4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensgesetzes
Vom 21. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 8 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom
20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) wird nachstehend der Wortlaut des Vermö-
gensgesetzes in der ab 27. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. August 1997 (BGBl. I
S. 1974),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),
3. den am 27. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Vermögensrechts-
bereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180).
Bonn, den 21. Dezember 1998
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
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Gesetz
zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz – VermG)
Abschnitt I (6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögens-
rechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen
Allgemeine Bestimmungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder
§1 weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb
Geltungsbereich ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignun-
gen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche An- Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögens-
sprüche an Vermögenswerten, die verlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung
a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom
überführt wurden; 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wur- (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe
den, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra- von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der
tischen Republik zustand; nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechts-
staatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungs-
c) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in rechtlicher Entscheidungen steht.
Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an
Dritte veräußert wurden; (8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmun-
gen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums
a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-
des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusam-
rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;
menhang stehender Regelungen in Volkseigentum
Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben
übergeleitet wurden.
unberührt;
(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grund-
b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deut-
stücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendecken-
schen Demokratischen Republik durch zwischenstaat-
der Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittel-
liche Vereinbarungen geregelt wurden;
bar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung,
Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
Volkseigentum übernommen wurden. d) Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitreten-
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermö- den Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages,
genswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund un- soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom
lauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmiß- 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfaßt sind.
brauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten
des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben §2
wurden. Begriffsbestimmung
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche
– staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte und juristische Personen sowie Personenhandelsgesell-
von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokrati- schaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen ge-
schen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt mäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.
erforderliche Genehmigung verlassen haben; Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person
oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung
– vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bür- ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des
gern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen
sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundes- Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für
republik Deutschland oder Berlin (West), die Staats- Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermö-
organen der Deutschen Demokratischen Republik genswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990
durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen
– Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechts-
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik nachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in
übertragen wurde Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die
Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und,
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die
soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference
damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der
on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als
Eigentümer und Berechtigten.
Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forde- oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des
rungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögens- § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person
werte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein. oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereini-
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gung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur (1a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines
Selbstauflösung gezwungen wurde. Im übrigen gelten in jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so tritt die
den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von auf- in § 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Nachfolgeorganisation
gelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereini- oder, wenn diese keine Ansprüche auf den Vermögens-
gungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereini- wert angemeldet hat, die Conference on Jewish Material
gungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen Claims against Germany, Inc. an die Stelle der namentlich
und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder nicht bekannten Miterben. Sie ist zusammen mit den
deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechts- bekannten Miterben nach Maßgabe des § 34 in ungeteilter
nachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch ein-
auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorga- zutragen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
nisationen anerkannt worden sind. der Aufenthalt eines namentlich bekannten Miterben, der
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt
Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt.
Jewish Material Claims against Germany GmbH übertra- (2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über
gen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 den Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich
des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. beschränkte Teilauseinandersetzung.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind (3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht betei-
bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich ligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögenswertes nicht
selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2 bezeichneten
Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und Frist gegenüber der für die Entscheidung zuständigen
dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, Behörde schriftlich auf seine Rechte aus dem Antrag ver-
bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, zichtet hat. Die Erklärung des Verzichts nach Satz 1 muß
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögens- sechs Wochen von der Erlangung der Kenntnis von dem
werte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben Verfahren nach diesem Gesetz, spätestens sechs Wochen
und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen von der Bekanntgabe der Entscheidung an, eingegangen
sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist sechs
Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen Monate.
mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Re- (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn eine
publik. Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes betroffen ist.
ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in
dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzo-
gene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Abschnitt II
Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Rückübertragung von Vermögenswerten
Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen
Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum
oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Ver- §3
fügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Grundsatz
Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfü- (1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des
gungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an
allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtig-
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechts- ten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem
nachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rücküber-
Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung tragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten,
nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist
Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbe-
übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik stimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedür-
Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar fen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf
allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsbe- Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder
rechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser
dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird
Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten. ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß
Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen. § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs
übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf
§ 2a Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte,
kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Ver-
Erbengemeinschaft mögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt
(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1 der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a
Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstän-
nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Ver- de, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6
mögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem
bezeichnenden Erblasser als solcher zurückzuübertragen. anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz
Die Erbengemeinschaft ist nach Maßgabe von § 34 im bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder
Grundbuch als Eigentümerin einzutragen. von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwel-
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chen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unter- nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerich-
nehmens, so kann der Berechtigte verlangen, daß ihm an tete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet wer-
diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in den. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von
Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die
eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere
eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vor-
Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 schriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige
Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schä- Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht
digung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist
Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken
Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der
der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken
Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht,
eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begrün-
gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder dende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte
der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner
geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigen-
bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, daß Gegen- tümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, wel-
stände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai che den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung
1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unter- des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen
nehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten
ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden
Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit Vermögensnachteile ausgleicht.
dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf
auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständi-
Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend
gen Unternehmen zusammengefaßt sind oder ohne
gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer
erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten
Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
zu einem Unternehmen zusammengefaßt werden können,
so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberech- (3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungs-
tigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; berechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechts-
gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, geschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher
das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu
Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine ent- unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsge-
sprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte schäfte, die
besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht
zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers,
Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungs- insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs-
berechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewende- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Bau-
ten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf gesetzbuchs zur Beseitigung der Mißstände und zur
Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsord- Behebung der Mängel oder
nung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens-
oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder werts
Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald
über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestands- erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht
kräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des
Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaß-
entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten nahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den
dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechts-
ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entspre- vorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete
chend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfü-
Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuüber- gungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit
tragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung
mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über
Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig ent-
nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimm- schieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der
te Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine
Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenom-
oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädi- men werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der
gung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des
Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden.
ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so
erfolgt. zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rück-
sicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von
einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, daß dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens
das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnis-
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se als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 der Grundstücksverkehrs-
des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 ordnung nicht erforderlich wäre. Sie kann versagt werden,
sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1
unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung erteilt
berechtigt und zur Abwendung der Gesamtvollstreckung*) werden könnte.
nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung (4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks oder
innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Ein- Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege der
weisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der Berech-
abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter tigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung
Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung der eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses
Gesamtvollstreckung*) nicht verpflichtet, wenn der verlangen. Der bisherige Verfügungsberechtigte kann mit
Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 aufrechnen.
nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder Die Zahlung nach Satz 1 steht dem Erlös aus einer Ver-
wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember äußerung des Grundstücks gleich. Dies gilt auch in Anse-
1992 nicht entschieden worden ist. hung von Ansprüchen des Entschädigungsfonds nach
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) § 7a Abs. 2 Satz 4.
versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann
der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen § 3c
oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen ein- Erlaubte Veräußerungen
gehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermögens-
so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertra- werten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens,
gung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in
noch ein Anspruch auf den Erlös zu. der Hand der Treuhandanstalt oder der Bundesrepublik
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfü- Deutschland befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur
gung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra- Duldung der Rückübertragung des Vermögenswertes auf
gen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, den Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-
und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Lan- pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur, wenn der
Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1 ist oder wenn
hat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen
Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt. Rechts, eine von einer solchen Person beherrschte juristi-
sche Person des Privatrechts oder eine Genossenschaft
ist.
§ 3a
(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des Absat-
(weggefallen) zes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräußerung erfol-
gen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die
§ 3b Rückübertragung unterliegt der Erwerber vorbehaltlich
Gesamtvollstreckungsverfahren, der Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes den
Zwangsversteigerungsverfahren Beschränkungen des § 3 Abs. 3.
(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die §4
Eröffnung der Gesamtvollstreckung*) über das Vermögen
des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt, außer Ausschluß der Rückübertragung
in den Fällen des § 6 Abs. 6a, nicht, wenn ein Unterneh- (1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder
men Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlos-
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist. sen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr
möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausge-
(2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung
schlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb einge-
eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,
stellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen
sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteige-
für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach
rungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die
(3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das ein Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen,
Antrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem Verfü- wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender
gungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) beantragten Teilungsver- Vorschriften veräußert wurde:
steigerung nach § 180 des Gesetzes über die Zwangsver-
a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von
steigerung und die Zwangsverwaltung versteigert werden,
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der
ist das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des
DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
Berechtigten (§ 2 Abs. 1) bis zum Eintritt der Bestandskraft
der Entscheidung über den Rückübertragungsantrag b) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhän-
einstweilen einzustellen. Die einstweilige Einstellung ist zu derischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhand-
versagen, wenn im Falle einer rechtsgeschäftlichen Ver- anstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
äußerung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33
S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
*) Gemäß Artikel 101 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des Ein- zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisie-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) werden ab 1. Januar 1999 die Worte „der Gesamtvollstreckung“ rung von Unternehmen und zur Förderung von Investi-
durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt. tionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4031
d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unter- ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen
nehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 §6
vorliegen.
Rückübertragung von Unternehmen
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen,
wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder (1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten
gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redli- zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des
cher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder ding- technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftli-
liche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der chen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im
Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch
sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten
nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber
Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, daß dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unter-
nehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsbe-
a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich be- rechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende
antragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Ver-
b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes besserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszu-
über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März gleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung
1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die
Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1
c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem
des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie
wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanz-
unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberech-
erhaltende Investitionen vorgenommen hat.
tigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigne-
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann ten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder
anzusehen, wenn er Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichti-
a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in gung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im
der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produk-
allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrund- te oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist
sätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspra- das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen
xis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wis- Unternehmen zusammengefaßt worden, so kommt es für
sen müssen oder die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.
b) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption (1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung
oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige,
den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1
auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor
hat, oder der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auf-
lösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädi-
c) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von
gung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder
ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte
Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom
Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigen-
Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich
tümers zu Nutze gemacht hat.
vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch
auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder
§5 Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten ange-
Ausschluß der meldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das
Rückübertragung von Eigentums- Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner
rechten an Grundstücken und Gebäuden alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht
zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaf-
(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an
ten, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verlo-
Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbe-
ren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets
sondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke
belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung
und Gebäude
werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die
a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungs- Gesellschaft oder Stiftung.
art oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein
öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, (2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-
lage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröff-
b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, nungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzge-
c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau ver- setz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz
wendet wurden, eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die
Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals
d) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die
Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des
ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht
zurückgegeben werden können. abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzge-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist setzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichte-
die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit
4032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
nachgewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des
Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Ver- Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann
fügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung
dadurch erfüllen, daß er das erforderliche Eigenkapital der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berech-
durch Erlaß oder Übernahme von Schulden schafft. Die tigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbeson-
D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die dere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in
Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Mark- erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben
bilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Aus-
Höhe nach ändern. gleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese
von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteils-
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage
rechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.
liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff-
nungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für (5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die
die Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz eine Ausgleichs- Behörde anordnen, daß
verbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes er-
a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-
gibt und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im
gungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen
Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme
werden oder
ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der
Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlich-
Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögens- keiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberech-
gegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der tigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der
ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädi- Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
gung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach
c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-
dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigen-
gungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglie-
kapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die
der des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im
Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und
Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte
Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum
übertragen werden.
des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder
standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Mark- Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buch-
bilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit stabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes
entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht aus- Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger
zugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlas- für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des
sen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder
D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unter- Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die
nehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Marker- Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach
öffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Aus- dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitglied-
gleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der schaftsrechte verpflichtet.
Höhe nach ändert.
(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters
(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnach-
vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnen- folger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wieder-
de Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten herstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen,
der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistun- daß die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mit-
gen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftli- gliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder
chen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines
Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintra-
entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu gung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens
erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwick- in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die
lungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berech-
Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz tigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer
wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, ins- Schädigung erfüllt.
besondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so
(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteili-
entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungsko-
gung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der
sten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht
Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem
abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es
Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern
sei denn, daß dadurch eine wesentliche Verschlechterung
des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei
der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.
denn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorlie-
(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die gen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger kön-
Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die nen verlangen, daß die staatliche Beteiligung gelöscht
dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zuste- oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteili-
hen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem gung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis
oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu
Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind, einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesell-
wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in schaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfü-
dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in ent- gungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit
sprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1
einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4033
Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer
befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für Betracht. § 9 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungs- ein Grundstück nicht zurückgegeben werden kann. Ist
berechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht mög-
weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstel- lich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzu-
lungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetz- gebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise
buchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigen- veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a
kapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerech- Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die
net. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückge- Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung
kauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechen-
zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung den Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie
nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen. sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entschei-
den. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet
(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach
von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechts- Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeit-
nachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt wer- punkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtig-
den. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller ten Zahlung des Verkehrswertes verlangen; übernimmt
Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erho- die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-
ben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt ben die Verpflichtung nach Satz 4 und dem vorstehenden
werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückga- Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Geneh-
be stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon migung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen
vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten ent- Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten nach Satz 5 ist der
zogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist die Gesamtvoll-
der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines streckung*) eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3
Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mit- Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die
gliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen
des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu
Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte. entsprechenden Betrags verlangen.
(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder (7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich
teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8
Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so
die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe
befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener
Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung des Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei
enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehör- Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer
ten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der
des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a
Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unterneh- werden auf einen verbleibenden Entschädigungs-
mens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene anspruch voll angerechnet.
Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen (8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die
Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzu- Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
rechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger zes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, daß
an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes
dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschaf- überprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird.
ters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des
(9) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im
D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu über-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
nehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-
erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und
Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlich-
die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durch-
keiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen
führung der Rückgabe und Entschädigung von Unterneh-
der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder
men und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über
gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkei-
die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und
ten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt
Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu
sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil
erlassen.
des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegen-
standes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfü- (10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat
gungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegen- unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf
stand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auf-
zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhält- lösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler
nisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener
maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den
Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem *) Gemäß Artikel 101 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des Ein-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die S. 2911) werden ab 1. Januar 1999 die Worte „die Gesamtvollstreckung“
am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, durch die Worte „das Insolvenzverfahren über das Vermögen“ ersetzt.
4034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind nehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde
Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr mitzuteilen.
vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach
Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich § 6b
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im
Entflechtung
übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berech-
tigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des (1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder meh-
Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch rerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich selb-
nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermö- ständige Unternehmen oder in Vermögensmassen
gens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. (Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten werden.
Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse
nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung ent-
Personen beschließen, daß der Berechtigte nicht fort- scheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Berech-
gesetzt und daß in Erfüllung des Rückgabeanspruchs tigten oder des Verfügungsberechtigten durch Bescheid
unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder nach § 33 Abs. 4. Der Antragsteller hat der Behörde nach-
deren Rechtsnachfolger geleistet wird. zuweisen, daß er den Antrag auf Entflechtung auch dem
zuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden Unter-
§ 6a nehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.
(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antrags-
Vorläufige Einweisung
gemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten
(1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag vor- die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen
läufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens und die Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung von
einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen ist Genossenschaften ist antragsgemäß zu entscheiden,
und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang hat. wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind,
Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt die die Generalversammlung mit der für die Auflösung der
vorläufige Einweisung, wenn Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung
zustimmen. In allen anderen Fällen entscheidet die
1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Be-
Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
rechtigten oder die zur Leitung des Unternehmens
bestellten Personen die Geschäftsführung nicht ord- (3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des
nungsgemäß ausführen werden, und zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu
gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der
2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten
nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der Schlußbi-
über einen erfolgversprechenden Plan verfügen.
lanz und im Inventar sind die Beträge aus der D-Marker-
(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über öffnungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar jeweils
die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4 innerhalb anzugeben.
von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt (4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5 muß minde-
die Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als stens folgende Angaben enthalten:
bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung
der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu ent-
Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem flechtenden Unternehmens und der Personen, auf wel-
Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den che die durch die Entflechtung entstehenden Unter-
Pachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der nehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Betriebs-
Berechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen teile sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse
Kauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall, genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie deren
daß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des ent- gesetzliche Vertreter;
zogenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, den 2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile
Pachtzins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der Pacht- oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen
zins oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn
Entscheidung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen, gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf die-
wenn das Unternehmen an den Berechtigten zurücküber- sen Anspruch;
tragen wird. Der Berechtigte hat dafür einzustehen, daß er
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-
und die zur Leitung des Unternehmens bestellten Perso-
tragenden Unternehmens als für Rechnung jeder der
nen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines
übernehmenden Personen vorgenommen gelten;
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
anwenden. 4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-
stände des Aktiv- und Passivvermögens des zu ent-
(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine
flechtenden Unternehmens auf die verschiedenen
wesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4
Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die
bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgegli-
Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzel-
chen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortge-
rechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine
führt werden könnte. Der Verpflichtete kann die Fort-
besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind
führung des Unternehmens auch in anderer Form, insbe-
diese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grund-
sondere durch Bürgschaft, gewährleisten.
stücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten.
(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht, Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inven-
wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte eine tare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine
vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unter- Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4035
5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit Übergangsmandat wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt
zugeordnet werden sollen. werden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten Unter-
nehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die Vorschrif-
(5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unter-
ten über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht
nehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige
anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die
Rechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften ent-
den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen beein-
sprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf
flussen können.
es nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts
obliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Mark-
eröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist §7
entsprechend der Bildung der neuen Vermögensmassen
Wertausgleich
aufzuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Entflech-
tung im Sinne der Aufteilung als berichtigt. (1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Ab-
satzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten
(6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unterneh-
bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen
mens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen
für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
der Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist, keine
des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung
Befriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der
der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch
Entflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlich-
den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen
keit als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner
ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt
der neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und
10 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je
läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung
Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten
ermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten
haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht
Personen als Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht
nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der
ein, wenn die Behörde festgelegt hat, daß für die Erfüllung
Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich,
von Verbindlichkeiten nur bestimmte Personen, auf die
sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des
Unternehmen oder Betriebsstätten übertragen worden
§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei
sind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die
der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren
Treuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die
Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder 2
Gläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht
ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10 000 Mark der
durchgeführt worden wäre.
Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je
(7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33 Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge
Abs. 4 gehen je nach Entscheidung der Behörde die im von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die
Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände entspre- Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokrati-
chend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder einzeln schen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis
oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten Perso- 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des
nen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf die im Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermö-
Bescheid bezeichneten Personen über. Das übertragende genswertes gesondert vorab entschieden, wenn der
Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Bescheid nicht Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener
fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich heraus, daß Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der
Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht übertragen voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach
worden sind, so sind sie von der Behörde den im Bescheid den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablö-
bezeichneten Personen nach denselben Grundsätzen severordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt
zuzuteilen, die bei der Entflechtung angewendet worden entsprechend.
sind, soweit sich aus der Natur der Sache keine andere
(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religi-
Zuordnung ergibt.
onsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegen-
(8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungsbe- wärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990
scheid bezeichneten Personen zuständigen Registerge- an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom
richte und die für die bezeichneten Grundstücke zuständi- Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der
gen Grundbuchämter um Berichtigung der Register und Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums
Bücher und, soweit erforderlich, um Eintragung. auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfü-
gungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude ge-
(9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im
mäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.
Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeord-
neten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des (3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Bau-
Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu überneh-
verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, men oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte
in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht
endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist
gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen
spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nut-
Entflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile, zungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäude-
die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, eigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nut-
zu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Be- zungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in
triebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im
Arbeitnehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das Range des bisherigen Nutzungsrechts.
4036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf § 7a
den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die
Gegenleistung
Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die
§§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- (1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang
sprechende Anwendung. mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuüber-
tragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der
(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft
Deutschen Demokratischen Republik oder an einen
oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-
Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des
rechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädi-
Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechtsberei-
gungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig
nigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädigungs-
Verfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt
fonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark sind im
unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtig-
Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen
ten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so
Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf
steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von
Deutsche Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung offe-
Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem
ner Vermögensfragen kann hierüber einen gesonderten
Entschädigungsfonds zu.
Bescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung kann vorbe-
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf haltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten
Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung
um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Be- über die Rückübertragung gestellt werden (Ausschluß-
schränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist. frist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des
30. April 1999.
(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberech-
tigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen (2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögensver-
Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung lustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung
des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für tatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der
Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsbe-
1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs- rechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in
verhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem
entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Vermögenswert erlangt hat, für den anschließenden
Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte Verlust oder die anschließende Veräußerung des Vermö-
den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungs- genswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung
berechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen tatsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechts-
nachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den
1. Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1
Verfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in
der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils
Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in
geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den
Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im
Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten
Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde
oder Dritten erstattet worden sind;
die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem
2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik,
des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3; aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik
Deutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht,
3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der
so steht sie dem Entschädigungsfonds zu. Erfüllungs-
Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils gelten-
halber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen,
den Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Woh-
soweit sie noch nicht getilgt worden sind.
nung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich
genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich (2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rück-
genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche übertragung des Vermögenswertes gesondert vorab
Mark je Hektar und Jahr entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem
zuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der vor-
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvor-
aussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach
ranggesetzes bleibt unberührt.
den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenab-
(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 löseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt
Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete entsprechend.
Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das
(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2
Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Ent-
Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber dem
schädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge
Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum
ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten
Besitz zu.
beschränkt.
(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7
(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im
Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 geschuldete
Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die
Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das
Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres
Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Ent-
seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über
schädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge
die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend
ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten
gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August
beschränkt.
1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte
zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz (3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungsbe-
oder überwiegend befindet. rechtigte anstelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4037
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz § 10
wählen, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder Bewegliche Sachen
demjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte (1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie
Kaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlaß des Ver- nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben wer-
mögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenlei- den, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des
stung oder Entschädigung in Reichsmark geleistet erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu,
wurde. Dies gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutge-
oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen schrieben oder ausgezahlt wurde.
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich- (2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache
keit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stel- kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf
lung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer Entschädigung.
mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem
kommunistischen System in der sowjetisch besetzten
Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik Abschnitt III
erheblich Vorschub geleistet hat. Der Antrag ist bei dem
für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Amt Aufhebung der staatlichen Verwaltung
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
zu stellen. Er ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum § 11
Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestands- Grundsatz
kraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig (Aus-
schlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird
des 31. Dezember 1995. Wählt der Verfügungsberech- auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der
tigte Entschädigung, geht der Anspruch nach Absatz 2 Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen
auf den Entschädigungsfonds über. unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach
dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht
(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsge- das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit
setz steht auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte
eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rückübertra- von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des
gung ausgeschlossen ist. Absatz 3b Satz 2, 3, 5 und 6 gilt Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Ver-
entsprechend. Der Antrag auf Entschädigung kann vorbe- waltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten
haltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum Ablauf des Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das
sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Ent- Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder
scheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem
abgelehnt wird, gestellt werden (Ausschlußfrist). Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegan-
(4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungsan- genen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt
sprüche nach § 6 nicht anzuwenden. für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwer-
tungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungs-
§8 fonds heraus.
(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf
Wahlrecht
der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht ange-
(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf meldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den
Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung
Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ent- über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn
schädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermö-
wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz gen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert (3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu verge-
sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berech- wissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmeldever-
tigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, ordnung vorliegt.
Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum
übernommen wurden. (4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der
Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein
(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den
kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwal-
werden. tung abzuführen.
§9 (5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund
von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benach-
Grundsätze der Entschädigung teiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Aus-
Kann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2 gleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsge-
nicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung setzes gewährt.
durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst ver- (6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche
gleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung
nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt. standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umge-
Für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gilt § 21 stellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend. Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese
4038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetz-
die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die buchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensge-
Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontogutha- setzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die §§ 1785,
ben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des Bürger-
die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften lichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.
des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichs-
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forde-
verwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt
rung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die
dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.
und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten
ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des
(Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentü-
die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung ver- mer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung
wendet werden. gesichert ist.
§ 11a § 11c
Beendigung der staatlichen Verwaltung Genehmigungsvorbehalt
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8
endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen sind, darf nur
des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesamtes zur Regelung offener
Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkraft- Vermögensfragen verfügt werden. Für Grundstücke,
treten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden. Ist Gebäude und Grundpfandrechte gilt dies nur, wenn im
der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Gebäude, so Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe die-
gilt der bisherige staatliche Verwalter weiterhin als befugt, ser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt
eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen des Bun-
wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem 1. Januar 1993 die desamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ein.
Eintragung des Rechts oder die Eintragung einer Vormer- Gegen das Ersuchen können der eingetragene Eigentü-
kung zur Sicherung des Anspruchs bei dem Grundbuch- mer oder seine Erben Widerspruch erheben, der nur dar-
amt beantragt worden ist. auf gestützt werden kann, daß die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen nach Artikel 3
(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich verwalte- Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwi-
ten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk über die schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Anordnung der staatlichen Verwaltung eingetragen, so und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gegen- über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in
standslos. Er ist von dem Grundbuchamt auf Antrag des Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkom-
Eigentümers oder des bisherigen staatlichen Verwalters men vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1222) der
zu löschen. Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die
(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an treffen staatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden
den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Unklarheit über Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
seine Person den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in Stelle des Bundesamtes zur Regelung offener Vermö-
dessen oder deren Bezirk der Vermögenswert liegt, die gensfragen die für die Verwaltung des betreffenden Ver-
den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei mögensgegenstandes zuständige Bundesbehörde tritt.
Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten. Der
Verwalter kann die Erfüllung der in Satz 1 genannten § 12
Pflichten längstens bis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn
und soweit ihm die Erfüllung aus organisatorischen Grün- Staatlich verwaltete
den nicht möglich ist. Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
(4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung gehen Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter
Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück oder Gebäu- Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten
de auf den Eigentümer über. sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt
der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
§ 11b
§ 13
Vertreter des Eigentümers
Haftung des staatlichen Verwalters
(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalte-
(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Ver-
ten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzu-
mögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflich-
stellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des
ten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschafts-
Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis
führung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder
oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich
infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter
der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde
obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen
oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran
Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstan-
hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der
den, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.
auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren
Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt ein- (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der
zelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigen- gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen
tümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4039
(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem stehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staat-
staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kom- lichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur inso-
munalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu. weit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle
ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2
§ 14 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter
sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9
(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzan-
Satz 3 gilt entsprechend.
sprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Ver-
waltung genommen wurden, weil das zuständige Staats- (3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid
organ keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Vor- gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsbe-
aussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwal- rechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht red-
tung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes lich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhe-
hatte und unter Berücksichtigung der konkreten Um- bung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum
stände nicht erlangen konnte. nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann
wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an
nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß die staat-
einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäu-
liche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt
de werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a
wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte
bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten,
erlangen können.
die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der
Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungs-
§ 14a rechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten
Werterhöhungen die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unan-
durch den staatlichen Verwalter fechtbarkeit der Entscheidung ein.
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus (4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf
volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend. der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften
geändert oder beendet werden.
§ 15 (5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare
Befugnisse des staatlichen Verwalters Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die
durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in
(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die
dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu über-
Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermö-
nehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen
genswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzu-
Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das
nehmen.
Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung
(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung
staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustim- zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer
mung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflich- und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als
tungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzu- Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann
schließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Be-
(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach rechtigte nach, daß eine der Kreditaufnahme entspre-
Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), chende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durch-
solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich geführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.
verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat. (6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der
zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des
Absatzes 3 vorliegt. Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfand-
recht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab
über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-
Abschnitt IV scheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende
Rechtsverhältnisse Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Rich-
zwischen Berechtigten und Dritten tigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird
die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des
§ 16 Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet,
Übernahme von Rechten und Pflichten so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begün-
stigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offe-
(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten ner Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete
oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der
Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Ver- Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird
mögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1
durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwal- bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im
ter wahrzunehmen. Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht ver-
(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten pflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch
oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Über-
der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte nahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in
in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert be- diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläu-
4040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
biger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es
Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990
mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie gehabt hätte, unbefristet wieder auf.
lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung
verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämt-
§ 18
liche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Ab-
satz 5. Grundstücksbelastungen
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige (1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an
Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berech-
dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlu- tigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volks-
stes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, eigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehalt-
entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient lich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die
der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hin-
keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden terlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der
Charakter hat. Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche
(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem
Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtig- Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in
ten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der
anfechtbar. Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im
(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt
Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und
Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.
ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtig- (2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfand-
te tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von rechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den
ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden
dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen
§ 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechen- Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag
de Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag
nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht
wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf
staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Per- 1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
son begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch bis zu 10 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um
eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staat- bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,
lichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger über 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert;
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen
zu entschädigen. 2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10 000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,
(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn
das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,
Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfand- über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
recht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In die-
sem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das 3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befrei- bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
ung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es
gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit über 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen
Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz 4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Scha- bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
dens zu bewilligen.
bis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.
§ 17
Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der
Miet- und Nutzungsrechte
Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abge-
Durch die Rückübertragung von Grundstücken und schlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen
Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag
werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnis- können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen wer-
se nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluß den, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das
des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit
das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 der Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme
Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht
Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichti-
begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigen- gen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfand-
tumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des rechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4041
1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder 3. der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach
durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, ent- den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypotheken-
sprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der ablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3
Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die bis 6 gilt entsprechend.
keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden
Charakter hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grund- § 18b
pfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von Herausgabe des Ablösebetrages
dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen.
Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an
dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Begünstig-
(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Lei- ter) kann von der Hinterlegungsstelle die Herausgabe des-
stungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der jenigen Teils des Ablösebetrages, mit dem sein früheres
Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Recht bei der Ermittlung des unanfechtbar festgestellten
Wert anzusetzen. Ablösebetrages berücksichtigt worden ist, verlangen,
(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch soweit dieser nicht an den Entschädigungsfonds oder den
Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu Berechtigten herauszugeben ist. Der Anspruch des
berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forde- Begünstigten geht auf den Entschädigungsfonds über,
rung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle soweit der Begünstigte für den Verlust seines Rechts Aus-
der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der gleichszahlungen oder eine Entschädigung vom Staat
Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verord- erhalten hat, oder dem Schuldner die dem Recht zugrun-
nung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhe- deliegende Forderung von staatlichen Stellen der Deut-
bung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 schen Demokratischen Republik erlassen worden ist. Der
(RGBl. I S. 503). Berechtigte kann den auf ein früheres dingliches Recht
(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu entfallenden Teil des Ablösebetrages insoweit herausver-
berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistun- langen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrages nicht
gen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das Recht er-
Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläu- bracht wurden oder er einer Inanspruchnahme aus dem
biger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu Recht hätte entgegenhalten können, dieses sei nicht ent-
bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die standen, erloschen oder auf ihn zu übertragen gewesen.
durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Der Herausgabeanspruch kann nur innerhalb von vier
Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen Jahren seit der Hinterlegung geltend gemacht werden.
worden ist. Ist Gläubiger der Entschädigungsfonds, so erfolgt die
Herausgabe auf Grund eines Auszahlungsbescheides des
(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Entschädigungsfonds.
Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende
Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für (2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vorschrif-
das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Ent- ten der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeitpunkt der
schädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im
ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten Grundbuch eingetragene Gläubiger eines dinglichen
beschränkt. Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt als Begünstig-
ter, solange nicht vernünftige Zweifel an seiner Berechti-
(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere gung bestehen.
Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne
des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädi- (3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung
gungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Aus- erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil des Ablö-
kehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abwei- sebetrages an den Begünstigten oder den Entschädi-
chend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berech- gungsfonds herauszugeben ist. In den Fällen des § 18
tigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem Berechtigten,
Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfol-
Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend gern auch hinsichtlich des Restbetrages als erloschen.
über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,
Zahlung. für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so
ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Rege-
§ 18a lung angemessen zu entschädigen.
Rückübertragung des Grundstücks (4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinterle-
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berech- gung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages ist,
tigten über, wenn die Entscheidung über die Rücküber- soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder Teile
tragung unanfechtbar geworden ist und hiervon anhängig ist, an den Entschädigungsfonds von
Amts wegen abzuführen.
1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der
Hinterlegungsordnung), in dessen Bezirk das ent- (5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt
scheidende Amt zur Regelung offener Vermögens- worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung auf den
fragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknah- Entschädigungsfonds über.
me hinterlegt oder
2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt § 19
worden ist oder (weggefallen)
4042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
§ 20 den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur alleinigen
Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern Nutzung überlassen ist, für die übrigen Nutzer nicht als
Vorkaufsfall. Mit dem Erwerb des Eigentums erlischt das
(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilien- Vorkaufsrecht an der erworbenen Fläche.
häusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke,
die der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 (8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875, 1098 Abs. 1
unterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rückübertra- Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2
gung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am und § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
Grundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungs- anzuwenden.
verhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im
§ 20a
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht.
Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grund- Vorkaufsrecht des Berechtigten
stück oder Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden
vertragsgemäß genutzt wird. können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche
(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an Grund- Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten
stücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet waren auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.
oder zurückzuübertragen sind, besteht ein Anspruch nach Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschrif-
Absatz 1 auf Einräumung eines Vorkaufsrechts nur dann, ten des Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist.
wenn auch die übrigen Miteigentumsanteile der staatli- Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur
chen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 unterlagen oder Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das über
zurückzuübertragen sind. Es bezieht sich sowohl auf den den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu
Verkauf einzelner Miteigentumsanteile als auch auf den entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb
Verkauf des Grundstücks. Die Ausübung des Vorkaufs- des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen
rechts an einem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an Nutzungsrechts. Im übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1,
einen Miteigentümer ausgeschlossen. Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
(3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis auf § 21
eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der
Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn der Ersatzgrundstück
Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hundert der Gesamt- (1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und
fläche beträgt. In diesem Falle kann das Vorkaufsrecht nur Grundstücken für Erholungszwerke, die staatlich verwal-
am Gesamtgrundstück eingeräumt werden. Zur Ermitt- tet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch
lung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils sind mehrere auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können
an verschiedene Mieter oder Nutzer überlassene beantragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück
Teilflächen zusammenzurechnen. zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das
(4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf ein Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflich-
Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht das Vor- tet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.
kaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Anspruchsberech- (2) Anträgen nach § 9 ist vorrangig zu entsprechen.
tigte kann den Antrag auf Einräumung des Vorkaufsrechts
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen,
allein stellen. Der Antrag wirkt auch für die übrigen
wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommuna-
Anspruchsberechtigten.
lem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt-
(5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind im oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer
Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem Amt Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen ent-
zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen, das gegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und
über den Anspruch auf Rückübertragung entscheidet. In Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder
den Fällen des § 11a ist das Amt zur Regelung offener Ver- Werterhaltung des Objektes getätigt haben.
mögensfragen zuständig, in dessen Bezirk das Grund-
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatz-
stück belegen ist.
grundstücks und dem Wert des Grundstücks zum Zeit-
(6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid, mit punkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des
dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 stattgege- Eigentumsrechtes sind auszugleichen.
ben wird, unanfechtbar geworden und die Eintragung im
Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den Fall des ersten (5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten
Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- Grundstücks ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der
vertrages eine Entscheidung über einen gestellten An- staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den
trag nach Absatz 1 oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt Mieter oder Nutzer zu verkaufen.
sich das Vorkaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf.
§ 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt im übrigen Abschnitt V
unberührt.
Organisation
(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht
nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es
§ 22
erlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungs
verhältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende Vor- Durchführung der
kaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Ge- Regelung offener Vermögensfragen
setzbuchs bleibt unberührt. Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in
(7a) Steht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern gemein- bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden
schaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücksteils an vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern Mecklen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4043
burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen- über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und
Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei Entschei- Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-
dungen über amt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei
einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener
1. die Entschädigung,
Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt
2. die Gewährung eines Ersatzgrundstücks, dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das
3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13, Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vor-
gänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zuständige
4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den Landesämter können bei Sachzusammenhang vereinba-
§ 7, 7a und 14a, ren, daß die Verfahren bei einem Landesamt zusammen-
5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 gefaßt und von diesem entschieden werden.
bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistun- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-
gen nach § 18a sowie ständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf
6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener
bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitions- Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in denen das
vorranggesetzes zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schädi-
gung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
geschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte
der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt
oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen
Satz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Vermögensan-
gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und
gelegenheiten, die dem früheren Amt für den Rechtsschutz
Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.
des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik
übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen. Dazu gehören insbesondere § 26
ausländische Vermögenswerte außer Unternehmen und Widerspruchsausschüsse
Betrieben, Gewinnkonten von 1972 verstaatlichten Unter-
nehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten Ver- (1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Ver-
mögenswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen mögensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet;
sowie in diesem Zusammenhang erbrachte Entschädi- bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse
gungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet insoweit gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsit-
auch über einen etwaigen Widerspruch innerhalb des Ver- zenden und zwei Beisitzern.
waltungsverfahrens abschließend. (2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet mit Stim-
menmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine
§ 23 Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 wei-
sungsunabhängig.
Landesbehörden
(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über
(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur
die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungs-
Regelung offener Vermögensfragen.
gesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu- Vermögensfragen.
ständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz,
dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichslei- § 27
stungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
weise auf ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Amts- und Rechtshilfe
Regelung offener Vermögensfragen oder das Landesaus- (1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem
gleichsamt zu übertragen. Die Landesregierungen können Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanz-
ihnen bestimmte Stelle übertragen. behörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder
§ 24 Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durch-
Untere Landesbehörden führung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin (2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur
wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Regelung offener Vermögensfragen eine Mitteilung nach
untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermit-
auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landes- telt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift sei-
weiter Zuständigkeit gebildet werden. Dies gilt auch dann, ner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt
wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückfor-
§ 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte derung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu
übertragen wurden. diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen
des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1
Satz 4 bleibt unberührt.
§ 25
(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständi-
Landesamt zur
gen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offe-
Regelung offener Vermögensfragen
ner Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, daß dem
(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszuge-
offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen bende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt
4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts tragen worden sind. Im übrigen bleiben die Aufgaben der
wegen. Absatz 2 bleibt unberührt. Treuhandanstalt und der Kommission nach den §§ 20a
(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständi- und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokra-
gen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offe- tischen Republik und den Maßgaben des Einigungsver-
ner Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, daß noch trages unberührt.
offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen
Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück
Abschnitt VI
bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes
lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet Verfahrensregelungen
es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige
Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes § 30
oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die
Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem Antrag
zuständigen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Rege- (1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zustän-
lung offener Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und digen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über
Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durch- den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die
führung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und
Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist. dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt.
Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenom-
§ 28 men oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf
einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die An-
Übergangsregelungen meldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf
(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen
werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Land- Verwaltung.
ratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die
wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldever- Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte
ordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein
Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde
Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn
der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu über- nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die
nehmen. Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne
(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das
Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr- (3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im
nehmen lassen. Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Ent-
§ 29 scheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften
erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn
Bundesamt zur der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Reha-
Regelung offener Vermögensfragen bilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im
(1) Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheitli- Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
chen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Beim § 30a
Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem Ver-
treter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Ausschlußfrist
Interessenverbände und aus vier Sachverständigen (1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6
besteht. sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7, §§ 8
(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra- und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegli-
gen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von che Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemel-
Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung det werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann,
nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo- wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust
kratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgeho-
S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 ben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1
(GBl. I Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II Kapitel II Sach- nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der
gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom Aufhebungsentscheidung ein. Diese Vorschriften finden
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemel-
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit deten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf
Maßgaben fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Über- Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkom-
tragung nach den Vorschriften des Vermögenszuord- mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
nungsgesetzes unterlagen. Das Bundesamt nimmt diese Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
Aufgabe im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kom- von Amerika über die Regelung bestimmter Vermö-
mission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und gensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223)
Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland über-
Republik wahr. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn gegangen sind, keine Anwendung.
die in Satz 1 genannten Vermögenswerte nach den (2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe
Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes über- nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4045
Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbe- (1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach
schleunigungsgesetzes gestellt werden. Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwal- der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung
tung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16
bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992
Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in
(BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die
Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn
Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen
sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind.
in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika
Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch
über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische
bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung
Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staa-
offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über
ten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde
die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16
gelegt worden sind.
Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang
eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder (2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder
teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Inter-
genannten Frist nicht mehr beantragt werden. Artikel 14 essen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden
Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Vermögensrechts- können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Über-
änderungsgesetzes gilt entsprechend. sendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen,
zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzu-
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rücküber- ziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen
tragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Ver-
auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 mögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich
und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrund- unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des
stücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Ent- Vermögenswertes über die Antragstellung zu unter-
scheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht richten.
mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf
Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig auf- Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die
gehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind.
Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches.
Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnis- Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf
ses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Be-
über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfand- hörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung
rechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des
Satz 2 entsprechend. Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzuse-
hen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.
§ 31 (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, der-
Pflichten der Behörde zeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren
mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts umfassende Auskunft zu fordern.
wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit
die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten (5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens
Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten
Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt
unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine
Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der teilweise erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag einen
Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Auf- der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet
klärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verwei- Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände
gert. erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem
Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt.
(1a) Vergleiche sind zulässig. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der
(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmen-
Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den den Frist, die höchstens einen Monat betragen darf,
Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang vorbehalten wird.
der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist (6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2
kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine frist- Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag
gerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2
Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur
§ 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetz- Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das
ten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an
zurückgewiesen. die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend (7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Ver- ist, sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
folgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
§ 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechen- rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
de Anwendung. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
4046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
§ 32 (5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Überga-
Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft beprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festge-
stellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen Rege-
Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit lungen in bezug auf die zu übergebenden Vermögenswer-
zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei te zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unternehmen muß
ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4 bezeichneten
§ 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach § 6 Abs. 7 oder Angaben enthalten.
§ 8 hinzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten ist eine
Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden. Liegt (5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde inner-
der Behörde eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lasten- halb eines Monats nach Zustellung der beabsichtigten
ausgleichsgesetzes vor, hat sie dem zuständigen Aus- Entscheidung einen Bescheid nach § 349 Abs. 3a bis 3c
gleichsamt eine Abschrift der beabsichtigten Entschei- des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Behörde diesen
dung nach Satz 1 zuzustellen. zusammen mit der Entscheidung über die Rückübertra-
gung zu.
(2) (weggefallen)
(6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung
(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die
bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
Behörde über den Antrag frühestens einen Monat, nach-
dem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, ent- Die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben
scheiden. unberührt. Die Entscheidung kann nach Maßgabe des
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwal-
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem tungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt wer-
Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren den.
Rechten Betroffenen zuzustellen. Dies gilt nicht für die
Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung nach Absatz 1
§ 33a
Satz 1 und für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.
(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft dar- Fälligkeit, Verzinsung
legt, können Namen und Anschriften der Antragsteller (1) Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprüche
sowie der Vermögenswert mitgeteilt werden, auf den sich sind einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung
die Anmeldung bezieht. Jeder Antragsteller kann der fällig. Steht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zu
Mitteilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1 und wird die Rückübertragung nicht angefochten, tritt die
widersprechen, die dann unbeschadet der nach anderen Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Monate nach Zu-
Vorschriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt. stellung der Entscheidung ein.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen weist
jeden Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei (2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen die
Wochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals nach Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschä-
Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine Mitteilung digungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung.
nach Satz 1 beantragt. (3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungs-
fonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist
§ 33 er mit vier Prozent für das Jahr zu verzinsen.
Entscheidung
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat § 34
der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Eigentumsübergang,
Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 Grundbuchberichtigung
des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unbe- und Löschung von Vermerken
rührt. über die staatliche Verwaltung
(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Ent- (1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögens-
scheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, wert gehen auf den Berechtigten über, wenn
gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. 1. die Entscheidung über die Rückübertragung unan-
Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt zur fechtbar geworden ist und
Regelung offener Vermögensfragen über das Landes- 2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten
amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. Zahlungsansprüche erfüllt oder
Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen. 3. hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Ab-
schnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet
(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 sowie
und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu tref-
fen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertragung 4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichs-
des Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Ver- gesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
waltung. Entscheidungen über die Höhe der Entschädi- § 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grund-
gung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung stück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicher-
nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes. heit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Ver-
(4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schrift- mögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in
licher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent
ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der
versehen. Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4047
an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der § 36
Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Widerspruchsverfahren
Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten
ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsan- (1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung
spruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben
Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-
Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvoll- mungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der
streckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
Achten Buches der Zivilprozeßordnung statt. Satz 1 gilt für der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das
die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll
die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder
gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormer- nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständi-
kung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung gen Widerspruchsausschuß zuzuleiten; im Falle des § 26
erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein
ist. Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Ab-
hilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonsti-
gen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden (2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Ent-
sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung scheidung ein anderer als der Widerspruchsführer
ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforder- beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlaß des
lichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch Widerspruchsbescheids zu hören.
für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit
bezeichnete Sicherungshypothek. Gebühren für das einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgese-
(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des
henen Fällen werden nicht erhoben.
Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht
(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes,
nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen
der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwer- Verfahren ergangen sind.
be von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für
Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Ver- § 37
pfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechts-
Gerichtliches Verfahren
nachfolger.
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unter-
entsprechend.
nehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit
keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebs- gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind aus-
stätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. geschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister ein-
§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde
getragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene
gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2
Schiffsbauwerke.
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Be-
schwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie
§ 35 § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Be-
schwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg
Örtliche Zuständigkeit findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungs-
(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staat- gesetzes entsprechende Anwendung.
licher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antrag- § 38
steller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten
Kosten
Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die
beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen (1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Wider-
wurden. spruchsverfahrens ist kostenfrei.
(2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung (2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller.
offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind
der Vermögenswert belegen ist. dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuzie-
hung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch be-
offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in gründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der
dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt, Entscheidung zur Sache mitentschieden.
dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet
war, gibt sein Verfahren dorthin ab. § 38a
Schiedsgericht; Schiedsverfahren
(4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder
an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, (1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entschei-
haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige dungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Ent-
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben flechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsver-
und den Antragsteller zu benachrichtigen. trags zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfü-
4048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
gungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus § 40
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Verordnungsermächtigung
Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung
zum Richteramt haben muß, wird von den Beisitzern Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
ernannt. Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwe-
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche sen und Städtebau durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßord- mung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfah-
nung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwen- rens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20
den. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im Sinne des und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der
§ 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwal- Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der
tungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeß- Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I
ordnung ist das Bundesverwaltungsgericht. S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.
(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines
Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 § 41
Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der Überleitungsvorschrift
Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er
rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Parteien (1) § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli
nach Erlaß des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsan- 1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2
trag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbar- anzuwenden, wenn über die Rückgabe des Vermögens-
wertes am 9. Juli 1995 noch nicht bestandskräftig ent-
tem Wortlaut vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach
schieden ist.
§ 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabepro-
tokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schieds- (2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts nach § 8
spruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. Dezember
bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34. 1997 und dem 27. Oktober 1998 abgegeben wurden, sind
als fristgerecht zu behandeln.
(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf
§ 39 Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften) anhängig geworden sind, keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4049
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
(4. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung – 4. GGVBinSchÄndV)
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 unter Beachtung des § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahr-
gutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) jeweils
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2853), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom
21. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3830, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998, BGBl. 1998 II
S. 3000), nachstehend ADNR genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl.
1995 II S. 1058) bestimmten Aufnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf der
Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Zentralstelle Schiffs-
untersuchungskommission/Schiffseichamt (Zentralstelle SUK/SEA)“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
„6003 Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit Bundesamt für Strahlenschutz
Rn. 3752 bis 3754 ADR
10 014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft und Untersuchungskommission
zugelassen ist
10 251 Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Zentralstelle SUK/SEA
Einrichtung
10 280 Zulassung der Personen für Nachprüfung und Unter- Zentralstelle SUK/SEA
suchung der
– Feuerlöschgeräte
– Feuerlöschschläuche
– besondere Ausrüstung
10 282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
10 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
10 282 (8) Einziehung oder Berichtigung des Zulassungszeug- Untersuchungskommission
nisses auf Antrag des Eigentümers
10 282 (9) Eintragung von Vermerken Untersuchungskommission
10 283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung zusätz-
licher Bedingungen
10 308 Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten in Häfen: Hafenbehörde
mit elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10 308 Anerkennung von Sachverständigen für die Aus- in Häfen: Hafenbehörde
stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Zentralstelle
SUK/SEA
10 315 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektion
4050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10 315 (2), Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfun- Zentralstelle SUK/SEA
(4) und (5) gen und Anerkennung von Lehrgängen
10 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10 409 Genehmigung zum Umladen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10 416 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Behäl- in Häfen: Hafenbehörde
tern (Containern), Tankfahrzeugen, Großpackmitteln außerhalb von Häfen: Wasser- und
(IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff Schiffahrtsamt
10 504 (2) Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in Hafen- in Häfen: Hafenbehörde
becken oder anderen zugelassenen Stellen einen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Sachkundigen an Bord zu haben Schiffahrtsamt
10 504 (3) Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim in Häfen: Hafenbehörde
und (4) Stilliegen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 414 (7) Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und Lösch- in Häfen: Hafenbehörde
arbeiten außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
41 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
52 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52 408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
71 002 in Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach Bundesamt für Strahlenschutz
Verbindung Rn. 3757 ADR
mit Rn. 3757
ADR
71 002 in Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
Verbindung
mit 6002 und
mit Rn. 2716
ADR
71 112 in Erteilung einer Sondervereinbarung nach Rn. 2704 Bundesamt für Strahlenschutz
Verbindung Blatt 13 der Anlage A (ADR) einschließlich Festlegung
mit Rn. 3758 von Maßnahmen bei Beförderung nach Sonderver-
ADR einbarung
71 381 Entgegennahme einer Benachrichtung Bundesamt für Strahlenschutz
71 403 (2) Festlegung von Genehmigungsauflagen einschließ- Bundesamt für Strahlenschutz
und (3) lich Zulassung der Zusammenladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4051
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
71 414 (1) Genehmigung zur Reduzierung des vorgeschriebe- Bundesamt für Strahlenschutz
und (2) nen Abstandes von besetzten Räumen
71 415 in Festlegung von Vorschriften zum Schutz der in Häfen: Hafenbehörde oder sonstige
Verbindung menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder nach Landesrecht zuständige Behörde
mit 6002 und undichten Versandstücken außerhalb von Häfen: Wasser- und
mit Rn. 2716 Schiffahrtsdirektion, Wasser- und
ADR Schiffahrtsamt oder Wasserschutz-
polizei oder sonstige nach Landesrecht
zuständige Behörde
71 418 Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
Sendung sowie Erteilung von Weisungen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei oder sonstige
nach Landesrecht zuständige Behörde
71 429 (2) Festlegung von besonderen Stauvorschriften Bundesamt für Strahlenschutz
120 294 (4) Prüfung der Stabilitätsunterlagen gemäß IMO Reso- Seeberufsgenossenschaft
lution A.167 (ES.IV) und A.206 (VII)
210 014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft und Untersuchungskommission
zugelassen ist
210 206 Zulassung von Gasspüranlagen Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung
210 251 Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Zentralstelle SUK/SEA
Einrichtung
210 280 Zulassung von Personen zur Prüfung der Zentralstelle SUK/SEA
– Lade- und Löschschläuche
– Feuerlöschgeräte
– Feuerlöschschläuche
– besonderen Ausrüstung
210 282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
210 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
210 282 (8) Einziehung oder Berichtigung des normalen Zu- Untersuchungskommission
lassungszeugnisses auf Antrag des Eigentümers
210 283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung zusätz-
licher Bedingungen
210 307 Zulassung von Entgasungsplätzen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 308 Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten in Häfen: Hafenbehörde
mit elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 308 Anerkennung von Sachverständigen für die Aus- in Häfen: Hafenbehörde
stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Zentralstelle
SUK/SEA
210 315 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 315 (2), Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfun- Zentralstelle SUK/SEA
(4) und (5) gen und Anerkennung von Lehrgängen für Sach-
kundige auf Tankschiffen
210 317 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 317 (2), Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfun- Zentralstelle SUK/SEA
(4) und (5) gen und Anerkennung von Lehrgängen für Sach-
kundige auf Typ G-Schiffen
210 317 (6) Anerkennung von Dokumenten gemäß Kap. V des Zentralstelle SUK/SEA
STCW-Code
4052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
210 318 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 318 (2), Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfun- Zentralstelle SUK/SEA
(4) und (5) gen und Anerkennung von Lehrgängen für Sach-
kundige auf Typ C-Schiffen
210 318 (6) Anerkennung von Dokumenten gemäß Kap. V des Zentralstelle SUK/SEA
STCW-Code
210 402 (4) Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von in Häfen: Hafenbehörde
öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 407 Genehmigung besonderer Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 409 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 415 (2) Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen in Häfen: Hafenbehörde
zur Reinigung von Tankschiffen außerhalb von Häfen: Zentralstelle
SUK/SEA
Zulassung von Stellen zur Reinigung von Tank- in Häfen: Hafenbehörde
schiffen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsdirektion
210 424 Festlegung von Ausnahmen für das Löschen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 504 (2) Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in Hafen- in Häfen: Hafenbehörde
becken einen Sachkundigen an Bord zu haben außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 504 (4) Festlegung von anderen Abständen beim Stilliegen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
241 412 (2) Entgegennahme von Meldungen über erhöhte Kon- in Häfen: Hafenbehörde
zentration an Schwefelwasserstoff außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
311 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
311 223 (1) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen Untersuchungskommission
Anlagen
321 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
321 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und 10
321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
321 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Ein- Untersuchungskommission
richtung
331 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
331 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und 10
331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
331 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Ein- Untersuchungskommission“.
richtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4053
3. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:
„(10) Das Bilgenentölungsboot „BP 47“ mit der amtlichen Schiffsnummer 4006520 darf abweichend von der Rand-
nummer 210 014 eine Tragfähigkeit von über 300 Tonnen aufweisen.
(11) Auf Seeschiffahrtsstraßen dürfen Trägerschiffsleichter als Binnenschiffe zum Transport gefährlicher Güter
eingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Abschnitts 19 der Allgemeinen Einleitung den IMDG-Codes
deutsch, in der Fassung, die durch § 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419) in
der jeweils geltenden Fassung eingeführt ist, entsprechen.
(12) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der
Klasse 1 im Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, daß die Feuerwerks-
körper abweichend von den Vorschriften des ADNR, Anlage B.1 befördert werden dürfen. Die Genehmigung muß
Auflagen enthalten, die eine dem ADNR entsprechende Sicherheit gewährleisten.“
4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 27 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 27 wird folgende neue Nummer 28 angefügt:
„28. die Hochgeschwindigkeitsventile nach der Randnummer 321 222 oder 331 222, jeweils Absatz 4 Buch-
stabe b Satz 3 eingestellt werden.“
5. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe z ist das Wort „oder“ zu streichen.
b) Folgender neuer Buchstabe z1 wird angefügt:
„z1 entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 28 nicht dafür sorgt, daß die Hochgeschwindigkeitsventile eingestellt werden oder“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Binnen-
schiffahrt in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
4054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
und der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 23. Dezember 1998
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in zugelassen und entsteht dadurch eine erhebliche
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 Verringerung der Personal- und Sachkosten, so
(BGBl. I S. 3018) unter Berücksichtigung des Artikels 1 kann die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 2 um bis zu
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 60 vom Hundert ermäßigt werden.“
S. 2084) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), 3. § 3 wird wie folgt geändert:
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I „(1) Wird die Zulassung verschiedener Konzentra-
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Gesund- tionen der gleichen Darreichungsform eines Arznei-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für mittels gleichzeitig beantragt, so wird
Wirtschaft und Technologie:
1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle
Gebühr und für jede weitere Zulassung bei
Artikel 1 a) einem Arzneimittel, das der
Änderung der Kostenverordnung automatischen Verschreibungs-
für die Zulassung von Arzneimitteln durch pflicht nach § 49 des Arznei-
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mittelgesetzes unterliegt 16 900 DM,
und das Bundesinstitut für gesundheitlichen b) einem Arzneimittel, bei dem
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin eine der Voraussetzungen des
Die Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimit- § 22 Abs. 3 des Arzneimittel-
teln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- gesetzes vorliegt 12 700 DM,
zinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen 2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 16. Sep- Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Vier-
tember 1993 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch die tel der Gebühr
Verordnung vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2556),
wird wie folgt geändert: erhoben.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „gilt § 15 Abs. 2 des „(1a) Wird die Zulassung verschiedener Darrei-
Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „wer- chungsformen eines Arzneimittels gleichzeitig be-
den Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Ver- antragt, so wird
waltungskostengesetzes erhoben“ ersetzt.
1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle
Gebühr und für jede weitere Zulassung bei
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) einem Arzneimittel, das der
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „23 000 DM“
automatischen Verschreibungs-
durch die Angabe „36 700 DM“ ersetzt.
pflicht nach § 49 des Arznei-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: mittelgesetzes unterliegt 20 680 DM,
„(3) Nimmt der Antragsteller teilweise auf Unter- b) einem Arzneimittel, bei dem
lagen eines Vorantragstellers Bezug und entsteht eine der Voraussetzungen des
dadurch eine erhebliche Verringerung der Personal- § 22 Abs. 3 des Arzneimittel-
und Sachkosten, so kann die nach Absatz 1 zu gesetzes vorliegt 16 900 DM,
erhebende Gebühr um 30 vom Hundert ermäßigt
2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle
werden.“
Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Vier-
c) In Absatz 4 wird in der Nummer 1 die Angabe tel der Gebühr
„10 600 DM“ durch die Angabe „12 720 DM“ und in
erhoben.“
der Nummer 2 die Angabe „8 900 DM“ durch die
Angabe „10 680 DM“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 wird aufgehoben. aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „oder Absatz 1a“ eingefügt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 700 DM“ durch die
„(7) Wird ein Arzneimittel vollständig auf der
Angabe „4 300 DM“ ersetzt.
Grundlage der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des Arznei-
mittelgesetzes bekanntgemachten Ergebnisse d) Absatz 3 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4055
4. § 5 wird wie folgt geändert: 5. die Verlängerung einer Zulassung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) nach § 109a Abs. 1 des
aa) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. Arzneimittelgesetzes 17 600 DM,
bb) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe b) nach § 109a Abs. 1 des
„6 100 DM“ durch die Angabe „8 000 DM“ Arzneimittelgesetzes bei
ersetzt. gleichzeitig beantragter
Verlängerung der Zulas-
cc) Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
sung für verschiedene
„b) nach § 31 Abs. 3 des Arznei- Konzentrationen oder Dar-
mittelgesetzes, wenn sie voll- reichungsformen für die
ständig auf der Grundlage erste Verlängerung die
eines von der zuständigen volle Gebühr und für jede
Bundesoberbehörde be- weitere Verlängerung 5 920 DM.“
kanntgemachten Muster-
textes erfolgt ff) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
6 000 DM,“.
„Hat die Verlängerung der Zulassung im Einzel-
dd) Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: fall einen außergewöhnlich hohen Aufwand
„c) nach § 31 Abs. 3 des Arznei- erfordert, so kann die nach Nummer 3 zu erhe-
mittelgesetzes bei gleichzei- bende Gebühr bis auf das Dreifache und die
tig beantragter Verlängerung nach Nummer 4 zu erhebende Gebühr bis auf
der Zulassung für verschie- das Eineinhalbfache erhöht werden.“
dene Darreichungsformen gg) Folgender Satz wird angefügt:
oder Konzentrationen der
gleichen Darreichungsform „Erfolgt die Verlängerung der Zulassung nach
für die erste Verlängerung § 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes voll-
die volle Gebühr und, ständig auf der Grundlage der nach § 25 Abs. 7
wenn sich die weitere Ver- Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bekanntge-
längerung auf die Darrei- machten Ergebnisse und entsteht dadurch eine
chungsform bezieht, für jede erhebliche Verringerung der Personal- und
weitere Verlängerung 4 000 DM,“ Sachkosten, so kann die nach Nummer 4 zu
erhebende Gebühr um bis zu 60 vom Hundert
wenn sich die weitere Ver-
ermäßigt werden.“
längerung auf die Konzen-
tration bezieht, für jede wei- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bearbeitung
tere Verlängerung 2 000 DM.“ einer Änderungsanzeige“ durch die Wörter „Ände-
rung einer Zulassung“ ersetzt.
ee) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt; folgende Nummern werden
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
angefügt:
„§ 5a
„4. die Verlängerung einer Zulassung
(1) Für die Änderung der Zulassung von Arzneimit-
a) nach § 105 Abs. 3 des Arzneimittel-
teln nach der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommis-
gesetzes
sion vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderun-
aa) bei einem chemischen gen einer Zulassung, die von einer zuständigen Behör-
oder phytotherapeu- de eines Mitgliedstaats erteilt wurde (ABl. EG Nr. L 55
tischen Arzneimittel 22 100 DM, S. 7) sind an Gebühren zu entrichten bei einer Ände-
rung
bb) bei einem homöopa-
thischen oder anthro- 1. im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-
posophischen Arznei- ordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission, wenn
mittel 15 200 DM, a) die Bundesrepublik Deutschland
b) nach § 105 Abs. 3 des Arzneimittel- als Referenzmitgliedstaat ange-
gesetzes bei gleichzeitig beantragter geben ist 5 000 DM,
Verlängerung der Zulassung für ver-
b) die Bundesrepublik Deutschland
schiedene Konzentrationen oder Dar-
lediglich betroffener Mitglied-
reichungsformen für die erste Verlänge-
staat ist 500 DM,
rung die volle Gebühr und für jede
weitere Verlängerung 2. im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Ver-
aa) bei einem chemischen ordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission, wenn
oder phytotherapeuti- a) die Bundesrepublik Deutschland als Referenz-
schen Arzneimittel 7 400 DM, mitgliedstaat angegeben ist
bb) bei einem homöopa- aa) bei komplexen Änderungen,
thischen oder anthro- wie zum Beispiel Indikations-
posophischen Arznei- erweiterungen oder Änderun-
mittel 6 100 DM, gen der Darreichungsform, 29 300 DM,
4056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
bb) bei einfachen Änderungen, b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
wie zum Beispiel Änderungen angefügt:
der Packungsgröße, 3 000 DM, „(3) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
b) die Bundesrepublik Deutschland lediglich be- und 2, § 3 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1
troffener Mitgliedstaat ist Nr. 3 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fas-
sung sind weiter anzuwenden auf Fälle, in denen ein
aa) bei komplexen Änderungen 19 100 DM, Zulassungsantrag oder ein Antrag auf Verlängerung
bb) bei einfachen Änderungen 2 400 DM. der Zulassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arznei-
mittelgesetzes vor dem 1. Januar 1999 gestellt und
(2) Bei einer gleichzeitig eingereichten Änderungs- über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden wor-
anzeige für eine zugelassene weitere Konzentration den ist.
oder Darreichungsform eines Arzneimittels sind für die
Änderung der Zulassung an Gebühren zu entrichten (4) Für Amtshandlungen nach der Verordnung
bei einer Änderung nach (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März
1995, die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen
1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a 1 000 DM, worden sind, können Kosten nach Maßgabe der
2. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b 500 DM, §§ 5a und 10 erhoben werden, soweit bei den
Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorste-
3. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a henden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenent-
a) Doppelbuchstabe aa 8 450 DM, scheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
b) Doppelbuchstabe bb 1 500 DM,
4. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Artikel 2
a) Doppelbuchstabe aa 4 225 DM, Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
b) Doppelbuchstabe bb 1 200 DM.“
nach dem Arzneimittelgesetz
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
6. § 6 wird wie folgt geändert:
Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch die 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1971) wird wie folgt ge-
Angabe „§§ 2 bis 5a“ ersetzt. ändert:
b) Satz 2 wird gestrichen.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden in Buchstabe a das Wort
„monovalenten“ durch die Wörter „gegen eine
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch die Infektionskrankheit“ und in Buchstabe b die Wörter
Angabe „§§ 2 bis 5a“ ersetzt. „für jede weitere Komponente“ durch die Wörter
b) Folgende Sätze werden angefügt: „gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art“ er-
setzt.
„Ferner sind die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und 5 zu erhebenden Gebühren auf Antrag des b) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
Kostenschuldners unabhängig vom Vorliegen der in ersetzt und der Halbsatz „bei Hyposensibilisie-
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen rungsimpfstoffen und Testallergenen ist ein Zehntel
nach folgender Maßgabe zu ermäßigen: Maßgeb- der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absat-
lich ist der vom Antragsteller glaubhaft zu machen- zes 3 ein Zehntel der nach Absatz 3 ermäßigten
de Jahresumsatz des Arzneimittels im Jahr vor dem Gebühr zu erheben.“ angefügt.
Bescheid über die Verlängerung der Zulassung, in c) In Absatz 3 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort
allen in den Verkehr gebrachten Konzentrationen „Zehntel“ ersetzt.
und Darreichungsformen. Die Ermäßigung beträgt
bei einem 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
Jahresumsatz bis 50 000 DM 75 vom Hundert,“ „§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
Jahresumsatz über 50 000 DM
bis 150 000 DM 50 vom Hundert,“ 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Jahresumsatz über 150 000 DM a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bis 250 000 DM 25 vom Hundert.“
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Bearbeitung
einer Änderungsanzeige“ durch die Wörter
8. In den §§ 8 und 9 Nr. 6 wird jeweils die Angabe „§§ 2 „Änderung einer Zulassung“ ersetzt.
bis 5“ durch die Angabe „§§ 2 bis 5a“ ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
9. § 11 wird wie folgt geändert:
„5. die Änderung der Zulassung von Arz-
a) In Absatz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter neimitteln nach der Verordnung (EG)
„auch in Verbindung mit Artikel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März
des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel- 1995 über die Prüfung von Änderungen
rechts“ gestrichen. einer Zulassung, die von einer zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4057
Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde 4. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden in Buchstabe a das Wort
(ABl. EG Nr. L 55 S. 7) bei einer Änderung „monovalent“ durch die Wörter „gegen eine Infektions-
a) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buch- krankheit“ und in Buchstabe b die Wörter „für jede
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 541/95 Komponente“ durch die Wörter „gegen mehrere Infek-
der Kommission, wenn tionskrankheiten je Art“ ersetzt.
aa) die Bundesrepublik
Deutschland als Refe- 5. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
renzmitgliedstaat an-
„(3) Für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG)
gegeben ist 5 000 DM,
Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995, die vor
bb) die Bundesrepublik dem 1. Januar 1999 vorgenommen worden sind, kön-
Deutschland lediglich nen Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
betroffener Mitglied- und des § 10 erhoben werden, soweit bei den Amts-
staat ist 500 DM, handlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden
b) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buch- Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 541/95 ausdrücklich vorbehalten ist.“
der Kommission, wenn
aa) die Bundesrepublik
Deutschland als Refe-
renzmitgliedstaat an- Artikel 3
gegeben ist 17 500 DM, Neufassung der Kostenverordnungen
bb) die Bundesrepublik
Deutschland lediglich Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
betroffener Mitglied- laut der Kostenverordnung für die Zulassung von Arznei-
staat ist mitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
7 500 DM.”
Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheit-
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Änderungen“ die lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie der
Angabe „nach Absatz 1 Nr. 4“ eingefügt. Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die An- Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der vom Inkraft-
gabe „ , 4 und 5“ eingefügt. treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“ gestrichen.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a Artikel 4
gilt bei parallel importierten Arzneimitteln der
Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b. Inkrafttreten
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
§ 2 Abs. 4 und 5 entsprechend.“ in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1998
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
4058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Vom 23. Dezember 1998
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 13 in Ver- 2. Im Zweiten Abschnitt wird nach dem 1. Unterabschnitt
bindung mit § 32 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftverkehrs- folgender Unterabschnitt eingefügt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„1a. Freigabeberechtigtes Personal
14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), die zuletzt durch Artikel 45
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) § 111a
geändert worden sind, sowie in Verbindung mit Artikel 56
Fachliche Voraussetzungen,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
Prüfungen, Erteilungen
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
und Umfang der Erlaubnis
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (1) Freigabeberechtigtes Personal nach JAR 145.30
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- der als Technische Vorschriften und Verwaltungsver-
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und fahren in der Zivilluftfahrt veröffentlichten JAR-145
Technologie: (ABl. EG Nr. C 297 vom 25. Oktober 1994 S.12) bedarf
einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen,
Artikel 1 die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten
Änderung der sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der
Verordnung über Luftfahrtpersonal Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte
Personal – Instandhaltung (JAR-66), die das Bundes-
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung ministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird wie folgt geändert: (2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabe-
berechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, be-
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt nach dürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundes-
der Angabe amt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung
und der Umfang der Genehmigung richten sich nach
„1. Prüfer von Luftfahrtgerät 104 bis 111“ den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation
die Angabe Authorities über die genehmigte Ausbildung und Prü-
fung von Instandhaltungspersonal (JAR-147), die das
„1a. Freigabeberechtigtes Personal 111a“ Bundesministerium für Verkehr in deutscher Überset-
eingefügt. zung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4059
3. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: c) Kategorie B2 460 DM
„§ 133a d) Kategorie C 460 DM
e) Teilprüfung Kategorie A bis C 5/10 bis 10/10 der
Durchführungsvorschriften jeweils für die
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Gesamtprüfung
vorgesehenen Gebühr
Durchführung der Unterabschnitte 1 und 1a des Zwei-
ten Abschnitts dieser Verordnung weitere Einzelheiten f) Musterberechtigung 200 bis 1 150 DM“.
durch Rechtsverordnung zu regeln.“
2. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „111“ die An-
Artikel 2 gabe „ ,111a“ eingefügt.
Änderung der b) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Luftfahrt-
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung gerät“ die Wörter „oder freigabeberechtigtes Per-
Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Kostenverordnung der sonal“ eingefügt.
Luftfahrtverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch 3. Im Abschnitt VII werden in Nummer 25 nach dem Wort
Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I „Luftfahrtgerät“ die Wörter „oder freigabeberechtigtes
S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Personal“ angefügt.
1. Im Abschnitt III wird nach der Nummer 35 die folgende
Nummer 36 angefügt: Artikel 3
„36. Freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV) Inkrafttreten
a) Kategorie A 240 DM
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
b) Kategorie B1 460 DM in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
4060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Vom 23. Dezember 1998
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des den Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I dreijährige Berufspraxis oder
S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden
sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan- nachweist. Die Berufspraxis nach Satz 1 muß inhaltlich
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Immobilien-
und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 fachwirtes im Sinne des § 1 Abs. 2 haben.
(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bil- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
dung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Aus- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
und Technologie: Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§1 (3) Zur Ablegung der mündlichen Prüfungsleistung
gemäß § 3 Abs. 5 ist zuzulassen, wer in allen schriftlichen
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Prüfungsleistungen, die nicht länger als zwei Jahre zu-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und rückliegen, mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum hat.
Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilien-
fachwirtin erworben sind, kann die zuständige Stelle Prü- §3
fungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
(1) Geprüft wird in:
teilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die es
ihm ermöglichen, in der Immobilienwirtschaft, sowohl in 1. Grundlegende Qualifikationen,
Immobilienunternehmen als auch bei einer selbständigen 2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
Tätigkeit, eigenständig eine verantwortliche Funktion aus-
zuüben. Insbesondere kann er folgende Funktionen sach- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
gerecht und eigenverantwortlich wahrnehmen: führen.
1. Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachverhal- (3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsbereich
ten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebs- gemäß § 4 Abs. 1 und je Handlungsbereich gemäß § 5
wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen Abs. 1 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorien-
sowie daraus die Ableitung begründbarer Handlungs- tierten Aufgaben und Fällen. Je Prüfungs- und Handlungs-
schritte; bereich sollen mindestens 90 Minuten zur Verfügung ste-
hen; die Gesamtdauer beträgt höchstens 720 Minuten.
2. Konzipieren und Organisieren von immobilienwirt-
schaftlichen Projekten unter systematischer Anwen- (4) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als jeweils
dung von Kommunikationsgrundlagen und Führungs- einer schriftlichen Prüfungsleistung der §§ 4 und 5 nicht
grundsätzen. Dabei sind die Instrumente des Control- ausreichende Leistungen, aber mindestens 45 Punkte
lings sachgerecht anzuwenden; erzielt, so ist ihm die Möglichkeit einer mündlichen Ergän-
zungsprüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist
3. Wahrnehmen von Management- und Führungsauf-
praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilneh-
gaben.
mer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
kannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte
(5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilneh-
Immobilienfachwirtin.
mer eine von zwei ihm zur Wahl gestellten situationsbezo-
genen Aufgaben bearbeiten. Die handlungsorientierten
§2
Situationsaufgaben können gestellt werden aus:
Zulassungsvoraussetzungen
1. Management, Kommunikation und Personalwirtschaft
(1) Zur Ablegung der schriftlichen Prüfungsleistungen ist (§ 4 Abs. 3),
zuzulassen, wer
2. Objektmanagement (§ 5 Abs. 2),
1. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in dem
3. Projektentwicklung und -realisierung (§ 5 Abs. 3),
anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau in
der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und da- 4. Grundstücksverkehr (§ 5 Abs. 4).
nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder Insbesondere soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
2. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem daß er in der Lage ist, ein Projekt zu organisieren, be-
anderen anerkannten kaufmännischen oder verwalten- triebsbezogen zu kommunizieren und Führungsgrund-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4061
sätze anzuwenden. Darüber hinaus soll er nachweisen, 1. Management:
daß er angemessen mit Partnern innerhalb und außerhalb a) Organisation,
des Unternehmens kooperieren sowie Mitarbeiter team-
orientiert im Rahmen gemeinsamer Projekte führen und b) Unternehmensorganisation,
mit wesentlichen Moderations- und Präsentationstech- c) Unternehmensplanung und -steuerung,
niken Lösungswege systematisch und zielorientiert er-
d) Controlling,
arbeiten und darstellen kann. Dem Prüfungsteilnehmer ist
eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten ein- e) Marketing,
zuräumen. Die Prüfung der vom Prüfungsteilnehmer ge- f) Qualitätsmanagement;
wählten Aufgabe soll höchstens 20 Minuten betragen;
diese Zeit beinhaltet Präsentation, Diskussion und Rück- 2. Kommunikation:
fragen. a) Grundlagen der Kommunikation,
b) Informations- und Kommunikationssysteme,
§4
c) Rhetorik;
Grundlegende Qualifikationen
3. Personalwirtschaft:
(1) Die Grundlegenden Qualifikationen gliedern sich in
a) Mitarbeiterführung,
die Prüfungsbereiche:
b) Personalentwicklung.
1. Betriebs- und Volkswirtschaft,
(4) Im Prüfungsbereich „Recht in der Immobilienwirt-
2. Management, Kommunikation und Personalwirtschaft,
schaft“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
3. Recht in der Immobilienwirtschaft. mit den Rechtsgrundsätzen des privaten und des öffent-
(2) Im Prüfungsbereich „Betriebs- und Volkswirtschaft“ lichen Rechts vertraut ist und daß er diese systematisch
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er betrieb- und entscheidungsorientiert in der Immobilienwirtschaft
liche Funktionen in ihrem Zusammenhang und in ihrer anwenden kann. In diesem Zusammenhang können ge-
Zuordnung zu den zu erbringenden Sach- und Dienstlei- prüft werden:
stungen erkennen und die zu erbringenden betrieblichen 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,
Leistungsprozesse auf verantwortlicher Ebene zielgerich- 2. Arbeits- und Sozialrecht,
tet begleiten und steuern kann. Darüber hinaus soll er
volkswirtschaftliche Einflußgrößen für die Immobilienwirt- 3. Verwaltungsrecht,
schaft und das Unternehmen und ihre allgemeinen 4. Steuerrecht,
Zusammenhänge einschätzen können, um erforderliche
Zielkorrekturen vornehmen und vorschlagen zu können. 5. Wettbewerbsrecht,
In diesem Zusammenhang können geprüft werden: 6. Verfahrensrecht.
1. Ausgewählte Bereiche aus der Betriebswirtschaft als
Handlungssystem: §5
a) Investition, Handlungsspezifische Qualifikationen
b) Finanzierung, (1) Die Handlungsspezifischen Qualifikationen gliedern
sich in die Handlungsbereiche:
c) Organisation,
1. Objektmanagement,
d) Marketing,
2. Projektentwicklung und -realisierung,
e) Rechnungswesen;
3. Grundstücksverkehr.
2. Ausgewählte Bereiche aus der Volkswirtschaft:
(2) Im Handlungsbereich „Objektmanagement“ soll der
a) allgemeine Wirtschaftspolitik, Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,
b) Geldpolitik, Geld- und Kapitalmarkt, auf der Grundlage der unternehmerischen Ziele oder der
vertraglichen Verpflichtungen, die Entwicklungspotentiale
c) Zahlungsbilanz/Wechselkurs, des Immobilienbestandes markt- und sachgerecht aus-
d) Vermögenstheorie (Portfoliotheorie), zuschöpfen. Er soll dabei auch die notwendigen kunden-
orientierten Handlungsschritte aufzeigen. In diesem Zu-
e) Europäische Union, sammenhang können geprüft werden:
f) Raumordnung und Raumordnungspolitik, 1. Rechtsbeziehungen,
g) Wohnungspolitik. 2. Objektartbezogene Leistungsprofile,
(3) Im Prüfungsbereich „Management, Kommunikation 3. Controlling,
und Personalwirtschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, Managementent- 4. Marketing.
scheidungen vorzubereiten und zu treffen sowie Control- (3) Im Handlungsbereich „Projektentwicklung und -rea-
lingaufgaben unter Nutzung des vorhandenen Instrumen- lisierung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
tariums durchzuführen. Er soll die Techniken der Mitarbei- in der Lage ist, neue Märkte oder Projekte für sein Unter-
terführung beherrschen und zeigen, daß er Mitarbeiter nehmen und seine Kunden zu erschließen. Er soll die wirt-
motivieren und ihre Entwicklungspotentiale zur Entfaltung schaftlichen Risiken bei der Planung und Durchführung
bringen kann. In diesem Zusammenhang können geprüft erkennen, daraus Handlungsschritte ableiten und die
werden: gesetzlichen und vertraglichen Handlungsmöglichkeiten
4062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
aus Kunden- und Unternehmersicht ausschöpfen. In die- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
sem Zusammenhang können geprüft werden: nehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausrei-
1. Projektmanagement, chende Leistungen erbracht hat.
2. Aufgaben des Projektentwicklers, (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2
3. Rechtsbeziehungen des Projektentwicklers, auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort
4. Projektrealisierung, Projektsteuerung. und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(4) Im Handlungsbereich „Grundstücksverkehr“ soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Teilmärkte in
§8
der Immobilienwirtschaft kennt. Er soll in der Lage sein,
Markterfahrungen im Bereich der Akquisition und des Wiederholung der Prüfung
Vertriebs unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmen- (1) Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wieder-
bedingungen umzusetzen. Der Prüfungsteilnehmer soll holt werden.
ferner nachweisen, daß er die wirtschaftlichen Risiken bei
der Vermarktung und Finanzierung der Produkte kennt (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
und daraus kundenorientierte Handlungsschritte ableiten der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen
kann. In diesem Zusammenhang können geprüft werden: befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer voran-
gegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und
1. Teilmärkte des Grundstücksmarktes, er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der
2. Marktpreisbildung, Beendigung der nicht bestandenen Prüfung, zur Wieder-
holungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer
3. Bewertung von Immobilien,
kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen
4. Leistungsprofil des Immobilienmaklers, zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für
5. Immobilienbeschaffungs- und Absatzmarketing, das Bestehen zu berücksichtigen.
6. Finanzierung,
§9
7. Rechtsbeziehungen im Grundstücksverkehr,
Ausbildereignung
8. technische Abwicklung von Grundstückskaufverträ-
Wer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur
gen.
Geprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verordnung
§6 bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsver-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen ordnung befreit.
Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungslei-
stungen kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der § 10
zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer Übergangsvorschriften
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-
kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften
vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anfor- zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf
derungen dieser Prüfungsleistungen entsprach. Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
fung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§7
Bewerten der Prüfungs- § 11
leistungen und Bestehen der Prüfung
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind gesondert zu
bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufge- (1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
führte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die
Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmeti- Rechtsvorschriften, die die Fortbildungsprüfung zum
schen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prü- Fachwirt/zur Fachwirtin in der Grundstücks- und Woh-
fungsleistungen. nungswirtschaft regeln, außer Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1998
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4063
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
„Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Immobilienfachwirt/
Geprüfte Immobilienfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte
Immobilienfachwirtin“ vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4060)
bestanden.
Datum ..................................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
4064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
„Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Immobilienfachwirt/
Geprüfte Immobilienfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte
Immobilienfachwirtin“ vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4060) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote ……
Datum der Prüfung Ort der prüfenden Stelle Punkte1)
I. Grundlegende Qualifikationen
1. Betriebs- und Volkswirtschaft ............................ .................................................. ..........
2. Management, Kommunikation und ............................ .................................................. ..........
Personalwirtschaft
3. Recht in der Immobilienwirtschaft ............................ .................................................. ..........
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
1. Objektmanagement ............................ .................................................. ..........
2. Projektentwicklung und -realisierung ............................ .................................................. ..........
3. Grundstücksverkehr ............................ .................................................. ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ………………… in ………………………………………
vor ………………………………………………… abgelegte Prüfung von der Ablegung der Prüfungsleistungen im Prüfungs-, Handlungs-
bereich ………………………………………………………………………………………………………………………………… freigestellt.“)
III. Handlungsorientierte Situationsaufgabe
............................ .................................................. ..........
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte =
Note 3 = befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30-0 Punkte = Note 6 = unge-
nügend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4065
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
Vom 23. Dezember 1998
Auf G rund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des c) Mitarbeiter und Projektteams zu führen, mit Part-
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BG Bl. I nerunternehmen und Kunden dienstleistungsorien-
S . 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom tiert in Projekten und Teams zu kommunizieren und
21. S eptember 1997 (BG Bl. I S . 2390) geändert worden zu kooperieren.
sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan- (3) Die erfolgreich abgelegte P rüfung führt zum aner-
passungs-G esetzes vom 18. März 1975 (BG Bl. I S . 705) kannten Abschluß G eprüfter Verkehrsfachwirt/G eprüfte
und dem O rganisationserlaß vom 27. O ktober 1998 Verkehrsfachwirtin.
(BG Bl. I S . 3288) verordnet das Bundesministerium für Bil-
dung und F orschung nach Anhörung des S tändigen Aus-
§2
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im E inver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Zulassungsvoraussetzungen
Technologie: (1) Zur Ablegung der schriftlichen P rüfungsleistungen im
P rüfungsteil „G rundlegende Q ualifikationen“ ist zuzulas-
§1 sen, wer
Ziel der Prüfung 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Spediti-
und Bezeichnung des Abschlusses onskaufmann/Speditionskauffrau, Reiseverkehrskauf-
mann/Reiseverkehrskauffrau, Kaufmann/Kauffrau für
(1) Zum Nachweis von K enntnissen, F ertigkeiten und
Verkehrsservice, Servicekaufmann/Servicekauffrau im
E rfahrungen, die durch die berufliche F ortbildung zum
Luftverkehr, Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und
Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin erworben worden
Straßenverkehr, Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrs-
sind, kann die zuständige S telle P rüfungen nach den § § 2
kauffrau oder Schiffahrtskaufmann/Schiffahrtskauffrau
bis 11 durchführen.
oder eines anderen kaufmännischen Ausbildungsbe-
(2) Durch die P rüfung ist festzustellen, ob der P rüfungs- rufs der Verkehrswirtschaft und danach eine minde-
teilnehmer die notwendigen Q ualifikationen besitzt, um im stens einjährige Berufspraxis oder
G üterverkehr, im P ersonenverkehr oder in der Verkehrs- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
infrastruktur eigenständig insbesondere folgende F unk- anderen anerkannten kaufmännischen Ausbildungs-
tionen verantwortlich auszuüben: beruf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis
1. Mitarbeit bei der kaufmännischen Steuerung von oder
Unternehmen der Verkehrswirtschaft, 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
2. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in der Verkehrs- Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß inhaltlich
wirtschaft, insbesondere wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funk-
a) Verkehrsdienstleistungen unter Einsatz vorhande- tionen eines Verkehrsfachwirtes haben.
ner Verkehrsträger im Rahmen der geltenden recht- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur P rüfung auch
lichen, wirtschaftlichen und politischen Bedingun- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
gen zu konzipieren und zu realisieren, oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er K enntnis-
b) betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche se, F ertigkeiten und E rfahrungen erworben hat, die die
Steuerungsinstrumente des Unternehmens für die Zulassung zur P rüfung rechtfertigen.
Realisierung von Verkehrsdienstleistungen einzu- (3) Zur mündlichen Prüfung des Handlungsbereichs
setzen und „Führung, Kommunikation und Kooperation“ ist zuzulas-
4066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
sen, wer die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 3 nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in
Abs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden hat. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(4) Zur P rüfung im P rüfungsteil „S pezifische Q ualifikatio-
nen“ ist zuzulassen, wer §4
1. den erforderlichen Abschluß des Prüfungsteils „Grund- Zusatzqualifikationen
legende Qualifikationen“, der nicht länger als fünf (1) Aus dem P rüfungsteil „S pezifische Q ualifikationen“
Jahre zurückliegt und können auch weitere Teilprüfungen gesondert durchge-
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zusätz- führt werden.
lich zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens (2) Zu weiteren Teilprüfungen gemäß Absatz 1 ist zuzu-
noch ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist. lassen, wer bereits eine P rüfung zum Verkehrsfachwirt/
zur Verkehrsfachwirtin bestanden hat.
§3 (3) § 3 Abs. 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 gelten ent-
Gliederung und sprechend.
Durchführung der Prüfung (4) Über das Bestehen der weiteren Teilprüfung ist eine
(1) Die P rüfung gliedert sich in die P rüfungsteile Bescheinigung auszustellen.
1. Grundlegende Qualifikationen,
§5
2. Spezifische Qualifikationen.
Grundlegende Qualifikationen
(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
gliedert sich nach den Handlungsbereichen (1) Im Handlungsbereich „K aufmännische S teuerung
und P ersonalwirtschaft“ ist in folgenden Q ualifikations-
1. Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft,
schwerpunkten zu prüfen:
2. Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen,
1. Betriebswirtschaftliche Steuerung,
3. Führung, Kommunikation und Kooperation.
2. Kosten- und Leistungsrechnung,
(3) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ wird
3. Personalwirtschaft,
der Prüfungsteilnehmer nach seiner Wahl geprüft in:
4. Recht und Haftung.
1. Güterverkehr,
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er das
2. Personenverkehr oder
Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen bei der
3. Verkehrsinfrastruktur. Erstellung von Verkehrsdienstleistungen erkennen, im
(4) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ sind anhand Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen
praxisorientierter Aufgaben und Fälle in den Handlungs- beurteilen und in einzelne Maßnahmen umsetzen kann.
Dabei soll er insbesondere die Maßstäbe der betriebswirt-
bereichen „Kaufmännische Steuerung und Personalwirt-
schaftlichen Effizienz, die Funktionsfähigkeit der sozialen
schaft“ und „Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstlei-
Organisation des Betriebs, das Zusammenspiel der tech-
stungen“ jeweils schriftlich, im Handlungsbereich
nischen, organisatorischen und sozialen Produktionsfak-
„Führung, Kommunikation und Kooperation“ mündlich zu
toren und die rechtlichen Rahmenbedingungen in seine
prüfen. Für jede dieser schriftlichen Prüfungsleistungen
Arbeit einbeziehen können.
stehen mindestens 90 und höchstens 180 Minuten zur
Verfügung; die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung (2) Im Handlungsbereich „Verkehrswirtschaft und Ver-
beträgt höchstens 300 Minuten. Die Dauer der münd- kehrsdienstleistungen“ ist in folgenden Qualifikations-
lichen Prüfung im Handlungsbereich „Führung, Kommu- schwerpunkten zu prüfen:
nikation und Kooperation“ beträgt in der Regel 30 Minu- 1. Verkehrswirtschaft in der Volkswirtschaft,
ten. Für ihre Vorbereitung stehen dem Prüfungsteilnehmer
bis zu 20 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. 2. Strukturen und Leistungserstellung der Verkehrsunter-
nehmen/Logistik,
(5) Die „Spezifischen Qualifikationen“ gemäß Absatz 3
werden schriftlich geprüft. Die schriftliche Prüfung besteht 3. Außenwirtschaft,
aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten 4. Verkehrsdienstleistungen.
Aufgaben und Fällen aus Güterverkehr, Personenverkehr
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Verkehrs-
oder Verkehrsinfrastruktur. Die Prüfung dauert minde-
dienstleistungen im Zusammenhang der betriebswirt-
stens 180 und höchstens 240 Minuten.
schaftlichen, der verkehrs- und außenwirtschaftlichen
(6) Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Rahmenbedingungen konzipieren und ihre Realisierungs-
Nr. 1 und 2, die mit weniger als 50 Punkten aber minde- möglichkeiten realistisch einschätzen kann. Dabei soll er
stens 40 Punkten bewertet wurden, sind auf Antrag des die Besonderheiten der Betriebswirtschaft von Verkehrs-
Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu betrieben, Standortfragen und moderne logistische Tech-
ergänzen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn beide schrift- niken berücksichtigen können. Er soll die Schnittstellen
lichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten der Verkehrsdienstleistungen im Zusammenhang um-
bewertet wurden. Schriftliche Prüfungsleistungen der fangreicher Dienstleistungsangebote erkennen und ge-
Spezifischen Qualifikationen, die mit weniger als 50 Punk- stalten sowie Marketingkonzepte für seine Dienstlei-
ten aber mindestens 48 Punkten bewertet wurden, sind stungsprodukte entwerfen können. Die Ergebnisse sollen
auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche dem jeweiligen Stand an Sicherheit, Qualität und Umwelt-
Prüfung zu ergänzen. Die Ergänzungsprüfungen sollen verträglichkeit entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4067
(3) Im Handlungsbereich „Führung, Kommunikation und 3. Märkte und Konzeptionierung von Produkten für
Kooperation“ ist in folgenden Qualifikationsschwerpunk- Dienstleistungsunternehmen in Personenverkehr/Logi-
ten zu prüfen: stik,
1. Unternehmensziele und Unternehmensorganisation, 4. Leistungserstellung und Auftragsabwicklung und Logi-
2. Führung, Kommunikation und Kooperation. stik im Personenverkehr,
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Funk- 5. Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in
tionen und Bedeutung von Unternehmenszielen und Personenverkehr/Logistik,
Unternehmensorganisation in der Verkehrswirtschaft für 6. Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in
die effiziente Erstellung und Realisierung von Verkehrs- Personenverkehr/Logistik.
dienstleistungen im Zusammenspiel von Mitarbeitern,
Partnerunternehmen und Kunden einschätzen und Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die tarif-
berücksichtigen kann. Er soll in der Lage sein, Mitarbeiter lichen, preislichen und rechtlichen Rahmenbedingungen
und Projektgruppen zu führen, Organisations- und im Personenverkehr kennt und auch unter dem Aspekt der
Kooperationsformen bei Verhandlungen, in Konfliktfällen, Sicherheit bewerten kann. Ferner soll er in der Lage sein,
in der Teamarbeit, im Projektmanagement und Controlling mittels einer Standortanalyse Dienstleistungsangebote im
sowie in der zwischenbetrieblichen Kooperation und im Personenverkehr zu entwickeln sowie die Grundlagen
Umgang mit Kunden zweckmäßig zu gestalten, zu pflegen eines diesbezüglichen Marketings anwenden zu können.
und zu nutzen. Dabei sollen die erforderlichen Methoden Dabei soll er den Zusammenhang zwischen einer siche-
der Präsentation, Kommunikation und Motivierung einge- ren und umweltverträglichen Beförderung und den Qua-
setzt werden. litätsansprüchen des Unternehmens und des Reisenden
erkennen und daraus Handlungsschritte entwickeln kön-
nen.
§6
(4) „Verkehrsinfrastruktur“ ist in folgenden Qualifikati-
Spezifische Qualifikationen onsschwerpunkten zu prüfen:
(1) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ ist nach 1. Infrastrukturfinanzierung aus öffentlichen Mitteln,
Wahl des Prüfungsteilnehmers zu prüfen in:
2. Vertragsrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht,
1. Güterverkehr,
3. Grundlagen des Hoch- und Tiefbaus, Bauordnungs-
2. Personenverkehr oder
recht,
3. Verkehrsinfrastruktur.
4. Instandhaltung,
(2) „Güterverkehr“ ist in folgenden Qualifikations-
5. Märkte und Konzeptionierung von Produkten im
schwerpunkten zu prüfen:
Bereich Verkehrsinfrastruktur,
1. Verträge und Versicherungen in Güterverkehr und
Logistik, 6. Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im
Bereich Verkehrsinfrastruktur,
2. Standortanalyse, Märkte und Konzeptionierung von
Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Güter- 7. Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente im
verkehr und Logistik, Bereich Verkehrsinfrastruktur,
3. Leistungserstellung und Auftragsabwicklung in Güter- 8. Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement im
verkehr und Logistik, Bereich Verkehrsinfrastruktur.
4. Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er grundle-
Güterverkehr und Logistik, gende Kenntnisse zu den gesetzlichen Grundlagen und
möglichen Finanzierungsmodellen im Bereich der Ver-
5. Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in kehrsinfrastruktur besitzt und auch unter dem Aspekt der
Güterverkehr und Logistik. Sicherheit bewerten kann. Ferner soll er, ausgehend von
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die recht- einer konkreten Marktsituation und unter Anwendung
lichen Rahmenbedingungen im Güterverkehr und in der der Marketinginstrumente, Dienstleistungsangebote im
Logistik kennt und auch unter dem Aspekt der Sicherheit Bereich der Infrastruktur entwickeln können. Dabei sollen
bewerten kann. Er soll in der Lage sein, mittels einer Stand- die Qualitäts- und Umweltaspekte dieser Angebote einge-
ortanalyse Dienstleistungsangebote im Güterverkehr und schätzt und berücksichtigt werden.
in der Logistik zu entwickeln sowie die Grundlagen eines
diesbezüglichen Marketings anzuwenden. Dabei soll er §7
den Zusammenhang zwischen einem sicheren sowie um-
weltverträglichen Transport und den Qualitätsansprüchen Anrechnung
des Kunden erkennen und daraus Handlungsschritte ent- anderer Prüfungsleistungen
wickeln können. Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Able-
(3) „Personenverkehr“ ist in folgenden Qualifikations- gung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit
schwerpunkten zu prüfen: werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-
1. Reisevertrags- und Tarifrecht sowie Preisgestaltung im
kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Personenverkehr,
Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,
2. Verträge und Versicherungen in Personenverkehr/ die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
Logistik, inhalte nach dieser Verordnung entsprach.
4068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
§8 er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
Bestehen der Prüfung der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind teilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs-
gesondert zu bewerten. Bei der Leistungsbewertung ist leistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte
die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zu Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
verwenden. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus
dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der
§ 10
einzelnen Prüfungsteile.
Ausbildereignung
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
kationen“ ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in Wer die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
jedem Handlungsbereich mindestens 50 Punkte erbracht Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin mit Erfolg
hat. abgelegt hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der
nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Spezifische Qualifika-
Eignungsverordnung befreit.
tionen“ ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer darin
mindestens 50 Punkte erbracht hat.
§ 11
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 Übergangsvorschriften
auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. schriften bis zum 31. Dezember 2001 zu Ende geführt
werden.
§9
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-
Wiederholung der Prüfung teilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Ver-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal ordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall
wiederholt werden. keine Anwendung.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird § 12
der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen
Inkrafttreten
befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer voran-
gegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1998
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 4069
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 4)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
„Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Verkehrsfachwirt/
Geprüfte Verkehrsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrs-
fachwirtin“ vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065)
bestanden.
Ort, Datum ..........................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
4070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 4)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
„Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Verkehrsfachwirt/
Geprüfte Verkehrsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrs-
fachwirtin“ vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote ……
Datum der Prüfung Ort der prüfenden Stelle Punkte1)
I. Grundlegende Qualifikationen ..........
1. Kaufmännische Steuerung und Personal- ............................ .................................................. ..........
wirtschaft
2. Verkehrswirtschaft und Verkehrs- ............................ .................................................. ..........
dienstleistungen
3. Führung, Kommunikation und Kooperation ............................ .................................................. ..........
II. Spezifische Qualifikationen
Güterverkehr oder Personenverkehr ............................ .................................................. ..........
oder Verkehrsinfrastruktur
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am ………………… in ………………………………………
vor ………………………………………………… abgelegte Prüfung von den Prüfungsleistungen………………… freigestellt.)
Ort, Datum ...................................................................... Unterschrift(en) ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte =
Note 3 = befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30-0 Punkte = Note 6 = unge-
nügend.