654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Vom 31. März 1999
Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungs- vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 3
reformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266),
das durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I 11. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der Wort- des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030),
laut des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der seit
1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die 12. das am 4. April 1993 in Kraft getretene Gesetz vom
Neufassung berücksichtigt: 26. März 1993 (BGBl. I S. 391),
13. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462),
(BGBl. I S. 2136),
2. den am 1. August 1985 in Kraft getretenen Artikel 2
14. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des
des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513),
Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078),
3. den am 23. November 1985 in Kraft getretenen Arti- 15. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen
kel 2 des Gesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 2090), S. 1406),
4. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 16. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des
des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1282), Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),
5. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 1 17. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des
des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297), Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
6. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 18. den am 4. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I
S. 2218), S. 726),
7. den am 1. Februar 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 19. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des
des Gesetzes vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 120), Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),
8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getrete- 20. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 9
nen Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),
S. 967), 21. den am 18. September 1997 in Kraft getretenen Arti-
9. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 4 kel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2294),
S. 2002), 22. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1
10. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete- des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),
nen Artikel 5 Nr. 1, den mit Wirkung vom 1. März 1991 23. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 5
in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 2 und den mit Wirkung des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026).
Bonn, den 31. März 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
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Rahmengesetz
zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
(Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG)
Inhaltsübersicht
Kapitel I §§
Vorschriften 3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 58
für die Landesgesetzgebung §§ 4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung . . . . . . 59 und 60
Einleitende Vorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Abschnitt III: Personalwesen . . . . . . . . . . . 61 und 62
Abschnitt I: Das Beamtenverhältnis
1. Titel: Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 bis 4 Abschnitt IV: (weggefallen)
2. Titel: Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 10
Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen
3. Titel: Laufbahnen 1. Titel: Beamte auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 bis 98
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 bis 12b 2. Titel: Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . . . . . 99 bis 104
b) Laufbahnbewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 3. Titel: Beamtete Professoren, Hochschul-
dozenten, Oberassistenten, Ober-
c) Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 ingenieure, wissenschaftliche und
4. Titel: Abordnung und Versetzung . . . . . . . . . . . . 17 und 18 künstlerische Assistenten . . . . . . . . . . . . 105 bis 114
4. Titel: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei Auf-
lösung oder Umbildung von Behörden . . . 19 und 20
Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften . . . . . . 116 bis 120
6. Titel: Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Kapitel II
b) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 und 23 Vorschriften, die
c) Verlust der Beamtenrechte . . . . . . . . . . 24
einheitlich und unmittelbar gelten
Abschnitt I: Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . 121 bis 125c
d) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . 25 bis 30
Abschnitt II: Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . 126 und 127
e) Sondervorschriften für den einst-
weiligen Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . 31 und 32 Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten
und Versorgungsempfänger
7. Titel: Wahl eines Beamten in eine gesetz- bei der Umbildung von
gebende Körperschaft oder in eine Ver- Körperschaften . . . . . . . . . . . 128 bis 133
tretungskörperschaft, Ernennung eines
Abschnitt IV: Sonderregelungen für den
Beamten zum Mitglied der Landes-
Spannungs- und Verteidi-
regierung oder zum Parlamentarischen
gungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . 133a bis 133e
Staatssekretär . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 und 34
Abschnitt V: Sonderregelungen für Ver-
wendungen im Ausland . . . . 133f
Abschnitt II: Rechtliche Stellung des Beamten
1. Titel: Pflichten des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44c Kapitel III
2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von Pflichten . . 45 bis 47 Allgemeine Schlußvorschriften . . . . . . . . 134 bis 142
––––––––––––
Kapitel I Abschnitt I
Vorschriften für die Landesgesetzgebung Das Beamtenverhältnis
Einleitende Vorschrift 1. Titel
Allgemeines
§1
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschrif- §2
ten für die Landesgesetzgebung. Die Länder sind ver-
pflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1963 (1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem
nach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung der her- öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beam-
gebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der tenverhältnis).
gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zuläs-
regeln. sig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
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solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des 2. Titel
Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich
Ernennung
Personen übertragen werden dürfen, die in einem privat-
rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§5
(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als
ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. (1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
§3 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden solches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Auf- 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll, 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem End-
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
derartige Aufgaben verwendet werden soll, 5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts-
3. auf Probe, wenn der Beamte bezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion sein
(§ 12a)
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
eine Probezeit zurückzulegen hat, Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit
4. auf Widerruf, wenn der Beamte dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden
Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der An-
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im gabe der Zeitdauer der Berufung,
Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Auf- nach Nummer 1,
gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
soll.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
§4 Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung
nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz in
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,
der Urkunde, so können die Rechtsfolgen abweichend
wer
von Satz 1 geregelt werden.
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt
zes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mit-
ist unzulässig und insoweit unwirksam.
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften be-
sitzt,
§6
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-
liche demokratische Grundordnung im Sinne des (1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist
Grundgesetzes eintritt, nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit
bewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr voll-
3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels endet hat.
solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzt (Lauf-
bahnbewerber). (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach
fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deut-
wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzun-
scher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein
gen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer
Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4
Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
EWG-Vertrag).
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 2 können §7
nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des
Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fach-
Sollen Professoren oder Hochschuldozenten, Oberassi- licher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstam-
stenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder mung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschau-
künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis be- ungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
rufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen
Gründen zugelassen werden. § 7a
(4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von den Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-
Bewerbern abgesehen werden kann, die die erforderliche schen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen
Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung
oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe
(andere Bewerber). nicht zulässig.
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§8 (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen
des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sach-
höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach
lich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die
dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von
Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen,
Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse
wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt
erfordern.
wird.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte § 12
im Zeitpunkt der Ernennung (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Ein-
1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und gangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht die unab-
eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war hängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.
oder (2) Der Beamte darf nicht befördert werden
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 1. während der Probezeit,
hatte.
2. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestimmen-
§9 den Frist, die mindestens ein Jahr seit der Anstellung
betragen muß,
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
3. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestimmen-
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Be- den Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten
stechung herbeigeführt wurde oder Beförderung betragen muß,
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbre- 4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerte-
chen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Beru- ten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch
fung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen Rechtsvorschrift eine Dauer von mindestens drei
läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe ver- Monaten festzulegen ist;
urteilt war oder wird oder
Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum
3. wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht ernannt wer- Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die
den durfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nicht Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines
zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und
erteilt wird. bedürfen einer besonderen Rechtsvorschrift. Entspre-
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, chendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Diszi- infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem
plinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehöri-
der Versorgungsbezüge verurteilt war. gen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwieger-
eltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist erfolgen, Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht
die gesetzlich zu bestimmen ist. übersprungen werden. Die unabhängige Stelle (§ 61) kann
Ausnahmen zulassen.
§ 10 (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben
(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernen- Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraus-
nung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine Aufsichts- setzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll
behörde mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Lauf-
werden, daß eine ohne deren Mitwirkung ausgesprochene bahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
Ernennung nichtig ist oder zurückgenommen werden
kann. Für diesen Fall ist zu bestimmen, daß der Mangel § 12a
der Ernennung als geheilt gilt, wenn die unabhängige
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt
Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernennung nach-
mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf
träglich zustimmt.
Probe übertragen wird. Die regelmäßige Probezeit beträgt
(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelas-
eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig ist, wenn sen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten,
eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1
bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit
angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist
3. Titel nicht zulässig.
Laufbahnen (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen
werden, wer
a) Allgemeines 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
§ 11 2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen
werden könnte.
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrich-
tung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraus- Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probe-
setzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem
und Probezeit. Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
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oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen wor- b) Laufbahnbewerber
den ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegen-
heit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und § 13
Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die
Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in
(3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen von Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grund-
Absatz 2 Satz 1 zulassen. satz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die
(4) Der Beamte ist Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist
dabei zu beachten.
1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
(2) Für die Zulassung ist zu fordern
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit 1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens
oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarver-
der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche
fahren zulässigen Disziplinarmaßnahme
Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abge-
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 ent- schlossene BerufsausbiIdung oder eine AusbiIdung
lassen. § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 31 Abs. 2 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
bleiben unberührt. oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist 3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu
dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beam- einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung
tenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf
Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jah- 4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach
res ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer über- Absatz 3 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges
tragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer
Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Hochschule.
(6) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der Be- (3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstim-
soldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender mung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besol-
Funktion sowie Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen dungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge
von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängig- und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraus-
keit besitzen, bestimmt werden. setzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraus-
setzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der
(7) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen
Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähi-
§ 12b gung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe
müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen ein-
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt
ander gleichwertig sein. Die zuständigen Stellen des Bun-
mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf
des und der Länder sind verpflichtet, nach diesen Bestim-
Zeit übertragen wird.
mungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur
(2) Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Amtszeiten Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2, bei der Vorbereitung
sind gesetzlich zu bestimmen; beide Amtszeiten dürfen der Regelungen nach Satz 1 zusammenzuwirken.
insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschrei-
ten. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute § 14
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.
(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungs-
(3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3 Abs. 1
das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst
übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes
dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in
auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außer-
Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf halb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Inhalt
Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungs- und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erforder-
rechtliche Ansprüche bestehen nicht. nissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen. Der Vor-
(4) § 12a Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwen- bereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittle-
dung; im übrigen sind die Auswirkungen auf das Beam- ren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer
ten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gesetzlich zu Prüfung ab.
regeln.
(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des
(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er vermittelt in
Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem
Funktion sowie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissen-
angehörende Ämter der Leiter von Behörden, soweit sie schaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die be-
nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, bestimmt wer- rufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfül-
den. lung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der
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Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von minde- (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge, die am
stens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen 1. Januar 1976 eingerichtet waren.
Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten um-
fassen die AusbiIdung in fachbezogenen Schwerpunkt- § 14b
bereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der prak-
tischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwal-
unterschreiten. tungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5
oder § 14a kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen
(3) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbil-
der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbe- dung für den gehobenen Justizdienst oder für den geho-
zogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben benen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet
beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaft- werden.
lichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der
Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine
§ 14c
insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß
eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeit- 1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
dauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst ge- ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
kürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbil- nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei-
dungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdien- jährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989
stes. Nr. L 19 S. 16), oder
(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften 2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-
Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch
eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung erworben werden. Das Nähere wird durch Landesrecht
gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der geregelt.
Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die (2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort
Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Lauf-
höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in bahn.
die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
(5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des § 15
höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre. Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen
(6) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-
Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprü- steigen.
fung (Absätze 1 bis 3 und 5) andere nach § 13 Abs. 3
gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrie- c) Andere Bewerber
ben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der
Laufbahn erfordern. § 16
(7) Für die Ausbildung der Bezirksnotare in Baden-Würt- (1) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn,
temberg kann eine längere als die in Absatz 2 bestimmte in der sie verwendet werden sollen, ist durch die unabhän-
Dauer des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben wer- gige Stelle (§ 61) festzustellen.
den.
(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzel-
nen Laufbahnen festzusetzen; sie muß mindestens drei
§ 14a Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 (3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob
und 5 kann die Befähigung erworben werden für und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die
1. die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs- Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit
dienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der
des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können fer-
Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), ner bestimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen
durch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden
2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch durch
kann.
gleichwertige, mindestens fünfeinhalbjährige Ausbil-
dungsgänge, in denen Studium und praktische Vorbe-
reitung zusammengefaßt und durch eine der Prüfung 4. Titel
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertige Staatsprüfung Abordnung und Versetzung
abgeschlossen worden sind. Die erste Staatsprüfung
kann durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbil-
dungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden. § 17
Die abschließende Staatsprüfung muß in ihren Anfor- (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis
derungen der für die entsprechende Lehrerlaufbahn besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer sei-
des höheren Dienstes eingerichteten zweiten Staats- nem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-
prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertig sein. stelle abgeordnet werden.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorüber- 5. Titel
gehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Rechtsstellung der Beamten
Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund
seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht § 19
einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, (weggefallen)
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf
der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von § 20
zwei Jahren übersteigt.
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der Auf-
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf lösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher
der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Auf-
kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung baus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer ande-
auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn ren ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet
die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrund- von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den
gehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn eine
entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren Versetzung nach § 18 nicht möglich ist. Eine Versetzung in
nicht übersteigt. den einstweiIigen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen
werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung
(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Be-
abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses reich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiIi-
Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und gen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden,
Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über die für diese Stellen geeignet sind.
Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung
entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zuste-
henden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, 6. Titel
zu dem er abgeordnet ist. Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 18 a) Allgemeines
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, § 21
für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er
es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das 1. Entlassung (§ 12a Abs. 4, §§ 22, 23, 31 Abs. 2 und § 96
neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, der- Abs. 2),
selben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit
2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist;
Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des 3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargeset-
Grundgehaltes. zen.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne (2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in
seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrund- den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2)
gehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stel-
auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt wer- lung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
den; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile
des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesent- b) Entlassung
lichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer
Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein § 22
Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird,
auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt dersel- (1) Der Beamte ist entlassen,
ben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn ver- Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staats-
setzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entspre- angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
chende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundge- päischen Gemeinschaften verliert oder
halt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das
2. wenn er den nach § 25 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt
der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die in den Ruhestand endet.
andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die
der neuen Befähigung teilzunehmen. Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Europäischen Gemeinschaften besitzt.
Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und be- Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-rechtliches
soldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienst-
Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften herrn tritt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen
Anwendung. Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 661
neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeord- Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
net wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenver- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten
hältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter. verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Ent-
(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt werden, sprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur
daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn
der die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundes-
ablegt, mit der Ablegung der Prüfung endet. verfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes
ein Grundrecht verwirkt hat.
§ 23 (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der
(1) Der Beamte ist zu entlassen, Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederauf-
nahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als
Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorge- nicht unterbrochen.
schriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis d) Eintritt in den Ruhestand
nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 26 Abs. 3
findet sinngemäß Anwendung, oder § 25
3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder (1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen der
4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen wor- Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze der
den ist oder Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete 65. Lebensjahr.
Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine ande-
5. wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen
re Altersgrenze bestimmt werden. Der Zeitpunkt des Ein-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland
tritts in den Ruhestand ist durch Gesetz zu regeln.
nimmt.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in FälIen (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Ein-
des § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des tritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, wenn es
Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete
65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils
(3) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben wer-
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten den kann, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten
auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge 68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen
hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren ver- kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1
hängt werden kann, oder Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um
bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt; § 26 Abs. 3
findet sinngemäß Anwendung, oder
§ 26
3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der
Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtli- (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu
cher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens
des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
einer anderen berührt wird und eine andere Verwen- Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
dung nicht möglich ist. (dienstunfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die
für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzun-
(4) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen gen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unbe-
werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs- rührt.
dienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorberei-
tungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. (2) Über die Versetzung in den Ruhestand ist, wenn der
Beamte Einwendungen erhebt, in einem förmlichen Ver-
(5) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Abs. 3 fahren zu entscheiden.
Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen des Ab-
satzes 4 sind angemessene Fristen einzuhalten, die nicht (3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
kürzer bemessen sein dürfen als die entsprechenden wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn
Fristen für Bundesbeamte. ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Lauf-
bahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1
ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustim-
c) Verlust der Beamtenrechte
mung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum
Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens
§ 24 demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bishe-
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im rige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den
ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deut- gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes ge-
schen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes nügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile
des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähi-
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von gung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für
mindestens einem Jahr oder den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif- Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den
ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn § 29
übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der (1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen stand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner
Tätigkeit zuzumuten ist. Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu
berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht
(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Durch
Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienst- Gesetz kann bestimmt werden, daß der Antrag innerhalb
unfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt einer bestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes ge-
werden kann, wenn er stellt werden muß.
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwer- (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der wegen
behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehinderten- Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte
gesetzes ist oder erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann,
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn
ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit
(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß für Beam-
mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen wer-
te, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäf-
den soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesund-
tigung oder Urlaub nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in
heitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stel-
der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden
lenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des
ist, für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im
Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung
Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum
für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den
30. Juni 1997 geltenden Fassung fortgilt.
Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Durch
Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß dem wegen
§ 26a Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn
wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb
der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn
unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwen-
noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen dung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrneh-
Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). mung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner
früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der
begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit
seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt ent- § 30
sprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beam- gehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtenver-
ten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach sorgungsgesetzes.
§ 26 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige
Tätigkeit übertragen werden kann.
e) Sondervorschriften
(4) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt
für den einstweiligen Ruhestand
mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit
des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten
Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist. § 31
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden. Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt beklei-
§ 27 det, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Überein-
stimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver-
und Zielen der Regierung stehen muß. Welche Beamten
setzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder son-
hierzu gehören, ist gesetzlich zu bestimmen.
stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zuge- (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne des
zogen hat, dienstunfähig geworden ist. Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen werden.
(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand ver-
setzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienst-
§ 32
unfähig geworden ist.
(1) Für den einstweiIigen Ruhestand gelten die Vor-
§ 28 schriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von
fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamten- (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
versorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen Beamte die Altersgrenze, so giIt er in dem Zeitpunkt als
des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte
erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den
in den Ruhestand durch Entlassung. Ruhestand tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 663
7. Titel Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körper- außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Ver-
schaft oder in eine Vertretungskörperschaft, Ernen- trauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
nung eines Beamten zum Mitglied der Landesregie-
rung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär § 37
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu
§ 33 unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen
(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richt-
für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der linien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach
gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht
auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche
Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. § 38
(2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in die ge- (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner
setzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Lan- dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwor-
des oder in die Vertretungskörperschaft ihres oder eines tung.
anderen Dienstherrn gewählten Beamten sind die Länder
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
nicht an die Vorschriften dieses Kapitels gebunden.
Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beam- Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer
ter zu entlassen ist, wenn er als Inhaber eines Amtes, das Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie
kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, zur Zeit ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit;
seiner Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks- dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Ver-
vertretung seines Landes oder einer Vertretungskörper- halten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit
schaft seines Dienstherrn war und nicht innerhalb einer oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das
von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden ange- ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen ver-
messenen Frist sein Mandat niederlegt. letzt.
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung
§ 34 einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht
aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Mitglied der rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2
Regierung eines Landes ernannt wird. Für diesen Fall kann Satz 2 entsprechend.
ferner bestimmt werden, daß der aus dem Amt ausge-
schiedene Beamte nach Beendigung seiner Mitglied- § 39
schaft in der Regierung in den Ruhestand tritt. Entspre-
chendes giIt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parla- (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-
mentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes tenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätig-
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen keit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-
Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen. heit zu bewahren. Dies giIt nicht für Mitteilungen im dienst-
lichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür-
Abschnitt II fen.
Rechtliche Stellung des Beamten (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung
1. Titel erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis
Pflichten des Beamten beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang,
der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-
§ 35 ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit
dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Gesetz kann
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Par-
bestimmt werden, daß an die Stelle des in den Sätzen 2
tei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu
und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle
erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der All-
tritt.
gemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muß sich durch sein
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-
und für deren Erhaltung eintreten. des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden
(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus oder erheblich erschweren würde. Durch Gesetz kann
seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der bestimmt werden, daß die Verweigerung der Genehmi-
Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt. gung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des
Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer
Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmi-
§ 36 gung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden,
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile
widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem bereiten würde.
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(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem werden kann. Die Dienstbehörde kann aus begründetem
gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Anlaß verlangen, daß der Beamte über eine von ihm aus-
Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so geübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, ins-
darf die Genehmigung auch dann, wenn die Vorausset- besondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt;
zungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt wer- die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten
den, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflich-
erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der tige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen,
Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten
zulassen. verletzt.
§ 40 (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen
ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Der beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt
Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
enthalten.
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so
(2) In den Fällen, in denen nach § 4 Abs. 3 eine Aus- stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße
nahme von § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert wer-
Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden. den kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienst-
§ 41
lichen Pflichten bringen kann,
Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Grün-
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behör-
den die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden.
de, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig wer-
Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei
den kann,
Monaten gegen den Beamten ein förmliches Disziplinar-
verfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernen- 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten
nung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses beeinflussen kann,
gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen
§ 42 kann,
(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätig- 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
keit, soweit er nicht zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist, sein kann.
der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als
die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer
erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pfleg-
mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der
schaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Auf-
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
nahme schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigungspflich-
Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
tig ist
nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu wider-
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme rufen.
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Satz 2 (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Ver-
Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Be- langen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvor-
treuung oder Pflegschaft sowie einer Testaments- gesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvor-
vollstreckung, gesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat,
Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen
bei einer dieser Tätigkeiten, dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesonde-
re im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die ver-
Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Über- säumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
nahme einer Treuhänderschaft,
(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätig-
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des keiten Einrichtungen, Personal oder Material des
Beamten unterliegenden Vermögens, Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wis-
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle- senschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und
rische oder Vortragstätigkeit des Beamten, gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in
Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen- Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den
hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten
an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissen- durch die lnanspruchnahme entsteht.
schaftlichen Instituten und Anstalten,
(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst- Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Ver-
hilfeeinrichtungen der Beamten. langen auf Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die
Durch Gesetz kann für nicht genehmigungspflichtige Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 5 bedürfen der
Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht vorgesehen werden, Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entschei-
die auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt dung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 665
und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat von insgesamt sechs Jahren,
jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
machen.
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
bezüge
§ 42a
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit
entgegenstehen.
Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beam-
tenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-
ren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des
den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher
Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkei-
Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäf- ten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem Umfang auszu-
tigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner üben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung
dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Been- dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Ver-
digung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang pflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung wider-
steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt rufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der
werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätig- Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten
keit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter- Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus
sagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortset-
Interessen beeinträchtigt werden. zung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienst-
(3) Durch Gesetz ist zu regeln, daß einem Beamten mit
behörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf
von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnis- Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche
ses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbe-
nachgeordnete Behörden übertragen. züge zu gewähren ist, wenn er
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
§ 43 2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten- tatsächlich betreut oder pflegt. Die Dauer des Urlaubs
verhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in nach Satz 1 darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschrei-
bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der ten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienst- (4) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3 dür-
herrn. fen auch zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht
überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschul-
§ 44 dienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des
Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt
regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwin- werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen
gende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1. In den Fällen des
eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder
Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hin- (5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten
aus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2
zu gewähren. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres
an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit auf- bewilligt werden kann. Absatz 4 Satz 1 ist mit der Maß-
steigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stun- gabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn
den im Jahr eine Vergütung erhalten, wenn die Dienst- Jahre nicht überschreiten darf.
befreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich ist.
§ 44c
§ 44a (weggefallen)
Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu
regeln. 2. Titel
§ 44b Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten
§ 45
mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der
Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerber- (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er
überhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Ver-
Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffent- halten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienst-
lichen Dienst zu beschäftigen, vergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen § 50
in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allge-
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
meine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besol-
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beam- dungsordnungen sind gesetzlich zu regeln; sie können nur
ten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, durch Gesetz geändert werden.
wenn er sich gegen die freiheitliche demokratische (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht
an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hin-
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu be- ausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirk-
einträchtigen, oder wenn er gegen die in § 39 Abs. 1 und 2 sam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu
Satz 1, §§ 42a und 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im diesem Zweck abgeschlossen werden.
übrigen ist durch Gesetz zu bestimmen, welche Hand-
lungen bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
Beamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen § 51
gelten. (1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungsbezüge
können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen
ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als
regeln die Disziplinargesetze.
sie der Pfändung unterliegen.
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurück-
§ 46 behaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienst- oder
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grobfahrlässig Versorgungsbezüge nur insoweit geltend machen, als sie
die ihm obIiegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit
dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent- gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz
stehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als
Gesamtschuldner. § 52
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung
Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn
Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt über, als dieser während einer auf der Körperverletzung
an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge
dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von
Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der
rechtskräftig festgestellt wird. Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann
nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebe-
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat nen geltend gemacht werden.
dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht
der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
§ 53
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch
§ 47 eine auf § 50 Abs. 1 beruhende Änderung ihrer Bezüge
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsord-
seine Dienstbezüge verliert, solange er dem Dienst ohne nungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so
Genehmigung schuldhaft fernbleibt. sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vor-
3. Titel schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis
Rechte des Beamten des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht
es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der
Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückfor-
§ 48
derung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treue- abgesehen werden.
verhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Fa-
milie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenver- § 54
hältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen
Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. (weggefallen)
§ 55
§§ 48a, 49 und 49a
Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub
(weggefallen) unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 667
§ 55a (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
(1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutzgesetz punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maßgabe der Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgaben-
folgenden Absätze zu erlassen. bereich zuständigen Behörde geführt werden. Neben-
akten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in
(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen TeiIakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die
Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäfti-
Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Frei- gungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwalten-
zeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der de Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das beson- nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur
dere Schutzbedürfnis der Beamten unter 18 Jahren rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Be-
(jugendliche Beamte) zu berücksichtigen. hörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständi-
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beam- ges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
ter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln. haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäf- Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
ten beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwal-
die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefähr- tung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt
det werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugend- auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
licher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über
ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der
Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben,
Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen
sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung
der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-
einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und führung organisatorischer, personeller und sozialer Maß-
bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen nahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personal-
Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugend- planung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder
lichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen
zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, be-
oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. dürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die
zuständige oberste Dienstbehörde.
(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersuchun-
gen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, die sich auf
den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die körperliche § 56a
Beschaffenheit und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit Unterlagen über BeihiIfen sind stets als Teilakte zu
auf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
Beamten erstrecken. aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personal-
(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und verwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet
die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisa-
für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von tionseinheit haben. Die Behilfeakte darf für andere als für
den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben wer-
Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmt werden. den, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfe-
gewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall ein-
§ 56 willigen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zu-
sammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behörd-
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; lichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder
sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein- soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
sicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unter- Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr
lagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden
Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erfor-
in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen derlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
(Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
Personalakte nicht aufgenommen werden. Personal-
aktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, § 56b
der Beamte wiIIigt in die anderweitige Verwendung ein. Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und
Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachtei-
besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis lig werden können, vor deren Aufnahme in die Personal-
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere akte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeld- Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist
akten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten zur Personalakte zu nehmen.
verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen
Personalakte getrennt sind und von einer von der Perso-
§ 56c
nalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet
werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-
die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch tenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollstän-
bleiben unberührt. dige Personalakte.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies
gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenste- gilt nicht für dienstliche BeurteiIungen.
hen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtig-
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhal-
tes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevoll-
te im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung
mächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die
eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
Sätze 1 und 2 entsprechend.
Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Be-
entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablich- standteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus
tungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des
ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person auto- Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
matisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlas- Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
sen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere § 56f
Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten
und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer- (1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für
den, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-
gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist schaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung
unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten ist nur nach Maßgabe des § 56d zulässig. Ein automati-
Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen- sierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,
bezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Tren- soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf- bestimmt ist.
wand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten (2) Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen auto-
Auskunft zu erteilen. matisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur
von den übrigen Personaldateien technisch und organisa-
§ 56d torisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(1) Ohne EinwiIIigung des Beamten ist es zulässig, die (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psycho-
Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder logische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen
Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert
im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Be- verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung
hörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz
Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung des Beamten dient.
oder Durchführung einer Personalentscheidung notwen- (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
dig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäfts- ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse ge-
bereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer stützt werden, die unmittelbar durch automatisierte
Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wer-
Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizini- den.
sches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls
ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus (5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die
der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mit-
Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage zuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benach-
abzusehen. richtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungs-
formen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwen-
Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer dungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und
erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein
Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten bekanntzugeben.
die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und
Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich § 57
mitzuteilen.
Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforder- oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie kön-
lichen Umfang zu beschränken. nen ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer
Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes
§ 56e bestimmt ist. Der Beamte darf wegen Betätigung für seine
Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Diszi-
plinarrechts keine Anwendung finden, sind
§ 58
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der be-
haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus
amtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Lan-
der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
desbehörden sind die Spitzenorganisationen der zu-
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm ständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu betei-
nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten ligen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 669
4. Titel (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt
Schutz der rechtlichen Stellung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus anderen
als den in § 27 Abs. 1 genannten Gründen eine Wartezeit
von mehr als fünf Jahren voraussetzt; sie darf zehn Jahre
§ 59
nicht übersteigen.
Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter ande-
ren Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, § 96
die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind,
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
nicht verändert werden.
Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand
§ 60 tritt.
Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf der (2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in den
Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbehörde nicht Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen,
ausgeschlossen werden. sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in
dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3) Die Leiter von Hochschulen und die hauptberuflichen
Abschnitt III Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft
Personalwesen zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer
Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in
§ 61 den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens
zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezü-
(1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unabhängige, gen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhält-
an Weisungen nicht gebundene Stelle gesetzlich zu nis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden
bestimmen. Sie hat in den in diesem Gesetz vorgesehe- waren.
nen Fällen Ausnahmen zuzulassen und die Befähigung
von anderen Bewerbern (§ 16) festzustellen. § 97
(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes können Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte
der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben zugewiesen auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer gesetzlichen Ver-
werden. pflichtung, auf Verlangen des Dienstherrn das Amt nach
Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.
§ 62
(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und nur
§ 98
dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb
dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter
auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem anderen Beam-
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich
tenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen ist.
nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Voraus-
Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß der
setzungen, unter denen ihre Mitgliedschaft endet, sind
einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet,
gesetzlich zu regeln.
wenn die Amtszeit abgelaufen ist.
Abschnitt IV 2. Titel
(weggefallen) Polizeivollzugsbeamte
Abschnitt V § 99
Besondere Beamtengruppen (1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte all-
gemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nach-
1. Titel folgend nichts anderes bestimmt ist.
Beamte auf Zeit (2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst
gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu bestimmen.
§ 95
§ 100
(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung
von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei Beamten abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis 15 gere-
auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer gelt werden.
Wahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis
anders als durch Ernennung begründet wird. Durch § 101
Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß § 25 auf die in (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26
Satz 2 bezeichneten Beamten keine Anwendung findet. Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anfor-
(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beam- derungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt
te auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungs-
nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses fähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizei-
Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden dienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion
keine Anwendung. erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr setzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf
uneingeschränkt. nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gut- bekleidet.
achtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes
festgestellt. § 118
Für das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64 Abs. 1
§ 102 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Polizei- Bekanntmachung vom 1. Januar 1972 (Gesetz- und Ver-
vollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in ein anderes ordnungsblatt für Berlin S. 287) unberührt.
Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch bei einem anderen
Dienstherrn, versetzt werden kann, wenn die sonstigen §§ 119 und 120
Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind.
(weggefallen)
§§ 103, 103a und 104
(weggefallen) Kapitel II
Vorschriften,
3. Titel die einheitlich und unmittelbar gelten
Beamtete Professoren, Hochschul-
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Abschnitt I
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
Allgemeines
§ 105
§ 121
Für beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
assistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten gelten die Vorschriften dieses 1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbän-
Gesetzes, soweit nicht das Hochschulrahmengesetz de,
etwas anderes bestimmt. 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des
§§ 106 bis 114 lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es
(weggefallen) nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverord-
nung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen
bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hier-
4. Titel zu ermächtigte Stelle.
Ehrenbeamte
§ 122
§ 115 (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Lauf-
(1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten können bahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der
durch Gesetz abweichend von den für Beamte allgemein Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbil-
geltenden Vorschriften dieses Kapitels geregelt werden, dung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erwor-
soweit es die besondere Rechtsstellung der Ehrenbeam- ben hat.
ten erfordert. (2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c
(2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und keine die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die
Versorgung erhalten. § 68 des Beamtenversorgungs- Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen
gesetzes bleibt unberührt. Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das
gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßga-
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beam-
ben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2
tenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis
Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertra-
nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt wer-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
den.
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1141) festgestellt worden ist und der Beamte die lauf-
Abschnitt VI bahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.
Sonstige Vorschriften § 123
(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18
§ 116
auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hin-
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der Be- aus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich
rufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.
(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem ab-
gebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden
§ 117 Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen,
verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraus- daß das Einverständnis vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 671
§ 123a rührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinn-
gemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförde-
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen
rung während der Probezeit rechtfertigen.
Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine sei-
nem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen (2) Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf
Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei
Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätig- Jahren eingegangen war und mindestens zwei Jahre Voll-
keit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn drin- zugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hat, im An-
gende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entschei- schluß an den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz eine
dung trifft die oberste Dienstbehörde. für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vor-
(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teil- geschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder
weise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der praktische AusbiIdung) oder wird diese durch den Voll-
öffentlichen Hand umgebildet wird, kann auch ohne seine zugsdienst im Bundesgrenzschutz unterbrochen, so gilt
Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von
dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Ein-
öffentliche Interessen dies erfordern. stellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund
dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Vor-
(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. aussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für den
Für Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten
Absatz 1 erhält, gilt § 9a Abs. 2 des Bundesbesoldungs- Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines
gesetzes. Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes
zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
§ 124
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraus-
früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, dessen
setzungen über den Bereich des Bundes oder eines Lan-
Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine
des hinaus gegeben sind.
festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an
Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
§ 125 durchgeführt wird.
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssolda-
ten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der Berufs- § 125b
soldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum (1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eig-
Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung nung für die Einstellung in den öffentIichen Dienst in der
auf eigenen Antrag. Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um Ein-
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit stellung nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert hat,
zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder und hat sie sich innerhalb von vierundzwanzig Monaten
zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach
oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuer- Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvorausset-
wehr ernannt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn zungen beworben, so ist der Grad ihrer fachlichen Eig-
ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als Professor, Hoch- nung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem
schuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissen- Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne die
schaftlicher oder künstlerischer Assistent an einer nach Geburt des Kindes hätte bewerben können. Führt die Prü-
Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten fung zu dem Ergebnis, daß eine Frau ohne diese Verzöge-
Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, rung eingestellt worden wäre, kann sie vor anderen
in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Absatz 1 Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die
Satz 2 gilt auch nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat diesen Frauen in einem Einstellungstermin vorbehalten
auf Zeit in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter be- werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen
rufen wird. In diesen Fällen gilt § 124 sinngemäß. Die Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen,
Sätze 1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 3 gelten nicht für einen bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen
Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungs- sind zugunsten der betroffenen Frauen aufzurunden. Für
scheines ist. die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die
Fristen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundeserzie-
§ 125a hungsgeldgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 des Mutter-
(1) Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf schutzgesetzes zugrunde zu legen.
oder früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein (2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur
Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegan- wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem
gen ist und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bun- Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehöri-
desgrenzschutz geleistet hat, bis zum Ablauf von sechs gen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 einschließlich
Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als des berücksichtigungsfähigen Zeitraums der Pflege für
Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf um Einstellung als die Pflegeperson entsprechend.
Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst einge-
stellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Lauf-
§ 125c
bahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausge-
schoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdien- streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte
stes zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen
der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht be- Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende (3) Für KIagen nach Absatz 1, einschließlich der Lei-
Antragsschrift, stungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften
des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
folgenden Maßgaben:
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der
Begründung
Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlas-
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit- sen worden ist.
tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienst-
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß
behörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen
und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbrin-
sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch
gungsbefehls sind mitzuteilen.
allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertra-
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten gen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen 3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abord-
nur vorgenommen, wenn nung oder die Versetzung haben keine aufschiebende
1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen Wirkung.
der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässi-
gen Tötung, handelt oder § 127
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwal-
der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu tungsgerichts über eine KIage aus dem Beamtenverhält-
prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen nis gilt folgendes:
sind. 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn
nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, das Urteil von der Entscheidung eines anderen Ober-
sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu chung beruht, solange eine Entscheidung des Bundes-
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden verwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen
Erkenntnisse sind. ist.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren 2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bun-
bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre desrecht darauf gestützt werden, daß das angefoch-
Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls tene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten
erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stel-
le erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beam- Abschnitt III
ten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; Rechtsstellung der Beamten
erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn und Versorgungsempfänger bei
diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maß- der Umbildung von Körperschaften
nahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden.
§ 128
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in
auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der
Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechen-
Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmen-
den Landesgesetz verwendet werden.
den Körperschaft über.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch (2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in
zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuer- mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind
geheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Über- anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften
mittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben
des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig. innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeit-
(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvor- punkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einverneh-
gesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als men miteinander zu bestimmen, von welchen Körper-
„Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. schaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind.
Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle
aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden
Abschnitt II Bezüge als Gesamtschuldner.
Rechtsweg (3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine
oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird,
sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Kör-
§ 126
perschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet
früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Anwendung.
Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg ge-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine
geben.
Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körper-
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. schaften zu einer neuen Körperschaft zusammenge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 673
schlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die
TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körper- Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen
schaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Kör- Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
perschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere
andere Körperschaften übergehen. § 132
(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des
§ 129 § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Um-
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft bildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen
Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über Versorgungsempfänger.
oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer (2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche
anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versor-
entsprechend. gungsempfänger gegenüber der abgebenden Körper-
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der schaft bestehen.
aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fäl-
des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen. len des § 128 Abs. 4.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Über-
nahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der § 133
Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses
an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffent-
Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Ver- lichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).
pflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fäl-
len des § 128 Abs. 4. Abschnitt IV
Sonderregelungen
§ 130 für den Spannungs- und Verteidigungsfall
(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körper-
schaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr über- § 133a
nommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen
Bedeutung und lnhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung nach den §§ 133b bis 133e sind nur nach Maßgabe des
und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie finden keine
werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Anwendung auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I
und § 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes
Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261).
der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit
dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen. § 133b
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, (1) Der Beamte kann für Zwecke der Verteidigung auch
wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhande- ohne seine Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn
nen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, inner- abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwi-
halb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen schenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.
Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabenge-
biet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweili- (2) Dem Beamten können für Zwecke der Verteidigung
gen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt auch Aufgaben übertragen werden, die nicht seinem Amt
im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen oder seiner Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihm
des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen die Übernahme nach seiner Vor- und Ausbildung und im
Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft ver- Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. Auf-
pflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 gaben einer niedrigeren Laufbahngruppe dürfen ihm nur
Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen
Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand ver- unabweisbar ist.
setzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf (3) Der Beamte hat bei der Erfüllung der ihm für Zwecke
der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und
den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihm nach
mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen
zugemutet werden können.
§ 131 (4) Der Beamte ist bei einer Verlegung der Behörde oder
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Dienststelle – auch außerhalb des Geltungsbereiches
Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten Auf- dieses Gesetzes – zur Dienstleistung am neuen Dienstort
sichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, verpflichtet.
daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung
voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung § 133c
ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für Die Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag kann
die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden,
Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur wenn dies im öffentlichen lnteresse erforderlich ist und der
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich (3) Der Dienstherr hat darauf hinzuwirken, daß die erfor-
seines Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt derlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für
werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der die gemäß Absatz 1 verwendeten Beamten getroffen
Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt werden.
des Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Alters- (4) Ist ein gemäß Absatz 1 verwendeter Beamter zum
grenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand
auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende seiner Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft
des Monats hinausgeschoben werden, in dem der Beamte oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
das 65. Lebensjahr vollendet. Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich
des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstver-
§ 133d hältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
Ein Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr noch Zustands folgenden Monats.
nicht vollendet hat, kann für Zwecke der Verteidigung
erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Per- Kapitel III
sonalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich seines Allgemeine Schlußvorschriften
bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, § 134
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des
Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten Rech-
nungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhän-
gigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bun-
§ 133e
desrechnungshofes besitzen; sie müssen Beamte auf
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der Lebenszeit sein. Die Mitglieder, die vom Parlament ge-
Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, wählt werden, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
vorübergehend in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen berufen werden; ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
und an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, für Zwecke der Vertei- § 135
digung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbean- Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt
spruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und
es die dienstlichen Erfordernisse gestatten. Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und
die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar
zu erklären.
Abschnitt V
Sonderregelungen § 136
für Verwendungen im Ausland (weggefallen)
§ 133f § 137
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beam- (Übergangsvorschrift)
te, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes
im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets
auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden § 138
und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Ländern, in
Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. denen der einstweilige Ruhestand noch nicht eingeführt
(2) Ein gemäß Absatz 1 verwendeter Beamter kann, ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Landesrecht mit den
soweit dienstliche Gründe es erfordern, verpflichtet wer- Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung ge-
den, bracht worden ist, an die Stelle des einstweiligen Ruhe-
standes der Wartestand des bisherigen Rechts.
