3434 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 3. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom
29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) wird nachstehend der Wortlaut des B undes-
besoldungsgesetzes in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065,
2032),
2. den am 1. August 1997 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
7. J uli 1997 (B GB l. I S . 1650),
3. den am 14. Oktober 1997 in K raft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390),
4. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
15. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2902),
5. den am 24. Dezember 1997 in K raft getretenen Artikel 1 § 9 Abs. 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108),
6. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3251),
7. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes,
8. den am 1. November 1998 in K raft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1827),
9. die mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 1, Artikel 2
Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 in Verbindung mit der B ekanntmachung
nach Artikel 4 Abs. 2 vom 18. August 1998 (B GB l. I S . 2399) sowie den am
14. August 1998 in K raft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 6. August
1998 (B GB l. I S . 2026).
B onn, den 3. Dezember 1998
D er B und es minis ter d es Innern
O. S c h i l y
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3435
Bundesbesoldungsgesetz
Inhalts verz eic hnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für P rofessoren
an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt: Vorschriften für B eamte und S oldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt: Vorschriften für P rofessoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, K ünstlerische
Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten 32 bis 36
4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und S taatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Familienzuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58a
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: J ährliche S onderzuwendungen, vermögenswirksame
Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis 68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für S oldaten
und P olizeivollzugsbeamte im B undesgrenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und S chlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt (3) Zur B esoldung gehören ferner folgende sonstige
B ezüge:
Allgemeine Vorschriften
1. Anwärterbezüge,
§1 2. jährliche S onderzuwendungen,
3. vermögenswirksame Leistungen,
Geltungsbereich
4. jährliches Urlaubsgeld.
(1) Dieses Gesetz regelt die B esoldung der
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-
1. B undesbeamten, der B eamten der Länder, der Ge- ten im S inne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies
meinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
der Aufsicht eines Landes unterstehenden K örper-
schaften, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
die B eamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet
werden, §2
2. Richter des B undes und der Länder; ausgenommen Regelung durch Gesetz
sind die ehrenamtlichen Richter,
(1) Die B esoldung der B eamten, Richter und S oldaten
3. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit. wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zur B esoldung gehören folgende Dienstbezüge: (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
die dem B eamten, Richter oder S oldaten eine höhere
1. Grundgehalt,
als die ihm gesetzlich zustehende B esoldung verschaf-
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für P rofessoren an Hoch- fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver-
schulen, sicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
3. Familienzuschlag, werden.
4. Zulagen, (3) Der B eamte, Richter oder S oldat kann auf die ihm
gesetzlich zustehende B esoldung weder ganz noch
5. Vergütungen, teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögens-
6. Auslandsdienstbezüge. wirksamen Leistungen.
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§3 §4
Anspruch auf Besoldung Weitergewährung der Besoldung bei
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(1) Die B eamten, Richter und S oldaten haben Anspruch
oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
auf B esoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an
dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte B e-
Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten amte, Richter oder S oldat erhält für den M onat, in dem ihm
Dienstherren wirksam wird. B edarf es zur Verleihung eines die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner worden ist, und für die folgenden drei M onate noch die
Ernennung oder wird der B eamte, Richter oder S oldat B ezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-
rückwirkend in eine P lanstelle eingewiesen, so entsteht schädigungen werden nur bis zum B eginn des einstweili-
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungs- gen Ruhestandes gezahlt.
verfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer
Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 (2) B ezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-
Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der setzte B eamte, Richter oder S oldat Einkünfte aus einer
M aßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
(2) B ei S oldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- herrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen M it-
zeit von mindestens zwei J ahren verpflichtet haben, ent- glieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden
steht der Anspruch auf B esoldung frühestens mit dem Tag die B ezüge um den B etrag dieser Einkünfte verringert.
nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
von S atz 1 entsteht der Anspruch auf B esoldung bei steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen-
S oldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein
von 15 M onaten verpflichtet haben, frühestens mit B eginn öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband,
des zehnten Dienstmonats, bei S oldaten auf Zeit, die dessen M itglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,
sich mindestens für eine Dienstzeit von 18 M onaten ver- durch Zahlung von B eiträgen oder Zuschüssen oder in
pflichtet haben, frühestens mit B eginn des siebten Dienst- anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die
monats. Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das B esoldungs-
recht zuständige M inister oder die von ihm bestimmte
(3) Der Anspruch auf B esoldung endet mit Ablauf des S telle.
Tages, an dem der B eamte, Richter oder S oldat aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
anderes bestimmt ist. die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die S telle der M ittei-
lung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(4) B esteht der Anspruch auf B esoldung nicht für einen
tritt die M itteilung über die Abwahl oder der sonst
vollen K alendermonat, so wird nur der Teil der B ezüge
bestimmte B eendigungszeitpunkt für das B eamtenver-
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit
hältnis auf Zeit. S atz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 N r. 1 bis 3
und 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen
B ezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit §5
nichts anderes bestimmt ist.
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
(6) Werden B ezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge-
zahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Hat der B eamte, Richter oder S oldat mit Genehmigung
der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
(7) B ei der B erechnung von B ezügen nach § 1 sind die dete Hauptämter inne, so wird die B esoldung aus dem
sich ergebenden B ruchteile eines P fennigs unter 0,5 abzu- Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit
runden und B ruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. S ind für die Ämter
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimal- Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die
stellen durchgeführt. J eder B ezügebestandteil ist einzeln Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
zu runden. gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 3a
§6
Besoldungskürzung
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärter-
bezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen M onats- (1) B ei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge
bezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen
die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der (2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, verordnung mit Zustimmung des B undesrates bei Alters-
der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. teilzeit nach § 72b des B undesbeamtengesetzes oder ent-
sprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden
(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das B estimmungen für Richter die Gewährung eines nicht-
gesamte K alenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, ruhegehaltfähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen zu
der im laufenden K alenderjahr vor dem Zeitpunkt des regeln. Zuschlag und Dienstbezüge dürfen zusammen
Inkrafttretens der Regelung über die S treichung liegt, wirkt 83 vom Hundert der bei Vollzeitbeschäftigung zustehen-
die Aufhebung erst im folgenden K alenderjahr. den Nettodienstbezüge nicht überschreiten.
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§7 In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
Kaufkraftausgleich eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
schriften des Disziplinarrechts.
Hat der B eamte, Richter oder S oldat seinen dienstlichen
(2) Erhält ein B eamter oder Richter aus einer Verwen-
Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er
dung nach § 123a des B eamtenrechtsrahmengesetzes
über die B ezüge in der Währung dieses Gebietes ver-
oder ein S oldat aus einer K ommandierung anderweitig
fügen, so ist ein Unterschied zwischen der K aufkraft der
B ezüge, werden diese auf die B esoldung angerechnet. In
fremden Währung und der K aufkraft der Deutschen M ark
besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im
durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (K aufkraftaus-
Einvernehmen mit dem für das B esoldungsrecht zustän-
gleich). Der K aufkraftausgleich wird vom B undesminister
digen M inister von der Anrechnung ganz oder teilweise
des Innern im B enehmen mit dem B undesminister der
absehen.
Finanzen geregelt; der K aufkraftausgleich für B eamte,
Richter und S oldaten im Ausland wird vom Auswärtigen § 10
Amt nach M aßgabe des § 54 geregelt. Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§8 Erhält ein B eamter, Richter oder S oldat S achbezüge, so
werden diese unter B erücksichtigung ihres wirtschaftli-
Kürzung der Besoldung bei Gewährung chen Wertes mit einem angemessenen B etrag auf die
einer Versorgung durch eine zwischen- B esoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt
staatliche oder überstaatliche Einrichtung ist.
(1) Erhält ein B eamter, Richter oder S oldat aus der Ver- § 11
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
seine Dienstbezüge gekürzt. Die K ürzung beträgt 1,875
vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder über- (1) Der B eamte, Richter oder S oldat kann, wenn bun-
staatlichen Dienst vollendete J ahr; ihm verbleiben jedoch desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er B ezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der P fän-
als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem dung unterliegen.
Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
(2) Gegenüber Ansprüchen auf B ezüge kann der
richtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert
Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
gekürzt. Der K ürzungsbetrag darf die von der zwischen-
recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der B ezüge gel-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte
tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den B eamten,
Versorgung nicht übersteigen.
Richter oder S oldaten ein Anspruch auf S chadenersatz
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der B eam-
te, Richter oder S oldat ohne Ausübung eines Amtes bei § 12
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- Rückforderung von Bezügen
tung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent-
schädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent- (1) Wird ein B eamter, Richter oder S oldat durch eine
sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus gesetzliche Änderung seiner B ezüge einschließlich der
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- Einreihung seines Amtes in die B esoldungsgruppen der
lichen Einrichtung, die dort bei der B erechnung des Ruhe- B esoldungsordnungen mit rückwirkender K raft schlechter
gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-
statten.
(3) Dienstbezüge im S inne des Absatzes 1 sind Grund-
gehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
S tellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum gezahlter B ezüge nach den Vorschriften des B ürgerlichen
Grundgehalt für P rofessoren an Hochschulen. Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-
ten B ereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
§9 bestimmt ist. Der K enntnis des M angels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der M angel so
Verlust der Besoldung bei
offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
müssen. Von der Rückforderung kann aus B illigkeitsgrün-
B leibt der B eamte, Richter oder S oldat ohne Genehmi- den mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der
gung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit von ihr bestimmten S telle ganz oder teilweise abgesehen
des Fernbleibens seine B ezüge. Dies gilt auch bei einem werden.
Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust § 13
der B ezüge ist festzustellen.
Ausgleichszulagen
§ 9a (1) Verringern sich die Dienstbezüge eines B eamten,
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung weil
(1) Haben Beamte, Richter oder S oldaten Anspruch auf 1. er nach § 26 Abs. 2 des B undesbeamtengesetzes oder
B esoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift ver-
verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen setzt ist oder
Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein- 2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand
kommen auf die B esoldung angerechnet werden. Der wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird
B eamte, Richter oder S oldat ist zur Auskunft verpflichtet. oder
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3. er die durch R echts- oder Verwaltungsvorschrift § 14a
festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anfor- Versorgungsrücklage
derungen, ohne daß er dies zu vertreten hat, nicht
mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der de-
oder mographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl
der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim
4. sich die Zuordnung zu seiner B esoldungsgruppe nach
B und und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als
der S chülerzahl einer S chule richtet und diese Voraus-
S ondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs-
setzung wegen zurückgehender S chülerzahlen nicht
und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.
mehr erfüllt ist oder
Damit soll zugleich das B esoldungs- und Versorgungs-
5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist, niveau in gleichmäßigen S chritten von durchschnittlich
erhält er eine Ausgleichszulage. S ie wird in Höhe des 0,2 vom Hundert um drei vom Hundert abgesenkt werden.
Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienst- (2) In der Zeit vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. Dezember
bezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in 2013 werden die Anpassungen der B esoldung nach § 14
seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Ver- gemäß Absatz 1 S atz 2 vermindert. Der Unterschieds-
änderungen in der besoldungsrechtlichen B ewertung blei- betrag gegenüber der nicht nach S atz 1 verminderten
ben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhe- Anpassung wird den S ondervermögen zugeführt. Die
gehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge M ittel der S ondervermögen dürfen nur zur Finanzierung
ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird B eamten auf Zeit künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
nur für die restliche Amtszeit gewährt. B ei jeder Erhöhung (3) Das Nähere regeln der B und und die Länder jeweils
der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage für ihren B ereich durch Gesetz. Dabei können insbeson-
um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für dere B estimmungen über Verwaltung und Anlage der
S tellenzulagen und für Zuschüsse zum Grundgehalt für S ondervermögen getroffen werden. S oweit in einem Land
P rofessoren an Hochschulen gezahlt wird. eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder
(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines B eamten aus eine ähnliche Einrichtung besteht, können die B estim-
anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichs- mungen den für diese Einrichtungen geltenden angepaßt
zulage. S ie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages werden.
zwischen seinen neuen Dienstbezügen und den Dienst-
§ 15
bezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwen-
dung zuletzt zugestanden haben. Absatz 1 S atz 3 und 4 Dienstlicher Wohnsitz
gilt entsprechend. Die Ausgleichszulage vermindert sich
(1) Dienstlicher Wohnsitz des B eamten oder Richters ist
bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des
der Ort, an dem die B ehörde oder ständige Dienststelle
Erhöhungsbetrages. S ie wird nicht gewährt, wenn die
ihren S itz hat. Dienstlicher Wohnsitz des S oldaten ist sein
Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaß-
S tandort.
nahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht
oder wenn eine leitende Funktion im B eamtenverhältnis (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen
auf P robe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall Wohnsitz anweisen:
einer S tellenzulage wird nicht ausgeglichen, wenn der 1. den Ort, der M ittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des
B eamte weniger als fünf J ahre zulageberechtigend ver- B eamten, Richters oder S oldaten ist,
wendet worden ist. 2. den Ort, in dem der B eamte, Richter oder S oldat mit
(3) Absatz 1 S atz 1 Nr. 5 gilt auch für S oldaten. Absatz 2 Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
gilt entsprechend für Richter und S oldaten und wenn ein 3. einen Ort im Inland, wenn der B eamte oder S oldat im
Ruhegehaltempfänger erneut in ein B eamten-, Richter- Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
oder S oldatenverhältnis berufen wird und seine neuen S ie kann diese B efugnis auf nachgeordnete S tellen über-
Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er tragen.
bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1
und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Aus- § 16
landsdienstbezüge gezahlt werden.
Amt, Dienstgrad
(4) Dienstbezüge im S inne dieser Vorschrift sind Grund- S oweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-
gehalt, Amts- und S tellenzulagen sowie Zuschüsse zum wiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des S oldaten
Grundgehalt für P rofessoren an Hochschulen. Zu den gleich.
Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und
Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder § 17
der Verminderung von Dienstbezügen nach S atz 1 ge-
Aufwandsentschädigungen
währt werden.
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
§ 14 wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle
Anpassung der Besoldung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem B eam-
ten, Richter oder S oldaten nicht zugemutet werden kann,
Die B esoldung wird entsprechend der Entwicklung der und der Haushaltsplan M ittel zur Verfügung stellt. Auf-
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse wandsentschädigungen in festen B eträgen sind nur zuläs-
und unter B erücksichtigung der mit den Dienstaufgaben sig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder
verbundenen Verantwortung durch B undesgesetz regel- tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in
mäßig angepaßt. welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen
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typischerweise entstehen; sie werden im B undesbereich (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet
im Einvernehmen mit dem für das B esoldungsrecht oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer
zuständigen M inisterium festgesetzt. Durch Landesrecht B esoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von
kann bestimmt werden, daß die Festsetzung von Auf- Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten B ewer-
wandsentschädigungen in festen B eträgen des Einver- tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der P lanstel-
nehmens mit einer zu bestimmenden B ehörde bedarf. len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes oder nach der S chülerzahl einer
§ 17a S chule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein
keinen Anspruch auf die B esoldung aus diesem Amt.
Zahlungsweise
Für die Zahlung der B esoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 § 19a
und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der
(weggefallen)
Empfänger auf Verlangen der zuständigen B ehörde ein
K onto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die
Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit
Ausnahme der K osten für die Gutschrift auf dem K onto 2. Unterabschnitt
des Empfängers trägt der Dienstherr, die K ontoeinrich- Vorschriften für B eamte und S oldaten
tungs-, K ontoführungs- oder B uchungsgebühren trägt der
Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur
§ 20
zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-
tung oder B enutzung eines K ontos aus wichtigem Grund Besoldungsordnungen A und B
nicht zugemutet werden kann.
(1) Die Ämter der B eamten und S oldaten und ihre B esol-
dungsgruppen werden in B undesbesoldungsordnungen
oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die § § 21
2. Abschnitt und 22 bleiben unberührt.
Grundgehalt, (2) Die B undesbesoldungsordnung A – aufsteigende
Gehälter – und die B undesbesoldungsordnung B – feste
Zuschüsse zum Grundgehalt
Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der
für Professoren an Hochschulen B esoldungsgruppen sind in der Anlage lV ausgewiesen.
Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
1. Unterabschnitt ordnung mit Zustimmung des B undesrates Funktionen
Allgemeine Grundsätze den Ämtern in den B undesbesoIdungsordnungen zuzu-
ordnen.
§ 18 (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-
drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den
Die Funktionen der B eamten, Richter und S oldaten sind Ämtern in den B undesbesoldungsordnungen nach dem
nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge- Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-
recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im
nach ihrer Wertigkeit unter B erücksichtigung der gemein- Aufbau der B esoldungsgruppen den B undesbesoldungs-
samen B elange aller Dienstherren den B esoldungsgrup- ordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der An-
pen zuzuordnen. lage lV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungs-
§ 19 ordnungen.
Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt § 21
(1) Das GrundgehaIt des B eamten, Richters oder S olda- Hauptamtliche
ten bestimmt sich nach der B esoldungsgruppe des ihm Wahlbeamte auf Zeit
verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer B esol- der Gemeinden, Samtgemeinden,
dungsordnung enthalten oder ist es mehreren B esol- Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge- (1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
halt nach der B esoldungsgruppe, die in der Einweisungs- verordnung mit Zustimmung des B undesrates für die
verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei K örper- Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten
schaften, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen auf Zeit der Gemeinden, S amtgemeinden, Verbandsge-
Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer B esoI- meinden, Ämter und K reise zu den B esoIdungsgruppen
dungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der B esoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-
der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-
mit dem für das B esoldungsrecht zuständigen M inister. Ist dere unter B erücksichtigung der Zahl der Einwohner zu
dem B eamten oder Richter noch kein Amt verliehen wor- bestimmen.
den, so bestimmt sich das Grundgehalt des B eamten
nach der B esoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Grundgehalt des Richters und des S taatsanwalts nach der Rechtsverordnung
B esoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem 1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten B eamten den
anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich B esoldungsgruppen der B esoldungsordnungen A
das Grundgehalt nach der entsprechenden B esoldungs- und B der Länder nach M aßgabe der Rechtsverord-
gruppe. nung der B undesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen;
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dabei können bei den in Absatz 1 genannten K örper- gestalteten P rüfung abgeschlossen wird oder die Ab-
schaften einer Größenklasse höchstens zwei B esol- legung einer zusätzlichen P rüfung vorgeschrieben ist
dungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden, und
2. für die in Absatz 1 aufgeführten B eamten das Auf- 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die
steigen in den S tufen und die Festsetzung des B esol- bei sachgerechter B ewertung zwingend die Zuweisung
dungsdienstalters abweichend von den § § 27 und 28 des Eingangsamtes zu einer anderen B esoldungsgrup-
Abs. 2 zu regeln. pe als nach § 23 erfordern,
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann kann der höheren B esoldungsgruppe zugewiesen wer-
auf den zuständigen M inister übertragen werden. den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festle-
gung als Eingangsamt ist in den B esoldungsordnungen zu
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
kennzeichnen.
Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-
beamten auf Zeit der regionalen K ommunalverbände und (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dien-
anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter stes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 S atz 1
B erücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Nr. 2 erfüllt ist, der höheren B esoldungsgruppe zugewie-
Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der sen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
beteiligten K örperschaften im S inne des Absatzes 1 den
B esoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. § 25
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
Beförderungsämter
auf den zuständigen M inister übertragen werden.
B eförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich
§ 22 nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden,
wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren B esol-
Vorstandsmitglieder
dungsgruppe nach der W ertigkeit der zugeordneten
öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter
F unktionen wesentlich abheben.
kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter § 26
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht- Obergrenzen für Beförderungsämter
licher S parkassen und der Leiter der kommunalen Versor-
gungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich (1) Die Anteile der B eförderungsämter dürfen nach M aß-
einzustufen. gabe sachgerechter B ewertung folgende Obergrenzen
nicht überschreiten:
§ 23
im mittleren Dienst
Eingangsämter für Beamte
– in der B esoldungsgruppe A 7 40 v.H.,
(1) Die Eingangsämter für B eamte sind folgenden B esol- – in der B esoldungsgruppe A 8 30 v.H.,
dungsgruppen zuzuweisen: – in der B esoldungsgruppe A 9 8 v.H.,
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der B esol- im gehobenen Dienst
dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4, – in der B esoldungsgruppe A 11 30 v.H.,
2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes – in der B esoldungsgruppe A 12 16 v.H.,
der B esoldungsgruppe A 6, – in der B esoIdungsgruppe A 13 6 v.H.,
in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der im höheren Dienst
B esoldungsgruppe A 6 oder A 7, – in den B esoldungsgruppen A 15,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der B esol- A 16 und B 2 nach Einzelbewertung
dungsgruppe A 9, zusammen 40 v.H.,
– in den B esoldungsgruppen A 16
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der B esoldungs- und B 2 zusammen 10 v.H.,
gruppe A 13.
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für
aller P lanstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
die B efähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-
Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl
dert wird, ist das Eingangsamt für B eamte, die für die
der P lanstellen in den B esoldungsgruppen A 13 bis A 16
B efähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der
und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines
B esoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*)
Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen S tellen können
mit der M aßgabe in die B erechnungsgrundlage einbezo-
§ 24 gen werden, daß eine entsprechende Anrechnung auf die
Eingangsamt für jeweiligen S tellen für B eförderungsämter erfolgt.
Beamte in besonderen Laufbahnen
(2) Absatz 1 gilt nicht
(1) Das Eingangsamt in S onderlaufbahnen, bei denen 1. für die obersten B undes- und Landesbehörden, die
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni- Hauptverwaltung des B undeseisenbahnvermögens,
schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-
schen B undesbank,
*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-
18. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3091) nur auf B eamte des gehobenen lichen S chulen und Hochschulen,
technischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die G eltung aus-
gesetzt. 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3441
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 (6) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Vermin-
das Eingangsamt einer höheren B esoldungsgruppe derung oder Verlagerung von P lanstellen infolge von
zugewiesen worden ist, Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter B e-
5. für B ereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haus- wertung der B eförderungsämter die Obergrenzen gemäß
haltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höch- den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen
stens auf den B etrag festgelegt sind, der sich bei Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personal-
Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnun- wirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Ober-
gen zu Absatz 4 oder 5 ergeben würde. grenzen überschreitenden P lanstellen für einen Zeitraum
von längstens fünf J ahren ausgesetzt und danach auf jede
(3) B ei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten dritte freiwerdende P lanstelle beschränkt werden. Dies gilt
und entsprechenden Einrichtungen des B undes und der entsprechend für die Umwandlung von P lanstellen, wenn
Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen B un- die Obergrenzen nach einer Fußnote zur B undesbesol-
desbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über- dungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsord-
schritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktio- nung A aus gleichen Gründen überschritten werden.
nen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt
auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten
Rechnungsprüfungsämtern. § 27
Bemessung des Grundgehaltes
(4) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des B undesrates zur sach- (1) Das Grundgehalt wird, soweit die B esoldungsord-
gerechten B ewertung der Funktionen nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach S tufen be-
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 messen. Das Aufsteigen in den S tufen bestimmt sich nach
das Eingangsamt einer höheren B esoldungsgruppe dem B esoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird
zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen so- mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen B e-
wie in Laufbahnen, in denen in B eförderungsämtern soldungsgruppe gezahlt.
höhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah-
nen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach (2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften S tufe im Ab-
Absatz 1 festzulegen, stand von zwei J ahren, bis zur neunten S tufe im Abstand
von drei J ahren und darüber hinaus im Abstand von vier
2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen J ahren.
als nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,
(3) B ei dauerhaft herausragenden Leistungen kann die
3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-
nächsthöhere S tufe frühestens nach Ablauf der Hälfte des
zen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in
Zeitraumes bis zu ihrem Erreichen als Grundgehalt vorweg
folgenden Fällen unberücksichtigt bleiben:
festgesetzt werden (Leistungsstufe). Leistungsstufen dür-
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober- fen in einem K alenderjahr an bis zu zehn vom Hundert der
grenzen zugelassen sind, B eamten und S oldaten eines Dienstherrn in den B esol-
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 S atz 3 Ämtern dungsgruppen der B esoldungsordnung A, die das End-
zugeordnet sind. grundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden.
Wird festgestellt, daß die Leistung des B eamten oder S ol-
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur sachgerechten B ewertung der daten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnitt-
Funktionen in Gemeinden, Gemeindeverbänden und son- lichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bis-
stigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K örper- herigen S tufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die
schaften, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen nächsthöhere S tufe rechtfertigt. Eine darüber liegende
Rechts sowie in den S tadtstaaten S tufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs
inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf
1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und 2
eines J ahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn
andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,
in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen er-
S amtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dür-
bracht worden sind. Die B undesregierung und die Lan-
fen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn
desregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren
sie weniger als 150 000 Einwohner haben,
B ereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur
2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Hemmung des Aufstiegs in den S tufen nähere Regelun-
Nr. 1 und 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes gen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsver-
festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die ordnung kann zugelassen werden, daß bei Dienstherren
höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das mit weniger als zehn B eamten im S inne des S atzes 2 in
Verhältnis der B eförderungsämter zueinander zu er-
jedem K alenderjahr einem B eamten die Leistungsstufe
lassen,
gewährt wird. Die Rechtsverordnung der B undesregie-
3. besondere Funktionen zu bestimmen, die bei der An- rung bedarf nicht der Zustimmung des B undesrates.
wendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach
Absatz 4 Nr. 1 unberücksichtigt bleiben können, (4) Absatz 3 gilt nicht für B eamte im B eamtenverhältnis
auf P robe nach § 12a des B eamtenrechtsrahmenge-
4. abweichend von den Obergrenzen für Amtszulagen in
setzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Lei-
den Fußnotenregelungen zu den B esoldungsordnun-
stungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft
gen zu bestimmen, daß eine P lanstelle mit der Amtszu-
die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
lage ausgestattet werden kann.
bestimmte S telle. Die Entscheidung ist dem B eamten oder
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann S oldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfech-
auf den zuständigen M inister übertragen werden. tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
3442 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
(5) Der B eamte oder S oldat verbleibt in seiner bisheri- 1. für P ersonen deutscher S taatsangehörigkeit oder
gen S tufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Volkszugehörigkeit die bis zum 8. M ai 1945 ausgeübte
Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem
Entlassung auf Antrag des B eamten oder S oldaten oder 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,
infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich 2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die
das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienst- gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
enthebung nach Absatz 2. lichen Dienstherrn im Herkunftsland.
§ 28 § 30
Besoldungsdienstalter Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(1) Das B esoldungsdienstalter beginnt am Ersten des (1) Für die Gleichstellung von B ezügen nach § 28 Abs. 2
M onats, in dem der B eamte oder S oldat das einundzwan- S atz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das M inisterium für
zigste Lebensjahr vollendet hat. S taatssicherheit oder das Amt für Nationale S icherheit
(2) Der B eginn des B esoldungsdienstalters nach Ab- nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor
satz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig- einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. S atz 1
sten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf B esoldung gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der
bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr Republik.
und um die Hälfte der weiteren Zeit. B ei B eamten und S ol- (2) Absatz 1 S atz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig-
daten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der B esol- keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe
dungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die S telle des einund- zum S ystem der ehemaligen Deutschen Demokratischen
dreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-
werden auf volle M onate abgerundet. Der B esoIdung im zung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der
S inne des S atzes 1 stehen B ezüge aus einer hauptberuf- B eamte oder S oldat
lichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtIichen
Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent- der S ozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem
lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien
wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die Deutschen J ugend oder einer vergleichbaren system-
öffentliche Hand durch Zahlung von B eiträgen oder Zu- unterstützenden P artei oder Organisation innehatte
schüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, oder
gleich. 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer K inderbetreuung S taatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines
bis zu drei J ahren für jedes K ind und für Zeiten einer B e- B ezirkes, als Vorsitzender des Rates eines K reises
urlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienst- oder einer kreisfreien S tadt oder in einer vergleich-
behörde oder die von ihr bestimmte S telle schriftlich aner- baren Funktion tätig war oder
kannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder 3. hauptamtlich Lehrender an den B ildungseinrichtungen
öffentlichen B elangen dient. Zur Feststellung der K inder- der staatstragenden P arteien oder einer M assen- oder
betreuungszeit nach S atz 1 für ein K ind bei mehreren gesellschaftlichen Organisation war oder
B esoldungsempfängern dürfen die B ezügestellen die 4. Absolvent der Akademie für S taat und Recht oder einer
erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und vergleichbaren B ildungseinrichtung war.
untereinander austauschen. Absatz 2 gilt auch nicht für
Verfolgungszeiten nach dem B eruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz vom 23. J uni 1994 (B GB l. I S . 1311, 1314), § 31
soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem (weggefallen)
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
ausgeübt werden konnte.
3. Unterabschnitt
(4) Die B erechnung und die Festsetzung des B esol-
dungsdienstalters sind dem B eamten oder S oldaten Vorschriften für P rofessoren,
schriftlich mitzuteilen. Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, K ünstlerische Assistenten
§ 29 und Wissenschaftliche Assistenten
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 32
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im S inne dieses (weggefallen)
Gesetzes sind das Reich, der B und, die Länder, die Ge-
meinden (Gemeindeverbände) und andere K örperschaf-
§ 33
ten, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- Bundesbesoldungsordnung C
schaften und ihrer Verbände. Die Ämter der P rofessoren an Hochschulen, Hoch-
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, K ünst-
Dienstherrn steht gleich lerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3443
und ihre B esoldungsgruppen sind in der B undesbesol- 4. Unterabschnitt
dungsordnung C (Anlage ll) geregelt. Die Grundgehalts-
Vorschriften für Richter und S taatsanwälte
sätze der B esoldungsgruppen sind in der Anlage lV aus-
gewiesen.
§ 37
§ 34
Besoldungsordnungen R
Zuschüsse zum Grundgehalt
(1) Die Ämter der Richter und S taatsanwälte, mit Aus-
P rofessoren an Hochschulen können nach M aßgabe nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses
der Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur B undes- bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
besoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt er- ihre B esoldungsgruppen sind in der B undesbesoldungs-
halten. ordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der
B esoldungsgruppen sind in der Anlage lV ausgewiesen.
§ 35
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt
Obergrenzen
werden:
(1) Die P lanstellen der P rofessoren an wissenschaft- 1. die Ämter der Richter und S taatsanwälte am B ayeri-
lichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in schen Obersten Landesgericht einschließlich des P rä-
Absatz 3, nach M aßgabe sachgerechter B ewertung in den sidenten und seines ständigen Vertreters,
B esoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-
wissenschaftlichen Hochschulen und den P ädagogischen 2. die Ämter der badischen Amtsnotare.
Hochschulen auch in der B esoldungsgruppe C 2, auszu- Der Aufbau der B esoldungsgruppen in den Landesbesol-
bringen. In einem Land und beim B und darf die Zahl der dungsordnungen R muß dem der B undesbesoldungsord-
P lanstellen für P rofessoren in der B esoldungsgruppe C 4 nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage lV
56,25 vom Hundert der Gesamtzahl der P lanstellen für gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
P rofessoren an wissenschaftlichen Hochschulen in den
B esoldungsgruppen C 3 und C 4 nicht überschreiten. B ei § 38
den künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen und
den P ädagogischen Hochschulen darf die Zahl der P lan- Bemessung des Grundgehaltes
stellen in den B esoldungsgruppen C 3 und C 4 80 vom (1) Das Grundgehalt wird, soweit die B esoldungsord-
Hundert der Gesamtzahl der P lanstellen für P rofessoren nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-
nicht überschreiten. B ei der Anwendung der Obergrenzen fen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiese-
bleiben die P lanstellen für P rofessoren an der Hochschule ne Grundgehaltssatz steht vom Ersten des M onats an zu,
für Verwaltungswissenschaften S peyer außer B etracht. in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
(2) Die P lanstellen der P rofessoren an Fachhochschulen (2) Wird der Richter oder S taatsanwalt nach Vollendung
sind nach M aßgabe sachgerechter B ewertung in den des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für
B esoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem die B erechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zu-
Land und beim B und darf die Zahl der P lanstellen für grunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre
P rofessoren an Fachhochschulen in der B esoldungs- vermindert ist, die der Richter oder S taatsanwalt seit Voll-
gruppe C 3 60 vom Hundert der Gesamtzahl der P lan- endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem
stellen für P rofessoren an Fachhochschulen nicht über- bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt
schreiten. hat. B ei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche brechung an eine Tätigkeit im S inne des § 10 Abs. 2 S atz 1
Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre- Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine
chend. Tätigkeit als Richter oder S taatsanwalt nach dem Recht
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
§ 36 oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I K apitel III S ach-
Bemessung des gebiet A Abschnitt III Nr. 8 B uchstabe o und z anschließt,
Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Rich-
ter oder S taatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art un-
(1) Das Grundgehalt wird nach S tufen bemessen. Es unterbrochen ausgeübt hat. B ei der Wiedereinstellung
steigt von zwei zu zwei J ahren bis zum Endgrundgehalt. eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere
Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den S tufen auszu- Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die
gehen ist, bestimmt sich nach dem B esoldungsdienst- Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
alter.
(3) Richter und S taatsanwälte, die das siebenundzwan-
(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den S tufen ruht zigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein das Anfangsgrundgehalt ihrer B esoldungsgruppe so
Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensalters-
endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag stufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.
des B eamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2
so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. S atz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des
(3) Für die Festsetzung des B esoldungsdienstalters gel- fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf
ten die § § 28 und 30 mit der M aßgabe, daß in § 28 Abs. 2 B esoldung bestand, hinausgeschoben. § 28 Abs. 3 und
an die S telle des einunddreißigsten Lebensjahres das § 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufstei-
fünfunddreißigste Lebensjahr und für P rofessoren das gen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vor-
vierzigste Lebensjahr tritt. läufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren
3444 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver- P erson oder mehrerer anderer P ersonen in die gemein-
hältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder sam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der
S taatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurtei- S tufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der
lung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des B etrag der S tufe 1 des für den B eamten, Richter oder
Ruhens. S oldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der
Zahl der B erechtigten anteilig gewährt.
3. Abschnitt (2) Zur S tufe 2 und den folgenden S tufen gehören die
B eamten, Richter und S oldaten der S tufe 1, denen K inder-
Familienzuschlag geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
B undeskindergeldgesetz zusteht oder ohne B erücksich-
§ 39 tigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes
Grundlage des Familienzuschlages oder des § 3 oder § 4 des B undeskindergeldgesetzes
zustehen würde. Die S tufe richtet sich nach der Anzahl der
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V berücksichtigungsfähigen K inder.
gewährt. S eine Höhe richtet sich nach der B esoldungs-
gruppe und der S tufe, die den Familienverhältnissen des (3) Ledige und geschiedene B eamte, Richter und S olda-
B eamten, Richters oder S oldaten entspricht. Für B eamte ten sowie B eamte, Richter und S oldaten, deren Ehe auf-
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die gehoben oder für nichtig erklärt ist, denen K indergeld
B esoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem B un-
das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdien- deskindergeldgesetz zusteht oder ohne B erücksichtigung
stes unmittelbar eintritt. des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder
des § 3 oder § 4 des B undeskindergeldgesetzes zustehen
(2) B ei ledigen B eamten oder S oldaten, die auf Grund würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unter-
dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunter- schiedsbetrag zwischen der S tufe 1 und der S tufe des Fa-
kunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte B etrag milienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungs-
auf das Grundgehalt angerechnet. S teht ihnen K indergeld fähigen K inder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem B un-
deskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne (4) S teht der Ehegatte eines B eamten, Richters oder
B erücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen- S oldaten als B eamter, Richter, S oldat oder Angestellter im
steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des B undeskinder- öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im
geldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsät-
Unterschiedsbetrag zwischen der S tufe 1 und der S tufe zen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der
des Familienzuschlages, der der Anzahl der K inder Familienzuschlag der S tufe 1 oder einer der folgenden
entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend. S tufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der S tufe 1
§ 40 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter
oder S oldat den B etrag der S tufe 1 des für ihn maßgeben-
Stufen des Familienzuschlages den Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die
(1) Zur S tufe 1 gehören Zeit, für die der Ehegatte M utterschaftsgeld bezieht. § 6
findet auf den B etrag keine Anwendung, wenn einer der
1. verheiratete B eamte, Richter und S oldaten, Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
2. verwitwete B eamte, Richter und S oldaten, Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-
gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
3. geschiedene B eamte, Richter und S oldaten sowie
Arbeitszeit beschäftigt sind.
B eamte, Richter und S oldaten, deren Ehe aufgehoben
oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum (5) S tünde neben dem B eamten, Richter oder S oldaten
Unterhalt verpflichtet sind, einer anderen P erson, die im öffentlichen Dienst steht
4. andere B eamte, Richter und S oldaten, die eine andere oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
P erson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf- beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzu-
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus schlag nach S tufe 2 oder einer der folgenden S tufen zu, so
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe wird der auf das K ind entfallende B etrag des Familienzu-
bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- schlages dem B eamten, Richter oder S oldaten gewährt,
pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für wenn und soweit ihm das K indergeld nach dem Einkom-
den Unterhalt der aufgenommenen P erson M ittel zur mensteuergesetz oder nach dem B undeskindergeldge-
Verfügung stehen, die, bei einem K ind einschließlich setz gewährt wird oder ohne B erücksichtigung des § 65
des gewährten K indergeldes und des kinderbezoge- des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des B undes-
nen Teils des Familienzuschlages, das S echsfache des kindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem
B etrages der S tufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung Familienzuschlag nach S tufe 2 oder einer der folgenden
aufgenommen gilt ein K ind auch, wenn der B eamte, S tufen stehen der S ozialzuschlag nach den Tarifverträgen
Richter oder S oldat es auf seine K osten anderweitig für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige ent-
untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche sprechende Leistung oder das M utterschaftsgeld gleich.
Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. B ean- Auf das K ind entfällt derjenige B etrag, der sich aus der für
spruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchs- die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des
berechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der
Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versor- K inder ergibt. § 6 findet auf den B etrag keine Anwendung,
gungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen wenn einer der Anspruchsberechtigten im S inne des
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S atzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen (3) Die S tellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr-
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere nehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt
Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte werden. Wird dem B eamten, Richter oder S oldaten vor-
der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-
beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie-
(6) Öffentlicher Dienst im S inne der Absätze 1, 4 und 5
genden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-
ist die Tätigkeit im Dienste des B undes, eines Landes,
ses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die
einer Gemeinde oder anderer K örperschaften, Anstalten
Dauer ihrer Wahrnehmung die S tellenzulage weiter ge-
und S tiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände
währt; sie wird für höchstens drei M onate auch weiter
von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-
gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-
den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein- anderen Funktion zur S icherung der Funktionsfähigkeit
richtungen, insbesondere bei S chulen, Hochschulen, des B ehördenbereichs, in dem der B eamte, Richter oder
K rankenhäusern, K indergärten, Altersheimen, die Voraus- S oldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben
setzungen des S atzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen wird eine S tellenzulage für diese andere Funktion nur in
Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat- der Höhe des M ehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,
lichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der ob die Voraussetzungen des S atzes 2 vorliegen, trifft die
B und oder eine der in S atz 1 bezeichneten K örperschaften oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das
oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung B esoldungsrecht zuständigen M inister.
von B eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise (4) Die S tellenzulagen sind widerruflich und nur ruhe-
beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die
für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder (5) Für Ämter, die in den B undesbesoldungsordnungen
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt
oder in B esoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder sind, dürfen die Länder Amtszulagen und S tellenzulagen
S ozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich- nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.
bare Regelungen anwendet, wenn der B und oder eine der
in S atz 1 bezeichneten K örperschaften oder Verbände
durch Zahlung von B eiträgen oder Zuschüssen oder in § 42a
anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor- Prämien und Zulagen für
aussetzungen erfüllt sind, trifft das für das B esoldungs- besondere Leistungen
recht zuständige M inisterium oder die von ihm bestimmte
S telle. (1) Die B undesregierung und die Landesregierungen
werden ermächtigt, jeweils für ihren B ereich zur Abgeltung
(7) Die B ezügestellen des öffentlichen Dienstes (Ab-
von herausragenden besonderen Leistungen durch
satz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift
Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien
erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und
(Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an B eamte
untereinander austauschen.
und S oldaten in B esoldungsgruppen der B esoldungsord-
nung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der B undesregie-
§ 41 rung bedarf nicht der Zustimmung des B undesrates.
Änderung des Familienzuschlages (2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in
einem K alenderjahr bis zu zehn vom Hundert der B eamten
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des M onats an und S oldaten eines Dienstherrn in B esoldungsgruppen
gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. der B esoldungsordnung A gewährt werden; durch
Er wird nicht mehr gezahlt für den M onat, in dem die Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß bei
Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen Dienstherren mit weniger als zehn B eamten abweichend
haben. Die S ätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zah-
hiervon einem B eamten eine Leistungsprämie oder eine
lung von Teilbeträgen der S tufen des Familienzuschlages.
Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien
und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute
B ewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungs-
4. Abschnitt zulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu
widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrund-
Zulagen, Vergütungen gehalt der B esoldungsgruppe des B eamten oder S olda-
ten, Leistungszulagen dürfen monatlich sieben vom Hun-
§ 42 dert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die
Entscheidung über die B ewilligung trifft die zuständige
Amtszulagen und Stellenzulagen
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte S telle.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu- (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur
lagen und S tellenzulagen vorgesehen werden. S ie dürfen im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen
75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs-
Endgrundgehalt der B esoldungsgruppe des B eamten,
oder Ausschlußvorschriften zu Zahlungen, die aus dem-
Richters oder S oldaten und dem Endgrundgehalt der
selben Anlaß geleistet werden, vorzusehen. B ei Übertra-
nächsthöheren B esoldungsgruppe nicht übersteigen, so-
gung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
weit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage kön-
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt- nen in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlußvor-
fähig. S ie gelten als B estandteil des Grundgehaltes. schriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.
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§ 43 lichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die
Stellenzulagen für Beamte, Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein B eamter, dem
Richter und Soldaten in der Hochschulleitung auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift
ein höherwertiges Amt mit zeitlicher B egrenzung übertra-
Der B undesminister des Innern wird ermächtigt, durch gen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem über-
Gewährung einer S tellenzulage für B eamte, Richter und tragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvor-
S oldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf- schrift nicht durch B eförderung erreichen kann.
gaben im B ereich einer Hochschule folgende Funktionen
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
wahrnehmen:
zwischen dem Grundgehalt seiner B esoldungsgruppe und
1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt
regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27
Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertreter, der Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsordnun-
2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän- gen A und B zustehende S telIenzulage anzurechnen,
dige Vertreter, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
3. M itglieder von Hochschulleitungsgremien,
§ 47
4. Leiter von zentralen K ollegialorganen,
Zulagen für besondere Erschwernisse
5. Leiter von gemeinsamen K ommissionen,
Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
6. Leiter von Fachbereichen. ordnung mit Zustimmung des B undesrates die Ge-
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der S tellenzulage währung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der
ein besonderer Aufwand des B eamten, Richters oder B ewertung des Amtes oder bei der Regelung der An-
S oldaten mit abgegolten ist. wärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse
(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider-
§ 44 ruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer-
den, inwieweit mit der Gewährung von Erschwernis-
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
zulagen ein besonderer Aufwand des B eamten, Richters
(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- oder S oldaten mit abgegolten ist.
verordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates
bedarf, die Gewährung einer S tellenzulage für B undes- § 48
beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie
Richter und S taatsanwälte im B undesdienst, die in ihrem Mehrarbeitsvergütung,
Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil- Vergütung für die Teilnahme an
dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Sitzungen kommunaler Vertretungs-
Die S tellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die körperschaften und ihrer Ausschüsse
Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung (1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
berücksichtigt ist. S ie darf den B etrag nach Anlage lX nicht verordnung mit Zustimmung des B undesrates die Ge-
überschreiten. M it der S tellenzulage sind die mit der Tätig- währung einer M ehrarbeitsvergütung (§ 72 des B undes-
keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit beamtengesetzes, § 44 des B eamtenrechtsrahmengeset-
abgegolten. zes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für
(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- B eamte zu regeln, soweit die M ehrarbeit nicht durch
verordnung mit Zustimmung des B undesrates entspre- Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf
chend Absatz 1 die S tellenzulage auch für den B ereich der nur für B eamte in B ereichen vorgesehen werden, in denen
Länder zu regeln. nach Art der Dienstverrichtung eine M ehrarbeit meßbar
ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
tatsächlich geleisteten M ehrarbeit festzusetzen und unter
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die S tellen-
Zusammenfassung von B esoIdungsgruppen zu staffeln.
zulage jeweils für den B ereich ihres Landes zu regeln.
Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
machen, sofern die B undesregierung keine Regelung Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für
nach Absatz 2 getroffen hat. B eamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit
weniger als 40 000 Einwohnern, soweit diesen B eamten
§ 45 Dienstbezüge nach der B esoldungsordnung A zustehen,
zu regeln, wenn die B eamten als P rotokollführer regel-
(weggefallen) mäßig an S itzungen kommunaler Vertretungskörperschaf-
ten oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen
§ 46 Arbeitszeit teilnehmen. Die S itzungsvergütung darf den
B etrag nach Anlage lX nicht übersteigen. S ie darf nicht
Zulage für die
neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden;
Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
ein allgemein mit der S itzungstätigkeit verbundener Auf-
(1) Werden einem B eamten oder S oldaten die Aufgaben wand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn
eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungs- die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen
weise übertragen, erhält er nach achtzehn M onaten der werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechts-
ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine verordnung kann auf den zuständigen M inister übertragen
Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrecht- werden.
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(3) Die B undesregierung und die Landesregierungen a) mehr als 12 und höchstens 16 S tunden,
werden ermächtigt, jeweils für ihren B ereich durch b) mehr als 16 und höchstens 24 S tunden
Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszah-
lung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
geltenden S ätze der M ehrarbeitsvergütung für B eamte zu keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die
regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer lang- B emessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei-
fristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, stellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als
während der eine von der für sie jeweils geltenden regel- B estandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die
mäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des B un-
wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Rechtsver- desrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach
ordnung der B undesregierung bedarf nicht der Zustim- Ablauf von 3 M onaten seit dem Dienstantritt gewährt.
mung des B undesrates.
§ 51
§ 49 Andere Zulagen und Vergütungen
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen
und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies
(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-
verordnung mit Zustimmung des B undesrates die Ge-
tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
währung einer Vergütung für G erichtsvollzieher und
andere im Vollstreckungsdienst tätige B eamte zu regeln.
M aßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver-
einnahmten Gebühren oder B eträge. 5. Abschnitt
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel- Auslandsdienstbezüge
nen Vollstreckungsaufträge sowie für das K alenderjahr
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe- § 52
gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,
Auslandsdienstbezüge
inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des
B eamten mit abgegolten ist. (1) B eamte, Richter und S oldaten mit dienstlichem und
tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
züge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-
beim Familienzuschlag sind auch K inder zu berücksichti-
hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhal-
gen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zula-
tung eines B üros entstehenden K osten zu regeln. Die
gen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit
Ermächtigung kann auf den zuständigen M inister über-
die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei
tragen werden.
Verwendung im Ausland vorliegen. S ie erhalten daneben
folgende Auslandsdienstbezüge:
§ 50
1. Auslandszuschlag,
Lehrvergütung für Professoren
2. Auslandskinderzuschlag,
S oweit auf Grund der P rüfungs- und S tudienordnungen
der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines P ro- 3. M ietzuschuß.
fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines (2) B eamte, Richter und S oldaten, denen für ihre P erson
Amtes überschreitet, wird dem P rofessor für die weitere das Grundgehalt einer höheren B esoldungsgruppe als der
Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr- für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die
verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren B esol-
durch Rechtsverordnung des B undesministeriums für dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren B esol-
B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie be- dungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag
stimmt; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens werden auch dem K aufkraftausgleich zugrunde gelegt.
des B undesministeriums des Innern und der Zustimmung
(3) B eamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
des B undesrates. Die Regellehrverpflichtung ist nach
ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in
Wochenstunden bezogen auf die einzelnen Unterrichts-
Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-
veranstaltungen festzulegen und nach dem Umfang der
dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom
Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung wird höch-
Hundert des Auslandszuschlages der S tufe 1 und den
stens für vier Wochenstunden gewährt.
M ietzuschuß.
§ 53
§ 50a
Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Vergütung für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-
schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem
Der B undesminister des Innern wird ermächtigt, durch Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem B undes- der Abreise aus diesem Ort gezahlt. B ei Versetzungen im
minister der Verteidigung und dem B undesminister der Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am
Finanzen die Gewährung einer Vergütung für S oldaten mit neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort
Dienstbezügen aus der B undesbesoldungsordnung A zu maßgebenden S ätzen gezahlt. B ei Abordnungen vom
regeln, die Ausland in das Inland gilt S atz 1 entsprechend.
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§ 54 3. B eamte, Richter und S oldaten, die in ihrer Wohnung
am ausländischen Dienstort einer anderen P erson
Kaufkraftausgleich
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
(1) § 7 gilt mit der M aßgabe, daß der K aufkraftausgleich gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
vom B undesminister des Auswärtigen im Einvernehmen pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-
mit dem B undesminister des Innern und dem B undes- lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
minister der Finanzen, hinsichtlich der B undeswehr- 4. verheiratete B eamte, Richter und S oldaten mit eige-
dienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen
B undesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen
K aufkraftausgleich werden 60 vom Hundert der Dienst- wieder aufgegeben haben.
bezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 S atz 3
bleibt unberührt. B eim M ietzuschuß wird ein K aufkraft- (4) Nach der Anlage Vlc erhalten den AuslandszuschIag
ausgleich nicht vorgenommen. die übrigen B eamten, Richter und S oldaten. B ei dienst-
licher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-
(2) Abweichend von Absatz 1 S atz 2 Halbsatz 1 werden unterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver-
der B erechnung des K aufkraftzuschlages von B eamten pflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vld,
und S oldaten in den B esoldungsgruppen A 1 bis A 8 wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,
65 vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der K aufkraftzu- nach der Anlage VIe gewährt. Dies gilt entsprechend,
schlag geringer als derjenige, den der B eamte oder S oldat wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeItlich be-
in der nächstniedrigeren B esoldungsgruppe erhalten reitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen ge-
würde, wird der höhere B etrag gewährt. währt werden.
(3) Abschläge werden nicht erhoben (5) B eamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen
1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr- Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlages nach
liche S onderzuwendungen, vermögenswirksame Lei- den Anlagen Vla bis Vlc den Auslandszuschlag nach den
stungen und J ubiläumszuwendungen, Anlagen Vlf bis Vlh. S oweit die Voraussetzungen nach
Absatz 4 S atz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus-
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-
landszuschlag nach Anlage Vld oder Vle, der sich um die
zuschuß gewährt wird.
Differenz der Anlagen Vlh und Vlc erhöht. Gilt für beide
Der B undesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so
Nähere im Einvernehmen mit dem B undesminister des erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage Vlg;
Innern und dem B undesminister der Finanzen zu regeln. Absatz 2 S atz 5 gilt entsprechend. Der B undesminister
des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem B undesminister des Innern und dem B undesminister
§ 55 der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
Auslandszuschlag verheirateten B eamten zum Ausgleich der besonderen,
mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen B elastungen
(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen
in den Anlagen VIa bis Vlh gewährt. S eine Höhe richtet Dienst) ein um bis zu fünf vom Hundert der Dienstbezüge
sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er
B esoldungsgruppe des B eamten, Richters oder S oldaten kann dabei bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkom-
und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben- men des Ehegatten berücksichtigt wird.
den S tufe.
(6) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(2) Nach der Anlage Vla erhalten den Auslandszuschlag verordnung die Dienstorte den S tufen des Auslands-
verheiratete B eamte, Richter und S oldaten, die mit ihrem zuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den B esonder-
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame heiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Aus-
Wohnung haben. S tirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei land folgenden besonderen materiellen und immateriellen
dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen B elastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.
Dienstort. S tehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent- Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver- B undesrates.
bandes, dessen M itglieder öffentlich-rechtliche Dienst-
herren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag (7) B ei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-
nach Tabelle Vla und der andere nach Tabelle Vlc; den len oder immateriellen B elastungen in der Lebensführung
Auslandszuschlag nach Tabelle VIa erhält der Ehegatte, setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem B un-
der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 desminister des Innern und dem B undesminister der
Abs. 2 S atz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten
beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche M ark monatlich
Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslands- fest. S teht B undesbeamten und S oldaten ein Auslands-
zuschlag nach der Anlage VIa. verwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere
B undesbeamte und S oldaten an demselben ausländi-
(3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszuschlag schen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den § § 52
bis 58 und § 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag
1. B eamte, Richter und S oldaten, die auf Grund ihrer festgesetzt, wenn sie den gleichen B elastungen und er-
dienstlichen S tellung verpflichtet sind, am ausländi- schwerenden B esonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, ein Drittel des nach § 58a festgesetzten AusIandsver-
2. B eamte, Richter und S oldaten, die das vierzigste wendungszuschlages und unterliegt nicht dem K aufkraft-
Lebensjahr vollendet haben, ausgleich. Ein Zuschlag nach S atz 1 wird angerechnet.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3449
§ 56 (3) Hat der B eamte, Richter oder S oldat mit seinem
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
Auslandskinderzuschlag
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-
(1) B eamte, Richter und S oldaten, denen K indergeld landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 S atz 3 oder 3, so wird nur ein M ietzuschuß gewährt. Der B erech-
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde, nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 S atz 1 sind
erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage VIi für die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt
K inder, die sich nicht nur vorübergehend beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der M ietzuschuß
wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem
1. im Ausland aufhalten, zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.
2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines (4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten
Elternteils besteht, der für das K ind bis zum Erreichen keinen M ietzuschuß.
der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.
§ 58
§ 40 Abs. 5 S atz 3 findet entsprechende Anwendung.
Im Falle des S atzes 1 Nr. 2 wird ein K aufkraftausgleich Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
nicht vorgenommen. (1) Ist der B eamte, Richter oder S oldat für einen Zeit-
raum von mehr als drei M onaten vom Inland in das Aus-
(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 land oder im Ausland abgeordnet, gelten die § § 52 bis 57
wird auch gewährt für K inder in der Übergangszeit und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit eine Verwendung im Ausland nach § 123a des B eamten-
sich der B eginn des nächsten Ausbildungsabschnitts rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.
durch die Auslandsverwendung des B eamten, Richters
oder S oldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen
J ahr. mit dem für das B esoldungsrecht zuständigen M inister in
besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom B eginn des
M onats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des M onats gewährt, § 58a
in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 Auslandsverwendungszuschlag
bleibt unberührt.
(1) Das B undesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem
§ 57
B undesministerium der F inanzen und dem B undes-
Mietzuschuß ministerium der Verteidigung durch R echtsverordnung
mit Zustimmung des B undesrates die Gewährung eines
(1) Der M ietzuschuß wird gewährt, wenn die M iete für Auslandsverwendungszuschlages an Beamte, Richter und
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom S oldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären
Hundert der S umme aus Grundgehalt, Familienzuschlag und unterstützenden M aßnahmen verwendet werden,
der S tufe 1, Amts-, S tellen-, Ausgleichs- und Ü berlei- nach M aßgabe der folgenden Absätze zu regeln.
tungszulagen mit Ausnahme des K aufkraftausgleichs
übersteigt. Der M ietzuschuß beträgt 90 vom Hundert des (2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine
M ehrbetrages. B eträgt die M ieteigenbelastung besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines
Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba-
1. bei B eamten und S oldaten in den B esoldungsgruppen rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
A 1 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert, oder mit einem auswärtigen S taat auf B eschluß der B un-
2. bei B eamten und S oldaten in den B esoldungsgruppen desregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom Hoheitsgebietes auf S chiffen oder in Luftfahrzeugen statt-
Hundert findet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun-
denen B elastungen ab. Ein B eschluß der B undesregie-
der B ezüge nach S atz 1, so wird der volle M ehrbetrag als rung ist nicht erforderlich für Einsätze der B undesanstalt
M ietzuschuß erstattet. Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helfer-
rechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem B un-
(2) Erwirbt oder errichtet der B eamte, Richter oder S ol- desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt
dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus- besteht.
landskinderzuschlag berücksichtigte P erson ein Eigen-
heim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-
in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt wer- satz für jede Verwendung festgesetzt. Die B elastungen
den. Anstelle der M iete treten 0,65 vom Hundert des K auf- und erschwerenden B esonderheiten der Verwendung
preises, der auf den als notwendig anerkannten leeren sind durch unterschiedliche S tufen des Zuschlages zu
W ohnraum entfällt. Der Zuschuß beträgt höchstens berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten S tufe be-
0,3 vom Hundert des anerkannten K aufpreises; er darf trägt 180 Deutsche M ark. Ein K aufkraftausgleich wird
jedoch den B etrag des M ietzuschusses nach Absatz 1 bei nicht vorgenommen. Ist der B eamte, Richter oder S oldat
Zugrundelegung einer M iete nach den ortsüblichen S ät- wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti-
zen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Neben- gen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
kosten bleiben unberücksichtigt. nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn
3450 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschä- § 61
digungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des
Anwärtergrundbetrag
Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht
Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-
höchsten S tufe zu. lage Vlll.
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich
zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden B e- § 62
zügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch (weggefallen)
nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Vorausset-
zungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen.
Die Vorschriften der § § 52 bis 58 finden auf die besondere § 63
Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vor-
schriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienst- Anwärtersonderzuschläge
bezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt (1) Der B undesminister des Innern wird ermächtigt,
unberührt. Erhält ein B eamter, Richter oder S oldat für die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
Verwendung B ezüge, mit denen ebenfalls B elastungen rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu
abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsver- regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich
wendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen,
anzuwenden. in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vor-
geschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene B erufs-
ausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder
6. Abschnitt Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvorausset-
Anwärterbezüge zungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge kön-
nen auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch
§ 59 P rüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zu-
sätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
Anwärterbezüge
(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
(1) Anwärter (§ 39 Abs. 1 Satz 3) erhalten Anwärterbezüge. Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter- abhängig gemacht werden.
grundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben
(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit
werden der Familienzuschlag, die jährliche S onderzuwen-
dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grund-
dung, die vermögenswirksamen Leistungen und das jähr-
gehalt der ersten S tufe und Familienzuschlag) des Amtes
liche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Vergütungen
nicht übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem
werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich beson-
Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener
ders bestimmt ist.
P rüfung auf P robe übertragen werden soll.
(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
erhalten zusätzlich B ezüge entsprechend den Auslands-
dienstbezügen. Der Berechnung des M ietzuschusses sind § 64
der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von Der B undesminister des Innern wird ermächtigt, durch
ihnen selbst gewählten S telle im Ausland ausgebildet wer- Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die
den. § 7 gilt mit der M aßgabe, daß mindestens die B ezüge Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-
nach Absatz 2 verbleiben. anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-
gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs- stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-
dienstes ein S tudium ableisten, kann die Gewährung der richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-
Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag
gemacht werden. das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten S tufe und
§ 60 Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem
Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vor-
Anwärterbezüge
bereitungsdienstes und bestandener P rüfung auf P robe
nach Ablegung der Laufbahnprüfung
übertragen werden soll.
Endet das B eamtenverhältnis eines Anwärters kraft
Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
mit dem B estehen oder endgültigen Nichtbestehen der § 65
Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Anrechnung anderer Einkünfte
Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der P rüfung
bis zum Ende des laufenden M onats weitergewährt. Wird (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit
bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf B ezüge aus innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Neben-
einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich- tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das
rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatz- Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es
schule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch
Familienzuschlag nur bis zum Tage vor B eginn dieses mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes
Anspruchs belassen. der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3451
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch 8. Abschnitt
auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor-
geschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-
Dienstbekleidung,
stes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange- Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und
rechnet, soweit die S umme von Entgelt, Anwärterbezügen Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
und Familienzuschlag die S umme von Grundgehalt und
Familienzuschlag übersteigt, die einem B eamten mit glei- § 69
chem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden
Laufbahn in der ersten S tufe zusteht. Dienstbekleidung,
Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffent-
lichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür gelten- (1) S oldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-
den regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend. dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon
werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer
Ernennung zum Offizier mehr als zwölf M onate beträgt,
§ 66 nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Ein-
satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich be-
Kürzung der Anwärterbezüge
reitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be- beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger B eklei-
stimmte S telle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf dungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine
30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem B eamten Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschie-
der entsprechenden Laufbahn in der ersten S tufe zusteht, denen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene B undeswehr erneut gewährt werden. B erufsunteroffiziere
Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Aus- und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf min-
bildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde destens acht J ahre, die noch mindestens vier J ahre im
verzögert. Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für
die B eschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf
(2) Von der K ürzung ist abzusehen J ahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge (2) Den S oldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer
P rüfung, B eurlaubung nach § 28 Abs. 5 des S oldatengesetzes,
2. in besonderen Härtefällen. sofern die S oldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach
§ 10 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch haben. Hierbei
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein erhalten S oldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung
K ürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der nach dem B undesversorgungsgesetz, wenn diese gün-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. stiger sind.
(3) Für S oldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
kunft unentgeltlich bereitgestellt.
7. Abschnitt
J ährliche Sonderzuwendung, (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ab-
sätzen 1 bis 3 erläßt der B undesminister der Verteidigung
vermögenswirksame Leistungen
im Einvernehmen mit dem B undesminister des Innern. In
und jährliches Urlaubsgeld
diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden,
daß die Zahlungen nach Absatz 1 S atz 3 und 4 an eine
§ 67 vom B undesminister der Verteidigung errichtete K leider-
kasse geleistet werden.
J ährliche Sonderzuwendung
§ 70
Die B eamten, Richter und S oldaten erhalten eine
S onderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher DienstkIeidung, Heilfürsorge, Unterkunft
Regelung. für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
(1) Für B eamte des mittleren P olizeivollzugsdienstes
§ 68
im B undesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die
Vermögenswirksame Leistungen Dienstkleidung, für B eamte des gehobenen und des höhe-
ren P olizeivollzugsdienstes im B undesgrenzschutz die
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermögens- Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-
wirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetz- satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
licher Regelung. bereitgestellt. Den B eamten des gehobenen und des
höheren P olizeivollzugsdienstes im B undesgrenzschutz
§ 68a wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein
J ährliches Urlaubsgeld einmaliger B ekleidungszuschuß und für deren besondere
Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die S ätze 1
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein Urlaubs- und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im B undesgrenz-
geld nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. schutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-
3452 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
pflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen § 72a
nach den S ätzen 2 und 3 sollen an eine vom B undes- Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
minister des Innern bestimmte K leiderkasse geleistet
werden. (1) B ei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a B undesbeam-
tengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der
(2) Den P olizeivollzugsbeamten im B undesgrenzschutz
B eamte Dienstbezüge entsprechend § 6. S ie werden
wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit
mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei
einer B eurlaubung nach § 72a Abs. 4 S atz 1 Nr. 2 des
Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
B undesbeamtengesetzes, sofern die B eamten nicht An-
spruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften B uches (2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
S ozialgesetzbuch haben. verordnung mit Zustimmung des B undesrates die Ge-
währung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlages zu-
(3) Für P olizeivollzugsbeamte im B undesgrenzschutz, sätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 zu regeln.
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein-
schaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt-
lich bereitgestellt. § 73
Überleitungsregelungen aus Anlaß
der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
9. Abschnitt ordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen
sind, mit Zustimmung des B undesrates für die B esoldung
Übergangs- und Schlußvorschriften im S inne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen
Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,
§ 71 die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
Allgemeine Verwaltungs- Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-
vorschriften und Zuständigkeitsregelungen dere darauf, die B esoldung entsprechend den allgemei-
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und
Gesetz erläßt der B undesminister des Innern mit Zustim- ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
mung des B undesrates, wenn bundesgesetzlich nichts ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz
anderes bestimmt ist. festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch
für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für B eson-
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung
den B ereich des B undes erstrecken, erläßt der B undes- der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-
minister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts ande- lungen sind zu befristen.
res bestimmt ist. S oweit die B esoldung der Richter und
S taatsanwälte des B undes oder der S oldaten berührt ist,
§ 73a
erläßt sie der B undesminister des Innern im Einvernehmen
mit dem B undesminister der J ustiz oder dem B undes- Übergangsregelung bei Gewährung
minister der Verteidigung. einer Versorgung durch eine zwischen-
staatliche oder überstaatliche Einrichtung
(3) S oweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst-
B ei Zeiten im S inne des § 8 Abs. 1 S atz 1, die bis zum
behörden B efugnisse auf andere S tellen übertragen
31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu
können, sind auch die Landesregierungen befugt, diese
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
§ 74
§ 72
(weggefallen)
Sonderzuschläge zur Sicherung
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 75
Das B undesministerium des Innern wird ermächtigt,
Übergangszahlung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
rates die Gewährung von nichtruhegehaltfähigen S onder- (1) Der B undesminister des Innern wird ermächtigt,
zuschlägen an B eamte und S oldaten zu regeln. S onder- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
zuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn die Deckung rates die Gewährung einer Übergangszahlung für B eamte
des P ersonalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Der des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im
S onderzuschlag darf monatlich zehn vom Hundert des Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
Anfangsgrundgehaltes der B esoldungsgruppe des B e- Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von min-
amten oder S oldaten, Grundgehalt und S onderzuschlag destens einem J ahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das
dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. B eamtenverhältnis übernommen worden sind und deren
Eine Aufzehrregelung ist vorzusehen. In der Verordnung Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit-
ist eine B eschränkung der Ausgaben für die S onder- nehmerverhältnis gewährten sind. Eine Ü bergangs -
zuschläge vorzusehen. Die Entscheidung über die Ge- zahlung darf nur für B eamte in Laufbahnen vorgesehen
währung von S onderzuschlägen trifft die zuständige werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die
S telle. Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3453
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn- § 78
fache des B etrages, um den die Nettobezüge nach der
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Übernahme in das B eamtenverhältnis geringer sind als die
Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis ge- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
währt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig-
M ark. B eträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche keit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Auf-
M ark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird gaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen
bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit- heraushebt, eine S tellenzulage nach Anlage lX erhalten:
teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und
B esoldungsbestandteile in den einzelnen B ereichen bei 1. ausschließlicher Unterricht an S onderschulen, soweit
der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die es sich um Lehrkräfte der B esoldungsgruppe A 12 oder
Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der B eamte niedriger handelt,
vor Ablauf eines J ahres aus dem B eamtenverhältnis aus- 2. Leitung eines S chülerheimes,
scheidet und er dies zu vertreten hat.
3. fachliche K oordinierung bei S chul- oder M odellver-
suchen oder neuen S chulformen,
§ 76
Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit 4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-
bildung,
(1) Der B undesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem B un- 5. Unterricht im S trafvollzugsdienst,
desminister der Verteidigung und dem B undesminister 6. Verwendung als Fachberater für Hör- und S prach-
der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs- geschädigte bei Gesundheitsämtern,
prämien an S oldaten auf Zeit in den Laufbahnen der
Unteroffiziere und der M annschaften zu regeln. Der An- 7. Verwendung an staatlichen B erufsförderungswerken,
spruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom
8. schulfachliche K oordinierung an Gesamtschulen.
Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht
werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet Eine S tellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn
sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon
J ahr der Verpflichtung darf höchstens ein B etrag von durch die Einstufung berücksichtigt ist.
1 500 Deutsche M ark gewährt werden. Der Anspruch auf
die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festset-
zung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von § 79
sechs M onaten. Ein K aufkraftausgleich nach § 7 wird nicht Einstufung besonderer Lehrämter
gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
mung des B undesrates. (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, K on-
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An- rektoren und Zweiten K onrektoren dieser S chulen durch
spruch auf die P rämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des S olda- Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren
tengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähig- maßgebenden B esoldungsgruppen eingestuft werden.
keit endet, die der S oldat absichtlich herbeigeführt hat.
Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer (2) Rektoren, K onrektoren und Zweite K onrektoren von
B eurlaubung nach § 28 Abs. 5 des S oldatengesetzes Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen – in B erlin
sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach auch Grundschulen – können in den Ländern B erlin und
§ 28 Abs. 7 des S oldatengesetzes. Hat der S oldat bereits Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, K onrek-
eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- toren und Zweite K onrektoren von Realschulen maß-
tung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie gebenden B esoldungsgruppen eingestuft werden; die
begründet hätte, so ist ihm der B etrag zu belassen, der Grundsätze sachgerechter B ewertung sind zu beachten.
ihm bei einer solchen Verpflichtung als P rämie gezahlt Die höchste Einstufung muß eine halbe B esoldungs-
worden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der B eurlau- gruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors
einer großen S chule liegen. K onrektoren von Grund-
bungen nach S atz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch
schulen mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern können in
geleistet wird.
B remen durch Landesgesetz höchstens in die B esol-
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur B eendigung Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu
des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 S atz 1 80 S chülern und K onrektoren an Grund- und/oder Haupt-
aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis schulen mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern können
zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. in Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die B e-
soldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft wer-
(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt den.
werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum
31. Dezember 1991 abgegeben worden ist. (3) S oweit S chulleiter und deren Vertreter durch ein
Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I
festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-
§ 77 zusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1
(weggefallen) und 2 genannten S chulformen.
3454 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
§ 80 zungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt
wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder
Übergangsregelung für beihilfeberechtigte
Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungs-
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
betrages.
P olizeivollzugsbeamten im B undesgrenzschutz, die am
(2) S oweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998
1. J anuar 1993 B eihilfe nach den B eihilfevorschriften des
die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zula-
B undes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag
gen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
erhalten sie an S telle der B eihilfe Heilfürsorge nach § 70
gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis
Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder ver-
setzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhe-
§ 80a gehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
(weggefallen) den Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von
Dienstbezügen der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei
einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies
§ 81 gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. J anuar 1999 erst-
Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen mals gewährt wird.
aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
§ 82
(1) Verringern sich durch das Versorgungsreformgesetz Übergangsregelungen für Anwärterbezüge
1998 vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) die Dienstbezü- aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
ge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird
eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem B e-
zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Weg- amtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärter-
fall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt, bezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
soweit und solange die bisherigen Anspruchsvorausset- Vorschriften.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3455
Anlage I
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I. A l l g e m e i n e V o r b e m e r k u n g e n B undesanstalt für Arbeitsmedizin
B undesanstalt für Arbeitsschutz
1. Amtsbezeichnungen B undesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
(1) Weibliche B eamte führen die Amtsbezeichnung B undesanstalt für M aterialforschung und -prüfung
soweit möglich in der weiblichen Form. B undesanstalt für S traßenwesen
B undesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
(2) Die in der B undesbesoldungsordnung A gesperrt B undesinstitut für Arzneimittel und M edizinprodukte
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich- B undesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, B undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
die und Veterinärmedizin
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, B undesinstitut für S portwissenschaft
2. auf die Laufbahn, B undeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
3. auf die Fachrichtung ForschungsanstaIt der B undeswehr für Wasserschall und
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun- Geophysik
gen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ Institut für Angewandte Geodäsie
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach S atz 2 P aul-Ehrlich-Institut – B undesamt für S era und Impfstoffe
verliehen werden. P hysikalisch-Technische B undesanstalt
Robert-K och-Institut
(3) Über die B eifügung der Zusätze zu den Grundamts- UmweItbundesamt.
bezeichnungen entscheidet für den B undesbereich der
B undesminister des Innern. Den Dienststellen und Einrichtungen des B undes mit
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-
(4) Die Regelungen in der B undesbesoldungsordnung A
gestellt ist auch das F orschungs- und Technologie-
für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren P olizei-
zentrum der Deutsche Telekom AG.
vollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizei-
lichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die P olizei- Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-
vollzugsbeamten im B undesgrenzschutz und beim Deut- gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
schen B undestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen im S inne des S atzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-
des P olizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im B undes- stimmt.
grenzschutz“ oder „beim Deutschen B undestag“.
(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der tung einem „Direktor und P rofessor“ in den B esoIdungs-
Laufbahn mit dem Eingangsamt „S tudienrat – mit der gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-
B efähigung für das Lehramt der S ekundarstufe II bei ent- tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-
sprechender Verwendung –“ abweichende, den Amts- licher B egrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer
inhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer- der Wahrnehmung dieser Funktionen eine S tellenzulage
den. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Leiter nach Anlage IX.
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-
schule mit bis zu 80 S chülern –“ und für das Amt „Haupt- 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
lehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-
S chülern –“. zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
werden können, nicht abschließend.
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup-
pen B 1, B 2 und B 3
II. Z u l a g e n
(1) Die Ämter „Direktor und P rofessor“ in den B esol-
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an B eamte ver-
liehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs- 3a. (weggefallen)
einrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen über- 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
wiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie- Außen- und Geländedienst
gen. Dienststellen und Einrichtungen des B undes mit (1) S oldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet
B iologische B undesanstalt für Land- und Forstwirtschaft werden, eine S tellenzulage nach Anlage lX. Die S tellen-
B undesamt für B auwesen und Raumordnung zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 M onaten seit
B undesamt für Naturschutz der Einstellung des S oldaten gewährt. Die Zulage wird
B undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie neben einer S tellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a
B undesamt für S trahlenschutz nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
3456 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges B etriebs-
B undesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang
dem B undesminister des Innern. R adarleitung/R adarleitoffizier im Einsatzdienst in
den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel einer S chule oder im Einsatzdienst der militärischen
Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
S oldaten der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten
als K ompaniefeldwebel eine S tellenzulage nach Anlage lX. 5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-
tungsdienst auf Flugplätzen der B undeswehr und in
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug- regionalen B eratungszentralen,
sicherungstechnisches Personal der militärischen 6. in S tabs- und Truppenführerfunktionen – nicht je-
Flugsicherung und technisches Personal des Radar- doch bei einer obersten B undesbehörde – sowie als
führungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung,
des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-
(1) S oldaten und B eamte in einer Verwendung als
wachungsdienstes.
a) flugzeugtechnisches P ersonal,
(2) Eine zusätzliche S tellenzulage nach Anlage IX
b) flugsicherungstechnisches P ersonal der militärischen erhalten bei Verwendung
FIugsicherung und als technisches P ersonal des
1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1
Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-
chungsdienstes a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
der B esoldungsgruppen A 5 bis A 9,
erhalten eine S tellenzulage nach Anlage lX.
b) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
(2) Die S tellenzulage wird S oldaten und B eamten B esoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
gewährt, die als erster S pezialist oder in höherwertigen des militärfachlichen Dienstes der B esoldungs-
Funktionen verwendet werden. gruppe A 13,
(3) Die S tellenzulage wird neben einer S tellenzulage 2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1
nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie
a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
diese übersteigt.
der B esoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen
B esoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs-
des militärfachlichen Dienstes der B esoldungs-
dienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im
gruppe A 13,
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-
wehr 3. in einer Lehrtätigkeit an einer S chule nach Absatz 1
Nr. 1 B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
(1) Im militärischen F lugsicherungsbetriebsdienst, im
der B esoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
R adarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst
des militärfachlichen Dienstes der B esoldungsgruppe
sowie im Geophysikalischen B eratungsdienst der B un-
A 13,
deswehr erhalten
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen S tellen
a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 B eamte
B esoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne R adarleit- des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der B esol-
J agdlizenz, dungsgruppen A 5 bis A 9,
b) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der 5. in einer Lehrtätigkeit an einer S chule nach Absatz 1
B esoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des Nr. 2 B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
militärfachlichen Dienstes der B esoldungsgruppe A 13 der B esoldungsgruppen A 5 bis A 9,
und Unteroffiziere der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9
mit Radarleit-J agdlizenz, 6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach
Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-J agdlizenz
c) B eamte des höheren Dienstes und Offiziere der B e-
a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
soldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere
der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9,
des militärfachlichen Dienstes der B esoldungsgruppe
A 13, b) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
B esoldungsgruppen A 9 bis A 12,
eine S tellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet
werden 7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach
Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-J agdlizenz
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-
sektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
Lehrtätigkeit an einer S chule, der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek-
B esoldungsgruppen A 9 bis A 12,
toren, Flugsicherungsstellen und in zentralen S tellen
der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit 8. in einer Lehrtätigkeit an einer S chule nach Absatz 1
an einer S chule, Nr. 3
3. als B etriebspersonal des Radarführungsdienstes mit a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/ der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9,
Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-J agdlizenz b) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
sowie in einer Lehrtätigkeit an einer S chule, B esoldungsgruppen A 9 bis A 12,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3457
9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen (4) Die S tellenzulage ist für S oldaten und B eamte nach
sowie in einer Lehrtätigkeit an einer S chule nach Absatz 1
Absatz 1 Nr. 4 B eamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der B esoldungsgruppen A 5 bis A 9. a) B uchstabe a in Höhe von 450 Deutsche M ark,
(3) Die S tellenzuIage nach Absatz 1 oder 2 wird neben b) B uchstabe b in Höhe von 360 Deutsche M ark,
einer S tellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt. c) B uchstabe c in Höhe von 288 Deutsche M ark
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf J ahre bezogen
B undesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder
dem B undesministerium des Innern und dem B undes- Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung
ministerium der Finanzen. erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die B esonder-
heiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen
S chädigung beendet worden ist.
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes
Personal (5) Die S tellenzulage wird neben einer S tellenzulage
(1) S oldaten und B eamte der B esoldungsgruppen A 5 nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
bis A 16 erhalten Abweichend von S atz 1 wird die S tellenzulage nach
Absatz 1 neben einer S tellenzulage nach Nummer 8
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen K ampf-
oder S chulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, so-
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl- weit es sich um S oldaten handelt, der B undesminister der
getriebenen K ampf- oder S chuIflugzeugen, Verteidigung im Einvernehmen mit dem B undesminister
des Innern.
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
von sonstigen S trahlflugzeugen oder von sonstigen
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange- von Luftfahrtgerät
hörige
B eamte und S oldaten erhalten eine S tellenzulage nach
eine S tellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und
verwendet werden. als N achprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden.
Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere P rüf-
(2) Die zuletzt gewährte S tellenzulage wird nach B e-
erlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
endigung der Verwendung, auch über die B esoldungs-
Die S tellenzulage wird neben einer S tellenzulage nach
gruppe A 16 hinaus, für fünf J ahre weitergewährt, wenn
Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese
der S oldat oder B eamte
übersteigt.
a) mindestens fünf J ahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1
verwendet worden ist oder
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall
im Flugdienst oder eine durch die B esonderheiten die- Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
ser Verwendung bedingte gesundheitliche S chädigung Bundes
erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1
(1) B eamte und S oldaten erhalten, wenn sie bei ober-
ausschließen.
sten B undesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der S tellen- des B undes verwendet werden, eine S tellenzulage nach
zulage verlängert sich bei S oldaten, die zur Erhaltung ihres Anlage lX.
fliegerischen K önnens verpflichtet sind, um zwei Drittel
des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um (2) Die S tellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-
drei J ahre. Danach verringert sich die S tellenzulage auf schen B undesbank gewährten B ankzulage und neben
50 v.H. Auslandsdienstbezügen gewährt. Die S tellenzulage wird
neben S tellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9
(3) Hat der B eamte oder S oldat einen Anspruch auf eine und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
S tellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine wei-
tere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine (3) Die Länder können bestimmen, daß B eamte, wenn
geringere S tellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,
erhält er zusätzlich zu der geringeren S tellenzulage den eine S tellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagen-
Unterschiedsbetrag zu der S tellenzulage nach Absatz 2. regelung in der Anlage lX gelten entsprechend; der in
Nach B eendigung der weiteren Verwendung wird die S tel- Anlage lX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über-
lenzulage nach Absatz 2 S atz 1 und 2 nur weitergewährt, schritten werden.
soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-
gen und auch nicht während der weiteren Verwendung (4) B eamte und S oldaten erhalten während der Ver-
durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren wendung bei obersten B ehörden eines Landes, das für
S tellenzulage und der S tellenzulage nach Absatz 2 abge- die B eamten bei seinen obersten B ehörden eine Rege-
golten worden ist. Der B erechnung der S tellenzulage nach lung nach Absatz 3 getroffen hat, die S tellenzulage in der
Absatz 2 S atz 3 wird die höhere S telIenzulage zugrunde nach dem B esoldungsrecht dieses Landes bestimmten
gelegt. Höhe.
3458 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits- 9a. Zulage im Marinebereich
diensten (1) Vom B eginn des 16. Dienstmonats an erhalten S ol-
(1) B eamte und S oldaten erhalten, wenn sie bei den daten und B eamte, die im Wege der Versetzung, K om-
S icherheitsdiensten des B undes oder der Länder verwen- mandierung oder Abordnung
det werden, eine S tellenzulage (S icherheitszulage) nach a) an B ord in Dienst gestellter seegehender S chiffe oder
Anlage IX. B oote der S eestreitkräfte verwendet werden,
(2) S icherheitsdienste sind der B undesnachrichten- b) an B ord in Dienst gestellter U-B oote der S eestreitkräfte
dienst, der M ilitärische Abschirmdienst, das B undesamt verwendet werden,
für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-
c) als K ampfschwimmer oder M inentaucher mit gültigem
sungsschutz der Länder.
K ampfschwimmer- oder M inentaucherschein in K ampf-
schwimmer- oder M inentauchereinheiten auf einer
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten S telle des S tellenplans verwendet werden, die eine
in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- K ampfschwimmer- oder M inentaucherausbildung vor-
und Elektronische Aufklärung aussetzt,
(1) B eamte der B undeswehr und S oldaten erhalten, eine S tellenzulage nach Anlage lX. B ei gleichzeitigem Vor-
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- liegen der Voraussetzungen nach B uchstabe a, b oder c
und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine wird nur die höhere Zulage gewährt.
S tellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter (2) B eamte und S oldaten mit einer Verwendung
den gleichen Voraussetzungen auch B eamte auf Widerruf,
die Vorbereitungsdienst leisten. a) an B ord anderer seegehender S chiffe oder B oote, die
nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-
(2) Durch die S tellenzulage werden die mit dem Dienst hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der S ee-
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun- fahrt verwendet werden,
gen mit abgegolten.
b) als Taucher für den maritimen Einsatz
(3) Die S tellenzulage wird neben einer S tellenzulage erhalten eine Zulage nach Anlage lX.
nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach
Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher- (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die
heit in der Informationstechnik oberste B undesbehörde im Einvernehmen mit dem B un-
desminister des Innem und dem B undesminister der
(1) B eamte erhalten, wenn sie bei dem B undesamt für Finanzen.
S icherheit in der Informationstechnik verwendet werden,
eine S tellenzulage nach Anlage lX. 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach (1) B eamte der B undesbesoldungsordnung A im Ein-
Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie B eamte
und S oldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-
ten eine S tellenzulage nach Anlage lX. Die Zulage erhalten
8c. (weggefallen) unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbe-
amte im B eamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei-
8d. (weggefallen) tungsdienst leisten.
(2) Durch die S tellenzulage werden die B esonderheiten
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli- des Einsatzdienstes der F euerwehr, insbesondere der
zeilichen Aufgaben mit dem N achtdienst verbundene Aufwand sowie der
Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(1) Die P olizeivollzugsbeamten des B undes und der
Länder, die B eamten des S teuerfahndungsdienstes und
11. (weggefallen)
des Zollfahndungsdienstes, die B eamten der Zollkommis-
sariate, Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenz-
abfertigungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwal- 12. Zulage für Beamte bei J ustizvollzugseinrichtun-
tung, der Hauptzollämter an Flughäfen sowie S oldaten der gen und Psychiatrischen Krankenanstalten
Feldjägertruppe der B undeswehr, soweit ihnen Dienst- (1) B eamte in Ämtern der B undesbesoldungsordnung A
bezüge nach der B undesbesoldungsordnung A zustehen, bei J ustizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vor-
erhalten eine S tellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage führbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Ab-
erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch B e- teilungen oder S tationen bei P sychiatrischen K ranken-
amte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. anstalten, die ausschließlich dem Vollzug von M aßregeln
der S icherung und B esserung dienen, und in Abschiebe-
(2) Die S tellenzulage wird nicht neben einer S tellen- hafteinrichtungen erhalten eine S tellenzulage nach An-
zulage nach Nummer 8 gewährt. lage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
(3) Durch die S tellenzulage werden die B esonderheiten setzungen B eamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem leisten.
P osten- und S treifendienst sowie dem Nachtdienst ver- (2) Die S tellenzulage wird für B eamte in Abschiebe-
bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit hafteinrichtungen nicht neben einer S tellenzulage nach
abgegolten. Nummer 9 gewährt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3459
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs- 16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-
gerichtshöfen ren Ländern ohne Mittelinstanz
Die Länder können bestimmen, daß B eamte, die M it- Die Ämter des S chulaufsichtsdienstes in den S tadtstaa-
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (S taatsgerichts- ten und in den anderen Ländern ohne M ittelinstanz sind
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 landesrechtlich nach M aßgabe sachgerechter B ewertung
S atz 2 ist nicht anzuwenden. auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
in den B esoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
senen S chulaufsichtsbeamten auf K reis- und B ezirks-
13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft- ebene einzustufen.
lichen Behörden oder Dienststellen mit eingeglie-
derter oder angegliederter landwirtschaftlicher 16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung
Schule in Bremen und Hamburg
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- In B remen und Hamburg dürfen Iandesgesetzlich Leh-
nung bestimmen, daß B eamte der B esoldungsgruppe rer mit der B efähigung für das Lehramt der P rimarstufe
A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen B ehörde und S ekundarstufe l höchstens in die B esoldungsgruppe
oder Dienststelle bestellt sind, eine S tellenzulage nach A 13 eingestuft werden.
Anlage lX erhalten, wenn der B ehörde oder Dienststelle
eine landwirtschaftliche S chule ein- oder angegliedert ist. 16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht
Die S tellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die der ehemaligen DDR
Wahrnehmung der S chulleiterfunktion nicht schon durch Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden
neben einer Amtszulage oder einer anderen S tellenzulage landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter
gewährt. für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in
den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.
13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
17. Leiter von Gesamtschulen
B eamten des Auswärtigen Dienstes der B esoldungs- Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-
gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als rechtlich nach M aßgabe sachgerechter B ewertung auf
K anzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
B esoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die den B esoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen Leiter von G ymnasien einzustufen. Der Leiter einer
leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe G esamtschule mit O berstufe oder mit mehr als 1 000
von 15 vom Hundert des Auslandszuschlages der S tufe 5 S chülern darf höchstens in die B esoldungsgruppe A 16
für die B esoldungsgruppe A 13 gewährt. eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach
M aßgabe sachgerechter B ewertung auf Grund eines
13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes Vergleichs mit den Anforderungen an die in der B undes-
besoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit ent-
(1) B eamte, die beim B undeskriminalamt verwendet
sprechenden Aufgaben einzustufen.
werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage
wird nicht neben einer S tellenzulage nach Nummer 9
gewährt. M it der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit 18. Lehrämter an Sonderschulen
allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. Die Lehrämter an S onderschulen und an entsprechen-
den Einrichtungen sind landesrechtlich nach M aßgabe
(2) Die Länder können bestimmen, daß B eamte, die bei
sachgerechter B ewertung auf Grund eines Vergleichs mit
den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage
den Anforderungen an die in der B undesbesoldungsord-
erhalten. Absatz 1 S atz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung
nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.
in der Anlage IX gelten entsprechend.
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Mar-
III. E i n s t u f u n g v o n Ä m t e r n kenamt und beim Bundessortenamt
Gruppenleiter beim Deutschen P atent- und M arkenamt
14. (weggefallen)
erhalten in der B esoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage
nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamt-
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach- zahl der übrigen P rüfer beim Deutschen P atent- und
hochschulabschluß M arkenamt und der P rüfer beim B undessortenamt kön-
nen P lanstellen der B esoldungsgruppe A 15 ausgebracht
Die nicht durch die Einstufung in die B esoldungsgrup-
werden.
pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-
rechtlich nach M aßgabe sachgerechter B ewertung auf
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in 20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Lei-
den B esoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen tungsgremien von Hochschulen
Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab- (1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die
schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal hauptberuflichen M itglieder der Leitungsgremien von
mit vergleichbaren Aufgaben. Hochschulen dürfen nach M aßgabe sachgerechter B e-
3460 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
wertung höchstens in die aus der nachstehenden Über- dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage lX
sicht für die jeweilige M eßzahl sich ergebende B esol- ausgestattet werden. B ei der Anwendung der Obergren-
dungsgruppe eingestuft werden. M eßzahl ist die Gesamt- zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Ver-
zahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweili- waltungsbehörden, M ittelbehörden oder Oberbehörden
gen K alenderjahres oder in den Erläuterungen des Haus- bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten P lanstel-
haltsplans ausgewiesenen S tellen für vollzeitbeschäftigte len der B esoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl
B edienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im voran- der mit einer Amtszulage ausgestatteten P lanstellen der
gegangenen S ommersemester vollimmatrikulierten S tu- B esoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der
denten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die P lanstellen der B esoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer
staatliche P lanung für die nächsten acht J ahre zugrunde Verwaltungsbehörden, M ittelbehörden oder Oberbehör-
gelegt werden. den nicht überschreiten.
Leiter einer Hoch-
schule oder haupt- Weitere haupt-
berufliches berufliche M it- 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
An Hochschulen
Vorsitzendes glieder eines
mit einer M eßzahl
M itglied des Leitungsgremiums Die Ämter der P rüfungsgebietsleiter von Landesrech-
von Leitungsgremiums nungshöfen sind nach M aßgabe sachgerechter B ewer-
einer Hochschule
einer Hochschule in B esGr.
in BesGr. tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen
an die in die B esoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften
bis 1 000 B 3 A 15 B eamten der obersten B ehörden des jeweiligen Landes in
1 001 bis 2 000 B 4 A 16 der Landesbesoldungsordnung auszubringen.
2 001 bis 4 000 B 5 B 2
4 001 bis 6 000 B 6 B 3
lV. S o n s t i g e S t e l l e n z u l a g e n
6 001 bis 10 000 B 7 B 4
von mehr als 10 000 B 8 B 5 23. (weggefallen)
F ür die Hochschule für Verwaltungswissenschaften 24. (weggefallen)
S peyer gilt die M eßzahl 1 001 bis 2 000. Die K anzler von
Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt- 25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprüfung
beruflichen M itglieder des Leitungsgremiums einer Hoch- als staatlich geprüfter Techniker
schule eingestuft werden. Die Leiter der P ersonal- und B eamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen
Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen die M eisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich
im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuf- geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn
lich B eschäftigten dürfen höchstens in die B esoldungs- sie die P rüfung bestanden haben, eine S tellenzulage nach
gruppe B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum Anlage lX.
B eauftragten für den Haushalt bestellt sind und die Ge-
schäftsführung der medizinischen Einrichtungen wahr-
nehmen; die Einstufung muß um mindestens eine B esol- 26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
dungsgruppe unter der des Kanzlers der Hochschule liegen. waltung
(2) Für B eamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder (1) B eamte des mittleren Dienstes und des gehobenen
hauptberuflichen M itglied eines Leitungsgremiums einer Dienstes in der S teuerverwaltung und der Zollverwaltung
Hochschule als P rofessor der B esoldungsgruppe C 4 ein erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im
höheres Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlages Außendienst der S teuerprüfung oder der Zollfahndung
und der Zuschüsse im S inne der Nummern 1 und 2 der eine S tellenzulage nach Anlage lX. S atz 1 gilt auch für die
Vorbemerkungen zu der B undesbesoldungsordnung C P rüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im
bezogen haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Außendienst tätig sind.
Unterschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhege- (2) Die S tellenzulage wird nicht neben einer S tellen-
haltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, zulage nach Nummer 9 gewährt.
des Familienzuschlages oder eines ruhegehaltfähigen
Zuschusses dient. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1
erläßt, soweit es sich um B undesbeamte handelt, der
B undesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und B undesminister des Innern, im Länderbereich der zu-
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das
Schulen B esoldungsrecht zuständigen M inister.
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten 27. Allgemeine Stellenzulage
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der P oli-
zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein- (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
bildenden oder beruflichen S chulen dürfen nur in B esol- S tellenzulage nach Anlage lX erhalten
dungsgruppen der B esoldungsordnungen A eingestuft a) B eamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren
werden. Für die Leiter von besonders großen und beson- Eingangsamt der B esoldungsgruppe A 5 oder A 6
ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,
die Leiter von M ittelbehörden oder Oberbehörden können des mittleren K rankenpflegedienstes, des mittleren
nach M aßgabe des Haushalts P lanstellen der B esol- allgemeinen Vollzugsdienstes bei den J ustizvollzugs-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3461
anstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge- 28. (weggefallen)
richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren P olizeivoll-
zugsdienstes sowie Unteroffiziere 29. (weggefallen)
aa) in den B esoldungsgruppen A 5 bis A 8,
bb) in den B esoldungsgruppen A 9 und A 10, 30. Flugsicherungslotsen
b) B eamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren (1) B eamte des gehobenen Dienstes in den B esol-
Eingangsamt der B esoldungsgruppe A 9 oder nach dungsgruppen A 9 bis A 11 und S oldaten in diesen B esol-
§ 23 Abs. 2 der B esoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst
ihnen gleichgestellte B eamte sowie Offiziere in den eine S tellenzulage nach Anlage IX.
B esoldungsgruppen A 9 bis A 13,
(2) Die S tellenzulage wird nicht neben einer S tellen-
c) B eamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ- zulage nach N ummer 6a bis 10 oder der bei der
lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, S tudien- Deutschen B undesbank gewährten B ankzulage gewährt.
räte, M ilitärpfarrer und P olizeivollzugsbeamte in der
B esoldungsgruppe A 13; die S tudienräte des Landes
B ayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die V. V e r g ü t u n g e n
S tudienräte an Volks- und Realschulen der Freien und
Hansestadt Hamburg gelten nicht als S tudienräte im 31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
S inne dieser Vorschrift. künstlerische Mitarbeiter
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 S atz 2 ist nur Absatz 1 F ür beamtete wissenschaftliche und künstlerische
B uchstabe a Doppelbuchstabe bb, B uchstabe b und c M itarbeiter an einer Hochschule gilt N ummer 4 der
mit den in Anlage IX angegebenen B eträgen zu berück- Vorbemerkungen zu der B undesbesoldungsordnung C
sichtigen. entsprechend.
B undesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 3
Grenadier, Flieger, M atrose 1) 2) H a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4)
H a u p t b e t r i e b s g e h i l f e 4)
1
) In diese B esoldungsgruppe gehören auch alle S oldaten des untersten
M annschaftsdienstgrades, für die der B undespräsident besondere O b e r a u f s e h e r 2) 4)
Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
2
) In den ersten drei M onaten ihrer Dienstzeit. O b e r s c h a f f n e r 2) 4)
O b erw ac htmeis ter ) ) ) ) 2 3 4 5
Besoldungsgruppe A 2 Obergefreiter
A u f s e h e r 1) 2)
1
) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im
O b eramts g ehilfe S itzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.
O b erb etrieb s g ehilfe 2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
S c haffner ) ) 1 2 3
) Im J ustizdienst auch als Eingangsamt.
4
) Als Eingangsamt, wenn der B eamte nach M aßgabe der Laufbahnvor-
W ac htmeis ter ) ) 1 3
schriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben
hat oder eine abgeschlossene förderliche B erufsausbildung oder eine
Grenadier, Flieger, M atrose 4) 5) mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren
nachweist.
Gefreiter ) 6
5
) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-
1
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage lX. zulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
2
) Erhält als Führer von K raftwagen eine S tellenzulage nach Anlage IX.
3
) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine Besoldungsgruppe A 4
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-
zulage nach der Fußnote 1 nicht zu. A mts meis ter ) 1
4
) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei M onaten.
5
) In diese B esoldungsgruppe gehören auch alle S oldaten des untersten
B etrieb s meis ter
M annschaftsdienstgrades, für die der B undespräsident besondere H a u p t a u f s e h e r 2)
Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
6
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. H a u p t s c h a f f n e r 2)
3462 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
H a u p t w a c h t m e i s t e r 2) 4) S tabsunteroffizier
O b e r w a r t 2) 3) Obermaat
Triebwagenführer 2)
1
) Als Eingangsamt.
Hauptgefreiter 2
) (weggefallen)
3
) (weggefallen)
1
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im 4
) (weggefallen)
S itzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 5
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Gesamtzahl der P lanstellen des einfachen Dienstes.
3
) AIs Eingangsamt. 6
) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine
4
) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Amtszulage nach Anlage lX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-
zulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
Besoldungsgruppe A 7
Besoldungsgruppe A 5 B randmeister 4)
B etrieb s as s is tent ) ) 3 5
J ustizvollstreckungsobersekretär
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3) 5) 6) K rankenpfleger 4)
H a u p t w a r t 3) 5)
K rankenschwester ) 4
J ustizvollstreckungsassistent
K riminalmeister ) 4
K riminaloberwachtmeister 1)
Oberlokomotivführer ) 1
K riminalwachtmeister 1) 2)
O b e r s e k r e t ä r 6) 7)
O b e r a m t s m e i s t e r 4) 5)
O b e r w e r k m e i s t e r 1) 8)
O b erb etrieb s meis ter ) 5
Obertriebwagenführer ) ) 3 5 P olizeimeister 4)
P olizeioberwachtmeister ) 1 S tationspfleger 5)
P olizeiwachtmeister ) ) 1 2 S tationsschwester 5)
S tabsgefreiter Feldwebel
Oberstabsgefreiter ) ) 3 8
B ootsmann
Unteroffizier Fähnrich
M aat Fähnrich zur S ee
Fahnenjunker
Oberfeldwebel 2)
S eekadett
Oberbootsmann 2)
1
) Während der Ausbildung.
2
) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.
1
) Auch als Eingangsamt.
3
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage lX.
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im
3
) (weggefallen)
S itzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 4
) Als Eingangsamt.
5
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 6. 5
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine 6
) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-
zulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
7
) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugs-
dienstes bei den J ustizvollzugsanstalten.
7
) (weggefallen)
8
) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den J ustiz-
8
) Die Gesamtzahl der P lanstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu
vollzugsanstalten.
50 vom Hundert der in der B esoldungsgruppe A 5 insgesamt für M ann-
schaftsdienstgrade ausgebrachten P lanstellen.
Besoldungsgruppe A 8
Besoldungsgruppe A 6
Abteilungspfleger
B etrieb s as s is tent ) 5
Abteilungsschwester
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5) 6)
Gerichtsvollzieher 1)
H a u p t w a r t 5)
Hauptlokomotivführer
J ustizvollstreckungssekretär
H aup ts ek retär
Lokomotivführer ) 1
O b eramts meis ter ) 5 H aup tw erk meis ter
O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5) J ustizvollstreckungshauptsekretär
Obertriebwagenführer ) 5 K riminalobermeister
S ek retär ) 1
Oberbrandmeister
W e r k m e i s t e r 1) P olizeiobermeister
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3463
Hauptfeldwebel 2) Besoldungsgruppe A 11
Hauptbootsmann 2) A mtmann
Oberfähnrich ) 2
K anzler 2)
Oberfähnrich zur S ee ) 2
K riminalhauptkommissar 1)
1
) Als Eingangsamt. P olizeihauptkommissar 1)
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage lX. S eeoberkapitän )
2
3
Besoldungsgruppe A 9 Fachlehrer
A m t s i n s p e k t o r 3) – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
schuIausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
B e t r i e b s i n s p e k t o r 3)
beim Fehlen Iaufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-
Hauptbrandmeister 3) dert wird – 4)
Ins p ek to r
Hauptmann 1)
K apitän 1)
K apitänleutnant ) 1
K onsulatssekretär
K riminalhauptmeister ) 3
1
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 12.
K riminalkommissar 2
) Im Auswärtigen Dienst.
3
) Im B undesbereich.
Obergerichtsvollzieher 3) 4
) Als Eingangsamt.
Oberin 6) 7)
Oberpfleger 7) Besoldungsgruppe A 12
Oberschwester 7)
Amtsanwalt 1)
P flegevorsteher 6) 7)
A mts rat
P olizeihauptmeister 3)
K anzler Erster K lasse ) ) 3 4
P olizeikommissar
K riminaIhauptkommissar 2)
S tabsfeldwebel 4)
S tabsbootsmann 4) P olizeihauptkommissar 2)
Oberstabsfeldwebel ) ) 2 4 Rechnungsrat
– als P rüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –
Oberstabsbootsmann ) ) 2 4
Leutnant S eehauptkapitän 3) 5)
Leutnant zur S ee Fachlehrer
– mit abgeschIossener Ingenieur- oder Fachhoch-
1
) Im B undesbereich. schuIausbiIdung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
2
) Für Funktionen, die sich von denen der B esoldungsgruppe A 9 abheben,
nach M aßgabe sachgerechter B ewertung bis zu 30 v.H. der S tellen für
beim Fehlen laufbahnrechtIicher Vorschriften, gefor-
Unteroffiziere der B esoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach dert wird – 6)
Anlage IX.
3
) Für Funktionen, die sich von denen der B esoldungsgruppe A 9 abheben,
K onrektor
können nach M aßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
der S tellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
4
) Die Gesamtzahl der P lanstellen für S tabsfeldwebel/S tabsbootsmänner mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern – )7
und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v.H.
der in den B esoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere Lehrer
ausgebrachten P lanstellen.
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
5
) (weggefallen)
6
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 S chülern – 8)
7
) Erhält bei B estellung zum M itglied der K rankenhausbetriebsleitung für – an allgemeinbildenden S chulen, soweit nicht ander-
die Dauer dieser Tätigkeit eine S tellenzulage nach Anlage IX.
weitig eingereiht – 1)
Besoldungsgruppe A 10 1)*) – mit der B efähigung für das Lehramt der P rimarstufe
K onsulatssekretär Erster K lasse bei entsprechender Verwendung – 1)
K riminaloberkommissar – mit der B efähigung für das Lehramt der S ekundar-
stufe l bei entsprechender Verwendung – ) 1
O b erins p ek to r
Zweiter K onrektor
P olizeioberkommissar
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
S eekapitän ) 2
Hauptschule mit mehr als 540 S chülern – 7)
Oberleutnant
Hauptmann ) ) 2 9
Oberleutnant zur S ee
K apitänleutnant 2) 9)
1
) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die B efähi-
gung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der 1
) Als Eingangsamt.
B eamte für die B efähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist. 2
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 11.
2
) Im B undesbereich. 3
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 13.
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (B G B l. I S . 3091) nur auf B eamte des gehobenen
4
) Im Auswärtigen Dienst.
technischen Dienstes anzuwenden. 5
) Im B undesbereich.
3464 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
6
) In diese B esoldungsgruppe können nur B eamte eingestuft werden, die Realschullehrer
nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine
achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung
– mit der B efähigung für das Lehramt an Realschulen
als Fachlehrer in der B esoldungsgruppe A 11 verbracht haben. bei einer dieser B efähigung entsprechenden Ver-
7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage lX. wendung – ) 10
8
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem
B ezug beim Verbleiben in dieser B esoldungsgruppe auch nach B eendi- Rektor
gung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
9
) Für bis zu 10 v.H. der GesamtzahI der für diese Ämter ausgebrachten Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 S chü-
P lanstellen. lern – 7)
S tudienrat
Besoldungsgruppe A 13 11) – im höheren Dienst des B undes – 9)
Akademischer Rat – mit der B efähigung für das Lehramt an Gymnasien
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer M itarbei- oder an beruflichen S chulen bei einer der jeweiligen
ter an einer Hochschule – B efähigung entsprechenden Verwendung –
A r z t 1) – mit der B efähigung für das Lehramt der S ekundar-
stufe ll bei entsprechender Verwendung –
Erster K riminalhauptkommissar
Erster P olizeihauptkommissar S tabshauptmann ) 15
K anzler Erster K lasse ) ) 2 3 S tabskapitänleutnant 15)
K onservator M ajor
K orvettenkapitän
K onsul
S tabsapotheker
K ustos
S tabsarzt
Landesanwalt ) 1
S tabsveterinär
Legationsrat
Oberamtsanwalt ) 12 1
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 14.
2
) S oweit nicht in der B esoIdungsgruppe A 12.
O b eramts rat ) 13
3
) Im Auswärtigen Dienst.
Oberrechnungsrat
4
) Im B undesbereich.
– als P rüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –
5
) M it der B efähigung für das Lehramt an Realschulen.
6
) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fach-
P f a r r e r 1) vorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
R at 8
) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt
S eehauptkapitän 2) 4) war.
9
) M it der B efähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
S chulen.
Fachschuloberlehrer – im B undesdienst – 5) 6) 10) 10
) Als Eingangsamt.
Hauptlehrer 11
) Für B eamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktio-
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder nen, die sich von denen der B esoldungsgruppe A 13 abheben, nach
M aßgabe sachgerechter B ewertung bis zu 20 v.H. der für technische
Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu B eamte ausgebrachten S tellen der B esoldungsgruppe A 13 mit einer
180 S chülern – Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
12
) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer S taatsanwaltschaft, die sich
K onrektor von denen der B esoldungsgruppe A 13 abheben, können nach M aß-
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- gabe sachgerechter B ewertung bis zu 20 v.H. der S tellen für Oberamts-
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule anwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
mit mehr als 360 S chülern –
13
) Für B eamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der
Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und S taatsanwaltschaften, die
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt- sich von denen der B esoldungsgruppe A 13 abheben, nach M aßgabe
sachgerechter B ewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausge-
schule brachten S tellen der B esoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach
mit Realschul- oder Aufbauzug oder Anlage IX ausgestattet werden.
14
) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der S tellen für stufenbezogen
mit einer schulformunabhängigen Orientierungs- ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der S ekundarstufe I (K lassen 5
stufe mit mehr als 180 S chülern – ) 7
bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese B eam-
ten an Hauptschulen vorhandenen S tellen, ausgewiesen werden. Dem
Lehrer Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des S chulleiters, des
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei ständigen Vertreters des S chulleiters oder des Zweiten K onrektors die
Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
15
) Für Funktionen in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes nach
und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer M aßgabe sachgerechter B ewertung für bis zu 2,5 v.H. der G esamtzahl
dieser B efähigung entsprechenden Verwendung – 10) der für Hauptleute/K apitänleutnante und für S tabshauptleute/S tabs-
kapitänleutnante in dieser Laufbahn ausgebrachten P lanstellen.
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-
stens acht S emestern Dauer in zwei Fächern, wenn
sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Besoldungsgruppe A 14
Realschulen erstreckt, bei einer dieser B efähigung Akademischer Oberrat
entsprechenden Verwendung – 8) 10) – als wissenschaftlicher oder künstlerischer M itarbei-
– mit der B efähigung für das Lehramt der S ekundar- ter an einer Hochschule –
stufe l bei entsprechender Verwendung – 14) A r z t 1)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3465
C hefarzt 2) Zweiter K onrektor
K onsul Erster K lasse – einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-
tierungsstufe mit mehr als 540 S chülern –
Landesanwalt 1)
Zweiter Realschulkonrektor
Legationsrat Erster K lasse 3) – einer Realschule mit mehr als 540 S chülern –
Oberarzt 4) Oberstleutnant 4)
Oberkonservator Fregattenkapitän 4)
Oberkustos
Oberstabsapotheker
O b errat
Oberstabsarzt
P f a r r e r 1)
Oberstabsveterinär
Fachschuldirektor
– als Leiter einer B undeswehrfachschule mit Lehr- 1
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 13.
gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der 2
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16.
Realschule entspricht – 5) 3
) Führt während der Verwendung als Leiter einer B otschaft oder Gesandt-
schaft die Amtsbezeichnung „B otschafter“ oder „Gesandter“.
Fachschuloberlehrer 4
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 15.
– als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach- 5
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
schule als Leiter einer Fachschule des B undes mit 6
) M it der B efähigung für das Lehramt an Realschulen.
beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts- 7
) B ei S chulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
teilnehmern – 6) 7) Teilzeitunterricht als einer.
K onrektor
8
) M it der B efähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
S chulen.
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe
mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän- Besoldungsgruppe A 15
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe Akademischer Direktor
mit mehr als 360 S chülern – 5) – als wissenschaftlicher oder künstlerischer M itarbei-
Oberstudienrat ter an einer Hochschule –
– im höheren Dienst des B undes – ) 8
B otschaftsrat 1)
– mit der B efähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen S chulen bei einer der jeweiligen B undesbankdirektor 2)
B efähigung entsprechenden Verwendung – C hefarzt 3)
– mit der B efähigung für das Lehramt der S ekundar- D e k a n 4)
stufe II bei entsprechender Verwendung –
D irek to r
Realschulkonrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Generalkonsul 5)
schule mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern – Hauptkonservator
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
schule mit mehr als 360 S chülern – 5) Hauptkustos
Realschulrektor M useumsdirektor und P rofessor
– einer Realschule mit bis zu 180 S chülern – Oberarzt 6)
– einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 S chü-
Oberlandesanwalt 4)
lern – 5)
Regierungsschulrat Vortragender Legationsrat
– als Dezernent (Referent) in der S chulaufsicht auf
B ezirksebene – Direktor einer Fachschule
– als Leiter einer Fachschule des B undes mit beruf-
– im S chulaufsichtsdienst –
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
Rektor mern – 7) 8)
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Realschulrektor
Hauptschule mit mehr als 360 S chülern –
– einer Realschule mit mehr als 360 S chülern –
– einer Hauptschule
mit Realschul- oder Aufbauzug oder Regierungsschuldirektor
mit einer schulformunabhängigen Orientierungs- – als Dezernent (Referent) im S chulaufsichtsdienst des
stufe mit mehr als 180 S chülern – B undes –
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- – als Dezernent (Referent) in der S chulaufsicht auf
tierungsstufe mit bis zu 180 S chülern – B ezirksebene –
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- Rektor
tierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 S chü- – einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-
lern – 5) tierungsstufe mit mehr als 360 S chülern –
S chulrat S chulamtsdirektor
– als S chulaufsichtsbeamter auf K reisebene – 5) – als S chulaufsichtsbeamter auf K reisebene –
3466 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
S tudiendirektor Besoldungsgruppe A 16
– als Fachberater in der S chulaufsicht, als Fachleiter
oder S eminarlehrer an S tudienseminaren oder S emi- Abteilungsdirektor
narschulen oder zur K oordinierung schulfachlicher Abteilungspräsident
Aufgaben – 9)
– als der ständige Vertreter des Leiters B otschafter 1)
einer beruflichen S chule mit mehr als 80 bis zu B otschaftsrat Erster K lasse
360 S chülern, 8)
B undesbankdirektor ) 2
einer beruflichen S chule mit mehr als 360 S chü-
lern, 7) 8) C hefarzt 3)
eines Gymnasiums im Aufbau mit D e k a n 4) 5)
mehr als 540 S chülern, wenn die oberste J ahr-
gangsstufe fehlt, 7) Direktor des Geheimen S taatsarchivs der S tiftung
P reußischer K ulturbesitz
mehr als 670 S chülern, wenn die zwei oberen
J ahrgangsstufen fehlen, ) 7
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der S tiftung
mehr als 800 S chülern, wenn die drei oberen J ahr- P reußischer K ulturbesitz
gangsstufen fehlen, 7) Direktor des S taatlichen Instituts für M usikforschung der
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, S tiftung P reußischer K ulturbesitz
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle ) 6
360 S chülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als Finanzpräsident
360 S chülern, ) 7
– als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion – 7)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, Generalkonsul 8)
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
Gesandter ) 9
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
destens zwei S chultypen ) – 7
Landeskonservator
– als Leiter Leitender Akademischer Direktor
einer beruflichen S chule mit bis zu 80 S chülern, 8) – als wissenschaftlicher oder künstlerischer M itarbei-
einer beruflichen S chule mit mehr als 80 bis zu ter an einer Hochschule – 10)
360 S chülern, ) ) 7 8
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7) L eitend er D irek to r ) 13
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu M inisterialrat
360 S chülern, ) 7
– bei einer obersten B undesbehörde und beim B un-
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) – deseisenbahnvermögen – 7)
– im höheren Dienst des B undes – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach- S tadtstaaten) – )
11
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als M useumsdirektor und P rofessor
360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)
als Leiter einer Zivildienstschule, Oberlandesanwalt 5)
zur K oordinierung schulfachlicher Aufgaben – 9) Oberstaatsanwalt beim B undesverwaltungsgericht
Oberstleutnant ) ) 6 10
S enatsrat
Fregattenkapitän 6) 10) – in B erlin und B remen bei einer obersten Landes-
Oberfeldapotheker behörde – 11)
Flottillenapotheker Vortragender Legationsrat Erster K lasse 7)
Oberfeldarzt K anzler einer Universität der B undeswehr
Flottillenarzt Leitender Regierungsschuldirektor
Oberfeldveterinär – als Dezernent (Referent) im S chulaufsichtsdienst des
B undes –
1
) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandt-
schaft die Amtsbezeichnung „B otschafter“ oder „Gesandter“. – als Dezernent (Referent) in der S chulaufsicht auf
2
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. B ezirksebene –
3
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 14, A 16.
4
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 16. Leitender S chulamtsdirektor
5
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. – als leitender S chulaufsichtsbeamter auf K reisebene,
6
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 14. dem mindestens sechs weitere S chulaufsichtsbe-
7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. amte unterstellt sind –
8
) B ei S chulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
mit Teilzeitunterricht als einer.
– als S chulaufsichtsbeamter auf K reisebene, dem aus-
9
) Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen B eamten in der schließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamt-
Laufbahn der S tudienräte. schulen mit Oberstufe oder berufliche S chulen
10
) Auf herausgehobenen Dienstposten. obliegt –
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3467
Oberstudiendirektor Oberstapotheker 7)
– als Leiter Flottenapotheker ) 7
einer beruflichen S chule mit mehr als 360 S chü-
Oberstarzt ) 7
lern, 12)
eines Gymnasiums im Aufbau mit Flottenarzt 7)
mehr als 540 S chülern, wenn die oberste J ahr- Oberstveterinär 7)
gangsstufe fehlt,
mehr als 670 S chülern, wenn die zwei oberen J ahr-
1
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
gangsstufen fehlen, 2
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 14, A 15.
mehr als 800 S chülern, wenn die drei oberen J ahr-
gangsstufen fehlen,
4
) Im B undesbereich.
5
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 15.
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 6
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen B 3, B 4.
360 S chülern, 7
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 3.
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym- 8
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min- 9
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen B 3, B 6.
destens zwei S chultypen – 10
) Nur in S tellen von besonderer B edeutung.
– im höheren Dienst des B undes als Leiter einer Fach- 11
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen B 2, B 3.
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 12
) B ei S chulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
360 Unterrichtsteilnehmern – ) 12
Teilzeitunterricht als einer.
Oberst 7) 13
) B ei der B undesanstalt für P ost und Telekommunikation Deutsche B un-
despost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienst-
K apitän zur S ee 7) posten fünf Ämter der B eseoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden
B undesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
– als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied
Direktor und P rofessor
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
B esoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –
Besoldungsgruppe B 2
Direktor beim B undesamt für Wehrtechnik und B e-
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident schaffung
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
bei einer M ittel- oder Oberbehörde des B undes oder lung –
eines Landes, 5) Direktor beim M arinearsenal
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, – als Leiter eines Arsenalbetriebes –
wenn deren Leiter mindestens in B esoldungsgruppe Direktor der B undesausführungsbehörde für Unfallver-
B 5 eingestuft ist – sicherung
– als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei Direktor der Grenzschutzdirektion
einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des
Finanzpräsidenten ist – Direktor eines P rüfungsamtes des B undes
– beim B undesinstitut für B erufsbildung Direktor im B undesamt für Zivilschutz
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs- – als Leiter der Abteilung Akademie für Notfallpanung
Ieiters und Leiter einer Abteilung, und Zivilschutz und S tändiger Vertreter des P räsi-
denten –
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung,
soweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert – Direktor und P rofessor
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
Direktor bei der Fachhochschule des B undes für öffent-
richtung – ) 1
liche Verwaltung
– als Leiter eines großen Fachbereichs – – bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich
Direktor bei der Hauptstelle der B undesanstalt für Arbeit
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
Instituts sowie einer großen oder bedeutenden
lung –
Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder
Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommuni- bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht
kation und P ost 8) einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter un-
Direktor bei der S taatsbibliothek der S tiftung P reußischer mittelbar unterstellt ist –
K ulturbesitz Leitender Regierungsdirektor ) ) 2 3
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und – in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-
Leiter einer Abteilung – behörde –
3468 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
M inisterialrat 2) 4) Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen – als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied
S tadtstaaten) – der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
B esoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –
S enatsrat 2) 6)
– in B erlin und B remen bei einer obersten Landes- Direktor beim/bei der . . . )3
behörde – – als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich-
zubewertenden, besonders großen und besonders
Vizepräsident ) 7
bedeutenden Abteilung bei einer B undesoberbe-
– als der ständige Vertreter eines durch B undesrecht in hörde, wenn der Leiter mindestens in B esoIdungs-
B esoIdungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer gruppe B 8 eingestuft ist –
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
1
) S oweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere B esol- – als Leiter des M usterprüfwesens für Luftfahrtgerät
dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. der B undeswehr –
2
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3.
3
) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der P lanstellen für Direktor beim B undesinstitut für B erufsbildung
Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 – als Leiter einer Hauptabteilung –
zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende
Regierungsdirektoren ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten. Direktor beim B undesnachrichtendienst 4)
4
) In einem Land darf die Zahl der P lanstellen für Leitende M inisterialräte in
der B esoldungsgruppe B 3 und für M inisterialräte in den B esoldungs- Direktor der B undesanstalt Technisches Hilfswerk
gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende
M inisterialräte in der B esoldungsgruppe B 3 und für M inisterialräte aus- Direktor der B undesstelle für Außenhandelsinformation
gebrachten P lanstellen nicht überschreiten. Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
5
) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium
die Amtsbezeichnung „Abteilungspräsident“ mit dem Zusatz „im Bundes- Direktor des B ildungszentrums der B undesfinanzverwal-
grenzschutz“. tung in M ünster 22)
6
) a) In B erlin darf die Zahl der P lanstellen für Leitende S enatsräte in der
B esoldungsgruppe B 3 und für S enatsräte in den B esoldungsgrup- Direktor des B ildungszentrums der B undesfinanzverwal-
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende tung in S igmaringen ) 23
S enatsräte in der B esoldungsgruppe B 3 und für S enatsräte ausge-
brachten P lanstellen nicht überschreiten. Direktor des B undesinstituts für ostdeutsche K ultur und
b) In B remen darf die Zahl der P lanstellen für S enatsräte in den B esol- Geschichte
dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der
für S enatsräte ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten. Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-
7
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die mentation und Information
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und P rofessor“ darf beigefügt werden, wenn der Direktor des Luftfahrt-B undesamtes
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der
Amtsbezeichnung führt. Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-
8
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 3. wesen
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)
Besoldungsgruppe B 3 Direktor im B undesgrenzschutz
Abteilungsdirektor bei der B undesversicherungsanstalt – im B undesministerium des Innern – 21)
für Angestellte – als Leiter der Grenzschutzschule –
– als Leiter einer besonders großen und besonders Direktor und P rofessor
bedeutenden Abteilung – – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
B otschafter 1) richtung – )6
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
B undesbankdirektor ) 2
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich
B undesbeauftragter für Asylangelegenheiten als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fach-
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung bereichs oder eines großen Instituts –
– als Leiter einer Lehrgruppe – Direktor und P rofessor der B undesanstalt für Gewässer-
Direktor bei der B undesmonopolverwaltung für B rannt- kunde
wein Direktor und P rofessor der B undesanstalt für Wasserbau
– als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein – Direktor und P rofessor der Forschungsanstalt der Bundes-
– als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol- wehr für Wasserschall und Geophysik
verwaltung für B ranntwein – Direktor und P rofessor der Wehrwissenschaftlichen
Direktor bei der B undesschuldenverwaltung Dienststelle der B undeswehr für AB C -S chutz
Direktor bei der Deutschen B ibliothek Direktor und P rofessor des B undesinstituts für Arznei-
mittel und M edizinprodukte
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors –
Direktor und P rofessor des B undesinstituts für B evölke-
Direktor bei der Führungsakademie der B undeswehr
rungsforschung
– als Leiter einer Fachgruppe –
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommuni- Direktor und P rofessor des B undesinstituts für chemisch-
kation und P ost 15) technische Untersuchungen
Direktor bei der Unfallkasse P ost und Telekom Direktor und P rofessor des B undesinstituts für gesund-
– als Geschäftsführer – heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3469
Direktor und P rofessor des B undesinstituts für ostwissen- Vizepräsident 17)
schaftliche und internationale S tudien – als der ständige Vertreter eines durch B undesrecht in
– als Geschäftsführender Direktor – B esoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters
Direktor und P rofessor des K unsthistorischen Instituts in einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Florenz Vizepräsident bei der Bundeszentrale für politische Bildung
Direktor und P rofessor des Robert-K och-Instituts Vizepräsident der S tiftung P reußischer K ulturbesitz
Direktor und P rofessor des Wehrwissenschaftlichen Insti- Vortragender Legationsrat Erster K lasse 7) 18)
tuts für M aterialuntersuchungen
Oberst ) ) 7 19
Erster Direktor einer LandesversicherungsanstaIt
K apitän zur S ee ) ) 7 19
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt Oberstapotheker 7) 19)
B raunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg- Flottenapotheker 7) 19)
B remen, S aarland, S chwaben, Unterfranken –
Oberstarzt 7) 19)
Finanzpräsident 7) Flottenarzt 7) 19)
– als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion –
Oberstveterinär 7) 19)
Generalkonsul 8)
1
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
Gesandter ) 9
2
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
Kurator der M useumsstiftung P ost und Telekommunikation 3
) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die
Leitender M inisterialrat 13) Amtsinhaber beim B undesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt,
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.
S tadtstaaten) 4
) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu
führen.
als Leiter einer Abteilung, 20) 5
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 4.
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer 6
) S oweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere B esoldungsgruppe
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20) eingestuften Amt zugeordnet ist.
7
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 16.
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, 8
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
soweit kein Unterabteilungsleiter oder GruppenIeiter 9
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 6.
vorhanden ist ) –20
10
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 2.
Leitender P ostdirektor 11
) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der P lanstellen für
– bei der Deutsche P ost AG – Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende
– bei der Deutsche P ostbank AG – Regierungsdirektoren ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten.
– bei der Deutsche Telekom AG –
12
) B eim B und darf die Zahl der P lanstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für
M inisterialräte ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten.
– bei der B undesanstalt für P ost und Telekommuni- 13
) In einem Land darf die Zahl der P lanstellen für Leitende M inisterialräte in
kation Deutsche B undespost – 15a) der B esoldungsgruppe B 3 und für M inisterialräte in den B esoldungs-
gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende
Leitender Regierungsdirektor 10) 11) M inisterialräte in der B esoldungsgruppe B 3 und für M inisterialräte aus-
– in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach- gebrachten P lanstellen nicht überschreiten.
behörde – 14
) Der Leiter des P räsidialbüros des P räsidenten des Deutschen B undes-
tages erhält eine S tellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
Leitender S enatsrat 16) zwischen dem Grundgehalt der B esoldungsgruppe B 3 und dem
– in B erlin bei einer obersten Landesbehörde Grundgehalt der B esoldungsgruppe B 6.
15
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 2.
als Leiter einer Abteilung, 20) 15a
) B ei der B undesanstalt für P ost und Telekommunikation Deutsche B un-
als Leiter einer Unterabteilung, 20) despost dürfen bei der Erstbesetzung der Geschäftsbereichsleiter-
Dienstposten drei Ämter der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden.
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, so- 16
) a) In B erlin darf die Zahl der P lanstellen für Leitende S enatsräte in der
weit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) – B esoldungsgruppe B 3 und für S enatsräte in den B esoldungsgrup-
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende
M inisterialrat S enatsräte in der B esoldungsgruppe B 3 und für S enatsräte ausge-
– bei einer obersten B undesbehörde und beim B un- brachten P lanstellen nicht überschreiten.
deseisenbahnvermögen – 7) 12) 14) b) In B remen darf die Zahl der P lanstellen für S enatsräte in den
B esoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen der für S enatsräte ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten.
S tadtstaaten), soweit nicht einem in B esoldungs- 17
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
unterstellt – ) )
10 13 angehört. Der Zusatz „und P rofessor“ darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der
M inisterialrat als M itglied des B undesrechnungshofes Amtsbezeichnung führt.
18
) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten B undes-
P räsident eines Landesversorgungsamtes behörde für diese Ämter ausgebrachten P lanstellen.
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr 19
) a) Im M inisterium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese
als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten – Ämter ausgebrachten P lanstellen,
b) außerhalb des M inisteriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der
Regierungsvizepräsident für diese Dienstgrade ausgebrachten P lanstellen.
– als der ständige Vertreter eines in B esoldungs- 20
) S oweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere B esol-
gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten – dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21
) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern
S enatsrat 10) 16) für Leitende P olizeidirektoren im B undesgrenzschutz und Direktoren im
– in B erlin und B remen bei einer obersten Landes- B undesgrenzschutz ausgebrachten P lanstellen.
behörde, soweit nicht einem in B esoIdungsgruppe 22
) Ab 1. Dezember 1991.
B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt – 23
) B is zum 30. November 1991.
3470 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Besoldungsgruppe B 4 Regierungsvizepräsident
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt – als der ständige Vertreter eines in B esoldungs-
– als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied gruppe B 8 eingestuften R egierungspräsidenten –
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in S enatsdirektor
B esoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – – in B remen bei einer obersten Landesbehörde als
Direktor des B undesinstituts für S portwissenschaft Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung – 5)
– als Geschäftsführender Direktor – – in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-
behörde
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in
Direktor und P rofessor des Deutschen Historischen B esoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines
lnstituts in P aris Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
Direktor und P rofessor des Deutschen Historischen als Leiter eines bedeutenden Amtes ) – 3
Instituts in Rom Vizepräsident 4)
– als der ständige Vertreter eines durch B undesrecht in
Erster Direktor beim B undesamt für Wehrtechnik und
B esoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer
B eschaffung
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Erster Direktor beim B undesinstitut für B erufsbildung
Vizepräsident der B undesschuldenverwaltung
– als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-
dige Vertreter des P räsidenten – 1
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3.
Erster Direktor beim B undeskriminalamt 2
) S oweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere B esol-
dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
– als Leiter einer Hauptabteilung – 3
) S oweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere B esoldungsgruppe
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt eingestuften Amt zugeordnet ist.
4
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
– als G eschäftsführer oder Vorsitzender der G e- Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt angehört. Der Zusatz „und P rofessor“ darf beigefügt werden, wenn der
B erlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-M ittel- Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der
Amtsbezeichnung führt.
franken, Rheinland-P falz, S chleswig-Holstein – 5
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 5.
Leitender Direktor des M arinearsenals 6
) Der am 1. J anuar 1996 im Amt befindliche S telleninhaber erhält weiter-
hin Dienstbezüge aus der B esoldungsgruppe B 6.
Leitender M inisterialrat
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
S tadtstaaten) Besoldungsgruppe B 5
als Leiter einer Abteilung, 2) B undesbankdirektor 1)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer Direktor bei der B undesknappschaft
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten – als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied
unter einem in B esoldungsgruppe B 7 eingestuften der Geschäftsführung –
B eamten, ) 3
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
als der ständige Vertreter eines in B esoldungsgrup-
pe B 7 eingestuften B eamten, soweit kein Unterab- – als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied
teilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist ) –
3 der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
B esoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Leitender S enatsrat
Erster Direktor beim B undesamt für Wehrtechnik und
– in B erlin bei einer obersten Landesbehörde
B eschaffung ) 2
als Leiter einer Abteilung, 2)
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
als Leiter einer Unterabteilung unter einem in B esol- – als G eschäftsführer oder Vorsitzender der
dungsgruppe B 7 eingestuften B eamten, 3) Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
als der ständige Vertreter eines in B esoldungsgrup- B aden, Hannover, Hessen, Württemberg –
pe B 7 eingestuften B eamten, soweit kein Unterab-
Generaldirektor der S taatsbibliothek der S tiftung
teilungsleiter vorhanden ist 3) –
P reußischer K ulturbesitz
P räsident des B undesamtes für Zivilschutz 6)
Generaldirektor und P rofessor der S taatlichen M useen
P räsident des B undessortenamtes der S tiftung P reußischer K ulturbesitz
P räsident des B undessprachenamtes Inspekteur der B ereitschaftspolizeien der Länder
P räsident des K raftfahrt-B undesamtes M inisterialdirigent
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
P räsident einer Universität der B undeswehr
S tadtstaaten) als Leiter einer Abteilung – 3)
P räsident eines Landesversorgungsamtes
Oberdirektor bei der Hauptstelle der B undesanstalt für
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
Arbeit
als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten –
O berdirektor und P rofessor bei der Hauptstelle der
P räsident und P rofessor der B undesforschungsanstalt für B undesanstalt für Arbeit
Viruskrankheiten der Tiere
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und
P räsident und P rofessor des P aul-Ehrlich-Instituts B erufsforschung und Leiter einer Abteilung –
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3471
P räsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Direktor beim B undesbeauftragten für die Unterlagen des
B undespost S taatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik
P räsident der B undesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik – als der leitende B eamte –
Direktor beim B undesrechnungshof
P räsident der B undesfinanzakademie
Direktor beim B undesverfassungsgericht
P räsident der Fachhochschule des B undes für öffentliche
Verwaltung Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekom-
munikation und P ost
P räsident des Amtes für Wehrgeophysik
Erster Direktor beim B undesnachrichtendienst ) 3
P räsident des B undesamtes für den Zivildienst
Erster Direktor der B undesknappschaft
P räsident des B undesamtes für Naturschutz – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
P räsident des B undesamtes zur Regelung offener Ver- schäftsführung –
mögensfragen Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
P räsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech- – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
nischen Verwaltungsbeamten schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz, Westfalen –
P räsident einer Wasser- und S chiffahrtsdirektion
Generaldirektor der Deutschen B ibliothek
P räsident eines Landesversorgungsamtes
Generalkonsul 4)
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
als 500 000 Versorgungsberechtigten – Gesandter 5)
P räsident und P rofessor der B undesanstalt für Arbeits- M ilitärgeneraldekan
schutz M ilitärgeneralvikar
P räsident und P rofessor der B undesanstalt für S traßen- M inisterialdirigent
wesen – bei einer obersten B undesbehörde
P räsident und P rofessor des B undesamtes für S eeschiff- als Leiter einer Abteilung, 6)
fahrt und Hydrographie als Leiter einer Unterabteilung, )
7
P räsident und P rofessor des Hauses der Geschichte der als der ständige Vertreter eines in B esoldungsgrup-
B undesrepublik Deutschland pe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein
Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) –
P räsident und P rofessor des Instituts für Angewandte
Geodäsie – beim B undespräsidialamt und beim B undeskanzler-
amt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Grup-
S enatsdirektor pe –
– in B remen bei einer obersten Landesbehörde als – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung – 3) S tadtstaaten)
– in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach- als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
behörde als Leiter eines dem B ehördenleiter unmit- lung, 8)
telbar unterstellten Amtes – ) 3
als Leiter einer Hauptabteilung 9) –
S enatsdirigent P räsident der B undesanstalt für Flugsicherung
– in B erlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer Abteilung – 3) P räsident der B undesdruckerei
P räsident der B undesmonopolverwaltung für B ranntwein
1
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
P räsident der B undeszentrale für politische B ildung
2
) Nur für den Leiter des P rojektbereichs.
3
) S oweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere B esoldungsgruppe P räsident des B undesamtes für B auwesen und Raum-
eingestuften Amt zugeordnet ist. ordnung
P räsident des B undesamtes für Güterverkehr
Besoldungsgruppe B 6 P räsident des B undesamtes für S icherheit in der Informa-
tionstechnik
B otschafter ) 1
P räsident des B undesamtes für Wirtschaft
B undesanwalt beim B undesverwaltungsgericht
P räsident des B undesarchivs
B undesbankdirektor ) 2
P räsident des B undeseisenbahnvermögens
B undesbeauftragter für den Zivildienst
P räsident des B undesverwaltungsamtes
B undesdisziplinaranwalt
P räsident des Deutschen Wetterdienstes
B undeswehrdisziplinaranwalt
P räsident des Eisenbahn-B undesamtes
Direktor beim Amt für den M ilitärischen Abschirmdienst
– als der ständige Vertreter des Amtschefs – P räsident des Zollkriminalamtes
Direktor beim B undesbeauftragten für den Datenschutz P räsident eines Grenzschutzpräsidiums
– als der leitende B eamte – P räsident eines Landesarbeitsamtes 12)
3472 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
P räsident und P rofessor der B iologischen B undesanstalt P räsident der B undesschuldenverwaltung 2)
für Land- und Forstwirtschaft
P räsident des Amtes für den M ilitärischen Abschirmdienst
P räsident und P rofessor des Deutschen Archäologi-
schen Instituts P räsident des B undesamtes für Finanzen
S enatsdirektor P räsident des B undesamtes für S trahlenschutz
– in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach- P räsident des B undesaufsichtsamtes für das K redit-
behörde als Leiter eines bedeutenden, dem B ehör- wesen
denleiter unmittelbar unterstellten Amtes – 9)
P räsident des B undesaufsichtsamtes für das Versiche-
S enatsdirigent
rungswesen
– in B erlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer bedeutenden Abteilung – 9) P räsident des B undesaufsichtsamtes für den Wertpapier-
handel
Vizepräsident des B undesamtes für Verfassungsschutz
P räsident des B undesausfuhramtes
Vizepräsident des B undeskriminalamtes
P räsident des B undesausgleichsamtes
Vizepräsident des B undesnachrichtendienstes
P räsident des B undesinstituts für B erufsbildung
B rigadegeneral – als Generalsekretär –
Flottillenadmiral
P räsident des B undeswehrverwaltungsamtes
Generalapotheker
P räsident einer Wehrbereichsverwaltung
Generalarzt
P räsident eines Landesarbeitsamtes 4)
Admiralarzt
P räsident und P rofessor der B undesanstalt für G eo-
wissenschaften und Rohstoffe
1
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
2
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. P räsident und P rofessor der B undesanstalt für M aterial-
3
) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“ forschung und -prüfung
zu führen.
4
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. Regierungspräsident
5
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3. S enatsdirektor
6
) S oweit die Funktion nicht dem Amt des M inisterialdirektors in B esol-
dungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
– in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-
7
) S oweit die Funktion nicht dem Amt des M inisterialrats in B esoldungs-
behörde als Leiter eines bedeutenden, dem B ehör-
gruppe B 3 zugeordnet ist. denleiter unmittelbar unterstellten Amtes – ) 1
8
) S oweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in B esol-
dungsgruppe B 7. S enatsdirigent
9
) S oweit die Funktion nicht einem in B esoldungsgruppe B 7 eingestuften – in B erlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
Amt zugeordnet ist. einer bedeutenden Abteilung – 1)
10
) (weggefallen)
11
) (weggefallen) Vizepräsident beim B undesamt für Wehrtechnik und
12
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 7. B eschaffung
Generalmajor
Besoldungsgruppe B 7
K onteradmiral
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Generalstabsarzt
– als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied
der Geschäftsführung – Admiralstabsarzt
Inspekteur des B undesgrenzschutzes
1
) S oweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften
M inisterialdirigent Amt zugeordnet ist.
– bei einer obersten B undesbehörde als der ständige 2
) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche S telleninhaber erhält weiter-
Vertreter des Leiters der P ersonalabteilung im Bun- hin Dienstbezüge aus der B esoldungsgruppe B 8.
desministerium der Verteidigung – 3
) (weggefallen)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
4
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 6.
S tadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unter- Besoldungsgruppe B 8
stellt, 1) Oberbundesanwalt beim B undesverwaltungsgericht
als Leiter einer Hauptabteilung ) – 1
P räsident der B undesversicherungsanstalt für Angestellte
Oberfinanzpräsident – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
P räsident der B undesakademie für öffentliche Verwaltung schäftsführung –
P räsident der B undesakademie für S icherheitspolitik P räsident der S tiftung P reußischer K ulturbesitz
P räsident der B undesanstalt für Landwirtschaft und Er- P räsident des B undesamtes für die Anerkennung aus-
nährung ländischer Flüchtlinge
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3473
P räsident des B undeskartellamtes Generaloberstabsarzt
P räsident des B undesversicherungsamtes Admiraloberstabsarzt
P räsident des Deutschen P atent- und M arkenamtes 1
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
P räsident des S tatistischen B undesamtes 2
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
) (weggefallen)
P räsident des Umweltbundesamtes 4
) S oweit die Funktion nicht dem Amt des M inisterialdirigenten in B esol-
dungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
P räsident und P rofessor der P hysikalisch-Technischen 5
) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche S telleninhaber erhält eine
B undesanstalt ruhegehaltfähige S tellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt der B esoldungsgruppe B 9 und dem Grund-
Regierungspräsident gehalt der B esoldungsgruppe B 10.
– in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei M illio-
nen Einwohnern –
Besoldungsgruppe B 10
Vizepräsident der B undesanstalt für Arbeit Direktor beim Deutschen B undestag
Direktor des B undesrates
Besoldungsgruppe B 9 M inisterialdirektor
– als S tellvertretender C hef des P resse- und Informa-
B otschafter 1) tionsamtes der B undesregierung –
B undesbankdirektor 2) – als S tellvertretender S precher der B undesregie-
rung –
M inisterialdirektor
P räsident der B undesanstalt für Arbeit ) 1
– bei einer obersten B undesbehörde als Leiter einer
Abteilung – )4
General 2)
P räsident des B undesamtes für Verfassungsschutz Admiral 2)
P räsident des B undesamtes für Wehrtechnik und B e- 1
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
schaffung 2
) Erhält als Generalinspekteur der B undeswehr eine Amtszulage nach
Anlage IX.
P räsident des B undeskriminalamtes
P räsident des B undesnachrichtendienstes 5) Besoldungsgruppe B 11
Vizepräsident des B undesrechnungshofes P räsident des B undesrechnungshofes
S taatssekretär 1)
Generalleutnant
Vizeadmiral 1
) Im B undesbereich.
3474 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder b) wenn ihre Abwanderung in den B ereich außerhalb der
Bleibeverhandlungen (M onatsbeträge) Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) P rofessoren der B esoldungsgruppe C 4 können fol- abgewendet werden soll,
gende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum B etrage des Unter-
bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem schiedes zwischen den Grundgehältern der B esoldungs-
Endgrundgehalt der B esoldungsgruppe C 4 und dem gruppen B 7 und B 10 erhalten (S onderzuschüsse). Die
Grundgehalt der B esoldungsgruppe B 7 erhalten: S onderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für
1. bei der ersten B erufung in ein Amt der B esoldungs- ruhegehaltfähig erklärt werden. S onderzuschüsse können
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
P rofessor hinter den Einkünften aus der bisherigen Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den S teigerungs-
hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als
ruhegehaltfähig erklärte S onderzuschüsse können auch
1a. bei der B erufung in ein Amt der B esoldungsgruppe befristet gewährt werden.
C 4, wenn die B ezüge aus der bisherigen hauptberuf-
lichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand (2) Die G esamtzahl der P rofessoren, die S onder-
institutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf zuschüsse erhalten (S onderzuschußplanstellen), darf in
der Grundlage der B esoldungsgruppe C 4 gewährt einem Land und beim B und zwanzig vom Hundert der
wurden, Gesamtzahl der ausgebrachten P lanstellen für P rofesso-
ren der B esoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der
2. bei der zweiten B erufung und den weiteren B erufun- Gesamtbetrag der S onderzuschüsse darf den B etrag
gen in ein Amt der B esoldungsgruppe C 4, nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der
3. bei B leibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Zahl der S onderzuschußplanstellen mit dem B etrag der
zweiten oder weiteren B erufung in ein Amt der B esol- Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern
dungsgruppe C 4 geführt haben, der B esoldungsgruppen B 7 und B 10 ergibt. B ei der
Anwendung der S ätze 1 und 2 bleiben die S onderzu-
4. bei B leibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
schußplanstellen für P rofessoren an der Hochschule für
Abwanderung in den B ereich außerhalb der Hoch-
Verwaltungswissenschaften S peyer außer B etracht.
schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt
haben. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
für das Hochschulwesen zuständige M inister im Einver-
Zuschüsse nach S atz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-
nehmen mit dem für das B esoldungsrecht zuständigen
zung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den
M inister.
Dienstaltersstufen um den S teigerungsbetrag des Grund-
gehalts gemindert werden.
(2) B ei der zweiten B erufung in ein Amt der B esoldungs- 2a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-
gruppe C 4 und bei einer ersten B leibeverhandlung, die lungen
zur Abwendung einer zweiten B erufung in ein Amt der B ei B leibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
B esoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den zweiten oder weiteren B erufung in ein Amt der B esol-
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der
B esoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der B esol- Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren B erufun- den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des B etrages
gen in ein Amt der B esoldungsgruppe C 4 und bei weite- nicht übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach
ren B leibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unter- dem B erufungsangebot erhöhen sollen. S atz 1 gilt für
schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der B esol- andere B leibeverhandlungen entsprechend.
dungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als
zweite oder weitere B erufung gilt die B erufung in ein ande-
res Amt der B esoldungsgruppe C 4 an derselben Hoch- 2b. Allgemeine Stellenzulage
schule oder eine weitere B erufung an eine andere Hoch-
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
schule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf
S tellenzulage nach Anlage lX erhalten B eamte in der
von drei J ahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die
B esoldungsgruppe C 1.
S ätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 S atz 1
Nr. 1a entsprechend.
3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-
(M onatsbeträge) stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei
(1) P rofessoren der B esoldungsgruppe C 4 können obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe- höfen des Bundes
sondere (1) P rofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem B ereich Oberingenieure, K ünstlerische Assistenten und Wissen-
außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten
oder B undesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3475
B undes verwendet werden, eine S tellenzulage nach prüfungen entstehen. Die Höhe der Vergütung ist nach der
Anlage lX. S chwierigkeit der P rüfungstätigkeit und dem Ausmaß der
zusätzlichen B elastungen festzulegen.
(2) B ei P rofessoren, denen bei ihrer Verwendung bei
obersten B undesbehörden oder bei obersten Gerichts- (2) Hochschulprüfungen sind P rüfungen, mit denen ein
höfen des B undes ein zweites Hauptamt als B eamter oder S tudiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Richter übertragen worden ist, richtet sich die S tellenzu- Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind P romotions-
lage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite prüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleich-
Hauptamt maßgebende B esoldungsgruppe bestimmt gestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Aus-
sich nach der in Anlage lX für die B eamten, Richter und gestaltung Abschlußprüfungen entsprechen.
S oldaten bei obersten B ehörden und obersten Gerichts-
(3) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
höfen des B undes getroffenen Regelung.
verordnung mit Zustimmung des B undesrates entspre-
(3) Die S tellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- chend Absatz 1 die Vergütung auch für den B ereich der
schen B undesbank gewährten B ankzulage und neben Länder zu regeln.
Auslandsdienstbezügen gewährt. S ie wird neben einer
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den B un-
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit
für P rofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten
sie diese übersteigt.
und Oberingenieure für die M itwirkung an Hochschulprü-
(4) Die Länder können bestimmen, daß P rofessoren, fungen nach Absatz 2 jeweils für den B ereich ihres Landes
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser
K ünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi- Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die B undes-
stenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen- regierung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.
det werden, eine S tellenzulage erhalten. Die Absätze 2
(5) Auf S taatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine
und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage lX gelten
Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für P rofes-
entsprechend; der in Anlage lX festgelegte Vomhundert-
soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-
satz darf nicht überschritten werden.
ingenieure, die an solchen P rüfungen mitwirken, bleibt
(5) P rofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, landesrechtlicher Regelung vorbehalten.
Oberingenieure, K ünstlerische Assistenten und Wissen-
schaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung
bei obersten B ehörden eines Landes, das für die P rofes- 5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge- P rofessoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
nieure, K ünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche eines Richters der B esoldungsgruppe R 1 oder R 2 aus-
Assistenten bei seinen obersten B ehörden eine Regelung üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die
nach Absatz 4 getroffen hat, die S tellenzulage in der nach Dienstbezüge aus ihrem Amt als P rofessor und eine
dem B esoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage lX.
4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul- 6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-
dozenten, Oberassistenten und Oberingenieure sungsgerichtshöfen
(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, für die Hoch- Die Länder können bestimmen, daß P rofessoren, die
schulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer M itglieder von Verfassungsgerichtshöfen (S taatsgerichts-
staatlich anerkannten Hochschule erhalten haben und höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
deren P ersonal im Dienst des B undes steht, durch S atz 2 ist nicht anzuwenden.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-
desrates bedarf, die Gewährung einer Vergütung für
7. Amtsbezeichnungen
P rofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und
Oberingenieure zur Abgeltung zusätzlicher B elastungen Weibliche B eamte führen die Amtsbezeichnung in der
zu regeln, die durch die P rüfungstätigkeit bei Hochschul- weiblichen Form.
Besoldungsgruppe C 1 P rofessor ) 2
– an einer Fachhochschule –
K ünstlerischer Assistent
– an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fach-
Wissenschaftlicher Assistent hochschulstudiengängen, soweit überwiegend in
diesen tätig –
P rofessor an einer K unsthochschule 3)
Besoldungsgruppe C 2 P rofessor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) 3
Hochschuldozent 1) – an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule –
– soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen
Oberassistent 1)
Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der
Oberingenieur Fachhochschulen miteinander verbunden werden – 4)
3476 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Universitätsprofessor 3) Universitätsprofessor 2) 4)
– an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule – ) 5
1
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe C 2.
1
) Erhält eine S tellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer 2
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe C 2 oder C 4.
Hochschulklinik tätig. 3
) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht
2
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe C 3. weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
3
) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe C 3 oder C 4. 4
) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die
4
) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht Hochschule das Recht zur P romotion und Habilitation besitzt.
weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
5
) S oweit die Hochschule das Recht zur P romotion und Habilitation
besitzt.
Besoldungsgruppe C 4
Besoldungsgruppe C 3 P rofessor an einer K unsthochschule 1)
P rofessor ) 1 P rofessor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) ) 1 2
– an einer Fachhochschule – Universitätsprofessor 1) 3)
– an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fach-
hochschulstudiengängen, soweit überwiegend in 1
) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen C 2, C 3.
diesen tätig – 2
) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht
P rofessor an einer K unsthochschule ) 2 weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
3
) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die
P rofessor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) 3) Hochschule das Recht zur P romotion und Habilitation besitzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3477
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen (4) Richter und S taatsanwälte erhalten während der Ver-
wendung bei obersten B ehörden eines Landes, das für die
Weibliche Richter und S taatsanwälte führen die Amts-
Richter und S taatsanwälte bei seinen obersten B ehörden
bezeichnungen in der weiblichen Form.
eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die S tellen-
zulage in der nach dem B esoldungsrecht dieses Landes
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten bestimmten Höhe.
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten
Behörden
(1) Richter und S taatsanwälte erhalten, wenn sie bei 3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-
obersten Gerichtshöfen des B undes oder obersten B un- gerichtshöfen
desbehörden verwendet werden, eine S tellenzulage nach (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die M it-
Anlage lX. glieder von Verfassungsgerichtshöfen (S taatsgerichts-
(2) Die S tellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
schen B undesbank gewährten B ankzulage und neben S atz 2 ist nicht anzuwenden.
Auslandsdienstbezügen gewährt. S ie wird neben einer
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den B un-
sekretär des B ayerischen Verfassungsgerichtshofes.
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt.
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und 4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige
S taatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
verwendet werden, eine S tellenzulage erhalten. Absatz 2
und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre- In B aden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
chend; der in Anlage lX festgelegte Vomhundertsatz darf und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige
nicht überschritten werden. Gerichtsbarkeit eine S tellenzulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 1 Richter am Arbeitsgericht
Richter am Amtsgericht – als weiterer aufsichtführender Richter – )
1
Richter am Arbeitsgericht – als der ständige Vertreter eines Direktors – )
2
Richter am B undesdisziplinargericht Richter am B undespatentgericht
Richter am Landgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am S ozialgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Richter am Oberlandesgericht (K ammergericht)
Direktor des Amtsgerichts ) 1
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-
Direktor des Arbeitsgerichts ) 1
gerichtshof)
Direktor des S ozialgerichts 1)
Richter am S ozialgericht
S taatsanwalt 2)
– als weiterer aufsichtsführender Richter – )1
1
) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage – als der ständige Vertreter eines Direktors – )
2
nach Anlage IX.
2
) Erhält als Gruppenleiter bei der S taatsanwaltschaft bei einem Landge- Vorsitzender Richter am B undesdisziplinargericht
richt mit 4 P lanstellen und mehr für S taatsanwälte eine Amtszulage nach
Anlage IX; anstatt einer P lanstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abtei-
Vorsitzender Richter am Landgericht
lungsleiter können bei einer S taatsanwaltschaft mit 4 und 5 P lanstellen
für S taatsanwälte eine P lanstelle für einen S taatsanwalt als Gruppen-
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
leiter und bei einer S taatsanwaltschaft mit 6 und mehr P lanstellen für Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
S taatsanwälte 2 P lanstellen für S taatsanwälte als Gruppenleiter ausge-
bracht werden. Direktor des Amtsgerichts ) 3
Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Besoldungsgruppe R 2
Direktor des S ozialgerichts 3)
Richter am Amtsgericht
– als weiterer aufsichtführender Richter – ) 1 Vizepräsident des Amtsgerichts ) 4
– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2) Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
3478 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Vizepräsident des B undesdisziplinargerichts 5) Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Vizepräsident des Landgerichts 5) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts ) 3
Vizepräsident des S ozialgerichts 4) Vizepräsident des Landessozialgerichts ) 3
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5) Vizepräsident des Landgerichts 2)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Oberstaatsanwalt Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
– als Abteilungsleiter bei einer S taatsanwaltschaft bei tungsgerichtshofs) 3)
einem Landgericht – ) 6
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
– als Hauptabteilungsleiter bei einer S taatsanwalt-
Oberstaatsanwalt beim B undesgerichtshof
schaft bei einem Landgericht – 7)
– als Dezernent bei einer S taatsanwaltschaft bei einem Leitender Oberstaatsanwalt
Oberlandesgericht (K ammergericht) – – als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Land-
– als Leiter einer Amtsanwaltschaft – 8) gericht – ) 4
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- – als Abteilungsleiter bei einer S taatsanwaltschaft bei
anwaltschaft – ) 9 einem Oberlandesgericht (K ammergericht) –
Leitender Oberstaatsanwalt 1
) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
– als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Land- Richterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-
gericht – 10) sicht führt.
2
) Als der ständige Vertreter des P räsidenten eines Gerichts mit 81 und
mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte,
1
) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. B ei 22 Richter- über die der P räsident die Dienstaufsicht führt.
planstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere auf-
sichtführende Richter je eine Richterplanstelle der B esoldungsgruppe
3
) Erhält als der ständige Vertreter eines P räsidenten der B esoldungs-
R 2 ausgebracht werden. gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
4
) M it 11 bis 40 P lanstellen für S taatsanwälte.
3
) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Ge-
richt mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
4
) Als der ständige Vertreter eines P räsidenten der B esoldungsgruppe R 3 Besoldungsgruppe R 4
oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen
eine Amtszulage nach Anlage IX. P räsident des Amtsgerichts 1)
5
) Erhält als der ständige Vertreter eines P räsidenten der B esoldungs- P räsident des Arbeitsgerichts 2)
gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
) Auf je 4 P lanstellen für S taatsanwälte kann eine P lanstelle für einen P räsident des Landgerichts 1)
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als
der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der B esol- P räsident des S ozialgerichts ) 2
dungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
P räsident des Verwaltungsgerichts ) 1
7
) M it 101 und mehr P lanstellen für S taatsanwälte; erhält eine Amts-
zulage nach Anlage IX. Vizepräsident des B undespatentgerichts
8
) M it 11 und mehr P lanstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amts-
anwaltschaft mit 26 und mehr P lanstellen für Amtsanwälte eine Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Amtszulage nach Anlage IX.
Vizepräsident des Oberlandesgerichts (K ammergerichts) 3)
9
) M it 26 und mehr P lanstellen für Amtsanwälte.
10
) M it bis zu 10 P lanstellen für S taatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
Anlage IX. tungsgerichtshofs) 3)
Leitender Oberstaatsanwalt
Besoldungsgruppe R 3 – als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Land-
Vorsitzender Richter am B undespatentgericht gericht – 4)
Vorsitzender Richter am Finanzgericht 1
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht sicht führt.
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht 2
) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (K ammer- sicht führt.
gericht) 3
) Als der ständige Vertreter eines P räsidenten der B esoldungsgruppe R 8.
4
) M it 41 und mehr P lanstellen für S taatsanwälte. Der Leiter der S taatsan-
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwal- waltschaft bei dem Landgericht B erlin führt die Amtsbezeichnung
tungsgerichtshof) „Generalstaatsanwalt“.
P räsident des Amtsgerichts ) 1
P räsident des Arbeitsgerichts 1) Besoldungsgruppe R 5
P räsident des B undesdisziplinargerichts P räsident des Amtsgerichts 1)
P räsident des Landgerichts 1) P räsident des Finanzgerichts ) 2
P räsident des S ozialgerichts 1) P räsident des Landesarbeitsgerichts ) 2
P räsident des Truppendienstgerichts P räsident des Landessozialgerichts 2)
P räsident des Verwaltungsgerichts 1) P räsident des Landgerichts 1)
Vizepräsident des Amtsgerichts 2) P räsident des Oberlandesgerichts 2)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3479
P räsident des Oberverwaltungsgerichts 2) Besoldungsgruppe R 7
P räsident des Verwaltungsgerichts 1) B undesanwalt beim B undesgerichtshof
– als Abteilungsleiter bei der B undesanwaltschaft –
Generalstaatsanwalt
– als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Ober-
landesgericht – ) 3
Besoldungsgruppe R 8
1
) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der
Vorsitzender Richter am B undesarbeitsgericht
Richterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-
sicht führt.
Vorsitzender Richter am B undesfinanzhof
2
) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im B ezirk. Vorsitzender Richter am B undesgerichtshof
3
) M it bis zu 100 P lanstellen für S taatsanwälte im B ezirk.
Vorsitzender Richter am B undessozialgericht
Vorsitzender Richter am B undesverwaltungsgericht
BesoIdungsgruppe R 6
P räsident des B undespatentgerichts
Richter am B undesarbeitsgericht P räsident des Landessozialgerichts ) 1
Richter am B undesfinanzhof P räsident des Oberlandesgerichts (K ammergerichts) ) 1
Richter am B undesgerichtshof P räsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-
Richter am B undessozialgericht gerichtshofs) ) 1
Richter am B undesverwaltungsgericht Vizepräsident des B undesarbeitsgerichts ) 2
Vizepräsident des B undesfinanzhofs ) 2
P räsident des Amtsgerichts 1)
Vizepräsident des B undesgerichtshofs ) 2
P räsident des Finanzgerichts 2)
Vizepräsident des B undessozialgerichts ) 2
P räsident des Landesarbeitsgerichts ) 2
Vizepräsident des B undesverwaltungsgerichts 2)
P räsident des Landessozialgerichts 3)
P räsident des Landgerichts ) 1 1
) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im B ezirk.
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
P räsident des Oberlandesgerichts 3)
P räsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-
gerichtshofs) 3) Besoldungsgruppe R 9
B undesanwalt beim B undesgerichtshof Generalbundesanwalt beim B undesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
– als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Ober- BesoIdungsgruppe R 10
landesgericht (K ammergericht) – ) 4
P räsident des B undesarbeitsgerichts
1
) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der P räsident des B undesfinanzhofs
Richterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-
sicht führt. P räsident des B undesgerichtshofs
2
) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im B ezirk.
P räsident des B undessozialgerichts
3
) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im B ezirk.
4
) M it 101 und mehr P lanstellen für S taatsanwälte im B ezirk. P räsident des B undesverwaltungsgerichts
Anlage IV
1. Bundesbesoldungsordnung A
3480
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
2-J ahres-R hythmus 3-J ahres-R hythmus 4-J ahres-R hythmus
Besol-
dungs- S tu f e
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 2 444,66 2 507,43 2 570,20 2 632,97 2 695,75 2 758,52 2 821,28
A 2 2 578,95 2 641,24 2 703,52 2 765,81 2 828,10 2 890,40 2 952,68
A 3 2 686,52 2 752,80 2 819,08 2 885,35 2 951,63 3 017,91 3 084,19
A 4 2 747,55 2 825,59 2 903,61 2 981,64 3 059,68 3 137,70 3 215,73
A 5 2 769,75 2 869,65 2 947,29 3 024,91 3 102,54 3 180,17 3 257,79 3 335,42
A 6 2 835,32 2 920,56 3 005,80 3 091,03 3 176,27 3 261,51 3 346,75 3 431,98 3 517,22
A 7 2 959,94 3 036,55 3 143,80 3 251,06 3 358,30 3 465,56 3 572,80 3 649,41 3 726,02 3 802,64
A 8 3 145,37 3 237,01 3 374,46 3 511,90 3 649,35 3 786,80 3 878,44 3 970,07 4 061,71 4 153,33
A 9 3 351,14 3 441,29 3 587,97 3 734,67 3 881,36 4 028,06 4 128,90 4 229,75 4 330,59 4 431,44
A 10 3 610,86 3 736,16 3 924,10 4 112,05 4 299,99 4 487,93 4 613,24 4 738,53 4 863,82 4 989,12
A 11 4 162,37 4 354,96 4 547,53 4 740,12 4 932,70 5 061,09 5 189,48 5 317,87 5 446,27 5 574,65
A 12 4 476,44 4 706,05 4 935,65 5 165,25 5 394,87 5 547,93 5 701,00 5 854,06 6 007,14 6 160,20
A 13 5 038,62 5 286,57 5 534,50 5 782,44 6 030,38 6 195,67 6 360,96 6 526,26 6 691,55 6 856,84
A 14 5 244,04 5 565,56 5 887,07 6 208,59 6 530,10 6 744,45 6 958,80 7 173,15 7 387,49 7 601,84
A 15 6 827,44 7 180,94 7 463,74 7 746,53 8 029,33 8 312,12 8 594,92
A 16 7 540,70 7 949,53 8 276,59 8 603,67 8 930,73 9 257,80 9 584,87
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3481
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(M onatsbeträge in DM )
B esoldungsgruppe
B1 8 594,92
B2 9 998,68
B3 10 592,93
B4 11 215,34
B5 11 929,40
B6 12 603,73
B7 13 259,68
B8 13 943,37
B9 14 792,26
B 10 17 428,34
B 11 18 915,01
3. Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze 3482
(Monatsbeträge in DM)
Besol- S tu f e
dungs-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C 1 4 708,04 4 873,33 5 038,62 5 203,92 5 369,21 5 534,50 5 699,79 5 865,09 6 030,38 6 195,67 6 360,96 6 526,26 6 691,55 6 856,84
C 2 4 718,34 4 981,77 5 245,20 5 508,62 5 772,04 6 035,46 6 298,89 6 562,31 6 825,73 7 089,16 7 352,58 7 616,00 7 879,42 8 142,85 8 406,27
C 3 5 195,70 5 493,97 5 792,24 6 090,51 6 388,78 6 687,05 6 985,32 7 283,59 7 581,86 7 880,13 8 178,39 8 476,66 8 774,93 9 073,21 9 371,47
C 4 6 599,92 6 899,75 7 199,58 7 499,42 7 799,25 8 099,08 8 398,91 8 698,74 8 998,57 9 298,40 9 598,24 9 898,07 10 197,90 10 497,73 10 797,57
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
S tu f e
Besol-
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
dungs-
gruppe L e b e n s a l te r
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 5 411,11 5 659,05 5 789,59 6 126,30 6 462,99 6 799,70 7 136,40 7 473,10 7 809,81 8 146,51 8 483,22 8 819,91
R 2 6 595,57 6 932,28 7 268,97 7 605,68 7 942,39 8 279,09 8 615,79 8 952,49 9 289,20 9 625,89
R 3 10 592,93
R 4 11 215,34
R 5 11 929,40
R 6 12 603,73
R 7 13 259,68
R 8 13 943,37
R 9 14 792,26
R 10 18 179,82
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3483
Anlage V
Familienzuschlag
(M onatsbeträge in DM )
S tufe 1 S tufe 2
(§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)
B esoldungsgruppen A 1 bis A 8 175,28 332,77
übrige B esoldungsgruppen 184,08 341,57
B ei mehr als einem K ind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende K ind um 157,49 DM ,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende K ind um 208,90 DM .
Erhöhungsbeträge für B esoldungsgruppen A 1 bis A 5:
Der Familienzuschlag der S tufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende K ind in den B esoldungsgruppen A 1
bis A 5 um je 10 DM , ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM ,
in B esoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und
in B esoldungsgruppe A 5 um je 30 DM .
S oweit dadurch im Einzelfall die B esoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren B esoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 S atz 1
– in den B esoldungsgruppen A 1 bis A 8: 162,97 DM
– in den B esoldungsgruppen A 9 bis A 12: 173,00 DM
3484 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Anlage VIa
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- S tufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1 562 1 842 2 128 2 410 2 696 2 980 3 262 3 548 3 828 4 114 4 397 4 680
A9 1 835 2 139 2 443 2 748 3 055 3 358 3 664 3 969 4 273 4 577 4 881 5 186
A 10 2 072 2 391 2 706 3 024 3 340 3 658 3 974 4 290 4 605 4 921 5 239 5 555
A 11 2 256 2 587 2 916 3 247 3 577 3 907 4 239 4 568 4 899 5 228 5 559 5 888
A 12 2 511 2 861 3 211 3 561 3 911 4 262 4 612 4 962 5 312 5 663 6 014 6 363
A 13 2 761 3 126 3 488 3 853 4 216 4 580 4 944 5 308 5 673 6 036 6 401 6 764
A 14 3 016 3 393 3 769 4 146 4 523 4 900 5 276 5 652 6 029 6 406 6 782 7 158
A 15 3 369 3 777 4 183 4 590 4 997 5 404 5 810 6 219 6 625 7 033 7 439 7 846
A 16 bis B 2 3 560 3 987 4 415 4 842 5 270 5 697 6 124 6 552 6 979 7 408 7 834 8 261
B 3 und B 4 3 560 4 003 4 450 4 898 5 345 5 793 6 241 6 689 7 136 7 584 8 032 8 479
B 5 bis B 7 3 922 4 417 4 913 5 409 5 905 6 402 6 897 7 392 7 890 8 385 8 880 9 378
B 8 und höher 4 200 4 760 5 320 5 880 6 440 7 000 7 561 8 121 8 681 9 241 9 801 10 361
Anlage VIb
VIb
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- S tufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1 327 1 566 1 808 2 049 2 292 2 533 2 773 3 015 3 254 3 497 3 737 3 978
A9 1 560 1 819 2 076 2 336 2 597 2 855 3 114 3 374 3 632 3 891 4 149 4 407
A 10 1 761 2 033 2 301 2 571 2 840 3 109 3 378 3 647 3 914 4 183 4 453 4 722
A 11 1 918 2 199 2 479 2 760 3 041 3 322 3 603 3 883 4 164 4 444 4 726 5 005
A 12 2 134 2 432 2 729 3 027 3 325 3 623 3 920 4 217 4 516 4 814 5 112 5 409
A 13 2 347 2 657 2 965 3 275 3 584 3 893 4 203 4 511 4 822 5 131 5 440 5 750
A 14 2 564 2 884 3 203 3 525 3 844 4 165 4 484 4 805 5 125 5 445 5 765 6 084
A 15 2 864 3 210 3 555 3 902 4 248 4 593 4 939 5 286 5 632 5 978 6 323 6 670
A 16 bis B 2 3 026 3 389 3 752 4 116 4 479 4 842 5 206 5 569 5 933 6 297 6 659 7 022
B 3 und B 4 3 026 3 403 3 783 4 164 4 543 4 924 5 305 5 685 6 066 6 446 6 826 7 207
B 5 bis B 7 3 334 3 754 4 176 4 598 5 019 5 441 5 863 6 284 6 706 7 128 7 548 7 971
B 8 und höher 3 570 4 046 4 523 4 999 5 475 5 950 6 426 6 902 7 378 7 854 8 330 8 807
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3485
Anlage VIc
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- S tufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1 094 1 289 1 490 1 687 1 887 2 085 2 284 2 484 2 680 2 880 3 078 3 276
A9 1 284 1 497 1 710 1 923 2 138 2 351 2 565 2 778 2 991 3 203 3 417 3 630
A 10 1 451 1 674 1 894 2 118 2 338 2 561 2 782 3 003 3 225 3 445 3 667 3 889
A 11 1 579 1 810 2 042 2 273 2 505 2 735 2 966 3 197 3 429 3 659 3 891 4 122
A 12 1 757 2 003 2 247 2 494 2 738 2 983 3 229 3 473 3 719 3 964 4 209 4 455
A 13 1 932 2 187 2 442 2 697 2 952 3 206 3 461 3 716 3 971 4 225 4 481 4 735
A 14 2 112 2 376 2 638 2 902 3 166 3 430 3 693 3 957 4 220 4 484 4 747 5 011
A 15 2 358 2 643 2 928 3 214 3 498 3 784 4 068 4 353 4 638 4 923 5 208 5 492
A 16 bis B 2 2 493 2 791 3 090 3 389 3 689 3 988 4 287 4 586 4 885 5 186 5 484 5 783
B 3 und B 4 2 493 2 801 3 114 3 428 3 741 4 056 4 369 4 681 4 995 5 309 5 622 5 936
B 5 bis B 7 2 745 3 092 3 439 3 787 4 133 4 481 4 828 5 175 5 523 5 869 6 217 6 565
B 8 und höher 2 940 3 332 3 724 4 116 4 508 4 901 5 293 5 685 6 077 6 469 6 861 7 253
Anlage VId
IVd
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
– Unterkunft und Verpflegung –
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- S tufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 765 903 1 042 1 181 1 321 1 460 1 598 1 739 1 876 2 016 2 154 2 294
A9 899 1 048 1 197 1 346 1 497 1 646 1 796 1 945 2 093 2 242 2 392 2 540
A 10 1 016 1 172 1 326 1 482 1 637 1 793 1 948 2 103 2 257 2 411 2 567 2 721
A 11 1 105 1 268 1 429 1 591 1 753 1 915 2 076 2 238 2 400 2 562 2 723 2 885
A 12 1 230 1 402 1 574 1 745 1 917 2 087 2 260 2 432 2 603 2 775 2 947 3 117
A 13 1 353 1 530 1 709 1 888 2 066 2 244 2 423 2 601 2 780 2 958 3 137 3 315
A 14 1 479 1 663 1 847 2 032 2 216 2 401 2 585 2 770 2 954 3 139 3 323 3 508
A 15 1 651 1 850 2 050 2 249 2 448 2 647 2 848 3 048 3 246 3 446 3 645 3 845
A 16 bis B 2 1 745 1 954 2 163 2 372 2 583 2 791 3 001 3 211 3 420 3 630 3 839 4 047
B 3 und B 4 1 745 1 961 2 181 2 400 2 619 2 838 3 059 3 277 3 497 3 716 3 936 4 156
B 5 bis B 7 1 922 2 164 2 407 2 650 2 894 3 137 3 380 3 623 3 866 4 109 4 352 4 594
B 8 und höher 2 058 2 332 2 607 2 881 3 156 3 430 3 705 3 979 4 254 4 528 4 803 5 077
3486 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Anlage VIe
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
– Unterkunft oder Verpflegung –
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- S tufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 929 1 096 1 266 1 434 1 604 1 772 1 942 2 112 2 278 2 448 2 616 2 785
A9 1 092 1 273 1 454 1 635 1 818 1 998 2 181 2 361 2 542 2 723 2 904 3 085
A 10 1 233 1 422 1 610 1 800 1 987 2 177 2 364 2 552 2 740 2 928 3 117 3 306
A 11 1 342 1 539 1 736 1 932 2 129 2 325 2 522 2 717 2 914 3 110 3 308 3 504
A 12 1 494 1 702 1 911 2 119 2 327 2 535 2 744 2 952 3 161 3 369 3 577 3 787
A 13 1 643 1 860 2 075 2 293 2 509 2 724 2 942 3 158 3 375 3 592 3 808 4 025
A 14 1 795 2 020 2 242 2 466 2 691 2 915 3 139 3 362 3 587 3 811 4 035 4 260
A 15 2 005 2 246 2 489 2 731 2 974 3 216 3 458 3 700 3 942 4 184 4 427 4 668
A 16 bis B 2 2 119 2 372 2 627 2 881 3 136 3 390 3 644 3 898 4 153 4 407 4 661 4 915
B 3 und B 4 2 119 2 382 2 647 2 914 3 180 3 448 3 714 3 980 4 247 4 512 4 778 5 045
B 5 bis B 7 2 333 2 628 2 923 3 219 3 513 3 809 4 104 4 399 4 693 4 989 5 284 5 580
B 8 und höher 2 500 2 832 3 166 3 499 3 832 4 166 4 498 4 832 5 164 5 498 5 832 6 165
Anlage VIf
Anlage IVf
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- S tufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1 729 2 023 2 314 2 608 2 897 3 190 3 482 3 777 4 068 4 359 4 651 4 944
A9 2 026 2 338 2 654 2 965 3 278 3 591 3 903 4 218 4 531 4 843 5 158 5 471
A 10 2 291 2 617 2 942 3 265 3 590 3 916 4 241 4 565 4 892 5 215 5 540 5 866
A 11 2 494 2 834 3 175 3 516 3 857 4 198 4 538 4 879 5 220 5 561 5 902 6 242
A 12 2 773 3 133 3 492 3 852 4 211 4 571 4 931 5 291 5 650 6 010 6 369 6 729
A 13 3 050 3 425 3 800 4 176 4 552 4 926 5 302 5 678 6 054 6 428 6 804 7 180
A 14 3 330 3 718 4 106 4 494 4 882 5 271 5 659 6 046 6 434 6 822 7 210 7 600
A 15 3 722 4 144 4 566 4 988 5 409 5 832 6 253 6 675 7 097 7 518 7 939 8 362
A 16 bis B 2 3 947 4 389 4 832 5 275 5 715 6 158 6 600 7 043 7 484 7 926 8 369 8 811
B 3 und B 4 3 948 4 413 4 878 5 342 5 806 6 271 6 735 7 200 7 664 8 129 8 594 9 057
B 5 bis B 7 4 402 4 912 5 423 5 934 6 444 6 955 7 465 7 977 8 486 8 998 9 508 10 020
B 8 und höher 4 748 5 324 5 901 6 479 7 055 7 631 8 209 8 785 9 362 9 940
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3487
Anlage VIg
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- S tufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1 485 1 730 1 979 2 226 2 474 2 723 2 969 3 219 3 468 3 713 3 963 4 207
A9 1 734 1 998 2 269 2 534 2 799 3 065 3 330 3 595 3 860 4 127 4 393 4 658
A 10 1 962 2 241 2 518 2 797 3 074 3 350 3 628 3 904 4 184 4 460 4 737 5 016
A 11 2 139 2 430 2 719 3 010 3 300 3 591 3 881 4 172 4 461 4 752 5 042 5 332
A 12 2 381 2 685 2 990 3 295 3 601 3 905 4 210 4 516 4 821 5 126 5 430 5 735
A 13 2 620 2 939 3 257 3 575 3 895 4 213 4 532 4 850 5 170 5 488 5 806 6 125
A 14 2 858 3 186 3 516 3 845 4 175 4 503 4 833 5 161 5 491 5 822 6 150 6 480
A 15 3 196 3 554 3 911 4 269 4 627 4 985 5 342 5 699 6 058 6 415 6 773 7 130
A 16 bis B 2 3 391 3 766 4 140 4 516 4 891 5 266 5 640 6 016 6 391 6 766 7 140 7 515
B 3 und B 4 3 399 3 793 4 187 4 581 4 975 5 370 5 764 6 158 6 552 6 947 7 341 7 735
B 5 bis B 7 3 791 4 224 4 659 5 093 5 527 5 960 6 395 6 828 7 263 7 697 8 131 8 565
B 8 und höher 4 094 4 583 5 074 5 563 6 054 6 543 7 033 7 523 8 012 8 502
Anlage VIh
Anlage IVh
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- S tufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1 243 1 449 1 650 1 855 2 058 2 261 2 464 2 668 2 873 3 076 3 279 3 482
A9 1 454 1 674 1 894 2 112 2 333 2 553 2 774 2 996 3 217 3 436 3 658 3 879
A 10 1 645 1 871 2 098 2 323 2 549 2 776 3 004 3 231 3 457 3 684 3 909 4 135
A 11 1 791 2 032 2 271 2 511 2 751 2 990 3 231 3 470 3 710 3 949 4 189 4 430
A 12 1 990 2 243 2 497 2 749 3 001 3 253 3 506 3 757 4 011 4 263 4 516 4 767
A 13 2 193 2 452 2 713 2 975 3 236 3 496 3 756 4 018 4 279 4 539 4 801 5 061
A 14 2 394 2 665 2 935 3 204 3 475 3 745 4 016 4 286 4 557 4 827 5 097 5 368
A 15 2 677 2 973 3 268 3 563 3 859 4 155 4 450 4 746 5 041 5 336 5 633 5 928
A 16 bis B 2 2 842 3 152 3 461 3 772 4 081 4 390 4 701 5 010 5 320 5 629 5 940 6 249
B 3 und B 4 2 850 3 175 3 500 3 825 4 150 4 475 4 801 5 125 5 451 5 775 6 101 6 425
B 5 bis B 7 3 185 3 542 3 898 4 255 4 612 4 968 5 324 5 681 6 037 6 394 6 751 7 107
B 8 und höher 3 445 3 849 4 255 4 660 5 064 5 470 5 875 6 279 6 685 7 091
3488 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Anlage VIi
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je K ind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach § 56
S tufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 225 259 292 324 358 391 424 457 489 524 556 588 225
B 1 bis B 11
Anlage VIII
Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
E ingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes G rundbetrag
unmittelbar eintritt
A 1 bis A 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 240
A 5 bis A 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 430
A 9 bis A 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 515
A 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 735
A 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 785
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)
oder R 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 840
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3489
Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der R eihenfolge der G esetzesstellen –
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem G runde nach geregelt in Dem G runde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 7
§ 44 bis zu 200,00 Die Zulage beträgt für 12,5 v.H. des
Beamte und S oldaten der E ndgrundgehalts
§ 48 Abs. 2 bis zu 200,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
§ 78 bis zu 150,00 G ehältern, des
G rundgehalts der
Besoldungsgruppe *)
Bundesbesoldungsordnungen A und B
A 1 bis A 5 A 5
V o rbe me rkunge n A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
Nummer 2 Abs. 2 250,00
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 4 100,00 A 16, B 2 bis B 4 B 3
B 5 bis B 7 B 6
Nummer 4 a 150,00 B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften, Nummer 8
Unteroffiziere/Beamte Die Zulage beträgt
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00
für Beamte der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis A 5 225,00
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00
A 6 bis A 9 300,00
O ffiziere/Beamte des gehobenen A 10 und höher 375,00
und höheren Dienstes 150,00
Nummer 5a Nummer 8a
Abs. 1 Die Zulage beträgt
Buchstabe a 180,00 für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe b 300,00 A 1 bis A 5 137,03
Buchstabe c 430,00 A 6 bis A 9 186,84
A 10 bis A 13 230,43
Abs. 2
A 14 und höher 274,03
Nr. 1 Buchstabe a 270,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 200,00 des mittleren Dienstes 99,66
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 des gehobenen Dienstes 130,79
Buchstabe b 80,00 des höheren Dienstes 161,94
Nr. 3 130,00
Nr. 4 und 5 120,00 Nummer 8b
Nr. 6 Buchstabe a 200,00 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe b 200,00
A 1 bis A 5 180,00
Nr. 7 Buchstabe a 200,00
A 6 bis A 9 240,00
Buchstabe b 80,00 A 10 bis A 13 300,00
Nr. 8 Buchstabe a 250,00 A 14 und höher 360,00
Buchstabe b 130,00
Nr. 9 120,00 Nummer 9
Die Zulage beträgt
Nummer 6 Abs. 1
nach einer Dienstzeit
Buchstabe a 900,00
von einem J ahr 124,57
Buchstabe b 720,00 von zwei J ahren 249,14
Buchstabe c 576,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nummer 6a 200,00 1975 (BG Bl. I S . 3091).
3490 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem G runde nach geregelt in Dem G runde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a B e s o ldungs gruppe n F u ß n o te
Abs. 1 A 2 1 53,52
Buchstabe a 200,00 2 34,67
3 98,68
Buchstabe b 400,00
6 49,85
Buchstabe c 300,00
Abs. 2 A 3 1, 5 98,68
2 53,52
Buchstabe a 80,00
Buchstabe b 100,00 A 4 1, 4 98,68
2 53,52
Nummer 10 Abs. 1
Die Zulage beträgt A 5 3 53,52
nach einer Dienstzeit 4, 6 98,68
von einem J ahr 124,57
A 6 6 53,52
von zwei J ahren 249,14
A 7 2 66,43
Nummer 12 186,84 5 50 v.H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 13a bis zu 150,00 schiedsbetrages
zum G rundgehalt
Nummer 13c der Besoldungs-
gruppe A 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen A 8 2 85,63
A 1 bis A 7 90,00 A 9 2, 3, 6 398,34
A 8 bis A 11 120,00 7 8 v.H. des
A 12 bis A 15 140,00 E ndgrundgehalts
A 16 und höher 180,00 der Besoldungs-
gruppe A 9
Nummer 19 S atz 1 370,00 A 12 7, 8 231,35
Nummer 21 310,40 A 13 6 185,02
7 277,52
Nummer 25 75,00 11, 12, 13 404,81
Nummer 26 Abs. 1 A 14 5 277,52
Die Zulage beträgt für Beamte
A 15 7 277,52
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 75,00 B 10 1, 2 641,34
Nummer 27
Abs. 1
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 28,64
Doppelbuchstabe bb 112,08
Buchstabe b 124,54
Buchstabe c 124,54
Abs. 2
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb 83,45
Buchstaben b und c 124,54
Nummer 30 45,00
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3491
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem G runde nach geregelt in Dem G runde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung R
V o rbe me rkunge n V o rbe me rkunge n
Nummer 2
Nummer 2b 124,54
Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des
E ndgrundgehalts
Nummer 3 oder, bei festen
Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des G ehältern, des
E ndgrundgehalts G rundgehalts
oder, bei festen der Besoldungs-
G ehältern, des gruppe *)
G rundgehalts a) bei Verwendung
der Besoldungs- bei obersten G erichtshöfen
gruppe *) des Bundes für die R ichter
und S taatsanwälte
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) der Besoldungsgruppe(n)
C 1 A 13 R 1 R 1
C 2 A 15 R 2 bis R 4 R 3
C 3 und C 4 B 3 R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
Nummer 5 b) bei Verwendung
wenn ein Amt ausgeübt wird bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
der Besoldungsgruppe R 1 402,00 G erichtshöfen des Bundes,
der Besoldungsgruppe R 2 450,00 wenn ihnen kein R ichter-
amt übertragen ist, für die
R ichter und S taatsanwälte
B e s o ldungs gruppe F u ß n o te der Besoldungsgruppe(n)
C 2 1 204,04 R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
Nummer 4 75,00
B e s o ldungs gruppe n F u ß n o te
R 1 1, 2 306,86
R 2 3 bis 8, 10 306,86
R 3 3 306,86
R 8 2 613,59
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BG Bl. I S . 3091).
3492 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Verordnung
zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
und zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 26. November 1998
Das B undesministerium für Gesundheit verordnet
– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2a in Verbindung mit
Abs. 3 des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296) in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M ärz 1975
(B GB l. I S . 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (B GB l. I
S . 3288) im Einvernehmen mit den B undesministerien für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Wirtschaft und Technologie sowie
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände-
gesetzes:
Artikel 1
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S . 2100),
zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 29. J anuar 1998 (B GB l. I
S . 230), wird wie folgt geändert:
1. Folgender neuer § 8 wird eingefügt:
„§ 8
Übergangsregelung
B is zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember
1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und
auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.“
2. Der bisherige § 8 wird § 9.
3. In Anlage 1 wird die Angabe „B utylacetat“ gestrichen.
4. Anlage 2 Nr. 1 S palte 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
„Herstellung oder Fraktionierung 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der
von Fetten und Ölen und Herstel- K akaobutter
lung von K akaobutter
Herstellung von entfetteten P rotein- 10 mg/kg im Lebensmittel, das die
erzeugnissen und entfettetem M ehl entfetteten P roteinerzeugnisse und
das entfettete M ehl enthält
30 mg/kg in entfetteten S ojaerzeug-
nissen, wie sie an den Endver-
braucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten 5 mg/kg in entfetteten Getreide-
Getreidekeimen keimen“.
*) M it dieser Verordnung werden die Richtlinien
– 97/60/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 27. Oktober 1997 zur dritten Änderung
der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über
Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten ver-
wendet werden (AB l. EG Nr. L 331 S . 7), und
– 97/48/EG der K ommission vom 29. J uli 1997 zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des
Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der M igration von M aterialien und Gegenständen aus
K unststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in B erührung zu kommen (AB l. EG Nr. L 222
S . 10),
in deutsches Recht umgesetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3493
5. In Anlage 3 wird die Angabe „M ethyl-P ropan-1-ol 1 mg/kg“ durch die An-
gabe „1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
In Anlage 10 Nr. 1 S palte 3 der B edarfsgegenständeverordnung in der Fassung
der B ekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (B GB l. 1998 I S . 5) wird nach der
Angabe „Gliederungsnummer B 80.30-1 (EG),“ die Angabe „S tand April 1993“
durch die Angabe „S tand J anuar 1998“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 26. November 1998
D ie B und es minis terin für G es und heit
A nd rea F is c her
3494 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 3. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 6 der B esoldungsänderungsverordnung 1998 vom
17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1378) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über die Gewährung von M ehrarbeitsvergütung für B eamte in der ab 1. J anuar
1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 13. M ärz 1992 (B GB l. I S . 528),
2. den am 1. J uni 1992 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 23. M ärz
1993 (B GB l. I S . 342),
3. den am 1. M ai 1993 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2139),
4. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6 Abs. 16 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378),
5. den teils am 1. Oktober 1994, teils am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 24. August 1994 (B GB l. I S . 2229, 2440),
6. den am 29. J uli 1995 in K raft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 24. J uli
1995 (B GB l. I S . 962),
7. den am 18. Dezember 1995 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942),
8. den am 24. Dezember 1997 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108),
9. den teils am 1. J uli 1997 in K raft getretenen, teils mit Wirkung vom 1. J anuar
1999 in K raft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1378),
10. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 und den am
14. August 1998 in K raft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August
1998 (B GB l. I S . 2026).
Die Rechtsvorschriften zu 9. wurden erlassen auf Grund des § 48 Abs. 1 des
B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 16. M ai
1997 (B GB l. I S . 1065).
B onn, den 3. Dezember 1998
D er B und es minis ter d es Innern
O. S c h i l y
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3495
Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(MVergV)
§1 4a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen
Vergütungen für M ehrarbeit dürfen nur nach M aßgabe zu den B undesbesoldungsordnungen A und B des
dieser Verordnung gezahlt werden. B undesbesoldungsgesetzes,
5. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22
§2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-
regelung des B esoldungsrechts in B und und Ländern
(1) B eamten mit Dienstbezügen in B esoldungsgruppen
in K raft geblieben sind,
mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden B ereichen
für M ehrarbeit eine Vergütung gewährt werden 6. einer bei der Deutschen B undesbank gezahlten B ank-
zulage.
1. im Arzt- und P flegedienst der K rankenhäuser, K liniken
und S anatorien, B eamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die
2. im B etriebsdienst des B undeseisenbahnvermögens, überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten
soweit dieser bei der Deutsche B ahn Aktiengesell- eine M ehrarbeitsvergütung neben der in Nummer 3 oder 4
schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des genannten Zulage. Im übrigen erhalten B eamte der B e-
Deutsche B ahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem- soldungsgruppen A 1 bis A 8 neben den in Nummer 3, 4
ber 1993 (B GB l. I S . 2378, 2386) ausgegliederten oder 4a genannten Zulagen eine M ehrarbeitsvergütung in
Gesellschaft geleistet wird, und der Nachfolgeunter- Höhe des die Zulage übersteigenden B etrages.
nehmen der Deutschen B undespost, (4) Ist die Gewährung einer M ehrarbeitsvergütung
3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen,
gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte
4. im polizeilichen Vollzugsdienst, Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte
5. im Einsatzdienst der B erufsfeuerwehr, aufgezehrt ist.
6. im S chuldienst als Lehrer.
§3
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen B erei-
chen, soweit M ehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die M ehrar-
beit von einem B eamten geleistet wurde, der der Arbeits-
1. Dienstes in B ereitschaft, zeitregelung für B eamte unterliegt, und sie
2. S chichtdienstes, 1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn 2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende
ihn die Eigenart des Dienstes erfordert, jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit der
4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im B eamte nur während eines Teils eines K alendermonats
wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um
Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richt- mehr als fünf S tunden im K alendermonat übersteigt
werte eingeführt hat, und
5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Inter- 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch
esse liegenden unaufschiebbaren und termingebunde- Dienstbefreiung innerhalb von drei M onaten ausge-
nen Ergebnisses. glichen werden kann.
(3) Eine M ehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben (2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 480 M ehrar-
1. (weggefallen) beitsstunden im K alenderjahr gewährt, es sei denn, daß
auf Grund des § 72 Abs. 2 S atz 3 des B undesbeamtenge-
2. Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des B un- setzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschrif-
desbesoldungsgesetzes), ten eine Ausnahme zugelassen wird.
3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu (3) B esteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so daß eine
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- M ehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur
desbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für
Landesrecht, eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist M ehrarbeit
4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu innerhalb einer K alenderwoche, wenn diese zum Teil auf
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- den laufenden, zum Teil auf den folgenden K alendermonat
desbesoldungsgesetzes, fällt, diesem zuzurechnen.
3496 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
§4 (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungs-
(1) Die Vergütung beträgt je S tunde bei B eamten in den sätze gelten nur für M ehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten
B esoldungsgruppen dieser S ätze geleistet wird.
A 1 bis A 4 17,43 Deutsche M ark,
§5
A 5 bis A 8 20,59 Deutsche M ark,
(1) Als M ehrarbeitsstunde im S inne der § § 3, 4 Abs. 1
A 9 bis A 12 28,27 Deutsche M ark, und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird
A 13 bis A 16 38,96 Deutsche M ark. eine S tunde Dienst in B ereitschaft nur entsprechend dem
Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätig-
(2) Diese B eträge gelten auch für B eamte vergleichbarer
keit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme be-
B esoldungsgruppen, die einer B esoldungsordnung H, AH,
rücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes
HS oder der B undesbesoldungsordnung C angehören.
in B ereitschaft als solche in jeweils angemessenem Um-
(3) B ei M ehrarbeit im S chuldienst beträgt die Vergütung fang anzurechnen.
abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber
(2) B ei M ehrarbeit im S chuldienst gelten bei Anwendung
von Lehrämtern
1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf
Nummern 2 und 3 fallen 26,31 Deutsche M ark, S tunden,
2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter min- 2. des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 M ehrar-
destens der B esoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, beitsstunden.
und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschu- (3) Ergibt sich bei der monatlichen M ehrarbeitsstunden-
len 32,59 Deutsche M ark, berechnung ein B ruchteil einer S tunde, so werden
3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der 30 M inuten und mehr auf eine volle S tunde aufgerundet,
B esoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des weniger als 30 M inuten bleiben unberücksichtigt.
höheren Dienstes an S onderschulen und Realschulen
38,70 Deutsche M ark, §6
4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbil- (weggefallen)
denden S chulen 45,20 Deutsche M ark,
5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen §7
45,20 Deutsche M ark.
(weggefallen)
Das gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des B undes mit
der M aßgabe, daß an S telle des jeweiligen Lehramtes die
entsprechende für den staatlichen S chuldienst erworbene §8
Lehrbefähigung tritt. (Inkrafttreten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3497
Bekanntmachung
der Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 3. Dezember 1998
Auf Grund des Artikels 6 der B esoldungsänderungsverordnung 1998 vom
17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1378) wird nachstehend der Wortlaut der Erschwernis-
zulagenverordnung in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung der Verordnung vom 13. M ärz 1992
(B GB l. I S . 519),
2. den teils mit Wirkung vom 1. M ai 1992, teils mit Wirkung vom 1. J uni 1992 in
K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 342),
3. den mit Wirkung vom 1. M ai 1993 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2139),
4. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6 Abs. 17 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378, 2408),
5. den teils am 1. Oktober 1994, teils am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 1994 (B GB l. I S . 2229, 2440),
6. die am 1. J anuar 1995 in K raft getretene Verordnung vom 28. Oktober 1994
(B GB l. I S . 3358),
7. den am 29. J uli 1995 in K raft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. J uli
1995 (B GB l. I S . 962),
8. den mit Wirkung vom 1. M ai 1995 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942, 1944),
9. den mit Wirkung vom 1. M ärz 1997 in K raft getretenen Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590),
10. den am 24. Dezember 1997 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108),
11. den mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 6. August 1998 (B GB l. I S . 2026),
12. den teils am 1. J uli 1998 in K raft getretenen, teils am 1. J anuar 1999 in K raft
tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 6. des § 47 des B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2646),
zu 12. des § 47 des B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065) in Verbindung mit Artikel 10
§ 4 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590) und Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108).
B onn, den 3. Dezember 1998
D er B und es minis ter d es Innern
O. S c h i l y
3498 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung – EZulV)
1. Abschnitt Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei B edarf zu Dienst-
leistungen sofort abgerufen werden zu können. B eim
Allgemeine Vorschriften Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häus-
lichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§1
Anwendungsbereich §4
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen Höhe und Berechnung der Zulage
zur Abgeltung besonderer, bei der B ewertung des Amtes (1) Die Zulage beträgt für Dienst
oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berück-
sichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Emp- 1. an S onntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
an den S amstagen vor Ostern und P fingsten nach
fänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch
12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden J ah-
eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis ver-
res nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen
bundener Aufwand mit abgegolten.
S onntag fallen, 4,77 Deutsche M ark je S tunde,
§2 2. a) an den übrigen S amstagen in der Zeit zwischen
13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,25 Deutsche M ark je
(weggefallen) S tunde sowie
b) im übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr 2,50 Deutsche M ark je S tunde.
2. Abschnitt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 B uchstabe a
Einzeln abzugeltende Erschwernisse beträgt die Zulage
1. für B eamte und S oldaten nach den Nummern 9 und 10
1. T i t e l der Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsord-
Z ulage nungen A und B des B undesbesoldungsgesetzes
fü r D ie n s t z u u n g ü n s tig e n Z e ite n sowie
2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A
§3
a) bei J ustizvollzugsanstalten,
Allgemeine Voraussetzungen
b) beim B undeseisenbahnvermögen, wenn sie im
(1) Empfänger von Dienstbezügen in B esoldungsgrup- Wege der Zuweisung im B etriebs- und Verkehrs-
pen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von dienst der Deutsche B ahn Aktiengesellschaft oder
Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche
ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf S tunden im B ahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
K alendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten heran- (B GB l. I S . 2378, 2386) ausgegliederten Gesell-
gezogen werden. schaft eingesetzt sind, und
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst c) im B etriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der
1. an S onntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, Deutschen B undespost
2. an S amstagen nach 13.00 Uhr, 1,50 Deutsche M ark je S tunde; dies gilt auch für ent-
sprechende B eamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
3. an den S amstagen vor Ostern und P fingsten nach dienst.
12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember
jeden J ahres, wenn diese Tage nicht auf einen S onntag (3) Für Dienst über volle S tunden hinaus wird die Zulage
fallen, anteilig gewährt.
4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr §5
und 6.00 Uhr. Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen (1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
Dienstausübung; B ereitschaftsdienst, der zu ungünstigen
Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wach- 1. (weggefallen)
dienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 S tun- 2. einer Vergütung für B eamte im Vollstreckungsdienst
den im K alendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet (§ 49 des B undesbesoldungsgesetzes),
wird.
3. Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des B un-
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der desbesoldungsgesetzes),
Dienst während Übungen, der Dienst auf Feuerschiffen, 4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu
Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft. den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-
(5) Rufbereitschaft im S inne von Absatz 4 ist das B ereit- desbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem
halten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit Landesrecht; ausgenommen sind die B eamten und
(Hausrufbereitschaft) oder das B ereithalten an einem von S oldaten der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den
ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Lagezentren oder Leitstellen oberster B undes- oder
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3499
Landesbehörden sowie beim Deutschen B undestag 2. in S trömung ohne S tromschutz um 30 vom Hundert,
oder bei den Landtagen auch P olizeivollzugsbeamte
3. in S eewasserstraßen oder auf offener S ee um 25 vom
der B esoldungsgruppen A 10 bis A 13,
Hundert,
5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu
4. in B innenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-
weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.
desbesoldungsgesetzes,
5a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3
zu den B undesbesoldungsordnungen A und B des beträgt je S tunde ein Drittel der S ätze nach Absatz 2.
B undesbesoldungsgesetzes,
§9
6. einer bei der Deutschen B undesbank gezahlten B ank-
zulage, Berechnung der Zulage
7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § § 21 (1) Die Zulage wird nach S tunden berechnet. Die Zeiten
und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung sind für jeden K alendertag zu ermitteln, und das Ergebnis
und Neuregelung des B esoldungsrechts in B und und ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn
Ländern in K raft geblieben sind oder neu erlassen M inuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig
werden können. M inuten werden auf eine halbe S tunde, von mehr als
(2) Für Zeiträume, für die eine B ordzulage nach § 23b dreißig M inuten auf eine volle S tunde aufgerundet.
zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt. (2) Als Tauchzeit gilt
1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen
§6
Taucherhelm,
Sonstiger Ausschluß der Zulage
2. für S chwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der
Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit 3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von B eginn des
abgegolten oder ausgeglichen gilt. Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
2. T i t e l 3. T i t e l
Z u la g e fü r T a u c h e rtä tig k e it Z ulag en für den U m gang
m it M u n itio n u n d E x p lo s ivs to ffe n
§7
Allgemeine Voraussetzungen § 10
(1) B eamte und S oldaten erhalten eine Zulage für Tau- Zulage für das Räumen
chertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung und Vernichten von Munition und für
Taucherübungen oder Taucherarbeiten durchführen. besonders gefährliche Munitionserprobungen
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im (1) S oldaten mit B erechtigungsschein zum Vernichten
Wasser von M unition oder mit abgeschlossener Ausbildung als
Feuerwerker und B eamte mit B efähigungsschein F erhal-
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
ten, wenn sie auf Truppenübungs- oder S chießplätzen,
2. mit Helm oder Tauchgerät, auf S ee, bei Erprobungsstellen der B undeswehr oder
3. in P reßluft (Druckkammern). gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen P lätzen B lind-
gänger (M unition) räumen oder vernichten, eine Zulage.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der K ampf-
Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des
schwimmer- oder M inentaucherzulage nach § 23e.
S oldaten oder B eamten gehören und von ihm selbst aus-
geübt werden. Die Zulage beträgt täglich 7,50 Deutsche
§8
M ark. B ei einem Einsatz von mehr als sechs S tunden täg-
Höhe der Zulage lich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle S tunde
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 um 1,50 Deutsche M ark, höchstens jedoch bis zu 15 Deut-
beträgt je S tunde 4,82 Deutsche M ark. sche M ark.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 (2) B eamte und S oldaten erhalten für das Laborieren,
beträgt je S tunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe Delaborieren, Untersuchen von M unition und M unitions-
komponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad,
bis zu 5 M etern 20,00 Deutsche M ark,
insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder be-
von mehr als 5 M etern 24,25 Deutsche M ark, lasteter M unition, eine Zulage nach M aßgabe des Absat-
von mehr als 10 M etern 30,13 Deutsche M ark, zes 1.
von mehr als 15 M etern 38,81 Deutsche M ark.
B ei Tauchtiefen von mehr als zwanzig M etern erhöht § 11
sich die Zulage für je fünf M eter weiterer Tauchtiefe um Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoff-
8,68 Deutsche M ark je S tunde. entschärfer und Sprengstoffermittler
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Taucher- (1) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis über
tätigkeit eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum S preng-
1. in S trömung mit S tromschutz gleich welcher Art um stoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das P rüfen, Ent-
15 vom Hundert, schärfen und B eseitigen unkonventioneller S preng- und
3500 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
B randvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage § 13
beträgt 50 Deutsche M ark für jeden Einsatz im unmittelba- Höhe der Zulage
ren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdäch-
tige Gegenstände einer näheren B ehandlung zu unter- (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
ziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungs- beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunter-
bereich einer möglichen Explosion oder eines B randes. schiedes
Die B ehandlung umfaßt insbesondere von mehr als 20 M etern 3 Deutsche M ark,
1. optische, akustische, elektronische und mechanische von mehr als 50 M etern 5 Deutsche M ark,
P rüfung auf S preng-, Zünd- und B randvorrichtungen, von mehr als 100 M etern 8 Deutsche M ark,
2. Überwinden von S prengfallen, Öffnen von unkonven- von mehr als 200 M etern 13 Deutsche M ark,
tionellen S preng- und B randvorrichtungen, Trennen von mehr als 300 M etern 18 Deutsche M ark.
der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrich- Diese S ätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum
tung, Neutralisieren, P hlegmatisieren, Fußpunkt der Leitern oder S prossen ein Höhenunter-
3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Trans- schied besteht
portieren der unkonventionellen S preng- und B rand- von mehr als 50 M etern um 1 Deutsche M ark,
vorrichtungen oder ihrer Teile.
von mehr als 100 M etern um 2 Deutsche M ark,
Die Zulage darf den B etrag von 750 Deutschen M ark im von mehr als 200 M etern um 3 Deutsche M ark,
M onat nicht übersteigen.
von mehr als 300 M etern um 4 Deutsche M ark.
(2) B esondere S chwierigkeiten bei dem Unschädlich-
S ie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den M onaten
machen oder Delaborieren von S preng- und B randvor-
November bis M ärz durchgeführt wird, um jeweils 25 vom
richtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosions-
Hundert.
gefährliche S toffe enthalten, können mit einer Erhöhung
der Zulage auf bis zu 500 Deutsche M ark für jeden Einsatz (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
abgegolten werden. beträgt für jeden Tag bei
(3) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis über 1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, P rüf-
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum S preng- gängen, Erkundigungen, Einweisungen oder B eauf-
stoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als S preng- sichtigungen 2 Deutsche M ark,
stoffermittler mit explosionsgefährlichen S toffen umge- 2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
hen, erhalten eine Zulage von 30 Deutschen M ark je Ein- 3 Deutsche M ark,
satz. Der Umgang umfaßt insbesondere S icherstellung,
3. Errichten oder Abbrechen 4 Deutsche M ark.
Asservierung und Transport. Die Zulage darf den B etrag
von 450 Deutschen M ark im M onat nicht übersteigen. Die S ätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den
M onaten November bis M ärz durchgeführt werden, um
(4) Die Zulagen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen den
jeweils 25 vom Hundert.
Gesamtbetrag von 1 600 Deutschen M ark im M onat nicht
übersteigen.
§ 14
Berechnung der Zulage
4. T i t e l Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden neben-
Z u la g e fü r T ä tig k e ite n einander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur ein-
a n A n te n n e n u n d A n te n n e n trä g e rn , mal, und zwar nach dem höchsten zustehenden S atz
a n G e rä te n u n d G e rä te trä g e rn gewährt.
d e s W e tte rd ie n s te s ,
d e s Ve rm e s s u n g s d ie n s te s § 15
s o w ie a n W in d m a s te n d e s Zulage für Tätigkeiten
lu fth yg ie n is c h e n Ü b e rw a c h u n g s d ie n s te s an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes,
des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
§ 12 des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Allgemeine Voraussetzungen Die § § 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an
Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an
(1) B eamte und S oldaten erhalten eine Zulage für Tätig- trigonometrischen B eobachtungseinrichtungen des Ver-
keiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese messungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygieni-
Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören. schen Überwachungsdienstes.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
1. das B esteigen von Antennenträgern über Leitern oder 5. T i t e l
S prossen,
Z ulag en für K lim aerp ro b ung
2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig u n d U n te rd ru c k k a m m e rd ie n s t
M etern über dem Erdboden an und auf über Leitern
oder S prossen zu besteigenden Antennenträgern oder § 16
an Antennen, die sich auf Dächern und P lattformen
ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) Zulage für Klimaerprobung
oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich B eamte und S oldaten, die an einer K limaerprobung
gefährlichen S tellen befinden. im Freien bei extremen K älte- oder Hitzeeinwirkungen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3501
teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 1. eines Erholungsurlaubs,
bei einem Wind-C hill-Faktor von mindestens 1 400 oder 2. eines S onderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbe-
bei einem Wet-B ulb-Globe-Temperature-Index von min- züge,
destens 20 °C 4 Deutsche M ark täglich. Die Zulage er -
höht sich bei einem Wind-C hill-Faktor von mehr als 1 600 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
oder bei einem Wet-B ulb-Globe-Temperature-Index von 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
mehr als 30 °C um 1 Deutsche M ark täglich. Dienst für besondere zeitliche B elastungen (§ 50a des
B undesbesoldungsgesetzes),
§ 16a 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
Zulage für 6. einer Dienstreise,
Soldaten im Unterdruckkammerdienst soweit in den § § 20 bis 26 oder nach einer Verordnung
(1) S oldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugme- über den M utterschutz für B eamtinnen nichts anderes
dizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die
Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhal- Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des M onats, der
ten eine Zulage. auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Zulage beträgt 15 Deutsche M ark für jeden Ein-
satz nach Absatz 1, höchstens jedoch 150 Deutsche M ark § 20
monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und Zulagen für
endet mit dem Ausschleusen. Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzu- (1) B eamte und S oldaten erhalten eine Wechselschicht-
lage nach § 23f. zulage von 200 Deutschen M ark monatlich, wenn sie
ständig nach einem S chichtplan (Dienstplan) eingesetzt
sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
6. T i t e l Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeits-
Z ulag e für die schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,
P fle g e S c h w e rb ra n d ve rle tz te r werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vor-
sieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich
mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen
§ 17
oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines
Allgemeine Voraussetzungen B ereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im S inne
und Höhe der Zulage dieser Vorschrift.
B eamte des mittleren Dienstes im K rankenpflegedienst (2) B eamte und S oldaten erhalten, wenn sie ständig
und entsprechende S oldaten, die die Grund- und B ehand- S chichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem
lungspflege bei schwerbrandverletzten P atienten in Ein- S chichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täg-
heiten für S chwerbrandverletzte, denen S chwerbrandver- lichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem
letzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung S chwer- M onat vorsieht),
brandverletzter in der B undesrepublik Deutschland bei a) eine S chichtzulage von 120 Deutschen M ark monat-
der B ehörde für Arbeit, Gesundheit und S oziales der Frei- lich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechsel-
en und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, schichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen,
erhalten für jede volle P flegestunde 2,26 Deutsche M ark. weil nach dem S chichtplan eine zeitlich zusammen-
hängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens
48 S tunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich
3. Abschnitt mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßi-
gen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sie-
Zulagen in festen M onatsbeträgen ben Wochen leisten,
b) eine S chichtzulage von 90 Deutschen M ark monatlich,
§ 18 wenn der S chichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von
Entstehung des Anspruchs mindestens 18 S tunden,
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der c) eine S chichtzulage von 70 Deutschen M ark monatlich,
tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätig- wenn der S chichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von
keit und erlischt mit deren B eendigung, soweit in den mindestens 13 S tunden geleistet wird.
§ § 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem B eginn der frühesten
(2) B esteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen und dem Ende der spätesten S chicht innerhalb von
vollen K alendermonat und sieht die Zulageregelung eine 24 S tunden. Die geforderte S tundenzahl muß im Durch-
tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zu- schnitt an den im S chichtplan vorgesehenen Arbeitstagen
lage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. erreicht werden. S ieht der S chichtplan mehr als fünf
Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger
ist, der B erechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage
§ 19
wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 S atz 2 gilt
Unterbrechung entsprechend.
der zulageberechtigenden Tätigkeit
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der S chicht-
B ei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden plan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Voll-
Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle dienst und B ereitschaftsdienst nicht vorsieht. S ie finden
3502 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
keine Anwendung auf B eamte auf Widerruf im Vorberei- (6) § 19 S atz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung auf einen
tungsdienst; abweichend hiervon erhalten B eamte im Vor- Dienstunfall zurückzuführen ist.
bereitungsdienst für den K rankenpflegedienst 75 vom
Hundert der entsprechenden B eträge. S ie finden ferner § 21
keine Anwendung auf B eamte und S oldaten, die als P fört- Zulagen
ner oder Wächter tätig sind oder Auslandsdienstbezüge für den Krankenpflegedienst
(§ 55 oder § 58a des B undesbesoldungsgesetzes) erhal-
ten oder die auf S chiffen und schwimmenden Geräten (1) B eamte des mittleren Dienstes und entsprechende
tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienst- S oldaten im K rankenpflegedienst, die
plangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist. 1. in psychiatrischen K rankenhäusern, K liniken, Abteilun-
S atz 1 ist anzuwenden auch für den Haussicherungs- gen oder S tationen P atienten pflegen,
dienst beim B undeskriminalamt.
2. in neurologischen K liniken, Abteilungen oder S tationen
(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 ständig geisteskranke P atienten pflegen,
werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeit-
3. in psychiatrischen oder neurologischen K rankenhäu-
raum Anspruch besteht auf eine S tellenzulage nach § 1
sern, K liniken oder Abteilungen im Elektroencephalo-
Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der B eamten und
gramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgen-
Arbeitnehmer der B undesanstalt für Flugsicherung vom
diagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken
23. J uli 1992 (B GB l. I S . 1370, 1376), den Nummern 5a, 8,
P atienten umgehen,
8a, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den B undes-
besoldungsordnungen A und B des B undesbesoldungs- 4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit gei-
gesetzes oder auf die bei der Deutschen B undesbank steskranken P atienten zusammenarbeiten oder sie bei
gewährte B ankzulage. Abweichend von S atz 1 erhalten der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
B eamte im K rankenpflegedienst, die für den gleichen Zeit- erhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutschen M ark.
raum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 12 der Vor-
(2) B eamte des mittleren Dienstes und entsprechende
bemerkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A
S oldaten im K rankenpflegedienst, die die Grund- und
und B haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in
B ehandlungspflege zeitlich überwiegend bei
Höhe von 150 Deutschen M ark monatlich und nach
Absatz 2 in voller Höhe. 1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten P atien-
ten (z.B . Tuberkulose-P atienten), die wegen der An-
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die
steckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen
der Deutsche B ahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß
oder Infektionsstationen untergebracht sind,
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche B ahn Gründungs-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378, 2386) 2. K ranken in geriatrischen Abteilungen oder S tationen,
ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen B eamten des 3. gelähmten oder an multipler S klerose erkrankten P ati-
B undeseisenbahnvermögens und B eamte der Nachfolge- enten,
unternehmen der Deutschen B undespost bei ständigem
4. P atienten nach Transplantationen innerer Organe oder
S chichtdienst eine S chichtzulage in folgenden S tufen:
von K nochenmark,
für zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete S tunden
5. an AIDS (Vollbild) erkrankten P atienten,
im M onat
6. P atienten, bei denen C hemotherapien durchgeführt
von bis Deutsche M ark oder die mit S trahlen oder mit inkorporierten radioak-
25 34 100, tiven S toffen behandelt werden,
35 44 110, 7. P atienten in Einheiten für Intensivmedizin,
45 54 125, ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Deut-
55 64 140, schen M ark. Die Zulage erhalten auch B eamte und S ol-
65 74 155, daten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im K ranken-
75 84 170, pflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig
85 94 185, unterstellten B eamten und S oldaten wahrnehmen; das gilt
95 104 200, auch für deren ständige Vertreter. Auf die Zulage wird eine
105 114 215, für denselben K alendermonat zustehende Zulage nach
115 124 230, § 17 angerechnet.
ab 125 240.
(3) B eamte des mittleren Dienstes im K rankenpflege-
Die vorstehenden S ätze erhöhen sich für jede S chicht, dienst, die
die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, 1. zeitlich überwiegend K ranke in geschlossenen oder
um 5 Deutsche M ark, halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatri-
die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen wird, schen Abteilungen oder S tationen oder als B eamte des
um 10 Deutsche M ark. J ustizvollzugsdienstes ständig K ranke in psychiatri-
schen Abteilungen oder S tationen pflegen,
Wenn keine S chichtzulage nach S atz 1 zusteht, erhalten
sie 2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale
Tuberkulosekranke tätig sind,
a) eine S chichtzulage von 60 Deutschen M ark monatlich,
wenn der S chichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 3. als B eamte des J ustizvollzugsdienstes die Vorausset-
mindestens 18 S tunden, zungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
b) eine S chichtzulage von 40 Deutschen M ark monatlich, erhalten eine Zulage von monatlich 120 Deutschen M ark.
wenn der S chichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von (4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. S ind die
mindestens 13 S tunden geleistet wird. Voraussetzungen für eine Zulage nach Absatz 1 und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3503
Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander Werden im laufenden K alendermonat weniger als
gewährt. Eine S tellenzulage nach Nummer 12 der Vorbe- zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen,
merkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um
des B undesbesoldungsgesetzes ist mit dem B etrag von 9 Deutsche M ark. § 19 findet keine Anwendung.
90 Deutschen M ark anzurechnen.
Zusatzqualifikation im S inne der Nummer 1 sind insbeson-
dere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene
§ 22 Ausbildung im Umgang mit B ildverstärkerbrille oder Wär-
Zulage für Polizeivollzugsbeamte mebildkamera.
für besondere polizeiliche Einsätze
und für Beamte als Verdeckte Ermittler § 23
(1) P olizeivollzugsbeamte, die in einem Verband des Zulage für die Beseitigung
B undesgrenzschutzes, in einem M obilen Einsatzkomman- von Kampfstoffmunition aus den Weltkriegen
do des B undeskriminalamtes, in einem M obilen Einsatz-
kommando oder in einem S pezialeinsatzkommando eines B eamte und S oldaten erhalten, wenn sie als Räum-
Landes für besondere polizeiliche Einsätze, und B eamte, gruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten ein-
die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angeleg- gesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich
ten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittler 1 024,13 Deutsche M ark, wenn die B eamten oder S olda-
verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von ten 120 oder mehr S tunden im K alendermonat im unmit-
300 Deutschen M ark monatlich. telbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert
sich für jede S tunde, die an 120 S tunden fehlt, um 1⁄120.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer S tellenzulage nach
den Vorbemerkungen Nummer 6 und 8 zu den B undes-
besoldungsordnungen A und B des B undesbesoldungs- § 23a
gesetzes gewährt. Neben einer S tellenzulage nach der Zulage im Seuchenbetrieb
Vorbemerkung Nummer 7 zu den B undesbesoldungsord- der Bundesforschungsanstalt
nungen A und B des B undesbesoldungsgesetzes wird die für Viruskrankheiten der Tiere
Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der
S tellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 9 den B eamte der B undesforschungsanstalt für Viruskrank-
B etrag der S tellenzulage nach der Vorbemerkung Num- heiten der Tiere, die ständig im S euchenbetrieb tätig sind,
mer 7 zu den B undesbesoldungsordnungen A und B des erhalten eine Zulage von monatlich 100 Deutschen M ark.
B undesbesoldungsgesetzes übersteigt.
(3) § 19 S atz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung auf einen § 23b
Dienstunfall zurückzuführen ist. Zulage für Tätigkeiten an Bord
in Dienst gestellter seegehender Schiffe
§ 22a
(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsange-
Zulage für Polizeivollzugsbeamte hörige an B ord eines in Dienst gestellten seegehenden
als fliegendes Personal S chiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (B ordzu-
(1) P olizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer lage). B ei einer Werftliegezeit des S chiffes wird die B ord-
oder B ordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen zulage gewährt, wenn der B eamte oder S oldat an B ord
Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbän- Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der
den gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienst- B eamte oder S oldat an B ord Dienst, ohne dort unter-
stellen verwendet werden, erhalten eine Zulage. gebracht zu sein, wird die B ordzulage für die Dauer von
(2) Die Zulage erhalten auch P olizeivollzugsbeamte, die höchstens vier M onaten gewährt.
1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanwei- (2) Die B ordzulage wird auch B eamten und S oldaten
sungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsan- gewährt, die
gehörige zum M itfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich 1. an B ord eines in Dienst gestellten seegehenden S chif-
verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufen- fes an mehr als einem K alendertag verwendet werden,
den K alendermonat nachweisen, ohne zu dessen B esatzung zu gehören,
2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als P rüfer von Luftfahrtgerät 2. auf einem B innenfahrzeug der B undeswehr verwendet
zum M itfliegen verpflichtet sind werden, das an mehr als einem K alendertag seewärts
(S ondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus ande- der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. J uli
ren K alendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zu- 1990 (B GB l. I S . 1389) festgelegten Grenzen der S ee-
lässig. fahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des
Aufenthaltes in S eehäfen. Die B ordzulage steht nicht
(3) Die Zulage beträgt monatlich für P olizeivollzugsbe- zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf B innenge-
amte in der Verwendung als wässern.
1. Luftfahrzeugführer oder B ordwart jeweils mit Zusatz-
(3) Die B ordzulage beträgt für
qualifikation 345 Deutsche M ark,
1. B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige auf
2. Luftfahrzeugführer oder B ordwart jeweils ohne Zusatz-
S chiffen
qualifikation 260 Deutsche M ark,
a) der S eestreitkräfte oder im Dienst von S eestreit-
3. Angehörige der S ondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder
kräften 157,50 Deutsche M ark monatlich,
mehr Flügen im laufenden K alendermonat
90 Deutsche M ark. b) sonstiger Eigner 105 Deutsche M ark monatlich,
3504 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung an- oder S oldat an B ord Dienst leistet und dort untergebracht
gehören, 5,25 Deutsche M ark täglich; sie darf den ist. Leistet der B eamte oder S oldat an B ord Dienst, ohne
M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. dort untergebracht zu sein, wird die M aschinenzulage für
(4) Die B ordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert bei die Dauer von höchstens vier M onaten gewährt.
einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn (2) Die M aschinenzulage wird auch B eamten und S ol-
Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 daten gewährt, die im M aschinenraum eines
bezeichneten Grenzen der S eefahrt und bei mindestens 1. in Dienst gestellten seegehenden S chiffes an mehr als
vierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des S ee- einem K alendertag verwendet werden, ohne zu dessen
gebietes, das begrenzt wird B esatzung zu gehören,
1. südlich durch die Linie Dover-C alais, 2. B innenfahrzeuges der B undeswehr verwendet wer-
2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge, den, das an mehr als einem K alendertag seewärts
3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher B reite; der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. J uli
1990 (B GB l. I S . 1389) festgelegten Grenzen der S ee-
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten K önig-
fahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des
reichs Großbritannien und Nordirland sowie der Norman-
Aufenthaltes in S eehäfen. Die M aschinenzulage steht
die und der nördlichen B retagne bis einschließlich des
nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf B innen-
Hafens B rest. Die erhöhte B ordzulage wird nur für volle
gewässern.
K alendertage gewährt.
(3) Die M aschinenzulage beträgt für
(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt als voller
K alendertag. 1. B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige auf
S chiffen
(6) Die B ordzulage wird neben
a) der S eestreitkräfte oder im Dienst von S eestreit-
1. der S tellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkun-
kräften 45 Deutsche M ark monatlich,
gen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B des
B undesbesoldungsgesetzes in Höhe von 105 Deut- b) sonstiger Eigner 30 Deutsche M ark monatlich,
schen M ark monatlich gewährt, 2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung an-
2. der U-B oot-Zulage nach § 23c nicht gewährt. gehören, 1,50 Deutsche M ark täglich; sie
darf den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht über-
§ 23c steigen.
Zulage für Tätigkeiten Die M aschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert,
an Bord in Dienst gestellter U-Boote wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.
(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsange- (4) Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt als voller
hörige an B ord eines in Dienst gestellten U-B ootes der K alendertag.
S eestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (5) Die M aschinenzulage wird nicht gewährt neben der
(U-B oot-Zulage). B ei einer Werftliegezeit des U-B ootes U-B oot-Zulage nach § 23c.
wird die U-B oot-Zulage bis zur Dauer von vier M onaten
gewährt, wenn der B eamte oder S oldat an B ord verwen- § 23e
det wird.
Zulage für
(2) Die U-B oot-Zulage erhalten auch B eamte und S ol- Kampfschwimmer und Minentaucher
daten, die nicht zur B esatzung eines U-B ootes gehören,
für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen (1) S oldaten, die in K ampfschwimmer- oder M inentau-
B ordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder chereinheiten als K ampfschwimmer oder M inentaucher
Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufein- verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum
ander folgende K alendertage oder fünf K alendertage im K ampfschwimmer oder M inentaucher befinden, erhalten
M onat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt eine Zulage (K ampfschwimmer- oder M inentaucherzu-
als voller K alendertag. lage) in Höhe von 360 Deutschen M ark monatlich.
(3) Die U-B oot-Zulage beträgt für (2) S oldaten, die nicht in einer K ampfschwimmer- oder
M inentauchereinheit als K ampfschwimmer oder M inen-
1. a) B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige taucher verwendet werden, jedoch
450 Deutsche M ark monatlich,
1. im B esitz des gültigen K ampfschwimmer- oder M inen-
b) bei einer Werftliegezeit vom B eginn des zweiten taucherscheines sind und
M onats an 202,50 Deutsche M ark monatlich,
2. zur Erhaltung des K ampfschwimmer- oder M inentau-
2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung an- cherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in
gehören, 15 Deutsche M ark täglich; sie Höhe von 90 Deutschen M ark monatlich.
darf den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht über-
steigen. (3) Die K ampfschwimmer- oder M inentaucherzulage
wird nicht gewährt neben der U-B oot-Zulage nach § 23c
§ 23d und der Fliegerzulage nach § 23f.
Zulage für Tätigkeiten
im Maschinenraum seegehender Schiffe § 23f
(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsangehö- Zulage für fliegendes Personal
rige im M aschinenraum eines in Dienst gestellten seege- der Bundeswehr
henden S chiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage und anderer Einrichtungen des Bundes
(M aschinenzulage). B ei einer Werftliegezeit des S chiffes (1) B eamte und S oldaten, die als Luftfahrzeugführer,
wird die M aschinenzulage gewährt, wenn der B eamte K ampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeug-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3505
operationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesat- beobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis
zungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen zum Einsatz auf zweisitzigen S trahlflugzeugen
Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden 420 Deutsche M ark monatlich,
gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststel-
2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erechti-
len oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet
gung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und
werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). B ei einer
Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum
Verwendung außerhalb der in S atz 1 genannten S tellen
Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen
wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung
300 Deutsche M ark monatlich.
zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der
B erechtigungen gewährt. (6) § 22a bleibt unberührt.
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch B eamte und S olda-
ten, § 23g
1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahr- Zulage für technische Luftfahr-
zeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der (1) B eamte und S oldaten als Luftfahrzeugführer im
Erneuerung einer Erlaubnis oder einer B erechtigung Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im B esitz der erfor-
zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf derlichen Flugerlaubnis und B erechtigung sind, erhalten
Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), eine Zulage, wenn sie überwiegend
2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst- 1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung
anweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesat- als Testpilot, die
zungsangehörige zum M itfliegen in Luftfahrzeugen
dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüf-
im laufenden K alendermonat nachweisen (S onder- ten Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der
gruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen M usterprüfung oder vorläufigen Zulassung durch-
K alendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zuläs- führen, oder
sig. b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und
(3) Die Fliegerzulage beträgt für B eamte und S oldaten in dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzu-
der Verwendung als führen haben, oder
1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erechti- 2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüf-
gung zum Führen von S trahlflugzeugen und K ampf- flugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Test-
beobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis pilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeug-
zum Einsatz auf zweisitzigen S trahlflugzeugen führer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehre-
600 Deutsche M ark monatlich, ren Luftfahrzeugmustern
2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erechti- verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als
gung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem
Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen (2) Die Zulage beträgt in den Fällen
480 Deutsche M ark monatlich,
a) des Absatzes 1 Nr. 1 300 Deutsche M ark monatlich,
3. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der
b) des Absatzes 1 Nr. 2 200 Deutsche M ark monatlich.
Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder son-
stigen Luftfahrzeugen Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
380 Deutsche M ark monatlich, vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
4. Lufttransportbegleiter 200 Deutsche M ark monatlich,
§ 23h
5. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe
240 Deutsche M ark monatlich, Zulage für Fallschirmspringer
6. Angehörige der S ondergruppe bei 15 oder mehr (1) B eamte und S oldaten, die nach erfolgreich abge-
Flügen im laufenden K alendermonat schlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaub-
180 Deutsche M ark monatlich. nis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Ein-
heit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatz-
Werden im laufenden K alendermonat weniger als 15, auftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirm-
jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, so ver- springer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst
mindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmsprin-
um 12 Deutsche M ark. § 19 findet keine Anwendung. gerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch
(4) Die Fliegerzulage erhöht sich für Luftfahrzeugführer, B eamte und S oldaten während der Ausbildung oder der
die als Fluglehrer verwendet werden und im B esitz der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
maßgebenden Erlaubnis und B erechtigung sind, um (2) S oldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1
25 vom Hundert der ihnen nach Absatz 3 S atz 1 Nr. 1 S atz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten S tellen
oder 2 zustehenden B eträge. verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet
in den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 für sind.
1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erechti- (3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den
gung zum Führen von S trahlflugzeugen und K ampf- B esitz des Fallschirmspringerscheines mit B eiblatt oder
3506 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine B erechti- Be- Flugsicherungs- Aufsichts- Flugabfertigungs-
gung erteilt werden. lastungs- kontrollpersonal, personal personal,
wert B etriebspersonal (Einsatzstabs- übriges B etriebs-
(4) Die Höhe der Zulage beträgt 225 Deutsche M ark des Radar- offiziere, personal des
Gruppe
monatlich, für S oldaten im S inne des Absatzes 2 beträgt führungsdienstes Radarleit-S tabs- Radarführungs-
sie 67,50 Deutsche M ark monatlich. mit Radarleit- offiziere dienstes
J agdlizenz mit Radar-
(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben und/oder führungslizenz
Luftlagelizenz
1. der Zulage für P olizeivollzugsbeamte für besondere Höhe der Zulage Höhe der Zulage Höhe der Zulage
polizeiliche Einsätze und für B eamte als Verdeckte
Ermittler nach § 22 sowie der K ampfschwimmer- und 2001 200 150 80
M inentaucherzulage nach § 23e in Höhe von 75 Deut- – Deutsche M ark Deutsche M ark Deutsche M ark
schen M ark monatlich, 4500
2. der B ergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von II
187,50 Deutschen M ark monatlich
4501 240 150 100
gewährt. – Deutsche M ark Deutsche M ark Deutsche M ark
7000
§ 23i III
Zulage im militärischen Flugsicherungs-
betriebsdienst und im Radarführungsdienst mehr 280 150 120
als Deutsche M ark Deutsche M ark Deutsche M ark
(1) B eamte und S oldaten im militärischen Flugsiche- 7000
rungsbetriebsdienst und S oldaten im Radarführungs- IV
dienst, die in Dienststellen der B undeswehr verwendet
werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Ver-
kehrsbelastungen einen B elastungswert von 1 000 über- (4) Das B undesministerium der Verteidigung legt die
steigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen
Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des
1. Flugsicherungskontrollpersonal, Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren eingesetzten Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen
oder verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die
Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines J ahres zu über-
3. B etriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl
prüfen.
bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung
von Luftfahrzeugen (5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f
und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt,
verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwort-
soweit sie diese übersteigt.
liche M itarbeit des lizenzierten B etriebspersonals im
Radarführungsdienst setzt den B esitz der örtlichen Zulas-
sung voraus. § 23j
(2) B ewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Zulage für Führer oder
B elastungswert, der sich errechnet aus den im Durch- Ausbilder im Außen- und Geländedienst
schnitt der letzten drei K alenderjahre abgewickelten kon-
(1) S oldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder
trollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder
im Außen- und Geländedienst verwendet werden, erhalten
Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten
eine Zulage. Außen- und Geländedienst ist jeder mili-
P ersonal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. B ei P latz-
tärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im
schließungen von mehr als drei M onaten sind der B erech-
Freien, einschließlich des Dienstes in S tellungen der Flug-
nung die im davorliegenden J ahr kontrollierten Flugbewe-
abwehrraketen- und Flugkörperverbände.
gungen zugrunde zu legen.
(2) Die Zulage beträgt 50 Deutsche M ark monatlich. Der
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen
Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die
Dienststelle abhängigen B ewertung und der Zugehörig-
anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenom-
keit des B eamten oder S oldaten zu einer bestimmten P er-
men wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 M onaten
sonengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu:
seit der Einstellung als S oldat.
Be- Flugsicherungs- Aufsichts- Flugabfertigungs- (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer S tellen-
lastungs- kontrollpersonal, personal personal,
wert B etriebspersonal (Einsatzstabs- übriges B etriebs- zulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den B un-
Gruppe
des Radar- offiziere, personal des desbesoldungsordnungen A und B des B undesbesol-
führungsdienstes Radarleit-S tabs- Radarführungs- dungsgesetzes und den Zulagen nach den § § 23b bis 23g
mit Radarleit- offiziere dienstes
J agdlizenz mit Radar- und § 23i.
und/oder führungslizenz
Luftlagelizenz
Höhe der Zulage Höhe der Zulage
§ 23k
Höhe der Zulage
Zulage für Ausbilder
1001 160 150 60 bei Einzelkämpferlehrgängen
– Deutsche M ark Deutsche M ark Deutsche M ark
2000 (1) S oldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzel-
kämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zu-
I
lage in Höhe von 120 Deutschen M ark monatlich.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3507
(2) Die Zulage wird neben einer S tellenzulage nach § 25
Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den B undesbesol- Wegfall von Zulagen
dungsordnungen A und B des B undesbesoldungsgeset-
zes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fallschirmspringer- (1) B eamte der B esoldungsgruppen A 1 bis A 12, die am
zulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 67,50 Deutschen 30. J uni 1998 in der unterirdischen Anlage in M arienthal
M ark nur in Höhe von 100 Deutschen M ark monatlich ge- ständig tätig waren, erhalten die Zulage beim Vorliegen
währt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in der Voraussetzungen des § 23e in der bis zu diesem Zeit-
Höhe von 225 Deutschen M ark. punkt geltenden Fassung weiter. Die Zulage vermindert
sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel
des Erhöhungsbetrages.
(2) Für B eamte und S oldaten, die bis zum 30. J uni 1998
§ 23l die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage
nach § 24 erfüllt haben, gilt § 24 in der bis dahin geltenden
Zulage für Bergführer
Fassung bis zum 31. Dezember 1999 weiter.
(1) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis über
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum B erg- § 26
führer erhalten bei Verwendung als
Zulage für Beamte der Gruppe
1. B ergführer in der B ergausbildung von P olizeivollzugs- Wehrwirtschaftliche Aufklärung
beamten oder des Bundesamtes für Wehrverwaltung
2. Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an S chulen und (1) B eamte, die am 30. J uni 1998 in der Gruppe Wehr-
im K ommando S pezialkräfte wirtschaftliche Aufklärung des B undesamtes für Wehr-
eine Zulage (B ergführerzulage) in Höhe von 112,50 Deut- verwaltung verwendet worden sind, erhalten für die
schen M ark monatlich. weitere Dauer dieser Verwendung, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 2001, folgende Zulage:
(2) Die B ergführerzulage erhalten auch B eamte und S ol-
daten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen B esoldungsgruppen: 1998 1999 2000 2001
stattfindenden Ausbildung zum B ergführer.
Deutsche M ark monatlich:
(3) B eamte und S oldaten, die nach erfolgreich abge-
schlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 A 1 bis A 5 170 150 100 50
verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteige- A 6 bis A 9 220 200 130 60
rischen K önnens verpflichtet sind, erhalten die B ergfüh-
rerzulage in Höhe von 45 Deutschen M ark monatlich. A 10 bis A 13 270 250 160 70
(4) Neben der S tellenzulage nach Nummer 9 der Vorbe- A 14 und höher 320 300 190 80
merkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B (2) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Aus-
wird die B ergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von gleichszulage für eine weggefallene S tellenzulage nach
75 Deutschen M ark monatlich, die B ergführerzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den B undesbesol-
Absatz 3 nur in Höhe von 30 Deutschen M ark monatlich dungsordnungen A und B des B undesbesoldungsgeset-
gewährt. zes in der bis zum 30. J uni 1997 geltenden Fassung.
§ 27
Ausschluß einer Erschwernis-
4. Abschnitt zulage neben einer Ausgleichszulage
Übergangs- und S chlußvorschriften Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer
anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt
dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage
§ 24 gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis
(weggefallen) zur Hälfte aufgezehrt ist.
3508 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Bekanntmachung
der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 3. Dezember 1998
Auf Grund des § 13 der Zweiten B esoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der B ekanntmachung vom 27. November 1997 (B GB l. I S . 2764), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (B GB l. I S . 2026) ge-
ändert worden ist, werden in den Anlagen 1 und 2 die sich ab dem 1. J anuar 1999
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anla-
gen VIII und IX des B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5
Nr. 25 und 26 des Gesetzes vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) ergebenden
Dienstbezüge und Anwärterbezüge bekanntgemacht.
B onn, den 3. Dezember 1998
D er B und es minis ter d es Innern
O. S c h i l y
Anlage 1
(Anlage VIII des B B esG)
Anwärtergrundbetrag
(M onatsbeträge in DM )
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des
Grundbetrag
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 1 bis A 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 073
A 5 bis A 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 237
A 9 bis A 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 310
A 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 501
A 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 544
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 B uchstabe c der Vorbemerkungen
zu den B undesbesoldungsordnungen A und B )
oder R 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 592
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3509
Anlage 2
(Anlage IX des B B esG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(M onatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
B etrag in Deutscher M ark, B etrag in Deutscher M ark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, B ruchteil Vomhundert, B ruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 7
§ 44 bis zu 173,00 Die Zulage beträgt für 12,5 v.H. des
§ 48 Abs. 2 bis zu 173,00 B eamte und S oldaten der Endgrundgehalts
B esoldungsgruppen oder, bei festen
§ 78 bis zu 129,75 Gehältern, des
Grundgehalts der
Bundesbesoldungsordnungen A und B B esoldungsgruppe*)
V o rb em erk ung en A 1 bis A 5 A5
Nummer 2 Abs. 2 216,25 A 6 bis A 9 A9
A 10 bis A 13 A 13
Nummer 4 86,50
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 4a 129,75 A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer 5 B 5 bis B 7 B6
Die Zulage beträgt für B 8 bis B 10 B9
M annschaften, B 11 B 11
Unteroffiziere/B eamte
der B esoldungsgruppen Nummer 8
A 5 und A 6 60,55 Die Zulage beträgt
Unteroffiziere/B eamte für B eamte der B esoldungsgruppen
der B esoldungsgruppen A 1 bis A 5 194,63
A 7 bis A 9 86,50 A 6 bis A 9 259,50
Offiziere/B eamte A 10 und höher 324,38
des gehobenen und
höheren Dienstes 129,75 Nummer 8a
Nummer 5a Die Zulage beträgt
für B eamte der B esoldungsgruppen
Abs. 1
A 1 bis A 5 118,53
B uchstabe a 155,70
A 6 bis A 9 161,62
B uchstabe b 259,50
A 10 bis A 13 199,32
B uchstabe c 371,95
A 14 und höher 237,04
Abs. 2
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr. 1 B uchstabe a 233,55
des mittleren Dienstes 86,21
B uchstabe b 173,00
des gehobenen Dienstes 113,13
Nr. 2 B uchstabe a 173,00
des höheren Dienstes 140,08
B uchstabe b 69,20
Nr. 3 112,45 Nummer 8b
Nr. 4 und 5 103,80 Die Zulage beträgt
Nr. 6 B uchstabe a 173,00 für B eamte der B esoldungsgruppen
B uchstabe b 173,00 A 1 bis A 5 155,70
Nr. 7 B uchstabe a 173,00 A 6 bis A 9 207,60
B uchstabe b 69,20 A 10 bis A 13 259,50
Nr. 8 B uchstabe a 216,25 A 14 und höher 311,40
B uchstabe b 112,45 Nummer 9
Nr. 9 103,80 Die Zulage beträgt
Nummer 6 Abs. 1 nach einer Dienstzeit
B uchstabe a 778,50 von einem J ahr 107,76
B uchstabe b 622,80 von zwei J ahren 215,52
B uchstabe c 498,24 *) Nach M aßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (B GB l. I S . 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten B esoldungs-Über-
Nummer 6a 173,00 gangsverordnung vom 21. J uni 1991 (B GB l. I S . 1345).
3510 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
B etrag in Deutscher M ark, B etrag in Deutscher M ark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, B ruchteil Vomhundert, B ruchteil
Nummer 9a B e s o ld u n g s g ru p p e n F u ß n o te
Abs. 1 A2 1 46,29
2 29,99
B uchstabe a 173,00
3 85,36
B uchstabe b 346,00
6 43,12
B uchstabe c 259,50
A3 1,5 85,36
Abs. 2
2 46,29
B uchstabe a 69,20
A4 1,4 85,36
B uchstabe b 86,50
2 46,29
Nummer 10 Abs. 1
A5 3 46,29
Die Zulage beträgt 4, 6 85,36
nach einer Dienstzeit
von einem J ahr 107,76 A6 6 46,29
von zwei J ahren 215,52 A7 2 57,46
5 50 v.H. des
Nummer 12 161,62 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer 13a bis zu 129,75 zum Grundgehalt
der B esoldungs-
Nummer 13c gruppe A 8
Die Zulage beträgt A8 2 74,07
für B eamte der B esoldungsgruppen
A9 2, 3, 6 344,56
A 1 bis A 7 77,85
7 8 v.H. des
A 8 bis A 11 103,80 Endgrundgehalts
der B esoldungs-
A 12 bis A 15 121,10 gruppe A 9
A 16 und höher 155,70
A 12 7, 8 200,12
Nummer 19 S atz 1 320,05 A 13 6 160,04
7 240,05
Nummer 21 268,50
11, 12, 13 350,16
Nummer 25 64,88
A 14 5 240,05
Nummer 26 Abs. 1 A 15 7 240,05
Die Zulage beträgt für B eamte B 10 1, 2 554,76
des mittleren Dienstes 28,84
des gehobenen Dienstes 64,88
Nummer 27
Abs. 1
B uchstabe a
Doppelbuchstabe aa 24,77
Doppelbuchstabe bb 96,95
B uchstabe b 107,73
B uchstabe c 107,73
Abs. 2
B uchstabe a
Doppelbuchstabe bb 72,18
B uchstabe b und c 107,73
Nummer 30 38,93
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3511
B etrag in Deutscher M ark, B etrag in Deutscher M ark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, B ruchteil Vomhundert, B ruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung R
V o rb em erk ung en V o rb em erk ung en
Nummer 2b 107,73 Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des
Nummer 3
Endgrundgehalts
Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des oder, bei festen
Endgrundgehalts Gehältern, des
oder, bei festen Grundgehalts der
Gehältern, des B esoldungsgruppe*)
Grundgehalts der
B esoldungsgruppe*) a) bei Verwendung bei
obersten Gerichtshöfen
für B eamte der B esoldungsgruppe(n)
des B undes für die Richter
C1 A 13 und S taatsanwälte
C2 A 15 der B esoldungsgruppe(n)
C 3 und C 4 B3 R1 R1
R 2 bis R 4 R3
Nummer 5
R 5 bis R 7 R6
wenn ein Amt ausgeübt wird
R 8 bis R 10 R9
der B esoldungsgruppe R 1 347,73
b) bei Verwendung bei
der B esoldungsgruppe R 2 389,25 obersten B undesbehörden
B es o ld ung s g rup p e F uß no te oder bei obersten
Gerichtshöfen des B undes,
C2 1 176,49 wenn ihnen kein Richteramt
übertragen ist, für die
Richter und S taatsanwälte
der B esoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 64,88
B e s o ld u n g s g ru p p e n F u ß n o te
R1 1, 2 265,43
R2 3 bis 8, 10 265,43
R3 3 265,43
R8 2 530,76
*) Nach M aßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (B GB l. I S . 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten B esoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. J uni 1991 (B GB l. I S . 1345).
3512 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
B ekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Pflanzenschutzgesetzes sowie der
Bekanntmachung der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 27. November 1998
1. Das Erste Gesetz zur Änderung des P flanzenschutz- d) Dem § 35 Abs. 1 ist folgender S atz anzufügen:
gesetzes vom 14. M ai 1998 (B GB l. I S . 950) ist wie folgt „Die genannten B ehörden können S endungen von
zu berichtigen: S chadorganismen und Befallsgegenständen sowie
mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich
In Artikel 1 Nr. 10 B uchstabe a sind in § 8 Nr. 1 B uch-
deren B eförderungsmittel, B ehälter, Lade- und Ver-
stabe c nach dem Wort „P flanzenschutzmitteln“ die
packungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Aus-
Worte „auf Freilandflächen“ einzufügen.
fuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von
Auflagen zur B egasung von B efallsgegenständen
diese unter zollamtlicher Überwachung an die
2. Das P flanzenschutzgesetz in der Fassung der B e- nächste B egasungsstelle weiterleiten.“
kanntmachung vom 14. M ai 1998 (B GB l. I S . 971, 1527)
ist wie folgt zu berichtigen: e) § 44 ist wie folgt zu fassen:
„§ 44
a) In § 2 Nr. 4 B uchstabe a sind die Worte „be oder
Aufhebung von Vorschriften
verarbeitet“ durch die Worte „be- oder verarbeitet“
zu ersetzen. Soweit die Ermächtigungen des § 3 nicht ausrei-
chen, werden die Landesregierungen ermächtigt,
b) In § 11 Abs. 3 S atz 2 ist die Angabe „S atz 1“ durch auf Grund des Gesetzes zum S chutze der K ultur-
die Angabe „S atz 2“ zu ersetzen. pflanzen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7823-1 veröffentlichten bereinigten
c) In § 23 Abs. 1 S atz 1 ist im einleitenden S atzteil das Fassung erlassene Rechtsverordnungen aufzuhe-
Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unterneh- ben. S ie können ihre B efugnis durch Rechtsverord-
mungen“ zu ersetzen. nung auf andere B ehörden übertragen.“
B onn, den 27. November 1998
B und es minis terium
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
Im Auftrag
Dr. P e t z o l d