Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3963
Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 6 Nr. 1 des Güterkraftverkehrs- c) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbin- die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- nungen,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus
Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen: e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch die
Inhaltsübersicht Verordnung vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1240), in
der jeweils geltenden Fassung,
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Abfall- und Emissionsschutzrechts sowie des
§ 3 Fachliche Eignung Rechts der Beförderung gefährlicher Güter.
§ 4 Fachkundeprüfung
§ 5 Prüfungsausschuß §2
§ 6 Gleichwertige Abschlußprüfungen Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3
§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes
ist in der Regel zu verneinen, wenn
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder
§1 2. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unter-
Persönliche Zuverlässigkeit nehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als
10 000 Deutsche Mark je Fahrzeug, 20 000 Deutsche
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Güter- Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark
kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen sind als zu- je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der vom
verlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Unternehmer eingesetzten Fahrzeuge beträgt; maß-
Güterkraftverkehrsgesetzes anzusehen, wenn davon aus- geblich ist der niedrigere der Beträge, die sich bei der
gegangen werden kann, daß sie das Unternehmen unter Berechnung ergeben.
Beachtung der für den Güterkraftverkehr geltenden Vor-
schriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb Die Zahlungsfähigkeit ist in der Regel nicht gewährleistet,
des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewah- wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträ-
ren. gen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unterneh-
merischer Tätigkeit geschuldet werden.
(2) Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage
1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer folgender Bescheinigungen nachzuweisen:
Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-
lich des Wirtschaftsstrafrechts, 1. der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz-
amtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversiche-
2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen rung und der Berufsgenossenschaft, wobei deren
a) arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbeson- Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht län-
dere gegen die Vorschriften über die Lenk- und ger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
Ruhezeiten des Fahrpersonals, 2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprü-
b) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und fers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, einer
Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerbe-
gegen die Vorschriften über die Abmessungen und ratungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach
Gewichte der Nutzfahrzeuge, dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen gemäß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3963
Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 6 Nr. 1 des Güterkraftverkehrs- c) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbin- die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- nungen,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus
Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen: e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch die
Inhaltsübersicht Verordnung vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1240), in
der jeweils geltenden Fassung,
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Abfall- und Emissionsschutzrechts sowie des
§ 3 Fachliche Eignung Rechts der Beförderung gefährlicher Güter.
§ 4 Fachkundeprüfung
§ 5 Prüfungsausschuß §2
§ 6 Gleichwertige Abschlußprüfungen Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3
§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes
ist in der Regel zu verneinen, wenn
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder
§1 2. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unter-
Persönliche Zuverlässigkeit nehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als
10 000 Deutsche Mark je Fahrzeug, 20 000 Deutsche
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Güter- Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark
kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen sind als zu- je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der vom
verlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Unternehmer eingesetzten Fahrzeuge beträgt; maß-
Güterkraftverkehrsgesetzes anzusehen, wenn davon aus- geblich ist der niedrigere der Beträge, die sich bei der
gegangen werden kann, daß sie das Unternehmen unter Berechnung ergeben.
Beachtung der für den Güterkraftverkehr geltenden Vor-
schriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb Die Zahlungsfähigkeit ist in der Regel nicht gewährleistet,
des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewah- wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträ-
ren. gen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unterneh-
merischer Tätigkeit geschuldet werden.
(2) Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage
1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer folgender Bescheinigungen nachzuweisen:
Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-
lich des Wirtschaftsstrafrechts, 1. der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz-
amtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversiche-
2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen rung und der Berufsgenossenschaft, wobei deren
a) arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbeson- Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht län-
dere gegen die Vorschriften über die Lenk- und ger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
Ruhezeiten des Fahrpersonals, 2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprü-
b) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und fers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, einer
Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerbe-
gegen die Vorschriften über die Abmessungen und ratungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach
Gewichte der Nutzfahrzeuge, dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen gemäß
3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
§ 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem (2) Der Umfang der Prüfung ist nach der Dauer sowie
Abschlußprüfer geprüft worden, bedarf es der Be- nach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad des Prüfungs-
scheinigung des Abschlußprüfers, der den Jahres- stoffes nach Anlage 3 so zu bemessen, daß der Prüfungs-
abschluß geprüft hat. Der Stichtag der Eigenkapital- ausschuß die fachliche Eignung des Prüflings mit hin-
bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung reichender Sicherheit feststellen kann.
nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Als Reserven können dem gemäß Absatz 2 Nr. 2 Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung eine
nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden: Bescheinigung erteilt. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung
nach einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden,
1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unter- angemessenen Frist wiederholt werden.
schiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem
Verkehrswert, (4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der
Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie-
2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise und Handelskammern durch eine bundeseinheitliche Prü-
des Unternehmens wie Eigenkapital zur Befriedigung fungsordnung.
der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, ins-
besondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie
§5
ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
Prüfungsausschuß
3. der Verkehrswert der im Privatvermögen der persön-
lich haftenden Unternehmer vorhandenen Vermögens- (1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und
gegenstände, soweit sie unbelastet sind, und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuß
errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemein-
4. die zugunsten des Unternehmens beliehenen Gegen- samer Prüfungsausschuß gebildet werden.
stände des Privatvermögens der Gesellschafter in
Höhe der Beleihung. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-
den und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll minde-
Der Nachweis hierüber ist zu erbringen durch Vorlage stens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in
einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein.
Buchprüfers, Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit-
eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2, für die glieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der
Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 entsprechend gilt. Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter
sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels-
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der kammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels-
Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund kammer beschäftigt sein.
derer die Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des Absat-
(4) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß der Industrie-
zes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des
und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr
Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prü-
fungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen
§3 Wohnsitz hat. Der Prüfling kann an den Prüfungsausschuß
bei einer anderen Industrie- und Handelskammer verwie-
Fachliche Eignung sen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahrs weniger als
Fachlich geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 drei Prüflinge zur Prüfung anstehen oder dem Prüfling
Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer über die andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung
eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, §6
und zwar auf den Sachgebieten, die in der Anlage 3 auf-
geführt sind. Gleichwertige Abschlußprüfungen
Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in
§4 der Anlage 4 aufgeführten Abschlußprüfungen. Die ober-
ste Landesverkehrsbehörde kann andere Abschlußprü-
Fachkundeprüfung fungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen,
(1) Die fachliche Eignung wird durch Ablegen einer Prü- wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten
fung nachgewiesen. Diese besteht aus einem schriftlichen gemäß Anlage 3 Gegenstand der Abschlußprüfung sind.
und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil fließt zu
zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel in die §7
Gesamtbewertung ein. In begründeten Fällen kann der
Anerkennung leitender Tätigkeit
Prüfungsausschuß von der mündlichen Prüfung absehen.
Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens
dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragen aus fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nach-
den Prüfungsgebieten in beschränkter Zeit und mit be- gewiesen werden, das Güterkraftverkehr betreibt. Die
grenzten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwort-Wahl- Tätigkeit muß die zur ordnungsgemäßen Führung eines
Verfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht über- Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kennt-
wiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststellung, ob nisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die in der
der Prüfling fähig ist, Fragen aus den Prüfungsgebieten Anlage 3 aufgeführt sind. Das Ende dieser Tätigkeit darf
auch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei
Zusammenhänge zu erfassen und zu lösen. Jahre zurückliegen. Der Nachweis erfolgt durch eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3965
schriftliche Bestätigung der zuständigen Industrie- und auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden,
Handelskammer. gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.
§8
§9
Geltungsumfang
beschränkter Fachkundebescheinigungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufszugangs-Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftver- vom 3. Mai 1991 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch
kehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I
Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder S. 1733), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Das Unternehmen
............................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
verfügt am Stichtag ............................................................................................................................................................
über folgendes Eigenkapital:
I. Kapital .................................. DM
II. Kapitalrücklage .................................. DM
III. Gewinnrücklagen: .................................. DM
1. gesetzliche Rücklage .................................. DM
2. Rücklage für eigene Anteile .................................. DM
3. satzungsmäßige Rücklagen .................................. DM
4. andere Gewinnrücklagen .................................. DM
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag .................................. DM
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag .................................. DM
––––––––––––––––––––––––––––
Eigenkapital .................................. DM
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßig-
keit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt.
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buch-
prüfers, Steuerberaters oder Kreditinstituts)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3967
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
für das Unternehmen ........................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
Dem Eigenkapital, das gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr nachgewiesen
ist, sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. Nicht realisierte Reserven im
a) unbeweglichen Anlagevermögen .................................. DM
b) beweglichen Anlagevermögen .................................. DM
––––––––––––––––––––––––––––––––––
Summe .................................. DM
2. Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr
a) ............................................ (Person) .................................. DM
b) ............................................ (Person) .................................. DM
c) ............................................ (Person) .................................. DM
––––––––––––––––––––––––––––––––––
Summe .................................. DM
3. Unbelastetes Privatvermögen der persönlich haftenden Unternehmer
a) Grundstücke Verkehrswert
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
b) Bankguthaben
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
c) Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen)
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
d) sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen)
............................................ .................................. DM
............................................ .................................. DM
............................................ .................................. DM
––––––––––––––––––––––––––––––––––
Summe .................................. DM
4. Zugunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter:
a) Grundstücke Höhe der Beleihung
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buch-
prüfers, Steuerberaters oder Kreditinstituts)
3968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
b) Sicherungsübereignungen:
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
c) Sicherungsabtretungen:
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
............................................ (Person) .................................. DM
––––––––––––––––––––––––––––––––––
Summe .................................. DM
Gesamtsumme aus 1. bis 4.: .................................. DM
Die oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe
( ) nachgewiesen.
( ) plausibel gemacht. Stichtag ist der ............................................................................................................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,
Steuerberaters oder Kreditinstituts)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3969
Anlage 3
(zu § 3)
Prüfungsgegenstände
Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunterneh-
mens erforderlich ist:
1. Recht
– Berufsbezogenes Recht einschließlich Vorschriften über Berufszugang und
Berufsausübung auf den Gebieten
Güterkraftverkehrsrecht,
Gewerberecht (Grundzüge),
Straßenverkehrsrecht einschließlich Abfall- und Gefahrguttransportrecht,
Arbeits- und Sozialrecht.
– Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten
Bürgerliches Recht,
Handelsrecht,
Steuerrecht.
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs
– Zahlungsverkehr und Finanzierung
– Kostenrechnung
– Beförderungspreise und -bedingungen
– Beförderungsdokumente
– Buchführung
– Versicherungswesen
– Spedition
– Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen
– Marketing.
3. Technische Normen und technischer Betrieb
– Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
– Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
– Fahrzeuggewichte und Abmessungen
– Laden und Entladen der Fahrzeuge
– Beförderung gefährlicher Güter
– Beförderung von Nahrungsmitteln
– Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der
Fahrzeuge.
4. Straßenverkehrssicherheit
– Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind,
– Verkehrssicherheit.
5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
– Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen
diesen und Drittländern gelten,
– Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der
Beförderungsdokumente,
– Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
– Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rausch-
mitteln.
3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Anlage 4
(zu § 6 Satz 1)
Als Abschlußprüfungen nach § 6 Satz 1 gelten:
(1) Abschlußprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßen-
verkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
(2) Abschlußprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
(3) Abschlußprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach-
wirtin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3971
Erlaubnisverordnung
für den Güterkraftverkehr
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 des Güterkraft- (2) Mit dem Antrag müssen der Erlaubnisbehörde fol-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) gende Unterlagen vorliegen, die zur Prüfung der Voraus-
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- setzungen für die Erlaubnis erforderlich sind:
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und 1. für den antragstellenden Unternehmer:
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, a) der Auszug aus dem Handels- oder Genossen-
Bau- und Wohnungswesen: schaftsregister (beglaubigte Abschrift), wenn eine
entsprechende Eintragung besteht,
Inhaltsübersicht b) der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
§ 1 Erlaubnisantrag c) das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem
§ 2 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis Gewerbezentralregister (bei einer Gesellschaft für
die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesell-
§ 3 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaub-
nis schafter und die Geschäftsführer, bei einer Genos-
senschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemein-
§ 4 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung schaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten für die gesetzlichen Vertreter),
§ 6 Inkrafttreten d) die Unterlagen, die zum Nachweis der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Betriebes nach § 2 Abs. 2
§1 bis 4 der Berufszugangsverordnung für den Güter-
kraftverkehr erforderlich sind,
Erlaubnisantrag
e) der Nachweis der fachlichen Eignung, falls der
(1) Der Unternehmer hat bei der Stellung eines Antrags
antragstellende Unternehmer die Güterkraftver-
nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes gegenüber der
kehrsgeschäfte selbst führt;
Erlaubnisbehörde folgende Angaben zu machen und auf
Verlangen nachzuweisen: 2. für die Personen, die zur Führung der Güterkraftver-
kehrsgeschäfte bestellt sind:
1. Name und Rechtsform des Unternehmens,
a) das Führungszeugnis,
2. das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im
Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
ist, c) der Nachweis der fachlichen Eignung,
3. Anschrift des Sitzes, d) der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
4. Nummern im Sinne des § 3 Nr. 10 des Telekommunika- Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewer-
tionsgesetzes für den Sitz, insbesondere Telefon- und bezentralregister sind zur Vorlage bei der Erlaubnisbehör-
Telefaxnummern, de zu beantragen. Sie dürfen nicht älter als drei Monate
5. Anschriften der Niederlassungen, sein. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehör-
de über die genannten Personen eine Auskunft aus dem
6. für den antragstellenden Unternehmer (bei einer Ge- Verkehrszentralregister einholen.
sellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie
die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer
§2
Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erben-
gemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjäh- Form und
rigen für die gesetzlichen Vertreter) und für die zur Unübertragbarkeit der Erlaubnis
Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem
Personen jeweils Vorname, Familienname (abweichen- Unternehmer für seine Person nach den Mustern der An-
der Geburtsname), Tag und Ort der Geburt, Anschrift lage erteilt. Sie sind nicht übertragbar.
und Stellung im Unternehmen,
7. Anzahl der benötigten Ausfertigungen, §3
8. Anzahl sowie jeweils Art und zulässiges Gesamt- Rückgabe der Erlaubnis
gewicht der eingesetzten Fahrzeuge, und von Ausfertigungen der Erlaubnis
9. bei Inhabern einer Gemeinschaftslizenz die zuständige Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigun-
Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Ertei- gen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorüber-
lung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausge- gehend, so hat der Unternehmer überzählige Ausfertigun-
gebenen beglaubigten Abschriften. gen an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Stellt der
3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Unternehmer den Betrieb endgültig ein, so hat er die §5
Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzu- Ordnungswidrigkeiten
geben.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des
§4 Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Änderungsmitteilung fahrlässig entgegen § 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
und Urkundenberichtigung richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 1 Abs. 1
nicht rechtzeitig erbringt.
Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben, so hat der Unter-
nehmer dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzutei-
len und auf Verlangen nachzuweisen. Betrifft die Ände- §6
rung eine der unternehmerbezogenen Angaben, die in der
Erlaubnisurkunde enthalten sind, so hat der Unternehmer Inkrafttreten
die Erlaubnis und deren Ausfertigungen der Erlaubnis- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
behörde unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3973
Anlage
(zu § 2)
Die Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese
sind in DIN-A4-Format auf 100 Gramm schwerem, gelbem Papier (Farbton
HKS 2 N 55 %) zu erteilen. Drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte
Abweichungen sind zulässig.
3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3975
3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund der §§ 17 und 23 Abs. 3 und 5 des Güterkraft- § 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreiten-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in dem gewerblichem kombiniertem Verkehr
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
6. Abschnitt
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I Gemeinsame Vorschriften
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, § 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz
Bau- und Wohnungswesen: § 19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens
außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr
Inhaltsübersicht
7. Abschnitt
1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten,
Güterkraftverkehr In- und Außerkrafttreten
mit Gemeinschaftslizenzen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bun-
desamt) 1. A b s c h n i t t
Güterkraftverkehr
2. Abschnitt mit Gemeinschaftslizenzen
Grenzüberschreitender
Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen §1
und CEMT-Umzugsgenehmigungen
Erteilung und
§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-
Genehmigung Entziehung der Gemeinschaftslizenz
§ 5 Fahrtenberichtheft (1) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte
Stelle bestimmt die Behörde, die für die Erteilung von
§ 6 Urkundenberichtigung
Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung (EWG)
§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang
zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für
3. Abschnitt Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder
Grenzüberschreitender durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr.
Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen L 95 S. 1) zuständig ist (Lizenzbehörde). Örtlich zuständig
§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen ist die Lizenzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das
Streckenteil Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.
(2) Für die Gemeinschaftslizenz gelten folgende Bestim-
4. Abschnitt
mungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
Grenzüberschreitender
Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen 1. § 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Lei-
stungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren Ausferti-
§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
gungen der Erlaubnis),
§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung
2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis),
§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengeneh-
migung 3. § 3 Abs. 5a (Anhörung),
§ 12 Ausnahmen 4. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn
dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güter-
5. Abschnitt kraftverkehrsgesetzes erteilt ist,
Grenzüberschreitender 5. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-
gewerblicher kombinierter Verkehr geschäfte) und
§ 13 Definition 6. § 21a (Aufsicht).
§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof
Die §§ 1 und 3 der Erlaubnisverordnung für den Güter-
§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unter- kraftverkehr (Antragsverfahren und Urkundenrückgabe)
nehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens
gelten entsprechend.
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unter- (3) Die Lizenzbehörde ist zuständig für die Prüfungen
nehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens und Entscheidungen gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verord-
über den Europäischen Wirtschaftsraum nung (EWG) Nr. 881/92.
3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund der §§ 17 und 23 Abs. 3 und 5 des Güterkraft- § 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreiten-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in dem gewerblichem kombiniertem Verkehr
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
6. Abschnitt
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I Gemeinsame Vorschriften
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, § 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz
Bau- und Wohnungswesen: § 19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens
außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr
Inhaltsübersicht
7. Abschnitt
1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten,
Güterkraftverkehr In- und Außerkrafttreten
mit Gemeinschaftslizenzen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bun-
desamt) 1. A b s c h n i t t
Güterkraftverkehr
2. Abschnitt mit Gemeinschaftslizenzen
Grenzüberschreitender
Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen §1
und CEMT-Umzugsgenehmigungen
Erteilung und
§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-
Genehmigung Entziehung der Gemeinschaftslizenz
§ 5 Fahrtenberichtheft (1) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte
Stelle bestimmt die Behörde, die für die Erteilung von
§ 6 Urkundenberichtigung
Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung (EWG)
§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang
zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für
3. Abschnitt Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder
Grenzüberschreitender durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr.
Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen L 95 S. 1) zuständig ist (Lizenzbehörde). Örtlich zuständig
§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen ist die Lizenzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das
Streckenteil Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.
(2) Für die Gemeinschaftslizenz gelten folgende Bestim-
4. Abschnitt
mungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
Grenzüberschreitender
Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen 1. § 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Lei-
stungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren Ausferti-
§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
gungen der Erlaubnis),
§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung
2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis),
§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengeneh-
migung 3. § 3 Abs. 5a (Anhörung),
§ 12 Ausnahmen 4. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn
dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güter-
5. Abschnitt kraftverkehrsgesetzes erteilt ist,
Grenzüberschreitender 5. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-
gewerblicher kombinierter Verkehr geschäfte) und
§ 13 Definition 6. § 21a (Aufsicht).
§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof
Die §§ 1 und 3 der Erlaubnisverordnung für den Güter-
§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unter- kraftverkehr (Antragsverfahren und Urkundenrückgabe)
nehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens
gelten entsprechend.
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unter- (3) Die Lizenzbehörde ist zuständig für die Prüfungen
nehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens und Entscheidungen gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verord-
über den Europäischen Wirtschaftsraum nung (EWG) Nr. 881/92.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3977
§2 (2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt.
Änderungsmitteilung Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaub-
und Urkundenberichtigung nis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren
Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Aus-
Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz schreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer
1. der Name oder die Rechtsform des Unternehmens, hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch
2. das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für
Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen Verkehr im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehör-
ist, den der Länder erläßt. Liegen zwingende betriebliche oder
persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im
3. die Anschrift des Sitzes oder einer Niederlassung oder Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständi-
4. der Name oder die Anschrift des Unternehmers (bei ger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden
einer Gesellschaft eines vertretungsberechtigten soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschrei-
Organs, etwa eines Gesellschafters oder Geschäfts- bung abgesehen werden.
führers, bei einer Genossenschaft eines Vorstandsmit- (3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des
glieds, bei einer Erbengemeinschaft eines Miterben, Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie
bei einem Minderjährigen eines gesetzlichen Vertre- ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des
ters) oder einer zur Führung der Güterkraftverkehrs- Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.
geschäfte bestellten Person oder die Stellung einer
dieser Personen im Unternehmen, (4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen,
Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen
so hat der Unternehmer dies der Lizenzbehörde unverzüg-
erteilt werden.
lich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Betrifft
die Änderung eine der Angaben, die in der Lizenzurkunde (5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Be-
enthalten sind, so hat der Unternehmer die Lizenz und stimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entspre-
deren beglaubigte Abschriften der Lizenzbehörde unver- chend:
züglich zur Berichtigung vorzulegen. 1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbe-
dingungen),
§3
2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und
Zuständigkeiten des
Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt) 3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-
geschäfte).
Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist
zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 10 und 11 (6) Die CEMT-Genehmigung kann auch dann widerrufen
Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und die werden, wenn sie drei Monate nicht genutzt wurde.
Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur §5
Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Ver-
Fahrtenberichtheft
kehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG (1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung
Nr. L 279 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten
Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Die Eintragungen über
Nr. L 350 S. 9). die Beförderungen und Leerfahrten sind in zeitlicher Rei-
henfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von
2. A b s c h n i t t dem Bundesamt ausgegeben.
Grenzüberschreitender (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Fahr-
Güterkraftverkehr mit tenberichtheft im grenzüberschreitenden Güterkraftver-
CEMT-Genehmigungen und kehr mit CEMT-Genehmigungen während der gesamten
CEMT-Umzugsgenehmigungen Fahrt mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muß das Fahrten-
berichtheft im Kraftfahrzeug mitführen und Kontroll-
§4 berechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Geltungsbereich, Erteilung (3) Der Unternehmer hat die ausgefüllten Fahrtenberich-
und Entziehung der CEMT-Genehmigung te dem Bundesamt innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf jedes Kalendermonats vorzulegen. Sind in einem
(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des
Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-
Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrs-
Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unterneh-
minister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilate-
mer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu
ralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr
erstatten.
vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils gel-
tenden Fassung wird einem Unternehmer erteilt, der (4) Das Bundesamt hat die Auswertung der Fahrten-
1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güter- berichte nach den Weisungen des Bundesministeriums
kraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz für Verkehr vorzunehmen.
im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 ist und §6
2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Genehmi- Urkundenberichtigung
gung hinreichend genutzt wird. Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz
Die CEMT-Genehmigung gilt für jeweils ein Kalenderjahr. des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-
3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erforderliche Fahr- 4. A b s c h n i t t
tenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Berich- Grenzüberschreitender
tigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so Güterkraftverkehr mit
hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zu- Drittstaatengenehmigungen
rückzugeben.
§9
§7
Geltungsbereich
CEMT-Umzugsgenehmigung
der Drittstaatengenehmigung
(1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapi-
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz
tels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Minister-
nicht im Inland hat, muß Inhaber einer Drittstaatengeneh-
rates der CEMT zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai
migung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerb-
1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt,
lichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch
der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.
einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union
Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbe-
noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den
hörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem
Europäischen Wirtschaftsraums ist, auf dem inländischen
Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz
Streckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach
beizufügen.
§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Güterkraftverkehrs-
(2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den gesetzes verwendet.
Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht über-
tragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die § 10
nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche
Erlaubnis. Erteilung der Drittstaatengenehmigung
(3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedin- (1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unter-
gungen, Auflagen oder mit vekehrsmäßigen Beschrän- nehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unternehmen
kungen erteilt werden. seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraft-
verkehr für andere zugelassen ist und über den keine
(4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entspre-
seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie ist nicht
chend:
übertragbar.
1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbe-
(2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum,
dingungen),
mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der Fahrten, die
2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden dürfen,
3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs- kann begrenzt werden.
geschäfte). (3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedingun-
(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der gen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen
Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die erteilt werden.
CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüg- (4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist
lich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb end- das Bundesministerium für Verkehr zuständig, sofern das
gültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich Recht der Europäischen Union nicht etwas anderes
zurückzugeben. bestimmt.
(5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zu-
3. A b s c h n i t t ständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen
Grenzüberschreitender
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen
Güterkraftverkehr mit
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
bilateralen Genehmigungen
Wirtschaftsraum handelt oder falls internationale Re-
gierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vorsehen. In
§8 allen anderen Fällen wird die Drittstaatengenehmigung
Geltung von der Stelle ausgegeben, die das Bundesministerium für
der bilateralen Genehmigung Verkehr bestimmt hat.
auf dem inländischen Streckenteil
Die zuständige inländische Behörde stellt einem Unter- § 11
nehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, Unternehmer- und
die bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreiten- fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung
den gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem
oder durch einen Staat aus, der weder Mitglied der (1) Ist die Drittstaatengenehmigung einem Unternehmer
Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Ab- erteilt, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitglied-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzun- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
gen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese schaftsraum hat, so gilt sie für das Kraftfahrzeug, in dem
Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die sie bei der Beförderung mitgeführt wird.
nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche (2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen
Erlaubnis. Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3979
noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestim-
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, wird die mung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahr-
Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahr- personal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahr-
zeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt. zeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen
(3) Der Unternehmer darf die Drittstaatengenehmigung zur Prüfung auszuhändigen.
nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwen-
den. § 15
An- und Abfuhren
§ 12 durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens
Ausnahmen innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für
Beförderungen, die nach § 2 Abs. 1 oder auf Grund von (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz
§ 23 Abs. 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf An- oder Abfuh-
ren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland
5. A b s c h n i t t durchführen, wenn er die Voraussetzungen für den
Grenzüberschreitender Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den
gewerblicher kombinierter Verkehr Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während
§ 13 einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ein Nachweis
über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang
Definition
zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güter-
Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter kraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten mitgeführt wird.
Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen Das Fahrpersonal hat den Nachweis gemäß Satz 1 im
1. das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigen auf
der Wechselbehälter oder der Container von minde- Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
stens sechs Meter Länge einen Teil der Strecke auf der
Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der § 16
Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer An- und Abfuhren
Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zu- durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens
rücklegt, außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens
2. die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im über den Europäischen Wirtschaftsraum
Ausland liegt und (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz
3. die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
zwischen Be- oder Entladestelle und noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
a) dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
1. darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im
b) einem innerhalb eines Umkreises von höchstens Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn ihm auf
150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnen- oder Grund internationaler Abkommen eine besondere
Seehafen Genehmigung dafür erteilt ist;
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr). 2. ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im
Sinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und
§ 14 Genehmigungspflicht befreit, wenn
Nächstgelegener geeigneter Bahnhof a) das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Gren-
(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des ze überschreitet oder
§ 13 Nr. 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof, b) das Kraftfahrzeug beim Grenzübertritt auf der
1. der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff mitbe-
des kombinierten Verkehrs verfügt, fördert und nur eine An- oder Abfuhr durchgeführt
wird und
2. von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entspre-
chenden Art und Richtung durchgeführt wird und c) der Unternehmer in dem Staat, in dem sein Unter-
nehmen den Sitz hat, zum grenzüberschreitenden
3. der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und
zur Be- oder Entladestelle hat. über ihn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit
abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum ergeben.
nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während
dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 die
Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Genehmigung oder während einer Beförderung im Sinne
Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören. des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis über die Erfüllung der
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c erster
der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden Halbsatz mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den
3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
jeweils erforderlichen Nachweis gemäß Satz 1 im Kraft- im Inland für die Beförderung von Gütern auf der Straße,
fahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlan- den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die
gen zur Prüfung auszuhändigen. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten.
(2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durch-
§ 17 führung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei
Nachweis über wiederholten groben Verstößen gegen die in Absatz 1
die Durchführung von grenzüberschreitendem genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für
gewerblichem kombiniertem Verkehr Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle den Unterneh-
mer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während ausschließen.
einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine Reser-
vierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schiffahrt-
treibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen mitge- 7. A b s c h n i t t
führt wird. Im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß
Ordnungswidrigkeiten,
die Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amt-
In- und Außerkrafttreten
liche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das
Fahrpersonal hat die Reservierungsbestätigung im Kraft-
fahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlan- § 20
gen zur Prüfung auszuhändigen. Ordnungswidrigkeiten
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des
einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
der Eisenbahn oder des Schiffahrttreibenden oder der von fahrlässig
ihnen beauftragten Stellen über den benutzten Entlade- 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
bahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß der Nachweis einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr- oder nicht rechtzeitig erbringt,
zeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat den Nachweis
nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollbe- 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3
rechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
6. A b s c h n i t t
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß das
Gemeinsame Vorschriften Fahrtenberichtheft mitgeführt wird,
5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Fahrtenberichtheft
§ 18 nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz händigt,
Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitglied- 6. entgegen § 5 Abs. 3 einen Fahrtenbericht nicht oder
staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- nicht rechtzeitig erstattet,
schaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüber- 7. entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung
schreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,
nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorge-
8. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16
nannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unter-
Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
nehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staa-
Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein
ten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden
Nachweis, eine Genehmigung oder eine Reser-
Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraft-
vierungsbestätigung mitgeführt wird,
fahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes
zugelassen ist. 9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16
Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2
§ 19 Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine
Ausschluß Reservierungsbestätigung nicht mitführt oder nicht
von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens oder nicht rechtzeitig aushändigt,
außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens 10. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt oder
über den Europäischen Wirtschaftsraum
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhan-
vom Güterkraftverkehr
delt.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr oder die von ihm
bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen § 21
ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Lei- 1. die Ersatzfahrzeug-Verordnung GüKG vom 2. Januar
tung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren 1973 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3981
2. die Kabotage-Verordnung GüKG vom 29. März 1991 7. die Freistellungs-Verordnung GüKG in der Fassung
(BGBl. I S. 860), geändert durch Artikel 1 der Verord- der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBl. I
nung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414), S. 1003), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2066),
3. die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom 8. die Verordnung über den grenzüberschreitenden
4. Februar 1993 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom
durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521), zuletzt geändert durch
(BGBl. I S. 1414), Artikel 6 der Verordnung vom 11. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1414),
4. die Fahrtenbuch-Verordnung GüKG vom 1. März
1994 (BGBl. I S. 388), 9. die Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezem-
ber 1986 (BGBl. I S. 2452), zuletzt geändert durch
5. die Verordnung über das Nachweis- und Meldever- Artikel 6 Abs. 122 des Gesetzes vom 27. Dezember
fahren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrs- 1993 (BGBl. I S. 2378),
unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. November 1984 (BGBl. I S. 1404), geändert 10. die Verordnung über den grenzüberschreitenden
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 1994 kombinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1733), S. 198), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
17. März 1994 (BGBl. I S. 581) und
6. die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom 11. die Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG vom 1. März
19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert 1994 (BGBl. I S. 388, 390), geändert durch Artikel 4
durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1414), S. 2075).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Kostenverordnung
für den Güterkraftverkehr
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- §2
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Ver-
(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizini-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
schen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Artikel 56
erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Num-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
mer 5.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen be-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-
stimmt sind.
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben,
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden,
logie: soweit Gegenseitigkeit besteht.
§1 §3
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amts- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für den
handlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verord- Güterkraftverkehr vom 4. Juli 1984 (BGBl. I S. 882), ge-
nung. ändert durch die Verordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I
(2) Auslagen werden gesondert erhoben. S. 703), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3983
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
Nr. in DM
1. Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr:
1.1 Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr 120–500
1.2 Ausstellung einer Ausfertigung 30–120
1.3 Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis oder einer Ausfertigung 30– 70
1.4 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 40– 60
2. Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr:
2.1 Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz 100–350
2.2 Ausstellung einer beglaubigten Abschrift 30–135
2.3 Berichtigung/Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder einer
beglaubigten Abschrift 30– 80
3. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents:
3.1 Erteilung einer CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft 110–250
3.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Genehmigung
einschließlich Fahrtenberichtheft 20– 40
4. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen:
4.1 Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 110–230
4.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 20– 40
5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen
auf der Grundlage bilateraler Abkommen:
5.1 Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung 15– 25
5.2 Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung 30–200
5.3 Ausstellung einer befristeten Genehmigung
(Zeitgenehmigung je Lastzug und Land):
5.3.1 gültig bis zu einem Monat 25– 45
5.3.2 gültig bis zu drei Monaten 30– 90
5.3.3 gültig bis zu sechs Monaten 40–110
5.3.4 gültig bis zu zwölf Monaten 80–210
5.4 Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung 15– 35
6. Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren:
6.1 Nacherhebung einer Autobahnbenutzungsgebühr 10
6.2 Rückerstattung einer Autobahnbenutzungsgebühr 30– 50
6.3 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 30– 40
3984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Lfd. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
Nr. in DM
7. Umtausch von Berechtigungen:
Umtausch einer Genehmigung für den Güterfernverkehr, einer Erlaubnis für den
Umzugs- oder den allgemeinen Güternahverkehr, einer Berechtigungs- oder einer
Berufszugangsbescheinigung oder einer Ausfertigung einer Erlaubnis, einer Berech-
tigungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung 30–100
8. Für unter den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführte Amtshandlungen können
Gebühren erhoben werden in Höhe von 30–270
9. Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis zu 75 %
bis 8 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rück- der Gebühr für
nahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 die Vornahme
bis 8 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung der Amtshandlung
10. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 8, bis zu 75 %
soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat der Gebühr für
die Vornahme
der Amtshandlung
11. Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der bis zur Höhe der für
Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah- die Vornahme der
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeacht- Amtshandlung vor-
lich ist gesehenen Gebühr
12. Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch bis zu 75 %
vor deren Beendigung der Gebühr nach
Nummer 11
13. Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung bis zu 10 %
richtet des streitigen
Betrages
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3985
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung – 1. GGVS-ÄndV)*)
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 unter Beachtung des 3. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
§ 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahr-
„(5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das
gutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Bundesministerium des Innern, die Innenminister
machung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),
(-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittel-
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
beseitigung zuständigen obersten Landesbehörden
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren
und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
jeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bun-
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
deswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile
Bau- und Wohnungswesen:
Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bun-
desgrenzschutz und die Polizeien, die Feuerwehren,
Artikel 1 die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
Die Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember schutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Län-
1996 (BGBl. I S. 1886) wird wie folgt geändert: der oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen,
soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Auf-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Kata-
strophenschutzes oder der Kampfmittelräumung
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend
„(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für
Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahr- den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er
zeuge, die der Bundeswehr und ausländischen im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministeri-
Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr um der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheits-
und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.“ politische Interessen dies erfordern. Absatz 2 ist
b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „13. ADR-Ände- anzuwenden.“
rungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II
S. 1178)“ durch die Angabe „14. ADR-Änderungs- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
verordnung vom 29. September 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2618)“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„1. das Bundesministerium für Verkehr
a) In Nummer 6 wird am Ende das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt. a) für den Abschluß von Vereinbarungen
nach Anlage A Randnummer 2010 und
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
nach Anlage B Randnummer 10 602,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/86/EG der auch mit Mitgliedstaaten der Europäi-
Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie schen Union nach Artikel 6 Abs. 10
94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der zweiter und dritter Unterabsatz der in
Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 335 S. 43). § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie;
3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
b) als zuständige Behörde nach Anlage B i) für die Bauartprüfung zulassungs-
Anhang B.1a Randnummer 211 120 pflichtiger Versandstücke für radioak-
Satz 1 und Anhang B.1b Randnum- tive Stoffe nach Anlage A Anhang A.7;
mer 212 120 Satz 1;“. j) für die Anerkennung und Überwa-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: chung von Qualitätssicherungspro-
„2. die Bundesanstalt für Materialforschung grammen für die Konstruktion, Her-
und -prüfung stellung, Prüfung, Dokumentation,
Gebrauch, Wartung und Inspektion
a) für die Zuordnung explosiver Stoffe von prüfpflichtigen Versandstücken für
und Gegenstände mit Explosivstoff radioaktive Stoffe nach Anlage A An-
nach Anlage A Randnummer 2100 hang A.7 Randnummer 3766;
Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1
Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 k) für die Überwachung qualitätssichern-
und 3, die Genehmigung der Beför- der Maßnahmen für die Konstruktion,
derung nach Anlage A Randnum- Herstellung, Prüfung, Dokumentation
mer 2100 Abs. 3 Satz 4 und die Zuord- und Inspektion zulassungspflichtiger
nung nach Anlage A Randnum- Versandstücke für radioaktive Stoffe
mer 2101 Ziffer 4 Bemerkung 3 und 4 nach Anlage A Anhang A.7 Randnum-
zu 0143 und Bemerkung 2 zu 0150 in mer 3766;
Verbindung mit Randnummer 2300 l) für die Genehmigung höherer Lithium-
Abs. 9 und Randnummer 2401 Bemer- mengen und die Genehmigung gleich-
kung 2 zu Abschnitt C, soweit es sich wertiger Prüfungen nach Anlage A
nicht um den militärischen Bereich Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemer-
handelt; kung 1 und 3 Buchstabe b und für die
b) für die Prüfung nach Anlage A Rand- Festlegung der Bedingungen nach
nummer 2102 Abs. 15, 2103 Abs. 2 Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 14
und die Zustimmung nach Anlage A Bemerkung;
Randnummer 2103 Abs. 3 Bemer- m) für die Zulassung des Prüfverfahrens
kung 1 Methode EP01 und die Zu- nach Anlage A Anhang A.2 Randnum-
lassung der Bauart von Behältern mer 3200 Abs. 2;
und Abteilen nach Anlage B Randnum-
mer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1, soweit n) für die Genehmigung neuer Legierun-
es sich nicht um den militärischen gen nach Anlage A Anhang A.2 Rand-
Bereich handelt; nummer 3201 Abs. 2, 3 und 4;
c) für die Entscheidung über das Zu- o) für die Prüfung, die Anerkennung von
sammenpacken von Gegenständen Prüfstellen, die Erteilung der Kenn-
der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D zeichnung und die Bauartzulassung
oder E mit ihren eigenen Zündmitteln von Verpackungen und Großpackmit-
nach Anlage A Randnummer 2104 teln nach Anlage A Randnummer 2653
Abs. 6, soweit es sich nicht um den Abs. 2 und nach Anlage A Anhang A.5
militärischen Bereich handelt; und A.6;
d) als zuständige Behörde nach Anlage A p) als zuständige Behörde für die Aner-
Randnummer 2200 Abs. 7, 2204 kennung und Überwachung von Quali-
Abs. 1, 2219 Buchstabe f und 2250 tätssicherungsprogrammen für die Fer-
Buchstabe n Nr. 6 Buchstabe b; tigung und Prüfung von Verpackungen
und Großpackmitteln sowie die Aner-
e) für die Klassifizierung und Zuordnung kennung von Inspektionsstellen für die
nach Anlage A Randnummer 2400 Prüfung der Funktionsfähigkeit und
Abs. 16 und für die Festsetzung der Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-
Bedingungen nach Anlage A Rand- programme nach Anlage A Anhang A.5
nummer 2405 Abs. 4; Randnummer 3500 Abs. 13 und An-
f) für die Klassifizierung und Zuordnung hang A.6 Randnummer 3601 Abs. 1
organischer Peroxide nach Anlage A und für die wiederkehrende Inspektion
Randnummer 2550 Abs. 8; von Großpackmitteln nach Anlage A
Anhang A.6 Randnummer 3663 Abs.1;
g) für die Zulassung organischer Per-
oxide zur Beförderung in Großpack- q) als zuständige Behörde nach Anlage B
mitteln (IBC) nach Anlage A Rand- Anhang B.1b, in bezug auf Randnum-
nummer 2555 Abs. 1; mer 212 251 Abs. 5 im Einvernehmen
h) für die Prüfung und Zulassung radio- mit der Physikalisch-Technischen Bun-
aktiver Stoffe in besonderer Form nach desanstalt;
Anlage A Anhang A.7 Randnum- r) für die Baumusterprüfung von fest-
mer 3751 und die Zulassung der Bau- verbundenen Tanks und Aufsetztanks
art von Verpackungen für Uranium- aus verstärkten Kunststoffen nach
hexafluorid nach Anlage A Anhang A.7 Anlage B Anhang B.1c Randnum-
Randnummer 3771 Abs. 5 Satz 1; mer 213 100 in Verbindung mit An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3987
lage B Anhang B.1a Randnum- 6. die von der zuständigen obersten Lan-
mer 211 140;“. desbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle benannten oder die bei einer nach
cc) Die Nummern 4, 5 und 6 werden wie folgt Landesrecht zuständigen Stelle akkredi-
gefaßt: tierten Prüf- und Zertifizierungsstellen für
„4. das Wehrwissenschaftliche Institut für die Verfahren für die Prüfung und Zulas-
Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe sung der Gefäße nach Anlage A Rand-
(WIWEB) für den militärischen Bereich für nummer 2215 Abs. 1 bis 3 und 5;“.
dd) In Nummer 8 wird die Angabe „und für Prü-
a) die Zuordnung explosiver Stoffe und
fungen nach Anlage B Anhang B.2 Randnum-
Gegenstände mit Explosivstoff nach
mer 220 302, 220 600 Abs. 2 und 220 713
Anlage A Randnummer 2100 Abs. 3
Abs. 3“ gestrichen.
Satz 1 und 3 und Anhang A.1 Rand-
nummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3, die ee) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Genehmigung der Beförderung nach „10. die Industrie- und Handelskammern für
Anlage A Randnummer 2100 Abs. 3 die Durchführung, Überwachung und
Satz 4 und die Zuordnung nach An- Anerkennung der Schulung, Fortbildung
lage A Randnummer 2101 Ziffer 4 und Prüfung, die Erteilung der Beschei-
Bemerkung 3 und 4 zu 0143 und nigungen nach Anlage B Randnum-
Bemerkung 2 zu 0150 in Verbindung mer 10 315 sowie für die Anerkennung
mit Randnummer 2300 Abs. 9 und von Lehrgängen, Lehrgangsveranstal-
Randnummer 2401 Bemerkung 2 zu tern und Lehrkräften und insoweit für die
Abschnitt C; Regelung von Einzelheiten durch Sat-
b) für die Prüfung nach Anlage A Rand- zung;“.
nummer 2102 Abs. 15, 2103 Abs. 2 ff) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
und die Zustimmung nach Anlage A
„11. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Typge-
Randnummer 2103 Abs. 3 Bemer-
nehmigung nach Anlage B Randnum-
kung 1 Methode EP01 und die Zu-
mer 10 281;“.
lassung der Bauart von Behältern und
Abteilen nach Anlage B Randnum- gg) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num-
mer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1; mer 12 angefügt:
c) die Entscheidung über das Zusam- „12. das Robert-Koch-Institut für die Festle-
menpacken von Gegenständen der gung der Bedingungen nach Anlage A
Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D Randnummer 2650 Abs. 8.“
oder E mit ihren eigenen Zündmitteln b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
nach Anlage A Randnummer 2104
„(2) Für die Bundeswehr, ausländische Streitkräf-
Abs. 6;
te und die Dienstbereiche des Bundesgrenz-
5. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen schutzes werden, soweit dies Gründe der Vertei-
von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 digung oder die Aufgaben des Bundesgrenz-
des Gerätesicherheitsgesetzes anerkann- schutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsicht-
ten Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 lich der Typgenehmigung nach Anlage B Rand-
des Gerätesicherheitsgesetzes, die von nummer 10 281, hinsichtlich der Zulassung und
der zuständigen obersten Landesbehörde der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach
oder der von ihr bestimmten Stelle Anlage B Randnummer 10 282 und 11 282 so-
benannt oder die bei einer nach Landes- wie Anhang B.1a Abschnitt 4 und 5, hinsichtlich
recht zuständigen Stelle tätig sind, für der Bescheinigungen nach Anlage B Randnum-
mer 10 315 Abs. 1 bis 3 und hinsichtlich der Fahr-
a) die wiederkehrenden Prüfungen von wegbestimmung und Bescheinigung nach § 7
Gefäßen nach Anlage A Randnum- durch Sachverständige oder Dienststellen wahr-
mer 2217 Abs. 1 – ausgenommen die genommen, die das Bundesministerium der Ver-
Prüfung der Kennzeichnung nach An- teidigung oder das Bundesministerium des Innern
lage A Randnummer 2223 Abs. 2 –; bestellt hat.“
b) die Baumusterprüfung von festver-
bundenen Tanks, Aufsetztanks, Batte- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
rie-Fahrzeugen nach Anlage B An- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Randnum-
hang B.1a Randnummer 211 140 und mer 2301 Ziffer 1 bis 6,“ durch die Angabe „Rand-
von Tankcontainern nach Anlage B nummer 2301 Ziffer 1 bis 5,“ und in Nr. 2 die An-
Anhang B.1b Randnummer 212 140; gabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 6
Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
c) die Prüfungen der Tanks und für die
Festlegung des Prüfdrucks und der b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „öffent-
höchstzulässigen bzw. niedrigeren lich“ die Wörter „und auch ohne Befristung“ einge-
Masse (Füllfaktor) nach Anlage B An- fügt.
hang B.1a und Anhang B.1b, jeweils
Abschnitt 5; 6. § 8 wird gestrichen.
3988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
7. § 9 wird wie folgt geändert: 2. darf gefährliche Güter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) in loser Schüttung nur befördern, wenn
die Bedingungen nach Anlage B Rand-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: nummer 10 111 Abs. 1, 41 111, 42 111,
„2. dafür zu sorgen, daß, soweit das ADR 43 111, 51 111, 61 111, 81 111, 81 112
dies fordert, für jede Beförderung ein Be- und 91 111, oder
förderungspapier mitgegeben wird, das b) in Containern nur befördern, wenn die
den Vorschriften der Anlage A Randnum- Bedingungen nach Anlage B Randnum-
mer 2002 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 und 5 mer 10 118, 11 118, 21 118, 41 118,
und Abs. 4 entspricht und das folgende 42 118, 43 118, 51 118, 52 118, 61 118,
Einträge enthält: 62 118, 81 118 und 91 118 sowie Anlage A
Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 1
a) Bezeichnung des gefährlichen Gutes
bis 13, jeweils Nr. 12,
nach Anlage A Abschnitt 2.B oder 2.C
der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder eingehalten sind;
den Blättern der Klasse 7 Randnum- 3. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Rand-
mer 2704, jeweils Nummer 10, nummer 10 315 geschulte Fahrzeugführer
b) den Vermerk nach Anlage A Rand- eingesetzt werden;
nummer 2007 Buchstabe d, wenn eine 4. hat dafür zu sorgen, daß
See- oder Luftbeförderung vorangeht a) die in Anlage B Randnummer 10 381, aus-
oder folgt;“. genommen die Bescheinigung nach
bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe Absatz 2 Buchstabe b, und Randnum-
„Randnummer 2010 der“ durch die Angabe mer 11 282 in Verbindung mit Randnum-
„Randnummer 2010 oder“ ersetzt. mer 10 282 Abs. 2, 3 und 4 aufgeführten
Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen
cc) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch Beförderungen in Aufsetztanks die Be-
ein Semikolon ersetzt und folgende neue scheinigung über die Prüfung des Aufsetz-
Nummer 6 angefügt: tanks nach Anlage B Anhang B.1a Rand-
„6. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer bei nummer 211 154 Satz 2 und 3,
Erteilung des Beförderungsauftrags die b) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buch-
schriftlichen Weisungen nach Anlage B stabe c und 21 260 vorgeschriebenen Aus-
Randnummer 10 385 Abs. 2 übergeben rüstungsgegenstände,
werden.“ c) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Beförderung auf Grund dieser Vor-
schrift erfolgt,
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn
„6. hat abweichend von Anlage B Randnum- übergeben werden;
mer 10 385 Abs. 2 und 3 dafür zu sorgen, 5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten
daß die in Anlage B Randnummer 10 385 nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1,
Abs. 1 und 3 Satz 2 beschriebenen 11 204, 11 205, 41 204, 42 204, 43 204,
schriftlichen Weisungen in den Besitz des 51 204 und 52 204 zu beachten;
Fahrzeugführers gelangen;“.
6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Rand-
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: nummer 11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
„9. darf gefährliche Güter zur Beförderung mit Randnummer 10 311 durch einen zur
Ablösung des Fahrzeugführers befähigten
a) in Tanks, ausgenommen Tankcon- Beifahrer begleiten zu lassen;
tainer, nur übergeben, wenn der Tank
7. hat dafür zu sorgen, daß
mit diesen gefährlichen Gütern nach
Anlage B Anhang B.1a Randnum- a) der Fahrzeugführer nach Anlage B Rand-
mer 211 171 Satz 1, nummer 10 385 Abs. 6 fähig ist, die schrift-
lichen Weisungen zu verstehen und richtig
b) in Saug-Druck-Tanks nur übergeben, anzuwenden,
wenn der Saug-Druck-Tank mit diesen
b) der Hinweis nach Anlage B Randnummer
gefährlichen Gütern nach Anlage B
61 500 Abs. 1 am Fahrzeug angebracht wird;
Anhang B.1a Randnummer 211 171
Satz 1 und Anhang B.1e Randnum- 8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401,
mer 215 110 41 401 und 52 401 vorgeschriebenen Men-
gengrenzen einzuhalten;
gefüllt werden darf;“.
9. darf
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1a
„(3) Der Beförderer Randnummer 211 171 Satz 1,
1. hat dafür zu sorgen, daß das Beförderungs- b) Saug-Druck-Tanks nur nach Anlage B
papier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Anhang B.1a Randnummer 211 171 Satz 1
enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt und Anhang B.1e Randnummer 215 110
wird; mit gefährlichen Gütern befüllen lassen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3989
10. hat bei wechselweiser Verwendung von Tanks b) der Saug-Druck-Tank auch zwischen
für die Entleerungs-, Reinigungs- und Ent- den Prüfterminen den Bau-, Aus-
gasungsmaßnahmen nach Anlage B An- rüstungs- und Kennzeichnungsvor-
hang B.1a Randnummer 211 270 zu sorgen; schriften der Anlage B Anhang B.1e,
11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in An- jeweils Abschnitt 2, 3 und 6
lage B Anhang B.1a Randnummer 211 371, für die in der Bescheinigung der Zulas-
211 672, 211 771 und 211 971 über das Ver- sung nach Anlage B Anhang B.3 unter
bot einer anderweitigen Verwendung zu sor- Nummer 5 oder Anhang B.1a Randnum-
gen.“ mer 211 154 Satz 2 und 3 angegebenen
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Stoffe entspricht;
aa) In Nummer 3 wird Buchstabe c wie folgt ge- 6. hat dafür zu sorgen, daß in den Fällen
faßt: der Anlage B Anhang B.1a Randnum-
mer 211 153 eine außerordentliche Prü-
„c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anla- fung des Tanks durchgeführt wird, wenn
ge B Randnummer 10 260 und 21 260,“. die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus-
bb) Die Nummern 8 und 10 werden aufgehoben. rüstung beeinträchtigt ist;
cc) In Nummer 12 wird die Angabe „Randnum- 7. hat dafür zu sorgen, daß nur Tanks ver-
mer 10 385 Abs. 1 Buchstabe b und c“ durch wendet werden, deren Dicke der Tank-
die Angabe „Randnummer 10 385 Abs. 1 wände der Anlage B Anhang B.1a Rand-
Buchstabe b bis e“ ersetzt. nummer 211 170 in Verbindung mit Rand-
nummer 211 127 Abs. 2 bis 4 entspricht;
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
8. hat Feuerlöschgeräte nach Anlage 2
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Randnum-
Nr. 2.6 prüfen zu lassen.“
mer 10 260 Buchstabe a bis c“ durch die
Angabe „Randnummer 10 260 Buchstabe a f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
und b“ ersetzt. aa) In Nummer 1 wird am Ende nach dem Komma
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: das Wort „und“ angefügt.
„2. hat an Fahrzeugen, bb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
gestrichen.
a) die nach Anlage B Randnum-
mer 10 282 zugelassen sind, für die cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
in der Bescheinigung der Zulassung g) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
nach Anlage B Anhang B.3 unter Num-
„(7) Wer eigenverantwortlich gefährliche Güter
mer 5 angegebenen gefährlichen
zum Zwecke der Beförderung verpackt oder ver-
Güter die Vorschriften über Bau und
packen läßt oder wer eigenverantwortlich Ver-
Ausrüstung der Fahrzeuge nach Anla-
sandstücke oder deren Kennzeichnung ändert
ge B Randnummer 10 220, 10 221
oder ändern läßt, hat
i.V.m. Anlage 2 Nummer 2.8, 10 222,
10 240, 10 251 und 10 261, für die 1. die Vorschriften über die Verpackung nach der
Klasse 1 nach Randnummer 11 204, Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
11 210, 11 222 und 11 251, für die Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der Klasse 7
Klasse 5.1 nach Randnummer 51 220 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 2;
und 2. die Vorschriften über das Zusammenpacken
b) die nach Anlage B Randnum- nach Anlage A
mer 10 282 nicht zulassungspflichtig a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt
sind, die Vorschriften über Bau und 2.A.3, sowie Klasse 7 Randnummer 2704
Ausrüstung der Fahrzeuge nach An- Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 6,
lage B Randnummer 10 222, 10 240,
b) Randnummer 2007 Buchstabe b, wenn eine
für die Klasse 4.1 nach Randnum-
See- oder Luftbeförderung vorangeht oder
mer 41 248, für die Klasse 4.3 nach
folgt;
Randnummer 43 111 Abs. 1 Satz 2,
für die Klasse 5.2 nach Randnum- 3. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach
mer 52 248, für die Klasse 8 nach Anlage A
Randnummer 81 111 Abs. 1 Satz 2 a) Randnummer 2002 Abs. 5 Buchstabe a
bis 4 und 81 112 Abs. 1 bis 3 Satz 3 und Buchstabe b Satz 3,
zu beachten;“. b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt
cc) Die Nummern 5 bis 7 werden wie folgt gefaßt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704
und folgende neue Nummer 8 wird angefügt: Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 8,
„5. hat dafür zu sorgen, daß c) Randnummer 2007 Buchstabe a, wenn eine
a) der Tank auch zwischen den Prüfter- See- oder Luftbeförderung vorangeht oder
minen den Bau-, Ausrüstungs- und folgt,
Kennzeichnungsvorschriften der Anla- d) Randnummer 2201a Abs. 3 Satz 6 und 7,
ge B Anhang B.1a, jeweils Abschnitt 2, 2301a Abs. 7, 2401a Abs. 3, 2471a Abs. 2,
3 und 6, 2501a Abs. 2, 2551a Abs. 2, 2601a Abs. 3,
3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
2801a Abs. 6 und 2901a Abs. 2 und 4 Satz 3, b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
sofern diese Regelungen in Anspruch ge-
„7. entgegen § 9 Abs. 3
nommen werden,
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Beförde-
zu beachten;
rungspapier den Vermerk enthält,
4. abweichend von der Bestimmung der Verant-
b) Nr. 2 gefährliche Güter in loser Schüttung
wortlichkeit in der Bemerkung zu Anlage A
oder in Containern befördert,
Randnummer 2555 Abs. 2 darauf zu achten,
daß die Bedingungen der Bemerkung in An- c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß geschulte Fahr-
lage A Randnummer 2555 Abs. 2 eingehalten zeugführer eingesetzt werden,
sind.“
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpa-
h) Absatz 10 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: piere nach Anlage B Randnummer 10 381
„1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch Abs. 1 Buchstabe a – ausgenommen die
zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrü- Erklärung nach Anlage A Randnum-
stungs- und Kennzeichnungsvorschriften der mer 2002 Abs. 9 und das Container-Pack-
Anlage B Anhang B.1b, jeweils Abschnitt 2, zertifikat nach Randnummer 2008 – oder
3 und 6, ausgenommen die Angabe des Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Rand-
beförderten Ladegutes gemäß Randnum- nummer 11 282, die Bescheinigung nach
mer 212 161 und die ungekürzte Benennung Anlage B Randnummer 211 154 Satz 2
des Gases gemäß Randnummer 212 261, ent- und 3, die Ausrüstungsgegenstände nach
spricht;“. Anlage B Randnummer 21 260 oder die
Ausnahmezulassung nach § 5 dem Fahr-
i) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt: zeugführer rechtzeitig übergeben werden,
„(11) Der Hersteller darf an serienmäßig oder ein- e) Nr. 5 eine Vorschrift über die Fahrzeug-
zeln hergestellten arten nicht beachtet,
1. Verpackungen die Kennzeichnung nach An- f) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen
lage A Anhang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 Beifahrer begleiten läßt,
oder
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß der Fahrzeug-
2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung
führer fähig ist, die Weisungen zu verste-
nach Anlage A Anhang A.6 Randnummer 3612
hen und anzuwenden, und daß der Hinweis
Abs. 1 oder
am Fahrzeug angebracht wird,
3. Gefäßen, Verschlüssen und Schutzeinrichtun-
h) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,
gen die Kennzeichnung nach Anlage A Rand-
nummer 2212 Abs. 1, 2213 Abs. 2 und 2223 i) Nr. 9 Tanks mit gefährlichen Gütern befül-
Abs. 1, 3 und 4 len läßt oder
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bau- j) Nr. 10 oder 11 für die dort genannten Maß-
art entsprechen und die in der Zulassung genann- nahmen oder für die Einhaltung der dort
ten Nebenbestimmungen erfüllt sind.“ genannten Vorschriften nicht sorgt,“.
j) In Absatz 12 werden im letzten Halbsatz die Wörter c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
„erteilten vollziehbaren Auflagen“ durch die Wörter
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„erlassenen Nebenbestimmungen“ ersetzt.
k) Absatz 13 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: „c) Nr. 3 ein Begleitpapier nach Anlage B
Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a
„4. darf Tankcontainer nur nach Anlage B Anhang – ausgenommen die Erklärung nach An-
B.1b Randnummer 212 171 Satz 1 mit gefähr- lage A Randnummer 2002 Abs. 9 und
lichen Gütern befüllen, sofern die in der das Container-Packzertifikat nach Rand-
Bescheinigung nach Anlage B Anhang B.1b nummer 2008 – oder Abs. 2, die Be-
Randnummer 212 154 Satz 2 angegebene scheinigung nach Anlage B Randnum-
Prüffrist nach Anlage B Anhang B.1b Rand- mer 211 154 Satz 2 und 3, ein Feuer-
nummer 212 151 Satz 5 und 212 152 Satz 1 löschgerät nach Anlage B Randnum-
nicht abgelaufen ist;“. mer 10 240 Abs. 1, einen Ausrüstungs-
l) In Absatz 14 Nr. 2 wird die Angabe „Randnum- gegenstand nach Anlage B Randnum-
mer 10 400 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe mer 10 260 Buchstabe a oder b, 21 260
„Randnummer 10 400 Abs. 2“ ersetzt. oder die Ausnahmezulassung nicht mit-
führt oder nicht aushändigt,“.
m) In Absatz 19 Nr. 2 wird das Wort „Kennzeichnung“
durch die Wörter „Aufschriften und Gefahrzettel“ bb) Die Buchstaben g und i werden aufgehoben.
ersetzt. d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
8. § 10 wird wie folgt geändert: „9. entgegen § 9 Abs. 5
a) In Nummer 5 wird nach Buchstabe c folgender a) Nr. 1 eine Vorschrift über die Ausrüstung
neuer Buchstabe d angefügt: nicht beachtet,
„d) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen b) Nr. 2 eine Vorschrift über Bau oder Aus-
Weisungen übergeben werden,“. rüstung der Fahrzeuge nicht beachtet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3991
c) Nr. 3 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, ohne Erweiterung als Bescheinigung nach
Kennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln ADR-Randnummer 10 315 Abs. 5. Sofern die
oder Kennzeichen ausrüstet, Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996 aus-
d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß der Tank den gestellten Bescheinigung auf bestimmte Klas-
Vorschriften entspricht, sen beschränkt ist, muß bei Beförderungen der
bis dahin nicht bescheinigten Klassen der
e) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß eine außeror- Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der
dentliche Prüfung des Tanks durchgeführt Beförderung dieser Klassen verbundenen
wird oder Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom
f) Nr. 8 ein Feuerlöschgerät nicht oder nicht Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheini-
rechtzeitig prüfen läßt,“. gung ist vom Fahrzeugführer während der
Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen
e) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt: nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die
„15. entgegen § 9 Abs.11 Nr. 1 oder 2 die Kenn- Klasse 7 auch als Bescheinigung nach ADR
zeichnung anbringt,“. Randnummer 10 315 Abs. 5 und 6, sofern die
f) In Nummer 23 wird das Wort „Kennzeichnung“ bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellte Be-
durch die Wörter „Aufschriften und Gefahrzettel“ scheinigung auch für diese Klasse ausgestellt
ersetzt. ist;
b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315
9. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben. Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entspre-
chende Bescheinigung nach ADR Randnum-
10. In der Anlage 1 wird in der Tabelle 2.1 die Angabe mer 10 315 Abs. 6.“
„(Gemisch A, A0, A1, B und C)“ durch die Angabe d) In Nummer 2.5 Buchstabe b wird nach dem Wort
„(Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B und C)“ „Gerätesicherheitsgesetz“ das Wort „unterliegen“
ersetzt, in Nummer 2.1 Bemerkung 3.1 Buchstabe b gestrichen und folgendes angefügt:
die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „Anlage 2 „oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz
Nr. 2.7“ ersetzt, in Nummer 3.3 das Wort „besonde- unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung,
ren“ gestrichen und in Nummer 2.2 Satz 1 nach dem wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in
Wort „ab“ das Wort „jeweils“ eingefügt. ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern
um Güter der Klasse 7, Blatt 5 bis 13 handelt.“
11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
e) Folgende neue Nummern 2.6, 2.7 und 2.8 werden
a) In Nummer 1.3 Buchstabe b wird nach dem Wort angefügt:
„Gerätesicherheitsgesetz“ das Wort „unterliegen“
„2.6 Feuerlöschgeräte
gestrichen und folgendes angefügt:
(zu Randnummer 10 240)
„oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz Feuerlöschgeräte im Sinne der Anlage B Rand-
unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, nummer 10 240 Abs. 3 Satz 2 sind ab dem Her-
wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in stellungsdatum und danach ab dem Datum der
ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen
um Güter der Klasse 7, Blatt 5 bis 13 handelt.“ Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachste- einem Jahr zu prüfen. Auf dem Feuerlöschgerät ist
henden“ die Wörter „Vorschriften und“ eingefügt. der Name des Sachkundigen und das Datum der
c) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt: nächsten Prüfung anzugeben.
2.7 Regelung zu den Randnummern 211 184,
„2.1 Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer
211 185 und 211 186
(zu Randnummer 10 315 Gültigkeit von Schu-
lungsbescheinigungen): Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und
211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen
ADR-Bescheinigungen über die Schulung der
geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung
Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung ge-
Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom
fährlicher Güter gelten fünf Jahre. ADR-Bescheini-
18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) gelten für innerstaat-
gungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen
liche Beförderungen weiter.
weitere zwei Jahre – gerechnet ab dem Gültig-
keitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung – 2.8 Dauerbremsanlage
verwendet werden. Einschränkungen für inner- (zu Randnummer 10 221)
staatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR- Randnummer 10 221 gilt in der am 31. Dezember
Bescheinigung sind gegenstandslos. 1992 geltenden Fassung der Gefahrgutverord-
Die nach den Vorschriften der Gefahrgutver- nung Straße für die bis einschließlich 30. Juni 1993
ordnung Straße in der Fassung der Bekanntma- erstmals in Verkehr gekommenen Fahrzeuge.“
chung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) bis zum
31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigun- 12. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
gen über die erfolgreiche Teilnahme an der Schu- a) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:
lung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 „2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kenn-
wie folgt weiter: zeichnungspflichtige Beförderungseinheiten
a) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 mit den in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen
Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 der Klasse 2;“.
3992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
b) Nummer 3.3 wird wie folgt gefaßt: – allen Stoffen, die mit 2,3,7,8Tetradiben-
„3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kenn- zo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitäts-
zeichnungspflichtige Beförderungseinheiten äquivalent in Mengen über den nach
mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten
Gasen der Klasse 2;“. kontaminiert sind;
c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: b) ganztägiges Benutzungsverbot für kenn-
zeichnungspflichtige Beförderungsein-
„4. Nordrhein-Westfalen: heiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufge-
Autobahn A 46 zwischen den Anschlußstellen führten Gasen der Klasse 2.“
Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:
a) ganztägiges Benutzungsverbot für kenn- Artikel 2
zeichnungspflichtige Beförderungseinhei- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
ten mit nungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung
– Gütern der Klasse 1 Rn. 2101 (ausge- Straße in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung
nommen Unterklasse 1.4S), im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
– Gütern der Klasse 6.1 Rn. 2601 Zif-
fer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und Artikel 3
1614), Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3993
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 2 der 1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom
22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3985) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahr-
gutverordnung Straße in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886)
und
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5
unter Beachtung des § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
1998 (BGBl. I S. 3114).
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
3994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Verordnung
über die innerstaatliche und grenz-
überschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Gefahrgutverordnung Straße – GGVS)
§1 Beförderungen der Fahrzeugführer und bei grenz-
Geltungsbereich überschreitenden einschließlich innergemeinschaft-
lichen Beförderungen der Verlader und im Sinne der
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 174 Satz 3
grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft- der Befüller;
liche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen
Union) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit 5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-
Fahrzeugen in Deutschland, soweit nachfolgend nichts liche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt
Abweichendes bestimmt ist. oder selbst befördert;
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-
genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge, die der lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt
Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder einbringen läßt.
oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte
verantwortlich sind. §3
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten Zulassung zur Beförderung
1. innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert
Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkom- werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002
men vom 30. September 1957 über die internationale Abs. 1 Satz 3 oder 4 zur Beförderung zugelassen und nicht
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 4,
(BGBl. 1969 II S. 1489), Anlagen A und B zuletzt geän- Abs. 10, 12 oder Anlage 2 Nr. 1.1 von der Beförderung
dert durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom ausgeschlossen sind.
29. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2618), sowie die
Vorschriften der Anlagen 1 bis 3, §4
2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein- Allgemeine Sicherheitspflichten
schaftlichen Beförderungen die Vorschriften der (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten
Anlagen A und B zu dem in Nummer 1 genannten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anla- Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
ge 1 und 3. Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum- dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
mern und Anhänge sowie die Bezeichnungen „Anlage A“ (2) Der Fahrzeugführer muß die dem Ort des Gefah-
und „Anlage B“ beziehen sich auf die Anlagen A und B zu reneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden un-
dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen. In verzüglich benachrichtigen oder benachrichtigen lassen,
den Anlagen A und B zu dem ADR-Übereinkommen tritt wenn die beförderten gefährlichen Güter eine besondere
für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde- Gefahr für andere bilden, insbesondere wenn gefährliches
rungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das Wort Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder
„Mitgliedstaat“. austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen
ist.
§2
Begriffsbestimmungen §5
Im Sinne dieser Verordnung Ausnahmen
1. sind Fahrzeuge alle zur Teilnahme am Straßenverkehr (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger; auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Antragsteller
2. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,
deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A 1. Abweichungen von den Anlagen A und B für Beförde-
und B verboten oder nur unter bestimmten Bedingun- rungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies
gen gestattet ist; nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz
und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände- 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-
rung des gefährlichen Gutes verwendet; schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans-
4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde- port auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist.
rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungs- Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10
vertrag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Ab- erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach
sender; Absender im Sinne der Anlage B Anhang B.1a Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministeri-
Randnummer 211 174 Satz 3 ist bei innerstaatlichen um für Verkehr mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3995
2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch- (6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
lands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Arti- gen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen, soweit
kel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeit-
Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen. punkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer
Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter densel-
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Nie- ben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-
derlassung des Absenders, des Straßengüterverkehrs- gen der Vereinbarung durchgeführt werden.
unternehmens oder des Empfängers zu erteilen. (7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen Ausnahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berech-
werden, wenn tigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer inner-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder gemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und rung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-
2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die ben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor- vorgesehen ist.
derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik
entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun- §6
gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik, Zuständigkeiten
so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf
die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen (1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zu-
werden können. ständig
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist 1. das Bundesministerium für Verkehr
bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag- a) für den Abschluß von Vereinbarungen nach An-
steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefähr- lage A Randnummer 2010 und nach Anlage B
liche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für ande- Randnummer 10 602, auch mit Mitgliedstaaten
re mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän- der Europäischen Union nach Artikel 6 Abs. 10
gende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1
Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch Nr. 1 genannten Richtlinie;
die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außer-
b) als zuständige Behörde nach Anlage B An-
dem muß begründet werden, weshalb die Zulassung der
hang B.1a Randnummer 211 120 Satz 1 und An-
Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als
hang B.1b Randnummer 212 120 Satz 1;
vertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht zustän-
dige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf 2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen a) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen-
mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern. stände mit Explosivstoff nach Anlage A Rand-
(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese nummer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3, die
Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor- Genehmigung der Beförderung nach Anlage A
kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4 und die Zu-
der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus- ordnung nach Anlage A Randnummer 2101 Ziffer 4
nahmen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der in Bemerkung 3 und 4 zu 0143 und Bemerkung 2
Absatz 1 Nr. 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf zu 0150 in Verbindung mit Randnummer 2300
Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht Abs. 9 und Randnummer 2401 Bemerkung 2 zu
zulässig. Abschnitt C, soweit es sich nicht um den militäri-
schen Bereich handelt;
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-
desministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren) b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2102
der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zustän- Abs. 15, 2103 Abs. 2 und die Zustimmung nach
digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen be- Anlage A Randnummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1
stimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgaben- Methode EP01 und die Zulassung der Bauart von
bereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag Behältern und Abteilen nach Anlage B Randnum-
hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streit- mer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1, soweit es sich nicht
kräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die um den militärischen Bereich handelt;
Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Kata- c) für die Entscheidung über das Zusammenpacken
strophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-
Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen, gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln
soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufga- nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit
ben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastro- es sich nicht um den militärischen Bereich han-
phenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern delt;
und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt
ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrich- d) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-
tendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Auf- mern 2200 Abs. 7, 2204 Abs. 1, 2219 Buchstabe f
gaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig und 2250 Buchstabe n Nr. 6 Buchstabe b;
wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies er- e) für die Klassifizierung und Zuordnung nach An-
fordern. Absatz 2 ist anzuwenden. lage A Randnummer 2400 Abs. 16 und für die
3996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Festsetzung der Bedingungen nach Anlage A mer 213 100 in Verbindung mit Anlage B An-
Randnummer 2405 Abs. 4; hang B.1a Randnummer 211 140;
f) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer 3. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-
Peroxide nach Anlage A Randnummer 2550 gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und
Abs. 8; für die Zulassung der Muster von Versandstücken für
radioaktive Stoffe;
g) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-
derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A 4. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explo-
Randnummer 2555 Abs. 1; siv- und Betriebsstoffe (WIWEB) für den militärischen
Bereich für
h) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe
in besonderer Form nach Anlage A Anhang A.7 a) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
Randnummer 3751 und die Zulassung der Bauart mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-
von Verpackungen für Uraniumhexafluorid nach mer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1
Anlage A Anhang A.7 Randnummer 3771 Abs. 5 Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3, die
Satz 1; Genehmigung der Beförderung nach Anlage A
Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4 und die Zuord-
i) für die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Ver-
nung nach Anlage A Randnummer 2101 Ziffer 4
sandstücke für radioaktive Stoffe nach Anlage A Bemerkung 3 und 4 zu 0143 und Bemerkung 2
Anhang A.7; zu 0150 in Verbindung mit Randnummer 2300
j) für die Anerkennung und Überwachung von Qua- Abs. 9 und Randnummer 2401 Bemerkung 2 zu
litätssicherungsprogrammen für die Konstruktion, Abschnitt C;
Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2102
Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Ver- Abs. 15, 2103 Abs. 2 und die Zustimmung nach
sandstücken für radioaktive Stoffe nach Anlage A Anlage A Randnummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1
Anhang A.7 Randnummer 3766; Methode EP01 und die Zulassung der Bauart von
k) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah- Behältern und Abteilen nach Anlage B Randnum-
men für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, mer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1;
Dokumentation und Inspektion zulassungspflich- c) die Entscheidung über das Zusammenpacken von
tiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-
Anlage A Anhang A.7 Randnummer 3766; pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
l) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6;
die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach 5. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1 nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
und 3 Buchstabe b und für die Festlegung der gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
Bedingungen nach Anlage A Randnummer 2901 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der
Ziffer 14 Bemerkung; zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
m) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach An- ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
lage A Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2; Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für
n) für die Genehmigung neuer Legierungen nach a) die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen
Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2, 3 nach Anlage A Randnummer 2217 Abs. 1 – aus-
und 4; genommen die Prüfung der Kennzeichnung nach
Anlage A Randnummer 2223 Abs. 2 –;
o) für die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen,
die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauart- b) die Baumusterprüfung von festverbundenen
zulassung von Verpackungen und Großpackmit- Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen nach
teln nach Anlage A Randnummer 2653 Abs. 2 und Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 140 und
nach Anlage A Anhang A.5 und A.6; von Tankcontainern nach Anlage B Anhang B.1b
Randnummer 212 140;
p) als zuständige Behörde für die Anerkennung und
Überwachung von Qualitätssicherungsprogram- c) die Prüfungen der Tanks und für die Festlegung
men für die Fertigung und Prüfung von Verpackun- des Prüfdrucks und der höchstzulässigen bzw.
gen und Großpackmitteln sowie die Anerkennung niedrigeren Masse (Füllfaktor) nach Anlage B An-
von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funkti- hang B.1a und Anhang B.1b, jeweils Abschnitt 5;
onsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssiche- 6. die von der zuständigen obersten Landesbehörde
rungsprogramme nach Anlage A Anhang A.5 oder der von ihr bestimmten Stelle benannten oder
Randnummer 3500 Abs. 13 und Anhang A.6 Rand- die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
nummer 3601 Abs. 1 und für die wiederkehrende akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen für die
Inspektion von Großpackmitteln nach Anlage A Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße
Anhang A.6 Randnummer 3663 Abs. 1; nach Anlage A Randnummer 2215 Abs. 1 bis 3 und 5;
q) als zuständige Behörde nach Anlage B An- 7. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und
hang B.1b, in bezug auf Randnummer 212 251 -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung
Abs. 5 im Einvernehmen mit der Physikalisch- See vom 24. Juli 1991 (BGBl. I S. 1714) anerkannten
Technischen Bundesanstalt; Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage B An-
r) für die Baumusterprüfung von festverbundenen hang B.1b Abschnitt 5 von Tankcontainern;
Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunst- 8. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den
stoffen nach Anlage B Anhang B.1c Randnum- Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen ober-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3997
sten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten 3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.1a Randnum-
Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht mer 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und
zuständigen Stelle tätig sind, für Untersuchungen von Anhang B.1b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Auf-
Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, setztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter
nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 1 sowie für Satz oder
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Anlage B 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen
Randnummer 10 282 Abs. 2; Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die
9. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen- unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6 000 Liter
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen bei Stoffen, die unter den Buchstaben b fallen, jeweils
oder Personen, die von der zuständigen obersten auf Entfernungen bis zu 100 km.
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu- nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der
ständigen Stelle tätig sind, für die Untersuchung von Autobahn
Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung
1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei
von festverbundenen Tanks nach Anlage B Rand- Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß
nummer 10 282 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeig-
für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigun- neter Straßen, oder
gen nach diesen Vorschriften;
2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,
10. die Industrie- und Handelskammern für die Durch- der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausge-
führung, Überwachung und Anerkennung der Schu- schlossen oder beschränkt ist.
lung, Fortbildung und Prüfung, die Erteilung der Be-
scheinigungen nach Anlage B Randnummer 10 315 (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der
sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehr- Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei
vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder
gangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten
die Regelung von Einzelheiten durch Satzung;
Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies
11. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Typgenehmigung ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35
nach Anlage B Randnummer 10 281; Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die
12. das Robert-Koch-Institut für die Festlegung der Be- öffentlich und auch ohne Befristung bekanntgegeben wer-
dingungen nach Anlage A Randnummer 2650 Abs. 8. den darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen
Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt
(2) Für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,
die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes werden, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen
soweit dies Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer
des Bundesgrenzschutzes erfordern, die Zuständigkeiten darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahr-
hinsichtlich der Typgenehmigung nach Anlage B Rand- wegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß
nummer 10 281, hinsichtlich der Zulassung und der Prü- der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahr-
fungen der Tanks und der Fahrzeuge nach Anlage B zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der
Randnummer 10 282 und 11 282 sowie Anhang B.1a Ab- Fahrzeugführer muß die Fahrwegbestimmung beach-
schnitt 4 und 5, hinsichtlich der Bescheinigungen nach ten. Er muß den Bescheid über die Fahrwegbestimmung
Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 und hinsicht- während der Beförderung mitführen und zuständigen Per-
lich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 sonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
durch Sachverständige oder Dienststellen wahrgenom-
men, die das Bundesministerium der Verteidigung oder (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
das Bundesministerium des Innern bestellt hat. 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in
einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und ent-
laden werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf
§7
dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt
Fahrweg und Verlagerung so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der
(1) Für die Beförderung der in der Anlage 1 aufgeführten Straße,
Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen die Ab- 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-
sätze 2 bis 7. Für Beförderungen entzündbarer flüssiger hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefähr-
Stoffe der Klasse 3 der Anlage A Randnummer 2301 Zif- liche Gut
fern 1 bis 5, die unter die Buchstaben a oder b fallen, sind a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen
die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausge- werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke
nommen bei Beförderungen im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als
1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln –, 200 Kilometer beträgt und der Container auf dem
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder
nach Anhang B.1a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3 dem Schiff befördert werden kann oder
oder Anhang B.1b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3, b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im
die nach einem Berechnungsdruck von mindestens Huckepackverkehr befördert werden kann, die
0,4 Mpa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
dies in der Bescheinigung nach Anhang B.3 oder in dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt
einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden
bestätigt ist, kann.
3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der b) den Vermerk nach Anlage A Randnummer 2007
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Buchstabe d, wenn eine See- oder Luftbeförderung
Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn- vorangeht oder folgt;
Bundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisanschluß-,
3. dafür zu sorgen, daß die Bescheinigung nach Anlage A
Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht
Randnummer 2002 Abs. 9 im Beförderungspapier ent-
möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer
halten oder mit dem Beförderungspapier verbunden
außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und
ist;
Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr
auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung 4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-
ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger rungsbeginn
zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 a) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit nicht der
und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und
auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift
erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförde- erfolgt,
rungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem
Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahn- b) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschrei-
hof oder Binnen- oder Seehafen. tenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen
Textes der gemäß Anlage A Randnummer 2010
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen
oder Anlage B Randnummer 10 602 abgeschlosse-
Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muß der Beförderer
nen Vereinbarungen,
im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes
oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförde- c) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-
rung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVS“. Für Beförderungen im lage A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung mit
Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4,
Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch
d) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-
eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den
lage A Randnummer 2561 Abs. 2,
von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der
Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntrans- e) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach An-
port die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu lage A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2
machen. übergeben werden;
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-
5. die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5,
nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-
einer in § 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer
gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport
Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die
nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-
Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen An-
rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die
gaben in das Beförderungspapier einzutragen, soweit
Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das
die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
Beförderungspapier für den Bahntransport während der
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf 6. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer bei Erteilung des
Verlangen zur Prüfung aushändigen. Beförderungsauftrags die schriftlichen Weisungen
nach Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 2 übergeben
§8 werden.
(weggefallen) (2) Der Verlader
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und
§9 dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer, Be-
Verantwortlichkeiten nennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch-
(1) Der Absender hat stabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um
Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über Beachtung des § 7 hinzuweisen;
deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt
worden sind, den Verlader, der als erster die gefähr- 2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,
lichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
übergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut 3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter
und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer, oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch- rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er
stabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä-
Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die digt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches
Beachtung des § 7 hinzuweisen; Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst
2. dafür zu sorgen, daß, soweit das ADR dies fordert, für übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;
jede Beförderung ein Beförderungspapier mitgegeben gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
wird, das den Vorschriften der Anlage A Randnum- 4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr-
mer 2002 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 und 5 und Abs. 4 lichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder
entspricht und das folgende Einträge enthält: selbst befördern, wenn der Verschluß des Versand-
a) Bezeichnung des gefährlichen Gutes nach Anlage A stücks den Vorschriften der Anlage A Randnum-
Abschnitt 2.B oder 2.C der Klassen 1 bis 6.2, mer 2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 2704 Blatt 4
8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7 Randnum- Nr. 2 Buchstabe b oder Anhang A.5 Randnum-
mer 2704, jeweils Nummer 10, mer 3500 Abs. 1 Satz 1 entspricht;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 3999
5. darf gefährliche Güter zur Beförderung Abs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111,
a) in loser Schüttung nur übergeben, wenn die Beför- 81 111, 81 112 und 91 111, oder
derung nach der Anlage B Randnummer 10 111 b) in Containern nur befördern, wenn die Bedingun-
Abs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111, gen nach der Anlage B Randnummer 10 118,
81 111 und 91 111 oder 11 118, 21 118, 41 118, 42 118, 43 118, 51 118,
52 118, 61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 so-
b) in Containern nur übergeben, wenn die Beförde-
wie nach der Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12
rung nach der Anlage B Randnummer 10 118,
und 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 12,
11 118, 21 118, 41 118, 42 118, 43 118, 51 118,
52 118, 61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 so- eingehalten sind;
wie nach der Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12 3. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Rand-
und 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 12, nummer 10 315 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt
zulässig ist; werden;
6. hat abweichend von Anlage B Randnummer 10 385 4. hat dafür zu sorgen, daß
Abs. 2 und 3 dafür zu sorgen, daß die in Anlage B a) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausge-
Randnummer 10 385 Abs. 1 und 3 Satz 2 beschriebe- nommen die Bescheinigung nach Absatz 2 Buch-
nen schriftlichen Weisungen in den Besitz des Fahr- stabe b, und Randnummer 11 282 in Verbindung
zeugführers gelangen; mit Randnummer 10 282 Abs. 2, 3 und 4 aufge-
7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnum- führten Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen
mer 10 500 Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
Tanks mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen über die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B
werden; Anhang B.1a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,
8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2 b) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe c
Nummer 2.4 Satz 1 einzuweisen; und 21 260 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegen-
stände,
9. darf gefährliche Güter zur Beförderung
c) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die
a) in Tanks, ausgenommen Tankcontainer, nur über- Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
geben, wenn der Tank mit diesen gefährlichen
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-
Gütern nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-
ben werden;
mer 211 171 Satz 1,
5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten nach
b) in Saug-Druck-Tanks nur übergeben, wenn der
Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204,
Saug-Druck-Tank mit diesen gefährlichen Gü-
11 205, 41 204, 42 204, 43 204, 51 204 und 52 204 zu
tern nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-
beachten;
mer 211 171 Satz 1 und Anhang B.1e Randnum-
mer 215 110 6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnum-
mer 11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Rand-
gefüllt werden darf; nummer 10 311 durch einen zur Ablösung des Fahr-
10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchst- zeugführers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen;
zulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige 7. hat dafür zu sorgen, daß
Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach An-
lage B Anhang B.1a Randnummer 211 172 Abs. 1 a) der Fahrzeugführer nach Anlage B Randnum-
dem Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader mer 10 385 Abs. 6 fähig ist, die schriftlichen Wei-
den Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage 1 sungen zu verstehen und richtig anzuwenden,
Nummern 2 und 3 hat der Verlader die Einhaltung des b) der Hinweis nach Anlage B Randnummer 61 500
höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst- Abs. 1 am Fahrzeug angebracht wird;
zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum 8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401
festzustellen; und 52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen einzu-
11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er halten;
eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs- 9. darf
grades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung
je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1a a) Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-
Randnummer 211 172 Abs. 1 feststellt; mer 211 171 Satz 1
12. hat bei innergemeinschaftlichen und grenzüber- b) Saug-Druck-Tanks nur nach Anlage B An-
schreitenden Beförderungen nach dem Befüllen die hang B.1a Randnummer 211 171 Satz 1 und An-
Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B hang B.1e Randnummer 215 110
Anhang B.1a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen. mit gefährlichen Gütern befüllen lassen;
(3) Der Beförderer 10. hat bei wechselweiser Verwendung von Tanks für die
Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-
1. hat dafür zu sorgen, daß das Beförderungspapier den
nahmen nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-
Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7
mer 211 270 zu sorgen;
Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;
11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anla-
2. darf gefährliche Güter
ge B Anhang B.1a Randnummer 211 371, 211 672,
a) in loser Schüttung nur befördern, wenn die Bedin- 211 771 und 211 971 über das Verbot einer ander-
gungen nach der Anlage B Randnummer 10 111 weitigen Verwendung zu sorgen.
4000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
(4) Der Fahrzeugführer mm) für die Klasse 9 nach der Randnummer
1. darf kein Versandstück befördern, dessen Ver- 211 970 und
packung beschädigt, insbesondere undicht ist, so b) die Überwachung beim Parken nach der Anlage B
daß gefährliches Gut austritt oder austreten kann; Randnummer 10 321, 11 321, 21 321, 31 321,
2. muß eine Bescheinigung nach Anlage B Randnum- 41 321, 42 321, 43 321, 51 321, 52 321, 61 321,
mer 10 315 Abs. 1 bis 3, 9 und 10, bei Beförderungen 62 321, 71 321, 81 321 und 91 321 sowie bei
der Klasse 1 auch nach Randnummer 11 315 Abs. 1 innerstaatlichen Beförderungen auch nach An-
und bei Beförderungen der Klasse 7 Blatt 5 bis 13 lage 2 Nr. 2.2
auch nach Randnummer 71 315 Abs. 1 und 3 Satz 3 zu beachten;
besitzen, 5. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325 über die
3. hat Mitnahme von Personen zu beachten;
a) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten 6. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das
Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beför- Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten
derungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über der Anlage B Randnummer 10 353 eingehalten wer-
die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An- den;
hang B.1a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3, 7. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für
b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnum- das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage B
mer 10 240 Abs. 1, Randnummer 10 500, 11 500, 21 500, 31 500,
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,
Randnummer 10 260 und 21 260, 62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 vorgeschriebenen
Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzettel
d) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die und Kennzeichen an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu
Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, sorgen;
während der Beförderung mitzuführen und zustän- 8. (weggefallen)
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-
digen; 9. hat beim Halten oder Parken von Beförderungsein-
heiten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse
4. hat die Vorschriften über gemäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen;
a) die Durchführung der Beförderung nach der An- 10. (weggefallen)
lage B für alle Klassen nach den Randnum-
mern 10 378, 10 431, 211 172 Abs. 3 und 4, 11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach An-
211 173, 211 174 Satz 1 und 2, 211 175 bis lage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichti-
211 179, 212 170, 212 176 und 212 177 und gen oder benachrichtigen zu lassen;
aa) für die Klasse 1 nach den Randnummern 12. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei
11 108, 11 401, 11 402, 11 509 und 11 520, Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand-
nummer 10 385 Abs. 1 Buchstaben b bis e vorge-
bb) für die Klasse 2 nach den Randnummern schriebenen Maßnahmen zu treffen;
211 274 bis 211 278,
13. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader
cc) für die Klasse 3 nach der Randnummer angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder
211 370, die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
dd) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern sungsraum nach Anlage B Anhang B.1a Randnum-
41 401, 41 509 Satz 2 und 3 und 211 473, mer 211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungs-
grad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der
ee) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern Verlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüs-
42 105, 42 378, 211 470, 211 471 und sige Stoffe nicht angeben kann;
211 475,
14. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit
ff) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern der Verschlußeinrichtungen nach Anlage B An-
211 472 und 211 474, hang B.1a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen;
gg) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern 15. hat die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder
211 570 und 211 571, beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu be-
hh) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern achten.
52 401, 52 509 Satz 2 und 3, 211 570, (5) Der Halter
211 572 und 211 573,
1. hat die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeu-
ii) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern ge nach Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe a
61 302, 61 509 Satz 2, 61 515, 211 670 und b zu beachten;
bis 211 672,
2. hat an Fahrzeugen,
jj) für die Klasse 6.2 nach der Randnummer
62 509 Satz 2, a) die nach Anlage B Randnummer 10 282 zugelassen
sind, für die in der Bescheinigung der Zulassung
kk) für die Klasse 7 nach den Randnummern nach Anlage B Anhang B.3 unter Nummer 5 ange-
71 325, 71 507 Satz 1 und 211 770, gebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über
ll) für die Klasse 8 nach den Randnummern Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge nach Anlage B
211 870 und 211 871 und Randnummer 10 220, 10 221 i.V.m. Anlage 2 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4001
mer 2.8, 10 222, 10 240, 10 251 und 10 261, für die 1. die Vorschriften über die Verpackung nach der An-
Klasse 1 nach Randnummer 11 204, 11 210, 11 222 lage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1
und 11 251, für die Klasse 5.1 nach Randnummer und 2, sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1
51 220 und bis 13, jeweils Nr. 2;
b) die nach Anlage B Randnummer 10 282 nicht zulas- 2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach der
sungspflichtig sind, die Vorschriften über Bau und Anlage A
Ausrüstung der Fahrzeuge nach Anlage B Rand- a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3,
nummer 10 222, 10 240, für die Klasse 4.1 nach sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1
Randnummer 41 248, für die Klasse 4.3 nach Rand- bis 13, jeweils Nr. 6,
nummer 43 111 Abs. 1 Satz 2, für die Klasse 5.2
nach Randnummer 52 248, für die Klasse 8 nach b) Randnummer 2007 Buchstabe b, wenn eine See-
Randnummer 81 111 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und 81 112 oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt;
Abs.1 bis 3 3. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach der An-
zu beachten; lage A
3. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage B Randnum- a) Randnummer 2002 Abs. 5 Buchstabe a Satz 3 und
mer 10 500 Abs. 1, 2 und 11, 11 500, 21 500, 31 500, Buchstabe b Satz 3,
41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500, b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,
62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 erforderlichen sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1
Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln bis 13, jeweils Nr. 8,
und Kennzeichen auszurüsten;
c) Randnummer 2007 Buchstabe a, wenn eine See-
4. hat die Vorschriften der Randnummer 21 212 über die oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
Belüftung der Fahrzeuge zu beachten;
d) Randnummer 2201a Abs. 3 Satz 6 und 7, 2301a
5. hat dafür zu sorgen, daß Abs. 7, 2401a Abs. 3, 2471a Abs. 2, 2501a Abs. 2,
a) der Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, 2551a Abs. 2, 2601a Abs. 3, 2801a Abs. 6
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften der und 2901a Abs. 2 und 4 Satz 3, sofern diese Rege-
Anlage B Anhang B.1a jeweils Abschnitt 2, 3 und 6, lungen in Anspruch genommen werden,
b) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüf- zu beachten;
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich- 4. abweichend von der Bestimmung der Verantwortlich-
nungsvorschriften der Anlage B Anhang B.1e, je- keit in der Bemerkung zu Anlage A Randnummer 2555
weils Abschnitt 2, 3 und 6, Abs. 2 darauf zu achten, daß die Bedingungen der
für die in der Bescheinigung der Zulassung nach Anla- Bemerkung in Anlage A Randnummer 2555 Abs. 2 ein-
ge B Anhang B.3 unter Nummer 5 oder Anhang B.1a gehalten sind.
Randnummer 211 154 Satz 2 und 3 angegebenen Stof- (8) Der Empfänger hat
fe entspricht; 1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach
6. hat dafür zu sorgen, daß in den Fällen der Anlage B Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die
Anhang B.1a Randnummer 211 153 eine außerordent- Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver-
liche Prüfung des Tanks durchgeführt wird, wenn die decken;
Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beein- 2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder
trächtigt ist; keine Reste davon enthalten, nach Anlage B Rand-
7. hat dafür zu sorgen, daß nur Tanks verwendet werden, nummer 10 500 Abs. 8 und 13 die Warntafeln und
deren Dicke der Tankwände der Anlage B Anhang B.1a Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken.
Randnummer 211 170 in Verbindung mit Randnum- (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp-
mer 211 127 Abs. 2 bis 4 entspricht; fänger hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahr-
8. hat Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.6 prüfen zu zeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2 Nummer 2.4
lassen. Satz 2, einzuweisen.
(6) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor- (10) Der Eigentümer hat
gen, daß dem Absender 1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen
1. die Angaben nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-
Buchstabe a Satz 1, ausgenommen Namen und An- zeichnungsvorschriften der Anlage B Anhang B.1b,
schrift des Absenders, und jeweils Abschnitt 2, 3 und 6, ausgenommen die An-
2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage A Abschnit- gabe des beförderten Ladegutes gemäß Randnum-
te 2.B und 2.C der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach mer 212 161 und die ungekürzte Benennung des
den Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils Gases gemäß Randnummer 212 261, entspricht;
Nummer 10, 2. in den Fällen der Anlage B Anhang B.1b Randnum-
schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich um mer 212 153 eine außerordentliche Prüfung des Tank-
Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beach- containers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit
tung des § 7 schriftlich hinzuweisen. des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist.
(7) Wer eigenverantwortlich gefährliche Güter zum (11) Der Hersteller darf an serienmäßig oder einzeln her-
Zwecke der Beförderung verpackt oder verpacken läßt gestellten
oder wer eigenverantwortlich Versandstücke oder deren 1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A An-
Kennzeichnung ändert oder ändern läßt, hat hang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder
4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach An- c) für die Klasse 3 nach den Randnummern 211 372,
lage A Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1 oder 212 370 bis 212 373,
3. Gefäßen, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die d) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern 41 105,
Kennzeichnung nach Anlage A Randnummer 2212 41 204 und 212 473,
Abs. 1, 2213 Abs. 2 und 2223 Abs. 1, 3 und 4 e) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern 42 204,
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent- 212 470, 212 471 und 212 475 Abs. 1 und 2 Satz 1
sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun- bis 3,
gen erfüllt sind.
f) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern 43 204,
(12) Der Betroffene hat die im Rahmen 212 472 und 212 474,
1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B Anhang g) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern 51 105,
B.1a Randnummer 211 140 oder Anhang B.1b Rand- 51 204, 212 570 und 212 571,
nummer 212 140 oder einer Bescheinigung der Zulas-
h) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern 52 105,
sung nach Anlage B Anhang B.3 oder
52 204, 52 402, 52 413, 212 570, 212 572 und
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför- 212 573,
derung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
i) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern 61 407,
erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten. 212 670 und 212 671,
(13) Der Befüller j) für die Klasse 6.2 nach der Randnummer 62 105
1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum- und 62 412,
mer 10 500 Abs. 2 und Randnummer 71 500 Abs. 3 k) für die Klasse 7 nach Anlage A Randnummer 2703
vorgeschriebenen Warntafeln anzubringen; Nr. 12, 2704 Blätter 5 bis 13, jeweils Nr. 12, und der
2. hat an Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen die Anlage B Randnummer 212 770,
nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, 21 500, l) für die Klasse 8 nach den Randnummern 81 413
31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, und 212 870,
61 500 Abs. 2, 62 500, 71 500 Abs. 3, 81 500 und
91 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzu- m) für die Klasse 9 nach den Randnummern 91 105,
bringen; 91 407 und 212 970;
3. hat an Tankcontainern 2. das Beladen nach der Anlage B Randnummer 10 400
Absatz 2;
a) das beförderte Ladegut gemäß Anlage B An-
hang B.1b Randnummer 212 161, 3. das Zusammenladen nach der Anlage B Randnum-
mer 10 403 bis 10 405, 11 403 und 11 405, 21 403,
b) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An-
31 403, 41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403,
lage B Anhang B.1b Randnummer 212 261
61 403, 62 403, 81 403 und 91 403 sowie für die Klas-
anzugeben; se 7 nach Anlage A Randnummer 2703 Nr. 7 und 2704
4. darf Tankcontainer nur nach Anlage B Anhang B.1b Blatt 5 bis 13, jeweils Nr. 7;
Randnummer 212 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern 4. die Handhabung nach der Anlage B Randnum-
befüllen, sofern die in der Bescheinigung nach An- mer 10 414, 21 414, 41 414, 43 414, 51 414, 52 414,
lage B Anhang B.1b Randnummer 212 154 Satz 2 62 414 und 91 414 sowie für die Klasse 7 nach Anla-
angegebene Prüffrist nach Anlage B Anhang B.1b ge A Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 5 bis 13,
Randnummer 212 151 Satz 5 und 212 152 Satz 1 nicht jeweils Nr. 12,
abgelaufen ist;
zu beachten.
5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül-
lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung (15) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben die
je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1b Vorschriften über
I. Teil Randnummer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils 1. das Entladen und das Reinigen nach der Anlage B
Abschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten; Randnummer 10 415, 10 417 und 10 419, für die Klas-
6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage B An- se 1 nach Randnummer 11 407, für die Klasse 3 nach
hang B.1b Randnummer 212 174 Satz 3 die Dichtheit Randnummer 31 415, für die Klasse 4.2 nach Rand-
der Verschlußeinrichtungen zu prüfen; nummer 212 475 Absatz 2, für die Klasse 6.1 nach den
Randnummern 61 407 und 61 415, für die Klasse 6.2
7. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit-
nach Randnummer 62 415, für die Klasse 8 nach
einander reagieren können, in nebeneinanderliegen-
Randnummer 81 415, für die Klasse 9 nach den Rand-
den Tankabteilen nach Anlage B Anhang B.1b Rand-
nummern 91 407 und 91 415, sowie für die Klasse 7
nummer 212 178 befüllen.
nach der Anlage A Randnummer 3712;
(14) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben die Vor-
2. das Entladen nach Anlage B Randnummer 10 400 Ab-
schriften über
satz 3
1. das Beladen und das Reinigen nach der Anlage B
zu beachten.
für alle Klassen nach den Randnummern 10 204
Abs. 3, 10 413, 10 417, 10 419, 212 171 bis 212 173 (16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer
und 212 175, und Empfänger haben
a) für die Klasse 1 nach den Randnummern 11 407 1. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 416
und 11 413, über das Rauchverbot;
b) für die Klasse 2 nach den Randnummern 212 270, 2. die Vorschriften über das Verbot von Feuer und offe-
212 274, 212 275, 212 277 und 212 278, nem Licht nach Anlage B Randnummer 11 354 und bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4003
innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 c) Nr. 4 Buchstabe a, c, d oder e nicht dafür sorgt,
Nummer 2.3 daß die Ausnahmezulassung, die Kopien oder
zu beachten. Informationen rechtzeitig übergeben werden, oder
(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in d) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei-
einen Container lädt oder laden läßt, hat am Container die sungen übergeben werden,
nach Anlage B 6. entgegen § 9 Abs. 2
1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warn- a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
tafeln; vollständig gibt,
2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1, b) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
11 500 Abs. 5, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 61 500 c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt
Abs. 2, 71 500 Abs. 2, 81 500 und 91 500 Abs. 2 vorge- ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte
schriebenen Gefahrzettel leere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels
anzubringen. übergibt,
(18) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über-
die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 410 über gibt oder befördert,
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futter- e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser
mitteln zu beachten. Schüttung oder in Containern übergibt,
(19) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei-
Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst be- sungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelan-
fördert, hat gen,
1. die Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver- g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit
packungen nach Anlage A Randnummern 2422 Abs. 2 Gefahrzetteln versehen werden,
und 3, 2622 Abs. 1 und 2921 Abs. 1,
h) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-
2. die Vorschriften über die Aufschriften und Gefahrzettel weist,
nach Anlage A Randnummer 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2,
i) Nr. 9 gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks
2322 Abs. 2, 2422 Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2,
übergibt,
2522 Abs. 2, 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2,
2822 Abs. 2 und 2921 Abs. 3 j) Nr. 10 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht oder die Einhaltung des Fül-
zu beachten;
lungsgrades oder der Masse nicht feststellt,
3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage A jeweils
k) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird,
Satz 1 der Bemerkung zu Randnummer 2201 Ziffer 8
oder
Bemerkung 2, 2301 Ziffer 71, 2401 Ziffer 51, 2501 Zif-
fer 41, 2601 Ziffer 91, 2801 Ziffer 91 und 2901 Ziffer 71 l) Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft,
zu ergreifen. 7. entgegen § 9 Abs. 3
§ 10 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Beförderungs-
Ordnungswidrigkeiten papier den Vermerk enthält,
b) Nr. 2 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Containern befördert,
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß geschulte Fahrzeug-
führer eingesetzt werden,
1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne
Fahrwegbestimmung befördert, d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach
Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 nicht dafür sorgt, daß der
– ausgenommen die Erklärung nach Anlage A
Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder ent-
Randnummer 2002 Abs. 9 und das Container-
gegen § 7 Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die
Packzertifikat nach Randnummer 2008 – oder
Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder
Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum-
das Beförderungspapier für den Bahntransport dem
mer 11 282, die Bescheinigung nach Anlage B
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben
Randnummer 211 154 Satz 2 und 3, die Aus-
wird,
rüstungsgegenstände nach Anlage B Randnum-
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung mer 21 260 oder die Ausnahmezulassung nach § 5
nicht beachtet, dem Fahrzeugführer rechtzeitig übergeben wer-
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 den Bescheid über die den,
Fahrwegbestimmung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 e) Nr. 5 eine Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht
die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung beachtet,
oder das Beförderungspapier für den Bahntransport f) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifah-
nicht mitführt oder nicht aushändigt, rer begleiten läßt,
5. entgegen § 9 Abs. 1 g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß der Fahrzeugführer
a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht fähig ist, die Weisungen zu verstehen und anzu-
vollständig gibt, wenden, und daß der Hinweis am Fahrzeug ange-
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß ein dort genanntes bracht wird,
Beförderungspapier mitgegeben wird, h) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,
4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
i) Nr. 9 Tanks mit gefährlichen Gütern befüllen läßt vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder gibt,
j) Nr. 10 oder 11 für die dort genannten Maßnahmen 11. entgegen § 9 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder Nr. 3
oder für die Einhaltung der dort genannten Vor- Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die Ver-
schriften nicht sorgt, packung, das Zusammenpacken oder die Kennzeich-
nung nicht beachtet,
8. entgegen § 9 Abs. 4
12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
nicht entfernt und nicht verdeckt,
b) Nr. 2 eine Bescheinigung nicht besitzt, 13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Beifah-
c) Nr. 3 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum- rer nicht einweist,
mer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a – ausgenommen 14. entgegen § 9 Abs. 10
die Erklärung nach Anlage A Randnummer 2002
Abs. 9 und das Container-Packzertifikat nach a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den
Randnummer 2008 – oder Abs. 2, die Bescheini- Vorschriften entspricht oder
gung nach Anlage B Randnummer 211 154 Satz 2 b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
und 3, ein Feuerlöschgerät nach Anlage B Rand- führen läßt,
nummer 10 240 Abs. 1, einen Ausrüstungsgegen- 15. entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 1 oder 2 die Kennzeichnung
stand nach Anlage B Randnummer 10 260 Buch- anbringt,
stabe a oder b, 21 260 oder die Ausnahmezu-
lassung nicht mitführt oder nicht aushändigt, 16. entgegen § 9 Abs. 12 eine vollziehbare Auflage nicht
beachtet,
d) Nr. 4 eine Vorschrift über die Durchführung der
Beförderung oder die Überwachung beim Parken 17. entgegen § 9 Abs. 13
nicht beachtet, a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,
e) Nr. 6 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,
das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs- c) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
geräten sorgt, ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
f) Nr. 7 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen, macht,
Verdecken oder Entfernen sorgt, d) Nr. 4 oder Nr. 7 einen Tankcontainer befüllt,
g) (weggefallen) e) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
h) Nr. 9 die Feststellbremse nicht anzieht, höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
sungsraum nicht einhält oder
i) (weggefallen)
f) Nr. 6 die Dichtheit nicht prüft,
j) Nr. 11 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigt oder benachrichtigen läßt, 18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1, 3 oder 4 eine Vorschrift
über das Beladen, Reinigen, Zusammenladen oder
k) Nr. 12 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, über die Handhabung nicht beachtet,
l) Nr. 13 einen dort genannten Füllungsgrad oder die 19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 eine Vorschrift über das
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas- Entladen oder das Reinigen nicht beachtet,
sungsraum nicht einhält,
20. entgegen § 9 Abs. 16
m) Nr. 14 die Dichtheit nicht prüft oder a) Nr. 1 eine Vorschrift über das Rauchverbot nicht
n) Nr. 15 die Anlage 3 nicht beachtet, beachtet oder
9. entgegen § 9 Abs. 5 b) Nr. 2 eine Vorschrift über das Verbot von Feuer
oder offenem Licht nicht beachtet,
a) Nr. 1 eine Vorschrift über die Ausrüstung nicht
beachtet, 21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Warntafel oder einen
Gefahrzettel nicht anbringt,
b) Nr. 2 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der
Fahrzeuge nicht beachtet, 22. entgegen § 9 Abs. 18 eine Vorschrift über Vorsichts-
maßnahmen nicht beachtet oder
c) Nr. 3 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-
zeichnungsnummern, Gefahrzetteln oder Kennzei- 23. entgegen § 9 Abs. 19 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über
chen ausrüstet, die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die
Aufschriften und Gefahrzettel nicht beachtet.
d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschrif-
ten entspricht, § 11
e) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß eine außerordentliche (weggefallen)
Prüfung des Tanks durchgeführt wird oder
f) Nr. 8 ein Feuerlöschgerät nicht oder nicht recht- § 12
zeitig prüfen läßt, (weggefallen)
10. entgegen § 9 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß dem
Absender die Angaben oder die Vermerke mitgeteilt § 13
werden oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4005
Anlage 1
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpack-
mitteln – IBC –) befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse –
des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 Ziffer 1
bis 12 jeweils in geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert,
so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1000 kg (Nettoexplosiv-
stoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
1 1 Gegenstände der UN-Nummern: 0029, 0073, 0461
Rn. 2101
2 Stoffe der UN-Nummern: 0160, 0474
3 Gegenstände der UN-Nummern: 0271, 0279, 0280, 0326, 0462
4 Stoffe der UN-Nummern: 0004, 0027, 0072, 0076, 0078, 0079, 0081*), 0118,
0147, 0150, 0151, 0153, 0154, 0155, 0207, 0208, 0213, 0214, 0215, 0216, 0217,
0218, 0219, 0226, 0282, 0385, 0386, 0387, 0388, 0389, 0392, 0394, 0401, 0411,
0475, 0483, 0484
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%
5 Gegenstände der UN-Nummern: 0034, 0038, 0042, 0043, 0048, 0056, 0060,
0137, 0168, 0221, 0284, 0286, 0290, 0374, 0408, 0442, 0451, 0457, 0463
0059, 0099, 0124, 0288
6 Gegenstände der UN-Nummern: 0006, 0181, 0329, 0464
7 Gegenstände der UN-Nummern: 0005, 0033, 0037, 0136, 0167, 0180, 0292,
0296, 0330, 0369, 0465
8 Stoffe der UN-Nummer: 0476
9 Gegenstände der UN-Nummern: 0049, 0192, 0196, 0333
10 Gegenstände der UN-Nummern: 0397, 0399, 0449
11 Stoffe der UN-Nummer: 0357
12 Gegenstände der UN-Nummer: 0354
6.1 25a) Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der
Rn. 2601 UN-Nummern 2810 und 2811
4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
2. § 7 gilt für folgende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2 2F 1011 Butan
Rn. 2201
1012 Butene, Gemisch oder But-1-en oder trans-But-2-en oder cis-But-2-en
1027 Cyclopropan
1055 Isobuten
1077 Propen
1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch A, A01, A02,
A0, A1, B1, B2, B und C)
1969 Isobutan
1978 Propan
2035 1,1,1-Trifluorethan (Gas als Kältemittel R143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965
auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluß haben.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe der Klasse 2, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen
mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis
höchstens 1000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965 in fest-
verbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks – im nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende
Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und
211 125 in Verbindung mit Randnummer 211 220 entspricht, oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 2.7 und Anhang B.1a I. Teil Ab-
schnitt 8 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppel-
buchstaben aa oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder
§ 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen
der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der
Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Rand-
nummer 10 282 und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 154 ist vom
Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4007
2.2 Für die in Tabelle 2.2 genannten weiteren Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.2
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2 1F 1962 Ethylen, verdichtet
Rn. 2201
1TOC 1045 Fluor, verdichtet
2F 1010 Buta-1,2-dien, stabilisiert oder Buta-1,3-dien, stabilisiert oder Gemische
von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen, stabilisiert
1030 1,1-Difluorethan (Gas als Kältemittel R152a)
1032 Dimethylamin, wasserfrei
1033 Dimethylether
1035 Ethan
1036 Ethylamin
1037 Ethylchlorid
1041 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 9 %, aber höchstens
87% Ethylenoxid
1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert
1061 Methylamin, wasserfrei
1063 Methylchlorid (Gas als Kältemittel R40)
1083 Trimethylamin, wasserfrei
1085 Vinylbromid, stabilisiert
1086 Vinylchlorid, stabilisiert
1087 Vinylmethylether, stabilisiert
1860 Vinylfluorid, stabilisiert
1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch
1959 1,1-Difluorethylen (Gas als Kältemittel R1132a)
2517 1-Chlor-1,1-difluorethan (Gas als Kältemittel R142b)
2T 1062 Methylbromid
1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch
1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch
2TF 1040 Ethylenoxid oder Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck
von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1053 Schwefelwasserstoff
1064 Methylmercaptan
1082 Chlortrifluorethylen, stabilisiert (Trifluorchlorethylen, stabilisiert)
3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87% Ethylenoxid
3160 Verflüssigtes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g. (Gemisch von Methylbromid
und Ethylenbromid)
4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2 2TC 1005 Ammoniak, wasserfrei
Rn. 2201
1017 Chlor
1048 Bromwasserstoff, wasserfrei
1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei
1076 Phosgen
1079 Schwefeldioxid
1741 Bortrichlorid
2TOC 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid)
3F 1038 Ethylen, tiefgekühlt, flüssig
1961 Ethan, tiefgekühlt, flüssig
1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig
1972 Methan, tiefgekühlt, flüssig oder Erdgas, tiefgekühlt, flüssig mit hohem
Methangehalt
3138 Ethylen, Acetylen und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, flüssig, mit
mindestens 71,5% Ethylen, höchstens 22,5% Acetylen und höchstens
6% Propylen
3312 Gas, tiefgekühlt, flüssig, entzündbar, n.a.g. (Gemische von Ethan und
Methan, auch mit Zusatz von Propan und Butan, tiefgekühlt, flüssig)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 3F UN-Nummern 1038, 1961,
1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe der Klasse 2 – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten
verflüssigten Gase der Ziffer 3F UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschrie-
benen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von minde-
stens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4009
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 gilt § 7 ab jeweils 1000 kg
Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern mit einem
Einzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
3 11a) 1093 Acrylnitril, stabilisiert
Rn. 2301 3079 Methacrylnitril, stabilisiert
12 1921 Propylenimin, stabilisiert
16a) 1099 Allylbromid
1100 Allylchlorid
18a) 1131 Kohlenstoffdisulfid
(Schwefelkohlenstoff)
4.2 31a) Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle
Rn. 2431
32a) Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen
33a) 3203 Pyrophore metallorganische Verbindungen n.a.g.
4.3 3a) Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen
Rn. 2471
5.1 1a) 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert
Rn. 2501
2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert (mit mehr als 60%
Wasserstoffperoxid)
2a) 1510 Tetranitromethan
3a) 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höch-
stens 72 Masse-% Säure
5 1745 Brompentafluorid
1746 Bromtrifluorid
6.1 2 1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure),
Rn. 2601 mit höchstens 20% Cyanwasserstoff
3 1259 Nickeltetracarbonyl
1994 Eisenpentacarbonyl
4 1185 Ethylenimin, stabilisiert
4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
6.1 7a) 2. 2382 Dimethylhydrazin, symmetrisch
Rn. 2601
2334 Allylamin
8a) 2. 1092 Acrolein, stabilisiert
1098 Allylalkohol
2606 Methylorthosilicat
10a) 1182 Ethylchlorformiat
1238 Methylchlorformiat
12a) 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert
16 a) 1135 Ethylenchlorhydrin
2558 Epibromhydrin
17a) 1580 Chlorpikrin
1670 Perchlormethylmercaptan
1672 Phenylcarbylaminchlorid
1694 Brombenzylcyanid
20a) 2337 Phenylmercaptan (Thiophenol)
25a) 2810, 2811 Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane
27a) 1595 Dimethylsulfat
28a) 1722 Allylchlorformiat
31a) 1649 Antiklopfmischung für Motorkraftstoff
41a) 1935 Cyanide, Lösung, n.a.g.
51a) 1553 Arsensäure, flüssig
1560 Arsentrichlorid
1556 Arsenverbindung, flüssig, n.a.g.
71a) 3018 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig
72a) 3017 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4011
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
8 1a) 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert
Rn. 2801
6 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei
1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85% Fluorwasserstoff
7a) 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60%, aber höchstens 85% Fluor-
wasserstoff
8a) 1777 Fluorsulfonsäure
14 1744 Brom oder
1744 Brom, Lösung
32a) 2699 Trifluoressigsäure
64a) 1739 Benzylchlorformiat
4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Anlage 2
Abweichungen
von den Anlagen A und B des ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Anlage A:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnummer 2002 Abs. 1 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)
I bzw. IV oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)
I und II bzw. IV und V oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)
I, II und III
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Randnummer 2601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-
nummern 2810 und 2811 zählen auch:
I) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
II) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
III) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
IV) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
V) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
1.3 Regelung zu Randnummer 2009 für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind:
a) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnetto-
explosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand
mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F,
Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils
Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2
nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 und 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4013
nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht
übersteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011 dürfen nicht überschritten werden.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten.
Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,
sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung ver-
sehen sein.
b) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-
lichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige
Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b
findet keine Anwendung, wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefähr-
lichen Gütern um Güter der Klasse 7, Blatt 5 bis 13 handelt.
c) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnetto-
explosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand
mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F,
Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils
Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2
nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten.
Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,
sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung ver-
sehen sein.
cc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.
2. Für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden
Vorschriften und Abweichungen von den Vorschriften der Anlage B:
2.1 Besondere Schulung der Fahrzeugführer
(zu Randnummer 10 315 Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen)
ADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
gelten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre – gerechnet
ab dem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung – verwendet werden. Einschränkungen für inner-
staatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos.
Die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995
(BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an
der Schulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter:
a) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung
als Bescheinigung nach ADR-Randnummer 10 315 Abs. 5. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember
1996 ausgestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muß bei Beförderungen der bis dahin
nicht bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen
verbundenen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom
Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1
gelten für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach ADR-Randnummer 10 315 Abs. 5 und 6, sofern die bis zum
31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;
b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Bescheini-
gung nach ADR-Randnummer 10 315 Abs. 6.
2.2 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Randnummer 10 321)
Abweichend von Randnummer 10 321 gilt, daß Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und ihre in den entsprechenden
Randnummern des II. Teils angegebenen Mengen zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem
Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn
solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicher-
heitsmaßnahmen auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Absätze i oder ii
entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder
eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwäch-
ter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muß in der Lage sein, die nach
Randnummer 10 507 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze
nach Absatz i dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die
Parkplätze nach Absatz ii dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i nicht vorhanden sind.
i) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
ii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen
und Wohngebieten.
2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden
Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in die Hand-
habung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für
geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
2.5 Regelung zu Randnummer 10 603
a) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnetto-
explosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand
mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F,
Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils
Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2
nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht
genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht über-
steigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011 dürfen nicht überschritten werden.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten.
Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,
sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung ver-
sehen sein.
b) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-
lichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige
Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b
findet keine Anwendung, wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefähr-
lichen Gütern um Güter der Klasse 7, Blatt 5 bis 13 handelt.
c) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnetto-
explosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand
mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F,
Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils
Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2
nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten.
Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,
sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung ver-
sehen sein.
cc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.
2.6 Feuerlöschgeräte
(zu Randnummer 10 240)
Feuerlöschgeräte im Sinne der Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 3 Satz 2 sind ab dem Herstellungsdatum und
danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von
längstens einem Jahr zu prüfen. Auf dem Feuerlöschgerät ist der Name des Sachkundigen und das Datum der
nächsten Prüfung anzugeben.
2.7 Regelung zu den Randnummern 211 184, 211 185 und 211 186
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fas-
sung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
2.8 Dauerbremsanlage
(zu Randnummer 10 221)
Randnummer 10 221 gilt in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße für die
bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommenen Fahrzeuge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4015
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Anlage B
Randnummer 10 500 bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin:
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlußstelle Schulzendorfer Straße und Anschlußstelle Holzhauser Straße von
6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlußstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlußstelle Hamburg-Waltershof (Elb-
tunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlußstelle Leer-West und Anschlußstelle Jemgum (Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen den Anschlußstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen;
a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über
den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Siebente Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
(SeeRVsÄndV7)*)
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 jeweilige Lage im Schiff und, soweit die Güter in
Nr. 2, 3, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 9c sowie ortsbeweglichen Tanks oder Containern ent-
des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der halten sind, die Kodierung dieser Behälter,“.
Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 c) Am Ende von Buchstabe h werden der Punkt durch
(BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i an-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I gefügt:
S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I „i) Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmit-
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober glieder.“
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des 3. Anhang 3 (zu Nummer 6.2) wird in der Fassung des
Artikels 2 Nr. 13 im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Anhangs 1 zu dieser Verordnung neu gefaßt.
sterium der Finanzen:
Artikel 2
Artikel 1 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver- der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394)
ordnung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1761), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt: aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„2. „gefährliche Güter“: Güter, die unter die jeweilige „1. in den Küstengewässern einen Sport-
Begriffsbestimmung der Klassen 1 bis 9 des küstenschifferschein,
IMDG-Code einschließlich der im Code für die
2. in den küstennahen Seegewässern einen
sichere Beförderung von bestrahlten Kernbrenn-
Sportseeschifferschein und“.
stoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen
in Transportbehältern mit Seeschiffen (INF-Code) bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
genannten radioaktiven Stoffe fallen sowie flüssige b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Chemikalien und verflüssigte Gase, die im Teil B
und C des Kapitels VII der Anlage zum Interna- aa) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:
tionalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz „Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung
des menschlichen Lebens auf See in der Fassung sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 See-
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 meilen Abstand von der Basislinie.“
(BGBl. 1998 II S. 2579) aufgeführt sind (IBC- und bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt
IGC-Code), ausgenommen Bunker sowie Vorräte geändert:
und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der
Schiffe bestimmt sind;“. Das Wort „Küstengewässer“ wird durch das
Wort „Küstennahe Seegewässer“ ersetzt.
2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Erwerb“
„a) Name und Unterscheidungssignal des Schiffes die Wörter „des Sportküstenschifferscheins,“ ein-
sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,“. gefügt und die Wörter „Sportseeschifferscheine und
b) Buchstabe g wird wie folgt gefaßt: Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der
Anlagen 1 und 2“ durch die Wörter „Sportküsten-
„g) genauer technischer Name der gefährlichen oder schifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sport-
umweltschädlichen Güter, entsprechende Num- hochseeschifferscheine nach den Mustern der An-
mer der Vereinten Nationen (UN-Nummer), lagen 1, 1a und 2“ ersetzt.
soweit vorhanden, Gefahrenklassen gemäß
dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code 3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach
dem INF-Code, Mengen dieser Güter und „Darüber hinaus ist die Zentrale Verwaltungsstelle für
die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des
*) Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/55/EG Sportküstenschifferscheins zuständig, die sich bei
des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung
über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft
anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschäd- sowie Erteilung des Scheins der Prüfungsausschüsse
liche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 215 S. 65). nach § 4a bedient.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4017
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ 3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung
die Wörter „zum Erwerb des Sportsee- oder seine Befähigung zum Führen von Yachten in
Sporthochseeschifferscheins“ eingefügt. Küstengewässern nachgewiesen hat.
(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sport-
5. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt: seeschifferschein für Yachten mit Antriebsma-
schine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel
„§ 4a nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er
Prüfungsausschüsse und Abnahme 1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See
der Prüfung zum Sportküstenschifferschein nach § 1 der Sportbootführerscheinverord-
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnah- nung-See ist,
me sowie für die Erteilung des Sportküstenschiffer- 2. a) im Besitz des Sportküstenschifferscheins
scheins werden von den beauftragten Verbänden ist und zusätzlich nachweist, daß er nach
Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Lei- dem Erwerb des Sportküstenschiffer-
ter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungs- scheins mindestens 700 Seemeilen auf
ausschusses vom Bundesministerium für Verkehr, Yachten im Seebereich zurückgelegt hat,
Bau- und Wohnungswesen bestellt wird.
b) im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999
(2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird vom Deutschen Segler-Verband e.V. aus-
von einer Prüfungskommission abgenommen, die gestellten BR-Scheins ist und zusätzlich
vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. nachweist, daß er nach dem Erwerb des
Die Prüfungskommission besteht BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf
1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzen- Yachten im Seebereich zurückgelegt hat,
den und mindestens zwei weiteren Prüfern, oder
2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden c) nachweist, daß er nach Erwerb des Sport-
und mindestens einem weiteren Prüfer. bootführerscheins-See mindestens 1000
Seemeilen auf Yachten im Seebereich, da-
(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf von mindestens 500 Seemeilen vor der
Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß theoretischen Prüfung als Wachführer oder
bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder dessen Vertreter auf Yachten, zurückgelegt
Sporthochseeschifferscheins sein.“ hat, und
3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: seine Befähigung zum Führen einer Yacht in
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt: küstennahen Seegewässern nachgewiesen
hat.“
„Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb
des Sportküstenschifferscheins sind an die Prü- 8. § 7 wird wie folgt geändert:
fungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf
Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale „Prüfungsanforderungen
Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müs- zum Erwerb des Sportküsten-,
sen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:“. Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bean- b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
tragung des“ die Wörter „Sportküsten- oder“ ein- „(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-
gefügt. schifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden
7. § 6 wird wie folgt geändert: schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 2. die erforderlichen navigatorischen und see-
„Voraussetzungen männisch-technischen Kenntnisse zur siche-
zum Erwerb des Sportküsten-, ren Führung einer Yacht in den Küstengewäs-
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“. sern
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt: hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.“
„(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sport- c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
küstenschifferschein für Yachten mit Antriebs- sätze 2 bis 4.
maschine oder mit Antriebsmaschine und unter d) Im neuen Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „in den
Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten, Küstengewässern“ durch die Wörter „in küsten-
wenn er nahen Seegewässern“ ersetzt.
1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
nach § 1 der Sportbootführerscheinverord-
„(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durch-
nung-See ist, führung der Prüfung zum Erwerb des Sport-
2. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb küsten-, des Sportsee- und des Sporthochsee-
des Sportbootführerscheins-See mindestens schifferscheins werden in Durchführungsricht-
300 Seemeilen auf Yachten im Küstenbereich linien für den Sportküstenschifferschein und den
zurückgelegt hat, und Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.“
4018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
9. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „der Rücknahme
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: eines“ das Wort „Sportküstenschifferscheins,“
eingefügt.
„Durchführung der Prüfungen
zum Erwerb des Sportküsten-,
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“. 13. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum a) In den Nummern 1 und 6 wird der Klammeraus-
Erwerb“ die Wörter „des Sportküstenschiffer- druck „(SSS/SHS)“ durch den Klammerausdruck
scheins,“ eingefügt. „(SKS/SSS/SHS)“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zum Er- b) Folgende neue Nummer 2a wird eingefügt:
werb“ die Wörter „des Sportküsten-,“ eingefügt und „2a. für die Abnahme der theoretischen
die Wörter „Durchführungsrichtlinien (Sportsee-/ Prüfung (SKS) 75 DM,“.
Sporthochseeschifferschein)“ durch die Wörter
„Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4“ ersetzt. c) Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt:
„3a. für die Abnahme oder Wieder-
10. § 12 wird wie folgt geändert: holung der praktischen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ist ein Sportsee- Prüfung (SKS) 75 DM,“.
schifferschein“ durch die Wörter „Ist ein Sport- d) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt:
küstenschifferschein, Sportseeschifferschein“ er-
setzt. „8. für die Ausstellung des Sport-
küstenschifferscheins 50 DM,“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt: e) Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die
Nummern 9 bis 15.
„(4) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober
1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausge- f) Folgende neue Nummer 16 wird eingefügt:
stellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom „16. für die Ausstellung eines Sport-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- küstenschifferscheins nach
nungswesen anerkannten Befähigungsnachwei- § 12 Abs. 4 50 DM,“.
ses oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale
g) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden die
Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit
neuen Nummern 17 bis 20 und wie folgt geändert:
dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen Sport-
küstenschifferschein ausstellen, sofern die in den In Nummer 17 werden nach den Wörtern „für die
Durchführungsrichtlinien für den Sportküsten- Rücknahme oder den Entzug“ die Wörter „eines
schifferschein hierfür festgelegten Voraussetzun- Sportküstenschifferscheins,“ eingefügt.
gen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den
Anforderungen an den Sportküstenschifferschein 14. Nach Anlage 1 (zu § 2 Satz 1) wird eine neue An-
sicherstellen.“ lage 1a (zu § 2 Satz 1) in der Fassung des Anhangs 2
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- zu dieser Verordnung eingefügt.
sätze 5 und 6.
11. § 13 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Neufassung
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „so ist der Anlaufbedingungsverordnung
gleichzeitig“ die Wörter „ein Sportküsten- und der Sportseeschifferscheinverordnung
schifferschein,“ eingefügt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Über die nungswesen kann den Wortlaut der Anlaufbedingungs-
Wiederaushändigung“ die Wörter „des Sport- verordnung und der Sportseeschifferscheinverordnung in
küstenschifferscheins,“ eingefügt. der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ein Sportsee-
schifferschein“ durch die Wörter „Ein Sportküsten-
schifferschein, Sportseeschifferschein“ ersetzt.
Artikel 4
12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „der Rücknahme Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
eines vorhandenen“ das Wort „Sportküsten- 1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und 6 bis 9 tritt
schifferscheins,“ eingefügt. am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4019
Anhang 1
Anhang 3
(zu Nummer 6.2)
Prüfliste für Schiffe
A. Angaben zum Schiff
Schiffsname: Eigentümer: Baujahr:
__________________________ ___________________________________ _______________
Flagge: BRZ:
__________________________ ___________________________________ _______________
Heimathafen: Länge:
__________________________ ___________________________________
Unterscheidungssignal IMO-Kennummer
(Rufzeichen): gegebenenfalls):
__________________________ ___________________________________
Klassifikationsgesellschaft: Seegebiete, die das Schiff laut
Zeugnis befahren darf:
__________________________ ___________________________________
Klassenzeichen: Schiff: Maschinenanlage:
__________________________ ___________________________________ _________________________
Antriebsanlage: Leistung:
__________________________ ___________________________________ _________________________
Schiffsmakler:
__________________________________________________
Tiefgang: vorn: Mitte: achtern:
_______________ _______________ _______________ _______________
Volumen/Masse der gefährlichen oder umweltschädlichen Ladung:
__________________________________________________
B. Sicherheitseinrichtungen
Uneingeschränkt
betriebsbereit
Ja Nein Mängel
1. Bau und technische Ausrüstung
Haupt- und Hilfsmaschinen � � ______________________
Hauptruderanlage � � ______________________
Hilfsruderanlage � � ______________________
Ankergeschirr � � ______________________
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung � � ______________________
Inertgas-System (gegebenenfalls) � � ______________________
2. Nautische Ausrüstung
Verfügbare Manövrierdaten � � ______________________
Erste Radaranlage � � ______________________
Zweite Radaranlage � � ______________________
Kreiselkompaßanlage � � ______________________
Magnet-Regelkompaß � � ______________________
Peilfunkgerät � � ______________________
Echolot � � ______________________
Andere elektronische Hilfsmittel � � ______________________
zur Standortbestimmung
4020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Uneingeschränkt
betriebsbereit
Ja Nein Mängel
Fahrtmeßanlage (log) � � ______________________
– Fahrt durch das Wasser � � ______________________
– Fahrt über Grund � � ______________________
3. Funkausrüstung
Telegrafiefunkausrüstung � � ______________________
Sprechfunkausrüstung � � ______________________
GMDSS-Funkausrüstung � � ______________________
Funkausrüstung für Überlebensfahrzeuge � � ______________________
C. Dokumente
Gültige Zeugnisse/Dokumente an Bord
Ja Nein Bemerkungen
Internationaler Schiffs-Meßbrief (1969) � � ______________________
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe � � ______________________
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe � � ______________________
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe � � ______________________
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe � � ______________________
Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe � � ______________________
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe*) � � ______________________
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe*) � � ______________________
Ausnahmezeugnis (SOLAS) � � ______________________
Internationales Freibordzeugnis � � ______________________
Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis � � ______________________
Klassenzeugnis � � ______________________
Nachweis der Versicherung oder einer anderen finanziellen � � ______________________
Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung bei Ölverschmutzungs-
schäden
Bescheinigung über die Erfüllung besonderer Vorschriften � � ______________________
für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (SOLAS)
Ausgefülltes Öl-/Ladungstagebuch � � ______________________
(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung � � ______________________
gefährlicher Chemikalien als Massengut
(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung � � ______________________
verflüssigter Gase als Massengut
(Internationales) Zeugnis über die Verhütung � � ______________________
der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)
Internationales Zeugnis über die Verhütung � � ______________________
der Verschmutzung bei der Beförderung
schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut (NLS-Zeugnis)
Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge � � ______________________
Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen � � ______________________
Stauungsplan für gefährliche Güter � � ______________________
Angaben zur Stabilität � � ______________________
Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb � � ______________________
erforderliche Mindestbesatzung
Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften � � ______________________
(ISM-Code)
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen � � ______________________
(ISM-Code)
*) Diese Dokumente sind nur bei Schiffen erforderlich, die vor dem 1. Februar 1995 gebaut wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4021
D. Offiziere und Mannschaften an Bord
Befähigungszeugnis ausgestellt GMDSS*)
(genaue Bezeich- von in
nung und Nummer) (Behörde) (Ort/Land)
Ja Nein
Kapitän � � _________________ _________________ ________________ �
Erster Offizier � � _________________ _________________ ________________ �
Zweiter Offizier � � _________________ _________________ ________________ �
Dritter Offizier � � _________________ _________________ ________________ �
Leitender Ingenieur � � _________________ _________________ ________________ �
Erster Ingenieur � � _________________ _________________ ________________ �
Zweiter Ingenieur � � _________________ _________________ ________________ �
Dritter Ingenieur � � _________________ _________________ ________________ �
Funker � � _________________ _________________ ________________ �
Gesamtzahl der
Mannschaften: davon Decksdienst: Maschinendienst:
_________________ _________________
Überseelotse an Bord � �
__________________________________________ _____________________________________________________
Datum Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist,
seines Stellvertreters
*) Angaben, ob der Betreffende Inhaber eines allgemeinen GMDSS-Betriebszeugnisses ist.
4022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998
Anhang 2
Anlage 1a
(zu § 2 Satz 1)
Rückseite Vorderseite
Befähigung: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber dieses Zertifikats ist befähigt zum Führen von
Yachten mit Antriebsmaschine*)/unter Segel*) auf den Küsten-
gewässern aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der
Basislinie.
SPORTKÜSTEN-
SCHIFFERSCHEIN
Innenseiten
Herrn
Frau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Vor- und Zuname)
Lichtbild des Inhabers
geboren am –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– (35 � 45 mm)
geboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Anschrift –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
wird hiermit im Auftrag des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen die Befähigung zum
Führen von
Stempel
Yachten
mit Antriebsmaschine*)/unter Segel*)
in Küstengewässern bescheinigt und der Sportküsten- ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
schifferschein
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Nr. (Ort und Datum der Ausstellung)
ausgestellt.
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Auflagen nach § 2 Abs. 3 der Sportseeschifferschein-
verordnung: Deutscher Segler-Verband e.V.
Stempel
––––––––––––––––––––––––––––––––
*) Nichtzutreffendes bitte streichen. (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4023
Bekanntmachung
nach Artikel 11 Abs. 2a des
Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 11 Abs. 2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird bekanntgemacht, daß die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die notifizierten Artikel 6
bis 10 dieses Gesetzes entschieden hat, die Tonnagesteuer und die 40%ige
Nichtabführung der von Seeleuten zu entrichtenden Lohnsteuer durch die Ree-
dereien (Arbeitgeber) als mit dem EG-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 92
Abs. 3 Buchstabe c, vereinbar anzusehen (Schreiben des Generalsekretärs der
Europäischen Kommission vom 11. Dezember 1998 – an den Bundesminister
des Auswärtigen – SG(98) D/11575 –).
Bonn, den 21. Dezember 1998
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Froböse
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 1 Nr. 1
der Verordnung über Grundpfandrechte
in ausländischer Währung und in Euro
Vom 23. Dezember 1998
Nach § 4 Satz 2 der Verordnung über Grundpfandrechte
in ausländischer Währung und in Euro vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2683) wird für das Inkrafttreten von § 1
Nr. 1 dieser Verordnung bekanntgemacht, daß die Bun-
desrepublik Deutschland ab dem 1. Januar 1999 an der
dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des
EG-Vertrages teilnimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Kienemund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1998 4023
Bekanntmachung
nach Artikel 11 Abs. 2a des
Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 11 Abs. 2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird bekanntgemacht, daß die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die notifizierten Artikel 6
bis 10 dieses Gesetzes entschieden hat, die Tonnagesteuer und die 40%ige
Nichtabführung der von Seeleuten zu entrichtenden Lohnsteuer durch die Ree-
dereien (Arbeitgeber) als mit dem EG-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 92
Abs. 3 Buchstabe c, vereinbar anzusehen (Schreiben des Generalsekretärs der
Europäischen Kommission vom 11. Dezember 1998 – an den Bundesminister
des Auswärtigen – SG(98) D/11575 –).
Bonn, den 21. Dezember 1998
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Froböse
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 1 Nr. 1
der Verordnung über Grundpfandrechte
in ausländischer Währung und in Euro
Vom 23. Dezember 1998
Nach § 4 Satz 2 der Verordnung über Grundpfandrechte
in ausländischer Währung und in Euro vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2683) wird für das Inkrafttreten von § 1
Nr. 1 dieser Verordnung bekanntgemacht, daß die Bun-
desrepublik Deutschland ab dem 1. Januar 1999 an der
dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des
EG-Vertrages teilnimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Kienemund