Bundesgesetzblatt
3209
Teil I G 5702
1998 Ausgegeben zu B onn am 29. O ktober 1998 Nr. 72
Tag I n h a lt S eite
22. 10. 98 Neufassung der S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3209
FNA: 9511-1
26. 10. 98 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten B undesmeldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . . 3265
FNA: 210-4-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3280
Bekanntmachung
der Neufassung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 22. Oktober 1998
Auf Grund des Artikels 3 der S echsten Verordnung zur Änderung seeverkehrs-
rechtlicher Vorschriften vom 18. S eptember 1998 (B GB l. I S . 2906) wird nach-
stehend der Wortlaut der S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der ab dem
1. November 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 15. April 1987 (B GB l. I S . 1266),
2. der am 1. Oktober 1989 in K raft getretene § 16 der Verordnung vom 8. August
1989 (B GB l. I S . 1583),
3. die am 3. Oktober 1990 in K raft getretene Anlage I K apitel XI S achgebiet D
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. S eptember 1990 (B GB l. 1990 II S . 885,
1107),
4. den am 19. April 1991 in K raft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 8. April
1991 (B GB l. I S . 880),
5. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
7. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3744),
6. den am 1. November 1997 in K raft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
24. J uni 1997 (B GB l. I S . 1537),
7. den am 1. November 1998 in K raft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
B onn, den 22. Oktober 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
In Vertretung des S taatssekretärs
E w ald
3210 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
(SeeSchStrO)
I n h a lts ü b e rs ic h t
Erster Abschnitt Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Sonstige Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 37 Verhalten bei S chiffsunfällen und bei Verlust von Gegen-
§ 2 B egriffsbestimmungen ständen
§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr § 38 Ausübung der Fischerei und der J agd
§ 4 Verantwortlichkeit § 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
§ 5 S chiffahrtszeichen § 40 (aufgehoben)
§ 6 S ichtzeichen und S challsignale der Fahrzeuge
§ 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Siebenter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
Zweiter Abschnitt
§ 41 Geltungsbereich
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
§ 42 Zulassung
§ 8 Allgemeines
§ 43 An- und Abmeldung
§ 9 Verwendung von P ositionslaternen und S challsignal-
anlagen § 44 (aufgehoben)
§ 10 K leine Fahrzeuge § 45 Verkehr in den Zufahrten
§ § 11 § 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die S chleusen und beim Aus-
bis 18 (aufgehoben) laufen
Dritter Abschnitt § 47 Verbot des Einlaufens in die S chleusen und des Aus-
laufens
Schallsignale der Fahrzeuge
§ 48 Fahrabstand
§ § 19
und 20 (aufgehoben) § 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten
§ 50 Fahrregeln für Freifahrer und S chub- und S chleppver-
Vierter Abschnitt bände
Fahrregeln § 51 Fahrregeln für S portfahrzeuge
§ 21 Grundsätze § 52 (aufgehoben)
§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot § 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
§ 23 Überholen
§ 54 (aufgehoben)
§ 24 B egegnen
§ 25 Vorfahrt der S chiffahrt im Fahrwasser Achter Abschnitt
§ 26 Fahrgeschwindigkeit
Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden
§ 27 S chleppen und S chieben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
§ 28 Durchfahren von B rücken und S perrwerken § 55 S chiffahrtspolizei
§ 29 Einlaufen in S chleusen und Auslaufen
§ 55a Verkehrszentralen
§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
§ 56 S chiffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 31 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und S egel-
surfen § 57 S chiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
§ 58 S chiffahrtspolizeiliche M eldungen
Fünfter Abschnitt
§ 59 B efreiung
Ruhender Verkehr
§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen
§ 32 Ankern B ekanntmachungen und Rechtsverordnungen
§ 33 Anlegen und Festmachen
§ 34 Umschlag Neunter Abschnitt
§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von Bußgeld- und Schlußvorschriften
und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter
befördern § 61 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter § 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
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Anlage I B .14 Reeden
Schiffahrtszeichen B .15 Gefahrenstellen
B .16 K ennzeichnung besonderer Gebiete und S tellen
V o rb emerkung en
B .17 Festmachetonne
A b s c hnitt I – S ic htz eic hen
A b s c h n i t t II – S c h a l l s i g n a l e
A. Gebots- und Verbotszeichen
C .1 Anhalten
A.1 Überholverbot
C .2 Durchfahren/Einfahren verboten
A.2 B egegnungsverbot an Engstellen
C .3 Durchfahren/Einfahren
A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung
C .4 S perrung der S eeschiffahrtsstraße
A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung
durch S og oder Wellenschlag C .5 Einfahren in die Zufahrten und S chleusen des Nord-Ost-
see-K anals von S ee
A.5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor S tellen mit B ade-
betrieb C .6 Einfahren in die S chleusen des Nord-Ostsee-K anals
vom K anal aus
A.6 Einhalten eines Fahrabstandes
A.7 Anhalten vor beweglichen B rücken, S perrwerken und Anlage II
S chleusen
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
A.8 Ankerverbot
E r l ä u t e r u n g z u r A n l a g e II
A.9 Festmacheverbot
A.10 Liegeverbot Nr. II.1 S i c h t z e i c h e n d e r F a h r z e u g e
A.11 Einhalten einer Fahrtrichtung 1 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung poli-
A.12 Abgabe von S challsignalen zeilicher Aufgaben
A.13 Anhalten in S chleusen 2 Zollfahrzeuge
A.14 Durchfahren von B rücken 3 Fahrzeuge der B undeswehr und des B undesgrenz-
schutzes sowie M aschinenfahrzeuge, die S chießschei-
A.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer ben schleppen
Richtung
4 (aufgehoben)
A.16 Aufforderung zum Anhalten
5 Fähren
A.17 Gesperrte Wasserflächen
6 Fahrzeuge und S chub- und S chleppverbände, die be-
A.18 S perrung der gesamten S eeschiffahrtsstraße oder einer stimmte gefährliche Güter befördern, und leere Fahr-
Teilstrecke zeuge im S inne des § 30 Abs. 1 Nr. 2
A.19 Durchfahren beweglicher B rücken und S perrwerke 7
sowie Einfahren in S chleusen und Ausfahren sowie der und 8 (aufgehoben)
Zufahrten zu ihnen 9 S chwimmendes Zubehör
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-K anal 10 M anövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser
A.21 Einfahren in die S chleusenvorhäfen und in die S chleu- baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen
sen des Nord-Ostsee-K anals in B runsbüttel und K iel- 11 Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und
Holtenau außergewöhnliche S chwimmkörper
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee- 12 Fahrzeuge mit S eelotsen auf dem Nord-Ostsee-K anal
K anals
13 Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-K anal
A.23 Verkehr beim Ölhafen B runsbüttel
14 Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ost-
A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm see-K anal
(Altarm der Teerhofinsel)
15 Fahrzeuge, die einen S eelotsen anfordern
A.25 Einfahren in die Husumer Au
16 Fahrzeuge, die einen S eelotsen absetzen wollen
B. Warnzeichen und Hinweiszeichen
II.2 S c h a l l s i g n a l e d e r F a h r z e u g e
B .1 Fährstelle
B .2 Durchfahren von festen B rücken 1 Achtungssignal
B .3 Fernsprechstelle 2 Gefahr- und Warnsignal
B .4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-K anal 3 S challsignale bei verminderter S icht
B .5 Wasserski 4 (aufgehoben)
B .6 Außergewöhnliche S chiffahrtsbehinderung 5 Ausweichsignale
B .7 Querströmung 6 Anforderungssignale „B rücke/S perrtor/S chleuse öff-
nen“
B .8 Wassermotorräder
7 S chleppersignale
B .9 (aufgehoben)
8 (aufgehoben)
B .10 K ennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der
M itte von S chiffahrtswegen Anlage III
B .11 B ezeichnung der Fahrwasserseiten K arte zu § 1 Abs. 5
B .12 (aufgehoben)
Anlage IV
B .13 B ezeichnung von abzweigenden oder einmündenden
Fahrwassern (aufgehoben)
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Erster Abschnitt Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer S ee,
B orgstedter S ee mit Enge, S chirnauer S ee, Flem-
Allgemeine B estimmungen huder S ee und Achterwehrer S chiffahrtskanal;
§1 18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhub-
brücke und der Nordkante der Holstenbrücke (S tadt-
Geltungsbereich trave) in Lübeck mit P ötenitzer Wiek, Dassower S ee
(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit und den Altarmen an der Teerhofinsel;
Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Ver- 19. Warnow mit B reitling und Nebenarmen unterhalb des
bindungslinie zwischen dem P ilsumer Watt (53°29 � 08� N; M ühlendamms bis zur Nordkante der Geinitzbrücke in
07° 01 � 52� O), Borkum (53° 34� 06� N; 06° 45� 31� O) Rostock;
und dem S chnittpunkt der K oordinaten 53° 39� 35� N;
06° 35 � 00� O begrenzt wird. S eeschiffahrtsstraßen im 20. Ryck bis zur Ostkante der S teinbecker B rücke in
S inne dieser Verordnung sind Greifswald;
1. die Wasserflächen zwischen der K üstenlinie bei mitt- 21. Uecker bis zur S üdwestkante der S traßenbrücke in
lerem Hochwasser oder der seewärtigen B egrenzung Ueckermünde.
der B innenwasserstraßen und einer Linie von drei (2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen
S eemeilen Abstand seewärts der B asislinie, B egrenzung im S inne des Absatzes 1 S atz 2 und der see-
2. die durchgehend durch S ichtzeichen B .11 der An- wärtigen B egrenzung des K üstenmeeres sind lediglich § 2
lage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 B uchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die
Teile der Fahrwasser im K üstenmeer. § § 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die
§ § 55 bis 61 anzuwenden.
Darüber hinaus sind S eeschiffahrtsstraßen im S inne die-
ser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern (3) Die Verordnung gilt im B ereich der S eeschiffahrts-
der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden straßen auch auf den bundeseigenen S chiffahrtsanlagen,
B innenwasserstraßen: den dem Verkehr auf den B undeswasserstraßen dienen-
den Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen
3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Häfen.
B remen mit den Nebenarmen S chweiburg, Rechter
Nebenarm, Rekumer Loch und Westergate; (4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
4. Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosen- Zusammenstößen auf S ee – K ollisionsverhütungsregeln
brücke in B orgfeld; (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen
5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
140 M eter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg S ee vom 13. J uni 1977 – (B GB l. I S . 813), zuletzt geändert
andererseits; durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember
1994 (BGBl. I S . 3744)) in der jeweils für die Bundesrepublik
6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens
Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verord-
mit der Wischhafener S üderelbe (von km 8,03 bis zur
nung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
M ündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75
bis zur M ündung in die Elbe) und der B ützflether (5) Die Wasserflächen und S eegebiete, die vom Gel-
S üderelbe (von km 0,69 bis zur M ündung in die Elbe); tungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt
werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung
7. Oste bis zur Nordostkante des M ühlenwehres in
beigefügten K arte ersichtlich.
B remervörde;
8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deich- §2
schleuse in Freiburg an der Elbe;
Begriffsbestimmungen
9. S chwinge bis zur Nordkante der S alztorschleuse in
S tade; (1) Für diese Verordnung gelten die B egriffsbestimmun-
gen der Regeln 3, 21 und 32 der K ollisionsverhütungs-
10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-M ühle in Horne- regeln; im übrigen sind im S inne dieser Verordnung:
burg;
1. Fahrwasser
11. Este bis zum Unterwasser der S chleuse in B uxtehude;
die Teile der Wasserflächen, die durch die S icht-
12. S tör bis zum P egel in Rensing; zeichen B .11 und B .13 der Anlage I begrenzt oder
13. K rückau bis zur S üdwestkante der im Verlauf der gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der
S traße Wedenkamp liegenden S traßenbrücke in Fall ist, auf den B innenwasserstraßen für die durch-
Elmshorn; gehende S chiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser
gelten als enge Fahrwasser im S inne der K ollisions-
14. P innau bis zur S üdwestkante der Eisenbahnbrücke in verhütungsregeln;
P inneberg;
2. S teuerbordseiten der Fahrwasser
15. Eider bis Rendsburg und S orge bis zur S üdwestkante
der im Verlauf der B undesstraße 202 liegenden die S eiten, die bei den von S ee einlaufenden Fahr-
S traßenbrücke an der S andschleuse; zeugen an S teuerbord liegen. Verbindet ein Fahr-
wasser zwei M eeresteile oder zwei durch Gründe
16. Gieselaukanal; voneinander getrennte Wasserflächen, so gilt als
17. Nord-Ostsee-K anal von der Verbindungslinie zwi- S teuerbordseite eines Fahrwassers die S eite, die
schen den M olenköpfen in B runsbüttel bis zu der Ver- von den Fahrzeugen an S teuerbord gelassen wird,
bindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in K iel- wenn sie aus westlicher Richtung kommen, das heißt
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von Nord (einschließlich) über West bis S üd (aus- behindern können oder besonderer Rücksicht durch
schließlich). Ist ein solches Fahrwasser stark die S chiffahrt bedürfen; sie gelten als manövrier-
gekrümmt, so ist die am weitesten nördlich liegende behinderte Fahrzeuge im S inne von Regel 3 B uch-
Einfahrt für das gesamte zusammenhängende Fahr- stabe g der K ollisionsverhütungsregeln;
wasser maßgebend; 10. außergewöhnlich große Fahrzeuge
3. Reeden Fahrzeuge, die die für eine S eeschiffahrtsstraße
durch S ichtzeichen B .14 der Anlage I gekennzeich- nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen
nete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den nach Länge, B reite oder Tiefgang überschreiten;
S eekarten eingetragene Wasserflächen zum Ankern; 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
4. schwimmende Geräte Fahrzeuge, die nach dem C ode für Hochgeschwin-
manövrierbehinderte Fahrzeuge im S inne von Regel 3 digkeitsfahrzeuge (BAnz. Nr. 21a vom 3. J anuar 1996)
B uchstabe g der K ollisionsverhütungsregeln auch gebaut sind und entsprechend betrieben werden
dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere sowie sonstige Fahrzeuge, die entsprechend dem
K räne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres C ode betrieben werden;
schwimmenden Zubehörs; 11. Fahrgastschiffe
5. schwimmende Anlagen Fahrzeuge, die mehr als zwölf P ersonen gewerblich
schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt
zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere sind;
Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der 12. Fähren
Überführung als Fahrzeuge im S inne dieser Verord-
nung und im S inne von Regel 24 B uchstabe g der Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer
K ollisionsverhütungsregeln; zum anderen dienen;
6. außergewöhnliche S chwimmkörper 13. Wegerechtschiffe
einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte a) Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ost-
schwer erkennbare, teilweise getauchte oder nicht see-K anal befindlichen, die die für eine S eeschiff-
über die Wasseroberfläche hinausragende Fahrzeu- fahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten
ge und Gegenstände, die im Wasser fortbewegt wer- Abmessungen überschreiten oder die wegen
den sollen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehäl- ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer
ter, S inkstücke oder ähnliche S chwimmkörper. Im Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil
Falle ihrer Fortbewegung gelten sie als geschleppte des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen,
Fahrzeuge oder Gegenstände im S inne von Regel 24 b) Fahrzeuge im B ereich der Wasserflächen zwi-
B uchstabe g der K ollisionsverhütungsregeln; schen der seewärtigen B egrenzung im S inne des
§ 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen
7. S chleppverbände
B egrenzung des K üstenmeeres, die die nach § 60
die Zusammenstellung von einem oder mehreren Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen er-
schleppenden M aschinenfahrzeugen (S chlepper) füllen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahr-
und einem oder mehreren dahinter oder daneben zeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kolli-
geschleppten Anhängen, die keine oder keine sionsverhütungsregeln;
betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer
14. B innenschiffe
M anövrierfähigkeit eingeschränkt sind; M otorsport-
fahrzeuge, die andere S portfahrzeuge schleppen, Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheini-
gelten nicht als schleppende M aschinenfahrzeuge gung nach der B innenschiffs-Untersuchungsord-
im S inne der K ollisionsverhütungsregeln; nung vom 17. M ärz 1988 (B GB l. I S . 238), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
7a. M aschinenfahrzeuge mit S chlepperhilfe
15. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3050), in der jeweils
ein manövrierfähiges M aschinenfahrzeug mit be- geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie B innen-
triebsklarer M aschine in Fahrt, das sich eines oder fahrzeuge unter fremder Flagge;
mehrerer S chlepper zur Unterstützung bedient
15. Freifahrer
(bugsieren); es gilt als ein allein fahrendes M aschi-
nenfahrzeug im S inne von Regel 23 B uchstabe a der Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme
K ollisionsverhütungsregeln; eines S eelotsen befreit sind;
8. S chubverbände 16. bestimmte gefährliche Güter
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen Güter der K lasse 1 – Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 – und
sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen der K lassen 4.1 und 5.2 des IM DG-C ode deutsch
mit M aschinenantrieb befindet, das oder die den Ver- (Internationaler C ode für die B eförderung gefähr-
band fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ licher Güter mit S eeschiffen – B Anz. Nr. 158a vom
oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; 23. August 1995) in seiner jeweils geltenden Fas-
sung, für die das zusätzliche K ennzeichen „Ex-
9. außergewöhnliche S chub- und S chleppverbände plosionsgefahr“ vorgeschrieben ist, von mehr als
S chub- und S chleppverbände, die die für eine S ee- 100 K ilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die
schiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemach- als M assengut in Tankschiffen oder S chub- und
ten Abmessungen nach Länge, B reite oder Tiefgang S chleppverbänden beförderten Güter im S inne des
überschreiten, die die S chiffahrt außergewöhnlich § 30 Abs. 1 Nr. 1;
3214 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
17. Flammpunkt vom 13. S eptember 1984 (B GB l. I S . 1213), zuletzt
die in Grad C elsius ausgedrückte niedrigste Tempe- geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. J uli
ratur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher 1997 (B GB l. I S . 1832), in der jeweils geltenden Fas-
M enge entwickeln, daß sie entzündet werden kön- sung, die bei verminderter S icht, auf Anforderung
nen. Die in dieser Verordnung angegebenen Werte oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der
gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben
zugelassenen P rüfgeräten ermittelt werden; werden und sich entsprechend den Erfordernissen
der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter-
18. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee- und Tideverhältnisse auch auf P ositionen, P assier-
K anal zeiten, K urse, Geschwindigkeiten oder M anöver
a) Verkehrsgruppen bestimmter S chiffe erstrecken können;
für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeug- 25. Verkehrsregelungen
gruppen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrs-
sind, zentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erforder-
b) S portfahrzeuge nissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der
Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vor-
Wasserfahrzeuge, die ausschließlich S port- oder
fahrt, Überholen, B egegnen, Höchst- und M indest-
Erholungszwecken dienen,
geschwindigkeiten oder über das B efahren einer
c) Weichengebiete S eeschiffahrtsstraße umfassen können;
Wasserflächen, die zum Warten, B egegnen oder 26. Verkehrslenkung
Überholen dienen,
M aßnahmen der Verkehrszentralen am Nord-Ost-
d) Zufahrten see-K anal, durch die der Verkehr zum Zweck der
Wasserflächen vor den S chleusenvorhäfen des Gefahrenabwehr oder der Verkehrsablaufsteuerung
Nord-Ostsee-K anals; sie gelten als Fahrwasser gelenkt wird;
im S inne dieser Verordnung, 27. Verkehrszentralen
e) S chleusenvorhäfen
die von der Wasser- und S chiffahrtsverwaltung des
die Wasserflächen zwischen den Verbindungsli- B undes eingerichteten Revierzentralen.
nien der Außenhäupter der S chleusen und der
Einfahrtsfeuer in B runsbüttel und K iel-Holtenau; (2) Im S inne dieser Verordnung bedeutet:
19. S ichtzeichen der Fahrzeuge 1. am Tage
Lichter, S ignalkörper, Flaggen und Tafeln; die Zeit von S onnenaufgang bis S onnenuntergang;
20. S ignalkörper der Fahrzeuge 2. bei Nacht
B älle, K egel, Rhomben und Zylinder; die Zeit von S onnenuntergang bis S onnenaufgang.
21. Wassermotorräder
§3
motorisierte Wassersportgeräte, die als P ersonal
Water C raft wie „Wasserbob“, „Wasserscooter“, Grundregeln
„J etbike“ oder „J etski“ bezeichnet werden, oder für das Verhalten im Verkehr
sonstige gleichartige Geräte; sie gelten nicht als
(1) J eder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,
Fahrzeuge im S inne dieser Verordnung;
daß die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewähr-
22. M aritime Verkehrssicherung leistet und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder
die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von K olli- mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert
sionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablauf- oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichts-
steuerung oder zur Verhütung der von der S chiffahrt maßregeln zu beachten, die S eemannsbrauch oder
ausgehenden Gefahren für die M eeresumwelt gege- besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer
benen Verkehrsinformationen und Verkehrsunter- eines mit einer UK W-S prechfunkanlage ausgerüsteten
stützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Ver- Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der B efolgung der Vorschrif-
kehrsregelung und -lenkung; ten über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrs-
zentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer
23. Verkehrsinformationen S prache gegebenen Verkehrsinformationen und -unter-
nautische Warnnachrichten sowie M itteilungen der stützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend
Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwas- den B edingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu
ser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu fest- berücksichtigen.
gelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf (2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
Anforderung einzelner S chiffe gegeben werden; müssen unter B erücksichtigung der besonderen Umstän-
24. Verkehrsunterstützungen de auch dann alle erforderlichen M aßnahmen ergriffen
werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften
Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an
dieser Verordnung notwendig machen.
die S chiffahrt sowie Empfehlungen im Rahmen einer
S chiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch (3) Wer infolge körperlicher oder geistiger M ängel oder
S eelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
S eelotswesen in der Fassung der B ekanntmachung rauschender M ittel in der sicheren Führung des Fahrzeugs
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behindert ist, darf weder ein Fahrzeug führen noch dessen §6
K urs oder Geschwindigkeit selbständig bestimmen. Dies Sichtzeichen und
gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Schallsignale der Fahrzeuge
S egelsurfbrett entsprechend.
(1) S oweit die folgenden Vorschriften nicht etwas
(4) Wer eine B lutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr B esonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu
P romille oder eine Alkoholmenge im K örper hat, die zu den in den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
einer solchen B lutalkoholkonzentration führt, darf weder S ichtzeichen und S challsignalen solche nur nach M aß-
ein Fahrzeug führen noch dessen K urs oder Geschwindig- gabe der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu
keit selbständig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Internationa-
einem Wassermotorrad oder einem S egelsurfbrett ent- len S ignalbuch enthaltenen S ichtzeichen und S challsigna-
sprechend. le dürfen nur für die dort vorgesehenen Zwecke verwendet
§4 werden. Es dürfen keine S ichtzeichen geführt oder gezeigt
sowie S challsignale gegeben werden, die mit den vorge-
Verantwortlichkeit schriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kön-
(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die S icherheit nen. Die Vorschriften der Allgemeinen Zollordnung und
Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung Regel 1 B uchstaben c und e der K ollisionsverhütungs-
über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung regeln bleiben unberührt.
der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zei- (2) Laternen, Leuchten und S cheinwerfer dürfen nur so
gen der S ichtzeichen und das Geben von S challsignalen gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die
zu befolgen. Auf B innenschiffen ist neben dem Fahrzeug- S chiffahrt gefährden oder behindern können.
führer hierfür auch jedes M itglied der B esatzung verant-
(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Ver-
wortlich, das vorübergehend selbständig den K urs und die
ordnung vorgeschriebenen S challsignale gilt Regel 33 der
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.
K ollisionsverhütungsregeln entsprechend. Für S chall-
(2) Verantwortlich ist auch der S eelotse; er hat den Fahr- signalanlagen auf Fahrzeugen im S inne des § 9 Abs. 4 gilt
zeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie § 37 der B innenschiffs-Untersuchungsordnung in der
die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können. jeweils geltenden Fassung. Die Wirksamkeit und B etriebs-
(3) B ei S chub- und S chleppverbänden ist unbeschadet sicherheit dieser S challsignalanlagen müssen jederzeit
der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder B etriebs-
für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des sicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeug-
Verbandes ist der Führer des S chleppers oder des S chub- führer und der Eigentümer unverzüglich für die sach-
schiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor gemäße Instandsetzung zu sorgen.
Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als (4) P rodukte aus anderen M itgliedstaaten der Europäi-
Führer des Verbandes bestimmen. schen Union, die den in dieser Verordnung geregelten
technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden
(4) S teht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere
einschließlich der im Herstellerland durchgeführten P rü-
P ersonen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so
fungen, Zulassungen und Überwachungen als gleich-
haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verant-
wertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte S chutz-
wortlicher Fahrzeugführer ist.
niveau – S icherheit, Gesundheit und Gebrauchstaug-
(5) Die Verantwortlichkeit anderer P ersonen, die sich lichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt,
bleibt unberührt. §7
§5 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Schiffahrtszeichen Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge
des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung
(1) S chiffahrtszeichen im S inne dieser Verordnung sind
hoheitlicher Aufgaben unter gebührender B erücksich-
S ichtzeichen und S challsignale, die Gebote, Verbote,
tigung der öffentlichen S icherheit und Ordnung dringend
Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbe-
geboten ist.
reich dieser Verordnung verwendeten S chiffahrtszeichen,
die Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu
dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den Zweiter Abschnitt
nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthal-
ten. P rodukte aus anderen M itgliedstaaten der Europäi- S ichtzeichen und S challsignale der Fahrzeuge
schen Union, die den in der Anlage I geregelten techni-
schen Anforderungen nicht entsprechen, werden ein- §8
schließlich der im Herstellerland durchgeführten P rüfun-
Allgemeines
gen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig
behandelt, wenn mit ihnen das geforderte S chutzniveau (1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
– S icherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – S ichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der K ollisions-
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. verhütungsregeln entsprechend. S ichtzeichen, die nach
dieser Verordnung und den K ollisionsverhütungsregeln
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen
von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mit-
Anordnungen sind zu befolgen.
zuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind,
(3) Das B eschädigen oder B eeinträchtigen der Erkenn- fest anzubringen. Es dürfen nur solche S ichtzeichen ver-
barkeit der S chiffahrtszeichen ist verboten. wendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar
3216 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen Topplicht auch dann nur in einer M indesthöhe von
werden können. S atz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung 6 M etern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter
nicht etwas anderes vorschreibt. Für B innenschiffe, die als 6 M eter ist. Abweichend von Nummer 2 B uchstabe i
die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 der Anlage I der K ollisionsverhütungsregeln muß bei Zoll-
nach Anlage 1 der B innenschiffs-Untersuchungsordnung fahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und
nicht überschreiten, gilt abweichend von S atz 1 des B undesgrenzschutzes der Abstand zwischen den
senkrecht übereinander zu führenden Lichtern minde-
1. Anlage I Abschnitt 5 S atz 1 der K ollisionsverhütungsre-
stens 1 M eter betragen.
geln nicht hinsichtlich der Abschirmung der S eiten-
lichter, wenn P ositionslaternen verwendet werden, die (4) Auf B innenschiffen im S inne des § 8 Abs. 1 S atz 5
hinsichtlich der waagerechten Lichtverteilung den Vor- dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und
schriften der Anlage I Abschnitt 9 der K ollisionsver- den K ollisionsverhütungsregeln auch solche P ositions-
hütungsregeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten laternen verwendet werden, die vom B undesamt für S ee-
Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen, schiffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwen-
2. Anlage I Abschnitt 5 S atz 1 und 2 der K ollisionsverhü- dung als Topplaternen als starke Lichter nach der Verord-
tungsregeln nicht hinsichtlich des mattschwarzen nung über die Farbe und Lichtstärke der B ordlichter sowie
Anstrichs bei der Verwendung von S eitenlichtern mit die Zulassung von S ignalleuchten in der B innenschiffahrt
Abschirmung. auf Rhein und M osel vom 16. M ärz 1992 (B GB l. I S . 531),
geändert durch Verordnung vom 4. M ärz 1994 (B GB l. I
(2) Die M indesttragweite aller in dieser Verordnung für S . 440), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach der
Fahrzeuge und außergewöhnliche S chwimmkörper vor- Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der B ord-
geschriebenen Lichter muß zwei S eemeilen betragen. lichter sowie die Zulassung von S ignalleuchten im Gel-
(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen S ignal- tungsbereich der B innenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
körper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in 14. S eptember 1972 (B G B l. I S . 1775), zuletzt geändert
allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aus- durch § 5 der Verordnung vom 16. M ärz 1992 (B G B l. I
sehen wie der vorgeschriebene S ignalkörper haben. S . 531), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen
sind. Wird die Wirksamkeit oder B etriebssicherheit dieser
(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu P ositionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für
führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.
anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 M eter
hoch und 1 M eter breit sein. Die Farben dürfen weder ver- (5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 B uchstabe a
blaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Ver- der K ollisionsverhütungsregeln brauchen B innenschiffe,
ordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2
gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahr- nach Anlage 1 der B innenschiffs-Untersuchungsordnung
zeugen von weniger als 20 M etern Länge dürfen Flaggen nicht überschreiten, das vordere weiße Licht nur minde-
und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die stens 5 M eter über dem S chiffskörper und das zweite, hin-
dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind. tere Licht nur mindestens 3 M eter über dem vorderen
Licht zu setzen.
(5) (aufgehoben)
§9 § 10
Verwendung von Positions- Kleine Fahrzeuge
laternen und Schallsignalanlagen (1) Abweichend von Regel 22 B uchstabe c der K ollisi-
(1) Fahrzeuge, die zur Führung der B undesflagge onsverhütungsregeln müssen Fahrzeuge von weniger als
berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Ver- 12 M etern Länge, die berechtigt sind, die B undesflagge zu
ordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der führen, S eitenlichter mit einer M indesttragweite von zwei
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen S challsignale S eemeilen führen.
nur solche P ositionslaternen und S challsignalanlagen (2) Abweichend von Regel 25 B uchstabe d der K ollisi-
verwenden, deren B aumuster vom B undesamt für S ee- onsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter S egel von
schiffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf S ee- weniger als 12 M etern Länge und Fahrzeuge unter Ruder,
schiffahrtsstraßen zugelassen sind. Für die B aumusterzu- wenn sie die nach Regel 25 B uchstabe a oder b der K ollisi-
lassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten onsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht
die § § 7 und 9 der S chiffsausrüstungsverordnung-S ee führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im
vom 20. M ai 1998 (B GB l. I S . 1168) entsprechend. S inne von Regel 21 B uchstabe e der K ollisionsver-
(2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der K ollisi- hütungsregeln zu führen.
onsverhütungsregeln müssen P ositionslaternen elektrisch
(3) Fahrzeuge im S inne des Absatzes 2, auf denen die
betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder S egel
hiernach vorgeschriebenen Lichter, und M aschinenfahr-
von weniger als 20 M etern Länge, auf denen keine ausrei-
zeuge von weniger als 7 M etern Länge, auf denen die nach
chende S tromquelle vorhanden ist, auf unbemannten
Regel 23 B uchstaben a und c der K ollisionsverhütungs-
Fahrzeugen, auf bemannten B innenschiffen ohne eigene
regeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden
Antriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von
können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorge-
B innenschiffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 der B innenschiffs-
schrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand
Untersuchungsordnung dürfen nichtelektrische P osi-
vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder
tionslaternen verwendet werden.
eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchs-
(3) Abweichend von Nummer 2 B uchstabe a Ziffer i fertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen
der Anlage I der K ollisionsverhütungsregeln braucht das Zusammenstoß zu verhüten.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3217
(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen § 23
bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge Überholen
von weniger als 12 M etern Länge nicht die nach Regel 30
B uchstabe a, b oder c der K ollisionsverhütungsregeln vor- (1) Grundsätzlich muß links überholt werden. S oweit die
geschriebenen S ichtzeichen zu führen; Regel 30 B uch- Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt
stabe e der K ollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt. werden.
(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kolli- (2) Das überholende Fahrzeug muß unter B eachtung
sionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur von Regel 9 B uchstabe e und Regel 13 der K ollisionsver-
ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e hütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen oder einen
der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buch- solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahr-
stabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt. zeug einhalten, daß kein gefährlicher S og entstehen kann
und während des ganzen Überholmanövers jede Gefähr-
§ § 11 bis 18 dung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das voraus-
fahrende Fahrzeug muß das Überholen soweit wie mög-
(aufgehoben) lich erleichtern.
(3) Das Überholen ist verboten
Dritter Abschnitt 1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahren-
S challsignale der Fahrzeuge den Fähren,
(aufgehoben) 2. an engen S tellen und in unübersichtlichen K rümmun-
gen,
§ § 19 und 20 3. vor und innerhalb von S chleusen sowie innerhalb der
(aufgehoben) S chleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-Ostsee-
K anals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im
Einsatz,
Vierter Abschnitt 4. innerhalb von S trecken und zwischen Fahrzeugen, die
Fahrregeln nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
(4) K ann in einem Fahrwasser nur unter M itwirkung des
§ 21 zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist
Grundsätze das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende
Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige
(1) Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des S ieben- des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt
ten Abschnitts gelten unabhängig von den S ichtverhält- hat. Das überholende Fahrzeug kann abweichend von
nissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der K ollisi- Regel 9 B uchstabe e Ziffer i der K ollisionsverhütungs-
onsverhütungsregeln gelten die Regel 13 B uchstabe a regeln seine Absicht über UK W-S prechfunk dem zu über-
und c und Regel 14 B uchstabe a und c der K ollisionsver- holenden Fahrzeug mitteilen, wenn
hütungsregeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahr-
zeuge einander nicht in S icht, aber mittels Radar geortet 1. eine eindeutige Identifikation der K ommunikationsteil-
haben. nehmer erfolgt,
(2) B eim B egegnen, Überholen und Vorbeifahren an 2. eine eindeutige Absprache über UK W-S prechfunk
Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer P assierabstand möglich ist,
nach Regel 8 B uchstabe d der K ollisionsverhütungsregeln 3. durch die Wahl des UK W-K anals sichergestellt wird,
einzuhalten. daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die
(3) Im Fahrwasser müssen die B uganker klar zum sofor- UK W-Absprache mithören können, und
tigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger 4. die Verkehrslage es erlaubt.
als 20 M etern Länge. Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann
es seine Zustimmung abweichend von Regel 34 B uchsta-
§ 22 be c Ziffer ii der K ollisionsverhütungsregeln über UK W-
Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot S prechfunk geben und M aßnahmen für ein sicheres P as-
sieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Abspra-
(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß
che über UK W-S prechfunk nicht vor, gilt ausschließlich
Regel 9 B uchstabe a der K ollisionsverhütungsregeln
Regel 9 B uchstabe e der K ollisionsverhütungsregeln.
soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von
nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserab- (5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-
schnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen K anal ist das Überholen nur gestattet, wenn die S umme
links gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemach- der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahr-
te Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke zeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl
Fahrwasserseite beizubehalten. überschreitet.
(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar
erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird. § 24
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser- Begegnen
flächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle (1) B eim B egegnen auf entgegengesetzten oder fast
bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrt- entgegengesetzten K ursen im Fahrwasser ist nach S teu-
richtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten. erbord auszuweichen.
3218 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
(2) Das B egegnen ist verboten an S tellen, innerhalb von 1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit
S trecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach S trömung das mit dem S trom fahrende Fahrzeug, bei
§ 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind. S tromstillstand das Fahrzeug, das vorher gegen den
S trom gefahren ist,
(3) Abweichend von Regel 14 der K ollisionsverhütungs-
regeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserab- 2. in tidefreien Gewässern ohne S trömung das Fahrzeug,
schnitten im S inne des § 22 Abs. 1 einem Gegenkommer das grundsätzlich die S teuerbordseite des Fahrwas-
ausnahmsweise nach B ackbord ausweichen. Die Absicht sers zu benutzen hat.
ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Eng-
kann das Fahrzeug seine Absicht über UK W-S prechfunk stelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbeige-
mitteilen, wenn fahren ist.
1. eine eindeutige Identifikation der K ommunikationsteil- (6) Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muß
nehmer erfolgt, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß
2. eine eindeutige Absprache über UK W-S prechfunk es warten wird. Es darf nur weiterfahren, wenn es über-
möglich ist, sehen kann, daß die S chiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
3. durch die Wahl des UK W-K anals sichergestellt wird,
daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die § 26
UK W-Absprache mithören können, und Fahrgeschwindigkeit
4. die Verkehrslage es erlaubt. (1) J edes Fahrzeug, Wassermotorrad und S egelsurf-
brett muß unter B eachtung von Regel 6 der K ollisionsver-
Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UK W-
hütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
S prechfunk nicht vor, so ist dem Gegenkommer die
Fahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre Geschwin-
Absicht durch das S challsignal nach Nummer 5 der An-
digkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforder-
lage II.2 anzuzeigen.
lich ist, um Gefährdungen durch S og oder Wellenschlag
(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee- zu vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an
K anal ist das B egegnen nur gestattet, wenn die S umme 1. Häfen, S chleusen und S perrwerken,
der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahr-
zeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl 2. festliegende Fähren,
überschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeu-
bis 6 ist auszuweichen. gen sowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen nach
Regel 3 B uchstabe g der K ollisionsverhütungsregeln,
§ 25 4. schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen,
Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser 5. außergewöhnlichen S chwimmkörpern, die geschleppt
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen werden, sowie
Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abwei- 6. an S tellen, die durch die S ichtzeichen über Geschwin-
chend von der Regel 9 B uchstabe b bis d und den Regeln digkeitsbeschränkung oder durch die Flagge „A“ des
15 und 18 B uchstabe a bis c der K ollisionsverhütungs- Internationalen S ignalbuches gekennzeichnet sind.
regeln.
(2) Wird der Verkehr durch S ichtzeichen und bei vermin-
(2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf fol- derter S icht zusätzlich durch S challsignale geregelt, so ist
gende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb die Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfri-
des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegen- stigen Änderung des gezeigten S ichtzeichens oder des
über Fahrzeugen, die gegebenen S challsignals das Fahrzeug sofort aufge-
stoppt werden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung
1. in das Fahrwasser einlaufen,
des Verkehrs durch Lichter kein S ichtzeichen gezeigt, so
2. das Fahrwasser queren, ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.
3. im Fahrwasser drehen, (3) Innerhalb von S trecken, deren Grenzen nach § 60
Abs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekanntgemachte
4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.
Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-
(3) S ofern S egelfahrzeuge nicht deutlich der Richtung Ostsee-K anal über Grund, nicht überschritten werden.
eines Fahrwassers folgen, haben sie sich untereinander (4) Vor S tellen mit erkennbarem B adebetrieb darf außer-
nach den K ollisionsverhütungsregeln zu verhalten, wenn halb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als
sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefähr- 500 M etern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine
den oder behindern. Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 K ilo-
(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, metern (4,3 S eemeilen) in der S tunde nicht überschritten
ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Fahr- werden.
zeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigen-
den oder einmündenden Fahrwasser einlaufen. § 27
(5) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Schleppen und Schieben
S icherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige (1) S chleppen oder S chieben dürfen nur Fahrzeuge,
Durchfahrt gewährt, oder einer durch das S ichtzeichen welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen
A.2 der Anlage I gekennzeichneten S telle des Fahrwas- und deren M anövrierfähigkeit beim S chleppen oder
sers von beiden S eiten, so hat Vorfahrt S chieben gewährleistet ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3219
(2) S chlepp- oder S chubverbände dürfen nicht mehr die Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Auf-
Anhänge oder S chubleichter enthalten, als die S chlepper nahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt
oder S chubschiffe unter B erücksichtigung der Verkehrsla- werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der S chleuse in
ge und der B eschaffenheit der S eeschiffahrtsstraße sicher der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn,
zu führen vermögen. die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere
(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt Reihenfolge.
ist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-
flächen verboten. Im übrigen dürfen M aschinenfahrzeuge § 30
mit Ausnahme beim B ugsieren nicht mit eigener M aschi- Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
nenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.
(1) Die S eeschiffahrtsstraßen J ade, Weser, Hunte, Elbe,
Nord-Ostsee-K anal, K ieler Förde und Trave sowie die
§ 28 Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar,
Durchfahren Rostock mit Warnow, S tralsund mit Gellenstrom, Landtief
von Brücken und Sperrwerken und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend auf-
(1) Vor und unter B rücken ist das B egegnen und Über- geführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der
holen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit S icherheit beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige
hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt S chiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2
gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 genannten Voraussetzungen befahren werden:
Abs. 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in 1. Tankschiffe und S chub- und S chleppverbände, welche
ausreichender Entfernung vor der B rücke anhalten. Dabei a) gasförmige Güter nach dem Internationalen C ode
darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht für den B au und die Ausrüstung von S chiffen zur
an Leitwerken und Abweisedalben festmachen. B eförderung verflüssigter Gase als M assengut
(2) Feste B rücken und bewegliche B rücken in geschlos- (IGC -C ode) (B Anz. Nr. 125a vom 12. J uli 1986),
senem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von zuletzt geändert durch B ekanntmachung vom
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen 26. J anuar 1998 (B Anz. Nr. 89a vom 14. M ai 1998),
der B rücke in geschlossenem Zustand mit S icherheit aus- in der jeweils geltenden Fassung, außer S tickstoff
reichen. Das Öffnen der B rücke darf nur verlangt werden, und K ältemittel,
wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen b) flüssige C hemikalien nach dem Internationalen
von M asten, Aufbauten und S chornsteinen nicht ausreicht C ode für den B au und die Ausrüstung von S chiffen
oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen zur B eförderung gefährlicher C hemikalien als
S chwierigkeiten verbunden ist. M assengut (IB C -C ode) (B Anz. Nr. 125a vom 12. J uli
(3) In S perrwerken ist es verboten, zu ankern oder 1986), zuletzt geändert durch B ekanntmachung
Anker, K etten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das vom 26. J anuar 1998 (B Anz. Nr. 89a vom 14. M ai
Durchfahren von S perrwerken gelten die vorstehenden 1998) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach
B estimmungen entsprechend. K apitel 15 Abschnitt 15.19 des IB C -C ode in vollem
Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme
§ 29 vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag
„15.19“ in S palte „o“ der Tabelle in K apitel 17 des
Einlaufen in Schleusen und Auslaufen C odes haben, oder
(1) S chleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen
werden, für die die Abmessungen der S chleusen mit Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
S icherheit ausreichen. S olange die Einfahrt in eine S chleu- M eeresverschmutzung durch S chiffe mit dem P ro-
se nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Entfernung tokoll von 1978 zu dem Übereinkommen
vor der S chleuse angehalten werden. Dabei darf ein Fahr- (B GB l. 1982 II S . 2) in der jeweils geltenden Fassung
zeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht
an Leitwerken und Abweisedalben festmachen. als M assengut befördern,
(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer 2. leere Tankschiffe und S chub- und S chleppverbände
Ankunft vor der S chleuse einzulaufen. Am Nord-Ostsee- nach dem Löschen der in Nummer 1 B uchstabe b
K anal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die oder c genannten S toffe – ausgenommen Restmen-
S chleusen in B runsbüttel und K iel-Holtenau durch die gen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der
Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt. Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden kön-
nen – sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter
(3) Vor dem Einlaufen in die S chleuse sind rechtzeitig 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast
alle M aßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das oder vollständig inertisiert sind,
Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort
aufgestoppt werden kann. 3. Reaktorschiffe.
(4) Innerhalb der S chleusen ist verboten (2) Voraussetzungen für das B efahren der in Absatz 1
aufgeführten S eeschiffahrtsstraßen sind:
1. zu ankern oder Anker, K etten oder Trossen schleifen zu
lassen, 1. B eim Einlaufen in die S eeschiffahrtsstraße oder beim
Verlassen einer Liegestelle muß eine S icht von mehr als
2. ohne Erlaubnis der S chleusenaufsicht umzuschlagen. 1000 M etern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge
(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2000 Tonnen, soweit
Öffnen der S chleusentore auslaufen. Die S chleusenkam- die S icht von 500 M etern nicht unterschritten wird,
mer ist unverzüglich zu verlassen. B ei dem Ablegen sind sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt
3220 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
aus dem Nord-Ostsee-K anal und für das B efahren des 7. an S tellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach
Nord-Ostsee-K anals, ausgenommen das Verlassen § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
eines Liegeplatzes in einem Hafen,
(2) Der Gebrauch des Ankers für M anövrierzwecke gilt
2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät einge- nicht als Ankern. Im B ereich der in Absatz 1 Nr. 2 und 4
schaltet sein und bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des
3. bei Gebrauch einer S elbststeueranlage hat sich ein Ankers verboten.
Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten. (3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweck-
oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Vor- bestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist.
aussetzungen für das B efahren der S eeschiffahrtsstraßen (4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf
oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekannt- einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außerge-
gemacht werden. wöhnlichen S chwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für
§ 31 die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig
Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeu-
Wasserskilaufen, ge von weniger als 12 M etern Länge auf den nach § 10
Wassermotorradfahren und Segelsurfen Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen.
(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen, das Fahren
mit einem Wassermotorrad und das Fahren mit einem § 33
S egelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Abs. 1
Anlegen und Festmachen
bekanntgemachten oder durch S ichtzeichen freigegebe-
nen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers (1) Die S chiffahrt darf durch das Anlegen und Festma-
ist das Wasserskilaufen, das Fahren mit einem Wasser- chen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit
motorrad und das Fahren mit einem S egelsurfbrett dem M anöver des Anlegens begonnen, hat die übrige
erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt- S chiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der
gemachten Wasserflächen. gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer sowie (2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
die Wassermotorradfahrer und S egelsurfer haben allen 1. an S perrwerken, S trombauwerken, Leitwerken, P e-
Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie ent- geln, festen und schwimmenden S chiffahrtszeichen,
sprechend den K ollisionsverhütungsregeln auszuwei-
chen. B ei der B egegnung mit Fahrzeugen, Wassermo- 2. an abbrüchigen S tellen am Ufer,
torrädern und S egelsurfern haben die Wasserskiläufer 3. an S tellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1
sich im K ielwasser ihrer Zugboote zu halten. und 5 verboten ist,
(3) B ei Nacht, bei verminderter S icht und während der 4. innerhalb von S trecken, in denen das Ankern nach § 32
nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten darf nicht Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie
Wasserski gelaufen oder mit einem Wassermotorrad oder
einem S egelsurfbrett gefahren werden. 5. an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten S tellen.
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind,
soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am
Fünfter Abschnitt Ufer zu befestigen.
Ruhender Verkehr (4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die S chiffsschrau-
be nur drehen
§ 32
1. probeweise mit der geringstmöglichen K raft,
Ankern
2. unmittelbar vor dem Ablegen und
(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den
Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte 3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet
Fahrzeuge nach Regel 3 B uchstabe g Ziffer i und ii der K ol- werden.
lisionsverhütungsregeln. Außerhalb des Fahrwassers ist § 34
das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:
Umschlag
1. an engen S tellen und in unübersichtlichen K rüm-
mungen, Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der
Umschlag einschließlich des B unkerns nur auf den nach
2. in einem Umkreis von 300 M etern von schwimmenden § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liege-
Geräten, Wracks und sonstigen S chiffahrtshinder- stellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten
nissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen, Voraussetzungen gestattet.
K abeln und Rohrleitungen,
3. bei verminderter S icht in einem Abstand von weniger § 35
als 300 M etern von Hochspannungsleitungen,
Ankern, Anlegen, Festmachen und
4. in einem Abstand von 100 M etern vor und hinter S perr- Vorbeifahren von und an Fahrzeugen,
werken, die bestimmte gefährliche Güter befördern
5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, S chleusen und (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2
S ielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-K anal, Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60
6. innerhalb von Fähr- und B rückenstrecken sowie Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und
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nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vorausset- (2) Wird der für die S chiffahrt erforderliche Zustand der
zungen ankern oder festmachen. S eeschiffahrtsstraße oder die S icherheit und Leichtigkeit
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährli- des Verkehrs durch
che Güter befördern, im B ereich der Reede oder Liege- 1. in der S eeschiffahrtsstraße hilflos treibende, festge-
stelle gleichzeitig, so haben sie unter B erücksichtigung kommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge,
der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden S icher- schwimmende Anlagen oder außergewöhnliche
heitsabstand einzuhalten. S chwimmkörper oder durch andere treibende oder auf
(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter Grund geratene Gegenstände oder
befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer 2. S chiffsunfälle, B rände oder sonstige Vorkommnisse
B erücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außer-
S icherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen S chlep- gewöhnlichen S chwimmkörpern
per, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahr-
beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständige
zeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge
Wasser- und S chiffahrtsamt oder die Verkehrszentrale
dürfen in den B ereich der Reede oder Liegestelle nur ein-
unverzüglich zu unterrichten.
laufen, wenn S chornsteine und Auspuffleitungen mit Vor-
richtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern. (3) Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahr-
zeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen.
(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem
Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer
Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt
eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs
und entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks
verpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des
mit B allastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und
zuständigen Wasser- und S chiffahrtsamtes fortsetzen.
Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungs-
schiffe längsseits liegen. (4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine M aschine
zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne
(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche
B eschädigung der S eeschiffahrtsstraße einschließlich der
Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe
Ufer, S trombauwerke und S chiffahrtsanlagen nicht mög-
liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.
lich ist oder die S chiffahrt gefährdet wird.
§ 36 (5) Auf Fahrzeugen, die das B leib-Weg-S ignal nach
Nummer 2.2 der Anlage II.2 wahrnehmen, sollen unver-
Umschlag bestimmter gefährlicher Güter züglich alle erforderlichen M aßnahmen zur Abwendung
(1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2 der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere
Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1 1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhal-
bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur tung des S chiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen
unter Einhaltung der bekanntgemachten Vorausset- geschlossen,
zungen gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen
S chiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. 2. alle nicht zur Gewährleistung der S icherheit von S chiff,
B esatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen
(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, abgestellt,
das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder S eite
jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längs- 3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbesondere
seits liegen. das Rauchen eingestellt, sowie
(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von 4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen
den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte stillgelegt werden.
gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden S icher-
§ 38
heitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder Lie-
geplatz zu räumen. Ausübung der Fischerei und der J agd
(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-
die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen. flächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei,
S chießen oder J agen verboten. Für Fahrzeuge der B erufs-
(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die
fischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit
den Umgang und den Transport mit gefährlichen Gütern
Ausnahme auf den nach S atz 1 bekanntgemachten Was-
betreffen.
serflächen.
§ 39
S echster Abschnitt
Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
S onstige Vorschriften
(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbe-
förderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die
§ 37 nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des B undeswasser-
Verhalten bei Schiffsunfällen straßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden
und bei Verlust von Gegenständen sind. Die Vorschriften über B ewilligungen, Erlaubnisse
(1) B ei Gefahr des S inkens ist das Fahrzeug möglichst und Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestel-
so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die S chiff- len, die Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben
fahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammen- unberührt.
stoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimm- (2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen
fähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts-
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und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974
zwei Wochen vor B eginn der Fahrten dem zuständigen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Verordnung
Wasser- und S chiffahrtsamt vorzulegen. Die Fahrten sind vom 11. J anuar 1979 – BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geän-
nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzu- dert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BGBl. 1997 II
führen. J ede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor S. 934), in der jeweils geltenden Fassung mitzuführenden
sie in K raft treten soll, der nach S atz 1 zuständigen B ehör- Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt griff-
de mitzuteilen. bereit auf der Brücke vorzuhalten.
(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen (4) Die Verwendung automatischer S teueranlagen oder
Wasser- und S chiffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, K abelfernbedienungsanlagen ist nur unter den nach § 60
daß B eeinträchtigungen der S icherheit und Leichtigkeit Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.
des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser
(5) Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge
vermieden werden.
haben für die K analfahrt von dieser B ehörde als zuverläs-
(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen sig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ostsee-K anal
von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist vertraut anerkannte S teurer (K analsteurer) in bekanntge-
verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder beson- machter Zahl anzunehmen. S atz 1 gilt nicht
dere Umstände erfordern dies.
1. für die Fahrtstrecke zwischen den K analschleusen
§ 40 B runsbüttel und dem K anal-K ilometer 6,00,
(aufgehoben) 2. für die Fahrtstrecke zwischen den K analschleusen
K iel-Holtenau und der westlichen B egrenzung der Wei-
che S chwartenbek,
S iebenter Abschnitt 3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für K riegs-
Ergänzende Vorschriften fahrzeuge.
für den Nord-Ostsee-K anal (6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige Was-
§ 41 ser- und S chiffahrtsamt die Durchfahrt verweigern oder
Geltungsbereich unter Auflagen gestatten.
Auf dem Nord-Ostsee-K anal und seinen Zufahrten gel- (7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichengebiete,
ten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen Liegestellen
übrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu aus anderen als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.
den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29
Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen S ondervorschrif- § 43
ten für den Nord-Ostsee-K anal.
An- und Abmeldung
§ 42 (1) Der Fahrzeugführer oder sein B eauftragter hat die
Zulassung K analfahrt umgehend nach dem Einfahren in die S chleu-
sen B runsbüttel, K iel-Holtenau oder Gieselau beim
(1) Der Nord-Ostsee-K anal darf von Fahrzeugen sowie zuständigen Wasser- und S chiffahrtsamt unter Vorlage
von S chub- und S chleppverbänden nur befahren werden, der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzu-
wenn melden.
1. die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessun- (2) M acht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-K anal fest,
gen nicht überschritten werden, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei
2. die S tabilität und M anövrierfähigkeit gewährleistet ist, der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden. Die K anal-
3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet ist, fahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale
angetreten oder fortgesetzt werden. Nach Erteilung der
4. keine Gegenstände über die B ordwand hinausragen Zustimmung haben Fahrzeuge die K analfahrt unverzüg-
und lich anzutreten. Der Fahrzeugführer hat bei der B efolgung
5. die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht in der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Ver-
anderer Weise beeinträchtigt ist. kehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich
Dies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende entsprechend den B edingungen der jeweiligen Verkehrs-
Anlagen entsprechend. situation zu berücksichtigen und den getroffenen M aß-
nahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.
(2) B ei S chleppverbänden muß sichergestellt sein, daß
eine Geschwindigkeit von 9 K ilometern (4,9 S eemeilen) in
§ 44
der S tunde eingehalten werden kann und sich auf jedem
Anhang mindestens zwei schiffahrtskundige P ersonen (aufgehoben)
befinden.
(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 § 45
Abs. 1 Nr. 16) befördern sind spätestens bei der Anmeldung Verkehr in den Zufahrten
nach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegs-
fahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt wer-
haben mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über den, die in den Nord-Ostsee-K anal einlaufen oder ihn ver-
die Gasfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge, die lassen. Dies gilt nicht
gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 des IM DG-C ode 1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der
deutsch befördern, haben die nach Kapitel VII Regel 5 Nr. 5 Umschlagstelle im S chleusenvorhafen K iel-Holtenau,
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2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur § 49
Anlegestelle in K iel-Holtenau,
Verhalten vor und in den Weichengebieten
3. für S portfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und
(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.
nach den zugelassenen Liegestellen sowie
4. für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrtspolizei, Lot- (2) Wird im Weichengebiet ein S ichtzeichen A.22 B uch-
senversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper. stabe b der Anlage I gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem
die Ausfahrt verboten ist, an den jeweils vordersten und in
seiner Fahrtrichtung rechtsliegenden freien Dalben zu
§ 46 legen. An den jeweils vordersten freien Dalben an der lin-
ken S eite darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Ver-
Vorfahrt beim Einlaufen
kehrs- oder Wetterverhältnisse dies erfordern.
in die Schleusen und beim Auslaufen
(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen
grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Wei-
Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 B uch-
chengebiet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein vor ihm an
stabe b bis d und den Regeln 15 und 18 B uchstabe a bis c
derselben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt
der K ollisionsverhütungsregeln.
berechtigtes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahr-
(2) In K iel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die zeugführer nach M aßgabe des § 23 Abs. 4 zu verstän-
Neue S chleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegen- digen. Dies gilt auch, wenn in das Weichengebiet einlau-
über den aus der Alten S chleuse auslaufenden Fahrzeu- fende Fahrzeuge die im Weichengebiet in gleicher Fahrt-
gen. In B runsbüttel haben die aus den S chleusenvorhä- richtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahr-
fen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt zeuge überholen wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiter-
gegenüber den in diesen B ereich einlaufenden Fahr- fahrt nicht berechtigten Fahrzeugen, die an den Dalben
zeugen. liegen, gilt nicht als Überholen.
(3) In B runsbüttel und in K iel-Holtenau haben die aus (4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen, dür-
den Neuen S chleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt fen erst ablegen, wenn die durchgehende S chiffahrt und
gegenüber den aus den Alten S chleusen auslaufenden die von der rechten Dalbenreihe ablegenden Fahrzeuge
Fahrzeugen. nicht gefährdet oder behindert werden.
(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichengebieten
§ 47 aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen
Verbot des Einlaufens nur mit Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale
in die Schleusen und des Auslaufens gestattet.
(1) B ei verminderter S icht dürfen Fahrzeuge nicht aus
den S chleusen nach den B innenhäfen und in K iel-Holte- § 50
nau auch nicht nach dem S chleusenvorhafen auslaufen, Fahrregeln für Freifahrer
solange von dort andere Fahrzeuge in die S chleusen ein- und Schub- und Schleppverbände
laufen.
(1) Freifahrer dürfen bei verminderter S icht auf dem
(2) In B runsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den
Nord-Ostsee-K anal nur fahren, wenn
S chleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeu-
ge von der Elbe her in den jeweiligen S chleusenvorhafen 1. das Radargerät einwandfrei arbeitet und
einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang
2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige P er-
dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-
son zur B edienung des Radargerätes auf der B rücke
ständen nicht in die S chleusen einlaufen oder aus ihnen
befindet.
auslaufen.
Andernfalls hat das Fahrzeug die K analfahrt zu unter-
§ 48 brechen und im nächsten Weichengebiet nach M öglich-
keit hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle
Fahrabstand festzumachen.
(1) Außerhalb der Weichengebiete und S chleusen des (2) Freifahrer und S chub- und S chleppverbände, welche
Nord-Ostsee-K anals mit Ausnahme eines B ereiches von die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen
1000 M etern vor und 2000 M etern hinter den Grenzen der für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der
Weichengebiete haben Fahrzeuge nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzei-
1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von ten) den Nord-Ostsee-K anal befahren. Außerhalb dieser
mindestens 600 M etern, Zeiten ist gestattet
2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von 1. das Einlaufen in die S chleusen von den B innenhäfen
mindestens 1000 M etern aus und das Auslaufen in diese,
von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es 2. die Weiterfahrt bis zum K reishafen Rendsburg, wenn
sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 über- die Weiche B reiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor
holen. Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die
20 M etern Länge kann der vorgeschriebene M indestab- Weiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor Ablauf
stand geringer sein. der Tagfahrzeit erreicht wird.
3224 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr § 54
als ein S portfahrzeug mit einer Länge bis zu 20 M eter
(aufgehoben)
während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher
S chleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfah-
rendes Fahrzeug. Achter Abschnitt
(4) S chleppverbände haben bei verminderter S icht und Aufgaben und Zuständigkeiten der B ehörden
bei S turm die K analfahrt zu unterbrechen und möglichst in der Wasser- und S chiffahrtsverwaltung des B undes
einem Weichengebiet festzumachen.
§ 55
§ 51 Schiffahrtspolizei
Fahrregeln für Sportfahrzeuge (1) S chiffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- und
(1) S portfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord- S chiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie die
Ostsee-K anal lediglich zur Durchfahrt und ohne Lotsen ihnen nachgeordneten Wasser- und S chiffahrtsämter; sie
nur während der Tagfahrzeiten im S inne des § 50 Abs. 2 bedienen sich nach M aßgabe der Vereinbarungen
und nicht bei verminderter S icht benutzen. Dies gilt nicht zwischen dem B und und den Ländern über die Ausübung
für das Aufsuchen der für S portfahrzeuge zugelassenen der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasser-
Liegestellen im S chleusenvorhafen K iel-Holtenau und im schutzpolizei der K üstenländer sowie nach M aßgabe des
B innenhafen B runsbüttel sowie das beim S chleusen- § 3 Abs. 2 des S eeaufgabengesetzes des B undesgrenz-
meister angemeldete Ausschleusen zur Elbe. schutzes und der Zollverwaltung.
(2) S portfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im (2) Örtliche M aßnahmen der S chiffahrtspolizei treffen
oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-K anal die Wasser- und S chiffahrtsämter. Wenn sich eine M aß-
zwischen den S chleusen haben und auf dem Nord-Ost- nahme über den B ezirk eines Wasser- und S chiffahrts-
see-K anal fahren wollen, benötigen einen vom zustän- amtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in
digen Wasser- und S chiffahrtsamt ausgestellten Fahrt- dessen B ezirk der zu regelnde S achverhalt zuerst eintritt.
ausweis. Die zuständige Wasser- und S chiffahrtsdirektion kann
abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte
(3) S portfahrzeuge müssen ihre K analfahrt so einrich-
schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer S eeschiffahrts-
ten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für S portfahr-
straße einem bestimmten Wasser- und S chiffahrtsamt
zeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.
übertragen. Wirkt sich eine M aßnahme über den B ezirk
(4) B ei plötzlich auftretender verminderter S icht dürfen einer Wasser- und S chiffahrtsdirektion hinaus aus, ist das
S portfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dal- Wasser- und S chiffahrtsamt der Wasser- und S chiffahrts-
ben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. Dies gilt direktion zuständig, in dessen B ezirk der zu regelnde
auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 S achverhalt zuerst eintritt. Ist eine M aßnahme von
geschleppt werden. grundsätzlicher B edeutung, trifft sie die zuständige Was-
ser- und S chiffahrtsdirektion. S chiffahrtspolizeiliche M aß-
(5) Das S egeln ist auf dem Nord-Ostsee-K anal ver-
nahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von
boten. Dies gilt nicht
der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
1. im S chleusenvorhafen K iel-Holtenau vor den Alten
S chleusen, § 55a
2. außerhalb des Fahrwassers auf dem B orgstedter S ee, Verkehrszentralen
dem Audorfer S ee und dem Obereidersee.
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entspre-
S portfahrzeuge mit M aschinenantrieb dürfen zusätzlich chend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers einge-
die S egel setzen. richteten maritimen Verkehrssicherung für folgende M aß-
(6) Ein motorbetriebenes S portfahrzeug darf nur ein nahmen zuständig:
S portfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte S port- 1. Verkehrsinformationen,
fahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 M etern
haben darf. Die M indestgeschwindigkeit des S chlepp- 2. Verkehrsunterstützungen,
verbandes muß 9 K ilometer (4,9 S eemeilen) in der S tun- 3. Verkehrsregelungen und
de betragen.
4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-K anal.
§ 52
§ 56
(aufgehoben)
Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 53 (1) Die S chiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung
der Aufgaben nach § 3 des S eeaufgabengesetzes Anord-
Fahrregeln und
nungen erlassen, die an bestimmte P ersonen oder an
Festmachen auf dem Gieselaukanal
einen bestimmten P ersonenkreis gerichtet sind und ein
(1) Das B efahren des Gieselaukanals ist nur während Gebot oder Verbot enthalten (S chiffahrtspolizeiliche Ver-
der Tagfahrzeiten im S inne des § 50 Abs. 2 gestattet. fügungen).
(2) S portfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung (2) S chiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vor-
und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen schriften dieser Verordnung und den durch S chiffahrts-
Liegestelle festmachen. zeichen getroffenen Anordnungen vor.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3225
§ 57 c) Länge, B reite und Tiefgang des Fahrzeugs in
Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen M etern,
d) Abgangs- und B estimmungshafen,
(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des
nach § 55 Abs. 2 zuständigen Wasser- und S chiffahrts- e) Angabe, ob M assengüter im S inne des § 30 Abs. 1
amtes bedürfen Nr. 1 befördert werden, und, wenn dies zutrifft,
Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-
1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen,
Nummer, oder ob solche Güter befördert worden
von Luftkissen-, Tragflächen- und B odeneffektfahr-
sind und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-
zeugen sowie von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
gast oder vollständig inertisiert sind,
2. der Verkehr außergewöhnlicher S chub- und S chlepp-
f) Erklärung, ob M ängel an S chiff oder Ladung vorlie-
verbände sowie das S chleppen außergewöhnlicher
gen und
S chwimmkörper,
g) Reeder oder dessen B evollmächtigte;
3. S tapelläufe,
2. während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1
4. die B ergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen bekanntgemachten P ositionen:
S chwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch
die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beein- a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
trächtigt werden oder eine Gefahr für die M eeres- b) P osition des Fahrzeugs,
umwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die B er-
gung durch die S chiffahrtspolizeibehörde angeordnet c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
worden ist, d) P assierzeit des Fahrzeugs;
5. die Erprobung und die P rüfung der Zugkraft von Fahr- 3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
zeugen sowie S tandproben, die die S icherheit und (2) Die M eldungen nach Absatz 1 haben nach M aßgabe
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, des M eldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der Anlage zur
6. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser, Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen.
7. sonstige Veranstaltungen auf oder an S eeschiffahrts- (3) Nach Abgabe der ersten M eldung über UK W-
straßen, die die S icherheit und Leichtigkeit des Ver- S prechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im S inne des
kehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die M ee- Absatzes 1 ständig über UK W-S prechfunk auf den nach
resumwelt darstellen können. § 60 Abs. 1 bekanntgemachten UK W-K anälen und, wenn
technisch durchführbar, auf dem UK W-K anal 16 an-
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.
sprechbar sein.
(3) Die Genehmigung kann unter B edingungen und Auf-
lagen erteilt werden, die § 59
a) eine B eeinträchtigung der S icherheit und Leichtigkeit Befreiung
des Verkehrs verhüten oder ausgleichen und Die S chiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften
dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
b) die von der S chiffahrt ausgehenden schädlichen
Umwelteinwirkungen im S inne des B undes-Immis-
sionsschutzgesetzes verhindern oder § 60
c) die eine Gefahr für die M eeresumwelt verhindern oder Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrts-
beseitigen. polizeilichen Bekanntmachungen und
Rechtsverordnungen
Die Genehmigung wird für eine angemessene Frist erteilt.
(1) Die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und
Nordwest werden ermächtigt, die in den vorstehenden
§ 58
Vorschriften vorgesehenen B ekanntmachungen zu erlas-
Schiffahrtspolizeiliche Meldungen sen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für
(1) Die Führer von Fahrzeugen, S chub- und S chleppver- die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich
bänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten ist. Die B ekanntmachungen sind im B undesanzeiger zu
Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von veröffentlichen.
Fahrzeugen im S inne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 (2) Die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und
Abs. 1 bekanntgemachten Verkehrszentrale folgende Nordwest werden ermächtigt, Rechtsverordnungen über
Angaben zu melden: die B egrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und
S perrgebieten sowie über das dadurch bedingte Ver-
1. soweit die M eldung der nachfolgenden Angaben nicht
halten von Fahrzeugen zu erlassen.
schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6
der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung vom (3) Die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und
23. August 1994 (B GB l. I S . 2246), zuletzt geändert Nordwest sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. J uni 1997 Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungs-
(B GB l. I S . 1537), in der jeweils geltenden Fassung dauer von höchstens drei J ahren zu erlassen, die aus
abgegeben worden ist, rechtzeitig vor dem B efahren besonderen Anlässen für die S icherheit und Leichtigkeit
der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten S eeschiff- des Verkehrs auf den S eeschiffahrtsstraßen erforderlich
fahrtsstraßen: werden. Die Anordnungen können insbesondere ver-
anlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche
a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,
Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse.
b) P osition des Fahrzeugs, S atz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die not-
2
3226 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
wendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung 11. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das
oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche M aß- Durchfahren von B rücken, S perrwerken oder S chleu-
nahmen zu treffen. sen zuwiderhandelt,
12. entgegen § 30 eine dort genannte S eeschiffahrts-
Neunter Abschnitt straße oder Wasserfläche befährt,
B ußgeld- und S chlußvorschriften 13. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 S atz 1 oder 2, Abs. 2
oder 3 über das Wasserskilaufen, das Fahren mit
Wassermotorrädern oder das S egelsurfen zuwider-
§ 61 handelt,
Ordnungswidrigkeiten 14. einer Vorschrift der § § 32 bis 34 über das Ankern,
(1) Ordnungswidrig im S inne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zu-
S eeaufgabengesetzes oder im S inne des § 7 Abs. 1 des widerhandelt,
B innenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz-
15. einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Fest-
lich oder fahrlässig
machen, Einhalten eines S icherheitsabstandes, das
1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grundregeln für Vorhandensein von Einrichtungen zum S chutz vor
das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt oder entge- Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeu-
gen Absatz 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge gen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das
körperlicher oder geistiger M ängel in der sicheren Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das
Führung des Fahrzeugs behindert ist, oder entgegen Verholen zuwiderhandelt,
Absatz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen K urs oder
16. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag
Geschwindigkeit selbständig bestimmt oder mit
bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des
einem Wassermotorrad oder einem S egelsurfbrett
Umschlags zuwiderhandelt,
fährt, obwohl er 0,8 P romille oder mehr im B lut oder
eine Alkoholmenge im K örper hat, die zu einer sol- 17. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei
chen B lutalkoholkonzentration führt, S chiffsunfällen oder den Verlust von G egenständen
2. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die B eratung der sowie über das B enachrichtigen bei B ränden oder
S chiffsführung oder des Absatzes 4 über die B estim- sonstigen, die S icherheit und Leichtigkeit des Ver-
mung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwider- kehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwider-
handelt, handelt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Ver- 18. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, S chießen
botszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt, oder J agen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 S chiffahrtszeichen beschädigt 19. einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt
oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt, oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der S icht- 20. den Nord-Ostsee-K anal mit einem Fahrzeug befährt,
zeichen, S challsignale, Laternen, Leuchten oder das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht
S cheinwerfer, über die Ausrüstung mit S challsignal- erfüllt,
anlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit
21. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der
oder B etriebssicherheit zuwiderhandelt,
Geschwindigkeit von S chleppverbänden oder die
6. einer Vorschrift des § 8 über das M itführen oder B esetzung von Anhängen zuwiderhandelt,
Anbringen, den S ichtbereich, die Tragweite oder die
B eschaffenheit der S ichtzeichen zuwiderhandelt, 22. entgegen § 42 Abs. 3 S atz 1 die Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 S atz 3
7. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 P ositionslaternen oder die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen
S challsignalanlagen verwendet, die vom B undesamt Absatz 3 S atz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse
für S eeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen oder S taupläne während der K analfahrt nicht griffbe-
sind, entgegen Absatz 1 S atz 2 für eine sachgemäße reit auf der B rücke vorhält,
Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht recht-
zeitig sorgt, entgegen Absatz 2 S atz 1 nichtelektri- 23. einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die B edienung
sche P ositionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme
S atz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den von S teurern zuwiderhandelt,
K ollisionsverhütungsregeln zugelassene P ositions- 24. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-
laternen verwendet oder entgegen Absatz 4 S atz 2 für Ostsee-K anal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht
oder nicht rechtzeitig sorgt, 25. entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten S tel-
len aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,
8. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das
Führen von S ichtzeichen oder gegen das Fahrverbot 26. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmel-
nach Absatz 3 zuwiderhandelt, dung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch
den Nord-Ostsee-K anal zuwiderhandelt,
9. einer Vorschrift der § § 21 bis 26 über das Rechtsfahr-
gebot, Überholen oder B egegnen, die Vorfahrt, die 27. entgegen § 45 S atz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-
Fahrgeschwindigkeit oder das sofortige Fallen der K anals benutzt,
B uganker zuwiderhandelt, 28. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein-
10. einer Vorschrift des § 27 über das S chleppen oder oder Auslaufen im B ereich der S chleusen des Nord-
S chieben zuwiderhandelt, Ostsee-K anals zuwiderhandelt,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3227
29. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- nen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entge-
oder Auslaufens im B ereich der S chleusen des Nord- gen § 58 Abs. 3 nicht ständig über UK W-S prechfunk
Ostsee-K anals zuwiderhandelt, ansprechbar ist.
30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
31. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
Weichengebieten des Nord-Ostsee-K anals zuwider- Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest
handelt, übertragen.
32. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahr- (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
regeln auf dem Nord-Ostsee-K anal für Freifahrer, von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2
S chub- oder S chleppverbände oder S portfahrzeuge und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Was-
zuwiderhandelt, ser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest über-
tragen.
33. einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Fest-
machen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt, (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
34. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwi- von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des S ee-
derhandelt, aufgabengesetzes wird auf die Wasser- und S chiffahrts-
direktionen Nord und Nordwest übertragen. Dies gilt auch,
35. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen
tätig wird, S chiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer began-
36. einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwider- gen werden.
handelt oder
§ 62
37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine M eldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
3228 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
Anlage I
Schiffahrtszeichen
Vo rbem erkung
Anlage I enthält die S chiffahrtszeichen im S inne des § 5 Abs. 1 S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
1. Sichtzeichen
M an unterscheidet
– Flaggenzeichen,
– Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
– K örperzeichen,
– Feuer,
– Lichtsignale,
die Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.
Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B .1 bis B .17 können weitere derartige S ichtzeichen durch
B ekanntmachung der zuständigen S chiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.
a) Flaggenzeichen
Es werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des Internationalen S ignalbuches verwendet.
b) Tafelzeichen
(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im B ereich des S tandortes der Tafel
oder in der S trecke, die durch Zusatzzeichen nach B uchstabe c) für Entfernungs- oder S treckenangaben oder
durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. S ie gelten im allgemeinen über die ganze B reite der S eeschiff-
fahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden
B auwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das S chiffahrtszeichen auf
einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.
(2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hin-
weiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:
Gebotszeichen
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem S ymbol im weißen M ittelfeld, das das gebotene Ver-
halten darstellt;
Verbotszeichen
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem S chrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwar-
zem S ymbol im weißen M ittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;
Warnzeichen und Hinweiszeichen
rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem S ymbol, durch die
auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der S eeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;
c) Zusatzzeichen
für Entfernungsangaben
rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden S chiffahrtszeichen mit der An-
gabe der Entfernung, in der dieses, von seinem S tandort aus gemessen, Geltung hat;
für S treckenangaben
dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden S chiffahrtszeichen, deren Drei-
eckspitze in Richtung der S trecke weist, in der das S chiffahrtszeichen gültig ist,
gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der S trecke im Dreieck;
für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise
rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden S chiffahrtszeichen mit den erfor-
derlichen Ergänzungen oder Hinweisen;
d) K örperzeichen sind
– Tonnen, P ricken, S tangen, B älle, K egel, Zylinder.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3229
e) Feuer
Es werden verwendet
– Festfeuer (F./F.)
– Unterbrochenes Feuer
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)
oder
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
(Oc [2]/Ubr. [2])
oder
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
(Oc [3]/Ubr. [3])
– Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.)
– B litzfeuer
mit Einzelblitzen (Fl./B lz.)
oder
mit Gruppen von 2 B litzen (Fl. [2]/B lz. [2])
oder
mit Gruppen von 2 + 1 B litzen
(Fl. [2 + 1]/B lz. [2 + 1])
oder
mit Gruppen von 5 B litzen (Fl. [5]/B lz. [5])
– Funkelfeuer
mit dauerndem Funkel (Q/Fkl.)
oder
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3]/Fkl. [3])
oder
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9]/Fkl. [9])
oder
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 B link
(Q [6] + LFl/Fkl. [6] + B lk.)
oder
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.)
– S chnelles Funkelfeuer
mit dauerndem schnellen Funkel (VQ/S Fkl.)
oder
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
(VQ [3]/S Fkl. [3])
oder
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
(VQ [9]/S Fkl. [9])
oder
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
und 1 B link (VQ [6] + LFl/S Fkl. [6] + B lk.)
oder
mit Unterbrechungen (IVQ/S Fkl. unt.)
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/M inute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-
erscheinungen/M inute ausgesendet. Ein B linken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 S ekunden Dauer sicht-
bar. In den K lammern ist für jede K ennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.
3230 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
f) Lichtsignale
(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von S ignallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht
und mit gleichem S ignalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- oder Einfahrten nebeneinander, so
werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen S ignalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entspre-
chenden S eite oder an getrennten S ignalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl,
Anordnung und Farbe folgende B edeutung:
– F ahrverb o t
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl und Anordnung für verschie-
dene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;
– F ahrg eb o t
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;
– F ahrverb o t o d er F ahrg eb o t unter eins c hränk e nd en B ed ing ung en
weiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende
Aussagen darstellen können.
(2) K ennung der S ignallichter am Tage bei Nacht
festes Licht in der angegebenen Farbe,
dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe,
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinun-
gen und P ausen,
unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen
zwischen langen S cheinen.
2. Schallsignale
Verwendung der Schallsignale
Die S challsignale werden, bis auf das Gebotssignal „Anhalten“, nur bei verminderter S icht zur Ergänzung der von
S ignallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. S ie sind
Gebotssignale,
Verbotssignale,
Hinweissignale.
Zeitmaße der Schallsignale
Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 S ekunde.
Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 S ekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt.
Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton,
1 kurzer Ton,
Glockenschlag,
Rasches Läuten der Glocke.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3231
Abschnitt I – S ichtzeichen
A. G e b o ts - u n d Ve rb o ts z e ic h e n
A.1 Überholverbot
a) für alle Fahrzeuge
rechteckige weiße Tafel mit rotem R and, rotem S chrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen P feilen – S pitzen nach oben.
b) für S chleppverbände
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen Doppelpfeilen – S pitzen nach oben.
A.2 Begegnungsverbot an Engstellen
Engstellen, in denen das B egegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu
beachten ist:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei senkrech-
ten schwarzen P feilen – S pitzen entgegengesetzt.
A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung
Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden S trecke zu über-
schreiten:
quadratische weiße Tafel mit rotem R and und schwarzer Zahl, die die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-O stsee-K anal über
G rund, in K ilometern pro S tunde angibt (B eispiel: 12 km/h).
3232 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung
durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden S trecke oder an der S telle so schnell zu fahren, daß
Gefährdungen durch S og oder Wellenschlag eintreten:
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei
waagerechten schwarzen Wellenlinien oder
ein roter Zylinder oder
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß.
A.5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor S tellen mit erkennbarem B adebetrieb außerhalb des Fahrwassers in
einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der S tunde (Fahrt durch
das Wasser) zu fahren:
S tangen mit einem gelben liegenden K reuz.
A.6 Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen M indestabstand von dem Aufstellungs-
ort des Zeichens einzuhalten:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund,
der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die P assierseite liegt, weist, eine weiße
Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in M etern angibt (B eispiel: 40 m von der
in Fahrtrichtung rechten S eite).
A.7 Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen
Gebot, vor beweglichen B rücken, S perrwerken und S chleusen vor der Tafel anzu-
halten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen
S trich.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3233
A.8 Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die
Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake
und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder
K etten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und S treckenangaben nach Nr. 1c
der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes
von 300 m):
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und umgekehrtem
schwarzen Anker an beiden Ufern oder
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich
und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit
rotem Rand – S pitze oben – als Unterbake sowie dahinter eine S tange mit einer
weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand – S pitze unten – als Oberbake.
A.9 Festmacheverbot
Verbot, in der nachfolgenden S trecke an dem Ufer festzumachen, an dem die
Tafel aufgestellt ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und schwarzem
P oller, um den eine Trosse gelegt ist.
A.10 Liegeverbot
Verbot, in der nachfolgenden S trecke auf der S eite der S eeschiffahrtsstraße liegen
zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und einem
schwarzen „P “.
A.11 Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den P feil angezeigte Richtung einzuschlagen:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem P feil.
3234 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
A.12 Abgabe von Schallsignalen
Gebot, an dieser S telle das in der zusätzlichen Tafel angegebene S challsignal zu
geben:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen P unkt.
A.13 Anhalten in Schleusen
Gebot, vor den Tafeln an den S chleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt
aus der S chleuse nicht freigegeben ist:
senkrechter gelber S treifen an den S chleusenmauern vor den Schleusentoren
vom Wasserspiegel bis zur S chleusenplattform, der auf der S chleusenplattform in
einer Länge von 1 m weitergeführt ist.
A.14 Durchfahren von Brücken
Verbot, die B rückenöffnung außerhalb des durch die
beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren
(das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im S inne
des § 10):
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße
Tafeln.
A.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung
rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts
unten.
A.16 Aufforderung zum Anhalten
Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:
der als Lichtzeichen gegebene B uchstabe „L“ oder
die Flagge „L“ des Internationalen S ignalbuches.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3235
A.17 Gesperrte Wasserflächen
a) Fahrverbot für M aschinenfahrzeuge und Wassermotorräder
Verbot für M aschinenfahrzeuge und Wassermotorräder, die wegen B ade-
betriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
F arbe: bei Tonne
weiß mit einem – von oben gesehen – rechtwinkligen gelben
K reuz
bei S tange
weiß mit einem breiten gelben Band
F orm: F aßtonne, K ugeltonne oder S tange
Toppzeichen: F ür Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete
Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße F laggen
als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
b) S perrgebiete
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren – mit Ausnahme der berechtig-
ten Fahrzeuge.
Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne
gelb mit einem – von oben gesehen – rechtwinkligen roten
K reuz
bei S pierentonne und S tange
gelb mit einem roten B and
Form: Faßtonne, Leuchttonne, S pierentonne oder S tange
B eschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen B uch-
staben „S perrgebiet“ oder „S perr-G.“
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz. S pierentonnen und S tangen sind
immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
K ennung: Fl/B lz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
3236 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
A.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen S perrung der S eeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem
S ichtzeichen anzuhalten:
a) Dauernde S perrung
drei K örperzeichen übereinander, oben ein schwarzer B all, in der M itte ein
schwarzer K egel – S pitze unten –, unten ein schwarzer K egel – S pitze oben –
oder
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere
weiß.
B ei S perrung einer Teilstrecke der S eeschiffahrtsstraße eine rechteckige
rote Tafel mit waagerechtem weißen S treifen.
b) Vorübergehende S perrung
B eginn: S chwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge.
Ende: S chwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3237
A.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke
sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren
sowie der Zufahrten zu ihnen
(Nord-Ostsee-K anal siehe Zeichen A.21)
a) Durchfahren/Einfahren verboten
(B rücke/S perrwerk/S chleuse geschlossen)
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
die Freigabe wird vorbereitet:
(Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht.)
ein festes rotes Licht;
die Anlage (B rücke/S perrwerk/S chleuse) kann unter B eachtung der Vorfahrt
des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht;
die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch-
fahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht:
zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern.
b) Durchfahren/Einfahren
(B rücke/S perrwerk/S chleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub-
stufe mit S icherheit ausreicht.)
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
c) Ausfahren aus S chleusen
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
Ausfahren:
ein festes grünes Licht.
d) Die Anlage ist für die S chiffahrt gesperrt:
zwei feste rote Lichter übereinander.
3238 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper im S inne des § 45
S atz 2 Nr. 4
a) Einfahren verboten
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
b) Einfahren
für Fahrzeuge mit S eelotsen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
für Freifahrer:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
für S portfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
A.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper im S inne des § 45
S atz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der S eite des
S ignalmastes gezeigt, auf der die S chleusenkammer liegt, für die die Einfahrt
geregelt wird.
a) Einfahren verboten
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
b) Einfahren für Fahrzeuge mit S eelotsen
an der M ittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
an der S eitenmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht.
(Das weiße Licht wird auf der S eite gezeigt, auf der die S eitenmauer liegt.)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3239
c) Einfahren für Freifahrer
an der M ittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
an der S eitenmauer festmachen:
je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen
grünen Licht.
(Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der S eite gezeigt, auf der
die S eitenmauer liegt.)
d) Einfahren für S portfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals
a) Einfahren in das Weichengebiet
(Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)
Einfahren verboten:
ein rotes Funkellicht.
Einfahren:
mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:
ein unterbrochenes grünes Licht;
mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet
werden:
ein unterbrochenes weißes Licht.
b) Ausfahren aus den Weichengebieten
(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für
die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz-
lich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)
Ausfahren verboten,
Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:
zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander;
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das
mittlere weiß;
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher:
ein unterbrochenes rotes Licht;
3240 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher:
zwei unterbrochene rote Lichter übereinander;
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere
weiß;
für S chleppverbände:
ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht;
für alle Fahrzeuge:
drei unterbrochene rote Lichter übereinander;
die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in K ürze erfolgen:
ein weißes Gleichtaktlicht.
Ausfahren, für alle Fahrzeuge:
ein unterbrochenes grünes Licht.
A.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel
a) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-K anal
Ausfahren verboten:
für alle Fahrzeuge:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
Fahrzeuge ohne S chlepperhilfe dürfen unter B eachtung der Vorfahrt des Ver-
kehrs auf dem Nord-Ostsee-K anal ausfahren:
zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken roten Licht.
Ausfahren:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3241
b) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-K anal beim Wendebecken
Weiterfahren verboten:
zwei feste rote Lichter nebeneinander.
Weiterfahren
ohne Einschränkungen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken grünen Licht.
A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm
(Altarm der Teerhofinsel)
a) Ein- und Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
b) Ein- und Ausfahren gestattet:
kein besonderes S ichtzeichen.
A.25 Einfahren in die Husumer Au
Einfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
B. Warnz eic hen und H inw eis z eic hen
B .1 Fährstelle
a) für freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem S ymbol eines Fährschiffes;
b) für nicht freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem S ymbol eines Fährschiffes über
einem waagerechten weißen B and.
3
3242 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
B .2 Durchfahren von festen Brücken
Öffnungen fester B rücken, deren B enutzung der S chiffahrt empfohlen wird:
a) in beiden Richtungen befahrbar
eine quadratische, auf der S pitze stehende
gelbe Tafel;
b) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)
zwei quadratische, auf der S pitze stehende
gelbe Tafeln nebeneinander.
B .3 Fernsprechstelle
quadratische blaue Tafel mit weißem S ymbol des Telefonhörers.
B .4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 18 B uchstabe c)
quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand.
(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober-
reider 1 begrenzt.)
B .5 Wasserski
(§ 31 Abs. 1 S atz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißem S ymbol eines Wasserskiläufers.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3243
B .6 Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung
B ei Nacht:
drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün.
Am Tage:
zwei schwarze B älle übereinander und darunter ein schwarzer K egel – S pitze
unten.
B .7 Querströmung
mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:
zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken.
B .8 Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 1 S atz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern
erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen S ymbol eines Wassermotorrades.
B .9 (aufgehoben)
3244 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
B .10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von
Schiffahrtswegen
K ennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von S ee aus sowie der
M itte von S chiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe,
Großtonnen, B aken, M olen usw. erkennbar sind:
Farbe: rote und weiße senkrechte S treifen.
Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
(ggf. ohne Farbe).
B eschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit
dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen
sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: Iso/GIt. oder Oc/Ubr.
B .11 Bezeichnung der Fahrwasserseiten
(Laterale Zeichen)
a) S teuerbordseite des Fahrwassers:
Farbe: grün.
Form: S pitztonne, Leuchttonne oder S tange (ggf. ohne
Farbe).
B eschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern – von S ee begin-
nend oder nach festgelegter Richtung – ggf. mit
einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver-
bindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des
Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner K egel, S pitze oben, oder B esen abwärts;
S tangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
K ennung: FI/BIz., FI(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/FkI.
oder IQ/FkI. unt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3245
b) B ackbordseite des Fahrwassers:
Farbe: rot.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange
(ggf. ohne Farbe) oder P ricke (ohne Farbe).
B eschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern – von S ee begin-
nend oder nach festgelegter Richtung –, ggf. mit
einem angehängten kleinen B uchstaben, ggf. in
Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen
des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder B esen aufwärts;
S tangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
K ennung: FI/B Iz., Fl(2)/B lz.(2), O c(2)/U br.(2), O c(3)/U br.(3),
Q /FkI. oder IQ /FkI. unt.
B .12 (aufgehoben)
B .13 Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
a) S teuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/B ackbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: grün mit einem waagerechten roten B and.
Form: S pitztonne, Leuchttonne oder S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten S trich getrennt, der
Name – ggf. abgekürzt – und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: grüner K egel, S pitze oben oder B esen abwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
K ennung: FI(2+1)/B lz.(2+1).
3246 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
b) B ackbordseite des durchgehenden Fahrwassers/S teuerbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: rot mit einem waagerechten grünen B and.
Form: S tumpftonne, Leuchttonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten S trich getrennt, der
Name – ggf. abgekürzt – und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: roter Zylinder oder B esen aufwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
K ennung: FI(2+1)/B lz.(2+1).
Die P ositionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
S teuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers und B ackbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
B ackbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B .11) bezeichnet
werden. S ie erhalten dann eine B eschriftung wie vorstehend
beschrieben, sowie ein Toppzeichen.
Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser
mit kardinalen Zeichen (Zeichen B .15) und der vorstehenden
B eschriftung bezeichnet werden.
B .14 Reeden
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
a) K ennzeichnung allgemeiner Reeden:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne oder Leuchttonne.
B eschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder
abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
K ennung: FI/B Iz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
Grenzt die Reede an die S teuerbord- oder B ackbordseite eines
Fahrwassers, so ist diese S eite der Reede mit der entsprechen-
den Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11),
die unter einem waagerechten S trich zusätzlich den ausgeschrie-
benen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer
anzeigt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3247
b) K ennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-
liche Güter befördern:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
B eschriftung: großes schwarzes „P “, ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz.
c) K ennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr-
zeuge:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
B eschriftung: großes schwarzes „Q“, ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz
B .15 Gefahrenstellen
Allgemeine G efahrenstellen (z.B . U ntiefen, Wracks, B uhnen und
sonstige S chiffahrtshindernisse).
Eine allgemeine G efahrenstelle ist in der R egel mit einem oder
mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen
Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
a) Nord-K ardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz über gelb.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des B ezugs, ggf. abgekürzt, und/oder
K ompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: VQ/S FkI. oder Q/FkI.
3248 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
b) Ost-K ardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben
B and.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
K ompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen
voneinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: VQ(3)/S Fkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3).
c) S üd-K ardinal-Zeichen:
Farbe: gelb über schwarz.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
K ompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen
unten.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: VQ(6)+LFl/S Fkl.(6)+B lk. oder
VQ(6)+LFI/Fkl.(6)+B lk.
d) West-K ardinal-Zeichen:
Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen B and.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
K ompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen
zueinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: VQ(9)/S Fkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9).
e) Einzelgefahrenstelle
Die Gefahrenstelle kann an allen S eiten passiert werden.
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten roten
B and.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle.
Toppzeichen: zwei schwarze B älle übereinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: FI(2)/B lz.(2).
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3249
f) Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren-
stellen, jedoch wegen besonderer U mstände mindestens ein
S ichtzeichen doppelt und ggf. mit einer R adarantwortbake mit
der K ennung „D“ versehen.
B .16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Die B edeutung ist den S eekarten oder anderen nautischen Veröffent-
lichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der B eschriftung des
Zeichens zu erkennen.
Farbe: gelb.
Form: beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren-
tonne oder Stange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige B edeutung in schwarzen B uchstaben.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
K ennung: FI/B lz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem B ei-
spiel g) nur FI(5)/B lz.(5).
B eispiele für B eschriftung:
a) Warngebiet
Grenze eines Gebietes, vor dessen B efahren, z.B . wegen militäri-
scher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei-
ten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten
gewarnt wird.
B eschriftung: „Warngebiet“ oder „Warn.-G“.
Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer
Rechtsvorschriften eingeführter S ichtzeichen vorübergehend zum
S perrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen,
S pierentonnen oder S tangen ein
Toppzeichen: gelbes liegendes K reuz.
3250 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
b) Warnstelle
S telle (z.B . für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver-
messungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische
Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen
Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.
B eschriftung: „Warnstelle“ oder „Warn-S t.“.
c) Fischereigründe
B egrenzung von Fischereigründen, S chongebieten und M uschel-
kulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.
B eschriftung: „Fischerei“ oder „Fisch“.
Toppzeichen: gelber K örper in Form eines Fisches.
d) B aggerschüttstelle
B egrenzung eines Gebietes, in dem B aggergut verklappt wird.
B eschriftung: „S chüttstelle“ oder „S chütt-S t.“.
e) K abel und Rohrleitungen
K ennzeichnung von Trassen, K abeln und Rohrleitungen.
B eschriftung: „K abel“, „K “, „P ipeline“ oder „P ipe“.
f) Gemessene M eile
Zeichen, die eine gemessene M eile bezeichnen;
B eschriftung: „M eile“.
g) Ozeanographische M eßstationen (ODAS )
K ennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano-
graphische Daten gemessen werden;
B eschriftung: „ODAS “.
K ennzeichnung: FI(5)/B lz.(5).
B .17 Festmachetonne
Tonne, an der festgemacht werden darf.
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.
B eschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen“ oder „Festm.“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3251
Abschnitt II – S challsignale
C .1 Anhalten
von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:
ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.
C .2 Durchfahren/Einfahren verboten
(B rücke, S perrwerk, S chleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)
vier kurze Töne.
C .3 Durchfahren/Einfahren
(B rücke/S perrwerk/S chleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten
Hubstufe mit S icherheit ausreicht.)
a) für seewärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
b) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
C .4 Sperrung der Seeschiffahrtsstraße
zwei Gruppen von drei langen Tönen.
C .5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
von See
a) B runsbüttel (Neue S chleuse):
ein nach jeweils 7 S ekunden wiederkehrender Ton von 3 S ekunden 3s 3s
7s
Dauer.
b) K iel-Holtenau (Neue S chleuse)
in die rechte S chleusenkammer:
ein nach jeweils 7 S ekunden wiederkehrender Ton von 3 S ekunden 3s 3s
7s
Dauer.
in die linke S chleusenkammer:
eine nach jeweils 5 S ekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen 2s 2s 2s 2s
5s
von je zwei S ekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 S ekunde. 1s 1s
C .6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus
a) B runsbüttel (Neue S chleuse)
in die rechte S chleusenkammer:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
in die linke S chleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 S ekunden.
b) K iel-Holtenau (Neue S chleuse)
in die rechte S chleusenkammer:
Einzelschläge der Glocke alle 3 S ekunden.
in die linke S chleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke alle 3 S ekunden.
3252 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
Anlage II
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
II.1 S ichtzeichen
II.2 S challsignale
Erläuterung zur Anlage II
1. A llgem eines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
S ichtzeichen und S challsignalen nur solche nach M aßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2. Z u d e n L ic h te rn
Die nach den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.
2.1 K e n n z e ic h n u n g d e r L ic h te r
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der M inute einzu-
halten.
2.2 D a rs te llu n g d e r L ic h te r
Rundumlicht in der angegebenen festes Licht in der angegebenen
Farbe, Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen,
festes Licht in der angegebenen Funkellicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz- Farbe, sichtbar über den ganzen
ten Horizontbogen, vom B eobach- Horizont,
ter abgekehrte Richtung,
Gleichtaktlicht in der angegebenen auf und nieder bewegtes Licht in
Farbe, sichtbar über den ganzen der angegebenen Farbe, sichtbar
Horizont, über den ganzen Horizont,
Leuchtkugel mit S ternen in der
angegebenen Farbe.
3. Z u den S c halls ignalen
Darstellung der S challsignale
1 langer Ton
1 kurzer Ton
Glockenschlag
rasches Läuten der Glocke.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3253
II.1 S ichtzeichen der Fahrzeuge
1. F a hrz e ug e d e s ö ffe ntlic he n D ie ns te s b e i E rfüllung
p o liz e ilic he r A ufg a b e n
(§ 7)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli-
zeilicher Aufgaben, wenn dadurch die S icherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
2. Z o llfahrz euge
B ei Nacht:
drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger S telle.
3. F ahrz euge der B undes w ehr und des B undes -
g re n z s c h u tz e s s o w ie M as c hinenfahrz eug e,
die S c hießs c heiben s c hleppen
Fahrzeuge der B undeswehr und des B undesgrenzschutzes, von
denen ein ausreichender Abstand zu halten ist, sowie M aschinen-
fahrzeuge die S chießscheiben schleppen, und denen sich bei
Nacht Fahrzeuge in gefahrdrohender Weise nähern:
Leuchtkugeln mit weißen S ternen.
3254 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
4. (aufgehoben)
5. F ähren
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
5.1 Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
B ei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.
5.2 Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave
und der Warnow in Fahrt
B ei Nacht:
je ein gelbes G leichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten
an jeder S eite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug-
abgewandten S ichtwinkel).
6. F ahrz euge und S c hub- und S c hleppverbände,
d ie b e s tim m te g e fä h rlic h e G ü te r b e fö rd e rn
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) u n d l e e r e F a h r z e u g e i m S i n n e
des § 30 A bs . 1 N r. 2
B ei Nacht:
ein rotes Rundumlicht.
Am Tage:
die Flagge „B “ des Internationalen S ignalbuches.
Auf dem Nord-Ostsee-K anal müssen diese S ichtzeichen an der
B ackbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer S telle der B ackbordseite geführt werden.
Diese S ichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge
ankern oder festgemacht haben.
Von dieser Regelung sind K riegsfahrzeuge ausgenommen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3255
7. (aufgehoben)
8. (aufgehoben)
9. S c hw im m endes Z ubehö r, das vo n F ahrz eugen,
d ie b a g g e rn o d e r U n te rw a s s e ra rb e ite n a u s -
fü h re n , b e i ih re m E in s a tz ve rw e n d e t w ird
B ei Nacht:
ein weißes Rundumlicht.
Am Tage:
eine viereckige rote Tafel.
10. M a n ö vrie rb e h in d e rte F a h rz e u g e , d ie im F a h r-
w a s s e r b a g g e rn o d e r U n te rw a s s e ra rb e ite n
aus führen
M anövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern
oder U nterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner
S eite eine B ehinderung besteht, zusätzlich zu der B ezeichnung
nach Regel 27 B uchstabe b der K ollisionsverhütungsregeln an
jeder S eite zu führen:
B ei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander.
3256 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
11. F e s tg e m a c hte F a hrz e ug e , s c hw im m e nd e A nla g e n
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) u n d a u ß e r g e w ö h n l i c h e S c h w i m m -
k ö r p e r (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
11.1 Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
B ei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder
an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög-
lichst in Deckshöhe.
11.2 Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
B ei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser-
seite, möglichst in Deckshöhe.
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem
Nord-Ostsee-K anal, keine S ichtzeichen zu führen, wenn die
Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend
und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im B ereich einer
Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd
erkennbar sind.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche
S chwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-K anal brauchen S port-
fahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu
führen.
S ind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht,
so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr-
zeug das S ichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn-
liche S chwimmkörper.
Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-K anal, die in den Weichen-
gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen
liegen, haben das S ichtzeichen zu zeigen; bei einem S chlepp-
verband hat jedes Fahrzeug die S ichtzeichen zu führen.
11.3 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I
liegen
Diese Fahrzeuge haben das S ichtzeichen für Ankerlieger nach
Regel 30 der K ollisionsverhütungsregeln zu führen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3257
12. F a h r z e u g e m i t S e e l o t s e n a u f d e m N o r d - O s t-
s e e - K a n a l (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) v o r d e m A u s l a u f e n
aus der S c hleus e z um K anal
Die S ichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der S chleuse zum
K anal zu setzen.
12.1 Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage:
die Flagge „H“ des Internationalen S ignalbuches.
12.2 Verkehrsgruppe 3
keine besondere K ennzeichnung.
12.3 Verkehrsgruppe 4
B ei Nacht:
ein grünes Rundumlicht.
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder.
12.4 Verkehrsgruppen 5 und 6
B ei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
3258 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer B all.
Die S ichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der
S teuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer S telle der S teuerbordseite geführt werden.
13. F re ifa h re r a u f d e m N o rd - O s ts e e - K a n a l
(§ 2 Abs. 1 Nr. 15) e i n s c h l i e ß l i c h d e s E i n l a u f e n s i n
die S c hleus en
Die S ichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die S chleusen zum
K anal zu setzen.
13.1 Verkehrsgruppe 1
B ei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Am Tage:
die Flagge „N“ des Internationalen S ignalbuches.
13.2 Verkehrsgruppe 2
B ei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3259
Am Tage:
die Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „2“ des Inter-
nationalen S ignalbuches.
13.3 Verkehrsgruppe 3
B ei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Am Tage:
die Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „3“ des Inter-
nationalen S ignalbuches.
13.4 Verkehrsgruppe 4
B ei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.
Am Tage:
die Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „4“ des Inter-
nationalen S ignalbuches, ein schwarzer Zylinder.
Die S ichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der S teuer-
bord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer
S telle der S teuerbordseite geführt werden.
3260 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
14. A m U fe r fe s tg e k o m m e n e F a h rz e u g e a u f d e m
N o r d - O s ts e e - K a n a l a n d e r S e i te , a n d e r v o r b e i -
gefahren w erden darf
B ei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser
reichenden Fahrzeugteil.
15. F a h rz e u g e , d ie e in e n S e e lo ts e n a n fo rd e rn
15.1 Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier-
fahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach
der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt-
bremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor
Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen-
fahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage:
die Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches.
15.2 Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der J ade/Weser-
Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der
Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder-
sächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des
Nord-Ostsee-Kanals
Am Tage:
die Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches und der dar-
unter gesetzte Wimpel 1.
16. F a h r z e u g e , d ie e in e n S e e lo ts e n a b s e tz e n w o lle n
Am Tage:
die halbgehißte Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3261
II.2 S challsignale der Fahrzeuge
1. A c h tu n g s s ig n a l
Das S challsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage
ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus
ihnen sowie aus S chleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker-
plätzen und
auf dem Nord-Ostsee-K anal bei der Annäherung an schwimmende
G eräte und an S tellen, die durch ein S ichtzeichen A.4 (Anlage I)
gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der B unkerstation P ro-
jensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein M aschinenfahrzeug, das S chießscheiben schleppt, hat das S chall-
signal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen-
der Weise nähert.
1.1 Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-
Ostsee-Kanal:
ein langer Ton.
1.2 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
1.2.1 Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton.
1.2.2 Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
2. G efahr- und W arns ignal
2.1 Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch
dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das S chall-
signal zu geben:
ein langer Ton, vier kurze Töne,
ein langer Ton, vier kurze Töne.
2.2 Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder S chub- und S chleppverbänden be-
stimmte gefährliche Güter oder radioaktive S toffe im S inne von § 2
Abs. 1 Nr.16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions-
gefahr, ist das folgende S challsignal so lange zu geben, wie die Ver-
kehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder M inute mindestens
5mal hintereinander mit jeweils 2 S ekunden Zwischenpause zu geben;
sofern entsprechende Einrichtungen an B ord sind, ist das S challsignal
gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
Im B ereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das S ignal auch von
dem für den B etrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der S challsignale von Umschlag-
anlagen gilt Anlage III der K ollisionsverhütungsregeln sinngemäß.
3262 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „Ich vermindere meine
Geschwindigkeit“
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein
anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das S challsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne,
ein langer Ton, drei kurze Töne.
2.4 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „ich will anlegen“
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest-
machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig
das S challsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne
3. S c h a lls ig n a le b e i ve rm in d e rte r S ic h t
3.1 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge
mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1
(Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:
3.1.1 westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton;
3.1.2 ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Im übrigen ist das S challsignal bei Erfordernis zu geben.
3.2 Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs-
regeln ist das S challsignal mindestens alle 2 M inuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Die bugsierenden S chlepper dürfen das S challsignal nach Regel 35
B uchstabe c der K ollisionsverhütungsregeln nicht geben.
3.3. Fähren während der ganzen Fahrt
3.3.1 Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
3.3.2 Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
4. (aufgehoben)
5. A us w eic hs ignal
(§ 24 Abs. 3)
5.1 Hinweissignal „Ich will links ausweichen“:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen.
5.2 (aufgehoben)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3263
6. A nfo rderungs s ignal
„B r ü c k e / S p e r r t o r / S c h l e u s e ö f f n e n “
6.1 Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave
(bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur 1. Hubstufe“):
zwei lange Töne.
6.2 Auf der Trave
6.2.1 S eewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
6.2.2 B innenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen.
6.3 Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur letzten Hub-
stufe“:
zwei lange Töne, ein kurzer Ton.
7. S c hleppers ignale
7.1 Hinweissignal „Ich möchte einen Schlepper“:
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
7.2 Manövriersignale beim Schleppen
7.2.1 Hinweissignal „B ugschlepper S chleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen“:
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
7.2.2 Hinweissignal „Heckschlepper S chleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen“:
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne.
7.2.3 Hinweissignal „B ugschlepper nach S teuerbord schleppen (austauen)“:
ein kurzer Ton.
7.2.4 Hinweissignal „B ugschlepper nach B ackbord schleppen (austauen)“:
zwei kurze Töne.
7.2.5 Hinweissignal „Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)“:
drei kurze Töne.
7.2.6 Hinweissignal „Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)“:
drei kurze Töne und nach einer P ause ein weiterer kurzer Ton.
7.2.7 Hinweissignal „Heckschlepper nach B ackbord schleppen (austauen)“:
drei kurze Töne und nach einer P ause zwei weitere kurze Töne.
7.2.8 Hinweissignal „M anöver verlangsamen oder einstellen“:
ein langer Ton.
7.2.9 Hinweissignal „Gefahr“:
fünf kurze Töne oder mehr.
8. (aufgehoben)
Anlage III zu § 1 Abs. 5
3264
Darstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
Geltungsbereiche Grenzen:
S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung (§ 1 Abs. 1) S eewärtige Grenze des deutschen Hoheitsgebietes
Eingeschränkte S eeS chS trO (§ 1 Abs. 2) S eewärtige Grenze der S eeschiffahrtsstraßen nach § 1 Abs. 1 S eeS chS trO
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3265
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 26. Oktober 1998
Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 8. B ezeichnung und Aktenzeichen 0206, 0305,
§ 18 Abs. 4 des M elderechtsrahmengesetzes in der Fas- der B ehörde, die die Namens- 1403.“
sung der B ekanntmachung vom 24. J uni 1994 (B GB l. I änderung veranlaßt hat
S . 1430) verordnet die B undesregierung:
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Nummer 5 wird der P unkt durch ein K omma
ersetzt.
Die Zweite B undesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. J uli 1995 (B GB l. I S . 1011), zuletzt geändert b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. J uni 1997 (B GB l. I fügt:
S . 1430, 2779), wird wie folgt geändert: „6. an das K raftfahrt-B undesamt im Format der
S atzbeschreibung nach Anlage 4b.“
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von 4. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach den Anla-
regelmäßigen Datenübermittlungen der M eldebehör- gen 8, 9, 10, 11 und 11a“ durch die Angabe „nach den
den an die K reiswehrersatzämter, die B undesanstalt Anlagen 8, 9, 10, 11, 11a und 11b“ ersetzt.
für Arbeit, die Deutsche P ost AG, die Datenstelle der
Rentenversicherungsträger, den Generalbundesan- 5. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach den Anla-
walt beim B undesgerichtshof – Dienststelle B undes- gen 8, 9, 10, 11 und 11a“ durch die Angabe „nach den
zentralregister – und das K raftfahrt-B undesamt.“ Anlagen 8, 9, 10, 11, 11a und 11b“ ersetzt.
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: 6. Die Anlage 4a erhält die aus der Anlage 1 zu dieser
„§ 5b Verordnung ersichtliche Fassung.
Datenübermittlungen an 7. Nach der Anlage 4a wird die Anlage 2 zu dieser Ver-
das K raftfahrt-B undesamt ordnung als Anlage 4b eingefügt.
Die M eldebehörden haben auf Grund des § 64 des
S traßenverkehrsgesetzes nach einer Namensände- 8. Die Anlage 7 lfd. Nr. 11 wird wie folgt geändert:
rung eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr voll-
a) Der Titel wird wie folgt gefaßt:
endet hat, dem K raftfahrt-B undesamt zum Zwecke
der Aktualisierung der dort im Verkehrszentralregister „Informationstechnik: K ennsätze und Dateianord-
oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen nung auf M agnetbandkassetten für den Datenaus-
Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag tausch“.
eines jeden M onats folgende Daten in automatisierter b) Die Angabe „03.78“ wird durch die Angabe „07.97“
Form zu übermitteln (K B A-Registermitteilung): ersetzt.
1. Familiennamen (jetziger und 0101, 0102,
früherer Name mit Namens- 0203, 0204, 9. Die Anlage 11a erhält die aus der Anlage 3 zu dieser
bestandteilen) Verordnung ersichtliche Fassung.
2. Geburtsname 0201, 0202,
10. Nach der Anlage 11a wird die Anlage 4 zu dieser Ver-
3. Vornamen 0301 - 0303, ordnung als Anlage 11b angefügt.
4. Tag der Geburt 0601,
5. Geburtsort 0602, 0603, Artikel 2
6. Geschlecht 0701, Artikel 1 Nr. 6, 8 und 9 tritt am Tage nach der Ver-
7. Datum des zugrunde liegenden 0205, 0304, kündung in K raft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
Rechtsaktes 1402, 1. J anuar 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 26. Oktober 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
3266 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
Anlage 1
„Anlage 4a
S eite 1
S tand
S atzbeschreibung
16. Oktober 1998
Dateiname S atzbezeichnung S atzart
NAB ZRM IT Zentralregistermitteilung NA0
S atzaufbau
S tellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung B emerkungen
bis länge format
von
* 1 S atzlänge – 1 4 4 n Inhalt: 0685
2 S atzart – 5 7 3 a Inhalt: NA0
3 Datum Erstellungsdatum der Datei 8 15 8 n TTM M J J J J
4 Absender Absenderangaben des Zu- 16 133 118 a Inhalt in der Folge:
lieferers 1. B ezeichnung des
Absenders,
2. Anschrift – S traße,
3. Anschrift – Hausnummer,
4. Anschrift – P ostleitzahl,
5. Anschrift – Ort.
Die einzelnen Teile sind
durch zwei Leerzeichen
voneinander zu trennen.
5 K ennung Rechenzentrumskennung 134 138 5 a Gemäß Absprache mit dem
B undeszentralregister
6 – Reserve 139 685 547 a Leerzeichen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3267
S eite 2
S tand
S atzbeschreibung
16. Oktober 1998
Dateiname S atzbezeichnung S atzart
NAB ZRM IT Zentralregistermitteilung NA1 oder NA2***)
S atzaufbau
S tellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) B emerkungen
bis länge format
von
1 S atzlänge – 1 4 4 n Inhalt: 0685
2 S atzart – 5 7 3 a Inhalt: NA1 oder NA2***)
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile 53 97 45 a
des Familiennamens
5 0201 Geburtsnamen 98 142 45 a
6 0202 Namensbestandteile 143 187 45 a
des Geburtsnamens
7 0203 Familiennamen 188 232 45 a
vor Änderung
8 0204 Namensbestandteile 233 277 45 a
des Familiennamens
vor Änderung
9 0205 Änderung des Familien- 278 285 8 n TTM M J J J J
namens
– Datum –
10 0206 Änderung des Familien- 286 330 45 a
namens
– B ehörde und Akten-
zeichen –
11 0301 Vorname(n) 331 390 60 a
12 0302 gebräuchliche(r) 391 410 20 a
Vorname(n)
13 0303 Vornamen vor Änderung 411 470 60 a
14 0304 Änderung des (der) 471 478 8 n TTM M J J J J
Vornamen(s)
– Datum –
15 0305 Änderung des (der) 479 523 45 a
Vornamen(s)
– B ehörde und Akten-
zeichen –
16 0601 Tag der G eburt 524 531 8 n TTM M J J J J
17 0602 Geburtsort 532 571 40 a
18 0603 Geburtsort 572 574 3 n
– S taat –
19 1201 Anschrift 575 582 8 n
– Gemeindeschlüssel –
20 1202 Anschrift 583 587 5 n
– P ostleitzahl –
21 1203 Anschrift 588 612 25 a
– Wohnort –
*) Als Feldname ist die jeweilige B latt-Nr. des Datensatzes für das M eldewesen – Einheitlicher B undes-/Länderteil – (DS M eld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das M eldewesen – Einheitlicher B undes-/Länderteil – (DS M eld) angegeben.
***) B ei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes S atzart „NA2“ anzugeben. Die Angaben zu dem Geburtsnamen vor
Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen.
3268 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
S eite 3
S tand
S atzbeschreibung
16. Oktober 1998
Dateiname S atzbezeichnung S atzart
NAB ZRM IT Zentralregistermitteilung NA1 oder NA2***)
S atzaufbau
S tellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) B emerkungen
bis länge format
von
22 1205 Anschrift 613 637 25 a Ist keine S traße angegeben:
– S traße – Leerzeichen
23 1206 Anschrift 638 641 4 n Hausnummer linksbündig;
– Hausnummer – ist keine Hausnummer
angegeben: Leerzeichen
24 1208 Anschrift 642 643 2 a
– Hausnummer – B uch-
stabe/Zusatzziffern –
25 1209 Anschrift 644 648 5 a
– Hausnummer – Teil-
nummer –
26 1210 Anschrift 649 652 4 a
– S tockwerks-, Woh-
nungsnummer –
27 1211 Anschrift 653 659 7 a
– Zusatzangaben –
28 1212 Anschrift 660 685 26 a
– Wohnungsgeber –
*) Als Feldname ist die jeweilige B latt-Nr. des Datensatzes für das M eldewesen – Einheitlicher B undes-/Länderteil – (DS M eld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das M eldewesen – Einheitlicher B undes-/Länderteil – (DS M eld) angegeben.
***) B ei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes S atzart „NA2“ anzugeben. Die Angaben zu dem Geburtsnamen vor
Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3269
Anlage 2
„Anlage 4b
S eite 1
S tand
S atzbeschreibung
16. Oktober 1998
Dateiname S atzbezeichnung S atzart
NS M K B A – Namensänderungssatz KB0
S atzaufbau
S tellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung B emerkungen
bis länge format
von
* 1 Dateiname Dateiname 1 3 3 a NS M
2 K ennung Rechenzentrumskennung 4 8 5 a Gemäß Absprache mit dem
K raftfahrt-B undesamt
3 S atzart S atzart 9 11 3 a Inhalt: K B 0
4 Datum Datum 12 19 8 n Erstellungsdatum der Datei
TTM M J J J J
5 Absender Absenderangaben des Zu- 20 137 118 a Inhalt in der Folge:
lieferers 1. B ezeichnung des
Absenders,
2. Anschrift – S traße,
3. Anschrift – Hausnummer,
4. Anschrift – P ostleitzahl,
5. Anschrift – Ort.
Die einzelnen Teile sind
durch zwei Leerzeichen
voneinander zu trennen.
6 C ode Zeichensatz 138 142 5 n Inhalt: 66303 bzw. 66003
7 Reserve Reservefeld 143 635 493 a Leerzeichen
3270 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
S eite 2
S tand
S atzbeschreibung
16. Oktober 1998
Dateiname S atzbezeichnung S atzart
NS M K B A – Namensänderungssatz K B 1 oder K B 2***)
S atzaufbau
S tellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) B emerkungen
bis länge format
von
1 Dateiname Dateiname 1 3 3 a NS M
2 K ennung Rechenzentrumskennung 4 8 5 a Gemäß Absprache mit dem
K raftfahrt-B undesamt
3 S atzart S atzart 9 11 3 a Inhalt: K B 1 oder K B 2***)
4 0101 Familiennamen 12 56 45 a
5 0102 Namensbestandteile 57 101 45 a
des Familiennamens
6 0201 Geburtsname 102 146 45 a
7 0202 Namensbestandteile 147 191 45 a
des Geburtsnamens
8 0203 Familiennamen 192 236 45 a
vor Änderung
9 0204 Namensbestandteile 237 281 45 a
des Familiennamens
vor Änderung
10 0205 Änderung des Familien- 282 289 8 n TTM M J J J J
namens
– Datum –
11 0206 Änderung des Familien- 290 334 45 a Ist keine B ehörde bzw.
namens kein Aktenzeichen ange-
– B ehörde und Akten- geben: Leerzeichen
zeichen –
12 0301 Vorname(n) 335 394 60 a
13 0302 Gebräuchliche(r) 395 414 20 a
Vorname(n)
14 0303 Vornamen vor Änderung 415 474 60 a
15 0304 Änderung des (der) 475 482 8 n TTM M J J J J
Vornamen(s)
– Datum –
16 0305 Änderung des (der) 483 527 45 a Ist keine B ehörde bzw.
Vornamen(s) kein Aktenzeichen ange-
– B ehörde und Akten- geben: Leerzeichen
zeichen –
17 0601 Tag der G eburt 528 535 8 n TTM M J J J J
18 0602 Geburtsort 536 575 40 a
19 0603 Geburtsort 576 578 3 n
– S taat –
20 0701 Geschlecht 579 579 1 a
21 1201 Gemeindeschlüssel 580 587 8 n
*) Als Feldname ist die jeweilige B latt-Nr. des Datensatzes für das M eldewesen – Einheitlicher B undes-/Länderteil – (DS M eld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das M eldewesen – Einheitlicher B undes-/Länderteil – (DS M eld) angegeben.
***) B ei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes S atzart „K B 2“ anzugeben. Die Angaben zu dem Geburtsnamen vor
Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3271
S eite 3
S tand
S atzbeschreibung
16. Oktober 1998
Dateiname S atzbezeichnung S atzart
NS M K B A – Namensänderungssatz K B 1 oder K B 2***)
S atzaufbau
S tellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) B emerkungen
bis länge format
von
22 1402 Familienstand 588 595 8 n TTM M J J J
– Datum der letzten
Eheschließung –
23 1403 Familienstand 596 635 40 a Ist kein S tandesamt ange-
– S tandesamt der letzten geben: Leerzeichen
Eheschließung –
*) Als Feldname ist die jeweilige B latt-Nr. des Datensatzes für das M eldewesen – Einheitlicher B undes-/Länderteil – (DS M eld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das M eldewesen – Einheitlicher B undes-/Länderteil – (DS M eld) angegeben.
***) B ei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes S atzart „K B 2“ anzugeben. Die Angaben zu dem Geburtsnamen vor
Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen.“
3272 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
Anlage 3
„Anlage 11a
S eite 1
M agnetbandkassettenorganisation
für die Übermittlung von Daten an das B undeszentralregister nach § 5a
K ennsätze auf der M agnetbandkassette DIN 66 029, Ausbaustufe in Verbindung mit DIN 66 029-3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL1:
1. M agnetbandkennzeichen: Eintragung nach der S ystematik des
jeweiligen Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümerkennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1. Dateiname:
S t. 5-12: NAB ZRM IT,
S t. 13-21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
HDR2/EOF2/EOV2:
1. S atzformat: fest (F),
2. B locklänge: max. 2055,
3. S atzlänge: max. 685,
4. P ufferverschiebung: 00.
Dateianordnung Eine Datei auf einer M agnetbandkassette
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3273
S eite 2
S tand
Dateibeschreibung
16. Oktober 1998
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an das B undeszentralregister NAB ZRM IT
Dateiinhalt Dateiart*)
Zentralregistermitteilung
Datenträger Eigentümerkennzeichen K ennsatzstufe
M agnetbandkassette 3
Dateikennwerte
S atzformat S atzlänge B locklänge Dateiumfang
fest (F) 685 B ytes 2055 B ytes
S peicherungsform Dateischlüssel*)
seriell B ezeichnung P osition Länge Format
S ortierung
unsortiert
S icherungsmaßnahmen
S perrfrist, Verfallsdatum S icherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
S icherungsbestände
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
B emerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einer M agnetbandkassette.
2. Die Daten sind bis zum 31. 12. 1998 im 7-B it-C ode nach DIN 66 003, C ode-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion
(mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (M agnetband), ab 1. 1. 1999 im 8-B it-C ode – ARV 8 – nach DIN 66 303,
C ode-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
B enutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. S atzbezeichnung S atzart S atzlänge B emerkungen
1 Zentralregistermitteilung NA0 685 Dateiführungssatz
NA1 685 Änderungsmitteilung
oder
NA2
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.
3274 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
S eite 3
M agnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten an das B undeszentralregister nach § 5a
K ennsätze auf dem M agnetband DIN 66 029
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL1:
1. B andkennzeichen: Eintragung nach der S ystematik des jeweiligen
Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümerkennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1. Dateiname:
S t. 5-12: NAB ZRM IT,
S t. 13-21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
HDR2/EOF2/EOV2:
1. S atzformat: fest (F),
2. B locklänge: max. 2055,
3. S atzlänge: max. 685,
4. P ufferverschiebung: 00.
Dateianordnung Eine Datei auf einem M agnetband oder auf mehreren M agnetbändern
(M ehrbanddatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3275
S eite 4
S tand
Dateibeschreibung
16. Oktober 1998
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an das B undeszentralregister NAB ZRM IT
Dateiinhalt Dateiart*)
Zentralregistermitteilung
Datenträger Eigentümerkennzeichen K ennsatzstufe
M agnetband 3
Dateikennwerte
S atzformat S atzlänge B locklänge Dateiumfang
fest (F) 685 B ytes 2055 B ytes
S peicherungsform Dateischlüssel*)
seriell B ezeichnung P osition Länge Format
S ortierung
unsortiert
S icherungsmaßnahmen
S perrfrist, Verfallsdatum S icherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
S icherungsbestände
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
B emerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem M agnetband oder mehreren M agnetbändern.
2. Die Daten sind bis zum 31. 12. 1998 im 7-B it-C ode nach DIN 66 003, C ode-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion
(mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (M agnetband), ab 1. 1. 1999 im 8-B it-C ode – ARV 8 – nach DIN 66 303,
C ode-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
B enutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. S atzbezeichnung S atzart S atzlänge B emerkungen
1 Zentralregistermitteilung NA0 685 Dateiführungssatz
NA1 685 Änderungsmitteilung
oder
NA2
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.“
3276 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
Anlage 4
„Anlage 11b
S eite 1
M agnetbandkassettenorganisation
für die Übermittlung von Daten an das K raftfahrt-B undesamt nach § 5b
K ennsätze auf der M agnetbandkassette DIN 66 229, Ausbaustufe in Verbindung mit DIN 66 029-3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL1:
1. B andkennzeichen: Eintragung nach der S ystematik des jeweiligen
Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümerkennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1. Dateiname:
S t. 5- 7: NS M ,
S t. 8-12: Rechenzentrumskennung,
S t. 13-21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
HDR2/EOF2/EOV2:
1. S atzformat: fest (F),
2. B locklänge: 1905,
3. S atzlänge: 635,
4. P ufferverschiebung: 00.
Dateianordnung Eine Datei auf einer M agnetbandkassette oder auf mehreren
M agnetbandkassetten (M ehrkassettendatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3277
S eite 2
S tand
Dateibeschreibung
16. Oktober 1998
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an das K raftfahrt-B undesamt NS M
Dateiinhalt Dateiart
Namensänderungsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen K ennsatzstufe
M agnetbandkassette 3
Dateikennwerte
S atzformat S atzlänge B locklänge Dateiumfang
fest (F) 635 B ytes 1905 B ytes
S peicherungsform Dateischlüssel*)
seriell B ezeichnung P osition Länge Format
S ortierung
unsortiert
S icherungsmaßnahmen
S perrfrist S icherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
S icherungsbestände
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
B emerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einer M agnetbandkassette oder mehreren M agnetbandkassetten gemäß IS O 9661.
2. Die Daten sind im 8-B it-C ode – ARV 8 – nach DIN 66 303, C ode-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 4 darzustellen.
B enutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. S atzbezeichnung S atzart S atzlänge B emerkungen
1 Namensänderungsmitteilungen KB0 635 Vorlaufsatz (erster S atz der Datei)
KB1 635 Namensänderungsmitteilungssatz
oder
KB2
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.
3278 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998
S eite 3
M agnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten an das K raftfahrt-B undesamt nach § 5b
K ennsätze auf dem M agnetband DIN 66 029, K ennsatzstufe 3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL1:
1. B andkennzeichen: Eintragung nach der S ystematik des jeweiligen
Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümerkennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1. Dateiname:
S t. 5- 7: NS M ,
S t. 8-12: Rechenzentrumskennung,
S t. 13-21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
HDR2/EOF2/EOV2:
1. S atzformat: fest (F),
2. B locklänge: 1905,
3. S atzlänge: 635,
4. P ufferverschiebung: 00.
Dateianordnung Eine Datei auf einem M agnetband oder auf mehreren M agnetbändern
(M ehrbanddatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3279
S eite 4
S tand
Dateibeschreibung
16. Oktober 1998
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an das K raftfahrt-B undesamt NS M
Dateiinhalt Dateiart
Namensänderungsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen K ennsatzstufe
M agnetband 3
Dateikennwerte
S atzformat S atzlänge B locklänge Dateiumfang
fest (F) 635 B ytes 1905 B ytes
S peicherungsform Dateischlüssel*)
seriell B ezeichnung P osition Länge Format
S ortierung
unsortiert
S icherungsmaßnahmen
S perrfrist S icherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
S icherungsbestände
unbeschränkter
Zugriff
B emerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem M agnetband oder mehreren M agnetbändern gemäß DIN 66 015 oder
DIN 66 282.
2. Die Daten sind im 8-B it-C ode – ARV 8 – nach DIN 66 303, C ode-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
B enutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. S atzbezeichnung S atzart S atzlänge B emerkungen
1 Namensänderungsmitteilungen KB0 635 Vorlaufsatz (erster S atz der Datei)
KB1 635 Namensänderungsmitteilungssatz
oder
KB2
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.“