3642 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
Vom 15. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. J uni
1998 (B GB l. I S . 1666) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die
Gewährung einer jährlichen S onderzuwendung in der ab 1. J anuar 1999 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 23. M ai 1975 (B GB l. I
S . 1173, 1238),
2. den teils mit Wirkung vom 1. J uli 1975, teils am 1. J anuar 1976 in K raft getre-
tenen Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3091),
3. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom
27. J uni 1985 (B GB l. I S . 1251),
4. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen § 33 des Gesetzes vom 6. Dezem-
ber 1985 (B GB l. I S . 2154),
5. den mit Wirkung vom 1. J uli 1989 in K raft getretenen Artikel 4 Nr. 2 des
Gesetzes vom 30. J uni 1989 (B GB l. I S . 1297),
6. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (B GB l. I S . 2218),
7. den mit Wirkung vom 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 3 des Geset-
zes vom 21. Februar 1992 (B GB l. I S . 266),
8. den teils mit Wirkung vom 1. J anuar 1995, teils am 1. J anuar 1996 in K raft
getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942),
9. den mit Wirkung vom 1. M ai 1996 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590),
10. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 11 des eingangs genannten
Gesetzes.
B onn, den 15. Dezember 1998
D er B und es minis ter d es Innern
S c hily
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3643
Gesetz
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
§1 (2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt auch das
Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten B eamten oder
Geltungsbereich
Richters (§ 6 des B undesbesoldungsgesetzes).
(1) Eine jährliche S onderzuwendung erhalten nach die- (3) Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des M onats
sem Gesetz Oktober in die S chulferien, so gilt die Voraussetzung des
1. B undesbeamte, B eamte der Länder, der Gemeinden, Absatzes 1 Nr. 2 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf- am ersten S chultag nach den Ferien eingestellt worden
sicht eines Landes unterstehenden K örperschaften, sind.
Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts; aus- (4) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im M onat Oktober begin-
genommen sind die Ehrenbeamten, nende Wartezeit werden angerechnet:
2. Richter des B undes und der Länder; ausgenommen 1. die Zeit, für die dem B erechtigten Versorgungsbezüge
sind die ehrenamtlichen Richter, im S inne des § 4 Abs. 2 zugestanden haben,
3. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit mit Anspruch auf 2. die Zeit, während der der B erechtigte den Wehrdienst
B esoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 S olda- oder Zivildienst abgeleistet hat.
tengesetz),
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten
4. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungs- auch als erfüllt, wenn
bezüge zustehen, die der B und, ein Land, eine Ge-
1. ein B erechtigter vor dem 31. M ärz des folgenden
meinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen
J ahres in den Dienst eines anderen öffentlich-recht-
der Aufsicht des B undes oder eines Landes unterste-
lichen Dienstherrn übertritt,
henden K örperschaften, Anstalten oder S tiftungen des
öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 2. eine B erechtigte vor dem 31. M ärz des folgenden
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der J ahres wegen S chwangerschaft oder Niederkunft aus-
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden P erso- scheidet,
nen zu tragen hat. 3. ein B erechtigter vor dem 31. M ärz des folgenden
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen J ahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet.
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach
Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe
§2 zurückzuzahlen.
Zusammensetzung der Zuwendung §4
(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag für Anspruchsvoraussetzungen
jeden B erechtigten und einem S onderbetrag für K inder. für Versorgungsempfänger
(2) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines B erechtigten (1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Zuwendung
zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut- der in § 1 Nr. 4 genannten B erechtigten ist, daß
schen M ark, so finden die § § 7 und 54 des B undesbesol-
dungsgesetzes entsprechende Anwendung. 1. ihnen für den ganzen M onat Dezember laufende Ver-
sorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht
zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes
§3 oder des Zivildienstes einberufen sind,
Anspruchsvoraussetzungen 2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis
für Beamte, Richter und Soldaten 31. M ärz des folgenden J ahres bestehen bleiben, es
sei denn, daß die B erechtigten diese Ansprüche nicht
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die B erech- aus eigenem Verschulden verlieren.
tigten
Die Voraussetzungen des S atzes 1 Nr. 1 gelten auch dann
1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 als erfüllt, wenn der Anspruch eines B erechtigten auf
bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen, Übergangsgebührnisse wegen Ablaufs des B ezugszeit-
2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des M onats raumes im M onat Dezember erlischt.
Oktober ununterbrochen oder im laufenden K alender- (2) Versorgungsbezüge im S inne des Absatzes 1 sind
jahr insgesamt sechs M onate bei einem öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des B undesbesol- 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld,
dungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- Unterhaltsbeitrag,
oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhält- 2. Übergangsgebührnisse nach § 17 des B undespolizei-
nis stehen oder gestanden haben und beamtengesetzes und § 11 des S oldatenversorgungs-
gesetzes sowie Ausgleichsbezüge nach § 11a des S ol-
3. mindestens bis einschließlich 31. M ärz des folgenden
datenversorgungsgesetzes,
J ahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei
denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu 3. Ruhevergütung und Ruhelohn nach dem Gesetz zu
vertreten haben. Artikel 131 des Grundgesetzes,
3644 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
4. Übergangsgehalt und Übergangsbezüge (Übergangs- B undesbesoldungsgesetzes, Amts-, S tellen-, Aus-
vergütung, Übergangslohn) nach Artikel II § 11 Abs. 2 gleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse zum
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Grundgehalt für P rofessoren an Hochschulen,
Artikel 131 des Grundgesetzes und Übergangsbe-
züge (Übergangsvergütung, Übergangslohn) nach 2. bei Empfängern von Anwärterbezügen der Anwärter-
§ § 52a, 52b des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund- grundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärterson-
gesetzes, derzuschlag, S tellenzulagen und Ausgleichszulagen,
5. B ezüge nach den § § 37b, 37c, 37d und 51 Abs. 1 des 3. bei Empfängern von Ausbildungsgeld für S anitätsoffi-
Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes sowie zier-Anwärter der Grundbetrag und der Familienzu-
B ezüge, die nach dem in § 64 Abs. 3 S atz 1 des Geset- schlag,
zes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten
4. Zulagen für P rofessoren an wissenschaftlichen Hoch-
Gesetz bemessen werden,
schulen als Richter gemäß Vorbemerkung Nr. 5 zur
6. B ezüge nach den § § 11a, 21a und 31d des Gesetzes B undesbesoldungsordnung C , Zulagen für die Wahr-
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsoziali- nehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des
stischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen B undesbesoldungsgesetzes, Zulagen für Richter als
Dienstes, M itglieder der Verfassungsgerichtshöfe, sowie der
7. Unterhaltsgeld nach den § § 71h und 71k des Gesetzes ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für B eamte im
zu Artikel 131 des Grundgesetzes. Vollstreckungsdienst.
(3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach In den Fällen einer B eurlaubung ohne B ezüge ist der
Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe Grundbetrag nach dem B eschäftigungsumfang am Tag
zurückzuzahlen. vor B eginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn
§5 während eines Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäfti-
gung ausgeübt wird und das K ind den zwölften Lebens-
Ausschlußtatbestände monat noch nicht vollendet hat.
(1) Die Zuwendung erhalten nicht
(2) Hat der B erechtigte nicht während des gesamten
1. Versorgungsempfänger, deren B ezüge für den M onat K alenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines
Dezember nach § 159 des B undesbeamtengesetzes öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des B un-
oder entsprechenden Vorschriften ruhen, desbesoldungsgesetzes) B ezüge oder aus einem öffent-
2. Versorgungsempfänger, die für den M onat Dezember lich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 4
einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Dis- Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für
ziplinarentscheidung erhalten, die Zeiten, für die ihm keine B ezüge zugestanden haben.
Die M inderung beträgt für jeden vollen M onat ein Zwölftel.
3. im Land Nordrhein-Westfalen P ersonen, die im M onat
Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und
Dezember Ruhegehalt auf Grund einer Entscheidung
in diesem Falle der M onat zu dreißig Tagen gerechnet. Die
im Dienstordnungsverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 in Verbin-
Verminderung unterbleibt für die M onate des Entlas-
dung mit § 8 des Dienstordnungsgesetzes [DOG] vom
sungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst
20. M ärz 1950 – GV.NW S . 52 –) erhalten.
geleistet wird, wenn der B erechtigte vor dem 1. Dezember
(2) P ersonen, deren B ezüge für den M onat Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen
auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehal- Dienst zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht
ten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als ein- die Zahlung von M utterschaftsgeld nach dem M utter-
behalten gelten, erhalten die Zuwendung nur, wenn die schutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu
einbehaltenen B ezüge nachzuzahlen sind. einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die
(3) P ersonen, bei denen die Zahlung der B ezüge auf Zeit eines Erziehungsurlaubs unterbleibt die Verminde-
Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, rung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften
erhalten die Zuwendung nicht, solange ihnen B ezüge für Lebensmonats des K indes, wenn am Tag vor Antritt des
den M onat Dezember nur infolge der Aussetzung einer Erziehungsurlaubs Anspruch auf B ezüge aus einem
sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Rechtsverhältnis nach S atz 1 bestanden hat.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
(3) Erhält der B erechtigte eine der Zuwendung nach die-
Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
sem Gesetz vergleichbare Leistung, vermindert sich die
Zuwendung entsprechend.
§6
Grundbetrag für
§7
Beamte, Richter und Soldaten
(1) Der Grundbetrag wird in Höhe der nach dem B esol- Grundbetrag für
dungsrecht für den M onat Dezember maßgebenden Versorgungsempfänger
B ezüge gewährt, und zwar auch dann, wenn dem B erech- Der Grundbetrag wird in Höhe der dem B erechtigten für
tigten die B ezüge für diesen M onat nur teilweise zustehen den M onat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und
oder in den Fällen einer B eurlaubung ohne Dienstbezüge Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Ver-
nicht zustehen. B ezüge im S inne des S atzes 1 sind unter sorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2 zuzüglich des Unterschieds-
B erücksichtigung des § 6 des B undesbesoldungsgeset- betrages nach § 156 Abs. 1 des B undesbeamtengeset-
zes zes oder entsprechender Vorschriften) gewährt. Der
1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, K indererziehungszuschlag nach dem K indererziehungs-
der Familienzuschlag, der Zuschlag nach § 72a des zuschlagsgesetz bleibt unberücksichtigt.
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§8 1. Dezember des jeweiligen K alenderjahres maßgebend,
Sonderbetrag für Kinder soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen ge-
troffen sind.
(1) Neben dem Grundbetrag wird dem B erechtigten für
jedes K ind, für das ihm im M onat Dezember K indergeld § 11
zusteht oder ohne B erücksichtigung des § 64 oder § 65
des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Zahlungsweise
B undeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein S onder-
Die Zuwendung ist mit den laufenden B ezügen für den
betrag von 50 Deutsche M ark gewährt. § 40 Abs. 5 des
M onat Dezember zu zahlen.
B undesbesoldungsgesetzes findet entsprechende An-
wendung. S atz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichs-
betrag nach § 50 Abs. 3 des B eamtenversorgungsgeset- § 12
zes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder
deshalb nicht gewährt wird, weil in der P erson der Waise Zuwendungen an
oder einer anderen P erson Ausschlußgründe nach § 65 Empfänger von Amtsbezügen
des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine P erson Dieses G esetz gilt auch für die Empfänger von Amts-
vorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteu- bezügen des B undes und für die Empfänger laufender
ergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Versorgungsbezüge aus diesem P ersonenkreis. B ei den
Anspruch auf K indergeld nach § 1 Abs. 2 des B undes- Empfängern von Amtsbezügen des B undes richtet sich
kindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise der G rundbetrag nach dem Amtsgehalt. Für die Empfän-
bereits bei einer anderen P erson nach S atz 1 zu berück- ger laufender Versorgungsbezüge aus diesem P erso-
sichtigen ist. nenkreis ist Versorgungsbezug auch das Ü bergangs-
(2) Ist ein S onderbetrag für ein K ind im laufenden K alen- geld.
derjahr bereits auf Grund eines Tarifvertrages oder ent-
sprechender Vorschriften gezahlt worden, entfällt der § 13
S onderbetrag für dasselbe K ind nach diesem Gesetz.
Übergangsregelung
§9 B ei Anwendung der § § 6, 7, 9 und 12 gilt ein B emes-
Anwendung von sungsfaktor. Er wird vom B undesministerium des Innern
Ruhens- und Anrechnungsvorschriften festgesetzt und errechnet sich nach dem Verhältnis, das
zwischen den B ezügen, die regelmäßig angepaßt werden,
Die Zuwendungen nach diesem Gesetz und entspre- im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufen-
chende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffent- den J ahres besteht. Der B emessungsfaktor ist auch maß-
lichen Dienst sind bei der Anwendung von Ruhens- und gebend für B ezüge, die nicht regelmäßig angepaßt wer-
Anrechnungsvorschriften im M onat Dezember zu berück- den. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften
sichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen werden im M onat Dezem-
maßgebenden Höchstgrenzen sind für die Gewährung der ber bei der Gewährung der Zuwendung nicht verdoppelt,
Zuwendung für den M onat Dezember zu verdoppeln und sondern dem für diesen M onat zustehenden Höchstgren-
um den S onderbetrag nach § 8 zu erhöhen. Der S onder- zenbetrag wird ein unter Anwendung des B emessungs-
betrag oder ein entsprechender B etrag wird für jeden faktors berechneter Höchstgrenzenbetrag hinzuaddiert.
B erechtigten nur einmal gewährt. Die im M onat Dezember des jeweiligen K alenderjahres
maßgebenden persönlichen Verhältnisse sind zu berück-
§ 10 sichtigen.
Stichtag
§ 14
Für die Gewährung und B emessung der Zuwendung
sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am (weggefallen)
3646 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über
vermögenswirksame Leistungen für Beamte,
Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Vom 15. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. J uni
1998 (B GB l. I S . 1666) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über ver-
mögenswirksame Leistungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und S oldaten
auf Zeit in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 23. M ai 1975 (B GB l. I
S . 1173, 1237),
2. den am 1. J anuar 1976 in K raft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
18. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3091),
3. den mit Wirkung vom 1. M ärz 1980 in K raft getretenen § 9 des Gesetzes vom
16. August 1980 (B GB l. I S . 1439),
4. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen § 34 des Gesetzes vom 6. Dezem-
ber 1985 (B GB l. I S . 2154),
5. den am 31. Dezember 1986 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (B GB l. I S . 2595),
6. den am 1. J anuar 1990 in K raft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
25. J uli 1988 (B GB l. I S . 1093),
7. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 12 des eingangs genannten
Gesetzes.
B onn, den 15. Dezember 1998
D er B und es minis ter d es Innern
S c hily
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3647
Gesetz
über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
§1 (2) B ei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienst-
(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften verhältnis maßgebend, aus dem der B erechtigte einen
Vermögensbildungsgesetz erhalten Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. S ind
solche Leistungen für beide Dienstverhältnisse vorge-
1. B undesbeamte, B eamte der Länder, der Gemeinden, sehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf- zu zahlen.
sicht eines Landes unterstehenden K örperschaften,
Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts; aus- (3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Ab-
genommen sind die Ehrenbeamten, satz 2 nicht den B etrag nach § 2 dieses Gesetzes, ist der
Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu
2. Richter des B undes und der Länder; ausgenommen zahlen.
sind die ehrenamtlichen Richter,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermö-
3. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit mit Anspruch auf genswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsver-
B esoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 S olda- hältnis, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht
tengesetz). übereinstimmen.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die
K alendermonate gewährt, in denen dem B erechtigten §4
Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld
nach § 30 Abs. 2 des S oldatengesetzes zustehen und er (1) Der B erechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach
diese B ezüge erhält. Landesrecht bestimmten S telle schriftlich die Art der
gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistun- der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder
gen entsteht frühestens für den K alendermonat, in dem Institut mit der Nummer des K ontos an, auf das die Lei-
der B erechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Anga- stung eingezahlt werden soll.
ben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen M onate
desselben K alenderjahres. (2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach die-
sem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Tei-
len der B ezüge nach dem Fünften Vermögensbildungs-
§2
gesetz soll der B erechtigte möglichst dieselbe Anlageart
(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 13 Deut- und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
sche M ark, für teilzeitbeschäftigte B eamte 6,50 Deutsche
(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11
M ark.
Abs. 3 S atz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
(2) B eamte und S oldaten, deren Grundgehalt nebst nicht der Zustimmung der zuständigen S telle, wenn der
Amtszulagen und Familienzuschlag der S tufe 1 oder de- B erechtigte diesen Wechsel aus Anlaß der erstmaligen
ren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der S tufe 1 Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.
1 900 Deutsche M ark monatlich nicht erreichen, erhalten
26 Deutsche M ark, teilzeitbeschäftigte B eamte 13 Deut-
§5
sche M ark. B ei teilzeitbeschäftigten B eamten tritt an die
S telle des B etrages von 1 900 Deutsche M ark der B etrag, (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem
der dem Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regel- Gesetz erläßt das B undesministerium des Innern im Ein-
mäßigen Arbeitszeit entspricht. vernehmen mit dem B undesministerium für Arbeit und
S ozialordnung mit Zustimmung des B undesrates.
(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung
sind die Verhältnisse am Ersten des K alendermonats (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf
maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten den B ereich des B undes erstrecken, erläßt das B undes-
des K alendermonats begründet, ist für diesen M onat der ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem B un-
Tag des B eginns des Dienstverhältnisses maßgebend. desministerium für Arbeit und S ozialordnung.
(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf
der auf den M onat der M itteilung nach § 4 Abs. 1 folgen- §6
den drei K alendermonate, danach monatlich im voraus zu Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
zahlen. Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§3
§7
(1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem B erech-
tigten im K alendermonat nur einmal gewährt. (weggefallen)
3648 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über
die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
Vom 15. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. J uni
1998 (B GB l. I S . 1666) wird nachstehend der Wortlaut des Urlaubsgeldgesetzes
in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das mit Wirkung vom 1. Februar 1977 in K raft getretene Gesetz vom
15. November 1977 (B GB l. I S . 2117, 2120),
2. den am 1. J uli 1978 in K raft getretenen Artikel IV des Gesetzes vom 26. J uni
1978 (B GB l. I S . 869),
3. den mit Wirkung vom 1. M ärz 1979 in K raft getretenen Artikel II des Gesetzes
vom 30. J uli 1979 (B GB l. I S . 1285),
4. den mit Wirkung vom 1. J uli 1980 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. August 1980 (B GB l. I S . 1509),
5. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen § 35 des Gesetzes vom 6. Dezem-
ber 1985 (B GB l. I S . 2154),
6. den mit Wirkung vom 1. J anuar 1986 in K raft getretenen § 3 des Gesetzes
vom 21. J uli 1986 (B GB l. I S . 1072),
7. den mit Wirkung vom 1. M ai 1992 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes
vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 342),
8. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 13 des eingangs genannten
Gesetzes.
B onn, den 15. Dezember 1998
D er B und es minis ter d es Innern
S c hily
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3649
Gesetz
über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
(Urlaubsgeldgesetz – UrlGG)
§1 §3
Berechtigter Personenkreis Ausschlußtatbestände
(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem (1) P ersonen, deren B ezüge für den M onat J uli auf
Gesetz Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten
1. B undesbeamte, B eamte der Länder, der Gemeinden, werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, wenn die einbehal-
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf- tenen B ezüge nachgezahlt werden.
sicht eines Landes unterstehenden K örperschaften, (2) P ersonen, bei denen die Zahlung der B ezüge auf
Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts; aus- Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist,
genommen sind die Ehrenbeamten und die B eamten erhalten das Urlaubsgeld nicht, solange ihnen B ezüge für
auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie den M onat J uli nur infolge der Aussetzung einer sofortigen
entpflichtete Hochschullehrer, Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederher-
2. Richter des B undes und der Länder; ausgenommen stellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehel-
sind die ehrenamtlichen Richter, fes auszuzahlen sind.
3. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit mit Anspruch auf
B esoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 S olda- §4
tengesetz). Höhe des Urlaubsgeldes
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen (1) Das Urlaubsgeld beträgt 500 Deutsche M ark, für
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. B eamte und S oldaten mit Grundgehalt aus den B esol-
dungsgruppen A 1 bis A 8 650 Deutsche M ark.
§2
(2) Ein B erechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit
Anspruchsvoraussetzungen oder dessen Dienst und dessen B ezüge ermäßigt wor-
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß der B erech- den sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes
tigte Urlaubsgeld.
1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des M onats J uli in
einem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhält- §5
nisse steht und nicht für den gesamten M onat J uli ohne Stichtag
B ezüge beurlaubt ist und
Für die B emessung des Urlaubsgeldes sind die recht-
2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden lichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemei-
J ahres ununterbrochen bei einem öffentlich-recht- nen Arbeitstag des M onats J uli des jeweiligen K alender-
lichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- jahres maßgebend.
gesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungs-
verhältnis steht oder gestanden hat.
§6
S ind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur
deshalb nicht erfüllt, weil wegen eines Erziehungsurlaubs Zahlungsweise
kein Anspruch auf B ezüge besteht, so ist dies in dem Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden B ezügen für den
K alenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärter- M onat J uli zu zahlen.
bezüge für mindestens drei volle K alendermonate des
ersten K alenderhalbjahres zugestanden haben oder
§7
Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach B eendi-
gung des Erziehungsurlaubs wieder zustehen. Auf die Kaufkraftausgleich
Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit
Gehört der dienstliche Wohnsitz eines B erechtigten zu
geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.
einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten M ark, so finden die § § 7 und 54 des B undesbesoldungs-
auch als erfüllt für die Zeit zwischen der B eendigung eines gesetzes entsprechende Anwendung.
B eamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder all-
§8
gemeiner Verwaltungsanordnung infolge B estehens einer
Laufbahnprüfung (Abschlußprüfung) und der B egründung (weggefallen)
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten all-
§9
gemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgen-
den M onats. (weggefallen)
3650 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Postleistungszulagenverordnung
Vom 3. Dezember 1998
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des P ostpersonalrechtsgesetzes vom 14. S eptem-
ber 1994 (B GB l. I S . 2325, 2353), geändert durch § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705) und
dem Organisationserlaß vom 17. Dezember 1997 (B GB l. 1998 I S . 68) verordnet
das B undesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem B undes-
ministerium des Innern nach Anhörung der B undesanstalt für P ost und Tele-
kommunikation Deutsche B undespost:
Artikel 1
Die P ostleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1833)
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 S atz 2 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 wird
a) in Nummer 1 die Zahl „5“ durch die Zahl „3,5“,
b) in Nummer 2 die Zahl „10“ durch die Zahl „7“,
c) in Nummer 3 die Zahl „15“ durch die Zahl „10,5“ und
d) in Nummer 4 die Zahl „20“ durch die Zahl „14“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 3. Dezember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
O s k ar L afo ntaine
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3651
Vierundfünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(54. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 10. Dezember 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a, in Verbin- 1. Identrad ein Rad, das unter Verwendung derselben
dung mit Absatz 3 des S traßenverkehrsgesetzes in der im Fertigungseinrichtungen produziert wurde, wie das
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, vom Fahrzeughersteller serienmäßig angebaute Rad;
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte das Identrad unterscheidet sich vom serienmäßig
in Absatz 1 Nr. 3, zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des angebauten Rad nur durch das fehlende Warenzeichen
Gesetzes vom 24. August 1965 (B GB l. I S . 927) sowie und/oder die fehlende Teilenummer des Fahrzeugher-
Absatz 3, eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes stellers und der zusätzlichen Genehmigungsnummer
vom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721) und geändert gemäß des K raftfahrbundesamtes,
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(B GB l. I S . 2089), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des 2. Nachbaurad ein S tahlscheibenrad, das dem serien-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M ärz 1975 mäßig angebauten und mit der B etriebserlaubnis der
(B GB l. I S . 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Ok- Fahrzeuges genehmigten Rad nachgebaut ist; es ent-
tober 1998 (B GB l. I S . 3288), verordnet das B undes- spricht in allen M aßen, Werkstoff und S tandfestigkeit
ministerium für Verkehr, B au- und Wohnungswesen nach dem vom Fahrzeughersteller in S erie angebauten Rad.
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: (2) Abweichend von § 19 Abs. 4 der S traßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung braucht der Führer eines Fahrzeugs,
§1 an dem ein Ident- oder Nachbaurad oder mehrere ange-
(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 der S traßenverkehrs- baut wurde(n), nicht den Abdruck oder die Ablichtung der
Zulassungs-Ordnung braucht der Inhaber einer Allge- betreffenden B etriebserlaubnis oder eines Nachtrags
meinen B etriebserlaubnis bei einem Ident- oder Nach- dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis mit den wesent-
baurad nicht den Abdruck oder die Ablichtung der lichen Angaben für die Verwendung dieses Teils mitzu-
B etriebserlaubnis oder den Auszug davon beizufügen. führen. Dies gilt nur, wenn für diese Räder eine Allgemeine
Dies gilt nur, wenn im „Verkaufskatalog“, der in den Ver- B etriebserlaubnis nach § 22 der S traßenverkehrs-Zu-
triebs-/Verkaufsstellen dieser Räder verwendet wird, für lassungs-Ordnung erteilt worden ist.
die Zuordnung der Räder (Typ und Ausführung) zu den
entsprechenden Fahrzeugen (Typ und Ausführung) ein §2
identischer Abdruck des in der Allgemeinen B etriebser-
laubnis dieser Räder enthaltenen Verwendungsbereichs Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
enthalten ist. Im S inne dieser Verordnung ist das in K raft.
B onn, den 10. Dezember 1998
D er B und es minis ter
für V erkehr, B au- und W o hnung s w es en
F ranz M üntefering
3652 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 10. Dezember 1998
Auf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 S atz 4 Anmerkung zum Abschnitt F
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der
1. Wenn weitere K apitalversicherungen nicht ab-
B ekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (B GB l. 1993 I
geschlossen wurden, ist bei nicht deregulierten
S . 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des
P ensionskassen nur der Gesamtbestand, bei
Gesetzes vom 21. J uli 1994 (B GB l. I S . 1630), § 106 Abs. 2
deregulierten P ensionskassen nur der Altbe-
S atz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 B uchstabe b des
stand gesamt und der Neubestand gesamt vor-
Gesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1377), in Verbin-
zulegen.
dung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zustän-
digkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a 2. S terbegeldversicherung ist die K apitalversiche-
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das B un- rung auf den Todesfall, deren Versicherungs-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. J uli summe den vom B undesaufsichtsamt für das
1986 (B GB l. I S . 1094) verordnet das B undesaufsichtsamt Versicherungswesen festgesetzten Höchstbe-
für das Versicherungswesen im B enehmen mit den Auf- trag der gewöhnlichen B eerdigungskosten ge-
sichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versi- mäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertrags-
cherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versicherungs- gesetzes nicht überschreitet.
aufsichtsgesetzes: Weitere K apitalversicherung ist die K apitalver-
sicherung auf den Todesfall, die den Höchst-
betrag der gewöhnlichen B eerdigungskosten
Artikel 1
gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertrags-
Die Verordnung über die B erichterstattung von Versi- gesetzes überschreitet, die K apitalversicherung
cherungsunternehmen gegenüber dem B undesaufsichts- auf den Todes- und Erlebensfall oder die K api-
amt für das Versicherungswesen vom 14. J uni 1995 talversicherung auf den Erlebensfall.“
(B GB l. I S . 858), geändert durch die Verordnung vom
b) Abschnitt G wird wie folgt geändert:
15. J uli 1998 (B GB l. I S . 1889), wird wie folgt geändert:
aa) B ei den K ennzahlen 11 und 12 wird jeweils das
1. § 10 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: Wort „beitragspflichtig“ durch die Worte „bei-
„4. B ewegung des B estandes an S terbegeld-, weite- tragspflichtige Renten- und S terbegeldversi-
ren K apital- und Zusatzversicherungen gemäß cherungen“ ersetzt.
Nachweisung 221,“. bb) Nach der K ennzahl 12 werden folgende K enn-
zahlen eingefügt:
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„13 Aktive männlich, beitragspflichtige weitere
a) Abschnitt F wird wie folgt gefaßt: K apitalversicherungen
„Die Arten des B estandes und die dafür zu setzen- 14 Aktive weiblich, beitragspflichtige weitere
den K ennzahlen betreffend die P ensionskassen K apitalversicherungen“.
P ensionskassen, bei denen eine Feststellung nach cc) B ei den K ennzahlen 21 und 22 wird jeweils das
§ 156a Abs. 3 S atz 5 des Versicherungsaufsichts- Wort „beitragsfrei“ durch die Worte „beitrags-
gesetzes nicht getroffen wurde (nicht deregulierte freie Renten- und S terbegeldversicherungen“
P ensionskassen) ersetzt.
1 Gesamtbestand dd) Nach der K ennzahl 22 werden folgende K enn-
2 Renten- und S terbegeldversicherungen zahlen eingefügt:
3 weitere K apitalversicherungen „23 Aktive männlich, beitragsfreie weitere K a-
P ensionskassen, bei denen eine Feststellung nach pitalversicherungen
§ 156a Abs. 3 S atz 5 des Versicherungsaufsichts- 24 Aktive weiblich, beitragsfreie weitere K a-
gesetzes getroffen wurde (deregulierte P ensions- pitalversicherungen“.
kassen)
4 Altbestand gesamt 3. Anlage 2 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
5 Altbestand, Renten- und S terbegeldversicherun- a) Nr. 27 wird wie folgt geändert:
gen aa) In Nummer 1 wird nach dem zweiten Absatz
6 Altbestand, weitere K apitalversicherungen folgender Absatz eingefügt:
7 Neubestand gesamt „Von allen P ensionskassen, die außer S terbe-
geldversicherungen weitere K apitalversiche-
8 Neubestand, Renten- und S terbegeldversiche- rungen gemäß Anlage 1 Anmerkung 2 zu Ab-
rungen schnitt F betreiben, ist die Nachweisung ferner
9 Neubestand, weitere K apitalversicherungen für die Renten- und S terbegeldversicherungen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3653
einerseits und die weiteren K apitalversicherun- c) Nr. 30 wird wie folgt geändert:
gen andererseits vorzulegen. Der Ausweis der
aa) In Nummer 1 wird nach dem zweiten Absatz
weiteren K apitalversicherungen erfolgt in der
folgender Absatz eingefügt:
S palte 03 – S terbegeldversicherung.“
„Von allen P ensionskassen, die außer S terbe-
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „P ensions-
geldversicherungen weitere K apitalversiche-
versicherung“ das Wort „(Rentenversicherung)“
rungen gemäß Anlage 1 Anmerkung 2 zu
eingefügt.
Abschnitt F betreiben, ist die Nachweisung fer-
b) Nr. 29 wird wie folgt geändert: ner für die Renten- und S terbegeldversicherun-
aa) In Nummer 1 wird nach dem zweiten Absatz gen einerseits und die weiteren K apitalversi-
folgender Absatz eingefügt: cherungen andererseits vorzulegen. Der Aus-
weis für die weiteren K apitalversicherungen
„Von allen P ensionskassen, die außer S terbe- erfolgt in der S palte 02 – S terbegeldversiche-
geldversicherungen weitere K apitalversiche- rungen.“
rungen gemäß Anlage 1 Anmerkung 2 zu Ab-
schnitt F betreiben, ist die Nachweisung ferner bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
für die S terbegeldversicherungen einerseits „B ei S terbekassen: B eiträge für S terbegeldver-
und die weiteren K apitalversicherungen ande- sicherungen und K apitalversicherungen auf
rerseits vorzulegen. Die S eite 3 der Nachwei- den Todes- und Erlebensfall.
sung braucht nur für den Gesamtbestand an
Unfallzusatzversicherungen und sonstigen Zu- B ei P ensionskassen: Den Versicherungsneh-
satzversicherungen vorgelegt zu werden.“ mern gesondert in Rechnung gestellte B eiträge
für selbständige und unselbständige S terbe-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: geldversicherungen oder weitere K apitalver-
„B ei S terbekassen: S terbegeldversicherungen sicherungen gemäß Anlage 1 Anmerkung 2 zu
und die K apitalversicherungen auf den Todes- Abschnitt F.“
und Erlebensfall.
B ei P ensionskassen: Nur die rechtlich selb-
Artikel 2
ständigen S terbegeldversicherungen oder die
weiteren K apitalversicherungen gemäß Anla- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ge 1 Anmerkung 2 zu Abschnitt F.“ in K raft.
B erlin, den 10. Dezember 1998
D er P räs id ent
d es B und es aufs ic hts amtes für d as V ers ic herung s w es en
M üller
3654 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
Vom 11. Dezember 1998
Auf Grund des zuletzt durch Artikel 14 Nr. 3 des Ge- haben bei Zentralnotenbanken und P ostgiroämtern
setzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) geänderten der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen
§ 330 Abs. 2 in Verbindung mit dem durch Artikel 1 Nr. 8 werden. Andere Guthaben wie Übernachtgutha-
des B ilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 ben im Rahmen der Einlagefazilität der Deutschen
(B GB l. I S . 2355) eingefügten und zuletzt durch Artikel 2 B undesbank sowie Forderungen an die Deutsche
Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I B undesbank aus Devisenswapgeschäften, Wertpa-
S . 2567) geänderten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetz- pierpensionsgeschäften und Termineinlagen sind im
buchs in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- P osten „Forderungen an K reditinstitute“ (Aktivposten
nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Nr. 3) auszuweisen. B ei Zentralnotenbanken in An-
verordnet das B undesministerium der J ustiz im Einver- spruch genommene K redite wie Übernachtkredite
nehmen mit dem B undesministerium der Finanzen und im im Rahmen der S pitzenrefinanzierungsfazilität der
B enehmen mit der Deutschen B undesbank: Deutschen B undesbank oder andere täglich fällige
Darlehen sind nicht von den Guthaben abzusetzen,
sondern im P osten „Verbindlichkeiten gegenüber
Artikel 1 K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1) als täglich fällige
Die Verordnung über die Rechnungslegung der K redit- Verbindlichkeiten auszuweisen.“
institute vom 10. Februar 1992 (B GB l. I S . 203), zuletzt
geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. § 13 wird wie folgt geändert:
9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 2 werden vor dem Wort „auszu-
1. Die B ezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- weisen“ die folgenden Wörter eingefügt:
faßt: „, gegebenenfalls im Unterposten „Anleihen und
„Verordnung S chuldverschreibungen von öffentlichen Emitten-
über die Rechnungslegung der K redit- ten“ (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuch-
institute und Finanzdienstleistungsinstitute stabe ba),“.
(K reditinstituts-Rechnungs-
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
legungsverordnung – RechKredV)“.
„(2) Im Vermerk zum Unterposten B uchstabe a
2. § 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: „bei der Deutschen B undesbank refinanzierbar“
sind alle im B estand befindlichen S chatzwechsel
„Diese Verordnung ist auf Institute (K reditinstitute und
und unverzinslichen S chatzanweisungen und ähn-
Finanzdienstleistungsinstitute) sowie Zweigstellen
liche S chuldtitel öffentlicher S tellen auszuweisen,
anzuwenden, für die nach § 340 Abs. 1 S atz 1 und
die bei der Deutschen B undesbank refinanzie-
Abs. 4 S atz 1 des Handelsgesetzbuchs der Vierte
rungsfähig sind.
Abschnitt des Dritten B uchs des Handelsgesetz-
buchs anzuwenden ist.“ (3) Im Vermerk zum Unterposten B uchstabe b
„bei der Deutschen B undesbank refinanzierbar“
3. In § 2 Abs. 1 S atz 1 werden das Wort „K reditinsti- sind alle im B estand befindlichen Wechsel aus-
tute“ durch das Wort „Institute“ und das Wort „K redit- zuweisen, die bei der Deutschen B undesbank
instituten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt. refinanzierungsfähig sind, sofern die B eleihung
nicht durch bekannt gegebene Regelungen der
4. In § 4 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „des K onkur- Deutschen B undesbank ausgeschlossen ist. Zum
ses“ durch die Wörter „der Insolvenz“ ersetzt. B estand gehören auch die zur B esicherung von
Offenmarkt- und Übernachtkrediten an die Deut-
5. In § 6 Abs. 1 S atz 1 und in Absatz 3 wird jeweils das sche B undesbank verpfändeten Wechsel.“
Wort „K reditinstitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
10. In § 14 S atz 1 werden nach dem Wort „B ankgeschäf-
6. In § 7 Abs. 1 S atz 1 und in § 17 S atz 1 wird das Wort ten“ folgende Wörter eingefügt:
„K uxe,“ jeweils gestrichen.
„sowie alle Forderungen von Finanzdienstleistungs-
instituten“.
7. In § 11 S atz 1 werden die Wörter „den C harakter von
bankgeschäftlichen“ durch die Wörter „bei K reditin-
stituten den C harakter von bankgeschäftlichen und 11. § 16 wird wie folgt geändert:
bei Finanzdienstleistungsinstituten den C harakter von
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Geldmarkt-
für diese Institute typischen“ ersetzt.
papiere (commercial papers, euro-notes, certifi-
cates of deposit, bons de caisse und ähnliche ver-
8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: briefte Rechte)“ durch die Wörter „verbriefte Rechte
„(2) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben (wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes,
einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsgut- certificates of deposit, bons de caisse)“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3655
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: 20. In § 29 S atz 1 werden nach dem Wort „Factoring-
Geschäfts“ folgende Wörter eingefügt:
„(2a) Als Geldmarktpapiere gelten alle S chuldver-
schreibungen und anderen festverzinslichen Wert- „sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwen-
papiere unabhängig von ihrer B ezeichnung, sofern dungen der Finanzdienstleistungsinstitute“.
ihre ursprüngliche Laufzeit ein J ahr nicht über-
schreitet.“ 21. In § 30 Abs. 1 S atz 1 werden nach den Wörtern „P rovi-
c) In Absatz 3 S atz 1 werden die Wörter „nach dem sionen im Zusammenhang mit“ die Wörter „Finanz-
Verzeichnis der bei der Deutschen B undesbank dienstleistungen und“ eingefügt.
beleihbaren Wertpapiere (Lombardverzeichnis)
zum Lombardverkehr zugelassen sind“ durch die 22. In § 31 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „K reditinstitut“
Wörter „bei der Deutschen B undesbank refinan- durch das Wort „Institut“ ersetzt.
zierungsfähig sind“ ersetzt.
23. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 1 S atz 1 wird das Wort „K reditinstituts“
„(5) B ezüglich der Absätze 1 bis 2a und 4 bleibt durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
§ 7 unberührt.“
b) In Nummer 1 S atz 2 wird das Wort „K reditinstitut“
jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.
12. In § 18 S atz 1 wird das Wort „K reditgenossenschaf-
ten“ durch die folgenden Wörter ersetzt: c) In Nummer 3 wird das Wort „K reditinstitute“ durch
das Wort „Institute“ ersetzt.
„Institute in der Rechtsform der eingetragenen Ge-
nossenschaft“.
24. § 35 wird wie folgt geändert:
13. In § 19 wird das Wort „berichtende“ durch das Wort a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „K reditinstituts“
„bilanzierende“ ersetzt. durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „K reditinstitut“
14. In § 20 wird nach S atz 4 folgender S atz angefügt: durch das Wort „Institut“ ersetzt.
„Zur Verhütung von Verlusten im K reditgeschäft c) In den Absätzen 4 und 6 wird das Wort „K redit-
erworbene Grundstücke und Gebäude dürfen, soweit instituts“ jeweils durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
sie nicht im P osten Nr. 12 „S achanlagen“ ausgewie-
sen sind, im P osten Nr. 15 „S onstige Vermögens- 25. In § 38 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „K reditinstituts“
gegenstände“ nur ausgewiesen werden, wenn sie durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
sich nicht länger als fünf J ahre im B estand des bilan-
zierenden Instituts befinden.“ 26. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
15. § 21 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10
a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B ank- angefügt:
geschäften“ folgende Wörter eingefügt: „(9) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
„sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienst- Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung
leistungsinstituten“. der Verordnung über die Rechnungslegung der
K reditinstitute sind erstmals auf den J ahresab-
b) In Absatz 3 S atz 1 werden das Wort „K reditinstitut“ schluß und den Lagebericht sowie den K onzern-
jeweils durch das Wort „Institut“ und in S atz 2 die abschluß und den K onzernlagebericht für das
Wörter „empfangende K reditinstitut“ durch die nach dem 31. Dezember 1997 beginnende
Wörter „empfangende Institut“ ersetzt. Geschäftsjahr anzuwenden. § 4 Abs. 1 S atz 1, § 12
Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 S atz 1, Abs. 3
16. In § 22 Abs. 4 S atz 1 wird das Wort „K reditinstitut“ S atz 1 und § 26 Abs. 1 S atz 2 in der Fassung der
durch das Wort „Institut“ ersetzt. Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Rechnungslegung der K reditinstitute sind
17. In § 25 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „K reditinstituts“ erstmals auf den J ahresabschluß und den Lage-
durch das Wort „Instituts“ ersetzt. bericht sowie den K onzernabschluß und den K on-
zernlagebericht für das nach dem 31. Dezember
1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
18. In § 26 Abs. 1 S atz 2 werden die Wörter „und aus lom-
bardierten, in P ension gegebenen oder im Offen- (10) Institute, die S kontroführer im S inne des
marktgeschäft mit Rücknahmeverpflichtung an die § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht
Deutsche B undesbank verkauften“ durch die Wörter Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d
„oder an die Deutsche B undesbank verpfändeten“ S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen sind,
ersetzt. brauchen die jeweils in Fußnote 7 S atz 2 des
Formblatts 2 oder 3 für die Gewinn- und Verlust-
rechnung vorgeschriebenen Darunterposten der
19. In § 28 S atz 1 werden nach dem Wort „Factoring-
B uchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag
Geschäfts“ folgende Wörter eingefügt:
aus Finanzgeschäften erstmals in einem J ahres-
„sowie alle Zinserträge und ähnliche Erträge der abschluß für das nach dem 31. Dezember 1998
Finanzdienstleistungsinstitute“. beginnende Geschäftsjahr aufzuführen.“
3656 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
27. Formblatt 1 wird wie folgt geändert: f) Dem Text der Fußnote 7 wird folgender S atz ange-
a) Im Aktivposten Nr. 5 (S chuldverschreibungen und fügt:
andere festverzinsliche Wertpapiere) wird jeweils „Finanzdienstleistungsinstitute sowie K reditinstitute, so-
nach den Unterposten des B uchstabens a Dop- fern letztere S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1
pelbuchstabe aa und ab und des B uchstabens b des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im
Doppelbuchstabe ba folgender Darunterposten S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes über das
eingefügt: K reditwesen sind, haben den P osten 2 Verbindlichkeiten
gegenüber K unden in der B ilanz wie folgt zu unterglie-
„darunter: dern:
beleihbar bei
„darunter:
der Deutschen
B undesbank … … Euro“. gegenüber Finanz-
dienstleistungs-
b) Der Aktivposten Nr. 7 (B eteiligungen) wird wie folgt
instituten … … Euro““.
gefaßt:
„B eteiligungen 4) …… 28. Formblatt 2 (K ontoform) wird wie folgt geändert:
darunter: a) In der Fußnote 3 wird das Wort „K reditgenossen-
an schaften“ durch folgende Wörter ersetzt:
K reditinstituten … … Euro
„Institute in genossenschaftlicher Rechtsform“.
an Finanzdienst-
leistungsinstituten … … Euro“. b) Dem Text der Fußnote 4 (P rovisionsaufwendun-
gen) wird folgender S atz angefügt:
c) Der Aktivposten Nr. 8 (Anteile an verbundenen
Unternehmen) wird wie folgt gefaßt: „Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1
S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkredit-
„Anteile an verbun-
institute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes
denen Unternehmen ……
über das K reditwesen sind, haben den Aufwandposten 2
darunter: P rovisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern:
an
„davon:
K reditinstituten … … Euro
an Finanzdienst- a) C ourtage-
leistungsinstituten … … Euro“. aufwendungen … … Euro
d) Dem Text der Fußnote 2 wird folgender S atz ange- b) C ourtage für
P oolausgleich … … Euro““.
fügt:
„Finanzdienstleistungsinstitute sowie K reditinstitute, so- c) Dem Text der Fußnote 5 (P rovisionserträge) wird
fern letztere S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 folgender S atz angefügt:
des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im
„Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1
S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes über das
S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkredit-
K reditwesen sind, haben den P osten 4 Forderungen an
institute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes
K unden in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
über das K reditwesen sind, haben den Ertragsposten 4
„darunter: P rovisionserträge wie folgt zu untergliedern:
an Finanzdienst-
„davon:
leistungsinstitute … … Euro““.
a) C ourtageerträge … … Euro
e) Der Text der Fußnote 4 (K reditgenossenschaften
und genossenschaftliche Zentralbanken) wird wie b) C ourtage aus
folgt gefaßt: P oolausgleich … … Euro““.
„Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und ge- d) aa) In der S palte Aufwendungen des Formblatts 2
nossenschaftliche Zentralbanken haben den P osten 7 wird dem P osten 3 Nettoaufwand aus Finanz-
B eteiligungen in der B ilanz wie folgt zu untergliedern: geschäften und in der S palte Erträge wird dem
„a) B eteiligungen … … Euro. P osten 5 Nettoertrag aus Finanzgeschäften
darunter: jeweils die weitere Fußnote „7)“ angefügt.
an K redit- bb) Nach dem Text der Fußnote 6 wird folgende
instituten … … Euro neue Fußnote 7 (Nettoaufwand oder Netto-
an Finanz- ertrag aus Finanzgeschäften) angefügt:
dienst-
leistungs- „7) Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht
instituten … … Euro. S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1
des B örsengesetzes sind, haben anstatt des
b) Geschäfts- Aufwandpostens 3 Nettoaufwand aus Finanz-
guthaben bei geschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung
Genossen- folgenden P osten aufzuführen:
schaften … … Euro … … Euro
darunter: „3. Aufwand aus
Finanzgeschäften … … . Euro“
bei K redit-
genossen- und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag
schaften … … Euro aus Finanzgeschäften folgenden P osten aufzu-
führen:
bei Finanz-
dienstleistungs- „5. Ertrag aus
instituten … … Euro““. Finanzgeschäften … … Euro“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3657
Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b d) aa) Im Formblatt 3 wird dem P osten 7 Nettoertrag
Abs. 1 S atz 1 des Börsengesetzes und nicht Ein- oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften die
lagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d weitere Fußnote „7)“ angefügt.
S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen sind,
haben anstatt des Aufwandpostens 3 Nettoauf- bb) Nach dem Text der Fußnote 6 wird folgende
wand aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und neue Fußnote 7 (Nettoaufwand oder Netto-
Verlustrechnung folgende P osten aufzuführen: ertrag aus Finanzgeschäften) angefügt:
„3. Aufwand aus „7) Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht
Finanzgeschäften … … Euro S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1
davon: des B örsengesetzes sind, haben anstatt des
Aufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag
a) Wertpapiere … … Euro
oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften in
b) Futures … … Euro der Gewinn- und Verlustrechnung folgende
c) Optionen … … Euro P osten aufzuführen:
d) K ursdifferenzen „7a. Ertrag aus
aus Aufgabe- Finanzgeschäften … … Euro
geschäften … … Euro“ 7b. Aufwand aus
und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag Finanzgeschäften … … Euro“.
aus Finanzgeschäften folgende P osten aufzu- Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b
führen: Abs. 1 S atz 1 des Börsengesetzes und nicht
„5. Ertrag aus Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d
Finanzgeschäften … … Euro S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen sind,
haben anstatt des Aufwand- oder Ertrags-
davon:
postens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand aus
a) Wertpapiere … … Euro Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlust-
b) Futures … … Euro rechnung folgende P osten aufzuführen:
c) Optionen … … Euro „7a. Ertrag aus
d) K ursdifferenzen Finanzgeschäften … … Euro
aus Aufgabe- davon:
geschäften … … Euro““. aa) Wertpapiere … … Euro
ab) Futures … … Euro
29. Formblatt 3 (S taffelform) wird wie folgt geändert: ac) Optionen … … Euro
a) In der Fußnote 3 wird das Wort „K reditgenossen- ad) K ursdifferenzen
schaften“ durch folgende Wörter ersetzt: aus Aufgabe-
„Institute in genossenschaftlicher Rechtsform“. geschäften … … Euro
7b. Aufwand aus
b) Dem Text der Fußnote 4 (P rovisionserträge) wird Finanzgeschäften … … Euro
folgender S atz angefügt:
davon:
„Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1
ba) Wertpapiere … … Euro
S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkredit-
institute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes bb) Futures … … Euro
über das K reditwesen sind, haben den Ertragsposten 5 bc) Optionen … … Euro
P rovisionserträge wie folgt zu untergliedern: bd) K ursdifferenzen
„davon: aus Aufgabe-
a) C ourtageerträge … … Euro geschäften … … Euro““.
b) C ourtage aus
P oolausgleich … … Euro““.
Artikel 2
c) Dem Text der Fußnote 5 (P rovisionsaufwendun-
gen) wird folgender S atz angefügt: Das B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut
der Verordnung über die Rechnungslegung der K redit-
„Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1
institute und Finanzdienstleistungsinstitute in der vom
S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkreditinsti-
tute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes über 1. J anuar 1999 an geltenden Fassung im B undesgesetz-
das K reditwesen sind, haben den Aufwandposten 6 P ro- blatt bekanntmachen.
visionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern:
„davon:
a) C ourtage-
Artikel 3
aufwendungen … … Euro Artikel 1 Nr. 4, 8, 9 B uchstabe b, Nr. 11 B uchstabe c,
b) C ourtage für Nr. 18 tritt am 1. J anuar 1999 in K raft. Im übrigen tritt diese
P oolausgleich … … Euro““. Verordnung am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 11. Dezember 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
3658 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Rechnungslegung
der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Vom 11. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Rechnungslegung der K reditinstitute vom 11. Dezember 1998
(B GB l. I S . 3654) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Rech-
nungslegung der K reditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute unter ihrer
neuen Überschrift in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 15. Februar 1992 in K raft getretene Verordnung vom 10. Februar 1992
(B GB l. I S . 203),
2. die am 1. J uli 1993 in K raft getretene Verordnung vom 18. J uni 1993 (B GB l. I
S . 924),
3. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 2 des S tückaktiengesetzes
vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590),
4. den am 16. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 4 § 3 Abs. 1 des Euro-Ein-
führungsgesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), soweit durch ihn § 39
Abs. 8 S atz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der K reditinstitute
eingefügt worden ist, und den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 4
§ 3 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes, soweit durch ihn weitere Vorschrif-
ten der vorbezeichneten Verordnung geändert werden, sowie
5. die nach ihrem Artikel 3 teils am 19. Dezember 1998, teils am 1. J anuar 1999
in K raft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des durch Artikel 1 Nr. 3 des B ankbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. No-
vember 1990 (B GB l. I S . 2570) eingefügten § 330 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs in Verbindung mit dessen durch Artikel 1 Nr. 8 des B ilanz-
richtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 (B GB l. I S . 2355) eingefügten
Absatz 1,
zu 2. des zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(B GB l. I S . 2211) geänderten § 330 Abs. 2 in Verbindung mit § 330 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs,
zu 5. des zuletzt durch Artikel 14 Nr. 3 des Dritten Finanzmarktförderungsgeset-
zes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) geänderten § 330 Abs. 2 in Verbin-
dung mit § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.
B onn, den 11. Dezember 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3659
Verordnung
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
(Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung – RechKredV)*)
I n h a lts ü b e rs ic h t
Abschnitt 1 § 22 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)
Anwendungsbereich § 23 Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)
§ 1 Anwendungsbereich § 24 Rückstellungen (Nr. 7)
§ 25 Eigenkapital (Nr. 12)
Abschnitt 2
§ 26 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem S trich)
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem S trich)
§ 2 Formblätter
§ 3 Unterposten
Abschnitt 4
§ 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und S chulden
Vorschriften zu einzelnen
§ 5 Gemeinschaftsgeschäfte Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 6 Treuhandgeschäfte (Formblätter 2 und 3)
§ 7 Wertpapiere § 28 Zinserträge (Formblatt 2 S palte Erträge Nr. 1, Formblatt 3
Nr. 1)
§ 8 Restlaufzeit
§ 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 S palte Aufwendungen
§ 9 Fristengliederung Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)
§ 10 Verrechnung § 30 P rovisionserträge (Formblatt 2 S palte Erträge Nr. 4, Form-
§ 11 Anteilige Zinsen blatt 3 Nr. 5),
P rovisionsaufwendungen (Formblatt 2 S palte Aufwendun-
Abschnitt 3 gen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz § 31 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 S palte
(Formblatt 1) Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)
§ 32 B estimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie
U nterab s c hnitt 1 Zuführungen zu Rückstellungen (Formblatt 2 S palte Auf-
P o s ten d er A k tivs eite wendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), bestimmte Erträge
(Formblatt 2 S palte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)
§ 12 B arreserve (Nr. 1)
§ 33 B estimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen
§ 13 S chuldtitel öffentlicher S tellen und Wechsel, die zur Re- (Formblatt 2 S palte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3
finanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind Nr. 15), bestimmte Erträge (Formblatt 2 S palte Erträge
(Nr. 2) Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)
§ 14 Forderungen an K reditinstitute (Nr. 3)
§ 15 Forderungen an K unden (Nr. 4) Abschnitt 5
§ 16 S chuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert- Anhang
papiere (Nr. 5)
§ 34 Zusätzliche Erläuterungen
§ 17 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)
§ 35 Zusätzliche P flichtangaben
§ 18 B eteiligungen (Nr. 7)
§ 36 Termingeschäfte
§ 19 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand ein-
schließlich S chuldverschreibungen aus deren Umtausch
(Nr. 10) Abschnitt 6
§ 20 S onstige Vermögensgegenstände (Nr. 15) Konzernrechnungslegung
§ 37 K onzernrechnungslegung
U nterab s c hnitt 2
P o s ten d er P as s ivs eite
Abschnitt 7
§ 21 Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten (Nr. 1), Ver-
bindlichkeiten gegenüber K unden (Nr. 2)
Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des
Rates vom 8. Dezember 1986 über den J ahresabschluß und den kon-
solidierten Abschluß von B anken und anderen Finanzinstituten (AB l. Abschnitt 8
EG Nr. L 372 S . 1) und der Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom
13. Februar 1989 über die P flichten der in einem M itgliedstaat eingerich- Schlußvorschriften
teten Zweigniederlassungen von K reditinstituten und Finanzinstituten § 39 Übergangsvorschriften
mit S itz außerhalb dieses M itgliedstaats zur Offenlegung von J ahres-
abschlußunterlagen (AB l. EG Nr. L 44 S . 40). § 40 (Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)
3660 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Abschnitt 1 (Aktivposten Nr. 4) und „S chuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten
Anwendungsbereich Nr. 5);
§1 3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen zu den P osten
Anwendungsbereich „Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten“ (P as-
Diese Verordnung ist auf Institute (K reditinstitute und sivposten Nr. 1), „Verbindlichkeiten gegenüber K un-
Finanzdienstleistungsinstitute) sowie Zweigstellen anzu- den“ (P assivposten Nr. 2), „Verbriefte Verbindlich-
wenden, für die nach § 340 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 4 S atz 1 keiten“ (P assivposten Nr. 3) und „Nachrangige Ver-
des Handelsgesetzbuchs der Vierte Abschnitt des Dritten bindlichkeiten“ (P assivposten Nr. 9);
B uchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese 4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten
Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit S parein- gegenüber Unternehmen, mit denen ein B eteiligungs-
richtung nicht anzuwenden. verhältnis besteht, zu den P osten „Verbindlichkeiten
gegenüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1), „Ver-
bindlichkeiten gegenüber K unden“ (P assivposten
Abschnitt 2 Nr. 2), „Verbriefte Verbindlichkeiten“ (P assivposten
B ilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten“ (P assiv-
posten Nr. 9).
§2 Die Angaben nach S atz 1 können statt in der B ilanz im
Anhang in der Reihenfolge der betroffenen P osten
Formblätter
gemacht werden.
(1) Institute haben an S telle des § 266 des Handels-
gesetzbuchs über die Gliederung der B ilanz das anlie- §4
gende Formblatt 1 und an S telle des § 275 des Handels-
gesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Ver- Nachrangige
lustrechnung das anliegende Formblatt 2 (K ontoform) Vermögensgegenstände und Schulden
oder 3 (S taffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte (1) Vermögensgegenstände und S chulden sind als
Arten von Instituten nachfolgend sowie in den Fußnoten nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder
zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Verbindlichkeiten im Falle der Liquidation oder der Insol-
K reditinstitute mit B ausparabteilung haben die für venz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger
B ausparkassen vorgesehenen besonderen P osten in ihre erfüllt werden dürfen.
B ilanz und in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu über-
(2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der
nehmen.
Aktivseite bei dem jeweiligen P osten oder Unterposten
(2) Die mit kleinen B uchstaben versehenen P osten der gesondert auszuweisen. Die Angaben können statt in der
B ilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können B ilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen
zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn P osten gemacht werden.
1. sie einen B etrag enthalten, der für die Vermittlung eines
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden B il- §5
des im S inne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetz- Gemeinschaftsgeschäfte
buchs nicht erheblich ist, oder
Wird ein K redit von mehreren K reditinstituten gemein-
2. dadurch die K larheit der Darstellung vergrößert wird; in schaftlich gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jedes
diesem Falle müssen die zusammengefaßten P osten beteiligte oder unterbeteiligte Kreditinstitut nur seinen eige-
jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden. nen Anteil an dem Kredit in die Bilanz aufzunehmen, soweit
S atz 1 ist auf die der Deutschen B undesbank und dem es die M ittel für den Gemeinschaftskredit zur Verfügung
B undesaufsichtsamt für das K reditwesen einzureichen- gestellt hat. Übernimmt ein Kreditinstitut über seinen
den B ilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren Betrag,
anzuwenden. so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbindlichkeit
auf der P assivseite der Bilanz unter dem Strich zu vermer-
§3 ken. Wird von einem Kreditinstitut lediglich die Haftung für
den Ausfall eines Teils der Forderung aus dem Gemein-
Unterposten schaftskredit übernommen, so hat das kreditgebende
Als Unterposten sind im Formblatt jeweils gesondert Kreditinstitut den vollen Kreditbetrag auszuweisen, das
auszuweisen: haftende Kreditinstitut seinen Haftungsbetrag in der Bilanz
im Unterposten „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und
1. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an ver- Gewährleistungsverträgen“ (P assivposten unter dem Strich
bundene Unternehmen zu den P osten „Forderungen Nr. 1 Buchstabe b) zu vermerken. Die Sätze 1 und 2 sind
an K reditinstitute“ (Aktivposten Nr. 3), „Forderungen an entsprechend anzuwenden, wenn Kreditinstitute Wertpa-
K unden“ (Aktivposten Nr. 4) und „S chuldverschreibun- piere oder Beteiligungen gemeinschaftlich erwerben.
gen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktiv-
posten Nr. 5);
§6
2. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an
Unternehmen, mit denen ein B eteiligungsverhältnis Treuhandgeschäfte
besteht, zu den P osten „Forderungen an K reditinsti- (1) Vermögensgegenstände und S chulden, die ein Insti-
tute“ (Aktivposten Nr. 3), „Forderungen an K unden“ tut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3661
sind in seine B ilanz aufzunehmen. Die Gesamtbeträge (3) Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und
sind in der B ilanz unter den P osten „Treuhandvermögen“ Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne
(Aktivposten Nr. 9) und „Treuhandverbindlichkeiten“ (P as- vorherige K ündigung verfügt werden kann oder für die
sivposten Nr. 4) auszuweisen und im Anhang nach den eine Laufzeit oder K ündigungsfrist von 24 S tunden oder
Aktiv- und P assivposten des Formblatts aufzugliedern. von einem Geschäftstag vereinbart worden ist; hierzu
Als Gläubiger gilt bei hereingenommenen Treuhandgel- rechnen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder
dern die S telle, der das bilanzierende K reditinstitut die mit täglicher K ündigung einschließlich der über geschäfts-
Gelder unmittelbar schuldet. Als S chuldner gilt bei Treu- freie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder K ündi-
handkrediten die S telle, an die das bilanzierende K redit- gungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag.
institut die Gelder unmittelbar ausreicht.
(2) K redite sind unter den Voraussetzungen des Absat- §9
zes 1 in der B ilanz im Vermerk „darunter: Treuhandkredi- Fristengliederung
te“ bei Aktivposten Nr. 9 und bei P assivposten Nr. 4 aus-
(1) Im Anhang sind gesondert die B eträge der folgenden
zuweisen.
P osten oder Unterposten des Formblattes 1 (B ilanz) nach
(3) Vermögensgegenstände und S chulden, die ein Insti- Restlaufzeiten aufzugliedern:
tut im fremden Namen für fremde Rechnung hält, dürfen in
1. andere Forderungen an K reditinstitute mit Ausnahme
seine B ilanz nicht aufgenommen werden.
der darin enthaltenen B ausparguthaben aus abge-
(4) K apitalanlagegesellschaften haben die S umme der schlossenen B ausparverträgen (Aktivposten Nr. 3
Inventarwerte und die Zahl der verwalteten S onderver- B uchstabe b),
mögen in der B ilanz auf der P assivseite unter dem S trich
2. Forderungen an K unden (Aktivposten Nr. 4),
in einem P osten mit der B ezeichnung „Für Anteilinhaber
verwaltete S ondervermögen“ auszuweisen. 3. Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten mit ver-
einbarter Laufzeit oder K ündigungsfrist (P assivposten
§7 Nr. 1 B uchstabe b),
4. S pareinlagen mit vereinbarter K ündigungsfrist von
Wertpapiere
mehr als drei M onaten (P assivposten Nr. 2 B uch-
(1) Als Wertpapiere sind Aktien, Zwischenscheine, stabe a Doppelbuchstabe ab),
Investmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinn-
5. andere Verbindlichkeiten gegenüber K unden mit ver-
anteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenuß-
einbarter Laufzeit oder K ündigungsfrist (P assivposten
scheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen
Nr. 2 B uchstabe b Doppelbuchstabe bb),
auszuweisen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig
davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als 6. andere verbriefte Verbindlichkeiten (P assivposten Nr. 3
Wertrechte ausgestaltet sind, börsenfähige Orderschuld- B uchstabe b).
verschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission Auf Realkreditinstitute (Hypothekenbanken, S chiffspfand-
sind, ferner andere festverzinsliche Inhaberpapiere, so- briefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstal-
weit sie börsenfähig sind, und andere nicht festverzins- ten) und B ausparkassen ist S atz 1 entsprechend anzu-
liche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Hierzu wenden; B ausparkassen brauchen die B auspareinlagen
rechnen auch ausländische Geldmarktpapiere, die zwar nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt
werden. (2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende
Restlaufzeiten maßgebend:
(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraus-
setzungen einer B örsenzulassung erfüllen; bei S chuldver- 1. bis drei M onate,
schreibungen genügt es, daß alle S tücke einer Emission 2. mehr als drei M onate bis ein J ahr,
hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit ein-
3. mehr als ein J ahr bis fünf J ahre,
heitlich ausgestattet sind.
4. mehr als fünf J ahre.
(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer
deutschen B örse zum amtlichen Handel oder zum gere- (3) Im Anhang sind ferner zu folgenden P osten der
gelten M arkt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die B ilanz anzugeben:
an ausländischen B örsen zugelassen sind oder gehandelt 1. die im P osten „Forderungen an K unden“ (Aktivposten
werden. Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter
Laufzeit;
§8 2. die im P osten „S chuldverschreibungen und andere
Restlaufzeit festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) und
im Unterposten „begebene S chuldverschreibungen“
(1) Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei
(P assivposten Nr. 3 B uchstabe a) enthaltenen B eträge,
ungekündigten K ündigungsgeldern die K ündigungsfristen
die in dem J ahr, das auf den B ilanzstichtag folgt, fällig
maßgebend. S ofern neben der K ündigungsfrist noch eine
werden.
K ündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese ebenfalls
zu berücksichtigen. B ei Forderungen sind vorzeitige K ün-
digungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen. § 10
(2) B ei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rück- Verrechnung
zahlungen in regelmäßigen Raten gilt als Restlaufzeit der (1) Täglich fällige, keinerlei B indungen unterliegende
Zeitraum zwischen dem B ilanzstichtag und dem Fällig- Verbindlichkeiten gegenüber einem K ontoinhaber müssen
keitstag jedes Teilbetrags. mit gegen denselben K ontoinhaber bestehenden täglich
3662 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
fälligen Forderungen und Forderungen, die auf einem K re- § 13
ditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufen-
Schuldtitel öffentlicher Stellen
den K onto erkannt sind, verrechnet werden, sofern für die
und Wechsel, die zur Refinanzierung
Zins- und P rovisionsberechnung vereinbart ist, daß der
bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
K ontoinhaber wie bei Verbuchung über ein einziges K onto
(Nr. 2)
gestellt wird.
(1) Im P osten Nr. 2 sind S chatzwechsel und unverzins-
(2) Eine Verrechnung von Forderungen und Verbindlich-
liche S chatzanweisungen sowie ähnliche S chuldtitel
keiten in verschiedenen Währungen ist nicht zulässig.
öffentlicher S tellen und Wechsel auszuweisen, die unter
Nicht verrechnet werden darf mit S perrguthaben und
Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinan-
S pareinlagen.
zierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungs-
länder zugelassen sind. S chuldtitel öffentlicher S tellen, die
§ 11 die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind im
Anteilige Zinsen Unterposten „Geldmarktpapiere von öffentlichen Emitten-
ten“ (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa),
Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betref- gegebenenfalls im Unterposten „Anleihen und S chuldver-
fende B eträge, die erst nach dem B ilanzstichtag fällig wer- schreibungen von öffentlichen Emittenten“ (Aktivposten
den, aber bereits am B ilanzstichtag bei K reditinstituten Nr. 5 B uchstabe b Doppelbuchstabe ba), auszuweisen,
den C harakter von bankgeschäftlichen und bei Finanz- sofern sie börsenfähig sind, andernfalls im P osten „Forde-
dienstleistungsinstituten den C harakter von für diese Insti- rungen an K unden“ (Aktivposten Nr. 4). Öffentliche S tellen
tute typischen Forderungen oder Verbindlichkeiten haben, im S inne dieser Vorschrift sind öffentliche Haushalte
sind demjenigen P osten der Aktiv- oder P assivseite der einschließlich ihrer S ondervermögen.
B ilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. § 268 Abs. 4
S atz 2, Abs. 5 S atz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt (2) Im Vermerk zum Unterposten B uchstabe a „bei der
unberührt. Die in S atz 1 genannten B eträge brauchen Deutschen B undesbank refinanzierbar“ sind alle im
nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden. B estand befindlichen S chatzwechsel und unverzinslichen
S chatzanweisungen und ähnliche S chuldtitel öffentlicher
S tellen auszuweisen, die bei der Deutschen B undesbank
refinanzierungsfähig sind.
Abschnitt 3
(3) Im Vermerk zum Unterposten B uchstabe b „bei der
Vorschriften zu einzelnen P osten der B ilanz Deutschen B undesbank refinanzierbar“ sind alle im
(Formblatt 1) B estand befindlichen Wechsel auszuweisen, die bei der
Deutschen B undesbank refinanzierungsfähig sind, sofern
die B eleihung nicht durch bekanntgegebene Regelungen
U n te ra b s c h n itt 1
der Deutschen B undesbank ausgeschlossen ist. Zum
P o s te n d e r A k tivs e ite B estand gehören auch die zur B esicherung von Offen-
markt- und Übernachtkrediten an die Deutsche B undes-
§ 12 bank verpfändeten Wechsel.
Barreserve (4) Der B estand an eigenen Akzepten ist nicht auszuwei-
(Nr. 1) sen. Den K unden nicht abgerechnete Wechsel, S olawech-
sel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden Institut
(1) Als K assenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel hinterlegt sind (Depot- oder K autionswechsel), sind nicht
einschließlich der ausländischen Noten und M ünzen als Wechsel zu bilanzieren.
sowie P ostwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken
auszuweisen. Zu einem höheren B etrag als dem Nennwert
§ 14
erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch
wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Forderungen an Kreditinstitute
B arrengold sind im P osten „S onstige Vermögensgegen- (Nr. 3)
stände“ (Aktivposten Nr. 15) zu erfassen.
Im P osten „Forderungen an K reditinstitute“ sind alle
(2) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben Arten von Forderungen aus B ankgeschäften sowie alle
einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsgut- Forderungen von Finanzdienstleistungsinstituten an in-
haben bei Zentralnotenbanken und P ostgiroämtern der und ausländische K reditinstitute einschließlich der von
Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden. K reditinstituten eingereichten Wechsel auszuweisen, so-
Andere Guthaben wie Übernachtguthaben im Rahmen der weit es sich nicht um Wechsel im S inne des Unterpostens
Einlagefazilität der Deutschen B undesbank sowie Forde- „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken
rungen an die Deutsche B undesbank aus Devisenswap- zugelassen sind“ (Aktivposten Nr. 2 B uchstabe b) oder um
geschäften, Wertpapierpensionsgeschäften und Termin- börsenfähige S chuldverschreibungen im S inne des
einlagen sind im P osten „Forderungen an K reditinstitute“ P ostens „S chuldverschreibungen und andere festverzins-
(Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. B ei Zentralnotenbanken liche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) handelt. Von den
in Anspruch genommene K redite wie Übernachtkredite im à forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier
Rahmen der S pitzenrefinanzierungsfazilität der Deut- auszuweisen, die von K reditinstituten akzeptiert sind, so-
schen B undesbank oder andere täglich fällige Darlehen weit sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 B uchstabe b aus-
sind nicht von den Guthaben abzusetzen, sondern im zuweisen sind. Zu den Forderungen an K reditinstitute
P osten „Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten“ gehören auch Namensschuldverschreibungen sowie
(P assivposten Nr. 1) als täglich fällige Verbindlichkeiten nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Or-
auszuweisen. derschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamt-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3663
emission sind, sowie nicht börsenfähige Orderschuld- (5) Absatz 2 gilt für öffentlich-rechtliche K reditanstalten
verschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, mit der M aßgabe, daß anstelle der Erfordernisse der § § 11
Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inha- und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes die
bergeldmarktpapiere, Namensgenußscheine, nicht bör- Vorschriften des Gesetzes über die P fandbriefe und
senfähige Inhabergenußscheine und andere nicht in Wert- verwandten S chuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
papieren verbriefte rückzahlbare Genußrechte. § 7 bleibt K reditanstalten anzuwenden sind.
unberührt. Ferner gehören hierzu B ausparguthaben aus
abgeschlossenen B ausparverträgen und S oll-S alden aus § 16
Effektengeschäften und Verrechnungskonten.
Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere
§ 15 (Nr. 5)
Forderungen an Kunden (1) Als S chuldverschreibungen und andere festverzins-
(Nr. 4) liche Wertpapiere sind die folgenden Rechte, wenn sie
börsenfähig sind und nicht zu dem Unterposten
(1) Im P osten „Forderungen an K unden“ sind alle Arten „S chatzwechsel und unverzinsliche S chatzanweisungen
von Vermögensgegenständen einschließlich der von K un- sowie ähnliche S chuldtitel öffentlicher S tellen“ (Aktiv-
den eingereichten Wechsel auszuweisen, die Forderun- posten Nr. 2 B uchstabe a) gehören, auszuweisen: festver-
gen an in- und ausländische Nichtbanken (K unden) dar- zinsliche Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuld-
stellen, soweit es sich nicht um Wechsel im S inne des verschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
Unterpostens „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zen- S chatzwechsel, S chatzanweisungen und andere verbrief-
tralnotenbanken zugelassen sind“ (Aktivposten Nr. 2 te Rechte (wie zum B eispiel commercial papers, euro-
B uchstabe b) oder um börsenfähige S chuldverschreibun- notes, certificates of deposit, bons de caisse), K assen-
gen im S inne des P ostens „S chuldverschreibungen und obligationen sowie S chuldbuchforderungen. Vor Fälligkeit
andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) hereingenommene Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzu-
handelt. § 7 bleibt unberührt. Von den à forfait eingereich- nehmen.
ten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit
Nichtbanken akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktiv-
einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern
posten Nr. 2 B uchstabe b auszuweisen sind. Zu den For-
dieser an eine bestimmte Größe, zum B eispiel an einen
derungen an K unden gehören auch Forderungen aus dem
Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz
eigenen Warengeschäft und die in § 14 S atz 3 bezeichne-
gebunden ist, sowie Null-K upon-Anleihen, ferner S chuld-
ten P apiere. Es darf nur die S umme der in Anspruch
verschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse
genommenen K redite, nicht die S umme der K reditzu-
aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
sagen, eingesetzt werden.
(2a) Als Geldmarktpapiere gelten alle S chuldverschrei-
(2) Als durch Grundpfandrechte gesichert sind nur For- bungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere unab-
derungen zu vermerken, für die dem bilanzierenden Insti- hängig von ihrer B ezeichnung, sofern ihre ursprüngliche
tut Grundpfandrechte bestellt, verpfändet oder abgetre- Laufzeit ein J ahr nicht überschreitet.
ten worden sind und die den Erfordernissen der § § 11, 12
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, (3) Als „beleihbar bei der Deutschen B undesbank“ sind
jedoch unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausge- nur solche Wertpapiere zu vermerken, die bei der Deut-
gebener S chuldverschreibungen dienen oder nicht. B au- schen B undesbank refinanzierungsfähig sind. S ie sind mit
sparkassen haben hier nur solche B audarlehen zu vermer- dem B ilanzwert zu vermerken.
ken, für die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte (4) Im Unterposten B uchstabe c sind zurückgekaufte
bestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind, die den börsenfähige S chuldverschreibungen eigener Emissionen
Erfordernissen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über B au- auszuweisen; der B estand an nicht börsenfähigen eige-
sparkassen entsprechen. Durch Grundpfandrechte ge- nen S chuldverschreibungen ist vom P assivposten 3
sicherte Forderungen, die in Höhe des die zulässige B e- B uchstabe a abzusetzen.
leihungsgrenze übersteigenden B etrages durch eine
(5) B ezüglich der Absätze 1 bis 2a und 4 bleibt § 7 un-
B ürgschaft oder Gewährleistung der öffentlichen Hand
berührt.
gesichert sind (Ib-Hypothekendarlehen), sind ebenfalls
hier zu vermerken. § 17
(3) Als K ommunalkredite sind alle Forderungen zu ver- Aktien und andere
merken, die an inländische K örperschaften und Anstalten nicht festverzinsliche Wertpapiere
des öffentlichen Rechts gewährt wurden oder für die eine (Nr. 6)
solche K örperschaft oder Anstalt die volle Gewährleistung
übernommen hat, unabhängig davon, ob sie zur Deckung Im P osten „Aktien und andere nicht festverzinsliche
ausgegebener S chuldverschreibungen dienen oder nicht. Wertpapiere“ sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im
Hier sind auch K redite gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 P osten „B eteiligungen“ (Aktivposten Nr. 7) oder im P osten
S atz 2 des Hypothekenbankgesetzes auszuweisen. „Anteile an verbundenen Unternehmen“ (Aktivposten
Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Zwischenscheine, Invest-
(4) S chiffshypotheken dürfen unter der B ezeichnung mentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als
„durch S chiffshypotheken gesichert“ gesondert vermerkt Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige
werden, wenn sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wert-
S atz 1 und Abs. 4 S atz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie papiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit her-
des § 12 Abs. 1 und 2 des S chiffsbankgesetzes ent- eingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier
sprechen. aufzunehmen.
3664 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
§ 18 tuten auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Ver-
Beteiligungen bindlichkeiten (P assivposten Nr. 3) handelt. Hierher ge-
(Nr. 7) hören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldver-
schreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht
Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genos- Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarkt-
senschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben papieren, Haben-S alden aus Effektengeschäften und aus
Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Verrechnungskonten sowie Verbindlichkeiten aus ver-
P osten „B eteiligungen“ (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. kauften Wechseln einschließlich eigener Ziehungen, die
In diesem Falle ist die P ostenbezeichnung entsprechend den K reditnehmern nicht abgerechnet worden sind.
anzupassen.
(2) Als Verbindlichkeiten gegenüber K unden sind alle
§ 19 Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und auslän-
dischen Nichtbanken (K unden) auszuweisen, sofern es
Ausgleichsforderungen sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (P assivposten
gegen die öffentliche Hand Nr. 3) handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus
einschließlich Schuldverschreibungen Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschrei-
aus deren Umtausch bungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
(Nr. 10) Namensgeldmarktpapieren, S perrguthaben und Abrech-
Im P osten Nr. 10 sind Ausgleichsforderungen aus der nungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinan-
Währungsreform von 1948 sowie Ausgleichsforderungen zierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem
gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung P osten „Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten“
auszuweisen. Hierzu zählen auch S chuldverschreibungen (P assivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie „Anweisun-
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, die aus der gen im Umlauf“.
Umwandlung gegen ihn gerichteter Ausgleichsforderun-
gen entstanden sind, unabhängig davon, ob das bilanzie- (3) Verbindlichkeiten, die einem Institut dadurch entste-
rende Institut die S chuldverschreibungen aus dem Um- hen, daß ihm von einem anderen Institut B eträge zugun-
tausch eigener Ausgleichsforderungen oder als Erwerber sten eines namentlich genannten K unden mit der M aß-
von einem anderen Institut oder einem Außenhandels- gabe überwiesen werden, sie diesem erst auszuzahlen,
betrieb erlangt hat. nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat (sogenannte
Treuhandzahlungen), sind unter „Verbindlichkeiten ge-
genüber K unden“ (P assivposten Nr. 2) auszuweisen, auch
§ 20
wenn die Verfügungsbeschränkung noch besteht. Eine
Sonstige Vermögensgegenstände Ausnahme besteht nur dann, wenn nach dem Vertrag mit
(Nr. 15) dem die Treuhandzahlung überweisenden K reditinstitut
Im P osten „S onstige Vermögensgegenstände“ sind nicht der K unde, sondern das empfangende Institut der
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände aus- S chuldner ist.
zuweisen, die einem anderen P osten nicht zugeordnet
(4) Als S pareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszu-
werden können. Hierzu gehören auch S checks, fällige
weisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:
S chuldverschreibungen, Zins- und Gewinnanteilscheine,
Inkassowechsel und sonstige Inkassopapiere, soweit sie 1. sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesonde-
innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage re eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben wor-
den sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbe- 2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
halt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu
zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genußrech- 3. sie werden nicht von K apitalgesellschaften, Genossen-
te, die nicht rückzahlbar sind. Zur Verhütung von Verlusten schaften, wirtschaftlichen Vereinen, P ersonenhandels-
im K reditgeschäft erworbene Grundstücke und Gebäude gesellschaften oder von Unternehmen mit S itz im
dürfen, soweit sie nicht im P osten Nr. 12 „S achanlagen“ Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen,
ausgewiesen sind, im P osten Nr. 15 „S onstige Vermö- es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützi-
gensgegenstände“ nur ausgewiesen werden, wenn sie gen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es
sich nicht länger als fünf J ahre im B estand des bilanzie- handelt sich bei den von diesen Unternehmen ange-
renden Instituts befinden. nommenen Geldern um S icherheiten gemäß § 550b
des B ürgerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des
Heimgesetzes;
U n te ra b s c h n itt 2
4. sie weisen eine K ündigungsfrist von mindestens drei
P o s te n d e r P a s s ivs e ite M onaten auf.
§ 21 S parbedingungen, die dem K unden das Recht einräumen,
über seine Einlagen mit einer K ündigungsfrist von drei
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten M onaten bis zu einem bestimmten B etrag, der jedoch pro
(Nr. 1), S parkonto und K alendermonat 3 000 Deutsche M ark nicht
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden überschreiten darf, ohne K ündigung zu verfügen, schlie-
(Nr. 2) ßen deren Einordnung als S pareinlagen im S inne dieser
(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten sind Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Ver-
alle Arten von Verbindlichkeiten aus B ankgeschäften mögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als
sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienstleistungs- S pareinlagen. B auspareinlagen gelten nicht als S parein-
instituten gegenüber in- und ausländischen K reditinsti- lagen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3665
§ 22 ren Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten;
Verbriefte Verbindlichkeiten auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapital
(Nr. 3) sowie Geschäftsguthaben sind in diesen P osten einzube-
ziehen. Die genaue B ezeichnung im Einzelfall kann zusätz-
(1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind S chuldver- lich zu der P ostenbezeichnung „Gezeichnetes K apital“ in
schreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuwei- das B ilanzformblatt eingetragen werden.
sen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare
Urkunden ausgestellt sind. (2) Im Unterposten B uchstabe c „Gewinnrücklagen“
sind auch die S icherheitsrücklage der S parkassen sowie
(2) Als begebene S chuldverschreibungen sind auf den die Ergebnisrücklagen der K reditgenossenschaften aus-
Inhaber lautende S chuldverschreibungen sowie Order- zuweisen. Die genaue B ezeichnung im Einzelfall kann
schuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission zusätzlich zu der P ostenbezeichnung „Gewinnrücklagen“
sind, unabhängig von ihrer B örsenfähigkeit auszuweisen. in das B ilanzformblatt eingetragen werden.
Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene S chuldver-
schreibungen sind abzusetzen. Null-K upon-Anleihen sind
einschließlich der anteiligen Zinsen auszuweisen. § 26
(3) Als Geldmarktpapiere sind nur Inhaberpapiere oder Eventualverbindlichkeiten
Orderpapiere, die Teile einer Gesamtemission sind, unab- (Nr. 1 unter dem Strich)
hängig von ihrer B örsenfähigkeit zu vermerken. (1) Im Unterposten B uchstabe a „Eventualverbindlich-
(4) Als eigene Akzepte sind nur Akzepte zu vermerken, keiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln“
die vom Institut zu seiner eigenen Refinanzierung ausge- sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere
stellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflich- wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abge-
tiger („B ezogener“) ist. Der eigene B estand sowie verpfän- rechneten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich
dete eigene Akzepte und eigene S olawechsel gelten nicht eigenen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken.
als im Umlauf befindlich. Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten,
Eventualverbindlichkeiten aus S chatzwechseln oder an
(5) B ei Instituten, die einen unabhängigen Treuhänder die Deutsche B undesbank verpfändeten Wechseln sind
haben, gehören S tücke, die vom Treuhänder ausgefertigt nicht einzubeziehen.
sind, auch dann zu den begebenen S chuldverschreibun-
gen, wenn sie dem Erwerber noch nicht geliefert worden (2) Im Unterposten B uchstabe b „Verbindlichkeiten aus
sind. Dem Treuhänder zurückgegebene S tücke dürfen B ürgschaften und Gewährleistungsverträgen“ sind auch
nicht mehr ausgewiesen werden. Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen, ver-
pflichtende P atronatserklärungen, unwiderrufliche K redit-
briefe einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten zu
§ 23 vermerken, ferner Akkreditiveröffnungen und -bestätigun-
Rechnungsabgrenzungsposten gen. Die Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu vermer-
(Nr. 6) ken, soweit für sie keine zweckgebundenen Deckungs-
Dem K reditnehmer aus Teilzahlungsfinanzierungsge- guthaben unter dem P osten „Verbindlichkeiten gegenüber
schäften berechnete Zinsen, P rovisionen und Gebühren, K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1) oder dem P osten
die künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen sind, sind „andere Verbindlichkeiten gegenüber K unden“ (P assiv-
in diesem P osten auszuweisen, soweit sie nicht mit dem posten Nr. 2 B uchstabe b) ausgewiesen sind.
entsprechenden Aktivposten verrechnet werden. B ei Teil- (3) Im Unterposten B uchstabe c „Haftung aus der
zahlungsfinanzierungsgeschäften ist auch die anfallende B estellung von S icherheiten für fremde Verbindlichkeiten“
Zinsmarge aus der Weitergabe von Wechselabschnitten, sind die B eträge mit dem B uchwert der bestellten S icher-
soweit sie künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen ist, heiten zu vermerken. Hierzu gehören S icherungsabtretun-
hier auszuweisen; letzteres gilt entsprechend auch für gen, S icherungsübereignungen und K autionen für fremde
andere Wechselrefinanzierungen. Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der B estellung von
P fandrechten an beweglichen S achen und Rechten wie
§ 24 auch aus Grundpfandrechten für fremde Verbindlich-
keiten. B esteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer
Rückstellungen B ürgschaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist
(Nr. 7) nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten B uch-
Wird im Unterposten B uchstabe c „andere Rückstellun- stabe b „Verbindlichkeiten aus B ürgschaften und Gewähr-
gen“ eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus leistungsverträgen“.
einer unter dem S trich vermerkten Eventualverbindlichkeit
oder einem K reditrisiko gebildet, so ist der P osten unter § 27
dem S trich in Höhe des zurückgestellten B etrags zu kür-
Andere Verpflichtungen
zen.
(Nr. 2 unter dem Strich)
§ 25 (1) Im Unterposten B uchstabe b „P lazierungs- und
Übernahmeverpflichtungen“ sind Verbindlichkeiten aus
Eigenkapital der Übernahme einer Garantie für die P lazierung oder
(Nr. 12) Übernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emitten-
(1) Im Unterposten B uchstabe a „Gezeichnetes K apital“ ten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeit-
sind, ungeachtet ihrer genauen B ezeichnung im Einzelfall, raums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt
alle B eträge auszuweisen, die entsprechend der Rechts- begeben. Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein
form des Instituts als von den Gesellschaftern oder ande- K reditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu über-
3666 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
nehmen oder einen entsprechenden K redit zu gewähren, posten Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten“ (P as-
wenn die Finanzinstrumente am M arkt nicht plaziert wer- sivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rück-
den können. Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in sicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hier-
Anspruch genommenen B eträge zu vermerken. Über die zu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf
Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. Wird eine begebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibun-
Garantie von mehreren K reditinstituten gemeinschaftlich gen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammen-
gewährt, so hat jedes beteiligte K reditinstitut nur seinen hang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetra-
eigenen Anteil an dem K redit zu vermerken. ges bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen
(2) Im Unterposten B uchstabe c „Unwiderrufliche K re- Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufe-
ditzusagen“ sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, ner Zinsen zu begebenen Null-K upon-Anleihen, die sich
die Anlaß zu einem K reditrisiko geben können, zu vermer- aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die
ken. Der Abschluß eines B ausparvertrages gilt nicht als tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten
unwiderrufliche K reditzusage. Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und
P rovisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf
oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet wer-
Abschnitt 4 den.
Vorschriften zu einzelnen P osten § 30
der Gewinn- und Verlustrechnung
(Formblätter 2 und 3) Provisionserträge
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4,
Formblatt 3 Nr. 5),
§ 28 Provisionsaufwendungen
Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2,
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 6)
Formblatt 3 Nr. 1) (1) Im P osten „P rovisionserträge“ sind P rovisionen und
Im P osten „Zinserträge“ sind Zinserträge und ähnliche ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem
Erträge aus dem B ankgeschäft einschließlich des Facto- Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapier-
ring-Geschäfts sowie alle Zinserträge und ähnliche Erträ- kommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhand-
ge der Finanzdienstleistungsinstitute auszuweisen, insbe- kredite und Verwaltungskredite, P rovisionen im Zusam-
sondere alle Erträge aus den in den P osten der B ilanz menhang mit Finanzdienstleistungen und der Veräuße-
„B arreserve“ (Aktivposten Nr. 1), „S chuldtitel öffentlicher rung von Devisen, S orten und Edelmetallen und aus der
S tellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentral- Vermittlertätigkeit bei K redit-, S par-, B auspar- und Versi-
notenbanken zugelassen sind“ (Aktivposten Nr. 2), „For- cherungsverträgen auszuweisen. Zu den Erträgen ge-
derungen an K reditinstitute“ (Aktivposten Nr. 3), „Forde- hören auch B onifikationen aus der P lazierung von Wert-
rungen an K unden“ (Aktivposten Nr. 4) und „S chuldver- papieren, B ürgschaftsprovisionen und K ontoführungs-
schreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ gebühren.
(Aktivposten Nr. 5) bilanzierten Vermögensgegenständen (2) Im P osten „P rovisionsaufwendungen“ sind P rovisio-
ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet nen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1
werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüt- bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
tungen auf Genußrechte und Gewinnschuldverschreibun-
gen im B estand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusam-
menhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschieds- § 31
betrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
Vermögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen auf- (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4,
gelaufener Zinsen zu Null-K upon-Anleihen im B estand, Formblatt 3 Nr. 10)
die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden,
auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts (1) Im Unterposten B uchstabe a Doppelbuchstabe ab
verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und „S oziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversor-
P rovisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf gung und für Unterstützung“ sind gesetzliche P flichtabga-
oder nach der Höhe der Forderung berechnet werden. ben, B eihilfen und Unterstützungen, die das Institut zu
erbringen hat, sowie Aufwendungen für die Altersversor-
gung, darunter auch die Zuführungen zu den P ensions-
§ 29 rückstellungen, auszuweisen. Der sonstige P ersonalauf-
Zinsaufwendungen wand (zum B eispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Unterposten des P ersonalaufwands zuzurechnen, zu dem
Formblatt 3 Nr. 2) er seiner Art nach gehört.
Im P osten „Zinsaufwendungen“ sind Zinsaufwendun- (2) Im Unterposten B uchstabe b „andere Verwaltungs-
gen und ähnliche Aufwendungen aus dem B ankgeschäft aufwendungen“ sind die gesamten Aufwendungen sach-
einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinsauf- licher Art, wie Raumkosten, B ürobetriebskosten, K raft-
wendungen und ähnliche Aufwendungen der Finanz- fahrzeugbetriebskosten, P orto, Verbandsbeiträge ein-
dienstleistungsinstitute auszuweisen, insbesondere alle schließlich der B eiträge zur S icherungseinrichtung eines
Aufwendungen für die in den P osten der B ilanz „Verbind- Verbandes, Werbungskosten, Repräsentation, Aufsichts-
lichkeiten gegenüber K reditinstituten“ (P assivposten ratsvergütungen, Versicherungsprämien, Rechts-, P rü-
Nr. 1), „Verbindlichkeiten gegenüber K unden“ (P assiv- fungs- und B eratungskosten und dergleichen auszuwei-
posten Nr. 2), „Verbriefte Verbindlichkeiten“ (P assiv- sen; P rämien für K reditversicherungen sind nicht hier,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3667
sondern im P osten „Abschreibungen und Wertberich- (2) An S telle der in § 285 Nr. 4, 9 B uchstabe c des Han-
tigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere delsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die
sowie Zuführungen zu Rückstellungen im K reditgeschäft“ folgenden Angaben zu machen:
(Formblatt 2 S palte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3
1. Der Gesamtbetrag der folgenden P osten der Gewinn-
Nr. 13) zu erfassen.
und Verlustrechnung ist nach geographischen M ärkten
aufzugliedern, soweit diese M ärkte sich vom S tand-
§ 32 punkt der Organisation des Instituts wesentlich vonein-
ander unterscheiden:
Abschreibungen und Wertberichtigungen
auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere a) Zinserträge (Formblatt 2 S palte Erträge Nr. 1, Form-
sowie Zuführungen zu Rückstellungen blatt 3 Nr. 1),
im Kreditgeschäft b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht fest-
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, verzinslichen Wertpapieren, B eteiligungen, Anteilen
Formblatt 3 Nr. 13), an verbundenen Unternehmen (Formblatt 2 S palte
Erträge aus Zuschreibungen Erträge Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 3),
zu Forderungen und bestimmten Wert-
papieren sowie aus der Auflösung c) P rovisionserträge (Formblatt 2 S palte Erträge Nr. 4,
von Rückstellungen im Kreditgeschäft Formblatt 3 Nr. 5),
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, d) Nettoertrag aus Finanzgeschäften (Formblatt 2
Formblatt 3 Nr. 14) S palte Erträge Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 7),
In diese P osten sind die in § 340f Abs. 3 des Handels- e) sonstige betriebliche Erträge (Formblatt 2 S palte
gesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8).
aufzunehmen. Die P osten dürfen verrechnet und in einem
Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie nach
teilweise Verrechnung ist nicht zulässig. vernünftiger kaufmännischer B eurteilung geeignet ist,
dem Institut oder einem Unternehmen, von dem das
Institut mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt,
§ 33 einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
Abschreibungen und 2. Der Gesamtbetrag der den M itgliedern des Geschäfts-
Wertberichtigungen auf Beteiligungen, führungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines B eirats
Anteile an verbundenen Unternehmen oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüs-
und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere se und K redite sowie der zugunsten dieser P ersonen
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, eingegangenen Haftungsverhältnisse ist jeweils für
Formblatt 3 Nr. 15), jede P ersonengruppe anzugeben.
Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen,
Anteilen an verbundenen Unternehmen und 3. Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genos-
wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren senschaft haben die im P assivposten Nr. 12 Unter-
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, posten B uchstabe a ausgewiesenen Geschäftsgut-
Formblatt 3 Nr. 16) haben wie folgt aufzugliedern:
a) Geschäftsguthaben der verbleibenden M itglieder,
In diese P osten sind die in § 340c Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge b) Geschäftsguthaben der ausscheidenden M itglie-
aufzunehmen. Die P osten dürfen verrechnet und in einem der,
Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine
c) Geschäftsguthaben aus gekündigten Geschäftsan-
teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
teilen.
(3) Die in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlang-
ten Angaben sind für Vermögensgegenstände im S inne
Abschnitt 5
des § 340e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen.
Anhang Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberich-
tigungen auf B eteiligungen, Anteile an verbundenen Un-
ternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlage-
§ 34 vermögen behandelt werden, können mit anderen P osten
Zusätzliche Erläuterungen zusammengefaßt werden.
(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbin-
§ 35
dung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 5, 6,
7, 9 B uchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14, § 340b Zusätzliche Pflichtangaben
Abs. 4 S atz 4, § 340e Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und
(1) Zu den P osten der B ilanz und der Gewinn- und Ver-
den in dieser Verordnung zu den einzelnen P osten der
lustrechnung sind im Anhang anzugeben:
B ilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorge-
schriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorge- 1. eine Aufgliederung der in den B ilanzposten „S chuld-
schriebenen Angaben aufzunehmen. § 285 Nr. 3 des Han- verschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
delsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, papiere“ (Aktivposten Nr. 5), „Aktien und andere nicht
soweit diese Angaben in der B ilanz unter dem S trich festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 6),
gemacht werden. „B eteiligungen“ (Aktivposten Nr. 7), „Anteile an ver-
3668 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
bundenen Unternehmen“ (Aktivposten Nr. 8) enthalte- aa) aus Zuteilung,
nen börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten bb) zur Vor- und Zwischenfinanzierung und
und nicht börsennotierten Wertpapieren;
cc) sonstige;
2. der B etrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten b) zu den P osten der B ilanz „Verbindlichkeiten ge-
börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden genüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1) und
P osten der B ilanz: „S chuldverschreibungen und „Verbindlichkeiten gegenüber K unden“ (P assiv-
andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten posten Nr. 2) die B ewegung des B estandes an
Nr. 5) sowie „Aktien und andere nicht festverzinsliche nicht zugeteilten und zugeteilten B ausparverträ-
Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 6); es ist anzugeben, in gen und vertraglichen B ausparsummen;
welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von
den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen c) zu den P osten der B ilanz „Verbindlichkeiten
Wertpapieren abgegrenzt worden sind; gegenüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1),
„Verbindlichkeiten gegenüber K unden“ (P assiv-
3. der auf das Leasing-Geschäft entfallende B etrag zu posten Nr. 2) und „Verbriefte Verbindlichkeiten“
jedem davon betroffenen P osten der B ilanz, ferner die (P assivposten Nr. 3) die aufgenommenen Fremd-
im P osten „Abschreibungen und Wertberichtigungen gelder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über
auf immaterielle Anlagewerte und S achanlagen“ B ausparkassen und deren Verwendung;
(Formblatt 2 S palte Aufwendungen Nr. 5, Formblatt 3 d) zu den P osten der B ilanz „Forderungen an K redit-
Nr. 11) enthaltenen Abschreibungen und Wertberich- institute“ (Aktivposten Nr. 3), „Forderungen an
tigungen auf Leasinggegenstände sowie die im K unden“ (Aktivposten Nr. 4), „Verbindlichkeiten
P osten „S onstige betriebliche Erträge“ (Formblatt 2 gegenüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1)
S palte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8) enthaltenen und „Verbindlichkeiten gegenüber K unden“ (P as-
Erträge aus Leasinggeschäften; sivposten Nr. 2) die B ewegung der Zuteilungs-
4. die in den folgenden P osten enthaltenen wichtigsten masse.
Einzelbeträge, sofern sie für die B eurteilung des Die Angaben zu den B uchstaben b und d können
J ahresabschlusses nicht unwesentlich sind: „S on- auch in einen statistischen Anhang zum Lagebericht
stige Vermögensgegenstände“ (Formblatt 1, Aktiv- aufgenommen werden, sofern der Lagebericht und
posten Nr. 15), „S onstige Verbindlichkeiten“ (Form- der statistische Anhang im Geschäftsbericht der ein-
blatt 1, P assivposten Nr. 5), „S onstige betriebliche zelnen B ausparkasse abgedruckt werden;
Aufwendungen“ (Formblatt 2 S palte Aufwendungen 9. von S parkassen
Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 12), „S onstige betriebliche
Erträge“ (Formblatt 2 S palte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 a) zu dem P osten der B ilanz „Forderungen an K redit-
Nr. 8), „Außerordentliche Aufwendungen“ (Form- institute“ (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
blatt 2 S palte Aufwendungen Nr. 11, Formblatt 3 enthaltenen Forderungen an die eigene Girozen-
Nr. 21) und „Außerordentliche Erträge“ (Formblatt 2 trale,
S palte Erträge Nr. 10, Formblatt 3 Nr. 20). Die B eträge b) zu dem P osten der B ilanz „Verbindlichkeiten
und ihre Art sind zu erläutern; gegenüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1)
die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
5. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwal- ten gegenüber der eigenen Girozentrale;
tung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in bezug auf
die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher 10. von Girozentralen
B edeutung ist; a) zu dem P osten der B ilanz „Forderungen an K redit-
institute“ (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
6. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und enthaltenen Forderungen an angeschlossene
der Gesamtbetrag der S chulden, die auf Fremd- S parkassen,
währung lauten, jeweils in Euro*);
b) zu dem P osten der B ilanz „Verbindlichkeiten ge-
7. von Realkreditinstituten und öffentlich-rechtlichen genüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1) die
K reditanstalten eine Deckungsrechnung getrennt im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkeiten
nach Hypotheken- und K ommunalkreditgeschäft, gegenüber angeschlossenen S parkassen;
ferner zu den P osten der Aktivseite der B ilanz die 11. von K reditgenossenschaften
zur Deckung begebener S chuldverschreibungen be-
stimmten Aktiva; a) zu dem P osten der B ilanz „Forderungen an K redit-
institute“ (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
8. von B ausparkassen enthaltenen Forderungen an die zuständige ge-
nossenschaftliche Zentralbank,
a) zu den P osten der B ilanz „Forderungen an K redit-
institute“ (Aktivposten Nr. 3) und „Forderungen an b) zu dem P osten der B ilanz „Verbindlichkeiten ge-
K unden“ (Aktivposten Nr. 4) rückständige Zins- genüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1) die
und Tilgungsbeträge für B audarlehen in einem im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkeiten
B etrag sowie noch nicht ausgezahlte bereitge- gegenüber der zuständigen genossenschaftlichen
stellte B audarlehen Zentralbank;
12. von genossenschaftlichen Zentralbanken
*) B is zum 31. Dezember 1998 gilt an S telle der Währungsbezeichnung a) zu dem P osten der B ilanz „Forderungen an K redit-
„Euro“ die Währungsbezeichnung „Deutsche M ark“; vgl. aber ab 1. J a-
nuar 1999 Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes zum Han- institute“ (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
delsgesetzbuch. enthaltenen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3669
aa) Forderungen an die Deutsche Genossen- bezeichneten Verbindlichkeiten anzugeben, die in bezug
schaftsbank, auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher B e-
bb) Forderungen an angeschlossene K reditge- deutung sind.
nossenschaften,
§ 36
b) zu dem P osten der B ilanz „Verbindlichkeiten ge-
genüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1) die Termingeschäfte
im Gesamtbetrag enthaltenen In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von
aa) Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen am B ilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremd-
Genossenschaftsbank, währungs-, zinsabhängigen und sonstigen Terminge-
schäften, die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Wäh-
bb) Verbindlichkeiten gegenüber angeschlosse- rungs-, Zins- und/oder sonstige M arktpreisänderungsrisi-
nen K reditgenossenschaften; ken aus offenen und im Falle eines Adressenausfalls auch
13. von der Deutschen Genossenschaftsbank aus geschlossenen P ositionen beinhalten, aufzunehmen.
Hierzu gehören:
a) zu dem P osten der B ilanz „Forderungen an K redit-
institute“ (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag 1. Termingeschäfte in fremden Währungen, insbeson-
enthaltenen Forderungen an angeschlossene dere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkon-
K reditinstitute sowie die darin enthaltenen Forde- trakte, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, S till-
rungen an regionale genossenschaftliche Zentral- halterverpflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften,
banken, Devisenoptionsrechte, Termingeschäfte in Gold und
anderen Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte,
b) zu dem P osten der B ilanz „Verbindlichkeiten ge- S tillhalterverpflichtungen aus Goldoptionen, Goldop-
genüber K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1) die tionsrechte;
im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkeiten
gegenüber angeschlossenen K reditinstituten so- 2. zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termin-
wie die darin enthaltenen Verbindlichkeiten ge- geschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zinster-
genüber regionalen genossenschaftlichen Zentral- minkontrakte, Forward Rate Agreements, S tillhalter-
banken. verpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte,
Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward
(2) Zu dem P osten der B ilanz „S achanlagen“ (Aktiv- Forward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen
posten Nr. 12) sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag Geschäften sind in dem Unterposten der B ilanz „Unwi-
anzugeben: derrufliche K reditzusagen“ (P assivposten Nr. 2 unter
1. die vom Institut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit dem S trich B uchstabe c) zu vermerken;
genutzten Grundstücke und B auten, 3. Termingeschäfte mit sonstigen P reisrisiken, insbeson-
2. die B etriebs- und Geschäftsausstattung. dere aktienkursbezogene Termingeschäfte, S tillhalter-
(3) Zu dem P osten der B ilanz „Nachrangige Verbindlich- verpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptions-
keiten“ (P assivposten Nr. 9) sind im Anhang anzugeben: rechte, Indexterminkontrakte, S tillhalterverpflichtun-
gen aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte.
1. der B etrag der für nachrangige Verbindlichkeiten ange-
fallenen Aufwendungen, Für jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschäf-
te ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur
2. zu jeder zehn vom Hundert des Gesamtbetrags der Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder M arktpreis-
nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden M it- schwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesent-
telaufnahme: licher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.
a) der B etrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zins-
satz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige
Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann, Abschnitt 6
b) die B edingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer et- K onzernrechnungslegung
waigen Umwandlung in K apital oder in eine andere
S chuldform, § 37
3. zu anderen M ittelaufnahmen die wesentlichen B edin- Konzernrechnungslegung
gungen.
Auf den K onzernabschluß sind, soweit seine Eigenart
(4) Zu dem P osten der B ilanz „Eventualverbindlich- keine Abweichung bedingt, die § § 1 bis 36 sowie § 39
keiten“ (P assivposten Nr. 1 unter dem S trich) sind im An- Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
hang Art und B etrag jeder Eventualverbindlichkeit anzu-
geben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts
von wesentlicher B edeutung ist. Abschnitt 7
(5) Zu jedem P osten der in der B ilanz ausgewiesenen Ordnungswidrigkeiten
Verbindlichkeiten und der unter dem S trich vermerkten
Eventualverbindlichkeiten ist im Anhang jeweils der Ge-
§ 38
samtbetrag der als S icherheit übertragenen Vermögens-
gegenstände anzugeben. Ordnungswidrigkeiten
(6) Zu dem P osten der B ilanz „Andere Verpflichtungen“ (1) Ordnungswidrig im S inne des § 340n Abs. 1 Nr. 6 des
(P assivposten Nr. 2 unter dem S trich) sind im Anhang Art Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im
und Höhe jeder der in den Unterposten B uchstabe a bis c S inne des § 1 Abs. 2 S atz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des
3670 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Gesetzes über das K reditwesen oder als Inhaber eines in bindlichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbe-
der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Insti- dingungen maßgebend. Als B eginn der Laufzeit gilt der
tuts oder als M itglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung B eginn des in den Emissionsbedingungen festgelegten
oder Feststellung des J ahresabschlusses Zinslaufs, das heißt der B eginn der laufenden Verzinsung,
1. entgegen § 2 Abs. 1 S atz 1 nicht das vorgeschriebene gegebenenfalls der B eginn der Laufzeit des ersten Zins-
Formblatt anwendet, scheins. Zeiten, für die negative oder positive S tückzinsen
gerechnet werden, bleiben außer B etracht, das heißt, der
2. entgegen § § 3 bis 5, 6 Abs. 1 S atz 1 oder 2, Abs. 2 Laufzeitbeginn ist mit demjenigen Zeitpunkt identisch, auf
oder 4 die dort genannten P osten nicht, nicht in der den sich die jeweilige S tückzinsenberechnung bezieht.
vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorge- Diese Fristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb
schriebenen Inhalt ausweist, von Forderungen und Wertpapieren. B ei Forderungen und
3. entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegen- Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen
stände oder S chulden in seine B ilanz aufnimmt, sind, ist die Zuordnung in Abweichung von § 8 Abs. 2 nicht
nach der B efristung für die einzelnen Teilbeträge, sondern
4. einer Vorschrift des § 9 oder 39 Abs. 4 oder 5 über die nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forde-
Fristengliederung zuwiderhandelt, rung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten
5. entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten Teilbetrages vorzunehmen.
nicht verrechnet, (5) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember
6. entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlich- 1992 und vor dem 1. J anuar 1998 beginnen, sind im
keiten verrechnet, Anhang jeweils gesondert anzugeben:
7. einer Vorschrift der § § 12 bis 33 über die in einzelne 1. die in den Unterposten „andere Forderungen an K re-
P osten der B ilanz oder der Gewinn- und Verlustrech- ditinstitute“ (Aktivposten Nr. 3 B uchstabe b), „Verbind-
nung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt, lichkeiten gegenüber K reditinstituten mit vereinbarter
Laufzeit oder K ündigungsfrist“ (P assivposten Nr. 1
8. einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Er-
B uchstabe b) und „andere Verbindlichkeiten gegen-
läuterungen oder P flichtangaben zuwiderhandelt oder
über K unden mit vereinbarter Laufzeit oder K ündi-
9. einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zu- gungsfrist“ (P assivposten Nr. 2 B uchstabe b Doppel-
widerhandelt. buchstabe bb) enthaltenen Forderungen und Verbind-
lichkeiten mit ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder
(2) Die B estimmungen des Absatzes 1 gelten auch für
K ündigungsfrist von
den K onzernabschluß im S inne des § 37.
a) weniger als drei M onaten,
b) mindestens drei M onaten, aber weniger als vier
Abschnitt 8 J ahren,
S chlußvorschriften c) vier J ahren oder länger;
2. die in den Unterposten „Anleihen und S chuldverschrei-
§ 39 bungen von öffentlichen Emittenten“ (Aktivposten Nr. 5
Übergangsvorschriften B uchstabe b Doppelbuchstabe ba) und „Anleihen und
S chuldverschreibungen von anderen Emittenten“ (Ak-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Ausnah-
tivposten Nr. 5 B uchstabe b Doppelbuchstabe bb)
me der § § 9 und 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vor-
sowie die in dem P osten „Verbriefte Verbindlichkeiten“
schrift auf § 9 bezieht, erstmals auf den J ahresabschluß
(P assivposten Nr. 3) enthaltenen Forderungen und Ver-
und den Lagebericht sowie den K onzernabschluß und den
bindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit
K onzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1992
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf frühere Ge- a) bis zu vier J ahren,
schäftsjahre sind die B estimmungen der Verordnung über b) von mehr als vier J ahren;
Formblätter für die Gliederung des J ahresabschlusses
von K reditinstituten in der Fassung der B ekanntmachung 3. die in dem P osten „Forderungen an K unden“ (Aktiv-
vom 14. S eptember 1987 (B GB l. I S . 2169) anzuwenden. posten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit ursprüng-
lich vereinbarter Laufzeit oder K ündigungsfrist von
(2) Die § § 9 und 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vor-
schrift auf § 9 bezieht, sind erstmals auf den J ahres- a) weniger als vier J ahren,
abschluß und den K onzernabschluß für das nach dem b) vier J ahren oder länger;
31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
4. die in den Unterposten „Verbindlichkeiten gegenüber
den.
K reditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder K ündi-
(3) (weggefallen) gungsfrist“ (P assivposten Nr. 1 B uchstabe b) und „an-
(4) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember dere Verbindlichkeiten gegenüber K unden mit verein-
1992 und vor dem 1. J anuar 1998 beginnen, ist für die barter Laufzeit oder K ündigungsfrist“ (P assivposten
Gliederung nach der Fristigkeit die ursprünglich verein- Nr. 2 B uchstabe b Doppelbuchstabe bb) sowie die in
barte Laufzeit oder K ündigungsfrist und nicht die Restlauf- dem P osten „Verbriefte Verbindlichkeiten“ (P assiv-
zeit am B ilanzstichtag maßgebend. Dem Institut bleibt es posten Nr. 3) enthaltenen vor Ablauf von vier J ahren
jedoch unbenommen, auf Restlaufzeiten hinzuweisen. Als fälligen Verbindlichkeiten.
B eginn der vereinbarten Laufzeit gilt bei K rediten die erste Auf Realkreditinstitute und B ausparkassen ist S atz 1 ent-
Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Für die Gliederung sprechend anzuwenden. S atz 1 gilt nicht für B ausparein-
von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Ver- lagen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3671
(6) Vor dem 1. J uli 1993 begründete S pareinlagen nach delsgesetzbuch in ihre B ilanz aufnehmen, haben sie diese
§ 21 des Gesetzes über das K reditwesen in der Fassung im Formblatt 1 als Aktivposten 11a. nach dem P osten
der B ekanntmachung vom 11. J uli 1985 (B GB l. I S . 1472) Immaterielle Anlagewerte auszuweisen.
und dafür gutgeschriebene oder danach gutzuschrei-
bende Zinsen gelten weiterhin als S pareinlagen, wenn für (9) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung
sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 S atz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
und 2, S atz 2 dieser Verordnung zutreffen und sie die Vor- über die Rechnungslegung der K reditinstitute sind erst-
schriften des § 22 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2 des Gesetzes mals auf den J ahresabschluß und den Lagebericht sowie
über das K reditwesen in der Fassung der B ekannt- den K onzernabschluß und den K onzernlagebericht für das
machung vom 11. J uli 1985 (B GB l. I S . 1472) erfüllt haben. nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. § 4 Abs. 1 S atz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2
(7)*) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. De- und 3, § 16 Abs. 1 S atz 1, Abs. 3 S atz 1 und § 26 Abs. 1
zember 1998 und spätestens im J ahre 2001 endet, der S atz 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Ände-
J ahresabschluß und der K onzernabschluß nach Artikel 42 rung der Verordnung über die Rechnungslegung der K re-
Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsge- ditinstitute sind erstmals auf den J ahresabschluß und den
setzbuch in Deutscher M ark aufgestellt werden, sind auch Lagebericht sowie den K onzernabschluß und den K on-
die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den zernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1998
Formblättern 1 bis 3 für die B ilanz und die Gewinn- und endende Geschäftsjahr anzuwenden.
Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in Deutscher
M ark und unter der B ezeichnung „DM “ zu machen. Für ein (10) Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b
Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagen-
endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage gelten- kreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Geset-
den Fassung anzuwenden. zes über das K reditwesen sind, brauchen die jeweils in
Fußnote 7 S atz 2 des Formblatts 2 oder 3 für die Gewinn-
(8)*) S ofern K reditinstitute einen gesonderten P assiv- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Darunterposten
posten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 der B uchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag aus
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, Finanzgeschäften erstmals in einem J ahresabschluß für
haben sie diesen im Formblatt 1 als P assivposten 8a. nach das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Ge-
dem S onderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. S o- schäftsjahr aufzuführen.
fern sie eine B ilanzierungshilfe in Anwendung von Arti-
kel 44 Abs. 1 S atz 1 des Einführungsgesetzes zum Han- § 40
*) Die Absätze 7 und 8 treten erst am 1. J anuar 1999 in K raft; Absatz 8 (Inkrafttreten,
S atz 2 ist bereits am 16. J uni 1998 in K raft getreten. Aufhebung von Rechtsvorschriften)
3672 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Formblatt 1*)
J ahresbilanz zum ............................................................................
der ....................................................................................................
A k tivs eite P as s ivs eite
Euro*) Euro Euro Euro*) Euro Euro
1. B arreserve 1. Verbindlichkeiten gegenüber
a) K assenbestand ……… K reditinstituten6)
b) Guthaben bei Zentralnoten- a) täglich fällig ………
banken ……… b) mit vereinbarter Laufzeit oder
darunter: K ündigungsfrist ……… ………
bei der Deutschen B undes-
2. Verbindlichkeiten gegenüber
bank … … Euro
K unden7)
c) Guthaben bei P ostgiroämtern ……… ………
a) S pareinlagen
2. S chuldtitel öffentlicher S tellen aa) mit vereinbarter
und Wechsel, die zur Refinan- K ündigungsfrist von
zierung bei Zentralnotenbanken drei M onaten ………
zugelassen sind ab) mit vereinbarter
a) S chatzwechsel und unver- K ündigungsfrist von
zinsliche S chatzanweisungen mehr als drei M onaten ……… ………
sowie ähnliche S chuldtitel b) andere Verbindlichkeiten
öffentlicher S tellen ……… ba) täglich fällig ………
darunter:
bb) mit vereinbarter Laufzeit
bei der Deutschen B undes-
oder K ündigungsfrist ……… ……… ………
bank refinanzierbar
8)
… … Euro
b) Wechsel ……… ……… 3. Verbriefte Verbindlichkeiten9)
darunter: a) begebene S chuld-
bei der Deutschen B undes- verschreibungen ………
bank refinanzierbar b) andere verbriefte
… … Euro Verbindlichkeiten ……… ………
darunter:
3. Forderungen an K reditinstitute1)
Geldmarktpapiere … … Euro
a) täglich fällig ………
eigene Akzepte und S ola-
b) andere Forderungen ……… ……… wechsel im Umlauf
… … Euro
4. Forderungen an K unden2) ………
darunter: 4. Treuhandverbindlichkeiten ………
durch Grundpfandrechte darunter:
gesichert … … Euro Treuhandkredite … … Euro
K ommunalkredite … … Euro
5. S onstige Verbindlichkeiten ………
5. S chuldverschreibungen und an- 6. Rechnungsabgrenzungsposten10)
dere festverzinsliche Wertpapiere
a) Geldmarktpapiere 7. Rückstellungen
aa) von öffentlichen a) Rückstellungen für P ensionen
Emittenten ……… und ähnliche Verpflichtungen ………
darunter: b) S teuerrückstellungen ………
beleihbar bei der Deut- c) andere Rückstellungen ……… ………
schen B undesbank 11)
… … Euro
ab) von anderen 8. Sonderposten mit Rücklagenanteil ………
Emittenten ……… ……… 9. Nachrangige Verbindlichkeiten ………
darunter:
beleihbar bei der Deut- 10. Genußrechtskapital ………
schen B undesbank darunter:
… … Euro vor Ablauf von zwei J ahren fällig
b) Anleihen und … … Euro
S chuldverschreibungen 11. Fonds für allgemeine B ankrisiken ………
ba) von öffentlichen
Emittenten 12. Eigenkapital
………
darunter: a) gezeichnetes K apital12) ………
beleihbar bei der Deut- b) K apitalrücklage ………
schen B undesbank c) Gewinnrücklagen13)
… … Euro ca) gesetzliche Rücklage ………
_________________
*) An die S telle der in diesem Formblatt verwendeten Währungsbezeichnung „Euro“ tritt bis zum 31. Dezember 1998 die Währungsbezeichnung „DM “;
vgl. aber ab 1. J anuar 1999 Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3673
noch A k t i v s e i t e noch P a s s i v s e i t e
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
bb) von anderen Emittenten … … … … … … cb) Rücklage
darunter: für eigene Anteile ………
beleihbar bei der Deut- cc) satzungsmäßige
schen B undesbank Rücklagen ………
… … Euro cd) andere
c) eigene Gewinnrücklagen ……… ………
S chuldverschreibungen ……… ……… d) B ilanzgewinn/B ilanzverlust ……… ………
Nennbetrag … … Euro
6. Aktien und andere nicht festver-
zinsliche Wertpapiere ………
3)
7. B eteiligungen4) ………
darunter:
an K reditinstituten … … Euro
an Finanzdienstleistungs-
instituten … … Euro
8. Anteile an verbundenen Unter- ………
nehmen
darunter:
an K reditinstituten … … Euro
an Finanzdienstleistungs-
instituten … … Euro
9. Treuhandvermögen ………
darunter:
Treuhandkredite … … Euro
10. Ausgleichsforderungen gegen die
öffentliche Hand einschließlich
S chuldverschreibungen aus de-
ren Umtausch ………
11. Immaterielle Anlagewerte ………
12. S achanlagen ………
13. Ausstehende Einlagen auf das ge-
zeichnete K apital ………
darunter:
eingefordert … … Euro
14. Eigene Aktien oder Anteile ………
Nennbetrag/gegebenenfalls
rechnerischer Wert … … Euro
15. Sonstige Vermögensgegenstände ………
16. Rechnungsabgrenzungsposten 5) ………
17. Nicht durch Eigenkapital gedeck-
ter Fehlbetrag ……… ––––––––
S umme der Aktiva ……… S umme der P assiva ………
1. Eventualverbindlichkeiten
a) Eventualverbindlichkeiten
aus weitergegebenen
abgerechneten Wechseln ………
b) Verbindlichkeiten aus
B ürgschaften und
Gewährleistungsverträgen ………
c) Haftung aus der B estellung
von S icherheiten für fremde
Verbindlichkeiten ……… ………
2. Andere Verpflichtungen
a) Rücknahmeverpflichtungen
aus unechten
P ensionsgeschäften ………
b) P lazierungs- und
Übernahmeverpflichtungen ………
c) Unwiderrufliche
K reditzusagen ……… ………
3674 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
1) Folgende Arten von Instituten haben den P osten 3 Forderungen an K reditinstitute in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
Realkreditinstitute: „a) Hypothekendarlehen … … … … Euro
b) K ommunalkredite … … … … Euro
c) andere Forderungen … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
täglich fällig … … … … Euro
gegen B eleihung von Wertpapieren … … … … Euro“,
B ausparkassen: „a) B auspardarlehen … … … … Euro
b) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite … … … … Euro
c) sonstige B audarlehen … … … … Euro
d) andere Forderungen … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
täglich fällig … … … … Euro“.
2) Folgende Arten von Instituten haben den P osten 4 Forderungen an K unden in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
Realkreditinstitute: „a) Hypothekendarlehen … … … … Euro
b) K ommunalkredite … … … … Euro
c) andere Forderungen … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
gegen B eleihung von Wertpapieren … … … … Euro“,
B ausparkassen: „a) B audarlehen
aa) aus Zuteilungen (B auspardarlehen) … … … … Euro
ab) zur Vor- und Zwischenfinanzierung … … … … Euro
ac) sonstige … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
durch Grundpfandrechte gesichert … … … … Euro
b) andere Forderungen … … … … Euro … … … … Euro“.
K reditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben in den P osten 4 Forderungen an K unden in der B ilanz zusätzlich folgenden
Darunterposten einzufügen:
„Warenforderungen … … … … Euro“.
Finanzdienstleistungsinstitute sowie K reditinstitute, sofern letztere S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht
Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen sind, haben den P osten 4 Forderungen an K unden in der
B ilanz wie folgt zu untergliedern:
„darunter:
an Finanzdienstleistungsinstitute … … … … Euro“.
3) K reditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem P osten 6 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere in der
B ilanz folgenden P osten einzufügen:
„6a. Warenbestand … … … … Euro“.
4) Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche Zentralbanken haben den P osten 7 B eteiligungen in der B ilanz wie folgt zu
untergliedern:
„a) B eteiligungen … … … … Euro
darunter:
an K reditinstituten … … … … Euro
an Finanzdienstleistungsinstituten … … … … Euro
b) Geschäftsguthaben bei Genossenschaften … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
bei K reditgenossenschaften … … … … Euro
bei Finanzdienstleistungsinstituten … … … … Euro“.
5) Realkreditinstitute haben den P osten 16 Rechnungsabgrenzungsposten in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft … … … … Euro
b) andere … … … … Euro … … … … Euro“.
6) Folgende Arten von Instituten haben den P osten 1 Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
Realkreditinstitute: „a) begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe … … … … Euro
b) begebene öffentliche Namenspfandbriefe … … … … Euro
c) andere Verbindlichkeiten … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
täglich fällig … … … … Euro
zur S icherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber
ausgehändigte Hypotheken-Namenspfandbriefe … … … … Euro
und öffentliche Namenspfandbriefe … … … … Euro“,
B ausparkassen: „a) B auspareinlagen … … … … Euro
darunter:
auf gekündigte Verträge … … … … Euro
auf zugeteilte Verträge … … … … Euro
b) andere Verbindlichkeiten … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
täglich fällig … … … … Euro“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3675
7) Realkreditinstitute haben den P osten 2 Verbindlichkeiten gegenüber K unden in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe … … … … Euro
b) begebene öffentliche Namenspfandbriefe … … … … Euro
c) S pareinlagen
ca) mit vereinbarter K ündigungsfrist
von drei M onaten … … … … Euro
cb) mit vereinbarter K ündigungsfrist
von mehr als drei M onaten … … … … Euro … … … … Euro
d) andere Verbindlichkeiten … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
täglich fällig … … … … Euro
zur S icherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber
ausgehändigte Hypotheken-Namenspfandbriefe … … … … Euro
und öffentliche Namenspfandbriefe … … … … Euro“.
B ausparkassen haben statt des Unterpostens a S pareinlagen in der B ilanz folgenden Unterposten auszuweisen:
„a) Einlagen aus dem B auspargeschäft und S pareinlagen
aa) B auspareinlagen … … … … Euro
darunter:
auf gekündigte Verträge … … … … Euro
auf zugeteilte Verträge … … … … Euro
ab) Abschlußeinlagen … … … … Euro
ac) S pareinlagen mit vereinbarter K ündigungsfrist
von drei M onaten … … … … Euro
ad) S pareinlagen mit vereinbarter K ündigungsfrist
von mehr als drei M onaten … … … … Euro … … … … Euro“.
Finanzdienstleistungsinstitute sowie K reditinstitute, sofern letztere S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht
Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen sind, haben den P osten 2 Verbindlichkeiten gegenüber
K unden in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
„darunter:
gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten … … … … Euro“.
8) K reditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem P osten 2 Verbindlichkeiten gegenüber K unden in der B ilanz folgenden
P osten einzufügen:
„2a. Verpflichtungen aus Warengeschäften und aufgenommenen
Warenkrediten … … … … Euro“.
9) Realkreditinstitute haben den P osten 3 Verbriefte Verbindlichkeiten in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) begebene S chuldverschreibungen
aa) Hypothekenpfandbriefe … … … … Euro
ab) öffentliche P fandbriefe … … … … Euro
ac) sonstige S chuldverschreibungen … … … … Euro … … … … Euro
b) andere verbriefte Verbindlichkeiten … … … … Euro … … … … Euro
darunter:
Geldmarktpapiere … … … … Euro“.
K reditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben im P osten 3 Verbriefte Verbindlichkeiten zu dem Darunterposten 3b Eigene
Akzepte und S olawechsel im Umlauf folgenden zusätzlichen Darunterposten einzufügen:
„aus dem Warengeschäft … … … … Euro“.
10) Realkreditinstitute haben den P osten 6 Rechnungsabgrenzungsposten in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft … … … … Euro
b) andere … … … … Euro … … … … Euro“.
11) B ausparkassen haben nach dem P osten 7 Rückstellungen in der B ilanz folgenden P osten einzufügen:
„7a. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung … … … … Euro“.
12) Genossenschaften haben in der B ilanz beim Unterposten a gezeichnetes K apital sowohl die Geschäftsguthaben der Genossen als auch die Einlagen
stiller Gesellschafter auszuweisen.
13) Genossenschaften haben in der B ilanz an S telle der Gewinnrücklagen die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
„ca) gesetzliche Rücklage … … … … Euro
cb) andere Ergebnisrücklagen … … … … Euro … … … … Euro“.
Die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die B eträge, die aus dieser Ergeb-
nisrücklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.
3676 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Formblatt 2 (K ontoform)*)
Gewinn- und Verlustrechnung
der ....................................................................................................
für die Zeit vom ........................................ bis ................................
A ufw end ungen E rträg e
Euro*) Euro Euro Euro*) Euro
1. Zinsaufwendungen1) ……… 1. Zinserträge aus 2)
……… a) K redit- und Geldmarktgeschäften ………
2. P rovisionsaufwendungen4)
b) festverzinslichen Wertpapieren
3. Nettoaufwand aus und S chuldbuchforderungen ……… ………
Finanzgeschäften ………
2. Laufende Erträge aus
6) 7)
a) Aktien und anderen nicht festverzins-
4. Allgemeine lichen Wertpapieren ………
Verwaltungsaufwendungen b) B eteiligungen3) ………
a) P ersonalaufwand c) Anteilen an verbundenen Unternehmen … … … … … …
aa) Löhne und Gehälter ………
3. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Ge-
ab) S oziale Abgaben winnabführungs- oder Teilgewinnabfüh-
und Aufwendungen für rungsverträgen ………
Altersversorgung und für
Unterstützung ……… ……… 4. P rovisionserträge5) ………
darunter:
5. Nettoertrag aus Finanzgeschäften ………
für Altersversorgung
… … Euro 6) 7)
b) andere 6. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderun-
Verwaltungsaufwendungen ……… ……… gen und bestimmten Wertpapieren sowie
5. Abschreibungen und Wertberich- aus der Auflösung von Rückstellungen im
tigungen auf immaterielle Anlage- K reditgeschäft ………
werte und S achanlagen ……… 7. Erträge aus Zuschreibungen zu B eteiligun-
gen, Anteilen an verbundenen Unterneh-
6. S onstige betriebliche
men und wie Anlagevermögen behandel-
Aufwendungen ………
ten Wertpapieren ………
7. Abschreibungen und Wertberich-
8. S onstige betriebliche Erträge ………
tigungen auf Forderungen und
bestimmte Wertpapiere sowie Zu- 9. Erträge aus der Auflösung von S onder-
führungen zu Rückstellungen im posten mit Rücklageanteil ………
K reditgeschäft ………
10. Außerordentliche Erträge ………
8. Abschreibungen und Wertberich-
tigungen auf B eteiligungen, An- 11. Erträge aus Verlustübernahme ………
teile an verbundenen Unterneh- 12. J ahresfehlbetrag ………
men und wie Anlagevermögen
behandelte Wertpapiere ………
9. Aufwendungen aus
Verlustübernahme ………
10. Einstellungen in S onderposten
mit Rücklageanteil ………
11. Außerordentliche Aufwendungen ………
12. S teuern vom Einkommen
und vom Ertrag ………
13. S onstige S teuern, soweit nicht
unter P osten 6 ausgewiesen ………
14. Auf Grund einer Gewinngemein-
schaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungs-
vertrags abgeführte Gewinne ………
15. J ahresüberschuß ……… ––––––––
S umme der Aufwendungen ……… S umme der Erträge ………
_________________
*) An die S telle der in diesem Formblatt verwendeten Währungsbezeichnung „Euro“ tritt bis zum 31. Dezember 1998 die Währungsbezeichnung „DM “;
vgl. aber ab 1. J anuar 1999 Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3677
noch Gewinn- und Verlustrechnung (K ontoform)
Euro Euro
1. J ahresüberschuß/J ahresfehlbetrag …………………
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr …………………
…………………
3. Entnahmen aus der K apitalrücklage …………………
…………………
4. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage …………………
b) aus der Rücklage für eigene Anteile …………………
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen …………………
d) aus anderen Gewinnrücklagen ………………… …………………
…………………
5. Entnahmen aus Genußrechtskapital …………………
…………………
6. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage …………………
b) in die Rücklage für eigene Anteile …………………
c) in satzungsmäßige Rücklagen …………………
d) in andere Gewinnrücklagen ………………… …………………
…………………
7. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals …………………
8. B ilanzgewinn/B ilanzverlust …………………
_______________
1) B ausparkassen haben den P osten 1 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) für B auspareinlagen … … … … Euro
b) andere Zinsaufwendungen … … … … Euro … … … … Euro“.
2) B ausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus K redit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung
wie folgt zu untergliedern:
„aa) B auspardarlehen … … … … Euro
ab) Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten … … … … Euro
ac) sonstigen B audarlehen … … … … Euro
ad) sonstigen K redit- und Geldmarktgeschäften … … … … Euro … … … … Euro“.
3) Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 2 den Unterposten b Laufende Erträge
aus B eteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte „und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften“ zu ergänzen.
4) B ausparkassen haben den P osten 2 P rovisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) P rovisionen für Vertragsabschluß und -vermittlung … … … … Euro
b) andere P rovisionsaufwendungen … … … … Euro … … … … Euro“.
Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des
Gesetzes über das K reditwesen sind, haben den Aufwandposten 2 P rovisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern:
„davon:
a) C ourtageaufwendungen … … … … Euro
b) C ourtage für P oolausgleich … … … … Euro“.
5) B ausparkassen haben den P osten 4 P rovisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) aus Vertragsabschluß und -vermittlung … … … … Euro
b) aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung … … … … Euro
c) aus B ereitstellung und B earbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten … … … … Euro
d) andere P rovisionserträge … … … … Euro … … … … Euro“.
Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des
Gesetzes über das K reditwesen sind, haben den Ertragsposten 4 P rovisionserträge wie folgt zu untergliedern:
„davon:
a) C ourtageerträge … … … … Euro
b) C ourtage aus P oolausgleich … … … … Euro“.
3678 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
6) K reditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwandposten 3 Nettoaufwand aus Finanzgeschäften oder nach dem
Ertragsposten 5 Nettoertrag aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden P osten einzufügen:
„3a./5a. Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben … … … … Euro“.
7) Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes sind, haben anstatt des Aufwand-
postens 3 Nettoaufwand aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden P osten aufzuführen:
„3. Aufwand aus Finanzgeschäften … … … … Euro“
und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag aus Finanzgeschäften folgenden P osten aufzuführen:
„5. Ertrag aus Finanzgeschäften … … … … Euro“.
Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des
Gesetzes über das K reditwesen sind, haben anstatt des Aufwandpostens 3 Nettoaufwand aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung
folgende P osten aufzuführen:
„3. Aufwand aus Finanzgeschäften … … … … Euro
davon:
a) Wertpapiere … … … … Euro
b) Futures … … … … Euro
c) Optionen … … … … Euro
d) K ursdifferenzen aus Aufgabegeschäften … … … … Euro“
und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag aus Finanzgeschäften folgende P osten aufzuführen:
„5. Ertrag aus Finanzgeschäften … … … … Euro
davon:
a) Wertpapiere … … … … Euro
b) Futures … … … … Euro
c) Optionen … … … … Euro
d) K ursdifferenzen aus Aufgabegeschäften … … … … Euro“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3679
Formblatt 3 (S taffelform)*)
Gewinn- und Verlustrechnung
der ....................................................................................................
für die Zeit vom ........................................ bis ................................
Euro*) Euro Euro
1. Zinserträge aus 1)
a) K redit- und Geldmarktgeschäften …………………
b) festverzinslichen Wertpapieren und S chuldbuchforderungen ………………… …………………
2. Zinsaufwendungen2) ………………… …………………
3. Laufende Erträge aus
a) Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren …………………
b) B eteiligungen3) …………………
c) Anteilen an verbundenen Unternehmen ………………… …………………
4. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-
abführungsverträgen …………………
5. P rovisionserträge4) …………………
6. P rovisionsaufwendungen5) ………………… …………………
7. Nettoertrag oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften …………………
6) 7)
8. S onstige betriebliche Erträge …………………
9. Erträge aus der Auflösung von S onderposten mit Rücklageanteil …………………
10. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
a) P ersonalaufwand
aa) Löhne und Gehälter …………………
ab) S oziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und
für Unterstützung ………………… …………………
darunter:
für Altersversorgung … … … … … … … Euro
b) andere Verwaltungsaufwendungen ………………… …………………
11. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und
S achanlagen …………………
12. S onstige betriebliche Aufwendungen …………………
13. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte
Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im K reditgeschäft …………………
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren
sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im K reditgeschäft ………………… …………………
15. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf B eteiligungen, Anteile an ver-
bundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere …………………
16. Erträge aus Zuschreibungen zu B eteiligungen, Anteilen an verbundenen
Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren ………………… …………………
17. Aufwendungen aus Verlustübernahme …………………
18. Einstellungen in S onderposten mit Rücklageanteil …………………
19. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit …………………
20. Außerordentliche Erträge …………………
_________________
*) An die S telle der in diesem Formblatt verwendeten Währungsbezeichnung „Euro“ tritt bis zum 31. Dezember 1998 die Währungsbezeichnung „DM “;
vgl. aber ab 1. J anuar 1999 Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
3680 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
noch Gewinn- und Verlustrechnung (S taffelform)
Euro*) Euro Euro
21. Außerordentliche Aufwendungen …………………
22. Außerordentliches Ergebnis ………………… …………………
23. S teuern vom Einkommen und vom Ertrag …………………
24. S onstige S teuern, soweit nicht unter P osten 12 ausgewiesen ………………… …………………
25. Erträge aus Verlustübernahme …………………
26. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder
eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne …………………
27. J ahresüberschuß/J ahresfehlbetrag …………………
28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr …………………
…………………
29. Entnahmen aus der K apitalrücklage …………………
…………………
30. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage …………………
b) aus der Rücklage für eigene Anteile …………………
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen …………………
d) aus anderen Gewinnrücklagen ………………… …………………
…………………
31. Entnahmen aus Genußrechtskapital …………………
…………………
32. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage …………………
b) in die Rücklage für eigene Anteile …………………
c) in satzungsmäßige Rücklagen …………………
d) in andere Gewinnrücklagen ………………… …………………
…………………
33. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals …………………
34. B ilanzgewinn / B ilanzverlust …………………
_______________
1) B ausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus K redit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung
wie folgt zu untergliedern:
„aa) B auspardarlehen … … … … Euro
ab) Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten … … … … Euro
ac) sonstigen B audarlehen … … … … Euro
ad) sonstigen K redit- und Geldmarktgeschäften … … … … Euro … … … … Euro“.
2) B ausparkassen haben den P osten 2 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) für B auspareinlagen … … … … Euro
b) andere Zinsaufwendungen … … … … Euro … … … … Euro“.
3) Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 3 den Unterposten b Laufende Erträge
aus B eteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte „und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften“ zu ergänzen.
4) B ausparkassen haben den P osten 5 P rovisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) aus Vertragsabschluß und -vermittlung … … … … Euro
b) aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung … … … … Euro
c) aus B ereitstellung und B earbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten … … … … Euro
d) andere P rovisionserträge … … … … Euro … … … … Euro“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3681
Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des
Gesetzes über das K reditwesen sind, haben den Ertragsposten 5 P rovisionserträge wie folgt zu untergliedern:
„davon:
a) C ourtageerträge … … … … Euro
b) C ourtage aus P oolausgleich … … … … Euro“.
5) B ausparkassen haben den P osten 6 P rovisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) P rovisionen für Vertragsabschluß und -vermittlung … … … … Euro
b) andere P rovisionsaufwendungen … … … … Euro … … … … Euro“.
Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des
Gesetzes über das K reditwesen sind, haben den Aufwandposten 6 P rovisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern:
„davon:
a) C ourtageaufwendungen … … … … Euro
b) C ourtage für P oolausgleich … … … … Euro“.
6) K reditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwand- oder Ertragsposten 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand aus
Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden P osten einzufügen:
„7a. Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben … … … … Euro“.
7) Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes sind, haben anstatt des Aufwand-
oder Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende P osten aufzuführen:
„7a. Ertrag aus Finanzgeschäften … … … … Euro
7b. Aufwand aus Finanzgeschäften … … … … Euro“.
Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des
Gesetzes über das K reditwesen sind, haben anstatt des Aufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften in der
Gewinn- und Verlustrechnung folgende P osten aufzuführen:
„7a. Ertrag aus Finanzgeschäften … … … … Euro
davon:
aa) Wertpapiere … … … … Euro
ab) Futures … … … … Euro
ac) Optionen … … … … Euro
ad) K ursdifferenzen aus Aufgabegeschäften … … … … Euro
7b. Aufwand aus Finanzgeschäften … … … … Euro
davon:
ba) Wertpapiere … … … … Euro
bb) Futures … … … … Euro
bc) Optionen … … … … Euro
bd) K ursdifferenzen aus Aufgabegeschäften … … … … Euro“.
3682 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 29. S eptember 1998
– 2 B vL 64/93 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 Nummer 4, § 5 Absatz 1 Nummer 7 S atz 1 K örperschaftsteuer-
gesetz (K S tG), jeweils ab der für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden
Fassung, sind insoweit mit dem Recht auf C hancengleichheit (Artikel 3 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 S atz 2 des
Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, als hiernach kommunale Wähler-
vereinigungen und ihre Dachverbände – anders als politische P arteien und
deren Gebietsverbände – körperschaftsteuerpflichtig sind.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 B uchstabe d, § 3 Absatz 1 Nummer 10 S atz 1 Ver-
mögensteuergesetz (VS tG), jeweils in der für den S tichtag 1. J anuar 1989 und
die folgenden S tichtage geltenden Fassung, waren insoweit mit dem Recht
auf C hancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 28 Absatz 1 S atz 2 des Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, als
hiernach kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände – anders
als politische P arteien und deren Gebietsverbände – bis zum 31. Dezember
1996 vermögensteuerpflichtig waren.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 26. November 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 8. Dezember 1998
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen B undestages hat in seiner 2. S itzung in Immunitätsangelegenheiten am
19. November 1998 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
B undestages in der Fassung der B ekanntmachung vom 2. J uli 1980 (B GB l. I
S . 1237), die zuletzt laut B ekanntmachung vom 12. Februar 1998 (B GB l. I S . 428)
geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegen-
heiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 S tP O und § 382 Abs. 3
ZP O sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 S tGB (An-
lage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen B undestages) für die 14. Wahl-
periode beschlossen.
B onn, den 8. Dezember 1998
D er D irek to r b eim D euts c hen B und es tag
Dr. E i c k e n b o o m
3682 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 29. S eptember 1998
– 2 B vL 64/93 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 Nummer 4, § 5 Absatz 1 Nummer 7 S atz 1 K örperschaftsteuer-
gesetz (K S tG), jeweils ab der für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden
Fassung, sind insoweit mit dem Recht auf C hancengleichheit (Artikel 3 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 S atz 2 des
Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, als hiernach kommunale Wähler-
vereinigungen und ihre Dachverbände – anders als politische P arteien und
deren Gebietsverbände – körperschaftsteuerpflichtig sind.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 B uchstabe d, § 3 Absatz 1 Nummer 10 S atz 1 Ver-
mögensteuergesetz (VS tG), jeweils in der für den S tichtag 1. J anuar 1989 und
die folgenden S tichtage geltenden Fassung, waren insoweit mit dem Recht
auf C hancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 28 Absatz 1 S atz 2 des Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, als
hiernach kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände – anders
als politische P arteien und deren Gebietsverbände – bis zum 31. Dezember
1996 vermögensteuerpflichtig waren.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 26. November 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 8. Dezember 1998
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen B undestages hat in seiner 2. S itzung in Immunitätsangelegenheiten am
19. November 1998 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
B undestages in der Fassung der B ekanntmachung vom 2. J uli 1980 (B GB l. I
S . 1237), die zuletzt laut B ekanntmachung vom 12. Februar 1998 (B GB l. I S . 428)
geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegen-
heiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 S tP O und § 382 Abs. 3
ZP O sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 S tGB (An-
lage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen B undestages) für die 14. Wahl-
periode beschlossen.
B onn, den 8. Dezember 1998
D er D irek to r b eim D euts c hen B und es tag
Dr. E i c k e n b o o m
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3683
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 9. Dezember 1998
Auf Grund des Gesetzes betreffend den S chutz von 14. „Ambiente
M ustern auf Ausstellungen in der im B undesgesetzblatt Internationale Frankfurter M esse für Tischkultur und
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten K üche, Geschenk-Ideen, Wohn- und Lichtkonzepte“
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 19. bis 23. Februar 1999 in Frankfurt am M ain
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), und
15. „Internationale Lederwarenmesse Frühjahr“
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des M arkengesetzes vom
vom 20. bis 22. Februar 1999 in Offenbach
25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082, 1995 I S . 156) wird
bekanntgemacht: 16. „EuroS hop 99
Internationale M esse für Einrichtung, Werbung, Ver-
I. kauf“
vom 20. bis 24. Februar 1999 in Düsseldorf
Der zeitweilige S chutz von M ustern und M arken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: 17. „K UNTEC
Internationale Fachmesse für K unststofftechnik“
1. „Heimtextil
vom 2. bis 5. M ärz 1999 in Leipzig
Internationale Fachmesse für Heim- und Haustexti-
lien“ 18. „TERRATEC
vom 13. bis 16. J anuar 1999 in Frankfurt am M ain Internationale Fachmesse für Umwelttechnik und
2. „DOM OTEX HANNOVER ’99 Energie“
Weltmesse für Teppiche und B odenbeläge“ vom 2. bis 5. M ärz 1999 in Leipzig
vom 16. bis 19. J anuar 1999 in Hannover 19. „M usikmesse/P ro Light & S ound
3. „P remiere – B eautyworld Internationale Fachmesse für M usikinstrumente und
Fachmesse für P arfümerie, Drogerie und K osmetik“ Noten – Licht-, Ton- und Veranstaltungstechnik“
vom 30. J anuar bis 2. Februar 1999 in Frankfurt am vom 3. bis 7. M ärz 1999 in Frankfurt am M ain
M ain 20. „cpd Follow up“
4. „P remiere – P aperworld vom 7. bis 9. M ärz 1999 in Düsseldorf
Fachmesse für B ürobedarf, P apier und S chreibwa- 21. „10. Deutscher Ärztekongreß EUROM ED“
ren“ vom 10. bis 13. M ärz 1999 in Leipzig
vom 30. J anuar bis 3. Februar 1999 in Frankfurt am
M ain 22. „5. Interdisziplinärer P flegekongreß“
vom 11. bis 13. M ärz 1999 in Leipzig
5. „P remiere – C hristmasworld
Fachmesse für Festschmuck, Floristik und Feuer- 23. „Werkstättenmesse ’99“
werk“ vom 11. bis 13. M ärz 1999 in Offenbach
vom 30. J anuar bis 3. Februar 1999 in Frankfurt am 24. „87. GDS 1999 – Internationale S chuhmesse Düssel-
M ain dorf“
6. „P remiere Licensingworld vom 11. bis 14. M ärz 1999 in Düsseldorf
Fachmesse für Lizenzen und Lizenzprodukte“ 25. „GDS – Leather & C omponents 1999“
vom 30. J anuar bis 3. Februar 1999 in Frankfurt am vom 12. bis 14. M ärz 1999 in Düsseldorf
M ain
26. „cadeaux Leipzig
7. „P remiere S chuh Düsseldorf 1999“ Fachmesse für Geschenk- und Wohnideen“
am 7. und 8. Februar 1999 in Düsseldorf vom 13. bis 15. M ärz 1999 in Leipzig
8. „Igedo Dessous & B each Düsseldorf“
27. „C eB IT ’99 – World B usiness Fair
vom 7. bis 9. Februar 1999 in Düsseldorf
Office Automation. Information Technology. Tele-
9. „cpd – C ollections P remieren Düsseldorf“ communications“
vom 7. bis 10. Februar 1999 in Düsseldorf vom 18. bis 24. M ärz 1999 in Hannover
10. „C ontracting Leipzig 28. „Internationale Handwerksmesse M ünchen
Internationale M esse für Lohnkonfektion, Vollimporte, 51. M esse des Handwerks und für das Handwerk“
K ooperation“ vom 18. bis 24. M ärz 1999 in M ünchen
vom 13. bis 15. Februar 1999 in Leipzig
29. „P roWein
11. „HAUS – GARTEN – FREIZEIT“ Internationale Fachmesse für Weine und S pirituosen“
vom 13. bis 21. Februar 1999 in Leipzig vom 21. bis 23. M ärz 1999 in Düsseldorf
12. „M ODE M ES S E LEIP ZIG“ 30. „IS H
vom 13. bis 15. Februar 1999 in Leipzig Internationale Leitmesse für Haus- und Gebäude-
13. „mitteldeutsche handwerksmesse“ technik“
vom 18. bis 21. Februar 1999 in Leipzig vom 23. bis 27. M ärz 1999 in Frankfurt am M ain
3684 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998
31. „LEIP ZIGER B UC HM ES S E 49. „INTERHOS P ITAL/INTERFAB 1999
und Leipziger Antiquariatsmesse“ Internationale Fachmesse für das K rankenhaus und
vom 25. bis 28. M ärz 1999 in Leipzig die ambulante Versorgung“
vom 8. bis 11. J uni 1999 in Hannover
32. „BEAUTY INTERNATIONAL
Internationale Fachmesse für angewandte K osmetik“ 50. „GEOS P EC TRA 1999
vom 26. bis 28. M ärz 1999 in Düsseldorf Internationale Fachmesse für Geotechnologie und
33. „Auto M obil International Angewandte Geowissenschaften“
mit Fachausstellung AM ITEC für Fahrzeugteile, Werk- vom 9. bis 15. J uni 1999 in Düsseldorf
statt- und Tankstellenausrüstungen“ 51. „GIFA 99
vom 10. bis 18. April 1999 in Leipzig 9. Internationale Gießerei-Fachmesse mit C IATF Tech-
34. „Internationales Techtextil-S ymposium nocal Forum“
Internationales S ymposium für technische Textilien, vom 9. bis 15. J uni 1999 in Düsseldorf
Vliesstoffe und textilarmierte Werkstoffe“ 52. „M INETIM E 99
vom 12. bis 14. April 1999 in Frankfurt am M ain 5. Weltmesse für B ergbau-Technologie mit Internatio-
35. „Techtextil nalem K ongreß“
Internationale Fachmesse für technische Textilien und vom 9. bis 15. J uni 1999 in Düsseldorf
Vliesstoffe“ 53. „M ETEC 99
vom 13. bis 15. April 1999 in Frankfurt am M ain 5. Internationale M etallurgie-Fachmesse mit K ongreß“
36. „Interstoff vom 9. bis 15. J uni 1999 in Düsseldorf
Fabrics and Trends for Fashion & P erformance“ 54. „THERM P ROC ES S 99
vom 13. bis 15. April 1999 in Frankfurt am M ain 7. Internationale Fachmesse für Industrieöfen und
37. „Fur & Fashion wärmetechnische P roduktionsverfahren mit Techno-
Internationale Leitmesse für M ode aus P elz und logie-Forum“
Leder“ vom 9. bis 15. J uni 1999 in Düsseldorf
vom 15. bis 18. April 1999 in Frankfurt am M ain 55. „P remiere S chuh Düsseldorf 1999“
38. „top – P erspektiven für Frauen“ am 1. und 2. August 1999 in Düsseldorf
vom 15. bis 18. April 1999 in Düsseldorf 56. „Igedo Dessous & B each Düsseldorf“
39. „M odeforum Offenbach Herbst/Winter“ vom 1. bis 3. August 1999 in Düsseldorf
vom 17. bis 19. April 1999 in Offenbach 57. „cpd – C ollections P remieren Düsseldorf“
40. „HANNOVER M ES S E ’99“ vom 1. bis 4. August 1999 in Düsseldorf
vom 19. bis 24. April 1999 in Hannover 58. „C ontracting Leipzig
41. „Art Frankfurt Internationale M esse für Lohnkonfektion, Vollimporte,
Die M esse zum Thema K unst“ K ooperation“
vom 22. bis 26. April 1999 in Frankfurt am M ain vom 7. bis 9. August 1999 in Leipzig
42. „GEObit 59. „M ODE M ES S E LEIP ZIG“
Internationale Fachmesse für raumbezogene Informa- vom 7. bis 9. August 1999 in Leipzig
tionstechnologie und Geoinformatik“ 60. „Tendence
vom 4. bis 7. M ai 1999 in Leipzig Internationale Frankfurter M esse für Tischkultur und
43. „M arketing S ervices K üche, Geschenk-Ideen, Wohn- und Lichtkonzepte“
Internationale Fachmesse für Werbung und M arke- vom 27. bis 31. August 1999 in Frankfurt am M ain
ting“ 61. „Internationale Lederwarenmesse Herbst“
vom 5. bis 8. M ai 1999 in Frankfurt am M ain vom 28. bis 30. August 1999 in Offenbach
44. „interpack 99 62. „M IDORA
15. Internationale M esse für P ackmittel, Verpackungs- Internationale Uhren- und S chmuckmesse Leipzig“
und S üßwarenmaschinen“ vom 28. bis 30. August 1999 in Leipzig
vom 6. bis 12. M ai 1999 in Düsseldorf
63. „C OM FORTEX
45. „LIGNA plus Hannover ’99
Fachmesse für textile Raumgestaltung“
Weltmesse für die Forst- und Holzwirtschaft“
vom 3. bis 5. S eptember 1999 in Leipzig
vom 10. bis 15. M ai 1999 in Hannover
64. „cpd Follow up“
46. „Infobase
vom 5. bis 7. S eptember 1999 in Düsseldorf
Internationale M esse für Information und K ommuni-
kation“ 65. „88. GDS 1999 – Internationale S chuhmesse
vom 18. bis 20. M ai 1999 in Frankfurt am M ain Düsseldorf“
vom 9. bis 12. S eptember 1999 in Düsseldorf
47. „K IDS DAY S – K indertage Leipzig“
vom 28. bis 30. M ai 1999 in Leipzig 66. „GDS – Leather & C omponents 1999“
vom 10. bis 12. S eptember 1999 in Düsseldorf
48. „V4U – visions for you
Visions of Existence – Information und S ervice 67. „cadeaux Leipzig
Visions of S enses – Fun und S port“ Fachmesse für Geschenk- und Wohnideen“
vom 28. bis 30. M ai 1999 in Leipzig vom 11. bis 13. S eptember 1999 in Leipzig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998 3685
68. „IAA 81. „INNOVATION
Internationale Automobil-Ausstellung für P ersonen- Fachmesse für Forschung und Entwicklung“
wagen und M otorräder“ vom 3. bis 6. November 1999 in Leipzig
vom 16. bis 26. S eptember 1999 in Frankfurt am M ain
82. „AGRITEC HNIC A ’99
69. „digiM edia 1999 Internationale DLG-Fachausstellung für Landtechnik“
Internationale Fachmesse mit K ongreß P ublishing, vom 7. bis 13. November 1999 in Hannover
M arketing, K ommunikation“
83. „GÄS TE ’99 – Internationale Fachmesse für Gastro-
vom 22. bis 25. S eptember 1999 in Düsseldorf
nomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung“
70. „IM M OB ILIENM ES S E LEIP ZIG“ vom 14. bis 18. November 1999 in Leipzig
vom 24. bis 26. S eptember 1999 in Leipzig
71. „NORD B AC K ’99 II.
Fachmesse für das B äcker- und K onditorenhand-
Die in der B ekanntmachung über den S chutz von M ustern
werk“
und M arken auf Ausstellungen vom 10. S eptember 1998
vom 25. bis 28. S eptember 1999 in Hannover
(B GB l. I S . 2877) bezeichnete Veranstaltung
72. „B IOTEC HNIC A ’99
„50. S pielwarenmesse International
Internationale Fachmesse für B iotechnologie“
Toy Fair Nürnberg 1999“,
vom 5. bis 7. Oktober 1999 in Hannover
73. „M ODELL & HOB B Y die in der Zeit vom 4. bis 10. Februar 1999 in Nürnberg
Ausstellung für M odellbau und kreatives Gestalten“ stattfinden sollte, wird nunmehr vom 3. bis 10. Februar
vom 7. bis 10. Oktober 1999 in Leipzig 1999 stattfinden.
74. „Frankfurter B uchmesse“ Die in derselben B ekanntmachung bezeichnete Veranstal-
vom 13. bis 18. Oktober 1999 in Frankfurt am M ain tung
75. „INTERK AM A ’99 „Fashion on Top Herbst“,
14. Internationale Fachmesse für industrielle K ommu- die in der Zeit vom 22. bis 25. J uli 1999 in K öln stattfinden
nikation, Automatisierung, M ess- und Analysentech- sollte, wird nunmehr vom 29. J uli bis 1. August 1999 statt-
nik“ finden.
vom 18. bis 23. Oktober 1999 in Düsseldorf
Die in derselben B ekanntmachung bezeichnete Veranstal-
76. „B aufach Leipzig“ tung
vom 20. bis 24. Oktober 1999 in Leipzig
„Herren-M ode-Woche Herbst
77. „M odeforum Offenbach Frühjahr/S ommer“ Internationale Herren-M ode-M esse K öln“,
vom 23. bis 25. Oktober 1999 in Offenbach
die in der Zeit vom 23. bis 25. J uli 1999 in K öln stattfinden
78. „A+A 99 sollte, wird nunmehr vom 30. J uli bis 1. August 1999 statt-
Internationale Fachmesse für Arbeitsschutz und finden.
Arbeitsmedizin“
vom 2. bis 5. November 1999 in Düsseldorf Die in derselben B ekanntmachung bezeichnete Veranstal-
tung
79. „REHA INTERNATIONAL
Fachmesse für behinderte M enschen“ „Inter-J eans Herbst
vom 3. bis 6. November 1999 in Düsseldorf Internationale S portswear- und Y oung-Fashion-M esse“,
80. „B IK die in der Zeit vom 23. bis 25. J uli 1999 in K öln stattfinden
Fachmesse für Telekommunikation und C omputer“ sollte, wird nunmehr vom 30. J uli bis 1. August 1999 statt-
vom 3. bis 5. November 1999 in Leipzig finden.
B onn, den 9. Dezember 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
S c hmid - D w ertmann