550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 27. März 1999
Auf Grund des Artikels 10 des Elften Gesetzes zur Ände- 10. den nach seinem Artikel 11 teil am 1. August 1992,
rung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 teils am 1. Februar 1993, teils am 1. Januar 1997 in
(BGBl. I S. 2432, 3127) in Verbindung mit Artikel 56 Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Januar 1993
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 1992 (BGBl. I S. 1370),
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der 11. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 68
Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes in der seit dem 1. März der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt: 12. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom S. 2123),
14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
13. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
2. den am 9. Februar 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 § 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl. 1984 II S. 2978),
S. 69),
14. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12
3. den am 29. Mai 1985 in Kraft getretenen § 1 der Ver- Abs. 86 des Gesetzes vom 14. September 1994
ordnung vom 17. Mai 1985 (BGBl. I S. 788), (BGBl. I S. 2325),
4. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 22 15. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Arti-
Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I kel 45 der Verordnung vom 21. September 1997
S. 560), (BGBl. I S. 2390, 2756),
5. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 27 der 16. den am 18. November 1997 in Kraft getretenen Arti-
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), kel 1 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I
S. 2694),
6. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478), 17. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 Abs. 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
7. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 37 des (BGBl. I S. 3108),
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
18. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des
8. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 12 Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588),
des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),
19. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des
9. den am 1. April 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432,
Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 178), 3127).
Bonn, den 27. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 551
Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)
Inhalt süb ersic ht
Erster Abschnitt: Luftverkehr §§
1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal 1 – 5
2. Unterabschnitt Flugplätze 6 – 19c
3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen 20 – 24
4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften 25 – 27
5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetter-
dienst 27a – 27f
6. Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung 27g – 28
7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften 29 – 32c
Zweiter Abschnitt: Haftpflicht
1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahr-
zeug befördert werden 33 – 43
2. Unterabschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag 44 – 52
3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge 53 – 54
4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht 55 – 57
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften 58 – 63
Vierter Abschnitt
Luftfahrtdateien 64 – 70
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen 71
Erster Abschnitt (2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
Luftverkehr
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
1. Unterabschnitt
4. Segelflugzeuge
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal 5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
§1 7. Drachen
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge 8. Rettungsfallschirme
ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die 9. Flugmodelle
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
durch im Inland anwendbares internationales Recht, 10. Luftsportgeräte
durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte
und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvor- Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern
schriften beschränkt wird. über Grund oder Wasser betrieben werden können.
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Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten 5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der
als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§ 1a raum in einem Register eingetragen sind, auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarung;
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durch-
führung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften 6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einfluger-
sind beim Betrieb laubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen
Luftraums gestattet ist.
1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetrage-
nen Luftfahrzeugs oder
§2
2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepu-
blik Deutschland die Verantwortung des Eintragungs- (1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn
staats übernommen hat, oder sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und
– soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist –
3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahr-
registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmi- zeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum
gung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der Verkehr nur zugelassen, wenn
Europäischen Gemeinschaft eingesetzt wird,
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Muster-
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik zulassung),
Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt
dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völker- 2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüford-
rechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer nung für Luftfahrtgerät geführt ist,
Rechtsvorschriften vorgeht. 3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften
dieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterlegung
(2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung mit
von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet hat
völkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wirkung
und
beansprucht und sich auf Gegenstände bezieht, die von
den Vorschriften nach § 1 Abs. 1 geregelt sind oder in 4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge-
einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen, findet es staltet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik
insoweit Anwendung, als es deutschem Recht nicht ent- unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
gegensteht. (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf
auch das sonstige Luftfahrtgerät.
§ 1b
(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für
(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1 Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1 über
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betrie- die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
ben, so sind international verbindliche Luftverkehrsregeln
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-
und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2
zungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörig-
(BGBl. 1956 II S. 411) zu beachten und zu befolgen, soweit keitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu füh-
sie dort gelten. ren.
(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete (6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich
Verstöße werden von den zuständigen Behörden in der dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als (7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses
ob sie im Inland begangen worden wären. Die Ahndung Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit
erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 ge- Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
nannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht. fliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden,
um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht,
§ 1c soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der
Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten
Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundes-
verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
republik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allge-
1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle
mein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden
oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind;
und befristet werden.
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundes-
wehr; §3
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bun- (1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichender
desrepublik Deutschland nicht bedürfen; Verordnungen des Rates der Europäischen Union in die
4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen, wenn
Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkom- 1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahrzeug-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in register nicht eingetragen sind und im ausschließlichen
einem Register eingetragen sind, auf Grund des Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen; juristi-
Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder des Ab- sche Personen und Gesellschaften des Handelsrechts
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; mit Sitz im Inland werden deutschen Staatsangehöri-
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gen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres §5
Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kon- (1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die
trolle darüber deutschen Staatsangehörigen zusteht Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vor-
und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder schrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann
persönlich haftenden Personen deutsche Staatsange- mit Auflagen verbunden und befristet werden.
hörige sind;
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die
2. ein Recht eines deutschen Staatsangehörigen, an
Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit
einem Luftfahrzeug Eigentum durch Kauf zu erwerben,
oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber
oder ein Recht zum Besitz auf Grund eines für einen
oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben
Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeschlos-
sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu
senen Mietvertrages oder eines dem Mietvertrag ähn-
widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen wer-
lichen Rechtsverhältnisses besteht.
den, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen ist.
Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen
Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberech-
deutschen Staatsangehörigen gleich.
tigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal be-
(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann sitzen (Fluglehrer).
im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere Um-
stände vorliegen.
2. Unterabschnitt
§4
Flugplätze
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer)
bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
§6
1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter be-
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelflug-
sitzt,
gelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat, betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flug-
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzu- plätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umwelt-
verlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen verträglichkeit zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
oder zu bedienen, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und be-
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über
fristet werden.
Luftfahrtpersonal bestanden hat und
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu
5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art
prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen
und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift
der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des
erteilt worden ist.
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen
Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine berücksichtigt sind. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumord-
Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 nungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht
Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist. genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tat-
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vorausset- sachen die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit oder
zungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu ver-
sagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die
(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von
Genehmigung widerrufen werden.
Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als die-
jenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem all-
gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungs- gemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen,
flügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luft- wenn durch die Anlegung und den Betrieb des bean-
fahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut tragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unange-
machen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher messener Weise beeinträchtigt werden.
Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prü- (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern,
fungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prü- wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungs-
fungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, verfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der
wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder
Prüfungsratsmitgliedern angeordnet und beaufsichtigt der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder
werden. geändert werden soll.
(5) Auf das Personal für die Flugsicherung (5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2
a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten, Nr. 3 Satz 1 bis 3 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwal-
b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der flug- tungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entspre-
sicherungstechnischen Einrichtungen chend.
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 entspre-
chend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nach- §7
weis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechts- (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller
verordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4. die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) erforderlichen
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Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, (4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrecht-
daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi- liche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatz-
gung voraussichtlich vorliegen. gelände können Gegenstand der Planfeststellung sein.
(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht über- Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelun-
schreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Er- gen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4
teilung der Genehmigung nach § 6. Satz 2.
(3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde kön- (5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trä-
nen Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht gerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist
kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten be- eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2
treten, diese Grundstücke vermessen und sonstige Vor- durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in
arbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die
über die Eignung des Geländes notwendig sind. Zum Be- Genehmigungsurkunde muß darüber hinaus die für die
treten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt. entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben
enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftver-
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten von kehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder
Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbeiten ein Plangenehmigung findet nicht statt. Ein militärischer Bau-
erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Genehmigungs- schutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungs-
behörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller an- behörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der
zuordnen. Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4
(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militäri-
werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt schen auf den zivilen Träger über.
des jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu (6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung
leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmi-
Zustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe der Ent- gungsverfahren.
schädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen
Gerichte. (7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen
Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militäri-
§8 schen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.
(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem
Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, be- § 8a
stehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 (1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit
vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be- Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme
lange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaß-
der Abwägung zu berücksichtigen. nahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann vorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände-
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn rungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Ei- berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der An-
gentums oder eines anderen Rechts schriftlich einver- ordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschä-
standen erklärt haben und digungsverfahren unberücksichtigt.
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben- (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, kön-
bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor- nen die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermö-
den ist. gensnachteile Entschädigung verlangen.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Unter-
feststellung nach § 9 Abs. 1; auf ihre Erteilung finden die nehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine
Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens- §9
gesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Be-
stimmungen gelten entsprechend. Vor Erhebung einer (1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen
verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprü- Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen
fung in einem Vorverfahren. Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustim-
mungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Be-
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können bei ziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch
Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Be- den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Sät-
deutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Bedeutung ze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des Bundes-
liegen insbesondere vor, wenn unmittelbar durch die ge- ministeriums für Verkehr nach § 27d Abs. 1 und 4 und Ent-
änderte oder erweiterte Anlage scheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die des Baurechts.
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen (2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unternehmer
und sie dem Plan nicht entgegenstehen und die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuer-
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den legen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der
vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefah-
getroffen werden. ren oder Nachteile notwendig sind.
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(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Besei- Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Ein-
tigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestell- wendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stel-
ten Anlagen ausgeschlossen. lungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von
(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach
sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist
Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betrof-
abzugeben.
fenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der Unter-
nehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren
als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz
Einigung zustande, so können sie die Durchführung des geregelt ist.
Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde be-
antragen. Im übrigen gilt § 28. (3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die
Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden,
die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und
§ 10 kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststel-
(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes- lungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustan-
regierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das de, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit
Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere dem Bundesministerium für Verkehr zu entscheiden.
Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landes-
(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der
regierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des
Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen.
Geländes liegt. Die Planfeststellungsbehörde stellt den
Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder
Plan fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 und
der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörte-
trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 3.
rungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden
(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal- müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksich-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: tigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde
1. Die Pläne sind der von der Landesregierung bestimm- vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungs-
ten Behörde (Anhörungsbehörde) zur Stellungnahme behörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hät-
vorzulegen. Diese hat alle in ihrem Aufgabenbereich ten bekannt sein müssen.
durch das Vorhaben berührten Behörden des Bundes, (5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über
der Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechts-
zu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel- behelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Ver-
lungsbehörde zuzuleiten. waltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe blei-
2. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden ben im übrigen unberührt.
sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in (6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau
veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit
Monats, nachdem der Unternehmer den Plan bei ihr beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschieben-
eingereicht hat. de Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, den Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80
Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
drei Monate nicht übersteigen darf. Danach eingehen- innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststel-
de Stellungnahmen der Behörden müssen bei der lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und
Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung
dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vor- gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die
gebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungs- Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfer-
behörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder tigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß
hätten bekannt sein müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf
auch für die Äußerungen der nach § 29 Abs. 1 des Bun- gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-
desnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie tungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen.
der Kommission nach § 32b. Die Gemeinden legen den Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte
Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
machen die Auslegung ortsüblich bekannt. (7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsver- Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat-
fahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb sachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre-
abzuschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 chend.
Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb (8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
eines Monats nach Abschluß der Erörterung ab. berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur er-
5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Lande- heblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-
platzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 ergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel
kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens-
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung
§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt- des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-
verträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
ergänzendes Verfahren behoben werden können; die Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugs-
§§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die punkt) ansteigt;
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen blei- 2. innerhalb der Anflugsektoren
ben unberührt.
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem
§ 11 Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilo-
meter Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlande-
Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutz- flächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und
gesetzes gilt für Flugplätze entsprechend. Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von
0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe
§ 12 (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt
der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,
(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Aus-
bau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halb-
Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten messer um den Startbahnbezugspunkt bei Haupt-
Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan start- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Me-
muß enthalten tern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt
der betreffenden Start- und Landeflächen).
1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie um-
gebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen), Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und (4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum
Landeflächen nicht länger als je 1000 Meter und seit- Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden
lich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon
Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen, abhängig machen, daß die Baugenehmigung unter Auf-
lagen erteilt wird.
3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Sy-
stems der Start- und Landeflächen liegen soll, § 13
4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich in-
Start- und Landeflächen liegen sollen, folge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwen-
5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außen- dungszwecks des Flughafens in bestimmten Gelände-
kanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit teilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach
einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die
enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen fest-
Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und legen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung
Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilo- genehmigt werden können.
metern vom Startbahnbezugspunkt.
§ 14
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die
Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die
Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die
Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer
Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern
Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den
über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustim-
Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur
mung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2
mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Die
Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie
nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens (2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter
der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen,
Behörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die
innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforder- Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von
lichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgese-
Baugenehmigung zuständigen Behörde im Benehmen mit hene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilo-
der für die Flugsicherung zuständigen Stelle verlängert meter Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt
werden. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des
Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer Flughafenbezugspunktes.
Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser
Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter § 15
ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen. (1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, Frei-
(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die leitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und
Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen der Kanalisa-
Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen: tion und ähnliche Bodenvertiefungen sinngemäß anzu-
wenden.
1. außerhalb der Anflugsektoren
(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luftfahrt-
a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den
hindernisse bedarf der Genehmigung. Falls die Genehmi-
Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern
gung von einer anderen als der Baugenehmigungsbehör-
(Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),
de erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der Luftfahrt-
b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb- behörde. Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht
messer um den Flughafenbezugspunkt die Verbin- vorgesehen, so ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörde
dungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 557
§ 16 und Bereiche um diese Anlagen, in denen Störungen
(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf durch Bauwerke zu erwarten sind. Die obersten Luftfahrt-
Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, daß Bauwer- behörden der Länder unterrichten die für die Flugsiche-
ke und andere Luftfahrthindernisse (§ 15), welche die nach rung zuständige Stelle, wenn sie von der Planung derar-
den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese tiger Bauwerke Kenntnis erhalten.
Höhe abgetragen werden. Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 (2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf
erstreckt sich die Verpflichtung zur Duldung auf die Besei- Verlangen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle zu
tigung der Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseiti- dulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von Flugsiche-
gung der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durch- rungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert wer-
führbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den, daß Störungen unterbleiben, es sei denn, die Störun-
für die Luftfahrt zu dulden. gen können durch die für die Flugsicherung zuständige
(2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen Be- Stelle mit einem Kostenaufwand verhindert werden, der
rechtigten und eine nach anderen Vorschriften bestehen- nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung
de Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene Kosten liegt.
selbst durchzuführen, bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.
§ 16a
(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bau- § 18b
werken und von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1 (1) Bauwerke dürfen in den Bereichen, die für die Ein-
Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht überschrei- richtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach
ten, haben auf Verlangen der zuständigen Stelle zu dul- Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit
den, daß die Bauwerke und Gegenstände in geeigneter zu bewerten sind, nur errichtet werden, wenn die zustän-
Weise gekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies dige Luftfahrtbehörde zuvor über das Vorhaben informiert
zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Das Beste- wurde.
hen sowie der Beginn des Errichtens oder Abbauens von (2) Die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrich-
Freileitungen, Seilbahnen und ähnlichen Anlagen, die in tet die obersten Luftfahrtbehörden der Länder über die
einer Länge von mehr als 75 m Täler oder Schluchten Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung von
überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei die Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus
Höhe von 20 m über der Erdoberfläche überschreiten, Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die ober-
sind der für die Flugsicherung zuständigen Stelle von den sten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten die für die
Eigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich an- Flugsicherung zuständige Stelle über Bauwerke, welche in
zuzeigen. diesem Bereich errichtet werden sollen.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.
§ 17
Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelflug- § 19
geländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen, daß (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor-
die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Be- schriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer
hörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so
1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Flughafenbezugs- ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld zu
punkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung der leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädi-
Luftfahrtbehörden genehmigen darf (beschränkter Bau- gung oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Ab-
schutzbereich). Auf den beschränkten Bauschutzbereich wägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteilig-
sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, ten zu berücksichtigen. Für Vermögensnachteile, die nicht
15 und 16 sinngemäß anzuwenden. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beeinträch-
tigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen
§ 18 eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentü- Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten gebo-
mern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den ten erscheint.
anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grund- (2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Nut-
stücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten, zung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine Ent-
soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus schädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die ihm
dem Grundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder in bei Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen wären.
ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthindernisse
(§ 15), deren entschädigungslose Entfernung oder Um-
§ 18a gestaltung nach dem jeweils geltenden Recht gefordert
(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die für werden kann, auf Grund von Maßnahmen nach § 16 ganz
die Flugsicherung zuständige Stelle der obersten Luft- oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so ist eine Ent-
fahrtbehörde des Landes gegenüber anzeigt, daß durch schädigung nur zu leisten, wenn es aus Gründen der
die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist
gestört werden. Die für die Flugsicherung zuständige die Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entschädigung
Stelle unterrichtet die oberste Luftfahrtbehörde des Lan- nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten
des über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen Frist zu leisten.
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch oder Luftfahrtunternehmen gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den verpflichtet ist, und die Entladung sowie die Ver- und
Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
lichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigen-
5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3 mitzu-
tümers angewiesen.
wirken.
(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12 und 17
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaßnah-
von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In den Fällen
men sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheits-
des § 18a und soweit die bezeichneten Maßnahmen
plan darzustellen, welcher der Genehmigungsbehörde
Grundstücke oder andere Sachen außerhalb der Bau-
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zu-
schutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die Ent-
lassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Neben-
schädigung, wenn es sich um Maßnahmen der Flugsiche-
bestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen
rung handelt, die sich nicht auf den Start- und Landevor-
sind zulässig. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen
gang beziehen, von der für die Flugsicherung zuständigen
sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan
Stelle, im übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunterneh-
dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
mer zu leisten. In den Fällen des § 16a ist die Entschädi-
gung von demjenigen zu leisten, der ein Interesse an der (2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit
Kennzeichnung geltend macht. dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebs erforderlich ist,
(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2, der zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entspre-
§§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereichgeset- chend Absatz 1 verpflichtet werden.
zes sinngemäß anzuwenden. (3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen
und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die den für die
§ 19a Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29c zuständigen
Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, können die
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens, der dem
Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbstkosten verlan-
Fluglinienverkehr angeschlossen ist, hat innerhalb einer
gen. Im übrigen tragen die Verpflichteten die Kosten für
von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist auf
die Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
dem Flughafen und in dessen Umgebung Anlagen zur
Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Geset-
fortlaufend registrierenden Messung der durch die an-
zes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentli-
und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche
chen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschrei-
einzurichten und zu betreiben. Die Meß- und Aus-
tet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis
wertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und
maßgeblich.
der Kommission nach § 32b sowie auf Verlangen der
Genehmigungsbehörde anderen Behörden mitzuteilen.
Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung und den Betrieb § 19c
von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die Genehmi- (1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem
gungsbehörde Ausnahmen zulassen. Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie sonstigen
Anbietern die Erbringung von Bodenabfertigungsdien-
§ 19b sten zu ermöglichen. Bodenabfertigungsdienste in die-
(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur sem Sinne sind die administrative Abfertigung am Boden
Sicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet und deren Überwachung, die Fluggastabfertigung, die
Gepäckabfertigung, die Fracht- und Postabfertigung, die
1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtun- Vorfelddienste, die Reinigungsdienste und der Flugzeug-
gen so zu erstellen und zu gestalten, daß die erforder- service, die Betankungsdienste, die Stationswartungs-
liche bauliche und technische Sicherung und die sach- dienste, die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, die
gerechte Durchführung der personellen Sicherungs- Transportdienste am Boden sowie die Bordverpflegungs-
und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der nicht dienste.
allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht werden;
ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte (2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten,
zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen mit- den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postab-
geführten Gegenständen sowie Bauwerke, Einrich- fertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von
tungen und Geräte zur Überprüfung von Post, auf- Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei
gegebenem Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, wird
auf die in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenstände die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfer-
mittels technischer Verfahren; tigungsdienste für sich zu erbringen, durch Rechtsver-
ordnung festgelegt. Das gleiche gilt für die Anzahl derer,
2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungs- die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für
güter zur Durchführung der Maßnahmen nach § 29c andere zu erbringen. Die Anzahl der nach den Sätzen 1
Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern; und 2 jeweils Berechtigten darf jedoch nicht auf weniger
3. nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen vor als zwei festgelegt werden. Ist bei Inkrafttreten des Geset-
unberechtigtem Zugang zu sichern und, soweit es zes über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom
sich um sicherheitsempfindliche Bereiche und Anlagen 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) auf einem Flugplatz
handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtig- die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten
ten Personen zu gestatten; größer als zwei, ist diese Anzahl maßgeblich.
4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, ins- (3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, ins-
besondere von Bombendrohungen sind, auf Sicher- besondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und
heitspositionen zu verbringen, soweit hierzu nicht das dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz es
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 559
erfordern, kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die in § 20a
Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbrin- (1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit
gen, im Einzelfall über Absatz 2 hinaus beschränkt wer- mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind zur Siche-
den. Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Gründe kann rung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen verpflichtet:
die Anzahl derer, die berechtigt sind, die übrigen der in
Absatz 1 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbrin- 1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Flug-
gen, im Einzelfall auf nicht weniger als jeweils zwei festge- gästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht
legt werden. und Versorgungsgütern durchzuführen, soweit nicht
§ 29c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;
2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen
3. Unterabschnitt Bereiche und Räume in dem nicht allgemein zugäng-
Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen lichen Teil des Flughafens vor unberechtigtem Zugang
zu sichern und den Zugang zu sicherheitsempfind-
§ 20 lichen Bereichen und Räumen nur hierzu besonders
berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebs-
(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Perso- gebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrich-
nenhandelsgesellschaften bedürfen für tungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in
1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit ihrem Auftrage errichtet oder von ihnen selbst betrie-
denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen ben werden, gilt § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entspre-
Punkten verbunden ist, chend;
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und 3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luftfahr-
Sachen mit Ballonen zeuge so zu sichern, daß weder unberechtigte Per-
sonen Zutritt haben noch verdächtige Gegenstände in
einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der das Luftfahrzeug verbracht werden können;
Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbs-
mäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder 4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, ins-
Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen besondere von Bombendrohungen sind, und sich in
hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern Betrieb befinden, auf eine Sicherheitsposition zu ver-
und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen bringen, bei einer Verbringung durch den Flughafen-
zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für unternehmer gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mitzu-
Luftsportgeräte. wirken sowie die Durchsuchung der Luftfahrzeuge zu
gestatten und zu unterstützen;
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3 mitzu-
versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen,
wirken.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaßnah-
kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere men sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheits-
für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zu- plan darzustellen, welcher der Genehmigungsbehörde
verlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulas-
die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen sung vorzulegen ist; die Genehmigungsbehörde kann
finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht Ausnahmen von der Vorlagepflicht zulassen. Die Zulas-
nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt sung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunter-
nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind nehmen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicher-
oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antrag- heitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzu-
stellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleich- führen.
gestellt sind die Eintragungsregister der Mitgliedstaaten (2) Absatz 1 gilt
der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- 1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach
raum. § 20 besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Vor- geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
aussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur
vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann 2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren Haupt-
widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht ein- sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
gehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Vor- haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundes-
aussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. republik Deutschland benutzen.
Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet (3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchführung
werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ord- der Sicherungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 Nr. 2
nung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmi- und 3 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichtet werden,
gung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein soweit dies zur Sicherung des Betriebs der Luftfahrtunter-
Gebrauch gemacht worden ist. nehmen erforderlich ist.
(4) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die (4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter von
Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Sicherung des
Unternehmen im gewerblichen Flugverkehr nach Maß- Flugbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der Siche-
gabe des Rechts der Europäischen Union gelten die Ab- rungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3
sätze 2 und 3 entsprechend. verpflichtet werden.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
§ 21 der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4 entspre-
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen chend.
gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Lini- § 21a
en öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienver-
kehr), bedürfen außer der Genehmigung nach § 20 für jede Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im
Fluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie erstreckt Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedürfen zur
sich auf die Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beför- Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der
derungsbedingungen. Die Verzeichnisse über die Tarife Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmigung
sind am Ort des Beförderungsangebotes zur Einsicht- gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luftfahrtunter-
nahme bereitzuhalten. Jede Änderung der Fluglinie, Flug- nehmens und der Bundesrepublik Deutschland getroffe-
pläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun- nen Vereinbarungen. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2
gen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung. Auf bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Betriebs-
ihre Erteilung und ihren Widerruf ist § 20 sinngemäß an- genehmigung kann befristet, mit Bedingungen und mit
zuwenden. Die Genehmigung kann außerdem versagt einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen und mit Auflagen
werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr verbunden werden.
öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Für die Be-
förderung von Post und/oder Fracht kann die Genehmi- § 22
gungsbehörde Luftfahrtunternehmen vom Erfordernis der Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienver-
Genehmigung von Flugplänen, Beförderungsentgelten kehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmigungs-
oder Beförderungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt behörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Be-
für die Beförderung von Personen, wenn und soweit sich förderungen untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr
dies aus einer für die Bundesrepublik Deutschland ver- die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beein-
bindlichen völkerrechtlichen Vereinbarung ergibt. trächtigt werden.
(2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betrei-
ben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig ein- § 23
zurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Ge- Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder
nehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförderung Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands
von Personen und Sachen verpflichtet, wenn kann deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten wer-
1. den genehmigten Beförderungsentgelten und den gel- den.
tenden Beförderungsbedingungen sowie den behörd- § 23a
lichen Anordnungen entsprochen wird,
Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungs- Hauptsitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-
mitteln möglich ist, schen Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, kann die
wird, welche die Unternehmen nicht abwenden konn- Genehmigungsbehörde zur Herstellung und Gewährlei-
ten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen stung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20
vermochten. bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschrän-
kungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren
Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Flugpläne,
Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen ein-
Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen.
zuhalten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmen § 23b
auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Verpflichtun-
gen nach Absatz 2 befreien, wenn Ihnen die Weiterführung (1) Soweit dies zur vorherigen Prüfung und zur stän-
des Betriebs oder die Durchführung der Beförderungen digen Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsvoraus-
nicht zugemutet werden kann oder besondere Umstände, setzungen erforderlich ist, kann die Genehmigungsbe-
Abweichungen von den genehmigten Flugplänen, Beför- hörde
derungsentgelten oder Beförderungsbedingungen erfor- 1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und
dern und eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinter- Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über
essen hierdurch nicht zu erwarten ist. Die Genehmigung den Einsatz von Luftfahrzeugen nehmen, und zwar bei
erlischt, wenn die Unternehmen von den Verpflichtungen a) Haltern von Luftfahrzeugen anläßlich gewerblicher
zur Aufrechterhaltung des Betriebs und der Durchführung Beförderung,
von Beförderungen im ganzen dauernd befreit werden.
b) allen an der Beförderung Beteiligten,
(4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betrei-
ben, haben auf Verlangen des Bundesministeriums für c) den Beteiligten an Verträgen über gewerbliche Be-
Post und Telekommunikation mit jedem planmäßigen Flug förderungen und
Postsendungen gegen angemessene Vergütung zu be- d) den Betreibern von Platzreservierungssystemen;
fördern, welche die im Weltpostvertrag festgelegten Ver- 2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in
gütungshöchstsätze nicht übersteigen darf. deren Geschäftsbereichen tätigen Personen Auskunft
(5) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durch-
nicht entgegensteht, gelten für die Erteilung der Strecken- führung der Prüfung und der Kontrolle von Bedeutung
genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten zur ge- sind. Der um Auskunft Ersuchte kann die Auskunft auf
werbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/ solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen auf Strecken in selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 561
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge- des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versiche-
fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens rers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahr-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset- zeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflich-
zen würde; tet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den
3. den Start von Luftfahrzeugen solange untersagen, bis Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht
sie ihre Kontrollen beendet hat. verhindern.
(2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Vertreter, (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start
bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht- oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinn-
rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur gemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die ver-
langten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unter- § 26
lagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen (1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder
Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperr-
-grundstücken zu dulden. gebiete).
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von
§ 24
Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen
(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).
Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind
(Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung. § 27
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und be-
fristet werden. (1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die
durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere
die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaub-
oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden nis. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt
kann. werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden
werden. Im übrigen bleiben die für die Beförderung von
4. Unterabschnitt Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven
Verkehrsvorschriften Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.
(2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen
§ 25 von Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in
Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Absatz 1 Satz 2 gilt
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie geneh-
entsprechend. Eine Erlaubnis in bezug auf Kernbrenn-
migten Flugplätze nur starten und landen, wenn der
stoffe darf nicht erteilt werden.
Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zuge-
stimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. (3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als
Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bord-
Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luft- elektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht
fahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; zulässig. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung
dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzu- nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und
holen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilo- soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein
meter von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dür- besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz
fen außerdem auf Flugplätzen der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der
1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgeleg- Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß der
ten Start- oder Landebahnen oder verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeug-
halter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulas-
2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder sen kann.
3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den (4) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen
Flugplatz von
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer 1. Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten,
zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaub- die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet
nis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann werden können,
allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden
und befristet werden. 2. Munition und explosionsgefährlichen Stoffen,
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer
Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Muni-
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des tion oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfe- Bereichen auf Flugplätzen ist nicht zulässig. Das Bundes-
leistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Per- ministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem
son erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wiederstart Bundesministerium des Innern allgemein oder im Einzelfall
nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wie- Ausnahmen von den in den Nummern 1 bis 3 geregelten
derstarts nach einer Notlandung. Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs ver- anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum
pflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz Mitführen dieser Gegenstände vorliegt.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
5. Unterabschnitt erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald und
Flughafenkoordinierung, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt
Flugsicherung und Flugwetterdienst werden.
§ 27a § 27d
(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des (1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu erfor-
Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen. derlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen wer-
den an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bun-
(2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist desministerium für Verkehr einen Bedarf aus Gründen der
das Bundesministerium für Verkehr die für den Flughafen Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen aner-
zuständige Behörde. Es bestimmt bei zu vollständig koor- kennt.
diniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit
der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach An- (2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der für
hörung der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des die Flugsicherung zuständigen Stelle im erforderlichen
betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrt- Umfang verpflichtet,
unternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die 1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für
Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinie- Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu erhalten,
rungseckwert). die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfügung zu
stellen und die Verlegung und Instandhaltung von
§ 27b Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden,
Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus 2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der an
Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermög-
hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteres- lichen,
sen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträ-
3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit
gen abgewichen werden.
Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu
klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu er-
§ 27c bringen und die notwendige Entsorgung sicherzu-
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und stellen.
flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen
(2) Sie umfaßt insbesondere folgende Aufgaben: und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Lan-
1. die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen gehören devorgang dienen.
a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und (3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2
Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunterneh-
Rollflächen von Flugplätzen, mern von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle
erstattet.
b) die Verkehrsflußregelung und die Steuerung der
Luftraumnutzung, (4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1
vom Bundesministerium für Verkehr nicht anerkannt, kön-
c) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetterbera- nen auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des
tung, Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die
d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst für volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des
Luftfahrzeuge, Bundes sichergestellt ist, Flugsicherungsbetriebsdienste
e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformationen; und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforder-
lichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur,
2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen ge- wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere
hören Belange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden.
a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für
flugsicherungstechnischen Einrichtungen, Verkehr. Absatz 2 ist anzuwenden.
b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwa-
chung der flugsicherungstechnischen Einrichtun- § 27e
gen, (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen
c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungspro- Sicherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung dieser Aufgabe
gramme in der elektronischen Datenverarbeitung obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit
für die Flugsicherung; ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und Ein- (2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere folgende
richtungen für die Flugsicherung; Aufgaben:
4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrichten 1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu
für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die Heraus- denen gehören
gabe der Karten sowie der Veröffentlichung von Ver-
a) die Wetterüberwachung,
fahrensvorschriften für die Luftfahrt.
b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-
internationalen und nationalen Vorgaben,
bezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der
in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils c) die Flugwetterberatung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 563
d) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor tigt werden. Über den Antrag entscheidet das Bundes-
Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den ministerium für Verkehr. Absatz 2 ist anzuwenden.
An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor flug- (5) Wenn das Bundesministerium für Verkehr einen
gefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke, Bedarf im Sinne des Absatzes 1 anerkennt, ist der Deut-
e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungs- sche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbetriebsdienste
unterlagen in alphanumerischer und grafischer und die erforderlichen technischen Einrichtungen im er-
Form; forderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz
2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und vorzuhalten. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 4,
Dienste, zu denen gehören soweit nicht das Bundesministerium für Verkehr geeignete
natürliche Personen mit der Wahrnehmung bestimmter
a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese
meteorologischen Meßanlagen und der Datenerfas- Beauftragten unterstehen der Fachaufsicht des Deut-
sungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fach- schen Wetterdienstes.
technischen Systeme,
b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Über-
wachung der meteorologischen Meßanlagen und 6. Unterabschnitt
Übertragungssysteme, Vorzeitige
c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungspro- Besitzeinweisung und Enteignung
gramme in der elektronischen Datenverarbeitung
für den Flugwetterdienst; § 27g
3. die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrich- (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
tungen für den Flugwetterdienst; und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz
4. die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimato- eines für den Bau oder die Änderung eines Flughafens
logischen Daten und Statistiken. oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutz-
bereich nach § 17 benötigten Grundstücks durch Verein-
barung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
§ 27f
überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Unter-
(1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erforder- nehmer auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Er-
lichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorge- teilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen.
halten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung
einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus ver- müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen be-
kehrspolitischen Interessen anerkennt. darf es nicht.
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen des (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen Umfang ver- Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung
pflichtet, mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für der Unternehmer und die Betroffenen zu laden. Dabei ist
Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und die erfor- den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mit-
derlichen technischen Einrichtungen zu schaffen und zuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der
zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-
Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instand- wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-
haltung von Kabelverbindungen auf ihren Grund- handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie
stücken zu dulden, sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nicht-
erscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und
2. dem Flugwetterdienstpersonal die Mitbenutzung der andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu er- werden kann.
möglichen,
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung
3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn
Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift fest-
zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu zustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu
erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzu- lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift
stellen. oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunterneh- Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei
mern vom Deutschen Wetterdienst erstattet. Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-
vom Bundesministerium für Verkehr nicht anerkannt, kön- behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-
nen auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung
Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
Bundes sichergestellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen
die erforderlichen technischen Einrichtungen im erforder- und der Unternehmer Besitzer. Der Unternehmer darf auf
lichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung
wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür er-
Belange des Flugwetterbetriebsdienstes nicht beeinträch- forderlichen Maßnahmen treffen.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige die in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele ohne unbillige Ver-
Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Ent- zögerung zu untersuchen. Sie dürfen die an Bord mitzu-
schädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch führenden Urkunden und Ausweise der Besatzung prüfen.
die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung Absatz 2 bleibt unberührt. Wird das Betreten, die Unter-
oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen suchung oder die Prüfung nach Satz 1 oder 2 von der
Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschä- Besatzung eines Luftfahrzeugs nicht zugelassen, kann ein
digung sind von der Enteignungsbehörde in einem Be- Startverbot verhängt werden; dasselbe gilt, wenn und
schluß festzusetzen. solange triftige Gründe zu Zweifeln an der Verkehrssicher-
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi- heit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an der Tauglich-
gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein- keit der Besatzung Anlaß geben. Der Flugplatzunterneh-
weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in mer ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch
den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle Vertreter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer
durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Aufgaben zu dulden.
Nachteile Entschädigung zu leisten. (5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein- Magnettonbänder gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 § 29a
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-
halb eines Monats nach der Zustellung des Besitzein- Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplät-
weisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. zen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flug-
platzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten. Auf
Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen,
§ 28 hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luft-
(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zu- aufsicht zu tragen. § 27d bleibt unberührt.
lässig.
(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder § 29b
Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festge-
stellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung (1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luft-
dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die fahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luft-
Enteignungsbehörde bindend. fahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräu-
sche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer
(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Län- Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn
der. dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen
durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölke-
7. Unterabschnitt rung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
Gemeinsame Vorschriften (2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung
zuständige Stelle haben auf den Schutz der Bevölkerung
§ 29 vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.
(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-
verkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
§ 29c
durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrt-
behörden und der für die Flugsicherung zuständigen (1) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft-
Stelle. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügun- verkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und
gen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, Sabotageakten, ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Die
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden erstreckt
durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luft- sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit die Wahr-
fahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im nehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung von Perso-
Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen nen und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonsti-
Landesbehörden getroffen werden. ge Überprüfung von Gegenständen erfordert, können sich
die Luftfahrtbehörden geeigneter Personen als Hilfsorga-
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf
ne bedienen, die unter ihrer Aufsicht tätig sein müssen.
andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter
Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der (2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahr-
Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen. nehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigneten
Maßnahmen zu treffen. Sie können Fluggäste und son-
(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während
stige Personen, die nicht allgemein zugängliche Bereiche
des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten
des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, ins-
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
besondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen,
Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Per-
wenn diese Personen
sonen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge
zu leisten. 1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrtunter- 2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Ge-
nehmen und der Luftaufsicht auf Flugplätzen zuständigen genstände oder deren Überprüfung in sonstiger Weise
Vertreter der Luftfahrtbehörden sind berechtigt, Luftfahr- durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27 Abs. 4
zeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt im Hinblick auf Satz 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 565
3. in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannte Gegenstände oder son- und den Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden.
stige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Wird die Überprüfung einer Person, die bereits zum
Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen und
Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Anlagen berechtigt ist, wiederholt oder nachgeholt und
Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des nicht all- beschränkt sich die Überprüfung auf die Auswertung
gemein zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zu- bereits vorhandenen Wissens der Beschäftigungsstelle
rücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur sowie der Polizei- und der Verfassungsschutzbehörden,
Beförderung übergeben. ist es abweichend von Absatz 2 ausreichend, daß der
(3) Die Luftfahrtbehörden können Postsendungen und Betroffene zuvor von der Einleitung der Überprüfung
sonstige Gegenstände, die nicht von Fluggästen oder Kenntnis erhalten hat. Die Luftfahrtbehörde gibt dem
sonstigen Personen mitgeführt werden und in die nicht Betroffenen Gelegenheit, sich zu den eingeholten Aus-
allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes ver- künften zu äußern, wenn diese Zweifel an der Zuverlässig-
bracht worden sind oder verbracht werden sollen, nach keit begründen. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheits-
den in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenständen durch- gemäße Angaben zu machen und ihm nachträglich
suchen, durchleuchten oder in sonstiger Weise über- bekannt werdende, für die Überprüfung nach Absatz 2
prüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann
Anwendung, daß diese nur geöffnet werden dürfen, wenn Angaben verweigern, die für ihn oder einen nahen
bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß sich Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßord-
darin Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen nung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher
§ 27 verstößt. oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder
Kündigung begründen könnte. Über das Verweigerungs-
(4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsmaß- recht ist der Betroffene zu belehren.
nahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist,
(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck der
dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden innerhalb
Überprüfung erhobenen Informationen nicht für andere
der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und Ge-
Zwecke verwenden. Sie haben den Flugplatz- und den
schäftsräume betreten und besichtigen. Außerhalb der
Luftfahrtunternehmen das Ergebnis der Überprüfung und,
Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur
soweit die Kenntnis weiterer Informationen für die Durch-
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
führung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammen-
Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden.
hang mit der Überprüfung erforderlich ist, auch die weite-
(5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der Durch- ren Informationen zu übermitteln. § 161 der Strafprozeß-
führung der Maßnahmen betraut werden, sind auf die ge- ordnung bleibt unberührt.
wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Wird auf der Grundlage von Absatz 1 ein Ausweis
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben un- ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach
berührt. Ablauf des Berechtigungszeitraums sowie auf Verlangen
zurückzugeben und der Ausgabestelle einen Verlust un-
§ 29d verzüglich anzuzeigen. Der Ausweisinhaber darf den Aus-
weis keinem Dritten überlassen.
(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen Perso-
nen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein
zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen § 29e
und Anlagen gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20a Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2
Abs. 1 Nr. 2 erteilt werden kann oder zu entziehen ist. Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fern-
(2) Die Luftfahrtbehörden können die Zuverlässigkeit meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
1. von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den in Ab- schränkt.
satz 1 genannten Bereichen und Anlagen gewährt wer-
den soll, § 30
2. von Personal der Flugplatz- und der Luftfahrtunterneh- (1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Polizei
men, soweit dieses Personal auf Grund seiner Tätigkeit sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bun-
die Möglichkeit hat, die Sicherheit des Luftverkehrs zu desrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen
beeinträchtigen, sowie von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Geset-
zes – ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 – und den
3. der Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfs- zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abwei-
organe eingesetzt werden sollen, chen; soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben
mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen. Sofern im unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder
Falle von Satz 1 Nr. 2 Flugplatz- oder Luftfahrtunterneh- Ordnung erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfest-
men sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Personen stellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze
anderer Unternehmen bedienen, sind diese dem eigenen angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschrif-
Personal gleichgestellt. ten über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen
(3) Die Flugplatz- und die Luftfahrtunternehmen teilen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
der Luftfahrtbehörde die bei ihnen vorhandenen Infor- zwingend notwendig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebe-
mationen über den Betroffenen mit. Zum Zwecke der fugnisse der Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unbe-
Überprüfung dürfen den Luftfahrtbehörden auf Ersuchen rührt.
vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit (2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses
bedeutsame Informationen insbesondere von den Polizei- Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegen- 4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme
stehen, der stationierten Truppen durch Dienststellen der der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die
Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeri- Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der
ums der Verteidigung wahrgenommen. Dies gilt nicht für dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffent-
die Aufgaben der Flugsicherung nach § 27c mit Ausnahme lichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6)
der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplät- sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und
zen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Flugplatzbenutzungsordnung;
der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben
4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der Boden-
unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt
abfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c
die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere
Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwal-
militärische Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen
tungsentscheidungen;
treten an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19
genannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundes- 5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten
wehrverwaltung. zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung mili- 6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe-
tärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maß- reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen
nahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes be- (§ 17);
schafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der
Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, 7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforder-
Anlegung oder Änderung betroffen werden, angemessen lichen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh-
zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumord- migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anla-
nungsgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministeri- gen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstel-
um der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser lung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen
Länder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftver- und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15
kehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und 17);
für Verkehr abweichen; es unterrichtet die Regierungen 8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bau-
der betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird schutzbereichen und beschränkten Bauschutzberei-
Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung chen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Bau-
militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Land- genehmigungen oder sonstige nach allgemeinen
beschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das An- Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt
hörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungs- werden können (§§ 13, 15 und 17);
gesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Erforder-
nisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksich- 9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
tigen. sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforder-
lichen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh-
§ 31 migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bau-
den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft wer- schutzbereiche (§§ 14 und 15);
den, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bun-
desministerium für Verkehr oder einer von ihm bestimm- 10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und
ten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi-
Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung gen Höhen überragen, und die Beseitigung von Ver-
des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundes- tiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaß-
amt bleibt unberührt. nahmen zu dulden (§§ 16 und 17);
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses 11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 sowie die
Gesetzes im Auftrage des Bundes aus: Genehmigungen nach § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 für
Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-
1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer,
schließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden.
nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motor-
Auf Antrag eines Landes kann der Bund diese Auf-
seglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer,
gaben in bundeseigener Verwaltung ausführen. In
Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-
diesem Falle werden die Aufgaben vom Bundes-
modellen und sonstigem verkehrszulassungspflich-
ministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm
tigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie
bestimmten Stelle wahrgenommen;
der Berechtigungen nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen 12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die
hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der nicht über das Land, in dem die Veranstaltung statt-
Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nach- findet, hinausgehen (§ 24);
träglich um die Instrumentenflugberechtigung erwei-
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen
tert werden;
außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausge-
2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs- nommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und
stellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständi- Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
ger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in
Nummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4); 14. (weggefallen)
3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in 15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinie-
Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5); rungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 567
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung Wahrnehmung von in § 27c genannten Aufgaben der
des Luftraums für Flugsicherung zu beauftragen (Flugsicherungsunterneh-
a) Kunstflüge, men). Darüber hinaus kann das Bundesministerium für
Verkehr geeignete natürliche Personen mit der Wahrneh-
b) Schleppflüge, mung einzelner Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragen.
c) Reklameflüge, (2) Wenn das Bundesministerium für Verkehr einen
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu- Bedarf im Sinne des § 27d Abs. 1 anerkennt, ist das Flug-
gen, sicherungsunternehmen verpflichtet, Flugsicherungsbe-
triebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtun-
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
gen im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden
f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt im Falle des § 27d
Flugkörpern mit Eigenantrieb, Abs. 4. Die Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesmini-
g) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen, sterium für Verkehr geeignete natürliche Personen nach
Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen Absatz 1 Satz 2 beauftragt.
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die (3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4 Satz 1
Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden Nr. 6 ist das Flugsicherungsunternehmen Kostengläubi-
(§ 32); ger, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei der Ein-
ziehung der Gebühr im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes
17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar
festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
das Bundesministerium für Verkehr auf Grund ge- CONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrsei-
setzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt tigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsiche-
oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsi- rungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69) tritt das
cherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen Flugsicherungsunternehmen an die Stelle der Bundesre-
im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben; publik Deutschland, soweit nicht etwas anderes bestimmt
19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft- ist.
verkehrs (§§ 29c, 29d). Auf Antrag eines Landes (4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei In-
kann der Bund diese Aufgaben in bundeseige- anspruchnahme von Streckennavigationsdiensten und
ner Verwaltung ausführen. In diesem Falle werden Streckennavigationseinrichtungen der Flugsicherung bei
die Aufgaben von der vom Bundesministerium der Benutzung des Luftraums der Informationsgebiete der
des Innern bestimmten Bundesgrenzschutzbehörde Bundesrepublik Deutschland, soweit sie durch Beschlüs-
wahrgenommen; § 29c Abs. 1 Satz 3 bleibt un- se der Erweiterten Kommission der Organisation EURO-
berührt. Das Bundesministerium des Innern macht CONTROL festgelegt sind, werden dem Flugsicherungs-
die Übernahme von Aufgaben zum Schutz vor An- unternehmen durch den Bund erstattet. Entsprechendes
griffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs in bundes- gilt für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrich-
eigene Verwaltung sowie die zuständigen Bundes- tungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf den in
grenzschutzbehörden im Bundesanzeiger bekannt. § 27d Abs. 1 genannten Flughäfen durch
(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 a) militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen b) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitglied-
der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsord- staaten, die von Kosten befreit sind;
nungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellung-
nahme der für die Flugsicherung zuständigen Stelle ge- c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungsflügen
troffen. zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der Verord-
nung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder erteil-
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach ten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer, wenn
Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des techni- bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht beför-
schen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens dert werden.
durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Geneh-
migungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskosten-
für erforderlich hält. gesetzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsiche-
rungsunternehmens sowie des Luftfahrt-Bundesamtes im
§ 31a Aufgabenbereich der Flugsicherung anzuwenden.
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, (5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich mit Zu-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- stimmung des Bundesministeriums für Verkehr zur Erfül-
rates natürliche oder juristische Personen des privaten lung seiner Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen
Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung oder Unternehmen erwerben oder errichten. Seine Verant-
nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemein- wortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm
schaft zu beauftragen (Flughafenkoordinator). übertragenen Aufgaben bleibt unberührt. Die Zustimmung
stellt keine Beleihung dar. Die haushaltsrechtlichen Vor-
§ 31b schriften des Bundes bleiben unberührt.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- § 31c
rates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden, mit der durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
rates juristische Personen des privaten Rechts mit der die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang Bundesministerium für Verkehr, zu richten. In den Fällen
mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, der §§ 31b und 31c ist die Klage gegen die Bundesre-
Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen: publik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu
1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2), richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche
Person beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundes-
2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4), republik Deutschland zu richten, vertreten durch das Flug-
3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5), sicherungsunternehmen.
4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außer- § 31e
halb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motor-
getriebene Luftsportgeräte, Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter
können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c bei Vor-
5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund
Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr im Ein-
dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und 4), festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen wer-
6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der den. Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten
Luftfahrtverwaltung. nach den §§ 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des
Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das
betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2)
§ 32
zustimmt.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt mit Zu-
§ 31d stimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses
Gesetzes und von Verordnungen des Rates oder der
(1) Die Beauftragung nach den §§ 31a bis 31c ist nur Kommission der Europäischen Gemeinschaft notwendi-
zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt und hin- gen Rechtsverordnungen über
reichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgabe bietet. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr 1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbeson-
erfüllt, wird die Beauftragung ohne Entschädigung zu- dere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start und
rückgezogen. Landung, die Benutzung von Flughäfen,
(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbeiten 2. die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zu-
nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr lassung und Marktzugang von Luftfahrtunterneh-
und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Beauf- men, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirtschafts-
tragte nach § 31b unterstehen der Rechtsaufsicht des regulierung im Luftverkehr,
Bundesministeriums für Verkehr; die Beauftragte nach 3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffen-
§ 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der Wahrnehmung der heit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplät-
Aufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des zen sowie die Verhinderung von Störungen der Flug-
Bundesministeriums für Verkehr; Beauftragte nach § 31b sicherungseinrichtungen,
Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der
3a. die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (§ 19c).
Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungsunterneh-
Die Aufnahme von Bodenabfertigungsdiensten kann
mens. Das Bundesministerium für Verkehr kann im Falle
von der Erfüllung fachlicher, technischer und be-
des § 31c die Rechts- und Fachaufsicht auf das Luftfahrt-
trieblicher Voraussetzungen sowie von der Übernah-
Bundesamt übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann Be-
me von Arbeitnehmern abhängig gemacht werden.
richte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art ver-
Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus Rege-
langen. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt,
lungen über die Bildung von Interessenvertretungen
die Anlagen und Betriebsräume des Beauftragten wäh-
der Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, über die
rend der Dienstzeit zu betreten.
Auswahl derer, die Bodenabfertigungsdienste er-
(3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsverfah- bringen dürfen, über die Abgrenzung des Tätigkeits-
rensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das Verwal- bereichs Bodenabfertigungsdienste von anderen
tungszustellungsgesetz und das Verwaltungsvollstrek- Tätigkeitsbereichen sowie über die Untersagung von
kungsgesetz an, soweit nicht in diesem Gesetz etwas Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen
anderes bestimmt ist. Für Amtshandlungen in Erfüllung treffen. Des weiteren kann die Rechtsverordnung
der ihnen übertragenen Aufgaben werden von den Beauf- Regelungen über die Erhebung von Entgelten durch
tragten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang
nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu er- zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. Änderungen
hebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Satz 2 ent- der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung
fallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzu- der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur
rechnen. Auskünfte an den Betroffenen über die zu seiner Erbringung der dort genannten Bodenabfertigungs-
Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich. dienste für sich oder andere berechtigt sind, bezie-
(4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im hen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. rates,
Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Auf- 4. den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für
sichtsbehörde; im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die Ent- die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach diesem
scheidung über den Widerspruch durch das Flugsiche- Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und
rungsunternehmen. Im Falle des § 31a ist die Klage gegen die Anforderungen an die Befähigung und Eignung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 569
dieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am
der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Ent- Boden, beim Starten und Landen und beim Überflie-
ziehung oder Beschränkung, gen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen
zur Messung des Fluglärms und zur Auswertung der
5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von
Meßergebnisse,
Fliegerschulen,
16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahr-
6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des
zeuge, insbesondere darüber, daß die Verunreini-
Luftverkehrs sowie den Such- und Rettungsdienst
gung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das
für Luftfahrzeuge,
nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid-
7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter“ und bare Maß nicht übersteigen darf,
das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von Luft-
17. die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung
fahrzeugen,
nach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbesondere
7a. die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Gerä- die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflughafen
ten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2, zum koordinierten oder vollständig koordinierten
8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maß- Flughafen zu erklären ist, und den Umfang der Koor-
nahmen und deren Durchführung, dinierungspflicht,
18. die Genehmigung der Regelungen der Entgelte für
9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ein-
das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeu-
richtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und
gen und für die Benutzung von Fluggasteinrichtun-
von Gebieten mit Flugbeschränkungen,
gen auf Flugplätzen.
9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er-
Das Bundesministerium für Verkehr kann in den Rechts-
teilung und den Widerruf der in diesem Gesetz
verordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem
vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und
Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät
Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,
und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur
10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der be-
(Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt, sonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche
11. (weggefallen) Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des
Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverord-
12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz nungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einver-
begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlas-
pflichten erforderlichen Maßnahmen, sen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit sie die
13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand- Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und
lungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchun- nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem
gen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das Bundesministerium für Wirtschaft erlassen; die Bestim-
Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen mungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt.
Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 wer-
Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß bei den vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bun-
Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechts- desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
träger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entste- cherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 17
hen. Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder Rah- sterium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militä-
mensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu rischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des
bemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver- Innern, soweit mit ihnen Flüge des Bundesgrenzschutzes
bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen
bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben werden sollen.
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner ange- Bundesministerium für Verkehr erlassen mit Zustimmung
messen berücksichtigt werden. In der Rechtsverord- des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes
nung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubi- notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung
gerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luft-
der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhe- fahrt.
bung abweichend von den Vorschriften des Verwal-
(2a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tungskostengesetzes geregelt werden. Soweit die
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Rechtsverordnung Kosten für Aufgaben der Luft-
Innern und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsver-
fahrtbehörden nach § 29c regelt, kann sie eine Aus-
ordnungen zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen
kunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl der
nach den §§ 19b und 20a zu erlassen. In den Rechtsver-
betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang
ordnungen können insbesondere Einzelheiten über den
der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte
Inhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden. Es kann
an den Betroffenen über die zu seiner Person in
ferner bestimmt werden, daß das Bundesministerium für
Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen
Verkehr von den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnah-
Daten sind unentgeltlich,
men allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen
14. (weggefallen) kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.
15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbeson- (2b) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die
dere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am Einzelheiten der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
sowie die Anlässe und Fristen für eine Wiederholung der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unbe-
Überprüfungen durch Rechtsverordnung im Einverneh- rührt.
men mit dem Bundesministerium des Innern und mit (5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Zustimmung des Bundesrates. kation erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim- um für Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
mung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von stimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluft- den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses
fahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das gleiche gilt für bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und
Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Ge-
Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicher- bühren und Auslagen) für die damit zusammenhängenden
heit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis 5 gilt
Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark
Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbildungs- für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.
und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1
(5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird er-
Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesministerium für Ver-
mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
kehr kann die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch
nach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährlei-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
stung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen
Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über
nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.
die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln, durch Rechtsverord- (6) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt die zur
nung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergange-
nen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Ver-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt ohne
waltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschrif-
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über
ten zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Auf-
1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und gaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Luft- Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem
fahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeichnung Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreini-
der Luftfahrzeuge; gungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie vom Bun-
2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen, desministerium für Verkehr und vom Bundesministerium
Einrichtungen und Geräte für die Flugsicherung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zu-
der Flugsicherungsausrüstung an Bord; stimmung des Bundesrates erlassen.
3. Art und Durchführung der Flugsicherung;
§ 32a
4. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des
(1) Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Personals für
schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministeri-
die Flugsicherung und seiner Ausbilder, die Art, den
um für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß gebildet, der
Umfang und die fachlichen Voraussetzungen der Er-
vor Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Ver-
laubnisse sowie das Verfahren zur Erlangung der Er-
waltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören
laubnisse und Berechtigungen und deren Rücknahme
ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen
und Widerruf oder Beschränkung;
Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. Zum
5. die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung und Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen
den Betrieb entsprechender Ausbildungsstätten; durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Ausschuß Emp-
6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inan- fehlungen aussprechen. Dem Ausschuß sollen Vertreter
spruchnahme der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzunternehmer,
der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenver-
a) von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung, bände, der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kom-
b) der Flughafenkoordinierung. missionen nach § 32b, der Luftfahrtbehörden, der von der
Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der
angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
gesamte Aufwand für die Flugsicherung und für die
Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Absatz 1 Satz 1 (2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden
Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt ent- vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
sprechend. In der Rechtsverordnung kann festgelegt Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Ver-
werden, daß die Kosten von dem Flugsicherungsunter- kehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-
nehmen oder von EUROCONTROL beziehungsweise nung und wählt den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung
von dem Flughafenkoordinator erhoben werden kön- und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung
nen. des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Rechtsverordnungen, die sich auf die Art und Beschaffen- Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Ver-
heit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Ge- kehr.
räten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsaus- (3) Der Beratende Ausschuß tagt mindestens einmal
rüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem jährlich. Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage einer
Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu Tagesordnung ein. Halten das Bundesministerium für
erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 werden Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bun-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, desministerium für Verkehr die Empfehlungen des Aus-
Wissenschaft, Forschung und Technologie erlassen; die schusses für nicht geeignet oder nicht durchführbar, so ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 571
dies dem Ausschuß unter Angabe der Gründe schriftlich führung erlassenen Rechtsvorschriften, der im Inland an-
mitzuteilen. wendbaren international verbindlichen Luftverkehrsregeln
und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2
§ 32b Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom
(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie der 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
für die Flugsicherung zuständigen Stelle über Maßnahmen (BGBl. 1956 II S. 411), der Verordnungen des Rates der
zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigun- Europäischen Union oder der zu deren Durchführung
gen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen, erlassenen nationalen Rechtsvorschriften kann widerrufen
für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum werden, wenn der Antragsteller mit der Zahlung fälliger
Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission Gebühren auf Grund des Luftrechts und fälliger Entgelte
gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, für das Starten, Landen oder Abstellen von Luftfahrzeugen
wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungs- länger als drei Monate im Rückstand ist. An Stelle des
verfahrens gebildet. Widerrufs kann das Ruhen auf Zeit angeordnet werden,
solange der Zahlungsrückstand währt. Eine beantragte
(2) Die Genehmigungsbehörde sowie die für die Flug-
Erteilung kann aus den Gründen nach Satz 1 versagt wer-
sicherung zuständige Stelle unterrichtet die Kommission
den, bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.
über die aus Lärmschutzgründen oder zur Verringerung
der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge beabsichtig-
ten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur An-
lage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4 Zweiter Abschnitt
Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit Haftpflicht
den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.
(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungs- 1. Unterabschnitt
behörde sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stel-
le Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Flug- Haftung für Personen und Sachen,
lärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzu-
schlagen. Hält die Genehmigungsbehörde oder die für die § 33
Flugsicherung zuständige Stelle die vorgeschlagenen (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall
Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht für durchführ- jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit ver-
bar, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe der letzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des
Gründe mit. Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für
(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber
Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militäri-
Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Flug- scher Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften
lärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter der für die der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet,
Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle, Vertreter des haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemei-
Flugplatzunternehmers, Vertreter der von der Landes- nen gesetzlichen Vorschriften.
regierung bestimmten obersten Landesbehörden. In die (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und
Kommission können weitere Mitglieder berufen werden, Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum
soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der
erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mit- Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die
glieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamt- Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden
lich. ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter
(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Ge- für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm
nehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt sich das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der
eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den Vor- Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung
sitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor- des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-
sitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungs- schriften bleibt unberührt.
behörde.
(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmi- § 34
gungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zuständige Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden
Stelle einzuladen. Die durch die Sitzungen entstehenden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen
Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Flugplatz Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das
liegt. Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt dar-
(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die über ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.
in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung einer
Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des Lärm- § 35
schutzes oder zur Verringerung der Luftverunreinigung (1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Kosten
durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den
bis 6 gelten sinngemäß. der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krank-
heit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert
§ 32c oder sein Fortkommen erschwert oder seine Bedürfnisse
Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder Berech- vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Bestat-
tigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu seiner Durch- tung dem zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem von Sachschäden und für die noch ungedeckten An-
Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem sprüche aus Personenschäden zu verwenden.
gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das § 38
Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige
ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete (1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens
Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und
würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Drit- der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Scha-
te zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch nicht geboren densersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.
war. (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§ 36
(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berech-
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfaßt
tigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung
der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den Ver-
einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhält-
mögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß
nisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben.
infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er-
Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Abs. 1
werbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein
Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse ver-
mehrt sind.
§ 39
§ 37
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Ge-
Unfall setzbuchs entsprechende Anwendung.
a) – bei Flugmodellen bis 20 Kilogramm Höchstgewicht,
– bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht durch § 40
Verbrennungsmotor angetrieben werden können, Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach
bis 750 Kilogramm Gewicht diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätestens drei
bis zu 2,5 Millionen Deutsche Mark, Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den
b) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a fallen,
Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die
bis 1 200 Kilogramm Gewicht bis zu 5 Millionen Deut-
Anzeige infolge eines Umstandes unterblieben ist, den der
sche Mark,
Ersatzberechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der
c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 Kilogramm Ge- Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise von
wicht bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu 7,5 Millionen dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Deutsche Mark,
d) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm Ge- § 41
wicht bis 5 700 Kilogramm Gewicht bis zu 15 Millionen (1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge ver-
Deutsche Mark, ursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Dritten kraft
e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 Kilogramm Ge- Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im
wicht bis 14 000 Kilogramm Gewicht bis zu 40 Millio- Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und Umfang
nen Deutsche Mark, des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon
f) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 Kilogramm Ge- ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen
wicht bis zu 100 Millionen Deutsche Mark. oder dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt,
wenn der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei
Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstge- der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
wicht des Luftfahrzeugs.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter
(2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für jede ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
verletzte Person beträgt 500 000 Deutsche Mark. Das gilt
auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung fest-
gesetzten Rente. § 42
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften,
Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbe- wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entste-
träge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen henden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33 Abs. 2) in
Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
steht. § 43
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf (1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt genann-
Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen ten Schadensersatzforderungen ist der Halter des Luft-
zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betra- fahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechtsverordnung
ges vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversicherung ab-
Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die zuschließen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wert-
Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 papieren Sicherheit zu leisten. Das gilt nicht, wenn der
Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz Bund oder ein Land Halter ist. Wird zur Sicherung eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 573
Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so gelten für § 48
diese die besonderen Vorschriften des Gesetzes über den (1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem
Versicherungsvertrag für die Pflichtversicherung. Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfracht-
(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Schadens- führer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkun-
ersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist sie gen geltend gemacht werden, die in diesem Unterab-
innerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder auf den schnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von dem
ursprünglichen Betrag zu bringen. Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausführung
(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt wer- ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbei-
den, wenn derjenige, der die Sicherheit geleistet hat, nicht geführt worden, so bleibt die Haftung nach den allgemei-
mehr Halter ist und seitdem vier Monate verstrichen sind. nen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbe-
Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest nach Deckung schränkungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem
der Schadensersatzforderungen. Schon vor Ablauf der Falle nicht.
Frist kann die Rückgabe verlangt werden, wenn glaubhaft (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere
gemacht wird, daß keine Schadensersatzforderungen be- Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Die
stehen. Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer Ver-
(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von richtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis zu den
Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden, die Beträgen des § 46, es sei denn, daß ihnen Vorsatz oder
nicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg es grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
auch einer Erlaubnis nicht bedarf. (3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer und
seinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist, darf vor-
behaltlich einer weitergehenden Haftung bei Vorsatz oder
2. Unterabschnitt grober Fahrlässigkeit die Beträge des § 46 nicht über-
Haftung aus dem Beförderungsvertrag steigen.
§ 49
§ 44
(1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtunterneh-
(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder men, so darf seine Haftung auf Grund der §§ 44 bis 48 im
beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch
sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der Luftfracht- beschränkt werden. Das gleiche gilt für sonstige Luft-
führer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Das gleiche frachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im Zusam-
gilt für den Schaden, der an Sachen entsteht, die der Flug- menhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug
gast an sich trägt oder mit sich führt. befördern.
(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den Schaden, (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1
der an aufgegebenem Reisegepäck während der Luft- zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies hat nicht die
beförderung entsteht. Die Luftbeförderung umfaßt den Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts zur Folge.
Zeitraum, in dem sich das Reisegepäck auf einem Flug-
hafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder – bei Landung (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung für
außerhalb eines Flughafens – sonst in der Obhut des Luft- Schäden, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder
frachtführers befindet. einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.
§ 45 § 49a
Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sich ein
nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einverständ-
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens nis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an den
getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht beförderten Personen oder Sachen wie ein Luftfracht-
treffen konnten. führer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß
die Beförderung mit Einverständnis des Luftfrachtführers
ausgeführt worden ist.
§ 46
(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beförder- (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf einer
ten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person bis Teilstrecke aus, so haftet er, sofern sich nicht aus beson-
zu einem Betrage von 320 000 Deutsche Mark. Dies gilt deren Vorschriften oder Vereinbarungen etwas anderes
auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung fest- ergibt, nur für Schäden, die auf dieser Beförderungs-
gesetzten Rente. strecke entstehen. Ist streitig, ob der Schaden auf dieser
Beförderungsstrecke entstanden ist, so trifft die Beweis-
(2) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, last den Dritten.
die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder die
als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen Höchst- (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Dritten und
betrag von 3 200 Deutsche Mark gegenüber jedem Flug- seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handelnden
gast beschränkt. Leute gelten als solche des Luftfrachtführers. Die Hand-
lungen und Unterlassungen des Luftfrachtführers und
seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handelnden
§ 47 Leute gelten als solche des Dritten, es sei denn, daß sie
Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an sich nicht auf die von dem Dritten ausgeführte Beförde-
beförderten Personen oder Sachen finden im übrigen die rung beziehen; jedoch haftet der Dritte für diese Hand-
§§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung. lungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu den
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Beträgen des § 46. Eine Vereinbarung über die Über- einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art, so ist der Hal-
nahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften dieses ter des Luftfahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet.
Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Verzicht auf Diese Haftung darf im voraus durch Vereinbarung weder
die in diesen Vorschriften begründeten Rechte sowie die ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die §§ 46
Erklärung eines Lieferwertes nach § 46 Abs. 2 Satz 2 bis 48 sind anzuwenden.
wirken nicht gegen den Dritten, es sei denn, daß er zu-
gestimmt hat. 4. Unterabschnitt
(4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch rich- Gemeinsame
tet sich die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses oder Vorschriften für die Haftpflicht
einer Haftungsbeschränkung des Dritten danach, ob der
Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1 seine Haftung aus-
§ 55
schließen oder beschränken darf.
Unberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversiche-
§ 50 rungsordnung über die Unfallversicherung von Personen,
die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind.
Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Flug-
Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften über Unfall-
gäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die Mindesthöhe
schäden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des
der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes
Bundes und der Länder und den versorgungsrechtlichen
oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 35 000 Deutsche
Vorschriften für die Bundeswehr.
Mark. Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird,
erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.
§ 56
§ 51 (1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erhoben
werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
Ist der Schaden bei einer internationalen Luftbeförde- der Unfall eingetreten ist.
rung entstanden, so gelten das Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. Okto- (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben werden,
ber 1929 (RGBl. 1933 II S. 1039) und das zu seiner Durch- ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zustän-
führung ergangene Gesetz zur Durchführung des Ersten dig. In dem Fall des § 49a kann die Klage gegen den Drit-
Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts ten auch in dem Gerichtsstand des Luftfrachtführers und
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- die Klage gegen den Luftfrachtführer auch in dem Ge-
mer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Haa- richtsstand des Dritten erhoben werden.
ger Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des (3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51 genann-
Warschauer Abkommens (BGBl. 1958 II S. 292) und das ten Abkommen anzuwenden, so bestimmt sich der Ge-
Zusatzabkommen von Guadalajara vom 18. September richtsstand nur nach diesem Abkommen.
1961 zum Warschauer Abkommen (BGBl. 1963 II S. 1160),
soweit diese Übereinkommen für die Bundesrepublik § 57
Deutschland in Kraft getreten und auf die Luftbeförderung
(weggefallen)
anzuwenden sind.
§ 52
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
Straf- und Bußgeldvorschriften
3. Unterabschnitt § 58
Haftung für militärische Luftfahrzeuge (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
§ 53
1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen
(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die durch Verfügungen zuwiderhandelt,
militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet der 2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1
Halter nach den Vorschriften des ersten Unterabschnitts Luftfahrer auszubilden,
dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzuwenden.
3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Geneh-
(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes migung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert,
einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus- ändert oder betreibt,
wesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des
militärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die ent- 4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge-
gehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet
Ersatz zu leisten. oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen
oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der
(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld 4a. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 2 oder § 20a Abs. 1
verlangen. Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht
rechtzeitig vorlegt,
§ 54 4b. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 5 oder § 20a Abs. 1
Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförde- Satz 5 die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dar-
rung in einem militärischen Luftfahrzeug durch Unfall gestellten Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 575
4c. sich unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zugäng- Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu
lichen Bereichen oder Anlagen nach § 19b Abs. 1 50 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Satz 1 Nr. 3 oder § 20a Abs. 1 Nr. 2 verschafft, Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer Geld-
4d. entgegen § 29d Abs. 3 Satz 4 nicht wahrheitsge- buße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
mäße Angaben macht oder ihm nachträglich be-
kanntwerdende Tatsachen nicht oder nicht recht- § 59
zeitig anzeigt, (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für
4e. entgegen § 29d Abs. 5 Satz 1 den Ausweis der Aus- die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges
gabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlas-
oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises sene Verfügung (§ 29) verstößt und dadurch Leib oder
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten-
4f. entgegen § 29d Abs. 5 Satz 2 den Ausweis Dritten dem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
überläßt, Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmi- (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
gung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahr- bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
zeuge verwendet,
6. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 21a ohne die erforder- § 60
liche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt, (1) Wer
6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 die genehmigten Flug- 1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zuge-
pläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbe- lassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen
dingungen nicht einhält, eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin- 2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
gungen und Auflagen oder ausgesprochenen Unter- führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs
sagungen Gelegenheitsverkehr betreibt, die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese
8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveran- Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
staltungen durchführt, 3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti-
8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 gung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1
9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
Abs. 2 entzieht,
5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverord- Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32
nung oder einer auf Grund einer solchen Rechts- Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit
verordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zu- Luftfahrzeugen befördert,
widerhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift 6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder
verweist, Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefähr-
liche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahr-
11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er-
zeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich
laubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25
trägt,
Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 2 oder
einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte be-
Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1, einer treibt,
Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder 8. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten
§ 20a Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder einer Beschränkung Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein
nach § 23a zuwiderhandelt, zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handge-
12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahr- päck mit sich führt oder an sich trägt,
zeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahr- strafe bestraft.
zeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
fliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
verbringt, bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagessätzen bestraft.
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft, die das Luft-
§ 61
recht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-
verordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten (weggefallen)
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
14. entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen § 62
Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außer- (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anord-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbe-
beachtet und befolgt. schränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4c bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
bis 4f, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geldbuße bis Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
zu 20 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach bedroht ist.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein- Handelsrechts:
hundertachtzig Tagessätzen bestraft. Firmenname und Anschrift,
§ 63 c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:
Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis,
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses
ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten
Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird,
Vertreter,
1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die
d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Ge-
ihm übertragen sind oder für die das Bundesmini-
setzes:
sterium für Verkehr zuständig ist, sowie für Ordnungs-
widrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des
mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden, Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigen-
tümer
2. das Bundesministerium für Verkehr im Bereich der
Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort – Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspan-
genannten natürlichen oder juristischen Personen des ne von mehr als sechs Monaten oder
privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 des Ge- – Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer
setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend,
des Luftfahrzeugs ist.
3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Ge-
nehmigung von Beförderungsentgelten nach § 21. (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten
nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
1. regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,
Vierter Abschnitt 2. Angabe seines Verwendungszwecks,
Luftfahrtdateien 3. Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller,
Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchge-
§ 64 führte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,
(1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauf- 4. Angaben über den Schallschutz,
tragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum 5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,
Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugre-
6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer
gistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) ge-
nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entspre-
speichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszu-
chend.
lassung
(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs
1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die
Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt- zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu
Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle; belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den
2. für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der
Luftsportgeräteverzeichnis. Daten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten (6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs kön-
Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit nen für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach
der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie dienen Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift
darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.
1. Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder (7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit
Halter von Luftfahrzeugen, dies erforderlich ist,
2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luft-
3. Luftfahrzeugdaten verkehrs,
festzustellen oder zu bestimmen. 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luft-
verkehrsvorschriften oder
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten
3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von
gespeichert:
Gefahren für die öffentliche Sicherheit
1. Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach
der Zelle,
§ 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im
2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Inland übermittelt werden.
Luftfahrzeugs,
(8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten
3. Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters, dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden,
4. soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß er
des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, 1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll-
5. Name und die Anschrift des Eigentümers streckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von
Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luft-
a) bei natürlichen Personen: verkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im
Name, Vorname und Anschrift, Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 577
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Siche- d) über die Anerkennung einer ausländischen Erlaub-
rung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr nis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulas-
des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privat- sungs-Ordnung.
klage nicht in der Lage wäre. (4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung als
Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten oder nutzen. Luftfahrer oder zur Ausbildung von Luftfahrern beantragt,
Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzu- hat der für die Ausstellung der Erlaubnis oder sonstigen
weisen. Berechtigung zuständigen Stelle die erforderlichen Daten
mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit
dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt (5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu dem
in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,
1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II 1. für die Verfolgung von Straftaten,
S. 411) genannten Stellen, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weitergabe an Grund dieses Gesetzes,
die Organisation EUROCONTROL zur Durchführung 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Geset-
von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung von zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavi- Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Be-
gations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtun- rechtigungen für Luftfahrer betreffen,
gen der Flugsicherung 4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzu- verkehrs an ausländische Stellen
weisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfül- als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr
lung sie ihm übermittelt werden. erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
(10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 4 sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind
Erlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine Auskünf- die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu
te zu sperren. Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7 dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu
und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften dem sie übermittelt worden sind.
Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung genutzt (6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftrag-
oder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie ten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt un-
zu löschen. verzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur
Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.
§ 65
(7) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezogenen Daten
von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Be- zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung
auftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht mehr erforderlich ist. Es prüft bei der Einzelfallbe-
erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer arbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, ob
(Zentrale Luftfahrerdatei). gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen
(2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststellung, oder zu löschen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luftfahrer dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speiche-
besitzt. rung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für
die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen
(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende
Datensatzes sind aktenkundig zu machen.
Daten gespeichert:
(8) Jeder Beauftragte nach § 31c führt eine Datei über
1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten erteilten
Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Erlaubnisse und Berechtigungen. Die Absätze 2 bis 5
2. Anschrift, und 7 sind entsprechend anzuwenden.
3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen Berech-
tigung, Datum ihrer Erstausstellung und Gültigkeits- § 66
dauer sowie die jeweilige Ausstellungsbehörde, (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Spei-
4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame cherung von Daten, die für die Entscheidung über die
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme
oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines
a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal nach Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei).
§ 24 Abs. 1 Nr. 2, § 24a der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, (2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert:
b) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Aus- 1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsda-
stellung, Gültigkeitsdauer sowie die Einzelbefunde tum und -ort,
der ausstellenden fliegerärztlichen Untersuchungs- 2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vor-
stelle, läufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbe-
c) über die Verlängerung oder Erneuerung einer Er- hörden:
laubnis nach den Bestimmungen der Verordnung a) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf
über Luftfahrtpersonal, oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrt-
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
personal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs- 2. fünf Jahre,
Ordnung, a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von
b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,
Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes,
b) wenn von Strafe abgesehen worden ist,
c) über die Versagung der Anerkennung einer aus-
3. zehn Jahre
ländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung, in allen übrigen Fällen.
d) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfecht-
zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Ge- barkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit der die
setzes, Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer aus-
e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 ländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird
Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.
3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
§ 67
a) in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten
Fällen, Über die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnisse
und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals kön-
b) bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe nen folgende Daten
abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der
Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für 1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort
den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und
Berechtigungsinhabers,
4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwalt-
schaften nach § 153a der Strafprozeßordnung, die für 2. Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweis-
die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer
von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen er- der Erlaubnis und Berechtigung,
forderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten 3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechtigung
Auflagen und Weisungen.
an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flugplatz-
(3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten unternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte
Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungs-
Zweck erforderlich ist, aufgaben durchführen, an Behörden und sonstige öffent-
1. für die Verfolgung von Straftaten, liche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straf-
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund taten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
dieses Gesetzes, des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden,
wenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Be-
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Geset- rechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungsperso-
zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen nals besitzt, erforderlich ist.
Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Be-
rechtigungen für Luftfahrer betreffen,
§ 68
4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-
(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat
verkehrs an ausländische Stellen
nach § 60 oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke § 58, die von einem in- oder ausländischen Halter eines
als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr Luftfahrzeugs oder von einer für die Leitung eines in- oder
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer ausländischen Luftfahrtunternehmens verantwortlichen
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Person im Inland begangen wurde, werden vom Luftfahrt-
Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind Bundesamt in einem Deliktsregister gespeichert. Die Ein-
die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu tragungen dienen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des
dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu Halters oder der für die Leitung des Unternehmens verant-
dem sie übermittelt worden sind. wortlichen Personen bei der Erteilung und Überwachung
(4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs. 1
Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal und § 21a sowie für Ermessensentscheidungen nach § 2
zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach Abs. 7. Sie sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen.
§ 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Spei- Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
cherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für eine Ände-
(2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von
rung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten
Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zuständigen
unverzüglich mit. Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen
Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die
Behörden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten
ihnen mitgeteilten Entscheidungen von Gerichten und
und Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.
Staatsanwaltschaften nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind späte- mit.
stens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 2 ge-
1. zwei Jahre nannten Zwecken verwendet werden.
a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrig- (4) Das Luftfahrt-Bundesamt darf den Stellen, denen die
keit, Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegen, die Daten über-
b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staats- mitteln, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben
anwaltschaft nach § 153a der Strafprozeßordnung, erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 579
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm über- (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundes-
mittelt worden sind. ministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Ver-
teidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das
§ 69 Luftfahrt-Bundesamt, das Flugsicherungsunternehmen,
Personenbezogene Daten dürfen an öffentliche Stellen die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige
und Einrichtungen im Ausland übermittelt werden, sofern Behörde und an die Luftfahrtbehörden der Länder über-
dies bei erfolgten oder drohenden Angriffen auf die mittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten
Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere durch Flug- Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
zeugentführungen und Sabotageakte (§ 29c Abs. 1), erfor-
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit
derlich ist.
sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben
§ 70 und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach
(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten
Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert
1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1 die- worden sind.
ses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60
und 62 dieses Gesetzes, Fünfter Abschnitt
3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrig- Übergangsregelungen
keiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftver- § 71
kehrs-Ordnung,
(1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Ret- Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
tungsdienstes, angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben
5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung, wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn
er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt.
6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Oktober 1990 für den
folgende Daten über den Start und die Landung von Luft- Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgeneh-
fahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen: migung nach § 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung
oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückge-
– Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luft-
nommen oder widerrufen worden ist.
fahrzeugs,
– Luftfahrzeugmuster, (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezember
1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
– Anzahl der Besatzungsmitglieder, nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten
– Anzahl der Fluggäste, Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, ent-
sprechend. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2
– Art des Fluges, Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. Sep-
– Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug). tember 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten Flugplätze.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 27. März 1999
Auf Grund des Artikels 10 des Elften Gesetzes zur Ände- zu 3. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 15 des Luftver-
rung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
(BGBl. I S. 2432, 3127) in Verbindung mit Artikel 56 des chung vom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113),
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
zu 4. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftverkehrs-
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der
vom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113),
Wortlaut der Luftverkehrs-Ordnung in der seit dem 1. März
1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas- zu 5. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
sung berücksichtigt: Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981
vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), (BGBl. I S. 61),
2. den am 14. Februar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 zu 6. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9a, 10, 15 und
der Verordnung vom 29. Januar 1975 (BGBl. I S. 445), Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I
3. den am 7. Dezember 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 S. 61) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
der Verordnung vom 28. November 1975 (BGBl. I keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
S. 2951), (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
4. den am 1. März 1976 in Kraft getretenen § 136 Abs. 3 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864),
der Verordnung vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53,
zu 7. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsge-
1097),
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. die am 21. November 1985 in Kraft getretene Verord- 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
nung vom 1. Juli 1985 (BGBl. I S. 1312),
zu 8. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsan-
6. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
der Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097), S. 705) aus Anlaß des § 64 Abs. 1 des Postverfas-
7. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 sungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
und den am 29. April 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 zu 9. des § 31b Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes,
der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom
S. 2391; 1993 I S. 420), 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden
8. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 87 ist, und auf Grund des § 32 Abs. 3 Satz 3 des Luft-
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I verkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 16 Buch-
S. 278), stabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I
S. 1370) neu gefaßt worden ist,
9. die am 29. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung
vom 18. Mai 1993 (BGBl. I S. 710, 747), zu 10. des § 32 des Luftverkehrsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 1992
10. den am 9. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der
(BGBl. I S. 1370) geändert worden ist,
Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750),
11. die am 29. März 1995 in Kraft getretene Verordnung zu 11. des § 31b Abs. 1 Satz 1 und des § 31c Nr. 4 des
vom 21. März 1995 (BGBl. I S. 391), Luftverkehrsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 15
des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370)
12. die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Verordnung eingefügt worden sind, und des § 32 Abs. 1 Satz 1
vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2995), Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
13. die am 26. März 1998 in Kraft getretene Verordnung Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I
vom 5. März 1998 (BGBl. I S. 461), S. 61), des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5
des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Abs. 1
14. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Arti- Satz 5 durch Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung vom
kel 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert
S. 2470), worden ist, des § 39 des Bundes-Immissions-
15. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 5 schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, chung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
3127). zu 12. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
Abs. 1 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luft-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
zu 2. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsge- chung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), von
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom denen § 32 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 16
4. November 1968 (BGBl. I S. 1113), Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1992
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 581
(BGBl. I S. 1370) neu gefaßt worden ist, und des zu 13. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsge-
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes, setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Geset- 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1
zes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli
worden ist, 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist.
Bonn, den 27. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
2
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Luftverkehrs-Ordnung
(LuftVO)
Inhalt süb ersic ht
Erster Abschnitt § 26b Standortmeldungen
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr § 26c (weggefallen)
§ 1 Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr § 26d Startmeldung
§ 2 Verantwortlicher Luftfahrzeugführer § 27 Landemeldung
§ 3 Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers § 27a Flugverfahren
§ 3a Flugvorbereitung
Dritter Abschnitt
§ 3b Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Sichtflugregeln
§ 4 Anwendung der Flugregeln
§ 28 Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der
§ 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät Klassifizierung B bis G
§ 5 Anzeige von Flugunfällen und Störungen § 29 (weggefallen)
§ 5a Startverbot § 30 (weggefallen)
§ 31 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen
Zweiter Abschnitt nach Sichtflugregeln
Allgemeine Regeln § 32 Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken
§ 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überland- § 33 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
flügen nach Sichtflugregeln
§ 34 Such- und Rettungsflüge
§ 7 Abwerfen von Gegenständen
§ 8 Kunstflug Vierter Abschnitt
§ 9 Schlepp- und Reklameflüge Instrumentenflugregeln
§ 9a Uhrzeit und Maßeinheiten § 35 (weggefallen)
§ 10 Luftraumordnung § 36 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumenten-
flugregeln
§ 11 Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen
§ 37 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen
§ 11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit nach Instrumentenflugregeln
§ 11b Zugelassene Ausnahmen § 38 (weggefallen)
§ 11c Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeu- § 39 (weggefallen)
gen mit Strahltriebwerken
§ 40 Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum
§ 12 Vermeidung von Zusammenstößen Flug nach Sichtflugregeln
§ 13 Ausweichregeln § 41 (weggefallen)
§ 14 Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und Luftsportgeräten § 42 Abbruch von Landeanflügen
§ 15 Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen, Dreh-
flüglern, Luftschiffen, Motorseglern und Segelflugzeugen Fünfter Abschnitt
§ 16 Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flug- Bußgeld- und Schlußvorschriften
körpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen von
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit
Sprungfallschirmen § 44 Inkrafttreten
§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums § 45 (weggefallen)
§ 17 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
Anlage 1
§ 18 Übungsflüge unter angenommenen Instrumentenflug-
Bedingungen Vorschriften über die von
Luftfahrzeugen zu führenden Lichter
§ 19 Luftfahrzeuge auf dem Wasser
§ 20 Gefahrenmeldung Anlage 2
§ 21 Signale und Zeichen Signale und Zeichen
§ 21a Regelung des Flugplatzverkehrs Anlage 3
§ 22 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung Halbkreis-Flughöhen
§ 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beför- Anlage 4
derung von Personen oder Sachen
Luftraumklassifizierung und
§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll- Flugsicherungsbetriebsdienste
stelle
§ 24 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Anlage 5
Ausweise Bedingungen für Flüge nach
§ 25 Flugplanabgabe Instrumenten- und Sichtflugregeln
§ 26 Flugverkehrskontrollfreigabe Anlage 6
§ 26a Funkverkehr Ausnahmeberechtigte Flugzeuge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 583
Erster Abschnitt §3
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr Rechte und
Pflichten des Luftfahrzeugführers
§1 (1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht
über die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat die während
Grundregeln des Flugs, bei Start und Landung und beim Rollen aus
für das Verhalten im Luftverkehr Gründen der Sicherheit notwendigen Maßnahmen zu tref-
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu fen.
verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr (2) Der Luftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß die
gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt Vorschriften dieser Verordnung und sonstiger Verordnun-
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar be- gen über den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die in Aus-
hindert oder belästigt wird. übung der Luftaufsicht zur Durchführung des Flugs ergan-
(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs genen Verfügungen eingehalten werden.
verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ord-
nungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar § 3a
erfordert. Flugvorbereitung
(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke (1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeug-
oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger führer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für
oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufga- die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind,
ben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß
der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem
und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht über-
schritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden
§2 sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im
Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.
Verantwortlicher Luftfahrzeugführer
(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflug-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Rechte
platzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug
und Pflichten des Luftfahrzeugführers gelten für den ver-
nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugfüh-
antwortlichen Luftfahrzeugführer unabhängig davon, ob
rer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vor-
er das Luftfahrzeug selbst bedient oder nicht.
hersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für
(2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung
Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt
führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luft- unberührt.
fahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbil- (3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes
dungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der
des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt Platzrunde nicht mehr beobachten kann.
hat.
(3) Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs berech- § 3b
tigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher Luftfahrzeug-
Mitführung von Urkunden und Ausweisen
führer, wer als solcher bestimmt ist. Die Bestimmung ist
vom Halter oder von seinem gesetzlichen Vertreter, bei Die Verpflichtung, die für den Betrieb erforderlichen
einer juristischen Person von dem vertretungsberechtig- Urkunden und Ausweise an Bord eines Luftfahrzeugs mit-
ten Organ zu treffen. Den nach Satz 2 Verpflichteten steht zuführen, bestimmt sich nach verbindlichen internationa-
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des len Vorschriften, nach deutschem Recht und nach dem
Unternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs sowie
ausdrücklich damit betraut ist, die Bestimmung nach bei Besatzungsmitgliedern nach dem Recht des diese
Satz 1 in eigener Verantwortlichkeit zu treffen. Papiere ausstellenden Staates. In jedem Falle sind diese
Unterlagen auch in englischer Sprache mitzuführen.
(4) Ist eine Bestimmung entgegen der Vorschrift des
Absatzes 3 nicht getroffen, so ist derjenige verantwortlich,
der das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen §4
Luftfahrzeugführers aus führt. Ist in dem Flughandbuch Anwendung der Flugregeln
oder in der Betriebsanweisung des Luftfahrzeugs der Sitz
(1) Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den
des verantwortlichen Luftfahrzeugführers nicht besonders
Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luft-
bezeichnet, gilt
fahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den Sicht-
1. bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen flugregeln (§§ 28 bis 34) oder den Instrumentenflugregeln
mit nebeneinander angeordneten Sitzen der linke Sitz, (§§ 36 bis 42).
2. bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen (2) Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn die
mit hintereinander angeordneten Sitzen der beim in Anlage 5 für den Einzelfall festgelegten Werte für Sicht,
Alleinflug einzunehmende Sitz, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken sowie Höhe der
Hauptwolkenuntergrenze erreicht oder überschritten wer-
3. bei Drehflüglern der rechte Sitz
den. Bei diesen Flugverhältnissen kann der Luftfahrzeug-
als der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers. führer nach Instrumentenflugregeln fliegen, wenn er es im
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Flugplan anzeigt; er muß nach Instrumentenflugregeln flie- b) Ort und Zeit des Unfalls oder der schweren Störung,
gen, wenn die zuständige Flugverkehrskontrollstelle ihn c) Art, Muster, Kenn- und Rufzeichen des Luftfahrzeugs,
aus Gründen der Flugsicherheit hierzu anweist.
d) Name des Halters des Luftfahrzeugs,
(3) Nach Instrumentenflugregeln muß geflogen werden,
wenn die in Anlage 5 für den Einzelfall festgelegten Werte e) Zweck des Flugs, Start- und Zielflugplatz,
für Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken sowie f) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
Höhe der Hauptwolkenuntergrenze nicht erreicht werden.
g) Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,
Bei diesen Flugverhältnissen darf der Luftfahrzeugführer
nach Sichtflugregeln nur fliegen, wenn ihm eine Flugver- h) Umfang des Personen- und Sachschadens,
kehrskontrollfreigabe nach § 28 Abs. 4 erteilt worden ist. i) Angaben über beförderte gefährliche Güter,
(4) Für Flüge in den entsprechenden Lufträumen werden j) Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren
die in Anlage 5 beschriebenen Höchstgeschwindigkeiten Störung.
festgelegt. Soweit es die Verkehrslage zuläßt und die
Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird, kann Zur Vervollständigung der Meldung ist der Halter des Luft-
die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall fahrzeugs auf Verlangen der Bundesstelle für Flugunfall-
Ausnahmen zulassen. untersuchung verpflichtet, einen ausführlichen Bericht auf
zugesandtem Formblatt binnen 14 Tagen vorzulegen.
§ 4a (5) Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luft-
Luftsportgerät fahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf-
und unbemanntes Luftfahrtgerät grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben un-
berührt.
Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem
(6) Unfälle und Störungen bei dem Betrieb von Luft-
Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung
sportgeräten hat der Halter unverzüglich dem vom Bundes-
Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten
ministerium für Verkehr Beauftragten schriftlich anzu-
dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von
zeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.
der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der
besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Unfälle und Störungen
die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt. im Sinne des Gesetzes über die Untersuchung von Unfäl-
len und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge.
§5
§ 5a
Anzeige von
Flugunfällen und Störungen Startverbot
(1) Unfälle ziviler Luftfahrzeuge, ausgenommen Luft- (1) Wird anläßlich des Ergebnisses einer luftaufsicht-
sportgeräte, in der Bundesrepublik Deutschland hat der lichen Untersuchung eines nicht in einem deutschen
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder, wenn dieser ver- Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs ein
hindert ist, ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern Startverbot verhängt, so hat die für die Gewährung der Ver-
keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Halter des kehrsrechte zuständige Behörde unverzüglich den betref-
Luftfahrzeugs unverzüglich der Bundesstelle für Flugun- fenden Eintragungsstaat oder, falls dieser nicht die Auf-
falluntersuchung zu melden. Dies gilt auch für Unfälle sicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs führt, den
deutscher Luftfahrzeuge außerhalb der Bundesrepublik für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs
Deutschland sowie für Unfälle ausländischer Luftfahr- zuständigen Staat über die Befunde, die zur Verhängung
zeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luft- des Startverbots führten, zu unterrichten und an-
fahrtunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages be- schließend entsprechend seiner Bewertung zu verfahren.
trieben werden. (2) Für ein in einem deutschen Luftfahrzeugregister ein-
(2) Schwere Störungen bei dem Betrieb ziviler Flug- getragenes Luftfahrzeug wird das Startverbot erst nach
zeuge, Drehflügler, Ballone und Luftschiffe in der Bundes- Wiederherstellung seiner Lufttüchtigkeit aufgehoben, es
republik Deutschland hat der verantwortliche Luftfahr- sei denn, die für die Bewertung der Lufttüchtigkeit zu-
zeugführer unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfall- ständige Stelle hält einen Start unter Auflagen und Ein-
untersuchung zu melden. Dies gilt auch für schwere schränkungen für vertretbar.
Störungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht im Luftsportgerä-
beim Betrieb deutscher Luftfahrzeuge oder ausländischer teverzeichnis eingetragene Luftsportgeräte entsprechend.
Luftfahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen
Luftfahrtunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages
betrieben werden. Zweiter Abschnitt
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die Luftauf- Allgemeine Regeln
sichtsstellen, die Flugleitungen auf Flugplätzen und die
Flugsicherungsdienststellen verpflichtet, bei Bekanntwer- §6
den eines Unfalls oder einer schweren Störung bei dem
Sicherheitsmindesthöhe, Mindest-
Betrieb eines Luftfahrzeugs dies unverzüglich der Bun-
höhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
desstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden.
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten
(4) Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen ent-
werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist.
halten:
Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine
a) Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden, unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 585
Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen sind
Personen und Sachen zu befürchten ist, mindestens verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des
jedoch über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten Landes kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
und Menschenansammlungen eine Höhe von 300 m (3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung
(1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durchge-
Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von führt werden, unbeschadet einer nach § 26 erforderlichen
150 m (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeu- Flugverkehrskontrollfreigabe der Zustimmung der Luftauf-
ge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von sichtsstelle. Absatz 2 bleibt unberührt.
150 m auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs
dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und
Sachen nicht zu befürchten ist. §9
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen Schlepp- und Reklameflüge
und Antennen dürfen nicht unterflogen werden. (1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen
(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetrie- bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes,
benen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die
600 m (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 1. der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach
eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt;
geringeren Höhe als 600 m (2000 Fuß) über Grund oder
Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der 2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur
Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, Feststellung der Flughöhen während des Flugs aus-
wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Fest- gerüstet ist;
legungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Ein- 3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahr-
haltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugre- zeuge im Verband fliegen, wobei der Abstand zwi-
geln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, schen dem geschleppten Gegenstand des voran-
eine geringere Höhe erfordert. fliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden
(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen min-
zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Ausnahmen destens 60 m betragen muß;
zulassen. 4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegen-
(5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36. ständen ausdrücklich miteinschließt.
(6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für (2) Absatz 1 findet auf das Schleppen von Gegenstän-
Einsatzflüge des Bundesgrenzschutzes, des Zivil- und den zu anderen als Reklamezwecken sinngemäß Anwen-
Katastrophenschutzes und der Polizeien der Länder. dung; Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Dreh-
flüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hänge-
gleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es
§7
genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung
Abwerfen von Gegenständen über Luftfahrtpersonal.
(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen (3) Die Erlaubnisbehörde kann aus Gründen der öffentli-
oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist chen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung
verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser von Lärmbelästigungen, Auflagen machen. Sie kann ins-
oder feinem Sand, für Treibstoffe, Schleppseile, Schlepp- besondere in Abweichung von § 6 höhere Sicherheitsmin-
banner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen desthöhen bestimmen und zeitliche Beschränkungen auf-
abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine erlegen.
Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner
kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 Erlaubnis.
zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen
(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind ver-
nicht besteht.
boten.
(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministeri-
um für Post und Telekommunikation oder die von ihm § 9a
bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen
Luftfahrtbehörde des Landes. Uhrzeit und Maßeinheiten
(1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit (UTC =
§8 Universal Time Co-ordinated) und die vorgeschriebenen
Maßeinheiten anzuwenden. Das Flugsicherungsunter-
Kunstflug
nehmen legt die nach Satz 1 anzuwendenden Maßein-
(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei heiten fest. Es gibt sie im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und nur Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik
mit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des Luft- Deutschland – oder in den Nachrichten für Luftfahrer
fahrzeugs ausgeführt werden. Kunstflüge mit Luftsport- bekannt.
geräten sind verboten.
(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als
(2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 m (1500 Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (WGS-
Fuß) sowie über Städten, anderen dichtbesiedelten 84 = World Geodetic System – 1984) anzuwenden.
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
§ 10 (2) Die Ausnahmen können bedingt oder befristet zuge-
Luftraumordnung lassen und mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere
können bestimmte Flughöhen und Flugstrecken und
(1) Zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und – sofern Start oder Landung im Geltungsbereich dieser
des Flugalarmdienstes legt das Bundesministerium für Verordnung beabsichtigt sind – bestimmte Flugplätze vor-
Verkehr Fluginformationsgebiete fest und gibt sie im Ver- geschrieben werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,
kehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Ver- wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgele-
kehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den Nach- gen haben; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
richten für Luftfahrer bekannt. gen des Absatzes 1 nachträglich nicht nur vorübergehend
(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt das Bun- weggefallen sind.
desministerium für Verkehr die kontrollierten und die (3) In Einzelfällen können Flüge zu Versuchszwecken mit
unkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang der dort Überschallgeschwindigkeit über Absatz 1 hinausgehend
vorgehaltenen Flugsicherungsbetriebsdienste auf der auch dann zugelassen werden, wenn der Flug dazu die-
Grundlage der in Anlage 4 beschriebenen Klassifizierung nen soll, den Nachweis dafür zu erbringen, daß ein Über-
fest. Das Bundesministerium für Verkehr kann den Um- schallknall auf der Erdoberfläche nicht feststellbar ist. Die
fang der nach Anlage 4 in der Klassifizierung vorzuhalten- Ausnahme wird nur erteilt, wenn Versicherungsschutz in
den Flugsicherungsbetriebsdienste abweichend regeln, Höhe der nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes für die
wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbeson- Haftung des Luftfahrzeughalters geltenden Summen für
dere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beein- Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb des
trächtigt werden; die Klassifizierung bleibt unverändert. Luftfahrzeugs verursacht werden, nachgewiesen ist.
(3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sicht-
flugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und § 11c
zeitlich begrenzten Umfang von dem Flugsicherungs-
Beschränkungen der Starts und
unternehmen untersagt werden, wenn es der Grad der
Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle
unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert. (1) Ab 1. Januar 1987 dürfen zivile Flugzeuge mit Strahl-
triebwerken, die im Geltungsbereich dieser Verordnung
(4) (weggefallen)
zum Verkehr zugelassen sind, nur dann starten und
§ 11 landen, wenn für sie ein Lärmzeugnis erteilt ist. Das Lärm-
zeugnis ist bei dem Betrieb des Flugzeugs mitzuführen.
Luftsperrgebiete
und Flugbeschränkungen (2) Ab 1. Januar 1988 dürfen im Geltungsbereich dieser
Verordnung nur solche zivilen Flugzeuge mit Strahltrieb-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr legt Luftsperrge- werken starten und landen, für die ein Lärmzeugnis oder
biete und Gebiete mit Flugbeschränkungen fest, wenn eine ihm entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in
dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher- dem das Flugzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die nicht
heit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lärm-
Luftverkehrs, erforderlich ist. Es gibt die Gebiete im Ver- zeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden
kehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Ver- sowie die darin ausgewiesenen Geräuschpegel müssen
kehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den Nach- den Anforderungen der Vorschriften des § 10 Abs. 4
richten für Luftfahrer bekannt. Satz 2 und 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genü-
(2) Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden. gen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durchflogen wer- (3) Ab dem 1. April 2002 dürfen zivile Flugzeuge mit
den, soweit die Beschränkungen dies zulassen oder das Strahlantrieb,
Flugsicherungsunternehmen allgemein oder die zuständi-
ge Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall den Durchflug – die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg
genehmigt hat. oder darüber besitzen oder
(3) Das Bundesministerium für Verkehr kann zulassen, – deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passa-
daß in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschrän- giere zugelassen ist,
kungen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewi- nur dann starten und landen, wenn der im Lärmzeugnis
chen wird. oder der ihm entsprechenden Urkunde ausgewiesene
Geräuschpegel folgenden Mindestanforderungen genügt:
§ 11a
1. am seitlichen Meßpunkt bei Flugzeugen mit einer
Flüge mit Überschallgeschwindigkeit
höchstzulässigen Startmasse von 400 000 kg oder
Flüge ziviler Luftfahrzeuge mit Überschallgeschwindig- darüber: 103 EPNdB (Effective Perceived Noise dB);
keit (größer als Mach 1) sind im Geltungsbereich dieser bei geringerer Masse verringert sich der zulässige
Verordnung untersagt. Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse
bis auf 94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er kon-
§ 11b stant;
Zugelassene Ausnahmen 2. am Start-Überflugmeßpunkt
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann Ausnah- a) bei Flugzeugen mit zwei Triebwerken oder weniger
men von dem Verbot nach § 11a zulassen, sofern sicher- und mit einer höchstzulässigen Startmasse von
gestellt ist, daß bei Flügen mit Überschallgeschwindigkeit 385 000 kg oder darüber: 101 EPNdB; bei geringe-
ein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht feststell- rer Masse verringert sich der zulässige Geräusch-
bar ist. pegel linear mit dem Logarithmus der Masse um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 587
jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf entsprechen, im laufenden Kalenderjahr bereits um
89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; einen Anteil von mindestens 10 vom Hundert seiner
b) bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer gesamten Flotte verringert hat.
höchstzulässigen Startmasse von 385 000 kg oder (7) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen
darüber: 104 EPNdB; bei geringerer Masse verrin- nach Absatz 4 können vom Luftfahrt-Bundesamt zuge-
gert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit lassen werden, wenn
dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB 1. der Auftrag für ein Ersatzflugzeug, das den Lärmgrenz-
pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darun- werten nach Absatz 3 genügt, vor dem 1. April 1994
ter bleibt er konstant; erteilt und der frühestmögliche Liefertermin vereinbart
c) bei Flugzeugen mit vier Triebwerken oder mehr worden ist,
und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare Benach-
385 000 kg oder darüber: 106 EPNdB; bei geringe- teiligung seiner Geschäftstätigkeit nachweist; in derar-
rer Masse verringert sich der zulässige Geräusch- tigen Fällen darf jedoch die Frist von 25 Jahren um
pegel linear mit dem Logarithmus der Masse um nicht mehr als drei Jahre überschritten werden.
jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf
(8) Über zugelassene Ausnahmen nach den Absätzen 5
89 EPNdB; darunter bleibt er konstant;
bis 7 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Bescheinigung
3. am Anflugmeßpunkt bei Flugzeugen mit einer höchst- erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mitzuführen ist.
zulässigen Startmasse von 280 000 kg oder darüber:
(9) Die in der Anlage 6 aufgeführten Flugzeuge sind bis
105 EPNdB; bei geringerer Masse verringert sich der
zum 31. März 2002 von den Bestimmungen des Absat-
zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus
zes 4 ausgenommen.
der Masse bis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter
bleibt er konstant. (10) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union für in diesen Staaten registrierte
(4) Ab dem 1. April 1995 dürfen zivile Flugzeuge mit Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt.
Strahlantrieb,
– die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg § 12
oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplät- Vermeidung von Zusammenstößen
zen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist und
(1) Der Luftfahrzeugführer hat zur Vermeidung von Zu-
– die mit Triebwerken ausgerüstet sind, die ein Mantel- sammenstößen zu Luftfahrzeugen sowie anderen Fahr-
stromverhältnis kleiner als 2 besitzen, und zeugen und sonstigen Hindernissen einen ausreichenden
– für die ein Lärmzeugnis nach § 10 Abs. 4 der Luftver- Abstand einzuhalten. Im Fluge, ausgenommen bei Start
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist oder bei und Landung, ist zu einzelnen Bauwerken oder anderen
denen die für die Erteilung eines Lärmzeugnisses vorge- Hindernissen ein Mindestabstand von 150 m einzuhalten;
schriebenen Mindestanforderungen für Geräuschpegel § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Satz 2 gilt nicht für Segelflug-
durch eine vergleichbare Urkunde nachgewiesen wor- zeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und bemannte Freiballo-
den sind, ne; für sonstige Luftfahrzeuge kann die zuständige Luft-
fahrtbehörde des Landes im Einzelfall Ausnahmen zulas-
nur dann starten und landen, wenn die Ausstellung des
sen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 wird auch
Lufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre zurück-
dann, wenn eine Flugverkehrskontrollstelle tätig ist, nicht
liegt. Absatz 3 bleibt unberührt. berührt.
(5) Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 (2) Luftfahrzeuge dürfen im Verband nur nach vorange-
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 können gangener Vereinbarung der Luftfahrzeugführer geflogen
vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen werden werden.
1. für Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse
besteht; § 13
2. in Einzelfällen für den vorübergehenden Einsatz von Ausweichregeln
Flugzeugen, die (1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander
a) Ein- und Ausflüge zur Instandhaltung, Änderung nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, nach rechts auszuweichen.
oder Prüfung durchführen oder
(2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeu-
b) für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden.
ge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das
(6) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen von links kommt, auszuweichen. Jedoch haben stets aus-
nach Absatz 4 werden vom Luftfahrt-Bundesamt zuge- zuweichen
lassen, wenn
1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft
1. a) geeignete Bausätze zur Umrüstung des betreffen- sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge-
den Flugzeugtyps vorhanden und verfügbar sind, gleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
b) Umrüstungen mit Lärmnachweisen nach Absatz 3 2. Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleit-
vor dem 1. April 1994 in Auftrag gegeben worden segeln und Ballonen;
sind und 3. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den
c) der frühestmögliche Liefertermin vereinbart worden Ballonen;
ist; 4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen,
2. das Luftfahrtunternehmen nachweist, daß es die Flug- die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar
zeuge, die den Anforderungen des Absatzes 4 nicht schleppen.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei Segelflugzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flug-
Anwendung der Ausweichregeln als Segelflugzeuge. plätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-
(3) Überholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das fahrtbehörde des Landes. Außenlandungen von Motor-
seglern und Segelflugzeugen, die sich auf einem Über-
überholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt oder sinkt,
landflug befinden, bedürfen keiner Erlaubnis.
den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurs
nach rechts zu ändern. Ein Luftfahrzeug überholt ein (2) (weggefallen)
anderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in einer (3) Die zuständige Stelle kann von dem Antragsteller
Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentü-
70 Grad zu der Flugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht mers oder der sonstigen Berechtigten verlangen.
ist dieses Verhältnis der Flugrichtungen zueinander anzu-
nehmen, wenn die vorgeschriebenen roten und grünen § 16
Positionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b)
des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können. Aufstiege von Ballonen, Drachen,
Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
(4) Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und lan- Starts und Landungen von Hängegleitern
denden Luftfahrzeugen ist auszuweichen. und Gleitsegeln, Außenlandungen mit
(5) Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Lan- Sprungfallschirmen
dung anfliegenden Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft (1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons außerhalb
sind, hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Luft- eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes
fahrzeug auszuweichen. Jedoch haben motorgetriebene bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrt-
Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, anderen Luft- behörde des Landes.
fahrzeugen in jedem Falle auszuweichen. Ein tiefer fliegen-
(2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der örtlich
des Luftfahrzeug darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich
zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgelassen
im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht unterschnei-
werden. Bei Drachen und Schirmdrachen bedarf es dieser
den oder überholen.
Erlaubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen Seil
(6) Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen oder
Gefahr eines Zusammenstoßes nicht erkennbar ist. das Betreiben von Schirmdrachen im Bauschutzbereich
(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als
das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segel-
auszuweichen. fluggeländen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrt-
behörde des Landes kann Ausnahmen zulassen.
(8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis 5
und 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern hat, (3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen,
muß seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen
bis eine Zusammenstoßgefahr ausgeschlossen ist. von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht
durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, daß
(9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus
die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von ihrer Verpflich- erkennbar ist.
tung, so zu handeln, daß ein Zusammenstoß vermieden
(3a) Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitse-
wird. Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfeh-
geln, die sich auf einem Überlandflug befinden, bedürfen
lungen beruhen, welche von einem bordseitigen Kollisi-
keiner Erlaubnis. Starts und Landungen von Hängegleitern
onswarngerät gegeben werden. Ein Luftfahrzeug, das
und Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze bedür-
nach den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahr-
fen der Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c des Luft-
zeug ausweichen oder dessen Flugweg meiden und sei-
verkehrsgesetzes. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts
nen Kurs ändern muß, darf das andere Luftfahrzeug nur in
von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit Aufla-
einem Abstand überfliegen, unterfliegen oder vor diesem
gen verbunden werden. Der Beauftragte kann von dem
vorbeifliegen, der eine Gefährdung oder Behinderung die-
Antragsteller den Nachweis der Zustimmung des Grund-
ses Luftfahrzeugs ausschließt.
stückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten ver-
langen. Der Beauftragte hat die Naturschutzbehörden zu
§ 14 beteiligen.
Wolkenflüge mit (3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlandungen mit
Segelflugzeugen und Luftsportgeräten Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden.
Wolkenflüge mit Segelflugzeugen können von dem (4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg
Flugsicherungsunternehmen erlaubt werden, wenn die Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß
Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete Maßnahmen auf- sie mit Raketenantrieb versehen sind.
rechterhalten werden kann. Die Erlaubnis kann mit Aufla-
(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in
gen verbunden werden. Wolkenflüge mit Luftsportgeräten
einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebie-
sind nicht erlaubt.
ten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrt-
behörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für
§ 15
Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als
Außenstarts und Außenlandungen 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplät-
von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, zen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der
Motorseglern und Segelflugzeugen Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.
(1) Starts und Landungen von Flugzeugen, Drehflüglern, (6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb
Luftschiffen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 589
antrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der § 17
Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder Personenver-
einigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden, (1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im
wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anla-
Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Keiner ge 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit die-
Erlaubnis bedürfen sen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung
des Verkehrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht
1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und Bergret- im Betrieb sind, durch die Lichter nach Anlage 1 oder
tungsdienstes; durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten ande-
Masse (Anfeuerung und Effektsatz) nicht mehr als 20 g ren Personen kenntlich zu machen.
beträgt, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ord- (2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1
nung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage
erkennbar nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann
Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung Ausnahmen zulassen.
von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flug-
plätzen während deren Betriebszeit; (2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus eigener
Kraft rollen, können durch andere Lichter kenntlich
3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit gemacht werden; die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-
Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g den.
beträgt.
(3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt § 19
(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 Abs. 2 und 3.
oder 6 Satz 1 muß enthalten:
1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege, § 18
2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter Übungsflüge unter
Angabe der Maße, des Startgewichts und der Motor- angenommenen Instrumentenflug-Bedingungen
leistung oder der Stärke des Treibsatzes, Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen Instrumen-
3. Art der Steuerung, tenflug-Bedingungen nur geflogen werden, wenn
4. Aufstiegsort und Zielgebiet, 1. eine Doppelsteuerung vorhanden ist und
5. Aufstiegszeit und Flugdauer, 2. ein zweiter Luftfahrzeugführer am Doppelsteuer mit-
fliegt, der einen für das Muster des Luftfahrzeugs gülti-
6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,
gen Luftfahrerschein besitzt. Der zweite Luftfahrzeug-
7. Nachweis der Haftpflichtdeckung. führer muß den Luftraum beobachten, nötigenfalls
muß er sich der Hilfe eines Beobachters bedienen, der
in Sprechverbindung mit ihm steht.
§ 16a
Besondere Benutzung § 19
des kontrollierten Luftraums
Luftfahrzeuge auf dem Wasser
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums
(1) Wenn sich Luftfahrzeuge oder ein Luftfahrzeug und
ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine
ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser einander nähern und
Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, hat jedes
1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen Luftfahrzeug die Umstände sorgfältig zu berücksichtigen
an Fallschirmen; und sich entsprechend der Manövrierfähigkeit der Fahr-
2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder zeuge zu verhalten. Im einzelnen gilt folgendes:
ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb; 1. Hat ein Luftfahrzeug ein anderes Luftfahrzeug oder ein
3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Wasserfahrzeug bei kreuzendem Kurs auf seiner rech-
Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr ten Seite, so hat das von rechts kommende Fahrzeug
als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten un- Vorfahrt.
bemannten Freiballonen und Massenaufstiege von 2. Nähert sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luftfahr-
unbemannten Freiballonen. zeug oder einem Wasserfahrzeug in entgegengesetz-
ter oder nahezu entgegengesetzter Richtung, hat es
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrs-
seinen Kurs nach rechts zu ändern und ausreichend
kontrollfreigabe ist
Abstand zu halten.
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,
3. Das Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug, das überholt
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmo- wird, hat Vorfahrt; das überholende Luftfahrzeug hat
dells oder anderen Flugkörpers, ausreichend Abstand zu halten.
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines 4. Bei Start und Landung auf Wasserflächen haben Luft-
unbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter die- fahrzeuge einen so großen Abstand von Wasserfahr-
ses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbe- zeugen zu halten, daß jede Gefahr eines Zusammen-
mannten Freiballonen und Massenaufstiegen von stoßes ausgeschlossen ist und die Führung der Was-
unbemannten Ballonen, der Veranstalter. serfahrzeuge nicht behindert wird.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
(2) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben bestimmten Teile eines Flugplatzes außerhalb des Vorfel-
Luftfahrzeuge auf dem Wasser die Lichter nach Anlage 1 des; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Rollfeldes.
zu führen, sofern sie sich nicht in einem Gebiet befinden, (3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportgeräten
in dem Wasserfahrzeuge nicht verpflichtet sind, Lichter zu und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustimmung der
führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen ver- zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
wechselt werden können.
(4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließlich
(3) Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu- dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten die
sammenstößen auf See (Anhang B des Internationalen Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luftsportgeräte
Schiffssicherheitsvertrages – Seestraßenordnung) und die des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
besonderen Vorschriften für einzelne Gewässer bleiben
unberührt.
§ 22
§ 20 Flugbetrieb auf einem
Gefahrenmeldung Flugplatz und in dessen Umgebung
Der Luftfahrzeugführer hat Beobachtungen über Gefah- (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in
ren für den Luftverkehr unverzüglich der für ihn zuständi- dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
gen Flugverkehrskontrollstelle zu melden. Die Meldungen 1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemach-
sollen alle Einzelheiten enthalten, die für die Gewährlei- ten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Ver-
stung der Sicherheit des Luftverkehrs wesentlich sind. kehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in
dessen Umgebung; insbesondere die nach § 21a
§ 21 getroffenen besonderen Regelungen für die Durch-
führung des Flugplatzverkehrs, zu beachten;
Signale und Zeichen
2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisun-
(1) Beobachtet oder empfängt ein Luftfahrzeugführer
gen des Flugplatzunternehmers zu beachten;
Signale und Zeichen nach Anlage 2, so hat er die dort vor-
gesehenen Maßnahmen zu treffen. 3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammen-
stöße zu vermeiden;
(2) Die Signale und Zeichen der Anlage 2 sind nur für die
darin beschriebenen Zwecke anzuwenden; andere Signale 4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder sich erkenn-
und Zeichen, die hiermit verwechselt werden können, bar aus ihm herauszuhalten;
dürfen nicht verwendet werden. 5. Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim Lande-
(3) Besteht Funkverbindung, haben Funkanweisungen anflug und nach dem Start in Linkskurven auszu-
der zuständigen Stellen Vorrang vor Licht- und Boden- führen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen
signalen sowie Zeichen; das gilt nicht gegenüber Signalen ist;
nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 2. 6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern
(4) Beobachtet ein Luftfahrzeugführer bei der Ansteue- nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flug-
rung durch ein militärisches Luftfahrzeug die nach Satz 2 betrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen
festgelegten Signale und Zeichen, hat er die vorgeschrie- oder andere örtliche Gründe es ausschließen;
benen Maßnahmen zu treffen. Das Bundesministerium für 7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und Boden-
Verkehr legt die von militärischen Luftfahrzeugen bei der signale sowie auf Zeichen zu achten;
Ansteuerung zu gebenden Signale und Zeichen sowie die 8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne
von den Führern angesteuerter Luftfahrzeuge zu treffen- Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu melden und
den Maßnahmen fest und gibt sie im Verkehrsblatt – Amts- folgende Angaben zu machen:
blatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesre-
publik Deutschland – oder in den Nachrichten für Luftfah- vor dem Start:
rer bekannt. a) das Luftfahrzeugmuster,
§ 21a b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung),
Regelung des Flugplatzverkehrs
c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können
besondere Regelungen durch das Flugsicherungsunter- d) die Anzahl der Fluggäste,
nehmen getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugver- e) die Art des Flugs,
kehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;
werden die Regelungen von der für die Genehmigung des
Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes auf- nach der Landung:
grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Flugsiche- a) das Kennzeichen,
rungsunternehmens getroffen. Die Regelungen werden in b) bei einem Überlandflug den Startflugplatz,
den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
c) das Luftfahrzeugmuster;
(2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeugen,
die sich in der Platzrunde befinden, in diese einfliegen 9. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst recht-
oder sie verlassen, sowie der gesamte Verkehr auf dem winklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein
Rollfeld. Rollfeld sind die Start- und Landebahnen sowie anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start
die weiteren für Start und Landung bestimmten Teile eines befindet;
Flugplatzes einschließlich der sie umgebenden Schutz- 10. nach der Landung die Landebahn so schnell wie mög-
streifen und die Rollbahnen sowie die weiteren zum Rollen lich freizumachen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 591
11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern 1. auf der dafür vorgesehenen Funkfrequenz der Flugver-
nicht eine andere Regelung getroffen ist; kehrskontrollstelle des Flugplatzes empfangsbereit zu
12. nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen sein, sofern er nicht durch eine andere Flugverkehrs-
Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen; kontrollstelle betreut wird; ist eine Funkverbindung
nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anwei-
13. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 12 zu sungen durch Licht- und Bodensignale sowie Zeichen
verfahren;
zu achten;
14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht
2. durch Funk oder Zeichen die vorherige Genehmigung
beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone
für alle Bewegungen einzuholen, durch die das Rollen,
zu landen.
Starten und Landen eingeleitet werden oder die damit
(2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen Flugplatz in Zusammenhang stehen;
oder um mehrere Flugplätze gemeinsam zum Schutz des
Flugplatzverkehrs festgelegter Luftraum von bestimmten 3. für Bewegungen auf dem Vorfeld und den Abstell-
Abmessungen. Das Bundesministerium für Verkehr legt flächen des Flugplatzes die Signale und Zeichen des
die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie im Verkehrs- Flugplatzunternehmers zu befolgen.
blatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der (2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
Bundesrepublik Deutschland – oder in den Nachrichten tritt für die Zulassung von Abweichungen nach § 22 Abs. 3
für Luftfahrer bekannt. die Flugverkehrskontrollstelle an die Stelle der Luft-
(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichts- aufsichtsstelle, mit Ausnahme der Zulassung von Ab-
stelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Fluglei- weichungen von § 22 Abs. 1 Nr. 8.
tung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies (3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flugverkehrs-
notwendig machen und dadurch eine Gefährdung der kontrollstelle bedarf auch der Verkehr von Fußgängern
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flugverkehrskontroll-
Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist. stelle. Den von ihr zur Sicherung des Flugplatzverkehrs
(4) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende Luft- schriftlich, mündlich, durch Funk, Lichtsignale oder
fahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und Fußgän- Zeichen erlassenen Verfügungen ist Folge zu leisten.
gern bevorrechtigt.
(4) Flüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen be-
(5) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb dürfen einer Flugverkehrskontrollfreigabe durch die
gesetzt werden, wenn sich im Führersitz sachkundige zuständige Flugverkehrskontrollstelle.
Bedienung befindet und Personen nicht gefährdet werden
können. Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außer- § 24
dem das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbrem-
sen der Motoren und das Abrollen von den Hallen ist so Prüfung der Flugvorbereitung
vorzunehmen, daß Gebäude, andere Luftfahrzeuge oder und der vorgeschriebenen Ausweise
andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Per- Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftauf-
sonen nicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor sicht zuständigen Personen oder Stellen hat
darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in einem für
die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand von diesem 1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, daß er den Flug
aufhalten. ordnungsgemäß vorbereitet hat;
§ 22a 2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise,
insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die
Flugbetrieb Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung aus-
mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen zuhändigen.
Beförderung von Personen oder Sachen
(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflug- § 25
masse von mehr als 14 000 kg darf bei Flügen zur Flugplanabgabe
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen
auf einem Flugplatz nur starten oder landen, wenn (1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugver-
kehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für
1. für die Anflüge Instrumentenanflugverfahren festgelegt
sind; 1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchgeführt
werden;
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.
2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht im kontrollierten
(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann allgemein,
Luftraum;
die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes im
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine 3. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flug-
Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwar- plätzen mit Flugverkehrskontrollstelle;
ten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet 4. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen;
oder mit Auflagen verbunden werden.
5. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, soweit
§ 23 dies ausdrücklich bei der Festlegung der Gebiete
angeordnet ist;
Flugbetrieb auf einem
Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle 6. Flüge nach Sichtflugregeln aus der Bundesrepublik
oder in die Bundesrepublik.
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz mit Flug-
verkehrskontrollstelle oder in dessen Umgebung führt, ist Das Bundesministerium für Verkehr kann Ausnahmen
über die Vorschriften des § 22 hinaus verpflichtet, zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von dem
nicht beeinträchtigt werden. Flugsicherungsunternehmen betrieben werden, sowie die
(2) Der Luftfahrzeugführer kann auch für andere Flüge Sprechfunkverfahren und die Verfahren bei Ausfall der
der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan Funkverbindung werden von dem Flugsicherungsunter-
übermitteln, um die Durchführung des Such- und Ret- nehmen festgelegt und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
tungsdienstes für Luftfahrzeuge zu erleichtern. Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland – oder in den Nachrichten für Luftfahrer
(3) Einzelheiten über Arten, Form, Abgabe, Annahme, bekanntgemacht.
Aufhebung, Änderung und zulässige Abweichungen von
Flugplänen werden von dem Flugsicherungsunternehmen § 26b
festgelegt und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesmi- Standortmeldungen
nisteriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland –
oder in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. (1) Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen des § 26a
Abs. 2 beim Überfliegen der nach § 27a Abs. 2 festgeleg-
ten Meldepunkte unverzüglich eine Standortmeldung an
§ 26
die zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu übermitteln.
Flugverkehrskontrollfreigabe Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann im Einzel-
(1) Über die in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 16a Abs. 1, § 23 fall Standortmeldungen an weiteren Punkten verlangen
Abs. 4 und § 28 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Fälle hin- oder auf die Übermittlung von Standortmeldungen ver-
aus hat der Luftfahrzeugführer eine Flugverkehrskontroll- zichten.
freigabe einzuholen (2) Die Einzelheiten über Inhalt und Form der Standort-
1. für Flüge, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein Flug- meldungen werden von dem Flugsicherungsunternehmen
plan zu übermitteln ist, festgelegt und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesmi-
nisteriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland –
2. in den in Anlage 5 bestimmten Fällen. Flüge nach § 25 oder in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
Abs. 1 Nr. 6 bedürfen keiner Flugverkehrskontrollfrei-
gabe. § 26c
Das Flugsicherungsunternehmen kann die Erteilung von (weggefallen)
Flugverkehrskontrollfreigaben in bestimmten Fällen an
besondere Voraussetzungen knüpfen; es macht diese § 26d
Voraussetzungen in den Nachrichten für Luftfahrer
bekannt. Startmeldung
(2) Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhält der Luft- (1) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für die ein Flug-
fahrzeugführer die Erlaubnis, seinen Flug unter bestimmten plan abgegeben wurde, der zuständigen Flugverkehrs-
Bedingungen durchzuführen. Die zuständige Flugver- kontrollstelle die tatsächliche Startzeit unverzüglich zu
kehrskontrollstelle kann bei der Bewegungslenkung der übermitteln. Dies gilt nicht für Flüge von Flugplätzen mit
Flugverkehrskontrollstelle. Das Flugsicherungsunterneh-
ihrer Kontrolle unterliegenden Flüge den Flugverlauf, ins-
men kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
besondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entspre-
chende Freigaben im einzelnen festlegen. (2) Einzelheiten über Inhalt, Form, zulässige zeitliche
Abweichungen und Übermittlungsart der Startmeldungen
(3) Beantragt der Luftfahrzeugführer aus zwingenden
werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt
Gründen eine bevorzugte Flugverkehrskontrollfreigabe,
und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums
hat er diese Gründe in seinem Antrag anzugeben.
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den
(4) Von der zuletzt erteilten und bestätigten Flugver- Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
kehrskontrollfreigabe darf der Luftfahrzeugführer nicht
abweichen, bevor ihm nicht eine neue Flugverkehrskon- § 27
trollfreigabe erteilt worden ist. Dies gilt nicht in Notlagen,
Landemeldung
die eine sofortige eigene Entscheidung erfordern. In die-
sen Fällen hat der Luftfahrzeugführer unverzüglich die (1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die ein
zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen Flugver-
und eine neue Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen. kehrskontrollstelle unverzüglich eine Landemeldung zu
übermitteln. Dies gilt nicht für Flüge zu Flugplätzen mit
§ 26a Flugverkehrskontrollstelle. Das Flugsicherungsunterneh-
men kann Ausnahmen zulassen.
Funkverkehr
(2) Einzelheiten über Inhalt, Form und Übermittlungsart
(1) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im der Landemeldungen werden von dem Flugsicherungsun-
Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Ab- ternehmen festgelegt und im Verkehrsblatt – Amtsblatt
satz 3 festgelegten Verfahren anzuwenden. des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik
(2) Der Luftfahrzeugführer hat in den in Anlage 5 Deutschland – oder in den Nachrichten für Luftfahrer
beschriebenen Fällen eine dauernde Hörbereitschaft auf bekanntgemacht.
der nach Absatz 3 festgelegten Funkfrequenz der zustän-
digen Flugverkehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und § 27a
im Bedarfsfall einen Funkverkehr mit ihr herzustellen. Das Flugverfahren
Flugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen zulassen. (1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle
(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2
und die Funkfrequenzen der Bodenfunkstellen für den Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei Flügen inner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 593
halb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen zu und von § 31
Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und bei Flügen
Höhenmessereinstellung und
nach Instrumentenflugregeln die vorgeschriebenen Flug-
Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
verfahren zu befolgen.
(1) Bei Flügen nach Sichtflugregeln in und unterhalb der
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, die Flug-
nach Absatz 3 festgelegten Höhe hat der Luftfahrzeugfüh-
verfahren nach Absatz 1 einschließlich der Flugwege,
rer den Höhenmesser auf den QNH-Wert des zur Flug-
Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung
strecke nächstgelegenen zivilen Flugplatzes mit Flugver-
festzulegen. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
kehrskontrollstelle einzustellen, wenn der Flug über die
des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder
Umgebung des Startflugplatzes hinausführt. QNH-Wert
Ordnung kann das Flugsicherungsunternehmen im Einzel-
ist der auf mittlere Meereshöhe reduzierte Luftdruckwert
fall Flugverfahren durch Verfügung festlegen; die Dauer
eines Ortes, unter der Annahme, daß an dem Ort und
der Festlegung darf jedoch drei Monate nicht überschrei-
unterhalb des Ortes die Temperaturverhältnisse der Nor-
ten.
malatmosphäre herrschen.
Dritter Abschnitt (2) Bei Flügen nach Sichtflugregeln oberhalb der nach
Absatz 3 festgelegten Höhe hat der Luftfahrzeugführer
Sichtflugregeln den Höhenmesser auf 1013,2 Hectopascal einzustellen
(Standard-Höhenmessereinstellung). Dabei ist die Flug-
§ 28 fläche einzuhalten, die nach den Regeln über Halbkreis-
flughöhen (Anlage 3) dem jeweiligen mißweisenden Kurs
Flüge nach Sichtflugregeln in
über Grund entspricht. Dies gilt nicht, soweit das Luftfahr-
den Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G
zeug sich im Steig- oder Sinkflug befindet oder die nach
(1) Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen der § 28 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Werte für Flugsicht
Klassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in Anla- und Abstand von Wolken in der entsprechenden Flug-
ge 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht fläche nicht eingehalten werden können. Flugflächen sind
und Abstand von Wolken nicht unterschritten werden. zum Zwecke der Höhenstaffelung vorgesehene Flächen in
Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum der Atmosphäre, die durch festgelegte Anzeigewerte
eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs. eines auf 1013,2 Hectopascal eingestellten Höhenmes-
(2) In Kontrollzonen dürfen Flüge nach Sichtflugregeln sers bestimmt sind. Halbkreis-Flughöhe ist die festgelegte
nur durchgeführt werden, wenn die in Anlage 5 für Reiseflughöhe, die nach der jeweiligen Hälfte der Kom-
Kontrollzonen zusätzlich aufgeführten Mindestwetterbe- paßgradeinteilung, in der der mißweisende Kurs über
dingungen für Bodensicht und Hauptwolkenuntergrenze Grund liegt, bestimmt wird.
gegeben sind. Bodensicht ist die Sicht auf einem Flug- (3) Die Höhen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
platz, wie sie von einer amtlich dazu beauftragten Person werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt
festgestellt wird. Hauptwolkenuntergrenze ist die Unter- und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums
grenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den
Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
unterhalb von 6 000 m (20 000 Fuß) liegt.
(4) In den Lufträumen der Klassen B und C sind bei Flü-
(3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte gen nach Sichtflugregeln die von der zuständigen Flugver-
Teile von anderen Lufträumen kann das Bundesministeri- kehrskontrollstelle zugewiesenen Flughöhen einzuhalten.
um für Verkehr andere als die in Anlage 5 vorgeschriebe-
nen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von Wolken,
§ 32
Bodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze festlegen,
wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken
und Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luftver- Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wolkendecken
kehrs, nicht zu erwarten ist. nur dann überflogen werden, wenn
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebe-
1. die Flughöhe mindestens 300 m (1000 Fuß) über Grund
nen Mindestwerte innerhalb einer Kontrollzone nicht
oder Wasser beträgt und die Flugsicht sowie der
gegeben sind, dürfen nach Sichtflugregeln betriebene
Abstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach den Wer-
Luftfahrzeuge nur dann auf einem in der Kontrollzone
ten für den Luftraum der Klasse E (Anlage 5) einge-
gelegenen Flugplatz starten, landen oder in die Kontrollzo-
halten werden;
ne einfliegen, wenn die zuständige Flugverkehrskontroll-
stelle hierzu eine Flugverkehrskontrollfreigabe für einen 2. der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den beabsichtig-
Sonderflug nach Sichtflugregeln erteilt hat. Die Vorausset- ten Flugweg einzuhalten;
zungen für die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe 3. der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei Flug-
werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt verhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen
und im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums werden darf, gewährleistet ist;
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den
Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. 4. der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur Ausübung
des Flugfunkverkehrs hat.
§ 29
(weggefallen) § 33
Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 30 Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die
(weggefallen) §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben § 40
Stunde vor Sonnenaufgang. Flüge nach Sichtflugregeln Übergang vom Flug nach Instrumenten-
bei Nacht mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige flugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln
Sprungfallschirme, sind nicht erlaubt.
(1) Der Luftfahrzeugführer hat die zuständige Flugver-
kehrskontrollstelle zu benachrichtigen, wenn er beabsich-
§ 34
tigt, vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach
Such- und Rettungsflüge Sichtflugregeln überzugehen.
Bei Flügen im Such- und Rettungseinsatz oder zur Hilfe- (2) Der Luftfahrzeugführer darf von einem Flug nach
leistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person Instrumentenflugregeln auf einen Flug nach Sichtflug-
kann von den §§ 28 bis 33 abgewichen werden. regeln nur übergehen, wenn vorauszusehen ist, daß der
Flug bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflug-
regeln geflogen werden darf, beendet oder während eines
Vierter Abschnitt längeren Zeitraums fortgesetzt werden kann.
Instrumentenflugregeln
§ 41
§ 35 (weggefallen)
(weggefallen)
§ 42
§ 36 Abbruch von Landeanflügen
Sicherheitsmindesthöhe Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubre-
bei Flügen nach Instrumentenflugregeln chen und das nach § 27a festgelegte Fehlanflugverfahren
einzuleiten, wenn er die für das benutzte Instrumentenan-
Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt – außer bei Start flugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von
und Landung – für Luftfahrzeuge, die nach Instrumenten- Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht
flugregeln fliegen, abweichend von § 6 Abs. 1 mindestens nach Sicht beenden kann.
300 m (1000 Fuß) über der höchsten Erhebung, von der sie
weniger als 8 km entfernt sind.
Fünfter Abschnitt
§ 37 Bußgeld- und Schlußvorschriften
Höhenmessereinstellung
und Reiseflughöhen bei Flügen § 43
nach Instrumentenflugregeln
Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln in und
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luft-
unterhalb der nach Absatz 4 festgelegten Höhe hat der
verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Luftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den von der
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle übermittelten 1. als Teilnehmer am Luftverkehr entgegen § 1 Abs. 1
QNH-Wert einzustellen. sich so verhält, daß ein anderer gefährdet, geschä-
digt oder mehr als nach den Umständen unvermeid-
(2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln oberhalb bar behindert oder belästigt wird;
der nach Absatz 4 festgelegten Höhe hat der Luftfahr-
zeugführer die Standard-Höhenmessereinstellung zu ver- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Lärm bei dem Betrieb eines Luft-
wenden. fahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die
ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unver-
(3) Flüge nach Instrumentenflugregeln außerhalb des meidbar erfordert;
kontrollierten Luftraums sind in der Flugfläche oder Flug-
höhe durchzuführen, die nach den Regeln über Halbkreis- 3. entgegen § 1 Abs. 3 ein Luftfahrzeug führt oder als
Flughöhen (Anlage 3) dem jeweiligen mißweisenden Kurs anderes Besatzungsmitglied tätig wird, obwohl er
über Grund entspricht, sofern das Luftfahrzeug sich nicht infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
im Steig- oder Sinkflug befindet. Das Flugsicherungsun- anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger
ternehmen kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffentli- oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung sei-
che Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit ner Aufgaben behindert ist, wenn die Tat nicht in den
des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden. §§ 315a und 316 des Strafgesetzbuchs mit Strafe
bedroht ist;
(4) Die Höhen nach den Absätzen 1 und 2 werden von
dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und im Ver- 4. entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug während des
kehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Ver- Flugs oder am Boden führt, ohne verantwortlicher
kehr der Bundesrepublik Deutschland – oder in den Nach- Luftfahrzeugführer zu sein;
richten für Luftfahrer bekanntgemacht. 5. einer Vorschrift des § 3 über die Pflichten des Luft-
fahrzeugführers zuwiderhandelt;
§ 38 6. entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 die Flugvorbereitung
(weggefallen) nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;
7. (weggefallen)
§ 39 8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter
(weggefallen) Halbsatz oder Abs. 3, §§ 36, 37 Abs. 1, 2 oder 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 595
Satz 1, § 40 oder § 42 über Flüge nach Instrumenten- 21. entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrskontrollfrei-
flugregeln zuwiderhandelt; gabe nicht einholt;
9. die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 festgelegte Höchstge- 22. einer Vorschrift des § 17 oder § 19 Abs. 2 über die
schwindigkeit überschreitet; Lichterführung zuwiderhandelt;
10. als Halter, Führer oder anderes Besatzungsmitglied 23. einer Vorschrift des § 18 über Übungsflüge unter
entgegen § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 Störungen bei dem angenommenen Instrumentenflugbedingungen zu-
Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht, nicht rechtzeitig widerhandelt;
oder nicht ordnungsgemäß anzeigt;
24. entgegen § 20 Satz 1 eine Beobachtung über eine
11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindesthöhe Gefahr für den Luftverkehr nicht, nicht unverzüglich
unterschreitet, entgegen § 6 Abs. 2 Brücken oder oder nicht ordnungsgemäß meldet;
ähnliche Bauten, Freileitungen oder Antennen unter-
25. einer Vorschrift des § 21 über Signale und Zeichen
fliegt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Über-
zuwiderhandelt;
landflug durchführt;
12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände oder sonstige 26. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1
Stoffe abwirft oder abläßt; oder 4 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder
in dessen Umgebung oder des § 23 Abs. 3 über den
13. entgegen § 8 Kunstflüge ausführt; Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes zuwider-
14. entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 5 Schlepp- oder Rekla- handelt;
meflüge ausführt; 26a. entgegen § 22a Abs. 1 auf einem Flugplatz startet
15. gegen die Auflage einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 oder landet;
Satz 1 oder § 14 verstößt; 27. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 über die Über-
16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 mittlung eines Flugplans oder des § 26 Abs. 1 Satz 1
über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwiderhandelt; oder 4 Satz 1 oder 3 über die Flugverkehrskontroll-
freigabe zuwiderhandelt;
17. entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug nach
Sichtflugregeln ausführt; 28. einer Vorschrift des § 26a Abs. 1 oder 2 Satz 1 über
17a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 11a Flüge den Funkverkehr zuwiderhandelt;
mit Überschallgeschwindigkeit ausführt oder als 29. entgegen § 26b Abs. 1 Satz 1, § 26d Abs. 1 oder § 27
Halter anordnet oder zuläßt; Abs. 1 eine dort vorgeschriebene Meldung nicht,
17b. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs einer voll- nicht unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß er-
ziehbaren Auflage nach § 11b Abs. 2 Satz 1 zuwider- stattet;
handelt; 30. entgegen § 27a Abs. 1 die vorgeschriebenen Flug-
17c. einer Vorschrift des § 11c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 verfahren nicht befolgt oder
oder 4 Satz 1 über Beschränkungen der Starts und 31. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Landungen von dort genannten Flugzeugen zuwi- oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 oder 4, § 32
derhandelt; oder § 33 über Flüge nach Sichtflugregeln zuwider-
18. einer Vorschrift des § 12 oder § 19 Abs. 1 zur Vermei- handelt.
dung von Zusammenstößen zuwiderhandelt;
19. eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt; § 44
19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 16 Inkrafttreten
Abs. 3a Satz 2 startet oder landet; (1) (Inkrafttreten)
20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 Satz 1 (2) (vollzogene Aufhebungen)
über den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flug-
modellen oder Flugkörpern mit Eigenantrieb zu-
§ 45
widerhandelt oder gegen die Auflagen einer ihm
nach diesen Vorschriften erteilten Erlaubnis verstößt; (weggefallen)
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Anlage 1
(zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO)
Vorschriften über die von
Luftfahrzeugen zu führenden Lichter
§1 (4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebe-
Begriffsbestimmungen nen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von den Tragflächen-
enden entfernt sind, müssen Begrenzungslichter an den
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage gelten Tragflächen geführt werden. Die Begrenzungslichter müs-
folgende Begriffsbestimmungen: sen Dauerlichter sein; ihre Farbe muß der Farbe der dazu-
Ein Flugzeug auf dem Wasser ist in F a h r t, wenn es weder gehörigen Positionslichter entsprechen.
vor Anker liegt noch im Wasser oder an Land festgemacht
hat, noch auf Grund sitzt. §3
Ein Flugzeug auf dem Wasser m a c h t F a h r t, wenn es Zusammenstoß-Warnlicht
in Fahrt ist und sich dem Wasser gegenüber in einer (1) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe sind mit
bestimmten Richtung fortbewegt. einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern aus-
Ein Licht ist s i c h t b a r, wenn es in dunkler Nacht bei zurüsten. Diese sind als Blinklichter so einzurichten und
ungetrübter Atmosphäre erkannt werden kann. anzubringen, daß sie möglichst aus allen Richtungen zwi-
schen 30° über und 30° unter der Horizontalebene des
§2 betreffenden Luftfahrzeugs zu sehen sind, ohne die Sicht
des Luftfahrzeugführers und die Sichtbarkeit der Positi-
Positionslichter onslichter zu beeinträchtigen. Die Art der Ausführung wird
(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu führen von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeu-
(Abb. 1): gen, die mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet
a) ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter als
nach links über einen Winkel von 110 Grad und nach Dauerlichter eingerichtet sein.
oben und unten scheint; (2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Freiballone sind
b) ein grünes Licht, das unbehindert von genau voraus mit einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern
nach rechts über einen Winkel von 110 Grad und nach nach Absatz 1 oder an deren Stelle mit anderen Mitteln zu
oben und unten scheint; einer besseren Erkennbarkeit der Luftfahrzeuge auszu-
rüsten. Das Nähere wird von dem Luftfahrt-Bundesamt
c) ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach hin- geregelt.
ten nach links und nach rechts über einen Winkel von
jeweils 70 Grad und nach oben und unten scheint. (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder im
Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
Die Ausnahmen können befristet und mit Auflagen ver-
Abb. 1
bunden werden.
§4
Lichter für Flugzeuge auf dem Wasser
110°rot 110°grün
(1) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt ist, muß
zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen und
als Dauerlichter eingerichteten Lichtern im vorderen Teil
mittschiffs dort, wo es am besten gesehen werden kann,
ein weißes Licht führen. Dieses Licht muß unbehindert
über 220 Kompaßgrade scheinen, und zwar nach jeder
Seite 110 Grad, von rechts voraus bis 20 Grad achterlicher
140°weiß als querab. Das Licht muß mindestens 3 Seemeilen weit
sichtbar sein (Abb. 2).
(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauerlichter
oder Blinklichter sein. Falls Blinklichter verwendet werden, Abb. 2
dürfen zusätzlich folgende Lichter geführt werden: 220°weiß
a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blinkpausen
des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Lichtes
am Heck leuchtet und/oder
110°rot 110°grün
b) ein weißes Blinklicht, das aus allen Richtungen zu
sehen ist und in den Blinkpausen der in Absatz 1
beschriebenen Lichter leuchtet.
(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a und b
beschriebenen Lichter darf nicht weniger als 5 Candela
und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buchstabe c beschrie-
benen Lichtes nicht weniger als 3 Candela betragen. 140°weiß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 597
(2) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das ein oder mehrere (5) Flugzeuge müssen auf dem Wasser vor Anker fol-
Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge schleppt, muß zusätz- gende Lichter führen:
lich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen, als Dauer- a) ein Flugzeug, das weniger als 50 m (150 Fuß) lang ist:
lichter eingerichteten und mindestens 2 Seemeilen weit ein weißes über den ganzen Horizont mindestens
sichtbaren Lichtern ein zweites weißes Licht führen, das 2 Seemeilen weit sichtbares Ankerlicht, und zwar dort,
ebenso beschaffen ist wie das in Absatz 1 beschriebene wo es am besten gesehen werden kann (Abb. 6);
Licht. Dieses zweite Licht muß mindestens 2 m (6 Fuß)
senkrecht über oder unter dem ersten Licht angebracht
Abb. 6
sein (Abb. 3).
Abb. 3
220°weiß
110°grün 140°weiß
2m
220°
b) ein Flugzeug, das 50 m (150 Fuß) lang oder länger ist:
ein weißes Ankerlicht vorn und ein weißes Ankerlicht
110°rot hinten, und zwar dort, wo sie am besten gesehen
werden können; beide Ankerlichter müssen über den
ganzen Horizont mindestens 3 Seemeilen weit sichtbar
(3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt wird, sein (Abb. 7);
muß die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter führen,
die als Dauerlichter eingerichtet und mindestens 2 See-
Abb. 7
meilen weit sichtbar sein müssen. In diesem Fall darf das
in Absatz 1 beschriebene zusätzliche weiße Licht im vor-
deren Teil des Flugzeugs nicht geführt werden.
(4) Ein manövrierunfähiges Flugzeug auf dem Wasser
muß zwei rote Lichter senkrecht übereinander und minde-
stens 1 m (3 Fuß) voneinander entfernt dort führen, wo sie
am besten gesehen werden können; beide Lichter müssen
so beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont
mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sind (Abb. 4). Das c) ein Flugzeug mit einer Spannweite von mehr als 50 m
manövrierunfähige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1 vor- (150 Fuß): ein weißes Licht auf jeder Seite, um die größ-
geschriebenen farbigen Seitenlichter nicht führen, wenn te Spannweite kenntlich zu machen. Diese Lichter
es keine Fahrt macht (Abb. 5), muß sie aber führen, wenn müssen möglichst unbehindert über den ganzen Hori-
es Fahrt macht. Die in Satz 1 beschriebenen roten Lichter zont mindestens 1 Seemeile weit sichtbar sein (Abb. 8
gelten nicht als Notsignal. und 9).
Abb. 4 Abb. 8
rot
110°grün 140°weiß
1m
110°rot
Flugzeuglänge weniger als 50 m
Abb. 5
Abb. 9
rot
140°weiß
1m
Flugzeuglänge mehr als 50 m
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
(6) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das auf Grund sitzt, §6
muß das oder die in Absatz 5 vorgeschriebenen Anker- Lichter für andere Luftfahrzeuge
lichter führen. Außerdem muß es zwei senkrecht überein-
ander angebrachte, über den ganzen Horizont sichtbare Die Vorschriften über die Lichterführung von Flugzeu-
rote Lichter führen, die mindestens 1 m (3 Fuß) vonein- gen finden auf andere als die in den §§ 2 und 4 genannten
ander entfernt sind. Arten von Luftfahrzeugen, insbesondere auf Motorsegler,
Segelflugzeuge, Luftschiffe und Drehflügler, sinngemäße
Anwendung. Sofern deren Bauart die Anbringung der
Lichter in der vorgeschriebenen Form nicht gestattet oder
§5
sie wesentlich erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundes-
(weggefallen) amt die Art der Ausführung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 599
Anlage 2
(zu § 21 LuftVO)
Signale und Zeichen
1. Not- und Dringlichkeitssignale im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen, und daß
er die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen
§1 hat. Diese Signale können entweder vom Boden oder von
einem anderen Luftfahrzeug aus abgegeben werden.
Wahl der anzuwendenden Signale
Der Führer eines Luftfahrzeugs darf in einer Notlage
jedes verfügbare Mittel benutzen, um sich bemerkbar zu 3. Signale für den Flugplatzverkehr
machen, seinen Standort bekanntzugeben und Hilfe her-
beizurufen. §5
§2 Lichtsignale
Notsignale (1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale
bedeuten:
Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln ge-
gebenen Signale bedeuten, daß schwere und unmittel- 1. Grünes Dauersignal: Landung freigegeben;
bare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe angefordert wird: 2. Rotes Dauersignal: Platzrunde fortsetzen, ande-
1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes res Luftfahrzeug hat Vorflug;
Signal, das aus der Gruppe SOS (• • • – – – • • • des 3. Grünes Blinksignal: Zwecks Landung zurück-
Morsealphabets) besteht; kehren oder Anflug fortset-
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem zen (Freigabe zum Landen
gesprochenen Wort „MAYDAY“ besteht; und Rollen abwarten);
3. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeuerte rot- 4. Rotes Blinksignal: Nicht landen, Flugplatz unbe-
leuchtende Raketen oder Leuchtkugeln; nutzbar;
4. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht. 5. Weißes Blinksignal: Auf diesem Flugplatz landen
und zum Vorfeld rollen (Frei-
§3 gabe zum Landen und Rollen
abwarten);
Dringlichkeitssignale
6. Rote Feuerwerkskörper: Ungeachtet aller früheren An-
(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln
weisungen und Freigaben zur
gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahrzeug sich in
Zeit nicht landen.
einer schwierigen Lage befindet, die es zur Landung
zwingt, jedoch keine sofortige Hilfeleistung erfordert: (2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Licht-
1. Wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landeschein- signale bedeuten:
werfer; 1. Grünes Dauersignal: Start freigegeben;
2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter 2. Rotes Dauersignal: Halt;
derart, daß sie nicht mit Positionslichtern, die als Blink-
lichter eingerichtet sind, verwechselt werden können. 3. Grünes Blinksignal: Rollerlaubnis erteilt;
(2) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln 4. Rotes Blinksignal: Benutzte Landefläche frei-
gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahrzeug eine machen;
sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Was- 5. Weißes Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf dem
serfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs, eines anderen Fahr- Flugplatz zurückkehren.
zeugs oder über Personen an Bord oder in Sicht abzu-
geben hat: (3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach
Absatz 1, hat der diese wie folgt zu bestätigen:
1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes
Signal, das aus der Gruppe XXX (– • • – – • • – – • • –) 1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch
besteht; wechselweise Betätigung der Querruder, es sei denn,
das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder End-
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem anflug zur Landung;
gesprochenen Wort „PANPAN“ besteht.
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch
zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landeschein-
2. Warnsignale werfer oder der Positionslichter.
§4 (4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach
Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:
Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen
von 10 Sekunden abgefeuert werden und von denen sich 1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch
jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt Bewegen der Querruder oder Seitenruder;
dem Führer eines Luftfahrzeugs an, daß er in einem 2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch
Gefahrengebiet oder unbefugt in einem Gebiet mit Flug- zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landeschein-
beschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt, oder werfer oder der Positionslichter.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
§6 4. Unbenutzbarkeit des Rollfeldes
Bodensignale Signal:
1. Landeverbot Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weißer oder
Signal: anderer auffallender Farbe.
Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes
quadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diagonal-
streifen.
Bed eut ung:
Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil
des Rollfeldes ist nicht benutzbar.
Bed eut ung:
5. Anweisungen für Start und Landung
Landeverbot für längere Zeit.
a) S i g n a l :
2. Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der
Ein weißes oder orangefarbenes „T“ (Lande-T),
Landung
das bei Nacht entweder beleuchtet oder durch
Signal: weiße Lichter dargestellt ist.
Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes
quadratisches rotes Feld mit einem gelben Diagonal-
streifen.
Bed eut ung:
Starts und Landungen sind parallel zum Längs-
Bed eut ung: balken des Lande-T in Richtung auf den Querbal-
ken durchzuführen.
Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des
schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus ande- b) S i g n a l :
ren Gründen besondere Vorsicht geboten. Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grundfläche
3. Benutzung der Start- und Landebahnen und der in Richtung auf die Spitze gesehen, auf der linken
Rollbahnen Seite orangefarbig oder schwarz, auf der rechten
Seite weiß oder aluminiumfarbig ist und das bei
a) S i g n a l : Nacht, von der Grundfläche in Richtung auf die
Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte Spitze gesehen, durch auf der Mittellinie und der
weiße Fläche in Form einer Hantel. rechten Begrenzung angebrachte grüne Lichter
und durch auf der linken Begrenzung angebrachte
rote Lichter dargestellt ist.
Bed eut ung:
Zum Starten, Landen und Rollen dürfen nur Start- Bed eut ung:
und Landebahnen und Rollbahnen benutzt wer-
den. Starts und Landungen sind in der Richtung auszu-
führen, in die die Spitze des Tetraeders zeigt.
b) S i g n a l :
c) S i g n a l :
Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte
weiße Fläche in Form einer Hantel mit je einem Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am Kon-
schwarzen Streifen in den kreisförmigen Flächen- trollturm oder in dessen Nähe senkrecht ange-
teilen, wobei die Streifen im rechten Winkel zur bracht ist.
Längsachse der Fläche liegen.
09
Bed eut ung:
Zum Starten und Landen dürfen nur die Start- und Bed eut ung:
Landebahnen benutzt werden; Rollbewegungen Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die
sind nicht auf Start- und Landebahnen oder Roll- nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden
bahnen beschränkt. Kompaßrose.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 601
6. Richtungsänderung nach rechts nach dem Start 8. Segelflugbetrieb
und vor der Landung
Signal:
Signal: Ein in der Signalfläche waagerecht ausgelegtes weißes
Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Doppelkreuz.
Landebahn oder des Schutzstreifens waagerecht
ausgelegter und nach rechts abgewinkelter Pfeil in
auffallender Farbe.
Bed eut ung:
Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt.
§7
Bed eut ung:
Zeichen des Einwinkers
Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungs-
(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeugführern
änderungen nur nach rechts erlaubt.
Zeichen durch den Einwinker mittels Signalkellen, Leucht-
stablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen und
6a. Richtungsänderungen nach dem Start und vor der Händen gegeben.
Landung bei getrennter Platzrunde für motorge-
(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit Blick-
triebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge
richtung zum Luftfahrzeug
Signal: a) bei Starrflüglern vor der linken Tragflächenspitze im
Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Blickfeld des Luftfahrzeugführers,
Landebahn oder des Schutzstreifens in Start- und b) bei Drehflüglern so, daß er für den Luftfahrzeugführer
Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach rechts am besten zu sehen ist.
oder links abgewinkelten Pfeil versehenes Doppel-
kreuz von auffallender Farbe. (3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit fortlau-
fenden Nummern angegeben. Das äußere Backbordtrieb-
werk hat die Nummer 1.
(4) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die
Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt sind:
1. Auf Zeichen des Einwinkers achten!
Der rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt
und wird wiederholt nach links und rechts bewegt.
Bed eut ung:
Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Luftfahr-
zeuge und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor
der Landung sind Richtungsänderungen für motorge-
triebene Luftfahrzeuge nur in Pfeilrichtung, für Segel-
flugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt.
7. Abgabe von Flugsicherungsmeldungen
2. Hier Stillstand!
Signal:
Beide Arme werden senkrecht nach oben ausge-
Der Buchstabe „C“ in schwarz, auf einer senkrecht streckt, die Handflächen zeigen nach innen.
angebrachten gelben Tafel.
C
Bed eut ung:
Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeich-
neten Stelle abzugeben.
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
3. Auf Zeichen des nächsten Einwinkers achten! 6. Halt!
Der rechte oder linke Arm zeigt abwärts; der andere Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf
Arm wird quer vor dem Körper ausgestreckt und zeigt gekreuzt; die Schnelligkeit der Armbewegung ent-
in Richtung auf den nächsten Einwinker. spricht der Dringlichkeit des Anhaltens.
4. Geradeaus rollen!
Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rück- 7. a) Bremsen anziehen!
wärts gerichteten Handflächen winken aus Schulter-
höhe wiederholt vorwärts-rückwärts. Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor
dem Körper gehalten; die Finger der Hand sind
ausgestreckt und werden zur Faust geschlossen.
b) Bremsen lösen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor
dem Körper gehalten; die Hand ist zur Faust
5. a) Nach links drehen! geschlossen und wird geöffnet.
Der rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm winkt
wiederholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit
der Bewegung zeigt die erforderliche Drehge-
schwindigkeit an.
8. a) Bremsklötze sind vorgelegt!
Beide Arme werden aus seitlich ausgestreckter
Haltung mit zum Körper gerichteten Handflächen
nach unten und innen bewegt.
b) Nach rechts drehen!
Der linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm winkt
wiederholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit
der Bewegung zeigt die erforderliche Drehge-
schwindigkeit an. b) Bremsklötze sind entfernt!
Beide Arme hängen herab und werden mit zum
Körper gerichteten Handrücken zur Seite bewegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 603
9. Triebwerke anlassen! 13. Rückwärts rollen!
Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die Anzahl Beide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten
der ausgestreckten Finger gibt die entsprechende Handflächen wiederholt vorwärts-aufwärts bis zur
Nummer des anzulassenden Triebwerks an; die waagerechten Armhaltung gebracht.
rechte Hand beschreibt kreisende Bewegungen in
Kopfhöhe.
14. a) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach
Steuerbord drehen!
Der linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm
10. Triebwerke abstellen! wird aus der senkrechten Haltung über dem Kopf
wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn
Rechter oder linker Arm wird mit der Handfläche nach
bewegt.
unten und mit dem Daumen vor der Kehle in Schulter-
höhe gehalten; die Hand wird bei angewinkeltem Arm
seitlich hin- und herbewegt.
11. Langsamer rollen! b) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach
Backbord drehen!
Beide Arme hängen mit nach unten zeigenden Hand-
flächen herab und werden wiederholt auf- und ab- Der rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm
bewegt. wird aus der senkrechten Haltung über dem Kopf
wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn
bewegt.
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite ver-
ringern!
Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten Hand-
flächen herab; dann wird entweder die rechte oder 15. Alles klar!
linke Hand auf- und abbewegt; je nachdem, ob die
Der rechte Arm wird vom Ellenbogen ab nach oben
Drehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten
gehalten; der Daumen zeigt nach oben.
Seite verringert werden soll.
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
16. Im Schwebeflug bleiben!
Beide Arme sind seitwärts waagerecht ausgestreckt.
20. Landen!
17. Steigen! Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt schräg
nach unten ausgestreckt.
Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht aus-
gestreckter Haltung mit nach oben gerichtete Hand-
flächen aufwärts; die Schnelligkeit der Bewegung
zeigt die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.
§8
Zeichen des Luftfahrzeugführers
(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahrzeugführer
18. Sinken! vom Führerraum des Luftfahrzeugs aus Zeichen mit den
Armen und Händen gegeben. Die Zeichen müssen für den
Beide Arme winken aus seitwärts waagerechter Einwinker klar erkennbar sein; wenn erforderlich, ist bei
Haltung mit nach unten gerichteten Handflächen der Zeichengebung eine Lichtquelle zu Hilfe zu nehmen.
abwärts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die
erforderliche Sinkgeschwindigkeit an. (2) Für die Bezeichnung von Triebwerken durch den
Luftfahrzeugführer gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:
1. a) Bremsen sind angezogen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem
Gesicht gehalten; die Finger der Hand sind aus-
gestreckt und werden zur Faust geschlossen.
b) Bremsen sind gelöst!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem
19. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Höhe in Gesicht gehalten; die Hand ist zur Faust geschlos-
die angezeigte Richtung fliegen! sen und wird geöffnet.
Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt 2. a) Bremsklötze vorlegen!
in die Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit den
Körper wiederholt in die gleiche Richtung. Handflächen nach außen vor dem Gesicht ge-
kreuzt.
b) Bremsklötze entfernen!
Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und mit
den Handflächen nach außen seitlich ausgestreckt.
3. Fertig zum Anlassen der Triebwerke!
Die Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand gibt
die entsprechende Nummer des anzulassenden Trieb-
werks an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 605
Anlage 3
(zu §§ 31 und 37 LuftVO)
Halbkreis-Flughöhen
Sofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halbkreis-Flughöhen vor-
geschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über Mittlere Meereshöhe oder Flugflächen einzuhalten,
die nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über Grund entsprechen:
Mißweisender Kurs
von 000°bis 179° von 180°bis 359°
Flüge nach Flüge nach Flüge nach Flüge nach
Instrumentenflugregeln Sichtflugregeln Instrumentenflugregeln Sichtflugregeln
Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe
Fuß Fuß Fuß Fuß
fläche Meter fläche Meter fläche Meter fläche Meter
10 300 1 000 – – – 20 600 2 000 – – –
30 900 3 000 35 1 050 3 500 40 1 200 4 000 45 1 350 4 500
50 1 500 5 000 55 1 700 5 500 60 1 850 6 000 65 2 000 6 500
70 2 150 7 000 75 2 300 7 500 80 2 450 8 000 85 2 600 8 500
90 2 750 9 000 95 2 900 9 500 100 3 050 10 000 105 3 200 10 500
110 3 350 11 000 115 3 500 11 500 120 3 650 12 000 125 3 800 12 500
130 3 950 13 000 135 4 100 13 500 140 4 250 14 000 145 4 400 14 500
150 4 550 15 000 155 4 700 15 500 160 4 900 16 000 165 5 050 16 500
170 5 200 17 000 175 5 350 17 500 180 5 500 18 000 185 5 650 18 500
190 5 800 19 000 195 5 950 19 500 200 6 100 20 000 205 6 250 20 500
210 6 400 21 000 215 6 550 21 500 220 6 700 22 000 225 6 850 22 500
230 7 000 23 000 235 7 150 23 500 240 7 300 24 000 245 7 450 24 500
250 7 600 25 000 255 7 750 25 500 260 7 900 26 000 265 8 100 26 500
270 8 250 27 000 275 8 400 27 500 280 8 550 28 000 285 8 700 28 500
290 8 850 29 000 300 9 150 30 000 310 9 450 31 000 320 9 750 32 000
330 10 050 33 000 340 10 350 34 000 350 10 650 35 000 360 10 950 36 000
370 11 300 37 000 380 11 600 38 000 390 11 900 39 000 400 12 200 40 000
410 12 500 41 000 420 12 800 42 000 430 13 100 43 000 440 13 400 44 000
450 13 700 45 000 460 14 000 46 000 470 14 350 47 000 480 14 650 48 000
490 14 950 49 000 500 15 250 50 000 510 15 550 51 000 520 15 850 52 000
usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw.
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2 LuftVO)
Luftraumklassifizierung und Flugsicherungsbetriebsdienste
Klassen zugelassene Art von Flügen *) Umfang der Dienste Staffelung durch die Flugsicherung **)
A nur nach IFR Flugverkehrskontrolle alle Luftfahrzeuge
B nach IFR und VFR Flugverkehrskontrolle alle Luftfahrzeuge
K
o nach IFR Flugverkehrskontrolle IFR von IFR und IFR von VFR
n
C t nach VFR 1. FVK zur Staffelung von IFR VFR von IFR
r
o 2. VFR/VFR zur Verkehrsinformation
l (Ausweichempfehlungen auf Anfrage)
l
Kontrollzone i
e gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse „C“
Klasse C r
t
e nach IFR FVK einschl. Verkehrsinformationen über IFR von IFR
r VFR-Flüge (Ausweichempfehlungen auf
Anfrage)
D L nach VFR Verkehrsinformationen zwischen VFR- und entfällt
u
f
IFR-Flügen (Ausweichempfehlungen auf
t Anfrage)
r
Kontrollzone a
u gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse „D“
Klasse D
m
nach IFR FVK einschl. Verkehrsinformationen über IFR von IFR
E VFR-Flüge soweit möglich
nach VFR Verkehrsinformationen soweit möglich entfällt
U L
n u nach IFR Flugverkehrsberatungsdienst soweit möglich IFR von IFR soweit bekannt
F k f
o t nach VFR Fluginformationsdienst entfällt
n r
t a
G r u VFR Fluginformationsdienst entfällt
. m
*) IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln,
VFR = Flüge nach Sichtflugregeln.
**) FVK = Flugverkehrskontrolle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 607
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)
Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln
Höchst- Sprechfunk- Flugverkehrs- Mindestwetterbedingungen
Klassen Art der Flüge
geschwindigkeit verkehr kontrollfreigabe für Flüge nach Sichtflugregeln
*) **) ***) **)
A IFR nicht dauernde erforderlich entfällt
vorgeschrieben Hörbereitschaft
B IFR und VFR nicht dauernde erforderlich in und oberhalb FL 100:
vorgeschrieben Hörbereitschaft Flugsicht 8 km;
unterhalb FL 100:
Flugsicht 5 km und jeweils
frei von Wolken
C IFR und VFR für VFR dauernde erforderlich in und oberhalb FL 100:
250 Knoten IAS Hörbereitschaft Flugsicht 8 km;
unterhalb FL 100 unterhalb FL 100:
Flugsicht 5 km und jeweiliger Ab-
stand von Wolken in waagerechter
Richtung 1,5 km,
in senkrechter Richtung 300 m
(1000 Fuß)
Kontroll- Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse C zusätzlich: Bodensicht 5 km,
zone Hauptwolkenuntergrenze 450 m
Klasse C (1500 Fuß) über Grund oder Wasser
D IFR und VFR 250 Knoten IAS dauernde erforderlich in und oberhalb FL 100:
unterhalb FL 100 Hörbereitschaft Flugsicht 8 km;
unterhalb FL 100:
Flugsicht 5 km und jeweiliger Ab-
stand von Wolken in waagerechter
Richtung 1,5 km,
in senkrechter Richtung 300 m
(1000 Fuß)
Kontroll- Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse D zusätzlich: Bodensicht 5 km,
zone mit der Ausnahme, daß in Kontrollzonen die Abstände von Wolken Hauptwolkenuntergrenze 450 m
Klasse D nicht gefordert sind (frei von Wolken) (1500 Fuß) über Grund oder Wasser
E IFR 250 Knoten IAS dauernde erforderlich Flugsicht 8 km, Abstand von
unterhalb FL 100 Hörbereitschaft Wolken in waagerechter
VFR 250 Knoten IAS entfällt nicht erforderlich Richtung 1,5 km,
unterhalb FL 100 in senkrechter Richtung 300 m
(1000 Fuß)
F IFR 250 Knoten IAS dauernde erforderlich in und oberhalb FL 100:
unterhalb FL 100 Hörbereitschaft Flugsicht 8 km;
soweit möglich unterhalb FL 100:
VFR 250 Knoten IAS entfällt nicht erforderlich Flugsicht 5 km und jeweiliger Ab-
unterhalb FL 100 stand von Wolken in waagerechter
Richtung 1,5 km,
in senkrechter Richtung 300 m
(1000 Fuß)
G VFR 250 Knoten IAS entfällt nicht erforderlich dauernde Erdsicht, Flugsicht
unterhalb FL 100 1,5 km, Wolken dürfen nicht berührt
werden;
Ausnahmen:
Flüge von Drehflüglern, Luftschiff-
und Ballonfahrten: dauernde Erd-
sicht und Flugsicht von 800 m,
Wolken dürfen nicht berührt werden
und ein rechtzeitiges Erkennen von
Hindernissen muß möglich sein.
*) IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln,
VFR = Flüge nach Sichtflugregeln.
**) FL = Flugfläche.
***) IAS = Angezeigte Fluggeschwindigkeit.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Anlage 6
(zu § 11c Abs. 9 LuftVO)
Ausnahmeberechtigte Flugzeuge
Flugzeug Luftfahrtunternehmen
Typ Registernummer
Algerien
B 727-2D6 7T-VEH Air Algerie
B 727-2D6 7T-VEI Air Algerie
B 727-2D6 7T-VEM Air Algerie
B 727-2D6 7T-VEP Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEE Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEG Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEJ Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEK Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEL Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEN Air Algerie
B 737-2D6 7T-VED Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEQ Air Algerie
Burkina Faso
B 707-336C XT-ABX Naganganni
Chile
B 707-331C CC-CUE Fast Air Carrier SF
Dominikanische Republik
B 707-399C HI-442CT Dominicana de Aviacion
Ägypten
B 707-328C SU-DAA Zas Airline
B 707-336C SU-DAC Zas Airline
B 737-266 SU-BBX Egypt Air
B 737-266 SU-AYL Egypt Air
B 737-266 SU-AYK Egypt Air
B 737-266 SU-AYI Egypt Air
B 737-266 SU-BBW Egypt Air
B 737-266 SU-AYO Egypt Air
Ghana
F 28-2000 9G-ABZ Ghana Airways Corporation
Kenia
DC 8-63 5Y-ZEB African Safari
Airways Ltd.
Libyen
B 727-2L5 5A-DIC Libyan Arab Airlines
B 727-2L5 5A-DIB Libyan Arab Airlines
B 727-2L5 5A-DIA Libyan Arab Airlines
B 727-2L5 5A-DID Libyan Arab Airlines
B 727-2L5 5A-DIE Libyan Arab Airlines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 609
Flugzeug Luftfahrtunternehmen
Typ Registernummer
Mauretanien
F 28-4000 5T-CLF Air Mauritanie
F 28-4000 5T-CLG Air Mauritanie
Marokko
B 727-2B6 CN-RMO Royal Air Maroc
B 727-2B6 CN-CCF Royal Air Maroc
B 727-2B6 CN-CCG Royal Air Maroc
B 727-2B6 CN-CCH Royal Air Maroc
B 727-2B6 CN-CCW Royal Air Maroc
B 737-2B6 CN-RMI Royal Air Maroc
B 737-2B6 CN-RMJ Royal Air Maroc
B 737-2B6 CN-RMK Royal Air Maroc
B 707-351C CN-RMB Royal Air Maroc
B 707-351C CN-RMC Royal Air Maroc
Nigeria
B 707-351C 5N-ASY EAS Cargo Airlines
B 707-338C 5N-ARQ DAS Air Cargo
B 707-3F9C 5N-ABK Nigeria Airways Ltd.
Ruanda
B 707-328C 9XR-JA Air Rwanda
Sudan
B 707-338C ST-ALP Trans Arabian
Air Transport
Paraguay
DC 8-63 ZP-CCH Lineas Aéreas Paraguayas
(Air Paraguay)
Uruguay
B 707-387B CX-BNU Primeras Lineas
Uruguayas de Navegacion Aérea
Swasiland
DC 8F-54 3D-ADV African International Airways
(PTY) Ltd.
Tunesien
B 727-2H3 TS-JHT Tunis Air
Zaire
B 707-329C 90-CBS Scibe Airlift
Simbabwe
B 707-330B Z-WKU Air Zimbabwe
B 707-330B Z-WKV African Airlines International
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 27. März 1999
Auf Grund des Artikels 10 des Elften Gesetzes zur Ände- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
rung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 zu 2. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 9a, 15 und Satz 5 des
(BGBl. I S. 2432, 3127) in Verbindung mit Artikel 56 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 machung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
Wortlaut der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der seit S. 705) und dem Organisationserlaß vom 5. Juni
dem 1. März 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. 1986 (BGBl. I S. 864),
Die Neufassung berücksichtigt:
zu 3. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Luftverkehrs-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308), vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
2. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 zu 4. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 9a des Luft-
der Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097), verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
3. die am 25. April 1991 in Kraft getretene Verordnung machung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), von
vom 15. April 1991 (BGBl. I S. 904), denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 1
4. den am 28. November 1992 in Kraft getretenen Arti- Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
kel 1 der Verordnung vom 23. November 1992 (BGBl. I Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) ge-
S. 1965), ändert worden ist,
5. den am 9. Juni in Kraft getretenen Artikel 1 der Verord- zu 5. des § 32 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Arti-
nung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750), kel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I
S. 1370) geändert worden ist,
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12
zu 7. des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftverkehrs-
Abs. 89 des Gesetzes vom 14. September 1994
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(BGBl. I S. 2325),
vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
7. die am 4. November in Kraft getretene Verordnung
zu 10. des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftverkehrs-
vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3178),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
8. den am 18. November 1997 in Kraft getretenen Arti- vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
kel 2 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I
zu 11. des § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in
S. 2694),
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar
9. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti- 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16
kel 2 Abs. 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1992
(BGBl. I S. 3108), (BGBl. I S. 1370) neu gefaßt worden ist,
10. die am 8. Januar 1998 in Kraft getretene Verordnung zu 12. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 des Luft-
vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 2), verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
11. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Arti- machung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der
kel 2 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes
S.1989), vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt wor-
den ist, in Verbindung mit Artikel 45 der Zuständig-
12. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 keitsanpassungs-Verordnung vom 21. September
der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 1997 (BGBl. I S. 2390) sowie in Verbindung mit
2669), Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
13. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 6 vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-
des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, nisationserlaß vom 17. Dezember 1997 (BGBl.
3127). 1998 I S. 68).
Bonn, den 27. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 611
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO)
Inhalt süb ersic ht
Erster Abschnitt §§
Zulassung des Luftfahrtgeräts 7. Einrichtung von Bodenfunkstellen 81 und 82
und Eintragung der Luftfahrzeuge §§
8. (weggefallen) 83 bis 89
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts 1 bis 5
9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge 90 bis 93
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts 6 bis 13 10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge 94 bis 100
3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen 14 bis 19a 11. Anerkennung von Luftsportgeräten 101
Zweiter Abschnitt Fünfter Abschnitt
Luftfahrtpersonal Haftpflicht- und
1. Betätigung als Luftfahrtpersonal 20 bis 29 Unfallversicherung, Hinterlegung
1. Haftpflichtversicherung 102 bis 104
2. Ausbildung von Luftfahrern 30 bis 37
2. Hinterlegung 105
3. Unfallversicherung 106
Dritter Abschnitt
Flugplätze Sechster Abschnitt
1. Flughäfen 38 bis 48 Kosten, Ordnungswidrigkeiten
2. Landeplätze 49 bis 53 und Schlußvorschriften 107 bis 110
3. Segelfluggelände 54 bis 60 Anlage 1
Vorschriften über den Eintragungsschein
Vierter Abschnitt und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die
Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Gewerbsmäßige Verwendung Anlage 2
von Luftfahrzeugen 61 bis 65 Vorschriften für Luftfahrerschulen
2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung
von Luftfahrzeugen 66 bis 68 Anlage 3
3. (weggefallen) 69 bis 72 Vorschriften für die Anerkennung
fliegerärztlicher Untersuchungsstellen
4. Luftfahrtveranstaltungen 73 bis 75
5. Mitführen gefährlicher Güter 76 bis 78 Anlage 4
6. (weggefallen) 79 und 80 Besondere Anerkennungsverfahren
Erster Abschnitt 5. Luftschiffe,
Zulassung des Luftfahrtgeräts 6. bemannte Ballone,
und Eintragung der Luftfahrzeuge 7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und
Schleppgeräte,
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts 8. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,
9. Flugmotoren,
§1 10. Propeller,
Zulassungspflicht 11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder
und Umfang der Zulassung Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundes-
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, ministerium für Verkehr in der jeweils jüngsten im
sind: Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der
deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint
1. Flugzeuge, Aviation Authorities über technische Beschreibungen
2. Drehflügler, und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-
TSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder
3. Motorsegler, besonderen Anforderungen nach den Bau- oder
4. Segelflugzeuge, Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach (3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbunden,
Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luft- beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder teilwei-
fahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; se zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ertei-
diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in lung nachträglich entfallen sind oder wenn festgestellte
den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbe- Mängel des Musters, welche die Lufttüchtigkeit ein-
zogen war. schränken, sich nicht durch die nach der Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebenen Maßnah-
(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorge-
men beheben lassen. Der Musterzulassungsschein ist ein-
sehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke
zuziehen.
sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2
gelten sinngemäß für die Änderung von einzelnen Stücken §5
eines zugelassenen Musters oder für die Änderungen von
Änderung der Musterzulassung
Einzelstücken.
Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist für die
§2 Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Ver-
ordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erbracht, ändert
Zuständige Stellen die zuständige Stelle die Musterzulassung oder erteilt eine
Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1 andere Musterzulassung. Die Änderung des zugelassenen
Abs. 1 Nr. 7 von dem Beauftragten nach § 31c des Luft- Musters, die nicht vom Inhaber der Musterzulassung ent-
verkehrsgesetzes, im übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt wickelt wurde, wird durch Erteilung einer Ergänzung zur
erteilt. Musterzulassung zugelassen. Die Vorschiften der §§ 3
bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
§3
Zulassungsvoraussetzungen
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät
nach § 1 Abs. 1 muß enthalten §6
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers Umfang der Zulassung
und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen
(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen,
Namen, Wohnsitz oder Sitz,
sind
2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen 1. Flugzeuge,
Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschla-
genen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen. 2. Drehflügler,
3. Luftschiffe,
(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, daß
4. Motorsegler,
1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtig-
keit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrt- 5. Segelflugzeuge,
gerät erfüllt sind, 6. bemannte Ballone,
2. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so 6a. Luftsportgeräte,
gestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entstehen- 7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,
den Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem
8. (weggefallen)
jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht
übersteigen. 9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung
des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nr. 2 Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
entsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte
nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten (2) Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte sowie Ret-
für Luftfahrer bekannt. tungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät sind von der
Verkehrszulassung befreit.
§4
§7
Musterzulassung,
Zuständige Stellen
Rücknahme und Widerruf
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundes-
(1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts
amt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte
a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr Beauf-
Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei wer- tragten erteilt.
den das zugehörige Gerätekennblatt und die Betriebs-
grenzen festgelegt; §8
Zulassungsantrag
b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer
Berechtigung nach den Bestimmungen der JAR-TSO (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung muß enthalten
deutsch zugelassen. 1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulassung a) bei natürlichen Personen den Namen und die
in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach Anschrift sowie andere, den Eigentümer deutlich
§ 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Infor- kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klar-
mationsschrift bekannt. stellung erforderlich ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 613
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des §9
Handelsrechts die Firma oder den Namen sowie
(weggefallen)
den Sitz, bei einer offenen Handelsgesellschaft fer-
ner die Namen aller Gesellschafter und bei einer
Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit- § 10
gesellschaft auf Aktien die Namen aller persönlich
haftenden Gesellschafter, Verkehrszulassung,
Rücknahme und Widerruf
c) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Berech-
tigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft (1) Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch
maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1
den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter; zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck
(Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei dem
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentümers;
Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
bei juristischen Personen oder Gesellschaften des
Handelsrechts die Angabe der Staatsangehörigkeit der
(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit
Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden
Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung
Personen und auf Verlangen einen Auszug aus dem
ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister; die
Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen,
deutsche Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nach-
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
zuweisen;
nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige
3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des Han- nach § 104 eingeht.
delsrechts die Erklärung, wem der überwiegende Teil
ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen
Kontrolle darüber zusteht und die Erklärung über die worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeits-
Staatsangehörigkeit dieser Personen; die den Erklä- zeugnis einzuziehen.
rungen zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptun-
gen sind auf Verlangen nachzuweisen; (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei
der Verkehrszulassung (Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis,
4. die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außerhalb des
wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3 bekanntgegebe-
Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in einem
nen Lärmgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luft-
öffentlichen Register eingetragen ist; die Erklärung ist
fahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung
auf Verlangen glaubhaft zu machen;
nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist.
5. die Angabe des Verwendungszweckes;
Das Lärmzeugnis muß enthalten:
6. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn der
Eigentümer nicht zugleich Halter ist; bei mehreren Hal- 1. den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,
tern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß; 2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
7. den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs. des Luftfahrzeugs,
3. Art und Muster des Luftfahrzeugs,
(2) Dem Antrag sind beizufügen
4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luftfahr-
zeug; 5. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforde-
rungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde,
2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät; 6. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der
3. die Versicherungsbestätigung nach § 103 Abs. 4 oder Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt wor-
der Hinterlegungsschein nach § 105; den ist, die Geräuschpegel und ihre 90% -igen Ver-
trauensbereichsgrenzen,
4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug
zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord- 7. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhal-
nung in einem öffentlichen Register eingetragen war; tung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorge-
nommen wurde.
5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommuni-
kationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte
der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden
durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsiche- werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach
rungsunternehmen; Satz 2 enthalten und der ausgewiesene Geräuschpegel
folgenden Mindestanforderungen genügt:
6. auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheini-
gung über das Ausmaß des durch den Betrieb des – am seitlichen und am Anflugmeßpunkt 108 EPNdB
Luftfahrzeugs entstehenden Geräuschs, wenn das (Effective Perceived Noise dB) für Flugzeuge mit einer
Luftfahrzeug nicht in allen Teilen dem lärmschutz- höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg oder dar-
geprüften Muster entspricht; die zuständige Stelle über. Bei geringerer Masse verringert sich der zulässige
kann eine für die Geräuschmessung geeignete Stelle Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse
vorschreiben, wenn Anlaß für Zweifel an der Richtigkeit um jeweils 2 EPNdB pro Halbierung der Masse bis
des vom Hersteller erbrachten Meßergebnisses be- auf 102 EPNdB bei 34 000 kg; bei einer Masse unter
steht. 34 000 kg bleibt der Wert konstant bei 102 EPNdB;
3
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
– am Start-Überflugmeßpunkt 108 EPNdB für Flugzeuge wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung
mit einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden,
und darüber. Bei geringerer Masse verringert sich der wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
der Masse um jeweils 5 EPNdB pro Halbierung der stabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintra-
Masse bis auf 93 EPNdB bei 34 000 kg Masse und bleibt gungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein
bei geringerer Masse konstant bei 93 EPNdB. ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.
(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulas-
§ 11 sung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-
Anzeigepflichten gesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen,
Hängegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Absatz 1 Satz 2
(1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für
Stelle unverzüglich anzuzeigen Hängegleiter und Gleitsegel.
1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beein-
trächtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie § 15
nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu
beheben sind, (weggefallen)
2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines der
in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und der § 16
Segelflugzeuge. (weggefallen)
(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zuständi-
gen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Halter des § 17
Geräts wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart
(weggefallen)
wird, daß er das Gerät für mindestens sechs Monate in
Gebrauch nimmt.
§ 18
§ 12 (weggefallen)
Vorläufige Verkehrszulassung
(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise ins- § 18a
besondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vor- (weggefallen)
führungs- und Überführungszwecke vorläufig zum Ver-
kehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung
nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht § 19
ist, daß die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beab- Kennzeichen
sichtigten Zweck unbedenklich ist.
(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1
(2) Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder
Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen
Die vorläufige Verkehrszulassung kann allgemein erteilt, zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach
mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt wer-
jederzeit widerruflich. Die Bescheinigung nach Satz 1 den. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen
kann auch in Form der Anerkennung eines nicht im Gel- Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der
tungsbereich dieser Verordnung ausgestellten Lufttüch- Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.
tigkeitszeugnisses erfolgen.
(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Bau-
(3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 sind sinn- reihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kenn-
gemäß anzuwenden. zeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.
§ 13
§ 19a
Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
Kodierung und
Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die Eintragung von 406 MHz-Notsendern
zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Aus-
(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz senden,
fuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen,
müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen den inter-
wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.
nationalen Regelungen entsprechend kodiert und in
einem Verzeichnis eines Vertragsstaates der Internationa-
3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen len Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingetragen sein. Für
die Bundesrepublik Deutschland wird das Verzeichnis
vom Luftfahrt-Bundesamt geführt. Das Luftfahrt-Bundes-
§ 14 amt gibt die Einzelheiten in den Nachrichten für Luftfahrer
Eintragungen in Luftfahrzeugregister bekannt.
(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, (2) Jede Veränderung in der Verwendung eines in der
Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Ver- Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Notsenders
kehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 615
Zweiter Abschnitt 2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugführer,
Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Ver-
Luftfahrtpersonal kehrshubschrauberführer, Flugnavigatoren, Fluginge-
nieure, Luftschifführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flug-
1. Betätigung als Luftfahrtpersonal dienstberater, Luftfahrtpersonal des Bundesgrenz-
schutzes und der Polizei und für Luftfahrzeugführer
§ 20 nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb der Instru-
Erlaubnis als Luftfahrer mentenflugberechtigung,
(1) Luftfahrer, die einer Erlaubnis bedürfen, sind 3. von dem Beauftragten für Luftsportgeräteführer, Win-
denführer für Luftsportgerät und Prüfer von Luftsport-
1. Flugzeugführer und Führer von Drehflüglern, gerät.
2. Flugnavigatoren,
(2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung
3. Flugingenieure, besonderer Berechtigungen werden von den in Absatz 1
3a. Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenz- genannten Stellen erteilt; für die Erteilung der Instrumen-
schutz und bei der Polizei, tenflugberechtigung ist jedoch allein das Luftfahrt-Bun-
desamt zuständig.
4. Bordfunker,
(3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr. 1 in die
5. Luftschifführer,
Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflug-
6. Motorseglerführer, berechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bundesamt an
7. Segelflugzeugführer, die Stelle der bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des
Landes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird
8. Freiballonführer,
die betreffende Stelle nach Absatz 1 für die verbleibende
9. Luftsportgeräteführer. Erlaubnis zuständig.
(2) Art, Umfang und fachliche Voraussetzung der (4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis wird
Erlaubnis bestimmen sich nach der Verordnung über Luft- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 von der für den Haupt-
fahrtpersonal. wohnsitz des Antragstellers zuständigen Erlaubnisbehör-
(3) Angehörige des technischen Personals bedürfen für de, bei besonderen Umständen von der Ausbildungs-
das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft behörde und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 von
fortbewegt, einer Erlaubnis nicht, wenn sie das Luftfahr- der hiernach zuständigen Stelle erteilt.
zeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughal- (5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung
ter oder von dem Unternehmer eines luftfahrttechnischen und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere
Betriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug Berechtigungen hierzu können auch von der Erlaubnis-
gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das behörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn die
gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, in deren Luftfahrer- nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt.
schein die Musterberechtigung für das entsprechende
Muster nicht eingetragen ist. (6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29
(4) Absatz 3 gilt nicht für Drehflügler. Das Bundesmini- Abs. 3.
sterium für Verkehr kann für luftfahrttechnische Betriebe
Ausnahmen verfügen. § 23
Mindestalter
§ 21
(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Erlaubnis
Erlaubnis für sonstiges Luftfahrtpersonal beträgt
(1) Einer Erlaubnis als sonstiges Luftfahrtpersonal be- 1. für Segelflugzeugführer und Steuerer von verkehrszu-
dürfen lassungspflichtigen Flugmodellen 17 Jahre,
1. Prüfer von Luftfahrtgerät, 2. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer und
2. Flugdienstberater, Motorseglerführer, Ultraleichtflugzeugführer und Frei-
ballonführer 18 Jahre,
3. Steuerer von verkehrszulassungspflichtige Flugmodel-
len und nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen 3. für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer,
Luftfahrtgerät. Flugnavigatoren, Flugingenieure, Luftschifführer,
Steuerer von nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem
(2) § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.
sonstigen Luftfahrtgerät, Prüfer von Luftfahrtgerät und
Flugdienstberater 21 Jahre.
§ 22
Zuständige Stellen (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
beträgt
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
1. für Segelflugzeugführer 14 Jahre,
1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet 2. für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, Win-
wurde, für Privatflugzeugführer, Privathubschrauber- denführer und Steuerer von verkehrszulassungspflich-
führer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer und tigen Flugmodellen 16 Jahre,
Freiballonführer und Steuerer von verkehrszulassungs- 3. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,
pflichtigen Flugmodellen und nach § 6 Nr. 9 zulas- Motorseglerführer, Ultraleichtflugzeugführer und Frei-
sungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät, ballonführer 17 Jahre,
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
4. für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 19 Jahre. erforderlich, wenn der Ausbildungsleiter Zweifel hat, ob
der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren
erfüllt.
Ausbildungsbeginn zulassen.
§ 24a
§ 24
Tauglichkeitszeugnis
Voraussetzungen für die Ausbildung
(1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 ist
(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig,
von einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle abzuge-
wenn
ben. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 besitzt, Eignung des Antragstellers begründen, so kann die
zuständige Stelle anordnen, daß der Antragsteller seine
2. der Bewerber tauglich ist,
Eignung durch eine psychologische Beurteilung nach-
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzu- weist. Hat der Leiter einer fliegerärztlichen Untersu-
verlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätig- chungsstelle Nichttauglichkeit oder eine eingeschränkte
keit als Luftfahrtpersonal auszuüben, Tauglichkeit eines Bewerbers festgestellt, teilt er die Fest-
4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche stellung der zuständigen Stelle mit. Auf Antrag des Bewer-
Vertreter zustimmt. bers entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung
eines vom Bundesministerium für Verkehr im Benehmen
(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig mit den obersten Landesverkehrsbehörden gebildeten
erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, Ent- fliegerärztlichen Ausschusses über die Erteilung der
mündigung, eine erhebliche gerichtliche Bestrafung oder Erlaubnis. Untersuchungsberichte dürfen nur einem zur
mehrfache rechtskräftig festgestellte erhebliche Verstöße Vornahme von Tauglichkeitsuntersuchungen berechtigten
gegen Verkehrsvorschriften. Arzt zugänglich gemacht werden.
(3) Dem Ausbildungsleiter müssen vor Beginn der Aus- (2) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich bei
bildung folgende Unterlagen vorliegen: Bewerbern, die eine gültige Erlaubnis als Luftfahrer besit-
zen und die Ausbildung für eine andere Tätigkeit nach § 20
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami- anstreben, soweit nicht für diese Tätigkeit ein höherer
lienbuch der Eltern; Tauglichkeitsgrad vorgeschrieben ist.
2. das Tauglichkeitszeugnis; (3) Die fliegerärztlichen Untersuchungsstellen nach
3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und Absatz 1 bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-
darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des Bun- Bundesamt oder durch die nach Landesrecht zuständige
deszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zustän- Behörde gemäß Anlage 3. Ein Rechtsanspruch auf die
digen Stelle beantragt worden ist; Anerkennung besteht nicht. Die Anerkennung wird durch
die zuständige Behörde in den Nachrichten für Luftfahrer
4. bei einem minderjährigen Bewerber eine amtlich be-
bekanntgemacht.
glaubigte Zustimmungserklärung des gesetzlichen
Vertreters. (4) Als Leiter einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle
Die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Stelle kann für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen an Bewer-
Ausnahmen zulassen. Für Bewerber um eine Erlaubnis für ber um die Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathub-
Sprungfallschirmführer gilt das Gesundheitsattest eines schrauberführer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer,
Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeitszeugnis nach Ultraleichtflugzeugführer oder Freiballonführer kann aner-
Satz 1 Nr. 2. Bewerber um eine Erlaubnis für Hängegleiter- kannt werden, wer die Bestallung als Arzt für Allgemein-
und Gleitsegelführer sind von dem Nachweis der Taug- medizin oder als Facharzt für Innere Medizin besitzt, mit
lichkeit befreit; als Vorlage der Unterlagen nach Satz 1 den Anforderungen des Motorflugs auf Flugzeugen oder
Nr. 1 und 3 gilt das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbild- Motorseglern oder des Segelflugs vertraut ist und an
ausweises. einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Lehrgang
für Fliegerärzte teilgenommen hat. Die Teilnahme an
(4) Der Ausbildungsleiter meldet jeden neu aufgenom- einem Lehrgang ist nicht erforderlich für Leiter von flieger-
menen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbil- ärztlichen Untersuchungsstellen, die nur Segelflugzeug-
dungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Der führer, Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte oder
Meldung sind die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Unter- Freiballonführer untersuchen. Der Leiter einer fliegerärzt-
lagen beizufügen. Hat der Ausbildungsleiter Zweifel an der lichen Untersuchungsstelle für berufsmäßig tätiges Luft-
Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit (Eignung) des Bewer- fahrtpersonal muß die Voraussetzungen nach Satz 1 erfül-
bers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder len und über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die der Luftfahrtmedizin, insbesondere über die Arbeitsbedin-
zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung gungen des zu untersuchenden Luftfahrtpersonals, ver-
der Ausbildung davon abhängig machen, daß der Bewer- fügen. Die fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß den
ber seine Eignung durch eine psychologische Beurteilung organisatorischen und technischen Voraussetzungen
nachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme nach Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.
oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber
(5) Die Anerkennung nach Absatz 3 kann eingeschränkt,
die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.
mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist
(5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, die zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
sich als Segelflugzeugführer oder Führer nichtmotor- Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen,
getriebener Luftsportgeräte ausbilden lassen wollen, nur wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 617
nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Rücknahme § 26a
oder der Widerruf werden durch die nach Absatz 3 zustän-
dige Behörde in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt- Voraussetzungen für
gemacht. Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis,
§ 25 die sich nach den Vorschriften der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal bestimmen, müssen die Voraussetzungen
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
des § 24 Abs. 1 fortbestehen und ein Tauglichkeitszeugnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann schon nach § 24a vorgelegt werden. Für Sprungfallschirmführer
vor Ablegung der nach der Verordnung über Luftfahrt- gilt das Gesundheitsattest eines Sport- oder Hausarztes
personal vorgeschriebenen Prüfungen gestellt werden. als Tauglichkeitszeugnis. Ultraleichtflugzeugführer müs-
Ist für die Erlaubnis eine Prüfung nicht vorgeschrieben, sen mit Vollendung des 40. Lebensjahres regelmäßig ein
so ist der Antrag nach Abschluß der in der Verordnung Tauglichkeitszeugnis vorlegen. § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt
über Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen Ausbildung zu entsprechend.
stellen.
(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 erteilten Anerkennun-
(2) Dem Antrag sind beizufügen gen sinngemäß.
1. die in § 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen,
es sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle § 27
gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5
Erlaubnisse der Bundeswehr
vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die
Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlan- (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu einer
gen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgelegte ärzt- Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt während
liche Zeugnis älter als ein Jahr ist; der Dauer des Dienstverhältnisses im gleichen Umfang
2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt mit Ausnahme
Verlangen nachzuweisen ist; der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im gewerblichen Luft-
verkehr, als Flugingenieur oder als Fluglehrer einschließ-
3. ein vom Ausbildungsleiter angefertigter Ausbildungs- lich der Einweisungsberechtigung nach den §§ 92 und 93
nachweis über die theoretische und praktische Aus- der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Die Tätigkeit
bildung; als Prüfer für Luftfahrtgerät in der zivilen Luftfahrt darf nur
mit Zustimmung und nach näherer Weisung des Luft-
4. der Nachweis der Vorbildung nach der Verordnung
fahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten ausgeübt
über Luftfahrtpersonal;
werden.
5. zwei Paßbilder.
(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienststelle
(3) Soweit nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer militäri-
eine früher ausgeübte Tätigkeit bei der Erteilung der schen Erlaubnis eine entsprechende zivile Erlaubnis nach
Erlaubnis berücksichtigt werden kann, ist der Nachweis dieser Verordnung ohne nochmalige Prüfung der Eignung
durch die früheren Luftfahrerscheine oder andere Beweis- und Befähigung. Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätig-
mittel zu führen. Ist dieser Nachweis nicht möglich, so keit als Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer,
kann die frühere Tätigkeit des Bewerbers glaubhaft Flugingenieur und Prüfer von Luftfahrtgerät sowie die
gemacht werden. Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln und
die Lehrberechtigung einschließlich der Einweisungsbe-
rechtigung nach den §§ 92 und 93 der Verordnung über
§ 26 Luftfahrtpersonal kann von dem Nachweis der fachlichen
Erteilung der Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach
Luftfahrerscheine und sonstige Ausweise der Verordnung über Luftfahrtpersonal abhängig gemacht
werden.
(1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis, wenn die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 sowie die in der Verord- (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem
nung über Luftfahrtpersonal bestimmten Voraussetzun- Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von der
gen erfüllt sind. Hat der nach den Vorschriften der Verord- Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für welche
nung über Luftfahrtpersonal bestimmte Prüfungsrat Zwei- Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die Erlaubnis
fel an der Eignung des Bewerbers, teilt er der zuständigen erteilt war.
Stelle die Gründe hierfür mit. § 24 Abs. 4 Satz 4 gilt sinn-
gemäß. (4) Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Inhaber einer
Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner
(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines Aus- militärischen Erlaubnis entsprechende Erlaubnis nach
weises nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilt. dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die
Die Dauer der Gültigkeit der Erlaubnis ist in dem Ausweis Verlängerung dieser Erlaubnis nach der Verordnung über
einzutragen. Das gleiche gilt für besondere Berechtigun- Luftfahrtpersonal erfüllt sind und der Antrag innerhalb von
gen sowie Erweiterungen der Erlaubnis, wenn der Be- sechs Monaten nach der Beendigung des Dienstverhält-
werber die in der Verordnung über Luftfahrtpersonal vor- nisses gestellt ist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt
geschriebenen Voraussetzungen nachgewiesen hat. Der die Erlaubnisbehörde eine zivile Erlaubnis, sofern die Vor-
Ausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätig- aussetzungen für die Erneuerung der beantragten Erlaub-
keit mitzuführen. nis erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
§ 28 begründete Zweifel, wird dem Antragsteller innerhalb von
drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem
Anerkennung von Erlaubnissen
alle erforderlichen Angaben vorliegen, schriftlich mitge-
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte teilt, welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Aner-
Erlaubnisse berechtigen nur zum Führen oder Bedienen kennung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die
von Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem Kommission der Europäischen Gemeinschaft werden
die Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt worden ist, davon schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Erlaubnis
eingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist, daß die Anfor- wird so bald wie möglich Gelegenheit gegeben, zusätz-
derungen, nach denen die Erlaubnis erteilt oder als gültig liche Prüfungen abzulegen. Hat der Antragsteller den
anerkannt ist, den auf Grund des Artikels 33 des Abkom- zusätzlichen Voraussetzungen Genüge getan, wird die
mens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem- betreffende Erlaubnis unverzüglich anerkannt.
ber 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) aufgestellten Mindestan-
(4) Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer, die von einem
forderungen entsprechen; diese Voraussetzung gilt nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß den
für Luftsportgeräteführer.
Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von
(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betätigung als Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wur-
Luftfahrtpersonal können allgemein oder im Einzelfall den, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in der An-
anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerken- lage 4 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgeführ-
nung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann von dem ten besonderen Anforderungen genügt.
Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Ver-
(5) Wird eine deutsche Erlaubnis auf der Grundlage
ordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der
einer von einem Drittland erteilten Erlaubnis oder eines
Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung über
Teiles einer solchen Erlaubnis erteilt, wird dies in der
Luftfahrtpersonal abhängig gemacht werden. Die allge-
Erlaubnis vermerkt.
meine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall
werden von dem Luftfahrt-Bundesamt oder von dem (6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-
Beauftragten erteilt. Die Anerkennung kann einge- schen Gemeinschaft werden zu Ausbildungseinrichtungen
schränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erlaubniserwerb
Der Ausweis über die Erlaubnis und die Bescheinigung in derselben Weise wie deutsche Staatsangehörige zu-
über die Anerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der gelassen.
erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
§ 29
(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die zuständige
Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise Widerruf, Ruhen
erteilen. Das Bundesministerium für Verkehr kann für und Beschränkung der Erlaubnis
Luftsportgeräteführer, die keine deutsche Staatsange- (1) Die Erlaubnis ist von der nach § 22 Abs. 3 oder nach
hörigkeit besitzen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuständigen Stelle zu widerrufen
zulassen. und der Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür
ergeben, daß der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit unge-
§ 28a
eignet ist.
Anerkennung von
(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen und der Aus-
Erlaubnissen, die in einem Mitgliedstaat
weis einzuziehen, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen
der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden
bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden prak-
(1) Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- tischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der
schaft erteilte Erlaubnisse sowie alle damit verbundenen Erlaubnis rechtfertigen, und wenn eine von ihr angeordne-
Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne unbil- te Überprüfung entweder verweigert wird oder ergibt, daß
lige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfungen der Inhaber der Erlaubnis ein ausreichendes praktisches
vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Vorausset- Können oder fachliches Wissen nicht mehr besitzt.
zungen für die Erteilung der Erlaubnisse den Vorschriften
(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Erlaub-
des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Zulassungs-
nis auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschließender
Ordnung und der Verordnung über Luftfahrtpersonal ent-
Überprüfung angeordnet oder die Erlaubnis auf eine
sprechen.
bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt werden,
(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des
Europäischen Gemeinschaft erteilten Erlaubnis für Pri- Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Erlaubnis
vatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicherheit
Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine und Ordnung des Luftverkehrs bis zur Feststellung des
Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahr- weiteren ausreichenden praktischen Könnens oder fachli-
zeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflug- chen Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn
regeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner Erlaubnis der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die
tätig werden. erkennen lassen, daß der Inhaber der Erlaubnis das aus-
reichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht
(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die
mehr besitzt. Der über die Erlaubnis ausgestellte Ausweis
Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen
ist für die Zeit des Ruhens der Erlaubnis einzuziehen und
Gemeinschaft erteilten Erlaubnis den in Absatz 1 genann-
im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder durch
ten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter welchen
einen neuen Ausweis zu ersetzen.
Voraussetzungen die Erlaubnis anerkannt werden kann.
Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt. Bestehen nach (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die nach § 28 erteilten
Prüfung der Gleichwertigkeit der Erlaubnis weiterhin Anerkennungen sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 619
2. Ausbildung von Luftfahrern 3. die Namen des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und
des sonstigen Lehrpersonals unter Angabe der Lehr-
§ 30 fächer;
Erlaubnis und Lehrberechtigung 4. die Angaben über die Aufnahmebedingungen, über
das Ziel, den Gang und die Dauer der Ausbildung, die
(1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbil- Zahl der gleichzeitig aufzunehmenden Schüler und
dungsbetrieben (Luftfahrerschulen) durchgeführt werden, die Ausbildungskosten;
die dafür eine Erlaubnis besitzen.
5. die Angaben über die Ausbildungsräume, Lehrmittel,
(2) Luftschifführer, Freiballonführer und Motorseglerfüh- das Übungsgelände und die sonstigen Betriebs-
rer, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauber- grundlagen nach Anlage 2;
führer oder Segelflugzeugführer besitzen, können auch
6. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Luftfahrerschulen
des Antragstellers;
ausgebildet werden. Das gleiche gilt für die Einweisung
von Luftfahrern auf andere Luftfahrzeugmuster. 6a. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im aus-
schließlichen Eigentum des Antragstellers stehen,
(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der den Nachweis, daß er daran uneingeschränkt die Ver-
Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen fügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwen-
werden, die hierfür eine Lehrberechtigung besitzen. Die dung der Luftfahrzeuge voraussetzt, sowie auf Ver-
Lehrberechtigung wird nach den Vorschriften der Verord- langen der zuständigen Stelle über den Eigentümer
nung über Luftfahrtpersonal erteilt. der Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1,
2 und 6;
§ 31
7. den Nachweis, daß ausreichende personelle, techni-
Zuständige Stellen sche und organisatorische Voraussetzungen vorhan-
(1) Die Erlaubnis wird den sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten
Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen
1. für Luftfahrerschulen, die nur Privatflugzeugführer, Pri- sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung
vathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumenten- durchzuführen.
flugberechtigung, sowie Motorseglerführer, Segelflug-
(2) Dem Antrag sind die Luftfahrerscheine oder amtlich
zeugführer und Freiballonführer ausbilden, von der
beglaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine sowie
Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildung
Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und
durchgeführt werden soll,
des sonstigen Lehrpersonals beizufügen.
2. für Luftfahrerschulen, soweit sie Luftsportgeräteführer
(3) Die zuständige Stelle kann verlangen, daß die Nach-
ausbilden, von dem Beauftragten,
weise nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 durch Vorlage eines
3. für andere Luftfahrerschulen von dem Luftfahrt-Bun- Gutachtens des Luftfahrt-Bundesamtes geführt werden.
desamt
erteilt. § 33
(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die Erteilung und Umfang der Erlaubnis
Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die (1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis, wenn
Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren Bereich
1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefährdung
der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel be-
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu
stimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten
befürchten ist,
Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1
Nr. 1 zuständige Behörde. 2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und sonsti-
ges Lehrpersonal geeignet sind und
§ 32 3. im übrigen den Vorschriften für Luftfahrerschulen nach
Anlage 2 entsprochen wird.
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(2) Die Erlaubnis wird für die Ausbildung bestimmter
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten
Arten von Luftfahrern erteilt. Sie kann eingeschränkt, mit
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses
eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und einer Unfallversicherung, verbunden und befristet werden.
darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des In der Erlaubnis wird der Ort des Schwerpunktes der Aus-
Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der bildung bestimmt. Die Benutzung eines anderen als des in
zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei juristi- der Erlaubnis genannten Ausbildungsgeländes bedarf der
schen Personen und Gesellschaften des Handels- Genehmigung der zuständigen Stelle.
rechts außerdem den Namen und Wohnsitz der ver-
(3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie
tretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen
Änderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein
eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die
Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals oder
Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-
des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung. Änderun-
schaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaub-
gen des Namens der Luftfahrerschule sind der zuständi-
nis abhängt;
gen Stelle mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn der Inhaber
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der der Erlaubnis eine juristische Person, ein nicht rechtsfähi-
Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staats- ger Verein oder eine Gesellschaft ist, bei einem Wechsel
angehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen; von vertretungsberechtigten Personen.
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
§ 34 § 39
Erleichterungen für den Luftsport Genehmigungsbehörde
(1) Luftsportverbänden kann eine Erlaubnis nach § 33 (1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von der
zur Ausbildung von Motorseglerführern, Segelflugzeug- Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände
führern oder Fallschirmspringern in den ihnen angeschlos- liegt.
senen Vereinen erteilt werden, sofern bei Durchführung (2) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutzbe-
der Ausbildung innerhalb des Verbandes die Sicherheit reich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungsbehörde
und Ordnungsmäßigkeit des Ausbildungsbetriebes ge- und Luftfahrtbehörde nach den Vorschriften des Luftver-
währleistet sind. kehrsgesetzes über Baubeschränkungen im Bauschutz-
(2) Die zuständige Stelle kann Befreiungen von den Vor- bereich die Behörde des Landes, in dem der überwiegen-
schriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 und des de Teil des Geländes liegt. Die Genehmigung bedarf der
§ 33 Abs. 3 gewähren, soweit die besonderen Umstände Zustimmung der Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder.
des Ausbildungsbetriebes dies rechtfertigen.
§ 40
§ 35 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Beginn der Ausbildung (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß ent-
halten
Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn
die zuständige Stelle dies auf Grund einer Abnahme- 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
prüfung gestattet. In den Fällen des § 34 kann von der eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und
Abnahmeprüfung abgesehen werden. darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des
Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der
Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei juri-
§ 36 stischen Personen und Gesellschaften des Handels-
Aufsicht rechts außerdem den Namen und Wohnsitz der ver-
tretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen
(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den Aus- eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die
bildungsbetrieb, sofern der Bund oder das Land in ihrem Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-
Zuständigkeitsbereich nicht eine andere Behörde dafür schaftsregister nur noch von der Erteilung der Geneh-
bestimmen. migung abhängt,
(2) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Stelle 2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-
einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht vorzulegen. tragsteller eine natürliche Person ist,
3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
§ 37 des Antragstellers,
Rücknahme und Widerruf 4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und
baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasserflug-
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-
häfen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen,
zungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung 5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und Be-
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie triebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug-
kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr von der und Flughafenbetriebsabwicklung,
Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist. 6. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind die
Grenzen des Flughafens, die Anfluggrundlinien,
Dritter Abschnitt die Einzelheiten des Ausbauplans, der Bauschutz-
bereich gegebenenfalls mit einem Vorschlag für
Flugplätze Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des
Luftverkehrsgesetzes, die Rollbahnen, die Vorfeld-
flächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen und
1. Flughäfen
die Luftfahrthindernisse im Bauschutzbereich, bei
Wasserflughäfen außerdem die Wassertiefen, die
§ 38 Stromrichtung und -geschwindigkeit, die Fahrrin-
nen und die Anker- und Anlegestellen für Wasser-
Begriffsbestimmungen und Einteilung
fahrzeuge,
(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 2 km
des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch von den Enden der Start- und Landeflächen und
einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgeset- bis mindestens 1,5 km beiderseits der Anfluggrund-
zes bedürfen. linien im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den
unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen,
(2) Die Flughäfen werden genehmigt als
7. a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie der
1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflug-
Start- und Landeflächen mit den Sicherheits-
häfen),
flächen und Anflugsektoren im Längenmaßstab
2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab 1 : 2 500; die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 621
höchsten Erhebungen in den genannten Flächen 6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbaustufe,
und Sektoren sowie die tiefsten Vertiefungen in falls der Flughafen in mehreren Stufen ausgebaut wird,
den genannten Flächen zu beiden Seiten der 7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen be-
Schnittlinie sind deutlich unterscheidbar auf die nutzen dürfen,
Längsschnitte zu projizieren,
8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser
b) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a dienen soll,
bezeichneten Mittellinien bis mindestens 2 km von
den Enden der Start- und Landeflächen im Län- 9. eine Auflage zum Abschluß einer Haftpflichtversiche-
genmaßstab 1 : 5 000 und im Höhenmaßstab rung mit Festlegung der Höhe der Versicherungs-
1 : 500 oder im Längenmaßstab 1 : 2 500 und im summe.
Höhenmaßstab 1 : 250 mit den unter Buchstabe a (3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Aus-
zweiter Halbsatz bezeichneten Eintragungen, bauplans zu verbinden.
c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen (4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekannt-
und die Sicherheitsflächen im Maßstab 1 : 2 500, machung der Genehmigung in den Nachrichten für Luft-
8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausgebaut wer- fahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der
den, in den nach den Nummern 5 bis 7 beizubringen- Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß
den Unterlagen eine besonders herausgehobene die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
Darstellung der ersten Ausbaustufe,
9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über § 43
die flugklimatologischen Verhältnisse und über die Flughafenbenutzungsordnung
Möglichkeiten einer Flugwetterberatung,
(1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat der
10. das Gutachten Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine
a) eines technischen Sachverständigen über das Benutzungsordnung und bei Verkehrsflughäfen außerdem
Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung des eine Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und
Flughafens zu erwarten ist, und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von
Fluggasteinrichtungen zur Genehmigung vorzulegen.
b) eines medizinischen Sachverständigen über die
Auswirkung dieses Lärms auf die Bevölkerung, (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekannt-
machung der Benutzungsordnung und der Regelung der
11. bei Sonderflughäfen die Angabe des Zwecks, dem
Entgelte in den Nachrichten für Luftfahrer.
dieser dienen soll.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterla- § 44
gen, insbesondere auch Sachverständigengutachten, for-
dern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der Antrag und die Betriebsaufnahme
Unterlagen einzureichen sind. (1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen wer-
den, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf Grund
§ 41 einer Abnahmeprüfung gestattet.
Änderungsanträge (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekannt-
machung der Betriebsaufnahme in den Nachrichten für
Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen,
Luftfahrer.
die von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind,
wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des (3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Geneh-
Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden migung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der
soll. Anlage und des Betriebes anzuwenden.
§ 42
§ 45
Erteilung und Umfang der
Pflichten des Flughafenunternehmers
Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anle-
betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungs-
gung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen,
gemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den Betrieb des
insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen
Flughafens wesentlich beeinträchtigen, sind der Geneh-
auf die Umgebung des Flughafens, verbunden und befri-
migungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmi-
stet werden.
gungsbehörde kann den Flughafenunternehmer von der
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten Betriebspflicht befreien.
1. die Bezeichnung des Flughafens, (2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bau-
2. die Lage des Flughafens, liche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der
Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Luftfahrt-
3. die geographische Lage und Höhe des Flughafenbe- hindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbe-
zugspunkts, reiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungs-
4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des behörde kenntlich zu machen.
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der (3) Der Flughafenunternehmer hat auf Verlangen der
Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten Genehmigungsbehörde eine oder mehrere sachkundige
Ausbaustufe, gehört, Personen für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des
5. die Richtung und Länge der Start- und Landebahnen, Flughafens zu bestellen.
4
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
§ 46 (2) Die Landeplätze werden genehmigt als
Sicherung von Flughäfen 1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslande-
plätze),
(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen so ein-
zufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte verhindert 2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlande-
wird. plätze).
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen § 50
Fällen den Flughafenunternehmer von der Verpflichtung Genehmigungsbehörde
nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschil-
der aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der
der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände
in Abständen von 250 m und bei einmündenden Geh- oder liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
Fahrwegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden
angebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm § 51
hoch sein und die Beschriftung Antrag auf Erteilung der Genehmigung
„Flugplatz (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines
Betreten durch Unbefugte verboten“ Landeplatzes für Landflugzeuge muß enthalten
tragen. 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden
Angaben und Nachweise;
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur
hinsichtlich der zugehörigen Landflächen. 2. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind der
(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbots- Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem an-
schilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbe- schließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von
fugten verboten. 3 km, die Anfluggrundlinien, die Start- und Lande-
§ 47 flächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen, die
Luftfahrthindernisse und – soweit vorgesehen – die
Aufsicht Start- und Landebahnen, die Rollbahnen, der be-
(1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nachzu- schränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt
prüfen, ob des Landeplatzes sowie ein Vorschlag für Höhen-
festlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftver-
1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens
kehrsgesetzes, bei Wasserlandeplätzen außerdem
entsprechend der Genehmigung fortbesteht,
die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a für Wasserflug-
2. die erteilten Auflagen eingehalten werden und häfen vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben;
3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 1 km
wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte ver- von den Enden der Start- und Landeflächen und bis
langen und ist berechtigt, ihre Nachprüfungen auf dem mindestens 0,5 km beiderseits der Anfluggrund-
Flughafen durchzuführen. linien im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den
(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrneh- unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;
mung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt. 3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrundlinie
bis mindestens 3 km von den Enden der zuge-
§ 48 hörigen Start- und Landeflächen im Längenmaß-
stab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab 1 : 2 500
Rücknahme und
unter Kenntlichmachung der An- und Abflug-
Widerruf der Genehmigung
flächen; die höchsten Erhebungen in einer Fläche
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die mit der vorgenannten Länge der jeweiligen Anflug-
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen grundlinie und mit einer Breite von je 150 m beider-
haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen seits dieser Linie sind deutlich unterscheidbar auf
für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend die Längsschnitte zu projizieren; das gleiche gilt für
entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die die tiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer
erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Länge bis mindestens 250 m von den Enden der
(2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen zugehörigen Start- und Landefläche und mit einer
der Genehmigung aus anderen Gründen ist bekanntzuma- Breite von mindestens je 75 m beiderseits der
chen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden. Anfluggrundlinie;
b) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a
bezeichneten Anfluggrundlinien bis mindestens
2. Landeplätze 1 km von den Enden der Start- und Landeflächen
im Längenmaßstab 1 : 5 000 und im Höhenmaßstab
§ 49 1 : 500 oder im Längenmaßstab 1 : 2 500 und im
Begriffsbestimmung und Einteilung Höhenmaßstab 1 : 250 mit den unter Buchstabe a
bezeichneten Eintragungen;
(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und
Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen im
durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftver- Maßstab 1 : 2 500;
kehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelflug- 4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-
gelände dienen. nung des Landeplatzes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 623
5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum
flugklimatologischen Verhältnisse des Landeplatzes Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder
und seiner Umgebung. Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden. Verwendung finden, erstreckt werden. Die Erstreckung
Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen erfolgt auf Antrag des Antragstellers der Genehmigung
von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen. oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag des
Halters des Segelfluggeländes. Im übrigen bleibt § 15 der
(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem Ver- Luftverkehrs-Ordnung unberührt.
kehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt die
Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse. § 55
§ 52 Genehmigungsbehörde
Erteilung und Umfang der Genehmigung Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der
Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände
(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für seine liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auf-
lagen insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswir- § 56
kungen auf die Umgebung eines Landeplatzes und zum
Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Höhe der Versicherungssumme verbunden und befristet (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß ent-
werden. halten
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden Anga-
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechenden ben,
Angaben, 2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände einen
und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll,
3. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten
Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind das
Bauschutzbereiches.
Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem
(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bekannt- anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von
machung muß die Angaben nach Absatz 2 enthalten. 1 km, die An- und Abflugrichtungen, die Luftfahrt-
hindernisse und – soweit vorgesehen – der be-
§ 53 schränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt
des Segelfluggeländes sowie einen Vorschlag für
Anzuwendende Vorschriften Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des
(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Lande- Luftverkehrsgesetzes,
platzhalters sind § 43 Abs. 1, die §§ 44 und 45 Abs. 1 b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 1 km
und 2, für die Aufsicht § 47 und für die Rücknahme oder von den Enden und bis mindestens 0,5 km von den
den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwen- Seiten der Start- und Landeflächen im Maßstab
den. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von 1 : 5 000 oder 1 : 2 500, aus dem ersichtlich sind die
Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauf- unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen und
tragten. die Start- und Landeflächen, die Aufstellplätze für
(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 Startwinden und die baulichen Anlagen mit Bau-
bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sicherungs- höhen,
maßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und 4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-
bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betre- nung des Segelfluggeländes.
ten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden.
gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten
Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen
verboten.
von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Geneh-
migungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flug- § 57
leiter zu bestellen.
Erteilung und Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist für
3. Segelfluggelände seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann
mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von Lärm-
§ 54 auswirkungen auf die Umgebung des Segelfluggeländes
Begriffsbestimmung und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Fest-
legung der Höhe der Versicherungssumme, verbunden
(1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benut- und befristet werden.
zung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende
Motorsegler bestimmt sind. (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechenden Angaben,
Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbst- 2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten
startende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte und Bauschutzbereichs,
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von
das Segelfluggelände benutzen dürfen, Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunter-
4. die Angabe der Startarten. nehmen.
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung (2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des
des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde
Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
beschränkten Bauschutzbereiches veranlaßt sie ferner erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde
die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwer-
die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekannt- punkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit in diesem
machung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde
enthalten. zustimmt.
§ 58 (3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in allen
Fällen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer
Betrieb des Segelfluggeländes anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
Auf den Betrieb des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1
und § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 sinngemäß anzu-
wenden. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht § 62
keine Betriebspflicht. Antrag auf Erteilung der Genehmigung
§ 59 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung
nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muß enthalten:
Sicherung des Segelfluggeländes
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und
und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des
Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelflug- Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der
geländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt wer- Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei
den können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch juristischen Personen und Gesellschaften des Han-
Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelflug- delsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der
geländes ist Unbefugten verboten. vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlan-
gen eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die
§ 60 Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-
Anzuwendende Vorschriften schaftsregister nur noch von der Erteilung der Geneh-
migung abhängt,
Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder
Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelflug- 2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antragstel-
geländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Auf- lers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften
sicht § 47 und für die Rücknahme oder den Widerruf der des Handelsrechts die Staatsangehörigkeit der ver-
Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Lande- tretungsberechtigten Personen,
plätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsport-
3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens
geräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.
sowie der Gebiete, in welchen geflogen werden soll,
4. die Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen
Vierter Abschnitt Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster und
Kategorien,
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe der
1. Gewerbsmäßige Verwendung erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechtigun-
gen,
von Luftfahrzeugen
6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erforder-
§ 61 lichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antrag-
stellers, den Gesellschaftsvertrag, die Bilanz ein-
Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
schließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben
(1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige über die Kapitalzusammensetzung des Unternehmens,
Beförderung von Personen oder Sachen nach der Verord- sein Anlagevermögen und den Kapitalbedarf, ferner
nung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über einen Wirtschafts- und Liquiditätsplan für das laufen-
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtun- de und folgende Jahr, sowie Angaben über die vor-
ternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden gesehenen Beförderungsentgelte und Bedingungen,
Fassung wird erteilt
7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im aus-
1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus- schließlichen Eigentum des Antragstellers stehen,
schließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von den Nachweis, daß er daran uneingeschränkt die Ver-
der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unter- fügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Ver-
nehmen seinen Sitz hat, wendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter),
2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundes- sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde über
ministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben nach
bestimmten Stelle. den Nummern 1 und 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 625
8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorge- (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachwei-
schriebenen Versicherungen, se, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, verlangen.
9. den Nachweis, daß ausreichende personelle, techni- (4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan
sche und organisatorische Voraussetzungen vorhan- (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.
den sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten
Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen § 63a
sicheren Betrieb durchzuführen,
Streckengenehmigung, Liniengenehmigung
10. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahrzeuge
für die beabsichtigte Verwendung den Vorschriften für (1) Die Streckengenehmigung zur Ausübung von Ver-
den Betrieb des Luftfahrzeugs entspricht und die Füh- kehrsrechten auf Strecken innerhalb der Mitgliedstaaten
rer der Luftfahrzeuge die erforderlichen Erlaubnisse der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaa-
und Berechtigungen besitzen. ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
(2) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunterneh-
gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/ men der Gemeinschaft zu Strecken des innergemein-
oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe schaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) in der
der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli jeweils geltenden Fassung wird erteilt
1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der 1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-
jeweils geltenden Fassung gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 schließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von
bis 10 entsprechend. Weitere nach der Verordnung (EWG) der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unter-
Nr. 2407/92 zu erbringende Nachweise bleiben hiervon nehmen seinen Sitz hat,
unberührt. 2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundes-
ministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm
§ 63
bestimmten Stelle.
Betriebsgenehmigung für
Die Erteilung der Streckengenehmigung im innereuropäi-
Luftfahrtunternehmen außerhalb der Vertrags-
schen Luftverkehr hat eine gültige Betriebsgenehmigung
staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigun-
nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat gen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in
außerhalb der Europäischen Union oder des Europäi- der jeweils geltenden Fassung und deren Fortbestand zur
schen Wirtschaftsraumes gegenüber der Regierung der Voraussetzung. Auf Verlangen der für die Erteilung der
Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege Streckengenehmigung zuständigen deutschen Behörde
zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden ist eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung
sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Ver- und erforderlichenfalls eine Bescheinigung über die fort-
kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. bestehende Gültigkeit derselben vorzulegen.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftver- (2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrech-
kehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeichneten ten im Fluglinienverkehr auf Strecken, die nicht unter
ausländischen Unternehmens muß der Antrag auf Ertei- Absatz 1 fallen, wird vom Bundesministerium für Verkehr
lung der Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten: oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. Die
1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Heimat- Liniengenehmigung für ausländische Unternehmen hat
staates (Air Operator Certificate); eine gültige Betriebsgenehmigung nach § 63 zur Voraus-
setzung.
2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der
Gesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise § 63b
wie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug,
Flugplan
Geschäftsbericht oder entsprechende andere Doku-
mente, aus denen sich Angaben über Vorstand und Bis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April bis
Zusammensetzung des Geschäftskapitals entnehmen 31. Oktober) und bis zum 15. September (für die Flugplan-
lassen; periode 1. November bis 31. März) eines jeden Jahres
hat ein Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung nach
3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland ansäs-
§ 63a Abs. 2 einen Flugplan bei dem Bundesministerium
sigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten;
für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle
4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperiode zur Genehmigung vorzulegen. Luftfahrtunternehmen mit
mit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des beantra- der Genehmigung nach § 63a Abs. 1 haben den Flugplan
genden Unternehmens; nach den für die Flugpreise nach § 63c Abs. 1 geltenden
5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz vor- Regelungen zu hinterlegen.
gesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität der
einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigentums- § 63c
verhältnisse und Nationalitäts- und Eintragungszei- Flugpreise
chen;
(1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen Luft-
6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der gesetzli- verkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.
chen Versicherungspflicht; 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und
7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehenen Luftfrachtraten (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) in der jeweils gel-
Passagiertarife. tenden Fassung. Die vorgesehenen Flugpreise des Perso-
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
nenluftverkehrs sind nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben,
beim Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen Unterlagen und Nachweise fordern, die für eine Entschei-
von ihm bestimmten Stelle zu hinterlegen. Der hinterlegte dung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.
Flugpreis wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei
denn, die Genehmigungsbehörde trifft Maßnahmen nach § 68
Artikel 6 der Verordnung.
Anzuwendende Vorschriften
(2) Die Genehmigung für Beförderungsentgelte im Flug-
Auf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden.
linienverkehr nach § 63a Abs. 2 erteilt das Bundesministe-
rium für Verkehr oder eine andere von ihm bestimmte
Stelle.
3. (§§ 69 bis 72 weggefallen)
§ 64
Anzeigepflichten
4. Luftfahrtveranstaltungen
Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand
der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren, § 73
sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmi-
gungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber Genehmigungsbehörde
der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird
Person oder eine Personengesellschaft, so sind Verände-
1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land
rungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen
hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in
ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
dem die Veranstaltung stattfinden soll,
§ 65 2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinaus-
gehen, von dem Luftfahrt-Bundesamt
Aufsicht
erteilt.
(1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde die-
ses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Vor- § 74
aussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung Antrag auf Erteilung der Genehmigung
maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist acht
ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür
Wochen vor der Veranstaltung in doppelter Ausfertigung
notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der
bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.
(2) Er muß enthalten
(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr eine andere
Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters und
Befugnisse nach Absatz 1. des verantwortlichen Leiters;
2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der Veranstal-
tung, das Programm und die Einwilligung des Flug-
2. Nichtgewerbsmäßige platzhalters; findet die Veranstaltung nicht von einem
Verwendung von Luftfahrzeugen genehmigten Flugplatz aus statt, so sind eine Skizze
des in Aussicht genommenen Geländes mit Angabe
§ 66 seiner Abmessungen und ein Gutachten über seine
Eignung sowie der Nachweis des Benutzungsrechts
Genehmigungsbehörde
beizufügen;
Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luft- 3. die Muster und Kennzeichen der zur Verwendung
verkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des bestimmten Luftfahrzeuge oder, wenn dies bei Antrag-
Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder stellung noch nicht möglich ist, allgemeine Angaben
Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrt- über Anzahl und Muster der beteiligten Luftfahrzeuge;
behörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der
Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in diesem 4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den Namen
Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde und die Luftfahrerscheine oder amtlich beglaubigte
zustimmt. Abschriften der Luftfahrerscheine der beteiligten Luft-
fahrer sowie die Vereinbarungen des Veranstalters mit
§ 67 den Luftfahrern, Luftfahrtunternehmen, sonstigen an
Antrag auf Erteilung der Genehmigung den Vorführungen in der Luft und am Boden Beteiligten
und den Haftpflicht- und Unfallversicherern.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die
Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10, ferner den (3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund einer
Nachweis des Abschlusses einer Unfallversicherung der Ausschreibung durchgeführt werden sollen, kann die
Fluggäste durch Vorlage des Versicherungsscheins oder Genehmigungsbehörde gestatten, daß die Angaben nach
eine Deckungszusage der Versicherung enthalten. Bei Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise durch die Aus-
einem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis schreibung ersetzt werden.
nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der (4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle
Betriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teilnehmen,
entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der zu- die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen,
ständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht. bedürfen nicht der Genehmigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 627
§ 75 6. (§§ 79 bis 80 weggefallen)
Anzuwendende Vorschriften
Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf 7. Einrichtung von Bodenfunkstellen
und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65 sinngemäß anzu-
wenden.
§ 81
Erforderliche Zustimmung
5. Mitführen gefährlicher Güter (1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im
Flugfunkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsunter-
nehmen betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung
§ 76
der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet
Begriffsabgrenzung und betrieben werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist
das Flugsicherungsunternehmen zu hören. Die laufende
Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind
Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde
1. Waffen, Munition, Sprengstoffe, nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr.
2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die (2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Ge-
leicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend, räte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigations-
ätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind oder zur einrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die
Polymerisation neigen, soweit es sich nicht um geringe Luftfahrtbehörde die Zustimmung des Flugsicherungs-
Mengen handelt, die üblicherweise für den täglichen unternehmens einzuholen. Für die Überwachung gilt Ab-
Gebrauch verwendet werden, satz 1 Satz 3.
3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche (3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß.
oder die Verbrennung unterstützende Gase ent- (4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufga-
wickeln, ben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muß
4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste sachkundig sein und seine Befähigung dem Flugsiche-
Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luftfahr- rungsunternehmen nachweisen.
zeugs gehören,
5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug oder § 82
dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer die Sicher- Zustimmung, Rücknahme und Widerruf
heit beeinträchtigenden Weise beschädigen können
(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und ihren
oder andere schädliche oder belästigende Merkmale
Widerruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden.
besitzen, die sie zu Beförderungen in Luftfahrzeugen
ungeeignet machen. (2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen
oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt
oder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für andere
§ 77
als in der Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundes-
Mitführen von Waffen post oder des Bundesamtes für Post und Telekommuni-
kation oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungs-
Waffen, die der Mitführende nach anderen Rechts-
behörde für Telekommunikation und Post angegebene
vorschriften tragen darf, dürfen in Luftfahrzeugen ohne
Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbescha-
Erlaubnis mitgeführt werden.
det von Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Tele-
kommunikation widerrufen werden.
§ 78
Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
8. (§§ 83 bis 89 weggefallen)
(1) Die Erlaubnis wird von dem Luftfahrt-Bundesamt
erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet
werden. 9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
§ 90
1. gewährleistet ist, daß die Güter so bemessen und so
verpackt sind, daß die Sicherheit des Luftverkehrs Erlaubnisbehörde
nicht gefährdet wird und Die Erlaubnis zur Ausreise nach § 2 Abs. 6 des Luftver-
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken kehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Ver-
gegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeughalters und kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
seiner Bediensteten oder der Personen ergeben, die
gefährliche Güter mit sich führen. § 91
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(3) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter bleiben unberührt. (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens
zwei volle Werktage vor Beginn der beabsichtigten Flüge
(4) Auf die Rücknahme und den Widerruf ist § 20 Abs. 3 bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung
des Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden. der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
(2) Der Antrag muß enthalten (2) Bei Einzelausreise gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn
der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebe-
1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz
nen Zeit der Ausreise abgelehnt wird.
oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahrzeugfüh-
rers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehörde Anga- (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
ben über Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie
der weiteren Insassen, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ertei-
lung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.
2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen
Luftfahrzeugs, nicht eingehalten werden.
3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der (4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn
geplanten Zwischenlandungen, dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der
4. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausreise und der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland not-
Rückkehr, wendig ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
5. den Zweck der Ausreise. (5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze 1 bis 4 ist
§ 65 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und
Unterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über den
Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind. 10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge
§ 92 § 94
Erlaubnisfreie Ausreise Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zur Einreise nach § 2 Abs. 7 des Luftver-
(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgeset-
kehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Ver-
zes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeu-
kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle unbe-
gen zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der Bestim-
schadet der Vorschrift des § 97 erteilt.
mungsort in einem Vertragsstaat der Internationalen Zivil-
luftfahrt-Organisation (ICAO-Mitgliedstaat) liegt, sowie bei
der Verwendung von Luftsportgeräten und für Flüge im § 95
Fluglinienverkehr. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Absat- (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Einflug im
zes 1 anordnen, daß eine Erlaubnis einzuholen ist, wenn Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem Wege, die übri-
im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, daß die Ver- gen Anträge sind bei der Erlaubnisbehörde zu stellen.
wendung des Luftfahrzeugs die öffentliche Sicherheit und (2) Der Antrag muß enthalten
Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen,
die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des 1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeughalters,
Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser 2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehörig-
Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe keits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
gestellt sind. 3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und Uhrzeit
(3) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Weiter- oder
Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen Rückflugs,
nach Absatz 1 für Ausreisen nach bestimmten Staaten 4. den Ausgangsflugplatz, Bestimmungsflugplatz oder
zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Interesse der -flugplätze oder -startplatz im Bundesgebiet, Zielflug-
Sicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung platz,
der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. Das gilt 5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der
insbesondere bei Ausreisen nach einem Staat, der es Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei
unterläßt, strafbare Handlungen im Sinne der Überein- Beförderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe,
kommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wo die Gruppe ursprünglich zusammengestellt wurde,
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
(BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur 6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und den
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Geschäftszweig des Charterers.
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Einreise mit
zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung motorgetriebenen Luftsportgeräten muß neben den Anga-
zu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie ent- ben nach den Nummern 1 bis 4 ein Lärmmeßprotokoll ent-
führte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem halten. Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-
diese eingetragen sind. langen.
(3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß für Einflü-
§ 93 ge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu
gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern
Erteilung der Erlaubnis,
nicht der Fall des Absatzes 4 vorliegt, spätestens zwei
Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei
(1) Die Erlaubnis wird für die einzelne Ausreise oder einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier
allgemein oder für die Ausreise nach bestimmten Staaten Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der
erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei der Berechnung
werden. der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 629
(4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Ver-
Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzuneh- dächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an
men, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung dar- den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug ein-
über, daß der Unfallversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 getragen ist.
besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt (2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht
dann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, kann die
gleichen Vertragsverhältnisses mit einem, demselben Erlaubnisbehörde zur Herstellung und Gewährleistung der
Unternehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97
fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser und 98 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche
Verordnung gebracht wurden. Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunterneh-
(5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des mehr- men, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieser Ver-
seitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nicht- ordnung haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unter-
planmäßigen Luftverkehr in Europa vom 30. April 1956 liegen.
(BGBl. 1959 II S. 821) fallen, finden Absatz 2 Satz 2 und
§ 97
Absatz 4 keine Anwendung.
Ausländische militärische Luftfahrzeuge
§ 96 (1) Die Erlaubnis zur Einreise ausländischer militärischer
Erlaubnisfreie Einreise Luftfahrzeuge erteilt das Bundesministerium der Verteidi-
und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis gung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, soweit dies durch ein
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den
für den Heimatstaat des Luftfahrzeugs und die Bundes-
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der in § 78
republik Deutschland verbindliches Abkommen gestattet
Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten Erlaubnis-
ist oder soweit nichtmotorgetriebene Luftfahrzeuge für
behörde.
Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken betroffen sind.
(2) Bei Einreisen, bei denen die Voraussetzungen des § 98
Absatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des Gelegen- Anzuwendende Vorschriften
heitsverkehrs, soweit sie nicht unter Artikel 2 des mehr-
Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf
seitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nicht-
und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.
planmäßigen Luftverkehr in Europa vom 30. April 1956
(BGBl. 1959 II S. 821) fallen, bedarf die Einreise der
Erlaubnis. § 99
(3) Bei der Einreise von Luftfahrzeugen, welche die vor- Kennzeichen und Versicherungs-
geschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungs- nachweis ausländischer Luftfahrzeuge
zeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die (1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und
Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr, mit Aus- gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Feststellung
nahme der Flüge nach § 95 Abs. 4, als erteilt, wenn der während des Fluges ermöglichen. Die im Eintragungsstaat
Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebenen
Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über die Ein-
nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von tragung und Lufttüchtigkeit, sind mitzuführen.
einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die
bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten ein- von einem deutschen oder von einem ausländischen
gereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bun-
als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungs- desrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der
zustellungsgesetzes benannt worden ist. Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische nichtmo-
torgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen
§ 96a oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit
Beschränkungen bei erlaubnisfreier Einreise ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
betrieben werden, bedürfen der Musterzulassung. Der
(1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die nach § 96 Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur
einer Erlaubnis nicht bedürfen, die Einreise untersagen, Erteilung der Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerken-
wenn der Verdacht besteht, daß der Verkehr die öffent- nen, wenn gewährleistet ist, daß eine Vergleichbarkeit der
liche Sicherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, ausländischen technischen Anforderungen und Prüfver-
Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne fahren vorliegt.
des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den
im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden (3) Das Bundesministerium für Verkehr kann für ein aus-
Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind. Die Einreise ländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine deutsche
kann ferner untersagt werden, wenn sie ihren Ausgangs- Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen von der Zulas-
punkt in einem Staat hat, der es unterläßt, strafbare Hand- sungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.
lungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember (4) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine
1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitz- Bescheinigung darüber mitzuführen, daß zur Deckung der
nahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und Haftpflicht für Schäden, die bei dem Betrieb des Luftfahr-
vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht- zeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt entstehen, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen
(BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Sicherheit geleistet ist. Die Bescheinigung muß das (2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungsverträge
Höchstgewicht des Luftfahrzeugs, die Versicherungssum- der Halter ausländischer Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 2.
me und die Dauer des Versicherungsschutzes enthalten Jedoch kann die Anerkennung einer Haftpflichtversiche-
und entweder in deutscher, englischer, französischer oder rung, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde,
spanischer Sprache ausgestellt sein. Wird eine solche der weder seinen Sitz in der Europäischen Wirtschafts-
Bescheinigung nicht mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug gemeinschaft noch eine Niederlassung in der Bundes-
nach seiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser republik Deutschland hat, verweigert werden, wenn in
Verordnung nur dann weiter betrieben werden, wenn für dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine
diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abgeschlos- mit einem Versicherer mit Sitz im Geltungsbereich dieser
sen wird. Verordnung abgeschlossene Versicherung eines deut-
(5) Im Falle des § 95 Abs. 4 und bei der Beförderung von schen Luftfahrzeugs nicht anerkannt wird.
Personen und Sachen im Fluglinienverkehr nur zwischen
Orten im Geltungsbereich dieser Verordnung ist ferner § 103
eine Bescheinigung darüber mitzuführen, daß eine den Vertragsinhalt
deutschen Vorschriften entsprechende Unfallversiche-
rung zugunsten der im Geltungsbereich dieser Verord- (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die sich
nung neu aufzunehmenden Fluggäste abgeschlossen ist. aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter und
Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß der Unfall- die berechtigten Besatzungsmitglieder ergebende Haf-
versicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht und tung decken.
daß aus der Versicherung auch dann Zahlungen geleistet (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt
werden, wenn eine gesetzliche Haftpflicht nicht besteht. sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der in Absatz 3
bezeichneten, nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes.
§ 100 (3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen, Dra-
Unberechtigter Einflug chen, Flugmodellen und nichtmotorgetriebenen Luftsport-
ausländischer Luftfahrzeuge geräten, die zu Übungs- und Vorführungszwecken sowie
zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, muß min-
(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den Gel-
destens für folgende Haftungssummen Deckung nachge-
tungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies durch ein
wiesen werden:
zwischen seinem Heimatstaat und der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenes Abkommen allgemein 1. für den Fall, daß eine Person getötet oder verletzt wird,
oder auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet ist, bis zu fünfunddreißigtausend Deutsche Mark Kapital;
so hat es unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flug- dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädi-
platz im Geltungsbereich dieser Verordnung zu landen gung festgesetzten Rente;
und die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzu- 2. für den Fall, daß mehrere Personen durch dasselbe
warten. Ereignis getötet oder verletzt werden, unbeschadet der
(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach Zustim- Grenze in Nummer 1 bis zu insgesamt fünfundsiebzig-
mung der für die Paßnachschau zuständigen Behörde und tausend Deutsche Mark Kapital; dies gilt auch für
der zuständigen Zollbehörde erteilt werden. den Kapitalwert der als Entschädigung festgesetzten
Renten;
3. für den Fall, daß Sachen beschädigt werden, bis zu ins-
11. Anerkennung von Luftsportgeräten gesamt fünftausend Deutsche Mark.
Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luft-
§ 101
sportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle
Anerkennung von Luftsportgeräten mit weniger als 5 kg Höchstgewicht, die nicht durch Ver-
Luftsportgeräte neuer Bauweise, deren Lufttüchtigkeit brennungsmotore angetrieben werden, sowie nichtmotor-
und sichere Bedienung in einer Erprobung durch den getriebene Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- oder
Beauftragten nachgewiesen sind, bedürfen der Anerken- Vorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen
nung als Luftsportgerät durch das Bundesministerium für verwendet werden, sind von der Versicherungspflicht
Verkehr. Antragsberechtigter ist der Beauftragte. befreit.
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungs-
nehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Ver-
Fünfter Abschnitt sicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. In der Ver-
Haftpflicht- und Unfallversicherung, sicherungsbestätigung ist zu bescheinigen, daß ein Haft-
Hinterlegung pflichtversicherungsvertrag besteht, der den Erfordernis-
sen der Absätze 1 bis 3 entspricht.
1. Haftpflichtversicherung (5) Die zuständige Stelle kann jederzeit die Vorlage des
Versicherungsscheins und den Nachweis über die Zah-
§ 102 lung des letzten Beitrags verlangen. Bei dem Betrieb von
Luftfahrzeugen, die nicht der Verkehrszulassung nach § 6
Versicherer bedürfen, ist als Versicherungsnachweis eine Bescheini-
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahr- gung des Versicherers mitzuführen, aus der Umfang und
zeughalters ist mit einem Versicherer mit Sitz in der Dauer des Versicherungsschutzes ersichtlich sind. Liegt
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Niederlas- Gruppenversicherung vor, kann die Bescheinigung mit
sung in der Bundesrepublik Deutschland zu schließen. Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsneh-
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mer ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift 3. als Erwerber eines eingetragenen Luftfahrzeugs oder
des Versicherers anzugeben sind. Die Bescheinigung ist eines Anteils an einem solchen Luftfahrzeug entgegen
den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 den Erwerb nicht unverzüg-
lich anzeigt oder den Eintragungsschein nicht vorlegt;
§ 104 4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes entgegen
Anzeigepflicht a) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,
Der Versicherer und der versicherte Halter haben der b) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht
zuständigen Stelle (§ 7) jede Unterbrechung des Versiche- rechtzeitig erstattet,
rungsschutzes sowie jede Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen. c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen
nicht macht,
d) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zuständige
2. Hinterlegung Stelle dies gestattet;
§ 105 5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen
Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters a) § 10 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis,
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren gelten b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vorläufige
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Hinterle- Verkehrszulassung,
gung ist durch den Hinterlegungsschein nachzuweisen.
c) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,
Für die Höhe der zu hinterlegenden Summe gilt § 103 sinn-
gemäß. d) § 103 Abs. 5 Satz 2 die Bescheinigung über die
Haftpflichtversicherung beim Betrieb des Luftfahr-
3. Unfallversicherung zeugs nicht mitführt;
6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals
§ 106
a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 den erforderlichen
(1) Der Versicherungsschutz hat sich auf die Fluggäste Ausweis oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 5 den
in allen Luftfahrzeugen zu erstrecken, die von dem Luft- Ausweis über die Erlaubnis oder die Bescheini-
fahrtunternehmen zur gewerblichen Beförderung betrie- gung über die Anerkennung im Einzelfall nicht
ben werden. mitführt,
(2) Den Versicherten oder Anspruchberechtigten muß b) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 4 zuwider-
nach dem Unfallversicherungsvertrag das Recht zuste- handelt;
hen, den Anspruch auf die Versicherungssumme selb-
ständig gegen den Versicherer geltend zu machen. Im 7. als Halter eines Flugplatzes entgegen
übrigen ist § 102 sinngemäß anzuwenden. a) § 45 Abs. 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den
Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in
betriebssicherem Zustand erhält oder den Flug-
Sechster Abschnitt hafen oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß
betreibt,
Kosten, Ordnungswidrigkeiten
und Schlußvorschriften b) § 45 Abs. 2, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder
Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht
rechtzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht
§ 107
kenntlich macht;
Kosten
8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59
Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt;
der zuständigen Stelle werden nach der Kostenordnung
der Luftfahrtverwaltung erhoben. 9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Geneh-
migung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrs-
gesetzes entgegen § 64 Änderungen nicht oder nicht
§ 108
rechtzeitig anzeigt;
Ordnungswidrigkeiten
10. als Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 72 die vor-
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des geschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder sie
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- der Behörde nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
lässig rechtzeitig vorlegt;
1. als Halter von Luftfahrtgerät 11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen für den
a) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortver- Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst oder besonde-
änderungen nicht unverzüglich anzeigt, re Geräte zur Flugsicherung, namentlich Funknaviga-
b) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 tionseinrichtungen, ohne die erforderliche Zustim-
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt; mung einrichtet oder betreibt;
2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen 12. (weggefallen)
a) (weggefallen) 13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im Gel-
b) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staats- tungsbereich dieser Verordnung entgegen
zugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der a) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das keine
Anlage 1 am Luftfahrzeug führt; deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt,
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
b) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkun-
den mit sich führt, § 109
c) § 99 Abs. 4 Satz 3 ein Luftfahrzeug weiter betreibt, Inkrafttreten
d) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem nächst- (1) (Inkrafttreten)
gelegenen Flugplatz landet; (2) (Außerkrafttreten)
14. als Versicherer oder Halter eines Luftfahrzeugs ent- (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechts-
gegen § 104 der Zulassungsbehörde die Unterbre- wirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigun-
chung des Versicherungsschutzes oder die Beendi- gen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden
gung des Versicherungsverhältnisses nicht unverzüg- an die Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen.
lich anzeigt;
15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen § 11
§ 110
Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unverzüglich
anzeigt. (weggefallen)
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Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)
Vorschriften über den Eintragungsschein
und das Lufttüchtigkeitszeugnis
sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
I. (3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die
Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken Trag-
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
fläche und – soweit vorhanden – an beiden Seiten des
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).
den dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen:
4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segel- entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde
flugzeuge und bemannte Ballone nach den Mustern 1 oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unver-
und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4. wischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem
Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buch-
II. stabens D und des Eintragungszeichens an den
Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höch-
1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motor- stens 15 Grad zulässig.
segler und bemannte Ballone führen als Staats- (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform
zugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den einnehmen und möglichst in der Weise angebracht
Buchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung werden, daß sie durch Bauteile nicht verdeckt werden.
(Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich
in der Länge einer Buchstabenbreite vom Eintragungs-
2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben
zeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den
des Eintragungszeichens verwendet:
Außenkanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf
Flugzeuge den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei gleich-
über 20 t höchstzulässige Startmasse A, bleibender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinter-
kante möglichst gleich weit entfernt sein. Die Ober-
von 14 bis 20 t B,
kante der Buchstaben muß nach der Vorderkante der
von 5,7 bis 14 t C, Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs jeder
einmotorig bis 2 t E, senkrechten Kante mindestens ein Streifen von 5 cm
frei bleiben.
einmotorig von 2 bis 5,7 t F,
mehrmotorig bis 2 t G, (3) Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens betra-
gen:
mehrmotorig von 2 bis 5,7 t I,
am Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern,
Drehflügler H, Drehflüglern und Ultraleichtflugzeugen
Luftschiffe L, (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von
Luftschiffen und Ultraleichtflugzeugen
Motorsegler K,
(soweit vorhanden) 30 cm,
Luftsportgeräte,
an den Tragflächen von Flugzeugen, Motor-
motorgetrieben M,
seglern und Luftsportgeräten sowie an
nichtmotorgetrieben N, der Hülle von Luftschiffen und bemannten
bemannte Ballone O. Ballonen 50 cm.
3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen den Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des Buch-
Buchstaben D und das Eintragungszeichen an beiden stabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der Schrift-
Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden höhe, der Abstand der Schriftzeichen voneinander ein
Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flug- Viertel der Breite eines Schriftzeichens betragen. Die
zeuge bis 5,7 t Höchstgewicht und Motorsegler führen Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem Sechstel
den Buchstaben D und das Eintragungszeichen außer- der Schrifthöhe entsprechen.
dem auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).
5. Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine
(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das Ein- Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Num-
tragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, daß mer 4.
die Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar
sind, oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks und 6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und das
auf der linken Unterseite des Höhenleitwerks (Muster 9 Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3 Abs. 2
und 10). erster Halbsatz sowie auf der Kappe.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
III. Form infolge ihrer Bauart oder aus sonstigen Gründen
nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die
Bundesflagge
zuständige Stelle Abweichungen von Abschnitt II Nr. 3
1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Segelflug- bis 6 und Abschnitt III Nr. 1 zulassen.
zeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich auf
beiden Seiten des Leitwerks möglichst in der oberen 2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D und
Hälfte, Drehflügler auf beiden Seiten des Rumpfes in das Eintragungszeichen sowie Muster und Werk-
Flugrichtung hinter dem Buchstaben D und dem Ein- nummer des Luftfahrzeugs angegeben sind, muß an
tragungszeichen (Muster 6, 6a, 7, 7a und 10). zugänglicher Stelle in der Nähe des Haupteinstiegs fest
mit dem Luftfahrzeug verbunden sein. Das Schild und
(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und auf bei- seine Beschriftung müssen dauerhaft und feuerfest
den Seiten in gleicher Größe anzubringen. Das Verhält- sein.
nis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge der drei gleich
breiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5, die Gesamthöhe 3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem
mindestens 15 cm betragen. Gewicht von 5 kg und mehr sowie Flugkörper mit Eigen-
2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder antrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und
führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in gegenüber- die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuer-
liegender Anordnung außen auf der Hülle; die Gesamt- fester Beschriftung führen.
höhe muß hierbei jedoch mindestens 30 cm betragen.
4. (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahrzeugen
IV. stehen die Flächen zur Verfügung, die für die Kenn-
zeichnung nicht benötigt werden. Abweichungen hier-
Gemeinsame Vorschriften von kann die zuständige Stelle genehmigen. Die Erkenn-
barkeit der Kennzeichen darf durch die Reklame nicht
1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der beeinträchtigt werden.
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an der
vorgeschriebenen Stelle oder in der vorgeschriebenen (2) (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 635
(Vorderseite) Muster 1
(Rückseite)
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Muster 2 (Vorderseite)
(Rückseite)
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Muster 3
(§ 10 LuftVZO)
Muster 4
(§ 18 LuftVZO)
Muster 5
(weggefallen)
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Muster 6
D-ABCD
Muster 6a
D-IABC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 639
Muster 7
D-HABC
Muster 7a
D-HABC
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Muster 8
D-EFGH
Ansicht von unten
Muster 9
D-LABC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 641
Muster 10
D-LABC
Seitenansicht
D-LABC
Ansicht von unten
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Muster 11a
CBA M - D
D-MABC
Muster 11b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 643
Muster 12
D- N
ABC
Muster 13
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Anlage 2
(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)
Vorschriften für Luftfahrerschulen
I. Der Nachweis kann in Form eines Prüfungsge-
spräches sowie anhand der organisatorischen
Die Einrichtung der Luftfahrerschule, die Lehrmittel, das
Vorkehrungen zur Erteilung der Erlaubnis an die
Lehrpersonal und der Ausbildungsleiter, die Betriebs-
Luftfahrerschule geführt werden. Die zuständige
grundlagen, die Luftfahrzeuge und die für die Ausbildung
Stelle kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn
vorgesehenen Flugplätze müssen folgenden Anforderun-
der Ausbildungsleiter wegen des Verlustes der
gen entsprechen:
körperlichen Tauglichkeit nicht mehr im Besitz
1. Einrichtungen der Luftfahrerschule einer gültigen Erlaubnis ist und die weitere Tätig-
keit des Ausbildungsleiters auf ein Jahr beschränkt
1.1 L e h r r ä u m e wird. Bei gewerblichen Luftfahrerschulen mit Aus-
Für je 20 gleichzeitig auszubildende Bewerber nahme derjenigen für Luftsportgeräteführer muß
muß mindestens ein Lehrraum vorhanden sein. Die der Ausbildungsleiter als solcher hauptberuflich
Lehrräume müssen nach Größe, Beschaffenheit tätig sein. Der Ausbildungsleiter einer Luftfahrer-
und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungs- schule für Luftsportgeräteführer darf nicht an einer
betrieb zulassen. weiteren Luftfahrerschule als Ausbildungsleiter
tätig sein; der Beauftragte kann Ausnahmen zu-
1.2 F l u g v o r b e r e i t u n g s r a u m lassen.
Für Zwecke der Flugvorbereitung muß ein Flug-
vorbereitungsraum mit allen erforderlichen Ein- 3.2 F l u g l e h r e r
richtungen wie Kartentischen, Fernsprecher, Mit- Fluglehrer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie
teilungsbrett sowie Kartenmaterial, Luftfahrthand- über ausreichende Flugerfahrung als Luftfahr-
buch, Nachrichten für Luftfahrer, Notams und zeugführer verfügen. Für jeweils bis zu 10 Bewer-
sonstige Unterlagen für die Flugvorbereitung zur bern, die an der Ausbildung gleichzeitig teilneh-
Verfügung stehen. Luftfahrerschulen für Luftsport- men, muß mindestens ein Fluglehrer zuständig
geräteführer bedürfen keines Flugvorbereitungs- sein. Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß
raumes. Luftfahrerschulen für Ultraleichtflugzeug- für eine geringere Zahl von Bewerbern ein Flug-
führer müssen mit den Einrichtungen nach Satz 1 lehrer zuständig ist, wenn dies die Art der Luft-
ausgerüstet sein. fahrerschule erfordert. An gewerblichen Luftfah-
1.3 F l u g ü b u n g s g e r ä t e rerschulen zur Ausbildung von Flugzeugführern
und Hubschrauberführern muß mindestens ein
Für die Ausbildung zum Erwerb der lnstrumenten- Drittel der Fluglehrer hauptberuflich tätig sein. Die
flugberechtigung muß mindestens ein den Anfor- Erlaubnisbehörde kann die Beschäftigung haupt-
derungen des Ausbildungszweckes genügendes beruflich Tätiger auch an nicht gewerblichen Luft-
Instrumentenflugübungsgerät zur Verfügung ste- fahrerschulen für Flugzeugführer und Hubschrau-
hen. Das lnstrumentenflugübungsgerät muß in berführer verlangen, wenn es der Umfang des
einem von anderen Lehrräumen getrennten Raum Ausbildungsbetriebes erfordert. Für je 5 Fluglehrer
untergebracht sein. ist ein Cheffluglehrer zu bestellen, der die Einheit-
lichkeit der Ausbildungsmethoden und den Fort-
2. Lehrmittel und Lernhilfen
gang der Flugausbildung der Bewerber über-
Als Lehrmittel sind geeignete Unterrichtsunterlagen für wacht. Die Aufgaben des Cheffluglehrers und des
alle Lehrfächer, Modelle von Triebwerken, Luftfahr- Ausbildungsleiters können von einer Person wahr-
zeugteilen und Luftfahrzeugsystemen oder Bildtafeln, genommen werden.
Filme und dergleichen vorzuhalten.
3.3 L e h r p e r s o n a l a n F l u g ü b u n g s g e r ä t e n
3. Ausbildungsleiter und Lehrpersonal
Das an einem Flugübungsgerät tätige Lehrperso-
3.1 A u s b i l d u n g s l e i t e r nal muß entsprechend der Art des Flugübungs-
Der Ausbildungsleiter muß mindestens drei Jahre gerätes fachlich und pädagogisch geeignet sein.
als Fluglehrer tätig gewesen sein. Der Ausbil- Das Lehrpersonal hat seine Eignung der Erlaubnis-
dungsleiter muß im Besitz einer gültigen Erlaubnis behörde gemäß den Richtlinien des Bundes-
sein. Er muß ferner im Besitz derjenigen Lehr- ministers für Verkehr für die Anerkennung von
berechtigung sein, die für die Art der an der Luft- lnstrumentenflugübungsgeräten bei der Ausbil-
fahrerschule betriebenen praktischen Ausbildung dung und Prüfung des Luftfahrtpersonals und des
vorgeschrieben ist. Der Ausbildungsleiter muß hierbei tätigen Lehrpersonals nachzuweisen. Die
besondere Kenntnisse im Luftrecht sowie beson- Richtlinien werden in den Nachrichten für Luft-
dere organisatorische Fähigkeiten nachweisen. fahrer bekanntgemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 645
3.4 T h e o r i e l e h r e r die den geringeren Anforderungen an diese Luft-
fahrerschulen Rechnung trägt. Das gleiche gilt für
Das Lehrpersonal für den theoretischen Unterricht
nichtgewerbliche Luftfahrerschulen für die Ausbil-
muß fachlich und pädagogisch geeignet sein.
dung von Privatflugzeugführern.
Jeder Theorielehrer hat seine Eignung anhand von
ihm erarbeiteter Unterlagen für den Unterricht 4.4 Luftfahrerschulen für Luftsportgeräteführer haben
sowie in einer Lehrprobe in dem Fach, für das er ein Ausbildungsbuch zu führen und darin Datum,
vorgesehen ist, nachzuweisen. Die zuständige Gelände, Namen der Bewerber und Fluglehrer, Art
Stelle kann im Einzelfall von der Lehrprobe abse- und Anzahl der Übungen je Bewerber sowie
hen, wenn die vorgesehene Lehrperson nachweis- besondere Vorkommnisse aufzuzeichnen.
lich als Lehrer in dem betreffenden Fach tätig
gewesen ist. 5. Luftfahrzeuge
5.1 Luftfahrzeuge müssen in einer Zahl zur Verfügung
4. Flugbetriebshandbuch
stehen, die eine zügige Ausbildung der Bewerber
4.1 Als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage ist für ermöglicht, mindestens jedoch zwei Luftfahrzeu-
das im Flugbetrieb tätige Personal einer Luftfah- ge. Bei Flugzeugen muß mindestens ein Flugzeug
rerschule für Flugzeugführer oder Hubschrauber- mit vier oder mehr Sitzen ausgestattet sein. Im all-
führer ein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und gemeinen soll für je 5 Bewerber, die gleichzeitig an
auf dem neuesten Stand zu halten. Das Flug- der Ausbildung teilnehmen, mindestens ein der
betriebshandbuch bedarf der Zustimmung der angestrebten Erlaubnis oder Berechtigung ent-
Erlaubnisbehörde. Es muß alle für die sichere sprechendes Luftfahrzeug vorhanden und einsatz-
Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs bereit sein. Soweit für Luftfahrzeuge die Eintra-
erforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere gung in die Luftfahrzeugrolle oder ein Verzeichnis
sind Aufgaben und Verantwortungsbereiche des nach § 18a vorgeschrieben ist, dürfen zur Ausbil-
im Flugbetrieb tätigen Personals abzugrenzen und dung nur darin eingetragene Luftfahrzeuge ver-
Verfahren der Flugvorbereitung und Flugdurch- wendet werden.
führung, Verfahren zur Festlegung von Flughafen- 5.2 Die Luftfahrzeuge müssen für den Ausbildungs-
wettermindestbedingungen und Sicherheits- zweck geeignet sein. Die zuständige Stelle kann
mindesthöhen, Notverfahren und Verhalten in in Ergänzung zu den Bau-, Betriebs- und Aus-
besonderen Fällen festzulegen. Ferner sind eine rüstungsvorschriften eine zusätzliche Ausrüstung
Mindestausrüstungsliste für jedes Luftfahrzeug für die bei der Ausbildung verwendeten Luftfahr-
entsprechend den Betriebsvorschriften zu erstel- zeuge vorschreiben, wenn dies für den Ausbil-
len und die Unterrichtszeiten einschließlich der dungszweck oder die Sicherheit des Luftverkehrs
höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten erforderlich ist. Luftfahrzeuge dürfen die festgeleg-
sowie angemessener Ruhezeiten festzulegen. Das ten Lärmgrenzwerte nicht überschreiten.
Flugbetriebshandbuch muß eine Anweisung ent-
halten, die eine Mitnahme von Personen, soweit 6. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
sie sich nicht im Rahmen der Ausbildung, Prüfung
von Luftfahrern oder Aufsicht über Luftfahrerschu- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer gewerbli-
len an Bord befinden, bei Schulflügen untersagt. chen Luftfahrerschule soll so groß sein, daß der Betrieb
Ausnahmen von dieser Anweisung sind bei Über- zeitweise mit einer geringen Zahl von Bewerbern fort-
landflügen mit Fluglehrer, bei denen keine Not- geführt und die Verpflichtung zur Ausbildung den
verfahren geübt werden, mit Zustimmung des Bewerbern gegenüber eingehalten werden kann.
Ausbildungsleiters zulässig.
7. Flugplätze
4.2 Als Teil des Flugbetriebshandbuches hat die Luft- 7.1 Bei der Auswahl des Flugplatzes, bei dem der
fahrerschule ein Ausbildungshandbuch zu erstel- Schwerpunkt für die Ausbildung zum erstmaligen
len. Das Ausbildungshandbuch muß den aufeinan- Erwerb einer Erlaubnis oder der lnstrumentenflug-
der abgestimmten Gang der theoretischen und berechtigung liegt, sind die geringen Erfahrungen
praktischen Ausbildung entsprechend den Ausbil- der Bewerber zu berücksichtigen. Die Mindestlän-
dungsvorschriften sowie sonstige, für die Ausbil- ge der Start- und Landebahn soll bei der Ausbil-
dung wesentliche Angaben enthalten. Die theoreti- dung von Flugzeugführern die eineinhalbfache
sche und praktische Ausbildung ist so zu planen, Länge der für einen sicheren Start oder eine siche-
daß der Ausbildungserfolg durch eine übermäßige re Landung der verwendeten Flugzeugmuster
Beanspruchung der Bewerber nicht gefährdet erforderlichen Start- und Landebahnlänge unter
wird. Über den Ablauf der theoretischen und prak- der Annahme der ungünstigsten, die Leistungen
tischen Ausbildung sind Aufzeichnungen entspre- der Flugzeuge beeinflussenden Faktoren betra-
chend den Ausbildungsvorschriften zu führen. gen.
Form und Inhalt der Aufzeichnungen sind von der
Luftfahrerschule festzulegen. 7.2 Für die Ausbildung im lnstrumentenflug muß der
Flugplatz mit den Einrichtungen und Anflughilfen
4.3 Auf Luftfahrerschulen für Luftschifführer, Segel- für lnstrumentenanflüge ausgerüstet sein. Ist der
flugzeugführer, Motorseglerführer und Freiballon- Flugplatz, an dem die Luftfahrerschule eingerich-
führer, soweit deren Ausbildung an einer Luft- tet werden soll, nicht für Instrumentenanflüge
fahrerschule durchzuführen ist, ist Nummer 4.1 mit geeignet, muß ein anderweitiger entsprechend
der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Flug- geeigneter Flugplatz in angemessener Entfernung
betriebshandbuches eine Dienstanweisung tritt, zur Verfügung stehen.
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
7.3 Der Flugplatz muß über ein fahrbares Feuerlösch- Start- und Landestelle sind geeignete Wind-
gerät, geschultes Personal und Rettungsgerät richtungsanzeiger und Erste-Hilfe-Ausstattungen
sowie über ein fahrbereites Kraftfahrzeug während anzubringen und bereitzustellen.
des Schulflugbetriebes verfügen. Auf Segelflug-
geländen, auf denen ausschließlich Windenstarts
durchgeführt werden, ist ein fahrbares Feuerlösch- II.
gerät nicht erforderlich.
Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des
7.4 Auf einem Gleitfluggelände sind die Anforderun- Abschnittes I Erleichterungen zulassen, wenn besondere
gen nach Nummer 7.1 sinngemäß anzuwenden; Umstände dies rechtfertigen und eine Gefährdung der
das überflogene Gelände ist einzubeziehen. An Sicherheit nicht zu erwarten ist.
Anlage 3
(zu § 24a Abs. 3)
Vorschriften für die
Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen
Eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß folgen- für Untersuchungen des Sehorgans:
den technischen und organisatorischen Voraussetzungen Lesetafeln, Leseprobetafeln, Tafeln nach lshihara und
entsprechen: Stilling, Anomaloskop, Maddoxkreuz, Stereoskop, Peri-
meter, Skotoptikometer, Akkomodationsgerät, Augen-
1. Einrichtung und Geräte spiegel, Spaltlampe, Tonometer;
Eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß über für medizinische Laboruntersuchungen:
Einrichtungen und Geräte verfügen, die für eine ord-
nungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen a) Blutuntersuchung:
Untersuchungen erforderlich sind. An Mindestausrü- Blutkörperchensenkungsgerät, Zählkammern für
stung müssen vorhanden sein: Erythro-, Leuko- und Thrombocyten, Mikroskop,
Zentrifuge, thermostatreguliertes Wasserbad, Photo-
für die Allgemeinuntersuchung: meter;
Maßband, Meßlatte, geeichte Personenwaage, Zungen- b) Harnuntersuchung:
spatel, Taschenlampe, Reflexhammer, Stethoskop;
Reagenzgläser, Objektträger, Urin-Zentrifuge, Mikro-
für Untersuchungen des Herz- und Kreislaufsystems: skop, Chemikalien zur Durchführung der Reaktion
auf Eiweiß und Zucker sowie ein Polarimeter.
Blutdruckapparat mit auskultatorischer oder elektri-
scher Anzeige, EKG-Gerät für alle Ableitungen und 2. Tätigkeit von Fachärzten im Rahmen einer flieger-
Phonocardiographie; ärztlichen Untersuchungsstelle
für Untersuchungen des Atemsystems: Teiluntersuchungen auf höchstens zwei der unter
Nummer 1 aufgeführten Gebiete können auch von
Spirometer zur Bestimmung der Vitalkapazität und des Fachärzten durchgeführt werden, die auf Grund einer
Tiffeneau-Wertes, Röntgeneinrichtung für Lungenauf- vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Unter-
nahme ap und seitlich sowie zur Durchleuchtung; suchungsstelle als selbständige Ärzte tätig werden. In
diesen Fällen muß sichergestellt sein, daß sich zeitliche
für Untersuchungen des Gehörs und Gleichge-
Verzögerungen in der Feststellung der Tauglichkeit von
wichtsorgans:
Luftfahrtpersonal in zumutbaren Grenzen halten. Die
Otoskop, Audiometer und Sprachaudiometer, Diapha- Ausstattung der Praxis der Vertragsärzte gilt als Aus-
noskop, Frenzelbrille; stattung der Untersuchungsstelle nach Nummer 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 647
Anhang Anlage 4
Besondere Anerkennungsverfahren (zu § 28a)
Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung
Eignungsprüfung für die be-
sondere Anerkennung*)
– Überprüfung der Kenntnisse
über die vom Aufnahmemit-
gliedstaat erlassenen Anfor-
derungen, die in den Anwen-
dungsbereich des Anhangs 6
der Konvention von Chicago
fallen, in einer Amtssprache
des Staates, in dem die Gültig-
Einsatzbereich Erlaubnis Gesundheitliche Tauglichkeit Alter Erfahrung
erklärung beantragt wurde,
oder in Englisch, je nach Wahl
des Antragstellers.
– Praktische Überprüfung ein-
schließlich der Befähigung
zum Instrumentenflug, im Flug
oder im Simulator (die Einzel-
heiten der Überprüfungen sind
in dieser Spalte nachstehend
fallweise aufgeführt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. Gewerblicher Luft-
verkehr mit FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen
a) Verantwortlicher a) ATPL-A a) Fliegerärztliches a) 21 – 60 a) 1 500 Std. als PIC auf FAR 25/ a) Praktische Über-
Luftfahrzeugführer Tauglichkeitszeugnis JAR 25-Flugzeugen prüfung, einschl.
(PIC) Klasse 1 ohne Ein- IR-Prüfung, im Flug
schränkungen oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahr- b) ATPL-A b) Fliegerärztliches b) 21 – 60 b) 1 500 Std. auf FAR 25/ b) Praktische Über-
zeugführer Tauglichkeitszeugnis JAR 25-Flugzeugen prüfung, einschl.
Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
2. Gewerblicher Luft-
verkehr, ausgenommen
mit FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen
a) PIC a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21 – 60 a) 1 000 Std. als PIC auf Flug- a) Praktische Über-
(mit IR) Tauglichkeitszeugnis zeugen im gewerblichen prüfung, einschl.
Klasse 1 ohne Ein- Luftverkehr seit Erlangung IR-Prüfung, im Flug
schränkungen der IR oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahr- b) CPL-A b) Fliegerärztliches b) 21 – 60 b) 1 000 Std. im gewerblichen b) Praktische Über-
zeugführer (mit IR) Tauglichkeitszeugnis Luftverkehr prüfung, einschl.
Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
3. a) Arbeitsflüge mit a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21 – 60 a) 700 Std. als PIC auf Flugzeugen a) Praktische Überprüfung
Flugzeugen Tauglichkeitszeugnis herkömmlicher Bauart, davon für die beabsichtigte
(ausgenommen Klasse 1 ohne Ein- 200 Std. auf solchen Arbeits- Tätigkeit
Schulungsflüge) schränkungen flügen, für die die Anerkennung
beantragt wird, einschl. 50 Std.
einschlägige Flugerfahrung in
den letzten 12 Monaten
b) Arbeitsflüge mit b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21 – 60 b) 700 Std. als PIC auf Hub- b) Praktische Überprüfung
Hubschraubern Tauglichkeitszeugnis schraubern, davon 200 Std. auf für die beabsichtigte
(ausgenommen Klasse 1 ohne solchen Arbeitsflügen, für die Tätigkeit
Schulungsflüge und Einschränkungen die Anerkennung beantragt
Einsätze über See) wird, einschl. 50 Std. einschlä-
gige Flugerfahrung in den letz-
ten 12 Monaten
4. Gewerblicher Luftver-
kehr oder Einsätze über
See mit Hubschraubern
a) PIC a) ATPL-H a) Fliegerärztliches a) 21 – 60 a) 1 500 Std. als PIC auf solchen a) Praktische Über-
(mit IR, falls Tauglichkeitszeugnis Flügen, für die die Anerkennung prüfung, ggf. einschl.
IFR-Flüge Klasse 1 ohne Ein- beantragt wird. Falls IR erforder- IR-Prüfung, im Flug
erforder- schränkungen lich, 500 Std. Flugerfahrung oder im Simulator
lich) seit Erlangung der IR
b) Zweiter Luftfahr- b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21 – 60 b) 1 500 Std. auf solchen Flügen, a) Praktische Über-
zeugführer (mit IR, falls Tauglichkeitszeugnis für die die Anerkennung bean- prüfung, ggf. einschl.
IFR-Flüge Klasse 1 ohne tragt wird. Falls IR erforderlich, IR-Prüfung, im Flug
erforder- Einschränkungen 500 Std. Flugerfahrung seit oder im Simulator
lich) Erlangung der IR
IR = Instrument rating.
*) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.
Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999
Bekanntmachung
der zur Entgegennahme von Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 6. April 1999
Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefaßt worden sind, sowie
nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind,
wird bekanntgemacht, daß die nachfolgend genannten Stellen zu Patentinforma-
tionszentren im Sinne des § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II
§ 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976
(BGBl. II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1827), bestimmt sind:
1. Hochschule Bremen
– Patent- und Normen-Zentrum –, Bremen
2. Universitätsbibliothek Dortmund
– Informationszentrum Technik und Patente –, Dortmund
3. Technische Universität Dresden
– Patentinformationszentrum –, Dresden
4. MIPO Mitteldeutsche Informations-, Patent-, Online-Service GmbH
– Patentinformationszentrum –, Halle
5. Handelskammer Hamburg
– IPC Innovations- und Patent-Centrum –, Hamburg
6. Technische Universität Ilmenau
– Patentinformationszentrum und Online-Dienste (PATON) –, Ilmenau
7. Landesgewerbeanstalt Bayern
– Patentinformationszentrum –, Nürnberg
8. Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V.
– Patentinformationszentrum –, Saarbrücken
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt
für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme
der Anmeldungen.
Bonn, den 6. April 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 1999 649
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 30. März 1999
Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993) ist wie folgt zu berichtigen:
Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und folgender
Absatz 2 ist anzufügen:
„(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für grenzüberschreitende Beförderungen nach dem
ADR-Übereinkommen.“
Bonn, den 30. März 1999
Bund esminist erium
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Gröger
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 30. März 1999
Tag In h al t Seite
24. 3. 99 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. August 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten
Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung über den Sitz des Ständigen Sekretariats des
Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
FNA: neu: 188-92
GESTA: XL001
11. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
16. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit . . . . . . . . 230
17. 2. 99 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
18. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 232
18. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
18. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
18. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung . . . . . . . . . . . . . . . . 233
18. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234