946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Saatgutverordnung
Vom 11. Mai 1999
Auf Grund des Artikels 2 der Neunten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Saatgutverordnung vom 6. August 1998 zu 1. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 1 Nr. 1
(BGBl. I S. 2090) wird nachstehend der Wortlaut der Saat- Buchstabe a und b, Nr. 5 und 6, des § 9 Abs. 1, des
gutverordnung in der seit dem 18. August 1998 geltenden § 11 Abs. 1, des § 12 Abs. 5, des § 13 Abs. 1 Satz 2,
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: des § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 25, 26 und 61 des
1. die am 29. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985
vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146), (BGBl. I S. 1633),
2. den nach ihrem Artikel 7 teils am 18. Mai 1988, teils zu 2. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,
am 1. Juli 1988, teils am 1. Juli 1989 und teils am des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4
1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verord- und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsge-
nung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595), setzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),
3. die am 13. Mai 1989 in Kraft getretene Verordnung zu 3. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und des § 61 des Saatgut-
vom 27. April 1989 (BGBl. I S. 878), verkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
S. 1633),
4. den nach ihrem Artikel 5 teils am 1. Dezember 1989,
teils am 15. Mai 1990, teils am 1. Juli 1990, teils am zu 4. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,
30. April 1991 und teils am 1. Juli 1992 in Kraft getre- des § 9 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und
tenen Artikel 2 der Verordnung vom 16. November Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes
1989 (BGBl. I S. 2025), vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),
zu 5. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und des § 61 des Saatgut-
5. die am 17. März 1990 in Kraft getretene Verordnung
verkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
vom 9. März 1990 (BGBl. I S. 470),
S. 1633),
6. den nach ihrem Artikel 4 teils am 22. Juli 1990, teils zu 6. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 5 und
mit Wirkung vom 30. April 1990 und teils mit Wirkung 6, des § 9 Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des § 22
vom 1. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der Ver- Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des
ordnung vom 12. Juli 1990 (BGBl. I S. 1414), Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985
7. den am 26. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 (BGBl. I S. 1633),
der Verordnung vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I zu 7. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
S. 2248), vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),
8. die mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft getretene zu 8. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2,
Verordnung vom 17. Juli 1991 (BAnz. S. 4744), des § 22 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3
9. die mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft getretene sowie des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
Verordnung vom 17. Oktober 1991 (BAnz. S. 7205), 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),
10. den am 26. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 zu 9. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2
der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
S. 1532), 1985 (BGBl. I S. 1633),
zu 10. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,
11. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 70
des § 9 Abs. 1, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,
Satz 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2
2436),
und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
12. den am 26. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 11
der Verordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I Abs. 1 und § 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
S. 217), 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert worden
13. den am 30. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti- sind,
kel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I zu 12. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3 und 6,
S. 2056), des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und des § 26 des Saat-
gutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
14. den am 29. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der
S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 durch Artikel 69 des
Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906),
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)
15. den nach ihrem Artikel 3 teils am 18. August 1998 und und § 22 Abs. 1 sowie § 26 durch Artikel 2 Nr. 39
teils mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft getrete- des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I
nen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. S. 1917) geändert worden sind,
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zu 13. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 6 und S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 durch Artikel 69 des
des § 22 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)
20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5 und § 22 Abs. 1 und § 26 durch Artikel 2 Nr. 39 des
Abs. 1 durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I
1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 2 durch S. 1917) geändert worden sind,
Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November zu 15. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und des
1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, § 22 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
zu 14. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 6, des 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und des § 26 des Saatgut- Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November
verkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind.
Bonn, den 11. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Verordnung
über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
(Saatgutverordnung)
Abschnitt 1 § 2a
Allgemeine Vorschriften Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
Bei Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen,
§1 Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Fut-
Anwendungsbereich tererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke,
Zottelwicke, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut
darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter
landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und
Generation anerkannt werden.
für Saatgut von Gemüsearten.
§2 Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
Anerkennung von Saatgut
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von §3
Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
Anerkennungsstelle
2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-
gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und
nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in
Roter Rübe;
dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungs-
3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiede- fläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so
ner Arten, Sorten oder Kategorien; kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser
4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden,
Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag
Klebemarken; die Kennfarbe ist bei ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der
Betrieb im Ausland liegt.
a) Basissaatgut weiß,
(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
b) Zertifiziertem Saatgut
der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle auf-
außer Zertifiziertem Saatgut
bereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die An-
zweiter Generation blau,
erkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut auf-
c) Zertifiziertem Saatgut bereitet wird.
zweiter Generation rot,
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle
d) Standardsaatgut dunkelgelb, des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der
e) Handelssaatgut braun, Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saat-
gut lagert.
f) Vorstufensaatgut weiß mit einem von
links unten nach
§4
rechts oben verlau-
fenden 5 mm breiten Antrag
violetten Diagonal- (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in An-
streifen, lage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die Anerken-
g) Saatgutmischungen grün; nungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn
5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfah-
schädigend auftreten; rens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt
nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle
6. OECD-System: jeweiliges System der Organisation für des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-
stelle zu verwenden.
a) für die sortenmäßige Zertifizierung von
aa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut), (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
bb) Maissaatgut, 1. bei Basissaatgut,
cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut, a) daß der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der
angegebenen Sorte erwächst, das nach den
dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut, Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung
b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach
internationalen Handel bestimmt ist. seiner Anweisung gewonnen worden ist;
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b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung 4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Ver-
bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, fer- mehrungsbetrieb), Saatgut
ner, daß der Feldbestand aus Saatgut der ange- a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit
gebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Arten-
Erbkomponenten bestimmte Funktionen haben gruppe
(mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese je-
weils anzugeben; b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und
2. bei Zertifiziertem Saatgut außer Zertifiziertem Saatgut c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner
zweiter Generation, erzeugt wird.
a) daß der Feldbestand aus Basissaatgut oder aner- Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden
kanntem Vorstufensaatgut erwächst; folgende Artengruppen gebildet:
b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung 1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,
bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, fer-
ner, daß der Feldbestand aus Saatgut der ange- 2. Kohlrübe und Futterkohl,
gebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese 3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,
Erbkomponenten bestimmte Funktionen haben Wirsing und Rosenkohl,
(mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese je-
4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.
weils anzugeben;
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforde-
c) bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als
rungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt,
Erbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer
wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung
Hybridsorte ferner, daß das Saatgut der als Erb-
von
komponente verwendeten Sorte anerkannt war; im
Falle der Verwendung einer Hybridsorte als Erb- 1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den
komponente, daß das Saatgut dieser Sorte als letzten zwei Jahren,
Zertifiziertes Saatgut anerkannt war; 2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von
3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermeh-
Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut, Basissaatgut rung kein Roggen angebaut worden ist.
oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst. (2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems
(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut, nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die
so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kate- Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als
gorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden erfüllt, wenn
ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die
1. bei Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Phazelie,
Anerkennungsstelle anzugeben.
Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den
(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus letzten zwei Jahren,
Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Aner-
2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letz-
kennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des
ten drei Jahren,
Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5
zu führen. 3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen,
Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den
(6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amt-
letzten fünf Jahren
lich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durch- vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremd-
geführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser befruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben
Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie dersel-
Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Geneh- ben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden
migung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des ist.
Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen. (3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beein-
§5 trächtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die Aus-
Anforderungen an die Vermehrungs- nahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere dar-
fläche und den Vermehrungsbetrieb über verbunden werden, daß Partien kenntlich zu machen
und getrennt zu lagern sind.
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu
1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais min-
kennzeichnen.
destens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen
Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;
§6
2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-
nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen Anforderungen an den Feldbestand
läßt; und an die Beschaffenheit des Saatgutes
3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich
auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit
Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufen-
Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen saatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut ent-
können und sprechend.
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§7 §8
Feldbestandsprüfung Mängel des Feldbestandes
(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguter- (1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden
zeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun- Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer
gen an den Feldbestand zu prüfen. gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesich-
tigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht durchgeführt,
(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vor- wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder
stufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich min- Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut
destens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf übertragen werden können.
das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu
prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zu- (2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsver-
sätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2 oder 3 vorge- fahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen,
schrieben sind. wenn
(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Rog- 1. zu erwarten ist, daß die festgestellten Mängel durch
gen ist zusätzlich spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges
Ausmaß zurückgeführt werden können und
1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen
2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung
Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erb-
der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft werden
komponente mindestens zweimal,
kann.
2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen
Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkompo- §9
nente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut Mitteilung des
mindestens einmal Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun- Das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Er-
gen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der gebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im
Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkompo- Ansaatjahr werden dem Antragsteller und dem Vermehrer
nente. schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Feldbesichti-
(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder In- gung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten
zuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Besichtigung.
Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung
von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch § 10
Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an Wiederholungsbesichtigung
den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von
erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine
mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesich-
einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut tigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung fin-
worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand det statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaub-
frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung des zulässigen haft gemacht wird, daß das mitgeteilte Ergebnis der Prü-
Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so fung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei
kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn nach dem
unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige Anteil nicht
der Kolben vorgenommen werden. entfahnter Pflanzen überschritten war.
(4) Jede Vermehrungsfläche (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem
1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-
Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faser- schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbe-
pflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres, sichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden.
§ 9 gilt entsprechend.
2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich min-
destens einmal zur Zeit der Blüte § 11
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun- Probenahme
gen an den Feldbestand zu prüfen.
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Pro-
(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus benehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu
Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, daß gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten
auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr minde- Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach
stens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das
der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden umhüllt (z.B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr
ist. gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine
(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht
zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die An- umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Min-
erkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der destreinheit.
restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er (1a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybrid-
deutlich abgegrenzt worden ist. sorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probenehmer
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nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütter- derungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgut-
lichen und väterlichen Erbkomponente eine zusätzliche menge nicht die Anforderungen.
Probe aus dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für
Zwecken verpackten Basissaatgut. Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit
(2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder
Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähig-
Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4. keit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht
(3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu ver-
verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit binden, daß das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken
der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in
Kenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Ver- den Verkehr gebracht werden darf.
schließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusammenlage- (4) (weggefallen)
rung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden
Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der § 13
Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.
Mitteilung des Ergeb-
(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn der- nisses der Beschaffenheitsprüfung
jenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden
soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung wird dem
Stelle oder Person Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen
Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mit-
1. angezeigt hat, daß das Saatgut aufbereitet ist; dabei geteilt. Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei
sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte
voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht
Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach
des Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in
der Anerkennung vorgenommen, so wird in der Beschei-
Kleinpackungen anzugeben;
nigung auch die Anerkennungsnummer der Partie ange-
2. schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus geben.
Feldbeständen stammt,
a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung § 14
geeignet erwiesen haben oder Bescheid
b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Aner- (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung
kennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt und sind anzugeben:
die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzungen
erfüllt sind; 1. der Name des Antragstellers,
3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1a schriftlich 2. der Name des Vermehrers,
erklärt hat, daß das Basissaatgut dem vom Züchter für 3. die Art und die Sortenbezeichnung,
die mütterliche und väterliche Erbkomponente vorge-
4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
gebenen Mischungsverhältnis entspricht.
5. das Erntejahr,
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn
eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. 6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die
Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen
(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10
Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probe- worden ist,
nehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der 7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorn-
Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, daß gewicht,
die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf 8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Aner-
welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung kennungsnummer.
bezieht.
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buch-
§ 12 staben „D“, einem Schrägstrich, dem für den Sitz der
Beschaffenheitsprüfung Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen
der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung
(1) Die Beschaffenheit wird an Hand der dafür entnom-
mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
menen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide
(Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehr-
zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen
stelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl
bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in
zusammen.
Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-
schaften festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem das (3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermeh-
Tausendkorngewicht festgestellt werden. rer von der Erteilung des Bescheides.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht (4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaat-
erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag gut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für
die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darle- Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saat-
gung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß der gut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaat-
festgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht für die gut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes
zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen
Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt
der Saatgutmenge entnommenen Probe, daß die Anfor- werden.
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
§ 15 (4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaf-
Erneute Beschaffenheitsprüfung
ten verpflichtet ist,
(1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kalibriert
1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bun-
worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der Anforde-
dessortenamt durchgeführt;
rungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist anerkanntes
Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter Rübe zu 2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Ver-
Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es auf die fügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die
Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit bei Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung
Präzisionssaatgut geprüft. durchführt.
(2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung
aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut
erneuten Beschaffenheitsprüfung. erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durch-
geführt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines
(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Pro-
beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für den ben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entspro-
Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu ver- chen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
wenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und
die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war, sind (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-
anzugeben. satzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen
Proben dem Bundessortenamt zu.
(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
Satz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung § 17
wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Verfahren für
die Nachprüfung durch Anbau
§ 16 Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe-
Nachprüfung nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt wer-
den. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind
(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für er- zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
forderlich hält, anerkanntes Saatgut an Hand der dafür
entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder sein § 18
Aufwuchs sortenecht ist und erkennen läßt, daß die An-
Rücknahme der Anerkennung
forderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.
Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die
Hybridsorten von Roggen ist in jedem Falle, anderes aner- Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller
kanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Aner-
OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzu- kennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzu-
prüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die teilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt
Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die
die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Er- Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurück-
gebnis. genommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes
zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,
(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut
Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der
und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter
Rücknahme zu unterrichten.
Rübe.
(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-
System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für
Abschnitt 3
Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei Standardsaatgut von Gemüse
Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl-
und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an § 19
mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut
Gestattung des Inverkehrbringens
der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an min-
destens 10 vom Hundert der entnommenen Proben Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerb-
durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, lichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Ver-
mehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrs- § 20
gesetzes genehmigt worden war. Anforderungen an die
(3a) Die Nachprüfung muß bei Basissaatgut von Hybrid- Beschaffenheit; Höchstgewicht einer Partie
sorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Stan-
erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen dardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.
sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus An-
gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Auf- lage 4.
wuchs der Anteil der Pflanzen,
§ 21
1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v.H.,
Nachkontrolle
2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v.H.
(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stich-
nicht übersteigt. probenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 953
die erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 2. für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,
des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Pro- 3. für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheits-
ben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der prüfung § 13.
Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende
Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zu-
gehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erfor- § 25
derlich ist. Bescheid
(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind
§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflich- anzugeben:
teten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 Satz 3 1. der Name des Antragstellers,
zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6.
2. die Art,
(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpackun-
gen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger als 3. das Aufwuchsgebiet,
das Hundertfache des Mindestgewichtes einer Probe 4. das Erntejahr,
nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung 5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die
nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, eine Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen
Probe zu ziehen und aufzubewahren. worden ist,
(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf 6. im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
Sortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm
hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen (2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entspre-
Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch chend.
auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben er-
strecken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der
Abschnitt 5
Nachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle
mit. Saatgutmischungen
(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen
ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen § 26
mit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrs- Gestattung des Inverkehrbringens
gesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.
(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den
Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu
Abschnitt 4 gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden,
wenn
Handelssaatgut
1. sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Her-
§ 22 stellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist
oder
Gestattung des Inverkehrbringens
2. sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kate-
gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden: gorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in
1. Leguminosen: den Verkehr gebracht werden darf.
Esparsette, (2) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der
Pannonische Wicke; Landwirtschaft dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
2. Öl- und Faserpflanzen:
1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung
Schwarzer Senf. nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirt-
schaftlicher Arten enthält;
§ 23
2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist
Anforderungen an die Beschaffenheit
und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futter-
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saat- pflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch
gutes ergeben sich aus Anlage 3. kein Saatgut von Gräsersorten,
a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Fut-
§ 24 terpflanze bestimmt ist oder
Zulassungsverfahren b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für land-
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungs- wirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nutzung
stelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert. als Futterpflanze bestimmt“ bezeichnet sind oder
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs- 3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur
stelle zu verwenden. Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und
Faserpflanzen enthält.
(3) Im übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung
folgende Vorschriften entsprechend: (3) Saatgutmischungen dürfen ferner zu gewerblichen
Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. für die Probenahme einschließlich des Höchstgewich-
tes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der 1. sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten
Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, Arten enthalten und
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Han- Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saat-
delssaatgut zugelassen worden war oder als Stan- gutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das
dardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Ende der Frist.
Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.
(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehr-
Saatgutmischungen für Verwendungszwecke außerhalb bringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgut-
der Landwirtschaft dürfen jedoch zu gewerblichen mischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine
Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissiche-
Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten rung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der
enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nr. 8 Probe ergibt sich aus Anlage 4.
erfüllen.
(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen § 28
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rücknahme der Erteilung
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgut- der Mischungsnummer oder Kennummer
verkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur
innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der
Verkehr gebracht werden. nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der
Mischungsnummer oder Kennummer (§ 40 Abs. 6) für
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben oder
diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der
Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen
Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er
Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen
mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies
§ 27 gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die
Antrag, Probenahme Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der Mischungs-
(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für nummer oder Kennummer zurückgenommen hat, hat die
jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungs-
Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die stelle unter Angabe der Mischungsnummer oder Kennum-
Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer mer von der Rücknahme zu unterrichten.
setzt sich zusammen aus dem Buchstaben „D“, einem
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle, Abschnitt 6
einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festge-
setzten Zahl und dem Buchstaben „M“. Das Höchst- Kennzeichnung, Verschließung,
gewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Schließung und Verpackung
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-
stelle zu verwenden. § 29
(3) Der Antragsteller hat im Antrag Etikett
1. anzugeben: (1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24
Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes
a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29
Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder
Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,
unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen.
b) die Zusammensetzung nach Arten und bei aner- Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungs-
kanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten stelle.
in vom Hundert des Gewichtes,
(2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standard-
c) das voraussichtliche Gewicht der Partie, saatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu
d) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu
Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Ver-
zu gewerblichen Zwecken, kehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. Bei Stan-
dardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in
2. zu erklären, daß er in die Saatgutmischung von den im
Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-
Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut auf-
schaften bestimmten Form gekennzeichnet und ge-
nimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1
schlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für den-
Nr. 2 erfüllt.
jenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu
(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben: gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.
1. für jeden Bestandteil der Mischung (3) Das Etikett muß rechteckig und mindestens 110 x
a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnum- 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als
mer, unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach
Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen
b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer, Sprachen gemacht werden. Die Betriebsnummer bei
c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer, Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkon-
d) bei Behelfssaatgut die Partienummer, trollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag
festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus dem Buch-
e) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem staben „D“, einer Zahl und einem dem Kennzeichen der
Saatgut auch die Anerkennungsstelle; Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden
2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 955
Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partie- wischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den An-
nummer und den Buchstaben „St“ zusammen. gaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kenn-
farbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die Anerken-
(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muß
nungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme
das Etikett zusätzlich die Angabe „Monogermsaatgut“
sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach
beziehungsweise „Präzisionssaatgut“ sowie die angege-
§ 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch
benen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber)
den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen.
enthalten.
(5) Bei Hybridsorten muß auf dem Etikett zusätzlich zur
Sortenbezeichnung angegeben sein: § 31
Einleger
1. bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeich-
nung der Erbkomponente und deren Funktion (mütter- Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Ein-
licher oder väterlicher Elternteil), leger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als
Aufdruck die Bezeichnung „Einleger“ und mindestens
2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung „Hybride“.
folgende Angaben der Anlage 5 enthält:
(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über
1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Num-
1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, so- mern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisions-
weit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden saatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
sind,
2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Num-
2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais, mern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzi-
3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen sionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vor- 3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Num-
stufensaatgut. mern 3.4 bis 3.6,
(7) Bei Saatgutmischungen muß das Etikett für jeden 4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Num-
Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten: mern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4
1. die Art, die Mischungsbezeichnung.
2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus
Sortenbezeichnung, reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdruck-
etikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf
3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes. der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufge-
Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht druckt sind.
im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von
mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese § 32
Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und
Angabe einer Saatgutbehandlung
die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzu-
geben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physika-
auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach lischen oder gleichartigen Behandlung unterzogen wor-
Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. den, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutz-
Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf mittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung
dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben wer- und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Be-
den, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 zeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff
bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die
auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett Angaben sind unverwischbar aufzudrucken
vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behält- 1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist,
nis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind. auf dem Einleger,
(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, des- 2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reiß-
sen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch festem Material besteht, auf dem Einleger oder einem
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgut- zusätzlichen Einleger oder
verkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich
diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, daß die Saatgut- 3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett.
mischung nur während dieser Frist zu gewerblichen
Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. § 33
(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten Angaben in besonderen Fällen
ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck
(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem
ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummern 2
und 3 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils
§ 30 zusätzlich folgende Angaben tragen:
Aufdrucketikett 1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“ bei
Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur
oder Öl- und Faserpflanzen kann, wenn die Packung oder Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2
das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);
Ordnungsnummer trägt, anstelle des Etikettes ein unver- 2. (weggefallen)
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
3. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“ bei Saat- sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben
gut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und
anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die
Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und
Saatgutverkehrsgesetzes). Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland
mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder
Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle
ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung
des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwisch-
des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett
barer Aufdruck treten. Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten
oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entspre-
Bestimmungsort im Inland
chend der Auflage anzubringen.
1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder
(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgut-
§ 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,
mischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten,
dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze 2. das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischun-
bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutver- gen verwendet werden soll oder
kehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die 3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in klei-
Angabe tragen: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze nen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden
bestimmt“. Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem soll.
angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht,
daß die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke (7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist
in der Landwirtschaft bestimmt ist. eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht er-
forderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften
(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, gra-
desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem
nuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett
die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. Absatz 6
zusätzlich anzugeben:
Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und Behält-
1. die Art der Behandlung, nisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet
2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei An- worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorge-
gabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner schriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft
oder Knäuel zum Gesamtgewicht und am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatz-
etikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis
3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe
Samen je Gewichtseinheit. der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu
Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste machen.
Zusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett
(8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein
zusätzlich anzugeben:
bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüch-
1. die Art der Zusätze und tung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen
2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewich- Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist.
tes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtge- Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. Auf
wicht. besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der
Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.
(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit
1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vor- § 34
stufensaatgut muß auf dem Etikett zusätzlich folgende
Angabe gemacht werden: „Verminderte Keimfähigkeit, Verschließung
nur zur weiteren Vermehrung bestimmt“; außerdem (1) Im Anschluß an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1
müssen auf einem Zusatzetikett Name und Anschrift wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probe-
desjenigen, der das Saatgut als erster nach der An- nehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit
erkennung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr einer amtlichen Verschlußsicherung versehen (Ver-
bringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung schließung).
festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;
(2) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:
2. Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu
gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird, 1. eine Plombe,
müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keim- 2. eine Banderole,
fähigkeit sowie Name und Anschrift des Absenders
3. eine Siegelmarke,
und des Empfängers angegeben sein.
4. ein Klebeetikett,
(6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saat-
gut, 5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der
Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer
1. für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-
gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt
nennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen
oder
hat,
2. das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht wer-
6. bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit zu-
den soll,
genähter Öffnung eine mindestens an einer Seite der
müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäi- Kante angebrachte unverwischbare Nummernleiste,
schen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 957
ausweist, daß die Säcke ihre ursprüngliche Größe § 36
bewahrt haben, Verpacken nach Probenahme
7. bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füll- Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so
öffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbst- darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers
klebesystem oder Selbstschweißsystem, das die Füll- verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach
öffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, daß § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung
sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne daß das und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie
Verschlußsystem verletzt wird, oder die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Ver-
8. bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufge- schlußsicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.
führten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den Druck
des eingefüllten Saatgutes geschlossen wird, sofern § 37
die Füllvorrichtung mindestens eine Länge von 22 vom
Wiederverschließung
Hundert der Sackbreite hat und die Packung keine
sonstige Öffnung hat: (1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In
dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen
a) Getreidearten,
anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner ist
b) Weiße Lupine, zu erklären, daß das Saatgut aus Packungen oder Behält-
c) Blaue Lupine, nissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren,
und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und
d) Gelbe Lupine, Behandlungen unterworfen war. Der Antrag ist an die
e) Futtererbse, Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert,
f) Ackerbohne, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die Wie-
derverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder
g) Pannonische Wicke, unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
h) Saatwicke, (2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probe-
i) Zottelwicke, nehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.
j) Sojabohne und (3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen
Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses
k) Sonnenblume.
sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebe-
(3) Die Verschlußsicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-
trägt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen“ und schließung und eine Wiederverschließungsnummer anzu-
das Kennzeichen der Anerkennungsstelle. geben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß hinter der Zahl
müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den der Buchstabe „W“ angefügt ist.
Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauch- (4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet
bar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt. Bei und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an
Verwendung eines Klebeetikettes oder eines Aufdruck- den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
etikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn
es § 38
1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Ver- Schließung bei Standardsaatgut
schluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des Ver-
(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut
schlusses nicht unbrauchbar wird;
sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung
2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi- gilt entsprechend.
nennaht durchgenäht ist.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift
§ 35 nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für
Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
Ablieferung ungültiger Etiketten,
Einleger und Verschlußsicherungen § 39
Die Etiketten, Einleger und Verschlußsicherungen der Kennzeichnung bei
Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit erneuter Beschaffenheitsprüfung
Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Aner-
kennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15,
wenn daß die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt
sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf
1. das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung dem Etikett hingewiesen werden: „Durch … (Anerken-
nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird, nungsstelle) erneut geprüft …“ (Monat und Jahr).
2. die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückge-
nommen wird, § 40
3. das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischun- Kleinpackungen
gen verwendet wird oder (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind
4. die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurück- Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut,
genommen wird. Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in An-
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
lage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchst- zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1,
mengen. 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Auf-
Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner sicht erneut geschlossen werden.
Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlußsicherun-
gen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut § 41
die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich. Antrag für eine Kennummer
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Der Antrag auf Zuteilung einer Kennummer muß sich
Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und
der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem folgende Angaben enthalten:
Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Anga-
ben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, 1. bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muß das Etikett a) die Art,
die jeweilige Kennfarbe haben.
b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6
c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundes-
sortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüs- 2. bei Saatgutmischungen
sel bekannt. a) den Verwendungszweck,
(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorge- b) die Mischungsnummer;
sehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Klein-
packungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in 3. das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die
deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet
Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben „D“, werden soll;
einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle 4. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackun-
zusammen. gen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je
(6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforder- Nennfüllmenge.
liche Kennummer der Partie wird Betrieben, die Klein-
packungen herstellen, von der zuständigen Anerken- § 42
nungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennummer setzt Abgabe an Letztverbraucher
sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen
herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des (1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handels-
Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen; saatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschrifts-
der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch mäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen
einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1
für jede Packung hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekenn-
anstelle der Kennummer eine Partienummer nach Anla- zeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letzt-
ge 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerken- verbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber
nungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben
Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken, werden:
Kennummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnum- 1. bei Zertifiziertem Saatgut
mer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten lau-
a) die Art,
fenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.
b) die Kategorie,
(7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und
1.1.2 sind die Kennummer, die Angabe der Kategorie, der c) die Sortenbezeichnung,
Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel ent- d) die Anerkennungsnummer;
behrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen
Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die 2. bei Handelssaatgut
mindestens folgende Angaben enthält: a) die Art,
1. den Buchstaben „D“, einen Schrägstrich und das b) die Kategorie,
Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerken-
c) die Zulassungsnummer;
nungsstelle,
3. bei Standardsaatgut
2. eine laufende Nummer,
a) die Art,
3. die Nennfüllmenge,
b) die Kategorie,
4. die Kategorie.
c) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8
Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit Saat-
ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,
gutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der Maß-
gabe, daß an oder auf der Packung die Mischungsnum- d) die Bezugsnummer;
mer angegeben ist. Die Klebemarke enthält mindestens 4. bei Saatgutmischungen
die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe
„Saatgutmischung“. a) der Verwendungszweck,
(8) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß sie nicht b) die Mischungsnummer,
geöffnet werden können, ohne das Verschlußsystem zu c) der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom
verletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren Hundert des Gewichtes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 959
d) bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Züchtungszwecke“, „Saatgut für Forschungs-
Sortenbezeichnung, zwecke“, „Saatgut für Ausstellungszwecke“ oder
e) bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis „Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten be-
aufgeführt sind – soweit sein Anteil 3 vom Hundert stimmt“,
übersteigt –, die Reinheit in vom Hundert des d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den
Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert Hinweis „Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte“;
der reinen Körner. hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit
einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes
Beim Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen
verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der
zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Aner-
Auflage zu machen.
kennungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugs-
nummer oder der Mischungsnummer Name und Anschrift (2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b,
des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebs- das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feld-
nummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5, bestand für die Anerkennung als geeignet befunden wor-
2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer. den ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertrags-
staat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach
(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den
der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzu- Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem
weisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das
(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muß, zu kenn-
Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Acker- zeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Gesamt-
bohne kann bis zum 30. Juni 2000 mit Genehmigung der partie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen
zuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheini-
Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letzt- gung, die folgende Angaben enthalten muß, beizugeben:
verbraucher abgegeben werden. Die zuständige Aner- 1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen
kennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen Behörde,
Antrag, wenn sichergestellt ist, daß
2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,
1. die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung
3. Sortenbezeichnung,
dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden,
4. Kategorie,
2. die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem
Befüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom 5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saat-
Erwerber verschlossen werden, gutes,
3. der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der 6. Land, das das Saatgut anerkannt hat,
zuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden 7. Kennummer des Feldes oder der Partie,
Kalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgegebe- 8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,
nen Saatgutmengen schriftlich mitteilt und
9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der
4. beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behält- Packungen,
nisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprü-
10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach
fung gezogen werden.
Basissaatgut,
§ 43 11. Bestätigung, daß der Feldbestand, dem das Saatgut
entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.
Kennzeichnung von nicht aner-
kanntem Saatgut in besonderen Fällen Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgeset-
(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen zes.
des § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 des Saatgutverkehrs-
(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2
gesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
Nr. 3 Buchstabe b, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen
gebracht, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit
Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend
einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger
anzuwenden.
zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen
folgende Angaben enthalten: (3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den
besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
1. Name und Anschrift des Absenders;
2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die
Sortenbezeichnung sowie Abschnitt 7
3. im Falle Kennzeichnung, Verschließung und
Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
a) des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes
den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut
zum vertraglichen Vermehrungsanbau“, § 44
b) des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes Grundvorschrift
den Hinweis „Nicht anerkanntes Saatgut zur Bear- (1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten
beitung“, den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.
c) des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Saatgutverkehrsgesetzes je (2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das im
nach Verwendungszweck den Hinweis „Saatgut für Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Anerkennung erfüllt, sowie von Saatgut, das nach § 10 § 47
des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann,
Kennzeichnung in besonderen Fällen
können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den
Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, (1) Packungen oder Behältnisse von
wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertrags- 1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkel-
staates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt. rübe und Zuckerrübe und
Bei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgeset-
zes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur 2. Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,
zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermehrungs- das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anfor-
vorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und der zu- derungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den
ständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Einverneh- Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeichnet
men über das Vorhaben herbeigeführt worden ist. werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaffen-
(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der heit ausgeführt werden soll. In diesem Falle sind das
Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29 Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem
Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeich- mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu
nung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Stan- versehen, der von der linken unteren zur rechten oberen
dardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. Auf
Nachkontrollstelle zum Abschluß eines jeden Kalender- dem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Angaben
halbjahres schriftlich anzugeben. nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.
(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem
§ 45 Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von
Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche
Zertifikat
Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung
(1) An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erb-
nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen komponente, das zusammen mit Saatgut einer oder meh-
Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden und rerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifi-
bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die Sorte ziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach
betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt festgesetzte Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Etikett und dem
Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Ver-
eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht, bindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu
anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in deut- machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf
scher, englischer und französischer Sprache anzugeben, den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rück-
ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride seite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.
oder eine Inzuchtlinie handelt. Bei Saatgut, das nach § 6
des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluß der Prüfung
auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in den Ver- § 48
kehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor Ab- Verschließung, Wiederverschließung
schluß dieser Prüfung ausgestellt werden.
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die Packun-
(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der gen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt entspre-
Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale chend. Für Packungen oder Behältnisse von Standard-
Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationa- saatgut findet § 38 Anwendung.
len Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem Bericht ist
die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzu- (2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland ent-
geben. sprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46
gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederver-
schließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses
§ 46 Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden,
Kennzeichnung wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und
(1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 Abs. 1 und der Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen
Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getrof-
Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und fen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprüng-
Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben lichen Kennzeichnung und Verschlußsicherung bis zur
nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes
für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen wor-
Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie den sind.
für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entspre- (3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Ein-
chend. leger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden,
(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von daß
Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine
Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,
nach Anlage 8 Nr. 1.3.
2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die
(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vor- die Wiederverschließung vorgenommen hat, und
schriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so
3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.
müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8
Nr. 1.4 enthalten. § 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 961
Abschnitt 8 (2) Abweichend von § 6 Satz 2 kann Saatgut, dessen
Anerkennung bis zu den in Anlage 1 genannten Terminen
Schlußvorschriften im Jahre 1994 beantragt wurde, als Zertifiziertes Saatgut
anerkannt werden, wenn es die bis zum Zeitpunkt des
§ 48a Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Anforderun-
Übergangsvorschriften gen an die Beschaffenheit erfüllt.
(1) Saatgut, das mit der Angabe „EWG-Norm“ gekenn-
zeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2001 in den § 49
Verkehr gebracht werden. (Inkrafttreten)
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
1 28. Februar
Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)
2 15. April
2.1 Hybridsorten von Roggen
2.2 Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
3 30. April
3.1 Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz
3.2 Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
4 15. Mai
4.1 Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweichweizen, Sommerhartweizen
4.2 Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
4.3 Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
4.4 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)
5 31. Mai
5.1 Mais
5.2 Sojabohne, Sonnenblume
5.3 Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
6 10. Juni
Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
7 30. Juni
7.1 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
7.2 Spargel, Brokkoli
8 15. Juli
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
9 15. August
9.1 Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2 mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
10 30. September
10.1 Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 963
Anlage 2
(zu § 6 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
1 Getreide außer Mais
1.1 Frem d b esat z
1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz
aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) (Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3 4
1.1.1.1 Pflanzen, die
1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art oder
einer anderen Art, deren Pollen zu Fremd-
befruchtung führen können, zugehören:
bei Getreide außer Roggen 5 15 30
bei Roggen 5 15
1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten von Roggen
hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den
bei der Zulassung der Sorte festge-
stellten Ausprägungen der wichtigen
Merkmale nicht hinreichend entsprechen
oder einer anderen Hybridsorte oder
Erbkomponente von Roggen zugehören;
wird Zertifiziertes Saatgut in einer
Mischung der mütterlichen und väter-
lichen Erbkomponente erzeugt, so gilt
der Anteil der Pflanzen der väterlichen
Erbkomponente nicht als Fremdbesatz 5 15
1.1.1.2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen 2 6 6
1.1.1.3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen
sich aus dem Saatgut nur schwer
herausreinigen lassen, 5 10 10
davon
Flughafer und Flughaferbastarde
bei anderem Getreide als Hafer 1 2 2
1.1.2 Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.
1.2 Gesund heit szust and
1.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
1.2.1.1 Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der
Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für
Hybridsorten von Roggen 10 20
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
1.2.1.2 Weizensteinbrand (Tilletia tritici),
Roggenstengelbrand (Urocystis occulta),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und
Weizenflugbrand (Ustilago tritici) 3 5
1.2.1.3 Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens) 1 1
1.2.2 Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3 In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche nicht mehr
als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.
1.3 M ind est ent fernungen
1.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig
Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit
und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können 300 250
1.3.1.2 bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feld-
beständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit 100 50
1.3.1.3 bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm
liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten
Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen
können,
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkom-
ponente 1 000 500
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600
1.3.1.4 bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbe-
ständen anderer Sorten derselben Art 50 20
1.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand aus-
reichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen
benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4 B ef ruc ht ung slenk ung b ei Hyb rid so rt en vo n Ro g g en
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.1 muß bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich
sterilen Erbkomponente mindestens 98 v.H. betragen,
1.4.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das
vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeu-
gung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 965
2 Mais
2.1 Frem d b esat z
2.1.1 Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkom-
ponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinrei-
chend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente
zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v.H.) (v.H.)
1 2 3
2.1.1.1 bei Hybridsorten
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen
abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil
nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt) 0,1 0,1
2.1.1.2 bei frei abblühenden Sorten 0,1 0,5
2.1.2 Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte fest-
gelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v.H. und hinsichtlich
der Kolbenmerkmale 0,1 v.H. nicht übersteigen.
2.2 Befruc ht ungslenkung b ei Hyb rid sort en
2.2.1 In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v.H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben
aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben
oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 bei einer Feldbesichtigung 0,5 v.H.
2.2.1.2 bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1 v.H.
2.2.2 Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1 in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2 in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, aus-
reichend Pollen abgeben.
2.2.3 Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche
Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muß in einem der Sorte ent-
sprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt
nicht, wenn sichergestellt ist, daß nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren
mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.
2.3 Gesund heit szust and
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen;
dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.
2.4 M ind est ent fernungen
2.4.1 Bei Hybridsorten muß zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2 Bei frei abblühenden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte
mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeit-
raum, in dem mehr als 5 v.H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4 Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-
fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v.H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in
Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütter-
lichen Elternteils (z.B. bei 5,7 v.H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
3 Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1 Frem d b esat z
3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz
aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) (Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3 4
3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sorten-
echt sind, einer anderen Sorte derselben
Art oder einer anderen Art, deren Pollen
zu Fremdbefruchtung führen können
oder deren Samen sich von dem Saat-
gut bei der Beschaffenheitsprüfung nur
schwer unterscheiden lassen, zugehören:
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Gelber Lupine, Futtererbse, Acker-
bohne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke 5 15 30
bei allen anderen Arten 5 15
3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen
sich aus dem Saatgut nur schwer
herausreinigen lassen, 10 30 30
davon
Ackerfuchsschwanz, Flughafer und
Flughaferbastarde bei Glatthafer,
Rohrschwingel, Wiesenschwingel,
Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5 je 5
Weidelgräser anderer Arten bei
Weidelgras 3 10
Weidelgräser und andere Sorten von
Festulolium bei Festulolium 3 10
3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.
3.2 Gesund heit szust and
3.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
3.2.1.1 Brandkrankheiten bei Gräsern 3 15
3.2.1.2 samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne
und Wicken je 10 je 30
3.2.1.3 Anthraknose bei Lupinen 0 2
3.2.2 Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.3 M ind est ent fernungen
3.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
3.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 967
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl
sowie bei Phazelie und Ölrettich 400 200
bei fremdbefruchtenden Arten,
wenn die Vermehrungsfläche höchstens
2 ha groß ist 200 100
wenn die Vermehrungsfläche
größer als 2 ha ist 100 50
3.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muß zu
Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
4 Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1 Frem d b esat z
4.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz
aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
4.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 5 15
4.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 10 25
4.1.1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein je 10 je 10
4.1.1.4 Leindotter und Leinlolch bei Lein je 1 je 2
4.1.2 Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.2 Gesund heit szust and
4.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen
je 150 m2 Fläche höchstens betragen:
4.2.1.1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.1.2 Welkekrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora
oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae
pv. glycinea befallen sein.
4.3 M ind est ent fernungen
4.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
bei Raps 200 100
bei monözischem Hanf 5 000 1 000
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen 400 200
4.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muß zu
Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
5 Sonnenblume
5.1 Frem d b esat z
5.1.1 Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens
folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 2 7
5.1.2 Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägun-
gen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder
Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v.H.) (v.H.)
1 2 3
5.1.2.1 Inzuchtlinien 0,2
5.1.2.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen
abgeben, sobald mehr als 2 v.H. der weiblichen
Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen,
werden gezählt) 0,2
b) weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen
abgegeben haben oder Pollen abgeben,
werden gezählt) 0,5
5.1.2.3 Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen
abgeben, sobald mehr als 5 v.H. der weiblichen
Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen,
werden gezählt) 0,5
b) weibliche Erbkomponente 1,0
5.2 Befruc ht ungslenkung b ei Hyb rid sort en
5.2.1 Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der
Blütezeit 0,5 v.H. nicht überschreiten.
5.2.2 Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blüte-
zeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3 Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muß in dem
Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, daß mindestens ein Drittel der daraus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 969
erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen
abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis
von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkom-
ponente erzeugt worden ist.
5.3 Gesund heit szust and
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.
5.4 M ind est ent fernungen
5.4.1 Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu
derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
5.4.1.1 bei Hybridsorten 1 500 500
5.4.1.2 bei anderen als Hybridsorten 750 500
5.4.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand aus-
reichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6 Rüben
6.1 Frem d b esat z
6.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v.H.) (v.H.)
1 2 3
6.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 0,5 1
davon
Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe 0,1 0,2
6.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut
nur schwer herausreinigen lassen 1 1
6.2 Gesund heit szust and
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.
6.3 M ind est ent fernung
6.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
(m)
1 2
6.3.1.1 für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2 für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe
6.3.1.2.1 zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist 600
b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist 300
6.3.1.2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist 600
b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist 300
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
6.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut
ohne männliche Sterilität 300
6.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3 Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe
6.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand aus-
reichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3 Bei Feldbeständen von Samenträgern muß zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Bestän-
den, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muß zu allen benachbarten Beständen ein Trenn-
streifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.
7 Gemüse
7.1 Frem d b esat z
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen
Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
in Drillsaat gesäte Bestände gepflanzte oder in Einzel-
(im Durchschnitt der kornablage gesäte
Auszählungen je 150 m2) Bestände
abweichende andere abweichende andere
Typen Sorten Typen Sorten
(Pflanzen) (Pflanzen) (v.H.) (v.H.)
1 2 3 4 5
7.1.1.1 Zwiebel, Petersilie, Rettich,
Radieschen 20 5 1 0,2
7.1.1.2 Porree, Kohlrabi, Grünkohl,
Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl,
Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl,
Chinakohl 20 2 2 0,2
7.1.1.3 Sellerie, Paprika, Tomate 1 0,2
7.1.1.4 Rote Rübe 2 0,2
7.1.1.5 Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel 20 5 2 0,2
7.1.1.6 Winterendivie, Salat, Spinat,
Feldsalat 20 5 1 0,1
7.1.1.7 Gurke, Gartenkürbis, Zucchini 0,1 0
7.1.1.8 Prunkbohne, Buschbohne,
Stangenbohne, Erbse,
Dicke Bohne 10 1
7.1.2 Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen
werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei
Möhre auch Seide.
7.1.3 Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muß die Beurteilung trotz Vorhandenseins der
Stützfrucht möglich sein.
7.2 Gesund heit szust and
7.2.1 Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:
7.2.1.1 Brennflecken (Ascochyta pisi, Colletotrichum lindemuthianum,
Didymella pinodes – Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes –)
Phoma medicaginis var. pinodella – Nebenfruchtform:
Ascochyta pinodella –, bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangen-
bohne und Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des
Saatgutwertes zu erwarten ist 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 971
7.2.1.2 Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunkbohne,
Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist 10
7.2.2 Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:
7.2.2.1 Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie 1 v.H.
7.2.2.2 Bakterienwelke (Corynebacterium michiganense) und
Stengelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate 0
7.2.3 In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens
betragen:
7.2.3.1 Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans – Nebenfruchtform:
Phoma lingam –) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 0
7.2.3.2 Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi,
Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 1 v.H.
7.2.3.3 Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke je 5 v.H.
7.2.3.4 Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und
Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymans) bei Gurke 0
7.2.4 Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größe-
rem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.
7.3 M ind est ent fernungen
7.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
7.3.1.1 bei Roter Rübe
7.3.1.1.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
derselben Sortengruppe1) 600 300
7.3.1.1.2 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
anderen Sortengruppen1) 1 000 600
7.3.1.1.3 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der
Gattung Beta 1 000 1 000
7.3.1.2 bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten
derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten 1 000 600
7.3.1.3 bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können 500 300
7.3.1.4 bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können 500 300
7.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand aus-
reichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3 Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, daß Fremdbefruchtung in größerem Aus-
maß nicht eintreten kann.
1) Sortengruppen von Roter Rübe:
Gruppe Merkmale
1 2
1 Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5 Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6 Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
Anlage 3
(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) 972
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
1 Get reid e
1.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Kategorie
Spalte 121) Gewicht des
(B = Basis- Mindest- Höchstgehalt Technische Probenteils Sonstige
saatgut innerhalb der Menge innerhalb der Menge
keimfähigkeit an Mindest- für die Anfor-
nach Spalte 6 nach Spalte 8
Z = Zertifi- Feuchtigkeit reinheit insgesamt Prüfung nach derungen
ziertes den Spalten
Saatgut andere andere Hederich Flughafer 6 bis 11
Art
Getreide- Arten als und Korn- und Flug- Taumel-
Z-2 = Zertifi- rade hafer- lolch
ziertes arten Getreide
zusammen bastarde
Saatgut
zweiter
Gene- (v.H. der (v.H. des
ration) reinen Körner) (v.H.) Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1.1.1 Hafer B 85 162) 99 4 1 3) 3 1 0 0 500 –
Z 856) 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 –
Z-2 856) 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 –
1.1.2 Gerste B 92 162) 99 4 1 3) 3 1 0 0 500 5)
Z 92 16 2) 98 6 3 4 3 0 0 500 5)
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 5)
1.1.3 Roggen B 85 152) 98 4 1 3) 3 1 0 0 500 –
Z 85 152) 98 6 3 4 3 0 0 500 –
1.1.4 Triticale B 85 162) 98 4 1 3) 3 1 0 0 500 –
Z 85 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 –
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 –
1.1.5 Weichweizen, B 92 162) 99 4 1 3) 3 1 0 0 500 –
Hartweizen, Spelz Z 927) 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 –
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 –
1.1.6 Mais B 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 0004) –
Z 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 000 –
1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem
Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer
Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probennahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.
3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4) Bei Inzuchtlinien 250 g.
5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6) Für Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ eingestuft sind, beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v.H. der reinen Körner.
7) Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v.H. der reinen Körner.
1.2 Saatgut von Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6 darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der
Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, daß dieser frei von Flughafer ist.
1.3 Gesundheitszustand
1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:
1.3.2.1 bei Basissaatgut 1
1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen 41)
1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen 3
1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt
sind.
1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten und von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn
sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1) Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.
2 Gräser
2.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)
Kategorie Mindest- Höchstge- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16 Gewicht
(B = Basis- keimfähig- halt Technische innerhalb der Menge nach Spalte 6 des
saatgut keit an Mindest- innerhalb der Menge Probenteils Son-
Feuchtig- reinheit nach Spalte 6 abweichend von Spalte 7 oder 10 für die stige
Z = Zertifi- keit 1) Prüfung An-
Art ziertes abweichend eine Ampfer nach forde-
Saatgut eine von Spalte 7 ein- Acker- Flughafer außer den Spal- rungen
H = Handels- insge- einzel- zelne fuchs- und Flug- Seide Kl. Sauer- ten
saatgut) samt ne Art Quecke schwanz hafer- 3) ampfer 10 bis 15
Art Acker- bastarde und
(v.H. der Quecke fuchs- Strand-
reinen Kör- (v.H. des schwanz ampfer
ner) (v.H.) Gewichts) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
2.1.1 Weißes Straußgras B 80 14 90 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 80 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 012) 2 3) 5
2.1.2 sonstige Straußgräser B 75 14 90 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 75 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 012) 2 3) 5
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz B 70 14 75 0,3 206) 5 5 0 0 2 30
Z 70 14 75 2,5 1,07) 0,3 0,3 0 012) 5 3) 30
2.1.4 Glatthafer B 75 14 90 0,3 206) 5 5 0 0 2 80
Z 75 14 90 3,0 1,07) 0,5 0,3 010) 012) 5 3) 80
973
2.1.5 Knaulgras B 80 14 90 0,3 20 6) 5 5 0 0 2 30
Z 80 14 90 1,5 1,0 0,3 0,3 0 0 12) 5 3) 30
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)
974
Kategorie Mindest- Höchstge- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16 Gewicht
(B = Basis- keimfähig- halt Technische innerhalb der Menge nach Spalte 6 des
saatgut keit an Mindest- innerhalb der Menge Probenteils Son-
Feuchtig- reinheit nach Spalte 6 abweichend von Spalte 7 oder 10 für die stige
Z = Zertifi- keit 1) Prüfung An-
Art ziertes abweichend eine Ampfer nach forde-
Saatgut eine von Spalte 7 ein- Acker- Flughafer außer den Spal- rungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
H = Handels- insge- einzel- zelne fuchs- und Flug- Seide Kl. Sauer- ten
saatgut) samt ne Art Quecke schwanz hafer- 3) ampfer 10 bis 15
Art Acker- bastarde und
(v.H. der Quecke fuchs- Strand-
reinen Kör- (v.H. des schwanz ampfer
ner) (v.H.) Gewichts) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
2.1.6 Rohrschwingel B 80 14 95 0,3 206) 5 5 0 0 2 50
Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53 ) 50
2.1.7 Schafschwingel B 75 14 85 0,3 206) 5 5 0 0 2 30
Z 75 14 85 2,0 1,0 0,5 0,3 0 012) 53 ) 30
2.1.8 Wiesenschwingel B 80 14 95 0,3 206) 5 5 0 0 2 50
Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53 ) 50
2.1.9 Rotschwingel B 75 14 90 0,3 206) 5 5 0 0 2 30
Z 75 14 90 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53 ) 30
2.1.10 Deutsches Weidelgras B 80 14 96 0,3 206) 5 5 0 0 2 60
Z 80 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53 ) 60
2.1.11 sonstige Weidelgräser, B 75 14 96 0,3 206) 5 5 0 0 2 60
Festulolium Z 75 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53 ) 60
2.1.12 Lieschgräser B 80 14 96 0,3 20 1 1 0 0 2 10
Z 80 14 96 1,5 1,0 0,3 0,3 0 012) 5 10
2.1.13 Hainrispe, Gemeine Rispe B 75 14 85 0,3 208) 1 1 0 0 1 5
Z 75 14 85 2,04) 1,04) 0,3 0,3 0 012) 23 ) 5
2.1.14 Sumpfrispe, Wiesenrispe B 75 14 85 0,3 208) 1 1 0 0 1 5
Z 75 14 85 2,04) 1,04) 0,3 0,3 0 012) 23 ) 5
2.1.15 Goldhafer B 70 14 75 0,3 209) 1 1 0 0 1 5
Z 70 14 75 3,0 1,07) 0,3 0,3 011) 012) 23 ) 5
1) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils ange-
gebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Höchstbesatz von 0,8 v.H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5) Ein Höchstbesatz von 3 v.H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
6) Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7) Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8) Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9) Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10) Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.
2.2 Gesundheitszustand
2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht in größerem Ausmaß vorhanden sein.
2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls
ergibt.
3 Leguminosen
3.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)
Kategorie
(B = Basis- Höchst- Höchst- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15 Gewicht
saatgut Mindest- anteil gehalt Techni- innerhalb der Menge nach Spalte 7 des
Z = Zertifi- keim- an an sche innerhalb der Menge Probenteils Son-
fähigkeit hart- Feuchtig- Mindest- nach Spalte 7 abweichend von Spalte 8 oder 10 für die stige
ziertes
1)2) schaligen keit reinheit Prüfung An-
Saatgut
Körnern 3) eine Ampfer nach forde-
Art Z-2 = Zertifi- eine abwei- ein- Flughafer außer den rungen
ziertes insge- ein- chend zelne Stein- und Seide Kleinem Spalten
Saatgut samt zelne von Art klee Flughafer- Sauer- 10 bis 14
zweiter Art Spalte 8 bastarde ampfer
Gene- Steinklee und
ration Strand-
H = Handels- ampfer
(v.H. der (v.H. der
saatgut)
reinen reinen (v.H. des
Körner) Körner) (v.H.) Gewichts) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.1 Hornschotenklee B 75 40 12 95 0,3 20 0 7) 0 09 ) 2 30
Z 75 40 12 95 1,85) 1,05) 0,3 0 09)10) 5 30
3.1.2 Weiße Lupine, Gelbe Lupine B 80 20 15 98 0,3 20 0 8) 08 ) 08) 2 1 000 11)12)
Z, Z-2 80 20 15 98 0,56) 0,36) 0,3 08 ) 08) 58 ) 1 000 12)13)
H 80 20 15 97 1,56) 1,36) 0,3 08 ) 08) 58 ) 1 000 13)14)
3.1.3 Blaue Lupine B 75 20 15 98 0,3 20 0 8) 08 ) 08) 2 1 000 11)
Z, Z-2 75 20 15 98 0,56) 0,36) 0,3 08 ) 08) 58 ) 1 000 12)13)
3.1.4 Gelbklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 7) 0 09 ) 2 50
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 50
H 80 20 12 97 2,5 2,0 0,3 0 09)10) 5 50
3.1.5 Luzernen B 80 40 12 97 0,3 20 0 7) 0 09 ) 2 50
Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 50
3.1.6 Esparsette B 75 20 12 95 0,3 20 0 8) 0 08 ) 2
5
600 (Früchte)
Z 75 20 12 95 2,5 1,0 0,3 0 08)
5
400 (Samen)
H 75 20 12 95 3,5 2,0 0,3 0 0 8)
3.1.7 Futtererbse B 80 – 15 98 0,3 20 0 8) 0 08 ) 2 1 000
Z, Z-2 80 – 15 98 0,5 0,3 0,3 0 08) 58 ) 1 000
3.1.8 Alexandriner Klee B 80 20 12 97 0,3 20 0 7) 0 09 ) 2 60
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 60
3.1.9 Schwedenklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 7) 0 09 ) 2 20 975
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 20
976
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)
Kategorie
(B = Basis- Höchst- Höchst- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15 Gewicht
saatgut Mindest- anteil gehalt Techni- innerhalb der Menge nach Spalte 7 des
Z = Zertifi- keim- an an sche innerhalb der Menge Probenteils Son-
fähigkeit hart- Feuchtig- Mindest- nach Spalte 7 abweichend von Spalte 8 oder 10 für die stige
ziertes
1)2) schaligen keit reinheit Prüfung An-
Saatgut
Körnern 3) eine Ampfer nach forde-
Z-2 = Zertifi- eine abwei- ein- Flughafer außer den rungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Art
ziertes insge- ein- chend zelne Stein- und Seide Kleinem Spalten
Saatgut samt zelne von Art klee Flughafer- Sauer- 10 bis 14
zweiter Art Spalte 8 bastarde ampfer
Gene- Steinklee und
ration Strand-
H = Handels- ampfer
(v.H. der (v.H. der
saatgut)
reinen reinen (v.H. des
Körner) Körner) (v.H.) Gewichts) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.10 Inkarnatklee B 75 20 12 97 0,3 20 07 ) 0 0 9) 2 80
Z 75 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 80
3.1.11 Rotklee B 80 20 12 97 0,3 20 07 ) 0 0 9) 2 50
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 50
3.1.12 Weißklee B 80 40 12 97 0,3 20 07 ) 0 0 9) 2 20
Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 20
3.1.13 Persischer Klee B 80 20 12 97 0,3 20 07 ) 0 0 9) 2 20
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 20
3.1.14 Ackerbohne B 85 5 15 98 0,3 20 08) 0 0 8) 2 1 000
Z, Z-2 85 5 15 98 0,5 0,3 0,3 0 0 8) 5 8) 1 000
3.1.15 Pannonische Wicke, B 85 20 15 98 0,3 20 08 ) 0 8) 0 8) 2 1 000
Saatwicke Z, Z-2 85 20 15 98 1,06) 0,56) 0,3 0 8) 0 8) 5 8) 1 000
H 85 20 15 97 2,06) 1,56) 0,3 0 8) 0 8) 5 8) 1 000
3.1.16 Zottelwicke B 85 20 15 98 0,3 20 08 ) 0 8) 0 8) 2 1 000
Z, Z-2 85 20 15 98 1,06) 0,56) 0,3 0 8) 0 8) 5 8) 1 000
1) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2) Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, daß der Höchstwert überschritten ist.
4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Gene-
ration den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v.H. Ergibt sich bei der Beschaf-
fenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5) Ein Höchstbesatz von 1 v.H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6) Ein Höchstbesatz von 0,5 v.H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt
nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v.H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten –
außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.
7) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9) Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem
Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
14) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.
3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipsaci), parasitischen Pilzen oder Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheits-
prüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Kör-
nern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
4 So nst ig e Fut t erp f lanzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)
Kategorie Mindest- Höchstge- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14 Gewicht
(B = Basis- keimfähig- halt Technische innerhalb der Menge nach Spalte 6 des
saatgut keit an Mindest- innerhalb der Menge Probenteils Son-
Feuchtig- reinheit nach Spalte 6 abweichend von Spalte 7 oder 10 für die stige
Z = Zertifi- keit 1) Prüfung An-
Art ziertes abweichend eine Ampfer nach forde-
Saatgut eine von Spalte 7 einzelne Flughafer außer den Spal- rungen
H = Handels- insge- einzel- Art und Flug- Seide Kleinem ten
saatgut) samt ne hafer- 3) Sauerampfer 10 bis 13
Art Hede- Acker- bastarde und
rich senf Strandampfer
(v.H. der
reinen (v.H. des
Körner) (v.H.) Gewichts) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
4.1.1 Kohlrübe B 80 10 98 0,3 20 0 0 2 100
Z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 04 ) 5 100
4.1.2 Futterkohl B 75 10 98 0,3 20 0 0 3 100
Z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 04 ) 10 100
4.1.3 Phazelie B 80 13 96 0,3 20 0 0 40
Z 80 13 96 1,0 0,5 0 0 40
4.1.4 Ölrettich B 80 10 97 0,3 20 0 0 2 300
Z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 5 300
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen
Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein.
977
4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein.
5. Öl- und Faserp f lanzen
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit 978
Kategorie Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)
Höchstge- Gewicht
(B = Basissaat-
Mindest- halt Technische des
gut in einem Probenteil nach Spalte 14
keimfähig- an Mindest- Probenteils Son-
Z = Zertifi- keit Feuchtig- reinheit stige
bezogen innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7 für die
ziertes keit 1) An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
auf das Prüfung
Saatgut forde-
Gewicht insge- Ampfer nach den
Art Z-2 = Zertifi- rungen
samt Flughafer außer Acker- Spalten
ziertes und Flug- Kleinem fuchs- Taumel- 7 bis 13
Seide Hederich
Saatgut hafer- 3) Sauerampfer schwanz lolch
zweiter bastarde und
Generation Strandampfer
(v.H. der
H = Handels- reinen (v.H. des
saatgut) Körner) (v.H.) Gewichts) (v.H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.1 Sareptasenf B 85 10 98 0,3 0 04) 10 2 40
Z 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 40
5.1.2 Raps B 85 9 98 0,3 0 04 ) 10 2 100 5)
Z 85 9 98 0,3 0 0 4) 10 5 100 6)
5.1.3 Schwarzer Senf B 85 10 98 0,3 0 04) 10 2 40
Z 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 40
H 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 40
5.1.4 Rübsen B 85 9 98 0,3 0 04 ) 10 2 70 5)
Z 85 9 98 0,3 0 0 4) 10 5 70 6)
5.1.5 Hanf B 75 10 98 303) 0 04 ) 600 7)
Z 75 10 98 303) 0 04 ) 600 7)
5.1.6 Sojabohne B 80 12 98 5 0 0 1000 8)
Z, Z-2 80 12 98 5 0 0 1000 8)
5.1.7 Sonnenblume B 85 10 98 5 0 0 1000
Z 85 10 98 5 0 0 1000
5.1.8 Lein
Faserlein B 92 13 99 15 0 04) 4 2 150
Z, Z-2 92 13 99 15 0 04) 4 2 150
sonstiger Lein B 85 13 99 15 0 04) 4 2 150
Z, Z-2 85 13 99 15 0 04) 4 2 150
5.1.9 Mohn B 80 10 98 253) 0 04 ) 10
Z 80 10 98 253) 0 04 ) 10
5.1.10 Weißer Senf B 85 10 98 0,3 0 04) 10 2 200
Z 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 200
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Gene-
ration den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch
anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5) Bei genetisch erucasäurefreien Sorten darf der Erucasäureanteil höchstens 2 v.H. an der Gesamtfettsäure betragen.
6) Bei genetisch erucasäurefreien Sorten darf der Erucasäureanteil höchstens 5 v.H. an der Gesamtfettsäure betragen.
7) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v.H. des Gewichtes nicht überschreiten.
5.2 Gesundheitszustand
5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v.H. der Körner befallen sein.
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria spp. Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini) darf Lein nur bis zu 5 v.H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu
1 v.H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sein.
5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20
bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10
bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5 Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein
5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v.H. der Körner,
5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1 000 Körnern nur in höchstens 4 Stichproben.
6 Rüb en
6.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz
Höchstgehalt Technische mit anderen
Mindest- Pflanzenarten Sonstige
an Mindest-
Art keimfähigkeit bezogen auf Anforderungen
Feuchtigkeit 1) reinheit
das Gewicht 2)
(v.H. der (v.H. des
reinen Körner) (v.H.) Gewichts) (v.H.)
1 2 3 4 5 6
6.1.1 Runkelrübe
Monogermsaatgut 73 15 97 0,3 3)5)
Präzisionssaatgut 73 15 97 0,3 4)5)
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v.H.
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
6.1.2 Zuckerrübe
Monogermsaatgut 80 15 97 0,3 3)5)
Präzisionssaatgut 75 15 97 0,3 4)5)
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v.H.
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich
bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v.H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v.H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v.H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v.H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 979
Abs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.
6.2 Gesundheitszustand
6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben oder mit parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei 980
der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7 Gemüse
7.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Höchstbesatz
Höchstgehalt Technische mit anderen
Mindest- Pflanzenarten Sonstige
an Mindest-
Art keimfähigkeit 1) bezogen auf Anforderungen
Feuchtigkeit 2) reinheit
das Gewicht 3)
(v.H. der
reinen Körner (v.H. des
oder Knäuel) (v.H.) Gewichts) (v.H.)
1 2 3 4 5 6
7.1.1 Zwiebel 70 13 97 0,5
7.1.2 Porree 65 13 97 0,5
7.1.3 Sellerie 70 13 97 1
7.1.3a Spargel 70 15 96 0,5
7.1.4 Rote Rübe 70 15 97 0,5 4)
7.1.5 Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, Weißkohl,
Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl 75 10 97 1
7.1.6 Blumenkohl 70 10 97 1
7.1.7 Herbstrübe, Mairübe 80 10 97 1
7.1.8 Paprika 65 13 97 0,5
7.1.9 Winterendivie 65 13 95 1
7.1.10 Gurke 80 13 98 0,1
7.1.11 Gartenkürbis, Zucchini 75 13 98 0,1
7.1.12 Möhre 65 13 95 1 5)
7.1.13 Salat 75 13 95 0,5
7.1.14 Tomate 75 13 97 0,5
7.1.15 Petersilie 65 13 97 1
7.1.16 Prunkbohne 80 15 98 0,1
7.1.17 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98 0,1
7.1.18 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98 0,1 6)
7.1.19 Rettich, Radieschen 70 10 97 1
7.1.20 Schwarzwurzel 70 13 95 1
Höchstbesatz
Höchstgehalt Technische mit anderen
Mindest- Pflanzenarten Sonstige
an Mindest-
Art keimfähigkeit 1) bezogen auf Anforderungen
Feuchtigkeit 2) reinheit
das Gewicht 3)
(v.H. der
reinen Körner (v.H. des
oder Knäuel) (v.H.) Gewichts) (v.H.)
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
7.1.21 Spinat 75 13 97 1
7.1.22 Feldsalat 65 13 95 1
7.1.23 Dicke Bohne 80 15 98 0,1
1) Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt
ein Höchstanteil von 5 v.H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.
3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich
bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v.H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v.H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.H. der gekeimten
Knäuel vorhanden sein.
5) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6) Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
7.2 Gesundheitszustand
7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben oder von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß sowie bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,
Erbse und Dicker Bohne nicht von lebenden Samenkäfern (Bruchidae) befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
8 Saat gut misc hungen
8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1 Die Mischung muß frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn
weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v.H. des Gewichtes betragen.
8.1.3 Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.
981
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)
Größe der Partien und Proben
Höchstgewicht Mindestgewicht
einer Partie einer Probe
(t) (g)
1 2 3
1 Get reid e
1.1 Getreide außer Mais 25 1 000
1.2 Mais
1.2.1 Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250
1.2.2 sonstiges Saatgut 40 1 000
2 Gräser
2.1 Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer 10 50
2.2 Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten 10 100
2.3 Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser 10 200
3 Leg um ino sen und so nst ig e Fut t erp f lanzen
3.1 Hornschotenklee, Schwedenklee, Weißklee,
Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl 10 200
3.2 Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke 25 1 000
3.2 a Pannonische Wicke, Zottelwicke 20 1 000
3.3 Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich 10 300
3.4 Esparsette
– Frucht 10 600
– Samen 10 400
3.5 Alexandriner Klee 10 400
3.6 Inkarnatklee 10 500
4 Öl- und Faserp f lanzen
4.1 Sareptasenf, Schwarzer Senf 10 100
4.2 Raps, Rübsen 10 200
4.3 Hanf 10 600
4.4 Sojabohne, Sonnenblume 25 1 000
4.5 Lein 10 300
4.6 Mohn 10 50
4.7 Weißer Senf 10 400
5 Rüb en
5.1 Runkelrübe, Zuckerrübe 20 500
6 G e m ü s e*)
6.1 Zwiebeln, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke 10 25 ( 12,5)
6.2 Porree, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Feldsalat 10 20 ( 10 )
6.3 Sellerie 10 5 ( 2,5)
6.4 Spargel, Rote Rübe 10 100 ( 50 )
*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 983
Höchstgewicht Mindestgewicht
einer Partie einer Probe
(t) (g)
1 2 3
6.5 Paprika 10 40 ( 20 )
6.6 Winterendivie 10 15 ( 7,5)
6.7 Gartenkürbis, Zucchini 20 150 ( 75 )
6.8 Möhre, Salat, Petersilie 10 10 ( 5 )
6.9 Prunkbohne 20 1 000 (500 )
6.9 a Dicke Bohne 25 1 000 (500 )
6.10 Buschbohne, Stangenbohne 25 700 (350 )
6.11 Erbse 25 500 (250 )
6.12 Rettich, Radieschen 10 50 ( 25 )
6.13 Schwarzwurzel 10 30 ( 15 )
6.14 Spinat 10 75 ( 37,5)
7 Saat gut misc hungen
7.1 Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Futternutzung,
Gründüngung oder zur Körnererzeugung bestimmt ist
und die zu mehr als 50 v.H. des Gewichtes aus Saatgut
von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken,
Sojabohne und Sonnenblume bestehen 20 750
7.2 sonstige Saatgutmischungen 10 300
Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgut-
mischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen
pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7 500 Körner oder Knäuel.
*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Anlage 5
(zu § 29 Abs. 3 und 7, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2)
Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
1 Basissaat gut , Zert ifiziert es Saat gut
1.1 „EG-Norm“
1.2 „Bundesrepublik Deutschland“
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Art 1)
1.5 Sortenbezeichnung2)4)
1.6 Kategorie3)
1.7 Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische Mischung“
1.8 „Probenahme ...“ (Monat, Jahr)
1.9 Erzeugerland
1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder – bei Runkelrübe, Zuckerrübe und
Roter Rübe – der Knäuel
1.11 Zusätzliche Angaben
2 St and ard saat gut
2.1 „EG-Norm“
2.2 „Standardsaatgut“
2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer
2.4 Art 1)
2.5 Sortenbezeichnung2)
2.6 Bezugsnummer
2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung
2.8
2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder – bei Roter Rübe – der Knäuel
2.10 Zusätzliche Angaben
3 Hand elssaat gut
3.1 „EG-Norm“
3.2 „Bundesrepublik Deutschland“
3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle
3.4 „Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)“
3.5 Art 1)
3.6 Zulassungsnummer
3.7 „Probenahme ...“ (Monat, Jahr)
3.8 Aufwuchsgebiet
3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
3.10 Zusätzliche Angaben
4 Saat gut misc hungen
4.1 „Bundesrepublik Deutschland“
4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
4.3 „Saatgutmischung für ...“ (Verwendungszweck)
4.4 Mischungsnummer
4.5 „Verschließung ...“ (Monat, Jahr)
4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
4.7 Zusätzliche Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 985
5 A n e r k a n n t e s Vo r s t u f e n s a a t g u t
5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11
5.2 „Vorstufensaatgut“
6 Nic ht anerkannt es Saat gut
6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
6.2 „Bundesrepublik Deutschland“
6.3 Art 1)
6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden,
das Wort „Komponente“
6.5 Kategorie
6.6 Bei Hybridsorten das Wort „Hybride“
6.7 Kennummer des Feldes oder der Partie
6.8 Angegebenes Gewicht der Packung
6.9 „Noch nicht anerkanntes Saatgut“
1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich
getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut“ die Worte „zweiter Generation“ anzufügen.
4) Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ eingestuft sind, ist
auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75% “ anzugeben.
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Anlage 6
(zu §§ 40 und 42 Abs. 1)
Kleinpackungen
Höchstmengen und Kennzeichnung
1 Landwirtschaftliche Arten
1.1 Bezeic hnung, Höc hst mengen
Nettogewicht der reinen
Bezeichnung Körner oder Knäuel
(kg)
1 2 3
1.1.1 „Kleinpackung EG B“ Futterpflanzen 10
1.1.2 „Kleinpackung EG“ Monogerm- und Präzisions-
saatgut von Rüben 2,5
sonstiges Saatgut von Rüben 10
1.1.3 „Kleinpackung, Inverkehrbringen Getreide außer Mais 30
nur in der Bundesrepublik Mais 10
Deutschland zulässig“
Öl- und Faserpflanzen 10
1.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen
100 000 Körner oder Knäuel.
1.2 Kennzeic hnung
1.2.1 Bezeichnung
1.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3 Art und Kategorie
1.2.4 Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.5 Kennummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)
1.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)
1.2.7 Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4.
2 Gemüsearten
2.1 Höc hst mengen
Nettogewicht der reinen
Art Körner oder Knäuel
(kg)
1 2
2.1.1 Zwiebel, Spargel, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Gartenkürbis, Zucchini,
Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat 0,5
2.1.2 Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl,
Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Gurke, Salat, Tomate,
Petersilie 0,1
2.1.3 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 5
2.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut 50 000 Körner oder
Knäuel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 987
2.2 Kennzeic hnung
2.2.1 „EG-Norm“
2.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3 Art und Sortenbezeichnung
2.2.4 Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben „Z“, Standardsaatgut durch die der
Partienummer angefügten Buchstaben „St“ abgekürzt werden)
2.2.5 Kennummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut)
2.2.7 Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschafts-
jahres kann angegeben werden)
2.2.8 Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.9 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4
2.2.12 bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeichnung und
von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3 Saatgutmischungen
3.1 Zw ec kb est immung, Bezeic hnung und Höc hst mengen
Bezeichnung
1 2 3 4
„Kleinpackung „Kleinpackung „Kleinpackung,
EG A“ EG B“ Inverkehrbringen
nur in der
Bundesrepublik
Deutschland
zulässig“
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg) (kg) (kg)
3.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2)
3.1.1.1 Gründüngung 2 über 2 bis 10 über 10 bis 151)
3.1.1.2 Futternutzung – 10 über 10 bis 151)
3.1.1.3 Körnererzeugung
3.1.1.3.1 Getreide – – 30
3.1.1.3.2 Leguminosen (auch mit Getreide) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
3.1.2 Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft
(§ 26 Abs. 3 Satz 2) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v.H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne
oder Sonnenblume bis 30 kg
3.2 Kennzeic hnung
3.2.1 Bezeichnung
3.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3 „Saatgutmischung für ...“ (Verwendungszweck)
3.2.4 Kennummer (bei Kleinpackung EG B)
3.2.5 Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EG B)
3.2.6 Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7 die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Anlage 7
(zu § 45 Abs. 1)
Muster 1
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide-*), Mais-*),
Futter- und Ölpflanzen-*), Runkelrüben- und Zuckerrüben-*)Saatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal*), Maize*), Herbage and Oil*),
Sugar Beet and Fodder Beet*) Seed Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au système de I’OCDE pour la certification variétale des semences de céréales*),
de mais*), de plantes fourragères et oléagineuses*), de betteraves sucrières et de betteraves fourragères*)
destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate ......................... : .................................................................................................
Nom de l’Autorité désignée délivrant le certificat
Referenznummer
Reference Number ............................................................................. : .................................................................................................
Numéro de référence
Art
Species .............................................................................................. : .................................................................................................
Espèce
Sorte
Cultivar ............................................................................................... : .................................................................................................
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ............................... : .................................................................................................
Nombre d’emballages et poids déclaré du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is
approved as:
Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit conformément aux dispositions
du système et il a été agréé comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (étiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
Certified Seed (blue label)
Semences certifiées (étiquette bleue)
*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Etikett)
Certified Seed 2nd generation (red label)
Semences certifiées de 2ème génération (étiquette rouge)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pré-base (étiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localité et pays
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 989
Muster 2
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving
in International Trade
Certificat
délivré conformément au système de I’OCDE pour le contrôle des semences
de légumes destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate ......................... : .................................................................................................
Nom de l’Autorité désignée délivrant le certificat
Referenznummer
Reference Number ............................................................................. : .................................................................................................
Numéro de référence
Art
Species .............................................................................................. : .................................................................................................
Espèce
Sorte
Cultivar ............................................................................................... : .................................................................................................
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ............................... : .................................................................................................
Nombre d’emballages et poids déclaré du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is
approved as:
Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit conformément aux dispositions
du système et il a été agréé comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (étiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
Certified Seed (blue label)
Semences certifiées (étiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pré-base (étiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localité et pays
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Anlage 8
(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)
Etiketten und Einleger
1 Vorgeschriebene Angaben
1.1 Basissaat gut und Zert ifiziert es Saat gut
1.1.1 „Name und Anschrift der zuständigen Behörde“
„Name and address of Designated Authority“
„Nom et adresse de l’Autorité désignée“
1.1.2 „Art (botanischer Name)“
„Species (Latin name)“
„Espèce (nom latin)“
1.1.3 „Sortenbezeichnung“
„Cultivar name“ (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
„Nom du cultivar“
1.1.4 „Kategorie“
„Category“
„Catégorie“
1.1.5 „Referenznummer“
„Reference number“
„Numéro de référence“
1.1.6 „Datum der Probenahme“
„Date of sampling“
„Date de l’échantillonnage“
1.1.7 Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich
„Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)“
„Seed description (Monogerm, precision or natural seed)“
„Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)“
1.1.8 Bei Gemüsesaatgut zusätzlich
„Landesüblicher Name“
„Common name“
„Nom commun“
1.2 St and ard saat gut
1.2.1 „Landesüblicher Name“
„Common name“
„Nom commun“
1.2.2 „Sortenbezeichnung“
„Cultivar name“
„Nom du cultivar“
1.2.3 „Kategorie“
„Category“
„Catégorie“
1.2.4 „Referenznummer der Partie“
„Identification number of the lot“
„Numéro d’identification du lot“
1.2.5 „Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma“
„Name and address of the person or firm responsible for the lot“
„Nom et adresse de la personne ou de l’entreprise responsable du lot“
1.2.6 „Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle“
„Seed subject only to random post control“
„Semences soumises seulement par sondage à un postcontrôle“
1.3 Zert ifiziert es Saat gut von Gemüse in Kleinp ac kungen
1.3.1 „Landesüblicher Name des Gemüses“
„Common name of the vegetable“
„Nom commun du légume“
1.3.2 „Sortenbezeichnung“
„Cultivar name“
„Nom du cultivar“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 991
1.3.3 „Partienummer“
„Code number“
„Numéro de code“
1.3.4 „Name und Anschrift des Herstellers der Packung“
„Name and address of packager“
„Nom et adresse de l’emballeur“
1.3.5 „Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut“
„Packaged from OECD Certified Seed“
„Emballage rempli à partir de semences certifiées OCDE“
1.4 A n e r k a n n t e s Vo r s t u f e n s a a t g u t
1.4.1 Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.8
1.4.2 „Vorstufensaatgut“
„Pre-Basic seed“
„Semences pré-base“
1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut an-
gegeben werden
2 Aufdruck und Mindestgröße
2.1 Aufdruck
2.1.1 Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten „OECD-Seed-
Scheme“ und „Système OCDE pour les semences“ zu versehen. Die verbleibende Fläche muß in schwarzem
Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.
2.1.2 Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.
2.2 Mindestgröße 110 x 67 mm
3 Zusätzliche Angaben
3.1 nach § 47 Abs. 1
bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut
von Gemüsearten
„Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt“
„Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled“
„Semences ne pas certifiées definitivement; la culture est conformement aux règles pour l’inspection sur
pied“
3.2 nach § 47 Abs. 2
bei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe
„Saatgut der Linie...“
„Seed of the line...“
„Semences de la lignée...“
„Erbkomponente auf Basissaatgutstufe – Anbau nur nach Zuchtschema“
„Individual line on Basic Seed level – Cultivation only according to breeding scheme“
„Lignée individuelle au niveau des Semences de base – Cultivation seulement à la formule“
3.3 nach § 48 Abs. 3 Nr. 3
„Wiederverschlossen“
„Resealed“
„Reconditionné“
3.4 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais
3.4.1 bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
„Frei abblühend“
„Open pollinated“
„à pollinisation libre“,
„Hybride“
„cross“
„hybride“ oder
„Inzuchtlinie“
„inbred line“
„lignée inbred“
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die Identifi-
zierung ermöglicht.
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
3.4.2 bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
„Frei abblühend“
„open pollinated“
„à pollinisation libre“ oder
„Hybridsorte“
„hybrid“
„hybride“
3.5 bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation zusätzlich zur Kategorie:
„zweiter Generation“
„2nd generation“
„de 2ème génération“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 993
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1997
Vom 12. Mai 1999
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom §3
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Artikel 7 Nr. 3
Abrechnung des Finanzausgleichs
des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121)
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1997
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen: Für das Ausgleichsjahr 1997 wird der Finanzausgleich
unter den Ländern wie folgt festgestellt:
§1
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
Feststellung der Länderanteile
von Baden-Württemberg 2 409 678 000 DM
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1997
von Bayern 3 101 892 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1997 werden als Länderanteile
an der Umsatzsteuer festgestellt: von Hamburg 273 443 000 DM
von Hessen 3 148 030 000 DM
für Baden-Württemberg 13 048 799 000 DM
von Nordrhein-Westfalen 3 059 324 000 DM
für Bayern 15 138 143 000 DM
von Schleswig-Holstein 5 432 000 DM,
für Berlin 4 327 481 000 DM
für Brandenburg 5 872 467 000 DM 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Bremen 848 981 000 DM an Berlin 4 432 279 000 DM
für Hamburg 2 142 983 000 DM an Brandenburg 986 221 000 DM
für Hessen 7 572 759 000 DM an Bremen 349 650 000 DM
für Mecklenburg-Vorpommern 4 372 902 000 DM an Mecklenburg-Vorpommern 842 600 000 DM
für Niedersachsen 9 834 053 000 DM an Niedersachsen 671 988 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 22 553 003 000 DM an Rheinland-Pfalz 295 799 000 DM
für Rheinland-Pfalz 5 034 583 000 DM an das Saarland 204 353 000 DM
für das Saarland 1 523 464 000 DM an Sachsen 1 917 727 000 DM
für Sachsen 10 679 700 000 DM an Sachsen-Anhalt 1 174 637 000 DM
für Sachsen-Anhalt 6 714 563 000 DM an Thüringen 1 122 545 000 DM.
für Schleswig-Holstein 3 452 318 000 DM
für Thüringen 6 129 550 000 DM. §4
Abschlußzahlungen für 1997
§2
Länderanteile am Länderbeitrag zum Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
Fonds „Deutsche Einheit“ im Ausgleichsjahr 1997 läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig ge-
Für das Ausgleichsjahr 1997 werden als Länderanteile zahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach § 1 am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach § 2
Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt: und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
für Baden-Württemberg 1 233 399 923 DM ten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen
für Bayern 1 429 058 477 DM nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes mit dem Inkraft-
treten dieser Verordnung fällig:
für Berlin (West) 220 737 218 DM
für Bremen 27 896 055 DM 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Hamburg 230 415 150 DM von Bayern 21 764 477 DM
für Hessen 721 433 274 DM von Bremen 892 055 DM
für Niedersachsen 301 887 113 DM von Hamburg 9 579 150 DM
für Nordrhein-Westfalen 2 133 503 323 DM von Hessen 17 959 274 DM
für Rheinland-Pfalz 352 717 157 DM von Nordrhein-Westfalen 25 833 323 DM
für das Saarland 37 784 391 DM von Rheinland-Pfalz 8 824 157 DM
für Schleswig-Holstein 161 167 919 DM. von Schleswig-Holstein 178 919 DM,
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Sachsen 21 133 000 DM
an Baden-Württemberg 13 919 077 DM an Sachsen-Anhalt 12 178 000 DM
an Berlin 7 271 782 DM an Thüringen 12 084 000 DM.
an Brandenburg 10 036 000 DM §5
an Mecklenburg-Vorpommern 6 702 000 DM Inkrafttreten
an Niedersachsen 398 887 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der Ver-
an das Saarland 1 308 609 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Mai 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 995
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1999
Vom 12. Mai 1999
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset- (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zah-
Bundesministerium der Finanzen: lungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlun-
gen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-
§1 behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den
Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1999
überweist das Bundesministerium der Finanzen an
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 104 935 000 DM,
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- an Brandenburg 229 424 000 DM, an Mecklenburg-Vor-
gleichsjahr 1999 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 pommern 272 991 000 DM, an Sachsen 541 444 000 DM,
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die an Sachsen-Anhalt 390 976 000 DM und an Thüringen
Ablieferung des Bundesanteils von 52,2383993 vom Hun- 331 303 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines
dert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten jeden Monats fällig.
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder
vermindert wird: (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-
Baden-Württemberg 73,4 v.H. desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Bayern 72,0 v.H. eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
Berlin – mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
Brandenburg – werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Bremen 18,0 v.H.
rechnet.
Hamburg 88,3 v.H.
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbe-
Hessen 83,6 v.H.
hörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maß-
Mecklenburg-Vorpommern – gabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusammen mit
Niedersachsen 33,8 v.H. dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monat-
Nordrhein-Westfalen 75,1 v.H. lichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats über-
Rheinland-Pfalz 50,4 v.H. wiesen.
Saarland 41,7 v.H. (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
Sachsen – beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Sachsen-Anhalt – Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu be-
rechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-
Schleswig-Holstein 54,5 v.H.
leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer
Thüringen – auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor- pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra- sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Geset-
phisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits- zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
tag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus
zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem
tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun- §2
desanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei
Inkrafttreten
auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu
berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999
lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Mai 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel-
und medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher
Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 17. Mai 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet, ministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Reaktorsicherheit:
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Ok-
tober 1998 (BGBl. I S. 3288), auf Grund Artikel 1
– des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2 des Fleisch-
Änderung der Verordnung
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
über die Nichtanwendung fleisch- und lebens-
vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),
mittelhygiene-, arzneimittel- und medizinprodukte-
– des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Geflügelfleischhygienegeset- rechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrecht-
zes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), licher Regelungen über transmissible spongiforme
Enzephalopathien
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Verbin-
dung mit Abs. 3 und des § 19a Nr. 5 des Lebensmittel- § 6 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Nichtanwen-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der dung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemein-
S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Ver- schaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongi-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) forme Enzephalopathien vom 11. Januar 1999 (BGBl. I
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- S. 11) werden durch folgende Sätze ersetzt:
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
„Die in den §§ 1 bis 3 genannten Vorschriften der dort
und für Wirtschaft und Technologie,
bezeichneten Verordnungen sind vom 1. Januar 2000 an
– des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden. Die in § 4 genannten Vorschriften der dort
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt- bezeichneten Verordnung sind vom 1. Januar 2000 in der
schaft und Technologie und für Arbeit und Sozialord- Fassung anzuwenden, die sich aus Artikel 2 der Verord-
nung, nung zur Änderung kosmetikrechtlicher Vorschriften vom
– des § 5 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1622) ergibt.“
§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des
§ 39 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Medizin- Artikel 2
produktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963),
Inkrafttreten
von denen § 5 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geän- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundes- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Mai 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin*)
Vom 19. Mai 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Berufsausbildung
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord- in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I bildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Aus-
(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für bildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 1. im ersten Ausbildungsjahr in 14 bis 16 Wochen Fertig-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern
10 bis 16 des Abschnittes I der Anlage,
§1 2. im zweiten Ausbildungsjahr in 10 bis 13 Wochen Fer-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes tigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufen-
den Nummern 9 und 10 des Abschnittes II der Anlage,
Der Ausbildungsberuf Fassadenmonteur/Fassaden-
monteurin wird staatlich anerkannt. 3. im dritten Ausbildungsjahr in 8 Wochen Fertigkeiten
und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Num-
mern 6, 9, 10 und 12 des Abschnittes II der Anlage.
§2
(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsaus-
Ausbildungsdauer bildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rah-
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. men der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- Festlegung durch den Ausbildenden.
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß (3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Rege-
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr lung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- verbindlich.
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. (4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsaus-
bildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurech-
§3 nen.
Berufsfeldbreite Grundbildung §5
und Zielsetzung der Berufsausbildung
Ausbildungsberufsbild
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen 4. Umweltschutz,
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrol-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges lieren der Arbeitsergebnisse,
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
und 10 nachzuweisen. 7. Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
8. Durchführen von Messungen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
9. Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- und Bauteilen,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- 10. Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder-
ger veröffentlicht. und Transporteinrichtungen,
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
11. Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindun- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
gen, Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie
12. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
13. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
von Putzen, plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-
14. Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fas- rufsausbildung wesentlich ist.
sadenbau, Behandeln von Oberflächen, (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
15. Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Be- in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische
festigungselementen, Herstellen von Klebeverbin- Aufgabe ausführen. Hierfür kommt insbesondere in Be-
dungen, tracht:
16. Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Veran-
Trennschichten im Fassadenbau, kern im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton
17. Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorberei- und Befestigen von ebenen Fassadenelementen.
tung der Montage, (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
18. Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen, insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-
19. Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen, bieten lösen:
20. Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstel- 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
len von An- und Abschlüssen, Umweltschutz,
21. Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren 2. arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsabläufe,
Blitzschutz,
3. Unterkonstruktionen und Verankerungen,
22. Instandhalten und Sanieren von Fassaden,
4. Fassadenbekleidungen.
23. Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Bau-
dokumenten.
§ 10
§6 Abschlußprüfung
Ausbildungsrahmenplan (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf- gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- Arbeitsablauf festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits-
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit schutz und zum Umweltschutz bei der Arbeit ergreifen
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere
dern. in Betracht:
1. Bekleiden einer Wandecke mit Fassadenelementen
§7 einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter
Ausbildungsplan Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der
Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Stei-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- nen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Ab-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- schlüsse oder
bildungsplan zu erstellen.
2. Bekleiden einer Wand mit Öffnung mit Fassaden-
elementen einschließlich Herstellen der Unterkon-
§8 struktion unter Berücksichtigung der Wärmedäm-
Berichtsheft mung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Her-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu stellen der An- und Abschlüsse.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen, Fassaden-
durchzusehen. bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
werden. In den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen
§9 und Fassadenbekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß
er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisa-
Zwischenprüfung torischen, technologischen, mathematischen und zeich-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- nerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. heitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 999
qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in Betracht: in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
1. im Prüfungsbereich Unterkonstruktionen: ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
a) Beurteilen von Untergründen, für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
b) Herstellen von Unterkonstruktionen, bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
c) Herstellen und Prüfen von Verankerungen,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
d) Schützen vor Korrosion;
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2. im Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen:
1. Prüfungsbereich
a) Herstellen von Dämm-, Schutz- und Trennschich- Unterkonstruktionen 35 vom Hundert,
ten,
2. Prüfungsbereich
b) Gestalten und Bekleiden von Fassaden, Fassadenbekleidungen 45 vom Hundert,
c) Montieren von Einbauteilen, 3. Prüfungsbereich
d) Sanieren von Fassaden; Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs-
1. im Prüfungsbereich bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
Unterkonstruktionen 120 Minuten, nicht bestanden.
2. im Prüfungsbereich
§ 11
Fassadenbekleidungen 180 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Inkrafttreten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
I. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 5 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 5 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 1001
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
von Arbeitsabläufen, b) Arbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Siche-
Kontrollieren der Arbeits- rungsmaßnahmen planen
ergebnisse
(§ 5 Nr. 5) c) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und ver-
wenden
d) Bau- und Bauhilfsstoffe zuordnen
e) Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereit-
stellung veranlassen
f) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
g) Arbeitsberichte erstellen
6 Einrichten, Sichern und a) Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtun-
Räumen von Baustellen gen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen
(§ 5 Nr. 6) veranlassen
b) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
c) Arbeitsplatz sichern
d) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen
g) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und 6*)
melden
h) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
7 Anwenden von Zeich- a) Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten
nungen, Anfertigen von lesen und anwenden
Skizzen b) Skizzen und Stücklisten anfertigen
(§ 5 Nr. 7)
c) am Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für
Fertigung und Montage übertragen
8 Durchführen a) Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meß-
von Messungen latte durchführen
(§ 5 Nr. 8) b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und
Schlauchwaage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Meßpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
9 Prüfen, Transportieren und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Liefer-
Lagern von Baustoffen umfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Ver-
und Bauteilen wendbarkeit prüfen
(§ 5 Nr. 9) b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Bau-
stelle transportieren, lagern und schützen
*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
10 Aufstellen und Prüfen a) Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterschei-
von Gerüsten sowie von den, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und ab-
Förder- und Transport- bauen
einrichtungen b) Betriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie
(§ 5 Nr. 10) Traggerüsten beurteilen
c) Untergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Ge-
rüsten beurteilen
d) Gerüste verankern, Verankerungen umsetzen
e) Gerüstbekleidungen anbringen 4
f) Rüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche
der Fassade anpassen
g) Förder- und Transporteinrichtungen, insbesondere
Kräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen,
Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und
verwenden
h) Betriebssicherheit von Förder- und Transporteinrich-
tungen beurteilen
11 Verarbeiten von Holz, a) Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungs-
Herstellen von Holz- zweck unterscheiden
verbindungen b) Holz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit
(§ 5 Nr. 11) Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sä-
gen, hobeln und bohren
c) Nägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählen
d) Bauteile aus Holz verbinden und einbauen
e) Unterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidun-
gen aus Holzwerkstoffen befestigen
f) Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durch-
führen, Holzschutz auftragen
12 Herstellen von Bauteilen a) Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen,
aus Beton und Stahlbeton mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
(§ 5 Nr. 12) bauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und
lagern
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden 20
von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-
keit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
13 Herstellen von Baukörpern a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
aus Steinen, Auftragen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
von Putzen b) Mauerwerk aus künstlichen Steinen herstellen
(§ 5 Nr. 13)
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdecken
d) Putzgrund beurteilen
e) Spritzbewurf von Hand auftragen
f) einlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten her-
stellen und ausbessern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 1003
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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14 Bearbeiten von Bau- Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalteri-
stoffen und Bauteilen für schen Gesichtspunkten mit handgeführten und orts-
den Fassadenbau, Behan- festen Maschinen bearbeiten, insbesondere:
deln von Oberflächen a) Schräg- und Bogenschnitte ausführen,
(§ 5 Nr. 14)
b) Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsen
c) freiliegende Schnittkanten entgraten
d) Kanten und Ecken ausbilden
15 Einbauen von Veranke- a) Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsele-
rungs-, Verbindungs- und mente auswählen
Befestigungselementen, b) Dübel setzen 22
Herstellen von Klebe-
verbindungen c) Bauteile zu Fassadenelementen verbinden
(§ 5 Nr. 15) d) Befestigungselemente anbringen
16 Herstellen von Dämmun- a) Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf
gen sowie von Schutz- Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säu-
und Trennschichten im bern und Mängel anzeigen
Fassadenbau b) Abdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bi-
(§ 5 Nr. 16) tumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißen
c) Dämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und
Brandschutz einbauen und befestigen
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
von Arbeitsabläufen, b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
Kontrollieren der Arbeits- zen
ergebnisse
(§ 5 Nr. 5) c) Arbeitsschritte festlegen und abstimmen
2*)
d) Technische Regelwerke, Herstellervorgaben und Be-
dienungsanweisungen anwenden
e) Witterungsbedingungen bei der Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
f) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
2*)
g) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Verbesserungen vorschlagen
2 Einrichten, Sichern und a) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
Räumen von Baustellen ergonomische Arbeitsweisen anwenden
(§ 5 Nr. 6) b) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
____________
*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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c) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustel-
len ergreifen
d) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versor-
gung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle
sichern
e) Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke
und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen er-
greifen
f) Absperrungen und Lichtquellen aufstellen und unter- 2*)
halten
g) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
h) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver-
unreinigung von Böden und Gewässern vermeiden
i) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
k) Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für
den Abtransport ergreifen
l) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
m) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
teilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
n) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten 2*)
o) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
p) Baustelle für die Übergabe räumen
3 Durchführen a) Meßverfahren auswählen, optische und elektronische
von Messungen Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellier-
(§ 5 Nr. 8) instrumente, Theodolite und Laser 3*)
b) Schnur- und Visiergerüste anbringen und einmessen
c) Meßgeräte auf Funktion prüfen und warten
4 Prüfen, Transportieren und a) mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas
Lagern von Baustoffen und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsicht-
und Bauteilen lich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und
(§ 5 Nr. 9) Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck
zuordnen
b) metallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit,
Verbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft
und Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für
nachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem
Verwendungsweck zuordnen 3*)
c) Holz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe
hinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zu-
sammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit,
dem Verwendungszweck zuordnen
d) Kunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer
Eigenschaften dem Verwendungsweck zuordnen
e) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwen-
dungszweck zuordnen
____________
*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 1005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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f) Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente
und transparente Wärmedämmungen, auf Unver-
sehrtheit prüfen
g) Bauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleich-
mäßigkeit der Oberflächen beurteilen
h) Bauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prü- 2*)
fen
i) Ecken und Kanten kontrollieren
k) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bau-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
l) Lagerlisten führen
5 Bearbeiten von Baustoffen a) Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauen
und Bauteilen für den Fas- b) Korrosionsschutz sicherstellen
sadenbau, Behandeln von 4
Oberflächen c) Oberflächen behandeln, Schäden ausbessern
(§ 5 Nr. 14)
6 Einbauen von Veranke- a) Verankerungsschienen und Konsolanker einbauen
rungs-, Verbindungs- und b) Dübelauszugversuche durchführen und dokumentie-
Befestigungselementen, ren
Herstellen von Klebe-
verbindungen c) Verankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauen
(§ 5 Nr. 15) 4
d) Hinterschnittanker setzen
e) Gerüstanker einbauen
f) Klebeverbindungen herstellen
g) Maßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen
7 Herstellen von Dämmun- a) Anschlüsse an Abdichtungen herstellen
gen sowie von Schutz- b) Dampf- und Windsperren einbauen
und Trennschichten im
Fassadenbau c) Schutz- und Trennschichten herstellen
3
(§ 5 Nr. 16) d) Entdröhnungsstoffe aufbringen
e) Dichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und
Profile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten
8 Kontrollieren der Einbau- a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
bedingungen zur Vor- benheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere
bereitung der Montage Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung
(§ 5 Nr. 17) mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montage-
zeichnungen vergleichen
b) Vorleistungen anderer Gewerke prüfen
4
c) Winddichtigkeit des Montageuntergrundes beurtei-
len, Maßnahmen veranlassen
d) Untergründe unter Berücksichtigung der Fassaden-
statik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfen
e) Abwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen
*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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9 Herstellen und Montieren a) Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unter-
von Unterkonstruktionen lagen prüfen und herstellen
(§ 5 Nr. 18) b) Untergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prü-
fen, Abweichungen ausgleichen
c) Maße aus den Zeichnungen übertragen, insbeson-
dere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse an-
reißen 10
d) Fest- und Gleitpunkte ausbilden
e) Einzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbin-
den
f) Unterkonstruktionen thermisch vom Untergrund ent-
koppeln, ausrichten und verankern
g) Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifen
h) Sonderbauteile montieren 8
i) Bewegungsfugen ausbilden
10 Befestigen von a) Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schicht-
Fassadenelementen preßstoffen befestigen
und Einbauteilen b) Fassadenelemente aus Kunststoffen befestigen
(§ 5 Nr. 19)
c) Beschichtungen und Konservierungsmittel aufbrin- 5
gen
d) Fassadenelemente aus mineralischen Baustoffen,
insbesondere Keramik und Faserzement, an Unter-
konstruktionen befestigen
e) Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln,
Kassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktio-
nen befestigen
f) Fassadenelemente an vorhandene Bauteile anpas- 17
sen und Anschlüsse herstellen
g) Fugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen
und abdecken
h) gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fu-
genausbildung bei der Montage beachten
i) Fassadenelemente aus Glas befestigen, insbeson-
dere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie
durch Kleben
k) Fassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen,
insbesondere mittels Einsatz von Hinterschnittan-
kern
l) Fassadenelemente aus Verbundbaustoffen befesti-
gen 17
m) transparente Wärmedämmungen verlegen und ein-
bauen
n) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere
Photovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befe-
stigen und Anschlüsse vorbereiten
o) Formteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrich-
ten, einsetzen und befestigen
p) Rinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Ent-
wässerungsanschlüsse herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999 1007
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
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11 Herstellen und Schließen a) Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten
von Aussparungen, Her- beurteilen
stellen von An- und b) Aussparungen in Bauwerken und Fassadenelemen-
Abschlüssen ten herstellen und schließen
(§ 5 Nr. 20) 4
c) An- und Abschlußprofile anpassen und einbauen
d) Lüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile aus-
richten und einbauen
e) Belange des Naturschutzes berücksichtigen
12 Errichten von Blitzschutz- a) Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von
anlagen für den äußeren Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und doku-
Blitzschutz mentieren
(§ 5 Nr. 21) b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel
und Rohrleitungen einbringen
c) Abstands- und Leitungshalter montieren, Potential-
ausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene ein-
bauen, vorhandene Erdleitungen anschließen
d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz er- 4
richten, insbesondere Anordnung von Fangeinrich-
tungen und Ableitungen unter Beachtung von Nähe-
rungen zu elektrischen Anlagen festlegen und doku-
mentieren
e) blitzstromtragfähige Verbindungselemente an die
Fassadenkonstruktion anschließen und Fassaden-
unterkonstruktion elektrisch leitend verbinden
f) Trennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs-
und Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren
13 Instandhalten und a) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instand-
Sanieren von Fassaden setzungsarbeiten ergreifen
(§ 5 Nr. 22) b) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maß-
nahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Fassadenelemente demontieren, neue Bauteile an-
passen und einbauen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
e) Fassadenkonstruktionen unter Beachtung der Um-
welt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei
Asbestzement, demontieren
f) Stahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des 4
Schutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maß-
nahmen veranlassen
g) Fehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessern
h) Abdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen
zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen
herstellen
i) Flächen des instandzusetzenden Bauwerks unter
Berücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach
gestalterischen Gesichtspunkten einteilen
k) nachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauen
l) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
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ISSN 0341-1095
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
14 Qualitätssichernde a) Arbeitsausführung prüfen
Maßnahmen, Anfertigen b) Tagesbericht erstellen
von Baudokumenten 2*)
(§ 5 Nr. 23) c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
d) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren 2*)
e) Aufmaß anfertigen
f) Leistung berechnen
____________
*) Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummer 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.