326 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 28. J anuar 1998
Auf Grund des Artikels 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der S oldatenlaufbahnverordnung vom 30. O ktober 1997 (B G B l. I S . 2620)
wird nachstehend der W ortlaut der S oldatenlaufbahnverordnung in der ab
6. N ovember 1997 geltenden F assung bekanntgemacht. Die N eufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2404),
2. den am 1. J anuar 1996 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1726),
3. die am 8. M ai 1996 in K raft getretene Verordnung vom 23. April 1996 (B GB l. I
S . 661),
4. die am 6. November 1997 in K raft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 3. und 4. wurden erlassen auf Grund der § § 27
und 72 Abs. 1 Nr. 2 des S oldatengesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1737) in Verbindung mit Artikel 18 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1726).
B onn, den 28. J anuar 1998
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
R ühe
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Verordnung
über die Laufbahnen der Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
I n h a lts ü b e rs ic h t
Abschnitt I §
Allgemeines § Offizieranwärter für besondere Verwendungen im
Truppendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Truppenoffiziere der M arine mit dem B efähigungs-
Dienstliche B eurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1a nachweis AG oder C I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21a
Ordnung der Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung 22
Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Umwandlung des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . 23
Einstellung von Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3a b) S anitätsdienst
B eförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Voraussetzungen für die Einstellung als S anitäts-
offizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel 5
B eförderung der S anitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . 25
Dienstgradbezeichnung der Angehörigen der Reserve . . . . 6
Voraussetzungen für die Einstellung als S anitäts-
offizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Abschnitt II
B eförderung der S anitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . 27
A. L a u f b a h n g r u p p e d e r M a n n s c h a f t e n c) M ilitärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
1. S oldaten auf Zeit d) M ilitärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Voraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 e) M ilitärfachlicher Dienst
Einstellung als Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Voraussetzungen für die Zulassung . . . . . . . . . . . . . . 30
B eförderung der M annschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 B eförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . 31
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst oder daran anschlie- B eförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
ßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppen-
Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
B. L a u f b a h n g r u p p e d e r U n t e r o f f i z i e r e 2. Offizierlaufbahnen der S oldaten, die den Grundwehr-
dienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätz-
1. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit lichen Wehrdienst leisten, und der Angehörigen der
Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizier- Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Abschnitt III
B eförderung der Unteroffizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . 12
Übergangs- und Schlußvorschriften
Einstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Einstellungs-, Ausbildungs- und B eförderungsordnungen . 35
Einstellung als S tabsunteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13a
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Einstellung als Feldwebel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13b
Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung . . . . . . . . . . . . 37
B eförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Aufstieg aus der Laufbahngruppe der M annschaften
Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 des P erso-
in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . 15 nalstärkegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Ernennung zum B erufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
2. S oldaten, die den Grundwehrdienst oder daran anschlie- Anrechnung von Vordienstzeiten bei der B eförderung von
ßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und S trahlflugzeugführern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
C. L a u fb a h n g ru p p e d e r O ffiz ie re B eförderung der Offizieranwärter und der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
1. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
a) Truppendienst B eförderung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher
Voraussetzungen für die Einstellung als Offizier- Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
B eförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . 19 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
B eförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 (Inkrafttreten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
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A b s c hnitt I (4) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die
Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzli-
A llg emeines
chen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines
B erufssoldaten zu berufen.
§1
Grundsatz § 3a
Die S oldaten sind nach Eignung, B efähigung und Lei- Einstellung von Frauen
stung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,
Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Frauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung
Heimat oder Herkunft zu ernennen. und nur in Laufbahnen des S anitäts- und des M ilitärmusik-
dienstes eingestellt werden.
§ 1a
Dienstliche Beurteilung §4
(1) Eignung, B efähigung und Leistung des S oldaten sind Beförderung
regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönli-
(1) B eförderung ist die Verleihung eines höheren Dienst-
chen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die B eurteilung
grades.
ist dem S oldaten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und
mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu
machen und mit der Beurteilung zu den P ersonalakten zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes
nehmen. bestimmt ist. S oldaten, die auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leisten, kann abweichend von S atz 1 ein höhe-
(2) Das Nähere regelt das B undesministerium der Ver-
rer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie
teidigung. Es kann Ausnahmen von der regelmäßigen
B eurteilung zulassen. a) die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent-
sprechende Verwendung durch Lebens- und B erufser-
§2 fahrung außerhalb der B undeswehr erworben haben
oder
Ordnung der Laufbahnen
b) die dem höheren Dienstgrad entsprechende besonde-
(1) In den Laufbahngruppen der M annschaften, der re Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch
Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbahnen des Lebens- und B erufserfahrung erworben haben.
Truppendienstes, des S anitätsdienstes, des M ilitärmusik-
In den Fällen nach B uchstabe b kann der höhere Dienst-
dienstes und des militärgeographischen Dienstes, in der
grad auch für die Dauer der Verwendung verliehen wer-
Laufbahngruppe der Offiziere außerdem die Laufbahn des
den. S oweit in dieser Verordnung nichts anderes
militärfachlichen Dienstes.
bestimmt ist, gelten für Angehörige der Reserve, denen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade abweichend von S atz 1 ein höherer Dienstgrad verliehen
mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten werden soll, § 10 Abs. 2 S atz 1, § 17 Abs. 3 S atz 3 und § 34
auch für die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe Abs. 4 S atz 2 entsprechend. Über die Verleihung der
und der M arine. höheren Dienstgrade entscheidet das B undesministerium
der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu
§3 bezeichnen. Für frühere S oldaten der ehemaligen Natio-
Einstellung nalen Volksarmee, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dienst leisten und denen ein höherer Dienstgrad verliehen
(1) Einstellung ist die B egründung eines Wehrdienstver- werden soll, gelten die B estimmungen der Verordnung zur
hältnisses. Überleitung von Dienstgraden der S oldaten der ehemali-
(2) Die S oldaten werden für alle Laufbahnen im unter- gen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der B undes-
sten Dienstgrad der M annschaften eingestellt, soweit wehr vom 29. Oktober 1990 (B GB l. I S . 2393) entspre-
durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder chend.
zugelassen ist. Angehörige der Reserve werden in das (3) Die B eförderung ist nicht zulässig
Dienstverhältnis eines B erufssoldaten oder eines S olda-
ten auf Zeit mit dem in der B undeswehr erworbenen 1. vor Ablauf eines J ahres nach der Einstellung oder der
Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts letzten B eförderung eines B erufssoldaten oder S olda-
anderes bestimmt ist. ten auf Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere
Frist bestimmt ist, es sei denn, daß der bisherige
(3) Abweichend von Absatz 2 S atz 1 kann mit einem Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen zu werden
höheren Dienstgrad eingestellt werden, wer dem B undes- brauchte,
grenzschutz oder einer B ereitschaftspolizei der Länder
angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorge- 2. innerhalb von zwei J ahren vor dem Eintritt oder der
sehenen Verwendung in der B undeswehr, der Vorbildung, Versetzung eines B erufssoldaten in den Ruhestand
der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit wegen Überschreitens der für ihn maßgeblichen
und den wahrgenommenen Funktionen im B undesgrenz- Altersgrenze.
schutz oder in einer B ereitschaftspolizei der Länder. Über (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-
die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet zung für eine B eförderung sind, rechnen von der Einstel-
das B undesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist lung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienst-
in der Entscheidung zu bezeichnen. § 8 Abs. 2 gilt entspre- grad abgeleistet sein muß, von dem Tag der Ernennung
chend. ab. Für ihre B erechnung gilt bei einer Einstellung oder Ein-
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berufung mit einem höheren Dienstgrad als dem untersten (3) Für Frauen in Laufbahnen des S anitäts- und des
Dienstgrad der M annschaften die Zeit als erfüllt, die nach M ilitärmusikdienstes ist der Wechsel in Laufbahnen des
dieser Verordnung für eine B eförderung zu dem Dienst- Truppendienstes und des militärgeographischen Dienstes
grad, mit dem der S oldat eingestellt oder einberufen wor- ausgeschlossen; Laufbahnwechsel aus dem S anitäts-
den ist, mindestens vorausgesetzt wird. B ei S oldaten, die dienst in den M ilitärmusikdienst und umgekehrt sind nur
vor ihrem Eintritt in die B undeswehr Dienst als B eamte im mit Zustimmung der B etroffenen zulässig.
B undesgrenzschutz, in einer B ereitschaftspolizei der Län- (4) M it der Entlassung eines Offizieranwärters wegen
der oder, soweit sie bis zum 31. Dezember 1976 in die mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des S oldatengesetzes)
B undeswehr eingestellt worden sind, im Zollgrenzdienst ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die Überführung in
oder im Grenzzolldienst geleistet haben, wird diese Zeit die Laufbahngruppe der M annschaften oder der Unteroffi-
auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die ziere verbunden. Gleiches gilt, wenn ein Offizieranwärter,
Voraussetzung für die B eförderungen sind. der die Offizierprüfung nicht bestanden hat und zur Wie-
(5) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit in einem vorläufigen derholung der P rüfung nicht zugelassen wird oder die
Dienstgrad, wenn dem S oldaten dieser Dienstgrad verlie- Wiederholungsprüfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs
hen worden ist. Ferner gilt als Dienstzeit aus der B undeswehr ausscheidet (§ 54 Abs. 1 des S olda-
tengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu
1. die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wer-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtun- den in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich
gen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwick- herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.
lungshilfe,
2. die Zeit eines Urlaubs ohne Geld- und S achbezüge, §6
der dienstlichen Interessen oder öffentlichen B elangen Dienstgradbezeichnung
dient, bis zur Dauer von insgesamt 2 J ahren; die zeitli- der Angehörigen der Reserve
che Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit
als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer B ei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienstgrad
bei Fraktionen des Deutschen B undestages oder der in der B undeswehr verliehen worden ist, werden im
Landtage oder für eine Tätigkeit bei der Deutschen S chriftverkehr außerhalb des Wehrdienstverhältnisses
Flugsicherung GmbH erteilt wurde. ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der Reserve
(d.R.)“ hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden aus der
Während des Urlaubs müssen Aufgaben wahrgenommen Wehrpflicht dürfen sie ihren in der B undeswehr erworbe-
werden, die dem Dienstgrad des S oldaten entsprechen. nen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve (d.R.)“ wei-
Das B undesministerium der Verteidigung hat das Vorlie- terführen. Die S ätze 1 und 2 gelten für den in der B undes-
gen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs wehr verliehenen Dienstgrad
schriftlich festzustellen.
1. der nicht wehrpflichtigen früheren B erufssoldaten und
(6) Die Vorschriften für die B eförderung von Angehöri- S oldaten auf Zeit sowie
gen der Reserve finden Anwendung auf die B eförderung
2. derjenigen, die nach § 4 Abs. 3 S atz 1 des Wehrpflicht-
1. der nicht wehrpflichtigen früheren B erufssoldaten und gesetzes freiwilligen Wehrdienst geleistet haben.
S oldaten auf Zeit, die nach den § § 51 und 51a Abs. 1
und § 54 Abs. 5 des S oldatengesetzes zu weiteren
Dienstleistungen herangezogen werden, sowie A b s c h n i t t II
2. derjenigen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung A. Laufbahngruppe der M annschaften
nach § 4 Abs. 3 S atz 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehr- 1. S o l d a t e n a u f Z e i t
dienst leisten.
§7
§5 Voraussetzungen für die Einstellung
Umwandlung des (1) Für die Laufbahnen der M annschaften kann als S ol-
Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel dat auf Zeit eingestellt werden, wer
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr
(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines S ol- noch nicht vollendet und
daten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines B erufssolda-
ten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des S oldaten 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
zulässig. gleichwertig anerkannten B ildungsstand erworben
hat.
(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der S ol-
dat die B efähigung für die neue Laufbahn besitzt. Verset- (2) Für die Laufbahn der M annschaften des M ilitärmu-
zungen aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn sikdienstes darf als S oldat auf Zeit nur eingestellt werden,
und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument
sind nur mit Zustimmung des S oldaten zulässig. B is zur beherrscht.
Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein S oldat aus dem §8
M ilitärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne seine
Einstellung als Hauptgefreiter
Zustimmung versetzt werden. Während des Grundwehr-
dienstes oder des daran anschließenden freiwilligen (1) Für technische oder entsprechende fachliche S pezi-
zusätzlichen Wehrdienstes kann ein S oldat ohne seine alverwendungen im Truppendienst und im S anitätsdienst
Zustimmung in eine andere Laufbahn versetzt werden. kann mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter eingestellt wer-
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den, wer die Abschlußprüfung in einem der Verwendung B . Laufbahngruppe der Unteroffiziere
entsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
1. B e r u f s s o l d a t e n
bestanden hat. Im M ilitärmusikdienst kann mit dem
u n d S o ld a te n a u f Z e it
Dienstgrad Hauptgefreiter eingestellt werden, wer eine für
den M usikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolg- § 11
reiche praktische und theoretische Ausbildung in einem
musikalischen B ildungsinstitut, bei einem M itglied eines Voraussetzungen für die
K ulturorchesters oder einem Lehrer in freiberuflicher Einstellung als Unteroffizieranwärter
Tätigkeit (P rivatmusikerzieher) abgeschlossen hat. (1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere
(2) Die B ewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 kann eingestellt werden, wer
Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 J ahre zum Dienst in 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
der B undeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit noch nicht vollendet hat und
Erfolg abgeleistet haben.
2. das Zeugnis über den erfolgreichen B esuch einer Real-
§9 schule oder einen als gleichwertig anerkannten B il-
dungsstand besitzt.
Beförderung der Mannschaften
(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere
(1) Die B eförderung der M annschaften ist nach folgen- kann auch eingestellt werden, wer
den Dienstzeiten zulässig:
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
– zum Gefreiten nach 3 M onaten, noch nicht vollendet,
– zum Obergefreiten nach 6 M onaten, 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
– zum Hauptgefreiten nach 12 M onaten, gleichwertig anerkannten B ildungsstand erworben und
– zum S tabsgefreiten nach 36 M onaten, 3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten
– zum Oberstabsgefreiten nach 60 M onaten. Ausbildungsberuf bestanden
B eförderungen zum S tabsgefreiten setzen außerdem eine hat.
festgesetzte Dienstzeit von mindestens 4 J ahren, zum (3) Die Anwärter führen im S chriftverkehr bis zur B eför-
Oberstabsgefreiten von mindestens 6 J ahren voraus. derung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter, dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)“.
S tabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht (4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe der
durchlaufen zu werden. M annschaften übergeführt, wenn sie sich nicht zum
(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt worden Unteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt der Zusatz
ist, kann abweichend von Absatz 1 S atz 1 nach einer „Unteroffizieranwärter (UA)“.
Dienstzeit von 30 M onaten zum S tabsgefreiten und von
54 M onaten zum Oberstabsgefreiten befördert werden. § 12
(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann abweichend Beförderung der Unteroffizieranwärter
von Absatz 1 auch befördert werden, wer Die B eförderung eines Unteroffizieranwärters zum
1. als Gefreiter oder Obergefreiter in einer Tätigkeit ver- Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von 3 M onaten zulässig.
wendet wird, die eine technische oder entsprechende Die B eförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit
fachliche S pezialausbildung erfordert, und von einem J ahr, davon mindestens 9 M onate in einem
Gefreitendienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unter-
2. eine dieser Verwendung entsprechende Abschlußprü-
offizierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
fung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
oder eine Fachprüfung in der B undeswehr erfolgreich
§ 13
abgelegt hat.
Einstellung als Unteroffizier
2. S o l d a t e n , (1) Im S anitätsdienst kann als S oldat auf Zeit mit dem
die den G rundw ehrdiens t Dienstgrad Unteroffizier eingestellt werden, wer
o der daran ans c hließenden frei-
1. die staatliche Erlaubnis zum Führen der B erufsbe-
w illig e n z u s ä tz lic h e n W e h rd ie n s t
zeichnung M asseur oder M asseur und medizinischer
le is te n , u n d A n g e h ö rig e d e r R e s e rve
B ademeister besitzt oder
§ 10 2. die Abschlußprüfung als Drogist bestanden hat
(1) S oldaten, die den Grundwehrdienst oder daran und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit von min-
anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst lei- destens 2 J ahren nachweist.
sten, werden nach den Vorschriften über die B eförderung
von S oldaten auf Zeit befördert. (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach einem § 13a
Wehrdienst von mindestens 6 Tagen befördert werden.
Einstellung als Stabsunteroffizier
Die B eförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zuläs-
sig, die für S oldaten auf Zeit als Dienstzeit für die B eförde- (1) Als S oldat auf Zeit mit dem Dienstgrad S tabsunterof-
rung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt fizier kann eingestellt werden für technische oder entspre-
wird. chende fachliche S pezialverwendungen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998 331
1. im Truppen- und im S anitätsdienst, wer (4) Im S anitätsdienst kann abweichend von § 12 zum
a) das Zeugnis über den erfolgreichen B esuch einer Unteroffizier befördert werden, wer einen Gefreitendienst-
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten grad besitzt und die nach § 13 Abs. 1 geforderten Voraus-
B ildungsstand besitzt und eine Abschlußprüfung in setzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unter-
einem der Verwendung entsprechenden staatlich offizier erfüllt.
anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder (5) Im Truppen-, im S anitäts- und im militärgeographi-
b) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent- schen Dienst kann abweichend von § 4 Abs. 3 zum S tabs-
sprechenden staatlich anerkannten Ausbildungs- unteroffizier befördert werden, wer mindestens einen
beruf bestanden hat und danach eine förderliche Gefreitendienstgrad besitzt und die nach § 13a Abs. 1
berufliche Tätigkeit von mindestens 2 J ahren nach- geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem
weist; Dienstgrad S tabsunteroffizier erfüllt.
2. im militärgeographischen Dienst, wer die Abschluß- (6) Im Truppen-, im S anitäts- und im M ilitärmusikdienst
prüfung als Vermessungstechniker oder K artograph kann abweichend von § 4 Abs. 3 zum Feldwebel befördert
bestanden hat. werden, wer mindestens einen Gefreitendienstgrad
besitzt und die nach § 13b Abs. 1 geforderten Vorausset-
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. zungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel
erfüllt.
§ 13b
§ 15
Einstellung als Feldwebel
Aufstieg aus der
(1) Als S oldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel Laufbahngruppe der Mannschaften in
kann eingestellt werden für technische oder entsprechen- die Laufbahngruppe der Unteroffiziere
de fachliche S pezialverwendungen
(1) M annschaften aller Laufbahnen können zu einer
1. im Truppendienst, wer die M eisterprüfung oder die Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen werden, wenn sie
Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker in sich in einem Gefreitendienstgrad befinden. Nach der
einem der Verwendung entsprechenden staatlich aner- Zulassung führen sie im S chriftverkehr ihren Dienstgrad
kannten Ausbildungsberuf bestanden hat; mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)“.
2. im S anitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum (2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Abschlußprüfung
Führen der B erufsbezeichnung K rankenpfleger, K in- in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit
derkrankenpfleger oder K rankenschwester, K inder- Erfolg abgelegt haben, wenn er nicht das Zeugnis über
krankenschwester besitzt; den erfolgreichen B esuch einer Realschule oder einen als
3. im M ilitärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer gleichwertig anerkannten B ildungsstand besitzt.
M usikhochschule mit dem Vordiplom abgeschlossen (3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
hat.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. § 16
Ernennung zum Berufssoldaten
§ 14
Die Ernennung eines S oldaten in einem Feldwebel-
Beförderung der Unteroffiziere dienstgrad zum B erufssoldaten ist erst nach Vollendung
des 25. Lebensjahres zulässig.
(1) Voraussetzungen für die B eförderung zum Feldwe-
bel sind
1. eine Dienstzeit von mindestens 4 J ahren und 2. S o l d a t e n ,
die den G rundw ehrdiens t
2. das B estehen einer Feldwebelprüfung. o der daran ans c hließenden frei-
(2) Die B eförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine w illig e n z u s ä tz lic h e n W e h rd ie n s t
Dienstzeit von mindestens 8, für Angehörige des fliegen- le is te n , u n d A n g e h ö rig e d e r R e s e rve
den P ersonals von mindestens 6 J ahren voraus. Die
B eförderung von S oldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel § 17
setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von minde- (1) S oldaten, die den Grundwehrdienst oder daran
stens 12 J ahren, bei Einstellung als Unteroffizier von min- anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst lei-
destens 11 J ahren, als S tabsunteroffizier von mindestens sten, und Angehörige der Reserve können zu einer Lauf-
10 J ahren und als Feldwebel von mindestens 8 J ahren bahn der Unteroffiziere der Reserve zugelassen werden,
voraus. wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 erfül-
(3) Voraussetzungen für die B eförderung zum Ober- len. Nach der Zulassung führen sie im S chriftverkehr ihren
stabsfeldwebel sind Dienstgrad mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwär-
ter (RUA)“. Werden die S oldaten in die Laufbahngruppe
1. eine Dienstzeit von mindestens 16 J ahren seit Ernen- der M annschaften zurückgeführt, weil sie sich nicht zum
nung zum Feldwebel und Unteroffizier eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveunter-
2. eine Dienstzeit von mindestens 6 J ahren seit Ernen- offizier-Anwärter (RUA)“.
nung zum Hauptfeldwebel. (2) S oldaten, die den Grundwehrdienst oder daran
Zum S tabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen nur anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst lei-
B erufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert sten, werden nach den Vorschriften über die B eförderung
werden. von S oldaten auf Zeit befördert.
332 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998
(3) Vor der B eförderung zum Unteroffizier der Reserve – zum Gefreiten nach 3 M onaten,
ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Weitere B eförde- – zum Fahnenjunker nach 12 M onaten,
rungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für – zum Fähnrich nach 21 M onaten,
B erufssoldaten oder S oldaten auf Zeit als Dienstzeit für
– zum Oberfähnrich nach 30 M onaten,
die B eförderung nach dieser Verordnung mindestens vor-
ausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder B eförderung ein – zum Leutnant nach 36 M onaten.
Wehrdienst von mindestens 12 Tagen abzuleisten. Auf die Ausbildungs- und B eförderungszeit kann die
(4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienstgrad Dienstzeit in der B undeswehr bis zu einem J ahr angerech-
vom Feldwebel an aufwärts kann zum B erufssoldaten erst net werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
ernannt werden, wenn er in seinem Dienstgrad minde- (2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzulegen. B ei
stens 4 M onate Wehrdienst geleistet und sich dabei für Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der P rü-
seine Übernahme als geeignet erwiesen hat. Für die fung zugelassen werden.
B eförderung im Dienstverhältnis eines B erufssoldaten ist
(3) Die Ausbildung endet mit der B eförderung zum Leut-
die in der B undeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit
nant. S ie endet auch dann, wenn der Anwärter zur Wieder-
zugrunde zu legen.
holung der P rüfung nicht zugelassen wird oder die Wie-
(5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum derholungsprüfung nicht besteht.
B erufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Eig-
nung für eine militärfachliche Verwendung der für seine § 20
Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden Beförderung der Offiziere
ist, gilt Absatz 4 S atz 1 entsprechend. Die Ernennung ist
nur mit Zustimmung des B undespersonalausschusses (1) Die B eförderung zum Hauptmann ist nach einer
zulässig. Dienstzeit von 5 J ahren seit Ernennung zum Leutnant
zulässig.
(6) In der M arine kann für die Laufbahn der Unteroffiziere
der Reserve des Truppendienstes als B ootsmann einge- (2) Die B eförderung zum M ajor ist erst nach der erfolg-
stellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht reichen Teilnahme an einem S tabsoffizierlehrgang und
oder einen als gleichwertig anerkannten B ildungsstand nach einer Dienstzeit von 9 J ahren seit Ernennung zum
erworben hat und das nautische B efähigungszeugnis AK Leutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang
– K apitän auf K leiner Fahrt – besitzt. kann befreit werden, wer eine Ausbildung für den General-
stabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat.
C . Laufbahngruppe der Offiziere (3) Die B eförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit
von 15 J ahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
1. B e r u f s s o l d a t e n
u n d S o ld a te n a u f Z e it (4) Die B eförderung der Offiziere des fliegenden P erso-
nals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgen-
a) Truppendienst den Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
§ 18 – zum Hauptmann nach 4 J ahren und 6 M onaten,
– zum M ajor nach 8 J ahren und 6 M onaten,
Voraussetzungen für die
Einstellung als Offizieranwärter – zum Oberst nach 14 J ahren und 6 M onaten.
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Trup- § 21
pendienstes im Dienstverhältnis eines B erufssoldaten Offizieranwärter für besondere
kann eingestellt werden, wer Verwendungen im Truppendienst
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst
noch nicht vollendet hat und kann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer
2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach- 1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife
oder einen als gleichwertig anerkannten B ildungsstand 2. ein der Verwendung entsprechendes S tudium an einer
besitzt. Fachhochschule oder einer anderen Hochschule
abgeschlossen hat,
(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Trup-
pendienstes im Dienstverhältnis eines S oldaten auf Zeit 3. sich für mindestens 3 J ahre zum Dienst in der B undes-
kann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den wehr verpflichtet und
erfolgreichen B esuch einer Realschule oder einen als 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
gleichwertig anerkannten B ildungsstand besitzt.
(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine wirt-
(3) Die Anwärter führen im S chriftverkehr bis zur B eför- schaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als
derung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung Offizieranwärter eingestellt werden, wer einen in Absatz 1
mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)“. Nr. 2 genannten Ausbildungsgang abgeschlossen hat.
§ 19 (3) In den Truppendienst der M arine kann als Offizieran-
wärter eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis
Beförderung der Offizieranwärter
über den erfolgreichen B esuch einer Realschule oder
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens einen als gleichwertig anerkannten B ildungsstand und das
3 J ahre. Die B eförderung der Anwärter ist nach folgenden B efähigungszeugnis AGW – nautischer S chiffsoffizier auf
Dienstzeiten zulässig: Großer Fahrt – oder C IW – S chiffsingenieur W – besitzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998 333
(4) Die B ewerber werden als Fähnrich, soweit sie jedoch (3) Die B ewerber werden als M ajor eingestellt, wenn sie
einen Wehrdienst von mindestens einem J ahr geleistet nach Abschluß des S tudiums die zweite S taatsprüfung
haben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder,
gilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 ent- soweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen
sprechend. S telle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften
tritt, diesen erworben haben. Ihre B eförderung zum
(5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von
Oberst ist frühestens nach einer Dienstzeit von 8 J ahren
§ 19 Abs. 1 24 M onate. Die B eförderung der Anwärter ist
zulässig.
nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2
– zum Oberfähnrich nach 12 M onaten,
und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
– zum Leutnant nach 24 M onaten.
(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-
und B eförderungszeiten können bis zu 9 M onate einer § 23
berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für ein
Umwandlung des Dienstverhältnisses
wirtschaftswissenschaftliches S tudium oder Ingenieurstu-
dium an einer Fachhochschule oder an einer gleichste- Einem Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Zeug-
henden Hochschuleinrichtung oder zum Erwerb der nis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen
B efähigungszeugnisse AGW oder C IW ist, und Wehr- Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als
dienstzeiten bis zu 8 M onaten angerechnet werden. gleichwertig anerkannten B ildungsstand besitzt, kann die
Absicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetzli-
§ 21a chen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines
B erufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit wird
Truppenoffiziere der Marine mit
die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit angerechnet.
dem Befähigungsnachweis AG oder C I
(1) In den Truppendienst der M arine kann als B erufsoffi- b) Sanitätsdienst
zier oder Offizier auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur S ee,
nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant § 24
zur S ee eingestellt werden, wer Voraussetzungen für die
1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärter
2. das Zeugnis über den erfolgreichen B esuch einer Real- (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
schule oder einen als gleichwertig anerkannten B il- S anitätsdienstes im Dienstverhältnis eines B erufssoldaten
dungsstand und oder eines S oldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer
3. das B efähigungszeugnis AG – K apitän auf Großer 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
Fahrt – oder C I – S chiffsingenieur – besitzt. noch nicht vollendet hat,
(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst- 2. die nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Apo-
grad. theker oder Tierärzte oder die nach der P rüfungsord-
nung für Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur
(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. P rüfung nachzuweisende S chulbildung besitzt und
(4) Vor Ernennung zum B erufssoldaten muß der S oldat 3. sich für 15 J ahre zum Dienst in der B undeswehr ver-
mindestens ein J ahr Wehrdienst geleistet haben; das B un- pflichtet.
desministerium der Verteidigung kann in besonders
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 3 bleibt (2) Die Anwärter führen im S chriftverkehr ihre Dienst-
unberührt. gradbezeichnung mit dem Zusatz „S anitätsoffizier-Anwär-
ter (S anOA)“.
§ 22
§ 25
Truppenoffiziere mit
wissenschaftlicher Vorbildung Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter
(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor- (1) Die B eförderung der Anwärter ist nach folgenden
bildung erfordern, kann als B erufsoffizier oder Offizier auf Dienstzeiten zulässig:
Zeit eingestellt werden, wer – zum Gefreiten nach 3 M onaten,
1. ein entsprechendes S tudium an einer wissenschaftli- – zum Fahnenjunker nach 12 M onaten,
chen Hochschule mit einer ersten S taatsprüfung oder – zum Fähnrich nach 21 M onaten,
mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und – zum Oberfähnrich nach 3 J ahren.
2. Offizier der Reserve ist. Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu
(2) Die B ewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre werden. § 19 Abs. 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.
B eförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen- (2) Die B eförderung zum Oberfähnrich setzt das B este-
nung zum Hauptmann zulässig: hen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Vor-
– zum M ajor nach 3 J ahren, prüfung oder des ersten Abschnittes der pharmazeuti-
schen P rüfung voraus. Vor der B eförderung zum Leutnant
– zum Oberst nach 10 J ahren.
hat der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei
Voraussetzung für die B eförderung zum M ajor ist die Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der P rü-
erfolgreiche Teilnahme an einem S tabsoffizierlehrgang. fung zugelassen werden.
334 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998
(3) Die B eförderung zum S tabsarzt oder S tabsveterinär (3) Die B eförderung der Anwärter ist nach folgenden
setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die Dienstzeiten zulässig:
B eförderung zum S tabsapotheker die Approbation als – zum Gefreiten nach 3 M onaten,
Apotheker und die staatliche P rüfung als Lebensmittel-
– zum Fahnenjunker nach 12 M onaten,
chemiker voraus.
– zum Fähnrich nach 21 M onaten,
(4) Die Ausbildung zum S anitätsoffizier endet mit der
– zum Oberfähnrich nach 30 M onaten,
B eförderung zum S tabsarzt, S tabsveterinär oder S tabs-
apotheker. – zum Leutnant nach 36 M onaten.
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu
§ 26
werden. § 19 Abs. 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.
Voraussetzungen für die
(4) Vor der B eförderung zum Leutnant hat der Anwärter
Einstellung als Sanitätsoffizier
eine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des S anitätsdienstes einmal zur Wiederholung der P rüfung zugelassen werden.
kann auch eingestellt werden, wer (5) Die B eförderung zum Hauptmann setzt das K apell-
1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder meisterexamen voraus.
Apotheker besitzt,
(6) Die Ausbildung zum Offizier des M ilitärmusikdienstes
2. sich für mindestens 2 J ahre zum Dienst in der B undes- endet mit der B eförderung zum Hauptmann.
wehr verpflichtet und
(7) Die B eförderung der Offiziere ist nach folgenden
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
(2) Die B ewerber werden eingestellt: – zum M ajor nach 7 J ahren,
1. Ärzte und Zahnärzte als S tabsarzt, – zum Oberst nach 13 J ahren.
2. Tierärzte als S tabsveterinär, (8) Für die Laufbahn der O ffiziere des M ilitärmusik-
3. Apotheker als S tabsapotheker. dienstes kann auch eingestellt werden, wer
(3) Die Ernennung zum B erufssoldaten ist frühestens 1. ein S tudium an einer Hochschule für M usik oder einem
nach einem Wehrdienst von einem J ahr zulässig; das B un- anderen entsprechenden M usikinstitut mit dem K apell-
desministerium der Verteidigung kann in besonders meisterexamen abgeschlossen hat,
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3
bleibt unberührt. 2. Offizier der Reserve ist,
3. sich für mindestens 3 J ahre zum Dienst in der B undes-
§ 27
wehr verpflichtet und
Beförderung der Sanitätsoffiziere
4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
B eförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Die B ewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre
Ernennung zum S tabsarzt, S tabsveterinär oder S tabs- B eförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen-
apotheker zulässig: nung zum Hauptmann zulässig:
– zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober- – zum M ajor nach 3 J ahren,
stabsapotheker nach 2 J ahren,
– zum Oberst nach 10 J ahren.
– zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker
Die Laufbahn beginnt im Falle des S atzes 2 mit dem
nach 10 J ahren.
Dienstgrad Hauptmann.
c) Militärmusikdienst
d) Militärgeographischer Dienst
§ 28
§ 29
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
M ilitärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines B erufssol- (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographi-
daten oder eines S oldaten auf Zeit kann eingestellt wer- schen Dienstes kann eingestellt werden, wer
den, wer 1. ein S tudium der Geodäsie, Geographie oder Geologie
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlos-
noch nicht vollendet hat, sen hat und
2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach- 2. Offizier der Reserve ist.
gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife (2) § 22 Abs. 2 S atz 1 und 2, Abs. 3 bis 5 gilt entspre-
oder einen als gleichwertig anerkannten B ildungsstand chend.
besitzt,
3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für M usik e) Militärfachlicher Dienst
bestanden hat und
§ 30
4. sich für 15 J ahre zum Dienst in der B undeswehr ver-
pflichtet. Voraussetzungen für die Zulassung
(2) Die Anwärter führen im S chriftverkehr ihre Dienst- (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
gradbezeichnung mit dem Zusatz „M ilitärmusikoffizier- Dienstes im Dienstverhältnis eines B erufssoldaten kann
Anwärter (M ilM usikOA)“. zugelassen werden, wer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998 335
1. das Zeugnis über den erfolgreichen B esuch einer Real- (3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgrei-
schule oder einen als gleichwertig anerkannten B il- cher B eendigung der Ausbildung zum Offizier werden
dungsstand besitzt und S tabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten
ernannt.
2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines
Feldwebels erreicht hat. § 32
Frauen dürfen nur für Verwendungen im S anitäts- und im Beförderung der Offiziere
M ilitärmusikdienst zugelassen werden. (1) Die B eförderung zum Hauptmann ist nach einer
(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst Dienstzeit von 5 J ahren, für Offiziere des fliegenden P er-
und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zuge- sonals nach einer Dienstzeit von 4 J ahren und 6 M onaten,
lassen werden, wer seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(2) Die B eförderung zum S tabshauptmann ist nach einer
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Dienstzeit von 17 J ahren, für Offiziere des fliegenden P er-
2. die B ildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sonals nach einer Dienstzeit von 16 J ahren und 6 M ona-
besitzt, ten, seit Ernennung zum Leutnant, davon 6 J ahre, für Offi-
ziere des fliegenden P ersonals 5 J ahre und 6 M onate, im
3. mindestens den Dienstgrad eines U nteroffiziers er-
Dienstgrad Hauptmann, zulässig.
reicht hat und
4. erfolgreich an einer Eignungsfeststellung teilgenom- f) Aufstieg in die Laufbahn
men hat. der Offiziere des Truppendienstes
(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den § 33
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn- (1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung
rich. S tabsunteroffiziere führen im S chriftverkehr bis zur zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelas-
B eförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur B eför- sen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung minde-
derung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur stens 21 J ahre alt sind und an einem Auswahllehrgang
B eförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit erfolgreich teilgenommen haben.
dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)“. (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
(4) Werden die S oldaten in die Laufbahngruppe der
Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-
Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-
rich. S tabsunteroffiziere führen im S chriftverkehr bis zur
zier eignen (§ 5 Abs. 4 S atz 3), so entfällt der Zusatz „Offi-
B eförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur B eför-
zieranwärter (OA)“. Anstelle des Dienstgrades Fahnenjun-
derung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur
ker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den Dienstgrad
B eförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)“.
(3) § 19 gilt entsprechend mit der M aßgabe, daß auf die
§ 31 Ausbildungs- und B eförderungszeit je nach dem erreich-
ten Dienstgrad bis zu 2 J ahre der bisherigen Dienstzeit als
Beförderung der Offizieranwärter S oldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher
B eendigung der Ausbildung zum Offizier werden S tabs-
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens
feldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten
3 J ahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas-
ernannt.
sung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende
Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwe- (4) Werden die S oldaten in die Laufbahngruppe der
bels, Hauptfeldwebels, S tabsfeldwebels und Oberstabs- Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-
feldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 M onaten, zier eignen (§ 5 Abs. 4 S atz 3), so entfällt der Zusatz „Offi-
angerechnet werden. zieranwärter (OA)“. Anstelle des Dienstgrades Fahnenjun-
ker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den Dienstgrad
(2) Die B eförderung der Anwärter ist nach folgenden Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachli-
chen Dienstes zulässig:
2. O f f i z i e r l a u f b a h n e n
– zum Fähnrich nach 1 J ahr, d e r S o ld a te n , d ie d e n
– zum Oberfähnrich nach 2 J ahren, G rundw ehrdiens t o der dar-
an ans c hließenden freiw illigen
– zum Leutnant nach 3 J ahren. z u s ä tz lic h e n W e h rd ie n s t le is te n ,
Voraussetzung für die B eförderung eines S tabsunteroffi- und der A ngehö rigen der R es erve
ziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Ober-
fähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem J ahr im § 34
jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und B eförde- (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der
rungszeit der nach § 30 Abs. 2 zugelassenen Anwärter Reserve des Truppendienstes kann zugelassen werden,
kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachli- wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen
chen Dienstes liegende Dienstzeit in der B undeswehr seit B esuch einer Realschule oder einen als gleichwertig aner-
der B eförderung zum Unteroffizier bis zu einem J ahr ange- kannten B ildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im
rechnet werden. S chriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
336 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998
Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA)“. Werden die An- § 36
wärter in die Laufbahngruppe der M annschaften oder der Ausnahmen
Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-
zier der Reserve eignen, so entfällt der Zusatz „Reserve- (1) Der B undespersonalausschuß kann auf Antrag des
offizier-Anwärter (R O A)“. § 33 Abs. 4 S atz 2 gilt ent- B undesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle
sprechend. oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden
Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der
Angehörigen der Reserve gelten die § § 21a, 22, 26 Abs. 1 1. Höchstalter für die Einstellung:
und 2, § § 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in § 21a § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Abs. 1 Nr. 1 und in § 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalter- Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
begrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehenen Aus- und Abs. 4, § 21a Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 28
wahllehrgangs entsprechend. Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 1;
(3) Die B eförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die 2. M indestalter für die Zulassung:
den vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden § 33 Abs. 1;
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder Dienst als S oldat
3. M indestdienstzeiten für die B eförderung:
auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die
nach dieser Verordnung für die B eförderung der Offizier- § 4 Abs. 3, § 12 S atz 2 Halbsatz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1,
anwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im übrigen Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, Abs. 2
können sie jeweils nach einem Wehrdienst von minde- S atz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2
stens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf S atz 1 und Abs. 3 S atz 2, § 25 Abs. 1, § § 27 und 28
einer Zeit, die nach S atz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt Abs. 3 S atz 1, Abs. 7 und 8 S atz 3, § 29 Abs. 2, § 31
wird. Vor der B eförderung zum Leutnant hat der Reserve- Abs. 2, § § 32 und 33 Abs. 3 S atz 1;
offizier-Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. B ei 4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder
Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der P rü- B eförderung:
fung zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich
braucht nicht durchlaufen zu werden. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 S atz 1;
5. B eförderungen innerhalb von zwei J ahren vor dem Ein-
(4) Die Offiziere der Reserve können erst nach einer Zeit
tritt oder der Versetzung eines B erufssoldaten in den
befördert werden, die für B erufssoldaten oder S oldaten
Ruhestand wegen Überschreitens der für ihn maßgeb-
auf Zeit als Dienstzeit für die B eförderung nach dieser Ver-
lichen Altersgrenze:
ordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist
vor jeder B eförderung ein Wehrdienst von mindestens § 4 Abs. 3 Nr. 2;
24 Tagen zu leisten. 6. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und P rüfungen:
(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizieranwär- § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2.
ter übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen (2) Für S oldaten im Grundwehrdienst, im daran an-
des § 18 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 oder 3 schließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und im
erfüllt und in den Fällen des § 21 das 30. Lebensjahr noch freiwilligen Wehrdienst nach § 4 Abs. 3 S atz 1 des Wehr-
nicht vollendet hat. Auf die Ausbildungszeit kann die pflichtgesetzes sowie für die Angehörigen der Reserve
Dienstzeit in der B undeswehr angerechnet werden. trifft die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1
(6) Für die Übernahme eines Offiziers der Reserve als das B undesministerium der Verteidigung.
B erufsoffizier gilt § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend. S tabs-
offiziere der Reserve werden erst übernommen, wenn sie § 37
an einem S tabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung
oder eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-
reich abgeschlossen haben. B is zum 31. Dezember 1996 kann einem Angehörigen
der Reserve, der auf Grund von § 3 der Anlage I K apitel XIX
S achgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages
Dienst in der B undeswehr leistete, ein höherer Dienstgrad
A b s c h n i t t III nach § 4 Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 2 S atz 1, § 17
Abs. 3 S atz 3 oder § 34 Abs. 4 S atz 2 auch ohne vorherige
Ü b erg ang s - und S c hlußvo rs c hriften
Wehrübung verliehen werden. Der Angehörige der Reser-
ve muß sich während seiner Dienstzeit in der B undeswehr
§ 35 mindestens vier M onate in einer Verwendung bewährt
haben, die der für ihn vorgesehenen Verwendung als
Einstellungs-, Ausbildungs- Angehöriger der Reserve und dem zu verleihenden höhe-
und Beförderungsordnungen ren Dienstgrad entspricht. Die B estimmungen der Verord-
nung zur Überleitung von Dienstgraden der S oldaten der
Das B undesministerium der Verteidigung kann nach ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der
den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Trup- B undeswehr vom 29. Oktober 1990 (B GB l. I S . 2393) sind
pengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser entsprechend anzuwenden.
Verordnung bestimmten M indest- und Höchstaltersgren-
zen andere Altersgrenzen festsetzen und über die M in-
destanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, B efähi- § 38
gungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen. (weggefallen)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998 337
§ 39 werden auf die erforderlichen M indestdienstzeiten die
Umwandlung des Dienstverhältnisses Dienstzeiten als S tabs- und Oberstabsfeldwebel ange-
nach § 3 des Personalstärkegesetzes rechnet.
(1) Liegen die nach § 3 des Gesetzes über die Verminde- (2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der B eförde-
rung der P ersonalstärke der S treitkräfte vom 20. Dezem- rung der Offizieranwärter und Offiziere des militärfach-
ber 1991 (B GB l. I S . 2376) geforderten Voraussetzungen lichen Dienstes im F lugsicherungskontrolldienst die
für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines genannten Zeiten angerechnet, wenn die S oldaten bis
B erufssoldaten in das eines S oldaten auf Zeit vor, ist diese zum 31. Dezember 1980 zu dieser Laufbahn zugelassen
Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes worden sind. Außerdem können bis zu 3 J ahre Wehrdienst
anwendbar. im Flugsicherungskontrolldienst angerechnet werden.
(2) § 30 Abs. 1 S atz 1 bleibt unberührt. (3) Eine B eförderung ist abweichend von § 4 Abs. 3
bereits nach Ablauf von 6 M onaten seit der letzten B eför-
§ 40 derung zulässig. Offizieranwärter brauchen den Dienst-
grad Oberfähnrich nicht zu durchlaufen.
(weggefallen)
§ 44
§ 41
Anrechnung von Vordienstzeiten bei (weggefallen)
der Beförderung von Strahlflugzeugführern
B ei der B eförderung von S trahlflugzeugführern, die bis § 45
zum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die Laufbahn der Beförderung
Offiziere des Truppendienstes aufgestiegen sind, werden von Truppenoffizieren
auf die erforderlichen M indestdienstzeiten die Dienstzei- mit wissenschaftlicher Vorbildung
ten als S tabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel ange-
rechnet. Ferner können bis zu 3 J ahre der Dienstzeit als Offiziere, die bis zum 30. April 1980 auf Grund des § 22
S trahlflugzeugführer angerechnet werden. Eine B eförde- Abs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt worden sind, kön-
rung ist abweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf nen ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem
von 6 M onaten seit der letzten B eförderung zulässig. S tabsoffizierlehrgang zum M ajor befördert werden.
§ 42 § 46
(weggefallen) (weggefallen)
§ 43
§ 47
Beförderung der Offizieranwärter und
(weggefallen)
der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
(1) B ei der B eförderung der Offizieranwärter und Offizie-
§ 48
re des militärfachlichen Dienstes, die bis zum 31. Dezem-
ber 1974 zu dieser Laufbahn zugelassen worden sind, (Inkrafttreten)
338 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998
Verordnung
nach dem Umweltauditgesetz über die Erweiterung des Gemeinschaftssystems
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung auf weitere Bereiche
(UAG-Erweiterungsverordnung – UAG-ErwV)
Vom 3. Februar 1998
Auf Grund des § 3 des Umweltauditgesetzes vom ment und die Umweltbetriebsprüfung über den
7. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1591) verordnet die B undes- betrieblichen Umweltschutz dieses S tandorts unter-
regierung nach Anhörung des Umweltgutachterausschus- richtet.
ses: (Register-Nr.: … )“;
§1 2. „Alle S tandorte in … (der B undesrepublik Deutsch-
land/Name(n) des (der) B undeslandes(länder)), an
Einbeziehung weiterer Bereiche denen wir tätig sind, verfügen über ein Umweltmana-
In den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems gementsystem. Die Öffentlichkeit wird entsprechend
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs- dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-
prüfung werden K örperschaften des öffentlichen Rechts ment und die Umweltbetriebsprüfung über den
und Unternehmen einbezogen, soweit sie eine Tätigkeit an betrieblichen Umweltschutz dieser S tandorte unter-
einem oder mehreren S tandorten ausüben, die zu den im richtet.“;
Anhang zu dieser Verordnung genannten B ereichen ge- 3. „Die nachstehenden S tandorte, an denen wir tätig
hört. sind, verfügen über ein Umweltmanagementsystem.
Die Öffentlichkeit wird entsprechend dem Gemein-
§2 schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Teilnahmeerklärung Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Um-
weltschutz dieser S tandorte unterrichtet.
K örperschaften des öffentlichen Rechts und Unterneh- – Name des S tandorts, Register-Nr.: …
men nach § 1 verwenden für ihren eingetragenen S tandort – … “.
oder für ihre eingetragenen S tandorte entsprechend der
Art ihrer Teilnahme eine der folgenden Teilnahmeerklärun- §3
gen:
Inkrafttreten
1. „Dieser S tandort verfügt über ein Umweltmanage-
mentsystem. Die Öffentlichkeit wird entsprechend Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage- in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 3. Februar 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998 339
Anhang
(zu § 1)
1. Erzeugung von S trom, Gas, Dampf und Heißwasser 7. technische, physikalische und chemische Unter-
sowie Recycling, B ehandlung, Vernichtung oder End- suchung gemäß der Gruppe 74.3 des Anhangs der
lagerung von festen oder flüssigen Abfällen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90;
Artikel 2 B uchstabe i der Verordnung (EWG)
8. öffentliche Verwaltung von Gemeinden und K reisen
Nr. 1836/93 des Rates vom 29. J uni 1993 über die
sowie der Feuerschutz und die öffentliche S icherheit
freiwillige B eteiligung gewerblicher Unternehmen an
und Ordnung von Gemeinden und K reisen gemäß der
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-
Gruppe 75.1 und den K lassen 75.24 und 75.25 des
ment und die Umweltbetriebsprüfung (AB l. EG
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90;
Nr. L 168 S . 1) in öffentlich-rechtlicher Organisations-
form; 9. öffentliches und privates B ildungswesen einschließ-
2. Energieversorgung, Wasserversorgung sowie Ab- lich der K inderbetreuungseinrichtungen sowie der
wasserbeseitigung und sonstige Entsorgung gemäß Erwachsenenbildung gemäß der Abteilung 80 des
den Abteilungen 40, 41 und 90 des Anhangs der Ver- Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90;
ordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Okto- 10. K rankenhäuser gemäß der K lasse 85.11 sowie Heime
ber 1990 betreffend die statistische S ystematik der und soziale Einrichtungen gemäß der K lasse 85.31
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
(AB l. EG Nr. L 293 S . 1); und medizinische Labors gemäß der Unterklasse
3. Groß- und Einzelhandel gemäß den Gruppen 51.2 bis 85.14.6 der deutschen K lassifikation der Wirtschafts-
51.7 und 52.1 bis 52.6 des Anhangs der Verordnung zweige des S tatistischen B undesamtes, Ausgabe
(EWG) Nr. 3037/90; 1993 (WZ 93);
4. Eisenbahnen, sonstiger Landverkehr, B innenschiff- 11. B etrieb und technische Hilfsdienste für kulturelle Lei-
fahrt, Linienflugverkehr, Gelegenheitsflugverkehr, stungen gemäß der K lasse 92.32 sowie B ibliotheken,
Hilfs- und Nebentätigkeiten für Verkehr und Verkehrs- Archive, M useen, botanische und zoologische Gärten
vermittlung sowie Nachrichtenübermittlung gemäß gemäß der Gruppe 92.5 des Anhangs der Verordnung
den Abteilungen 63 und 64 und den Gruppen 60.1, (EWG) Nr. 3037/90;
60.2, 61.2, 62.1 und 62.2 des Anhangs der Verord- 12. B etrieb von S portanlagen gemäß der K lasse 92.61
nung (EWG) Nr. 3037/90; des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90;
5. K reditgewerbe gemäß der Abteilung 65 sowie Ver- 13. Wäschereien, chemische Reinigungen und B eklei-
sicherungsgewerbe gemäß der Abteilung 66 des dungsfärberei gemäß den Unterklassen 93.01.1 und
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90; 93.01.3 der deutschen K lassifikation der Wirtschafts-
6. Gastgewerbe gemäß der Abteilung 55 des Anhangs zweige des S tatistischen B undesamtes, Ausgabe
der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90; 1993 (WZ 93).
340 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu B onn am 9. Februar 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-
gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P reis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM .
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Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und ande-
rer Gesetze vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 7 S atz 2 ist die Angabe „1. Februar 1998“ durch die Angabe „1. M ärz
1998“ zu ersetzen.