Bundesgesetzblatt
817
Teil I G 5702
1999 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
22. 4. 99 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817
FNA: 611-4-4
29. 4. 99 Verordnung zur Aufhebung der Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
FNA: 2030-26
5. 5. 99 Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien sowie zur Änderung
der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
FNA: neu: 7831-1-49-4; 7831-1-49-3
22. 4. 99 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „50 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
FNA: neu: 691-15-28
30. 4. 99 Berichtigung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
FNA: 611-1
4. 5. 99 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 847
FNA: 2030-25
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1999
Vom 22. April 1999
Auf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft- 5. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-
steuergesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntma- kel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
chung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340) wird nachste- S. 3121),
hend der Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes 1996 6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 9 des
unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 1. Januar Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),
1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt: 7. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom
22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340), 8. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9
des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
2. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti- S. 2860),
kel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2049), 9. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9
Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 S. 3836) und
des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567),
10. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getrete-
4. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 nen Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), S. 402).
Bonn, den 22. April 1999
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
Körperschaftsteuergesetz 1999
(KStG 1999)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Viertes Kapitel
Steuerpflicht Sondervorschriften für Genossenschaften
Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Genossenschaftliche Rückvergütung § 22
Beschränkte Steuerpflicht § 2
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Dritter Teil
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie Tarif; Besteuerung
bei Realgemeinden § 3 bei ausländischen Einkunftsteilen
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen Steuersatz § 23
des öffentlichen Rechts § 4
Freibetrag für bestimmte Körperschaften § 24
Befreiungen § 5
Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, schaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft
Kranken- und Unterstützungskassen § 6 betreiben § 25
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile § 26
Zweiter Teil
Einkommen Vierter Teil
Anrechnungsverfahren
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften Erstes Kapitel
Grundlagen der Besteuerung § 7 Körperschaftsteuerbelastung
des ausgeschütteten Gewinns
Ermittlung des Einkommens § 8
unbeschränkt steuerpflichtiger
Gesellschafter-Fremdfinanzierung § 8a Körperschaften und Personenvereinigungen
Beteiligung an ausländischen Gesellschaften § 8b Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer § 27
Abziehbare Aufwendungen § 9 Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital § 28
Nichtabziehbare Aufwendungen § 10 Verwendbares Eigenkapital § 29
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 11 Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals § 30
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland § 12 Zuordnung der bei der Einkommensermittlung
nichtabziehbaren Ausgaben § 31
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung § 13
Einordnung bestimmter ermäßigt belasteter Eigen-
kapitalteile § 32
Zweites Kapitel
Verluste § 33
Sondervorschriften für die Organschaft
Gliederung bei Erlaß § 34
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien als Organgesellschaft § 14 Fehlendes verwendbares Eigenkapital § 35
Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkom- Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger § 36
mens der Organgesellschaft § 15 Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften § 37
Ausgleichszahlungen § 16 Gliederung des Eigenkapitals bei Verschmelzung § 38
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft § 17 Gliederung des Eigenkapitals bei Aufspaltung oder
Ausländische Organträger § 18 Abspaltung § 38a
Steuerabzug bei dem Organträger § 19 Gliederung des Eigenkapitals in Sonderfällen des
Vermögensübergangs § 38b
(weggefallen) § 39
Drittes Kapitel
Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung § 40
Sondervorschriften für
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Sonstige Leistungen § 41
Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen § 20 Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-
erhöhung bei Vermögensübertragung auf eine
Beitragsrückerstattungen § 21
steuerbefreite Übernehmerin § 42
Deckungsrückstellungen § 21a
Körperschaftsteuerminderung und Körperschaft-
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen § 21b steuererhöhung bei sonstigen Körperschaften § 43
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 819
Zweites Kapitel Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapital-
ertrag § 50
Bescheinigungen; gesonderte Feststellung
Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von Körper-
Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft § 44
schaftsteuer § 51
Bescheinigung eines Kreditinstituts § 45
Vergütung des Erhöhungsbetrags § 52
Bescheinigung eines Notars § 46
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 47 Sechster Teil
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Fünfter Teil Ermächtigungen § 53
Entstehung, Veranlagung, Schlußvorschriften § 54
Erhebung und Vergütung der Steuer
Sondervorschriften für Körperschaften, Personenver-
Entstehung der Körperschaftsteuer § 48 einigungen oder Vermögensmassen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 54a
Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung
der Körperschaftsteuer § 49 (weggefallen) § 55
Erster Teil §3
Steuerpflicht Abgrenzung der Steuerpflicht
bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
§1 und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
Unbeschränkte Steuerpflicht (1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-
ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körper-
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die schaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach
folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu ver-
Sitz im Inland haben: steuern ist.
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman- (2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-
ditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be- ten und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 be-
schränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften); zeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb
unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im übrigen sind ihre Einkünfte
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und
andere Zweckvermögen des privaten Rechts; §4
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen Betriebe gewerblicher Art von
des öffentlichen Rechts. juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht er- (1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
streckt sich auf sämtliche Einkünfte. des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind
vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-
dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
grundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-
juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Ab-
gebeutet werden. sicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allge-
meinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
§2
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt
Beschränkte Steuerpflicht steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind öffentlichen Rechts ist.
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
gensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,
ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Ein- Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr
künften; oder dem Hafenbetrieb dienen.
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer- eines solchen Betriebs.
pflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von (5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht
denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen
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Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der
Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspfle-
nicht aus. ge (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V.,
Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher
§5 Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deut-
sches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk
Befreiungen – Innere Mission und Hilfswerk der Evange-
(1) 1Von der Körperschaftsteuer sind befreit lischen Kirche in Deutschland sowie Zentral-
wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen,
die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahn- Einrichtungen und Anstalten und sonstiger
vermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdöl-
bevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdöl- cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,
bevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I Personenvereinigungen und Vermögens-
S. 1073); massen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeit-
nehmern stehen Personen, die sich in einem
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie- arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,
deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Land- gleich;
wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
anstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische Lan- zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen
desentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit jeweils auch deren Angehörige;
beschränkter Haftung, die Niedersächsische Ge- b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kasse
sellschaft für öffentliche Finanzierung mit be- nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe
schränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesell- der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.
schaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesell- 2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungs-
schaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränk- kassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren,
ter Haftung Bremen, die Landeskreditbank Baden- nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit
Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayerische Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not
Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Ber- oder Arbeitslosigkeit beschränken;
lin – Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale –, c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche
die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die und unmittelbare Verwendung des Vermögens
Niedersächsische Landestreuhandstelle für den und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung
Wohnungs- und Städtebau, die Wohnungsbauförde- und der tatsächlichen Geschäftsführung für die
rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
Westdeutschen Landesbank Girozentrale –, die Nie-
dersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschafts- d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen
am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert
förderung Norddeutsche Landesbank, die Landes-
der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-
treuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche
matisch zu berechnen ist, das nach den han-
Landesbank, die Saarländische Investitionskre-
delsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
ditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank
Buchführung unter Berücksichtigung des Ge-
Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landes-
schäftsplans sowie der allgemeinen Versiche-
bank Schleswig-Holstein Girozentrale, die Investi-
rungsbedingungen und der fachlichen Ge-
tionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische
schäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2
Aufbaubank, die Sächsische Aufbaubank GmbH, die
Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Thüringer Aufbaubank, das Landesförderinstitut
auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei
Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeut-
einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Lan-
die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer
desbank –, die Investitions- und Strukturbank Rhein- Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende
land-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg- Teil des Vermögens. 2Bei der Ermittlung des Ver-
Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen mögens ist eine Rückstellung für Beitragsrück-
Landesbank Girozentrale – und die Liquiditäts-Kon- erstattung nur insoweit abziehbar, als den Lei-
sortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; stungsempfängern ein Anspruch auf die Über-
2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- schußbeteiligung zusteht. 3Übersteigt das Ver-
aufgaben; mögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist
die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-
steuerpflichtig; und
sen, die den Personen, denen die Leistungen der
Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des
(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch ge- Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-
währen, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die sichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht
den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch höher ist als das um 25 vom Hundert erhöhte
gewähren, zulässige Kassenvermögen. 2Für die Ermittlung
des tatsächlichen und des zulässigen Kassen-
a) wenn sich die Kasse beschränkt
vermögens gilt § 4d des Einkommensteuergeset-
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein- zes. 3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in
zelner oder mehrerer wirtschaftlicher Ge- Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach
schäftsbetriebe oder Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
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4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit grundlage in Höhe der doppelten monatlichen Bei-
im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset- tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
zes, wenn der Arbeiter und Angestellten ergeben würden;
a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letz- 9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
ten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-
Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts- tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und
jahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzen- nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-
den Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mild-
tätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51
b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-
bis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaft-
versicherung beschränkt und die Versicherungs-
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-
vereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art
befreiung insoweit ausgeschlossen. 3Satz 2 gilt nicht
und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen
für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
darstellen;
10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-
Vereine, soweit sie
ter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes-
oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen- a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie
schlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. oder auf Grund eines genossenschaftlichen
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen;
den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen
a) soweit die Körperschaften oder Personenvereini- im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbau-
gungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesetzes gleich;
unterhalten oder
b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne
b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder
10 vom Hundert der Einnahmen für die unmittel- Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und
bare oder mittelbare Unterstützung oder Förde- sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mit-
rung politischer Parteien verwenden. glieder bestimmt sind und der Betrieb durch die
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammen- Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
schlüsse von juristischen Personen des öffentlichen 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der
wahrnehmen. 4Verwenden Berufsverbände Mittel für gesamten Einnahmen übersteigen;
die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder
11. (weggefallen)
Förderung politischer Parteien, beträgt die Körper-
schaftsteuer 50 vom Hundert der Zuwendungen; 12. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsge-
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-
rungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten
mer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des
wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
rühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-
und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,
fließen;
soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-
7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien- lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-
gesetzes und ihre Gebietsverbände. 2Wird ein wirt- wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-
schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die nungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-
8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor- nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätig-
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An- keiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten
gehörige auf Grund einer durch Gesetz angeord- Tätigkeiten übersteigen;
neten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung 13. (weggefallen)
Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jähr- Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
lichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Bei-
träge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrund- a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
lage in Höhe der doppelten monatlichen Beitrags- forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Betriebsgegenstände,
Arbeiter und Angestellten ergeben würden. 2Ermög- b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
licht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitglied- Werkverträgen für die Produktion land- und forst-
schaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die un- wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der
mittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören
wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jähr- auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
lichen Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und
Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungs- Bodenverbesserungen,
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu
den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung
forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Be- ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. 2Voraussetzung
arbeitung oder die Verwertung im Bereich der ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse
Land- und Forstwirtschaft liegt, oder nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks
d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer- verwendet werden;
tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätig-
der Betriebe der Mitglieder. keit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirt-
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die schaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch
Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch In-
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der dustrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze
gesamten Einnahmen übersteigen. 3Bei Genossen- und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn
schaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften be-
überwiegend auf die Durchführung von Milch- teiligt sind. 2Voraussetzung ist, daß das Vermögen
qualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung
Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nicht- 19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes
mitgliedern bei der Berechnung der 10-Vomhundert- über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers
grenze außer Ansatz; für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. S. 352),
15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver- soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 die-
ein auf Gegenseitigkeit, ses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses
Gesetzes genehmigt worden sind. 2Voraussetzung
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf- ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Überschüs-
sichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des se nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten
Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die verwendet werden. 3Wird ein wirtschaftlicher Ge-
sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der schäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem- ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten
ber 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung inso-
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp- weit ausgeschlossen;
fänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des
bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körper-
der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten schaften oder von steuerbefreiten Personenvereini-
Rahmen nicht überschreiten; gungen,
16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt,
mögensmassen, die als Entschädigungseinrichtun- im Wege des Umlageverfahrens die Versor-
gen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anleger- gungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern
entschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Ar-
S. 1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Ver- beitnehmern erwachsen,
bandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder
sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck b) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Ver-
haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun- mögen nicht höher ist als 60 vom Hundert der im
gen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mit-
Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanz- glieder;
dienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1a 21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kredit- öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaf-
wesen Hilfe zu leisten. 2Voraussetzung ist, daß das ten Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozial-
Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen gesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spit-
Zwecks verwendet werden. 3Die Sätze 1 und 2 zenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282
gelten entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie
von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
Spareinrichtung. 4Die Steuerbefreiung ist für wirt- wahrnehmen. 2Voraussetzung ist, daß das Vermö-
schaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die gen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Errei-
nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstig- chung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet
ten Aufgaben gerichtet sind; werden;
17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), 22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirt- im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes
schaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungs-
der Übernahme und Verwaltung von staatlichen mäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a
Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarun-
oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richt- gen erheben und Leistungen ausschließlich an die
linien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsun- tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs
ternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungs- oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie
gesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben dersel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 823
ben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Zweiter Teil
Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begün-
stigten Aufgaben unvermeidlich ist. 2Wird ein wirt-
Einkommen
schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen
Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der Erstes Kapitel
begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuer- Allgemeine Vorschriften
befreiung insoweit ausgeschlossen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht §7
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unter- Grundlagen der Besteuerung
liegen,
(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu
2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die Aus- versteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs. 6 nach
schüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzustellen den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)
ist, aus Werbesendungen.
3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1. (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im
Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der
§6 §§ 24 und 25.
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, (3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die
Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-
(1) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem derjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder
der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathe- beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen
matisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der
Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, (4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher
so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu füh-
anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. ren, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln,
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergan- für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei
genheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie
von achtzehn Monaten nach dem Schluß des Wirtschafts- regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so
jahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalender-
der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhö- jahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die
hung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Ver- Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalender-
rechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur jahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,
gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenom-
Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge men wird.
der Leistungsempfänger verwendet wird. (5) (weggefallen)
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in
Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich §8
die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für Ermittlung des Einkommens
die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-
rungsmathematisch zu berechnen ist. (1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu
ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Ein-
(4) 1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind
kommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.
Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensüber-
tragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen (2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des
des Absatzes 2 nicht abziehbar. 2Das gleiche gilt für Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflich-
Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrücker- tet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe-
stattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch betrieb zu behandeln.
auf die Überschußbeteiligung nicht zusteht. (3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
(5) 1Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Ver- Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2Auch ver-
mögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 deckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen
Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten jeder Art auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Betei-
Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkom- ligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapital-
men anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. gesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen
2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögens- nicht.
übertragungen an das Trägerunternehmen nicht abzieh- (4) 1Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des
bar. Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, daß
(6) 1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Ster- sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der
be-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluß Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.
des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d 2Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht
oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapital-
dieser Vorschrift nicht anzuwenden. 2Bei Unterstützungs- gesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesell-
kassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem schaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem
Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch- Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. 3Die
stabe e bezeichneten Betrag übersteigt. Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich,
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem Anteil
dient, der den verbleibenden Verlustabzug im Sinne des des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht.
§ 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ver- 2Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüglich der
ursacht hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in ausstehenden Einlagen, zuzüglich der Kapitalrücklage,
einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhält- der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und eines
nisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlust-
fortführt. 4Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Ver- vortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3 Ab-
lustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt schnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuches) in der Han-
der Anteilsübertragung. delsbilanz zum Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
(5) 1Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuerbe- jahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des Han-
freiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person delsgesetzbuches) sind zur Hälfte hinzuzurechnen. 3Eine
des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung des vorübergehende Minderung des Eigenkapitals durch
Einkommens außer Ansatz. 2Eine mittelbare Beteiligung einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich, wenn bis zum
steht der unmittelbaren Beteiligung gleich. Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes
folgenden Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenka-
(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt- pital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder her-
lung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Sat- gestellt wird.
zung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als
(3) 1Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der
Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapital-
(7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder
denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt
ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist. 2Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit
nicht zulässig. anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt
ist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder
§ 8a von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die
Gesellschafter-Fremdfinanzierung mit ihm gemeinsam beherrscht werden. 3Ein Anteilseigner
ohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich be-
(1) 1Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe- teiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im
schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen be-
nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berech- herrschenden Einfluß auf die Kapitalgesellschaft ausübt.
tigten Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt
(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit
im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stamm-
darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
kapital beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnaus-
zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren
schüttungen,
oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer
1. wenn eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemes- Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
sene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremd- besteht, tritt in Absatz 1 Nr. 2 an die Stelle des Dreifachen
kapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs die das Neunfache des anteiligen Eigenkapitals des An-
Hälfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners teilseigners sowie an die Stelle des Sechsfachen das
übersteigt oder Achtzehnfache des Unterschiedsbetrags zwischen dem
2. wenn eine in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Fremdkapital im Sinne der Nummer 1 und der Hälfte des
Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners. 2Vergütungen
zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Dreifache für Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des
des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners über- Absatzes 1, eine ihm nahestehende Person oder ein
steigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapital-
Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von gesellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten
einem fremden Dritten erhalten können oder es handelt Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr
sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküb- zuführt, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, es
licher Geschäfte; sind auch Vergütungen im Sinne der sei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des
Nummer 1 vereinbart worden und übersteigt das dort Absatzes 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-
bezeichnete Fremdkapital die Hälfte des anteiligen schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen
Eigenkapitals des Anteilseigners nicht, tritt an die Stelle Umständen von einem fremden Dritten erhalten können
des Dreifachen des anteiligen Eigenkapitals des An- oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung
teilseigners das Sechsfache des Unterschiedsbetrags banküblicher Geschäfte. 3Bei einer Kapitalgesellschaft,
zwischen dem Fremdkapital im Sinne der Nummer 1 die am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapital-
und der Hälfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteils- gesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des
eigners. Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne des
2Satz
Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung zu kürzen.
1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an-
zuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem An- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
teilseigner nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 1. wenn der Anteilseigner zur Anrechnung der Körper-
des Außensteuergesetzes, die nicht zur Anrechnung von schaftsteuer nur berechtigt ist, weil die Einkünfte aus
Körperschaftsteuer berechtigt ist, oder von einem Dritten der Beteiligung Betriebseinnahmen eines inländischen
erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem Betriebs sind, oder
nahestehende Person zurückgreifen kann. 2. wenn die Beteiligung über eine Personengesellschaft
(2) 1Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der gehalten wird und das Fremdkapital über die Perso-
Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum Schluß nengesellschaft geleitet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 825
§ 8b ländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder
Beteiligung der Herabsetzung von deren Nennkapital im Inland
an ausländischen Gesellschaften steuerpflichtig ist und nicht zu den nach Absatz 2
begünstigten Körperschaften gehört,
(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
zu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert er-
Einkommensteuergesetzes, die eine unbeschränkt steu-
worben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder Kapi-
erpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2,
talherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von sieben
3 oder 6 von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-
gesellschaft oder von einer sonstigen Körperschaft im Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung stattfindet.
Sinne des § 43 erhält, bleiben bei der Ermittlung des Ein- (4) 1Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesell-
kommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag im schaft auf Anteile ausgeschüttet werden, die einer in-
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt. 2Voraus- ländischen gewerblichen Betriebsstätte einer beschränkt
setzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß die Ver- steuerpflichtigen Körperschaft zuzurechnen sind, bleiben
wendung des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bei der Ermittlung des der inländischen gewerblichen
durch eine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45 Betriebsstätte zuzurechnenden Einkommens außer An-
nachgewiesen wird. 3Gewinnminderungen, die satz, soweit sie nach einem Abkommen zur Vermeidung
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 befreit wären,
an der in Satz 1 genannten ausschüttenden Kapital- wenn die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft un-
gesellschaft oder sonstigen Körperschaft oder beschränkt steuerpflichtig wäre. 2Die Absätze 2 und 3
gelten sinngemäß für die Ermittlung des Einkommens
2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte einer be-
oder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapital- schränkt steuerpflichtigen Körperschaft, wenn die Vor-
gesellschaft oder sonstigen Körperschaft aussetzungen des Satzes 1 im übrigen erfüllt sind. 3Hängt
entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berück- die Befreiung oder Begünstigung vom Halten der Beteili-
sichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts gung für einen Mindestzeitraum ab, muß die Beteiligung
oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnaus- während dieses Zeitraums auch zum Betriebsvermö-
schüttungen zurückzuführen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten gen der inländischen gewerblichen Betriebsstätte gehört
nicht für Bezüge, die in einem wirtschaftlichen Geschäfts- haben.
betrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreiten Körper- (5) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen
schaft anfallen. Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-
(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbe- men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der
schränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Sinne des § 1 Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Körper-
Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 bleiben Gewinne aus der Veräuße- schaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der
rung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die
oder bei deren Auflösung oder der Herabsetzung von Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt.
deren Nennkapital außer Ansatz, wenn Gewinnausschüt- (6) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen
tungen dieser Gesellschaft nach einem Abkommen zur Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-
Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach Ab-
befreit oder nach § 26 Abs. 2 oder 3 begünstigt wären, satz 4 Satz 1 und 3 oder nach Absatz 5 von der Körper-
soweit sich nicht in früheren Jahren eine bei der Gewinn- schaftsteuer befreit oder nach § 26 Abs. 2 bis 3 oder
ermittlung berücksichtigte Gewinnminderung durch An-
Abs. 7 begünstigt, so sind Gewinnminderungen, die
satz des niedrigeren Teilwerts des Anteils ergeben hat und
soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz 1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an
eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist. 2Ver- der ausländischen Gesellschaft oder
luste, die bei der Veräußerung, Auflösung oder Kapital- 2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung
herabsetzung nach Satz 1 entstehen, sind nicht abzieh- oder Herabsetzung des Kapitals der ausländischen
bar. 3Hängt die Befreiung oder Begünstigung von der Gesellschaft
Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft ab, muß die entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksich-
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nachweisen, tigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die
daß die in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel- sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnausschüttun-
besteuerung oder in § 26 Abs. 2 festgelegten Tätigkeiten
gen zurückzuführen ist.
seit der Gründung dieser Gesellschaft oder während der
letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum, (7) Für die Anwendung des § 3c des Einkommensteuer-
in dem die Einkünfte aus der Veräußerung, Auflösung oder gesetzes gelten 15 vom Hundert der nach einem Ab-
Kapitalherabsetzung bezogen werden, ausgeübt worden kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder
sind. nach den Absätzen 4 und 5 von der Körperschaftsteuer
befreiten Gewinnausschüttungen einer ausländischen
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an einer
Gesellschaft als Betriebsausgaben, die mit den Einnah-
ausländischen Gesellschaft, die
men in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
1. ein Einbringender nach § 23 Abs. 4 als Gegenleistung stehen.
für die Einbringung von Anteilen an einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder nach § 23 §9
Abs. 1 oder 3 des Umwandlungssteuergesetzes oder
Abziehbare Aufwendungen
2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 23 Abs. 4 des Umwand- (1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch:
lungssteuergesetzes von einem Einbringenden, der mit 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des
Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an der aus- Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Ein- 3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-
lagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts- stige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
führung verteilt wird; denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die
mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaft- Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-
licher Zwecke und der als besonders förderungs- gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur dienen,
Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens 4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder
oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Um- des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands
sätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne oder andere mit der Überwachung der Geschäfts-
und Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mildtätige und führung beauftragte Personen gewährt werden.
als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle
Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um § 11
weitere 5 vom Hundert. 3Überschreitet eine Einzel-
Auflösung und Abwicklung
zuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur
(Liquidation)
Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als
besonders förderungswürdig anerkannter kultureller (1) 1Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der gesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-
Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt
folgenden sechs Veranlagungszeiträumen abzuziehen. steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
4§ 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt ent- nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum
sprechend. der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu-
grunde zu legen. 2Der Besteuerungszeitraum soll drei
(2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das
Jahre nicht übersteigen.
Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben. (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1
2Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-An-
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von fangsvermögen gegenüberzustellen.
Nutzungen und Leistungen. 3Der Wert der Ausgabe ist (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuer- kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien
gesetzes zu ermitteln. 4Aufwendungen zugunsten einer Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem
zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen be- Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
rechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch (4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-
Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung vermögen, das am Schluß des der Auflösung vorange-
verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der gangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-
Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. schaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2Ist für den vor-
angegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung
(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver- anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung nach den
trauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlau- steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
tere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm auszuweisen gewesen wäre. 3Das Abwicklungs-Anfangs-
die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge vermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum
oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt ausgeschüttet worden ist.
oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der
Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken (5) War am Schluß des vorangegangenen Veranla-
verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. gungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so
3Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der
anzusetzen. später geleisteten Einlagen.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst
§ 10 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Nichtabziehbare Aufwendungen (7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Ver-
1Nichtabziehbar sind auch: mögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt-
schaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des
auf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wor-
Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Sat-
den ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
§ 12
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
steuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Ent- Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland
nahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind (1) 1Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die schaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und
das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet
und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so
das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden ist § 11 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des zur
Nebenleistungen, Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert
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des vorhandenen Vermögens. 3Verlegt eine unbeschränkt mindert den Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung
steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäfts- von Gebäuden und Gebäudeteilen (Mietgewinn) im laufen-
leitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entspre- den Wirtschaftsjahr oder in späteren Wirtschaftsjahren.
chend. 7Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nur
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische zulässig, soweit der Abschreibungsverlust in einem vor-
Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körper- angegangenen Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt wer-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf- den konnte (verbleibender Abschreibungsverlust). 8Der
gelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als am Schluß des Wirtschaftsjahrs verbleibende Abschrei-
Ganzes auf einen anderen übertragen wird; unberührt bungsverlust und das Vortragsvolumen sind gesondert
bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergeset- festzustellen; § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
zes. zes gilt sinngemäß. 9Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend
für
§ 13 1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschrei-
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung bungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungs-
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personen- unternehmens zuzurechnen ist,
vereinigung oder Vermögensmasse von der Körper- 2. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-
schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem vereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem
die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen. Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Kör- Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse 3. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-
steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch vereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Woh-
Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, nungsunternehmen nahestehen, soweit ihnen Ge-
in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz auf- bäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunterneh-
zustellen. mens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert
(3) 1In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen wer-
in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die den,
Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den 4. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-
Teilwerten anzusetzen. 2Wohnungsunternehmen und Or- vereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie bei
gane der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunter- Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungs-
nehmen) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des Kör- steuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Woh-
perschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Be- nungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem
kanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) dür- Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter
fen den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.
Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz mit
10Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsun-
dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind (Ab-
schreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus Gewer- ternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die in
bebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit dem
nur ausgleichen oder nach § 10d des Einkommensteuer- Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich und in
gesetzes nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als dem
zwischen den Absetzungen für Abnutzung nach dem Aus- Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder Rechts-
gangswert und nach den bis zum Zeitpunkt des Beginns träger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als Veräuße-
der Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs- oder Her- rungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ver-
stellungskosten der Gebäude oder Gebäudeteile über- äußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und
steigt. 3Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen Abset- dem Wert, der sich für das Gebäude oder den Gebäudeteil
zungen für Abnutzung, soweit sie sich nach Anschaf- im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit den
fungs- oder Herstellungskosten bemessen, die nach dem Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden sind. die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommen-
4Der Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 aus- steuergesetzes, ergibt. 11Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht
geglichen oder abgezogen werden darf, vermindert sich für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10
um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr anfallenden steuerbefreit sind.
aktivierungspflichtigen Aufwendungen (begünstigtes Inve- (4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1
stitionsvolumen) für die zum Anlagevermögen des Woh- Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuer-
nungsunternehmens gehörenden abnutzbaren unbeweg- begünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen,
lichen Wirtschaftsgüter. 5Übersteigt das begünstigte In- in der Schlußbilanz mit den Buchwerten anzusetzen.
vestitionsvolumen im Wirtschaftsjahr den Abschreibungs- 2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz
verlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abge- für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert
zogen werden darf, erhöht es bis zu einem Betrag in Höhe anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht
des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder abgezogenen nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermitt-
Abschreibungsverlustes des vorangegangenen Wirt- lung ergeben würde.
schaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolumen dieses
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil-
Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinausgehendes begünstig-
weise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechen-
tes Investitionsvolumen erhöht das begünstigte Investi-
den Teil des Betriebsvermögens.
tionsvolumen der folgenden Wirtschaftsjahre (Vortragsvo-
lumen). 6Ein nach Satz 4 verbleibender Abschreibungsver- (6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht
lust, der nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
vereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper- sellschafter der Personengesellschaft beschränkt ein-
schaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen- kommensteuerpflichtig, so müssen die Voraussetzun-
steuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, gen der Nummern 1 und 2 im Verhältnis zur Personen-
wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in gesellschaft selbst erfüllt sein. 4Das gleiche gilt, wenn
dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. an der Personengesellschaft eine oder mehrere Kör-
2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. perschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-
3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine massen beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Ge-
Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. 4Die schäftsleitung nicht im Inland haben.
Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 4. 1Der Gewinnabführungsvertrag muß bis zum Ende des
Satz 1. Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das Satz 1
erstmals angewendet werden soll, auf mindestens fünf
Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden
Zweites Kapitel Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 2Er muß während
Sondervorschriften für die Organschaft seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
3Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündi-
gung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die
§ 14
Kündigung rechtfertigt. 4Die Kündigung oder Aufhe-
Aktiengesellschaft oder Kommandit- bung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeit-
gesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft punkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-
Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Komman- schaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs
ditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz zurück.
im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnab- 5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-
führungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktien- überschuß nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272
gesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländi- Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der
sches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei ver-
Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens begründet ist.
(Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind: § 15
1. 1Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom Besondere Vorschriften zur Ermittlung
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und des Einkommens der Organgesellschaft
unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, daß Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-
ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften
der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliede- folgendes:
rung). 2Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede
der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung 1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommen-
beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. steuergesetzes ist nicht zulässig.
2. 1Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1 2. 1Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung
bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinnan-
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaft- teile aus der Beteiligung an einer ausländischen Ge-
lich und organisatorisch in das Unternehmen des sellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden,
Organträgers eingegliedert sein. 2Die organisatorische wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften
Eingliederung ist stets gegeben, wenn die Organge- begünstigten Steuerpflichtigen gehört. 2Ist der Organ-
sellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne träger eine Personengesellschaft, so sind die Vor-
des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung ihres schriften insoweit anzuwenden, als das zuzurech-
Unternehmens dem Unternehmen des Organträgers nende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt,
unterstellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.
den Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktienge-
3. 1Die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 sind nur
setzes eingegliederte Gesellschaft ist. 3Der Beherr-
schungsvertrag muß zu Beginn des Wirtschaftsjahrs anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch
der Organgesellschaft, für das die organisatorische diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen ge-
Eingliederung auf Grund des Vertrags erstmals beste- hört. 2Ist der Organträger eine Personengesellschaft,
hen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt werden sind die Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als das
und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirk- zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter
sam werden. entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen ge-
hört.
3. 1Der Organträger muß eine unbeschränkt steuerpflich-
tige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite § 16
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- Ausgleichszahlungen
masse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der
im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfallen-
Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. 2An der Per- den Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 selbst
sonengesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom
sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzu- Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft
rechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen zuzüg-
Gesetzes der Einkommensteuer oder der Körper- lich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung an-
schaftsteuer unterliegen. 3Sind ein oder mehrere Ge- stelle des Organträgers zu versteuern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 829
§ 17 die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des
Andere Kapital- Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personen-
gesellschaften als Organgesellschaft gesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder
die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.
1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine an-
dere als die in § 14 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam ver- Drittes Kapitel
pflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unter- Sondervorschriften für Versiche-
nehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraus-
rungsunternehmen und Bausparkassen
setzung ist, daß
1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengeset- § 20
zes genannten Betrag nicht überschreitet und
Schwankungsrückstellungen,
2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften Schadenrückstellungen
des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.
(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich
des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere
§ 18
folgende Voraussetzungen erforderlich:
Ausländische Organträger
1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden
1Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen
Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
das im Inland eine im Handelsregister eingetragene
2. 1Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht
Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Ein-
durch die Prämien ausgeglichen werden. 2Sie müssen
kommen der Organgesellschaft den beschränkt steuer-
aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche-
pflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweignieder-
rungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch
lassung zuzurechnen, wenn
Rückversicherungen gedeckt sein.
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der
(2) 1Bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Ver-
Zweigniederlassung abgeschlossen ist,
sicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuches) sind
2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Betei- die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buch-
ligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung stabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Ver-
gehört und sicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach auf-
3. die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung sichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn-
im Verhältnis zur Zweigniederlassung selbst gegeben und Verlustrechnung aufzustellen ist. 2Die Summe der
ist. einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges
2Im
ist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der
übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinn-
wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der An-
gemäß.
sprüche für die Schäden benötigt wird.
§ 19
§ 21
Steuerabzug bei dem Organträger
Beitragsrückerstattungen
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen
für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die (1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstabge-
einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und schlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses
unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind oder des versicherungstechnischen Überschusses ge-
diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, währt werden, sind abziehbar
als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei 1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem
ihm selbst erfüllt. nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jah-
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so resergebnis für das selbstabgeschlossene Geschäft,
gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen- erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufge-
steuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper- wendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert
schaftsteuer bestehen. haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der
Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2
(3) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach den steuer-
gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzu-
Personengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesell- setzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-
schafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den schaftsjahrs. 2Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus lang-
Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organ- fristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das Betriebs-
träger zuzurechnenden Einkommens der Organgesell- vermögen entfällt, nach Abzug der entsprechenden
schaft entspricht. abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben;
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen 2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe
im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme
chend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei be- nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nicht-
schränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind. abziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Ver-
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft sicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungs-
Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug abgrenzungsposten ergibt. 2Der Berechnung des
unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr ent-
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
fallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrück-
des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst- lage einstellen. 2Diese Rücklage darf 3 vom Hundert der
abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zu- Bauspareinlagen nicht übersteigen. 3Soweit die Voraus-
grunde zu legen. setzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne
(2) 1Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags- des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen
rückerstattung sind insoweit abziehbar, als die aus- nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der
schließliche Verwendung der Rückstellung für diesen Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Geset-
Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplan- zes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage
mäßige Erklärung gesichert ist. 2Die Rückstellung ist gewinnerhöhend aufzulösen.
vorbehaltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist
als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4
Viertes Kapitel
bezeichneten Beträge:
1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag Sondervorschriften
endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegan- für Genossenschaften
genen Wirtschaftsjahre,
§ 22
2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-
erstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem Genossenschaftliche Rückvergütung
Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist, (1) 1Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsge-
3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver- nossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als
wendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten
folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunter- Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.
nehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt 2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuß
worden ist, 1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Ver-
4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die hältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesam-
Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungs- ten Wareneinkauf,
jahre entfallenden Schlußgewinnanteile erforderlich ist. 2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
3Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum
Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die Gesamtumsatz
Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus
hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 4§ 20 Abs. 1 dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Abzug. 4Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den
(3) § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes ist Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen
nicht anzuwenden. vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen
und des Verlustabzugs.
§ 21a
(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, daß
Deckungsrückstellungen die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemes-
(1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommen- sung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mit-
steuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen mit der gliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und daß sie
Maßgabe anzuwenden, daß Deckungsrückstellungen im 1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft ein-
Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuches mit dem sich geräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
für die zugrundeliegenden Verträge aus dieser Bestim-
2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genos-
mung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die
senschaft festgelegt und der Beschluß den Mitgliedern
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen er-
bekanntgegeben worden ist oder
gebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässi-
gerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden kön- 3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,
nen. 2Für die von Schaden- und Unfallversicherungsunter- die den Gewinn verteilt.
nehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann 2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder
der Höchstzinssatz, der sich aus § 2 der Deckungsrück- Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen
stellungsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässi- sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu be-
gerweise verwendeter Zinssatz zugrunde gelegt werden. handeln.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungs-
rechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunterneh-
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- Dritter Teil
schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können Tarif; Besteuerung
diese entsprechend verfahren. bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 21b § 23
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen Steuersatz
1Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 beträgt die Körper-
über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des schaftsteuer 40 vom Hundert des zu versteuernden Ein-
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in kommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 831
(2) 1Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften 2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-
Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, anteile,
beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Ein-
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-
an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflö-
kommensteuergesetzes zuzüglich der darauf entfallenden
sung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkom-
würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens
mensteuergesetzes, für die der Teilbetrag im Sinne des
§ 54 Abs. 11 Satz 1 als verwendet gilt. 2§ 44 Abs. 1 Satz 1 nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem
Nr. 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Körperschaftsteuer der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung
beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der
Einkommens. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbe- insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und
freite Körperschaften und Personenvereinigungen im Gebäude steht.
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuer-
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die pflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-
Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. wie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine
(3) (aufgehoben) gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des
Bewertungsgesetzes betreiben.
(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-
tigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich § 26
die Körperschaftsteuer entsprechend.
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
(5) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-
nach den Vorschriften des Vierten Teils.
dischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte
(6) 1Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten Deut- stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer ent-
schen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die fest-
das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
6,4 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz- mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche
steuergesetzes) aus Werbesendungen. 2Absatz 4 gilt ent- Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte
sprechend. aus diesem Staat entfällt.
(2) 1Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Mutterge-
§ 24 sellschaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens
Freibetrag für bestimmte Körperschaften zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums
1Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeit-
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens- raums mindestens zu einem Zehntel unmittelbar am
massen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark, höch- Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-
stens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. leitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
2Satz 1 gilt nicht Gesetzes (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach
Satz 2 maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Bruttoerträge
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen- Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuer-
steuergesetzes gehören, gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag
2. für Vereine im Sinne des § 25. der Muttergesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von
Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie aus-
schüttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der
Tochtergesellschaft anzurechnen. 2Anrechenbar ist die
§ 25 der inländischen Körperschaftsteuer entsprechende
Freibetrag für Erwerbs- und Steuer, die die Tochtergesellschaft für das Wirtschafts-
Wirtschaftsgenossenschaften sowie jahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ent-
Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben richtet hat, soweit die Steuer dem Verhältnis der auf die
Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum aus-
(1) 1Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflich-
schüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens
tigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
jedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital
der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätig-
der Tochtergesellschaft, entspricht. 3Verdeckte Gewinn-
keit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
ausschüttungen zählen nur zu den Gewinnanteilen, soweit
beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 30 000 Deut-
sie die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der
sche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,
Tochtergesellschaft nicht gemindert haben. 4Ausschütt-
im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den
barer Gewinn ist der nach handelsrechtlichen Vorschriften
folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
2Voraussetzung ist, daß
ermittelte Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die Toch-
tergesellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat, vor
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen, erhöht
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der um verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit diese den
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und Gewinn gemindert haben. 5Der anrechenbare Betrag ist
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
bei der Ermittlung der Einkünfte der Muttergesellschaft Gewinnanteile unmittelbar von der Enkelgesellschaft be-
den auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen zogen. 2Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden
hinzuzurechnen. 6Die nach diesem Absatz anrechenbare Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelge-
Steuer ist erst nach der nach Absatz 1 anrechenbaren sellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 1
Steuer anzurechnen. 7Im übrigen ist Absatz 1 entspre- nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Toch-
chend anzuwenden. tergesellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile
zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen
(2a) 1Gilt eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum
Erträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags
Einkommensteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen
dieser Gewinnanteile. 3Die Anwendung der vorstehenden
des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates
Vorschriften setzt voraus, daß
vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt, nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- 1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das
rung als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brutto-
Gemeinschaften ansässig, ist auf Antrag der Muttergesell- erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
schaft, die nachweislich ununterbrochen seit mindestens unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1
oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeit- des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen
raums mindestens zu einem Zehntel am Kapital dieser bezieht und
Gesellschaft beteiligt ist, auf deren Körperschaftsteuer 2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen
von Gewinnanteilen aus Ausschüttungen der anderen des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesellschaft
Gesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer der ande- beteiligt ist und
ren Gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2
3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen
bis 7 anzurechnen, soweit diese Gewinnanteile nicht
Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr gemäß
schon nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 für
pelbesteuerung befreit oder nach Absatz 2 oder 3 begün-
unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.
stigt sind. 2Zu den Gewinnanteilen im Sinne des Satzes 1
gehören nicht Bezüge der Muttergesellschaft, die auf (6) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind die Vorschriften
Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des § 50
Auflösung der anderen Gesellschaft anfallen. Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an-
zuwenden. 2§ 34c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-
(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraussetzun-
gesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwenden, für die ein
gen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und Sitz in
Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird. 3Bei der Anwen-
einem Entwicklungsland, so ist bei Anwendung des Ab- dung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
satzes 2 davon auszugehen, daß der anrechenbare Betrag gesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen
dem Steuerbetrag entspricht, der nach den Vorschriften Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer
dieses Gesetzes auf die bezogenen Gewinnanteile entfällt. die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne
(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus, Anwendung des § 23 Abs. 2 und vor Anwendung der
daß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, insbe- Vorschriften des Vierten Teils für das zu versteuernde Ein-
sondere kommen ergibt.
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, (7) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Gewinnan-
daß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge aus- teile, die eine inländische gewerbliche Betriebsstätte einer
schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von einer aus-
Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig- ländischen Tochtergesellschaft bezieht, wenn die Voraus-
keiten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuer- setzungen des § 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 im übrigen erfüllt
gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, sind.
2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft
durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen Vierter Teil
nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit
dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes Anrechnungsverfahren
vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk
einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungs- Erstes Kapitel
stelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen und Körperschaftsteuerbelastung
3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden des ausgeschütteten Gewinns
Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist. unbeschränkt steuerpflichtiger
(5) 1Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine Toch- Körperschaften und Personenvereinigungen
tergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem Zehntel an
einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz § 27
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkel-
Minderung oder
gesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschafts-
Erhöhung der Körperschaftsteuer
jahr Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft und
schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in (1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochter- gesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ihre
gesellschaft aus, so wird auf Antrag der Muttergesell- Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen
schaft der Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile, der der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals
der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie entfallenden (Tarifbelastung), das nach § 28 als für die Ausschüttung
Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht, verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei
steuerlich so behandelt, als hätte sie in dieser Höhe Anwendung eines Steuersatzes von 30 vom Hundert des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 833
Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt (Aus- den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
schüttungsbelastung). Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-
(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 gehört schaftsjahr beruhen.
nur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer, (2) 1Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirtschafts-
soweit sie nach dem 31. Dezember 1976 entstanden ist. jahrs in das für Ausschüttungen verwendbare (verwend-
(3) 1Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell- bares Eigenkapital) und in das übrige Eigenkapital auf-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn- zuteilen. 2Das verwendbare Eigenkapital ist der Teil des
verteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt.
tritt die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungs- (3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch Um-
zeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das wandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und
die Ausschüttung erfolgt. 2Bei anderen Ausschüttungen waren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem
ändert sich die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs- 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebil-
zeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die det worden, so gehört auch dieser Teil des Nennkapitals
Ausschüttung erfolgt. zu dem verwendbaren Eigenkapital.
§ 28 § 30
Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
(1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind nach
(1) 1Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß jedes
den Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln.
Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbelastung zu
(2) 1Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell- gliedern. 2Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils aus der
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn- Gliederung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ab-
verteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr zuleiten. 3In der Gliederung sind vorbehaltlich des § 32 die
beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Teilbeträge getrennt auszuweisen, die entstanden sind
Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß aus
abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. 2Andere
1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1998
Ausschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital
der Körperschaftsteuer ungemildert gemäß § 23 Abs. 1
zu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahrs
ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt. unterliegen,
(3) 1Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals 2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993
gelten vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 7 in der in § 30 einer Körperschaftsteuer von 30 vom Hundert unter-
enthaltenen Reihenfolge als für eine Ausschüttung ver- liegen,
wendet. 2In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt, 3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer
ist aus seiner Tarifbelastung abzuleiten. nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapital-
(4) Reichen für die Verrechnung einer Gewinnausschüt- gesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen
tung, für die nach Absatz 3 zunächst der oder die Teil- Wirtschaftsjahren erhöht haben.
beträge im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 als (2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu
verwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr unterteilen in
aus, ist die Gewinnausschüttung insoweit mit dem Teil- 1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember 1976
betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verrechnen, auch abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländischen
wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird. Einkünften entstanden sind, sowie die nach § 8b Abs. 1
(5) Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 und 2 bei der Ermittlung des Einkommens außer An-
oder § 45 Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als satz bleibenden Beträge,
verwendet bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini- 2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körperschaft-
gung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.
steuer nicht unterliegen und nicht unter Nummer 3
(6) 1Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der oder 4 einzuordnen sind,
Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert.
2Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals
3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des
letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-
höchstens als verwendet, soweit er den nach § 31 Abs. 1
schaftsjahrs entstanden ist,
Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag über-
steigt. 4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in nach
dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschafts-
(7) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 oder nach § 36e
jahren erhöht haben.
des Einkommensteuergesetzes vergütet worden, so bleibt
die der Vergütung zugrunde gelegte Verwendung des (3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares
nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags im Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich der
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 unverändert. §§ 38, 38a das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende
Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem
§ 29 Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen.
Verwendbares Eigenkapital
§ 31
(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in der
Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das sich Zuordnung der bei der Einkommens-
ohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27 und ermittlung nichtabziehbaren Ausgaben
ohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolgten (1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbeträge
Ausschüttungen ergeben würde, die nicht auf einem des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der Ermitt-
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
lung des Einkommens nichtabziehbaren Ausgaben für § 33
nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirtschafts- Verluste
jahre wie folgt abzuziehen:
(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften
1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag, über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei der
auf den sie entfällt, Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des
2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Einkommens- § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.
teil, der ihr unterliegt, (2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzurech-
3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus- nung auszugleichen, soweit die Verluste in dem voran-
ländischen Einkünften, gegangenen Veranlagungszeitraum oder in späteren Ver-
anlagungszeiträumen bei der Ermittlung des Einkommens
4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Einkom-
abgezogen werden.
mensteilen, die nach dem 31. Dezember 1998 der Kör-
perschaftsteuer ungemildert gemäß § 23 Abs. 1 unter-
liegen. § 34
(2) 1Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkom- Gliederung bei Erlaß
mensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht 1Wird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgabenord-
ausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle, die nung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung mit
nach dem 31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, von
von 30 vom Hundert unterliegen. 2Übersteigen die sonsti- dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und
gen nichtabziehbaren Ausgaben auch diese Einkommens- dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
teile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den folgenden Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer
Veranlagungszeiträumen entstehenden Einkommensteilen hinzuzurechnen. 2Das gleiche gilt, wenn die Körper-
in der in Satz 1 bezeichneten Reihenfolge zuzuordnen. schaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung niedriger
(3) In den Fällen des § 30 Abs. 3 sind bei der Ermittlung festgesetzt wird.
des Einkommens nichtabziehbare Ausgaben für vor dem
Stichtag der Eröffnungsbilanz abgelaufene Wirtschafts- § 35
jahre, die das Betriebsvermögen in einem später abge- Fehlendes verwendbares Eigenkapital
laufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben, dem Teilbetrag
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen. (1) 1Reicht für eine Gewinnausschüttung das verwend-
bare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Körper-
schaftsteuer um 3⁄7 des Unterschiedsbetrags. 2§ 27 Abs. 3
§ 32 gilt entsprechend.
Einordnung bestimmter (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag und
ermäßigt belasteter Eigenkapitalteile der darauf entfallende Betrag der Körperschaftsteuer-
erhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjahren bei der
(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach Maß- Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
gabe des Absatzes 2 aufzuteilen. jeweils von den neu entstandenen sonstigen Vermögens-
(2) Aufzuteilen sind mehrungen abzuziehen.
1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger ist
§ 36
als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der
Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in Gliederung des
einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbe- Eigenkapitals bei dem Organträger
trag, 1Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des
2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist § 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der
als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnab-
Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in führung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres
einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögensmeh-
Teilbetrag. rungen zuzurechnen. 2Von der Zurechnung sind auszu-
nehmen:
(3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarifbe-
lastung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten. 1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu ver-
steuern hat,
(4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:
2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft
1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete
geleistet haben,
Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem
31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer von 3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die
30 vom Hundert unterliegen, Organgesellschaft übergegangen ist.
2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete Teil-
betrag als aus Einkommensteilen, die nach dem § 37
31. Dezember 1998 der Körperschaftsteuer ungemil- Gliederung des
dert gemäß § 23 Abs. 1 unterliegen, Eigenkapitals der Organgesellschaften
3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag (1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
als aus Vermögensmehrungen, die der Körper- Sinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der Ermittlung
schaftsteuer nicht unterliegen. ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögensmeh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 835
rungen, die dem Organträger in den Fällen des § 36 zuzu- Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Ver-
rechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets außer mögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben
Ansatz. zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und
(2) 1Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Ver- Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1
mögensmehrungen den abgeführten Gewinn, so ist der Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck
Unterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den Teil- kommt. 2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile
betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen. 2Unter- nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile
schreiten die Vermögensmehrungen den abgeführten zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spal-
Gewinn, so gilt § 28 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der in tung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der
Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen Teilbe- gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu
trägen als verwendet gilt. dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maß-
gebend. 3Soweit das Vermögen auf eine Personengesell-
schaft übergeht, mindern sich die Eigenkapitalteile der
§ 38
übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der
Gliederung des übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung
Eigenkapitals bei Verschmelzung bestehenden Vermögen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
(1) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festzustellende
Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf Beträge.
eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (2) 1§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entspre-
oder auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige chend. 2§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzu-
Körperschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den wenden, daß das Nennkapital jeder Kapitalgesellschaft
§§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragen- nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden Anteil am
den Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft vor
der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; das der Spaltung zu vergleichen ist. 3Für die Ermittlung des
gilt auch für nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende auf die Kapitalgesellschaft entfallenden Anteils am Nenn-
Beträge. 2Übersteigt das Nennkapital nach der Ver- kapital der übertragenden Kapitalgesellschaft gilt Ab-
schmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder satz 1 Satz 1, 2 entsprechend.
durch Sacheinlagen entstanden ist, die Summe der Nenn-
kapitalbeträge der an der Verschmelzung beteiligten Ge- § 38b
sellschaften, ist auf den Unterschiedsbetrag § 29 Abs. 3
entsprechend anzuwenden. 3Ist das Nennkapital nach der Gliederung des Eigenkapitals
Verschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen in Sonderfällen des Vermögensübergangs
oder durch Sacheinlagen entstanden ist, niedriger als die Vorbehaltlich des § 30 Abs. 3 ist das verwendbare
Summe der Nennkapitalbeträge der an der Verschmel- Eigenkapital, das durch Vermögensübergang von einem
zung beteiligten Gesellschaften, mindert der Differenz- Rechtsträger, der nicht Kapitalgesellschaft und nicht Kör-
betrag einen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert fest- perschaft im Sinne des § 43 ist, infolge von Verschmel-
gestellten Betrag. 4Weicht die Summe der zusammen- zung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie einer diesen
gerechneten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals Vorgängen entsprechenden Vermögensübertragung nach
infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertragenden § 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes
Kapitalgesellschaft oder aus anderen, mit dem Vermö- entsteht, dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4
gensübergang zusammenhängenden Gründen von dem zuzuordnen.
verwendbaren Eigenkapital ab, das sich unter Beachtung
des § 29 Abs. 3 aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar
§ 39
nach dem Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt der
übernehmenden Körperschaft ergeben würde, ist der (weggefallen)
Unterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30
Abs. 2 Nr. 4 zu erfassen. § 40
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene Ausnahmen von
verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapitalge- der Körperschaftsteuererhöhung
sellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
1Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht,
hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körperschaft
von der Körperschaftsteuer befreit ist. soweit
1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30
§ 38a Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt,
Gliederung des Eigenkapitals 2. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30
bei Aufspaltung oder Abspaltung Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,
(1) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Auf- 3. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalgesell-
spaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 schaft Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt
des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuer- steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten
pflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbe- Anteilseigner oder an eine juristische Person des
schränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 43 öffentlichen Rechts vornimmt. 2Der Anteilseigner ist
über, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten Eigen- verpflichtet, der ausschüttenden Kapitalgesellschaft
kapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft einer seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanz-
übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der überge- amts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische
henden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Person des öffentlichen Rechts.
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
2Nummer 3 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung auf Zweites Kapitel
Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der
Bescheinigungen;
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem gesonderte Feststellung
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb ge-
werblicher Art. § 44
Bescheinigung
der ausschüttenden Körperschaft
§ 41
(1) 1Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
Sonstige Leistungen schaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den
(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie
den Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, ihren Anteils-
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind. eignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amt-
lich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von Nenn-
kapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst für die 1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigen- 2. die Höhe der Leistungen,
kapital gehört.
3. den Zahlungstag,
(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen
erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des § 30 4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Ein-
Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den übri- kommensteuergesetzes anrechenbaren Körperschaft-
gen Eigenkapitalteilen umgewandelt. steuer,
(4) 1Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach 5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im
deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und ergibt Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe auf
sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil
Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Betrag ge- oder ein einzelnes Genußrecht bezieht,
mindert. 2Soweit das Nennkapital nicht ausreicht, gelten 6. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne
die mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge in der des § 54 Abs. 11 Satz 1 als verwendet gilt. 2Auch ein
Reihenfolge als gemindert, in der ihre Belastung zunimmt. Nullbetrag ist zu bescheinigen. 3Enthält die Bescheini-
gung keine Angaben nach den Sätzen 1 und 2, gilt die
Leistung nach Nummer 2 abzüglich der Leistungen
§ 42 nach den Nummern 7 und 8 als Leistung im Sinne des
Körperschaftsteuerminderung Satzes 1,
und Körperschaftsteuererhöhung 7. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne
bei Vermögensübertragung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt,
auf eine steuerbefreite Übernehmerin
8. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt.
Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer- 2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer-
pflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge-
den, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-
sellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
gedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. 3Ist
oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts
die Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so gilt
über, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer
§ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
um den Betrag, der sich nach § 27 ergeben würde, wenn
das verwendbare Eigenkapital als im Zeitpunkt des Ver- (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt
mögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet gel- werden,
ten würde. 1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inlän-
(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht disches Kreditinstitut auszustellen ist,
1. in den Fällen des § 40 Nr. 2 und 3 und 2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf
Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder
2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermögens-
§ 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden
mehrungen entstanden ist, die es in vor dem 1. Januar
ist oder gestellt wird,
1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben.
3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter
Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.
§ 43 (3) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt wer-
Körperschaftsteuerminderung den, wenn die Urschrift nach den Angaben des Anteils-
und Körperschaftsteuererhöhung eigners abhanden gekommen oder vernichtet ist. 2Die Er-
bei sonstigen Körperschaften satzbescheinigung muß als solche gekennzeichnet sein.
3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen- (4) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3 nicht
steuergesetzes gehören und die nicht Kapitalgesell- entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch
schaften sind, gelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß. eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 837
tigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. 2Die Auf-
die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines zeichnungen müssen einen Hinweis auf den Buchungs-
Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung beleg über die Auszahlung an den Empfänger der Be-
an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das scheinigung enthalten.
nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige (4) 1§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. 4Die Sätze 1 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 44
bis 3 gelten nicht, wenn die Bescheinigung den Absät- Abs. 5 Satz 2 haften die in § 45 Abs. 1 genannten Institute
zen 1 bis 3 nur wegen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten oder Unternehmen nicht.
Angaben nicht entspricht oder die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
genannte Leistung zu hoch oder überhaupt nicht beschei-
nigt wird. 5Ist die Bescheinigung auch wegen anderer § 46
Angaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu Bescheinigung eines Notars
berichtigen.
(1) 1Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-
(5) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät- scheins kann von dem Anteilseigner nur durch die Be-
zen 1 bis 3 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der scheinigung eines inländischen Notars nachgewiesen
Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht ge- werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:
währten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach § 45
1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des Divi-
durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inlän-
dendenscheins,
dische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7
des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute 2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten
oder Unternehmen auszustellen, so haftet die Körper- sowie die Nummer des Dividendenscheins,
schaft auch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung un- 3. der Tag der Veräußerung,
richtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet nicht, wenn
er die ihm nach Absatz 4 obliegenden Verpflichtungen 4. der Veräußerungspreis,
erfüllt hat. 5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-
(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung haftet auch für wart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-
die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern, scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,
wenn in der Bescheinigung die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist.
genannte Leistung zu niedrig bescheinigt wird. 2Als ver- 2Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben
kürzte Steuer gelten 7,5 vom Hundert des Unterschieds- ist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen.
betrags zwischen der zutreffend auszuweisenden Leistung 3§ 44 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
und der zu niedrig ausgewiesenen Leistung zuzüglich
(2) 1Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen An-
des darauf entfallenden Betrags der nach § 36 Abs. 2
sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des
Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anrechen-
Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseigner gilt
baren Körperschaftsteuer. 3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ent-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß. 2Zusätz-
sprechend.
lich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der Veräu-
ßerer erklärt hat,
§ 45
1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten An-
Bescheinigung eines Kreditinstituts sprüche richten,
(1) 1Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer 2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vor-
lage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für 3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von
Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kredit- dem Stammrecht erworben hat und
institut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine 4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der
Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 bezeichneten An- Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.
gaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.
2Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, für welche
(3) 1Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zurück-
zufordern. 2Wird die Bescheinigung nicht innerhalb eines
Körperschaft die Leistung erbracht wird. 3Die Sätze 1
Monats nach der Rückforderung zurückgegeben, hat der
und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländi-
Notar das nach seinen Unterlagen für den Veräußerer
schen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung
zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die
Leistung erbringt. § 47
(2) 1Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah- Gesonderte Feststellung
men nicht in einem auf den Namen des Empfängers von Besteuerungsgrundlagen
der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem (1) 1Gesondert festgestellt werden
Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die
Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu 1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-
kennzeichnen. 2Befindet sich die Aktie im Zeitpunkt des baren Eigenkapitals,
Zufließens der Einnahmen auch nicht im Wertpapierdepot 2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn-
eines der in Absatz 1 Satz 3 genannten Institute oder kapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.
Unternehmen, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grund-
(3) 1Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Be- lagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte
scheinigungen haben die in Absatz 1 genannten Institute Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. 3Der
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
Bescheid über die gesonderte Feststellung nach Satz 1 § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen-
Nr. 1 ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuer- händig zu unterschreiben.
bescheid, in dem nach § 27 Abs. 3 die Änderung der (3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
Körperschaftsteuer auf Grund von Gewinnausschüttun- schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
gen und sonstigen Leistungen zu berücksichtigen ist, für mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die Kör-
die die festgestellten Teilbeträge als verwendet gelten. perschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu
(2) Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbe- entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.
scheid
§ 50
1. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich Sondervorschriften für
den Steuerabzug vom Kapitalertrag
a) des zu versteuernden Einkommens,
(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
b) der Tarifbelastung,
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
c) der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder abgegolten,
Abs. 3 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes, 1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der
d) der Minderung und Erhöhung der Körperschaft- Steuerbefreiung ausgenommen sind,
steuer nach § 27, 2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-
2. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrück- pflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inlän-
tragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der dischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-
Ermittlung des Einkommens ergeben hat, lichen Betrieb angefallen sind oder
3. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung 3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43
nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes hin- Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.
sichtlich des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-
beträge in Anspruch genommen werden kann oder
Fünfter Teil 2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27
Entstehung, Veranlagung, herzustellen ist.
Erhebung und Vergütung der Steuer
§ 51
§ 48 Ausschluß der Anrechnung
und Vergütung von Körperschaftsteuer
Entstehung der Körperschaftsteuer
Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne
Die Körperschaftsteuer entsteht des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig oder
steuerpflichtigen Einkünfte zufließen, werden sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bei der
Veranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und
2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-
Vergütung der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommen-
jahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, steuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer aus-
oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalen- geschlossen.
derjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-
pflicht, § 52
3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs- Vergütung des Erhöhungsbetrags
zeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buchstabe a
oder b schon früher entstanden ist. (1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körperschaft-
steuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von der
Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristische
§ 49
Personen des öffentlichen Rechts und an Anteilseigner,
Steuererklärungspflicht, Veranlagung die nach § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
und Erhebung der Körperschaftsteuer sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich nach § 27 erhöht,
(1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich weil Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 als für die
der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körper- Ausschüttung oder für die sonstige Leistung verwendet
schaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von gilt.
Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer be- (2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller
messen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften 1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Absatz 1
des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen- zu vergütende Körperschaftsteuer durch eine Beschei-
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. nigung im Sinne des § 44 oder § 45,
(2) 1Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und 2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch eine
Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Emp- Bescheinigung des Finanzamts,
fängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, haben 3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner Ge-
auf den Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur schäftsleitung durch eine Bescheinigung der ausländi-
gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen schen Steuerbehörde
nach § 47 abzugeben. 2Die Erklärungen sind von den in nachweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 839
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die
zuständig. Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der
(4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die
die Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung
entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten
des steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuer- Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der
befreiung insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem Verein auch im übrigen eine soziale Einrichtung
steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristischen darstellt;
Person des öffentlichen Rechts oder in einer inländischen 2. Vorschriften zu erlassen
Betriebsstätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteils- a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für
eigners gehalten werden. Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht auf-
gelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung
dieser Beträge an die Versicherten mit einem un-
Sechster Teil verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ver-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften bunden wäre;
b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-
§ 53 schaftsteuer nach § 23 Abs. 4;
Ermächtigungen c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
führung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-
Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
rates durch Rechtsverordnung
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen
Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden kann. 2§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des
und 4 näher zu bestimmen. 2Dabei können Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
a) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung keit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die
nur eintritt, eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 2
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie- nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwan-
gend aus dem Unternehmer oder seinen An- kenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen
gehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesell- Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs-
schaftern und ihren Angehörigen bestehen, aufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zu-
führen können;
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der
3. diejenigen Länder zu benennen, die auf Grund ihrer
Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und
wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und
bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei-
unter Berücksichtigung des mit § 26 Abs. 3 angestreb-
stungsempfänger die laufenden Kassenlei-
ten Erfolges als Entwicklungsländer im Sinne dieser
stungen und das Sterbegeld bestimmte Be-
Vorschrift anzuerkennen sind. 2Die Aufstellung nach
träge nicht übersteigen, die dem Wesen der
Satz 1 ist im jeweils fünften Veranlagungszeitraum,
Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,
der dem Veranlagungszeitraum 1994 folgt, auf den
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen neuesten Stand zu bringen.
satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwen-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
det werden darf,
tigt,
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
Krankenkassen der Versicherungsaufsicht un- der Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorge-
terliegen, schriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke für
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Erklärung für die in § 47 vorgeschriebene geson-
die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträ- derte Feststellung zu bestimmen;
gen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
und die Leistungsempfänger oder die Arbeit- Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der
nehmervertretungen des Betriebs oder der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge
die der Kasse zufließen, beratend mitwirken bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
können; Wortlauts zu beseitigen.
b) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften
erlassen werden § 54
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme Schlußvorschriften
der Steuerbefreiung zulässigen Beitragsein- (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol-
nahmen, genden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes bestimmt
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich wenden.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
(1a) 1Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für das richtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom
Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Veranla- 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1994 anzuwenden. 2Die Steuerbefreiung gungszeitraum 1998 anzuwenden.
für die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche (5b) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranlagungs-
Reichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Körperschaft- zeitraum 1993 anzuwenden. 2Abweichend hiervon ist bei
steuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung den zum 1. Januar 1993 bereits bestehenden Zusammen-
vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den schlüssen § 5 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(1b) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die (5c) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmals für den Veranlagungs-
Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG zeitraum 1991 anzuwenden.
nur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 5
Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53 Nr. 1 (5d) 1§ 6 Abs. 5 Satz 1 ist auf am 31. Dezember 1995
Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 bestehende Unterstützungskassen für vor dem 1. Januar
1999 endende Wirtschaftsjahre nur anzuwenden, soweit
(BGBl. I S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals
sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e in der für vor
für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.
dem 1. Januar 1996 endende Wirtschaftsjahre geltenden
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Meck- Fassung ein übersteigendes Vermögen ergeben würde.
lenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeut- 2§ 6 Abs. 6 bleibt unberührt.
schen Landesbank Girozentrale – erstmals für den Veran-
(6) 1§ 8 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
lagungszeitraum 1995 und für die Sächsische Aufbaubank
1997 anzuwenden. 2Ist der Verlust der wirtschaftlichen
GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzu-
Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August ein-
wenden.
getreten, gilt § 8 Abs. 4 erstmals für den Veranlagungszeit-
(2a) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2a ist erstmals für den Veranlagungs- raum 1998.
zeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 5 Abs. 1 Nr. 2a des Körper-
(6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der
schaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt-
Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991
machung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals
(BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. 1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste
(2b) § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e ist erstmals für Wirt- des Veranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden.
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember (6b) 1§ 8a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
1995 beginnen. wenden, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. 2Für
(2c) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veranlagungs- Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft vor dem
zeitraum 1992 anzuwenden. 9. Dezember 1992 erhalten hat, gilt § 8a Abs. 1 Nr. 1 für
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor dem 1. Januar Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1997 enden,
1990 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, nur, soweit das Fremdkapital das anteilige Eigenkapital
soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder des Anteilseigners übersteigt, und mit der Maßgabe, daß
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. eine Kürzung nach § 8a Abs. 4 Satz 3 nicht vorgenommen
wird. 3Sind in diesen Fällen auch Vergütungen im Sinne
(4) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Körperschaftsteuer- des § 8a Abs. 1 Nr. 2 vereinbart worden, gelten die Vor-
gesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom schriften des § 8a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 sinn-
10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) ist auf Antrag der Körper- gemäß.
schaft letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzu-
wenden, wenn die Körperschaft in diesem Veranlagungs- (6c) § 8b Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Ver-
zeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den
luste anzuwenden, die bei einer Veräußerung, Auflösung
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vor-
oder Kapitalherabsetzung nach dem 31. Dezember 1998
schriften zulässig waren. 2In diesem Falle ist § 5 Abs. 1
entstehen.
Nr. 10 und 12 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fas-
sung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzu- (7) § 9 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
wenden. 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen (8) (aufgehoben)
des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es (8a) § 12 Abs. 2 ist erstmals auf Vermögensübertra-
sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder gungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991
Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vorgenommen werden.
genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993
(8b) 1§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für Wirtschafts-
durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach
jahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993 enden.
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 dieses Gesetzes in der vorstehen- 2Für Wohnungsunternehmen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und
den Fassung verzichten, und zwar auch für den Veranla-
Rechtsträger nach § 13 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 ist § 13 Abs. 3
gungszeitraum 1990. 2Die Körperschaft ist mindestens für Satz 2 bis 9 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung nach dem 27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai 1994, be-
gebunden. 3Die Erklärung kann nur mit Wirkung von ginnen. 3Auf Antrag kann auf die Anwendung des Satzes 2
Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. 4Der verzichtet werden. 4§ 13 Abs. 3 Satz 10 ist erstmals auf
Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Übertragungen anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993
Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das erfolgen. 5§ 13 Abs. 3 Satz 11 ist erstmals für Wirtschafts-
er gelten soll. jahre, die nach dem 27. Mai 1993 enden, oder auf Über-
(5a) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 5 des tragungen, die nach dem 27. Mai 1993 erfolgen, anzuwen-
Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungs- den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 841
(8c) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom derjahr 2003 endenden Wirtschaftsjahrs, ist § 28 Abs. 2
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungs- und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des in
zeiträume vor 1999 anzuwenden. Satz 1 bezeichneten Eigenkapitalteils der Teilbetrag des
(8d) § 21 Abs. 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an- § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 als verwendet gilt, auch wenn
zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet. dieser durch den Abzug negativ wird.
(8e) § 21a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen- (11a) (aufgehoben)
den, das nach dem 31. Dezember 1998 endet. (11b) (aufgehoben)
(8f) 1§ 21b ist erstmals auf Mehrerträge anzuwenden, (12) § 30 Abs. 3 und die §§ 38 bis 38b sind erstmals auf
die nach dem 31. Dezember 1990 anfallen. 2§ 21b Satz 1 den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf
und 2 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994
das vor dem 1. Januar 1999 endet; § 21b Satz 3 ist letzt- wirksam werden.
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in
dem 31. Dezember 2002 endet. 3Eine Rücklage, die am
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991
Schluß des letzten vor dem 1. Januar 1999 endenden
(BGBl. I S. 638) ist letztmals für das Abzugsjahr 1992 an-
Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den
zuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste des Ver-
folgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem
anlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden.
Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.
(9) § 23 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 ist (12b) § 44 Abs. 5 Satz 2 sowie § 45 sind erstmals auf
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwen- Leistungen anzuwenden, die bei den Anteilseignern Ein-
den. nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-
mensteuergesetzes sind und die nach dem 28. Oktober
(10) 1§ 26 Abs. 2a ist erstmals auf nach dem 31. Dezem- 1997 zufließen.
ber 1991 vorgenommene Gewinnausschüttungen anzu-
wenden. 2§ 26 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8 des (13) 1§ 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erst- anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. 2Auf
mals auf Gewinnminderungen anzuwenden, die auf nach Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor
dem 23. Juni 1988 vorgenommene Gewinnausschüttun- dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50 Abs. 1 Nr. 3
gen zurückzuführen sind. in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des Steuerreform-
gesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) anzu-
(10a) 1§ 28 Abs. 4 gilt auch, wenn für eine Gewinnaus- wenden.
schüttung zunächst der in Absatz 11 Satz 1 genannte Teil-
betrag als verwendet gegolten hat. 2Ist für Leistungen § 54a
einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 Eigenkapital
im Sinne des Absatzes 11 Satz 1 bescheinigt worden, Sondervorschriften für
bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwen- Körperschaften, Personenvereinigungen
dung unverändert, wenn später eine höhere Leistung oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3
gegen den Teilbetrag nach Absatz 11 Satz 1 verrechnet des Einigungsvertrages genannten Gebiet
werden könnte. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
(10b) (aufgehoben) mögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Ge-
schäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Eini-
(11) 1In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
gungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990
ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der
keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen
aus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
31. Dezember 1993, aber vor dem 1. Januar 1999 der
Körperschaftsteuer ungemildert oder nach dem 31. De- 1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991
zember 1998 der Körperschaftsteuer im Sinne des § 23 endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28
Abs. 2 unterlegen haben. 2Bei der Gliederung des ver- Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
wendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirt- Nr. 4 zu verrechnen.
schaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 2004 abgelaufen ist, 2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar
ist er dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körper-
in Höhe von 27⁄22 seines Bestands hinzuzurechnen. 3In schaftsteuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokra-
Höhe von 5⁄22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne
tischen Republik in der Fassung vom 18. September
des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. 4Ist der Teilbetrag im
1970 (GBl. I Sonderdruck Nr. 671), geändert durch das
Sinne des Satzes 1 negativ, verringert er bei der Gliede-
Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der Rechtsvor-
rung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des
schriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Ver-
jeweiligen, nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirt-
mögensteuer – Steueränderungsgesetz – (GBl. I Nr. 17
schaftsjahrs den neu entstehenden Teilbetrag im Sinne
S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Ände-
des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von 27⁄22 seines
rung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften
Bestands, soweit dieser nicht auf den Abzug sonstiger
bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesre-
nichtabziehbarer Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4
publik Deutschland (GBl. I Sonderdruck Nr. 1427),
nach § 31 Abs. 2 Satz 2 zurückzuführen ist; Satz 3 gilt ent-
weiter anzuwenden.
sprechend. 5Der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag gilt vor
den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Teilbeträgen als für eine 3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum
Ausschüttung verwendet. 6Gilt für eine Ausschüttung der 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeit-
in Satz 1 bezeichnete Eigenkapitalteil als verwendet und raums nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurech-
verringert sich infolge dieser Ausschüttung das verwend- nung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des
bare Eigenkapital erst nach Ablauf des letzten im Kalen- § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen pitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung von
nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind erst-
dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist. mals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. 2Dabei ist
das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30
5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45
Abs. 3 zuzuordnen.
entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6
entsprechend. 8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin
die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranla-
6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur aus-
gungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 ge-
gestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus
regelt ist.
Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem
31. Dezember 1990 ablaufen.
7. 1Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2 § 55
Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenka- (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 843
Verordnung
zur Aufhebung der
Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte
Vom 29. April 1999
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), der durch Artikel 2 Nr. 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefaßt worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
§1
Die Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte vom 26. April 1977
(BGBl. I S. 660), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1999
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
Verordnung
zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien
sowie zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 5. Mai 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft mission vom 23. April 1998 über die epidemiologische
und Forsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 79 Überwachung der Transmissiblen Spongiformen En-
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und zephalopathien und zur Änderung der Entscheidung
§ 24 Abs. 1 sowie des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, jeweils in 94/474/EG (ABl. EG Nr. L 122 S. 59) in der jeweils gel-
Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der tenden Fassung genannten Methoden.
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038): §3
Weitergehende
Artikel 1 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Verordnung zur Überwachung Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung
Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien des Ausbruchs einer Transmissiblen Spongiformen Enze-
(TSE-Überwachungsverordnung) phalopathie weitergehende, auf den Bestand des betref-
fenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in
Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes
§1
anzuordnen, bleibt unberührt.
Behördliche Beobachtung
und Untersuchung verdächtiger Tiere
§4
(1) Tritt bei
Überwachungsprogramm
1. einem Rind, das älter als 20 Monate ist,
Die Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm
2. einem Schaf oder einer Ziege, sofern das Tier älter als auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch,
12 Monate ist, oder das den Kriterien des Abschnitts A des Anhangs der Ent-
3. einem Tier einer anderen Tierart scheidung 98/272/EG entspricht.
eine auf eine Störung des zentralen Nervensystems zu-
§5
rückzuführende Verhaltensauffälligkeit auf, die den Ver-
dacht auf Ausbruch einer Transmissiblen Spongiformen Mitteilungspflicht
Enzephalopathie begründet, ordnet die zuständige Be- Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-
hörde die behördliche Beobachtung für das betreffende mitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Tier an. schaft und Forsten zur Weitergabe an die Europäische
(2) Hat sich der Verdacht nach Absatz 1 auf Grund Kommission für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar
des Ergebnisses einer epidemiologischen, klinischen oder des folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt B
labordiagnostischen Untersuchung oder einer Heilbehand- des Anhangs der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen
lung als unbegründet erwiesen, ist die behördliche Be- Angaben enthält.
obachtung aufzuheben.
Artikel 2
§2
Tötung verdächtiger Tiere
Änderung der Verordnung
und Untersuchung von Gewebeteilen über anzeigepflichtige Tierseuchen
(1) Kann der Verdacht auf Grund von Untersuchungen In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-
nach § 1 Abs. 2 nicht beseitigt werden, ordnet die zustän- seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt
dige Behörde die Tötung des Tieres sowie eine behörd- durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I
liche Untersuchung von Gewebeteilen, insbesondere des S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gehirns, an.
(2) Die Untersuchung der Gewebeteile erfolgt nach den 1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
in Artikel 5 Abs. 1 der Entscheidung 98/272/EG der Kom- „3a. Ansteckende Blutarmut der Salmoniden,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 845
2. Die Nummer 31 wird gestrichen. Artikel 3
Inkrafttreten
3. Die Nummer 34 wird wie folgt gefaßt:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie,“. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Mai 1999
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „50 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“)
Vom 22. April 1999
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung das Datum seiner Verabschiedung am 23. Mai 1949: Alle
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Staatsgewalt geht vom Volke aus (Artikel 20 Abs. 2 GG),
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten die Würde des Menschen ist unantastbar (Artikel 1 Abs. 1
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, anläßlich GG), die Freiheit der Person ist unverletzlich (Artikel 2
des Jubiläums „50 Jahre Grundgesetz der Bundesre- Abs. 2 GG), alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
publik Deutschland“ eine Bundesmünze (Gedenkmünze) (Artikel 3 Abs. 1 GG). Die Umschrift lautet:
im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen.
„50 JAHRE GRUNDGESETZ DER
Die Auflage der Münze beträgt 3,8 Millionen Stück, dar- BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“.
unter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1999,
Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt im Bayerischen
das Münzzeichen „D“ des Bayerischen Hauptmünzamtes
Hauptmünzamt. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von
und die Umschrift
allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen rea-
lisiert. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK“.
Die Münze wird ab 21. Mai 1999 in den Verkehr
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen die Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Sei-
Inschrift:
ten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Randstab umgeben. „FÜR DAS GESAMTE DEUTSCHE VOLK“.
Die Bildseite zeigt Text. In dynamischer Anordnung Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Joa Dobler,
drehen sich zentrale Aussagen des Grundgesetzes um Ehekirchen.
Bonn, den 22. April 1999
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 847
Berichtigung
des Steuerentlastungsgesetzes 1999
Vom 30. April 1999
In Artikel 1 Nr. 8 (Anlage 2 zu § 32a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –
Einkommensteuer-Grundtabelle 1999) des Steuerentlastungsgesetzes 1999
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) ist nach der Nummer 115 die folgende
Nummer 116 einzufügen:
lfd. Zu versteuerndes Einkommen-
Nr. Einkommen von … bis steuer
„116 19 224 – 19 277 1 607“.
Bonn, den 30. April 1999
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Juchum
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 4. Mai 1999
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 sind nach dem Wort „Landesrecht“ die Wörter
„sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter“ einzufügen.
2. In § 57 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Hundertsätze“ durch das Wort „Vom-
hundertsätze“ zu ersetzen.
Bonn, den 4. Mai 1999
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hoyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 847
Berichtigung
des Steuerentlastungsgesetzes 1999
Vom 30. April 1999
In Artikel 1 Nr. 8 (Anlage 2 zu § 32a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –
Einkommensteuer-Grundtabelle 1999) des Steuerentlastungsgesetzes 1999
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) ist nach der Nummer 115 die folgende
Nummer 116 einzufügen:
lfd. Zu versteuerndes Einkommen-
Nr. Einkommen von … bis steuer
„116 19 224 – 19 277 1 607“.
Bonn, den 30. April 1999
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Juchum
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 4. Mai 1999
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 sind nach dem Wort „Landesrecht“ die Wörter
„sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter“ einzufügen.
2. In § 57 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Hundertsätze“ durch das Wort „Vom-
hundertsätze“ zu ersetzen.
Bonn, den 4. Mai 1999
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hoyer