3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes
Vom 4. November 1998
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
wasserstraßengesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1782) wird nachstehend der
Wortlaut des Bundeswasserstraßengesetzes in der seit dem 10. Juli 1998 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. August 1990
(BGBl. I S. 1818),
2. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom
13. November 1990 (BGBl. I S. 2524),
3. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 23. Januar
1991 (BGBl. I S. 284),
4. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 24. April
1992 (BGBl. I S. 986),
5. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123),
6. den am 19. November 1994 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom
3. November 1994 (BGBl. I S. 3377),
7. den am 15. Juni 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBl. I S. 778),
8. den am 19. August 1995 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom
8. August 1995 (BGBl. I S. 1041),
9. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 39 des Geset-
zes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
10. den am 10. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 4. November 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
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Bundeswasserstraßengesetz
(WaStrG)
Abschnitt 1 §2
Bundeswasserstraßen Bestandsänderung
(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder
§1 soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasser-
straße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen
Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen
dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künf-
(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind tigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesge-
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allge- setz; der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
meinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen den
Anlage zum Gesetz aufgeführten Wasserstraßen; dazu Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur
gehören auch alle Gewässerteile, die örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewir-
ken.
a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erschei-
(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage
nungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
zum Gesetz zu ändern.
b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasser-
zu- oder -abfluß in Verbindung stehen, §3
c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße Erweiterung und Durchstiche
zulassen und
(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße
d) im Eigentum des Bundes stehen, zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der
2. die Seewasserstraßen. Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das
Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.
(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der
(2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund
Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewär-
zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjeni-
tigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der see-
ge, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu
wärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewas-
entschädigen.
serstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von
Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an
sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Bundeswasserstraßen.
Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trok-
kenfallende Badestrand.
Abschnitt 2
(3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des
Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land Wahrung der Bedürfnisse der
das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und Landeskultur und der Wasserwirtschaft
an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwas-
serstraßen unentgeltlich nutzen, §4
1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbe- Einvernehmen mit den Ländern
sondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserent- Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von
nahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landes-
für den Küstenschutz und für den Wasserabfluß sowie kultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den
für die Durchführung des Badebetriebes, Ländern zu wahren.
2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei,
der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus Abschnitt 3
dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nut-
zung von Bodenschätzen. Befahren mit Wasserfahrzeugen
und Gemeingebrauch
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonne-
nen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke.
§5
Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im
Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter blei- Befahren mit Wasserfahrzeugen
ben unberührt. Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schiff-
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch fahrtsrechts einschließlich des Schiffahrtabgabenrechts
sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswas-
1. die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, besonders
serstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren
Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege-
der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist
und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Spei-
nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46
cherbecken und andere Speisungs- und Entlastungs-
Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der Bundeswasser-
anlagen,
straßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach
2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufer- den §§ 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes kann
grundstücke, Bauhöfe und Werkstätten. durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister für Ver-
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kehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für (4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseiti-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt, gere- gung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken,
gelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies die durch die Schiffahrt entstanden sind oder entstehen
zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrund-
stücke gefährden.
§6 (5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1
Gemeingebrauch Nr. 2) umfaßt nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von
Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt gekennzeichneten Schiffahrtswege, soweit es wirtschaft-
werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasser- lich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und
straßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln
notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung können Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Ab-
die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des satz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Bundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, (6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung
beschränken oder untersagen. nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsver-
trag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den
Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I
Abschnitt 4 S. 222) bleiben unberührt.
Unterhaltung der
Bundeswasserstraßen und Betrieb §9
der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen
Maßnahmen in Landflächen
an Bundeswasserstraßen
§7
(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasser-
Allgemeine Vorschriften
straßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachtei-
über Unterhaltung und Betrieb
lige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern
(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststel-
der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen sind lung. Die §§ 14 bis 23 sind anzuwenden.
Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) (aufgehoben)
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der
Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen kann im
§ 10
Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei
gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über. Anlagen und Einrichtungen Dritter
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer
die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren
Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schiff- Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu
fahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner wasserrechtlichen betreiben, daß die Unterhaltung der Bundeswasserstraße,
Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen oder
der Schiffahrtszeichen sowie die Schiffahrt nicht beein-
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen
trächtigt werden.
sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen
Schiffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmal-
schutzes zu berücksichtigen. § 11
Besondere Pflichten
§8 im Interesse der Unterhaltung
Umfang der Unterhaltung (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasser-
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 straße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinter-
Abs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsge- lieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß Beauf-
mäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung tragte des Bundes die Grundstücke betreten, vorüber-
der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen gehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen,
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho- wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksich- beschafft werden können.
tigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewah- (2) Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu dul-
ren. den, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswasser-
(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen straße erforderlich ist. Die Anlieger können durch Verfü-
Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhal- gung der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
tung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz tung des Bundes verpflichtet werden, die Ufergrund-
und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. stücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß
Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu neh- die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei
men. der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu
beachten.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die
Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2
zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Sicher- Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadener-
heits- und Bauhäfen. satz.
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(4) Der Inhaber einer strom- und schiffahrtspolizeilichen enthalten. § 6 des Raumordnungsgesetzes findet sinn-
Genehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Entschä- gemäß Anwendung.
digung zu dulden, daß die Ausübung der Genehmigung (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortspla-
durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert nung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung
oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des zur Dul- von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Ent-
dung Verpflichteten ist Rücksicht zu nehmen. schädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen
zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebau-
ungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben
Abschnitt 5
werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen
Ausbau und Neubau Kosten zu ersetzen.
der Bundeswasserstraßen
§ 14
§ 12 Planfeststellung,
Allgemeine Vorschriften Genehmigung, vorläufige Anordnung
über Ausbau und Neubau (1) Der Ausbau oder der Neubau von Bundeswasser-
(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasser- straßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der
straßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben des Bun- Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
des. öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
(2) Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehör-
Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder bei- de ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch
der Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Genehmigungsbehörde. Erstreckt sich das Vorhaben auf
Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Für die den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vor- nen, bestimmt der Bundesminister für Verkehr eine der
schriften über den Ausbau entsprechend. beteiligten Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur zustän-
(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die digen Behörde.
zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vor- (1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
sehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
werden können, bleiben unberührt.
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die
(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nach- Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
trag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-
Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das verstanden erklärt haben und
Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben un-
berührt. 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben-
bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-
(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Drit- den ist.
ten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen
hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-
feststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über
(6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75
einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner was- Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-
serrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. chend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswas- Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfah-
serstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und ren.
Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die (1b) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen,
Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermö- wenn
gens des Gewässers zu beachten. Die natürlichen
Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen
und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
§ 13
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den
Planungen
vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Einver- getroffen werden.
nehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann
und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der die Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Zustimmung
Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorha- des Bundesministers für Verkehr und nach Anhörung der
ben berührten öffentlichen Belange einschließlich der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Ge-
Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu meinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anord-
berücksichtigen. nung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder
(2) Bei der Planung und Linienführung sind die Erforder- Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der
nisse der Raumordnung und der Landesplanung zu Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfor-
beachten, soweit keine rechtsverbindlichen Programme dern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-
oder Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes vom gesetzes und nach § 19 Nr. 1 zu berücksichtigenden Inter-
8. April 1965 (BGBl. I S. 306) vorhanden sind oder diese essen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind
keine Bestimmungen über die Planung und Linienführung die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der
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Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen
Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer darf. Danach eingehende Stellungnahmen der Behör-
wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der den müssen bei der Feststellung des Plans nicht
Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemein- berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von
den und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzu- einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der
stellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen
vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
sechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den Arbeiten begon-
2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
nen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung
Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig
vorher ortsüblich bekannt.
erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.
Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden 3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsver-
eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des frühe- fahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb
ren Zustandes nicht ausgeglichen wird. von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen.
(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder
der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung 4. Bei dem Ausbau einer Bundeswasserstraße kann von
des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anord- einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6
nung des Einvernehmens mit der zuständigen Landes- des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1
behörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist inner- Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
halb von drei Monaten nach Übermittlung des Entschei- prüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des
dungsentwurfs zu entscheiden. Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gele-
genheit zur Äußerung zu geben.
§ 15 5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwen-
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht dungen sind ausgeschlossen; Ansprüche wegen nicht
voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit
können nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 75
gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwal-
Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
tungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan
zes geltend gemacht werden. Hierauf ist in der
betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme
Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwal-
wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaß-
tungsverfahrensgesetzes hinzuweisen.
nahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht
vorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände-
rungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen § 18
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung Versagung der Planfeststellung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht
berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem
Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 Ausbau oder Neubau
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1) und im 1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu
Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, kön- ausgeglichen werden kann, oder
nen die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermö- 2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen
gensnachteile Entschädigung verlangen. oder der in § 19 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Bund sind, die nicht durch Auflagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 des
an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. Verwaltungsverfahrensgesetzes) verhütet oder ausge-
glichen werden können, der Berechtigte Einwendun-
gen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht
§ 16
dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Besondere Pflichten
im Interesse des Vorhabens
§ 19
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des
Planfeststellungsbeschluß
Vorhabens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinter-
lieger nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß ihre (1) Für den Planfeststellungsbeschluß gilt § 74 des Ver-
Grundstücke betreten und vorübergehend benutzt wer- waltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:
den. Entstehen Schäden, hat der Geschädigte Anspruch 1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vor-
auf Schadenersatz. habens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unter-
(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. haltung von Anlagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2) auch dann
aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu
§ 17 erwarten sind, daß
Anhörungsverfahren a) der Wasserstand verändert wird oder
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungs- b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis
verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: oder anderen Befugnissen beruht, beeinträchtigt
wird.
1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vor-
haben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen inner- 2. Die Regelung der Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3)
halb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
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3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entscheidun- Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung
gen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der
ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vor- Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-
habens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen. wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-
4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie
eine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach § 74 sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichter-
Abs. 1 und 2 von Bedeutung sein können, besonders scheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und ande-
zur Feststellung des Zustandes einer Sache, können re im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden wer-
die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, den kann.
wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesent- (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung
lich erschwert werden würde. ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn
5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbe- der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzu-
haltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist § 75 Abs. 3 stellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift
oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststellungs-
beschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Trä-
oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, ger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens zwei
so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal- Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
tungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der auf- Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-
schiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-
eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollzie- punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung
hung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfer- den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
tigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen
oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des
gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal- Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf
tungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen
Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vor-
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs zeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnach-
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat- teile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
sachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Ent-
§ 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre- ziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
chend. anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der
Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in
(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
einem Beschluß festzusetzen.
berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä- (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-
gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinwei-
Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Ver- sung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den
fahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Auf- Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle
hebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan- durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen
genehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder Nachteile Entschädigung zu leisten.
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kön- (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinwei-
nen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf
und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmun- Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5
gen bleiben unberührt. Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-
halb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinwei-
§ 20 sungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten § 21
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz Ausschluß von Ansprüchen
eines für den Neubau oder den Ausbau einer Bundeswas-
serstraße benötigten Grundstücks durch Vereinbarung Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allge-
unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu über- meinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, gilt
lassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I
Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuwei- S. 1529, 1654) entsprechend.
sen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangeneh-
migung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzun- § 22
gen bedarf es nicht.
(weggefallen)
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung
§ 23
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind
der Träger des Vorhabens und die Betroffenen zu laden. (weggefallen)
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Abschnitt 6 Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahme ent-
standenen Schaden eine angemessene Entschädigung in
Ordnungsvorschriften Geld verlangen.
§ 24 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange und
soweit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht
Strompolizei andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der
(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal- Störung getroffen werden können.
tung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr
Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswas- § 27
serstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen
Strompolizeiverordnungen
Zustand zu erhalten (Strompolizei).
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundes-
Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24
wasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schiff-
Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.
fahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtun-
gen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf (2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des verordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Was-
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. ser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt. (3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt
bestimmt sein.
§ 25 (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer
Verantwortliche Personen Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung
oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde.
(1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhal-
ten von Personen erforderlich werden, sind gegen die Per-
sonen zu richten, die die Gefahr oder die Störung verur- § 28
sacht haben. Sie können auch gegen diejenigen gerichtet Strompolizeiliche Verfügungen
werden, die für die Personen aufsichtspflichtig sind.
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erfül-
(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist lung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlas-
neben diesem dafür verantwortlich, daß sich der andere sen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimm-
bei der Ausführung der Verrichtung ordnungsgemäß ver- ten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Ver-
hält. bot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).
(3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhal- (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich,
ten oder den Zustand eines Tieres oder durch den schriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müs-
Zustand einer Sache erforderlich werden, sind gegen den sen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich erlas-
Eigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maßnahmen sene Verfügungen sind zu begründen.
können auch gegen den gerichtet werden, der die
(3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht
tatsächliche Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind nur
rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiffahrts-
gegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche Gewalt
amt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verant-
gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen
wortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unter-
Verfügungsberechtigten ausübt, oder wenn er auf einen
richten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können
im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich gestell-
ten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist. sie ihm auferlegt werden. Die Vorschriften der §§ 486
bis 487e des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
§ 26
§ 29
Inanspruchnahme
nicht verantwortlicher Personen Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel
(1) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden (1) Eine strompolizeiliche Verfügung darf nicht zu einem
Gefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg
Störung können die Behörden der Wasser- und Schiff- erkennbar außer Verhältnis steht. Die Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maßnah- fahrtsämter sollen das Mittel zur Abwehr der Gefahr oder
men auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten Per- zur Beseitigung der Störung bestimmen, wenn dieses für
sonen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung anhal- den Betroffenen nach den Umständen nicht ohne weiteres
ten, wenn erkennbar ist. Kommen für die Erfüllung einer Aufgabe
mehrere Maßnahmen in Betracht, haben die Wasser- und
a) nach § 25 verantwortliche Personen nicht in Anspruch Schiffahrtsämter nach pflichtgemäßem Ermessen die
genommen werden können, Maßnahmen zu wählen, die den einzelnen und die Allge-
b) Maßnahmen durch die Behörden der Wasser- und meinheit am wenigsten beeinträchtigen.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder durch (2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, an Stelle
beauftragte Dritte nicht möglich oder ausreichend sind eines durch strompolizeiliche Verfügung angedrohten
und oder festgesetzten Mittels ein von ihm angebotenes ande-
c) die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eige- res Mittel anzuwenden, das die Gefahr ohne Beeinträch-
ne Gefahr oder Verletzung überwiegender anderweiti- tigung der Allgemeinheit ebenso wirksam abwehren kann.
ger Verpflichtungen in Anspruch genommen werden Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer Frist gestellt
können. werden, die dem Betroffenen zur Ausführung der Verfü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3301
gung gesetzt wird, spätestens bis zum Ablauf der Frist für (9) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der
die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und die Post.
klage. (10) Verfahren die Behörden der Wasser- und Schiff-
§ 30 fahrtsverwaltung des Bundes nach den Vorschriften der
Absätze 2 bis 8, ist § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht anzu-
Besondere Befugnisse zur wenden.
Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
(11) (weggefallen)
(1) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand einer
Bundeswasserstraße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit (12) Für die Kosten der Beseitigung haften persönlich
des Verkehrs auf einer Bundeswasserstraße durch in der 1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er Schiffs-
Bundeswasserstraße hilflos treibende, festgekommene, eigentümer im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbe-
gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge oder schwim- schränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Han-
mende Anlagen oder durch andere treibende oder auf delsgesetzbuchs) ist und das Hindernis in unmittelba-
Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, können die rem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes ver-
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ursacht worden ist,
Bundes das Hindernis beseitigen, wenn ein sofortiges Ein-
schreiten erforderlich ist und wenn ein nach § 25 Ver- 2. der nach § 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich bei
antwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff handelt und
werden kann oder wenn zu besorgen ist, daß dieser Ver- der Verantwortliche Eigentümer des Schiffes im Sinne
antwortliche das Hindernis nicht oder nicht wirksam des Artikels 1 des Haftungsbeschränkungsüberein-
beseitigen wird. kommens ist.
(2) Hat das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennbar mit Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf
der Beseitigung begonnen, so dürfen ohne seine Zustim- den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseitigung
mung das Hindernis nicht mehr beseitigt und Gegen- nach Satz 1 sind die §§ 486 bis 487e des Handelsgesetz-
stände nicht mehr von diesem fortgeschafft werden. buchs anzuwenden.
Soweit möglich, sind die nach § 25 Verantwortlichen und
die Eigentümer der beseitigten Gegenstände darüber § 31
unverzüglich zu unterrichten. Strom- und schiffahrts-
(3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Verant- polizeiliche Genehmigung
wortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegenstän-
(1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmi-
de und den Inhabern von Rechten an den Gegenständen,
gung des Wasser- und Schiffahrtsamtes bedürfen
soweit sie bekannt und alsbald zu erreichen sind, von der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion anheimzugeben, binnen 1. Benutzungen (§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer
einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Vermeidung der Bundeswasserstraße,
Zwangsvollstreckung in die Gegenstände die Kosten der 2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von
Beseitigung zu erstatten oder für sie Sicherheit zu leisten. Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung
(4) Die Kosten der Beseitigung sind aus den beseitigten und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter
Gegenständen zu zahlen, soweit sie nicht bis zu dem einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer,
Betrag erstattet werden, der sich aus der Verwertung der
wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beein-
Gegenstände erwarten läßt; der Erstattung steht die
trächtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustan-
Sicherheitsleistung gleich.
des der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und
(5) Die Vollstreckung in die Gegenstände erfolgt im Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Vollstreckungs-
(1a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der
behörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Voll-
Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der
streckungsschuldner sind die Eigentümer der beseitigten
Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428)
Gegenstände, die als solche jedoch nur zur Duldung der
vorhanden sind, sind dem Wasser- und Schiffahrtsamt
Zwangsvollstreckung in die Gegenstände verpflichtet
anzuzeigen. Sie bedürfen keiner strom- und schiffahrts-
sind. Der Anspruch des Bundes wegen der Kosten der
Beseitigung und der Verwertung geht allen anderen Rech- polizeilichen Genehmigung, wenn das Wasser- und Schiff-
ten an dem Erlös vor. fahrtsamt binnen eines Monates nach Eingang der Anzei-
ge nichts anderes mitteilt. Ist eine strom- und schiffahrts-
(6) Die Vollstreckung darf, wenn eine Aufforderung nach polizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige
Absatz 3 ergangen ist, nicht vor dem Ablauf der Frist den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung.
angeordnet werden, die den in Absatz 3 genannten Perso-
nen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gesetzt ist. (2) Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anla-
gen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder
(7) Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll- an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat
streckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, dies dem Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Die
kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion auch öffentlich Maßnahme bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeili-
versteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des Bürgerlichen chen Genehmigung, wenn das Wasser- und Schiffahrts-
Gesetzbuches gelten entsprechend. Aus dem Erlös sind amt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts
die Kosten der Beseitigung und der Verwertung vorweg zu anderes mitteilt. Telekommunikationslinien im Sinne des
entnehmen. § 3 Nr. 20 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeige-
(8) Ein Überschuß bei der Verwertung der beseitigten pflichtig, aber genehmigungsfrei. Ist eine strom- und
Gegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der Rück- schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt
nahme zu hinterlegen. die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung.
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
(3) Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizei- der Genehmigung das Betreten von Grundstücken zu
liche Genehmigung ist nicht erforderlich gestatten, die Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu
1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fische- machen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeits-
rei, kräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stel-
len und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dul-
2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Geset- den.
zes in zulässiger Weise ausgeübt werden,
(2) Werden besondere Überwachungsmaßnahmen, vor
3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes allem fachtechnische Untersuchungen, erforderlich, kön-
rechtmäßig vorhanden sind, nen dem Inhaber der strom- und schiffahrtspolizeilichen
4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs. Genehmigung die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf- oder die Untersuchungen auf seine Kosten aufgegeben
lagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die werden.
Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasser- (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
straße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
verhüten oder ausgleichen. wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bun- fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
deswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des aussetzen würde.
Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auf- (4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
lagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Sind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-
die Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der benordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die
Allgemeinheit erteilt werden. Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
(6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
§ 32 liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz-
Rücknahme lich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für
und Widerruf der strom- und ihn tätigen Personen handelt.
schiffahrtspolizeilichen Genehmigung
(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die strom- und Abschnitt 7
schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder teilweise
widerrufen, wenn es zur Erhaltung der Bundeswasser- Besondere Aufgaben
straße in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand
oder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und § 34
Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Wenn ein Verwal- Schiffahrtszeichen
tungsakt, der nach anderen Rechtsvorschriften für die
Maßnahme erlassen ist (§ 31 Abs. 6), nur gegen Entschä- (1) Das Setzen und Betreiben von Schiffahrtszeichen,
digung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, ist die für die Schiffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten,
auch bei gänzlichem oder teilweisem Widerruf der strom- sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung Entschädigung (2) Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schiff-
zu leisten. fahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben un-
(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmi- berührt. Wer ein Schiffahrtszeichen setzen oder betreiben
gung ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer
zurücknehmen, wenn der Unternehmer den Zweck der Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Die
Maßnahme so geändert hat, daß er mit den Antragsunter- Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Zuständigkeit
lagen nicht mehr übereinstimmt. zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasser- und
Schiffahrtsamt übertragen. Die Genehmigung kann unter
(3) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmi-
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beein-
gung ferner ohne Entschädigung widerrufen, wenn der
trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
Unternehmer
oder des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der
1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung Bundeswasserstraße verhüten oder ausgleichen. Die Ge-
erheblich ausgedehnt hat, nehmigung kann befristet werden. Für die Überwachung
2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemesse- gilt § 33 entsprechend.
nen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung drei (3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder
Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat. einer Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder
betreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis des Bun-
§ 33 des wahr.
Besondere Pflichten (4) Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen
im Interesse der Überwachung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb
(1) Überprüft das Wasser- und Schiffahrtsamt, ob die zu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen Anlaß geben,
Bedingungen und Auflagen der strom- und schiffahrts- deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern
polizeilichen Genehmigung erfüllt werden, hat der Inhaber oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelun-
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gen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschafts- renden Leistungen festgesetzt und haben sich die
werbung in Verbindung mit Schiffahrtszeichen ist unzuläs- tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Ent-
sig. schädigung zugrunde lagen, wesentlich geändert, kann
(5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung oder die Höhe der wiederkehrenden Leistungen neu festge-
zum Betrieb von Schiffahrtszeichen gelten § 7 Abs. 3 und setzt werden, wenn es notwendig ist, um eine offenbare
§ 16 entsprechend. Unbilligkeit zu vermeiden.
(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundes- (3) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch den ent-
eigener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und schädigungspflichtigen Vorgang unmöglich gemacht oder
Anlageteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meß- erheblich erschwert oder kann das Grundstück nach sei-
geräte setzt das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt ner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig
auf Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von genutzt werden, kann der Grundstückseigentümer statt
dem Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungs-
vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit pflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt.
dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesmini-
ster für Post und Telekommunikation festgelegten Vergü- § 37
tungssätze fest. Einigung, Festsetzungsbescheid
§ 35 (1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Sie hat auf eine güt-
Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, liche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festsetzung der
Eisbekämpfung und Feuerschutz Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Nieder-
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes schrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält:
soll neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung 1. Ort und Zeit der Verhandlung;
einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im
Benehmen mit den Ländern unterhalten und, unbescha- 2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsbe-
det anderer besonderer Verpflichtungen, für die Eis- rechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer ge-
bekämpfung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, so- setzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
weit sie wirtschaftlich zu vertreten ist. 3. die Erklärungen der Beteiligten.
(2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und den Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur
angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasser- Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermer-
straßen den Verkehr behindern können, ist der Bund zur ken, daß es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
Unterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe einer mit
den Ländern zu schließenden Vereinbarung zuständig. (2) Kommt keine Einigung zustande, setzt die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion die Entschädigung fest. In den
Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1
Abschnitt 8 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen und den
Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39)
Entschädigung zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-
sprechend.
§ 36
§ 38
Allgemeine
Vorschriften über Entschädigung Vollstreckung
(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz bemißt sich (1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßord-
nach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leistung im nung findet statt
Wirtschaftsverkehr üblich ist. Fehlt es an einer vergleich- 1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die voll-
baren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermit- streckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vor-
teln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der her zugestellt ist;
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bemessen. Wenn zur Zeit des Vorgangs, der die Entschä- 2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreck-
digungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist bare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzei-
die Entschädigung nach deren Beeinträchtigung zu tig zugestellt wird.
bemessen; der Entschädigungsberechtigte kann ferner (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
durch den die Entschädigungspflicht auslösenden Vor- erteilt, in dessen Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirek-
gang Aufwendungen an Wert verlieren, mit denen er die tion ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770,
Nutzung seines Grundstücks vorbereitet und die er im 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung entscheidet das
Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Zustandes in Satz 1 bezeichnete Gericht.
gemacht hat. Auch ist eine durch den entschädigungs-
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungs-
pflichtigen Vorgang eingetretene Minderung des Ver-
bescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für die
kehrswertes des Grundstücks zu berücksichtigen, soweit
Beteiligten unanfechtbar ist.
sie nicht nach Satz 3 bereits berücksichtigt ist.
(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Ent- § 39
schädigung können auch andere Maßnahmen festgesetzt
werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln Rechtsweg
durchgeführt werden können und der Entschädigungsbe- (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können
rechtigte zustimmt. Ist die Entschädigung in wiederkeh- die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen wasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert
Gerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrs-
der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben weges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Ände-
werden, wenn die Wasser- und Schiffahrtsdirektion bin- rungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines
nen sechs Monaten nach Erlaß des Verwaltungsaktes bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.
oder nach dem Vorgang, der die Beeinträchtigung herbei- (3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die
geführt hat, eine Entschädigung nicht festgesetzt hat; ist Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an
eine Entschädigung nach § 22 Abs. 2 festzusetzen, dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berück-
beginnt die Frist von sechs Monaten mit der Antragstel- sichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung not-
lung. wendig sind.
(2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf
(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentli-
den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zustän-
cher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die
dig. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht,
Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte
in dessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt; § 36 Nr. 4
zu tragen.
der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird
(3) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen
gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, besei-
wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des ver-
tigt oder durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der
langten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage
Kreuzung vermindern, entlastet, haben die beiden Betei-
gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu rich-
ligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis
ten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abän-
zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung
derung des Bescheides anders festgesetzt wird.
der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzei-
(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf tig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie ver-
Antrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig voll- langen oder hätten verlangen müssen.
streckbar erklären.
(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die
Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreu-
Abschnitt 9 zungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die
Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseiti-
Kreuzungen gung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt
mit öffentlichen Verkehrswegen über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande,
so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß (§ 19) zu ent-
§ 40 scheiden.
Duldungspflicht (7) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen,
(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden durch die
Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffent-
lichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere 1. der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für
Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehr- die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt
lichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu werden;
berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung beste- 2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung
hender Kreuzungsanlagen. der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten
(2) Öffentliche Verkehrswege sind unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Bau-
kosten in vereinfachter Form ermittelt werden.
1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Ver-
§ 42
kehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen
des öffentlichen Verkehrs übergehen können (An- Unterhaltung der Kreuzungsanlagen
schlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen (1) Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Ver-
gleichgestellten Eisenbahnen, kehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die
2. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder
3. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen überwiegend getragen hat. Die Unterhaltung umfaßt auch
Bahnkörpern. spätere Erneuerungen und den Betrieb der beweglichen
Bestandteile der Kreuzungsanlagen.
§ 41 (2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 und 5 Herstel-
Kosten der Herstellung lungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, ist er ver-
von Kreuzungsanlagen pflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhal-
tungskosten beizutragen.
(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu-
gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Unterhaltung Verpflich-
Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert tete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der
werden, hat die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Erfüllung ihrer Unterhaltungsaufgaben durch die Kreu-
Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen zu tragen, zungsanlagen erwachsen.
soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden (4) Ist die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. des zur Unterhaltung nach Absatz 1 verpflichtet, erstreckt
(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder sich ihre Verpflichtung nur auf das Kreuzungsbauwerk.
neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundes- Die übrigen Teile der Kreuzungsanlagen haben die Betei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3305
ligten zu unterhalten, zu deren öffentlichen Verkehrswe- die Errichtung von bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und
gen sie gehören. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung bundeseigenen Schiffahrtszeichen sowie für Maßnahmen
des Bundes hat den Beteiligten die Mehrkosten der Unter- in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die
haltung an den Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreu- Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vor-
zungsbauwerks zu erstatten. habens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem Zulässigkeit bedarf es nicht.
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten (2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine Plan-
nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt feststellung durchzuführen, ist dem Enteignungsverfahren
ist oder wenn etwas anderes vereinbart wird. der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er ist für die Ent-
eignungsbehörde bindend.
§ 43 (3) Die Enteignung wird von den zuständigen Landes-
Durchfahrten unter Brücken behörden nach Landesrecht durchgeführt.
im Zuge öffentlicher Verkehrswege
(1) Ist die Durchfahrt unter Brücken im Zuge öffentlicher § 45
Verkehrswege durch Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Ab- Zuständigkeiten
setzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zu sichern oder
(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
durch Schiffahrtszeichen zu bezeichnen, hat der Rechts-
tung des Bundes führen dieses Gesetz durch, wenn es
träger, auf dessen Kosten die Brücke errichtet oder geän-
nichts anderes bestimmt.
dert wird, auch die Kosten der Herstellung dieser Einrich-
tungen zu tragen. (2) (weggefallen)
(2) Die Unterhaltung der Einrichtungen obliegt der Was- (3) Als fachtechnische Behörden stehen der Wasser-
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes. Die Unterhal- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Bundesanstalt
tung umfaßt auch spätere Erneuerungen und den Betrieb für Wasserbau, die Bundesanstalt für Gewässerkunde
der Einrichtungen. Der Rechtsträger, auf dessen Kosten und, soweit Fragen der Fischerei berührt werden, auch die
die Einrichtungen hergestellt sind, hat der Wasser- und Bundesforschungsanstalt für Fischerei zur Verfügung.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Unterhaltungs- (4) Die nach diesem Gesetz begründeten Zuständigkei-
kosten zu erstatten. ten bestehen auch in den Teilen einer Bundeswasser-
(3) Sind die Einrichtungen wegen der Entwicklung der straße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom
Schiffahrt oder bei einer Änderung von Rechtsvorschriften Bund betrieben wird. Die Zuständigkeiten für die Hafen-
durch andere Einrichtungen zu ersetzen, hat die Wasser- aufsicht (Hafenpolizei) bleiben unberührt.
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die neuen Einrich- (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Freien und
tungen auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten. Hansestadt Hamburg nach den mit Hamburg und Preußen
Der nach Absatz 2 Satz 3 Verpflichtete hat zu den weiteren abgeschlossenen Zusatzverträgen zum Staatsvertrag
Unterhaltungskosten bis zur Höhe seiner bisherigen Ver- betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den
pflichtungen beizutragen. Ländern auf das Reich und ihre Ergänzungen – Nachtrag
(4) Werden die Einrichtungen erst nach der Errichtung zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den
der Brücke notwendig, hat sie die Wasser- und Schiff- Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das
fahrtsverwaltung des Bundes auf ihre Kosten herzustellen Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) – Zusatzver-
und zu unterhalten. trag mit Hamburg – und Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz
über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem
Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten
22. Dezember 1928 (RGBl. 1929 II S. 1) – Nachtrag zum
nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt
Zusatzvertrag mit Hamburg – in Verbindung mit § 1 Abs. 1
ist.
Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Ver-
(6) Wenn es die besonderen Verhältnisse einer Brücke hältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951
erfordern, kann die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (BGBl. I S. 352), § 1 der Verordnung über die Verwaltung
des Bundes mit dem für die Brücke zuständigen Rechts- der Elbe im Gebiete Groß-Hamburg vom 30. Juni 1937
träger vereinbaren, daß dieser Einrichtungen ganz oder (RGBl. I S. 727) und § 1 der Verordnung über die Verwal-
teilweise herstellt, betreibt oder andere Aufgaben der tung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu ihrer Hansestadt Hamburg vom 31. Dezember 1938 (RGBl.
Unterhaltung wahrnimmt. Durch die Vereinbarung werden 1939 I S. 3) – bleiben unberührt.
die Obliegenheiten der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
tung des Bundes nach den Absätzen 2 bis 4 nicht berührt. § 46
Rechtsverordnungen
Abschnitt 10 Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Durchführung des Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4
§ 44 Nr. 1,
Enteignung für Zwecke 2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Spei-
der Bundeswasserstraßen cherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
(1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des
Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und 5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1
Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zustän-
a) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet,
digkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht
Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechtsverord- oder technische Ermittlungen ohne Prüfungen nicht
nung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiff- duldet,
fahrtsdirektionen übertragen.
b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder
Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder
§ 47
c) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder
Kostenregelung nicht rechtzeitig erteilt,
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18, 19, 22, 6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung
23, 28, 31, 32, 34 und 37 sowie nach den auf Grund der ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt oder
§§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 7. der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung
oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtun-
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
gen oder Schiffahrtszeichen zuwiderhandelt.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-
Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachauf- und Schiffahrtsdirektion.
wand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
§§ 51 bis 55
oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden. (weggefallen)
§ 48 § 56
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung Überleitungsbestimmungen
Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist (1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Talsper-
dafür verantwortlich, daß die bundeseigenen Schiffahrts- ren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befahren
anlagen und Schiffahrtszeichen sowie die bundeseigenen werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der auf
wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicher- Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht
heit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigun- nötig.
gen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.
(2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neu-
Abschnitt 11 bau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis zum
Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen ist.
(3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
§ 49
Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Aktien-
(weggefallen) gesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Aktien-
gesellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft ver-
§ 50 traglich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen auszu-
bauen oder neuzubauen, ist eine neue Übertragung nach
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Abs. 5 nicht nötig.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig (4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in
Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom
1. entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbecken 13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Auf-
mit Wasserfahrzeugen befährt, hebung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai
2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 1938 (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt.
Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm- § 57
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(weggefallen)
3. entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hindernis
beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft, § 58
4. entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schiffahrtspoli- (weggefallen)
zeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße be-
nutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt
§ 59
oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht
nachkommt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3307
Anlage
zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Bundeswasserstraßengesetzes
Verzeichnis
der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
1 Aller Mühlenwehr in Celle (km 0,25) Weser
2 Altmühl 90 m oberhalb der Brückenachse Main-Donau-Kanal
des Wehres Dietfurt
3 Berlin-Spandauer Schiffahrts- Havel-Oder-Wasserstraße Spree-Oder-Wasserstraße,
kanal (Spandauer Havel) Humboldthafen
mit
Westhafen-Verbindungskanal,
Westhafenkanal nebst
Charlottenburger Verbindungs-
kanal (zur Spree)
4 Dahme-Wasserstraße Prieros (km 25,00) Spree-Oder-Wasserstraße,
(Dolgensee, Krüpelsee, Schmöckwitz
Krimnicksee, Sellenzugsee,
Zeuthener See)
mit
Storkower Gewässer
(Scharmützelsee, Storkower See,
Storkower Kanal, Wolziger See,
Langer See),
Möllenzugsee,
Wernsdorfer Seenkette
(Wernsdorfer See südlich
Oder-Spree-Kanal,
Krossinsee, Gr. Zug)
5 Datteln-Hamm-Kanal Dortmund-Ems-Kanal, Datteln Schmehausen (km 47,20)
6 Donau Kelheim (km 2414,72) deutsch-österreichische Grenze
(Regen vom Schleusenkanal
Regensburg bis zum
Donau-Nordarm)
mit
Donau-Südarm in Regensburg
7 Dortmund-Ems-Kanal Hafen Dortmund (km 1,44) Ems,
(Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, und Verbindungslinie bei Papenburg
Hase vom Dortmund-Ems-Kanal Einmündung des zwischen dem Diemer Schöpfwerk
bis zur Ems, Ems von Meppen Rhein-Herne-Kanals bei und dem Deichdurchlaß bei Halte
bis Papenburg) Henrichenburg (km 15,45)
mit
Ersten Fahrten
8 Eider oberhalb der Einmündung des Nordsee,
Gieselaukanals (km 22,64) Verbindungslinie zwischen der
Mitte der Burg (Tränke) und
dem Kirchturm von Vollerwiek
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
9 Elbe deutsch-tschechische Grenze Nordsee,
(Norderelbe) Verbindungslinie zwischen der
mit Kugelbake bei Döse und der
Süderelbe und Köhlbrand, westlichen Kante des Deichs des
Bützflether Süderelbe Friedrichskoogs (Dieksand)
(von km 0,69 bis zur Elbe),
Ruthenstrom
(von km 3,75 bis zur Elbe),
Wischhafener Süderelbe
(von km 8,03 bis zur Elbe)
10 Elbe-Havel-Kanal Mittellandkanal, Untere Havel-Wasserstraße
(Gr. Wendsee) Ende des unteren Schleusen- (Plauer See)
mit vorhafens Hohenwarthe
Niegripper Verbindungskanal
(zur Elbe),
Pareyer Verbindungskanal
(zur Elbe) nebst
Baggerelbe (von km 0,28 bis zum
Pareyer Verbindungskanal),
Roßdorfer Altkanal
(von der westlichen Abzweigung
bis km 0,90),
Woltersdorfer Altkanal
11 Elbe-Lübeck-Kanal Trave, Elbe
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner Straßenbrücke
12 Elbe-Seitenkanal Mittellandkanal Elbe
13 Ems Hanekenfähr (km 84,41) Nordsee,
(ohne Abschnitt des Verbindungslinie der
Dortmund-Ems-Kanals von nordöstlichen Deichecke bei
Meppen bis Papenburg) Het Oude Schip (ungefähre
Lage 53º 26' 5" N und
6º 52' 4" O) und der vorspringenden
Deichecke westlich
Pilsum (ungefähre Lage
53º 29' 8" N und 7º 1' 52" O)
14 Ems-Seitenkanal Ems, Oldersum Unterhaupt der Borßumer
Schleuse in Emden
15 Este Unterwasser der Schleuse Elbe
Buxtehude (km 0,25) (Mühlenberger Loch)
16 Freiburger Hafenpriel Ostkante der Deichschleuse in Elbe
Freiburg an der Elbe
17 Fulda Kiesgrube bei Kassel Weser
(km 76,78)
18 Gieselaukanal Nord-Ostsee-Kanal Eider
19 Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanal
Ems-Hase-Kanals (km 165,07)
20 Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße, Untere Havel-Wasserstraße,
Nieder Neuendorf Paretz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3309
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
21 Havel-Oder-Wasserstraße Spreemündung, Spandau deutsch-polnische Grenze
(Spandauer Havel bei Mescherin
[Nieder Neuendorfer See],
Oder-Havel-Kanal [Lehnitzsee],
Oderberger Gewässer
[Lieper See, Oderberger See,
Alte Oder], Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße,
Westoder von der Einmündung
der Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße)
mit
Tegeler See,
Veltener Stichkanal,
Oranienburger Havel (von km 2,81
bis zur Havel-Oder-Wasserstraße),
Malzer Kanal (von der unteren
Trenndammspitze der Schleuse
Malz bis zur Havel-Oder-Wasser-
straße), Werbelliner Gewässer
(Werbellinsee, Werbellinkanal
nördlich Oder-Havel-Kanal, Pech-
teichsee), Wriezener Alte Oder
(von km 2,50 bis zur Havel-Oder-
Wasserstraße),
Verbindungskanal Hohensaaten
Ost (zur Oder), Verbindungskanal
Schwedter Querfahrt (zur Oder),
Westoder (von der Oder bis zur
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße)
22 Hunte 140 m unterhalb der Weser
Amalienbrücke in Oldenburg
23 Ilmenau Nordwestkante der Brausebrücke Elbe
an der Abtsmühle in Lüneburg
24 Krückau Südwestkante der im Verlauf der Elbe
Straße Wedenkamp liegenden (Pagensander Nebenelbe)
Straßenbrücke in Elmshorn
25 Küstenkanal 140 m unterhalb der Amalien- Dortmund-Ems-Kanal
(Hunte von 140 m unterhalb der brücke in Oldenburg (Ems)
Amalienbrücke in Oldenburg
bis zur Einmündung des
Landesgewässers Hunte)
mit
Stichkanal Dörpen (bis km 64,47)
26 Lahn Wetzlar (km 12,22) Rhein
27 Leda Dreyschlot Ems
und Sagter Ems ab Einmündung
Elisabethfehnkanal
28 Leine Einmündung des Schnellen Oberwasser des Wehres
und Ihme (vom Schnellen Graben Grabens in die Ihme Herrenhausen (km 22,78)
bis zur Leine)
(km 110,00) Aller
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
29 Lesum Zusammenfluß von Hamme Weser
und Wümme (km 0,00)
30 Lühe Unterwasser der Au-Mühle in Elbe
Horneburg (km 0,00)
31 Main oberhalb der Eisenbahnbrücke Rhein
bei Hallstadt (km 387,69)
32 Main-Donau-Kanal Main Donau
(Regnitz vom Main bis unterhalb
der Schleuse Bamberg und von
oberhalb des Hochwassersperr-
tores Neuses bis unterhalb der
Schleuse Hausen, Altmühl von
unterhalb der Schleuse Dietfurt
bis zur Donau)
33 Mittellandkanal Dortmund-Ems-Kanal Elbe-Havel-Kanal,
mit Ende des unteren Schleusen-
Ersten Fahrten, vorhafens Hohenwarthe
Stichkanal Ibbenbüren
(bis km 1,11),
Stichkanal Osnabrück
(bis km 13,00),
Verbindungskanal Nord zur Weser,
Verbindungskanal Süd zur Weser,
Stichkanal Hannover-Linden
(bis km 10,75) nebst Verbindungs-
kanal zur Leine,
Stichkanal Misburg (bis km 0,92),
Stichkanal Hildesheim (bis
km 14,40),
Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96),
Rothenseer Verbindungskanal
(zur Elbe)
34 Mosel deutsch-französische Grenze Rhein
35 Müritz-Elde-Wasserstraße Buchholz (km 180,00) Elbe
(Mecklenburgische Oberseen
[Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,
Malchower See, Petersdorfer See,
Plauer See], Elde-Seitenkanal)
mit
Stör-Wasserstraße (Schweriner
See, Störkanal) nebst Ziegelsee
36 Müritz-Havel-Wasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße Obere Havel-Wasserstraße,
(Mirower Kanal [Sumpfsee, (Kl. Müritz) Priepert
Ragunsee], Zotzensee, Mössensee,
Vilzsee, Kl. Peetschsee, Labussee,
Canower See, Kl. Pälitzsee Ostteil,
Gr. Pälitzsee Nordteil, Ellbogensee
Westteil)
mit
Mirower Adlersee,
Gr. Peetschsee,
Rheinsberger Gewässer
(Kl. Pälitzsee Südteil,
Wolfsbrucher Kanal)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3311
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
37 Neckar Gemeindegrenze Rhein
Wernau-Plochingen
38 Nord-Ostsee-Kanal Elbe, Ostsee (Kieler Förde),
(Audorfer See, Schirnauer See) Verbindungslinie zwischen den Verbindungslinie zwischen den Ein-
mit Molenköpfen in Brunsbüttel fahrtsfeuern in Kiel-Holtenau
Obereidersee mit Enge,
Borgstedter See mit Enge,
Flemhuder See,
Stichkanal Achterwehrer
Schiffahrtskanal
39 Obere Havel-Wasserstraße Zierker See, Neustrelitz Havel-Oder-Wasserstraße
(Kammerkanal [Zierker See],
Obere Havel [Woblitzsee,
Finowsee, Kl. und Gr. Priepertsee,
Ellbogensee Ostteil, Ziernsee,
Röblinsee, Baalensee, Stolpsee],
Voßkanal, Malzer Kanal)
mit
Menowsee, Schwedtsee,
Lychener Gewässer (Stadtsee,
Gr. Lychensee, Woblitz, Haussee),
Templiner Gewässer (Zaarsee,
Fährsee, Bruchsee, Templiner See,
Templiner Kanal, Röddelinsee,
Kl. Lankensee, Kuhwallsee,
Templiner Wasser) nebst
Gleuensee und Gr. Lankensee,
Wentow-Gewässer
(Kl. und Gr. Wentowsee,
Wentowkanal) nebst Tornowfließ
40 Oder deutsch-polnische Grenze bei deutsch-polnische Grenze an der
Ratzdorf Abzweigung der Westoder
41 Oste Nordostkante des Mühlenwehres Elbe
Bremervörde
42 Peene Malchin Ostsee (Peenestrom),
(Kummerower See, Richtgraben) Verbindungslinie zwischen dem
Oberfeuer Jahnkenort und dem
Unterfeuer Pinnow
43 Pinnau Südwestkante der Eisenbahn- Elbe
brücke in Pinneberg (Pagensander Nebenelbe)
44 Regen (km 0,44) Schleusenkanal Regensburg
45 Regnitz 270 m oberhalb der Main-Donau-Kanal
Brückenachse des Wehres
Hausen
Main-Donau-Kanal 150 m unterhalb des Wehres
Neuses (km 21,79)
170 m oberhalb der Main-Donau-Kanal
Brückenachse des Wehres
Bamberg
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
46 Rhein deutsch-schweizerische Grenze deutsch-niederländische Grenze
mit bei Basel
Lampertheimer Altrhein
(von km 4,75 bis zum Rhein),
Altrhein Stockstadt-Erfelden
(von km 9,80 bis zum Rhein),
Ginsheimer Altrhein
(von km 1,50 bis zum Rhein)
47 Rhein-Herne-Kanal Ruhrorter Hafen, Dortmund-Ems-Kanal,
mit Einmündung des Beckens C unterer Vorhafen des alten
Verbindungskanal zur Ruhr (km 0,16) Hebewerks Henrichenburg
48 Rüdersdorfer Gewässer Abzweigung des Gosener Kanal
(Strausberger Mühlenfließ, Langerhanskanals (km 9,85)
Hohler See, Stolpgraben, Kalksee,
Flakensee, Dämeritzsee)
mit
Stichkanal Langerhanskanal
(Kriensee)
49 Ruhr oberhalb der Schloßbrücke in Rhein
Mülheim (km 12,21)
50 Ryck Ostkante der Steinbecker Ostsee (Greifswalder Bodden),
Brücke in Greifswald Verbindungslinie der Seekanten
der Molenköpfe
51 Saale Bad Dürrenberg (km 124,16) Elbe
52 Saar deutsch-französische Grenze Mosel
bei Saargemünd
53 Schiffahrtsweg Rhein-Kleve Hafen Kleve (km 1,78) Rhein
(Spoykanal vom Hafen Kleve bis
zum Unterwasser der Schleuse
Brienen, Griethauser Altrhein
vom Unterwasser der Schleuse
Brienen bis zum Rhein)
54 Schwinge Nordkante der Salztorschleuse Elbe
in Stade
55 Spree-Oder-Wasserstraße Havel, Spandau Oder
(Untere Spree, Berliner Spree,
Treptower Spree,
Dahme [Langer See],
Oder-Spree-Kanal,
Fürstenwalder Spree)
mit
Ruhlebener Altarm,
Landwehrkanal,
Spreekanal,
Rummelsburger See,
Müggelspree (Gr. Müggelsee)
(von Köpenick bis km 11,85 und
vom Unterwasser des Wehres
Gr. Tränke [km 44,85] bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße),
Seddinsee und Gosener Kanal,
Neuhauser Speisekanal
(bis zum Ende des unteren
Schleusenvorhafens Neuhaus),
Kl. Müllroser See (von der
Schlaube bis zur Spree-Oder-
Wasserstraße)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3313
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
56 Stör Pegel Rensing Elbe
57 Teltowkanal Untere Havel-Wasserstraße Spree-Oder-Wasserstraße
(ohne Abschnitt von (Potsdamer Havel) (Dahme)
km 34,10 bis 36,60)
(Glienicker Lake, Griebnitzsee,
Kleinmachnower See)
mit
Griebnitzkanal
(Stölpchensee, Pohlesee,
Kl. Wannsee),
Britzer Verbindungskanal
(zur Spree)
58 Trave Elbe-Lübeck-Kanal, Ostsee (Lübecker Bucht),
(Kanaltrave, Untertrave) 71 m nordöstlich der Achse der Verbindungslinie der Köpfe
mit Geniner Straßenbrücke der Süderinnenmole und
Nebenarm An der Lachswehr, Norderaußenmole
Nebenarm Stadttrave,
den beiden Altarmen
an der Teerhofinsel,
Dassower See,
Pötenitzer Wiek
59 Uecker Südwestkante der Straßenbrücke Ostsee (Stettiner Haff),
in Ueckermünde Verbindungslinie der Seekanten der
Molenköpfe
60 Untere Havel-Wasserstraße Spreemündung, Spandau Einmündung des Havelberger
(Pichelsdorfer Havel [Pichelssee], Schleusenkanals in die Elbe
Kladower Seestrecke, Jungfernsee,
Sacrow-Paretzer Kanal
[Weißer See, Schlänitzsee],
Brandenburger Oberhavel
[Trebelsee], Silokanal, Quenzsee,
Plauer See),
mit
Gr. Wannsee, Potsdamer Havel
(Tiefer See, Templiner See,
Gr. und Kl. Zernsee) nebst
Schwielowsee, Ketziner Havel,
Brandenburger Stadtkanal,
Beetzsee-Riewendsee-Wasser-
straße (von der Ostkante der
Pählbrücke bis zur Unteren Havel-
Wasserstraße), Brandenburger
Niederhavel, Breitlingsee und
Möserscher See, Rathenower
Havel (Rathenower Stadtkanal),
Mündungsstrecke Untere Havel
61 Warnow Südkante der Eisenbahnbrücke Ostsee (Unterwarnow), Verbindungs-
(ohne Nebenarm westlich der Rostock–Stralsund linie zwischen der nördlichen
Badewieseninsel in Rostock) Böschungsunterkante auf der
Landzunge zwischen Osthafen
und Warnow (ungefähre Lage
54º 05' 41" N und 12º 09' 09" O) und
der nordwestlichen Böschungs-
unterkante am östlichen Ende des
Stadthafens Rostock (ungefähre
Lage 54º 05' 47" N und 12º 09' 14" O)
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
62 Werra Unterwasser der Staustufe Weser
„Letzter Heller“ (km 84,00)
63 Wesel-Datteln-Kanal Rhein Dortmund-Ems-Kanal,
Datteln
64 Weser Zusammenfluß von Fulda Nordsee,
mit den Nebenarmen: und Werra Verbindungslinie zwischen dem
Kleine Weser in Bremen Kirchturm von Langwarden und der
(von der unterstromigen Mündung des Arenschen Baches
Kante der Wehranlage am Teerhof
bis zur Weser),
Westergate,
Rekumer Loch,
Rechter Nebenarm,
Schweiburg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3315
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Bremen
Vom 3. November 1998
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch das Gesetz vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Die Grenze des Freihafens Bremen wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich
aus der Anlage.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 13. November 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremen
vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
22. November 1979 (BGBl. I S. 1981), außer Kraft.
Bonn, den 3. November 1998
Der Bundesminister der Finanzen
Oskar Lafontaine
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998
Anlage
(1) Die Grenze des Freihafens Bremen verläuft auf dem rechten Weserufer vom
Ende der Gleisanlagen am Westrand der Südmole des Überseehafens in
südsüdöstlicher Richtung 1 170 m bis zum Kopf der Nordkaje des Europahafens,
biegt 15 m nach Südwesten ab und führt sodann bis zur Mitte der geraden Linie
Richtung Nordwestspitze des Molenkopfes. Von diesem Mittelpunkt erstreckt
sich die Grenze auf der Mittelachse des Hafenbeckens bis zu dessen Ende,
knickt an der Oberkante der Böschung rechtwinklig ab und verläuft auf das
Gebäude der Firma Lauprecht zu. In einem Abstand von 6 m von diesem Ge-
bäude setzt sich die Grenze rechtwinklig abknickend stadteinwärts entlang der
Gebäude der Firmen Lauprecht und Slomann Neptun fort. Am Ende des letzt-
genannten Gebäudes erfolgt ein Parallelversatz der Grenze auf den ehemaligen
Roll on - Roll off - Schuppen zu. Nunmehr wird ein Abstand von 3,5 m zur Achse
des diesem Schuppen am nächsten gelegenen Gleises eingehalten, das somit
außerhalb des Freihafens liegt. Diese Linie wird bis zum Fußweg der Konsul-
Smidt-Straße verlängert und folgt diesem anschließend – ihn im Freihafen belas-
send – bis zur Ecke Konsul-Smidt-Straße/Hafenkopf I. Weiter kreuzt die Grenze
rechtwinklig die Straße „Hafenkopf I“ und führt in nordöstlicher Richtung und im
Abstand von 3 m vom Schrankenwärtergebäude für 30 m fort. Dann biegt sie in
einer Länge von 43 m nach Nordnordosten ab, schwenkt 25 m Richtung Ost-
südosten und läuft anschließend in gerader nördlicher Richtung auf den Damm
der außerhalb des Freihafens liegenden Verbindungsbahn zu den Industriehäfen
zu. Nunmehr folgt sie der westlichen Oberkante des Damms, parallel zur Hafen-
straße bis 70 m vor der Heimatstraße, wo sie nach Westnordwesten abbiegt.
Danach knickt sie im rechten Winkel nach Südsüdwesten ab, erreicht nach 235 m
das Nordwestende der Eisenbahnbrücke E 30, folgt dann dem vom Freihafen
zum Holzhafen führenden Verbindungsgleis in nordwestlicher Richtung bis zur
Höhe der Vermittlungsstelle des Arbeitsamtes, deren Grundstück außerhalb
des Freihafens bleibt. Dort wendet sie sich nach Nordosten und nach 56 m
nach Nordwesten. Nach 27 m biegt sie nach Südwesten bis in Höhe des Zolltors
„Waller Ring“ ab. Hier überquert sie die Cuxhavener Straße, folgt dann 60 m
der Straße „Am Holzhafen“, die außerhalb des Freihafens bleibt, läuft in einem
leichten Bogen nach Westen und sodann 55 m gerade nach Südwesten zu den
Eisenbahngleisen. Hier knickt sie nach Nordwesten ab und läuft 1 235 m an den
Eisenbahngleisen entlang, parallel zu den Straßen „Hinter dem Speicher XI“ und
„Eduard-Suling-Straße“, die Gleise und die Straßen in den Freihafen ein-
schließend. In Höhe des Platzes vor Schuppen 19 biegt die Grenze zuerst 100 m
nach Nordosten, dann 50 m nach Südosten und anschließend 70 m nach Nord-
osten ab. Von hier verläuft sie 370 m nach Nordwesten im Fahrwasser des Holz-
hafens. Danach wendet sie sich nach Südwesten und läuft in gerader Richtung
durch den Getreidehafen und das Wendebecken des Überseehafens auf die
Mitte des Pontons des Anlegers der Zollschiffsstation zu. Vom Ponton verläuft
die Freizonengrenze auf die Nordostseite der Mole, biegt nach Nordnordwesten
ab, läuft an der außerhalb des Freihafens bleibenden Böschung der Mole entlang
und erreicht nach 190 m am Ende der Gleisanlagen wieder den Westrand der
Mole des Überseehafens. Der Molenkopf bleibt außerhalb des Freihafens.
(2) Auf dem linken Weserufer beginnt die Grenze des Freihafens Bremen an der
Ostseite der Senator-Bortscheller-Straße in Höhe der Pumpstation. Von diesem
Punkt läuft sie 435 m nach Nordwesten, beschreibt anschließend zwei auf-
einanderfolgende, gegenläufige Bögen in einer Länge von 1 845 m zunächst
nach Nordnordosten und weiter nach Nordnordwesten bis zur Südseite des
Lankenauer Hafens. Nunmehr wendet sie sich nach Westsüdwesten, bis sie auf
die Ostkaje des Hafenbeckens des Neustädter Hafens trifft. Dort biegt sie recht-
winklig nach Nordnordwesten ab und verläuft dann 490 m parallel zur west-
seitigen Kaje. In Höhe der Nordecke der Kaje biegt sie 202 m nach Westen ab
und verläuft dann 191 m nach Westsüdwesten. Dort wendet sie sich 200 m nach
Südwesten und läuft dann 1 770 m in südsüdöstlicher Richtung in einem Abstand
von 336 m parallel zur Kaje. Hier biegt sie im rechten Winkel 425 m nach West-
südwesten ab, schwenkt nochmals rechtwinklig 225 m nach Südsüdosten und
verläuft dann 35 m in südöstlicher Richtung. Von dort verläuft sie 585 m nach
Ostnordosten und dann in einem 155 m langen Bogen nach Südosten. Nach
weiteren 265 m biegt sie im rechten Winkel nach Nordosten ab, kreuzt die Straße
„Neustädter Hafentor“ und erreicht nach 135 m wieder den Ausgangspunkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3317
Verordnung
zur Änderung der Fünften Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 3. November 1998
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-
verordnung vom 22. Mai 1998 (BGBl. I S. 1083) wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
–––––––––––––––
Berichtigung
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 2. November 1998
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 vom 13. Oktober 1998) ist wie
folgt zu berichtigen:
In der Überschrift zu Kapitel 24 (S. 140) ist der Klammerzusatz „(Gleuenfließ)“ zu
streichen.
Bonn, den 2. November 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Stöhr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998 3317
Verordnung
zur Änderung der Fünften Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 3. November 1998
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-
verordnung vom 22. Mai 1998 (BGBl. I S. 1083) wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
–––––––––––––––
Berichtigung
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 2. November 1998
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 vom 13. Oktober 1998) ist wie
folgt zu berichtigen:
In der Überschrift zu Kapitel 24 (S. 140) ist der Klammerzusatz „(Gleuenfließ)“ zu
streichen.
Bonn, den 2. November 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Stöhr