770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 22. April 1999
Auf Grund des Artikels 17 Abs. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/
2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut des
Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. Januar 1997 (BGBl. I
S. 46),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970),
4. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),
5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402).
Bonn, den 22. April 1999
Die Bund esminist erin für
Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 771
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt §2
Leistungen Kinder
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
§1
1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
Anspruchsberechtigte Kinder seines Ehegatten,
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte
erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer- durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-
gesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-
nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als halt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesan- Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Perso-
stalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialge- nen und ihren Eltern nicht mehr besteht),
setzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder Enkel.
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne (2) 1Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Geset- werden nur berücksichtigt, wenn sie
zes erhält oder als Missionar der Missionswerke und
-gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungs- 1. für einen Beruf ausgebildet werden oder
partner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, 2. sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbil-
der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. dungsabschnitten von höchstens vier Monaten befin-
oder des Deutschen Katholischen Missionsrates sind, den oder
tätig ist oder
3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zuge-
4. ein Freiwilliges Soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
wiesene Tätigkeit ausübt oder
zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder
4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivi- ein Freiwilliges Ökologisches Jahr im Sinne des Ge-
len Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staats- setzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen
angehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt Jahres leisten oder
und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhn-
5. als Arbeitslose in Deutschland der Arbeitsvermittlung
lichen Aufenthalt hat.
zur Verfügung stehen oder
(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer
6. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- rung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
lichen Aufenthalt hat, 2Außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 werden Kinder
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht nicht berücksichtigt, denen Einkünfte und Bezüge, die zur
kennt und Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksich- bestimmt oder geeignet sind, in Höhe von mehr als
tigen ist. 13 020 Deutsche Mark im Kalenderjahr zustehen; dieser
Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im
2§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen
anzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird ist. 3Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke be-
Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens- stimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechen-
jahres gewährt. des gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke ver-
(3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im wendet werden. 4Der Betrag nach Satz 2 wird für jeden
Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts- Monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
erlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorliegen, um ein Zwölftel gemindert. 5Einkünfte und Be-
vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland ent- züge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen,
sandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält bleiben außer Ansatz. 6Ein Verzicht auf Teile der zustehen-
Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechti- den Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sät-
gung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versiche- ze 2 und 4 nicht entgegen. 7Für die Umrechnung auslän-
rungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach discher Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist der
§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder ver- Mittelkurs der jeweils anderen Währung maßgeblich, der
sicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial- an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September des
gesetzbuch ist. Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festgestellt ist. 8Wird
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diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht schaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsbe-
amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der rechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung
sich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen
Währungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld
anderen Währung und der Deutschen Mark ergibt. vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Groß-
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 elternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu-
werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht ständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet
das 27., im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 noch nicht das hat.
21. Lebensjahr vollendet haben. 2Im Fall des Absatzes 2 (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Per-
Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind über das 27., im Fall des Ab- sonen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen
satzes 2 Satz 1 Nr. 5 über das 21. Lebensjahr hinaus höch- erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,
stens für einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehr- die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere
dienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern der anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhalts-
Dauer des gesetzlichen Zivildienstes, entsprechenden Zeit- renten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,
raum berücksichtigt, wenn es die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt.
3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt, so bestim-
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst ge-
leistet hat oder men die anspruchsberechtigten Personen untereinander
den Berechtigten. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen
2. sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei oder zahlt keine der anspruchsberechtigten Personen
Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs- dem Kind Unterhalt, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entspre-
dienst, der anstelle des gesetzlichen Grundwehrdien- chend.
stes oder Zivildienstes abgeleistet wird, verpflichtet
hat, oder §4
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst und Zivil- Andere Leistungen für Kinder
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das
ausgeübt hat. eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-
3Dem
sprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht
der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Eini- 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
gungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-
gleich. versicherungen,
(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Ein- 2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands ge-
kommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibe- währt werden und dem Kindergeld oder einer der unter
trag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
(5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- 3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem
nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berech- Kindergeld vergleichbar sind.
tigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in 2Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver-
ihren Haushalt aufgenommen haben. hältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
bedarf, zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der in steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen
Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsäch- Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf
lichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 be- Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rück-
zeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu sicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als Be-
leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt- amter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter
lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohn- der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch
land und auf die dort gewährten dem Kindergeld ver- auf Kinderzulage hat.
gleichbaren Leistungen geboten ist. (2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das
Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unter-
§3 schiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche 10 Deutsche Mark wird nicht geleistet.
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld ge-
währt. §5
(2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An- Beginn und Ende des Anspruchs
spruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld der- (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an
jenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt gewährt, in dem die Anpruchsvoraussetzungen erfüllt
aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem
Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegat- die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
ten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,
bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird (2) (weggefallen)
eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund- (3) (weggefallen)
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§6 (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Ver-
Höhe des Kindergeldes pflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der
Pflicht setzen.
(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind
je 250 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche
Mark und das vierte und jedes weitere Kind je 350 Deut- § 11
sche Mark monatlich. Zahlung des Kindergeldes
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld (1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.
250 Deutsche Mark monatlich.
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach
unten, sonst nach oben.
Zweiter Abschnitt
(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Organisation und Verfahren findet keine Anwendung.
§7 (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-
tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten
Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-
dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes- heit zurückgenommen werden.
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch.
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses § 12
Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.
Aufrechnung
§8 § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder-
Aufbringung der Mittel durch den Bund geld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch- dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt leben-
führung dieses Gesetzes trägt der Bund. den Ehegatten entsprechend.
(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die
Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes § 13
benötigt.
Zuständiges Arbeitsamt
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der
Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes (1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-
entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bun- scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt
desregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird. zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn-
sitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt
§9
zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Auf-
Antrag enthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich
(1) 1Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen
Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig,
gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berech- in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen Fällen
tigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig.
Leistung des Kindergeldes hat. (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der
(2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es Direktor des Arbeitsamtes.
nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte
anzeigt, daß die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 vorliegen. Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun-
2Absatz 1 gilt entsprechend. gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen
Arbeitsamt übertragen.
§ 10
Auskunftspflicht § 14
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt Bescheid
auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das
berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt- Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu
lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten erteilen.
und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeich-
neten Kinder berücksichtigt werden. (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen
werden, wenn
(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist,
hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften 1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für
bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt
Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein- sind, oder
behaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der 2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine
Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen. Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist.
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§ 15 § 18
Rechtsweg Anwendung des Sozialgesetzbuches
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung
der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzu-
wenden.
Dritter Abschnitt § 19
Übergangsvorschriften
Bußgeldvorschriften
(1) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 3 steht Berechtigten,
§ 16 die für Dezember 1995 für Enkel und Geschwister Kinder-
geld bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder zu,
Ordnungswidrigkeiten solange die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung und die
fertig weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, läng-
stens bis zum 31. Dezember 1996. 2Sind diese Kinder
1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches
auch bei anderen Personen zu berücksichtigen, gilt die
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 auf
Rangfolge nach § 3 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen
1995 geltenden Fassung.
angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
(2) Auf ein Kind, das am 31. Dezember 1995 das
2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
16. Lebensjahr vollendet hatte, ist zugunsten des Berech-
gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für
tigten, dem für dieses Kind ein Kindergeldanspruch zu-
einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht,
erkannt war, § 2 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
geltenden Fassung anzuwenden, solange die entspre-
mitteilt oder
chenden Anspruchsvoraussetzungen ununterbrochen
3. entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Be- weiter erfüllt sind, längstens bis zum 31. Dezember 1996.
scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(3) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin-
nicht rechtzeitig ausstellt.
dergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge- geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor
ahndet werden. 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent- zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
sprechend. (4) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, wer-
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 den nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fami- des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
lienkassen. ber 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in
§ 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes be-
stimmt ist.
Vierter Abschnitt § 20
Übergangs- und Schlußvorschriften Anwendungsvorschrift
(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
§ 17 daß an die Stelle des Betrages von 13 020 Deutsche Mark
Recht der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 der
1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor- Betrag von 13 500 Deutsche Mark und ab dem 1. Januar
behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied- 2002 der Betrag von 14 040 Deutsche Mark tritt.
staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staaten- (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
lose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I
Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden,
erlassenen Verordnung die gleichen Rechte. 2Auch im so daß Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997
übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verord- gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich
nungen unberührt. Juli 1997 gezahlt werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 775
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Vom 20. April 1999
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Milchver- 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
ordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1935) wird nach- zu 3. des § 5 Nr. 6 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
stehend der Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-
unter ihrer neuen Überschrift in der seit 1. August 1998 kanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be- von denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 des
rücksichtigt: Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170)
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997 geändert worden ist,
(BGBl. I S. 814), des § 15 Abs. 1 und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Geflü-
2. den am 12. November 1997 in Kraft getretenen gelfleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-
Artikel 4 der Verordnung vom 6. November 1997 kanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),
(BGBl. I S. 2665), zu 4. des § 5 Nr. 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4,
3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 der auch in Verbindung mit Abs. 2, des Fleischhygiene-
Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 Abs. 1
4. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 und
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
den am 1. Juli 1999 in Kraft tretenden Artikel 2 der ein-
ber 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist,
gangs genannten Verordnung.
des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Geflügelfleisch-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
hygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),
zu 2. des § 5 Nr. 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-
Abs. 3 sowie des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in
kanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, des Lebensmittel-
von denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 des
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170)
der Bekanntmachung vom 9. September 1997
geändert worden ist,
(BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß
des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstaben b, c Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997
und d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- (BGBl. I S. 2390), geändert worden ist.
Bonn, den 20. April 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Verordnung
über die Durchführung der veterinär-rechtlichen Kontrollen bei
der Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittländern sowie
über die Einfuhr und das Inverkehrbringen sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung)
§1 Inland eingeführt werden, die durch eine Entscheidung
Anwendungsbereich der Kommission gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie
92/118 /EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von oder das tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun-
Inverkehrbringen von gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs
1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch- in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-
hygienegesetzes, schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der
2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel-
Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf Krankheitserre-
fleischhygienegesetzes und
ger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG 1993
3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft, Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt
4. Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft. wurden. Hühnereier dürfen ferner nur aus Drittländern unter
Beifügung einer Gesundheitsbescheinigung in das Inland
(2) Diese Verordnung läßt, unbeschadet der tierseu- eingeführt werden, sofern die Kommission darüber eine
chenrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmeregelungen Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
nach § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Richtlinie 92/118/EWG getroffen und diese im Amtsblatt
ständegesetzes, § 19 der Geflügelfleischhygiene-Verord- der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht hat.
nung und § 17a der Fleischhygiene-Verordnung unbe-
rührt. (2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse dar-
aus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen
(3) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung, der aus Drittländern ferner in das Inland nur eingeführt wer-
Geflügelfleischhygiene-Verordnung, der Milchverordnung, den, wenn die Sendung von einer Bescheinigung mit dem
der Fischhygiene-Verordnung und der Eiprodukte-Verord- Inhalt nach Absatz 3 begleitet ist.
nung in ihren jeweils geltenden Fassungen bleiben unbe-
rührt. (3) Die Bescheinigung muß jeweils dem folgenden
Muster entsprechen:
§2 a) bei Schnecken und Erzeugnissen daraus dem Muster
Anmeldung zur Einfuhr einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem An-
hang Kapitel 3 Abschnitt I Unterabschnitt c Nr. 2,
(1) Wer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannte Lebensmittel
aus Drittländern einführen will, hat einer amtlich bekannt- b) bei Froschschenkeln und Erzeugnissen daraus dem
gemachten Grenzkontrollstelle deren voraussichtliche Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
Ankunftszeit in der Regel einen Werktag vorher anzumel- dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt II Unterabschnitt c
den. Die Anmeldung hat unter Verwendung des Musters Nr. 2
nach Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kom- der Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom
mission zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkon- 10. Mai 1996 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie
trollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen
an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit
Nr. L 9 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft
soweit sie nicht bereits auf Grund tierseuchenrechtlicher sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-
Vorschriften erfolgt ist. bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelun-
(2) Die Anmeldung ist in vierfacher Ausfertigung (Ori- gen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG
ginal und drei Durchschriften) in deutscher Sprache und, und – in bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie
soweit die Lebensmittel für einen anderen Mitgliedstaat 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 129 S. 35) in ihrer
der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, in einer jeweils geltenden Fassung.
Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates auszufül- (4) Die in Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen aus
len. Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhr-
(3) Das Original und zwei Durchschriften der Anmeldung untersuchung nach § 4 Abs. 1 unterzogen worden sind.
sind der Grenzkontrollstelle, eine Durchschrift der Anmel- Satz 1 gilt nicht, wenn die in Absatz 1 genannten Lebens-
dung ist der Zolldienststelle, die der Grenzkontrollstelle mittel über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wer-
zugeordnet ist, zu übersenden. den, der die Warenuntersuchung entsprechend den Be-
stimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat.
§3
Einfuhr bestimmter §4
Lebensmittel tierischer Herkunft Dokumenten- und
(1) Hühnereier, eßbare Schnecken, Froschschenkel, Nämlichkeitsprüfung, Warenuntersuchung
Gelatine und Honig, die zur Verwendung als Lebensmittel (1) Bei der Einfuhr der in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten
bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das Lebensmittel werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 777
1. die Dokumentenprüfung nach Anlage 1, Zollager, das von ihr im Benehmen mit der zuständigen
2. die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 2 und Oberfinanzdirektion bestimmt und vom Bundesministe-
rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgegeben
3. die Warenuntersuchung nach Anlage 3 worden ist, verbracht werden. Auf Verlangen sind der
durchgeführt. Bei Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, für zuständigen Behörde die nach zollrechtlichen Vorschrif-
die eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht vorge- ten vorzunehmenden fortlaufenden Aufzeichnungen über
schrieben ist, erstreckt sich die Dokumentenprüfung nach alle Ein- und Auslagerungen der Lebensmittel vorzulegen.
Anlage 1 Nr. 2 auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel, die
begleitender Dokumente, wie zum Beispiel Frachtbriefe den lebensmittelhygienischen Vorschriften dieser Verord-
oder Rechnungen oder sonstige Dokumente, die Rück- nung oder den lebensmittelhygienischen Vorschriften
schlüsse auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse zu- über sonstige Lebensmittel tierischer Herkunft nicht ent-
lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 unterbleibt die sprechen, dürfen – unbeschadet der tierseuchenrecht-
Warenuntersuchung bei den in § 1 Abs. 1 genannten lichen Vorschriften – in eine Freizone oder ein Freilager
Lebensmitteln, die über eine Grenzkontrollstelle in einem nach Maßgabe des Absatzes 4 nur verbracht werden, so-
Hafen oder einem Flughafen eingeführt werden, wenn fern
die Lebensmittel in Abstimmung zwischen der erst-
berührten Grenzkontrollstelle und der zuständigen Be- 1. sie dazu bestimmt sind, nach der Lagerung in ein Dritt-
hörde im Bestimmungsmitgliedstaat im Bestimmungs- land wieder ausgeführt oder in eine andere Freizone
hafen oder -flughafen eines anderen Mitgliedstaates oder ein anderes Freilager verbracht zu werden,
überprüft werden, sofern 2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die
1. dieser über eine Grenzkontrollstelle verfügt, für die Freizone oder das Freilager zuständige Behörde
keine Einwände hat,
2. die Lebensmittel auf dem See- oder Luftweg befördert
werden und 3. sie in anderen Räumlichkeiten gelagert werden als
übrige Lebensmittel, die den lebensmittelhygiene-
3. der Verfügungsberechtigte dieses Verfahren beantragt rechtlichen Anforderungen entsprechen, und
hat.
4. sie ausschließlich gelagert oder ohne Änderung der
§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6.3 der Verpackung in Teilsendungen aufgeteilt werden.
Fleischhygiene-Verordnung bleibt unberührt.
(4) Das Verbringen nach Absatz 3 hat unter
(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt. 1. Zollverschluß und
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen von
§ 4a der zuständigen Behörde der Versand in die Freizone
oder das Freilager mit einem Sichtvermerk bestätigt
Zollager, Freizonen, Freilager worden ist,
(1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel zu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager zustän-
aus Drittländern, die in ein Zollager, eine Freizone oder ein dige Behörde ist von der zuständigen Behörde, die den
Freilager verbracht werden sollen, dürfen nach Durch- Sichtvermerk nach Satz 3 Nr. 2 anbringt, über das System
führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung nach ANIMO oder bis zur vollständigen Betriebsbereitschaft
§ 4 nur unter dieses Systems durch Telekommunikation oder andere
1. Zollverschluß, Datenübertragungssysteme über das voraussichtliche Ein-
treffen der in § 1 genannten Lebensmittel zu unterrichten.
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus-
gefüllten Dokuments nach dem Muster gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 und
§ 4b
3. Beifügen beglaubigter Kopien der Gesundheitsbe-
scheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren Ur- Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr
kunden (1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
zum Bestimmungsort verbracht werden. Die Anforderun- läßt die Einfuhr von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
gen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten auch für den Übergang Lebensmitteln, die anschließend wieder ausgeführt wer-
von einem Lager oder Gebiet im Sinne des Satzes 1 zu den sollen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vor-
einem anderen. Im Falle des Satzes 2 wird das Dokument schriften zu, wenn die Dokumenten- und die Nämlich-
nach dem Muster gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 anhand der keitsprüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben
Urkunden, die die Lebensmittel beim Eintreffen in dem haben.
ersten Lager oder Gebiet nach Satz 1 begleiten und auf (2) Die Lebensmittel dürfen nur unter
Grund der hier durchgeführten Prüfungen und Unter-
suchungen ausgestellt. Die für das Lager oder Gebiet 1. Zollverschluß,
nach Satz 1 zuständige Behörde ist von der zuständigen 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus-
Behörde der Grenzkontrollstelle über das System ANIMO gefüllten Dokuments nach dem Muster des § 2 Abs. 1
oder bis zur völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems Satz 2,
durch Telekommunikation oder andere Datenübertra-
3. Beifügen der Originale der Gesundheitsbescheinigun-
gungssysteme über das voraussichtliche Eintreffen der
gen oder der sonstigen vergleichbaren Urkunden und
Lebensmittel zu unterrichten.
4. ohne Umladen
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel dür-
fen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in ein wieder ausgeführt werden.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lebensmittel zur Frist von 60 Tagen in einen mit diesen Personen verein-
Verpflegung des Personals und der Passagiere, die an barten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen
Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt wer- Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Be-
den. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine denken nicht entgegen stehen. Wenn die Sendung
Dokumentenprüfung durchführen. zurückverbracht wird, ist vom amtlichen Tierarzt der
(4) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 auf ein ande- Grenzkontrollstelle das Informationsverfahren gemäß Arti-
res Flugzeug oder Seeschiff umladen will, hat dies der kel 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung
zuständigen Behörde vorab mitzuteilen. Die zuständige 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Infor-
Behörde kann stichprobenweise eine Dokumentenprü- matisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der
fung durchführen. Einfuhr (SHIFT-Projekt) (ABl. EG Nr. L 243 S. 27) in der
jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Das Original der
(5) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 aus dem Genußtauglichkeitsbescheinigung oder der sonstigen ver-
Transportmittel entladen und bis zum Weiterversand gleichbaren Dokumente, die die Sendung begleiten, ist
vorübergehend lagern will, hat dies der zuständigen entsprechend zu kennzeichnen. Ansonsten sind die
Behörde vorab mitzuteilen. Die Lagerung hat in zugelasse- Lebensmittel einem Verfahren zur Unbrauchbarmachung
nen Zollagern zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat für den Verzehr durch Menschen nach Maßgabe der
eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung durchzu- zuständigen Behörde zu unterziehen oder nach den Vor-
führen. Die Lebensmittel sind innerhalb der von der zu- schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu besei-
ständigen Behörde gesetzten Frist zu versenden. Werden tigen.
sie nicht innerhalb dieser Frist versendet, sind die Doku-
menten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenunter- (4) Die zuständige Landesbehörde teilt die Entschei-
suchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen. dung über die Sendung umgehend unter Angabe der
Gründe beim Bundesministerium für Gesundheit mit,
wenn
§ 4c 1. bei der Untersuchung einer Sendung Erscheinungen
Zollkodex einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit, ein
anderer die Gesundheit des Menschen gefährdender
Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Befund, oder
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) 2. ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung
in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung festgestellt worden ist.
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(5) Werden Beanstandungen festgestellt, können ver-
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
stärkte Kontrollen bei folgenden Sendungen desselben
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Ursprungs oder derselben Herkunft vorgenommen wer-
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils
den. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Untersuchung
geltenden Fassung finden Anwendung.
der ersten Sendung Rückstände verbotener oder nicht
zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder
Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder
§5
Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-
(weggefallen) kenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, nachge-
wiesen worden sind. Die folgenden Sendungen desselben
Ursprungs oder derselben Herkunft sind insbesondere im
§6 Falle der in Satz 2 aufgeführten Beanstandungen bis zum
Entscheidung über die Sendung Vorliegen der Untersuchungsergebnisse nicht abzufer-
tigen.
(1) Nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich-
keitsprüfung und der Warenuntersuchung ist das Doku-
§ 6a*)
ment nach dem Muster des § 2 Abs. 1 in Nummer 2 durch
die zuständige Behörde zu ergänzen. Danach ist das Verbot der
Original der Zolldienststelle, die der Grenzkontrollstelle Einfuhr oder des Inverkehrbringens
zugeordnet ist, zu übermitteln. Eine Kopie ist dem Ver- (1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1 der
fügungsberechtigten oder seinem Vertreter auszuhändi- Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 der
gen, die zweite Kopie ist in der Grenzkontrollstelle minde- Geflügelfleisch-Verordnung nicht eingeführt oder sonst
stens drei Jahre lang aufzubewahren. verbracht werden
(2) Die zuständige Behörde zieht die Originale der 1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch-
Genußtauglichkeitsbescheinigungen oder der sonstigen hygienegesetzes,
vergleichbaren Dokumente, die die Sendung begleiten,
ein, sofern die Lebensmittel tierischer Herkunft für einen
Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft bestimmt sind und bewahrt diese minde- *) Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juli
1998 (BGBl. I S. 1935) werden am 1. Juli 1999 in § 6a Abs. 3 Nr. 1 die
stens drei Jahre lang auf. Worte „des Artikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom
10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-
(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmittel nicht den Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1)“ durch die Worte „des Artikels 22
lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern
kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Be- in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24
vollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer S. 9)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 779
2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel- §7
fleischhygienegesetzes,
Ordnungswidrigkeiten
mit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die Voraus-
(1) Wer eine in § 6b Abs. 1 bezeichnete Handlung fahr-
setzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
lässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleisch-
(2) Lebensmittel hygienegesetzes ordnungswidrig.
1. tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen, oder (2) Wer eine in § 6b Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-
2. pflanzlicher Herkunft, lässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügel-
fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn und (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des
soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1
oder 2 sind erfüllt, wenn und soweit 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in
nicht rechtzeitig anmeldet,
die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht un-
mittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische 2. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Gemeinschaft auf Grund des Artikels 19 der Richtlinie Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach § 1
90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Abs. 1 Nr. 1 verbringt,
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen
3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1
von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
Nr. 1 wieder ausführt oder
Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende 4. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im Hin-
Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Be- blick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine Mit-
trieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist, teilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.
2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Europäi- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des
sche Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar gel- Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich
tenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder fahrlässig
auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/EWG 1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht,
des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhy- nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
giene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder 2. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach § 1
hat, beschränkt oder verboten ist, und Abs. 1 Nr. 2 verbringt,
3. das Bundesministerium für Gesundheit jeweils den 3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1
maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt- Nr. 2 wieder ausführt oder
gemacht hat; dieses macht auch die Änderung und 4. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im Hin-
die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger blick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine Mit-
bekannt. teilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebens-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des
mittel, die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
nach Absatz 3 Nr. 3 in den Verkehr gebracht worden sind.
wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6b 1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
Straftaten
2. entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 dort genannte
(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird
Lebensmittel einführt,
bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt
oder verbringt. 3. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach § 1
(2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
Abs. 1 Nr. 3 verbringt,
wird bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 Geflügel-
fleisch einführt oder verbringt. 4. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1
Nr. 3 wieder ausführt oder
(3) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, 5. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im Hin-
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6a Abs. 2 ein blick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine Mittei-
Lebensmittel in den Verkehr bringt. lung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Durchführung der Dokumentenprüfung
1. Jede Sendung von Lebensmitteln tierischer Herkunft f) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit der
wird auf ihre zollrechtliche Zweckbestimmung über- Verladung der Lebensmittel tierischer Herkunft zur
prüft. Ausfuhr in die Gemeinschaft in Zusammenhang
2. Die eine Sendung aus Drittländern begleitende steht,
Genußtauglichkeitsbescheinigung oder das sonstige g) sich auf einen Betrieb bezieht, der zur Ausfuhr in die
vergleichbare Dokument wird einer Kontrolle unterzo- Gemeinschaft zugelassen oder für die Ausfuhr in
gen. Im einzelnen wird geprüft, ob die Bescheinigung die Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden
a) als Original vorliegt, ist,
b) ein Drittland oder eine Region eines Drittlandes h) mindestens in deutscher Sprache und, soweit die
betrifft, das oder die zur Ausfuhr in die Gemein- Lebensmittel für einen anderen Mitgliedstaat der
schaft zugelassen ist; dabei ist die Entscheidung Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, in einer
79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates aus-
zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus gestellt ist,
denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern,
Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie i) die Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder nach
von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zugelasse-
zulassen (ABl. EG Nr. L 146 S. 15) in der jeweils nen anderen beauftragten Person und einen gut
geltenden Fassung hinsichtlich der Rückstands- leserlichen Aufdruck mit dessen oder deren Namen
garantien der Drittländer zu berücksichtigen, und Amtsbezeichnung trägt und ob das amtliche
Siegel des Drittlandes, sofern ein solches vorge-
c) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das schrieben ist, in einer anderen Farbe als die übrige
für das betreffende Lebensmittel tierischer Herkunft Schrift auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung
und für das Drittland gemeinschaftsrechtlich oder oder den Dokumenten aufgebracht ist,
national festgelegt wurde,
j) inhaltsmäßig den Angaben der der Sendung zu-
d) aus einem einzigen Blatt besteht, gehörigen Anmeldung nach dem Muster der Anla-
e) vollständig ausgefüllt wurde, ge 1 entspricht.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Durchführung der Nämlichkeitsprüfung
1. Es ist durch Augenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel tierischer
Herkunft den Angaben auf den die Sendung begleitenden Genußtauglich-
keitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entspre-
chen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
a) die Verplombung der Transportmittel, sofern vorgeschrieben,
b) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel,
Genußtauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur
Identifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder
sonstigen Zeichen auf dem Dokument,
c) bei abgepackten Lebensmitteln tierischer Herkunft überdies die veterinär-
rechtlich vorgeschriebene Etikettierung.
2. Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft, die sich in Containern oder Vakuum-
verpackungen befinden, kann die Nämlichkeitsprüfung darauf beschränkt
werden, ob die an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plom-
ben unbeschädigt sind und die darauf angebrachten Angaben mit den An-
gaben der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren
Dokumente übereinstimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 781
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Durchführung der Warenuntersuchung
1. Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen
an den Transport und an das Transportmittel überprüft. Vorschriften zu überprüfen.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
4. Laboruntersuchungen werden stichprobenweise oder
a) die Temperaturanforderungen für die betreffenden im Verdachtsfall durchgeführt. Bei laufenden stichpro-
Lebensmittel tierischer Herkunft eingehalten wor- benweisen Laboruntersuchungen ist das Muster nach
den sind, sofern diese vorgeschrieben sind, § 2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend auszufüllen; die betref-
b) die Lebensmittel tierischer Herkunft auf dem Trans- fende Sendung kann zum freien Verkehr abgefertigt
port nachteilig beeinflußt worden sind. werden. Handelt es sich jedoch um eine Laborunter-
2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel tierischer Herkunft suchung im Verdachtsfall, so kann die endgültige Ent-
den Angaben auf der Genußtauglichkeitsbescheini- scheidung über die Sendung durch die zuständige
gung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten ent- Behörde solange verschoben werden, bis die Ergeb-
sprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob nisse der Laboruntersuchung vorliegen. Die zustän-
dige Behörde der Grenzkontrollstelle unterrichtet die
a) zum Beispiel unter Berücksichtigung des festzu- zuständige Behörde des Bestimmungsortes über das
stellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Ergebnis der Laboruntersuchungen.
Packung die in der Bescheinigung angegebene
Packstückzahl dem Gewicht der Sendung ent- 5. Neben den in § 6 dieser Verordnung genannten Maß-
spricht, nahmen trifft die zuständige Behörde alle zweck-
b) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung dienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen
die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu
Zustandes der Verpackung, Umschließung oder machen. Hierzu werden insbesondere alle untersuch-
Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettie- ten Packungen wieder verschlossen und amtlich abge-
rung eingehalten wurden. stempelt sowie alle geöffneten Behältnisse wieder ver-
plombt, wobei die Plomben-Nummer auf dem Doku-
3. Jede Sendung ist nach Öffnen der Verpackung, Um- ment gemäß § 2 Abs. 1 und in den Genußtauglichkeits-
schließung oder Umhüllung einer sensorischen Prü- bescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Doku-
fung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln menten anzugeben ist.
tierischer Herkunft nach dem Auftauen, zu unterziehen.
Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststel- 6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Waren-
lung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebe- untersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die in
nenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichen- Anhang 1 der Entscheidung 94/360/EG der Kommis-
falls ist die Messung der Innentemperatur des Lebens- sion vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der
mittels tierischer Herkunft vorzunehmen. Diese Unter- Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendun-
suchungen betreffen grundsätzlich 1 Prozent der gen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG
Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils gel-
höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls es Art, tenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel
Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich festgelegt ist. Das Bundesministerium für Gesund-
machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchen- heit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils
den Packstücke/Packungen nach oben abgewichen geltenden Fassung, die betroffenen Drittländer und
werden. Bei losen Lebensmitteln tierischer Herkunft Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger
wird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß
verteilten separaten Stichproben vorgenommen. Darü- gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei
ber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 20. April 1999
Auf Grund des Artikels 11 des Transportrechtsreform- 16. die am 1. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom
gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588, 1999 I S. 42) 10. Mai 1982 (BGBl. I S. 611),
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- 17. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 der
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) wird nachstehend der Wortlaut der Eisenbahn- 18. die am 1. Dezember 1992 in Kraft getretene Verord-
Verkehrsordnung in der seit dem 1. Juli 1998 gelten- nung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1846),
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- 19. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 4
sichtigt: des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 20. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
mer 934-1, veröffentlichte bereinigte Fassung der Abs. 133 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des (BGBl. I S. 2378),
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom
21. den am 1. März 1997 in Kraft getretenen § 44 der Ver-
10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Geset-
ordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348),
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451), 22. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588, 1999 I
2. die am 1. Juli 1964 in Kraft getretene Verordnung vom
S. 42).
26. Juni 1964 (BGBl. 1964 II S. 722),
3. die am 1. August 1965 in Kraft getretene Verordnung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
vom 24. Juli 1965 (BGBl. 1965 II S. 1083),
zu 2. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
4. die am 1. April 1967 in Kraft getretene Verordnung bis 9. zes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) in Verbin-
vom 6. März 1967 (BGBl. II 1967 S. 941), dung mit § 1 der Verordnung über die Ermäch-
5. die nach ihrem Artikel 2 teils am 1. September 1967, tigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß
teils am 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Verord- von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des
nung vom 7. August 1967 (BGBl. 1967 II S. 2151), Eisenbahnwesens vom 28. September 1955
(BGBl. I S. 654),
6. die am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Verordnung
zu 10. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
vom 14. Dezember 1967 (BGBl. II 1967 S. 2542),
und 11. zes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt
7. die am 1. November 1968 in Kraft getretene Verord- geändert durch Artikel 141 des Einführungsgeset-
nung vom 17. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 891), zes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
8. die am 6. Juli 1969 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), in Verbindung mit § 1
26. Juni 1969 (BGBl. 1969 II S. 1229), der Verordnung über die Ermächtigung des Bun-
desministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsver-
9. die am 1. Mai 1970 in Kraft getretene Verordnung vom ordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens
17. April 1970 (BGBl. I S. 358), vom 28. September 1955 (BGBl. I S. 654),
10. die am 15. Juni 1973 in Kraft getretene Verordnung zu 12. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
vom 25. Mai 1973 (BGBl. I S. 533), zes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch § 70 des Bundes-Immissions-
11. die am 1. Juli 1973 in Kraft getretene Verordnung vom
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I
8. Juni 1973 (BGBl. I S. 584),
S. 721),
12. die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Verordnung
zu 13. des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3179),
über die Beförderung gefährlicher Güter vom
13. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) und des § 24
Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Gewerbeordnung von der
S. 1889), Bundesregierung und auf Grund des § 13 Abs. 2
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezem-
14. die nach ihrem Artikel 3 teils am 7. Dezember 1977,
ber 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch
teils am 1. Mai 1978 in Kraft getretene Verordnung
das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März
vom 30. November 1977 (BGBl. I S. 2302),
1975 (BGBl. I S. 685), in Verbindung mit Arti-
15. die am 1. September 1979 in Kraft getretene Verord- kel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes vom
nung vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1506), Bundesminister für Wirtschaft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 783
zu 14. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset- Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974
zes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungs- (BGBl. I S. 721) geändert worden ist,
nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fas- zu 17. des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Allgemeinen
sung, geändert durch § 70 des Bundes-Immis- Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlich-
S. 721), ten bereinigten Fassung,
zu 15. des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung zu 18. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des Allgemei-
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I nen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-
S. 2121) nach Anhörung von Sachverständigen blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-
gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes und auf Grund lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
des § 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes, durch § 70 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
zu 16. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset- 15. März 1974 (BGBl. I S. 721),
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- zu 21. des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemei-
rungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten nen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993
Fassung, der durch § 70 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes- (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439).
Bonn, den 20. April 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Eisenbahn-Verkehrsordnung
(EVO)
Inhalt
I. Allgemeine Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten § 19
Anwendungsbereich § 1 (weggefallen) §§ 20 bis 24
(weggefallen) § 2
Züge § 3 III. Beförderung von Reisegepäck
(weggefallen) § 4 Aufgabe von Reisegepäck § 25
Beförderungsbedingungen § 5 Verpackung. Kennzeichnung § 26
(weggefallen) § 6 Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein § 27
Sonderabmachungen § 7 (weggefallen) § 28
Auslieferung § 29
II. Beförderung von Personen (weggefallen) § 30
Ausschluß von der Beförderung. Haftung für Verlust oder Beschädigung § 31
Bedingte Zulassung § 8
Verlustvermutung § 32
Fahrausweise § 9
Haftungshöchstbetrag bei Überschreitung
Betreten der Bahnsteige § 10 der Lieferfrist § 33
Fahrpreise § 11 (weggefallen) § 34
Erhöhter Fahrpreis § 12
Unterbringung der Reisenden § 13 IV. Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung
Nichtraucherabteile § 14 Gepäckträger § 35
Aufbewahrung des Gepäcks § 36
Verhalten bei außerplanmäßigem Halt § 15
(weggefallen) V. bis VIII.
Mitnahme von Handgepäck und Tieren § 16
mit den
Verspätung oder Ausfall von Zügen § 17 §§ 37 bis 96
Fahrpreiserstattung § 18 (weggefallen) Anlage
I. Allgemeine Bestimmungen §5
Beförderungsbedingungen
§1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Tarife
Anwendungsbereich
sind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn.
Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck
(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisenden von
durch Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verord-
sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden,
soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den nung in den Tarifen oder durch Vereinbarung abweichen.
internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II Satz 1 gilt entsprechend für die nach dieser Verordnung
S. 130), die Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Ein- anzuwendenden, die Haftung der Eisenbahn regelnden
heitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und (3) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der nach Bun-
Gepäck (CIV) – Anhang A zum Übereinkommen – sowie des- oder Landesrecht zuständigen Verkehrsbehörde in
die internationalen Tarife der Eisenbahnen für den grenz- den Tarifen von dieser Verordnung abweichende Beförde-
überschreitenden Eisenbahnverkehr nichts anderes be- rungsbedingungen festsetzen:
stimmen.
a) für einzelne Strecken, Bahnhöfe, Zuggattungen, Züge,
§2 Fahrzeuge und Abfertigungsarten, wenn besondere
(weggefallen) Verhältnisse es erfordern;
b) der Eigenart des Verkehrsmittels entsprechend, sofern
§3
die Tarife Strecken zur Beförderung mit anderen Ver-
Züge kehrsmitteln einbeziehen. Die Haftung für Verlust oder
Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach Fahrplan Beschädigung, außer bei Beförderungen auf See-
oder die nach Bedarf verkehrenden Züge. schiffs- oder Luftstrecken, sowie für Überschreitung
der Lieferfrist darf nicht abweichend geregelt werden.
§4 (4) Für das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen
(weggefallen) gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 785
§6 (2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises
(weggefallen) erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.
(3) Der Reisende ist verpflichtet,
§7 a) Fahrausweise und sonstige Karten (z.B. Zuschlags-,
Sonderabmachungen Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beför-
derungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der
(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Ent-
Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Ent-
gelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
wertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten
1. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrich- des Zuges vorschreibt;
tungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mit-
b) Fahrausweise und sonstige Karten nach Beendigung
arbeiter, wenn
der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs ein-
a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der schließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren;
Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für alle
c) Fahrausweise und sonstige Karten dem Kontrollper-
oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter oder zu
sonal auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen;
einem bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines
vereinbarten Zeitraumes verpflichtet, d) bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert dem
b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Großkunden Kontrollpersonal zu melden, daß vor Antritt der Reise
zu den Bedingungen weitergegeben werden, die die ein gültiger Fahrausweis nicht gelöst werden konnte,
Eisenbahn mit dem Großkunden vereinbart hat; weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat
nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebs-
2. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisegepäckver- bereit war.
kehr.
(4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt oder
Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Reise- den Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt,
veranstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingungen ein- kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die
zuräumen. Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12
(2) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn der bleibt unberührt.
Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet sind, das
Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu § 10
verbessern. Sonderabmachungen bedürfen der Schrift- Betreten der Bahnsteige
form.
Der Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur mit gülti-
(3) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigun- gem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden
gen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tarif- dürfen.
lichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und
nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Be- § 11
förderungsvertrages nicht. Die Entgelte und Beförde-
Fahrpreise
rungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen
nach dem Tarif. (1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an besetzten
Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhal-
ten.
II. Beförderung von Personen
(2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der
Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der
§8 Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn
Ausschluß von der er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungs-
Beförderung. Bedingte Zulassung dauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.
(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr wer-
den nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. § 12
(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ord- Erhöhter Fahrpreis
nung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisen- (1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahr-
den darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnper- preises verpflichtet, wenn er
sonals nicht folgen, können von der Beförderung ausge-
schlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstat- a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahraus-
tung von Fahrpreis oder Gepäckfracht. weis versehen ist,
(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn
Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vor-
nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausge- zeigen kann,
schlossen ist. c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b
oder d nicht nachkommt.
§9
(2) Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 beträgt das
Fahrausweise Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Rei-
(1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muß der senden zurückgelegte Strecke, mindestens sechzig Deut-
Reisende bei Antritt der Reise mit einem Fahrausweis ver- sche Mark. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom
sehen sein. Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere § 17
Strecke durchfahren hat. Verspätung oder Ausfall von Zügen
(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen
Absatzes 1 Buchstabe b auf zehn Deutsche Mark, wenn Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch
der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststel- bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges,
lungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden
nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber zu sorgen.
eines gültigen Fahrausweises war.
§ 18
(4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buch-
stabe c entzieht, hat zehn Deutsche Mark zu zahlen. Fahrpreiserstattung
(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zah- (1) Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht zur Fahrt
lung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden benutzt, so kann er den Fahrpreis zurückverlangen. Ist der
Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so
wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis
und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte
§ 13
Strecke erstattet.
Unterbringung der Reisenden
(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahraus-
(1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der weisen der Fahrpreis erstattet wird.
Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. Ein Anspruch auf
(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von
einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei
Reisegepäck benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann
Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann
zurückverlangen, wenn er das Gepäck auf dem Versand-
Ausnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist berech-
bahnhof zurückgenommen hat.
tigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Auf Verlangen der
Reisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu (4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßi-
sorgen. ge Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrags
abgezogen. Der Tarif bestimmt auch, in welchen Fällen
(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädi-
der Abzug unterbleibt.
gung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner ange-
wiesen werden kann. (5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise wird nicht
erstattet.
§ 14
(6) Der Tarif kann von den vorstehenden Bestimmungen
Nichtraucherabteile Abweichungen vorsehen, die jedoch für die Reisenden
In jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine angemesse- nicht ungünstiger sein dürfen.
ne Anzahl von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher vor- (7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser
zuhalten. Sofern in einem Zug von einer Wagenklasse nur Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Mona-
ein Abteil vorhanden ist, darf darin nur mit Zustimmung ten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei
aller Mitreisenden geraucht werden. der Eisenbahn geltend gemacht werden.
§ 15 § 19
Verhalten bei außerplanmäßigem Halt Meinungsverschiedenheiten
Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwi-
nur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen. schen Reisenden und dem Eisenbahnpersonal entschei-
Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen. det vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtführende Be-
dienstete, in den Zügen der Zugführer.
§ 16
§§ 20 bis 24
Mitnahme von Handgepäck und Tieren
(weggefallen)
(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände
(Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mit-
nehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur III. Beförderung von Reisegepäck
der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung.
Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, § 25
haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Aufgabe von Reisegepäck
Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.
(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände
(2) Der Tarif bestimmt, aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer
a) unter welchen Bedingungen andere Gegenstände, die für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise
eine Person tragen kann (Traglasten), in Personenwa- verpackt sind. Auf die Beförderung von Reisegepäck sind
gen mitgenommen oder in Gepäckwagen ohne Fracht- die Vorschriften der §§ 407, 413, 414 Abs. 3 in Verbindung
zahlung untergebracht werden dürfen; mit Abs. 1, §§ 415, 418 bis 420, 423 bis 430, 432 bis 439
und 451b Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
b) welches Handgepäck in Personenwagen nicht mitge- anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
führt werden darf; bestimmt ist. Für Schäden hat der Absender jedoch nur
c) unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Perso- bis zu einem Betrag von 2 500 Deutsche Mark je Gepäck-
nenwagen mitgenommen werden dürfen. stück Ersatz zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 787
(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende (2) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so
braucht die Eisenbahn das Gepäck nur demjenigen aus-
1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,
zuliefern, der seine Berechtigung glaubhaft macht; sie
2. Krankenfahrstühle und Kinderwagen, kann Sicherheitsleistung verlangen.
3. sonstige auch unverpackte Gegenstände
§ 30
als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.
(weggefallen)
(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das
Gewicht der zur Beförderung als Reisegepäck zugelasse-
nen Gegenstände beschränken, erforderlichenfalls weite- § 31
re Einschränkungen vorsehen. Haftung für Verlust oder Beschädigung
(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust oder
§ 26
Beschädigung von Reisegepäck ist auf einen Betrag von
Verpackung. Kennzeichnung 2 500 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei Verlust oder
Gepäckstücke, deren Verpackung ungenügend oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen auf einen Betrag von
deren Beschaffenheit mangelhaft ist oder die offensicht- 40 000 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt. Ein Anhän-
lich Spuren von Beschädigungen aufweisen oder die nicht ger mit oder ohne Ladung gilt als ein Kraftfahrzeug.
hinreichend gekennzeichnet sind, kann die Eisenbahn (2) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraftfahrzeugen
zurückweisen. Werden sie gleichwohl zur Beförderung haftet die Eisenbahn nicht für Gepäckstücke außerhalb
angenommen, so kann die Eisenbahn im Gepäckschein des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug belassene Gegen-
den Zustand des Gepäcks vermerken. Nimmt der Reisen- stände ist die Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von
de den Gepäckschein mit dem Vermerk an, so erkennt er 2 500 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt.
diesen Zustand an.
§ 32
§ 27
Verlustvermutung
Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein
Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten,
(1) Reisegepäck wird zur Beförderung von und nach Or-
wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Lie-
ten angenommen, die in den Gepäckverkehr einbezogen
ferfrist abgeliefert wird.
sind.
(2) Für jedes Gepäckstück ist die nach den Bestimmun- § 33
gen des Tarifs erforderliche Zahl von Gepäckscheinen zu
lösen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend; die dort vorgesehene Haftungshöchstbetrag
einjährige Frist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung des bei Überschreitung der Lieferfrist
Gepäckscheins. Bei Überschreitung der Lieferfrist haftet die Eisenbahn
(3) Bei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem Reisen- bis zum dreifachen Betrag der Fracht je Gepäckstück
den ein Gepäckschein ausgehändigt. Die Angaben im oder, sofern es sich bei dem Reisegepäck nicht um ein
Gepäckschein sind für die Beförderung maßgebend. Der Kraftfahrzeug handelt, nach Wahl des Reisenden bis zum
Gepäckschein muß enthalten: einfachen Betrag der Fracht je Gepäckstück für je ange-
fangene 24 Stunden.
a) Stelle und Tag der Aufgabe des Reisegepäcks sowie
die vom Reisenden vorgesehene Ablieferungsstelle; § 34
b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfangsbe- (weggefallen)
vollmächtigten des Reisenden;
c) Lieferfrist;
IV. Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung
d) die Gepäckfracht und etwaige andere Entgelte.
(4) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des Gepäcks der § 35
Fahrausweis vorzulegen ist. Gepäckträger
§ 28 (1) Soweit auf Bahnhöfen Gepäckträger bestellt sind,
haben sie Reise- und Handgepäck zu den von den Rei-
(weggefallen) senden bezeichneten Stellen zu bringen. Die Beförderung
außerhalb des Bahnhofsbereichs kann nur dann verlangt
§ 29 werden, wenn dies nach den örtlichen Vorschriften zuläs-
Auslieferung sig ist.
(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen
(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäck-
erkennbar sein und ihren Tarif bei sich tragen. Auf Verlan-
scheins und Entrichtung der etwa noch nicht bezahlten
gen haben sie dem Reisenden den Tarif vorzuzeigen und
Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt, aber
ihm bei Übernahme des Gepäcks eine mit ihrer Nummer
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prü-
versehene Marke zu übergeben.
fen. Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtigten
benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem das Gepäck (3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme- und -ausga-
ausliefern, selbst wenn der Gepäckschein dabei nicht bestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden
zurückgegeben oder vorgelegt wird. Räumen aushängen.
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
(4) Für das den Gepäckträgern übergebene Reise- oder (6) Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit
Handgepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von
Beförderung übergebene Gepäck. Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterle-
gungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbe-
§ 36 wahrung zurückgefordert werden. § 29 Abs. 1 und 2 gilt
entsprechend.
Aufbewahrung des Gepäcks
(7) Wird das hinterlegte Gepäck nicht binnen der im Tarif
(1) Die Eisenbahn haftet für Reise- und Handgepäck,
festgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt, so ist die
das sie zur Aufbewahrung annimmt, als Verwahrer. Die
Eisenbahn berechtigt, das Gepäck drei Monate nach
Bedingungen für die Aufbewahrung regelt der Tarif. Außer
Ablauf der Aufbewahrungsfrist ohne Förmlichkeit best-
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Tarif die
möglich zu verkaufen. Sie ist hierzu schon früher berech-
Haftung auf einen Höchstbetrag beschränken. Die Entgel-
tigt, wenn der Wert des Gepäcks durch längeres Lagern
te sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen
unverhältnismäßig vermindert oder in keinem Verhältnis
sind durch Aushang bekanntzumachen.
zu den Lagerkosten stehen würde. Die Eisenbahn hat dem
(2) Die Haftung für Reise- und Handgepäck, das in Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der noch nicht
Schließfächern aufbewahrt wird, richtet sich nach den bezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen. Reicht der
Bedingungen der Eisenbahn für die Vermietung von Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht aus, so ist der Rei-
Schließfächern. sende zur Nachzahlung des ungedeckten Betrags ver-
(3) Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, erhält pflichtet. Die Eisenbahn hat den Reisenden, wenn sich
einen Hinterlegungsschein. sein Aufenthalt ermitteln läßt, vom bevorstehenden Ver-
kauf des Gepäcks zu benachrichtigen.
(4) Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist,
kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl ange-
nommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hin- V. bis VIII. mit den
terlegungsschein vermerken. Nimmt der Hinterleger den §§ 37 bis 96
Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaf-
(weggefallen)
ten Zustand an.
(5) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in
Anlage
unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung
übergebenen Kleidungsstücken enthalten sind. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 789
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin*)
Vom 21. April 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 13. Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Kon-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- fektionsschuhen,
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)
14. Anfertigen von Unterschenkelorthesen und Fußpro-
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
thesen,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I 15. Ausführen von Behandlungsmaßnahmen der medizi-
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft nischen Fußpflege,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- 16. Anpassen von Fertigorthesen,
ministerium für Bildung und Forschung:
17. Qualitätsmanagement.
§1
§4
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacher/Ortho- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
pädieschuhmacherin wird für die Ausbildung für das der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Gewerbe Nummer 66, Orthopädieschuhmacher, der An- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
lage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
§2 liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
Ausbildungsdauer dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
§3
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichenTätig-
Ausbildungsberufsbild keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§5
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsplan
4. Umweltschutz,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
5. Planen von Arbeitsabläufen und Ausführen von Ge- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
schäftsvorgängen, Ausbildungsplan zu erstellen.
6. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und
Bewegungsorgane, §6
7. Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
8. Anmessen von orthopädischen Hilfsmitteln zur Ver-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
sorgung von Fuß und Unterschenkel,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
9. Beraten und Betreuen von Patienten, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
10. Entwickeln und Herstellen von Formteilen und Model- durchzusehen.
len, §7
11. Ausführen von orthopädieschuhtechnischen Be- Zwischenprüfung
festigungsarten und Instandsetzen von Funktions-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
teilen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
12. Anfertigen von Verkürzungsausgleichen und Einbau- zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
elementen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
öffentlicht. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens drei Stunden ein Prüfungsstück den Prüfungsbereichen Orthopädieschuhtechnik, medizi-
anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine nische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Ver-
Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere sorgung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-
in Betracht: den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
1. als Prüfungsstück: Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-
ten in Betracht:
Anfertigen einer Ballenrolle mit Absatzangleichung
einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeits- 1. im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik:
schritte, a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. als Arbeitsprobe: Umweltschutz,
Modellieren und Rangieren von Teilelementen für einen b) Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen und ihre
orthopädischen Maßschuh sowie Aufzwicken des arbeitstechnischen Zusammenhänge,
zugehörigen Schaftes. Kontrollieren des Arbeitsergeb- c) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen,
nisses anhand eines mitzubringenden aufgezwickten
Gegenstücks. d) technische Unterlagen,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in e) Planung, Herstellung, Anpassung und Wirkungs-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf weise orthopädischer Hilfsmittel,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden f) medizinische Fußpflege,
Gebieten bearbeiten:
g) Qualitätsmanagement;
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. im Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der
Umweltschutz,
orthopädieschuhtechnischen Versorgung:
2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie,
a) Anatomie und Physiologie,
3. Einsatz und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
b) Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
4. orthopädieschuhtechnische Befestigungsarten,
c) Indikationen orthopädieschuhtechnischer Versor-
5. Entwicklung und Herstellung von Formteilen und gung;
Modellen,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
6. orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§8
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
Gesellenprüfung
1. im Prüfungsbereich
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Orthopädieschuhtechnik 180 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. im Prüfungsbereich medizinische
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Grundlagen der orthopädieschuh-
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in technischen Versorgung 120 Minuten,
insgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück 3. im Prüfungsbereich
anfertigen und in insgesamt höchstens sieben Stunden Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe-
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
sondere in Betracht:
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
1. als Prüfungsstück: in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Anfertigen eines Paares orthopädischer Böden nach Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Wahl des Prüflings auf Rahmen mit Leder-Langsohle. Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
Dabei muß mindestens ein Schuh einer orthopädi- der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
schen Versorgung, insbesondere für einen Verkür- doppelte Gewicht.
zungsausgleich über 4 cm, sowie für Klump-, Ballen-, (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Plattfuß oder Lähmungen, dienen. Versorgungsbezo- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
gene Arbeitszeichnung und -beschreibung sind zur
Prüfung vorzulegen, 1. Prüfungsbereich
Orthopädieschuhtechnik 50 vom Hundert,
2. als erste Arbeitsprobe:
2. Prüfungsbereich medizinische
Anfertigen einer Korrektureinlage. Dabei sind das Posi- Grundlagen der orthopädieschuh-
tivmodell anhand einer patientenbezogenen Doku- technischen Versorgung 30 vom Hundert,
mentation herzustellen und die orthopädischen Kor-
rekturen vorzunehmen, 3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
3. als zweite Arbeitsprobe:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
Anfertigen einer verdeckten Schmetterlingsrolle mit tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
Querwölbestütze einschließlich Planen und Kontrol- halb des praktischen Teils der Prüfung im Durchschnitt
lieren der Arbeitsschritte. der Arbeitsproben und innerhalb des schriftlichen Teils
Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Ar- der Prüfung im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik
beitsproben mit jeweils 20 vom Hundert gewichtet werden. mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 791
§9 § 10
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- dung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädie-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften schuhmacherin vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1633)
dieser Verordnung. außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Ausbildung zu
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
vermitteln
(§ 3 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 793
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
5 Planen von Arbeits- a) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte
abläufen und Ausführen auswählen und bereitstellen
von Geschäftsvorgängen b) Skizzen anfertigen und technische Unterlagen an-
(§ 3 Nr. 5) wenden
c) berufsspezifische Fachtermini anwenden 7
d) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksich-
tigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen, koordinieren und fest-
legen
e) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen 4
f) fachärztliche Verordnung auswerten, Krankheitsbild
erfassen, Lösungsalternativen entwickeln und beur-
teilen
g) an der Kommunikation mit Kunden und Firmen sowie
mit Patienten und Ärzten mitwirken
h) Produktinformationen von Anbietern beurteilen, ins-
besondere Angebote vergleichen 7
i) Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen
des Datenschutzes anwenden
k) gesetzliche Bestimmungen einhalten, insbesondere
die des Medizinproduktegesetzes
l) Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen
ermitteln
6 Anatomie, Physiologie a) Aufbau und Funktion der Stütz- und Bewegungs-
und Pathologie der Stütz- organe der orthopädischen Versorgung zuordnen 4
und Bewegungsorgane
(§ 3 Nr. 6) b) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der Lot-
stellung beurteilen, insbesondere in der Schrittab- 4
wicklung
c) Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maß-
nahmen und dem menschlichen Organismus beur-
teilen
d) orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehl- 10
bildungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie
Fuß- und Beinamputationen, auf ihre funktionelle
Beeinträchtigung beurteilen
e) pathologische Beeinträchtigungen beim Stehen und
Gehen beurteilen, Auswirkungen auf Patienten und
Anforderungen an das orthopädische Hilfsmittel fest-
stellen
f) Auswirkungen von systemischen Krankheiten, ins-
besondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen 12
und Allergien, auf die Versorgungsmaßnahmen in der
Orthopädieschuhtechnik einbeziehen
g) Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe
zur orthopädieschuhtechnischen Versorgung beur-
teilen
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
7 Bearbeiten von Werk- a) Werkzeuge, Meßgeräte, Maschinen und technische
und Hilfsstoffen Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und
(§ 3 Nr. 7) instandhalten
b) Bodenleder, Kork, Ersatzstoffe und Formteile be- 10
arbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen,
Bimsen, Walken und Formen
c) Kunststoffe spanend bearbeiten und schäumen
d) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
funktionalen und physiologisch unbedenklichen Ver-
wendbarkeit auswählen und einsetzen 4
e) Kunststoffe spanlos formen, insbesondere durch
thermoplastische Formgebung
f) Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stan-
zen, vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Bug-
gen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen
10
g) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unter-
schiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere
durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
8 Anmessen von ortho- a) Fuß- und Beinuntersuchung vornehmen und Meß-
pädischen Hilfsmitteln zur punkte festlegen
Versorgung von Fuß und b) Trittspuren und Profilzeichnungen von Fuß und Bein 4
Unterschenkel herstellen
(§ 3 Nr. 8)
c) orthopädische Maßsysteme anwenden und Doku-
mentationen erstellen
d) Abformtechniken anwenden und Ergebnisse aus-
werten 6
e) Analyseverfahren anwenden, insbesondere Fuß-
druckmeßsysteme, und Ergebnisse auswerten
9 Beraten und Betreuen a) Wirkungen der orthopädischen Maßnahme erklären
2
von Patienten und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
(§ 3 Nr. 9)
b) Möglichkeiten der orthopädischen Versorgung dem
Patienten unter Berücksichtigung der ärztlichen Ver-
ordnung vorschlagen
4
c) Patienten zur funktionsgerechten Handhabung und
zum sachgerechten Umgang von orthopädischen
Hilfsmitteln anleiten
d) Patienten über vorbeugende Maßnahmen zur Ge-
sunderhaltung der Füße beraten
10 Entwickeln und Herstellen a) Formteile, insbesondere für orthopädische Einbau-
von Formteilen und Model- elemente, nach Positivmodell entwickeln 3
len
(§ 3 Nr. 10) b) Positivmodelle unter Berücksichtigung der festge-
legten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme her-
stellen und bearbeiten
8
c) stützende, bettende, korrigierende und kompen-
sierende Teilelemente herstellen, bearbeiten und for-
men
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 795
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
d) orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen,
Lotstellung beachten
6
e) Schaftmodelle nach funktionaler und kosmetischer
Gestaltung auswählen und herstellen
11 Ausführen von ortho- a) Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von
pädieschuhtechnischen Indikation und Verwendungszweck auswählen
Befestigungsarten und b) Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen
Instandsetzen von und Kappen
Funktionsteilen
(§ 3 Nr. 11) c) Schäfte vorbereiten und aufzwicken
d) Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch
12
Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile
verbinden
e) Abschlußarbeiten ausführen
f) Ursachen für den Verschleiß beurteilen
g) Funktionsteile und Schuhteilelemente austauschen,
erneuern und korrigieren
12 Anfertigen von Verkür- a) stützende, bettende, korrigierende und kompensie-
4
zungsausgleichen und Ein- rende Einbauelemente einarbeiten
bauelementen
(§ 3 Nr. 12) b) Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungs-
4
ausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen
c) Verkürzungsausgleich lotgerecht aufbauen, insbe-
sondere durch Schäumen
d) Arbeitsstücke in Stellung bringen, Biomechanik be- 6
achten
e) Funktion bei Anpassung überprüfen
13 Anbringen von ortho- a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorberei-
pädischen Zurichtungen ten
an Konfektionsschuhen b) orthopädische Zurichtung unter Berücksichtigung 10
(§ 3 Nr. 13) von Statik und Dynamik anfertigen
c) kosmetische Gestaltung vornehmen
d) Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach
dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuh- 4
werk auswählen
14 Anfertigen von Unter- a) orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in
schenkelorthesen und den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am Pa-
Fußprothesen tienten überprüfen und optimieren
(§ 3 Nr. 14) b) Innenschuhe konstruieren, aufbauen sowie Wir-
kungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
c) Unterschenkel-, Knöchel- und Kleinorthesen entwer- 11
fen, anfertigen sowie Wirkungsweise am Patienten
überprüfen und optimieren
d) Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen,
in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am
Patienten überprüfen und optimieren
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
15 Ausführen von Behand- a) gesetzliche Bestimmungen anwenden, insbesondere
lungsmaßnahmen der das Arzneimittelgesetz sowie das Heilpraktiker- und
medizinischen Fußpflege Podologengesetz
(§ 3 Nr. 15) b) Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel zur Be-
handlung einsetzen, Fußpflegemaßnahmen durch-
führen 14
c) krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und
Gewebe feststellen
d) Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, ins-
besondere am diabetischen Fuß
16 Anpassen von Fertig- a) Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funk-
orthesen tionsgerechten Sitz und Paßform kontrollieren
(§ 3 Nr. 16) b) Unterschenkel- und Fußorthesen, insbesondere
fixierende und korrigierende Schienen, auswählen
und modifizieren, sowie biomechanische Wirkung 6
und Paßform überprüfen
c) Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren
Extremität anmessen, auswählen und auf Sitz und
Paßform überprüfen
17 Qualitätsmanagement a) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeits-
2
(§ 3 Nr. 17) ergebnisse feststellen und dokumentieren
b) Arbeitsschritte und Produktqualität beurteilen, insbe-
2
sondere hinsichtlich der Biomechanik und Paßform
c) Qualitätsmerkmale von orthopädischen Hilfsmitteln
beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Haltbarkeit 2
und Funktionalität
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 797
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin*)
Vom 21. April 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 11. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schäd-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der lingsbekämpfung und Dekontamination,
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
12. Qualitätsmanagement.
S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I §4
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft Ausbildungsrahmenplan
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium für Bildung und Forschung: (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
§1 (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
Der Ausbildungsberuf Gebäudereiniger/Gebäudereini- sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei-
gerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Num- ten die Abweichung erfordern.
mer 71, Gebäudereiniger, der Anlage A der Handwerks-
ordnung staatlich anerkannt. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausführung einer qualifizierten beruflichen
§2
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Ausbildungsdauer gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
nachzuweisen.
§3
Ausbildungsberufsbild §5
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsplan
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, §6
4. Umweltschutz, Berichtsheft
5. Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Arbeitsaufgaben, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
6. Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
7. Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, durchzusehen.
Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen,
8. Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungs- §7
maschinen, Zwischenprüfung
9. Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
und Konservierungsarbeiten, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
10. Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Verkehrsflächen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-
insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Auf- schen, technologischen, mathematischen und zeichneri-
gaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die schen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Hygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts-
der Arbeit beachten kann. Für die praktischen Aufgaben sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen
kommen insbesondere in Betracht: Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
1. Ausführen einer manuellen Gebäudeinnenreinigungs- tracht:
arbeit, 1. im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservie-
2. Ausführen einer Glasreinigungsarbeit und rung:
3. maschinelle Reinigung eines Hartfußbodens. a) Fußböden,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in b) Glasflächen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf c) Fassaden,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
d) technische Geräte,
folgenden Gebieten lösen:
e) Außenanlagen,
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
f) Verkehrsmittel,
2. Umweltschutz,
g) Industrieanlagen,
3. Leitern, Gerüste und Absturzsicherungen,
4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen, h) textile Raumausstattungen;
5. Oberflächenbehandlungsmittel, 2. im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit:
6. Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten, a) Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,
Objekte und Materialien. b) Sanitärbereiche,
c) Gesundheitseinrichtungen, Desinfektion,
§8
d) Hygienemaßnahmen;
Gesellenprüfung
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in 1. im Prüfungsbereich Reinigung,
insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Auf- Pflege und Konservierung 180 Minuten,
gaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen- 2. im Prüfungsbereich Hygiene,
hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Sanitär und Gesundheit 120 Minuten,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. und Sozialkunde 60 Minuten.
Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Betracht:
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
1. maschinelles Reinigen und Pflegen eines Fußbodens, in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
2. Reinigen und Pflegen eines Fassadenteiles einschließ- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
lich Glasreinigung, Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung
hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte
3. Reinigen und Pflegen einer textilen Oberfläche, Gewicht.
4. Reinigen und Konservieren einer Lichtschutz- oder (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Wetterschutzanlage, Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
5. Reinigen einer Verkehrseinrichtung oder einer Frei- 1. Prüfungsbereich Reinigung,
fläche, Pflege und Konservierung 50 vom Hundert,
6. Durchführen einer Desinfektionsmaßnahme, 2. Prüfungsbereich Hygiene,
7. Reinigen einer Naßzelle oder Sanitär und Gesundheit 30 vom Hundert,
8. Durchführen einer vorbeugenden Maßnahme zur 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
Schädlingsbekämpfung einschließlich der Dekontami- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
nation im Bereich des Gesundheits- und Vorrats- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
schutzes. schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservie- der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistun-
rung, Hygiene, Sanitär und Gesundheit sowie Wirtschafts- gen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer
und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei- der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungs-
chen Reinigung, Pflege und Konservierung sowie Hygie- bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
ne, Sanitär und Gesundheit soll der Prüfling zeigen, daß er nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 799
§9 § 10
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- dung zum Gebäudereiniger vom 3. Oktober 1973 (BGBI. I
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften S. 1480) außer Kraft.
dieser Verordnung.
Bonn, den 21. April 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung zu
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer vermitteln
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 801
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Ziel des Arbeitsauftrags erkennen, Arbeitsauftrag hin-
Planen und Vorbereiten sichtlich der Vorgaben prüfen
von Arbeitsaufgaben b) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwen-
(§ 3 Nr. 5) den
c) Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln, insbeson- 4
dere Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel,
ermitteln und diese bereitstellen
d) Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergono-
mische Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Arbeitsschritte festlegen, Einsatz von Arbeitsmitteln
und Sicherungsmaßnahmen planen, Zeitaufwand und
personelle Unterstützung abschätzen
4
f) Arbeitsunterlagen anwenden, insbesondere Betriebs-
anweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Richtlinien
und Verordnungen
g) chemische und physikalische Belastbarkeit von Bau-
teilen beurteilen 2
h) Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
6 Anwenden von Ober- a) Oberflächenverschmutzungen und Oberflächenver-
flächenbehandlungs- änderungen feststellen
mitteln b) Gefahrstoffe erkennen, Kennzeichnung beachten und
(§ 3 Nr. 6) Schutzmaßnahmen ergreifen 4
c) Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere Reini-
gungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, prüfen,
lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten
d) Oberflächenbehandlungsmittel einzeln und in Kom-
3
bination mit Desinfektionsmitteln dosieren
e) Entsorgung von Schmutzflotten und Gefahrstoffen
2
veranlassen
7 Einsatz von Leitern, a) Leitern aufstellen, Arbeits- und Schutzgerüste auf-
Gerüsten, Absturz- und abbauen
sicherungen, Hubarbeits- 2
b) Absturzsicherungen anwenden, insbesondere Auf-
bühnen und Fassaden- fanggurte
befahranlagen
(§ 3 Nr. 7)
c) Fassadenbefahranlagen und Hubarbeitsbühnen ein-
setzen
4
d) Betriebssicherheit beurteilen, Herstellen der Betriebs-
sicherheit veranlassen
8 Einsatz von Reinigungs- a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen und 2
geräten und Reinigungs- bereitstellen
maschinen
(§ 3 Nr. 8) b) Geräte und Maschinen rüsten und einsetzen
c) Zubehörteile auswählen und einsetzen 4
d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen
e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
3
f) Störungen feststellen und melden
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
9 Ausführen von Reini- a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und
gungs-, Desinfektions-, Ausstattungsgegenständen hinsichtlich der Reini- 2
Pflege- und Konser- gungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten beur-
vierungsarbeiten teilen
(§ 3 Nr. 9)
b) manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten an unter- 19
schiedlichen Oberflächen ausführen
c) Gebäudeinnenreinigungsarbeiten ausführen 19
d) Verschmutzungen und Veränderungen von Ober-
flächen beurteilen und dokumentieren
e) Oberflächen und Materialien unterscheiden und hin-
sichtlich der Behandlungsmaßnahmen beurteilen 15
f) Bauschlußreinigung ausführen
g) Glasreinigungsarbeiten ausführen
h) textile Raumausstattung reinigen
i) Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen reinigen
19
k) maschinelle Pflegearbeiten an unterschiedlichen
Oberflächen ausführen
l) Industriereinigungsarbeiten ausführen
m) Fassaden reinigen
n) Reinigungsarbeiten in Gesundheitseinrichtungen aus-
führen, insbesondere in Krankenhäusern
o) Verkehrsmittel reinigen 24
p) manuelle und maschinelle Konservierungsarbeiten an
unterschiedlichen Oberflächen ausführen
q) Desinfektionsarbeiten unter Beachtung der besonde-
ren rechtlichen Bestimmungen ausführen
10 Reinigen und Pflegen von a) Verkehrsleiteinrichtungen sowie Lichtquellen und Ab-
Verkehrseinrichtungen und sperrungen aufstellen
Verkehrsflächen b) Verkehrseinrichtungen reinigen und Pflegemaßnah-
(§ 3 Nr. 10) men durchführen 6
c) Mängel und Schäden an Verkehrseinrichtungen melden
d) Verkehrs- und Freiflächenreinigungsarbeiten aus-
führen
11 Durchführen von Maß- a) Maßnahmen zur Hygiene sowie zur Schädlings-
nahmen zur Hygiene, bekämpfung und Dekontamination im Bereich des
Schädlingsbekämpfung Gesundheits- und Vorratsschutzes beurteilen
und Dekontamination b) Sicherungsmaßnahmen durchführen, Schutzausrü-
(§ 3 Nr. 11) stungen anlegen
c) Hygienemaßnahmen durchführen
d) folgende vorbeugende Maßnahmen zur Schädlings-
bekämpfung im Bereich des Gesundheits- und Vor- 11
ratsschutzes durchführen:
– vorbereitende Reinigungsarbeiten,
– Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen sowie
– Kontrollieren des Anwendungserfolges
e) Dekontaminationsmaßnahmen durchführen
f) kontaminierte Stoffe für die Entsorgung vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 803
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
12 Qualitätsmanagement a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des
4
(§ 3 Nr. 12) Arbeitsauftrages durchführen
b) ausgeführte Arbeiten anhand der Vorgaben prüfen,
Arbeitsbericht erstellen und Maßnahmen dokumen-
tieren 3
c) Aufmaß anfertigen und Leistung berechnen
Zur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen in geeigneten über-
betrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:
1. im ersten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 6 Buchstaben a bis c auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse;
2. im zweiten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 8 Buchstaben b, c
und e sowie laufender Nummer 9 Buchstaben d, e, h und k aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse;
3. im dritten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 9 Buchstaben m und q
sowie laufender Nummer 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Die Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fertigkeiten
und Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Dritte Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Vom 21. April 1999
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2453) wird wie folgt gefaßt:
„(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht
Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heran-
zuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlings-
geburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der
vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode
ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf
dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts
dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 805
Verordnung
über die Zuständigkeit und die Überwachung
bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
Vom 28. April 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 15 Satz 1, der mationskampagne beauftragt ist, hat zur Überwachung,
§§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Ver- daß die Durchführungsvoraussetzungen eingehalten sind,
bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch- der zuständigen Stelle
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der 1. das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder
(BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Betriebszeit zu gestatten,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Ok- 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Be-
tober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesmini- lege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein- legen,
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und 3. Auskunft zu erteilen und
für Wirtschaft und Technologie:
4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§1 Werden die Bücher auf Datenträgern geführt, so ist die
Agentur oder die Organisation verpflichtet, auf Verlangen
Zuständige Stelle der zuständigen Stelle auf ihre Kosten Listen mit den
Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) erforderlichen Angaben auszudrucken.
Nr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 über In- (2) Bedient sich die Agentur oder Organisation zur Er-
formationskampagnen über die Kennzeichnung von Rind- füllung ihrer gegenüber der zuständigen Stelle eingegan-
fleisch (ABl. EG Nr. L 265 S. 2) in der jeweils geltenden genen Verpflichtung eines Vertragspartners, so findet Ab-
Fassung sowie der zur Durchführung der Verordnung (EG) satz 1 sinngemäß Anwendung.
Nr. 2071/98 erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Kommission ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
§3
Ernährung.
Inkrafttreten
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Kraft. Sie tritt am 31. Oktober 1999 außer Kraft, sofern
(1) Die Agentur oder Organisation, die nach den in § 1 nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
genannten Rechtsakten mit der Durchführung einer Infor- verordnet wird.
Bonn, den 28. April 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
Allgemeine Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten,
über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(Delegationsanordnung BMVBW)
Vom 15. März 1999
A) Ernennung und Entlassung von Beamten übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung
von Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse bis zur Be-
I. soldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der Eisenbahn-
Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder
Ernennung und teilweise auf den Geschäftsführer zu übertragen.
Entlassung von unmittelbaren Beamten
I. a) B) Übertragung von Befugnissen
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung I.
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom Übertragung von Befugnissen
14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die An- nach dem Bundesbeamtengesetz
ordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996
nungswesen überträgt auf
(BGBl. I S. 1772), übertrage ich die Ausübung des Rechtes
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis – die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
zur Besoldungsgruppe A 15 auf – die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
– den Deutschen Wetterdienst, – die Bundesanstalt für Wasserbau,
– das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-
– das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,
waltungsbeamten,
– das Oberprüfungsamt für die höheren technischen
– die Bundesanstalt für Straßenwesen,
Verwaltungsbeamten,
– das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,
– den Deutschen Wetterdienst,
– das Kraftfahrt-Bundesamt,
– das Kraftfahrt-Bundesamt,
– das Luftfahrt-Bundesamt,
– das Bundesamt für Güterverkehr,
– die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
– das Eisenbahn-Bundesamt,
– das Bundesamt für Güterverkehr,
– die Bundesanstalt für Straßenwesen,
– die Bundeanstalt für Gewässerkunde,
– die Bundesanstalt für Wasserbau, – das Luftfahrt-Bundesamt,
– das Eisenbahn-Bundesamt, – die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und
– das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und – das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
– die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die Befugnis
jeweils für ihren Geschäftsbereich. 1. nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), einem
Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und
I. b) höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die
Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter Abschnitt I
genannten Anordnung übertrage ich die Ausübung des 2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort-
Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten des führung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu
Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A verlangen,
auf den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit 3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu
dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamten bis genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu
zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachge- widerrufen,
ordneten Behörden weiter zu übertragen.
4. nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhe-
standsbeamten oder früheren Beamten mit Versor-
II. gungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbs-
Ernennung und tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Entlassung von mittelbaren Beamten entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu
Auf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches untersagen,
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti- 5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) und Geschenken zuzustimmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 807
6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis g) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45
2 000 Deutsche Mark von der Rückforderung aus Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,
Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist
insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, und
Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung,
h) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3
7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung BeamtVG, bei Beträgen bis 2 000 Deutsche Mark
(BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das
zu erteilen. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen allgemein seine Zustimmung.
II.
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die
Übertragung von Befugnissen in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie b und f genann-
nach dem Beamtenversorgungsgesetz ten Entscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt
und ergänzenden Vorschriften entsprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- genannten Personen.
nungswesen überträgt (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West (WSD West) nungswesen behält sich die Herbeiführung versorgungs-
rechtlicher Entscheidungen vor, die eine grundsätzliche,
a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), soweit nicht
in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist,
III.
b) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
– dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versor- Übertragung von Befugnissen
gungsausgleich, nach dem Bundesreisekostengesetz,
dem Bundesumzugskostengesetz
– § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten und der Trennungsgeldverordnung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
c) die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendun- Wohnungswesen ermächtigt die in Abschnitt I genannten
gen der Versicherungsträger nach Maßgabe der Behörden,
Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
1. nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)
d) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenver- das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in beson-
sorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maß- deren Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu
nahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder bewilligen,
diese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-
gelegt wird, 2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung
(TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer
e) die unter den Buchstaben a bis d genannten Befug-
Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenvergü-
nisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich
tung nicht zugesagt ist,
der Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundes- 3. Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der All-
regierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugs-
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats- kostengesetz).
sekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministeri- (2) Das Bundesministerium für Vekehr, Bau- und
um für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ange- Wohnungswesen bestimmt die in Abschnitt I genannten
hört haben, Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von
2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis Trennungsgeld zuständige Behörden.
(vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG)
a) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 IV.
BeamtVG beim Tode eines Beamten mit Dienst-
Übertragung von Befugnissen
bezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vor-
nach der Bundesdisziplinarordnung
bereitungsdienst,
b) für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG, Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen überträgt den Leitern der in Abschnitt I ge-
c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nannten Behörden
nach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG,
1. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung
d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu- (BDO) die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhe-
chung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs standsbeamten des einfachen, mittleren und gehobe-
nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, nen Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur
e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu- Besoldungsgruppe A 15,
chung zur Nachprüfung des Grades der Minderung 2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2
der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 BDO die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber
BeamtVG, den Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen
f) für die Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Be-
BeamtVG, soldungsgruppe A 15.
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999
V. c) Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes in der
Übertragung von Befugnissen Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
nach dem Bundesbesoldungsgesetz und
und der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung d) Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- tungsdienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver-
nungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten waltung des Bundes
Behörden die Befugnis zu entscheiden,
1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz 4. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundes-
(BBesG), bei Beträgen bis zu 2 000 Deutsche Mark amt, dem Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz nung sowie den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundes- die Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerken-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nung der Befähigung für die Laufbahn des höheren
allgemein seine Zustimmung, bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes in
2. nach Nummer 57.1.15 BBesGVwV, über den Mietzu- der jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden,
schuß der Beamen mit dienstlichem Wohnsitz im Aus- 5. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
land (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen vom nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung zum
Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes sowie
BBesG) zu entscheiden, des gehobenen Dienstes nach § 28 BLV zu ent-
3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforde- scheiden,
rung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu ent- 6. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
scheiden, nach § 36 BLV, bei Laufbahnen des mittleren und
4. nach § 66 Abs. 1 BBesG, den Anwärtergrundbetrag gehobenen Dienstes über den Erwerb der Laufbahn-
herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1 BBesGVwV, befähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen
über die Anerkennung besonderer Härtefälle zu ent- des § 37 BLV.
scheiden, in denen von einer Kürzung abzusehen ist,
5. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG den dienstlichen VII.
Wohnsitz des Beamten anzuweisen und Übertragung von Befugnissen
6. nach § 4 Abs. 2 der Anwärtersonderzuschlags-Ver- nach anderen Vorschriften
ordnung aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
des Anwärtersonderzuschlages ganz oder teilweise nungswesen überträgt
abzusehen.
1. den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden die
VI. Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
Übertragung von Befugnissen und Richter des Bundes, Beamten der Besoldungs-
nach der Bundeslaufbahnverordnung gruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Jubiläumszuwendungen aus Anlaß des fünfundzwan-
nungswesen überträgt zigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu
gewähren oder zu versagen,
1. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6
Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), über die An- 2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
erkennung der Befähigung für die a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über
a) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bun- Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im
des, Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von
Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im
b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bun-
Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für
des und
die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genann-
c) Laufbahn des höheren Wetterdienstes des Bundes ten Zwecke zu entscheiden,
zu entscheiden, b) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums
2. dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die des Innern vom 1. Juli 1985 – D I 4 - 211 481/1 –
Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung (GMBl. S. 432), geändert durch Rundschreiben vom
der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bau- 22. Mai 1991 (GMBl. 1991 S. 497), über die
technischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu ent- Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für
scheiden, Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen
Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besol-
3. den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die Befugnis dungsgruppe A 15 und für vergleichbare Arbeitneh-
nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befä- mer zu entscheiden,
higung für die
c) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der
a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes Finanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBlFin. 1965
in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun- S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des
des, Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April
b) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der 1995 – II A 4 - BA 1011 - 4/95 –, über Billigkeitszu-
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wendungen bei Sachschäden, die im Dienst ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 809
standen sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von IX.
3 000 Deutsche Mark im Einzelfall zu entscheiden,
Vertretung bei Klagen
d) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des aus dem Beamtenverhältnis
Innern für die Gewährung von Vorschüssen in
besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien – VR) vom Aufgrund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundes-
28. November 1975 (GMBl. S. 829), über Vorschuß- ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die
anträge zu entscheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
verhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit
e) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs- sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über
vorschriften über die Bundesdienstwohnungen Widersprüche zuständig sind.
(Dienstwohnungsvorschriften – DWV) in der Neu-
fassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl. S. 717), über
Anträge auf Absehen von der Zuweisung von X.
Dienstwohnungen, Entbinden von der Bezugs-
pflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu Vorbehaltsklausel
entscheiden. In besonderen Fällen behält sich das Bundesministeri-
(2) Aufgrund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung um für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständig-
des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl. S. 69), zuletzt keiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.
geändert durch die 1. Änderung der Nachdiplomierungs-
ordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl. S. 124),
bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
C) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wohnungswesen als für die Nachdiplomierung zuständige
Stellen in seinem Geschäftsbereich
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des lichung in Kraft.
gehobenen Wetterdienstes und
(2) Gleichzeitig treten
2. die jeweilige Wasser- und Schiffahrtsdirektion für die
Antragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech- – die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von
nischen Dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver- Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im
waltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich Widerspruchsverfahren und Vertretung bei Klagen aus
der nachgeordneten Dienststellen angehören be- dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundes-
ziehungsweise angehört haben. ministeriums für Verkehr vom 27. Februar 1998 (BGBl. I
S. 494),
Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,
wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- – die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
nungswesen im Einzelfall die zuständige Stelle bestimmen. Beamten, über die Übertragung von Befugnissen auf
dem Gebiet des Beamtenrechts und der Bearbeitung
von Personalangelegenheiten der Angestellten und
VIII. Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
Regelung von Zuständigkeiten für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau
in Widerspruchsverfahren Delegationserlaß Personal) vom 31. März 1998 (BGBl. I
in Beamtenangelegenheiten S. 700) und
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und – die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der
Wohnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genann- Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundes-
ten Behörden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126 ministeriums für Verkehr vom 23. Juli 1997 (BGBl. I
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) S. 2016), zuletzt geändert durch Anordnung vom 5. Mai
die Befugnis, über den Widerspruch eines Beamten, 1998 (BGBl. I S. 946),
Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder eines
außer Kraft.
Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung
eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese (3) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten
Behörde oder ihnen nachgeordneten Stellen zum Erlaß der in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden,
oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig bleibt es für Widersprüche und Klagen, die vor dem
waren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 126 Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei
Abs. 3 BRRG. der bisherigen Regelung.
Bonn, den 15. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
M at t hias M ac hnig