3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Verordnung
über die Prüfung
der Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse
der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
und über die Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften sowie die darüber zu erstellenden Berichte
(Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV)
Vom 17. Dezember 1998
Auf Grund des § 29 Abs. 4 des Gesetzes über das Kre- Unterabschnitt 2
ditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Ergänzende Vorschriften
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) und des § 12 Abs. 1b für Kreditinstitute und bestimmte
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Finanzdienstleistungsinstitute
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erster Titel
Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord- Handels- und Anlagebuch,
nungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Nichthandelsbuchinstitute,
vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) sowie § 1 der Vorschriften zur Vermögens- und Liquiditätslage
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von § 19 Anwendungsbereich
Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über Kapitalanla-
§ 20 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch
gegesellschaften auf das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1653) verord- § 21 Nichthandelsbuchinstitute
net das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Ein- § 22 Eigenmittel
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
§ 23 Konsolidierte Eigenmittel
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
§ 24 Eigenmittelgrundsatz
§ 25 Risikovorsorge
Inhaltsübersicht
§ 26 Darstellung der Liquiditätslage
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Zweiter Titel
§ 1 Geltungsbereich Kreditgeschäft
§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung § 27 Anwendungsbereich
§ 3 Berichtszeitraum § 28 Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfall-
risikos
§ 4 Anlagen, Verweisungen und Vergleiche
§ 29 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes
Abschnitt 2 § 30 Zins- und Tilgungsrückstände
Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes § 31 Länderrisiko
Unterabschnitt 1 § 32 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Facto-
ring-Geschäft betreiben
Vorschriften für alle Institute
§ 33 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Lea-
§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa- sing-Geschäft betreiben
torischen Grundlagen
§ 34 Angaben zum Kreditgeschäft von Hypothekenbanken und
§ 6 Bericht über bedeutende Beteiligungen
Schiffspfandbriefbanken
§ 7 Bericht über Kapital- und Gesellschafterverhältnisse
§ 35 Angaben zum Kreditgeschäft von Kreditinstituten, die Ver-
§ 8 Bericht über Auflagen braucherkredite gewähren
§ 9 Bericht über Beziehungen zu verbundenen und anderen § 36 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
Unternehmen
§ 10 Bericht über die Organisation des Rechnungswesens Dritter Titel
§ 11 Bericht über Handelsgeschäfte Zusatzvorschriften
§ 12 Bericht über Zweigstellen und Zweigniederlassungen für Hypothekenbanken,
Schiffspfandbriefbanken und Bausparkassen
§ 13 Darstellung der geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr
§ 37 Angaben zur Liquiditätslage von Hypothekenbanken und
§ 14 Darstellung der Vermögenslage Schiffspfandbriefbanken
§ 15 Darstellung der Ertragslage § 38 Angaben zur Ertragslage von Hypothekenbanken und
§ 16 Darstellung des Anzeigewesens Schiffspfandbriefbanken
§ 17 Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geld- § 39 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bauspar-
wäschegesetz kassen
§ 18 Zusammenfassende Schlußbemerkung § 40 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3691
§ 41 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen Abschnitt 4
§ 42 Angaben zum Anzeigewesen für Bausparkassen Anlagen zum Prüfungsbericht
§ 43 Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und § 67 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung
Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
§ 68 Datenübersicht
Vierter Titel
Abschnitt 5
Zusatzvorschriften
für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute Konzernprüfungsbericht
§ 44 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute ohne Befug- § 69 Konzernprüfungsbericht
nis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder
-wertpapieren zu verschaffen
Abschnitt 6
§ 45 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute mit Befugnis,
sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wert- Depotprüfung und Depotbankprüfung
papieren zu verschaffen § 70 Prüfungsgegenstand
§ 46 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht mit § 71 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln
§ 72 Umfang der Prüfung
§ 47 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Fi-
nanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln § 73 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht
§ 74 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht
Abschnitt 3
§ 75 Befreiung von der jährlichen Depotprüfung
Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
Unterabschnitt 1 Abschnitt 7
Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, Schlußvorschriften
Angaben unter dem Bilanzstrich und § 76 Erstmalige Anwendung
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 77 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 48 Allgemeine Erläuterungen
§ 49 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz Anlage 1 (zu § 68)
§ 50 Erläuterungen zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz
Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
§ 51 Erläuterungen zu Angaben unter dem Bilanzstrich
Anlage 2 (zu § 68)
Unterabschnitt 2
Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
Besondere Angaben zum Kreditgeschäft
(Bausparkassen)
Erster Titel
Einhaltung der §§ 12 bis 18 KWG Anlage 3 (zu § 68)
§ 52 Einhaltung des § 12 KWG Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
§ 53 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthan- (Realkreditinstitute)
delsbuchinstitute (§ 13 KWG)
§ 54 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handels- Anlage 4 (zu § 68)
buchinstitute (§ 13a KWG)
Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
§ 55 Einhaltung des § 13b KWG
(Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die ein-
§ 56 Einhaltung des § 14 KWG getragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und deren
§ 57 Einhaltung der Organkreditvorschriften (§ 15 KWG) Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom
Bundesaufsichtsamt angefordert ist)
§ 58 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 KWG
Zweiter Titel
Abschnitt 1
Besprechung von bemerkenswerten Krediten
und bemerkenswerten Kreditrahmenkontingenten Allgemeine Vorschriften
§ 59 Bemerkenswerte Kredite
§ 60 Allgemeine Angaben bei der Kreditbesprechung §1
§ 61 Zusatzangaben bei Krediten im Sinne des § 10 Abs. 2a Geltungsbereich
Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG
(1) Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt
1
§ 62 Zusatzangaben für Großkredite der Prüfung der Institute nach § 29 Abs. 1 und 2 des
§ 63 Bilanzstrukturmaßnahmen von Kreditinstituten Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) auch in Verbin-
dung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalan-
§ 64 Zusatzangaben bei Hypothekenbanken und Schiffspfand-
briefbanken
lagegesellschaften (KAGG), Art, Umfang und Zeitpunkt
der Prüfung von Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1
§ 65 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1a und 1b KAGG sowie
§ 66 Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente den Inhalt der Prüfungsberichte.
3692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Bericht über die (3) 1Die Jahresabschlußzahlen sind mit denen des Vor-
Prüfung der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die jahres zu vergleichen. Bei Kreditinstituten, die einem ge-
2
Prüfung nach § 24a Abs. 4 KAGG auf die Sondervermögen nossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen
und deren Verwaltung sowie auf die Rechenschaftsbe- Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prü-
richte erstreckt. fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
(3) Die über diese Verordnung hinausgehenden berufs- werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Ver-
üblichen Berichtspflichten des Prüfers bleiben unberührt. mögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch
Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von
Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden
§2 Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden
Art und Umfang der Berichterstattung Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.
(1) Der Prüfungsbericht muß so übersichtlich und voll-
ständig sein, daß aus ihm die wirtschaftliche Lage des
Instituts mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist. Abschnitt 2
(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbe- Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
haltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflicht-
gemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung
der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
Unterabschnitt 1
Vorschriften für alle Institute
§3
Berichtszeitraum §5
(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt Darstellung der rechtlichen,
(Berichtszeitraum), ist vorbehaltlich des § 71 in der Regel wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) (1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatori-
endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Bei vom Ge- schen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei
schäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muß der Prü- insbesondere zu berichten ist über
fungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das
am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen,
3 1. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-
ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der schaftsvertrag sowie ihre Änderungen,
Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. 2. die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhält-
(2) 1Bei der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Pflich- nisse sowie ihre Änderungen,
ten aus dem Geldwäschegesetz nach § 17 kann von Ab- 3. die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer perso-
satz 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum nellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen
an das Ende der letzten Prüfung nach § 17 anknüpft und Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
regelmäßig zwölf Monate umfaßt. § 26 Abs. 1 Satz 4 KWG
2
gilt entsprechend. 4. die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Or-
gane sowie Änderungen ihrer personellen Zusam-
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht mensetzung,
haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts
anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen. 5. die Besetzung der Positionen der leitenden Person im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes
(4) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage beson- und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbau-
ders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag organisation des Instituts sowie über Änderungen bei
eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind diesen Personen,
im Prüfungsbericht darzulegen.
6. die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten
Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte,
§4
die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen
Anlagen, Verweisungen und Vergleiche sind, sowie ihre Änderungen während des Berichts-
(1) 1Außer für die Bereiche, für die diese Verordnung eine zeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die
Berichterstattung in Anlagen ausdrücklich zuläßt, können bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
die in dieser Verordnung geforderten Angaben zum 7. die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von geschäften oder der Erbringung von Finanzdienst-
Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die leistungen sowie die Erfüllung damit verbundener
Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dar- Auflagen,
gestellt sind und die Berichterstattung in Anlagen den
8. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht. 2Inhalt von
verbundenen Unternehmen sowie die bemerkens-
Anlagen können technische Einzelheiten der Angaben-
werten Beziehungen zu anderen Unternehmen,
ermittlung, Übersichten zur Angabendetaillierung sowie
ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung sein. 9. den organisatorischen Aufbau des Instituts und seine
Änderungen,
(2) 1Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener
Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden. 2Ver- 10. die Entwicklung des Zweigstellen- und Zweignieder-
weisungen auf entsprechende Darstellungen in anderen lassungsnetzes im In- und Ausland und des grenz-
Teilen des Prüfungsberichtes dürfen in Ausnahmefällen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach § 24a
erfolgen. KWG,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3693
11. die Angemessenheit der Dokumentation von Ge- und satzungsmäßigen Beschränkungen eingehalten
schäftsvorgängen und die Organisation des Rech- worden sind und inwieweit vorgeschriebene Kontingente
nungswesens, im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag ausgenutzt
waren.
12. die Ausgestaltung und Angemessenheit des internen
Überwachungssystems, §9
13. die Ausgestaltung der Innenrevision und deren Ein- Bericht über Beziehungen zu
bindung in das interne Überwachungssystem; die verbundenen und anderen Unternehmen
Berichterstattung muß die Beurteilung enthalten, ob
die quantitative und qualitative Ausgestaltung der (1) 1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1
Innenrevision den besonderen Anforderungen des Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu ande-
geprüften Geschäftsbetriebs entspricht. ren Unternehmen über wirtschaftlich bedeutsame Ver-
träge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die
(2) 1Über die aufsichtsrelevanten Unternehmensberei- zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. 2Dabei sind
che, die auf externe Dienstleister ausgelagert sind, ist insbesondere Angaben über Art und Umfang der verein-
nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 2 barten Leistungen zu machen. 3Die Berichterstattung über
KWG genannten Anforderungen gesondert zu berichten. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu ver-
2
Diese Regelung gilt entsprechend für Auslagerungen auf bundenen Unternehmen kann insoweit entfallen, als diese
eigene Betriebsteile in Drittstaaten. Berichterstattung in einem für den Berichtszeitraum er-
stellten Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktien-
§6 gesetzes enthalten ist, der dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist.
Bericht über bedeutende Beteiligungen
(2) 1Bei Bausparkassen, die als rechtlich unselbständige
1
Die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des Einrichtung nach § 18 Abs. 3 BauSparkG geführt werden,
§ 1 Abs. 9 KWG sind unter Nennung der der Gesellschaft ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8
bekannten Anteile nach dem Stand am Bilanzstichtag über die Beziehungen zu dem Unternehmen zu berichten,
anzugeben; Änderungen während des Berichtszeitraums dessen unselbständige Einrichtung sie sind, sowie dar-
sind gesondert darzulegen. 2Über die Einhaltung der An- über, ob die Leistungen und Gegenleistungen zwischen
zeigepflichten nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG ist in den der Bausparkasse und diesem Unternehmen angemessen
bekannt gewordenen Fällen zu berichten. sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für privatrechtliche Bauspar-
kassen, die von anderen Unternehmen abhängig sind.
3
Im Falle der Übertragung besonderer Aufgaben für den
§7
Wohnungsbau oder sonstiger öffentlicher Aufgaben auf
Bericht über eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse nach § 1 Abs. 4
Kapital- und Gesellschafterverhältnisse BauSparkG ist unter Darstellung dieser Aufgaben darüber
zu berichten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die
(1) 1Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die
Erfüllung dieser Aufgaben auf die Bausparkasse hat.
Komplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesell-
schafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben, § 10
soweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum Bericht über die
Prüfungsbericht ergeben. 2Bei Kredit- und Wohnungs- Organisation des Rechnungswesens
genossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzuge-
ben. (1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1
Nr. 11
(2) Hat das Institut in dem Geschäftsjahr wesentliche
1
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter dem Kernkapital 1. ist auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen hinzu-
neu oder weiterhin zugerechnet, so sind im Rahmen der weisen,
Darstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die einzelnen Tranchen 2. sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen
unter Angabe des stillen Gesellschafters und des Datums sowie die organisatorischen, personellen und bau-
des effektiven Mittelzuflusses aufzuführen. 2Es ist anzu- lichen Vorkehrungen zur Sicherung der Integrität und
geben, ob der Emissionsvertrag mit dem Bundesauf- Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten
sichtsamt abgestimmt worden ist, oder ob er auf einem sowie die Angemessenheit der technischen und be-
Muster beruht, das mit dem Bundesaufsichtsamt ab- trieblichen Verfahren bei einem Ausfall zu beurteilen,
gestimmt worden ist; letztenfalls ist auf wesentliche
Abweichungen hinzuweisen. 3. ist zum Vorhandensein und zur Ausgestaltung inner-
betrieblicher Steuerungsinstrumente wie Kostenrech-
nungs-, Kalkulations-, Prognose- und Planungssyste-
§8 men Stellung zu nehmen und
Bericht über Auflagen 4. ist die Einhaltung der Pflichten des § 25a Abs. 1 Nr. 3
KWG darzustellen und auf wesentliche Mängel hinzu-
1
Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7
weisen.
ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach den
§§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (2) 1Setzt das Institut Datenverarbeitungsanlagen ein, so
(BauSparkG) zulässigen Geschäfte betrieben und ob die ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze festzustellen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
eingehalten wurden. 2Bei Hypothekenbanken und Schiffs- führung bei computergestützten Verfahren beachtet wor-
pfandbriefbanken ist darzustellen, ob die gesetzlichen den sind. 2Zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Daten-
3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
verarbeitungsanlagen und -programme ist Stellung zu § 12
nehmen. Bei Einsatz externer Datenverarbeitungsanla-
3
gen ist über deren Einbindung in das interne Überwa- Bericht über
chungssystem des Instituts, insbesondere die Innenrevi- Zweigstellen und Zweigniederlassungen
sion, zu berichten. Falls für inländische Geschäfts-
4
(1) Im Rahmen der Berichterstattung über das Zweig-
vorfälle Datenverarbeitungsanlagen im Ausland einge- stellennetz des Instituts nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind die
setzt werden, sind die Verfahren zur Einhaltung der zum Bilanzstichtag bestehenden Zweigstellen mit Ein-
besonderen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes für oder Auszahlungsverkehr, die das Institut im Inland in
solche Fälle darzustellen und hinsichtlich ihrer Wirksam- räumlicher Trennung von der Hauptniederlassung errich-
keit zu beurteilen; insbesondere ist dazu Stellung zu tet hat, und die Entwicklung der Zahl der Zweigstellen im
nehmen, ob die dazugehörigen Belege, Handelsbücher Berichtszeitraum anzugeben.
und sonstigen Buchführungsunterlagen und die zu
ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen im (2) 1Über Zweigniederlassungen, die das Institut nach
Inland vorgehalten werden. 5Setzt das Institut Daten- § 24a Abs. 1 KWG in anderen Staaten des Europäischen
verarbeitungsanlagen im Ausland ein, ist festzustellen, Wirtschaftsraums unterhält, ist in einem besonderen
ob von buchungsrelevanten Geschäftsvorfällen betroffe- Abschnitt nach Staaten geordnet zu berichten; auf Errich-
ne Dateien dem Institut im Inland binnen 24 Stunden tungen und Schließungen von Zweigniederlassungen im
ab Übermittlung des der Buchung zugrundeliegenden Berichtszeitraum ist hinzuweisen. 2Insbesondere sind
Geschäftsvorfalls in aktualisierter Form vorgelegen und Angaben zu machen über
so eine vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnete
sowie für einen sachverständigen Dritten innerhalb 1. die Leitung der Zweigniederlassung sowie Änderungen
angemessener Zeit nachvollziehbare, den gesetzlichen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der
Bestimmungen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Handelskompetenzen und bei Kreditinstituten der
Buchführung entsprechende Buchführung gewährleistet Kreditkompetenzen,
haben.
2. die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten
(3) Arbeitet das Institut im Rahmen der Buchführung mit Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte,
anderen Unternehmen technisch zusammen, ist über die die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen
Gestaltung der Zusammenarbeit zu berichten. sind, Strukturveränderungen, außergewöhnliche Ge-
schäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer
Geschäftszweige,
§ 11
3. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung
Bericht über Handelsgeschäfte
und seine Änderungen sowie die Einbindung der
(1) In einem besonderen Abschnitt sind die Organisation Zweigniederlassung in das interne Überwachungs-
und das Kontrollsystem der Handelsgeschäfte in Geld- system des Gesamtinstituts,
marktgeschäften, Wertpapieren, Devisen, Schuldschei-
nen, Namensschuldverschreibungen, Edelmetallen und 4. Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare
Derivaten darzustellen und deren Ordnungsmäßigkeit Angaben und Ergebnisbeitrag der Zweigniederlas-
zu beurteilen; insbesondere ist über die Einhaltung der sung, soweit verfügbar, sowie Anzahl der Mitarbeiter
Mindestanforderungen an das Betreiben von Handels- und die Zahl der Betriebsstellen,
geschäften sowie der Anforderungen an Mitarbeiter- 5. die Organisation des Rechnungswesens,
geschäfte in Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen oder
Derivaten zu berichten, soweit die Anforderungen an 6. die Ausgestaltung der Innenrevision und ihre Einbin-
Mitarbeitergeschäfte nicht einer Prüfung nach § 36 des dung in die Innenrevision des Gesamtinstituts,
Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen.
7. die Steuerung der Zweigniederlassung durch das
(2) 1Bei Devisengeschäften ist außerdem über bereits Gesamtinstitut, insbesondere bezogen auf die vor Ort
abgewickelte Geschäfte zu berichten, soweit sich Auffäl- vorhandene Liquidität und
ligkeiten ergeben haben. Die Methode zur Bewertung der
2
Währungspositionen ist darzulegen und die Ordnungs- 8. Weisungen und Maßnahmen durch die Aufnahmeland-
mäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist dar-
3
behörde, insbesondere im Rahmen der Liquiditätskon-
zulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet trolle.
worden sind.
(3) 1Über andere als die in Absatz 2 geregelten Zweig-
(3) Über Derivate oder vergleichbare bilanzunwirksame
1
niederlassungen, die das Institut im Ausland unterhält, ist
Geschäfte ist entsprechend der Risikolage zu berichten, in einem besonderen Abschnitt nach Staaten geordnet zu
und zwar auch insoweit, als die Geschäfte am Bilanz- berichten; auf Errichtungen und Schließungen von Zweig-
stichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige Be-
2
niederlassungen im Berichtszeitraum ist hinzuweisen.
wertungsmethode ist darzulegen und die Ordnungs- 2
Über die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 geregelten Tatbe-
mäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. 3Es ist dar- stände hinaus sind insbesondere Angaben zu machen
zulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet über
worden sind.
1. die Erlaubnis durch die Aufnahmelandbehörde zum
(4) Bei nicht depotprüfungspflichtigen Instituten, die das Betreiben von Geschäften,
Finanzkommissionsgeschäft oder den Eigenhandel be-
treiben, ist über die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung von 2. die Einhaltung der aufsichtsspezifischen Vorschriften
Lieferverpflichtungen aus Verkaufsgeschäften zu be- im Aufnahmeland und bemerkenswerte Maßnahmen
richten. der Aufnahmelandbehörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3695
§ 13 Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1
Satz 2 sind anzugeben und zu erläutern.
Darstellung der
geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr (3) Bei Instituten mit getrennt bilanzierenden Bereichen
ist die Ertragslage dieser Bereiche und des übrigen
(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüber-
Geschäftes jeweils gesondert darzustellen.
stellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichts-
jahres und des Vorjahres zu erläutern. (4) Bei Kreditinstituten sind die Auswirkungen von
1
(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach Zinsänderungen auf die Entwicklung der Ertragslage dar-
deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluß erstellt zustellen und die Komponenten des Zinsüberschusses zu
wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäft- erläutern. Das Verfahren, mit dem das Kreditinstitut seine
2
liche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche Zins- und Zinsänderungsrisiken erfaßt, ist darzustellen
und des übrigen Geschäftes jeweils gesondert darzu- und unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben
stellen. und der Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes zu
würdigen. 3Bei der Beurteilung der Zinsänderungsrisiken
§ 14 sollen auch Risiken berücksichtigt werden, die auf Grund
von Kreditzusagen, Kündigungsmöglichkeiten und, soweit
Darstellung der Vermögenslage in der Darstellung der Aktiv- und Passivgeschäfte nicht
(1) 1Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewand- bereits erfaßt, zinssatzbezogenen bilanzunwirksamen
ten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu be- Geschäften bestehen.
urteilen. 2Besonderheiten, die für die Beurteilung der Ver-
mögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und § 16
Umfang von Ansprüchen und Verpflichtungen, die nicht in
Darstellung des Anzeigewesens
der Bilanz erscheinen (bilanzunwirksame Ansprüche und
Verpflichtungen), sind hervorzuheben. 1
Das Anzeigewesen ist in organisatorischer Hinsicht zu
beurteilen. 2Auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Recht-
(2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf
zeitigkeit der Anzeigen ist einzugehen, festgestellte Ver-
1. Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kurs- stöße sind im einzelnen aufzuführen.
reserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen
Reserven im Sinne von § 340f des Handelsgesetz-
buchs, Art und Umfang der Verfügungsbeschränkun- § 17
gen an Wertpapieren oder deren Bewertung wie Anla- Bericht über die Beachtung
gevermögen und die Höhe der dadurch vermiedenen der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
Abschreibungen,
(1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizie-
1
2. bedeutende Verträge einschließlich von Verträgen, rungspflichten nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 6 des Geld-
welche die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit wäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung,
regeln, und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, die Auf-
sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur
ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des
Rückstellungen, Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines instituts-
3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstel- internen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt worden sind.
lung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbind-
2
Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Ver-
lichkeit. dachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des
Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäschever-
§ 15 dachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen
sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen.
Darstellung der Ertragslage
(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen sind darzustel-
(1) 1Die Entwicklung der Ertragslage ist darzustellen. len und zu beurteilen, insbesondere:
2
Die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen
und Erträge sind vor ihrer etwaigen Kompensation auf- 1. die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne
zugliedern und die einzelnen Posten mit denjenigen des des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im
Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzel-
3 Berichtszeitraum,
nen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Zu 4
2. die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur
berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts
Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäfts-
des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Trans-
sparten unter Berücksichtigung der besonderen Ge-
aktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten
schäftsstruktur des Instituts; dabei sind jeweils die wich-
risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und
tigsten Erfolgsquellen gesondert darzustellen. 5Betreibt
welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vor-
das Institut Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene
genommen wurden,
Rechnung als besondere Geschäftssparte, ist deren
Ergebniszusammensetzung ebenfalls gesondert darzu- 3. die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mitarbeiter
stellen. 6Über steuerbegünstigte und steuerfreie Vermö- des Instituts über bekannt gewordene Methoden der
gensanlagen, die wesentliche erfolgswirksame Auswir- Geldwäsche,
kungen haben, ist zu berichten.
4. die Vorkehrungen, welche die im Institut zuständige
(2) 1Aufgelöste und gebildete Reserven nach § 340f des Stelle getroffen hat, um die Pflicht nach § 14 Abs. 2
Handelsgesetzbuchs sind anzugeben. 2Bilanzunwirksame Nr. 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen,
3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
5. die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungs- deln, sind die Vorschriften dieses Titels mit Ausnahme des
handlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der § 24 anzuwenden. Für Finanzdienstleistungsinstitute, auf
4
Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die die § 2 Abs. 8 KWG Anwendung findet und die nach
Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 § 10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§ 23
Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innen- und 24.
revision in ausreichendem Maße vorgenommen, hier-
über schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vor- § 20
stand vorgelegt wurden.
Zuordnung von
Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch
§ 18
Zusammenfassende Schlußbemerkung
1
Die institutsinternen Kriterien für die Zuordnung von
Geschäften zum Handelsbuch oder Anlagebuch nach § 1
(1) 1In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist, Abs. 12 KWG sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Ver-
soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vor- tretbarkeit zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob die
2
angestellten Ausführungen nach § 321 Abs. 1 des Han- Zuordnung der Positionen zum Anlagebuch oder Han-
delsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so delsbuch während des Berichtszeitraums nachvollziehbar
Stellung zu nehmen, daß aus ihr selbst ein Überblick über dokumentiert ist, ob eventuelle Umwidmungen darüber
die Lage des Instituts und, soweit für die Prüfung gesetz- hinaus nachvollziehbar begründet und dokumentiert wor-
lich vorgeschrieben, über die Ordnungsmäßigkeit der den sind und ob die Zuordnung oder Umwidmung jeweils
Geschäftsführung gewonnen werden kann. 2Hinsichtlich den gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 12 KWG und
der Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäft- den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.
liche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und
Ertragslage sowie den Umfang der nicht bilanzwirksamen
§ 21
Geschäfte einzugehen. 3Der Schlußbemerkung muß auch
zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß Nichthandelsbuchinstitute
bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberich- 1
Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nicht-
tigungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungs- handelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist darzustellen und
posten angemessen sind und ob die Vorschriften des zu beurteilen, ob die interne Organisation des Instituts die
Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften be- Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen
achtet wurden. Ist das geprüfte Institut ein Kreditinstitut,
4
nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG gewährleistet; Mängel sind
ist auch darüber zu berichten, ob das Kreditinstitut der aufzuzeigen. 2Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2
Vorschrift des § 18 KWG sowie den Mitteilungspflichten Abs. 11 Satz 1 KWG ist einzugehen. 3Überschreitungen
über die Aufnahme depotprüfungspflichtiger Geschäfte der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 oder 2 KWG
nachgekommen ist. sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Vomhun-
(2) Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwäh-
1
dertsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzu-
nenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung halten.
ergeben haben. Der Schlußbemerkung ist die Wieder-
2
gabe des zu unterzeichnenden Bestätigungsvermerkes § 22
mit Siegel anzufügen.
Eigenmittel
(1) 1Darzustellen sind nach Maßgabe des jeweils gelten-
Unterabschnitt 2 den Meldebogens zum Grundsatz I – Eigenmittel nach den
Ergänzende Vorschriften für §§ 10 oder 53 KWG – die Eigenmittel des Instituts nach
Kreditinstitute und bestimmte § 10 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am
Finanzdienstleistungsinstitute Bilanzstichtag, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1
KWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
§ 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG. Drittrangmittel, ergänzende
2
Erster Titel
Eigenkapitalbestandteile sowie Vermögenseinlagen stiller
Handels- und Anlagebuch, Gesellschafter sind dabei nur in dem Umfang zu berück-
Nichthandelsbuchinstitute, sichtigen, in dem sie das Institut zu den Eigenmitteln rech-
Vorschriften zur Vermögens- net. 3Die bei anderen Instituten und Finanzunternehmen
und Liquiditätslage aufgenommenen sowie die anderen Instituten und Fi-
nanzunternehmen gewährten Eigenkapitalbestandteile
§ 19 sind unter namentlicher Nennung dieser Institute und Fin-
anzunternehmen besonders zu kennzeichnen. 4Es ist zu
Anwendungsbereich beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen
1
Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinsti- zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigen-
tute anzuwenden. Sie sind außerdem anzuwenden auf
2
kapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bank-
Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler, aufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche
Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt Änderungen während des Berichtszeitraums sind darzu-
sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder stellen. Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haf-
5
-wertpapieren zu verschaffen, und auf Finanzdienst- tenden Gesellschafter während des Berichtszeitraums
leistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene sind darzustellen. 6Sofern Kredite und Entnahmen des
Rechnung handeln. 3Auf Finanzportfolioverwalter, welche Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter
die in Satz 2 bezeichnete Befugnis nicht haben und auch zusammengenommen während des Berichtszeitraums
nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung han- wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag lagen, ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3697
dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer der zeitraums ist hinzuweisen. 5Die von dem Institut in
Beanspruchung anzugeben. Anspruch genommenen Wahlrechte, die für die Berech-
nung der Kennziffern des Grundsatzes I wesentlich sind,
(2) Befristete oder von seiten des Kapitalgebers künd-
sind darzustellen. Die gewählte Form der Darstellung soll
6
bare Eigenkapitalbestandteile sind nach Fälligkeit jahr-
in Folgeberichten beibehalten werden. Insbesondere ist
7
weise darzustellen.
Stellung zu nehmen zur
(3) 1Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von
1. Berücksichtigung der in zweiseitige Aufrechnungsver-
§ 10 Abs. 4a KWG ist auf seine Richtigkeit zu prüfen,
einbarungen einbezogenen derivativen Geschäfte, bei
zu erläutern und zu beurteilen. 2Werden dem haftenden
denen der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder
Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zuge-
teilweise auf der Änderung von Wechselkursen beruht
rechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser
und die Ursprungslaufzeiten der Geschäfte weniger als
Reserven § 10 Abs. 4b KWG beachtet worden ist.
15 Kalendertage betragen,
(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich
2. Anwendung institutseigener Kriterien zur Einstufung
haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach
von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlage-
§ 64e Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital berücksich-
qualität,
tigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist
im einzelnen zu prüfen, zu bewerten und zu erläutern; über 3. Einhaltung der das Institut betreffenden Dokumenta-
die in der Bilanz nicht erfaßten Verbindlichkeiten und tionsanforderungen hinsichtlich
freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich a) des Vorliegens der Voraussetzungen für die er-
haftenden Gesellschafters ist zu berichten. mäßigte Anrechnung von Realkrediten und grund-
(5) Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Einhal- pfandrechtlich gesicherten Wertpapieren,
tung des § 10 Abs. 9 und des § 64e Abs. 3 Satz 2 und 3 b) der Kassakurse für die Umrechnung von Roh-
KWG darzustellen. warenpositionen auf in Deutsche Mark lautende
Positionen,
§ 23
c) der von dem Institut herangezogenen institutseige-
Konsolidierte Eigenmittel nen Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als
1
Bei übergeordneten Instituten sind nach Maßgabe des Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,
jeweils geltenden Meldebogens zum zusammengefaßten d) der angewandten Optionspreismodelle und der
Grundsatz I – Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 in Verbindung Verfahren zur Bestimmung der bei der Ermittlung
mit § 10a Abs. 6 oder 7 KWG – die Eigenmittel der Gruppe der Anrechnungs- und Unterlegungsbeträge für
nach § 10a KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß Optionspreisrisiken zu berücksichtigenden Sensi-
am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzu- tivitätsfaktoren und Volatilitäten.
stellen. 2Die Bestandteile der Eigenmittel der einzelnen
nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustel- (2) 1Bei Instituten, die nach Grundsatz I über die Eigen-
len, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist mittel der Institute eigene Risikomodelle für die Ermittlung
bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunter- der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge
nehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, ins- für die Marktrisikopositionen verwenden, ist die Einhal-
besondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber tung der Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit
bestehen, ob sie den nach § 10 KWG anerkannten Be- Überschreitungen der Absolutbeträge von negativen Dif-
standteilen entsprechen. 3§ 22 Abs. 1 Satz 5 gilt ent- ferenzen zwischen den aktuellen Marktwerten der im
sprechend. Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente
oder Finanzinstrumentsgruppen und den entsprechenden
§ 24 Werten am vorherigen Geschäftstag über den modell-
mäßig ermittelten potentiellen Risikobetrag (Backtesting)
Eigenmittelgrundsatz zu bestätigen. 2Bei Beschränkung der Verwendung von
(1) Bei Instituten, auf die der Grundsatz I über die Eigen-
1 Risikomodellen auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer
mittel der Institute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge ist
der Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen. auch über die Einhaltung der vom Bundesaufsichtsamt
2
Die Entwicklung der Eigenkapitalquote nach § 2 Abs. 1 aufgestellten Kriterien für die Zulassung der teilweisen
des Grundsatzes I und die Gesamtkennziffer nach § 2 Modellnutzung zu berichten.
Abs. 3 des Grundsatzes I für das Institut und bei überge- (3) Falls das Institut zu den Pflichtteilnehmern an der
ordneten Instituten auch die Entwicklung der Kennziffern Baseler Eigenkapitalübereinkunft gehört, ist die Zuverläs-
für die Gruppe sind für den Berichtszeitraum auf der Basis sigkeit der Ermittlung der Kennziffer gemäß den in der
der vom Institut gemeldeten Daten darzustellen und mit Übereinkunft genannten Bedingungen und den dazu
den Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. 3Sofern ein ergangenen Ausführungsbestimmungen darzustellen und
Institut, das keine eigenen Risikomodelle verwendet, zu würdigen.
keine tägliche Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die
Risikoaktiva und die Marktrisikopositionen vornimmt, ist § 25
darzustellen, wie oft eine Berechnung erfolgt, und dazu
Risikovorsorge
Stellung zu nehmen, ob durch interne Maßnahmen des
Instituts und ausreichenden Spielraum bei der Auslastung 1
Die Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der die-
der Kennziffern eine ständige Einhaltung der Eigenmittel- sen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteu-
anforderungen gewährleistet ist. 4Auf Verstöße gegen die erten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen
Anforderungen der §§ 2 und 3 des Grundsatzes I zur ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch,
Angemessenheit der Eigenmittel während des Berichts- Auflösung, Zuführung und Endbestand zu erläutern.
3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
2
Dabei ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovor- nach den abgegebenen Meldungen zur monatlichen
sorgeart in eine andere einzugehen. Die Grundsätze für
3
Bilanzstatistik hinzuweisen.
die Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen sind dar- (7) 1Bei Interbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen
zustellen. Die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu
4
bei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus For-
beurteilen. derungssalden darzustellen. 2Ergeben sich Anhaltspunkte
dafür, daß über Interbank-Verrechnungskonten Finanzie-
§ 26 rungen vorgenommen worden sind, so ist darüber zu
Darstellung der Liquiditätslage berichten.
(1) 1Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beurtei-
len. 2Zur künftigen Liquiditätsentwicklung und der getrof- Zweiter Titel
fenen Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen. 3Erge-
Kreditgeschäft
ben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß
sich die Liquiditätslage des Instituts nach dem Bilanz-
stichtag wesentlich verändert hat oder verändern wird, so § 27
ist hierauf einzugehen. Anwendungsbereich
(2) Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz an-
1 1
Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute
wendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der anzuwenden. 2Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch
Kennziffern des Liquiditätsgrundsatzes zu bestätigen. Die
2 anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als
jeweiligen Kennziffern sind für den Berichtszeitraum dar- Anlagevermittler oder Abschlußvermittler befugt sind, sich
zustellen. Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz
3 Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapie-
nicht anwendbar ist, die einen solchen Grundsatz zum ren zu verschaffen, auf Finanzdienstleistungsinstitute, die
Bilanzstichtag nicht eingehalten haben oder deren Liqui- mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln
ditätslage nach Meinung des Prüfers Besonderheiten auf- sowie auf Finanzportfolioverwalter.
weist, ist anhand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten
gegliederten Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten § 28
und Vermögenswerte zur Liquiditätslage Stellung zu neh-
Allgemeine Darstellung
men.
der Struktur des Adressenausfallrisikos
(3) 1Wenn Vermögenswerte verpfändet sind oder ande- (1) 1Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kredit-
ren Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rück- geschäftes sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne
übertragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs. 1 KWG ge-
zu berichten. 2Die Begebung und Wiederbegebung von nannten Kredite. Es ist insbesondere anzugeben, wie sich
2
eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit das Kreditgeschäft nach Kreditarten, nach Branchen der
sowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung
beurteilen. zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. 3Fer-
(4) Über die dem Institut bei der Deutschen Bundesbank ner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter
und anderen bedeutenden Refinanzierungspartnern zuge- Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.
sagten Refinanzierungsmöglichkeiten sowie ihre Ausnut- (2) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher
1
zung während des Berichtsjahres ist zu berichten. Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kredit-
(5) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an ande-
1 nehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie beson-
ren Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaf- derer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des Kredit-
ten, sowie der 10 vom Hundert übersteigende Anteils- geschäftes ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen,
2
besitz an sonstigen Unternehmen unter Angabe des welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wert-
Buch- und Nennwertes sowie des prozentualen Anteils berichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung
am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) und gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. 3Die
unter Kennzeichnung des als Beteiligungen oder Anteile Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen
an verbundenen Unternehmen ausgewiesenen Anteilsbe- insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind
sitzes zusammenzustellen, wenn sich dies nicht aus einer zu erläutern. 4Über die Vorsorge für Länderrisiken ist
Anlage zum Prüfungsbericht ergibt. 2Satz 1 gilt entspre- gesondert zu berichten. 5Ist für den Zeitraum nach dem
chend für Forderungen aus Vermögenseinlagen stiller Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt
Gesellschafter im Sinne des § 10 Abs. 4 KWG, aus Genuß- geworden, so ist hierüber zu berichten. 6Bilanzunwirk-
rechtsverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG same Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegen-
sowie aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten über Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. Ferner
7
im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG gegenüber Instituten ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen das Institut
sowie sonstigen Unternehmen, an denen das Institut Zinsen auf abgeschriebene und wertberichtigte Kredite
Anteile in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen erfolgswirksam
dieser Unternehmen hält. 3Für die Berechnung der Be- vereinnahmt und in voller Höhe wieder wertberichtigt wor-
teiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktien- den sind; diese Angaben sind für Länderkredite gesondert
gesetzes entsprechend. 4Ausnahmen, die das Bundesauf- zu machen.
sichtsamt nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 KWG (3) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu prü-
zugelassen hat, sind zu nennen. fenden Kredite bestimmt worden sind.
(6) Bei Kreditinstituten, die einer Mindestreservepflicht (4) 1Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen „Kre-
unterliegen, ist auf erhebliche oder wiederholte Unter- dite ohne erkennbares Risiko“, „Kredite mit erhöhten
schreitungen des Mindestreservesolls im Berichtsjahr latenten Risiken“ und „wertberichtigte Kredite“ zuzuord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3699
nen. 2Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 4
Wesentliche Abweichungen von den Angaben des Vor-
Abs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) aus- jahres sowie Zins- und Tilgungsrückstände sind zu erläu-
zugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug von Wert- tern.
berichtigungen) ist gesondert anzugeben. Für die „wert-
3
berichtigten Kredite“ ist die Summe der Blankoanteile § 32
anzugeben. Angaben zum Kreditgeschäft von
(5) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbrief- Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben
banken ist anzugeben, welcher Anteil der geprüften Hypo- Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist
thekarkredite Beleihungsausläufe von 80 vom Hundert über die Konzentration auf eine oder wenige Anschluß-
des Beleihungswertes und mehr aufweist. firmen oder Branchen zu berichten.
§ 29
§ 33
Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes
Angaben zum Kreditgeschäft von
1
Die Organisation des Kreditgeschäftes im Sinne des
Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben
§ 21 Abs. 1 KWG, insbesondere die Kreditbearbeitung, die
Kreditunterlagen, die Kreditüberwachung, die Beachtung Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind
gesetzlicher und satzungsmäßiger Begrenzungen, die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen,
Befolgung von Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbe- Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonder-
arbeiter sowie das Mahnwesen sind darzustellen und zu zahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzu-
beurteilen. Die Handhabung bei der Verwaltung und
2 geben.
Überwachung der Kreditsicherheiten ist zusammenfas-
send darzustellen und zu beurteilen. § 34
Angaben zum Kreditgeschäft von
§ 30 Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
Zins- und Tilgungsrückstände 1
Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefban-
1
Bei Instituten, die in nicht unerheblichem Umfang lang- ken sind anzugeben der Gesamtbetrag der zugrundelie-
fristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen ge- genden Darlehen bei anhängigen Zwangsversteigerungs-
währen, ist insoweit unter Angabe der Darlehensbeträge und Zwangsverwaltungsverfahren und bei im Berichtsjahr
auch über die Zins- und Tilgungsrückstände zu berichten. zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten in den
2
Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- und Til- eigenen Bestand übernommenen oder auf Tochtergesell-
gungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge schaften übertragenen Sicherungsobjekten sowie die An-
insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate rückstän- zahl der auf Tochtergesellschaften übertragenen Siche-
dig sind, einschließlich gestundeter und rekapitalisierter rungsobjekte. 2Zu berichten ist auch über Gewinne und
Zinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vorjahren
3 Verluste, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr
sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben oder voll und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjek-
wertberichtigt worden sind, gesondert anzugeben. Satz 3
4 ten ergeben haben.
gilt nicht für Bausparkassen.
§ 35
§ 31 Angaben zum Kreditgeschäft von
Kreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren
Länderrisiko
(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Um-
1
1
Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Län-
fang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucher-
derrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß der
kredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet wer-
Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Überwachung
den, zu gliedern nach
sind darzustellen und zu würdigen. 2Darstellung und Wür-
digung haben sich bei übergeordneten Instituten im Sinne 1. Gesamtbestand,
des § 13b Abs. 2 KWG auch auf die Gruppe zu erstrecken. 2. laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn-
3
Es ist dabei mindestens darzulegen, abteilungs- und Rechtsabteilungsbestand),
1. wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die 3. Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen
einzelnen Länder verteilen, und
2. ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz),
4. Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach
bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung, Ein-
zelwertberichtigungen oder Rückstellungen für einzel- a) Gesamtbestand,
ne Länderrisiken gebildet worden sind, wobei die b) Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen,
Vorgehensweise bei der Ermittlung der einzelnen
Bemessungsgrundlagen tabellarisch zu erläutern ist, c) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet
sind, und
3. auf Grund welcher Informationen und nach welchen
Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikatio- d) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausge-
nen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem schöpft sind,
Kreditinstitut beurteilt wird und wobei jeweils die Anzahl der Kredite, der Gesamtbe-
4. ob und von wem intern Kredithöchstgrenzen bezogen trag, die Einzelwertberichtigungen, zu Nummer 1 bis 3
auf die einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie die Rechnungsabgrenzung und die Ratenrückstände
lauten und inwieweit sie ausgenutzt sind. und zu Nummer 3 die Mahnintervalle anzugeben sind.
3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
2
Der Rechtsabteilungsbestand ist auch nach Heraus- dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Bau-
lagejahren unter Angabe der Anzahl der Kredite und darlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen,
3
des Gesamtbetrages zu gliedern. Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach son-
(2) 1Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzu- stigen Baudarlehen zu gliedern.
stellen: (4) Bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, sind die
1
1. die jeweils angewandten Methoden der Einzelwertbe- Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des
richtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuord- Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:
nung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen, bis 10 000 Euro
2. die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende über 10 000 Euro bis 50 000 Euro
Kredite ausgebucht wurden,
über 50 000 Euro bis 250 000 Euro
3. die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,
über 250 000 Euro.
4. der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem
Mahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch
2
Im übrigen gilt Absatz 3.
Prolongation oder Abschluß neuer vertraglicher Ver- (5) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist
einbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren
Ermäßigung von Raten, in den laufenden Bestand Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr neu
zurückgeführt wurden. gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren jeweili-
2
Die Rückstellungen für nicht gedeckte Kosten bei Ver- gen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.
braucherkreditgeschäften sind anzugeben. (6) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG
(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucher- (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5
kreditgeschäftes ist auch über die Größenstreuung der und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
Kreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inan-
Händlerhaftung zu berichten. spruchnahme anzugeben.
(7) Es ist festzustellen, ob
§ 36
1. die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG bezeichneten
Angaben zum Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für
Kreditgeschäft von Bausparkassen Bausparkassen über die Sicherung der Forderungen
(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu gliedern aus Bauspardarlehen und
nach 2. die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und
1. Gesamtbestand, § 6 Abs. 1 BausparkV
2. laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn- eingehalten wurden.
abteilungs- und Rechtsabteilungsbestand) und (8) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrags der
3. Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand, zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwi-
schenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen
wobei jeweils die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag,
ist zu berichten über
die Einzelwertberichtigungen und die Einzelwertberichti-
gungen in vom Hundert des Gesamtbetrags anzugeben 1. die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs-
sind. und Zwangsverwaltungsverfahren und
(2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation
1
2. die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen
des Kreditgeschäftes nach § 29 sind die Regeln für die oder eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.
Beleihungswertermittlung einzubeziehen. 2Hierbei ist ins-
besondere auf die pauschalierten Quadratmeterpreise,
Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Betriebsko- Dritter Titel
stenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungszinsfüße
und Sicherungsabschläge einzugehen und festzustellen, Zusatzvorschriften für
ob die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Hypothekenbanken, Schiffspfand-
Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden. briefbanken und Bausparkassen
(3) 1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 Abs. 1
und 4 sind bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rech- § 37
nen, die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Angaben zur Liquiditätslage von
Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
gliedern:
1
Bei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten,
bis 20 000 DM ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbank-
über 20 000 DM bis 100 000 DM gesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbriefban-
über 100 000 DM bis 500 000 DM ken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des
Schiffsbankgesetzes beachtet worden ist. 2Bei Hypo-
über 500 000 DM,
thekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzuge-
wobei mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer ben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere und
zusammenzufassen sind. 2Für jede Größenklasse sind die Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder veräußert
Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3701
§ 38 der Abschlußgebühr aufgelöst wurden, zum im Durch-
Angaben zur schnitt des Berichtsjahres gehaltenen Bausparsum-
Ertragslage von Hypothekenbanken und menbestand (Stornoquote),
Schiffspfandbriefbanken 5. der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insge-
(1) 1Bei Hypothekenbanken sind die Zinserträge unter- samt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppen-
gliedert nach Hypothekendarlehen, Kommunalkrediten, einteilung nach Nummer 1,
anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festver- 6. die Anzahl und die Bausparsummen des Vertrags-
zinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen bestandes der Bausparvorratsverträge sowie der Neu-
anzugeben. 2Die Zinsaufwendungen sind untergliedert abschlüsse von Bausparvorratsverträgen,
nach Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen,
Schuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfand- 7. für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die
briefe oder öffentliche Pfandbriefe vorgeschriebene Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kredit-
Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben. institute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bau-
träger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung
(2) 1Bei Schiffspfandbriefbanken sind die Zinserträge und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,
untergliedert nach Schiffshypothekendarlehen, Schiffs-
kommunaldarlehen, anderen Kredit- und Geldmarkt- 8. das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie
geschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum Be-
Schuldbuchforderungen anzugeben. 2Die Zinsaufwen- stand an Bauspareinlagen.
dungen sind untergliedert nach Schiffspfandbriefen, (2) Über die Organisation und Kontrolle des Außen-
Schiffskommunalschuldverschreibungen, Schuldverschrei- dienstes ist zu berichten.
bungen ohne die für Schiffspfandbriefe vorgeschriebene
Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben. § 40
(3) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese
Angaben zur
Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prü-
Liquiditätslage von Bausparkassen
fungsbericht ergeben.
1
Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob
§ 39 die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BauSparkG eingehalten
worden sind; die Geldanlagen sind gegliedert nach den
Angaben zur dort genannten Anlagearten betragsmäßig unter Angabe
geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen der Schuldner und der Restlaufzeiten aufzulisten. Geld-
2
(1) Bei Bausparkassen sind auch darzustellen: anlagen, die 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
1. bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, das der Bausparkasse nicht übersteigen, können ohne An-
eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der gabe der Schuldner nach Restlaufzeiten bis zu 3, über 3
Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Ver- bis 12, über 12 bis 60 und über 60 Monaten dargestellt
tragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüs- werden. 3Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Bau-
selt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung: SparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die
nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Kreditneh-
bis 20 000 DM Bausparsumme mer als ein Schuldner. 4Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3
über 20 000 DM bis 50 000 DM Bausparsumme Nr. 7 BauSparkG sind anstelle der Schuldner und der
über 50 000 DM bis 300 000 DM Bausparsumme Restlaufzeiten die Investmentfonds und die Kapitalanla-
gegesellschaften oder die ausländischen Investmentge-
über 300 000 DM bis 1 000 000 DM Bausparsumme
sellschaften anzugeben. 5Die Ausnutzung des Kontin-
über 1 000 000 DM Bausparsumme gents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauSparkG ist darzustellen.
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des
6
Die Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach
jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen, kollektiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach
voraussichtlichen Restlaufzeiten bis zu 12, über 12 bis 24,
2. bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, das einge- über 24 bis 36, über 36 bis 48 und über 48 Monaten auf-
löste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bau- zugliedern, den ihnen zuzurechnenden Finanzierungs-
sparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertrags- mitteln gegenüberzustellen und nach liquiditätsmäßigen
zusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt Gesichtspunkten zu beurteilen.
nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:
bis 10 000 Euro Bausparsumme § 41
über 10 000 Euro bis 25 000 Euro Bausparsumme
Angaben zur
über 25 000 Euro bis 150 000 Euro Bausparsumme Ertragslage von Bausparkassen
über 150 000 Euro bis 500 000 Euro Bausparsumme 1
Bei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsaufwen-
über 500 000 Euro Bausparsumme dungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus Bau-
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des spardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen
jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen, gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei einem
2
mittleren Anlagegrad unter 100 vom Hundert auf diesen
3. der Anteil des Neugeschäftes am nicht zugeteilten mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem mittleren
Bausparsummenbestand insgesamt und gegliedert Anlagegrad über 100 vom Hundert ist ein abweichender
nach Tarifen, Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungsmittel zu berück-
4. das Verhältnis der Bausparsummen der Bauspar- sichtigen. 3Die Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinan-
verträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung zierungskrediten sind den Aufwendungen für die ihnen
3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
kollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden Finanzie- 8. die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren
rungsmittel gegenüberzustellen und unter ertragsmäßigen Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt
Gesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vorhandensein
4
worden sind, und der durchschnittliche Anspargrad
und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei dieser Verträge,
den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu be-
9. das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten
richten.
Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr
§ 42 zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand
der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge
Angaben zum (Kündigungsquote),
Anzeigewesen für Bausparkassen
10. das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von
Bei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den
Anzeigewesens auch zu berichten über die Vollständig- Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rück-
keit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen zahlungsquote),
1. zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1 11. das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten
BausparkV, Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardarle-
2. zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie hen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der Bau-
sparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut den
3. zu den Meldungen über die Berechnung der für die
Angaben zur Bestandsbewegung im Geschäftsbe-
Zuteilung verfügbaren Mittel.
richt oder Lagebericht (Darlehensverzichtsquote) und
§ 43 12. das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausge-
zahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der
Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Bauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträg-
Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen heit).
(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksichti- (2) 1Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei sind
gung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der Zutei-
sind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter lungsannahmen sowie die Entwicklung der Zielbewer-
Angabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden tungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der Sofortein-
Bezugsgrößen in Tausend Deutsche Mark oder in Tau- leger des Mindestansparguthabens und der Regelsparer
send Euro die folgenden Faktoren insgesamt sowie für die letzten fünf Geschäftsjahre darzulegen. 2Es ist über
getrennt nach Tarifen und nach Zuteilungsmassen darzu- den Umfang und den Grund der Einschleusung außerkol-
stellen: lektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. 3Wenn
1. die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentua- Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind
len Veränderungen des eingelösten Neugeschäftes insoweit gesonderte Angaben zur Einschleusung außer-
einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bauspar- kollektiver Mittel zu machen. Die Bewegungen der Zutei-
4
summen der Bausparverträge, lungsmassen sind auch nach verschiedenen Tarifen ge-
trennt darzustellen; für jeden Tarif sind Angaben über die
2. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge ein-
Sparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1
schließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum
Nr. 1 BauSparkG zu machen.
arithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahres-
endbestand der Bausparsummen der nicht zugeteil- (3) Es ist festzustellen,
ten Verträge (Sparintensität I), 1. ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemei-
3. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge ein- nen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob
schließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a BauSparkG bezeichneten
den tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Spar- Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze
intensität II), eingehalten wurden,
4. das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich 2. ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die
verrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5
Bestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität I), BauSparkG nicht nachgekommen ist,
5. das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu 3. welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4
den tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Til- Abs. 5 BauSparkG getroffen worden sind,
gungsintensität II),
4. ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme
6. das Verhältnis sowohl der geleisteten Bausparbeträ- bei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 BausparkV, bei
ge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als vor-
sowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch der aussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich
Zuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich überschritten hat (§ 1 Abs. 3 BausparkV),
verrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungs-
5. ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2
masse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zutei-
BauSparkG eingehalten wurden,
lungsmasse,
6. ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a Bau-
7. die Anzahl, die Bausparsummen, die Bauspareinla-
SparkG zur Vermeidung von Währungsrisiken getrof-
gen und der durchschnittliche Anspargrad der fort-
fen worden sind und
gesetzten Verträge und das Verhältnis der Bauspar-
summen der fortgesetzten Verträge zu den Bauspar- 7. ob die Zuteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4
summen der nicht zugeteilten Verträge, BausparkV erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3703
(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen: nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Über-
1. die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und wachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt
Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV (in ist.
Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) und die
Ausnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3 § 46
Satz 2 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils Vorschriften für Finanzdienst-
gesonderter Angabe des anrechenbaren Teils der leistungsinstitute, die nicht mit Finanz-
rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art nach instrumenten auf eigene Rechnung handeln
§ 1 Abs. 2 BausparkV,
2. der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen
1
Es ist darüber zu berichten, ob das Finanzdienstlei-
durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gege- stungsinstitut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im
ben wurden, Eigenbestand gehalten hat. 2Gegebenenfalls ist darzule-
gen, daß diese zulässigerweise dem Anlagevermögen
3. der Gesamtbetrag der Bausparsummen (in Tausend oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.
Deutsche Mark oder in Tausend Euro) der Großbau-
sparverträge nach § 2 Abs. 1 BausparkV und der inner-
halb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Groß- § 47
bausparverträge nach § 2 Abs. 3 BausparkV sowie die Vorschriften für Finanzdienst-
Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2 und 3 leistungsinstitute, die mit Finanz-
BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils geson- instrumenten auf eigene Rechnung handeln
derten Angabe der Bausparverträge, auf welche die für
die Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme 1
Über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen
innerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde (Schnell- Finanzinstrumente ist zu berichten. 2Dabei sind Umsatz-
sparverträge), volumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum
anzugeben.
4. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds
zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1
BausparkV und der Zinssätze nach § 8 Abs. 2
BausparkV sowie der Einsatz des Fonds zur bauspar- Abschnitt 3
technischen Absicherung nach § 9 BausparkV,
Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
5. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Lei-
stungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf
Jahre. Unterabschnitt 1
Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten,
Vierter Titel Angaben unter dem Bilanzstrich und
Zusatzvorschriften für bestimmte Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Finanzdienstleistungsinstitute
§ 48
§ 44
Allgemeine Erläuterungen
Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute
ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an (1) 1Die einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem
Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
sind im Vergleich mit den Vorjahreszahlen zu erläutern.
1
Der Prüfer hat zu beurteilen, ob nach den mit den Kun- 2
Inwieweit zu erläutern ist, wie sich die einzelnen
den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie
Posten zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der
den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanz-
§§ 49 bis 51, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers
dienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich
unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung des
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
jeweiligen Postens.
Kunden zu verschaffen. 2Er hat zu beurteilen, ob eine aus-
reichende Überwachung durch das interne Kontrollsy- (2) Auf wesentliche stille Reserven ist hinzuweisen.
stem sicherstellt, daß das Institut seinen Kunden zuzuord-
nende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigen-
tum oder Besitz nimmt. § 49
Erläuterungen zu
§ 45 einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz
Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten
mit Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Aktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebe-
Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen nen Punkte einzubeziehen:
1
Die bestehenden Befugnisse des Finanzdienstlei- 1. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur
stungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu sind:
kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem
Inhalt darzustellen. 2Ferner ist darauf einzugehen, daß das Zu den unter Diskontabzug hereingenommenen Wech-
Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäftes damit seln Angaben über die Abgrenzung des Diskonts;
3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
2. Forderungen an Kreditinstitute: und des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital,
Summe der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen
a) Angaben über den Kreis der Schuldner,
gegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und
b) Angaben über den Anteil der ungesicherten Forde- Abschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der
rungen an andere Institute aus bei diesen unterhal- Zusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 ent-
tenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die halten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im
spätestens in drei Monaten fällig sind (Geldhandels- Berichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies
kredite), nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt; bei
c) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetz- Bausparkassen außerdem Angabe des prozentualen
te unversteuerte und versteuerte Pauschalwert- Anteils am haftenden Eigenkapital der Bausparkasse
berichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f und Feststellung, ob die Erfordernisse des § 4 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs, Nr. 6 BauSparkG erfüllt sind; bei Hypothekenbanken
außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des
d) Angabe der Höhe der Forderungen an Bausparkas- § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes für den
sen aus Bausparverträgen; Erwerb vorlagen einschließlich der Angabe der für den
3. Forderungen an Kunden: Gesamtbetrag aller Beteiligungen vorgeschriebenen
Höchstgrenze; bei Schiffspfandbriefbanken außerdem
a) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetz-
Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
te unversteuerte und versteuerte Pauschalwertbe-
Nr. 9 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen
richtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f des
einschließlich der für den Gesamtbetrag aller Beteili-
Handelsgesetzbuchs,
gungen sowie solcher an ausländischen Schiffsfinan-
b) Angabe der Forderungen, die nicht aus einer Dar- zierungsinstituten vorgeschriebenen Höchstgrenzen;
lehensgewährung herrühren, insbesondere von
7. Anteile an verbundenen Unternehmen:
Warenforderungen und angekauften Forderungen,
Angabe der einzelnen Anteile unter Nennung des
c) bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des
jeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes und
§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG oder des § 21
des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital,
Abs. 3 Nr. 1 und 2 KWG Darlegung, ob die betref-
Summe der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen
fenden Kredite den Erfordernissen des § 12 Abs. 1
gegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und
und 2 des Hypothekenbankgesetzes oder des § 10
Abschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4
Zusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 ent-
und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes ent-
halten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im
sprechen, insbesondere, ob der Wertermittlung die-
Berichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies
sen Vorschriften entsprechende Beleihungsricht-
nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt;
linien zugrunde liegen,
d) bei Bausparkassen Angabe der Forderungen an 8. Sachanlagen:
Bausparer aus Abschlußgebühren; a) Darstellung der Entwicklung des Bestandes an
4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Grundstücken und Gebäuden unter Angabe von
Wertpapiere: Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung,
Abschreibung und Endbestand,
a) Angaben über ihre Bewertung, über abgesetzte
unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberich- b) bei Bausparkassen Angabe des Bestandes der im
tigungen und über Vorsorgereserven nach § 340f Kreditgeschäft übernommenen Grundstücke und
des Handelsgesetzbuchs, Gebäude sowie Feststellung, ob die Voraussetzun-
gen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb vor-
b) bei Zuordnung von Wertpapieren zum Anlagever- lagen,
mögen Errechnung des Abschreibungsbedarfes,
der bei Erfassung der Wertpapiere im Umlaufver- c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor-
mögen entstanden wäre; aussetzungen des § 5 Abs. 4 des Hypothekenbank-
gesetzes für den Erwerb vorlagen,
5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:
d) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die
a) die Angaben nach Nummer 4, Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs-
b) Angabe der einzelnen Anteile an Kapitalgesell- bankgesetzes für den Erwerb vorlagen,
schaften, die mindestens den zehnten Teil des e) Angabe der dem bankfremden Geschäft zuzurech-
Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) nenden Beträge;
oder der Stimmrechte dieser Gesellschaften aus-
machen sowie Angabe des Buchwertes dieser An- 9. Sonstige Vermögensgegenstände:
teile insgesamt, a) Darstellung der Entwicklung der zur Rettung von
c) Angabe einer Begründung, falls Anteilsbesitz unter Forderungen erworbenen und dem Umlaufvermö-
diesem Posten und entgegen der Vermutung des gen zugerechneten Grundstücke und Gebäude
§ 271 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht unter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Ab-
unter dem Posten „Beteiligungen“ ausgewiesen ist; gang, Zuschreibung, Abschreibung, Endbestand,
Gewinnen und Verlusten, die sich beim Wieder-
6. Beteiligungen:
verkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jah-
Angabe der gehaltenen Beteiligungen unter Nennung ren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben
des jeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes haben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3705
b) bei Bausparkassen Feststellung, ob die Vorausset- erteilt worden ist, Feststellung, ob die Verbindlich-
zungen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb keiten besichert sind, Angabe von Art und Umfang
vorlagen, etwaiger über den Umfang der Erlaubnis hinausge-
hender Verbindlichkeiten aus dem Einlagenge-
c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor-
schäft sowie Erläuterung der übrigen Verbindlich-
aussetzungen des § 5 Abs. 4 des Hypothekenbank-
keiten;
gesetzes für den Erwerb vorlagen,
d) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die 3. Verbriefte Verbindlichkeiten:
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs- Erläuterung der Entwicklung der verbrieften Verbind-
bankgesetzes für den Erwerb vorlagen. lichkeiten (Vorjahresumlauf, Verkäufe, Tilgungen,
Rücknahmen, Umlauf, Rücknahmeverpflichtungen,
§ 50 Lieferverpflichtungen); die im Ausland plazierten Emis-
sionen sind darzustellen;
Erläuterungen zu
einzelnen Passivposten der Jahresbilanz 4. Rechnungsabgrenzungsposten:
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Darstellung und Beurteilung des für die Rechnungsab-
Passivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebe- grenzung von Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren,
nen Punkte einzubeziehen: Abschlußgebühren, Disagien, Agien und des Packings
angewandten Verfahrens;
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:
a) Angaben über die Struktur, insbesondere über den 5. Rückstellungen:
Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz- a) Erläuterung der Entwicklung unter Angabe von
partner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung
während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf und Endbestand,
den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere
b) Beurteilung der Angemessenheit,
Namensschuldverschreibungen sowie auf beson-
dere Abrufrisiken. Hält ein Kreditinstitut insgesamt c) Angabe, inwieweit von der Bildung von Pensions-
mehr als 10 vom Hundert der Verbindlichkeiten rückstellungen abgesehen wurde;
gegenüber Kreditinstituten, so ist hierauf gesondert 6. Eigenkapital:
hinzuweisen,
a) Erläuterung der Entwicklung der Kapital- und Rück-
b) Angabe der Verbindlichkeiten aus zweckgebunde-
lagenposten jeweils unter Angabe von Anfangsbe-
nen Mitteln, insbesondere derjenigen Verbindlich-
stand, Entnahmen, Zuführungen, Verteilung des
keiten, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an
Jahresergebnisses, Endbestand,
im einzelnen bezeichnete Kreditnehmer oder an
einen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für b) bei Kreditinstituten im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG
einen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat, so- Angabe, wie oft und in welcher Höhe während des
wie Mittel, die dem Kreditinstitut nach bereits Berichtszeitraums aktive Verrechnungssalden im
durchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzie- Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG entstanden sind,
rung zur Verfügung gestellt wurden, c) Angabe der vorgesehenen Verwendung eines
c) Angabe der Verbindlichkeiten, die durch eigene Bilanzgewinns,
Vermögenswerte oder hereingenommene Sicher-
d) Angabe der vorgesehenen Abdeckung eines
heiten besichert sind;
Bilanzverlustes.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
a) Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c. § 51
Angaben über die Struktur, insbesondere über den Erläuterungen zu
Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz- Angaben unter dem Bilanzstrich
partner unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen
während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten
den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere Angaben unter dem Bilanzstrich sind die jeweils angege-
Namensschuldverschreibungen sowie auf beson- benen Punkte einzubeziehen:
dere Abrufrisiken. Eine Größenklassengliederung 1. Eventualverbindlichkeiten:
ist zu erstellen. Entfallen auf einen Kunden insge-
samt mehr als 10 vom Hundert der Verbindlichkei- Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und
ten gegenüber Kunden oder übersteigen bei den Gewährleistungsverträgen Angabe von Arten und
dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- Beträgen sowie Aufgliederung nach Kreditnehmern
des deutscher Banken e.V. angeschlossenen Insti- (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute), bei Kreditga-
tuten die Einlagen eines Kunden die Sicherungs- rantiegemeinschaften auch Angabe der noch nicht
grenze der freiwilligen Sicherungseinrichtung, so ist valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei
hierauf gesondert hinzuweisen, die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht
vorliegen; es ist darzulegen, ob notwendige Rückstel-
b) Feststellung, ob die als Spareinlagen ausgewiese-
lungen gebildet sind.
nen Beträge die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4
und des § 39 Abs. 6 der Kreditinstituts-Rechnungs- 2. Andere Verpflichtungen:
legungsverordnung erfüllen, Zu den Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen-
c) bei Kreditinstituten, denen eine inhaltlich begrenzte sionsgeschäften Gliederung nach Art der in Pension
Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes gegebenen Gegenstände und nach Fristen.
3706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Unterabschnitt 2 (3) Bei Überschreitungen ist unter Bezugnahme auf den
Erlaubnisbescheid des Bundesaufsichtsamtes gegebe-
Besondere Angaben zum Kreditgeschäft nenfalls zu bestätigen, daß sich die Überschreitung im
Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes gehal-
Erster Titel ten hat.
E i n h a l t u n g d e r § § 12 b i s 18 K W G (4) Unerlaubte Überschreitungen sind nach Adresse,
1
Entwicklung und Zeitrahmen darzulegen; insbesondere
sind die Spitzen anzugeben; die fristgerechte Anzeige der
§ 52 Überschreitung, auch etwaiger weiterer Erhöhungen des
Einhaltung des § 12 KWG Kreditbetrags, ist zu bestätigen. 2Es ist anzugeben, mit
welcher zeitlichen Verzögerung das Institut die Über-
(1) Es ist festzustellen, ob das Einlagenkreditinstitut schreitung erkannt hat. Die organisatorischen Mängel in
3
die Grenzen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG während dem Institut und sonstigen Gründe, die zu der unerlaubten
des Berichtszeitraums beachtet, ob sich eine Überschrei- Überschreitung geführt haben, sind festzustellen. 4Es ist
tung gegebenenfalls im Rahmen der Zustimmung des unter Berücksichtigung der Einzelfallvorgaben des Bun-
Bundesaufsichtsamtes gehalten und ob das Ein- desaufsichtsamtes zu berichten über die Abhilfemaß-
lagenkreditinstitut die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG vor- nahmen, die das Institut ergriffen hat, um die unerlaubte
geschriebene Unterlegung bei seinen bankaufsichtlichen Überschreitung zurückzuführen, sowie über die organisa-
Meldungen während des Berichtszeitraums durchgängig torischen Regelungen, die das Institut getroffen hat, um
berücksichtigt hat. für die Zukunft Sorge zu tragen, daß es nicht wieder zu
(2) 1Es sind die Unternehmen außerhalb des Finanzsek- unerlaubten Überschreitungen kommt. 5Die Eignung und
tors nach Firma und Sitz aufzulisten, bei denen der Angemessenheit dieser Regelungen ist zu beurteilen.
Anteilsbesitz des Einlagenkreditinstituts während des (5) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkredit-
Berichtszeitraums die Schwelle des § 12 Abs. 1 Satz 1 definitionsgrenze des § 13 Abs. 1 KWG überschritten hat,
KWG überstiegen hat; der Stand der Beteiligung (Nennka- es zu keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 KWG
pital, Summe der Kapitalanteile, Stimmrechte) am Bilanz- gekommen ist oder kein Großkredit die Großkrediteinzel-
stichtag ist jeweils anzugeben. Die Anteile, die nicht dazu
2
obergrenze des § 13 Abs. 3 KWG überstiegen hat, so ist
bestimmt waren, durch Herstellung einer dauernden Ver- dies anzugeben.
bindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sowie
die Anteile, die unter die Regelung des § 64a KWG fallen, § 54
sind in je einer Darunter-Position abzugrenzen; die Ein-
schätzung durch das Institut ist auf ihre Stichhaltigkeit zu Einhaltung der Großkreditbestimmungen
beurteilen. durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG)
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in bezug auf die Gruppe Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestim-
(§ 12 Abs. 2 KWG) entsprechend anzuwenden. mungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG) gilt § 53
sinngemäß.
§ 53
§ 55
Einhaltung der Großkreditbestimmungen
durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG) Einhaltung des § 13b KWG
(1) 1Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und
1
Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das
das interne Überwachungssystem eine ordnungsgemäße interne Überwachungssystem der Gruppe eine ordnungs-
Erfassung und Bemessung der Großkredite sicherstellen. gemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite auf
2
Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzel- Gruppenebene sicherstellen. 2Das Verfahren, durch wel-
nen Großkreditgrenzen sichergestellt werden soll, ist dar- ches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen
zustellen und auf seine grundsätzliche Eignung hin zu gewährleistet werden soll, ist darzustellen und auf seine
beurteilen. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen
3 grundsätzliche Eignung zu überprüfen. 3Überschreitungen
sind aufzuführen. der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen. Für die Prü-
4
fung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen auf
(2) 1Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditbeträ- Gruppenebene (§ 13b KWG) ist eine zentrale Steuerung
ge von Swapgeschäften und anderen als Festgeschäfte der Großrisiken durch das übergeordnete Unternehmen
oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften oder von darzustellen und auf Defizite zu untersuchen.
Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäf-
ten von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7, 9
§ 56
Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionen-
kreditverordnung (GroMiKV) Gebrauch gemacht, so ist Einhaltung des § 14 KWG
über die Einhaltung der Anforderungen der §§ 5, 9 Abs. 2
(1) Es ist darüber zu berichten, ob das Institut seinen
oder § 10 Abs. 2 GroMiKV in einem gesonderten Abschnitt
Meldepflichten nach § 14 Abs. 1 KWG nachgekommen
zu berichten. 2Hat das Institut bei der Bemessung der
ist und dabei insbesondere § 19 Abs. 2 KWG beachtet
Kreditäquivalenzbeträge (§ 4 GroMiKV) die Marktbewer-
hat.
tungsmethode angewandt, sind die Angemessenheit der
Marktbewertungen der Termingeschäfte und die vorge- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Meldungen, die
schriebene tägliche Ermittlung der Marktpreise und ihre übergeordnete Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2
Berücksichtigung bei der Bemessung der Kreditäquiva- KWG für die gruppenangehörigen Unternehmen abzu-
lenzbeträge zu beurteilen. geben haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3707
§ 57 1. Kredite an Anteilseigner, denen jeweils mehr als
25 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte
Einhaltung der
des Instituts gehören (§ 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 KWG),
Organkreditvorschriften (§ 15 KWG)
und, sofern das Kernkapital des Instituts zum Prü-
Es ist darüber zu berichten, ob das Institut die Anforde- fungsstichtag zu mehr als 20 vom Hundert durch die
rungen des § 15 KWG während des Berichtszeitraums Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters darge-
eingehalten hat. stellt worden ist, auch die Kredite an den stillen Gesell-
schafter sowie Kredite an Adressen, die mit jenen
§ 58 Anteilseignern oder stillen Gesellschaftern zu einer
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG zusam-
Einhaltung der
menzufassen sind,
Offenlegungsvorschriften des § 18 KWG
2. anzeigepflichtige Großkredite,
(1) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeit-
1
raum § 18 KWG beachtet wurde. 2Das Verfahren zur 3. Kredite, die im Rahmen des gesamten Kreditgeschäf-
Sicherstellung der laufenden Offenlegung der wirtschaft- tes nach Auffassung des Prüfers von relativ großer
lichen Verhältnisse der Kreditnehmer ist darzustellen und Bedeutung sind, ohne die Großkreditdefinitionsgrenze
zu beurteilen. 3Festgestellte Verstöße gegen § 18 KWG zu erreichen,
sind aufzuführen. 4Die Fälle, in denen das Kreditinstitut 4. Organkredite (§§ 15, 21 Abs. 1 bis 3 KWG), die hin-
vom Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen sichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von rela-
Verhältnisse abgesehen hat, sind darzulegen und auf ihre tiv großer Bedeutung sind,
Übereinstimmung mit § 18 Satz 2 bis 4 KWG zu überprü-
fen; Defizite, auch Zweifelsfälle, sind aufzuzeigen. 5Soweit 5. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge
Kredite nicht einzeln besprochen werden, sind die durch erforderlich war,
Stichproben ermittelten Zahlen über die Beachtung des 6. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, daß
§ 18 KWG anzugeben. sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditge-
(2) Bei Krediten an verbundene Unternehmen, für die ein schäftes bedeutenden Teilen notleidend werden,
Konzernabschluß aufgestellt werden muß, sind die Fälle 7. Kredite, bei denen von der Art der Sicherstellung oder
aufzuführen, bei denen nicht die Einzelabschlüsse der kre- der Kreditbearbeitung her gesehen besondere Um-
ditnehmenden Unternehmen und der Konzernabschluß stände vorliegen.
vorgelegen haben.
(3) 1Bei Nichthandelsbuchinstituten sind die Großkredite
(3) Die Verfahren, nach denen sich das Kreditinstitut bei aufzulisten unter Angabe:
Krediten von insgesamt höchstens 500 000 Deutsche
Mark die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kre- 1. der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmerein-
ditnehmers offenlegen läßt, sind darzustellen und zu be- heit, der Fundstelle bei der Besprechung,
urteilen. 2. der Risikoklasse,
3. der Summe der Einzelrisikovorsorge.
Zweiter Titel 2
Das jeweilige Kreditverhältnis ist aufzuschlüsseln nach:
Besprechung von 1. dem Kreditbetrag,
bemerkenswerten Krediten
und bemerkenswerten 2. dem nach § 13 Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag
Kreditrahmenkontingenten nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG,
3. dem auf die Großkrediteinzelobergrenze (§ 13 Abs. 3
§ 59 Satz 1 oder 3 KWG) anzurechnenden Betrag,
Bemerkenswerte Kredite 4. dem auf die Großkreditgesamtobergrenze (§ 13 Abs. 3
(1) 1Alle bemerkenswerten Kredite sind nach Risiko- Satz 5 KWG) anzurechnenden Betrag,
gruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 ein- 5. dem die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3
zeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamt- Satz 1 oder 3 KWG überschreitenden Betrag.
verzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. 2Die
Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 65
3
Beträge sind in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend
zu beurteilen. 3Wenn Kreditnehmer nach § 19 Abs. 2 KWG Euro, je Großkredit nur zusammengefaßte Zahlen, anzu-
zusammenzufassen sind, so ist das Gesamtengagement geben; außerdem ist hier das am Prüfungsstichtag gelten-
zugrunde zu legen. Bei Instituten mit getrennt bilanzieren-
4 de haftende Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG
den Bereichen ist auch über die zusammengefaßten Kre- anzugeben. 4Bei übergeordneten Instituten sind die
dite an einen Kreditnehmer zu berichten. Weiterleitungs-
5 zusammengefaßten Großkredite gleichermaßen geson-
kredite sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dert aufzulisten; zudem ist das am Prüfungsstichtag gel-
eigenem Risiko gewährt werden. 6Zu den Krediten ge- tende haftende Eigenkapital nach § 10a KWG anzugeben.
hören auch die in Pension gegebenen Forderungen. 7Bei (4) Bei Handelsbuchinstituten sind die Großkredite auf-
1
der Besprechung der bemerkenswerten Kredite ist auch zulisten unter Angabe:
auf das Risiko einzugehen, das für das Institut aus der
1. der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmerein-
Geschäftsbeziehung zu einem Kunden insgesamt be-
heit, der Fundstelle bei der Besprechung,
steht.
2. der Risikoklasse,
(2) Als bemerkenswert im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere die folgenden Kredite anzusehen: 3. der Summe der Einzelrisikovorsorge.
3708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
2
Das jeweilige Kreditverhältnis ist aufzuschlüsseln nach: § 62
1. dem Kreditbetrag, unterteilt nach dem auf das Anlage- Zusatzangaben für Großkredite
buch entfallenden Betrag und dem auf das Handels-
Im Rahmen der Besprechung nach § 59 ist für Groß-
buch entfallenden Betrag,
kredite (§§ 13 bis 13b KWG) die Auslastung der Groß-
2. dem nach § 13a Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag kreditgrenzen darzulegen.
(nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG), unterteilt nach
dem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem § 63
auf das Handelsbuch entfallenden Betrag,
Bilanzstrukturmaßnahmen von Kreditinstituten
3. dem auf die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
(1) Bei Kreditinstituten sind die Übertragung von Forde-
(§ 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG) anzurechnenden
rungsbeständen auf Zweckgesellschaften, die durch die
Betrag, unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfal-
Ausgabe von Schuldtiteln, die ihrerseits aus den Zahlun-
lenden Betrag und dem auf das Handelsbuch entfal-
gen auf die übertragenen Forderungsbestände bedient
lenden Betrag,
werden, refinanziert werden (Asset-Backed Securities –
4. dem auf die Gesamtbuch-Großkreditgesamtober- Transaktionen) sowie vergleichbare Transaktionen wäh-
grenze (§ 13a Abs. 4 Satz 5 KWG) anzurechnenden rend des Berichtszeitraums darzustellen und ihre Aus-
Betrag, wirkungen auf die Aktivseite der Bilanz zu beurteilen; die
5. dem die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze Einhaltung der bereichsspezifischen Vorgaben des Bun-
nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG überschreiten- desaufsichtsamtes ist zu beurteilen.
den Betrag. (2) 1Bei Asset-Backed Securities-Transaktionen ist ins-
besondere darzustellen, ob bei der Forderungsauswahl
2
Beträge sind in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend
das Zufallsprinzip angewendet wurde. 2Wurden die For-
Euro, je Großkredit nur zusammengefaßte Zahlen, anzu-
derungen nicht zufallsabhängig ausgewählt, ist darzu-
geben; außerdem sind hier das am Prüfungsstichtag gel-
stellen, ob die Auswahl lediglich nach technischen Krite-
tende haftende Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG
rien (insbesondere Restlaufzeit, Tilgungsverlauf, Zins-
sowie die am Prüfungsstichtag geltenden Eigenmittel
sätze, Zinsanpassungstermine, Prolongationstermine, Fi-
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KWG anzugeben. 3Bei übergeord-
nanzierungszweck, Beleihungsauslauf) oder auch nach
neten Instituten sind die zusammengefaßten Großkredite
Bonitätskriterien (insbesondere Mahnbestände, aktuelles
gleichermaßen gesondert aufzulisten; zudem sind das am
und bisheriges Zahlungsverhalten) vorgenommen wurde.
Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital sowie
die Eigenmittel nach § 10a KWG anzugeben.
§ 64
§ 60 Zusatzangaben bei Hypothekenbanken
und Schiffspfandbriefbanken
Allgemeine Angaben bei der Kreditbesprechung
1
Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefban-
Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite ken sind auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermit-
sind anzugeben: telte Beleihungswert unter Angabe von Sachwert (Bau-
1. Kreditnehmer, bei Kreditnehmereinheiten die Einzel- wert, bei Hypothekenbanken auch der Bodenwert) und
kreditnehmer, Geschäftszweige und Sitz, Ertragswert (einschließlich der Bruttoerträge je Berech-
nungseinheit, der Bewirtschaftungskosten in vom Hundert
2. Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Posi-
der Bruttoerträge sowie des angewandten Kapitalisie-
tionen des § 19 Abs. 1 KWG,
rungssatzes) anzugeben. 2Es ist anzugeben, ob es sich bei
3. Höhe der Inanspruchnahme, gegliedert nach Kredit- dem besprochenen Kredit um einen Deckungskredit han-
arten, diese ihrerseits gegliedert nach Restlaufzeiten, delt. 3Das Verhältnis der Kreditzusage oder der höheren
wobei im Rahmen der Gliederung für das Engagement Kreditinanspruchnahme zum Beleihungswert in vom Hun-
unwesentliche Beträge jeweils zusammengefaßt wer- dert ist zu berechnen; übersteigt dieses Verhältnis 100
den können, vom Hundert, ist auch das Verhältnis der Kreditzusage
4. Sicherheiten, oder der höheren Kreditinanspruchnahme zum Verkehrs-
wert in vom Hundert zu berechnen. 4Bei Hypothekenban-
5. Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen, ken ist bei Beleihungen gewerblich oder industriell genutz-
6. ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetre- ter Grundstücke im Berichtsjahr, soweit sie im Einzelfall
tener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungs- den Betrag von 3 vom Hundert des haftenden Eigenkapi-
bedarf, tals übersteigen, auch über die Höhe und den Zeitpunkt
der Kreditauszahlungen zu berichten. 5Die Beurteilung ein-
7. Beachtung des § 18 KWG, zelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf
8. andere Aspekte, die nach Auffassung des Prüfers die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch das Bundes-
risikorelevant sind. aufsichtsamt stützen. 6Satz 5 gilt nicht für
1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
§ 61
2. leistungsgestörte Kredite,
Zusatzangaben bei Krediten im
Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG 3. Kredite nach § 59 Abs. 2,
Kredite im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5 4. Kredite, die durch Beleihungen von im Ausland gelege-
KWG sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu markt- nen Grundstücken besichert sind,
mäßigen Bedingungen gewährt und, soweit banküblich, 5. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter
gesichert sind. Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3709
4 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Handelsbuchinstitute
steigen, und Nichthandelsbuchinstitute.
6. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften
oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von
Abschnitt 4
Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag
von 6 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über- Anlagen zum Prüfungsbericht
steigen.
§ 67
§ 65
Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung
Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
Dem Prüfungsbericht sind beizufügen:
(1) Die Werthaltigkeit der besprochenen Kredite ist auf
Grund der gesamten Unterlagen des Instituts eingehend 1. der Jahresabschluß sowie der Lagebericht in der vom
zu beurteilen. Abschlußprüfer bestätigten Fassung,
(2) Wenn zur Bewertung eines Kredits von den Sicher- 2. eine Ausfertigung oder Ablichtung der von den Vor-
heiten ausgegangen werden muß, so ist ein Urteil zu ihrer standsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftslei-
Verwertbarkeit und nach Möglichkeit auch zum voraus- tung oder dem Inhaber unterschriebenen Vollständig-
sichtlichen Realisationswert abzugeben. keitserklärung und eine Ausfertigung oder Ablichtung
der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung, soweit
(3) 1Es ist darzulegen, ob die gebildeten Wertberichti- diese Erklärung erforderlich ist.
gungen ausreichend sind. 2Falls bei Krediten mit erhöhten
Risiken ein Forderungsausfall wahrscheinlich ist, das
Institut jedoch keine oder nur unzureichende Einzelwert- § 68
berichtigungen gebildet hat, ist dies, unbeschadet mög- Datenübersicht
licher Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk, im 1
Die auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichtes
abschließenden Krediturteil und in der „Zusammenfas-
und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten
senden Schlußbemerkung“ nach § 18 zu vermerken.
ausgefüllten Formblätter in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 sind
(4) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische dem Prüfungsbericht beizufügen. 2Bei Kreditinstituten,
Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu deren Prüfungsbericht nur auf Anforderung dem Bundes-
beurteilen. aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzurei-
(5) Liegen dem Urteil des Prüfers nach seiner Auffas-
1 chen ist und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner
sung unvollständige Kreditunterlagen zugrunde, so ist Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert
anzugeben, zu welchen Sachverhalten Unterlagen fehlen. ist, sind diese Formblätter jeweils mit dem festgestellten
2
Ist dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Kredite der Jahresabschluß nach § 26 Abs. 1 KWG einzureichen.
Fall, so ist in der „Zusammenfassenden Schlußbemer-
kung“ nach § 18 darauf hinzuweisen.
Abschnitt 5
§ 66 Konzernprüfungsbericht
Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente
§ 69
(1) 1Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind
nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe des Absat- Konzernprüfungsbericht
zes 2 zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamt- 1
Prüfungsberichte, die von Konzernabschlußprüfern
verzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. nach § 26 Abs. 3 Satz 2 KWG erstellt werden, müssen
2
Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind Kredit- Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die
rahmenkontingente (§ 13 Abs. 4 KWG), welche die Groß- Lage des Konzerns vermitteln und aus denen sich die
kreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) erreichen oder wesentlichen Elemente der Steuerung des Konzerns und
überschreiten. dessen Risikostruktur ergeben. Die Vorschriften der Ab-
2
(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingenten schnitte 1 und 2, des Unterabschnitts 2 des Abschnitts 3
sind anzugeben: und des Abschnitts 7 gelten entsprechend. Auf die Aus-
3
führungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzern-
1. Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort, angehörigen Kreditinstituts kann verwiesen werden, wenn
2. Kreditlimit und Inanspruchnahme, gegliedert nach Kre- die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend
ditarten, bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im
3. zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, ins- Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.
besondere Einkaufskredite,
4. Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Ver- Abschnitt 6
träge,
Depotprüfung und Depotbankprüfung
5. Höhe des Firmensperrguthabens,
6. Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaf- § 70
tung, Prüfungsgegenstand
7. Höhe der Rückbelastungen, (1) 1Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betrei-
8. andere Aspekte, die dem Prüfer wesentlich erschei- ben, ist eine besondere Prüfung (Depotprüfung) vorzuneh-
nen. men. 2Die Depotprüfung umfaßt das Depotgeschäft und
3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
die Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapier- Systemprüfungen mit Funktionstests sowie auf stichpro-
bezogenen Derivaten sowie die depotrechtlichen Anfor- benweise Einzelfallprüfungen beschränken, sofern nicht in
derungen an die Eigentumsübertragung bei Wertpapier- Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die
3
geschäften; daneben sind die unregelmäßige Verwahrung Prüfungen sollen möglichst bei allen Zweigen der zu prü-
und Wertpapierdarlehen (§ 15 des Depotgesetzes) und die fenden Geschäfte und Depotbankaufgaben verschieden-
Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des artig vorgenommen werden. Sie müssen den gesamten
4
Aktiengesetzes zu prüfen. 3Bei Depotbanken nach § 12 Prüfungszeitraum erfassen und in einem angemessenen
Abs. 1 Satz 1 KAGG und Zweigniederlassungen nach Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und
§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 KAGG oder nach § 2 Abs. 1 Aufgaben stehen.
Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes ist die ordnungs-
gemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben zu prü- (2) Ergeben sich bei einer Prüfung Anhaltspunkte für
1
fen (Depotbankprüfung). 4Bei der Prüfung von Zweig- Mängel oder sonstige Zweifel hinsichtlich der ordnungs-
niederlassungen im Ausland nach § 72 Abs. 3 Satz 5 ist gemäßen Handhabung der Geschäfte oder der ordnungs-
unter sinngemäßer Anwendung der depotrechtlichen gemäßen Erfüllung der Depotbankaufgaben, so ist die
Bestimmungen und Anforderungen, soweit diese nicht Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer die Überzeugung
den am jeweiligen Ort der Niederlassung geltenden gewonnen hat, daß es sich nur um vereinzelte und unwe-
Regeln widersprechen, zu untersuchen, ob das zu prüfen- sentliche Mängel handelt. 2Andernfalls hat er nach Abstim-
de Geschäft ordnungsgemäß betrieben worden ist. mung mit dem Bundesaufsichtsamt eine Gesamtprüfung
vorzunehmen. 3Ergeben sich Zweifel darüber, ob es sich
(2) 1Wertpapiere im Sinne dieses Abschnitts sind Wert- um vereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt, so
papiere nach § 1 des Depotgesetzes, Anteile an sammel- sind das Bundesaufsichtsamt und die Hauptverwaltung
verwahrten Schuldbuchforderungen an den Bund, die der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich zu
Bundesländer oder ein Sondervermögen des Bundes unterrichten.
sowie Rechte aus schwebenden Anmeldungen und die in
Wertpapierrechnung verbuchten Rechte einschließlich (3) 1Die Prüfung erstreckt sich auch auf die das Depot-
der Forderungen. 2Der Begriff „wertpapierbezogene Deri- geschäft betreibenden Zweigstellen der Kreditinstitute.
vate“ umfaßt börsliche und außerbörsliche Options-
2
Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,
geschäfte, Pensionsgeschäfte, sonstige Termingeschäfte ob und inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort
und ähnliche Geschäfte, die direkt oder indirekt auf Wert- erforderlich ist. Der Prüfer kann von der Prüfung einzelner
3
papiere bezogen sind. Zweigstellen absehen, wenn das zu prüfende Geschäft
dieser Zweigstellen unbedeutend ist und ihm nachgewie-
(3) Das Depotgeschäft wird nicht mehr betrieben, wenn
sen wird, daß bei sämtlichen Zweigstellen des betreffen-
sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Depotverhält-
den Kreditinstituts regelmäßig interne Revisionen stattfin-
nisse sind insbesondere beendet, wenn die Wertpapiere
den und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht
an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte
ergeben haben. 4Auch diese Zweigstellen sind jedoch in
ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung
angemessenen Zeitabständen in die Prüfung einzubezie-
der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen wor-
hen. 5In die Prüfung sind auch Zweigstellen in einem ande-
den sind.
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, diesen
§ 71 insoweit gleichgestellte Zweigstellen und solche in Staa-
ten einzubeziehen, mit denen eine Gegenseitigkeitsver-
Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum einbarung besteht. Soweit es der Prüfungszweck erfor-
6
(1) 1Die Prüfung findet einmal im Geschäftsjahr statt. 2Im dert, sind auch bei Unternehmen, auf welche der Prüfung
ersten Geschäftsjahr ist eine Prüfung vorzunehmen, wenn unterliegende Tätigkeitsbereiche des zu prüfenden Unter-
das zu prüfende Geschäft länger als ein halbes Jahr nehmens ausgelagert sind, Prüfungen vorzunehmen.
betrieben worden ist. 3Der Zeitpunkt der Prüfung ist vom
Prüfer unregelmäßig zu bestimmen.
§ 73
(2) 1Der Prüfer soll die Prüfung, insbesondere die Be-
standsprüfung, nach pflichtgemäßem Ermessen unange- Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht
meldet durchführen. Verlangt das zu prüfende Unterneh-
2
(1) 1Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom
men wiederholt eine Verlegung der Prüfung, so ist dies Bericht über die Jahresabschlußprüfung und unverzüglich
dem Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der nach Abschluß der Prüfung zu erstatten und in je einer
zuständigen Landeszentralbank unverzüglich mitzuteilen. Ausfertigung dem Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
(3) 1Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum wesen, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhan-
zwischen der Aufnahme des Depotgeschäftes oder der del sowie der Hauptverwaltung der zuständigen Landes-
Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Zeitpunkt zentralbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung
der ersten Prüfung (Beginn oder Stichtag). 2Berichtszeit- verzichtet wird. Bei den in § 26 Abs. 1 Satz 4 KWG
2
raum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforde-
zwischen der letzten und der folgenden Prüfung (Beginn rung dem Bundesaufsichtsamt einzureichen; enthält der
oder Stichtag). Bericht jedoch nicht unerhebliche Beanstandungen, ist
dies vom Prüfer unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt
§ 72 mitzuteilen.
Umfang der Prüfung (2) 1Der Prüfer hat über den Umfang der von ihm durch-
(1) 1Die Prüfung hat sich auf alle Teilgebiete der nach geführten Prüfungshandlungen zu berichten. 2Er kann in
§ 70 Abs. 1 zu prüfenden Geschäfte und Aufgaben zu seinem Bericht auf frühere Berichte über Prüfungen, die
erstrecken. 2Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermes- nicht länger als drei Jahre zurückliegen, verweisen, wenn
sen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf sich keine Veränderungen ergeben haben. 3Der Bericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3711
muß jedoch darüber Aufschluß geben, ob das geprüfte 6. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für
Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die Depotbank- andere;
aufgaben ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
7. Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächti-
(3) 1Im Bericht ist darzulegen, ob Mängel vorlagen, wie sie gungen im Sinne der §§ 10 bis 13 und 15 des Depot-
beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ein- gesetzes;
geleitet worden sind. 2Bei organisatorisch bedingten Män-
geln ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen 8. Übertragung des Eigentums nach den §§ 18, 24
von dem geprüften Unternehmen getroffen worden sind, und 26 des Depotgesetzes unter Berücksichtigung
um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden. der fristgemäßen Erfüllung der Deckungsgeschäfte,
insbesondere im Hinblick auf die usancegemäße Auf-
(4) 1Im Bericht sind nähere Angaben zur Prüfung der lösung der Aufgabe- oder Folgescheine von Maklern,
Zweigstellen nach § 72 Abs. 3 zu machen. Über die Prü-
2
und unter besonderer Darstellung und Beurteilung,
fung der ausländischen Zweigstellen ist jeweils in einem soweit von der Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 3
besonderen Abschnitt des Berichtes zu berichten. Über 3
des Depotgesetzes Gebrauch gemacht wird;
die erheblichen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der
ausländischen Zweigstellen ist dem Bundesaufsichtsamt 9. Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeich-
eine zusammenfassende Darstellung in doppelter Ausfer- nisses nach den §§ 19 bis 21 des Depotgesetzes;
tigung – bei Berichten über Zweigstellen in Staaten, mit
10. Depotbuchführung: die Buchungsverfahren sind
denen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht, in ein-
besonders darzustellen und zu beurteilen, wenn sie
facher Ausfertigung – und der Hauptverwaltung der
von den Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes
zuständigen Landeszentralbank in einfacher Ausfertigung
an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes ab-
einzureichen.
weichen;
(5) Bei einer Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, die
der Prüfung nach § 70 Abs. 1 unterliegen, ist im Prüfungs- 11. Verbuchung von Wertpapier-Tafelgeschäften;
bericht darzulegen, ob und wie das geprüfte Unternehmen 12. Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapier-
den besonderen organisatorischen Pflichten nach § 25a bezogenen Derivaten;
Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG nachgekommen ist.
13. Abstimmung von Depots und von Derivatekonten mit
(6) In einer Schlußbemerkung ist zusammenfassend zu
1
Lieferansprüchen.
den geprüften Geschäften und Depotbankaufgaben sowie
zur Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über die (2) 1Der Bericht muß Angaben darüber enthalten, ob und
Mitteilungen nach § 128 des Aktiengesetzes und die Aus- wie das Kreditinstitut seine Verpflichtungen nach den
übung des Stimmrechtes nach § 135 des Aktiengesetzes §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes erfüllt hat. 2Dabei ist
Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte auch auf folgende Punkte einzugehen:
Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften
Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Die festgestell-
2 1. Unverzügliche und vollständige Weiterleitung der Mit-
ten Mängel sind zusammen mit den entsprechenden teilungen nach § 125 Abs. 1 und § 128 Abs. 1 des Akti-
Fundstellen im Bericht aufzuführen. Aus dem Prüfungs-
3 engesetzes;
bericht muß ersichtlich sein, wer die Prüfung an Ort und 2. Führung der Kontrollnachweise zu § 128 Abs. 1 und 2
Stelle geleitet hat. 4Der Prüfer hat den Prüfungsbericht mit des Aktiengesetzes mit Angabe der Zeiträume, die zwi-
Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. schen der Hauptversammlung und den Zeitpunkten
liegen, von denen ab die Nachweise nicht mehr ergänzt
§ 74 werden; sind Mitteilungen ausnahmsweise nicht wei-
tergeleitet worden, ist anzugeben, welche Gründe hier-
Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht für maßgebend waren;
(1) 1Der Bericht muß Angaben zu den folgenden Teil-
3. schriftliche Unterlagen des Kreditinstituts über die
gebieten des geprüften Geschäftes und zu den insoweit
Gründe, die zu seinen Stimmrechtsausübungsvor-
vorgenommenen Prüfungshandlungen sowie zu der inner-
schlägen nach § 128 Abs. 2 des Aktiengesetzes ge-
betrieblichen Organisation des geprüften Unternehmens
führt haben;
enthalten:
4. organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von
1. Umfang des geprüften Geschäftes im Berichtszeit-
Interessenkonflikten bei der Stimmrechtsausübung im
raum: Anzahl der Kundendepots, Nennbetrag oder
Hinblick auf Eigeninteressen aus anderen Geschäfts-
Stückzahl der Kundenwertpapiere (§ 75 Abs. 2),
bereichen;
Umfang des Wertpapierhandelsgeschäftes sowie der
Geschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten mit 5. Überwachung durch ein Mitglied der Geschäftsleitung,
Lieferansprüchen; ob die Stimmrechtsausübung und deren Dokumenta-
2. Organisation des Depotgeschäftes; tion ordnungsgemäß sind;
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formular- 6. Ausübung des Stimmrechtes unter Beachtung des
wesen; Verbots nach § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
4. Behandlung von Beschwerden, die das geprüfte Ge- (3) Der Bericht über die Prüfung von Zweigstellen nach
schäft betreffen, und personelle und organisatorische § 72 Abs. 3 Satz 5 muß Angaben zu folgenden Punkten
Konsequenzen; enthalten:
5. Prüfungen der Innenrevision; 1. Art und Umfang der geprüften Geschäfte;
3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
2. Organisation (Zuständigkeitsregelung, Arbeitsanwei- 7. Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der
sungen, organisatorische Trennungen, internes Kon-
trollsystem); a) Anteilspreisberechnung (§ 12b Nr. 1 KAGG in Ver-
bindung mit § 21 Abs. 2 Satz 3 KAGG),
3. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung;
b) Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formular- nach § 12b Nr. 1 KAGG,
wesen;
5. Kontoeröffnungsmodalitäten; c) Gegenleistung nach § 12b Nr. 2 KAGG,
6. Wahrung des Wertpapiereigentums oder eigentums- d) Ertragsverwendung nach § 12b Nr. 3 KAGG;
ähnlicher Rechtspositionen der Kunden unter Abgren-
zung von Rechten der Zweigstelle, insbesondere für 8. Feststellungen zur Entnahme der Verwaltungsver-
den Fall der Insolvenz des Instituts; Verfügungen für gütung und des Aufwendungsersatzes für die Kapital-
eigene Rechnung über Kundenrechte nur mit aus- anlagegesellschaft sowie der Vergütung für die Ver-
drücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers; wahrung der Sondervermögen und einer etwaigen
Vergütung für die Depotbanktätigkeit (§ 12c Abs. 1
7. bei Drittverwahrung im Ausland Sicherstellung, daß KAGG);
a) nur Pfand-, Zurückbehaltungs- oder ähnliche Rech- 9. Feststellungen zur Geltendmachung von Ansprüchen
te durch den Dritten geltend gemacht werden dür- der Anteilsinhaber durch die
fen, die sich aus der Anschaffung, Verwaltung und
Verwahrung der jeweiligen Wertpapiere ergeben, a) Depotbank (gegen die Kapitalanlagegesellschaft)
nach § 12c Abs. 2 KAGG,
b) eine Verbuchung nur auf Fremddepot erfolgt,
c) die Wertpapiere nur mit Zustimmung des hinter- b) Kapitalanlagegesellschaft (gegen die Depotbank)
legenden Instituts einem Dritten anvertraut oder in nach § 12c Abs. 3 KAGG;
ein anderes Lagerland verbracht werden dürfen; 10. Feststellungen zur Bestätigung der letzten angefor-
8. Prüfung der Geschäfte durch die Innenrevision. derten Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 3
Satz 4 KAGG, soweit sie das Wertpapiervermögen
(4) 1Ist ein Unternehmen als Depotbank im Sinne von und Geschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten be-
§ 12 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 KAGG oder von § 2 Abs. 1 treffen;
Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist im
Bericht über diese Tätigkeit in einem besonderen Ab- 11. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen
schnitt zu berichten. Er muß Angaben darüber enthalten,
2 Voraussetzungen
ob und wie die Depotbankaufgaben erfüllt wurden. Im 3
a) zur Kontrolle des Beteiligungsvertrags (§ 25c
Bericht über die Prüfung einer Depotbank im Sinne von Abs. 1 Satz 2 KAGG),
§ 12 Abs. 1 Satz 1 KAGG ist auf die folgenden Punkte ein-
zugehen: b) zur laufenden Überwachung des Bestandes an
1. Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs. 1 KAGG stillen Beteiligungen (§ 25g Abs. 1 KAGG),
über die Verwahrung von Wertpapieren und Einlagen- c) hinsichtlich der Zustimmungspflichten nach § 25g
zertifikaten bei der Verwaltung von anderen Vermö- Abs. 2 KAGG,
gensgegenständen eines Sondervermögens, über die
Bezeichnung des Sperrdepots im Verwahrungsbuch d) hinsichtlich der sonstigen Verpflichtungen nach
sowie auf den die Wertpapiere und Einlagenzertifikate § 25g Abs. 3 KAGG;
umschließenden Hüllen;
12. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen
2. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen
Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit
im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen und a) zur Ausübung der Kontrolltätigkeit beim Erwerb
vertraglichen Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen; von Grundstücken,
3. Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs. 3 und 3a b) hinsichtlich der laufenden Überwachung des
KAGG über das Halten von Einlagen ausschließlich Bestandes der Grundstücke und der Beteiligun-
unter dem Schutz einer Einlagensicherungseinrich- gen an Grundstücks-Gesellschaften (§§ 31, 31a
tung; KAGG);
4. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen
Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit 13. Feststellungen zur Belastung von Grundstücken (§ 37
im Hinblick auf die Einhaltung des § 9 Abs. 3 bis 5 Abs. 3, § 37f Abs. 2 KAGG);
KAGG; 14. Feststellungen zur Kreditaufnahme von Investment-
5. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen aktiengesellschaften (§ 57 Abs. 3 KAGG).
Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit
im Hinblick auf die Einhaltung des § 12a Abs. 5 KAGG
4
Ist ein Kreditinstitut als Depotbank im Sinne von § 2
(Geschäftsabschlüsse zum Tageskurs); Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist
entsprechend zu prüfen, ob es die Anteilinhaber in einer
6. Feststellungen zur Gewährung von Wertpapier-Dar- den Vorschriften der §§ 12 bis 12c und 31 KAGG ver-
lehen nach § 9b Abs. 1 Satz 6 KAGG; gleichbaren Weise sichert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3713
§ 75 Abschnitt 7
Befreiung von der jährlichen Depotprüfung Schlußvorschriften
(1) Kreditinstitute, die der Depotprüfung unterliegen,
1
können wegen des geringen Umfanges der von ihnen § 76
betriebenen Depotgeschäfte auf schriftlichen Antrag
durch das Bundesaufsichtsamt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Erstmalige Anwendung
KWG von der jährlichen gesonderten Depotprüfung 1
Die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 sind erstmals
widerruflich freigestellt werden. 2Anträge von Sparkassen auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. De-
und eingetragenen Genossenschaften sind dem Bundes- zember 1997 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2Die Be-
aufsichtsamt über ihren Verband einzureichen. 3Der stimmungen des Abschnitts 6 sind erstmals auf eine
Antrag ist mit einer Stellungnahme des Verbandes zu Prüfung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser
versehen, die insbesondere erkennen läßt, ob das Kredit- Verordnung beginnt.
institut das zu prüfende Geschäft nach dem Ergebnis der
letzten Prüfung ordnungsgemäß betrieben hat oder wel-
§ 77
che Beanstandungen zu verzeichnen waren. 4Eine Durch-
schrift des Antrags auf Freistellung ist der Hauptverwal- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tung der zuständigen Landeszentralbank zu übersenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Der Freistellungsantrag muß Angaben enthalten über Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Inhalt
die Anzahl der Depots sowie den Nennbetrag oder, soweit der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und Zwi-
Wertpapiere keinen Nennwert haben oder usancegemäß schenabschlüssen der Kreditinstitute vom 21. Juli 1994
nach der Stückzahl gehandelt werden, die Stückzahl der (BGBl. I S. 1803) und die Richtlinien für die Depotprü-
für fremde Rechnung verwahrten oder verwalteten Wert- fung (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1970, BAnz.
papiere. Nr. 239 vom 23. Dezember 1970) außer Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1998
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Artopoeus
3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Anlage 1
(zu § 68)
Datenübersicht zu § 68 PrüfbV SON01
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);
ISO-Währungscode angeben: _ _ _
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das
Handelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1) 300
2. Personalbestand1) 001
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven
nach § 340f HGB2) 002
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen
festverzinslichen Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursreserven 301
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)3) 302
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven 303
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)3) 304
4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme
in das Anlagevermögen 305
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien
und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
durch Übernahme in das Anlagevermögen 306
6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-
gleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigen-
kapital nach § 10 Abs. 2b Nr. 6 KWG berücksichtigt werden) 005
7. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem Stand
bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag
a) haftendes Eigenkapital
aa) Kernkapital 006
bb) Ergänzungskapital 007
b) Drittrangmittel 307
8. Grundsatz (GS) I-Kennziffern
a) Kennziffern des Einzelinstituts
aa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I 010 % %
bb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I 308 % %
cc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I 309 % %
b) Kennziffern der Institutsgruppe4)
aa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I 011 % %
bb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I 310 % %
cc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I 311 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(002 + 005 bis 007 + 010 + 011 + 301 bis 311) 550
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3715
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
instituten“ überschreiten 022
250 Stk. Stk.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“
überschreiten 023
251 Stk. Stk.
3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten
ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
a) Zusagen 024
b) Inanspruchnahme 025
4. Liquiditätsgrundsatzkennziffern
Grundsatz (GS) II – Kennziffer 312 % %
alternativ bis 30. Juni 2000 (bei Wahrnehmung der Übergangs-
regelung):
a) GS II – Kennziffer 027 % %
b) GS III – Kennziffer 028 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 022 bis 025 + 027 + 028 + 250 + 251 + 312) 501
(4) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge5) 029
b) Zinsaufwendungen 030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte
und für nachrangige Verbindlichkeiten 031
d) Zinsergebnis (a ./. b) 032
2. Provisionsergebnis6)
a) Provisionserträge 313
b) Provisionsaufwendungen 314
c) Provisionsergebnis 033
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapier-
handelsbanken sind:
3. Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 HGB
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes 034
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 035
c) aus Geschäften mit Derivaten 036
nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
anzugeben:
3. Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften
a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-
bestandes 315
b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-
bestandes 316
c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 317
d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 318
e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten 319
f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten 320
Kontrollsumme (Eigenhandelsergebnis insgesamt)
(034 bis 036 bzw. – 315 + 316 – 317 + 318 – 319 + 320) 502
4. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft8) 037
5. allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand9) 038
b) andere Verwaltungsaufwendungen10) 039
Kontrollsumme (allg. Verwaltungsaufwand insges.)
(Addition der Positionen 038 und 039) 503
3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen im Kreditgeschäft 040
b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen
sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 041
c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditäts-
reserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 042
d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 043
e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften
mit diesen Gegenständen 044
f) Andere sonstige und außerordentliche Erträge11) 045
g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen 046
h) Andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen12) 047
Kontrollsumme (sonstiges / außerordentliches Ergebnis)
(040 – 041 + 042 – 043 + 044 + 045 – 046 – 047) 504
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048
8. Erträge aus Verlustübernahmen und
baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 049
9. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven
nach § 340 f und § 340 g HGB 050
10. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven
nach § 340 f und § 340 g HGB2) 051
11. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052
Kontrollsumme (Jahresüberschuß/-fehlbetrag)
(032 + 033 + 502 + 037 – 503 + 504 – 048 + 049 – 050 + 051 – 052) 505
12. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053
13. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054
14. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055
15. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056
16. Entnahmen aus Genußrechtskapital 057
17. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals 058
Kontrollsumme (Bilanzgewinn/-verlust)
(505 + 053 – 054 + 055 – 056 + 057 – 058) 506
(5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko13)
1. Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag14) 059
2. Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva 065 % %
3. Festzinspassiva zum Bilanzstichtag14) 066
4. Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva 072 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(059 + 065 + 066 + 072) 507
(6) Daten zum Kreditgeschäft
1. Höhe des Kreditvolumens15) 073
2. darunter: Kredite an Nichtbanken 074
3. Geprüftes Kreditvolumen15) 075
4. darunter: Kredite an Nichtbanken 321
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3717
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
5. Risikogruppierung des geprüften Interbankenkreditvolumens15)
a) Kredite ohne erkennbares Risiko 322
b) Kredite mit erhöhten latenten Risiken 323
c) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-
berichtigungen 324
d) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)
enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-
berichtigungen) 325
e) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-
berichtigungen 326
6. Risikogruppierung des geprüften Nichtbankenkreditvolumens15)
a) Kredite ohne erkennbares Risiko 327
b) Kredite mit erhöhten latenten Risiken 328
c) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-
berichtigungen 329
d) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)
enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-
berichtigungen) 330
e) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-
berichtigungen 331
7. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 079
b) Neuer Bestand 080
8. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 332
b) Verbrauch 333
c) Auflösung 334
d) Bildung 335
e) Neuer Stand 336
9. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 337
b) Verbrauch 338
c) Auflösung 339
d) Bildung 340
e) Neuer Stand 341
10. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung 086
11. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und
Gebäude 087
12. Anmerkungsbedürftige Großkredite 088
13. bei Nichtanwendung der Vorschriften des KWG
über das Handelsbuch:
Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG
a) des geprüften Einzelinstituts 342 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe4) 343 Stk. Stk.
bei Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:
a) Zahl der Überschreitungen der Anlagebuch-Großkredit-
einzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG
aa) des geprüften Einzelinstituts 344 Stk. Stk.
bb) der Institutsgruppe4) 345 Stk. Stk.
3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
b) Zahl der Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkredit-
einzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG
aa) des geprüften Einzelinstituts 346 Stk. Stk.
bb) der Institutsgruppe4) 347 Stk. Stk.
14. Bedeutende Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanz-
sektors, deren Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigen-
kapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)
a) des geprüften Einzelinstituts 348
349 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe19) 350
351 Stk. Stk.
15. darunter: Anteile nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG 352
16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile 353
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(073 bis 075 + 079 + 080 + 086 bis 088 + 321 bis 353) 551
(7) Bilanzunwirksame Ansprüche
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 091
b) Bestand am Jahresende 092
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 093
b) Bestand am Jahresende 094
(8) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096
2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne
des § 36 RechKredV21)
a) Termingeschäfte in fremden Währungen 097
b) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen 098
c) darunter: Handelsgeschäfte 099
d) zinsbezogene Termingeschäfte 100
e) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen 101
f) darunter: Handelsgeschäfte 102
g) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken 103
h) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen 104
i) darunter: Handelsgeschäfte 105
3. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände
bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) 106
4. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten
(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
papiere (Aktivposten Nr. 5) 107
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6) 108
5. Leasinggeschäft
a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände 109
b) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)
enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Leasinggegenstände 110
c) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasing-
geschäften 111
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3719
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
6. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112
b) Nachrangige Forderungen an Kunden 113
c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114
7. Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsen-
notierten und nicht börsennotierten Wertpapieren
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV)22)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
aa) börsennotiert 115
bb) nicht börsennotiert 116
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6)
aa) börsennotiert 117
bb) nicht börsennotiert 118
c) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)
aa) börsennotiert 119
bb) nicht börsennotiert 120
d) Anteile an verbundenen Unternehmen (Aktivposten Nr. 8)
aa) börsennotiert 121
bb) nicht börsennotiert 122
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 095 bis 122) 509
8. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten
nach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV
a) Andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin
enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bau-
sparverträgen (Aktivposten Nr. 3b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 354
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 355
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 356
dd) mehr als fünf Jahre 357
b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 358
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 359
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 360
dd) mehr als fünf Jahre 361
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 362
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 363
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 364
dd) mehr als fünf Jahre 365
d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 2a ab) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 366
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 367
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 368
dd) mehr als fünf Jahre 369
3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
e) Andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit
vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 2b bb) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 370
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 371
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 372
dd) mehr als fünf Jahre 373
f) Andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3b)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 374
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 375
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 376
dd) mehr als fünf Jahre 377
g) Im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit 378
h) Im Posten „Schuldverschreibungen und andere fest-
verzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5)
enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanz-
stichtag folgt, fällig werden 379
i) Im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“
(Passivposten Nr. 3a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr,
das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 380
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 354 bis 380) 552
zu (5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko
hier: Gliederung der Festzinsaktiva und Festzinspassiva
nach Restlaufzeiten in Jahren
1. Festzinsaktiva am Bilanzstichtag14)
entweder
a) Restlaufzeit mehr als ein Jahr 060
b) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre 061
c) Restlaufzeit mehr als drei Jahre 062
d) Restlaufzeit mehr als vier Jahre 063
e) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre 064
oder
f) Restlaufzeit bis zu einem Jahr 252
g) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren 253
h) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren 254
i) Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren 255
j) Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren 256
2. Festzinspassiva am Bilanzstichtag14)
entweder
a) Restlaufzeit mehr als ein Jahr 067
b) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre 068
c) Restlaufzeit mehr als drei Jahre 069
d) Restlaufzeit mehr als vier Jahre 070
e) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre 071
oder
f) Restlaufzeit bis zu einem Jahr 257
g) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren 258
h) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren 259
i) Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren 260
j) Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren 261
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3721
Fußnoten:
1
) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-
beschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen.
2
) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen.
3
) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
4
) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
5
) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
6
) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
7
) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder
Erträge handelt.
8
) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft
einzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen.
9
) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.
Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
10
) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
11
) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht
jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
12
) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen,
nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
13
) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
14
) Die Höhe der Festzinsaktiva oder -passiva ist insgesamt sowie (am Vordruckende) aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zins-
bindungsbilanz – anzugeben.
15
) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
16
) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
17
) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 anzugeben.
18
) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a
KWG fallen.
19
) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. 2 KWG eingehalten werden muß, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.
20
) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
21
) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten
abzustellen.
22
) Investmentanteile im Sinne des KAGG sind nicht einzubeziehen.
3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Anlage 2
(zu § 68)
Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen) SON02
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);
ISO-Währungscode angeben: _ _ _
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das
Handelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1) 300
2. Personalbestand1) 001
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven
nach § 340f HGB2) 002
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen
festverzinslichen Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursreserven 301
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)3) 302
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven 303
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)3) 304
4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme
in das Anlagevermögen 305
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien
und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
durch Übernahme in das Anlagevermögen 306
6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-
gleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigen-
kapital nach § 10 Abs. 2b Nr. 6 KWG berücksichtigt werden) 005
7. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem Stand
bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag
a) haftendes Eigenkapital
aa) Kernkapital 006
bb) Ergänzungskapital 007
b) Drittrangmittel 307
8. Grundsatz (GS) I-Kennziffern
a) Kennziffern des Einzelinstituts
aa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I 010 % %
bb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I 308 % %
cc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I 309 % %
b) Kennziffern der Institutsgruppe4)
aa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I 011 % %
bb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I 310 % %
cc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I 311 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(002 + 005 bis 007 + 010 + 011 + 301 bis 311) 550
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3723
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
instituten“ überschreiten 022
250 Stk. Stk.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“
überschreiten 023
251 Stk. Stk.
3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten
ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
a) Zusagen 024
b) Inanspruchnahme 025
4. Liquiditätsgrundsatzkennziffern
Grundsatz (GS) II – Kennziffer 312 % %
alternativ bis 30. Juni 2000 (bei Wahrnehmung der Übergangs-
regelung):
a) GS II – Kennziffer 027 % %
b) GS III – Kennziffer 028 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 022 bis 025 + 027 + 028 + 250 + 251 + 312) 501
(4) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge5) 029
b) Zinsaufwendungen 030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte
und für nachrangige Verbindlichkeiten 031
d) Zinsergebnis (a ./. b) 032
2. Provisionsergebnis6)
a) Provisionserträge 313
b) Provisionsaufwendungen 314
c) Provisionsergebnis 033
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapier-
handelsbanken sind:
3. Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 HGB
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes 034
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 035
c) aus Geschäften mit Derivaten 036
nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
anzugeben:
3. Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften
a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-
bestandes 315
b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-
bestandes 316
c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 317
d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 318
e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten 319
f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten 320
Kontrollsumme (Eigenhandelsergebnis insgesamt)
(034 bis 036 bzw. – 315 + 316 – 317 + 318 – 319 + 320) 502
4. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft8) 037
5. allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand9) 038
b) andere Verwaltungsaufwendungen10) 039
Kontrollsumme (allg. Verwaltungsaufwand insges.)
(Addition der Positionen 038 und 039) 503
3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen im Kreditgeschäft 040
b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen
sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 041
c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditäts-
reserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 042
d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 043
e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften
mit diesen Gegenständen 044
f) Andere sonstige und außerordentliche Erträge11) 045
g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen 046
h) Andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen12) 047
Kontrollsumme (sonstiges / außerordentliches Ergebnis)
(040 – 041 + 042 – 043 + 044 + 045 – 046 – 047) 504
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048
8. Erträge aus Verlustübernahmen und
baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 049
9. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven
nach § 340f und § 340g HGB 050
10. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven
nach § 340f und § 340g HGB2) 051
11. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052
Kontrollsumme (Jahresüberschuß/-fehlbetrag)
(032 + 033 + 502 + 037 – 503 + 504 – 048 + 049 – 050 + 051 – 052) 505
12. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053
13. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054
14. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055
15. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056
16. Entnahmen aus Genußrechtskapital 057
17. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals 058
Kontrollsumme (Bilanzgewinn/-verlust)
(505 + 053 – 054 + 055 – 056 + 057 – 058) 506
(5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko13)
1. Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag14) 059
2. Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva 065 % %
3. Festzinspassiva zum Bilanzstichtag14) 066
4. Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva 072 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(059 + 065 + 066 + 072) 507
(6) Daten zum Kreditgeschäft
1. Höhe des Kreditvolumens15) 073
2. darunter: Kredite an Nichtbanken 074
3. Geprüftes Kreditvolumen15) 075
4. darunter: Kredite an Nichtbanken 321
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3725
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
5. Risikogruppierung des geprüften Interbankenkreditvolumens15)
a) Kredite ohne erkennbares Risiko 322
b) Kredite mit erhöhten latenten Risiken 323
c) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-
berichtigungen 324
d) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)
enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-
berichtigungen) 325
e) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-
berichtigungen 326
6. Risikogruppierung des geprüften Nichtbankenkreditvolumens15)
a) Kredite ohne erkennbares Risiko 327
b) Kredite mit erhöhten latenten Risiken 328
c) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-
berichtigungen 329
d) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)
enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-
berichtigungen) 330
e) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-
berichtigungen 331
7. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 079
b) Neuer Bestand 080
8. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 332
b) Verbrauch 333
c) Auflösung 334
d) Bildung 335
e) Neuer Stand 336
9. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 337
b) Verbrauch 338
c) Auflösung 339
d) Bildung 340
e) Neuer Stand 341
10. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung 086
11. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und
Gebäude 087
12. Anmerkungsbedürftige Großkredite 088
13. bei Nichtanwendung der Vorschriften des KWG
über das Handelsbuch:
Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG
a) des geprüften Einzelinstituts 342 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe4) 343 Stk. Stk.
bei Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:
a) Zahl der Überschreitungen der Anlagebuch-Großkredit-
einzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG
aa) des geprüften Einzelinstituts 344 Stk. Stk.
bb) der Institutsgruppe4) 345 Stk. Stk.
3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
b) Zahl der Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkredit-
einzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG
aa) des geprüften Einzelinstituts 346 Stk. Stk.
bb) der Institutsgruppe4) 347 Stk. Stk.
14. Bedeutende Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanz-
sektors, deren Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigen-
kapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)
a) des geprüften Einzelinstituts 348
349 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe19) 350
351 Stk. Stk.
15. darunter: Anteile nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG 352
16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile 353
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(073 bis 075 + 079 + 080 + 086 bis 088 + 321 bis 353) 551
(7) Bilanzunwirksame Ansprüche
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 091
b) Bestand am Jahresende 092
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 093
b) Bestand am Jahresende 094
(8) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096
2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne
des § 36 RechKredV21)
a) Termingeschäfte in fremden Währungen 097
b) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen 098
c) darunter: Handelsgeschäfte 099
d) zinsbezogene Termingeschäfte 100
e) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen 101
f) darunter: Handelsgeschäfte 102
g) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken 103
h) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen 104
i) darunter: Handelsgeschäfte 105
3. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände
bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) 106
4. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten
(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
papiere (Aktivposten Nr. 5) 107
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6) 108
5. Leasinggeschäft
a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände 109
b) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)
enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Leasinggegenstände 110
c) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasing-
geschäften 111
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3727
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
6. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112
b) Nachrangige Forderungen an Kunden 113
c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114
7. Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsen-
notierten und nicht börsennotierten Wertpapieren
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV)22)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
aa) börsennotiert 115
bb) nicht börsennotiert 116
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6)
aa) börsennotiert 117
bb) nicht börsennotiert 118
c) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)
aa) börsennotiert 119
bb) nicht börsennotiert 120
d) Anteile an verbundenen Unternehmen (Aktivposten Nr. 8)
aa) börsennotiert 121
bb) nicht börsennotiert 122
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 095 bis 122) 509
8. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten
nach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV
a) Andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme
der darin enthaltenenen Bausparguthaben
aus abgeschlossenen Bausparverträgen
(Aktivposten Nr. 3b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 354
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 355
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 356
dd) mehr als fünf Jahre 357
b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 358
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 359
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 360
dd) mehr als fünf Jahre 361
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 362
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 363
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 364
dd) mehr als fünf Jahre 365
d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 2a ab) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 366
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 367
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 368
dd) mehr als fünf Jahre 369
3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
e) Andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit
vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 2b bb) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 370
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 371
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 372
dd) mehr als fünf Jahre 373
f) Andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3b)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 374
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 375
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 376
dd) mehr als fünf Jahre 377
g) Im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit 378
h) Im Posten „Schuldverschreibungen und andere fest-
verzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5)
enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanz-
stichtag folgt, fällig werden 379
i) Im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“
(Passivposten Nr. 3a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr,
das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 380
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 354 bis 380) 552
zu (5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko
hier: Gliederung der Festzinsaktiva und Festzinspassiva
nach Restlaufzeiten in Jahren
1. Festzinsaktiva am Bilanzstichtag14)
entweder
a) Restlaufzeit mehr als ein Jahr 060
b) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre 061
c) Restlaufzeit mehr als drei Jahre 062
d) Restlaufzeit mehr als vier Jahre 063
e) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre 064
oder
f) Restlaufzeit bis zu einem Jahr 252
g) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren 253
h) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren 254
i) Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren 255
j) Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren 256
2. Festzinspassiva am Bilanzstichtag14)
entweder
a) Restlaufzeit mehr als ein Jahr 067
b) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre 068
c) Restlaufzeit mehr als drei Jahre 069
d) Restlaufzeit mehr als vier Jahre 070
e) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre 071
oder
f) Restlaufzeit bis zu einem Jahr 257
g) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren 258
h) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren 259
i) Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren 260
j) Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren 261
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3729
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
E rgänzungen zur Datenübersicht von Bausparkassen:
(1) Zusätzliche Daten zum K reditgeschäft
1. Zins- und Tilgungsrückstände 150
2. Tilgungsstreckungsdarlehen
a) Anzahl 151 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag 152
3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte
Ablösungszusagen gegeben wurden 153
4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-
verfahren
a) Anzahl 154 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen 155
5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und
eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren
a) Anzahl 156 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen 157
6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten
übernommene Grundstücke
a) Anzahl 158 Stk. Stk.
b) Bilanzwert 159
c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen
Grundstücken ergeben haben 160
d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen
G rundstücken ergeben haben 161
7. G rößenklassengliederung
a) Bauspardarlehen bis 50 000 E uro in vom Hundert
am G esamtbestand der Bauspardarlehen 162 % %
b) Bauspardarlehen über 250 000 E uro in vom Hundert
am G esamtbestand der Bauspardarlehen 163 % %
c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 E uro
in vom Hundert am G esamtbestand der Vor- und
Zwischenfinanzierungskredite 164 % %
d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 E uro
in vom Hundert am G esamtbestand der Vor- und
Zwischenfinanzierungskredite 165 % %
e) S onstige Baudarlehen bis 50 000 E uro
in vom Hundert am G esamtbestand der sonstigen Baudarlehen 166 % %
f) S onstige Baudarlehen über 250 000 E uro in vom Hundert
am G esamtbestand der sonstigen Baudarlehen 167 % %
K ontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der P ositionen 150 bis 167) 511
(2) Bauspartechnische Daten
1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge
a) Anzahl 168 S tk. S tk.
b) Bausparsumme 169
2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen
a) Anzahl 170 S tk. S tk.
b) Bausparsumme 171
3. F inanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
a) kollektiv 172
b) außerkollektiv 173
4. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungs-
krediten zuzurechnenden Finanzierungskredite
a) kollektiv 174
b) außerkollektiv 175
3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
5. Wartezeitverändernde Faktoren
a) Sparintensität I 176 % %
b) Sparintensität II 177 % %
c) Tilgungsintensität I 178 % %
d) Tilgungsintensität II 179 % %
6. Fortgesetzte Bausparverträge
a) Anzahl 180 Stk. Stk.
b) Bausparsumme 181
c) Bauspareinlage 182
7. Umfang der Zuteilungsangebote 183
8. Umfang der Zuteilungsannahmen 184
9. Wartezeiten der Soforteinleger in Monaten
a) Tarif 1 185 Mon. Mon.
b) Tarif 2 186 Mon. Mon.
c) Tarif 3 187 Mon. Mon.
d) Tarif 4 188 Mon. Mon.
e) Tarif 5 189 Mon. Mon.
f) Tarif 6 190 Mon. Mon.
g) Tarif 7 191 Mon. Mon.
h) Tarif 8 192 Mon. Mon.
i) Tarif 9 193 Mon. Mon.
j) Tarif 10 194 Mon. Mon.
k) Tarif 11 195 Mon. Mon.
l) Tarif 12 196 Mon. Mon.
m) Tarif 13 197 Mon. Mon.
n) Tarif 14 198 Mon. Mon.
o) Tarif 15 199 Mon. Mon.
10. Wartezeiten der Regelsparer in Monaten
a) Tarif 1 200 Mon. Mon.
b) Tarif 2 201 Mon. Mon.
c) Tarif 3 202 Mon. Mon.
d) Tarif 4 203 Mon. Mon.
e) Tarif 5 204 Mon. Mon.
f) Tarif 6 205 Mon. Mon.
g) Tarif 7 206 Mon. Mon.
h) Tarif 8 207 Mon. Mon.
i) Tarif 9 208 Mon. Mon.
j) Tarif 10 209 Mon. Mon.
k) Tarif 11 210 Mon. Mon.
l) Tarif 12 211 Mon. Mon.
m) Tarif 13 212 Mon. Mon.
n) Tarif 14 213 Mon. Mon.
o) Tarif 15 214 Mon. Mon.
11. Zielbewertungszahl
a) Tarif 1 215
b) Tarif 2 216
c) Tarif 3 217
d) Tarif 4 218
e) Tarif 5 219
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3731
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
f) Tarif 6 220
g) Tarif 7 221
h) Tarif 8 222
i) Tarif 9 223
j) Tarif 10 224
k) Tarif 11 225
l) Tarif 12 226
m) Tarif 13 227
n) Tarif 14 228
o) Tarif 15 229
12. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent
nach § 4 Abs. 2 BauSparkG 381
13. Großbausparverträge nach § 2 Bausparkassen-
verordnung (BausparkV)
a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge 232
b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres
abgeschlossenen Großbausparverträge 234
c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2
in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 235
d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3
in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 243
14. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente
nach der Bausparkassenverordnung
a) für das Kontingent für gewerblliche Beleihungen
nach § 3 236
b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen
nach § 4 Abs. 1 237
c) für das Kontingent für Darlehen gegen Ersatzsicherheiten
nach § 5 238
15. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV 239
a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach Absatz 1 Satz 1 240
b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BSpKG
mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Abs. 3
Satz 1 BausparkV abgegebenen Anzahl von Monaten 241
c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung
nach Absatz 1 Satz 2 242
d) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2
mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in Absatz 3 Satz 1
angegebenen Anzahl von Monaten und mehr
als in der in Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 168 bis 243 + 379) 553
3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Fußnoten:
1
) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-
beschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen.
2
) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen.
3
) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
4
) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
5
) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
6
) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
7
) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder
Erträge handelt.
8
) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft
einzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen.
9
) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.
Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
10
) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
11
) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht
jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
12
) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen,
nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
13
) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
14
) Die Höhe der Festzinsaktiva oder -passiva ist insgesamt sowie (am Vordruckende) aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zins-
bindungsbilanz – anzugeben.
15
) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
16
) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
17
) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 anzugeben.
18
) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a
KWG fallen.
19
) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. 2 KWG eingehalten werden muß, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.
20
) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
21
) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten
abzustellen.
22
) Investmentanteile im Sinne des KAGG sind nicht einzubeziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3733
Anlage 3
(zu § 68)
Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute) SON03
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);
ISO-Währungscode angeben: _ _ _
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das
Handelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1) 300
2. Personalbestand1) 001
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven
nach § 340f HGB2) 002
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen
festverzinslichen Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursreserven 301
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)3) 302
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven 303
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)3) 304
4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme
in das Anlagevermögen 305
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien
und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
durch Übernahme in das Anlagevermögen 306
6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-
gleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigen-
kapital nach § 10 Abs. 2b Nr. 6 KWG berücksichtigt werden) 005
7. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem Stand
bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag
a) haftendes Eigenkapital
aa) Kernkapital 006
bb) Ergänzungskapital 007
b) Drittrangmittel 307
8. Grundsatz (GS) I-Kennziffern
a) Kennziffern des Einzelinstituts
aa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I 010 % %
bb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I 308 % %
cc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I 309 % %
b) Kennziffern der Institutsgruppe4)
aa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I 011 % %
bb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I 310 % %
cc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I 311 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(002 + 005 bis 007 + 010 + 011 + 301 bis 311) 550
3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
instituten“ überschreiten 022
250 Stk. Stk.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“
überschreiten 023
251 Stk. Stk.
3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten
ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
a) Zusagen 024
b) Inanspruchnahme 025
4. Liquiditätsgrundsatzkennziffern
Grundsatz (GS) II – Kennziffer 312 % %
alternativ bis 30. Juni 2000 (bei Wahrnehmung der Übergangs-
regelung):
a) GS II – Kennziffer 027 % %
b) GS III – Kennziffer 028 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 022 bis 025 + 027 + 028 + 250 + 251 + 312) 501
(4) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge5) 029
b) Zinsaufwendungen 030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte
und für nachrangige Verbindlichkeiten 031
d) Zinsergebnis (a ./. b) 032
2. Provisionsergebnis6)
a) Provisionserträge 313
b) Provisionsaufwendungen 314
c) Provisionsergebnis 033
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapier-
handelsbanken sind:
3. Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 HGB
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes 034
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 035
c) aus Geschäften mit Derivaten 036
nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
anzugeben:
3. Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften
a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-
bestandes 315
b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-
bestandes 316
c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 317
d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 318
e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten 319
f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten 320
Kontrollsumme (Eigenhandelsergebnis insgesamt)
(034 bis 036 bzw. – 315 + 316 – 317 + 318 – 319 + 320) 502
4. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft8) 037
5. allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand9) 038
b) andere Verwaltungsaufwendungen10) 039
Kontrollsumme (allg. Verwaltungsaufwand insges.)
(Addition der Positionen 038 und 039) 503
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3735
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen im Kreditgeschäft 040
b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen
sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 041
c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditäts-
reserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 042
d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 043
e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften
mit diesen Gegenständen 044
f) Andere sonstige und außerordentliche Erträge11) 045
g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen 046
h) Andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen12) 047
Kontrollsumme (sonstiges / außerordentliches Ergebnis)
(040 – 041 + 042 – 043 + 044 + 045 – 046 – 047) 504
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048
8. Erträge aus Verlustübernahmen und
baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 049
9. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven
nach § 340f und § 340g HGB 050
10. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven
nach § 340f und § 340g HGB2) 051
11. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052
Kontrollsumme (Jahresüberschuß/-fehlbetrag)
(032 + 033 + 502 + 037 – 503 + 504 – 048 + 049 – 050 + 051 – 052) 505
12. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053
13. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054
14. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055
15. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056
16. Entnahmen aus Genußrechtskapital 057
17. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals 058
Kontrollsumme (Bilanzgewinn/-verlust)
(505 + 053 – 054 + 055 – 056 + 057 – 058) 506
(5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko13)
1. Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag14) 059
2. Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva 065 % %
3. Festzinspassiva zum Bilanzstichtag14) 066
4. Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva 072 % %
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(059 + 065 + 066 + 072) 507
(6) Daten zum Kreditgeschäft
1. Höhe des Kreditvolumens15) 073
2. darunter: Kredite an Nichtbanken 074
3. Geprüftes Kreditvolumen15) 075
4. darunter: Kredite an Nichtbanken 321
3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
5. Risikogruppierung des geprüften Interbankenkreditvolumens15)
a) Kredite ohne erkennbares Risiko 322
b) Kredite mit erhöhten latenten Risiken 323
c) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-
berichtigungen 324
d) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)
enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-
berichtigungen) 325
e) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-
berichtigungen 326
6. Risikogruppierung des geprüften Nichtbankenkreditvolumens15)
a) Kredite ohne erkennbares Risiko 327
b) Kredite mit erhöhten latenten Risiken 328
c) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-
berichtigungen 329
d) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)
enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-
berichtigungen) 330
e) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-
berichtigungen 331
7. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 079
b) Neuer Bestand 080
8. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 332
b) Verbrauch 333
c) Auflösung 334
d) Bildung 335
e) Neuer Stand 336
9. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 337
b) Verbrauch 338
c) Auflösung 339
d) Bildung 340
e) Neuer Stand 341
10. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung 086
11. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und
Gebäude 087
12. Anmerkungsbedürftige Großkredite 088
13. bei Nichtanwendung der Vorschriften des KWG
über das Handelsbuch:
Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG
a) des geprüften Einzelinstituts 342 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe4) 343 Stk. Stk.
bei Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:
a) Zahl der Überschreitungen der Anlagebuch-Großkredit-
einzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG
aa) des geprüften Einzelinstituts 344 Stk. Stk.
bb) der Institutsgruppe4) 345 Stk. Stk.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3737
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
b) Zahl der Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkredit-
einzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG
aa) des geprüften Einzelinstituts 346 Stk. Stk.
bb) der Institutsgruppe4) 347 Stk. Stk.
14. Bedeutende Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanz-
sektors, deren Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigen-
kapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)
a) des geprüften Einzelinstituts 348
349 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe19) 350
351 Stk. Stk.
15. darunter: Anteile nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG 352
16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile 353
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(073 bis 075 + 079 + 080 + 086 bis 088 + 321 bis 353) 551
(7) Bilanzunwirksame Ansprüche
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 091
b) Bestand am Jahresende 092
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 093
b) Bestand am Jahresende 094
(8) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096
2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne
des § 36 RechKredV21)
a) Termingeschäfte in fremden Währungen 097
b) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen 098
c) darunter: Handelsgeschäfte 099
d) zinsbezogene Termingeschäfte 100
e) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen 101
f) darunter: Handelsgeschäfte 102
g) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken 103
h) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen 104
i) darunter: Handelsgeschäfte 105
3. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände
bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) 106
4. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten
(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
papiere (Aktivposten Nr. 5) 107
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6) 108
5. Leasinggeschäft
a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände 109
b) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)
enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Leasinggegenstände 110
c) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasing-
geschäften 111
3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
6. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112
b) Nachrangige Forderungen an Kunden 113
c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114
7. Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsen-
notierten und nicht börsennotierten Wertpapieren
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV)22)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
aa) börsennotiert 115
bb) nicht börsennotiert 116
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6)
aa) börsennotiert 117
bb) nicht börsennotiert 118
c) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)
aa) börsennotiert 119
bb) nicht börsennotiert 120
d) Anteile an verbundenen Unternehmen (Aktivposten Nr. 8)
aa) börsennotiert 121
bb) nicht börsennotiert 122
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 095 bis 122) 509
8. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten
nach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV
a) Andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme
der darin enthaltenenen Bausparguthaben
aus abgeschlossenen Bausparverträgen
(Aktivposten Nr. 3b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 354
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 355
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 356
dd) mehr als fünf Jahre 357
b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 358
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 359
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 360
dd) mehr als fünf Jahre 361
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 362
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 363
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 364
dd) mehr als fünf Jahre 365
d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 2a ab) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 366
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 367
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 368
dd) mehr als fünf Jahre 369
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3739
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
e) Andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit
vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 2b bb) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 370
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 371
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 372
dd) mehr als fünf Jahre 373
f) Andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3b)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 374
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 375
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 376
dd) mehr als fünf Jahre 377
g) Im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit 378
h) Im Posten „Schuldverschreibungen und andere fest-
verzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5)
enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanz-
stichtag folgt, fällig werden 379
i) Im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“
(Passivposten Nr. 3a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr,
das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 380
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 354 bis 380) 552
zu (5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko
hier: Gliederung der Festzinsaktiva und Festzinspassiva
nach Restlaufzeiten in Jahren
1. Festzinsaktiva am Bilanzstichtag14)
entweder
a) Restlaufzeit mehr als ein Jahr 060
b) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre 061
c) Restlaufzeit mehr als drei Jahre 062
d) Restlaufzeit mehr als vier Jahre 063
e) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre 064
oder
f) Restlaufzeit bis zu einem Jahr 252
g) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren 253
h) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren 254
i) Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren 255
j) Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren 256
2. Festzinspassiva am Bilanzstichtag14)
entweder
a) Restlaufzeit mehr als ein Jahr 067
b) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre 068
c) Restlaufzeit mehr als drei Jahre 069
d) Restlaufzeit mehr als vier Jahre 070
e) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre 071
oder
f) Restlaufzeit bis zu einem Jahr 257
g) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren 258
h) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren 259
i) Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren 260
j) Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren 261
3740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
Ergänzungen zur Datenübersicht von Realkreditinstituten:
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Hypothekenbanken
1. Hypothekendarlehen
a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 11 HypBkG) 150
b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze
(freie Spitze) 151
c) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HypBkG 152
d) Deckungshypotheken insgesamt 153
e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und
noch nicht ertragsfähigen Neubauten 154
f) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HypBkG 155
h) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HypBkG 157
g) Deckungshypotheken an Bauplätzen 156
2. Kommunalkredite
a) Kommunalkreditbestand insgesamt 158
b) Kommunalverbürgte Darlehen 159
c) Kommunalkredite an andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und unterstaatliche Stellen
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HypBkG insgesamt 160
d) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HypBkG 161
3. Beteiligungen
a) Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 HypBkG 162
b) Höchstgrenze des Gesamtbetrages solcher Beteiligungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 HypBkG 163
(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Schiffspfandbriefbanken
1. Schiffshypothekendarlehen
a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 10 Abs. 2 SchBG) 164
b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze
(freie Spitze) 165
2. Schiffskommunalkredite 166
3. Gewährleistungen für Darlehen Dritter 167
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 150 bis 167) 511
(3) Ergänzende Angaben für Hypothekenbanken
1. Bestand der eigenen Schuldverschreibungen 168
2. Umsatz bei Wertpapieren23)
a) Ankäufe 169
b) Verkäufe 170
3. Umsatz bei Schuldscheindarlehen23)
a) Ankäufe 171
b) Verkäufe 172
(4) Ergänzende Angaben für Schiffspfandbriefbanken
1. Bestand der eigenen Schuldverschreibungen 173
2. Umsatz bei Wertpapieren24)
a) Ankäufe 174
b) Verkäufe 175
3. Umsatz bei Schuldscheindarlehen24)
a) Ankäufe 176
b) Verkäufe 177
Kontrollsumme für dv-technische Zwecke
(Addition der Positionen 168 bis 177) 512
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3741
Fußnoten:
1
) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-
beschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen.
2
) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen.
3
) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
4
) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
5
) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
6
) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
7
) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder
Erträge handelt.
8
) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft
einzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen.
9
) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.
Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
10
) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
11
) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch
Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
12
) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht
jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
13
) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
14
) Die Höhe der Festzinsaktiva oder -passiva ist insgesamt sowie (am Vordruckende) aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zins-
bindungsbilanz – anzugeben.
15
) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
16
) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
17
) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 anzugeben.
18
) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG
fallen.
19
) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. 2 KWG eingehalten werden muß, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.
20
) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
21
) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten
abzustellen.
22
) Investmentanteile im Sinne des KAGG sind nicht einzubeziehen.
23
) Hypothekenbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere Schuldschein-
darlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung von Gewinnen
durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.
24
) Schiffspfandbriefbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere
Schuldscheindarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung
von Gewinnen durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.
3742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998
Anlage 4
(zu § 68)
Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und
deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);
ISO-Währungscode angeben: _ _ _
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Passivposten
der Jahresbilanz
Zu Passivposten 12 d – Bilanzgewinn/Bilanzverlust
bei Sparkassen:
1. Bilanzgewinn
vorgesehene Gewinnverwendung
a) Einstellung in die Gewinnrücklagen
b) sparkassenrechtliche Ausschüttung
c) sonstige sparkassenrechtliche Verwendung
d) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals
e) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter
2. Bilanzverlust
Verlust gedeckt
a) aus Gewinnrücklagen
b) aus stillen Einlagen u.a. Fremdverbindlichkeiten,
die am Bilanzverlust teilnehmen
c) vom Gewährträger (ggf. in welcher Weise)
bei Genossenschaften:
1. Bilanzgewinn
vorgesehene Gewinnverwendung
a) Zuführung zu den Ergebnisrücklagen
b) Ausschüttung von % Dividende
davon:
aa) Gutschrift auf Geschäftsguthaben
bb) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals
cc) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter
2. Bilanzverlust
Verlust gedeckt
a) aus Kapital- und Ergebnisrücklagen
b) aus stillen Einlagen u.a. Fremdverbindlichkeiten,
die am Bilanzverlust teilnehmen
(2) Zusätzliche Daten zur Vermögenslage
Einreichung der Darstellung der Eigenmittel nach § 22
(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft
1. Kreditgrenzen
a) Großkreditdefinitionsgrenze
aa) bei Nichthandelsbuchinstituten
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
bb) bei Handelsbuchinstituten
aaa) Anlagebuch-Großkreditdefinitionsgrenze
nach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 KWG
bbb) Gesamtbuch-Großkreditdefinitionsgrenze
nach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KWG
b) Sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998 3743
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
c) Die Kreditgrenzen nach § 49 GenG betragen2)
aa) für den Vorstand allein bis zu
bb) für den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zu
cc)
dd) Sonderkreditgrenzen waren festgesetzt
für Kredite bis zu
für Kredite bis zu
für Kredite bis zu
für Kredite bis zu
2. Großkreditgesamtobergrenzen
a) bei Nichthandelsbuchinstituten Großkreditgesamtobergrenze
nach § 13 Abs. 3 Satz 5 KWG
b) bei Handelsbuchinstituten
aa) Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze
nach § 13a Abs. 3 Satz 5 KWG
bb) Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze
nach § 13a Abs. 4 Satz 5 KWG
3. Großkrediteinzelobergrenzen
a) bei Nichthandelsbuchinstituten: Großkrediteinzelobergrenzen
nach
aa) § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG
bb) § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG
b) bei Handelsbuchinstituten:
aa) Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenzen nach
aaa) § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG
bbb) § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG
bb) Handelsbuch-Gesamtpositionsobergrenze
nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG
cc) Gesamt-Überschreitungspositionsobergrenze
nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG
4. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen
a) bei Nichthandelsbuchinstituten:
aa) Gesamt-Überschreitungsbetrag
Großkrediteinzelobergrenzen
bb) Gesamt-Überschreitungsbetrag
Großkreditgesamtobergrenze
cc) Unterlegungsbetrag nach § 13 Abs. 3 Satz 2,
6 und 7 KWG3)
b) bei Handelsbuchinstituten:
aa) Gesamt-Überschreitungsbetrag
Großkrediteinzelobergrenzen
bb) Gesamt-Überschreitungsbetrag
Großkreditgesamtobergrenzen
cc) Unterlegungsbetrag nach § 13a Abs. 3 Satz 2,
6 und 7 KWG, letzterer i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 7 KWG4)
5. Risikolage
Blankoanteile der geprüften Kredite mit erhöhten latenten Risiken5)
1
) Wird die sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze in Abhängigkeit von variablen Größen (z.B. Einlagen) festgestellt, so ist von den Werten der
Jahresbilanz auszugehen. In Klammern ist der am Bilanzstichtag geltende Betrag anzugeben.
2
) Werden die Kreditgrenzen in Abhängigkeit von variablen Größen festgelegt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. Handelt es sich bei der
Bezugsgröße um das haftende Eigenkapital/Eigenmittel, so ist der aufgrund der nach dem jeweils geltenden Meldebogen zum GS I ermittelte Betrag
zugrunde zu legen (vgl. § 22). In Klammern ist jeweils die am Bilanzstichtag geltende Kreditgrenze anzugeben.
3
) Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge oder durch Verwaltungsanweisung nach § 13 Abs. 3
Satz 9 KWG ergeben.
4
) Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge ergeben.
5
) Angaben, soweit Daten vorhanden.