322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 16. März 1999
Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), das durch Gesetz vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des Beam-
tenversorgungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3858),
2. den mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 des Geset-
zes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),
3. den teils mit Wirkung vom 1. Mai 1995 und teils am 1. Januar 1996 in Kraft
getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942),
4. den teils mit Wirkung vom 1. März 1997 und teils am 1. Juli 1997 in Kraft ge-
tretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 6 des Geset-
zes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
6. den Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes, der teils mit Wirkung vom
1. Juli 1997 und teils am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist sowie auf Grund
einer Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3834) teils am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeit-
punkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist,
7. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) und
8. den Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), der am
1. Januar 2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein
Gesetz ein anderes geregelt ist.
Bonn, den 16. März 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 323
Gesetz
über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf
Lebenszeit und auf Probe
Allgemeine Vorschriften
§ 27 Beginn der Zahlungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 28 Witwerversorgung
§ 2 Arten der Versorgung
§ 3 Regelung durch Gesetz Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit
Abschnitt II
§ 29 Zahlung der Bezüge
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts Abschnitt V
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Unfallfürsorge
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 30 Allgemeines
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 31 Dienstunfall
§ 31a Erkrankungen und Unfälle im Ausland
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangen- dungen
schaft und vergleichbare Zeiten
§ 33 Heilverfahren
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent-
lichen Dienst § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 35 Unfallausgleich
§ 11 Sonstige Zeiten
§ 36 Unfallruhegehalt
§ 12 Ausbildungszeiten
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere
§ 12b Zeiten im Beitrittsgebiet Ruhestandsbeamte
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Verwendung § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 14 Höhe des Ruhegehalts § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebens- § 43 Einmalige Unfallentschädigung
zeit und auf Probe § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
Abschnitt III
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Hinterbliebenenversorgung § 46a Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im
§ 16 Allgemeines Ausland
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
Abschnitt VI
§ 18 Sterbegeld
Übergangsgeld, Ausgleich
§ 19 Witwengeld
§ 47 Übergangsgeld
§ 20 Höhe des Witwengeldes
§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
§ 21 Witwenabfindung § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Wit-
wen und frühere Ehefrauen Abschnitt VII
§ 23 Waisengeld Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Höhe des Waisengeldes § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und § 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonder-
Unterhaltsbeiträgen zuwendung
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§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurück- Abschnitt XII
behaltungsrecht
Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht
§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 77 Zeiten eines Wartestandes
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Er-
werbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und
Ruhegehaltssätze
§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen eines Wahl-
beamten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen § 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 80 Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Her-
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ren- kunftsland
ten
§ 81 Amtlose und andere Zeiten
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-
sorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher § 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Ge-
Verwendung wahrsam
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Eheschei- § 83 Gebietsbestimmung
dung
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge Abschnitt XIII
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
erneuten Berufung
§ 85 Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhan-
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung dene Beamte
§ 62 Anzeigepflicht § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem
§ 63 Anwendungsbereich 31. Dezember 1991
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt VIII § 87 Unfallfürsorge
Sondervorschriften § 88 Abfindung
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung § 89 Übergangsgeld
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-
sorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher
Abschnitt IX Verwendung
Versorgung besonderer Beamtengruppen § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und
§ 66 Beamte auf Zeit Lektoren
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche Abschnitt XIV
und Künstlerische Assistenten Änderung von Bundesrecht
§ 68 Ehrenbeamte §§ 92
bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger Abschnitt XV
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am Schlußvorschriften
1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 105 Außerkrafttreten
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewillig- § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
te Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle und Zuständigkeitsregelungen
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 ein- § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der
getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 Einheit Deutschlands
vorhandene Beamte § 107b Verteilung der Versorgungslasten
§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Beru-
Abschnitt XI fung von Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhe-
Anpassung der Versorgungsbezüge stand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im
Beitrittsgebiet
§ 70 Allgemeine Anpassung
§ 108 (weggefallen)
§§ 71
bis 76 (weggefallen) § 109 (Inkrafttreten)
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Abschnitt I Abschnitt II
Allgemeine Vorschriften Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§1 §4
Geltungsbereich Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbe- (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
amten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten hat oder
und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä-
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus-
Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen
Richter des Bundes und der Länder. hat, dienstunfähig geworden ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksich-
tigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetz-
licher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10
§2
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
Arten der Versorgung sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der
(1) Versorgungsbezüge sind Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
zurückgelegt hat.
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem
2. Hinterbliebenenversorgung, Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bun-
3. Bezüge bei Verschollenheit, desbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die
Dienstbezüge gewährt werden.
4. Unfallfürsorge,
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-
5. Übergangsgeld, haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, Dienstzeit berechnet.
7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
§5
8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
9. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
10. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.
1. das Grundgehalt oder die diesem entsprechenden
(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche Sonder-
Dienstbezüge,
zuwendung und der Kindererziehungszuschlag.
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
§3 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
Regelung durch Gesetz ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebe- die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zu-
nen wird durch Gesetz geregelt. letzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2
nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeit-
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die
beschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Frei-
dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste-
stellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die
hende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähi-
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem
gen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei einge-
Zweck abgeschlossen werden.
schränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes
weder ganz noch teilweise verzichtet werden. oder entsprechendem Landesrecht.
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(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund 6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-
eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand lust der Dienstbezüge,
getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe
ist.
nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in
den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
erreichen können. ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Alters-
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand
teilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner
sprechendem Landesrecht sind zu neun Zehnteln der
Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er
regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. War der Beam-
die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleich-
te insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5
wertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht
Abs. 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenver-
mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig
hältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der
nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der
dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen
Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die ober-
Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht,
ste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das
die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 4 gilt
Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit
nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu
der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähi-
einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Zeiten der ein-
gen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen
geschränkten Verwendung eines Beamten wegen
Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeam-
fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-
tengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur
men. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb
zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der
dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, min-
bezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wor-
destens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
den ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der
Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entschei-
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei dung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes be-
Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo- zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
gen hat, in den Ruhestand getreten ist. worden ist,
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider-
höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und ruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine
diese Bezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, wird, Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf
sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,
verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt
Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den werden kann,
höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf
Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit Antrag des Beamten beendet worden ist,
berechnet. Absatz 4 gilt entsprechend. Das Ruhegehalt
darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letz- a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes
ten Amtes nicht übersteigen. der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem
Dienst drohte oder
§6 b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer
drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzu-
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit kommen.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;
vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält- die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
nis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit
Dies gilt nicht für die Zeit stehen gleich
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur 2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mit-
nebenbei beansprucht, glied der Bundesregierung oder einer Landesregie-
rung,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe-
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentari-
rechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach
schen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes-
§ 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-
chende Voraussetzungen vorliegen,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt 4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte
schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentli- Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwen-
chen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, dung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 327
§7 einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent-
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um
sprechend.
die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent- § 10
geltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufs- Zeiten im privatrechtlichen
soldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-
Versorgungsanspruch zu erlangen,
sichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurück- des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
gelegt hat. Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende
Satz 2 Nr. 7. Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner
Ernennung geführt hat:
§8 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Beamten obliegenden oder später einem Beamten
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten
handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach-
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationa- lichen Tätigkeit.
len Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokrati-
schen Republik, der früheren Wehrmacht, im früheren Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun-
gestanden hat oder gen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten
Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär- abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-
anwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits- gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden
dienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen
herrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist. Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entspre- berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch-
chend. lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§9 § 11
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Sonstige Zeiten
Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam-
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres tenverhältnis
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts-
oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder berechtigung nur Gebühren bezieht, oder
2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
Zusammenhang mit den Kriegsereignissen minde- gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140
stens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-
oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem öffentlichen Schuldienst oder
Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-
Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember
destages oder der Landtage oder kommunaler Ver-
1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
tretungskörperschaften oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-
Folge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von
der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan- Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder
genschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams ihren Landesverbänden
(Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits-
unfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. tätig gewesen ist oder
(2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Voll- 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in gestanden hat oder
das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-
Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere
ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre- Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige
chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes
die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in bilden, oder
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs- Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig
helfergesetzes tätig gewesen ist, sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer- sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Warte-
den, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 zeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ren-
jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht tenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti-
über zehn Jahre hinaus. kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
§ 12 Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Ab-
satz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten
Ausbildungszeiten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie- § 13
benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti- Zurechnungszeit und Zeit
sche Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü- gesundheitsschädigender Verwendung
fungszeit),
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis
ist, zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer- Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschrif-
den, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung ten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen
allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil- Dienstzeit zu einem Drittel*) hinzugerechnet (Zurech-
dung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. nungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundesbeam-
tengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatz- erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird
dienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde
Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätig- gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die
keit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden
einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr- zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 6 Abs. 1
nehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 4 gilt entsprechend.
entsprechend.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern,
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-
von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung
begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso- des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten
weit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten,
nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten
wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie- öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente,
ben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner-
bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das glei- kannt worden ist.
che für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als
mindestens vorgeschrieben werden müssen. auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend.
§ 14
§ 12a Höhe des Ruhegehalts
Nicht zu berücksichtigende Zeiten (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-
fähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähi-
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer- gen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens fünf-
den, sind nicht ruhegehaltfähig. undsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei
Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um
eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest ver-
§ 12b bleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen
Zeiten im Beitrittsgebiet Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
§§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Satz 2 gilt entsprechend.
Zeiten nach den §§ 11, 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2, die der *) Gemäß Artikel 6 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3
Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1
zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert
worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 13 Abs. 1 Satz 1 die Worte
Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit „einem Drittel“ durch die Worte „zwei Dritteln“ersetzt, soweit nicht bis zu
für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 329
(2) (weggefallen) Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für
die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert
drei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-
für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
fünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 42 Abs. 4 Satz 1
gruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden
in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhe-
landesrechtlichen Vorschriften in den Ruhestand versetzt
gehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem
wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.*)
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). § 14a
An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn
dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete
Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der
Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten
Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er
bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt
ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von
Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-
Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur lichen Rentenversicherung erfüllt hat,
das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein 2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bun-
Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand desbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
getreten ist. desrecht ist oder
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestver- b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in
sorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung den Ruhestand getreten ist und das sechzigste
des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Lebensjahr vollendet hat,
Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des
Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und 3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch
der Mindestversorgung; in den von § 85 erfaßten Fällen nicht erreicht hat und
gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die
als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-
sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben schnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Ver- der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
sorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Min- Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.
destversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt minde- (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins
stens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unter- vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je
schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit
entsprechend für Witwen und Waisen. (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-
zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge-
Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, legt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt
die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf sieb-
zig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des
*) § 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a in Verbindung mit Arti- § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung
kel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
(BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in folgen-
der Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats
anderes geregelt ist: weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzig-
„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes ste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der
Jahr, um das der Beamte Ruhestandsbeamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr
vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-
entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den der Rente, oder
Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand ver- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht
setzt wird, mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall
beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhe- 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages
gehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor
der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende Alters- § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
grenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des
dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Voll- (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt
wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ende des
Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das fünfundsechzigste des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die
Lebensjahr vollendet.“ Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
§ 15 4. Witwenabfindung,
Unterhaltsbeitrag für entlassene 5. Waisengeld,
Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
6. Unterhaltsbeiträge,
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung
7. Witwerversorgung.
einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach
§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre- § 17
chendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Bezüge für den Sterbemonat
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt
werden. (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-
standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt
wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwands-
Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des entschädigung.
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landes-
recht). (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile
der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die
§ 15a Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterblie-
benen gezahlt werden.
Beamte auf Probe
und auf Zeit in leitender Funktion
§ 18
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und
Sterbegeld
auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechts-
rahmengesetzes und nach § 24a des Bundesbeamten- (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder
gesetzes keine Anwendung. eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal-
ten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf
Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des
Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versor-
Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge
gung; die Dienstunfallversorgung bleibt hiervon unberührt.
des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinder-
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten zuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zah-
Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenver- len; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1
hältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestands-
Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen beamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbe-
Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit monat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle
oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unter-
eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhege- § 50 Abs. 1.
haltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1
Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt nach
nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu
§ 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens
gewähren
fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf
Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der
Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher
gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen
Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbe-
sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beam-
ne ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
tenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt nach
§ 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-
fünf Jahre übertragen war. heit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe
ihrer Aufwendungen.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines
Absatz 4 entsprechend. Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder
ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1
genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,
Abschnitt III Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und
wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft
Hinterbliebenenversorgung der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster
Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
§ 16 Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter-
haltsbeitrag tritt.
Allgemeines
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan-
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt den, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers
1. Bezüge für den Sterbemonat, die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2
maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
2. Sterbegeld,
von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld
3. Witwengeld, aufgeteilt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 331
§ 19 (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter-
haltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Wit-
Witwengeld wenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld
Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatli-
wenn chen Teilbeträgen einzubehalten.
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate
gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen § 22
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer- Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeld-
tigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck berechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaf-
fen, oder (1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern
die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teil-
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den weise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in
Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhe- Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkom-
standsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünf- men und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemesse-
undsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. nem Umfang anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen
Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen- bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf
des Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei- Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie
dung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestands-
dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war. beamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder
§ 20 eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürger-
Höhe des Witwengeldes lichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird
jedoch nur gewährt,
(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte 1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder erwerbs-
erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand unfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetz-
getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwen- buch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes
dung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) Kind erzieht oder
sind zu berücksichtigen. 2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht
Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorge- die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper-
gangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes lichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1
angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Wit-
Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um wengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf
fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes
werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel-
des hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau
Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt
Abs. 4) zurückbleiben. war.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist § 23
auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens-
§ 21 zeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines
Witwenabfindung verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer
Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf gesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben
einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder- ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bun-
verheiratung eine Witwenabfindung. desbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-
recht zugestellt war, erhalten Waisengeld.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfa-
che des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederver- (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbe-
heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- nen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhält-
und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Wit- nis durch Annahme als Kind begründet wurde und der
wengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhe-
§ 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 stand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer endet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag
Summe zu zahlen. bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
§ 24 (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22
Höhe des Waisengeldes Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des
Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwen-
dung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) § 28
sind zu berücksichtigen. Witwerversorgung
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer
zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch kei- oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer
nen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die
wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses
gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der
Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach Witwer.
dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche
Abschnitt IV
aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur
das höchste Waisengeld gezahlt. Bezüge bei Verschollenheit
§ 25 § 29
Zusammentreffen von Witwengeld, Zahlung der Bezüge
Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm
zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem
legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit
so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis anzunehmen ist.
gekürzt.
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen- bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die
geldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen- im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Wai-
geld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des fol- sengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag
genden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten
nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten. nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe
nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng-
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die stens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach
Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter- Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge
haltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewil- sind anzurechnen.
ligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vorausset-
Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichne- zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-
te Höchstgrenze nicht übersteigen. gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von
ihm zurückgefordert werden.
§ 26
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über
von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin-
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) terbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die
und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unter- Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus-
haltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt wer- stellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter
den können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vor- Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes
gesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe neu festzusetzen.
als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 21 gilt entsprechend.
Abschnitt V
§ 27 Unfallfürsorge
Beginn der Zahlungen
§ 30
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie
eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Allgemeines
Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt,
die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Wai- so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge
sengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 333
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen- Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun-
dungen (§ 32), gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst-
lich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders
2. Heilverfahren (§§ 33, 34), ausgesetzt war, angegriffen wird.
3. Unfallausgleich (§ 35), (5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentli-
chen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beur-
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), laubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43), Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), (6) Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine
gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung
8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Aus-
oder bei Dienstgeschäften im Ausland auf einen Unfall
land (§ 46a).
oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Ver-
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. schleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist
oder darauf beruht, daß der Beamte aus sonstigen mit
§ 31 dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn ent-
Dienstunfall
zogen ist.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-
des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen § 31a
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus- Erkrankungen und Unfälle im Ausland
übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum
Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienst-
Dienst gehören auch
unfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst
am Bestimmungsort, vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. zuführen sind, denen der Beamte während einer besonde-
ren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war.
Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhält-
Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner nisse. Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige
auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Härte wäre.
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-
brochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege § 32
zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretba- Erstattung von Sachschäden
rem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder- und besonderen Aufwendungen
geldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son-
lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen
stige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,
Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-
anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallver-
men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch
sicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahr-
die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
zeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar not-
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilver-
wendige Aufwand zu ersetzen.
fahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege
erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
§ 33
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienst-
lichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimm- Heilverfahren
ten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer sol- (1) Das Heilverfahren umfaßt
chen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, 1. die notwendige ärztliche Behandlung,
daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen
gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund- Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,
heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den
denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfol-
Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in gen erleichtern sollen,
Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundes- 3. die notwendige Pflege (§ 34).
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Ver-
Bundesrates. sorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Kran-
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha- kenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt wer-
den ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beam- den. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhaus-
ter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick behandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn
auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des
wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Heilerfolges notwendig ist.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen § 36
Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer
Unfallruhegehalt
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver-
letzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienst-
dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperli- unfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so
che Unversehrtheit bedeutet. erhält er Unfallruhegehalt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außerge- (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor
wöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-
sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der stand getretenen Beamten gilt § 13.*)
Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich
können auch die Kosten für die Überführung und die um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt
Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht
übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom
Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
§ 34 der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben;
§ 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, § 37
daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen Erhöhtes Unfallruhegehalt
kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in
angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-
kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-
den ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletz- Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes-
ten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag sung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der
zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhege- ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
haltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstat- übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,
tung nach Absatz 1 entfällt. wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig
geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeit-
punkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-
§ 35 unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig
Unfallausgleich vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe,
daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens
Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Lauf-
beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, bahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der
neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe
dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besol-
Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes- dungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe
versorgungsgesetzes gewährt. des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungs-
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der kör- gruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahn-
perlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben gruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen
zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Ein-
abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits satzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder
bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs entsprechend.
von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,
unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, wenn der Beamte
auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individu-
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen
ellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert
Angriff oder
wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem
Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich fest- 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne
gesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Min- des § 31 Abs. 4
destvomhundertsätze festgesetzt werden.
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in erleidet.
den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend
*) § 36 Abs. 2 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 15 Buchstabe a in Verbindung mit
gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in
folgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein
untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann Gesetz ein anderes geregelt ist:
diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. „(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung
des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur- wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungs-
laubung ohne Dienstbezüge gewährt. zeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 335
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurz- vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindest-
fristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstli- unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehalt-
chen Zusammenhang damit gewährt, wenn der Unfall auf fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse gruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37
mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
ohne daß für den Beamten die sonstigen Voraussetzun- (6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der kör-
gen des § 31a vorliegen. Die Entscheidung über wesent- perlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben
lich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr- zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades
dungslage trifft das Bundesministerium des Innern. der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beam-
(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von te verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienst-
Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste
der Feuerwehr infolge eines Unfalles im Sinne der Ab- Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen
sätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weitergewährung der übertragen.
Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen
Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam-
auch, wenn der Beamte sich des Lebenseinsatzes im ten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat
Sinne des Absatzes 1 bei Ausübung der Diensthandlung oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung
der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die § 39
vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte,
§ 38 oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,
Unterhaltsbeitrag für frühere an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten
Beamte und frühere Ruhestandsbeamte seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter,
1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den
Unfallruhegehalts (§§ 36, 37).
Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren
(§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall ver- 2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech-
ursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. tigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe-
gehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt,
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei- überwiegend durch den Verstorbenen bestritten
drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezü- wurde.
ge nach Absatz 4, (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,
zwanzig vom Hundert den der Minderung entspre- so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Ab-
chenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. schnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber unter
Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbei-
trag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unver- § 40
schuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1
Unterhaltsbeitrag für
erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34
Verwandte der aufsteigenden Linie
entsprechend.
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch
nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die
im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusam-
zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf men dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu
Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in
früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst- § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Per-
bezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge sonen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag
des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 ent- den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines
sprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine
Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem
Ermessen festzusetzen. § 41
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbei- (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der
trag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfall- frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst-
ruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst- einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-
unfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden geldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst- Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2
unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Nr. 1 ergibt.
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(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands- 3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der
beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor- Ausbildung oder
ben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag 4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muniti-
bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt onsuntersuchungspersonals während des dienstlichen
werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Umgangs mit Munition oder
Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der
Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. 5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-
schutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei
verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein-
nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht. satz oder in der Ausbildung dazu oder
(4) § 21 gilt entsprechend. 6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten
bei einem Drehflügelflugzeug
§ 42 einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Ver-
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurück-
zuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Per-
darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter- sonenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne
haltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhal- des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die
ten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige
Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze min- des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten
destens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art
stufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbenen gehören.
tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu
legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallaus- (4) (weggefallen)
gleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 (5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2
Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) blei- wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der
ben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages Unfall Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereig-
nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist,
nach § 25 außer Betracht. denen der Beamte während einer besonderen Verwen-
dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
§ 43 dungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige
Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte
Einmalige Unfallentschädigung
grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten- (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
rechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstver- § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-
hältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von ein- ten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend für andere
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge Angehörige des öffentlichen Dienstes. § 31 Abs. 6 gilt ent-
des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeit- sprechend.
punkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt
ist. (7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädi-
der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hin- gung nach den Absätzen 5 und 6, wird nur die einmalige
terbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Unfallentschädigung gewährt.
Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder § 43a
erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Schadensausgleich in besonderen Fällen
fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark.
(1) Schäden, die einem Beamten während einer beson-
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 deren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Num- Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen,
mer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins-
Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt sie- besondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
benunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark. Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen
Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt acht- Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen
zehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark. oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt
in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein
als Beamter betroffen ist.
Beamter, der
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird
Personals während des Flugdienstes,
ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge
2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson- von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich
ders gefährlichen Tauchdienstes, gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 337
(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein
Ereignisses der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vor-
verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt sätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Ver-
letzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kin-
der,
2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten § 46
Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeich-
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
neten Art nicht vorhanden sind.
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3
haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den
wird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich auf
Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a und 46a geregelten
Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenver-
Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den
sorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die Absätze 1
Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-
bis 3 keine Anwendung.
herrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen
(5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen
des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die Körperschaften.
anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes entste-
hen. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner
gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset-
§ 44 zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen
nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienst-
Nichtgewährung von Unfallfürsorge unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet
den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-
ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffen- 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) Anwendung.
de Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichti-
gen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm unberührt.
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach
Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-
ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. gensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge- im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-
vorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt. gesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen
anzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande-
rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere
§ 45 Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
Meldung und Untersuchungsverfahren
gewährt oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach Anrechnung der Leistungen privater Schadensversiche-
diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer rungen, die auf Beiträgen der Beamten beruhen.
Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des
Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu
melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der § 46a
Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständi-
Versorgung bei gefähr-
gen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
lichen Dienstgeschäften im Ausland
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge
nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland
vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des
daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Dienstge-
Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist schäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-
oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens dungslage gelten die §§ 31a, 43 Abs. 5 bis 7, die §§ 43a
liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu und 46 Abs. 4 entsprechend. Wenn der Unfall mit den
melden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge besonderen Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort
bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach
weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die § 37 Abs. 1 gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonde-
Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel- ren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
dung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie Bundesbesoldungsgesetzes. Die Entscheidung, ob ein
auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. Dienstgeschäft mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-
dungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde im Ein-
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen
wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde Amt.
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Abschnitt VI (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die
der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist,
Übergangsgeld, Ausgleich innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten,
längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
§ 47
(3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Übergangsgeld
(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eige- Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, so
nen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4
vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge
und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte;
Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das § 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.
Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird § 48
auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge-
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatz-
bend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt
dienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskon-
der Entlassung erhalten hätte.
trolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den
hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste dessel- Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen
ben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1
Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Verset- Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des
zung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche
Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezü- Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel
ge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste
Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt
sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhe-
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. stand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtenge- gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der
setzes oder des entsprechenden Landesrechts oder Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein
des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes
entlassen wird oder oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der
Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs-
angerechnet wird oder bezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-
4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis schriften bleiben im übrigen unberührt.
oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit ent- (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
lassen wird. Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72e
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge sprechendem Landesrecht nicht gewährt.
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zah-
len, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis
bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Abschnitt VII
Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Gemeinsame Vorschriften
Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder § 49
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, ver-
Zahlung der Versorgungsbezüge
ringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Ein-
künfte. (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbe-
züge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers
§ 47a und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als
Übergangsgeld ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung
für entlassene politische Beamte von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif-
(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 ten. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes
des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versor-
Landesrechts nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, gungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen über-
erhält ein Übergangsgeld in Höhe von fünfundsiebzig vom tragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der bestimmen.
Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-
seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesol- gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen
dungsgesetzes gilt entsprechend. erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;
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vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder
Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchs-
berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in berechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf
das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent- die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie ent-
scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich- fallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (2) (weggefallen)
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele- (3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin- gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66
ausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Ver- Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in
sorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Absatz 1 der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32
Satz 3 gilt entsprechend. Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergeset-
bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen zes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach
Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fäl-
die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2
ligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszin-
des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag
sen.
gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versor-
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz gungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen
oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe- Versorgungsbezügen gezahlt.
reichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehör-
(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-
de oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Ver-
zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
sorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbe-
lung.
vollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abhängig machen. § 51
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Abtretung, Verpfändung,
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überwei- (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
sung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnah- bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-
me der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Emp- weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfän-
fängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; dung unterliegen.
bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im
Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge
die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versor- kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-
gungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versor-
der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden gungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit
Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf
Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszah- Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
lung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, besteht.
wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der
eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet wer- Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf
den kann. Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallent-
(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur schädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in beson-
auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen. deren Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abge-
treten noch verpfändet werden. Forderungen des
Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder
§ 50
Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von
Familienzuschlag, Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Ster-
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung begeld angerechnet werden.
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) fin-
den die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol- § 52
dungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwi- Rückforderung von Versorgungsbezügen
schen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in
Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-
neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich- liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir-
tigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-
Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags beträge nicht zu erstatten.
in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts
Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des
ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der
wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte
bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus
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Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienst- Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teil- Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
weise abgesehen werden. des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbs-
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als ersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in
fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzel- entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-
beträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrück- schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkom-
forderung. men zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des
§ 53 Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt
monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträ-
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
gen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbe-
Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben
rechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet,
seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungs-
(2) Als Höchstgrenze gelten einkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähi- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min- ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions-
destens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der gesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-
stufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, chen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Ver-
band im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob
nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das
ergibt, für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, von ihm bestimmte Stelle.
die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhe- (9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand
stand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkom-
dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, men nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53
fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
ergebenden Betrages, zuzüglich eines Siebtels der Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). (10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7,
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist,
Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert
Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistun- des Betrages, um den sie und das Einkommen die
gen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbs- Höchstgrenze übersteigen.
tätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat § 53a
Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach
Zusammentreffen von
dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-
Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten
zuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die
auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen
der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit
erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. (1) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand
neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein
aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht von § 53
Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Versor-
Abs. 8 erfaßt ist, wird das Erwerbseinkommen auf das
gungsbezuges zu belassen.
Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beam- den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von
ten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt,
Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe,
Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung sei- wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelun-
ner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienst- gen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a sowie
unfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, § 66 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung
wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Bundesversorgungsgesetz zusteht. Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb- gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in
ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstän- dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
diger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs-
Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf- einkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen
wandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
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aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das gemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei
Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz
des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes
A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Abs. 1 überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) und Auf- gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vor-
wandsentschädigungen sind außer Betracht zu lassen. schrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege-
(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rah- haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.
men des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des Ver- (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen
sorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens ein Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von
Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksich- zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges
tigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des zu belassen.
Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf
(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er
daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds-
§ 54 betrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei-
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen nem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages
Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan-
1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche zig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-
Versorgung, bleiben.
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver- (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Wit-
wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, § 55
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, Zusammentreffen
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe- von Versorgungsbezügen mit Renten
ren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze
(2) Als Höchstgrenze gelten gezahlt. Als Renten gelten
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhege- 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
halt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterblie-
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähi- benenversorgung für Angehörige des öffentlichen
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- Dienstes,
gruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berech-
net, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs-
§ 50 Abs. 1, einrichtung oder aus einer befreienden Lebensversi-
cherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst
oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in
Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages dieser Höhe geleistet hat.
nach § 50 Abs. 1,
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun-
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine
dert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der
Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stel-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
le der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger anson-
Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld
sten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen
zugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des
nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten,
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben
oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt unberücksichtigt.
nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung (2) Als Höchstgrenze gelten
dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhe-
nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende gehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchst- Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde
grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, gelegt werden
wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End-
Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensrege-
Ruhegehalt berechnet,
lung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs-
bezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb- b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen-
satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezem- deten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des
ber 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a,
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinn- zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt-
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fähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente sorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokra-
berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungs- tischen Republik geleistet werden oder die von einem aus-
pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein- ländischen Versicherungsträger nach einem für die Bun-
tritt des Versorgungsfalles, desrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg- überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für
Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich § 56
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn die- Zusammentreffen von Versorgungs-
ser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem bezügen mit Versorgung aus zwischen-
Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. staatlicher und überstaatlicher Verwendung
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor- (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung
gungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor- Summe aus der genannten Versorgung und dem deut-
gungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 schen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze
Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für
für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebe- dete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,
nenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die
Ehegatten, Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwi-
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.
Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen
Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei- und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwi-
williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet;
zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus
die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält- dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-
nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der chen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-
Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,
wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeich-
dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträ- neten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat
ge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhege-
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs- halt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen,
zeiten und Anrechnungszeiten entspricht, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
2. auf einer Höherversicherung beruht. überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst-
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei- bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs-
stet hat. gruppe ergibt.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen- (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei
dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor- seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer
gung auszugehen. zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf
eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-
Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag
gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-
gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere
daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom
Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten
Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die
neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der
Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf
hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter
laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Ver-
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbe- rentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde
zuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berech- zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhe-
nung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit standsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung
bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berück- der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenver-
sichtigen. hältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent- (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder
auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderver- überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit-
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telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-
die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verrin- Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat
gert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürz- oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den
ten Kapitalbetrages zu leisten. Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des
Witwen- oder Waisengeldes.
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten
oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfin-
ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe dungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbe-
des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 amtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden
und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Ab- nicht gekürzt.
satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden ent- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des
sprechende Anwendung. Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatli- gleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zah-
chen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor- lung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für
gung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt-
mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehe-
seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt gatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung
darauf beruht, daß § 58
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875 (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann
für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder
Dienst vollendete Jahr entspricht, oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den
2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet. Dienstherrn abgewendet werden.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,
der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach
§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
§ 57 Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu
Kürzung der leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die
Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-
dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen
versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen
oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor-
Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten
einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die
Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,
um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit- Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-
punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familienge- sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
richts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst
gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung
Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-
zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats-
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die betrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhe-
Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente gehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
erfüllt sind. § 59
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet Erlöschen der
sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser (1) Ein Ruhestandsbeamter,
Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten-
Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der
verhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung
Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengeset-
eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der
zes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust
beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen
der Beamtenrechte geführt hätte, oder
Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in
den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom 2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver-
Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin- hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches
dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür- ordentlichen Strafverfahren
zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von
der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. mindestens zwei Jahren oder
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr- Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuer-
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan- gesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des
sechs Monaten Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbin-
verurteilt worden ist, dung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das
Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird
als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur
Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des gewährt, wenn
Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund-
gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-
zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem
(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
das entsprechende Landesrecht finden entsprechende ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise
Anwendung. sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung
befunden hat, und
§ 60
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
Erlöschen der Versorgungsbezüge oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
bei Ablehnung einer erneuten Berufung Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor- unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtenge- (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die
setzes oder des entsprechenden Landesrechts einer Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-
erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe
nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal- erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-
tens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-
diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst- betrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der
behörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht
ausgeschlossen. § 62
Anzeigepflicht
§ 61
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbe-
Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
züge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor- die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwen-
gungsbezüge erlischt dung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der
dem er stirbt, Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die
Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in
dem sie sich verheiratet, (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in
lenden Kasse
dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach
ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2
zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif- 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1
ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1
heitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt
zweiter Halbsatz),
worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl-
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
len des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
wirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2
gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeam- 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
tengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des
entsprechende Anwendung. § 12b sowie im Rahmen des Kindererziehungszu-
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht- schlagsgesetzes
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der
Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor-
genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 345
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach § 65
Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilwei-
se auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst
besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser
teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezü-
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte ge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der
Stelle. Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
§ 63
Anwendungsbereich Abschnitt IX
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten Versorgung besonderer Beamtengruppen
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
§ 66
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer
für die Anwendung des § 59, Beamte auf Zeit
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Wai- (1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer
sengeld, Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung
der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1
entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die
bestimmt ist.
Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als
Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt
Witwengeld,
das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Wit- Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfund-
wengeld, außer für die Anwendung des § 57, dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisen-
auf Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen
geld,
Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von fünf-
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten- undsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei
gesetzes und entsprechendem Landesrecht, den auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beam-
§§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, ter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat.
Witwen- oder Waisengeld, § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf
zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine
9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richterge-
Anwendung.
setzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vor-
schrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglie- (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt,
der einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-
Ruhegehalt, tung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter
10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht
Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort nachkommt.
genannten Fällen gewährt werden, als Ruhegehalt; (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts-
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als
Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen. Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende
Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes
das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt
entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisheri-
Abschnitt VIII gen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder
Sondervorschriften höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter
auf Zeit gewählt werden.
§ 64 (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit
entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von
bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Ein-
Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf
tritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis
Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen
zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, daß
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre fünfund-
des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß.
siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der
einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die
Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die
zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die
Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach
Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Abschnitt X
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine
hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb
Vorhandene Versorgungsempfänger
der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben
hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, § 69
können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhe- Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
gehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fach- 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
schul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prü-
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
fungszeit bis zu drei Jahren.
handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-
schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs-
§ 67 empfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder
die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder
Professoren an Hochschulen, Hochschul- wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Pro-
fessoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassi- 2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, die §§ 33, 34, 42
stenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künst- Satz 2, die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65
lerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1
Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts Satz 5, § 10 Abs. 2, die §§ 14a, 55 Abs. 1 und § 56 fin-
anderes bestimmt ist. den in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
sung Anwendung. Ist in den Fällen des § 54 dieses
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes- Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum
soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge- 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Ver-
nieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten- sorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei,
ten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschu- solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein
le angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be-
Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei schäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für
Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hoch- den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53
schulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hoch- und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissen- Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom
schaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben An-
einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fach- wendung:
kenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes als
für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann
es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976
sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
andauert.
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Ab- b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
satz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe- 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-
halt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen gungsverhältnis andauert.
zugrunde liegt.
c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberin- an die Stelle der dort genannten Vorschriften die
genieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assisten- entsprechenden Vorschriften des bis zum
ten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insge-
samt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
letzten Monats. Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbe-
amten andauert.
§ 68 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2
und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be-
Ehrenbeamte stimmen sich nach diesem Gesetz.
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so 4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65
hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten
kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stel- als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten
le, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einver- beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech-
nehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen nung des dem Entpflichteten zustehenden, minde-
Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach stens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes
billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag be- (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des
willigt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 347
gehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. De-
§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die zember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne- 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 bis 8
gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. dieses Gesetzes finden Anwendung.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhe- 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen-
standsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und des Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn
vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die
nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des tenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre
bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben
Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fas- Anwendung:
sung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwen-
dung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsemp- a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
fänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-
den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäfti- gungsverhältnis andauert.
gungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten
den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis an die Stelle der dort genannten Vorschriften
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen- die entsprechenden Vorschriften des bis zum
dung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
§ 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestands-
früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf beamten andauert.
anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hin- Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
terbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem
der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter
1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 fin-
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung det in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
entsprechend. sung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines
entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem
6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember entsprechend.
1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege- 4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
halts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen § 69b
eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem Übergangsregelungen für vor
31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistel-
entsprechend. lungen und eingetretene Versorgungsfälle
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren (1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1
Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hin- Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellun-
terbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; gen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten wor-
§ 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden den sind.
Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 einge-
Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei
treten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1
§ 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
Satz 1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künfti-
nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag ge Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die
Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14
31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen
1. Januar 1977 gestellt. haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich
dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen
§ 69a Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte ver-
ringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weite-
1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
ren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor- der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfän-
handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschul- ger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag
lehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp- gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung
fänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinter- (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne
bliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versor- des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grund-
gungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entspre- gehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grund-
chend anteilig. gehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Vermin-
derung der Dienstbezüge um feste Beträge.
§ 69c*)
Übergangsregelungen für vor dem §§ 71 bis 76
1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle (weggefallen)
und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 Abschnitt XII
eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3
bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hin- § 77
terbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Zeiten eines Wartestandes
Versorgungsempfängers.
Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des
worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes-
Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 rechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-
bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden stand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhege-
Fassung Anwendung. haltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes
oder des entsprechenden Landesrechts übertragen wor- § 78
den war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit,
Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze
Fassung Anwendung.
(1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden,
geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versor- der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
gungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sie-
ben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange *) Gemäß Artikel 6 Nr. 36 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und
Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), die durch Arti-
eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus kel 1 und 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versor- geändert worden sind, werden am 1. Januar 2001 dem § 69c folgende
gungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind Absätze 6 und 7 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch
ein Gesetz ein anderes geregelt ist:
ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des „(6) Für Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die ihre
Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamten-
der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 gesetzes oder entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt folgendes:
(BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie
geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehr- a) vor dem 1. Januar 1941 geboren sind,
b) nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 gebo-
beamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 ren sind und am 10. Dezember 1998 schwerbehindert waren,
(BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten- c) bis zum 31. Dezember 1999 einen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
den Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesse- des Bundesbeamtengesetzes in der am 1. Juni 1994 geltenden
rung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung Fassung oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder nach entsprechendem Landesrecht bewilligten Urlaub
vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis angetreten haben.
zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung. 2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. Dezember 1940 und vor
dem 1. Januar 1944 geboren sind und die am 10. Dezember 1998
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des nicht schwerbehindert waren, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der
§ 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt wer- Maßgabe, daß an die Stelle der Vollendung des dreiundsechzigsten
den. Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 Lebensjahres
geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwen- a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn
sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
dung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten- b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn
den Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind.
§ 85 Abs. 6 bleibt unberührt. 3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des § 14 Abs. 3 nicht aus-
geschlossen, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn
das Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind,
am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat.
Abschnitt XI (7) Für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
setzt werden, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das
Anpassung der Versorgungsbezüge Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31.
Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die Minderung des Ruhege-
halts darf
§ 70 1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem
1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,
Allgemeine Anpassung
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtig- 1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.
ten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Abs. 3 keine Anwendung. § 13
Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 2000
entsprechend zu regeln. geltenden Fassung Anwendung."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 349
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine
und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung
Länder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945
Gesetzes begründet worden ist. und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951
aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Ein- außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit
gangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
bereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat. Personen entsprechende Anwendung; § 11 dieses Geset-
zes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beam-
ten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frühe-
§ 79 ren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst
Beamte der früheren Verwaltung gestanden hat.
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes
(1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des
Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen 31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende
Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech- Zeitpunkt.
nung der Rente aus der Rentenversicherung und aus (3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai
Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungsbe- 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspoli-
züge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche- zei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhe-
rungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige gehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen
Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des
auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft
Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maß- Zuständigkeiten bestimmen.
gabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten
Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Ren- (4) Eine Schädigung im Sinne des § 181a Abs. 6 Satz 1
ten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinder- und § 181b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch
zuschuß. als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des
§ 5 Abs. 4.
(2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in
Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über § 82
die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Ver- Kriegsunfall, Unfall in
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam
1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in (1) Die §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes
voller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet. und die nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht weiter:
§ 80
1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Vollen-
Dienst in ehemals
dung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand
angegliederten Gebieten und im Herkunftsland
getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach
im Reichsgebiet im Sinne der §§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1 § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entspre-
stehen gleich chend.
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen undsiebzig vom Hundert.
Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem- 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4
ber 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren, Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der (2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen-
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen den Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in
Dienstherrn im Herkunftsland; § 12b findet entspre- Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.
chende Anwendung.
§ 83
§ 81
Gebietsbestimmung
Amtlose und andere Zeiten
(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtli- in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
chen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhege-
haltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Ange- (2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes-
stellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegs- republik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.
gefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbe- (3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsver-
handlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine trages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Abschnitt XIII (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes
Übergangsvorschriften neuen Rechts
anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgen-
§ 84
den Maßgaben anzuwenden:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz
Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig entsprechendem Landesrecht*) für jedes Jahr
waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar vor dem 1. Januar 1998 0,0,
1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich
nach dem 31. Dezember 1997 0,6,
des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1998 1,2,
trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister nach dem 31. Dezember 1999 1,8,
oder die von ihm bestimmte Stelle.
nach dem 31. Dezember 2000 2,4,
§ 85 nach dem 31. Dezember 2001 3,0,
Ruhegehaltssatz für nach dem 31. Dezember 2002 3,6.
am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in
den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist ent-
anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am sprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz
31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeit- für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu
punkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis
sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der
des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeit-
findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sät- punkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar
zen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem den, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der
Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst- Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von
zeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhe- 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versor-
gehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünf- gungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum
undsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 blei- (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung
ben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhe-
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich
gehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet
nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991
Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des Kinder-
über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die
Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten- Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
den Fassung anzuwenden. 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beam-
den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlitte-
anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am nen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet
31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende Anwendung.
gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssat- (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der
zes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch
Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vor- dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der
schrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtli-
der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze che Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen
wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhe- Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 beste-
stand versetzt wird oder verstirbt. henden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorange-
gangen sind.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhege-
haltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde *) Gemäß Artikel 6 Nr. 37 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und
gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert
nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 85 Abs. 5 in der Überschrift
Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende der Tabelle die Worte „§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-
Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach setzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Worte „§ 42 Abs. 4
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, sowie bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“
nicht übersteigen. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 351
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht § 88
ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfindung
und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch gleich. (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis
zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften
über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtenge-
§ 85a
setzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht
Erneute Berufung in das weiter Anwendung.
Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991 (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene
Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 oder Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren
§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entspre- neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind anstelle
chenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die
berufenen Beamten bleibt der nach § 69a oder nach § 85 Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-
dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehalts- besoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor
satz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen,
Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der
Ruhegehalt zurückbleibt; § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt un- erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeben-
berührt. den Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat
vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rück-
zahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren
§ 86
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung
Hinterbliebenenversorgung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschluß-
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschie-
frist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamten-
dene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bis
verhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rück-
zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen
zahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rück-
Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschie-
zahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem
den, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungs-
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den rechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht
Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine
wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschluß- innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zuge-
grund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsech- sicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente
zigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in verzichtet.
der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtli-
chen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn § 89
die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
Übergangsgeld
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes
(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach
bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2)
Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vor-
finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977
schriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es
bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beam-
für den Entlassenen günstiger ist.
ten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht ent-
sprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat. (2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlas-
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli
sen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das
1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein
Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen
Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig
günstiger ist.
geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine
Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetz-
buchs getroffen haben. § 90
Zusammentreffen von Versorgungs-
§ 87 bezügen mit Versorgung aus zwischen-
staatlicher und überstaatlicher Verwendung
Unfallfürsorge
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit,
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli
steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem lichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer
Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Betracht.
(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs-
Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen empfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe
Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhege-
dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. haltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor
die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffent-
Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen. lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
lichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapital- (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem
betrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versor- nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen
gungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2 Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag
Anwendung. nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht
gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn
der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
§ 91
Hochschullehrer,
Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren Abschnitt XIV
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen- Änderung von Bundesrecht
schaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapi-
tels I Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmenge- §§ 92 bis 104
setzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmen-
gesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren (Änderung von Rechtsvorschriften)
oder als Hochschulassistenten übernommen worden
sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf
Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vor- Abschnitt XV
schriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum Schlußvorschriften
31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-
schriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
chend. § 105
Außerkrafttreten
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976
von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Ent- Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses
pflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes: Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt
1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim
gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.
§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die 1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-
Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne- Württemberg,
gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, 3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem
4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen
Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol- 5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über
leggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-
Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhege- dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
haltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in schaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines ent- destag oder den Landtag gewählten Beamten und
pflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft-
Maßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinter- treten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
bliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts
sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und § 106
Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für
die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften
§ 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses
Ruhestandsbeamte. Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten
an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die
4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschul- Bezeichnungen dieses Gesetzes.
rahmengesetzes fallen, wird abweichend von Num-
mer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das
ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhält- § 107
nisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-
des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der vorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 die-
allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-
ses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbe-
minister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.
zügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerech- (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
net. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Num- ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst-
mer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen
als Professor im Landesdienst maßgebend war. übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 353
§ 107a des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einset-
zen der Hinterbliebenenversorgung.
Überleitungsregelungen aus Anlaß
der Herstellung der Einheit Deutschlands (4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis
der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhe-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden
verordnung, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen
Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamten-
aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z.B. Studium,
versorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Be-
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-
urlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhe-
gungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
gehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen
Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-
den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
dere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versor-
gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweili-
gungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von
gen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten
diesem Gesetz.
des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Eini- die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits
gungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienst-
der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des zeiten.
Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versor-
Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommu-
gungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgeben-
nalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund
den Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2
landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.
und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle
des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse
§ 107b die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienst-
Verteilung der Versorgungslasten herr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versor-
gungskasse abzuführen.
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in
den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und
§ 107c
stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so
tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Verteilung der Versorgungslasten bei
Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versor- erneuter Berufung von Ruhestandsbeamten
gungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, oder Richtern im Ruhestand in ein öffentlich-
sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernah- rechtliches Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet
me das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhe-
hatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte,
stand eines Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet auf
die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenver-
Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem
hältnis auf Zeit berufen werden.
31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Bei-
alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem trittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsan-
Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt spruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen
des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in
oder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versor-
aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verlie- gungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54
hen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbe-
Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem amte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Beru-
beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt fung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das
verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewin- fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
ne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrneh-
mung einer höherwertigen Funktion. § 108
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom (weggefallen)
aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung
§ 109
des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsalters-
grenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) (Inkrafttreten)
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Vom 8. März 1999
Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 und 6 b) Das Wort „EWG-Qualitätsnorm“ wird durch das
Buchstabe b und des § 3 des Handelsklassengesetzes in Wort „EG-Norm“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November c) Das Wort „Güteklassen“ wird durch das Wort
1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 zuletzt durch „Klassen“ ersetzt.
Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 d) Folgender Satz wird angefügt:
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März „Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom die EG-Normen festlegen, sind in der Anlage auf-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das geführt.“
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für 4. § 3 wird gestrichen.
Gesundheit und für Wirtschaft und Technologie und auf
Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
5. § 3a wird gestrichen.
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geän- 6. § 4 wird wie folgt geändert:
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
„(1) Der Unternehmer im Sinne des Artikels 2
Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92
Artikel 1 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qua-
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und litätskontrolle von frischem Obst und Gemüse
Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), zuletzt (ABl. EG Nr. L 219 S. 9), zuletzt geändert durch
geändert durch Verordnung vom 2. August 1995 (BGBl. I Verordnung (EG) Nr. 766/97 der Kommission vom
S. 1015), wird wie folgt geändert: 28. April 1997 (ABl. EG Nr. L 112 S. 10), oder, im
Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die nach Arti-
kel 4 Abs. 2 der genannten Verordnung zur Durch-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
führung der Konformitätskontrollen erforderlichen
„Verordnung über Angaben vor dem Versand an die nach Landes-
EG-Normen für Obst und Gemüse“. recht zuständige Stelle zu übermitteln, und zwar
1. Art der Erzeugnisse,
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse,
a) Die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des
Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame 3. Ort des Versands,
Marktorganisation für Obst und Gemüse (Amts- 4. vorgesehener Bestimmungsort,
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118
5. Transportweg (Grenzübergangsstelle) und
S. 1)“ werden durch die Worte „Verordnung (EG)
Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über 6. voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum
die gemeinsame Marktorganisation für Obst und des Versands.
Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1)“ ersetzt. Die Meldung erfolgt vor jedem Versand. Bei
b) Die Worte „Qualitätsnormen“ werden durch die Waren, die nicht für die Ausfuhr nach dritten Län-
Worte „EG-Normen“ ersetzt. dern bestimmt sind, darf die Meldung auch im vor-
aus für einen zu bezeichnenden Zeitraum des Ver-
c) Das Wort „Güteklassen“ wird durch das Wort sands erfolgen, der eine Vermarktungssaison nicht
„Klassen“ ersetzt. überschreiten darf.“
d) Folgender Satz wird angefügt: b) Absatz 2 wird gestrichen.
„Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
die EG-Normen festlegen, sind in der Anlage auf-
geführt.“ „(3) Vor jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach
dritten Ländern ist eine Konformitätskontrolle in
den in § 6 genannten Fällen von der Bundesanstalt
3. § 2 wird wie folgt geändert:
für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen
a) Das Wort „Qualitätsnormen“ wird durch das Wort Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stel-
„EG-Normen“ ersetzt. le durchführen zu lassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 355
7. Folgender § 5 wird eingefügt: 5. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
„§ 5 Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach der Verarbeitung
die Bescheinigung über die industrielle Zweckbe-
Veröffentlichung im Bundesanzeiger stimmung nicht der für das Gebiet der Verarbei-
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über- tung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet
mitteln die Erteilung, die erneute Erteilung, die Rück- oder
nahme oder den Widerruf der Freistellung von Unter- 6. entgegen Artikel 11 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung
nehmern von der Versandkontrolle nach Artikel 6 der (EWG) Nr. 2251/92 in einer Rechnung oder einem
Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 dem Bundesministeri- Begleitpapier für ein Erzeugnis, das einer EG-
um für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Norm unterliegt, das Ursprungsland des Erzeug-
Bekanntmachung im Bundesanzeiger.“ nisses nicht oder nicht richtig angibt.
8. § 7 wird wie folgt neu gefaßt: Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
„§ 7
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer und 6 gelten in Verbindung mit § 9.
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
(EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 des Handelsklassengesetzes handelt, wer
über die gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) ein Erzeugnis 1. entgegen § 1 den Notierungen oder Feststellungen
feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder sonst in den nicht die Klassen, die in den EG-Normen vorgese-
Verkehr bringt, hen sind, zugrunde legt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 2. entgegen § 2 für ein Erzeugnis wirbt,
Artikel 5 oder 6 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 oder
Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht,
Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
oder nicht in der richtigen Weise kennzeichnet tig übermittelt oder
oder auszeichnet, 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Konformitätskontrolle
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.“
Nr. 2200/96 ein Erzeugnis einführt,
4. ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Verarbeitung 9. In § 8 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 1“ die
außerhalb seines Erzeugungsgebietes bestimmt Angabe „und § 7 Abs. 3 Nr. 4“ eingefügt.
ist, ohne die von der Kontrollstelle ausgestellte
10. Folgender § 9 wird eingefügt:
Bescheinigung über die industrielle Zweckbestim-
mung nach Artikel 10 Abs. 1 erster Halbsatz der „§ 9
Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission
Erzeugnisse, für die EG-Normen bestehen
vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von
frischem Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 219 Soweit sich die in § 7 Abs. 1 genannten Vorschrif-
S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) ten auf EG-Normen beziehen, sind die in der Anlage
Nr. 766/97 der Kommission vom 28. April 1997 aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 112 S. 10), versendet, zugrundezulegen.“
11. Folgende Anlage wird angefügt:
„ Anlage
(zu §§ 1, 2, 9)
Verzeichnis der gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften, die die EG-Normen festlegen
1. Verordnung Nr. 58 der Kommission vom 15. Juni 1962 zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für
einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nummer 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsa-
men Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG S. 1606) (Anmerkung: Pflückerbsen, Grüne Bohnen)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
2. Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Auberginen und Zucchini (ABl. EG Nr. L 129 S. 38)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
3. Verordnung (EWG) Nr. 778/83 der Kommission vom 30. März 1983 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Tomaten (ABl. EG Nr. L 86 S. 14)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2522/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 778/83 der Kommission vom 30. März 1983 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Tomaten (ABl. EG
Nr. L 346 S. 44)
4. Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Zwiebeln und Chicorée (ABl. EG Nr. L 213 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2390/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 zur Fest-
setzung der Qualitätsnormen für Zwiebeln und Chicorée (ABl. EG Nr. L 330 S. 12)
5. Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Kirschen und Erdbeeren (ABl. EG Nr. L 88 S. 17)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
6. Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie, Spinat und Pflaumen (ABl. EG Nr. L 146 S. 36)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
7. Verordnung (EWG) Nr. 1730/87 der Kommission vom 22. Juni 1987 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Tafeltrauben (ABl. EG Nr. L 163 S. 25)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
8. Verordnung (EWG) Nr. 79/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol sowie für Gemüsepaprika (ABl. EG Nr. L 10 S. 8)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
9. Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Gurken (ABl. EG Nr. L 150 S. 21)
geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
10. Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission vom 10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen und zur Änderung der Verordnung Nummer 58 (ABl. EG
Nr. L 97 S. 19)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Nor-
men für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
11. Verordnung (EWG) Nr. 410/90 der Kommission vom 16. Februar 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Kiwis (ABl. EG Nr. L 43 S. 22)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
12. Verordnung (EWG) Nr. 3596/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen
für Pfirsiche und Nektarinen (ABl. EG Nr. L 350 S. 38)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 357
13. Verordnung (EWG) Nr. 1108/91 der Kommission vom 30. April 1991 zur Festlegung der Qualitätsnormen für
Aprikosen (ABl. EG Nr. L 110 S. 67)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Nor-
men für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
abweichende Bestimmung in:
Verordnung (EG) Nr. 1010/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Abweichung von Qualitätsnormen für Apri-
kosen/Marillen in Deutschland (ABl. EG Nr. L 145 S. 10)
14. Verordnung (EWG) Nr. 454/92 der Kommission vom 26. Februar 1992 zur Festsetzung der Qualitätsnorm für
Spargel (ABl. EG Nr. L 52 S. 29)
geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
15. Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission vom 7. Mai 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für
Avocados (ABl. EG Nr. L 119 S. 13)
16. Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für
Melonen und Wassermelonen (ABl. EG Nr. L 158 S. 21)
17. Verordnung (EG) Nr. 2288/97 der Kommission vom 18. November 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm
für Knoblauch (ABl. EG Nr. L 315 S. 3)
18. Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für
Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (ABl. EG Nr. L 135 S. 18)“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über EG-Nor-
men für Obst und Gemüse in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Neunte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 16. März 1999
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch
in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Okto-
ber 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch
Verordnung vom 2. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1240) geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt:
„(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stun-
densätze zugrunde zu legen:
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 198,00 DM
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 171,00 DM
3. für sonstige Bedienstete 143,00 DM.
Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden aufzurunden. Zusätz-
lich wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 60,00 DM je Arbeitsstunde für die
Kosten der technischen Ausstattung erhoben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. März 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 359
Sechste Verordnung
zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 16. März 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finan-
zen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1506)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen nehmen die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzu-
gebende Erklärung über die Aussaatflächen entgegen und leiten sie gemäß den nachstehenden Bestimmungen
an die Bundesanstalt weiter.“
2. § 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„§ 4
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein und Nutzhanf kann nur gewährt werden, wenn der Erzeuger
1. spätestens bis zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen
a) der Bundesanstalt eine Anbauerklärung abgegeben hat,
b) bei der Bundesanstalt den Beihilfeantrag stellt sowie
2. bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen bis zum 15. Mai des Aussaatjahres eine Erklärung über die Aus-
saatflächen mit den in der Anlage vorgesehenen Angaben im Rahmen des Beihilfeantrags „Flächen“ nach § 4 der
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung abgegeben hat. In den Fällen, in denen der Erzeuger den Faser-
lein im Rahmen eines Anbauvertrages für sich durch einen Dritten anbauen läßt, trifft die Verpflichtung nach
Satz 1 Nr. 2 den Dritten.
(2) Die Anbauerklärung und der Beihilfeantrag müssen enthalten
1. die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben,
2. im Falle des Anbaues des Faserleins im Rahmen eines Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertrags-
partners, der den Anbau vornimmt,
3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der Faserlein und der Nutzhanf nicht auf stillgelegten Flächen im Sinne des
Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungs-
regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) in der jeweils
geltenden Fassung angebaut worden ist,
4. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine Erklärung, daß nur die in den in § 1 genannten Rechtsakten zugelassenen
Sorten mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von höchstens 0,3 Prozent angebaut worden sind.
Anstelle der Katasternummer der Flächen, auf denen der Faserlein oder der Nutzhanf ausgesät ist, kann der Er-
zeuger in seiner Anbauerklärung diese Flächen nach Gemarkung, Flur und Flurstück angeben oder eine Karte
beifügen, aus der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und Größe der mit Faserlein oder Nutzhanf
ausgesäten Flächen mit genügender Sicherheit zu erkennen ist. Satz 2 gilt für die im Beihilfeantrag anzugebenden
Ernteflächen entsprechend.
(3) Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Faserlein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr beträgt oder
die die mit Nutzhanf ausgesäten Flächen betrifft, kann nur dann anerkannt werden, wenn die Angaben bei Faserlein
von einer anerkannten Organisation und bei Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der Anbauerklärung
bestätigt worden sind.
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
(4) Wenn von mehreren Erzeugern Zertifiziertes Saatgut aus einer mit einem amtlichen Etikett versehenen Ver-
packung ausgesät wird, reicht es aus, daß ein Erzeuger das amtliche Etikett und die übrigen Erzeuger unter Hinweis
auf dieses Etikett eine beglaubigte Fotokopie ihren Anbauerklärungen beifügen. In sämtlichen Anbauerklärungen ist
darzustellen, in welcher Art, Weise und Menge die Aufteilung des Zertifizierten Saatguts erfolgt ist.
(5) Hanf ist in einer Mindestmenge von 20 kg/ha auszusäen.
(6) In den Fällen, in denen Faserlein im Rahmen eines nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen
Anbauvertrages für den Erzeuger durch einen Dritten angebaut wird, kann in der Anbauerklärung anstelle einer
Zweitschrift der vom Dritten abgegebenen Erklärung über die Aussaatflächen auch die Identifikationsnummer des
Dritten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem angegeben werden. Wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, ist das Einverständnis des Dritten zu der Angabe seiner Identifikationsnummer auf der Anbau-
erklärung zu vermerken.“
3. In § 4a wird das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“ ersetzt.
4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Änderung der Erklärung
über die Aussaatflächen und verwaltungsinterne Übermittlungen
(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen ist von der für den Erzeuger nach
Landesrecht für die Bearbeitung der Beihilfeanträge „Flächen“ zuständigen Stelle mit einer Bestätigung des Ein-
gangsdatums zu versehen und der Bundesanstalt bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres zu übermitteln.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen kann bis zu dem der Abgabe
folgenden 15. Juni vom Erzeuger geändert werden. Die Änderung erfolgt schriftlich unter Bezugnahme auf die in
Satz 1 genannte Erklärung oder die Identifikationsnummer des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
gegenüber der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt übermittelt der für den Erzeuger nach Landesrecht zuständigen
Stelle unverzüglich eine Kopie der Änderungserklärung.
(3) Zur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Verwaltungskontrollen übermittelt die
für den Erzeuger nach Landesrecht für die Bearbeitung der Beihilfeanträge „Flächen“ zuständigen Stelle der Bun-
desanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschaftsjahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Flachs- oder
Hanfflächen bezeichneten Parzellen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.“
5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner“ durch
die Worte „Beihilfeberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sowie die zugelassenen ersten
Verarbeiter“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner“ durch
die Worte „Beihilfeberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sowie die zugelassenen ersten
Verarbeiter“ ersetzt.
7. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gibt“ die Worte „ , vorbehaltlich der Einführung einer gemeinschafts-
weit anzuwendenden Methode,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Besteht auf Grund des Ergebnisses der Kontrolluntersuchung der Verdacht, daß gemäß den in § 1 genannten
Rechtsakten nicht beihilfefähige Hanfsorten ausgesät worden sind, kann der Erzeuger die Untersuchung einer
Rückstellprobe bei der Bundesanstalt beantragen.“
8. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b
Kontrolle der Herstellung und Verarbeitung zulässiger Enderzeugnisse
(1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Zulassung der ersten Verarbeiter vorgesehene Überprüfung
der Herstellung zulässiger Enderzeugnisse erfolgt insbesondere durch Überprüfung der Buchhaltung.
(2) Der Nachweis, daß ein durch andere Verfahren als der Trennung der Faser und der holzigen Stengelteile
gewonnenes Erzeugnis die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzten Bedingungen erfüllt, wird durch Vor-
lage von Verkaufsrechnungen geführt. Bei begründetem Zweifel kann die Bundesanstalt verlangen, daß der in den
in § 1 genannten Rechtsakten bei den in Satz 1 genannten Verfahren vorgesehene Nachweis, daß das Erzeugnis
von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, durch ein Sachverständigengutachten erbracht wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 361
9. In § 11 Abs. 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“
ersetzt.
10. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden
a) nach den Worten „öffentliche Register,“ die Worte „Erklärungen über die Aussaatflächen“ eingefügt und
b) das Wort „Anbauflächenerklärungen“ durch das Wort „Anbauerklärungen“ ersetzt.
11. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Angaben in der Erklärung über die Aussaatflächen, § 4b Abs. 2 und 3)
Es ist anzugeben:
a) 1. 2. 3.
Unternehmensnummer des Erzeugers Name des Erzeugers und Anschrift Eingangsdatum der Erklärung
bei der Landesstelle (wird von zuständiger Landes-
(in aufsteigender Numerierung) stelle ausgefüllt)
b) 4. 5. 6. 7. 8.*) 9.*) 10.**) 11.**) 12.***)
Kultur- Bundesland Gemeinde Gemarkung Flur- Flurstück- Feldstück- Schlag- Kultur-
art Nr. Nr. Nr. Nr. arten-
fläche
(ha/ar)
*) Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück“ nicht vornehmen.
**) Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück“ vornehmen.
***) Aussaatfläche bzw. Aufgangsfläche.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung gilt vom 22. September 1999 an wieder in ihrer am 22. März 1999 maß-
gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 16. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Verordnung
zur Änderung der
Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung
Vom 17. März 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-
ordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Die Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung vom 29. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3405) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird das Wort „Kreditinstituten“ durch die Bezeichnung
„Banken (MFIs)“ ersetzt.
b) In der Nummer 3 wird nach dem Wort „Nichtbanken“ die Angabe „(Nicht-
MFIs)“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„§ 2
Ausnahmen
(1) Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, denen kein Einlagen-
kreditinstitut als gruppenangehöriges Unternehmen angehört, haben nur
zusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzu-
reichen.
(2) 1Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ist das Kalendervierteljahr.
2Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Be-
richtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.“
3. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. März 1999
Der Präsid ent
d es Bund esaufsic ht samt es für d as Kred it w esen
Art op oeus
Anlage 1 Nur für Vermerk der LZB
(Original DIN A3)
Kontrolliert
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 13b Abs. 2 KWG)
Ort Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende
Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)2)
QV 1
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva
010 Kassenbestand 010 in Position 070 enthalten:
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 071 Forderungen an Banken (Nicht-MFIs) 071
030 Leerposition 030 ………
040 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen u.ä. 072 Forderungen an Finanzdienstleistungsinstitute 072
Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 040 073 Forderungen an sonstige Nichtbanken 073
050 Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 050
060 Forderungen an Banken (MFIs) 3) 060 zu Position 080:
070 Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs) 4) 070 088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen 088
080 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 080
090 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 zu den Positionen 100 und 110:
100 Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften 100 101 Nennbetrag der Beteiligungen an inländischen Banken 101
110 Anteile an verbundenen Unternehmen 110 (einschließlich Geschäftsguthaben bei Kreditgenossenschaften)
120 Treuhandvermögen 120 und der Anteile an verbundenen inländischen Banken
130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand 130
(einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch zu Position 160:
von Ausgleichsforderungen) 161 Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile 161
140 Sachanlagen 140
150 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 150 Abstimmsumme: (071 bis 161) 901
160 Eigene Aktien oder Anteile 160
170 Sonstige Aktiva
171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und 171
Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere
172 Leasinggegenstände 172
173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u.ä. 173
Abzinsungspapiere
174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich 174
Saldo aus der Schuldenzusammenfassung
175 Aktivsaldo der Aufwands- und Ertragskonten 175
176 Übrige Aktiva 176
Summe: (171+172+173+174+175+176) 170
179 Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 179
180 Summe der Aktiva 180 363
QV 2 364
Passiva Zusatzangaben zu Passiva
210 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) 3) in Position 220 enthalten:
(für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) 210 201 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (Nicht-MFIs) 201
220 Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) 4) 202 Verbindlichkeiten gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten 202
221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspar- 221 203 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Nichtbanken 203
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
einlagen) zu Position 233 nachrichtlich:
222 andere Verbindlichkeiten 222 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln 239
Summe: (221+222) 220 340 Eventualverbindlichkeiten
230 Verbriefte Verbindlichkeiten 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abge- 341
231 begebene Schuldverschreibungen 231 rechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen)
232 begebene Geldmarktpapiere 232 342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewähr- 342
233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233 leistungsverträgen
234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für 343
Summe: (231+232+233+234) 230 fremde Verbindlichkeiten
240 Treuhandverbindlichkeiten 240 Summe: (341+342+343) 340
250 Wertberichtigungen 250 zu Position 326:
260 Rückstellungen 260 329 Geldkarten-Aufladungsgegenwerte 329
270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270 350 Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug 350
280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280 versandte Wechsel
290 Genußrechtskapital 290 360 Geschäftsvolumen (330+341+350) 360
300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300 Abstimmsumme: (201 bis 360) 902
310 Eigenkapital Anmerkungen:
311 gezeichnetes Kapital 311 1) Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG sowie weitere nach § 13b Abs. 2 KWG einzubeziehende Unternehmen.
312 Rücklagen 312 2) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapital- 313
Umrechnung von auf Nicht-Euro-Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in D-Mark oder Euro
zusammenfassung (Fremdwährungspositionen):
314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 314 Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der
315 abzüglich ausgewiesener Verlust 315 Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die
Summe: (311+312+313+314+315) 310 Meldung erstellt wird (D-Mark oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenz-
320 Sonstige Passiva kurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags
321 aufgelaufene Zinsen auf Null-Kupon-Anleihen 321 zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behan-
delt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den
322 Passivsaldo aus der Refinanzierung von Leasing- 322 Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischen-
forderungen umrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
323 Verpflichtungen aus Warengeschäften und 323 3) Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI
aufgenommenen Warenkrediten Definition fallen. Als MFIs gelten alle Institute, die vom Publikum Einlagen oder den Einlagen nahestehende
324 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen ein- 324 Substitute (z.B. durch Emission von Wertpapieren) entgegennehmen und Kredite (auch in Form des Wert-
schließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung papierkaufs) auf eigene Rechnung gewähren. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank,
Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
325 Passivsaldo der Aufwands- und Ertragskonten 325 (http://www.bundesbank.de) verfügbar.
326 Übrige Passiva 326 4) Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die nicht als MFIs gelten,
Summe: (321+322+323+324+325+326) 320 Finanzdienstleistungsinstituten usw. auszuweisen.
330 Summe der Passiva 330
W Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern W
Für die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)
Firma, Unterschrift Datum
Sachbearbeiter Telefon
Anlage 2 Nur für Vermerk der LZB
(Original DIN A3)
Kontrolliert
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 13b Abs. 2 KWG)
Ort Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende
Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) 1)
QA 1
Forderungen an Banken (MFIs)
Buchforderungen
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
von über 1 Jahr insgesamt
Schuldner täglich fällig bis 1 Jahr von über
bis 5 Jahren (Spalte 01 bis 04)
einschließlich 5 Jahren
einschließlich
01 02 03 04 05
Inländische Banken
inländische Banken (ohne 113 und 114) 111
Zuständige Landesbank/Genossenschaft-
liche Zentralbank
Angeschlossene Sparkassen/Kredit-
genossenschaften 2) 113
Deutsche Bundesbank 114 ……… ………
Inländische Banken (111+113+114) 110
Ausländische Banken 120
Summe Banken (110+120) 100
365
QA 2 366
Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)
Verbindlichkeiten (ohne Bauspareinlagen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
von über 1 Jahr insgesamt
Gläubiger täglich fällig bis 1 Jahr von über
bis 2 Jahren (Spalte 01 bis 04)
einschließlich 2 Jahren
einschließlich
01 02 03 04 05
Inländische Banken
inländische Banken (ohne 113 und 114) 111
Zuständige Landesbank/Genossenschaft-
liche Zentralbank
Angeschlossene Sparkassen/Kredit-
genossenschaften 2) 113
Deutsche Bundesbank 114 ……… ………
Inländische Banken (111+113+114) 110
Ausländische Banken 120
Summe Banken (110 +120) 100
1) Als MFIs gelten alle Institute, die vom Publikum Einlagen oder den Einlagen nahestehende Substitute (z.B. durch Emission von Wertpapieren) entgegennehmen und Kredite (auch in Form des Wertpapierkaufs) auf eigene Rech-
nung gewähren. Hierzu gehören auch rechtlich selbständige und unselbständige Bausparkassen, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Geldmarktfonds sowie die inländischen Zweigstellen ausländischer Banken, ferner – soweit
nicht gesondert aufgeführt – auch die Deutsche Bundesbank. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Die MFIs sind in einer Liste verzeichnet,
die von der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammengestellt und veröffentlicht wird und die auch im Internet (http://www.bundesbank.de) zur Verfügung steht.
2) Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen.
Anlage 3 Nur für Vermerk der LZB
(Original DIN A3)
Kontrolliert
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 13b Abs. 2 KWG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Ort Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende
Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)
QB 1
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)1)
Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)
Buchforderungen
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
von über 1 Jahr insgesamt
Schuldner bis 1 Jahr von über
bis 5 Jahren (Spalte 01 bis 03)
einschließlich 5 Jahren
einschließlich
01 02 03 04
Inländische Nichtbanken
Leerposition 111 ……… ……… ……… ………
Versicherungsunternehmen 112
sonstige Finanzierungsinstitutionen 113
sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) 114
Unternehmen (111 bis 114) 110
wirtschaftlich selbständige Privatpersonen 2) 121
wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen 122
sonstige Privatpersonen 123
Privatpersonen (121 bis 123) 120
Organisationen ohne Erwerbszweck 130
Inländische Unternehmen und Privatpersonen
(einschließlich Organisationen) (110+120+130) 100
Bund 3) 210
Länder 220
Gemeinden und Gemeindeverbände 4) 230
Leerposition 240 ……… ……… ……… ………
Sozialversicherung 250
Inländische öffentliche Haushalte (210 bis 250) 200
Inländische Nichtbanken (100+200) 300
Ausländische Nichtbanken
Unternehmen und Privatpersonen 421
öffentliche Haushalte 422
Ausländische Nichtbanken (421+422) 400 367
Summe Nichtbanken (300+400) 500
QB 2 368
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)
Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Gläubiger täglich fällig von über 1 Jahr
bis 1 Jahr von über (Spalte 01 bis 04 )
bis 2 Jahren
einschließlich 2 Jahren
einschließlich
01 02 03 04 05
Inländische Nichtbanken
Leerposition 111 ……… ……… ……… ……… ………
Versicherungsunternehmen 112
sonstige Finanzierungsinstitutionen 113
sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) 114
Unternehmen (111 bis 114) 110
wirtschaftlich selbständige Privatpersonen 2) 121
wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen 122
sonstige Privatpersonen 123
Privatpersonen (121 bis 123) 120
Organisationen ohne Erwerbszweck 130
Inländische Unternehmen und Privatpersonen
(einschließlich Organisationen) (110+120+130) 100
Bund 3) 210
Länder 220
Gemeinden und Gemeindeverbände 4) 230
Leerposition 240 ……… ……… ……… ……… ………
Sozialversicherung 250
Inländische öffentliche Haushalte (210 bis 250) 200
Inländische Nichtbanken (100+200) 300
Ausländische Nichtbanken
Unternehmen und Privatpersonen 421
öffentliche Haushalte 422
Ausländische Nichtbanken (421+422) 400
Summe Nichtbanken (300+400) 500
1) Hierzu zählen u.a. Kreditinstitute, die nicht als MFIs gelten, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG. Ausführlichere Erläuterungen
siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1.
2) Einschließlich Einzelkaufleute.
3) Einschließlich Sondervermögen des Bundes.
4) Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d.h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 369
Verordnung
zur Überprüfung von Ursprungsangaben bestimmter Olivenöle
(Olivenöl-Ursprungsangabenverordnung)
Vom 19. März 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft staaten oder auf dem Etikett dieser Verpackungen den
und Forsten verordnet Ursprung von anderen Olivenölen oder Oliventrester-
– auf Grund des § 15 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 ölen angibt oder
Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen 2. ohne Zulassung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 „natives
Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Olivenöl extra“ oder „natives Olivenöl“ abfüllt.
machung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- §4
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
Entzug der Zulassung
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien Unbeschadet des § 48 oder des § 49 des Verwaltungs-
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie sowie verfahrensgesetzes kann einem Verpackungsunterneh-
men die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der
– auf Grund des § 31 Abs. 3 und des § 36 Abs. 4 Satz 2
Verordnung (EG) Nr. 2815/98 erteilte Zulassung entzogen
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
werden, wenn das Verpackungsunternehmen wiederholt
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma-
oder in erheblicher Weise
chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146):
1. gegen
§1 a) die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2815/98
Anwendungsbereich über die Angabe und Verwendung von Ursprungs-
bezeichnungen oder
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 der Kommission b) die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buch-
vom 22. Dezember 1998 über Handelsbestimmungen für führung nach Artikel 4 Abs. 2 zweiter Anstrich der
Olivenöl (ABl. EG Nr. L 349 S. 56). Verordnung (EG) Nr. 2815/98
verstoßen hat oder
§2 2. sich den vorgesehenen Kontrollen im Sinne des Arti-
Zuständige Stelle kels 4 Abs. 2 dritter Anstrich der Verordnung (EG)
Nr. 2815/98 nicht unterzieht.
Zuständig für die Zulassung, Kontrolle und Überwa-
chung der Verpackungsunternehmen gemäß dem in § 1
bezeichneten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Land- §5
wirtschaft und Ernährung. Bekanntgabe
zugelassener Verpackungsunternehmen
§3 Die Bundesanstalt gibt die von ihr zugelassenen Ver-
Ordnungswidrigkeiten packungsunternehmen sowie den Entzug der Zulassung
im Bundesanzeiger bekannt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen handelt, wer gegen die Verordnung (EG) §6
Nr. 2815/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Inkrafttreten
1. entgegen Artikel 1 Unterabs. 2 auf den Verpackungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zur Abgabe an den Endverbraucher in den Mitglied- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1998
– 2 BvL 10/95 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Nummer 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung von Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe f) des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vor-
schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I Seite 848) ist mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Norm Steuerfreiheit für
eine Aufwandsentschädigung gewährt, die gezahlt wird nach § 17 Bundesbe-
soldungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Feststellung des Bun-
deshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993) vom
21. Dezember 1992 (Bundesgesetzbl. I Seite 2229; Kapitel 6003 Titel 54701
oder in den jeweiligen Einzelplänen) und den Richtlinien des Bundesministers
des Innern über die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
an Bundesbedienstete, denen eine dienstliche Tätigkeit in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) übertragen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Februar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1999
– 1 BvR 420/97 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen
vom 9. September 1997, 26. Februar und 18. August 1998 wird erneut für die
Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG).
Bonn, den 6. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 371
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
vom 24. November 1998 – 2BvL 26/91 u.a. – wird folgende Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs-
Entscheidungsformel veröffentlicht: und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom
1. a) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti- 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzbl. I S. 1942)
kel 6 § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung waren mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes
von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es unter-
und Ländern 1987 (Bundesbesoldungs- und -ver- lassen hat,
sorgungsanpassungsgesetz 1987) vom 6. August
– in den Jahren 1988 und 1989 bei Beamten der Be-
1987 (Bundesgesetzbl. I S. 2062) in Verbindung
soldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsord-
mit Artikel 14 § 3 des Gesetzes zur Reform des
nung;
öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom
24. Februar 1997 (Bundesgesetzbl. I S. 322), – im Jahr 1990 bei Beamten und Richtern der Be-
b) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie soldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 5 und A 10),
Artikel 10 § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die B 2 sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen – im Jahr 1991 bei Beamten und Richtern der Be-
in Bund und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- soldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 10) sowie
und -versorgungsanpassungsgesetz 1988) vom R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2363) in
– im Jahr 1992 bei Beamten und Richtern der Besol-
Verbindung mit Artikel 14 § 3 des Gesetzes zur
dungsgruppen A 4 bis A 14 (ohne A 10) sowie R 1
Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reform-
der Bundesbesoldungsordnung;
gesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzbl. I
S. 322), – im Jahr 1993 bei Beamten und Richtern der Be-
c) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti- soldungsgruppen A 4 bis A 14 (ohne A 10) sowie
kel 10 § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die An- R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
passung von Dienst- und Versorgungsbezügen – im Jahr 1994 bei Beamten und Richtern der Be-
in Bund und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- soldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10) sowie
und -versorgungsanpassungsgesetz 1988) vom R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2363) in
– im Jahr 1995 bei Beamten und Richtern der Be-
der ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung,
soldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10) sowie
d) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti- R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung;
kel 10 § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpas-
sung vom Dienst- und Versorgungsbezügen in – im Jahr 1996 bei Beamten und Richtern der Be-
Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- soldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 10) sowie
und -versorgungsanpassungsgesetz 1991) vom R2
21. Februar 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 266), – der Bundesbesoldungsordnung
e) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti- mit jeweils mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kin-
kel 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung dern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer
von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentati-
und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -ver- on entsprechenden Höhe festzusetzen.
sorgungsanpassungsgesetz 1992) vom 23. März
1993 (Bundesgesetzbl. I S. 342), 2. Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig
beantstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember
f) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti- 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu
kel 5 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die An- bringen.
passung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Bund und Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit
und -versorgungsanpassungsgesetz 1993) vom Wirkung vom 1. Januar 2000:
20. Dezember 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 2139), Besoldungsempfänger haben für das dritte und
g) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti- jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch
kel 9 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die An- auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe
passung von Dienst- und Versorgungsbezügen in von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferecht-
Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- lichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach
und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.
24. August 1994 (Bundesgesetzbl. I S. 2229) und Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
h) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpas- Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 – 1 BvL
2/91 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Ergän-
zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie in der Fassung des Artikels 3 Nummer 2 des
Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecheraus-
schüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestim-
mung vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2312) ist mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Im übrigen ist § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1999
– 1 BvR 1651/94 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Be-
schluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß
die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens bis zum 15. September 1999, gilt.
Bonn, den 6. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 – 1 BvL
2/91 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Ergän-
zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie in der Fassung des Artikels 3 Nummer 2 des
Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecheraus-
schüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestim-
mung vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2312) ist mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Im übrigen ist § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1999
– 1 BvR 1651/94 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Be-
schluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß
die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens bis zum 15. September 1999, gilt.
Bonn, den 6. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin