530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Vom 23. März 1999
Auf Grund des Artikels 20 des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschrän-
kung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) wird nach-
stehend der Wortlaut der Seerechtlichen Verteilungsordnung unter ihrer neuen
Überschrift in der seit 1. September 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das hinsichtlich seines § 2 Abs. 3 am 31. Juli 1986, im übrigen am 1. Septem-
ber 1987 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130),
2. den am 30. Mai 1996 in Kraft getretenen § 10 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4
sowie den am 8. Oktober 1988 in Kraft getretenen § 10 Nr. 2 Buchstabe a und
Nr. 3 des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770),
3. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),
4. den am 4. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes
vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1802),
5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
6. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2489).
Bonn, den 23. März 1999
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 531
Gesetz
über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds
zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt
(Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung – SVertO)
Erster Teil sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem
bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 486
Seerechtliches Verteilungsverfahren Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs
beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs
Erster Abschnitt ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingeleitet wird;
Allgemeine Bestimmungen.
Zuständigkeit 3a. ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätiger Lotse,
sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten
Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 487c Abs. 4
§1
des Handelsgesetzbuchs beschränken kann und
Einleitung des Verteilungsverfahrens wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Ver-
fahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingelei-
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne
tet wird;
des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die
Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 4. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels I
1986 II S. 786; Haftungsbeschränkungsübereinkommen) Nr. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992, sofern
oder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Haftungsüberein- er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereig-
kommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) kann ein nis entstandenen Ansprüche nach § 486 Abs. 2,
gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet § 487d des Handelsgesetzbuchs beschränken kann.
werden. Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die Haf-
(2) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich tung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in
die aus demselben Ereignis entstandenen und zu dersel- Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken
ben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 können, sowie von einem sonstigen finanziellen Sicher-
gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demsel- heitsgeber im Sinne des Artikels V Abs. 11 des Haftungs-
ben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 übereinkommens von 1992 gestellt werden.
angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen (4) Ein Verteilungsverfahren findet statt für
Lotsen ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der An-
spruchsklasse A, B oder C im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 1. Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung im Sinne
eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbe-
gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren schränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Per-
darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demsel- sonenschäden) und sonstige Ansprüche im Sinne des
ben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchs- Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschrän-
klasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren kungsübereinkommens (Ansprüche wegen Sachschä-
auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im den)
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehörenden Schuldners – Anspruchsklasse A –,
eröffnet worden ist.
2. Ansprüche von Reisenden im Sinne des Artikels 7 des
(3) Die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens können Haftungsbeschränkungsübereinkommens
beantragen:
– Anspruchsklasse B –,
1. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster
eines Seeschiffs sowie jede Person, für deren Han- 3. Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs
deln, Unterlassen oder Verschulden sie haften, – Anspruchsklasse C –,
2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster ei- 4. Ansprüche nach dem Haftungsübereinkommen von
nes Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Bergungs- 1992
oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder ein von dem
– Anspruchsklasse D –.
Seeschiff aus arbeitender Berger oder Retter sowie
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für wel-
Verschulden der Eigentümer, der Charterer, der Ree- che die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetz-
der, der Ausrüster, der Berger oder der Retter haftet, buchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für
3. ein Berger oder Retter, der weder von einem Seeschiff welche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handels-
noch von einem Binnenschiff aus Bergungs- oder gesetzbuchs beschränkt werden kann, entstanden, so
Hilfeleistungsdienste für ein Seeschiff leistet, oder der findet jeweils ein gesondertes Verteilungsverfahren für
ausschließlich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Ber- diese Ansprüche statt.
gungs- oder Hilfeleistungsdienste geleistet werden, (5) Für ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der An-
sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen spruchsklasse A gelten die folgenden besonderen Vor-
oder Verschulden der Berger oder der Retter haftet, schriften:
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1. Sind aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personen- (4) Die Länder können vereinbaren, daß die Verteilungs-
schäden, für welche die Haftung beschränkt werden verfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Lan-
kann, nicht entstanden oder können solche Ansprüche des zugewiesen werden.
nicht mehr geltend gemacht werden oder übersteigt
die Summe der Ansprüche wegen Personenschäden §3
voraussichtlich nicht den in Artikel 6 Abs. 1 Buch-
stabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens Anwendung der Zivilprozeßordnung
bestimmten Haftungshöchstbetrag, so findet das (1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses
Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der
wegen Sachschäden statt, sofern die Summe dieser Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Ent-
Ansprüche den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des scheidungen können ohne mündliche Verhandlung erge-
Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten hen. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.
(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren
2. Können aus dem Ereignis Ansprüche wegen Perso- findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in
nenschäden, für welche die Haftung beschränkt wer- §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Ein-
den kann, zwar gegen andere Schuldner, die dem- legung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
selben Personenkreis angehören, jedoch nicht gegen Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet
den Antragsteller geltend gemacht werden, so findet die weitere Beschwerde statt.
das Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für An-
sprüche wegen Sachschäden statt, sofern der Antrag-
steller dies in seinem Antrag auf Eröffnung des Ver- Zweiter Abschnitt
teilungsverfahrens beantragt und die Summe der An- Eröffnungsverfahren
sprüche wegen Sachschäden den in Artikel 6 Abs. 1
und öffentliche Aufforderung
Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsüberein-
kommens bestimmten Haftungshöchstbetrag voraus-
sichtlich übersteigt. §4
Antrag
§2 (1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens
muß enthalten:
Zuständigkeit
1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die
(1) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff, das in Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung
einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Geset- durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden
zes eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich soll;
zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird. 2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll,
(2) Betrifft das Verteilungsverfahren
oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß
1. ein Schiff, das nicht in einem Schiffsregister im Gel- das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden
tungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder soll;
3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des
2. Ansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 3a
§ 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle
bezeichneten Personen, so ist das Amtsgericht aus-
des § 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur
schließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragstel-
mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff-
ler seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermange-
net werden soll;
lung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Nieder- 4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und ge-
lassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- werbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der
tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk ein Gericht Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Vertei-
seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage lungsverfahren beschränkt werden soll;
gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für 5. Angaben über Namen, Flagge und Registerort des
den dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig Schiffes;
ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
gegen den Antragsteller wegen eines solchen An- 6. die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen
spruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zustän- Angaben über den Raumgehalt des Schiffes oder, falls
dig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die die Haftung für Ansprüche der Anspruchsklasse B
Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die beschränkt werden soll, über die Anzahl der Reisen-
übrigen aus. den, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern
darf;
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Verteilungsverfahren für die Bezirke 7. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem
mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, so- Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die
fern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förde- Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt
rung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck- werden soll.
mäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächti- (2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Ein-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. tragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte Ab-
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schrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben und
Schiffstagebuch beizufügen. Handlungen vorzunehmen, wenn das Verteilungsgericht
(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die nach § 5 Abs. 2 zugelassen hat, daß die Sicherheit für die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen. festgesetzte Haftungssumme oder für einen Teil dersel-
ben geleistet wird. Soll nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das Verfah-
(4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen ren nur für den Antragsteller eröffnet werden, so gilt Satz 1
Prüfungstermins zurückgenommen werden. nur, soweit die Sicherheit ausschließlich für einen An-
spruch gegen den Antragsteller besteht.
§5
(4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht der
Festsetzung der Haftungssumme. Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der Haftungs-
Zulassung von Sicherheiten summe gleich.
(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Summe fest, (5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlauf des Verfah-
die zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist (Haftungs- rens unzureichend, so ordnet das Gericht an, daß und in
summe). welcher Weise sie zu ergänzen oder anderweitige Sicher-
heit zu leisten ist. Vor der Entscheidung ist der Antragstel-
(2) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung der
ler zu hören. Das Gericht bestimmt eine Frist für die Ergän-
festgesetzten Haftungssumme ganz oder teilweise durch
zung oder Leistung der Sicherheit.
Sicherheitsleistung ersetzt wird. Das Gericht bestimmt
nach freiem Ermessen, in welcher Art die Sicherheit zu (6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners eine niedri-
leisten ist. Bei der Zulassung einer Sicherheit ist festzu- gere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren
setzen, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicher- auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten
heit ersetzen soll. Einer Beschwerde gegen diese Ent- Haftungssumme bereits eröffnet, so ordnet das Gericht
scheidungen kann das Gericht abhelfen. an, daß der Mehrbetrag an den Einzahler zurückgezahlt
wird. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen
(3) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen gegen
werden.
einen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit dem der
Gläubiger an dem beantragten Verfahren teilnimmt, bis zur §7
Eröffnung des Verteilungsverfahrens, längstens jedoch
auf die Dauer von drei Monaten, einstellen, wenn zu erwar- Eröffnung des Verfahrens*)
ten ist, daß die Haftungssumme demnächst eingezahlt (1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Vertei-
wird. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann von lungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. eingezahlt worden ist.
(4) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haftungssum- (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:
me festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der Ein-
zahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungssumme 1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die
bereits eröffnet worden, so bestimmt das Gericht eine Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung
Frist, innerhalb deren der Mehrbetrag einzuzahlen ist. durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden
soll;
§6 2. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne
des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder,
Einzahlung der Haftungssumme
im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Feststellung, daß das
(1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt bei der Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;
für das Verteilungsgericht zuständigen Gerichtskasse; § 7 3. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne
Abs. 1, § 8 der Hinterlegungsordnung sind anzuwenden. des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des
(2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5 Abs. 2 zu- § 1 Abs. 5 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur
gelassenen Sicherheit geschieht in der Weise, daß der mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff-
Schuldner einen Anspruch der Staatskasse gegen ihn auf net wird;
Zahlung desjenigen Betrags der Haftungssumme, den die 4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und
Sicherheit ersetzen soll, nebst Zinsen in Höhe von eins gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie
vom Tausend für den Monat begründet und die Sicherheit der übrigen dem Gericht bekannten Schuldner von
für diesen Anspruch bestellt. Die Verzinsung beginnt drei Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Vertei-
Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Anspruch lungsverfahren beschränkt werden soll;
begründet worden ist; sie endet mit dem Ablauf des
Monats, der dem Tag vorhergeht, an dem 5. Angaben über Namen, Flagge und Registerort des
Schiffes;
1. der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist
oder 6. die Feststellung, daß die Haftungssumme eingezahlt
worden ist, oder Angaben über Art und Höhe von etwa
2. der Betrag der Haftungssumme, den die Sicherheit anstelle der Einzahlung der Haftungssumme geleiste-
ersetzt, an die Gerichtskasse eingezahlt worden ist; ten Sicherheiten einschließlich der Angabe, welchen
dies gilt auch im Falle der Verwertung von Sicher- Betrag der Haftungssumme die Sicherheitsleistung
heiten. ersetzt; ist über eine Beschwerde nach § 12 Abs. 1
(3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen Anspruch,
für den die Haftung des Schuldners durch das Vertei- *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-
lungsverfahren beschränkt werden soll, so ist der Gläubi- führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) wurden am 1. Januar 1999 in § 7 Abs. 2 Nr. 7 die Worte „§ 108
ger dieses Anspruchs verpflichtet, auf Kosten des Schuld- Abs. 2 der Konkursordnung“ durch die Worte „§ 27 Abs. 3 der Insol-
ners die zur Bestellung der Sicherheit nach Absatz 2 venzordnung“ ersetzt.
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999
noch nicht entschieden, so enthält der Eröffnungsbe- tend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag anordnen,
schluß auch den Hinweis, daß der Antragsteller gegen daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder
den Beschluß über die Festsetzung der Haftungssum- ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen
me Beschwerde eingelegt hat; Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen
7. die Stunde der Eröffnung; § 108 Abs. 2 der Konkurs- Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft
ordnung gilt entsprechend. zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungs-
gericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in
(3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsver- diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung
fahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren
Haftungssumme verbunden werden, wenn die festzuset- fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt
zende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist. wird. Die Entscheidungen nach Satz 3 und 4 können ohne
(4) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhält mündliche Verhandlung ergehen.
auf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß gegen ihn (5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das
wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anord-
Verfahren teilnimmt, eine Klage anhängig ist oder die nen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheits-
Zwangsvollstreckung betrieben wird. leistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach
Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für
§8 diese Anordnung zuständig.
Wirkungen der Eröffnung*) (6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Ver-
(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der mögen eines Schuldners das Konkursverfahren oder das
Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet, so wird der Fort-
beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im gang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.
Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehö- (7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann
ren, für alle Ansprüche, die seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners
1. aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr auf-
entstanden sind, rechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende
Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5
2. der Haftungsbeschränkung nach den §§ 486 bis 487d des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt un-
des Handelsgesetzbuchs unterliegen und berührt.
3. zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den §9
Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das
Verfahren eröffnet worden ist, Sachwalter*)
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren (1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt
nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die das Gericht einen Sachwalter. § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 der
Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist. Konkursordnung gelten entsprechend.
(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Vertei- (2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befug-
lungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach nisse:
den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. 1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Widerspruch
Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Ver- erheben und Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche
folgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haf- und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem
tung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungs- Verteilungsverfahren führen;
verfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der
2. er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf Anord-
Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der
nung des Gerichts;
Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines
höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungs- 3. er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragen-
summe auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechts- de Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren Zah-
kräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 lung vom Gericht angeordnet worden ist.
und 24 finden keine Anwendung. Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung
(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genann- von Sicherheiten beauftragen.
ten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungs- (3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen
verfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des
Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu beglei-
aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren chen.
aufgehoben oder eingestellt wird.
(4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegen-
(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die den Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten
Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben (5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts.
oder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und
Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs gel- ihn von Amts wegen entlassen. Vor der Entscheidung ist
der Sachwalter zu hören.
*) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-
S. 2911) wurden am 1. Januar 1999 in § 8 Abs. 6 die Worte „das Kon- führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
kursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren“ durch die S. 2911) wurde am 1. Januar 1999 der § 9 Abs. 1 Satz 2 wie folgt gefaßt:
Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt. „§ 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 535
(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine rung bestimmten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige
angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und Anschrift mitzuteilen, wenn sie von dem Fortgang des
die Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen. Verfahrens unterrichtet werden wollen;
Er hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen,
4. den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche dieser
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
Aufforderung nicht nachkommen, das Verfahren gegen
Die Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschus-
sich gelten lassen müssen.
ses setzt das Gericht fest.
(3) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für
(7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines Amtes
Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ent-
dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen. Die
hält die öffentliche Aufforderung außerdem die Aufforde-
Rechnung muß mit den Belegen spätestens eine Woche
rung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 alle Ansprüche
nach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht
wegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im
der Beteiligten niedergelegt werden. Der Schuldner, jeder
Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden
an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa
sind und für welche die Haftung des Schuldners be-
nachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen
schränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit
gegen die Rechnung zu erheben. Soweit binnen einer
Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet
Woche nach der Niederlegung Einwendungen nicht erho-
worden wäre.
ben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.
§ 11
§ 10
Bekanntmachung
Öffentliche Aufforderung
(1) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens hat
(1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt das
das Gericht den wesentlichen Inhalt des Beschlusses über
Gericht zur Ermittlung der am Verfahren teilnehmenden
die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlus-
Gläubiger eine öffentliche Aufforderung und bestimmt
ses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, die
einen Termin zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche
öffentliche Aufforderung und den allgemeinen Prüfungs-
(allgemeiner Prüfungstermin). Die in der öffentlichen Auf-
termin öffentlich bekanntzumachen; in der Bekanntma-
forderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der
chung sind Name und Anschrift des Sachwalters anzuge-
Ansprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll
ben. Das Gericht hat auch besondere Prüfungstermine
nicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu
öffentlich bekanntzumachen.
rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen,
die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhnli- (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch min-
chen Aufenthalt im Ausland haben. Der Zeitraum zwischen destens einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger
dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prü- sowie in wenigstens ein weiteres vom Gericht zu bestim-
fungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens mendes Blatt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit
zwei Monate betragen. dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe der die
erste Einrückung enthaltenden Nummer des Bundes-
(2) Die öffentliche Aufforderung enthält:
anzeigers. Ist nach den Umständen anzunehmen, daß in
1. die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem in dem erheblichem Umfang Gläubiger an dem Verfahren teilneh-
Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden men, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet
sind und für welche die Haftung des Schuldners durch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,
das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, inner- so soll die Bekanntmachung auch in wenigstens ein Blatt
halb der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten eingerückt werden, das in diesem Gebiet erscheint.
Frist bei dem Gericht anzumelden, auch soweit sie
(3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung
dem Gericht bereits auf andere Weise als durch An-
an alle Beteiligten.
meldung des Gläubigers bekannt sind;
(4) Den ihrer Anschrift nach bekannten Gläubigern und
2. den Hinweis, daß
Schuldnern hat das Gericht den Inhalt der öffentlichen
a) Ansprüche, für welche die Haftung des Antrag- Bekanntmachung besonders mitzuteilen. Der Mitteilung
stellers durch das Verteilungsverfahren beschränkt ist der volle Wortlaut des Beschlusses über die Festset-
worden ist, sowie zung der Haftungssumme und des Beschlusses über die
b) Ansprüche gegen andere Schuldner, die außer dem Eröffnung des Verteilungsverfahrens beizufügen.
Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis
haften und deren Haftung durch die Eröffnung des § 12
Verfahrens durch das Verteilungsverfahren be- Rechtsmittel
schränkt worden ist,
(1) Gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haf-
nur nach Maßgabe der Vorschriften der Schiffahrts-
tungssumme kann nur der Antragsteller Beschwerde ein-
rechtlichen Verteilungsordnung verfolgt werden kön-
legen. Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kann
nen und daß die Gläubiger nicht angemeldeter An-
Beschwerde nicht mehr eingelegt werden. Über eine vor
sprüche nach diesen Vorschriften an der Verteilung der
Eröffnung des Verfahrens eingelegte Beschwerde, über
Haftungssumme nicht teilnehmen;
die bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht entschieden
3. die Aufforderung an alle Schuldner, die außer dem worden ist, darf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 für
Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis haf- die Einlegung einer Erinnerung bestimmten Frist entschie-
ten und deren Haftung durch die Eröffnung des Ver- den werden; die Gläubiger angemeldeter Ansprüche
fahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt sowie die Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3
worden ist, innerhalb der in der öffentlichen Aufforde- gemeldet haben, sind zu hören.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999
(2) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kön- (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die
nen alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und alle angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche
Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sach-
haben, gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haf- schäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungs-
tungssumme Erinnerung einlegen. Dem Antragsteller verfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide
steht die Erinnerung jedoch nur zu, wenn die Frist zur Ein- Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. Ansprüche, für
legung der Beschwerde gegen den Beschluß bei der die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind
Eröffnung des Verteilungsverfahrens noch nicht abgelau- kenntlich zu machen. Die Tabelle ist zusammen mit den
fen war. Wird von einem anderen Schuldner oder von Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur
einem Gläubiger Erinnerung nach Satz 1 eingelegt, so ist Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
eine vom Antragsteller vor der Eröffnung des Verfahrens
eingelegte Beschwerde, über die noch nicht entschieden (4) Die Anmeldung kann zurückgenommen werden,
worden ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Erinne- solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubi-
rung zu behandeln. gers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden
sind. Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der
(3) Die Erinnerung nach Absatz 2 kann innerhalb eines Geschäftsstelle erklärt werden.
Monats nach Ablauf der in der öffentlichen Aufforderung
bestimmten Frist zur Anmeldung der Ansprüche eingelegt
werden. Über sämtliche Erinnerungen ist in einem einheit- § 14
lichen Verfahren gleichzeitig zu entscheiden. Im Verfahren Gegenstand der Anmeldung
über die Erinnerung eines Schuldners sind alle Gläubiger
angemeldeter Ansprüche, im Verfahren über die Erinne- (1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Deutscher Mark
rung eines Gläubigers sind alle Schuldner, die sich nach geltend zu machen, der ihnen am Tag der Eröffnung des
§ 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, zu hören. Verteilungsverfahrens zukommt. Ansprüche, die nicht auf
(4) Gegen den Beschluß über die Eröffnung des Vertei- einen Geldbetrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag
lungsverfahrens können alle Gläubiger angemeldeter An- unbestimmt oder ungewiß ist oder nicht in Deutscher
sprüche und alle Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Mark feststeht, sind nach ihrem Schätzungswert in Deut-
gemeldet haben, Erinnerung einlegen. Absatz 3 gilt ent- scher Mark geltend zu machen.
sprechend. (2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur insoweit
(5) Eine Erinnerung kann nicht darauf gestützt werden, geltend gemacht werden, als sie bis zur Eröffnung des
daß der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist, weil die Verfahrens aufgelaufen sind.
Summe der Ansprüche, für welche die Haftung durch das (3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teilnahme an
Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, den für diese dem Verfahren erwachsen, können im Verteilungsverfah-
Ansprüche bestimmten Haftungshöchstbetrag nicht über- ren nicht geltend gemacht werden.
steigt.
(4) Betagte Ansprüche gelten als fällig.
(6) Solange das Gericht nach Absatz 3 Satz 2 oder nach
Absatz 4 Satz 2 gehindert ist, der Erinnerung eines Gläu- (5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 ein
bigers alsbald stattzugeben, kann es zur Abwendung Schätzungswert wegen außergewöhnlicher Umstände
eines schwer zu ersetzenden Nachteils zulassen, daß die des Einzelfalls noch nicht ermittelt werden kann, ist der
Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, mit dem Anspruch ohne Angabe eines Betrags anzumelden. Bei
der Gläubiger an dem Verteilungsverfahren teilnimmt, bis der Anmeldung ist jedoch der Höchstbetrag anzugeben,
zur Entscheidung über die Erinnerung insoweit betrieben mit dem der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht
wird, wie dies zur Vollziehung eines Arrests statthaft ist. wird. Der Höchstbetrag darf den Wert nicht übersteigen,
der dem Anspruch nach den Umständen voraussichtlich
zukommen wird.
Dritter Abschnitt (6) Haften für einen Anspruch mehrere Personen als
Gesamtschuldner, deren Haftung nicht durch dasselbe
Feststellung der Ansprüche. Verteilungsverfahren beschränkt werden kann, und ist
Erlöschen von Sicherungsrechten die Haftung einer oder mehrerer von ihnen durch das
Verteilungsverfahren beschränkt worden, so kann der
§ 13 Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Ver-
teilungsverfahren den Betrag in voller Höhe geltend
Anmeldung von Ansprüchen machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu
(1) Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe fordern hatte.
seines Betrags und Grundes enthalten. Ist vor Eröffnung
des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichti- § 15
gung der Beschränkung der Haftung des Schuldners
rechtskräftig entschieden worden, so steht eine solche Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
Entscheidung der Anmeldung des vollen Betrags des
Der Schuldner eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger
Anspruchs nicht entgegen.
an dem Verteilungsverfahren hätte teilnehmen können,
(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen,
eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt soweit er ihn erfüllt hat. Hatte der Gläubiger den Anspruch
werden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift der- bereits im Verteilungsverfahren geltend gemacht, so tritt
selben sollen beigefügt werden. der Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 537
§ 16 me eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt oder geleistet
Erweiterung des Verfahrens worden ist.
auf Ansprüche wegen Personenschäden (5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf Frei-
gabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller oder einem
(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für
anderen an dem Verfahren teilnehmenden Schuldner nach
Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so
Absatz 3 zusteht, in der Zeit bis zum Ablauf von einem
ändert das Gericht die Festsetzung der Haftungssumme
Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbe-
ab, wenn gegen den Antragsteller Ansprüche wegen eines
schluß unanfechtbar geworden ist, von mehreren Gläubi-
aus demselben Ereignis entstandenen Personenschadens
gern gepfändet, so sind die Gläubiger nach dem Verhält-
angemeldet werden, für die die Haftung beschränkt
nis ihrer Ansprüche zu befriedigen.
werden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkom-
mens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt. § 18
Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist Prüfungsverfahren*)
die Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.
Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres
(2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Einzahlung Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf
des Mehrbetrags. Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem allge-
(3) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungs- meinen Prüfungstermin einzeln erörtert. § 141 Abs. 2,
summe gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend. §§ 142, 143 der Konkursordnung gelten entsprechend.
(4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um den die
Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht worden ist, be- § 19
schließt das Gericht, daß das Verteilungsverfahren auch Feststellung der Ansprüche**)
mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden
eröffnet wird. (1) Ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf
Teilnahme an dem Verteilungsverfahren gelten als festge-
§ 17 stellt, soweit im Prüfungstermin ein Widerspruch weder
Einstellung des Verfahrens von dem Gläubiger eines angemeldeten Anspruchs noch
von dem Schuldner eines solchen Anspruchs noch von
(1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungsver- dem Sachwalter erhoben wird oder soweit ein erhobener
fahren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröffnung des Widerspruch beseitigt ist.
Verfahrens
(2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines jeden
1. die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höheren Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Die
Betrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch nicht inner- Eintragung gilt für das Verfahren hinsichtlich des Betrags
halb der bestimmten Frist eingezahlt wird, der festgestellten Ansprüche und, wenn das Verfahren für
2. im Falle des § 6 Abs. 5 die Sicherheit nicht in der Ansprüche der Anspruchsklasse A eröffnet worden ist,
bestimmten Frist ergänzt oder geleistet wird oder hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen
Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sach-
3. der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückge- schäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf
nommen wird. Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil
(2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekannt- gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die
zumachen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfolgt die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sach-
Einstellung, nachdem in dem Verfahren bereits Ansprüche walter.
und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Ver- (3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche bleibt
fahren festgestellt worden sind, so ist in der Bekanntma- es überlassen, die Feststellung derselben gegen den Be-
chung auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche streitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 146
nach § 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7, der §§ 147, 148 der Konkurs-
(3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und § 20 ordnung gelten sinngemäß.
Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden nach Ablauf (4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne Angabe
von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstel- eines Betrags angemeldet worden sind und für die auch
lungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, die eingezahl- bei der Verhandlung im Prüfungstermin ein Schätzungs-
te Haftungssumme an den Einzahler zurückgezahlt und wert noch nicht ermittelt werden kann, gelten diese Vor-
geleistete Sicherheiten freigegeben. Mit der Freigabe er- schriften mit der Maßgabe, daß zunächst nur das Recht
löschen die nach § 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der der Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem
Staatskasse.
(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung des Ver- *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-
fahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstreckung wegen führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) wurde am 1. Januar 1999 der § 18 Satz 2 durch folgende Sätze 2
eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren und 3 ersetzt:
teilnimmt, insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung „In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklä-
eines Arrests statthaft ist, wenn begründeter Anlaß für die ren. § 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.“
Annahme besteht, daß der Schuldner nicht innerhalb der **) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-
bestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) wurde am 1. Januar 1999 der § 19 Abs. 3 Satz 2 wie folgt ge-
einzahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird. faßt:
Auf Grund einer solchen Anordnung kann nicht mehr voll- „Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185
streckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haftungssum- der Insolvenzordnung gelten sinngemäß.“
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999
bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag für den (4) Das Recht nach Absatz 3 erlischt, wenn es nicht bis
Fall festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser Höhe zum Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, in dem der
später feststellbar wird. Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, beim
Verteilungsgericht geltend gemacht worden ist. Nach
(5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuldner Ablauf dieser Frist befriedigt das Verteilungsgericht den
erhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch, für wel- Gläubiger; § 26 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden
chen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so gelten §§ 873
Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Bestreitet
vorliegt, braucht der Widersprechende den Titel nicht der Schuldner, der Einzahler, der Sicherungsgeber oder
gegen sich gelten zu lassen, ein Pfändungspfandgläubiger, der innerhalb der Frist des
1. wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit des- § 17 Abs. 5 gepfändet hat, das Bestehen des Pfandrechts,
sen Rechtsvorgänger arglistig zusammengewirkt hat, so hat der Gläubiger innerhalb einer von dem Verteilungs-
um dem Gläubiger im Verteilungsverfahren einen un- gericht zu setzenden Frist nachzuweisen, daß er Klage auf
gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder Feststellung des Pfandrechts erhoben hat; erbringt der
Gläubiger diesen Nachweis nicht, so wird das geltend
2. wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig ge- gemachte Pfandrecht nicht berücksichtigt. Die Klage nach
führt hat. Satz 4 ist bei dem Amtsgericht des Verteilungsverfahrens
Die Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann dem oder, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der
Widersprechenden überlassen, wenn er den Titel nach Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erhe-
Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen braucht. ben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz
hat.
(6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die Auf-
(5) Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2
nahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu ver-
Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gelten
folgen, so kann der Widersprechende die Einlassung auf
die Absätze 1 bis 4 nur, soweit das Sicherungsrecht aus-
den Rechtsstreit verweigern, wenn die Voraussetzungen
schließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller
des Absatzes 5 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen.
besteht oder bestanden hat.
Wird die Weigerung vom Prozeßgericht für begründet
erklärt, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gegen den
Widersprechenden im Wege einer neuen Klage zu ver- § 21
folgen.
Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 20
Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers
Erlöschen von Sicherungsrechten auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt,
so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
(1) Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubi- Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvoll-
gers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren fest- streckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungs-
gestellt, so treten hinsichtlich aller für diesen Anspruch maßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung
bestehenden Schiffshypotheken, Schiffsgläubigerrechte darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.
und sonstigen Sicherungsrechte die Rechtsfolgen ein, die
das Erlöschen des gesicherten Anspruchs haben würde.
Ist die Sicherheit nach ihrer Bestellung an einen Dritten § 22
übertragen worden, so gilt Satz 1 nicht, soweit die Be- Erlöschen von Sicherungsrechten und
schränkbarkeit der Haftung dem Dritten nach den Vor- endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
schriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem bei nicht angemeldeten Ansprüchen
Nichtberechtigten herleiten, nicht entgegengehalten wer-
den kann. (1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen die
Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens
(2) Das Gericht hat dem Schuldner zum Nachweis der
durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist,
Feststellung einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter
nicht angemeldet, so treten hinsichtlich der für den An-
Form zu erteilen.
spruch bestehenden Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1
(3) Wird das Verteilungsverfahren später eingestellt und für den Fall der Feststellung eines angemeldeten An-
hat für einen Anspruch ein Sicherungsrecht bestanden, spruchs bestimmten Rechtsfolgen mit der Beendigung
das der Gläubiger auf Grund der Regelung des Absat- des allgemeinen Prüfungstermins ein. Erfaßt das Vertei-
zes 1 oder des § 6 Abs. 3 verloren hat, so hat der Gläubi- lungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche
ger wegen seines Anspruchs ein Pfandrecht an dem gegen den Antragsteller, so gilt Satz 1 nur, soweit das
Anspruch des Einzahlers auf Rückzahlung der Haftungs- Sicherungsrecht ausschließlich für einen Anspruch gegen
summe. Soweit die Einzahlung der Haftungssumme den Antragsteller besteht.
durch Sicherheitsleistung ersetzt worden ist, haben die in (2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen
Satz 1 genannten Gläubiger ein Recht auf bevorzugte Anspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen Prü-
Befriedigung aus der Sicherheit; diese ist auf Anordnung fungstermins endgültig einzustellen; Zwangsvollstrek-
des Gerichts in dem erforderlichen Umfang zu verwerten, kungsmaßnahmen sind aufzuheben. §§ 767, 769, 770 der
der Erlös gilt als vom Sicherungsgeber eingezahlte Haf- Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
tungssumme. Mehrere Pfandrechte an demselben An-
spruch haben gleichen Rang; die Pfandrechte gehen den (3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner eine
in § 17 Abs. 5 genannten Pfändungspfandrechten im Rang Bescheinigung über die Beendigung des allgemeinen
vor. Prüfungstermins zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 539
Vierter Abschnitt § 25
Verteilung Rechtskräftige Feststellung
der persönlichen Haftung
Steht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
§ 23
eines Anspruchs rechtskräftig fest, daß der Schuldner die
Verteilungsgrundsätze Haftung für den Anspruch nicht beschränken kann, so
kann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht
(1) An der Verteilung der Haftungssumme nehmen die werden, daß der Gläubiger mit dem Anspruch an dem Ver-
Gläubiger der festgestellten Ansprüche nach dem Verhält- fahren teilnimmt.Tritt die Rechtskraft erst ein, nachdem
nis der Beträge ihrer Ansprüche teil. der Anspruch in dem Verteilungsverfahren festgestellt
(2) In einem Verteilungsverfahren für Ansprüche der An- worden ist, so ist der Anspruch trotz seiner Feststellung
spruchsklasse A haben jedoch Ansprüche wegen Be- bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1
schädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasser- bleibt unberührt.
straßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen
§ 26
Ansprüchen wegen Sachschäden.
Verfahren bei der Verteilung*)
(3) Hat ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der
Anspruchsklasse A Wirkung sowohl für Ansprüche wegen (1) Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungs-
Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sach- termins soll eine Verteilung an die Gläubiger der fest-
schäden, so sind aus der Haftungssumme zum Zwecke gestellten Ansprüche erfolgen. Die Zahlungen auf die fest-
der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die erste Teil- gestellten Ansprüche werden von der Gerichtskasse auf
summe entspricht dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Anordnung des Verteilungsgerichts vorgenommen. Das
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimm- Gericht ordnet die Verwertung von Sicherheiten an, so-
ten Haftungshöchstbetrag, die zweite Teilsumme dem in weit die Verteilung dies erfordert.
Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschrän- (2) Vor der Vornahme einer Verteilung legt der Urkunds-
kungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbe- beamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis der bei der
trag. Aus der ersten Teilsumme werden nur die festgestell- Verteilung zu berücksichtigenden Ansprüche, bei An-
ten Ansprüche wegen Personenschäden nach dem Ver- sprüchen der Anspruchsklasse A gegliedert nach An-
hältnis ihrer Beträge berichtigt. An der Verteilung der zwei- sprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen
ten Teilsumme nehmen die Gläubiger der festgestellten wegen Sachschäden, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht
Ansprüche wegen Sachschäden mit deren vollem Betrag der Beteiligten nieder und macht die Summe der An-
sowie die Gläubiger der Ansprüche wegen Personenschä- sprüche öffentlich bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt ent-
den mit dem Betrag, mit dem diese bei der Verteilung der sprechend. Für Einwendungen gegen das Verzeichnis gilt
ersten Teilsumme ausgefallen sind, nach dem Verhältnis § 158 der Konkursordnung entsprechend.
dieser Beträge teil.
(3) Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt sind
(4) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur Last und für deren Ansprüche ein mit der Vollstreckungsklau-
fallenden Kosten werden mit Vorrang vor den festgestell- sel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Voll-
ten Ansprüchen berichtigt. Wird die Verteilung nach streckungsbescheid nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf
Absatz 3 vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffent-
Rechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden lichen Bekanntmachung den Nachweis zu führen, daß und
entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimm- für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder
ten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit das Verfahren in dem früher anhängigen Prozeß aufge-
über Ansprüche wegen Sachschäden entstanden sind, nommen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt,
aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme be- so werden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Ver-
richtigt. teilung nicht berücksichtigt.
(5) Ein nach der Verteilung einer der beiden Teilsummen (4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurückbehal-
oder der gesamten Haftungssumme verbleibender Über- ten, die auf
schuß wird an den Einzahler zurückgezahlt, an mehrere 1. Ansprüche, die infolge eines bei der Prüfung erhobe-
Einzahler im Verhältnis der Beträge ihrer Einzahlungen. nen Widerspruchs im Prozeß befangen sind,
2. Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubigers
§ 24 auf Teilnahme an dem Verfahren, jedoch nicht der
Erlöschen der persönlichen Haftung Betrag festgestellt ist (§ 19 Abs. 4),
3. Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt sind, die
Einem Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungs- der Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2 gerichtlich gel-
summe den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz tend gemacht hat,
oder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner
außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das glei- entfallen.
che gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats (5) Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den die
nach Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsver- Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt wor-
fahren dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den An-
spruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-
und sein Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) wurden am 1. Januar 1999 in § 26 Abs. 2 Satz 2 die Worte „§ 158
für den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens der Konkursordnung“ durch die Worte „§ 194 der Insolvenzordnung“
haftet. ersetzt.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999
den ist, glaubhaft, daß wegen dieses Anspruchs die Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den
Zwangsvollstreckung im Ausland droht, so kann das in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschrän-
Gericht den auf den Anspruch entfallenden Anteil zurück- kungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbe-
behalten. Das Gericht kann die Entscheidung wegen ver- trag übersteigt, jeder Schuldner eines solchen Anspruchs,
änderter Umstände abändern. der demselben Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3
(6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht berücksich- Satz 1 angehört, wegen der Personenschäden die Fest-
tigt worden sind, können nachträglich, sobald sie die setzung des Mehrbetrags der Haftungssumme beantra-
Vorschriften des Absatzes 3 erfüllt haben, die bisher gen.
festgesetzten Anteile aus dem verbliebenen Betrag der (2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungs-
Haftungssumme verlangen, soweit dieser reicht und nicht summe gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
infolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue (3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme wird
Verteilung zu verwenden ist. das Verfahren nur unter Beschränkung auf Ansprüche
wegen Sachschäden durchgeführt, wenn die Haftungs-
§ 27 summe nur insoweit eingezahlt worden ist.
Verfahren in besonderen Fällen (4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte
Soweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4 zunächst Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt, nachdem
nur das Recht des Gläubigers auf Teilnahme an dem Ver- das Verfahren mit Wirkung für Ansprüche wegen Sach-
fahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen schäden bereits eröffnet worden ist, so beschließt das
Höchstbetrag festgestellt worden ist, auch der Höhe nach Gericht, daß das Verfahren auch mit Wirkung für
feststellbar wird, kann der Gläubiger einen besonderen Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird. Nach
Prüfungstermin zur Erörterung dieses Anspruchs beantra- dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die
gen. Soweit feststeht, daß der Anspruch den festgestell- Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.
ten Höchstbetrag nicht erreichen wird, kann jeder an dem (5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehrbetrags
Verfahren teilnehmende Gläubiger und Schuldner sowie der Haftungssumme gilt derjenige, der die Erweiterung
der Sachwalter auf Feststellung klagen, daß der Anspruch des Verfahrens nach Absatz 1 beantragt, als Antragsteller
insoweit bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist. im Sinne dieses Gesetzes.
§ 28
Sechster Abschnitt
Weitere Verteilung
Kosten aus der Bestellung eines
Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinrei- Sachwalters und aus Rechtsstreitigkeiten
chender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll über angemeldete Ansprüche
eine weitere Verteilung erfolgen.
§ 31
§ 29
Kostentragung*)
Aufhebung des Verfahrens.
Nachtragsverteilung (1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:
1. die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
(1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des Vertei-
lungsverfahrens, wenn die Haftungssumme verteilt ist 2. die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der
oder wenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.
Nr. 3, § 33 zurückzubehalten sind. Auf Verlangen hat das (2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur
Gericht jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, Last:
eine Bescheinigung über die Aufhebung zu erteilen.
1. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Vertei-
(2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungsverfahrens lungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das
für den Gläubiger eines Anspruchs, für den ein Anteil nach Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren,
§ 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3 zurückbehalten worden ist, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters ent-
das Recht auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt stehen;
oder ergibt sich, daß ein solcher Anspruch oder eine
Zurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr 2. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19
zu berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 147 Satz 2
statt. der Konkursordnung der Haftungssumme zur Last
fallen.
§ 32
Fünfter Abschnitt
Zahlung der vom
Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens Antragsteller zu tragenden Kosten
bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A
(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der
auf Antrag eines Schuldners
vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten
§ 30 zur Haftungssumme an.
(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für *) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 110 des Ein-
Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) wurden am 1. Januar 1999 in § 31 Abs. 2 Nr. 2 die Worte „§ 147
kann, falls aus demselben Ereignis auch Ansprüche Satz 2 der Konkursordnung“ durch die Worte „§ 183 Abs. 3 der Insol-
wegen Personenschäden entstanden sind, für welche die venzordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 541
(2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfah- sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem
rens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschus- bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den
ses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken
tragenden Kosten abhängig machen. können und wegen eines solchen Anspruchs ein gericht-
(3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tra- liches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
gen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, geleitet wird oder eingeleitet werden kann. Der Antrag
wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller kann auch von einem Versicherer gestellt werden, der die
wegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In die- Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die
sem Fall ist § 23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag anzuwen- in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken
den, der nach Abzug dieser Kosten von der festgesetzten können.
Haftungssumme verbleibt.
§ 36
§ 33 Anspruchsklassen
Zurückbehaltung bei der Verteilung (1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnen-
schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden
Ist bei dem Beginn der Verteilung ungewiß, ob im Ver-
Anspruchsklassen folgende Ansprüche:
lauf des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, wel-
che der Haftungssumme nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 1. Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen- und
Abs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Binnen-
einen angemessenen Anteil für diese Kosten zurückbehal- schiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur Anspruchs-
ten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann klasse D zählen,
sie jedoch wegen veränderter Umstände abändern. 2. Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung oder
Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k des Bin-
nenschiffahrtsgesetzes,
Zweiter Teil
3. Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseitigung
Binnenschiffahrtsrechtliches nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes,
Verteilungsverfahren
4. Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgut-
§ 34 schäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrts-
gesetzes.
Einleitung des Verteilungsverfahrens.
Anwendbare Vorschriften (2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsver-
fahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abwei-
des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein chungen anzuwenden:
Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren einge-
leitet werden. 1. In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche wegen
Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche der
(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die Anspruchsklasse A handelt, den in § 5f des Binnen-
für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vor- schiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um Ansprüche
schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 2
soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts ande- des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungs-
res bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 höchstbetrag voraussichtlich übersteigen.
Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4
Satz 2 sind nicht anzuwenden. 2. Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche
wegen Personenschäden geltend gemacht werden
§ 35 können, die Summe dieser Ansprüche, wenn es sich
um solche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5e
Antragsberechtigung des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um
Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Ver- solche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h
teilungsverfahrens können beantragen: Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimm-
ten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich nicht über-
1. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Aus- steigen.
rüster eines Binnenschiffs sowie jede Person, für deren
Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften, (3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich
die aus demselben Ereignis entstandenen und zu dersel-
2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Aus- ben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 1 gehören-
rüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Ber- den Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Per-
gungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder ein von sonenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird
dem Binnenschiff aus arbeitender Berger oder Retter jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Ver-
sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen teilungsverfahren eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur
oder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer, die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Ver-
der Charterer, der Ausrüster, der Berger oder der Ret- teilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht
ter haftet, für die aus demselben Ereignis entstandenen und zu der-
3. ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 selben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Ver-
des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede Person, für teilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben
deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Ber- Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden
ger oder Retter haftet, Schuldners eröffnet worden ist.
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999
§ 37 das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister einge-
Zuständigkeit tragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes;
(1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungs- 6. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbeschrän-
verfahren ein Schiff, das in einem inländischen Schiffsregi- kung für Ansprüche der Anspruchsklasse A, C oder D
ster eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen
zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird. Angaben über die Bauart einschließlich Wasserver-
drängung, Tragfähigkeit und Leistungsfähigkeit vor-
(2) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungs- handener Antriebsmaschinen, bei Anlagen und Gerä-
verfahren ten im Sinne des § 5e Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiff-
1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffsregi- fahrtsgesetzes über deren Wert;
ster eingetragen ist, oder 7. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbeschrän-
2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten kung für Ansprüche der Anspruchsklasse B die zur
Personen, so ist das Amtsgericht ausschließlich zu- Berechnung der Haftungssumme notwendigen Anga-
ständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine ge- ben über die Anzahl der Reisenden, die das Binnen-
werbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf oder,
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der wenn eine zulässige Höchstzahl nicht vorgeschrieben
Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung ist, zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereig-
noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist nisses tatsächlich befördert hat;
das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen
8. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem
Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, das im ersten
Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die
Rechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller
Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt
wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung
werden soll.
beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk
die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller (2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Binnenschiff,
wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind das in einem Schiffsregister eingetragen ist, so ist dem
mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, Antrag eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in die-
bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens sem Register beizufügen.
beantragt worden ist, die übrigen aus. (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36
Rechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtlichen Ver- Abs. 2 vorliegen.
teilungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfas- § 39
sung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Festsetzung der Haftungssumme
Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung auf die Landes- Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme ist
justizverwaltungen übertragen. vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis
zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit vier vom
(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnenschiff- Hundert für das Jahr zu verzinsen.
fahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines Landes den
Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.
§ 40
§ 38 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
Antrag Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiffahrts-
rechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer den nach
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Binnenschiffahrts-
§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen Feststellungen
rechtlichen Verteilungsverfahrens muß enthalten:
und Angaben insbesondere:
1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die
1. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne
Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung
des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im
durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststellung, daß das
2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;
§ 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im
Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Angabe, daß das Ver- 2. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne
fahren nur für den Antragsteller eröffnet werden soll; des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird, im Falle
des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die
3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für
§ 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird;
des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die
Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für An- 3. Angaben über den Namen und Registerort oder, wenn
sprüche wegen Sachschäden eröffnet werden soll; das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister einge-
tragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes.
4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und ge-
werbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der
§ 41
übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von
Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Ver- Wirkungen der Eröffnung
teilungsverfahren beschränkt werden soll; Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Ver-
5. Angaben über den Namen, die Nummer oder das son- teilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden,
stige Merkzeichen sowie den Registerort oder, wenn daß an die Stelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 543
1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach § 46
den §§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs unter-
Verteilung
liegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbe-
schränkung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiff- (1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungs-
fahrtsgesetzes unterliegen, und verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D
haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanla-
2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den gen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken
Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die An- und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen
sprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbin- wegen Sachschäden.
dung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sach-
schäden gehören. (2) Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsver-
fahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D Wir-
kung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als
§ 42 auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind gemäß
Öffentliche Aufforderung § 23 Abs. 3 aus der Haftungssumme zum Zwecke der Ver-
bei Verfahren nur mit Wirkung für teilung zwei Teilsummen zu bilden. Die Höhe der Teilsum-
Ansprüche wegen Sachschäden men berechnet sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2
wie folgt:
Die öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfahren
1. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A,
nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wir-
so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach
kung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden
§ 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes und die Höhe der
ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten Inhalt.
zweiten Teilsumme nach § 5f des Binnenschiffahrts-
gesetzes.
§ 43 2. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D,
Eintragung von angemeldeten Ansprüchen so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach
§ 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes und
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt angemel- die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 2
dete Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche des Binnenschiffahrtsgesetzes.
wegen Sachschäden entsprechend § 13 Abs. 3 getrennt
Wird die Verteilung aus diesen Teilsummen vorgenom-
ein, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der An-
men, so werden Kosten, die aus einem Rechtsstreit über
spruchsklasse A oder D für beide Arten von Ansprüchen
Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind,
eröffnet worden ist.
aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme und
Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche
§ 44 wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für diese
Ansprüche bestimmten Teilsumme berichtigt.
Erweiterung des Verfahrens
auf Ansprüche wegen Personenschäden
§ 47
§ 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrtsrecht-
liches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchs- Verzeichnis der Ansprüche
klasse A oder der Anspruchsklasse D nach § 1 Abs. 5 in Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer Ver-
Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, teilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis ist
daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als auch
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimm- bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D gegliedert nach
ten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt: Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen
wegen Sachschäden.
1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A
handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes
bestimmte Haftungshöchstbetrag, § 48
2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D Nachträgliche Erweiterung
handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrts- des Verfahrens bei Ansprüchen der
gesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag. Anspruchsklasse A oder D
Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfah-
ren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn
§ 45 das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36
Feststellung der Ansprüche Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschä-
den eröffnet worden ist, § 30 mit der Maßgabe anzuwen-
Die Eintragung festgestellter Ansprüche nach § 19 den, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a
Abs. 2 gilt, wenn das Verfahren für Ansprüche der des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimm-
Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D eröffnet ten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:
worden ist, auch hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den
Ansprüchen wegen Personenschäden oder zu den 1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A
Ansprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes be-
stimmte Haftungshöchstbetrag;
Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren
wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und 2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D
Schuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilneh- handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrts-
men, sowie gegen den Sachwalter. gesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999
Antragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der zu beschränken, und hat er nach diesen Vorschriften für
Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds in einem
§ 35 Satz 1 angehört. anderen Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von
1992 errichtet, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen
§ 49 eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schiffs-
eigentümers § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine
Kosten
Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen den Schiffs-
Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur eigentümer gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das
Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende
festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen bei-
Haftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet legt.
werden.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger
Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und
Dritter Teil wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines
Anspruchs verwendet werden kann.
Wirkungen der Errichtung
eines Fonds in einem anderen Vertragsstaat
§ 52
§ 50 Errichtung eines Fonds nach
dem Straßburger Übereinkommen
Errichtung eines Fonds nach
dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen (1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen
Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschrif-
(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen
ten des Straßburger Übereinkommens über die Beschrän-
Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschrif-
kung der Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl.
ten des Haftungsbeschränkungsübereinkommens in
1998 II S. 1643) in einem anderen Vertragsstaat des Über-
einem anderen Vertragsstaat errichtet worden ist, so gilt
einkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvoll-
für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen An-
streckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Ver-
spruchs in das Vermögen eines Schuldners, von dem oder
mögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds
für den der Fonds errichtet worden ist, § 8 Abs. 4 und 5
errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 4
entsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen An-
und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen
spruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der
eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von
Fonds errichtet worden ist, gilt § 8 Abs. 2 und 3 entspre-
dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41
chend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des
in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern
Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds
das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maß-
diese Rechtsfolgen beilegt.
gebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechts-
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger folge beilegt.
einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend
(2) Ist in einem Vertragsstaat des Straßburger Überein-
machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der
kommens ein Fonds errichtet worden, so ist die Vollzie-
Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht
hung eines Arrests in das Vermögen einer Person, für die
und frei transferierbar ist.
der Fonds errichtet worden ist, wegen eines gegen den
Fonds verfolgbaren Anspruchs aufzuheben. Zur Abwen-
§ 51 dung eines solchen Anspruchs geleistete Sicherheiten
Errichtung eines Fonds nach sind freizugeben.
dem Haftungsübereinkommen von 1992 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der
(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem
Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstande- Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet,
nen Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden nach und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Ver-
den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992 fügung steht und frei transferierbar ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 545
Verordnung
zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung
(WDO DV 1999)
Vom 26. März 1999
Auf Grund des § 139 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bundes-
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern:
§1
Dienstbezüge und Wehrsold
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 20, 55 und 120 der Wehrdisziplinarordnung
sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungs-
prämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungs-
zulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag.
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 57 und 58 der Wehrdisziplinarordnung sind
alle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses zustehenden Bezüge.
(3) Wehrsold im Sinne des § 20 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache
Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwen-
dungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der
Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungs-
zuschlag.
§2
Überleitungsvorschrift
Wird gegen einen Soldaten ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräf-
tig gewordenes Urteil auf Gehaltskürzung oder eine vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt, oder ist auf Grund einer Anord-
nung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der
Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für Dienstbezüge und den Wehrsold die
Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember
1972 (BGBl. I S. 2237) fort.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember
1972 (BGBl. I S. 2237) außer Kraft.
Bonn, den 26. März 1999
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999
Dritte Verordnung
zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Vom 31. März 1999
Auf Grund e) Der neue Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, „Aus der nationalen Quotenreserve werden Erzeu-
der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, gern, die
sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produk-
in Verbindung mit Satz 2 und 3, jeweils in Verbindung tionsquote entspricht, oder
mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der 2. 1992 oder später die Tabakproduktion aufge-
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I nommen haben oder aufnehmen werden,
S. 1146) jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des auf Antrag Produktionsquoten unter Vorbehalt des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 Widerrufs zugeteilt.“
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das
3. In § 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erzeuger“ die
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Worte „bis 1. März des Erntejahres“ eingefügt.
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefaßt:
– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Arti- „Abschnitt 3
kel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 Rohtabak aus anderen Mitgliedstaaten“.
(BGBl. I S. 1493) neu gefaßt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „§ 6
Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom Meldung der verarbeiteten Mengen“.
23. April 1994 (BGBl. I S. 888), zuletzt geändert durch
b) Die Angabe „15. November“ wird durch die An-
Verordnung vom 14. November 1996 (BGBl. I S. 1767),
gabe „5. November“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
6. § 8 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Anmeldung“
„(2) Der Antrag auf Tausch eines Anspruchs auf eine
durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
Produktionsquotenbescheinigung ist beim Hauptzoll-
amt Hamburg-Jonas bis zum 1. März des Erntejahres b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
zu stellen.“ „(1) Ein Verarbeitungsunternehmen wird auf An-
trag durch das für seinen Sitz zuständige Haupt-
2. § 4 wird wie folgt geändert: zollamt zugelassen. Der Antrag ist in doppelter
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung des
Antrags sind ein Lageplan des Verarbeitungs-
„§ 4 unternehmens unter Aufführung der Lagerräume
Nationale Quotenreserve“. für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertig-
erzeugnisse sowie eine Beschreibung des Ver-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange- arbeitungsverfahrens beizufügen.“
stellt:
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Anmel-
„(1) Der zur Bildung der nationalen Quoten- dung entsprechend Absatz 1 einzureichen“ durch
reserve auf die den Erzeugern zugeteilten Produk- die Worte „die Zulassung entsprechend Absatz 1
tionsquoten anzuwendende Kürzungssatz beträgt zu beantragen“ ersetzt.
0,5 vom Hundert.“
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die neuen 7. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Absätze 2 bis 4.
„§ 10
d) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden nach den
Worten „Hauptzollamt Hamburg-Jonas“ die Worte Gewährung der Prämie
„zur Aufnahme in die nationale Quotenreserve“ (1) Die Prämie wird dem Erzeuger auf Antrag durch
eingefügt. das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 547
(2) Ein Antrag kann bezüglich des festen Teil- 10. § 15 wird wie folgt geändert:
betrags der Prämie für jede Tabakmenge, die ein
Erzeuger dem Verarbeitungsunternehmen liefert, ge- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
stellt werden.
„Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und An-
(3) Nach Überprüfung einer Tabakmenge nach schriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaf-
Absatz 2 wird von dem für den Sitz des Verarbei- ten beizufügen.“
tungsunternehmens zuständigen Hauptzollamt eine
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) ausgestellt.
„Dem Antrag auf Vorschuß sind die Bescheinigun-
Nach Vorlage einer Kontrollbescheinigung beim
gen über die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt dieses dem
gelieferten Tabakmengen beizufügen.“
Erzeuger den festen Teilbetrag der Prämie in der
Höhe, die der gelieferten Tabakmenge entspricht.
(4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf 11. § 20 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden
nicht ausgezahlt. „§ 20
(5) Nach Überprüfung aller Tabakmengen nach Vorläufige
Absatz 2 für die gesamte Ernte gewährt das Haupt- Zulassung der Verarbeitungsunternehmen
zollamt Hamburg-Jonas den veränderlichen Teil-
betrag der Prämie.“ Verarbeitungsunternehmen, die bis zum 8. April
1999 ihren Betrieb nach rechtzeitiger Anmeldung
8. § 11 wird wie folgt geändert: nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung in der am 7. April
1999 geltenden Fassung aufgenommen haben, gel-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden ten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung
aa) die Worte „Das Verarbeitungsunternehmen“ erlischt,
durch die Worte „Der Erzeuger“ und
1. wenn nicht bis zum 15. Januar 2000 eine Zulas-
bb) die Angabe „sechs Wochen“ durch die An- sung nach § 8 Abs. 1 beantragt wird,
gabe „30 Tage“ ersetzt.
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
b) In Absatz 2 werden
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
aa) die Worte „dem Verarbeitungsunternehmen“ Antrag.“
durch die Worte „dem Erzeuger“ und
bb) das Wort „Erstattung“ durch das Wort „Ge-
währung“ ersetzt. Artikel 2
9. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung gilt
„§ 13 vom 7. Oktober 1999 an wieder in ihrer am 7. April 1999
Pflichten der Verarbeitungs- maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
unternehmen und der Erzeugergemeinschaften“. Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 31. März 1999
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller