3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998
Gesetz
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung
des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
(Kulturgutsicherungsgesetz – KultgutSiG)*)
Vom 15. Oktober 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen: Zentralstelle
Zentralstelle des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist
Artikel 1 das Bundesministerium des Innern. Die Länder benennen
Gesetz ihre Zentralstellen.
zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG
des Rates über die Rückgabe von §4
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet Eigentum
eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (1) Das Eigentum an Kulturgut, das nach den Bestim-
(Kulturgüterrückgabegesetz – KultGüRückG) mungen dieses Gesetzes auf Verlangen in das Bundesge-
biet zurückgegeben wird, richtet sich nach den deutschen
Abschnitt I Sachvorschriften.
Geltendmachung des (2) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf das
öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruchs Kulturgut werden durch Rückgabeansprüche im Sinne
für deutsches national wertvolles Kulturgut des § 5 dieses Gesetzes nicht berührt.
§1
Abschnitt II
Geschützte Gegenstände
Rückgabeansprüche anderer Mitgliedstaaten
Kulturgut im Sinne dieses Abschnitts sind alle Gegen-
stände, die nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kul-
§5
turgutes gegen Abwanderung durch Eintragung in das
„Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ oder in das Voraussetzungen der Rückgabepflicht
„Verzeichnis national wertvoller Archive“ geschützt sind (1) Ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992 aus
oder für die ein Eintragungsverfahren eingeleitet und die dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der
Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht wor- Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrachter
den ist. Gegenstand ist diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen
§2 zurückzugeben, wenn dieser Gegenstand
Rückgabeanspruch 1. vor der Verbringung von dem ersuchenden Mitglied-
staat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als
Die Länder machen den Rückgabeanspruch auf Kultur- nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtli-
gut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen chem oder archäologischem Wert im Sinne des Arti-
Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde, kels 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
im Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes im jeweili- Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde oder seine
gen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die
dort geltenden Vorschriften außergerichtlich und gericht- Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht
lich geltend. wurde und
*) Dieses Gesetz dient 2. entweder
– der Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März a) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG
1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74)
des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe
und von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
der Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern genannten
Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie Kategorien fällt oder
93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrach- b) als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Be-
ten Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 60 S. 59),
standsverzeichnis eines Museums, eines Archivs,
– der Anpassung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung an die Erfordernisse der Umsetzung der oben-
einer kirchlichen Einrichtung oder in das Bestands-
genannten Richtlinien und verzeichnis der erhaltungswürdigen Bestände einer
– der Sicherung des Leihverkehrs mit ausländischen Kulturgütern. Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung selbst
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oder die Einrichtung, zu der sie gehört, nach der für gliedstaat verhindert werden soll oder daß es Schaden
sie gültigen Rechtsordnung einer öffentlichen Ein- erleidet.
richtung gleichsteht.
§8
(2) Vom Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsgeschäft-
licher Verfügung oder Verfügung im Wege der Zwangs- Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
vollstreckung oder Arrestvollziehung erworbene Rechte Das Eigentum an Kulturgut bestimmt sich nach erfolgter
stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen. Rückgabe nach den Sachvorschriften des ersuchenden
(3) Kulturgut ist unrechtmäßig aus einem anderen Mit- Mitgliedstaats.
gliedstaat verbracht worden, wenn bei seiner Ausfuhr
gegen die dort gültigen Rechtsvorschriften für den Schutz §9
nationaler Kulturgüter oder gegen Rechtsvorschriften der Entschädigung
Europäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kul-
turgütern verstoßen worden ist. (1) Der Rückgabeschuldner ist zur Rückgabe nur Zug
um Zug gegen eine angemessene Entschädigung ver-
(4) Als unrechtmäßig verbracht gilt auch jede nicht pflichtet, wenn nicht der ersuchende Mitgliedstaat nach-
erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorüber- weist, daß diesem bei Erwerb des Kulturgutes die unrecht-
gehende rechtmäßige Verbringung und jeder Verstoß mäßige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersu-
gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende chenden Mitgliedstaats bekannt oder infolge grober Fahr-
Verbringung. lässigkeit unbekannt war. Bei der Bemessung der Ent-
(5) Die Kosten der Rückgabe und der zur Sicherung und schädigungshöhe ist die Entziehung der Nutzung des Kul-
Erhaltung des betroffenen Kulturgutes erforderlichen turgutes unter gerechter Abwägung der Interessen der
Maßnahmen trägt der ersuchende Mitgliedstaat. Allgemeinheit und des Rückgabeschuldners zu berück-
sichtigen. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Ver-
§6 mögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammen-
hang mit dem Entzug der Nutzung stehen, ist dem Rück-
Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner gabeschuldner eine Entschädigung zu zahlen, wenn und
(1) Der Rückgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat zu, insoweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich einer
aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig in unbilligen Härte geboten erscheint.
das Bundesgebiet verbracht worden ist. (2) Die Entschädigung ist von dem ersuchenden Mit-
(2) Rückgabeschuldner ist, wer für sich selbst oder für gliedstaat zu entrichten.
einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das (3) Sichert der ersuchende Mitgliedstaat schriftlich zu,
Kulturgut ausübt. daß die Rechte des Rückgabeschuldners an dem Kultur-
gut durch die Rückgabe nicht berührt werden, so hat er
§7 diesem nur die Kosten zu erstatten, die ihm daraus ent-
Durchführung und Sicherung der Rückgabe standen sind, daß er darauf vertraut hat, das Kulturgut im
Bundesgebiet belassen zu dürfen.
(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kultur-
gutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erforder- (4) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückgabe-
lichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Länder. schuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden, so
fallen ihm die Sorgfaltspflichtverletzungen des Schenkers
(2) Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes oder Erblassers zur Last.
zuständigen Behörden Kenntnis von Kulturgut, bei dem
der dringende Verdacht besteht, daß es unrechtmäßig aus
einem anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet ver- § 10
bracht worden und an diesen zurückzugeben ist, so ord- Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs
nen sie seine Anhaltung an oder veranlassen deren Anord- (1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitglied-
nung durch die dafür zuständige Behörde. Die Anhaltung staats verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem
ist unverzüglich der Zentralstelle des Bundes zu melden. dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und der
(3) Das angehaltene Kulturgut darf nicht ausgeführt und Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangen. Die
nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Zentral- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
stelle des Landes an andere Personen oder Einrichtungen Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sind ent-
weitergegeben werden. sprechend anzuwenden. Der Rückgabeanspruch erlischt
(4) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der von jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem
der Zentralstelle des Bundes zu unterrichtenden Mitglied- das Kulturgut unrechtmäßig aus dem ersuchenden Mit-
staaten fristgemäß um die Rückgabe des angehaltenen gliedstaat ausgeführt worden ist.
Kulturgutes ersucht. Das Rückgabeersuchen ist innerhalb (2) Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Sammlung
von zwei Monaten bei der Zentralstelle des Bundes zu oder kirchlichen Einrichtung des ersuchenden Mitglied-
stellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung staats im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ist,
über die Anhaltung bei der zuständigen Behörde des Mit- erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren. Dieser
gliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut Rückgabeanspruch erlischt jedoch nicht, wenn und
unrechtmäßig verbracht worden ist. Der Rückgabean- soweit er auch nach dem Recht des um die Rückgabe
spruch ist glaubhaft zu machen. ersuchenden Mitgliedstaats keiner Verjährung und keinem
(5) Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe landes- durch Zeitablauf bedingten Erlöschen unterliegt.
rechtlicher Vorschriften sicherzustellen, sofern zu be- (3) Erteilt die zuständige Behörde des ersuchenden Mit-
fürchten ist, daß seine Rückgabe an den ersuchenden Mit- gliedstaats für unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut
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nachträglich eine Ausfuhrgenehmigung, so kann seine (3) Die Beweislast für das Bestehen des Rückgabean-
Rückgabe nicht mehr gefordert werden. Das gleiche gilt, spruchs, den Entschädigungsanspruch des Rückgabe-
wenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in Kraft getrete- schuldners und die für die Höhe der Entschädigung maß-
nen Rechtsänderung Rechtmäßigkeit erlangt. geblichen Umstände bemißt sich nach deutschem Recht.
(4) Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet es
§ 11 zugleich über die dem Beklagten zu gewährende Entschä-
Aufgaben der Zentralstellen der Länder digung.
Die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Rück- (5) § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
führung rechtswidrig in das Bundesgebiet verbrachten (6) Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des
Kulturgutes der anderen Mitgliedstaaten stehen, werden Vorgehens des Mitgliedstaats seine Rechte gegen den
von den Zentralstellen der Länder wahrgenommen. Diese Besitzer im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.
sind insbesondere zuständig für
1. die von dem ersuchenden Mitgliedstaat beantragten § 13
Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut,
das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht Strafvorschriften
wurde und nach der Identität seines Eigentümers oder Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung der wird bestraft, wer nationales Kulturgut eines Mitglied-
Nachforschungen alle erforderlichen Angaben beizufü- staats der Europäischen Union, das öffentlich als nationa-
gen, insbesondere über die Veröffentlichung als natio- les Kulturgut eingestuft wurde oder dessen Einstufung als
nal wertvolles Kulturgut und den tatsächlichen oder nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Ver-
vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes; fahrens öffentlich bekanntgemacht wurde, der zuständi-
2. die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im gen Stelle vorenthält, es beschädigt oder zerstört, nach-
Fall des Auffindens eines Kulturgutes, wenn begründe- dem die zuständige Stelle den Gegenstand nach § 7 Abs. 2
ter Anlaß für die Vermutung besteht, daß das Kulturgut dieses Gesetzes angehalten hat, wenn die Tat nicht in
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Mitgliedstaats verbracht wurde;
3. die Erleichterung der Überprüfung durch die zuständi-
gen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der Artikel 2
betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern Gesetz
die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der zur Änderung des Gesetzes zum Schutz
Unterrichtung nach Nummer 2 erfolgt. Wird diese deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist (Kulturgutschutzgesetzänderungsgesetz –
durchgeführt, so entfallen die Verpflichtungen nach
KultgSchGÄndG)
den Nummern 4 und 5;
4. die Durchführung und erforderlichenfalls die Anord- Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen
nung der notwendigen Maßnahmen für die physische Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Erhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit mit dem rungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
betroffenen Mitgliedstaat; sung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
5. den Erlaß der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen,
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
um zu verhindern, daß das Kulturgut dem Rückgabe-
23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 914) geändert
verfahren entzogen wird;
worden ist, wird wie folgt geändert:
6. die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen
dem Eigentümer oder Besitzer und dem ersuchenden 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. Das Landes-
recht kann vorsehen, daß, unabhängig von der Erhe- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bung einer Klage, der Rückgabeanspruch zunächst im b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Schiedsverfahren geklärt wird, sofern zwischen Rück-
gabegläubiger und Rückgabeschuldner hierüber Ein- „(2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegen-
vernehmen besteht. standes in das „Verzeichnis national wertvollen Kul-
turgutes“ ist öffentlich bekanntzumachen.“
§ 12
2. § 19 wird wie folgt geändert:
Rückgabeklage
des ersuchenden Mitgliedstaats a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(1) Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche Eini- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
gung über die Rückgabe anzustreben, kann der ersuchen- „(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des
de Mitgliedstaat den Rückgabeschuldner auf dem verwal- öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemein-
tungsgerichtlichen Rechtsweg auf Rückgabe verklagen. schaften können in ihrem Eigentum stehende
(2) Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersuchens Kunstwerke und anderes Kulturgut im Sinne dieses
bei der zuständigen Zentralstelle kann Klage erhoben wer- Gesetzes zur Aufnahme in das „Verzeichnis natio-
den. Ihr sind eine Beschreibung des streitbefangenen nal wertvollen Kulturgutes“ anmelden. Über die
Gegenstandes und die zum Nachweis der Voraussetzun- Aufnahme entscheidet die oberste Landesbehörde
gen erforderlichen Urkunden und Erklärungen beizufügen. nach diesem Gesetz.“
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3. § 20 wird wie folgt gefaßt: (4) Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtli-
che Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfän-
„§ 20
dungen und Beschlagnahmen unzulässig.“
(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu
einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen wer-
den, so kann die zuständige oberste Landesbehörde Artikel 3
im Einvernehmen mit der Zentralstelle des Bundes Neubekanntmachung
dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeit-
punkt rechtsverbindlich zusagen. Bei Ausstellungen, Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
die vom Bund oder einer bundesunmittelbaren juristi- des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen
schen Person getragen werden, entscheidet die Abwanderung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
zuständige Behörde über die Erteilung der Zusage. geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
chen.
(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes
schriftlich und unter Gebrauch der Worte „Rechtsver-
bindliche Rückgabezusage“ zu erteilen. Sie kann nicht Artikel 4
zurückgenommen oder widerrufen werden.
Inkrafttreten
(3) Die Zusage bewirkt, daß dem Rückgabeanspruch
des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Oktober 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Pferdsfeld
Vom 8. Oktober 1998
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBl. I S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 2 des
vorgenannten Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Pferdsfeld vom 20. August 1976 (BGBl. I S. 2394), geändert
durch die Verordnung vom 4. November 1983 (BGBl. I S. 1355), wird aufgeho-
ben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Oktober 1998
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998 3167
Erste Verordnung
zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*)
Vom 13. Oktober 1998
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf 1. es nicht aus einem genetisch veränderten Organis-
Grund mus besteht oder aus einem genetisch veränderten
– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Organismus hergestellt worden ist,
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 2. es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom worden ist, die aus genetisch veränderten Organis-
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 men bestehen oder aus genetisch veränderten
Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. Sep- Organismen hergestellt sind, und bei der Herstel-
tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im lung der verwendeten Stoffe keine aus genetisch
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh- veränderten Organismen gewonnenen technischen
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, Hilfsstoffe einschließlich Extraktionslösungsmittel
– des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b auch in Ver- und Enzyme eingesetzt wurden,
bindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- 3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bun- worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzu-
desministerien für Ernährung, Landwirtschaft und For- satzstoffe oder Arzneimittel im Sinne des § 2 des
sten, für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und Arzneimittelgesetzes verabreicht worden sind, die
Reaktorsicherheit und mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt wor-
– des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- den sind.
ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes- Sind Bestandteile aus der gentechnischen Verände-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten rung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im
und für Wirtschaft: Laufe der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des
Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies
einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht ent-
Artikel 1 gegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten- steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3
Verordnung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125) wird wie bezeichnetes Arzneimittel wegen eines therapeuti-
folgt geändert: schen oder prophylaktischen Bedarfs verabreicht
worden ist und ein in seiner therapeutischen Wirksam-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt: keit oder auf Grund seiner besonderen Eigenschaften
vergleichbares, ohne Hilfe gentechnischer Verfahren
„Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrecht- hergestelltes Arzneimittel nicht zur Verfügung gestan-
licher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und den hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Bewer-
Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung ben eines Lebensmittels.
ohne Anwendung gentechnischer Verfahren herge-
stellter Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel- und §5
Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)“. Nachweise
2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit
einer Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht
„Abschnitt 1 oder für das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbin-
Neuartige Lebensmittel“. dung mit Satz 4 geworben wird, sind von demjenigen,
der das Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für das
3. Nach § 3 wird folgender Abschnitt eingefügt: Lebensmittel wirbt, geeignete Nachweise zu führen,
daß die Anforderungen für die genannten Angaben,
„Abschnitt 2 auch unter Berücksichtigung des § 4 Satz 2 oder 3,
Kennzeichnung ohne Anwendung erfüllt sind. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels
gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel mit der Angabe „ohne Gentechnik“ ist unzulässig, wenn
die Nachweise nicht geführt werden können. Geeig-
§4 nete Nachweise sind insbesondere verbindliche Er-
klärungen von Produzenten oder Lieferanten, daß die
Voraussetzungen der Kennzeichnung
Voraussetzungen an die Kennzeichnung erfüllt sind.
Soll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Ver-
kehr gebracht werden, die auf die Herstellung des §6
Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Ver- Untersagung der Kennzeichnung
fahren hindeutet, darf dies nur mit der Angabe „ohne
Gentechnik“ geschehen und nur, wenn Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als „ohne
Gentechnik“ hergestellt oder das entsprechende Bewer-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom ben eines Lebensmittels kann schon dann als unzulässig
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor- untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung ver-
men und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt ge- antwortliche Person begründete Zweifel an der Erfüllung
ändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht aus-
worden. räumt.“
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998
4. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch folgenden §8
Abschnitt ersetzt: Ordnungswidrigkeiten
„Abschnitt 3 (1) Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungwidrig.
§7
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a
Straftaten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt.“
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder
2. entgegen § 3 Abs. 2
Artikel 2
ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
Verkehr bringt.
laut der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzu-
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und taten-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine kanntmachen.
Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, Artikel 3
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Lebensmittel wirbt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Oktober 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998 3169
Verordnung
über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen
(Personalaktenverordnung Wehrpflichtige – WPersAV)
Vom 15. Oktober 1998
Auf Grund der §§ 27 und 50 Abs. 1 Nr. 7 des Wehr- Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psycho-
pflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom logischen Unterlagen der Eignungsuntersuchung und Eig-
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756) verordnet die nungsfeststellung entsprechend.
Bundesregierung:
§4
§1
(1) Die Personalakte des Wehrpflichtigen ist so lange
Die Verordnung regelt Einzelheiten zum Personalakten- aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht
recht der ungedienten Wehrpflichtigen nach § 25 des erforderlich ist, längstens bis zum Ablauf des Jahres, in
Wehrpflichtgesetzes. Als Wehrpflichtige im Sinne dieser dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Im
Verordnung gelten auch die vor Beginn der Wehrpflicht Falle der Wehrdienstunfähigkeit, des Ausschlusses oder
Erfaßten. der Befreiung vom Wehrdienst ist die Personalakte läng-
stens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der
§2 Wehrdienstausnahme aufzubewahren. Die Aufbewah-
(1) Die Personalakte ist beim Kreiswehrersatzamt zu rungsfrist endet ferner mit dem Tod des Wehrpflichtigen.
führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter (2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personal-
Einsichtnahme zu schützen. Sie kann nach sachlichen akte dem Bundesarchiv – Militärarchiv – zur Übernahme
Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert anzubieten. Personalakten, die nicht archiviert werden,
werden. sind zu vernichten, sofern nicht nach anderen Vorschriften
(2) Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist.
zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatz- (3) Die Gesundheitsunterlagen sind längstens bis zum
behörden erforderlich ist. Die Nebenakten dürfen nur sol- Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der Wehrpflich-
che Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder tige das 45. Lebensjahr vollendet, sofern nicht nach ande-
in den Teilakten enthalten sind. ren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorge-
(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis sehen ist. Die Gesundheitsunterlagen können nach Ende
aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. der Wehrüberwachung zentral dem Institut für Wehrmedi-
zinalstatistik und Berichtswesen zur Erfüllung der ärzt-
lichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der
§3 Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.
(1) Die Gesundheitsunterlagen dienen der personenbe- Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie zu vernich-
zogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen aus ten.
Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen. (4) Personenbezogene Daten über psychologische
Sie sind Bestandteil der Personalakte und in einem als Untersuchungen und Tests, die zur Überprüfung der
Arztsache gekennzeichneten verschlossenen Umschlag getroffenen psychologischen Eignungsfeststellungen auf-
aufzubewahren. bewahrt werden, sind zu vernichten, wenn ihre Kenntnis
für dienstliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist, späte-
(2) Zugang zu den Gesundheitsunterlagen haben der
stens nach Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige
Musterungsarzt und sein Hilfspersonal sowie deren Fach-
das 45. Lebensjahr vollendet.
vorgesetzte, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist. Ärzten und medizinischen Einrichtun- (5) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind zu
gen, die wegen einer zu treffenden Tauglichkeitsentschei- vernichten, wenn der mit der Einholung beabsichtigte
dung mit der Durchführung von Zusatzuntersuchungen Zweck erfüllt ist.
betraut werden, kann im erforderlichen Umfang ebenfalls
Zugang zu den Gesundheitsunterlagen gewährt werden. §5
(3) Über das Ergebnis der musterungsärztlichen Unter- (1) Personalaktendaten dürfen auch in automatisierten
suchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit ein- Dateien nur für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der
schließlich der aus diesem Anlaß durchgeführten fach- Personalführung oder der Personalbearbeitung verarbei-
ärztlichen Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem tet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist, soweit keine
Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder den von diesem andere Rechtsvorschrift dies gestattet, nur nach Maßgabe
Beauftragten in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für des § 25 des Wehrpflichtgesetzes und nach dieser Ver-
die Verfügbarkeitsentscheidung für den Wehrdienst er- ordnung zulässig.
forderlich ist. Dies gilt für das Widerspruchsverfahren
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4
entsprechend.
dürfen auch automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweck-
(4) Für den Leiter des Psychologischen Dienstes des bestimmung und nur von den übrigen Personaldateien
Kreiswehrersatzamtes und die Fachkräfte im Psychologi- technisch und organisatorisch getrennt und in dem jewei-
schen Dienst sowie für deren Fachvorgesetzte gelten die ligen Dienst verarbeitet und genutzt werden.
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998
(3) Für die Löschung der Daten in automatisierten Datei- (2) Auskünfte aus der Personalakte dürfen an Dritte,
en gelten die gleichen Fristen wie für die Vernichtung der soweit nicht besondere Rechtsvorschriften einen entspre-
entsprechenden Akten oder Aktenteile. chenden Anspruch gewähren, nur unter den Vorausset-
zungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt
(4) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Wehrpflichtigen werden. Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesund-
die Art der über ihn gespeicherten Daten mitzuteilen. Bei heitsunterlagen darf Bevollmächtigten nur auf Grund aus-
wesentlichen Änderungen ist er in derselben Weise zu drücklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewährt wer-
benachrichtigen, wenn er nicht auf andere Weise Kenntnis den.
von der Speicherung erlangt hat.
§7
§6
Personenbezogene medizinische Daten, die im Rah-
(1) Einsicht in die Personalakte wird grundsätzlich beim men der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in
Kreiswehrersatzamt gewährt. Auszüge, Abschriften, zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärz-
Ablichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden, ten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stel-
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hinde- len offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung
rungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertrau- erforderlich ist.
lichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vor-
gänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein. Dem §8
Wehrpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu sei-
ner Person automatisiert gespeicherten Personalakten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
daten zu überlassen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998 3171
Neunte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(9. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 15. Oktober 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßen- erhalten haben, jünger als sechs Jahre sind und
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, mindestens der Geschwindigkeitskategorie L
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten (= 120 km/h) entsprechen,
Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 d) daß das Zugfahrzeug mit einem automatischen
Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuch- Blockierverhinderer (ABS) ausgerüstet ist,
stabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
S. 747), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des 3. die Straßenverkehrsbehörde gemäß Nummer 2 der
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geän- Anlage zu dieser Verordnung die zulässige Höchstge-
dert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. No- schwindigkeit des Gespanns von 100 km/h beschei-
vember 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundes- nigt,
ministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen 4. die von der Straßenverkehrsbehörde mit der Beschei-
obersten Landesbehörden: nigung gemäß Nummer 2 der Anlage zu dieser Ver-
ordnung ausgegebenen und gesiegelten Tempo-
§1 100 km/h-Plaketten am Gespann angebracht sind,
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs- wobei die große Plakette an der Rückseite des Anhän-
Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I gers, die kleine Plakette mittig, am oberen Rand der
S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 38 des Gesetzes Innenseite der Windschutzscheibe des Zugfahrzeuges
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert wor- anzubringen ist und
den ist, beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraft- 5. die Bestätigung des Sachverständigen gemäß Num-
fahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwin- mer 1 der Anlage zu dieser Verordnung und die
digkeit auch unter günstigsten Umständen für Personen- Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde gemäß
kraftwagen mit Anhänger (Gespann) und für mehrspurige Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung vom Fahr-
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zeugführer während der Fahrt mitgeführt und zuständi-
zu 3,5 t mit Anhänger (Gespann) 100 km/h, wenn gen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt
1. die zulässige Masse des Anhängers den Wert ( x mal wird.
Leermasse Zugfahrzeug) nicht überschreitet; es gilt:
§2
a) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger
mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungs- Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachver-
dämpfer: X = 0,3, ständigen oder eines Prüfingenieurs einer amtlich aner-
kannten Überwachungsorganisation nach § 1 Nr. 2 dieser
b) für Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Verordnung ist die Bestätigung einer in anderen Mitglied-
Schwingungsdämpfern: X = 0,8, staaten der Europäischen Gemeinschaften oder in ande-
c) für andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Ober- päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwer-
grenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der tig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde lie-
beiden folgenden Bedingungen gilt: genden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüf-
verfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind
d) zulässige Masse Anhänger ≤zulässige Masse Zug- und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde
fahrzeug, oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher
e) zulässige Masse Anhänger ≤zulässige Anhängelast Sprache vorgelegt und nach Maßgabe des § 1 Nr. 5 dieser
gemäß Fahrzeugschein, Verordnung während der Fahrt mitgeführt und zuständi-
2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein gen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt
Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwa- wird.
chungsorganisation gemäß Nummer 1 der Anlage zu
dieser Verordnung bestätigt hat, §3
a) daß die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen Die Reifen des Anhängers sind nach Ablauf eines Alters
(die Massen sind den Eintragungen in den Fahr- von sechs Jahren zu erneuern; das Alter der Reifen ergibt
zeugscheinen zu entnehmen), sich aus der Bestätigung des Sachverständigen gemäß
Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. Die neuen
b) ob der Anhänger ohne Bremse oder mit Bremse Reifen dürfen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h kei-
und mit hydraulischen Schwingungsdämpfern aus- nen Zuschlag zum Lastindex erhalten, müssen jünger als
gerüstet ist, sechs Jahre sein und mindestens der Geschwindigkeits-
c) daß die Anhängerreifen für eine Geschwindigkeit kategorie L (= 120 km/h) entsprechen. Ansonsten und bei
von 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex Veränderungen am Gespann nach Bestätigung des Sach-
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998
verständigen richtet sich die zulässige Höchstgeschwin- scheibe des Zugfahrzeuges anzubringende kleine Tempo-
digkeit für das Gespann nach den Regelungen der 100 km/h-Plakette mit der Maßgabe, daß der Durchmes-
Straßenverkehrs-Ordnung. ser dieser Plakette 80 mm und die Schriftgröße 30 mm
betragen muß.
§4
§5
Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette
für den Anhänger richtet sich nach § 58 Abs. 2 der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Vorschrift gilt Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer
entsprechend für die auf der Innenseite der Windschutz- Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998 3173
Anlage
Herrn/Frau
…………………………………………
…………………………………………
…………………………………………
Bestätigung und Bescheinigung
für Gespanne (Pkw mit Anhänger, Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger), die auf Autobahnen und Kraft-
fahrstraßen 100 km/h fahren dürfen.
1. Bestätigung des Sachverständigen
Zugfahrzeug Hersteller: ..........................................................................................................................................
Schlüssel-Nr.: ....................................................................................................................................
Fahrzeug-Ident.-Nr.: ..........................................................................................................................
Leermasse: ……………… kg
zulässige Anhängelast: ……………… kg (gebremst) ……………… kg (ungebremst)
Amtliches Kennzeichen: ………………
Anhänger Hersteller: ..........................................................................................................................................
Schlüssel-Nr.: ....................................................................................................................................
Fahrzeug-Ident.-Nr.: ..........................................................................................................................
Leermasse: ……………… kg Zulässige Gesamtmasse: ……………… kg
ohne Bremse/mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern (Nichtzutreffendes streichen).
Die Reifen sind derzeit ……………… Jahre und ……………… Monate alt, haben keinen Zuschlag
zum Lastindex erhalten und entsprechen mindestens der Geschwindigkeits-Kategorie L.
Amtliches Kennzeichen : ………………
Für das oben genannte Gespann wird bestätigt, daß es die Voraussetzungen der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vor-
schriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 für die zulässige Höchstgeschwin-
digkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen erfüllt.
…………………………, den …………………………
(Ort)
………………………… Siegel ………………………… ……………………………………………………
(Amtl. anerkannter Sachverständiger bzw. (Unterschrift)
Prüfingenieur einer amtl. anerk. Überwachungsorg.)
...................................................................................................................................
2. Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde
Hiermit wird für das oben genannte Gespann bescheinigt, daß es gemäß der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschrif-
ten der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für
eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen ist. Alle übrigen Regelungen der Straßenvekehrs-Ordnung bleiben unberührt.
Diese Bescheinigung gilt nur für das genannte Gespann und ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
zuhändigen. Das Gespann ist an der Rückseite des Anhängers mit der großen und auf der Innenseite der Windschutzscheibe des
Zugfahrzeuges mit der kleineren der ausgegebenen und gesiegelten Tempo-100 km/h-Plaketten zu kennzeichnen. Die Reifen des
Anhängers sind nach Ablauf eines Alters von sechs Jahren zu erneuern; die neuen Reifen müssen mindestens der Geschwindigkeits-
kategorie L (= 120 km/h) entsprechen und dürfen für Tempo 100 km/h keinen Zuschlag für den Lastindex erhalten.
Hinweis:
Nichteinhaltung der Bestimmungen und Veränderungen an den Fahrzeugen führen zur Aufhebung der Zu-
lassung!
…………………………, den …………………………
(Ort)
………………………… Siegel ………………………… ……………………………………………………
(Behörde) (Unterschrift)
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998
Vierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 16. Oktober 1998
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Bremen 6 633 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
– in Berlin 24 270 000 DM,
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG- – insgesamt 656 964 000 DM.
Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
§1
– an Nordrhein-Westfalen 152 682 000 DM,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der 11 alten – an Bayern 131 746 000 DM,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 1997 – an Hessen 48 171 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- – an Rheinland-Pfalz 315 808 000 DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden – an Berlin 137 527 000 DM,
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1997 betragen: – insgesamt 785 934 000 DM.
– in den Ländern (außer Berlin) 1 184 490 000 DM, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
– in Berlin 161 797 000 DM, dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
chen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
– insgesamt 1 346 287 000 DM.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- – Baden-Württemberg 48 896 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt: – Niedersachsen 16 046 000 DM,
– in den Ländern (außer Berlin) 592 245 000 DM, – Schleswig-Holstein 21 130 000 DM,
– in Berlin 97 078 000 DM, – Saarland 4 442 000 DM,
– insgesamt 689 323 000 DM. – Hamburg 3 443 000 DM,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf- – Bremen 2 654 000 DM,
wendungen betragen:
– insgesamt 96 611 000 DM.
– in Nordrhein-Westfalen 176 196 000 DM,
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ-
– in Bayern 118 266 000 DM,
ge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
– in Baden-Württemberg 101 943 000 DM, Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
– in Niedersachsen 76 828 000 DM, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Hessen 59 162 000 DM,
– in Rheinland-Pfalz 39 333 000 DM, §2
– in Schleswig-Holstein 26 971 000 DM, Inkrafttreten
– im Saarland 10 620 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– in Hamburg 16 742 000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1998
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998 3175
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht
Vom 16. Oktober 1998
Es verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
– auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b und
Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buch-
stabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von
denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und
§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes sowie
– auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Der Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 308) wird folgender Satz angefügt:
„Bis zum Erlaß anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften dürfen abweichend
von Satz 1 Lebensmittel mit Zusatzstoffen, die zu anderen als technologischen
Zwecken bestimmt sind, nach den Vorschriften hergestellt, behandelt, gekenn-
zeichnet und in den Verkehr gebracht werden, die am 5. Februar 1998 gegolten
haben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer