3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Vom 29. September 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2037) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
unter seiner neuen Überschrift in der seit 14. August 1998 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 13. August 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 6. August 1975
(BGBl. I S. 2121),
2. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März
1980 (BGBl. I S. 373),
3. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes
vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729),
4. den am 1. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes
vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830),
5. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBl. I S. 1221),
6. den am 14. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes
vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),
7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 119 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
8. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
9. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 82 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
10. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom
19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),
11. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Bonn, den 29. September 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998 3115
Gesetz
über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)
§1 Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und
Geltungsbereich Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufent-
haltes nicht geöffnet werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher
Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-,
§3
Wasser- und Luftfahrzeugen.
Ermächtigungen
Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
1. innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche Güter
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gela-
und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beför-
gert, verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf
derung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über
einem abgeschlossenen Gelände stattfindet,
1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
2. (weggefallen)
3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit 2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusam-
auf den betreffenden Beförderungsvorgang Vorschrif- menladen,
ten der Europäischen Gemeinschaften oder zwi- 3. die Kennzeichnung von Versandstücken,
schenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen Vor-
4. den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung
schriften oder Vereinbarungen beruhende innerstaat-
und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Beförde-
liche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind,
rungsbehältnisse,
es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen auf inner-
staatliche Rechtsvorschriften Bezug, 5. das Verhalten während der Beförderung,
4. mit Bergbahnen. 6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs-
und Begleitpapiere,
(2) Dieses Gesetz berührt nicht
7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus
anderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im 8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
Zusammenhang mit der Beförderung erlassen sind, 9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheits- Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
vorschriften des Bundes, der Länder oder der Gemein- 10. die Meß- und Prüfverfahren,
den.
11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungsperso-
§2 nal,
Begriffsbestimmungen 12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer 13. bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließ-
Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zu- lich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung,
sammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffent- des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fort-
liche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allge- bildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderun-
meinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Ge- gen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
sundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen aus-
14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließ-
gehen können.
lich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anfor-
nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern derungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie
zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbe- 15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die
reitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Aus- gefährliche Güter sind,
packen der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung
Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erhebli-
zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt chen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnun-
vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der gen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu berück-
Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Um- sichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
schlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach
zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförde- Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den
rungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt wer-
Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht den, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter eine
nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschlie-
Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der ßen und nachzuweisen ist.
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(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungs- für Strahlenschutz, die Bundesanstalt für Materialfor-
vorschriften nach Absatz 1 können auch zur Durchführung schung und -prüfung, das Bundesinstitut für gesundheitli-
oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen chen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das Eisen-
Gemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen bahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physi-
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen wer- kalisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-
den. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Institut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissen-
Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der inter- schaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
nationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet auch für den Bereich für zuständig erklären, in dem die
der See- und Binnenschiffahrt dienen, sowie Rechtsver- Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden
ordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen nach Arti- Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das Bundesmini-
kel 5 § 2 des Anhanges B des Übereinkommens über sterium für Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung
den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
(COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erläßt das 1. die Industrie- und Handelskammern für die Durch-
Bundesministerium für Verkehr ohne Zustimmung des führung, Überwachung und Anerkennung der Ausbil-
Bundesrates; diese Rechtsverordnungen bedürfen jedoch dung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrgut-
der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Einrich- transport beteiligten Personen, für die Erteilung von
tung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Ver- Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehr-
waltungsverfahrens betreffen. gängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zu-
(3) (weggefallen) ständig sind und insoweit Einzelheiten durch Satzun-
gen regeln sowie
(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Ver-
kehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher 2. Sachverständige und sachkundige Personen für Prü-
Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt wer- fungen, Überwachungen und Bescheinigungen hin-
den. sichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zuständig
sind. Die in Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen der Auf-
(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Aus-
sicht der Länder und dürfen im Bereich eines Landes
nahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich
nur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständigen
tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die Feuerwehren,
oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle entspre-
die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
chend ermächtigt worden sind.
schutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder
oder Kommunen zuzulassen, soweit dies Gründe der (3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder
Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die zu-
der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der ständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen,
Kampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen nach Satz 1 gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch Rechtsver-
sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit ordnung Absatz 2 entsprechend.
er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium (4) (weggefallen)
der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspoliti-
sche Interessen dies erfordern. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be-
stimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und der auf
§4 dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen,
(weggefallen) in denen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in
ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, aus-
§5 ländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst oder
den Bundesgrenzschutz befördert werden, Bundesbehör-
Zuständigkeiten den obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung, sicher-
(1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnet- heitspolitische Interessen oder die Aufgaben des Bundes-
schwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Gebiet der grenzschutzes erfordern.
See- und Binnenschiffahrt auf Bundeswasserstraßen (6) (weggefallen)
einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach §6
den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in
bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die Zustän- Allgemeine Ausnahmen
digkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht Das Bundesministerium für Verkehr kann allgemeine
vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasser- Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden
straßen. Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zu-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, stimmung des Bundesrates zulassen für die Beförderung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- gefährlicher Güter mit
rates die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf 1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des
ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behör- Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom
den und Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
und soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwal- gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richtlinie
tungshandeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur
das Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverord- Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt ten für den Gefahrguttransport auf der Straße,
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2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der werden. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich des Geset- den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhören-
zes einbezogen werden, den Verbände und Sachverständigen.
3. Wasserfahrzeugen,
§ 7b
4. Luftfahrzeugen.
Beirat
§7 (1) Beim Bundesministerium für Verkehr wird ein
Sofortmaßnahmen Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann die Beför- (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium
derung bestimmter gefährlicher Güter mit Wasser- und für Verkehr hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährli-
Luftfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen cher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Geset-
und Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden Sicher- zes, zu beraten.
heitsvorschriften als unzureichend zur Einschränkung der (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige
von der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstel- Personen aus dem Kreis der
len und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem
nach § 3 vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet wer- 1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne
den kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das von § 7a Abs. 1,
Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung 2. Länder,
ohne Zustimmung des Bundesrates.
3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrs-
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, daß sich bei der wirtschaft,
Beförderung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren, 4. Gewerkschaften und
eine Gefährdung im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. 5. Wissenschaft
(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnun- angehören. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
gen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher zurückgenom- die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat
men werden. angehörenden Stellen im einzelnen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann nach vor- (4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzun-
heriger Genehmigung der Kommission der Europäischen gen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.
Gemeinschaften die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter mit Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen untersagen §8
oder nur unter Bedingungen oder Auflagen gestatten,
wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Sicherungsmaßnahmen,
Unfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt Zurückweisen von Gefahrguttransporten
haben und dringender Handlungsbedarf besteht. Satz 1 (1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter beför-
gilt sinngemäß für den Fall, daß sich bei der Beförderung dert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über
von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für die Beför- die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die
derung gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefahr vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, kön-
im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. Auf Grund von Satz 1 nen die für die Überwachung zuständigen Behörden die
und 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend der zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen
Festlegung der Kommission der Europäischen Gemein- treffen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Fahrt
schaften befristet. untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt
erfüllt sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr können
§ 7a Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-
Anhörung schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisa- zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundes-
tionen angehört werden, insbesondere republik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des
Satzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
1. das Bundesamt für Strahlenschutz, Europäischen Union zurückgewiesen werden.
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, (2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.
3. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin, §9
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Überwachung
5. das Robert-Koch-Institut, (1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der
6. das Umweltbundesamt, Überwachung durch die zuständigen Behörden.
7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explo- (2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verant-
siv- und Betriebsstoffe und wortlichen (Absatz 5) haben den für die Überwachung
zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur
8. das Eisenbahn-Bundesamt. Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unver-
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirt- züglich zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde mit
schaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahr-
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zeuge und zur Verhütung dringender Gefahren für die schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die genannten
auch die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu be- Behörden ersucht werden, gegenüber dem betreffenden
treten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen Unternehmen angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflich- Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei
tigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maß- schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eines
nahmen zu dulden. Er hat den mit der Überwachung Unternehmens mit Sitz im Inland die zuständige deutsche
beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster Behörde ersuchen, angemessene Maßnahmen zu ergrei-
von gefährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster fen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob
von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersu- und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
chung zu übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlich-
(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der Europäi-
insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
für die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durch-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
führung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen
Hilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe zu leisten. zugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden im
Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können
(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf die genannten Behörden ersucht werden, gegenüber dem
Brief- und andere Postsendungen beziehen. Die von der betreffenden Fahrzeughalter angemessene Maßnahmen
zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten zu ergreifen. Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer
Personen sind nur dann befugt, verschlossene Brief- und Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten
andere Postsendungen zu öffnen oder sich auf sonstige Verstößen mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen
Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wenn Tat- ist, die zuständige deutsche Behörde um angemessene
sachen die Annahme begründen, daß sich darin gefährli- Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden Behör-
che Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden und von die- den mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wur-
sen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und den.
Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durchführung (4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen Mit-
von Überwachungsmaßnahmen entsprechend. gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwa- Wirtschaftsraum zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird,
chung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern Tatsachen, die Anlaß zu der Annahme geben, daß schwer-
(Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern her- wiegende Verstöße gegen Vorschriften über die Beförde-
gestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beför- rung gefährlicher Güter vorliegen, die bei dieser Kontrolle
derung gefährlicher Güter festgelegt sind. nicht festgestellt werden können, wird den zuständigen
(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäi-
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor- schen Union und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Sachverhalt mitgeteilt. Führt eine zuständige deutsche
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer zustän-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen digen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
würde. Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Kon-
(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als trolle in einem inländischen Unternehmen durch, so wer-
Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes den die Ergebnisse dem anderen betroffenen Staat mit-
1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, beför- geteilt.
dert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2
2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge bis 4 im Straßenverkehr sind über das Bundesamt für
zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 Güterverkehr zu leiten.
herstellt.
(6) Das Bundesamt für Güterverkehr darf zum Zweck
der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den
§ 9a
Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über
Amtshilfe und Datenschutz abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen es Verwal-
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen Behör- über Ordnungswidrigkeiten ist, oder die ihr von einer
den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den wurden, in Dateien speichern und verändern:
Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Überwa- 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen
chung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zulässig, sowie Name und Anschrift des Unternehmens,
soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
wiederholten Verstößen gegen Vorschriften über die Be-
förderung gefährlicher Güter erforderlich ist. 3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines 4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und
Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi- dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche
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Entscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des (3) (weggefallen)
Eintritts ihrer Rechtskraft und (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
5. die Höhe der Geldbuße. kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5
Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für den
mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark
in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. Zur Feststel-
geahndet werden.
lung der Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlun-
gen der Angehörigen desselben Unternehmens zusam- (5) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der
menzuführen. Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in einem
zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeld- Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des
bescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie-
löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen derlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungs-
im Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind bereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwal-
spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen. tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterver-
(7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des
kehr.
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr nach Eintritt (6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben
der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder nach dem des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die 15. Februar 1956 (BGBl. II S. 317), zuletzt geändert durch
in Absatz 6 Satz 1 genannten Daten. Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom
(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist
23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), bleibt unberührt.
darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt werden. § 11
(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch (weggefallen)
sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträch-
tigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein § 12
angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet
ist. Daten über schwerwiegende Verstöße gegen anwend- Kosten
bare Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und
dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm
kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebüh-
ist. ren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostenge-
(10) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch- setz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet Anwendung.
tigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun- (2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch
gen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände
Verfahren bei der Erhebung, Speicherung und Übermitt- näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor.
lung der Daten nach den Absätzen 2 bis 9 zu erlassen. Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deutsche Mark; sie
darf im Einzelfall fünfzigtausend Deutsche Mark nicht
§ 10 übersteigen.
Ordnungswidrigkeiten (3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann
bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersu-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- chung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn
lässig die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der
1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausrei-
oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 chende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetz-
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- ten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, werden mußte.
2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7 (4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger
Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, rates.
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbin- § 13
dung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, (Änderungen anderer Gesetze)
4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer
Übergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in § 14
Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder (weggefallen)
5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfs-
mittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht leistet. § 15
(2) (weggefallen) (Inkrafttreten)
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 28. September 1998
Auf Grund jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
1994 (BGBl. I S. 2802), zuletzt geändert durch Artikel 2
Nr. 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
Artikel 1
S. 2860),
– des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser-
vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet
der Seeschiffahrt vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1041),
– des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen geändert durch die Verordnung vom 30. April 1997
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Sep- (BGBl. I S. 997), wird wie folgt geändert:
tember 1984 (BGBl. I S. 1213),
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird, wie
– des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August gefaßt.
1990 (BGBl. I S. 1818) und
Artikel 2
– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom
30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1998 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998 3121
Anhang
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr
Deutsche Mark
1 Schriftlich erlassene schiffahrtspolizeiliche § 3 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes 110 bis 1 300
Verfügungen § 56 Abs. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-
Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Ein-
führung der Schiffahrtsordnung Ems-
mündung
§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Schiffs-
sicherheitsverordnung
2 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts- 110 bis 1 650
gewöhnlich großer Fahrzeuge sowie Luft- straßen-Ordnung
kissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffahrts-
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ordnung Emsmündung
3 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschiffahrts- 110 bis 1 650
gewöhnlicher Schub- und Schlepp- straßen-Ordnung
verbände sowie des Schleppens außer- Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffahrts-
gewöhnlicher Schwimmkörper ordnung Emsmündung
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschiffahrts- 110 bis 1 650
straßen-Ordnung
5 Genehmigung der Bergung von Fahr- § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschiffahrts- 110 bis 1 650
zeugen, außergewöhnlichen Schwimm- straßen-Ordnung
körpern und Gegenständen, soweit da- Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schiffahrts-
durch Sicherheit und Leichtigkeit des ordnung Emsmündung
Verkehrs beeinträchtigt werden können
oder Gefahren für die Meeresumwelt ent-
stehen können
6 Genehmigung der Erprobung und der § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschiffahrts- 85 bis 440
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen straßen-Ordnung
sowie Standproben, die die Sicherheit Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schiffahrts-
und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträch- ordnung Emsmündung
tigen können
7 Genehmigung wassersportlicher Ver- § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschiffahrts- 30 bis 760
anstaltungen auf dem Wasser straßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffahrts-
ordnung Emsmündung
8 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschiffahrts- 60 bis 1 500
auf oder an Seeschiffahrtsstraßen, die die straßen-Ordnung
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schiffahrts-
beeinträchtigen oder eine Gefahr für die ordnung Emsmündung
Meeresumwelt darstellen können
9 Gestattung der Durchfahrt durch den § 42 Abs. 7 der Seeschiffahrtsstraßen- 50 bis 500
NOK unter Auflagen für Fahrzeuge, die Ordnung
die Voraussetzungen für die Durchfahrt
nicht erfüllen
10 Erteilung eines Fahrtausweises für Sport- § 51 Abs. 2 der Seeschiffahrtsstraßen-
fahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz Ordnung
im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am
Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleu-
sen haben
a) für muskelbetriebene Sportfahrzeuge 25
b) für sonstige Sportfahrzeuge 30
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr
Deutsche Mark
11 Anerkennung der Steurer auf dem Nord- § 42 Abs. 6 Satz 1 der Seeschiffahrts- 75
Ostsee-Kanal straßen-Ordnung
12 Befreiung von den Vorschriften der See- § 59 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung 70 bis 900
schiffahrtsstraßen-Ordnung und der Ver- § 12 der Verordnung zur Einführung der
ordnung zur Einführung der Schiffahrts- Schiffahrtsordnung Emsmündung
ordnung Emsmündung im Einzelfall
13 Befreiung von den Vorschriften der Inter- § 8 der Verordnung zu den Internationalen 70 bis 900
nationalen Regeln von 1972 zur Ver- Regeln von 1972 zur Verhütung von Zu-
hütung von Zusammenstößen auf See sammenstößen auf See
14 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbil- 100
dungsverordnung
15 Ausstellung eines Befähigungsnach- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbil- 75
weises dungsverordnung
16 Anerkennung ausländischer Befähigungs- § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier- 100
zeugnisse Ausbildungsverordnung
17 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 130
verordnung
18 Ersatz eines Befähigungsnachweises 75
19 Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbil- 40
des Fortbestandes der Befähigung dungsverordnung
20 Eintragung eines Zusatzes in das Befähi- § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 75
gungszeugnis BKü verordnung
21 Umtausch eines Befähigungszeugnisses § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 75
verordnung
22 Ersatz eines Prüfungszeugnisses 60
23 Erteilung eines niedrigeren Befähigungs- § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des 100
zeugnisses nach Entzug durch Seeamts- Seeunfalluntersuchungsgesetzes
spruch
24 Wiederaushändigung eines durch See- § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit 70
amtsspruch entzogenen Befähigungs- § 19 Abs. 6 des Seeunfalluntersuchungs-
zeugnisses gesetzes
25 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines 50
Befähigungszeugnisses oder einer Aner- vom Hundert
kennung eines ausländischen Zeugnisses der Gebühr
nach den lfd.
Nummern 14
und 16
26 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit § 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung
eines Bootszeugnisses einschließlich der mit § 1 Abs. 2 2. Halbsatz der Verord-
Untersuchung eines Sportbootes, das für nung über die Inbetriebnahme und die
Fahrten binnenwärts der Grenze der See- gewerbsmäßige Vermietung von Sport-
fahrt oder in Strandnähe geeignet und booten im Küstenbereich
bestimmt ist,
je zugelassene Person 20
mindestens jedoch 50
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahr-
zeug um 25 vom Hundert bei gleichzeiti-
ger Abnahme mehrerer Fahrzeuge dessel-
ben Bautyps für denselben Antragsteller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998 3123
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr
Deutsche Mark
27 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit § 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung
eines Bootszeugnisses einschließlich der mit § 1 Abs. 2 1. Halbsatz der Verord-
Untersuchung eines Sportbootes, das für nung über die Inbetriebnahme und die
Fahrten seewärts der Grenze der See- gewerbsmäßige Vermietung von Sport-
schiffahrt geeignet und bestimmt ist, booten im Küstenbereich
je zugelassene Person 25
mindestens jedoch 110
28 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbe- 75
Sportbootes nach Veränderungen an dem triebnahme und die gewerbsmäßige Ver-
Fahrzeug mietung von Sportbooten im Küsten-
bereich
29 Erteilung von Bedingungen und Auflagen § 9 der Verordnung über die Inbetrieb-
im Einzelfall nahme und die gewerbsmäßige Vermie-
für Sportboote nach Nr. 27 tung von Sportbooten im Küstenbereich 50
für Sportboote nach Nr. 28 95
30 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 40
31 Übertragung des Bootszeugnisses bei 40
Veräußerung bzw. Umschreibung des
Bootszeugnisses
32 Zulassung eines Seelotsenanwärters und § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das 35
Ausstellung eines Seelotsenanwärteraus- Seelotswesen
weises § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
und Ausweisordnung
33 Prüfung eines Seelotsenanwärters für die § 10 des Gesetzes über das Seelots- 250
Seelotsreviere wesen
– nur im Zusammenhang mit der Gebühr
nach Nr. 35
34 Prüfung eines Seelotsenbewerbers für § 42 Abs. 2 des Gesetzes über das See- 210
außerhalb der Reviere lotswesen
– nur im Zusammenhang mit der Gebühr
nach Nr. 36
35 Bestallung eines Seelotsen und Ausstel- §§ 11 und 17 des Gesetzes über das 75
lung eines Seelotsenausweises Seelotswesen
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 33 § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
und Ausweisordnung
36 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit § 42 Abs. 1 des Gesetzes über das See- 75
außerhalb der Reviere und Ausstellung lotswesen
eines Lotsenausweises § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verord-
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 34 nung über das Seelotswesen außerhalb
der Reviere
37 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder 40
Seelotsenausweises
38 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 5 Abs. 8 der Lotsverordnung Ems 140
in besonderen Fällen § 6 Abs. 8 der Lotsverordnung
Weser/Jade
§ 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Elbe
§ 11 Abs. 1 der Lotsverordnung Nord-
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/Flens-
burger Förde
§ 8 Abs. 1 der Lotsverordnung Wismar/
Rostock/Stralsund
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr
Deutsche Mark
39 Ersatz einer Bescheinigung über die 40
Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
40 Anordnung der Lotsenannahme im Einzel- § 7 der Lotsverordnung Ems 70
fall § 9 der Lotsverordnung Weser/Jade
§ 9 der Lotsverordnung Elbe
§ 11 Abs. 2 der Lotsverordnung Nord-
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/Flens-
burger Förde
§ 8 der Lotsverordnung Wismar/
Rostock/Stralsund
41 Prüfung des Schiffsführers
a) Theoretische Prüfung § 5 Abs. 5 der Lotsverordnung Ems 210
§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Weser/Jade
§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Elbe
§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4,
§ 10 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/Flens-
burger Förde
§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der
Lotsverordnung Wismar/Rostock/
Stralsund
b) Praktische Prüfung § 8 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-Ost-
see-Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger
Förde
Gesamtstrecke 1 075
Teilstrecke 150
42 Ausstellung der Bescheinigung über die § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems 75
Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade
§ 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe
§ 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10
Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger
Förde
§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der
Lotsverordnung Wismar/Rostock/
Stralsund
43 Verlängerung der Befreiung von der § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems 75
Lotsenannahmepflicht § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade
§ 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe
§ 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10
Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger
Förde
§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 der
Lotsverordnung Wismar/Rostock/
Stralsund
44 Übertragung der Befreiung von der § 5 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung 75
Lotsenannahmepflicht auf ein Schiff aus Ems
einer baugleichen Serie, ein typgleiches § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung
Schiff oder schwimmendes Gerät Weser/Jade
§ 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung
Elbe
§ 7 Abs. 4 und Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9
Abs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/
Flensburger Förde
§ 5 Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7
Abs. 5 der Lotsverordnung Wismar/
Rostock/Stralsund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998 3125
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr
Deutsche Mark
45 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das 50 bis 150
Befahren des Naturschutzgebietes
„Helgoländer Felssockel“
46 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Be- 20 bis 100
fahren der Bundeswasserstraßen in dem
Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln
Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“
47 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das 50 bis 500
Befahren der Bundeswasserstraßen in
Nationalparken im Bereich der Nordsee
48 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 3 der Verordnung über das 20 bis 60
Befahren der Bundeswasserstraßen in
Nationalparken im Bereich der Nordsee
49 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung 50 bis 500
über das Befahren der Bundeswasser-
straßen in Nationalparken und Natur-
schutzgebieten im Bereich der Küste
von Mecklenburg-Vorpommern
50 Untersagung der Beförderung oder des § 3 Abs. 2 Ölschadengesetz 50 bis 200
Umschlages von Öl
51 In allen übrigen Fällen, die nicht in den 20 bis 500
lfd. Nummern 1 bis 50 aufgeführt sind,
bei schriftlichen Verwaltungsakten nach
Aufwand im Einzelfall
60 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- bis zu 75
handlung, soweit der Betroffene dazu vom Hundert der
Anlaß gegeben hat Amtshandlungs-
gebühr
61 Antragsablehnung aus anderen Gründen bis zu 75
als wegen Unzuständigkeit oder Rück- vom Hundert der
nahme eines Antrages auf Vornahme Amtshandlungs-
einer Amtshandlung nach Beginn der gebühr
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
62 teilweise oder vollständige Zurückweisung 20
des Widerspruchs, soweit sich der Wider- bis zu dem
spruch nicht ausschließlich gegen eine Betrag, der für
Kostenentscheidung richtet die Vornahme
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur der angefochte-
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet- nen Amtshand-
zung einer Verfahrens- oder Formvor- lung vorge-
schrift nach § 45 des Verwaltungsver- sehen ist
fahrensgesetzes unbeachtlich ist.
63 Rücknahme des Widerspruchs nach bis zu 75
Beginn der sachlichen Bearbeitung, vom Hundert der
jedoch vor deren Beendigung Gebühr nach
Nr. 62
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998
Zwölfte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zwölfte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 12. BtMÄndV)
Vom 7. Oktober 1998
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Teil A (numerisch geordnete Stoffe) der Anlage I des Betäubungsmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, werden nach der Nummer 12 die folgenden neuen
Nummern 13 bis 18 angefügt:
„13. 3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon)
14. [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl](methyl)azan (6-CI-MDMA)
15. 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2)
16. (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
17. 1-[4-Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan (4-MTA)
18. 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt ein Jahr
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1998
– 1 BvR 1651/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Be-
schluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß
die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens bis zum 15. März 1999, gilt.
Bonn, den 23. September 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998
Zwölfte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zwölfte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 12. BtMÄndV)
Vom 7. Oktober 1998
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Teil A (numerisch geordnete Stoffe) der Anlage I des Betäubungsmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, werden nach der Nummer 12 die folgenden neuen
Nummern 13 bis 18 angefügt:
„13. 3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon)
14. [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl](methyl)azan (6-CI-MDMA)
15. 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2)
16. (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
17. 1-[4-Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan (4-MTA)
18. 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt ein Jahr
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1998
– 1 BvR 1651/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Be-
schluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß
die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens bis zum 15. März 1999, gilt.
Bonn, den 23. September 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998 3127
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
Vom 22. September 1998
In Artikel 4 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher
Vorschriften vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506) ist die Angabe „Artikel 1
Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „Artikel 1 Nr. 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ zu ersetzen.
Bonn, den 22. September 1998
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. D ä s c h n e r
Berichtigung
des Elften Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 23. September 1998
Artikel 1 des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Nach Nummer 26 ist folgende Nummer 26a einzufügen:
„26a. Die Überschrift des 6. Unterabschnitts des Ersten Abschnitts wird wie
folgt gefaßt:
„6. Unterabschnitt
Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung“.“
2. In Nummer 46 sind die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3,“ zu streichen, nach der
Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 3,“ die Angabe „Abs. 3 Satz 2,“ einzufügen
und die Angabe „31d Abs. 2 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „31d Abs. 2 Satz 1
und 3“ zu ersetzen.
Bonn, den 23. September 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. G r a u m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998 3127
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
Vom 22. September 1998
In Artikel 4 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher
Vorschriften vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506) ist die Angabe „Artikel 1
Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „Artikel 1 Nr. 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ zu ersetzen.
Bonn, den 22. September 1998
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. D ä s c h n e r
Berichtigung
des Elften Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 23. September 1998
Artikel 1 des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Nach Nummer 26 ist folgende Nummer 26a einzufügen:
„26a. Die Überschrift des 6. Unterabschnitts des Ersten Abschnitts wird wie
folgt gefaßt:
„6. Unterabschnitt
Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung“.“
2. In Nummer 46 sind die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3,“ zu streichen, nach der
Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 3,“ die Angabe „Abs. 3 Satz 2,“ einzufügen
und die Angabe „31d Abs. 2 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „31d Abs. 2 Satz 1
und 3“ zu ersetzen.
Bonn, den 23. September 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. G r a u m a n n
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Versorgungsreformgesetzes 1998
Vom 1. Oktober 1998
Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) ist wie
folgt zu berichtigen:
1. In dem durch Artikel 14 Nr. 2 dem Artikel 3 § 3 des 2. Haushaltsstrukturgeset-
zes vom 22. Dezember 1981 angefügten Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
„Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
2. In der Bezeichnung der durch Artikel 15 geänderten Beamtenversorgungs-
Übergangsverordnung wird die Angabe „Artikel 11 der Verordnung vom
18. Dezember 1995“ durch die Angabe „Artikel 11 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995“ ersetzt.
3. In Artikel 20 Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 5 Nr. 20 Buchstabe n“ durch die
Angabe „Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe o“ ersetzt.
Bonn, den 1. Oktober 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Wolfram Rudolph