378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
Gesetz
zum Einstieg in die ökologische Steuerreform
Vom 24. März 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bun-
desamtes zuzuordnen sind;
6. Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche,
Artikel 1
finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher
Stromsteuergesetz und selbständiger Führung steht;
(StromStG) 7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnen-
§1 energie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus
Steuergegenstand, Steuergebiet Biomasse gewonnen wird, ausgenommen Strom aus
Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen
(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse
Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der erzeugt wird, jeweils mit einer installierten Generator-
Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundes- leistung über 5 Megawatt.
republik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und
ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Ver-
§3
brauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
Steuertarif
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes
ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung Die Steuer beträgt 20,00 Deutsche Mark für eine Mega-
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG wattstunde.
Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur
Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom §4
14. November 1997 (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) und die bis Erlaubnis
zum 26. Oktober 1998 zu seiner Durchführung erlassenen (1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Letztver-
Rechtsvorschriften. braucher mit Strom versorgen oder als Eigenerzeuger
Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztver-
§2 braucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuer-
Begriffsbestimmungen gebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis.
Im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag vom Hauptzollamt
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungs-
1. Versorger: Stromversorger, die Strom an Letztverbrau- gemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahres-
cher leisten; abschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuver-
2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Erzeugung lässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt
von Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als kann nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Versorger, Eigen-
0,7 Megawatt, soweit sie nicht Versorger im Sinne der erzeuger oder Letztverbraucher, die weder nach dem
Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahr- Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur
zeugen oder Notstromaggregate betreiben; Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstel-
3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unter- lung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen
nehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch
des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- nicht gefährdet werden.
oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem ent- (3) Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die
sprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der voraussichtlich während zweier Monate entstehende
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung
zuzuordnen sind; der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts
4. Unternehmen: Kleinste rechtlich selbständige Einheit, erkennbar sind.
die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-
Bücher führt und bilanziert; aussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder
5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unter- eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
nehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig (5) Bis zum 31. Dezember 1999 gilt die Erlaubnis wider-
im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) der Klassifi- ruflich als erteilt.
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§5 monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzoll-
Entstehung der Steuer, Steuerschuldner amt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der Steuer, die im
vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalen-
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuerge- derjahr entstanden ist. Dabei kann die Vorauszahlung um
biet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letzt- einen Prozentsatz erhöht oder ermäßigt werden, der vom
verbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz Bundesministerium der Finanzen ermittelt und im Bundes-
entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem anzeiger bekanntgemacht wird. Das Hauptzollamt kann
Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen,
Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der Entnahme wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden
von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet. Vorauszahlungen erheblich von der zu erwartenden
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Jahressteuerschuld abweichen würde.
Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 (7) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalender-
der Eigenerzeuger. monat sind jeweils bis zum 25. Kalendertag des folgenden
Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.
§6
(8) Wird die Lieferung von Strom ohne Erlaubnis nach
Widerrechtliche Entnahme von Strom § 4 Abs. 1 vorgenommen oder wird Strom ohne Erlaubnis
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch oder widerrechtlich
Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steu- nach § 6 entnommen oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 5
erschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt. verbraucht, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
§7 berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu
entrichten.
Leistung von Strom in das Steuergebiet
Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet §9
außerhalb des Steuergebiets, entsteht die Steuer da- Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
durch, daß der Strom durch den Letztverbraucher im (1) Strom ist von der Steuer befreit,
Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.
Steuerschuldner ist der Letztverbraucher. 1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne des
§ 2 Nr. 7 erzeugt wird und
§8 a) von Eigenerzeugern als Letztverbraucher oder
Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer b) von Letztverbrauchern aus einem ausschließlich
aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder
(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer
einer entsprechenden Leitung
entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). entnommen wird;
(2) Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und 2. wenn er vom Letztverbraucher zur Stromerzeugung
jährlicher Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann entnommen wird.
nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist (2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von
durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 10,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, wenn er
31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt einge-
gangen sein muß. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig 1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem
abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu ent- 1. April 1999 installiert worden sind, oder
richten. 2. für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Aus-
(3) Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer für jeden nahme der betriebsinternen Werkverkehre und Berg-
Kalendermonat (Veranlagungsmonat) bis zum 15. Kalen- bahnen, oder im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
dertag des folgenden Kalendermonats anzumelden und entnommen wird und er nicht gemäß Absatz 1 von der
bis zum 25. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Steuer befreit ist.
Hauptzollamt zu entrichten.
(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von
(4) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes 4,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, ausge-
Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des fol- nommen in den Fällen des Absatzes 2, soweit er von
genden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrech- Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unter-
nung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach nehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbrau-
Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das cher über die Verbrauchsmenge von 50 Megawattstunden
Hauptzollamt zu entrichten. im Kalenderjahr hinaus für betriebliche Zwecke entnom-
(5) Scheidet ein Steuerschuldner während des Ver- men wird und er nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit
anlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe ist.
der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften (4) Wer von der Steuer befreiten oder nach Absatz 3
Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, oder Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Strom entnehmen will,
anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten bedarf der Erlaubnis. § 4 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 ergebender (5) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 darf den
Restbetrag ist bis zum 25. Kalendertag des Folgemonats steuerbegünstigt entnommenen Strom nur zu dem in der
an das Hauptzollamt zu zahlen. Erlaubnis genannten Zweck verbrauchen. Die Steuer ent-
(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld steht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis
monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der genannten Zwecken verbraucht wird, nach dem Steuer-
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satz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer führung des § 10, insbesondere über das Verfahren bei
Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil Erlaß, Erstattung oder Vergütung zu erlassen. Dabei
der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Für kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß
Strom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der
nach Absatz 2 Nr. 1 entnommen wird, gelten die Sätze 1 Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu
bis 4 sinngemäß. machen ist;
6. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesonde-
§ 10
re zur Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung
Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer und Festsetzung der monatlichen Voraus-
(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, für die ein zahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne 7. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kom-
von § 2 Nr. 3 als Eigenerzeuger (§ 5 Abs. 2) oder als Letzt- binierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den
verbraucher (§ 7) Steuerschuldner geworden oder mit der Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur
das Unternehmen als Letztverbraucher belastet ist, nach anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderun-
Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder ver- gen nicht ergeben;
gütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von
8. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen
1 000 Deutsche Mark übersteigt. Erlaß-, erstattungs- oder
Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-
vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzie-
dern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
renden Gewerbes, das den Strom zu betrieblichen
den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-
Zwecken entnommen hat.
ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird nur Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den
insoweit gewährt, als die Stromsteuer im Kalenderjahr das Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II
1,2fache des Betrages übersteigt, um den sich für das S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestim-
Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversi- mungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen.
cherungsbeiträgen durch Senkung der Beitragssätze (§ 1
Beitragssatzgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998, BGBl. I § 12
S. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung der abge-
senkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum des Jahres Erlaß von Rechts-
1998 vermindert hätte. verordnungen, Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
§ 11 Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Ermächtigungen
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich- erlassenen Rechtsverordnungen.
mäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung
der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und
dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzun- Artikel 2
gen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit
eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Auf- Änderung des Mineralölsteuergesetzes
wand möglich ist; Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich- (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert
mäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
nach den §§ 4 und 9 Abs. 4 einschließlich des Verfah- (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert:
rens der Sicherheitsleistung näher zu regeln und dabei
die Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelan- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 25
ge nicht entgegenstehen; Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet“ die
Angabe „§ 25a Erlaß, Erstattung oder Vergütung in
3. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich-
Sonderfällen“ eingefügt.
mäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durch-
führung der Steuerbegünstigungen nach § 9 zu er-
lassen; dabei kann es statt der Steuerbefreiung eine 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Entlastung durch Erlaß, Erstattung oder Vergütung a) In Nummer 1 und 3 wird die Angabe „980,00 DM“
der Stromsteuer anordnen und das dafür erforderliche jeweils durch die Angabe „1 040,00 DM“ ersetzt.
Verfahren regeln;
b) In Nummer 2 wird die Angabe „1 080,00 DM“ durch
4. zur Steuervereinfachung vorzusehen, daß Unterneh- die Angabe „1 140,00 DM“ ersetzt.
men, Betriebe und Personen, die Strom an ihre Mieter,
Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leisten, c) In Nummer 4 wird die Angabe „620,00 DM“ durch
sowie derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhält- die Angabe „680,00 DM“ ersetzt.
nisses für einen anderen eine Anlage zur Stromerzeu- d) In Nummer 6 wird die Angabe „47,60 DM“ durch die
gung betreibt, nicht als Versorger gelten; Angabe „50,50 DM“ ersetzt.
5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich- e) In Nummer 7 wird die Angabe „1 863,00 DM“ durch
mäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durch- die Angabe „1 966,60 DM“ ersetzt.
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3. § 3 wird wie folgt geändert: tanken von Kraftfahrzeugen oder der Ent-
gasung von Transportmitteln, bei Verfah-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ren der chemischen Industrie, ausgenom-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: men bei der Mineralölherstellung, und
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: beim Kohleabbau aus Gründen der Luft-
reinhaltung und aus Sicherheitsgründen
„a) zum Antrieb von Verbrennungsmoto- aufgefangen werden;“.
ren in Fahrzeugen bis zum 31. De-
zember 2009 zum ermäßigten Steuer-
satz von 255,70 Deutsche Mark für 5. § 15 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
1 000 kg,“.
„Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7)
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „612,50 oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berech-
Deutsche Mark“ durch die Angabe tigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers
„650,00 Deutsche Mark“ ersetzt. für die gleiche Mineralölart, kann von einer Sicherheits-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: leistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, so-
lange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
„2. Erdgas und andere gasförmige Kohlen- nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar
wasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum sind.“
Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahr-
zeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum
ermäßigten Steuersatz von 19,80 Deut- 6. § 25 wird wie folgt geändert:
sche Mark für 1 MWh.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „80,00 Deut- auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
sche Mark“ durch die Angabe „120,00 Deut-
sche Mark“ ersetzt und nach der Angabe 1. für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes
„1 000 l“ die Angabe „, auch für begünstigte Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein
Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ eingefügt. Steuerlager aufgenommen worden ist,
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Schweröle“ 2. für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen
die Angabe „, auch für begünstigte Zwecke aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2,“ eingefügt. und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemi-
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: schen im Steuerlager Mineralöle zurückgewon-
nen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „3,60 § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,
Deutsche Mark“ durch die Angabe „6,80
Deutsche Mark“ ersetzt. 3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in
einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „50,00 aufgenommen worden ist,
Deutsche Mark“ durch die Angabe
„75,00 Deutsche Mark“ ersetzt. 4. für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „36,00 Deutsche
und 2 sowie für nachweislich versteuerte Erd-
Mark“ durch die Angabe „68,00 Deutsche
gase, Flüssiggase und andere gasförmige Koh-
Mark“ ersetzt.
lenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
und 2 begünstigten Zwecken verwendet worden
4. § 4 wird wie folgt geändert: sind,
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter 5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
„Personen oder Sachen“ durch die Wörter „Perso- sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere
nen, Sachen oder für die entgeltliche Erbringung gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweis-
von Dienstleistungen“ ersetzt. lich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Steuersätzen des § 3 versteuert worden sind
oder für die am 1. April 1999 eine Nachsteuer
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem nach § 35 entstanden ist und die
Zitat „§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3“ die Angabe
„ , auch zur Stromerzeugung in anderen orts- a) von Unternehmen des Produzierenden Ge-
festen Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes
und 2,“ eingefügt. vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378), von
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
(§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) und von
„1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei Versorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuergeset-
der Verwertung von Abfällen aus der Ver- zes), die nicht Unternehmen des Produzie-
arbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe renden Gewerbes sind, zu den nach § 3
oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie
von Abfällen oder bei der Abwasserreini- § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in
gung anfallen oder die bei der Lagerung sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeu-
oder Verladung von Mineralöl, beim Be- gung von Strom und Wärme oder
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
b) von anderen Betreibern als nach Buchstabe a 4. für 1 MWh Erdgas und andere
zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeu- gasförmige Kohlenwasserstoffe
gung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) oder in sonstigen Anlagen Buchstabe a, die
zur gekoppelten Erzeugung von Strom und 4.1 von Betreibern nach Absatz 1
Wärme Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
verwendet worden sind.“ in Anlagen der Kraft-Wärme-
Kopplung mit einem Jahres-
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: nutzungsgrad von mindestens
„(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung 70 Prozent, ausgenommen GuD-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt Anlagen ohne Wärmeauskopp-
lung, verwendet worden sind, 6,80 DM,
1. für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, die 4.2 von Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes oder von
1.1 von Betreibern nach Absatz 1 Unternehmen der Land- und
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b Forstwirtschaft zu den nach § 3
in Anlagen der Kraft-Wärme- Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten
Kopplung mit einem Jahres- Zwecken, ausgenommen die
nutzungsgrad (§ 3 Abs. 3 Satz 2) Erzeugung von Wärme zur Strom-
von mindestens 70 Prozent, aus- erzeugung, verwendet worden
genommen Anlagen mit Gas- sind, 2,56 DM,
turbinen und nachgeschalteten
Dampfturbinen (GuD-Anlagen) 4.3 von Betreibern nach Absatz 1
ohne Wärmeauskopplung, ver- Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
wendet worden sind, zur Erzeugung von Wärme zur
120,00 DM,
Stromerzeugung oder in Anlagen
1.2 von Unternehmen des Produ- nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
zierenden Gewerbes oder von Anlagen, die nach Nummer 4.1
Unternehmen der Land- und begünstigt sind, oder in Anlagen
Forstwirtschaft zu den nach § 3 nach § 32 Abs. 1 verwendet
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstig- worden sind, 3,20 DM,
ten Zwecken, ausgenommen 5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3
die Erzeugung von Wärme zur Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b,
Stromerzeugung, verwendet wor- die
den sind, 32,00 DM,
5.1 von Betreibern nach Absatz 1
1.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-
zur Erzeugung von Wärme zur Kopplung mit einem Jahres-
Stromerzeugung oder in Anlagen nutzungsgrad von mindestens
nach § 3 Abs. 3, ausgenommen 70 Prozent, ausgenommen GuD-
Anlagen, die nach Nummer 1.1 Anlagen ohne Wärmeauskopp-
begünstigt sind, oder in Anlagen lung, verwendet worden sind, 75,00 DM,
nach § 32 Abs. 1 verwendet wor-
den sind, 5.2 von Unternehmen des Produzie-
40,00 DM,
renden Gewerbes oder von
2. für 1 000 kg Schweröle nach § 3 Unternehmen der Land- und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Forstwirtschaft zu den nach § 3
die von Betreibern nach Absatz 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b Zwecken, ausgenommen die
in Anlagen der Kraft-Wärme- Erzeugung von Wärme zur Strom-
Kopplung mit einem Jahres- erzeugung, verwendet worden
nutzungsgrad von mindestens sind, 20,00 DM,
70 Prozent, ausgenommen GuD- 5.3 von Betreibern nach Absatz 1
Anlagen ohne Wärmeauskopp- Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
lung, verwendet worden sind, 30,00 DM, zur Erzeugung von Wärme zur
3. für 1 000 kg Schweröle nach § 3 Stromerzeugung oder in Anlagen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
die von Betreibern nach Absatz 1 Anlagen, die nach Nummer 5.1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b begünstigt sind, oder in Anlagen
in Anlagen der Kraft-Wärme- nach § 32 Abs. 1 verwendet
Kopplung mit einem Jahres- worden sind, 25,00 DM.
nutzungsgrad von mindestens (4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1
70 Prozent, ausgenommen GuD- Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3 Nr. 1.2, 4.2
Anlagen ohne Wärmeauskopp- oder 5.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag
lung, verwendet worden sind, 55,00 DM, von 1 000,00 DM übersteigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 383
7. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: b) Nach Absatz 3 Nr. 5 wird folgende Nummer 5a ein-
„§ 25a gefügt:
Erlaß, Erstattung „5a. zu bestimmen, daß Blockheizkraftwerke
oder Vergütung in Sonderfällen abweichend von § 3 Abs. 4 auch dann als
ortsfest gelten, wenn sie zur Erzielung einer
(1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 höheren Auslastung für die abwechselnde
sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Nutzung an nicht mehr als zwei Standorten
Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach den ab ausgelegt sind,“.
dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen des § 3 ver-
steuert worden sind oder für die am 1. April 1999 eine 9. § 35 wird wie folgt gefaßt:
Nachsteuer nach § 35 entstanden ist und die von
einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu „§ 35
den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 sowie Nachversteuerung
§ 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken verwendet worden
sind, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 (1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6
bis 4 erlassen, erstattet oder vergütet. und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4,
für die die Steuer nach den bis zum 31. März 1999
(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3 entstan-
Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des den oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nach-
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuer- steuer. Sie beträgt für
gesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fas-
sung und den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuer- 1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1
sätzen, vermindert um den sich aus § 25 Abs. 3 und 4 Nr. 1 oder 2 60,00 DM,
ergebenden Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs- 2. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2
betrag. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 60,00 DM,
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt 3. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1
ist das Unternehmen, das die Mineralöle verwendet hat Nr. 4 60,00 DM,
und bei dem die Summe der Steuer nach Absatz 1 und
4. 1 MWh Erdgas und andere gas-
der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 des Stromsteuer-
förmige Kohlenwasserstoffe aus § 2
gesetzes im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 2,90 DM,
übersteigt, um den sich für das Unternehmen der
Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträ- 5. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1
gen durch Senkung der Beitragssätze (§ 1 des Bei- Satz 1 Nr. 7 103,60 DM,
tragssatzgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998, 6. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1
BGBl. I S. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung Nr. 1 Buchstabe a 14,70 DM,
der abgesenkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum
des Jahres 1998 vermindert hätte. 7. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b 37,50 DM,
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1
wird die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 8. 1 MWh Erdgas und andere gas-
1 000,00 DM übersteigt, höchstens jedoch bis zur förmige Kohlenwasserstoffe nach
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe § 3 Abs. 1 Nr. 2 1,10 DM,
der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach 9. 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1
§ 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes einerseits und Nr. 1 40,00 DM,
dem 1,2fachen des Betrages nach Absatz 3 anderer-
seits.“ 10. 1 MWh Erdgas und andere gas-
förmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 3,20 DM,
8. § 31 wird wie folgt geändert:
11. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b 25,00 DM,
aa) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
12. 1 000 l Leichtöle und mittelschwere
Dreifachbuchstabe bbb wird die Angabe „nach
Öle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 32,00 DM.
den §§ 3, 4 oder 32 Abs. 1“ durch die Angabe
„nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Abs. 1“ ersetzt. (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2
bb) In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Nr. 1 bis 12 entsteht am 1. April 1999. Steuerschuldner
werden die Wörter „bei der Verladung von ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges
Mineralöl oder der Entgasung von Transport- Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem
mitteln“ durch die Wörter „bei der Lagerung Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer
oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger
von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von über.
Transportmitteln“ ersetzt. (3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
cc) In Nummer 6 Buchstabe e werden die Wörter Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehäl-
„und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und ter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern,
zu entrichten ist“ durch die Wörter „, die inner- soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit
halb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fri- Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen
sten anzumelden und zu entrichten ist“ ersetzt. lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nach-
Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen steuer ist am 15. Mai 1999, für nicht angemeldetes
Arbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.“
Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer
Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an Dritte abgibt, gilt als
Artikel 3
Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorrats-
behältern der eigenen Heizanlage lagert. Inkrafttreten
(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für Artikel 1 § 11 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tage nach der
nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 30. April 1999 Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer 1. April 1999 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Für d en B und esm inist er d er Finanzen
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 385
Gesetz
zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro
(Zweites Euro-Einführungsgesetz)
Vom 24. März 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ermittelten Werte in Deutscher Mark, die für die Fest-
das folgende Gesetz beschlossen: stellung des Arbeitsentgelts von Bedeutung sind, in
Euro umzurechnen. Satz 1 gilt entsprechend für die
die Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmenden
Artikel 1 Grenzwerte, wenn sie auf Einkommen anzuwenden
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, die in Euro erzielt werden. Soweit Werte aus den
in Deutscher Mark festgelegten Werten abgeleitet
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
werden, sind die Euro-Werte aus dem nach Satz 1
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
oder 2 errechneten Euro-Wert entsprechend abzu-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
leiten. Die umgerechneten Werte sind stets mit zwei
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
Dezimalstellen darzustellen.
1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert:
(2) In Euro erzieltes Arbeitsentgelt, das einem vor-
1. § 17a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: hergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeord-
net wird, insbesondere das Arbeitsentgelt nach § 23a
„(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Abs. 4, ist in Deutsche Mark umzurechnen, wenn das
Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Refe- Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum in Deutscher Mark
renzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentral- erzielt worden ist.
bank öffentlich bekanntgibt. Wird für die fremde
Währung von der Europäischen Zentralbank ein Refe- (3) Erzielt ein Versicherter beitragspflichtige Einnah-
renzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen men sowohl in Deutscher Mark als auch in Euro, sind
nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten die Grenzwerte für die Versicherungs- und Beitrags-
Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes pflicht in Deutscher Mark anzuwenden; das in Euro
umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurs- erzielte Einkommen ist in Deutsche Mark umzurech-
system ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich nen.
zugrunde zu legen. Ist in der Übergangszeit im Sinne (4) Beiträge von in Euro erzielten beitragspflichtigen
der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai Einnahmen der Beschäftigten werden in Euro erhoben.
1998 über die Einführung des Euro Einkommen in Beträge in Bescheiden, die sich auf Beiträge beziehen,
Deutsche Mark umzurechnen, wird der nach den können in Deutscher Mark oder in Euro festgelegt wer-
Sätzen 1 und 2 in Euro ermittelte Betrag nach den Arti- den.
keln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des (5) Sind bei der Berechnung von Sozialleistungen in
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften Euro angegebene Beträge von Bedeutung, werden
im Zusammenhang mit der Einführung des Euro umge- diese in Deutsche Mark umgerechnet.“
rechnet.“
3. Dem § 28a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
2. Dem Ersten Abschnitt wird folgender Titel angefügt:
„Abweichend von Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b ist für
„Sechster Titel Zeiträume ab dem 1. Januar 1999 das beitragspflich-
Einführung des Euro tige Arbeitsentgelt in Euro anzugeben, wenn die Vor-
aussetzung nach § 18h Abs. 1 Satz 1 vorliegt. In diesen
§ 18h Fällen sind die Lohnunterlagen und die Beitrags-
abrechnung in Euro zu führen und die Beiträge in Euro
Maßgebende Werte und Umrechnungen in den Beitragsnachweis zu übertragen. Bei Umstel-
(1) Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsab- lung des Arbeitsentgelts von Deutscher Mark auf Euro
rechnung in Euro, sind die durch Rechtsvorschriften während eines Kalenderjahres sind eine Ab- und eine
festgelegten oder auf Grund von Rechtsvorschriften Anmeldung zu erstatten.“
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
4. In § 28k Abs. 2 Satz 4 werden der Punkt am Ende durch Artikel 4
ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: Änderung des Umsatzsteuergesetzes
„g) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur § 16 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
Arbeitsförderung für das Kalenderjahr, in dem der der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565,
Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung 1160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
auf Euro umgestellt hat, sowie für die folgenden 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, wird
Kalenderjahre bis einschließlich des Jahres 2001.“ wie folgt gefaßt:
„(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deut-
Artikel 2 sche Mark nach den Durchschnittskursen umzurechnen,
Änderung der Gewerbeordnung die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat
öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt
Dem § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) ver-
S. 202) werden folgende Sätze angefügt: einnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Be-
„Der Gewerbetreibende kann die Löhne auch in Euro rechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
berechnen. Soweit sich die Höhe des Arbeitsentgelts gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durch-
einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und schnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie
Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Ar- vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrech-
beitsentgelts aus Werten ergibt, die in Rechtsvorschriften nung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder
oder Vereinbarungen in Deutscher Mark festgelegt sind, Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.“
werden diese Werte in Euro umgerechnet und die Be-
standteile des Arbeitsentgelts aus den so errechneten
Euro-Werten abgeleitet; die umgerechneten Werte sind Artikel 5
stets mit zwei Dezimalstellen darzustellen.“ Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
Artikel 3 ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom
Änderung des Tabaksteuergesetzes
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,
§ 32 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 wird folgender § 21 angefügt:
(BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
„§ 21
nung vom 2. Juni 1998 (BGBl. I S. 1182) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Steueranmeldungen in Euro
Für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember
1. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 1998 und vor dem 1. Januar 2002 ist § 168 der Abgaben-
ordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
„(4) Für einen Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum
31. Januar 2002 kann der Hersteller oder Einführer von Wird eine Steueranmeldung nach einem vom Bundes-
Zigarettenpackungen für Automaten neben dem Klein- ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den ober-
verkaufspreis in Deutscher Mark einen wertmäßig ab- sten Finanzbehörden der Länder bestimmten Vordruck in
weichenden Kleinverkaufspreis in Euro bestimmen Euro abgegeben, gilt die Steuer als zu dem vom Rat der
(Zweiwährungspackung). Die Tabaksteuer bemißt sich Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des
in diesen Fällen nach dem auf Deutsche Mark lau- EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs-
tenden Kleinverkaufspreis. Das Bundesministerium kurs in Deutscher Mark berechnet. Betrifft die Anmeldung
der Finanzen kann Zigarettensteuerzeichen für Zwei- eine von Bundesfinanzbehörden verwaltete Steuer, ist bei
währungspackungen kontingentieren.“ der Bestimmung des Vordrucks das Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder nicht erforder-
lich.“
2. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Bei Abgabe von Zweiwährungspackungen an Artikel 6
Verbraucher liegt im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis
zum 31. März 2002 keine Preisunterschreitung nach Inkrafttreten
§ 24 Abs. 1 Satz 1 und keine Preisüberschreitung nach Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
§ 26 Satz 1 vor.“ Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 387
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
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W. M üller
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
Gesetz
zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
Vom 24. März 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 8 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Inhalt sverzeic hnis „(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor,
wenn
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,
Artikel 5 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999 2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder
Landwirte 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu
Artikel 7 Änderung des Nachweisgesetzes
sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt
ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufs-
Artikel 8 Änderung des Altersteilzeitgesetzes mäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deut-
Artikel 9 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes sche Mark im Monat übersteigt.“
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Textstelle
Artikel 11 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- „Nummer 2“ die Wörter „sowie geringfügige Be-
ordnung schäftigungen nach Nummer 1 und nicht gering-
Artikel 12 Änderung des KVLG 1989 fügige Beschäftigungen“ eingefügt.
Artikel 13 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
nung „Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförde-
Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs- rung.“
verordnung
Artikel 15 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü- 3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
tungsverordnung
„Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht
Artikel 16 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung als Arbeitsentgelt.“
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Bericht der Bundesregierung 4. § 28a wird wie folgt geändert:
Artikel 19 Inkrafttreten a) In Absatz 1 werden in der Nummer 16 das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt, in der Num-
mer 17 das Wort „oder“ und nach der Nummer 17
Artikel 1 folgende Nummer 18 angefügt:
Änderung des „18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- oder unterschritten wird,“.
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset- b) In Absatz 7 wird Satz 5 aufgehoben.
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 385), wird wie folgt geändert: „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für
versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der
1. § 7 wird wie folgt geändert: Maßgabe, daß für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 eine Jahresmeldung nicht zu er-
a) In Absatz 1a werden in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2 statten ist.“
jeweils die Wörter „ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18)“ durch die Wörter „630 Deut-
sche Mark“ ersetzt. 5. § 28b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 102 bis 104“
durch die Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.
„Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2
Satz 2 des Sechsten Buches auf die Versiche- b) In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Beitrags-
rungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als ver- gruppen“ die Wörter „Personen- und“ eingefügt.
sicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des c) In Satz 3 wird die Angabe „bis 104“ durch die An-
Satzes 1 Nr. 1.“ gabe „und 103“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 389
6. In § 28h wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange- Artikel 2
fügt: Änderung des
„(6) Stellen die Einzugsstellen oder die Träger der Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Rentenversicherung fest, daß eine Beschäftigung Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
infolge einer Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 und Artikel 2 des
versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird
diese Beschäftigung mit Namen, Geburtsdatum und wie folgt geändert:
Anschrift des Beschäftigten und Namen und Anschrift
des Arbeitgebers dem für den Beschäftigten örtlich 1. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
zuständigen Finanzamt mit. Werden Mitteilungen auf
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch „Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügi-
Datenübertragung übermittelt, kann die jeweilige gen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1
oberste Landesfinanzbehörde des für den Beschäf- des Vierten Buches werden geringfügige Beschäfti-
gungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht
tigten örtlich zuständigen Finanzamts eine andere
zusammengerechnet.“
Landesfinanzbehörde als Empfänger der Mitteilungen
bestimmen.“
2. § 346 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
7. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „des „1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäf-
Endes von deren Beschäftigung“ die Wörter „sowie tigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 630 Deut-
eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfü- sche Mark nicht übersteigt,“.
gigen Beschäftigung“ eingefügt.
3. In § 347 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die An-
8. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „ , über die gabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
Meldungen für geringfügig Beschäftigte (§ 104)“ ge-
strichen.
Artikel 3
9. In § 102 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „oder § 104“ Änderung des
gestrichen. Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
10. In § 103 Abs. 3 wird die Angabe „oder § 104“ gestri- kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
chen. zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
11. § 104 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
12. § 105 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe
„(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer
löscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei
nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn
gespeicherten Meldungen nach § 104 in der am
diese Versicherungspflicht begründet.“
31. März 1999 geltenden Fassung.“
2. In § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „aus
13. In § 106 werden die Nummern 2 und 8 aufgehoben einem Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter
und das Komma am Ende der Nummer 7 durch einen „aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsver-
Punkt ersetzt. hältnis“ ersetzt.
14. § 107 wird wie folgt geändert: 3. In § 249 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 102 „1. für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Be-
bis 104“ durch die Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt. schäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt
630 Deutsche Mark nicht übersteigt,“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „den §§ 103 und 104“
durch die Angabe „§ 103“ ersetzt.
4. Nach § 249a wird folgender § 249b eingefügt:
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 102 bis 104“ „§ 249b
durch die Angabe „§§ 102 und 103“ ersetzt.
Beitrag des Arbeitgebers
bei geringfügiger Beschäftigung
15. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8
a) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 28a Abs. 1
Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die
bis 4“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4 und 9“
in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht
ersetzt und die Wörter „oder § 104 Abs. 1 Satz 1
versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von
oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit einer
10 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäf-
Rechtsverordnung nach § 106 Nr. 2“ gestrichen.
tigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gel-
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 106 Nr. 3, 5, 7 ten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie
oder 8“ durch die Angabe „§ 106 Nr. 3, 5 oder 7“ § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten
ersetzt. Buches entsprechend.“
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
5. § 266 Abs. 7 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit
„9. die Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrags verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung
nach § 249b auch abweichend von Absatz 2 bis 6.“ für die Zukunft und bei mehreren geringfügi-
gen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt
6. Dem § 309 wird nach Absatz 5 folgender Absatz an- werden und ist für die Dauer der Beschäftigun-
gefügt: gen bindend.“
„(6) Die für die Familienversicherung maßgebliche cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „ein Sieb-
Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 beträgt min- tel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „auf
destens 630 Deutsche Mark.“ den Monat bezogen 630 Deutsche Mark“ er-
setzt.
7. In § 313 wird Absatz 6 aufgehoben. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
Artikel 4 „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 5. In § 43 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „oder nur unter
1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-
fügig“ gestrichen.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel
a) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefaßt:
der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
„§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsaus- „monatlich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.
gleich und Zuschläge an Entgeltpunkten für
Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungs- 7. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „oder nur unter
freier Beschäftigung“. Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-
b) Nach der Angabe zu § 76a wird eingefügt: fügig“ gestrichen.
„§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeits-
entgelt aus geringfügiger versicherungsfreier 8. § 52 wird wie folgt geändert:
Beschäftigung“. a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
sorgungsausgleich“ die Wörter „und Zuschläge
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus gering-
„Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 fügiger versicherungsfreier Beschäftigung“ ange-
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten fügt.
nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und folgender
Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.“ Absatz wird angefügt:
3. § 5 wird wie folgt geändert: „(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Ar-
beitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Beschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich
„Versicherungsfrei sind Personen, die ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten
durch die Zahl 0,0625 geteilt wird. Die Anrechnung
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate einer
Viertes Buch), geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“
(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige 9. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Pflegetätigkeit
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständi- Komma ersetzt.
gen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Altersversor-
Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzu-
gung“ das Wort „und“ eingefügt.
wenden, daß eine Zusammenrechnung mit
einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder c) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit
„6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent-
nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig
gelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-
ist.“
schäftigung“.
bb) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäf- 10. In § 71 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder nur
tigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens ge-
die durch schriftliche Erklärung gegenüber ringfügig“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 391
11. Nach § 76a wird eingefügt: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 76b „Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, daß
Zuschläge an Entgeltpunkten für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen
für Arbeitsentgelt aus gering- nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches gemeldet
fügiger versicherungsfreier Beschäftigung oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vier-
ten Buches überschritten sind, überprüft er unver-
(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche- züglich diese Beschäftigungsverhältnisse.“
rungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber
einen Beitragsanteil (§ 172 Abs. 3) getragen hat, wer- 17. In § 162 Nr. 5 werden die Wörter „ein Siebtel der Be-
den Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. zugsgröße“ durch die Wörter „monatlich 630 Deut-
(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden er- sche Mark“ ersetzt.
mittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflich-
tig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungs- 18. Dem § 163 wird folgender Absatz 8 angefügt:
pflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (An- „(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Be-
lage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem schäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung
Verhältnis vervielfältigt wird, das dem Beitragsanteil in versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2
Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts und Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt,
Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalen- mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 300 Deut-
derjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende sche Mark.“
Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag
zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig
19. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein
bestimmt ist.
Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „monat-
(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die lich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.
§§ 75 und 124 entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die 20. In § 166 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus einem
Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter „aus
1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis“
2. als Versorgungsbezieher, ersetzt.
3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
21. § 167 wird wie folgt gefaßt:
4. wegen einer Beitragserstattung
„§ 167
versicherungsfrei sind.“
Freiwillig Versicherte
12. In § 96a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt
der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „630 für freiwillig Versicherte monatlich 630 Deutsche
Deutsche Mark“ ersetzt. Mark.“
13. In § 100 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „oder nur 22. § 168 wird wie folgt geändert:
unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens ge- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
ringfügig“ gestrichen.
„1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt be-
schäftigt werden, von den Versicherten und
14. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Arbeitgebern, wenn Versicherte, die zu ihrer
Komma ersetzt. Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeits-
b) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen und nach entgelt erhalten, das auf den Monat bezogen
dem Wort „Alters“ das Wort „und“ eingefügt. 630 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder
wenn Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr
c) Nach Nummer 5 wird angefügt: im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
„6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent- freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges
gelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be- ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
schäftigung.“ Förderung eines freiwilligen ökologischen Jah-
res leisten,“.
15. In § 141 Abs. 1 werden in Nummer 7 das Wort „oder“ b) Nach Absatz 1 Nr. 1a wird folgende Nummer 1b
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 das Wort eingefügt:
„oder“ und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 ein-
„1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt ge-
gefügt:
ringfügig versicherungspflichtig beschäftigt
„9. einer geringfügigen Beschäftigung“. werden, von den Arbeitgebern in Höhe des
Betrages, der 12 vom Hundert des der Be-
16. § 149 wird wie folgt geändert: schäftigung zugrundeliegenden Arbeitsent-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „Prüfun- gelts entspricht, im übrigen vom Versicher-
gen“ die Wörter „die Feststellung der Versiche- ten,“.
rungs- oder Beitragspflicht und für“ eingefügt. c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
23. In § 169 Nr. 3 werden die Wörter „jedoch von den 30. § 279b wird wie folgt gefaßt:
Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkom- „§ 279b
men ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht
übersteigt,“ gestrichen. Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte
Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen
24. § 170 wird wie folgt geändert:
Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitrags-
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter bemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindest-
„das der Leistung zugrundeliegende monatliche bemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbe-
Arbeitsentgelt ein Siebtel der Bezugsgröße“ durch messungsgrenze. § 228a gilt nicht.“
die Wörter „die Bezieher der Leistung zur Berufs-
ausbildung beschäftigt sind und das der Leistung 31. § 279c wird wie folgt geändert:
zugrundeliegende Arbeitsentgelt auf den Monat
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
bezogen 630 Deutsche Mark“ ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
sätze 1 und 2.
25. § 172 wird wie folgt geändert: 32. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Monat
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, minde-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auf“
stens 400 Deutsche Mark“ durch die Wörter „monat-
die Wörter „versicherungsfrei geringfügig Be-
lich 630 Deutsche Mark“ und die Wörter „dieser
schäftigte und“ eingefügt und Satz 3 gestrichen.
Beträge“ durch die Wörter „dieses Betrags“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
Artikel 5
„(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes
Änderung des
Buch, die in dieser Beschäftigung versicherungs-
Rentenreformgesetzes 1999
frei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. De-
tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in zember 1997 (BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch
Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts, Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten wird wie folgt geändert:
versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für
Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei 1. In Nummer 13 Buchstabe b werden in § 34 Abs. 3 Nr. 1
sind. die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“
durch die Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gel-
ten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des 2. In Nummer 19 wird § 43 wie folgt geändert:
Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „ein
Buches entsprechend.“ Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
Wörter „monatlich 630 Deutsche Mark“ und die
Wörter „bis zur Höhe eines Siebtels der monat-
26. § 228a wird wie folgt geändert: lichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „in Höhe von
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. 630 Deutsche Mark“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder nur
unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
aa) In Satz 1 wird die Textstelle „1. an die Be- geringfügig“ gestrichen.
zugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für
das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]), 2.“ 3. In Nummer 51 werden in § 95 Abs. 4 Satz 1 die Wörter
gestrichen. „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
bb) In Satz 2 werden die Worte „bei der Hinzuver- Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
dienstgrenze die Bezugsgröße und“ gestri-
chen. 4. In Nummer 127 wird § 313 wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „ein
27. In § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
geringfügig“ gestrichen. b) Absatz 9 wird gestrichen.
28. In § 254d Abs. 1 wird in Nummer 4 nach dem Wort Artikel 6
„danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ einge- Änderung des Gesetzes über
fügt. die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. In § 256a Abs. 2 wird in Satz 1 nach dem Wort 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Arti-
„danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ einge- kel 5 § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
fügt. S. 3843), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 393
1. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Textstelle „oder nur unter 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfü- ändert:
gig“ gestrichen.
1. In § 3 wird nach Nummer 38 folgende Nummer 39 ein-
2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. gefügt:
„39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Be-
schäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Artikel 7
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der
Änderung des Nachweisgesetzes Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b
Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftig-
geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. Juni 1998 te) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei
(BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert: geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Summe der anderen Einkünfte des Arbeitneh-
mers nicht positiv ist;“.
„§ 1
Anwendungsbereich 2. In § 39a wird die Paragraphenüberschrift in „Freibe-
trag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“ geän-
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dert und folgender Absatz 6 angefügt:
daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höch-
stens einem Monat eingestellt werden.“ „(6) Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das
Finanzamt, daß der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei
auszuzahlen hat. Absatz 2 Satz 3 und 7 sowie Ab-
„Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäfti- sätze 4 und 5 gelten sinngemäß.“
gung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzu- 3. In § 39b wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-
nehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen fügt:
Rentenversicherung die Stellung eines versicherungs-
pflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er „(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialge- darf der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei
setzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 39a
Abs. 6 vorliegt.“
gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.“
4. In § 39c wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 einge-
Artikel 8 fügt:
Änderung des Altersteilzeitgesetzes „(5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwen-
den.“
§ 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. § 39d wird wie folgt geändert:
6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 39a Abs. 6 ist anzuwenden.“
1. In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Lohnersatz-
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Zitat „§ 39b Abs. 2
leistung“ durch das Wort „Entgeltersatzleistung“ er-
bis 6“ durch das Zitat „§ 39b Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
setzt und Satz 2 gestrichen.
6. § 40a wird wie folgt geändert:
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
„Eine Beschäftigung in geringem Umfang und
gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn
Artikel 9 bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeitslohn
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 630 Deutsche Mark oder bei kürzeren Lohnzah-
lungszeiträumen wöchentlich 147 Deutsche Mark
In § 117 Abs. 2a Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigt.“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert „1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn wäh-
worden ist, werden die Wörter „der Datei der geringfügig rend der Beschäftigungsdauer durchschnitt-
Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialge- lich je Arbeitsstunde 22 Deutsche Mark über-
setzbuch),“ gestrichen. steigt,“.
7. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 10
„In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug
Änderung des Einkommensteuergesetzes
erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- aus einer entsprechenden Bescheinigung oder aus
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt der Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 zu überneh-
geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom men.“
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
8. § 41b Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „versicherungs-
a) In Satz 2 werden in Nummer 6 am Ende ein pflichtigen“ gestrichen.
Komma und folgende Nummer 7 angefügt:
2. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:
„7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3
Nr. 39“. „(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger
b) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz angefügt: Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetz-
buch entsprechend.“
„Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf besonde-
rem Vordruck erteilt, so ist die Bescheinigung nach
Satz 2 Nr. 1, 5 bis 7 auf diesem Vordruck einzutra- Artikel 13
gen; die Sätze 4 und 5 sind anzuwenden.“
Änderung der KSVG-
Beitragsüberwachungsverordnung
9. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt: In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
„(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheini- nung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972) werden die
gung nach § 39a Abs. 6 ausgestellt worden und ist die Angaben „§ 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2, nach den
Summe seiner anderen Einkünfte positiv, so ist eine §§ 102 bis 104“ durch die Angaben „§ 28a Abs. 1 Nr. 1
Veranlagung durchzuführen.“ und 2, Abs. 2 und 9, nach den §§ 102 und 103“ ersetzt.
10. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Artikel 14
„c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
Änderung der Datenerfassungs-
die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 und 6
und -übermittlungsverordnung
vorgesehenen Anträge sowie die Bescheinigung
nach § 39a Abs. 6,“. Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343) wird wie folgt ge-
11. In § 52 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein- ändert:
gefügt:
„(2b) Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veran- 1. In § 1 wird die Angabe „und 102 bis 104“ durch die
lagungszeitraum 1999 bleibt versicherungsfreies Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.
Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches So- 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zialgesetzbuch außer Ansatz.“
„(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des
Artikel 11 Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung
innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.“
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
3. § 13 wird wie folgt gefaßt:
§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom „§ 13
18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2860), wird wie folgt geändert: Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäfti-
gung gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 und die §§ 6
1. In Nummer 1 wird in Buchstabe b das Semikolon durch bis 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen
ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c ange- Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten
fügt: Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die
§§ 9 bis 11 entsprechend.“
„c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des
Gesetzes in Betracht kommt;“.
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
2. In Nummer 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein „(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn
Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen
„c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende
Gesetzes in Betracht kommt.“. Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das bei-
tragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die
Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den
Artikel 12 Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Ar-
beitgebers enthalten.“
Änderung des KVLG 1989
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 20 des „(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsan-
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird gehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu
wie folgt geändert: melden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 395
6. § 33 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 16
„Dies gilt nicht für Sofort- und Kontrollmeldungen.“ Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
7. § 36 wird wie folgt geändert: In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträ- (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden nach dem
ger führt eine maschinelle Stammsatzdatei.“ Wort „zusammenzuzählen“ die Wörter „und um den
Arbeitgeberbeitrag nach § 249b des Fünften Buches
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Konto des
Sozialgesetzbuch zu verringern“ angefügt.
Versicherten“ durch das Wort „Versicherungs-
konto“ ersetzt.
Artikel 17
Rückkehr zum
Artikel 15 einheitlichen Verordnungsrang
Änderung der Beitragseinzugs- Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der
und Meldevergütungsverordnung dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
Dem § 2 Abs. 1 der Beitragseinzugs- und Meldever- verordnung geändert werden.
gütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915)
werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 18
„Für die Vergütung durch die Träger der Rentenversiche-
Bericht der Bundesregierung
rung gelten Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz- Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden
buch als Anmeldungen nach Satz 1 Nr. 3. Für die Vergü- Körperschaften bis zum 31. März 2003 über die Auswir-
tung durch die Bundesanstalt für Arbeit gelten Beiträge kungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt, die Sozial-
nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und versicherung und die öffentlichen Finanzen und gibt gege-
§ 172 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch benenfalls Vorschläge für seine Weiterentwicklung ab.
nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie in
den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Artikel 19
Sozialgesetzbuch die Anmeldungen als Anmeldungen
für geringfügig Beschäftigte und die Beiträge nicht als Inkrafttreten
Gesamtsozialversicherungsbeiträge.“ Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Für d en B und esm inist er d er Finanzen
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
Gesetz
zur Änderung der Berücksichtigung
von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht
(Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz – EEÄndG)
Vom 24. März 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündi-
gung maßgebend gewesen wäre.
Artikel 1 Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlas-
sungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat der
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der
595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abge-
24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: goltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für
den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, un-
mittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a
a) Die Angabe „§ 140 Anrechnung von Entlassungs- Abs. 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben un-
entschädigungen auf das Arbeitslosengeld“ wird berücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge
durch die Angabe „§ 140 (aufgehoben)“ ersetzt. des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versor-
b) Nach der Angabe „§ 143 Ruhen des Anspruchs bei gungseinrichtung.
Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung“ wird die (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Ab-
Angabe „§ 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlas- satz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag
sungsentschädigung“ eingefügt. hinaus,
c) Vor der Angabe „§ 148 Erstattungspflicht bei Kon- 1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des
kurrenzklausel“ wird die Angabe „§ 147a Erstat- während der letzten Beschäftigungszeit kalender-
tungspflicht des Arbeitgebers“ eingefügt. täglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in
d) Die Angabe „§ 423 Arbeitslosengeld“ wird durch die Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu
Angabe „§ 423 (aufgehoben)“ ersetzt. berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als
Arbeitsentgelt verdient hätte,
2. § 140 wird aufgehoben. 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befri-
stung, die unabhängig von der Vereinbarung über
3. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestan-
den hat, geendet hätte oder
„§ 143a
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus
Ruhen des
wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündi-
Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
gungsfrist hätte kündigen können.
(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Der nach Satz 2 Nr.1 zu berücksichtigende Anteil der
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für
oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben
erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeits- Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebens-
verhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kün- jahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-
digungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist jahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als
beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeits- fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berück-
losengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an sichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Be-
bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Ein- schäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens
haltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Ent-
mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeits- geltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen;
verhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer § 130 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 Nr. 1 gelten entspre-
solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung chend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit,
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis so-
ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch wie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer
den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei Betracht.
1. zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungs- (3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Be-
frist von 18 Monaten, schäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des
2. zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung
der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kün- erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1
digung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, und 2 entprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 397
(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschä- 5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses be-
digung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten rechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem
Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosen- Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
geld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,
Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlas- 6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in
sungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre
befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen beschäftigt war, um mehr als drei Prozent innerhalb
Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengel- eines Jahres vermindert und unter den in diesem
des dieses insoweit zu erstatten.“ Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil
der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet
4. Vor § 148 wird folgender § 147a eingefügt: haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der
Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn
„§ 147a des Jahreszeitraumes entspricht. Vermindert sich
Erstattungspflicht des Arbeitgebers die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um
mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der An-
(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose inner-
teil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminde-
halb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeits-
rung der Zahl der Arbeitnehmer nicht überschritten
losigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist
werden darf. Rechnerische Bruchteile werden auf-
bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Ver-
gerundet. Wird der gerundete Anteil überschritten,
sicherungspflichtverhältnis gestanden hat, erstattet
ist in allen Fällen eine Einzelfallentscheidung erfor-
der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld
derlich,
für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des
Arbeitslosen, längstens für 24 Monate. Die Erstat- 7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen
tungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis drastischen Personalabbaus von mindestens 20 Pro-
vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen zent aus dem Betrieb, in dem er zuletzt mindestens
beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraus- zwei Jahre beschäftigt war, ausgeschieden ist und
setzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ge- dieser Personalabbau für den örtlichen Arbeits-
nannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufs- markt von erheblicher Bedeutung ist.
unfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und (2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeit-
nachweist, daß geber darlegt und nachweist, daß
1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Voll- 1. in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr voraus-
endung des 57. Lebensjahres beendet worden geht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die
ist: der Arbeitslose innerhalb der letzten 18 Jahre Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstat-
vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach tungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind,
§ 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, ins- oder
gesamt weniger als 15 Jahre
2. die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung
b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fort-
innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag der bestand des Unternehmens oder die nach Durch-
Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die führung des Personalabbaus verbleibenden Ar-
Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger beitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum
als zehn Jahre Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat; fachkundigen Stelle erforderlich.
Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeitgebern in (3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß er
Gebiet bleiben unberücksichtigt,
1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer aus- 2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
schäftigten beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt, um
Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel im
der Maßgabe, daß das Kalenderjahr maßgebend Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minderung
ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 entspre-
Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungs- chend.
pflicht erfüllt sind, (4) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslo-
3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündi- sengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden
gung beendet und weder eine Abfindung noch eine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversiche-
Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der rung ein.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder (5) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
zu beanspruchen hat, Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäfti-
4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte gungszeiten als ein Arbeitgeber. Die Erstattungspflicht
Kündigung beendet hat; § 7 des Kündigungs- richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeit-
schutzgesetzes findet keine Anwendung; das Ar- nehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden
beitsamt ist an eine rechtskräftige Entscheidung hat.
des Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung (6) Das Arbeitsamt berät den Arbeitgeber auf Ver-
einer Kündigung gebunden, langen über Voraussetzungen und Umfang der Erstat-
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
tungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers entschei- 1. April 1997 bis 31. März 1999 entstanden ist, die Vor-
det das Arbeitsamt im voraus, ob die Voraussetzungen schrift des § 115a des Arbeitsförderungsgesetzes in der
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfüllt sind. bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder
(7) Der Arbeitslose ist auf Verlangen des Arbeits- des § 140 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fas-
amtes verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich beim sung angewendet worden, so ist auf Antrag des Arbeit-
Arbeitsamt persönlich zu melden oder sich einer ärzt- nehmers über den Anspruch insoweit rückwirkend neu
lichen oder psychologischen Untersuchung zu unter- zu entscheiden. Dabei ist anstelle des § 115a des Ar-
ziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des beitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt. 1997 geltenden Fassung oder des § 140 in der bis zum
Voraussetzung für das Verlangen des Arbeitsamtes ist, 31. März 1999 geltenden Fassung § 143a in der ab
daß dem Arbeitsamt Umstände in der Person des dem 1. April 1999 geltenden Fassung anzuwenden.“
Arbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder
den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung 9. § 431 wird wie folgt geändert:
sind. Die §§ 65 und 65a des Ersten Buches gelten ent- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
sprechend.“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
5. In § 198 Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter „mit Ausnahme „Soweit in diesen Fällen eine Erstattungspflicht für
der Vorschrift über die Anrechnung von Entlassungs- Zeiten nach dem 31. Dezember 1997 besteht, ver-
entschädigungen“ gestrichen. längert sich der Erstattungszeitraum für jeweils
sechs Tage um einen Tag.“
6. § 329 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- „(2) Die Anwendung des § 147a in der ab dem
strichen. 1. April 1999 geltenden Fassung ist ausgeschlos-
sen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
b) Absatz 2 wird aufgehoben. dem 1. April 1999 entstanden ist oder das Arbeits-
verhältnis vor dem 10. Februar 1999 gekündigt oder
7. § 423 wird aufgehoben. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem
Tag vereinbart worden ist.“
8. § 427 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) § 242x Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgeset- Artikel 2
zes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fas-
sung ist weiterhin anzuwenden, soweit es um die Inkrafttreten
Anwendung des § 106 des Arbeitsförderungsgesetzes Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 9
in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung geht. Buchstabe b mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft. Arti-
Insofern ist § 127 nicht anzuwenden. Ist auf einen kel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Anspruch auf Arbeitslosengeld, der in der Zeit vom 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 399
Verordnung
zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung
Vom 19. März 1999
Auf Grund des § 127 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
§1
(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz im Sinne des § 29 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung sind
1. der Bundesminister des Innern,
2. die Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,
der Leiter der Grenzschutzdirektion,
der Leiter der Grenzschutzschule und der Abteilung Bundesgrenzschutz der
Fachhochschule des Bundes,
3. die Leiter der Bundesgrenzschutzämter,
die Führer der Bundesgrenzschutzabteilungen,
die Leiter der Ausbildungs- und Fortbildungszentren,
die Führer der Bundesgrenzschutzfliegerstaffeln,
der Führer der Bundesgrenzschutzfliegergruppe,
der Führer der Grenzschutzgruppe 9,
der Leiter der Zentralstelle für Information und Kommunikation im Bundes-
grenzschutz,
der Leiter Studienorganisation bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-
liche Verwaltung – Abteilung BGS,
4. die Leiter der Bundesgrenzschutzinspektionen,
die Führer der Hundertschaften,
die Leiter der Informations- und Kommunikations-Aufklärungsdienste,
die Einheitsführer der Unterstützungseinheiten,
der Leiter der Bundesgrenzschutz-Sportschule Bad Endorf.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinar-
ordnung sind die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Vorgesetzten.
§2
Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des
Innern im Sinne des § 29 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung ist der Bundes-
minister des Innern.
§3
Dienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne
des § 29 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung sind der Bundesminister des
Innern und der Präsident des Bundeskriminalamtes.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung vom 18. März 1968
(BGBl. I S. 233) außer Kraft.
Bonn, den 19. März 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Durchführung der Bundes-
disziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz
Vom 19. März 1999
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 29 Abs. 4 der Bundesdisziplinar-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750,
984) ordne ich an:
I.
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung
genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zuläs-
sigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127
der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbu-
ßen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.
II.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Ein-
leitungsbehörden übertragen.
III.
Diese Anordnung tritt am 30. März 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenz-
schutz vom 17. September 1979 (BGBl. I S. 1591) außer Kraft.
Bonn, den 19. März 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily