242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)
Vom 1. März 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2, des § 17 Abs. 7
Nr. 2, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19b Abs. 2 Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850),
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2, des § 5
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 und des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,
– auf Grund des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen sowie
– auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038):
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 1995), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Nummern 10 und 11 wie folgt gefaßt:
„10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr
bringt;
11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr
bringt.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265
S. 17);
2. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG,
79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15);
3. Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG
Nr. L 125 S. 33);
4. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien
70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);
5. Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 235
S. 39);
6. Richtlinie 96/66/EG der Kommission vom 14. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tier-
ernährung (ABl. EG Nr. L 272 S. 32);
7. Richtlinie 97/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tier-
ernährung (ABl. EG Nr. L 351 S. 55);
8. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der
Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittel-
sektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);
9. Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG, 72/199/EWG und 73/46/EWG sowie zur Auf-
hebung der Richtlinie 75/84/EWG (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
10. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amino-
säuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
11. Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richt-
linie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
12. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Muster-
dokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261
S. 32);
13. Richtlinie 98/87/EG der Kommission vom 13. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Misch-
futtermitteln (ABl. EG Nr. L 318 S. 43).
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2. Die §§ 2 bis 6 werden wie folgt gefaßt:
„§ 2
Art der Kennzeichnung
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem
Futtermittelgesetz oder auf Grund des Futtermittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben bei
1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen
Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der
äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung
oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder
unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder
einem sonstigen Warenbegleitpapier,
3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der
Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Auf-
kleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
oder
4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen
Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln,
die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der
Ware befindlichen Schild gemacht werden.
Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung
Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind
zugelassen.
§4
Anforderungen
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert,
bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a
Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:
1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen, wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkraut-
samen,
2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem
vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert,
bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.
(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreini-
gungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie
70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39) im
Herstellungsprozeß in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein
Höchstgehalt festgesetzt.
(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen
nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an
die Ureaseaktivität erfüllen.
§5
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel“,
2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,
3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach
Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen
nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen
sonstigen Angaben,
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4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer
Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C
Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,
5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfutter-
mitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,
6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn
er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,
7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,
8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-
wortlichen.
(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden,
wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.
(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine
Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unter-
scheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A
Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muß das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels ver-
wendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.
(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:
Einzelfuttermittel anzugeben
1 2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetz-
ten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfuttermittels
2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeug- „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen
nissen bestehen, die aus Säugetiergewebe ge- Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wie-
wonnen worden sind, mit Ausnahme von derkäuer verfüttert werden dürfen.“
a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Gelatine,
c) Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häu-
ten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst
einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem
pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und
anschließend mindestens 30 Minuten lang bei
einer Temperatur von mindestens 140 °C und
einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen
sowie
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen
die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1
und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb
gekennzeichnet sind.
(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebe-
nen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare
objektive oder meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6
sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 245
§6
Kennzeichnung in besonderen Fällen
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen
Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn
1. der Käufer bei Abschluß des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder
2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen
mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von
einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter
abgegeben werden.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürf-
tigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allen-
falls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine
anderen Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen
Tierhalter abgegeben werden.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht
zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei
einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozeß anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Original-
substanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.
(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der
Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese
Angabe bei Abschluß des Kaufvertrages verlangt.“
3. In § 7 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Die Position „Wasser“ wird wie folgt gefaßt:
1 2 3
a b
„Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a“.
b) In der Position „Chloride, berechnet als Natrium-Chlorid, salzsäureunlösliche Asche“ wird die Spalte 2 wie folgt
gefaßt:
2
„unter 3
ab 3“.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 6 Abs. 4 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 5 Nr. 2“ und die Worte „Heimtiere
und andere Nutztiere“ durch die Worte „andere Tiere“ ersetzt.
5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte „das Nettogewicht“ jeweils durch die Worte „die Nettomasse“ ersetzt.
b) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Teil 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 3“ ersetzt.
c) In Nummer 6b werden die Angabe „§ 6 Abs. 4 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 5 Nr. 2“ und die Worte
„Nutztiere als Wiederkäuer“ durch die Worte „Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere,“ ersetzt.
d) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:
„8. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt
worden ist.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in der Tabelle in der Position „Alleinfuttermittel“ in den Spalten 2 und 3 folgende
Worte angefügt:
2 3
„Fische, ausgenommen Zierfische, Phosphor“.
außerdem
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1“ durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1“
ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
„(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei
1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,
2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und
3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeich-
nung nach § 5 Abs. 4
zu verwenden.“
6a. In § 14 Abs. 1 werden in der Tabelle in der Position „Alleinfuttermittel“ in Spalte 3 das Wort „ , Phosphor“ gestrichen
und in den Spalten 2 und 3 folgende Worte angefügt:
2 3
„andere als Fische, ausgenommen Zierfische, Phosphor“.
außerdem
7. § 16 Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D,
Kupfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden;
dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht
unterschreiten.
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln
1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt
werden, soweit
a) deren unmittelbare Zugabe nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe e vorgesehen ist und
b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,
2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen, unmittelbar zugesetzt werden, soweit
a) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere
aa) die unmittelbare Zugabe des Zusatzstoffes nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe e vorgesehen ist und
bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,
b) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1
registriert worden ist.
(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der
Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit
1. die Zusammensetzung der Vormischung dies erlaubt und
2. dem Herstellerbetrieb
a) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder
b) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit Kupfer, Selen, Vitamin A oder Vitamin D eine Genehmigung
nach § 31a Abs. 2
erteilt worden ist.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) In der Position „Enzyme, Mikroorganismen“ wird in Spalte 2 die Angabe „ , EG-Registernummer nach
Anlage 3 Spalte 1“ angefügt.
bb) Die Position „Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Vitamin A und D“ wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 werden die Worte „ , Vitamin A und D“ gestrichen.
bbb) In Spalte 2 wird die Angabe „ , Anerkennungs-Kennummer des Herstellerbetriebes nach § 31b Nr. 1“
angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 247
cc) Nach der Position „Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose“
wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Vitamin A und D Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der
Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom
Herstellungsdatum an“.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „„EWG-Zusatzstoff“ oder „EWG-Zusatzstoffe““ durch die Angabe „„EG-
Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatzstoffe““ ersetzt.
c) In Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Vitaminen“ die Worte „ , Provitaminen und ähnlich
wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine)“ eingefügt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
„(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die
EG-Registernummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Register-
nummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.“
9. § 20 wird wie folgt gefaßt:
„§ 20
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen
1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D,
Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2
Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die
nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,
3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und
4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs.1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert
worden sind,
abgegeben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen
1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen
Zusatzstoffen für Heimtiere herstellen,
2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte
Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und
3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a
Abs. 1 herstellen dürfen,
abgegeben werden.
(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in
einen anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung
von Vormischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen
Vertragsstaates der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie
95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung
und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG
Nr. L 332 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser
Zusatzstoffe in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, daß der in dem betroffenen Vertrags-
staat ansässige Vertreter des Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der
Richtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem
Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in
einen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfutter-
mitteln.“
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Worten „koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm,“ die Worte „bei Phaffia
rhodozyma, astaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin,“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die EG-Registernummer nach Anlage 3 Spalte 1,“.
cc) In Nummer 5 werden die Worte „das Nettogewicht“ jeweils durch die Worte „die Nettomasse“ ersetzt.
dd) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:
„9. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennummer nach § 31b Nr. 2
des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die Gehalte an wirksamer Substanz
a) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist,
bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl
koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und
bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, und
b) der sonstigen Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel
erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar
sind,“.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) In Nummer 7 werden die Worte „das Nettogewicht“ jeweils durch die Worte „die Nettomasse“ ersetzt.
dd) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
„10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Ver-
hütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des
Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,“.
ee) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern angefügt:
„11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatz-
stoffe nach Anlage 3 Spalte 1,
12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungs-
datum,
13. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennummer nach § 31b
Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem Betrieb eine solche erteilt worden ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11
vorgeschrieben, angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,
3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name
oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.“
12. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, (§§ 30, 31) und an
Großhändler“ durch die Worte „Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt sind, und
an Handelsbetriebe“ ersetzt.
13. In § 24 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hinweis: „Einzelfuttermittel für anerkannte Hersteller von Mischfutter-
mitteln; nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt“.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 249
14. Die §§ 28 bis 34 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 28
Anerkennungsbedürftige Betriebe
(1) Herstellerbetriebe, die
1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xantho-
phylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel
der Gruppe „Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder
pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
herstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.
(2) Handelsbetriebe, die
1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder
2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2
behandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.
(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat
ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder,
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertrags-
staates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie
95/69/EG erfüllen.
(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb her-
stellen.
§ 29
Anerkennung
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den
Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, daß die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt
werden.
(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag
1. zu erklären, daß der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt, und
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-
gen zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und
Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und der vorge-
legten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf
anerkannte Betriebe entsprechende Anwendung.
(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerken-
nungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforde-
rungen und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die
Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
§ 29a
Besondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben
(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatz-
stoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit
1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-
mischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und
2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige
Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von
Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
nach § 16 Abs. 6, soweit
1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-
mischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und
2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Misch-
futtermitteln gewährleistet.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurück-
genommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.
§ 30
Registrierungsbedürftige Betriebe
(1) Herstellerbetriebe, die
1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatz-
stoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit
Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder
Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A,
Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
4. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
herstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.
(2) Handelsbetriebe, die
1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder
2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2
behandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.
(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat
ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder,
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertrags-
staates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie
95/69/EG erfüllen.
(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb
herstellen.
§ 31
Registrierung
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30
von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, daß
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, daß die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt
werden.
(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag
1. zu erklären, daß der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt, und
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Misch-
futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 251
(3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom
Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrie-
rungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforde-
rungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die
Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 31a
Besondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben
(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder
Selen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit
1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-
mischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und
2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige
Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von
Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 16 Abs. 6, soweit
1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-
mischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und
2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Misch-
futtermitteln gewährleistet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung
zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.
§ 31b
Anerkennungs- und Registrierungs-Kennummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennummer und
2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennummer.
§ 32
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war.
Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder
2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend.
(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war.
Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder
2. eine der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend.
(3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder
Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Grund für die Rücknahme oder den
Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a
entsprechend.
(4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb
die Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
§ 33
Bekanntmachung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten die Anerkennung von Betrieben nach § 29, die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die
Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die
Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt ferner bekannt, in welchen Veröffent-
lichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der anerkannten Betriebe bekanntgemacht haben,
die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.
§ 34
Buchführungspflicht
(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muß zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17
Abs. 3 des Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die
Zusammensetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und
Vormischungen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermit-
tel nicht gewerbsmäßig herstellen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen
und Dateien drei Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben
unberührt.“
15. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
„Überwachung“.
16. § 35 wird wie folgt gefaßt:
„§ 35
Anmeldepflicht
Wer
1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den
Verkehr gebracht werden dürfen, oder
2. Einzelfuttermittel
a) mit einem höheren Gehalt an Aflatoxin B1, oder,
b) im Falle eines Gehalts an Phosphor von bis zu 8 vom Hundert, mit einem höheren Gehalt an Cadmium oder
Arsen
als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt
aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie
spätestens einen Werktag vor Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen
Behörde anzumelden.“
17. Nach § 35 werden folgende Vorschriften angefügt:
„§ 35a
Bescheinigungen
(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Über-
führung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.
(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über
andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zoll-
stelle das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten
futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments
verlangen.
§ 35b
Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfol-
gung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 253
18. Nach § 35b wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen“.
19. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1, in ihr werden
aa) die Angabe „§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7“ und
bb) die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2, 2b“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 2b“
ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2, in ihr werden die Worte „weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder
Energie“ durch die Worte „eine dort genannte Angabe“ ersetzt.
d) Die Nummern 3 bis 6 werden durch folgende Nummern ersetzt:
„3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 oder ohne Registrierung
nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen
oder Futtermittel herstellt oder behandelt,
4. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,
5. ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff
zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,
6. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1
Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens drei Jahre
aufbewahrt oder
7. entgegen § 35 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“
20. In § 37 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, Zusatzstoffe und Vormischungen, die dieser Verord-
nung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 in den
Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21
Abs. 1 Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kenn-
nummer betreffen.
(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder
Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzel-
futtermittel der Gruppe „Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten
tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung
erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Anerkennung beantragt wird und
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
(5) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatz-
stoffe, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist,
Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und
Selen, oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A,
Vitamin D, Kupfer oder Selen
herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung
erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Registrierung beantragt wird und
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.“
21. Anlage 1 wird durch folgende Anlagen ersetzt:
„Anlage 1
(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)
Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
Vorbemerkungen
Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von
Wasser, auf die Trockensubstanz.
Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel
1. Prot einerzeugnisse aus M ikroorganismen
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Auf Methanol Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Rohprotein a) „nicht einatmen“
gezüchtete Bakterien Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Rohfett b) Anerkennungs-
für Kälber, Schweine, Bakterien Methylophilus methylotrophus,
Rohasche Kennummer des
Geflügel und Fische Stamm NCIB 10.515, gewonnen wird
Betriebes
Rohprotein min. 68 v.H. Wasser
in der Originalsubstanz
Reflexionszahl: über 50
Eiweißfermentations- Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas Rohprotein a) „Bei Mastschweinen
erzeugnis, das auf Erd- (ca. 91 v.H. Methan, 5 v.H. Ethan, 2 v.H. Pro- Rohasche und Kälbern darf
gas gezüchtet ist, aus pan, 0,5 v.H. Isobutan, 0,5 v.H. n-Butan, der Gehalt an dem
Methylococcus capsu- 1 v.H. sonstige Bestandteile), Ammonium- Rohfett in Spalte 1 genannten
latus (Bath) Stamm und Mineralsalzen unter Verwendung von Wasser Erzeugnis 8 v.H., bei
NCIMB 11132, Alcali- Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes Lachsen (Süßwasser)
genes acidovorans acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus 19 v.H. und bei
Stamm NCIMB 12387, firmus gezüchtet ist und deren Zellen abge- Lachsen (Meer-
Bacillus brevis tötet sind wasser)
Stamm NCIMB 13288 33 v.H. in der täg-
Rohprotein min. 65 v.H.
und Bacillus firmus lichen Ration nicht
in der Originalsubstanz
Stamm NCIMB 13280, überschreiten.“
für Mastschweine von
b) „nicht einatmen“
25 kg bis 60 kg Lebend-
gewicht, Kälber mit
mindestens 80 kg
Lebendgewicht und
Lachse
Hefe Alle Hefen aus der Fermentation tierischer Rohprotein
oder pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Wasser
Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse,
Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydro-
lisate aus Pflanzenfasern, mit Saccharomyces
cerevisiae, Saccharomyces carlsbergienis,
Kluyveromyces lactis oder Kluyveromyces
fragilis und deren Zellen abgetötet sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 255
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Mycel-Silage aus der Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Rohprotein Anerkennungs-
Herstellung von Penicillinherstellung mit Penicillium chryso- Kennummer des
Rohasche
Penicillin für Schweine, genum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Betriebes
Rinder, Schafe und Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plan- Wasser
Ziegen tarum, L. sake und Streptococcus lactis zur
Inaktivierung des Penicillins siliert und danach
erhitzt worden ist
Rohprotein min. 7 v.H.
in der Originalsubstanz
2. A m i n o s ä u r e n u n d i h r e S a l z e s o w i e a n a l o g e Er z e u g n i s s e
2.1 Aminosäuren und ihre Salze
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
DL-Methionin DL-Methionin, technisch rein DL-Methionin Anerkennungs-
CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH Wasser Kennummer des
Betriebes
DL-Methionin min. 98 v.H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin, DL-Methionin, technisch rein, geschützt DL-Methionin Anerkennungs-
geschützt durch das durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol Wasser Kennummer des
Copolymer Vinylpyridin/ CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH Betriebes
Styrol, für Milchkühe
DL-Methionin min. 65 v.H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v.H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin-Natrium- DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig, DL-Methionin Anerkennungs-
Konzentrat, flüssig technisch rein Wasser Kennummer des
[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na Betriebes
DL-Methionin min. 40 v.H.
in der Originalsubstanz
Natrium min. 6,2 v.H.
in der Originalsubstanz
DL-Tryptophan DL-Tryptophan, technisch rein DL-Tryptophan Anerkennungs-
(C8H5NH)-CH2-CH(NH2)-COOH Wasser Kennummer des
Betriebes
DL-Tryptophan min. 98 v.H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin L-Lysin, technisch rein L-Lysin Anerkennungs-
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH Wasser Kennummer des
Betriebes
L-Lysin min. 98 v.H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Konzentrat, Basisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus L-Lysin Anerkennungs-
flüssig der Fermentation von Saccharose, Melasse, Wasser Kennummer des
Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten Betriebes
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH
L-Lysin min. 50 v.H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Monohydro- L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein L-Lysin Anerkennungs-
chlorid NH2(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI Wasser Kennummer des
Betriebes
L-Lysin min. 78 v.H.
in der Originalsubstanz
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
L-Lysin-Monohydro- Mischung von: L-Lysin Anerkennungs-
chlorid und DL-Methio- DL-Methionin Kennummer des
a) L-Lysin-Monohydrochlorid,
nin in Mischung, Betriebes
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH-HCI, Wasser
geschützt durch das
technisch rein, und
Copolymer Vinylpyridin/
Styrol, für Milchkühe b) DL-Methionin,
CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH,
technisch rein,
geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/
Styrol
L-Lysin und
DL-Methionin min. 50 v.H.
in der Originalsubstanz,
davon
DL-Methionin min. 15 v.H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v.H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Monohydro- L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, L-Lysin Anerkennungs-
chlorid-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Wasser Kennummer des
flüssig Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Betriebes
Hydrolysaten
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI
L-Lysin min. 22,4 v.H.
in der Originalsubstanz
L-Lysinphosphat und L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse L-Lysin Anerkennungs-
seine Nebenerzeug- aus der Fermentation von Saccharose, Wasser Kennummer des
nisse aus der Fermen- Ammoniak und Fischpreßsaft Betriebes
tation für Schweine mit Brevibacterium lactofermentum
und Geflügel Stamm NRRL B-11470
[NH2(CH2)4-CH(NH2)COOH] · H3PO4
Lysin min. 35 v.H.
in der Originalsubstanz
Phosphor min. 4,3 v.H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Sulfat und L-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse L-Lysin Anerkennungs-
seine Nebenerzeug- aus der Fermentation von Zuckersirup, Wasser Kennummer des
nisse aus der Fermen- Melasse, Getreide, Stärkeerzeugnissen und Betriebes
tation ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium
glutamicum
[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2 · H2SO4
L-Lysin min. 40 v.H.
in der Originalsubstanz
L-Threonin L-Threonin, technisch rein L-Threonin Anerkennungs-
CH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH Wasser Kennummer des
Betriebes
L-Threonin min. 98 v.H.
in der Originalsubstanz
L-Tryptophan L-Tryptophan, technisch rein L-Tryptophan Anerkennungs-
(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH Wasser Kennummer des
Betriebes
L-Tryptophan min. 98 v.H.
in der Originalsubstanz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 257
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
N-Hydroxymethyl- N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium- DL-Methionin Anerkennungs-
DL-Methionin-Calcium- Dihydrat, technisch rein Wasser Kennummer des
Dihydrat für Rinder, [CH3S(CH2)2-CH(NH-CH2OH)-COO]2 Betriebes
Schafe und Ziegen mit Ca · 2H2O
Pansenfunktion
DL-Methionin min. 67 v.H.
in der Originalsubstanz
Formaldehyd max. 14 v.H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 9 v.H.
in der Originalsubstanz
Zink-Methionin Zink-Methionin, technisch rein DL-Methionin Anerkennungs-
für Rinder, Schafe [CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]2Zn Wasser Kennummer des
und Ziegen mit Betriebes
DL-Methionin min. 80 v.H.
Pansenfunktion
in der Originalsubstanz
Zink max. 18,5 v.H.
in der Originalsubstanz
2.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Calciumsalz des Calciumsalz des Hydroxy-Analogs Monomere Säure Anerkennungs-
Hydroxy-Analogs von von Methionin Wasser Kennummer des
Methionin [CH3S(CH2)2-CH(OH)-COO]2Ca Betriebes
Monomere Säure min. 83 v.H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 12 v.H.
in der Originalsubstanz
Hydroxy-Analog von Hydroxy-Analog von Methionin Gesamtsäure Anerkennungs-
Methionin CH3S(CH2)2-CH(OH)-COOH Monomere Säure Kennummer des
Betriebes
Gesamtsäure min. 85 v.H. Wasser
in der Originalsubstanz
Monomere Säure min. 65 v.H.
in der Originalsubstanz
3. N i c h t p r o t e i n h a l t i g e S t i c k s t o f f v e r b i n d u n g e n (NPN-Verbindungen)
3.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Ammoniumacetat Erzeugnis, das aus einer wäßrigen Lösung Stickstoff
für Rinder, Schafe von Ammoniumacetat besteht Wasser
und Ziegen mit CH3COONH4
Pansenfunktion
Ammoniumacetat min. 55 v.H.
in der Originalsubstanz
Ammoniumlaktat Ammoniumlaktat aus der Fermentation Rohprotein
aus der Fermentation von Molke mit Lactobacillus bulgaricus Rohasche
für Rinder, Schafe CH3CHOHCOONH4
und Ziegen mit Wasser
Rohprotein min. 44 v.H.
Pansenfunktion
in der Originalsubstanz
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Ammoniumsulfat Erzeugnis, das aus einer wäßrigen Lösung Stickstoff „Bei Kälbern, Schaf-
für Rinder, Schafe von Ammoniumsulfat besteht und Ziegenlämmern
Wasser
und Ziegen mit (NH4)2SO4 darf der Gehalt
Pansenfunktion an Ammoniumsulfat
Ammoniumsulfat min. 35 v.H. 0,5 v.H. in der täglichen
in der Originalsubstanz Ration nicht über-
schreiten.“
Biuret für Rinder, Biuret, technisch rein Stickstoff
Schafe und Ziegen (CONH2)2-NH
mit Pansenfunktion
Biuret min. 97 v.H.
in der Originalsubstanz
Harnstoff für Rinder, Harnstoff, technisch rein Stickstoff
Schafe und Ziegen CO(NH2)2
mit Pansenfunktion
Harnstoff min. 97 v.H.
in der Originalsubstanz
Harnstoffphosphat Harnstoffphosphat, technisch rein Stickstoff
für Rinder, Schafe CO(NH2)2 · H3PO4 Phosphor
und Ziegen mit
Stickstoff min. 16,5 v.H.
Pansenfunkion
in der Originalsubstanz
Phosphor min. 18 v.H.
in der Originalsubstanz
Isobutylidendiharnstoff Isobutylidendiharnstoff, technisch rein Stickstoff
für Rinder, Schafe (CH3)2-(CH)2-(NHCONH2)2
und Ziegen mit
Stickstoff min. 30 v.H.
Pansenfunktion
in der Originalsubstanz
Isobutyraldehyd min. 35 v.H.
in der Originalsubstanz
3.2 Andere NPN-Verbindungen
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Nebenerzeugnis Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis Rohprotein Anerkennungs-
aus der Herstellung aus der Herstellung von L-Glutaminsäure Rohasche Kennummer des
von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Betriebes
für Rinder, Schafe Melasse, Stärkeerzeugnissen und Wasser
und Ziegen mit ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium
Pansenfunktion melassecola
Rohprotein min. 48 v.H.
in der Originalsubstanz
Nebenerzeugnis Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis Rohprotein Anerkennungs-
aus der Herstellung von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Rohasche Kennummer des
von L-Lysin für Rinder, Fermentation von Saccharose, Melasse, Betriebes
Schafe und Ziegen Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten Wasser
mit Pansenfunktion mit Brevibacterium lactofermentum
Rohprotein min. 45 v.H.
in der Originalsubstanz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 259
Anlage 1a
(zu den §§ 4, 5 und 13)
Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
TEIL A
Vorbemerkungen
I. Erläuterungen
1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und
bezeichnet:
– die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z.B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;
– der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z.B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen,
Knochen;
– das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z.B. Enthülsen, Extraktion,
Erhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z.B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;
– der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder
Nebenerzeugnisses, z.B. „glucosinolatarm“, „fettreich“, „zuckerarm“.
2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:
1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
6. Grünfutter und Rauhfutter
7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
8. Milcherzeugnisse
9. Erzeugnisse von Landtieren
10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
11. Mineralstoffe
12. Verschiedenes
II. Bezeichnung
Enthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere ein-
geklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als
Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.
III. Glossar
Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C auf-
geführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche
Bezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muß das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten
Beschreibung entsprechen.
Gebräuchliche Bezeichnung,
Nummer Verfahren Beschreibung
Begriff
1 2 3 4
1 Konzentrieren 1) Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe Konzentrat
durch Entfernen des Wassers oder sonstiger
Bestandteile
2 Schälen 2) Vollständiges oder teilweises Entfernen geschält, teilgeschält
der äußeren Schale oder Schalen von Körnern,
Samen, Früchten, Nüssen und anderem
3 Trocknen Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug getrocknet (Sonne oder künstlich)
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
Gebräuchliche Bezeichnung,
Nummer Verfahren Beschreibung
Begriff
1 2 3 4
4 Extraktion Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Extraktionsschrot (bei ölhaltigen
Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Materialien), Melasse, Trocken-
Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker schnitzel (bei Zucker oder andere
oder anderer wasserlöslicher Bestandteile wasserlösliche Bestandteile ent-
durch wäßrige Extraktion. Bei Anwendung haltenden Materialien)
eines organischen Lösungsmittels muß das
extrahierte Material technisch frei von Lösungs-
mittelrückständen sein
5 Extrudieren Pressen oder Drücken von Material durch extrudiert
eine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch
Vorverkleistern)
6 Flockieren Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem Flocken
Material
7 Mehlmüllerei Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Mehl, Kleie, Futtermehl,
Verringerung der Korngröße und zur leichteren Grießkleie
Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem
Mehl, Kleie und Grießkleie
8 Erhitzen Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von dampferhitzt, gekocht, wärme-
Wärmebehandlungen, die unter bestimmten behandelt
Bedingungen durchgeführt werden, um
den Nährwert oder die Struktur des Materials
zu verändern
9 Fetthärtung Umwandlung von ungesättigten Glyceriden gehärtet, teilweise gehärtet
in gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und
Fetten)
10 Hydrolyse Aufschluß in einfachere chemische Bestand- hydrolisiert
teile durch geeignete Behandlung mit Wasser
und gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder
Alkalien
11 Abpressen Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Expeller 3) (bei ölenthaltenden
Materialien oder von Saft aus Früchten oder Materialien), Pülpe, Trester
anderen Pflanzenerzeugnissen durch (z.B. bei Früchten), Preßschnitzel
mechanische Behandlung (durch Spindel- (bei Zuckerrüben)
oder sonstige Pressen), auch bei leichter
Wärmebehandlung
12 Pelletieren Spezielle Formgebung durch Pressen mittels Pellet, pelletiert
Matrize
13 Vorverkleistern Modifizierung von Stärke, um die Quellfähig- vorverkleistert 4), gequellt
keit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen
14 Raffinieren Vollständiges oder teilweises Entfernen raffiniert, teilraffiniert
von Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten
und anderen Naturmaterialien durch
chemische oder physikalische Behandlung
15 Naßmüllerei Mechanische Abtrennung einzelner Bestand- Keime, Kleber, Stärke
teile von Kernen oder Körnern, auch nach Ein-
weichen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von
Schwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke
16 Schroten Mechanische Verarbeitung von Körnern oder Schrot, geschrotet
anderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung
ihrer Größe
17 Entzuckern Vollständiger oder teilweiser Entzug von entzuckert, teilentzuckert
Mono- und Disacchariden aus Melasse und
anderen zuckerhaltigen Materialien durch
chemische oder physikalische Verfahren
1
) „Konzentrieren“ darf durch „Eindicken“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „eingedickt“.
2
) „Schälen“ darf je nach Fall durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „enthülst“ oder „entspelzt“.
3
) „Expeller“ darf durch den Begriff „Kuchen“ ersetzt werden.
4
) „Vorverkleistert“ darf durch den Begriff „aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)“ ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 261
IV. Erläuterung zu den Gehalten an Inhaltsstoffen
Die in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben
ist, auf die Originalsubstanz.
TEIL B
Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel
1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.01 Hafer Körner von Avena sativa L. und anderen
kultivierten Haferarten
1.02 Haferflocken Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen Stärke
von entspelztem Hafer entsteht und das
geringe Mengen an Spelzen enthalten kann
1.03 Haferfuttermehl Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung Rohfaser
des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafer-
grütze und Mehl anfällt. Es besteht über-
wiegend aus Haferkleie und einem geringeren
Anteil an Mehlkörper
1.04 Haferschälkleie Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung Rohfaser
von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt
und überwiegend aus Teilen der Schale und
aus Kleie besteht
1.05 Gerste Körner von Hordeum vulgare L.
1.06 Gerstenfuttermehl Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung Rohfaser
der gereinigten geschälten Gerste zu
Graupen, Grieß oder Mehl anfällt
1.07 Gerstenprotein Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gersten- Rohprotein
stärkegewinnung, das überwiegend Stärke
aus Eiweiß besteht, das beim Abtrennen
der Stärke anfällt
1.08 Bruchreis Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem Stärke
oder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das
im wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen
Körnern besteht
1.09 Gelbes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von Rohfaser
geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen,
Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers
und des Keims besteht
1.10 Weißes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens von Rohfaser
geschältem Reis, das im wesentlichen aus den
äußeren Teilen des Mehlkörpers besteht und
außerdem Bestandteile der Aleuronschicht
und der Keime enthält
1.11 Reisfuttermehl, kalkhaltig Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von Rohfaser
geschältem Reis anfällt und überwiegend aus Calciumcarbonat
Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht,
des Mehlkörpers und des Keims besteht und,
bedingt durch die Herstellung, unterschied-
liche Mengen an Calciumcarbonat enthält
1.12 Reisfuttermehl Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von Rohfaser
„parboiled“ geschältem parboiled Reis anfällt und über- Calciumcarbonat
wiegend aus Silberhäutchen, Teilen der
Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des
Keims besteht und, bedingt durch die Herstel-
lung, unterschiedliche Mengen an Calcium-
carbonat enthält
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.13 Futterreis, gemahlen Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis ge- Stärke
wonnen wird, das aus unreifen, grünen oder
kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung
von Halbrohreis beim Absieben ausgesondert
werden, oder aus normal ausgebildeten Reis-
körnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht
1.14 Reiskeimkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Rohfett
Teile des Mehlkörpers und der Samenschale
anhaften, anfällt Rohfaser
1.15 Reiskeimextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch
Teile des Mehlkörpers und der Samenschale
anhaften, anfällt
1.16 Reisstärke Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.17 Rispenhirse Körner von Panicum miliaceum L.
1.18 Roggen Körner von Secale cereale L.
1.19 Roggenfuttermehl1) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Stärke
aus gereinigtem Roggen. Es besteht im
wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers,
feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen
Kornbestandteilen
1.20 Roggengrießkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Roggen, das überwiegend
aus Teilen der Schale, im übrigen aus
Kornbestandteilen besteht, die vom Mehl-
körper nicht so weitgehend befreit sind wie
bei der Roggenkleie
1.21 Roggenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Roggen, das überwiegend
aus Teilen der Schale, im übrigen aus Korn-
bestandteilen besteht, die vom Mehlkörper
weitgehend befreit sind
1.22 Sorghum Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.
1.23 Weizen Körner von Triticum aestivum L., Triticum
durum Desf. und anderen kultivierten Nackt-
weizenarten
1.24 Weizenfuttermehl 2) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Stärke
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers,
im übrigen aus feinen Schalenteilen und
wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht
1.25 Weizengrießkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen der Schale, im
übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die
vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit
sind wie bei der Weizenkleie
1.26 Weizenkleie 3) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen der Schale, im
übrigen aus sonstigen Kornbestandteilen
besteht, die vom Mehlkörper weitgehend
befreit sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 263
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.27 Weizenkeime Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das Rohprotein
im wesentlichen aus gewalzten oder nicht Rohfett
gewalzten Weizenkeimen besteht, denen
noch Teile des Mehlkörpers und der Schale
anhaften können
1.28 Weizenkleber Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizen- Rohprotein
stärkegewinnung, das überwiegend aus
Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke
anfällt
1.29 Weizenkleberfutter Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und Rohprotein
-klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren Stärke
Keime teilweise entfernt worden sein können,
und Kleber, denen in geringen Mengen Bruch-
weizen, der bei der Körnerreinigung anfällt,
und geringe Mengen von Rückständen
aus der Stärkehydrolyse zugesetzt werden
können
1.30 Weizenstärke Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke
Stärke
1.31 Weizenquellstärke Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die Stärke
durch Wärmebehandlung weitgehend aufge-
schlossen ist
1.32 Dinkel Dinkelkörner, Triticum spelta L., Triticum
dioccum Schrank, Triticum monococcum
1.33 Triticale Körner der Hybride Triticum X Secale
1.34 Mais Körner von Zea mays L.
1.35 Maisfuttermehl 4) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mais- Rohfaser
mehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus
Maisschalen und anderen Kornbestandteilen
besteht, die vom Mehlkörper nicht so weit-
gehend befreit sind wie bei der Maiskleie
1.36 Maiskleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mais- Rohfaser
mehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus
Maisschalen sowie aus Maiskörperteilen
besteht und Teile der Maiskeime enthalten
kann
1.37 Maiskeimkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Keimen anfällt, die auf Rohfett
trockenem oder nassem Wege aus Mais
gewonnen werden und denen noch Teile des
Mehlkörpers und der Schale anhaften
1.38 Maiskeimextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf
trockenem oder nassem Wege aus Mais
gewonnen werden und denen noch Teile des
Mehlkörpers und der Schale anhaften
1.39 Maiskleberfutter 5) Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung Rohprotein
(Naßmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, Stärke
denen bis zu 15 v.H. des Gewichts Rückstände
vom Sichten von Mais oder Rückstände Rohfett, wenn > 4,5 v.H.
von Maisquellwasser aus der Gewinnung
von Alkohol oder anderen Stärkederivaten
zugefügt worden sind. Das Erzeugnis kann
außerdem Rückstände aus der Maiskeim-
ölgewinnung (ebenfalls Naßmüllerei) enthalten
1.40 Maiskleber Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärke- Rohprotein
gewinnung, das überwiegend aus Kleber
besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt
1.41 Maisstärke Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.42 Maisquellstärke 6) Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die Stärke
durch Wärmebehandlung weitgehend aufge-
schlossen ist
1.43 Malzkeime Nebenerzeugnis der Vermälzung, das Rohprotein
hauptsächlich aus getrockneten Keimlingen
des Getreides besteht
1.44 Biertreber, getrocknet Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch Rohprotein
Trocknen der Rückstände von gemälztem
und nicht gemälztem Getreide und anderen
stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird
1.45 Getreideschlempe, Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das Rohprotein
getrocknet 7) durch Trocknen der Rückstände fermentierten
Getreides gewonnen wird
1.46 Getreideschlempe, Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das Rohprotein
dunkel 8) durch Trocknen der festen Rückstände
fermentierten Getreides gewonnen wird und
dem Teile des Schlempesirups oder der
Destillationsrückstände zugesetzt worden
sind
1
) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Roggennachmehl“ bezeichnet werden.
2
) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Weizennachmehl“ bezeichnet werden.
3
) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch
eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.
4
) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Maisnachmehl“ bezeichnet werden.
5
) Die Bezeichnung darf durch „Maisglutenfutter“ ersetzt werden.
6
) Die Bezeichnung darf durch „extrudierte Maisstärke“ ersetzt werden.
7
) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.
8
) Die Bezeichnung darf durch „getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation“ ersetzt werden.
2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
2.01 Erdnußkuchen aus teil- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
enthülster Saat durch Pressen der teilweise von den Hülsen Rohfett
befreiten Samen der Erdnuß (Arachis hypo-
gaea L. und andere Arachisarten) anfällt Rohfaser
(Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v.H. in der
Trockenmasse)
2.02 Erdnußextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilenthülster Saat durch Extraktion der teilweise von den Hülsen Rohfaser
befreiten Samen der Erdnuß anfällt (Höchst-
gehalt an Rohfaser: 16 v.H. in der Trocken-
masse)
2.03 Erdnußkuchen aus ent- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
hülster Saat durch Pressen der von den Hülsen befreiten Rohfett
Samen der Erdnuß anfällt
Rohfaser
2.04 Erdnußextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus enthülster Saat durch Extraktion der von den Hülsen befreiten Rohfaser
Samen der Erdnuß anfällt
2.05 Rapssaat 1) Samen von Raps, Brassica napus L. ssp. Olei-
fera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson, Bras-
sica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E. Schulz
sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp. Oleifera
(Metzg.) Sinsk. (Botanische Reinheit minde-
stens 94 v.H.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 265
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
2.06 Rapskuchen 1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Rapssaat anfällt Rohfett
(Botanische Reinheit mindestens 94 v.H.)
Rohfaser
2.07 Rapsextraktionsschrot 1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v.H.)
2.08 Rapsschalen Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Raps- Rohfaser
samen anfällt
2.09 Saflorextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilgeschälter Saat durch Extraktion von teilweise geschälten Rohfaser
Samen der Saflorpflanze Carthamus
tinctorius L. anfällt
2.10 Kokoskuchen Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung Rohprotein
durch Pressen des getrockneten Kerns Rohfett
(Endosperm) und der Samenschale (Integu-
ment) des Samens der Kokospalme Cocos Rohfaser
nucifera L. anfällt
2.11 Kokosextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion des getrockneten Kerns
(Endosperm) und der Samenschale (Integu-
ment) des Samens der Kokospalme anfällt
2.12 Palmkernkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Palmkernen Elaeis Rohfaser
guineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.) L.
H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, Rohfett
bei denen die Steinschale soweit wie möglich
entfernt worden ist
2.13 Palmkernextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei Rohfaser
denen die Steinschale soweit wie möglich
entfernt worden ist
2.14 Soja(bohnen), Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer
dampferhitzt geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,4 mg N/g · Minute)
2.15 Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot, dampferhitzt durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und Rohfaser, wenn > 8 v.H.
einer geeigneten Wärmebehandlung unter-
worfen wurde
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,4 mg N/g · Minute)
2.16 Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot, aus geschälter durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen
Saat, dampferhitzt anfällt und einer geeigneten Wärmebehand-
lung unterworfen wurde
(Höchstgehalt an Rohfaser: 8 v.H. in der
Trockenmasse)
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,5 mg N/g · Minute)
2.17 Soja(bohnen)protein- Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Rohprotein
konzentrat Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde,
um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestand-
teile zu verringern
2.18 Pflanzenöl 2) Aus Pflanzen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v.H.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
2.19 Soja(bohnen)schalen Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Soja- Rohfaser
bohnen anfällt
2.20 Baumwollsaat Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Rohprotein
Gossypium spp. Rohfaser
Rohfett
2.21 Baumwollsaat- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
extraktionsschrot aus durch Extraktion der entlinterten und teilweise Rohfaser
teilgeschälter Saat geschälten Samen der Baumwollpflanze
anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 v.H.
in der Trockenmasse)
2.22 Baumwollsaatkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen der entlinterten Samen der Rohfaser
Baumwollpflanze anfällt
Rohfett
2.23 Nigersaatkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Nigersaat, Guizotia Rohfett
abyssinica (L.F.) Cass., anfällt (Höchstgehalt
an salzsäureunlöslicher Asche: 3,4 v.H.) Rohfaser
2.24 Sonnenblumensaat Früchte der Sonnenblume
Helianthus annuus L.
2.25 Sonnenblumen- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
extraktionsschrot durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten
anfällt
2.26 Sonnenblumen- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
extraktionsschrot aus durch Extraktion der teilweise geschälten Rohfaser
teilgeschälter Saat Früchte der Sonnenblume anfällt (Höchst-
gehalt an Rohfaser: 27,5 v.H. in der Trocken-
masse)
2.27 Lein Samen des Leins Linum usitatissimum L.
(Botanische Reinheit mindestens 93 v.H.)
2.28 Leinkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen des Leins anfällt (Botanische Rohfett
Reinheit mindestens 93 v.H.)
Rohfaser
2.29 Leinextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion der Samen des Leins anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 93 v.H.)
2.30 Olivenextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven Rohfaser
der Varietät Olea europaea L. anfällt, die
soweit wie möglich von Kernteilen befreit sind
2.31 Sesamkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen der Samen des Sesams, Rohfaser
Sesamum indicum L., anfällt (Höchstgehalt
an salzsäureunlöslicher Asche: 5 v.H.) Rohfett
2.32 Kakaoextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilgeschälter Saat durch Extraktion der teilweise geschälten, Rohfaser
getrockneten und gerösteten Samen der
Kakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt
2.33 Kakaoschalen Schalen der getrockneten und gerösteten Rohfaser
Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.
1
) Der Bezeichnung darf das Wort „glucosinolatarm“ hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an
Glucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für
die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91
S. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
2
) Die Pflanzenart muß bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 267
3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
3.01 Kichererbsen Samen von Cicer arietinum L.
3.02 Guar-Keimextraktions- Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Rohprotein
schrot Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis
tetragonoloba (L.) Taub. anfällt
3.03 Ervilie Samen von Ervum ervilia L.
3.04 Platterbse 1) Samen von Lathyrus sativus L., die einer
geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
3.05 Linsen Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.
3.06 Süßlupinen Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp.
3.07 Bohnen, dampferhitzt Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die
bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer
geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
3.08 Erbsen Samen von Pisum spp.
3.09 Erbsenfuttermehl Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohprotein
aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Rohfaser
Bestandteilen der Kotyledonen besteht und
Erbsenschalen nur in geringerer Menge
enthält
3.10 Erbsenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus Erbsen, das in der Hauptsache aus
Erbsenschalen besteht, die bei der Schälung
und Reinigung von Erbsen anfallen
3.11 Ackerbohnen Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina
Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf.
3.12 Wicklinse Samen von Vicia monanthos Desf.
3.13 Wicken Samen von Vicia sativa L. var. sativa und
anderen Varietäten
1
) Die Bezeichnung muß durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
4.01 (Zucker-)Rübentrocken- Nebenerzeugnis, das bei der Zucker- salzsäureunlösliche Asche, wenn
schnitzel gewinnung aus Zuckerrüben der Varietät Beta > 3,5 v.H. in der Trockenmasse
vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell Gesamtzucker, berechnet als
anfällt und aus extrahierten getrockneten Saccharose, wenn > 10,5 v.H.
Schnitzeln besteht (Höchstgehalt an salz-
säureunlöslicher Asche: 4,5 v.H. in der
Trockenmasse)
4.02 (Zucker-)Rübenmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gesamtzucker, berechnet als
Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Saccharose
Zuckerrüben anfällt Wasser, wenn > 28 v.H.
4.03 (Zucker-)Rübenmelasse- Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewin- Gesamtzucker, berechnet als
schnitzel nung anfällt und durch Trocknung extrahierter, Saccharose
melassierter Preßschnitzel von Zuckerrüben salzsäureunlösliche Asche, wenn
gewonnen wird (Höchstgehalt an salzsäure- > 3,5 v.H. in der Trockenmasse
unlöslicher Asche: 4,5 v.H. in der Trocken-
masse)
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
4.04 (Zucker-)Rübenvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Rohprotein
Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure Wasser, wenn > 35 v.H.
oder anderer organischer Substanzen aus
Rübenmelasse anfällt
4.05 (Rüben-)Zucker 1) Zucker aus Zuckerrüben Saccharose
4.06 Süßkartoffel Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, auch Stärke
verarbeitet
4.07 Maniok 2) Wurzelknollen von Manihot esculenta Stärke
Crantz, auch verarbeitet (Höchstgehalt salzsäureunlösliche Asche,
an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v.H. wenn > 3,5 v.H. in der Trocken-
in der Trockenmasse) masse
4.08 Maniokquellstärke 3) Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen Stärke
durch geeignete Wärmebehandlung stark
erhöht wurde
4.09 Kartoffelpülpe Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung
aus Kartoffeln der Varietät Solanum tubero-
sum L. anfällt
4.10 Kartoffelstärke Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine Stärke
Stärke
4.11 Kartoffeleiweiß Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffel- Rohprotein
stärkegewinnung, das in der Hauptsache aus
Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtren-
nen der Stärke anfallen
4.12 Kartoffelflocken Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von Stärke
gewaschenen, geschälten oder ungeschälten Rohfaser
gedämpften Kartoffeln gewonnen wird
4.13 Kartoffelwasser, einge- Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewin- Rohprotein
dickt nung aus Kartoffeln anfällt und dem Roh- Rohasche
protein und Wasser teilweise entzogen sind
4.14 Kartoffelquellstärke Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, Stärke
die durch Wärmebehandlung weitgehend auf-
geschlossen ist
1
) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.
2
) Die Bezeichnung darf durch „Tapioka“ ersetzt werden.
3
) Die Bezeichnung darf durch „Tapiokaquellstärke“ ersetzt werden.
5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
5.01 Johannisbrotschrot Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Rohfaser
Kernen befreiten, getrockneten Früchte
(Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia
siliqua L., gewonnen wird
5.02 Zitrustrester Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus
ssp. anfällt
5.03 Obsttrester 1) Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen
anfällt
5.04 Tomatentrester Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der
Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 269
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
5.05 Traubenkerne, extrahiert Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung Rohfaser, wenn > 45 v.H.
von Traubenkernöl aus der Verarbeitung von
Trauben anfällt und praktisch nur aus extra-
hierten Kernen besteht
5.06 Traubentrester, Nach der Kelterung zurückgebliebene Rohfaser, wenn > 25 v.H.
getrocknet Traubenbestandteile, die nach der Alkohol-
extraktion schnell getrocknet und soweit
wie möglich von Stielen und Kernen befreit
wurden
5.07 Traubenkerne Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne, Rohfett
nicht entölt Rohfaser, wenn > 45 v.H.
1
) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
6. Grünfutter und Rauhfutter
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
6.01 Luzernegrünmehl 1) Durch Trocknen und Mahlen von junger Rohprotein
Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. Rohfaser
oder Medicago var. Martyn gewonnenes
Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v.H. Jungklee salzsäureunlösliche Asche,
oder andere Futterpflanzen enthalten kann, wenn > 3,5 v.H. in der Trocken-
die zur gleichen Zeit wie die Luzerne ge- masse
trocknet und gemahlen wurden
6.02 Luzernetrester Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft Rohprotein
aus Luzerne anfällt
6.03 Luzerneprotein- Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung Karotin
konzentrat von Bestandteilen des Luzernepreßsaftes Rohprotein
anfällt und das zum Ausfällen der Proteine
zentrifugiert und wärmebehandelt wurde
6.04 Kleegrünmehl 1) Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee Rohprotein
der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Rohfaser
Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v.H. junge
Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten salzsäureunlösliche Asche,
kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee wenn > 3,5 v.H. in der Trocken-
getrocknet und gemahlen wurden masse
(Botanische Reinheit mindestens 80 v.H.)
6.05 Grünmehl 1) 2) Durch Trocknen und Mahlen von jungen Rohprotein
Futterpflanzen gewonnenes Erzeugnis Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v.H. in der Trocken-
masse
6.06 Getreidestroh 3) Stroh von Getreide
6.07 Getreidestroh, Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behand- Natrium bei Behandlung
behandelt 4) lung von Getreidestroh anfällt mit NaOH
1
) Der Wortteil „Mehl“ darf durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt
werden.
2
) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.
3
) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.
4
) Die Bezeichnung muß um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
7.01 (Zucker-)Rohrmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gesamtzucker, berechnet als
Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Saccharose
Zuckerrohr der Varietät Saccharum Wasser, wenn > 30 v.H.
officinarum L. anfällt
7.02 (Zucker-)Rohrvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Rohprotein
Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure Wasser, wenn > 35 v.H.
oder anderen organischen Substanzen aus
Zuckerrohrmelasse anfällt
7.03 (Rohr-)Zucker 1) Zucker aus Zuckerrohr Saccharose
7.04 Seealgenmehl Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerklei- Rohasche
nern von Seealgen, insbesondere Braunalgen,
anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung
des Jodgehalts gewaschen sein
1
) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.
8. Milcherzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
8.01 Magermilchpulver Erzeugnis, das durch Trocknen von weit- Rohprotein
gehend entfetteter Milch gewonnen wird Wasser, wenn > 5 v.H.
8.02 Buttermilchpulver Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit Rohprotein
gewonnen wird, die bei der Butterherstellung Rohfett
anfällt
Laktose
Wasser, wenn > 6 v.H.
8.03 Molkepulver Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Rohprotein
Herstellung von Käse, Quark, Kasein oder Laktose
ähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden
Flüssigkeit gewonnen wird Rohasche
Wasser, wenn > 8 v.H.
8.04 Molkepulver, Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke Rohprotein
teilentzuckert gewonnen wird, der ein Teil der Laktose ent- Laktose
zogen wurde
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v.H.
8.05 Molkeeiweißpulver 1) Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweiß- Rohprotein
bestandteilen entsteht, die aus Molke Wasser, wenn > 8 v.H.
oder Milch durch chemische oder physika-
lische Behandlung gewonnen wurden
8.06 Kaseinpulver Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Rohprotein
Magermilch oder Buttermilch durch Säuren Wasser, wenn > 10 v.H.
oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird
8.07 Milchzuckerpulver Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Laktose
Trocknen abgetrennter Zucker Wasser, wenn > 5 v.H.
1
) Die Bezeichnung darf durch „Milchalbuminpulver“ ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 271
9. Erzeugnisse von Landtieren
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
9.01 Tiermehl 1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Körpern und Körperteilen warm- Rohfett
blütiger Landtiere gewonnen wird und dessen
Fett teilweise extrahiert oder physikalisch ent- Rohasche
zogen sein kann. Es muß soweit wie technisch Wasser, wenn > 8 v.H.
möglich von Horn, Borsten, Haaren und
Federn sowie Magen- und Darminhalt frei sein
(Mindestgehalt an Rohprotein: 50 v.H. in der
Trockenmasse; Höchstgehalt an Gesamt-
phosphor: 8 v.H.)
9.02 Fleischknochenmehl 1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Körperteilen warmblütiger Land- Rohfett
tiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise
extrahiert oder physikalisch entzogen sein Rohasche
kann. Es muß soweit wie technisch möglich Wasser, wenn > 8 v.H.
von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie
von Magen- und Darminhalt frei sein
9.03 Futterknochenschrot Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und Rohprotein
feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger Rohasche
Landtiere gewonnen wird, deren Fett weit-
gehend extrahiert oder physikalisch entzogen Wasser, wenn > 8 v.H.
wurde. Es muß soweit wie technisch möglich
von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie
von Magen- und Darminhalt frei sein
9.04 Grieben Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung Rohprotein
von Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten Rohfett
oder physikalisch entzogenen tierischen
Fetten anfällt Wasser, wenn > 8 v.H.
9.05 Geflügelmehl 1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Nebenprodukten der Geflügel- Rohfett
schlachtung gewonnen wird. Es muß soweit
wie technisch möglich von Federn frei sein Rohasche
salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,3 v.H.
Wasser, wenn > 8 v.H.
9.06 Federmehl, hydrolysiert Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen Rohprotein
und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen salzsäureunlösliche Asche:
wird wenn > 3,4 v.H.
Wasser, wenn > 8 v.H.
9.07 Blutmehl Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut Rohprotein
geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen Wasser, wenn > 8 v.H.
wird. Es soll soweit wie technisch möglich
von fremden Bestandteilen frei sein
9.08 Tierfett 2) Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Land- Wasser, wenn > 1 v.H.
tiere besteht
1
) Erzeugnisse, die mehr als 13 v.H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als „fettreich“ zu bezeichnen.
2
) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett
usw.) ergänzt werden.
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
10.01 Fischmehl 1) Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Rohprotein
Fische oder von Fischteilen anfällt, dem Öl Rohfett
teilweise entzogen und der Fischpreßsaft
wieder zugesetzt worden sein kann Rohasche, wenn > 20 v.H.
Wasser, wenn > 8 v.H.
10.02 Fischpreßsaft, Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohprotein
eingedickt Fischmehl anfällt und durch Säurekonservie- Rohfett
rung oder Trocknung stabilisiert worden ist
Wasser, wenn > 5 v.H.
10.03 Fischöl Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v.H.
10.04 Fischöl, raffiniert, Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, Jodzahl
gehärtet das raffiniert und gehärtet wurde Wasser, wenn > 1 v.H.
1
) Erzeugnisse, die mehr als 75 v.H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als „proteinreich“ bezeichnet werden.
11. Mineralstoffe
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
11.01 Calciumcarbonat 1) Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonat- Calcium
haltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- salzsäureunlösliche Asche,
oder Austernschalen oder durch Ausfällen wenn > 5 v.H.
aus sauren Lösungen gewonnen wird
11.02 Calcium-Magnesium- Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat Calcium
carbonat und Magnesiumcarbonat Magnesium
11.03 Kohlensaurer-Algenkalk Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen Calcium
(Maerl) gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder salzsäureunlösliche Asche,
gekörnt wenn > 5 v.H.
11.04 Magnesiumoxid Technisch reines Magnesiumoxid Magnesium
(MgO)
11.05 Magnesiumsulfat Technisch reines Magnesiumsulfat Magnesium
(MgSO4 · 7H2O) Schwefel
11.06 Dicalciumphosphat 2) Aus Knochen oder anorganischen Ver- Calcium
bindungen durch Ausfällen gewonnenes Gesamtphosphor
Calciummonohydrogenphosphat
(CaHPO4 · x H2O)
11.07 Mono-Dicalcium- Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird und Gesamtphosphor
phosphat zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und Dical- Calcium
ciumphosphat besteht
(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 · H2O)
11.08 Rohphosphat, Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter Gesamtphosphor
entfluoriert sowie in geeigneter Weise entfluorierter Natur- Calcium
phosphate gewonnen wird
11.09 Knochenfuttermehl, Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Gesamtphosphor
entleimt Knochen Calcium
11.10 Monocalciumphosphat Technisch reines Calcium-bis(dihydrogen- Gesamtphosphor
phosphat) Calcium
(Ca(H2PO4)2 · x H2O)
11.11 Calcium-Magnesium- Technisch reines Calcium-Magnesium- Calcium
phosphat phosphat Magnesium
Gesamtphosphor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 273
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
11.12 Monoammonium- Technisch reines Monoammoniumphosphat Gesamtstickstoff
phosphat (NH4H2PO4) Gesamtphosphor
11.13 Natriumchlorid 1) Technisch reines Natriumchlorid oder Natrium
Erzeugnis, das durch Vermahlen von natür-
lichen, natriumchloridhaltigen Stoffen wie
Stein-, Siede- oder Seesalz gewonnen wird
11.14 Magnesiumpropionat Technisch reines Magnesiumpropionat Magnesium
11.15 Magnesiumphosphat Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesium- Gesamtphosphor
phosphat Magnesium
(MgHPO4 · x H2O)
11.16 Natrium-Calcium- Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium- Gesamtphosphor
Magnesium-Phosphat Phosphat Magnesium
Calcium
Natrium
11.17 Mononatriumphosphat Technisch reines Mononatriumphosphat Gesamtphosphor
(NaH2PO · H2O) Natrium
11.18 Natriumbicarbonat Technisch reines Natriumbicarbonat Natrium
(NaHCO3)
1
) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
2
) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.
12. Verschiedene Einzelfuttermittel
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
12.01 Erzeugnisse und Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei Stärke
Nebenerzeugnisse der Herstellung von Brot, einschließlich Fein- Gesamtzucker,
der Back- und gebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt berechnet als Saccharose
Teigwarenindustrie 1)
12.02 Erzeugnisse und Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei Stärke
Nebenerzeugnisse der der Herstellung von Süßigkeiten, einschließ- Gesamtzucker,
Süßwarenindustrie 1) lich Schokolade, anfällt berechnet als Saccharose
12.03 Erzeugnisse und Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei Stärke
Nebenerzeugnisse der der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen Gesamtzucker,
Konditorei- und oder Speiseeis, anfällt berechnet als Saccharose
Speiseeisindustrie 1)
Rohfett
12.04 Fettsäuren Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Rohfett
Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen Wasser, wenn > 1 v.H.
oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder
durch Destillation anfällt
12.05 Salze von Fettsäuren 2) Erzeugnis, das bei der Verseifung von Fett- Rohfett
säuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium- oder Ca (bzw. Na oder K)
Kaliumhydroxid entsteht
1
) Die Bezeichnung muß durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.
2
) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
TEIL C
Anzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im
Verzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln
Nummer Gruppe anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3
1 Getreidekörner
2 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern Stärke, wenn > 20 v.H.
Rohprotein, wenn > 10 v.H.
Rohfett, wenn > 5 v.H.
Rohfaser
3 Ölsaaten, Ölfrüchte
4 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten Rohprotein, wenn > 10 v.H.
Rohfett, wenn > 5 v.H.
Rohfaser
5 Körnerleguminosen
6 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen Rohprotein, wenn > 10 v.H.
Rohfaser
7 Knollen, Wurzeln
8 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln Stärke
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v.H.
9 Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der zuckerrüben- Rohfaser, wenn > 15 v.H.
verarbeitenden Industrie Gesamtzucker,
berechnet als Saccharose
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v.H.
10 Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v.H.
11 Grünfutter und Rauhfutter Rohprotein, wenn > 10 v.H.
Rohfaser
12 Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v.H.
Rohfaser
13 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der zuckerrohrverarbeitenden Rohfaser, wenn > 15 v.H.
Industrie Gesamtzucker,
berechnet als Saccharose
14 Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse Rohprotein
Wasser, wenn > 5 v.H.
Lactose, wenn > 10 v.H.
15 Erzeugnisse von Landtieren Rohprotein, wenn > 10 v.H.
Rohfett, wenn > 5 v.H.
Wasser, wenn > 8 v.H.
16 Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v.H.
Rohfett, wenn > 5 v.H.
Wasser, wenn > 8 v.H.
17 Mineralstoffe entsprechende Mineralstoffe
18 Sonstige Einzelfuttermittel Rohprotein, wenn > 10 v.H.
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v.H.
Stärke, wenn > 30 v.H.
Gesamtzucker,
berechnet als Saccharose,
wenn > 10 v.H.“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 275
22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Bezugshinweis wird die Angabe „und 26“ durch die Angabe „ , 26, 28 und 30“ ersetzt.
b) In der Vorbemerkung wird in Satz 2 die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„1. in den Nummern 1 bis 10, 12 und 15 in mg je kg,“.
c) Der Tabellenkopf wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
„EG-Registernummer“.
bb) In Spalte 8 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) besondere Verwendungen“.
d) In Nummer 2 werden in der Position „Ethoxyquin“
aa) das Wort „alle“ durch die Worte „alle, außer Hunde“ ersetzt und
bb) in den Spalten 4 und 6 folgende Angaben angefügt:
4 6
„Hunde 100 allein oder
150 zusammen
mit BHA oder BHT“.
e) In Nummer 4 werden in den Positionen „Natriumstearat“ bis „Vermiculit“ jeweils in Spalte 4 das Wort „alle”
eingefügt und in Spalte 5 das Wort „alle“ gestrichen.
f) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Beta-Apo-8’-Carotinsäure-Ethylester“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8
„E 160a Beta-Karotin C40H56 Kanarienvögel”.
bb) In der Position „Canthaxanthin“ wird in Spalte 4 nach der Unterposition „Hunde, Katzen, Zierfische“ die
Unterposition „Heim- und Ziervögel“ angefügt.
cc) In der Position „Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich“ wird in Spalte 2 die Angabe „(CBS 116.94)“ angefügt.
dd) Nach der Position „Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (CBS 116.94)“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8
„Phaffia rhodozyma, Biomasse, konzentriert Lachse und 100 a) Verabreichung nur
astaxanthinreich aus der Hefe Phaffia Forellen (bezo- ab dem Alter von
(ATCC 74219) rhodozyma (ATCC 74219), gen auf 6 Monaten zulässig.
abgetötet, mit Asta- Die Mischung von
mindestens 4,0 g xanthin) astaxanthinreicher
Astaxanthin je kg Phaffia rhodozyma
Zusatzstoff und mit mit Canthaxanthin
einem Höchstgehalt an ist zugelassen,
Ethoxyquin von sofern die Gesamt-
2000 mg/kg menge an Astaxan-
thin und Canthaxan-
thin 100 ppm im
Alleinfuttermittel
nicht überschreitet.“
g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Kupfer (Cu)“ wird vor der Unterposition „Kupfer-(II)-acetat, Monohydrat“ folgende Unter-
position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„Aminosäure- Cu (x)1-3 · nH2O a) Im Alleinfuttermittel
Kupferchelat, (x = Anion jeglicher dürfen höchstens 20 mg/kg
Hydrate Aminosäuren Kupfer von dem hydratisierten
aus durch Aminosäure-Kupferchelat
Hydrolyse stammen.
aufgespaltenem Verabreichung nicht
Sojaprotein) an Kälber und Schaflämmer
Molekulargewicht vor dem Beginn
unter 1500 des Wiederkäuens.“
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
bb) In der Position „Mangan (Mn)“ wird vor der Unterposition „Mangan-(II)-carbonat“ folgende Unterposition
eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„Aminosäure- Mn (x)1-3 · nH2O a) Im Alleinfuttermittel
Manganchelat, (x = Anion jeglicher dürfen höchstens 40 mg/kg
Hydrate Aminosäuren Mangan von dem hydratisierten
aus durch Aminosäure-Manganchelat
Hydrolyse stammen.“
aufgespaltenem
Sojaprotein)
Molekulargewicht
unter 1500
cc) In der Position „Zink (Zn)“ wird vor der Unterposition „Zinkacetat, Dihydrat“ folgende Unterposition eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„Aminosäure- Zn (x)1–3 · nH2O a) Im Alleinfuttermittel
Zinkchelat, (x = Anion jeglicher dürfen höchstens 80 mg/kg
Hydrate Aminosäuren Zink von dem hydratisierten
aus durch Aminosäure-Zinkchelat
Hydrolyse stammen.“
aufgespaltenem
Sojaprotein)
Molekulargewicht
unter 1500
h) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Vitamin B6“ wird in Spalte 1 die Angabe „noch E 672“ und in den Positionen „Vitamin K3
als Menadion-Natriumbisulfit-Reinsubstanz“, „Calcium-Pantothenat als Calcium-DL-Pantothenat-Rein-
substanz“ und „Nicotinsäureamid“ wird jeweils in Spalte 1 die Angabe „noch E 671“ gestrichen.
bb) Nach der Position „Vitamin E-Präparat” wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8
„Vitamin K1 alle b) alle Futtermittel“.
i) In Nummer 14 wird in der Position „Bacillus cereus var. toyoi (CNCM I-1012/NCIB 40112)“ in Spalte 6 die die
Unterposition „Sauen“ betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:
6
„0,5 × 109 2 × 109“ .
j) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer angefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8
„15. Radionuklid-
Bindemittel
Bindemittel
für radio-
aktives
Caesium
(137Cs und
134Cs)
Ammonium- NH4Fe(III)[Fe(II)(CN)6] Wiederkäuer, – 50 500 c) Angabe in der
eisen (III)- Kälber, Schaf- Gebrauchs-
Hexacyano- lämmer und anweisung:
ferrat (II) Ziegen- „Die Menge an
lämmer bis Ammonium-
zum Beginn eisen (III)-Hexa-
des Wieder- cyanoferrat (II)
käuens, in der Tages-
Schweine ration sollte
zwischen 10 mg
und 150 mg
je 10 kg Tier-
körpergewicht
liegen.“
23. In Anlage 4 wird die Fußnote 1 wie folgt gefaßt:
„1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 277
24. Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 7
(zu den §§ 29, 31 und 34)
Anforderungen und Pflichten hinsichtlich der
anerkennungs- oder registrierungsbedürftigen Betriebe
Vorbemerkung
Die in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf den Anhang der Richtlinie 95/69/EG des
Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrie-
rung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der
Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15).
Teil 1 Anerkennungsbedürftige Betriebe
Betriebsart Anforderungen Pflichten
1 2 3
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Kapitel I.1.b Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Kapitel I.1.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3
bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8
und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Kapitel I.2.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 Kapitel I.2.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8
und Nr. 8 Satz 2
Herstellerbetriebe, die nach § 28 Abs. 1 Kapitel I.3.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 Kapitel I.3.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
Nr. 3 Buchstabe a und Tierhalter nach bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7
§ 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe a
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Kapitel I.4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 Kapitel I.4 Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
Nr. 3 Buchstabe b und Tierhalter nach bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7
§ 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe b
Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3
Nr. 3, 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4
Satz 1 und Nr. 5, 6 und 8
Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3
Nr. 2 und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Satz 2 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5,
6 und 8
Teil 2 Registrierungsbedürftige Betriebe
Betriebsart Anforderungen Pflichten
1 2 3
Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Kapitel II.c Nr. 1 bis 4 Abs. 1 Kapitel II.c Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5
und Tierhalter nach § 30 Abs. 4 und 6
Handelsbetriebe nach § 30 Abs. 2 Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4
Nr. 3 und 4 Abs. 1 Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6“.
Artikel 2
Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1995
(BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden die Worte „und analysiert” angefügt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 Spalte 2 wird das Wort „Schadstoffe“ durch die Worte „unerwünschte Stoffe“ ersetzt und die
Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§§ 23 und 25“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils das Wort „Schadstoffe“ durch die Worte „unerwünschte Stoffe“
ersetzt.
4. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Schadstoffen“ durch die Worte „unerwünschten Stoffen“ ersetzt.
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
5. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der die 1. Richtlinie betreffende Position werden die Worte „die Richtlinie“ durch die Worte „die Richtlinien“
ersetzt und nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 246 S. 32)” die Angabe „und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr.
L 208 S. 49)“ eingefügt.
b) In der die 2. Richtlinie betreffende Position werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„(ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28)“ die Angabe „und 98/64/EG vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S.14)“ ein-
gefügt.
c) In der die 3. Richtlinie betreffende Position werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„(ABl. EG Nr. L 179 S. 8)“ die Angabe „und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49)“ eingefügt.
d) In der die 4. Richtlinie betreffende Position werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„(ABl. EG Nr. L 344 S. 35)“ die Angabe „und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49)“ eingefügt.
e) Die die 6. Richtlinie betreffende Position wird gestrichen.
f) Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Position wird angefügt:
„Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemetho-
den für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der
Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) – 13. Richtlinie –.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen „Alkaloide in Lupinen“, „Ascorbinsäure und Dehydroascorbinsäure (Vitamin C)“, „Buquinolat“,
„Furazolidon“, „Oleandomycin“, „Sulfaquinoxalin“, „Tetracycline“ und „Thiamin (Aneurin, Vitamin B1)“ werden
gestrichen.
b) Nach der Position „Aflatoxin B1“ wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Aminosäuren 13. Richtlinie“.
c) Nach der Position „Nicarbazin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Olaquindox 13. Richtlinie“.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über zusätzliche
Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen
Die Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen vom
28. Januar 1998 (BAnz. S. 1113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1865), wird auf-
gehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 279
Verordnung
über die Einrichtung und die Führung
des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
(Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung – LuftRegV)
Vom 2. März 1999
Auf Grund des § 96 Abs. 1 und des § 97 des Gesetzes nur einzelne Teile der Eintragung (z.B. der Wohnsitz)
über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetz- ändern. Die Eintragungen sind mit laufenden Nummern
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten zu versehen;
bereinigten Fassung, von denen § 96 Abs. 1 durch Arti- 3. in Spalte 3: die Angabe der Spalte und der Nummer, zu
kel 10a des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I der die Eintragung in Spalte 4 gehört;
S. 2432) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz: 4. in Spalte 4:
a) der Tag der Eintragung des Luftfahrzeugs und die
Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs im
Abschnitt 1 Register;
Einrichtung des Registers b) die Änderungen der in Spalte 1 eingetragenen Tat-
sachen, die Löschung des Luftfahrzeugs in der
§1 Luftfahrzeugrolle und seine Wiedereintragung in
Aufbau des Registers diese;
Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen enthält c) die Grundlage der Eintragung in Spalte 2 (Anmel-
Registerblätter für Luftfahrzeuge und Registerblätter für dung bei erstmaliger Eintragung; bei späteren Ein-
Ersatzteillager. Es wird vorbehaltlich des Abschnitts 4 in tragungen in der Regel Ersuchen des Luftfahrt-Bun-
Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegeblättern auf desamtes). Erfolgt eine neue Eintragung in Spalte 2
Papier geführt. Die Registerblätter erhalten fortlaufende nur, weil sich der Name, der Wohnsitz oder der Sitz
Nummern. des bereits eingetragenen Eigentümers oder ein
anderes ihn kennzeichnendes Merkmal ändert, so
ist dies kenntlich zu machen;
Abschnitt 2 d) die Beschränkungen des Eigentümers in der Verfü-
Gestaltung und gung über das Eigentum sowie die Löschung dieser
Benutzung der Registerblätter Eintragungen.
Die Eintragungen sind in Spalte 4 zu unterschreiben.
§2 (2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
Bestandteile des 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
Registerblatts für ein Luftfahrzeug Spalte 2 und 3;
Das Registerblatt für ein Luftfahrzeug besteht aus der 2. in Spalte 2: der Betrag des Registerpfandrechts in
Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Ziffern;
Bezeichnung „Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu-
gen“ und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abtei- 3. in Spalte 3: der Inhalt des Registerpfandrechts unter
lung trägt die Überschrift „Das Luftfahrzeug“, die zweite Angabe des Betrags in Buchstaben und des Register-
Abteilung die Überschrift „Registerpfandrechte“. Die blatts eines mithaftenden Luftfahrzeugs oder Ersatz-
näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der teillagers sowie die Beschränkungen des Berechtigten
Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts in der Verfügung über das Recht, wenn die Beschrän-
muß auf der Rückseite des Registerblatts sowie auf kung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetra-
Folgeseiten nicht vorgesehen werden. gen wird. Steht das Luftfahrzeug in Miteigentum, so ist
kenntlich zu machen, an welchen Anteilen das Regi-
sterpfandrecht besteht;
§3
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-
Inhalt der Abteilungen
rung betroffenen Eintragung;
des Registerblatts für ein Luftfahrzeug
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen: 5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag
des Registerpfandrechts in Ziffern;
1. in Spalte 1: unter je einer besonderen Nummer die in
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Rechte an 6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1
Luftfahrzeugen bezeichneten Angaben, im Falle der bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkun-
Änderung die neuen Angaben; gen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht,
wenn die Beschränkung nicht zugleich mit der Ein-
2. in Spalte 2: der Name und der Wohnsitz oder Sitz des tragung des Rechts eingetragen wird;
Eigentümers des Luftfahrzeugs nach der Eintragung in
der Luftfahrzeugrolle sowie andere in der Luftfahrzeug- 7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des
rolle eingetragene, den Eigentümer deutlich kenn- von der Löschung betroffenen Rechts;
zeichnende Merkmale, soweit sie dem Registergericht 8. in Spalte 8: der von einer in Spalte 9 einzutragenden
angegeben werden. Im Falle der Änderung sind diese Löschung oder Teillöschung betroffene Betrag des
Angaben auch dann völlig neu einzutragen, wenn sich Rechts;
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
9. in Spalte 9: die Löschung der eingetragenen Rechte (2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
unter Angabe des gelöschten Betrags in Buchstaben.
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
Wird nur ein Teil des Registerpfandrechts gelöscht, so
Spalte 2;
ist ferner in Spalte 2 unter der bisherigen Betrags-
angabe dieser Teilbetrag in roten Ziffern und darunter 2. in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile
in schwarzen Ziffern der verbleibende Betrag zu ver- erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung
merken. und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die
den Inhalt der Erweiterung betreffen;
Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Ein-
tragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragun- 3. in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Ände-
gen in den Spalten 7 bis 9 in Spalte 9 zu unterschreiben. rung betroffenen Eintragung;
4. in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1
§4 und 2 eingetragenen Erweiterungen;
Eintragung von Vormerkungen,
5. in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Lö-
Schutzvermerken und Widersprüchen
schung betroffenen Erweiterung;
(1) Schutzvermerke und Widersprüche, die sich auf das
6. in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweite-
Eigentum beziehen, werden in Spalte 4 der ersten Abtei-
rungen.
lung eingetragen.
(2) Eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Ein-
Rechte an Luftfahrzeugen wird in der zweiten Abteilung tragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Ein-
eingetragen, und zwar: tragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unter-
schreiben.
1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines Regi-
sterpfandrechts sichert, in den Spalten 1 bis 3, (3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutz-
vermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3
2. in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6. Satz 1 sinngemäß.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte
der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies
gilt nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die Abschnitt 3
einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. Die
Löschung der Vormerkung erfolgt, sofern diese in den Führung des Registers und
Spalten 1 bis 3 eingetragen ist, in den Spalten 7 und 9, in allgemeine Verfahrensvorschriften
anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
(3) Für die Eintragung eines Schutzvermerks nach den §7
§§ 86 und 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr- Anwendung der Verordnung zur
zeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffs- Durchführung der Schiffsregisterordnung
registerordnung oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2
sinngemäß. Eintragungen, die einen Schutzvermerk nach (1) Für die Führung des Registers und das Verfahren
§ 77 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen betref- gelten die §§ 7 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14
fen, erfolgen an derselben Stelle wie die entsprechenden Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung
Eintragungen für ein Registerpfandrecht. anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterord-
§5 nung sinngemäß.
Bestandteile des (2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte
Registerblatts für ein Ersatzteillager an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsregi-
sterordnung oder nach der Verordnung zur Durchführung
Das Registerblatt für ein Ersatzteillager besteht aus der der Schiffsregisterordnung Bekanntmachungen an den im
Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Register eingetragenen Eigentümer erfolgen, tritt an des-
Bezeichnung „Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen sen Stelle bei einem Registerblatt für ein Ersatzteillager
– Ersatzteillager –“ und die Nummer des Registerblatts. derjenige, der als Eigentümer des belasteten Luftfahr-
Die erste Abteilung trägt die Überschrift „Das Ersatzteil- zeugs eingetragen ist.
lager“, die zweite Abteilung die Überschrift „Erweiterung
von Registerpfandrechten“. Die näheren Einzelheiten er-
§8
geben sich aus dem Muster der Anlage 2.
Registerakten
§6
(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu führen,
Inhalt der Abteilungen in denen ein Handblatt enthalten ist. Urkunden, auf die im
des Registerblatts für ein Ersatzteillager Register zur Ergänzung einer Eintragung verwiesen wird,
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen: können in einem Sonderband verwahrt werden.
1. in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die (2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1
Ersatzteile lagern; des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbin-
dung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Register-
2. in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers gericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten
und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung ein-
im Register. gereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden
Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben. zurückzugeben sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 281
(3) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 2 bezeichneten § 12
Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern, so Begriff, Freigabe und
ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu Gestaltung von Registerblättern
nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf
diese Registerakten zu verweisen. (1) Bei dem maschinell geführten Register ist der in den
dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf
§9 Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige
Inhalt des Registerblatts (§ 1 Satz 1) das Register. Die
Vermeidung unnötigen Aktenanfalls Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn
nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der
die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten
weggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grund- dabei nicht verändert werden.
buchverfügung sinngemäß. (2) Das maschinell geführte Register tritt für ein Regi-
sterblatt an die Stelle des bisherigen in Papierform ge-
§ 10 führten Registers, sobald es freigegeben worden ist. Die
Verzeichnis Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragung dieses
Registerblatts in den für die Registereintragungen be-
(1) Das Registergericht führt ein alphabetisches Na-
stimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist. Die
mensverzeichnis der Eigentümer im Register eingetra-
§§ 59 und 60 der Verordnung zur Durchführung der
gener Luftfahrzeuge, das nur die Namen der Eigentümer
Schiffsregisterordnung gelten sinngemäß.
und Miteigentümer der Luftfahrzeuge enthält. Ist ein Regi-
sterpfandrecht an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile (3) Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß
erweitert, so sind in dem Verzeichnis das Registerblatt für auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar ge-
das Luftfahrzeug und das für das Ersatzteillager angelegte macht werden können, wie es den durch diese Verord-
Registerblatt aufzuführen. nung vorgeschriebenen oder zugelassenen Vordrucken
entspricht.
(2) Neben dem Namensverzeichnis ist ein Verzeichnis
der im Register eingetragenen Ersatzteillager zu führen. § 13
(3) Für Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 gilt Vornahme und
§ 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Grundbuchordnung mit der Wirksamwerden von Eintragungen
Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des § 12 der
Grundbuchordnung § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Rech- (1) Eine Eintragung in das maschinell geführte Register
te an Luftfahrzeugen tritt. Auch bei Führung des Registers wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragun-
in Papierform können Verzeichnisse nach den Absätzen 1 gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist
und 2 in maschineller Form geführt werden. In diesem und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wie-
Falle gelten für die Verzeichnisse § 11 Abs. 3 und § 15 ent- dergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzei-
sprechend. ge oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob
diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) Eintragungen sind von der gemäß § 96 Abs. 2 des
Abschnitt 4
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Per-
Führung des Registers son vorzunehmen. Einer besonderen Verfügung hierzu
in maschineller Form bedarf es in diesem Falle nicht. Die Landesjustizverwaltung
kann anordnen, daß auch bei dem maschinell geführten
§ 11 Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des
Einführung der maschinellen Führung Registers zuständigen Person vorgenommen werden soll.
(1) Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von (3) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre
§ 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blatt- Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in
weise in maschineller Form als automatisierte Datei ge- den Datenspeicher ist zu verifizieren. Wenn die Eintragung
führt werden. Die Anordnung soll öffentlich bekannt nicht von der Person vorgenommen wird, die sie veranlaßt
gemacht werden. hat, beschränkt sich die Prüfung der eintragenden Person
(2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und auf die Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung
ihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuch- und die Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher.
ordnung, die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der (4) Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung
Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuch- bestimmt sich im übrigen nach dem Gesetz über Rechte
verfügung sinngemäß. an Luftfahrzeugen und den Abschnitten 1 bis 3 dieser Ver-
(3) Für maschinell geführte Register gelten Abschnitt 1 ordnung. Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichun-
bis 3, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt gen, Kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen sowie
wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch Eintragungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem
die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 10 maschinell geführten Register schwarz dargestellt wer-
und anderer für die Führung der Register bestehender den.
Verzeichnisse. (5) Für die Unterschrift unter der Eintragung gilt § 62 der
(4) Auch bei maschineller Führung des Registers sind Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Akten gemäß § 8 zu führen. Auf die Führung eines Hand- entsprechend. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an
blatts kann verzichtet werden. dem sie wirksam geworden ist.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
§ 14 geführt werden und der Datenabruf nach dem Luftver-
Einsicht in das Register kehrsgesetz zulässig ist. Wenn das Register maschinell
geführt wird und soweit die Daten für die Aufgabenerfül-
Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die lung benötigt werden, kann das Luftfahrt-Bundesamt für
Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 85 des Geset- seine Aufgaben benötigte Angaben aus dem Register von
zes über Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften des dem Registergericht anfordern. § 71 Abs. 3 der Verord-
Abschnitts 3 und die §§ 65 und 67 der Verordnung zur nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt
Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. sinngemäß.
§ 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-
registerordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Einsicht (2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126
auch bei einem Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnung
Registergericht ermöglicht werden kann. zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.
§ 15
Automatisierter Abruf von Daten Abschnitt 5
(1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren Schlußvorschriften
unterliegen die Eintragungen in das Registerblatt. Die Ge-
währung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Einsicht-
§ 17
nahme in das Register in dem durch § 85 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Umfang Übergangsregelung
sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts.
Notaren kann auf Antrag der Abruf von Daten aus den zum (1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bestimmten
Register eingereichten Schriftstücken oder aus ihren Wie- Muster sind für alle nach dem 6. März 1999 neu anzu-
dergaben gestattet werden. Behörden und anderen Stel- legenden oder zur Fortführung in maschineller Form
len soll diese Befugnis nur eingeräumt werden, soweit umzustellenden, neu zu fassenden oder umzuschreiben-
dies für deren Aufgabenerfüllung regelmäßig erforderlich den Registerblätter zu verwenden.
ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1 in Ver- (2) Vor dem 6. März 1999 angelegte Registerblätter für
bindung mit § 65 der Verordnung zur Durchführung der Luftfahrzeuge (Altblätter) können unter Beachtung von § 3
Schiffsregisterordnung) nicht gleich. im übrigen weiter verwendet werden. Solche Altblätter
(2) Für die Einrichtung und die Abwicklung des Verfah- können abweichend von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13
rens nach Absatz 1 gelten § 9a Abs. 2, 3 und 5 bis 9 des Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 1
Handelsgesetzbuchs, § 65 Abs. 2 und §§ 66 und 67 der der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterord-
Handelsregisterverfügung, für die Abrufprotokollierung nung auch zur Einführung des neuen Formulars umge-
§ 83 der Grundbuchverfügung sowie für die Kosten § 85 schrieben werden. Eine solche Umstellung soll erfolgen,
der Grundbuchverfügung und die Verordnung über wenn eine Eintragung oder Löschung in das Registerblatt
Grundbuchabrufverfahrengebühren sinngemäß. einzutragen ist.
§ 18
§ 16
Zusammenarbeit mit dem Inkrafttreten,
Luftfahrt-Bundesamt, Außerkrafttreten
Datenverarbeitung im Auftrag Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(1) Das Registergericht kann die Daten des Luftfahr- Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über die
zeugs nach der Luftfahrzeugrolle und andere zur Führung Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte
des Registers benötigte Daten des Luftfahrt-Bundesamtes an Luftfahrzeugen (BAnz. Nr. 61) vom 31. März 1959
von diesem anfordern, soweit die Daten dort maschinell außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. März 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 283
Anlage 1
Einzelblatt Abteilung
Amtsgericht Erste Abteilung
Braunschweig Das Luftfahrzeug I
1. Blatt der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,
2. Staatsangehörigkeits- und Eintragungszeichen,
3. Art,
4. Muster,
5. Werksnummer der Zelle.
1
1.
Register 2.
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Blatt __________
3.
4.
5.
Einzelblatt Abteilung
Amtsgericht Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Erste Abteilung
Braunschweig Blatt __________ Das Luftfahrzeug I
Tag der Eintragung des Luftfahrzeugs, Grundlage der
Eigentümer
Eintragung in Spalte 2, Eigentumsbeschränkungen, Veränderungen
Lfd. Zu Spalte
Nr. u. Nummer
2 3 4
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
Einzelblatt Abteilung
Amtsgericht Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Zweite Abteilung
Braunschweig Blatt __________ Registerpfandrechte II
Lfd.
Betrag Inhalt der Eintragung
Nr.
1 2 3
Veränderungen Löschungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der Betrag der Betrag
Spalte 1 Spalte 1
4 5 6 7 8 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 285
Anlage 2
Einzelblatt
Amtsgericht
Braunschweig
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
– Ersatzteillager –
Blatt __________
Erste Abteilung
Das Ersatzteillager
Tag der Eintragung, Löschung
Stelle, in der die Ersatzteile lagern
der Eintragung des Ersatzteillagers
1 2
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999
Einzelblatt
Amtsgericht Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Zweite Abteilung
Braunschweig – Ersatzteillager – Erweiterung von
Blatt __________ Registerpfandrechten
Lfd.
Inhalt der Erweiterung
Nr.
1 2
Veränderungen der Erweiterung Löschung der Erweiterung
Lfd. Lfd.
Nr. Nr.
der Spalte 1 der Spalte 1
3 4 5 6