3178 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)
Vom 19. Oktober 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates nahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im S inne des
das folgende Gesetz beschlossen: Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur
B egrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle ein-
deutig unzureichend sind. Die zuständige B ehörde
Artikel 1 kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer
Änderung des Anlage im S inne des S atzes 1 ganz oder teilweise
Bundes-Immissionsschutzgesetzes untersagen, wenn der B etreiber die in einer zur Umset-
zung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsver-
Das B undes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
ordnung vorgeschriebenen M itteilungen, B erichte oder
der B ekanntmachung vom 14. M ai 1990 (B GB l. I S . 880),
sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.“
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zum S chutz
des Bodens vom 17. M ärz 1998 (B GB l. I S . 502), wird wie
folgt geändert: 3. § 23 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden S atzteil werden nach den Wörtern
1. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einge- „zum S chutz der Allgemeinheit und der Nachbar-
fügt: schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ die
Wörter „und, soweit diese Anlagen gewerblichen
„(5a) Ein B etriebsbereich ist der gesamte unter der
Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher
Aufsicht eines B etreibers stehende B ereich, in dem
Unternehmungen Verwendung finden und B e-
gefährliche S toffe im S inne des Artikels 3 Nr. 4 der
triebsbereiche oder B estandteile von B etriebsbe-
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996
reichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung
zur B eherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
schwerer Unfälle im S inne des Artikels 3 Nr. 5 der
mit gefährlichen S toffen (AB l. EG 1997 Nr. L 10 S . 13) in
Richtlinie 96/82/EG und zur B egrenzung der Aus-
einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsa-
wirkungen derartiger Unfälle für M ensch und Um-
mer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten
welt“ eingefügt.
einschließlich Lagerung im S inne des Artikels 3 Nr. 8
der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeich- b) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein K omma
neten M engen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen ersetzt.
sind oder vorhanden sein werden, soweit davon aus- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
zugehen ist, daß die genannten gefährlichen S toffe bei fügt:
einem außer K ontrolle geratenen industriellen chemi-
schen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in „4a. die B etreiber von Anlagen, die B etriebsberei-
Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrich- che oder B estandteile von B etriebsbereichen
tungen, Gefahren und Tätigkeiten.“ sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor
Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer
Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung
2. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
von in der Rechtsverordnung vorgeschriebe-
fügt:
nen P flichten von B edeutung sein kann, dies
„(1a) Die zuständige B ehörde hat die Inbetriebnahme der zuständigen B ehörde anzuzeigen haben
oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen und“.
Anlage, die B etriebsbereich oder Teil eines B etriebsbe-
reichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im 4. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwen- fügt:
dung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solan-
ge und soweit die von dem B etreiber getroffenen M aß- „(1a) Die zuständige B ehörde hat die Inbetriebnahme
oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürfti-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: gen Anlage, die B etriebsbereich oder Teil eines
1. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur B eherr- B etriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient
schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen S toffen
(AB l. EG 1997 Nr. L 10 S . 13),
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
2. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen P arlaments und des Rates Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen,
vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der solange und soweit die von dem B etreiber getroffenen
M itgliedstaaten über M aßnahmen zur B ekämpfung der Emission von M aßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im S inne
gasförmigen S chadstoffen und luftverunreinigenden P artikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile M aschinen und Geräte (AB l. EG des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur
1998 Nr. L 59 S . 1). B egrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle ein-
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deutig unzureichend sind. Die zuständige B ehörde den zu erfüllende P flichten begründen und ihnen
kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer B efugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
Anlage im S inne des S atzes 1 ganz oder teilweise personenbezogener Daten einräumen, soweit diese für
untersagen, wenn der B etreiber die in einer zur Umset- die B eurteilung und K ontrolle der in den B eschlüssen
zung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsver- gestellten Anforderungen erforderlich sind.“
ordnung vorgeschriebenen M itteilungen, B erichte oder
sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.“ 7. In § 50 werden nach den Wörtern „schädliche Umwelt-
einwirkungen“ die Wörter „und von schweren Unfällen
5. Dem § 37 wird folgender S atz angefügt: im S inne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in
B etriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen“ ein-
„In einer Rechtsverordnung nach S atz 1, die der Erfül-
gefügt.
lung bindender B eschlüsse der Europäischen Gemein-
schaften über M aßnahmen zur B ekämpfung der Emis-
Artikel 2
sion von gasförmigen S chadstoffen und luftverunreini-
genden P artikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Neufassung des
M aschinen und Geräte dient, kann das K raftfahrt-B un- Bundes-Immissionsschutzgesetzes
desamt als Genehmigungsbehörde bestimmt und Das B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und
insoweit der Fachaufsicht des B undesministeriums für Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des B undes-Immis-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterstellt sionsschutzgesetzes in der vom 3. Februar 1999 an gel-
werden.“ tenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
6. In § 48a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt: Artikel 3
„(3) Zur Erfüllung von bindenden B eschlüssen der Inkrafttreten
Europäischen Gemeinschaften kann die B undesregie- Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt am 3. Februar 1999 in K raft. Im
rung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
des B undesrates in Rechtsverordnungen von B ehör- in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 19. Oktober 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
3180 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
Gesetz
zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
(Vermögensrechtsbereinigungsgesetz – VermBerG)
Vom 20. Oktober 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
das folgende Gesetz beschlossen: angefügt.
d) In Absatz 8 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-
fügt:
Artikel 1
„Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen
Änderung des Vermögensgesetzes eines J ahres seit dem Eintritt der B estandskraft
Das Vermögensgesetz in der Fassung der B ekannt- des B escheides über die Rückübertragung des
machung vom 4. August 1997 (B GB l. I S . 1974), geändert Eigentums schriftlich geltend gemacht worden
durch Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999.“
(B GB l. I S . 3224), wird wie folgt geändert:
4. § 7a wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende S ätze angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die B undesanstalt für vereinigungsbedingte S onder- aa) In S atz 1 werden nach den Wörtern „des
aufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhand- Absatzes 2“ die Wörter „oder des § 121 Abs. 6
anstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes kön- des S achenrechtsbereinigungsgesetzes“ ein-
nen ihre Verfügungsberechtigung nach S atz 1 sowie gefügt.
die Alleinvertretungsbefugnis nach S atz 3 durch Ver-
bb) S atz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
einbarung auf eine K apitalgesellschaft übertragen, an
der ihr, ihm oder der B undesrepublik Deutschland die „Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhält-
Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zuste- nis 20 zu 1, Geldbeträge in M ark der Deut-
hen. M it der Übertragung der Verfügungsberechti- schen Demokratischen Republik sind im Ver-
gung übernimmt die K apitalgesellschaft die durch hältnis 2 zu 1 auf Deutsche M ark umzustel-
dieses Gesetz begründeten Rechte und P flichten des len.“
in S atz 4 genannten Verfügungsberechtigten.“ cc) S atz 3 wird aufgehoben.
dd) Der bisherige S atz 4 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Das Amt zur Regelung offener Vermögens-
a) In S atz 1 werden nach den Wörtern „Hand der fragen kann hierüber einen gesonderten
Treuhandanstalt“ die Wörter „oder der B undes- B escheid erlassen.“
republik Deutschland“ eingefügt.
ee) Folgende S ätze werden angefügt:
b) In S atz 2 werden die Wörter „und anzunehmen ist,
„Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich
daß der Anspruch nach § 5 ausgeschlossen“ ge-
des S atzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten
strichen.
M onats nach Eintritt der B estandskraft der
Entscheidung über die Rückübertragung ge-
3. § 7 wird wie folgt geändert: stellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: endet frühestens mit Ablauf des 30. April
1999.“
aa) S atz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 S atz 1 wird das Wort „nach“ durch die
bb) Im bisherigen S atz 6 werden nach dem Wort Wörter „im Falle der“ ersetzt.
„S icherheit“ die Wörter „nach den Vorschrif-
ten des 2. Abschnitts der Hypothekenablöse- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
verordnung“ eingefügt. „(2a) Auf Antrag des B erechtigten wird über die
cc) Folgender S atz wird angefügt: Rückübertragung des Vermögenswertes geson-
dert vorab entschieden, wenn der B erechtigte für
„§ 34 Abs. 1 S atz 3 bis 6 gilt entsprechend.“ einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden
b) In Absatz 7 S atz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Anlage B etrag in Höhe der voraussichtlich zu erfüllenden
zu § 1 Abs. 5 der B etriebskosten-Umlageverord- Ansprüche S icherheit nach den Vorschriften des
nung vom 17. J uni 1991 (B GB l. I S . 1270), die 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung
zuletzt durch das Gesetz vom 27. J uli 1992 (B GB l. I geleistet hat. § 34 Abs. 1 S atz 3 bis 6 gilt entspre-
S . 1415) geändert worden ist“ durch die Wörter chend.“
„Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten B erech- d) Absatz 3 S atz 2 wird aufgehoben.
nungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-
e) In Absatz 3a S atz 1 werden der S chlußpunkt durch
sung“ ersetzt.
ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht
c) In Absatz 7a S atz 1 werden der S chlußpunkt durch der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht angefügt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3181
f) In Absatz 3b S atz 1 werden b) In Absatz 6 S atz 1 wird der S chlußpunkt durch
aa) nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „1 oder“ ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht
eingefügt und der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
angefügt.
bb) der S chlußpunkt durch ein K omma ersetzt
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
und der Halbsatz angefügt „wenn der vom
Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von „(7) S oweit die zuständige B ehörde ohne beson-
dem er seine Rechte ableitet, im Zusammen- dere Ermittlungen davon K enntnis hat, wer begün-
hang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte stigt im S inne des § 18b Abs. 1 S atz 1 ist oder
K aufpreis oder die dem B erechtigten aus An- inwieweit der Entschädigungsfonds nach M aß-
laß des Vermögensverlustes tatsächlich zuge- gabe des § 18b Abs. 1 S atz 2 Auskehr des Ablöse-
flossene Gegenleistung oder Entschädigung betrages verlangen kann, kann sie abweichend
in Reichsmark geleistet wurde.“ von Absatz 1 S atz 1 die Verpflichtung des B erech-
tigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den
g) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
nach § 18b Abs. 1 S atz 1 oder 2 B egünstigten aus-
aa) In S atz 2 wird die Angabe „S atz 2 bis 6“ durch sprechen. Der B egünstigte informiert die zustän-
die Angabe „S atz 2, 3, 5 und 6“ ersetzt. dige B ehörde umgehend über den Eingang der
bb) Nach S atz 2 wird folgender S atz angefügt: ihm vom B erechtigten geleisteten Zahlung.“
„Der Antrag auf Entschädigung kann vorbe- 10. § 18a wird wie folgt gefaßt:
haltlich des Absatzes 3b S atz 5 nur bis zum
Ablauf des sechsten M onats nach Eintritt der „§ 18a
B estandskraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung des Grundstücks
Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den
wird, gestellt werden (Ausschlußfrist).“
B erechtigten über, wenn die Entscheidung über die
Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
5. In § 8 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „drei“
durch das Wort „fünf“ ersetzt. 1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1
der Hinterlegungsordnung), in dessen B ezirk das
entscheidende Amt zur Regelung offener Vermö-
6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:
gensfragen seinen S itz hat, unter Verzicht auf die
„B ei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Rücknahme hinterlegt oder
Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermö-
2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der B egünstigte be-
gen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im
friedigt worden ist oder
S inne des § 6 Abs. 1a S atz 4 mit dem Verzicht auf die
B undesanstalt für vereinigungsbedingte S onderauf- 3. der B erechtigte für den Ablösebetrag S icherheit
gaben über. S ie haftet nur mit dem übergegangenen nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-
Unternehmensvermögen. Erzielt die B undesanstalt thekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1
für vereinigungsbedingte S onderaufgaben einen Ver- S atz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
wertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädi-
gungsfonds heraus.“ 11. In § 18b Abs. 4 wird das Wort „herauszugeben“ durch
die Wörter „von Amts wegen abzuführen“ ersetzt.
7. In § 15 Abs. 2 S atz 2 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „3“ ersetzt. 12. In § 20 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-
gefügt:
8. § 16 Abs. 9 wird wie folgt geändert: „(7a) S teht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern ge-
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt: meinschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücks-
teils an den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur
„Der B erechtigte tritt in dem Umfang, in dem das alleinigen Nutzung überlassen ist, für die übrigen Nut-
Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an zer nicht als Vorkaufsfall. M it dem Erwerb des Eigen-
die S telle des S chuldners der dem Grundpfand- tums erlischt das Vorkaufsrecht an der erworbenen
recht zugrundeliegenden Forderung.“ Fläche.“
b) Nach S atz 2 werden folgende S ätze eingefügt:
13. § 23 wird wie folgt geändert:
„§ 417 des B ürgerlichen Gesetzbuches findet ent-
sprechende Anwendung. S oweit der B erechtigte a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
die S chuld nicht nach S atz 2 zu übernehmen hat, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
erlischt die Forderung, wenn sie durch den staat-
lichen Verwalter oder sonst auf staatliche Ver- „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
anlassung zu Lasten einer natürlichen P erson be- die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermö-
gründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch gensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem
der bereits entstandene Zinsanspruch.“ Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverord-
nung ganz oder teilweise auf ein Amt, mehrere
Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Ver-
9. § 18 wird wie folgt geändert: mögensfragen oder das Landesausgleichsamt zu
a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Wörtern übertragen. Die Landesregierungen können diese
„dinglichen Rechte“ die Wörter und die Angabe Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine
„vorbehaltlich des Absatzes 7“ eingefügt. von ihnen bestimmte S telle übertragen.“
3182 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
14. § 24 wird wie folgt geändert: fahren nach diesem Gesetz. Die K reditanstalt für
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt: Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen
Amt, Landesamt oder B undesamt zur Regelung
„Ein solches Amt kann auch für mehrere K reise, offener Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen
kreisfreie S tädte oder mit landesweiter Zuständig- und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es
keit gebildet werden.“ zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Ent-
b) Folgender S atz wird angefügt: schädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
erforderlich ist.“
„Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben der
unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf
die Landkreise oder kreisfreien S tädte übertragen 18. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
wurden.“ a) In S atz 1 werden nach dem Wort „unterliegen“ die
Wörter „oder bis zu ihrer Übertragung nach den
15. Die Überschrift des § 25 wird wie folgt gefaßt: Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes
unterlagen“ eingefügt.
„Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen“. b) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„S atz 2 findet keine Anwendung, wenn die in S atz 1
16. § 26 wird wie folgt geändert: genannten Vermögenswerte nach den Vorschrif-
ten des Vermögenszuordnungsgesetzes über-
a) In Absatz 2 werden das Wort „weisungsunabhän-
tragen worden sind.“
gig“ gestrichen und folgender S atz angefügt:
„Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen
19. In § 30a Abs. 1 S atz 4 werden nach den Wörtern
des § 22 S atz 2 weisungsunabhängig.“
„getreten sind“ ein K omma und die Wörter „sowie
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 S atz 2 des
„(3) Über den Widerspruch gegen die Entschei- Abkommens zwischen der Regierung der B undes-
dung über die Höhe der Entschädigung nach dem republik Deutschland und der Regierung der Ver-
Entschädigungsgesetz entscheidet das Landes- einigten S taaten von Amerika über die Regelung
amt zur Regelung offener Vermögensfragen.“ bestimmter Vermögensansprüche vom 13. M ai 1992
(B GB l. 1992 II S . 1223) in das Vermögen der B un-
desrepublik Deutschland übergegangen sind“ ein-
17. § 27 wird wie folgt geändert: gefügt.
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
„(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder B undesamt 20. In § 31 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein-
zur Regelung offener Vermögensfragen eine M it- gefügt:
teilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs- „(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln
gesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Aus- nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der
gleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung Regierung der B undesrepublik Deutschland und der
nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die Regierung der Vereinigten S taaten von Amerika über
übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rück- die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom
forderung von Ausgleichsleistungen verwenden. 13. M ai 1992 (B GB l. 1992 II S . 1223) spricht eine
Weitere zu diesem Zweck erforderliche Anga- Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen,
ben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes eben- die den Entscheidungen in dem P rogramm der Ver-
falls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 S atz 4 bleibt einigten S taaten von Amerika über Ansprüche gegen
unberührt. die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem
(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 B undesgesetz der Vereinigten S taaten von Amerika
zuständigen Amt, Landesamt oder B undesamt zur 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt wor-
Regelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte den sind.“
dafür vor, daß dem B erechtigten an den Entschä-
digungsfonds herauszugebende Gegenleistungen 21. Die Überschrift vor § 32 wird gestrichen.
oder Entschädigungen gewährt worden sind, er-
mittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Ab-
22. § 32 wird wie folgt geändert:
satz 2 bleibt unberührt.“
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„B eabsichtigte Entscheidung, Auskunft“.
„(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33
zuständigen Amt, Landesamt oder B undesamt zur b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Regelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte aa) In S atz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
dafür vor, daß noch offene Forderungen des durch die Wörter „eines M onats“ ersetzt.
S taatshaushaltes der Deutschen Demokratischen
Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, bb) Folgender S atz wird angefügt:
das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes „Liegt der B ehörde eine M itteilung nach § 317
lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat
unterrichtet es die für die Abwicklung dieser For- sie dem zuständigen Ausgleichsamt eine Ab-
derungen zuständige K reditanstalt für Wiederauf- schrift der beabsichtigten Entscheidung nach
bau über ein durchgeführtes oder anhängiges Ver- S atz 1 zuzustellen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3183
c) Dem Absatz 4 wird folgender S atz angefügt: Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
„Dies gilt nicht für die M itteilung der beabsichtig- über die Rückübertragung des Eigentums an
ten Entscheidung nach Absatz 1 S atz 1 und für die rangbereiter S telle erbracht werden, wenn
Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.“ nicht der B erechtigte zuvor S icherheit auf
andere Weise leistet. Die S icherungshypothek
kann mit einer Frist von drei M onaten ab
23. § 33 wird wie folgt geändert:
B estandskraft der Entscheidung über den
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift: Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die
„Entscheidung“. K ündigung durch den Entschädigungsfonds
erfolgt durch B escheid. Aus dem B escheid
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: findet nach Ablauf der Frist die Zwangs-
„(5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der B ehörde vollstreckung in das Grundstück nach den
innerhalb eines M onats nach Zustellung der beab- Vorschriften des Achten B uches der Zivil-
sichtigten Entscheidung einen B escheid nach prozeßordnung statt.“
§ 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgeset- b) Absatz 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
zes, stellt die B ehörde diesen zusammen mit der
Entscheidung über die Rückübertragung zu.“ „Gebühren für das Grundbuchverfahren in den
durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden
24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: nicht erhoben.“
„§ 33a
26. § 36 wird wie folgt geändert:
Fälligkeit, Verzinsung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Durch die B ehörde festgesetzte Zahlungsan-
aa) In S atz 4 wird der S chlußpunkt durch ein
sprüche sind einen M onat nach B estandskraft der
S emikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
Entscheidung fällig. S teht der Anspruch dem Ent-
gefügt:
schädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung
nicht angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von „im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch
S atz 1 zwei M onate nach Zustellung der Entschei- dem Landesamt zuzuleiten.“
dung ein. bb) Folgender S atz wird angefügt:
(2) Widerspruch und K lage des B erechtigten gegen „Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt,
die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Ent- wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine
schädigungsfonds haben keine aufschiebende Wir- B eschwer enthält.“
kung.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädi-
gungsfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages „(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes
erfüllt, ist er mit vier P rozent für das J ahr zu ver- und des B undesamtes findet ein Widerspruchs-
zinsen.“ verfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entschei-
dungen des Landesamtes, die in gemäß § 23
Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren
25. § 34 wird wie folgt geändert:
ergangen sind.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt: 27. § 37 wird wie folgt geändert:
„Die Rechte an dem zurückübertragenen Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
mögenswert gehen auf den B erechtigten „Gerichtliches Verfahren“.
über, wenn
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. die Entscheidung über die Rückübertra-
gung unanfechtbar geworden ist und „(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1
S atz 1 entsprechend.“
2. der B erechtigte die nach den § § 7 und 7a
festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt c) In Absatz 2 S atz 2 werden die Wörter „über den
oder Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung“ gestrichen und nach der Angabe „§ 80
3. hierfür S icherheit nach den Vorschriften Abs. 5“ die Angabe „und 7 sowie § 80a“ eingefügt.
des 2. Abschnitts der Hypothekenablöse-
verordnung geleistet sowie
28. § 38a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lasten-
a) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
ausgleichsgesetzes festgesetzte S icher-
heit erbracht hat.“ „Gericht im S inne des § 1062 der Zivilprozeßord-
nung ist das zuständige Verwaltungsgericht.“
bb) Nach S atz 1 werden folgende S ätze eingefügt:
b) Folgender S atz wird angefügt:
„§ 18a bleibt unberührt. Ist an den B erechtig-
ten ein Grundstück oder Gebäude heraus- „Gericht im S inne des § 1065 der Zivilprozeßord-
zugeben, so kann die S icherheit auch durch nung ist das B undesverwaltungsgericht.“
eine vom Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen zu begründende S icherungs- 29. In § 40 wird die Angabe „nach § 16 Abs. 5 bis 9“ durch
hypothek in Höhe des festgesetzten B etrages die Angabe „nach den § § 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9“
nebst vier P rozent Zinsen hieraus seit dem ersetzt.
3184 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
30. § 41 wird wie folgt geändert: 6. § 326 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder
in den Fällen des § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4 das
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landes-
„(2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts ausgleichsamt ist, soweit der P räsident des B undes-
nach § 8 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 2, die zwischen ausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für
dem 1. Dezember 1997 und dem 27. Oktober 1998 die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.“
abgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behan-
deln. 7. § 329 wird wie folgt geändert:
(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 S atz 5 finden a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
auf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Okto- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
ber 1998 anhängig geworden sind, keine Anwen-
dung.“ „(2) Das Verfahren über die Rückforderung von
Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung
nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit
Artikel 2 dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für
beide Verfahren bei demselben Land liegt.“
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 2. J uni 1993 (B GB l. I S . 845, 1995 I 8. § 336 wird wie folgt geändert:
S . 248), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 20 des Geset-
zes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942), wird wie a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B e-
folgt geändert: scheid“ die Wörter „des Ausgleichsamtes“ einge-
fügt.
1. In § 229 Abs. 1 S atz 2 Halbsatz 2 werden nach den b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Wörtern „nach dem 31. M ärz 1952“ die Wörter „und „(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4
vor dem 1. J anuar 1993“ eingefügt. können die Länder regeln, daß B eschwerden auch
gegen die B escheide des Landesausgleichsamtes
2. Die Überschrift des Elften Abschnitts wird wie folgt eingelegt werden können.“
gefaßt:
9. § 337a wird aufgehoben.
„Organisation und Zuständigkeit“.
10. In § 338 werden nach dem Wort „B eschwerdeaus-
3. § 308 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: schusses“ die Wörter „sowie den B escheid des
„(1) Für jeden Landkreis und jeden S tadtkreis wird Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine B e-
innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichs- schwerde zugelassen ist, oder des B undesaus-
amt eingerichtet; im B edarfsfalle können Außenstel- gleichsamtes“ eingefügt.
len eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für
mehrere K reise oder mit landesweiter Zuständigkeit 11. In § 340 Abs. 2 werden nach dem Wort „Leistungs-
gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirt- bescheide“ die Wörter „sowie B escheide nach § 349
schaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den Abs. 3a bis 3c“ eingefügt.
gleichen Gründen können die Aufgaben eines Aus-
gleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Aus- 12. § 345 wird wie folgt geändert:
gleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie a) In Absatz 2 S atz 1 werden nach dem Wort „B e-
dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener scheid“ die Wörter „des Ausgleichsamtes sowie
Zuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesaus-
ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errich- gleichsamtes“ eingefügt.
tung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichs-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „B eschwerde-
ämtern zuständigen S tellen auch länderübergreifend
ausschusses“ die Wörter „oder den B escheid des
möglich.“
Landesausgleichsamtes oder den B escheid des
B undesausgleichsamtes“ eingefügt.
4. Dem § 311 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
„Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können 13. § 349 wird wie folgt geändert:
entsprechend § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4 mit Zu- a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3d
stimmung des B undesausgleichsamtes ganz oder eingefügt:
teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur
„(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 S atz 4 des
Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen
Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt
werden.“
dem in der beabsichtigten Entscheidung benann-
ten B erechtigten aufgeben, für den voraussicht-
5. Dem § 312 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:
lich zurückzufordernden B etrag S icherheit nach
„Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-
Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 thekenablöseverordnung zu leisten, sobald die
S atz 3 durch Rechtsverordnung auf das B undesaus- Entscheidung über die Rückübertragung be-
gleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständig- standskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt
keit übertragen werden.“ übermittelt den B escheid dem zuständigen Amt
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3185
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögens- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
fragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1
S atz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der „(1) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehe-
M aßgabe entsprechend, daß an die S telle des mals volkseigenes Grundstück und steht dem
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das B erechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zuständige Ausgleichsamt und an die S telle des oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufs-
Entschädigungsfonds der Ausgleichsfonds tritt. erlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrs-
Gebühren für das Grundbuchverfahren werden wertes im Zusammenhang mit der Veräußerung des
nicht erhoben. Grundstücks zu, so stellt das Amt zur Regelung
(3b) Für B erechtigte im S inne des § 6 Abs. 1a offener Vermögensfragen auf Antrag des B erechtig-
des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines ten dessen B erechtigung fest und setzt die nach
einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens den § § 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes zu
im S inne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrück- zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge fest. § 32
gabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, be- Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes
antragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rück- gelten entsprechend. Der Veräußerungserlös oder
übertragung von Vermögensgegenständen nach der Verkehrswert darf erst dann an den B erech-
§ 6 Abs. 6a S atz 1 des Vermögensgesetzes ent- tigten ausgezahlt werden, wenn die Feststellung
sprechend. seiner B erechtigung unanfechtbar ist und die fest-
gesetzten Zahlungsansprüche erfüllt sind oder hier-
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im S inne für S icherheit geleistet sowie die nach § 349 Abs. 3c
des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Aus- des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte S icher-
kehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrs- heit erbracht worden ist. Dem Verfügungsberech-
wertes an den B erechtigten verpflichtet, sind die tigten ist durch B escheid aufzugeben,
Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend
anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt 1. aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert
dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös einen B etrag in Höhe des unanfechtbar festge-
oder Verkehrswert die S icherheit nach Absatz 3a setzten Ablösebetrages im Namen des B erech-
S atz 1 im Namen des B erechtigten zu leisten. tigten bei der nach § 18a des Vermögensgeset-
Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a zes zuständigen S telle unter Verzicht auf die
S atz 2 entsprechend. Der Anspruch des Aus- Rücknahme zu hinterlegen oder in den Fällen
gleichsfonds geht dem Anspruch des B erechtig- des § 18 Abs. 7 des Vermögensgesetzes an den
ten vor. Gläubiger zu zahlen,
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach 2. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder
den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsver- Verkehrswert einen unanfechtbar festgesetzten
ordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht Wertausgleich an den Gläubiger gemäß § 7
anzuwenden.“ Abs. 5 des Vermögensgesetzes abzuführen,
b) In Absatz 5 S atz 1 Halbsatz 1 werden nach den 3. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder Ver-
Wörtern „oder weitere Erben“ die Wörter „sowie kehrswert eine unanfechtbar festgesetzte Ge-
bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Ver- genleistung oder Entschädigung nach § 7a des
mögen gegen Nacherben“ eingefügt. Vermögensgesetzes an den Gläubiger heraus-
zugeben,
Artikel 3 4. einen verbleibenden Restbetrag an den B erech-
tigten herauszugeben, soweit dieser nicht als
Änderung des Entschädigungs- S icherheitsleistung nach § 349 Abs. 3c des
und Ausgleichsleistungsgesetzes Lastenausgleichsgesetzes zu verwenden ist.
Artikel 11 Abs. 3 S atz 3 des Entschädigungs- und Hat der B erechtigte die Festsetzung eines Zah-
Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. S eptember 1994 lungsbetrages angefochten, gibt die B ehörde
(B GB l. I S . 2624; 1995 I S . 110) wird wie folgt gefaßt: dem Verfügungsberechtigten auf, für den fest-
gesetzten B etrag im Namen des B erechtigten
„Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die K raft-
aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert
losigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu ma-
S icherheit zu leisten. Dies gilt nicht in den Fällen
chen.“
des § 33a Abs. 2 des Vermögensgesetzes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 4
„(2) Wird ein ehemals volkseigenes Grundstück
Änderung
nach § 21 oder § 21b des Investitionsvorranggeset-
der Hypothekenablöseverordnung
zes an den B erechtigten zurückübertragen, sind in
Die Hypothekenablöseverordnung vom 10. J uni 1994 dem B escheid, in dem seine B erechtigung festge-
(B GB l. I S . 1253), geändert durch Verordnung vom stellt wird, die nach den § § 7, 7a und 18 des Vermö-
28. S eptember 1995 (B GB l. I S . 1238), wird wie folgt ge- gensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden
ändert: B eträge festzusetzen. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a
des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
1. In § 2 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wird in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz
Wörter „in den Fällen des § 16 Abs. 5 bis 9 und des § 18 festgestellt, daß der Anmelder nicht der B erechtigte
des Vermögensgesetzes“ eingefügt. war, so ist dem Anmelder entsprechend Absatz 1
3186 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
S atz 4 die Zahlung der nach den § § 7, 7a und 18 des pflichtet, auf erstes Anfordern des Amtes zur Rege-
Vermögensgesetzes festzusetzenden B eträge aus lung offener Vermögensfragen einen B etrag bis zu
dem zu zahlenden K aufpreis aufzugeben, wenn ein der in dem angefochtenen B escheid festgesetzten
anderer Anmelder berechtigt ist; Absatz 1 S atz 5 Höhe
sowie § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögens- 1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 des Vermögensge-
gesetzes finden entsprechende Anwendung.“ setzes bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes im Namen des B erechtigten
unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinter-
aa) In S atz 1 werden die Wörter „Hinterlegung des
Ablösebetrages“ durch die Wörter „Zahlung legen,
oder Hinterlegung der nach den § § 7, 7a und 18 2. in den Fällen der § § 7, 7a und 18 Abs. 7 des Ver-
des Vermögensgesetzes festzusetzenden B e- mögensgesetzes an den Gläubiger zu zahlen.“
träge“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender S atz wird angefügt: aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes gilt ent- „Ist die Festsetzung eines B etrages unan-
sprechend.“ fechtbar geworden, fordert das Amt zur Rege-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: lung offener Vermögensfragen den Berech-
tigten auf, innerhalb einer Frist von zehn Tagen
„(4) Reicht in den Fällen des Absatzes 1 S atz 4
die Hinterlegung oder die Zahlung nachzu-
Nr. 3 der verbleibende B etrag nicht zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche aus, gehen die Ansprüche weisen.“
des Entschädigungsfonds denen des Ausgleichs- bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „Hinter-
fonds und die Ansprüche des Ausgleichsfonds den legung“ die Wörter „oder Zahlung“ eingefügt.
übrigen Ansprüchen vor; die übrigen Ansprüche c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
werden nach dem Verhältnis ihrer B eträge erfüllt.
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 „(3) In den Fällen des § 349 Abs. 3a bis 3c des
S atz 4 Nr. 2. Ist der nach Absatz 1 S atz 4 Nr. 1 zu Lastenausgleichsgesetzes gelten die Absätze 2
leistende Ablösebetrag höher als der K aufpreis und 3 mit der M aßgabe entsprechend, daß an die
oder der Verkehrswert, sind die B egünstigten nach S telle des Amtes zur Regelung offener Vermögens-
der Rangfolge der ehemaligen Rechte zu befriedi- fragen das zuständige Ausgleichsamt tritt.“
gen. Die Ansprüche in Ansehung des hinterlegten
B etrages richten sich nach § 18b des Vermögens- 6. § 9 wird aufgehoben.
gesetzes und dieser Verordnung. Reicht der hin-
terlegte B etrag nicht zur B efriedigung sämtlicher
Gläubiger, sind diese nach der Rangfolge der ehe- Artikel 5
maligen Rechte zu befriedigen; die in § 18b des Ver- Änderung
mögensgesetzes genannten Ansprüche des Ent- der Grundstücksverkehrsordnung
schädigungsfonds und des B egünstigten gehen
denen des B erechtigten vor.“ Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,
3. § 6 wird wie folgt geändert: 2221), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1823), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 18a S atz 2“
durch die Wörter „nach den Vorschriften“ ersetzt. 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: a) In S atz 2 werden in Nummer 4 der P unkt durch das
„(2) S icherheit ist in Höhe des in der angefochtenen Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
Entscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.“ fügt:
„5. der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem
4. § 7 wird wie folgt gefaßt: 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in
„§ 7 der Zwangsversteigerung erfolgt und in das
Grundbuch eingetragen worden ist.“
Hinterlegung
b) In S atz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die
Leistet der B erechtigte für einen festgesetzten Be-
Angabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
trag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz
zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig
festgesetzten B etrag von der Hinterlegungsstelle her- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
ausverlangen.“ a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
5. § 8 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmi-
„(1) S icherheit durch B eibringung einer Garantie gung nach § 8 Abs. 1 S atz 1 auf eine oder mehrere
oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Landkreise oder kreisfreie S tädte zu konzentrieren
K reditinstitutes ist dadurch zu leisten, daß sich das oder auf das Landesamt zur Regelung offener Ver-
K reditinstitut gegenüber dem Amt zur Regelung mögensfragen zu übertragen. Die Landesregierun-
offener Vermögensfragen unwiderruflich dazu ver- gen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3187
ordnung auf eine von ihnen zu bestimmende S telle (3) Vor dem 27. Oktober 1998 getroffene Vereinba-
übertragen.“ rungen sowie vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft er-
wachsene Urteile bleiben unberührt.
Artikel 6 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten in den
Änderung sonstiger Vorschriften Fällen des § 9 Abs. 2 sinngemäß.“
1. In Artikel 233 § 2a Abs. 9 des Einführungsgesetzes 3. Dem § 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in
zum B ürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der der Fassung der B ekanntmachung vom 29. M ärz 1994
B ekanntmachung vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I (B GB l. I S . 709), das zuletzt durch Artikel 2 § 20 des
S . 2494), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3224)
vom 25. August 1998 (B GB l. I S . 2489) geändert wor- geändert worden ist, wird folgender S atz angefügt:
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch
die Angabe „30. S eptember 2001“ ersetzt. „Das Gericht am S itz des P räsidenten der B undes-
anstalt für vereinigungsbedingte S onderaufgaben ist
auch zuständig bei Entscheidungen der anderen B e-
2. Nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom
hörden des B undes mit S itz in B erlin, auf die die
20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2182, 2192), das zuletzt
Zuständigkeit des P räsidenten der B undesanstalt für
durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezem-
vereinigungsbedingte S onderaufgaben nach § 7 Abs. 6
ber 1997 (B GB l. I S . 3039) geändert worden ist, wird
übertragen worden ist.“
folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
(1) Die in § 9 sowie in den § § 1 und 4 der S achen- Artikel 7
rechts-Durchführungsverordnung bezeichneten Anla- Neufassung des Vermögensgesetzes
gen stehen mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 im Eigen-
tum des Inhabers der Dienstbarkeit. B efinden sich Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt, den
die Anlagen mehrerer Inhaber von Dienstbarkeiten in Wortlaut des Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten
einem begehbaren unterirdischen K anal oder einer ver- dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekanntzu-
gleichbaren Anlage (Leitungssammelkanal), so steht machen.
das Eigentum an dieser Anlage zu gleichen Teilen in
M iteigentum sämtlicher Inhaber dieser Dienstbarkei-
Artikel 8
ten. S oweit ein Teil des Leitungssammelkanals fest
verbunden ist mit einem Gebäude, an dem selbstän- Rückkehr zum
diges Gebäudeeigentum besteht, gilt dieser Teil als einheitlichen Verordnungsrang
wesentlicher B estandteil des Gebäudes; besteht kein
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Hypotheken-
selbständiges Gebäudeeigentum, gilt dieser Teil des
ablöseverordnung können auf Grund der Ermächtigung
Leitungssammelkanals als wesentlicher B estandteil
des Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgeset-
des Grundstücks.
zes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und 3 haften
die Inhaber der Dienstbarkeit für ihre Verpflichtungen
aus den § § 1004 und 1020 des B ürgerlichen Gesetz- Artikel 9
buchs als Gesamtschuldner. § 1004 des B ürgerlichen
Inkrafttreten
Gesetzbuchs gilt in diesen Fällen mit der M aßgabe,
daß eine B eseitigung erst nach Erlöschen der letzten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dienstbarkeit verlangt werden kann. K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 20. Oktober 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
3188 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
Zweite Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Vom 20. Oktober 1998
Auf Grund 1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:
– des § 31 Nr. 10 und 13 des Tabaksteuergesetzes vom „Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehörend
21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2150), von denen § 31 gelten auch Räume, in denen die Herstellung von
Nr. 10 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. J uni Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht wer-
1994 (B GB l. I S . 1395) geändert und § 31 Nr. 13 zuletzt den soll.“
durch Artikel 1 Nr. 15 B uchstabe f des Gesetzes vom
12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962) geändert worden sind, 2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 wird jeweils die
– des § 19 Abs. 4 Nr. 1 des B iersteuergesetzes 1993 vom Angabe „bei Zigarren und Zigarillos mit Angabe der
21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2150, 2158, 1993 I S tückgewichte,“ gestrichen.
S . 169), der durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom
12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962) geändert worden ist, 3. In § 9 S atz 1 werden die Wörter „innerhalb einer
Woche“ durch das Wort „vorher“ ersetzt.
– des § 135 Abs. 4 Nr. 1, § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 150
Nr. 9 des Gesetzes über das B ranntweinmonopol in
4. In § 20 Abs. 4 S atz 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl
der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
„4“ ersetzt.
mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen § 135 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 2 Nr. 9 B uch-
stabe b und c des Gesetzes vom 26. M ai 1998 (B GB l. I 5. In § 24 Abs. 5 werden die Wörter „der Zentralen S teuer-
S . 1121) geändert, § 148 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 3 zeichenstelle“ durch die Wörter „dem Hauptzollamt“
Abs. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 ersetzt.
(B GB l. I S . 2150) eingefügt und § 150 Nr. 9 durch
Artikel 2 Nr. 14 B uchstabe b des Gesetzes vom 26. M ai 6. § 33 Abs. 1 Nr. 12 wird aufgehoben.
1998 (B GB l. I S . 1121) geändert worden sind,
– des § 5 Abs. 3 B uchstabe a, § 18 Abs. 4 Nr. 1, § 19 Artikel 2
Abs. 2 Nr. 2, § 20 Nr. 9, § 23 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 des Änderung der
Gesetzes zur B esteuerung von S chaumwein und Zwi- Biersteuer-Durchführungsverordnung
schenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (B GB l. I
S . 2150, 2176), von denen § 20 Nr. 9 durch Artikel 3 Nr. 4 § 29 der B iersteuer-Durchführungsverordnung vom
B uchstabe b des Gesetzes vom 26. M ai 1998 (B GB l. I 24. August 1994 (B GB l. I S . 2191), die zuletzt durch die
S . 1121) geändert worden ist, und Verordnung vom 19. J uni 1997 (B GB l. I S . 1576) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
– des § 19 Nr. 3 und 14 des K affeesteuergesetzes vom
21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2150, 2199), von denen
1. Absatz 4 S atz 3 bis 7 wird durch folgende S ätze
§ 19 Nr. 3 durch Artikel 7 Nr. 16 B uchstabe c des Geset-
ersetzt:
zes vom 12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962) geändert und § 19
Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 B uchstabe h des Gesetzes „Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte Aus-
vom 12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962) eingefügt worden ist, fertigung des in Absatz 1 genannten B egleitpapiers
(Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnach-
verordnet das B undesministerium der Finanzen:
weis in dem anderen M itgliedstaat (§ 19 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis
Artikel 1 gilt auch die amtliche B estätigung des anderen M it-
gliedstaates, daß das B ier dort ordnungsgemäß steu-
Änderung der erlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem,
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung sofern er das B ier nicht selbst versteuert hat, als Nach-
Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom weis der Versteuerung im S teuergebiet (§ 19 Abs. 1 des
14. Oktober 1993 (B GB l. I S . 1738), zuletzt geändert durch Gesetzes) eine für ihn vom S teuerschuldner oder Her-
die Verordnung vom 3. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1827), steller ausgestellte Versteuerungsbestätigung nach
wird wie folgt geändert: amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizubringen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3189
Eine Versteuerungsbestätigung, die der S teuerschuld- 6. § 48 wird wie folgt geändert:
ner oder Hersteller seinem K äufer ausgestellt hat, gilt a) In Absatz 4 S atz 6 wird nach dem Wort „S teuer-
bei einem Weiterverkauf jeweils als für den weiteren gebiet“ der K lammerhinweis „(§ 148 Abs. 1 S atz 1
K äufer (Antragsteller) ausgestellt, wenn der Verkäufer des Gesetzes)“ eingefügt.
gegenüber dem Hauptzollamt versichert, daß es sich
bei dem von ihm an den Antragsteller weiterverkauften b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
B ier um die in der Versteuerungsbestätigung bezeich- „(7) S teuerlagerinhaber können in den Fällen des
nete Ware handelt. Das Hauptzollamt kann die Frist für § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Erzeugnisse ohne
die Abgabe der Entlastungsanmeldung im Einzelfall Aufnahme in ihr S teuerlager im innergemeinschaft-
verlängern.“ lichen S teuerversandverfahren unter S teueraus-
setzung (§ 39) an S teuerlagerinhaber oder berech-
2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: tigte Empfänger in anderen M itgliedstaaten ver-
senden. Die Erzeugnisse sind in diesen Fällen dem
„(6) S teuerlagerinhaber können in den Fällen des § 19
Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes B ier ohne Aufnahme in
S teueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6
ihr S teuerlager im innergemeinschaftlichen S teuer-
gelten sinngemäß.“
versandverfahren unter S teueraussetzung (§ 20) an
S teuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in
anderen M itgliedstaaten versenden. Das B ier ist in Artikel 4
diesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Änderung der
Verfahren unter S teueraussetzung vorzuführen. Die Verordnung zur Durchführung
Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.“ des Gesetzes zur Besteuerung von
Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
Artikel 3 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
B esteuerung von S chaumwein und Zwischenerzeug-
Änderung der nissen vom 17. M ärz 1994 (B GB l. I S . 568), zuletzt ge-
Branntweinsteuerverordnung ändert durch die Verordnung vom 20. J uni 1997 (B GB l. I
Die B ranntweinsteuerverordnung vom 21. J anuar 1994 S . 1579), wird wie folgt geändert:
(B GB l. I S . 104), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 11. J uli 1997 (B GB l. I S . 1800), wird wie folgt geän- 1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
dert: „(3) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem
B edürfnis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverar-
1. In § 3 Abs. 1 S atz 1 und § 4 S atz 1 wird jeweils die beitung, zulassen, daß anderer versteuerter S chaum-
Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt. wein gegen S teuervergütung in den Herstellungs-
betrieb aufgenommen wird. Für das S teuerverfahren
2. In § 7 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die gelten Absatz 2 sowie § 34 Abs. 4 S atz 5 und 6 (Ver-
Angabe „Abs. 3“ ersetzt. steuerungsnachweis) sinngemäß.“
3. In § 8 Abs. 3 S atz 3 wird die Angabe „der § § 12 und 13 2. § 34 wird wie folgt geändert:
der Grundbestimmungen“ durch die Angabe „des § 5 a) Absatz 4 S atz 3 bis 6 wird durch folgende S ätze
Abs. 1 und 2 der B ranntweinmonopolverordnung“ er- ersetzt:
setzt.
„Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte
Ausfertigung des in Absatz 1 genannten B egleit-
4. In § 22 wird der K lammerhinweis „(§ 134 Abs. 2 des
papiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteue-
Gesetzes)“ durch den K lammerhinweis „(§ 135 Abs. 1
rungsnachweis in dem anderen M itgliedstaat (§ 18
des Gesetzes)“ ersetzt.
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Ver-
steuerungsnachweis gilt auch die amtliche B e-
5. § 34 Abs. 2 S atz 1 wird durch folgende S ätze ersetzt: stätigung des anderen M itgliedstaates, daß der
„S ofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnis- S chaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt
se nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er
der Versteuerung eine für ihn vom Hersteller oder den S chaumwein nicht selbst versteuert hat, als
S teuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestäti- Nachweis der Versteuerung im S teuergebiet (§ 18
gung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei- Abs. 1 des Gesetzes) eine für ihn vom S teuer-
zubringen. Eine Versteuerungsbestätigung, die der schuldner oder Hersteller ausgestellte Versteue-
Hersteller oder S teuerschuldner seinem K äufer aus- rungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem
gestellt hat, gilt bei einem Weiterverkauf jeweils als für Vordruck beizubringen. Eine Versteuerungsbestäti-
den weiteren K äufer (Antragsteller) ausgestellt, wenn gung, die der S teuerschuldner oder Hersteller sei-
der Verkäufer gegenüber dem Hauptzollamt versichert, nem K äufer ausgestellt hat, gilt bei einem Weiter-
daß es sich bei den von ihm an den Antragsteller verkauf jeweils als für den weiteren K äufer (Antrag-
weiterverkauften Erzeugnissen um die in der Versteue- steller) ausgestellt, wenn der Verkäufer gegenüber
rungsbestätigung bezeichnete Ware handelt. Der An- dem Hauptzollamt versichert, daß es sich bei dem
tragsteller hat bei der Verwendung von inländischem von ihm an den Antragsteller weiterverkauften
Obstbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnach- S chaumwein um die in der Versteuerungsbestäti-
weises auch die Herstellererklärung beizubringen, daß gung bezeichnete Ware handelt. Das Hauptzollamt
dieser keinen steuerbegünstigten Abfindungsbrannt- kann die Frist für die Abgabe der Entlastungsan-
wein enthält.“ meldung im Einzelfall verlängern.“
3190 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: Artikel 5
„(7) S teuerlagerinhaber können in den Fällen des Änderung der
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes S chaumwein ohne Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung
Aufnahme in ihr S teuerlager im innergemeinschaft- Die K affeesteuer-Durchführungsverordnung vom
lichen S teuerversandverfahren unter S teueraus- 14. Oktober 1993 (B GB l. I S . 1747), geändert durch die
setzung (§ 25) an S teuerlagerinhaber oder berech- Verordnung vom 13. Februar 1997 (B GB l. I S . 235), wird
tigte Empfänger in anderen M itgliedstaaten ver- wie folgt geändert:
senden. Der S chaumwein ist in diesen Fällen dem
Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
S teueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6
gelten sinngemäß.“ a) In S atz 1 werden das Wort „zum“ durch das Wort
„als“, das Wort „ihm“ durch die Wörter „für ihn“
3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: ersetzt und nach dem Wort „Versteuerungsbestäti-
gung“ die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem
„§ 42a Vordruck“ eingefügt.
Transitverkehr mit Wein des freien Verkehrs b) Nach S atz 1 wird folgender S atz eingefügt:
(1) Wird Wein des freien Verkehrs über das Gebiet „Eine Versteuerungsbestätigung, die der S teuer-
eines anderen M itgliedstaates an einen Empfänger im schuldner für an seinen K äufer gelieferten K affee
S teuergebiet versandt, gilt § 42 Abs. 1 und 2 sinn- ausgestellt hat, gilt bei einem Weiterverkauf jeweils
gemäß. Der B eförderer hat den Wein auf dem kür- als für den weiteren K äufer (Antragsteller) ausge-
zesten zumutbaren Weg über das Gebiet des M itglied- stellt, wenn der Verkäufer gegenüber dem Haupt-
staates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt zollamt versichert, daß es sich bei dem von ihm an
während der B eförderung auf dem Gebiet des Transit- den Antragsteller weiterverkauften K affee um die in
mitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das der beför- der Versteuerungsbestätigung bezeichnete Ware
derte Wein ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der handelt.“
B eförderer die zuständige S teuerbehörde des Transit-
mitgliedstaates und das für den Versender zuständige
2. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
a) In S atz 5 werden das Wort „ihm“ durch die Wörter
(2) Der Versender hat in Feld 3 des B egleitdoku-
„für ihn“ ersetzt und nach dem Wort „Versteue-
ments (§ 42 Abs. 1 S atz 1) den Hinweis „Transitver-
rungsbestätigung“ die Wörter „nach amtlich vor-
kehr/Wein des freien Verkehrs“ anzubringen sowie die
geschriebenem Vordruck“ eingefügt.
Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu
vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des B egleit- b) Folgender S atz wird angefügt:
dokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzoll- „Eine Versteuerungsbestätigung, die der Hersteller
amt zuzuleiten. Nach B eendigung des Transports hat oder S teuerschuldner für an seinen K äufer gelie-
der Empfänger die Übernahme des Weins auf der ferten K affee oder gelieferte kaffeehaltige Waren
dritten Ausfertigung des B egleitdokuments zu bestä- ausgestellt hat, gilt bei einem Weiterverkauf jeweils
tigen und sie dem für den Versender zuständigen als für den weiteren K äufer (Antragsteller) ausge-
Hauptzollamt zu übersenden. stellt, wenn der Verkäufer gegenüber dem Haupt-
(3) S oll Wein des freien Verkehrs regelmäßig im Tran- zollamt versichert, daß es sich bei dem von ihm an
sitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt den Antragsteller weiterverkauften K affee oder den
auf Antrag des Versenders und im B enehmen mit der von ihm weiterverkauften kaffeehaltigen Waren um
zuständigen S teuerbehörde des Transitmitgliedstaa- die in der Versteuerungsbestätigung bezeichnete
tes ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Ware handelt.“
B egleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt
das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt Artikel 6
eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist
der zuständigen S teuerbehörde des Transitmitglied- Inkrafttreten
staates zuzuleiten.“ Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in K raft.
B onn, den 20. Oktober 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3191
Verordnung
über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit
(Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV)
Vom 21. Oktober 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
B ekanntmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032), der durch Artikel 8
Nr. 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (B GB l. I S . 2026) eingefügt worden ist,
verordnet die B undesregierung:
§1
Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
Den in § 6 Abs. 2 des B undesbesoldungsgesetzes genannten B eamten und
Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.
§2
Höhe und Berechnung
(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
den Nettodienstbezügen, die sich aus § 6 Abs. 1 des B undesbesoldungsgeset-
zes ergeben, und 83 vom Hundert der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbe-
schäftigung zustehen würden. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettodienst-
bezüge sind die B ruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der indivi-
duellen S teuerklasse (§ § 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den S olida-
ritätszuschlag (§ 4 S atz 1 des S olidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen
Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge
(§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle M erkmale blei-
ben unberücksichtigt.
(2) B ruttodienstbezüge im S inne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der
Familienzuschlag, Amtszulagen, S tellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für
P rofessoren an Hochschulen und die bei der Deutschen B undesbank gewährte
B ankzulage sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des
Wegfalls oder der Verminderung solcher B ezüge zustehen.
(3) S teuerfreie B ezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entspre-
chend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. S eptember 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 21. Oktober 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
3192 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
Änderungsverordnung 1998
zur Ersten bis Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 21. Oktober 1998
Auf Grund der § § 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der § § 126 und 166b des B undesentschädigungsgesetzes in der
im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das
B EG-S chlußgesetz vom 14. S eptember 1965 (B GB l. I S . 1315) die § § 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der § 126 geändert
und der § 166b eingefügt worden sind, verordnet die B undesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des B undesentschädigungsgesetzes in der F assung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (B GB l. I S . 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1997 (B GB l. I S . 2942), wird wie folgt geändert:
1. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten S palte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1997
bis
31. 12. 1997
DM “,
b) rechts neben der bisherigen letzten S palte wird folgende S palte angefügt:
„ab
1. 1. 1998
DM
1 461
1 461
735
556
408
366
735
1 099
735“.
2. Die B esoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1997“ in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1997“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge“):
„ab 1. 1. 1998 40 692 50 183 67 086 87 760“,
bb) in Abschnitt 2 („Unfallruhegehalt (2/ 3 von Nr. 1)“):
„ab 1. 1. 1998 27 128 33 455 44 724 58 507“,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3193
cc) in Abschnitt 3 („Witwengeld (60 % aus Nr. 2)“):
„ab 1. 1. 1998 16 277 20 073 26 834 35 104“,
dd) in Abschnitt 4 („Waisengeld (30 % aus Nr. 2)“):
„ab 1. 1. 1998 8 138 10 037 13 417 17 552“.
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des B undesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. M ärz 1966 (B GB l. I S . 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. J uli 1997
(B GB l. I S . 1860), wird wie folgt geändert:
1. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten S palte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1997
bis
31. 12. 1997
DM “,
b) rechts neben der bisherigen letzten S palte wird folgende S palte angefügt:
„ab
1. 1. 1998
DM
“. 739“.
“. 921“.
“.1 100“.
“.1 283“.
“.1 463“.
“.1 824“.
2. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten S palte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1997
bis
31. 12. 1997
DM “,
b) rechts neben der bisherigen letzten S palte wird folgende S palte angefügt:
„ab
1. 1. 1998
DM
1 702“.
3. Die B esoldungsübersicht (Anlage zu den § § 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1997“ in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch
die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1997“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Diensteinkommen jährlich – Einfacher Dienst“):
„ab 1. 1. 1998 33 972 35 316 36 660 38 004 39 348 40 692“,
bb) in Abschnitt 2 („Diensteinkommen jährlich – M ittlerer Dienst“):
„ab 1. 1. 1998 35 484 38 424 41 364 44 304 47 244 50 184“,
3194 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
cc) in Abschnitt 3 („Diensteinkommen jährlich – Gehobener Dienst“):
„ab 1. 1. 1998 42 816 46 560 50 304 54 060 57 804 61 548“,
dd) in Abschnitt 4 („Diensteinkommen jährlich – Höherer Dienst“):
„ab 1. 1. 1998 55 608 59 952 64 308 68 652 73 008 77 352 81 696“.
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des B undesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (B GB l. I S . 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. J uli 1997
(B GB l. I S . 1860), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten S palte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1997
bis
31. 12. 1997
DM “,
b) rechts neben der bisherigen letzten S palte wird folgende S palte angefügt:
„ab
1. 1. 1998
DM
3 268“.
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten S palte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1997
bis
31. 12. 1997
DM “,
b) rechts neben der bisherigen letzten S palte wird folgende S palte angefügt:
„ab
1. 1. 1998
DM
962“.
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden S atz ergänzt:
„Die seit dem 1. M ärz 1997 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. J anuar 1998 um weitere 0,9 v.H. erhöht, wobei
der Höchstbetrag von 3 268 Deutsche M ark nicht überschritten werden darf.“
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten S palte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1997
bis
31. 12. 1997
DM “,
b) rechts neben der bisherigen letzten S palte wird folgende S palte angefügt:
„ab
1. 1. 1998
DM
3 268“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3195
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten S palte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1997
bis
31. 12. 1997
DM “,
b) rechts neben der bisherigen letzten S palte wird folgende S palte angefügt:
„ab
1. 1. 1998
DM
1 656
2 082
171“.
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. M ärz 1997“ in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. Dezember 1997“,
b) der P unkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein K omma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 S atz 1: „ab 1. J anuar 1998 1 506 Deutsche M ark“,
bb) in Absatz 3 S atz 2: „ab 1. J anuar 1998 171 Deutsche M ark“,
cc) in Absatz 4: „ab 1. J anuar 1998 543 Deutsche M ark“,
dd) in Absatz 5: „ab 1. J anuar 1998 709 Deutsche M ark“.
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten S palte folgende S palte angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab
1. 1. 1998
DM
1 037“,
b) in Absatz 2:
„ab
1. 1. 1998
DM
797“,
c) in Absatz 3:
„ab
1. 1. 1998
DM
398“.
8. Die B esoldungsübersicht (Anlage 4 zu den § § 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1997“ in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1997“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Einfacher Dienst“):
„ab 1. 1. 1998 36 659 39 348 40 692“,
bb) in Abschnitt 2 („M ittlerer Dienst“):
„ab 1. 1. 1998 41 362 47 243 50 183“,
3196 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
cc) in Abschnitt 3 („Gehobener Dienst“):
„ab 1. 1. 1998 50 308 57 803 61 551“,
dd) in Abschnitt 4 („Höherer Dienst“):
„ab 1. 1. 1998 64 305 73 002 77 350 81 698“.
9. Die B esoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1997“ in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 Nr. 1 bis 4 wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1997“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: „ab 1. 1. 1998 36 659 39 348 40 692“,
in Abschnitt 1 Nr. 2: „ab 1. 1. 1998 16 497 25 576 29 705“,
in Abschnitt 1 Nr. 3: „ab 1. 1. 1998 11 004 17 052 19 800“,
in Abschnitt 1 Nr. 4: „ab 1. 1. 1998 917 1 421 1 650“;
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: „ab 1. 1. 1998 41 362 47 243 50 183“,
in Abschnitt 2 Nr. 2: „ab 1. 1. 1998 18 613 30 708 36 634“,
in Abschnitt 2 Nr. 3: „ab 1. 1. 1998 12 408 20 472 24 420“,
in Abschnitt 2 Nr. 4: „ab 1. 1. 1998 1 034 1 706 2 035“;
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: „ab 1. 1. 1998 50 308 57 803 61 551“,
in Abschnitt 3 Nr. 2: „ab 1. 1. 1998 22 639 37 572 44 932“,
in Abschnitt 3 Nr. 3: „ab 1. 1. 1998 15 096 25 044 29 952“,
in Abschnitt 3 Nr. 4: „ab 1. 1. 1998 1 258 2 087 2 496“;
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: „ab 1. 1. 1998 64 305 73 002 77 350 81 698“,
in Abschnitt 4 Nr. 2: „ab 1. 1. 1998 22 700 40 151 53 372 58 823“,
in Abschnitt 4 Nr. 3: „ab 1. 1. 1998 15 132 26 772 35 580 39 216“,
in Abschnitt 4 Nr. 4: „ab 1. 1. 1998 1 261 2 231 2 965 3 268“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 21. Oktober 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3197
Verordnung
über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell
verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung
(Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung – StADÜV)
Vom 21. Oktober 1998
Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom §2
16. M ärz 1976 (B GB l. I S . 613, 1977 I S . 269), der zuletzt Genehmigung der
durch Artikel 26 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember Datenverarbeitungsprogramme
1993 (B GB l. I S . 2310) geändert worden ist, verordnet das
B undesministerium der Finanzen: (1) Die zur Datenübermittlung eingesetzten Datenverar-
beitungsprogramme bedürfen der Genehmigung. Die Ge-
nehmigung kann vom Hersteller der Datenverarbeitungs-
§1
programme beantragt werden. S ie gilt für alle Anwender
Grundsatz dieser Datenverarbeitungsprogramme im Geschäftsbe-
(1) S teuerpflichtige, die Arbeitsgänge bei der Führung reich der zuständigen obersten Finanzbehörde.
von B üchern und Aufzeichnungen mittels automatischer (2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
Einrichtungen erledigen oder von einem Dritten in ihrem versehen werden.
Auftrag erledigen lassen, können die folgenden S teueran-
(3) Für das Genehmigungsverfahren gelten die Vor-
meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern
schriften der Abgabenordnung.
oder über Datenfernübertragung übermitteln:
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur
1. S teueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in S teuersachen.
des Umsatzsteuergesetzes sowie Anmeldungen der
Umsatzsteuer im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8
des Umsatzsteuergesetzes und den § § 51 bis 56 der §3
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, Antrag auf Genehmigung
2. Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen Die Genehmigung ist nach amtlich vorgeschriebenem
von S ondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des Vordruck bei der für die annehmende S telle zuständigen
Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den § § 46 obersten Finanzbehörde oder bei der von ihr bestimmten
bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, S telle zu beantragen. M it dem Antrag ist zu erklären, daß
3. S teueranmeldungen nach § 41a des Einkommensteu- die B estimmungen über Art, Inhalt und Aufbau der
ergesetzes. Datenübermittlung (§ 13) beachtet werden.
(2) Die Übermittlung von Daten steht der Abgabe einer
S teueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- §4
druck gleich. Voraussetzung ist, daß Erteilung der Genehmigung
1. die für die Übermittlung eingesetzten Datenverarbei- (1) Die für die annehmende S telle zuständige oberste
tungsprogramme genehmigt sind (§ § 2 bis 6), Finanzbehörde oder die von ihr bestimmte S telle erteilt die
2. der Übermittler der Daten (Datenlieferer) zugelassen ist Genehmigung durch schriftlichen Verwaltungsakt, der
(§ § 7 bis 11), mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
3. der S teuerpflichtige die Teilnahme erklärt hat (§ 12) und 1. Genehmigungsnummer der Datenverarbeitungspro-
gramme,
4. die Daten mängelfrei an die zuständige annehmende
S telle übermittelt wurden. 2. Umfang der Genehmigung,
Die zuständige annehmende S telle wird von der jeweiligen 3. Festlegungen zur Datenübermittlung und
obersten Finanzbehörde bestimmt. 4. etwaige Nebenbestimmungen.
3198 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist das in einem Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt, der minde-
S chreiben des B undesministeriums der Finanzen vorge- stens folgende Angaben zu enthalten hat:
schriebene Testverfahren durchzuführen. 1. Zulassungsnummer,
2. Umfang der Zulassung,
§5
3. Festlegungen zur Datenübermittlung,
Ablehnung der Genehmigung
4. den B eginn der Datenübermittlung und
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist durch schriftlichen
Verwaltungsakt abzulehnen, wenn die Datenverarbei- 5. etwaige Nebenbestimmungen.
tungsprogramme die vorgeschriebenen technischen Vor- (2) Vor Erteilung der Zulassung kann die zulassende
aussetzungen für eine Datenübermittlung nicht erfüllen S telle bestimmen, daß ein Testverfahren durchzuführen
oder sonst eine ordnungsgemäße Durchführung der ist.
Datenübermittlung nicht gewährleistet ist.
§ 10
(2) Der Antrag auf Genehmigung kann auch abgelehnt
werden, solange Art, Umfang und Organisation des Ablehnung der Zulassung
Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landes- (1) Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen
finanzverwaltung eine Datenübermittlung noch nicht zu- Verwaltungsakt abzulehnen, wenn der Datenlieferer die
lassen. vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen für eine
Datenübermittlung nicht erfüllt oder eine ordnungs-
§6 gemäße Durchführung der Datenübermittlung nicht ge-
Widerruf der Genehmigung währleistet.
Die Genehmigung kann unbeschadet des § 131 der (2) Der Antrag auf Zulassung kann auch abgelehnt wer-
Abgabenordnung auf Antrag des Herstellers der Daten- den, solange und soweit Art, Umfang und Organisation
verarbeitungsprogramme oder aus wichtigem Grund des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landes-
durch schriftlichen Verwaltungsakt widerrufen werden. finanzverwaltung der beantragten Datenübermittlung ent-
Insbesondere kann sie widerrufen werden, wenn bei der gegen stehen.
Datenübermittlung wiederholt M ängel festgestellt werden, § 11
die zu einer erheblichen S törung des Arbeitsablaufs
führen, und diese M ängel durch fehlerhafte Datenverar- Widerruf der Zulassung
beitungsprogramme verursacht worden sind. (1) Die Zulassung kann unbeschadet des § 131 der
Abgabenordnung auf Antrag des Datenlieferers oder aus
wichtigem Grund durch schriftlichen Verwaltungsakt
§7
widerrufen werden. Insbesondere kann sie widerrufen
Zulassung des Datenlieferers werden, wenn bei der Datenübermittlung wiederholt M än-
(1) Die Datenübermittlung mit Hilfe von nach § 4 geneh- gel festgestellt werden, die zu einer erheblichen S törung
migten Datenverarbeitungsprogrammen durch den S teu- des Arbeitsablaufs führen, und diese M ängel vom Zuge-
erpflichtigen oder einen Dritten in seinem Auftrag bedarf lassenen verursacht worden sind oder es dem Zugelasse-
der Zulassung. nen nicht gelingt, die M ängel zu beseitigen.
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn
Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automati-
scher Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung der
§8 Datenübermittlung entgegen stehen.
Antrag auf Zulassung (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Geneh-
(1) Die Zulassung ist nach amtlich vorgeschriebenem migung der Datenverarbeitungsprogramme widerrufen
Vordruck bei der für die annehmende S telle zuständigen wird (§ 6).
obersten Finanzbehörde oder bei der von ihr bestimmten § 12
S telle zu beantragen.
Teilnahme des Steuerpflichtigen
(2) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
Der S teuerpflichtige hat eine eigenhändig unterschrie-
1. Name und Anschrift des Antragstellers, bene Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
2. Erklärung zum Umfang der Zulassung mit den dafür bei dem für ihn zuständigen Finanzamt mit folgendem
vorgesehenen Angaben, Inhalt abzugeben:
3. Angaben zum beabsichtigten B eginn der Datenüber- „Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die
mittlung und für die Datenübermittlung erforderlich sind, nach bestem
4. Erklärung, daß die Vorschriften über die Datenüber- Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfü-
mittlung (§ 13) beachtet werden. gung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten
überprüfen und entsprechend § 13 Abs. 1 S atz 2 der S teu-
eranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung eine be-
§9 richtigte S teueranmeldung abgeben, wenn ich eine
Unrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich
Erteilung der Zulassung nach M aßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des
(1) Die für die annehmende S telle zuständige oberste § 41 Abs. 1 S atz 9 des Einkommensteuergesetzes auf-
Finanzbehörde oder die von ihr bestimmte S telle erteilt die bewahren (§ 13 Abs. 1 S atz 2 S tADÜV).“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3199
§ 13 § 14
Datenübermittlung Haftung
(1) Übermittelt ein Dritter im Auftrag des S teuerpflichti- Werden Daten für Dritte übermittelt, haftet der Datenlie-
gen die Daten, hat er diese dem S teuerpflichtigen unver- ferer auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermitt-
züglich in leicht nachprüfbarer Form zuzuleiten. Der S teu- lung, soweit Dateien über steuerlich erhebliche Tatsachen
erpflichtige hat die Daten nach M aßgabe des § 147 der unrichtige oder unvollständige Daten enthalten und
Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 S atz 9 des Einkom- dadurch S teuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vor-
teile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der
mensteuergesetzes aufzubewahren, sie zu überprüfen
Datenlieferer nachweist, daß die unrichtige Verarbeitung
und eine berichtigte S teueranmeldung abzugeben, wenn
oder Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässig-
er eine Unrichtigkeit feststellt. § 153 der Abgabenordnung
keit oder Vorsatz des Datenlieferers oder dessen Erfül-
bleibt unberührt.
lungsgehilfen beruht. § 219 der Abgabenordnung bleibt
(2) Die technischen Einzelheiten zur Datenübermittlung, unberührt.
insbesondere zur Art, zum Inhalt und zum Aufbau des § 15
Datenträgers und der im Wege der Datenfernübertragung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zu übermittelnden Daten, sowie zum Testverfahren, zur
Datensicherung und zur Annahme und Zurückweisung (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in K raft.
von Daten werden in Abstimmung mit den obersten (2) Gleichzeitig tritt die S teueranmeldungs-Datenträger-
Finanzbehörden der Länder in einem zeitgleich zu veröf- Verordnung vom 21. August 1980 (B GB l. I S . 1617), die
fentlichenden S chreiben des B undesministeriums der zuletzt durch Verordnung vom 24. M ärz 1988 (B GB l. I
Finanzen erläutert. S . 443) geändert worden ist, außer K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 21. Oktober 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
3200 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 21. Oktober 1998
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, verordnen das B undesministerium für Wirtschaft und das
B undesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der
B ekanntmachung vom 29. J uli 1994 (B GB l. I S . 1993), geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3158), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 7 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der S tatistische Wert ist für jede Warenposition in den J ahren 1999 bis 2001
in Deutscher M ark oder Euro, ab dem J ahr 2002 in Euro anzugeben.“
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden jeweils die Wörter „fünftausend Deutsche M ark“
durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ und die Wörter „zweitau-
send Deutsche M ark“ durch die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Deutsche M ark“ durch
das Wort „Euro“ ersetzt.
3. Abschnitt I der Anlage (zu § 31) B efreiungsliste wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eintausendsechshundert Deutsche
M ark“ durch die Wörter „achthundert Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 B uchstabe b werden die Wörter „eintausendsechshundert
Deutsche M ark“ durch die Wörter „achthundert Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 10 B uchstabe a werden die Wörter „dreitausend Deutsche
M ark“ durch die Wörter „eintausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 34 B uchstabe a werden die Wörter „eintausendsechshundert
Deutsche M ark“ durch die Wörter „achthundert Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 21. Oktober 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3201
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Vom 22. Oktober 1998
Auf Grund des § 32 Abs. 4 S atz 1 Nr. 2 und S atz 5 des c) Am Ende der Nummer 6 wird der P unkt durch ein
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der B ekanntma- S emikolon ersetzt und folgende Nummer 7 ange-
chung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), der durch Arti- fügt:
kel 1 Nr. 16 B uchstabe c des Gesetzes vom 23. J uli 1992
„7. einem K ollisionswarnsystem (Airborn C ollision
(B GB l. I S . 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
Avoidance S ystem – AC AS ); die Ausrüstungs-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
pflicht wird wirksam ab 1. J anuar 2000 für Flug-
18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705) und dem Organisationser-
zeuge mit mehr als 30 S itzplätzen oder mit einer
laß vom 17. Dezember 1997 (B GB l. 1998 I S . 68) verordnet
höchstzulässigen S tartmasse von mehr als
das B undesministerium für Verkehr im B enehmen mit dem
15 000 kg sowie ab 1. J anuar 2005 für Flugzeu-
B undesministerium für Wirtschaft:
ge mit mehr als 19 S itzplätzen oder mit einer
höchstzulässigen S tartmasse von mehr als
5 700 kg.“
Artikel 1
Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Luftfahrzeuge (FS AV) vom 17. Dezember 1992 (B GB l. I
S . 2073), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Okto- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ber 1997 (B GB l. I S . 2640) geändert worden ist, wird wie „(1) Für Flüge nach S ichtflugregeln müssen Flug-
folgt geändert: zeuge, Drehflügler, M otorsegler, S egelflugzeuge,
Luftschiffe und Freiballone ausgerüstet sein mit:
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „und als Luftfahrtgerät 1. einem UK W-S ende-/Empfangsgerät, das min-
zugelassen sind“ durch die Wörter „ , als Luftfahrtgerät destens die für den vorgesehenen Flug erforder-
zugelassen sind und den jeweils vom Luftfahrt-B un- lichen Frequenzen aus dem B ereich von
desamt im B undesanzeiger und den Nachrichten für 117,975 bis 137,000 M Hz umfaßt; die S endelei-
Luftfahrer bekanntgemachten technischen Anforde- stung und die Empfängerempfindlichkeit müs-
rungen genügen.“ sen mindestens so groß sein, daß unter B erück-
sichtigung der flugbetrieblichen Eigenschaften
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: des Luftfahrzeuges und der beflogenen S trecke
ein einwandfreier S prechfunkverkehr mit den
a) In Nummer 3 werden das S emikolon am Ende
Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt wer-
durch ein K omma ersetzt und die folgenden Wörter
den kann;
angefügt:
2. einem S ekundärradar-Antwortgerät (Transpon-
„soweit dieses für die Nutzung von An-/Abflugver-
der) für den Abfragemodus A mit 4096 Antwort-
fahren vorgeschrieben ist;“.
codes und für den Abfragemodus C mit automa-
b) In Nummer 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „oder“ tischer Höhenübermittlung, das ab 1. J anuar
durch die Wörter „und ab 1. J anuar 2003, für neue 2005 (für neue Luftfahrzeuge ab 1. J anuar 2003)
Flugzeuge ab 1. J anuar 2001, die“ ersetzt. die M ode S -Technik verwendet, soweit dies in
3202 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
Lufträumen mit vorgeschriebener Transponder- S ekundärradar-Antwortgerät (Transponder) für den
schaltung (Transponder M andatory Zone – TM Z) Abfragemodus A mit 4096 Antwortcodes und für
durch das Luftfahrt-B undesamt vorgeschrieben den Abfragemodus C mit automatischer Höhen-
ist.“ übermittlung, das ab 1. J anuar 2005 (für neue Luft-
fahrzeuge ab 1. J anuar 2003) die M ode S -Technik
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt: verwendet, ausgerüstet sein:
„(1a) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Flüge an Flugplät- 1. in Lufträumen der K lasse C ;
zen ohne Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage
durchgeführt werden und nicht über die Umgebung 2. oberhalb 5000 Fuß über NN oder oberhalb einer
des S tartflugplatzes hinausführen (§ 3a Abs. 3 Luft- Höhe von 3500 Fuß über Grund, wobei jeweils
verkehrs-Ordnung). Örtliche Regelungen der zu- der höhere Wert maßgebend ist;
ständigen Luftfahrtbehörde eines Landes (§ 21a 3. bei Nacht im kontrollierten Luftraum.“
Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„(3) M otorgetriebene Luftfahrzeuge müssen für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
folgende Flüge nach S ichtflugregeln mit einem in K raft.
B onn, den 22. Oktober 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
M atthias W is s mann
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 16. Oktober 1998
Auf Grund des Gesetzes betreffend den S chutz von M ustern auf Ausstellungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des M arken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082, 1995 I S . 156) wird bekannt-
gemacht:
Der zeitweilige S chutz von M ustern und M arken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „S P S /IP C /DRIVES Nürnberg – Elektrische Automatisierungstechnik
– S ysteme und K omponenten – 9. Fachmesse & K ongreß“
vom 24. bis 26. November 1998 in Nürnberg
2. „3. S aarLorLux Tourismusbörse“
am 13. und 14. M ärz 1999 in S t. Ingbert
B onn, den 16. Oktober 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
N ied erleithing er