3746 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. Dezember 1998
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und B edarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705) und dem Organisationserlaß
vom 27. Oktober 1998 (B GB l. I S . 3288) verordnet das B undesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des
Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hin-
sichtlich des § 25 des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem B undesministerium
für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. J uni 1978 (B GB l. I S . 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 26. November 1998 (B GB l. I S . 3429), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die P ositionen 901, 1200 und 1204 werden wie folgt gefaßt:
„901 Famciclovir und seine S alze 1. J anuar 2000
– zur Akutbehandlung des Herpes zoster und Herpes genitalis –
1200 Lansoprazol und seine S alze 1. J uli 2003
– zur Anwendung als P rotonenpumpenblocker
in der M onotherapie –
1204 Meloxicam und seine S alze 1. J uli 2003“.
– zur parenteralen Anwendung beim Hund –
2. Folgende P ositionen werden angefügt:
Lfd. B ezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AM G
„1235 Almitrin und seine S alze 1. J anuar 2004
1236 Alprostadil und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur zeitweiligen Aufrechterhaltung des Ductus arteriosus
B otalli bei Neugeborenen und zur B ehandlung der chronischen
arteriellen Verschlußkrankheit (S tadium III und IV) –
1237 4-Amino-2-hydroxybenzoesäure und ihre S alze 1. J anuar 2004
– zur B ehandlung der C olitis ulcerosa –
1238 Amrinon und seine S alze 1. J anuar 2004
1239 Azelastin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung am Auge –
1240 Azithromycin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur P rophylaxe gegen Infektionen durch
M ycobacterium avium-intracellulare –
1241 C iclosporin 1. J anuar 2004
– zur Vorbeugung der Transplantatabstoßung und bei
schwerer endogener Uveitis –
1242 C lomipramin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung beim Hund –
1243 (+)-C loprostenol und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung beim Rind und S chwein –
1244 Danaparoid und seine S alze 1. J anuar 2004
1245 Dexfenfluramin und seine S alze 1. J anuar 2004
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3747
Lfd. B ezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AM G
1246 Difloxacin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung beim Huhn und bei der P ute –
1247 Doramectin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung beim S chwein –
1248 Eflornithin und seine S alze 1. J anuar 2004
1249 Epoetin alfa 1. J anuar 2004
1250 Epoetin beta 1. J anuar 2004
1251 Etodolac und seine S alze 1. J anuar 2004
1252 Famciclovir und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur S uppression von rezidivierendem Herpes genitalis
bei einer B ehandlungsdauer von bis zu 12 M onaten –
1253 Flupirtin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur parenteralen Anwendung –
1254 Gadobensäure und ihre S alze 1. J anuar 2004
1255 Guanabenz und seine S alze 1. J anuar 2004
1256 Imidapril und seine S alze 1. J anuar 2004
1257 Indanazolin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung bei K leinkindern –
1258 Interferon gamma 1. J anuar 2004
1259 Irinotecan und seine S alze 1. J anuar 2004
1260 Lamotrigin und seine S alze 1. J anuar 2004
1261 Lansoprazol und seine S alze 1. J anuar 2004
– als K ombinationstherapie zur Eradikation von Helicobacter pylori –
1262 Lenograstim 1. J anuar 2004
1263 Levodropropizin und seine S alze 1. J anuar 2004
1264 Marbofloxacin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung beim Rind und S chwein –
1265 Meloxicam und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung beim Rind –
1266 Montelukast und seine S alze 1. J anuar 2004
1267 Paclitaxel und seine S alze 1. J anuar 2004
1268 Pentostatin und seine S alze 1. J anuar 2004
1269 Phospholipide aus Schweinelunge 1. J anuar 2004
1270 (α1)Proteinaseninhibitor human 1. J anuar 2004
in Humanplasmaproteinfraktion
1271 Rizatriptan und seine S alze 1. J anuar 2004
1272 Selegilin und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung beim Hund –
1273 Tirofiban und seine S alze 1. J anuar 2004
1274 Trandolapril und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur B ehandlung der linksventrikulären Dysfunktion
nach M yocardinfarkt –
1275 Tropisetron und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung bei postoperativem Erbrechen –
1276 Vedaprofen und seine S alze 1. J anuar 2004
– zur Anwendung beim P ferd –
1277 Zubereitung aus 1. J anuar 2004
Dorzolamid und seinen S alzen
und
Timolol und seinen S alzen
3748 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
Lfd. B ezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AM G
1278 Zubereitung aus 1. J anuar 2004
Echinacea angustifolia,
Lachesis mutus,
Phosphorus
und
C offea arabica tosta
– zur Anwendung beim Rind –
1279 Zubereitung aus 1. J anuar 2004
Felodipin und seinen S alzen
und
Ramipril und seinen S alzen
1280 Zubereitung aus 1. J anuar 2004“.
Perindopril und seinen S alzen
und
Indapamid und seinen S alzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 16. Dezember 1998
D ie B und es minis terin für G es und heit
A nd rea F is c her
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3749
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten
(PsychTh-APrV)
Vom 18. Dezember 1998
Auf Grund des § 8 des P sychotherapeutengesetzes (3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4 200 S tunden
vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311) verordnet das B un- und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer
desministerium für Gesundheit: theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbil-
dung mit K rankenbehandlungen unter S upervision (§ 4)
sowie einer S elbsterfahrung, die die Ausbildungsteilneh-
Erster Abschnitt mer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns
Ausbildung befähigt (§ 5). S ie schließt mit B estehen der staatlichen
P rüfung ab.
§1 (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
Ziel und Gliederung Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eine
B escheinigung nach dem M uster der Anlage 2 nachzuwei-
(1) Die Ausbildung der P sychologischen P sychothera- sen.
peuten erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänen
und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden §2
Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psy-
chotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Praktische Tätigkeit
Ausbildung in einem dieser Verfahren. S ie ist auf der
(1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 S atz 1 dient
Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der B ehandlung
praxisnah und patientenbezogen durchzuführen.
von S törungen mit K rankheitswert im S inne des § 1 Abs. 3
(2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern ins- S atz 1 des P sychotherapeutengesetzes sowie von K ennt-
besondere die K enntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nissen anderer S törungen, bei denen P sychotherapie
zu vermitteln, die erforderlich sind, um nicht indiziert ist. S ie steht unter fachkundiger Anleitung
1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von S törun- und Aufsicht.
gen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie (2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 800
indiziert ist, und S tunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens
2. bei der Therapie psychischer Ursachen, B egleiter- drei M onaten abzuleisten. Hiervon sind
scheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankun- 1. mindestens 1 200 S tunden an einer psychiatrischen
gen unter B erücksichtigung der ärztlich erhobenen klinischen Einrichtung, die im S inne des ärztlichen Wei-
B efunde zum körperlichen S tatus und der sozialen terbildungsrechts zur Weiterbildung für P sychiatrie
Lage des P atienten und P sychotherapie zugelassen ist oder die von der
auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen nach § 10 Abs. 4 P sychotherapeutengesetz zuständi-
Grundlagen der P sychotherapie eigenverantwortlich und gen B ehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen
selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel). wird, und
3750 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
2. mindestens 600 S tunden an einer von einem S ozialver- (2) Die in Absatz 1 S atz 2 genannten S upervisionsstun-
sicherungsträger anerkannten Einrichtung der psycho- den sind bei mindestens drei S upervisoren abzuleisten
therapeutischen oder psychosomatischen Versor- und auf die B ehandlungsstunden regelmäßig zu verteilen.
gung, in der P raxis eines Arztes mit einer ärztlichen Die S upervision erfolgt durch S upervisoren, die von der
Weiterbildung in der P sychotherapie oder eines P sy- Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1
chologischen P sychotherapeuten des P sychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) an-
zu erbringen. erkannt sind. B ei Gruppensupervision soll die Gruppe aus
vier Teilnehmern bestehen.
(3) Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatri-
schen klinischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilneh- (3) Voraussetzungen für die Anerkennung als S upervisor
mer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik nach Absatz 2 S atz 2 sind:
und der B ehandlung von mindestens 30 P atienten zu 1. eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische
beteiligen. B ei mindestens vier dieser P atienten müssen Tätigkeit in der K rankenbehandlung nach der Appro-
die Familie oder andere S ozialpartner des P atienten in das bation zum P sychologischen P sychotherapeuten oder
B ehandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungs- nach Abschluß einer ärztlichen Weiterbildung in der
teilnehmer hat dabei K enntnisse und Erfahrungen über die P sychotherapie, schwerpunktmäßig auf dem Gebiet
akute, abklingende und chronifizierte S ymptomatik unter- des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das
schiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben Gegenstand der praktischen Ausbildung ist,
sowie die P atientenbehandlungen fallbezogen und unter
Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. 2. eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Aus-
bildungsstätte und
§3 3. die persönliche Eignung.
Theoretische Ausbildung Die Anerkennung als S upervisor ist von der Ausbildungs-
(1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 stätte regelmäßig zu überprüfen.
umfaßt mindestens 600 S tunden. S ie erstreckt sich auf die (4) Während eines Übergangszeitraums von sechs J ah-
zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychothera- ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können P erso-
peutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbil- nen mit einer Approbation als P sychologischer P sycho-
dung auf S pezialkenntnisse in einem wissenschaftlich therapeut, die vor Inkrafttreten des P sychotherapeutenge-
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1). setzes mindestens fünf J ahre psychotherapeutisch im
S ie findet in Form von Vorlesungen, S eminaren und prak- S inne des Absatzes 3 S atz 1 Nr. 1 tätig waren, bei Nach-
tischen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel weis dieser Tätigkeit als S upervisoren nach Absatz 3 aner-
der S tundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht über- kannt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des
schreiten. Absatzes 3 S atz 1 Nr. 2 und 3 erfüllen. Absatz 3 S atz 2 gilt
(2) In den S eminaren nach Absatz 1 S atz 2 sind die in entsprechend.
den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten (5) Die Zuweisung von B ehandlungsfällen hat zu
Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteil- gewährleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das
nehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. S pektrum von S törungen mit K rankheitswert, bei denen
Dabei sind insbesondere psychologische, psychopatho- P sychotherapie indiziert ist, eingehende K enntnisse und
logische und medizinische Zusammenhänge herauszuar- Erfahrungen erwerben.
beiten. Während der S eminare hat ferner die Vorstellung
der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit P atien- (6) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbil-
ten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an dungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schrift-
einem S eminar soll 15 nicht überschreiten. liche Falldarstellungen über eigene P atientenbehandlun-
gen, die unter S upervision stattgefunden haben, zu erstel-
(3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 S atz 2
len. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen
umfassen Falldarstellungen und B ehandlungstechniken
Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indika-
der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit P atien-
tionsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse
ten. Dabei sind die rechtlich geschützten B elange des
mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes K rankheits-
P atienten zu berücksichtigen. P raktische Übungen sind,
verständnis nachzuweisen sowie den B ehandlungsverlauf
soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen
durchzuführen. und die B ehandlungstechnik in Verbindung mit der Theo-
rie darzustellen. S ie sind von der Ausbildungsstätte zu
§4 beurteilen.
Praktische Ausbildung §5
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 ist Selbsterfahrung
Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient (1) Die S elbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 richtet
dem Erwerb sowie der Vertiefung von K enntnissen und sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psycho-
praktischen K ompetenzen bei der B ehandlung von P ati- therapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften
enten mit S törungen mit K rankheitswert nach § 1 Abs. 3 Ausbildung ist, und umfaßt mindestens 120 S tunden.
S atz 1 des P sychotherapeutengesetzes. S ie umfaßt min- Gegenstand der S elbsterfahrung sind die Reflexion oder
destens 600 B ehandlungsstunden unter S upervision mit M odifikation persönlicher Voraussetzungen für das thera-
mindestens sechs P atientenbehandlungen sowie minde- peutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung bio-
stens 150 S upervisionsstunden, von denen mindestens graphischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des
50 S tunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer the-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3751
rapeutischen B eziehung und mit der persönlichen Ent- 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
wicklung im Ausbildungsverlauf. lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-
urkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten
(2) Die S elbsterfahrung findet bei von der Ausbildungs-
Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine
stätte anerkannten S elbsterfahrungsleitern, die als S uper-
Namensänderung zur Folge hat,
visoren nach § 4 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 anerkannt sind,
statt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer keine ver- 2. der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung
wandtschaftlichen B eziehungen hat und nicht in wirt- im S tudiengang P sychologie, die das Fach K linische
schaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht. § 4 P sychologie einschließt, oder eine B escheinigung
Abs. 3 S atz 2 gilt entsprechend. über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2
Nr. 1 B uchstabe b oder c des P sychotherapeuten-
§6 gesetzes,
Unterbrechung der Ausbildung, 3. die B escheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme
Anrechnung anderer Ausbildungen an den Ausbildungsveranstaltungen und
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die
1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen von der Ausbildungsstätte als P rüfungsfall angenom-
jährlich und men wurden.
2. Unterbrechungen durch K rankheit oder aus anderen, (3) Die Zulassung zur P rüfung und die Ladungen zu
vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden den P rüfungsterminen sollen dem P rüfling spätestens
Gründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unter- zwei Wochen vor P rüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt
brechungen durch S chwangerschaft, bis zu höchstens werden.
vier Wochen je Ausbildungsjahr.
§8
Die zuständige B ehörde kann auf Antrag auch darüber
hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine Staatliche Prüfung
besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil- (1) Die staatliche P rüfung nach § 5 Abs. 1 S atz 2 des
dungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. P sychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen
(2) Wird die Ausbildung zum P sychologischen P sycho- und einen mündlichen Teil.
therapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des P sychotherapeutenge-
(2) Der P rüfling legt die P rüfung bei der zuständigen
setzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einer weiteren
B ehörde ab. Zuständig ist die B ehörde des Landes, in
Ausbildung zu unterziehen, die sich auf die Defizite seiner
dem der P rüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7
Ausbildung im Vergleich zu der in den § § 2 bis 5 geregel-
Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt.
ten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in wissen-
schaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
sowie eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren §9
vermittelt und sicherstellt, daß er das Ausbildungsziel
nach § 1 Abs. 2 erreicht. Die Dauer und Inhalte der weite- Prüfungskommission
ren Ausbildung werden von der zuständigen B ehörde fest- (1) Die P rüfung nach § 8 wird vor einer staatlichen P rü-
gelegt; sie legt ferner die Gesamtstundenzahl fungskommission abgelegt. Die P rüfungskommission
1. der praktischen Tätigkeit nach § 2, besteht aus folgenden M itgliedern, von denen zwei keine
Lehrkräfte der Ausbildungsstätte sein dürfen, an der die
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3, Ausbildung durchgeführt wurde:
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in 1. einem P sychologischen P sychotherapeuten, der für
B ehandlungs- und S upervisionsstunden und die das psychotherapeutische Verfahren qualifiziert ist,
Anzahl der P atientenbehandlungen sowie
das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, und
4. der S elbsterfahrung nach § 5 der nach § 4 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 als S upervisor
fest. Die weitere Ausbildung schließt mit der staatlichen anerkannt ist, als Vorsitzendem,
P rüfung nach § 8 ab. 2. mindestens zwei weiteren P sychologischen P sycho-
therapeuten mit der in Nummer 1 genannten Qualifika-
tion, von denen mindestens einer zusätzlich über die
Zweiter Abschnitt S upervisorenanerkennung nach § 4 Abs. 3 S atz 1 oder
Allgemeine P rüfungsbestimmungen Abs. 4 verfügen muß, und
3. einem Arzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der
§7 P sychiatrie und P sychotherapie, in der K inder- und
Zulassung zur Prüfung J ugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in der
P sychotherapeutischen M edizin, der an einer Ausbil-
(1) Die zuständige B ehörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet dungsstätte lehrt.
auf Antrag des P rüflings über die Zulassung zur staatli-
chen P rüfung und im B enehmen mit der Leitung der Aus- Der S elbsterfahrungsleiter des P rüflings darf der P rü-
bildungsstätte über die Ladungen zu den P rüfungstermi- fungskommission nicht angehören.
nen. Die P rüfungstermine sollen nicht früher als zwei (2) J edes M itglied der P rüfungskommission hat einen
M onate vor dem Ende der Ausbildung liegen. oder mehrere S tellvertreter. Die M itglieder der P rüfungs-
(2) Die Zulassung zur P rüfung wird erteilt, wenn fol- kommission und ihre S tellvertreter werden von der zustän-
gende Nachweise vorliegen: digen B ehörde bestellt.
3752 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
§ 10 schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die zuständige B ehörde
Niederschrift den Rücktritt, so gilt die P rüfung oder der betreffende Teil
der P rüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist
Über die P rüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der P rüfung einer K rankheit kann die Vorlage einer ärztlichen B eschei-
sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorge- nigung verlangt werden.
hen. S ie ist von allen M itgliedern der P rüfungskommission
zu unterzeichnen. Lautet die Note „mangelhaft“ oder (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
„ungenügend“, so sind die Gründe anzugeben und in die oder unterläßt es der P rüfling, die Gründe für seinen Rück-
Niederschrift aufzunehmen. tritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die P rüfung oder der
betreffende Teil der P rüfung als nicht bestanden. § 12
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11
Benotung § 14
Die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen im Versäumnisfolgen
mündlichen Teil der P rüfung werden wie folgt benotet:
(1) Versäumt ein P rüfling einen P rüfungstermin, gibt er
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung hervorragend ist, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
„gut“ (2), wenn die Leistung erheblich über den durch- unterbricht er die P rüfung, so gilt der betreffende Teil der
schnittlichen Anforderungen liegt, P rüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger
Grund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht
wichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der P rü-
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
fung als nicht unternommen.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung trotz M ängeln noch
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
den Anforderungen genügt,
vorliegt, trifft die zuständige B ehörde. § 13 Abs. 1 S atz 1
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung wegen erheblicher und 4 gilt entsprechend.
M ängel den Anforderungen nicht mehr genügt,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist. § 15
Ordnungsverstöße
§ 12 und Täuschungsversuche
Bestehen und Die zuständige B ehörde kann bei P rüflingen, die die
Wiederholung der Prüfung ordnungsgemäße Durchführung der P rüfung in erheb-
(1) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8 lichem M aße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs
Abs. 1 vorgeschriebenen P rüfungsteile bestanden ist. schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der P rü-
fung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entspre-
(2) Über die bestandene staatliche P rüfung wird ein chend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß
Zeugnis nach dem M uster der Anlage 3 erteilt. Über das der gesamten P rüfung zulässig.
Nichtbestehen erhält der P rüfling von der zuständigen
B ehörde eine schriftliche M itteilung, in der die P rüfungs-
noten anzugeben sind. Dritter Abschnitt
(3) Der P rüfling kann den schriftlichen und den mündli- B esondere P rüfungsbestimmungen
chen Teil der P rüfung jeweils zweimal wiederholen, wenn
er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
§ 16
Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten
Ausbildung zum P sychologischen P sychotherapeuten Schriftlicher Teil der Prüfung
nicht zulässig. (1) Der schriftliche Teil der P rüfung erstreckt sich auf die
(4) Hat der P rüfling den mündlichen Teil der P rüfung in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den
oder die gesamte P rüfung zu wiederholen, so wird er zu wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Ver-
den Wiederholungsprüfungen nur geladen, wenn er an fahren. Der P rüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schrift-
einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat, lich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit
deren Dauer und Inhalt von der zuständigen B ehörde dauert 120 M inuten. Die Aufsichtführenden werden von
bestimmt werden. Dem Antrag des P rüflings auf Zulas- der zuständigen B ehörde bestimmt.
sung zu den Wiederholungsprüfungen ist jeweils ein (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der
Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens zuständigen B ehörde auf Vorschlag des Vorsitzenden der
eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbil- P rüfungskommission ausgewählt. Die zuständige B ehör-
dungsstätte als P rüfungsfall angenommen wurde, beizu- de soll sich im B enehmen mit dem Vorsitzenden der P rü-
fügen. Die Wiederholungsprüfung soll jeweils spätestens fungskommission einer zentralen Einrichtung bedienen,
sechs M onate nach der letzten P rüfung abgeschlossen die die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit erstellt. Die Auf-
sein. sichtsarbeit ist von mindestens zwei M itgliedern der P rü-
§ 13 fungskommission zu benoten. Aus den Noten der P rüfer
bildet der Vorsitzende der P rüfungskommission im B e-
Rücktritt von der Prüfung nehmen mit den P rüfern die P rüfungsnote für die Auf-
(1) Tritt ein P rüfling nach seiner Zulassung von der P rü- sichtsarbeit. Der schriftliche Teil der P rüfung ist bestan-
fung oder einem P rüfungsteil zurück, so hat er die Gründe den, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausrei-
für seinen Rücktritt unverzüglich der zuständigen B ehörde chend“ benotet wird.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3753
§ 17 durchgeführt und soll 30 M inuten dauern, in denen der
Mündlicher Teil der Prüfung P rüfungsfall nach Absatz 2 S atz 1 mit dem P rüfling zu
erörtern ist. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung
(1) Der mündliche Teil der P rüfung erstreckt sich unter in Gruppen bis zu vier P rüflingen durchgeführt und soll
besonderer B erücksichtigung des wissenschaftlich aner- 120 M inuten dauern. Die Dauer der P rüfung reduziert sich
kannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegen- entsprechend der Anzahl der P rüflinge. Die mündliche
stand der vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte: P rüfung wird vom Vorsitzenden der P rüfungskommission
1. Ätiologie, P athogenese und Aufrechterhaltung von geleitet. Die P rüfungskommission ist während der gesam-
S törungen mit K rankheitswert nach § 1 Abs. 3 S atz 1 ten Dauer der mündlichen P rüfung zur Anwesenheit ver-
des P sychotherapeutengesetzes, pflichtet. J edes M itglied der P rüfungskommission ist be-
rechtigt, Fragen an den P rüfling zu stellen.
2. theoretische Grundlagen und klinisch-empirische B e-
funde zu wissenschaftlich anerkannten psychothera- (4) J eder Abschnitt des mündlichen Teils der P rüfung ist
peutischen Verfahren, von jedem M itglied der P rüfungskommission zu benoten.
Aus den Noten der P rüfer bildet der Vorsitzende der P rü-
3. K riterien der generellen und differentiellen Indikation in fungskommission im B enehmen mit den P rüfern die Note
den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeu- für den jeweiligen Abschnitt der mündlichen P rüfung
tischen Verfahren und M ethoden einschließlich der sowie aus den Noten der beiden Abschnitte die P rüfungs-
Evaluation von B ehandlungsverläufen sowie note für den mündlichen Teil der P rüfung. Der mündliche
4. Theorie und P raxis der Therapeuten-P atienten-B ezie- Teil der P rüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt min-
hung. destens mit „ausreichend“ bewertet wird und die P rü-
fungsnote mindestens „ausreichend“ ist.
(2) In der mündlichen P rüfung hat der P rüfling anhand
mindestens eines Falles nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 nachzuwei- (5) Die zuständige B ehörde kann zum mündlichen Teil
sen, daß er über das für die Tätigkeit der P sychologischen der P rüfung B eobachter entsenden. Der Vorsitzende der
P sychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und P rüfungskommission kann auf begründeten Antrag die
K önnen verfügt, in der Lage ist, die während der Ausbil- Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der P rü-
dung erworbenen K enntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei- fung gestatten. Er hat zu B eginn der P rüfung alle Anwe-
ten in der beruflichen P raxis anzuwenden und zu eigen- senden auf die S chweigepflicht hinzuweisen. B ei B e-
ständiger wissenschaftlich begründeter Diagnostik und kanntgabe des P rüfungsergebnisses ist die Anwesenheit
psychotherapeutischer K rankenbehandlung befähigt ist. von Zuhörern nicht gestattet.
Der P rüfling soll insbesondere zeigen, daß er
1. die Technik der Anamneseerhebung und der psycho- § 18
diagnostischen Untersuchungsmethoden beherrscht Gesamtnote der Prüfung
und ihre Resultate zu beurteilen vermag, Für die staatliche P rüfung nach § 8 Abs. 1 wird vom Vor-
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur S tellung der sitzenden der P rüfungskommission eine Gesamtnote wie
Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen, ihre unter- folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der P rü-
schiedliche B edeutung und Gewichtung für die Dia- fung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der P rü-
gnosestellung zu erkennen und im Rahmen differen- fung mit 2 vervielfacht; die S umme der auf diese Weise
tialdiagnostischer Überlegungen unter B erücksich- gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote
tigung des körperlichen S tatus und der sozialen wird bis auf die zweite S telle hinter dem K omma errech-
Lebensbedingungen des P atienten kritisch zu verwer- net. S ie lautet:
ten, „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
3. in der Lage ist, ätiologische Zusammenhänge vor dem „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
Hintergrund seiner K enntnisse der P sychopathologie
und seines S törungswissens zu erkennen, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
4. in der Lage ist, die generelle und differentielle Indika- „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.
tion zur P sychotherapie zu stellen und dabei die
Grundkenntnisse in denjenigen Verfahren, die nicht
Vierter Abschnitt
Gegenstand der vertieften Ausbildung waren, zu be-
rücksichtigen, Approbationserteilung
5. über vertiefte K enntnisse und eingehende Fertigkeiten
in dem psychotherapeutischen Verfahren verfügt, das § 19
Gegenstand der vertieften Ausbildung war, Antrag auf Approbation
6. in der Lage ist, die Therapeuten-P atienten-B eziehung (1) Die Approbation wird von der zuständigen B ehörde
in ihren zentralen Aspekten zu handhaben, auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
7. in der Lage ist, die erworbenen Grundkenntnisse in 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
P rävention und Rehabilitation fallbezogen anzuwen-
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
den sowie
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsur-
8. die allgemeinen, berufsrechtlichen und ethischen kunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten
Regeln psychotherapeutischen Verhaltens kennt und Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine
anzuwenden weiß. Namensänderung zur Folge hat,
(3) Der mündliche Teil der P rüfung besteht aus zwei 3. ein Nachweis über die S taatsangehörigkeit des An-
Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung tragstellers,
3754 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einen M onat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen
B escheinigung eine entsprechende B escheinigung der
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein
zuständigen B ehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates
gerichtliches S trafverfahren oder ein staatsanwalt-
vorlegen. Absatz 3 S atz 4 und 5 gilt entsprechend.
liches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
(5) Antragsteller, die eine Approbation nach § 2 Abs. 2
6. eine ärztliche B escheinigung, die nicht früher als einen
S atz 2 oder Abs. 3 S atz 2 des P sychotherapeutengeset-
M onat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach
zes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunft-
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antrag-
staat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung
steller wegen eines körperlichen Gebrechens oder
und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Her-
wegen S chwäche seiner geistigen oder körperlichen
kunftstaates zulässig ist, die Abkürzung in der S prache
K räfte oder wegen einer S ucht zur Ausübung des
dieses S taates führen. Daneben sind Name und Ort der
B erufs des P sychologischen P sychotherapeuten un-
Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen
fähig oder ungeeignet ist und
hat, aufzuführen.
7. das Zeugnis über die staatliche P rüfung für P sycho-
(6) Über den Antrag eines anderen S taatsangehörigen
logische P sychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 S atz 1.
eines M itgliedstaates der Europäischen Union oder eines
(2) S oll eine Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
P sychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern päischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens vier
die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord- M onate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antrag-
nung erfolgt ist, an S telle des Nachweises nach Absatz 1 steller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden
Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung des Auskünfte nach Absatz 3 S atz 2 oder 3 von der zuständi-
Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab- gen S telle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, so
schrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. wird der Ablauf der in S atz 1 genannten Frist bis zu dem
S oweit diese Nachweise nicht in deutscher S prache aus- Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,
gestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige B ehörde kann innerhalb von vier M onaten nicht eingeht, bis zum Ablauf
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine dieser vier M onate. Werden von der zuständigen S telle
bisherige Tätigkeit, verlangen. des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 3 S atz 1
(3) S taatsangehörige eines anderen M itgliedstaates der genannten B escheinigungen nicht ausgestellt oder die
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates nach Absatz 3 S atz 2 oder 3 nachgefragten M itteilungen
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb von vier M onaten nicht gemacht, kann der
können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnis- Antragsteller sie durch die Vorlage einer B escheinigung
ses eine von der zuständigen B ehörde des Heimat- oder über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-
Herkunftstaates ausgestellte entsprechende B escheini- über der zuständigen B ehörde ersetzen.
gung oder einen von einer solchen B ehörde ausgestellten
S trafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beige-
bracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vor- § 20
legen. Hat der Antragsteller einen dem B eruf des P sycho- Weitere Sonderregelungen für
logischen P sychotherapeuten entsprechenden B eruf im Inhaber von Diplomen aus anderen
Heimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so kann die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
für die Erteilung der Approbation als P sychologischer P sy- oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
chotherapeut zuständige B ehörde bei der zuständigen kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
B ehörde des Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte
über etwa gegen den Antragsteller verhängte S trafen oder (1) Antragsteller nach § 2 Abs. 2 S atz 3 des P sycho-
sonstige berufs- oder strafrechtliche M aßnahmen wegen therapeutengesetzes, die zwischen einem Anpassungs-
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder straf- lehrgang und einer Eignungsprüfung wählen können,
barer Handlungen, die die Ausübung des B erufs im Hei- haben der zuständigen B ehörde die von ihnen getroffene
mat- oder Herkunftstaat betreffen, einholen. Hat die für die Wahl schriftlich mitzuteilen.
Erteilung der Approbation zuständige B ehörde in den Fäl- (2) Die zuständige B ehörde legt bei der M eldung zur Eig-
len des S atzes 1 oder 2 von Tatbeständen K enntnis, die nungsprüfung die Termine für die Eignungsprüfung fest
außerhalb des Geltungsbereichs des P sychotherapeuten- und gibt sie den Antragstellern drei M onate im voraus
gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraus- schriftlich bekannt. S ie kann bei der M eldung zur Eig-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des P sychotherapeutenge- nungsprüfung die Vorlage von erbrachten Ausbildungs-
setzes von B edeutung sein können, hat sie die zuständige und P rüfungsnachweisen verlangen. Diese sind ihr späte-
S telle des Heimat- oder Herkunftstaates zu unterrichten stens zwei M onate vor der Eignungsprüfung vorzulegen.
und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der Die § § 9 bis 15 gelten entsprechend.
von ihr ausgestellten B escheinigungen und Nachweise
(3) Die zuständige B ehörde legt bei der M eldung zum
daraus zieht, mitzuteilen. Die in S atz 1 bis 3 genannten
Anpassungslehrgang den Termin für den B eginn des
B escheinigungen und M itteilungen sind vertraulich zu
Lehrgangs fest und gibt ihn den Antragstellern schriftlich
behandeln. S ie dürfen der B eurteilung nur zugrunde
bekannt. Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die
gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht
Defizite der Ausbildung des Lehrgangsteilnehmers im Ver-
mehr als drei M onate zurückliegt.
gleich zu der in den § § 2 bis 5 geregelten Ausbildung. Er
(4) S taatsangehörige eines anderen M itgliedstaates der muß gewährleisten, daß die Teilnehmer nach seinem Ab-
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates schluß das Ausbildungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht haben
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3755
und über Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkann- § 21
ten Verfahren sowie vertiefte K enntnisse in einem dieser
Approbationsurkunde
Verfahren verfügen. Die zuständige B ehörde legt die Aus-
bildungsstätten fest, an denen der Anpassungslehrgang Die Approbationsurkunde wird nach dem M uster der
abgeleistet werden kann, seine Dauer und die Inhalte, die Anlage 4 ausgestellt. S ie ist dem Antragsteller gegen
während des Lehrgangs zu vermitteln sind. S ie legt ferner Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustel-
die Gesamtstundenzahl lungsurkunde zuzustellen.
1. der praktischen Tätigkeit nach § 2,
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3, Fünfter Abschnitt
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in S chlußvorschriften
B ehandlungs- und S upervisionsstunden und die An-
zahl der P atientenbehandlungen sowie § 22
4. der S elbsterfahrung nach § 5 Inkrafttreten
fest. Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 18. Dezember 1998
D ie B und es minis terin für G es und heit
A nd rea F is c her
3756 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
T heo retis c he A us b ild ung
A. Grundkenntnisse 200 S tunden
1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der P sychotherapie
2. K onzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkran-
kungen verschiedener Altersgruppen
2.1 Allgemeine und spezielle K rankheitslehren der S törungen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indi-
ziert ist, unter B erücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren
2.2 P sychosomatische K rankheitslehre
2.3 P sychiatrische K rankheitslehre
3. M ethoden und Erkenntnisse der P sychotherapieforschung
4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener S törungen mit
K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter K risen sowie
körperlich begründbarer S törungen
5. B esondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der P ersönlichkeit, der P sychopathologie und der
M ethodik der P sychotherapie verschiedener Altersgruppen
6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter S törungen in P aarbeziehungen, Fami-
lien und Gruppen
7. P rävention und Rehabilitation
8. M edizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für P sychotherapeuten
9. M ethoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen B ehandlungsverläufen
11. B erufsethik und B erufsrecht,
medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,
Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,
K ooperation mit Ärzten und anderen B erufsgruppen
12. Geschichte der P sychotherapie
B . Vertiefte Ausbildung 400 S tunden
1. Theorie und P raxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,
Indikationsstellung und P rognose,
Fallkonzeptualisierung und B ehandlungsplanung
2. Rahmenbedingungen der P sychotherapie, B ehandlungssetting,
Einleitung und B eendigung der B ehandlung
3. B ehandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung
4. K risenintervention
5. B ehandlungstechniken bei K urz- und Langzeittherapie
6. Therapiemotivation des P atienten,
Entscheidungsprozesse des Therapeuten,
Therapeuten-P atienten-B eziehung im P sychotherapieprozeß
7. Einführung in B ehandlungsverfahren bei K indern und J ugendlichen
8. B ehandlungsverfahren bei P aaren, Familien und Gruppen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3757
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 4)
…………………………………………
(B ezeichnung der Ausbildungsstätte)
B es c heinig ung
üb er d ie T eilnahme an A us b ild ung s verans taltung en
....................................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname)
…………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Geburtsdatum) (Geburtsort)
hat regelmäßig und mit Erfolg
1. an der praktischen Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische P sycho-
therapeuten
in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
in der Zeit
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
teilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet
sowie
in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
in der Zeit
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
teilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet.
Er/S ie*) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3;
2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische P sycho-
therapeuten
mit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen
im Umfang von … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden teilgenommen;
3758 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische P sycho-
therapeuten
mit
… … … … … … … … … … … B ehandlungsstunden und
… … … … … … … … … … … S upervisionsstunden, davon … … … … … S tunden Einzelsupervision,
bei den S upervisoren
………………………………………………………………
(Name)
………………………………………………………………
(Name)
………………………………………………………………
(Name)
teilgenommen und
… … … … … … … … … … … … … … … schriftliche Falldarstellungen über eigene P atientenbehandlungen vorgelegt;
4. an der S elbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische P sychotherapeuten
mit
… … … … … … … … … … … S tunden
bei dem S elbsterfahrungsleiter/der S elbsterfahrungsleiterin*)
………………………………………………………………
(Name)
teilgenommen.
Er/S ie*) hat die vorgeschriebene M indeststundenzahl von 4 200 S tunden erreicht.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische
P sychotherapeuten zulässigen Fehlzeiten hinaus –
um … … … … … … … … … Tage*) – unterbrochen worden.
S iegel oder S tempel
… … … … … … … … , den … … … … … … … …
(Ort) (Datum)
…………………………………………………
Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte
–––––––––––––––
*) Nichtzutreffendes streichen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3759
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 2)
…………………………………………
(Zuständige B ehörde)
Zeug nis
üb er d ie s taatlic he P rüfung für P s yc ho lo g is c he P s yc ho therap euten
....................................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
…………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Geburtsdatum) (Geburtsort)
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
(vertiefte Ausbildung in)
hat den schriftlichen Teil der staatlichen P rüfung
am … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
mit der Note … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
und den mündlichen Teil der staatlichen P rüfung
am … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
mit der Note … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … abgelegt.
Er/S ie hat die staatliche P rüfung für P sychologische P sychotherapeuten
mit der Gesamtnote „ … … … … … … … … … … … … … “ ( … … … … … … … … Zahlenwert) bestanden.
S iegel
… … … … … … … … , den … … … … … … … …
(Ort) (Datum)
…………………………………………………
(Unterschrift)
3760 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
Anlage 4
(zu § 21)
A p p ro b atio ns urk und e
Herr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
erfüllt die Voraussetzungen des P sychotherapeutengesetzes.
M it Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als
P sychologischer P sychotherapeut/P sychologische P sychotherapeutin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den P sychologischen P sychotherapeuten/die P sychologische P sychotherapeutin zur Aus-
übung der heilkundlichen P sychotherapie im S inne des § 1 Abs. 3 S atz 1 des P sychotherapeutengesetzes.
S iegel
… … … … … … … … , den … … … … … … … …
(Ort) (Datum)
…………………………………………………
(Unterschrift)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3761
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Kinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten
(KJ PsychTh-APrV)
Vom 18. Dezember 1998
Auf Grund des § 8 des P sychotherapeutengesetzes von S törungen mit K rankheitswert im S inne des § 1 Abs. 3
vom 16. J uni 1998 (B GB I. I S . 1311) verordnet das B un- S atz 1 des P sychotherapeutengesetzes sowie von K ennt-
desministerium für Gesundheit: nissen anderer S törungen, bei denen P sychotherapie
nicht indiziert ist. S ie steht unter fachkundiger Anleitung
und Aufsicht.
Erster Abschnitt
(2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 800
Ausbildung S tunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens
drei M onaten abzuleisten. Hiervon sind
§1 1. mindestens 1 200 Stunden an einer kinder- und jugend-
Ziel und Gliederung psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im S inne
des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung
(1) Die Ausbildung der K inder- und J ugendlichen- für K inder- und J ugendpsychiatrie und -psychothera-
psychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage von Ausbil- pie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4
dungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von P sychotherapeutengesetz zuständigen B ehörde als
eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich aner- gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und
kannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine
vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren. S ie ist auf 2. mindestens 600 S tunden an einer von einem S ozialver-
der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sicherungsträger anerkannten Einrichtung, die der
praxisnah und patientenbezogen durchzuführen. psychotherapeutischen oder psychosomatischen Ver-
sorgung von K indern und J ugendlichen dient, in der
(2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern ins- P raxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung
besondere die K enntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der K inder- und J ugendpsychotherapie oder eines
zu vermitteln, die erforderlich sind, um K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten
1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von S törun- zu erbringen. S oweit die praktische Tätigkeit an einer klini-
gen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie im schen Einrichtung nach Nummer 1 nicht sichergestellt ist,
K indes- und J ugendalter indiziert ist, und kann sie für die Dauer von höchstens 600 S tunden an
2. bei der Therapie psychischer Ursachen, B egleiter- einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Ein-
scheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankun- richtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet wer-
gen unter B erücksichtigung der ärztlich erhobenen den. Die praktische Tätigkeit nach Nummer 2 kann auch in
B efunde zum körperlichen S tatus und der sozialen der P raxis eines P sychologischen P sychotherapeuten
Lage des K indes oder J ugendlichen abgeleistet werden, wenn dieser überwiegend K inder und
J ugendliche behandelt.
auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen
Grundlagen der P sychotherapie eigenverantwortlich und (3) Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und
selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel). jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Ein-
richtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen
(3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4 200 S tunden
längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung
und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer
von mindestens 30 K indern und J ugendlichen unter
theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbil-
Einbeziehung der bedeutsamen B eziehungspersonen
dung mit K rankenbehandlungen unter S upervision (§ 4)
(P atienten) zu beteiligen. Der Ausbildungsteilnehmer hat
sowie einer S elbsterfahrung, die die Ausbildungsteilneh-
dabei K enntnisse und Erfahrungen über die akute, ab-
mer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns be-
klingende und chronifizierte S ymptomatik unterschied-
fähigt (§ 5). S ie schließt mit B estehen der staatlichen P rü-
licher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie
fung ab.
die P atientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von Umfang und Dauer zu dokumentieren.
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eine
B escheinigung nach dem M uster der Anlage 2 nachzu- §3
weisen.
Theoretische Ausbildung
§2 (1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 S atz 1
umfaßt mindestens 600 S tunden. S ie erstreckt sich auf die
Praktische Tätigkeit zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychothera-
(1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 S atz 1 dient peutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbil-
dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der B ehandlung dung auf S pezialkenntnisse in einem wissenschaftlich
3762 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1). als S upervisor ist von der Ausbildungsstätte regelmäßig
S ie findet in Form von Vorlesungen, S eminaren und prakti- zu überprüfen.
schen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel
(4) Während eines Übergangszeitraums von sechs J ah-
der S tundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht über-
ren nach Inkrafttreten der Verordnung können P ersonen
schreiten.
mit einer Approbation als K inder- und J ugendlichen-
(2) In den S eminaren nach Absatz 1 S atz 2 sind die in psychotherapeut oder einer Approbation als P sychologi-
den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten scher P sychotherapeut, die vor Inkrafttreten des P sycho-
Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteil- therapeutengesetzes mindestens fünf J ahre psychothera-
nehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. peutisch im S inne des Absatzes 3 S atz 1 Nr. 1 oder S atz 2
Dabei sind insbesondere psychologische, psychopatho- tätig waren, bei Nachweis dieser Tätigkeit als S uperviso-
logische und medizinische Zusammenhänge herauszuar- ren nach Absatz 3 anerkannt werden, wenn sie zugleich
beiten. Während der S eminare hat ferner die Vorstellung die Voraussetzungen des Absatzes 3 S atz 1 Nr. 2 und 3
der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit P atien- erfüllen. Absatz 3 S atz 4 gilt entsprechend.
ten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an
(5) Die Zuweisung von B ehandlungsfällen hat zu ge-
einem S eminar soll 15 nicht überschreiten.
währleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das
(3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 S atz 2 S pektrum von S törungen mit K rankheitswert, bei denen
umfassen Falldarstellungen und B ehandlungstechniken K inder- und J ugendlichenpsychotherapie indiziert ist, ein-
der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit P atien- gehende K enntnisse und Erfahrungen erwerben. Dabei
ten. Dabei sind die rechtlich geschützten B elange des sind die verschiedenen S tufen des K indes- und J ugend-
P atienten zu berücksichtigen. P raktische Übungen sind, alters zu berücksichtigen.
soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen
(6) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbil-
durchzuführen.
dungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schrift-
liche Falldarstellungen über eigene P atientenbehandlun-
§4 gen, die unter S upervision stattgefunden haben, zu erstel-
Praktische Ausbildung len. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikati-
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 ist onsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse
Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes K rankheits-
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient verständnis nachzuweisen sowie den B ehandlungsverlauf
dem Erwerb sowie der Vertiefung von K enntnissen und und die B ehandlungstechnik in Verbindung mit der Theo-
praktischen K ompetenzen bei der B ehandlung von P ati- rie darzustellen. S ie sind von der Ausbildungsstätte zu
enten mit S törungen mit K rankheitswert nach § 1 Abs. 3 beurteilen.
S atz 1 des P sychotherapeutengesetzes. S ie umfaßt min-
destens 600 B ehandlungsstunden unter S upervision mit
mindestens sechs P atientenbehandlungen sowie minde- §5
stens 150 S upervisionsstunden, von denen mindestens Selbsterfahrung
50 S tunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.
(1) Die S elbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 richtet
(2) Die in Absatz 1 S atz 2 genannten S upervisionsstun- sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psychothe-
den sind bei mindestens drei S upervisoren abzuleisten rapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften
und auf die B ehandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Ausbildung ist, und umfaßt mindestens 120 S tunden.
Die S upervision erfolgt durch S upervisoren, die von der Gegenstand der S elbsterfahrung sind die Reflexion oder
Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 des M odifikation persönlicher Voraussetzungen für das thera-
P sychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) aner- peutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung bio-
kannt sind. B ei Gruppensupervision soll die Gruppe aus graphischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des
vier Teilnehmern bestehen. Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer the-
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung als S upervisor rapeutischen B eziehung und mit der persönlichen Ent-
nach Absatz 2 S atz 2 sind: wicklung im Ausbildungsverlauf.
1. eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische (2) Die S elbsterfahrung findet bei von der Ausbildungs-
Tätigkeit in der K rankenbehandlung nach der Appro- stätte anerkannten S elbsterfahrungsleitern, die als S uper-
bation zum K inder- und J ugendlichenpsychotherapeu- visoren nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieser Verordnung oder
ten oder nach Abschluß einer ärztlichen Weiterbildung nach § 4 Abs. 3 oder 4 der Ausbildungs- und P rüfungsver-
in der K inder- und J ugendpsychotherapie, schwer- ordnung für P sychologische P sychotherapeuten aner-
punktmäßig auf dem Gebiet des wissenschaftlich kannt sind, statt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer
anerkannten Verfahrens, das Gegenstand der prakti- keine verwandtschaftlichen B eziehungen hat und nicht in
schen Ausbildung ist, wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht.
§ 4 Abs. 3 S atz 4 gilt entsprechend.
2. eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Aus-
bildungsstätte und
§6
3. die persönliche Eignung.
Unterbrechung der Ausbildung,
Ein P sychologischer P sychotherapeut kann als S uper- Anrechnung anderer Ausbildungen
visor anerkannt werden, wenn er die Voraussetzung der
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
Nummer 1 durch eine überwiegende Tätigkeit in der K ran-
kenbehandlung mit K indern und J ugendlichen erfüllt. Die 1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen
Nummern 2 und 3 gelten entsprechend. Die Anerkennung jährlich und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3763
2. Unterbrechungen durch K rankheit oder aus anderen, 3. die B escheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme
vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden an den Ausbildungsveranstaltungen und
Gründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unter-
4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die
brechungen durch S chwangerschaft, bis zu höchstens
von der Ausbildungsstätte als P rüfungsfall angenom-
vier Wochen je Ausbildungsjahr.
men wurden.
Die zuständige B ehörde kann auf Antrag auch darüber (3) Die Zulassung zur P rüfung und die Ladungen zu den
hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine P rüfungsterminen sollen dem P rüfling spätestens zwei
besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil- Wochen vor P rüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
dungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Wird die Ausbildung zum K inder- und J ugendlichen- §8
psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des P sychothera-
peutengesetzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einer Staatliche Prüfung
weiteren Ausbildung zu unterziehen, die sich auf die Defi- (1) Die staatliche P rüfung nach § 5 Abs. 1 S atz 2 des
zite seiner Ausbildung im Vergleich zu der in den § § 2 bis 5 P sychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen
geregelten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in und einen mündlichen Teil.
wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen
(2) Der P rüfling legt die P rüfung bei der zuständigen
Verfahren sowie eine vertiefte Ausbildung in einem dieser
B ehörde ab. Zuständig ist die B ehörde des Landes, in
Verfahren vermittelt und sicherstellt, daß er das Ausbil-
dem der P rüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7
dungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht. Die Dauer und Inhalte
Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt.
der weiteren Ausbildung werden von der zuständigen
B ehörde festgelegt; sie legt ferner die G esamtstunden-
zahl §9
1. der praktischen Tätigkeit nach § 2, Prüfungskommission
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3, (1) Die P rüfung nach § 8 wird vor einer staatlichen P rü-
fungskommission abgelegt. Die P rüfungskommission
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in besteht aus folgenden M itgliedern, von denen zwei keine
B ehandlungs- und S upervisionsstunden und die An- Lehrkräfte der Ausbildungsstätte sein dürfen, an der die
zahl der P atientenbehandlungen sowie Ausbildung durchgeführt wurde:
4. der S elbsterfahrung nach § 5 1. einem K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,
fest. Die weitere Ausbildung schließt mit der staatlichen der für das psychotherapeutische Verfahren qualifiziert
P rüfung nach § 8 ab. ist, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, und
der nach § 4 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 als S upervisor
anerkannt ist, als Vorsitzendem,
Zweiter Abschnitt 2. mindestens zwei weiteren K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten mit der in Nummer 1 genannten
Allgemeine P rüfungsbestimmungen Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich
über die S upervisorenanerkennung nach § 4 Abs. 3
§7 S atz 1 oder Abs. 4 verfügen muß, und
Zulassung zur Prüfung 3. einem Arzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der
P sychiatrie und P sychotherapie, in der K inder- und
(1) Die zuständige B ehörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet
J ugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in der
auf Antrag des P rüflings über die Zulassung zur staat-
P sychotherapeutischen M edizin, der an einer Ausbil-
lichen P rüfung und im B enehmen mit der Leitung der Aus-
dungsstätte lehrt.
bildungsstätte über die Ladungen zu den P rüfungstermi-
nen. Die P rüfungstermine sollen nicht früher als zwei S oweit K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten
M onate vor dem Ende der Ausbildung liegen. nicht zur Verfügung stehen, kann ein P sychologischer
P sychotherapeut als M itglied der P rüfungskommission
(2) Die Zulassung zur P rüfung wird erteilt, wenn folgen- nach Nummer 1 oder 2 benannt werden, wenn er die
de Nachweise vorliegen: dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Der S elbsterfah-
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Famili- rungsleiter des P rüflings darf der P rüfungskommission
enbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkun- nicht angehören.
de, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familien- (2) J edes M itglied der P rüfungskommission hat einen
buch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensän- oder mehrere S tellvertreter. Die M itglieder der P rüfungs-
derung zur Folge hat, kommission und ihre S tellvertreter werden von der zustän-
2. der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung digen B ehörde bestellt.
im S tudiengang P sychologie, die das Fach K linische
P sychologie einschließt, eine B escheinigung über eine § 10
gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 B uch-
Niederschrift
stabe b oder c des P sychotherapeutengesetzes, der
Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung im Über die P rüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
S tudiengang P ädagogik oder S ozialpädagogik oder der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der P rüfung
eine B escheinigung über eine gleichwertige Ausbil- sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervor-
dung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 B uchstabe c oder d des gehen. S ie ist von allen M itgliedern der P rüfungskommis-
P sychotherapeutengesetzes, sion zu unterzeichnen. Lautet die Note „mangelhaft"
3764 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
oder „ungenügend“, so sind die Gründe anzugeben und (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
in die Niederschrift aufzunehmen. oder unterläßt es der P rüfling, die Gründe für seinen Rück-
tritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die P rüfung oder der
§ 11 betreffende Teil der P rüfung als nicht bestanden. § 12
Abs. 3 gilt entsprechend.
Benotung
Die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen der § 14
mündlichen P rüfung werden wie folgt benotet:
Versäumnisfolgen
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung hervorragend ist, (1) Versäumt ein P rüfling einen P rüfungstermin, gibt er
„gut“ (2), wenn die Leistung erheblich über den durch- die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
schnittlichen Anforderungen liegt, unterbricht er die P rüfung, so gilt der betreffende Teil der
P rüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht
Grund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
wichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der P rü-
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung trotz M ängeln noch fung als nicht unternommen.
den Anforderungen genügt,
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung wegen erheblicher vorliegt, trifft die zuständige B ehörde. § 13 Abs. 1 S atz 1
M ängel den Anforderungen nicht mehr genügt, und 4 gilt entsprechend.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.
§ 15
§ 12 Ordnungsverstöße
und Täuschungsversuche
Bestehen und
Wiederholung der Prüfung Die zuständige B ehörde kann bei P rüflingen, die die
ordnungsgemäße Durchführung der P rüfung in erhebli-
(1) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8 chem M aße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs
Abs. 1 vorgeschriebenen P rüfungsteile bestanden ist. schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der P rü-
(2) Über die bestandene staatliche P rüfung wird ein fung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entspre-
Zeugnis nach dem M uster der Anlage 3 erteilt. Über das chend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß
Nichtbestehen erhält der P rüfling von der zuständigen der gesamten P rüfung zulässig.
B ehörde eine schriftliche M itteilung, in der die P rüfungs-
noten anzugeben sind.
(3) Der P rüfling kann den schriftlichen und den mündli- Dritter Abschnitt
chen Teil der P rüfung jeweils zweimal wiederholen, wenn B esondere P rüfungsbestimmungen
er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten § 16
Ausbildung zum K inder- und J ugendlichenpsychothera-
peuten nicht zulässig. Schriftlicher Teil der Prüfung
(4) Hat der P rüfling den mündlichen Teil der P rüfung (1) Der schriftliche Teil der P rüfung erstreckt sich auf die
oder die gesamte P rüfung zu wiederholen, so wird er zu in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den
den Wiederholungsprüfungen nur geladen, wenn er an wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen
einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat, Verfahren. Der P rüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schrift-
deren Dauer und Inhalt von der zuständigen B ehörde lich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit
bestimmt werden. Dem Antrag des P rüflings auf Zulas- dauert 120 M inuten. Die Aufsichtsführenden werden von
sung zu den Wiederholungsprüfungen ist jeweils ein der zuständigen B ehörde bestimmt.
Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der
eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbil- zuständigen B ehörde auf Vorschlag des Vorsitzenden der
dungsstätte als P rüfungsfall angenommen wurde, beizu- P rüfungskommission ausgewählt. Die zuständige B ehör-
fügen. Die Wiederholungsprüfung soll jeweils spätestens de soll sich im B enehmen mit dem Vorsitzenden der P rü-
sechs M onate nach der letzten P rüfung abgeschlossen fungskommission einer zentralen Einrichtung bedienen,
sein. die die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit erstellt. Die Auf-
sichtsarbeit ist von mindestens zwei M itgliedern der P rü-
§ 13 fungskommission zu benoten. Aus den Noten der P rüfer
bildet der Vorsitzende der P rüfungskommission im
Rücktritt von der Prüfung B enehmen mit den P rüfern die P rüfungsnote für die Auf-
(1) Tritt ein P rüfling nach seiner Zulassung von der P rü- sichtsarbeit. Der schriftliche Teil der P rüfung ist bestan-
fung oder einem P rüfungsteil zurück, so hat er die Gründe den, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausrei-
für seinen Rücktritt unverzüglich der zuständigen B ehörde chend“ benotet wird.
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die zuständige B ehörde
den Rücktritt, so gilt die P rüfung oder der betreffende Teil § 17
der P rüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist
nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle Mündlicher Teil der Prüfung
einer K rankheit kann die Vorlage einer ärztlichen B eschei- (1) Der mündliche Teil der P rüfung erstreckt sich unter
nigung verlangt werden. besonderer B erücksichtigung des wissenschaftlich aner-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3765
kannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegen- erörtern ist. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung
stand der vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte: in Gruppen bis zu vier P rüflingen durchgeführt und soll
1. Ätiologie, P athogenese und Aufrechterhaltung von 120 M inuten dauern. Die Dauer der P rüfung reduziert sich
S törungen mit K rankheitswert nach § 1 Abs. 3 S atz 1 entsprechend der Anzahl der P rüflinge. Die mündliche
des P sychotherapeutengesetzes, P rüfung wird vom Vorsitzenden der P rüfungskommission
geleitet. Die P rüfungskommission ist während der gesam-
2. theoretische Grundlagen und klinisch-empirische ten Dauer der mündlichen P rüfung zur Anwesenheit ver-
B efunde zu wissenschaftlich anerkannten psychothe- pflichtet. J edes M itglied der P rüfungskommission ist
rapeutischen Verfahren bei K indern und J ugendlichen, berechtigt, Fragen an den P rüfling zu stellen.
3. K riterien der generellen und differentiellen Indikation in (4) J eder Abschnitt des mündlichen Teils der P rüfung ist
den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeu- von jedem M itglied der P rüfungskommission zu benoten.
tischen Verfahren und M ethoden bei K indern und Aus den Noten der P rüfer bildet der Vorsitzende der P rü-
J ugendlichen einschließlich der Evaluation von B e- fungskommission im B enehmen mit den P rüfern die Note
handlungsverläufen sowie für den jeweiligen Abschnitt der mündlichen P rüfung
4. Theorie und P raxis der Therapeuten-P atienten-B ezie- sowie aus den Noten der beiden Abschnitte die P rüfungs-
hung. note für den mündlichen Teil der P rüfung. Der mündliche
Teil der P rüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt min-
(2) In der mündlichen P rüfung hat der P rüfling anhand
destens mit „ausreichend“ bewertet wird und die P rü-
mindestens eines Falles nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 nachzuwei-
fungsnote mindestens „ausreichend“ ist.
sen, daß er über das für die Tätigkeit der K inder- und
J ugendlichenpsychotherapeuten erforderliche eingehen- (5) Die zuständige B ehörde kann zum mündlichen Teil
de Wissen und K önnen verfügt, in der Lage ist, die der P rüfung B eobachter entsenden. Der Vorsitzende der
während der Ausbildung erworbenen K enntnisse, Fähig- P rüfungskommission kann auf begründeten Antrag die
keiten und Fertigkeiten in der beruflichen P raxis anzuwen- Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der P rü-
den und zu eigenständiger wissenschaftlich begründeter fung gestatten. Er hat zu B eginn der P rüfung alle Anwe-
Diagnostik und psychotherapeutischer K rankenbehand- senden auf die S chweigepflicht hinzuweisen. B ei B e-
lung befähigt ist. Der P rüfling soll insbesondere zeigen, kanntgabe des P rüfungsergebnisses ist die Anwesenheit
daß er von Zuhörern nicht gestattet.
1. die Technik der Anamneseerhebung und der psycho-
diagnostischen Untersuchungsmethoden bei K indern § 18
und J ugendlichen beherrscht und ihre Resultate zu Gesamtnote der Prüfung
beurteilen vermag,
Für die staatliche P rüfung nach § 8 Abs. 1 wird vom Vor-
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur S tellung der sitzenden der P rüfungskommission eine Gesamtnote wie
Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen, ihre unter- folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der P rü-
schiedliche B edeutung und Gewichtung für die Dia- fung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der P rü-
gnosestellung zu erkennen und im Rahmen differen- fung mit 2 vervielfacht; die S umme der auf diese Weise
tialdiagnostischer Überlegungen unter B erücksich- gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote
tigung des körperlichen S tatus und der sozialen wird bis auf die zweite S telle hinter dem K omma errech-
Lebensbedingungen des P atienten kritisch zu verwer- net. S ie lautet:
ten,
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
3. in der Lage ist, ätiologische Zusammenhänge vor dem
Hintergrund seiner K enntnisse der P sychopathologie „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
und seines S törungswissens zu erkennen, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
4. in der Lage ist, die generelle und differentielle Indika-
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.
tion zur K inder- und J ugendlichenpsychotherapie zu
stellen und dabei die Grundkenntnisse in denjenigen
Verfahren, die nicht Gegenstand der vertieften Ausbil-
dung waren, zu berücksichtigen, Vierter Abschnitt
5. über vertiefte K enntnisse und eingehende Fertigkeiten Approbationserteilung
in dem psychotherapeutischen Verfahren verfügt, das
Gegenstand der vertieften Ausbildung war, § 19
6. in der Lage ist, die Therapeuten-P atienten-B eziehung Antrag auf Approbation
in ihren zentralen Aspekten zu handhaben,
(1) Die Approbation wird von der zuständigen B ehörde
7. in der Lage ist, die erworbenen Grundkenntnisse in auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
P rävention und Rehabilitation fallbezogen anzuwen-
den sowie 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
8. die allgemeinen, berufsrechtlichen und ethischen 2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
Regeln psychotherapeutischen Verhaltens kennt und lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsur-
anzuwenden weiß. kunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Fa-
milienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine
(3) Der mündliche Teil der P rüfung besteht aus zwei
Namensänderung zur Folge hat,
Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung
durchgeführt und soll 30 M inuten dauern, in denen der 3. ein Nachweis über die S taatsangehörigkeit des An-
P rüfungsfall nach Absatz 2 S atz 1 mit dem P rüfling zu tragstellers,
3766 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einen M onat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein B escheinigung eine entsprechende B escheinigung der
gerichtliches S trafverfahren oder ein staatsanwalt- zuständigen B ehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates
liches Ermittlungsverfahren anhängig ist, vorlegen. Absatz 3 S atz 4 und 5 gilt entsprechend.
6. eine ärztliche B escheinigung, die nicht früher als einen (5) Antragsteller, die eine Approbation nach § 2 Abs. 2
M onat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach S atz 2 oder Abs. 3 S atz 2 des P sychotherapeutengeset-
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antrag- zes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunft-
steller wegen eines körperlichen Gebrechens oder staat bestehende rechtmäßge Ausbildungsbezeichnung
wegen S chwäche seiner geistigen oder körperlichen und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Her-
K räfte oder wegen einer S ucht zur Ausübung des kunftstaates zulässig ist, die Abkürzung in der S prache
B erufs des K inder- und J ugendlichenpsychotherapeu- dieses S taates führen. Daneben sind Name und Ort der
ten unfähig oder ungeeignet ist und Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen
hat, aufzuführen.
7. das Zeugnis über die staatliche P rüfung für K inder- und
J ugendlichenpsychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 (6) Über den Antrag eines anderen S taatsangehörigen
S atz 1. eines M itgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
(2) S oll eine Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 des
Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens
P sychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern
die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord- vier M onate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom
nung erfolgt ist, an S telle des Nachweises nach Absatz 1 Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.
Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung des Werden Auskünfte nach Absatz 3 S atz 2 oder 3 von der
Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab- zuständigen S telle des Heimat- oder Herkunftstaates ein-
schrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. geholt, so wird der Ablauf der in S atz 1 genannten Frist bis
S oweit diese Nachweise nicht in deutscher S prache aus- zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte einge-
gestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter hen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunft-
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige B ehörde kann staates innerhalb von vier M onaten nicht eingeht, bis zum
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine Ablauf dieser vier M onate. Werden von der zuständigen
bisherige Tätigkeit, verlangen. S telle des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 3
S atz 1 genannten B escheinigungen nicht ausgestellt oder
(3) S taatsangehörige eines anderen M itgliedstaates der die nach Absatz 3 S atz 2 oder 3 nachgefragten M itteilun-
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates gen innerhalb von vier M onaten nicht gemacht, kann der
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Antragsteller sie durch die Vorlage einer B escheinigung
können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnis-
über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-
ses eine von der zuständigen B ehörde des Heimat- oder
über der zuständigen B ehörde ersetzen.
Herkunftstaates ausgestellte entsprechende B escheini-
gung oder einen von einer solchen B ehörde ausgestellten
S trafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beige- § 20
bracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vor-
Weitere Sonderregelungen
legen. Hat der Antragsteller einen dem B eruf des K inder-
für Inhaber von Diplomen aus
und J ugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
B eruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kann die für die Erteilung der Approbation als K inder- und
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
J ugendlichenpsychotherapeut zuständige B ehörde bei
der zuständigen B ehörde des Heimat- oder Herkunftstaa- (1) Antragsteller nach § 2 Abs. 2 S atz 3 des P sychothe-
tes Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhäng- rapeutengesetzes, die zwischen einem Anpassungslehr-
te S trafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche M aß- gang und einer Eignungsprüfung wählen können, haben
nahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Ver- der zuständigen B ehörde die von ihnen getroffene Wahl
haltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des schriftlich mitzuteilen.
B erufs im Heimat- oder Herkunftstaat betreffen, einholen.
Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige (2) Die zuständige B ehörde legt bei der M eldung zur Eig-
B ehörde in den Fällen des S atzes 1 oder 2 von Tatbestän- nungsprüfung die Termine für die Eignungsprüfung fest
den K enntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des und gibt sie den Antragstellern drei M onate im voraus
P sychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hin- schriftlich bekannt. S ie kann bei der M eldung zur Eig-
blick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des nungsprüfung die Vorlage von erbrachten Ausbildungs-
P sychotherapeutengesetzes von B edeutung sein können, und P rüfungsnachweisen verlangen. Diese sind ihr späte-
hat sie die zuständige S telle des Heimat- oder Herkunft- stens zwei M onate vor der Eignungsprüfung vorzulegen.
staates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän- Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
de zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerun- Die § § 9 bis 15 gelten entsprechend.
gen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten B eschei- (3) Die zuständige B ehörde legt bei der M eldung zum
nigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Anpassungslehrgang den Termin für den B eginn des
S atz 1 bis 3 genannten B escheinigungen und M itteilungen Lehrgangs fest und gibt ihn den Antragstellern schriftlich
sind vertraulich zu behandeln. S ie dürfen der B eurteilung bekannt. Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die
nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Defizite der Ausbildung des Lehrgangsteilnehmers im Ver-
Ausstellung nicht mehr als drei M onate zurückliegt. gleich zu der in den § § 2 bis 5 geregelten Ausbildung. Er
(4) S taatsangehörige eines anderen M itgliedstaates der muß gewährleisten, daß die Teilnehmer nach seinem
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates Abschluß das Ausbildungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3767
haben und über Grundkenntnisse in wissenschaftlich § 21
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie ver- Approbationsurkunde
tiefte K enntnisse in einem dieser Verfahren verfügen. Die
zuständige B ehörde legt die Ausbildungsstätten fest, an Die Approbationsurkunde wird nach dem M uster der
denen der Anpassungslehrgang abgeleistet werden kann, Anlage 4 ausgestellt. S ie ist dem Antragsteller gegen
seine Dauer und die Inhalte, die während des Lehrgangs Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustel-
zu vermitteln sind. S ie legt ferner die Gesamtstunden lungsurkunde zuzustellen.
1. der praktischen Tätigkeit nach § 2,
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3, Fünfter Abschnitt
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in S chlußvorschriften
B ehandlungs- und S upervisionsstunden und die An-
zahl der P atientenbehandlungen sowie § 22
4. der S elbsterfahrung nach § 5 Inkrafttreten
fest. Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 18. Dezember 1998
D ie B und es minis terin für G es und heit
A nd rea F is c her
3768 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
T h e o re tis c h e A u s b ild u n g
A. Grundkenntnisse 200 S tunden
1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und abweichenden Ver-
haltens im K indes- und J ugendlichenalter
2. K onzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkran-
kungen im K indes- und J ugendlichenalter
2.1 Allgemeine und spezielle K rankheitslehren von S törungen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indi-
ziert ist, unter B erücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren
2.2 P sychosomatische K rankheitslehre
2.3 K inder- und jugendpsychiatrische K rankheitslehre,
P sychiatrische K rankheitslehre verschiedener Altersgruppen
3. M ethoden und Erkenntnisse der P sychotherapieforschung unter B erücksichtigung der Erkenntnisse der S äuglings-
und K leinkindforschung
4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener S törungen mit
K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter K risen sowie kör-
perlich begründbarer S törungen bei K indern und J ugendlichen
5. B esondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der P ersönlichkeit, der P sychopathologie und der
M ethodik der P sychotherapie verschiedener Altersgruppen
6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter S törungen in P aarbeziehungen,
Familien und Gruppen
7. P rävention und Rehabilitation
8. M edizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten
9. M ethoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen B ehandlungsverläufen
11. B erufsethik und B erufsrecht,
medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,
Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,
K ooperation mit Ärzten und anderen B erufsgruppen
12. Geschichte der P sychotherapie
B . Vertiefte Ausbildung 400 S tunden
1. Theorie und P raxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,
Indikationsstellung und P rognose,
Fallkonzeptualisierung und B ehandlungsplanung bei K indern und J ugendlichen unter Einbeziehung der bedeut-
samen B eziehungspersonen
2. Rahmenbedingungen der P sychotherapie, B ehandlungssetting,
Einleitung und B eendigung der B ehandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit von B ezie-
hungspersonen
3. Therapiemotivation und Widerstand des K indes oder J ugendlichen und seiner bedeutsamen B eziehungspersonen,
Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik der B eziehungen zwischen dem Therapeuten und dem K ind
oder J ugendlichen sowie seinen Eltern oder anderen bedeutsamen B eziehungspersonen im psychotherapeutischen
B ehandlungsprozeß
4. B ehandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der K inder- und J ugendlichenpsychotherapie
5. B ehandlungstechniken bei K urz- und Langzeittherapie von K indern und J ugendlichen und den bedeutsamen B ezie-
hungspersonen
6. K risenintervention bei K indern und J ugendlichen und den bedeutsamen B eziehungspersonen
7. Gesprächsführung mit den B eziehungspersonen des K indes oder J ugendlichen im Hinblick auf deren psychische
B eteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren B edeutung für die Herstellung und Wiederherstellung des
Rahmens der P sychotherapie des P atienten
8. Einführung in die S äuglingsbeobachtung und in den Umgang mit S törungen der frühen Vater-M utter-K ind-B ezie-
hung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3769
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 4)
…………………………………………
(B ezeichnung der Ausbildungsstätte)
B es c heinig ung
üb er d ie T eilnahme an A us b ild ung s verans taltung en
....................................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname)
…………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Geburtsdatum) (Geburtsort)
hat regelmäßig und mit Erfolg
1. an der praktischen Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten
in der klinischen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
in der Zeit
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
teilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet,
in der ambulanten Einrichtung nach § 2 Abs. 2 S atz 3 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
in der Zeit
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
teilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet
sowie
in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
in der Zeit
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
vom … … … … … … … … bis … … … … … … … … … , vom … … … … … … … … … bis … … … … … … … … … ,
teilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet.
Er/S ie*) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3;
2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und J ugend-
lichenpsychotherapeuten
mit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen
im Umfang von … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden teilgenommen;
3770 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und J ugend-
lichenpsychotherapeuten
mit
… … … … … … … … … … … B ehandlungsstunden und
… … … … … … … … … … … S upervisionsstunden, davon … … … … … S tunden Einzelsupervision,
bei den S upervisoren
………………………………………………………………
(Name)
………………………………………………………………
(Name)
………………………………………………………………
(Name)
teilgenommen und
… … … … … … … … … … … … … … … schriftliche Falldarstellungen über eigene P atientenbehandlungen vorgelegt;
4. an der S elbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeuten
mit
… … … … … … … … … … … S tunden
bei dem S elbsterfahrungsleiter/der S elbsterfahrungsleiterin*)
………………………………………………………………
(Name)
teilgenommen.
Er/S ie*) hat die vorgeschriebene M indeststundenzahl von 4 200 S tunden erreicht.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und
J ugendlichenpsychotherapeuten zulässigen Fehlzeiten hinaus –
um … … … … … … … … … Tage*) – unterbrochen worden.
S iegel oder S tempel
… … … … … … … … , den … … … … … … … …
(Ort) (Datum)
…………………………………………………
Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte
–––––––––––––––
*) Nichtzutreffendes streichen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3771
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 2)
…………………………………………
(Zuständige B ehörde)
Zeug nis
üb er d ie s taatlic he P rüfung für K ind er- und J ug end lic henp s yc ho therap euten
....................................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
…………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Geburtsdatum) (Geburtsort)
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
(vertiefte Ausbildung in)
hat den schriftlichen Teil der staatlichen P rüfung
am … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
mit der Note … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
und den mündlichen Teil der staatlichen P rüfung
am … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
mit der Note … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … abgelegt.
Er/S ie hat die staatliche P rüfung für K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten
mit der Gesamtnote „ … … … … … … … … … … … … … “ ( … … … … … … … … Zahlenwert) bestanden.
S iegel
… … … … … … … … , den … … … … … … … …
(Ort) (Datum)
…………………………………………………
(Unterschrift)
3772 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
Anlage 4
(zu § 21)
A p p ro b atio ns urk und e
Herr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …
erfüllt die Voraussetzungen des P sychotherapeutengesetzes.
M it Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als
K inder- und J ugendlichenpsychotherapeut/K inder- und J ugendlichenpsychotherapeutin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten/die K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeutin zur Ausübung der heilkundlichen P sychotherapie im S inne des § 1 Abs. 3 S atz 1 in Verbindung mit Abs. 2
des P sychotherapeutengesetzes.
S iegel
… … … … … … … … , den … … … … … … … …
(Ort) (Datum)
…………………………………………………
(Unterschrift)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998 3773
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 18. Dezember 1998
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Lebensmittel- und B edarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296) in Verbindung mit Arti-
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705) und dem Organisationserlaß vom
27. Oktober 1998 (B GB l. I S . 3288) verordnet das B undesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den B undes-
ministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und S ozialordnung:
Artikel 1
Die K osmetik-Verordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2410), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. J uni 1998 (B GB l. I S . 1622), wird wie folgt geändert:
1. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „31. Dezember 1999“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. Dezember 1998“ durch die Angabe „30. J uni 2000“ ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) K osmetische M ittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1998 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. J uni 1999 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. J uni
2000 in den Verkehr gebracht werden.“
3. In Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern angefügt:
„421. 1,1,3,3,5-P entamethyl-4,6-dinitroindan (M oschus M osken)
422. 5-tert-B utyl-1,2,3-trimethyl-4,6-dinitrobenzol (M oschus Tibeten)“.
4. In Anlage 2 Teil A wird die Nummer 57 wie folgt gefaßt:
a b c d e f
„57 S trontiumchlorid- a) Zahnpasta a) 3,5 % berechnet als a)
hexahydrat S trontium; im Fall Enthält S trontiumchlorid.
von Vermischungen Für K inder wird von einem
mit anderen nach Gebrauch abgeraten.“
dieser Anlage zu-
gelassenen S tron-
tiumverbindungen
bleibt die maximale
S trontiumkonzen-
tration auf 3,5 %
festgesetzt
b) S hampoo b) 2,1 % berechnet als
und Gesichtspflege- S trontium; im Fall
mittel von Vermischungen
mit anderen nach
dieser Anlage zu-
gelassenen S tron-
tiumverbindungen
bleibt die maximale
S trontiumkonzen-
tration auf 2,1 %
festgesetzt
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Dreiundzwanzigsten Richtlinie 98/62/EG der K ommission vom 3. S eptember 1998 zur Anpassung der
Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über kosmetische M ittel an
den technischen Fortschritt (AB l. EG Nr. L 253 S . 20).
3774 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998
5. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A wird folgende Nummer 54 angefügt:
a b c d e
„54 B enzalkoniumchlorid, -bromid und 0,1 % berechnet als K ontakt mit den Augen
-saccharinat (+) B enzalkoniumchlorid vermeiden“.
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 16 wird gestrichen.
bb) B ei der Nummer 21 wird jeweils in der S palte f die Angabe „31. 12. 1998“ durch die Angabe „31. 12. 1999“
ersetzt.
cc) Die Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
a b c d e f
„29 3-lod-2-propinyl-butyl- 0,05 % Nicht in M und- und 31. 12. 1999“.
carbamat Lippenpflegemitteln
verwenden
6. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A werden die folgenden Nummern angefügt:
a b c d e
„13 Ethoxyliertes Ethyl-4-aminobenzoat 10 %
(P EG-25 P AB A)
14 4-M ethoxy-zimtsäure-isoamylester 10 %
(IS OAM Y L p-M ETHOXY C INNAM ATE)
15 2,4,6-Tris[p-(2-ethylhexyl-oxycar- 5%
bonyl)anilino]-1,3,5-triazin
(OC TY L TRIAZONE)
16 2-(2H-B enzotriazol-2-yl)-4-methyl-6- 15 %
(2-methyl-3-(1,3,3,3-tetramethyl-1-
(trimethylsilyloxy)disiloxanyl)propyl)
phenol
(DROM ETRIZOLE TRIS ILOXANE)
17 4,4´-[(6-[4-((1,1-Dimethylethyl)amino- 10 %
carbonyl)phenyl-amino]-1,3,5-triazin-
2,4-diyl)diimino] bis(benzoesäure-2-
ethylhexylester)
(DIOC TY L B UTAM IDO TRIAZONE)
18 3-(4´-M ethylbenzyliden)-DL-campher 4%
(4-M ETHY LB ENZY LIDENE
C AM P HOR)
19 3-B enzyliden-campher 2%
(3-B ENZY LIDENE C AM P HOR)
20 S alicylsäure-2-ethylhexylester 5 % “.
(OC TY L S ALIC Y LATE)
b) In Teil B werden die Nummern 2, 6, 12, 25, 26 und 32 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 18. Dezember 1998
D ie B und es minis terin für G es und heit
A nd rea F is c her