882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 6. Mai 1999
Auf Grund des Artikels 21 Abs. 2 des Versorgungsreformgesetzes 1998
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der seit 1. Januar 1999 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Januar 1995
(BGBl. I S. 50),
2. den teils mit Wirkung vom 1. Februar 1995 und teils am 29. Juli 1995 in Kraft
getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),
3. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),
4. den teils mit Wirkung vom 1. Mai 1995 und teils am 1. Januar 1996 in Kraft
getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942),
5. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),
6. den teils am 1. März 1997 und teils am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 7 des Geset-
zes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
8. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
9. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
10. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 19 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 1998 I S. 946),
11. den Artikel 7 des eingangs genannten Gesetzes vom 29. Juni 1998, der teils
mit Wirkung vom 1. Juli 1997 und teils am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist,
sowie teils am 1. Januar 2002 und auf Grund einer Änderung durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) teils am 1. Januar
2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein
anderes geregelt ist,
12. den Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), der am
1. Januar 2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein
Gesetz ein anderes geregelt ist.
Bonn, den 6. Mai 1999
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 883
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil 3. Unfallruhegehalt § 27
Einleitende Vorschriften 4. Kapitalabfindung §§ 28 bis 35
1. Persönlicher Geltungsbereich § 1 5. Unterhaltsbeitrag § 36
1a. Regelung durch Gesetz § 1a 6. Übergangsgeld § 37
2. Wehrdienstzeit § 2 7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40
Zweiter Teil
A b s c h n i t t III
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Ve r s o r g u n g d e r H i n t e r -
b lieb enen von Sold at en
Ab sc hnit t I
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
Berufsförd erung und
Soldaten und Soldaten auf Zeit §§ 41 und 42
Dienst zeit versorgung
d er Sold at en auf Zeit 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43
1. Arten § 3 3. Bezüge bei Verschollenheit § 44
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten § 44a
Fachausbildung §§ 4 bis 5a
A b s c h n i t t IV
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
G e m e i n s a m e Vo r -
a) Allgemeines § 6
sc hrift en für Sold at en
b) Durchführung der Eingliederungs- und ihre Hint erb lieb enen
maßnahmen § 7
1. Anwendungsbereich § 45
c) Anrechnung der Zeit der Fach-
2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
ausbildung und der Wehrdienstzeit §§ 8 und 8a
Bewilligung und Zahlungsweise § 46
d) Eingliederungsschein und
3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,
Zulassungsschein § 9
jährliche Sonderzuwendung § 47
e) Stellenvorbehalt § 10
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48
4. Dienstzeitversorgung
5. Rückforderung § 49
a) Übergangsgebührnisse und
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50
Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a
7. (weggefallen) § 51
b) Übergangsbeihilfe § 12
8. (weggefallen) § 52
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
in besonderen Fällen 9. Zusammentreffen von Versorgungs-
bezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatz-
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
einkommen § 53
Wehrdienstzeiten § 13
9a. (weggefallen) § 54
b) Berücksichtigung früherer Dienst-
verhältnisse § 13a 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-
bezüge §§ 55 bis 55b
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13c
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte der Ehescheidung §§ 55c und 55d
und Pflichten § 13d
11. Verlust der Versorgung §§ 56 und 57
A b s c h n i t t II 12. Entziehung der Versorgung § 58
Dienst zeit versorgung 13. Erlöschen und Wiederaufleben der
d er Berufssold at en Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59
1. Arten § 14 14. Anzeigepflicht § 60
2. Ruhegehalt 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungs-
bezüge § 61
a) Allgemeines §§ 15 und 16
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §§ 17 bis 19 Ab sc hnit t V
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 20 bis 25 Sond ervorsc hrift en
d) Höhe des Ruhegehaltes § 26 1. Umzugskostenvergütung § 62
e) Vorübergehende Erhöhung des 2. Einmalige Unfallentschädigung für
Ruhegehaltssatzes § 26a besonders gefährdete Soldaten § 63
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3. Einmalige Entschädigung § 63a Vierter Teil
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b Fürsorgeleistungen
5. Weitergewährung der Zulage für Dienst an ehemalige Soldaten
zu ungünstigen Zeiten § 63c auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
(Arbeitslosenbeihilfe,
6. Versorgung bei gefährlichen Auslands- Arbeitslosenhilfe) § 86a
verwendungen § 63d
A b s c h n i t t VI
Üb ergangsvorsc hrift en Fünfter Teil
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten Organisation,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 64 bis 69 Verfahren, Rechtsweg
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhe- 1. Dienstzeitversorgung § 87
gehaltfähige Dienstzeit § 70
2. Beschädigtenversorgung § 88
3. (weggefallen) § 71
3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe § 88a
4. (weggefallen) § 72
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
und ihre Hinterbliebenen §§ 73 und 74 Sechster Teil
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis Schlußvorschriften
nach dem Freiwilligengesetz § 75
1. Begrenzung von Geldleistungen § 89
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz § 76 1a. Dienstbezüge § 89a
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 § 77 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b
8a. Versorgung wegen eines während 2. Gebietsbestimmung § 90
des Ersten oder Zweiten Weltkrieges
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichs-
erlittenen Kriegsunfalles § 77a
gebietes § 91
8b. Versorgung wegen eines in der Kriegs-
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
gefangenschaft erlittenen Unfalles § 77b
Wehrdienstbeschädigung § 91a
9. (weggefallen) § 78
3b. (weggefallen) § 91b
10. (weggefallen) § 79
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 92
11. Übergangsvorschrift aus Anlaß des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des 4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der
Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 Herstellung der Einheit Deutschlands § 92a
(BGBl. I S. 2588) § 79a 4b. Verteilung der Versorgungslasten bei
Übernahme von Berufssoldaten in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Dritter Teil eines anderen Dienstherrn § 92b
Beschädigtenversorgung 4c. Verteilung der Versorgungslasten bei
erneuter Berufung eines Soldaten im
Ab sc hnit t I Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis eines anderen Dienst-
Ve r s o r g u n g b e s c h ä d i g t e r
herrn im Beitrittsgebiet § 92c
Sold at en nac h Beend igung
d es Wehrd ienst verhält nisses, 5. Benennung eines Kontos § 93
gleic hgest ellt er Zivilp ersonen 6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
und ihrer Hint erb lieb enen für am 1. Januar 1977 vorhandene Ver-
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80 sorgungsempfänger § 94
2. Wehrdienstbeschädigung § 81 6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. Januar 1992 vorhandene Ver-
2a. Versorgung in besonderen Fällen §§ 81a bis 81e
sorgungsempfänger § 94a
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
4. Versorgungskrankengeld in besonderen 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b
Fällen, Beginn der Versorgung § 83
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84 eines Berufssoldaten nach dem
31. Dezember 1991 § 94c
A b s c h n i t t II 7. Übergangsregelungen für vor dem
Ve r s o r g u n g b e s c h ä d i g t e r 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
Sold at en w ährend d es oder eingetretene Versorgungsfälle § 95
Wehrd ienst verhält nisses 8. Übergangsregelungen für vor dem
und Sond ervorsc hrift en 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungs-
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85 fälle und für am 1. Januar 1999 vorhan-
dene Soldaten § 96
2. Erstattung von Sachschäden und
besonderen Aufwendungen § 86 9. (Inkrafttreten) § 97
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Erster Teil Zweiter Teil
Einleitende Vorschriften Berufsförderung
und Dienstzeitversorgung
1. Persönlicher Geltungsbereich
Abschnitt I
§1 Berufsförderung
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der und Dienstzeitversorgung
Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im ein- der Soldaten auf Zeit
zelnen nichts anderes bestimmt.
1. Arten
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der
§§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie §3
der §§ 46, 48, 63, 63a, 63b und 63d gilt nicht für Soldaten
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt
auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). 1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen
Unterricht an der Bundeswehrfachschule,
2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb
1a. Regelung durch Gesetz der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrich-
tungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffent-
§ 1a lichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebe- Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufs-
nen wird durch Gesetz geregelt. leben durchführen, und
3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die
dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste- (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
hende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. umfaßt:
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem
1. Übergangsgebührnisse,
Zweck abgeschlossen werden.
2. Ausgleichsbezüge,
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in 3. Übergangsbeihilfe,
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2.
(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche
Sonderzuwendung.
2. Wehrdienstzeit
§2 2. Allgemeinberuflicher
(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Unterricht und Fachausbildung
Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr §4
bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis
endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht ange- 1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhält-
rechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben
Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 in den letzten fünfzehn Monaten der Dienstzeit,
Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die
2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines
Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehr-
Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den
dienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober
letzten vierundzwanzig Monaten der Dienstzeit
1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Natio-
nalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung richt auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in
zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr. dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme
bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den
(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit
Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vor-
mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als
bildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben
anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der
keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen
Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur
Unterricht.
Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maß-
geblich für den Umfang der Anrechung ist die jeweilige (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten.
im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnis- Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung
ses in der Nationalen Volksarmee. Bei Anwendung des der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch
§ 8a Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,
Wehrdienstzeit von nicht mehr als drei Jahren unter Ein- das Recht aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert
beziehung von Vordienstzeiten in der Nationalen Volks- sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an
armee. Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militäri-
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schen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule
Abschluß von allen Ländern im Geltungsbereich dieses abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung
Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
die Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig be- rates.
endet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch
unbeschadet des Satzes 5 für die in §5
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im (1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliede-
Umfang von drei Monaten, rungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung
auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von min-
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im destens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten
Umfang von sechs Monaten, auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf
wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer Antrag gewährt.
Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbe- (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das
ruf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsord- Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als
nung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat
oder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit 1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das
abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizier- Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-
dienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6 den ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder
zugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermin- 2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes
dert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die Verschulden zurückzuführen ist.
militärische Ausbildung
(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Über-
1. zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden,
gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer
Abschlusses oder des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsge-
2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des bührnisse zustehen.
Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung (4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Nei-
durchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichge- gung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten
stellten beruflichen Fortbildungsprüfung nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört,
geführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeits-
führenden Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bun- kraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungs-
desministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit zuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge,
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- die jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse
schung und Technologie. Der Zeitraum, um den sich der zugrunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkom-
Anspruch nach Satz 5 vermindert, darf zusammen mit men aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46,
dem Zeitraum, für den zum Erwerb des Abschlusses 49, 50, 60 und 61 gelten entsprechend.
Fachausbildung nach diesem Gesetz gewährt worden (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit
ist, sechs Monate nicht übersteigen. Satz 5 findet in den von
Fällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung, wenn der
Soldat in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in 1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Monaten,
dem der Anspruch ohne Anwendung der Sätze 3 bis 5 ent- 2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
stehen würde, überwiegend in einer der maßgeblichen
3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr
Ausbildung entsprechenden Verwendung gestanden hat.
und neun Monaten,
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung
kann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 3 ver-
Unterricht mindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im
Umfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach
1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1
Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine Hoch-
und Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zulas-
schulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die
sen, wenn
Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.
a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder
(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-
b) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall rufen werden, wenn auf Grund
in Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb
1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder
dieses Zeitraums erfüllt werden kann,
2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus
um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht
Anspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf wird.
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
Mutterschutzfrist, eines Erziehungsurlaubs, einer Kin- ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann
dererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rah-
einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht men der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehe-
erfüllt werden konnte. nen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf
(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf- einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein
lichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die
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nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Lei-
nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren stungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen
zwei Jahre nicht übersteigen. können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden.
(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der (2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für
Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt
Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbil- worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
dung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbil- Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der
dung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,
mit Zustimmung des Bundesrates. nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-
schritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im
§ 5a Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschrei-
mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden tung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von
sind, wird auf Antrag gewährt sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Ein-
1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle stellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
von Fachausbildung oder (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bun-
2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemein- desanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz
beruflichen Unterricht. gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4
bleibt unberührt.
(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und
weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Sol-
daten auf Zeit berufen worden sind, können auf Antrag in c) A n r e c h n u n g d e r Z e i t
besonderen Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit d er Fac hausb ild ung
an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am und d er Wehrd ienst zeit
allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs
Monaten teilnehmen. §8
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-
gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat zugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im
bei Durchführung der Fachausbildung während der Dauer Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten oder
des Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst freige- einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine
stellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkom- vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer
men auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung Betracht.
anzurechnen; § 60 gilt entsprechend. (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuf- Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
lichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht
sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregie- unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit
desrates. einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichti-
gen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufs-
3. Eingliederung zugehörigkeit angerechnet.
in das spätere Berufsleben (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdien-
stes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die
a) A l l g e m e i n e s Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige
Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
§6 Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine
wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den
Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbes-
der §§ 7 bis 10 erleichtert. serung der betrieblichen Altersversorgung.
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden
b) D u r c h f ü h r u n g Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach
d e r Ei n g l i e d e r u n g s m a ßn a h m e n Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und
Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige
§7 Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der
Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein
ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unter- Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den
stützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehr- Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-
dienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzu- bildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit
führen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Be- durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
endigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs wer-
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes 2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten
nicht angerechnet. auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehr-
pflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, d) E i n g l i e d e r u n g s s c h e i n
dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren und Zulassungssc hein
festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes
über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist. §9
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an
§ 8a ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten
auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Sol-
Dienst, wenn
dat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von
nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum 1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst- Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer fest-
verhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in gesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren enden
den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb würde oder
der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über 2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ver-
Beamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des fügt wird, nachdem
nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
wehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder
Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr
berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinn- Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im
gemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförde- Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst
rung während der Probezeit rechtfertigen. auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abge-
Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst leistet haben. Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffent-
anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit, lichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Einglie-
dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als derungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf
drei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen
Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach- Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1
zuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der oder 2 genannten Gründen endet.
Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von
(2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
drei Jahren nicht unterschritten wird.
schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jah- Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliede-
ren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den Wehr- rungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach
dienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorge- Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2
schriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hin- Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines
ausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehr- Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach
dienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangs-
er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi- beihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungs-
gung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt scheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen,
und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienst- wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabset-
zeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, zung verurteilt worden ist.
beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden
(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulas-
Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt,
sungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4
zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder
Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen
des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluß an den
Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat
Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher
auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden
Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und
hätte.
als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte an-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen zustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam- unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die be-
tenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätig- amtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifver-
keit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschrie- traglichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus
benen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht nach § 11a erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung,
daß
1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Ein-
Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienst-
gliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
zeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt
oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über die- 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht
sen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 889
3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines
abgelehnt worden ist oder Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vor-
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete merkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.
Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-
Grunde vor der Anstellung geendet hat. sungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und
sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstel-
lungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum
e) S t e l l e n v o r b e h a l t nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ein-
zustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung
§ 10
der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2) vom militäri-
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder schen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede-
Zulassungsscheins sind vorzubehalten rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei
Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch.
Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn- Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerk-
tausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften, stelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstel-
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit lungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den
jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vor-
oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzen- merkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den Vor-
den Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen merkstellen der Länder durch. Der Bundesminister des
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sech- Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
ste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstel- mung des Bundesrates das Nähere über die Vormerk-
lung für den gehobenen Dienst, stellen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-
stellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,
2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei- Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliede-
werdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes, rungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung
der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen
mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Kör- sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen
Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestell- 4. Dienstzeitversorgung
te zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffent-
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver- a) Ü b e r g a n g s g e b ü h r n i s s e
bände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergü- und Ausgleic hsb ezüge
tungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c bis VIII oder Kr. II
§ 11
bis Kr. VI und III bis V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bun-
des-Angestelltentarifvertrages oder der entsprechen- (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von min-
den Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn destens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse,
diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit,
dienen. für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Solda-
tengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamten-
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt
verhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des
nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienst-
Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschalte-
verhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als
tes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an
Berufssoldat begründet wird.
Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in ent-
sprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vor- (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer
geschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird Dienstzeit von
die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines
2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchge-
führt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhält- 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun
nis Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Monate,
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungs- In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Über-
mäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 gangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate ge-
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. währt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbil-
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht dung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten Über-
gangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, Übergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwen- Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein
dung als Lehrer, Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beur-
laubt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestell- der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1
ten besetzt werden. zugrunde zu legen.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, b) Ü b e r g a n g s b e i h i l f e
so können für die Zeit der Verlängerung die Übergangs-
gebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume § 12
hinaus gewährt werden.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr
(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil als zehn Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn
den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die
Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengeset-
entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst zes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangs-
eine besondere Härte bedeutet hätte. beihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in
einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
(5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträ-
chend.
gen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Be-
rechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit,
überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-
weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 sungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den
1. weniger als achtzehn Monaten das Eineinhalbfache,
Eltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundes-
minister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte 2. achtzehn Monaten und
Behörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den weniger als zwei Jahren das Einvierfünftelfache,
gesamten Anspruchszeitraum oder für einen Teil des-
selben auch in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum 3. zwei und weniger als
gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abge- vier Jahren das Zweifache,
golten. 4. vier und weniger als
acht Jahren das Vierfache,
(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum
nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des 5. acht und mehr Jahren das Sechsfache
Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Dienstbezüge des letzten Monats.
gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die
den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet. Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für
Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert
des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern
§ 11a eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus- (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des
gleichsbezüge werden gewährt beim Bezug § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vor- Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3
bereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach
Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Solda-
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen tengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins
Bezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem Versorgung nach den §§ 5, 5a und 11 sowie Übergangs-
Grundgehalt und Familienzuschlag der Dienstbezüge beihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 2
des letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt
Soldat auf Zeit, hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter- nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind
schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berech-
Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge nung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gele-
des letzten Monats als Soldat auf Zeit, gen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs-
beihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzu-
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die
rechnen.
Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundes-
besoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich ent- (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rück-
sprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichs- gabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach
bezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulas-
Anstellung endet. sungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungs-
mäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen
Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2
worden sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-
und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
scheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten
den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten
Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-
gangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz
den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in
Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. dem entsprechenden Umfang gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 891
(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen c) B e u r l a u b u n g o h n e D i e n s t b e z ü g e
eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von
mehr als zehn Monaten verstorben ist, erhalten die Über- § 13b
gangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zu- (1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste-
gestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein henden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit,
Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absat- die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegan-
zes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach genen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt
Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis
Eltern zu gewähren. der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- spricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaub-
verhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, ten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust
das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Ver- der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
lust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des
Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser
Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn Zeit allgemein zugestanden ist,
kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
2. eines Erziehungsurlaubs,
(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis
zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungs-
5. Berufsförderung urlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
und Dienstzeitversorgung Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
in besonderen Fällen
(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weni-
ger als zwei Drittel der Übergangsgebührnisse, die ohne
a) Ü b e r g a n g s b e i h i l f e
Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und
b ei kurzen Wehrd ienst zeit en
steht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter
§ 13 Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchs-
zeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen,
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Über-
Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr gangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch
Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne
in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der
oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro- Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Übergangs-
bes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihil- gebührnisse zugrunde zu legen, die im ersten Monat des
fe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne Anwendung der
Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmit- Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.
telbaren Anschluß an das nach Satz 1 beendete Dienst-
verhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des
Überbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssiche- § 13c
rungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder
während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnis-
ses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit
b) B e r ü c k s i c h t i g u n g
der Beurlaubung bei der Anwendung
früherer Dienst verhält nisse
1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
§ 13a Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehr-
3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Ver-
pflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b
pflichtungszeit,
des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als Soldat auf Zeit
geleistet, so berechnen sich seine Versorgungsbezüge 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in
nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträ- die Mindestdienstzeit,
ge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses 5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienst-
nach § 9 des Wehrsoldgesetzes oder den §§ 11 bis 13 zeit
und 47 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zugestanden
haben, sind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförde- eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden
rung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der
auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die
wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet.
Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines
haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununter- unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter
brochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
hat. Zeiten einer auf Grund eines früheren Dienstverhält-
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
nisses gewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr
zustehende Berufsförderung anzurechnen; in diesen Fäl- 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen
len gilt § 13b Abs. 3 sinngemäß. oder überstaatlichen Einrichtungen,
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung 2. Ruhegehalt
des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß
dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes- a) A l l g e m e i n e s
sen dient,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im § 15
Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist
4. eines Erziehungsurlaubs, (§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes),
erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldaten-
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 gesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge
bestimmten Umfang, gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhe-
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von stand entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-
dreißig Tagen. dungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen
gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengeset-
d) V e r s o r g u n g b e i m R u h e n zes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist.
d er Rec ht e und Pf lic ht en Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehalt-
§ 13d
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurech-
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und nen. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis
Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abge- zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.
ordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften
geruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht § 16
als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b
Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzu- Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalt-
wenden. fähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienst-
zeit berechnet.
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregie-
rung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem
Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die b) R u h e g e h a l t f ä h i g e D i e n s t b e z ü g e
Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit
als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines § 17
Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs
im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den 1. das Grundgehalt,
Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes sind
§ 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend 2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des 3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu
Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I
als die festgesetzte Dienstzeit. zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugfüh-
rer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und
als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die
Abschnitt II Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach
Dienstzeitversorgung Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
der Berufssoldaten 4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
1. Arten die dem Soldaten in den Fällen der Nummer 1, 3 und 4
zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Num-
§ 14 mer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt: einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhe-
gehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
2. Unfallruhegehalt,
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
3. Übergangsgeld, Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wor-
4. Ausgleich bei Altersgrenzen, den, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder
§ 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der
5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1, Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeit-
6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2, punkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens
der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldaten-
7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2, gesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Alters-
8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5. grenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahl-
getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei
Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag. die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 893
§ 18 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten überstaatlichen Einrichtung.
Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht min- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
destens drei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines
vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst- § 21
bezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich
besoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der
um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so
setzt der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh- 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-
men mit dem Bundesminister des Innern die ruhegehalt- geltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter,
fähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20
Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versor-
fest. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb gungsanspruch zu erlangen,
dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst- 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.
bezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wor-
den ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-
chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf § 64 Abs. 3 Satz 1.
der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbe-
schädigung in den Ruhestand versetzt worden ist. § 22
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-
§ 19
sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollen-
(weggefallen) dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines
Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
c) R u h e g e h a l t f ä h i g e D i e n s t z e i t
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
§ 20 gebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbre-
chung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1 als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehr- später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier über-
sold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge tragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Be- 2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-
endigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen
ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Tätigkeit.
Interessen dient,
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten
Wehrsoldes, Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-
4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und § 54 men zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
Abs. 4 des Soldatengesetzes. hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zei-
ten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entschei- werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regel-
dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten mäßigen Arbeitszeit entspricht.
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Solda- § 23
ten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Sol- (1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des
daten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfer-
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-
nung aus dem Dienstverhältnis drohte.
benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti-
Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen sche Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
zulassen.
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben
zurückgelegte Zeit ist,
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes- als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer
regierung, Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der
2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine
Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie- Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung
rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mit- ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
glied einer Landesregierung, soweit entsprechende (2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 kön-
Voraussetzungen vorliegen, nen einem Berufssoldaten Zeiten einer praktischen Aus-
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
bildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit § 25
bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähi-
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des sechzigsten
ge Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die
Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufs-
getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis
soldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1
zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten
Satz 2 gilt entsprechend.
Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festset- ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel*) hinzuge-
zung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien- rechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach
gang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt
insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Abs. 4 des Soldaten-
einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. gesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssol-
(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb daten berufen worden, so wird eine der Berechnung des
des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungs-
oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen
Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses wer- Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der
den Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur in Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen
dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der Dienstjahre zurückbleibt. § 23 Abs. 4 Satz 1 erster
tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhege- Halbsatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen ein Sol-
haltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung dat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war.
erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des § 26 (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern,
Abs. 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-
allgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung
Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten
Dauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten. wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert
hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten,
§ 24 dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente,
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner-
des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die kannt worden ist.
Bundeswehr
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die not- auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet
wendige Voraussetzung für seine Verwendung in nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.
einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-
gesetzes tätig gewesen ist, d) H ö h e d e s R u h e g e h a l t e s
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens § 26
bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-
aus, berücksichtigt werden. (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-
fähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höch-
§ 24a
stens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zwei-
für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer- te Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle
den, sind nicht ruhegehaltfähig. ein Rest verbleibt. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der
Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den
§ 24b Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 3
oder 4 erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei
(1) Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 6, Beschäf-
Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um eins
tigungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den
zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest verbleibt.
§§ 24, 65 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober
Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienst-
1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als
jahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die all-
Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2
gemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
gilt entsprechend.
erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten
berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23 (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe
sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Warte- der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die
zeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ren- nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen
tenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti- Überschreitens der für sie unterhalb des sechzigsten
kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in
(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche *) Gemäß Artikel 7 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3
Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1
genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vor- des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt wor-
den ist, werden am 1. Januar 2001 in § 25 Abs. 1 Satz 1 die Worte
schriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhe- „einem Drittel“ durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt, soweit nicht bis
gehaltfähig berücksichtigt werden. zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 895
den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschieds-
bezüge nicht übersteigen. betrages nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
sprechend für Witwen und Waisen.
(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die
wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des (9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den
dreiundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand ver- einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten be-
setzt werden, 13,125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen trägt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat
Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhe-
für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze stand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer
ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jah-
Hundert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über ren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
dem dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Erhöhung Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur
vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach befunden hat.*)
Überschreiten der für ihn festgesetzten besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem e) V o r ü b e r g e h e n d e
Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienst- Er h ö h u n g d e s Ru h e g e h a l t s s a t z e s
zeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach
Absatz 1 erhöht. § 26a
(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetrie- (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete
benen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen- Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der
systemoffizier verwendet wurden und als solche in den Soldat im Ruhestand
Ruhestand versetzt werden, 17,625 vom Hundert der 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-
vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des lichen Rentenversicherung erfüllt hat,
fünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel der Stei- 2. a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3 des Solda-
gerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf tengesetzes ist oder
der Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhe-
Lebensjahres beruht.
stand getreten ist,
(5) (aufgehoben) 3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch
(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines Erzie- nicht erreicht hat und
hungsurlaubs und andere Zeiten einer Kindererziehung 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die
entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-
Gewährung eines Kindererziehungszuschlages. schnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddrei- der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
ßig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.
(§§ 17, 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hun- als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet
dert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden,
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestver- gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß sich der Ruhegehaltssatz
sorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als
Mark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in
Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 die- den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Über-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor- schreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden beson-
gungsgesetzes außer Betracht. Bleibt ein Berufssoldat deren Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt wer-
allein wegen langer Zeiten einer Freistellung im Sinne des den können.
§ 23 Abs. 4 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins
hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je
das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt; dies
zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit
gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-
in den Ruhestand getreten ist.
zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestver- Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge-
sorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung legt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt
des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den sind, bis zum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.
Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des
*) Gemäß Artikel 7 Nr. 11 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2
Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Min- Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der
destversorgung; in den von § 94b erfaßten Fällen tritt das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die angefügt worden ist, wird am 1. Januar 2001 dem § 26 folgender Ab-
satz 10 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz
Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Der ein anderes geregelt ist:
Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unter- „(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes
schiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berech- Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden
nung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand
Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hundert
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats wohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als
weg, in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsech- nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem
zigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der
Soldat im Ruhestand Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein
dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-
mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines
cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut
der Rente, oder
wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstäti-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht gen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-
mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach
ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Ver-
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages letzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärzt-
vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. lichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen
Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 2
§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer
sinngemäß. zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt
Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt und dabei einen Unfall erleidet.
des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so tritt die
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an
(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei
die auf Absatz 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhe- denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
gehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversor- zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit
gung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-
angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird. denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeord-
neten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
§ 26b Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der
(weggefallen) Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-
3. Unfallruhegehalt den gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein
Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er
§ 27
im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähig- oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat ange-
keit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt griffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,
worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei
§§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre- Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am
chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamten- Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Aus-
versorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt für land besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere
und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder (6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufs-
Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, soldaten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch
für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungs- dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen
gruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen
A 16. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhe- sind, denen er während einer besonderen Verwendung im
gehalt. Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen- gesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für
des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhe-
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung gehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat
oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei
gehören auch denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte
wäre.
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
am Bestimmungsort, (7) Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt wie bei
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine
gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung
(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im
Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,
seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an daß er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-
diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-
Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familien- bereich des Dienstherrn entzogen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 897
(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer § 32
Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen (1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als
Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung
oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erlei- 1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminister
det, kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß
§§ 63 und 63a gewährt werden. verwendet worden ist oder
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30
Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als
4. Kapitalabfindung
durch Tod des Berechtigten wegfällt.
§ 28 (2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1
(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß
Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapital-
abfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrund- die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen
lage, einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige- Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der
nen Grundbesitzes, wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand
versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfin-
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte, dung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte. Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maß-
gabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor-
haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren
Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die
vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der
Eigennutzung bewilligt werden. Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichti-
ge Gründe vorliegen.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen,
wenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste
Lebensjahr überschritten hat. § 33
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt
§ 29 sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert
der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten
gewährleistet erscheint. Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungs-
wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr summe, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der
eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom
öffentlichen Dienst verwendet wird. Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf
22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten Jah-
§ 30 res auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die Zeiten
rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Ab-
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle findungssumme folgenden Monats bis zum Ende des
die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt
Ruhegehaltes und viertausendachthundert Deutsche Mark worden ist.
jährlich nicht übersteigen.
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an des- Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen
sen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen,
Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungs- die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen
summe wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechen-
Jahresbetrages gezahlt. des gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des
ersten Jahres zurückgezahlt wird.
§ 31 (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil
durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rückzah-
Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße- lung folgenden Monats wieder auf.
rung des Grundstücks oder des an einem Grundstück (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den
bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.
angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Be-
lastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück
bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf § 34
Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministers der (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der
Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen
Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfin-
auf Ersuchen des Bundesministers der Verteidigung. dung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad
ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des
an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe- Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den
gehaltes zuständig ist. Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz (6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder
oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5, ver-
liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen, ringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Ein-
als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundesmini- künfte.
ster der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 35
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun- § 38
dungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheini-
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-
gungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch,
sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des
die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind
Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält
kostenfrei.
neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3
der Notare werden hierdurch nicht berührt. und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark.
5. Unterhaltsbeitrag Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit
jedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste
§ 36 Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den
Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich
Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis
wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung
zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor
(§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) ge-
Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2
währt.*)
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienst- gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46
unfähigkeit entlassen worden ist. Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur
Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum
Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Aus-
6. Übergangsgeld
gleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Ver-
§ 37 fahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der
Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(1) Ein Berufssoldat, der
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weni-
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des
ger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in
Soldatengesetzes nicht gewährt.
Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldaten-
gesetzes) oder
2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 7 des Soldaten- 8. Berufsförderung der Berufssoldaten
gesetzes)
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das § 39
Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor
Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienst- dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienst-
bezüge beurlaubt war. unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wer-
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein- den auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle
jähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem
Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-
Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienst- dienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungs-
bezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungs- schein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs-
gesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens
oder erhalten hätte. der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeu-
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines un-
gen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Alters-
unterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
grenze endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder Satz 1 gewährt werden.
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Ver- *) Gemäß Artikel 7 Nr. 16 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 6 des
sorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird § 38 Abs. 1 am
wird. 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Fünffachen“ durch das Wort „Vierfachen“
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die ersetzt.
der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge b) In Satz 2 wird das Wort „Fünftel“ durch das Wort „Viertel“ und das
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu Wort „sechzigste“ durch das Wort „einundsechzigste“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 899
(2) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach (2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entspre-
dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollendeten chend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1
fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 ent-
infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag sprechend.
Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am
allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt,
wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
von zwölf Jahren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit
nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die § 43
Leistungen nach Satz 1 gewährt werden. (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-
(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der Anwen- daten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40,
dung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10. 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamten-
versorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 40 (2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den
Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach
Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen
§ 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte
Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das
bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22
spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.
bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene
Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unter-
haltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den frühe-
Abschnitt III
ren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder
Versorgung Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgeho-
der Hinterbliebenen von Soldaten ben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des
Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
1. Hinterbliebene (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann
von wehrpflichtigen Soldaten der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit
und Soldaten auf Zeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene
zurückgekehrt ist, es sei denn, daß seine Vaterschaft
§ 41
später angefochten worden ist.
(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Solda-
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-
ten, eines Soldaten, der an einer besonderen Auslands-
daten im Ruhestand finden § 26 Abs. 9 und § 26a keine
verwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilge-
Anwendung.
nommen hat, oder eines Soldaten auf Zeit, der während
des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor-
schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über 3. Bezüge bei Verschollenheit
die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines
Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des § 44
Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-
sprechend anzuwenden. (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Sol-
dat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger
(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs-
einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundes-
Wehrpflichtgesetzes teilnimmt, oder ein Soldat auf Zeit mit minister der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit
einer Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten während des Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienst-
beschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein- bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im
schaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von fünf- Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5 Satz 2
tausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht oder 3 oder nach § 11a Abs. 2 Übergangsgebührnisse,
gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine
§ 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder
zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge.
die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld
§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. werden nicht gewährt.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
§ 42 auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht be-
sondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr minde-
Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen
stens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der
sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2,
Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der
nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Ver-
Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so
schollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge
können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-
sind anzurechnen.
nen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit erhal-
ten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-
Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor- zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-
bene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von
ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können. ihm zurückgefordert werden.
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes- berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in
zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden
den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin- werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe-
terbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die halt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus- zugrunde liegt.
stellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-
Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin-
neu festzusetzen. ausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesminister
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten ster des Innern zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes
§ 44a
bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen
Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor- Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten.
schriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit
das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so
Abschnitt IV kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von
Gemeinsame Vorschriften für ihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungsbe-
Soldaten und ihre Hinterbliebenen züge davon abhängig machen, daß im Bundesgebiet ein
Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
1. Anwendungsbereich (6) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur
auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
§ 45
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften
3. Familienzuschlag,
gelten
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
§ 47
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, (1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 17
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vor-
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei
schriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-
Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5
schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem
Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2).
Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Fami-
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene lienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er
(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre- wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen
chend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unter- des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen
haltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe
Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne
Witwen oder Waisen. Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuerge-
setzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes
haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem
Bewilligung und Zahlungsweise Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des
Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu be-
§ 46 rücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet stand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte
über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchs-
von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung berechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder
von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Ver- zu gleichen Teilen aufgeteilt.
sorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zah- (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
lungsempfängers. Er entscheidet ferner über die Bewilli- gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1
gung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskosten- des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der
vergütung. Der Bundesminister der Verteidigung kann Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Aus-
und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2 und schlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes
§ 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundes- nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62
minister des Innern auf andere Behörden seines Geschäfts- des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bun-
bereichs übertragen. deskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor- Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versor-
vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach gungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen
den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Versorgungsbezügen gezahlt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 901
(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder- 8.
zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
lung. § 52
(weggefallen)
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
§ 48 9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso- § 53
weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfän-
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder
dung unterliegen.
Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben
(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, ein- seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
malige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein
und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Versor-
weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet wer- gungsbezüge zu belassen.
den. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuß, auf Über-
(2) Als Höchstgrenze gelten
gangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer
Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch 1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehalt-
verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsge- dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
währungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld ange- der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
rechnet werden. Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47
5. Rückforderung Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich
§ 49 nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz- zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1
liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir- ergibt,
kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds- 3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähig-
beträge nicht zu erstatten. keit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hun-
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts dert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages,
anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des
Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistun-
Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. gen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbs-
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als tätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.
fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzel- (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat
beträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrück- Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach
forderung. dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-
zuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit
erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.
§ 50
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb-
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen-
ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstän-
über Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur inso-
diger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
weit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein
Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber
wandsentschädigungen sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den
die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des
Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienst-
§ 20 Abs. 6 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechen.
verhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkun-
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund
gen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein
oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner-
Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-
laubter Handlung besteht.
kommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des
7. Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt
monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträ-
§ 51 gen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt
(weggefallen) durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbe- 10. Zusammentreffen
rechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten mehrerer Versorgungsbezüge
die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Ver-
wendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). § 55
Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts Dienst (§ 53 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen
oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Ver- 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn-
bänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich liche Versorgung,
die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat- 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körper- storbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Wit-
schaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei- 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
ligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberech- so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-
tigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einver- ren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern. bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschrei- (2) Als Höchstgrenze gelten
tens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhe-
den Ruhestand versetzt worden sind, werden die der gehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten
Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähi-
Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des gruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berech-
Absatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes net, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
an bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das einundsech- § 47 Abs. 1,
zigste Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert
erhöht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug- 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-
zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier ver- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach
wendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben: nach § 47 Abs. 1,
1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt das 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun-
fündundsechzigste Lebensjahr. dert, in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgeset-
2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhe-
zes achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienst-
gehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen.
der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende
3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetra-
nach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom ges nach § 47 Abs. 1.
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1
4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten- oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts-
den Fassung gilt sinngemäß. satz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum
(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhege-
des Betrages, um den sie und das Einkommen die haltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhe-
Höchstgrenze übersteigen. gehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die
(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und
Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berech-
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgen-
nen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz minde-
den Maßgaben anzuwenden:
stens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.
1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen
einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von
2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges
die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebühr- zu belassen.
nisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung
des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungs- (4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf
gruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalb- Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,
fachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter-
dungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten
Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei-
9a. nem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan-
§ 54 zig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-
(weggefallen) bleiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 903
(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maß- Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
gabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen
des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-
williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung
§ 55a zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-
zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der
gezahlt. Als Renten gelten Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterblie- dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträ-
benenversorgung für Angehörige des öffentlichen ge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige
Dienstes, Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-
3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs- zeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
einrichtung oder aus einer befreienden Lebensversi- 2. auf einer Höherversicherung beruht.
cherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines
Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei-
dieser Höhe geleistet hat. stet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-
Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die gung auszugehen.
Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger
ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Lei- (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-
stungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß. gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere
auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, blei- Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten
ben unberücksichtigt. neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der
hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter
(2) Als Höchstgrenze gelten Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbe-
1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als zuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berech-
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach nung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit
§ 47 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berück-
zugrunde gelegt werden sichtigen.
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End- (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhe- sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die
gehalt berechnet ist, auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderver-
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen- sorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokra-
deten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des tischen Republik geleistet werden oder die von einem
Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a, ausländischen Versicherungsträger nach einem für die
jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe- Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaat-
gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der lichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversiche-
rungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach (8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
Eintritt des Versorgungsfalles, ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg- des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die
lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, für Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des
Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn
dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem
Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. § 55b
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor- (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung
gungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein
Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßge- deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die
bende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung die- Summe aus der genannten Versorgung und dem deut-
ser Vorschrift festzusetzen. schen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze
übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hin- jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
terbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach
Tätigkeit des Ehegatten, § 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen- seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Satz 2 gilt
dete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung
wenn der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension die darauf beruht, daß
Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwi-
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht,
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.
der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer Dienst vollendete Jahr entspricht, oder
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung 2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.
auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder son-
stige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche
erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatli- 10a. Kürzung der Versorgungs-
chen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten bezüge nach der Ehescheidung
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die § 55c
dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzei-
ten berücksichtigt werden. (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen
(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeich- Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts
neten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-
Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhege- scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten
halt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung
das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.
überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst- Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-
zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst- punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familienge-
bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs- richts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst
gruppe ergibt. gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten
Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise
(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente
eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag erfüllt sind.
gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet
tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung
erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser
Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem
bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende
Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sol- der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
dat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach stand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen
Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen
Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hier- Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in
auf gewährten Zinsen an den Bund abführt. den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom
Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-
(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem
seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit- zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung
telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-
diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verrin-
geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
gert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürz-
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhal-
ten Kapitalbetrages zu leisten.
ten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage
(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen
oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von des Witwen- oder Waisengeldes.
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in
ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversor-
Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 gungsgesetzes wird nicht gekürzt.
nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1
Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 4, 5 und 7 finden entsprechende (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des
Anwendung. Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
gleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zah-
(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatli- lung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für
chen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor- den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt-
gung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehe-
mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert gatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 905
§ 55d rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe- von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hin-
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden. terbliebenenversorgung.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,
der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts 13. Erlöschen und Wiederaufleben
nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu
leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die § 59
Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei- (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-
dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der gungsbezüge erlischt
Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-
dem er stirbt,
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in
einem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die dem sie sich verheiratet,
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in
oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-
Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbre-
sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält- schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats- des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
betrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unter- Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ver-
schreiten. urteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei-
11. Verlust der Versorgung dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-
kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
§ 56 Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsför- chend.
derung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-
Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder durch zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in
Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und
§ 38 Abs. 2 bleiben unberührt. Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes
genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer
§ 57 körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor- Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuer-
schriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin- gesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines
dung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit
des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43
nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des
schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur
Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschieds-
Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung betrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld
stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder dis- nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebens-
ziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge- jahr hinaus nur gewährt, wenn
schlossen. 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-
zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem
sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
12. Entziehung der Versorgung
ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise
§ 58 sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung
befunden hat, und
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehemali-
gen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Ver- 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
fahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset- oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
zes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheit- (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die
liche demokratische Grundordnung im Sinne des Grund- Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-
gesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten- Abschnitt V
anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-
betrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der
Sondervorschriften
Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
1. Umzugskostenvergütung
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3
gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des § 62
§ 11a Abs. 2.
(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhält-
nis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhält-
14. Anzeigepflicht nis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit
§ 60 geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungs-
bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten
bezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder
Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Ver-
des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hin-
wendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe
terbliebenen.
der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung
der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die (2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehe-
Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. maligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbil-
dung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unter-
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der richt, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah- Anspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder
lenden Kasse Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes
1. die Verlegung des Wohnsitzes, nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können
2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 6) auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8
und den Bezug und jede Änderung von Einkünften und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes
nach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a und 43 bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn
sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2, der Umzug
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der
Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5
Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, und 5a oder während einer beruflichen Fortbildung,
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten
Halbsatz 2), Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversor-
gungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Maßnahmen oder in dessen Nähe,
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeits-
verhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des 2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
§ 37 Abs. 6, Beendigung des Dienstverhältnisses,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewäh-
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des rung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei
§ 24b sowie im Rahmen des § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder
in Verbindung mit dem Kindererziehungszuschlags- 4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach
gesetz Beendigung des Dienstverhältnisses
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs- durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung
behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmini-
Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor- sters des Innern neben einer bereits nach Absatz 1
gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach (3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach
Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen
nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilwei- Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen
se auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag
besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1
teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt wer-
der Bundesminister der Verteidigung. den. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an
einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün-
dung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
15. Nichtberücksichtigung
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
der Versorgungsbezüge
Beendigung des Dienstverhältnisses oder
§ 61 2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst stand oder nach der Entlassung
(§ 53 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1
Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezü- Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-
ge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung, die umzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.
auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Soldaten auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 907
Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält, wenn er denn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigen-
zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des tümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1
Soldatengesetzes für Berufssoldaten geltende allgemeine bis 12 zurückzuführen ist.
Altersgrenze noch nicht erreicht hatte.
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine
bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den einmalige Unfallentschädigung
Umzug entstehen
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum berechtigten Kinder,
Zielort,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis gungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in
zum Ort des Grenzübergangs. Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarif- 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in
klassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan-
sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des den sind.
Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der 1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark für den Sol-
zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit daten,
dem Tage nach Beendigung des Umzugs, sie endet frühe- 2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im
stens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deut-
2. Einmalige Unfallentschädigung sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,
für besonders gefährdete Soldaten 4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig
§ 63 Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.
(1) Ein Soldat, der Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vor-
sätzlich herbeigeführt hat.
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzi-
gen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflug- (4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im
zeugen während des Flugdienstes, Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-
desrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem
gen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrich-
3. als Angehöriger des springenden Personals der Luft- tungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
landetruppen während des Sprungdienstes,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bun-
der Ausbildung, deswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, (6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein- sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den
satzes an Minen unter Wasser, Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschädi-
gung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädi-
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der gung gewährt.
dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen
Kampfmitteln, (7) § 46 gilt entsprechend.
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-
tionsuntersuchungspersonals während des dienst- 3. Einmalige Entschädigung
lichen Umgangs mit Munition,
§ 63a
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen
(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung,
Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten
mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden
Landfahrzeugen,
ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefähr-
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des dung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung
besonders gefährlichen Dienstes, nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des nisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhun-
besonders gefährlichen Tauchdienstes oder dertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des
Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen- wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
lasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird
diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in
eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des Absatz 1 genannten Folgen erleidet
Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen
wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei Angriff,
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne den infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regie-
des § 27 Abs. 5, rung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland
3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland richten, gewährt.
oder im dienstlichen Zusammenhang damit und der (3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereig-
Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende nisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,
Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurück- wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt
zuführen ist, 1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-
4. als Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereig- gungsberechtigten Kindern,
nissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen, 2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versor-
denen der Soldat während einer besonderen Verwen- gungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der
dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundes- in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
besoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war, es sei
denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefähr- (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
dung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schäden, die
gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwen- anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Be-
dung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung reich der Bundeswehr entstehen.
im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf
Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die im
daß der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusam- Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
menhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen,
dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist. daß der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer
hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art ver-
storben, so erhalten eine einmalige Entschädigung
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs- 5. Weitergewährung der Zulage
berechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfund- für Dienst zu ungünstigen Zeiten
siebzigtausend Deutsche Mark, § 63c
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver- (1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von
sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne des § 27
siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark, dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 bis 3 des
wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich die Weiter-
Art nicht vorhanden sind, gewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt acht- ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverord-
zehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark, nung. Dies gilt auch, wenn der Berufssoldat sich des
wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamten-
bezeichneten Art nicht vorhanden sind. versorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung
nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung
(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für andere Angehöri-
vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
ge des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr.
Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend dienst-
unfähige Soldaten auf Zeit.
(5) § 46 gilt entsprechend.
6. Versorgung bei
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
gefährlichen Auslandsverwendungen
§ 63b § 63d
(1) Schäden, die einem Soldaten während einer be- Im Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im
sonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a
des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Verwendungen
vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins- im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage
besondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen gelten § 27 Abs. 6, § 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die §§ 63b,
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen 81c, 86 Abs. 3 und § 89 entsprechend. Wenn der Unfall
entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. mit den besonderen Verhältnissen am Ort der Verwen-
Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen dung zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt
Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1
oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt; dies gilt auch
Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a
als Soldat betroffen ist. Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird der Bundeswehr im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten
ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch für Schä- § 63a Abs. 4 und § 63b entsprechend. Die Entscheidung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 909
ob eine Verwendung mit vergleichbar gesteigerter Gefähr- 5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
dungslage vorliegt, trifft das Bundesministerium der Ver- überstaatlichen Einrichtung gestanden hat.
teidigung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
ministerium der Finanzen.
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehren-
amtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2) § 20 gilt entsprechend. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt ent-
Abschnitt VI sprechend, es sei denn, daß die Abfindung aus einer Ver-
Übergangsvorschriften wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist.
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 66
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung
§ 64
des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs- Bundeswehr
soldaten die Zeit, die er verbracht hat 1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-
1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe), gesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des
Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffent-
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichs-
lichen Schuldienst oder
marine,
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes-
3. in der Reichswehr, tages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungs-
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai körperschaften oder
1935, 3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-
5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes- verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von
polizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 (RGBl. I Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren
S. 851) in die Wehrmacht übergeführt worden sind, Landesverbänden tätig gewesen ist oder
6. in der Nationalen Volksarmee. 4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
gestanden hat,
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-
soldaten die Zeit, die er
den.
1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger
aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 § 67
dem Deutschen Reich angegliedert waren, oder Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufs-
soldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangen-
im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die schaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit, in der er
§§ 67 und 70 gelten entsprechend. sich in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereig-
nissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer
(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfin- Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in
dung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übri- einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9
gen gelten § 20, in den Fällen des Absatzes 1 auch die des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember
§§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 sowie in den Fällen des Absat- 1991 geltenden Fassung) befunden hat. Nicht als ruhe-
zes 2 Nr. 2 auch § 24b entsprechend. gehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen Vor-
schriften bereits angerechnet wird.
§ 65
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein § 67a
Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten
Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden hat Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf
oder Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines
Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit
und 4 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung
nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder
oder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß an die Entlas-
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär- sung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden
anwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits- hat.
dienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach
herrn im Reichsgebiet vollbeschäftigt gewesen ist oder
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem
4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder
Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes
1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-
worden ist, oder chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in 3.
einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-
§ 71
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
(weggefallen)
§ 68
4.
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt
§ 72
werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienst- (weggefallen)
verhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten
in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen 5. Soldaten auf Zeit, die
zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften in der ehemaligen Wehrmacht
gestanden hat. Wehrdienst geleistet haben,
und ihre Hinterbliebenen
§ 68a
Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehr- § 73
macht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die vor dem (1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unter-
9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges abge- offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhält-
leistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes gleich, nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine
wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema-
konnte. § 70 gilt entsprechend. ligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der
Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag,
wenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten
§ 69 Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen
(weggefallen) Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen
worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet.
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundes-
2. Anrechnung anderer Zeiten wehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Lauf-
als ruhegehaltfähige Dienstzeit bahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähigkeit
infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist
§ 70 und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat, (3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die
der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehr- ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18)
macht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen Dienst und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde
als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend.
eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai
1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufs- (4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
soldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstver-
wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine
Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehe-
Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehal- maligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der
tes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Ent- Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
sprechendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai sprechend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit
1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen mindestens zehn Jahre beträgt.
Dienstherrn im Reichsgebiet war oder berufsmäßig im (5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2
früheren Reichsarbeitsdienst stand. oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des
(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehe- Witwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des
maligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst ge- Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).
leistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und (6) Die §§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis 61 dieses
seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehaltes Gesetzes sowie die §§ 17 und 18 des Beamtenversor-
zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, gungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltsbei-
wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr trag gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld;
wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei die Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten
Jahre Wehrdienst geleistet hat. im Ruhestand, Witwen oder Waisen.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen (7) Die §§ 3, 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12 finden
Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht, keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der
wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist
infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner
Ruhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein
zur Bundeswehr stirbt. Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, (8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Solda-
die bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer- ten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die
den, und für Zeiten im Ruhestand. Versorgung nach § 74 wählen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 911
§ 74 führt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der Bun-
deswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollen-
(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
dung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesgrenz-
Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen
schutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum
Bundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73
31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
und 74 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945
Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen
im Polizeivollzugsdienst innerhalb des früheren Bundes-
des § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender
gebietes oder des früheren Landes Berlin sowie die im
Maßgabe:
deutschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone abge-
1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist leistete Dienstzeit.
nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundes-
Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der
grenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichneten
Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die abge-
Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, gelten
leistete Gesamtdienstzeit,
eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung im
2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes als Wehr-
der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die dienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des
abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Lei- § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall.
stungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßge- Bei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit
bend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von minde- im Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des
stens drei Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat § 37 Abs. 3 gleich.
oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen wor-
den ist.
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an
deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberufli- § 77
chen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbeihil-
fe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages. (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927
bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum
(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt
der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr- worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen ein-
dienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absat- maligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünf-
zes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der in undsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe. züge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Betrag
(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den verringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit
Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über fünf-
anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen undsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
Soldaten auf Zeit gelten. bezüge hinaus um dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der
Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine ver-
(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Solda- sorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod
ten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend. infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist,
auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beam-
6. Freiwillige Soldaten im Dienst-
tenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-
verhältnis nach dem Freiwilligengesetz
beitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei
Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,
§ 75 wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird
dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem
die Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Soldaten Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.
auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält Versor- (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn
gung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-
Hinterbliebenen. gehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebe-
(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten nenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen
nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im sind.
Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als
Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne
des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst- 8a. Versorgung wegen eines
unfall. während des Ersten oder Zweiten
Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles
7. Ehemalige Vollzugs- § 77a
beamte im Bundesgrenzschutz
(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des
§ 76 Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung militäri-
(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf schen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundes-
im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz versorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen
über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr überge- Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
erlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versor- 8b. Versorgung
gung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden wegen eines in der Kriegs-
Maßgaben gewährt: gefangenschaft erlittenen Unfalles
1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll-
endung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe- § 77b
stand getretenen Berufssoldaten wird der ruhegehalt-
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen
fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25 Abs. 3 gilt ent-
aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegs-
sprechend.
gefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegs-
gefangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um
den Ruhestand getreten oder verstorben, so wird Versor-
zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-
gung nach § 77a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der
undsiebzig vom Hundert.
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten
kann der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 26 Abs. 7 men mit dem Bundesminister des Innern Krankheiten
Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert. bestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhältnissen in
einer Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77a Abs. 4 gilt für
(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe- eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des
stand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind Hin- Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Berufssolda-
terbliebene auch die elternlosen Enkel und die Verwand- ten, die infolge einer solchen ohne grobes Verschulden
ten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind und
Unfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver-
bestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den setzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem
leiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwand- Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhe-
ten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig- stand versetzt.
keit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom
Hundert des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu gewähren, (2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b
mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit
Nr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des Beamtenver- als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als
sorgungsgesetzes gilt entsprechend. Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, gilt als
Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in § 77a Abs. 5
(3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2 gel- genannten Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzun-
ten § 42 Satz 1 und 3 und § 44 des Beamtenversorgungs- gen des § 77a Abs. 5 erfüllt sind.
gesetzes sowie § 91a dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bun- einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des
desversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem Ersten oder Zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusam-
9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung menhang mit Kriegsereignissen wegen des Dienstes als
im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengeset- Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beam-
zes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70 Abs. 3 die- ter der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer aus-
ses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne grobes ländischen Macht geraten ist und sich im Falle des Zwei-
Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig gewor- ten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des
den ist. Grundgesetzes in Gewahrsam befunden hat.
(5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bun- (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
desversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Be- dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2
rufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder
der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlitten Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig geleistet hat. § 77a
hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 73 Abs. 7 gilt entsprechend.
Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne grobes
Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig gewor-
den ist.
9.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen-
dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 § 78
Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder
Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig geleistet hat. (weggefallen)
(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb
einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung
als Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die Ausschluß- 10.
frist endet jedoch nicht vor dem 1. August 1962. Stirbt der
Soldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch inner- § 79
halb von sechs Monaten nach seinem Tode von seinen
Hinterbliebenen geltend gemacht werden. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 913
11. Übergangsvorschrift aus penbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen
Anlaß des Vierzehnten Gesetzes zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-
zur Änderung des Soldatengesetzes gungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlan-
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) gen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts
wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu
§ 79a erscheinen,
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a
Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines aufgeführten Maßnahmen erleidet,
unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter 3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Sol-
Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem dat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts
Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 13c keine Anwen- im Ausland besonders ausgesetzt war.
dung.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören
auch
Dritter Teil 1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im
Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,
Beschädigtenversorgung
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienst-
reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am
Bestimmungsort,
Abschnitt I
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-
Versorgung beschädigter Soldaten staltungen.
nach Beendigung des Wehrdienst-
verhältnisses, gleichgestellter Zivil- (4) Als Wehrdienst gilt auch
personen und ihrer Hinterbliebenen 1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit,
zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammen-
§ 80 hängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht
hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in ver-
der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in tretbarem Umfang abweicht, weil
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes
desversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts
Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des
Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine
Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit
Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,
seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag
Versorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes fin- b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in
det keine Anwendung. der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-
sonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und
von der Dienststelle benutzt.
2. Wehrdienstbeschädigung
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen
Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-
§ 81
nierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den
Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch Weg von und nach der Familienwohnung.
einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen
Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen (5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des
Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesund- oder von Zahnersatz gleich.
heitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
1. einen Angriff auf den Soldaten
Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver- scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn
haltens, die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrschein-
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,
denen er am Ort seines dienstlich angeordneten che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-
Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, senschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die
2. einen Unfall, den der Beschädigte Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen- gung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein
dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup- und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
kung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, cher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädi-
wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung gung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn
nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt
Leistungen sind nicht zu erstatten. hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige
Härte wäre.
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte
gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbe- § 81d
schädigung.
Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie
für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann
gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
2a. Versorgung in besonderen Fällen
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder
eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschlep-
§ 81a
pung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder
Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die darauf beruht, daß er aus sonstigen mit dem Dienst
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebe- hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
nen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen
Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder § 81e
durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit (1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Sol-
erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Fol- dat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häus-
gen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die lichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in
Zustimmung kann allgemein erteilt werden. dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach
oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen
oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechts-
§ 81b widrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßi-
(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 ge Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird
oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt;
Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht
notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümli-
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi- chen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtferti-
gung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen- gungsgrundes gehandelt hat.
dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Lei- der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die dem
stungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Lei- Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung
stungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der
persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
erleidet.
(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehören-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson de Personen sind Personen, auf die sich die Umzugs-
bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 kostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bun-
des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet. desumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des (4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1
Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitper- stehen gleich
son eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall 1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen
Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne 2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr
für Leib und Leben eines anderen durch ein mit
des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendi-
gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
gen Begleitung während der Durchführung einer dort auf-
geführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen
Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Vor-
Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im aussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b
Sinne des § 81 ist. herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen
Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstat-
(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.
tung der Strafanzeige erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf
§ 81c Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwen- Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. § 64e des
dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol- Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
dungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen
vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück- Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungs-
zuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwen- empfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit
dung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in glei- § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 915
Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendi- (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer
gen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhält-
den Voraussetzungen des § 81b erleidet. nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein
(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend. Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum
Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in
(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister
des Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei
anzuwenden ist. Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche
(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der nach § 80 angerechnet.
Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-
Gesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder gen besteht nicht,
nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechen-
de Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor- a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1
sieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-
soweit der Soldat, der Familienangehörige oder die ande- chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen
re zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme ent-
Grund der Schädigung Leistungen von anderer Seite sprechender Leistungen nach dem Bundessozialhilfe-
erhält. gesetz – zu gewähren sind,
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus
(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vor-
einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
schrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund
privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-
fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der
rung, besteht,
Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vorausset- c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die
zungen des Absatzes 1 vorliegen. Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Kranken-
versicherung übersteigt, oder
(12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat,
ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche zurückzuführen ist.
Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom
1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlit-
ten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der 4. Versorgungskrankengeld
Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbe- in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
schädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der § 83
§§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes. (1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes
(13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vor- gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen
schrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben, ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt
werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-
einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die den Maßgaben:
Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt
jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder
sind. doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlim-
mern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsaus-
bildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses.
§ 82
2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-
§ 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehr- a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
pflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger ses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)
Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezo-
die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbe- gen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
handlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im
und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienst-
auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an verhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses
den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbe- Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buch-
reitschaft (§ 5a des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen stabe a genannten Einkünfte.
zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
oder eine Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) abge- Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage be-
leistet hat, nicht jedoch für die in § 73 genannten Soldaten. ginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhält-
Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist nisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte gilt auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit dem
Schädigungsfolge zu behandeln. auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fol-
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
genden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemali- digtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-
gen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 sorgungsgesetzes.
Satz 2, für die im Anschluß an die Wehrdienstbeschädi-
gung ein Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb (2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schä-
eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Ver- oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz
sorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch
beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu-
§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem stellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Aus-
Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die gleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen,
Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet. die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die
Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus-
§ 84 gleich zu gewähren.
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten (3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a finden mit der Maßgabe
Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister
Absatzes 6 nebeneinander. der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ster für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.
für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten
Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine
dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundes- Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2
versorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes
Versorgung gewährt. gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt
spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädi-
ses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch
gung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im
auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundes-
Sinne der §§ 81a bis 81e sowie des § 63d Satz 1 in Verbin-
minister der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des
dung mit § 81c mit Ansprüchen aus einer Schädigung
Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach
Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf
anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbe-
anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichti-
züge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
gung der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-
ten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten
Rente festzusetzen. noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe,
den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahl-
verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und ten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich
Überführung besorgt hat. aufgerechnet werden kann.
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim
Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil
dieses Gesetzes anzuwenden.
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes 2. Erstattung von Sachschäden
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung und besonderen Aufwendungen
nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen
und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entspre-
§ 86
chenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil die-
ses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädig- (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-
ten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere
Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungs- Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,
gesetzes ruht jedoch nicht. beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-
men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch
die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
Abschnitt II entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar
Versorgung beschädigter notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entspre-
Soldaten während des Wehrdienst- chend anzuwenden.
verhältnisses und Sondervorschriften (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Aus-
übung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden;
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung die Zustimmung muß vom Bundesminister der Verteidi-
gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
§ 85
und Sozialordnung erteilt werden.
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-
dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Aus- (3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d ent-
gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä- sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 917
Vierter Teil Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Fürsorgeleistungen an ehemalige (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf
Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der
(Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe) Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis aus-
geschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem
§ 86a anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeit-
raums weggefallen ist.
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung
einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-
los sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeits- Fünfter Teil
losenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommen- Organisation, Verfahren, Rechtsweg
steuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die
Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben ent- 1. Dienstzeitversorgung
sprechend anzuwenden:
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die § 87
Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die Ver-
nach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechne- sorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei
ten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungs- Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,
pflichtverhältnisses gleich. § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe min- (2) Die Durchführung des § 11a Abs. 1 obliegt abwei-
dert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärter-
entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder bezüge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge
in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit an die Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen
mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Aus-
Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage gaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit
begrenzt. zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund
abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundes-
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für
minister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten
die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienst-
Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entspre-
bezüge zugrunde zu legen.
chend.
4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1
Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangs-
gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41
gebührnisse dem dort genannten Anspruch auf
Abs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundes-
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unter-
beamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des
haltsgeld gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für
Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehr-
den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt
beschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche
werden.
Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzu-
5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während wenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-
des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Vorausset- satzes 2 gelten die für die durchführenden Behörden maß-
zungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt gebenden Vorschriften.
oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld
nicht beantragt hat.
2. Beschädigtenversorgung
6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen
Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Wei- § 88
terbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85
und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch.
(2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung
Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur
einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständi-
los sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeitslo-
gen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In
senhilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und
Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige oberste
sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuer-
Bundesbehörde der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
gesetzes über die Arbeitslosenhilfe und für die Empfänger
ordnung.
dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend
anzuwenden: (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden ent-
1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsge- scheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhält-
bührnissen steht dem Bezug von Arbeitslosengeld nisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die
gleich, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzun- nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die
gen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial- Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung
gesetzbuch sonst nicht erfüllt sind. des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,
2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruf- b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-
lichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-
Sozialgesetzbuch. ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein-
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
geleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist (6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
oder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Lei-
und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i
§ 82 noch nicht vorliegt. des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41
Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des
über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie
Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den
gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des
nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.
§ 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde 1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der
der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Ent- erlassen worden ist.
scheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in 2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister
Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehrdienstbe- der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in
schädigung oder über eine gesundheitliche Schädigung denen er den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat,
im Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden
mit § 81c und den ursächlichen Zusammenhang einer übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81
bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c sowie über 3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die
das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-
Abs. 6 Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen Ver- den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-
waltung verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung kann chend.
jedoch von der Entscheidung einer Behörde der jeweils
(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1,
anderen Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren
soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewäh-
Benehmen unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45
rung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, von der rechts-
§§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht,
kräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichts-
und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den Gerichten
barkeit unter den Voraussetzungen des § 44 des Zehnten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des
Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz 1
Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben ent-
Satz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus von der
sprechend anzuwenden:
Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen
Behörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung 1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem
eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Vor- Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört
aussetzungen des § 48 des Zehnten Buches Sozialge- haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das
setzbuch abweichen. Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.
2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-
(4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und heiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer
Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen
die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehen- Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d Satz 1
de Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs. 6 in Verbindung mit § 81c und den ursächlichen Zusam-
Satz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen menhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbe-
Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit stand der §§ 81 bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit
dem Bundesminister der Verteidigung. § 81c oder über das Vorliegen einer Gesundheits-
störung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig
(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des entschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch
§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah- für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstrei-
ren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie die tigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in
§§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1
das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu- entsprechend anzuwenden.
wenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, so-
weit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41
von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:
bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das 3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer- Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an
versorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bun-
1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrich- desminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die
tendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen
die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwal- Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-
tungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Ver- gesetzblatt zu veröffentlichen.
sorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig
ist.
(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen
2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun-
sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer des zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnah-
Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind. men sind an den Bund abzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 919
(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga- 2. Gebietsbestimmung
ben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen
sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes § 90
anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts ver-
(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
antwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu lei-
in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
stenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-
den Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über (2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes-
die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- republik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.
behörden angewendet werden.
(3) Das frühere Land Berlin ist das Land Berlin vor dem
3. Oktober 1990.
3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe (4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.
§ 88a
Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit 3. Dienstzeiten
durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a außerhalb des Reichsgebietes
Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten
werden nicht erstattet. § 91
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3
Sechster Teil und des § 78 Abs. 2 stehen gleich
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Schlußvorschriften
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-
1. Begrenzung von Geldleistungen
ber 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
§ 89 2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach Dienstherrn im Herkunftsland.
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-
gensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet § 24b entsprechen-
im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- de Anwendung.
gesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen
anzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande-
rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere 3a. Begrenzung der Ansprüche
Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischen- aus einer Wehrdienstbeschädigung
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt
oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die Anrech- § 91a
nung der Leistungen privater Schadensversicherungen, (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
die auf Beiträgen der Soldaten beruhen. Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-
gung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung
1a. Dienstbezüge mit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz
beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach all-
§ 89a gemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende
Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen
Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundes- den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-
besoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen herrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst
und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn
des § 11a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche
die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkun- Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des
gen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes- § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c durch eine vorsätz-
besoldungsgesetzes. liche unerlaubte Handlung einer solchen Person verur-
sacht worden ist.
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfäl-
len in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
§ 89b mer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist
anzuwenden.
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der
Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. unberührt.
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
3b. 4c. Verteilung der
Versorgungslasten bei erneuter
§ 91b Berufung eines Soldaten im Ruhestand
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
(weggefallen) eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet
§ 92c
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi-
§ 92 schen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999
erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur hältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen
Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c
Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe ent-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und sprechend anzuwenden, daß die Ruhensvorschrift des
dem Bundesminister der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamten-
Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einverneh- versorgungsgesetzes tritt.
men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung.
5. Benennung eines Kontos
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-
teidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch- § 93
führung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen. Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann
davon abhängig gemacht werden, daß der Empfänger ein
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überweisung
an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustim-
erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme
mung des Bundesrates.
der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfän-
gers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der
Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der
4a. Übergangsregelungen aus Anlaß Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung
der Herstellung der Einheit Deutschlands sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirt-
schaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die
§ 92a Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsge-
bühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfän-
ordnung, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen ist, ger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus
mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenver- wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.
sorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Ver-
trages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verord- 6. Anwendung bisherigen und
nungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, neuen Rechts für am 1. Januar 1977
Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen vorhandene Versorgungsempfänger
und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
§ 94
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vor-
4b. Verteilung handenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln
der Versorgungslasten sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
bei Übernahme von Berufssoldaten Recht mit folgenden Maßgaben:
in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz
verhältnis eines anderen Dienstherrn
in seiner jeweiligen Fassung.
§ 92b 2. Die §§ 1a, 11, 17 Abs. 2, die §§ 30, 45 bis 49, 53, 55,
55a Abs. 2 bis 8, die §§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2
Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich- und § 89b sowie § 43 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden
übernommen und stimmt das Bundesministerium der Ver- Anwendung; § 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, die
teidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beam- §§ 26a, 55a Abs. 1 und § 55b finden in der bis zum
tenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent- 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In
sprechend anzuwenden: den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 141a des Bundesbeamtengesetzes richten
1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-
sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maß-
gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-
gebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenver-
versorgungsrechtlichen Vorschriften.
sorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der Hin-
2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich terbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 dieses
auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des
vorzunehmen. Beamtenversorgungsgesetzes. Ist in den Fällen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 921
§ 55 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezem- (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
ber 1976 geltenden Recht für den Versorgungsemp- den Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, wer-
fänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine den Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom
weitere Versorgung besteht. Solange ein über den Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden
1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungs- ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-
verhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versor- den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
gungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, läng- (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten
stens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem
mit folgenden Maßgaben Anwendung: bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehalt-
fähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhe-
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach gehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhe-
für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt gehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft
es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an- dem Bundesminister des Innern.
dauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht 6a. Anwendung bisherigen und
günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den neuen Rechts für am 1. Januar 1992
31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti- vorhandene Versorgungsempfänger
gungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an § 94a
die Stelle der dort genannten Vorschriften die ent-
sprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezem- Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhan-
ber 1976 geltenden Rechts. denen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich,
sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976
d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel-
über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf- tenden Recht mit folgenden Maßgaben:
tigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand
andauert. 1. Die §§ 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung.
und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweili- 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen-
gen Fassung. des Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn
dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol- §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember den Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab
1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwen-
sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember dung:
1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-
gung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Geset- a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
zes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamten- dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
versorgungsgesetzes sowie § 55a Abs. 4 dieses günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-
Fassung Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 fin- gungsverhältnis andauert.
det, wenn dies für den Versorgungsempfänger günsti-
b) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an
ger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
die Stelle der dort genannten Vorschriften die ent-
den Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab
sprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezem-
dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den
ber 1991 geltenden Rechts.
1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungs-
verhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Ver- c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991
sorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für tigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand
weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwen- andauert.
dung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus
bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 43 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-
Abs. 2 gilt entsprechend. daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol- 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter
daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b
1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege- Fassung Anwendung.
haltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung Anwendung. 4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
6b. Ruhegehaltssatz 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember
für am 31. Dezember 1991 1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene
vorhandene Berufssoldaten Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 26
Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Kinder-
§ 94b erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die Be-
rechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus
31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-
gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der
bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch
diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssol-
Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen daten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffent-
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitli-
31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1 chen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991
Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor-
nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz angegangen sind.
steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach (8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht
dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhe- ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2
gehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialge-
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum setzbuch gleich.
Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt
§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwen-
dung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer 6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; eines Berufssoldaten nach dem 31. Dezember 1991
§ 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum
§ 94c
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus
1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-
dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-
dung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach
gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
§ 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis
bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der
eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der nach
Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden
§ 94a oder nach § 94b dem früheren Ruhegehalt zugrunde
Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet
gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehalts-
sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
satz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz
des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember
für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2
1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
bleibt unberührt.
von dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzt wird oder verstirbt. 7. Übergangsregelungen
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhege- für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte
haltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrun- Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
de gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der
§ 95
sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähi-
ge Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende (1) § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 7 Satz 4
Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, bewilligt und angetreten worden sind.
nicht übersteigen. (2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 einge-
(4) (aufgehoben) treten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25
Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künf-
Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist tige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan-
entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehalts- denen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger,
satz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach
Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an
Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten
ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas- diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser
sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung
Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Ver-
in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der ringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsat- nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen
zes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hun- Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleiben-
dertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich de Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am
der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamten-
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung versorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag gelten-
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich den Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe
nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 923
Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 ge- (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des
nannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt
Beträge entsprechend anteilig. werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum 30. September
1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die
Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998
8. Übergangsregelungen für vor dem geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger
1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt unberührt.*)
und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96 9.
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 § 97
eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die
(Inkrafttreten)
§§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künfti-
ge Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhan-
denen Versorgungsempfängers.
*) Gemäß Artikel 7 Nr. 44 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Arti-
kel 1 des Gesetes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt
oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wer- worden ist, sowie gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes vom
den, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten- 21. Dezember 1998 wird am 1. Januar 2001 dem § 96 folgender Ab-
den Fassung Anwendung. satz 6 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz
ein anderes bestimmt ist:
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldaten- „(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2002
gesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung
beruht, ist § 26 Abs. 10 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, fin-
den die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember Bei Versetzung beträgt der
1998 geltenden Fassung Anwendung. in den Ruhestand Vomhundertsatz der Minderung
für jedes Jahr
(4) Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum vor dem 1. Januar 2001 0,0
31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies nach dem 31. Dezember 2000 2,4
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für nach dem 31. Dezember 2001 3,0.
weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, Die Minderung des Ruhegehaltes darf
solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit- 1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem
punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,
Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entspre- 2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem
1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.
chend für die Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personal-
Für Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähig-
stärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) keit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 25 Abs. 1 Satz 1 in der
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.“
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung
und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung*)
Vom 5. Mai 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
Grund tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 des im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Er-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der nährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt,
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft
(BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 und Technologie:
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-
Artikel 1
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- Änderung der Diätverordnung
erlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einver- Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-
nehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, machung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar
Technologie, 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und des
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buch- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
stabe a bis d in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit a) Die Angabe „14b“ wird durch die Angabe „14d“
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes ersetzt.
b) Die Angabe „8 Anlagen“ wird durch die Angabe
*) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 96/5/EG der Kommission „21 Anlagen“ ersetzt.
vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), Richtlinie 96/8/EG
der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorien- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
arme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22) und
Richtlinie 98/36/EG der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Änderung a) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3
der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für und 4 eingefügt:
Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 167 S. 23) in deutsches Recht
umgesetzt. „(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Hinsichtlich Artikel 1 Nr. 4 und 5 und Artikel 2 sind die Verpflichtungen
aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des 1. Beikost:
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) be- Lebensmittel außer Milch für Kleinkinder, die
achtet worden. den besonderen Ernährungsanforderungen ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 925
sunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 17 fest-
und zur Ernährung während der Entwöhnungs- gelegten Anforderungen entsprechen.
periode des Säuglings und für dessen Umstel-
(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur
lung auf normale Kost bestimmt sind.
Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer Tages-
2. Getreidebeikost: ration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in
einer alle Bestandteile enthaltenden Fertigpackung in
Beikost aus
den Verkehr gebracht werden.
a) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit
Milch oder anderen geeigneten nahrhaften (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für diätetische
Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet zur Verwendung als Tagesration oder als Mahlzeit
werden müssen, bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anwei-
sung im Einzelfall hergestellt und im Rahmen einer
b) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetz- Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren
ten proteinreichen Lebensmittel, die mit Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle verabfolgt
Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssig- werden, sofern die abweichende Zusammensetzung
keiten zubereitet sind oder zubereitet wer- aufgrund medizinischer Indikation geboten ist.“
den müssen,
c) Teigwaren, die nach dem Kochen in sieden- 6. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
dem Wasser oder anderen geeigneten Flüs-
sigkeiten verzehrt werden oder „(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Ver-
d) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als
kehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung
solche oder nach dem Zerkleinern unter
keine anderen als die in der Anlage 9 aufgeführten
Zusatz von Wasser, Milch oder ande-
Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der
ren geeigneten Flüssigkeiten verzehrt wer-
dort festgesetzten Einschränkungen verwendet wor-
den.
den sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineral-
(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebens- stoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbin-
mittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichts- dungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernäh-
verringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine rungszwecke zu erfüllen.“
ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder
mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration 7. Nach § 14c wird folgender § 14d eingefügt:
bestimmt sind und einen begrenzten Energie-
gehalt und eine besondere Zusammensetzung „§ 14d
aufweisen.“ (1) Beikost darf gewerbsmäßig nur aus Zutaten her-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen gestellt werden, die nach den allgemein anerkannten
Absätze 5 und 6. wissenschaftlichen Erkenntnissen für die besondere
Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern geeignet
sind.
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten „An-
lage 9“ die Worte „unter Beachtung der dort fest- (2) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und
gesetzten Einschränkungen“ eingefügt. in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Her-
stellung keine anderen als die in der Anlage 9 auf-
geführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beach-
4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tung der dort festgesetzten Einschränkungen verwen-
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma det worden sind, um die Anforderungen für Vitamine,
ersetzt. Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoff-
verbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Ernährungszwecke zu erfüllen.
„3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höch-
(3) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und
stens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trok-
in den Verkehr gebracht werden, wenn die zugesetz-
kenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um
ten Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente die
einen technologisch unvermeidbaren Rest-
in Anlage 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium
gehalt handelt.“
und Calcium bezogen auf das in den Verkehr ge-
brachte, im übrigen bezogen auf das verzehrsfertige
5. § 14a wird wie folgt gefaßt: Erzeugnis, nicht überschreiten.
„§ 14a (4) Getreidebeikost darf gewerbsmäßig nur herge-
(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur stellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in
Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur her- ihrer Zusammensetzung außerdem den in Anlage 19
gestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn festgelegten Anforderungen und Beschränkungen
zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 entspricht.
aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen verwen- (5) In Anlage 20 beschriebene Beikost darf ge-
det worden sind. werbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr ge-
(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur bracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung
Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur her- außerdem den dort festgelegten Anforderungen und
gestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Beschränkungen entspricht.“
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: 1. Angaben über den prozentualen Anteil an der
„§ 21a Tagesdosis der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten
Mineralstoffe und Vitamine, soweit in Anlage 1
(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Tages-
Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen dosen genannt sind, und
Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Ver-
kehrsbezeichnung „Tagesration für gewichtskon- 2. den Hinweis, daß das Erzeugnis nur im Rahmen
trollierende Ernährung“ nach Maßgabe des § 25 einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten
Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht Zweck erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser
werden. Ernährung sein müssen,
(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur enthält.
Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder (7) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur
mehrerer Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in
bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeich- Verkehr gebracht werden mit
nung „Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende
Ernährung“ nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ge- 1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mög-
werbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. liche Gewichtsabnahme,
(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur 2. Angaben über die Höhe einer möglichen Ge-
Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in wichtsabnahme,
den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeich- 3. Angaben über eine Beeinflussung des Hunger-
nung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gefühls oder
folgende Angaben enthält:
4. Angaben über ein verstärktes Sättigungsgefühl.
1. die notwendigen Angaben über die richtige Zu-
bereitung des Erzeugnisses, verbunden mit dem Für Lebensmittel nach Satz 1 darf mit den dort ge-
Hinweis auf das Erfordernis ihrer Befolgung, nannten Angaben nicht geworben werden.
2. Angaben über eine mögliche abführende Wirkung (8) § 14a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“
des Erzeugnisses, wenn es nach den Verwen-
dungsangaben des Herstellers zu täglichen Ein- 9. In § 22 Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“
nahmen von mehr als 20 g Polyalkoholen kommt, durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
und
3. einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausrei- 10. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
chenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme.
„§ 22b
(4) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur
Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in (1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr
den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeich- gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach
nung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
Angaben enthält: 1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vier-
1. den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie ten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost ver-
den Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je an- wendet werden darf,
gegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeug- 2. Angaben über den Glutengehalt oder die Gluten-
nisses und freiheit bei Beikost, die für unter sechs Monate alte
2. die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7 Säuglinge bestimmt ist, und
aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je ange- 3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung
gebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnis- des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis
ses.
auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung,
(5) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur
enthält.
Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen
Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur (2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den
in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeich- Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeich-
nung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 nung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
1. die Angabe, daß das Erzeugnis alle für einen Tag 1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte
erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß,
beinhaltet, und Kohlenhydraten und Fett je 100 g oder 100 ml des
2. den Warnhinweis, daß das Erzeugnis ohne ärzt- an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnis-
lichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet ses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Ver-
werden darf, zehreinheit,
enthält. 2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19
oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten
(6) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur
Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml
Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer oder meh-
des an den Endverbraucher abzugebenden Er-
rerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration be-
zeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten
stimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
je Verzehreinheit,
gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach
Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 angebracht ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 927
(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kenn- aaa) In Buchstabe e wird die Angabe „ , § 14a
zeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbs- Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen und nach dem
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in Wort „sind“ das Wort „oder“ durch ein
der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je Komma ersetzt.
100 g oder 100 ml des an den Endverbraucher abzu-
gebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehr- bbb) Nach dem Buchstaben e wird folgender
einheiten je Verzehreinheit, angegeben ist. neuer Buchstabe f eingefügt:
(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Refe- „f) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2
renzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für
und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in kalorienarme Ernährung zur Ge-
den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der wichtsverringerung oder“.
angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als ccc) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-
15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte be- stabe g.
trägt und der Gehalt je 100 g oder 100 ml des an den ddd) Nach den Worten „in den Verkehr
Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei bringt“ wird der Punkt durch das Wort
festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit, an- „oder“ ersetzt.
gegeben ist.“
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
11. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2,“ „3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung
gestrichen. betreibt.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
12. § 26 wird wie folgt geändert: „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: lässig
aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: 1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit
„e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Le- § 2 Abs. 2 Satz 2, diätetische Lebensmittel
bensmittel für kalorienarme Ernäh- gewerbsmäßig nicht in Fertigpackungen in den
rung zur Gewichtsverringerung,“. Verkehr bringt,
bbb) In Buchstabe f wird am Ende das Wort 2. entgegen § 14a Abs. 3 Lebensmittel für kalo-
„oder“ durch ein Komma ersetzt. rienarme Ernährung gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt,
ccc) In Buchstabe g wird nach dem Wort
3. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbs-
„Folgenahrung“ das Wort „oder“ einge-
mäßig in den Verkehr bringt oder
fügt.
4. entgegen
ddd) Nach Buchstabe g wird folgender neuer
Buchstabe h eingefügt: a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2
Abs. 2 Satz 2,
„h) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5
Beikost“. b) § 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4,
eee) Nach den Worten „in den Verkehr c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1
bringt“ wird das Wort „oder“ durch ein oder Abs. 6 Nr. 1,
Komma ersetzt. d) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,
durch das Wort „oder“ ersetzt. e) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder
Abs. 4,
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
mer 3 eingefügt: f) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2,
„3. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost g) § 23 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“ h) § 24 Nr. 1,
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: jeweils auch in Verbindung mit § 25, diätetische
aa) Buchstabe a wird gestrichen. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschrie-
bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch- benen Weise gekennzeichnet sind.“
stabe e eingefügt:
„e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,“. 13. Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
cc) Die bisherigen Buchstaben e, f, g und h wer- „(3) Bis zum 1. Juli 1999 dürfen Lebensmittel nach
den die Buchstaben f, g, h und i. § 1 Abs. 3 und 4 noch nach den bis zum 20. Mai 1999
geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeich-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
net werden und die so hergestellten und gekenn-
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ zeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hin-
durch ein Komma ersetzt. aus in den Verkehr gebracht werden.“
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
14. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 9
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 14a Abs. 1, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)
1. Vitamine
Vitamin Vitaminverbindung nicht zur Verwendung zugelassen bei
Vitamin A Retinylacetat
Retinylpalmitat
Beta-Carotin
Retinol
Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol)
Vitamin D3 (Cholecalciferol)
Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid
Thiaminnitrat
Vitamin B2 Riboflavin
Riboflavin-5(-phosphat-Natrium
Niacin Nicotinsäureamid
Nicotinsäure
Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5(-phosphat
Pyridoxinpalmitat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Folsäure Folate
Pantothensäure Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol
Vitamin B12 Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin
Biotin D-Biotin
Vitamin C L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure
(L-Ascorbylpalmitat)
Kaliumascorbat
Vitamin E D-Alpha-tocopherol
DL-Alpha-tocopherol
D-Alpha-tocopherylacetat
DL-Alpha-tocopherylacetat
Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)
2. Mineralstoffe
Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei
Calcium (Ca) Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrate
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphate
Calciumoxid Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Calciumhydroxid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 929
Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei
Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid
Magnesiumlactat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Magnesiumoxid
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumsulfat
Magnesiumgluconat
Magnesiumglycerophosphat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Magnesiumhydroxid
Magnesiumcitrate
Eisen (Fe) elementares Eisen Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Eisen-II-carbonat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Eisen-II-citrat
Eisen-II-gluconat
Eisen-II-lactat
Eisen-II-sulfat
Eisen-II-ammoniumcitrat
Eisen-II-fumarat
Eisen-III-diphosphat
Eisen-III-saccharat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Eisennatriumdiphosphat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Kupfer (Cu) Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfersulfat
Kupferlysinkomplex
Kupfercarbonat
Jod (I) Kaliumjodid
Natriumjodid
Kaliumjodat
Natriumjodat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Zink (Zn) Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinklactat
Zinksulfat
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid
Mangan (Mn) Mangan-II-carbonat
Mangan-II-chlorid
Mangan-II-citrat
Mangan-II-sulfat
Mangan-II-gluconat
Mangan-II-glycerophosphat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Natrium (Na) Natriumhydrogencarbonat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat
Natriumcarbonat Beikost
Natriumlactat
Natriumorthophosphate
Natriumhydroxid
Natriumtartrat
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei
Kalium (K) Kaliumbicarbonat Beikost
Kaliumcarbonat Beikost
Kaliumchlorid
Kaliumcitrate
Kaliumgluconat
Kaliumglycerophosphat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Kaliumlactat
Kaliumorthophosphate Beikost
Kaliumhydroxid Beikost
Selen (Se) Natriumselenat
Beikost
Natriumselenit
3. Aminosäuren und deren Verbindungen
sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen
Stoff Nicht zur Verwendung zugelassen bei
L-Arginin und sein Hydrochlorid
L-Cystin und sein Hydrochlorid
L-Histidin und sein Hydrochlorid
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid
L-Leucin und sein Hydrochlorid
L-Lysin und sein Hydrochlorid
L-Cystein und sein Hydrochlorid
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
L-Carnitin und sein Hydrochlorid
Taurin Beikost
Cytidin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
Uridin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
Adenosin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
Guanosin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
Inosin-5(-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
4. Sonstige Stoffe
Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrate
Cholintartrate
Inositol“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 931
15. Nach Anlage 16 werden folgende Anlagen 17 bis 21 angefügt:
„Anlage 17
(zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1)
Wesentliche Bestandteile von
Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung
Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen
des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.
1. Brennwert
1.1 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muß mindestens 3 360 Kilo-
joule (800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
1.2 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muß mindestens 840 Kilojoule
(200 Kilokalorien) und höchstens 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.
2. Proteine
2.1 Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muß zu mindestens 25 % und höchstens
50 % auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist,
mehr als 125 g Proteine enthalten.
2.2 Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der
chemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend
zu erhöhen. Dabei muß der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80 % des Indexes des
Referenzproteins betragen.
2.3 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Amino-
säure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenz-
proteins.
2.4 Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erfor-
derlichen Ausmaß gestattet.
3. Fette
3.1 Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.
3.2 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.
3.3 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.
4. Ballaststoffe
Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens
30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.
5. Vitamine und Mineralstoffe
5.1 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten
Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern.
5.2 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der unter
Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit
enthalten.
6. Anforderungsschema für Aminosäuren
g/100 g Protein
Cystin + Methionin 1,7
Histidin 1,6
Isoleucin 1,3
Leucin 1,9
Lysin 1,6
Phenylalanin + Thyrosin 1,9
Threonin 0,9
Tryptophan 0,5
Valin 1,3
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
7. Nährstoffgehalte je Tag
Vitamin A 700 µg Retinol-Äquivalent
Vitamin D 5 µg
Vitamin E 10 mg Tocopherol-Äquivalent
Vitamin C 45 mg
Thiamin 1,1 mg
Riboflavin 1,6 mg
Niacin 18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent
Vitamin B6 1,5 mg
Folate 200 µg
Vitamin B12 1,4 µg
Biotin 15 µg
Pantothensäure 3 mg
Calcium 700 mg
Phosphor 550 mg
Kalium 3100 mg
Eisen 16 mg
Zink 9,5 mg
Kupfer 1,1 mg
Jod 130 µg
Selen 55 µg
Natrium 575 mg
Magnesium 150 mg
Mangan 1 mg
Anlage 18
(zu § 14d Abs. 3)
Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe
und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden
Nährstoff Höchstwert je 100 kcal
Vitamin A 180 µg RE
Vitamine E 3 mg a-TE
Vitamine C 12,5/251)/125 2) mg
Thiamin 0,25/0,5 3) mg
Riboflavin 0,4 mg
Niacin 4,5 mg NE
Vitamin B6 0,35 mg
Folsäure 50 µg
Vitamin B12 0,35 µg
Pantothensäure 1,5 mg
Biotin 10 µg
Kalium 160 mg
Calcium 80/1804)/100 5) mg
Magnesium 40 mg
Eisen 3 mg
Zink 2 mg
Kupfer 40 µg
Jod 35 µg
Mangan 0,6 mg
_______________
1) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.
2) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.
3) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis.
4) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse.
5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 933
Anlage 19
(zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2)
Grundzusammensetzung von Getreidebeikost
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig in den Verkehr gebrachte
oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Erzeugnis.
1. Getreideanteil
Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muß mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen
Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
2. Protein
2.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens
1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muß der Gehalt an zugesetztem Protein min-
destens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem
Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein
von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß mindestens 80 % des Referenzproteins Casein, wie
in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muß
mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Ver-
besserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
3. Kohlenhydrate
3.1 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glu-
cosesirup oder Honig zugesetzt, so darf
– der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),
– der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)
betragen.
3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup
oder Honig zugesetzt, so darf
– der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),
– der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)
betragen.
4. Fette
4.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens
0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/
100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so
– darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen,
– darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen,
– muß der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) erreichen.
5. Mineralstoffe
5.1 Natrium
– Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwen-
dig ist.
– Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.
5.2 Calcium
5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens
20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milch-
kekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ
(50 mg/100 kcal) aufweisen.
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
6. Vitamine
6.1 Getreidebeikost muß einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.
6.2 Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte:
je 100 kJ je 100 kcal
min. max. min. max.
Vitamin A (µg RE)1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2) 0,25 0,75 1 3
_______________
1) RE = all-trans Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, daß Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
genannter Getreidebeikost zugesetzt wird.
Anlage 20
(zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2)
Grundzusammensetzung von
anderer Beikost als Getreidebeikost
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Her-
stelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Erzeugnis.
1. Protein
1.1 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Ver-
kehrsbezeichnung genannten Zutaten, so muß
– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen
insgesamt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses und mindestens 25 % des Gewichts
der Eiweißquellen insgesamt betragen,
– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g kJ (7 g/100 kcal) betragen.
1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeich-
nung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit auf-
gemacht ist oder nicht,
– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen
insgesamt mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweiß-
quellen betragen,
– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4,2 g/100 kcal) betragen.
1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeich-
nung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muß, unabhängig davon, ob das
Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,
– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen
insgesamt mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweiß-
quellen betragen,
– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen,
– der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal)
betragen.
1.3.a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses
erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so
– muß der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und an Protein aus
allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innerein oder
sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muß der Gesamt-
proteingehalt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4.a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1
bis 1.4.
1.4.b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben
sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den
Anforderungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 935
1.5 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine
und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.
2. Kohlenhydrate
Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder
Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:
– 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;
– 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;
– 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;
– 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;
– 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.
3. Fett
3.1 Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt:
Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an erster
Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.
3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens
1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.
4. Natrium
4.1 Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) und höchstens
200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der
Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.
4.2 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zuge-
setzt werden.
5. Vitamine
Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses minde-
stens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.
Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des Fertigerzeugnisses mindestens 25 µg RE /100 kJ (100 µg
RE/100 kcal)1) betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin A zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht
zulässig.
Anderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden.
_______________
1) RE = all-trans Retinoläquivalent.
Anlage 21
(zu § 22b Abs. 4)
Referenzwerte für die Kennzeichnung
des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Nährstoff Referenzwert für Kennzeichnung
Vitamin A 400 µg
Vitamin D 10 µg
Vitamin C 25 mg
Thiamin 0,5 mg
Riboflavin 0,8 mg
Niacin-Äquivalent 9 mg
Vitamin B6 0,7 mg
Folat 100 µg
Vitamin B12 0,7 µg
Calcium 400 mg
Eisen 6 mg
Zink 4 mg
Jod 70 µg
Selen 10 µg
Kupfer 0,4 mg“.
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Neubekanntmachung
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Das Bundesministerium für Gesundheit kann die
§ 6 Abs. 3 Satz 1 der Nährwert-Kennzeichnungsverord- Diätverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsver-
nung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die durch ordnung in den vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
Artikel 23 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt-
S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: machen.
„Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendung als
Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, oder
in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Bezeich-
nungen oder Angaben, die auf einen geringen oder ver- Artikel 4
minderten Brennwert hindeuten, nur verwendet werden,
wenn der physiologische Brennwert des verzehrsfertigen Inkrafttreten
Lebensmittels 1680 Kilojoule oder 400 Kilokalorien pro Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Mahlzeit nicht überschreitet.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Mai 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 937
Verordnung
zur Änderung der Eingliederungszuschußverordnung
Vom 6. Mai 1999
Auf Grund des § 224 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
§ 1 der Eingliederungszuschußverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl.
1998 I S. 37) wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer wird für
Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen haben, auf die
Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fischhygiene-Verordnung*)
Vom 12. Mai 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
in Verbindung mit Abs. 3, § 10 Abs. 1 sowie des § 19a gesetzes abgegeben werden. Werden die
Nr. 3, 4 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Fische an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen gesetzes abgegeben, so gilt für die Lagerung
Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. Sep- der Fische Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die
tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, Verbraucher im Sinne des Satzes 8 haben die
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig- Fische spätestens am Tage nach der Abgabe
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I auszunehmen. Abweichend von Satz 6 kön-
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober nen Fische aus Binnengewässern, die aus-
1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundes- weislich des Lieferscheines zur maschinellen
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verarbeitung in einem Betrieb bestimmt sind,
und für Wirtschaft und Technologie, auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgenom-
men werden, wenn sie entsprechend Absatz 4
– auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be- gelagert werden und eine nachteilige Beein-
darfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem flussung ausgeschlossen ist.“
Bundesministerium der Finanzen:
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Küsten- und Binnenfischerei“ wer-
Artikel 1 den durch das Wort „Küstenfischerei“ ersetzt.
Die Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 bb) Die Angabe „§ 6 Abs. 1“ wird ersetzt durch die
(BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver- Angabe „§ 6“.
ordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807), wird wie folgt
geändert: c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „(Bücklinge),“
nachfolgender Halbsatz eingefügt:
1. Nach § 2 Nr. 18 werden folgende Nummern 19 und 20 „oder die einem Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5
angefügt: Nr. 5.1 mit anschließender Salzung und Räuche-
„19. Verpackung: rung unterworfen wurden (Lachshering),“.
Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeugnisse zum d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Schutz mit einer Umhüllung, einem Behältnis „Wer Fischereierzeugnisse herstellt oder behan-
oder einem anderen geeigneten Material um- delt, hat diese unverzüglich nach dem Fang oder
schlossen werden; dem Herstellen unter Einhaltung der Anforderun-
20. Schlachten: gen der Anlage 1 Kapitel VI Nr. 4 bis 8 zu lagern
oder zu befördern.“
Töten von Fischen, gegebenenfalls unter Blut-
entzug ohne Ausnehmen der Leibeshöhle.“
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„Umpackzentren“ die Worte „und Gefrierschiffe“ an- „b) Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3,
gefügt. 4, 6 und 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,“.
3. § 4 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Kapitel 2“
die Worte „und Kapitel 5 Nr. 7“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Betrieb“ die 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Worte „im Inland“ angefügt.
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bedingungen“
bb) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt: die Worte „unter Beachtung der Anforderungen in
„Wer Fische aus Binnengewässern schlach- Kapitel 5 Nr. 7“ eingefügt.
tet, hat diese unverzüglich nach dem Schlach- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
ten auszunehmen. Satz 6 gilt nicht, wenn die
Fische unmittelbar nach dem Schlachten „§ 4 Abs. 1 Satz 7, 9 und 10 ist auf Tiere aus Aqua-
kulturen entsprechend anzuwenden.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/61/EG des
Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie
91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung 6. In § 7 Abs. 3 werden nach der Angabe „Nr. 8“ die
und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35). Worte „und Kapitel 5 Nr. 7“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 939
7. § 8 wird wie folgt geändert: rung zwischen Erzeugungsgebiet, Umsetzungsgebiet,
a) In Absatz 1 wird nach den Worten „der Anlage 1 Reinigungszentrum, Versandzentrum oder Betrieb
Kapitel“ die Angabe „4 Nr. 2,“ eingefügt. identifiziert werden können, wird auf Antrag von der
zuständigen Behörde ausgegeben, und ist von dieser
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Nr. 6“ die mit den in Absatz 3 Nr. 1 genannten Angaben zu ver-
Worte „und Nr. 7“ eingefügt. sehen.
c) In Absatz 3 werden nach den Worten „Anlage 1“ (2) Versand- oder Reinigungszentren oder Betriebe
die Worte „Kapitel 5 Nr. 7 und“ eingefügt. dürfen nur Muschelpartien annehmen und in Umset-
zungsgebiete dürfen nur Muschelpartien eingebracht
8. § 9 Abs. 1 und 1a wird durch folgenden Absatz er- werden, die von einem Registrierschein begleitet sind.
setzt:
(3) Der Registrierschein muß folgende Angaben
„(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben enthalten:
1. das Versandland, entweder ausgeschrieben oder 1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers,
in Form von Initialen in Großbuchstaben; für Mit- 2. Zeitpunkt der Ernte,
gliedstaaten der Europäischen Union sind dabei
als Großbuchstaben zu verwenden: 3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Stand-
ortbeschreibung,
B – DK – D – EL – E – F – IRL – I – L – NL – AT – P – FI
– SE – UK, 4. Status des Erzeugungsgebietes nach Anlage 2
Kapitel 1,
2. die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes,
5. Muschelart und Menge,
des Betriebes, der Versteigerungshalle oder des
Großhandelsmarktes, die Registriernummer des 6. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder
Umpackzentrums oder des Gefrierschiffes, Reinigungszentrums oder eines Betriebes unter
Angabe der Veterinärkontrollnummer,
3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union: 7. gegebenenfalls Lage des Umsetzungsgebietes,
Dauer der Umsetzung, sowie Angaben zur Her-
CE – EC – EG – EK – EF – EY. kunft der umgesetzten Muscheln,
Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf 8. gegebenenfalls Zulassungsnummer und Anschrift
der Verpackung so anzubringen, daß die Verpackung des Reinigungszentrums, Dauer der Reinigung,
nicht geöffnet werden muß. Im Falle unverpackter Datum des Eingangs in und des Ausgangs aus
Fischereierzeugnisse sind die Angaben auf den Be- dem Reinigungszentrum, Angaben zur Herkunft
gleitdokumenten anzubringen. Bei Fischereierzeug- der gereinigten Muscheln.
nissen in Fertigpackungen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3
genannten Angaben auf der Fertigpackung anzubrin- (4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reini-
gen. Bei der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angabe ist die gungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder
Veterinärkontrollnummer oder Registriernummer der eines Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter
Betriebsstätte anzubringen, die die Fischereierzeug- haben den Registrierschein nach seinem Empfang
nisse mit Ausnahme des Kühlens oder Lagerns her- 1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu
stellt oder behandelt.“ versehen,
2. über einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzube-
9. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: wahren.
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 2 Eine Kopie des Registrierscheines ist vom Muschel-
Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Angabe „Ab- erzeuger über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab
satz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 3“ er- dem Versand der Muscheln aufzubewahren.
setzt.
(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Versandzentrums, des Reinigungszentrums, des Um-
„Großhandelsfirmen, die als Umpackzentren regi- setzungsgebietes oder des Betriebes, für die die
striert sind, können die in Absatz 2 Nr. 2 Buch- lebenden Muscheln bestimmt sind, selbst durchge-
stabe b genannten Nachweise in Form von Liefer- führt, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1
scheinen führen.“ genannten Personen abweichend von Absatz 1 an-
stelle des Registrierscheines eine unbefristete Trans-
10. § 11 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: portgenehmigung erteilen.
„b) unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 (6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in
Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3, sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 angeordnet
4.4 und Nr. 5“. werden.
(7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über
11. § 14 wird wie folgt gefaßt: das Muster eines Registrierscheines gemäß Kapitel II
„§ 14 Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie
91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festle-
Registrierscheine gung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und
(1) Der Muschelerzeuger muß jeder Muschelpartie Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268
einen von ihm unterschriebenen und datierten Regi- S. 1), geändert durch Richtlinie 97/61/EG des Rates
strierschein beifügen. Der Registrierschein, mit dem vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der
die Partien lebender Muscheln während der Beförde- Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygiene-
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von der zuständigen Behörde auf Antrag unter
lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35), getroffen Erteilung einer Registriernummer registriert. Auf
und dieses im Amtsblatt der Europäischen Gemein- diesen Gefrierschiffen sind die Anforderungen
schaften bekanntgemacht hat, ist dieses Muster zu nach Anlage 1 Kapitel 2 und 5 Nr. 5.1 angemessen
verwenden.“ zu beachten.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
12. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reini- 15. § 21 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.
gungszentren behandelt und in den Verkehr bringt,
hat Nachweise zu führen über 16. § 22 wird wie folgt geändert:
1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
der Anlieferung und ihre Eignung zum Genuß für
Menschen, die Abgabe der lebenden Muscheln aa) Die Buchstaben c und d werden durch folgen-
unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der de Buchstaben ersetzt:
Kennzeichnung sowie des Empfängers, der Ver- „c) soweit die Voraussetzungen nach Buch-
weildauer im Reinigungsbecken, des Datums des stabe a oder b nicht vorliegen, von einer
Versandes mit Angabe der Menge der versandten inhaltlich dem Muster gemäß der Ent-
Muscheln sowie die Nummer des Eingangs- scheidung 95/328/EG zur Festlegung der
registrierscheines, der den versandten Muscheln Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von
entspricht, Fischereierzeugnissen aus Drittländern,
2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kon- für die bisher keine spezifische Entschei-
trollen. dung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191
S. 32), in der jeweils geltenden Fassung
Die den Muschelpartien zugeordneten Registrier-
entsprechenden Bescheinigung, die im
scheine sind der zuständigen Behörde auf deren Ver-
Amtsblatt der Europäischen Gemein-
langen vorzulegen.“
schaften bekanntgemacht ist, begleitet
sind,
13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
d) von Fischereifahrzeugen nach § 23a stam-
a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
men, die Fischereierzeugnisse fangen und
„4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderun- tiefgefrieren,“.
gen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 9,
Abs. 2, 4 oder 5, Satz 2 Nr. 1 nicht ent- bb) Der bisherige Buchstabe d wird neuer Buch-
sprechen,“. stabe e.
b) Nummer 7 und 8 werden wie folgt gefaßt: b) In Absatz 3 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch
die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
„7. lebende Muscheln oder daraus hergestellte
Fischereierzeugnisse, in denen mehr als c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
20 Mikrogramm Domoinsäure je Gramm „(5) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Ver-
Muschelfleisch (ASP) bei HPLC-Analyse ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
nachgewiesen werden, vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) in der jeweils
8. gekochte Krebs- und Weichtiere, bei denen geltenden Fassung bleiben unberührt.“
a) Staphylococcus aureus in einer Menge von
17. Nach § 23 wird folgender § 23a angefügt:
mehr als 1000 pro g Krebs- oder Weichtier-
fleisch auf Grund des im Anhang Nummer 2 „§ 23a
der Entscheidung 93/51/EWG der Kommis- Für die Einfuhr registrierte Gefrierschiffe
sion vom 15. Dezember 1992 über mikro-
biologische Normen für gekochte Krebs- Sofern in Entscheidungen der Kommission der
und Weichtiere (ABl. EG Nr. L 13 S. 11) Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 der
festgelegten Stichprobenplanes, oder Richtlinie 91/493/EWG ein Verzeichnis von Fischerei-
fahrzeugen (Gefrierschiffen) enthalten ist, gelten diese
b) Salmonellen in 25 g Krebs- oder Weich- als für die Einfuhr registrierte Schiffe. Diejenigen
tierfleisch auf Grund des im Anhang Num- Fischereifahrzeuge nach Satz 1, die nicht im Amts-
mer 1 der Entscheidung 93/51/EWG fest- blatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntge-
gelegten Stichprobenplanes nachgewiesen macht worden sind, werden vom Bundesministerium
werden.“ für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.“
14. § 20 wird wie folgt geändert: 18. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) § 20 erhält folgende Überschrift: a) Nummer 2 wird gestrichen.
„§ 20 b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu den
Registrierung von Nummern 2 bis 7.
Umpackzentren und Gefrierschiffen“. c) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „7. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchsta-
„(2) Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse be a, d oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6,
fangen und tiefgefrieren (Gefrierschiffe), werden 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, verarbeitete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 941
Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln 22. In Anlage 2 Kapitel 4 wird nach Nummer 4 folgende
oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse Nummer 5 angefügt:
in den Verkehr bringt.“
„5. Zweischalige Weichtiere dürfen nur so behandelt
oder verarbeitet werden, daß sie bei Beachtung
19. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder
a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt
werden können, insbesondere durch Mikroor-
„1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 oder 9 Fische nicht
ganismen, tierische Schädlinge, menschliche
oder nicht rechtzeitig ausnimmt,
oder tierische Ausscheidungen, Witterungsein-
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeug- flüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-,
nisse lagert oder befördert,“. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden zu den Lösungsmittel.“
Nummern 3 bis 9.
23. Anlage 4 Nr. 2.4 wird wie folgt gefaßt:
20. Im Abschnitt 8 wird folgender § 26 eingefügt: „Unbeschadet der Untersuchungen nach den Num-
„§ 26 mern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder
lebende Muscheln ferner auf
Übergangsregelung
2.4.1 weitere Algentoxine wie ASP,
Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis 2.4.2 Schadstoffe,
zum 11. November 1997 geltenden Vorschriften ge- 2.4.3 Rückstände verbotener oder nicht zugelasse-
kennzeichnet worden sind.“ ner Stoffe (nur bei Tieren der Aquakultur sowie
daraus hergestellten Fischereierzeugnissen)
21. Anlage 1 wird wie folgt geändert: oder auf sonstige Rückstände oder Gehalte
a) Kapitel 4 wird wie folgt geändert: von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen
oder Werte überschreiten, die nach wissen-
aa) Nr. 1.4 wird gestrichen. schaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich un-
bb) Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 3 bedenklich sind, sowie
angefügt: 2.4.4 mikrobiologisch
„3. Betriebe müssen über geeignete Vorrich- nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
tungen zum Schutz gegen unerwünschte untersuchen.“
Tiere verfügen.“
b) In Kapitel 5 wird nach Nummer 6 folgende Num- 24. Anlage 5 wird aufgehoben.
mer 7 angefügt:
„7. Fischereierzeugnisse dürfen nur so be- oder
Artikel 2
verarbeitet oder behandelt werden, daß sie
bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar laut der Fischhygiene-Verordnung in der ab dem Inkraft-
nachteilig beeinflußt werden können, ins- treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-
besondere durch Mikroorganismen, tierische gesetzblatt bekanntmachen.
Schädlinge, menschliche oder tierische Aus-
scheidungen, Witterungseinflüsse, Staub,
Artikel 3
Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schäd-
lingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Lösungsmittel.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Mai 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
Anordnung
des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
über die Übertragung von Befugnissen auf dem
Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
Vom 13. November 1998
Auf Grund des § 377 Abs. 2, § 399 Abs. 3 Satz 2 und Der Vorstand behält sich die Versetzung, Abordnung mit
§ 400 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Ziel der Versetzung und Umsetzung der Beamten in
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März Besoldungsgruppen der BBesO B sowie der Direktoren
1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 der Arbeitsämter und der besonderen Dienststellen vor.
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann in dring-
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I lichen Fällen entscheiden; die Genehmigung des Vor-
S. 3858), des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der stands ist nachträglich einzuholen.
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des 4. B e f u g n i s s e n a c h d e r B u n d e s d i s z i p l i n a r -
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be- ordnung
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), des
§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie auf Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde
Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durch- Abweichend von Nummer 2 werden dem Präsidenten
führung der Disziplinarordnung bei den bundesunmittel- der Bundesanstalt für Arbeit die disziplinarrechtlichen
baren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Ge- Befugnisse der obersten Dienstbehörde und der Einlei-
schäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und tungsbehörde lediglich für die Beamten in den BesGr 1 bis
Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1204) und des einschließlich 16 BBesO A und für die entsprechenden
§ 1 Abs. 1 Buchstabe b der Anordnung zur Durchführung Beamten bis zur Anstellung sowie für Professoren in den
der Disziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren BesGr 2 und 3 BBesO C übertragen.
Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
5. B e f u g n i s z u r E n t s c h e i d u n g ü b e r W i d e r -
nung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1209) ordnet der Vor-
sprüche
stand der Bundesanstalt für Arbeit an:
Dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit wird die
Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche gegen die
I. Übertragung von Befugnissen von ihm und von den nachgeordneten Dienststellen der
1. E r n e n n u n g , E n t l a s s u n g u n d V e r s e t z u n g Bundesanstalt für Arbeit erlassenen Verwaltungsakte
in d en Ruhest and d er B eam t en d er B un- übertragen. Soweit der mit Widerspruch angefochtene
d esanst alt für Arb eit Verwaltungsakt von einer nachgeordneten Dienststelle
erlassen wurde, kann er die Entscheidungsbefugnis dele-
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Verset-
gieren.
zung in den Ruhestand der Beamten der BesGr 1 bis
einschließlich 15 BBesO A sowie der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung und der Professoren der 6. B e f u g n i s s e b e i K l a g e n
BesGr 2 und 3 BBesO C wird auf den Präsidenten der Die Bundesanstalt für Arbeit wird bei Klagen aus dem
Bundesanstalt für Arbeit übertragen. Die Befugnis zur Ver- Beamtenverhältnis der Beamten sowie der früheren Be-
setzung in den Ruhestand der Beamten der BesGr 16 amten und der Versorgungsempfänger vertreten:
BBesO A wird ohne die Möglichkeit der Delegation auf den
Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit übertragen; der 1. vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwal-
Vorstand ist zu unterrichten. tungsgericht
a) durch den Präsidenten der Bundesanstalt für
2. O b e r s t e D i e n s t b e h ö r d e Arbeit, soweit er oder der Direktor einer besonderen
Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden auf Dienststelle über den Widerspruch zu entscheiden
den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit übertragen. hat,
b) durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes,
3. V e r s e t z u n g , A b o r d n u n g u n d U m s e t z u n g soweit er über den Widerspruch zu entscheiden
hat;
Die Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnungen und
Umsetzungen wird durch den Präsidenten der Bundes- 2. vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Präsi-
anstalt für Arbeit geregelt. denten der Bundesanstalt für Arbeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999 943
II. Vorbehalt Gebiet des Beamtenrechts vom 16. Juni 1982 (BAnz.
Der Vorstand behält sich vor, die übertragenen Befug- Nr. 125 vom 13. Juli 1982), geändert durch Anordnung
nisse im begründeten Einzelfall selbst wahrzunehmen. vom 7. Juli 1993 (BGBl. I S. 1566), wird aufgehoben.
III. Aufhebung IV. Inkrafttreten
Die Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem in Kraft.
Nürnberg, den 13. November 1998
D e r Vo r s t a n d d e r B u n d e s a n s t a l t f ü r A r b e i t
Siegers
Vorsitzender
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Vom 18. März 1999
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, ordne ich an:
I.
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je inner-
halb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:
– Dienststelle Berlin,
– Dienststelle Essen,
– Dienststelle Frankfurt (Main),
– Dienststelle Hannover,
– Dienststelle Karlsruhe,
– Dienststelle Köln,
– Dienststelle München,
– Dienststelle Nürnberg
des Bundeseisenbahnvermögens.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung
des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht. Ich behalte
mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in
den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
Frankfurt (Main), den 18. März 1999
Bund eseisenb ahnvermögen
Der Präsid ent
Heine
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 – 1 BvL
11/94 u.a. – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Über-
führung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversor-
gungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606,
1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungs-
gesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzblatt I
S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unver-
einbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu
legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durch-
schnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
2. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprü-
che und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
– AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) ist mit Arti-
kel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Mai 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin