3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Holzabsatzfondsgesetzes
Vom 6. Oktober 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatz-
fondsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2003) wird nachstehend der Wort-
laut des Forstabsatzfondsgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der ab
1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 20. Dezember 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2760),
2. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar
1993 (BGBl. I S. 114),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
4. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 6. Oktober 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3131
Gesetz
über den Holzabsatzfonds
(Holzabsatzfondsgesetz – HAfG)
§1 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-
Rechtsform ministerium).
Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit
Forst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds) als Anstalt Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden,
des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner
stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
§2
§5
Aufgaben
Verwaltungsrat
(1) Der Holzabsatzfonds hat den Absatz und die Verwer-
tung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirt- (1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht
schaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf
und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral die Dauer von drei Jahren berufen werden. Er setzt sich
zu fördern. wie folgt zusammen:
(2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der Absatz- 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-
förderung auf. Zur Durchführung der Absatzförderungs- schaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes,
maßnahmen bedient er sich Einrichtungen der Wirtschaft. des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),
(3) Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft sowie 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der
der Papier- und Zellstoffindustrie, die nicht aus zur Bear- Deutschen Landwirtschaft,
beitung in Säge-, Furnier- und Sperrholzwerken be- 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirt-
stimmtem Rohholz hergestellt sind, kann der Holzabsatz- schaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und
fonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstat- 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder
tung der Kosten durchführen. Sperrholzwerke).
(4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des (2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holz-
Holzabsatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Ren- absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundes-
tenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes. rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft.
§3 (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Organe Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.
(1) Organe des Holzabsatzfonds sind (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vor-
sitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
1. der Vorstand,
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er
2. der Verwaltungsrat. beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grund-
(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holz-
soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Sat- absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für
zung des Holzabsatzfonds. die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses
(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und die- Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wett-
sen besondere Aufgaben übertragen. Er kann sich des bewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist.
Sachverstandes Dritter bedienen und diese mit beraten- Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundes-
der Stimme in Ausschüsse berufen. ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft.
§4
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf
Vorstand Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. des Vorstandes.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in (7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit
eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge
des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds ge- bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.
richtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende
ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit
des Vorstandes im einzelnen. §6
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwal- Mitglieder der Organe
tungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungs-
Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestel- rates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit
lung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums zum Deutschen Bundestag erfüllen.
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr 2. Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Waren-
Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den wertes für unmittelbar oder über den Handel von Be-
Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. trieben der Forstwirtschaft aufgenommenes, für die
Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken
§7 bestimmtes Rohholz.
Aufsicht (4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind
(1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des 1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,
Bundesministeriums. Maßnahmen des Holzabsatzfonds 2. wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler
sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, erfolgt, von dem erstaufnehmenden Händler
wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung ver-
stoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrich-
ten.
(2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes-
ministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
über seine Tätigkeit zu erteilen. nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das
Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fäl-
(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der ligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der
Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung
des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Ge- (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
hör zu gewähren. Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des
(4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu be-
Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung stimmen.
befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftrag-
ten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. (7) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen
des Holzabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres
nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden,
§8
verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.
Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das § 11
Kalenderjahr.
Auskunftspflicht
(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Aus-
gaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haus- (1) Die in § 10 Abs. 2 bis 4 genannten Betriebe haben
haltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des dem Bundesministerium und der Bundesanstalt auf Ver-
Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmi- langen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur
gung vorzulegen ist. Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erfor-
derlich sind.
(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des
Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung
den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundes- von Auskünften beauftragten Personen sind befugt,
ministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeits- Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflich-
bericht vorzulegen. tigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des
§9 Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen
Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
Prüfung
haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
Der Holzabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den vertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlang-
Bundesrechnungshof. ten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu
dulden.
§ 10
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Finanzierung die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
(1) Dem Holzabsatzfonds fließen zur Durchführung sei- wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
ner Aufgaben Abgaben zu. Für die Erhebung der Abgabe der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
(Bundesanstalt) zuständig. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forst-
wirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maßgabe der
§ 12
Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das Inland verbrachtes
oder eingeführtes Rohholz mit Ursprung im Ausland wer- Ordnungswidrigkeiten
den keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichti- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
gen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5
(3) Die Abgabe beträgt für begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Ab-
1. Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des gabenbemessungsgrundlagen oder der Abgaben zu-
Warenwertes für Rohholz, das unmittelbar oder über widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
den Handel zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Sperrholzwerken abgegeben wird, verweist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3133
2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht § 14
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Übergangsvorschrift
3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstandes
oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen
und des Verwaltungsrates endet mit Inkrafttreten des
nicht duldet.
Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatzfonds-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gesetzes. Bis zur Neubestellung führen die bisherigen
geahndet werden. Inhaber ihre Ämter im bisherigen Umfange fort.
§ 13
Steuerfreiheit
Der Holzabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkom-
men, von der Vermögensteuer und von der Gewerbe- § 15
steuer befreit. (Inkrafttreten)
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 5. Oktober 1998
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in 3. Nach § 15 wird folgende Vorschrift eingefügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3164) und des § 54 Abs. 2 des Saatgut- „§ 16
verkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), Übergangsvorschrift
der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom
25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, (1) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebühren-
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- schuld nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis zum 14. Oktober
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), 1998 entstanden ist, sind noch nach den bis zum
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- 13. Oktober 1998 geltenden Vorschriften dieser Ver-
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- ordnung zu erheben.
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
(2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren
sind bis zum 31. Dezember 1998 noch nach den bis
Artikel 1 zum 13. Oktober 1998 geltenden Vorschriften dieser
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessorten- Verordnung zu erheben.
amt vom 30. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 23), zuletzt
(3) Für eine Amtshandlung bei der Bearbeitung eines
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Novem-
Antrages auf Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
ber 1994 (BGBl. I S. 3493), wird wie folgt geändert:
bei Sorten von Obst (Gebührennummer 245.1), die vor
dem 14. Oktober 1998 vorgenommen worden ist, kön-
1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt:
nen Kosten nach Maßgabe des § 12 erhoben werden,
„(BSAVfV)“. soweit vor der Amtshandlung unter Hinweis auf den
bevorstehenden Erlaß der Zweiten Verordnung zur
2. § 14 wird wie folgt geändert: Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 und Bundessortenamt eine Kostenentscheidung ausdrück-
des § 41 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 lich vorbehalten ist.“
und 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 16 wird § 17.
5. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 3; §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkung
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide außer Perlmais, Puffmais (Popcorn), Zuckermais und Mais für Zierzwecke, Deutsches Weidelgras,
Futtererbse, Ackerbohne, Raps, Sonnenblume, Runkelrübe, Zuckerrübe, Kartoffel
2 Artengruppe 2
Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte landwirtschaftliche Arten, soweit nicht in Arten-
gruppe 1 aufgeführt
3 Artengruppe 3
Zierpflanzenarten, außer Stauden und Sommerblumen
4 Artengruppe 4
Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte Gemüsearten
5 Artengruppe 5
Sonstige Arten, soweit nicht unter eine andere Artengruppe fallend
6 Artengruppe 6
Baumarten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Gesetz über forstliches
Saat- und Pflanzgut unterliegt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3135
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (DM)
1 2 3 4
1 Sortenschutzgesetz (SortG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes § 21
101 Entscheidung § 22
101.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 830
101.2 bei Sorten der Artengruppe 6 90
102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5
102.1 bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 1 160
102.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 830
102.3 bei Sorten der Artengruppe 6 90
102.4 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs- § 26 Abs. 1 Satz 2
ergebnisse, einmalig 330
102.5 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- § 26 Abs. 2
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 550
Bezogene
Gebühren- Gebühren- Gebühr
Vorschrift
nummer tatbestand (DM)
(SortG)
1 2 3 4
110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 Artengruppe
1 2 3 4 5 6
(DM) (DM) (DM) (DM) (DM) (DM)
110.1 bei Sorten, für die § 10c
der Sortenschutz
nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr 300 200 100 100 100 20
110.1.2 2. Schutzjahr 400 200 200 100 100 20
110.1.3 3. Schutzjahr 500 300 200 200 200 20
110.1.4 4. Schutzjahr 600 300 300 200 200 30
110.1.5 5. Schutzjahr 700 400 300 300 300 30
110.1.6 6. Schutzjahr 800 500 400 300 300 30
110.1.7 7. Schutzjahr 1 100 500 400 300 300 30
110.1.8 8. Schutzjahr 1 400 600 500 400 400 30
110.1.9 9. Schutzjahr 1 700 700 600 400 400 30
110.1.10 10. Schutzjahr 2 000 800 700 500 500 30
110.1.11 11. Schutzjahr 2 000 1 000 900 600 500 60
110.1.12 12. Schutzjahr 2 000 1 200 1 100 700 500 60
110.1.13 13. Schutzjahr 2 000 1 400 1 200 800 600 60
110.1.14 14. Schutzjahr 2 000 1 600 1 200 900 600 60
110.1.15 15. Schutzjahr 2 000 1 600 1 200 1 000 700 60
110.1.16 16. Schutzjahr 2 000 1 600 1 200 1 000 700 60
110.1.17 17. Schutzjahr 2 000 1 800 1 300 1 000 800 60
110.1.18 18. Schutzjahr 2 000 1 800 1 300 1 000 800 60
110.1.19 19. Schutzjahr 2 000 1 800 1 300 1 000 800 60
110.1.20 20. Schutzjahr
und folgende
je 2 000 1 800 1 300 1 000 800 60
110.2 bei Sorten, für die § 10c
der Sortenschutz
ruht und keine
Sortenzulassung
nach § 30 SaatG
besteht, für
jedes Jahr des
Ruhens des
Sortenschutzes 300 200 100 100 100 20
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (DM)
1 2 3 4
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 1 100
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungs- § 28 Abs. 1 Nr. 5
rechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in und Abs. 3
der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte 220
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
123.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 830
123.2 bei Sorten der Artengruppe 6 90
124 Widerspruch
124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die § 18 Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
124.1.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 830
124.1.2 bei Sorten der Artengruppe 6 90
124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- § 12 Abs. 1
nutzungsrecht 1 100
124.3 gegen eine andere Entscheidung 280
125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 26 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 550
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (DM)
1 2 3 4
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200 Verfahren der Sortenzulassung § 41
201 Entscheidung § 42
201.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 280
201.2 bei Sorten anderer Arten 550
202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
202.1 bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 1 160
202.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 830
202.3 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungsergeb-
nisse, einmalig 330
202.4 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 550
203 Wertprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
203.1 bei Sorten der Artengruppe 1 2 860
203.2 bei Sorten der Artengruppe 2 1 760
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4
204.1 durch gesonderten Anbau 2 860
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 440
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter
amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig 830
*) Soweit nichts anderes angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3137
Gebühren- Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
nummer tatbestand (SaatG)*) (DM)
1 2 3 4
210 Überwachung der § 37 Satz 2 Artengruppe
Erhaltung einer 1 2 3 4 5
Sorte oder einer (DM) (DM) (DM) (DM) (DM)
weiteren Erhal-
tungszüchtung
210.1 1. Zulassungsjahr 300 200 100 200 50
210.2 2. Zulassungsjahr 400 200 200 200 75
210.3 3. Zulassungsjahr 500 300 200 200 75
210.4 4. Zulassungsjahr 600 300 300 200 75
210.5 5. Zulassungsjahr 700 400 300 200 100
210.6 6. Zulassungsjahr 800 400 400 200 100
210.7 7. Zulassungsjahr 1 000 500 400 200 100
210.8 8. Zulassungsjahr 1 200 600 500 200 100
210.9 9. Zulassungsjahr 1 400 700 600 200 150
210.10 10. Zulassungsjahr 1 400 900 700 200 150
210.11 11. Zulassungsjahr 1 400 900 800 200 150
210.12 12. Zulassungsjahr 1 400 1 200 900 200 150
210.13 13. Zulassungsjahr 1 400 1 200 1 000 200 150
210.14 14. Zulassungsjahr 1 600 1 400 1 000 200 200
210.15 15. Zulassungsjahr 1 600 1 400 1 000 200 200
210.16 16. Zulassungsjahr 1 600 1 400 1 000 200 200
210.17 17. Zulassungsjahr 1 600 1 400 1 100 200 200
210.18 18. Zulassungsjahr 1 600 1 400 1 100 200 200
210.19 19. Zulassungsjahr 1 600 1 400 1 100 200 250
210.20 20. Zulassungsjahr
und folgende
je 1 600 1 400 1 100 200 250
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (DM)
1 2 3 4
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3
221 Entscheidung
221.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 280
221.2 bei Sorten anderer Arten 550
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Artengruppe 1 2 860
222.2 bei Sorten der Artengruppe 2 1 760
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46
231 Entscheidung
231.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 220
231.2 bei Sorten anderer Arten 550
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 bei Sorten der Artengruppe 1 940
232.2 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 220
232.3 bei Sorten anderer Arten 660
*) Soweit nichts anderes angegeben.
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (DM)
1 2 3 4
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste § 47 Abs. 4 Satz 1
Eingetragenen, je Sorte 220
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
242.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 280
242.2 bei Sorten anderer Arten 550
243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
243.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 220
243.2 bei Sorten anderer Arten 550
244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte 280
245 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
245.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverord- § 14b Abs. 3
nung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen 100
245.2 bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 280
246 Widerspruch
246.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rück- § 38 Abs. 3;
nahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
246.1.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 280
246.1.2 bei Sorten anderer Arten 550
246.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
Sortenzulassung
246.2.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 280
246.2.2 bei Sorten anderer Arten 550
246.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den § 46;
Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
246.3.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 220
246.3.2 bei Sorten anderer Arten 550
246.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen § 3 Abs. 2
von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der
Sorte 280
246.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
Anerkennungsfähigkeit 280
246.6 gegen eine andere Entscheidung 280
247 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 44 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 550
248 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- § 3a Abs. 2 und 3
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst
und Zierpflanzen 280
249 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 SaatgutV 220
*) Soweit nichts anderes angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3139
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (DM)
1 2 3 4
3 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Aus- § 29 SortG
züge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen § 49 SaatG
Unterlagen, je Sorte 35
310 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen
der Gebührennummern 121, 221, 244 und 245
75 v.H. der Amtshandlungs-
gebühr; Ermäßigung bis zu
320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen 25 v.H. der Amtshandlungs-
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen gebühr oder Absehen von der
der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244 und 245 Gebührenerhebung, wenn dies
der Billigkeit entspricht
330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen (§ 15 Abs. 2 VwKostG)
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
231, 244 und 245
*) Soweit nichts anderes angegeben.“
Artikel 2
Neufassung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren
vor dem Bundessortenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Verordnung
über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
(BBA-KostV)
Vom 5. Oktober 1998
Auf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit genommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als
Abs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts-
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I handlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden
S. 971, 1527) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwal-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I tungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, gebührenpflichtigen berichterstattenden Tätigkeit im
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutz-
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: gesetzes entsprechend.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
§1 eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
Erhebung von Kosten die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr
erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-
schaft (Biologische Bundesanstalt) erhebt für
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-
1. Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, fahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
insbesondere Entscheidungen über die Zulassung von Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-
Pflanzenschutzmitteln, und entscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens
2. berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Wider-
Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-
gebühr.
§2
Berechnung der Gebühren §4
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe Auslagen
der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Ge- Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagen-
bührenverzeichnis. schuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Fest- des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen
setzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1 hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umstän- 1. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von
den der Nutzen Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für
1. des Pflanzenschutzmittels, a) die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von
2. des Pflanzenschutzgerätes sowie Pflanzen,
3. des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im b) die Entseuchung von Böden,
Pflanzenschutz benutzt wird, c) den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. d) den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstat- oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Ver-
tende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des suchsflächen,
Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhn- e) die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,
lichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 Boden- und sonstigen Sachschäden,
und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des
im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebühren- f) Verbrauchsmaterial,
tatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht wer- g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
den. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Num- 2. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für
mer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit
einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. a) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig
werden,
§3 b) Betriebsstoffe,
Rücknahme, Widerruf, Widerspruch c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich- Hilfsstoffen,
tigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei- d) den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen
tung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurück- Geräten und Maschinen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3141
§5 auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Aus-
Ermäßigung und Befreiung lagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig
von Gebühren und Auslagen wäre.
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten (4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn
Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagen- 1. die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27
schuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, daß es den
ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutz- Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes
mittels oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes entspricht,
ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller 2. die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 31b
einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, daß es den
angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzen-
kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutz- schutzgesetzes entspricht, oder
gerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgeset-
zes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebühren- 3. die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1
verzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutz-
die Biologische Bundesanstalt durch die Prüfung des gesetzes ergibt, daß er den Anforderungen nach § 31
Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.
Interesse besteht.
§6
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann
auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz Übergangsregelung
oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung Für Amtshandlungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 1,
oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels ein öffent- die bis zum 13. Oktober 1998 veranlaßt worden sind, wer-
liches Interesse besteht und den Gebühren und Auslagen nach den bis dahin gelten-
1. der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis den Vorschriften erhoben.
zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist,
oder §7
2. das Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Natur- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
haushalt, abgesehen vom zu bekämpfenden Schad- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
organismus, besonders verträglich ist. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten der
(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann vom 1. September 1981 (BGBl. I S. 901) außer Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr in
nummer DM
1000 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
1100 sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/
EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz 21 000 bis 88 500
1101 im Falle von Wundverschlußmitteln, Repellents oder Mitteln an Zierpflanzen in
Büro- und Wohnzimmern 7 500 bis 30 000
1102 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 10 500 bis 44 500
1103 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 14 000 bis 58 500
1104 im Falle von Beizmitteln 17 500 bis 73 500
1105 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1101 13 000 bis 56 000
1200 sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz 61 500 bis 250 000
1201 im Falle von Wundverschlußmitteln oder Repellents 20 000 bis 84 000
1202 im Falle von Mitteln an Zierpflanzen in Büro- und Wohnzimmern 25 500 bis 106 000
1203 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 28 500 bis 120 000
1204 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 44 500 bis 185 500
1205 im Falle von Beizmitteln 53 000 bis 221 500
1206 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201
und 1202 40 500 bis 167 000
1300 sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie
91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonsti-
ger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15
i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 41 500 bis 250 000
1301 im Falle von Wundverschlußmitteln oder Repellents 11 500 bis 74 000
1302 im Falle von Mitteln an Zierpflanzen in Büro- und Wohnzimmern 14 000 bis 85 000
1303 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 16 000 bis 110 000
1304 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 26 000 bis 158 000
1305 im Falle von Beizmitteln 30 500 bis 194 000
1306 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301
und 1302 22 000 bis 148 000
1400 sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entspre-
chend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen
ist (Gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz 6 000 bis 42 000
1500 sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antrag-
steller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen
Einverständnis vorliegt 1 000
1600 Überprüfung der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzen-
schutzgesetz 8 700 bis 35 500
1700 Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz
oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 3 000
1800 Änderung der Zulassung
1810 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des
Vertriebsunternehmers 100
1820 im Falle der Änderung der Formulierung 500 bis 2 000
1830 Aufnahme eines zusätzlichen Anwendungsgebiets 7 100 bis 29 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3143
Gebühren- Gebühr in
Gebührentatbestand
nummer DM
2000 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
2100 Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem
Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter);
§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 150 000 bis 250 000
3000 Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutz-
gesetz
3100 Pflanzenstärkungsmittel; §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz
3110 allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die
Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 500
Pflanzenschutzgesetz
3120 zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des
Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben
erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 1 500 bis 9 000
3200 Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz
3210 allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die
Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3
Pflanzenschutzgesetz 1 000
3220 zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des
Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m.
§ 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 12 000 bis 50 000
4000 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
4100 Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); §§ 25 ff. Pflanzen-
schutzgesetz
4110 Allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten
Unterlagen 200 bis 5 000
4120 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach
§ 24 Pflanzenschutzgesetz, § 27 Pflanzenschutzgesetz 100 bis 25 000
4130 Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 100 bis 600
4200 Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräte-
prüfung)
4210 Allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflan-
zenschutzgesetz 100 bis 300
4220 Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder
Bodenentseuchung dienen
4221 Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und
Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel
(einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung) 3 000 bis 20 000
4222 Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen
oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen
(einschließlich 1 Satz Düsen) 4 000 bis 25 000
4223 rückentragbare Motorgeräte 1 400 bis 7 000
4224 tragbare Nebelgeräte 1 000 bis 5 000
4225 handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte 800 bis 4 000
4226 tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer) 800 bis 4 000
4227 handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz-
oder Vorratsschutzmittel 400 bis 3 000
4230 Beizgeräte für Saatgetreide 2 700 bis 14 000
4240 Sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz,
Begasung, Nagetierbekämpfung) 400 bis 17 000
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Gebühren- Gebühr in
Gebührentatbestand
nummer DM
4250 Geräteteile
4251 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) 1 600 bis 7 000
4252 Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 1 000 bis 5 000
4253 Schläuche 500 bis 2 000
4254 Pumpen 700 bis 3 000
4255 Andere Geräteteile 400 bis 6 000
4260 Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255
genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 200 bis 12 500
4270 Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten
Geräte und Geräteteile 100 bis 12 500
4280 erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannnten Geräte oder
Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 40 bis 2 500
4290 für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräte-
teiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255 200 bis 12 500
5000 Sonstige Amtshandlungen
5100 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelasse-
nen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
5110 für Versuchszwecke; Nr. 1 200 bis 700
5120 bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; Nr. 2 500 bis 10 000
5130 zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr
bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforde-
rungen gelten; Nr. 3 1 000 bis 15 000
5200 Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut und Kultur-
substraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und
Wirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzen-
schutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 200 bis 700
5300 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in
einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten
nach § 18 Pflanzenschutzgesetz 5 000 bis 25 000
5400 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen Sätze entsprechend
den Geb.-Nr. 1100
bis 1300
5500 Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind 500 bis 2 000
5600 Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugs-
weise auf besonderen Antrag 20 bis 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3145
Verordnung
zur Regelung der Arbeitszeit
für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten
(Post-Arbeitszeitverordnung 1998 – Post-AZV 1998)
Vom 6. Oktober 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonal- erteilt werden, erhalten die Beamten für die geleistete
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen
2353) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heilig-
anpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, abend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.
716) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) verordnet §4
das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des
Gleitende Arbeitszeit
Vorstands der Deutschen Post AG und nach Anhörung der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche (1) Wird den Beamten gestattet, Beginn und Ende der
Bundespost: täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu be-
stimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeits-
§1 zeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stunden nicht
überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll
Anwendung der Arbeitszeitverordnung diese montags bis donnerstags sechs Stunden und
Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Be- freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht
amten gilt die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der unterschreiten.
Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl. I (2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
S. 2356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrech-
vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1957), in der jeweils nungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten
geltenden Fassung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts ande- auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungs-
res bestimmt ist. zeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den
nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zum
§2 Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeits-
Abweichende zeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat
Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit betrieb-
liche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu
(1) Eine von § 1 der Arbeitszeitverordnung abweichende
fünf Gleittage zusammengefaßt werden. Wenn keine
Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Min-
betrieblichen Belange entgegenstehen, darf der Beamte
derleistungen an einem Tag oder in einer Woche) ist inner-
beim Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich einen Brückentag
halb von zwölf Monaten auszugleichen.
in Anspruch nehmen; Brückentage im Sinne dieser Ver-
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren ordnung sind der Freitag nach und der Montag vor einem
kann, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen, gesetzlichen Wochenfeiertag.
die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag so verteilt
(3) Der Vorstand der Deutschen Post AG kann, wenn
werden, daß die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu
dies betrieblichen Belangen förderlich oder nach den
einem Jahr zusammengefaßt und an das Ende der be-
betrieblichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum
willigten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird. Bei einer Teil-
31. Dezember 2003 eine von Absatz 2 Satz 3 und 4 ab-
zeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des
weichende Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit zulas-
Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der
sen, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeitraum
Arbeit auf Antrag bis zu fünf Jahren zusammengefaßt
hinaus.
werden, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet
hat, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeit- §5
beschäftigung gelegt wird und zwingende betriebliche
Belange nicht entgegenstehen. Ruhepausen
(1) Die Arbeit ist bei durchgehender Arbeitszeit spä-
§3 testens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von
mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; bei einer
Dienst an Vorfesttagen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-
An Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieb- pause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte
lichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. von zunächst 30 Minuten und später weitere 15 Minuten
Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht aufgeteilt werden kann. Der Vorstand der Deutschen Post
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisations- 3. er einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu ver-
einheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne sorgen hat, der nicht von einer anderen im Haushalt
des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann Aus- lebenden Person versorgt werden kann,
nahmen zulassen, wenn betriebliche Belange es zwingend sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegen-
erfordern. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei stehen.
Stunden nicht unterschreiten.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-
rechnet. §7
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
§6
Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den
Nachtdienst
Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG
(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft bis 31. Dezember 2002 neue Arbeitszeitmodelle zur Er-
durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rech- probung einführen, die eine variable Abweichung von
nung zu tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermög-
23 und 6 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer. lichen. Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderlei-
(2) Ein Beamter, der auf Grund seiner Dienstgestaltung stungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen
für einen regelmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung
vorgesehen ist oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung
im Kalenderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme bleibt unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind inner-
der Tätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre, nach halb eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten
Vollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeitsmedi- auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt
zinisch auf seine Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen. der nächste Ausgleichszeitraum.
(3) Der Beamte ist auf Antrag auf einen für ihn geeigne-
ten Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn §8
1. die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeits- Inkrafttreten
medizinischer Beurteilung seine Gesundheit gefährdet, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. in seinem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postarbeitszeitverordnung
das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Per- vom 9. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2035) für die bei der
son betreut werden kann, oder Deutschen Post AG beschäftigten Beamten außer Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1998
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3147
Erste Verordnung
zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung*)
Vom 7. Oktober 1998
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19a Nr. 3 schiffes zu übergeben. Der Verantwortliche des Emp-
oder 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- fängerschiffes hat die übergebenen Nachweise ent-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- sprechend Absatz 2 mit sich zu führen.
tember 1997 (BGBl. I S. 2296) verordnet das Bundes- (4) Nach Abschluß des Transportes sind die Nach-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den weise nach Absatz 2 entweder von dem Beförderungs-
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und unternehmen aufzubewahren oder von diesem dem für
Forsten und für Wirtschaft: die Raffination Verantwortlichen zu übergeben. Soweit
die Nachweise nach Absatz 2 dem für die Raffination
Artikel 1 Verantwortlichen übergeben sind, hat dieser die Nach-
weise aufzubewahren. Die Nachweise nach Absatz 2
Die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom sind ein Jahr aufzubewahren.
13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I (5) Wer zum Mitführen oder Aufbewahren der Nach-
S. 1500), wird wie folgt geändert: weise nach Absatz 2 verpflichtet ist, hat diese der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
1. Die Überschrift von § 2a wird wie folgt gefaßt:
3. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 2, 3 oder 4“
„§ 2a durch die Angabe „§ 2a Abs. 2, 3 oder 4 oder § 2b
Ausnahmen für Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5“ ersetzt.
die Beförderung von Ölen und Fetten“.
4. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „Anlage 3
„§ 2b (zu § 2b)
Ausnahmen für Beförderung von
die Beförderung von Rohzucker Rohzucker als Massengut in Seeschiffen
(1) Abweichend von den §§ 2 und 3 Nr. 5 und dem Für die Behälter, in denen der Rohzucker befördert
§ 5 darf Rohzucker, der unraffiniert nicht für den wird, gelten folgende Bedingungen:
menschlichen Verzehr bestimmt ist, als Massengut in 1. Vor dem Laden des Rohzuckers ist der Behälter
Behältern in Seeschiffen befördert werden, wenn die gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der
Anforderungen der Anlage 3 eingehalten werden. zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunrei-
(2) Der Verantwortliche eines Schiffes im Sinne des nigungen zu befreien; der Behälter ist zu überprü-
Absatzes 1 hat Nachweise mit Angaben über die in fen, um festzustellen, ob die genannten Rückstände
dem jeweiligen Behälter, in dem sich der Rohzucker ordnungsgemäß entfernt worden sind.
befindet, unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie 2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf
über Art und Umfang der Reinigung nach Anlage 3 kein Flüssigmassengut gewesen sein.“
Nr. 1 für die Dauer des Transportes bis zur Raffinerie
mit sich zu führen. Auf den Unterlagen für die Beförde-
rung des Rohzuckers ist gut sichtbar und dauerhaft die Artikel 2
Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für Neubekanntmachung
den menschlichen Verzehr geeignet“ anzubringen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat der Ver- laut der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung in der
antwortliche des abgebenden Schiffes die Nachweise ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas-
nach Absatz 2 dem Verantwortlichen des Empfänger- sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/28/EG der
Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung Artikel 3
von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmit-
telhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (ABl. EG Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. L 140 S. 10). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Oktober 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Verordnung
zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
(BinSchStrEV)
Vom 8. Oktober 1998
Auf Grund Artikel 2
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrts- Zuständige Behörden
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind,
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 und 4 soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, die Wasser-
geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des und Schiffahrtsdirektionen als Strom- und Schiffahrts-
Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), und polizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Ver-
des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben- hältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
gesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden
und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken
des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abwei-
Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I chende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, (3) Wasserschutzpolizei im Sinne der Anlage sind nach
– des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnen-
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung schiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinba-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes rungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisati- (4) Schiffsuntersuchungskommissionen im Sinne der
onserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I Anlage sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungsord-
S. 864) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-
Naturschutz und Reaktorsicherheit und untersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.
– des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemäß Artikel 66 Nr. 1 der Ver- 1994 II S. 3822), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) insoweit vom 15. Dezember 1997 – BGBl. I S. 3050 –).
geändert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (5) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annah-
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das mestelle nach § 28.01 Nr. 1 Buchstabe g der Anlage ist die
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I
Artikel 1 S. 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, nach Landesrecht bestimmte Behörde.
Anwendungsbereich
(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Artikel 3
Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnen-
Auflagen
schiffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein,
Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschiffahrts- Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Ver-
straßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel- waltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige
Talsperre. Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wird Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträg-
als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*) lich befristen und mit Auflagen versehen.
(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6,
§ 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.03, 4.06 Nr. 1 Buchstabe a Artikel 4
und c, § 6.32 Nr. 1 und § 28.05 gelten auch für die Fahrt Ordnungswidrigkeiten
eines Binnenschiffs auf Seeschiffahrtsstraßen, im Falle nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
des § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c und des § 6.32 Nr. 1
jedoch nur, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
Fahrzeug handelt. schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Aus- 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Satz 3 oder
gabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den § 7.01 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. auch in Verbindung mit Artikel 3, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3149
2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 18. entgegen § 9.01 Nr. 1 einen Fahrplan oder eine Fahr-
Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 14 planänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
oder § 8.05 Buchstabe b der Binnenschiffahrtsstraßen- entgegen § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan nicht ändert,
Ordnung, auch in Verbindung mit Artikel 3, verbundenen
19. entgegen § 28.03 Nr. 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbe-
vollziehbaren Auflage
triebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übri-
zuwiderhandelt. gen Sonderabfall in die Wasserstraße einbringt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- einleitet oder entgegen § 28.04 Nr. 2 Buchstabe a an
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter
Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ver- verwendet oder entgegen Buchstabe b oder c Satz 1
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle an Bord verbrennt oder öl-, fettlösende oder
emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinen-
1. entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen
raumbilgen einbringt oder
Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1
einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein, 20. entgegen § 28.09 Satz 1 die Außenhaut des Fahr-
2. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsfüh- zeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort
rers nicht befolgt, genannten Mittel reinigt.
3. entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend selbstän- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
dig den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahr- schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine
zeugs bestimmt, obwohl sich eine Blutalkoholkonzen- Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ver-
tration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkohol- stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsfüh-
menge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration rer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit
führt, im Körper befindet, verantwortliche Person
4. entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen 1. entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Ver-
Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das band führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gege-
Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen benheiten der Wasserstraße oder der Anlagen ange-
Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk paßt ist,
oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die
Schiffahrt behindert, 2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als
bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgela-
5. entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle den ist,
Informationen oder Weisungen zu empfangen oder zu
geben, 3. entgegen § 1.07 Nr. 4 ein Fahrzeug führt, das mehr
Fahrgäste an Bord hat, als von der Schiffsuntersu-
6. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Fest-
chungskommission zugelassen,
machen oder Verholen benutzt, beschädigt oder
unbrauchbar macht, 4. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein
7. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Ausguck nicht aufgestellt ist,
Stoffe in die Wasserstraße wirft, gießt oder sonstwie 5. entgegen § 3.01 Nr. 2 Zeichen nicht zusätzlich setzt,
einbringt oder einleitet,
6. entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzei-
8. entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten chen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht,
Feststellungen ermöglicht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
9. ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Ver-
7. einer Vorschrift des § 3.07 über das Verbot von Lich-
anstaltung durchführt oder durchführen läßt,
tern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder
10. entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung anderen Gegenständen zuwiderhandelt,
nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,
8. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper
11. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahr- oder eine schwimmende Anlage
zeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes
nicht befindet, a) bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1
12. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder oder 2, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4,
Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13
oder im Sogwasser mitfährt, Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6
oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1, § 3.19, § 15.17 Nr. 2
13. entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand oder § 16.16 Nr. 1 Buchstabe b oder
hält,
b) bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1
14. entgegen § 7.08 Nr. 2 Satz 1 die ihm übertragenen
bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6,
Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschrifts-
§ 3.15 Satz 1, § 3.17, § 3.18 Satz 1 oder § 16.16
mäßig wahrnimmt,
Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2
15. einer Vorschrift des § 8.10 Nr. 1 über das Badeverbot
zuwiderhandelt, nicht bezeichnet,
16. entgegen § 8.11 Nr. 1 Fanggeräte der Fischerei nicht 9. Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1
vorschriftsmäßig bezeichnet, vorgeschriebenen Geräten gibt,
17. Stellen oder Fahrzeuge, von denen Taucherarbeiten 10. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen
durchgeführt werden, nicht wie in § 8.12 angegeben nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen
bezeichnet, gibt,
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
11. Schallzeichen wie in § 4.01 Nr. 4 Satz 1 angegeben k) die Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
nicht gibt, nach § 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6, § 6.31
12. entgegen § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 oder § 6.33 Nr. 1,
Anlage Schallzeichen nicht gibt, l) das Verhalten von Fahrzeugen bei der Wahrneh-
13. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht, mung des Dreitonzeichens nach § 6.34,
14. entgegen § 4.05 Nr. 1 die Sprechfunkanlage betreibt, m) die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.07,
15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils n) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nr. 1
in Verbindung mit Satz 3, Sprechfunk nicht sende- oder 2 Satz 1, § 11.11 Nr. 1 oder 2, § 12.11 Nr. 1, 2
oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen oder 4, § 13.11 Nr. 1 Satz 1, § 14.11, § 17.11 Nr. 1
§ 4.05 Nr. 4 sich über Sprechfunk nicht meldet, Satz 1, § 20.11 Nr. 1 bis 4, § 22.11, § 25.11 Nr. 1
Satz 1 oder § 26.11 Nr. 1 oder 2 Satz 1,
16. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,
o) das Verhalten bei Eis nach den §§ 11.12, 12.12,
17. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 16.12 oder 20.12,
Anordnungen nicht befolgt,
p) die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen
18. einer Vorschrift über oder Bootsumsetzanlagen nach den §§ 11.17,
a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1 12.16 Nr. 4 oder § 20.17 Nr. 3 Satz 1 oder
Buchstabe a oder b, § 6.02a Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1 q) die Nachtschiffahrt nach § 13.13 Nr. 1 oder 2 oder
oder 2 oder Nr. 6, § 26.13 Nr. 1 oder 3 Satz 1
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-
zuwiderhandelt,
gegnen nach den §§ 6.03, 6.04, 6.05 Nr. 1 Satz 2,
Nr. 2 bis 4, den §§ 6.07, 6.08, 10.06 Nr. 1 bis 4, 19. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen
§ 11.06 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 12.06 Nr. 1 Satz 1 eines Schleppverbandes hineinfährt,
oder Nr. 2, § 15.06 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 8, § 16.06 20. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf
Satz 1, den §§ 20.06 oder 25.06 oder beim Kreu- gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nr. 2 näher
zen nach den §§ 6.03 oder 6.03a Nr. 1 oder beim als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Ver-
Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5, band heranfährt,
§ 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1, § 12.07 Satz 1,
21. entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 Satz 2 Anker, Trossen
§ 15.07 Nr. 1, § 16.07 Nr. 1, § 19.07 Nr. 1, § 21.07
oder Ketten schleifen läßt,
Nr. 1, § 22.07 Nr. 1 oder 2 oder § 23.07 Nr. 1,
c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs 22. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,
nach § 6.12, 23. entgegen § 6.22 Nr. 1 Satz 1 vor dem Verbotszeichen
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 eine
Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1, § 12.08 Wasserfläche befährt oder
Nr. 1 oder 3, §§ 15.08, 18.08, 19.08 oder 20.08 24. entgegen § 10.04 Nr. 1 oder 2, §§ 11.04, 12.04 Nr. 1,
oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz § 13.04 Nr. 1, §§ 14.04, 15.04 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1,
nach § 6.14, § 16.04 Nr. 1 bis 3, § 18.04, § 19.04 Nr. 1 oder 2,
e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Über- § 20.04 Nr. 1 oder 2, § 21.04 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1
queren der Hauptwasserstraße oder bei der Ein- oder Nr. 4, § 22.04 Nr. 1 bis 3 oder 4 Satz 1, § 23.04
fahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwas- Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 24.04 Nr. 1 bis 3 oder 4 Satz 1,
serstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2, 3 § 25.04 Nr. 1 oder 2, § 26.04 Nr. 1 oder § 27.04 Nr. 1 die
oder 5 Satz 2 oder § 16.17 Satz 1, zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
f) das Verhalten zur Vermeidung von Wellenschlag (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3, schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
schrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,
g) die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der
indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder
Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen
als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung
Fahrzeugen nach § 6.22a,
einer Vorschrift über das Ein- und Aussteigen der Fahr-
h) den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von gäste nach § 9.04 Nr.1 oder über den Ausschluß von
Fähren im Fahrwasser nach § 6.23, Fahrgästen nach § 9.05 zuwiderhandelt.
i) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfah- (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
ren von Brücken, Wehren oder Sperrwerken nach schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
§ 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2 schrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,
Satz 2, § 6.26 Nr. 1 bis 3 oder 5, § 6.27 Nr. 2 Satz 1, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Nr. 3 oder 4, § 11.19 oder § 15.19 Nr. 2,
1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des
j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen- Betriebes nicht an Bord ist,
vorhäfen oder Schleusen oder des Schleusen-
bereiches oder der Schiffshebewerke nach § 6.28 2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit
Nr. 2 bis 14 auch in Verbindung mit § 6.29a, Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Ver-
§ 6.28a Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 5 auch in bandes nicht befolgt,
Verbindung mit § 6.29a, § 10.16, § 12.16 Nr. 1 3. entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, ob-
Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 1 oder Nr. 5, § 15.22 Satz 1 wohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder
oder 2, § 17.17 Nr. 1 oder 2, § 20.17 Nr. 1 oder 2, mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer
§ 21.22 oder § 25.17 Nr. 1, solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3151
4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.03 Nr. 4 16. entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfüg-
Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die baren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Pro-
17. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der
mille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen
Nähe der Unfallstelle bleibt,
Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
18. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig für
5. entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Ver-
eine Wahrschau sorgt,
band führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang
nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der 19. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine erforderliche Maß-
Anlagen angepaßt ist, nahme nicht trifft,
6. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen zuge- 20. eine Anweisung nach § 1.19 nicht befolgt,
lassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nr. 1, 21. entgegen § 1.20 die erforderliche Unterstützung nicht
§ 11.02 Nr. 1, § 12.02 Nr. 1 oder 2, § 13.02 Nr. 1, gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,
§ 14.02 Nr. 1, § 15.02 Nr.1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5
Satz 1, § 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1, 22. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertrans-
§ 18.02, § 19.02 Nr. 1, § 20.02 Nr. 1, § 21.02 Nr. 1, 3, 4 port durchführt,
Satz 1 oder Nr. 5, § 22.02 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, 23. einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art
§ 23.02 Nr. 1, 3 bis 5, § 24.02 Nr. 1, § 25.02 Nr. 1 oder nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,
4, § 26.02 Nr. 1 oder 2 oder § 27.02 Nr. 1 oder 2 oder
dessen zugelassene Abladetiefen nach § 12.02 Nr. 5, 24. entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert,
§ 15.02 Nr. 1, 2 oder 4, § 16.02 Nr. 1, § 18.02, § 19.02 25. ein Fahrzeug führt, das entgegen den §§ 2.01 oder
Nr. 2, § 21.02 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6, § 22.02 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Nr. 1, 2 oder 4, § 23.02 Nr. 1 bis 4 oder § 24.02 Nr. 1 gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1
überschritten werden, Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder
7. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, auf dem ent- Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
gegen § 10.02 Nr. 3, § 11.02 Nr. 3, § 12.02 Nr. 3, 26. ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht
§ 15.02 Nr. 6 oder 7, § 20.02 Nr. 2 Satz 1 die dort geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker ent-
angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist, gegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet
8. entgegen § 10.02 Nr. 2 Satz 1, § 11.02 Nr. 2 Satz 1, ist,
§ 12.17, § 12.18 Nr.1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1, § 15.02 27. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Lichter
Nr. 8 Satz 1, § 16.02 Nr. 2 Satz 1, § 17.02 Nr. 5 Satz 2, und Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02
§ 21.02 Nr. 7 Satz 1, § 22.02 Nr. 6 Satz 1, § 23.02 Nr. 6 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 entsprechen,
Satz 1, § 24.02 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4 Satz 1, § 25.02
Nr. 2 Satz 1 oder § 26.02 Nr. 5 Satz 1 die dort angege- 28. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Flag-
bene Binnenschiffahrtsstraße befährt, gen, Tafeln oder Wimpel nicht den Vorschriften des
§ 3.03 Nr. 1, 2 oder 3, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32
9. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 3 oder dessen Zylinder, Bälle oder Kegel
Nr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit nicht den Vorschriften des § 3.04 Nr. 2, 3 oder 4 Satz 2
des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen entsprechen,
Nummer 3 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder
nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, 29. nicht dafür sorgt, daß ein Fahrzeug, ein Verband, ein
schwimmendes Gerät, ein Schwimmkörper, eine
10. nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder ein
Nr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist, Anker
11. nicht sicherstellt, daß die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a a) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1
bis c, e bis n, s oder t genannten Urkunden, das Bord- Satz 1 oder Nr. 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1
buch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt oder 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder
werden oder entgegen § 1.10 Nr. 7 eine Urkunde, das Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 oder
Bordbuch oder sonstige Unterlagen nicht aushändigt,
b) bei Tag während des Stilliegens nach den §§ 3.21,
12. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein 3.24 Satz 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d
Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4
Bord befindet,
bezeichnet ist,
13. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine
30. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betre-
schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen
tens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rau-
§ 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hin-
chens nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des
ausragt,
Stilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2
14. ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker ent- nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hin-
gegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel gewiesen wird,
reicht,
31. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage
15. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort genannten Vorschrif-
oder 3, den §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 oder § 1.17 Nr. 1 ten nicht entspricht oder das nicht mit den vorge-
Satz 1, Nr. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig für eine schriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2
Benachrichtigung sorgt, Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist,
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
32. einer Vorschrift über 42. nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die
a) die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen nach § 9.06
Nr. 1, 2 oder 3 oder die Begehbarkeit der Schub- Nr. 2 oder § 9.07 Buchstabe a bis e eingehalten wer-
verbände nach § 8.08, den,
b) das Verhalten im Bereich von Schleusen und 43. entgegen § 11.20 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3, § 21.19
Schiffshebewerken nach § 6.28 Nr. 16 Satz 2 auch Nr. 1, 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, § 22.19 Nr. 1 bis 4
in Verbindung mit § 6.29a oder § 6.29 Nr. 2 Satz 5 oder 5 Satz 1 oder § 23.19 Nr. 1 oder 2 Satz 1 die Ver-
auch in Verbindung mit § 6.29a, kehrsbeschränkung nicht beachtet,
c) die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 44. entgegen § 15.20 die Stichkanäle Osnabrück oder
Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Nr. 4 Satz 1 Salzgitter ohne Freigabe befährt,
oder 3, 45. entgegen § 15.24 Satz 1, §§ 19.17, 21.17, 22.17,
d) das Stilliegen nach den §§ 7.01, 10.10 Nr. 1, 2 23.17 oder 24.17 segelt,
oder 3 Satz 1 oder Nr. 4, 5 oder 6 Buchstabe a, 46. entgegen § 17.16 Nr. 2 Satz 3 die Stromstrecke
§ 12.10 Nr. 1, § 15.10 Nr. 1, 4 oder 5, §§ 20.10, befährt,
21.10 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 24.10 Nr. 2, § 26.10 Nr. 1
Satz 1, Nr. 3 oder 4, das Liegeverbot nach § 7.02 47. entgegen den §§ 21.18, 22.18 oder 23.18 die Sonder-
Nr. 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1 oder § 20.09, bestimmungen für Kleinfahrzeuge oder entgegen den
das Festmachen nach § 7.04 Nr. 1 oder 3, die §§ 21.21 oder 23.20 Nr. 1 bis 4 die Verkehrsregelung
Benutzung der Liegestellen nach den §§ 7.05 oder nicht beachtet oder entgegen § 21.20 die Wasser-
7.06 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1, straße ohne Erlaubnis befährt,
e) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nr. 1 Satz 1 48. entgegen den §§ 26.18 oder 26.19 Regeln über den
oder Nr. 2 Satz 1, Verkehr oder über das Stilliegen nicht beachtet,
f) die Zusammenstellung der Verbände nach den 49. entgegen den §§ 21.23, 22.21, 23.22 oder 24.18 das
§§ 10.03, 11.03 Nr. 1 Satz 1, § 12.03 Nr. 1 Satz 1, Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht
§ 13.03 Nr. 1 Satz 1, §§ 14.03, 15.03, 16.03, 17.03, bezeichnet,
18.03, 19.03, 20.03, 21.03 Nr. 1, 2 Satz 1 bis 3 oder 50. entgegen § 28.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle
Nr. 3, § 22.03 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 23.03 Nr. 1, 2 in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden
Satz 1 oder Nr. 3, § 24.02 Nr. 2, § 24.03 Nr. 1 oder 2 oder Behälter nicht ordnungsgemäß lagert,
Satz 1, § 25.03 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 26.03 oder
§ 27.03, 51. ein Fahrzeug ohne das nach § 28.05 Nr. 1 Satz 1 vor-
geschriebene Ölkontrollbuch führt oder
g) den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach den
§§ 10.14 oder 20.14, 52. entgegen § 28.05 Nr. 1 Satz 4 oder 5 ein Ölkontroll-
buch nicht an Bord aufbewahrt oder entgegen § 28.05
h) die Meldepflicht nach § 11.15 Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 3
Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder ent-
oder 4, § 14.15 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5,
gegen § 28.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt.
§ 15.15 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5 oder § 16.15
Nr. 1 oder 2 oder die Anzeigepflicht nach § 6.28 (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
Nr. 15, schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
i) das Führen von Schubleichtern nach den §§ 12.19 schrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,
oder 15.23 oder indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der
Besatzung
j) das Verhalten gegenüber Seilfähren nach § 17.20
Nr. 1 oder 2 oder § 25.18 Nr. 1 oder 2 1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des
Schiffsführers nicht Folge leistet oder
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der
33. entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband
Nähe der Unfallstelle bleibt.
schleppt oder schleppen läßt,
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
34. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
eine Schlepptätigkeit ausübt,
schrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,
35. entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze eines Schubver- indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder
bandes Trägerschiffsleichter mitführt, die nicht den Ausrüster
dort angegebenen Vorschriften entsprechen,
1. anordnet oder zuläßt, daß
36. entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,
a) entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein
37. einen Schubverband führt, der nicht mit den nach Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür
§ 8.06 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen aus- nicht geeigneten Person steht oder
gerüstet ist,
b) der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 3 vorgeschriebene Füh-
38. entgegen § 8.09 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht aus-
rer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig
löst,
bestimmt wird,
39. das Bleib-weg-Signal wie in § 8.09 Nr. 2 angegeben
2. nicht dafür sorgt, daß die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a,
nicht gibt,
e, f bis h, j, l, m, s oder t genannten Urkunden, das
40. entgegen § 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen Bordbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitge-
des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft, führt werden oder die in § 1.10 Nr. 5 Satz 2 oder Nr. 6
41. entgegen § 9.02 an einer nicht zugelassenen Anlege- Satz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Bau-
stelle anlegt, stelle verfügbar sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3153
3. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertrans- h) das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 nicht oder
port durchführen läßt oder entgegen § 1.21 Satz 4 nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeich-
einen Schiffsführer nicht bestimmt, net ist,
4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.25 geladen, i) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
gelöscht oder geleichtert wird, j) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungs-
5. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwim- marken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tief-
mende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen gangsanzeiger nicht angebracht sind,
Weise kenntlich gemacht werden, k) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2
6. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, nicht gekennzeichnet ist,
das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1 l) dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von
nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist, allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges,
7. nicht dafür sorgt, daß sich an Bord der in § 7.08 Nr. 1 ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entge-
Satz 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige gen § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vor-
Wache aufhält, schriften entsprechen oder dessen Nachtbezeich-
nung entgegen § 3.02 Nr. 3 Satz 2 nicht die vorge-
8. nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper
schriebene Tragweite hat,
oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der
Aufsicht einer nach § 7.08 Nr. 2 vorgeschriebenen m) auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05
Person stehen, Nr. 1 bis 3 nicht in der vorgeschriebenen Weise
betrieben wird,
9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-
gegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder ent- n) das entgegen § 6.21 Nr. 1 über eine ausreichende
gegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt, Maschinenleistung nicht verfügt,
10. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 in einem o) das entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 1 zum Schleppen,
Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter
mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des Fahrzeuge verwendet wird,
schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht p) das sich entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 2 nicht an der
zugelassen ist, Steuerbordseite befindet oder
11. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes q) das entgegen § 6.21 Nr. 3 längsseits gekuppelt
anordnet oder zuläßt, fährt, schleppt oder geschleppt wird,
a) dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entge-
gen § 1.06 Nr. 1 den Gegebenheiten der Wasser- 12. anordnet oder zuläßt,
straße oder der Anlagen nicht angepaßt ist, a) daß entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze des
b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt
§ 10.02 Nr. 1, § 11.02 Nr. 1, § 12.02 Nr. 1 oder 2, werden, die nicht den dort angegebenen Vor-
§ 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1, § 15.02 Nr. 1 bis 3 schriften entsprechen oder
Satz 1, Nr. 4 oder 5 Satz 1, § 16.02 Nr. 1, § 17.02 b) daß ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt
Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1, §§ 18.02, 19.02 Nr. 1, § 20.02 wird,
Nr. 1, § 21.02 Nr. 1, 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5, § 22.02
Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 23.02 Nr. 1, 3 bis 5, 13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet
§ 24.02 Nr. 1, § 25.02 Nr. 1 oder 4, § 26.02 Nr. 1 oder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des
oder 2 oder § 27.02 Nr. 1 oder 2 oder dessen zuge- § 8.06 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,
lassene Abladetiefen nach § 12.02 Nr. 5, § 15.02 14. die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder
Nr. 1, 2 oder 4, § 16.02 Nr. 1, §§ 18.02, 19.02 zuläßt, obwohl die nach § 8.07 Nr. 1 bis 4 vorgeschrie-
Nr. 2, § 21.02 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6, § 22.02 Nr. 1, 2 bene Sprechverbindung nicht besteht oder
oder 4, § 23.02 Nr. 1 bis 4 oder § 24.02 Nr. 1 über-
15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder
schritten werden,
zuläßt, obwohl die Besatzung oder das Personal ent-
c) auf dem entgegen § 10.02 Nr. 3, § 11.02 Nr. 3, gegen § 9.07 Buchstabe b nicht unterwiesen wurde.
§ 12.02 Nr. 3, § 15.02 Nr. 6 oder 7, § 20.02 Nr. 2
Satz 1 die dort angegebene Ausrüstung nicht vor- Artikel 5
handen ist,
Änderungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
d) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unter-
kante der Einsenkungsmarken abgeladen ist, Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt
e) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Dezem-
des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs- ber 1997 (BGBl. I S. 3050), wird wie folgt geändert:
körpers gefährdet,
f) für das entgegen § 1.07 Nr. 3 eine Überprüfung der 1. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenom-
„(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des
men wurde,
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zustän-
g) das entgegen § 1.07 Nr. 4 mehr Fahrgäste an Bord dige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu
hat als von der Schiffsuntersuchungskommission dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit
zugelassen, Auflagen verbinden.“
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
2. § 5 wird wie folgt geändert: 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: die Mitglieder der diensttuenden Schiffsmann-
schaft und sonstige Personen an Bord, die vorüber-
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des gehend selbständig den Kurs und die Geschwindig-
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer keit des Fahrzeugs bestimmen, nicht durch Über-
vorsätzlich oder fahrlässig müdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten,
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 3 Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträch-
oder § 7.01 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verord- tigt sein.
nung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, oder Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder
2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.48 Nr. 2 mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper,
Buchstabe b, § 3.49 Satz 2, § 8.10 Buchstabe c, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt,
§§ 10.03, 11.07, 11.11, 13.04, 13.06 Nr. 2 oder ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten,
§ 14.02 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, verbundenen zu bestimmen.“
vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.“ 4. Die Anlage 1 der Anlage A zu dieser Verordnung erhält
folgende Fassung:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Anlage 1
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt: Unterscheidungsbuchstaben
oder -buchstabengruppen des
„1a. entgegen § 1.09 Nr. 2 Satz 1 nicht in der Landes, in welchem der Heimat-
Lage ist, alle Weisungen oder Informatio- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
nen zu geben oder zu empfangen,”.
Deutschland: D
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt: Österreich: A
„10a. entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 den Kurs Weissrussland: BY
oder die Geschwindigkeit eines Fahr- Belgien: B
zeugs bestimmt, obwohl er eine Blutal-
koholkonzentration von 0,8 oder mehr Bulgarien BG
Promille oder eine Alkoholmenge, die zu Kroatien: HRV
einer solchen Blutalkoholkonzentration
Finnland: FI
führt, im Körper hat,“.
Frankreich: F
c) In Absatz 6 werden nach Nummer 16 folgende
Nummern 16a und 16b eingefügt: Ungarn: HU
„16a. entgegen § 8.02a Nr. 1 Satz 2 ein Fahrzeug Italien: I
führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration Luxemburg: L
von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alko-
holmenge, die zu einer solchen Blutalkohol- Moldavien: MD
konzentration führt, im Körper hat, Norwegen: NO
„16b. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.02a Niederlande: N
Nr. 2 Satz 2 jemand den Kurs oder die
Polen: PL
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt,
obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von Portugal: P
0,8 oder mehr Promille oder eine Alkohol- Rumänien: R
menge, die zu einer solchen Blutalkoholkon-
zentration führt, im Körper hat,“. Russische Föderation: RUS
Slowakei: SK
3. Nach § 8.02 der Anlage A zu dieser Verordnung wird
Schweden: SE
folgender § 8.02a eingefügt:
Schweiz: CH
„§ 8.02a
Tschechische Republik: CZ
Pflichten der Besatzung
und sonstiger Personen an Bord Ukraine: UA
(§§ 1.02 und 1.03) Jugoslawien: YU“.
1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf
der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwir- Artikel 6
kung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder (1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1998 in Kraft.
mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, (2) § 4.05 Nr. 2 und 3 der Anlage tritt auf Binnenschiff-
die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, fahrtsstraßen, auf denen vor dem 1. Januar 1998 keine
ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu Funkausrüstungs- oder Funkbenutzungspflicht bestan-
führen. den hat, am 1. Juli 1999 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3155
(3) Am 14. Oktober 1998 treten außer Kraft der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 22. Mai
1995 (BGBl. I S. 737);
1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrts-
straßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734), 3. die Anordnung vom 5. Mai 1989 über die Regelung des
zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 1992 Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen (GBl. I Sonder-
(BGBl. I S. 911), mit den in Anlage I Kapitel XI Sachge- druck Nr. 1318) in der Fassung der Anordnung Nr. 2
biet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom vom 30. März 1990 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1318/1),
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110) auf- deren Fortgeltung sich aufgrund der in Anlage II Kapi-
geführten Maßgaben; tel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
2. die Verordnung über das Fahren mit Sportfahrzeugen 1114) aufgeführten Maßgabe ausschließlich auf die
auf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeitsbereich Grenzgewässer der Oder und Neiße bezog.
Bonn, den 8. Oktober 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 23. September 1998
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das neue Kenn-
zeichen der
Andean Community (Anlage)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1998 (BGBl. I S. 1870).
Bonn, den 23. September 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3157
Anlage
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(Farben: blau-gelb-grün-rot-weiß auf grauem Grund)
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes
Vom 6. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatz-
fondsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2003) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Gesetz nach seinem Artikel 3 Satz 1 am 1. Januar 1999 in Kraft
tritt.
Bonn, den 6. Oktober 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Vom 1. Oktober 1998
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) ist wie
folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 wird die Angabe „Artikel 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Artikel 1 Nr. 5“
ersetzt.
Bonn, den 1. Oktober 1998
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Schulze
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes
Vom 6. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatz-
fondsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2003) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Gesetz nach seinem Artikel 3 Satz 1 am 1. Januar 1999 in Kraft
tritt.
Bonn, den 6. Oktober 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Vom 1. Oktober 1998
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) ist wie
folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 wird die Angabe „Artikel 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Artikel 1 Nr. 5“
ersetzt.
Bonn, den 1. Oktober 1998
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Schulze