3546 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 8. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 16 des Gesetzes zur Reform des K indschaftsrechts
(K indschaftsrechtsreformgesetz – K indRG) vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I
S . 2942) wird nachstehend der Wortlaut des Achten B uches S ozialgesetzbuch in
der seit dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das Achte B uch S ozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. J uni 1990,
B GB l. I S . 1163) in der Fassung der B ekanntmachung vom 15. M ärz 1996
(B GB l. I S . 477),
2. den am 1. August 1996 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. J uli
1996 (B GB l. I S . 1088),
3. den am 1. J uli 1998 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezem-
ber 1997 (B GB l. I S . 2846),
4. den am 1. J uli 1998 in K raft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942),
5. den am 1. J uli 1998 in K raft getetenen Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom
6. April 1998 (B GB l. I S . 666),
6. den am 1. J uli 1998 in K raft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 4. M ai
1998 (B GB l. I S . 833),
7. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188), der nach Artikel 4
Abs. 3 dieses Gesetzes teils am 1. J uli 1998 in K raft getreten ist, teils am
1. J anuar 1999 in K raft treten wird.
B onn, den 8. Dezember 1998
D ie B und es minis terin
für F amilie, S enio ren, F rauen und J ug end
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3547
Sozialgesetzbuch
(SGB)
Achtes B uch (VIII)
K inder- und J ugendhilfe
I n h a lts ü b e rs ic h t
Erstes Kapitel § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül-
lung der S chulpflicht
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, J ugendhilfe
Dritter Abschnitt
§ 2 Aufgaben der J ugendhilfe
Förderung von K indern
§ 3 Freie und öffentliche J ugendhilfe in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen J ugendhilfe mit der § 22 Grundsätze der Förderung von K indern in Tageseinrich-
freien J ugendhilfe tungen
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht § 23 Tagespflege
§ 6 Geltungsbereich § 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrich-
§ 7 B egriffsbestimmungen tungen
§ 8 B eteiligung von K indern und J ugendlichen § 24a Übergangsregelung zum Anspruch auf den B esuch eines
K indergartens
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von
M ädchen und J ungen § 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von K indern
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen § 26 Landesrechtsvorbehalt
Vierter Abschnitt
Zweites Kapitel Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe
Leistungen der J ugendhilfe für seelisch behinderte K inder und J ugendliche,
Hilfe für junge Volljährige
Erster Abschnitt
Erster Unterabschnitt
J ugendarbeit, J ugendsozialarbeit,
erzieherischer K inder- und J ugendschutz Hilfe zur Erziehung
§ 11 J ugendarbeit § 27 Hilfe zur Erziehung
§ 12 Förderung der J ugendverbände § 28 Erziehungsberatung
§ 13 J ugendsozialarbeit § 29 S oziale Gruppenarbeit
§ 14 Erzieherischer K inder- und J ugendschutz § 30 Erziehungsbeistand, B etreuungshelfer
§ 15 Landesrechtsvorbehalt § 31 S ozialpädagogische Familienhilfe
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
Zweiter Abschnitt
§ 33 Vollzeitpflege
Förderung der Erziehung in der Familie
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 17 B eratung in Fragen der P artnerschaft, Trennung und
S cheidung
Zweiter Unterabschnitt
§ 18 B eratung und Unterstützung bei der Ausübung der P erso-
Eingliederungshilfe für
nensorge
seelisch behinderte K inder und J ugendliche
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für M ütter/Väter und K inder
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte K inder und
§ 20 B etreuung und Versorgung des K indes in Notsituationen J ugendliche
3548 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
Dritter Unterabschnitt Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe B eurkundung und B eglaubigung,
zur Erziehung und die Eingliederungshilfe vollstreckbare Urkunden
für seelisch behinderte K inder und J ugendliche
§ 59 B eurkundung und B eglaubigung
§ 36 M itwirkung, Hilfeplan
§ 60 Vollstreckbare Urkunden
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
§ 38 Vermittlung bei der Ausübung der P ersonensorge
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des K indes oder des J ugend- Viertes Kapitel
lichen Schutz von Sozialdaten
§ 40 K rankenhilfe § 61 Anwendungsbereich
§ 62 Datenerhebung
Vierter Unterabschnitt
Hilfe für junge Volljährige § 63 Datenspeicherung
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 64 Datenübermittlung und -nutzung
§ 65 B esonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und
erzieherischen Hilfe
Drittes Kapitel
§ 66 (weggefallen)
Andere Aufgaben der J ugendhilfe
§ 67 Auskunft an den B etroffenen
Erster Abschnitt § 68 S ozialdaten im B ereich der B eistandschaft, der Amts-
pflegschaft und der Amtsvormundschaft
Vorläufige M aßnahmen zum
S chutz von K indern und J ugendlichen
§ 42 Inobhutnahme von K indern und J ugendlichen Fünftes Kapitel
§ 43 Herausnahme des K indes oder des J ugendlichen ohne
Träger der J ugendhilfe,
Zustimmung des P ersonensorgeberechtigten
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt
S chutz von K indern und J ugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen Träger der öffentlichen J ugendhilfe
§ 44 P flegeerlaubnis § 69 Träger der öffentlichen J ugendhilfe, J ugendämter, Lan-
desjugendämter
§ 45 Erlaubnis für den B etrieb einer Einrichtung
§ 70 Organisation des J ugendamts und des Landesjugend-
§ 46 Örtliche P rüfung
amts
§ 47 M eldepflichten
§ 71 J ugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
§ 48 Tätigkeitsuntersagung
§ 72 M itarbeiter, Fortbildung
§ 48a S onstige betreute Wohnform
§ 49 Landesrechtsvorbehalt Zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit der
Dritter Abschnitt
freien J ugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
M itwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 50 M itwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und
den Familiengerichten § 74 Förderung der freien J ugendhilfe
§ 51 B eratung und B elehrung in Verfahren zur Annahme als § 75 Anerkennung als Träger der freien J ugendhilfe
K ind § 76 B eteiligung anerkannter Träger der freien J ugendhilfe an
§ 52 M itwirkung in Verfahren nach dem J ugendgerichtsgesetz der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der K osten
Vierter Abschnitt
§ 78 Arbeitsgemeinschaften*)
B eistandschaft, P flegschaft und
Vormundschaft für K inder und J ugendliche,
Auskunft über Nichtabgabe von S orgeerklärungen *) Gemäß Artikel 2 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten
§ 52a B eratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)
und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) gilt ab 1. J anu-
und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
ar 1999 folgender nach § 78 eingefügter Dritter Abschnitt mit den § § 78a
§ 53 B eratung und Unterstützung von P flegern und Vormün- bis 78g:
dern Dritter Abschnitt
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften Vereinbarung über Leistungsangebote,
Entgelte und Qualitätsentwicklung
§ 55 B eistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormund-
§ 78a Anwendungsbereich
schaft
§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
§ 56 Führung der B eistandschaft, der Amtspflegschaft und der
§ 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
Amtsvormundschaft
§ 78d Vereinbarungszeitraum
§ 57 M itteilungspflicht des J ugendamts
§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluß von Vereinbarungen
§ 58 Gegenvormundschaft des J ugendamts § 78f Rahmenverträge
§ 58a Auskunft über Nichtabgabe von S orgeerklärungen § 78g S chiedsstelle
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3549
Dritter Abschnitt*) Dritter Abschnitt
Gesamtverantwortung, K ostenerstattung
J ugendhilfeplanung
§ 89 K ostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§ 89a K ostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
§ 80 J ugendhilfeplanung
§ 89b K ostenerstattung bei vorläufigen M aßnahmen zum
§ 81 Zusammenarbeit mit anderen S tellen und öffentlichen S chutz von K indern und J ugendlichen
Einrichtungen
§ 89c K ostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Lei-
stungsverpflichtung
Sechstes Kapitel § 89d K ostenerstattung bei Gewährung von J ugendhilfe nach
Zentrale Aufgaben der Einreise
§ 82 Aufgaben der Länder § 89e S chutz der Einrichtungsorte
§ 83 Aufgaben des B undes, B undesjugendkuratorium § 89f Umfang der K ostenerstattung
§ 84 J ugendbericht § 89g Landesrechtsvorbehalt
§ 89h Übergangsvorschrift
Siebtes Kapitel
Zuständigkeit, Kostenerstattung Achtes Kapitel
Teilnahmebeiträge,
Erster Abschnitt Heranziehung zu den Kosten,
Überleitung von Ansprüchen
S achliche Zuständigkeit
§ 85 S achliche Zuständigkeit
Erster Abschnitt
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Zweiter Abschnitt
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt
Erster Unterabschnitt
Heranziehung zu den K osten
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den K osten
§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an K inder, J ugend-
liche und ihre Eltern § 92 Formen der K ostentragung durch die öffentliche J ugend-
hilfe
§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
§ 93 Umfang der Heranziehung
§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen
Wohnformen für M ütter/Väter und K inder § 94 S onderregelungen für die Heranziehung der Eltern
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständig-
keitswechsel Dritter Abschnitt
§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden Überleitung von Ansprüchen
§ 95 Überleitung von Ansprüchen
Zweiter Unterabschnitt § 96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürger-
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben lichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige M aßnahmen zum
S chutz von K indern und J ugendlichen Vierter Abschnitt
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, M eldepflichten und Ergänzende Vorschriften
Untersagung
§ 97 Feststellung der S ozialleistungen
§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die M itwirkung in gerichtlichen
§ 97a P flicht zur Auskunft
Verfahren
§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die B eistandschaft, die Amts-
pflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft Neuntes Kapitel
nach § 58a
Kinder- und J ugendhilfestatistik
§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund-
schaftswesen § 98 Zweck und Umfang der Erhebung
§ 87e Örtliche Zuständigkeit für B eurkundung und B eglaubi- § 99 Erhebungsmerkmale
gung § 100 Hilfsmerkmale
Dritter Unterabschnitt § 101 P eriodizität und B erichtszeitraum
Örtliche Zuständigkeit § 102 Auskunftspflicht
bei Aufenthalt im Ausland § 103 Übermittlung
§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
Zehntes Kapitel
*) Gemäß Artikel 2 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI) Straf- und Bußgeldvorschriften
und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) werden am § 104 B ußgeldvorschriften
1. J anuar 1999 in der Überschrift vor § 79 die Wörter „Dritter Abschnitt“
durch die Wörter „Vierter Abschnitt“ ersetzt. § 105 S trafvorschriften
3550 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
Erstes Kapitel Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit ver-
bundenen Aufgaben (§ § 45 bis 47, 48a),
Allgemeine Vorschriften
5. die Tätigkeitsuntersagung (§ § 48, 48a),
§1 6. die M itwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-
Recht auf Erziehung, und den Familiengerichten (§ 50),
Elternverantwortung, J ugendhilfe 7. die B eratung und B elehrung in Verfahren zur Annah-
(1) J eder junge M ensch hat ein Recht auf Förderung sei- me als K ind (§ 51),
ner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverant- 8. die M itwirkung in Verfahren nach dem J ugend-
wortlichen und gemeinschaftsfähigen P ersönlichkeit. gerichtsgesetz (§ 52),
(2) P flege und Erziehung der K inder sind das natürliche
9. die B eratung und Unterstützung von M üttern bei
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von
P flicht. Über ihre B etätigung wacht die staatliche Gemein-
Unterhaltsansprüchen sowie von P flegern und Vor-
schaft.
mündern (§ § 52a,53),
(3) J ugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Absatz 1 insbesondere
Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaf-
1. junge M enschen in ihrer individuellen und sozialen Ent- ten (§ 54),
wicklung fördern und dazu beitragen, B enachteiligun-
gen zu vermeiden oder abzubauen, 11. B eistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormund-
schaft und Gegenvormundschaft des J ugendamts
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erzie- (§ § 55 bis 58),
hung beraten und unterstützen,
12. B eurkundung und B eglaubigung (§ 59),
3. K inder und J ugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen, 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge
M enschen und ihre Familien sowie eine kinder- und §3
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaf-
fen. Freie und öffentliche J ugendhilfe
(1) Die J ugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt
§2 von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die
Vielfalt von Inhalten, M ethoden und Arbeitsformen.
Aufgaben der J ugendhilfe
(2) Leistungen der J ugendhilfe werden von Trägern der
(1) Die J ugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf-
freien J ugendhilfe und von Trägern der öffentlichen
gaben zugunsten junger M enschen und Familien.
J ugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch
(2) Leistungen der J ugendhilfe sind: dieses B uch begründet werden, richten sich an die Träger
der öffentlichen J ugendhilfe.
1. Angebote der J ugendarbeit, der J ugendsozialarbeit
und des erzieherischen K inder- und J ugendschutzes (3) Andere Aufgaben der J ugendhilfe werden von Trä-
(§ § 11 bis 14), gern der öffentlichen J ugendhilfe wahrgenommen. S oweit
dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
J ugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer
(§ § 16 bis 21),
Ausführung betraut werden.
3. Angebote zur Förderung von K indern in Tageseinrich-
tungen und in Tagespflege (§ § 22 bis 25),
§4
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§ § 27
bis 35, 36, 37, 39, 40), Zusammenarbeit der öffentlichen
J ugendhilfe mit der freien J ugendhilfe
5. Hilfe für seelisch behinderte K inder und J ugendliche
und ergänzende Leistungen (§ § 35a bis 37, 39, 40), (1) Die öffentliche J ugendhilfe soll mit der freien J ugend-
hilfe zum Wohl junger M enschen und ihrer Familien part-
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41). nerschaftlich zusammenarbeiten. S ie hat dabei die S elb-
(3) Andere Aufgaben der J ugendhilfe sind ständigkeit der freien J ugendhilfe in Zielsetzung und
Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer
1. die Inobhutnahme von K indern und J ugendlichen Organisationsstruktur zu achten.
(§ 42),
(2) S oweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veran-
2. die Herausnahme des K indes oder des J ugendlichen staltungen von anerkannten Trägern der freien J ugend-
ohne Zustimmung des P ersonensorgeberechtigten hilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden
(§ 43), können, soll die öffentliche J ugendhilfe von eigenen M aß-
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der nahmen absehen.
P flegeerlaubnis (§ 44),
(3) Die öffentliche J ugendhilfe soll die freie J ugendhilfe
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der nach M aßgabe dieses B uches fördern und dabei die ver-
Erlaubnis für den B etrieb einer Einrichtung sowie die schiedenen Formen der S elbsthilfe stärken.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3551
§ 5*) sorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht
Wunsch- und Wahlrecht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der P ersonen-
sorge wahrnimmt.
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu (2) K ind im S inne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18
wählen und Wünsche hinsichtlich Gestaltung der Hilfe zu J ahre alt ist.
äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen (3) (weggefallen)
werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen M ehr-
(4) Die B estimmungen dieses B uches, die sich auf die
kosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf
Annahme als K ind beziehen, gelten nur für P ersonen, die
dieses Recht hinzuweisen.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§6
§8
Geltungsbereich
Beteiligung von Kindern und J ugendlichen
(1) Leistungen nach diesem B uch werden jungen M en-
(1) K inder und J ugendliche sind entsprechend ihrem
schen, M üttern, Vätern und P ersonensorgeberechtigten
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-
von K indern und J ugendlichen gewährt, die ihren tatsäch-
gen der öffentlichen J ugendhilfe zu beteiligen. S ie sind in
lichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung ande-
geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-
rer Aufgaben gilt S atz 1 entsprechend.
ren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vor-
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem B uch nur mundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzu-
beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer weisen.
ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland haben. (2) K inder und J ugendliche haben das Recht, sich in
allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an
(3) Deutschen können Leistungen nach diesem B uch das J ugendamt zu wenden.
auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Aus-
land haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland (3) K inder und J ugendliche können ohne K enntnis des
erhalten. P ersonensorgeberechtigten beraten werden, wenn die
B eratung aufgrund einer Not- und K onfliktlage erforderlich
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen ist und solange durch die M itteilung an den P ersonensor-
Rechts bleiben unberührt. geberechtigten der B eratungszweck vereitelt würde.
§7 §9
Begriffsbestimmungen Grundrichtung der Erziehung,
(1) Im S inne dieses B uches ist Gleichberechtigung von Mädchen und J ungen
1. K ind, wer noch nicht 14 J ahre alt ist, soweit nicht die B ei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung
Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, der Aufgaben sind
2. J ugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 J ahre alt 1. die von den P ersonensorgeberechtigten bestimmte
ist, Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 J ahre alt P ersonensorgeberechtigten und des K indes oder des
ist, J ugendlichen bei der B estimmung der religiösen Erzie-
hung zu beachten,
4. junger M ensch, wer noch nicht 27 J ahre alt ist,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende B edürf-
5. P ersonensorgeberechtigter, wem allein oder gemein- nis des K indes oder des J ugendlichen zu selbstän-
sam mit einer anderen P erson nach den Vorschriften digem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie die
des B ürgerlichen Gesetzbuchs die P ersonensorge jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen B edürf-
zusteht, nisse und Eigenarten junger M enschen und ihrer Fami-
6. Erziehungsberechtigter, der P ersonensorgeberech- lien zu berücksichtigen,
tigte und jede sonstige P erson über 18 J ahre, soweit 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von M ädchen und
sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem P ersonen- J ungen zu berücksichtigen, B enachteiligungen abzu-
bauen und die Gleichberechtigung von M ädchen und
*) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten J ungen zu fördern.
Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)
und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) wird ab
1. J anuar 1999 § 5 wie folgt gefaßt: § 10
„§ 5 Verhältnis zu anderen
Wunsch- und Wahlrecht Leistungen und Verpflichtungen
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrich- (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
tungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hin-
sichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. S ie sind auf dieses Recht pflichtiger oder der Träger anderer S ozialleistungen, wer-
hinzuweisen. den durch dieses B uch nicht berührt. Leistungen anderer
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
dies nicht mit unverhältnismäßigen M ehrkosten verbunden ist. Wünscht B uch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Lei-
stung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach (2) Die Leistungen nach diesem B uch gehen Leistungen
§ 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die
Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach nach dem B undessozialhilfegesetz vor. M aßnahmen der
M aßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.“ Eingliederungshilfe nach dem B undessozialhilfegesetz für
3552 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
junge M enschen, die körperlich oder geistig behindert § 13
oder von einer solchen B ehinderung bedroht sind, gehen J ugendsozialarbeit
Leistungen nach diesem B uch vor. Landesrecht kann
regeln, daß M aßnahmen der Frühförderung für K inder (1) J ungen M enschen, die zum Ausgleich sozialer
unabhängig von der Art der B ehinderung vorrangig von B enachteiligungen oder zur Überwindung individueller
anderen Leistungsträgern gewährt werden. B eeinträchtigungen in erhöhtem M aße auf Unterstützung
angewiesen sind, sollen im Rahmen der J ugendhilfe sozi-
alpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schu-
Zweites Kapitel lische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die
Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Leistungen der J ugendhilfe
(2) S oweit die Ausbildung dieser jungen M enschen nicht
durch M aßnahmen und P rogramme anderer Träger und
Erster Abschnitt
Organisationen sichergestellt wird, können geeignete
J ugendarbeit, J ugendsozialarbeit, sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und B eschäf-
erzieherischer K inder- und J ugendschutz tigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkei-
ten und dem Entwicklungsstand dieser jungen M enschen
§ 11 Rechnung tragen.
J ugendarbeit (3) J ungen M enschen kann während der Teilnahme an
schulischen oder beruflichen B ildungsmaßnahmen oder
(1) J ungen M enschen sind die zur Förderung ihrer Ent- bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozial-
wicklung erforderlichen Angebote der J ugendarbeit zur pädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten wer-
Verfügung zu stellen. S ie sollen an den Interessen junger den. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt
M enschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und des jungen M enschen sichergestellt und K rankenhilfe
mitgestaltet werden, sie zur S elbstbestimmung befähigen nach M aßgabe des § 40 geleistet werden.
und zu gesellschaftlicher M itverantwortung und zu sozia-
lem Engagement anregen und hinführen. (4) Die Angebote sollen mit den M aßnahmen der S chul-
verwaltung, der B undesanstalt für Arbeit, der Träger
(2) J ugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup- betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der
pen und Initiativen der J ugend, von anderen Trägern der Träger von B eschäftigungsangeboten abgestimmt wer-
J ugendarbeit und den Trägern der öffentlichen J ugend- den.
hilfe. S ie umfaßt für M itglieder bestimmte Angebote, die
offene J ugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange- § 14
bote.
Erzieherischer Kinder- und J ugendschutz
(3) Zu den S chwerpunkten der J ugendarbeit gehören:
(1) J ungen M enschen und Erziehungsberechtigten sol-
1. außerschulische J ugendbildung mit allgemeiner, politi- len Angebote des erzieherischen K inder- und J ugend-
scher, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur- schutzes gemacht werden.
kundlicher und technischer B ildung,
(2) Die M aßnahmen sollen
2. J ugendarbeit in S port, S piel und Geselligkeit,
1. junge M enschen befähigen, sich vor gefährdenden
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene J ugendar- Einflüssen zu schützen und sie zu K ritikfähigkeit, Ent-
beit, scheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit so-
4. internationale J ugendarbeit, wie zur Verantwortung gegenüber ihren M itmenschen
führen,
5. K inder- und J ugenderholung,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser
6. J ugendberatung.
befähigen, K inder und J ugendliche vor gefährdenden
(4) Angebote der J ugendarbeit können auch P ersonen, Einflüssen zu schützen.
die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemesse-
nem Umfang einbeziehen. § 15
Landesrechtsvorbehalt
§ 12
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
Förderung der J ugendverbände
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der J ugendver- Landesrecht.
bände und J ugendgruppen ist unter Wahrung ihres sat-
zungsgemäßen Eigenlebens nach M aßgabe des § 74 zu
fördern. Zweiter Abschnitt
(2) In J ugendverbänden und J ugendgruppen wird Förderung der Erziehung in der Familie
J ugendarbeit von jungen M enschen selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre § 16
Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eige-
nen M itglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an Allgemeine Förderung
junge M enschen wenden, die nicht M itglieder sind. Durch der Erziehung in der Familie
J ugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden (1) M üttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten
Anliegen und Interessen junger M enschen zum Ausdruck und jungen M enschen sollen Leistungen der allgemeinen
gebracht und vertreten. Förderung der Erziehung in der Familie angeboten wer-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3553
den. S ie sollen dazu beitragen, daß M ütter, Väter und (2) Die M utter, der die elterliche S orge nach § 1626a
andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwor- Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, hat
tung besser wahrnehmen können. Anspruch auf B eratung und Unterstützung bei der Gel-
tendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Fami-
B ürgerlichen Gesetzbuchs.
lie sind insbesondere
1. Angebote der Familienbildung, die auf B edürfnisse und (3) K inder und J ugendliche haben Anspruch auf B era-
Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in tung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs-
unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssitua- rechts nach § 1684 Abs. 1 des B ürgerlichen Gesetzbuchs.
tionen eingehen, die Familie zur M itarbeit in Erzie- S ie sollen darin unterstützt werden, daß die P ersonen, die
hungseinrichtungen und in Formen der S elbst- und nach M aßgabe der § § 1684 und 1685 des B ürgerlichen
Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von
M enschen auf Ehe, P artnerschaft und das Zusammen- diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern,
leben mit K indern vorbereiten, andere Umgangsberechtigte sowie P ersonen, in deren
Obhut sich das K ind befindet, haben Anspruch auf B era-
2. Angebote der B eratung in allgemeinen Fragen der tung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs-
Erziehung und Entwicklung junger M enschen, rechts. B ei der B efugnis, Auskunft über die persönlichen
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familiener- Verhältnisse des K indes zu verlangen, bei der Herstellung
holung, insbesondere in belasten den Familiensituatio- von Umgangskontakten und bei der Ausführung gericht-
nen, die bei B edarf die erzieherische B etreuung der licher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt
K inder einschließen. und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des
regelt das Landesrecht. 21. Lebensjahres Anspruch auf B eratung und Unterstüt-
zung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzansprüchen.
§ 17
Beratung in Fragen § 19
der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Gemeinsame Wohnformen
(1) M ütter und Väter haben im Rahmen der J ugendhilfe für Mütter/Väter und Kinder
Anspruch auf B eratung in Fragen der P artnerschaft, wenn
sie für ein K ind oder einen J ugendlichen zu sorgen haben (1) M ütter oder Väter, die allein für ein K ind unter sechs
oder tatsächlich sorgen. Die B eratung soll helfen, J ahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem K ind
in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie solange sie aufgrund ihrer P ersönlichkeitsentwicklung
aufzubauen, dieser Form der Unterstützung bei der P flege und Erzie-
2. K onflikte und K risen in der Familie zu bewältigen, hung des K indes bedürfen. Die B etreuung schließt auch
ältere Geschwister ein, sofern die M utter oder der Vater für
3. im Falle der Trennung oder S cheidung die B edingun-
sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch
gen für eine dem Wohl des K indes oder des J ugend-
vor der Geburt des K indes in der Wohnform betreut wer-
lichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwor-
den.
tung zu schaffen.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden,
(2) Im Falle der Trennung oder S cheidung sind Eltern
daß die M utter oder der Vater eine schulische oder beruf-
unter angemessener B eteiligung des betroffenen K indes
liche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine B erufs-
oder J ugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehm-
tätigkeit aufnimmt.
lichen K onzepts für die Wahrnehmung der elterlichen
S orge zu unterstützen; dieses K onzept kann auch als (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt
Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elter- der betreuten P ersonen sowie die K rankenhilfe nach M aß-
liche S orge nach der Trennung oder S cheidung dienen. gabe des § 40 umfassen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von S chei-
dungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige K in- § 20
der vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 S atz 1 der Zivilprozeß- Betreuung und Versorgung
ordnung), sowie Namen und Anschriften der P arteien des Kindes in Notsituationen
dem J ugendamt mit, damit dieses die Eltern über das
Leistungsangebot der J ugendhilfe nach Absatz 2 unter- (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende B etreuung
richtet. des K indes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser
Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der B etreu-
§ 18
ung und Versorgung des im Haushalt lebenden K indes
Beratung und Unterstützung unterstützt werden, wenn
bei der Ausübung der Personensorge
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
(1) M ütter und Väter, die allein für ein K ind oder einen Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
J ugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des K indes zu
haben Anspruch auf B eratung und Unterstützung bei der
gewährleisten,
Ausübung der P ersonensorge einschließlich der Geltend-
machung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzan- 3. Angebote der Förderung des K indes in Tageseinrich-
sprüchen des K indes oder J ugendlichen. tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
3554 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide S ie haben Anspruch auf B eratung in allen Fragen der
Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingen- Tagespflege.
den Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des (3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt
Absatzes 1 Nr. 3 das K ind im elterlichen Haushalt versorgt und ist die Förderung des K indes in Tagespflege für sein
und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser P erson
erforderlich ist. die entstehenden Aufwendungen einschließlich der
K osten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden
§ 21 Aufwendungen einschließlich der K osten der Erziehung
Unterstützung bei notwendiger sollen auch ersetzt werden, wenn das J ugendamt die
Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das
Wohl des K indes und die Eignung einer von den P erso-
K önnen P ersonensorgeberechtigte wegen des mit ihrer
nensorgeberechtigten nachgewiesenen P flegeperson
beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswech-
feststellt.
sels die Erfüllung der S chulpflicht ihres K indes oder
J ugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine (4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sol-
anderweitige Unterbringung des K indes oder des J ugend- len beraten und unterstützt werden.
lichen notwendig, so haben sie Anspruch auf B eratung
und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die § 24
K osten der Unterbringung in einer für das K ind oder den
Ausgestaltung des
J ugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des
Förderungsangebots in Tageseinrichtungen
notwendigen Unterhalts sowie die K rankenhilfe übernom-
men werden, wenn und soweit dies dem K ind oder dem Ein K ind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
J ugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und S chuleintritt Anspruch auf den B esuch eines K indergar-
Vermögen nach M aßgabe der § § 91 bis 93 nicht zuzumu- tens. Für K inder im Alter unter drei J ahren und für K inder
ten ist. Die K osten können über das schulpflichtige Alter im schulpflichtigen Alter sind nach B edarf P lätze in
hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffent-
S chulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens lichen J ugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß ein
aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Ver-
fügung steht.
Dritter Abschnitt § 24a
Förderung von K indern Übergangsregelung zum Anspruch
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege auf den Besuch eines Kindergartens
(1) K ann zum 1. J anuar 1996 in einem Land das zur
§ 22 Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 S atz 1 erforder-
Grundsätze der Förderung liche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten die
von Kindern in Tageseinrichtungen nachfolgenden Regelungen.
(1) In K indergärten, Horten und anderen Einrichtungen, (2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt, spä-
in denen sich K inder für einen Teil des Tages oder ganz- testens den 1. August 1996, festlegen und bestimmen,
tags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der Anspruch
des K indes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- eines K indes, das bis zu diesem Tag das dritte Lebensjahr
schaftsfähigen P ersönlichkeit gefördert werden. vollendet hat, besteht.
(2) Die Aufgabe umfaßt die B etreuung, B ildung und (3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August 1996
Erziehung des K indes. Das Leistungsangebot soll sich bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung treffen, die die
pädagogisch und organisatorisch an den B edürfnissen örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch nach § 24 S atz 1
der K inder und ihrer Familien orientieren. noch nicht erfüllen können, auf Antrag befugt, für ihren
B ereich allgemeine Zeitpunkte festzulegen, ab denen der
(3) B ei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in
Rechtsanspruch auf den B esuch des K indergartens
den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen M itar-
besteht. Diese Zeitpunkte dürfen höchstens sechs M ona-
beiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der K in-
te und für das J ahr 1998 höchstens vier M onate auseinan-
der zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind
derliegen. Voraussetzung für die B efugnis ist, daß der ört-
an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten
liche Träger vorab im Rahmen der J ugendhilfeplanung das
der Tageseinrichtung zu beteiligen.
noch bestehende Versorgungsdefizit festgestellt und ver-
bindliche Ausbaustufen zur Verwirklichung des Angebots,
§ 23 das eine Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 S atz 1
Tagespflege zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. De-
zember 1998, gewährleistet, beschlossen hat.
(1) Zur Förderung der Entwicklung des K indes, insbe-
sondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine P er- (4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch im
son vermittelt werden, die das K ind für einen Teil des Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1998
Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haus- auch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot
halt des P ersonensorgeberechtigten betreut (Tagespfle- erfüllt werden kann.
geperson). (5) B esteht eine landesrechtliche Regelung nach den
(2) Die Tagespflegeperson und der P ersonensorgebe- Absätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der J ugend-
rechtigte sollen zum Wohl des K indes zusammenarbeiten. hilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht nach § 79
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3555
sicherzustellen, daß ein K ind vom vollendeten dritten § 29
Lebensjahr an auch vor den jeweiligen allgemeinen Zeit- Soziale Gruppenarbeit
punkten einen K indergartenplatz oder ein anderes geeig-
netes Förderungsangebot erhält, wenn die Ablehnung für Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
das K ind oder seine Eltern eine besondere Härte bedeuten K indern und J ugendlichen bei der Überwindung von Ent-
würde. wicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel-
fen. S oziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines
§ 25 gruppenpädagogischen K onzepts die Entwicklung älterer
K inder und J ugendlicher durch soziales Lernen in der
Unterstützung Gruppe fördern.
selbstorganisierter Förderung von Kindern
M ütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die § 30
Förderung von K indern selbst organisieren wollen, sollen Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
beraten und unterstützt werden.
Der Erziehungsbeistand und der B etreuungshelfer sol-
§ 26 len das K ind oder den J ugendlichen bei der B ewältigung
von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbezie-
Landesrechtsvorbehalt hung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhal-
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem tung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstän-
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das digung fördern.
Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-
rechtliche Regelungen, die das K indergartenwesen dem § 31
B ildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
Sozialpädagogische Familienhilfe
S ozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive
Vierter Abschnitt B etreuung und B egleitung Familien in ihren Erziehungs-
aufgaben, bei der B ewältigung von Alltagsproblemen, der
Hilfe zur Erziehung,
Lösung von K onflikten und K risen sowie im K ontakt mit
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur
K inder und J ugendliche, Hilfe für junge Volljährige S elbsthilfe geben. S ie ist in der Regel auf längere Dauer
angelegt und erfordert die M itarbeit der Familie.
E rs te r U n te ra b s c h n itt
H ilfe z ur E rz iehung § 32
Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 27
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-
Hilfe zur Erziehung wicklung des K indes oder des J ugendlichen durch sozia-
(1) Ein P ersonensorgeberechtigter hat bei der Erziehung les Lernen in der Gruppe, B egleitung der schulischen För-
eines K indes oder eines J ugendlichen Anspruch auf Hilfe derung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den
(Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des K indes Verbleib des K indes oder des J ugendlichen in seiner
oder des J ugendlichen entsprechende Erziehung nicht Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen
gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeig- der Familienpflege geleistet werden.
net und notwendig ist.
§ 33
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach M aß-
gabe der § § 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe Vollzeitpflege
richten sich nach dem erzieherischen B edarf im Einzelfall; Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend
dabei soll das engere soziale Umfeld des K indes oder des dem Alter und Entwicklungsstand des K indes oder des
J ugendlichen einbezogen werden. J ugendlichen und seinen persönlichen B indungen sowie
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die den M öglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-
Gewährung pädagogischer und damit verbundener thera- dingungen in der Herkunftsfamilie K indern und J ugend-
peutischer Leistungen. S ie soll bei B edarf Ausbildungs- lichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete
und B eschäftigungsmaßnahmen im S inne des § 13 Abs. 2 Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebens-
einschließen. form bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte
K inder und J ugendliche sind geeignete Formen der Fami-
§ 28 lienpflege zu schaffen und auszubauen.
Erziehungsberatung
§ 34
Erziehungsberatungsstellen und andere B eratungs-
dienste und -einrichtungen sollen K inder, J ugendliche, Heimerziehung,
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der K lärung sonstige betreute Wohnform
und B ewältigung individueller und familienbezogener P ro- Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und
bleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten
Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Wohnform soll K inder und J ugendliche durch eine Verbin-
S cheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte ver- dung von Alltagserleben mit pädagogischen und thera-
schiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit peutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. S ie
unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des
3556 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
K indes oder des J ugendlichen sowie den M öglichkeiten sind, in Tageseinrichtungen für K inder zu gewähren und
der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Her- läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in
kunftsfamilie Anspruch genommen werden, in denen behinderte und
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen nichtbehinderte K inder gemeinsam betreut werden.
oder
D ritte r U n te ra b s c h n itt
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
G e m e in s a m e Vo rs c h rifte n
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und für die H ilfe z ur E rz iehung
auf ein selbständiges Leben vorbereiten. und d ie E ing lied erung s hilfe
J ugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und B eschäf- fü r s e e lis c h b e h in d e rte
tigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und K inder und J ugendlic he
unterstützt werden.
§ 36*)
§ 35
Mitwirkung, Hilfeplan
Intensive
(1) Der P ersonensorgeberechtigte und das K ind oder
sozialpädagogische Einzelbetreuung
der J ugendliche sind vor der Entscheidung über die Inan-
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll spruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Ände-
J ugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unter- rung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die
stützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverant- möglichen Folgen für die Entwicklung des K indes oder
wortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der des J ugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer
Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Fami-
B edürfnissen des J ugendlichen Rechnung tragen. lie ist zu prüfen, ob die Annahme als K ind in B etracht
kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforder-
Z w e ite r U n te ra b s c h n itt lich, so sind die in S atz 1 genannten P ersonen bei der Aus-
wahl der Einrichtung oder der P flegestelle zu beteiligen.
E ingliederungs hilfe Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern
fü r s e e lis c h b e h in d e rte sie nicht mit unverhältnismäßigen M ehrkosten verbunden
K inder und J ugendlic he sind.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte
§ 35a
Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu
Eingliederungshilfe für leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
seelisch behinderte Kinder und J ugendliche getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der
(1) K inder und J ugendliche, die seelisch behindert oder Hilfe sollen sie zusammen mit dem P ersonensorgebe-
von einer solchen B ehinderung bedroht sind, haben rechtigten und dem K ind oder dem J ugendlichen einen
Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den B edarf,
B edarf im Einzelfall die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen
Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die
1. in ambulanter Form, gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.
2. in Tageseinrichtungen für K inder oder in anderen teil- Werden bei der Durchführung der Hilfe andere P ersonen,
stationären Einrichtungen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren
M itarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner
3. durch geeignete P flegepersonen und
Überprüfung zu beteiligen.
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei
Wohnformen geleistet.
der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der
(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die B estimmung des P er- Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfah-
sonenkreises sowie die Art der M aßnahmen richten sich rungen in der Hilfe für B ehinderte verfügt, beteiligt werden.
nach folgenden B estimmungen des B undessozialhilfege- Erscheinen M aßnahmen der beruflichen Eingliederung
setzes, soweit diese auf seelisch behinderte oder von erforderlich, so sollen auch die S tellen der B undesanstalt
einer solchen B ehinderung bedrohte P ersonen Anwen- für Arbeit beteiligt werden.
dung finden:
1. § 39 Abs. 3 und § 40, § 37
2. § 41 Abs. 1 bis 3 S atz 2 und Abs. 4 mit der M aßgabe, Zusammenarbeit bei Hilfen
daß an die S telle der Vereinbarungen nach § 93 des außerhalb der eigenen Familie
B undessozialhilfegesetzes Vereinbarungen nach § 77 (1) B ei Hilfen nach § § 32 bis 34 und § 35a Abs. 1 S atz 2
dieses B uches treten, Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die P flege-
3. die Verordnung nach § 47 des B undessozialhilfegeset-
zes. *) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)
(3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sol- und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) wird am
len Einrichtungen, Dienste und P ersonen in Anspruch 1. J anuar 1999 in § 36 Abs. 1 folgender S atz 5 angefügt:
genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufga- „Wünschen die in S atz 1 genannten P ersonen die Erbringung einer in
ben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzie- § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine
Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen
herischen B edarf zu decken. S ind heilpädagogische M aß- werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach
nahmen für K inder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter M aßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3557
person oder die in der Einrichtung für die Erziehung ver- (3) Einmalige B eihilfen oder Zuschüsse können insbe-
antwortlichen P ersonen und die Eltern zum Wohl des K in- sondere zur Erstausstattung einer P flegestelle, bei wichti-
des oder des J ugendlichen zusammenarbeiten. Durch gen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferien-
B eratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedin- reisen des K indes oder des J ugendlichen gewährt wer-
gungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick den.
auf die Entwicklung des K indes oder J ugendlichen vertret- (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage
baren Zeitraums so weit verbessert werden, daß sie das der tatsächlichen K osten gewährt werden, sofern sie
K ind oder den J ugendlichen wieder selbst erziehen kann. einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. S ie sol-
Während dieser Zeit soll durch begleitende B eratung und len in einem monatlichen P auschalbetrag gewährt wer-
Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, daß den, soweit nicht nach der B esonderheit des Einzelfalls
die B eziehung des K indes oder J ugendlichen zur Her- abweichende Leistungen geboten sind. Wird ein K ind
kunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbes- oder ein J ugendlicher im B ereich eines anderen J ugend-
serung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfami- amts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu ge-
lie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit währenden P auschalbetrages nach den Verhältnissen
den beteiligten P ersonen eine andere, dem Wohl des K in- richten, die am Ort der P flegestelle gelten.
des oder des J ugendlichen förderliche und auf Dauer
angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. (5) Die P auschalbeträge für laufende Leistungen zum
Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen
(2) Die P flegeperson hat vor der Aufnahme des K indes B ehörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt
oder des J ugendlichen und während der Dauer der P flege unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von K indern und
Anspruch auf B eratung und Unterstützung; dies gilt auch J ugendlichen durch eine S taffelung der B eträge nach
in den Fällen, in denen dem K ind oder dem J ugendlichen Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt
weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe Landesrecht.
gewährt wird oder die P flegeperson der Erlaubnis nach
§ 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Wird das K ind oder der J ugendliche im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommen-
(3) Das J ugendamt soll den Erfordernissen des Einzel- steuergesetzes bei der P flegeperson berücksichtigt, so ist
falls entsprechend an Ort und S telle überprüfen, ob die ein B etrag in Höhe der Hälfte des B etrages, der nach § 66
P flegeperson eine dem Wohl des K indes oder des des Einkommensteuergesetzes für ein erstes K ind zu zah-
J ugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die len ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das
P flegeperson hat das J ugendamt über wichtige Ereignisse K ind oder der J ugendliche nicht das älteste K ind in der
zu unterrichten, die das Wohl des K indes oder des P flegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für
J ugendlichen betreffen. dieses K ind oder diesen J ugendlichen auf ein Viertel des
B etrages, der für ein erstes K ind zu zahlen ist.
§ 38
Vermittlung bei der § 40
Ausübung der Personensorge Krankenhilfe
S ofern der Inhaber der P ersonensorge durch eine Wird Hilfe nach den § § 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1
Erklärung nach § 1688 Abs. 3 S atz 1 des B ürgerlichen S atz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch K rankenhilfe zu lei-
Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der P flegeperson sten; für den Umfang der Hilfe gelten die § § 36 und 37
soweit einschränkt, daß dies eine dem Wohl des K indes Abs. 2 bis 4 sowie die § § 37a, 37b und 38 des B undes-
oder des J ugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr sozialhilfegesetzes entsprechend. Das J ugendamt kann in
ermöglicht, sowie bei sonstigen M einungsverschieden- geeigneten Fällen die B eiträge für eine freiwillige K ranken-
heiten sollen die B eteiligten das J ugendamt einschalten. versicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
§ 39
Vie rte r U n te ra b s c h n itt
Leistungen zum Unterhalt H ilfe für junge Vo lljährige
des Kindes oder des J ugendlichen
(1) Wird Hilfe nach den § § 32 bis 35 oder nach § 35a § 41
Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwen-
dige Unterhalt des K indes oder J ugendlichen außerhalb Hilfe für
des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt auch die junge Volljährige, Nachbetreuung
K osten der Erziehung. (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die P ersön-
lichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende B edarf soll
Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die
durch laufende Leistungen gedeckt werden. S ie umfassen
Hilfe aufgrund der individuellen S ituation des jungen M en-
außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 2
schen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur
auch einen angemessenen B arbetrag zur persönlichen
Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten
Verfügung des K indes oder des J ugendlichen. Die Höhe
Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber
des B etrages wird in den Fällen der § § 34, 35, 35a Abs. 1
hinaus fortgesetzt werden.
S atz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen B ehör-
de festgesetzt; die B eträge sollen nach Altersgruppen (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3
gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der sowie die § § 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend
Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten P fle- mit der M aßgabe, daß an die S telle des P ersonensorgebe-
geperson (§ 35a Abs. 2 S atz 2 Nr. 3) sind nach den Absät- rechtigten oder des K indes oder des J ugendlichen der
zen 4 bis 6 zu bemessen. junge Volljährige tritt.
3558 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
(3) Der junge Volljährige soll auch nach B eendigung der § 43
Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang Herausnahme des Kindes oder des J ugendlichen
beraten und unterstützt werden. ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(1) Hält sich ein K ind oder ein J ugendlicher mit Zustim-
Drittes Kapitel mung des P ersonensorgeberechtigten bei einer anderen
P erson oder in einer Einrichtung auf und werden Tat-
Andere Aufgaben der J ugendhilfe sachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die
Voraussetzungen des § 1666 des B ürgerlichen Gesetz-
Erster Abschnitt buchs vorliegen, so ist das J ugendamt bei Gefahr im Ver-
zug befugt, das K ind oder den J ugendlichen von dort zu
Vorläufige M aßnahmen entfernen und bei einer geeigneten P erson, in einer Ein-
zum S chutz von K indern und J ugendlichen richtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vor-
läufig unterzubringen. Das J ugendamt hat den P ersonen-
§ 42 sorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen M aß-
nahmen zu unterrichten. S timmt der P ersonensorgebe-
Inobhutnahme rechtigte nicht zu, so hat das J ugendamt unverzüglich
von Kindern und J ugendlichen eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
(1) Inobhutnahme eines K indes oder eines J ugendlichen (2) § 42 Abs. 1 S atz 2 bis 5 gilt entsprechend.
ist die vorläufige Unterbringung des K indes oder des
J ugendlichen bei
Zweiter Abschnitt
1. einer geeigneten P erson oder
2. in einer Einrichtung oder
S chutz von K indern und J ugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unter- § 44
halt des K indes oder des J ugendlichen und die K ranken- Pflegeerlaubnis
hilfe sicherzustellen. M it der Inobhutnahme ist dem K ind
oder dem J ugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu (1) Wer ein K ind oder einen J ugendlichen außerhalb des
geben, eine P erson seines Vertrauens zu benachrichtigen. Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder
Während der Inobhutnahme übt das J ugendamt das ihm Unterkunft gewähren will (P flegeperson), bedarf der
Recht der B eaufsichtigung, Erziehung und Aufenthalts- Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein K ind oder
bestimmung aus; der mutmaßliche Wille des P ersonen- einen J ugendlichen
sorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliede-
dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das rungshilfe für seelisch behinderte K inder und J ugend-
Wohl des K indes oder des J ugendlichen zu sorgen, das liche aufgrund einer Vermittlung durch das J ugendamt,
K ind oder den J ugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage 2. als Vormund oder P fleger im Rahmen seines Wir-
zu beraten und M öglichkeiten der Hilfe und Unterstützung kungskreises,
aufzuzeigen.
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
(2) Das J ugendamt ist verpflichtet, ein K ind oder einen Grad,
J ugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das K ind
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
oder der J ugendliche um Obhut bittet. Das J ugendamt hat
den P ersonensorge- oder Erziehungsberechtigten unver- 5. im Rahmen eines S chüler- oder J ugendaustausches
züglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Wider- betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis
spricht der P ersonensorge- oder Erziehungsberechtigte bedarf ferner nicht, wer
der Inobhutnahme, so hat das J ugendamt unverzüglich
1. ein K ind oder einen J ugendlichen in Adoptionspflege
1. das K ind oder den J ugendlichen dem P ersonensorge- (§ 1744 des B ürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder
oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
2. ein K ind während des Tages betreut, sofern im selben
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erfor- Haushalt nicht mehr als zwei weitere K inder in
derlichen M aßnahmen zum Wohl des K indes oder des Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.
J ugendlichen herbeizuführen. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des
Ist der P ersonensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht K indes oder des J ugendlichen in der P flegestelle nicht
erreichbar, so gilt S atz 3 Nr. 2 entsprechend. gewährleistet ist.
(3) Das J ugendamt ist verpflichtet, ein K ind oder einen (3) Das J ugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
J ugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine drin- falls entsprechend an Ort und S telle überprüfen, ob die
gende Gefahr für das Wohl des K indes oder des J ugend- Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbe-
lichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende stehen. Ist das Wohl des K indes oder des J ugendlichen in
M aßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie der P flegestelle gefährdet und ist die P flegeperson nicht
erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so
K indes oder des J ugendlichen oder eine Gefahr für Leib ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung (4) Wer ein K ind oder einen J ugendlichen in erlaubnis-
ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf pflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das
des Tages nach ihrem B eginn zu beenden. Absatz 2 S atz 2 J ugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die
bis 4 gilt entsprechend. das Wohl des K indes oder des J ugendlichen betreffen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3559
§ 45 § 46
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung Örtliche Prüfung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der K inder oder (1) Die zuständige B ehörde soll nach den Erfordernissen
J ugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages des Einzelfalls an Ort und S telle überprüfen, ob die Vor-
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den aussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbeste-
B etrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis hen. S ie soll das J ugendamt und einen zentralen Träger
bedarf nicht, wer der freien J ugendhilfe, wenn diesem der Träger der Ein-
richtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
1. eine J ugendfreizeiteinrichtung, eine J ugendbildungs-
einrichtung, eine J ugendherberge oder ein S chulland- (2) Die von der zuständigen B ehörde mit der Überprü-
heim betreibt, fung der Einrichtung beauftragten P ersonen sind berech-
tigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und
2. ein S chülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der B ewoh-
S chulaufsicht untersteht, ner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort
3. eine Einrichtung betreibt, die P rüfungen und B esichtigungen vorzunehmen, sich mit
den K indern und J ugendlichen in Verbindung zu setzen
a) außerhalb der J ugendhilfe liegende Aufgaben für und die B eschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von
K inder oder J ugendliche wahrnimmt, wenn für sie Gefahren für das Wohl der K inder und der J ugendlichen
eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der
oder in S atz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich
b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes einem Hausrecht der B ewohner unterliegen, betreten wer-
nicht überwiegend der Aufnahme von K indern oder den. Der Träger der Einrichtung hat die M aßnahmen nach
J ugendlichen dient. den S ätzen 1 und 2 zu dulden.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-
hen werden. S ie ist zu versagen, wenn die B etreuung der § 47
K inder oder der J ugendlichen durch geeignete K räfte Meldepflichten
nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der K in- (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der oder der J ugendlichen in der Einrichtung nicht der zuständigen B ehörde
gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung
sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen 1. die B etriebsaufnahme unter Angabe von Name und
anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu Anschrift des Trägers, Art und S tandort der Einrich-
widerrufen, wenn das Wohl der K inder oder der J ugendli- tung, der Zahl der verfügbaren P lätze sowie der Namen
chen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Ein- und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der
richtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung B etreuungskräfte sowie
abzuwenden. Zur S icherung des Wohles der K inder und 2. die bevorstehende S chließung der Einrichtung
der J ugendlichen können auch nachträgliche Auflagen
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1
erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
bezeichneten Angaben sind der zuständigen B ehörde
die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben
unverzüglich, die Zahl der belegten P lätze ist jährlich ein-
keine aufschiebende Wirkung.
mal zu melden.
(3) S ind in einer Einrichtung M ängel festgestellt worden,
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in
so soll die zuständige B ehörde zunächst den Träger der
der K inder dauernd ganztägig betreut werden, hat der
Einrichtung über die M öglichkeiten zur Abstellung der
zuständigen B ehörde jeweils bei der Aufnahme eines K in-
M ängel beraten. Wenn die Abstellung der M ängel Auswir-
des in die Einrichtung
kungen auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des B un-
dessozialhilfegesetzes haben kann, so ist der Träger der 1. Angaben zur P erson,
S ozialhilfe an der B eratung zu beteiligen, mit dem Verein- 2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,
barungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden fest-
gestellte M ängel nicht abgestellt, so können den Trägern 3. die B ezeichnung der einweisenden S telle oder P erson
der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur B eseiti- sowie
gung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohen- 4. eine Äußerung, ob für das K ind die Annahme als K ind in
den B eeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der B etracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen
K inder oder J ugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die bereits unternommen werden,
Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich
B undessozialhilfegesetzes auswirkt, so entscheidet über einmal für alle K inder zu wiederholen.
die Erteilung die zuständige B ehörde nach Anhörung des
Trägers der S ozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach die- (3) Die zuständige B ehörde kann Einrichtungen oder
ser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach M öglichkeit Gruppen von Einrichtungen von der M eldepflicht nach
in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den § § 93 Absatz 2 ausnehmen. S ie kann ferner bestimmen, daß von
bis 94 des B undessozialhilfegesetzes auszugestalten. der wiederholten M eldung desselben K indes abgesehen
werden kann.
(4) B esteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine
Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die § 48
zuständige B ehörde ihr Tätigwerden zuvor mit der ande-
ren B ehörde abzustimmen. S ie hat den Träger der Einrich- Tätigkeitsuntersagung
tung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach Die zuständige B ehörde kann dem Träger einer erlaub-
anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen. nispflichtigen Einrichtung die weitere B eschäftigung des
3560 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
Leiters, eines B eschäftigten oder sonstigen M itarbeiters (2) Das J ugendamt soll den Elternteil mit der B elehrung
ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, K indes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer
daß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht B eratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das K ind
besitzt. seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege
lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine
§ 48a schwere und nachhaltige S chädigung des körperlichen
Sonstige betreute Wohnform und seelischen Wohlbefindens des K indes zu erwarten ist.
Das J ugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Ver-
(1) Für den B etrieb einer sonstigen Wohnform, in der
fahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder ange-
K inder oder J ugendliche betreut werden oder Unterkunft
boten worden sind oder aus welchem Grund davon abge-
erhalten, gelten die § § 45 bis 48 entsprechend.
sehen wurde.
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer
(3) S ind die Eltern nicht miteinander verheiratet und
Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
haben sie keine S orgeerklärungen abgegeben, so hat das
J ugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rech-
§ 49 te nach § 1747 Abs. 1 und 3 des B ürgerlichen Gesetz-
Landesrechtsvorbehalt buchs zu beraten.
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten
Aufgaben regelt das Landesrecht. § 52
Mitwirkung in Verfahren
nach dem J ugendgerichtsgesetz
Dritter Abschnitt
(1) Das J ugendamt hat nach M aßgabe der § § 38 und 50
M itwirkung in gerichtlichen Verfahren Abs. 3 S atz 2 des J ugendgerichtsgesetzes im Verfahren
nach dem J ugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
§ 50
(2) Das J ugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den
Mitwirkung in Verfahren vor J ugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der
den Vormundschafts- und den Familiengerichten J ugendhilfe in B etracht kommen. Ist dies der Fall oder ist
(1) Das J ugendamt unterstützt das Vormundschaftsge- eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt
richt und das Familiengericht bei allen M aßnahmen, die worden, so hat das J ugendamt den S taatsanwalt oder
die S orge für die P erson von K indern und J ugendlichen den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit
betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von
und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den § § 49 der Verfolgung (§ 45 J GG) oder eine Einstellung des Ver-
und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- fahrens (§ 47 J GG) ermöglicht.
willigen Gerichtsbarkeit genannt sind. (3) Der M itarbeiter des J ugendamts oder des anerkann-
(2) Das J ugendamt unterrichtet insbesondere über ten Trägers der freien J ugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2
angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erziehe- S atz 2 des J ugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den
rische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des J ugendlichen oder den jungen Volljährigen während des
K indes oder des J ugendlichen ein und weist auf weitere gesamten Verfahrens betreuen.
M öglichkeiten der Hilfe hin.
(3) Hält das J ugendamt zur Abwendung einer Gefähr- Vierter Abschnitt
dung des Wohls des K indes oder des J ugendlichen das
Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das B eistandschaft,
Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend. P flegschaft und Vormundschaft
für K inder und J ugendliche, Auskunft
§ 51 über Nichtabgabe von S orgeerklärungen
Beratung und Belehrung
§ 52a
in Verfahren zur Annahme als Kind
Beratung und Unterstützung
(1) Das J ugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der
bei Vaterschaftsfeststellung und
Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Abs. 2 S atz 1 des B ürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil
über die M öglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu (1) Das J ugendamt hat unverzüglich nach der Geburt
belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vor- eines K indes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet
mundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von sind, der M utter B eratung und Unterstützung insbeson-
drei M onaten nach der B elehrung ersetzen darf. Der dere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltend-
B elehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Auf- machung von Unterhaltsansprüchen des K indes anzubie-
enthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift ten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom J ugendamt 1. die B edeutung der Vaterschaftsfeststellung,
während eines Zeitraums von drei M onaten trotz ange-
messener Nachforschungen nicht ermittelt werden konn- 2. die M öglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt wer-
te; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die den kann, insbesondere bei welchen S tellen die Vater-
B elehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts schaft anerkannt werden kann,
gerichteten Handlung des J ugendamts. Die Fristen laufen 3. die M öglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von
frühestens fünf M onate nach der Geburt des K indes ab. Unterhaltsansprüchen oder zur Leistung einer an S telle
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3561
des Unterhalts zu gewährenden Abfindung nach § 59 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den M itarbeitern
Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen, ermöglicht.
4. die M öglichkeit, eine B eistandschaft zu beantragen, (3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige B undesland, in
sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen B eistand- dem der Verein seinen S itz hat. S ie kann auf den B ereich
schaft, eines Landesjugendamts beschränkt werden.
5. die M öglichkeit der gemeinsamen elterlichen S orge. (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch
Das J ugendamt hat der M utter ein persönliches Gespräch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persön- vorsehen.
lichen Umgebung der M utter stattfinden, wenn diese es
wünscht. § 55
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Beistandschaft,
K indes erfolgen, wenn anzunehmen ist, daß seine Eltern Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden. (1) Das J ugendamt wird B eistand, P fleger oder Vor-
(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des B ürger- mund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgese-
lichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem henen Fällen (B eistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvor-
K ind oder J ugendlichen durch eine gerichtliche Entschei- mundschaft).
dung beseitigt, so hat das Gericht dem J ugendamt M ittei- (2) Das J ugendamt überträgt die Ausübung der Aufga-
lung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend. ben des B eistands, des Amtspflegers oder des Amtsvor-
munds einzelnen seiner B eamten oder Angestellten. Die
§ 53 Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufen-
Beratung und Unterstützung den Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschrie-
von Pflegern und Vormündern benen Rahmen ist der B eamte oder Angestellte gesetz-
(1) Das J ugendamt hat dem Vormundschaftsgericht licher Vertreter des K indes oder des J ugendlichen.
P ersonen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-
fall zum P fleger oder Vormund eignen. § 56
(2) P fleger und Vormünder haben Anspruch auf regel- Führung der Beistandschaft,
mäßige und dem jeweiligen erzieherischen B edarf des der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
M ündels entsprechende B eratung und Unterstützung. (1) Auf die Führung der B eistandschaft, der Amtspfleg-
(3) Das J ugendamt hat darauf zu achten, daß die Vor- schaft und der Amtsvormundschaft sind die B estimmun-
münder und P fleger für die P erson der M ündel, insbeson- gen des B ürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit
dere ihre Erziehung und P flege, S orge tragen. Es hat bera- dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
tend darauf hinzuwirken, daß festgestellte M ängel im Ein- (2) Gegenüber dem J ugendamt als Amtsvormund und
vernehmen mit dem Vormund oder dem P fleger behoben Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3
werden. S oweit eine B ehebung der M ängel nicht erfolgt, und des § 1818 des B ürgerlichen Gesetzbuchs nicht
hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Es
angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs. 2, des § 1811
hat dem Vormundschaftsgericht über das persönliche
und des § 1822 Nr. 6 und 7 des B ürgerlichen Gesetzbuchs
Ergehen und die Entwicklung eines M ündels Auskunft zu
ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht
erteilen. Erlangt das J ugendamt K enntnis von der Gefähr-
erforderlich. Landesrecht kann für das J ugendamt als
dung des Vermögens eines M ündels, so hat es dies dem
Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Aus-
Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
nahmen von der Anwendung der B estimmungen des B ür-
(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 gerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über M in-
und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet derjährige (§ § 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht
Absatz 3 keine Anwendung. des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher
Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsver-
§ 54 trägen betreffen.
Erlaubnis zur Übernahme (3) M ündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund-
von Vereinsvormundschaften schaftsgerichts auf S ammelkonten des J ugendamts
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann P flegschaften oder bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interes-
Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landes- sen des M ündels dient und sofern die sichere Verwaltung,
jugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-
B eistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies schließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landes-
vorsieht. recht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewähr- von M ündelgeld gemäß § 1807 des B ürgerlichen Gesetz-
leistet, daß er buchs ist auch bei der K örperschaft zulässig, die das
1. eine ausreichende Zahl geeigneter M itarbeiter hat und J ugendamt errichtet hat.
diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen S chä- (4) Das J ugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,
den, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu- ob im Interesse des K indes oder des J ugendlichen seine
fügen können, angemessen versichern wird, Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormün- B estellung einer Einzelperson oder eines Vereins ange-
dern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre Auf- zeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzu-
gaben einführt, fortbildet und berät, teilen.
3562 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
§ 57 aufzunehmen; § 129a der Zivilprozeßordnung gilt ent-
Mitteilungspflicht des J ugendamts sprechend.
Das J ugendamt hat dem Vormundschaftsgericht unver- Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen
züglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen. oder sonstiger S tellen für öffentliche B eurkundungen und
B eglaubigungen bleibt unberührt.
§ 58 (2) Die Urkundsperson soll eine B eurkundung nicht vor-
Gegenvormundschaft des J ugendamts nehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die
Vertretung eines B eteiligten obliegt.
Für die Tätigkeit des J ugendamts als Gegenvormund
gelten die § § 55 und 56 entsprechend. (3) Das J ugendamt hat geeignete B eamte und Ange-
stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu
§ 58a ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der
fachlichen Anforderungen an diese P ersonen regeln.
Auskunft über
Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
§ 60
S ind keine S orgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1
des B ürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben worden, so Vollstreckbare Urkunden
kann die M utter vom J ugendamt unter Angabe des Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1
Geburtsorts des K indes oder des J ugendlichen sowie des S atz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von
Namens, den das K ind oder der J ugendliche zur Zeit der einem B eamten oder Angestellten des J ugendamts inner-
B eurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine halb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-
schriftliche Auskunft verlangen. schriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die
Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zah-
lung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der
Fünfter Abschnitt S chuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvoll-
B eurkundung und B eglaubigung, streckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch
vollstreckbare Urkunden dadurch vollzogen werden, daß der B eamte oder Ange-
stellte dem S chuldner eine beglaubigte Abschrift der
§ 59 Urkunde aushändigt; § 212b S atz 2 der Zivilprozeßord-
nung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind
Beurkundung und Beglaubigung die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus
(1) Die Urkundsperson beim J ugendamt ist befugt, gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivil-
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt prozeßordnung gelten, mit folgenden M aßgaben entspre-
wird, die Zustimmungserklärung der M utter sowie die chend anzuwenden:
etwa erforderliche Zustimmung des M annes, der im 1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den B eamten
Zeitpunkt der Geburt mit der M utter verheiratet ist, des oder Angestellten des J ugendamts erteilt, denen die
K indes, des J ugendlichen oder eines gesetzlichen Ver- B eurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen
treters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über ist.
die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-
2. die Erklärung, durch die die M utterschaft anerkannt streckungsklausel betreffen, und über die Erteilung
wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entschei-
gesetzlichen Vertreters der M utter zu beurkunden det das für das J ugendamt zuständige Amtsgericht.
(§ 29b des P ersonenstandsgesetzes),
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer Viertes K apitel
an S telle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu
S chutz von S ozialdaten
beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte P erson
zum Zeitpunkt der B eurkundung das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, § 61
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Anwendungsbereich
Unterhalt (§ 1615 l des B ürgerlichen Gesetzbuchs) zu (1) Für den S chutz von S ozialdaten bei ihrer Erhebung,
beurkunden, Verarbeitung und Nutzung in der J ugendhilfe gelten § 35
5. (weggefallen) des Ersten B uches, § § 67 bis 85a des Zehnten B uches
6. den Widerruf der Einwilligung des K indes in die Annah- sowie die nachfolgenden Vorschriften. S ie gelten für alle
me als K ind (§ 1746 Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetz- S tellen des Trägers der öffentlichen J ugendhilfe, soweit
buchs) zu beurkunden, sie Aufgaben nach diesem B uch wahrnehmen. Für die
Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem B uch durch
7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die
der S orge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des B ürger- nicht örtliche Träger sind, gelten die S ätze 1 und 2 ent-
lichen Gesetzbuchs), zu beurkunden, sprechend.
8. die S orgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des B ür- (2) Für den S chutz von S ozialdaten bei ihrer Erhebung,
gerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, Verarbeitung und Nutzung im Rahmen der Tätigkeit des
9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genom- J ugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, B eistand
menen Elternteils nach § 648 der Zivilprozeßordnung und Gegenvormund gilt nur § 68.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3563
(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die zu Leistungszwecken im S inne des § 2 Abs. 2
S ozialdaten durch das J ugendamt bei der M itwirkung im und Daten, die für andere Aufgaben im S inne des § 2
J ugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des J ugend- Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt
gerichtsgesetzes. werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der erforderlich ist.
freien J ugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicher-
zustellen, daß der S chutz von S ozialdaten bei ihrer Erhe- § 64
bung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender Weise Datenübermittlung und -nutzung
gewährleistet ist.
(1) S ozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder
genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
§ 62
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben
Datenerhebung nach § 69 des Zehnten B uches ist abweichend von Ab-
(1) S ozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre satz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu
K enntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
ist. (3) S ozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen
(2) S ozialdaten sind beim B etroffenen zu erheben. Er ist J ugendhilfe zum Zwecke der P lanung im S inne des § 80
über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungs- gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu
zweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung aufzu- anonymisieren.
klären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne M itwirkung des B etroffenen dürfen S ozialda- § 65
ten nur erhoben werden, wenn Besonderer Vertrauensschutz
1. eine gesetzliche B estimmung dies vorschreibt oder in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
erlaubt oder (1) S ozialdaten, die dem M itarbeiter eines Trägers der
2. ihre Erhebung beim B etroffenen nicht möglich ist oder öffentlichen J ugendhilfe zum Zweck persönlicher und
die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von
anderen erfordert, die K enntnis der Daten aber erfor- diesem nur weitergegeben werden
derlich ist für 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die hat, oder
Erfüllung einer Leistung nach diesem B uch oder 2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstat- Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-
tung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches sichts einer Gefährdung des Wohls eines K indes oder
oder eines J ugendlichen ohne diese M itteilung eine für die
Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den § § 42 Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
bis 48a oder
3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
d) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung § 203 Abs. 1 oder 3 des S trafgesetzbuches genannten
für die Gewährung einer Leistung nach diesem P ersonen dazu befugt wäre.
B uch ist, oder
Gibt der M itarbeiter anvertraute S ozialdaten weiter, so
3. die Erhebung beim B etroffenen einen unverhältnis- dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergege-
mäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts- ben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
punkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen
des B etroffenen beeinträchtigt werden. (2) § 35 Abs. 3 des Ersten B uches gilt auch, soweit ein
behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 be-
(4) Ist der B etroffene nicht zugleich Leistungsberechtig- steht.
ter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die
Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande- § 66
ren P erson, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben (weggefallen)
werden, wenn die K enntnis der Daten für die Gewährung
einer Leistung nach diesem B uch notwendig ist. S atz 1 gilt
bei der Erfüllung anderer Aufgaben im S inne des § 2 Abs. 3 § 67
entsprechend. Auskunft an den Betroffenen
Dem B etroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu sei-
§ 63 ner P erson in Akten oder auf sonstigen Datenträgern
Datenspeicherung gespeicherten Daten nach M aßgabe des § 83 des Zehn-
ten B uches zu erteilen.
(1) S ozialdaten dürfen in Akten und auf sonstigen
Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die
Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 68
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft,
der öffentlichen J ugendhilfe erhoben worden sind, dürfen Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammen- (1) Der B eamte oder Angestellte, dem die Ausübung der
geführt werden, wenn und solange dies wegen eines B eistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormund-
unmittelbaren S achzusammenhangs erforderlich ist. schaft übertragen ist, darf S ozialdaten nur erheben, verar-
3564 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
beiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufga- men; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für
ben erforderlich ist. Die Nutzung dieser S ozialdaten zum die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien J ugendhil-
Zweck der Aufsicht, K ontrolle oder Rechnungsprüfung fe gelten die § § 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landes-
durch die dafür zuständigen S tellen sowie die Übermitt- recht kann Näheres regeln.
lung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.
(2) Für die Löschung und S perrung der Daten gilt § 84 § 70
Abs. 2 und 3 des Zehnten B uches entsprechend. Organisation des
(3) Wer unter B eistandschaft, Amtspflegschaft oder J ugendamts und des Landesjugendamts
Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung (1) Die Aufgaben des J ugendamts werden durch den
des 18. Lebensjahres ein Recht auf K enntnis der zu seiner J ugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des
P erson in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespei- J ugendamts wahrgenommen.
cherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interes-
sen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Le- (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im B ereich
bensjahres können ihm die gespeicherten Informationen der öffentlichen J ugendhilfe werden vom Leiter der Ver-
bekanntgegeben werden, soweit er die erforderliche Ein- waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag
sichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten vom Leiter der Verwaltung des J ugendamts im Rahmen
Interessen Dritter entgegenstehen. der S atzung und der B eschlüsse der Vertretungskörper-
schaft und des J ugendhilfeausschusses geführt.
(4) P ersonen oder S tellen, an die S ozialdaten übermittelt
worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch
oder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt wei- den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwal-
tergegeben worden sind. tung des Landesjugendamts im Rahmen der S atzung und
der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten M ittel
(5) Für die Tätigkeit des J ugendamts als Gegenvormund wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. werden von dem Leiter der Verwaltung des Landes-
jugendamts im Rahmen der S atzung und der B eschlüsse
des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
Fünftes Kapitel
Träger der J ugendhilfe, § 71
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung J ugendhilfeausschuß,
Landesjugendhilfeausschuß
Erster Abschnitt (1) Dem J ugendhilfeausschuß gehören als stimmbe-
Träger der öffentlichen J ugendhilfe rechtigte M itglieder an
1. mit drei Fünfteln des Anteils der S timmen M itglieder
§ 69 der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffent-
Träger der öffentlichen J ugendhilfe, lichen J ugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und
J ugendämter, Landesjugendämter M änner, die in der J ugendhilfe erfahren sind,
(1) Träger der öffentlichen J ugendhilfe sind die örtlichen 2. mit zwei Fünfteln des Anteils der S timmen Frauen und
und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die K reise M änner, die auf Vorschlag der im B ereich des öffent-
und die kreisfreien S tädte. Landesrecht regelt, wer lichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
überörtlicher Träger ist. freien J ugendhilfe von der Vertretungskörperschaft
gewählt werden; Vorschläge der J ugendverbände und
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berück-
Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt wer- sichtigen.
den, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufga-
ben nach diesem B uch gewährleistet ist. Landesrecht (2) Der J ugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Ange-
bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben legenheiten der J ugendhilfe, insbesondere mit
nach diesem B uch in den anderen Gemeinden des K reises 1. der Erörterung aktueller P roblemlagen junger M en-
sichergestellt wird, falls der K reis dazu nicht in der Lage schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und
ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Vorschlägen für die Weiterentwicklung der J ugend-
Träger das gesamte Gebiet eines K reises abgedeckt, so hilfe,
ist dieser K reis nicht örtlicher Träger. 2. der J ugendhilfeplanung und
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem 3. der Förderung der freien J ugendhilfe.
B uch errichtet jeder örtliche Träger ein J ugendamt, jeder
überörtliche Träger ein Landesjugendamt. (3) Er hat B eschlußrecht in Angelegenheiten der
J ugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-
(4) M ehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche schaft bereitgestellten M ittel, der von ihr erlassenen S at-
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern zung und der von ihr gefaßten B eschlüsse. Er soll vor jeder
angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein- B eschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen
same Einrichtungen und Dienste errichten. der J ugendhilfe und vor der B erufung eines Leiters des
(5) K reisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbän- J ugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Ver-
de, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen tretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach
B ereich Aufgaben der J ugendhilfe wahrnehmen. Die P la- B edarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens
nung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den einem Fünftel der S timmberechtigten einzuberufen. S eine
wesentlichen P unkten mit dem örtlichen Träger abzustim- S itzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allge-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3565
meinheit, berechtigte Interessen einzelner P ersonen oder Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die
schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Anerkennung als Träger der freien J ugendhilfe nach § 75
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei voraus.
Fünfteln des Anteils der S timmen Frauen und M änner an, (2) S oweit von der freien J ugendhilfe Einrichtungen,
die auf Vorschlag der im B ereich des Landesjugendamts Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die
wirkenden und anerkannten Träger der freien J ugendhilfe Gewährung von Leistungen nach diesem B uch zu ermög-
von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. lichen, kann die Förderung von der B ereitschaft abhängig
Die übrigen M itglieder werden durch Landesrecht be- gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veran-
stimmt. Absatz 2 gilt entsprechend. staltungen nach M aßgabe der J ugendhilfeplanung und
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die unter B eachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzu-
Zugehörigkeit beratender M itglieder zum J ugendhilfeaus- bieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
schuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der
der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung Träger der öffentlichen J ugendhilfe im Rahmen der ver-
des J ugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist. fügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermes-
sen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die
§ 72 Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen
vorgesehenen M aßnahmen gleich geeignet sind, zur
Mitarbeiter, Fortbildung B efriedigung des B edarfs jedoch nur eine M aßnahme not-
(1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen bei den wendig ist. B ei der B emessung der Eigenleistung sind die
J ugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnis-
nur P ersonen beschäftigen, die sich für die jeweilige Auf- se zu berücksichtigen.
gabe nach ihrer P ersönlichkeit eignen und eine dieser Auf- (4) B ei sonst gleich geeigneten M aßnahmen soll solchen
gabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fach- der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen
kräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der der B etroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf
sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. die Ausgestaltung der M aßnahme gewährleisten.
S oweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer
Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit ent- (5) B ei der Förderung gleichartiger M aßnahmen mehre-
sprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte rer Träger sind unter B erücksichtigung ihrer Eigenleistun-
verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, gen gleiche Grundsätze und M aßstäbe anzulegen. Wer-
soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. den gleichartige M aßnahmen von der freien und der
öffentlichen J ugendhilfe durchgeführt, so sind bei der För-
(2) Leitende Funktionen des J ugendamts oder des Lan- derung die Grundsätze und M aßstäbe anzuwenden, die
desjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften über- für die Finanzierung der M aßnahmen der öffentlichen
tragen werden. J ugendhilfe gelten.
(3) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben Fort- (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der J ugend-
bildung und P raxisberatung der M itarbeiter des J ugend- hilfe soll auch M ittel für die Fortbildung der haupt-,
amts und des Landesjugendamts sicherzustellen. neben- und ehrenamtlichen M itarbeiter sowie im B ereich
der J ugendarbeit M ittel für die Errichtung und Unterhal-
tung von J ugendfreizeit- und J ugendbildungsstätten ein-
Zweiter Abschnitt
schließen.
Zusammenarbeit mit der
freien J ugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit § 75
Anerkennung als Träger der freien J ugendhilfe
§ 73 (1) Als Träger der freien J ugendhilfe können juristische
Ehrenamtliche Tätigkeit P ersonen und P ersonenvereinigungen anerkannt werden,
wenn sie
In der J ugendhilfe ehrenamtlich tätige P ersonen sollen
bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt 1. auf dem Gebiet der J ugendhilfe im S inne des § 1 tätig
werden. sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
§ 74
3. aufgrund der fachlichen und personellen Vorausset-
Förderung der freien J ugendhilfe zungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesent-
(1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen die lichen B eitrag zur Erfüllung der Aufgaben der J ugend-
freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der J ugendhilfe anre- hilfe zu leisten imstande sind, und
gen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes för-
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante M aß- derliche Arbeit bieten.
nahme erfüllt, (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt- freien J ugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Ab-
schaftliche Verwendung der M ittel bietet, satzes 1, wer auf dem Gebiet der J ugendhilfe mindestens
drei J ahre tätig gewesen ist.
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
(3) Die K irchen und Religionsgemeinschaften des
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
öffentlichen Rechts sowie die auf B undesebene zusam-
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege
förderliche Arbeit bietet. sind anerkannte Träger der freien J ugendhilfe.
3566 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
§ 76 neben ihnen die anerkannten Träger der freien J ugendhilfe
Beteiligung sowie die Träger geförderter M aßnahmen vertreten sind.
anerkannter Träger der freien J ugendhilfe In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt wer-
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben den, daß die geplanten M aßnahmen aufeinander abge-
stimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
(1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe können aner-
kannte Träger der freien J ugendhilfe an der Durchführung *)
ihrer Aufgaben nach den § § 42, 43, 50 bis 52a und 53 *) Gemäß Artikel 2 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)
Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) wird am
Ausführung übertragen. 1. J anuar 1999 nach § 78 folgender Dritter Abschnitt mit den § § 78a
bis 78g eingefügt:
(2) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe bleiben für
die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. „Dritter Abschnitt
Vereinbarungen über Leistungsangebote,
Entgelte und Qualitätsentwicklung
§ 77*)
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten § 78a
Anwendungsbereich
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der (1) Die Regelungen der § § 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
freien J ugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Verein- 1. Leistungen für B etreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch
barungen über die Höhe der K osten der Inanspruchnahme begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),
zwischen der öffentlichen und der freien J ugendhilfe anzu- 2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für M ütter/Väter und K in-
streben. Das Nähere regelt das Landesrecht. der (§ 19),
3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des
(2) S ofern bis zum 23. M ai 1996 für Einrichtungen, die K indes oder J ugendlichen zur Erfüllung der S chulpflicht (§ 21 S atz 2),
Leistungen nach den § § 32, 34 oder nach § 41 in Verbin- 4. Hilfe zur Erziehung
dung mit § 34 erbringen, noch keine neuen P flegesätze für a) in einer Tagesgruppe (§ 32),
das J ahr 1996 oder die Folgejahre vereinbart worden sind, b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34)
dürfen die am 1. J anuar 1996 geltenden P flegesätze bezo- sowie
gen auf das J ahr 1996 beginnend mit dem 1. J uli 1996 in c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern
sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
den J ahren 1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher stei- 5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte K inder und J ugendliche in
gen als 2 vom Hundert im B eitrittsgebiet und 1 vom Hun- a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 2
dert im übrigen B undesgebiet. In begründeten Einzelfäl- Alternative 2),
len, insbesondere um den Nachholbedarf bei der Anpas- b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
sung der P ersonalstruktur zu berücksichtigen, kann im (§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 4),
B eitrittsgebiet der jährliche S teigerungssatz um bis zu 0,5 6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4
und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
vom Hundert erhöht werden. S ind bis zum 23. M ai 1996
7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit
bereits neue P flegesätze für 1996 oder die Folgejahre ver- Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2
einbart worden, so gelten die S ätze 1 und 2 im Hinblick auf S atz 3 bleibt unberührt.
die J ahre 1997 und 1998 entsprechend. (2) Landesrecht kann bestimmen, daß die § § 78b bis 78g auch für
andere Leistungen nach diesem B uch sowie für vorläufige M aßnahmen
(3) Werden nach dem 30. J uni 1996 für Einrichtungen zum S chutz von K indern und J ugendlichen (§ § 42, 43) gelten.
nach Absatz 2 oder Teile davon erstmals Vereinbarungen
§ 78b
abgeschlossen, so sind als B asis die Vereinbarungen zu
Voraussetzungen für die
Grunde zu legen, die von vergleichbaren Einrichtungen bis Übernahme des Leistungsentgelts
zum 23. M ai 1996 geschlossen worden sind. Wird im Ein- (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht,
vernehmen mit dem Träger der öffentlichen J ugendhilfe, so ist der Träger der öffentlichen J ugendhilfe zur Übernahme des Ent-
mit dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Ein- gelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem
Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
richtung wesentlich geändert oder werden erhebliche
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsver-
bauliche Investitionen vorgenommen, so gilt S atz 1 ent- einbarung),
sprechend. Werden nach dem 30. J uni 1996 erstmals 2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebs-
unterschiedliche P flegesätze für einzelne Leistungsberei- notwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
che oder Leistungsangebote mit einer Einrichtung verein- 3. Grundsätze und M aßstäbe für die B ewertung der Qualität der Lei-
bart, so dürfen die sich hieraus ergebenden Veränderun- stungsangebote sowie über geeignete M aßnahmen zu ihrer Gewähr-
leistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
gen den Rahmen nicht übersteigen, der sich aus einer ein- abgeschlossen worden sind.
heitlichen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter
nach Absatz 2 S atz 1 ergeben würde. B erücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaft-
lichkeit und S parsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.
§ 78 (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen,
so ist der Träger der öffentlichen J ugendhilfe zur Übernahme des Lei-
Arbeitsgemeinschaften stungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach M aßgabe
der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.
Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen die B il-
dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen § 78c
Inhalt der
Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
*) Gemäß Artikel 2 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten
(1) Die Leistungsvereinbarung muß die wesentlichen Leistungsmerk-
Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)
male, insbesondere
und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) wird am
1. J anuar 1999 § 77 wie folgt geändert: 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz 3 angefügt: 2. den in der Einrichtung zu betreuenden P ersonenkreis,
„Die § § 78a bis 78g bleiben unberührt.“ 3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 4. die Qualifikation des P ersonals sowie
c) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. 5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3567
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraus- nicht zulässig. Im übrigen gilt § 78d Abs. 2 S atz 4 und Abs. 3 entspre-
setzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistun- chend.
gen verpflichtet. Der Träger muß gewährleisten, daß die Leistungsange- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
bote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 geeignet sowie nung das Nähere zu bestimmen über
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
1. die Errichtung der S chiedsstellen,
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgelt-
2. die Zahl, die B estellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer
vereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungs-
M itglieder,
vereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine
Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt wer- 3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren
den, wenn der zuständige Träger der öffentlichen J ugendhilfe der Inve- Zeitaufwand,
stitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentli- 4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der
chen M itteln sind anzurechnen. Gebühren sowie die Verteilung der K osten und
5. die Rechtsaufsicht.“
§ 78d
Vereinbarungszeitraum
(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 sind für einen zukünftigen Dritter Abschnitt*)
Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Aus-
gleiche sind nicht zulässig. Gesamtverantwortung, J ugendhilfeplanung
(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in
K raft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen
mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor § 79
diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Verein-
barungen vor der S chiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrages bei Gesamtverantwortung, Grundausstattung
der S chiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die
vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen (1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben für die
weiter. Erfüllung der Aufgaben nach diesem B uch die Gesamtver-
(3) B ei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annah- antwortung einschließlich der P lanungsverantwortung.
men, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf
Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeit- (2) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen
raum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach
(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a diesem B uch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-
Abs. 1, die vor dem 1. J anuar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten
bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. gen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig
§ 78e
und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen ins-
Örtliche Zuständigkeit
für den Abschluß von Vereinbarungen
besondere auch P fleger, Vormünder und P flegepersonen.
(1) S oweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Von den für die J ugendhilfe bereitgestellten M itteln haben
Abschluß von Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 der örtliche Träger der sie einen angemessenen Anteil für die J ugendarbeit zu
J ugendhilfe zuständig, in dessen B ereich die Einrichtung gelegen ist. verwenden.
Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle
örtlichen Träger bindend. (3) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben für
(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren eine ausreichende Ausstattung der J ugendämter und der
Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so
hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.
Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine
(3) Die kommunalen S pitzenverbände auf Landesebene und die Ver- dem B edarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
bände der Träger der freien J ugendhilfe sowie die Vereinigungen sonsti-
ger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder lan-
desweite K ommissionen bilden. Die K ommissionen können im Auftrag
§ 80
der M itglieder der in S atz 1 genannten Verbände und Vereinigungen J ugendhilfeplanung
Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 schließen. Landesrecht kann die
B eteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 (1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben im
Nr. 5 und 6 zuständigen B ehörde vorsehen.
Rahmen ihrer P lanungsverantwortung
§ 78f 1. den B estand an Einrichtungen und Diensten festzustel-
Rahmenverträge
len,
Die kommunalen S pitzenverbände auf Landesebene schließen mit
den Verbänden der Träger der freien J ugendhilfe und den Vereinigungen 2. den B edarf unter B erücksichtigung der Wünsche,
sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über B edürfnisse und Interessen der jungen M enschen und
den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1. Die für die Wahrneh-
mung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen B ehörden der P ersonensorgeberechtigten für einen mittelfristi-
sind zu beteiligen. gen Zeitraum zu ermitteln und
§ 78g 3. die zur B efriedigung des B edarfs notwendigen Vorha-
S chiedsstelle ben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist
(1) In den Ländern sind S chiedsstellen für S treit- und K onfliktfälle ein- Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener
zurichten. S ie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer
gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen J ugendhilfe B edarf befriedigt werden kann.
sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeit-
aufwand der M itglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,
erstatten. Für die Inanspruchnahme der S chiedsstellen können daß insbesondere
Gebühren erhoben werden.
(2) K ommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 innerhalb von sechs
1. K ontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhal-
Wochen nicht zustande, nachdem eine P artei schriftlich zu Verhandlun- ten und gepflegt werden können,
gen aufgefordert hat, so entscheidet die S chiedsstelle auf Antrag einer
P artei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung 2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander
erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu abgestimmtes Angebot von J ugendhilfeleistungen ge-
den Verwaltungsgerichten gegeben. Die K lage richtet sich gegen eine währleistet ist,
der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die S chiedsstelle. Einer Nach-
prüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(3) Entscheidungen der S chiedsstelle treten zu dem darin bestimmten *) Gemäß Artikel 2 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten
Zeitpunkt in K raft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)
bestimmt, so werden die Festsetzungen der S chiedsstelle mit dem Tag und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) werden am
wirksam, an dem der Antrag bei der S chiedsstelle eingegangen ist. Die 1. J anuar 1999 in der Überschrift vor § 79 die Wörter „Dritter Abschnitt“
Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist durch die Wörter „Vierter Abschnitt“ ersetzt.
3568 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
3. junge M enschen und Familien in gefährdeten Lebens- § 83
und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
Aufgaben des Bundes,
4. M ütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs- Bundesjugendkuratorium
tätigkeit besser miteinander vereinbaren können. (1) Die fachlich zuständige oberste B undesbehörde soll
(3) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben die die Tätigkeit der J ugendhilfe anregen und fördern, soweit
anerkannten Träger der freien J ugendhilfe in allen P hasen sie von überregionaler B edeutung ist und ihrer Art nach
ihrer P lanung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden
sind sie vom J ugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich kann.
tätig sind, im Rahmen der J ugendhilfeplanung des (2) Die B undesregierung wird in grundsätzlichen Fragen
überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu der J ugendhilfe von einem S achverständigengremium
hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (B undesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die
(4) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen darauf B undesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
hinwirken, daß die J ugendhilfeplanung und andere örtli-
che und überörtliche P lanungen aufeinander abgestimmt § 84
werden und die P lanungen insgesamt den B edürfnissen
J ugendbericht
und Interessen der jungen M enschen und ihrer Familien
Rechnung tragen. (1) Die B undesregierung legt dem Deutschen B undes-
tag und dem B undesrat in jeder Legislaturperiode einen
B ericht über die Lage junger M enschen und die B estre-
§ 81
bungen und Leistungen der J ugendhilfe vor. Neben der
Zusammenarbeit mit anderen B estandsaufnahme und Analyse sollen die B erichte Vor-
Stellen und öffentlichen Einrichtungen schläge zur Weiterentwicklung der J ugendhilfe enthalten;
jeder dritte B ericht soll einen Überblick über die Gesamt-
Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben mit ande- situation der J ugendhilfe vermitteln.
ren S tellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit
sich auf die Lebenssituation junger M enschen und ihrer (2) Die B undesregierung beauftragt mit der Ausarbei-
Familien auswirkt, insbesondere mit tung der B erichte jeweils eine K ommission, der bis zu sie-
ben S achverständige (J ugendberichtskommission) an-
1. S chulen und S tellen der S chulverwaltung, gehören. Die B undesregierung fügt eine S tellungnahme
2. Einrichtungen und S tellen der beruflichen Aus- und mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.
Weiterbildung,
3. Einrichtungen und S tellen des öffentlichen Gesund- Siebtes Kapitel
heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Ge-
sundheitsdienstes, Zuständigkeit, Kostenerstattung
4. den S tellen der B undesanstalt für Arbeit,
Erster Abschnitt
5. den Trägern anderer S ozialleistungen,
S achliche Zuständigkeit
6. der Gewerbeaufsicht,
7. den P olizei- und Ordnungsbehörden, § 85
8. den J ustizvollzugsbehörden und Sachliche Zuständigkeit
9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Wei- (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
terbildung und der Forschung anderer Aufgaben nach diesem B uch ist der örtliche Trä-
ger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Trä-
im Rahmen ihrer Aufgaben und B efugnisse zusammenzu- ger sachlich zuständig ist.
arbeiten.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1. die B eratung der örtlichen Träger und die Entwicklung
Sechstes Kapitel von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem B uch,
Zentrale Aufgaben
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ört-
lichen Trägern und den anerkannten Trägern der frei-
§ 82 en J ugendhilfe, insbesondere bei der P lanung und
Aufgaben der Länder S icherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an
Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit behinderte K inder und J ugendliche und Hilfen für
der Träger der öffentlichen und der freien J ugendhilfe und junge Volljährige,
die Weiterentwicklung der J ugendhilfe anzuregen und zu
3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,
fördern.
Diensten und Veranstaltungen sowie deren S chaffung
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau und B etrieb, soweit sie den örtlichen B edarf überstei-
der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die gen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die
J ugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh- eine S chul- oder B erufsausbildung anbieten, sowie
mung ihrer Aufgaben zu unterstützen. J ugendbildungsstätten,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3569
4. die P lanung, Anregung, Förderung und Durchführung den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit
von M odellvorhaben zur Weiterentwicklung der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei
J ugendhilfe, dem das K ind oder der J ugendliche vor B eginn der Lei-
5. die B eratung der örtlichen Träger bei der Gewährung stung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte
von Hilfe nach den § § 32 bis 35a, insbesondere bei das K ind oder der J ugendliche im Fall des S atzes 2 zuletzt
bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so
der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung
richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen
einer P flegeperson in schwierigen Einzelfällen,
Aufenthalt des Elternteils, bei dem das K ind oder der
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum S chutz von K in- J ugendliche vor B eginn der Leistung zuletzt seinen
dern und J ugendlichen in Einrichtungen (§ § 45 bis tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das K ind oder der
48a), J ugendliche im Fall des S atzes 2 während der letzten
7. die B eratung der Träger von Einrichtungen während sechs M onate vor B eginn der Leistung bei keinem Eltern-
der P lanung und B etriebsführung, teil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Trä-
ger zuständig, in dessen B ereich das K ind oder der
8. die Fortbildung von M itarbeitern in der J ugendhilfe, J ugendliche vor B eginn der Leistung zuletzt seinen
9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Aus- gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das K ind oder der
land (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortset- J ugendliche während der letzten sechs M onate keinen
zung einer bereits im Inland gewährten Leistung han- gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit
delt, nach dem tatsächlichen Aufenthalt des K indes oder des
J ugendlichen vor B eginn der Leistung.
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von P fleg-
schaften oder Vormundschaften durch einen rechts- (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Auf-
fähigen Verein (§ 54). enthalte und steht die P ersonensorge keinem Elternteil zu,
so gilt Absatz 2 S atz 2 und 4 entsprechend.
(3) Für den örtlichen B ereich können die Aufgaben nach
Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahr- (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3
genommen werden. maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht fest-
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens
stellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die
dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun-
Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des
gen, die die in den § § 45 bis 48a bestimmten Aufgaben
K indes oder des J ugendlichen vor B eginn der Leistung.
einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach
Hatte das K ind oder der J ugendliche während der letzten
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder,
sechs M onate vor B eginn der Leistung keinen gewöhnli-
soweit sie sich auf K indergärten und andere Tageseinrich-
chen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in
tungen für K inder beziehen, unteren Landesbehörden
dessen B ereich sich das K ind oder der J ugendliche vor
zuweisen.
B eginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch
(5) B egründen die Elternteile nach B eginn der Leistung
Landesrecht bis zum 30. J uni 1993 einzelne seiner Aufga-
verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtli-
ben auf andere K örperschaften des öffentlichen Rechts,
che Träger zuständig, in dessen B ereich der personensor-
die nicht Träger der öffentlichen J ugendhilfe sind, übertra-
geberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt
gen werden.
hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenhei-
ten der P ersonensorge entzogen sind. S olange die P erso-
Zweiter Abschnitt nensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem
Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit beste-
Örtliche Zuständigkeit hen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein K ind oder ein J ugendlicher zwei J ahre bei
E rs te r U n te ra b s c h n itt einer P flegeperson und ist sein Verbleib bei dieser P flege-
Ö rtlic h e Z u s tä n d ig k e it person auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abwei-
fü r L e is tu n g e n chend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger
zuständig, in dessen B ereich die P flegeperson ihren
§ 86 gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls
den Eltern die P ersonensorge nicht oder nur teilweise
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen zusteht, den P ersonensorgeberechtigten über den Wech-
an Kinder, J ugendliche und ihre Eltern sel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem bei der P flegeperson, so endet die Zuständigkeit nach
B uch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen B ereich S atz 1.
die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die (7) Für Leistungen an K inder oder J ugendliche, die um
S telle der Eltern tritt die M utter, wenn und solange die Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist
Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt der örtliche Träger zuständig, in dessen B ereich sich die
ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Auf- P erson vor B eginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht
enthalt maßgebend. der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Auf- bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen.
enthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Unterliegt die P erson einem Verteilungsverfahren, so rich-
B ereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen tet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungs-
gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn entscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur
ihm einzelne Angelegenheiten der P ersonensorge entzo- Zuweisungsentscheidung gilt S atz 1 entsprechend. Die
gen sind. S teht die P ersonensorge im Fall des S atzes 1 nach S atz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit
3570 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
bleibt auch nach Abschluß des Asylverfahrens so lange Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von
bestehen, bis die für die B estimmung der örtlichen den Umständen K enntnis erhält, die den Wechsel der
Zuständigkeit maßgebliche P erson einen gewöhnlichen Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unver-
Aufenthalt im B ereich eines anderen Trägers der öffentli- züglich zu unterrichten.
chen J ugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Lei-
stung von bis zu drei M onaten bleibt außer B etracht. § 86d
Verpflichtung
§ 86a
zum vorläufigen Tätigwerden
Örtliche Zuständigkeit
S teht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der
für Leistungen an junge Volljährige
zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen
Träger zuständig, in dessen B ereich der junge Volljährige B ereich sich das K ind oder der J ugendliche, der junge
vor B eginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungs-
hat. berechtigte vor B eginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung
oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, P flege, Z w e ite r U n te ra b s c h n itt
B etreuung, B ehandlung oder dem S trafvollzug dient, so Ö rtlic h e Z u s tä n d ig k e it
richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnli- für andere A ufgaben
chen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder
sonstige Wohnform.
§ 87
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Auf-
enthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Örtliche Zuständigkeit
tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten für vorläufige Maßnahmen
Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt. zum Schutz von Kindern und J ugendlichen
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21 Für die Inobhutnahme eines K indes oder eines J ugend-
über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weiter- lichen (§ 42) und die Herausnahme eines K indes oder
geführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eines J ugendlichen ohne Zustimmung des P ersonensor-
eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine geberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig, in
Hilfe nach den § § 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche dessen B ereich sich das K ind oder der J ugendliche vor
Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig B eginn der M aßnahme tatsächlich aufhält.
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
M onaten bleibt dabei außer B etracht. Die S ätze 1 und 2 § 87a
gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige Örtliche Zuständigkeit
nach § 41 beendet war und innerhalb von drei M onaten für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich
wird. (1) Für die Erteilung der P flegeerlaubnis sowie deren
Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche Träger
§ 86b zuständig, in dessen B ereich die P flegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Örtliche Zuständigkeit
für Leistungen in gemeinsamen (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum B etrieb einer Ein-
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder richtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform
sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaub-
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für nis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche P rüfung (§ § 46,
M ütter oder Väter und K inder ist der örtliche Träger 48a), die Entgegennahme von M eldungen (§ 47 Abs. 1
zuständig, in dessen B ereich der nach § 19 Leistungsbe- und 2, § 48a) und die Ausnahme von der M eldepflicht (§ 47
rechtigte vor B eginn der Leistung seinen gewöhnlichen Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren
Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend. B eschäftigung des Leiters oder eines M itarbeiters (§ § 48,
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen 48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem bestimmte B ehörde zuständig, in dessen oder deren
tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten B ereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gele-
Zeitpunkt. gen ist.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den § § 27 bis 35a oder (3) Für die M itwirkung an der örtlichen P rüfung (§ § 46,
eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen B ereich
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei gelegen ist.
M onaten bleibt dabei außer B etracht.
§ 87b
§ 86c Örtliche Zuständigkeit
Fortdauernde Leistungs- für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
verpflichtung beim Zuständigkeitswechsel (1) Für die Zuständigkeit des J ugendamts zur M itwir-
Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher kung in gerichtlichen Verfahren (§ § 50 bis 52) gilt § 86
zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die M itwirkung im Verfah-
Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche ren nach dem J ugendgerichtsgesetz gegen einen jungen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3571
M enschen, der zu B eginn des Verfahrens das 18. Lebens- (5) Für die B eratung und Unterstützung nach § 52a
jahr vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3 entsprechend. sowie für die B eistandschaft gilt Absatz 1 S atz 1 und 3 ent-
sprechend. S obald der allein sorgeberechtigte Elternteil
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im B ereich eines anderen
bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein
J ugendamts nimmt, hat das die B eistandschaft führende
J ugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfah-
J ugendamt bei dem J ugendamt des anderen B ereichs
ren nach dem J ugendgerichtsgesetz die letzten sechs
die Weiterführung der B eistandschaft zu beantragen; Ab-
M onate vor Abschluß des Verfahrens in einer J ustizvoll-
satz 2 S atz 2 und § 86c gelten entsprechend.
zugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch
nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der (6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach
J ugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhn- § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die M itteilung nach
lichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum § 1626d Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs ist an das
Ablauf von sechs M onaten nach dem Entlassungszeit- für den Geburtsort des K indes zuständige J ugendamt zu
punkt. richten; § 88 Abs. 1 S atz 2 gilt entsprechend. Auf Verlan-
gen des nach S atz 1 zuständigen J ugendamts teilt das
(3) S teht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird nach S atz 2 zuständige J ugendamt mit, ob eine M itteilung
der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d ent- nach § 1626d Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs vor-
sprechend. liegt.
§ 87c § 87d
Örtliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit
für die Beistandschaft, die für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der
und die Auskunft nach § 58a
örtliche Träger zuständig, in dessen B ereich der P fleger
(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des B ürger- oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
lichen Gesetzbuchs ist das J ugendamt zuständig, in des-
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
sen B ereich die M utter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
P flegschaften oder Vormundschaften durch einen rechts-
Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des B ür-
fähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig,
gerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt, so ist
in dessen B ereich der Verein seinen S itz hat.
der gewöhnliche Aufenthalt der M utter zu dem Zeitpunkt
maßgeblich, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
§ 87e
Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der M utter nicht festzustel-
len, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Örtliche Zuständigkeit
tatsächlichen Aufenthalt. für Beurkundung und Beglaubigung
(2) S obald die M utter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Für B eurkundungen und B eglaubigungen nach § 59 ist
B ereich eines anderen J ugendamts nimmt, hat das die die Urkundsperson bei jedem J ugendamt zuständig.
Amtsvormundschaft führende J ugendamt bei dem J u-
gendamt des anderen B ereichs die Weiterführung der D ritte r U n te ra b s c h n itt
Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch
von dem anderen J ugendamt, von jedem Elternteil und Ö rtlic h e Z u s tä n d ig k e it
von jedem, der ein berechtigtes Interesse des K indes oder b e i A u fe n th a lt im A u s la n d
des J ugendlichen geltend macht, bei dem die Amtsvor-
mundschaft führenden J ugendamt gestellt werden. Die § 88
Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Örtliche Zuständigkeit
J ugendamts auf dieses über. Das abgebende J ugendamt bei Aufenthalt im Ausland
hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht und jedem (1) Für die Gewährung von Leistungen der J ugendhilfe
Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in des-
des Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen sen B ereich der junge M ensch geboren ist. Liegt der
werden. Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist
(3) Für die P flegschaft oder Vormundschaft, die durch das Land B erlin zuständig.
B estellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der
J ugendamt zuständig, in dessen B ereich das K ind oder J ugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zustän-
der J ugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat dig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der
das K ind oder der J ugendliche keinen gewöhnlichen Auf- Hilfeleistung von bis zu drei M onaten bleibt dabei außer
enthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem B etracht.
tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der B estellung.
S obald das K ind oder der J ugendliche seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt wechselt oder im Fall des S atzes 2 das Dritter Abschnitt
Wohl des K indes oder J ugendlichen es erfordert, hat das
K ostenerstattung
J ugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf
Entlassung zu stellen. Die S ätze 1 bis 3 gelten für die
Gegenvormundschaft des J ugendamts entsprechend. § 89
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfah- Kostenerstattung
rens zur Annahme als K ind eintritt, ist das J ugendamt bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
zuständig, in dessen B ereich die annehmende P erson Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den § § 86, 86a
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind
3572 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
die K osten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von (2) Hat der örtliche Träger die K osten deshalb auf-
dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen B ereich gewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-
der örtliche Träger gehört. widrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen B etrag
in Höhe eines Drittels der K osten, mindestens jedoch
§ 89a 100 Deutsche M ark, zu erstatten.
Kostenerstattung (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger
bei fortdauernder Vollzeitpflege nicht vorhanden, so sind die K osten vom überörtlichen
Träger zu erstatten, zu dessen B ereich der örtliche Träger
(1) K osten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von
dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war
§ 89d
oder gewesen wäre. Die K ostenerstattungspflicht bleibt
bestehen, wenn die P flegeperson ihren gewöhnlichen Kostenerstattung bei
Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Voll- Gewährung von J ugendhilfe nach der Einreise
jährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. (1) K osten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungs- Land zu erstatten, wenn
pflichtig werdende örtliche Träger während der 1. innerhalb eines M onats nach der Einreise eines jungen
Gewährung einer Leistung selbst einen K ostenerstat- M enschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19
tungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den J ugendhilfe gewährt wird und
überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von
Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen
zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstat- Aufenthalt dieser P erson oder nach der Zuweisungs-
tungspflichtig. entscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts,
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung
sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an
nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86
dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde,
Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird
andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem
der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne
J ugendamt. Die Erstattungspflicht nach S atz 1 bleibt un-
Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden
berührt, wenn die P erson um Asyl nachsucht oder einen
wäre.
Asylantrag stellt.
§ 89b (2) Ist die P erson im Inland geboren, so ist das Land
Kostenerstattung erstattungspflichtig, in dessen B ereich die P erson gebo-
bei vorläufigen Maßnahmen ren ist.
zum Schutz von Kindern und J ugendlichen (3) Ist die P erson im Ausland geboren, so wird das
(1) K osten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inob- erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines B ela-
hutnahme von K indern und J ugendlichen (§ 42) oder der stungsvergleichs vom B undesverwaltungsamt bestimmt.
Herausnahme des K indes oder des J ugendlichen ohne M aßgeblich ist die B elastung, die sich pro Einwohner im
Zustimmung des P ersonensorgeberechtigten (§ 43) auf- vergangenen Haushaltsjahr
gewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, 1. durch die Erstattung von K osten nach dieser Vorschrift
dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt und
nach § 86 begründet wird. 2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im Aus-
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger land durch die überörtlichen Träger im B ereich des
nicht vorhanden, so sind die K osten von dem überört- jeweiligen Landes nach M aßgabe von § 6 Abs. 3, § 85
lichen Träger zu erstatten, zu dessen B ereich der örtliche Abs. 2 Nr. 9 ergeben hat.
Träger gehört. (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete P flicht zur K osten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhän-
K ostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange genden Zeitraum von drei M onaten J ugendhilfe nicht zu
nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer gewähren war.
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 S atz 1 Halbsatz 2 gewährt (5) K ostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1
werden. bis 3 gehen Ansprüchen nach den § § 89 bis 89c und § 89e
vor.
§ 89c
Kostenerstattung § 89e
bei fortdauernder oder Schutz der Einrichtungsorte
vorläufiger Leistungsverpflichtung
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhn-
(1) K osten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner lichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des K indes
Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem oder des J ugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung,
örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begrün-
örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. K osten, det worden, die der Erziehung, P flege, B etreuung,
die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung B ehandlung oder dem S trafvollzug dient, so ist der ört-
nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Trä- liche Träger zur Erstattung der K osten verpflichtet, in des-
ger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den ge- sen B ereich die P erson vor der Aufnahme in eine Einrich-
wöhnlichen Aufenthalt nach den § § 86, 86a und 86b tung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den
begründet wird. gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3573
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger beiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der
nicht vorhanden, so sind die K osten von dem überörtli- Tageseinrichtungen für K inder zu entrichten sind, nach
chen Träger zu erstatten, zu dessen B ereich der erstat- Einkommensgruppen und K inderzahl oder der Zahl der
tungsberechtigte örtliche Träger gehört. Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entspre-
chend gestaffelte B eträge festsetzen.
§ 89f (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
Umfang der Kostenerstattung Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder
teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen
(1) Die aufgewendeten K osten sind zu erstatten, soweit J ugendhilfe übernommen werden, wenn
die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses
B uches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im 1. die B elastung
B ereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit a) dem K ind oder dem J ugendlichen und seinen Eltern
des Tätigwerdens angewandt werden. oder
(2) K osten unter 2 000 Deutsche M ark werden nur bei b) dem jungen Volljährigen
vorläufigen M aßnahmen zum S chutz von K indern und
nicht zuzumuten ist und
J ugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger
Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen M en-
J ugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugs- schen erforderlich ist.
zinsen können nicht verlangt werden. Lebt das K ind oder der J ugendliche nur mit einem Eltern-
teil zusammen, so tritt dieser an die S telle der Eltern.
§ 89g
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei-
Landesrechtsvorbehalt trag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlas-
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes sen oder vom Träger der öffentlichen J ugendhilfe über-
und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf nommen werden, wenn die B elastung den Eltern und dem
andere K örperschaften des öffentlichen Rechts übertra- K ind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 S atz 2 gilt entspre-
gen werden. chend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren B elastung gel-
§ 89h ten die § § 76 bis 79, 84 und 85 des B undessozialhilfege-
setzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine
Übergangsvorschrift
andere Regelung trifft.
(1) Für die Erstattung von K osten für M aßnahmen der
J ugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem
1. J uli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Über- Zweiter Abschnitt
gangsvorschrift.
Heranziehung zu den K osten
(2) K osten, für deren Erstattung das B undesverwal-
tungsamt vor dem 1. J uli 1998 einen erstattungspflichti- § 91
gen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Grundsätze
Erfolgt die B estimmung nach dem 30. J uni 1998, so sind der Heranziehung zu den Kosten
§ 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3, die § § 89d und 89g in der ab (1) Das K ind oder der J ugendliche und dessen Eltern
dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. werden zu den K osten
1. der Unterkunft eines K indes oder J ugendlichen in einer
sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13
Achtes Kapitel
Abs. 3),
Teilnahmebeiträge, 2. der B etreuung und Versorgung des K indes in Notsitua-
Heranziehung zu den Kosten, tionen (§ 20),
Überleitung von Ansprüchen
3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des
K indes oder des J ugendlichen zur Erfüllung der S chul-
Erster Abschnitt pflicht (§ 21),
Erhebung von Teilnahmebeiträgen 4. der Hilfe zur Erziehung in
a) einer Tagesgruppe (§ 32),
§ 90
b) Vollzeitpflege (§ 33),
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
c) einem Heim oder in einer sonstigen betreuten
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
Wohnform (§ 34),
1. der J ugendarbeit nach § 11,
d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fami- (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie
lie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und erfolgt,
3. der Förderung von K indern in Tageseinrichtungen nach 5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte K inder
den § § 22, 24 und J ugendliche in
können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären
werden. Landesrecht kann eine S taffelung der Teilnahme- Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 2),
3574 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen (3) Die K osten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3
Wohnformen und durch geeignete P flegepersonen Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen Auf-
(§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 und 4), gaben tragen die Träger der öffentlichen J ugendhilfe auch
6. der Inobhutnahme des K indes oder des J ugendlichen insoweit, als den dort genannten P ersonen die Aufbrin-
(§ 42), gung der M ittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach
M aßgabe der § § 93, 94 zuzumuten ist oder ein Unterhalts-
7. der vorläufigen Unterbringung des K indes oder des anspruch besteht, der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in die-
J ugendlichen (§ 43) sem Umfang werden diese P ersonen zu den K osten her-
herangezogen. angezogen oder wird der Unterhaltsanspruch geltend
gemacht.
(2) Die Eltern und das K ind werden zu den K osten der
Leistungen zur Förderung von K indern in Tagespflege § 93
(§ 23) herangezogen. Lebt das K ind nur mit einem Eltern-
teil zusammen, so werden dieser und das K ind zu den Umfang der Heranziehung
K osten herangezogen. Landesrecht kann die B eteiligung (1) Die Heranziehung zu den K osten der in § 91 genann-
an den K osten auch entsprechend den B estimmungen für ten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines K ostenbei-
die Förderung von K indern in Tageseinrichtungen nach trags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhaltsan-
§ 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln. spruch des K indes oder des J ugendlichen übergeht. Der
(3) Der junge Volljährige wird zu den K osten K ostenbeitrag wird nach M aßgabe der Absätze 2 bis 4
sowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid
1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten
festgesetzt. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamt-
Wohnform (§ 13 Abs. 3),
schuldner.
2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum
(2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein K osten-
Abschluß der S chulausbildung (§ 21 S atz 3) und
beitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der
3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41), soweit diese den in Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Einkom-
Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, men nach den § § 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach den
herangezogen. § § 88 und 89 des B undessozialhilfegesetzes zu den K o-
sten herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil vor
(4) B ei der Gewährung von Leistungen nach § 19 wer- B eginn der Leistung nicht mit dem K ind oder dem J ugend-
den herangezogen lichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für sie maßgeb-
1. zu den K osten der B etreuung und Unterkunft der K in- lichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des B undessozial-
der diese selbst und ihre Eltern, hilfegesetzes anzuwenden.
2. zu den K osten der B etreuung und Unterkunft des (3) Das K ind oder der J ugendliche soll nur aus seinem
Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte, Einkommen nach M aßgabe der § § 79, 84 und 85 des B un-
3. zu den K osten der B etreuung und Unterkunft der dessozialhilfegesetzes zu den K osten herangezogen wer-
schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte. den.
Der Ehegatte wird nicht zu den K osten herangezogen, (4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die § § 76
wenn der leistungsberechtigte Elternteil oder die schwan- bis 78 des B undessozialhilfegesetzes entsprechend. Als
gere Frau volljährig ist; in diesem Fall kann der Träger der gleichartige Einrichtung im S inne des § 85 des B undesso-
öffentlichen J ugendhilfe den Unterhaltsanspruch des zialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige sonstige
Elternteils oder der schwangeren Frau nach M aßgabe der Wohnform nach § 13 Abs. 3, § § 19, 21, 34, die Tagespfle-
§ § 95, 96 auf sich überleiten. ge nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33, die intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 sowie die
(5) Die Eltern des K indes oder J ugendlichen werden nur Eingliederungshilfe bei einer geeigneten P flegeperson
dann zu den K osten herangezogen, wenn das K ind oder nach § 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 3.
der J ugendliche die K osten nicht selbst tragen kann.
(5) M ittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen
(6) Die K osten umfassen auch die Aufwendungen für Zweck wie die jeweilige Leistung der J ugendhilfe dienen,
den notwendigen Unterhalt und die K rankenhilfe. sind neben dem K ostenbeitrag einzusetzen.
(7) Verwaltungskosten bleiben außer B etracht. (6) Von der Heranziehung der Eltern zu den K osten ist
abzusehen, wenn das K ind oder die J ugendliche schwan-
§ 92 ger ist oder ein leibliches K ind bis zur Vollendung seines
Formen der Kostentragung sechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung
durch die öffentliche J ugendhilfe soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet wür-
(1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe tragen die den, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte
K osten der in § 91 genannten Leistungen und anderen ergäbe oder wenn anzunehmen ist, daß der damit verbun-
Aufgaben, soweit den dort genannten P ersonen die Auf- dene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Ver-
bringung der M ittel aus ihren Einkommen und Vermögen hältnis zu dem K ostenbeitrag stehen wird.
nach M aßgabe der § § 93, 94 nicht zuzumuten ist.
(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffent- § 94
lichen J ugendhilfe die K osten auch insoweit tragen, als
den P ersonen die Aufbringung der M ittel aus ihren Ein- Sonderregelungen
kommen und Vermögen nach M aßgabe der § § 93, 94 für die Heranziehung der Eltern
zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese P ersonen (1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder Ein-
zu den K osten herangezogen. gliederungshilfe für seelisch behinderte K inder und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3575
J ugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten abwei- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
chend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung der waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,
Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen Vor- haben keine aufschiebende Wirkung.
schriften.
(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor B eginn der Hilfe § 96
mit dem K ind oder dem J ugendlichen zusammen, so sind Überleitung
sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unter- von Ansprüchen gegen einen
bringung ersparten Aufwendungen zu den K osten heran- nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
zuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen nach
Einkommensgruppen gestaffelte P auschalbeträge festge- (1) Der Träger der öffentlichen J ugendhilfe darf den
legt werden. Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken,
(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Absatz 2
genannten Zeitpunkt nicht mit dem K ind oder dem 1. wenn einem Volljährigen
J ugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein K osten- a) eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder § 21
beitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder Eingliede- S atz 3 gewährt wird oder
rungshilfe gewährt, zu deren K osten die Eltern nach § 91
Abs. 1 Nr. 4 B uchstabe b bis d oder Nr. 5 B uchstabe b bei- b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren
zutragen haben, so geht der Unterhaltsanspruch des K in- K osten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen
des oder des J ugendlichen in Höhe des B etrages, der zu hat, und
zahlen wäre, wenn die Leistung der J ugendhilfe und der 2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im
sie veranlassende besondere B edarf außer B etracht ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist.
bleibt, zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-
kunftsanspruch auf den Träger der öffentlichen J ugendhil- Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr
fe über, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Auf- leibliches K ind bis zur Vollendung seines sechsten
wendungen. Für die Vergangenheit können die Eltern oder Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen Ver-
Elternteile außer unter den Voraussetzungen des bürger- wandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.
lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn
(2) Der Träger der öffentlichen J ugendhilfe darf den
ihnen die Gewährung von J ugendhilfe unverzüglich
Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des
schriftlich mitgeteilt worden ist. Über die Ansprüche nach
B etrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung
den S ätzen 2 und 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
der J ugendhilfe und der sie veranlassende besondere
(4) Der Träger der öffentlichen J ugendhilfe kann den auf B edarf außer B etracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe
ihn nach Absatz 3 übergegangenen Unterhaltsanspruch der geleisteten Aufwendungen. Wurde der Unterhalts-
im Einvernehmen mit der P erson, die zur gerichtlichen pflichtige vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhalts-
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt berechtigten nach § 94 Abs. 2 zu den K osten herangezo-
wäre, zu diesem Zweck auf das K ind oder den J ugendli- gen, so darf der örtliche Träger den Übergang nur in Höhe
chen zurückübertragen und sich den geltend gemachten des B etrages bewirken, der auf Grund der durch die aus-
Anspruch abtreten lassen. K osten, mit denen diese P er- wärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen verlangt
son dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. werden könnte.
(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger
außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Dritter Abschnitt Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die
Überleitung von Ansprüchen Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt
worden ist.
§ 95 (4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung abse-
hen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit der
Überleitung von Ansprüchen Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand in
(1) Hat eine der in § 91 genannten P ersonen für die Zeit, keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltslei-
für die J ugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen stung stehen würde.
einen anderen, der kein Leistungsträger im S inne des § 12
des Ersten B uches ist, so kann der Träger der öffentlichen
J ugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen Vierter Abschnitt
bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Auf-
wendungen auf ihn übergeht.
Ergänzende Vorschriften
(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als
§ 97
bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder J ugend-
hilfe nicht gewährt worden oder ein K ostenbeitrag zu lei- Feststellung der Sozialleistungen
sten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlos-
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
sen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
J ugendhilfe kann die Feststellung einer S ozialleistung
gepfändet werden kann.
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fri-
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des sten, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbre- nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,
chung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum soweit der Träger der öffentlichen J ugendhilfe das Verfah-
von mehr als zwei M onaten. ren selbst betreibt.
3576 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
§ 97a 1. die Empfänger
Pflicht zur Auskunft a) der Hilfe zur Erziehung,
(1) S oweit dies für die B erechnung, die Übernahme oder b) der Hilfe für junge Volljährige und
den Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die
Ermittlung eines K ostenbeitrags nach den § § 93, 94 Abs. 1 c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie K inder und J ugendliche,
junge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger über 2. K inder und J ugendliche, zu deren S chutz vorläufige
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft M aßnahmen getroffen worden sind,
zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die S orge für das
Vermögen des K indes oder des J ugendlichen zusteht, 3. K inder und J ugendliche, die als K ind angenommen
sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflich- worden sind,
tet. Ist die S orge über das Vermögen des K indes oder des 4. K inder und J ugendliche, die unter Amtspflegschaft,
J ugendlichen anderen P ersonen übertragen, so treten Amtsvormundschaft oder B eistandschaft des J u-
diese an die S telle der Eltern. gendamts stehen,
(2) S oweit dies für die Geltendmachung eines nach § 94 5. K inder und J ugendliche, für die eine P flegeerlaubnis
Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder die erteilt worden ist,
Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96 erfor-
derlich ist, sind die Eltern oder Elternteile eines K indes, 6. sorgerechtliche M aßnahmen,
J ugendlichen oder jungen Volljährigen sowie der Ehegatte 7. Vaterschaftsfeststellungen,
des jungen Volljährigen verpflichtet, dem örtlichen Träger
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus- 8. mit öffentlichen M itteln geförderte Angebote der
kunft zu geben. J ugendarbeit,
(3) Die P flicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 9. die Einrichtungen, B ehörden und Geschäftsstellen in
umfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des der J ugendhilfe und die dort tätigen P ersonen sowie
Arbeitgebers zu nennen, über die Art des B eschäftigungs- 10. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
verhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen J ugendhilfe
B eweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustim-
men. S ofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 als B undesstatistik durchzuführen.
Abs. 1 S atz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgrup-
pen gestaffelte P auschalbeträge vorgeschrieben oder § 99
festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkom-
Erhebungsmerkmale
mens die Auskunftspflicht und die P flicht zur Vorlage von
B eweisurkunden für die B erechnung des Teilnahmebei- (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe
trags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörig- zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
keit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt. K inder und J ugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind
(4) K ommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Aus- 1. K inder, J ugendliche und Familien als Empfänger von
kunft verpflichteten P ersonen ihrer P flicht nicht nach oder Hilfe zur Erziehung nach den § § 29 bis 31 sowie junge
bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit Volljährige nach § 41, gegliedert
ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser P erson ver-
pflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des B eschäfti- a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder
gungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser P er- P ersonenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,
son Auskunft zu geben; Absatz 3 S atz 2 gilt entsprechend. M onat und J ahr des B eginns und Endes sowie Fort-
Der zur Auskunft verpflichteten P erson ist vor einer Nach- dauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,
frage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Ertei- b) bei K indern, J ugendlichen und jungen Volljährigen
lung der Auskunft zu setzen. S ie ist darauf hinzuweisen, zusätzlich zu den unter B uchstabe a genannten
daß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim M erkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, S taats-
Arbeitgeber eingeholt werden. angehörigkeit, K indschaftsverhältnis und Art des
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Aufenthaltes während der Hilfe,
Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, c) bei Familien zusätzlich zu den unter B uchstabe a
soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 genannten M erkmalen nach Zusammensetzung der
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen Familie, S taatsangehörigkeit der Eltern oder des
der Gefahr aussetzen würden, wegen einer S traftat oder sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Aus- außerhalb der Familie lebenden K inder und
kunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungs- J ugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und älte-
recht hinzuweisen. sten in der Familie lebenden K indes oder J ugend-
lichen,
Neuntes Kapitel
2. K inder, J ugendliche und junge Volljährige, für die nach
Kinder- und J ugendhilfestatistik § 28, § 35a oder § 41 eine B eratung durch B eratungs-
dienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
§ 98
a) nach Art des Trägers und der K ontaktaufnahme zur
Zweck und Umfang der Erhebung B eratungsstelle, Form und S chwerpunkt der B era-
Zur B eurteilung der Auswirkungen der B estimmungen tung und der Therapie, M onat und J ahr des B era-
dieses B uches und zu seiner Fortentwicklung sind laufen- tungsbeginns und -endes, B eendigungsgrund so-
de Erhebungen über wie Art des B eratungsanlasses,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3577
b) bei K indern, J ugendlichen und jungen Volljährigen, c) nach S taatsangehörigkeit der oder des Annehmen-
derentwegen die B eratung erfolgt, zusätzlich nach den und Verwandtschaftsverhältnis zu dem K ind,
Geschlecht, Altersgruppe, S taatsangehörigkeit,
2. die Zahl der
Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu
B eginn der B eratung, a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen
sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, ge-
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den § § 32
gliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermitt-
bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
lungsdienstes,
K inder und J ugendliche nach § 35a sowie junge Voll-
jährige nach § 41, gegliedert b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annah-
me als K ind vorgemerkten und in Adoptionspflege
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, S taatsangehörigkeit
untergebrachten K inder und J ugendlichen zusätz-
und K indschaftsverhältnis,
lich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des
b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe- Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
rechtigten Elternteils, S orgerechtsentzug oder Tod
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die
der Eltern, Art des Aufenthalts sowie S chul- und
Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die
Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
B eistandschaft ist die Zahl der K inder und J ugendlichen
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen unter
Hilfe, M onat und J ahr des Hilfebeginns, 1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe 2. bestellter Amtsvormundschaft,
und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur
Unterbringung, 3. bestellter Amtspflegschaft sowie
e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfege- 4. B eistandschaft,
währung zusätzlich zu den unter B uchstabe a ge- gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des
nannten M erkmalen nach Datum des Unterbrin- J ugendamts sowie nach deutscher und ausländischer
gungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger S taatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
Form der Unterbringung sowie Art der Hilfe,
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über K inder
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den und J ugendliche, für die eine P flegeerlaubnis nach § 44
B uchstaben a bis d genannten M erkmalen nach erteilt worden ist, ist die Zahl der K inder und J ugend-
letztem S tand des S chul- und Ausbildungsverhält- lichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der P flege.
nisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-
gung, M onat, J ahr und Ursache des Hilfeendes, Art (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorge-
des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung rechtliche M aßnahmen ist die Zahl der K inder und
in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die J ugendlichen, bei denen
Zahl und Dauer der Unterbringungen. 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elter-
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vor- lichen S orgerechts
läufige M aßnahmen zum S chutz von K indern und J ugend- a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,
lichen sind K inder und J ugendliche, zu deren S chutz M aß-
nahmen nach den § § 42 und 43 getroffen worden sind, b) gerichtliche M aßnahmen erfolgt sind,
gegliedert nach 2. das P ersonensorgerecht ganz oder teilweise auf das
1. Art des Trägers der M aßnahme, Art der M aßnahme, J ugendamt übertragen worden ist,
Form der Unterbringung während der M aßnahme, gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertra-
Institution oder P ersonenkreis, die oder der die M aß- genen Angelegenheit.
nahme angeregt hat, Zeitpunkt des B eginns und Dauer
der M aßnahme, M aßnahmeanlaß, Art der anschließen- (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
den Hilfe, Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschafts-
feststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht fest-
2. bei K indern und J ugendlichen zusätzlich zu den unter gestellten Vaterschaften.
Nummer 1 genannten M erkmalen nach Geschlecht,
Altersgruppe, S taatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
vor B eginn der M aßnahme. Angebote der J ugendarbeit nach § 11 sind die mit öffent-
lichen M itteln geförderten M aßnahmen im B ereich
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
1. der außerschulischen J ugendbildung (§ 11 Abs. 3
Annahme als K ind sind
Nr. 1),
1. angenommene K inder und J ugendliche, gegliedert
2. der K inder- und J ugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, S taatsangehörig-
3. der internationalen J ugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4)
keit, K indschaftsverhältnis und Art des Trägers des
sowie
Adoptionsvermittlungsdienstes,
4. der Fortbildungsmaßnahmen für M itarbeiter (§ 74
b) nach Herkunft des angenommenen K indes, Art der
Abs. 6),
Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familien-
stand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern- gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der M aßnahme
teils oder Tod der Eltern zu B eginn der Adoptions- sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei
pflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annah- der internationalen J ugendarbeit nach P artnerländern und
me als K ind, M aßnahmen im In- und Ausland.
3578 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die 4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe e sind zum Zeitpunkt
Einrichtungen, B ehörden und Geschäftsstellen in der des Unterbringungswechsels während der Hilfege-
J ugendhilfe und die dort tätigen P ersonen sind währung,
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrich- 5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe f sind zum Zeitpunkt des
tung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl der Endes einer Hilfeart,
verfügbaren P lätze, 6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläu-
2. die B ehörden der öffentlichen J ugendhilfe und die figen M aßnahme,
Geschäftsstellen der Träger der freien J ugendhilfe, 7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräfti-
gegliedert nach der Art des Trägers, gen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige P erson K ind,
a) die Art der Einrichtung, B ehörde, Geschäftsstelle, 8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 B uchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10
sind für das abgelaufene K alenderjahr,
b) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort ver-
fügbaren P lätze, 9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 B uchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind
zum 31. Dezember
c) Geschlecht und Geburtsjahr,
zu erteilen.
d) die Art des B erufsausbildungsabschlusses, S tel-
(3) Für eine B estandserhebung werden die Erhebungs-
lung im B eruf, Art der B eschäftigung und des
merkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a bis d fünf-
Arbeitsbereiches.
jährlich, beginnend 1991, erfaßt. Die B estandserhebung
(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausga- wird erstmalig zum 1. J anuar 1991 und ab 1995 jeweils
ben und Einnahmen der öffentlichen J ugendhilfe sind zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischenjahren
1. die Art des Trägers, erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen
nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a bis f.
2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert
nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach § 102
Einnahmeart,
Auskunftspflicht
3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach
Arten gegliedert nach der Einrichtungsart, (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.
4. die Ausgaben für das P ersonal, das bei den örtlichen
(2) Auskunftspflichtig sind
und den überörtlichen Trägern sowie den kreisan-
gehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die 1. die örtlichen Träger der J ugendhilfe für die Erhebungen
nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der J ugendhilfe nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit
wahrnimmt. eigene M aßnahmen durchgeführt werden,
2. die überörtlichen Träger der J ugendhilfe für die Erhe-
§ 100 bungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10, nach Absatz 8
nur, soweit eigene M aßnahmen durchgeführt werden,
Hilfsmerkmale
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun-
Hilfsmerkmale sind
gen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
4. die fachlich zuständige oberste B undesbehörde für die
2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Erhebung nach § 99 Abs. 10,
K enn-Nummer der hilfeleistenden S telle, 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeinde-
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra- verbände, soweit sie Aufgaben der J ugendhilfe im
gen zur Verfügung stehenden P erson. S inne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebun-
gen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
§ 101 6. die Träger der freien J ugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,
Periodizität und Berichtszeitraum
7. die Leiter der Einrichtungen, B ehörden und Geschäfts-
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 10 sind
stellen in der J ugendhilfe für die Erhebungen nach § 99
jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1,
Abs. 9.
soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
K inder und J ugendliche betreffen, beginnend 2000, die (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,
Erhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen 2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen
Erhebungen nach § 99 sind alle vier J ahre, die Erhebungen J ugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf
nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen
Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen. Auskunftspflichtigen.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
§ 103
1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Übermittlung
Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
(1) An die fachlich zuständigen obersten B undes- oder
2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum B eratungsende,
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt den gesetzgebenden K örperschaften und für Zwecke der
des B eginns einer Hilfeart, P lanung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3579
vom S tatistischen B undesamt und den statistischen 2. entgegen § 45 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen sonstige Wohnform betreibt oder
einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder
3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine M eldung nicht, nicht
nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann über-
richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
mittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regie-
rungsbezirksebene, im Fall der S tadtstaaten auf B ezirks- 4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als
ebene, aufbereitet sind. Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den vollständig erteilt.
zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3
S tellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren und 4 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Deutsche
Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung M ark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann
nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Deutsche M ark geahndet
werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des werden.
B undesstatistikgesetzes gegeben sind.
§ 105
Zehntes Kapitel Strafvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften M it Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
§ 104
1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung
Bußgeldvorschriften begeht und dadurch leichtfertig ein K ind oder einen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer J ugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder
sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 S atz 1 ein K ind oder
einen J ugendlichen betreut oder ihm Unterkunft 2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-
gewährt, liche Handlung beharrlich wiederholt.
3580 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
Verordnung
zur Anpassung registerrechtlicher Vorschriften an die Insolvenzordnung
Vom 8. Dezember 1998
Auf Grund Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung
– des § 125 Abs. 3 S atz 1 und des § 160b Abs. 1 S atz 2 in eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Über-
Verbindung mit § 125 Abs. 3 S atz 1 des Gesetzes über wachung;“.
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in 4. § 43 Nr. 6 B uchstabe i wird wie folgt gefaßt:
der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
„i) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des In-
315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen
solvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröff-
§ 125 Abs. 3 S atz 1 durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes
nungsbeschlusses; die B estellung eines vorläufigen
vom 20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2182) neu gefaßt
Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen
worden ist und § 160b Abs. 1 S atz 2 mit der Änderung
des § 32 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 des Handelsgesetz-
durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. J uni
buchs sowie die Aufhebung einer derartigen S iche-
1995 (B GB l. I S . 778) durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes
rungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwal-
vom 25. J uli 1994 (B GB l. I S . 1744) eingefügt worden ist,
tung durch den S chuldner und deren Aufhebung
sowie
sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftig-
– des § 161 S atz 1 des Gesetzes über die Erwerbs- und keit bestimmter Rechtsgeschäfte des S chuldners
Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der B e- nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwa-
kanntmachung vom 19. August 1994 (B GB l. I S . 2202) chung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die
verordnet das B undesministerium der J ustiz: Aufhebung der Überwachung;“.
Artikel 1 Artikel 2
Änderung Änderung der Verordnung
der Handelsregisterverfügung über das Genossenschaftsregister
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in
(Reichsministerialblatt S . 515), zuletzt geändert durch Arti- der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
kel 23 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
wird wie folgt geändert: ändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. J uni 1998
(B GB l. I S . 1474), wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 6 Abs. 2 Nr. 6 wird nach der Angabe „79a“ die
„Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über
Angabe „ ,117“ eingefügt.
die Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des
Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungs-
beschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung 2. § 20 wird wie folgt geändert:
durch den S chuldner und deren Aufhebung, die An- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „im Falle der
ordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Eröffnung des K onkursverfahrens auf Grund der
Rechtsgeschäfte des S chuldners nach § 277 der Insol- M itteilung der Geschäftsstelle des K onkursgerichts
venzordnung sowie die sonstigen in § 32 des Handels- (K onkursordnung § 112); in dem letzteren Fall unter-
gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.“ bleibt die Veröffentlichung der Eintragung (Gesetz
§ 102)“ durch die Wörter „im Falle der Eröffnung des
2. § 29 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Insolvenzverfahrens und im Falle des § 81a Nr. 1
„3. für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetz- des Gesetzes auf Grund der M itteilung der Ge-
buchs vorgesehenen Vermerke im Zusammen- schäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31 der Insol-
hang mit einem Insolvenzverfahren.“ venzordnung)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „des K onkurs-
3. § 40 Nr. 5 Abs. 5 B uchstabe d wird wie folgt gefaßt: verfahrens“ durch die Wörter „des Insolvenzverfah-
rens“ ersetzt.
„d) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des In-
solvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröff-
nungsbeschlusses; die B estellung eines vorläu- 3. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
figen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter „(2) Von Amts wegen auf Grund der M itteilung der
den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutra-
des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung gen (§ 102 Abs. 1 des Gesetzes)
einer derartigen S icherungsmaßnahme; die An-
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
ordnung der Eigenverwaltung durch den S chuld-
ner und deren Aufhebung sowie die Anord- 2. die B estellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-
nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter ters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1
Rechtsgeschäfte des S chuldners nach § 277 der S atz 2 Nr. 2 des Gesetzes,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998 3581
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den „4. die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insol-
S chuldner und deren Aufhebung sowie die Anord- venzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungs-
nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter beschlusses; die B estellung eines vorläufigen Insol-
Rechtsgeschäfte des S chuldners nach § 277 der venzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32
Insolvenzordnung, Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs so-
4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenz- wie die Aufhebung einer derartigen S icherungsmaß-
verfahrens und nahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch
den S chuldner und deren Aufhebung sowie die
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenz- Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimm-
plans und die Aufhebung der Überwachung.“ ter Rechtsgeschäfte des S chuldners nach § 277 der
Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung
eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Über-
Artikel 3
wachung;“.
Änderung
der Partnerschaftsregisterverordnung
§ 5 Abs. 4 Nr. 4 der P artnerschaftsregisterverordnung Artikel 4
vom 16. J uni 1995 (B GB l. I S . 808), die zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 22. J uli 1998 (B GB l. I S . 1878) Inkrafttreten
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 8. Dezember 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
3582 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 8. Dezember 1998
Nach Artikel 2 S atz 2 des S echsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
die Deutsche B undesbank vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3274) wird
bekanntgemacht, daß das Gesetz nach seinem Artikel 2 S atz 2 am 1. J anuar 1999
in K raft tritt.
B onn, den 8. Dezember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
O s k ar L afo ntaine
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 9. Dezember 1998
Das Gesetz zur Ausführung des P rotokolls vom 7. November 1996 zum Über-
einkommen über die Verhütung der M eeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen S toffen von 1972 vom 25. August 1998 (B GB l. I
S . 2455) wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 5 Nr. 3 wird in dem neu gefaßten Anhang II B im P unkt R 7 der Auf-
zählung das Wort „Verunreinigung“ durch das Wort „Verunreinigungen“
ersetzt.
2. In Artikel 6 wird
a) in Nummer 1 die Zahl „13“ durch die Zahl „12“ ersetzt und
b) im ersten Halbsatz der Nummer 2 die Zahl „14“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
B onn, den 9. Dezember 1998
B und es minis terium
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
Im Auftrag
B ernd W arnat
3582 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 8. Dezember 1998
Nach Artikel 2 S atz 2 des S echsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
die Deutsche B undesbank vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3274) wird
bekanntgemacht, daß das Gesetz nach seinem Artikel 2 S atz 2 am 1. J anuar 1999
in K raft tritt.
B onn, den 8. Dezember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
O s k ar L afo ntaine
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 9. Dezember 1998
Das Gesetz zur Ausführung des P rotokolls vom 7. November 1996 zum Über-
einkommen über die Verhütung der M eeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen S toffen von 1972 vom 25. August 1998 (B GB l. I
S . 2455) wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 5 Nr. 3 wird in dem neu gefaßten Anhang II B im P unkt R 7 der Auf-
zählung das Wort „Verunreinigung“ durch das Wort „Verunreinigungen“
ersetzt.
2. In Artikel 6 wird
a) in Nummer 1 die Zahl „13“ durch die Zahl „12“ ersetzt und
b) im ersten Halbsatz der Nummer 2 die Zahl „14“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
B onn, den 9. Dezember 1998
B und es minis terium
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
Im Auftrag
B ernd W arnat