730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 15. April 1999
Auf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verord-
nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3902) wird des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16,
zu 2.
nachstehend der Wortlaut der Rinder- und Schafprämien-
bis 4. jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Geset-
Verordnung in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung
zes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
organisationen in der Fassung der Bekanntma-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),
vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 537),
2. die am 1. Dezember 1996 in Kraft getretene Verord- zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15
nung vom 28. November 1996 (BAnz. S. 12 517), und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
3. die nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 teils am 1. Dezember Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
1996, teils am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verord- meinsamen Marktorganisationen in der Fassung
nung vom 4. Dezember 1996 (BAnz. S. 12 717), der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBl. I S. 1146),
4. die nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 teils am 1. Dezember
1996, teils am 1. Januar 1997, teils am 20. Januar
1997, teils am 16. Februar 1997 in Kraft getretene Ver- zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16,
ordnung vom 12. Februar 1997 (BAnz. S. 1545), jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Geset-
5. die am 25. Mai 1997 in Kraft getretene Verordnung vom zes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
21. Mai 1997 (BAnz. S. 6361), organisationen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),
6. die am 17. Dezember 1997 in Kraft getretene Verord-
nung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2873),
zu 7. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16,
7. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der und 8. jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie
Verordnung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 932), des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-
8. die nach ihrem Artikel 3 teils am 30. Dezember 1998, führung der Gemeinsamen Marktorganisationen
teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretene eingangs in der Fassung der Bekanntmachung vom
genannte Verordnung. 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146).
Bonn, den 15. April 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
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Verordnung
über die Gewährung von Prämien
für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe
(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)
1. Abschnitt 2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis
zum 15. Mai,
Allgemeines
3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum
31. Januar und
§1
4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die
Anwendungsbereich
jährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission den Kalenderjahres
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- stellen.
meinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für
Schaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte 2. Abschnitt
gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-
Gemeinsame Vorschriften für
sichtlich der Gewährung einer
die Sonderprämie, die Frühvermarktungsprämie,
1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie), die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie
2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
(Mutterkuhprämie), §4
3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter- Kennzeichnung
schafprämie), Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie, die Frühvermark-
4. Saisonentzerrungsprämie, tungsprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen will,
müssen die Tiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung
5. Frühvermarktungsprämie für Kälber (Frühvermark- in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der
tungsprämie). Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sein.
§2
§5
Zuständigkeit
Bestandsregister
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Frühver-
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- marktungsprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). will, hat ein Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur
§ 2a Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regi-
strierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-
Betriebssitz
fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117
Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durch-
maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-
zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Kör- meinschaft sowie § 24g der Viehverkehrsverordnung zu
perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens- führen. Das Bestandsregister für Rinder kann nach Prä-
massen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk mienarten getrennt geführt werden. Ein Erzeuger, der die
sich die Geschäftsleitung befindet. Mutterschafprämie beantragen will, hat ein Bestandsregi-
ster nach § 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen.
§3 (2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie und
Anträge, Muster die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben enthal-
ten:
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und
die Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind bei 1. bei Mutterkühen das Datum der ersten Abkalbung im
der für den Betriebssitz des Erzeugers zuständigen Lan- Betrieb des Erzeugers und
desstelle einzureichen. Für die Anträge und die Beteili- 2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert
gungserklärung sind die von den Landesstellen hierfür sind.
vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.
Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Mutterkühe, die ab dem 1. Januar
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die 1996 erstmals im Betrieb des Erzeugers abgekalbt haben.
1. Sonderprämie und die Frühvermarktungsprämie wäh- (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschafprämie
rend des ganzen Kalenderjahres, zusätzlich folgende Angaben enthalten:
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1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die mindestens ein- § 7b
mal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt
Prämienausschluß
sind (prämienfähige Mutterschafe), und
(1) Wird festgestellt, daß bei Tieren aus dem Rinder-
2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen
bestand eines Erzeugers gegen das Verbot der Verwen-
prämienfähigen Mutterschafe.
dung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot
(4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Bestands- der Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeug-
registers ist mit jedem Antrag auf Sonderprämie, Mutter- nisse nach Artikel 4j Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung
kuhprämie oder Mutterschafprämie und bei der Sonder- (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die
prämie zusätzlich mit der Abgabe der Beteiligungs- gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG
erklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß Erzeuger mehr- Nr. L 148 S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung
fach im Kalenderjahr Anträge auf Sonderprämie stellen, (EG) Nr. 894/96 des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG
können die Landesstellen Ausnahmen von Satz 1 zulas- Nr. L 2 S. 1), wiederholt verstoßen wird, so ist der Erzeuger
sen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Erzeuger von der Prämiengewährung von dem Jahr an gerechnet, in
bei der Abgabe von Anträgen mindestens in Abständen dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt auszu-
von sechs Monaten ein aktuelles Bestandsregister vor- schließen:
legen. Die Verpflichtung, das Bestandsregister mit der
1. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der
Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt un-
Verwendung der in Satz 1 genannten Stoffe oder
berührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit Zustim-
Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von
mung der Landesstelle auch auf elektronischen Daten-
drei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus-
trägern vorgelegt werden.
geschlossen.
§6 2. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der
Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder
Geburtsdatum Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von
Wird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach- zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus-
weisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum geschlossen.
eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am 3. Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes
letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat ange- gegen das Verbot der Verwendung oder Aufbewah-
geben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats rung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse
geboren. kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und 2
genannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des
§7 Falles bis für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalender-
Futterfläche jahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen
werden.
(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechts-
akten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die Son- (2) Wird festgestellt, daß der Eigentümer oder Halter von
derprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu können, Rindern die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 4j
hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wiederholt
der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung für behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3 von
den Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist. Für die der Prämiengewährung auszuschließen.
Angaben zur Futterfläche können die Länder Muster
bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die
Länder Muster bekanntmachen oder Vordrucke bereithal- 3. Abschnitt
ten, sind diese zu verwenden. Gemeinsame Vorschriften
(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende für die Mutterkuhprämie
Fläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens und die Mutterschafprämie
aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen.
Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen §8
durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch
eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von Zuteilung von Prämienansprüchen
0,1 Hektar zulassen. (1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers
(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für wird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle
die Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).
stehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli (2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:
des gleichen Kalenderjahres.
1. die vollständige oder teilweise Übertragung von
Prämienansprüchen von einem Erzeuger auf den an-
§ 7a
deren,
Datenabgleich
2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen
Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, Reserve zugeführt werden,
für die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Daten-
3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus
abgleich durch eine von der zuständigen obersten Lan-
der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und
desbehörde beauftragte Stelle. Die erforderlichen Anga-
ben werden anonymisiert von der zuständigen Landes- 4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen
stelle gemeldet. in empfindlichen Zonen.
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§9 1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende
Kalenderjahr,
Übertragung von Prämienansprüchen
(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem 2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende
Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten Wirtschaftsjahr
Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den gestellt werden.
übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt
des Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid (4) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern
des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückge- Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1
nommen oder widerrufen wird. genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich-
net worden sind. Bei der Mutterkuhprämie können auch
(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen
1. bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und höheren Bestand an Mutterkühen als an Prämienan-
sprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen
2. bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar über die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen.
gestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen
spätestens zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der Antrag auf Mutterkuhprämie stellen wollen, können nur
Erzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag dann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum
einreicht. Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung
(3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden 1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter-
Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der kühe benötigen,
Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. 2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestell-
(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landes- ten Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden
stellen zuständig, ist der Antrag vom übertragenden oder
Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landestelle zu stel-
3. glaubhaft machen können, daß sie die Prämien-
len. Er erhält einen neuen Zuteilungsbescheid in doppelter
ansprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Be-
Ausfertigung. Um die übertragenen Prämienansprüche
antragung der Mutterkuhprämie nach ihrer Zuteilung
nutzen zu können, beantragt der übernehmende Erzeuger
nutzen werden.
bei der für ihn zuständigen Landesstelle einen neuen
Zuteilungsbescheid. Seinem Antrag hat er eine Ausfer- Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prä-
tigung des neuen Zuteilungsbescheides des übertragen- mienansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prä-
den Erzeugers im Original zum Verbleib bei der Landes- mienansprüche zugeteilt werden.
stelle beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben,
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
wenn im Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeu-
schaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer
gers er als Empfänger und die Anzahl der auf ihn tatsäch-
noch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten
lich übergehenden Prämienansprüche sowie im Falle der
Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung
befristeten Übertragung der Zeitraum der Übertragung
übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich
angegeben sind.
aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der
(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die
müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä- Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für
mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei
werden. Abweichend von Satz 1 können weniger als drei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung
Prämienansprüche übertragen werden, wenn dies die zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die
Gesamtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienan-
die der übertragende Erzeuger verfügt. sprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach
Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig
gekürzt.
§ 10
Nationale Reserve § 11
(1) Der Teil, um den die übertragenen Prämienan- Zusätzliche Reserven
sprüche für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschaf- für Erzeuger in benachteiligten Gebieten
prämie bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzei-
tige Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen (1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
Reserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent-
beträgt 15 vom Hundert. standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-
dig.
(2) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
gebildeten oder ihnen durch oder auf Grund einer Rechts- (2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der
vorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen Reserve zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für
zuständig. die Anträge gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der (3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienan-
nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die sprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,
Anträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten die nach § 10 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen
Zeiträumen Reserve in Betracht kommen.
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4. Abschnitt Arten zugrunde zu legen. Die Umrechnung der Be-
standszahlen in GVE erfolgt anhand der Umrech-
Sonderprämie nungstabelle in Anhang I zu Artikel 19 Abs. 1 Buch-
und Frühvermarktungsprämie stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates
vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der
1. U n t e r a b s c h n i t t Agrarstruktur (ABl. EG Nr. L 218 S. 1), zuletzt geändert
Sonderprämie durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 vom
21. November 1994 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1).
§ 12 (4) Wird die Höchstgrenze gemäß Artikel 4b Abs. 7a der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 überschritten, macht das
Gewährung als Schlachtprämie
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als Forsten den für das betreffende Kalenderjahr aus Arti-
Schlachtprämie nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung kel 57a Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92
(EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember sich ergebenden Kürzungssatz der Zahl der pro Betrieb
1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämien- prämienfähigen Tiere im Bundesanzeiger bekannt.
regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über
die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und
§ 13
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 714/89
(ABl. EG Nr. L 391 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung Abrechnung, Schlachtbescheinigung
gewährt. (1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für
die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten
§ 12a oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu
Prämiengewährung sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4
für Tiere der ersten Altersklasse angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und
in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlacht-
Die Prämie für die erste Altersklasse wird auch für über
bescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung
22 Monate alte Tiere gewährt, wenn diese Tiere ab dem
oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß
Alter von 20 Monaten während mindestens 2 Monaten bis
zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforder-
zur Schlachtung oder ersten Vermarktung von dem Erzeu-
ten Angaben folgendes enthalten:
ger, der die Prämie beantragt hat, gehalten worden sind.
1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar
§ 12b ist, das Lebendgewicht,
Übergangsregelung für 1997 und 1998 2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kategorie.
(1) Die in Artikel 4b Abs. 7a der Verordnung (EWG) (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-
Nr. 805/68 vorgesehene Übergangsregelung für 1997 und nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum
1998 findet Anwendung. Die Prämie wird als Schlacht- Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
prämie gewährt. der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere
Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
(2) Als Regionen mit traditioneller extensiver Produktion
besteht, bleiben unberührt.
im Sinne von Artikel 57a Unterabs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3886/92, in denen während der normalen Vege- (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten
tationsperiode für nicht kastrierte männliche Rinder Wei- unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur
dehaltung üblich ist, gelten die in der Anlage aufgeführten Meldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-
Gebiete. ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
(3) Als Betriebe mit traditioneller extensiver Produk- Durchführungsverordnung unterliegen.
tion gelten solche, die in den in der Anlage genannten (4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-
Gebieten ihren Sitz haben und folgende Bedingungen den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlacht-
erfüllen: bescheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt
1. Die Futterfläche des Betriebes muß nach den Anga- nicht für versandte oder ausgeführte Tiere.
ben im Antrag auf Ausgleichszahlungen im Rahmen
der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung zu § 13a
mindestens 80 Prozent aus Grünland bestehen.
Beteiligungserklärung
2. Für die Zahl der im Betrieb gehaltenen Tiere muß in
(1) Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem
ausreichendem Umfang Grünland als Futterfläche zur
1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die
Verfügung stehen, die eine Besatzdichte von maximal
Sonderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei der
2 GVE/ha Grünland ergibt. Bei der Berechnung der
Landesstelle abgegeben werden.
Besatzdichte sind die in Artikel 4g Abs. 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für mehrere
über die gemeinsame Marktorganisation für Rind- Jahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, die darin ent-
fleisch (ABl. EG Nr. L 148 S. 24), zuletzt geändert durch haltenen Angaben zur Person und die für ein bestimmtes
die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom Kalenderjahr genannte Zahl von Tieren, für die er in etwa
18. November 1996 (ABl. EG Nr. L 296 S. 50), genann- die Prämie beantragen will, für die Folgejahre nicht zu
ten Tierarten (Milchkühe, Mutterkühe, männliche Rin- ändern. Der Erzeuger muß in der Beteiligungserklärung
der, Schafe und Ziegen) und die zum Stichtag 15. Mai angeben, ob er sie für jedes Kalenderjahr neu oder mit
auf dem Betrieb gehaltene Anzahl von Tieren dieser Geltung für mehrere Kalenderjahre abgeben will.
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§ 14 § 16b
Antragstellung und Nachweis Antragsteller, Begleitpapier, Rinderpaß
bei der Versendung oder der Ausfuhr
(1) Die Frühvermarktungsprämie erhalten Betriebsinha-
(1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung ber (Erzeuger) als natürliche oder juristische Person oder
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- die Gemeinschaft juristischer Personen, die Kälberhaltung
schaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stel- betreiben.
len, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeu-
gers verlassen wird. (2) Dem Antrag ist für jedes prämienfähige Kalb eine
Kopie des Begleitpapiers nach § 24d der Viehverkehrsver-
(2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männ-
ordnung in der am 20. Mai 1998 geltenden Fassung oder
licher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
des Rinderpasses nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
schen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein Dritt-
Nr. 820/97 und den zu ihrer Durchführung erlassenen
land nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der je-
genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die
weils gültigen Fassung beizufügen.
Buchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach
§ 4 enthalten.
(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handelsbetei- § 16c
ligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exem-
Schlachtanzeige,
plaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller Kopien
Abrechnung, Schlachtbescheinigung
zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die bei
ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind (1) Inhaber von Betrieben, die Kälber, für die die Früh-
vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalen- vermarktungsprämie beantragt werden soll, schlachten
derjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzu- oder schlachten lassen (Kälberschlachtbetriebe), haben
bewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere dies vor Beginn der Schlachtungen der zuständigen Lan-
Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. desstelle anzuzeigen und sich dabei zu verpflichten, zu
einer ordnungsgemäßen Anwendung der Prämienrege-
§ 15 lung beizutragen. Die Schlachtanzeige ist nach dem
Muster, das das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Regionale Höchstgrenze wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntmacht,
Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr einzureichen. Bis zum 20. Dezember 1996 kann die
überschritten, macht das Bundesministerium für Ernäh- Schlachtanzeige nach Satz 1 zunächst formlos und auch
rung, Landwirtschaft und Forsten den für das betroffene nach Beginn der Schlachtung eingereicht werden; sie ist
Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie bis zum 20. Januar 1997 durch eine Anzeige entspre-
im Bundesanzeiger bekannt. chend Satz 2 zu ersetzen.
(2) § 13 findet für Kälberschlachtbetriebe mit Ausnahme
§ 16 von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zweite Alternative, Nr. 2 und
Begleitdokumente Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vor- (3) Kälberschlachtbetriebe haben bis zum zehnten Tag
schriften über das nationale Verwaltungspapier wird des jeweiligen Monats die Gesamtzahl der im Vormonat
gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EWG) geschlachteten Kälber der zuständigen Landesstelle zu
Nr. 3886/92 ausgesetzt. melden.
(2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu- § 16d
ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.
Höchstschlachtgewicht, Haltungszeitraum
(3) Bei männlichen Rindern aus anderen Mitgliedstaa-
ten, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat aus- (1) Die Frühvermarktungsprämie wird für Kälber ge-
gestellten Rinderpaß nach Artikel 6 der Verordnung (EG) währt, deren Schlachtkörper entsprechend § 3 Abs. 5
Nr. 820/97 und nicht zusätzlich von einem in den in § 1 Nr. 2 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
genannten Rechtsakten vorgesehenen Handelsverwal- verordnung als Kälber zugeschnitten sind und ein Warm-
tungspapier begleitet werden, hat der Antragsteller eine gewicht haben, das gleich oder niedriger als 120,9 kg
Kopie des von der zuständigen Landesstelle ausgestellten ist. Die für die Gewährung der nach Artikel 50 Abs. 3
Rinderpasses dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen. Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 erhöhten
Prämien genannte Gewichtsgrenze von 110 kg entspricht
einem Warmgewicht von 118,7 kg. Werden die für die
2. U n t e r a b s c h n i t t Gewährung der Prämie maßgeblichen Schlachtgewichte
durch die in § 1 genannten Rechtsakte geändert, kann das
Frühve rm a rk t ungsprä m ie
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die diesen Gewichten entsprechenden Angaben
§ 16a zum Warmgewicht im Bundesanzeiger bekanntgeben.
Frühvermarktungsprämie
(2) Ein Antrag auf Gewährung der Frühvermarktungs-
Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene prämie kann für Kälber eingereicht werden, die während
Prämie für die Frühvermarktung für Kälber findet Anwen- des Haltungszeitraums in einem oder mehreren Betrieben
dung. bis zum Schlachttag gehalten wurden.
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
5. Abschnitt (3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger
die Mutterschafprämie beantragen kann, werden für
Mutterkuhprämie Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet nicht fest-
gesetzt.
§ 17
(4) Wird die in dem in Absatz 1 genannten Gebiet gel-
Mindestanzahl je Antrag tende regionale Höchstgrenze für die Mutterschafprämie
Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere überschritten, wird die Kürzungsregelung, die für die Son-
beantragt werden. derprämie gilt, entsprechend angewandt.
(5) Wenn ein Erzeuger einen Mutterkuhbestand in dem
§ 17a in Absatz 1 genannten Gebiet hält und sein Betriebssitz
ein Ort in dem übrigen Bundesgebiet ist, wird der Zutei-
Bestandswechsel lungsbescheid über die ihm für diesen Mutterkuhbestand
Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die Mut- zustehenden Prämienansprüche abweichend von § 8
terkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch, Abs. 1 von der Landesstelle erteilt, in deren Bezirk sich der
wenn das Tier den Erzeuger wechselt. Mutterkuhbestand in dem in Absatz 1 genannten Gebiet
befindet. Dies erfolgt in Abstimmung mit der für den
Betriebssitz zuständigen Landesstelle.
6. Abschnitt
Mutterschafprämie 8. Abschnitt
Mitteilungs-, Duldungs-
§ 18
und Mitwirkungspflichten
Empfindliche Zonen
(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie § 20
sind Mitteilungspflichten
1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas- Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die
serabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch- dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
wasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im
zweiten Deichlinie, Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle
2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-
oder Hochufern dienen, lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-
schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine
3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte- andere Frist vorgeschrieben ist.
becken.
(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen, § 21
die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der
Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar (1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei
nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,
führen würde. das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die
Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der
7. Abschnitt Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
Besondere Vorschriften bleiben unberührt.
für das Gebiet der Länder Berlin,
(2) Zum Zwecke der Überwachung haben
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1. der Antragsteller und
2. die Personen, die männliche Rinder oder Kälber erzeu-
§ 19 gen, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder
besessen haben oder die unmittelbar oder mittelbar
Individuelle und regionale Höchstgrenze
am Geschäftsverkehr mit männlichen Rindern oder
(1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 gelten bis zu einer Kälbern teilnehmen oder teilgenommen haben,
anderweitigen Regelung im Gebiet der Länder Berlin,
der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Be-
Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Prämien nach § 1
triebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu
hinsichtlich der Festlegung individueller oder regionaler
gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommen-
Höchstgrenzen die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Satz 1
den besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige
gilt auch für die Gebiete, die nach dem Stand vom 3. Okto-
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
ber 1990, aber nicht mehr nach dem Stand vom 30. Juni
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei
1993, zu den in Satz 1 genannten Ländern gehörten.
automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1
(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet genannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die
gilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landes-
Kalenderjahr für die Sonderprämie nicht. stellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 737
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gel- 2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in § 9 Abs. 2
ten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate
des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der
erfüllt werden können. zusätzlichen Reserve,
3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung
9. Abschnitt aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im
Kalenderjahr Anträge gestellt wurden,
Übergangs- und Schlußvorschriften
4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie
der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt
§ 22 wurde,
Übergangsvorschrift
5. die Zahl der Kälber, für die in der Vorwoche Prämien
(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mut- beantragt wurden, ausgehend vom Höchstschlacht-
terkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von gewicht (warm), aufgeschlüsselt in Gewichtsgruppen
§ 4 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in von zehn kg,
der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet
6. die Gesamtzahl der Kälber, die nach dem 1. Dezember
sind, sofern die Kennzeichnung vor dem 28. Oktober 1995
1996 geschlachtet und für die
erfolgt ist.
(2) Rinder nach Absatz 1, für die der Antrag auf Mutter- – Prämien beantragt und
kuhprämie im Jahr 1998 oder in den folgenden Jahren – Prämien gewährt
gestellt wird, müssen abweichend von Satz 1 nach § 19b
wurden,
der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Anstel-
le der Kennzeichnung nach Satz 1 kann die Kennzeich- 7. bis zum 13. eines Monats die Zahl und das Gesamt-
nung auch nach dem Recht erfolgen, das zur Durch- schlachtgewicht der im Vormonat insgesamt ge-
führung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des schlachteten Kälber,
Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung 8. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer
und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung gegenüber der Kommission der Europäischen Ge-
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG meinschaften nach den in § 1 genannten Rechts-
Nr. L 117 S. 1) gilt. Bei der Kennzeichnung mit einer neuen akten bestehenden Meldepflichten erforderlichen An-
Ohrmarkennummer nach Satz 1 oder 2 ist im Bestands- gaben.
register nach § 24c der Viehverkehrsverordnung eine Ver-
bindung zur ursprünglichen Ohrmarkennummer herzu-
§ 24
stellen.
Kälberverarbeitungsprämie
§ 23 Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene
Meldepflichten der Länder Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milch-
rassen wird nicht gewährt.
Die Länder melden dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten
§ 25
1. ihren Anteil an den Ausgangsbeständen der nationalen
und der zusätzlichen Reserve, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Anlage
(zu § 12b Abs. 2)
Gebiete mit traditioneller extensiver Produktion gemäß § 12b Abs. 2
1. Land Bremen
2. in Niedersachsen:
die Landkreise Leer, Aurich, Ammerland, Wesermarsch, Wittmund, Friesland,
Cuxhaven, Stade, Osterholz, Rotenburg sowie
im Landkreis Oldenburg die Gemeinden Ganderkesee und Hude
im Landkreis Verden die Gemeinden Achim, Oyten, Ottersberg sowie
die selbständigen Städte Emden, Wilhelmshaven, Oldenburg, Delmenhorst.
3. In Schleswig-Holstein:
die Landkreise Nordfriesland und Dithmarschen sowie
im Landkreis Pinneberg die Gemeinden Groß Nordende, Haselau, Haseldorf,
Hetlingen, Seester, Moorrege, Neuendeich, Raa-Besenbeck, Sestermühe,
im Landkreis Steinburg die Gemeinden Aebtissinwisch, Altenmoor, Bahren-
fleth, Beidenfleth, Bekdorf, Bekmünde, Blomesche Wildnis, Borsfleth, Brok-
dorf, Büttel, Dammfleth, Ecklak, Elkop, Engelbrechtsche Wildnis, Glückstadt,
Grevenkop, Herzhorn, Hodorf, Kiebitzreihe, Krempdorf, Krempe, Kremper-
moor Krummendiek, Kudensee, Landrecht, Landscheide, Moorhusen, Neu-
enbrook, Neuendorf b. Elmshorn, Neuendorf b. Wilster, Nortorf, Sachsen-
bande, St. Margarethen, Sommerland, Stördorf, Süderau, Vaalermoor,
Wewelsfleth, Wilster, Kollmar,
im Landkreis Rendsburg-Eckernförde die Gemeinden Bargstall, Beldorf, Ben-
dorf, Bornholt, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichs-
graben, Friedrichsholm, Gokels, Haale, Hamdorf, Hanerau-Hademarschen,
Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Lütjenwestedt, Oldenbüttel, Prinzen-
moor, Seefeld, Sophienhamm, Steenfeld, Tackesdorf, Thaden,
im Landkreis Schleswig-Flensburg die Gemeinden Alt Bennebek, Bergen-
husen, Börm, Bolligstedt, Dörpstedt, Ellingstedt, Erfde, Große Rheide,
Hollingstedt, Jübek, Klein Bennebek, Klein Rheide, Kropp, Meggerdorf,
Norderstapel, Silberstedt, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Treia, Wohlde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 739
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung*)
Vom 15. April 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2.4 Bürowirtschaft,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 2.5 Verwaltungsverfahren;
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän- 3. Kommunikation und Kooperation:
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- 3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I Situationen,
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
3.2 Kundenorientierung,
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem 3.3 Arbeiten im Team;
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik;
§1 5. Beratung und Vermittlung:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Arbeitsför- 5.2 Vermittlung;
derung/Fachangestellte für Arbeitsförderung wird staat- 6. Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung:
lich anerkannt. 6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und
§2 einer selbständigen Tätigkeit,
Ausbildungsdauer 6.2 Förderung der beruflichen Weiterbildung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 6.3 Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern;
7. Versicherungspflicht und Entgeltersatzleistungen:
§3 7.1 Versicherungspflicht,
Ausbildungsberufsbild 7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 8. Finanzwirtschaft;
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
9. Familienleistungsausgleich.
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der §4
sozialen Sicherung,
Ausbildungsrahmenplan
1.2 Unternehmensziele und Organisation,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
1.3 Selbstverwaltung, den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur
1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
1.5 Personalwesen,
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbe-
1.7 Umweltschutz; sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-
bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Be-
2. Arbeitsorganisation: sonderheiten die Abweichung erfordern.
2.1 Lern- und Arbeitstechniken, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
2.3 Datenschutz,
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr- gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
plan werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. zuweisen.
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
(3) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung gung finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte bearbeiten
sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertig- kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete
keiten und Kenntnisse durch Lehrgänge und Arbeitsge- in Betracht:
meinschaften von 16 Wochen systematisch zu vermitteln
a) Beratung und Vermittlung,
und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeit-
lich unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum b) Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Besuch der Berufsschule zu organisieren. 2. Prüfungsbereich Entgeltersatzleistungen:
§5 In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis-
bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei
Ausbildungsplan zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- beurteilen und adressatengerecht bearbeiten kann.
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in
bildungsplan zu erstellen. Betracht:
a) Arbeitslosengeld,
§6
b) Arbeitslosenhilfe,
Berichtsheft
c) Unterhaltsgeld.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei
durchzusehen. zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und
gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
§7 Arbeitswelt darstellen und beurteilen sowie Bezüge
Zwischenprüfung zum Ausbildungsbetrieb herstellen kann. Hierfür kom-
men insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des a) Arbeitsrecht und Personalwirtschaft,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Marktwirtschaft und soziale Sicherung.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den (4) Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu Gespräche mit Kunden systematisch vorbereiten und
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- führen kann. Dabei soll er nachweisen, daß er kunden-
dung wesentlich ist. und teamorientiert kommunizieren, kooperieren und die
fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbe- Grundlage für das Gespräch soll ein Sachverhalt aus den
zogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 150 Minuten in Gebieten Beratung und Vermittlung, Finanzielle Leistun-
folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: gen der aktiven Arbeitsförderung oder Entgeltersatzlei-
1. Aktive Arbeitsförderung, stungen sein. Dem Prüfling ist für das Prüfungsgespräch
eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten ein-
2. Entgeltersatzleistungen,
zuräumen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Prüfling höchstens 15 Minuten dauern.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
§8 gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“
Abschlußprüfung und in dem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
auf den im Berufsschulunterrricht vermittelten Lehrstoff, in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
1. Aktive Arbeitsförderung, Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
2. Entgeltersatzleistungen,
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
durchzuführen. Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: Nr. 1 bis 3 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche min-
destens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei
1. Prüfungsbereich Aktive Arbeitsförderung: der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungs-
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis- bereich Praktische Übungen gegenüber jedem der schrift-
bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei lichen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. Werden
zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit
beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichti- „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 741
§9 § 10
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- dung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/zur
partner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die- Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 6. Juni 1988
ser Verordnung. (BGBl. I S. 721) außer Kraft.
Bonn, den 15. April 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Anlage I
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
– sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Nr. 1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen
sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläu-
tern
1.2 Unternehmensziele und Organi- a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie Inhalt und Zu-
sation standekommen seiner Unternehmensziele erläutern
(§ 3 Nr. 1.2) b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Organisationsziele und
Organisationsentwicklung beschreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen
d) Organisationsstrukturen aufgabenbezogen und kundenorientiert
im Team gestalten
e) Ressourcen wirtschaftlich einsetzen
f) Marketing als Element der Kundenorientierung im Wettbewerb
an Beispielen beschreiben
1.3 Selbstverwaltung a) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der
(§ 3 Nr. 1.3) Selbstverwaltungsorgane erläutern
b) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips bei der Aufgaben-
wahrnehmung berücksichtigen
c) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel darstellen
1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufs- a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
bildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb gel-
(§ 3 Nr. 1.4) tenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der personalvertre-
tungsrechtlichen Organe ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
1.5 Personalwesen a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche
(§ 3 Nr. 1.5) Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen an-
wenden
b) Personalangelegenheiten bearbeiten, Beteiligungsrechte beachten
c) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 743
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Nr. 1.6) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.7 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 3 Nr. 1.7) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2. Arbeitsorganisation
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Lern- und Arbeitstechniken a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen an-
(§ 3 Nr. 2.1) wenden
b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
stalten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Techniken der Rechtsanwendung aufgabenbezogen einsetzen
e) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentli-
chen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
2.2 Informations- und Kommunika- a) Organisation und Nutzungsmöglichkeiten sowie Ziele des Ein-
tionssysteme satzes von Informations- und Kommunikationssystemen im Aus-
(§ 3 Nr. 2.2) bildungsbetrieb aufzeigen
b) Standardsoftware effizient einsetzen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunika-
tionssystemen lösen
2.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Nr. 2.3) b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
2.4 Bürowirtschaft a) Geschäftsordnung sowie ergänzende Vorschriften anwenden
(§ 3 Nr. 2.4) b) Geschäftsvorgänge sach- und formgerecht anlegen und ver-
walten
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und
wirtschaftlich einsetzen
2.5 Verwaltungsverfahren a) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Nr. 2.5) waltungsverfahrens anwenden
b) Vorschriften über die Mitwirkungspflichten der Leistungsberech-
tigten anwenden
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
f) bei Maßnahmen zur Bekämpfung des Leistungsmißbrauchs mit-
wirken
3. Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in
in berufstypischen Situationen unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln an-
(§ 3 Nr. 3.1) wenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit im Ausbildungsbetrieb und mit Dritten auf-
zeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
sachgerecht artikulieren
3.2 Kundenorientierung a) Anträge, Anzeigen und Erklärungen entgegennehmen und An-
(§ 3 Nr. 3.2) liegen klären
b) Erwartungen und Interessen von Kunden bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
c) soziale Situation der Kunden angemessen berücksichtigen
d) fremdsprachiges Informationsmaterial einsetzen, einfache fremd-
sprachige Auskünfte geben
3.3 Arbeiten im Team a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fä-
(§ 3 Nr. 3.3) higkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus-
werten
c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarkt- a) Entwicklung und Zusammenhänge des nationalen und europäi-
politik schen Arbeitsmarktes erläutern
(§ 3 Nr. 4) b) regionale, wirtschafts- und berufsspezifische Strukturen mit dem
Arbeitsmarktgeschehen verknüpfen und Bezüge zu den Auf-
gaben des Ausbildungsbetriebes herstellen
c) Arbeitsmarktvorgänge beobachten und Arbeitsmarktentwick-
lungen aufgabenorientiert zuordnen
d) Auswirkungen und Möglichkeiten der Beschäftigungs- und
Arbeitsmarktpolitik darstellen
5. Beratung und Vermittlung
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarkt- a) über das Beratungsangebot adressatengerecht informieren,
beratung Handlungsmöglichkeiten aufzeigen
(§ 3 Nr. 5.1) b) über Selbstinformationseinrichtungen und -möglichkeiten infor-
mieren
c) Maßnahmen der Berufsorientierung unterstützen
d) Beratungsunterlagen vorbereiten, Kunden über Formen ihrer
Mitwirkung informieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 745
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5.2 Vermittlung a) über das Vermittlungsangebot und die Dienstleistungen adres-
(§ 3 Nr. 5.2) satengerecht informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen
b) Verfahren der Vermittlung sowie Rechtsvorschriften anwenden
c) besondere Personengruppen unterscheiden und spezifische
Rechtsvorschriften anwenden
d) bei Ausbildungsplatz- und Arbeitsmarktbörsen sowie anderen
Marketingmaßnahmen mitwirken
6. Finanzielle Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Förderung der Aufnahme einer a) Ziele und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der Leistungen erläu-
Beschäftigung und einer selbstän- tern
digen Tätigkeit b) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf
(§ 3 Nr. 6.1) darstellen
c) Anspruchsvoraussetzungen prüfen und Anträge bearbeiten
6.2 Förderung der beruflichen Weiter- a) Ziele und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der Leistungen erläu-
bildung tern
(§ 3 Nr. 6.2) b) allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Leistungsan-
sprüche prüfen, Entscheidungen über Anträge vorbereiten
6.3 Förderung der Eingliederung von a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der
Arbeitnehmern wesentlichen Leistungen erläutern
(§ 3 Nr. 6.3) b) Anspruchsvoraussetzungen prüfen und Anträge bearbeiten
7. Versicherungspflicht und Entgelt-
ersatzleistungen
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Versicherungspflicht a) Versicherungspflicht und -freiheit prüfen und bei Leistungsan-
(§ 3 Nr. 7.1) sprüchen berücksichtigen
b) Verfahren zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag darstellen
7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosen- a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistungen erläutern
hilfe, Unterhaltsgeld b) Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten
(§ 3 Nr. 7.2)
c) leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen
8. Finanzwirtschaft a) die Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes im Rahmen
(§ 3 Nr. 8) öffentlicher Einnahmen unterscheiden
b) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushalts be-
schreiben
c) Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung an-
wenden
9. Familienleistungsausgleich a) Bedeutung und Zielsetzung des Familienleistungsausgleichs
(§ 3 Nr. 9) darstellen
b) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes als Familienkasse erläutern
c) über Kindergeldansprüche entscheiden und Anträge bearbeiten
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
– zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziele a und b,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a und c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.7 Umweltschutz,
2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel a,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
2.4 Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,
5.2 Vermittlung, Lernziele a und b,
6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,
2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele b bis e,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
2.3 Datenschutz,
2.4 Bürowirtschaft, Lernziel c,
3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b,
3.2 Kundenorientierung,
3.3 Arbeiten im Team, Lernziel b,
4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,
8. Finanzwirtschaft, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7.1 Versicherungspflicht,
7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,
3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele c und d,
3.3 Arbeiten im Team, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,
2.1 Lern- und Arbeitstechniken,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 747
2.3 Datenschutz,
2.4 Bürowirtschaft, Lernziele b und c,
3.2 Kundenorientierung,
3.3 Arbeiten im Team, Lernziel b,
8. Finanzwirtschaft, Lernziel c,
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziel c,
1.3 Selbstverwaltung,
1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele b, d und e,
1.5 Personalwesen,
8. Finanzwirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a bis c und e,
2.1 Lern- und Arbeitstechniken,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
2.3 Datenschutz,
2.4 Bürowirtschaft, Lernziele b und c,
3. Kommunikation und Kooperation,
8. Finanzwirtschaft, Lernziel c,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziele b bis d,
5.2 Vermittlung, Lernziel d,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,
2.1 Lern- und Arbeitstechniken,
2.2 Informations- und Kommunikationssyteme, Lernziele b und c,
2.3 Datenschutz,
3. Kommunikation und Kooperation,
4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,
5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,
5.2 Vermittlung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele c bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,
2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,
3. Kommunikation und Kooperation,
7.1 Versicherungspflicht, Lernziel a,
7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld
fortzuführen.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
5.2 Vermittlung, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis f,
3. Kommunikation und Kooperation,
4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,
5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
5.2 Vermittlung, Lernziele a, b und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.2 Förderung der beruflichen Weiterbildung,
6.3 Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,
3. Kommunikation und Kooperation,
6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
8. Finanzwirtschaft, Lernziel c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
9. Familienleistungsausgleich
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,
2.5 Verwaltungsverfahren,
3. Kommunikation und Kooperation,
7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 749
Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung
Vom 20. April 1999
Auf Grund der §§ 4, 17 und 25 Abs. 2 des Europawahl- d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Gutachten“
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durch das Wort „Prüfungsergebnis“ und die Wör-
8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) sowie des § 35 Abs. 3 ter „der Bundesminister des Innern“ durch die
und des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Wörter „das Bundesministerium des Innern“ er-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I setzt.
S. 1288, 1594) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
e) In Absatz 5 werden die Wörter „ Der Bundes-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
minister des Innern“ durch die Wörter „ Das
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998
Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium des
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein-
Wirtschaft und Technologie: gefügt:
„(6) Ist die Bauartzulassung eines Wahlgerätes
erteilt, muß der Inhaber der Bauartzulassung
Artikel 1
jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine
Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung Erklärung über die Baugleichheit des mit dem in
Die Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September der Bauartzulassung nach Absatz 5 identifizierten,
1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Verordnung vom 15. November 1989 (BGBl. I S. 1981) geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung)
wird wie folgt geändert: beifügen.“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
„Verordnung a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 werden jeweils
über den Einsatz von Wahlgeräten bei die Wörter „Der Bundesminister des Innern“ durch
Wahlen zum Deutschen Bundestag und der die Wörter „Das Bundesministerium des Innern“
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der ersetzt.
Bundesrepublik Deutschland b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(Bundeswahlgeräteverordnung – BWahlGV)“.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die
Nach den Wörtern „elektrisch betriebene“ werden die Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch die
Wörter „einschließlich rechnergesteuerte“ eingefügt. Wörter „das Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: 6. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister geändert:
des Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium Nach dem Wort „Bundestag“ werden die Wörter „und
des Innern“ ersetzt. zum Europäischen Parlament“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
7. § 5 wird wie folgt geändert:
„Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt neben Beschreibung, a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bun-
Bauplan und Bedienungsanleitung ein Muster des deswahlordnung“ die Wörter „und der Europa-
Wahlgerätes und auf Verlangen weitere Unter- wahlordnung“ eingefügt.
lagen zu überlassen sowie Einsichtnahme in Ent- b) Nach dem Wort „Bundeswahlordnung“ werden
wicklungs- und Herstellungsprozesse zu gewähren.“ die Wörter „oder der Europawahlordnung“ einge-
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: fügt.
„(3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind
ihrem Inhaber (Hersteller) Änderungen in der Kon- 8. § 6 wird wie folgt geändert:
struktion und den technischen Eigenschaften des a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 48 der
Wahlgerätes nur gestattet, wenn dem Bundes- Bundeswahlordnung)“ gestrichen.
ministerium des Innern nach einer auf Kosten des
b) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bundeswahlord-
Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt nachge- nung“ die Angabe „oder § 41 Abs. 1 der Europa-
wiesen wird, daß das Wahlgerät mit den vorge- wahlordnung“ eingefügt.
nommenen Änderungen ebenfalls den Richtlinien c) In Satz 2 werden die Wörter „der ordnungsgemäß
für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 ent- beschrifteten Vorderseiten der Wahlgeräte“ durch
spricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ die Wörter „der Seite des Wahlgerätes, an der der
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst geräte- c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
spezifischer Darstellung der Wahlvorschläge“ er-
„(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahl-
setzt.
vorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuord-
nen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststim-
9. § 7 wird wie folgt geändert: men vom Wähler aus gesehen links oder oben
befinden.“
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2
angefügt:
12. § 10 wird wie folgt geändert:
„Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines
rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 53 der
externer Datenträger voraus, so hat die Gemein- Bundeswahlordnung)“ gestrichen.
debehörde für deren ordnungsgemäße Verwen- b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
dung Sorge zu tragen.“
„(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vorgese- Stimmabgabe fest, daß
hene Wahlgeräte“ die Wörter „und externe Daten-
träger“ eingefügt. 1. der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung
der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimm-
zettel übereinstimmt,
10. § 8 wird wie folgt geändert:
2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an
a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 49 der der der Wähler seine Stimme abgeben kann,
Bundeswahlordnung)“ gestrichen. nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahl-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vorschläge und einer Anleitung zur Stimm-
abgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum auf-
aa) Nach dem Wort „Bundeswahlordnung“ wird gehängt sind,
die Angabe „oder § 42 der Europawahlord-
3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für
nung“ eingefügt.
die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zwei Wahl- sind,
geräte“ durch die Wörter „die benötigten
4. nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtun-
Wahlgeräte“ ersetzt.
gen für die Stimmabgabe gesperrt sind und
cc) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:
5. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten
„2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerä- Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung
tes, an der der Wähler seine Stimme des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.“
abgeben kann, nebst gerätespezifischer
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Darstellung der Wahlvorschläge und einer
Anleitung zur Stimmabgabe mit dem aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Wahlgeräte“
Wahlgerät,“. durch die Wörter „das benötigte Wahlgerät
oder dessen Zähl- und Speichervorrichtun-
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „zwei Exem- gen“ ersetzt.
plare“ durch die Wörter „die benötigten Exem-
plare“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
ee) In Nummer 4 werden die Wörter „der Wahl- „Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum
geräte“ durch die Wörter „jedes Wahlgerätes Schluß der Wahlhandlung nicht gestattet,
und des Zubehörs“ ersetzt. außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der
Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Be-
ff) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma kanntwerdens oder Löschens der bereits
ersetzt. abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungs-
gg) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 neu anleitung in einen Grundzustand gebracht
angefügt: werden muß.“
„6. eine Baugleichheitserklärung des Herstel- cc) In Satz 4 werden die Wörter „Die Schlüssel zu
lers nach § 2 Abs. 6.“ jedem der Wahlgeräte sind“ durch die Wörter
„Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur
Die Wörter „Die Wahlgeräte“ werden durch die Beendigung der Wahlhandlung“ ersetzt.
Wörter „Jedes Wahlgerät“ und das Wort „müssen“
durch das Wort „muß“ ersetzt. 13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
11. § 9 wird wie folgt geändert:
„(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten
a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 50 der gelten die §§ 56 und 58 der Bundeswahlordnung
Bundeswahlordnung)“ gestrichen. oder die §§ 49 und 51 der Europawahlordnung mit
den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben.“
b) Die Wörter „Die Wahlgeräte sind in den Wahl-
zellen“ werden durch die Wörter „Jedes Wahlgerät b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Personen“ durch
ist in der Wahlzelle“ ersetzt. das Wort „Person“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 751
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: 15. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Sobald der Schriftführer den Namen des aa) Die Absatzbezeichnung „1“ wird gestrichen.
Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und
bb) In Satz 1 werden die Wörter „Vor dem Öffnen
die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der
der Wahlgeräte“ durch die Wörter „Vor dem
Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte
Ablesen der einzelnen Anzeigen der von
Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtun-
einem Wahlgerät gezählten Stimmen“ ersetzt.
gen zur Stimmabgabe frei, wenn der voraus-
gegangene Wähler die Wahlzelle verlassen cc) In Satz 2 werden die Wörter „die an den
hat. Nach der Freigabe begibt sich der Wähler Hauptzählwerken angegebenen“ durch die
in die Wahlzelle und gibt seine Stimme(n) ab.“ Wörter „an jedem verwendeten Wahlgerät die
insgesamt angezeigten“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beide Stimmen 16. § 14 wird wie folgt geändert:
abgegeben“ durch das Wort „gewählt“ und
die Wörter „die Wahlgeräte“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„die Vorrichtungen zur Stimmabgabe“ ersetzt. „(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwen-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Abgabe beider deten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten
Stimmen“ durch das Wort „Stimmabgabe“ Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontroll-
ersetzt. vermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht
ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterbleibt“ verwenden ist.“
die Wörter „bei Bundestagswahlen“ eingefügt.
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
„(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den
f) Absatz 7 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert: Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 2 oder 3.“
aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
„Werden an einem Wahlgerät während der sätze 3 bis 5.
Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens
oder Löschens der bereits abgegebenen aa) In Satz 1 wird das Wort „Zählwerke“ durch das
Stimmen behoben werden können, so kann Wort „Anzeigen“ ersetzt.
der Wahlvorstand solche Störungen gemäß bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Bedienungsanleitung beheben.“
„In entsprechender Reihenfolge werden die
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefaßt: für die Wahlen zum Europäischen Parlament
„Treten an einem Wahlgerät während der Wahl abgegebenen Stimmen festgestellt.“
Störungen auf, die gemäß Bedienungsanlei- e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
tung nicht auf einfache Weise und nicht ohne
Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen „(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und
der bereits abgegebenen Stimmen behoben Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der
werden können, so kann der Wahlvorstand die Zählliste aufgeführten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3
Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahl- ungültigen Stimmen hinzuzurechnen.“
gerät beschließen, wenn dies ohne nennens- f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Ergebnisse
werte Verzögerung und ohne Gefährdung des der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzähl-
Wahlgeheimnisses möglich ist.“ werk angegebenen Zahl“ durch die Wörter „ange-
cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Die“ durch die zeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der
Wörter „Jede Störung an einem Wahlgerät angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen
oder die“ ersetzt. Stimmen“ sowie das Wort „aufzuklären“ durch
die Wörter „und der Bedienungsanleitung darzu-
dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „sind die stellen“ ersetzt.
Wahlgeräte“ durch die Wörter „ist ein Wahl-
gerät“ ersetzt, und nach dem Wort „Sperrung“ g) Der neue Absatz 6 wird aufgehoben.
werden die Wörter „, sofern diese rückgängig
gemacht werden kann,“ eingefügt. 17. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 72 der
14. § 12 wird wie folgt neu gefaßt: Bundeswahlordnung)“ gestrichen.
„§ 12 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schluß der Wahlhandlung aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 2“ die
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahl- Angabe „oder 3“ eingefügt.
handlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6 und 7“
gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die durch die Angabe „§ 11 Abs. 5 und nach
Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49
kann, zu versiegeln.“ Abs. 7 der Europawahlordnung“ ersetzt.
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
cc) Satz 5 wird wie folgt neu gefaßt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Der Wahlniederschrift sind beizufügen: aa) In Satz 1 wird die Angabe „über § 76 Abs. 1 der
1. Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- Bundeswahlordnung hinaus“ gestrichen und
oder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 die Wörter „Angaben auf den Zählwerken der
und 4), Wahlgeräte“ durch die Wörter „angezeigten
oder ausdruckbaren Zählergebnisse“ ersetzt.
2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand
besonders beschlossen hat (§ 59 der Bun- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Geräte“ die
deswahlordnung oder § 52 der Europa- Wörter „oder die Stimmenspeicher“ eingefügt.
wahlordnung) und c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Versiege-
3. Zählkontrollvermerke oder die von einem lung der Wahlgeräte“ die Wörter „oder der Stim-
Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 menspeicher“ eingefügt. Die Wörter „Angaben auf
Abs. 1).“ den Zählwerken“ werden durch das Wort „Zähl-
ergebnisse“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes-
wahlordnung“ die Angabe „oder Anlage 25 der
20. § 18 wird wie folgt neu gefaßt:
Europawahlordnung“ eingefügt und die Angabe
„(§ 11 Abs. 7)“ durch die Angabe „(§ 11 Abs. 5)“ „§ 18
ersetzt. Übergangsbestimmung
d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: Für Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die
„(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist Wahlen zum 14. Deutschen Bundestag oder die Euro-
jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. pawahlen 1994 zugelassen worden ist, gilt die Bauart-
Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stim- zulassung im Rahmen des jeweiligen Zulassungs-
menspeichern, bei denen eine Entsperrung in erlasses des Bundesministeriums des Innern allge-
geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt mein für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder
die Versiegelung und Kennzeichnung des Behält- Europawahlen als erteilt. § 8 Abs. 1 Nr. 6 ist auf diese
nisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmen- Wahlgeräte nicht anzuwenden.“
speicher befinden.“
21. § 19 wird aufgehoben.
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 73 der 22. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu
Bundeswahlordnung)“ gestrichen. dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
23. Nach der Anlage 2 wird die im Anhang zu dieser
aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma Verordnung abgedruckte Anlage 3 eingefügt.
ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt: Artikel 2
„4. die eingenommenen Wahlbenachrichti- Änderung der Europawahlordnung
gungen.“ Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), geändert
durch Verordnung vom 3. März 1999 (BGBl. I S. 293),
„(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreis-
wird wie folgt geändert:
wahlleiter haben sicherzustellen, daß die einge-
setzten Wahlgeräte oder deren herausgenom-
mene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift 1. § 84 wird aufgehoben.
mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung
und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte 2. Die Anlage 31 (zu § 84 Nr. 3) wird aufgehoben.
oder der herausgenommenen Stimmenspeicher
Unbefugten nicht zugänglich sind.“
Artikel 3
19. § 17 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 76 der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bundeswahlordnung)“ gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 20. April 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 753
Anhang
Anlage 1
(zu § 2)
Richtlinien
für die Bauart von Wahlgeräten
Inhalt B Anforderungen an die Bauart
A Gültigkeitsbereich 1 Id ent ifizierung
B Anforderungen an die Bauart Die Bauart des Wahlgerätes und die zur Bauart gehören-
den Komponenten des Wahlgerätes sind einschließlich
1 Identifizierung der Prüfunterlagen geeignet identifizierbar. Dazu gehören:
2 Technischer Aufbau • Typenschilder
2.1 Konstruktion
• Eindeutige Identifikation der installierten Software bei
2.2 Belastbarkeit rechnergesteuertem Wahlgerät
2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit
• Prüfunterlagen:
2.4 Rückwirkungsfreiheit
2.5 Energieversorgung
– Technische Spezifikationen,
2.6 Transport und Aufbewahrung – Abbildungen,
3 Funktionsweise – Bedienungsanleitung(en),
3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart – Konstruktionsunterlagen (einschließlich für Soft-
3.2 Funktionskontrolle und Fehleranzeige ware),
3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtun- – Funktionsbeschreibungen (einschließlich für Soft-
gen ware),
3.4 Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige
– Programmdokumentation (einschließlich Programm-
3.5 Sperrung und Sicherung entwicklung),
3.6 Abgabe von Stimmen
– kommentierter Quellcode,
3.7 Ergonomie, Bedienbarkeit
– lauffähiges Programm.
4 Bedienungsanleitung(en)
2 Tec hnisc her Auf b au
A Gültigkeitsbereich
2.1 Konstruktion
Ein Wahlgerät, das gemäß § 1 der Abgabe und Zählung Das Wahlgerät entspricht in seiner Konstruktion dem
der Wählerstimmen dient, weist folgende Eigenschaften allgemeinen Stand der Technik und ist unter Beachtung
zur Durchführung der Wahl auf: der für Systeme mit schwerwiegenden Schadensfolgen
• Darstellung der Wahlvorschläge gemäß Stimmzettel, bei Fehlverhalten (hohe Kritikalität) anerkannten Regeln
der Bedienung zur Auswahl und Abgabe einer Stimme der Technik aufgebaut.
bzw. der Kennzeichnung und Bedienung für die Ab- Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß eine Veränderung
gabe einer ungültigen Stimme, des technischen Aufbaus und bei rechnergesteuerten
• Registrierung jeder vom Wähler aus den Wahlvorschlä- Geräten auch der installierten Software durch unbefugte
gen ausgewählten oder als ungültig gekennzeichneten Dritte nicht unbemerkt bleibt.
und abgegebenen Stimme,
• selbsttätige Zählung der insgesamt abgegebenen 2.2 Belastbarkeit
Stimmen mit zugehöriger Anzeige, Das Wahlgerät besteht in allen Teilen aus Werkstoffen und
• selbsttätige Zählung der abgegebenen Stimmen sor- technischen Eigenschaften von hinreichender Belastbar-
tiert nach den Wahlvorschlägen bzw. nach ungültig keit und genügender Unveränderlichkeit gegenüber Um-
gekennzeichneten Stimmen mit Anzeige des Zähl- gebungseinflüssen, so daß es gegen die bei ordnungs-
ergebnisses, gemäßem Gebrauch auftretende Abnutzung und Ge-
staltsänderung hinreichend gesichert sowie gegen die
• selbsttätige Speicherung der abgegebenen Stimmen beim Gebrauch, Transport oder während der Aufbewah-
solange, bis sie durch Bedienung gelöscht werden, rung auftretenden Einflüsse hinreichend unempfindlich ist.
• weitere Eigenschaften nur, soweit sie in unmittelbarem Dies gilt für anzugebende mechanische, klimatische und
Zusammenhang mit der Wahl stehen. elektromagnetische Umgebungseinflüsse1).
Erst- und Zweitstimme für Bundestagswahlen können
(auch) an zwei Wahlgeräten derselben Bauart getrennt 1) In technischen Normen finden sich Festlegungen für Belastungen und
abgegeben werden. Am selben Wahlgerät abgegebene Störungen mechanischer Art (Vibrationen, freier Fall, Kippfallen, Tropf-
wasserbeständigkeit im Bedienungsbereich), klimatischer Art (Betriebs-
Zweitstimmen können zugeordnet zur abgegebenen Erst- und Lagerungs-Temperatur, Feuchtigkeit) und elektromagnetischer Art
stimme gespeichert werden. (statische Entladungen, konstante und Wechsel-Felder).
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit 3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrich-
tungen
Das Wahlgerät läßt bei hinreichender Pflege, Wartung und
geschützter Aufbewahrung eine hohe Lebensdauer erwar- Das Wahlgerät und der Bedienungsbereich für den Wähler
ten. Bei anzugebenden mechanischen, klimatischen und sind optisch neutral ausgeführt.
elektromagnetischen Umgebungseinflüssen, bei Störun-
Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzetteln enthal-
gen in der Energieversorgung, beim normalen Gebrauch
ten sind, können auf der Vorderseite des Wahlgerätes gut
und bei Fehlern in der Bedienung bleiben die Funktionen
erkennbar angebracht werden, z. B. in waagerechter oder
des Wahlgerätes aufrechterhalten und die abgegebenen
senkrechter Anordnung.
Stimmen erhalten.
Für jeden Wahlvorschlag, für den eine Stimme abgegeben
2.4 Rückwirkungsfreiheit werden kann, ist ein abgegrenztes Feld mit eindeutig
zugeordneter Bedienungsvorrichtung zur Auswahl der
Bei Anschluß von nicht zur Bauart gehörenden Kompo- Stimmabgabe vorhanden. Außerdem ist ein Feld mit
nenten arbeitet das Wahlgerät rückwirkungsfrei. Entspre- Bedienungsvorrichtung für die Kennzeichnung zur Ab-
chendes gilt, wenn eine gleichzeitige Durchführung meh- gabe einer jeweils ungültigen Erst- oder Zweitstimme vor-
rerer voneinander unabhängiger Wahlarten vorgesehen gesehen.
ist.
Die Bedienungsvorrichtungen zur Auswahl der Stimm-
abgabe sind numeriert. Die für jeden Wahlvorschlag ange-
2.5 Energieversorgung zeigten Zählergebnisse sind den Bedienungsvorrichtun-
Ein elektrisch betriebenes Wahlgerät ist gegen kurzfristi- gen eindeutig zugeordnet und in derselben Weise nume-
gen Stromausfall oder Spannungsabfall gesichert und riert. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung zur Ab-
bleibt bei längerem Stromausfall durch Verwendung einer gabe einer ungültigen Stimme und für deren Zählergebnis.
Ersatzstromquelle oder durch mechanische Bedienung Die Zahl der mit den zugehörigen Bedienungsvorrichtun-
betriebsfähig. Das Wahlgerät ist mit einem geeigneten gen nutzbaren Felder ist so groß als Wahlvorschläge (bei
Anschluß für eine Ersatzstromquelle (z.B. Notstromaggre- Bundestagswahlen: Wahlkreisbewerber für die Erststim-
gat, Batterien oder Akkumulator) versehen. me bzw. Landeslisten jeder Partei für die Zweitstimme; bei
Der Energieverbrauch ist so gering, daß die Betriebsbe- Europawahlen: Bewerberlisten jeder Partei oder politi-
reitschaft des Wahlgerätes zumindest für die Dauer von schen Vereinigung) in der Regel für eine Wahl zugelassen
dreizehn Stunden bei Betrieb mit einer geeigneten Ersatz- werden.
stromquelle ohne Auswechslung aufrechterhalten bleibt.
3.4 Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige
2.6 Transport und Aufbewahrung Vom Wahlgerät können so viele Stimmen entgegen-
Das Wahlgerät kann gut transportiert und in zugehöriger genommen und registriert werden als Wähler in der Regel
Verpackung geschützt aufbewahrt werden. zur Stimmabgabe in einem Wahllokal vorgesehen sind.
Die Zählung der Stimmen erfolgt in der Weise, daß allein
3 Funk t io nsw eise folgende Zählergebnisse durch das Wahlgerät oder zwei
Wahlgeräte derselben Bauart selbsttätig ermittelt und
3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart angezeigt werden:
Die folgenden Anforderungen gelten entsprechend bei der 1. die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als
gleichzeitigen Durchführung einer bundesweiten Wahl mit ungültig gekennzeichneten Erststimmen,
einer anderen Wahl.
2. die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als
Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß ein Wähler nur eine ungültig gekennzeichneten Zweitstimmen,
Stimme oder nur eine Erst- und eine Zweitstimme für Bun-
destagswahlen bzw. jeweils eine ungültige Stimme abge- 3. die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebe-
ben kann. nen Erststimmen,
Die Reihenfolge der Bedienung für die Auswahl der Erst- 4. die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebe-
und der Zweitstimme aus den Wahlvorschlägen wird nen Zweitstimmen,
durch das Wahlgerät nicht vorgegeben. 5. jede Zahl der für die einzelnen Wahlkreisbewerber
Bei getrennter Bedienung für Auswahl und Abgabe der abgegebenen Erststimmen,
Stimmen kann die Abgabe der Erst- und der Zweitstimme 6. jede Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebe-
über eine gemeinsame Bedienungsvorrichtung erfolgen. nen Zweitstimmen.
Entsprechendes gilt für die Zahlen der für eine Europawahl
3.2 Funktionskontrolle und Fehleranzeige
abgegebenen Stimmen.
Das Wahlgerät ermöglicht beim Einschalten die Kontrolle
Die Zählung der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen
seiner Funktionsfähigkeit, bei einem elektronischen Wahl-
Stimmen, der ungültigen Stimmen und der insgesamt
gerät unterstützt durch selbsttätige Funktionsanzeigen.
abgegebenen Stimmen erfolgt vollständig, eindeutig und
Das Wahlgerät unterstützt die Anzeige von ggf. während richtig. Die Stimmenspeicherung erfolgt in der Weise
der Wahl auftretenden Funktionsfehlern seiner Kompo- mehrfach (redundant), daß mit an Sicherheit grenzender
nenten, die eine ordnungsgemäße Verwendung gefährden Wahrscheinlichkeit keine abgegebene Stimme verloren
oder unmöglich machen, und soll eine Fehlerdiagnose geht und somit die Zählung mit hoher Zuverlässigkeit rich-
ermöglichen. tig erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 755
Vor, während und nach der Wahl ist die Zahl der insge- gabe und die Sperrung des Geräts sind für den Wahl-
samt abgegebenen Stimmen, ggf. getrennt nach Erst- und vorstand erkennbar (z. B. durch Laut- und/oder Licht-
Zweitstimmen, für den Wahlvorstand jederzeit von außen signale).
ablesbar. Die Stimmabgabe verläuft in zwei Phasen, so daß der
Im gesicherten Zustand während der Wahl ist eine Able- Wähler nach Ablauf der ersten Phase die ausgewählte,
sung der Zahl der für einen Wahlvorschlag oder der ungül- beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal überprüfen kann
tig abgegebenen Stimmen nicht möglich. Das Ergebnis (z. B. zwei Handgriffe oder Einschalten eines Druckpunk-
der Stimmabgabe ist unmittelbar nach einer besonderen tes).
Handlung ablesbar und wird unverändert festgehalten. Dem Wähler ist unmittelbar nach der Stimmabgabe durch
Das Wahlgerät gewährleistet die Geheimhaltung der ein Laut- oder Lichtsignal oder ein am Wahlgerät erschei-
Stimmabgabe. Aus keiner Vorrichtung oder Einrichtung nendes Zeichen erkennbar, daß seine Stimmabgabe regi-
kann ersehen werden, wie ein Wähler gewählt hat. Zuläs- striert und die Sperrvorrichtung wieder wirksam ist. Das
sig ist die Ausgabe anonym gespeicherter Stimmen nach Zeichen erlischt wieder, sobald die Stimmabgabe voll-
der Ergebnisablesung zur Auswertung außerhalb des zogen ist.
Wahlgerätes.
3.7 Ergonomie, Bedienbarkeit
3.5 Sperrung und Sicherung Das Wahlgerät ist ergonomisch so ausgeführt, daß es
Vor Beginn der Wahl können sämtliche Zähl- und Spei- auch von unterdurchschnittlich begabten Wählern ohne
cherinhalte für die Stimmenregistrierung gelöscht werden. größere Schwierigkeiten bedient werden kann.
Daß das geschehen ist, ist auf einfache Weise kontrollier- Bedienungshandlungen des Wählers ergeben keine Feh-
bar. lermeldungen, sondern ggf. Hinweise zum Handlungs-
Vor Beginn der Wahl kann die Wirkung genau derjenigen ablauf.
Bedienungsvorrichtungen, die zur Auswahl der Stimm- Bedienungshandlungen, Fehlgriffe und absichtliche – mit
abgabe für einen der Wahlvorschläge nicht benötigt wer- Ausnahme gewaltsamer oder unter Anwendung besonde-
den, für die Dauer des gesamten Wahlvorganges gesperrt rer Hilfsmittel vorgenommener – Eingriffe haben keine
werden. Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge.
Vor Beginn der Wahl kann das Wahlgerät gegen jeden Ein-
griff, insbesondere gegen eine Abgabe und Speicherung 4 Bedienungsanleitung(en)
von Stimmen und gegen Ablesung, Ausgabe und
Dem Wahlgerät sind beigefügt:
Löschung registrierter Stimmen, durch Mehrfachver-
schluß (mindestens zwei Schlösser mit unterschiedlicher • eine geeignete Bedienungsanleitung mit folgendem
Schließung) gesichert werden. Inhalt:
Aus dem in dieser Weise gesicherten Grundzustand kann 1. Aufstellung und Inbetriebsetzung,
das Wahlgerät für die Durchführung der Wahl so in Betrieb 2. Vorbereitung für eine Wahl: Einstellungen, Siche-
genommen werden, daß nur eine vom Wahlvorstand rung und Verriegelungen, Funktionskontrollen,
bezüglich jedes einzelnen Wählers kontrollierbare Abgabe
und Speicherung von Stimmen erfolgen kann. 3. Bedienung durch den Wahlvorstand vor, während
und nach der Wahl,
Nach der Wahl kann die Abgabe und Speicherung von
Stimmen gesperrt und die Ablesung und Ausgabe des 4. Anleitung zur Stimmabgabe durch den Wähler,
Zählergebnisses freigegeben werden, während die Sper- 5. Funktionsfehler: Anzeigen und mögliche Handlun-
rung zur Verhinderung einer Löschung registrierter Stim- gen,
men erhalten bleibt, bis diese gesondert entriegelt wird.
6. Lagerung und Transport,
3.6 Abgabe von Stimmen 7. Wartung und Instandhaltung,
Die Bedienungsvorrichtungen des Wahlgerätes können 8. technische Daten zur Verwendung (Wahlarten,
vom Wähler nur dann benutzt werden, wenn der Wahlvor- max. Zahl der Wähler und max. Zahl der Wahlvor-
stand die Stimmabgabe freigegeben hat. Nach der Frei- schäge für Bundestagswahlen bzw. für Europawah-
gabe ist bis zur Stimmenregistrierung allein die Auswahl len) und zu Umgebungsbedingungen,
und Abgabe der für einen Wähler zulässigen Stimmen • eine Kurzanleitung für den Wahlvorstand
möglich. Nach Registrierung der Stimmabgabe sperrt sich
das Wahlgerät wieder selbsttätig. Die Freigabe kann nach und
einem angemessenen Zeitraum für den Fall, daß der • eine Anleitung zur Stimmabgabe mit Darstellung der
Wähler keine Stimme abgegeben hat, durch eine beson- Bedienungsseite für den Wähler und Bedienungsanga-
dere Handlung des Wahlvorstandes zurückgenommen ben zur Auswahl der Wahlvorschläge und Abgabe der
werden, so daß das Gerät wieder gesperrt ist. Die Frei- Stimme(n).
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1)
Gemeinde ........................................................................................ Wahlbezirk (Name oder Nummer) ....................................
Kreis ................................................................................................ w 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Wahlkreis ........................................................................................ w 1) Sonderwahlbezirk
Land ................................................................................................
Diese Wahlniederschrift ist auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Wahl mit Wahlgeräten
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................................................
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. ........................................................ ............................................................ als Wahlvorsteher
2. ........................................................ ............................................................ als stellvertretender Wahlvorsteher
3. ........................................................ ............................................................ als Schriftführer
4. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer
5. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer
6. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer
7. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen – ausgefallenen2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher den (die)
folgenden anwesenden – herbeigerufenen – Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes und wies ihn (sie) auf ihre
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig-
keit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
2. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
3. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
2. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
3. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 757
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung lagen im Wahlraum vor.
Eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstel-
lung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß
das Wahlgerät Typ .................................... Fabrik-Nr. .............................. für die Erststimmen und 2)
das Wahlgerät Typ .................................... Fabrik-Nr. .............................. für die Zweitstimmen 2)
– sich in ordnungsgemäßem Zustand befand,
– dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war,
– sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht waren,
– die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 2) und
– nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt waren 2).
Dann wurde jedes verwendete Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen durch den Wahlvorsteher verschlossen.
Die Schlüssel nahmen der Wahlvorsteher und ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes getrennt bis zur Beendigung der Wahl-
handlung in Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme(n) abgeben konnten, war(en) das (die) Wahlgerät(e) im Wahlraum in – einer – Wahl-
zelle(n) – in einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus
überblickt werden konnte – aufgestellt 2).
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .................. Uhr ................ Minuten begonnen.
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteil-
ten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die
Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der
Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2).
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbescheinigung unter
Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2).
2.6 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet 2).
Der Wahlvorstand wurde vom ..................................................................................... unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist (sind):
(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2)
..........................................................................................................................................................................................................
2.7 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes an Hand
der Kontrollvorrichtungen, ob die Wähler beide Stimmen abgegeben haben und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann
wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe beider Stimmen, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestri-
chen und in der Spalte Bemerkungen „Nichtwähler“ oder „N“ eingetragen. Über die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen
wurde jeweils eine Zählliste geführt. Der Listenführer verzeichnete jede nicht abgegebene Stimme in der in Betracht kommenden
Zählliste.
2.8 Während der Wahlhandlung traten an dem – den – Wahlgerät(en) Typ ................................... Fabrik-Nr. ...................................
folgende Funktionsstörungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das
Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden konnten, :
..........................................................................................................................................................................................................
und die um ............................... Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem
Wahlgerät-Typ .......................................... Fabrik-Nr. ................................................................ übergegangen werden mußte 2) 3).
Die Feststellungen nach Nr. 2.2 wurden wiederholt.
Während der Wahlhandlung traten an dem – den Wahlgerät(en) Typ ................................... Fabrik-Nr. ...................................
folgende Funktionsstörungen auf, die um ................................... Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden
mußte 2) 4):
..........................................................................................................................................................................................................
2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren – abgesehen von den unter 2.8 genannten – nicht zu verzeichnen 2) .
Als besondere Vorfälle waren – abgesehen von den unter 2.8 genannten – zu verzeichnen 2) (z. B. Zurückweisung von Wählern
in den Fällen des § 56 Abs. 7 und § 59 der Bundeswahlordnung):
..........................................................................................................................................................................................................
Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................... bis Nr. .................... beigefügt.
2.10 Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden
Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesen-
den Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte jedes Wahlgerät oder
die Zähl- und Speichervorrichtungen2) sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und ohne Unter-
brechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers vorgenommen.2)
3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab .................. Vermerke.
b) Mit Wahlschein haben gewählt .................. Personen B1 An entsprechender Stelle
in Abschnitt 4 eintragen.
c) Gesamtzahl der Wähler – a) und b) zusammen – .................. Personen B
d) Sodann wurden die auf dem (den) Wahlgerät(en) insgesamt angezeigten Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen.
Die Ablesung ergab
bei Wahlgerät Typ ......................... Fabrik-Nr. ......................... .................... abgegebene Erststimmen,
bei Wahlgerät Typ ......................... Fabrik-Nr. ......................... .................... abgegebene Zweitstimmen.
e) Aus den Zähllisten für die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ergaben sich folgende Zahlen:
.................. als ungültig geltende Erststimmen, C2
.................. als ungültig geltende Zweitstimmen. E2
f) Gesamtzahl der Erststimmen (d) und e) zusammen): ................................................................................................................
Gesamtzahl der Zweitstimmen (d) und e) zusammen): ..............................................................................................................
g) Die Gesamtzahl c) stimmte jeweils mit der Gesamtzahl der Erststimmen und w 1)
der Zweitstimmen aus f) überein.
Die Gesamtzahl c) war um ............... größer – kleiner 2) – als die Gesamtzahl w 1)
der Erststimmen aus f).
Die Gesamtzahl c) war um ............... größer – kleiner 2) – als die Gesamtzahl w 1)
der Zweitstimmen aus f).
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:
....................................................................................................................................................................................................
3.3 Nunmehr wurde(n) das (die) Wahlgerät(e) für die Zählung freigegeben. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte die an dem (den)
Wahlgerät(en) angezeigten oder ausgedruckten folgenden Zahlen fest, die es in die nachstehenden Zählkontrollvermerke eintrug:
a) Wahlgerät Typ .................. Fabrik-Nr. ......................................
Nr. ............... der Anzeigen Zahl bei Schluß der Wahlhandlung – Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen –
................................................ ......................................................
Die Übereinstimmung der Angaben auf den Anzeigen
................................................ ...................................................... mit nebenstehenden Zählkontrollvermerken wird hier-
mit bescheinigt. Das (Die) Wahlgerät(e) ist (sind) nach
................................................ ...................................................... Prüfung wieder versiegelt – verschlossen und die Be-
hältnisse mit den Schlüsseln – Stimmenspeicher(n)
................................................ ...................................................... versiegelt 2) – worden.
................................................ ...................................................... ................................., den .................................. 19....
(Ort)
................................................ ......................................................
....................................................................................
(Kreiswahlleiter oder Beauftragter)
................................................ ......................................................
....................................................................................
(erster Zeuge)
....................................................................................
(zweiter Zeuge)
b) Wahlgerät Typ .................. Fabrik-Nr. ......................................
Nr. ............... der Anzeigen Zahl bei Schluß der Wahlhandlung
................................................ ......................................................
................................................ ......................................................
................................................ ......................................................
................................................ ......................................................
................................................ ......................................................
................................................ ......................................................
................................................ ......................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 759
3.4 Danach stellte der Wahlvorsteher – ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes2) – durch lautes Ablesen der
einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten
1. insgesamt abgegebenen Erststimmen,
2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,
3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),
4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),
5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in
diese Wahlniederschrift.
3.5 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im
Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 5)
Personen
A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 6) ............................................
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 6) ............................................
A1+A2 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 6) ............................................
B Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 c) ............................................
B1 darunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 b) ............................................
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 7) 9)
C1 Am Wahlgerät abgegebene ungültige Erststimmen ............................................ ............................................
(Nummer der Anzeige)
C2 Nach der Zählliste als ungültig geltende Erststimmen ............................................
C Ungültige Erststimmen zusammen ............................................
D Gültige Erststimmen insgesamt ............................................ ............................................
(Nummer der Anzeige)
Von den gültigen Erststimmen entfielen
auf den Bewerber
Erststimmen Nummer der Anzeige
D1 1. ................................................................................ ............................................ ............................................
D2 2. ................................................................................ ............................................ ............................................
D3 3. ................................................................................ ............................................ ............................................
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung
der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kenntwort
– laut Stimmzettel –)
usw.
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 8) 9)
E1 Am Wahlgerät abgegebene ungültige Zweitstimmen ............................................ ............................................
(Nummer der Anzeige)
E2 Nach der Zählliste als ungültig geltende Zweitstimmen ............................................
E Ungültige Zweitstimmen zusammen ............................................
F Gültige Zweitstimmen insgesamt ............................................ ............................................
(Nummer der Anzeige)
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen
auf die Landesliste der
Zweitstimmen Nummer der Anzeige
F1 1. ................................................................................ ............................................ ............................................
F2 2. ................................................................................ ............................................ ............................................
F3 3. ................................................................................ ............................................ ............................................
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
usw.
Zusammen ............................................
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen (z. B. Aufklärung
der Verschiedenheit der Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse und der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen
Stimmen – § 14 Abs. 5 Bundeswahlgeräteverordnung –): 2)
..........................................................................................................................................................................................................
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 2)
..........................................................................................................................................................................................................
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ......................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung10) der Stimmen, weil
..........................................................................................................................................................................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
w 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
w 1) berichtigt 11)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde jedes verwendete Wahlgerät geschlossen und versiegelt – geschlossen und
die Behältnisse mit den Schlüsseln / dem (den) Stimmenspeicher(n) versiegelt 2). Die Zähllisten für die als ungültig geltenden
Stimmen wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlage Nr. .......... bis Nr. .......... beigefügt.
5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung12) übertragen und auf schnellstem Wege
telefonisch – durch (Angabe der Übermittlung) .......................................... – 2) an ........................................................ übermittelt.
5.5 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses min-
destens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend.
5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.7 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
.............................................. , den .................................... 19 ....
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
............................................................................................ 1. ................................................................................................
Der Stellvertreter 2. ................................................................................................
............................................................................................ 3. ................................................................................................
Der Schriftführer 4. ................................................................................................
............................................................................................
5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ......................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
..........................................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................................
(Angabe der Gründe)
5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand am .................................................................................................. ,
........................ Uhr, dem Beauftragten der Gemeindebehörde
1. diese Wahlniederschrift mit den darin verzeichneten Anlagen,
2. das (die) Wahlgerät(e) oder den (die) herausgenommene(n) Stimmenspeicher 2) nebst Schlüsseln und Zubehör,
3. das Wählerverzeichnis,
4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
5. alle sonstigen ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
......................................................................................
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den
verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie
das (die) unter Nr. 5.3 genannte(n) Wahlgerät(e) oder der (die) Stimmenspeicher am ................................, ........................... Uhr
auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
......................................................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen, das Wahlgerät oder herausgenommene Stimmen-
speicher 2) sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 761
_____________
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist.
In diesem Falle sind die Feststellungen unter 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist unter 2.6 mit den Worten: „Die Feststellungen nach 2.2 wurden wiederholt.“ zu
vermerken.
4) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln.
Die Wahlniederschrift nach Anlage 2 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlnieder-
schrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben
einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Die Zahlenangaben für die Zeilen A 1 , A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.
7) Summe C 1 + D muß mit der Erststimmenzahl in 3.2 d) übereinstimmen.
8) Summe E 1 + F muß mit der Zweitstimmenzahl in 3.2 d) übereinstimmen.
9) Stimmt die Summe von C 1 + D bzw. von E 1 + F nicht mit den Zahlen in 3.2 d) überein, so liegen Unstimmigkeiten vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung
des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären sind.
10) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
11) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlen nicht löschen oder radieren.
12) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1)
Gemeinde ........................................................................................ Wahlbezirk (Name oder Nummer) ....................................
Kreis ................................................................................................ w 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Land ................................................................................................ w 1) Sonderwahlbezirk
Diese Wahlniederschrift ist auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Wahl mit Wahlgeräten
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am .................................................................
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. ........................................................ ............................................................ als Wahlvorsteher
2. ........................................................ ............................................................ als stellvertretender Wahlvorsteher
3. ........................................................ ............................................................ als Schriftführer
4. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer
5. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer
6. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer
7. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen – ausgefallenen2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher den (die)
folgenden anwesenden – herbeigerufenen – Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes und wies ihn (sie) auf ihre
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig-
keit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
2. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
3. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
2. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
3. ........................................................ ............................................................ ..........................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 763
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes, der Europawahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung
lagen im Wahlraum vor. Eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst geräte-
spezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum
ausgehängt.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß das Wahlgerät Typ ................................................... Fabrik-Nr. .................................................
– sich in ordnungsgemäßem Zustand befand,
– dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war,
– sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht waren,
– die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 2) und
– nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt waren 2).
Dann wurde jedes verwendete Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen durch den Wahlvorsteher verschlossen.
Die Schlüssel nahmen der Wahlvorsteher und ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes getrennt bis zur Beendigung der Wahl-
handlung in Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Wahlgerät im Wahlraum in – einer – Wahlzelle – einem
Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt wer-
den konnte – aufgestellt 2).
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .................. Uhr ................ Minuten begonnen.
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteil-
ten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die
Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der
Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2).
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbescheinigung unter
Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2).
2.6 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet 2).
Der Wahlvorstand wurde vom ..................................................................................... unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist (sind):
(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2)
..........................................................................................................................................................................................................
2.7 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes an Hand
der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimme abgegeben hatte und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder
gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in
der Spalte Bemerkungen „Nichtwähler“ oder „N“ eingetragen.
2.8 Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Funktionsstörungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht
auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben
werden konnten,:
..........................................................................................................................................................................................................
und die um ............................... Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem
Wahlgerät-Typ .......................................... Fabrik-Nr. ............................................................... übergegangen werden mußte 2) 3).
Die Feststellungen nach Nr. 2.2 wurden wiederholt.
Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Funktionsstörungen auf, die um ................................... Uhr dazu
führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte 2) 4):
..........................................................................................................................................................................................................
2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren – abgesehen von den in Abschnitt 2.8 genannten – nicht zu verzeich-
nen 2).
Als besondere Vorfälle waren – abgesehen von den unter 2.8 genannten – zu verzeichnen 2) (z. B. Zurückweisung von Wählern
in den Fällen des § 49 Abs. 7 und § 52 der Europawahlordnung):
..........................................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................................
Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................... bis Nr. .................... beigefügt.
2.10 Um .................... Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum
anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte
der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte jedes Wahlgerät oder
die Zähl- und Speichervorrichtungen2) sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und ohne Unter-
brechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers 2) vorgenommen.
3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab .................. Vermerke.
b) Mit Wahlschein haben gewählt .................. Personen B1 An entsprechender Stelle
c) Gesamtzahl der Wähler – a) und b) zusammen – .................. Personen B in Abschnitt 4 eintragen.
d) Sodann wurde die auf dem Wahlgerät insgesamt angezeigte Zahl für die Stimmen abgelesen.
Die Ablesung ergab .................... abgegebene Stimmen.
e) w 1) Die Gesamtzahl c) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus d) überein.
w 1) Die Gesamtzahl c) war um ............... größer – kleiner 2) – als die Gesamtzahl der Stimmen aus d).
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:2)
....................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der – berichtigten2) – Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die Zahl der
Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben A 1 + A 2 der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr wurde das Wahlgerät für die Zählung freigegeben. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte die an dem Wahlgerät
angezeigten oder ausgedruckten folgenden Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählkontrollvermerk eintrug:
Wahlgerät Typ ........................ Fabrik-Nr. ......................................
Nr. ..................... der Anzeigen Zahl bei Schluß der Wahlhandlung – Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen –
................................................ ......................................................
Die Übereinstimmung der Angaben auf den Anzeigen
................................................ ...................................................... mit nebenstehenden Zählkontrollvermerken wird hier-
mit bescheinigt. Das Wahlgerät ist nach Prüfung wieder
................................................ ...................................................... versiegelt – verschlossen und das Behältnis mit
den Schlüsseln – Stimmenspeicher(n) versiegelt 2) –
................................................ ...................................................... worden.
................................................ ...................................................... ................................., den .................................. 19....
(Ort)
................................................ ......................................................
....................................................................................
(Kreiswahlleiter oder Beauftragter)
................................................ ......................................................
....................................................................................
(erster Zeuge)
....................................................................................
(zweiter Zeuge)
3.5 Danach stellte der Wahlvorsteher – ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes 2) durch lautes Ablesen der
einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an dem Wahlgerät
1. insgesamt abgegebenen Stimmen,
2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,
3. abgegebenen ungültigen Stimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in
diese Wahlniederschrift.
3.6 Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Wahlbezirk, das vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben wurde.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 5)
A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 6) ............................................
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 6) ............................................
A1+A2 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 6) ............................................
B Wähler insgesamt [vgl. 3.2 c)] ............................................
B1 darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. 3.2 b)] ............................................
C 7) ungültige Stimmen ............................................ ............................................
(Nummer der Anzeige)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 765
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
Wahlvorschläge in der im Stimmzettel Stimmen Nummer der Anzeige
aufgeführten Reihenfolge mit Kurz-
bezeichnung und Kennwort
D1 1. ................................................................................ ............................................ ............................................
D2 2. ................................................................................ ............................................ ............................................
D3 3. ................................................................................ ............................................ ............................................
D4 4. ................................................................................ ............................................ ............................................
usw.
D gültige Stimmen zusammen ............................................ ............................................
C ungültige Stimmen ............................................ ............................................
C + D 7) insgesamt abgegebene Stimmen ............................................
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen (z. B. Aufklärung
der Verschiedenheit der Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse und der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen
Stimmen – § 14 Abs. 5 Bundeswahlgeräteverordnung –): 2)
..........................................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................................
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 2)
..........................................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................................
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ......................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil
..........................................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahl-
ergebnis für den Wahlbezirk wurde
w 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
w 1) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt – geschlossen und die Behältnisse
mit den Schlüsseln / dem (den) Stimmenspeicher(n) versiegelt 2). Die Zählliste für die als ungültig geltenden Stimmen wurde vom
Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und ist als Anlage Nr. .......... beigefügt.
5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf schnellstem Wege
telefonisch – durch .......................................... – 2) an ........................................................ übermittelt.
(Angabe der Übermittlung)
5.5 Während der Wahlhandlung waren immer drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens
fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.7 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
.............................................. , den .................................... 19 ....
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
............................................................................................ 1. ................................................................................................
Der Stellvertreter 2. ................................................................................................
............................................................................................ 3. ................................................................................................
Der Schriftführer 4. ................................................................................................
............................................................................................
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999
5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ......................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 2)
..........................................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................................
(Angabe der Gründe)
5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand
1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen,
2. das Wahlgerät oder die (den) herausgenommenen Stimmenspeicher 2) nebst Schlüsseln und Zubehör,
3. das Wählerverzeichnis,
4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen
dem Beauftragten der Gemeindebehörde.
Der Wahlvorsteher
......................................................................................
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie
das unter Nr. 5.3 genannte Wahlgerät oder der (die) Stimmenspeicher wurden am ................................, ........................... Uhr
von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
......................................................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen, das Wahlgerät oder herausgenommene Stimmen-
speicher 2) sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
_____________
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist.
In diesem Fall sind die Feststellungen aus Abschnitt 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist in Abschnitt 2.8 mit den Worten: „Die Feststellungen nach Abschnitt 2.2
wurden wiederholt.“ zu vermerken.
4) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die
Wahlniederschrift nach Anlage 3 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift
übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben
einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A 1 , A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen
(vgl. auch Abschnitt 2.5).
7) Summe C + D muß mit der Stimmenzahl in Abschnitt 3.2 d) übereinstimmen. Stimmt die Summe von C + D nicht mit der Zahl aus Abschnitt 3.2 d) überein, so liegen Unstimmig-
keiten vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären sind.
8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 767
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 14. April 1999
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird bekanntgemacht, daß das folgende
amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausge-
schlossen ist:
Zertifikationszeichen der Republik Kuba (Anlage).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. November 1998 (BGBl. I S. 3538).
Bonn, den 14. April 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. L a n d f e r m a n n
Anlage
Zertifikationszeichen der Republik Kuba