1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teil-
zunehmen, §§ 139 und 140
2. Schutzkleidung zu tragen, (Änderung von Rechtsvorschriften)
3. Dienstkleidung zu tragen,
§ 141
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne beson-
dere Vergütung Dienst zu tun. (gegenstandslos)
In den Fällen der Nummer 4 wird für die Mehrbean-
spruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es § 142
die dienstlichen Erfordernisse gestatten. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 675
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
Vom 31. März 1999
Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungs- 13. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-
reformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), nen Artikel 6 Nr. 1, den mit Wirkung vom 1. März 1991
das durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 2 und den mit Wirkung
S. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der Wort- vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 4
laut des Bundesbeamtengesetzes in der seit dem 1. Janu- des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266),
ar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
14. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1
fassung berücksichtigt:
des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom
15. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen
27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479),
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
2. den am 20. Juli 1985 in Kraft getretenen § 21 Abs. 1 (BGBl. I S. 2136),
des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445),
16. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
3. den am 1. August 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513), S. 2378),
4. den am 23. November 1985 in Kraft getretenen Arti- 17. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des
kel 3 des Gesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078),
S. 2090),
18. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen Arti-
5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 30 des kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), S. 1406),
6. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 6
19. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I
Abs. 7 des Gesetzes vom 14. September 1994
S. 2466),
(BGBl. I S. 2325),
7. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1282), 20. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 21. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 5
S. 2218), des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650),
9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 22. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 10
des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1849), des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),
10. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 5 23. den am 18. September 1997 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I kel 2 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2002), S. 2294),
11. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen 24. den Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes, der
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in teils am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist sowie auf
Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Grund einer Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom vom 21. Dezember 1998 teils am 1. Januar 2001 in
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1139), Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch
ein Gesetz ein anderes geregelt ist,
12. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I 25. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 6
S. 2682), des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026).
Bonn, den 31. März 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
Bundesbeamtengesetz
(BBG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt I: Einleitende Vorschriften . . . . . . . . 1 bis 3 2. Rechte
Abschnitt II: Beamtenverhältnis a) Fürsorge und Schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 bis 80b
1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 und 5 b) Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
2. Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 bis 14 c) Dienst- und Versorgungsbezüge . . . . . . . . . 82 bis 87a
3. Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 bis 25 d) Reise- und Umzugskosten . . . . . . . . . . . . . . . 88
4. Versetzung und Abordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 und 27 e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetz-
gebende Körperschaft oder in eine kom-
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
munale Vertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 und 89a
a) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 34
f) Personalakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 bis 90g
b) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 bis 47
g) Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
c) Verlust der Beamtenrechte . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 51
h) Dienstzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Abschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten 3. Beamtenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 und 94
1. Pflichten
Abschnitt IV: Personalverwaltung . . . . . . . . . . . 95 bis 104
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 bis 57
Abschnitt V: (weggefallen)
b) Diensteid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshand- Abschnitt VI: Beschwerdeweg und
lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 und 60 Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 bis 175
d) Amtsverschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 bis 63 Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendi- Bundesrates und des Bundes-
gung des Beamtenverhältnisses . . . . . . . . . . 64 bis 69a verfassungsgerichtes . . . . . . . . . . 176
f) Annahme von Belohnungen . . . . . . . . . . . . . . 70 und 71 Abschnitt VIIa: Leiter von Hochschulen, Pro-
g) Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 bis 73 fessoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingeni-
h) Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 und 75
eure, wissenschaftliche und
i) Dienstkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 künstlerische Assistenten . . . . . . 176a
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
aa) Verfolgung von Dienstvergehen . . . . . . . 77
Abschnitt IX: Übergangs- und Schlußvor-
bb) Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202
Abschnitt I (2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, ist
unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, der eine bun-
Einleitende Vorschriften desunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer
§1 Bundesbeamter.
Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit es im
einzelnen nichts anderes bestimmt. §3
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste
§2 Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein
(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bun- Amt bekleidet.
desunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche
öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten
und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht. der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorge-
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setzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätig- (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
keit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten
und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der sein
öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundes-
Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit
behörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.
dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden
Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“
oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Anga-
Abschnitt II be der Zeitdauer der Berufung,
Beamtenverhältnis 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte
1. Allgemeines nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
§4 Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2
vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig vor.
zur Wahrnehmung
(3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des 1. Entlassung,
Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließ- 2. Verlust der Beamtenrechte,
lich Personen übertragen werden dürfen, die in einem
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundesdiszi-
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
plinarordnung.
§5 (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in
den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamten-
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
rechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des Vorschriften.
§ 4 verwendet werden soll,
2. auf Probe, wenn der Beamte §7
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion wer
(§ 24a) 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
eine Probezeit zurückzulegen hat. zes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mit-
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften be-
werden, wer sitzt,
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungs- 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-
dienst ableisten oder liche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt,
2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im
Sinne des § 4 verwendet werden soll. 3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene – oder
mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Auf- besitzt oder
gaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist
Ehrenbeamter. b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf
öffentlichen Dienstes erworben hat.
eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis beru-
fen werden können, bleiben unberührt. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deut-
scher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein
Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4
2. Ernennung EWG-Vertrag).
(3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen von
§6 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewin-
(1) Einer Ernennung bedarf es nung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses, besteht.
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol-
ches anderer Art (§ 5 Abs.1, 2 und 4), §8
3. zur ersten Verleihung eines Amtes, (1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu
ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem End- fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts- Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzuneh-
bezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. men.
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen
Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter in den Bun- Behörde rückwirkend bestätigt werden.
desministerien und Leiter der den Bundesministerien
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte
unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundes-
im Zeitpunkt der Ernennung
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts. Über weitere Ausnahmen von der 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und
Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Bundes- eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war
personalausschuß. oder
(3) Stellenausschreibungen dürfen sich nicht nur an 2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
Männer oder nur an Frauen richten, es sei denn, ein be- hatte.
stimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung
für diese Tätigkeit. Sie sind so abzufassen, daß sie auch § 12
Frauen zu einer Bewerbung auffordern. Dies gilt insbeson-
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
dere für Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer
Zahl beschäftigt sind als Männer. 1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder
Bestechung herbeigeführt wurde oder
§ 8a 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbre-
Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem chen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Beru-
Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besoldung beur- fung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen
laubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe ver-
Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag urteilt war oder wird oder
oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, 3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht ernannt wer-
so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem den durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht
Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich
Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. erteilt wird.
Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahl-
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
perioden.
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Diszi-
plinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust
§9
der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, § 13
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, (1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte
nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernann-
3. sich
ten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbie-
a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchsta- ten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst dann, wenn die
be a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernen-
üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der nung zu bestätigen.
vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
(2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme innerhalb
b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die
in einer Probezeit bewährt hat. oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grun-
de der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknah-
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach me ist der Beamte zu hören. Die Rücknahme wird von der
fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem
wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzun- Beamten zuzustellen.
gen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
§ 14
§ 10 Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen
worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder
(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, soweit bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Aus- Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten
übung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausge-
(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung führt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen
der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der werden.
Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine
Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist un- 3. Laufbahnen
zulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches § 15
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2). (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach
§ 11 Maßgabe der §§ 15a bis 25
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sach- 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der
lich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Beamten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 679
2. die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbah- (2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studien-
nen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnun- gang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehen-
gen) den Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen
zu erlassen.
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufga-
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Ab- ben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungs-
satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung dienst besteht aus Fachstudien von mindestens acht-
des Bundesrates auf oberste Dienstbehörden übertragen. zehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzei-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver- ten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die
nehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der
Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung
§ 15a darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bil- (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in
dungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Über- fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnauf-
einstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der gaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissen-
funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwen- schaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung
dung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine
beachten. insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstim- eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen
mung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besol- worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeit-
dungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge dauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst ge-
und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzun- kürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Aus-
gen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzun- bildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungs-
gen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die dienstes.
Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbil- (4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften
dung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen
die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes
für gleichzubewertende Befähigungen einander gleich- eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende
wertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrah- Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch
mengesetzes gilt entsprechend. eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung
gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der
§ 16 Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind minde- Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf
stens zu fordern höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in
die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst. § 19
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu
§ 17 fordern
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind minde- 1. ein nach § 15a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens
stens zu fordern dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studi-
1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche um an einer Hochschule,
Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abge-
2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren
schlossene Berufsausbildung
und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die
oder
Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-
Prüfung.
dungsverhältnis
oder Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Lauf-
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, bahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch
2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr, durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung. 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden.
Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach
§ 18 Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobe-
fordern nen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechni-
schen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bil- (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den allge-
dungsstand, meinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissen-
schaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirt-
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
schafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwer-
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung. tig anerkannt.
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
§ 20 § 24a
(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an (1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im
Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn- Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige
prüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15a Abs. 2 gleichwer- Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde
tige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben wer- kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Min-
den, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn destprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem
erfordern. Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits über-
(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwie- tragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet
weit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zuläs-
berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst ange- sig.
rechnet wird. (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen
werden, wer
§ 20a
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befin-
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund det und
1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem- 2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken- werden könnte.
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei-
jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probe-
Nr. L 19 S. 16), oder zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem
Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken- Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme
nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhält-
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) nis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit
erworben werden. Das Nähere regelt das Bundesministe- Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
rium des Innern durch Rechtsverordnung. Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind,
werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beam-
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort tenverhältnis auf Lebenszeit.
und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Lauf-
bahn. (3) Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in
§ 21 dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben
die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften der
Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Bundesdisziplinarordnung unberührt.
Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht
gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetz- (4) Der Beamte ist
lich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber 1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
ist durch den Bundespersonalausschuß oder einen von
ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß festzu- 2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf
stellen. Lebenszeit oder
3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
§ 22
4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarver-
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) ist nach fahren zulässigen Disziplinarmaßnahme
den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzu-
setzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen. aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 ent-
lassen. Die §§ 28 bis 30 und 31 Abs. 1, 2 und 5 bleiben
(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Lauf- unberührt.
bahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) mindestens
drei Jahre betragen; der Bundespersonalausschuß kann (5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit soll dem
Ausnahmen zulassen. Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; eine erneute
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffent- Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf
lichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jah-
verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Lauf- res ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer über-
bahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt tragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem
entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter der
§ 23
Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter in den obersten
Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Bundesbehörden und die der Bundesbesoldungsord-
Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen. nung B angehörenden Ämter der Leiter der übrigen Bun-
desbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körper-
§ 24 schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen.
Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu
durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Dies (7) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst
gilt auch für andere als Laufbahnbewerber. Über Ausnah- nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertra-
men entscheidet der Bundespersonalausschuß. genen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 681
führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demsel-
auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach ben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder ande-
Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ren Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von
auf Probe nicht weiterführen. fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Wird ein Beamter eines Landes, einer Gemeinde
§ 25 (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht
Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt
Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvorausset- oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehen-
zungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer den Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, fin-
Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften kön- den für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des
nen Abweichendes bestimmen. Abschnittes III (ohne die §§ 58, 81 bis 87a) entsprechende
Anwendung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der
Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet
4. Versetzung und Abordnung ist.
§ 26 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes a) Entlassung
bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines
Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder
§ 28
ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf
nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Der Beamte ist zu entlassen,
Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Lauf- 1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen
bahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorge-
demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen schriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören. 2. wenn er zur Zeit der Ernennung als Inhaber eines
Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unverein-
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne bar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages war und
seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundge- nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde
halt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt
auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt wer- oder
den; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile
des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesent- 3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienst-
lichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein im Ausland nimmt.
Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird,
auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt dersel- § 29
ben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem (1) Der Beamte ist entlassen,
Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn ver-
setzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entspre- 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
chende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundge- Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsan-
halt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das gehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. schen Gemeinschaften verliert oder
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die 2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amts-
andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb verhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern
der neuen Befähigung teilzunehmen. gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht
für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf
oder als Ehrenbeamter.
§ 27
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die
besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer sei- Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der
nem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst- Europäischen Gemeinschaften besitzt.
stelle abgeordnet werden. (2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fäl-
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorüber- len des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
gehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn (3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob
ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund sei- die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt
ner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einverneh-
einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, men mit dem Bundesminister des Innern und dem neuen
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses
der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
zwei Jahren übersteigt. (4) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt
der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist wird; für diesen Fall gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesmini-
die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten stergesetzes entsprechend. Das gilt auch für den Eintritt in
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen § 32
Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechts- (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Wider-
verhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ent- ruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt entspre-
spricht. chend.
§ 30 (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungs-
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlan- dienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beam-
gen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schrift- te ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis
lich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Ent- entlassen, an dem ihm
lassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prü-
ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem
fung,
Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zu-
stimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf die- 2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen
ser Frist. Zwischenprüfung
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt bekanntgegeben wird.
auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgescho-
ben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ord- § 33
nungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die
Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für
§ 31 die Ernennung des Beamten zuständig wäre, und tritt im
Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zustellung, im übrigen mit dem
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die
wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit worden ist.
eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im
förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, § 34
oder Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen
2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fach- Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit
liche Leistung) oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amts-
bezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach
§ 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder § 81 Abs. 4 erteilt ist.
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung
des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde, wenn das
Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder b) Eintritt in den Ruhestand
Umbildung berührt wird und eine anderweitige Ver-
wendung nicht möglich ist. § 35
§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften
mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden. des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet
das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhe-
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art kön- stand durch Entlassung; § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzu-
nen jederzeit entlassen werden. wenden.
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit § 36
bis zu drei Monaten zwei Wochen (1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweili-
zum Monatsschluß, gen Ruhestand versetzen
1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
von mehr als drei Monaten ein Monat
zum Monatsschluß, 2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen
Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts
von mindestens einem Jahr sechs Wochen sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
zum Schluß eines
Kalendervierteljahres. 3. Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den
Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendien-
Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben stes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
obersten Dienstbehörde.
4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bun-
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf desregierung, dessen Stellvertreter und den Stellver-
Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. tretenden Sprecher der Bundesregierung,
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 41 5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungs-
Zeitpunkt fällt, entlassen. gericht,
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6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst, (4) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des
7. den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des fünfundsechzig-
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. sten Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beam- vorgesehene andere Altersgrenze. Ist der Beamte trotz-
te in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön- dem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
nen, bleiben unberührt. (5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beam-
te gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjah-
§ 37 res als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Ein-
zelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt § 41a
wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der
Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den
jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollen-
der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn den.
des Ruhestandes zurückgenommen werden.
§ 42
§ 38 (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu
(weggefallen) versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
§ 39 (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkran-
ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamten- kung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr
verhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aus-
Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verlie- sicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wie-
hen werden soll, das derselben oder einer mindestens der voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die
gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich
und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls
Abs. 1 Satz 2) verbunden ist. ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu
lassen.
§ 40 (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamten-
gruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39).
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn
§ 41 ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Lauf-
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des bahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1
Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzig- ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustim-
ste Lebensjahr vollendet. Für einzelne Beamtengruppen mung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum
kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt wer- Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens
den. demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisheri-
ge Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesund-
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des heitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stel-
Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über lenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des
das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung
eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den
darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beam-
zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter ten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhe-
den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den stand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine
Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb
bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine
hinausgeschoben werden. anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem
(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten
Beamten erfordern, kann auf Antrag der obersten Dienst- ist.
behörde die Bundesregierung den Eintritt in den Ruhe- (4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nach-
stand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für weis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-
eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen stand versetzt werden, wenn er
darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung
des siebzigsten Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen 1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
Voraussetzungen kann die Bundesregierung eine nach dertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr voll-
Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum endet hat oder
fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben. 2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen wer- § 44
den, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflich-
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund
tet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durch-
eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheits-
schnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzu-
zustand, beim Bundeseisenbahnvermögen und im Ge-
verdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
schäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
(§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgeset-
auch auf Grund des Gutachtens eines beamteten Arztes,
zes) beträgt.*)
eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen eines Facharz-
(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag tes für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung
Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 72a Abs. 1 in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem
Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Beamten oder seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung
Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe
Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 gelten-
(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb
den Fassung fort.
eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die
nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung
§ 42a in den Ruhestand.
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand (3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die
wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den
der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Ver-
unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten fahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entschei-
noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen dung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.
Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Ent-
begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit scheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die
seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt ent- das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzube-
sprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. halten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beam- mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt; er hat die
ten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmli-
§ 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige chen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter
Tätigkeit übertragen werden kann. ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der
Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem
(4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten
Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
entsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe,
daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so
Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem
Absatz 2 auszugehen ist. Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach
Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzah-
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum
len. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der
31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen
Beträge werden nicht nachgezahlt.
§ 43
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den § 45
Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit
dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorge- (1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
setzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über setzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste
den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflicht- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer
gemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amts- erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu lei-
pflichten zu erfüllen. sten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren
Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entschei- Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt
dende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der
Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen
Beweise erheben. Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als
Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht
die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maß-
*) § 42 Abs. 4 erhält gemäß Artikel 2 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 nahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzuneh-
Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I men. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 setzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines
(BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 folgende
Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine
anderes geregelt ist: geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahn-
„(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienst- gruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Ver-
unfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
er
wendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahr-
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im
nehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung sei-
Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist oder ner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“ Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Beru-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 685
fung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen
Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebens- der §§ 37 und 41, mit dem Ende des Monats, in dem die
jahr vollendet hat. § 40 gilt entsprechend. Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt
worden ist.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner
Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-
Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenver- gehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungs-
hältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, gesetzes.
falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte
c) Verlust der Beamtenrechte
verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich
untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche
Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach § 48
Absatz 2 zu stellen beabsichtigt. Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordent-
lichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen
Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 46
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver- mindestens einem Jahr oder
setzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder son-
stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zuge- ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des
zogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist. demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er heitsstrafe von mindestens sechs Monaten
aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Ent-
Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einver-
sprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur
nehmen mit dem Bundesminister des Innern; sie kann ihre
Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn
Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere
der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundes-
Behörden übertragen.
verfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes
(3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechen- ein Grundrecht verwirkt hat.
de Anwendung.
§ 49
§ 46a Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der
(1) Wird in den Fällen der §§ 43 bis 46 eine ärztliche frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und
Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststel- ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-
lungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit hang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu
§ 50
treffende Entscheidung erforderlich ist.
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-
(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbe- lustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gnadenrecht zu.
funde ist in einem gesonderten, verschlossenen und ver- Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
siegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen
zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte
Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 42 in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt
Abs. 3, § 43 Abs. 2 und den §§ 44 bis 46 zu treffende Ent- ab § 51 entsprechend.
scheidung verarbeitet oder genutzt werden.
§ 51
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf
deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die (1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der
Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahme-
oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, sei- verfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wir-
nem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift kung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht
an die Behörden erteilten Auskünfte. unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze
noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch
auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer minde-
§ 47 stens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle ver- Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes
fügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen
zuständig wäre; in den Fällen des § 42 Abs. 1 erfolgt die Amt zugestanden hätten.
Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren fest-
obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten gestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräf-
schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhe- tigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung
standes zurückgenommen werden. ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Ent-
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
fernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbe-
so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden stehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.
Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie
wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten
Ansprüche nicht geltend gemacht werden. strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm auf-
eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines getragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt;
Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art. von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestäti-
gung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1
zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkom- (3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige
men oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge
zur Auskunft hierüber verpflichtet. besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorge-
setzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so
gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Abschnitt III
§ 57
Rechtliche Stellung der Beamten
Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden, wenn er
die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt.
1. Pflichten Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
a) Allgemeines
b) Diensteid
§ 52
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Par- § 58
tei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich
erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der All- schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
gemeinheit Bedacht zu nehmen. Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen-
zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhal- (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott
tung eintreten. helfe“ geleistet werden.
§ 53 (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religions-
gesellschaft, an Stelle der Worte „Ich schwöre“ andere
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige
Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte,
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus sei-
der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese
ner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rück-
Beteuerungsformel sprechen.
sicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnah-
me von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von
§ 54 einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben,
widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und
außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Ver-
trauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. c) Beschränkung bei Vornahme
von Amtshandlungen
§ 55 § 59
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die
unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten wür-
Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlini- den.
en zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in
denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Wei- (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen,
sungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrecht-
ist. licher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverwei-
gerungsrecht zusteht.
§ 56 (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, blei-
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwor- ben unberührt.
tung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher § 60
Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimm-
unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die te Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienst-
Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, lichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 687
bieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf e) Nebentätigkeit und Tätigkeit
von drei Monaten gegen den Beamten das förmliche Dis- nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
ziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnis- § 64
ses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner ober-
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört wer- sten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt,
den. Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu überneh-
men und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbil-
d) Amtsverschwiegenheit dung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über
Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde
kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertra-
§ 61 gen.
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-
tenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätig- § 65
keit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-
(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätig-
heit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im
keit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend aufge-
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkun-
führten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht
dig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als
bedürfen.
Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft,
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Über-
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung nahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenver-
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen
hältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.
ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam- beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt
tenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schrift- 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so
stücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Auf- stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße
zeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert wer-
soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. den kann,
Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und
seine Erben. 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienst-
lichen Pflichten bringen kann,
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behör-
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für de, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig wer-
deren Erhaltung einzutreten. den kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten
beeinflussen kann,
§ 62
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen
versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun- kann,
des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
oder erheblich erschweren würde. sein kann.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor,
versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
Interessen Nachteile bereiten würde. Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang,
Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs
(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der
gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch
Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein
darf die Genehmigung auch dann, wenn die Vorausset- Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über-
zungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, schreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu
wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen verse-
erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte hen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an
dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienst- einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist
lichen Rücksichten zulassen. nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der
(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfah-
die oberste Aufsichtsbehörde. rens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt
sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach
Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
§ 63
(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlan-
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behör- gen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorge-
de oder der von ihm bestimmte Beamte. setzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorge-
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
setzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der (2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine
Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach
darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt
dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesonde- oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzel-
re im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn fall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Anga-
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die ver- be insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit
säumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geld-
(4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. werten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte
Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden über- hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die
tragen. Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß
verlangen, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte
(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätig- nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbeson-
keiten Einrichtungen, Personal oder Material des dere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft
Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wis- erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
senschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte
gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt
Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den
entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten
besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten
Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September
durch die Inanspruchnahme entsteht.
1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem
(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und
Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen § 67
auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schrift-
form. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung sei- Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag
ner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbeson- oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernom-
dere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die menen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genos-
Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzu- senschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betrie-
zeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist benen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen
aktenkundig zu machen. den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstande-
nen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahr-
(7) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeits- lässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatz-
begrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I pflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorge-
S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf setzten gehandelt hat.
Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf
des 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
§ 68
§ 66 Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Ein-
zelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenäm-
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist ter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind
oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormund-
schaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer
§ 69
Testamentsvollstreckung,
Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vor-
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der
schriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die
Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit
Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann
bei einer dieser Tätigkeiten,
bestimmt werden,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne die-
Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Über-
ser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichste-
nahme einer Treuhänderschaft,
hen,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des
2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen
Beamten unterliegenden Vermögens,
Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri- Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernom-
sche oder Vortragstätigkeit des Beamten, mene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen- erhaltene Vergütung abzuführen hat,
hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern 3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66
an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der
Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaft- Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des
lichen Instituten und Anstalten, Dienstverhältnisses erforderlich ist,
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in 4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Aus-
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst- übung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal
hilfeeinrichtungen der Beamten. oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 689
darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist
Dienstherrn zu entrichten ist. Das Entgelt kann pau- ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßi-
schaliert in einem Vomhundertsatz des aus der ge Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechen-
Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt de Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung
werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätig- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich,
keit entfallen, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen
5. daß der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu
eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.
die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vortei- (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die
le aus Nebentätigkeiten anzugeben. Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen
verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen
§ 69a vierundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit (4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beam- Rechtsverordnung.
tenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-
ren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in § 72a
den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teil-
Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäf- zeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
tigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner zeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt wer-
dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Been- den, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
digung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-
steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt den, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des
werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätig- Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhält-
keit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. nisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang ein-
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter- zugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66 den vollzeitbe-
sagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche schäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten
Interessen beeinträchtigt werden. gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit
dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 65 Abs. 2
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienst- Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen
behörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilli-
von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnis- gung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die
ses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die
nachgeordnete Behörden übertragen. Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträg-
f) Annahme von Belohnungen lich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder
den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit
§ 70 zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll
eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten- oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen,
verhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisheri-
bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der gen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und
Zustimmung der obersten oder der letzten obersten dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
andere Behörden übertragen werden. (4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,
wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen-
§ 71 stehen,
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer auslän- Arbeitszeit zu bewilligen,
dischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundes- 2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf
präsidenten annehmen. Jahren zu gewähren,
wenn er
g) Arbeitszeit a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
§ 72 sonstigen Angehörigen
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul-
Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht überschreiten. und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer
tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfor- Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der
dern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle be- genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des
schränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72e
genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt entspre- § 72e
chend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr (1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in
aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fort- denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhn-
setzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und licher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein drin-
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. gendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt
(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbe- Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
schäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren
von insgesamt sechs Jahren,
bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absat-
zes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange 2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäfti- auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
gung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
Satz 1 Nr. 2 zwölf Jahre nicht überschreiten. bezüge
(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entge-
Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt genstehen.
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlau- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-
fen. den, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des
(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbe- Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher
züge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkei-
Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender ten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienst- sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
bezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksich- Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung
tigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten schuldhaft verletzt , soll die Bewilligung widerrufen wer-
wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünf- den. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Er-
ten Buches Sozialgesetzbuch hat. klärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten
genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des
§ 72b Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus
dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortset-
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der zung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und
sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn (3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang
mit Urlaub nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbe-
1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollen- schäftigung nach § 72a Abs. 5, die Dauer von zwölf Jahren
det hat, nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hoch-
2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbe- schuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende
schäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeit- des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausge-
beschäftigt war, dehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet
3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht
beginnt und mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
zurückzukehren.
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen
(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub
(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäf- nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzig-
tigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer sten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit
Betracht. der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs
(2) Beamten, die das sechzigste Lebensjahr vollendet fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu
bewilligen. § 73
(3) § 72a Abs. 2 gilt entsprechend. (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmi-
gung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienst-
§ 72c unfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzu-
weisen.
Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine lang-
fristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienstkräfte auf (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fern-
die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beur- bleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz
laubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine diszi-
Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen. plinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
§ 72d
h) Wohnung
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72a darf das
berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unter-
schiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter § 74
Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeits- (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß
zeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienst-
rechtfertigen. geschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 691
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienst- bb) Haftung
lichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Woh-
nung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienst- § 78
stelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig
die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
§ 75 dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend
gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als
erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich
Gesamtschuldner.
während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines
Dienstortes aufzuhalten. (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
i) Dienstkleidung erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn
Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der
Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt
§ 76
an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der
Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom
erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
andere Stellen übertragen. rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat
dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
aa) Verfolgung von Dienstvergehen
§ 77 2. Rechte
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er
schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Ver- a) Fürsorge und Schutz
halten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienst-
vergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles § 79
in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treue-
in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums verhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Fami-
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. lie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenver-
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beam- hältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen
ten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
wenn er
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundord- §§ 79a und 79b
nung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder (weggefallen)
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu § 80
beeinträchtigen, oder
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende
gegen § 69a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) Anwendung
oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Belohnun-
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beam-
gen oder Geschenken) verstößt oder
tinnen,
4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Beru-
2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes
fung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach-
über den Erziehungsurlaub auf Beamte; der Bundesmi-
kommt,
nister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten im Bun-
5. seine Verpflichtung nach § 42 Abs. 4 letzter Satz ver- desgrenzschutz in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und
letzt.*) des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aus
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen zwingenden Gründen der inneren Sicherheit einen
regelt die Bundesdisziplinarordnung. beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten
Urlaub widerrufen.
*) Gemäß Artikel 2 Nr. 9 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3
§ 80a
des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 (1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert wor-
den ist, wird § 77 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2001, soweit nicht bis zu (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl. I
diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist, wie folgt S. 965) gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „nachkommt“ das Komma durch
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und
einen Punkt ersetzt. die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die
b) Nummer 5 wird aufgehoben. Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfän-
für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen. ger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
unerlaubter Handlung besteht.
§ 80b
Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläums- § 85
zuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Bun- Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des
desregierung durch Rechtsverordnung. Beamtenversorgungsgesetzes.
b) Amtsbezeichnung § 86
Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung
§ 81 der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen
können nur durch Gesetz geändert werden.
(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnungen
der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht § 87
anderen Stellen überträgt. (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die
des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender
des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge
Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht nicht zu erstatten.
mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
geringerem Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vor-
Satz 2 und 3 entsprechend. schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Heraus-
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Verset- gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis
zung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht
dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) und die im Zusammen- es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der
hang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückfor-
ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amts- derung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der
bezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen
einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben End- werden.
grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt,
so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des § 87a
früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder
führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so
so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen
(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung
Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeich- gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn
nung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) sowie die im über, als dieser während einer auf der Körperverletzung
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von
frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs
kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hin-
terbliebenen geltend gemacht werden.
c) Dienst- und Versorgungsbezüge
§ 82 d) Reise- und Umzugskosten
(weggefallen)
§ 88
§ 83 Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten
Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundes- werden durch Gesetz geregelt.
besoldungsgesetz geregelt.
§ 83a e) Urlaub, Wahl eines Beamten
in eine gesetzgebende Körperschaft
(weggefallen) oder in eine kommunale Vertretung
§ 84 § 89
(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes (1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub
bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Erteilung
abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unter- und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregie-
liegen. rung durch Rechtsverordnung. Die Erteilung zusätzlichen
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurück- Urlaubs an ins Ausland entsandte Beamte des Auswärti-
behaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezü- gen Dienstes wird in § 18 des Gesetzes über den Auswär-
ge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. tigen Dienst geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 693
(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilligung ten verbunden geführt werden, wenn diese von der übri-
von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und gen Personalakte getrennt sind und von einer von der Per-
inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen sonalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-
Urlaubs zu belassen sind. Stimmt ein Beamter seiner Auf- beitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
stellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bun- und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
destag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines buch bleiben unberührt.
Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl
punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgaben-
gewähren.
bereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenak-
(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver- ten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in
tretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebilde- Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die
ten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäf-
Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche tigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwal-
Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. tende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dür-
Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung fen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur
gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Be-
die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind. hörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständi-
ges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
§ 89a (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
(1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt wor-
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwal-
den ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat
tung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt
unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundes-
auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
tag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften in den
§§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9, 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über
Abgeordnetengesetzes entsprechend. Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben,
(2) Einem Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung
gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt wor- oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-
den ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienst- führung organisatorischer, personeller und sozialer Maß-
verhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des nahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalpla-
Mandats auf Antrag nung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine
Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen sol-
1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regel- che personenbezogenen Daten erhoben werden, bedür-
mäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen fen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die
oder zuständige oberste Dienstbehörde.
2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
§ 90a
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeord- Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu
netengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Auf einen führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personal-
gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3, 4 des Abgeordnetengeset- verwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet
zes sinngemäß anzuwenden. werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisati-
onseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für
Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben wer-
f) Personalakten den, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfe-
gewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall ein-
§ 90 willigen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zu-
sammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behörd-
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; lichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder
sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein- soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
sicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unter- Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr
lagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden
Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erfor-
in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen derlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
(Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalak-
tendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung
§ 90b
oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn,
der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und
Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachtei-
besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis lig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalak-
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere te zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder- Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist
geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsak- zur Personalakte zu nehmen.
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
§ 90c 2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm
nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-
nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies
tenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollstän-
gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
dige Personalakte.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhal-
(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu
te im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung
gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenste-
eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
hen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtig-
Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder
tes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevoll-
falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
mächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Be-
standteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des
die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablich- Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
tungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten
ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person auto-
§ 90f
matisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlas-
sen. (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der
personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewah-
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere ren. Personalakten sind abgeschlossen,
Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten
und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer- 1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus
den, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf
gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten
unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Lebensjahres, in den Fällen des § 48 dieses Gesetzes
Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen- und des § 11 der Bundesdisziplinarordnung jedoch
bezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Tren- erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht
nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf- mehr vorhanden sind,
wand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Aus- 2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hin-
kunft zu erteilen. terbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungs-
§ 90d
berechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung
Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder entfallen ist.
Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfah-
im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behör- ren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen,
de vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf
Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vor-
oder Durchführung einer Personalentscheidung notwen- gangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterla-
dig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbe- gen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist,
reichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Per- sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den
sonalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auf- Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr
trag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches benötigt werden.
Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne
Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Per- (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des
sonalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet
eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines
Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Jahre aufzubewahren.
Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer
erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der (4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbe-
Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten wahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bundes-
die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und archiv oder von einem Landesarchiv übernommen wer-
Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich den.
mitzuteilen. § 90g
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforder- (1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für
lichen Umfang zu beschränken. Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-
schaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung
ist nur nach Maßgabe des § 90d zulässig. Ein automati-
§ 90e
sierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Diszi- bestimmt ist.
plinarrechts keine Anwendung finden, sind,
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 90a dürfen auto-
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen matisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur
haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus von den übrigen Personaldateien technisch und organisa-
der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, torisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 695
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psycho- der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken
logische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert
verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung § 96
betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz
des Beamten dient. (1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus acht
ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse ge- (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident
stützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verar- des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der Lei-
beitung personenbezogener Daten gewonnen werden. ter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums
des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten
Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mit- Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte. Stell-
zuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benach- vertretende Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in
richtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungs- Satz 1 genannten Behörden, die Leiter der Personalabtei-
formen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu lungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden
dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwen- sowie vier weitere Bundesbeamte.
dungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und
des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die
bekanntzugeben. stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsi-
denten auf Vorschlag des Bundesministers des Innern auf
die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche
g) Vereinigungsfreiheit und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund einer
Benennung durch die Spitzenorganisationen der zustän-
§ 91 digen Gewerkschaften.
(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beam-
ten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsver- § 97
bänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind
zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie schei-
ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts den aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalaus-
anderes bestimmt ist. schusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitglied-
Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich ge- schaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des
maßregelt oder benachteiligt werden. Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Vorausset-
zungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinarge-
richts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfah-
h) Dienstzeugnis ren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet
keine Anwendung.
§ 92
(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dür-
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenver-
fen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt
hältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetz-
noch benachteiligt werden.
ten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm
bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Ver-
langen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte § 98
Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben. (1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den
§§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgen-
de Aufgaben:
3. Beamtenvertretung
1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu
entscheiden,
§ 93
2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Hand-
Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz
habung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu
besonders geregelt.
machen,
§ 94 3. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung
der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerk- zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu
schaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelun- machen.
gen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonal-
ausschuß weitere Aufgaben übertragen.
Abschnitt IV (3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundes-
Personalverwaltung personalausschuß die Bundesregierung zu unterrichten.
§ 95 § 99
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Geschäfts-
Vorschriften wird ein Bundespersonalausschuß errichtet, ordnung.
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
§ 100 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittel-
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind baren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem
nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß kann nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht wer-
Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdefüh- den.
rern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Ver-
§ 172
handlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlan- Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die
gen zu hören. §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur § 173
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens
sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit ent- (weggefallen)
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 174
§ 101 (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der
(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der
oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des
verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durch- nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes
führung der Beschlüsse bedient er sich der für den wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver-
Bundespersonalausschuß im Bundesministerium des treten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde
Innern einzurichtenden Geschäftsstelle. untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und
§ 102 ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an
ihre Stelle der Bundesminister des Innern.
(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-
führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung
der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert veröffentlichen.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBl. I S. 1834), Beweise erheben. § 175
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalaus- Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten
schuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Ver- oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften die-
langen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit ses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen,
dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte
des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie
§ 103 berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes be-
(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind, stimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschrif-
soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzu- ten des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bun-
machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent- Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Be- S. 3341).
schlüsse die beteiligten Verwaltungen.
§ 104 Abschnitt VII
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundesper- Beamte des Bundestages, des Bundesrates
sonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichtes
der Bundesminister des Innern. Sie unterliegt den sich aus
§ 97 ergebenden Einschränkungen.
§ 176
(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten
Abschnitt V und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes sind
(weggefallen) Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhe-
setzung der Bundestagsbeamten werden durch den Prä-
sidenten des Bundestages, die der Bundesratsbeamten
Abschnitt VI durch den Präsidenten des Bundesrates, die der Beamten
des Bundesverfassungsgerichtes durch den Präsidenten
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste
Dienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident
§ 171 des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundes-
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbrin- ratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates, oberste
gen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsge-
Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht richtes ist der Präsident des Bundesverfassungsgerich-
offen. tes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 697
(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der rührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisheri-
Direktor des Bundesrates können jederzeit in den einst- gen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.
weiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamte
auf Lebenszeit sind.
Abschnitt VIII
Abschnitt VIIa Ehrenbeamte
Leiter von Hochschulen, Professoren, Hoch- § 177
schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjah-
§ 176a
res kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er
(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuf- ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Vorausset-
lichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamte- zungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhe-
ten Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, stand gegeben sind.
Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen
2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65,
Assistenten einer Hochschule, die nach Landesrecht die
66, 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule
außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.
erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes
steht, sind unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Perso- 3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beam-
nal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren tenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhält-
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen nis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt
Rechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittel- werden.
bare Bundesbeamte. (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hin-
(2) Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuf- terbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversor-
lichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamte- gungsgesetzes.
ten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgese- (3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der
hen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beam- Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen
ten auf Zeit ernannt; für beamtete Hochschuldozenten gilt Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
§ 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure
gilt § 48b und für beamtete wissenschaftliche und künst-
lerische Assistenten gilt § 48 des Hochschulrahmengeset- Abschnitt IX
zes entsprechend. Übergangs- und Schlußvorschriften
(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vor-
schriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit § 178
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mit Ablauf Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des
ihrer Amtszeit entlassen. Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft,
(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden
von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beam- Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:
ten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten 1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung
Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzu-
führen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so 2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines
sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen. Abwei- Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie
chend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhe- Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt werden.
stand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah- 3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses
ren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand
einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt versetzt.
haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu § 179
Beamten auf Zeit ernannt worden waren. (Übergangsvorschrift)
(5) Für beamtete Professoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und §§ 180 bis 182
künstlerische Assistenten gelten die Vorschriften dieses
(weggefallen)
Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden
Vorschriften der §§ 43 bis 50 und 52 des Hochschulrah-
mengesetzes etwas anderes bestimmen; bei der Auf- § 183
lösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen (1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die
Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht
anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbil- zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hin-
dungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirk-
ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren und sam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu
Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon be- diesem Zweck abgeschlossen werden.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des § 190
Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwal- Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses
tungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirt- Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben
schaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Ver- ist.
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 54) getrof-
fen worden sind, bleiben unberührt. § 190a
Für Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses
§ 184 Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(Übergangsvorschrift)
§ 191
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes oder
§ 185
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Angestellten
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt.
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. §§ 192 bis 198
(Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 186
§ 199
(weggefallen)
(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus diesem
Gesetz etwas anderes ergibt,
§ 187
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-
(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittel- hältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Perso-
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen nen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in der Fassung
Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. S. 470),
Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem
Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die ober- 2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung
ste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent- vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279).
scheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen
vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bun-
sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung auf- des stehenden Personen vom 17. Mai 1950 genannten
stellen. beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Bundesbe-
amten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden
Änderungen in Geltung.
nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz oder dem
Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen (3) (weggefallen)
oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach
Verwaltungsstelle. Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen,
so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 188
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli § 200
1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Beru- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
fung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsan- allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit dieses
gehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen wor- Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundesminister des
den, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernen- Innern.
nung nicht entgegen.
§ 201
§ 189 (gegenstandslos)
Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt die-
ses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz nichts § 202
Abweichendes bestimmt ist. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 699
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1999
– 1 BvR 2161/94 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die §§ 2232, 2233 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des
Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1513) und § 31 dieses Gesetzes sind mit Artikel 3 Absatz 1 und Ab-
satz 3 Satz 2 sowie mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit sie testierfähigen Personen, die weder schreiben noch sprechen
können, die Möglichkeit der Testamentserrichtung verwehren.
…
4. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung können Personen, die
weder schreiben noch sprechen können, aber testierfähig sind, ein nota-
rielles Testament im Sinne des § 2231 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buches nach Maßgabe der Entscheidungsgründe errichten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 1999
– 1 BvL 8/97 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fas-
sung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes (14. BAföGÄndG) vom 30. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1732) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
als bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des
Auszubildenden Grundstücke mit den Einheitswerten auf der Grundlage der
Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz) oder 140 vom Hundert dieses Einheitswertes
(§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) be-
rücksichtigt werden, während Wertpapiere mit dem Kurswert am 31. Dezem-
ber des Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) und sonstige Gegenstände
mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 und Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) angesetzt werden.
Die Vorschrift darf bis zum Erlaß einer verfassungsgemäßen Regelung, läng-
stens bis zum 31. Dezember 2000, angewandt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 699
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1999
– 1 BvR 2161/94 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die §§ 2232, 2233 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des
Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1513) und § 31 dieses Gesetzes sind mit Artikel 3 Absatz 1 und Ab-
satz 3 Satz 2 sowie mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit sie testierfähigen Personen, die weder schreiben noch sprechen
können, die Möglichkeit der Testamentserrichtung verwehren.
…
4. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung können Personen, die
weder schreiben noch sprechen können, aber testierfähig sind, ein nota-
rielles Testament im Sinne des § 2231 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buches nach Maßgabe der Entscheidungsgründe errichten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 1999
– 1 BvL 8/97 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fas-
sung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes (14. BAföGÄndG) vom 30. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1732) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
als bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des
Auszubildenden Grundstücke mit den Einheitswerten auf der Grundlage der
Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz) oder 140 vom Hundert dieses Einheitswertes
(§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) be-
rücksichtigt werden, während Wertpapiere mit dem Kurswert am 31. Dezem-
ber des Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) und sonstige Gegenstände
mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 und Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) angesetzt werden.
Die Vorschrift darf bis zum Erlaß einer verfassungsgemäßen Regelung, läng-
stens bis zum 31. Dezember 2000, angewandt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Ausbilder-Eignungsverordnung
Vom 30. März 1999
Die Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „§ 41 Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 41 Satz 2, 4
und 5“ ersetzt.
Bonn, den 30. März 1999
Bund esminist erium
f ür B ild ung und Fo rsc hung
Im Auftrag
M it t ag