3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Strafgesetzbuches
Vom 13. November 1998
Auf Grund des Artikels 2a des Ausführungsgesetzes zu 12. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 13
dem Vertrag vom 24. September 1996 über das umfas- Nr. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes
sende Verbot von Nuklearversuchen vom 23. Juli 1998 vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398),
(BGBl. I S. 1882) wird nachstehend der Wortlaut des Straf- 13. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 6
gesetzbuches in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. das am 1. September 1993 in Kraft getretene Sieben-
10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), undzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Kin-
2. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 derpornographie – vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1346),
Abs. 20 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 15. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1
(BGBl. I S. 1026), des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen
3. die am 16. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 1988 vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407),
und 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Straf- 16. das am 22. Januar 1994 in Kraft getretene Achtund-
gesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Ver- zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Abgeord-
sammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kron- netenbestechung – vom 13. Januar 1994 (BGBl. I
zeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom S. 84),
9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059),
17. den am 11. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des
4. den am 4. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des Neunundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober – §§ 175, 182 StGB – vom 31. Mai 1994 (BGBl. I
1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial S. 1168),
vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326),
18. das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene Dreißigste
5. den am 22. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 Strafrechtsänderungsgesetz – Verjährung von Se-
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März xualstraftaten an Kindern und Jugendlichen – vom
1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310),
gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Pro-
tokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung wider- 19. das am 1. November 1994 in Kraft getretene Einund-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester dreißigste Strafrechtsänderungsgesetz – Zweites
Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befin- Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität –
den, vom 13. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 494), vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440, 1995 S. 249),
6. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 9 20. den am 6. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 5
Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Be-
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), seitigung von Abfällen vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705),
7. das am 26. August 1990 in Kraft getretene Fünfund-
zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz – § 201 21. den am 14. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 3
StGB – vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1764), des Ausführungsgesetzes zum Basler Übereinkom-
men vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771),
8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
§ 34 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 22. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 60
1990 (BGBl. I S. 2002), des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
9. den am 7. März 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgeset- 23. den am 1. März 1995 in Kraft getretenen § 35 des
zes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober
vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372), 1994 (BGBl. I S. 2835),
10. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des 24. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1
Sechsundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgeset- des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Ok-
zes – Menschenhandel – vom 14. Juli 1992 (BGBl. I tober 1994 (BGBl. I S. 3186),
S. 1255), 25. das am 11. Juni 1995 in Kraft getretene Zweiund-
11. den am 22. September 1992 in Kraft getretenen Arti- dreißigste Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 44, 69b
kel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen StGB – vom 1. Juni 1995 (BGBl. I S. 747),
Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen 26. den am 15. Juni 1995 in Kraft getretenen Artikel 11
der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen
(BGBl. I S. 1302), 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778),
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27. den am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I
des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgeset- S. 747),
zes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), 37. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des
28. den am 5. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der
Dreiunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I
– §§ 177 bis 179 StGB – vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 845),
S. 1607), 38. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 4 des
29. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psy-
des Informations- und Kommunikationsdienste- chotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-
Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), psychotherapeuten, zur Änderung des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
30. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),
des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom
13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), 39. den am 30. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 2
des Ausführungsgesetzes zu dem Vertrag vom
31. den am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen § 24 24. September 1996 über das umfassende Verbot von
des Transplantationsgesetzes vom 5. November Nuklearversuchen vom 23. Juli 1998 (BGBl. IS. 1882),
1997 (BGBl. I S. 2631),
40. den am 1. März 1999 in Kraft tretenden Artikel 2 des
32. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 16 Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset-
des Kindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember zes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432),
1997 (BGBl. I S. 2942),
41. den am 8. September 1998 in Kraft getretenen Arti-
33. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti- kel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundes-
kel 2 Abs. 13 des Begleitgesetzes zum Telekommu- notarordnung und anderer Gesetze vom 31. August
nikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 (BGBl. I S. 2585),
S. 3108),
42. den am 1. März 1999 in Kraft tretenden Artikel 7 des
34. den am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwalts-
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten ordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600),
1998 (BGBl. I S. 160),
43. den am 22. September 1998 in Kraft getretenen Arti-
35. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des kel 2 des EG-Finanzschutzgesetzes vom 10. Septem-
Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom ber 1998 (BGBl. 1998 II S. 2322) und
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704),
44. den am 22. September 1998 in Kraft getretenen Arti-
36. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 3 des kel 2 § 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. Sep-
Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes tember 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340).
Bonn, den 13. November 1998
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
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Strafgesetzbuch
(StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
Erster Abschnitt
§ 25 Täterschaft
Das Strafgesetz
§ 26 Anstiftung
Erster Titel
§ 27 Beihilfe
Geltungsbereich
§ 28 Besondere persönliche Merkmale
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 2 Zeitliche Geltung
§ 30 Versuch der Beteiligung
§ 3 Geltung für Inlandstaten
§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahr-
zeugen Vierter Titel
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter Notwehr und Notstand
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechts- § 32 Notwehr
güter
§ 33 Überschreitung der Notwehr
§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
§ 34 Rechtfertigender Notstand
§ 8 Zeit der Tat
§ 35 Entschuldigender Notstand
§ 9 Ort der Tat
Fünfter Titel
§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwach-
sende Straflosigkeit parlamenta-
rischer Äußerungen und Berichte
Zweiter Titel
§ 36 Parlamentarische Äußerungen
Sprachgebrauch
§ 37 Parlamentarische Berichte
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
§ 12 Verbrechen und Vergehen Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Zweiter Abschnitt
Erster Titel
Die Tat
Strafen
Erster Titel
– Freiheitsstrafe –
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
§ 13 Begehen durch Unterlassen
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
§ 14 Handeln für einen anderen
– Geldstrafe –
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
§ 40 Verhängung in Tagessätzen
§ 16 Irrtum über Tatumstände
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
§ 17 Verbotsirrtum
§ 42 Zahlungserleichterungen
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen – Vermögensstrafe –
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit § 43a Verhängung der Vermögensstrafe
Zweiter Titel – Nebenstrafe –
Versuch § 44 Fahrverbot
§ 22 Begriffsbestimmung
– Nebenfolgen –
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des
§ 24 Rücktritt Stimmrechts
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§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten § 67 Reihenfolge der Vollstreckung
§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
Zweiter Titel
§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
Strafbemessung
§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
§ 67d Dauer der Unterbringung
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
§ 67e Überprüfung
§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
§ 48 (weggefallen)
§ 67g Widerruf der Aussetzung
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen – Führungsaufsicht –
§ 51 Anrechnung § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
Dritter Titel
§ 68b Weisungen
Strafbemessung bei
§ 68c Dauer der Führungsaufsicht
mehreren Gesetzesverletzungen
§ 68d Nachträgliche Entscheidungen
§ 52 Tateinheit
§ 68e Beendigung der Führungsaufsicht
§ 53 Tatmehrheit
§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe
§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
– Entziehung der Fahrerlaubnis –
Vierter Titel
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 56 Strafaussetzung
§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahr-
§ 56a Bewährungszeit erlaubnis
§ 56b Auflagen
– Berufsverbot –
§ 56c Weisungen
§ 70 Anordnung des Berufsverbots
§ 56d Bewährungshilfe
§ 70a Aussetzung des Berufsverbots
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufs-
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung verbots
§ 56g Straferlaß – Gemeinsame Vorschriften –
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 71 Selbständige Anordnung
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheits- § 72 Verbindung von Maßregeln
strafe
§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheits- Siebenter Titel
strafe als Gesamtstrafe Verfall und Einziehung
§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung § 73 Voraussetzungen des Verfalls
Fünfter Titel § 73a Verfall des Wertersatzes
§ 73b Schätzung
Verwarnung mit Strafvorbehalt;
Absehen von Strafe § 73c Härtevorschrift
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 73d Erweiterter Verfall
§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 73e Wirkung des Verfalls
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 74 Voraussetzungen der Einziehung
§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
§ 60 Absehen von Strafe § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 74c Einziehung des Wertersatzes
Sechster Titel
§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 74e Wirkung der Einziehung
§ 61 Übersicht
§ 74f Entschädigung
§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
– Freiheitsentziehende Maßregeln –
– Gemeinsame Vorschriften –
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt des Wertersatzes
§ 65 (weggefallen) § 76a Selbständige Anordnung
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Vierter Abschnitt § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfas-
sungsorganen
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77 Antragsberechtigte § 91 Anwendungsbereich
§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten Vierter Titel
§ 77b Antragsfrist Gemeinsame Vorschriften
§ 77c Wechselseitig begangene Taten § 92 Begriffsbestimmungen
§ 77d Zurücknahme des Antrags § 92a Nebenfolgen
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen § 92b Einziehung
Fünfter Abschnitt Zweiter Abschnitt
Verjährung Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit
Erster Titel
§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
Verfolgungsverjährung
§ 94 Landesverrat
§ 78 Verjährungsfrist
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
§ 78a Beginn
§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften
§ 78b Ruhen von Staatsgeheimnissen
§ 78c Unterbrechung
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
Zweiter Titel § 97a Verrat illegaler Geheimnisse
Vollstreckungsverjährung § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
§ 79 Verjährungsfrist § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
§ 79a Ruhen § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
§ 79b Verlängerung § 100 Friedensgefährdende Beziehungen
§ 100a Landesverräterische Fälschung
§ 101 Nebenfolgen
Besonderer Teil
§ 101a Einziehung
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Dritter Abschnitt
Hochverrat und Gefährdung
Straftaten gegen ausländische Staaten
des demokratischen Rechtsstaates
§ 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer
Erster Titel Staaten
Friedensverrat § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges Staaten
§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländi-
scher Staaten
Zweiter Titel § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Hochverrat
§ 81 Hochverrat gegen den Bund Vierter Abschnitt
§ 82 Hochverrat gegen ein Land Straftaten gegen Verfassungsorgane
sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
§ 83a Tätige Reue
§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern
Dritter Titel eines Verfassungsorgans
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 106a Bannkreisverletzung
§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 107 Wahlbehinderung
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger § 107a Wahlfälschung
Organisationen
§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
Organisationen
§ 108 Wählernötigung
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
§ 108a Wählertäuschung
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 108b Wählerbestechung
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und
öffentliche Sicherheitsorgane § 108c Nebenfolgen
§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 108d Geltungsbereich
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 108e Abgeordnetenbestechung
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Fünfter Abschnitt §§ 143 und 144 (weggefallen)
Straftaten gegen die Landesverteidigung § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
§ 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsauf-
sicht
§§ 109b und 109c (weggefallen)
§ 145b (weggefallen)
§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
§ 145d Vortäuschen einer Straftat
§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden Achter Abschnitt
§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 109i Nebenfolgen § 146 Geldfälschung
§ 109k Einziehung § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
§ 148 Wertzeichenfälschung
Sechster Abschnitt
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 150 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 110 (weggefallen)
§ 151 Wertpapiere
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
§ 112 (weggefallen) Währungsgebiets
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für
§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeam- Euroschecks
ten gleichstehen
§§ 115 bis 119 (weggefallen) Neunter Abschnitt
§ 120 Gefangenenbefreiung Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 121 Gefangenenmeuterei § 153 Falsche uneidliche Aussage
§ 122 (weggefallen) § 154 Meineid
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Siebenter Abschnitt § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 157 Aussagenotstand
§ 123 Hausfriedensbruch § 158 Berichtigung einer falschen Angabe
§ 124 Schwerer Hausfriedensbruch § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 125 Landfriedensbruch § 160 Verleitung zur Falschaussage
§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
§§ 161 und 162 (weggefallen)
§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von
§ 163 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung
Straftaten
an Eides Statt
§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen
§ 128 (weggefallen) Zehnter Abschnitt
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen Falsche Verdächtigung
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen § 164 Falsche Verdächtigung
§ 130 Volksverhetzung § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 130a Anleitung zu Straftaten
Elfter Abschnitt
§ 131 Gewaltdarstellung
Straftaten,
§ 132 Amtsanmaßung welche sich auf Religion
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Ab- und Weltanschauung beziehen
zeichen § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-
§ 133 Verwahrungsbruch schaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen § 167 Störung der Religionsausübung
§ 135 (weggefallen) § 167a Störung einer Bestattungsfeier
§ 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch § 168 Störung der Totenruhe
§ 137 (weggefallen)
Zwölfter Abschnitt
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
Straftaten gegen
§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten den Personenstand,
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten die Ehe und die Familie
§ 141 (weggefallen) § 169 Personenstandsfälschung
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
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§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Fünfzehnter Abschnitt
§ 172 Doppelehe Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs
§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Dreizehnter Abschnitt § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
Straftaten gegen § 202a Ausspähen von Daten
die sexuelle Selbstbestimmung § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Ver- § 205 Strafantrag
wahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrich-
tungen § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstel- §§ 207 bis 210 (weggefallen)
lung
Sechzehnter Abschnitt
§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Bera-
tungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses Straftaten gegen das Leben
§ 175 (weggefallen) § 211 Mord
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern § 212 Totschlag
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge §§ 214 und 215 (weggefallen)
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 216 Tötung auf Verlangen
§ 217 (weggefallen)
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung;
§ 180a Förderung der Prostitution unrichtige ärztliche Feststellung
§ 180b Menschenhandel § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
§ 181 Schwerer Menschenhandel abbruch
§ 181a Zuhälterei § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konflikt-
lage
§ 181b Führungsaufsicht
§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwan-
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen gerschaft
§ 183 Exhibitionistische Handlungen § 220 (weggefallen)
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 220a Völkermord
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 221 Aussetzung
§ 184a Ausübung der verbotenen Prostitution § 222 Fahrlässige Tötung
§ 184b Jugendgefährdende Prostitution
Siebzehnter Abschnitt
§ 184c Begriffsbestimmungen
Straftaten gegen
die körperliche Unversehrtheit
Vierzehnter Abschnitt
§ 223 Körperverletzung
Beleidigung
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
§ 185 Beleidigung
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 186 Üble Nachrede
§ 226 Schwere Körperverletzung
§ 187 Verleumdung
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des
politischen Lebens § 228 Einwilligung
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
§ 230 Strafantrag
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
§ 191 (weggefallen)
§§ 232 und 233 (weggefallen)
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen Achtzehnter Abschnitt
§ 194 Strafantrag Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§§ 195 bis 198 (weggefallen) § 234 Menschenraub
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen § 234a Verschleppung
§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung § 235 Entziehung Minderjähriger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3329
§ 236 Kinderhandel § 265 Versicherungsmißbrauch
§§ 237 und 238 (weggefallen) § 265a Erschleichen von Leistungen
§ 239 Freiheitsberaubung § 265b Kreditbetrug
§ 239a Erpresserischer Menschenraub § 266 Untreue
§ 239b Geiselnahme § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 239c Führungsaufsicht § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
§ 240 Nötigung
Dreiundzwanzigster Abschnitt
§ 241 Bedrohung
Urkundenfälschung
§ 241a Politische Verdächtigung
§ 267 Urkundenfälschung
Neunzehnter Abschnitt § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
Diebstahl und Unterschlagung § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 242 Diebstahl § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 271 Mittelbare Falschbeurkundung
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungsein- § 272 (weggefallen)
bruchdiebstahl
§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbe-
§ 245 Führungsaufsicht zeichnung
§ 246 Unterschlagung § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
§ 248 (weggefallen) § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 248c Entziehung elektrischer Energie § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 280 (weggefallen)
Zwanzigster Abschnitt
§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
Raub und Erpressung
§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 249 Raub
§ 250 Schwerer Raub
Vierundzwanzigster Abschnitt
§ 251 Raub mit Todesfolge
Insolvenzstraftaten
§ 252 Räuberischer Diebstahl
§ 283 Bankrott
§ 253 Erpressung
§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
§ 254 (weggefallen)
§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht
§ 255 Räuberische Erpressung
§ 283c Gläubigerbegünstigung
§ 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter
§ 283d Schuldnerbegünstigung
Verfall
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei Strafbarer Eigennutz
§ 257 Begünstigung § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
§ 258 Strafvereitelung § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 258a Strafvereitelung im Amt § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 259 Hehlerei § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Aus-
spielung
§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 289 Pfandkehr
§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
§ 262 Führungsaufsicht § 291 Wucher
§ 292 Jagdwilderei
Zweiundzwanzigster Abschnitt § 293 Fischwilderei
Betrug und Untreue § 294 Strafantrag
§ 263 Betrug § 295 Einziehung
§ 263a Computerbetrug § 296 (weggefallen)
§ 264 Subventionsbetrug § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen
§ 264a Kapitalanlagebetrug durch Bannware
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
Sechsundzwanzigster Abschnitt § 323 (weggefallen)
Straftaten gegen den Wettbewerb § 323a Vollrausch
§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus- § 323b Gefährdung einer Entziehungskur
schreibungen § 323c Unterlassene Hilfeleistung
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Ver-
kehr Neunundzwanzigster Abschnitt
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Be- Straftaten gegen die Umwelt
stechung im geschäftlichen Verkehr
§ 324 Gewässerverunreinigung
§ 301 Strafantrag
§ 324a Bodenverunreinigung
§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 325 Luftverunreinigung
Siebenundzwanzigster Abschnitt § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtioni-
sierenden Strahlen
Sachbeschädigung
§ 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
§ 303 Sachbeschädigung
§ 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
§ 303a Datenveränderung
§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und ande-
§ 303b Computersabotage
ren gefährlichen Stoffen und Gütern
§ 303c Strafantrag
§ 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
§ 305 Zerstörung von Bauwerken
§ 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
§ 330b Tätige Reue
Achtundzwanzigster Abschnitt § 330c Einziehung
Gemeingefährliche Straftaten § 330d Begriffsbestimmungen
§ 306 Brandstiftung
Dreißigster Abschnitt
§ 306a Schwere Brandstiftung
Straftaten im Amt
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
§ 331 Vorteilsannahme
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
§ 332 Bestechlichkeit
§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
§ 333 Vorteilsgewährung
§ 306e Tätige Reue
§ 334 Bestechung
§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Be-
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie stechung
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 336 Unterlassen der Diensthandlung
§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen § 337 Schiedsrichtervergütung
§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbre- § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
chens
§ 339 Rechtsbeugung
§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
§ 340 Körperverletzung im Amt
§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
§§ 341 und 342 (weggefallen)
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 343 Aussageerpressung
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
§ 314a Tätige Reue
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftver-
kehr §§ 346 und 347 (weggefallen)
§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 348 Falschbeurkundung im Amt
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr §§ 349 bis 351 (weggefallen)
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs § 352 Gebührenüberhebung
§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
§ 316 Trunkenheit im Verkehr § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer beson-
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe deren Geheimhaltungspflicht
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 353c (weggefallen)
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen § 354 (weggefallen)
§ 319 Baugefährdung § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 320 Tätige Reue § 356 Parteiverrat
§ 321 Führungsaufsicht § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
§ 322 Einziehung § 358 Nebenfolgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3331
Allgemeiner Teil 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
Erster Abschnitt 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Das Strafgesetz
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b,
wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebens-
Erster Titel grundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses
Geltungsbereich Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
§1
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-
Keine Strafe ohne Gesetz
heit (§§ 94 bis 100a);
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
§2 b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn
Zeitliche Geltung der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrund-
lage im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich
setzes hat;
nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der 6. Verschleppung und politische Verdächtigung
Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deut-
Beendigung der Tat gilt. schen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor
der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz 6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235
anzuwenden. Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person
richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhn-
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten lichen Aufenthalt hat;
soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen
sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getre- 7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
ten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes sen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses
bestimmt. Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,
das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung
gilt. a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der
Täter und der, gegen den die Tat begangen wird,
§3 zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebens-
grundlage im Inland haben, und
Geltung für Inlandstaten
b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland
der Täter Deutscher ist;
begangen werden.
9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der
§4 Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine
Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich
Geltung für Taten auf deutschen dieses Gesetzes hat;
Schiffen und Luftfahrzeugen
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht
Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem
des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahr-
Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich die-
zeug*) begangen werden, das berechtigt ist, die Bundes-
ses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen
flagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundes-
deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von
republik Deutschland zu führen.
Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zustän-
dig ist;
§5
11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deut-
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht schen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen
des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen
werden: zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straf-
taten gestatten;
*) Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) werden am 1. März 1999 die Wörter
„oder Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder in einem Luftfahrzeug“ er- und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter
setzt. zur Zeit der Tat Deutscher ist;
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wäh- abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar
rend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Bezie- ist.
hung auf den Dienst begeht;
§8
13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht; Zeit der Tat
14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des
oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg ein-
Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren tritt, ist nicht maßgebend.
Dienst begeht;
14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter §9
zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber Ort der Tat
einem Deutschen begangen wird; (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter
15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte han-
wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist. deln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende
Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters
§6 eintreten sollte.
Auslandstaten gegen (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an
international geschützte Rechtsgüter dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem
der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unter-
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom lassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner
Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teil-
begangen werden: nehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt
1. Völkermord (§ 220a); für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn
die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen
bedroht ist.
in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309
Abs. 2 und des § 310;
§ 10
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
Sondervorschriften für
4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschen- Jugendliche und Heranwachsende
handel (§ 181);
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen anderes bestimmt ist.
des § 184 Abs. 3 und 4;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Zweiter Titel
Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für
Sprachgebrauch
Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vor-
bereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5);
§ 11
8. Subventionsbetrug (§ 264);
Personen- und Sachbegriffe
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Ab- (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
kommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im 1. Angehöriger:
Ausland begangen werden.
wer zu den folgenden Personen gehört:
§7 a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der
Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland auch dann, wenn die Ehe, welche die Beziehung
gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen
Strafgewalt unterliegt. ist,
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit 2. Amtsträger:
Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unter-
liegt und wenn der Täter wer nach deutschem Recht
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat a) Beamter oder Richter ist,
geworden ist oder b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsver-
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, hältnis steht oder
obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei
nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3333
gaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet Zweiter Abschnitt
der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisa-
tionsform wahrzunehmen; Die Tat
3. Richter:
Erster Titel
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehren-
amtlicher Richter ist; Grundlagen der Strafbarkeit
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
§ 13
wer, ohne Amtsträger zu sein,
Begehen durch Unterlassen
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-
Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem
nimmt, oder
Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzu-
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammen- stehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das
schluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbe-
Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der standes durch ein Tun entspricht.
öffentlichen Verwaltung ausführen, (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Geset- § 14
zes förmlich verpflichtet ist;
Handeln für einen anderen
5. rechtswidrige Tat:
(1) Handelt jemand
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgeset-
zes verwirklicht; 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen
Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
6. Unternehmen einer Tat:
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Perso-
deren Versuch und deren Vollendung; nenhandelsgesellschaft oder
7. Behörde: 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
auch ein Gericht; so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigen-
schaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere per-
8. Maßnahme:
sönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Ver- den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar
fall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
9. Entgelt: (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder
einem sonst dazu Befugten
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenlei-
stung. 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
oder
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat
auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand ver- 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Auf-
wirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraus- gaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs
setzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen obliegen,
Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt. und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Daten- Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die
speicher, Abbildungen und andere Darstellungen in den- Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzu-
jenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz ver- wenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber
weisen. bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im
Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Han-
delt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für
§ 12 eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
Verbrechen und Vergehen wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Min- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
destmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefug-
bedroht sind. nis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirk-
sam ist.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindest-
maß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geld-
§ 15
strafe bedroht sind.
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Teils oder für besonders Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das
schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, blei- Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe be-
ben für die Einteilung außer Betracht. droht.
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 16 § 23
Irrtum über Tatumstände Strafbarkeit des Versuchs
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der
kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es
nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger ausdrücklich bestimmt.
Begehung bleibt unberührt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die voll-
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, endete Tat (§ 49 Abs. 1).
welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirk- (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß
lichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem,
nach dem milderen Gesetz bestraft werden. oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte,
überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann
§ 17 das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, § 24
Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Rücktritt
Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irr-
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die
tum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemil-
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung
dert werden.
verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden
nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig
§ 18 und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen
Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung ver-
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine
hindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein frei-
schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilneh-
williges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat
mer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens
zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag began-
gen wird.
§ 19
Schuldunfähigkeit des Kindes Dritter Titel
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht Täterschaft und Teilnahme
vierzehn Jahre alt ist.
§ 25
§ 20
Täterschaft
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen durch einen anderen begeht.
einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief- (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so
greifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwach- wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
sinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach die- § 26
ser Einsicht zu handeln.
Anstiftung
§ 21 Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vor-
sätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener
Verminderte Schuldfähigkeit rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzu-
sehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem § 27
der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat Beihilfe
erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1
gemildert werden. (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem ande-
ren zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
Hilfe geleistet hat.
Zweiter Titel (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Straf-
drohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Versuch
§ 28
§ 22
Besondere persönliche Merkmale
Begriffsbestimmung
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1),
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teil-
der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar nehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach
ansetzt. § 49 Abs. 1 zu mildern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3335
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von
Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
bei dem sie vorliegen. Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und
des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
§ 29 Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden.
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des
anderen nach seiner Schuld bestraft. § 35
§ 30 Entschuldigender Notstand
Versuch der Beteiligung (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendba-
ren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Ver- Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen
brechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwen-
den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens den, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem
bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr
§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend. selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die
Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49
anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rück-
ihm anzustiften. sicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hin-
zunehmen hatte.
§ 31
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Um-
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung stände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen wür-
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig den, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum ver-
meiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbre-
chen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr,
daß der andere die Tat begeht, abwendet, Fünfter Titel
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt Straflosigkeit parlamentarischer
hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, Äußerungen und Berichte
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbie-
ten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen § 36
hatte, die Tat verhindert. Parlamentarische Äußerungen
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung
oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu
begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilli- keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer
ges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern. Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer
Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur
Vierter Titel Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für ver-
leumderische Beleidigungen.
Notwehr und Notstand
§ 37
§ 32
Parlamentarische Berichte
Notwehr
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzun-
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, gen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer
handelt nicht rechtswidrig. Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder
einem anderen abzuwenden. Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
§ 33
Überschreitung der Notwehr Erster Titel
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Strafen
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht be-
straft. Freiheitsstrafe
§ 34 § 38
Rechtfertigender Notstand Dauer der Freiheitsstrafe
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht
Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein lebenslange Freiheitsstrafe androht.
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünf- Vermögensstrafe
zehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 43a
§ 39 Verhängung der Vermögensstrafe
Bemessung der Freiheitsstrafe (1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines
Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des
nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe).
Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben
Geldstrafe bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert
des Vermögens kann geschätzt werden.
§ 40 (2) § 42 gilt entsprechend.
Verhängung in Tagessätzen (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall
der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie
tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfrei-
beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts
heitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle
Tagessätze.
Nebenstrafe
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftli- § 44
chen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel
von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durch- Fahrverbot
schnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Tagessatz wird auf mindestens zwei und höchstens zehn- Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
tausend Deutsche Mark festgesetzt. oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere führers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer
Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer
geschätzt werden. von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im
Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimm-
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der ten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuord-
Tagessätze angegeben. nen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entzie-
§ 41 hung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu Behörde ausgestellte nationale und internationale Führer-
bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe scheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führer-
eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geld- schein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der
strafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksich- Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
tigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordent-
Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt. lichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen
Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
§ 42 (3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das
Zahlungserleichterungen Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu ver-
merken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirt- gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird
schaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geld- die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
strafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten ist.
Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen,
daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teil-
Nebenfolgen
beträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen
Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
§ 45
Verlust der Amtsfähigkeit,
§ 43
der Wählbarkeit und des Stimmrechts
Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Frei- mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die
heitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheits- Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter
strafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
Tag. erlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3337
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von die Beweggründe und die Ziele des Täters,
zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat
Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders aufgewendete Wille,
vorsieht.
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entspre- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkun-
chenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. gen der Tat,
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffent- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirt-
lichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich schaftlichen Verhältnisse sowie
die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen,
innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu er-
zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Ange- reichen.
legenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen
soweit das Gesetz es besonders vorsieht. Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 45a § 46a
Eintritt und Berechnung des Verlustes Täter-Opfer-Ausgleich,
Schadenswiedergutmachung
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und
Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Hat der Täter
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten
Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Frei- zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz
heitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder
der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergut-
Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die machung von ihm erhebliche persönliche Leistungen
Maßregel erledigt ist. oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern
ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit einge- oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu
rechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig
Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist. Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
§ 45b § 47
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt
Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat
wiederverleihen, wenn oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur
wirksam war und Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vor- (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt
sätzlichen Straftaten mehr begehen wird. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht
in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1
welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß
Anstalt verwahrt worden ist. der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß
der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Min-
destmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entspre-
Zweiter Titel chen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
Strafbemessung
§ 48
§ 46 (weggefallen)
Grundsätze der Strafzumessung
§ 49
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumes-
sung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das Besondere gesetzliche Milderungsgründe
künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorge-
sind, sind zu berücksichtigen. schrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, folgendes:
die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Frei-
Dabei kommen namentlich in Betracht: heitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Dritter Titel
Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt wer-
den. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Strafbemessung
Tagessätze. bei mehreren Gesetzesverletzungen
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt § 52
sich
Tateinheit
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
Jahren auf zwei Jahre, oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren Strafe erkannt.
auf sechs Monate, (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe
nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei
Monate, androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen an-
wendbaren Gesetze es zulassen.
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Vorausset-
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese zungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert ver-
Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mil- hängen.
dern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der (4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermö-
angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheits- gensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer
strafe auf Geldstrafe erkennen. lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder
kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen
§ 50
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der an-
Zusammentreffen von Milderungsgründen wendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die § 53
Annahme eines minder schweren Falles begründet und der
zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund Tatmehrheit
nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden. (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleich-
zeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheits-
§ 51 strafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf
eine Gesamtstrafe erkannt.
Anrechnung
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegen- wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das
stand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersu- Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in
chungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe ver-
so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe hängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe
angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die erkannt.
Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im
(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a
Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat
Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzel-
nicht gerechtfertigt ist.
strafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht
späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamt-
wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie strafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in
vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist. diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögens-
strafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamt-
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland vermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die auslän-
dische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Ab-
satz 1 entsprechend. § 54
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geld- Bildung der Gesamtstrafe
strafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheits-
Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheits- strafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheits-
entziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den strafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamt-
Maßstab nach seinem Ermessen. strafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei
Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Ent-
nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Per-
ziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßord-
son des Täters und die einzelnen Straftaten zusammen-
nung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entspre-
fassend gewürdigt.
chend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen
Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeß- nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünf-
ordnung) gleich. zehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermö-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3339
gens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig § 56a
Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt ent-
Bewährungszeit
sprechend.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungs-
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre
zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe nicht unterschreiten.
der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nach-
§ 55 träglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein § 56b
rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte
Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer Auflagen
anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen,
Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.
das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrunde- Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft Anforderungen gestellt werden.
werden konnten.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Ent-
wiedergutzumachen,
scheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit
sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Ein-
werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögens- richtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat
strafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
neuen Entscheidung übersteigt.
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur
Vierter Titel erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergut-
machung des Schadens nicht entgegensteht.
Strafaussetzung zur Bewährung
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Lei-
stungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht
§ 56 dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen
Strafaussetzung vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu er-
warten ist.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr
als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der § 56c
Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Weisungen
Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung die-
nen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf,
sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren An-
der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu forderungen gestellt werden.
berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwar-
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich an-
ten sind.
weisen,
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Aus-
Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Frei- bildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung
heitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewäh- seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
rung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat
und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer ande-
vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das ren Stelle zu melden,
Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer
Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von minde- zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu ver-
stens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht aus- kehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder
gesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie zu beherbergen,
gebietet. 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der
besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen
Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrech-
oder
nung von Untersuchungshaft oder einer anderen Frei-
heitsentziehung nicht ausgeschlossen. 5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(3) Die Weisung, 1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, nament-
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen lich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unter-
Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu stellen, oder
unterziehen oder 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlän-
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten An- gern.
stalt Aufenthalt zu nehmen, In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewäh-
rungszeit verlängert werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für
seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der (3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auf-
Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung lagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat,
der Zusagen zu erwarten ist. werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es
die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Ver-
§ 56d urteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach
Bewährungshilfe § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer
oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei- § 56g
tung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist,
Straferlaß
um ihn von Straftaten abzuhalten.
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der
erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f
Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun
Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht sieben-
undzwanzig Jahre alt ist. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-
und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen setzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen
mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisun- vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens
gen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur inner-
die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die halb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und
das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Ver- von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung
stöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zu- zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
sagen teilt er dem Gericht mit.
§ 57
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es
kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen Aussetzung des Strafrestes
erteilen. bei zeitiger Freiheitsstrafe
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
oder ehrenamtlich ausgeübt. zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch
§ 56e zwei Monate, verbüßt sind,
Nachträgliche Entscheidungen 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. 3. der Verurteilte einwilligt.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit
§ 56f
des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat,
Widerruf der Strafaussetzung das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechts-
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der guts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine
Verurteilte Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichti-
gen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und da-
durch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafausset- (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Frei-
zung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, heitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann
das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt
aussetzen, wenn
oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs-
helfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der 1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt
Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
oder 2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Ver-
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. urteilten und seiner Entwicklung während des Straf-
vollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit
zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
deren Rechtskraft begangen worden ist. sind.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn (3) Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Be-
es ausreicht, währungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3341
wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen
der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungs-
bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so zeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Ge-
unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder samtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f
einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung Abs. 3 entsprechend.
eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erle-
digt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 Fünfter Titel
bis 3. Verwarnung mit Strafvorbehalt;
(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung Absehen von Strafe
des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung
auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder § 59
falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen
macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht Voraussetzungen der
unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch Verwarnung mit Strafvorbehalt
der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist. (1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Ver- Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die
urteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzu- Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
lässig ist. 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne
Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen
§ 57a wird,
Aussetzung des Strafrestes 2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit
bei lebenslanger Freiheitsstrafe des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu
lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn verschonen, und
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung
zu Strafe nicht gebietet.
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteil-
ten die weitere Vollstreckung gebietet und § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 (2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel
vorliegen. ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei
Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Strafe verurteilt worden ist.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung
Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maß-
Anlaß der Tat erlitten hat. regeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3
Satz 2 gelten entsprechend. § 59a
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,
den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungs-
zeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr
nicht unterschreiten.
§ 57b
Aussetzung des Strafrestes bei (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten
zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Schaden wiedergutzumachen,
erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen
Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzel- 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
nen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Ein-
richtung oder der Staatskasse zu zahlen,
§ 58
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer
Gesamtstrafe und Strafaussetzung ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für 5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine
maßgebend.
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dür-
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung fen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5
der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheits- zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer
strafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung aus- Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten ent-
gesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung sprechend.
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 59b fähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an,
wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
§ 56f entsprechend. rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe die Allgemeinheit gefährlich ist.
verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewäh-
rungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden § 64*)
hat.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 59c
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder
Gesamtstrafe und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-
Verwarnung mit Strafvorbehalt men, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurück-
bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung geht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden. Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entzie-
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung hungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge
begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe wird.
(§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer (2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungs-
erkannten Strafe gleichsteht. kur von vornherein aussichtslos erscheint.
§ 60 § 65
Absehen von Strafe (weggefallen)
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der
Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß § 66
die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheits-
strafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ver-
urteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Siche-
Sechster Titel rungsverwahrung an, wenn
Maßregeln der Besserung und Sicherung 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der
neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu
§ 61 einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-
Übersicht urteilt worden ist,
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der
neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Frei-
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- heitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheits-
haus, entziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, befunden hat und
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
4. die Führungsaufsicht, ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen
Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
6. das Berufsverbot. werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange-
richtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 62
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens
Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in
dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Ver- Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der
hältnis steht. Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Ver-
urteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2)
Freiheitsentziehende Maßregeln anordnen.
§ 63 *) Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl. I S. 3012)
gilt folgendes:
Unterbringung § 64 ist insoweit mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-
in einem psychiatrischen Krankenhaus zes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung
unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht,
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs
Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuld- nicht besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3343
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe
bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird
§ 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbre- der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann
chen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen
verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Siche- lassen.
rungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer
oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat § 67a
begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von minde- Überweisung in den
stens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Vollzug einer anderen Maßregel
Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat
jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von min- Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet
destens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den
oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die
mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert
unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzun- werden kann.
gen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Ab- das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den
satz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den
unberührt. Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln über-
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung weisen.
zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Unter- (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den
suchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich
Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entschei-
außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat dung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben,
mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behörd- Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden
liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine kann.
Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die
ses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb
Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die
dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach
im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen
des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1
bezeichneten Art wäre. § 67b
Aussetzung zugleich mit der Anordnung
§ 67
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psy-
Reihenfolge der Vollstreckung chiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewäh-
§§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so rung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung
wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch
erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleich-
Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der zeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung
Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. ausgesetzt wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 (2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Um-
stände in der Person des Verurteilten es angezeigt er-
scheinen lassen. § 67c
(4)*) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe Späterer Beginn der Unterbringung
vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeord-
die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt neten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor
sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der
nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft. Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung
kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsauf-
sicht ein.
*) Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl. I S. 3012) (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach
gilt folgendes: Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und
1. § 67 Abs. 4 Satz 1 ist im Anwendungsbereich des § 64 mit dem liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so
Grundgesetz vereinbar.
darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn
2. § 67 Abs. 4 Satz 2 ist insofern mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Ge- das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht ein-
richts nach § 67d Abs. 5 Satz 1 verweist; er ist insgesamt nichtig. gerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anord-
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
nung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzu-
ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die lässig ist.
Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an.
nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die
Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die
Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht
Fristen mit der Entscheidung von neuem.
werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung
tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel § 67f
erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
Mehrfache Anordnung der Maßregel
§ 67d Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der
Dauer der Unterbringung
Maßregel erledigt.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf
zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn
§ 67g
der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine
daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel voll- Widerruf der Aussetzung
zogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unter-
Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel
bringung, wenn der Verurteilte
auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechts-
noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere widrige Tat begeht,
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt
wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb oder
des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr
begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers
ein. oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Siche- und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine
rungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Ge- Unterbringung erfordert.
richt die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unter-
besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges bringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich
erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige
Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maß-
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Unter- regel seine Unterbringung erfordert.
gebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn
(5)*) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsauf-
mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Ge- sicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung
richt nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu voll- geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die
ziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person Unterbringung des Verurteilten erfordert.
des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung (4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem
tritt Führungsaufsicht ein. Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der
Maßregel nicht übersteigen.
§ 67e (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbrin-
gung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der
Überprüfung
Führungsaufsicht erledigt.
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Wei-
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszu-
sungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
setzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen
prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung Führungsaufsicht
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, § 68
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
Voraussetzungen der Führungsaufsicht
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheits-
Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen strafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann
das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,
*) Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl. I S. 3012) wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten be-
gilt folgendes:
gehen wird.
§ 67d Abs. 5 Satz 1 ist mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbrin- (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft
gung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein
muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3 und 5 und § 68f)
vollziehen ist. bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3345
§ 68a (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des
Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden.
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das
Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht § 68c
einen Bewährungshelfer. Dauer der Führungsaufsicht
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Ein- (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und
vernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer
betreuend zur Seite. abkürzen.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Ab-
dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshel- satz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsauf-
fers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der sicht anordnen, wenn der Verurteilte
Weisungen. 1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Be- oder
währungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verur- 2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer
teilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt
so entscheidet das Gericht.
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Bege-
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Be- hung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.
währungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht
die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.
keine Anwendung. (3) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der
Anordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet,
§ 68b
in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält
Weisungen oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
(1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der wird.
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, § 68d
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Nachträgliche Entscheidungen
Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu ver-
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1
lassen,
und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
können, § 68e
3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Beendigung der Führungsaufsicht
Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu
Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, aus-
erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straf-
zubilden oder zu beherbergen,
taten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Auf-
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu hebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahr- in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren
zeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten Vollzug beginnt.
oder zu führen, die er nach den Umständen zu Straf- (4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete
taten mißbrauchen kann, Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob
einer bestimmten Dienststelle zu melden, eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab,
unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen § 68f
Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung
Führungsaufsicht
zugelassenen Stelle zu melden.
bei Nichtaussetzung des Strafrestes
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder ver-
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
langte Verhalten genau zu bestimmen.
wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheits-
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der strafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Wei- genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt
sungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Aus- mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug
bildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an
Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel
beziehen. § 56c Abs. 3 ist anzuwenden. der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht aus-
Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so reicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die
ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt. Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten
§ 68g von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Um-
Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung stände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Straf-
restes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn
ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat
oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vor-
nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht läufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so ver-
vor Ablauf der Bewährungszeit. kürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Füh- die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei
rungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so Monate nicht unterschreiten.
kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungs- (5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In
aufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Be- die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten
währungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Ver-
nicht eingerechnet. kündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maß-
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder regel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt letztmals geprüft werden konnten.
erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat (6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen
angeordnete Führungsaufsicht. Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstel-
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Entziehung der Fahrerlaubnis Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter
§ 69
zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet
Entziehung der Fahrerlaubnis ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei
bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft- Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert
fahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft- hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen § 69b
oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht Wirkung der Entziehung bei
die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er einer ausländischen Fahrerlaubnis
zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer
weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis
ein Vergehen erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahr-
erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechts-
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
kraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf
obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis
Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich ver- wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahr-
letzt worden oder an fremden Sachen bedeutender erlaubnis erteilt werden.
Schaden entstanden ist, oder
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und
von Kraftfahrzeugen anzusehen. hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland,
so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen
Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre
Führerschein wird im Urteil eingezogen. in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.
§ 69a Berufsverbot
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 70
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt
es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu Anordnung des Berufsverbots
fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er
(Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3347
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, 2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt
weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu- oder
schließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges
beharrlich entzieht
für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten,
wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots
Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des dessen weitere Anwendung erfordert.
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufs-
erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art be- verbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der
gehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der
werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchst- Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der
frist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots er-
nicht ausreicht. fordert.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufs- (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in
zweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig ver- die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
boten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich
das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das (4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von
vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht er-
Monate nicht unterschreiten. stattet.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den (5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht
Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbe- das Berufsverbot für erledigt.
zweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch
eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich Gemeinsame Vorschriften
ausüben lassen.
§ 71
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Selbständige Anordnung
Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerech- (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
net, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen kenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Ge-
ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsäch- richt auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren
lichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit
Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung des Täters undurchführbar ist.
in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht einge-
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis
rechnet.
und das Berufsverbot.
§ 70a
Aussetzung des Berufsverbots § 72
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Verbindung von Maßregeln
Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde (1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln
erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeich- erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne
neten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet.
Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten be-
Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen schweren.
des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufs- (2) Im übrigen werden die Maßregeln nebenein-
verbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf ander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes be-
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden stimmt.
ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der
so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel
Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an,
eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßre- wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.
gel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
§ 70b Siebenter Titel
Widerruf der Aussetzung Verfall und Einziehung
und Erledigung des Berufsverbots
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufs- § 73
verbots, wenn der Verurteilte Voraussetzungen des Verfalls
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat
Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas
der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt
Tat begeht, nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
wachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1
den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut
gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegen- über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teil-
stände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch nehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht
die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als hierbei die bereits ergangene Anordnung.
Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entzie- (4) § 73c gilt entsprechend.
hung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen ge- § 73e
handelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet Wirkung des Verfalls
sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1
und 2 gegen ihn. (1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so
geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeord- Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat
net, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu
die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand
hat. bleiben bestehen.
§ 73a (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräuße-
Verfall des Wertersatzes rungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetz-
buches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes
Veräußerungen.
wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem
anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall § 74
eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abge-
sehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geld- Voraussetzungen der Einziehung
betrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so
solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Ver- können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder
fall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
§ 73b
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter
Schätzung
oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die
Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen
Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht,
können geschätzt werden. daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen
werden.
§ 73c (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist
die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der
Härtevorschrift
Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den
Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift
kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so
der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen
geringen Wert hat. § 74a
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
§ 42 entsprechend. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die
Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch
§ 73d dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur
Erweiterter Verfall Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz began- 1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die
gen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat
das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die 2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche
Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechts- die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher
widrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 Weise erworben hat.
ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter
oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht,
§ 74b
weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder
aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in
nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden , so den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht ange-
finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwen- ordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen
dung. Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3349
nen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3),
den Dritten trifft, außer Verhältnis steht. die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten
an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgeset-
weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der zes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauch-
Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Be- barmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
tracht kommt namentlich die Anweisung, 1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers
oder eines anderen befinden, für den der Täter oder
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen
Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände zur Verbreitung bestimmt sind und
sonst zu ändern oder
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidri-
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu ver- ges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.
fügen.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Ein- gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein
ziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen
Einziehung nachträglich an. oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie (5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
§ 74e
§ 74c
Wirkung der Einziehung
Einziehung des Wertersatzes
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigen-
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der tum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der
ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.
Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Ent-
scheidung über die Einziehung verwertet, namentlich ver- (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben beste-
äußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des hen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser
Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die
Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teil- Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann
nehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anord-
Gegenstandes entspricht. nen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2
Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben
der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle (3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der
treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Ent- Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Ein-
scheidung über die Einziehung mit dem Recht eines ziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädi-
gung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Ein- § 74f
ziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 Entschädigung
und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Ein-
ziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezo-
dem Wert der Belastung des Gegenstandes. gene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung
über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines
geschätzt werden. Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staats-
§ 42. kasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ange-
messen in Geld entschädigt.
§ 74d
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand
haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen
würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück 2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem
durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Ver- Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die
breitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in
daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder verwerflicher Weise erworben hat oder
bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Druck- 3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder
sätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund
gemacht werden. von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zu-
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die lässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Ent-
sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbe- schädigung dauernd zu entziehen.
reitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädi-
ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch gung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre,
nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. sie zu versagen.
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 75 Vierter Abschnitt
Sondervorschrift für Organe und Vertreter Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Hat jemand
§ 77
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen
Antragsberechtigte
Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den
Mitglied eines solchen Vorstandes, Antrag stellen.
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per- (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den
sonenhandelsgesellschaft oder Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten
als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der
juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die
genannten Personenvereinigung Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist
gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über.
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Ver-
den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f wandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang
die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersat- des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über,
zes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung
wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten
begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwen-
widerspricht.
dung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder be-
schränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Ver-
treter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige,
Gemeinsame Vorschriften dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten
zusteht, den Antrag stellen.
§ 76
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den
Nachträgliche Anordnung von Verfall Antrag selbständig stellen.
oder Einziehung des Wertersatzes
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung § 77a
eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, Antrag des Dienstvorgesetzten
weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2
oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten (1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den
oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Ver- öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem
fall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und
anordnen. auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist der-
jenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Be-
treffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
§ 76a
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetz-
Selbständige Anordnung ten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Dis-
keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, ziplinarvorgesetzte.
so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegen- (3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffent-
standes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbar- lichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienst-
machung selbständig erkannt werden, wenn die Voraus- vorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle,
setzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amts-
oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen. träger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so
(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.
Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, (4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundes-
wenn regierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Lan-
1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder desregierung antragsberechtigt.
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte § 77b
Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts Antragsfrist
anderes bestimmt.
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den
nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu
oder Strafverlangen fehlen. stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die
von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen (2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der
der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einver- Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kennt-
nehmen beider zuläßt. nis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3351
einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung (2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach
einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des § 211 (Mord) verjähren nicht.
Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Ver-
Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des ge-
jährungsfrist
setzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt
es auf dessen Kenntnis an. 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheits-
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der strafe bedroht sind,
Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden geson- 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-
dert. heitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheits-
Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens strafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren
drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod bedroht sind,
des Verletzten.
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheits-
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch-
strafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren
führung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Straf-
bedroht sind,
prozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur
Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2 5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
der Strafprozeßordnung.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des
Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne
§ 77c
Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach
Wechselseitig begangene Taten den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die mitein- schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
ander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar
sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen § 78a
beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn
Beginn
er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten
Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt
stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist. ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so
beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
§ 77d
Zurücknahme des Antrags § 78b
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Ruhen
Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener (1) Die Verjährung ruht
Antrag kann nicht nochmals gestellt werden. 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,
Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so kön- 2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht be-
nen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister gonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt
und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden
Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen
des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam fehlen.
ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag
nicht zurücknehmen. (2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mit-
glied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans
§ 77e eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf
des Tages zu ruhen, an dem
Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlan- 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein
gen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend. Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der
Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter
Fünfter Abschnitt angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
Verjährung (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des
ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist
Erster Titel nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechts-
kräftig abgeschlossen ist.
Verfolgungsverjährung
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders
§ 78 schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an
und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet
Verjährungsfrist worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens
Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. unberührt.
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 78c (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen,
auf den sich die Handlung bezieht.
Unterbrechung
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Be- hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbre-
kanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren chungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen
eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Verneh- Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn
mung oder Bekanntgabe, im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem
neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder
deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Zweiter Titel
Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschul- Vollstreckungsverjährung
digte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermitt-
lungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
§ 79
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsu-
Verjährungsfrist
chungsanordnung und richterliche Entscheidungen,
welche diese aufrechterhalten, (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vor- nicht mehr vollstreckt werden.
führungsbefehl und richterliche Entscheidungen, wel-
che diese aufrechterhalten, (2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords
(§ 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt
6. die Erhebung der öffentlichen Klage, nicht.
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens, (3) Die Verjährungsfrist beträgt
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, 1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als
zehn Jahren,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entspre-
chende Entscheidung, 2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf
Jahren bis zu zehn Jahren,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens
wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede 3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach bis zu fünf Jahren,
einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Ver- 4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei
fahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufent- Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
halts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von
Beweisen ergeht, 5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ver-
wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldig- jährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die Ver-
ten sowie jede Anordnung des Richters oder Staats- jährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Führungsaufsicht
anwalts, die nach einer solchen Einstellung des Ver- oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
fahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
des Angeschuldigten ergeht, oder (5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist
neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel,
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungs-
auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung er-
handlung im Ausland vorzunehmen.
kannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hin-
wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden dert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung
Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder ande-
oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen. ren Maßnahmen nicht.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Ent-
oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in scheidung.
dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet
wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unter- § 79a
zeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeit-
Ruhen
punkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Ge-
schäftsgang gegeben worden ist. Die Verjährung ruht,
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht
von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das 2. solange dem Verurteilten
Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die
Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Ent-
bleibt unberührt. scheidung oder im Gnadenweg oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3353
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder § 82
Einziehung Hochverrat gegen ein Land
bewilligt ist, (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behörd- mit Gewalt
liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem
anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein-
§ 79b zuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem
Verlängerung abzutrennen oder
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfas-
auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte sungsmäßige Ordnung zu ändern,
der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine bestraft.
Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Besonderer Teil § 83
Vorbereitung
Erster Abschnitt eines hochverräterischen Unternehmens
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unterneh-
des demokratischen Rechtsstaates men gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Erster Titel Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bestraft.
Friedensverrat
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unterneh-
men gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
§ 80
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grund- § 83a
gesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland betei- Tätige Reue
ligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines
(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die
Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheits- Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
strafe nicht unter zehn Jahren bestraft. von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat
aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das
§ 80a
Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesent-
Aufstacheln zum Angriffskrieg lich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verhindert.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten (2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach
von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) auf- Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vor-
stachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu haben aufgibt und eine von ihm verursachte und er-
fünf Jahren bestraft. kannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vor-
bereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich
mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
Zweiter Titel verhindert.
Hochverrat (3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr
abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Voll-
§ 81 endung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und
Hochverrat gegen den Bund ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt Dritter Titel
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu Gefährdung
beeinträchtigen oder des demokratischen Rechtsstaates
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch-
land beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu än- § 84
dern,
Fortführung einer
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheits- für verfassungswidrig erklärten Partei
strafe nicht unter zehn Jahren bestraft. (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Zusammenhalt
3
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungs- § 86
widrig erklärten Partei oder Verbreiten von Propagandamitteln
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht verfassungswidriger Organisationen
festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer ver- (1) Wer Propagandamittel
botenen Partei ist,
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungs-
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten widrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereini-
bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. gung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten
Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil
Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundes- Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini-
verfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 gung ist,
Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33
Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer voll- 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außer-
ziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-
zes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1
in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentschei-
und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig
dung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
ist, oder
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeich-
neten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu be-
Grundgesetzes gleich. stimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen national-
sozialistischen Organisation fortzusetzen,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Ab-
sätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder
deren Schuld gering und deren Mitwirkung von unter- Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder
geordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermes- in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit
sen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
diesen Vorschriften absehen. bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das
solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die frei-
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
heitliche demokratische Grundordnung oder den Gedan-
Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschrif-
ken der Völkerverständigung gerichtet ist.
ten absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft
bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; er- (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder
reicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab-
erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. wehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder
der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
§ 85 oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt § 86a
Verwenden von Kennzeichen
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren verfassungswidriger Organisationen
nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer ver- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
botenen Partei ist, oder strafe wird bestraft, wer
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2
sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen ver-
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, breitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in
oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet
Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini- oder
gung ist, 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen
oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder aus-
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in führt.
Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nament-
ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird lich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Gruß-
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe formen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen sol-
bestraft. che gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3355
§ 87 4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegen-
Agententätigkeit zu Sabotagezwecken stände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung dienen,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
strafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung,
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und
Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich be-
land oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit
gangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten bestraft.
Stellen solche Handlungen zu begehen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen § 89
verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in Verfassungsfeindliche Einwirkung auf
diesen Bereich einführt, Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stütz- (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines
punkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um
oder überprüft, deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicher-
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen heit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfas-
läßt oder andere dazu schult oder sungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich da-
durch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
(Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheits-
herstellt oder aufrechterhält, strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Be- (2) Der Versuch ist strafbar.
strebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungs- (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
grundsätze einsetzt.
§ 90
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Verunglimpfung des Bundespräsidenten
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306
bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-
Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten
verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die
zu fünf Jahren bestraft.
Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung
gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die
wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder ge- Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn
stört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zer- nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
stört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauch- (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
bar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist
Energie entzogen wird. oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Ver- Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
halten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst- (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsi-
stelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung denten verfolgt.
er kennt, noch verhindert werden können.
§ 90a
§ 88 Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Verfassungsfeindliche Sabotage (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu han- 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-
deln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen der oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen oder böswillig verächtlich macht oder
1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Ver- 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne
sorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffent- der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
lichen Verkehr dienen, Länder verunglimpft,
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwek- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
ken dienen, strafe bestraft.
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Ver- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte
sorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebens- Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrach-
wichtig sind, oder tes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, un- darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik
brauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepu-
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder blik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger
Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. 3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen
§ 90b Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung Geltung zu setzen oder zu untergraben.
von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver- § 92a
breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungs- Nebenfolgen
organ, die Regierung oder das Verfassungsgericht des
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in
Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt
dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates ge-
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu be-
fährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absicht-
kleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
lich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-
erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten
republik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
und 5).
fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen § 92b
Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt. Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen wor-
§ 91
den, so können
Anwendungsbereich
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- den oder bestimmt gewesen sind, und
geübte Tätigkeit begangen werden.
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
Vierter Titel eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Gemeinsame Vorschriften
§ 92 Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Be-
stand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit
von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit § 93
beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt. Begriff des Staatsgeheimnisses
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrund- (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände
sätze oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personen-
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und kreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht
Abstimmungen und durch besondere Organe der geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-
Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung republik Deutschland abzuwenden.
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge- (2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische
heimer Wahl zu wählen, Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungs- Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen
mäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen
Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parla- § 94
mentarischen Opposition,
Landesverrat
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwort-
lichkeit gegenüber der Volksvertretung, (1) Wer ein Staatsgeheimnis
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner
mitteilt oder
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffent-
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind lich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutsch-
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepu- land zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu
blik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger begünstigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3357
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die § 97a
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland her-
Verrat illegaler Geheimnisse
beiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2
bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens-
fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt
lange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland her-
wenn der Täter
beiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheim-
Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders ver- nisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-
pflichtet, oder wenden.
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik § 97b
Deutschland herbeiführt. Verrat in irriger Annahme
eines illegalen Geheimnisses
§ 95
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der
Offenbaren von Staatsgeheimnissen irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich be-
kanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Verstoß entgegenzuwirken, oder
Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mit-
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat tel zu diesem Zweck ist,
nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in
(2) Der Versuch ist strafbar. der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 hat.
Satz 2 ist anzuwenden. (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der
Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut
§ 96 oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht
Landesverräterische Ausspähung; zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat
Auskundschaften von Staatsgeheimnissen einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat.
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders
verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b
zu zehn Jahren bestraft. Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-
§ 98
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten
wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Frei- Landesverräterische Agententätigkeit
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer
Der Versuch ist strafbar.
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf
§ 97 die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen
gerichtet ist, oder
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mit-
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, telsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich be- erklärt,
kanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes- strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1
republik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren;
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird (2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen
und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach die-
oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags sen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein
zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offen-
läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren bart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu
Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregie- aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle
rung verfolgt. offenbart.
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 99 Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit
Geheimdienstliche Agententätigkeit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(1) Wer
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine ge- durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie
heimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten
Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Liefe- Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen
rung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnis- anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzu-
sen gerichtet ist, oder machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nach-
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht teils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht
Tätigkeit bereit erklärt, herbeizuführen.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- (3) Der Versuch ist strafbar.
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 strafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall
Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tat- einer fremden Macht herbeiführt.
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- § 101
gehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er Nebenfolgen
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem
oder Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen An-
gelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 100 § 101a
Friedensgefährdende Beziehungen Einziehung
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen wor-
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der den, so können
Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder
gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen,
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-
zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außer-
den oder bestimmt gewesen sind, und
halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegen-
oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem stände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die
Jahr bestraft. Tat bezieht,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens- eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände
lange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies
wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils
Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Schuld gehandelt hat.
strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
§ 100a
Dritter Abschnitt
Landesverräterische Fälschung
Straftaten gegen ausländische Staaten
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder ver-
fälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder un- § 102
wahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer
Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Angriff gegen Organe
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer und Vertreter ausländischer Staaten
fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen (1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines auslän-
gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer dischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländi-
fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte schen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubig-
Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch ten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung
die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigen-
Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik schaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3359
Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bun-
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. des oder eines Landes
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten
zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen An- bis zu zehn Jahren bestraft.
gelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
(§ 45 Abs. 2 und 5).
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 103
§ 106
Beleidigung von Organen
und Vertretern ausländischer Staaten Nötigung des Bundespräsidenten
und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit
Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländi- (1) Wer
schen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im 1. den Bundespräsidenten oder
Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten
Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung be- 2. ein Mitglied
leidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung Landes,
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. b) der Bundesversammlung oder
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so Bundes oder eines Landes
ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen. empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in
einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-
§ 104 strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Verletzung von Flaggen (2) Der Versuch ist strafbar.
und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines
ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines
§ 106a
solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung
dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, Bannkreisverletzung
zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das
beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheits- Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an
(2) Der Versuch ist strafbar. öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder
Aufzügen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die
§ 104a über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Frei-
Voraussetzungen der Strafverfolgung heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt,
wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen (2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,
Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegen- die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschrif-
seitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt ten innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden
war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vor- sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
liegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Straf- Geldstrafe bestraft.
verfolgung erteilt.
§ 106b
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
Vierter Abschnitt
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-
Straftaten gegen Verfassungsorgane gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein
sowie bei Wahlen und Abstimmungen Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude
des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehören-
§ 105 den Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und
Nötigung von Verfassungsorganen dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert
oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
(1) Wer mit Geldstrafe bestraft.
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Lan-
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnun-
des oder einen seiner Ausschüsse, gen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages
oder noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundes-
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
regierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines ren nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in
Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsi- einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-
denten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregie- schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
rung und ihre Beauftragten. zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107
Wahlbehinderung § 108a
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wählertäuschung
Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert
oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der
mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Frei- Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder
heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
(2) Der Versuch ist strafbar. straft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107a
Wahlfälschung § 108b
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wählerbestechung
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem
Geldstrafe bestraft. bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in
(3) Der Versuch ist strafbar. einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
§ 107b
Fälschung von Wahlunterlagen § 108c
(1) Wer Nebenfolgen
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
falsche Angaben erwirkt, Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus
daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffent-
lichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler ver- aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
hindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl § 108d
er nicht wählbar ist,
Geltungsbereich
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volks-
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer vertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Euro-
Strafe bedroht ist. päischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstim-
mungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler ent- und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der So-
spricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Ur- zialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das
wahlen in der Sozialversicherung. Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unter-
schreiben für ein Volksbegehren gleich.
§ 107c
Verletzung des Wahlgeheimnisses § 108e
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienen- Abgeordnetenbestechung
den Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung
einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie je-
im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung
mand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindever-
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
bände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
§ 108 bestraft.
Wählernötigung (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das
einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruf- Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
lichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten
oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen ande- zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3361
Fünfter Abschnitt (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
lässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber
Straftaten gegen die Landesverteidigung vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
§ 109 wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung Strafe bedroht ist.
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung
§ 109f
durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung
der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
bestraft. Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine ge- dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für
wisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung her- einen ihrer Mittelsmänner
bei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidi-
Geldstrafe. gung sammelt,
(3) Der Versuch ist strafbar. 2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten
der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
§ 109a
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlich-
bestraft. keit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkbericht-
(2) Der Versuch ist strafbar. erstattung ausgeübte Tätigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 109b und 109c
§ 109g
(weggefallen)
Sicherheitsgefährdendes Abbilden
§ 109d (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Ein-
Störpropaganda gegen die Bundeswehr richtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang
eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptun- solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen
gen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der
Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wis- Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
sen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Lan-
desverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis (2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildauf-
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. nahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine
(2) Der Versuch ist strafbar. solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbil-
dung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wis-
§ 109e sentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder An- wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
lage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung
oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsge- (3) Der Versuch ist strafbar.
fahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, un- (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder
brauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicher- Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und da-
heit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der durch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder
Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Frei- leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständi-
Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehler- gen Dienststelle gehandelt hat.
haft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in
Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt. § 109h
(3) Der Versuch ist strafbar. Anwerben für fremden Wehrdienst
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit
oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf bestraft.
Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
(2) Der Versuch ist strafbar. strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
§ 109i 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei
Nebenfolgen sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen
wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund-
Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die heitsschädigung bringt.
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn
oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5). die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch
dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung
sei rechtmäßig.
§ 109k
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die
Einziehung
Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach
worden, so können seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift ab-
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor- sehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und
den oder bestimmt gewesen sind, und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht
zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeint-
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die lich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die
sich eine Straftat nach § 109g bezieht, Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem
der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung
Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das nach dieser Vorschrift absehen.
Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt
auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
§ 114
Widerstand gegen Personen,
Sechster Abschnitt die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
Widerstand gegen die Staatsgewalt (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des
§ 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen
§ 110 gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten
haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind,
(weggefallen) ohne Amtsträger zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,
§ 111
die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten sind.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-
breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen §§ 115 bis 119
Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(weggefallen)
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die
Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall § 120
angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1);
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen
§ 112 verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(weggefallen)
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffent-
§ 113 lichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Ent-
weichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundes-
(3) Der Versuch ist strafbar.
wehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsver-
ordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügun- (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2
gen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Dienst- steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer
handlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Anstalt verwahrt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3363
§ 121 § 125
Gefangenenmeuterei Landfriedensbruch
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit ver- (1) Wer sich an
einten Kräften 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder
Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche
angreifen, Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften
begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder
2. gewaltsam ausbrechen oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereit-
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Ge- schaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Frei-
fangenen zum Ausbruch verhelfen, heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Strafe bedroht ist.
Jahren bestraft.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Hand-
(2) Der Versuch ist strafbar. lungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4
sinngemäß.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel § 125a
vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
1. eine Schußwaffe bei sich führt, In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
zu verwenden, oder Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-
gung bringt. 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat
zu verwenden,
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch,
wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-
gung bringt oder
§ 122
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden
(weggefallen)
Sachen anrichtet.
§ 126
Siebenter Abschnitt
Störung des öffentlichen Friedens
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
§ 123
Frieden zu stören,
Hausfriedensbruch 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in Fälle des Landfriedensbruchs,
das befriedete Besitztum eines anderen oder in abge- 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212
schlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder oder 220a),
Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer,
wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforde- 3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
rung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Frei- 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249
bis 251 oder 255),
§ 124 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der
Schwerer Hausfriedensbruch §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1
bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammen- Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3,
rottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Perso- des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4
nen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die oder
Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des
welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrecht- § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des
lich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlun- § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
gen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. mit Geldstrafe bestraft.
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeig- 1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212
net ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres oder 220a),
Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen
genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
des § 239a oder des § 239b oder
§ 127 3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straf-
taten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1
Bildung bewaffneter Gruppen
bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b
gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3
wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung
oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Frei-
als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 128 (2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hinter-
männern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
(weggefallen)
zu erkennen.
§ 129 (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unter-
stützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Bildung krimineller Vereinigungen Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld ge-
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu be-
ring und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu-
gehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als
tung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach
Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird
seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter
Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
erklärt hat, Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder (7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht
eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung
Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen. § 130
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereini- Volksverhetzung
gung zu gründen, ist strafbar. (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hinter- Frieden zu stören,
männern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder
so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auf-
Jahren zu erkennen.
fordert oder
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu-
Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächt-
tung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3
lich macht oder verleumdet,
absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach Jahren bestraft.
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen strafe wird bestraft, wer
der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen 1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der
entsprechenden Straftat zu verhindern, oder Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
verhindert werden können; sie auffordern oder die Menschenwürde anderer da-
durch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereini-
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächt-
gung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen
lich gemacht oder verleumdet werden,
erreicht, so wird er nicht bestraft.
a) verbreitet,
§ 129a b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
Bildung terroristischer Vereinigungen zugänglich macht,
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, über-
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, läßt oder zugänglich macht oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3365
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, an- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
kündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen strafe bestraft.
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in
Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwen- Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
den oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, oder (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung
der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts oder der Geschichte dient.
durch Rundfunk verbreitet.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Sorge für die Person Berechtigte handelt.
strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a § 132
Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist,
den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Amtsanmaßung
Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur
Absatz 3 bezeichneten Inhalts. kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit strafe bestraft.
Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3
entsprechend. § 132a
Mißbrauch von Titeln,
§ 130a
Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Anleitung zu Straftaten
(1) Wer unbefugt
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst-
Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidri-
bezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffent-
gen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist,
liche Würden führt,
die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine
solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, 2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologi-
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit scher Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichen-
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- psychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apothe-
straft. ker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuer-
(2) Ebenso wird bestraft, wer
bevollmächtigter führt,
1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger
zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
führt oder
zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht oder 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtsklei-
dungen oder Amtsabzeichen trägt,
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126
Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
gibt, strafe bestraft.
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akade-
eine solche Tat zu begehen. mischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtsklei-
dungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
§ 131 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeich-
nungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzei-
Gewaltdarstellung chen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst des öffentlichen Rechts.
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-
einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharm- satz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3,
losung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das bezieht, können eingezogen werden.
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
§ 133
1. verbreitet,
Verwahrungsbruch
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zu- (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen,
gänglich macht, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben
oder zugänglich macht oder worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankün- oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Frei-
digt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unter- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
nimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg-
Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem liche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kir-
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, che oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem 7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den
anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amts- 8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung
träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver- (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
pflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der
Geldstrafe bestraft. §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1
bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314
oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a
§ 134
oder 316c
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unter-
Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt läßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige
ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu mit Geldstrafe bestraft.
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder
§ 135 der Ausführung einer Straftat nach § 129a zu einer Zeit,
zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann,
(weggefallen) glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüg-
lich Anzeige zu erstatten.
§ 136
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von
Verstrickungsbruch; Siegelbruch dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, un- einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
brauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum
Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis
§ 139
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht
ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu ver- worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
schließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein
solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was
unwirksam macht. ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wor-
den ist.
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar,
wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anle- (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen
gung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Dienst- Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich
handlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den
Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß. 1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1
§ 137 oder
(weggefallen)
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1),
eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf
§ 138 den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine
Nichtanzeige geplanter Straftaten terroristische Vereinigung (§ 129a)
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechts-
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), anwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen,
was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83
Abs. 1, (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der
Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äuße-
Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur
ren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a
Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit
oder 100,
sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der
§§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungs- § 140
karten und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen
des § 152a Abs. 1 bis 3, Belohnung und Billigung von Straftaten
5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126
§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie be-
gangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211,
212 oder 220a), 1. belohnt oder
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2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frie- 2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder
den zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft. strafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
§ 141
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner
(weggefallen) Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen be-
seitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt
§ 142 oder
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner
Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen be-
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der seitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit
Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Strafe bedroht ist.
Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet § 145a
hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu Verstoß gegen Weisungen
treffen, während der Führungsaufsicht
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Wer während der Führungsaufsicht gegen eine be-
strafe bestraft. stimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art
verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter be-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
straft, der sich
strafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichts-
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder stelle (§ 68a) verfolgt.
2. berechtigt oder entschuldigt
§ 145b
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht
(weggefallen)
unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu § 145c
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den
Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Verstoß gegen das Berufsverbot
Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder
gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufent- einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt
halt sowie das Kennzeichen und den Standort seines oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl
Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststel- dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist,
lungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststel- strafe bestraft.
lungen absichtlich vereitelt.
§ 145d
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2
die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vortäuschen einer Straftat
Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer
von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vor-
des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeu- täuscht,
tenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststel-
lungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei
oder
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 ge-
Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen
nannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
haben kann.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
§§ 143 und 144 strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder
§ 258a mit Strafe bedroht ist.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen
eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Betei-
§ 145 ligten
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung 1. an einer rechtswidrigen Tat oder
von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten
(1) Wer absichtlich oder wissentlich rechtswidrigen Tat
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder zu täuschen sucht.
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
Achter Abschnitt 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,
Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art
Geld- und Wertzeichenfälschung nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
§ 146 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld
Geldfälschung oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird be- Nachahmung besonders gesichert ist,
straft, wer herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Ver- wahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine
kehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so ver- Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu
fälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes her- zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
vorgerufen wird, (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder 1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter
Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die
verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. Vollendung der Tat verhindert und
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied 2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar
Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheits- macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder
strafe nicht unter zwei Jahren. sie dort abliefert.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet
minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheits- oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das frei-
willige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu
erreichen.
§ 147
Inverkehrbringen von Falschgeld § 150
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Vermögensstrafe,
Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis Erweiterter Verfall und Einziehung
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorberei-
(2) Der Versuch ist strafbar. tung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 und des
§ 152a sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter
§ 148 als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch
Wertzeichenfälschung dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig han-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- delt.
strafe wird bestraft, wer (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder
sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht wer- entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten
den oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehr- Fälschungsmittel eingezogen.
bringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen
in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines § 151
höheren Wertes hervorgerufen wird, Wertpapiere
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen
verschafft oder folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feil- Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
hält oder in Verkehr bringt.
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen,
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den
denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten
gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheits- Geldsumme versprochen wird;
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Aktien;
(3) Der Versuch ist strafbar.
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteil-
scheine;
§ 149
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wert-
Vorbereitung der Fälschung papieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art
von Geld und Wertzeichen sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vor- 5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf
bereitet, indem er eine bestimmte Geldsumme lauten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3369
§ 152 2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frü-
Geld, Wertzeichen und Wertpapiere here Bekräftigung.
eines fremden Währungsgebiets
§ 156
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und
Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides
§ 152a Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung
falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Ver-
Fälschung von Zahlungskarten
sicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
und Vordrucken für Euroschecks
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine
solche Täuschung zu ermöglichen, § 157
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten oder Aussagenotstand
Euroscheckvordrucke nachmacht oder verfälscht oder
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines
2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder
Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schul-
einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen
dig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem
überläßt oder gebraucht,
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter
bestraft. die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe und Sicherung unterworfen zu werden.
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min- absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich
der schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe falsch ausgesagt hat.
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Kredit- § 158
karten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, Berichtigung einer falschen Angabe
1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, fal-
zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und scher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneid-
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen licher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Nachahmung gesichert sind. Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die
falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld
bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Ent-
scheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der
Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder
Neunter Abschnitt wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder
eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche
§ 153 Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu
prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt
Falsche uneidliche Aussage oder einer Polizeibehörde erfolgen.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen
Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zustän- § 159
digen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich
falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
bis zu fünf Jahren bestraft. Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneid-
lichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an
§ 154 Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 entsprechend.
Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme § 160
von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Verleitung zur Falschaussage
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ab-
§ 155 leistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder
einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Frei-
Eidesgleiche Bekräftigungen heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
Dem Eid stehen gleich zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung, (2) Der Versuch ist strafbar.
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§§ 161 und 162 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
(weggefallen) bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Ver-
§ 163 breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland beste-
hende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder
Fahrlässiger Falscheid;
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder
fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist,
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten den öffentlichen Frieden zu stören.
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so
tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. § 167
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Störung der Religionsausübung
Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (1) Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Hand-
lung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen
Zehnter Abschnitt Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise
Falsche Verdächtigung stört oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
§ 164 Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden
Falsche Verdächtigung Unfug verübt,
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger strafe bestraft.
oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider bes- (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern
seres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereini-
einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behörd- gung gleich.
liches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen
gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird § 167a
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Störung einer Bestattungsfeier
bestraft.
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich Geldstrafe bestraft.
über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige
Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein § 168
behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnah-
men gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
§ 165 den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen
Bekanntgabe der Verurteilung Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen
oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt
(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbrei- oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit
ten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihret- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten bestraft.
anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Ver-
dächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte,
wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte
in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden
bis 4 gilt entsprechend. Unfug verübt.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 (3) Der Versuch ist strafbar.
entsprechend.
Zwölfter Abschnitt
Elfter Abschnitt Straftaten gegen den
Straftaten, welche sich auf Personenstand, die Ehe und die Familie
Religion und Weltanschauung beziehen
§ 169
§ 166 Personenstandsfälschung
Beschimpfung von Bekenntnissen, (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand
Religionsgesellschaften und eines anderen gegenüber einer zur Führung von Perso-
Weltanschauungsvereinigungen nenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personen-
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften stands zuständigen Behörde falsch angibt oder unter-
(§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschau- drückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
lichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, Geldstrafe bestraft.
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird (2) Der Versuch ist strafbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3371
§ 170 Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
Verletzung der Unterhaltspflicht unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-
dungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ent- verbundenen Abhängigkeit oder
zieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtig-
ten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen
wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit oder angenommenen Kind
Geldstrafe bestraft. vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vor-
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet nehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vor- oder mit Geldstrafe bestraft.
enthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch be- (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
wirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit bis 3
Geldstrafe bestraft.
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vor-
§ 171 nimmt oder
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle
Handlungen vor ihm vornimmt,
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber
einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu
dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheb- mit Geldstrafe bestraft.
lich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebens- (3) Der Versuch ist strafbar.
wandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absat-
bestraft. zes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht
von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen,
§ 172 wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutz-
Doppelehe befohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder
wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit § 174a
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- Sexueller Mißbrauch
straft. von Gefangenen, behördlich Verwahrten
oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 173
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder
Beischlaf zwischen Verwandten
auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreu-
vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder ung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vor-
mit Geldstrafe bestraft. nimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer
dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen sta-
Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die mitein- tionär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder
ander den Beischlaf vollziehen. Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit
dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder
nicht achtzehn Jahre alt waren. an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Dreizehnter Abschnitt
§ 174b
Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung Sexueller Mißbrauch
unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
(1) Wer sexuelle Handlungen Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen
Lebensführung anvertraut ist, den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von
dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines (2) Der Versuch ist strafbar.
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 174c 4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer
Sexueller Mißbrauch solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
unter Ausnutzung eines Beratungs-, (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird be-
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses straft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat
wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Be- zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11
hinderung einschließlich einer Suchtkrankheit zur Bera- Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet
tung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter werden soll.
Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreu- (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
ungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vorneh- Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-
men läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder der schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe
mit Geldstrafe bestraft. von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird be-
einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Be- straft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2
handlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behand-
1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
lungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vor-
nehmen läßt. 2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar. (5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit
nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
§ 175 Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat,
die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen
(weggefallen)
des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat
gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche
§ 176 nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter § 176b
vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Sexueller Mißbrauch
Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs von Kindern mit Todesfolge
Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch
bestraft. (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des
Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt
oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
§ 177
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, (1) Wer eine andere Person
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen 1. mit Gewalt,
an sich vornimmt, oder 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Ab- Leben oder
bildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Ein-
Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch ent- wirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
sprechende Reden einwirkt.
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten
Absatz 3 Nr. 3. vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
§ 176a Jahr bestraft.
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fall liegt in der Regel vor, wenn
Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder
ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses
Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit
an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Ver-
die mit einem Eindringen in den Körper verbunden gewaltigung), oder
sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer
erkennen, wenn der Täter
schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheb-
lichen Schädigung der körperlichen oder seelischen 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei
Entwicklung bringt oder sich führt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3373
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den (5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, zu erkennen.
oder (6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt. § 180
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
erkennen, wenn der Täter
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sech-
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches zehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen
Werkzeug verwendet oder Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn
2. das Opfer Jahren
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder 1. durch seine Vermittlung oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzu-
minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheits- wenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich ver-
letzt.
§ 178
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt,
Sexuelle Nötigung
sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem
und Vergewaltigung mit Todesfolge
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder nehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch
Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe
des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
§ 179 Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst-
Sexueller Mißbrauch oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Miß-
widerstandsunfähiger Personen brauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreu-
ungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Ab-
(1) Wer eine andere Person, die hängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an
Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. körperlich (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch
strafbar.
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er
unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle § 180a
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vor-
nehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten Förderung der Prostitution
bis zu zehn Jahren bestraft. (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und
Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter in dem
Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängig-
sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder keit gehalten werden oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen geför-
(3) Der Versuch ist strafbar. dert wird, welche über das bloße Gewähren von
Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu
üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinaus-
erkennen, wenn
gehen,
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder
strafe bestraft.
an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindrin-
gen in den Körper verbunden sind, (2) Ebenso wird bestraft, wer
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der
oder Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder
gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheb- 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitu-
lichen Schädigung der körperlichen oder seelischen tion Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im
Entwicklung bringt. Hinblick auf sie ausbeutet.
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 180b und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die
über den Einzelfall hinausgehen.
Menschenhandel
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögensvor-
strafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutions-
teils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage
ausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuel-
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu be-
len Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen
stimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine
andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer
um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufent- die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder
halt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem
Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Ehegatten vornimmt.
Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich
vornehmen lassen soll. § 181b
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Führungsaufsicht
Jahren wird bestraft, wer
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b
1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die bis 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht
mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden anordnen (§ 68 Abs. 1).
ist, oder
2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren § 181c
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro- Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
stitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzu- In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die
nehmen oder fortzusetzen. §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzu-
§ 181 wenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Schwerer Menschenhandel
§ 182
(1) Wer eine andere Person
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person
Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
der Prostitution bestimmt,
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Ent-
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, gelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder von ihr vornehmen läßt oder
durch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit,
die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land ver- 2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu be-
bunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die stimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzu-
sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder nehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, lassen,
oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilf- strafe bestraft.
losigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden (2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine
Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß
der Prostitution zu bestimmen, sie
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von
bestraft. ihr vornehmen läßt oder
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen,
§ 181a und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
Zuhälterei
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf
Jahren wird bestraft, wer
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
ausbeutet oder an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person für geboten hält.
bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht
Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsaus- von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei
übung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die
abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3375
§ 183 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt
Exhibitionistische Handlungen zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vor-
führung verlangt wird,
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibi-
tionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, einem anderen eine solche Verwendung zu ermög-
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen lichen, oder
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
schreiten von Amts wegen für geboten hält. 9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen ge-
wonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheits-
dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder
strafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu
öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche
erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heil-
behandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr Verwendung zu ermöglichen,
vornehmen wird. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau strafe bestraft.
wegen einer exhibitionistischen Handlung (2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Dar-
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Frei- bietung durch Rundfunk verbreitet.
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht,
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die
oder
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1 oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
bestraft wird. Gegenstand haben,
1. verbreitet,
§ 183a
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zu-
Erregung öffentlichen Ärgernisses
gänglich macht oder
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und da-
durch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankün-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- digt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unter-
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe nimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im
bedroht ist. Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
§ 184 wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen
Verbreitung pornographischer Schriften Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt bestraft.
oder zugänglich macht,
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3)
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zu- in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von
gänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die
macht, Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in ge- solcher Taten verbunden hat.
werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem (5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den
anderen anbietet oder überläßt, Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleich- verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern
barer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, aus- zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein
genommen in Ladengeschäften, die Personen unter tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-
achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen geben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
nicht eingesehen werden können, einem anderen strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1
anbietet oder überläßt, bezeichneten Schriften besitzt.
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unter- (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur
nimmt, Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit
Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen wer- gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für
den kann, oder durch Verbreiten von Schriften außer- Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
halb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Handel anbietet, ankündigt oder anpreist, (7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden.
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5
hierzu aufgefordert zu sein, bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 184a öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit
Ausübung der verbotenen Prostitution zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffent-
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, lich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis
bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwi- zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
derhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen § 188
bestraft.
Üble Nachrede und Verleumdung
§ 184b gegen Personen des politischen Lebens
Jugendgefährdende Prostitution (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes
Wer die Prostitution stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble
1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit
zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zu-
bestimmt ist, oder sammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Frei-
wohnen, heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich ge- (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen
fährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
mit Geldstrafe bestraft. bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 184c § 189
Begriffsbestimmungen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Im Sinne dieses Gesetzes sind Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft,
1. sexuelle Handlungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte
Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, § 190
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen wer- Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straf-
den, der den Vorgang wahrnimmt. tat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen,
wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig ver-
urteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen
Vierzehnter Abschnitt ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behaup-
Beleidigung tung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen wor-
den ist.
§ 185 § 191
Beleidigung (weggefallen)
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mit- § 192
tels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder ver-
§ 186 breiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185
nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung
Üble Nachrede aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervor-
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich geht.
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzu-
§ 193
würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache
erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Wahrnehmung berechtigter Interessen
oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
bestraft. oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht
§ 187 werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten
gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder
Verleumdung Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidi-
anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbrei- gung aus der Form der Äußerung oder aus den Umstän-
tet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der den, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3377
§ 194 daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen
Strafantrag öffentlich bekanntgemacht wird.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestim-
Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen men. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer
einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Be-
durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein kanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzu-
Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehö- nehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die
riger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn
einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk be-
wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die gangen ist.
Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die
Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden,
wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann Fünfzehnter Abschnitt
nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so Verletzung des
gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, § 201
so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten
Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffent- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
liches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rund- strafe wird bestraft, wer unbefugt
funk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn
der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsoziali- 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen
stischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft auf einen Tonträger aufnimmt oder
verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammen- 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem
hängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt Dritten zugänglich macht.
werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenom-
men werden. 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhör-
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen
gerät abhört oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach
seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst be- Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene
gangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetz- Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesent-
ten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder lichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal- Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffent-
tung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behörden- liche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines
leiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig,
verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Be- wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung über-
hörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften ragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
des öffentlichen Rechts.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan strafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den
des Bundes oder eines Landes oder eine andere politi- öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertrau-
sche Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses lichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betrof-
fenen Körperschaft verfolgt. (4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder
§§ 195 bis 198 Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
(weggefallen) § 74a ist anzuwenden.
§ 199 § 202
Wechselseitig begangene Beleidigungen Verletzung des Briefgeheimnisses
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so (1) Wer unbefugt
kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für 1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes ver-
straffrei erklären. schlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis
bestimmt sind, öffnet oder
§ 200 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öff-
Bekanntgabe der Verurteilung nung des Verschlusses unter Anwendung technischer
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten Mittel Kenntnis verschafft,
von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe
eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, bedroht ist.
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt 1. Amtsträger,
eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnis-
nahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nach- 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Per-
dem er dazu das Behältnis geöffnet hat. sonalvertretungsrecht wahrnimmt,
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bun-
steht eine Abbildung gleich. des oder eines Landes tätigen Untersuchungsaus-
schusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das
nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist,
§ 202a
oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder
Ausspähen von Daten Rates oder
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die
und die gegen unberechtigten Zugang besonders ge- gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf
sichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem
bestraft.
Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines ande-
elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar ren gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden,
soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder
§ 203 sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwal-
tung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht
Verletzung von Privatgeheimnissen
untersagt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt ste-
zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
hen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich.
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,
Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufs-
das ihm als
mäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in
eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staat- dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflich-
lich geregelte Ausbildung erfordert, teten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstor-
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissen- benen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
schaftlicher Abschlußprüfung, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffe-
einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschafts- nen unbefugt offenbart.
prüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuer- (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
bevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
Organs einer*) Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
oder Steuerberatungsgesellschaft, Jahren oder Geldstrafe.
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater so-
wie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, § 204
die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Verwertung fremder Geheimnisse
Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Bera- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheim-
tungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger- haltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit
schaftskonfliktgesetzes, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich bestraft.
anerkanntem Sozialpädagogen oder (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kran-
ken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer § 205
privatärztlichen Verrechnungsstelle Strafantrag
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
bestraft.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht
Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens- in den Fällen des § 202a. Gehört das Geheimnis nicht
bereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204
auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter
*) Gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 15 Satz 3 des Gesetzes vom in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach
31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) werden am 1. März 1999 nach den
Wörtern „Organ oder Mitglied eines Organs einer“ die Wörter „Rechts- dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2
anwalts-, Patentanwalts-“ und ein Komma eingefügt. sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3379
§ 206 aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
Verletzung des Post- aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
oder Fernmeldegeheimnisses heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung Mitteln oder
über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmelde- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-
geheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Be- decken,
schäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, einen Menschen tötet.
das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikations-
dienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
§ 212
oder mit Geldstrafe bestraft.
Totschlag
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäf-
tigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens un- (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird
befugt als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft.
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur
Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange
öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Freiheitsstrafe zu erkennen.
Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel
Kenntnis verschafft, § 213
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung Minder schwerer Fall des Totschlags
anvertraute Sendung unterdrückt oder
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeich- ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder
neten Handlungen gestattet oder fördert. schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hinge-
rissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeich- vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
netes Unternehmen wahrnehmen, zu zehn Jahren.
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Er-
mächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Tele- §§ 214 und 215
kommunikationsdiensten betraut sind oder (weggefallen)
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen
Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten § 216
daran betraut sind.
Tötung auf Verlangen
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung
über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche
oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden,
auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden Jahren zu erkennen.
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit (2) Der Versuch ist strafbar.
Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Um- § 217
stände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der (weggefallen)
Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre
§ 218
näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob
jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt Schwangerschaftsabbruch
ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Frei-
auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungs- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
versuche. straft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Ein-
nistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt,
§§ 207 bis 210 gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne die-
(weggefallen) ses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
Sechzehnter Abschnitt ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Straftaten gegen das Leben 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
§ 211 Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
Mord (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Frei-
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht
(2) Mörder ist, wer wegen Versuchs bestraft.
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 218a anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit
einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechts-
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
kräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch ver- § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des
langt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen
§ 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten
lassen, § 218c
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorge-
Ärztliche Pflichtverletzung
nommen wird und
bei einem Schwangerschaftsabbruch
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen ver-
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
gangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem 1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die
Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwan-
rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft gerschaft darzulegen,
unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünfti- 2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Ein-
gen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher griffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mög-
Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben liche physische und psychische Auswirkungen ärztlich
oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung beraten zu haben,
des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf 3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3
eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der
kann. Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei 4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1
einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung nach § 219 beraten hat,
der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe
Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bedroht ist.
bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist,
dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Emp-
fängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
§ 219
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn
Beratung der Schwangeren
der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von
in einer Not- und Konfliktlage
einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Emp-
fängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen ver- (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen
strichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen,
absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermu-
in besonderer Bedrängnis befunden hat. tigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu
eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und
§ 218b gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der
Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium
Schwangerschaftsabbruch der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes
ohne ärztliche Feststellung; Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechts-
unrichtige ärztliche Feststellung ordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahme-
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine situationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau
Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst,
Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwan- die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumut-
gerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob bare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat
die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das
bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine Schwangerschaftskonfliktgesetz.
unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskon-
§ 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit fliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskon-
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe fliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat
bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber
Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar. eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung
oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwanger-
Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer schaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3381
§ 219a 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam
überführt,
Werbung
für den Abbruch der Schwangerschaft wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver- (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5
breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögens- ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
vorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förde- § 221
rung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Aussetzung
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch (1) Wer einen Menschen
der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf 1. in eine hilflose Lage versetzt oder
diese Eignung
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen ver-
Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei pflichtet ist,
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit
Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrich- Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-
tet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtun- straft.
gen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter
den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzu- (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
nehmen. ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber
ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebens-
Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1
führung anvertraut ist, oder
Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind,
oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder phar- 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung
mazeutischen Fachblättern begangen wird. des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des
§ 219b Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
Inverkehrbringen von Mitteln
zum Abbruch der Schwangerschaft (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwanger- von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
schaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
§ 222
bestraft.
Fahrlässige Tötung
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer
Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen ver-
strafbar. ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
können eingezogen werden.
Siebzehnter Abschnitt
§ 220
Straftaten gegen
(weggefallen) die körperliche Unversehrtheit
§ 220a § 223
Völkermord Körperverletzung
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, reli- (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder
giöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
solche ganz oder teilweise zu zerstören, zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. Mitglieder der Gruppe tötet, (2) Der Versuch ist strafbar.
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder see-
§ 224
lische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichne-
ten Art, zufügt, Gefährliche Körperverletzung
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeig- (1) Wer die Körperverletzung
net sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teil- 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheits-
weise herbeizuführen, schädlichen Stoffen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
verhindern sollen, Werkzeugs,
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 227
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder Körperverletzung mit Todesfolge
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von
(2) Der Versuch ist strafbar. einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen § 228
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine we- Einwilligung
gen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletz-
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, ten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig,
2. seinem Hausstand angehört, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten
verstößt.
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen
worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnis- § 229
ses untergeordnet ist, Fahrlässige Körperverletzung
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Ver-
nachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu § 230
erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person
Strafantrag
durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi- (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und
gung oder die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
seelischen Entwicklung an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
bringt. für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min- § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
der schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen
Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines
§ 226 Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen,
Schwere Körperverletzung so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten ver-
folgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen
Person Rechts.
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen,
das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflan-
zungsfähigkeit verliert, § 231
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd Beteiligung an einer Schlägerei
nicht mehr gebrauchen kann oder
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von meh-
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in reren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser
Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Be- Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
hinderung verfällt, Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Kör-
Jahren. perverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeich- (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlä-
neten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe gerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. vorzuwerfen ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in §§ 232 und 233
minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3383
Achtzehnter Abschnitt (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des
Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Straftaten gegen die persönliche Freiheit Jahren.
§ 234 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
Menschenraub minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe
(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen
um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in Sklaverei oder der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer mili- daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
tärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr schreiten von Amts wegen für geboten hält.
bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- § 236
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Kinderhandel
(1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind unter
§ 234a
grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungs-
Verschleppung pflicht einem anderen auf Dauer überläßt und dabei gegen
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten
in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in
begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, den Fällen des Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich auf-
und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen nimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts- (2) Wer unbefugt
staatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaß- 1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren ver-
nahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Frei- mittelt oder
heit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaft-
lichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird 2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer
bei sich aufnimmt,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheits- bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bewirkt der
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Per-
son in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so
§ 235 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe.
Entziehung Minderjähriger
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List 1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied
oder einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-
hung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körper-
Pfleger entzieht oder vorenthält. lichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei
Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilneh-
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder mern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körper-
lichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermit-
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht telten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen
worden ist oder es sich dorthin begeben hat. mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absat- bis 3 absehen.
zes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
§§ 237 und 238
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
ist zu erkennen, wenn der Täter (weggefallen)
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer § 239
erheblichen Schädigung der körperlichen oder seeli- Freiheitsberaubung
schen Entwicklung bringt oder (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
oder einen Dritten zu bereichern. fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(2) Der Versuch ist strafbar. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
ist zu erkennen, wenn der Täter (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der
Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestreb-
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt
ten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
oder
(3) Der Versuch ist strafbar.
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene
Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Opfers verursacht. strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während
der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist 1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf nötigt oder
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe mißbraucht.
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 241
§ 239a Bedrohung
Erpresserischer Menschenraub (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Men- ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Ver-
schen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl brechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen
ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines
Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Verbrechens bevorstehe.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter einem Jahr. § 241a
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht- Politische Verdächtigung
fertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Ver-
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. dächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-
wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte staatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaß-
Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt nahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Frei-
dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein heit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaft-
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen. lichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 239b
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen
Geiselnahme
anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Men- Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfol-
schen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die gung aussetzt.
Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverlet- (3) Der Versuch ist strafbar.
zung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsent-
ziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung
Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt
ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Ab-
Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit satz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 239c Neunzehnter Abschnitt
Führungsaufsicht Diebstahl und Unterschlagung
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). § 242
Diebstahl
§ 240 (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in
Nötigung der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit (2) Der Versuch ist strafbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3385
§ 243 (2) Der Versuch ist strafbar.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a,
73d anzuwenden.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren be- § 244a
straft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter Schwerer Bandendiebstahl
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlos- wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1
senen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungs- des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die
mäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
sich in dem Raum verborgen hält, verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-
mitglieds begeht.
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Wegnahme besonders gesichert ist, strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
3. gewerbsmäßig stiehlt, (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religions- § 245
ausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache
stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der Führungsaufsicht
religiösen Verehrung dient, In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
oder Geschichte oder für die technische Entwicklung
stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Samm- § 246
lung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, Unterschlagung
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem
einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis
oder zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-
Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinen- droht ist.
gewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halb- (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter
automatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthal- anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
tende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontroll- Jahren oder Geldstrafe.
gesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein
besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die § 247
Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Haus- und Familiendiebstahl
§ 244 Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein
Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemein-
Wohnungseinbruchdiebstahl schaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer § 248
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer (weggefallen)
Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug § 248a
bei sich führt, Diebstahl und Unterschlagung
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um geringwertiger Sachen
den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger
oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf
überwinden, Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds für geboten hält.
stiehlt oder
§ 248b
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der
Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ord- (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den
nungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug ein- Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Frei-
dringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
Strafe bedroht ist. erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am
(2) Der Versuch ist strafbar. Raub
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug verwendet,
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die
Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahn- führt oder
gleise gebunden sind. 3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
§ 248c
Entziehung elektrischer Energie b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist
fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus Jahren.
der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn
§ 251
er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische
Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, Raub mit Todesfolge
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250)
bestraft.
wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen,
(2) Der Versuch ist strafbar. so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. strafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der
Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden § 252
zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Räuberischer Diebstahl
Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag ver-
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen,
folgt.
gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um
Zwanzigster Abschnitt sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist
gleich einem Räuber zu bestrafen.
Raub und Erpressung
§ 253
§ 249
Erpressung
Raub
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter An-
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
wendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch
Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem
dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nach-
anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder
teil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu berei-
einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheits-
chern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
strafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Geldstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der
Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestreb-
ten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
§ 250
(3) Der Versuch ist strafbar.
Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
erkennen, wenn strafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug Begehung einer Erpressung verbunden hat.
bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um § 254
den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt (weggefallen)
oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden,
§ 255
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt oder Räuberische Erpressung
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban- Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter
denmitglieds begeht. gleich einem Räuber zu bestrafen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3387
§ 256 oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger
Führungsaufsicht, Vermögensstrafe zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maß-
nahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
und Erweiterter Verfall
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
(1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, § 259
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst
durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechts-
Einundzwanzigster Abschnitt widrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder
Begünstigung und Hehlerei einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft,
um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Frei-
§ 257 heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Begünstigung (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat be-
gangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der
Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 260
oder mit Geldstrafe bestraft. Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vor- (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
tat angedrohte Strafe. Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen 1. gewerbsmäßig oder
Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Be- Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbun-
günstigung anstiftet. den hat,
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächti- begeht.
gung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünsti-
ger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, (2) Der Versuch ist strafbar.
mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a,
könnte. § 248a gilt sinngemäß. 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 1 anzuwenden.
§ 258
Strafvereitelung § 260a
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande,
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheits- die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissent- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
lich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhäng- strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
ten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vor-
tat angedrohte Strafe. § 261
(4) Der Versuch ist strafbar. Geldwäsche; Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer
durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 ge-
daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen nannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Her-
wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maß- kunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das
nahme vollstreckt wird. Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicher-
stellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder ge-
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist
fährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
straffrei.
fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des
§ 258a Satzes 1 sind
Strafvereitelung im Amt 1. Verbrechen,
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amts- 2. Vergehen nach
träger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) § 334,
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittel- 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Num-
gesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüber- mer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung
wachungsgesetzes, des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat
bezieht.
3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbs-
mäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft,
jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Geset- wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
zes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani- (10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5
sationen, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)
4. Vergehen oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn
der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wis-
a) nach den §§ 180b, 181a, 242, 246, 253, 259, 263
sens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über
bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1
sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,
genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt
b) nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84 des werden konnte.
Asylverfahrensgesetzes,
§ 262
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Führungsaufsicht
Taten verbunden hat, begangen worden sind, und In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht
5. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129) Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
begangene Vergehen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 gilt Satz 1 auch für einen Zweiundzwanzigster Abschnitt
Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen
worden sind. Betrug und Untreue
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeich- § 263
neten Gegenstand
Betrug
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Ver-
wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeit- mögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch
punkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unter-
(3) Der Versuch ist strafbar. drückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unter-
hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- Geldstrafe bestraft.
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (2) Der Versuch ist strafbar.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche ver- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-
bunden hat. ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkunden-
genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheits- fälschung oder Betrug verbunden hat,
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte
ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen
eine Straftat zu begehen. in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu
bringen,
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
§§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung mißbraucht oder
einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder
ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeu-
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegen- tendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brand-
ständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland legung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum
begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art her- Sinken oder Stranden gebracht hat.
rühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten ent-
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer sprechend.
1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn ren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den
bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder
mußte, und 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3389
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 (5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer
Abs. 1). freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention
gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der
nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig
Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-
und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu
setzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264
verhindern.
oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann an-
zuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann
§ 263a das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
Computerbetrug erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Ver- anzuwenden.
mögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrich-
tige Gestaltung des Programms, durch Verwendung un- 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes-
richtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die
Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Ein- wenigstens zum Teil
wirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. und
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht
§ 264 der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens
Subventionsbetrug zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt
wird.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist
auch das öffentliche Unternehmen.
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen
Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfah- (8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind
ren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventions- Tatsachen,
geber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von
oder einen anderen unrichtige oder unvollständige dem Subventionsgeber als subventionserheblich be-
Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteil- zeichnet sind oder
haft sind,
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforde-
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Ver- rung, Weitergewährung oder das Belassen einer Sub-
wendung durch Rechtsvorschriften oder durch den vention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich ab-
Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention be- hängig ist.
schränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung
verwendet,
§ 264a
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschrif-
Kapitalanlagebetrug
ten über die Subventionsvergabe über subventions-
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder (1) Wer im Zusammenhang mit
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder
oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis
über eine Subventionsberechtigung oder über subven- eines Unternehmens gewähren sollen, oder
tionserhebliche Tatsachen gebraucht. 2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu er-
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- höhen,
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson- in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Ent-
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nach- scheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheb-
gemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen lichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von
anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder
Ausmaßes erlangt, nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht oder (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf
Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung ver-
Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht. waltet.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leicht- freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den
fertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht
oder mit Geldstrafe bestraft. wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und (3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu ver- 1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem
hindern. Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-
§ 265
trieb erfordern;
Versicherungsmißbrauch
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der ent-
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beein- geltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderun-
trächtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl ver- gen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und
sicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son-
beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen über- stigen Gewährleistungen.
läßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Ver-
sicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu § 266
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
Untreue
nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Ver-
mögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
§ 265a mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
Erschleichen von Leistungen
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzu-
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffent- nehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-
lichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, interessen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit
die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der straft.
Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe gelten entsprechend.
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist. § 266a
(2) Der Versuch ist strafbar. Vorenthalten und Veruntreuen
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur
§ 265b Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der
Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Kreditbetrug fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusam- (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile
menhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen
oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie
einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vor- jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den
getäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unter- Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
nehmen unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung
an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, nament- werden.
lich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Ver-
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur
mögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle
macht, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Ent-
scheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, (4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines
oder Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Per-
son, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleich-
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder
gestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse
bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von
über einen solchen Antrag erheblich sind, einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn
der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
strafe bestraft.
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig ver-
hindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die bean- 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich
tragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich frei- Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden
willig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Ein-
verhindern. zugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3391
wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des stand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte
Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheb-
lichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestim-
§ 266b mung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben
wird.
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Auf-
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheck-
zeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende
karte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis
Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht
und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis der Aufzeichnung beeinflußt.
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar.
(2) § 248a gilt entsprechend. (5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 269
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Fälschung beweiserheblicher Daten
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserheb-
liche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer
§ 267 Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde
Urkundenfälschung vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine
unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit (2) Der Versuch ist strafbar.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 270
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- Täuschung im Rechtsverkehr
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein bei Datenverarbeitung
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche
Täter Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, gleich.
die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder
§ 271
Urkundenfälschung verbunden hat,
Mittelbare Falschbeurkundung
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei-
führt, (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder
Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten
Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Da-
Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich
teien oder Registern als abgegeben oder geschehen beur-
gefährdet oder
kundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer
mißbraucht. ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Frei-
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung
Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
begeht. sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere
Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
§ 268 drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (4) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder § 272
eine technische Aufzeichnung verfälscht oder (weggefallen)
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeich-
nung gebraucht, § 273
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Verändern von amtlichen Ausweisen
strafe bestraft. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt,
Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Ge- unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder
schehensabläufen, die durch ein technisches Gerät eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis ent-
ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegen- fernt oder
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis ge- 1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
braucht, 2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem an-
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit deren verschafft, verwahrt oder einem anderen über-
Strafe bedroht ist. läßt,
(2) Der Versuch ist strafbar. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
§ 274 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
Urkundenunterdrückung; einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Veränderung einer Grenzbezeichnung Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
§ 276a
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, wel-
che ihm entweder überhaupt nicht oder nicht aus- Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
schließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrecht-
Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unter- liche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und
drückt, Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahr-
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er zeugscheine und Fahrzeugbriefe.
nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der
Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, § 277
unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert
Fälschung von Gesundheitszeugnissen
oder
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung
Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson
einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein
Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzu-
Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheits-
fügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, ver-
zustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis
rückt oder fälschlich setzt.
verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder
(2) Der Versuch ist strafbar. Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
§ 275 bestraft.
Vorbereitung der Fälschung
§ 278
von amtlichen Ausweisen
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vor-
bereitet, indem er Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, wel-
che ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,
eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder
Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen aus-
nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
stellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum mit Geldstrafe bestraft.
Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amt-
lichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung
besonders gesichert ist, oder § 279
3. Vordrucke für amtliche Ausweise Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver- Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesell-
wahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder aus- schaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszu-
zuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei stand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe § 280
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (weggefallen)
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 281
§ 276 Mißbrauch von Ausweispapieren
Verschaffen (1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen aus-
von falschen amtlichen Ausweisen gestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht,
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen
Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausge-
Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art stellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
enthält, mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3393
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das
Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen,
werden. oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungs-
§ 282 gemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise
Vermögensstrafe, seinen Vermögensstand verringert oder seine wirk-
Erweiterter Verfall und Einziehung lichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder
(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind verschleiert.
die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mit- (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1
glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder
Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig han-
(3) Der Versuch ist strafbar.
delt.
(4) Wer in den Fällen
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267,
§ 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende
in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, kön- oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht
nen eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in kennt oder
Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungs-
Fälschungsmittel eingezogen. unfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Vierundzwanzigster Abschnitt strafe bestraft.
Insolvenzstraftaten (5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und
§ 283 die Überschuldung oder die drohende oder eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht
Bankrott
kennt oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei dro- 2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2,
hender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung
oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig ver-
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröff- ursacht,
nung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse
gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen strafe bestraft.
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschä- (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine
digt oder unbrauchbar macht, Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag
Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder mangels Masse abgewiesen worden ist.
Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit
Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirt-
§ 283a
schaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige
Beträge verbraucht oder schuldig wird, Besonders schwerer Fall des Bankrotts
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3
oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall
einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Weise veräußert oder sonst abgibt, 1. aus Gewinnsucht handelt oder
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes
anerkennt, ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirt-
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver- schaftliche Not bringt.
pflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder ver-
ändert, daß die Übersicht über seinen Vermögens- § 283b
stand erschwert wird,
Verletzung der Buchführungspflicht
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren
Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht ver- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
pflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige strafe wird bestraft, wer
bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, 1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver-
verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die pflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder ver-
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, ändert, daß die Übersicht über seinen Vermögens-
7. entgegen dem Handelsrecht stand erschwert wird,
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen 2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren
Vermögensstand erschwert wird, oder Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist,
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bei- Fünfundzwanzigster Abschnitt
seite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt
Strafbarer Eigennutz
und dadurch die Übersicht über seinen Vermögens-
stand erschwert,
§ 284
3. entgegen dem Handelsrecht
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen
Vermögensstand erschwert wird, oder (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahr- (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele
lässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen
oder mit Geldstrafe bestraft. Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
§ 283c 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
Gläubigerbegünstigung
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Jahren bestraft.
Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2)
dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu
wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wis-
Geldstrafe bestraft.
sentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
§ 285
bestraft.
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bestraft.
§ 283d
Schuldnerbegünstigung § 286
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
strafe wird bestraft, wer (1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a,
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungs- 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284
unfähigkeit oder Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren (2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spiel-
oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Ent- einrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank
scheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder
eines anderen Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andern-
falls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle ist anzuwenden.
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenz-
masse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen § 287
Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer
den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft Unerlaubte Veranstaltung einer
widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder un- Lotterie oder einer Ausspielung
brauchbar macht. (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien
oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher
(2) Der Versuch ist strafbar.
Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spiel-
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- verträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis
Täter zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. aus Gewinnsucht handelt oder (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen
(Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes
oder mit Geldstrafe bestraft.
ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder
in wirtschaftliche Not bringt.
§ 288
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine
Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Vereiteln der Zwangsvollstreckung
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in
mangels Masse abgewiesen worden ist. der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3395
Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder
schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einem Dritten zueignet oder
Geldstrafe bestraft. 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
§ 289 strafe bestraft.
Pfandkehr (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjeni- 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
gen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurück- 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von
behaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht weg- Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise
nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit oder
Geldstrafe bestraft.
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Betei-
(2) Der Versuch ist strafbar. ligten gemeinschaftlich
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. begangen wird.
§ 293
§ 290
Fischwilderei
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand Fischereiausübungsrechts
genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch neh-
men, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 1. fischt oder
Geldstrafe bestraft. 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
§ 291 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Wucher strafe bestraft.
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel § 294
an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche Strafantrag
eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem
Dritten In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die
Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden
damit verbundene Nebenleistungen, ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränk-
2. für die Gewährung eines Kredits, tem Umfang ausüben durfte.
3. für eine sonstige Leistung oder
§ 295
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistun-
gen Einziehung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die
einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder
Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Per- anzuwenden.
sonen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit
und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwi- § 296
schen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen (weggefallen)
Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangs-
lage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder § 297
einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermö-
gensvorteils ausnutzt. Gefährdung von Schiffen, Kraft-
und Luftfahrzeugen durch Bannware
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson- (1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffs-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter führers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders
eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt, nimmt, deren Beförderung
2. die Tat gewerbsmäßig begeht, 1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile Beschlagnahme oder Einziehung oder
versprechen läßt. 2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer
Bestrafung
§ 292
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Jagdwilderei oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder (2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen
Jagdausübungsrechts des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht. vor, wenn
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht
ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen oder
haben.
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder Taten verbunden hat.
genommen werden. An die Stelle des Reeders und des
Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft-
oder Luftfahrzeuges. § 301
Strafantrag
Sechsundzwanzigster Abschnitt (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäft-
lichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es
Straftaten gegen den Wettbewerb sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
§ 298 ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Wettbewerbsbeschränkende (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen,
Absprachen bei Ausschreibungen hat neben dem Verletzten jeder der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2
und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder
bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kam-
gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer
mern.
rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den
Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu
veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 302
oder mit Geldstrafe bestraft.
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden,
die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausge-
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
gangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, cher Taten verbunden hat.
wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Ver-
anstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung (2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d
erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden,
ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 299 Siebenundzwanzigster Abschnitt
Bestechlichkeit und Sachbeschädigung
Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines ge- § 303
schäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen
Sachbeschädigung
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzu- oder mit Geldstrafe bestraft.
ge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit (2) Der Versuch ist strafbar.
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder § 303a
Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil Datenveränderung
für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unter-
anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen
drückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Frei-
anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 300
§ 303b
Besonders schwere
Fälle der Bestechlichkeit und Computersabotage
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
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1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder Achtundzwanzigster Abschnitt
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger Gemeingefährliche Straftaten
zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt
oder verändert,
§ 306
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Brandstiftung
strafe bestraft.
(1) Wer fremde
(2) Der Versuch ist strafbar.
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, na-
§ 303c mentlich Maschinen,
Strafantrag 3. Warenlager oder -vorräte,
In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs- 5. Wälder, Heiden oder Moore oder
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen
für geboten hält. oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teil-
weise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
§ 304 zu zehn Jahren bestraft.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen,
die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, § 306a
öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der
Schwere Brandstiftung
Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffent- (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
lich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum bestraft, wer
öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zer- Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung
Geldstrafe bestraft.
dienendes Gebäude oder
(2) Der Versuch ist strafbar. 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von
Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich
dort aufzuhalten pflegen,
§ 305
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teil-
Zerstörung von Bauwerken weise zerstört.
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisen- bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine
bahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigen- Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch
tum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheits- einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. schädigung bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.
§ 305a
§ 306b
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer rechtswidrig
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeuten- § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines ande-
dem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder ren Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer
eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheits-
oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Ent- strafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
sorgung einer solchen Anlage oder eines solchen
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist,
erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
oder
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr des Todes bringt,
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermög-
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. lichen oder zu verdecken oder
(2) Der Versuch ist strafbar. 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
§ 306c Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
Brandstiftung mit Todesfolge bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den
§§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explo-
anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Frei- sion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines ande-
heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. ren Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 306d
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-
Fahrlässige Brandstiftung
fertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a
1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheits-
Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a
strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig han-
delt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei- (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 306e
Tätige Reue § 308
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie,
Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbei-
wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein führt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Men-
erheblicher Schaden entsteht. schen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. bestraft.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder
sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Men-
erreichen. schen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu
erkennen.
§ 306f
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-
Herbeiführen einer Brandgefahr fertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
(1) Wer fremde lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirt-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
schaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe
3. Wälder, Heiden oder Moore oder von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-
der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch oder mit Geldstrafe bestraft.
Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt
oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4
bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch § 309
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Mißbrauch ionisierender Strahlen
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisie-
oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig renden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem
mit Geldstrafe bestraft. Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl
§ 307 von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so
Herbeiführen einer ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Explosion durch Kernenergie (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernener- durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines
gie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3399
einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe § 312
nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Fehlerhafte Herstellung
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht- einer kerntechnischen Anlage
fertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe (1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer
zehn Jahren. solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeu-
minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe tendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kern-
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. spaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven
Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
(6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer frem- Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
den Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die (2) Der Versuch ist strafbar.
Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder
strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Men-
schen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
§ 310
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines
Vorbereitung eines Explosions- anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
oder Strahlungsverbrechens unter drei Jahren.
(1) Wer zur Vorbereitung (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
begangen werden soll,
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe
oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonde- 2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verur-
ren Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen ver- sacht,
schafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr strafe bestraft.
bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. § 313
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Herbeiführen einer Überschwemmung
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und
Jahren. dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird
§ 311 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
Freisetzen ionisierender Strahlen
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflich-
ten (§ 330d Nr. 4, 5)
§ 314
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
Gemeingefährliche Vergiftung
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Men- wird bestraft, wer
schen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen
schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder oder Trinkwasserspeichern oder
mit Geldstrafe bestraft.
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Ver-
(2) Der Versuch ist strafbar. brauch bestimmt sind,
(3) Wer fahrlässig vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe bei-
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer mischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen
Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2
in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädi- verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
gung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
herbeizuführen oder
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Ver- § 314a
letzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt, Tätige Reue
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307
strafe bestraft. Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mil-
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
dern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere 1. in der Absicht handelt,
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwen- a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
det.
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften decken, oder
angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung
wenn der Täter eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschä-
digung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 frei-
willig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
die Gefahr abwendet oder Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-
der schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
2. in den Fällen des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
a) § 307 Abs. 2, (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-
b) § 308 Abs. 1 und 5, sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
c) § 309 Abs. 6,
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt
d) § 311 Abs. 1,
und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1, strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,
§ 315a
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
wer strafe wird bestraft, wer
1. in den Fällen des 1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein
Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge
a) § 307 Abs. 4,
des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
b) § 308 Abs. 6, berauschender Mittel oder infolge geistiger oder kör-
c) § 311 Abs. 3, perlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, oder
d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für
e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs.6 die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidri-
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher ges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung
Schaden entsteht, oder des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder
Luftverkehrs verstößt
2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung
der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet,
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
dieses Ziel zu erreichen. strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
§ 315 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
Gefährliche Eingriffe 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebe- strafe bestraft.
bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt,
daß er § 315b
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
oder beseitigt,
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
2. Hindernisse bereitet, beeinträchtigt, daß er
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor- beseitigt,
nimmt, 2. Hindernisse bereitet oder
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, nimmt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
Jahren bestraft.
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
(2) Der Versuch ist strafbar. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu strafe bestraft.
erkennen, wenn der Täter (2) Der Versuch ist strafbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3401
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 316
§ 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Trunkenheit im Verkehr
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt,
obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs- oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,
sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis
oder mit Geldstrafe bestraft. zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits- (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahr-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. lässig begeht.
§ 315c § 316a
Gefährdung des Straßenverkehrs Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250),
(1) Wer im Straßenverkehr
eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räube-
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er rischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder
Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraft-
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder fahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die
anderer berauschender Mittel oder besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt,
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
oder strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-
fertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
a) die Vorfahrt nicht beachtet, lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt,
§ 316b
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
Störung öffentlicher Betriebe
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzun-
(1) Wer den Betrieb
gen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
zu schnell fährt, 1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffent-
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite lichen Verkehr dienen,
der Fahrbahn einhält,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die
rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unter-
oder dies versucht oder nehmens oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf 3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen-
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl den Einrichtung oder Anlage
das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb be-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- stimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe
strafe bestraft. bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch (2) Der Versuch ist strafbar.
strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebens-
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme
oder Kraft, beeinträchtigt.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. § 316c
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
§ 315d
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird be-
Schienenbahnen im Straßenverkehr straft, wer
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilneh- 1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Per-
men, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßen- son angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt,
verkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden. um dadurch die Herrschaft über
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines
befindliches Luftfahrzeug oder anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf
zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken,
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
oder
minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unter-
nimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizu- 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
führen. 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luft- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
fahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder strafe bestraft.
von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung
bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besat- § 319
zung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen
Baugefährdung
ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abge-
schlossen ist. (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen ge-
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht- fährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
fertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Geldstrafe bestraft.
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs
zehn Jahren.
oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bau-
Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung werk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser
einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln
Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen ver- der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines
schafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit anderen Menschen gefährdet.
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
bestraft.
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
§ 317 bestraft.
Störung von Telekommunikationsanlagen (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienen- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
den Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder bestraft.
gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zer-
stört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar § 320
macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Tätige Reue
Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c
Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn
(2) Der Versuch ist strafbar. der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe oder sonst den Erfolg abwendet.
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften
angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
§ 318 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
Beschädigung wichtiger Anlagen wenn der Täter in den Fällen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, 1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fäh- 2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit
ren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb § 315 Abs. 3 Nr. 1,
dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetter-
3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
führung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten
beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben 4. des § 319 Abs. 1 bis 3
eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheits- freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Schaden entsteht.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft,
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere wer
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder 1. in den Fällen des
eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Men-
schen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn a) § 315 Abs. 6,
Jahren zu erkennen. b) § 315b Abs. 5,
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c) § 318 Abs. 6 Nr. 2, § 323c
d) § 319 Abs. 4 Unterlassene Hilfeleistung
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
Schaden entsteht, oder nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebli-
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr che eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger
Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
abwendet.
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der
Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernst-
haftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 321
Führungsaufsicht
§ 324
In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3,
Gewässerverunreinigung
des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310
Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 322
(2) Der Versuch ist strafbar.
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
oder 316c begangen worden, so können heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor- § 324a
den oder bestimmt gewesen sind, und Bodenverunreinigung
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflich-
§§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, ten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder
eingezogen werden. freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines
§ 323 anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von
(weggefallen) bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen,
oder
§ 323a 2. in bedeutendem Umfang
Vollrausch verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alko- bestraft.
holische Getränke oder andere berauschende Mittel in
einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (2) Der Versuch ist strafbar.
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
wegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des
Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszu-
schließen ist. § 325
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die Luftverunreinigung
für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwal-
auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf tungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verur-
Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt sacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage ge-
werden könnte. hörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere,
Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu
§ 323b schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Gefährdung einer Entziehungskur mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behörd- (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
licher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung
Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeu-
Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten tendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgelän-
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel des freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher oder mit Geldstrafe bestraft.
Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
oder mit Geldstrafe bestraft. heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die derliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den
geeignet sind, Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwal-
andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen tungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Frei-
oder heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. strafbar.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe,
§ 325a
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu
Verursachen von Lärm, einem Jahr oder Geldstrafe.
Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Ein-
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer wirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen,
Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwal- Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflan-
tungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet zen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich
ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die ausgeschlossen sind.
Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 327
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwal- Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
tungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-
Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, gegen einer vollziehbaren Untersagung
die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebs-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- bereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat
strafe bestraft. oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche An-
lage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
Jahren oder Geldstrafe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei strafe bestraft.
Jahren oder Geldstrafe.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, strafe wird bestraft, wer
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine son-
stige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
§ 326 gesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen untersagt worden ist,
(1) Wer unbefugt Abfälle, die 2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige
Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährden-
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere über- der Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
tragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder
oder hervorbringen können,
3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislauf-
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend wirtschafts- und Abfallgesetzes
oder erbgutverändernd sind,
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Ge-
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur nehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf
geringfügig radioaktiv sind oder dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Unter-
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, sagung betreibt.
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei
oder
Jahren oder Geldstrafe,
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefähr-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei
den,
Jahren oder Geldstrafe.
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter
wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen
§ 328
oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert,
abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Ab- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
satzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erfor- strafe wird bestraft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3405
1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entge- (2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder
gen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift
oder oder vollziehbaren Untersagung
2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Geneh- 1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
migung oder wer entgegen einer vollziehbaren Unter- denden Stoffen betreibt,
sagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, 2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefähr-
Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ioni- dender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert
sierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesund- oder
heitsschädigung eines anderen herbeizuführen,
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton
aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst oder andere feste Stoffe abbaut,
verwendet, einführt oder ausführt.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
(2) Ebenso wird bestraft, wer strafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1
1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutz-
abliefert, gebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sicher-
2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichne- gestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen
ten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
Unberechtigte vermittelt, 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut
3. eine nukleare Explosion verursacht oder oder gewinnt,
4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert. 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete
strafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwal- entwässert,
tungsrechtlicher Pflichten 5. Wald rodet,
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Be- 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
triebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nach-
Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikalien- stellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört
gesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst ver- oder entfernt,
wendet oder
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgeset-
2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder zes besonders geschützten Art beschädigt oder ent-
auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder fernt oder
anderen überläßt
8. ein Gebäude errichtet
und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht
gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht uner-
Wert gefährdet. heblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
zwei Jahren oder Geldstrafe,
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei
Absatz 2 Nr. 4.
Jahren oder Geldstrafe.
§ 329 § 330
Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immis- (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätz-
sionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über liche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von
ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schäd- sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders
lichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
oder Geräusche bedarf oder in dem während austausch-
armer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher 1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu be- Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die
fürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines sol- kann,
chen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren An- 2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
ordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeich-
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aus-
neten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2
sterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeuge. 4. aus Gewinnsucht handelt.
3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 § 330c
bis 329 Einziehung
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2,
einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung
große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesund- mit Abs. 4, begangen worden, so können
heitsschädigung bringt oder
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-
den oder bestimmt gewesen sind, und
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Num- 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
mer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe be-
droht ist.
§ 330d
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Begriffsbestimmungen
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Im Sinne dieses Abschnitts ist
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
1. ein Gewässer:
zu erkennen.
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und
das Meer;
§ 330a
2. eine kerntechnische Anlage:
Schwere Gefährdung
durch Freisetzen von Giften eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr
3. ein gefährliches Gut:
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesund- ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung
heitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verur- gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden
sacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschrif-
Jahren bestraft. ten über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines
anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht 4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
unter drei Jahren. eine Pflicht, die sich aus
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf a) einer Rechtsvorschrift,
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in b) einer gerichtlichen Entscheidung,
minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-
sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die
oder mit Geldstrafe bestraft. Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt
werden können,
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt
und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits- ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Men-
schen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder
den Boden, dient;
§ 330b 5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder
Tätige Reue sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung,
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2,
Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch un-
des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des
richtige oder unvollständige Angaben erschlichenen
§ 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen
Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulas-
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vor-
sung.
schriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr
abwendet oder den von ihm verursachten Zustand besei-
tigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter den- Dreißigster Abschnitt
selben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Straftaten im Amt
Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5
bestraft.
§ 331
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet
oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so Vorteilsannahme
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst
Ziel zu erreichen. besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3407
einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich ver- (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die
sprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse ent-
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. weder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger
vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für
des Empfängers genehmigt.
sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richter-
liche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, § 334
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Bestechung
strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der
Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich verspre- Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
chen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,
Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künf-
genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige tig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt
erstattet und sie die Annahme genehmigt. hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren
§ 332 Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
Bestechlichkeit
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche
einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich ver- Handlung
sprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflich-
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch
ten verletzt hat oder
seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen
Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Pflichten verletzen würde,
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Ver- wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von
such ist strafbar. drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Num-
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für mer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richter- (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine
liche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so
und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn
verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich
bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine beeinflussen läßt.
künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzu-
wenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit § 335
gezeigt hat, Besonders schwere Fälle der
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich
bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil be- 1. eine Tat nach
einflussen zu lassen. a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,
und
§ 333 b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Ver-
Vorteilsgewährung bindung mit Abs. 3,
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der und
Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für die- 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit
sen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- bestraft.
strafe bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil liegt in der Regel vor, wenn
für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Dienst-
bestraft. handlung künftig vornehme, oder
3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande § 343
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Aussageerpressung
Taten verbunden hat.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
§ 336 1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung
einer behördlichen Verwahrung,
Unterlassen der Diensthandlung
2. einem Bußgeldverfahren oder
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richter-
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengericht-
lichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das
lichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
Unterlassen der Handlung gleich.
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen
ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn
§ 337 seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas
Schiedsrichtervergütung auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein bestraft.
Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schieds-
richter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet,
verspricht oder gewährt. § 344
Verfolgung Unschuldiger
§ 338 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anord-
nung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11
(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich
den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han- Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrecht-
delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten lich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird
verbunden hat. mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, ten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter ge- ist.
werbsmäßig handelt. (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehen-
§ 339 den Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich
oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht
Rechtsbeugung strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schieds- oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Frei-
richter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwir-
Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird kung an
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren 1. einem Bußgeldverfahren oder
bestraft.
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengericht-
lichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
§ 340
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines § 345
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körper-
Vollstreckung gegen Unschuldige
verletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In min- (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Voll-
der schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu streckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehen-
fünf Jahren oder Geldstrafe. den Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer
behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe,
(2) Der Versuch ist strafbar.
Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Ab- dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Frei-
satz 1 Satz 1 entsprechend. heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
§§ 341 und 342
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
(weggefallen) heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3409
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als § 353a
Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer
Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist,
eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Frei- land gegenüber einer fremden Regierung, einer Staaten-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. gemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwir- einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der
kung bei der Vollstreckung Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Be-
1. eines Jugendarrestes, richte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungs-
widrigkeitenrecht, (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregie-
rung verfolgt.
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengericht-
§ 353b
lichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl Verletzung des Dienstgeheimnisses
sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Versuch ist strafbar. (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
§§ 346 und 347
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
(weggefallen)
oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Per-
§ 348
sonalvertretungsrecht wahrnimmt,
Falschbeurkundung im Amt
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Inter-
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine essen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat
öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so
oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
oder mit Geldstrafe bestraft. strafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1,
unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren
§§ 349 bis 351 Geheimhaltung er
(weggefallen) 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungs-
organs des Bundes oder eines Landes oder eines
seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
§ 352
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf
Gebührenüberhebung
die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungs-
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbei- pflicht förmlich verpflichtet worden ist,
stand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für
amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekannt-
wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen ge-
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder fährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis Geldstrafe bestraft.
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Er-
mächtigung wird erteilt
§ 353 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
Abgabenüberhebung; Leistungskürzung a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder
Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende eines Landes bekanntgeworden ist,
sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schul- b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
det, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum
Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei 2. von der obersten Bundesbehörde
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amt- Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer
lichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger oder für eine Behörde oder bei einer anderen amt-
rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als voll- lichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle
ständig geleistet in Rechnung stellt. bekanntgeworden ist,
3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das
von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genann-
worden ist; ten Verfahren bekanntgeworden ist,
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fäl- offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
len der Absätze 1 und 2 Nr. 2. zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen
§ 353c gleich
(weggefallen) 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-
teten,
§ 353d 2. amtlich zugezogene Sachverständige und
Verbotene Mitteilungen 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Reli-
über Gerichtsverhandlungen gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten
wird bestraft, wer oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezoge-
ner Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Ge-
Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antrags-
richtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausge-
berechtigt.
schlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache
betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine
Mitteilung macht, § 356
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes Parteiverrat
auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offen-
bart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhand- (1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher
lung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegen-
Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder heiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch
Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheits-
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen (2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegen-
Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in partei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe
öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Verfahren abgeschlossen ist.
§ 357
§ 354 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(weggefallen) (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu
einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten
unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner
§ 355 Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechts-
Verletzung des Steuergeheimnisses widrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(1) Wer unbefugt (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertra-
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gericht- gen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger be-
lichen Verfahren in Steuersachen, gangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraf- gehörenden Geschäfte betrifft.
tat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit, § 358
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanz- Nebenfolgen
behörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Beschei- Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339,
nigung über die bei der Besteuerung getroffenen 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b
Feststellungen Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit,
bekanntgeworden sind, oder öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3411
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BlmSchV)*)
Vom 11. November 1998
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz- f) 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Januar 2003,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
g) 37 kW bis 75 kW ab dem 1. Januar 2004,
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle
geändert worden ist, und des § 48a Abs. 3 des Bundes- in Anhang I Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des 2. die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine
Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) ein- Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VI
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn
§1 3. sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG
Anwendungsbereich erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind.
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von (2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in
Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert die Geneh-
nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I migungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede Kate-
Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parla- gorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1
ments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei- genannten Anforderungen um zwei Jahre.
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmi- §3
gen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Ausnahmen
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
(ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), soweit sie nicht ausschließlich (1) Auf Antrag eines Herstellers von Motoren aus aus-
von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund laufenden Serien, die sich bis zu den in § 2 genannten
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch- Zeitpunkten noch auf Lager befinden, verlängert die
land stationiert sind, benutzt werden sollen. Genehmigungsbehörde die sich jeweils aus § 2 erge-
benden Fristen um zwölf Monate nach Maßgabe der in
§2 Artikel 10 Abs. 2 erster bis fünfter Anstrich der Richtlinie
97/68/EG aufgeführten Anforderungen und stellt hierüber
Inverkehrbringen eine Konformitätsbescheinigung oder ein konsolidiertes
(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen ge- Dokument gemäß Artikel 10 Abs. 2 neunter Anstrich der
werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh- Richtlinie aus.
mungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie (2) Ein Antrag ist zurückzuweisen, sobald die Summe
1. bei einer Nutzleistung von von den nach Absatz 1 jeweils erfaßten Motoren 10 Pro-
zent der im Vorjahr in Deutschland unter den Vorausset-
a) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 1999,
zungen des § 2 Nr. 1 in den Verkehr gebrachten neuen
b) 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Januar 1999, Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.
c) 37 kW bis 75 kW ab dem 1. April 1999,
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle §4
in Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG und Typgenehmigung
bei einer Nutzleistung von (1) Motortypen oder Motorenfamilien können eine Typ-
d) 18 kW bis 37 kW ab dem 1. Januar 2001, genehmigung nur erhalten, wenn sie der Beschreibung in
der Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen
e) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2002, Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2
Nr. 1 und 3, genügen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur (2) Motoren oder Motorenfamilien nach § 1 können eine
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah- Typgenehmigung ab dem 1. Juli 1998 nur erhalten, wenn
men zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle
Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1). in Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998
(3) Als Typgenehmigung im Sinne des Absatzes 2 gelten wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten
bis zu den in Absatz 4 genannten Zeitpunkten auch Typ- oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen
genehmigungen, die aufgrund der Richtlinie 88/77/EWG betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgeneh-
des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der migung für diesen Motor entsprechend einzuschränken.
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine
gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Diesel- Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkun-
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. gen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften
L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG aufzuführen.
vom 22. Januar 1996 (ABl. EG Nr. L 40 S. 1), erteilt wurden
(6) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmi-
und den Anforderungen der Stufe A oder B gemäß Arti-
gung erteilt, sorgt hierbei dafür, daß die Identifizierungs-
kel 2 und Anhang I Nr. 6.2.1 der Richtlinie 91/542/EWG
nummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen
des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richt-
dieser Richtlinie hergestellten Motoren, bei Bedarf in
linie 88/77/EWG (ABl. EG Nr. L 295 S. 1) genügen, und
Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der
diesen entsprechende Genehmigungszeichen.
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regi-
(4) Motoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur striert und kontrolliert werden.
erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von (7) Die Genehmigungsbehörde vergewissert sich vor
a) 18 kW bis 37 kW ab dem 1. Januar 2000, Erteilung einer Typgenehmigung, bei Bedarf in Zusam-
menarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen
b) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2001,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, daß geeignete
c) 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Januar 2002, Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kon-
d) 37 kW bis 75 kW ab dem 1. Januar 2003 trolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der An-
forderungen des Anhangs I Nr. 5 der Richtlinie 97/68/EG
die Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I sicherzustellen.
Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
(8) Der Hersteller oder seine in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union niedergelassenen Beauftragten
§5
übermitteln der Genehmigungsbehörde auf Ersuchen im
Typgenehmigungsverfahren Einzelfall Daten über die Direktkäufer und die Identifizie-
(1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor oder rungsnummern der Motoren, die gemäß § 7 Abs. 3 als her-
eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der Genehmi- gestellt gemeldet worden sind, soweit dies für die Kon-
gungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschrei- trolle der Identifizierungsnummern erforderlich ist.
bungsmappe, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in (9) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der
Anhang II der Richtlinie 97/68/EG angegeben ist, sowie Genehmigungsbehörde die in § 7 und insbesondere im
ein Nachweis beizufügen, daß der Antragsteller dem Zusammenhang mit Absatz 8 festgelegten Anforderungen
zuständigen Technischen Dienst einen Motor zur Verfü- einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffen-
gung gestellt hat, der den in Anhang II Anlage 1 der Richt- den Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie auf-
linie 97/68/EG aufgeführten wesentlichen Merkmalen des grund dieser Verordnung widerrufen werden.
Motortyps entspricht.
(2) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp §6
oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mit- Änderung von Genehmigungen
gliedstaat der Europäischen Union gestellt werden. Für
jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu geneh- (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde nach
migende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu Erteilung der Typgenehmigung jede Änderung der in den
stellen. Beschreibungsunterlagen genannten Einzelheiten mitzu-
teilen.
(3) Die Genehmigungsbehörde erteilt die Typgeneh-
migung unter Verwendung eines EG-Typgenehmigungs- (2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer
bogens nach Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG. Die Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmi-
Genehmigungsbehörde numeriert den Typgenehmi- gungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen
gungsbogen gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG Union zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung
und stellt ihn zusammen mit den dort aufgeführten An- erteilt hat.
lagen dem Antragsteller zu. (3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Ein-
(4) Stellt die Genehmigungsbehörde im Falle eines zelheiten geändert worden, so stellt die Genehmigungs-
Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, behörde folgende Unterlagen aus:
daß der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewähl- 1. soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschrei-
ten Stammotors für die in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie bungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne
97/68/EG beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig Seite so kennzeichnet, daß die Art der Änderung und
repräsentativ ist, so ist ein anderer und bei Bedarf ein das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind;
zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde zu bezeich- bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsver-
nender Stammotor zur Genehmigung nach Absatz 1 zeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem
bereitzustellen. Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ent-
(5) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion sprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung 2. einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer
mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobi- Erweiterungsnummer, sofern darin mit Ausnahme der
len Gerätes und kann aus diesem Grund die Einhaltung Anhänge Angaben geändert wurden oder die Mindest-
einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, anforderungen der Richtlinie 97/68/EG sich seit dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998 3413
ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; sind, nicht mit dem typgenehmigten Motor oder der typ-
aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der genehmigten Motorenfamilie überein, hat die Genehmi-
Grund für seine Änderung und das Datum der Neuaus- gungsbehörde den Hersteller schriftlich aufzufordern, bin-
gabe klar hervorgehen. nen einer von ihr festzusetzenden Frist und unter Andro-
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, daß wegen einer an hung des Widerrufs der Typgenehmigung die in Produk-
den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Ände- tion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten
rung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, Motor oder der genehmigten Motorenfamilie in Überein-
so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die stimmung zu bringen. Kommt der Hersteller der Aufforde-
Unterlagen nach Satz 1 erst nach der Durchführung er- rung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann
folgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus. die Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung wider-
rufen.
(2) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten
§7
Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie liegt bei
Serienübereinstimmung Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungs-
(1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit bogen oder von den Beschreibungsunterlagen vor, die
dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I von der Genehmigungsbehörde nicht gemäß § 6 Abs. 3
Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Kennzeichen ausgestellt worden sind.
einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.
§9
(2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der
Verwendung gemäß § 5 Abs. 5, so fügt der Hersteller jeder Zusammenarbeit mit den Genehmi-
hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Ein- gungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten
schränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird (1) Die Genehmigungsbehörde übermittelt
eine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschi-
nenhersteller geliefert, so genügt es, daß ihm dieser Be- 1. den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitglied-
schreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motor- staaten der Europäischen Union jeden Monat eine
identifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal Liste der Motoren und Motorenfamilien mit den in
übermittelt wird, und zwar spätestens am Tage der Liefe- Anhang VIII der Richtlinie 97/68/EG geforderten Daten,
rung des ersten Motors. deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat
erteilt, verweigert oder widerrufen hat;
(3) Der Hersteller übermittelt auf Ersuchen der Genehmi-
gungsbehörde nach Erteilung der Typgenehmigung bin- 2. auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines ande-
nen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und ren Mitgliedstaates der Europäischen Union
unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum gemäß § 2 a) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für
und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen den Motor oder die Motorenfamilie mit oder ohne
zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungs- die Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp
nummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit oder jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie
den Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG seit dem letzten erteilt, verweigert oder widerrufen hat,
Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften
dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, herge- b) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteil-
stellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodie- ten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß
rungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser der Beschreibung in § 7 Abs. 3, die die nach
Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnum- Anhang IX der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen
mern und den entsprechenden Motortypen oder Motoren- Einzelheiten enthält,
familien und den Typgenehmigungsnummern angegeben c) eine Abschrift der Erklärung gemäß § 7 Abs. 4.
werden. Außerdem muß die Liste besondere Informatio-
nen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines (2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommis-
genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Moto- sion von Amts wegen jährlich sowie im Einzelfall auf Ersu-
renfamilie einstellt. Falls die Genehmigungsbehörde keine chen der Kommission eine Abschrift des Datenblattes
regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller ver- gemäß Anhang X der Richtlinie 97/68/EG über die Moto-
langt, muß dieser die gespeicherten Daten für einen Zeit- ren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Geneh-
raum von mindestens 20 Jahren aufbewahren. migung erteilt worden ist.
(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde (3) Die Genehmigungsbehörde hat den Genehmigungs-
nach Erteilung der Typgenehmigung binnen 45 Tagen behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durch- Union binnen eines Monats die Einzelheiten und die
führungsdatum gemäß § 2 eine Erklärung, in der die Begründung für die einem Hersteller gewährte Ausnahme-
Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden genehmigung nach § 3 zu übermitteln.
Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Bun-
Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden. desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit zur Weitergabe an die Kommission jedes Jahr
eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit
§8 ihren Begründungen.
Nichtübereinstimmung mit dem
(5) Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungs-
genehmigten Typ oder der genehmigten Typfamilie
behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Stimmen Motoren, die mit einer Konformitätsbe- jeden Widerruf einer Typgenehmigung nebst Begründung
scheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit mit.
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§ 10 § 11
Genehmigungsbehörde und Technische Dienste Ordnungswidrigkeiten
(1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-
ist das Kraftfahrt-Bundesamt. des-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
(2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung sind oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 einen Motor in den
die zur Durchführung der in den Anhängen der Richtlinie Verkehr bringt.
97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraftfahrt-
Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger bekannt-
gegebenen Stellen. § 12
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ordnungs- Inkrafttreten
gemäße Erfüllung der den Technischen Diensten übertra- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
genen Aufgaben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. November 1998
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin