3050 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 21. September 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung verwaltungs-
verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 6. August 1998 (B GB l. I S . 2022) wird
nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der seit dem
14. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. J anuar 1977 in K raft getretene Gesetz vom 25. M ai 1976 (B GB l. I
S . 1253),
2. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom
2. J uli 1976 (B GB l. I S . 1749),
3. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom
12. S eptember 1990 (B GB l. I S . 2002),
4. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes vom
14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325),
5. den am 21. M ai 1996 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
2. M ai 1996 (B GB l. I S . 656),
6. den am 19. S eptember 1996 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
12. S eptember 1996 (B GB l. I S . 1354),
7. den am 1. November 1998 in K raft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom
16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1827),
8. den am 14. August 1998 in K raft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
B onn, den 21. S eptember 1998
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3051
Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG)
Inhalts üb ers ic ht
Teil I § 23 Amtssprache
Anwendungsbereich, § 24 Untersuchungsgrundsatz
örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 25 B eratung, Auskunft
§ 1 Anwendungsbereich
§ 26 B eweismittel
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 27 Versicherung an Eides S tatt
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 28 Anhörung B eteiligter
§ 4 Amtshilfepflicht
§ 29 Akteneinsicht durch B eteiligte
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
§ 30 Geheimhaltung
§ 6 Auswahl der B ehörde
§ 7 Durchführung der Amtshilfe A b s c hnitt 2
§ 8 K osten der Amtshilfe F ris ten, T ermine, W ied ereins etz ung
§ 31 Fristen und Termine
Teil II § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen S tand
Allgemeine Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren A b s c hnitt 3
A mtlic he B eg laub ig ung
A b s c hnitt 1 § 33 B eglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfälti-
V erfahrens g rund s ätz e gungen, Negativen und Ausdrucken
§ 9 B egriff des Verwaltungsverfahrens § 34 B eglaubigung von Unterschriften
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
§ 11 B eteiligungsfähigkeit Teil III
§ 12 Handlungsfähigkeit Verwaltungsakt
§ 13 B eteiligte
A b s c hnitt 1
§ 14 B evollmächtigte und B eistände
Z us tand ek o mmen d es V erw altung s ak tes
§ 15 B estellung eines Empfangsbevollmächtigten
§ 35 B egriff des Verwaltungsaktes
§ 16 B estellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
§ 37 B estimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
§ 18 Vertreter für B eteiligte bei gleichem Interesse
§ 38 Zusicherung
§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmi-
gen Eingaben und bei gleichem Interesse § 39 B egründung des Verwaltungsaktes
§ 20 Ausgeschlossene P ersonen § 40 Ermessen
§ 21 B esorgnis der B efangenheit § 41 B ekanntgabe des Verwaltungaktes
§ 22 B eginn des Verfahrens § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
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A b s c hnitt 2 A b s c hnitt 2
B es tand s k raft d es V erw altung s ak tes P lanfes ts tellung s verfahren
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes § 72 Anwendung der Vorschriften über das P lanfeststellungs-
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes verfahren
§ 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 73 Anhörungsverfahren
§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 74 P lanfeststellungsbeschluß, P langenehmigung
§ 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes § 75 Rechtswirkungen der P lanfeststellung
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes § 76 P lanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 77 Aufhebung des P lanfeststellungsbeschlusses
§ 49a Erstattung, Verzinsung § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
Teil VI
§ 52 Rückgabe von Urkunden und S achen
Rechtsbehelfsverfahren
A b s c hnitt 3 § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
V erjährung s rec htlic he § 80 Erstattung von K osten im Vorverfahren
W irk ung en d es V erw altung s ak tes
§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Teil VII
Teil IV Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
A b s c hnitt 1
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
E hrenamtlic he T ätig k eit
§ 55 Vergleichsvertrag
§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche
§ 56 Austauschvertrag Tätigkeit
§ 57 S chriftform
§ 82 P flicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 58 Zustimmung von Dritten und B ehörden
§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 84 Verschwiegenheitspflicht
§ 60 Anpassung und K ündigung in besonderen Fällen
§ 85 Entschädigung
§ 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 86 Abberufung
§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
Teil V A b s c hnitt 2
Besondere Verfahrensarten
Ausschüsse
A b s c hnitt 1 § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
F ö rmlic hes V erw altung s verfahren § 89 Ordnung in den S itzungen
§ 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwal- § 90 B eschlußfähigkeit
tungsverfahren § 91 B eschlußfassung
§ 64 Form des Antrages § 92 Wahlen durch Ausschüsse
§ 65 M itwirkung von Zeugen und S achverständigen
§ 93 Niederschrift
§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von B eteiligten
§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
Teil VIII
§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 69 Entscheidung Schlußvorschriften
§ 70 Anfechtung der Entscheidung § 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben
§ 71 B esondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor § 95 S onderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Ausschüssen § 96 Überleitung von Verfahren
§ 97 (weggefallen)
A b s c hnitt 1a
§ 98 (weggefallen)
B es c hleunig ung vo n G enehmig ung s verfahren
§ 71a Anwendbarkeit § 99 (weggefallen)
§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens § 100 Landesgesetzliche Regelungen
§ 71c B eratung und Auskunft § 101 S tadtstaatenklausel
§ 71d S ternverfahren § 102 (weggefallen)
§ 71e Antragskonferenz § 103 (Inkrafttreten)
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Teil I (3) Für die Tätigkeit
Anwendungsbereich, 1. der Gerichtsverwaltungen und der B ehörden der
örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe J ustizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht
unterliegenden K örperschaften des öffentlichen
Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der
§1 Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Ver-
Anwendungsbereich waltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Ver- 2. der B ehörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen
waltungstätigkeit der B ehörden P rüfungen von P ersonen gelten nur die § § 4 bis 13, 20
bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
1. des B undes, der bundesunmittelbaren K örperschaf-
ten, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts, 3. der Vertretungen des B undes im Ausland gilt dieses
Gesetz nicht.
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
§3
juristischen P ersonen des öffentlichen Rechts, wenn
sie B undesrecht im Auftrag des B undes ausführen, Örtliche Zuständigkeit
soweit nicht Rechtsvorschriften des B undes inhalts- (1) Örtlich zuständig ist
gleiche oder entgegenstehende B estimmungen ent-
halten. 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Ver-
mögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechts-
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche verhältnis beziehen, die B ehörde, in deren B ezirk das
Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Vermögen oder der Ort liegt;
B ehörden, wenn die Länder B undesrecht, das Gegen-
stände der ausschließlichen oder konkurrierenden 2. in Angelegenheiten, die sich auf den B etrieb eines
Gesetzgebung des B undes betrifft, als eigene Angelegen- Unternehmens oder einer seiner B etriebsstätten, auf
heit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des B un- die Ausübung eines B erufes oder auf eine andere dau-
des inhaltsgleiche oder entgegenstehende B estimmun- ernde Tätigkeit beziehen, die B ehörde, in deren B ezirk
gen enthalten. Für die Ausführung von B undesgesetzen, das Unternehmen oder die B etriebsstätte betrieben
die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, oder der B eruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder
gilt dies nur, soweit die B undesgesetze mit Zustimmung werden soll;
des B undesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären. 3. in anderen Angelegenheiten, die
(3) Für die Ausführung von B undesrecht durch die Län- a) eine natürliche P erson betreffen, die B ehörde, in
der gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtli- deren B ezirk die natürliche P erson ihren gewöhnli-
che Verwaltungstätigkeit der B ehörden landesrechtlich chen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
b) eine juristische P erson oder eine Vereinigung
(4) B ehörde im S inne dieses Gesetzes ist jede S telle, die betreffen, die B ehörde, in deren B ezirk die juristi-
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. sche P erson oder die Vereinigung ihren S itz hat
oder zuletzt hatte;
§ 2*) 4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit
Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die B ehörde, in
deren B ezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervor-
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der K irchen, tritt.
der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsge-
meinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) S ind nach Absatz 1 mehrere B ehörden zuständig, so
entscheidet die B ehörde, die zuerst mit der S ache befaßt
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zustän-
1. Verfahren der B undes- oder Landesfinanzbehörden dige Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich
nach der Abgabenordnung, zuständige B ehörde zu entscheiden hat. S ie kann in den
Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf meh-
2. die S trafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von rere B etriebsstätten eines B etriebes oder Unternehmens
Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen B ehör-
in S traf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 den als gemeinsame zuständige B ehörde bestimmen,
Abs. 4, für M aßnahmen des Richterdienstrechts, wenn dies unter Wahrung der Interessen der B eteiligten
3. Verfahren vor dem Deutschen P atentamt und den bei zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Auf-
diesem errichteten S chiedsstellen, sichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zustän-
digkeit, wenn sich mehrere B ehörden für zuständig oder
4. Verfahren nach dem S ozialgesetzbuch, für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus
5. das Recht des Lastenausgleichs, anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame
Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Auf-
6. das Recht der Wiedergutmachung. sichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die
*) Gemäß Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des P atent- die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die
gesetzes und anderer Gesetze vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1827) wer- bisher zuständige B ehörde das Verwaltungsverfahren
den am 1. November 1998 in § 2 Abs. 2 Nr. 3 die Worte „Deutschen
P atentamt“ durch die Worte „Deutschen P atent- und M arkenamt“ fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der
ersetzt. B eteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-
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führung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige (5) Hält die ersuchte B ehörde sich zur Hilfe nicht für ver-
B ehörde zustimmt. pflichtet, so teilt sie der ersuchenden B ehörde ihre Auffas-
(4) B ei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare M aß- sung mit. B esteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet
nahmen jede B ehörde örtlich zuständig, in deren B ezirk über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame
der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige B ehörde ist unver- solche nicht besteht, die für die ersuchte B ehörde fachlich
züglich zu unterrichten. zuständige Aufsichtsbehörde.
§4 §6
Amtshilfepflicht Auswahl der Behörde
(1) J ede B ehörde leistet anderen B ehörden auf Ersu- K ommen für die Amtshilfe mehrere B ehörden in
chen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). B etracht, so soll nach M öglichkeit eine B ehörde der unter-
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn sten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht
1. B ehörden einander innerhalb eines bestehenden Wei- werden, dem die ersuchende B ehörde angehört.
sungsverhältnisses Hilfe leisten;
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der §7
ersuchten B ehörde als eigene Aufgabe obliegen. Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der M aßnahme, die durch die Amts-
§5
hilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die
Voraussetzungen ersuchende B ehörde, die Durchführung der Amtshilfe
und Grenzen der Amtshilfe nach dem für die ersuchte B ehörde geltenden Recht.
(1) Eine B ehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann (2) Die ersuchende B ehörde trägt gegenüber der
ersuchen, wenn sie ersuchten B ehörde die Verantwortung für die Recht-
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht mäßigkeit der zu treffenden M aßnahme. Die ersuchte
selbst vornehmen kann; B ehörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verant-
wortlich.
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur
Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst-
kräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung §8
nicht selbst vornehmen kann; Kosten der Amtshilfe
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die K enntnis von (1) Die ersuchende B ehörde hat der ersuchten B ehörde
Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
die sie selbst nicht ermitteln kann; Auslagen hat sie der ersuchten B ehörde auf Anforderung
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder son- zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche M ark
stige B eweismittel benötigt, die sich im B esitz der übersteigen. Leisten B ehörden desselben Rechtsträgers
ersuchten B ehörde befinden; einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstat-
tet.
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf-
wand vornehmen könnte als die ersuchte B ehörde. (2) Nimmt die ersuchte B ehörde zur Durchführung der
(2) Die ersuchte B ehörde darf Hilfe nicht leisten, wenn Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so ste-
hen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten K osten
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist; (Verwaltungsgebühren, B enutzungsgebühren und Ausla-
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des B undes oder gen) zu.
eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte B ehörde ist insbesondere zur Vorlage von
Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften Teil II
nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz
oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. Allgemeine Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren
(3) Die ersuchte B ehörde braucht Hilfe nicht zu leisten,
wenn
Abschnitt 1
1. eine andere B ehörde die Hilfe wesentlich einfacher
oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann; Verfahrensgrundsätze
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf-
wand leisten könnte; §9
3. sie unter B erücksichtigung der Aufgaben der ersu- Begriff des Verwaltungsverfahrens
chenden B ehörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung Das Verwaltungsverfahren im S inne dieses Gesetzes ist
ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. die nach außen wirkende Tätigkeit der B ehörden, die auf
(4) Die ersuchte B ehörde darf die Hilfe nicht deshalb die P rüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und
verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß
Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es
Amtshilfe zu verwirklichende M aßnahme für unzweck- schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den
mäßig hält. Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3055
§ 10 soweit er der B ehörde bekannt ist, hat diese ihn von der
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen (3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen
nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvor- des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht B eteiligter.
schriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist ein-
fach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. § 14
Bevollmächtigte und Beistände
§ 11 (1) Ein B eteiligter kann sich durch einen B evollmächtig-
Beteiligungsfähigkeit ten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun-
gen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes
1. natürliche und juristische P ersonen, ergibt. Der B evollmächtigte hat auf Verlangen seine Voll-
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, macht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Voll-
macht wird der B ehörde gegenüber erst wirksam, wenn er
3. B ehörden.
ihr zugeht.
§ 12 (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll-
machtgebers noch durch eine Veränderung in seiner
Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind aufgehoben; der B evollmächtigte hat jedoch, wenn er für
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,
1. natürliche P ersonen, die nach bürgerlichem Recht
dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
geschäftsfähig sind,
(3) Ist für das Verfahren ein B evollmächtigter bestellt, so
2. natürliche P ersonen, die nach bürgerlichem Recht in
soll sich die B ehörde an ihn wenden. S ie kann sich an den
der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für
B eteiligten selbst wenden, soweit er zur M itwirkung ver-
den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften
pflichtet ist. Wendet sich die B ehörde an den B eteiligten,
des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch
so soll der B evollmächtigte verständigt werden. Vorschrif-
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs-
ten über die Zustellung an B evollmächtigte bleiben
fähig anerkannt sind,
unberührt.
3. juristische P ersonen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2)
(4) Ein B eteiligter kann zu Verhandlungen und B espre-
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson-
chungen mit einem B eistand erscheinen. Das von dem
ders B eauftragte,
B eistand Vorgetragene gilt als von dem B eteiligten vorge-
4. B ehörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder bracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
B eauftragte.
(5) B evollmächtigte und B eistände sind zurückzuwei-
(2) B etrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des sen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegen-
B ürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfah- heiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.
rens, so ist ein geschäftsfähiger B etreuter nur insoweit
(6) B evollmächtigte und B eistände können vom schriftli-
zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er
chen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Ein-
ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie
willigung des B etreuers handeln kann oder durch Vor-
zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen
schriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig aner-
Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden
kannt ist.
können P ersonen, die zur geschäftsmäßigen B esorgung
(3) Die § § 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten ent- fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.
sprechend.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist
§ 13 auch dem B eteiligten, dessen B evollmächtigter oder B ei-
stand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshand-
Beteiligte lungen des zurückgewiesenen B evollmächtigten oder B ei-
(1) B eteiligte sind standes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt,
1. Antragsteller und Antragsgegner, sind unwirksam.
2. diejenigen, an die die B ehörde den Verwaltungsakt § 15
richten will oder gerichtet hat,
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
3. diejenigen, mit denen die B ehörde einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen Ein B eteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
hat, enthalt, S itz oder Geschäftsleitung im Inland hat der
B ehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der B ehörde zu dem Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungs-
Verfahren hinzugezogen worden sind. bereich dieses Gesetzes zu benennen. Unterläßt er dies,
(2) Die B ehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag so gilt ein an ihn gerichtetes S chriftstück am siebenten
diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Aus- Tage nach der Aufgabe zur P ost als zugegangen, es sei
gang des Verfahrens berührt werden können, als B eteilig- denn, daß feststeht, daß das S chriftstück den Empfänger
te hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsge- nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf
staltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der B eteiligte hinzu-
Antrag als B eteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; weisen.
3056 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
§ 16 (3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter
oder der Vertretene dies der B ehörde schriftlich erklärt;
Bestellung
der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich
eines Vertreters von Amts wegen
aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vor- Erklärung ab, so soll er der B ehörde zugleich mitteilen, ob
mundschaftsgericht auf Ersuchen der B ehörde einen er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen B evoll-
geeigneten Vertreter zu bestellen mächtigten bestellt hat.
1. für einen B eteiligten, dessen P erson unbekannt ist; (4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann
2. für einen abwesenden B eteiligten, dessen Aufenthalt die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, inner-
unbekannt ist oder der an der B esorgung seiner Ange- halb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Ver-
legenheiten verhindert ist; treter zu bestellen. S ind mehr als 50 P ersonen aufzufor-
dern, so kann die B ehörde die Aufforderung ortsüblich
3. für einen B eteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß
der Aufforderung der B ehörde, einen Vertreter zu entsprochen, so kann die B ehörde von Amts wegen einen
bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach- gemeinsamen Vertreter bestellen.
gekommen ist;
4. für einen B eteiligten, der infolge einer psychischen § 18
K rankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen
B ehinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs- Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
verfahren selbst tätig zu werden; (1) S ind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50
5. bei herrenlosen S achen, auf die sich das Verfahren P ersonen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten
bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf die S ache zu sein, so kann die B ehörde sie auffordern, innerhalb
ergebenden Rechte und P flichten. einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter
zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durch-
(2) Für die B estellung des Vertreters ist in den Fällen des führung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre.
Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in K ommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so
dessen B ezirk der B eteiligte seinen gewöhnlichen Aufent- kann die B ehörde von Amts wegen einen gemeinsamen
halt hat; im übrigen ist das Vormundschaftsgericht zustän- Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche P er-
dig, in dessen B ezirk die ersuchende B ehörde ihren S itz son sein.
hat.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der B ehör- oder der Vertretene dies der B ehörde schriftlich erklärt;
de, die um seine B estellung ersucht hat, Anspruch auf eine der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich
angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche
baren Auslagen. Die B ehörde kann von dem Vertretenen Erklärung ab, so soll er der B ehörde zugleich mitteilen, ob
Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. S ie bestimmt die er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen B evoll-
Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen mächtigten bestellt hat.
fest.
(4) Im übrigen gelten für die B estellung und für das Amt § 19
des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vor-
schriften über die B etreuung, in den übrigen Fällen die Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei
Vorschriften über die P flegschaft entsprechend. gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorg-
§ 17 fältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfah-
ren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An
Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
Weisungen ist er nicht gebunden.
(1) B ei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwal-
(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
tungsverfahren von mehr als 50 P ersonen auf Unter-
schriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter (3) Der von der B ehörde bestellte Vertreter hat gegen
gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichför- deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergü-
mige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unter- tung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die B ehör-
zeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin de kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz
mit seinem Namen, seinem B eruf und seiner Anschrift als ihrer Aufwendungen verlangen. S ie bestimmt die Vergü-
Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als tung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
B evollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur
eine natürliche P erson sein. § 20
(2) Die B ehörde kann gleichförmige Eingaben, die die Ausgeschlossene Personen
Angaben nach Absatz 1 S atz 1 nicht deutlich sichtbar auf
jeder mit einer Unterschrift versehenen S eite enthalten (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine B ehörde
oder dem Erfordernis des Absatzes 1 S atz 2 nicht entspre- nicht tätig werden,
chen, unberücksichtigt lassen. Will die B ehörde so verfah- 1. wer selbst B eteiligter ist;
ren, so hat sie dies durch ortsübliche B ekanntmachung
2. wer Angehöriger eines B eteiligten ist;
mitzuteilen. Die B ehörde kann ferner gleichförmige Einga-
ben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner 3. wer einen B eteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht
ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ver-
angegeben haben. tritt;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3057
4. wer Angehöriger einer P erson ist, die einen B eteiligten tungsverfahren für eine B ehörde tätig werden soll, den
in diesem Verfahren vertritt; Leiter der B ehörde oder den von diesem B eauftragten zu
5. wer bei einem B eteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist unterrichten und sich auf dessen Anordnung der M itwir-
oder bei ihm als M itglied des Vorstandes, des Auf- kung zu enthalten. B etrifft die B esorgnis der B efangenheit
sichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; den Leiter der B ehörde, so trifft diese Anordnung die Auf-
dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft sichtsbehörde, sofern sich der B ehördenleiter nicht selbst
B eteiligte ist; einer M itwirkung enthält.
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der (2) Für M itglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20
Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder Abs. 4 entsprechend.
sonst tätig geworden ist.
§ 22
Dem B eteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder
durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Beginn des Verfahrens
Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Die B ehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-
Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer B erufs- oder sen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durch-
B evölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Inter- führt. Dies gilt nicht, wenn die B ehörde auf Grund von
essen durch die Angelegenheit berührt werden. Rechtsvorschriften
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtli-
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß;
chen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich
Tätigen. 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht
vorliegt.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei
Gefahr im Verzug unaufschiebbare M aßnahmen treffen. § 23
(4) Hält sich ein M itglied eines Ausschusses (§ 88) für Amtssprache
ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsit- (1) Die Amtssprache ist deutsch.
zenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß ent- (2) Werden bei einer B ehörde in einer fremden S prache
scheidet über den Ausschluß. Der B etroffene darf an die- Anträge gestellt oder Eingaben, B elege, Urkunden oder
ser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene sonstige S chriftstücke vorgelegt, soll die B ehörde unver-
M itglied darf bei der weiteren B eratung und B eschlußfas- züglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In
sung nicht zugegen sein. begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten
(5) Angehörige im S inne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind: oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dol-
metscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung ver-
1. der Verlobte,
langt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unver-
2. der Ehegatte, züglich vorgelegt, so kann die B ehörde auf K osten des
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, B eteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die
B ehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen,
4. Geschwister, werden diese in entsprechender Anwendung des Geset-
5. K inder der Geschwister, zes über die Entschädigung von Zeugen und S achver-
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe- ständigen entschädigt.
gatten, (3) S oll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abga-
7. Geschwister der Eltern, be einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt wer-
den, innerhalb deren die B ehörde in einer bestimmten
8. P ersonen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer fremden
P flegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie S prache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem
Eltern und K ind miteinander verbunden sind (P flege- Zeitpunkt, in dem der B ehörde eine Übersetzung vorliegt.
eltern und P flegekinder).
(4) S oll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Wil-
Angehörige sind die in S atz 1 aufgeführten P ersonen auch lenserklärung, die in fremder S prache eingehen, zugun-
dann, wenn sten eines B eteiligten eine Frist gegenüber der B ehörde
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die B ezie- gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend
hung begründende Ehe nicht mehr besteht; gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum
oder S chwägerschaft durch Annahme als K ind erlo- Zeitpunkt des Eingangs bei der B ehörde abgegeben,
schen ist; wenn auf Verlangen der B ehörde innerhalb einer von die-
ser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs
nicht mehr besteht, sofern die P ersonen weiterhin wie der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwi-
Eltern und K ind miteinander verbunden sind. schenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.
Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuwei-
§ 21 sen.
Besorgnis der Befangenheit
§ 24
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, M ißtrauen
gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, Untersuchungsgrundsatz
oder wird von einem B eteiligten das Vorliegen eines sol- (1) Die B ehörde ermittelt den S achverhalt von Amts
chen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwal- wegen. S ie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an
3058 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
das Vorbringen und an die B eweisanträge der B eteiligten erfordern. Von eidesunfähigen P ersonen im S inne des
ist sie nicht gebunden. § 393 der Zivilprozeßordnung darf eine eidesstattliche
Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Die B ehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen,
auch die für die B eteiligten günstigen Umstände zu (2) Wird die Versicherung an Eides S tatt von einer
berücksichtigen. B ehörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Auf-
nahme nur der B ehördenleiter, sein allgemeiner Vertreter
(3) Die B ehörde darf die Entgegennahme von Erklärun-
sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, wel-
gen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fal-
che die B efähigung zum Richteramt haben oder die Vor-
len, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder
aussetzungen des § 110 S atz 1 des Deutschen Richterge-
den Antrag in der S ache für unzulässig oder unbegründet
setzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dien-
hält.
stes kann der B ehördenleiter oder sein allgemeiner Vertre-
§ 25 ter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächti-
gen.
Beratung, Auskunft
(3) Die Versicherung besteht darin, daß der Versichern-
Die B ehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die S tel- de die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden
lung von Anträgen oder die B erichtigung von Erklärungen Gegenstand bestätigt und erklärt: „Ich versichere an Eides
oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur ver- S tatt, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit
sehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrich- gesagt und nichts verschwiegen habe.“ B evollmächtigte
tig abgegeben oder gestellt worden sind. S ie erteilt, und B eistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Ver-
soweit erforderlich, Auskunft über die den B eteiligten im sicherung an Eides S tatt teilzunehmen.
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen
obliegenden P flichten. (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides S tatt ist
der Versichernde über die B edeutung der eidesstattlichen
Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrich-
§ 26 tigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung
Beweismittel zu belehren. Die B elehrung ist in der Niederschrift zu ver-
merken.
(1) Die B ehörde bedient sich der B eweismittel, die sie
nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des S ach- (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesen-
verhalts für erforderlich hält. S ie kann insbesondere den P ersonen sowie den Ort und den Tag der Nieder-
schrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der
1. Auskünfte jeder Art einholen, die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung
2. B eteiligte anhören, Zeugen und S achverständige ver- vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.
nehmen oder die schriftliche Äußerung von B eteiligten, Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem
S achverständigen und Zeugen einholen, Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist
sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides
3. Urkunden und Akten beiziehen,
S tatt aufgenommen hat, sowie von dem S chriftführer zu
4. den Augenschein einnehmen. unterschreiben.
(2) Die B eteiligten sollen bei der Ermittlung des S achver-
halts mitwirken. S ie sollen insbesondere ihnen bekannte § 28
Tatsachen und B eweismittel angeben. Eine weitergehen-
Anhörung Beteiligter
de P flicht, bei der Ermittlung des S achverhalts mitzuwir-
ken, insbesondere eine P flicht zum persönlichen Erschei- (1) B evor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rech-
nen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch te eines B eteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu
Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat-
sachen zu äußern.
(3) Für Zeugen und S achverständige besteht eine P flicht
zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die B ehörde sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten
Zeugen und S achverständige herangezogen hat, werden ist, insbesondere wenn
sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Geset- 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug
zes über die Entschädigung von Zeugen und S achver- oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
ständigen entschädigt.
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent-
scheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
§ 27
3. von den tatsächlichen Angaben eines B eteiligten, die
Versicherung an Eides Statt dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht
(1) Die B ehörde darf bei der Ermittlung des S achverhalts hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden
eine Versicherung an Eides S tatt nur verlangen und soll;
abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den 4. die B ehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige
betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Ver- Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsak-
fahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen te mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
und die B ehörde durch Rechtsvorschrift für zuständig
erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides S tatt soll 5. M aßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen
nur gefordert werden, wenn andere M ittel zur Erforschung werden sollen.
der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes
geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand öffentliches Interesse entgegensteht.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3059
§ 29 (5) Der von einer B ehörde gesetzte Termin ist auch dann
einzuhalten, wenn er auf einen S onntag, gesetzlichen Fei-
Akteneinsicht durch Beteiligte
ertag oder S onnabend fällt.
(1) Die B ehörde hat den B eteiligten Einsicht in die das
(6) Ist eine Frist nach S tunden bestimmt, so werden
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren
S onntage, gesetzliche Feiertage oder S onnabende mitge-
K enntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
rechnet.
rechtlichen Interessen erforderlich ist. S atz 1 gilt bis zum
Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe (7) Fristen, die von einer B ehörde gesetzt sind, können
zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelba- verlängert werden. S ind solche Fristen bereits abgelaufen,
ren Vorbereitung. S oweit nach den § § 17 und 18 eine Ver- so können sie rückwirkend verlängert werden, insbeson-
tretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf dere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf ein-
Akteneinsicht. getretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die B ehörde
kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer
(2) Die B ehörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht Nebenbestimmung verbinden.
nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben der B ehörde beeinträchtigt, das
B ekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des § 32
B undes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine
Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interes-
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-
sen der B eteiligten oder dritter P ersonen, geheimgehalten
einsetzung in den vorigen S tand zu gewähren. Das Ver-
werden müssen.
schulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurech-
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der B ehörde, die die nen.
Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Weg-
anderen B ehörde oder bei einer diplomatischen oder
fall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur
berufskonsularischen Vertretung der B undesrepublik
B egründung des Antrages sind bei der Antragstellung
Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen
oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
kann die B ehörde, die die Akten führt, gestatten.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung
nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinset-
§ 30 zung auch ohne Antrag gewährt werden.
Geheimhaltung (3) Nach einem J ahr seit dem Ende der versäumten Frist
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die
Die B eteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre
versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden,
Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen
außer wenn dies vor Ablauf der J ahresfrist infolge höherer
Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die
Gewalt unmöglich war.
B etriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der B ehörde
nicht unbefugt offenbart werden. (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
die B ehörde, die über die versäumte Handlung zu befin-
den hat.
Abschnitt 2 (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.
§ 31 Abschnitt 3
Fristen und Termine Amtliche B eglaubigung
(1) Für die B erechnung von Fristen und für die B estim-
mung von Terminen gelten die § § 187 bis 193 des B ürger- § 33
lichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch
die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen,
Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer B ehörde gesetzt
(1) J ede B ehörde ist befugt, Abschriften von Urkunden,
wird, beginnt mit dem Tag, der auf die B ekanntgabe der
die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hin-
Frist folgt, außer wenn dem B etroffenen etwas anderes
aus sind die von der B undesregierung durch Rechtsver-
mitgeteilt wird.
ordnung bestimmten B ehörden im S inne des § 1 Abs. 1
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen S onntag, einen Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen B ehörden
gesetzlichen Feiertag oder einen S onnabend, so endet die befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift
Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. von einer B ehörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur
Dies gilt nicht, wenn dem B etroffenen unter Hinweis auf Vorlage bei einer B ehörde benötigt wird, sofern nicht
diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mit- durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter
geteilt worden ist. Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ande-
ren B ehörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechts-
(4) Hat eine B ehörde Leistungen nur für einen bestimm-
verordnung bedarf nicht der Zustimmung des B undes-
ten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch
rates.
dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser
auf einen S onntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn
S onnabend fällt. Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der
3060 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
ursprüngliche Inhalt des S chriftstückes, dessen Abschrift heit über diese P erson verschafft hat und ob die Unter-
beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesonde- schrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt
re wenn dieses S chriftstück Lücken, Durchstreichungen, worden ist,
Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen 3. den Hinweis, daß die B eglaubigung nur zur Vorlage bei
oder Zeichen, S puren der B eseitigung von Wörtern, Zah- der angegebenen B ehörde oder S telle bestimmt ist,
len und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang
eines aus mehreren B lättern bestehenden S chriftstückes 4. den Ort und den Tag der B eglaubigung, die Unter-
aufgehoben ist. schrift des für die B eglaubigung zuständigen B edien-
steten und das Dienstsiegel.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen B eglaubi-
gungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die B eglaubigung von
Vermerk muß enthalten Handzeichen entsprechend.
1. die genaue B ezeichnung des S chriftstückes, dessen (5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedür-
Abschrift beglaubigt wird, fen nicht der Zustimmung des B undesrates.
2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit dem
vorgelegten S chriftstück übereinstimmt,
Teil III
3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vor-
lage bei der angegebenen B ehörde erteilt wird, wenn Verwaltungsakt
die Urschrift nicht von einer B ehörde ausgestellt wor-
den ist, Abschnitt 1
4. den Ort und den Tag der B eglaubigung, die Unter- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
schrift des für die B eglaubigung zuständigen B edien-
steten und das Dienstsiegel.
§ 35
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Begriff des Verwaltungsaktes
B eglaubigung von
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni- andere hoheitliche M aßnahme, die eine B ehörde zur
schen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen, Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentli-
2. auf fototechnischem Wege von S chriftstücken herge- chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
stellten Negativen, die bei einer B ehörde aufbewahrt nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Ver-
werden, waltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen M erkma-
3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere S chnell- len bestimmten oder bestimmbaren P ersonenkreis richtet
druckern, hergestellten Ausdrucken von auf Daten- oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer S ache
trägern gespeicherten Daten. oder ihre B enutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen
§ 36
stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschrif-
ten gleich. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,
§ 34 darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden,
Beglaubigung von Unterschriften wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn
sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzun-
(1) Die von der B undesregierung durch Rechtsverord- gen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
nung bestimmten B ehörden im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
und die nach Landesrecht zuständigen B ehörden sind (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs-
befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unter- akt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
zeichnete S chriftstück zur Vorlage bei einer B ehörde oder 1. einer B estimmung, nach der eine Vergünstigung oder
bei einer sonstigen S telle, der auf Grund einer Rechtsvor- B elastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,
schrift das unterzeichnete S chriftstück vorzulegen ist, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (B efri-
benötigt wird. Dies gilt nicht für stung);
1. Unterschriften ohne zugehörigen Text, 2. einer B estimmung, nach der der Eintritt oder der Weg-
2. Unterschriften, die der öffentlichen B eglaubigung fall einer Vergünstigung oder einer B elastung von dem
(§ 129 des B ürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen. ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses
abhängt (B edingung);
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn
sie in Gegenwart des beglaubigenden B ediensteten voll- 3. einem Vorbehalt des Widerrufs
zogen oder anerkannt wird. oder verbunden werden mit
(3) Der B eglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der 4. einer B estimmung, durch die dem B egünstigten ein
Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird
muß enthalten (Auflage);
1. die B estätigung, daß die Unterschrift echt ist, 5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-
2. die genaue B ezeichnung desjenigen, dessen Unter- rung oder Ergänzung einer Auflage.
schrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Ver-
für die B eglaubigung zuständige B edienstete Gewiß- waltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3061
§ 37 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf-
fassung der B ehörde über die S ach- und Rechtslage
(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bereits bekannt oder auch ohne schriftliche B egrün-
bestimmt sein. dung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in
3. wenn die B ehörde gleichartige Verwaltungsakte in
anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwal-
größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automati-
tungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein
scher Einrichtungen erläßt und die B egründung nach
berechtigtes Interesse besteht und der B etroffene dies
den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;
unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassende 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
B ehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntge-
Namenswiedergabe des B ehördenleiters, seines Vertre- geben wird.
ters oder seines B eauftragten enthalten.
(4) B ei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe § 40
automatischer Einrichtungen erlassen wird, können
abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswie- Ermessen
dergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können S chlüsselzei-
Ist die B ehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu
chen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Ver-
handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck
waltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird,
der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Gren-
auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt
zen des Ermessens einzuhalten.
des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
§ 38 § 41
Zusicherung Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Eine von der zuständigen B ehörde erteilte Zusage, (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen B eteiligten
einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm
zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit betroffen wird. Ist ein B evollmächtigter bestellt, so kann
der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicher- die B ekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
ten Verwaltungsaktes die Anhörung B eteiligter oder die
M itwirkung einer anderen B ehörde oder eines Ausschus- (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die P ost
ses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach
die Zusicherung erst nach Anhörung der B eteiligten oder der Aufgabe zur P ost als bekanntgegeben, außer wenn er
nach M itwirkung dieser B ehörde oder des Ausschusses nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
gegeben werden. im Zweifel hat die B ehörde den Zugang des Verwaltungs-
aktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden,
unbeschadet des Absatzes 1 S atz 1, § 44, auf die Heilung (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben
von M ängeln bei der Anhörung B eteiligter und der M itwir- werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
kung anderer B ehörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich
bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den bekanntgegeben werden, wenn eine B ekanntgabe an die
Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechen- B eteiligten untunlich ist.
de Anwendung.
(4) Die öffentliche B ekanntgabe eines schriftlichen Ver-
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die S ach- waltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügen-
oder Rechtslage derart, daß die B ehörde bei K enntnis der der Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In der ortsübli-
nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung chen B ekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwal-
nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht tungsakt und seine B egründung eingesehen werden kön-
hätte geben dürfen, ist die B ehörde an die Zusicherung nen. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der
nicht mehr gebunden. ortsüblichen B ekanntmachung als bekanntgegeben. In
einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender
§ 39 Tag, jedoch frühestens der auf die B ekanntmachung fol-
Begründung des Verwaltungsaktes gende Tag bestimmt werden.
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwal- (5) Vorschriften über die B ekanntgabe eines Verwal-
tungsakt ist schriftlich zu begründen. In der B egründung tungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün-
de mitzuteilen, die die B ehörde zu ihrer Entscheidung
§ 42
bewogen haben. Die B egründung von Ermessensent-
scheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen las- Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
sen, von denen die B ehörde bei der Ausübung ihres
Ermessens ausgegangen ist. Die B ehörde kann S chreibfehler, Rechenfehler und ähn-
liche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt
(2) Einer B egründung bedarf es nicht, jederzeit berichtigen. B ei berechtigtem Interesse des
1. soweit die B ehörde einem Antrag entspricht oder einer B eteiligten ist zu berichtigen. Die B ehörde ist berechtigt,
Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte die Vorlage des S chriftstückes zu verlangen, das berich-
eines anderen eingreift; tigt werden soll.
3062 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Abschnitt 2 § 45
B estandskraft des Verwaltungsaktes Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-
§ 43 ten, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht,
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ist unbeachtlich, wenn
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für 1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche
den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in Antrag nachträglich gestellt wird;
dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben 2. die erforderliche B egründung nachträglich gegeben
wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit wird;
dem er bekanntgegeben wird.
3. die erforderliche Anhörung eines B eteiligten nachge-
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und holt wird;
soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
4. der B eschluß eines Ausschusses, dessen M itwirkung
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise
für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist,
erledigt ist.
nachträglich gefaßt wird;
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
5. die erforderliche M itwirkung einer anderen B ehörde
nachgeholt wird.
§ 44
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem nachgeholt werden.
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche
verständiger Würdigung aller in B etracht kommenden B egründung oder ist die erforderliche Anhörung eines
Umstände offensichtlich ist. B eteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzun- und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwal-
gen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, tungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der
Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wie-
1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende
dereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereig-
B ehörde aber nicht erkennen läßt;
nis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushän- Verfahrenshandlung ein.
digung einer Urkunde erlassen werden kann, aber die-
ser Form nicht genügt; § 46
3. den eine B ehörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu
ermächtigt zu sein; Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach
§ 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das
kann; Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit
5. der die B egehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die
die einen S traf- oder B ußgeldtatbestand verwirklicht; Verletzung die Entscheidung in der S ache nicht beeinflußt
hat.
6. der gegen die guten S itten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, § 47
weil
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-
gehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absat- (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande-
zes 2 Nr. 3 vorliegt; ren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das
gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden B ehörde in
2. eine nach § 20 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlosse- der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig
ne P erson mitgewirkt hat; hätte erlassen werden können und wenn die Vorausset-
3. ein durch Rechtsvorschrift zur M itwirkung berufener zungen für dessen Erlaß erfüllt sind.
Ausschuß den für den Erlaß des Verwaltungsaktes vor- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den
geschriebenen B eschluß nicht gefaßt hat oder nicht der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der
beschlußfähig war; erkennbaren Absicht der erlassenden B ehörde wider-
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche M itwir- spräche oder seine Rechtsfolgen für den B etroffenen
kung einer anderen B ehörde unterblieben ist. ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungs-
aktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der
(4) B etrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal-
fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen wer-
tungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige
den dürfte.
Teil so wesentlich ist, daß die B ehörde den Verwaltungs-
akt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene
Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermes-
(5) Die B ehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts
sensentscheidung umgedeutet werden.
wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn
der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. (4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3063
§ 48 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
erneut erlassen werden müßte oder aus anderen Gründen
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nach- ein Widerruf unzulässig ist.
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt
mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen
Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet
werden,
oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf
nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen
zurückgenommen werden. oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmali- 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden
ge oder laufende Geldleistung oder teilbare S achleistung ist und der B egünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurück- einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
genommen werden, soweit der B egünstigte auf den 3. wenn die B ehörde auf Grund nachträglich eingetrete-
B estand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Ver- ner Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt
trauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in öffentliche Interesse gefährdet würde;
der Regel schutzwürdig, wenn der B egünstigte gewährte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition 4. wenn die B ehörde auf Grund einer geänderten Rechts-
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutba- vorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu
ren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen erlassen, soweit der B egünstigte von der Vergünsti-
kann sich der B egünstigte nicht berufen, wenn er gung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund
des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfan-
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Dro- gen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche
hung oder B estechung erwirkt hat; Interesse gefährdet würde;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten
wesentlicher B eziehung unrichtig oder unvollständig oder zu beseitigen.
waren;
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
oder laufende Geldleistung oder teilbare S achleistung zur
In den Fällen des S atzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür
Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenom- Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar
men. geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht Vergangenheit widerrufen werden,
unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die B ehörde 1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbrin-
dem B etroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil aus- gung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt
zugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den bestimmten Zweck verwendet wird;
B estand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
ist und der B egünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
schutzwürdig ist. Absatz 2 S atz 3 ist anzuwenden. Der
einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den B etrag des
Interesses hinaus zu ersetzen, das der B etroffene an dem § 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
B estand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende (4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirk-
Vermögensnachteil wird durch die B ehörde festgesetzt. samwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die B ehörde
Der Anspruch kann nur innerhalb eines J ahres geltend keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die B ehörde
den B etroffenen auf sie hingewiesen hat. (5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbar-
keit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige B ehör-
(4) Erhält die B ehörde von Tatsachen K enntnis, welche de; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwal-
die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes tungsakt von einer anderen B ehörde erlassen worden ist.
rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines
J ahres seit dem Zeitpunkt der K enntnisnahme zulässig. (6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fäl-
Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 S atz 3 Nr. 1. len des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die
B ehörde den B etroffenen auf Antrag für den Vermögens-
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht- nachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet,
barkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige daß er auf den B estand des Verwaltungsaktes vertraut
B ehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmen- hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3
de Verwaltungsakt von einer anderen B ehörde erlassen S atz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für S treitigkeiten über die
worden ist. Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 49 § 49a
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes Erstattung, Verzinsung
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungs- (1) S oweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Ver-
akt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden
3064 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
oder infolge Eintritts einer auflösenden B edingung unwirk- dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer
sam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu anderen B ehörde erlassen worden ist.
erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftli- (5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 S atz 1 und des § 49
chen Verwaltungsakt festzusetzen. Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der
Verzinsung gelten die Vorschriften des B ürgerlichen § 52
Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerecht-
Rückgabe von Urkunden und Sachen
fertigten B ereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der
B ereicherung kann sich der B egünstigte nicht berufen, Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder
soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahr- zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem
lässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann
oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt die B ehörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteil-
haben. ten Urkunden oder S achen, die zum Nachweis der Rechte
aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung
(3) Der zu erstattende B etrag ist vom Eintritt der Unwirk-
bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er
samkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über
nicht der B esitzer ist, auch der B esitzer dieser Urkunden
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen B undesbank
oder S achen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der
jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zins-
Inhaber oder der B esitzer kann jedoch verlangen, daß ihm
anspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden,
die Urkunden oder S achen wieder ausgehändigt werden,
wenn der B egünstigte die Umstände, die zur Rücknahme,
nachdem sie von der B ehörde als ungültig gekennzeich-
zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsak-
net sind; dies gilt nicht bei S achen, bei denen eine solche
tes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstat-
K ennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen
tenden B etrag innerhalb der von der B ehörde festgesetz-
Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
ten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszah-
lung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für Abschnitt 3
die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zin- Verjährungsrechtliche
sen nach Absatz 3 S atz 1 verlangt werden; § 49 Abs. 3 Wirkungen des Verwaltungsaktes
S atz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
§ 53
§ 50
Unterbrechung der
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren Verjährung durch Verwaltungsakt
§ 48 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des
bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwal- Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers
tungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses
während des Vorverfahrens oder während des verwal- Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit tungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwal-
dadurch dem Widerspruch oder der K lage abgeholfen tungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, ander-
wird. weitig erledigt ist. Die § § 212 und 217 des B ürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 51
(2) Ist ein Verwaltungsakt im S inne des Absatzes 1
Wiederaufgreifen des Verfahrens unanfechtbar geworden, so ist § 218 des B ürgerlichen
(1) Die B ehörde hat auf Antrag des B etroffenen über die Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwal-
tungsaktes zu entscheiden, wenn
Teil IV
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende S ach-
oder Rechtslage nachträglich zugunsten des B etroffe- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
nen geändert hat;
§ 54
2. neue B eweismittel vorliegen, die eine dem B etroffenen
günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivil- Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen
prozeßordnung gegeben sind. Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder auf-
gehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der B etroffene ohne Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere
grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das kann die B ehörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlas-
Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesonde- sen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen
re durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten
(3) Der Antrag muß binnen drei M onaten gestellt wer- würde.
den. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der B etroffe-
ne von dem Grund für das Wiederaufgreifen K enntnis § 55
erhalten hat. Vergleichsvertrag
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im S inne des § 54
B ehörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, S atz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3065
S achverhalts oder der Rechtslage bestehende Unge- 4. sich die B ehörde eine nach § 56 unzulässige Gegenlei-
wißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird stung versprechen läßt.
(Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die B ehörde
(3) B etrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages,
den Abschluß des Vergleichs zur B eseitigung der Unge-
so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist,
wißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig
daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden
hält.
wäre.
§ 56
Austauschvertrag § 60
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im S inne des § 54 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
S atz 2, in dem sich der Vertragspartner der B ehörde zu (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des
einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen wer- Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit
den, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer
im Vertrag vereinbart wird und der B ehörde zur Erfüllung Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen ver-
ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß traglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese
den gesamten Umständen nach angemessen sein und im Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die
sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine
der B ehörde stehen. Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht
(2) B esteht auf die Leistung der B ehörde ein Anspruch, zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die B ehörde kann
so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das
die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Neben- Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
bestimmung nach § 36 sein könnte. (2) Die K ündigung bedarf der S chriftform, soweit nicht
durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben
§ 57 ist. S ie soll begründet werden.
Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu § 61
schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine ande- Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
re Form vorgeschrieben ist.
(1) J eder Vertragschließende kann sich der sofortigen
Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im
§ 58 S inne des § 54 S atz 2 unterwerfen. Die B ehörde muß hier-
Zustimmung von Dritten und Behörden bei von dem B ehördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter
oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines
die B efähigung zum Richteramt hat oder die Vorausset-
Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schrift-
zungen des § 110 S atz 1 des Deutschen Richtergesetzes
lich zustimmt.
erfüllt, vertreten werden. Die Unterwerfung der B ehörde
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam, wenn sie
Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der ver-
Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen tragschließenden B ehörde genehmigt worden ist. Die
B ehörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwer-
dieser erst wirksam, nachdem die andere B ehörde in der fung von einer obersten B undes- oder Landesbehörde er-
vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat. klärt wird.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im S inne des
§ 59 Absatzes 1 S atz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsge-
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages setz des B undes entsprechend anzuwenden, wenn Ver-
tragschließender eine B ehörde im S inne des § 1 Abs. 1
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische P erson des
sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung P rivatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die
von Vorschriften des B ürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist
(2) Ein Vertrag im S inne des § 54 S atz 2 ist ferner nichtig, § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
wenn sprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung
wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig Unterlassung gegen eine B ehörde im S inne des § 1 Abs. 1
wäre; Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht sprechend anzuwenden.
nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im
S inne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertrag- § 62
schließenden bekannt war;
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichs-
vertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit S oweit sich aus den § § 54 bis 61 nichts Abweichendes
entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfah- ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
rens- oder Formfehlers im S inne des § 46 rechtswidrig Ergänzend gelten die Vorschriften des B ürgerlichen
wäre; Gesetzbuches entsprechend.
3066 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Teil V heitsgemäßen Aussage die B eeidigung für geboten, so
kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die
Besondere Verfahrensarten eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit
Abschnitt 1
einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder
Förmliches Verwaltungsverfahren der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht
§ 63 darf nur von dem B ehördenleiter, seinem allgemeinen Ver-
Anwendung der Vorschriften treter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
über das förmliche Verwaltungsverfahren gestellt werden, der die B efähigung zum Richteramt hat
oder die Voraussetzungen des § 110 S atz 1 des Deut-
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem
schen Richtergesetzes erfüllt.
Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift ange-
ordnet ist.
§ 66
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die
§ § 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichen- Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
des ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den B eteilig-
(3) Die M itteilung nach § 17 Abs. 2 S atz 2 und die Auffor- ten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu
derung nach § 17 Abs. 4 S atz 2 sind im förmlichen Verwal- äußern.
tungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentli-
che B ekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die (2) Den B eteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Ver-
B ehörde die M itteilung oder die Aufforderung in ihrem nehmung von Zeugen und S achverständigen und der Ein-
amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtli- nahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sach-
chen Tageszeitungen, die in dem B ereich verbreitet sind, dienliche Fragen zu stellen; ein schriftliches Gutachten soll
in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken ihnen zugänglich gemacht werden.
wird, bekanntmacht.
§ 67
§ 64
Erfordernis der mündlichen Verhandlung
Form des Antrages
(1) Die B ehörde entscheidet nach mündlicher Verhand-
S etzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag lung. Hierzu sind die B eteiligten mit angemessener Frist
voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der schriftlich zu laden. B ei der Ladung ist darauf hinzuwei-
B ehörde zu stellen. sen, daß bei Ausbleiben eines B eteiligten auch ohne ihn
verhandelt und entschieden werden kann. S ind mehr als
§ 65 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentli-
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen che B ekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche
B ekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Verhand-
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur lungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen
Aussage und S achverständige zur Erstattung von Gutach- Veröffentlichungsblatt der B ehörde und außerdem in örtli-
ten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung chen Tageszeitungen, die in dem B ereich verbreitet sind,
über die P flicht, als Zeuge auszusagen oder als S achver- in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken
ständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung wird, mit dem Hinweis nach S atz 3 bekanntgemacht wird.
von S achverständigen sowie über die Vernehmung von M aßgebend für die Frist nach S atz 5 ist die B ekanntgabe
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
S achverständige gelten entsprechend.
(2) Die B ehörde kann ohne mündliche Verhandlung ent-
(2) Verweigern Zeugen oder S achverständige ohne Vor- scheiden, wenn
liegen eines der in den § § 376, 383 bis 385 und 408 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage 1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen B eteiligten in
oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die B ehörde vollem Umfang entsprochen wird;
das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen 2. kein B eteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist
oder des S achverständigen zuständige Verwaltungsge- Einwendungen gegen die vorgesehene M aßnahme
richt um die Vernehmung ersuchen. B efindet sich der erhoben hat;
Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des
S achverständigen nicht am S itz eines Verwaltungsge- 3. die B ehörde den B eteiligten mitgeteilt hat, daß sie
richts oder einer besonders errichteten K ammer, so kann beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu ent-
auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung scheiden, und kein B eteiligter innerhalb einer hierfür
ersucht werden. In dem Ersuchen hat die B ehörde den gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die 4. alle B eteiligten auf sie verzichtet haben;
Namen und Anschriften der B eteiligten anzugeben. Das
Gericht hat die B eteiligten von den B eweisterminen zu 5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung
benachrichtigen. notwendig ist.
(3) Hält die B ehörde mit Rücksicht auf die B edeutung (3) Die B ehörde soll das Verfahren so fördern, daß es
der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden
S achverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr- kann.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3067
§ 68 (3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere
Verlauf der mündlichen Verhandlung Weise abgeschlossen, so sind die B eteiligten hiervon zu
benachrichtigen. S ind mehr als 50 B enachrichtigungen
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr vorzunehmen, so können sie durch öffentliche B ekannt-
können Vertreter der Aufsichtsbehörden und P ersonen, machung ersetzt werden; Absatz 2 S atz 3 gilt entspre-
die bei der B ehörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teil- chend.
nehmen. Anderen P ersonen kann der Verhandlungsleiter
die Anwesenheit gestatten, wenn kein B eteiligter wider-
spricht. § 70
(2) Der Verhandlungsleiter hat die S ache mit den B etei- Anfechtung der Entscheidung
ligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen K lage, die
Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenü-
einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Ver-
gende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des
waltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nach-
S achverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer-
prüfung in einem Vorverfahren.
den.
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-
§ 71
wortlich. Er kann P ersonen, die seine Anordnungen nicht
befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne Besondere Vorschriften
diese P ersonen fortgesetzt werden. für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder- (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor
schrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthal- einem Ausschuß (§ 88) statt, so hat jedes M itglied das
ten über Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage
1. den Ort und den Tag der Verhandlung, von einem B eteiligten beanstandet, so entscheidet der
Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen
B eteiligten, Zeugen und S achverständigen, (2) B ei der B eratung und Abstimmung dürfen nur Aus-
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die schußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Ver-
gestellten Anträge, handlung teilgenommen haben. Ferner dürfen P ersonen
zugegen sein, die bei der B ehörde, bei der der Ausschuß
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der
S achverständigen, Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstim-
5. das Ergebnis eines Augenscheines. mungsergebnisse sind festzuhalten.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, (3) J eder B eteiligte kann ein M itglied des Ausschusses
soweit ein S chriftführer hinzugezogen worden ist, auch ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig
von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver- werden darf (§ 20) oder bei dem die B esorgnis der B efan-
handlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine S chrift genheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen
gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeich- Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu
net ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der B etei-
hinzuweisen. ligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend
zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen
§ 69 hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20
Abs. 4 S atz 2 bis 4.
Entscheidung
(1) Die B ehörde entscheidet unter Würdigung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Abschnitt 1a
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren ab-
schließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu be- B eschleunigung von Genehmigungsverfahren
gründen und den B eteiligten zuzustellen; in den Fällen des
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer B egründung nicht. § 71a
S ind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können
sie durch öffentliche B ekanntmachung ersetzt werden. Anwendbarkeit
Die öffentliche B ekanntmachung wird dadurch bewirkt, Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer
daß der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der
Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungs- Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftli-
blatt der B ehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitun- chen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die
gen bekanntgemacht werden, die in dem B ereich verbrei- § § 71b bis 71e Anwendung.
tet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich
auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als
zugestellt, an dem seit dem Tage der B ekanntmachung in § 71b
dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen ver-
Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens
strichen sind; hierauf ist in der B ekanntmachung hinzu-
weisen. Nach der öffentlichen B ekanntmachung kann der Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und
Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, daß das Ver-
den B eteiligten schriftlich angefordert werden; hierauf ist fahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf
in der B ekanntmachung gleichfalls hinzuweisen. Antrag besonders beschleunigt werden kann.
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§ 71c übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die § § 51 und 71a
Beratung und Auskunft bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der M aßgabe
anzuwenden, daß Akteneinsicht nach pflichtgemäßem
(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforder- Ermessen zu gewähren ist.
lich, Auskunft über M öglichkeiten zur B eschleunigung des
Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- (2) Die M itteilung nach § 17 Abs. 2 S atz 2 und die Auffor-
und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich gesche- derung nach § 17 Abs. 4 S atz 2 sind im P lanfeststellungs-
hen, soweit es von der B edeutung oder der S chwierigkeit verfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche
der S ache her angemessen erscheint. B ekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die B ehörde
die M itteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen
(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforder- Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tages-
lich, bereits vor S tellung des Antrags auf Genehmigung zeitungen, die in dem B ereich verbreitet sind, in dem sich
mit dem zukünftigen Antragsteller, das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt-
1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbrin- macht.
gen sind,
2. welche sachverständigen P rüfungen im Genehmi- § 73
gungsverfahren anerkannt werden können, Anhörungsverfahren
3. in welcher Weise die B eteiligung Dritter oder der (1) Der Träger des Vorhabens hat den P lan der
Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsver-
Genehmigungsverfahren zu entlasten, fahrens einzureichen. Der P lan besteht aus den Zeichnun-
4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Vorausset- gen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß
zungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und
lassen (selbständiges B eweisverfahren). Anlagen erkennen lassen.
Andere B ehörden und, soweit der zukünftige Antragsteller (2) Innerhalb eines M onats nach Zugang des vollständi-
zustimmt, Dritte können von der B ehörde hinzugezogen gen P lans fordert die Anhörungsbehörde die B ehörden,
werden. deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,
zur S tellungnahme auf und veranlaßt, daß der P lan in den
(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausge-
unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsun- legt wird.
terlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer
zu rechnen ist. (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den P lan inner-
halb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines
M onats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann
§ 71d
verzichtet werden, wenn der K reis der B etroffenen
Sternverfahren bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gele-
(1) S ind in einem Genehmigungsverfahren Träger genheit gegeben wird, den P lan einzusehen.
öffentlicher B elange zu beteiligen, soll die zuständige (3a) Die B ehörden nach Absatz 2 haben ihre S tellung-
B ehörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, ins- nahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu
besondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig setzenden Frist abzugeben, die drei M onate nicht über-
und unter Fristsetzung zur S tellungnahme auffordern schreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende
(S ternverfahren). S tellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei
(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr denn, die vorgebrachten B elange sind der P lanfeststel-
berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten B elange lungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt
sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hät- sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Ent-
ten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßig- scheidung von B edeutung.
keit der Entscheidung von B edeutung. (4) J eder, dessen B elange durch das Vorhaben berührt
werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus-
§ 71e legungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendun-
Antragskonferenz
gen gegen den P lan erheben. Im Falle des Absatzes 3
Auf Verlangen des Antragstellers soll die B ehörde eine S atz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwen-
B esprechung mit allen beteiligten S tellen und dem Antrag- dungsfrist. M it Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Ein-
steller einberufen. wendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der B e-
kanntmachung der Auslegung oder bei der B ekanntgabe
Abschnitt 2 der Einwendungsfrist hinzuweisen.
P lanfeststellungsverfahren (5) Die Gemeinden, in denen der P lan auszulegen ist,
haben die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzu-
§ 72 machen. In der B ekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
Anwendung der Vorschriften 1. wo und in welchem Zeitraum der P lan zur Einsicht aus-
über das Planfeststellungsverfahren gelegt ist;
(1) Ist ein P lanfeststellungsverfahren durch Rechtsvor- 2. daß etwaige Einwendungen bei den in der B ekanntma-
schrift angeordnet, so gelten hierfür die § § 73 bis 78 und, chung zu bezeichnenden S tellen innerhalb der Einwen-
soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die dungsfrist vorzubringen sind;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3069
3. daß bei Ausbleiben eines B eteiligten in dem Erörte- § 74
rungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung
4. daß
(1) Die P lanfeststellungsbehörde stellt den P lan fest
a) die P ersonen, die Einwendungen erhoben haben, (P lanfeststellungsbeschluß). Die Vorschriften über die Ent-
von dem Erörterungstermin durch öffentliche scheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förm-
B ekanntmachung benachrichtigt werden können, lichen Verwaltungsverfahren (§ § 69 und 70) sind anzuwen-
den.
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwen-
dungen durch öffentliche B ekanntmachung ersetzt (2) Im P lanfeststellungsbeschluß entscheidet die P lan-
werden kann, feststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei
wenn mehr als 50 B enachrichtigungen oder Zustellun- der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung
gen vorzunehmen sind. erzielt worden ist. S ie hat dem Träger des Vorhabens Vor-
kehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von
Nicht ortsansässige B etroffene, deren P erson und Aufent- Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit
halt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte
ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungs- anderer erforderlich sind. S ind solche Vorkehrungen oder
behörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach S atz 2 Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so
benachrichtigt werden. hat der B etroffene Anspruch auf angemessene Entschädi-
gung in Geld.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die An-
hörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendun- (3) S oweit eine abschließende Entscheidung noch nicht
gen gegen den P lan und die S tellungnahmen der B ehör- möglich ist, ist diese im P lanfeststellungsbeschluß vorzu-
den zu dem P lan mit dem Träger des Vorhabens, den behalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzuge-
B ehörden, den B etroffenen sowie den P ersonen, die Ein- ben, noch fehlende oder von der P lanfeststellungsbehör-
wendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungs- de bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
termin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekanntzumachen. Die B ehörden, der Träger des Vorha- (4) Der P lanfeststellungsbeschluß ist dem Träger des
bens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, Vorhabens, den bekannten B etroffenen und denjenigen,
sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. S ind über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzu-
außer der B enachrichtigung der B ehörden und des Trä- stellen. Eine Ausfertigung des B eschlusses ist mit einer
gers des Vorhabens mehr als 50 B enachrichtigungen vor- Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des fest-
zunehmen, so können diese B enachrichtigungen durch gestellten P lanes in den Gemeinden zwei Wochen zur Ein-
öffentliche B ekanntmachung ersetzt werden. Die öffent- sicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind
liche B ekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abwei- ortsüblich bekanntzumachen. M it dem Ende der Aus-
chend von S atz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Ver- legungsfrist gilt der B eschluß gegenüber den übrigen
öffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem B etroffenen als zugestellt; darauf ist in der B ekanntma-
in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in chung hinzuweisen.
dem B ereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben
(5) S ind außer an den Träger des Vorhabens mehr als
voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist
50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können
nach S atz 2 ist die B ekanntgabe im amtlichen Veröffent-
diese Zustellungen durch öffentliche B ekanntmachung
lichungsblatt. Im übrigen gelten für die Erörterung die Vor-
ersetzt werden. Die öffentliche B ekanntmachung wird
schriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen
dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des P lanfest-
Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 S atz 3, Abs. 2 Nr. 1
stellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und
und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Erörterung soll
ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 S atz 2 im
innerhalb von drei M onaten nach Ablauf der Einwen-
amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen B ehör-
dungsfrist abgeschlossen werden.
de und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntge-
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 macht werden, die in dem B ereich verbreitet sind, in dem
S atz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf
B ekanntmachung nach Absatz 5 S atz 2 bestimmt werden. Auflagen ist hinzuweisen. M it dem Ende der Auslegungs-
frist gilt der B eschluß den B etroffenen und denjenigen
(8) S oll ein ausgelegter P lan geändert werden und wer- gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zuge-
den dadurch der Aufgabenbereich einer B ehörde oder stellt; hierauf ist in der B ekanntmachung hinzuweisen.
B elange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, Nach der öffentlichen B ekanntmachung kann der P lan-
so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegen- feststellungsbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs-
heit zu S tellungnahmen und Einwendungen innerhalb von frist von den B etroffenen und von denjenigen, die Einwen-
zwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das dungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden;
Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte hierauf ist in der B ekanntmachung gleichfalls hinzuwei-
P lan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 sen.
gelten entsprechend.
(6) An S telle eines P lanfeststellungsbeschlusses kann
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des eine P langenehmigung erteilt werden, wenn
Anhörungsverfahrens eine S tellungnahme ab und leitet
diese möglichst innerhalb eines M onats nach Abschluß 1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die
der Erörterung mit dem P lan, den S tellungnahmen der B etroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
B ehörden und den nicht erledigten Einwendungen der Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-
P lanfeststellungsbehörde zu. verstanden erklärt haben und
3070 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
2. mit den Trägern öffentlicher B elange, deren Aufgaben- (3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von
bereich berührt wird, das B enehmen hergestellt wor- Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung
den ist. nach Absatz 2 S atz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind
Die P langenehmigung hat die Rechtswirkungen der P lan- schriftlich an die P lanfeststellungsbehörde zu richten. S ie
feststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen sind nur innerhalb von drei J ahren nach dem Zeitpunkt
Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über zulässig, zu dem der B etroffene von den nachteiligen Wir-
das P lanfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor kungen des dem unanfechtbar festgestellten P lan ent-
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen K lage bedarf es sprechenden Vorhabens oder der Anlage K enntnis erhal-
keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt ten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung
entsprechend. des dem P lan entsprechenden Zustandes dreißig J ahre
verstrichen sind.
(7) P lanfeststellung und P langenehmigung entfallen in
Fällen von unwesentlicher B edeutung. Diese liegen vor, (4) Wird mit der Durchführung des P lanes nicht inner-
wenn halb von fünf J ahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
begonnen, so tritt er außer K raft.
1. andere öffentliche B elange nicht berührt sind oder die
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen
§ 76
und sie dem P lan nicht entgegenstehen und
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den
vom P lan B etroffenen entsprechende Vereinbarungen (1) S oll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestell-
getroffen worden sind. te P lan geändert werden, bedarf es eines neuen P lanfest-
stellungsverfahrens.
§ 75 (2) B ei P lanänderungen von unwesentlicher B edeutung
Rechtswirkungen der Planfeststellung kann die P lanfeststellungsbehörde von einem neuen P lan-
feststellungsverfahren absehen, wenn die B elange ande-
(1) Durch die P lanfeststellung wird die Zulässigkeit des rer nicht berührt werden oder wenn die B etroffenen der
Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnah- Änderung zugestimmt haben.
men an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen B elange festgestellt; neben der (3) Führt die P lanfeststellungsbehörde in den Fällen des
P lanfeststellung sind andere behördliche Entscheidun- Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer P lanänderung von
gen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, unwesentlicher B edeutung ein P lanfeststellungsverfahren
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und kei-
und P lanfeststellungen nicht erforderlich. Durch die P lan- ner öffentlichen B ekanntgabe des P lanfeststellungsbe-
feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen B eziehun- schlusses.
gen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch
den P lan B etroffenen rechtsgestaltend geregelt. § 77
(1a) M ängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
berührten öffentlichen und privaten B elange sind nur Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä- worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die P lanfeststel-
gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche lungsbehörde den P lanfeststellungsbeschluß aufzuhe-
M ängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung ben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des
des P lanfeststellungsbeschlusses oder der P langenehmi- Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes
gung, wenn sie nicht durch P lanergänzung oder durch ein oder geeignete andere M aßnahmen aufzuerlegen, soweit
ergänzendes Verfahren behoben werden können. dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung
(2) Ist der P lanfeststellungsbeschluß unanfechtbar nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.
geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vor- Werden solche M aßnahmen notwendig, weil nach
habens, auf B eseitigung oder Änderung der Anlagen oder Abschluß des P lanfeststellungsverfahrens auf einem
auf Unterlassung ihrer B enutzung ausgeschlossen. Treten benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten
nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der sind, so kann der Träger des Vorhabens durch B eschluß
dem festgestellten P lan entsprechenden Anlagen auf das der P lanfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrun-
Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des P la- gen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden
nes auf, so kann der B etroffene Vorkehrungen oder die K osten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten
Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, wel- Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderun-
che die nachteiligen Wirkungen ausschließen. S ie sind gen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verur-
dem Träger des Vorhabens durch B eschluß der P lanfest- sacht worden sind.
stellungsbehörde aufzuerlegen. S ind solche Vorkehrun-
gen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben § 78
unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemesse-
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
ne Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder
Anlagen im S inne des S atzes 2 notwendig, weil nach (1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren
Abschluß des P lanfeststellungsverfahrens auf einem Durchführung P lanfeststellungsverfahren vorgeschrieben
benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, derart zusammen, daß für diese Vorhaben oder für
sind, so hat die hierdurch entstehenden K osten der Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich
Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es ist, und ist mindestens eines der P lanfeststellungsverfah-
sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereig- ren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben
nisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; S atz 4 oder für deren Teile nur ein P lanfeststellungsverfahren
ist nicht anzuwenden. statt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3071
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den (3) Die B ehörde, die die K ostenentscheidung getroffen
Rechtsvorschriften über das P lanfeststellungsverfahren, hat, setzt auf Antrag den B etrag der zu erstattenden Auf-
das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen wendungen fest; hat ein Ausschuß oder B eirat (§ 73 Abs. 2
größeren K reis öffentlich-rechtlicher B eziehungen be- der Verwaltungsgerichtsordnung) die K ostenentschei-
rührt. B estehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzu- dung getroffen, so obliegt die K ostenfestsetzung der
wenden ist, so entscheidet, falls nach den in B etracht B ehörde, bei der der Ausschuß oder B eirat gebildet ist.
kommenden Rechtsvorschriften mehrere B undesbehör- Die K ostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuzie-
den in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster B un- hung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen B evoll-
desbehörden zuständig sind, die B undesregierung, sonst mächtigten notwendig war.
die zuständige oberste B undesbehörde. B estehen Zwei- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei
fel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind M aßnahmen des Richterdienstrechts.
nach den in B etracht kommenden Rechtsvorschriften eine
B undesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so
führen, falls sich die obersten B undes- und Landesbehör- Teil VII
den nicht einigen, die B undesregierung und die Landesre-
gierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit
Teil VI
§ 81
Rechtsbehelfsverfahren Anwendung der
Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
§ 79 Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfah-
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte ren gelten die § § 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften
nichts Abweichendes bestimmen.
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer
§ 82
Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht
durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gel- Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
ten die Vorschriften dieses Gesetzes. Eine P flicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit
besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen
§ 80 ist.
Erstattung von Kosten im Vorverfahren § 83
(1) S oweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
Rechtsträger, dessen B ehörde den angefochtenen Ver-
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewis-
waltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch
senhaft und unparteiisch auszuüben.
erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun- (2) B ei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissen-
gen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur haften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwie-
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver- genheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist
fahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. aktenkundig zu machen.
S oweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derje-
nige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweck- § 84
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
Verschwiegenheitspflicht
gung notwendigen Aufwendungen der B ehörde, die den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; (1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach B eendigung
dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwal- seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei
tungsakt eingelegt wird, der im Rahmen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit
zu wahren. Dies gilt nicht für M itteilungen im dienstlichen
1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder
Dienst- oder Amtsverhältnisses oder ihrer B edeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienst- (2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung
pflicht oder einer Tätigkeit, die an S telle der gesetzli- über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu
chen Dienstpflicht geleistet werden kann, wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aus-
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschul- sagen oder Erklärungen abgeben.
den eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur
dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des B un-
ist dem Vertretenen zuzurechnen. des oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfül-
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts lung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder
oder eines sonstigen B evollmächtigten im Vorverfahren erheblich erschweren würde.
sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines B evoll- (4) Ist der ehrenamtlich Tätige B eteiligter in einem ge-
mächtigten notwendig war. richtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahr-
3072 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
nehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf stimmberechtigten M itglieder anwesend sind. B eschlüsse
die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden,
des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein wenn kein M itglied widerspricht.
zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie (2) Ist eine Angelegenheit wegen B eschlußunfähigkeit
versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der S chutz zu zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur
gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen. B ehandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so
(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der S telle, die beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen
den ehrenamtlich Tätigen berufen hat. worden ist.
§ 85 § 91
Entschädigung Beschlußfassung
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner B eschlüsse werden mit S timmenmehrheit gefaßt. B ei
notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles. S timmengleichheit entscheidet die S timme des Vorsitzen-
den, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt S timmen-
§ 86 gleichheit als Ablehnung.
Abberufung § 92
P ersonen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezo- Wahlen durch Ausschüsse
gen worden sind, können von der S telle, die sie berufen
hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (1) Gewählt wird, wenn kein M itglied des Ausschusses
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch
ehrenamtlich Tätige S timmzettel. Auf Verlangen eines M itgliedes ist geheim zu
wählen.
1. seine P flicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig
erwiesen hat, (2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen S timmen die
meisten erhalten hat. B ei S timmengleichheit entscheidet
2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
kann.
(3) S ind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen,
§ 87 so ist nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zu wählen,
außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen wor-
Ordnungswidrigkeiten
den ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entschei-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer det bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu
1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl ziehende Los.
er zur Übernahme verpflichtet ist,
§ 93
2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er
verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund nie- Niederschrift
derlegt. Über die S itzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Niederschrift muß Angaben enthalten über
geahndet werden. 1. den Ort und den Tag der S itzung,
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden
Abschnitt 2 Ausschußmitglieder,
Ausschüsse 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten An-
träge,
§ 88 4. die gefaßten B eschlüsse,
Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse 5. das Ergebnis von Wahlen.
Für Ausschüsse, B eiräte und andere kollegiale Einrich- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein
tungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwal- S chriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem
tungsverfahren tätig werden, die § § 89 bis 93, soweit zu unterzeichnen.
Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Teil VIII
§ 89
Schlußvorschriften
Ordnung in den Sitzungen
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die S itzun- § 94
gen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
Übertragung gemeindlicher Aufgaben
§ 90 Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die nach den § § 73 und 74 dieses Gesetzes den
Beschlußfähigkeit Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kom-
(1) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle M itglieder munale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsge-
geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der meinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3073
die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben § 98
unberührt.
(weggefallen)
§ 95
Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten § 99
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des (weggefallen)
S pannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten
von der Anhörung B eteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schrift- § 100
lichen B estätigung (§ 37 Abs. 2 S atz 2) und von der schrift-
lichen B egründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) Landesgesetzliche Regelungen
abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungs- Die Länder können durch Gesetz
akt abweichend von § 41 Abs. 4 S atz 3 mit dem auf die
B ekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. 1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des 2. bestimmen, daß für P lanfeststellungen, die auf Grund
Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften. landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden,
die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 S atz 1 auch
§ 96 gegenüber nach B undesrecht notwendigen Entschei-
Überleitung von Verfahren dungen gelten.
(1) B ereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
§ 101
schriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Stadtstaatenklausel
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidun- Die S enate der Länder B erlin, B remen und Hamburg
gen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechts- entsprechend zu regeln. In diesen Ländern ist die Geneh-
vorschriften berechnet. migung nach § 61 Abs. 1 S atz 3 nicht erforderlich.
(4) Für die Erstattung von K osten im Vorverfahren gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren § 102
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlos- (weggefallen)
sen worden ist.
§ 97 § 103
(weggefallen) (Inkrafttreten)
3074 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Handwerksordnung
Vom 24. September 1998
Auf Grund des Artikels 7 des Zweiten Gesetzes zur 15. den am 1. Oktober 1984 in K raft getretenen Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung und anderer hand- Nr. 3 und den am 1. August 1984 in K raft getretenen
werksrechtlicher Vorschriften vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I Artikel 4 des Gesetzes vom 25. J uli 1984 (B GB l. I
S . 596) wird nachstehend der Wortlaut der Handwerks- S . 1008),
ordnung in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung 16. den am 1. M ai 1986 in K raft getretenen Artikel 18 des
bekanntgemacht. Gesetzes vom 18. Februar 1986 (B GB l. I S . 265),
Die Neufassung berücksichtigt: 17. den am 1. M ai 1986 in K raft getretenen Artikel 4 des
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember Gesetzes vom 24. April 1986 (B GB l. I S . 560),
1965 (B GB l. 1966 I S . 1), 18. den am 25. Dezember 1987 in K raft getretenen
2. den am 1. Oktober 1968 in K raft getretenen Artikel 67 Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1987
des Gesetzes vom 24. M ai 1968 (B GB l. I S . 503), (B GB l. I S . 2807),
3. dem an 1. April 1970 in K raft getretenen Artikel 69 des 19. den am 1. August 1989 in K raft getretenen Artikel 1
Gesetzes vom 25. J uni 1969 (B GB l. I S . 645), der Verordnung vom 19. M ärz 1989 (B GB l. I S . 551),
4. den am 1. S eptember 1969 in K raft getretenen § 100 20. den am 1. J uli 1990 in K raft getretenen Artikel 43 des
des Gesetzes vom 14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), Gesetzes vom 28. J uni 1990 (B GB l. I S . 1221),
5. den am 1. J anuar 1970 in K raft getretenen § 55 Nr. 14 21. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 28. August 1969 (B GB l. I S . 1513), der Verordnung vom 9. Dezember 1991 (B GB l. I
S . 2169),
6. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 175
des Gesetzes vom 2. M ärz 1974 (B GB l. I S . 469), 22. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 57
des Gesetzes vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 512,
7. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 8 2436),
des Gesetzes vom 31. J uli 1974 (B GB l. I S . 1713),
23. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 1 des
8. den am 1. April 1975 in K raft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2256),
Gesetzes vom 10. M ärz 1975 (B GB l. I S . 685),
24. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 72
9. den am 21. M ärz 1975 in K raft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911),
des Gesetzes vom 18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705),
25. den am 1. J anuar 1997 in K raft getretenen Artikel 15
10. den am 1. M ai 1976 in K raft getretenen § 64 des des Gesetzes vom 7. August 1996 (B GB l. I S . 1254),
Gesetzes vom 12. April 1976 (B GB l. I S . 965),
26. den am 14. Oktober 1997 in K raft getretenen Arti-
11. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen § 25 des kel 33 der Verordnung vom 21. S eptember 1997
Gesetzes vom 24. August 1976 (B GB l. I S . 2525), (B GB l. I S . 2390),
12. den am 1. August 1978 in K raft getretenen Artikel 1 27. den am 24. Dezember 1997 in K raft getretenen Arti-
der Verordnung vom 10. J uli 1978 (B GB l. I S . 984), kel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
13. den am 1. August 1981 in K raft getretenen Artikel 1 (B GB l. I S . 3108),
der Verordnung vom 25. J uni 1981 (B GB l. I S . 572), 28. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 1 des
14. den am 1. August 1984 in K raft getretenen Artikel 1 Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) und
der Verordnung vom 2. November 1983 (B GB l. I 29. den am 24. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 4 des
S . 1354), Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1300, 2903).
B onn, den 24. S eptember 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3075
Gesetz
zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
I n h a lts ü b e rs ic h t
I. Teil: Ausübung eines Handwerks §§ Nr.
1. Abschnitt: B erechtigung zum selbständigen 4. Gruppe: B ekleidungs-, Textil-
B etrieb eines Handwerks 1 – 5a und Ledergewerbe 47 – 56
2. Abschnitt: Handwerksrolle 6 – 17 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe 57 – 62
3. Abschnitt: Handwerksähnliches Gewerbe 18 – 20 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und
K örperpflege sowie der
chemischen und
II. Teil: Berufsbildung im Handwerk Reinigungsgewerbe 63 – 71
1. Abschnitt: B erechtigung zum Einstellen 7. Gruppe: Glas-, P apier-, keramische und
und Ausbilden 21 – 24 sonstige Gewerbe 72 – 94
2. Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung
Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die
der Ausbildungszeit 25 – 27b
handwerksähnlich betrieben
3. Abschnitt: Verzeichnis der B erufsausbildungs- werden können
verhältnisse 28 – 30 1. Gruppe: B au- und Ausbaugewerbe 1– 9
4. Abschnitt: P rüfungswesen 31 – 40 2. Gruppe: M etallgewerbe 10 – 16
5. Abschnitt: Regelung und Überwachung der 3. Gruppe: Holzgewerbe 17 – 25
B erufsausbildung 41 – 41a
4. Gruppe: B ekleidungs-, Textil- und
6. Abschnitt: B erufliche Fortbildung, berufliche Ledergewerbe 26 – 40
Umschulung 42 – 42a
5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe 41 – 43
7. Abschnitt: B erufliche B ildung B ehinderter 42b – 42c
6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und
8. Abschnitt: B erufsbildungsausschuß 43 – 44b K örperpflege sowie der chemischen
und Reinigungsgewerbe 44 – 49
7. Gruppe: S onstige Gewerbe 50 – 57
III. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
1. Abschnitt: M eisterprüfung 45 – 50a Anlage C : Wahlordnung für die Wahlen der §§
2. Abschnitt: M eistertitel 51 Mitglieder der Vollversammlung
der Handwerkskammern
1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und
IV. Teil: Organisation des Handwerks Wahlausschuß 1, 2
1. Abschnitt: Handwerksinnungen 52 – 78 2. Abschnitt: Wahlbezirk 3
2. Abschnitt: Innungsverbände 79 – 85 3. Abschnitt: S timmbezirke 4
3. Abschnitt: K reishandwerkerschaften 86 – 89 4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand 5, 6
4. Abschnitt: Handwerkskammern 90 –116 5. Abschnitt: Wahlvorschläge 7–11
6. Abschnitt: Wahl 12–18
V. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften 7. Abschnitt: Engere Wahl 19
1. Abschnitt: B ußgeldvorschriften 117 –118a 8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung 20
2. Abschnitt: Übergangsvorschriften 119 –124a 9. Abschnitt: B eschwerdeverfahren, K osten 21, 22
3. Abschnitt: S chlußvorschriften 125 Anlage: M uster des Wahlberechtigungsscheins
Anlage D: Art der personenbezogenen Daten
Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, Nr. in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis
die als Handwerk betrieben der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
werden können und in der Lehrlingsrolle
1. Gruppe: B au- und Ausbaugewerbe 1 – 15 I. Handwerksrolle
2. Gruppe: Elektro- und M etallgewerbe 16 – 37 II. Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher B etriebe
3. Gruppe: Holzgewerbe 38 – 46 III. Lehrlingsrolle
3076 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Erster Teil 1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem
Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend
Ausübung eines Handwerks
gehörende B etriebe ausführen oder
E rs ter A b s c hnitt 2. Leistungen an Dritte bewirken, die
B erec htig ung z um s elb s tänd ig en a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur
B etrieb eines H and w erk s gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b) in unentgeltlichen P flege-, Instandhaltungs- oder
§1 Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
(1) Der selbständige B etrieb eines Handwerks als ste- c) in entgeltlichen P flege-, Instandhaltungs- oder
hendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle ein- Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen
getragenen natürlichen und juristischen P ersonen und bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt
P ersonengesellschaften (selbständige Handwerker) ge- worden sind, sofern die Übernahme dieser Arbeiten
stattet. P ersonengesellschaften im S inne dieses Gesetzes bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder
sind P ersonenhandelsgesellschaften und Gesellschaften
des B ürgerlichen Rechts. d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewähr-
leistungspflicht beruhen.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im S inne
dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben
wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der An- § 4*)
lage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, (1) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers
die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des
Tätigkeiten). fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvoll-
(3) Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermäch- strecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter oder
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B un- Nachlaßpfleger den B etrieb fortführen. Die Handwerks-
desrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu kammer kann Erben bis zur Dauer von zwei J ahren über
ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus die Fortführung
oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, B ezeichnungen des B etriebs gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim
für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit Tod des Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebensjahr
es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfor- bereits vollendet haben.
dert. (2) Nach Ablauf eines J ahres seit dem Tod des selbstän-
§2 digen Handwerkers darf der B etrieb nur fortgeführt wer-
Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige den, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der die
Handwerker gelten auch Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllt; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese
1. für gewerbliche B etriebe des B undes, der Länder, der Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die
Gemeinden und der sonstigen juristischen P ersonen öffentliche S icherheit kann die höhere Verwaltungsbehör-
des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz de bereits vor Ablauf der in S atz 1 genannten Frist die
an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen Fortführung des B etriebs davon abhängig machen, daß er
für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, von einem Handwerker geleitet wird, der die Vorausset-
2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Ver- zungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
sorgungs- oder sonstigen B etrieb der in Nummer 1 (3) Nach dem Tod eines den B etrieb einer P ersonen-
bezeichneten öffentlich-rechtlichen S tellen verbunden gesellschaft leitenden Gesellschafters (§ 7 Abs. 4) dürfen
sind, der Ehegatte oder der Erbe bis zur Vollendung des fünf-
3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unter- undzwanzigsten Lebensjahres die Leitung des B etriebs
nehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, für die Dauer eines J ahres übernehmen, ohne die Voraus-
der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und setzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu
B erufszweige verbunden sind. erfüllen; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese
Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die
§3 öffentliche S icherheit kann die höhere Verwaltungsbehör-
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im S inne des § 2 de die Fortführung des B etriebs davon abhängig machen,
Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Vor-
Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für aussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß erfüllt.
eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang aus- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
geübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb han- Rechtsverordnung die zuständigen B ehörden abwei-
delt. chend von Absatz 2 S atz 2 und Absatz 3 S atz 2 zu bestim-
(2) Eine Tätigkeit im S inne des Absatzes 1 ist unerheb- men. S ie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
lich, wenn sie während eines J ahres den durchschnittli- behörden übertragen.
chen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines
*) Gemäß Artikel 72 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden B etriebs des betref- vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911) gilt vom 1. J anuar 1999 an § 4
fenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. Abs. 1 S atz 1 mit dem folgenden Wortlaut:
(3) Hilfsbetriebe im S inne des Absatzes 1 sind unselb- „Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte,
der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der
ständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßinsolvenzverwalter
Hauptbetriebs dienende Handwerksbetriebe, wenn sie oder Nachlaßpfleger den B etrieb fortführen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3077
§5 (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung
Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch
sie ihm übermittelt werden.
Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit
dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder (6) Für das Verändern und S perren der Daten in der
fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Handwerksrolle gelten die Datenschutzgesetze der Län-
der.
§ 5a
(1) Öffentliche S tellen, die in Verfahren auf Grund dieses §7
Gesetzes zu beteiligen sind, können über das Ergebnis
unterrichtet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga- (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem
ben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem
Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, für des- verwandten Handwerk die M eisterprüfung bestanden hat.
sen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Das B undesministerium für Wirtschaft bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,
(2) Handwerkskammern, Handwerksinnungen und
welche Handwerke sich so nahestehen, daß die B eherr-
K reishandwerkerschaften dürfen sich gegenseitig, auch
schung des einen Handwerks die fachgerechte Ausübung
durch Übermittlung personenbezogener Daten, unterrich-
wesentlicher Tätigkeiten des anderen Handwerks ermög-
ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
licht (verwandte Handwerke).
erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine besonde-
ren Vorschriften enthält. (2) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer
eine der M eisterprüfung für die Ausübung des betreffen-
den Handwerks mindestens gleichwertige andere deut-
Z w eiter A b s c hnitt sche P rüfung erfolgreich abgelegt hat und die Gesellen-
H and w erks ro lle prüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem
mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschluß-
§6 prüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk ent-
sprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden
(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu hat oder in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem
führen, in welches die selbständigen Handwerker ihres mit diesem für verwandt erklärten Handwerk mindestens
B ezirks nach M aßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem drei J ahre praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlußprü-
Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk fung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind
oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Diplome, die in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-
Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle). schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
(2) Für die Eintragung eines selbständigen Handwerkers des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in die Handwerksrolle, der im Inland keine gewerbliche erworben wurden und entsprechend der Richtlinie
Niederlassung unterhält, ist die Handwerkskammer zu- 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
ständig, in deren B ezirk er den selbständigen B etrieb des allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-
Handwerks als stehendes Gewerbe erstmalig beginnen will. diplome, die eine mindestens dreijährige B erufsausbil-
dung abschließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16), anzu-
(3) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist
erkennen sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzun-
jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerks-
darlegt. Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der
kammer. Das B undesministerium für Wirtschaft kann
Handwerksrolle an nicht-öffentliche S tellen ist unbescha-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
det des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der
rates bestimmen, welche P rüfungen die Voraussetzungen
Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder
des S atzes 1 erfüllen.
wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse
an der K enntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft (2a) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch
darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
B etroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Aus- bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer
schluß der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht in einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Gemein-
nicht, wenn Vor- und Familienname des B etriebsinhabers schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
oder des gesetzlichen Vertreters oder des B etriebsleiters mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der
oder des für die technische Leitung des B etriebs verant- M eisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden
wortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewer-
Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der bes gleichwertige B erechtigung zur Ausübung eines
gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Gewerbes erworben hat.
Übermittlung von Daten nach den S ätzen 2 und 3 ist nicht
zulässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat. (3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer
Auf die Widerspruchsmöglichkeit sind die Gewerbe- eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 für das zu
treibenden vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzu- betreibende Handwerk oder für ein diesem verwandtes
weisen. Handwerk besitzt.
(4) Öffentlichen S tellen sind auf Ersuchen Daten aus (4) Eine juristische P erson wird in die Handwerksrolle
der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die K enntnis eingetragen, wenn der B etriebsleiter die Voraussetzungen
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse selbständiger für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Eine
Handwerker (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- P ersonengesellschaft wird in die Handwerksrolle einge-
derlich ist. tragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich
3078 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die Vor- (3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des
aussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehör-
erfüllt. de nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraus-
setzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt.
(5) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebs
Die Handwerkskammer kann eine S tellungnahme der
(§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerksrolle eingetragen,
fachlich zuständigen Innung oder B erufsvereinigung ein-
wenn der Leiter des Nebenbetriebs die Voraussetzungen
holen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. S ie
für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
hat ihre S tellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller
(6) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, wird mit einem es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
anderen, damit wirtschaftlich im Zusammenhang stehen- durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
den Gewerbe der Anlage A in die Handwerksrolle einge- von S atz 1 an S telle der höheren Verwaltungsbehörde eine
tragen, wenn der B etriebsleiter für dieses Gewerbe oder andere B ehörde zuständig ist. S ie können diese Ermächti-
für ein mit diesem verwandtes Gewerbe die Voraussetzun- gung auf oberste Landesbehörden übertragen.
gen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antrag-
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das steller auch der Handwerkskammer der Verwaltungs-
zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwand- rechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
tes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a
besitzt. §9
(8) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
werden der Ehegatte und die Erben in die Handwerksrolle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
eingetragen, wenn der B etrieb von ihnen nach § 4 fortge- rates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen
führt wird. Gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den
(9) Vertriebene und S pätaussiedler, die vor dem erstma- freien Dienstleistungsverkehr und zur Durchführung des
ligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der M eister- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
prüfung gleichwertige P rüfung im Ausland bestanden bestimmen, unter welchen Voraussetzungen S taatsan-
haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. S atz 1 ist gehörigen der M itgliedstaaten der Europäischen Gemein-
auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Aus-
genannten Gebiet hatten, anzuwenden. nahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen ist. § 8 Abs. 2
bis 4 findet Anwendung.
§ 7a
(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine § 10
Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der
Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Ge- (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf
werbes, wenn die hierfür erforderlichen K enntnisse und Antrag oder von Amts wegen.
Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine (2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die
bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu Handwerkskammer eine B escheinigung auszustellen
berücksichtigen. (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutra-
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. gen der Name und die Anschrift des selbständigen Hand-
werkers, der B etriebssitz, das zu betreibende Handwerk
und bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke
§8 sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.
(1) In Ausnahmefällen ist eine B ewilligung zur Eintra- In den Fällen des § 7 Abs. 4, 5 und 6 ist zusätzlich der
gung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu Name des B etriebsleiters, des für die technische Leitung
erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters
dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendi- oder des Leiters eines Nebenbetriebs einzutragen. Die
gen K enntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu ent-
dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen richtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit
und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.
vor, wenn die Ablegung der M eisterprüfung zum Zeitpunkt
der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare § 11
B elastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch
dann vor, wenn der Antragsteller eine P rüfung auf Grund Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden
einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen
§ 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des B erufsbildungsgesetzes Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in
erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handels-
wesentlichen fachlichen P unkten mit der M eisterprüfung kammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser
für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt. angehört.
§ 12
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder
B edingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentli- Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der
chen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetrei-
in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe benden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbe-
gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür treibenden auch der Industrie- und Handelskammer der
erforderlichen K enntnisse und Fertigkeiten. Verwaltungsrechtsweg offen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3079
§ 13 einen Antrag nach S atz 1 ab, so steht der Handwerks-
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag kammer der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Industrie-
oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzun- und Handelskammer ist beizuladen. Die Landesregierung
gen für die Eintragung nicht vorliegen. oder die von ihr ermächtigte S telle bestimmt die zuständi-
ge B ehörde.
(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig
betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskam- (4) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den
mer die Löschung der Eintragung beantragen. Gewerbetreibenden kann durch S chließung der B etriebs-
und Geschäftsräume oder durch andere geeignete M aß-
(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden nahmen verhindert werden.
die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Hand-
werksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.
§ 17
(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht,
(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in
so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer
diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflich-
zurückzugeben.
tet, der Handwerkskammer die für die P rüfung der Eintra-
(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten gungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art
Daten sind für weitere dreißig J ahre ab dem Zeitpunkt der und Umfang ihres B etriebs, über die Zahl der im B etrieb
Löschung in einer gesonderten Datei zu speichern. Eine beschäftigten gelernten und ungelernten P ersonen und
Einzelauskunft aus dieser Datei ist jedem zu erteilen, der über handwerkliche P rüfungen des B etriebsinhabers und
ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit der des B etriebsleiters sowie über die vertragliche und prak-
B etroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Aus- tische Ausgestaltung des B etriebsleiterverhältnisses zu
schluß der Übermittlung hat. § 6 Abs. 4 bis 6 gilt ent- erteilen. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der
sprechend. Auskunft eine Frist setzen.
§ 14 (2) Die B eauftragten der Handwerkskammer sind be-
Ein in die Handwerksrolle eingetragener selbständiger fugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grund-
Handwerker kann die Löschung mit der B egründung, daß stücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu
der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist, erst nach betreten und dort P rüfungen und B esichtigungen vor-
Ablauf eines J ahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der zunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese M aßnahmen
Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Vor- zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
aussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
haben. S atz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Han- eingeschränkt.
delskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder
§ 15 einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-
Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintra- cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
gung mit der B egründung, daß der Gewerbebetrieb nun- über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
mehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines J ahres (4) S ofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von
seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsan-
dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die schluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte
Ablehnung wesentlich geändert haben. dafür bestehen, daß er den selbständigen B etrieb eines
Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vor-
§ 16 schriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der
Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Hand-
(1) Wer den B etrieb eines Handwerks nach § 1 anfängt,
werkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des
hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu
Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.
erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen B ehörde
die über die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte
Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. D ritter A b s c hnitt
(2) Der selbständige Handwerker hat ferner der Hand- H and w erks ähnlic hes G ew erb e
werkskammer, in deren B ezirk seine gewerbliche Nieder-
lassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung
§ 18
in die Handwerksrolle zuständig ist, unverzüglich den
B eginn und die B eendigung seines B etriebs und in den (1) Wer den selbständigen B etrieb eines handwerksähn-
Fällen des § 4 und des § 7 Abs. 4 und 5 die B estellung und lichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder
Abberufung des B etriebsleiters anzuzeigen; bei juristi- beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in
schen P ersonen sind auch die Namen der gesetzlichen deren B ezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzu-
Vertreter, bei P ersonengesellschaften die Namen der für zeigen. B ei juristischen P ersonen sind auch die Namen
die technische Leitung verantwortlichen und der vertre- der gesetzlichen Vertreter, bei P ersonengesellschaften die
tungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen. Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzu-
zeigen.
(3) Wird der selbständige B etrieb eines Handwerks als
stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses (2) Ein Gewerbe ist handwerksähnlich im S inne dieses
Gesetzes ausgeübt, so kann die zuständige B ehörde von Gesetzes, wenn es in einer handwerksähnlichen B etriebs-
Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die form betrieben wird und in der Anlage B zu diesem Gesetz
Fortsetzung des B etriebs untersagen. Lehnt die B ehörde aufgeführt ist.
3080 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
(3) Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermäch- (2) Die für die B erufsausbildung in einem Handwerk
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B un- erforderliche fachliche Eignung ist auf Antrag durch die
desrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu nach Landesrecht zuständige B ehörde nach Anhören der
ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz Handwerkskammer P ersonen zuzuerkennen, die eine
oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, B ezeichnungen anerkannte P rüfung einer Ausbildungsstätte oder vor
für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit einer P rüfungsbehörde bestanden haben, in der minde-
es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfor- stens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in
dert. der M eisterprüfung, und wenn sie in dem Handwerk, in
§ 19 dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder
eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden haben
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in oder mindestens vier J ahre praktisch tätig gewesen sind.
welches die Inhaber handwerksähnlicher B etriebe nach Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Einverneh-
M aßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz men mit dem B undesministerium für B ildung, Wissen-
mit dem von ihnen betriebenen handwerksähnlichen schaft, Forschung und Technologie nach Anhören des
Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähn- S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-
licher Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. des B undesrates bedarf, bestimmen, welche P rüfungen
nach S atz 1 den Anforderungen einer M eisterprüfung ent-
§ 20 sprechen.
Auf handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die (3) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann P er-
§ § 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die § § 14, 15 und 17 entspre- sonen, die den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 oder
chend Anwendung. des § 21 Abs. 3 nicht entsprechen, die fachliche Eignung
nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zu-
erkennen.
Zweiter Teil
(4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tod des
Berufsbildung im Handwerk selbständigen Handwerkers für Rechnung des Ehegatten
oder der nach § 4 berechtigten Erben fortgeführt werden,
E rs ter A b s c hnitt können bis zum Ablauf eines J ahres nach dem Tod des
B erec htig ung z um Ausbildenden auch P ersonen als für die B erufsausbildung
E ins tellen und A us b ild en fachlich geeignet gelten, welche die M eisterprüfung nicht
abgelegt haben, sofern sie in dem Handwerk, in dem aus-
§ 21 gebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine ent-
sprechende Abschlußprüfung bestanden haben oder min-
(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer destens vier J ahre selbständig oder als Werkmeister oder
persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur in ähnlicher S tellung tätig gewesen sind. Die nach Landes-
ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. recht zuständige B ehörde kann in begründeten Fällen
(2) P ersönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer nach Anhören der Handwerkskammer diese Frist ver-
1. K inder und J ugendliche nicht beschäftigen darf oder längern.
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die § 23
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt wer-
und B estimmungen verstoßen hat. den, wenn
(3) Fachlich geeignet ist, wer die M eisterprüfung in dem 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die
Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat B erufsausbildung geeignet ist,
oder wer nach § 22 ausbildungsberechtigt ist.
2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem ange-
(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst messenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstel- oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei
len, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und denn, daß anderenfalls die B erufsausbildung nicht
fachlich für die B erufsausbildung geeignet ist. gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen
§ 22
K enntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang ver-
(1) Wer eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hoch- mittelt werden können, gilt als geeignet, wenn dieser M an-
schule oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-
deutschen Ingenieurschule bestanden hat, ist in dem dungsstätte behoben wird.
Handwerk fachlich geeignet, das der Fachrichtung dieser
Abschlußprüfung entspricht, wenn er in dem Handwerk, in § 23a
dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder
eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden hat oder (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, daß
mindestens vier J ahre praktisch tätig gewesen ist. Der die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung
Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleich- der Ausbildungsstätte vorliegen.
gestellt sind Diplome, die in einem anderen M itgliedstaat (2) Werden M ängel der Eignung festgestellt, so hat die
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver- Handwerkskammer, falls der M angel zu beheben und eine
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu
schaftsraum erworben wurden und entsprechend der erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb
Richtlinie des Rates 89/48/EWG anzuerkennen sind. einer von ihr gesetzten Frist den M angel zu beseitigen. Ist
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3081
der M angel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine § 26
Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten
(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich
oder wird der M angel nicht innerhalb der gesetzten Frist
besonders geordnete, aufeinander aufbauende S tufen der
beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landes-
B erufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen S tufen
recht zuständigen B ehörde dies mitzuteilen.
soll sowohl ein Ausbildungsabschluß, der zu einer B erufs-
tätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbildungsstand
§ 24 entspricht, als auch die Fortsetzung der B erufsausbildung
(1) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde hat das in weiteren S tufen möglich sein.
Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persön-
(2) In einer ersten S tufe beruflicher Grundbildung sollen
liche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vor-
als breite Grundlage für die weiterführende berufliche
liegt.
Fachbildung und als Vorbereitung auf eine vielseitige
(2) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde hat ferner berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten und Grundkenntnis-
für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und se vermittelt und Verhaltensweisen geweckt werden, die
Ausbilden zu untersagen, wenn die Voraussetzungen einem möglichst großen B ereich von Tätigkeiten gemein-
nach § 23 nicht oder nicht mehr vorliegen. sam sind.
(3) Vor der Untersagung sind die B eteiligten und die (3) In einer darauf aufbauenden S tufe allgemeiner beruf-
Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen licher Fachbildung soll die B erufsausbildung möglichst für
des § 21 Abs. 2 Nr. 1. mehrere Fachrichtungen gemeinsam fortgeführt werden.
Dabei ist besonders das fachliche Verständnis zu vertiefen
und die Fähigkeit des Lehrlings (Auszubildenden) zu för-
Z w eiter A b s c hnitt
dern, sich schnell in neue Aufgaben und Tätigkeiten einzu-
A us b ild ung s o rd nung , arbeiten.
Ä nd erung d er A us b ild ung s z eit
(4) In weiteren S tufen der besonderen beruflichen Fach-
bildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten Berufs-
§ 25
tätigkeit erforderlichen praktischen und theoretischen
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche K enntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
B erufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die techni-
(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß bei
schen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erforder-
P rüfungen, die vor Abschluß einzelner S tufen abgenom-
nisse und deren Entwicklung kann das B undesministeri-
men werden, die Vorschriften über die Gesellenprüfung
um für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem B undesmini-
entsprechend gelten.
sterium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungs-
mung des B undesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A dauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 1) unterschritten werden.
Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und Ausbildungs-
ordnungen erlassen. Dabei können in einem Gewerbe § 26a
mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden,
soweit dies wegen der B reite des Gewerbes erforderlich Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die
ist; die in diesen B erufen abgelegten Abschlußprüfungen B erufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb
sind P rüfungen im S inne des § 49 Abs. 1 S atz 1. der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn und so-
weit es die B erufsausbildung erfordert.
(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen
1. die B ezeichnung des Ausbildungsberufes, § 27
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur
nicht weniger als zwei J ahre betragen, nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
3. die Fertigkeiten und K enntnisse, die Gegenstand der
(2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs-
B erufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
formen kann das B undesministerium für Wirtschaft im Ein-
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede- vernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wis-
rung der Fertigkeiten und K enntnisse (Ausbildungs- senschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des
rahmenplan), S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-
5. die P rüfungsanforderungen. dung (§ § 50 ff. B erufsbildungsgesetz) durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates
In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden, daß bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine bestimmte
berufliche B ildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden
Dabei kann bestimmt werden, daß nur solche Fernlehr- können.
gänge verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 § 27a
(B GB l. I S . 2525) zugelassen oder nach § 15 Abs. 1 des (1) Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Ein-
Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt vernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wis-
worden sind. senschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des
(3) Werden Gewerbe in der Anlage A zu diesem Gesetz S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-
gestrichen, zusammengefaßt oder getrennt und wird das dung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der
B erufsausbildungsverhältnis nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 B esuch einer berufsbildenden S chule oder die B erufsaus-
Nr. 2 B erufsbildungsgesetz), so gelten für die weitere bildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise
B erufsausbildung die bisherigen Vorschriften. auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist.
3082 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
(2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbil- Zwecke sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2 B erufsbil-
dungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Lehr- dungsförderungsgesetz in Verbindung mit § 74 B erufsbil-
ling (Auszubildende) das Ausbildungsziel in der gekürzten dungsgesetz übermitteln.
Zeit erreicht.
(3) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf § 29
Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungs- (1) Ein B erufsausbildungsvertrag und Änderungen sei-
zeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um nes wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzu-
das Ausbildungsziel zu erreichen. tragen, wenn
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 1. der B erufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vor-
sind die B eteiligten zu hören. schriften und der Ausbildungsordnung entspricht,
§ 27b 2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eig-
nung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Aus-
Werden in einem B etrieb zwei verwandte Handwerke bilden vorliegen und
ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer ver-
kürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet 3. für Auszubildende unter 18 J ahren die ärztliche
werden. Das B undesministerium für Wirtschaft bestimmt B escheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32
im Einvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Abs. 1 des J ugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht
Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechts- vorgelegt wird.
verordnung, für welche verwandte Handwerke eine (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn
Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der
Dauer der Gesamtausbildungszeit. M angel nicht nach § 23a Abs. 2 behoben wird. Die Eintra-
gung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche B escheini-
gung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1
D ritter A b s c hnitt des J ugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am
V erz eic hnis d er Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwi-
B erufs aus b ild ung s verhältnis s e schenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der M angel nicht
nach § 23a Abs. 2 behoben wird.
§ 28
§ 30
(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwa-
chung, Förderung und zum Nachweis der B erufsausbil- (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß
dung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis des B erufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehr-
der in ihrem B ezirk bestehenden B erufsausbildungsver- lingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertrags-
hältnisse nach M aßgabe der Anlage D Abschnitt III zu die- niederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei
sem Gesetz einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
Die Eintragung ist für den Lehrling (Auszubildenden)
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen
gebührenfrei.
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Aus-
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an
bildung des Lehrlings (Auszubildenden),
öffentliche und nicht-öffentliche S tellen übermittelt wer-
den, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken 2. die B estellung von Ausbildern.
erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche S tellen
übermittelt, so ist der B etroffene hiervon zu benachrichti-
gen, es sei denn, daß er von der Übermittlung auf andere V ierter A b s c hnitt
Weise K enntnis erlangt. P rüfung s w es en
(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung § 31
sie ihm übermittelt werden. B ei Übermittlungen an nicht-
öffentliche S tellen hat die übermittelnde S telle den Emp- (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Handwer-
fänger hiervon zu unterrichten. ken) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die P rüfung
kann zweimal wiederholt werden.
(4) Für das Verändern und S perren der Daten in der
Lehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der Länder. (2) Dem P rüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Aus-
bildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse
(5) Die Eintragungen sind am Ende des K alenderjahres, der Zwischen- und Abschlußprüfung übermittelt.
in dem das B erufsausbildungsverhältnis beendet wird, in
der Lehrlingsrolle zu löschen. (3) Die P rüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden)
gebührenfrei.
(6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer
gesonderten Datei zu speichern, solange und soweit dies § 32
für den Nachweis der B erufsausbildung erforderlich ist, Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der P rüf-
höchstens jedoch 60 J ahre. Die Übermittlung von Daten ling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die not-
ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zu- wendigen praktischen und theoretischen K enntnisse
lässig. besitzt und mit dem ihm im B erufsschulunterricht vermit-
(7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem B erufs- telten, für die B erufsausbildung wesentlichen Lehrstoff
ausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu
gespeichert sind, nur für die in Absatz 1 genannten legen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3083
§ 33 (7) Die Tätigkeit im P rüfungsausschuß ist ehrenamtlich.
Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine
(1) Für die Abnahme der Gesellenprüfung errichtet die
Entschädigung nicht von anderer S eite gewährt wird, eine
Handwerkskammer P rüfungsausschüsse. M ehrere Hand-
angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von
werkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame
der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten
P rüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer
Landesbehörde festgesetzt wird.
kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprü-
fungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähig- (8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn
keit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durch- anderenfalls die erforderliche Zahl von M itgliedern des
führung der P rüfung sicherstellt. P rüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
(2) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprü-
fungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme § 35
der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der Der P rüfungsausschuß wählt aus seiner M itte einen Vor-
in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres sitzenden und dessen S tellvertreter. Der Vorsitzende und
B ezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer sein S tellvertreter sollen nicht derselben M itgliedergruppe
etwas anderes bestimmt. angehören. Der P rüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn zwei Drittel der M itglieder, mindestens drei, mitwir-
§ 34 ken. Er beschließt mit der M ehrheit der abgegebenen
S timmen. B ei S timmengleichheit gibt die S timme des Vor-
(1) Der P rüfungsausschuß besteht aus mindestens drei sitzenden den Ausschlag.
M itgliedern. Die M itglieder müssen für die P rüfungsgebie-
te sachkundig und für die M itwirkung im P rüfungswesen § 36
geeignet sein.
(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,
(2) Dem P rüfungsausschuß müssen als M itglieder
selbständige Handwerker oder B etriebsleiter, die die Vor- 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen
aussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle Ausbildungszeit nicht später als zwei M onate nach
erfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie minde- dem P rüfungstermin endet,
stens ein Lehrer einer berufsbildenden S chule angehören. 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilge-
M indestens zwei Drittel der Gesamtzahl der M itglieder nommen sowie vorgeschriebene B erichtshefte geführt
müssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. hat und
Die M itglieder haben S tellvertreter. Die M itglieder und die 3. wessen B erufsausbildungsverhältnis in die Lehrlings-
S tellvertreter werden längstens für fünf J ahre berufen oder rolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetra-
gewählt. gen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch
(3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
Handwerk, für das der P rüfungsausschuß errichtet ist, die (2) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet
M eisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden der Vorsitzende des P rüfungsausschusses. Hält er die
berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellen- Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so ent-
prüfung in dem Handwerk, für das der P rüfungsausschuß scheidet der P rüfungsausschuß.
errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlußprüfung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 B erufsbil- § 37
dungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig
(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhören des
sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische
Ausbildenden und der B erufsschule vor Ablauf seiner Aus-
B efähigung erworben haben und handwerklich tätig sind,
bildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden,
können in den P rüfungsausschuß berufen werden.
wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(4) Die M itglieder werden von der Handwerkskammer
(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zugelassen, wer nach-
berufen. Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskam-
weist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als
mer errichteten P rüfungsausschüsse werden auf Vor-
Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem B eruf tätig
schlag der M ehrheit der Gesellenvertreter in der Vollver-
gewesen ist, in dem er die P rüfung ablegen will. Hiervon
sammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer
kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug-
einer berufsbildenden S chule wird im Einvernehmen mit
nissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird,
der S chulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten
daß der B ewerber K enntnisse und Fertigkeiten erworben
S telle berufen.
hat, die die Zulassung zur P rüfung rechtfertigen. Ausländi-
(5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer sche B ildungsabschlüsse und Zeiten der B erufstätigkeit
von der Handwerksinnung errichteten P rüfungsausschüs- im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
se werden die selbständigen Handwerker von der (3) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in
Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesel- einer berufsbildenden S chule oder einer sonstigen Ein-
lenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden richtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung
S chule wird im Einvernehmen mit der S chulaufsichts- der B erufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungs-
behörde oder der von ihr bestimmten S telle nach beruf (Handwerk) entspricht. Das B undesministerium für
Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskam- Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
mer berufen. rium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technolo-
(6) Die M itglieder der P rüfungsausschüsse können nach gie nach Anhören des S tändigen Ausschusses des B un-
Anhörung der an ihrer B erufung B eteiligten aus wichtigem desinstituts für B erufsbildung durch Rechtsverordnung
Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für bestimmen, welche S chulen oder Einrichtungen die Vor-
die S tellvertreter entsprechend. aussetzungen des S atzes 1 erfüllen.
3084 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
§ 38 S ec hs ter A b s c hnitt
(1) Die Handwerkskammer hat eine P rüfungsordnung B eruflic he F o rtb ild ung ,
für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die P rüfungsordnung b eruflic he U ms c hulung
muß die Zulassung, die Gliederung der P rüfung, die
B ewertungsmaßstäbe, die Erteilung der P rüfungszeugnis-
se, die Folgen von Verstößen gegen die P rüfungsordnung § 42
und die Wiederholungsprüfung regeln. Der Hauptaus- (1) Zum Nachweis von K enntnissen, Fertigkeiten und
schuß des B undesinstituts für B erufsbildung erläßt für die Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben
P rüfungsordnung Richtlinien. worden sind, kann die Handwerkskammer P rüfungen
(2) Die P rüfungsordnung bedarf der Genehmigung der durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen
zuständigen obersten Landesbehörde. beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Vor-
schriften über die M eisterprüfung bleiben unberührt. Die
Handwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anfor-
§ 39 derungen, das Verfahren dieser P rüfungen, die Zulas-
Während der B erufsausbildung ist zur Ermittlung des sungsvoraussetzungen und errichtet P rüfungsausschüs-
Ausbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung se; § 31 Abs. 2, § § 34, 35, 38 und 40 gelten entsprechend.
entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen, (2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche
bei der S tufenausbildung für jede S tufe. Die § § 31 bis 33 berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung an die
gelten entsprechend. technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Erfordernisse und deren Entwicklung kann das B undesmi-
§ 40 nisterium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-
(1) Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Ein- nologie im Einvernehmen mit dem B undesministerium für
vernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wis- Wirtschaft nach Anhören des S tändigen Ausschusses des
senschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des B undesinstituts für B erufsbildung durch Rechtsverord-
S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil- nung, die nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf,
dung durch Rechtsverordnung P rüfungszeugnisse von den Inhalt, das Ziel, die P rüfungsanforderungen, das P rü-
Ausbildungsstätten oder P rüfungsbehörden den Zeugnis- fungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen
sen über das B estehen der Gesellenprüfung gleichstellen, und die B ezeichnung des Abschlusses bestimmen. In der
wenn die B erufsausbildung und die in der P rüfung nach- Rechtsverordnung kann ferner vorgesehen werden, daß
zuweisenden Fertigkeiten und K enntnisse gleichwertig die berufliche Fortbildung durch Fernunterricht vermittelt
sind. wird. Dabei kann bestimmt werden, daß nur solche Fern-
lehrgänge verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1
(2) Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Ein- des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen oder nach
vernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wis- § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als ge-
senschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des eignet anerkannt worden sind.
S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-
dung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene
P rüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über § 42a
das B estehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn in (1) M aßnahmen der beruflichen Umschulung müssen
den P rüfungen der Gesellenprüfung gleichwertige Anfor- nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erforder-
derungen gestellt werden. nissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) Zum Nachweis von K enntnissen, Fertigkeiten und
F ünfter A b s c hnitt Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben
worden sind, kann die Handwerkskammer P rüfungen
R eg elung und Ü b erw ac hung durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen
d er B erufs aus b ild ung beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Hand-
werkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforde-
§ 41 rungen, das Verfahren dieser P rüfungen, die Zulassungs-
voraussetzungen und errichtet P rüfungsausschüsse; § 31
S oweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Hand- Abs. 2, § § 34, 35, 38, 40 und 42 Abs. 2 gelten entspre-
werkskammer die Durchführung der B erufsausbildung im chend.
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(3) B ei der Umschulung für einen anerkannten Ausbil-
dungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2
§ 41a Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und
die P rüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter
(1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung
B erücksichtigung der besonderen Erfordernisse der
der B erufsausbildung und fördert sie durch B eratung der
beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Das
Ausbildenden und der Lehrlinge (Auszubildenden). S ie hat
B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung
zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen. § 111
und Technologie kann im Einvernehmen mit dem B undes-
ist anzuwenden.
ministerium für Wirtschaft nach Anhören des S tändigen
(2) Die zuständige S telle teilt der Aufsichtsbehörde nach Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbildung durch
dem J ugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-
die für die Durchführung des J ugendarbeitsschutzgeset- desrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen
zes von B edeutung sein können. Umschulung bestimmen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3085
(4) Die Handwerkskammer hat die Durchführung der (2) Vor einer B eschlußfassung in der Vollversammlung
Umschulung zu überwachen. Die § § 23a, 24 und 41a über Vorschriften zur Durchführung der B erufsbildung,
sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten ent- insbesondere nach den § § 41, 42 und 42a, ist die S tellung-
sprechend. nahme des B erufsbildungsausschusses einzuholen. Der
B erufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch
von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung
S ieb enter A b s c hnitt der B erufsbildung vorlegen. Die S tellungnahmen und
B eruflic he B ild ung B ehind erter Vorschläge des B erufsbildungsausschusses sind zu be-
gründen.
§ 42b (3) Die Vorschläge und S tellungnahmen des B erufsbil-
(1) Für die B erufsausbildung körperlich, geistig oder dungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des
seelisch B ehinderter gilt, soweit es Art und S chwere der S atzes 2 als von der Vollversammlung angenommen,
B ehinderung erfordern, § 27 nicht. wenn sie nicht mit einer M ehrheit von drei Vierteln der M it-
glieder der Vollversammlung in ihrer nächsten S itzung
(2) Regelungen nach § 41 sollen die besonderen Ver-
geändert oder abgelehnt werden. B eschlüsse, zu deren
hältnisse der B ehinderten berücksichtigen.
Durchführung die für B erufsbildung im laufenden Haushalt
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vorgesehenen M ittel nicht ausreichen oder zu deren
1. der B erufsausbildungsvertrag mit einem B ehinderten Durchführung in folgenden Haushaltsjahren M ittel bereit-
in das Verzeichnis der B erufsausbildungsverhältnisse gestellt werden müssen, die die Ausgaben für B erufsbil-
(§ 28) einzutragen, dung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich über-
steigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.
2. der B ehinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen,
wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vor- § 44a
liegen.
(1) Der B erufsbildungsausschuß ist beschlußfähig,
§ 42c wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten M it-
glieder anwesend ist. Er beschließt mit der M ehrheit der
Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die berufliche
abgegebenen S timmen.
Umschulung (§ 42a) körperlich, geistig oder seelisch
B ehinderter gilt § 42b entsprechend, soweit es Art und (2) Zur Wirksamkeit eines B eschlusses ist es erforder-
S chwere der B ehinderung erfordern. lich, daß der Gegenstand bei der Einberufung des Aus-
schusses bezeichnet ist, es sei denn, daß er mit Zustim-
mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten M itglieder
A c hter A b s c hnitt nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
B erufs b ild ung s aus s c huß
§ 44b
§ 43 Der B erufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäfts-
(1) Die Handwerkskammer errichtet einen B erufsbil- ordnung. S ie kann die B ildung von Unterausschüssen vor-
dungsausschuß. Ihm gehören sechs selbständige Hand- sehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur M itglieder des
werker, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufs- Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten
bildenden S chulen an, die Lehrer mit beratender S timme. § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.
(2) Die selbständigen Handwerker werden von der
Gruppe der selbständigen Handwerker, die Arbeitnehmer Dritter Teil
von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der ande-
ren Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen B erufsaus- Meisterprüfung, Meistertitel
bildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an
berufsbildenden S chulen werden von der nach Landes- E rs ter A b s c hnitt
recht zuständigen B ehörde als M itglieder berufen. Die M eis terp rüfung
Amtszeit der M itglieder beträgt längstens fünf J ahre.
(3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. § 45
(4) Die M itglieder können nach Anhören der an ihrer Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches M ei-
B erufung B eteiligten aus wichtigem Grund abberufen wer- sterprüfungswesen kann das B undesministerium für Wirt-
den. schaft im Einvernehmen mit dem B undesministerium für
B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch
(5) Die M itglieder haben S tellvertreter, die bei Verhinde-
rung der M itglieder an deren S telle treten. Die Absätze 1 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-
bis 4 gelten für die S tellvertreter entsprechend. desrates bedarf, bestimmen,
1. welche Tätigkeiten, K enntnisse und Fertigkeiten den
(6) Der B erufsbildungsausschuß wählt aus seiner M itte
einzelnen Handwerken zum Zwecke der M eisterprü-
einen Vorsitzenden und dessen S tellvertreter. Der Vorsit-
fung zuzurechnen sind (M eisterprüfungsberufsbild),
zende und sein S tellvertreter sollen nicht derselben M it-
gliedergruppe angehören. 2. welche Anforderungen in der M eisterprüfung zu stellen
sind.
§ 44 § 46
(1) Der B erufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen (1) Die M eisterprüfung kann nur in einem Gewerbe, das
Angelegenheiten der beruflichen B ildung zu unterrichten in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist, abgelegt
und zu hören. werden.
3086 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
(2) Durch die M eisterprüfung ist festzustellen, ob der Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die für
P rüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig den S itz des M eisterprüfungsausschusses zuständige
zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden; der höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. S oll der M ei-
P rüfling hat in vier selbständigen P rüfungsteilen darzutun, sterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke
ob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des
meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fach- Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden.
theoretischen K enntnisse (Teil II), die erforderlichen Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen verordnung zu bestimmen, daß abweichend von S atz 3 an
K enntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und S telle der obersten Landesbehörde die höhere Verwal-
arbeitspädagogischen K enntnisse (Teil IV) besitzt. B ei der tungsbehörde zuständig ist. S ie können diese Ermächti-
P rüfung in Teil I und Teil II können in der Rechtsverord- gung auf oberste Landesbehörden übertragen.
nung nach § 45 S chwerpunkte gebildet werden. Für die
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die M ei-
anderen B ereiche dieser Teile sind die wesentlichen
sterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerks-
Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nachzuweisen,
kammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die M it-
die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten
glieder und die S tellvertreter für längstens fünf J ahre. Die
ermöglichen.
Geschäftsführung der M eisterprüfungsausschüsse liegt
(3) Der P rüfling ist von der Ablegung der Teile III und IV bei der Handwerkskammer.
der M eisterprüfung befreit, wenn er die M eisterprüfung in
einem anderen Handwerk bestanden hat. Der P rüfling ist § 48
von der Ablegung des Teils III der M eisterprüfung befreit,
(1) Der M eisterprüfungsausschuß besteht aus fünf M it-
wenn in einer P rüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2
gliedern; für die M itglieder sind S tellvertreter zu berufen.
dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95
Die M itglieder und die S tellvertreter sollen das vierund-
Abs. 4 des B erufsbildungsgesetzes erlassenen Rechts-
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
verordnung oder in einer anderen P rüfung vor einer öffent-
lichen oder staatlich anerkannten B ildungseinrichtung (2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu sein; er
oder vor einem staatlichen P rüfungsausschuß dem Teil III soll dem Handwerk, für welches der M eisterprüfungs-
der M eisterprüfung vergleichbare K enntnisse nachgewie- ausschuß errichtet ist, nicht angehören.
sen worden sind. Er ist auf Antrag von der Ablegung der
(3) Zwei B eisitzer müssen das Handwerk, für das der
P rüfung in gleichartigen P rüfungsfächern durch den M ei-
M eisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit
sterprüfungsausschuß zu befreien, wenn er die M eister-
einem J ahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben
prüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat. P rüf-
und in diesem Handwerk die M eisterprüfung abgelegt
linge, die andere deutsche staatliche oder staatlich aner-
haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen
kannte P rüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf
besitzen.
Antrag durch den M eisterprüfungsausschuß von einzel-
nen Teilen der M eisterprüfung zu befreien, wenn bei die- (4) Ein B eisitzer soll ein Geselle sein, der in dem Hand-
sen P rüfungen mindestens die gleichen Anforderungen werk, für das der M eisterprüfungsausschuß errichtet ist,
gestellt werden wie in der M eisterprüfung. Der Ab- die M eisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Aus-
schlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleich- bilden von Lehrlingen besitzt und handwerklich tätig ist.
gestellt sind Diplome, die in einem anderen M itgliedstaat (5) Für die Abnahme der P rüfung in der wirtschaftlichen
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver- B etriebsführung sowie in den kaufmännischen, recht-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- lichen und berufserzieherischen K enntnissen soll ein B ei-
schaftsraum erworben wurden und entsprechend der sitzer bestellt werden, der in diesen P rüfungsgebieten
Richtlinie 89/48/EWG anzuerkennen sind. Das B undes- besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzu-
ministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem gehören braucht.
B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- (6) § 34 Abs. 6 S atz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.
mung des B undesrates bestimmen, welche P rüfungen
nach S atz 3 den Anforderungen einer M eisterprüfung ent- § 49
sprechen und das Ausmaß der B efreiung regeln.
(1) Zur M eisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesel-
(4) Der P rüfling ist auf Antrag durch den M eisterprü- lenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung in
fungsausschuß von der Ablegung der P rüfung in Teil IV einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
der M eisterprüfung zu befreien, wenn er eine nach dem in dem Handwerk, in dem er die M eisterprüfung ablegen
B erufsbildungsgesetz, dem S eemannsgesetz oder dem will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder
B undesbeamtengesetz geregelte P rüfung bestanden hat, in einem entsprechenden B eruf eine mehrjährige Tätigkeit
deren Anforderungen den in Teil IV der M eisterprüfung ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen in dem
geregelten Anforderungen entsprechen. Handwerk, in dem er die M eisterprüfung ablegen will,
fachlich geeignet ist. Für die Zeit der B erufstätigkeit dürfen
nicht mehr als drei J ahre gefordert werden. Eine B erufs-
§ 47 tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn der P rüfling bereits
eine M eisterprüfung oder eine entsprechende P rüfung
(1) Die M eisterprüfung wird durch M eisterprüfungsaus-
nach dem B erufsbildungsgesetz abgelegt hat.
schüsse abgenommen. Für die Handwerke werden M ei-
sterprüfungsausschüsse als staatliche P rüfungsbehörden (2) Der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule ist bei
am S itz der Handwerkskammer für ihren B ezirk errichtet. einjährigen Fachschulen mit einem J ahr, bei mehrjährigen
Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Fachschulen mit zwei J ahren auf die B erufstätigkeit anzu-
Errichtung eines M eisterprüfungsausschusses für mehrere rechnen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3087
(3) Ist der P rüfling in dem Handwerk, in dem er die M ei- Vierter Teil
sterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker,
Organisation des Handwerks
als Werkmeister oder in ähnlicher S tellung tätig gewesen
oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige
praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit E rs ter A b s c hnitt
anzurechnen. H and w erks innung en
(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
§ 52
1. eine auf drei J ahre festgesetzte Dauer der Gesel- (1) S elbständige Handwerker des gleichen Handwerks
lentätigkeit unter besonderer B erücksichtigung der in oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaft-
der Gesellenprüfung und während der Gesellenzeit lich nahestehen, können zur Förderung ihrer gemeinsa-
nachgewiesenen beruflichen B efähigung abkürzen, men gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten
2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der B ezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Für
Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien, jedes Handwerk kann in dem gleichen B ezirk nur eine
Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berech-
3. unter B erücksichtigung ausländischer B ildungsab-
tigt, die B ezeichnung Innung in Verbindung mit dem
schlüsse und Zeiten der B erufstätigkeit im Ausland von
Handwerk zu führen, für das sie errichtet ist.
den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder
teilweise befreien. (2) Der Innungsbezirk soll unter B erücksichtigung ein-
heitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die
Die Handwerkskammer kann eine S tellungnahme des Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerks-
M eisterprüfungsausschusses einholen. innung leistungsfähig zu gestalten, und daß die M itglieder
(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des M eister- an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerks-
prüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzen- innung teilnehmen können. Der Innungsbezirk hat sich
de die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien S tadt oder
entscheidet der P rüfungsausschuß. eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer
kann unter den Voraussetzungen des S atzes 1 eine ande-
re Abgrenzung zulassen.
§ 50
(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den B ezirk
(1) Die durch die Abnahme der M eisterprüfung ent- einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. S oll der
stehenden K osten trägt die Handwerkskammer. Das Innungsbezirk über den B ezirk einer Handwerkskammer
Zulassungs- und P rüfungsverfahren wird durch eine von hinaus erstreckt werden, so bedarf die B ezirksabgrenzung
der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. S oll
Landesbehörde zu erlassende M eisterprüfungsordnung sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land
geregelt. erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einverneh-
men mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt
(2) Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
werden.
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften über das Zulassungs- und P rüfungs- § 53
verfahren nach Absatz 1 S atz 2 zu erlassen.
Die Handwerksinnung ist eine K örperschaft des öffent-
lichen Rechts. S ie wird mit Genehmigung der S atzung
§ 50a rechtsfähig.
Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Einver- § 54
nehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologie durch Rechtsver- (1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen
ordnung mit Zustimmung des B undesrates im Ausland gewerblichen Interessen ihrer M itglieder zu fördern. Ins-
erworbene P rüfungszeugnisse den entsprechenden besondere hat sie
Zeugnissen über das B estehen einer deutschen M eister- 1. den Gemeingeist und die B erufsehre zu pflegen,
prüfung gleichstellen, wenn an den B ildungsgang und in 2. ein gutes Verhältnis zwischen M eistern, Gesellen und
den P rüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt wer- Lehrlingen anzustreben,
den. Die Vorschriften des B undesvertriebenengesetzes 3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskam-
bleiben unberührt. mer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu über-
wachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehr-
linge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung
Z w eiter A b s c hnitt
zu fördern,
M eis tertitel 4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür
Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie
§ 51 von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
Die Ausbildungsbezeichnung M eister/M eisterin in Ver- 5. das handwerkliche K önnen der M eister und Gesellen
bindung mit einem Handwerk (§ 1 Abs. 2) oder in Verbin- zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere
dung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehr-
eine Tätigkeit in einem Handwerk oder in mehreren Hand- gänge veranstalten,
werken hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk 6. bei der Verwaltung der B erufsschulen gemäß den
oder für diese Handwerke die M eisterprüfung bestanden bundes- und landesrechtlichen B estimmungen mitzu-
hat. wirken,
3088 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern, 9. die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Auf-
stellung und P rüfung der J ahresrechnung,
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Hand-
werke den B ehörden Gutachten und Auskünfte zu 10. die Voraussetzungen für die Änderung der S atzung
erstatten, und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie
den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und
Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu 11. die Verwendung des bei der Auflösung der Hand-
unterstützen, werksinnung verbleibenden Vermögens.
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen § 56
durchzuführen. (1) Die S atzung der Handwerksinnung bedarf der
(2) Die Handwerksinnung soll Genehmigung durch die Handwerkskammer des B ezirks,
in dem die Handwerksinnung ihren S itz nimmt.
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der B etriebe
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
ihrer M itglieder Einrichtungen zur Verbesserung der
Arbeitsweise und der B etriebsführung schaffen und 1. die S atzung den gesetzlichen Vorschriften nicht ent-
fördern, spricht,
2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Lei- 2. die durch die S atzung vorgesehene B egrenzung des
stungen die Vergebungsstellen beraten, Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 S atz 2 erforder-
liche Genehmigung nicht erhalten hat.
3. das handwerkliche P ressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann § 57
1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche (1) S oll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im
Verträge nicht durch den Innungsverband für den § 54 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so
B ereich der Handwerksinnung geschlossen sind, sind die dafür erforderlichen B estimmungen in Nebensat-
zungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Geneh-
2. für ihre M itglieder und deren Angehörige Unterstüt- migung der Handwerkskammer des B ezirks, in dem die
zungskassen für Fälle der K rankheit, des Todes, der Handwerksinnung ihren S itz hat.
Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger B edürftigkeit errich-
ten, (2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrich-
tungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür
3. bei S treitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermö-
und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln. gen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige M aßnah- für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger
men zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Inter- haben das Recht auf gesonderte B efriedigung aus diesem
essen der Innungsmitglieder durchführen. Vermögen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der § 58
Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür gel-
(1) M itglied bei der Handwerksinnung kann jeder selb-
tenden bundesrechtlichen B estimmungen.
ständige Handwerker werden, der das Handwerk ausübt,
für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Hand-
§ 55 werksinnung kann durch S atzung im Rahmen ihrer ört-
(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung lichen Zuständigkeit bestimmen, daß Gewerbetreibende,
und die Rechtsverhältnisse ihrer M itglieder sind, soweit die ein dem Handwerk, für welches die Handwerksinnung
gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die S atzung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes
zu regeln. handwerksähnliches Gewerbe ausüben, M itglied der
Handwerksinnung werden können.
(2) Die S atzung muß B estimmungen enthalten über
(2) Übt ein selbständiger Handwerker mehrere Hand-
1. den Namen, den S itz und den B ezirk der Handwerk- werke aus, so kann er allen für diese Handwerke gebilde-
sinnung sowie die Handwerke, für welche die Hand- ten Handwerksinnungen angehören.
werksinnung errichtet ist,
(3) Einem selbständigen Handwerker oder einem
2. die Aufgaben der Handwerksinnung, Gewerbetreibenden, der ein handwerksähnliches Gewer-
3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der M it- be ausübt, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen
glieder, Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Handwerks-
innung nicht versagt werden.
4. die Rechte und P flichten der M itglieder sowie die
B emessungsgrundlage für die Erhebung der M it- (4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungs-
gliedsbeiträge, mäßigen B edingungen kann zugunsten einzelner nicht
abgesehen werden.
5. die Einberufung der Innungsversammlung, das
S timmrecht in ihr und die Art der B eschlußfassung, § 59
6. die B ildung des Vorstands, Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen,
die dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruf-
7. die B ildung des Gesellenausschusses,
lich oder wirtschaftlich nahestehen. Ihre Rechte und
8. die B eurkundung der B eschlüsse der Innungsver- P flichten sind in der S atzung zu regeln. An der Innungs-
sammlung und des Vorstands, versammlung nehmen sie mit beratender S timme teil.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3089
§ 60 Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln
Die Organe der Handwerksinnung sind der erschienenen M itglieder nachträglich auf die Tages-
ordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen
1. die Innungsversammlung, B eschluß über eine S atzungsänderung oder Auflösung
2. der Vorstand, der Handwerksinnung handelt.
3. die Ausschüsse. (2) B eschlüsse der Innungsversammlung werden mit
einfacher M ehrheit der erschienenen M itglieder gefaßt. Zu
§ 61 B eschlüssen über Änderungen der S atzung der Hand-
werksinnung ist eine M ehrheit von drei Vierteln der
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Ange- erschienenen M itglieder erforderlich. Der B eschluß auf
legenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer M ehr-
Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die heit von drei Vierteln der stimmberechtigten M itglieder
Innungsversammlung besteht aus den M itgliedern der gefaßt werden. S ind in der ersten Innungsversammlung
Handwerksinnung. Die S atzung kann bestimmen, daß die drei Viertel der S timmberechtigten nicht erschienen, so ist
Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung ein-
M itgliedern der Handwerksinnung aus ihrer M itte gewählt zuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer
werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt M ehrheit von drei Vierteln der erschienenen M itglieder
werden, daß nur einzelne Obliegenheiten der Innungs- gefaßt werden kann. S atz 3 gilt für den B eschluß zur B il-
versammlung durch eine Vertreterversammlung wahrge- dung einer Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 S atz 3) mit
nommen werden. der M aßgabe, daß er auch im Wege schriftlicher Abstim-
(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen mung gefaßt werden kann.
1. die Feststellung des Haushaltsplans und die B ewilli- (3) Die Innungsversammlung ist in den durch die S at-
gung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vor- zung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn
gesehen sind; das Interesse der Handwerksinnung es erfordert. S ie ist
2. die B eschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträ- ferner einzuberufen, wenn der durch die S atzung
ge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren bestimmte Teil oder in Ermangelung einer B estimmung
können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten der zehnte Teil der M itglieder die Einberufung schriftlich
oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt; wird
erhoben werden; dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das
Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerks-
3. die P rüfung und Abnahme der J ahresrechnung; kammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
4. die Wahl des Vorstands und derjenigen M itglieder der
Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu ent- § 63
nehmen sind; S timmberechtigt in der Innungsversammlung sind die
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorberei- M itglieder der Handwerksinnung im S inne des § 58 Abs. 1.
tung einzelner Angelegenheiten; Für eine juristische P erson oder eine P ersonengesell-
6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbil- schaft kann nur eine S timme abgegeben werden, auch
dung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3); wenn mehrere vertretungsberechtigte P ersonen vorhan-
den sind.
7. die B eschlußfassung über
§ 64
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche
B elastung von Grundeigentum, Ein M itglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
B eschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
geschichtlichen, wissenschaftlichen oder K unst-
zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.
wert haben,
c) die Ermächtigung zur Aufnahme von K rediten, § 65
d) den Abschluß von Verträgen, durch welche der (1) Ein gemäß § 63 stimmberechtigtes M itglied, das
Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen Inhaber eines Nebenbetriebs im S inne des § 2 Nr. 2 oder 3
auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden ist, kann sein S timmrecht auf den Leiter des Neben-
Geschäfte der Verwaltung, betriebs übertragen, falls dieser die P flichten übernimmt,
e) die Anlegung des Innungsvermögens; die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Handwerks-
innung obliegen.
8. die B eschlußfassung über die Änderung der S atzung
und die Auflösung der Handwerksinnung; (2) Die S atzung kann die Übertragung der in Absatz 1
bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Vorausset-
9. die B eschlußfassung über den Erwerb und die B eendi-
zungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen.
gung der M itgliedschaft beim Landesinnungsverband.
(3) Die Übertragung und die Übernahme der Rechte
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten B eschlüsse
bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Hand-
bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
werksinnung.
§ 62 § 66
(1) Zur Gültigkeit eines B eschlusses der Innungsver- (1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der
sammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand bei ihrer Innungsversammlung für die in der S atzung bestimmte
Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, daß er in der Zeit mit verdeckten S timmzetteln gewählt. Die Wahl durch
3090 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die 6. bei der Wahl oder B enennung der Vorsitzenden von
Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Ausschüssen, bei denen die M itwirkung der Gesellen
Wahl des Vorstands ist der Handwerkskammer binnen durch Gesetz oder S atzung vorgesehen ist,
einer Woche anzuzeigen. 7. bei der B egründung und Verwaltung aller Einrichtun-
(2) Die S atzung kann bestimmen, daß die B estellung gen, für welche die Gesellen B eiträge entrichten oder
des Vorstands jederzeit widerruflich ist. Die S atzung kann eine besondere M ühewaltung übernehmen, oder die
ferner bestimmen, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbe- (3) Die B eteiligung des Gesellenausschusses hat mit der
sondere grobe P flichtverletzung oder Unfähigkeit. M aßgabe zu erfolgen, daß
(3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gericht- 1. bei der B eratung und B eschlußfassung des Vorstands
lich und außergerichtlich. Durch die S atzung kann die Ver- der Handwerksinnung mindestens ein M itglied des
tretung einem oder mehreren M itgliedern des Vorstands Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
oder dem Geschäftsführer übertragen werden. Als Aus-
2. bei der B eratung und B eschlußfassung der Innungs-
weis genügt bei allen Rechtsgeschäften die B escheini-
versammlung seine sämtlichen M itglieder mit vollem
gung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten
S timmrecht teilnehmen,
P ersonen zur Zeit den Vorstand bilden.
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die
(4) Die M itglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom
Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl
B estimmung der S atzung Ersatz barer Auslagen und eine zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.
(4) Zur Durchführung von B eschlüssen der Innungsver-
sammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenhei-
§ 67
ten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses.
(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung ein- Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener
zelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung
(2) Zur Förderung der B erufsausbildung ist ein Aus- der Handwerkskammer binnen eines M onats beantragen.
schuß zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und (5) Die B eteiligung des Gesellenausschusses entfällt in
mindestens vier B eisitzern, von denen die Hälfte Innungs- den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der
mitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge be- Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abge-
schäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen. schlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind.
(3) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur
S chlichtung von S treitigkeiten zwischen Ausbildenden § 69
und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle (1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vorsitzen-
B erufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerks- den (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von M itgliedern.
innung vertretenen Handwerke ihres B ezirks zuständig
(2) Für die M itglieder des Gesellenausschusses sind
ist. Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche
S tellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung
Verfahrensordnung.
oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der
Reihenfolge der Wahl eintreten.
§ 68
(3) Die M itglieder des Gesellenausschusses werden mit
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den verdeckten S timmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer
Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten und gleicher Wahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist eine
Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung Wahlversammlung einzuberufen; in der Versammlung
ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden.
hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist auf
denen die M itwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den
S atzung vorgesehen ist. Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen; jeder Wahl-
(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen vorschlag muß die Namen von ebensovielen B ewerbern
enthalten, wie M itglieder des Gesellenausschusses zu
1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehr- wählen sind; wird nur ein gültiger Wahlvorschlag ein-
lingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3), gereicht, so gelten die darin bezeichneten B ewerber als
2. bei M aßnahmen zur Förderung und Überwachung der gewählt. Die S atzung trifft die näheren B estimmungen
beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charak- über die Zusammensetzung des Gesellenausschusses
terlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3), und über das Wahlverfahren, insbesondere darüber, wie
viele Unterschriften für einen gültigen schriftlichen Wahl-
3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse
vorschlag erforderlich sind.
(§ 54 Abs. 1 Nr. 4),
(4) Die M itglieder des Gesellenausschusses dürfen in
4. bei M aßnahmen zur Förderung des handwerklichen
der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch
K önnens der Gesellen, insbesondere bei der Errich-
dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt
tung oder Unterstützung der zu dieser Förderung
werden. Die M itglieder des Gesellenausschusses sind,
bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. 1
soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen
Nr. 5),
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
5. bei der M itwirkung an der Verwaltung der B erufsschu- wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von
len gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltun- ihrer beruflichen Tätigkeit ohne M inderung des Arbeitsent-
gen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6), gelts freizustellen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3091
(5) Das Ergebnis der Wahl der M itglieder des Gesellen- gangene, zum S chadensersatz verpflichtende Handlung
ausschusses ist in den für die B ekanntmachung der einem Dritten zufügt.
zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organen zu
veröffentlichen. § 75
§ 70 Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Hand-
werkskammer, in deren B ezirk die Handwerksinnung ihren
B erechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die S itz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz
bei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen. und S atzung beachtet, insbesondere daß die der Hand-
werksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
§ 71
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der § 76
1. volljährig ist, Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskam-
2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Ab- mer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufge-
schlußprüfung abgelegt hat und löst werden,
3. seit mindestens drei M onaten in dem B etrieb eines der 1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen B eschluß der
Handwerksinnung angehörenden selbständigen Hand- M itgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
werkers beschäftigt ist. Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzu- 2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig
fertigen. zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer M itglieder so weit zurückgeht, daß
§ 71a
die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht Aufgaben gefährdet erscheint.
nach den § § 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeit-
punkt der Wahl nicht länger als drei M onate besteht.
§ 77*)
§ 72 (1) Die Eröffnung des K onkursverfahrens über das Ver-
mögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft
M itglieder des Gesellenausschusses behalten, auch Gesetzes zur Folge.
wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt
sind, solange sie im B ezirk der Handwerksinnung im (2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die
B etrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Eröffnung des K onkursverfahrens oder des gerichtlichen
M itgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die S tellung
höchstens für ein J ahr. Im Falle eintretender Arbeitslosig- des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder,
keit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit. denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für
den daraus entstehenden S chaden verantwortlich; sie
haften als Gesamtschuldner.
§ 73
(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenaus-
§ 78
schuß erwachsenden K osten sind, soweit sie aus den
Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen (1) Wird die Handwerksinnung durch B eschluß der
keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer
B eiträge aufzubringen. Zu den K osten des Gesellenaus- aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechen-
schusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohn- der Anwendung der § § 47 bis 53 des B ürgerlichen Gesetz-
nebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung buchs liquidiert.
der M itglieder des Gesellenausschusses von ihrer berufli-
(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk
chen Tätigkeit entstehen. Diese K osten sind dem Arbeit-
neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinander-
geber auf Antrag von der Innung zu erstatten.
setzung statt, die der Genehmigung der für den S itz der
(2) Die Handwerksinnung kann für die B enutzung der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt
von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben. eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung
(3) S oweit die Handwerksinnung ihre B eiträge nach dem nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk
Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Gewerbeer- zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungs-
trag, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme bezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann
bemißt, gilt § 113 Abs. 2 S atz 2, 3 und 5 bis 8. die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einverneh-
men mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.
(4) Die B eiträge und Gebühren werden auf Antrag des
Innungsvorstands nach den für die B eitreibung von
*) Gemäß Artikel 72 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vor- vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911) gilt vom 1. J anuar 1999 an
schriften beigetrieben. § 77 Abs. 1 und 2 mit dem folgenden Wortlaut:
„(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
§ 74
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Über-
Die Handwerksinnung ist für den S chaden verantwort- schuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen
lich, den der Vorstand, ein M itglied des Vorstands oder ein Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die S tellung des Antrags ver-
zögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last
anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden S chaden verantwort-
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen be- lich; sie haften als Gesamtschuldner.“
3092 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Z w eiter A b s c hnitt § 83
Innung s verb änd e (1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechen-
de Anwendung:
§ 79 1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsicht-
(1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß lich der Voraussetzungen für die Änderung der S at-
von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder zung und für die Auflösung des Landesinnungsver-
sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwer- bandes Nummer 10 sowie Nummer 11,
ke im B ezirk eines Landes. Für mehrere B undesländer 2. § § 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der
kann ein gemeinsamer Landesinnungsverband gebildet B eschlußfassung über die Höhe der B eiträge zum Lan-
werden. desinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5
(2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein und 7 bis 8,
Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für 3. § § 59, 62, 64, 66 und 74,
sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwer-
ke gebildet werden. Ausnahmen können von der obersten 4. § 39 und § § 41 bis 53 des B ürgerlichen Gesetzbuchs.
Landesbehörde zugelassen werden.
(2) Die M itgliederversammlung besteht aus den Ver-
(3) Durch die S atzung kann bestimmt werden, daß tretern der angeschlossenen Handwerksinnungen und im
selbständige Handwerker dem Landesinnungsverband Fall des § 79 Abs. 3 auch aus den von den Einzelmitglie-
ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten können. dern nach näherer B estimmung der S atzung gewählten
Vertretern. Die S atzung kann bestimmen, daß die Hand-
werksinnungen und die Gruppe der Einzelmitglieder
§ 80
entsprechend der Zahl der M itglieder der Handwerks-
Der Landesinnungsverband ist eine juristische P erson innungen und der Einzelmitglieder mehrere S timmen
des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der S at- haben und die S timmen einer Handwerksinnung oder der
zung rechtsfähig. Die S atzung und ihre Änderung bedür- Gruppe der Einzelmitglieder uneinheitlich abgegeben
fen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. werden können.
Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes
nach § 79 Abs. 1 S atz 2 ist die Genehmigung durch die (3) Nach näherer B estimmung der S atzung können bis
für den S itz des Landesinnungsverbandes zuständige zur Hälfte der M itglieder des Vorstands P ersonen sein, die
oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betei- nicht von der M itgliederversammlung gewählt sind.
ligten obersten Landesbehörden zu erteilen. Die S atzung
muß den B estimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen. § 84
Durch die S atzung kann bestimmt werden, daß sich
§ 81 Vereinigungen von Inhabern handwerksähnlicher B etriebe
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe, oder Inhaber handwerksähnlicher B etriebe einem Lan-
desinnungsverband anschließen können. In diesem Fall
1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das obliegt dem Landesinnungsverband nach M aßgabe der
er gebildet ist, § § 81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des
2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfül- handwerksähnlichen Gewerbes. § 83 Abs. 2 gilt entspre-
lung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Auf- chend für die Vertretung des handwerksähnlichen Gewer-
gaben zu unterstützen, bes in der M itgliederversammlung.
3. den B ehörden Anregungen und Vorschläge zu unter-
breiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu § 85
erstatten. (1) Der B undesinnungsverband ist der Zusammen-
schluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Hand-
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzu-
werks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen-
richten oder zu fördern.
der Handwerke im B undesgebiet.
§ 82 (2) Auf den B undesinnungsverband finden die Vorschrif-
ten dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. Die nach
Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaft- § 80 erforderliche Genehmigung der S atzung und ihrer
lichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnun- Änderung erfolgt durch das B undesministerium für Wirt-
gen angehörenden M itglieder fördern. Zu diesem Zweck schaft.
kann er insbesondere
1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der
B etriebe, vor allem in technischer und betriebswirt- D ritter A b s c hnitt
schaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen, K reis hand w erk ers c haften
2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaft-
liche Übernahme von Lieferungen und Leistungen § 86
durch die B ildung von Genossenschaften, Arbeits-
Die Handwerksinnungen, die in einem S tadt- oder
gemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen
Landkreis ihren S itz haben, bilden die K reishandwerker-
der allgemeinen Gesetze fördern,
schaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgren-
3. Tarifverträge abschließen. zung zulassen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3093
§ 87 V ierter A b s c hnitt
Die K reishandwerkerschaft hat die Aufgabe, H and w erks kammern
1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks § 90
und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die
gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen (1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks wer-
ihres B ezirks wahrzunehmen, den Handwerkskammern errichtet; sie sind K örperschaf-
ten des öffentlichen Rechts.
2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufga- (2) Zur Handwerkskammer gehören die selbständigen
ben zu unterstützen, Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher B etrie-
3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der be des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen,
gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen B erufs-
ausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.
der M itglieder der Handwerksinnungen zu schaffen
oder zu unterstützen, (3) Die Handwerkskammern werden von der obersten
Landesbehörde errichtet; diese bestimmt deren B ezirk,
4. die B ehörden bei den das selbständige Handwerk und der sich in der Regel mit dem der höheren Verwaltungs-
das handwerksähnliche Gewerbe ihres B ezirks be- behörde decken soll. Die oberste Landesbehörde kann
rührenden M aßnahmen zu unterstützen und ihnen den B ezirk der Handwerkskammer ändern; in diesem Fall
Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, wel-
che der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde
5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren
bedarf. K önnen sich die beteiligten Handwerkskammern
Ansuchen zu führen,
hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landes-
6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zustän- behörde.
digkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen
§ 91
durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den
hierdurch entstehenden K osten angemessen zu be- (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
teiligen. 1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für
einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzel-
§ 88 nen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
Die M itgliederversammlung der K reishandwerkerschaft 2. die B ehörden in der Förderung des Handwerks
besteht aus Vertretern der Handwerksinnungen. Die Ver- durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung
treter oder ihre S tellvertreter üben das S timmrecht für die von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig
von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. J ede B erichte über die Verhältnisse des Handwerks zu
Handwerksinnung hat eine S timme. Die S atzung kann erstatten,
bestimmen, daß den Handwerksinnungen entsprechend 3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
der Zahl ihrer M itglieder bis höchstens zwei Zusatzstim-
4. die B erufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften
men zuerkannt und die S timmen einer Handwerksinnung
hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwa-
uneinheitlich abgegeben werden können.
chen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 S atz 1) zu
führen,
§ 89 4a. Vorschriften für P rüfungen im Rahmen einer berufli-
chen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und
(1) Auf die K reishandwerkerschaft finden entsprechen- P rüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
de Anwendung:
5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Hand-
1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Num- werke zu erlassen (§ 38), P rüfungsausschüsse für die
mern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder
für die Änderung der S atzung § 55 Abs. 2 Nr. 10, Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellen-
prüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die
2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfun-
gen zu überwachen,
3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsicht-
lich der B eschlußfassung über die Änderung der S at- 6. M eisterprüfungsordnungen für die einzelnen Hand-
zung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 werke zu erlassen (§ 50) und die Geschäfte des M ei-
und 8 gefaßten B eschlüsse bedürfen der Genehmi- sterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
gung der Handwerkskammer, 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbil-
dung der M eister und Gesellen zur Erhaltung und
4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 S ätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
S teigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in
5. § § 64, 66, 67 Abs. 1 und § § 73 bis 77. Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu för-
dern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu
(2) Wird die K reishandwerkerschaft durch die Hand- schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck
werkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der K reis- eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
handwerkerschaft in entsprechender Anwendung der 8. S achverständige zur Erstattung von Gutachten über
§ § 47 bis 53 des B ürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Waren, Leistungen und P reise von Handwerkern zu
Abs. 2 gilt entsprechend. bestellen und zu vereidigen,
3094 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die gewählten M itglieder der Vollversammlung. Die
die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere Zuwahl der sachverständigen P ersonen, die auf das Drittel
das Genossenschaftswesen zu fördern, der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abge-
10. die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, schlossenen B erufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt
auf Vorschlag der M ehrheit dieser Gruppe.
11. Vermittlungsstellen zur B eilegung von S treitigkeiten
zwischen selbständigen Handwerkern und ihren
§ 94
Auftraggebern einzurichten,
Die M itglieder der Vollversammlung sind Vertreter des
12. Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben
gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen
gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschafts-
Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen
verkehr dienende B escheinigungen auszustellen,
nicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1
soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben
gelten entsprechend.
anderen S tellen zuweisen,
13. die M aßnahmen zur Unterstützung notleidender § 95
Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitneh-
mer mit einer abgeschlossenen B erufsausbildung zu (1) Die M itglieder der Vollversammlung und ihre S tellver-
treffen oder zu unterstützen. treter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher und
geheimer Wahl gewählt.
(2) Absatz 1 Nr. 4, 4a und 5 gilt für die B erufsbildung in
nichthandwerklichen B erufen entsprechend, soweit sie in (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem
Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen B etrieben Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.
durchgeführt wird. Die Handwerkskammer kann gemein-
sam mit der Industrie- und Handelskammer P rüfungsaus- § 96*)
schüsse errichten.
(1) B erechtigt zur Wahl der Vertreter des selbständigen
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sind
Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe be- die in der Handwerksrolle (§ 6) oder im Verzeichnis des
rührenden Angelegenheiten gehört werden. handwerksähnlichen Gewerbes (§ 19) eingetragenen natür-
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf hand- lichen und juristischen P ersonen und P ersonengesell-
werksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung. schaften. Das Wahlrecht kann nur von volljährigen P er-
sonen ausgeübt werden. J uristische P ersonen und P erso-
nengesellschaften haben jeweils nur eine S timme.
§ 92
Die Organe der Handwerkskammer sind (2) Nicht wahlberechtigt sind P ersonen,
1. die M itgliederversammlung (Vollversammlung), 1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-
2. der Vorstand, men, nicht besitzen,
3. die Ausschüsse. 2. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
§ 93
(3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,
(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten M itglie-
dern. Ein Drittel der M itglieder müssen Gesellen oder 1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in
andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen B erufs- einem psychiatrischen K rankenhaus untergebracht ist,
ausbildung sein, die in dem B etrieb eines selbständigen 2. wer sich in S traf- oder Untersuchungshaft befindet,
Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen B etrieb
beschäftigt sind. 3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung
in Verwahrung gehalten wird.
(2) Durch die S atzung ist die Zahl der M itglieder der Voll-
versammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in der § 97
Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbegrup-
pen und auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz aufge- (1) Wählbar als Vertreter des selbständigen Handwerks
führten Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden sind
können, zu bestimmen. B ei der Aufteilung sind die wirt- 1. die wahlberechtigten natürlichen P ersonen, sofern sie
schaftlichen B esonderheiten des K ammerbezirks und die
gesamtwirtschaftliche B edeutung der einzelnen Gruppen a) im B ezirk der Handwerkskammer seit mindestens
zu berücksichtigen. einem J ahr ohne Unterbrechung ein Handwerk
selbständig betreiben,
(3) Für jedes M itglied sind zwei S tellvertreter zu wählen,
die im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheidens b) die B efugnis zum Ausbilden von Lehrlingen besit-
der M itglieder einzutreten haben. Auf die S tellvertreter zen,
finden die für die M itglieder geltenden Vorschriften ent- c) am Wahltag volljährig sind;
sprechende Anwendung.
(4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer *) Gemäß Artikel 72 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
B estimmung der S atzung bis zu einem Fünftel der M itglie- vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911) gilt vom 1. J anuar 1999 an § 96
Abs. 2 mit dem folgenden Wortlaut:
derzahl durch Zuwahl von sachverständigen P ersonen
„(2) Nicht wahlberechtigt sind P ersonen, die infolge strafgerichtlicher
unter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder
ergänzen; diese haben gleiche Rechte und P flichten wie zu stimmen, nicht besitzen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3095
2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristi- § 101
schen P ersonen und die vertretungsberechtigten
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder
Gesellschafter der wahlberechtigten P ersonengesell-
Wahlberechtigte innerhalb von einem M onat nach der
schaften, sofern
B ekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben;
a) die von ihnen vertretene juristische P erson oder der Einspruch eines selbständigen Handwerkers oder
P ersonengesellschaft im B ezirk der Handwerks- Inhabers eines handwerksähnlichen Gewerbes kann sich
kammer seit mindestens einem J ahr ein Handwerk nur gegen die Wahl der Vertreter des selbständigen Hand-
selbständig betreibt und werks und des handwerksähnlichen Gewerbes, der Ein-
spruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit
b) sie im B ezirk der Handwerkskammer seit minde- einer abgeschlossenen B erufsausbildung nur gegen die
stens einem J ahr ohne Unterbrechung gesetzliche Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.
Vertreter oder vertretungsberechtigte Gesellschaf-
ter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juri- (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann
stischen P erson oder P ersonengesellschaft sind, nur auf eine Verletzung der Vorschriften der § § 96 bis 99
am Wahltag volljährig sind. gestützt werden.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insge-
zur B ekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafge- samt, so ist er binnen einem M onat nach der B ekanntgabe
richtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffent- des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzule-
lichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. gen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß
(2) B ei der B erechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1 1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des
B uchstabe a und Nr. 2 B uchstabe b sind die Tätigkeiten Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen wor-
als selbständiger Handwerker und als gesetzlicher Ver- den ist und
treter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer in 2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu
der Handwerksrolle eingetragenen juristischen P erson beeinflussen.
oder P ersonengesellschaft gegenseitig anzurechnen.
§ 102
(3) Für die Wahl der Vertreter des handwerksähnlichen
Gewerbes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ab-
lehnen, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
§ 98
2. durch K rankheit oder Gebrechen verhindert ist, das
(1) B erechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in Amt ordnungsmäßig zu führen.
der Handwerkskammer sind die Gesellen und die weiteren
Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbildung, (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,
sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem wenn sie binnen zwei Wochen nach der B ekanntgabe des
Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen B e- Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend
trieb beschäftigt sind. § 96 Abs. 2 und 3 findet Anwen- gemacht worden sind.
dung.
(3) M itglieder der Handwerkskammer können nach Voll-
(2) K urzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit läßt das endung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.
Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl
nicht länger als drei M onate besteht. § 103
(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf
J ahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 99
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten
Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollver- solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
sammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im
S inne des § 90 Abs. 2, sofern sie (3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn
sie nicht mehr im B etrieb eines selbständigen Handwer-
1. am Wahltag volljährig sind, kers beschäftigt sind, solange sie im B ezirk der Hand-
2. eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschluß- werkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der
prüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem hand- Wahlzeit, jedoch höchstens für ein J ahr. Im Falle der
werksähnlichen B etrieb beschäftigt sind, nicht nur Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der
vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhn- Wahlzeit.
lich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer
§ 104*)
ausgeführt werden, der einen B erufsabschluß hat.
(1) M itglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt
auszuscheiden, wenn sie durch K rankheit oder Gebre-
§ 100 chen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen
oder wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit aus-
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl schließen.
ihrer M itglieder von Amts wegen.
*) Gemäß Artikel 72 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzu- vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911) wird § 104 Abs. 2 Nr. 3 am
machen. 1. J anuar 1999 aufgehoben.
3096 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
(2) Gesetzliche Vertreter juristischer P ersonen und ver- § 106
tretungsberechtigte Gesellschafter der P ersonengesell-
(1) Der B eschlußfassung der Vollversammlung bleibt
schaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, wenn
vorbehalten
1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
1. die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse,
2. die juristische P erson oder die P ersonengesellschaft
2. die Zuwahl von sachverständigen P ersonen (§ 93
in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der In-
Abs. 4),
haber handwerksähnlicher B etriebe gelöscht worden
ist, 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren
Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der
3. durch gerichtliche Anordnung die juristische P erson
Geschäftsführer,
oder die Gesellschafter der P ersonengesellschaft in
der Verfügung über das Gesellschaftsvermögen 4. die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich
beschränkt sind. des S tellenplans, die B ewilligung von Ausgaben, die
nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermäch-
(3) Weigert sich das M itglied auszuscheiden, so ist es tigung zur Aufnahme von K rediten und die dingliche
von der obersten Landesbehörde nach Anhörung der B elastung von Grundeigentum,
Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.
5. die Festsetzung der B eiträge zur Handwerkskammer
§ 105 und die Erhebung von Gebühren,
(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Lan- 6. der Erlaß einer Haushalts-, K assen- und Rechnungs-
desbehörde eine S atzung zu erlassen. Über eine Ände- legungsordnung,
rung der S atzung beschließt die Vollversammlung; der 7. die P rüfung und Abnahme der J ahresrechnung und
B eschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Lan- die Entscheidung darüber, durch welche unabhän-
desbehörde. gige S telle die J ahresrechnung geprüft werden soll,
(2) Die S atzung muß B estimmungen enthalten über 8. die B eteiligung an Gesellschaften des privaten und
1. den Namen, den S itz und den B ezirk der Handwerks- öffentlichen Rechts,
kammer, 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
2. die Zahl der M itglieder der Handwerkskammer und
10. der Erlaß von Vorschriften über die B erufsausbildung,
der S tellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts
berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung
im Falle der B ehinderung oder des Ausscheidens der
(§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
M itglieder,
3. die Verteilung der M itglieder und der S tellvertreter auf 11. der Erlaß der Gesellen- und M eisterprüfungsordnun-
die im B ezirk der Handwerkskammer vertretenen gen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
Handwerke, 12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche B estel-
4. die Zuwahl zur Handwerkskammer, lung und Vereidigung von S achverständigen (§ 91
Abs. 1 Nr. 8),
5. die Wahl des Vorstands und seine B efugnisse,
13. die Festsetzung der den M itgliedern zu gewährenden
6. die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer
Entschädigung (§ 94),
Organe,
7. die Form der B eschlußfassung und die B eurkundung 14. die Änderung der S atzung.
der B eschlüsse der Handwerkskammer und des Vor-
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaß-
stands,
ten B eschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die
8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und oberste Landesbehörde. Die B eschlüsse nach Absatz 1
deren Übermittlung an die Vollversammlung, Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die B ekanntmachun-
9. die Aufstellung und Genehmigung des Haushalts- gen der Handwerkskammern bestimmten Organen (§ 105
plans, Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.
10. die Aufstellung, P rüfung und Abnahme der J ahres-
rechnung sowie über die Übertragung der P rüfung auf § 107
eine unabhängige S telle außerhalb der Handwerks- Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen
kammer, S achverständige mit beratender S timme zuziehen.
11. die Voraussetzungen und die Form einer Änderung
der S atzung, § 108
12. die Organe, in denen die B ekanntmachungen der (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer M itte den Vor-
Handwerkskammer zu veröffentlichen sind. stand. Ein Drittel der M itglieder müssen Gesellen oder
(3) Die S atzung darf keine B estimmung enthalten, die andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbil-
mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der dung sein.
Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder
(2) Der Vorstand besteht nach näherer B estimmung der
gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
S atzung aus dem Vorsitzenden (P räsidenten), zwei S tell-
(4) Die S atzung nach Absatz 1 S atz 1 ist in dem amt- vertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder
lichen Organ der für den S itz der Handwerkskammer ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufs-
zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzu- ausbildung sein muß, und einer weiteren Zahl von M it-
machen. gliedern.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3097
(3) Der P räsident wird von der Vollversammlung mit § 112
absoluter S timmenmehrheit der anwesenden M itglieder (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlun-
gewählt. Fällt die M ehrzahl der S timmen nicht auf eine gen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlas-
P erson, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden senen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis
P ersonen statt, welche die meisten S timmen erhalten zu eintausend Deutsche M ark festsetzen.
haben.
(2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht
(4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht gegen die werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ord-
M ehrheit der S timmen der Gruppe, der sie angehören, nungsgelds sind dem B etroffenen zuzustellen.
erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung,
so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die S timmen- (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ord-
mehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für nungsgelds steht dem B etroffenen der Verwaltungs-
die Wahl der weiteren M itglieder des Vorstands. rechtsweg offen.
(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu.
(5) Die Wahl des P räsidenten und seiner S tellvertreter ist
Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer
der obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzu-
nach M aßgabe des § 113 Abs. 2 S atz 1 beigetrieben.
zeigen.
(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine B escheini- § 113
gung der obersten Landesbehörde, daß die darin bezeich-
neten P ersonen zur Zeit den Vorstand bilden. (1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Hand-
werkskammer entstehenden K osten werden, soweit sie
nicht anderweitig gedeckt sind, von den selbständigen
§ 109 Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher
B etriebe nach einem von der Handwerkskammer mit
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerks-
Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten
kammer; P räsident und Hauptgeschäftsführer vertreten
B eitragsmaßstab getragen.
die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich.
Das Nähere regelt die S atzung, die auch bestimmen kann, (2) Die Handwerkskammer kann als B eiträge auch
daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglie- Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem S onder-
der vertreten wird. beiträge erheben. Die B eiträge können nach der Lei-
stungskraft der beitragspflichtigen K ammerzugehörigen
gestaffelt werden. S oweit die Handwerkskammer B eiträ-
§ 110
ge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag
Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die
Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer M itte Aus- Zulässigkeit der M itteilung der hierfür erforderlichen
schüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder B esteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für
vorübergehenden Aufgaben betrauen. § 107 findet ent- die B eitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung.
sprechende Anwendung. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrich-
tungen, die öffentliche S tellen im S inne des § 2 Abs. 2 des
B undesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur
§ 111 Festsetzung der B eiträge die genannten B emessungs-
(1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der grundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. B is zum
handwerksähnlichen B etriebe eingetragenen Gewerbe- 31. Dezember 1997 können die B eiträge in dem in Artikel 3
treibenden haben der Handwerkskammer die zur Durch- des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem
führung von Rechtsvorschriften über die B erufsbildung Umsatz, der B eschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme
und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschrif- bemessen werden. S oweit die B eiträge nach der Lohn-
ten, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen summe bemessen werden, sind die beitragspflichtigen
M aßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und K ammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer
Unterlagen vorzulegen. Die Handwerkskammer kann für Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohn-
die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen. nachweises nach § 165 des S iebten B uches S ozialgesetz-
buch zu geben. S oweit die Handwerkskammer B eiträge
(2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung nach der Zahl der B eschäftigten bemißt, ist sie berechtigt,
von Auskünften beauftragten P ersonen sind befugt, zu bei den beitragspflichtigen K ammerzugehörigen die Zahl
dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die B etriebsräume, der B eschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten
B etriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie die dürfen nur für Zwecke der B eitragsfestsetzung gespei-
für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und chert und genutzt sowie gemäß § 5 Nr. 7 des S tatistikregi-
Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen zu be- stergesetzes zum Aufbau und zur Führung des S tatistik-
treten und dort P rüfungen und B esichtigungen vorzu- registers den statistischen Ämtern der Länder und dem
nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die M aßnahme von S tatistischen B undesamt übermittelt werden. Die bei-
S atz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit tragspflichtigen K ammerzugehörigen sind verpflichtet,
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso- der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung
weit eingeschränkt. der B eiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf bezie-
Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder henden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Ertei-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord- lung der Auskunft eine Frist zu setzen.
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- (3) Die B eiträge der selbständigen Handwerker und der
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Inhaber handwerksähnlicher B etriebe werden von den
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer
3098 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemein- § 118
deabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften ein- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
gezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre
Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Hand- 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht,
werkskammer beanspruchen, deren Höhe im S treitfall die nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregie- erstattet,
rung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Hand- 2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 S atz 2, § 111 Abs. 1
werkskammer eine andere Form der B eitragseinziehung oder Abs. 2 S atz 2 oder § 113 Abs. 2 S atz 8, auch in
und B eitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht
kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Lan- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
desbehörde übertragen. Unterlagen nicht vorlegt oder das B etreten von Grund-
stücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme
(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen
von P rüfungen oder B esichtigungen nicht duldet,
und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen
oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landes- 3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet,
behörde Gebühren erheben. Für ihre B eitreibung gilt obwohl er nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach
Absatz 3. § 21 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist,
4. entgegen § 21 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl
§ 114
dieser nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 21
(aufgehoben) Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist oder diesem das Aus-
bilden nach § 24 untersagt worden ist,
§ 115 5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet,
(1) Die oberste Landesbehörde führt die S taatsaufsicht obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24
über die Handwerkskammer. Die S taatsaufsicht be- untersagt worden ist,
schränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, 6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht
daß Gesetz und S atzung beachtet, insbesondere die den oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung
Handwerkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt wer- der Vertragsniederschrift nicht beifügt.
den.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichts- und 6 können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
mittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, Deutsche M ark, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
wenn sich die K ammer trotz wiederholter Aufforderung Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften Deutsche M ark geahndet werden.
hält. Innerhalb von drei M onaten nach Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung ist eine § 118a
Neuwahl vorzunehmen. Der bisherige Vorstand führt seine
Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands wei- Die zuständige B ehörde unterrichtet die zuständige
ter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Handwerkskammer über die Einleitung von und die
abschließende Entscheidung in Verfahren wegen Ord-
nungswidrigkeiten nach den § § 117 und 118. Gleiches gilt
§ 116
für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Gesetz zur B ekämpfung der S chwarzarbeit in der Fassung
Rechtsverordnung die zuständigen B ehörden abwei- der B ekanntmachung vom 29. J anuar 1982, zuletzt geän-
chend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen. dert durch Anlage I K apitel VIII S achgebiet E Nr. 3 des Eini-
S ie können diese Ermächtigung auf oberste Landes- gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
behörden übertragen. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. S eptember 1990 (B GB l.
1990 II S . 885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung,
soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche
Fünfter Teil Tätigkeit ist.
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Z w eiter A b s c hnitt
E rs ter A b s c hnitt
Ü b erg ang s vo rs c hriften
B ußg eld vo rs c hriften
§ 119*)
§ 117 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene
B erechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt
1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Gewerbe bestehen. Für juristische P ersonen, P ersonengesellschaf-
selbständig betreibt, ten und B etriebe im S inne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies
2. entgegen § 51 die Ausbildungsbezeichnung „M eister“ nur, wenn und solange der B etrieb von einer P erson ge-
führt. *) Gemäß Anlage I K apitel V S achgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Gesetzes
zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der B undesrepublik
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche M ark, Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer der Vereinbarung vom 18. S eptember 1990 vom 23. S eptember 1990
(B GB l. 1990 II S . 885, 998) gelten das Gesetz zur Ordnung des Hand-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche M ark geahndet werks und die auf Grund dieses Gesetzes nach den § 7 Abs. 2, § § 25,
werden. 27a Abs. 1, § § 40 und 46 Abs. 3 S atz 3 erlassenen Rechtsverordnungen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3099
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden M aß- leitet wird, die am 1. April 1998 B etriebsleiter oder für die
gaben:
technische Leitung verantwortlicher persönlich haftender
„a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet bestehende B erechtigung, Gesellschafter oder Leiter eines B etriebs im S inne des
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, § 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für P ersonen, die eine
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Hand- dem B etriebsleiter vergleichbare S tellung haben. S oweit
werksbetrieben oder die B erechtigung zur Ausübung eines selbständigen
cc) zur Führung des M eistertitels Handwerks anderen bundesrechtlichen B eschränkungen
bleibt bestehen.
als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist,
„b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften
der P roduktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben M itglied bleiben diese Vorschriften unberührt.
der Handwerkskammer, soweit sie M itglied der Handwerkskammer
sind. (2) Ist ein nach Absatz 1 S atz 1 berechtigter Gewerbe-
„c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts treibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von
ein Handwerk als S tehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, Amts wegen binnen drei M onaten in die Handwerksrolle
werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der
Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetra- einzutragen.
gen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann.
Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel M eister des (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die
Handwerks, sind sie berechtigt, den M eistertitel des Handwerks der Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, ent-
Anlage A der Handwerksordnung zu führen. sprechend. In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des
„d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein
B etriebsleiters einer juristischen P erson oder eines für die
stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk einge- technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden
stuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk Gesellschafters einer P ersonengesellschaft oder des Lei-
aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem
Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. ters eines B etriebs im S inne des § 7 Abs. 5 oder 6 der
„e) B uchstabe c S atz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein hand- B etrieb für die Dauer von drei J ahren fortgeführt werden,
werksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung. ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die
„f) Die am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts in dem in Artikel 3 Handwerksrolle erfüllt sind. Zur Verhütung von Gefahren
des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des
Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den B estimmungen der für die öffentliche S icherheit kann die höhere Verwaltungs-
Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie behörde die Fortführung des B etriebs davon abhängig
als Organisationen im S inne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der
für die bestehenden Facharbeiter- und M eisterprüfungskommissio-
nen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als P rüfungsausschüsse die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerks-
im S inne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben rolle erfüllt.
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die
Voraussetzungen für die B eteiligung der Gesellen entsprechend (4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführ-
den B estimmungen der Handwerksordnung zu schaffen. te Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3
„g) Am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts bestehende Lehrver- erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so ist der
hältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt,
es sei denn, die P arteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortset- selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaß-
zung der B erufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der ten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammen-
Handwerksordnung.
fassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle
„h) Lehrlinge, die ihre B erufsausbildung nach bisherigem Recht durch-
laufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, einzutragen.
soweit nicht der B undesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem B undesminister für B ildung und Wissenschaft durch Rechts-
(5) S oweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung
verordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf, nach § 1 Abs. 3 Gewerbe der Anlage A zusammengefaßt
Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt. werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen
„i) Die am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts laufenden P rü- Änderungsvorschrift nach § 25 erlassenen Ausbildungs-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
geführt. ordnungen und die nach § 45 erlassenen Rechtsvorschrif-
„k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Aus- ten für die M eisterprüfung bis zum Erlaß neuer Rechtsver-
nahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen ordnungen nach diesem Gesetz fort. S atz 1 gilt entspre-
Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen
noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen.
chend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122
Der B undesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Abs. 2 und 4.
B undesminister für B ildung und Wissenschaft durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf, die B efug- (6) S oweit durch Gesetz Gewerbe von Anlage A in Anla-
nis nach S atz 1 einschränken oder aufheben. ge B überführt werden, gilt für Ausbildungsordnungen
„l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Hand- Absatz 5 entsprechend mit der M aßgabe, daß der jeweili-
werksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den
B undesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem B undes- ge Ausbildungsberuf als staatlich anerkannter Ausbil-
minister für B ildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die dungsberuf nach § 25 B erufsbildungsgesetz gilt. In den
nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf. Fällen des S atzes 1 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
„m) Der B undesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverord- des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerks-
nung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche P rüfungen
an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach ordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
M aßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von laufende M eisterprüfungsverfahren nach den bis dahin
P rüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
Ablegung der M eisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982
geltenden Vorschriften abzuschließen.
(B GB l. I S . 1475) als Voraussetzung für die B efreiung von Teil II der (7) In den Fällen des Absatzes 3 S atz 1 liegt ein Ausnah-
M eisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
„n) Der B undesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mefall nach § 8 Abs. 1 S atz 2 auch dann vor, wenn zum
nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche P rü- Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Hand-
fungen von M eistern der volkseigenen Industrie, die bis zum werk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in K raft
31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher M aßgabe als
ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerks- getreten ist.
rolle anerkannt werden.
§ 120
„o) P rüfungszeugnisse nach der S ystematik der Ausbildungsberufe
sowie der S ystematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen (1) Die am 31. M ärz 1998 vorhandene B efugnis zur Ein-
aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesel-
lenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung stellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubilden-
gleich.“ den) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.
3100 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
(2) Wer bis zum 31. M ärz 1998 die B efugnis zur Ausbil- dem Handwerk, in welchem die M eisterprüfung ab-
dung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe gelegt werden soll; ist die Gesellenprüfung oder eine
erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz auf- Abschlußprüfung (§ 49 Abs. 2) in diesem Handwerk
genommen wird, gilt im S inne des § 21 Abs. 3 als fachlich abgelegt, so genügt der Nachweis einer zweijährigen
geeignet. Tätigkeit.
§ 121 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in
die Anlage A aufgenommen wird.
Der M eisterprüfung im S inne des § 46 bleiben die in
§ 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten P rüfun-
§ 124
gen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgelegt worden sind. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen, K reis-
§ 122 handwerkerschaften oder Kreisinnungsverbände, Innungs-
verbände und Handwerkskammern sind nach den B e-
(1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführ-
stimmungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 1954
te Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1
umzubilden; bis zu ihrer Umbildung gelten sie als Hand-
Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusam-
werksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbän-
mengefaßt, so können auch solche P ersonen als B eisitzer
de und Handwerkskammern im S inne dieses Gesetzes.
der Gesellen- oder M eisterprüfungsausschüsse der durch
Wenn sie sich nicht bis zum 30. S eptember 1954 umgebil-
die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen
det haben, sind sie aufgelöst. Endet die Wahlzeit der M it-
Handwerke berufen werden, die in dem getrennten Hand-
glieder einer Handwerkskammer vor dem 30. S eptember
werk oder in einem der zusammengefaßten Handwerke
1954, so wird sie bis zu der Umbildung der Handwerks-
die Gesellen- oder M eisterprüfung abgelegt haben oder
kammer nach S atz 1, längstens jedoch bis zum 30. S ep-
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im
tember 1954 verlängert.
Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem J ahr als
selbständige Handwerker tätig sind. (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerks-
innungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und
(2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Gesellen-
Handwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der ent-
und M eisterprüfungsvorschriften sind bis zum Erlaß der
sprechenden bisher bestehenden Handwerksorganisa-
in § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50
tionen.
S atz 2 vorgesehenen P rüfungsordnungen anzuwenden,
soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen. (3) S oweit für die bisher bestehenden Handwerksorga-
nisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt, findet eine
(3) Die für die einzelnen Handwerke geltenden B erufsbil-
Vermögensauseinandersetzung nach den für sie bisher
der sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 45
geltenden gesetzlichen B estimmungen statt. B ei M ei-
Nr. 1 anzuwenden.
nungsverschiedenheiten entscheidet die nach dem gel-
(4) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Fachli- tenden Recht zuständige Aufsichtsbehörde.
chen Vorschriften sind bis zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen nach § 25 und § 45 Nr. 2 anzuwenden. § 124a
Verfahren zur Wahl zur Vollversammlung von Hand-
§ 123
werkskammern, die vor dem 1. J anuar 1994 begonnen
(1) B eantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkraft- worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu
treten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk als Ende zu führen, wenn zwischen der Aufforderung zur Ein-
stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem reichung von Wahlvorschlägen und dem Wahltag nicht
Handwerk zur M eisterprüfung zugelassen zu werden, so mehr als vier M onate liegen.
gelten für die Zulassung zur P rüfung die B estimmungen
der § § 49 und 50 mit folgender M aßgabe:
D ritter A b s c hnitt
1. der Nachweis einer Ausbildungszeit oder einer Gesel-
lenprüfung ist nicht erforderlich; S c hlußvo rs c hriften
2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit als
§ 125
Facharbeiter oder selbständiger Gewerbetreibender in
(Inkrafttreten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3101
Anlage A
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
Verzeichnis
der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können
(§ 1 Abs. 2)*)
I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe III Gruppe der Holzgewerbe
Nr. Nr.
1 M aurer und B etonbauer 38 Tischler
2 Ofen- und Luftheizungsbauer 39 P arkettleger
3 Zimmerer 40 Rolladen- und J alousiebauer
4 Dachdecker *) Gemäß dem Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
5 S traßenbauer Vorschriften vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) gilt für die Zuordnung
wesentlicher Tätigkeiten zu den Gewerben der Anlage A folgendes:
6 Wärme-, K älte- und S challschutzisolierer „§ 1
7 Fliesen-, P latten- und M osaikleger (1) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Ziegel-
dächern des Gewerbes Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Hand-
8 B etonstein- und Terrazzohersteller werksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 3 Zimmerer der Anlage A
zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
9 Estrichleger (2) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Dach-
10 B runnenbauer stühlen des Gewerbes Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Hand-
werksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 4 Dachdecker der
11 S teinmetzen und S teinbildhauer Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von K arosserien und Fahr-
12 S tukkateure zeugen des Gewerbes Nummer 13 M aler und Lackierer der Anlage A zur
Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 18 K arosserie-
13 M aler und Lackierer und Fahrzeugbauer und Nummer 23 K raftfahrzeugtechniker der An-
lage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die
14 Gerüstbauer wesentliche Tätigkeit Reparatur von K arosserien und Fahrzeugen der
15 S chornsteinfeger Gewerbe Nummer 18 K arosserie- und Fahrzeugbauer und Num-
mer 23 K raftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung
wird auch dem Gewerbe Nummer 13 M aler und Lackierer der Anlage A
II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit
dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und K arosserien
16 M etallbauer erforderlich ist.
(4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und S chutz-
17 C hirurgiemechaniker gerüsten des Gewerbes Nummer 14 Gerüstbauer der Anlage A zur
Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 M aurer und
18 K arosserie- und Fahrzeugbauer B etonbauer, 3 Zimmerer, 4 Dachdecker, 5 S traßenbauer, 6 Wärme-,
19 Feinwerkmechaniker K älte- und S challschutzisolierer, 7 Fliesen-, P latten- und M osaikleger,
8 B etonstein- und Terrazzohersteller, 9 Estrichleger, 10 B runnenbauer,
20 Zweiradmechaniker 11 S teinmetzen und S teinbildhauer, 12 S tukkateure, 13 M aler und
Lackierer, 15 S chornsteinfeger, 16 M etallbauer, 21 K älteanlagenbauer,
21 K älteanlagenbauer 26 K lempner, 29 Elektrotechniker, 38 Tischler, 71 Gebäudereiniger,
72 Glaser sowie 93 S childer- und Lichtreklamehersteller der Anlage A
22 Informationstechniker zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
(5) Das Gewerbe Nummer 22 Informationstechniker umfaßt nicht die
23 K raftfahrzeugtechniker strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit.
24 Landmaschinenmechaniker (6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Energie-
versorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 27 Installateur und
25 B üchsenmacher Heizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem
Gewerbe Nummer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer der Anlage A zur
26 K lempner Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
27 Installateur und Heizungsbauer (7) Die wesentliche Tätigkeit Flachglasbemalung des Gewerbes Num-
mer 76 Glas- und P orzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung
28 B ehälter- und Apparatebauer wird auch dem Gewerbe Nummer 72 Glaser der Anlage A zur Hand-
werksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche
29 Elektrotechniker Tätigkeit Hohlglasbemalung des Gewerbes Nummer 76 Glas- und
P orzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem
30 Elektromaschinenbauer Gewerbe Nummer 73 Glasveredler der Anlage A zur Handwerksordnung
als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
31 Uhrmacher
§2
32 Graveure S oweit durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Hand-
werksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom
33 M etallbildner 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) Gewerbe in der Anlage A zur Handwerks-
34 Galvaniseure ordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(B GB l. 1966 I S . 1), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom
35 M etall- und Glockengießer 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108) geändert worden ist, zu Gewerben
zuammengefaßt werden, werden die wesentlichen Tätigkeiten der bis-
36 S chneidwerkzeugmechaniker herigen Gewerbe beibehalten, soweit in § 1 nicht etwas anderes
bestimmt ist. S atz 1 gilt entsprechend, soweit Gewerbe eine neue
37 Gold- und S ilberschmiede B ezeichnung erhalten.“
3102 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Nr. Nr.
41 B oots- und S chiffbauer 66 Orthopädieschuhmacher
42 M odellbauer 67 Zahntechniker
43 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeug- 68 Friseure
macher
69 Textilreiniger
44 Holzbildhauer
70 Wachszieher
45 B öttcher
71 Gebäudereiniger
46 K orbmacher
VII Gruppe der Glas-, Papier-,
IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe keramischen und sonstigen Gewerbe
47 Damen- und Herrenschneider 72 Glaser
48 S ticker 73 Glasveredler
49 M odisten 74 Feinoptiker
50 Weber 75 Glasbläser und Glasapparatebauer
51 S eiler 76 Glas- und P orzellanmaler
52 S egelmacher 77 Edelsteinschleifer und -graveure
53 K ürschner 78 Fotografen
54 S chumacher 79 B uchbinder
55 S attler und Feintäschner 80 B uchdrucker: S chriftsetzer; Drucker
56 Raumausstatter
81 S iebdrucker
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 82 Flexografen
57 B äcker 83 K eramiker
58 K onditoren 84 Orgel- und Harmoniumbauer
59 Fleischer 85 K lavier- und C embalobauer
60 M üller 86 Handzuginstrumentenmacher
61 B rauer und M älzer 87 Geigenbauer
62 Weinküfer 88 B ogenmacher
89 M etallblasinstrumentenmacher
VI Gruppe der Gewerbe für
90 Holzblasinstrumentenmacher
Gesundheits- und Körperpflege sowie
der chemischen und Reinigungsgewerbe 91 Zupfinstrumentenmacher
63 Augenoptiker 92 Vergolder
64 Hörgeräteakustiker 93 S childer- und Lichtreklamehersteller
65 Orthopädietechniker 94 Vulkaniseure und Reifenmechaniker
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3103
Anlage B
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
Verzeichnis
der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können
(§ 18 Abs. 2)
I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe Nr.
Nr. 29 K löppler
1 Eisenflechter 30 Theaterkostümnäher
2 B autentrocknungsgewerbe 31 P lisseebrenner
3 B odenleger 32 P osamentierer
4 Asphaltierer (ohne S traßenbau) 33 S toffmaler
5 Fuger (im Hochbau) 34 S tricker
6 Holz- und B autenschutzgewerbe (M auerschutz und 35 Textil-Handdrucker
Holzimprägnierung in Gebäuden)
36 K unststopfer
7 Rammgewerbe (Einrammen von P fählen im Wasser-
bau) 37 Änderungsschneider
8 B etonbohrer und -schneider 38 Handschuhmacher
9 Theater- und Ausstattungsmaler 39 Ausführung einfacher S chuhreparaturen
40 Gerber
II Gruppe der Metallgewerbe
10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorations- V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
zwecke in S onderanfertigung
41 Innerei-Fleischer (K uttler)
11 M etallschleifer und M etallpolierer
42 S peiseeishersteller (mit Vertrieb von S peiseeis mit
12 M etallsägen-S chärfer üblichem Zubehör)
13 Tankschutzbetriebe (K orrosionsschutz von Öltanks 43 Fleischzerleger, Ausbeiner
für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
14 Fahrzeugverwerter VI Gruppe der Gewerbe für
15 Rohr- und K analreiniger Gesundheits- und Körperpflege sowie
der chemischen und Reinigungsgewerbe
16 K abelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten)
44 Appreteure, Dekateure
III Gruppe der Holzgewerbe 45 S chnellreiniger
17 Holzschuhmacher 46 Teppichreiniger
18 Holzblockmacher 47 Getränkeleitungsreiniger
19 Daubenhauer 48 K osmetiker
20 Holz-Leitermacher (S onderanfertigung)
49 M askenbildner
21 M uldenhauer
22 Holzreifenmacher VII Gruppe der sonstigen Gewerbe
23 Holzschindelmacher 50 B estattungsgewerbe
24 Einbau von genormten B aufertigteilen (z.B . Fenster, 51 Lampenschirmhersteller (S onderanfertigung)
Türen, Zargen, Regale)
52 K lavierstimmer
25 B ürsten- und P inselmacher
53 Theaterplastiker
IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 54 Requisiteure
26 B ügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 55 S chirmmacher
27 Dekorationsnäher (ohne S chaufensterdekoration) 56 S teindrucker
28 Fleckteppichhersteller 57 S chlagzeugmacher
3104 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Anlage C
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
Wahlordnung für die Wahlen
der M itglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
I n h a lts ü b e rs ic h t
§§
1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und
Wahlausschuß 1, 2
2. Abschnitt: Wahlbezirk 3
3. Abschnitt: S timmbezirke 4
4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand 5, 6
5. Abschnitt: Wahlvorschläge 7–11
6. Abschnitt: Wahl 12–18
7. Abschnitt: Engere Wahl 19
8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung 20
9. Abschnitt: B eschwerdeverfahren, K osten 21, 22
Anlage: M uster des Wahlberechtigungsscheins
Erster Abschnitt (5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses
bestellt der Vorsitzende einen S chriftführer, den er auf
Zeitpunkt der Wahl, unparteiische und gewissenhafte Erfüllung seines Amtes
Wahlleiter und Wahlausschuß verpflichtet; der S chriftführer ist nicht stimmberechtigt
und soll nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1
§1 und § 98 der Handwerksordnung gehören.
Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag (6) Ort und Zeit der S itzungen bestimmt der Vorsitzen-
der Wahl, der ein S onntag oder öffentlicher Ruhetag sein de. Die B eisitzer und der S chriftführer werden zu den S it-
muß, und die Abstimmungszeit; er bestellt einen Wahllei- zungen eingeladen.
ter sowie einen S tellvertreter, die nicht zu den Wahlbe- (7) Der Wahlausschuß entscheidet in öffentlicher S it-
rechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksord- zung.
nung gehören und nicht B eamte der Handwerkskammer
sein dürfen. (8) Öffentlich sind diese S itzungen auch dann, wenn
Zeit, Ort und Gegenstand der S itzung vorher durch Aus-
§2 hang am Eingang des S itzungshauses mit dem Hinweis
bekanntgegeben worden sind, daß der Zutritt zur S itzung
(1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahlberech- den S timmberechtigten offen steht.
tigten vier B eisitzer und die erforderliche Zahl von S tellver-
tretern, die je zur Hälfte Wahlberechtigte nach § 96 Abs. 1 (9) Die B eisitzer des Wahlausschusses erhalten keine
und nach § 98 der Handwerksordnung sein müssen. Der Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen und Zeitver-
Wahlleiter und die B eisitzer bilden den Wahlausschuß; säumnis eine Entschädigung nach den für die M itglieder
den Vorsitz führt der Wahlleiter. der Handwerkskammer festgesetzten S ätzen gewährt.
Die Arbeitnehmer sind, soweit es zur ordnungsgemäßen
(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufga-
dem Wahlleiter oder seinem S tellvertreter mindestens je ben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht
ein Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne M in-
Handwerksordnung als B eisitzer anwesend sind. Er derung des Arbeitsentgelts gemäß § 69 Abs. 4 S atz 3 frei-
beschließt mit S timmenmehrheit; bei S timmengleichheit zustellen.
entscheidet die S timme des Wahlleiters.
(10) Auf die B eisitzer des Wahlausschusses finden die
(3) Die in den Wahlausschuß berufenen B eisitzer und B estimmungen des § 6 Anwendung.
S tellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf unpartei-
ische und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes sowie zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig- Zweiter Abschnitt
keit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über
alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten Wahlbezirk
verpflichtet.
§3
(4) Die S tellvertreter werden für abwesende oder ausge-
schiedene B eisitzer herangezogen. Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3105
Dritter Abschnitt §6
Stimmbezirke (1) J eder Wähler ist verpflichtet, die ehrenamtliche
Tätigkeit eines Abstimmungsvorstehers, S tellvertreters
des Abstimmungsvorstehers, B eisitzers oder S chriftfüh-
§4 rers im Abstimmungsvorstand zu übernehmen.
(1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat den Wahl- (2) Die B erufung zu einem Wahlehrenamt dürfen ab-
bezirk in S timmbezirke einzuteilen, die nach den örtlichen lehnen
Verhältnissen so abgegrenzt sein sollen, daß den S timm-
berechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst 1. Wähler, die als B ewerber auf einem Wahlvorschlag
erleichtert wird. benannt sind,
2. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet
(2) Der Vorstand der Handwerkskammer hat ferner für haben,
jeden S timmbezirk den Raum zu bestimmen, in dem die
Abstimmung vorzunehmen ist. In den Abstimmungsräu- 3. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden
men müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden beruflichen Gründen oder durch K rankheit oder durch
sein, die das Wahlgeheimnis sichern. Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig
zu führen,
(3) Die Einteilung der S timmbezirke und die Abstim-
4. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen
mungsräume sind spätestens eine Woche vor dem Wahl-
außerhalb ihres Wohnorts aufhalten,
tag in den für die B ekanntmachungen der Handwerks-
kammer bestimmten Organen zu veröffentlichen. 5. Wähler, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge
für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonde-
rem M aße erschwert.
Vierter Abschnitt
Abstimmungsvorstand Fünfter Abschnitt
Wahlvorschläge
§5
(1) Der Vorstand der Handwerkskammer ernennt für §7
jeden S timmbezirk einen Abstimmungsvorsteher und Der Wahlleiter hat spätestens drei M onate vor dem
einen S tellvertreter, von denen je einer Wahlberechtigter Wahltag in den für die B ekanntmachungen der Hand-
nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung werkskammer bestimmten Organen zur Einreichung von
sein muß. Der Abstimmungsvorsteher ernennt aus den Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei die Erfordernis-
Wahlberechtigten des S timmbezirks zwei B eisitzer, und se dieser Wahlvorschläge (§ § 8 bis 10) bekanntzugeben.
zwar je einen Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und nach
§ 98 der Handwerksordnung sowie einen S chriftführer;
§8
der Abstimmungsvorsteher, sein S tellvertreter und die
B eisitzer bilden den Abstimmungsvorstand. (1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk (§ 3);
sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbständi-
(2) Die M itglieder des Abstimmungsvorstands erhalten gen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes
keine Vergütung. und für die Wahl der Vertreter der Gesellen und anderen
(3) Der Abstimmungsvorstand wird vom Abstimmungs- Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbildung in
vorsteher eingeladen und tritt am Abstimmungstag zu Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von
B eginn der Abstimmungshandlung in dem Abstimmungs- so vielen B ewerbern enthalten, als M itglieder und S tellver-
raum zusammen. Fehlende B eisitzer werden durch an- treter in dem Wahlbezirk zu wählen sind.
wesende S timmberechtigte ersetzt. (2) Die B ewerber sind mit Vor- und Zunamen, B eruf,
Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, daß
(4) Der S tellvertreter, die B eisitzer und der S chriftführer
über ihre P ersönlichkeit kein Zweifel besteht. In gleicher
unterstützen den Abstimmungsvorsteher bei der Über-
Weise sind für jedes einzelne M itglied zwei S tellvertreter
wachung und Durchführung der Abstimmungshandlung
deutlich zu bezeichnen, so daß zweifelsfrei hervorgeht,
sowie bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
wer als M itglied und wer als erster oder zweiter S tellvertre-
(5) Der Abstimmungsvorstand berät und beschließt über ter vorgeschlagen wird.
die einzelnen Abstimmungshandlungen. Er faßt seine (3) Die Verteilung der B ewerber des selbständigen
B eschlüsse mit S timmenmehrheit in Anwesenheit des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes
Abstimmungsvorstehers oder seines S tellvertreters und sowie der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abge-
zweier B eisitzer; der S chriftführer ist nicht stimmberech- schlossener B erufsausbildung auf die im B ezirk der Hand-
tigt. Die Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt werkskammer in Gruppen zusammengefaßten Handwer-
vorbehalten. ker muß den B estimmungen der S atzung der Handwerks-
(6) B ei der Abstimmungshandlung müssen der Ab- kammer entsprechen.
stimmungsvorsteher oder sein S tellvertreter sowie zwei (4) Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensper-
B eisitzer des Abstimmungsvorstands, und zwar ein son und ein S tellvertreter bezeichnet sein, die bevoll-
selbständiger Handwerker oder ein Inhaber eines hand- mächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen
werksähnlichen B etriebs und ein Geselle oder ein ande- abzugeben. Fehlt diese B ezeichnung, so gilt der erste
rer Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbildung, Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein
außerdem der S chriftführer anwesend sein. S tellvertreter.
3106 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
(5) J eder Wahlvorschlag muß von mindestens 100 Wahl- Sechster Abschnitt
berechtigten unterzeichnet sein.
Wahl
(6) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei
der Unterschrift auch B eruf, Wohnort und Wohnung an-
geben. Die Unterschriften müssen leserlich sein. § 12
(1) Für die Wahl der Vertreter des selbständigen Hand-
§9 werks und des handwerksähnlichen Gewerbes dient als
Wahlunterlage ein von der Handwerkskammer herzu-
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfund- stellender und zu beglaubigender Auszug aus der Hand-
dreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter ein- werksrolle und dem Verzeichnis der Inhaber hand-
gereicht sein. werksähnlicher B etriebe, der alle am Wahltag Wahl-
berechtigten des betreffenden S timmbezirks enthält
§ 10 (Wahlverzeichnis). Wählen kann nur, wer in dem Wahl-
(1) M it jedem Wahlvorschlag sind einzureichen verzeichnis eingetragen ist.
1. die Erklärung der B ewerber, daß sie der Aufnahme (2) Das Wahlverzeichnis ist öffentlich auszulegen. Die
ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen, Auslegungszeit und den Ort bestimmt der Wahlleiter.
Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Aus-
2. die B escheinigung der Handwerkskammer, daß bei zügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte
den B ewerbern die Voraussetzungen zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der P rüfung
a) auf seiten der selbständigen Handwerker und Inha- des Wahlrechts einzelner bestimmter P ersonen steht. Die
ber handwerksähnlicher B etriebe des § 97, Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und
unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
b) auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern
mit abgeschlossener B erufsausbildung des § 99 (3) Wer das Wahlverzeichnis für unrichtig oder unvoll-
ständig hält, kann dagegen bis zum Ablauf der Aus-
der Handwerksordnung vorliegen und legungsfrist bei der Handwerkskammer oder einem von
ihr ernannten B eauftragten schriftlich oder zur Nieder-
3. die B escheinigung der Handwerkskammer, daß die
schrift Einspruch einlegen. S oweit die Richtigkeit seiner
Unterzeichner des Wahlvorschlags
B ehauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie B eweis-
a) bei den selbständigen Handwerkern und Inhabern mittel beizubringen.
handwerksähnlicher B etriebe in die Wählerliste
(§ 12 Abs. 1) eingetragen sind, (4) Wenn der Einspruch nicht für begründet erachtet wird,
entscheidet über ihn die höhere Verwaltungsbehörde.
b) bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit
abgeschlossener B erufsausbildung, die die Voraus- (5) Die Entscheidung muß spätestens am vorletzten Tag
setzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen. vor dem Abstimmungstag gefällt und den B eteiligten
bekanntgegeben sein.
(2) Die B escheinigungen sind gebührenfrei auszustellen. (6) Wenn die Auslegungsfrist abgelaufen ist, können
S timmberechtigte nur auf rechtzeitig angebrachte Ein-
§ 11 sprüche aufgenommen oder gestrichen werden.
(1) Weisen die Wahlvorschläge M ängel auf, so fordert (7) Wird das Wahlverzeichnis berichtigt, so sind die
der Wahlleiter die Vertrauenspersonen unter S etzung Gründe der S treichungen in S palte „B emerkungen“ anzu-
einer angemessenen Frist zu deren B eseitigung auf. geben. Wenn das S timmrecht ruht oder der S timmberech-
tigte in der Ausübung des S timmrechts behindert ist, so ist
(2) S pätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag dies in dem Wahlverzeichnis besonders zu bezeichnen.
entscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über die Zulassung Ergänzungen sind als Nachtrag aufzunehmen.
der Wahlvorschläge.
(8) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Wahltag fortzu-
(3) Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind führen.
über Ort, Zeit und Gegenstand der S itzung zu benachrich-
tigen. § 13
(4) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die zu spät
(1) Die ihr Wahlrecht wahrnehmenden Gesellen und
eingereicht sind oder den gesetzlichen Voraussetzungen
Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbildung wei-
nicht entsprechen.
sen dem Abstimmungsvorstand ihre Wahlberechtigung
(5) Nachdem die Wahlvorschläge festgesetzt sind, kön- durch eine die Unterschrift des B etriebsrates, soweit die-
nen sie nicht mehr geändert werden. ser in B etrieben vorhanden ist, in allen übrigen B etrieben
durch eine die Unterschrift des B etriebsinhabers oder sei-
(6) Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am fünf- nes gesetzlichen Vertreters tragende B escheinigung
zehnten Tag vor dem Wahltag die zugelassenen Wahlvor- (Wahlberechtigungsschein) nach.
schläge in den für die B ekanntmachung der Handwerks-
kammer bestimmten Organen in der zugelassenen Form, (2) Wählen kann nur, wer sich durch eine solche
aber ohne die Namen der Unterzeichner. J eder Wahlvor- B escheinigung als Wahlberechtigter legitimiert oder wer
schlag soll eine fortlaufende Nummer und ein K ennwort von kurzzeitiger Arbeitslosigkeit (§ 98) betroffen ist. Diese
erhalten, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen ist dem Abstimmungsvorstand durch Vorlage einer
deutlich unterscheidet. B escheinigung des Arbeitsamtes nachzuweisen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3107
§ 14 berechtigte Arbeitnehmer übergibt dem Abstimmungs-
vorsteher zunächst den Wahlberechtigungsschein und
(1) B ei der Wahl sind nur solche S timmen gültig, die
alsdann den Umschlag mit dem S timmzettel, den dieser
unverändert auf einen der vom Wahlausschuß zugelas-
nach P rüfung des Wahlberechtigungsscheins ungeöffnet
senen und vom Wahlleiter veröffentlichten Vorschläge
sofort in die Wahlurne legt.
lauten.
(10) Auf Verlangen hat sich der S timmberechtigte dem
(2) Zur Gültigkeit des S timmzettels genügt es, daß er Abstimmungsvorstand über seine P erson auszuweisen.
den Wahlvorschlag nach der vom Wahlleiter veröffentlich-
ten Nummer und dem K ennwort bezeichnet. (11) S timmberechtigte, die des S chreibens unkundig
oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre
S timmzettel eigenhändig auszufüllen oder in den
§ 15 Umschlag zu legen und diesen dem Abstimmungsvorste-
B ei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer her zu übergeben, dürfen sich im Abstimmungsraum der
amtlich hergestellte S timmzettel verwendet werden; sie Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
sollen für die Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 (12) Abwesende können sich weder vertreten lassen
und der Wahlberechtigten nach § 98 der Handwerks- noch schriftlich oder auf andere Weise an der Abstim-
ordnung in verschiedener Farbe hergestellt sein. Die mung teilnehmen.
Umschläge sind von der Handwerkskammer zu beschaf-
fen und mit ihrem S tempel zu versehen. (13) S timmzettel, die nicht in einem abgestempelten
Umschlag oder die in einem mit einem K ennzeichen ver-
sehenen Umschlag abgegeben werden oder denen ein
§ 16 durch den Umschlag deutlich fühlbarer Gegenstand bei-
(1) Der Tisch des Abstimmungsvorstands muß von allen gefügt ist, hat der Abstimmungsvorsteher zurückzu-
S eiten zugänglich sein. weisen.
(2) An dem Tisch werden getrennt voneinander zwei (14) Der Abstimmungsvorsteher hat darüber zu wachen,
S timmurnen aufgestellt, und zwar die eine für die S timm- daß die S timmberechtigten die amtlichen S timmzettel
abgabe der selbständigen Handwerker und Inhaber hand- erhalten und daß sie in dem Nebenraum oder an dem
werksähnlicher B etriebe und die andere für die S timm- Nebentisch nur so lange verweilen, als unbedingt erfor-
abgabe der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit ab- derlich ist.
geschlossener B erufsausbildung. Vor B eginn der Abstim- (15) Der S chriftführer vermerkt die S timmabgabe des
mung hat sich der Abstimmungsvorstand davon zu über- stimmberechtigten selbständigen Handwerkers oder
zeugen, daß die S timmurnen leer sind. S ie dürfen bis zum Inhabers eines handwerksähnlichen B etriebs neben des-
S chluß der Abstimmung nicht wieder geöffnet werden. sen Namen in der Wählerliste in der dafür vorgesehenen
(3) S timmzettel und Umschläge sind in ausreichender S palte. Die Wahlberechtigungsscheine hat der Abstim-
Zahl bereitzuhalten. mungsvorsteher einzubehalten.
(16) Nach S chluß der Abstimmungszeit dürfen nur noch
(4) Der Abstimmungsvorsteher hat bei B eginn der
die S timmberechtigten zur S timmabgabe zugelassen wer-
Abstimmungshandlung seinen S tellvertreter, den S chrift-
den, die in diesem Zeitpunkt im Abstimmungsraum schon
führer und die B eisitzer auf unparteiische und gewissen-
anwesend waren. Alsdann erklärt der Abstimmungsvor-
hafte Erfüllung ihres Amtes zu verpflichten.
steher die Abstimmung für geschlossen.
(5) J eder S timmberechtigte hat Zutritt zum Abstim-
mungsraum. Ansprachen dürfen nicht gehalten werden. § 17
Nur der Abstimmungsvorstand darf über die Abstim-
mungshandlung beraten und beschließen. (1) Nach S chluß der Abstimmung hat der Abstimmungs-
vorstand unverzüglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln
(6) Der Abstimmungsvorstand kann jeden aus dem und es unter B eifügung aller Unterlagen dem Wahlleiter zu
Abstimmungsraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung übersenden.
der Abstimmungshandlung stört; ist es ein S timmberech-
tigter des S timmbezirks, so darf er vorher seine S timme (2) Ungültig sind S timmzettel,
abgeben. 1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag
(7) Der Abstimmungsvorsteher leitet die Abstimmung oder die in einem mit K ennzeichen versehenen
und läßt bei Andrang den Zutritt zu dem Abstimmungs- Umschlag übergeben worden sind,
raum ordnen. 2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar sind,
(8) Der S timmberechtigte erhält beim B etreten des 3. aus deren B eantwortung oder zulässiger K ennzeich-
Abstimmungsraums Umschlag und S timmzettel. Er begibt nung der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft
sich hiermit in den Nebenraum oder an den mit einer Vor- zu erkennen ist,
richtung gegen S icht geschützten Nebentisch.
4. denen ein durch den Umschlag deutlich fühlbarer
(9) Danach tritt er an den Vorstandstisch, nennt seinen Gegenstand beigefügt ist,
Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt,
5. die mit Vermerken oder Vorbehalten versehen sind.
sobald der S chriftführer – bei einem selbständigen Hand-
werker oder Inhaber eines handwerksähnlichen B etriebs – (3) M ehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel gelten
den Namen in der Wählerliste festgestellt hat, den Um- als eine S timme, wenn sie gleichlautend sind oder wenn
schlag mit dem S timmzettel dem Abstimmungsvorsteher, nur einer von ihnen eine S timmabgabe enthält; sonst sind
der ihn ungeöffnet sofort in die Urne legt. Der stimm- sie ungültig.
3108 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
(4) Die S timmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültig- (2) Als gewählt gelten die B ewerber desjenigen Wahl-
keit der Abstimmungsvorstand B eschluß gefaßt hat, sind vorschlags, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Nieder- S timmen erhalten hat.
schrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe
kurz anzugeben, aus denen die S timmzettel für gültig oder
ungültig erklärt worden sind. Siebenter Abschnitt
(5) Ist ein S timmzettel wegen der B eschaffenheit des Engere Wahl
Umschlags für ungültig erklärt worden, so ist auch der
Umschlag beizufügen. § 19
(6) Alle gültigen S timmzettel, die nicht nach den Absät- (1) Hat kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte aller
zen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, abgegebenen S timmen erhalten, so findet eine engere
hat der Abstimmungsvorsteher in P apier einzuschlagen, Wahl zwischen den B ewerbern derjenigen beiden Wahl-
zu versiegeln und dem Wahlleiter zu übergeben, der sie vorschläge statt, auf welche die meisten S timmen entfal-
verwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine len sind. Als gewählt gelten die B ewerber desjenigen
neue Wahl angeordnet ist. Das gleiche gilt für die Wahlbe- Wahlvorschlags, auf den die meisten S timmen entfallen
rechtigungsscheine der Arbeitnehmer. sind. B ei S timmengleichheit entscheidet das Los, das vom
Wahlleiter in einer S itzung des Wahlausschusses zu zie-
(7) Das Wählerverzeichnis wird dem Wahlleiter über-
hen ist.
geben.
(2) Auf die engere Wahl finden im übrigen die gleichen
(8) Über die Abstimmungshandlung ist eine Nieder-
Vorschriften Anwendung, die für die Hauptwahl gelten; die
schrift (Abstimmungsniederschrift) aufzunehmen und dem
Wahl hat innerhalb eines M onats nach der B ekanntma-
Wahlleiter zu übergeben.
chung des Ergebnisses der Hauptwahl durch den Wahllei-
ter (§ 18 Abs. 1) stattzufinden; als Unterlagen dienen die
§ 17a gleichen, die bei der Hauptwahl benutzt worden sind. Eine
(1) Das Wählerverzeichnis, die Wahlberechtigungs- Einreichung neuer Wahlvorschläge findet nicht statt.
scheine und sonstigen Wahlunterlagen sind so zu verwah-
ren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte
geschützt sind. Achter Abschnitt
(2) Nach der Wahl sind die in Absatz 1 genannten Unter- Wegfall der Wahlhandlung
lagen bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl aufzubewahren
und danach zu vernichten. § 20
(3) Auskünfte aus den in Absatz 1 genannten Unterlagen Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelas-
dürfen nur B ehörden, Gerichten und sonstigen öffentli- sen, so gelten die darauf bezeichneten B ewerber als
chen S tellen und nur dann erteilt werden, wenn diese die gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung bedarf.
Auskünfte zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die sich
auf die Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung der
Neunter Abschnitt
Wahl sowie die Verfolgung von Wahlstraftaten, Wahlprü-
fungsangelegenheiten oder auf wahlstatistische Arbeiten Beschwerdeverfahren, Kosten
beziehen.
§ 21
§ 18
B eschwerden über die Abgrenzung der S timmbezirke,
(1) Der Wahlleiter beruft alsbald, nachdem er im B esitz die Ernennung der M itglieder der Abstimmungsvorstände
der Unterlagen der einzelnen S timmbezirke ist, den Wahl- und der B eisitzer des Wahlausschusses sowie über die
ausschuß. Dieser ermittelt das Gesamtergebnis der Wahl, B estimmung der Abstimmungsräume entscheidet die
das durch den Wahlleiter in den für die B ekanntmachun- höhere Verwaltungsbehörde.
gen der Handwerkskammer bestimmten Organen öffent-
lich bekanntzumachen und der Aufsichtsbehörde (§ 115
der Handwerksordnung) unter B eifügung sämtlicher § 22
Wahlunterlagen anzuzeigen ist. Die K osten der Wahl trägt die Handwerkskammer.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3109
A nlage
zur Wahlordnung für die Wahlen der M itglieder
der Vollversammlung der Handwerkskammern
Wahlberechtigungsschein
zur Vornahme der Wahl der Arbeitnehmermitglieder
der Vollversammlung der Handwerkskammer
(§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen
der M itglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer)
Der Inhaber dieses Wahlberechtigungsscheins
Herr/Frau ............................................................................................................................................... Arbeitnehmer(in),
wohnhaft in P LZ ................... Ort.......................................................... ,
S tr. ................................................................... S tr.-Nr. .........................
hat eine abgeschlossene B erufsausbildung und
ist/war bis zum ........................................... als M itarbeiter(in)
im Unternehmen (Name des Unternehmens)
........................................................ , P LZ ........................ Ort .......................................................... ,
S tr. .................................................. Nr. ............... , beschäftigt.
S ie/Er ist berechtigt, das S timmrecht zur Wahl der Arbeitnehmermitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer
............................................................................... auszuüben.
.................................................................... , den ...........................................................
........................................................... , den .........................................
..........................................................................................................*)
*) Unterschrift des B etriebsrates, soweit dieser in den B etrieben vorhanden ist, in allen übrigen B etrieben des B etriebsinhabers oder seines gesetzlichen
Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung). Im Falle der Arbeitslosigkeit kann der Wahlberechtigungsschein auch durch das Arbeitsamt ausgestellt
werden.
3110 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Anlage D
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle,
in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher B etriebe und in der Lehrlingsrolle
I. In der Handwerksrolle dürfen folgende Daten ge- 3. bei P ersonengesellschaften
speichert werden: a) bei P ersonenhandelsgesellschaften die Firma,
1. bei natürlichen P ersonen bei Gesellschaften des B ürgerlichen Rechts die
B ezeichnung, unter der sie das Handwerk
a) Vor- und Familienname, Geburtsname, Ge- betreiben, sowie der Ort und die S traße der
burtsdatum und S taatsangehörigkeit des gewerblichen Niederlassung;
B etriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähi-
gen P ersonen auch der Vor- und Familienname b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 S taatsangehörigkeit des für die technische Lei-
Abs. 2 der Handwerksordnung sind auch Vor- tung des B etriebs verantwortlichen persönlich
und Familienname, Geburtsdatum und S taats- haftenden Gesellschafters, Angaben über eine
angehörigkeit des B etriebsleiters sowie die für Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht
ihn in B etracht kommenden Angaben nach kommenden Angaben nach Nummer 1 B uch-
B uchstabe e einzutragen; stabe e;
b) die Firma, wenn der selbständige Handwerker c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
eine Firma führt, die sich auf den Handwerks- S taatsangehörigkeit der übrigen Gesellschaf-
betrieb bezieht; ter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis
und die für sie in B etracht kommenden Anga-
c) Ort und S traße der gewerblichen Niederlas- ben nach Nummer 1 B uchstabe e;
sung;
d) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-
d) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus- übung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
übung mehrerer Handwerke diese Handwerke; e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerks-
e) die B ezeichnung der Rechtsvorschriften, nach rolle;
denen der selbständige Handwerker die Vor-
4. bei handwerklichen Nebenbetrieben
aussetzungen für die Eintragung in die Hand-
werksrolle erfüllt und in dem zu betreibenden a) Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebs
Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen in entsprechender Anwendung der Nummer 1
befugt ist; hat der selbständige Handwerker die B uchstabe a bis c, Nummer 2 B uchstabe a
zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks und b und Nummer 3 B uchstabe a und c;
notwendigen K enntnisse und Fertigkeiten b) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-
durch eine P rüfung nachgewiesen, so sind übung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser P rüfung
sowie die S telle, vor der die P rüfung abgelegt c) B ezeichnung oder Firma und Gegenstand
wurde, einzutragen; sowie Ort und S traße der gewerblichen Nieder-
lassung des Unternehmens, mit dem der
f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerks- Nebenbetrieb verbunden ist;
rolle;
d) B ezeichnung oder Firma sowie Ort und S traße
2. bei juristischen P ersonen der gewerblichen Niederlassung des Nebenbe-
triebs;
a) die Firma oder der Name der juristischen P er-
e) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
son sowie Ort und S traße der gewerblichen
S taatsangehörigkeit des Leiters des Nebenbe-
Niederlassung;
triebs und die für ihn in B etracht kommenden
b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Angaben nach Nummer 1 B uchstabe e;
S taatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertreter; f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerks-
c) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus- rolle.
übung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
II. Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis der
d) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
Inhaber handwerksähnlicher B etriebe. Dieses Ver-
S taatsangehörigkeit des B etriebsleiters sowie
zeichnis braucht nicht die gleichen Angaben wie die
die für ihn in B etracht kommenden Angaben
Handwerksrolle zu enthalten. M indestinhalt sind die
nach Nummer 1 B uchstabe e;
wesentlichen betrieblichen Verhältnisse einschließlich
e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerks- der wichtigsten persönlichen Daten des B etriebs-
rolle; inhabers.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998 3111
III. In der Lehrlingsrolle dürfen folgende personenbezo- 2. bei den Ausbildern:
gene Daten gespeichert werden: Familienname, Geburtsname, Vorname, Ge-
schlecht, Geburtsdatum, Art der fachlichen
1. bei den Ausbildenden Eignung;
a) die in der Handwerksrolle eingetragen sind: 3. bei den Auszubildenden
Die Eintragungen in der Handwerksrolle, soweit a) beim Lehrling:
sie für die Zwecke der Führung der Lehrlings-
rolle erforderlich sind, Familienname, Geburtsname, Vorname, Ge-
schlecht, Geburtsdatum, S taatsangehörigkeit,
b) die nicht in der Handwerksrolle eingetragen S chulbildung, S chulabschluß, Abgangsklasse,
sind: Anschrift des Lehrlings,
Die der Eintragung nach Abschnitt I Nummer 1 b) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern:
B uchstabe a entsprechenden Daten mit Aus- Familienname, Vorname und Anschrift;
nahme der Daten zum B etriebsleiter zum Zeit-
punkt der Eintragung in die Handwerksrolle und 4. beim Ausbildungsverhältnis:
der Angaben zu Abschnitt I Nummer 1 B uch- Ausbildungsberuf, Ausbildungszeit, P robezeit,
stabe e, soweit sie für die Zwecke der Lehr- Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn diese vom
lingsrolle erforderlich sind; B etriebssitz abweicht.
3112 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
B ekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:
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B ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-
gene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für
B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-
gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P reis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM .
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 25. September 1998
Auf Grund des § 206 Nr. 2 des Dritten B uches S ozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594) verordnet das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung im Einvernehmen mit dem
B undesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 11 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (B GB l. I S . 1929), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998), wird in S atz 1 Nr. 7 der P unkt durch ein K omma ersetzt und
folgende Nummer 8 angefügt:
„8. die Übergangsbeihilfe nach
a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von B eihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und S tahlindustrie,
die von M aßnahmen im S inne des Artikels 56 § 2 B uchstabe b des M ontanunionvertrages betroffen werden, vom
26. April 1978 (B Anz. Nr. 100 vom 2. J uni 1978), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember 1994
(B Anz. 1995 S . 165),
b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von B eihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und S tahlindustrie,
die von M aßnahmen im S inne des Artikels 56 § 2 B uchstabe b des M ontanunionvertrages betroffen werden, vom
18. Dezember 1995 (B Anz. S . 12 951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (B Anz.
S . 13 069),
c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die Gewährung von B eihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und S tahl-
industrie, die von M aßnahmen im S inne des Artikels 56 § 2 B uchstabe b des M ontanunionvertrages betroffen
werden, vom 25. M ärz 1998 (B Anz. S . 4951);
hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des B etrages,
der dem Unternehmen von der B undesanstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.
B onn, den 25. S eptember 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm