306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999
Verordnung
über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 2. März 1999
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Die nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf sechs
Monate begrenzte Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes wird auf fünfzehn
Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März
2001 außer Kraft.
Bonn, den 2. März 1999
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*)
Vom 4. März 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf – des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1
Grund und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesmini-
– des § 5 Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes in der Fas- sterien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit
sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I und Sozialordnung,
S. 1189),
– des § 6 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ber 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einvernehmen mit den
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reak-
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 torsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und
gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September Forsten und
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, – des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 und 4 und
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und § 39 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes vom
Technologie, 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), von denen § 5 Abs. 2
und § 39 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden sind,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 98/653/EG im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
der Kommission vom 18. November 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen
zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) in schaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung
Portugal (ABl. EG Nr. L 311 S. 23). und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999
Verordnung
über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 2. März 1999
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Die nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf sechs
Monate begrenzte Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes wird auf fünfzehn
Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März
2001 außer Kraft.
Bonn, den 2. März 1999
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*)
Vom 4. März 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf – des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1
Grund und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesmini-
– des § 5 Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes in der Fas- sterien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit
sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I und Sozialordnung,
S. 1189),
– des § 6 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ber 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einvernehmen mit den
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reak-
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 torsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und
gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September Forsten und
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, – des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 und 4 und
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und § 39 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes vom
Technologie, 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), von denen § 5 Abs. 2
und § 39 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden sind,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 98/653/EG im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
der Kommission vom 18. November 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen
zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) in schaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung
Portugal (ABl. EG Nr. L 311 S. 23). und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 307
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- Artikel 3
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I Änderung der AMG-TSE-Verordnung
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288): Die AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz.
S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung
Artikel 1 vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie folgt ge-
ändert:
Änderung der BSE-Verordnung
In § 1 Abs. 1 und 2 der BSE-Verordnung vom 22. März 1. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefaßt:
1996 (BAnz. S. 3393), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- „Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe,
ordnung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1027) geändert Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände“.
worden ist, werden jeweils nach den Worten „aus dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ 2. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „aus dem Verei-
die Worte „ , aus der Portugiesischen Republik unter Be- nigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ die
fristung bis zum 1. August 1999“ eingefügt. Worte „und, unter Befristung bis zum 1. August 1999,
aus der Portugiesischen Republik“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung Artikel 4
über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen Änderung der MPG-TSE-Verordnung
von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung
In § 1 Abs. 1 der MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezem-
von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln
ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2842) werden nach den Wor-
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Verbot ten „aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen Nordirland“ die Worte „und, unter Befristung bis zum
oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder 1. August 1999, aus der Portugiesischen Republik“ ein-
kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I gefügt.
S. 2786, 2840), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, Artikel 5
werden nach den Worten „aus dem Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland“ die Worte „ , aus Inkrafttreten
der Portugiesischen Republik unter Befristung bis zum Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. August 1999“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 1999
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999
Verordnung
über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von
Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000
Vom 5. März 1999
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Wein-
gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§1
Während des Weinwirtschaftsjahres 1998/99 genehmigen die nach Landes-
recht zuständigen Behörden in dem jeweiligen bestimmten Anbaugebiet die
Neuanpflanzung von Rebflächen unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und
der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen
der sich aus folgender Tabelle ergebenden Höchstfläche:
Land bestimmtes Anbaugebiet Neuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg Baden 43,316
Württemberg 30,774
Bayern Franken 16,676
Württemberg 0,055
Brandenburg Saale-Unstrut 0,014
Sachsen 0,005
Hessen Hessische Bergstraße 1,248
Rheingau 8,878
Rheinland-Pfalz Ahr 1,421
Mittelrhein 1,677
Mosel-Saar-Ruwer 32,714
Nahe 12,605
Rheinhessen 72,371
Pfalz 64,560
Saarland Mosel-Saar-Ruwer 0,228
Sachsen Sachsen 0,979
Sachsen-Anhalt Saale-Unstrut 1,380
Sachsen 0,044
Thüringen Saale-Unstrut 0,055
§2
Während der Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 genehmigen die
nach Landesrecht zuständigen Behörden die Neuanpflanzung von Rebflächen
unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle ins-
gesamt ergebenden Höchstfläche:
Land Neuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg 73,489
Bayern 16,595
Brandenburg 0,981
Hessen 10,044
Rheinland-Pfalz 183,791
Saarland 0,772
Sachsen 0,971
Sachsen-Anhalt 1,412
Thüringen 0,945
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 309
§3
Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht ent-
gegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das
Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewähr-
leisten, daß die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschrit-
ten werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. März 1999
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999
Erste Verordnung
zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Vom 8. März 1999
Auf Grund des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen 3. mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September die widerruflich ist, die Zweigstellen von aus-
1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verord- ländischen Instituten, die unter eine Rechtsver-
nung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts- ordnung nach § 53c KWG fallen, auch wenn sie
verordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit
wesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) ver- die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder
ordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im überschreitet.“
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach An-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
hörung der Spitzenverbände der Institute:
„(3) Maßgebliche Laufzeit im Sinne dieser Vor-
Artikel 1 schrift ist:
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 1. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungs-
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418) wird wie folgt ge- termin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne
ändert: bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Fest-
zinsteil,
1. § 3 wird wie folgt geändert:
2. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungs-
a) In Satz 1 werden nach den Worten „Deutsche termin des Termingeschäftsgegenstandes ver-
Mark“ die Worte „oder Euro“ eingefügt. bleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarun-
b) In Satz 2 werden die Worte „die an der Frankfurter gen auf variabel verzinsliche Wertpapiere,
Devisenbörse amtlich notierten Währungen sind
3. die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei
die Kassamittelkurse“ durch die Worte „die
anderen Termingeschäften mit effektiven oder
Zwecke des Satzes 1 sind die von der Euro-
synthetischen Geschäftsgegenständen, die
päischen Zentralbank ermittelten und von der
selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, ins-
Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenz-
besondere bei
kurse“ ersetzt.
a) Zins-Futures,
2. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Zinsausgleichsvereinbarungen,
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
c) Termingeschäften auf festverzinsliche Wert-
„Alternativ dürfen die Laufzeitmethode anwenden
papiere,
1. Nichthandelsbuchinstitute, ab dem 1. Oktober
1999 nur noch für ihre ausschließlich zinssatz-, d) Zinsoptionen,
währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäf- e) Terminvereinbarungen auf Zinsswaps,
te und bei gemischt-wirtschaftlichen Kredit-
genossenschaften für deren üblicherweise be- f) Optionen auf den Abschluß von Zinsbegren-
triebenen Warentermingeschäfte, zungsvereinbarungen sowie
2. die Stellen, die nicht den Großkreditvorschrif- g) von Geschäften nach Buchstaben a bis f
ten nach dem KWG unterliegen, sowie, abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 311
4. die Laufzeit des Vertrages bei anderen Deriva- 2Sind die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen in
ten, insbesondere bei fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffent-
a) Zinsswaps mit Festzinsteil, lich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung
einzureichen; § 23 des Verwaltungsverfahrens-
b) Währungsswaps, gesetzes bleibt unberührt.
c) Zins-/Währungsswaps,
(2) 1Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten
d) anteils- und warenpreisbezogene Swaps, untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7
e) Devisentermingeschäften, Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechts-
wirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsverein-
f) Edelmetalltermingeschäften, barung hat. 2Es kann ein Institut von dem Anrech-
g) Aktientermingeschäften, nungsverfahren nach § 7 auf Dauer oder bestimmte
Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hin-
h) nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften, sichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Ab-
i) Warentermingeschäften, satzes 1 feststellt.
j) Rechten aus Zinsbegrenzungsvereinbarun- §6
gen sowie Anerkennung von zweiseitigen
k) von Geschäften nach den Buchstaben a Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd
bis i abgeleiteten Festgeschäften oder 1Der Vertragstext der zweiseitigen Aufrechnungs-
Optionen, sofern sie nicht bereits unter vereinbarung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) muß
Nummer 3 Buchstabe g fallen.“
1. im Inland oder international gebräuchlich oder von
einem Spitzenverband der Institute zur Verwen-
3. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
dung empfohlen worden sein,
„§ 5
2. sicherstellen, daß die einbezogenen Geschäfte im
Ermäßigung des Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung das Vermögen des Vertragspartners in der Weise
von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen einheitlich beendet werden oder durch einseitige
(1) 1Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als Erklärung des Instituts beendet werden können,
Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termin- daß ein Anspruch in Höhe des Unterschieds-
geschäfte nach Maßgabe des § 7 ermäßigt anrech- betrags der Bewertungsgewinne und Bewertungs-
nen, wenn es verluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte
entsteht (einheitliche Forderung),
1. mit seinem Vertragspartner in bezug auf diese
Geschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsverein- 3. dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen
barung geschlossen hat, die die Voraussetzungen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich
des § 6 erfüllt, mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden,
wenn der Vertragspartner die ihm aus einem ein-
2. sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung zelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt.
auf der Grundlage eines geeigneten Rechts-
2Er darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine
gutachtens einer sachkundigen und unabhängi-
gen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergän- weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat,
zung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, über- nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenz-
zeugt hat, masse zu leisten, wenn der Schuldner eine einheit-
liche Forderung hat.“
3. über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit
denen es die Einbeziehung der Geschäfte in die
4. § 9 wird wie folgt geändert:
Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen
kann, a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „über die erhal-
tenen Geldbeträge oder Marktpreise der im Ge-
4. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren
genzug bestellten Wertpapiersicherheiten“ durch
nach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bun-
die Worte „über die Summe der als Kaufpreise
desaufsichtsamt unter Bezeichnung des Muster-
oder Sicherheiten erhaltenen Geldbeträge und der
rahmenvertrags und des diesbezüglichen Rechts-
Marktpreise der erhaltenen Wertpapiersicherhei-
gutachtens einschließlich vorhandener Ergänzun-
ten“ ersetzt.
gen angezeigt hat,
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „der übertra-
5. dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des
genen Geldbeträge oder der im Gegenzug bestell-
Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Er-
ten Wertpapiersicherheiten“ durch die Worte „der
gänzungen und des Musterrahmenvertrags, auf
Summe der als Kaufpreis gezahlten oder als
den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder
Sicherheit übertragenen Geldbeträge und der
über einen Spitzenverband der Institute übermit-
Marktpreise der bestellten Wertpapiersicher-
telt hat und
heiten“ ersetzt.
6. sichergestellt hat, daß die Rechtswirksamkeit der
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung
der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf „(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
mögliche Änderungen der einschlägigen Rechts- wenden, wenn statt Wertpapieren nicht wert-
vorschriften überprüft wird. papiermäßig verbriefte Rechte in Pension oder als
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999
Darlehen gegeben oder als Sicherheiten gestellt aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine
werden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses
ermittelt werden kann.“ oder Fehlbetrags ersetzt werden.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von
5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer
„§ 10a oder auf bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unre-
gelmäßigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift
Anrechnungsmäßige Verrechnung mit
feststellt.“
gegenläufigen Positionen bei der Bestellung
von Geld- oder Wertpapiersicherheiten
6. In § 20 Abs. 3 werden die Worte „die sichernden Kre-
für Swap-Geschäfte und andere als Rechte
dite“ durch die Worte „die zu sichernden Kredite“
oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte
ersetzt.
(1) 1Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die
ein Institut einem Geschäftspartner zur Besicherung 7. § 42 wird wie folgt geändert:
von Verbindlichkeiten aus Swap-Geschäften und
anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestal- a) In der Tabelle 3 unter Absatz 2 werden die Zeilen 5
teten Termingeschäften gestellt hat, Kredite an diesen und 6 wie folgt gefaßt:
Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 KWG sind,
5 Sonstige Aktien 4 v.H.
darf das Institut sie unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuß der Summe 6 Sonstige Schuldtitel 8 v.H.
der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der
Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten
anrechnen, sofern die Vereinbarung zwischen den aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Parteien sicherstellt, daß das Institut diese Kredite bei „Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag
Insolvenz des Geschäftspartners gegen die gesicher- widerruflich niedrigere Unterlegungssätze
ten Verbindlichkeiten aufrechnen kann. 2Die Ver- festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit
rechnungsmöglichkeit nach Satz 1 besteht auch, der betreffenden Handelsgeschäfte, insbe-
wenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermäßig ver- sondere durch die kurze Haltedauer bei Auf-
briefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, sofern gabegeschäften, gerechtfertigt ist.“
für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
bb) In Satz 2 werden die Worte „als nach Absatz 1
(2) 1Der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten vorgesehen“ gestrichen.
ist nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln.
2Dabei sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit
8. § 43 wird wie folgt geändert:
dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen,
der der Gegenpartei nach der täglich vorzunehmen- a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
den Bewertung bei einem Ausfall des Instituts ent- ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
stünde; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Falls das „bei erlaubten Überschreitungen kann es niedri-
Termingeschäft in eine zweiseitige Aufrechnungsver- gere Unterlegungssätze festsetzen.“
einbarung einbezogen ist, die die Voraussetzungen
des § 6 erfüllt, bemißt sich der Betrag der gesicherten b) In Satz 2 werden nach der Angabe Satz 1 die
Verbindlichkeit nach dem sich auf Grund des § 7 Worte „Teilsatz 1 und 2“ eingefügt.
Abs. 1 Satz 1 ergebenden potentiellen Eindeckungs-
aufwand. 9. In § 49 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:
(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist
nur statthaft, wenn „3. Kredite an Kreditnehmer, für deren Verbindlich-
keiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuld-
1. die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zum
nerisch haftet.“
Marktpreis bewertet werden,
2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesent- 10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
lichen Änderungen der Marktpreise angepaßt
werden, a) In der Fußnote 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:
„Die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merk-
3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen blatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach
Verbindlichkeiten aus den gesicherten Verbind- den §§ 13 bis 14 KWG“ der Deutschen Bundesbank näher er-
lichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten läutert.“
durch eine einheitliche Forderung in Höhe des b) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:
Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden
„10) Die Positionen des Handelsbuchs sind nur von Handels-
und buchinstituten auszufüllen. Nichthandelsbuchinstitute mel-
den ihre Handelsbuchpositionen als Anlagebuchkredite.“
4. das Institut für den Fall, daß die Gegenpartei mit
der ihr gegenüber dem Institut obliegenden Lei-
stung in Verzug kommt, das Recht hat, die den 11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
besicherten Verbindlichkeiten zugrundeliegenden a) Im Kopfteil werden die Worte „Kreditgeber/Nach-
Geschäfte durch einseitige Erklärung mit der Wir- geordnetes Unternehmen“ durch das Wort
kung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbind- „Finanzholding-Gruppe“ und die Worte „Kredit-
lichkeiten aus den gesicherten Geschäften und geber/Nachgeord. Unternehmen-Nr.“ durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 313
Worte „Kreditgeber-Nr. des Finanzholdingunter- c) Die Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
nehmens“ ersetzt. „5) Die Positionen des Handelsbuchs sind nur von Handelsbuch-
instituten auszufüllen. Nichthandelsbuchinstitute melden ihre
b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt: Handelsbuchpositionen als Anlagebuchkredite.“
„1) Dieser Vordruck ist immer dann auszufüllen, wenn ein Groß-
kredit an eine Kreditnehmereinheit gewährt wurde, minde- d) In der Fußnote 8 werden die Worte „der Kreditneh-
stens zwei Töchter anzuzeigen sind, unabhängig davon, ob mer“ durch die Worte „der Kreditnehmereinheit“
die einzelnen Töchter dieser Kreditnehmereinheit in der ersetzt.
Einzelanzeige und/oder Sammelanzeige gemeldet worden
sind, und die Kreditnehmereinheit nicht als vorbereitete
Sammelanzeige gemeldet werden kann. Der zutreffende Mel-
detatbestand ist anzukreuzen; die Einzelheiten zum Ausfüllen Artikel 2
dieser Anzeige sind im „Merkblatt für die Abgabe der Groß-
und Millionenkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 14 KWG“ der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Deutschen Bundesbank näher erläutert.“ in Kraft.
Berlin, den 8. März 1999
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Artopoeus
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999
Verordnung
über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
(Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen – UmlVKF)
Vom 8. März 1999
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes §4
über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekannt- Erstattungspflicht
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der (1) Erstattungspflichtig sind die Institute, die während
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das des ganzen Erstattungsjahres vom Bundesaufsichtsamt
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem- beaufsichtigt worden sind.
ber 1997 (BGBl. I S. 3156), verordnet das Bundesaufsichts- (2) 1Nicht erstattungspflichtig sind
amt für das Kreditwesen:
1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 KWG die nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 8 KWG nicht als Kreditinstitute geltenden Ein-
§1 richtungen und Unternehmen,
Anwendungsbereich 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 KWG die nach § 2
Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12 und Abs. 10 KWG nicht als
1
Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtun-
wesen (Bundesaufsichtsamt) werden nach Maßgabe der
gen und Unternehmen,
§§ 2 bis 9 auf die Kreditinstitute und die Finanzdienst-
leistungsinstitute (Institute) umgelegt. 2Für die Zwecke 3. Institute, die das Bundesaufsichtsamt nach § 2 Abs. 4
dieser Verordnung gelten Wertpapierhandelsbanken im KWG freigestellt hat,
Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG als Finanzdienst- 4. Unternehmen, die das Bundesaufsichtsamt nach § 2
leistungsinstitute. Abs. 5 KWG freigestellt hat,
5. Institute, die ihre Geschäfte abwickeln oder einstellen,
§2
6. Institute, deren rechtliche Selbständigkeit durch die
Kosten Vereinigung mit einem oder mehreren anderen Institu-
1
Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushalts- ten endet (Übernahme, Verschmelzung).
ausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versor- 2
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 entfällt die Erstat-
gungszuschlags von 30 vom Hundert der Dienstbezüge tungspflicht mit Beginn des Jahres, in dem der Grund für
der Planbeamten des Bundesaufsichtsamtes. 2Sie werden ihren Fortfall eingetreten ist.
der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch
Gebühren nach § 51 Abs. 2 KWG oder durch besondere §5
Erstattung nach § 51 Abs. 3 KWG oder durch andere Ein-
nahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden Buß-
3 Bemessungsgrundlagen bei Kreditinstituten
und Zwangsgelder nicht berücksichtigt. (1) 1Der Erstattungsbetrag wird bei Kreditinstituten, vor-
behaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der
Bilanzsumme des Kreditinstituts zum Gesamtbetrag der
§3
Bilanzsummen aller erstattungspflichtigen Kreditinstitute
Umlagebetrag bemessen. 2Für die Bemessung sind die Bilanzsummen
(1) 1Als Umlagebetrag haben die Institute insgesamt auf volle Millionen Deutsche Mark aufzurunden; als Min-
90 vom Hundert der Kosten nach § 2 zu erstatten. 2Der destbetrag der Bilanzsumme eines Kreditinstituts sind
Umlagebetrag wird für Kreditinstitute und Finanzdienst- 20 Millionen Deutsche Mark anzusetzen. 3Maßgebend ist
leistungsinstitute jeweils getrennt nach dem Verhältnis die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, das in dem dem
des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals bestimmt. Erstattungsjahr vorausgehenden Jahr endet.
3
Maßgeblich ist der Personaleinsatz am Ende des Kalen- (2) 1Anstelle der Bilanzsumme des Kreditinstituts nach
derjahres, für das Kosten zu erstatten sind (Erstattungs- Absatz 1 setzt das Bundesaufsichtsamt auf Antrag des
jahr). Kreditinstituts als Bemessungsgrundlage fest:
(2) Erstattungsbetrag ist der auf das einzelne Institut 1. bei Kreditinstituten, die in ihrer Bilanz zu mehr als
entfallende Anteil am Umlagebetrag. einem Fünftel Treuhandgeschäfte ausweisen, die um
(3) Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanzsumme,
konnten, und Fehlbeträge aus der Umlage des vorherge- 2. bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Abs. 3 KWG der
henden Jahres sind dem Umlagebetrag nach Absatz 1 dem Verhältnis der von diesen Instituten betriebenen,
hinzuzurechnen, nachträglich entrichtete Erstattungsbe- ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte zum Ge-
träge und Überschüsse aus der Umlage des vorhergehen- samtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanz-
den Jahres sind abzusetzen. summe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 315
3. bei Kreditinstituten, die zu mehr als einem Fünftel den Einrichtungen und Unternehmen fest, welcher Teil der
bankfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis Erträge im Sinne des Absatzes 1 bei ihnen als Bemes-
der betriebenen Bankgeschäfte zum Gesamtgeschäft sungsgrundlage gilt. Diese Einrichtungen und Unterneh-
3
entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, men haben die notwendigen Voraussetzungen spätestens
bis zum 1. März des auf das Erstattungsjahr folgenden
4. bei Kreditinstituten, die ihre Geschäftstätigkeit mit
Jahres dem Bundesaufsichtsamt darzulegen. Erstat- 4
Beginn des Erstattungsjahres aufnehmen, die Bilanz-
tungsentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen
summe der Eröffnungsbilanz; die Nummern 1 bis 3
oder belegt werden, werden bei der Entscheidung nach
bleiben unberührt.
Satz 2 nicht berücksichtigt. 5In den Fällen des Absatzes 1
2
Die Kreditinstitute haben die Voraussetzungen nach den Satz 4 legt das Bundesaufsichtsamt die vor der Aufnahme
Nummern 1 bis 4 spätestens bis zum 1. März des auf das der Geschäftstätigkeit vorzulegenden Plandaten für das
Erstattungsjahr folgenden Jahres unter Einreichung der erste Geschäftsjahr zugrunde.
aufgestellten Bilanz dem Bundesaufsichtsamt darzule-
(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die zu mehr als
gen; Erstattungsentlastungstatsachen, die verspätet vor-
einem Fünftel finanzdienstleistungsfremde Geschäfte be-
getragen oder belegt werden, werden bei der Entschei-
treiben, ist der Bruchteil der Ertragsposten nach Absatz 1
dung nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
Satz 1 anzusetzen, der dem Verhältnis der erbrachten
Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entspricht;
§6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Bemessungsgrundlagen (4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 2
bei Finanzdienstleistungsinstituten Abs. 7 oder 8 KWG gilt Absatz 1 entsprechend mit der
Maßgabe, daß die Ertragsposten nach Absatz 1 Satz 1
(1) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten wird der Erstat-
jeweils mit 50 vom Hundert anzusetzen sind, sofern die
tungsbetrag, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, nach dem
Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 oder 8 KWG während des
Verhältnis des Gesamtbetrags aus der Summe der Pro-
gesamten Erstattungsjahres vorliegen.
visionserträge und der Erträge aus Finanzgeschäften mit
Wertpapieren des Handelsbestandes, Finanzinstrumen-
ten, Devisen und Edelmetallen des einzelnen Finanz- §7
dienstleistungsinstituts zum Gesamtbetrag aus der Summe Sonderregelung für die
dieser Ertragsposten aller erstattungspflichtigen Finanz- Abführung der Erstattungsbeträge über Verbände
dienstleistungsinstitute bemessen. Für die Bemessung
2
1
Das Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß ein Ver-
sind die Ertragsposten nach Satz 1 auf volle 50 000 Deut-
band des Kredit- oder Finanzdienstleistungsgewerbes die
sche Mark aufzurunden. 3Maßgebend ist die Gewinn-und-
Erstattungsbeträge, die auf ihm unmittelbar oder mittelbar
Verlust-Rechnung zum Jahresabschluß des dem Erstat-
angehörende Institute entfallen, gesammelt abführt, wenn
tungsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres. 4Bei Finanz-
der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. 2Für
dienstleistungsinstituten, die ihre Geschäftstätigkeit zu
die Bemessung der Erstattungsbeträge und des von dem
Beginn des Erstattungsjahres aufnehmen, ist die nach
Verband abzuführenden Gesamtbetrags tritt in diesem
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 KWG in Verbindung mit
Falle an die Stelle der Bilanzsumme nach § 5 Abs. 1 Satz 1
§ 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Auf-
oder der Ertragsposten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der einzel-
nahme der Geschäfte vorzulegende Plan-Gewinn-und-
nen Institute der Gesamtbetrag der Bilanzsummen nach
Verlust-Rechnung für das erste Geschäftsjahr maßge-
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Ertragsposten nach § 6 Abs. 1
bend; weichen die tatsächlichen Ergebnisse am Ende des
Satz 1 derjenigen dem Verband unmittelbar oder mittelbar
ersten Erstattungsjahres von der Planung erheblich ab,
angehörenden Institute, die an dem Verfahren nach Satz 1
kann das Bundesaufsichtsamt dies bei der Umlageer-
teilnehmen; § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 bis 4 bleiben
hebung für das nächstfolgende Erstattungsjahr berück-
unberührt.
sichtigen, sofern die betroffenen Unternehmen die Ab-
weichung dem Bundesaufsichtsamt spätestens bis zum §8
1. März des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres
gesondert schriftlich anzeigen. 5Soweit Ertragsposten im Erstattungsverfahren
Sinne des Satzes 1 in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (1) Das Bundesaufsichtsamt gibt bis zum 1. Mai des auf
1
zum aufgestellten Jahresabschluß nur saldiert auszu- das Erstattungsjahr folgenden Jahres im Bundesanzeiger
weisen sind, sind die unsaldierten, durch den Ab- den Betrag bekannt, der je Berechnungseinheit für die
schlußprüfer bestätigten Beträge gesondert dem Bundes- Bemessung der Erstattungsbeträge eines erstattungs-
aufsichtsamt schriftlich spätestens bis zum 1. März des pflichtigen Instituts nach den §§ 5 und 6 zugrunde zu
auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres einzureichen. legen ist. 2Berechnungseinheit im Sinne des Satzes 1 ist
6
Eine gesonderte Übermittlung ist entbehrlich, sofern dem bei Kreditinstituten je eine Million Deutsche Mark der
Bundesaufsichtsamt bis zu diesem Termin der Bericht Bilanzsumme und bei Finanzdienstleistungsinstituten je
über die Prüfung des Jahresabschlusses für das dem 50 000 Deutsche Mark der Erträge im Sinne des § 6 Abs. 1
Erstattungsjahr vorausgehende Geschäftsjahr, der den Satz 1. 3Im Falle des § 7 sind die dem Verband jeweils
Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsbe- unmittelbar oder mittelbar angehörenden und an dem Ver-
richtsverordnung genügt, eingereicht wird. fahren nach § 7 Satz 1 teilnehmenden Institute gleichzeitig
(2) Bei Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des
1 aufzufordern, den Erstattungsbetrag über den Verband
§ 2 Abs. 6 Satz 2 KWG ist der Bruchteil der Ertragsposten abzuführen.
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 anzusetzen, der auf die (2) 1Die Erstattungsbeträge sind bis zum 30. Juni des auf
von diesen erbrachten, nicht zu den ihnen eigentümlichen das Erstattungsjahr folgenden Jahres an das Bundesauf-
Geschäften gehörenden Finanzdienstleistungen entfällt. sichtsamt zu entrichten; im Falle des § 7 ist der Gesamtbe-
2
Das Bundesaufsichtsamt stellt gegenüber den betreffen- trag bis zum 31. Juli des auf das Erstattungsjahr folgenden
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999
Jahres abzuführen. 2Zu den gleichen Terminen sind auf die Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG als Mindestanfangskapital
Erstattungsbeträge für das laufende Jahr Abschlagszah- zugrunde gelegt. 3§ 6 ist mit der Maßgabe entsprechend
lungen in Höhe von 50 vom Hundert der Erstattungsbe- anzuwenden, daß Berechnungseinheit im Sinne dieser
träge des Vorjahres zu entrichten. Vorschrift je 1 000 Deutsche Mark des Mindestanfangs-
kapitals sind.
§9 (3) 1Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 sind
Übergangsregelung für das Erstattungsjahr 1998 in 1999 erstmals innerhalb von sieben Tagen nach Inkraft-
treten dieser Verordnung darzulegen. 2Dies gilt entspre-
(1) Das erste Erstattungsjahr nach dieser Verordnung ist chend für die Anzeige der Abweichungen nach § 6 Abs. 1
1998. Satz 4, die Einreichung der Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 5
(2) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die bereits im und die Darlegung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2
Erstattungsjahr 1998 in die Umlage einzubeziehen sind, Satz 3.
jedoch erstmals einen Jahresabschluß nach neuer Rech- § 10
nungslegung für das Geschäftsjahr 1998 erstellen, wird
der Erstattungsbetrag für das Erstattungsjahr 1998 abwei- Beitreibung
chend von § 6 Abs. 1 bezogen auf den 1. Januar 1998 1
Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge und
nach dem Verhältnis des jeweiligen gesetzlichen Mindest- Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des Verwal-
anfangskapitals im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 tungsvollstreckungsgesetzes durch das Bundesaufsichts-
Buchstabe a bis c KWG des Einzelinstituts zur Gesamt- amt beigetrieben. 2Vollstreckungsbehörde ist das für den
summe des gesetzlichen Mindestanfangskapitals aller Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 33 Abs. 1 zuständige Hauptzollamt.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG bemessen; § 64e
Abs. 3 Satz 1 KWG bleibt für die Zwecke dieser Vorschrift § 11
unberücksichtigt. 2Bei Finanzdienstleistungsinstituten,
denen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Inkrafttreten
KWG kein Mindestanfangskapital zur Verfügung stehen 1
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
muß, werden für die Zwecke dieser Vorschrift 50 vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umlage-Verordnung-Kredit-
2
Hundert des Mindestanfangskapitals gemäß § 33 Abs. 1 wesen vom 14. März 1963 (BGBl. I S. 159) außer Kraft.
Berlin, den 8. März 1999
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 317
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 2. Februar 1999
Auf Grund des § 143 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), der durch Artikel 6
Abs. 102 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, ordne ich an:
I.
Abschnitt II der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
nung vom 5. Juni 1979 (BGBl. I S. 651), die zuletzt durch die Anordnung vom
9. Juli 1996 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„II.
Auf Grund des § 143 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), der durch Artikel 6
Abs. 102 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, übertrage ich
a. die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbe-
amten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 und der Besoldungsgruppen C 1
bis C 3
dem Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
dem Vorstand der Bundesknappschaft,
jeweils für seinen Geschäftsbereich,
b. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bun-
desbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15
dem Vorstand der Bahnversicherungsanstalt
für seinen Geschäftsbereich.“
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1999
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. A c h e n b a c h
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vom 22. Februar 1999
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich
– der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
– dem Bundesausfuhramt,
– dem Bundesamt für Wirtschaft,
– der Bundesstelle für Außenhandelsinformation,
– der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
– dem Bundeskartellamt,
– der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und
– der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung eines
Verwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
zu entscheiden, soweit diese Behörden zum Erlaß oder zur Ablehnung des Ver-
waltungsakts oder des Anspruchs zuständig waren.
Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiter behalte ich mir vor.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) übertrage ich den unter
I. genannten Behörden die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung
über Widersprüche zuständig sind. In besonderen Fällen, insbesondere bei
Angelegenheiten der Behördenleiter, behalte ich mir die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft. Sie findet keine
Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf
Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 22. Februar 1999
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Dr. G e r l a c h