702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
Gesetz
zur Änderung von Zuständigkeiten
nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
Vom 13. April 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familien-
gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandes-
Artikel 1 gerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf
Änderung des Sorgerechts- die Landesjustizverwaltungen übertragen.
übereinkommens-Ausführungsgesetzes (2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in des-
Das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz sen Zuständigkeitsbereich nach Absatz 1
vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der
Artikel 14 § 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 zentralen Behörde aufgehalten hat oder,
(BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1, das
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: Bedürfnis der Fürsorge besteht.“
„§ 5
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe
Örtliche Zuständigkeit; „§ 621 Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.
Zuständigkeitskonzentration
(1) Das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Ober-
landesgericht seinen Sitz hat, entscheidet für den Artikel 2
Bezirk dieses Oberlandesgerichts Schlußvorschriften
1. über gerichtliche Anordnungen in bezug auf die (1) Soweit dieses Gesetz zum Erlaß von Rechtsverord-
Rückgabe des Kindes oder die Wiederherstellung nungen ermächtigt, tritt es am Tage nach der Verkündung
des Sorgeverhältnisses und in bezug auf das Recht in Kraft. Im übrigen tritt es am ersten Tage des dritten auf
zum persönlichen Umgang sowie die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2. über die Vollstreckbarerklärung oder eine geson- (2) Ist ein nach den bisherigen Vorschriften zuständiges
derte Feststellung der Anerkennung von Entschei- Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Sache
dungen aus anderen Vertragsstaaten des Europäi- tätig geworden, so behält es seine Zuständigkeit für die-
schen Übereinkommens. ses Verfahren. Andernfalls gibt es die Sache von Amts
Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese wegen an das nunmehr zuständige Gericht ab; § 281
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entspre-
von Satz 1 einem Familiengericht des Oberlandes- chend.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. April 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 703
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 1. April 1999
Auf Grund des § 63 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bun-
desministerium der Verteidigung:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten
vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2690) wird folgende neue Nummer 3 einge-
fügt:
„3. den Deutschen Anteil des Multinationalen Korps (Nordost)“.
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
Bonn, den 1. April 1999
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
In Vertretung
Wic hert
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für
die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5
des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 1999
Vom 14. April 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189) verordnet die Bundes-
regierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 1999 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 9 vom Hundert-Punkte auf
insgesamt 64 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkom-
men an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar
2000 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. Novem-
ber 1999 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr
nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. April 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Für d en B und esm inist er d er Finanzen
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 705
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Vom 14. April 1999
Auf Grund des § 41 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 18 Satz 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2910) werden die Wörter „Der Kunde kann“ durch die
Wörter „Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. April 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
Sechste Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 15. April 1999
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der (5) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 zes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für
(BGBl. I S. 479), der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes Laufbahnen besonderer Fachrichtungen als Rechts-
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefaßt worden ist, verordnung zu erlassen, auf das Bundesministe-
verordnet die Bundesregierung: rium des Innern übertragen.“
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 1 d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),
„(7) Für Beamte, die sich beim Inkrafttreten der
zuletzt geändert gemäß Artikel 47 der Verordnung vom
Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), wird wie folgt
S. 706) bereits im Vorbereitungsdienst befinden,
geändert:
können in den Rechtsverordnungen nach § 2
Abs. 4 Übergangsregelungen getroffen werden.“
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „33 Abs. 7“ durch
„(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen die Angabe „33 Abs. 6“ ersetzt.
des einfachen, des mittleren, des gehobenen und
des höheren Dienstes zugeordnet.“ 3. In § 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 79a“
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: durch die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
„(4) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
4. § 15 wird wie folgt geändert:
zes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für
die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- a) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben.
und Prüfungsordnungen) als Rechtsverordnung b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 5 werden die
zu erlassen, auf die in der Anlage 5 aufgeführten Absätze 1 bis 3.
obersten Dienstbehörden übertragen. In den Rechts-
verordnungen nach Satz 1 müssen insbesondere c) In dem neuen Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter
geregelt werden: „Ausbildungs- und Prüfungsordnungen“ durch die
Angabe „Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4“
1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung, ersetzt.
2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte
des Vorbereitungsdienstes, 5. § 18 wird wie folgt geändert:
3. Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrech- a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
nung von Ausbildungszeiten beim Vorberei-
tungsdienst, „Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.“
4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Feststellung des Prüfungsergebnisses,
5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen 6. § 21 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
Befähigungsnachweisen, „(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die
6. Eingangsamt, oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnah-
mefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfun-
7. Ämter der Laufbahn, gen sind vollständig zu wiederholen.
8. Voraussetzungen für die Zulassung zum Auf- (3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-
stieg in eine höhere Laufbahn, schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
9. Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.“
Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn
es erfordern, können neben den allgemeinen Ein- 7. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die
stellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse Angabe „dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn
und Fertigkeiten gefordert werden. Die Rechts- der Einführung bereits ein Amt der Besoldungsgruppe
verordnungen sollen eine laufbahnübergreifende A 6 der Bundesbesoldungsordnung A innehatte“ ge-
Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe strichen.
und eine darauf aufbauende Fachbildung für die
Laufbahn vorsehen. Die Ausbildungsabschnitte 8. In § 25 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Ausbildungs-
und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausge- und Prüfungsordnung“ durch die Angabe „Rechtsver-
richtet werden. ordnung nach § 2 Abs. 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 707
9. § 26 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: 16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die a) Nach der Zeile
oberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-
nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prü- „Archäologischer Archäologen“
fungen sind vollständig zu wiederholen. Dienst
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi- wird die Zeile
schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
„Bibliotheksdienst Hochschulabsolventen mit
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.“
einem allgemein berufsbe-
fähigenden Studium an
10. In § 27 Abs. 1 wird die Angabe „Regelung nach § 2
einer Hochschule (§ 30);
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 6 Satz 2“ durch
nach Maßgabe der Anlage 4“
die Angabe „Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4“
ersetzt. eingefügt.
b) In der Zeile
11. § 32 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Wetterdienst Dipl.-Meteorologen; nach
„(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die
Maßgabe des § 37“
oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnah-
mefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfun- werden das Semikolon und die Angabe „nach
gen sind vollständig zu wiederholen. Maßgabe des § 37“ gestrichen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-
schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die 17. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.“
a) Vor der Zeile
12. § 33a wird wie folgt geändert: „Gartenbaulicher Dipl.-Ingenieure (FH)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Abs. 9“ Dienst einschließ- – Gartenbau –
durch die Angabe „§ 33 Abs. 8“ ersetzt. lich der Fachrich- Dipl.-Agraringenieure (FH)
tung Landespflege Dipl.-Ingenieure (FH)
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstposten“
– Landbau/Landwirtschaft –
durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt.
– Ingenieure (grad.)
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 6 angefügt: – Gartenbau –
„Die oberste Dienstbehörde regelt die Einzelheiten Agraringenieure (grad.)“
der Einführung.“ wird die Zeile
„Bibliotheksdienst Dipl.-Bibliothekare (FH)“
13. § 35 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
„ (9) Das Nähere kann das Bundesministerium des eingefügt.
Innern durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5
regeln.“ b) Nach der Zeile
„Dienst in der ge- Dipl.-Betriebswirte (FH)
14. In § 42 Abs. 6 wird die Angabe „§ 15 Abs. 5“ durch die setzlichen Kran- Dipl.-Sozialwirte (FH)
Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt. kenversicherung, Betriebswirte (grad.)
Krankenkassen- Sozialwirte (grad.)“
15. Nach § 45a werden folgende §§ 46 und 47 angefügt: dienst
„§ 46 wird die Zeile
Umsetzung von § 2 Abs. 4
„Dokumentations- Dipl.-Dokumentare (FH)“
Die in der Anlage 5 aufgeführten obersten Dienst- dienst
behörden erlassen die Rechtsverordnungen nach § 2
Abs. 4 bis zum 31. Dezember 2000. eingefügt.
§ 47
18. In der Anlage 3 werden folgende Zeilen vorangestellt:
Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4
„Archivdienst Fachangestellte für Me-
(1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn dien- und Informations-
regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend dienste, Fachrichtung
geltende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord- Archiv
nung unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung
vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) anzuwenden. Bibliotheksdienst Bibliotheksassistenten,
Fachangestellte für Me-
(2) Für Beamte, die sich beim Inkrafttreten der
dien- und Informations-
Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706)
dienste, Fachrichtung
bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn
Bibliothek, Information
befinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist
und Dokumentation, Bild-
die entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü-
agentur
fungsordnung unter Berücksichtigung dieser Rechts-
verordnung anzuwenden.“ Nautischer Dienst Kapitäne“.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
19. Anlage 4 Abschnitt A wird wie folgt gefaßt: III. B i b l i o t h e k s d i e n s t
„A. Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes Die Voraussetzungen werden auch durch das
erste juristische Staatsexamen erfüllt. Die
I. Ärzt lic her Dienst
Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zu-
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der satzstudium Bibliothekswesen an einer Hoch-
Ärzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als schule nachweisen. Die Dauer der haupt-
Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Arzt beruflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre.
im Praktikum geleisteten Tätigkeit werden an-
gerechnet. § 35 Abs. 5 und Abs. 6 findet keine IV. P h a r m a z e u t i s c h e r D i e n s t
Anwendung. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der
Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung
II. B e a m t e i m D i e n s t a l s L e b e n s m i t - der Bestallung.
t elc hemiker
Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätz- V. T i e r ä r z t l i c h e r D i e n s t
lich vorgeschriebene Ausbildung als haupt- Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der
berufliche Tätigkeit gerechnet. Tierärzte beträgt drei Jahre.“
20. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 2 Abs. 4)
Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende oberste Dienstbehörden zuständig:
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Ei n f a c h e r D i e n s t
Einfacher Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen Bundesministerium des Innern
und inneren Verwaltung des Bundes
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehr- Bundesministerium der Verteidigung
verwaltung
Panzer- und Kraftfahrzeugerprobungsdienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Kuratorium der Museumsstiftung Post und
Post und Telekommunikation Telekommunikation
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Vorstand der Bundesanstalt für Post und Tele-
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost kommunikation Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom
und Telekom
Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn- Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Unfallkasse
M it t lerer Dienst
Mittlerer Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
Sozialversicherung ordnung
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zoll- Bundesministerium der Finanzen
dienst des Bundes
Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundesministerium des Innern
Bundes
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und Bundesministerium des Innern
inneren Verwaltung des Bundes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 709
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Schiffahrtsverwaltung des Bundes und Wohnungswesen
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Schiffahrtsverwaltung des Bundes und Wohnungswesen
Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf- Bundesministerium der Verteidigung
klärung des Bundes
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Kuratorium der Museumsstiftung Post und
Post und Telekommunikation Telekommunikation
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Vorstand der Bundesanstalt für Post und Tele-
und Telekommunikation Deutsche Bundespost kommunikation Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom
Telekom
Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Gehob ener Dienst
Gehobener Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt Bundesanstalt für Arbeit
für Arbeit
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Bundesministerium für
Sozialversicherung Arbeit und Sozialordnung
Gehobener Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermö- Bundesministerium der Finanzen
gensverwaltung
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener Archivdienst des Bundes Beauftragter der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen Bundesministerium des Innern
und inneren Verwaltung des Bundes
Gehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes Bundesministerium des Innern
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
Gehobener technischer Dienst – Bahntechnik – Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und Wohnungswesen
Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Bundesministerium der Verteidigung
Aufklärung des Bundes
Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrver- Bundesministerium der Verteidigung
waltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Kuratorium der Museumsstiftung Post
Post und Telekommunikation und Telekommunikation
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Vorstand der Bundesanstalt für Post
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom
und Telekom
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn- Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Unfallkasse
Höherer Dienst
Höherer Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt Bundesanstalt für Arbeit
für Arbeit
Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Höherer Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Archivdienst des Bundes Beauftragter der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und
der Medien
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Bundesministerium des Innern
des Bundes
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes Bundesministerium des Innern
Höherer bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Bundesministerium der Verteidigung
Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Kuratorium der Museumsstiftung Post und
Post und Telekommunikation Telekommunikation
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Vorstand der Bundesanstalt für Post und
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Telekommunikation Deutsche Bundespost
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom
und Telekom
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfall- Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse.“
kasse
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. April 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 711
Verordnung
zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 15. April 1999
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan- Gewicht.“
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen fungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im sozialkundlichen Prüfungsteil in allen Fächern
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft des baumaschinentechnischen Prüfungsteils,
und Technologie, des Innern und für Umwelt, Natur- sowie im schriftlichen und im praktischen Teil
schutz- und Reaktorsicherheit: des berufs- und arbeitspädagogischen Prü-
fungsteils mindestens ausreichende Leistun-
gen erbracht hat.“
Artikel 1 cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Änderung von gefaßt:
Fortbildungsprüfungsverordnungen „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
1. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom
23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177) wird wie folgt geän-
dert: 2. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: dustriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch die 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756) wird wie folgt geändert:
Angabe „5“ ersetzt. a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
gefügt: durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
fung in einem anderen anerkannten ge- gefügt:
werblich-technischen oder handwerk-
„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-
lichen Ausbildungsberuf und danach eine
fung in einem anderen gewerblich-techni-
mindestens dreijährige Berufspraxis oder“.
schen oder handwerklichen Ausbildungs-
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. beruf und danach eine mindestens drei-
dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht- jährige einschlägige Berufspraxis oder“.
jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
setzt.
dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-
b) § 3 wird wie folgt geändert: jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-
aa) Absatz 2 wird aufgehoben. setzt.
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. b) § 3 wird wie folgt geändert:
c) § 7 Abs. 3 wird aufgehoben. aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) § 8 wird wie folgt geändert: bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: c) § 8 wird wie folgt geändert:
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
metisches Mittel aus den Bewertungen der dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
metisches Mittel aus den Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü- fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 9
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas- das doppelte Gewicht.“
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
Gewicht.“ „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungstei-
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
le und im Prüfungsfach „Betriebstechnische
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Situationsaufgabe“ sowie im schriftlichen und
Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach praktischen Teil des berufs- und arbeits-
des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils, pädagogischen Teils mindestens ausreichen-
im schriftlichen und praktischen Teil des de Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur
berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungs-
im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil teil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausrei-
mindestens ausreichende Leistungen er- chende Leistungen vorliegen. Bei einer unge-
bracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prü- nügenden Prüfungsleistung in einem Prü-
fungsfach des fachrichtungsübergreifenden fungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.“
Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungs-
gefaßt:
leistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
nicht bestanden.“ „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
gefaßt: gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis 4. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“ Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-
dustriemeisterin – Fachrichtung Druck in der Fas-
d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I
S. 747) wird wie folgt geändert:
3. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In- a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dustriemeisterin – Fachrichtung Chemie vom aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
3. Mai 1979 (BGBl. I S. 513), zuletzt geändert durch durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
Verordnung vom 10. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2192),
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“ fung in einem anderen gewerblich-techni-
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt. schen oder handwerklichen Ausbildungs-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- beruf und danach eine mindestens drei-
gefügt: jährige einschlägige Berufspraxis oder“.
„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
fung in einem anderen gewerblich-techni- dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-
schen oder handwerklichen Ausbildungs- jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-
beruf und danach eine mindestens drei- setzt.
jährige einschlägige Berufspraxis oder“.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-
jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er- bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
setzt. c) § 8 wird wie folgt geändert:
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
c) § 8 wird wie folgt geändert: dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
metisches Mittel aus den Bewertungen der
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
metisches Mittel aus den Bewertungen der sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und Gewicht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 713
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: teile sowie im schriftlichen und im praktischen
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- Teil des berufs- und arbeitspädagogischen
fungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des Teils mindestens ausreichende Leistungen
fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils, im erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens
schriftlichen und im praktischen Teil des einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß
berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Lei-
im fachrichtungsübergreifenden Teil minde- stungen vorliegen.“
stens ausreichende Leistungen erbracht hat. cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Dabei dürfen nur in höchstens einem Prü- gefaßt:
fungsfach des fachrichtungsübergreifenden
Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungs- nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
leistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
nicht bestanden.“ d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
cc) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- 6. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis Abschluß Geprüfter Industriemeister – Fachrich-
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“ tung Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), geändert
durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I
d) Die §§ 11 und 12 werden gestrichen. S. 1330), wird wie folgt geändert:
e) § 13 wird § 11. a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
5. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In- durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
dustriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1401), geändert gefügt:
durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I
S. 1330), wird wie folgt geändert: „2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-
fung in einem anderen gewerblich-techni-
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: schen oder handwerklichen Ausbildungs-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“ beruf und danach eine mindestens drei-
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt. jährige einschlägige Berufspraxis oder“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
gefügt: dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-
„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü- jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-
fung in einem anderen gewerblich-techni- setzt.
schen oder handwerklichen Ausbildungs-
b) § 3 wird wie folgt geändert:
beruf und danach eine mindestens drei-
jährige einschlägige Berufspraxis oder“. aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht- c) § 8 wird wie folgt geändert:
jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
setzt.
b) § 3 wird wie folgt geändert: „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
aa) Absatz 2 wird aufgehoben. dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. metisches Mittel aus den Bewertungen der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
c) § 8 wird wie folgt geändert:
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
metisches Mittel aus den Bewertungen der Gewicht.“
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü- „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas- fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü- teile und im schriftlichen und im praktischen
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Teil des berufs- und arbeitspädagogischen
Gewicht.“ Teils mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht hat; dabei dürfen nur in höchstens
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-
fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs- gen vorliegen.“
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefaßt: gefaßt:
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
nis gemäß der Anlage 1 Seite 1 und ein Zeug- nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
nis gemäß der Anlage 1 Seite 1 und 2 auszu- gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
stellen.“
d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. 8. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und
7. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Kautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), geän-
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
dert durch Verordnung vom 6. November 1984
Industriemeisterin – Fachrichtung Isolierung
(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
(Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom
29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117) wird wie folgt geän- a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“ bb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt. das Wort „dreijährige“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“
gefügt: durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.
„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü- b) § 3 wird wie folgt geändert:
fung in einem anderen gewerblich-techni-
schen oder handwerklichen Ausbildungs- aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
beruf und danach eine mindestens drei- bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
jährige Berufspraxis im Bereich Isolierung
oder“. c) § 8 wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht- „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er- und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
setzt. dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
metisches Mittel aus den Bewertungen der
b) § 3 wird wie folgt geändert: Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
aa) Absatz 2 wird aufgehoben. zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
c) § 8 wird wie folgt geändert: sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Gewicht.“
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der
metisches Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prü-
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern fungsteile sowie im schriftlichen und im prak-
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und tischen Teil des berufs- und arbeitspädagogi-
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü- schen Teils mindestens ausreichende Lei-
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas- stungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü- höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichen-
Gewicht.“ de Leistungen vorliegen.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungstei- „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
le, im schriftlichen und im praktischen Teil des nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
berufs- und arbeitspädagogischen Teils, gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
sowie im Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prü-
fungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 9. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-
vorliegen. Bei einer ungenügenden Prü- dustriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom
fungsleistung in einem Prüfungsfach ist die 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695) wird wie folgt ge-
Prüfung nicht bestanden.“ ändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 715
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“ aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch
c) § 8 wird wie folgt geändert:
das Wort „dreijährige“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“ aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt. „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
b) § 3 wird wie folgt geändert: und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
aa) Absatz 2 wird aufgehoben. metisches Mittel aus den Bewertungen der
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
c) § 8 wird wie folgt geändert: mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- Gewicht.“
metisches Mittel aus den Bewertungen der bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
teile sowie im schriftlichen und im praktischen
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü- Teil des berufs- und arbeitspädagogischen
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Teils mindestens ausreichende Leistungen
Gewicht.“ erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens
einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- gen vorliegen.“
fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs- cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
teile sowie im schriftlichen und im praktischen gefaßt:
Teil des berufs- und arbeitspädagogischen
Teils mindestens ausreichende Leistungen „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-
gen vorliegen.“ 11. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-
gefaßt: dustriemeisterin – Fachrichtung Papierverarbei-
tung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 562), geändert durch
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330),
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
wird wie folgt geändert:
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
10. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In- durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
dustriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1340), zuletzt bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1996 (BGBl. I gefügt:
S. 934), wird wie folgt geändert: „2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: fung in einem anderen gewerblich-techni-
schen oder handwerklichen Ausbildungs-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“ beruf und danach eine mindestens drei-
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt. jährige einschlägige Berufspraxis oder“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
gefügt:
dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-
„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-
jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-
fung in einem anderen gewerblich-techni-
setzt.
schen oder handwerklichen Ausbildungs-
beruf und danach eine mindestens drei- b) § 3 wird wie folgt geändert:
jährige einschlägige Berufspraxis oder“.
aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-
c) § 8 wird wie folgt geändert:
jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-
setzt. aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- Gewicht.“
metisches Mittel aus den Bewertungen der bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü- Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prü-
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas- fungsteile im Prüfungsfach „Betriebstechni-
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü- sche Situationsaufgabe“ sowie im schrift-
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte lichen und im praktischen Teil des berufs- und
Gewicht.“ arbeitspädagogischen Teils mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht hat; dabei dür-
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: fen nur in höchstens einem Prüfungsfach je
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prü- nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei
fungsteile sowie im schriftlichen und im prak- einer ungenügenden Prüfungsleistung in
tischen Teil des berufs- und arbeitspädago- einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht
gischen Teils mindestens ausreichende Lei- bestanden.“
stungen erbracht hat; dabei dürfen nur in cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gefaßt:
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichen-
de Leistungen vorliegen.“ „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeug-
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt nis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszu-
gefaßt: stellen.“
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“ 13. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-
dustriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom
12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858) wird wie
12. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
folgt geändert:
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-
dustriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
19. Mai 1989 (BGBl. I S. 982) wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“ bb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt. das Wort „dreijährige“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“
gefügt: durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.
„2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü- b) § 3 wird wie folgt geändert:
fung in einem anderen gewerblich-techni- aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
schen oder handwerklichen Ausbildungs-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
beruf und danach eine mindestens drei-
jährige einschlägige Berufspraxis oder“. c) § 8 wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht- „(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er- und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
setzt. dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
metisches Mittel aus den Bewertungen der
b) § 3 wird wie folgt geändert: Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
aa) Absatz 2 wird aufgehoben. zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
c) § 8 wird wie folgt geändert: sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
Gewicht.“
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
metisches Mittel aus den Bewertungen der fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern teile, im Prüfungsfach „Fachspezifische Situa-
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und tionsaufgabe“ sowie im schriftlichen und im
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü- praktischen Teil des berufs- und arbeits-
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas- pädagogischen Teils mindestens ausreichen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 717
de Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur 15. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
in höchstens einem Prüfungsfach je Prü- Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüf-
fungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ter Industriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr,
ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Indu-
ungenügenden Prüfungsleistung in einem striemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr vom
Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestan- 25. August 1982 (BGBl. I S. 1245), geändert durch
den.“ Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330),
wird wie folgt geändert:
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefaßt: a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“ bb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch
das Wort „dreijährige“ ersetzt.
14. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.
Industriemeisterin – Fachrichtung Textil vom
b) § 3 wird wie folgt geändert:
22. September 1982 (BGBl. I S. 1354), geändert durch
Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
wird wie folgt geändert: bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“ aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
bb) In Nummer 2 wird das Wort „vierjährige“ durch und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
das Wort „dreijährige“ ersetzt. dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“ metisches Mittel aus den Bewertungen der
durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt. Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
b) § 3 wird wie folgt geändert: mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
aa) Absatz 2 wird aufgehoben. fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
c) § 8 wird wie folgt geändert: Gewicht.“
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- teile sowie im schriftlichen und im praktischen
metisches Mittel aus den Bewertungen der Teil des berufs- und arbeitspädagogischen
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern Teils mindestens ausreichende Leistungen
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü- einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas- Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü- gen vorliegen.“
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Gewicht.“ gefaßt:
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-
teile sowie im schriftlichen und im praktischen
Teil des berufs- und arbeitspädagogischen 16. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Teils mindestens ausreichende Leistungen Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens Lagerwirtschaft vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I
einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 S. 2020) wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistun-
gen vorliegen.“ a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefaßt: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
Bereich Lager-, Transport- oder Versandwesen
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
zugeordnet werden kann und danach eine
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der
d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
vorgeschriebenen Ausbildungsdauer minde- „2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprü-
stens fünf Jahre beträgt oder fung in einem anderen gewerblich-techni-
schen oder handwerklichen Ausbildungs-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in
beruf und danach eine mindestens drei-
einem anderen anerkannten gewerblich-tech-
jährige einschlägige Berufspraxis oder“.
nischen oder handwerklichen Ausbildungsbe-
ruf und danach eine mindestens dreijährige cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Berufspraxis oder dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „acht-
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis jährige“ durch das Wort „sechsjährige“ er-
nachweist. setzt.
Die Berufspraxis nach Satz 1 muß im Lager-, b) § 3 wird wie folgt geändert:
Transport- oder Versandwesen erbracht worden aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
sein.“
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
c) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
c) § 8 wird wie folgt geändert: und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
metisches Mittel aus den Bewertungen der
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
metisches Mittel aus den Bewertungen der fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü- Gewicht.“
fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
Gewicht.“ fungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und
sozialkundlichen Teil, im schriftlichen und
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
praktischen Teil des berufs- und arbeits-
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- pädagogischen Teils sowie in allen Prüfungs-
fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs- fächern des bautechnischen Prüfungsteils
teile, im Prüfungsfach „Fachspezifische Situa- ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei
tionsaufgabe“ sowie im schriftlichen und im dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach
praktischen Teil des berufs- und arbeits- des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen
pädagogischen Teils mindestens ausreichen- Teils nicht ausreichende Leistungen vor-
de Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur liegen.“
in höchstens einem Prüfungsfach je Prü-
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
fungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht
gefaßt:
ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung in einem „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestan- nis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis
den.“ gemäß der Anlage 2 auszustellen.“
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
gefaßt:
18. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
S. 1404) wird wie folgt geändert:
d) § 11 wird aufgehoben; § 12 wird § 11.
a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
17. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
Abschluß Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979 (BGBl. I
S. 667), geändert durch Verordnung vom 6. Novem- bb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfjährige“
ber 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“
durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „5“ ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- aa) Absatz 3 wird aufgehoben.
gefügt: bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 719
c) § 9 wird wie folgt geändert: mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: fungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü-
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden Gewicht.“
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
metisches Mittel aus den Bewertungen der bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der
zu bilden. Die Note der schriftlichen und Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prü-
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü- fungsteile, im Prüfungsfach „Betriebstechni-
fungsfach sind in einer Note zusammenzufas- sche Situationsaufgabe“ sowie im schrift-
sen; dabei hat die Note der mündlichen Prü- lichen und im praktischen Teil des berufs- und
fungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte arbeitspädagogischen Teils mindestens aus-
Gewicht.“ reichende Leistungen erbracht hat; dabei dür-
fen nur in höchstens einem Prüfungsfach je
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei
fungsteilnehmer im fachübergreifenden, im einer ungenügenden Prüfungsleistung in
fachtheoretischen Teil sowie im schriftlichen einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht be-
und im praktischen Teil des berufs- und standen.“
arbeitspädagogischen Prüfungsteils und in
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
allen Fächern des fachpraktischen Prüfungs-
gefaßt:
teils mindestens ausreichende Leistungen
erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens je „Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Lei- gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“
stungen vorliegen. Bei einer ungenügenden e) § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die
Prüfung nicht bestanden.“
20. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte In-
gefaßt: dustriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222),
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1994 (BGBl. I
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis S. 1592), wird wie folgt geändert:
gemäß der Anlage Seite 1 bis 3 auszustellen.“ a) § 3 wird wie folgt geändert:
d) Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben; § 14 wird aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 12.
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
19. Die Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung b) § 8 wird wie folgt geändert:
vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2415) wird wie
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
folgt geändert:
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“ dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt. metisches Mittel aus den Punktebewertungen
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „aner- der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prü-
kannten“ die Wörter „gewerblich-technischen fungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungs-
oder handwerklichen“ eingefügt und das Wort fach ist eine Note aus der Punktebewertung
„sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden;
dabei ist aus den schriftlichen und mündlichen
cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtjährige“ Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arith-
durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt. metische Mittel zu bilden.“
b) § 3 wird wie folgt geändert: bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) Absatz 2 wird aufgehoben. „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Prüfungsteilnehmer in allen geprüften Fächern
des wirtschaftszweigspezifischen, des wirt-
c) In § 9 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. schaftszweigübergreifenden Teils sowie im
d) § 10 wird wie folgt geändert: schriftlichen und im praktischen Teil des
berufs- und arbeitspädagogischen Teils min-
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
destens ausreichende Leistungen erbracht
„(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat. Im wirtschaftszweigübergreifenden Prü-
und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden fungsteil dürfen nur in einem Prüfungsfach
dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith- nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei
metisches Mittel aus den Bewertungen der einer ungenügenden Prüfungsleistung in ei-
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern nem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht be-
zu bilden. Die Noten der schriftlichen und standen.“
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt 2. Planung der Ausbildung:
gefaßt: a) Ausbildungsberufe,
„Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
nis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis
gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen.“ c) Organisation der Ausbildung,
c) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
21. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten f) Beurteilungssystem;
Abschluß Geprüfter Meister für Veranstaltungs-
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
technik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungs-
technik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, a) Auswahlkriterien,
Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
S. 118) wird wie folgt geändert:
c) Eintragungen und Anmeldungen,
a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
d) Planen der Einführung,
aa) In Nummer 1 wird das Wort „dreijährige“
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „aner-
kannten“ die Wörter „gewerblich-technischen a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
oder handwerklichen“ eingefügt und das Wort der Aufgabenstellung,
„acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
b) § 3 wird wie folgt geändert: c) Praktische Anleitung,
aa) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Fördern aktiven Lernens,
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. e) Fördern von Handlungskompetenz,
c) § 10 wird wie folgt geändert: f) Lernerfolgskontrollen,
aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. g) Beurteilungsgespräche;
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 5. Förderung des Lernprozesses:
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, b) Sichern von Lernerfolgen,
im schriftlichen und im praktischen Teil des
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
berufs- und arbeitspädagogischen Teils, in
der Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal-
mindestens ausreichende Leistungen er- tensauffälligkeiten,
bracht hat.“ e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
Artikel 2 f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
§1 a) Kurzvorträge,
Änderung von Vorschriften über die b) Lehrgespräche,
berufs- und arbeitspädagogische Eignung c) Moderation,
1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Ver- d) Auswahl und Einsatz von Medien,
ordnungen wird § 6 jeweils wie folgt gefaßt:
e) Lernen in Gruppen,
„§ 6
f) Ausbildung in Teams;
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
7. Abschluß der Ausbildung:
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als
Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und b) Anmelden zur Prüfung,
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu- c) Erstellen von Zeugnissen,
weisen:
d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
1. Allgemeine Grundlagen:
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
f) Mitwirkung an Prüfungen.
b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der
Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; unter Aufsicht bearbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 721
(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungs- Ausbildung,
teilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und f) Kooperation mit externen Stellen;
einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilneh-
mer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der 6. Ausbildung in der Gruppe:
Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im a) Kurzvorträge,
praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.“
b) Lehrgespräche,
2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird c) Moderation,
§ 7 wie folgt gefaßt: d) Auswahl und Einsatz von Medien,
„§ 7 e) Lernen in Gruppen,
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil f) Ausbildung in Teams;
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die 7. Abschluß der Ausbildung:
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als a) Vorbereitung auf Prüfungen,
Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu- b) Anmelden zur Prüfung,
weisen: c) Erstellen von Zeugnissen,
1. Allgemeine Grundlagen: d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten,
b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, f) Mitwirkung an Prüfungen.
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbil- (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
dung, einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus
mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; unter Aufsicht bearbeiten.
2. Planung der Ausbildung: (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation
a) Ausbildungsberufe, oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungs-
teilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilneh-
c) Organisation der Ausbildung, mer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der
d) Abstimmung mit der Berufsschule, Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im
praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.“
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem; 3. In den in Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Ver-
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: ordnungen wird § 8 jeweils wie folgt gefaßt:
a) Auswahlkriterien, „§ 8
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
c) Eintragungen und Anmeldungen, (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als
d) Planen der Einführung,
Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und
e) Planen des Ablaufs der Probezeit; Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-
4. Ausbildung am Arbeitsplatz: weisen:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten 1. Allgemeine Grundlagen:
der Aufgabenstellung, a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung,
c) Praktische Anleitung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbil-
d) Fördern aktiven Lernens, dung,
e) Fördern von Handlungskompetenz, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
f) Lernerfolgskontrollen, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
g) Beurteilungsgespräche; 2. Planung der Ausbildung:
5. Förderung des Lernprozesses: a) Ausbildungsberufe,
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
b) Sichern von Lernerfolgen, c) Organisation der Ausbildung,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Abstimmung mit der Berufsschule,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal- e) Ausbildungsplan,
tensauffälligkeiten, f) Beurteilungssystem;
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: §2
a) Auswahlkriterien, Änderung von Vorschriften
über die Wiederholung der Prüfung
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen, 1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Ver-
ordnungen wird § 9 Abs. 2 jeweils wie folgt gefaßt:
d) Planen der Einführung,
„(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
e) Planen des Ablaufs der Probezeit; wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-
4. Ausbildung am Arbeitsplatz: teilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in
einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten chende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb
der Aufgabenstellung, von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-
lungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer
c) Praktische Anleitung, kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistun-
d) Fördern aktiven Lernens, gen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte
Ergebnis berücksichtigt.“
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen, 2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird
g) Beurteilungsgespräche; § 10 Abs. 2 wie folgt gefaßt:
5. Förderung des Lernprozesses: „(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, teilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in
b) Sichern von Lernerfolgen, einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb
c) Auswerten der Zwischenprüfungen, von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal- der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-
tensauffälligkeiten, holungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilneh-
mer kann beantragen, auch bestandene Prüfungslei-
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der stungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte
Ausbildung, Ergebnis berücksichtigt.“
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe: 3. In den in Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Ver-
ordnungen wird § 11 Abs. 2 jeweils wie folgt gefaßt:
a) Kurzvorträge,
„(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
b) Lehrgespräche, wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-
c) Moderation, teilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in
einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-
d) Auswahl und Einsatz von Medien, chende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb
e) Lernen in Gruppen, von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung
der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-
f) Ausbildung in Teams; holungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilneh-
7. Abschluß der Ausbildung: mer kann beantragen, auch bestandene Prüfungslei-
stungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte
a) Vorbereitung auf Prüfungen, Ergebnis berücksichtigt.“
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen, §3
Änderung von Übergangsvorschriften
d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten, 1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Ver-
ordnungen wird § 10 jeweils wie folgt gefaßt:
f) Mitwirkung an Prüfungen.
„§ 10
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Übergangsvorschriften
Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus (1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungs-
mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
unter Aufsicht bearbeiten. Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung
(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die
oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungs- Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt
teilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und werden.
einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilneh- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis
mer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht be-
Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im standen haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.“ dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 723
melden, können die Wiederholungsprüfung nach den 2. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Ver-
am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.“ ordnung wird wie folgt geändert:
a) Auf der Seite 1 wird die Angabe „zuletzt geändert
2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird durch die Verordnung vom 10. Dezember 1991
§ 11 wie folgt gefaßt: (BGBl. I S. 2192)“ ersetzt durch die Angabe „zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 15. April
„§ 11
1999 (BGBl. I S. 711)“.
Übergangsvorschriften
b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-
(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungs- führten Angaben wie folgt gefaßt:
verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung „Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-
kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,
Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer- Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine
den. Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-
tischen Teil nachgewiesen.“
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis
zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht
3. Die Anlage 1 der unter Artikel 1 Nr. 6 aufgeführten Ver-
bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren
ordnung wird wie folgt geändert:
ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach a) Auf Seite 1 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 432)“
den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften able- eingefügt:
gen.“ „ , zuletzt geändert durch die Verordnung vom
15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“.
3. In den in unter Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Ver- b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-
ordnungen wird § 12 jeweils wie folgt gefaßt: führten Angaben wie folgt gefaßt:
„§ 12 „Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-
Übergangsvorschriften kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,
Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine
(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungs-
Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-
verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
tischen Teil nachgewiesen.“
Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung
kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die
Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer- 4. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 10 aufgeführten Ver-
den. ordnung wird wie folgt geändert:
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis a) Auf der Seite 1 wird die Angabe „zuletzt geändert
zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht durch die Verordnung vom 2. Juli 1996 (BGBl. I
bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren S. 934)“ ersetzt durch die Angabe „zuletzt geän-
ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung dert durch die Verordnung vom 15. April 1999
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach (BGBl. I S. 711)“.
den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften able- b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-
gen.“ führten Angaben wie folgt gefaßt:
„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-
§4 kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,
Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine
Änderung von Anlagen Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-
1. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 1 aufgeführten Ver- tischen Teil nachgewiesen.“
ordnung wird wie folgt geändert:
5. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 13 aufgeführten Ver-
a) Auf der Seite 1 wird nach der Angabe „(BGBl. I
ordnung wird wie folgt geändert:
S.177)“ eingefügt:
a) Auf der Seite 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 1596)“
„ , geändert durch die Verordnung vom 15. April
ersetzt durch die Angabe „(BGBl. I S. 1596, 2263,
1999 (BGBl. I S. 711)“.
2858), geändert durch die Verordnung vom
b) Seite 2 wird wie folgt geändert: 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“.
aa) In dem Klammerzusatz unter II. werden die b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge-
Angaben „oder Abs. 3“ und „/Abs. 3“ gestri- führten Angaben wie folgt gefaßt:
chen.
„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-
bb) Die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Anga- kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,
ben werden wie folgt gefaßt: Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine
„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi- Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-
kation als Fähigkeit zum selbständigen Pla- tischen Teil nachgewiesen.“
nen, Durchführen und Kontrollieren wurde
durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und 6. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 21 aufgeführten Verord-
einem praktischen Teil nachgewiesen.“ nung wird wie folgt geändert:
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 118)“ wird eingefügt: „ , geändert durch die Verordnung vom 15. April
„ , geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“.
1999 (BGBl. I S. 711)“. b) Auf Seite 3 werden die unter IV. von 1. bis 5. aufge-
b) Die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben führten Angaben wie folgt gefaßt:
werden wie folgt gefaßt: „Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-
„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi- kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,
kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine
Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-
Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak- tischen Teil nachgewiesen.“
tischen Teil nachgewiesen.“
10. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 19 aufgeführten Verord-
7. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 2, 4, 5, 7 bis 9, 11, 12, 14 nung wird wie folgt geändert:
bis 16 und 20 aufgeführten Verordnungen wird jeweils a) Auf Seite 1 wird jeweils nach der Angabe „(BGBl. I
wie folgt geändert: S. 2415)“ eingefügt:
a) Auf Seite 1 wird vor dem Wort „bestanden“ einge- „ , geändert durch die Verordnung vom 15. April
fügt: 1999 (BGBl. I S. 711)“.
„ , zuletzt geändert durch die Verordnung vom b) In dem Klammerzusatz unter II. werden in der
15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“. Anlage Seite 2 in dem aufgeführten Zeugnismuster
b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufge- zum Abschluß „Geprüfter Wassermeister/Geprüfte
führten Angaben wie folgt gefaßt: Wassermeisterin“ die Angaben „oder Abs. 3“ und
„/Abs. 3“ gestrichen.
„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-
kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, c) In dem Klammerzusatz unter II. werden in der
Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Anlage Seite 2 in dem aufgeführten Zeugnismuster
Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak- zum Abschluß „Geprüfter Abwassermeister/Ge-
tischen Teil nachgewiesen.“ prüfte Abwassermeisterin“ die Angaben „oder
Abs. 4“ und „/Abs. 4“ gestrichen.
8. Die Anlagen der in Artikel 1 Nr. 17 aufgeführten Ver- d) In den aufgeführten Zeugnismustern zu den Ab-
ordnung werden wie folgt geändert: schlüssen „Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte
a) In der Anlage 1 und in der Anlage 2 wird jeweils Abwassermeisterin“, „Geprüfter Wassermeister/
nach den Angaben „(BGBl. I S. 667)“ eingefügt: Geprüfte Wassermeisterin“ und „Geprüfter
Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereini-
„ , zuletzt geändert durch die Verordnung vom gungsmeisterin“ werden jeweils auf Seite 2 die
15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“. Angaben nach III. wie folgt gefaßt:
b) In der Anlage 2 werden die unter III. von 1. bis 5.
„Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
aufgeführten Angaben wie folgt gefaßt:
Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation
„Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-
als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durch-
kation als Fähigkeit zum selbständigen Planen,
führen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung
Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine
mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil
Prüfung mit einem schriftlichen und einem prak-
nachgewiesen.“
tischen Teil nachgewiesen.“
9. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Ver- Artikel 3
ordnung wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) Auf Seite 1 wird nach der Angabe „ (BGBl. I
S. 1404)“ eingefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1999
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 725
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 16. April 1999
Auf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 Satz 4 sie sich auf § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der beziehen.“
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des 2. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), § 106 Abs. 2
„Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließ-
Satz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b des
lich nach Art der Schadenversicherung betrieben, ent-
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in Verbin-
fallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11
dung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zustän-
Abs. 1 Nr. 1 und 3.“
digkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bun-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1986 (BGBl. I S. 1094) verordnet das Bundesaufsichtsamt a) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort
für das Versicherungswesen im Benehmen mit den Auf- „Ausfertigung“ das Semikolon durch ein Komma
sichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Ver- ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
sicherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versiche- „d) von den Rückversicherungsunternehmen die
rungsaufsichtsgesetzes: Nachweisung 250 in doppelter Ausfertigung;“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Nachwei-
Die Verordnung über die Berichterstattung von Versi- sungen“ die Angabe „250,“ eingefügt und nach
cherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichts- dem Wort „Ausfertigung“ das Komma durch
amt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995 ein Semikolon ersetzt.
(BGBl. I S. 858), zuletzt geändert durch die Verordnung bb) Buchstabe e wird gestrichen.
vom 10. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3652), wird wie folgt
geändert: c) In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „246,
247 und 250“ durch die Angabe „246 und 247“
ersetzt.
1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die
formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 Artikel 2
und 4. In den formgebundenen Erläuterungen gemäß Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Absatz 1 Nr. 2 entfallen die Angaben in den Spalten 02 Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember
und 03 und die Angabe der Davon-Vermerke, soweit 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Berlin, den 16. April 1999
Der Präsid ent
d e s B u n d e s a u f s i c h t s a m t e s f ü r d a s Ve r s i c h e r u n g s w e s e n
M üller
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vom 30. März 1999
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich dem Bundesverwal-
tungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung
eines Verwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegen-
heiten zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß oder zur Ablehnung des
Verwaltungsakts oder des Anspruchs zuständig war. Entscheidungen über
Widersprüche der Behördenleiter behalte ich mir vor.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) übertrage ich der unter I.
genannten Behörde die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie nach dieser
Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist. In besonderen
Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiter, behalte ich mir die
Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 1999 in Kraft. Sie findet keine
Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Kla-
gen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 30. März 1999
Bund esminist erium
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Im Auftrag
Dr. G e r l a c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 727
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 13. April 1999
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntge-
macht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstel-
lungen gewährt:
1. „PUBLISHING MARKET
Fachmesse für Praxislösungen in Werbung, Druck und Kommunikation“
vom 26. bis 28. April 1999 in Stuttgart
2. „SMT ES&S Hybrid
Messe und Kongreß für Systemintegration in der Mikroelektronik“
vom 4. bis 6. Mai 1999 in Nürnberg
3. „Interstoff
Fabrics and Trends for Fashion & Performance“
am 4. und 5. Oktober 1999 in Frankfurt am Main
4. „Neue Gesundheit
Internationale Fachmesse für gesunde Ernährung,
Nahrungsergänzung, Naturheilmittel und Naturkosmetik“
vom 7. bis 10. Oktober 1999 in Stuttgart
5. „mein VEREIN
Potentiale und Perspektiven im Sport“
am 9. und 10. Oktober 1999 in Stuttgart
6. „IENA 99
Ideen – Erfindungen – Neuheiten“
vom 28. bis 31. Oktober 1999 in Nürnberg
7. „NewCome ’99
Fachmesse und Kongreß für junge Unternehmen,
Existenzgründung, Franchising und Freelancer“
am 3. und 4. Dezember 1999 in Stuttgart
8. „38. PSI Messe“
vom 12. bis 14. Januar 2000 in Düsseldorf
9. „drupa 2000
50 Jahre Weltmarkt Druck und Papier“
vom 18. bis 31. Mai 2000 in Düsseldorf
Bonn, den 13. April 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. L a n d f e r m a n n
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des EuGH-Gesetzes
Vom 19. April 1999
Nach § 2 Abs. 2 des EuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2035) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das EuGH-Gesetz am 1. Mai 1999 in Kraft tritt.
Bonn, den 19. April 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. T e s k e