern,“.
„(4) In der Rhein- oder Donauschiffahrt ein- b) Der Nummer 3 werden folgende Wörter angefügt:
schließlich Main-Donau-Kanal auf einem im Aus- „und ihren miteinreisenden Ehegatten und min-
land für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland derjährigen ledigen Kindern,“.
registrierten Schiff tätige Ausländer, die einen
ausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
dem die Eigenschaft als Rheinschiffer beschei- „5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt
nigt ist, oder die Inhaber eines Donauschifferaus- für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit bis zu
weises, Schifferdienstpasses, Seemannspasses einer Höchstdauer von drei Monaten aus-
oder Seefahrtbuches und in die Besatzungsliste üben,“.
eingetragen sind, bedürfen für Aufenthalte bis zu
d) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf
ersetzt.
Monaten zur grenzüberschreitenden Beförde-
rung von Personen oder Sachen keiner Aufent- e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
haltsgenehmigung „8. Ausländern, die für ein Studium von einer
1. für den Aufenthalt an Bord, deutschen Wissenschaftsorganisation ver-
2. für den Aufenthalt im Gebiet des Liegehafens mittelt werden und in diesem Zusammen-
und der nächstgelegenen Stadt oder hang in der Bundesrepublik Deutschland ein
Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhal-
3. für Reisen zwischen Grenzübergang und ten.“
Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliege-
orten auf dem kürzesten Wege. 11. § 12 wird wie folgt geändert:
Das gleiche gilt für die in den Donauschifferaus- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
weisen, Schifferdienstpässen, Seemannspässen
und Seefahrtbüchern eingetragenen Familien- aa) Nach dem Wort „Monate“ werden die Wörter
angehörigen.“ „innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-
ten“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
9. § 9 wird wie folgt geändert: „2. als Angehöriger des fahrenden Personals
a) In Absatz 1 werden die Wörter „EG-Staaten und a) im grenzüberschreitenden Personen-
der EFTA-Staaten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Güterverkehr tätig ist, sofern das
staaten der Europäischen Union, der anderen Unternehmen seinen Sitz im Hoheits-
Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai gebiet eines Vertragsstaates des Ab-
1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum kommens vom 2. Mai 1992 über
(BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz“ ersetzt. den Europäischen Wirtschaftsraum
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
(BGBl. 1993 II S. 266) hat, das Fahr- 14. § 19 wird wie folgt geändert:
zeug dort zugelassen ist und der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer dort die erforderliche
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmi- aa) In Satz 1 werden das Wort „Österreich“
gung besitzt, gestrichen und das Wort „Tschechoslowa-
kei“ durch die Wörter „Tschechischen Repu-
b) im die Außengrenzen der Vertrags- blik“ ersetzt.
staaten des Abkommens vom 2. Mai
1992 über den Europäischen Wirt- bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
schaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) „Sie darf nur erteilt werden, wenn
überschreitenden Personen- und Gü-
terverkehr tätig ist, sofern das Unter- 1. eine erforderliche Arbeitsgenehmigung
nehmen seinen Sitz außerhalb des und eine sonstige erforderliche Berufs-
Hoheitsgebietes dieser Vertragsstaa- ausübungserlaubnis in Aussicht gestellt
ten hat und das Fahrzeug dort zuge- oder erteilt sind, und
lassen ist, oder 2. der Ausländer jeden Tag in seinen Heimat-
c) im grenzüberschreitenden Linienver- staat zurückkehrt oder sich längstens zwei
kehr mit Omnibussen unter den übri- Tage wöchentlich zur Ausübung der Er-
gen Voraussetzungen der Buchsta- werbstätigkeit in der Grenzzone aufhält.“
ben a und b tätig ist, auch wenn b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
das Fahrzeug in der Bundesrepublik eingefügt:
Deutschland zugelassen ist,“.
„(1a) Die Grenzgängerkarte kann auch dem mit
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „gelie- einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebens-
ferte“ die Wörter „verwendungsfertige und gemeinschaft lebenden Ausländer für die Aus-
gewerblichen Zwecken dienende“ eingefügt. übung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
erteilt werden, wenn die Ehegatten ihren gemein-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Monate“ die
samen Wohnsitz aus dem Bundesgebiet in einen
Wörter „innerhalb eines Zeitraums von zwölf
anderen angrenzenden Mitgliedstaat der Euro-
Monaten“ eingefügt.
päischen Union verlegt haben und wenn der Aus-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: länder mindestens einmal wöchentlich an den
Wohnsitz zurückkehrt.“
aa) Die Wörter „sonstige in § 9 der Arbeitserlaub-
nisverordnung“ werden durch die Angabe
„§ 9 Nr. 1, 6 bis 12, 15 bis 17 der Arbeits- 15. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „EG-Staat
genehmigungsverordnung“ ersetzt. oder einem EFTA-Staat“ durch die Wörter „Mitglied-
staat der Europäischen Union, in einem anderen Ver-
bb) Nach dem Wort „Monate“ werden die Wörter tragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über
„innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona- den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II
ten“ eingefügt. S. 266) oder der Schweiz“ ersetzt.
12. In § 14 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „EG-Staaten 16. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
und der EFTA-Staaten“ durch die Wörter „Mitglied- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
staaten der Europäischen Union, der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über „Anlage I
den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II (zu § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2,
S. 266) und der Schweiz“ ersetzt. § 9 Abs. 2 und 4 sowie § 20 Abs. 1)“.
b) Nach „El Salvador“ wird „Estland“, nach „Kroa-
12a. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt: tien“ wird „Lettland“ und „Litauen“ sowie nach
„Neuseeland einschließlich Cookinseln, Niue,
„(6) Einem Asylbewerber, der nachweislich einen Tokelau“ wird „Nicaragua“ eingefügt.
Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumut-
barer Weise erlangen kann, darf in begründeten Aus- c) Die Worte „Vereinigtes Königreich Großbritannien
nahmefällen ein Reisedokument bis zu einer Ge- und Nordirland sowie Kanalinseln und Insel Man“
samtgültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt werden durch die Worte „Vereinigtes Königreich
werden, wenn hierfür ein dringendes privates oder Großbritannien und Nordirland sowie Kanal-
öffentliches Interesse besteht, und die Durchführung inseln, Insel Man und Bermuda“ ersetzt.
des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. Der Gel- d) „Jamaika“, „Kenia“, „Malawi“ und „Peru“ werden
tungsbereich des Reisedokuments ist grundsätzlich gestrichen.
auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten
ausgenommen den Herkunftsstaat zu beschränken. 17. Nach Anlage I wird folgende Anlage Ia eingefügt:
Die Verlängerung des Reisedokuments ist ausge-
schlossen.“ „Anlage Ia
(zu § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2)
13. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 15 1. Australien (GMBl. 1953 S. 575)
Abs. 4“ die Wörter „und in Ausnahmefällen“ einge- Chile (GMBl. 1955 S. 22)
fügt. Ecuador (GMBl. 1967 S. 442)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1041
El Salvador (BAnz. 1998 S. 12 778) 20. Die Anlage IV wird wie folgt geändert:
Honduras (GMBl. 1963 S. 363) a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Japan (BAnz. 1998 S. 12 778)
Kanada (GMBl. 1953 S. 575) „Anlage IV
Korea (Republik Korea) (BGBl. 1974 II S. 682; (zu § 19 Abs. 3)“.
BGBl. 1998 II S.1390) b) Nummer 1 wird gestrichen.
Kroatien (BGBl. 1998 II S. 1388)
Malta (Europäisches Überein- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie
kommen vom 13. De- folgt gefaßt:
zember 1957 über die „1. zu Polen
Regelung des Personen- a) in Mecklenburg-Vorpommern
verkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten des Eu- im Landkreis Ostvorpommern
roparates, BGBl. 1959 II die Ämter
S. 389) Ahlbeck bis Stettiner Haff
Mexiko (GMBl. 1960 S. 27) An der Peenemündung
Monaco (GMBl. 1959 S. 287) Insel Usedom-Mitte
Neuseeland (BGBl. 1972 II S. 1550) Usedom-Süd
Panama (BAnz. 1967 S. 1) Wolgast-Land
Polen (BAnz. 1991 S. 4389) Am Schmollensee
San Marino (BGBl. 1969 II S. 203) die amtsfreien Gemeinden
Schweiz und Heringsdorf
Liechtenstein (GMBl. 1956 S. 356) Wolgast
Slowakische Republik (BAnz. 1990 S. 4669) Zinnowitz
Slowenien (BGBl. 1998 II S. 1392)
im Landkreis Uecker-Randow
Tschechische Republik (BAnz. 1990 S. 4669)
die Ämter
Ungarn (BAnz. 1990 S. 4670)
Ferdinandshof
Vereinigte Staaten
Löcknitz
von Amerika (GMBl. 1953 S. 575)
Penkun
2. Ghana (BGBl. 1979 I S. 617; Uecker-Randow-Tal
BGBl. 1998 II S. 2909) Ueckermünde-Land
Philippinen (BAnz. 1968 S. 2)“.
die amtsfreien Gemeinden
18. Die Anlage II wird wie folgt geändert: Eggesin
Pasewalk
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Torgelow
„Anlage II Ueckermünde
(zu § 4 Abs. 2)“.
b) in Brandenburg
b) In Nummer 1 werden „Pakistan“ und „Senegal“ im Landkreis Uckermark
gestrichen.
die Ämter
c) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Brüssow
„2. von Diplomatenpässen von Gartz (Oder)
Bulgarien Oder-Welse
Indien Angermünde-Land
Jamaika die Städte
Kenia Angermünde
Malawi Schwedt/Oder
Marokko im Landkreis Barnim
Mazedonien die Ämter
Namibia Oderberg
Pakistan Britz-Chorin
Peru Joachimsthal (Schorfheide)
Rumänien
die Stadt
Südafrika
Tunesien“. Eberswalde
die Gemeinde
19. Die Anlage III wird wie folgt geändert: Finowfurt
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: im Landkreis Märkisch-Oderland
„Anlage III die Ämter
(zu § 7 Abs. 5)“. Bad Freienwalde-Insel
Falkenberg-Höhe
b) Gestrichen werden: Wriezen-Land
„Äthiopien“, „Afghanistan“, „Bangladesch“, „Bul- Letschin
garien“, „Ghana“, „Irak“, „Iran“, „Nigeria“, „Ru- Neuhardenberg
mänien“, „Somalia“, „Sri Lanka“. Golzow
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Seelow-Land die kreisfreie Stadt
Lebus Görlitz“.
die Städte d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den
Seelow Nummern 2 und 3.
Wriezen
e) Die neue Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
im Landkreis Oder-Spree
gefaßt:
die Ämter
Brieskow-Finkenherd „b) in Sachsen
Schlaubetal die Landkreise
Neuzelle Löbau-Zittau
die Stadt Bautzen
Eisenhüttenstadt Sächsische Schweiz
im Landkreis Spree-Neiße Weißeritzkreis
die Ämter Freiberg
Schenkendöbern Mittlerer Erzgebirgskreis
Jänschwalde Annaberg
Hornow/Simmersdorf Aue-Schwarzenberg
Döbern-Land Vogtlandkreis
die Städte die kreisfreie Stadt
Guben Plauen“.
Forst/Lausitz
die kreisfreie Stadt Artikel 2
Frankfurt (Oder)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
c) in Sachsen Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des
die Landkreise Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur
Niederschlesischer Oberlausitzkreis Durchführung des Ausländergesetzes vom 17. Februar
Löbau-Zittau 1999 (BGBl. I S. 159) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1043
Verordnung
über die Übergangsregelung aus Anlaß des
Außerkrafttretens der Sechsten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 25. Mai 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 5 Nr. 5 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) verordnet das Bundesmini-
sterium des Innern:
§1
Die bis zum 31. März 1999 gemäß § 1 der Sechsten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 18. Juni 1985 (BGBl. I S. 1150) ausgestellten Anmeldebescheinigun-
gen gelten bis zum 31. Dezember 2000 fort, soweit sie nicht vorher auf Grund
einer in den Bescheinigungen enthaltenen Befristung oder aus anderen Gründen
ihre Gültigkeit verlieren.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Mai 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 26. Mai 1999
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Ver-
ordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 6. Mai 1999
(BGBl. I S. 868) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in
der seit 13. Mai 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3163),
2. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai
1999 (BGBl. I S. 868).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20
Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, den §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 3 und § 26 sowie
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 2038).
Bonn, den 26. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1045
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1 Weitergehende Schutzmaßregeln 11d
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 22 d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 12
U n t e r a b s c h n i t t 1: e) Gebietsimpfung 13
A l l g e m e i n e S c h u t z m a ßr e g e l n 2, 3
f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
Impfverbot 2 oder im Impfgebiet 14
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3 g) Schutzmaßregeln beim Auftreten
U n t e r a b s c h n i t t 2: von Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14f
B e s o n d e r e S c h u t z m a ßr e g e l n 4 bis 21 2. Afrikanische Schweinepest 15 bis 21
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest a) Öffentliche Bekanntmachung 15
und der Afrikanischen Schweinepest 4
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest oder sonstigen Standort 16, 17
und der Afrikanischen Schweinepest 5 bis 21
Sperre 16
1. Schweinepest 5 bis 14f
Tötung und unschädliche Beseitigung,
a) Öffentliche Bekanntmachung 5 zusätzliche Maßregeln 17
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder
sonstigen Standort 6 bis 10 c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und den Verdachtssperrbezirk 18, 19
Sperre 6
Sperrbezirk 18
Tötung und unschädliche Beseitigung, Untersuchung 7
Verdachtssperrbezirk 19
Ausnahmen 8
Schlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine 9 d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 20
Behandlung der Teile und Rohstoffe e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 21
von ansteckungsverdächtigen Schweinen 10 C. Desinfektion 22
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk, den
Verdachtssperrbezirk, das Beobachtungsgebiet Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,
und die Schutzzone 11 bis 11d auf dem Transport und in Schlachtstätten 23
Sperrbezirk und Verdachtssperrbezirk 11 Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Beobachtungsgebiet und Schutzzone 11a Wiederbelegung von Beständen 24, 24a
Ausnahmen 11b Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 11c Abschnitt 6: Schlußvorschriften 26
Ab sc hnit t 1 2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das
Ergebnis der
Begriffsb est immungen
a) klinischen,
§1
b) pathologisch-anatomischen oder
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
c) serologischen
1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-
sche Schweinepest), wenn diese Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest
befürchten läßt;
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
gennachweis), 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische durch
und pathologisch-anatomische Untersuchung oder
a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach- nachweis) oder
weis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-
punkten b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist; festgestellt ist;
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schwei- 2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit
nepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer
pathologisch-anatomischen Untersuchung den Aus- der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
bruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten läßt. sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese
für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen
geimpft sind. Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder
sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desin-
fizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe
Ab sc hnit t 2
oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-
S c h u t z m a ßr e g e l n dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzklei-
dung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf
Unterabschnitt 1 sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der
Seuche vermieden wird.
Allgemeine Schutzmaßregeln
3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den
§2 sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von
dem sonstigen Standort verbracht werden.
Impfverbot
4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrika- wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt
nische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen- sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in
kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver- Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-
boten. migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen bracht werden.
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-
nicht entgegenstehen.
nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-
mittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die
§3
mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stan-
(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen dort verbracht werden.
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen
1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts- B. N a c h a m t l i c h e r
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afri- Feststellung der Schw einepest
kanische Schweinepest einschließlich der Entnahme und de r Afrik a nisc he n Sc hw e ine pe st
erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden, 1. Schweinepest
a) eine Untersuchung, a) Öffentliche Bekanntmachung
b) eine Absonderung,
c) eine behördliche Beobachtung. §5
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
serologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht Schweinepest öffentlich bekannt.
oder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen
von Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf-
schutz stehende Bestände von einer Genehmigung b) Schutzmaßregeln
abhängig machen. für den Betrieb oder sonstigen Standort
§6
Unterabschnitt 2 Sperre
Besondere Schutzmaßregeln (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-
A. V o r a m t l i c h e r gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb
Feststellung der Schw einepest oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-
und de r Afrik a nisc he n Sc hw e ine pe st schriften der Sperre:
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
§4 des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren
bruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- Aufschrift „Schweinepest – Unbefugter Zutritt ver-
nepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort boten“ gut sichtbar anbringen.
gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er
1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen hat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1047
3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur §7
mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
Tötung und
Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der
unschädliche Beseitigung, Untersuchung
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine
betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
Personen, denen die zuständige Behörde eine oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per- ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-
sonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.
Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe (2) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und ort der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest amtlich
desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die festgestellt oder besteht infolge amtlicher Feststellung
Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg- Ansteckungsverdacht, so kann die zuständige Behörde
schutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Ein- die Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher
wegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, ver- Schweine anordnen.
graben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß
eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. (3) Im Falle der Anordnung nach Absatz 1 oder 2 ordnet
die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung
4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des der Schweine nach Anhang IV der Richtlinie 80/217/EWG
Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der
reinigen und desinfizieren. Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweine-
5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi- pest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils geltenden Fas-
gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen sung spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere an.
Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
gen Standort verbracht werden; das Verbringen von §8
Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur Ausnahmen
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann
zulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu- die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-
sperren. heiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7
6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit abweichen, sofern nach dem Gutachten des beamteten
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig
Standort verbracht werden. gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchen-
erregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht
7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel anzunehmen ist.
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen §9
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung Schlachtung
des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des ansteckungsverdächtiger Schweine
beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem
sonstigen Standort verbracht werden. (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in
einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten
8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken Schlachthof geschlachtet werden.
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach
dem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe- dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-
rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen
Genehmigung der zuständigen Behörde in den vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung
Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden. und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung
9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
desinfizieren. desinfizieren.
10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der § 10
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-
gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des Behandlung der Teile und Rohstoffe
beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek- von ansteckungsverdächtigen Schweinen
tionsmittel tränken und stets feucht halten. (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,
die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich
(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des
nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf
Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen
einen Seuchenverdacht hinweisen, sind
von Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 1. unschädlich zu beseitigen oder
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung kann das Verbringen von Schweinen zu diagnosti-
zu erhitzen; dabei muß schen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen
a) für die Dauer von mindestens 10 Minuten im Kern Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete
der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von min- Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder
destens 80 °C gehalten werden oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
b) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede- 3a. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des
temperatur gehalten werden, wobei die erhitzten Sperrbezirks dürfen Schweine nicht künstlich besamt
Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen; werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom
c) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von Besitzer des Betriebes mit Samen durchgeführt wird,
mindestens 100 °C erreichen. der sich im Betrieb befindet, sowie mit Samen, der
unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert
(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht zu- worden ist, und die Besamung von der zuständigen
sammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht ansteckungs- Behörde genehmigt wurde. Schweinesamen darf nur
verdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren ver- von Besamungsstationen und nur mit Genehmigung
arbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. der zuständigen Behörde verbracht werden. Die
(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Rohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen a) alle Eber der Besamungsstation
Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten Tier-
arztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu des- aa) im Rahmen einer einmaligen serologischen
infizieren. und virologischen Untersuchung und
bb) im Rahmen einer täglichen klinischen Unter-
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn dadurch suchung, die eine rektale Messung der Kör-
eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu befürchten ist. pertemperatur einschließt,
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest unter-
sucht worden sind und
c) Schutzmaßregeln für den
Sperrbezirk, den Verdachtssperrbezirk, b) sichergestellt ist, daß alle Eber der Besamungs-
das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen
virologisch auf Schweinepest untersucht werden.
§ 11 4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des
Sperrbezirk und Verdachtssperrbezirk Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen
legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befalle- Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur so-
nen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius fortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung ge-
von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. nehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung
Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der wird nur genehmigt, wenn auf Grund der klinischen
örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes
Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungs- oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tier-
möglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe arzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schwei-
folgender Vorschriften der Sperre: ne ausgeschlossen werden kann, die Schweine durch
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- Ohrmarken zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind
und haltbaren Aufschrift „Schweinepest – Sperrbe- und in verplombten Fahrzeugen befördert werden. In
zirk“ gut sichtbar an. der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen
2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.
werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall 4a. (weggefallen)
das Verbringen zum Zwecke der Schlachtung geneh-
5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,
migen, wenn durch amtliche Überwachung sicher-
die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung
gestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine in den
des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu
Sperrbezirk, bei der Schlachtung sowie beim Verbrin-
stempeln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstel-
gen des erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbe-
zirk weder die Schweine noch das erschlachtete lung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf
Fleisch mit Schweinen oder mit Fleisch von Schwei- (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie
nen aus dem Sperrbezirk in Berührung kommen. 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
2a. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
hat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils gelten-
mit Wildschweinen in Berührung kommen können. den Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in
2b. Der Besitzer hat der zuständigen Behörde unverzüg- von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben
lich das Verenden in seinem Besitz befindlicher verarbeitet werden.
Schweine unter Angabe ihrer Anzahl anzuzeigen. 6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des das Durchführen von Schweineausstellungen, Schwei-
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem nemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie
Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1049
das Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von (3) Die zuständige Behörde kann um das Beobach-
Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das tungsgebiet zusätzlich eine Schutzzone festlegen. Der
gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Radius von Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und Schutz-
Personen, die nicht Tierarzt sind. zone zusammen beträgt mindestens 20 Kilometer. Die
7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen Schutzzone unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschrif-
auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ge- ten der Sperre:
trieben werden. Die zuständige Behörde kann das 1. Während der ersten fünf Tage nach Festlegung der
Treiben von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen Schutzzone dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand
verbieten. verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das
8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto- Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung ge-
Schienenverbindungen transportiert werden. nehmigen. Verendete und getötete Schweine dürfen
nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädli-
(2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies chen Beseitigung verbracht werden.
unter Angabe der Nutzungsart, des Standortes der Tiere
2. Nach Ablauf der ersten fünf Tage nach Festlegung der
sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zustän-
Schutzzone dürfen aus einem Bestand
digen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk sind alle
Schweine in ihren Beständen innerhalb von sieben Tagen a) Schlachtschweine zur Schlachtung nur verbracht
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu werden, wenn der Bestand vor dem Verbringen
untersuchen. tierärztlich untersucht wurde und keine Anzeichen
vorliegen, die auf Schweinepest hindeuten, und
(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest
sichergestellt ist, daß die Schweine innerhalb von
in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich fest-
12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof
gestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen
geschlachtet werden,
nach Absatz 1 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 2 ent-
sprechend. b) Zucht- und Nutzschweine nur verbracht werden,
wenn
§ 11a
aa) innerhalb von zehn Tagen vor der Abgabe zwei
Beobachtungsgebiet und Schutzzone Tiere jeder Bucht, in der die zu verbringenden
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb Tiere gehalten werden, mit negativem Ergebnis
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so serologisch auf Schweinepest untersucht wor-
legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein den sind und
Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk bb) während der letzten 30 Tage vor der Abgabe
und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens kein Schwein in den Betrieb verbracht oder ein-
zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche gestellt worden ist.
Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels
und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein § 11b
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwa-
chungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beobach- Ausnahmen
tungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperr- Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines
bezirks mindestens zehn Kilometer beträgt. Das Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet
Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender dies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der
Vorschriften der Sperre: Schweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- zumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde
wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und § 11a Abs. 1
Satz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest –
Betrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobach-
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
tungsgebiets genehmigen.
2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des
Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus § 11c
ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige
Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu Seuchenausbruch
diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und in benachbartem Mitgliedstaat
unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaa-
oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen tes der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Ent-
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver- fernung von 10 Kilometern von der deutschen Grenze
bracht werden. amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet
2a. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, 2b, 3a und 6 bis 8 gilt ent- im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis ge-
sprechend. bracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend
den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung
des Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 und 5 entsprechend. § 11d
(2) In einem Beobachtungsgebiet sind alle Schweine- Weitergehende Schutzmaßregeln
zuchtbestände nach näherer Anweisung der zuständigen (1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige
Behörde zu untersuchen. § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt ent- Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen,
sprechend. Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für
Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schwei- das Impfgebiet folgendes:
nen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das 1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der
gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Perso- Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine,
nen, die nicht Tierärzte sind, verbieten. die gegen die Schweinepest geimpft worden sind,
(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken
Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tier- mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft kennzeichnen.
seuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-
Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur nung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus
Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,
Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder
Tierseuchengesetzes an. Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.
2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag
d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht der Beendigung der Impfung an,
a) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen Schlach-
§ 12 tung in einer von der zuständigen Behörde bezeich-
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand- neten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet
ort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der verbracht werden;
Schweinepest amtlich festgestellt, so stellt die zuständige b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-
Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unter- stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren
stellt die Betriebe oder sonstigen Standorte, erschlachtet wird, nur
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder aa) zum Zweck des innerstaatlichen Handelsver-
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt kehrs abgegeben werden oder
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist, daß
zuständige Behörde kann virologische und serologische es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
Untersuchungen anordnen. verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach
dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG).
(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterlie-
gen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden. f) Tötung im Sperrbezirk,
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin- im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
gen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen
von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen § 14
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen (1) Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die
Beseitigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das gebiet oder im Impfgebiet sowie in Betrieben, bei denen
Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem Kontakt zu Betrieben im Sinne der §§ 4, 6 oder 12 be-
Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen standen hat, anordnen, wenn dies aus Gründen der
werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren
behördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsver-
dächtigen Schweine anordnen. Im übrigen gilt für diese (2) Die zuständige Behörde ordnet eine serologische
Betriebe oder sonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 Untersuchung auf Schweinepest nach Anhang IV der
entsprechend. Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung
spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere an.
(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-
achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine,
die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf g) Schutzmaßregeln beim Auftreten
Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung von Schweinepest bei Wildschweinen
eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.
§ 14a
e) Gebietsimpfung Gefährdeter Bezirk und Überwachungsgebiet
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen
§ 13 amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im 1. das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als
Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, gefährdeten Bezirk und
Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet
Notimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn 2. um den gefährdeten Bezirk ein Überwachungsgebiet
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-
ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Lan- breitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tier-
desbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben bewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation,
über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaßnahmen natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre Erzeug- Die Festlegung eines gefährdeten Bezirkes und eines
nisse enthält. Überwachungsgebiets sowie deren Änderung oder Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1051
hebung werden von der zuständigen Behörde im Bundes- 8. Schlachtschweine dürfen nur in eine Schlachtstätte
anzeiger bekanntgemacht. innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder in eine vom
(2) Der gefährdete Bezirk unterliegt nach Maßgabe fol- Versender der für den Versandort zuständigen Behör-
gender Vorschriften der Sperre: de benannte Schlachtstätte im Inland verbracht wer-
den; Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb gilt
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- entsprechend.
wegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten
Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- 9. Schweine dürfen innerhalb des gefährdeten Bezirkes
schrift „Wildschweinepest – Gefährdeter Bezirk“ gut oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen anderen
sichtbar an. gefährdeten Bezirk nur verbracht werden, wenn
2. Der Besitzer hat das Halten von Schweinen unter a) sie aus Beständen stammen, in die während der
Angabe ihres Standortes, der Art ihrer Haltung sowie letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden
der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständi- Schweine verbracht worden sind,
gen Behörde anzuzeigen. b) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung
3. Der Besitzer hat nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der
sich die Kennzeichnung der Tiere sowie die Erfül-
a) Hausschweine so abzusondern, daß sie nicht mit
lung der Voraussetzung des Buchstaben a ergibt
Wildschweinen in Berührung kommen können und
und
b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
und Ausgängen der Schweinehaltung einzurichten, c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
soweit dies nicht bereits nach anderen Vorschriften für den Versandort zuständigen Behörde unter
zu erfolgen hat. Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wor-
den ist.
4. Der Besitzer hat Zuchtschweine nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde auf Schweinepest Die für den Versandort zuständige Behörde hat den
untersuchen zu lassen. jeweiligen Versand von Schweinen nach Satz 1 der für
den Bestimmungsort zuständigen Behörde minde-
5. Das Treiben von Schweinen im Freien ist verboten. stens drei Tage vor dem Beginn des Versandes mitzu-
6. Zucht- und Nutzschweine dürfen aus einem gefährde- teilen.
ten Bezirk nur verbracht werden, wenn
(3) Für das Überwachungsgebiet gilt Absatz 2 Nr. 4, 6, 7,
a) sie aus Beständen stammen, 8 und 9 entsprechend.
aa) in die während der letzten 30 Tage vor dem
Versand keine lebenden Schweine verbracht (4) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-
worden sind und bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn
ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter
bb) in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stun- Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer
den vor dem Versand klinisch mit negativem Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wildschweinen
Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden anordnen.
sind,
b) sie innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Ver- § 14b
sand entsprechend den Bestimmungen des An- Schutzmaßregeln im Bestimmungsbetrieb
hangs IV Nr. 1 der Richtlinie 80/217/EWG in der
jeweils geltenden Fassung unter Anwendung (1) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Über-
wachungsgebiet verbrachten Zuchtschweine müssen in
aa) einer in Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb,
vorgesehenen Methode oder in dem eine vollständige seuchenhygienische Trennung
bb) eines zugelassenen Antigen-ELISA-Diagnosti- von anderen Schweinen gewährleistet ist, für die Dauer
kums von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer
mit negativem Ergebnis serologisch und virologisch Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht
auf Schweinepest untersucht worden sind, werden. Während dieser 30 Tage dürfen diese Schweine
aus dem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung ver-
c) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung bracht werden.
nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus der
sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorlie- (2) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem
gen der Voraussetzungen der Buchstaben a und b Überwachungsgebiet verbrachten Nutzschweine müssen
ergibt, im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von mindestens
30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der
d) sie unmittelbar zu dem Bestimmungsbetrieb und zuständigen Behörde klinisch untersucht werden.
nicht zusammen mit Schweinen, die für andere Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus höchstens
Bestände bestimmt sind, befördert werden und zwei weiteren Beständen eingestellt und Schweine aus
e) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht
für den Versandort zuständigen Behörde unter werden.
Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt (3) Die innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus
worden ist. einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährdeten
7. Nutzschweine dürfen nur in Betriebe verbracht wer- Bezirk verbrachten Schweine müssen im Bestimmungs-
den, in denen Schweine ausschließlich gemästet und betrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten
zur Schlachtung abgegeben werden. und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dür- Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers
fen Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt an; sie ordnet
Schlachtung verbracht werden. die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,
wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
§ 14c 4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer
Weitergehende Maßnahmen Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die
zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen für anordnen.
den gefährdeten Bezirk oder das Überwachungsgebiet
weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbin- (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen
dung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzu- gilt im Überwachungsgebiet folgendes:
ordnen, bleibt unberührt. 1. Von mindestens 30 vom Hundert aller erlegten Wild-
schweine im Kalenderjahr sind Proben nach näherer
§ 14d Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen
und serologischen Untersuchung auf Schweinepest
Ausnahmen unmittelbar nach dem Erlegen zu entnehmen.
Die zuständige Behörde kann 2. Der Aufbruch aller erlegten Wildschweine ist nach
1. im Einzelfall für den gefährdeten Bezirk Ausnahmen näherer Anweisung der zuständigen Behörde
von § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuch- unschädlich zu beseitigen.
stabe aa, Nr. 9 Buchstabe a sowie § 14b Abs. 2 Satz 2 3. Für verendet aufgefundene oder krank erlegte Wild-
Halbsatz 1, schweine gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und d ent-
2. für das Überwachungsgebiet Ausnahmen von § 14a sprechend.
Abs. 1 oder 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9 (3) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen
zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung, ins- kann die zuständige Behörde außerhalb des gefährdeten
besondere eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers Bezirkes oder Überwachungsgebietes anordnen, daß
in die Hausschweinepopulation, nicht entgegenstehen. Jagdausübungsberechtigte
1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und der
§ 14e zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen
und serologischen Untersuchung auf Schweinepest
Maßregeln zur Erkennung
zuleiten und
der Schweinepest bei Wildschweinen
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen
gilt im gefährdeten Bezirk folgendes: und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur
1. Jagdausübungsberechtigte haben virologischen und serologischen Untersuchung auf
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nähe- Schweinepest zuleiten.
rer Anweisung der zuständigen Behörde zu kenn-
zeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleit- § 14f
schein auszustellen; Tilgungsplan
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro- Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
ben nach näherer Anweisung der zuständigen Be- für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Plan zur
hörde zur virologischen und serologischen Unter- Tilgung der Schweinepest bei Wildschweinen gemäß Arti-
suchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kenn- kel 6a der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden
zeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Fassung vor.
Aufbruch und dem Begleitschein der durch die
zuständige Behörde festgelegten Wildsammel-
oder Annahmestelle zuzuführen; 2. Afrikanische Schweinepest
c) dafür Sorge zu tragen, daß bei Gesellschaftsjagden a) Öffentliche Bekanntmachung
das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des
Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
§ 15
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unver-
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
züglich unter Angabe des Fundortes der zuständi-
Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.
gen Behörde anzuzeigen und der zuständigen
Untersuchungseinrichtung zur virologischen und
serologischen Untersuchung auf Schweinepest b) Schutzmaßregeln
zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend. für den Betrieb oder sonstigen Standort
2. Die zuständige Behörde ordnet an, daß der Aufbruch
jedes erlegten Wildschweins in einer Tierkörperbeseiti- § 16
gungsanstalt unschädlich zu beseitigen ist. Sperre
3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
auf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb- Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an
nisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1053
liegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe 10. Der Besitzer muß die Stallabgänge und die Plätze vor
folgender Vorschriften der Sperre: den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
desinfizieren.
des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren 11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der
Aufschrift „Afrikanische Schweinepest – Unbefugter Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-
Zutritt verboten“ gut sichtbar anbringen. gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-
2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse- tionsmittel tränken und stets feucht halten.
nen Ställen absondern.
3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur § 17
mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Tötung und unschädliche Beseitigung,
Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der zusätzliche Maßregeln
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine
betrauten Personen, von Tierärzten und von Perso- (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
nen, denen die zuständige Behörde eine Genehmi- der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an
gung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet
müssen die Schutzkleidung, ausgenommen Einweg- die zuständige Behörde folgendes an:
schutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder son- 1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu
stigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfi- töten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten
zieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe Schweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet
oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei- werden.
dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutz-
2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des
kleidung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder
Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor
auf sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbrei-
Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd
tung der Seuche vermieden wird.
gehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die
4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver- Dauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine
lassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von Benutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht
einer Genehmigung abhängig machen. möglich ist.
5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des 3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß
Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk sie das Gehöft nicht verlassen können.
reinigen und desinfizieren. 4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit
6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi- Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem
gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder werden.
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Das 5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und
Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein
dem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen können, sind unschädlich zu beseitigen.
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädli-
6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen
chen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort, die
anzubinden, Katzen einzusperren.
innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der amt-
7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit lichen Feststellung der Seuche oder des Seuchenver-
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu dachts geschlachtet worden sind, sowie mit solchem
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch anderer
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Schweine und anderer Tiere darf nur mit Genehmigung
Standort verbracht werden. der zuständigen Behörde unter Beachtung der von ihr
angeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet werden.
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein (2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen nach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des sowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und
beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt
sonstigen Standort verbracht werden. und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden
sind.
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in c) Schutzmaßregeln
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- für den Sperrbezirk und den Verdachtssperrbezirk
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor § 18
dem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe-
rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen Sperrbezirk
und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in
Genehmigung der zuständigen Behörde in den einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden. festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem § 19
Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk Verdachtssperrbezirk
fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und Kon-
trollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maß- (1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen
gabe folgender Vorschriften der Sperre: Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- Behörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksichti-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen gung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des
und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest – Ortes an.
Sperrbezirk“ gut sichtbar an. (2) Für den Verdachtssperrbezirk gilt § 18 entsprechend.
2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
nen Ställen absondern. d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet
3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein Kon-
§ 20
trollbuch über die vorhandenen und abgehenden
Schweine führen. (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-
werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen bezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-
zulassen für das Verbringen zu diagnostischen gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd- von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen
lichen Beseitigung. beträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines
Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der
5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem Radius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer
Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht ver- beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-
bracht werden; die zuständige Behörde kann für gabe folgender Vorschriften der Sperre:
diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann
ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen 1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen. gen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht Standort verbracht werden.
werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall 2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet § 18 Abs. 1
Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen, Nr. 5 und 7 entsprechend.
wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, (2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs-
daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk, gebiet oder für Teile des Beobachtungsgebiets weitere
bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des Maßregeln nach § 18 anordnen, sofern dies aus Gründen
erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit
Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem
Sperrbezirk in Berührung kommen. e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren § 21
Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung
und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der ort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich
zuständigen Behörde verbracht werden. festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiolo-
gische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe
7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: oder sonstigen Standorte,
das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstal- 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
tungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen ohne
vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
unter Mitführung von Schweinen und das Umherziehen worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
mit Schweinen. zuständige Behörde kann virologische und serologische
Untersuchungen anordnen.
8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Genehmi-
gung der zuständigen Behörde befördert oder ge- (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten
trieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der Schweinebestände ordnet die zuständige Behörde an,
Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen daß die innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen
lassen. Feststellung aus einem verseuchten oder seuchenver-
dächtigen Bestand eingestellten Schweine und die
9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto- Schweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Afrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen
Schienenverbindungen transportiert werden. gehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu
beseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in Tötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen
einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter Schweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die
Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und der behördlichen Beobachtung unterstellten Schweine-
der Größe des Bestandes anzuzeigen haben. bestände § 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1055
C. D e s i n f e k t i o n Ab sc hnit t 4
§ 22 A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ßr e g e l n ,
Wied erb elegung von Best änd en
(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß
der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte § 24
sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen- (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
erregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei- maßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschwei-
sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. nen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist,
In den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen
eine Schadnagerbekämpfung durchführen. beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei
(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von Schwei- Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als
nen an einem für Schweine unzugänglichen Platz packen, unbegründet erwiesen hat.
mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als
mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge erloschen, wenn
muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-
desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchen-
ortes verendet sind oder getötet und unschädlich
erregers sein können, muß er zusammen mit dem Dung
beseitigt worden sind oder
behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.
(3) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständi- b) im Falle des § 8 alle Schweine der betroffenen
ge Behörde das Verbringen von Dung oder flüssigen Stall- Betriebseinheiten verendet sind oder getötet und
abgängen von Schweinen innerhalb des Sperrbezirks, unschädlich beseitigt worden sind und bei den
Beobachtungsgebiets und der Schutzzone oder nach Schweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten
außerhalb dieser Gebiete verbieten oder von einer Geneh- innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und
migung abhängig machen. unschädlichen Beseitigung der Schweine aus den
betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren
Erkrankungen festgestellt worden sind,
Ab sc hnit t 3 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
S c h u t z m a ßr e g e l n a u f
durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist
Tierausst ellung en, auf d em
und
Transp o rt und in Sc hlac ht st ät t en
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a – ausgenommen
§ 23 bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1
Satz 1 – Umgebungsuntersuchungen im Sperrbezirk
(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier- frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion
ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf nach Nummer 2 und im Beobachtungsgebiet frühe-
dem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische stens 15 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach
Schweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstek- Nummer 2
kungsverdacht vor, so sind entsprechend anzuwenden:
a) alle Schweine in ihren Beständen klinisch mit nega-
1. im Falle der Schweinepest die §§ 5 bis 12 und 22, tivem Ergebnis auf Schweinepest untersucht wor-
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15 den sind und
bis 22. b) Schweine in allen Beständen nach dem Stichpro-
(2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des benschlüssel des Anhangs IV der Richtlinie 80/
Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Veran- 217/EWG in der jeweils geltenden Fassung auf
staltungen oder Transporten befinden, sind an den Hufen Schweinepest-Antikörper unter Anwendung einer
oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richt-
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu linie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung
desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.
Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde- Gilt die Schweinepest in einem Beobachtungsgebiet als
stens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte, erloschen, hebt die zuständige Behörde auch die Festle-
in denen Schweine gehalten werden, verbracht werden. gung einer dieses Beobachtungsgebiet umschließenden
(3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte Schutzzone auf.
befinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes: (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen
1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die gilt als beseitigt, wenn
Tötung und unschädliche Beseitigung aller in der 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
Schlachtstätte befindlichen seuchenkranken und ver- getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei
dächtigen Schweine an. den übrigen Schweinen des Betriebes oder sonstigen
2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der Beseiti-
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini- gung der seuchenverdächtigen Schweine keine Anzei-
gen und zu desinfizieren. chen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hin-
3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Desinfek- weisen, oder
tion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in die 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-
Schlachtstätte verbracht werden. chung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest eine
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
frühestens sieben Tage oder im Falle eines auf Grund Satz 3, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5
eines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden Nr. 2a oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Verdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2
nach Feststellung des Verdachts durchgeführte sero- Satz 2, § 11b, auch in Verbindung mit § 11c Satz 2,
logische Nachuntersuchung zu einem negativen oder § 12 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung
Ergebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,
noch den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-
d) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 2, auch in Verbindung
stigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die
mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11a Abs. 3 Satz 3
auf Schweinepest hinweisen.
Nr. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 3,
(4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen, e) § 16 Nr. 4, 7, 8 oder 9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20
wenn Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit
1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standor- § 23 Abs. 1 Nr. 2,
tes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
f) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung
worden sind,
mit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder § 23
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek- Abs. 1 Nr. 2
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist, verbundenen vollziehbaren Auflage oder
3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 2. einer vollziehbaren Anordnung nach
mindestens 30 Tage vergangen sind und a) §§ 3, 14a Abs. 2 Nr. 4 oder § 23 Abs. 3 Nr. 1,
4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere b) §§ 7, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbin-
Entscheidungen der Kommission der Europäischen dung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 11c Satz 1,
Gemeinschaften, nicht entgegenstehen. §§ 11d, 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils
(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1
gefährdeten Bezirkes frühestens sechs Monate nach dem Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, §§ 14, 14b Abs. 1
letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen Satz 1, oder § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,
auf. Mit dieser Aufhebung wird das betreffende Gebiet Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3,
Bestandteil des Überwachungsgebietes; § 14a Abs. 3 c) § 11 Abs. 3 Satz 1, § 11d Abs. 1, § 14 Abs. 2 oder
ist nicht mehr anzuwenden. Die zuständige Behörde hebt § 22 Abs. 3,
die Festlegung des Überwachungsgebietes frühestens
24 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest d) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 oder
bei Wildschweinen auf; sie kann bestimmen, daß die Vor- Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
schrift des § 14e Abs. 2 frühestens 12 Monate nach dem § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen e) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder
nicht mehr anzuwenden ist. § 23 Abs. 1 Nr. 2,
§ 24a zuwiderhandelt.
Verbringen nach Wiederbelegung (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die nach Auf- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
hebung der Schutzmaßregeln nach § 24 Abs. 1 oder 2 lässig
Satz 2 wiederbelegt worden sind, dürfen Schweine erst 1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche
verbracht werden, wenn eine frühestens 30 Tage nach der vornimmt,
Wiederbelegung durchgeführte serologische Untersu-
chung des Bestandes nach den Anhängen I und IV der 2. entgegen
Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung a) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2
mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist. Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,
b) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Ab sc hnit t 5 § 23 Abs. 1 Nr. 1,
Ord nungsw id rigkeit en c) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a oder § 23
§ 25 Abs. 1 Nr. 1,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- d) § 14a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich e) § 16 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils
oder fahrlässig auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
1. einer mit einer Genehmigung nach
Schweine nicht absondert,
a) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2, 3. entgegen
b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 a) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung
Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23 Abs. 1, mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,
c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10 Abs. 4, b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 3a bindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1057
c) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin- 9. einer Vorschrift
dung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, a) des § 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 23
einen Stall oder sonstigen Standort betritt, Abs. 1 Nr. 1,
4. einer Vorschrift b) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
a) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Nr. 2,
Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
b) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung bindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder d) des § 23 Abs. 3 Nr. 2
c) des § 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
Abs. 1 Nr. 2,
10. entgegen
über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek-
a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit
tion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
5. entgegen
b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23
a) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2, oder
Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,
c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder Abs. 1 Nr. 2,
c) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23 Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt
Abs. 1 Nr. 2, oder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen
Einwegschutzkleidung nicht beseitigt, läßt,
6. einer Vorschrift 11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet,
a) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin-
dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 12. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils
Satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, über das
unschädliche Beseitigen, das Erhitzen oder das Ver-
b) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1 arbeiten zuwiderhandelt,
oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1
oder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit 12a. (weggefallen)
§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 12b. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 1, auch in
Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, Schweine
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, besamt,
c) des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 3, auch in Ver- 13. entgegen
bindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11a
a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 oder 3, § 11a Abs. 3
§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2b oder § 23 Abs. 1 Nr. 1,
Satz 3 Nr. 2 oder § 24a,
oder
d) des § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, b, d oder e,
b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit
Nr. 7, 8 oder 9 Buchstabe a oder c, jeweils auch in
§ 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit
Verbindung mit Absatz 3,
§ 23 Abs. 1 Nr. 2,
e) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,
eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
14. entgegen
f) des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch
in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit
Satz 4 Nr. 2 oder mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1,
oder
g) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung
mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
h) des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3
Schweine transportiert,
über das Verbringen der dort genannten Tiere und
Gegenstände zuwiderhandelt, 14a. entgegen
7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin- a) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a
dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2, oder
über die Aufbewahrung zuwiderhandelt, b) § 14a Abs. 2 Nr. 2
8. der Vorschrift eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
a) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 15. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung
Abs. 1 Nr. 1, oder mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kontroll-
b) des § 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 buch nicht oder nicht richtig führt,
Nr. 2, 16. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-
über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt, bindung mit § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in Ab sc hnit t 6
Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
Tiere befördert oder treibt oder S c h l u ßv o r s c h r i f t e n
17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 26
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung
durchführt. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1059
Anlage
(zu § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c
und Nr. 9 Buchstabe b sowie Abs. 3)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Nutz- und Zuchtschweinen aus gefährdeten Bezirken
oder Überwachungsgebieten im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: ......................................................................................................................................................
Versandort und -land: ........................................................................................................................................................
I. Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................................................
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ........................................................................................
....................................................................................................................................................................................
Die Tiere werden versandt von ....................................................................................................................................
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ..........................................................................................................................
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................................
Die Tiere werden versandt nach ..................................................................................................................................
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ....................................................................................................................................
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Geschlecht Rasse Alter
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des
§ 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ...................................................................... am ........................................................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1)
..........................................................................................
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
..........................................................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 – 1 BvL
32/95 und 1 BvR 2105/95 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitritts-
gebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom
25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes
zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz
– Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I S. 1038) ist mit Artikel 14
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 – 1 BvL
22/95 und 1 BvL 34/95 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 6 Absatz 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6 Ab-
satz 3 Nummer 7 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Bei-
trittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG)
vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) in der Fassung
des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-
Ergänzungsgesetz – Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I
S. 1038) waren seit dem 1. Juli 1993 mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungs-
gemäße Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 – 1 BvL
32/95 und 1 BvR 2105/95 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitritts-
gebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom
25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes
zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz
– Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I S. 1038) ist mit Artikel 14
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 – 1 BvL
22/95 und 1 BvL 34/95 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 6 Absatz 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6 Ab-
satz 3 Nummer 7 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Bei-
trittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG)
vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) in der Fassung
des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-
Ergänzungsgesetz – Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I
S. 1038) waren seit dem 1. Juli 1993 mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungs-
gemäße Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 1061
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „50 Jahre SOS-Kinderdörfer“)
Vom 17. Mai 1999
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt, durch ein spiralförmiges Netz sym-
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, bolisiert, das erdumfassende Ziel der Fürsorge für Kinder in
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Not und das Logo der Organisation SOS-Kinderdörfer. Die
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, anläßlich Umschrift lautet:
des Jubiläums „50 Jahre SOS-Kinderdörfer“ eine Bundes-
„50 JAHRE SOS-KINDERDÖRFER • 1949 –1999 • “.
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen
Mark prägen zu lassen. Die Wertseite zeigt einen neugestalteten Adler. Sie trägt
Die Auflage der Münze beträgt 3,8 Millionen Stück, die Jahreszahl 1999, das Münzzeichen „J“ der Hambur-
darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung gischen Münze und die Umschrift
in Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt in der Ham- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
burgischen Münze. Die Herstellung in Spiegelglanz wird 10 DEUTSCHE MARK“.
von allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen
realisiert. Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
die Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
Die Münze wird ab 10. Juni 1999 in den Verkehr gebracht.
Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendtei- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
len Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durch- Inschrift:
messer von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von
„SOS-KINDERDÖRFER • EINE IDEE FÜR DIE WELT“.
15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben
und wird von einem schützenden, glatten Randstab umge- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Mathias
ben. Furthmair, Speicher.
Bonn, den 17. Mai 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 10. Mai 1999
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 770) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 9 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Voraussetzung“ durch das Wort „Voraus-
setzungen“ zu ersetzen.
2. In § 17 Satz 1 ist das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Verordnungen“ zu
ersetzen.
Bonn, den 10. Mai 1999
Bund esminist erium
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Im Auftrag
Helmke
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
7. 5. 99 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 7713 (88 12. 5. 99) 6. 4. 99
7400-1-6
28. 4. 99 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 7713 (88 12. 5. 99) 20. 5. 99
96-1-2-147
29. 4. 99 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 7937 (91 19. 5. 99) s. Art. 2
96-1-2-171
29. 4. 99 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7938 (91 19. 5. 99) 20. 5. 99
96-1-2-172