850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(20. BAföGÄndG)
Vom 7. Mai 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 2 werden ersetzt
das folgende Gesetz beschlossen: – die Zahl „30“ durch die Zahl „35“,
– die Zahl „75“ durch die Zahl „80“ und
Artikel 1 – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- c) In Absatz 2a werden ersetzt
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni – die Zahl „65“ durch die Zahl „70“ und
1998 (BGBl. I S. 1609), wird wie folgt geändert: – die Zahl „75“ durch die Zahl „80“.
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: 5. § 15 wird wie folgt geändert:
„§ 5a a) Absatz 3 Nr. 2 wird aufgehoben.
Unberücksichtigte Ausbildungszeiten b) In Absatz 3a wird die Jahreszahl „1999“ durch die
Jahreszahl „2001“ ersetzt.
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine
Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. und Technologie“ ersetzt durch die Wörter
Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbil- „Bundesministerium für Bildung und Forschung“.
dungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland
durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben 6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1 bis“
ist oder die Förderungshöchstdauer des Auszubilden- gestrichen.
den vor dem 1. Juli 1999 endet.“
7. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt
2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: – die Zahl „1475“ durch die Zahl „1565“,
„Hat der Auszubildende – die Zahl „665“ jeweils durch die Zahl „705“ und
1. aus wichtigem Grund oder – die Zahl „515“ durch die Zahl „545“.
2. aus unabweisbarem Grund
8. § 23 wird wie folgt geändert:
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung
gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine a) In Absatz 1 werden ersetzt
andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an – die Zahl „190“ durch die Zahl „200“,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fach- – die Zahl „260“ durch die Zahl „275“,
semesters.“ – die Zahl „365“ durch die Zahl „385“,
– die Zahl „635“ durch die Zahl „675“,
3. § 12 wird wie folgt geändert:
– die Zahl „565“ durch die Zahl „600“ und
a) In Absatz 1 werden ersetzt
– die Zahl „885“ durch die Zahl „940“.
– die Zahl „325“ durch die Zahl „330“,
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
– die Zahl „350“ durch die Zahl „355“, – die Zahl „260“ durch die Zahl „275“ und
– die Zahl „590“ durch die Zahl „605“ und – die Zahl „190“ durch die Zahl „200“.
– die Zahl „625“ durch die Zahl „640“.
b) In Absatz 2 werden ersetzt 9. § 25 wird wie folgt geändert:
– die Zahl „570“ durch die Zahl „580“, a) In Absatz 1 werden ersetzt
– die Zahl „625“ durch die Zahl „640“, – die Zahl „2140“ durch die Zahl „2270“ und
– die Zahl „1475“ jeweils durch die Zahl „1565“.
– die Zahl „650“ durch die Zahl „665“ und
b) In Absatz 3 werden ersetzt
– die Zahl „755“ durch die Zahl „770“.
– die Zahl „185“ durch die Zahl „195“,
4. § 13 wird wie folgt geändert: – die Zahl „120“ durch die Zahl „125“,
a) In Absatz 1 werden ersetzt – die Zahl „565“ durch die Zahl „600“,
– die Zahl „560“ durch die Zahl „570“ und – die Zahl „720“ durch die Zahl „765“ und
– die Zahl „605“ durch die Zahl „615“. – die Zahl „665“ durch die Zahl „705“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 851
10. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „eines weiteren Artikel 7
Jahres“ ersetzt durch die Wörter „drei weiterer Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Semester“. (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März
11. § 59 wird gestrichen. 1999 (BGBl. I S. 396), wird wie folgt geändert:
12. In § 2 Abs. 3, § 15a Abs. 6, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1 1. § 65 wird wie folgt geändert:
Satz 5, § 18c Abs. 11, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 39
Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 4 Satz 2, § 46 Abs. 3 a) In Absatz 1 werden ersetzt
sowie § 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden die Wörter – die Zahl „800“ durch die Zahl „815“,
„Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- – die Zahl „845“ durch die Zahl „860“ und
schung und Technologie“ ersetzt durch die Wörter
„Bundesministerium für Bildung und Forschung“. – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Zahl „150“ jeweils
durch die Zahl „155“ ersetzt.
Artikel 2
In § 9 Abs. 1a der Verordnung über Zusatzleistungen in 2. § 66 wird wie folgt geändert:
Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungs-
gesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt a) In Absatz 1 werden ersetzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I – die Zahl „350“ durch die Zahl „355“ und
S. 1609) geändert worden ist, werden ersetzt die Zahl „55“ – die Zahl „680“ durch die Zahl „695“.
durch die Zahl „60“ und die Zahl „155“ durch die Zahl
„160“. b) In Absatz 2 wird die Zahl „150“ durch die Zahl „155“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden ersetzt
Artikel 3
– die Zahl „625“ jeweils durch die Zahl „640“,
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bun-
desausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in – die Zahl „845“ jeweils durch die Zahl „860“ und
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.
(BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. Mai 1990 (BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert: 3. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt
– die Zahl „510“ durch die Zahl „520“ und
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15a“ ersetzt
durch die Angabe „§ 15b“. – die Zahl „680“ durch die Zahl „695“.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie in den 4. § 105 wird wie folgt geändert:
Fällen des § 13a Beginn und Ende einer nach § 3 Abs. 1 a) In Absatz 1 werden ersetzt
und 2 in der bis zum 4. November 1983 geltenden Fas-
sung fortgesetzten und weiteren Ausbildung“ gestrichen. – die Zahl „510“ durch die Zahl „520“,
– die Zahl „680“ durch die Zahl „695“,
3. § 13a wird gestrichen. – die Zahl „175“ durch die Zahl „180“,
– die Zahl „375“ durch die Zahl „380“,
Artikel 4 – die Zahl „425“ durch die Zahl „435“,
In §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 4, 5 und 6 der – die Zahl „800“ durch die Zahl „815“,
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbil-
– die Zahl „845“ durch die Zahl „860“ und
dungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801),
die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Januar 1997 – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.
(BGBl. I S. 15) geändert worden ist, werden die Wörter b) In Absatz 2 wird die Zahl „510“ durch die Zahl „520“
„für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ ersetzt.
ersetzt durch die Wörter „für Bildung und Forschung“.
5. § 106 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 a) In Absatz 1 werden ersetzt
Die auf Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes beruhenden Teile – die Zahl „350“ durch die Zahl „355“,
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
– die Zahl „625“ durch die Zahl „640“ und
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. – die Zahl „280“ durch die Zahl „285“.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „330“ durch die Zahl „335“
ersetzt.
Artikel 6
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung 6. In § 107 werden ersetzt
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes in der vom 1. Oktober 1999 an geltenden Fas- – die Zahl „102“ durch die Zahl „105“ und
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. – die Zahl „122“ durch die Zahl „125“.
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7. In § 108 Abs. 2 werden ersetzt 2. § 105
– die Zahl „365“ durch die Zahl „385“, a) Absatz 1
– die Zahl „185“ durch die Zahl „195“, anstelle des Betrages von
– die Zahl „4820“ durch die Zahl „5110“ und – 520 Deutsche Mark
– die Zahl „3000“ jeweils durch die Zahl „3180“. ein Betrag von 480 Deutsche Mark,
– 695 Deutsche Mark
8. § 413 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ein Betrag von 650 Deutsche Mark,
„(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, – 380 Deutsche Mark
werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den ein Betrag von 335 Deutsche Mark,
Fällen des
– 435 Deutsche Mark
1. § 65 Abs. 1 ein Betrag von 390 Deutsche Mark,
anstelle des Betrages von – 815 Deutsche Mark
– 815 Deutsche Mark ein Betrag von 655 Deutsche Mark,
ein Betrag von 655 Deutsche Mark, – 860 Deutsche Mark
– 860 Deutsche Mark ein Betrag von 700 Deutsche Mark,
ein Betrag von 700 Deutsche Mark, – 245 Deutsche Mark
– 245 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
ein Betrag von 85 Deutsche Mark, – 75 Deutsche Mark
– 75 Deutsche Mark ein Betrag von 235 Deutsche Mark,
ein Betrag von 235 Deutsche Mark, b) Absatz 2
2. § 66
anstelle des Betrages von
a) Absatz 1
– 520 Deutsche Mark
anstelle des Betrages von ein Betrag von 480 Deutsche Mark,
– 355 Deutsche Mark 3. § 106
ein Betrag von 330 Deutsche Mark,
a) Absatz 1
– 695 Deutsche Mark
ein Betrag von 650 Deutsche Mark, anstelle des Betrages von
b) Absatz 3 – 355 Deutsche Mark
ein Betrag von 330 Deutsche Mark,
anstelle des Betrages von
– 640 Deutsche Mark
– 640 Deutsche Mark
ein Betrag von 580 Deutsche Mark, ein Betrag von 580 Deutsche Mark,
– 860 Deutsche Mark – 80 Deutsche Mark
ein Betrag von 700 Deutsche Mark, ein Betrag von 30 Deutsche Mark,
– 80 Deutsche Mark – 75 Deutsche Mark
ein Betrag von 30 Deutsche Mark, ein Betrag von 55 Deutsche Mark,
– 245 Deutsche Mark – 285 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark, ein Betrag von 240 Deutsche Mark,
– 75 Deutsche Mark b) Absatz 2
ein Betrag von 135 Deutsche Mark in den anstelle des Betrages von
Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von
235 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 – 335 Deutsche Mark
Abs. 3 Satz 2 ein Betrag von 310 Deutsche Mark,
zugrunde gelegt.“ 4. § 107
anstelle des Betrages von
9. § 414 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
– 105 Deutsche Mark
„(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, ein Betrag von 90 Deutsche Mark,
werden in den Fällen des
– 125 Deutsche Mark
1. § 101 Abs. 2 ein Betrag von 110 Deutsche Mark,
anstelle des Betrages von
5. § 108 Abs. 2
– 520 Deutsche Mark
ein Betrag von 480 Deutsche Mark, anstelle des Betrages von
– 695 Deutsche Mark – 385 Deutsche Mark
ein Betrag von 650 Deutsche Mark, ein Betrag von 360 Deutsche Mark,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 853
– 195 Deutsche Mark Artikel 8
ein Betrag von 185 Deutsche Mark,
Inkrafttreten
– 5110 Deutsche Mark
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
ein Betrag von 4595 Deutsche Mark, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
– 3180 Deutsche Mark (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 8 und 9, Arti-
ein Betrag von 2840 Deutsche Mark, kel 2 und 7 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin
bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die
6. § 111 Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach
anstelle des Betrages von dem 30. Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind
die in Artikel 1 Nr. 3, 4, 8 und 9 sowie Artikel 2 und 7
– 495 Deutsche Mark bestimmten Änderungen ohne die einschränkende Maß-
ein Betrag von 440 Deutsche Mark gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
zugrunde gelegt.“ (3) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. Mai 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 27. April 1999
Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737)
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom
10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3191), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffizier-Anwärter ohne kin-
dergeldberechtigendes Kind 175 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldbe-
rechtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 um 157 Deut-
sche Mark.“
2. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu § 5)
Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
im 1. und 2. Semester 2 628
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
oder Seekadett 2 798
im 3. und 4. Semester 2 988
im 5. und 6. Semester
– vor Bestehen der ärztlichen, zahn-
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten
Abschnitts der pharmazeutischen
Prüfung 2 988
– nach Bestehen der ärztlichen, zahn-
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten
Abschnitts der pharmazeutischen
Prüfung 3 259
im 7. und 8. Semester 3 475
ab dem 9. Semester 3 565“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 27. April 1999
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 855
Sechste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)
Vom 5. Mai 1999
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Anlage 6 der Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBl. I S. 905), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 3. November 1998 (BGBl. I S. 3317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Teil I Nr. 1 wird in der Position „Globodera pallida (Stone) Behrens (Weißer Kartoffelnematode)“ in Spalte 2 das
Fußnotenzeichen „ 2)“ gestrichen.
2. In Teil IV Buchstabe A wird die Nummer 2.1.4 wie folgt gefaßt:
1 2 3
„2.1.4 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knol- In bezug auf Globodera pallida FI“.
len (Stone) Behrens müssen die Vor-
schriften eingehalten worden sein,
die denen der Richtlinie 69/465/
EWG entsprechen.
3. Teil V wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in der Position „Globodera pallida (Stone) Behrens“ in Spalte 1 die Klammerangabe „(Weißer
Kartoffelnematode)“ eingefügt und in Spalte 2 die Klammerangabe gestrichen.
b) In Nummer 3 wird in der Position „Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand)“ in Spalte 2 nach der Klam-
merangabe „(Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)“ das Fußnotenzeichen „ 4)“ eingefügt und die nachfolgende
Klammerangabe gestrichen.
c) In Nummer 4 wird in der Position „Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)“ nach den
Worten „Vereinigtes Königreich“ das Fußnotenzeichen „ 3)“ eingefügt und die nachfolgende Klammerangabe
gestrichen.
d) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aa) Die Fußnote „ 2) Schutzgebiet gültig für Finnland bis 31. Dezember 1998.“ wird gestrichen.
bb) Die Fußnote 4) wird wie folgt gefaßt:
„ 4) Schutzgebiet gültig für Irland, Österreich und die Regionen Apulien, Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien in Italien bis 31. März
2000.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 12. November 1999 an jeweils wieder in ihrer am 12. Mai 1999 maß-
gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 5. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/100/EG der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG
zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 351 S. 35).
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
sowie zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 5. Mai 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 3. § 11 wird aufgehoben.
und Forsten verordnet auf Grund
– des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19, des § 6 Abs. 5, der §§ 15 4. § 12 wird wie folgt gefaßt:
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der chen.
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-
5. § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom „2. das Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit des Düngemittelgesetzes,“.
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft
und Technologie sowie
Artikel 1a
– des § 2 Abs. 2 und der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Düngemit- Änderung der Düngemittelverordnung
telgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134),
die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom § 9 der Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBl. I
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden S. 1450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
sind: 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506, 3127) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „§ 9
Änderung der Übergangsvorschrift
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (1) Düngemittel der Typen „Ammonsulfat-Harnstoff“,
„Magnesium-Schwefeldünger“, „NPK-Dünger, teilweise
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in
umhüllt“, „Organisch-mineralischer Mischdünger“ sowie
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November
Wirtschaftsdünger, die den Anforderungen dieser Verord-
1995 (BGBl. I S. 1561), zuletzt geändert durch die Verord-
nung in der bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung ent-
nung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1909), wird wie folgt
sprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1999 in den Ver-
geändert:
kehr gebracht werden.
1. § 4 wird wie folgt geändert: (2) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfs-
mittel, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis
a) Absatz 1 Nr. 5 wird aufgehoben. zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt: noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht
werden.“
„Das Originaletikett an oder auf der Packung oder
dem Behältnis ist für Kontrollen im Betrieb bereitzu-
Artikel 2
halten. Bei ungekennzeichneter Abgabe von Zertifi-
ziertem Saatgut tritt an die Stelle des Etiketts eine Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Bescheinigung des Abgebenden mit den Angaben und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-Aus-
der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung.“ gleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
2. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierungen können für Realteilungs-
gebiete eine Mindestbreite eines Schlages von unter Artikel 3
20 m zulassen, sofern der Schlag aus einem oder meh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
reren Flurstücken besteht.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 857
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 5. Mai 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15 und 16, jeweils aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hartweizen“
in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur die Worte „und der Beihilfe für Körnerlegumi-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in nosen“ eingefügt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
bb) Dem Satz 5 wird folgende Nummer 5 angefügt:
1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März „5. die Erklärung, daß für die Fläche, für die die
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom Beihilfe für Körnerleguminosen beantragt
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundes- wird, keine sonstige Hektarbeihilfe im Rah-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im men einer gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Ver-
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen ordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom
und für Wirtschaft und Technologie: 21. April 1970 über die Finanzierung der
gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 94
S. 13) in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 1 beantragt ist oder wird,“.
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November
1995 (BGBl. I S. 1561), zuletzt geändert durch die Verord- „(2c) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe für
nung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 856), wird wie folgt Körnerleguminosen ist der Kaufbeleg über das
geändert: nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu verwen-
dende Saatgut beizufügen.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort Artikel 2
„Kulturpflanzen“ die Worte „ , der Sondermaßnahme Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
zugunsten bestimmter Körnerleguminosen“ einge- und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-Aus-
fügt. gleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: blatt bekanntmachen.
„6. der Beihilfe für Körnerleguminosen.“
Artikel 3
2. § 4 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 5. Mai 1999
Auf Grund des Artikels 2 der Fünfzehnten Verordnung zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Ver- jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des
ordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 857) wird nach- § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
stehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichszah- Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
lungs-Verordnung in der vom 13. Mai 1999 an geltenden der Bekanntmachung vom 20. September 1995
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: (BGBl. I S. 1146),
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,
vom 27. November 1995 (BGBl. I S. 1561), jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
2. die am 1. September 1996 in Kraft getretene Verord- Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
nung vom 8. August 1996 (BAnz. S. 9077), der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBl. I S. 1146),
3. die am 18. Dezember 1996 in Kraft getretene Verord-
nung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1875), zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19, des § 6 Abs. 5, der
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
4. die am 30. Juli 1998 in Kraft getretene Verordnung vom Satz 1, und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-
23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1909), führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
5. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-
Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 856), tember 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbin-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
6. die am 13. Mai 1999 in Kraft getretene Verordnung vom Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
5. Mai 1999 (BGBl. I S. 857). dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288),
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15 und 16, jeweils in Ver-
bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des tionen in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in
des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
samen Marktorganisationen in der Fassung der anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Okto-
S. 1146), ber 1998 (BGBl. I S. 3288).
Bonn, den 5. Mai 1999
Der Bund esminist er
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Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 859
Verordnung
über eine Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
1. Abschnitt §3
Allgemeines Allgemeine Bestimmungen
(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land.
§1 (2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage aufge-
Anwendungsbereich führten Gebiete.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Fläche.
der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt-
einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, der Sondermaßnahme Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem
zugunsten bestimmter Körnerleguminosen sowie eines oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zu-
integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für be- sammensetzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des
stimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsicht- Satzes 1.
lich
(4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende land-
1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger, wirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit
2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt
Flächen stillegen, ist und die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die
nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, umge-
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über
ben ist. Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren Flur-
die allgemeine Ausgleichszahlung,
stücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg- darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über-
ten Flächen im Rahmen der Regelung über die allge- schreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der
meine Ausgleichszahlung, Artikel 21 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates
5. der Sonderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen, vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der
Agrarstruktur (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nicht verschiedenen
6. der Beihilfe für Körnerleguminosen. Kategorien der Benachteiligung angehören.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
§2 nung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen
Zuständigkeit Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-
rechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben.
(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind
die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)
für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1
2. Abschnitt
genannten Rechtsakte zuständig.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Antragsvoraussetzungen
(Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser
Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten §4
Rechtsakte über Antrag
1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, (1) Ausgleichszahlungen, einschließlich der Sonderbei-
2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach- hilfe für Hartweizen und der Beihilfe für Körnerlegumino-
wachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen sen, werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag
Aufkäufer oder Verarbeiter und muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag
gestellt wird, bei der Landesstelle eingegangen sein, in
3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare deren Bereich der landwirtschaftliche Betrieb seinen Sitz
bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundesfi- hat. Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb nur eine landwirt-
nanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der schaftliche Betriebsstätte, so ist Betriebssitz der Ort der
Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Betriebsstätte. Bei mehreren landwirtschaftlichen Betriebs-
Erzeugnisse ausgeführt werden sollen. stätten ist der maßgebliche Betriebssitz der Ort, an dem
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt etikett an oder auf der Packung oder dem Behältnis ist für
wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. Bei ungekennzeich-
mögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren neter Abgabe von Zertifiziertem Saatgut tritt an die Stelle
Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung befindet. Der des Etiketts eine Bescheinigung des Abgebenden mit den
Antrag muß zusätzlich zu den nach den in § 1 genannten Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung.
Rechtsakten geforderten Angaben enthalten:
(2c) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Körner-
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel- leguminosen ist der Kaufbeleg über das nach den in § 1
lers, genannten Rechtsakten zu verwendende Saatgut beizu-
2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind fügen.
Flächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung (3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei
gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlangen der
der Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung derjeni- Landesstelle durch Katasterunterlagen, die Grundlagen-
gen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung karte Landwirtschaft, andere geographische Karten mit
gestellt wird und die nicht Futterflächen im Sinne der einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere geeigntete
Regelung für Tierprämien sind, als sonstige Nutzung Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender
angegeben werden, Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung der
3. Flächen, getrennt nach solchen, die Flächen zu erkennen ist. Die Flächennachweise sind ab
der Antragstellung für Kontrollen im Betrieb bereitzu-
a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten
halten.
aa) für den eigenen Betrieb, (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
bb) für einen anderen Betrieb, nung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 aufgeführ-
ten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, sowie
cc) in einem anderen Betrieb sowie
weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bearbeitung
b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför- der Anträge erforderlich ist.
derten Maßnahmen
(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3 auf-
stillgelegt worden sind; im Falle des Buchstabens a geführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern,
Doppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-
des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über- derlich ist.
nommen hat, anzugeben,
(6) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich
4. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszah- der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom
lungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichs-
mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeu-
genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl.
dienten, EG Nr. L 91 S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
5. die Erklärung, daß für die Fläche, für die die Beihilfe für Nr. 760/98 der Kommission vom 3. April 1998 (ABl. EG
Körnerleguminosen beantragt wird, keine sonstige Nr. L 105 S. 8) geändert worden ist, können Ausgleichs-
Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Abs. 2 zahlungen nachträglich ab der Ernte 1993 für solche
der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom Flächen gewährt werden, die
21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen 1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur
Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 94 S. 13) in der jeweils gel- Ernte 1993 erfaßt wurden,
tenden Fassung beantragt ist oder wird.
2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt-
(2) Im Falle der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden
der Antragstellung Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen
1. der Kaufbeleg bei der Aussaat Zertifizierten Saatguts, Produktion erzielten, und
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge-
Rapses, nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten.
3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach- (7) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Ver-
bausaatgut verwendet worden ist, ordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April
1996 stehen jedem Land 0,1 vom Hundert seiner regio-
4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-
nalen Grundfläche zur Verfügung.
gutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien- (8) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2 Abs. 5 Unter-
venu“ oder „Jet Neuf“ abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission
vom 9. April 1996 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfe-
für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. fähige gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen,
müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschaftsjahres, in
(2a) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in den
dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei
in § 1 genannten Rechtsakten nachträglich Flächen aus
der zuständigen Landesstelle einen entsprechenden
seinem Antrag zurückziehen.
Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmigungsantrag
(2b) Dem Antrag auf Gewährung der Sonderbeihilfe für muß die genaue Bezeichnung und Größenangabe der
Hartweizen ist der Kaufbeleg über das bei der Aussaat auszutauschenden Flächen und die Angabe der Gründe
verwendete Zertifizierte Saatgut beizufügen. Das Original- für den beantragten Flächentausch enthalten. Für einen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 861
Austausch werden insbesondere folgende Gründe aner- §7
kannt: Getreide
1. Gesunderhaltung des Bodens,
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung
2. Erosionsvermeidung, der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage
3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam- für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-
menlegung von Flächen innerhalb des Betriebes und durchschnittserträge zugrunde zu legen.
4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen.
§8
Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen
werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so Eiweißpflanzen
muß der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen- (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-
tümers nachweisen. lung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in
der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte
Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.
3. Abschnitt
(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der
Vereinfachte Ausgleichszahlung Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
§5 §9
Ausgleichszahlung Ölsaatenanbau
(1) Einem Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichszah- (1) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung der mit
lung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem Antrag Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der Anlage für die
angegeben hat, daß jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch-
1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt, schnittsertrag zugrunde zu legen.
die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Ge- (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage
treide benötigt wird, und aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen (3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten
beantragt. Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unterneh-
Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der men als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die
Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungsre- Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn der
gion in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch- Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Öl-
schnittsertrag zugrunde zu legen. saaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
gesehenen Zwecken zugeführt werden.
(2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs-
berechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens (4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr
0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren Flur- 1995/96 gelten für die allgemeinen Ausgleichszahlungen
stücken bestehen. für Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-
flächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
festgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige
rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
Stillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens
auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei darf
jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:
diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.
– Baden-Württemberg 64 330 ha,
– Bayern 128 640 ha,
4. Abschnitt
– Berlin 180 ha,
Allgemeine Ausgleichszahlung – Brandenburg 75 032 ha,
– Bremen 153 ha,
§6
– Hamburg 919 ha,
Allgemeine Bestimmungen
– Hessen 52 698 ha,
(1) Einem Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszah-
lung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen Wirt- – Mecklenburg-Vorpommern 190 521 ha,
schaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten erge- – Niedersachsen 87 540 ha,
bende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat. Die – Nordrhein-Westfalen 43 311 ha,
Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die der
Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat. – Rheinland-Pfalz 31 119 ha,
– Saarland 2 551 ha,
(2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus-
gleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens – Sachsen 39 961 ha,
0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren – Sachsen-Anhalt 57 247 ha,
Flurstücken bestehen.
– Schleswig-Holstein 103 023 ha,
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
– Thüringen 51 775 ha.
rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen. (4a) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter- pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gel-
schreiten. ten ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
1996/97 für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben
Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst- Parzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die
flächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten Verpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August
festgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung
Stillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens folgenden Wirtschaftsjahres.
jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind: (1a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillge-
– Brandenburg 78 762 ha, legten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten
– Mecklenburg-Vorpommern 173 400 ha, und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschafts-
jahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Grün-
– Sachsen 46 303 ha, den vor dem Ende des Stillegungszeitraums erforderlich
– Sachsen-Anhalt 61 579 ha, ist.
– Thüringen 54 490 ha. (1b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten
Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung
(5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 genann-
zulässig.
ten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen für
die allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten zu (2) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die
einer Kürzung dieser Ausgleichszahlungen im Geltungs- stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maßge-
bereich dieser Verordnung, so erfolgt diese Kürzung nach bend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich bean-
Maßgabe der Überschreitung der regionalen Garantie- tragt wird.
höchstflächen, nachdem Überschreitungen und Unter- (3) Die Landesregierungen können für Realteilungsge-
schreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen antei- biete eine Mindestbreite eines Schlages von unter 20 m
lig miteinander verrechnet wurden. zulassen, sofern der Schlag aus einem oder mehreren
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Flurstücken besteht.
nung die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehe-
ne Höchstgrenze für die Gewährung der allgemeinen Aus- § 10a
gleichszahlungen für Ölsaaten festlegen. Die Landesstel-
Anrechnung
len, bei denen der Antrag auf Ausgleichszahlungen zu
stellen ist, haben die in einem anderen Land nach Satz 1 Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
festgesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der Flächen eines (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Ein-
Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem Land belegen führung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
sind. landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181
S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2309/97
§ 9a des Rates vom 17. November 1997 (ABl. EG Nr. L 321
Anderer Lein als Faserlein S. 3), vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit ist in den
Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt nicht anzu-
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung
wenden.
der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion auf- § 11
geführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.
Mindestbewirtschaftungszeit
(aufgehoben)
4a. Abschnitt
Sonderbeihilfe für Hartweizen § 12
Anteilige Stillegung
§ 9b Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeugungs-
Mindestaussaatmenge regionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung zur Still-
legung auch in einer dieser Regionen nachkommen, wenn
(1) Einem Erzeuger wird die Sonderbeihilfe für Hart-
weizen gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen 1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der
Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag
ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat. unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder
(2) Die erforderliche Mindestaussaatmenge von Zerti- 2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha stillge-
fiziertem Saatgut wird auf 150 kg/ha festgesetzt. legt werden müßten.
Müßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in minde-
stens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen, so
5. Abschnitt
ist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung zwi-
Flächenstillegung schen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.
§ 10 § 12a
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche Höchstgrenze für Stillegungsausgleich
(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts- (1) Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können
akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines Betrie-
15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf bes gewährt werden, für die ein Antrag auf Ausgleichszah-
Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August lungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten gestellt
des folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im worden ist. Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der Still-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 863
legungsverpflichtung nicht für den übernehmenden 3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
Betrieb; in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten 4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1b das Ent-
Rechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend. fernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des
(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) während des Stillegungszeitraums entstandenen Be-
Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 ist nicht anzu- wuchses,
wenden. 5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle der
rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar des
§ 12b
der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede
Garantierte Dauerbrache zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung
Ein Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene verboten. Im Falle des § 10 Abs. 1a gelten die Verbote des
Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts- Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.
jahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in den
(1a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten
in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Rück-
Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.
zahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen Aus-
gleichszahlungen im Falle (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung
1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillgeleg-
te Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung
2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach
3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle, Beginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag
4. der Enteignung, zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums
keine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1
5. der Inanspruchnahme der Parzelle für Infrastruktur- oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.
maßnahmen,
(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige
6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche
oder Pflichten, bleiben unberührt.
7. der Übernahme der Verpflichtung durch andere Erzeu-
ger
6. Abschnitt
nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen
Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung Nachwachsende Rohstoffe
rückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet § 15
zu sein. Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben
§ 13 (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach-
sender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts-
Übertragung der Stillegungsverpflichtung akte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.
(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still- (2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen
legungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur eine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach-
innerhalb einer Grundflächenregion zulässig. sender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich
(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden
oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will, Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache
kann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der ergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt
Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der Lan- wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prü-
desstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertra- fungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1,
gung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird. teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
(3) (aufgehoben)
§ 15a
(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der Repräsentative Erträge
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni
1992 ist nicht anzuwenden. (1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die
Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe ange-
baut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirt-
§ 14 schaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann
Stillegungsauflagen regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art und
Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten Kul-
(1) Auf einer stillgelegten Fläche ist turpflanze berücksichtigen.
1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie (2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur-
Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder pflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder
Lein jeweils in Reinsaat, Futtermittelzwecke geeignet sind.
2. das Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a des (3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten
Düngemittelgesetzes, repräsentativen Erträge rechtzeitig vor der Ernte.
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
§ 15b Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nach-
Lager- und Bestandsbuchhaltung weist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2 genann-
ten Zeitpunkten erfolgt ist.
(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1
genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in
den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben
7. Abschnitt
mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt
kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum Duldungspflichten,
vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erfor- Meldungen, Kürzung der Zahlungen
derlich ist.
(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 genann- § 16
ten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen Lager-
und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach handels- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnun- (1) Zum Zwecke der Überwachung haben
gen und Buchführungen können anstelle der Lager- und
Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 1. der Antragsteller,
geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form ent- 2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Stillegungs-
halten. verpflichtung übernommen hat,
§ 15c 3. der zugelassene Erstkäufer und
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe 4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der
Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede
Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten
zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Beauf-
vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den
tragte
Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zuständi-
gen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Antrag- den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt im
stellers und die für den Antragsteller zuständige Landes- Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten
stelle angegeben werden. der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Be-
triebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten
§ 15d zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden
Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und
Verarbeitungskontrolle sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach- erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
sender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genann-
Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, wenn ten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten
dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,
Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies ver-
der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie langen.
die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung
vorschreiben. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine Auf-
bewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Ver-
§ 15e ordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
Ablieferung der Ausgangserzeugnisse schriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher
oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der
Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes- Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-
anstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und
schriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vor-
den Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse geschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Über-
in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Wirtschaftsjahr wachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
folgt, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt
wird, (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines
1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten
Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach-
und folger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers über-
nimmt.
2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens
bis zum 15. November § 17
mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 Meldepflichten der Länder
1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, (1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem
die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis anderen Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt
spätestens zum 15. November und das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem
2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die anderen Land die Flächengröße und Bewirtschaftungs-
nach dem 15. November abgeliefert werden, späte- form mit.
stens bis zum 30. November (2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6
erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern
des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer oder mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 865
§ 18 5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten
Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche
Kürzung
Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
der Ausgleichszahlungen
und des Stillegungsausgleichs 5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer stillgeleg-
ten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder
Die zuständige oberste Landesbehörde gibt
6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche
1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen, nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zuläßt.
2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb-
lichen Daten sowie
9. Abschnitt
3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-
lichen Stillegungssatz Schlußbestimmungen
zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten
§ 20
Zeitpunkten öffentlich bekannt.
Muster und Vordrucke
(1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen, einschließ-
8. Abschnitt lich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, können die Länder
Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Satz 1
Ordnungswidrigkeiten gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des Anbaus nach-
wachsender Rohstoffe auf Stillegungsflächen entspre-
§ 19 chend.
Ordnungswidrigkeiten (2) Soweit die zuständigen Stellen der Länder oder die
Bundesanstalt Muster bekanntgeben oder Vordrucke
Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes bereithalten, sind diese zu verwenden.
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
§ 20a
1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte
Übergangsbestimmung
Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat
begrünt, § 10 Abs. 2 kann in der bis zum 31. August 1996 gelten-
den Fassung in den Fällen, in denen eine Parzelle im
2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer stillgeleg- Rahmen der in den in § 1 genannten Rechtsakten in Form
ten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt, der garantierten Dauerbrache stillgelegt wurde, bis zum
3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer stillgeleg- Ablauf des jeweiligen Verpflichtungszeitraums weiter
ten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet, angewendet werden.
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgeleg-
ten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt § 21
oder landwirtschaftlich nutzt, (Inkrafttreten)
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
Anlage
(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Getreide Eiweißpflanzen
und anderer Lein Ölsaaten
als Faserlein
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
1. Baden-Württemberg 1)52,91) 51,4 72,8 51,4 29,7
2. Bayern 1)56,11) 55,3 75,2 55,3 31,8
3. Berlin 45,2 45,2 26,8
4. Brandenburg2)
a) Region 1 54,5 54,5 34,4
b) Region 2 45,2 45,2 26,8
5. Bremen 53,4 53,4 31,3
6. Hamburg 60,1 60,1 30,7
7. Hessen 55,0 55,0 31,0
8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
9. Niedersachsen3) 30,6
a) Region 1 58,7 58,7
b) Region 2 71,9 71,9
c) Region 3 61,3 61,3
d) Region 4 47,3 47,3
e) Region 5 41,8 41,8
f) Region 6 56,0 56,0
g) Region 7 47,0 47,0
h) Region 8 42,2 42,2
i) Region 9 50,7 50,7
k) Region 10 54,5 54,5 34,4
10. Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
11. Rheinland-Pfalz4) 28,5
a) benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
b) nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
12. Saarland 43,8 43,8 27,0
13. Sachsen 62,3 62,3 29,6
14. Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
15. Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
16. Thüringen 61,3 61,3 28,7
1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.
2) Brandenburg:
Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-
Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBl. 1993 I S. 205) genannten Gebiete.
Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.
3) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages
vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im
ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBl. I S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des
ehemaligen Amtes Neuhaus).
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
Region 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.
4) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des
Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 867
Verordnung
über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld
(Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung)
Vom 5. Mai 1999
Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetz- schnittlichen Zinssatz für Festgelder in Höhe von 1 Million
buch – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I DM bis unter 5 Millionen DM mit vereinbarter Laufzeit von
S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und 1 Monat zu verzinsen; als Zinssatz für die Monate Februar
Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für bis Juni des Jahres, in dem die Umlage durchgeführt wird,
Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger: gilt der für den Monat Februar dieses Jahres vorläufige
Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kas-
§1 senmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den
Unfallversicherungsträger zu zahlen. Erfolgt die Erstattung
Pauschalierung sonstiger Kosten nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als
Die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insol- letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe
venzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert. des Überweisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen
der Unfallversicherungsträger sind zunächst auf die zu
§2 verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungs-
kosten und sonstigen Kosten anzurechnen.
Bemessung der Pauschale
Als Pauschale sind die Beträge, die die Bundesanstalt §3
für Arbeit für Insolvenzgeld und für die Beiträge nach § 208
Inkrafttreten
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, im
jeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999
Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durch- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Mai 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 6. Mai 1999
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie des rer Anweisung der zuständigen Behörde zu unter-
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 suchen.“
und 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, den §§ 22, 23, c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
24 Abs. 2 und 3 und § 26 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der „(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweine-
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 pest in einem Betrieb oder sonstigen Standort amt-
(BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für lich festgestellt, so kann die zuständige Behörde
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen. In diesem
Fall gilt Absatz 2 entsprechend.“
Artikel 1 3. In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird Nummer 2a wie folgt gefaßt:
Änderung der Schweinepest-Verordnung „2a. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, 2b, 3a und 6 bis 8 gilt
entsprechend.“
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3163)
wird wie folgt geändert: 4. § 11d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu-
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „amt- ständige Behörde die Durchführung von Schweineaus-
liche“ durch das Wort „behördliche“ ersetzt. stellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen
ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vor-
2. § 11 wird wie folgt geändert: herige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter
Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von
aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer ein- Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind,
gefügt: verbieten.“
„2b. Der Besitzer hat der zuständigen Behörde
unverzüglich das Verenden in seinem Be- 5. § 14a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
sitz befindlicher Schweine unter Angabe „§ 14a
ihrer Anzahl anzuzeigen.“
Gefährdeter Bezirk und Überwachungsgebiet
bb) In Nummer 4 Satz 3 werden die Worte „oder (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wild-
Tätowierung“ gestrichen. schweinen amtlich festgestellt, so legt die zuständige
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: Behörde
„In einem Sperrbezirk sind alle Schweine in ihren 1. das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als
Beständen innerhalb von sieben Tagen nach nähe- gefährdeten Bezirk und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 869
2. um den gefährdeten Bezirk ein Überwachungsge- d) sie unmittelbar zu dem Bestimmungsbetrieb und
biet nicht zusammen mit Schweinen, die für andere
fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver- Bestände bestimmt sind, befördert werden und
breitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, e) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher
Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopula- der für den Versandort zuständigen Behörde
tion, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmög- unter Angabe des Bestimmungsbetriebes ange-
lichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirkes zeigt worden ist.
und eines Überwachungsgebietes sowie deren Ände- 7. Nutzschweine dürfen nur in Betriebe verbracht wer-
rung oder Aufhebung werden von der zuständigen Be- den, in denen Schweine ausschließlich gemästet
hörde im Bundesanzeiger bekanntgemacht. und zur Schlachtung abgegeben werden.
(2) Der gefährdete Bezirk unterliegt nach Maßgabe 8. Schlachtschweine dürfen nur in eine Schlachtstätte
folgender Vorschriften der Sperre: innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder in eine
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- vom Versender der für den Versandort zuständigen
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an Behörde benannte Schlachtstätte im Inland ver-
geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und bracht werden; Nummer 6 Buchstabe a Doppel-
haltbaren Aufschrift „Wildschweinepest – Gefähr- buchstabe bb gilt entsprechend.
deter Bezirk“ gut sichtbar an. 9. Schweine dürfen innerhalb des gefährdeten Bezir-
2. Der Besitzer hat das Halten von Schweinen unter kes oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen
Angabe ihres Standortes, der Art ihrer Haltung anderen gefährdeten Bezirk nur verbracht werden,
sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der wenn
zuständigen Behörde anzuzeigen. a) sie aus Beständen stammen, in die während der
3. Der Besitzer hat letzten 30 Tage vor dem Versand keine lebenden
Schweine verbracht worden sind,
a) Hausschweine so abzusondern, daß sie nicht
mit Wildschweinen in Berührung kommen kön- b) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung
nen und nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus
der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie die
b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Erfüllung der Voraussetzung des Buchstaben a
Ein- und Ausgängen der Schweinehaltung ein- ergibt und
zurichten, soweit dies nicht bereits nach ande-
ren Vorschriften zu erfolgen hat. c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher
der für den Versandort zuständigen Behörde
4. Der Besitzer hat Zuchtschweine nach näherer unter Angabe des Bestimmungsbetriebes ange-
Anweisung der zuständigen Behörde auf Schweine- zeigt worden ist.
pest untersuchen zu lassen.
Die für den Versandort zuständige Behörde hat den
5. Das Treiben von Schweinen im Freien ist verboten. jeweiligen Versand von Schweinen nach Satz 1 der für
6. Zucht- und Nutzschweine dürfen aus einem gefähr- den Bestimmungsort zuständigen Behörde minde-
deten Bezirk nur verbracht werden, wenn stens drei Tage vor dem Beginn des Versandes mitzu-
teilen.
a) sie aus Beständen stammen,
(3) Für das Überwachungsgebiet gilt Absatz 2 Nr. 4,
aa) in die während der letzten 30 Tage vor dem
6, 7, 8 und 9 entsprechend.
Versand keine lebenden Schweine ver-
bracht worden sind und (4) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-
bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder
bb) in denen alle Schweine innerhalb von
wenn ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist
24 Stunden vor dem Versand klinisch mit
unter Berücksichtigung epidemiologischer und wild-
negativem Ergebnis auf Schweinepest un-
biologischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von
tersucht worden sind,
Wildschweinen anordnen.
b) sie innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Ver-
sand entsprechend den Bestimmungen des An-
§ 14b
hangs IV Nr. 1 der Richtlinie 80/217/EWG in der
jeweils geltenden Fassung unter Anwendung Schutzmaßregeln im Bestimmungsbetrieb
aa) einer in Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG (1) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem
vorgesehenen Methode oder Überwachungsgebiet verbrachten Zuchtschweine müs-
sen in einem von der zuständigen Behörde bestimmten
bb) eines zugelassenen Antigen-ELISA-Diagno- Betrieb, in dem eine vollständige seuchenhygienische
stikums Trennung von anderen Schweinen gewährleistet ist, für
mit negativem Ergebnis serologisch und viro- die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach
logisch auf Schweinepest untersucht worden näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch
sind, untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen
c) sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung diese Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur
nach dem Muster der Anlage begleitet sind, aus Schlachtung verbracht werden.
der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie (2) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem
das Vorliegen der Voraussetzungen der Buch- Überwachungsgebiet verbrachten Nutzschweine müs-
staben a und b ergibt, sen im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von min-
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
destens 30 Tagen gehalten und nach näherer An- d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein un-
weisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht verzüglich unter Angabe des Fundortes der zu-
werden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine ständigen Behörde anzuzeigen und der zu-
aus höchstens zwei weiteren Beständen eingestellt ständigen Untersuchungseinrichtung zur virolo-
und Schweine aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur gischen und serologischen Untersuchung auf
Schlachtung verbracht werden. Schweinepest zuzuleiten; Buchstabe a gilt ent-
(3) Die innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus sprechend.
einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährde- 2. Die zuständige Behörde ordnet an, daß der Auf-
ten Bezirk verbrachten Schweine müssen im Bestim- bruch jedes erlegten Wildschweins in einer Tierkör-
mungsbetrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen perbeseitigungsanstalt unschädlich zu beseitigen
gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen ist.
Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser
30 Tage dürfen Schweine aus dem Betrieb nur un- 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest
mittelbar zur Schlachtung verbracht werden. auf Grund eines virologischen Untersuchungser-
gebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zu-
ständige Behörde die unschädliche Beseitigung
§ 14c des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsan-
Weitergehende Maßnahmen stalt an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung
weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
kontaminiert sein können.
stellung des Ausbruchs der Schweinepest bei Wild-
schweinen für den gefährdeten Bezirk oder das Über- 4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serolo-
wachungsgebiet weitergehende Maßnahmen nach gischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so
§ 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tier- kann die zuständige Behörde die unschädliche
seuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt. Beseitigung des Tierkörpers in einer Tierkörperbe-
seitigungsanstalt anordnen.
§ 14d (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-
Ausnahmen schweinen gilt im Überwachungsgebiet folgendes:
Die zuständige Behörde kann 1. Von mindestens 30 vom Hundert aller erlegten
1. im Einzelfall für den gefährdeten Bezirk Ausnahmen Wildschweine im Kalenderjahr sind Proben nach
von § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuch- näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur
stabe aa, Nr. 9 Buchstabe a sowie § 14b Abs. 2 virologischen und serologischen Untersuchung auf
Satz 2 Halbsatz 1, Schweinepest unmittelbar nach dem Erlegen zu
entnehmen.
2. für das Überwachungsgebiet Ausnahmen von § 14a
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9 2. Der Aufbruch aller erlegten Wildschweine ist nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde un-
zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung,
schädlich zu beseitigen.
insbesondere eine mögliche Weiterverbreitung des
Erregers in die Hausschweinepopulation, nicht ent- 3. Für verendet aufgefundene oder krank erlegte Wild-
gegenstehen. schweine gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und d ent-
sprechend.
§ 14e
(3) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-
Maßregeln zur Erkennung schweinen kann die zuständige Behörde außerhalb
der Schweinepest bei Wildschweinen des gefährdeten Bezirkes oder Überwachungsgebie-
(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild- tes anordnen, daß Jagdausübungsberechtigte
schweinen gilt im gefährdeten Bezirk folgendes: 1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen
1. Jagdausübungsberechtigte haben und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach virologischen und serologischen Untersuchung auf
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu Schweinepest zuleiten und
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen 2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Anga-
Begleitschein auszustellen; be des Fundortes der zuständigen Behörde an-
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich zeigen und der zuständigen Untersuchungsein-
Proben nach näherer Anweisung der zustän- richtung zur virologischen und serologischen Unter-
digen Behörde zur virologischen und serolo- suchung auf Schweinepest zuleiten.
gischen Untersuchung auf Schweinepest zu
entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen
mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Be- § 14f
gleitschein der durch die zuständige Behörde Tilgungsplan
festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle Die zuständige Behörde legt dem Bundesministe-
zuzuführen; rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen
c) dafür Sorge zu tragen, daß bei Gesellschafts- Plan zur Tilgung der Schweinepest bei Wildschweinen
jagden das Aufbrechen der Tiere und die Samm- gemäß Artikel 6a der Richtlinie 80/217/EWG in der
lung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; jeweils geltenden Fassung vor.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 871
6. § 24 wird wie folgt geändert: nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Wildschweinen auf. Mit dieser Aufhebung wird das
betreffende Gebiet Bestandteil des Überwachungs-
„(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete gebietes; § 14a Abs. 3 ist nicht mehr anzuwenden.
Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des
Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest Überwachungsgebietes frühestens 24 Monate nach
erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wild-
bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Ver- schweinen auf; sie kann bestimmen, daß die Vor-
dacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder schrift des § 14e Abs. 2 frühestens 12 Monate nach
Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wild-
erwiesen hat.“ schweinen nicht mehr anzuwenden ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wor- 7. § 25 wird wie folgt geändert:
ten „Die Schweinepest“ die Worte „bei Haus- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
schweinen“ eingefügt.
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„a) § 3, § 14a Abs. 2 Nr. 4 oder § 23 Abs. 3
„3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a – aus- Nr. 1,“.
genommen bei Anordnung einer Not-
impfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 – Um- bb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder § 14a
gebungsuntersuchungen im Sperrbezirk Abs. 1 Satz 3 Nr. 4“ durch die Angabe „ , § 14b
frühestens 30 Tage nach Abnahme der Abs. 1 Satz 1 oder § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Desinfektion nach Nummer 2 und im Beob- stabe a oder b, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3“ er-
achtungsgebiet frühestens 15 Tage nach setzt.
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) alle Schweine in ihren Beständen aa) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt ge-
klinisch mit negativem Ergebnis auf ändert:
Schweinepest untersucht worden sind
und „d) § 14a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder“.
b) Schweine in allen Beständen nach dem bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Stichprobenschlüssel des Anhangs IV aaa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
der Richtlinie 80/217/EWG in der je- stabe eingefügt:
weils geltenden Fassung auf Schweine-
pest-Antikörper unter Anwendung einer „d) § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, b, d
Untersuchungsmethode nach Anhang I oder e, Nr. 7, Nr. 8 oder Nr. 9 Buch-
der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils stabe a oder c, jeweils auch in Verbin-
geltenden Fassung mit negativem Ergeb- dung mit Absatz 3,“.
nis untersucht worden sind.“ bbb) Die bisherigen Buchstaben d, e, f und g
c) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil werden die Buchstaben e, f, g und h.
nach den Worten „Der Verdacht auf Schweinepest“ cc) In Nummer 12 wird die Angabe „oder des § 14a
die Worte „bei Hausschweinen“ eingefügt. Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“ gestrichen.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: dd) In Nummer 14a Buchstabe b wird die Angabe
„(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung „§ 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2“ durch die Angabe
des gefährdeten Bezirkes frühestens sechs Monate „§ 14a Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
8. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c
und Nr. 9 Buchstabe b sowie Abs. 3)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Nutz- und Zuchtschweinen aus gefährdeten Bezirken
oder Überwachungsgebieten im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: ..................................................................................................................................................
Versandort und -land: ....................................................................................................................................................
I. Anzahl der Tiere: ....................................................................................................................................................
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ......................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Die Tiere werden versandt von ................................................................................................................................
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ......................................................................................................................
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................
Die Tiere werden versandt nach ..............................................................................................................................
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ................................................................................................................................
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Geschlecht Rasse Alter
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des
§ 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ...................................................................... am ........................................................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1)
..........................................................................................
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
..........................................................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 873
Artikel 2 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in diesem
Änderung der wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die An-
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung gabe „Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3“ er-
setzt.
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I
2. § 41 wird wie folgt geändert:
S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Okto-
ber 1997 (BGBl. I S. 2475), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2“ ersetzt.
„ (2) Aus gefährdeten Bezirken oder Über-
wachungsgebieten (Gebieten), die nach § 14a der
Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind,
ist vom Tage der Bekanntmachung der Festlegung
eines Gebietes im Bundesanzeiger das innerge- Artikel 3
meinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Neubekanntmachung
Betrieben in diesen Gebieten stammen, und von Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen und Forsten kann den Wortlaut der Schweinepest-Verord-
Gebieten erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
nach Satz 1 endet tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. bei Schweinen frühestens 12 Monate und
2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühe-
stens 24 Monate
Artikel 4
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei
Wildschweinen. Das Bundesministerium für Ernäh- Inkrafttreten
rung, Landwirtschaft und Forsten macht das Ende Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Mai 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
Verordnung
über Gebühren für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten
(Verkaufsprospektgebührenverordnung – VerkProspGebV)
Vom 7. Mai 1999
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospekt- (4) Wird dem Bundesaufsichtsamt der Verzicht auf eine
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Veröffentlichung des Verkaufsprospekts mitgeteilt,
9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) in Verbindung mit 1. bevor die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom wurde, werden keine Gebühren erhoben,
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 der Verordnung zur
Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord- 2. nachdem die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen
nungen nach dem Verkaufsprospektgesetz auf das Bun- wurde, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein
desaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 25. Juni Viertel,
1998 (BGBl. I S. 1652) verordnet das Bundesaufsichtsamt 3. nachdem der Verkaufsprospekt archiviert wurde, wird
für den Wertpapierhandel: die volle Gebühr erhoben.
§1 §3
Entstehung der Gebührenschuld
Anwendungsbereich
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang der zur
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Hinterlegung bestimmten Unterlagen.
(Bundesaufsichtsamt) erhebt für die Hinterlegung von Ver-
kaufsprospekten Gebühren nach Maßgabe dieser Ver-
§4
ordnung. Die Hinterlegung umfaßt die Eingangserfassung
und -bestätigung, die Prüfung, ob die gesetzlich erforder- Erstmalige Erhebung
lichen Angaben enthalten sind, und die Archivierung des von Gebühren nach dieser Verordnung
Verkaufsprospekts. (1) Das Bundesaufsichtsamt erhebt Gebühren nach die-
ser Verordnung erstmals für die Hinterlegung vollstän-
§2 diger Verkaufsprospekte, unvollständiger Verkaufspros-
pekte, sich auf unvollständige Verkaufsprospekte bezie-
Höhe der Gebühren hende Nachträge sowie von Nachträgen zur Veröffent-
(1) Für die Hinterlegung eines vollständigen Verkaufs- lichung ergänzender Angaben, die nach dem 31. März
prospekts beträgt die Gebühr für jede Emission 400 Deut- 1999 bei dem Bundesaufsichtsamt eingehen.
sche Mark. (2) Für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten, die
(2) Für die Hinterlegung eines unvollständigen Ver- vor dem 1. April 1999 bei dem Bundesaufsichtsamt ein-
kaufsprospekts im Sinne von § 10 des Verkaufsprospekt- gehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt Gebühren nach
gesetzes beträgt die Grundgebühr 300 Deutsche Mark. Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes
Für die Hinterlegung eines Nachtrags erhebt das Bundes- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996
aufsichtsamt für jede Emission eine zusätzliche Gebühr. (BGBl. I S. 1047).
Die zusätzliche Gebühr beträgt 100 Deutsche Mark.
§5
(3) Für die Hinterlegung eines Nachtrags zur Veröffent-
lichung ergänzender Angaben im Sinne von § 11 des Ver- Inkrafttreten
kaufsprospektgesetzes beträgt die Gebühr 100 Deutsche Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in
Mark. Kraft.
Frankfurt am Main, den 7. Mai 1999
Der Präsid ent
d es Bund esaufsic ht samt es für d en Wert p ap ierhand el
Wit t ic h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 875
SGB III-Anpassungsverordnung 1999
Vom 7. Mai 1999
Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1999 an sowohl für Bemessungsent-
gelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Beitrittsgebiet
beruhen, als auch für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungs-
pflichtverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stan-
de vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0159.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1999 in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er