206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin*)
Vom 23. Januar 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes §4
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt gemäß Ausbildungsberufsbild
Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, und Beziehungen,
Forschung und Technologie:
1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§1 1.2 Berufsbildung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
Der Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin wird staat- 1.4 soziale Beziehungen,
lich anerkannt. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2 1.6 Umweltschutz;
Ausbildungsdauer 2. Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirt-
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. schaftliche Zusammenhänge,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen schaffen und Auswerten von Informationen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
2.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirt-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
schaftlicher Zusammenhänge;
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
3. Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
§3 3.1 Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
Berufsfeldbreite Grundbildung 3.2 Schützen von Waldbeständen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung
3.3 Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 3.4 Jagdbetrieb;
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 4. Naturschutz und Landschaftspflege,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Le-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. bensräume,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten 4.2 Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungs-
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- einrichtungen;
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 5. Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges 5.1 Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese 5.2 Sortieren und Vermessen von Holz,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9
nachzuweisen. 5.3 Bringen und Lagern von Holz;
6. Forsttechnik,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
6.1 Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschi-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister nen und Geräten,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum 6.2 Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werk-
Bundesanzeiger veröffentlicht. stoffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 207
§5 (5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens
Ausbildungsrahmenplan 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach zu bearbeiten:
der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung
2. Berufsbildung,
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine 3. Umweltschutz,
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf- 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- 5. Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so- 6. anwendungsbezogene Berechnungen,
weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung 7. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.
erfordern.
§6 §9
Ausbildungsplan Abschlußprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsplan zu erstellen. auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird
§7 praktisch und schriftlich durchgeführt.
Berichtsheft (2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu sechs Stunden soll er zwei Prüfungsaufgaben aus der Wald-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig wirtschaft und Landschaftspflege sowie eine Prüfungs-
durchzusehen. aufgabe aus der Holzernte und Forsttechnik bearbeiten
§8 und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei
sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Zwischenprüfung Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieb-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine licher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge einzu-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende beziehen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. In der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sind ins-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der besondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:
Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in a) Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
Abschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d b) Schützen von Waldbeständen,
und e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender c) Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
Nummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1
d) Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Le-
Buchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a
bensräume.
und laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse 2. In der Holzernte und Forsttechnik sind insbesondere
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend folgende Bereiche zu berücksichtigen:
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit a) Hiebsvorbereitung,
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. b) Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich c) Einsetzen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- Waldwirtschaft und Landschaftspflege, Holzernte und
gesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten Forsttechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch-
und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hier- geführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die
für kommen insbesondere Maßnahmen aus folgenden sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
Bereichen in Betracht: dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Kulturpflege, 1. im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschafts-
2. Jungbestandspflege, pflege:
a) Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
3. Wertästung,
b) Schützen und Pflegen von Waldbeständen,
4. Schutz gegen Wildschäden,
c) Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer
5. Holzernte, Lebensräume,
6. Wartung von Maschinen und Geräten, d) Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungs-
7. Landschaftspflege. einrichtungen,
Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Ab-
Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe läufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusam-
betrieblicher Arbeit mit einzubeziehen. menhänge mit einzubeziehen;
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
2. im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik: (7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die
a) Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz, Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
b) Bringen und Lagern von Holz, – Bereich Waldwirtschaft und Land-
schaftspflege nach Absatz 6 45 vom Hundert,
dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Ab-
läufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusam- – Bereich Holzernte und Forsttechnik
menhänge mit einzubeziehen; nach Absatz 6 45 vom Hundert,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: – Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde nach Absatz 3 10 vom Hundert.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- ergebnis und in den beiden Bereichen Waldwirtschaft
lichen Höchstwerten auszugehen: und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
1. im Prüfungsfach Waldwirtschaft
sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der
und Landschaftspflege 120 Minuten,
Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines
2. im Prüfungsfach Holzernte und der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit un-
Forsttechnik 120 Minuten, genügend bewertet worden ist.
3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit Übergangsregelungen
mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte dieser Verordnung.
Gewicht.
(6) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungs- § 11
leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind für den Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege und den
Bereich Holzernte und Forsttechnik zu je einer Note Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
zusammenzufassen; dabei haben die praktischen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils bildung zum Forstwirt vom 27. Februar 1974 (BGBI. I
das doppelte Gewicht. S. 453, 833) außer Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 209
Anlage I
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
– sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1. der Ausbildungsbetrieb, betrieb-
liche Zusammenhänge und
Beziehungen
1.1 Aufbau und Organisation des a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Nr. 1.1) b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatz-
wege und -formen beschreiben
d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerk-
schaften und Verwaltungen nennen
1.2 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß,
(§ 4 Nr. 1.2) Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
(§ 4 Nr. 1.3) b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien
nennen
c) Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungsträger nennen
1.4 soziale Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungs-
(§ 4 Nr. 1.4) bereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieb-
licher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbezie-
hungen mitwirken
c) Aufgaben der staatlichen und kommunalen Verwaltungen, ins-
besondere Hoheits- und Dienstleistungsaufgaben, beschreiben
d) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen,
Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken
e) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
f) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe begründen, bei forstlichen
Veranstaltungen mitwirken sowie Gespräche mit Waldbesuchern
situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
bei der Arbeit geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
(§ 4 Nr. 1.5) b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
nennen
c) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
d) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim
Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen
sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
e) ergonomische Grundregeln anwenden und Maßnahmen zur
Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
f) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben,
Rettungskette einleiten und Maßnahmen der Ersten Hilfe er-
greifen
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brand-
schutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen
1.6 Umweltschutz a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
(§ 4 Nr. 1.6) erklären und an Beispielen beschreiben
b) Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes beschreiben
c) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei
Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken
d) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträger, Mate-
rialien und Werkstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-
schaftlichen Verwendung aufzeigen
e) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energie-
trägern beschreiben
2. Organisation und Abläufe betrieb-
licher Arbeit; wirtschaftliche Zu-
sammenhänge
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
Vorgängen; Beschaffen und Aus- b) organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb wahr-
werten von Informationen nehmen und dokumentieren sowie Zusammenhänge aufzeigen
(§ 4 Nr. 2.1)
c) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fach-
zeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren auswählen
und sammeln
2.2 Planen, Vorbereiten und Kon- a) Grundbegriffe forstlicher und betrieblicher Planung nennen
trollieren der Arbeiten b) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern, Arbeitsverfahren nennen und
(§ 4 Nr. 2.2) Arbeitsmittel auswählen
c) Richtwerte nennen; Gewichte und Rauminhalte sowie Größen von
Flächen schätzen und ermitteln, Aufwandsmengen berechnen
d) Zeitaufwand und Arbeitsergebnisse festhalten
2.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
und marktwirtschaftlicher Zu- b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
sammenhänge
(§ 4 Nr. 2.3) c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt beobachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 211
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
3. Waldbewirtschaftung, Forst-
produktion
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Begründen und Verjüngen von a) Standortfaktoren beschreiben
Waldbeständen b) Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern
(§ 4 Nr. 3.1)
c) Bodenbestandteile, Bodeneigenschaften und Humusformen be-
schreiben
d) Bäume und Sträucher des Waldes sowie Standortanzeiger
erkennen und benennen
e) bei der Samen- und Pflanzgutgewinnung sowie der Pflanzen-
anzucht mitwirken
f) bei der Vorbereitung von Verjüngungs- und Kulturflächen mit-
wirken
g) bei der Aussaat und Pflanzung unter Anwendung verschiedener
Arbeitsverfahren mitwirken
h) Grundsätze naturnaher Waldbewirtschaftung nennen
3.2 Schützen von Waldbeständen a) vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen
(§ 4 Nr. 3.2) und Produkten nennen
b) Schäden an Waldbeständen nennen und bei der Feststellung der
Ursachen mitwirken
c) bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
d) bei Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden
mitwirken
3.3 Erschließen und Pflegen von a) waldbauliche Grundsätze nennen
Waldbeständen b) bei Kulturpflegemaßnahmen mitwirken
(§ 4 Nr. 3.3)
c) bei der Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulie-
rung mitwirken
d) bei der Vorbereitung von Maßnahmen zur Durchforstung von
Beständen mitwirken
e) bei der Wertästung mitwirken
f) bei der Feinerschließung mitwirken
3.4 Jagdbetrieb heimische Wildarten, ihr Verhalten und ihre Lebensräume
(§ 4 Nr. 3.4) nennen
4. Naturschutz und Landschafts-
pflege
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln a) Wechselwirkungen zwischen Waldbewirtschaftung, Umwelt und
besonderer Lebensräume Landschaft aufzeigen
(§ 4 Nr. 4.1) b) bei Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere bei der
Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und
Feuchtbiotopen, mitwirken
c) bei Maßnahmen des Artenschutzes mitwirken
d) bei Renaturierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen mitwirken
e) bei der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und zu-
ständigen Naturschutzbehörden mitwirken
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
4.2 Anlegen und Pflegen von Schutz- a) Schutz- und Erholungsfunktionen am Beispiel des Waldes er-
und Erholungseinrichtungen läutern
(§ 4 Nr. 4.2) b) bei der Pflege, Errichtung und Instandhaltung von Schutz- und
Erholungseinrichtungen mitwirken; Bauskizzen von Erholungs-
einrichtungen erläutern
c) Einsatzbereiche und -grenzen natürlicher Baustoffe nennen und
bei ihrer Verwendung mitwirken
5. Ernte und Aufbereitung von
Forsterzeugnissen
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Ernten von Holz und anderen a) Holzernteverfahren erläutern; bei der Holzernte mitwirken
Forsterzeugnissen b) bei Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in der Holzernte mitwirken
(§ 4 Nr. 5.1)
5.2 Sortieren und Vermessen von a) Sortiervorschriften nennen
Holz b) beim Vermessen, Sortieren und Aufnehmen von Rohholz mit-
(§ 4 Nr. 5.2) wirken
5.3 Bringen und Lagern von Holz a) Holzbringungsverfahren und Lagerungsmöglichkeiten nennen
(§ 4 Nr. 5.3) b) Ursachen und Folgen von Rückeschäden nennen
c) bei der Pflege und Instandsetzung von Waldwegen mitwirken
d) beim Schützen und Konservieren von Rohholz mitwirken
6. Forsttechnik
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Handhaben, Warten und Instand- a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck aus-
setzen von Maschinen und Geräten wählen, einsetzen und einsatzbereit halten
(§ 4 Nr. 6.1) b) Maschinen, Geräte sowie Betriebseinrichtungen pflegen und bei
ihrer Instandhaltung mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären
d) Arbeitssicherheit beim Umgang mit Maschinen, Geräten und
Betriebseinrichtungen beachten
e) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen
erklären
f) Maschinen, insbesondere für die Holzernte, Holzrückung und
Entrindung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung, nennen
g) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
6.2 Be- und Verarbeiten von Holz und a) Grundfertigkeiten der Be- und Verarbeitung von Holz und ande-
anderen Werkstoffen ren Werkstoffen anwenden
(§ 4 Nr. 6.2) b) Holzarten unterscheiden und Holzeigenschaften nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 213
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1. der Ausbildungsbetrieb, betrieb-
liche Zusammenhänge und
Beziehungen
(§ 4 Nr. 1)
1.1 die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.5 auf- die in Abschnitt I Ifd. Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Fertigkeiten und
geführten Teile des Ausbildungs- Kenntnisse
berufsbildes
1.2 Umweltschutz a) berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere
(§ 4 Nr. 1.6) des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und
Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sorten-
schutzrechts, anwenden
b) Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher
und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;
Möglichkeiten des Recyclings nutzen
c) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
d) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend um-
gehen
2. Organisation und Abläufe betrieb-
licher Arbeit; wirtschaftliche Zu-
sammenhänge
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von a) Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen
Vorgängen; Beschaffen und Aus- Arbeit berücksichtigen
werten von Informationen b) Veränderungen an Pflanzen wahrnehmen und Schlußfolgerun-
(§ 4 Nr. 2.1) gen ziehen
c) organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb be-
urteilen und Schlußfolgerungen ziehen
d) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
2.2 Planen, Vorbereiten und Kon- a) Inhalte der forstlichen Planung erläutern
trollieren der Arbeiten b) mittelfristige und jährliche Planung erläutern; Karten handhaben
(§ 4 Nr. 2.2)
c) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
d) die für die Arbeitsausführung notwendigen Produktionsdaten
erfassen, einordnen und beurteilen
e) Arbeitsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe planen und verän-
derten Bedingungen anpassen
f) Arbeitsauftrag umsetzen; Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis
bewerten
g) Möglichkeiten der automatisierten Datenerfassung und -ver-
arbeitung nutzen
2.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- a) Zeit- und Betriebsmittelaufwand bewerten; Kennziffern des
und marktwirtschaftlicher Zu- Betriebsergebnisses erläutern
sammenhänge b) bei Kalkulationen mitwirken
(§ 4 Nr. 2.3)
c) Marktentwicklung verfolgen und bewerten
d) Preisangebote einholen, vergleichen und bewerten
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
e) bei der Vermarktung forstlicher Produkte mitwirken
f) bei der Bestellung und Abnahme von Betriebsmitteln sowie bei
der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken
3. Waldbewirtschaftung, Forst-
produktion
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Begründen und Verjüngen von a) Standortfaktoren, insbesondere Böden, beurteilen und Folge-
Waldbeständen rungen für die Waldbewirtschaftung ziehen
(§ 4 Nr. 3.1) b) Standortansprüche von Bäumen und Sträuchern erläutern
c) Saat- und Pflanzgut beurteilen und behandeln
d) Verjüngungs- und Kulturflächen vorbereiten
e) nach verschiedenen Arbeitsverfahren aussäen und pflanzen
f) Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung durchführen
3.2 Schützen von Waldbeständen a) vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen
(§ 4 Nr. 3.2) und Produkten durchführen
b) Schäden an Waldbeständen und deren Ursachen feststellen
c) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltscho-
nend durchführen
d) Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden
durchführen
e) Maßnahmen gegen Forstschädlinge durchführen; Nützlinge
fördern
f) Ursachen von Waldbränden nennen, Ablauf beschreiben und
Maßnahmen zur Waldbrandverhütung ergreifen
3.3 Erschließen und Pflegen von Wald- a) Kulturpflegemaßnahmen durchführen
beständen b) Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung
(§ 4 Nr. 3.3) durchführen
c) Durchforstungsmaßnahmen durchführen
d) Wertästung durchführen
e) Feinerschließungsmaßnahmen durchführen
3.4 Jagdbetrieb a) jagdbetriebliche Einrichtungen herstellen, pflegen und instand-
(§ 4 Nr. 3.4) halten
b) bei Arbeiten im Jagdbetrieb mitwirken
4. Naturschutz und Landschafts-
pflege
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln a) geschützte Arten in Fauna und Flora im Wald erkennen und
besonderer Lebensräume deren Lebensbedingungen beschreiben
(§ 4 Nr. 4.1) b) Maßnahmen der Landschaftspflege durchführen, insbesondere
Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotope anlegen und pflegen
sowie Fließgewässer pflegen
c) Waldränder gestalten
d) objektbezogene Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere an Ein-
zelbäumen und Naturdenkmälern, durchführen
e) Maßnahmen des Artenschutzes durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 215
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
4.2 Anlegen und Pflegen von Schutz- a) Schutz- und Erholungseinrichtungen errichten, pflegen und
und Erholungseinrichtungen instandhalten
(§ 4 Nr. 4.2) b) Sicherheit von Schutz- und Erholungseinrichtungen herstellen
und prüfen
c) Bauskizzen anfertigen und Erholungseinrichtungen nach Zeich-
nung bauen
d) natürliche Baustoffe verwenden
5. Ernte und Aufbereitung von
Forsterzeugnissen
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Ernten von Holz und anderen a) bei der Vorbereitung vollmechanisierter Holzerntemaßnahmen
Forsterzeugnissen mitwirken
(§ 4 Nr. 5.1) b) Holzerntemaßnahmen qualitätsorientiert sowie bestands- und
bodenschonend durchführen
c) Unfallverhütungsvorschriften beachten und ergonomische
Grundsätze bei der Holzernte einhalten
d) bei der Aufbereitung und Vermarktung von Forstnebenerzeug-
nissen mitwirken
5.2 Sortieren und Vermessen von Holz a) Holzmeßverfahren erläutern und Rohholz vermessen
(§ 4 Nr. 5.2) b) Rohholz nach geltenden Vorschriften und Verwendungszwecken
sortieren
c) Rohholz marktgerecht und qualitätsorientiert ausformen
5.3 Bringen und Lagern von Holz a) bei der Anlage und Instandhaltung von Lagerplätzen mitwirken
(§ 4 Nr. 5.3) b) bei Holzbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Be-
stands- und Bodenschonung mitwirken
c) Waldwege pflegen und instandsetzen; Verkehrssicherheit er-
halten
d) Rohholz schützen und konservieren
6. Forsttechnik
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Handhaben, Warten und Instand- a) zweckmäßige Einsatzbereiche und -grenzen von Maschinen,
setzen von Maschinen und Geräten, Werkzeugen und Betriebsmitteln nach wirtschaftlichen
Geräten und umweltschonenden Gesichtspunkten beurteilen
(§ 4 Nr. 6.1) b) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen,
Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter
Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und
nach Plan durchführen
d) seilwindenunterstützte Verfahren durchführen
6.2 Be- und Verarbeiten von Holz a) Werkzeuge und Maschinen handhaben
und anderen Werkstoffen b) Holz und andere Werkstoffe be- und verarbeiten
(§ 4 Nr. 6.2)
c) Holzschutzmaßnahmen umweltschonend durchführen
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
Anlage II
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
– zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
Ifd. Nr. 3 Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
Ifd. Nr. 4 Naturschutz und Landschaftspflege,
Ifd. Nr. 5 Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
Ifd. Nr. 6 Forsttechnik
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 3 Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
Ifd. Nr. 4 Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 4 Naturschutz und Landschaftspflege
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
Ifd. Nr. 3 Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
zu vermitteln.
4) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 5 Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
Ifd. Nr. 6 Forsttechnik
zu vermitteln.
5) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 6 Forsttechnik
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
Ifd. Nr. 3 Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
Ifd. Nr. 4 Naturschutz und Landschaftspflege,
Ifd. Nr. 5 Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 217
Zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 3. Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
Ifd. Nr. 6.1 Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-
positionen
Ifd. Nr. 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
Ifd. Nr. 2. Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 5. Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 6. Forsttechnik
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-
positionen
Ifd. Nr. 1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
Ifd. Nr. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ifd. Nr. 1.6 Umweltschutz,
Ifd. Nr. 2. Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
Ifd. Nr. 3.3 Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
Ifd. Nr. 4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 4. Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-
positionen
Ifd. Nr. 1.4 soziale Beziehungen,
Ifd. Nr. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ifd. Nr. 1.6 Umweltschutz,
Ifd. Nr. 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
Ifd. Nr. 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
Ifd. Nr. 3. Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
Ifd. Nr. 6. Forsttechnik
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 3. Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 4. Naturschutz und Landschaftspflege,
Ifd. Nr. 5.3 Bringen und Lagern von Holz,
Ifd. Nr. 6. Forsttechnik
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen
der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
Ifd. Nr. 1.4 soziale Beziehungen,
Ifd. Nr. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ifd. Nr. 1.6 Umweltschutz,
Ifd. Nr. 2. Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 5. Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
Ifd. Nr. 6. Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen
der Berufsbildpositionen
Ifd. Nr. 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ifd. Nr. 1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
Ifd. Nr. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ifd. Nr. 1.6 Umweltschutz,
Ifd. Nr. 2. Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
Ifd. Nr. 3.3 Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
Ifd. Nr. 4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 219
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk
(Geigenbauermeisterverordnung – GeigbMstrV)
Vom 26. Januar 1998
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 17. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Fugen, Leimen und Kleben,
(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Ver- 18. Fugen, Abrichten sowie Ausarbeiten der Wölbung,
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge- insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 19. Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Anleimen des Baßbalkens,
20. Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und
Schnitzen,
1. Abschnitt
21. Zusammenbauen des Instrumentes,
Berufsbild
22. Herstellen und Anbringen von Einlagen,
§1 23. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackie-
Berufsbild
ren und Polieren,
(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätig- 24. Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,
keiten zuzurechnen:
25. Anfertigen und Aufpassen des Steges,
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung
26. Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,
von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Brat-
schen, Celli, Kontrabässen und Gamben. 27. Anbringen von Mechaniken und Einpassen von
Wirbeln,
(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kennt-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 28. Beziehen, Stimmen und Anspielen,
1. Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere 29. Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,
ihrer Herstellung, 30. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
stoffe,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte 2. Abschnitt
und Maschinen,
Prüfungsanforderungen in den
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik- Teilen I und II der Meisterprüfung
instrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, §2
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson- Gliederung, Dauer und Bestehen
dere Akustik und Statik, der praktischen Prüfung (Teil I)
7. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezoge- (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
nen Normen, und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
8. Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spiel- der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des
technischen Beeinflussung von Streichinstrumenten, Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
Streichinstrumenten, nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der
Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
10. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
11. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streich- sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
bögen, prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
Umweltschutzes, §3
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Meisterprüfungsarbeit
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
14. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werk- genannten Arbeiten anzufertigen:
zeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und 1. Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,
Zulagen,
2. Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,
15. Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der
Hölzer, 3. Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,
16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, 4. Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,
Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden, 5. Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- 3. Werkstoffkunde:
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
Zeichnung zur Genehmigung vorzulegen. Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
Zeichnung und die Kalkulation vorzulegen.
4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
(4) Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind Musiktheorie:
bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-
a) Stilkunde,
sichtigen.
b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, ins-
§4 besondere der Streichinstrumente,
Arbeitsprobe c) Musiktheorie;
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend ge- 5. Kalkulation:
nannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1,
auszuführen: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
1. Anfertigen eines Halsanschäfters,
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
2. Einpassen eines Wirbelkastenfutters,
führen.
3. Einpassen eines Baßbalkens,
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
4. Umschneiden eines Randes und Einlegen eines als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
Spanes, als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
5. Montieren eines Streichinstrumentes, soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
6. Anfertigen eines Griffbrettes, werden.
7. Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Auf- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
schneiden eines Steges, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
8. Ausschneiden eines F-Loches,
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
9. Reparieren eines Deckenrisses,
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
10. Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Decken- Absatz 1 Nr. 2.
ecke mit Verputzen und Retuschieren.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten 3. Abschnitt
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden Übergangs- und Schlußvorschriften
konnten.
§6
§5
Übergangsvorschrift
Prüfung der
fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf schriften zu Ende geführt.
Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik: §7
a) Verschnittberechnungen, Weitere Anforderungen
b) Mensuren, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
c) Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Körperberechnungen; Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils
2. Fachtechnologie: geltenden Fassung.
a) Instandhaltung und Restaurierung von Streich-
instrumenten, §8
b) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Inkrafttreten
Statik,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
c) Arten und Eigenschaften von Saiten,
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
d) Arten und Eigenschaften von Streichbögen, weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
und des Arbeitsschutzes; anzuwenden.
Bonn, den 26. Januar 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 221
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bogenmacher-Handwerk
(Bogenmachermeisterverordnung – BogMstrV)
Vom 26. Januar 1998
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 18. Biegen, Ankanten und Hobeln der Stangen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 19. Ausformen des Kopfes, insbesondere durch Schnit-
(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Ver- zen und Feilen,
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 20. Anfertigen von Rohstöckchen, insbesondere durch
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Spalten, Sägen, Stechen und Raspeln von Ebenholz,
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 21. Bearbeiten von Edelmetallen, insbesondere Sägen,
Walzen, Feilen, Stanzen, Stiften und Löten,
1. Abschnitt 22. Montieren der Metall- und Perlmutterteile zum
Frosch,
Berufsbild
23. Ausformen des Frosches,
§1 24. Anfertigen des Beinchens,
Berufsbild 25. Aufpassen und Zusammensetzen von Stange, Frosch
(1) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Tätig- und Beinchen,
keiten zuzurechnen: 26. Sortieren, Binden und Einziehen von Haaren,
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung 27. Kontrollieren und Korrigieren des Bogens,
von Bögen für Streichinstrumente, insbesondere Vio-
28. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
linen-, Bratschen-, Cello-, Baß- und Gambenbögen.
insbesondere Beizen, Ölen und Polieren,
(2) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Kennt-
29. Anbringen der Bewicklung,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
30. Pflegen und Instandhalten von Bögen,
1. Kenntnisse der Bögen für Streichinstrumente,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werk- und 31. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten, Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
Artenschutzes, 2. Abschnitt
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte Prüfungsanforderungen in den
und Maschinen, Teilen I und II der Meisterprüfung
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-
instrumentengeschichte sowie der Stilkunde, insbe- §2
sondere der Bogenbauschulen,
Gliederung, Dauer und Bestehen
6. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, der praktischen Prüfung (Teil I)
7. Kenntnisse der Gewichtsverteilung, Spannung und
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Elastizität von Bögen,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
8. Kenntnisse der Stricharten von Bögen, der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Bögen, (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
10. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streich- länger als acht Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
instrumenten und den zugeordneten Bögen, probe nicht länger als acht Stunden dauern.
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Maße, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
schutzes,
§3
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, Meisterprüfungsarbeit
14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
15. Vierteln und Spalten der Hölzer sowie Zuschneiden genannten Arbeiten anzufertigen:
der Bretter und Stangen, 1. ein Geigenbogen,
16. Bearbeiten von Holz, insbesondere Spalten, Sägen, 2. ein Bratschenbogen,
Drehen, Hobeln, Feilen, Bohren, Stechen, Schleifen
und Krätzen, 3. ein Cellobogen,
17. Aushobeln der rohen Bogenstangen sowie Aussägen 4. ein Baßbogen nach deutschem oder französischem
des Kopfes, Modell.
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- f) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß das zu verwen- und des Arbeitsschutzes;
dende Material und die Vorkalkulation zur Genehmigung 3. Werkstoffkunde:
vorzulegen.
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Materialliste, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbe-
die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und zogenen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe;
Nachkalkulation vorzulegen.
4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
(4) Die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maß- Musiktheorie:
angaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der
Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen. a) Stilkunde, insbesondere Bogenbauschulen,
b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-
§4 sondere der Bögen für Streichinstrumente,
Arbeitsprobe c) Musiktheorie;
5. Kalkulation:
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
1. Hobeln einer Bogenstange,
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
2. Beziehen eines Bogens,
führen.
3. Ausarbeiten eines ausgesägten und aufgeplatteten
Kopfes, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
4. Aufpassen und Nacharbeiten einer Kopfplatte auf als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
einen fertigen Bogen, soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
5. Ausrichten einer Bogenstange, werden.
6. manuelles Anfertigen eines Frosches, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
7. manuelles Anschäften eines Kopfes mit Schwalben- Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
schwanz, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
8. Anschäften eines Froschfüßchens und Aufpassen (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
eines Froschringes, sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Absatz 1 Nr. 2.
9. Anschäften eines Stangenendes und Aufpassen eines
Frosches.
3. Abschnitt
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs- Übergangs- und Schlußvorschriften
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten. §6
Übergangsvorschrift
§5
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Prüfung der
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
zu Ende geführt.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
fungsfächern nachzuweisen: § 7
Weitere Anforderungen
1. Technische Mathematik:
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
a) Material- und Verschnittberechnungen,
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
b) Gewichtsberechnungen; Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
2. Fachtechnologie: 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
a) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von
Bögen für Streichinstrumente, §8
b) Arten und Eigenschaften von Streichinstrumenten Inkrafttreten
und den zugeordneten Bögen,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
c) Gewichtsverteilung, Spannung und Elastizität von
Bögen, (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
d) Stricharten von Bögen, Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
e) berufsbezogene Normen und Maße, zuwenden.
Bonn, den 26. Januar 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 223
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk
(Zimmerermeisterverordnung – ZimMstrV)
Vom 26. Januar 1998
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 12. Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und Schutz-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gerüsten sowie von Einfriedungen, Absperrungen,
(BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Ver- Abfangungen und Absteifungen,
ordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge-
13. Verzimmern von Holz und Holzbauteilen in sta-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
tionären Abbundanlagen.
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: (2) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kenntnisse
und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse der Statik im Holzbau,
1. Abschnitt
2. Kenntnisse in der Statik im Mauerwerks-, Beton- und
Berufsbild
Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,
§1 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, insbe-
Berufsbild sondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Feuchtig-
keits- und Temperaturspannungen, sowie der Be-
(1) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten und Entlüftungen in Bauteilen und der Witterungs-
zuzurechnen: einflüsse,
1. Entwurf, Herstellung, Montage, Instandhaltung, 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Bauchemie,
Modernisierung und Restaurierung von Bauwerken
5. Kenntnisse des berufsbezogenen Wärme- und
und Bauwerksteilen sowie von Fertigbauwerken und
Feuchteschutzes sowie des Schall- und Brand-
Fertigbauwerksteilen, insbesondere aus Holz, Holz-
schutzes,
werk- und Trockenbaustoffen,
2. Konstruktion, Herstellung, Montage und Instandhal- 6. Kenntnisse der Konstruktionen, der Fertigungs-, Ver-
tung von Ingenieurholzbauwerken sowie Montage bindungs-, Befestigungs- und Verankerungstech-
von vorgefertigten Blechprofilen für tragende und niken im Holzbau, Ingenieurholzbau, Fertigteilbau,
aussteifende Zwecke, Ausbau, Akustik- und Trockenbau sowie im Treppen-
bau,
3. Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandhaltung und
Restaurierung von Treppen, Treppenbauteilen und 7. Kenntnisse in den Konstruktionen im Mauerwerks-,
Geländern, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,
Trockenbaustoffen, 8. Kenntnisse der Konstruktionen im Gerüst- und Scha-
4. Ausführung von Ausbauarbeiten, insbesondere die lungsbau,
Herstellung von Innenflächen mit allen funktionsbe- 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Verlegungstechni-
dingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trocken- ken,
baustoffen,
10. Kenntnisse des rechnerischen Abbundes,
5. Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten
mit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere 11. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-
Anfertigung von Holzunterkonstruktionen, Metallpro- nungen,
filen und Einbauteilen, 12. Kenntnisse der Arbeitsablaufplanung sowie der
6. Ausführung und Montage von Verschalungen, Lattun- Einrichtung und des Betriebs von Werkstätten und
gen und Bekleidungen aus Holz, Holzwerk- und Baustellen,
Trockenbaustoffen an Außenflächen mit allen funk- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen EDV-Anwendung,
tionsbedingten Schichten,
14. Kenntnisse des baulichen und chemischen Holz-
7. Verlegung von Faserzementwellplatten, Faserzement- schutzes,
dachplatten in waagerechter Ausführung und Schin-
deln sowie Herstellung der Unterkonstruktionen, 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte und Maschi-
Schalungen und Lattungen, nen und ihres Einsatzes,
8. Einbau von Fertiggauben, Dachfenstern, Dach- 16. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
flächenfenstern, Lichtkuppeln und Lichtbändern, 17. Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde
9. Ausführung des vorbeugenden und bekämpfenden sowie der Denkmalpflege,
Holzschutzes und des Oberflächenschutzes, 18. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
10. Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr- Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
und Wasserbauten, von Gründungen und Rammun- 19. Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes,
gen sowie Pfahl- und Schwellenrosten, insbesondere des Immissionsschutzes und des
11. Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten Abfallrechts, sowie der Vorschriften über den Trans-
und Betonschalungen, port von Gefahrgut,
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
20. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun- §3
gen, der berufsbezogenen Normen sowie der Vor- Meisterprüfungsarbeit
schriften der Bauordnungen,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines
21. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und
der nachstehend genannten Bauwerke aus Holz anzu-
Qualitätsmanagement,
fertigen:
22. Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von Werk- 1. ein Wohngebäude,
und Detailzeichnungen sowie Lesen von Bauzeich-
2. ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule,
nungen und statischen Berechnungen,
3. eine Mehrzweck-, eine Werk- oder eine Lagerhalle,
23. Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsver-
zeichnissen und Bauabrechnungen, 4. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:
24. Aufreißen der Konstruktionen und Austragen der Kon-
struktionsteile, insbesondere der Schiftungen, 1. Bauplänen,
25. Aufreißen von Treppenkonstruktionen sowie Aus- 2. Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und
tragen und Ausarbeiten von Treppenbauteilen, Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen,
3. Detailzeichnungen und statischen Berechnungen,
26. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
4. Baubeschreibung,
27. Verbinden, Befestigen, Verankern, Richten und Mon-
5. Mengenberechnungen und Leistungsbeschreibung.
tieren von Bauwerksteilen und Bauwerken,
Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 müssen als
28. Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen, Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi-
Fenstern und Türen, gungsverfahren geeignet sein.
29. Anbringen von Bekleidungen und Unterkonstruktio-
nen, §4
30. Anbringen und Einbauen von Stoffen zum Wärme- Arbeitsprobe
und Feuchteschutz, zur Schalldämmung und Schall-
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend ge-
dämpfung sowie zum Brandschutz,
nannten Arbeiten auszuführen:
31. Ausführen von Arbeiten des vorbeugenden und 1. Aufreißen, Austragen und Anreißen von Dachbindern
bekämpfenden chemischen Holzschutzes und des oder sonstigen freitragenden Konstruktionen,
Oberflächenschutzes,
2. Aufreißen, Austragen und Anreißen von Schiftern,
32. Verarbeiten und Entsorgen von Gefahrstoffen, insbe- Gratsparren und Kehlsparren,
sondere asbesthaltige Baustoffe, 3. Aufreißen, Austragen und Anreißen einer Dachgaube,
33. Herstellen von Lehrgerüsten und Betonschalungen, 4. Aufreißen, Austragen, Anreißen, Ausarbeiten und Zu-
34. Herstellen, Aufstellen und Abbauen von Arbeits- und sammenbauen von Knotenpunkten und Anschlüssen,
Schutzgerüsten sowie Herstellen und Aufstellen von 5. Anreißen und Zusammenbauen von Betonschalungen
Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und für eine gewendelte Treppe,
Absteifungen, 6. Aufreißen und Austragen einer gewendelten Treppe im
35. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Grundriß sowie Anreißen der Treppenwangen und des
Werkzeuge, Geräte und Maschinen. Krümmlings.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
2. Abschnitt arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
Prüfungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterprüfung §5
Prüfung der
§2 fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Gliederung, Dauer und Bestehen (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
der praktischen Prüfung (Teil I) fungsfächern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung a) Statische Berechnung und Bemessung von Holz-
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- konstruktionen, insbesondere von Stützen, Unter-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. zügen, Balken oder Sparren,
b) Mengen- und Materialberechnungen,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- c) Bemessung von Knotenpunkten,
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. d) Treppenberechnung,
e) Dachausmittlung,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- f) rechnerischer Abbund,
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. g) Berechnungen zum Wärmeschutz;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 225
2. Fachtechnologie: (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
a) Statik im Holzbau sowie im Mauerwerks-, Beton- als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
und Stahlbetonbau, eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
b) berufsbezogene Bauphysik, insbesondere Dampf- werden.
diffusion, Tauwasserbildung sowie Feuchtigkeits-
und Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
in Bauteilen und Witterungseinflüsse, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
c) berufsbezogener Wärme- und Feuchteschutz
sowie Schall- und Brandschutz, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
d) Konstruktionen im Holz- und Treppenbau, Absatz 1 Nr. 1.
e) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahl-
beton- und Stahlbau sowie im Akustik- und
Trockenbau, 3. Abschnitt
f) Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungs- Übergangs- und Schlußvorschriften
techniken,
g) baulicher und chemischer Holzschutz sowie Holz- §6
trocknung, Übergangsvorschrift
h) Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Bau-
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
stellen,
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit zu Ende geführt.
und des Arbeitsschutzes,
§7
k) berufsbezogener Umweltschutz, insbesondere
Immissionsschutz und Abfallrecht, sowie Vorschrif- Weitere Anforderungen
ten über den Transport von Gefahrgut,
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
l) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufs- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
bezogene Normen sowie Vorschriften der Bauord- Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
nungen; 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils gelten-
3. Baustoffkunde: den Fassung.
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verar- §8
beitung und Entsorgung der Bau- und Hilfsstoffe;
Inkrafttreten
4. Kalkulation:
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleich-
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesent- zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über
lichen Faktoren, insbesondere Berechnungen für die die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
Angebots- und Nachkalkulation. im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Zimmerer-Handwerk vom 29. Januar 1976 (BGBI. I S. 261)
führen. außer Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 29. Januar 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- 5. § 16a wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe
vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch „§ 16 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 7“
Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I ersetzt.
S. 322) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung: b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Können Beamte, die die Befähigung für
Artikel 1 einen Verwendungsbereich nach den Absätzen 2
bis 4 und 6 bis 10 erworben haben, aus dienst-
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der lichen Gründen nicht mehr in diesem Verwendungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1994 bereich verwendet werden, kann die Befähigung
(BGBl. I S. 3152) wird wie folgt geändert: für einen weiteren Verwendungsbereich zuerkannt
werden. Die Absätze 4 und 9 gelten entsprechend.
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Satz 3 wird Das Bundesministerium des Innern regelt das Ver-
gestrichen. fahren und stellt den Abschluß der erfolgreichen
Einführung fest.“
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
6. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
werden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen und
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Einstel- „1. in den gehobenen Dienst für eine Verwendung
lungsvoraussetzungen sowie die besonderen gesund- im Musikdienst
heitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes a) als Leiter eines Musikkorps Bewerber, die
(Polizeidiensttauglichkeit) erfüllt.“ ein Studium der Musik an einem öffentlichen
oder staatlich anerkannten Lehrinstitut mit
3. § 8 wird wie folgt geändert: Kapellmeisterprüfung abgeschlossen und
a) Absatz 2 wird aufgehoben. eine mindestens zweijährige hauptberufliche
Tätigkeit als Orchesterleiter nach Ablegung
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt dieser Prüfung nachweisen,
gefaßt:
b) als Satzführer eines Musikkorps Bewerber,
„(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder die ein Musikstudium auf einem im Musik-
Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung korps verwendeten Instrument an einem
für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.“ öffentlichen oder staatlich anerkannten
Lehrinstitut abgeschlossen haben (staat-
4. § 16 wird wie folgt geändert: liche Musikreifeprüfung oder gleichwertiger
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Abschluß) und eine mindestens zwei-
einhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Orchestermusiker nach Abschluß des Stu-
Punkt ersetzt. diums nachweisen,“.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 4 wird aufgehoben. „a) für eine Verwendung im Musikdienst Bewerber,
die das Abschlußzeugnis einer Orchester-
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
schule oder Berufsfachschule für Musiker oder
sätze 4 bis 7.
die musikalische Feldwebelprüfung der Bundes-
d) In dem neuen Absatz 5 werden nach Satz 3 wehr besitzen und eine mindestens zweijährige
folgende Sätze eingefügt: hauptberufliche Tätigkeit als Orchestermusiker
nach Erwerb dieses Zeugnisses nachweisen,“.
„Wenn sich die Beamten in einer Dienstzeit von
mindestens acht Jahren seit Erwerb der Lauf- 7. In § 26 wird die Angabe „§§ 40 und 41“ durch die
bahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugs- Angabe „§§ 40 bis 41a“ ersetzt.
dienst bewährt haben, können die Fachstudien um
höchstens fünf Monate und die berufspraktischen
Artikel 2
Studienzeiten um höchstens sieben Monate ge-
kürzt werden. Satz 4 gilt nur, wenn die Einführung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bis zum 31. Dezember 2004 begonnen worden ist.“ in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998 227
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 350 Jahre Westfälischer Friede)
Vom 12. Januar 1998
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung – die Einigkeit der Vertragschließenden in Gestalt der
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, sich reichenden Hände,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum – das Tintenfaß mit der Feder für das Vertragswerk und
Jubiläum „350 Jahre Westfälischer Friede“ eine Bundes- – eine stilisierte Darstellung zweier Lippenpaare als
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Symbol des Friedenskusses.
Mark prägen zu lassen.
Die Umschrift lautet:
Die Auflage der Münze beträgt 4,5 Millionen Stück,
darunter 1,0 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung „WESTFÄLISCHER FRIEDE 1648“.
in Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt in der Ham-
burgischen Münze. Die Herstellung in Spiegelglanz wird Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1998,
von allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen das Münzzeichen „J“ der Hamburgischen Münze und
realisiert. die Umschrift:
Die Münze wird ab 12. März 1998 in den Verkehr ge- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
bracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausend- 10 DEUTSCHE MARK“.
teilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden die Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
glatten Randstab umgeben. Inschrift:
Die Bildseite zeigt vier Symbole für Aspekte des West-
fälischen Friedens: „FRIED ERNAEHRT UNFRIED VERZEHRT“.
– die Taube mit dem Ölzweig als Symbol für die göttliche Der Entwurf der Münze stammt von Frau Aase Thorsen,
Friedensbotschaft, Neuberg.
Bonn, den 12. Januar 1998
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 27. Januar 1998
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. „Internationale Lederwaren Messe HERBST“
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 29. bis 31. August 1998 in Offenbach
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 5. „Modeforum Offenbach Frühjahr/Sommer“
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und vom 17. bis 19. Oktober 1998 in Offenbach
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird 6. „57. Internationale Automobil-Ausstellung Nutzfahr-
bekanntgemacht: zeuge“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für vom 1. bis 10. September 1998 in Hannover
die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. „Internationale Lederwaren Messe FRÜHJAHR“ 7. „17. MOTEK – Internationale Fachmesse für Mon-
vom 14. bis 16. Februar 1998 in Offenbach tage- und Handhabungstechnik“
vom 22. bis 25. September 1998 in Sinsheim
2. „WerkstättenMesse ’98“
vom 12. bis 14. März 1998 in Offenbach 8. „13. FAKUMA – Internationale Fachmesse für Kunst-
3. „Modeforum Offenbach Herbst/Winter“ stoffverarbeitung“
vom 18. bis 20. April 1998 in Offenbach vom 19. bis 23. Oktober 1999 in Friedrichshafen
Bonn, den 27. Januar 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger