3418 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gaststättengesetzes
Vom 20. November 1998
Auf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
nung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 16. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1291) wird nachstehend der Wortlaut des Gaststättengesetzes in der ab
1. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 5. M ai 1970 (B GB l. I
S . 465, 1298),
2. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 180 des Gesetzes vom
2. M ärz 1974 (B GB l. I S . 469),
3. den am 1. April 1974 in K raft getretenen § 69 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721),
4. den teils am 9. J uli 1976, teils am 1. M ai 1977 in K raft getretenen Artikel 5
Abs. 2 des Gesetzes vom 5. J uli 1976 (B GB l. I S . 1773),
5. den am 1. J anuar 1987 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (B GB l. I S . 2441),
6. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6 Abs. 74 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378),
7. den am 1. J uli 1994 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 6. J uni
1994 (B GB l. I S . 1170),
8. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 12 Abs. 58 des Gesetzes
vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325),
9. den am 1. Februar 1995 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
23. November 1994 (B GB l. I S . 3475),
10. den am 25. J uli 1996 in K raft getretenen § 14 Abs. 7 des Gesetzes vom
19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1019),
11. den am 1. Oktober 1998 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1291).
B onn, den 20. November 1998
D er B und es minis ter
für W irts c haft und T ec hno lo g ie
M üller
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998 3419
Gaststättengesetz
§1 und zubereiteten S peisen an Hausgäste erlaubnisfrei.
Gaststättengewerbe S atz 1 gilt nicht, wenn der B eherbergungsbetrieb in Ver-
bindung mit einer erlaubnisbedürftigen S chank- oder
(1) Ein Gaststättengewerbe im S inne dieses Gesetzes S peisewirtschaft ausgeübt wird.
betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und S telle verabreicht §3
(S chankwirtschaft), Inhalt der Erlaubnis
2. zubereitete S peisen zum Verzehr an Ort und S telle ver- (1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte B etriebsart und
abreicht (S peisewirtschaft) oder für bestimmte Räume zu erteilen. Die B etriebsart ist in der
3. Gäste beherbergt (B eherbergungsbetrieb), Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach
der Art und Weise der B etriebsgestaltung, insbesondere
wenn der B etrieb jedermann oder bestimmten P ersonen-
nach den B etriebszeiten und der Art der Getränke, der
kreisen zugänglich ist.
zubereiteten S peisen, der B eherbergung oder der Darbie-
(2) Ein Gaststättengewerbe im S inne dieses Gesetzes tungen.
betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit die-
im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstal-
ses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.
tung ortsfesten B etriebsstätte aus Getränke oder zuberei-
tete S peisen zum Verzehr an Ort und S telle verabreicht, (3) Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Geträn-
wenn der B etrieb jedermann oder bestimmten P ersonen- ke schließt die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier
kreisen zugänglich ist. Getränke ein.
§2 § 4
Erlaubnis Versagungsgründe
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
Vereinen erteilt werden. steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer lässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke
ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene,
1. M ilch, M ilcherzeugnisse oder alkoholfreie M ilchmisch- Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird
getränke verabreicht, oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel,
2. unentgeltliche K ostproben verabreicht, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten
wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder
3. alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht.
Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder J ugendschutzes
(3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne S itzgele- nicht einhalten wird,
genheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit sei- 2. die zum B etrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt
nem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder der B eschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer
des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungs- Lage, B eschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für
zeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete S peisen ver- den B etrieb nicht geeignet sind, insbesondere den not-
abreicht. wendigen Anforderungen zum S chutze der Gäste und
(4) Für einen B eherbergungsbetrieb bedarf es der der B eschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesund-
Erlaubnis nicht, wenn der B etrieb darauf eingerichtet ist, heit oder S ittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhal-
nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen; in tung der öffentlichen S icherheit oder Ordnung notwen-
solchen B etrieben ist das Verabreichen von Getränken digen Anforderungen nicht genügen oder
3420 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörlei-
oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen stungen erbringen.
Interesse widerspricht, insbesondere schädliche (2) Der S chank- oder S peisewirt darf außerhalb der
Umwelteinwirkungen im S inne des B undes-Immissi- S perrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
onsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile,
Gefahren oder B elästigungen für die Allgemeinheit 1. Getränke und zubereitete S peisen, die er in seinem
befürchten läßt, B etrieb verabreicht,
4. der Antragsteller nicht durch eine B escheinigung einer 2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und S üß-
Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder waren
sein S tellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den an jedermann über die S traße abgeben.
in Aussicht genommenen B etrieb notwendigen lebens-
mittelrechtlichen K enntnisse unterrichtet worden ist §8
und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Erlöschen der Erlaubnis
(2) Wird bei juristischen P ersonen oder nichtrechtsfähi-
gen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den B etrieb
P erson zur Vertretung nach Gesetz, S atzung oder Gesell- nicht innerhalb eines J ahres nach Erteilung der Erlaubnis
schaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der begonnen oder seit einem J ahr nicht mehr ausgeübt hat.
Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung
des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die § 9
M indestanforderungen bestimmen, die an die Lage,
B eschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Stellvertretungserlaubnis
Hinblick auf die jeweilige B etriebsart und Art der zu- Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe
gelassenen Getränke oder S peisen zu stellen sind. Die durch einen S tellvertreter betreiben will, bedarf einer S tell-
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die vertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. einen bestimmten S tellvertreter erteilt und kann befristet
werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie
des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht
§5 mehr durch den S tellvertreter betrieben, so ist dies unver-
Auflagen züglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen,
können jederzeit Auflagen zum S chutze § 10
1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Weiterführung des Gewerbes
Leben, Gesundheit oder S ittlichkeit, Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gast-
2. der im B etrieb B eschäftigten gegen Gefahren für stättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch
Leben, Gesundheit oder S ittlichkeit oder den Ehegatten oder die minderjährigen Erben während
der M inderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt
3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im S inne des für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testaments-
B undes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen vollstrecker bis zur Dauer von zehn J ahren nach dem Erb-
erhebliche Nachteile, Gefahren oder B elästigungen für fall. Die in den S ätzen 1 und 2 bezeichneten P ersonen
die B ewohner des B etriebsgrundstücks oder der haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu
Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erstatten, wenn sie den B etrieb weiterführen wollen.
erteilt werden.
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnis- § 11
freies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnun- Vorläufige Erlaubnis
gen nach M aßgabe des Absatzes 1 erlassen werden. und vorläufige Stellvertretungserlaubnis
(1) P ersonen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststät-
§6 tenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann
die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung
Ausschank alkoholfreier Getränke
der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei M onate
sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Ver- erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein
zehr an Ort und S telle zu verabreichen. Davon ist minde- wichtiger Grund vorliegt.
stens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabrei-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vor-
chen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher
läufigen S tellvertretungserlaubnis.
M enge. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank
aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§ 12
Gestattung
§7
(1) Aus besonderem Anlaß kann der B etrieb eines
Nebenleistungen erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleich-
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreiben- terten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf
de oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten gestattet werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998 3421
(2) (weggefallen) 4. der Gewerbetreibende oder sein S tellvertreter P erso-
nen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen
beschäftigt,
erteilt werden.
5. der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht
§ 13 innerhalb von sechs M onaten nach der B erufung den
Gaststätten ohne gewerbliche Niederlassung Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
(1) Auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten findet 6. der Gewerbetreibende im Fall des § 9 S atz 3 nicht
Titel III der Gewerbeordnung keine Anwendung, auch innerhalb von sechs M onaten nach dem Ausscheiden
soweit es sich um P ersonen handelt, die das Reisegewer- des S tellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
be nicht selbständig betreiben. erbringt,
(2) An der B etriebsstätte muß in einer für jedermann 7. die in § 10 S atz 1 und 2 bezeichneten P ersonen nicht
erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit innerhalb von sechs M onaten nach der Weiterführung
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen ange- den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.
geben sein. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entspre-
chend für die Rücknahme und den Widerruf der S tellver-
§ 14 tretungserlaubnis.
Straußwirtschaften
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- § § 16 und 17
nungen zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten (weggefallen)
Weines oder Apfelweines bestimmen, daß der Ausschank
dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Ver-
§ 18
abreichen von zubereiteten S peisen zum Verzehr an Ort
und S telle für die Dauer von höchstens vier M onaten oder, Sperrzeit
soweit dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von (1) Für S chank- und S peisewirtschaften sowie für
höchstens sechs M onaten, und zwar zusammenhängend öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsver-
oder in zwei Zeitabschnitten im J ahre, keiner Erlaubnis ordnung der Landesregierungen eine S perrzeit allgemein
bedarf. S ie können hierbei Vorschriften über festzusetzen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen,
1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen daß die S perrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen B edürf-
für den Ausschank sowie über M enge und J ahrgang nisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein
des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfel- oder für einzelne B etriebe verlängert, verkürzt oder auf-
weines, gehoben werden kann. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
2. das Verabreichen von S peisen zum Verzehr an Ort und
Landesbehörden oder andere B ehörden übertragen.
S telle,
(2) (weggefallen)
3. die Art der B etriebsführung
erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechts-
§ 19
verordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
den oder andere B ehörden übertragen. Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Aus-
§ 15 schank alkoholischer Getränke vorübergehend für
bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis B ereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies
(1) Die Erlaubnis zum B etrieb eines Gaststättenge- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen S icherheit oder
werbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei Ordnung erforderlich ist.
ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
vorlagen.
§ 20
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
Allgemeine Verbote
Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. Verboten ist,
(3) S ie kann widerrufen werden, wenn 1. B ranntwein oder überwiegend branntweinhaltige Le-
bensmittel durch Automaten feilzuhalten,
1. der Gewerbetreibende oder sein S tellvertreter die B e-
triebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, 2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke
unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume an erkennbar B etrunkene zu verabreichen,
zum B etrieb verwendet oder nicht zugelassene Ge-
3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von S peisen
tränke oder S peisen verabreicht oder sonstige inhalt-
von der B estellung von Getränken abhängig zu
liche B eschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken
2. der Gewerbetreibende oder sein S tellvertreter Auf- die P reise zu erhöhen,
lagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten
4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier
Frist erfüllt,
Getränke von der B estellung alkoholischer Getränke
3. der Gewerbetreibende seinen B etrieb ohne Erlaubnis abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung
durch einen S tellvertreter betreiben läßt, alkoholischer Getränke die P reise zu erhöhen.
3422 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998
§ 21 wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke
Gefahren für die S ittlichkeit oder für Leben oder Gesund-
Beschäftigte Personen
heit der Gäste oder der B eschäftigten entstehen.
(1) Die B eschäftigung einer P erson in einem Gaststät-
tenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt wer-
den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die § 24
P erson die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit Realgewerbeberechtigung
nicht besitzt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf
(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhal- Realgewerbeberechtigungen Anwendung mit Ausnahme
tung der S ittlichkeit oder zum S chutze der Gäste durch der Vorschriften über die Lage der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das und über das öffentliche Interesse hinsichtlich der Ver-
Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifver- wendung der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 3). Realgewerbebe-
tragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entloh- rechtigungen, die drei J ahre lang nicht ausgeübt worden
nung der in Gaststättenbetrieben B eschäftigten erlassen. sind, erlöschen. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die Länder können bestimmen, daß auch die in
(3) Die Vorschriften des § 26 des J ugendarbeitsschutz- Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften Anwendung fin-
gesetzes bleiben unberührt. den, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer Realgewerbe-
berechtigung für ein Grundstück nachgesucht wird, auf
§ 22 welchem die Erlaubnis auf Grund dieser Realgewerbe-
berechtigung bisher nicht ausgeübt wurde.
Auskunft und Nachschau
(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre S tellver- § 25
treter und die mit der Leitung des B etriebes beauftragten
P ersonen haben den zuständigen B ehörden die für die Anwendungsbereich
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses (1) Auf K antinen für B etriebsangehörige sowie auf
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen B etreuungseinrichtungen der im Inland stationierten aus-
Auskünfte zu erteilen. ländischen S treitkräfte, der B undeswehr, des B undes-
(2) Die von der zuständigen B ehörde mit der Überwa- grenzschutzes oder der in Gemeinschaftsunterkünften
chung des B etriebes beauftragten P ersonen sind befugt, untergebrachten P olizei finden die Vorschriften dieses
Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichti- Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeu-
gen zu betreten, dort P rüfungen und B esichtigungen vor- ge, P ersonenwagen von Eisenbahnunternehmen und an-
zunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Aus- deren S chienenbahnen, S chiffe und Reisebusse, in denen
kunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunfts- anläßlich der B eförderung von P ersonen gastgewerbliche
pflichtige hat die M aßnahmen nach S atz 1 zu dulden. Das Leistungen erbracht werden.
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 (2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. B ahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, findet § 34
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann Abs. 2 S atz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant- Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, B eschaffen-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 heit, Ausstattung oder Einteilung der zum B etrieb des
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen Gewerbes oder zum Aufenthalt der B eschäftigten be-
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- stimmten Räume gelten als erfüllt. § 34 Abs. 3 findet mit
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der M aßgabe Anwendung, daß die Anzeige nach S atz 4
aussetzen würde. innerhalb von zwölf M onaten zu erstatten ist.
§ 23 § 26
Vereine und Gesellschaften Sonderregelung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Aus- (1) S oweit in B ayern und Rheinland-P falz der Aus-
schank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine schank selbsterzeugter Getränke ohne Erlaubnis gestattet
und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betrei- ist, bedarf es hierfür auch künftig keiner Erlaubnis. Die
ben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der
dieser Vereine oder Gesellschaften. öffentlichen S icherheit oder Ordnung durch Rechtsver-
ordnung allgemeine Voraussetzungen für den Ausschank
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische
aufstellen, insbesondere die Dauer des Ausschanks inner-
Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum die-
halb des J ahres bestimmen und die Art der B etriebs-
ser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen miet-
führung regeln. Die Landesregierungen können durch
weise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlas-
Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landes-
sen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so fin-
behörden übertragen.
den die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der
§ § 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 (2) Die in B ayern bestehenden K ommunbrauberechti-
und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das B undesmini- gungen sowie die in Rheinland-P falz bestehende B erech-
sterium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des B undes- tigung zum Ausschank selbsterzeugten B ranntweins erlö-
rates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch schen, wenn sie seit zehn J ahren nicht mehr ausgeübt
andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, worden sind.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998 3423
§ 27 4. als Gast in den Räumen einer S chankwirtschaft, einer
(weggefallen) S peisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungs-
stätte über den B eginn der S perrzeit hinaus verweilt,
obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem B etrieb
§ 28
B eschäftigter oder ein B eauftragter der zuständigen
Ordnungswidrigkeiten B ehörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu ent-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- fernen.
lässig (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis zu zehntausend Deutsche M ark geahndet werden.
Getränke oder zubereitete S peisen verabreicht oder
Gäste beherbergt, § 29
2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt, Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt mit Zu-
stimmung des B undesrates die zur Durchführung dieses
3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
abgibt oder Leistungen erbringt, schriften.
4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gast-
§ 30
stättengewerbe durch einen S tellvertreter betreibt
oder in einem Gaststättengewerbe als S tellvertreter Zuständigkeit und Verfahren
tätig ist, Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 S atz 3 oder § 10 S atz 3 erfor- S tellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes
derliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverord-
erstattet, nungen zuständigen B ehörden bestimmen; die Landesre-
5a. entgegen § 13 Abs. 2 den Namen nicht oder nicht in gierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung
der vorgeschriebenen Weise angibt, bestimmten obersten Landesbehörden können ferner
durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei
6. als Inhaber einer S chankwirtschaft, S peisewirtschaft Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaub-
oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein nissen und bei Untersagungen, regeln.
Gast nach B eginn der S perrzeit in den B etriebs-
räumen verweilt,
§ 31
7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Ge-
tränke verabreicht, Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen-
B ranntwein oder überwiegend branntweinhaltigen den Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewer-
Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem beordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz
Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von S peisen besondere B estimmungen getroffen worden sind; die Vor-
von der B estellung von Getränken abhängig macht schriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses
oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verab- Gesetz nicht berührt.
reichen alkoholfreier Getränke von der B estellung
alkoholischer Getränke abhängig macht, § 32
9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung (weggefallen)
eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht
oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung § 33
alkoholischer Getränke die P reise erhöht, (Änderung anderer Vorschriften)
10. P ersonen beschäftigt, deren B eschäftigung ihm
nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist, § 34
11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht Übergangsvorschriften
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt
zu den für den B etrieb benutzten Grundstücken und (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaub-
Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäft- nis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Erlaub-
liche Unterlagen nicht gewährt, nis oder Gestattung im S inne dieses Gesetzes.
12. den Vorschriften einer auf Grund der § § 14, 18 Abs. 1, (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich
des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 S atz 2 erlasse- ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Gesetzes ohne Erlaubnis oder Gestattung eine nach die-
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand sem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit befugt ausübt. In
auf diese B ußgeldvorschrift verweist. den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Vertra-
ges zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Fragen (BGBl. 1955 II S. 405) gilt die Erlaubnis auch demje-
1. entgegen § 6 S atz 1 keine alkoholfreien Getränke ver- nigen erteilt, der eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürf-
abreicht oder entgegen § 6 S atz 2 nicht mindestens ein tige Tätigkeit innerhalb eines J ahres vor Inkrafttreten des
alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alko- Gesetzes befugt ausgeübt hat, ohne daß ihm die Ausübung
holische Getränk gleicher M enge verabreicht, der Tätigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes untersagt war.
2. (weggefallen) (3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder
3. (weggefallen) derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
3424 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998
Erlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen B etrieb der 28. April 1930 B ezug genommen wird, beziehen sich die-
zuständigen B ehörde anzuzeigen. Die Erlaubnisbehörde se Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften
bestätigt dem Gewerbetreibenden kostenfrei und schrift- dieses Gesetzes.
lich, daß er zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt ist.
Die B estätigung muß die B etriebsart sowie die B etriebs- § 36
räume bezeichnen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von
sechs M onaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstat- (Änderung anderer Vorschriften)
tet, so erlischt die Erlaubnis.
§ 37
§ 35 (weggefallen)
Bezugnahme auf Vorschriften
§ 38
S oweit in Gesetzen oder Verordnungen des B undes-
rechts auf Vorschriften des Gaststättengesetzes vom (Inkrafttreten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998 3425
Verordnung
über die Ausdehnung der Meldepflicht
nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes
auf das enteropathische hämolytisch-urämische Syndrom (HUS)
und die Infektion durch enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC )
Vom 9. November 1998
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des B undes-S euchengesetzes in der Fassung der
B ekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (B GB l. I S . 2262, 1980 I S . 151), der
zuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278)
geändert worden ist, verordnet das B undesministerium für Gesundheit:
§1
(1) Die M eldepflicht nach § 3 des B undes-S euchengesetzes wird auf
1. den K rankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an enteropathischem
hämolytisch-urämischem S yndrom (HUS ),
2. die Erkrankung und den Tod an enterohämorrhagischen Escherichia coli
(EHEC ) sowie Ausscheider von enterohämorrhagischen Escherichia coli
(EHEC )
ausgedehnt.
(2) Das Gesundheitsamt übersendet die M eldung über Erkrankungs- und
Todesfälle nach Absatz 1 Nr. 1 und die M eldungen nach Absatz 1 Nr. 2 späte-
stens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche in anonymisierter Form über
die zuständigen Landesbehörden an das Robert K och-Institut. Für die Übersen-
dung ist ein Formblatt zu verwenden, das vom Robert K och-Institut erstellt wird.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 9. November 1998
D ie B und es minis terin für G es und heit
A nd rea F is c her
3426 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 13. November 1998
Auf Grund
– des § 28 Abs. 2 des P atentgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (B GB l. 1981 I S . 1),
– des § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 28. August 1986 (B GB l. I S . 1455),
– des § 65 Abs. 1 Nr. 13 des M arkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
S . 3082),
– des § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (B GB l. I S . 2501)
eingefügt worden ist,
– des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (B GB l. I
S . 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und
– des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. S eptember 1965 (B GB l. I
S . 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. J uni 1970
(B GB l. I S . 805) geändert worden ist,
verordnet das B undesministerium der J ustiz:
Artikel 1
In der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen P atentamt vom
15. Oktober 1991 (B GB l. I S . 2013), die zuletzt durch die Verordnung vom
11. Oktober 1996 (B GB l. I S . 1515) geändert worden ist, wird in der Überschrift
das Wort „P atentamt“ durch die Worte „P atent- und M arkenamt“ und die Ab-
kürzung „DP AVwK ostV“ durch „DP M AVwK ostV“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 13. November 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998 3427
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Deutsche Patent- und Markenamt
Vom 13. November 1998
Auf Grund
– des § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 9 und des § 63 Abs. 4 des P atentgesetzes in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (B GB l. 1981 I S . 1), von
denen § 27 Abs. 5 und § 34 Abs. 9 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. J uli
1998 (B GB l. I S . 1827) geändert worden sind,
– des § 4 Abs. 4 und 8 sowie des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der B ekanntmachung vom 28. August 1986 (B GB l. I S . 1455) und
des § 3 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (B GB l. I S . 2294) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Ge-
brauchsmustergesetzes, von denen § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes durch Artikel 3 und § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes
durch Artikel 11 geändert und § 4 Abs. 8 des Gebrauchsmustergesetzes durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1827) eingefügt worden
sind,
– des § 12 Abs. 1 und des § 12a Abs. 1 und 2 des Geschmacksmustergesetzes in
der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, sowie des Artikels 2 Abs. 1 des S chriftzeichengesetzes
vom 6. J uli 1981 (B GB l. 1981 II S . 382) in Verbindung mit § 12a Abs. 1 des
Geschmacksmustergesetzes, von denen § 12 Abs. 1 und § 12a Abs. 1 und 2
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1827) geändert
worden sind, sowie
– des § 65 Abs. 2 des M arkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082),
der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474) geändert
worden ist, und des § 138 des M arkengesetzes
verordnet das B undesministerium der J ustiz:
Artikel 1
Die Verordnung über das Deutsche P atent- und M arkenamt vom 5. S eptember
1968 (B GB l. I S . 997), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. J uli 1998
(B GB l. I S . 1827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Abkürzung „DP AV” durch „DP M AV“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „Deutsches P atentamt“ durch die Angabe
„Deutsches P atent- und M arkenamt“ ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „§ 34 Abs. 7 und“ durch die Angabe „§ 34
Abs. 7 und 9 sowie“ sowie die Angabe „§ 4 Abs. 4 und“ durch die Angabe „§ 4
Abs. 4 und 8 sowie“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 13. November 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
3428 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998
Verordnung
zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
Vom 17. November 1998
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über B ausparkassen lehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung
in der Fassung der B ekanntmachung vom 15. Februar nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über B ausparkas-
1991 (B GB l. I S . 454) in Verbindung mit § 1 der Verordnung sen dürfen im Einzelfall bis zum B etrag von 20 000
zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechts- Deutsche M ark, andere Darlehen ohne S icherung nach
verordnungen nach § 10 S atz 1 des Gesetzes über § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über B ausparkassen im
B ausparkassen auf das B undesaufsichtsamt für das K re- Einzelfall bis zum B etrag von 10 000 Deutsche M ark
ditwesen vom 8. J anuar 1973 (B GB l. I S . 17) verordnet das gewährt werden.
B undesaufsichtsamt für das K reditwesen nach Anhörung (2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf ins-
der Deutschen B undesbank und der S pitzenverbände der gesamt 30 vom Hundert, der Anteil aller Darlehen nach
B ausparkassen: Absatz 1 ohne S icherung darf insgesamt 20 vom Hun-
dert und der Anteil der Darlehen nach Absatz 1 S atz 2
Artikel 1 Halbsatz 2 darf insgesamt 5 vom Hundert am Gesamt-
Die B ausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember bestand der Forderungen aus Darlehen einer B auspar-
1990 (B GB l. I S . 2947) wird wie folgt geändert: kasse nicht übersteigen.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
B egrenzung der
aa) In S atz 1 wird die Angabe „60 vom Hundert“
Darlehen nach den § § 5 und 6 Abs. 1
durch die Angabe „70 vom Hundert“ ersetzt.
Der Anteil aller Darlehen nach den § § 5 und 6 Abs. 1
bb) In S atz 2 wird die Angabe „10 vom Hundert“
darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand
durch die Angabe „25 vom Hundert“ ersetzt.
der Forderungen aus Darlehen einer B ausparkasse
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nicht übersteigen.“
aa) In S atz 1 wird die Angabe „36 M onaten“ durch
die Angabe „48 M onaten“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert:
bb) In S atz 2 wird die Angabe „24 M onaten“ durch a) In Absatz 4 werden nach der Angabe „1,0“ die
die Angabe „36 M onaten“ ersetzt. Worte „oder ergeben sich für das kollektive S parer-
K assen-Leistungsverhältnis nicht nur vorüberge-
2. In § 2 Abs. 1 S atz 1 wird die Zahl „300 000“ durch die hend unangemessen hohe Werte,“ eingefügt.
Zahl „450 000“ ersetzt. b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Das B undesaufsichtsamt kann auf Antrag in
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: besonderen Fällen Ausnahmen von der Obergrenze
„§ 6 des kollektiven S parer-K assen-Leistungsverhält-
nisses zulassen.
Darlehen gegen
Verpflichtungserklärung, B lankodarlehen (6) Die Werte für das kollektive S parer-K assen-
Leistungsverhältnis sind dem B undesaufsichtsamt
(1) B auspardarlehen gegen Abgabe einer Verpflich-
jährlich für das abgelaufene K alenderjahr nachzu-
tungserklärung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
weisen.“
über B ausparkassen dürfen im Einzelfall bis zum
B etrag von 30 000 Deutsche M ark, B auspardarlehen
ohne S icherung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes Artikel 2
über B ausparkassen im Einzelfall bis zum B etrag von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
20 000 Deutsche M ark gewährt werden. Andere Dar- in K raft.
B erlin, den 17. November 1998
D as B und es aufs ic hts amt für d as K red itw es en
A rto p o eus
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998 3429
Zweiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 26. November 1998
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 19. Oktober 1994
(B GB l. I S . 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998
(B GB l. I S . 3288) verordnet das B undesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und B edarfs-
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. J uni 1978 (B GB l. I S . 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. J uni 1998 (B GB l. I S . 1620), werden der Anlage folgende P ositionen angefügt:
Lfd. B ezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AM G
„1224 Alatrofloxacin und seine S alze 1. J anuar 2004
1225 C lopidogrel und seine S alze 1. J anuar 2004
1226 Imiglucerase 1. J anuar 2004
1227 Octafluorpropan-haltige Mikrosphären 1. J anuar 2004
aus Albumin vom Menschen
1228 Orlistat 1. J anuar 2004
1229 Raloxifen und seine S alze 1. J anuar 2004
1230 Rivastigmin und seine S alze 1. J anuar 2004
1231 Sildenafil und seine S alze 1. J anuar 2004
1232 Tolcapon 1. J anuar 2004
1233 Trovafloxacin und seine S alze 1. J anuar 2004
1234 Zubereitung aus 1. J anuar 2004.“
Lamivudin und seinen S alzen
und
Zidovudin
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 26. November 1998
D ie B und es minis terin für G es und heit
A nd rea F is c her
3430 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 30. S eptember 1998
– 2 B vR 1818/91 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 22 Nummer 3 S atz 3 Einkommensteuergesetz in den seit den Veranlagungs-
zeiträumen 1984 geltenden Fassungen ist, soweit er sich auf laufende Ein-
künfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht, mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 12. November 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des B undesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998 – 1 B vR
2306/96 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 5 Absatz 2 S atz 1 und Artikel 9 Absatz 1 und 2 des bayerischen Geset-
zes über ergänzende Regelungen zum S chwangerschaftskonfliktgesetz und
zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei S chwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen (B ayerisches S chwangerenhilfeergänzungs-
gesetz – B ayS chwHEG) vom 9. August 1996 (B ayerisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S eite 328) sowie Artikel 18 Absatz 2 S atz 1 Halbsatz 2 des
Gesetzes über die B erufsausübung, die B erufsvertretungen und die B erufs-
gerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufe-
K ammergesetz – HK aG) in der Fassung von Artikel 11 des B ayerischen
S chwangerenhilfeergänzungsgesetzes sind mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Artikel 3 Absatz 1 S atz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Halb-
satz 2 des B ayerischen S chwangerenhilfeergänzungsgesetzes verletzen den
B eschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit nach M aßgabe der Entscheidungsgründe eine Über-
gangsregelung erforderlich ist. S ie sind insoweit mit dem Grundgesetz unver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 12. November 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
3430 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 30. S eptember 1998
– 2 B vR 1818/91 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 22 Nummer 3 S atz 3 Einkommensteuergesetz in den seit den Veranlagungs-
zeiträumen 1984 geltenden Fassungen ist, soweit er sich auf laufende Ein-
künfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht, mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 12. November 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des B undesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998 – 1 B vR
2306/96 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 5 Absatz 2 S atz 1 und Artikel 9 Absatz 1 und 2 des bayerischen Geset-
zes über ergänzende Regelungen zum S chwangerschaftskonfliktgesetz und
zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei S chwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen (B ayerisches S chwangerenhilfeergänzungs-
gesetz – B ayS chwHEG) vom 9. August 1996 (B ayerisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S eite 328) sowie Artikel 18 Absatz 2 S atz 1 Halbsatz 2 des
Gesetzes über die B erufsausübung, die B erufsvertretungen und die B erufs-
gerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufe-
K ammergesetz – HK aG) in der Fassung von Artikel 11 des B ayerischen
S chwangerenhilfeergänzungsgesetzes sind mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Artikel 3 Absatz 1 S atz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Halb-
satz 2 des B ayerischen S chwangerenhilfeergänzungsgesetzes verletzen den
B eschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit nach M aßgabe der Entscheidungsgründe eine Über-
gangsregelung erforderlich ist. S ie sind insoweit mit dem Grundgesetz unver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 12. November 1998
D ie B und es minis terin d er J us tiz
D äub ler- G melin
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998 3431
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Wahlkreisneueinteilungsgesetzes
vom 1. J uli 1998 (BGBl. I S. 1698) und des Artikels 1 Nr. 1 und 2
des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 15. November 1996 (BGBl. I S. 1712)
Vom 13. November 1998
Nach Artikel 3 S atz 2 des Wahlkreisneueinteilungsgesetzes vom 1. J uli 1998
(B GB l. I S . 1698) und nach Artikel 4 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 S atz 2 des Dreizehn-
ten Gesetzes zur Änderung des B undeswahlgesetzes vom 15. November 1996
(B GB l. I S . 1712) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Wahlkreisneueintei-
lungsgesetz vom 1. J uli 1998 und der Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Dreizehnten
Gesetzes zur Änderung des B undeswahlgesetzes vom 15. November 1996 mit
Wirkung vom 26. Oktober 1998 in K raft getreten sind.
B onn, den 13. November 1998
D er B und es minis ter d es Innern
O. S c h i l y
–––––––––––––––
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im B undesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
B undesanzeiger Tag des
Datum und B ezeichnung der Verordnung
S eite (Nr. vom) Inkrafttretens
5. 11. 98 S iebzehnte Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Ände-
rung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen M ünchen) 16 221 (216 17. 11. 98) s. Art. 2
96-1-2-114
30. 10. 98 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Ände-
rung der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 16 349 (218 19. 11. 98) 20. 11. 98
96-1-2-122
30. 10. 98 S echste Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Änderung
der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen B remen) 16 349 (218 19. 11. 98) 20. 11. 98
96-1-2-169
10. 11. 98 B erichtigung der Fünften Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-B undesamts zur B etriebsordnung für Luftfahrtgerät (An-
wendungsbestimmungen zu den J AR-OP S 1 – Gewerbsmä-
ßige B eförderung von P ersonen und S achen in Flugzeugen)
(5. DV LuftB O) 16 350 (218 19. 11. 98) ––
96-1-14-5