3286 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu B onn am 3. November 1998
Neunte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für
Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 28. Oktober 1998
Auf Grund des § 44 Abs. 2 des S prengstoffgesetzes in 1. vorbereitende Tätigkeiten (z.B . S chriftwechsel,
der Fassung der B ekanntmachung vom 17. April 1986 B esprechungen, Literaturstudien, Aktendurchsicht,
(B GB l. I S . 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- P rüfung von Unterlagen, K onstruktionen, Versuchs-
setzes vom 23. J uni 1998 (B GB l. I S . 1530), in Verbindung vorbereitung),
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
2. Ausführungsarbeiten (z.B . Werkstattarbeiten, Auf-
vom 23. J uni 1970 (B GB l. I S . 821) verordnet das B undes-
bau von P rüfanlagen, Durchführung der Untersu-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
chung, Auswertung der Ergebnisse, P rüfung von
Ergebnissen Dritter),
Artikel 1
3. nachbereitende Tätigkeiten (z.B . Versuchsnach-
Die K ostenverordnung für Nutzleistungen der B undes- bereitung, Abbau der P rüfanlagen, Abfassen der
anstalt für M aterialforschung und -prüfung vom 17. Dezem- B erichte und Gutachten, Erstellung der Zulassung,
ber 1970 (BGBl. I S . 1748), zuletzt geändert durch die Ver- Anfertigung der Urkunden, S chreibarbeiten, Regi-
ordnung vom 2. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1239), wird wie stratur).
folgt geändert:
(2) Der Zeitaufwand wird in S tunden ermittelt. An-
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: gefangene S tunden werden anteilig erfaßt. Dabei ist
auf volle Viertelstunden aufzurunden.
„§ 2
B erechnung der Gebühren (3) B ei Dauerversuchen, bei denen keine P ersonal-
kosten anfallen, können M aschinenstundensätze für
(1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der die zeitliche Nutzung der technischen Ausstattung
Anlage zu dieser K ostenverordnung für die einzelnen erhoben werden.
Organisationseinheiten aufgeführten S tundensätze
nach Zeitaufwand berechnet. Die S tundensätze ent- (4) B ei Dauerstandsversuchen wird der notwendige
halten alle in der jeweiligen Organisationseinheit an- Zeitaufwand entsprechend den speziellen Versuchs-
fallenden K osten. bedingungen ermittelt. Für die Gebührenberechnung
werden die S tundensätze für Nutzleistungen der jewei-
(2) Werden für einzelne Nutzleistungen Durch- ligen Organisationseinheit zugrunde gelegt.
schnittskosten (P auschalbeträge) ermittelt, werden nur
diese abgerechnet. (5) Zum Zeitaufwand gehören auch die durch den
jeweiligen Antrag verursachten Reisezeiten, die in der
(3) Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§ 6) oder üblichen Arbeitszeit liegen, sowie die Wartezeiten,
ermäßigt werden (§ 7).“ sofern sie vom Antragsteller verursacht worden sind.“
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
3. § 8 wird aufgehoben.
„§ 3
Gebühr nach Zeit-
aufwand, Reise- und Wartezeiten Artikel 2
(1) B eim Zeitaufwand werden folgende Tätigkeiten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
erfaßt: in K raft.
B onn, den 28. Oktober 1998
D er B und es minis ter
für W irts c haft und T ec hno lo g ie
In Vertretung
B ünger
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Anlage
(zu § 2)
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der B AM werden die nachstehend aufgeführten S tun-
densätze berechnet:
Organisations- B ezeichnung der Organisationseinheit S tundensatz
einheit (OE) DM
I.1 Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 149
I.2 Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 149
I.3 S trukturanalytik 169
I.4 Nuklearanalytik 187
II.1 Heterogene Verbrennungsreaktionen 199
II.2 Reaktionsfähige S toffe und S toffsysteme 146
II.3 Explosivstoffe 143
II.4 Gasanlagen 161
III.1 Transportsicherheit von Verpackungen und S chüttgutbehältern 161
III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik 146
III.3 S icherheit von Transport- und Lagerbehältern 148
IV.1 B iologie im Umwelt- und M aterialschutz 148
IV.2 Emission aus M aterialien 163
IV.3 Deponietechnik und Altlastensanierung 188
V.1 S truktur und Gefüge von K onstruktionswerkstoffen 185
V.2 Werkstoffmechanik 266
V.3 B etriebsfestigkeit und B auteilsicherheit 254
V.4 Werkstofftechnik der Hochleistungskeramik und Verbundwerkstoffe 178
V.5 S icherheit in der Fügetechnik 173
VI.1 B eständigkeit von P olymerwerkstoffen 155
VI.2 M echanik der P olymere und Faserverbundwerkstoffe 170
VI.3 Analyse und S truktur von P olymeren 174
VII.1 B austoffe 181
VII.2 Ingenieurbau 197
VII.3 B auwerksdiagnose; Zerstörungsfreie P rüfung im B auwesen 149
VII.4 K orrosion und K orrosionsschutz 137
VIII.1 Tribologie und Verschleißschutz 154
VIII.2 Oberflächentechnologien 199
VIII.3 Zerstörungsfreie P rüfung und C harakterisierung; S trahlenverfahren 169
VIII.4 Zerstörungsfreie P rüfung; akustische und elektrische Verfahren 158
S .1 M eß- und P rüftechnik; S ensorik 166
S .4 Qualität im P rüfwesen 125
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Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 27. Oktober 1998
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des B undeskanzlers vom
27. Oktober 1998 bekannt, der mit Wirkung vom 27. Oktober 1998 in K raft tritt:
„Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der B undesregierung ordne ich mit sofortiger
Wirkung an:
I.
Das bisherige B undesministerium für Verkehr und das bisherige B undes-
ministerium für Raumordnung, B auwesen und S tädtebau werden zu einem
neuen B undesministerium für Verkehr, B au- und Wohnungswesen zusammen-
gelegt.
II.
Es erhalten
1. das B undesministerium für Wirtschaft die B ezeichnung B undesministerium
für Wirtschaft und Technologie;
2. das B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Techno-
logie die B ezeichnung B undesministerium für B ildung und Forschung.
III.
Es wird ein B eauftragter der B undesregierung für Angelegenheiten der neuen
Länder bestellt. Diese Aufgabe übernimmt ein S taatsminister beim B undes-
kanzler.
Dazu wird dem Geschäftsbereich des B undeskanzlers aus dem Geschäftsbe-
reich des B undesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit
des B eauftragten der B undesregierung für die neuen B undesländer übertragen.
IV.
Es wird ein B eauftragter der B undesregierung für Angelegenheiten der K ultur
und der M edien bestellt; dies geschieht unter Wahrung der K ulturhoheit der Län-
der und soweit der B und zuständig ist. Der B eauftragte untersteht dem B undes-
kanzler unmittelbar.
Dem B eauftragten werden übertragen
1. aus dem Geschäftsbereich des B undesministeriums des Innern die Zustän-
digkeiten für
a) K ultur und M edien (außer der Zuständigkeit für K irchen und Religions-
gemeinschaften); eingeschlossen ist die Zuständigkeit für die P flege des
K ulturguts für Vertriebene und Flüchtlinge (§ 96 B undesvertriebenen-
gesetz) sowie die kulturelle B etreuung für heimatlose Ausländer und
fremde Volksgruppen;
b) Gedenkstätten;
2. aus dem Geschäftsbereich des B undesministeriums für Wirtschaft und Tech-
nologie die Zuständigkeit für M edien- und Filmwirtschaft, Verlagswesen;
3. aus dem Geschäftsbereich des B undesministeriums für Verkehr, B au- und
Wohnungswesen die Zuständigkeiten für
a) Hauptstadtkulturförderung in B erlin;
b) kulturelle Angelegenheiten im B lick auf die Region der B undesstadt B onn;
4. aus dem Geschäftsbereich des B undesministeriums für B ildung und For-
schung die Zuständigkeit für M edienpolitik.
Der B eauftragte führt seine inneren Verwaltungsangelegenheiten selbständig. In
seinem Geschäftsbereich vertritt er die B undesrepublik Deutschland gerichtlich
und außergerichtlich.
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V.
Dem B undesministerium der Finanzen werden übertragen aus dem Geschäfts-
bereich des B undesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständig-
keiten für
a) Europapolitik; ohne: EU-M ittelstandspolitik, EU-Forschungspolitik, Agrar-
politik, Industrie- und Energiepolitik, EG-B innenmarkt;
b) den J ahreswirtschaftsbericht, den K onjunkturrat für die öffentliche Hand, die
wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute, den S achverständigenrat
für die B eurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie die M it-
zuständigkeit für den EC OFIN-Rat und den EU-Währungsausschuß;
c) gesamtwirtschaftliche Analysen und P rojektionen, Wirtschaftsstatistik;
d) die Garantien für politische ungebundene Finanzkredite und das M ultilaterale
Investitionsabkommen (M AI) der OEC D aus dem B ereich Außenwirtschafts-
politik und Entwicklungszusammenarbeit;
e) institutionelle Fragen der OEC D aus dem B ereich Außenwirtschaftspolitik.
J edoch erhält die Federführung für Angelegenheiten der Lomé-Abkommen das
B undesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Dem B undesministerium der Finanzen und dem B undesministerium für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden übertragen aus dem
Geschäftsbereich des B undesministeriums für Wirtschaft und Technologie die
Zuständigkeiten für B eratung/Technische Hilfe zugunsten Osteuropas und GUS .
VI.
Dem B undesministerium für Wirtschaft und Technologie werden aus dem
Geschäftsbereich des B undesministeriums für B ildung und Forschung über-
tragen die Zuständigkeiten für die indirekte Forschungsförderung, für die Förde-
rung technologieorientierter Unternehmensgründungen und für die angewandte
Energieforschung.
VII.
Dem B undesministerium für Gesundheit wird aus dem Geschäftsbereich des
B undesministeriums für Arbeit und S ozialordnung übertragen die Zuständigkeit
für P flegeversicherung.
VIII.
Dem B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung wird aus dem
Geschäftsbereich des B undesministeriums für Gesundheit übertragen die
Zuständigkeit für S ozialrecht/S ozialhilfe.
IX.
Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten M itgliedern
der B undesregierung geregelt und dem C hef des B undeskanzleramtes mitge-
teilt.“
B onn, den 27. Oktober 1998
D er C hef d es B und es k anz leramtes
B odo H ombac h