2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Vom 18. September 1998
Auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird nachstehend der Wortlaut des See-
aufgabengesetzes in der ab dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2802),
2. den am 15. Juni 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBl. I S. 778),
3. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
1997 (BGBl. I S.1832),
4. den am 1. Oktober 1998 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 18. September 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 2987
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(Seeaufgabengesetz – SeeAufgG)
§1 Funkanlagen –, Instrumenten und Geräten auf ihre
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere
Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen
1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allge- Sicherheit, die Regulierung der Magnetkompasse,
meinen deutschen Interesse und neben den betei- die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die Festle-
ligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der gung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung
Leistungsfähigkeit der Seehäfen; und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse,
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Zeugnisse und Bescheinigungen;
Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von 4a. die Untersuchung der Seeunfälle;
der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schiff-
fahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen 5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entspre-
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes chender Bescheinigungen;
auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 6. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-
Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den kehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindest-
an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; besatzung, der Eignung und Befähigung des
3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf
das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert, Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Ab-
wehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit
a) die Schiffahrtspolizei, der Seeleute;
b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung 7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen
von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Such- und Rettungsdienst;
Ordnung in sonstigen Fällen,
8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur
c) die Überwachung und Unterstützung der Fische- Entmagnetisierung von Schiffen;
rei,
9. die nautischen und hydrographischen Dienste, ins-
d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich- besondere
tungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher
Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland a) der Seevermessungsdienst,
nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-
erforderlich, die Aufgaben der Behörden und warndienst,
Beamten des Polizeidienstes
c) der Eisnachrichtendienst,
aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
d) der erdmagnetische Dienst;
ten in den Fällen der Buchstaben a und b,
10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten
bb) nach der Strafprozeßordnung,
und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie
e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und
Bund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund sonstiger Sicherheitsinformationen;
sonstiger Vorschriften obliegen;
10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberg-
4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs- gesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung
sicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künst-
Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor licher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küsten-
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun- meeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr
des-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt;
Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung
und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rah- 11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der
men erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung Überwachung der Veränderungen der Meeresum-
der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehe- welt;
nen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Über- 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
wachung von Systemen, Anlagen – einschließlich über Seeschiffe einschließlich der Namen und
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Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren § 3b
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässig- (1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftrag-
keit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun- te, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn
des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt erforderlich ist.
1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen
§2 Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder
nicht zweckmäßig sind oder
(1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen
der Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung 2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung
geeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordaus- oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht-
bildung von Besatzungsmitgliedern obliegen dem Bund. zeitig durchgesetzt werden können.
(2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unter-
als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von richten.
Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann (2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare
durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern dar- Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach
auf verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet.
einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse fest- Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren bei-
gestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes getrieben werden.
über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderun- (3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache
gen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister ein-
zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsaus- getragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach
schuß nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist,
nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außer-
halb des Küstenmeeres zum Schutze der Schiffahrt, der
§3 Küste oder damit zusammenhängender Interessen erfor-
(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal- derlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das
tung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach internationale Recht dies zuläßt.
pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen
zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir- § 3c
kungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der (1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewas- andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen tref-
serstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen- fen, wenn
wasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundesei-
genen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner 1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit-
im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 telbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren
Buchstabe a und b obliegen. ist,
(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einver- 2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- keinen Erfolg versprechen,
nung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz oblie- 3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzurei-
gen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die chend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind
Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maß- und
gabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die
4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eige-
Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
ne Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger
von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.
Pflichten in Anspruch genommen werden können.
§ 3a (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern,
die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge
(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verur- haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch
sacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schiff- dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
fahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung
bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten
Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der
Verrichtung bestellt hat. Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden
können.
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der
Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnah-
tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen men entstandenen Schaden einen angemessenen Aus-
den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerich- gleich verlangen.
tet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des § 3d
sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a
Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das gesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Eigentum an der Sache aufgegeben hat. sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei
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Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
Bundes entsprechend. und Post; es darf hierfür dort vorhandene personenbezo-
gene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung seiner
§4 sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stel-
(1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten len mit deren Zustimmung bedienen.
bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkei- (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf
ten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deut-
zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vor- sche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das
schriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Auf- §6
gaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben
wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durch-
Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem führung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Seeschiffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicher-
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, heitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun- Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen
desministerium des Innern, dem Bundesministerium der Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten
Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbe-
Durchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d dürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesi-
Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des cherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie
Bundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe
der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungs- des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die See-
gesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizei- Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1
beamten nach der Strafprozeßordnung. Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen
sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der
Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der
§5
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr.
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht
ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des bestimmt das Bundesministerium für Verkehr im Einver-
Bundesministeriums für Verkehr. Es hat die Aufgaben nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Sozialordnung.
Anlagen, Instrumente und Geräte, Magnetkompasse, (2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde oblie-
Funkanlagen sowie Ölhaftungsbescheinigungen han- genden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht
delt, durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der
2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechni- Bund. Besondere Einnahmen sind die von der See-
schen Beratung der Schiffahrts- und Schiffbauunter- Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die
nehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungs-
nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle über- behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1
tragen werden, Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhäng-
ten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufs-
3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden, genossenschaft vereinnahmt.
4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,
§7
4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverord-
nung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann zur Erfül-
§ 9e eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, lung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des pri-
vaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden
5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei
Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Über-
durch naturwissenschaftliche und nautisch-techni-
wachung der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfun-
sche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi-
gen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für
scher Forschungen sowie
Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen.
6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch
dem Bundesministerium für Verkehr auf dem Gebiet Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1
der Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt über- Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte See-
tragen werden, schiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen
wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiff- übertragen.
fahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rah- (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von
men ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht
vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
bleibt unberührt. Verkehr.
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1
bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regu-
Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen lierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzu-
Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der sehen.
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§8 6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den
Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Mel-
(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6
dungen;
mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die
damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren 7. die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelun-
Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung gen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der
von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbe- Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974
trieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl.
und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1978 zu diesem
Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung.
Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können,
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher- soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Aus-
heit und Ordnung ausgeübt werden. führung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfah-
(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr- ren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der
zeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen
bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvor-
sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte aussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in
für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Über- § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten der Schiffstechnik
wachung betrauten Personen die Maßnahmen nach weitere befähigte Schiffsbesichtiger-Gesellschaften zuge-
Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten lassen werden.
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Aus- (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können
künfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur auch erlassen werden zur
Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,
(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buch-
stabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge einge- 2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher
setzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissi-
gekennzeichnet und als solche erkennbar sind. onsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenz-
werte unter Berücksichtigung der technischen Ent-
wicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten
§9 der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun-
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtig- desministerium für Verkehr und vom Bundesministerium
keit des Seeverkehrs auf Wasserflächen und in Häfen im für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen
über (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr
1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten
Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammen-
Tagebücher zu führen sind,
stößen auf See ganz oder teilweise angewendet wer-
den sollen; 2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr
von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Straf-
2. das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen
rechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen
und in den vorgenannten Häfen einschließlich der
sind,
Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konfe-
renzen über das Befahren innerer Gewässer; 3. wie und von wem
3. die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahr- a) die Bücher zu führen sind,
zeugen, Traditionsschiffen und sonstigen Wasser- b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.
fahrzeugen, die nicht Kauffahrteischiffe sind, die Eig-
(4) (aufgehoben)
nung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge
sowie das Verfahren zur Erlangung und Entziehung (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und
der erforderlichen Befähigungsnachweise solcher Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vorschrif-
Personen; ten für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen
nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf
4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen,
den Erlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige
Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun-
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheits-
gen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse,
gesetzes zum Gegenstand haben.
Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1
Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und (5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an tigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der
Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbe- Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch
triebs; Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die
im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechts-
4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne
übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-
des § 1 Nr. 10a;
ber 1982 wiederholt ihre Verpflichtung mißachtet haben,
5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in
mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; wirksam durchzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 2991
(6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch 2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Führers
Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des § 15 Ver-
Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen antwortlichen,
oder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie 3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewor-
übertragen. denen Klassifikationsgesellschaft,
§ 9a 4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände des
Festhaltens.
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Ver- (2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem
messung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der ver- Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben
antwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermes- oder übermittelt worden sind.
sungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermäch- (3) Werden die Daten an ausländische öffentliche Stel-
tigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufga- len oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermit-
ben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf telt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß die über-
eine andere zuständige Stelle zu übertragen. mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-
§ 9b mittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn durch
sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-
Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
tigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein
ministerium für Arbeit und Sozialordnung werden ermäch-
angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet
tigt, durch Rechtsverordnung
ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare
1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver- internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit
kehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor- der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen
derlichen Mindestbesatzung und der Eignung und auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein
Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie- angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
der dieser Schiffe,
2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die § 10
Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung
unter fremder Flagge und eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Kri-
3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse senlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der See-
der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flag- schiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
ge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die Beförde-
vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren rung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit
dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu
zu regeln. decken oder Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfül-
§ 9c
len. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden,
Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig
auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden
der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtun- kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund eine
gen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirt-
werden. schaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Ent-
gelten und Tarifen bemißt.
§ 9d
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Lei-
oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen
stungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen
Organisation angenommene Standards, die bei einer
sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.
durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen
vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen
sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zustän- § 11
digen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt- Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
gemacht. durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unter-
lagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen (ins-
§ 9e besondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktbe-
(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe richte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Aus-
nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die künften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des
Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle perso- Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung
nenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die
werden, insbesondere deutsche Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaft-
lichen Betätigung zu schützen.
1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs-
register eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteil-
ten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes § 12
(Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung, (1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts-
IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungs- handlungen zur Überwachung und Unterstützung der
signal), Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach
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§ 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 (3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer
und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsver- Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von
ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eingezogen.
erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Voll-
den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu streckungsgesetzes beigetrieben.
erhebenden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1
entfallende Umsatzsteuer. § 15
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- lässig
zen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzel-
1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs
nen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestim-
oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-
Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher oder als
hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der Überwa-
den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sach-
chung betrauten Personen das Betreten des Wasser-
aufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlun-
fahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume
gen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet,
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Aus-
ner angemessen berücksichtigt werden.
künfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Ab-
2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein
satz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes unter frem-
Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines
der Flagge in einem deutschen Hafen entstehen, nicht
Betriebes Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach
möglich, so kann die zuständige Behörde vor dem Auslau-
§ 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen
fen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheitslei-
Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
stung entgegennehmen.
Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
§ 13 einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für schrift verweist;
die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von 3. als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer
demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der beauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines
bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erho- Schiffsbauwerkes einer nach § 9a, auch in Verbindung
ben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Grund einer solchen Rechtsverordung getroffenen
Abgabengläubiger ist der Bund. vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher 4. als im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes Verant-
zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für wortlicher einer auf Grund von Vorschriften jenes
das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor Gesetzes getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwi-
ihrem Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind derhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung anord-
so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die Aus- net.
gaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3
einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder
den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, Mark geahndet werden.
sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können
die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Ver-
§ 16
jährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das
Erhebungsverfahren geregelt werden. (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur
Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3
Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schif-
§ 14
fe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord- kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die
Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun- ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozeßord-
gen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, Entgelte nung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des angeordnet sind und gewährleistet ist, daß bei Durch-
Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. führung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.
nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung (2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem
die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im
auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung) Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufga-
festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, daß das be gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundes-
Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer flagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung
Berufsgruppen in der Seeschiffahrt entspricht. davon abhängig gemacht werden, daß der ersuchende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 2993
Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-
Ersatzansprüchen, die sich anläßlich der rechtmäßigen stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2 und
Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben kön- Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß An-
nen, freizustellen. wendung.
(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um
Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafver- § 17a
folgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundes- Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem ande-
flagge berechtigt sind, wird – vorbehaltlich anderweitiger ren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rah-
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen – nur men der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten
stattgegeben, wenn Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der
1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2
Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorlie- entsprechend.
gen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet
§ 18
des ersuchenden Staates befände,
(Änderung des Handelsgesetzbuches)
2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-
nahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden
§ 19
Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig
wäre, Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2
und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im
3. der ersuchende Staat zusichert,
Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun-
a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen deswasserstraße Elbe.
Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach
Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläßlich § 20
sind und,
(1) Dieses Gesetz berührt nicht
b) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des
ersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver- 1. die Reichsversicherungsordnung,
bracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die 2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,
der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von 3. das Seemannsgesetz,
ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu neh-
men oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer 4. das Atomgesetz,
persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der
4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen
die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen Gesetze der Länder
Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien
zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet Hansestadt Bremen S. 59),
erweist und keine den Tatverdacht begründende
b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches
Handlung des Geschädigten festzustellen ist.
Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83),
Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des
c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),
oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Grün-
den der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint. d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der
Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigen- (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der
tümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-
Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat schriften übertragen worden sind.
eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet
werden. § 21
(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des
der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro- Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
pen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig. Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 17
Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d § 22
finden die § 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 21. September 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2481) wird nachstehend der
Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes in der seit 29. August 1998 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 12. März 1987 (BGBl. I
S. 889),
2. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205, 212),
3. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 481),
4. den am 15. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458),
5. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai
1997 (BGBl. 1997 II S. 1054),
6. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110),
7. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April
1998 (BGBl. I S. 823),
8. den am 29. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 21. September 1998
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 2995
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)*)
Erster Abschnitt den Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig
zur Verfügung stehen.
Allgemeine Vorschriften
4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen
§1 Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.
Ziele des Natur- 5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung
schutzes und der Landschaftspflege wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbe-
standteile zu vermeiden; dauernde Schäden des
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbe- Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare
siedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu ent- Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch
wickeln, daß die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigun-
Landschaft gen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraus- ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglich-
setzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nach- keit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu
haltig gesichert sind. vermeiden und durch biologische Wasserbaumaß-
nahmen zu ersetzen.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen
sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderun- 7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind
gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzu- auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
wägen. Landschaftspflege gering zu halten.
(3) (weggefallen) 8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des
örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare
§2 Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspfle-
Grundsätze des Natur- gerische Maßnahmen auszugleichen oder zu min-
schutzes und der Landschaftspflege dern.
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts- 9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungs-
pflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender gemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere
Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und
Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflan-
aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist: zendecke beseitigt worden ist, sind wieder standort-
gerecht zu begrünen.
1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu
erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind 10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebens-
zu unterlassen oder auszugleichen. gemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in
ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Arten-
2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die
vielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebens-
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung
räume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedin-
der Naturgüter und für die Erholung in Natur und
gungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für
und wiederherzustellen.
ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhal-
ten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und 11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Frei-
Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Be- zeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer
stände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete
und zu entwickeln. Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu
gestalten und zu erhalten.
3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern,
sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuern- 12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer
Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: besonders eignen, ist zu erleichtern.
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile
(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), von besonders charakteristischer Eigenart sind zu
2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal- erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter
tung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenk-
3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die
Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und mäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder
Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30). Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
(2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze auf- (2) Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung oder
gestellt werden. Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirtschaft-
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- lichen Bodennutzung gilt als ausgeübt die Bodennutzung,
schaftspflege ist die besondere Bedeutung der Land-, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt
Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- wurde.
und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nut-
zungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001
§3 festgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvor-
schriften oder Anordnungen beruhen, die nach dem
Aufgaben der
28. August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt nicht
Behörden und öffentlichen Stellen
für Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rah- 3. Oktober 1990 erlassen worden sind und nach diesem
men und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- Zeitpunkt durch landesrechtliche Bestimmungen ohne
vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschafts- wesentliche Änderung des räumlichen oder sachlichen
pflege zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschrif- Geltungsbereichs der Nutzungsbeschränkungen abgelöst
ten nichts anderes bestimmt ist. worden sind oder abgelöst werden.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im (4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele ordentlichen Gerichten offen.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unter-
stützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung §4
aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Vorschriften
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Landesgesetzgebung
berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit
nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorge- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme
schrieben ist. der in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften
für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb
(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt ent- von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
sprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vor-
zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maßnah- schriften einschließlich geeigneter Entschädigungsrege-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege den lungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.
Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können. Die §§ 1 bis 3, 7, 8a, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, § 19a Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 bis 4, § 19b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 19d
§ 3a Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, die §§ 19e, 19f Abs. 1, die §§ 20,
Vertragliche Vereinbarungen 20a, 20d Abs. 4 bis 6, § 20e Abs. 1 bis 4, die §§ 20f, 20g
Abs. 1 bis 6 und die §§ 21c bis 23, 26 bis 26b, 28 bis 31,
Die Länder stellen sicher, daß bei Maßnahmen zur 38, 39 gelten unmittelbar. Soweit Behörden des Bundes
Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 19a Abs. 2
Rechtsvorschriften geprüft werden soll, ob der Zweck Nr. 8 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt abwei-
auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden chend von Satz 3 auch § 19c unmittelbar.
kann.
§ 3b
Zweiter Abschnitt
Ausgleich von Nutzungs-
beschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft Landschaftsplanung
(1) Werden in
§5
1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 12 bis 19b
erlassen worden sind, oder Landschaftsprogramme
und Landschaftsrahmenpläne
2. Anordnungen der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der (1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege werden für den Bereich eines Landes in
standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt, die
Landschaftsprogrammen oder für Teile des Landes in
die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Dabei sind die
Bodennutzung über die Anforderungen der guten fach-
Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und
lichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus den für die
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu be-
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschrif-
rücksichtigen.
ten und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) ergeben, so ist für die (2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maß-
dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein an- nahmen der Landschaftsprogramme und Landschafts-
gemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts rahmenpläne sollen unter Abwägung mit den anderen
zu gewähren. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach
Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Aus- Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der
gleich nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen wer-
vertraglicher Vereinbarungen besteht. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 2997
(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg Dritter Abschnitt
die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege für den Bereich des Landes in Allgemeine Schutz-, Pflege-
Landschaftsplänen dargestellt, so ersetzen die Land- und Entwicklungsmaßnahmen
schaftspläne die Landschaftsprogramme und Land-
schaftsrahmenpläne. §8
§6 Eingriffe in Natur und Landschaft
Landschaftspläne (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses
Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Ver- von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Natur-
wirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land- haushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nach-
schaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte haltig beeinträchtigen können.
und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald
und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der (2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten,
Landschaftspflege erforderlich ist. vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträch-
(2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich
tigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch
ist, Darstellungen
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Land- pflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der
schaft und seine Bewertung nach den in § 1 Abs. 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfor-
festgelegten Zielen, derlich ist. Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung
2. des angestrebten Zustandes von Natur und Land- ist, daß für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine
schaft und der erforderlichen Maßnahmen, insbeson- behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zu-
dere stimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder
eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. Die Ver-
a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwick- pflichtung wird durch die für die Entscheidung oder An-
lungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Abschnit- zeige zuständige Behörde ausgesprochen. Ausgeglichen
tes, ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erheb-
b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur liche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaus-
Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Land- halts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschafts-
schaft im Sinne des Vierten Abschnittes und gerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der (3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträch-
Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und tigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen
Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der Maße auszugleichen sind und die Belange des Natur-
besonders geschützten Arten, im Sinne des Fünften schutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung
Abschnittes. aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range
(3) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die vorgehen.
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord- (4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf
nung sind zu berücksichtigen. Auf die Verwertbarkeit des Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen
Landschaftsplanes für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungs-
nehmen. träger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen
(4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
Landschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen pflege im einzelnen im Fachplan oder in einem land-
Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit schaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzu-
der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitpla- stellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.
nung. Sie können bestimmen, daß Darstellungen des (5) Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im
Landschaftsplanes als Darstellungen oder Festsetzungen Benehmen mit den für Naturschutz und Landschafts-
in die Bauleitpläne aufgenommen werden. pflege zuständigen Behörden getroffen, soweit nicht eine
weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist
§7 oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
Zusammenwirken digen Behörden selbst entscheiden. Dies gilt nicht für
der Länder bei der Planung Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes
getroffen werden.
(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme
und Pläne der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen, daß (6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Be-
die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Natur- hörden, denen keine behördliche Entscheidung nach
schutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 Absatz 2 vorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 5 entspre-
und 2 in benachbarten Bundesländern und im Bundes- chend.
gebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. (7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Boden-
(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die nutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die
Grenze eines Landes überschreitende Planung erforder- Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
lich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung schaftspflege berücksichtigt werden. Die den Vorschriften
der Programme und Pläne nach den §§ 5 und 6 die Erfor- des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
dernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des Bun-
Benehmen miteinander festlegen. des-Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen §§ 8b und 8c
Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in
(weggefallen)
Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Ein-
griff gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund §9
vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt Verfahren bei Beteiligung
oder unterbrochen worden war. von Behörden des Bundes
(8) Die Länder können bestimmen, daß Veränderungen Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Ent-
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter scheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen
Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nach- oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden,
haltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des von der Stellungnahme der für Naturschutz und Land-
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht schaftspflege zuständigen Behörden abgewichen wer-
als Eingriffe anzusehen sind. Sie können gleichfalls den, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige
bestimmen, daß Veränderungen bestimmter Art als Ein- Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten
griffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege,
des Absatzes 1 erfüllen. soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vor-
geschrieben ist.
(9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weiter-
gehende Vorschriften erlassen, insbesondere über Ersatz-
§ 10
maßnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren
aber vorrangigen Eingriffen. Duldungspflicht
(10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, (1) Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer und
das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich- Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des
keitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter- Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder
liegt, so muß das Verfahren, in dem Entscheidungen nach im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschrif-
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder auf Grund von Vorschriften ten zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der
nach Absatz 9 getroffen werden, den Anforderungen des Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
genannten Gesetzes entsprechen. (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften er-
lassen.
§ 8a
§ 11
Verhältnis zum Baurecht
Pflegepflicht im Siedlungsbereich
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän- (1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nut-
zung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzun- zungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungs-
gen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs gemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks ver-
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die pflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vor- und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig be-
schriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. einträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks ange-
messen und zumutbar ist.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstel- (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften er-
lung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich lassen.
nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die Vorschriften der
Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29 Abs. 3 des Bau-
gesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vorhaben im Außen- Vierter Abschnitt
bereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebau-
ungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, Schutz, Pflege und Entwicklung
bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsrege- bestimmter Teile von Natur und Landschaft
lung unberührt.
§ 12
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1
und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von Allgemeine Vorschriften
baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs erge- (1) Teile von Natur und Landschaft können zum
hen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat,
Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestand-
eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige teil
Behörde davon ausgehen, daß Belange des Natur-
erklärt werden.
schutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben
nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich (2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den
bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwen-
während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des digen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die
Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermäch-
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs. tigungen hierzu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 2999
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über 2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzun-
1. das Verfahren nach Absatz 1, gen eines Naturschutzgebiets, im übrigen überwie-
gend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
2. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden
Teile von Natur und Landschaft, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wieder-
herstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nut-
3. ihre Registrierung. zung geprägten Landschaft und der darin historisch
(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich
Naturparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Er- Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutz-
klärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem ter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die
sicherheit und dem Bundesministerium für Raumordnung, Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen
Bauwesen und Städtebau. dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, daß Biosphärenreservate
§ 13
unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und
Naturschutzgebiete Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzge-
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festge- biete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
setzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur
und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen § 15
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Bio- Landschaftsschutzgebiete
topen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzen-
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich
arten,
festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan- Natur und Landschaft
deskundlichen Gründen oder
1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs-
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder her- fähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähig-
vorragenden Schönheit keit der Naturgüter,
erforderlich ist. 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Land-
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi- schaftsbildes oder
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmun- erforderlich ist.
gen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, kön- (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson-
nen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich ge- derer Beachtung des § 2 Abs. 3 und nach Maßgabe nähe-
macht werden. rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
§ 14 Schutzzweck zuwiderlaufen.
Nationalparke
§ 16
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte
einheitlich zu schützende Gebiete, die Naturparke
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu
pflegende Gebiete, die
2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzun-
gen eines Naturschutzgebiets erfüllen, 1. großräumig sind,
3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beein- 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-
flußten Zustand befinden und schutzgebiete sind,
4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenrei- 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für
chen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen. die Erholung besonders eignen und
(2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter 4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung
Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Be- und Landesplanung für die Erholung oder den Frem-
siedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete denverkehr vorgesehen sind.
geschützt werden. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, (2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungs-
sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich ge- zweck geplant, gegliedert und erschlossen werden.
macht werden.
§ 17
§ 14a
Naturdenkmale
Biosphärenreservate
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festge-
Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz
setzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde
Gebiete, die 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-
deskundlichen Gründen oder
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen cha-
rakteristisch sind, 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbe- Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflan-
ziehen. zen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richt-
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand- linie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr.
lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verände- L 305 S. 42) geändert worden ist,
rung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder 2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Richt-
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. linie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete,
§ 18 3. Konzertierungsgebiete
Geschützte Landschaftsbestandteile einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der
Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsver-
Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis
bindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,
zur Beschlußfassung des Rates,
deren besonderer Schutz
4. Europäische Vogelschutzgebiete
1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts, Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richt-
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und linie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die
Landschaftsbildes oder Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr.
L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Ge- worden ist,
bieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken 5. prioritäre Biotope
oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbe- Sternchen (*) gekennzeichneten Biotope,
standteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Land- 6. prioritäre Arten
schaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem
näherer Bestimmungen verboten. Die Länder können für Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzen-
den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu arten,
angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen fest-
legen. 7. Erhaltungsziele
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen
§ 19 Erhaltungszustands
Kennzeichnung und Bezeichnungen a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-
(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschafts- ten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II
schutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzen-
werden. arten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung vorkommen,
(2) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „National-
park“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“ und „Na- b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufge-
turdenkmal“ sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kenn- führten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie
zeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume,
geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet wer- die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vor-
den. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen kommen,
zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von 8. Projekte
Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets
§ 19a von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines
Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer
Europäisches Netz „Natura 2000“, behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an
Begriffsbestimmungen eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde
(1) Die §§ 19a bis 19f dienen dem Aufbau und dem durchgeführt werden,
Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8,
2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von
Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den einer Behörde durchgeführt werden und
Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Ver-
pflichtungen, insbesondere durch den Erlaß von Vorschrif- c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geneh-
ten nach Maßgabe der §§ 19b, 19c, 19d Satz 1 Nr. 2 und migungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenut-
des § 19f Abs. 2 und 3. zungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz
einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
(2) Im Sinne der §§ 19a bis 19f bedeutet
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit ande-
1. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“ ren Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet
das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäi-
2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des sches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3001
9. Pläne 2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehalt-
Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, lich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 12
die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten Abs. 2
oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störun-
im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projek- gen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets
ten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestand-
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet teilen führen können, unzulässig. In einem Konzertie-
erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind rungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen,
Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm
gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten
Vogelschutzgebiete dienen. führen können, unzulässig.
(3) Soweit in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf Anhänge der Richt-
linien 92/43/EWG und 79/409/EWG verwiesen wird, sind § 19c
diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Verträglichkeit und
Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften erge- Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
benden Fassung maßgeblich.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
und Reaktorsicherheit macht die Gebiete von gemein- Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines
schaftlicher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei
die Europäischen Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger Schutzgebieten im Sinne des § 12 Abs. 1 ergeben sich die
bekannt. Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck
§ 19b und den dazu erlassenen Vorschriften.
Schutzgebiete (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das Pro-
jekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission
genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder
nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benen-
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen
nen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßga-
kann, ist es unzulässig.
ben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesmini-
sterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zuge-
her; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und lassen oder durchgeführt werden, soweit es
Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich betroffe- 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent-
nen Bundesministerien. Die ausgewählten Gebiete wer- lichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
den der Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt. Es übermit-
telt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolg-
finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung ten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren
der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet
Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich ist. prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwin-
(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Ge- nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des
biete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölke-
zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne rung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des
des § 12 Abs. 1. Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonsti-
ge Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt schutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der
werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu Kommission eingeholt hat.
schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote
sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicher- (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 in Verbindung mit
zustellen, daß den Anforderungen des Artikels 6 der Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die
Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen
Schutzvorschriften bleiben unberührt. ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-
nahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,
kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschrif- Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen
ten, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs- Maßnahmen.
befugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers
oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger
§ 19d
Schutz gewährleistet ist.
Pläne
(5) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 bekanntgemacht,
sind § 19c ist entsprechend anzuwenden bei
1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstra-
zur Unterschutzstellung, ßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleu- 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensge-
nigungsgesetzes sowie meinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Men-
2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne schen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Aus- 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wie-
nahme des § 19c Abs. 1 Satz 1. derherstellung der Biotope wildlebender Tier- und
Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonsti-
Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 19c Abs. 1 Satz 2 und gen Lebensbedingungen,
Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter
wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb
§ 19e ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
Stoffliche Belastungen (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tier-
Ist zu erwarten, daß von einer nach dem Bundes-Im- schutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-
missionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses
Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlas-
anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbe- senen Rechtsvorschriften unberührt.
reich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in § 20a
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
Begriffsbestimmungen
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen,
und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend (1) Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet
§ 8 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmi- 1. Tiere
gung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzun-
gen des § 19c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht
§ 19c Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildleben-
ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land- der Arten,
schaftspflege zuständigen Behörden. b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungs-
formen von Tieren wildlebender Arten,
§ 19f
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild-
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften lebender Arten und
(1) § 19c gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender
Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach Arten gewonnene Erzeugnisse,
§ 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstel-
2. Pflanzen
lung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im
Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außen- a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung ge-
bereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebau- wonnene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten,
ungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsfor-
bleibt die Geltung des § 19c unberührt. men von Pflanzen wildlebender Arten,
(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild-
geschützte Biotope im Sinne des § 20c sind die §§ 19c lebender Arten und
und 19e nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvor-
schriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wildleben-
und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die der Arten gewonnene Erzeugnisse,
Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach 3. Art
§ 19c Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission
und nach § 19c Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder
Kommission bleiben jedoch unberührt. Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissen-
schaftliche Bezeichnung maßgebend,
(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur
und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 8 erlasse- 4. Population
nen Vorschriften der Länder sowie die §§ 8a und 9 un- eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl
berührt. von Individuen,
5. heimische Art
Fünfter Abschnitt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Ver-
Schutz und Pflege wild- breitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsge-
lebender Tier- und Pflanzenarten biet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte
§ 20 oder
Aufgaben des Artenschutzes b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzen-
Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflan- art auch, wenn sich verwilderte oder durch mensch-
zenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen lichen Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der
Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfaßt betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3003
menschliche Hilfe über mehrere Generationen als 15. Drittland
Population erhalten, ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union
6. europäische Vogelarten ist.
in Europa heimische Vogelarten im Sinne des Arti- (2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das
kels 1 der Richtlinie 79/409/EWG, Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch
7. besonders geschützte Arten oder zur Nutzung gleich.
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B (3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten bereits
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exempla- unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der
ren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vor-
Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 schriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 1
S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zu- Nr. 8 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht
18. November 1997 (ABl. EG Nr. L 325 S. 1) ge- bezeichnet waren.
ändert worden ist, aufgeführt sind, (4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
b) nicht unter Buchstabe a fallende Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Abschnitt
oder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der
bb) europäische Vogelarten, Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von
bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen
soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die oder den internationalen humanen Fangnormen nicht ent-
nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem sprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308
Jagdrecht unterliegen, S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverord- Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983
nung nach § 20e Abs. 1 aufgeführt sind, betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen
8. streng geschützte Arten bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG
Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie
besonders geschützte Arten, die 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37),
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, verwiesen wird oder auf Vorschriften der genannten
Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den
c) in einer Rechtsverordnung nach § 20e Abs. 2 Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen
aufgeführt sind, Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maß-
geblich.
9. gezüchtete Tiere
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder und Reaktorsicherheit macht die besonders geschützten
auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere recht- und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger
mäßig erworben worden sind, bekannt.
10. künstlich vermehrte Pflanzen § 20b
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklin- Allgemeine Vorschriften
gen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen für den Arten- und Biotopschutz
herangezogen worden sind,
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung
11. Anbieten der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeig-
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kau- nete Maßnahmen
fen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Wer- 1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Ge-
bung, der Veranlassung zur Werbung oder der Auf- sichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Popula-
forderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen, tionen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildleben-
12. Inverkehrbringen der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem
Bestand gefährdeten Arten,
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
und jedes Abgeben an andere, 2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
zielen und zu deren Verwirklichung.
13. rechtmäßig
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten-
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere
Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art
über den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und
im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
Pflanzenarten.
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutz- § 20c
übereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räum- Schutz bestimmter Biotope
lichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen
14. Mitgliedstaat erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgen-
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist, der Biotope führen können, sind unzulässig:
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche 1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ver-
Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute wendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtun-
Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche ste- gen, mit denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in
hender Gewässer, Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen
2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und oder vernichtet werden können,
Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, 2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden
Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von
trockenwarmer Standorte, Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten
3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, führen können,
4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salz- zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht
wiesen und Wattflächen im Küstenbereich, für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund ande-
rer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetäl- bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu
chen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich. berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundes-
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden ministerium für Wirtschaft.
können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Grün- (5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium
den des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechts-
die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls not- verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einverneh-
wendig sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen men mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt-
oder Ersatzmaßnahmen anordnen. schaft und Forsten und für Wirtschaft und ohne Zustim-
(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 mung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen
genannten gleichstellen. treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
§ 20d schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung
Allgemeiner Schutz nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Län-
wildlebender Tiere und Pflanzen der entsprechende Regelungen treffen.
(1) Es ist verboten,
§ 20e
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne
Ermächtigungen zur Unterschutzstellung
vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu
töten, (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte,
ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre
nicht unter § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b fallende
Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise
und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem
zu verwüsten,
Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten oder
3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu
Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zer- stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im
stören. Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand
(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die
nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des
nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verwechselt werden kön-
in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für nen.
den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung hei-
1. bestimmte, nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b
mischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von
besonders geschützte
Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Ver-
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie
ordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen,
unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild- b) europäische Vogelarten,
lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur 2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne
zulässig ist. des Absatzes 1
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimi-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus sche Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht
Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung sind.
der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8
der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Arten- (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
schutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, er- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
forderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch 1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3005
chen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu
ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20a Abs. 1 halten, anzubieten oder zu befördern,
Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d
b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf
anzusehen sind,
anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu stellen oder
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder ausländi- sonst zu verwenden
sche Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders (Vermarktungsverbote).
geschützter Arten von Verboten des § 20f ganz, teil-
weise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszu- Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben
nehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht ge- unberührt.
fährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie (2a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch
92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie für
79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internatio- 1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/
nalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenste- EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richt-
hen. linie nach dem 30. September 1983 in die Gemein-
schaft gelangt sind,
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium 2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich § 26 Abs. 3a bestimmt sind.
auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterlie- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
gen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen
oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen. land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung,
(5) Die Länder können Vorschriften über den besonde- bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse
ren Schutz weiterer wildlebender heimischer Tier- und oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Ein-
Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie griffs oder einer nach § 20c zugelassenen Maßnahme vor-
92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies genommen werden, soweit hierbei Tiere oder Pflanzen der
wegen der Gefährdung des Bestands durch den mensch- besonders geschützten Arten nicht absichtlich beein-
lichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 trächtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der
dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Länder bleiben von dieser Regelung unberührt.
Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die
nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht § 20g
unterliegen. Ausnahmen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer
§ 20f
Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt,
Vorschriften für ausgenommen Tiere und Pflanzen, die rechtmäßig
besonders geschützte und
1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
geworden, durch künstliche Vermehrung gewonnen
(1) Es ist verboten, oder der Natur entnommen worden sind,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten 2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind.
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu 1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a
beschädigen oder zu zerstören, Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, die nach dem 8. Mai 1998
aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt
2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten
sind,
Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, aus- 2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des
zugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai
1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland
3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und
gelangt sind, es sei denn, eine Zollstelle hat auf einer
der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-,
Einfuhrbescheinigung vermerkt, daß die Tiere oder
Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Foto-
Pflanzen aus einem Drittland unmittelbar in das Inland
grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
gelangt sind.
4. Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschütz-
(2) Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen
ten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen
Tiere und Pflanzen der in § 20f Abs. 2a Nr. 2 genannten
der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträch-
Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung
tigen oder zu zerstören.
nach § 26 Abs. 3a rechtmäßig im Inland erworben worden
(2) Es ist ferner verboten, sind.
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in (2a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen keinen
Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Ver-
Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten marktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich
(Besitzverbote), einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nicht für
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten 1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der streng
im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b und c geschützten Arten,
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
2. der Natur entnommene Vögel europäischer Arten, zung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne
soweit sie nicht in Anhang III der Richtlinie 79/409/ des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b zu ermöglichen. Aus-
EWG aufgeführt sind. nahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen
(2b) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der
von Absatz 2a Satz 2 ausgenommen betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig
beeinflußt wird, Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG
1. a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der Richtlinie und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG
92/43/EWG aufgeführten Arten, die vor dem 5. Juni beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung
1994, nach § 26 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes
b) Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981 oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutz-
übereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregie-
rechtmäßig erworben worden sind, rungen können die in Satz 1 genannten Ausnahmen allge-
2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und mein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich
79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mit- nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten
gliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu handelt. Die Landesregierungen können die Befugnis
den in § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landes-
freigegeben worden sind, behörden übertragen.
3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 (7) Die Länder können für das Sammeln von Weinberg-
Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 recht- schnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurch-
mäßig aus einem Drittland unmittelbar in das Inland messer von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis
gelangt sind. 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwen-
(3) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsver- dung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten
boten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher des § 20f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in
Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.
der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben §§ 21 bis 21b
oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten
(weggefallen)
gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur
Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
§ 21c
(4) Abweichend von den Verboten des § 20f Abs. 1 Nr. 1
sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrecht- Zuständigkeiten für die Durch-
licher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke führung der Verordnung (EG) Nr. 338/97
Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der
sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie
Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Wa-
sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind sie
shingtoner Artenschutzübereinkommens sind
an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnah- Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Ver-
me des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behör- tragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2
de zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde des Washingtoner Artenschutzübereinkommens) und
kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlan- die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 14
gen. Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1
und 4 Buchstabe a und c und Abs. 5 und Artikel 20 der
(5) Die nach den §§ 21c und 21d Abs. 1 oder nach Lan-
Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
desrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von
den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit 2. das Bundesamt für Naturschutz
dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezoge-
a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigun-
ner Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der
gen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne
Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von
nen im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX
des § 20f zulassen, soweit dies Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Arten-
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, schutzübereinkommens,
wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schä- b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8
den, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt Einfuhr,
oder c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansied- Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner
lung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Artenschutzübereinkommens Exemplare für Han-
Aufzucht oder künstlichen Vermehrung delszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt wer-
den,
erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im
Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere 3. die nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstellen
Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen, um für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nut- mit Drittländern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3007
4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle Stelle oder Person darüber verlangen, daß die Tiere oder
übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören,
Nr. 338/97. die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13
tungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erwei-
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt
sen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem
für Naturschutz.
Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung
der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Ver-
§ 21d wahrung zu erstatten.
Mitwirkung der Zollbehörden (2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorgeschriebenen
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder
der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle
Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäi- beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen
schen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Über- können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung
wachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden
diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit. die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen
Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Ein-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
ziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, läng-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
stens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
festgestellt, daß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt,
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln;
für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt
soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu
werden darf, werden sie sofort eingezogen.
Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt-
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul- lichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt
dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt- wird, daß der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermark-
licher Muster und Proben vorsehen. tungsverbote entgegenstehen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere
und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm die Umstände,
Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben,
und Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren
lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist beson- Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlö-
ders hinzuweisen. schen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1
aus dem Erlös entschädigt.
§ 21e
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder
Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen
Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhr- Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförde-
regelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemein- rung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Aus-
schaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein- führer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie
oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn
vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Doku- diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-
mente bei einer nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen ziehung veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt
Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. sein mußten.
(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Ver-
§ 21f ordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
Beschlagnahme und
Einziehung durch die Zollstellen § 21g
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere Kosten
oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften
Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der
dieses Abschnittes erhebt das Bundesamt für Naturschutz
Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- oder Vermark-
Kosten (Gebühren und Auslagen).
tungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie
die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsbe- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
rechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwah- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
rung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben; mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung,
sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auf- Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
erlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klä- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
rung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsbe- die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und
rechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwal-
sicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen tungskostengesetz geregelt werden.
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
§ 22 (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
Nachweispflicht, Einziehung solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
(1) Wer ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschütz- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
ten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesent- über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
lichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen
der besonders geschützten Arten oder § 24
2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflan- Tiergehege
zen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres (1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tier-
erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landes-
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann recht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur
sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen erteilt werden, wenn
Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn 1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild
er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur
nachweist, daß er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragen-
vor dem 31. August 1980 oder in dem in Artikel 3 des Eini- den Landschaftsteilen in unangemessener Weise ein-
gungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 in geschränkt werden,
Besitz hatte.
2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrich-
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die tungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und
dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen
Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987 Anforderungen genügen und
oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vor dem 1. Juli 1990 erworbene Tiere oder Pflan- 3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
zen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat die- (2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige
nen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur ver- § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes ent-
langt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- scheiden.
gen, daß eine Berechtigung nicht besteht.
(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können
(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzun-
(EG) Nr. 338/97die Berechtigung zu den dort genannten gen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allge-
Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis meine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine
bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nach- Übergangsregelung treffen.
weis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebe-
nen Weise zu führen. § 25
(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach- Schutz von Bezeichnungen
weis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht
erbracht wird, können von den nach Landesrecht zustän- Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“,
digen Behörden eingezogen werden. § 21f gilt entspre- „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“,
chend; § 21f Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß auch „Tiergarten“, „Tierpark“ oder Bezeichnungen, die ihnen
die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhän- zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmi-
gigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt wer- gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt
den kann. werden.
§ 23 § 26
Auskunfts- und Zutrittsrecht Sonstige Ermächtigungen
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
§ 21c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-
Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder ten über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbs-
der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften mäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr
bringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör- können insbesondere Vorschriften enthalten über
den beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im
Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich 1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transport- 2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungs-
mittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- pflicht,
und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die
geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflich- 3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnun-
tige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich gen,
die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie 4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Landesrecht zuständigen Behörden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3009
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Ein- mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
vernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, schaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem
Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, auf Tierarten, die
die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes einge-
durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich setzt werden, oder auf durch künstliche Vermehrung
nutzbare Pflanzen beziehen. gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz (4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung
Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechts- nach den Absätzen 1 bis 3a keinen Gebrauch macht, kön-
akte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen- nen die Länder entsprechende Regelungen treffen.
stehen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-
§ 26a
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Durchführung gemeinschafts-
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter
rechtlicher oder internationaler Vorschriften
besonders geschützter Arten zu beschränken, insbe-
sondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhän- Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das
gig zu machen, daß der Halter oder Züchter die erfor- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
derliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse sicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des
über das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-
den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende schaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur
Haltung der Tiere gewährleistet ist, Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Arten-
2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter schutzübereinkommen erlassen.
besonders geschützter Arten zu beschränken, insbe-
sondere von einer Genehmigung abhängig zu machen, § 26b
oder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor- Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den Bun-
schriften zu erlassen über desministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissen- die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durch-
schaftlichen Zwecken, führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der ten, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen
besonders geschützten Arten für den Nachweis nach nach diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung
§ 22, des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet
3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, sind.
die künstliche Vermehrung, die rechtmäßige Entnahme
aus der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen
§ 26c
Erwerb von Tieren und Pflanzen der besonders ge-
schützten Arten für den Nachweis nach § 22, (weggefallen)
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und
Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleich-
terung der Überwachung der Besitz- und Vermark- Sechster Abschnitt
tungsverbote.
Erholung in Natur und Landschaft
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung,
§ 27
Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten,
die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf Betreten der Flur
durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich
(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie
nutzbare Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach
auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung
Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einvernehmens mit
ist auf eigene Gefahr gestattet.
dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das
(3a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus sol-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
chen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimi-
Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaf-
sche nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
tung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Ver-
zu bestimmen, für die nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 die Verbote
meidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
des § 20f Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr
schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers ein-
einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt
schränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teil-
oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung
weise dem Betreten gleichstellen.
heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder
von Populationen solcher Arten erforderlich ist. Rechts- (3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befug-
verordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens nisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt.
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
§ 28 5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des
Bereitstellung von Grundstücken Vereins unterstützt.
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und (3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen
sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines
oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Landes hinausgehen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der
insbesondere Länder umfaßt, auf die sich die Planungen und Maßnah-
men des Bundes beziehen.
1. Ufergrundstücke,
(4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht
2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Aufga-
3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder benbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des
nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Mee- Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat. In
resstränden ermöglichen läßt, den Fällen des Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem
in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
denn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der sicherheit ausgesprochen.
Grundstücke unvereinbar ist. (5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele-
gen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel
Siebenter Abschnitt nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
Mitwirkung von Verbänden, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung
Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Auf-
hebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.
§ 29
§ 30
Mitwirkung von Verbänden
Bußgeldvorschriften
(1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in ande-
ren Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiterge- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
hende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit lässig
zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen 1. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren nach-
Sachverständigengutachten zu geben stellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwick-
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen lungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor- der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
schriften der für Naturschutz und Landschaftspflege
2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen oder
zuständigen Behörden,
ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt
Sinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen oder vernichtet oder
gegenüber verbindlich sind,
3. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer
Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder
erlassen sind, eine Pflanze verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig
4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit hält, anbietet oder befördert oder ein Tier oder eine
Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Pflanze zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf
verbunden sind, anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwen-
soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vor- det.
haben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich be- 4. (weggefallen)
rührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2
5. (weggefallen)
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1253) gelten sinngemäß. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu lässig
erteilen, wenn der Verein 1. einer Rechtsverordnung nach
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüberge- a) § 20d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder 3 Satz 1,
hend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege fördert, b) § 21d Abs. 2 oder
2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der c) § 26 Abs. 2
mindestens das Gebiet eines Landes umfaßt, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig- stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
keit des Vereins zu berücksichtigen, 2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere an ihren
4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Auf-
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der suchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlun-
Körperschaftsteuer befreit ist, gen stört,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3011
3. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender b) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Aus-
Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen kunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
der Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt
c) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des Bundes-
oder zerstört,
amts,
4. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
d) des Absatzes 2a Nr. 1 und des Absatzes 2b Nr. 2,
dung mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a, ein Tier 2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absat-
oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in zes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 7 und des Absatzes 2a
Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, Nr. 2,
5. (weggefallen) 3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständi-
ge Behörde.
6. (weggefallen)
7. entgegen § 21e ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht § 30a
richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr
anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt, Strafvorschriften
8. (weggefallen) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1
9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
oder 3 oder Abs. 2b bezeichnete vorsätzliche Handlung
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder
strafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.
oder 3 oder Abs. 2b bezeichnete vorsätzliche Handlung
11. (weggefallen) begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung geschützten Art bezieht.
(EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs-
lässig oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahr-
dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederaus- lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
führt, ten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- § 30b
zeitig vorlegt,
Einziehung
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art zu kom- Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat
merziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt, nach § 30a begangen worden, so können
zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar ver- 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
kauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder nungswidrigkeit bezieht, und
befördert oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 zu- tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
widerhandelt.
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- widrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzu-
nung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich wenden.
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder § 30c
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort Befugnisse der Zollbehörden
genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staats-
Gemeinschaft verbringt.
anwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4, mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen began-
des Absatzes 2a Nr. 1 und 3 und des Absatzes 2b mit einer gen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeß-
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den ordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zoll-
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend fahndungsämter vornehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des
Deutsche Mark geahndet werden. Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist § 31
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen Befreiungen
a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des (1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und
Absatzes 2a Nr. 3 bei Zuwiderhandlungen im den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Aus- schriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden,
fuhr aus der Gemeinschaft, wenn
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall 1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde der Zivilbevölkerung,
und die Abweichung mit den Belangen des Natur- 2. des Bundesgrenzschutzes,
schutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Ver-
ist oder
kehrswege,
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur
4. der See- oder Binnenschiffahrt,
und Landschaft führen würde oder
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung
erfordern bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG 7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bun-
nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für die despost
Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzge-
dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die
setzes erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht
genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestim-
weiter gelten.
mungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Befreiung wird
(2) (weggefallen)
1. im Falle der Einfuhr aus Drittländern vom Bundesamt
für Naturschutz, § 39
2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschafts- Übergangsvorschrift
pflege zuständigen Behörden
(1) Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum 8. Mai
gewährt.
2003 auch § 19b Abs. 5, § 19c und § 19d Satz 1 Nr. 2
unmittelbar. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1
Achter Abschnitt genannten Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschrif-
ten Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3
(Änderung von Bundesgesetzen)
des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, tritt
Satz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen
§§ 32 bis 37
Regelung außer Kraft.
(vollzogene Gesetzesänderungen)
(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in bezug
auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG)
Neunter Abschnitt Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art,
die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden
Übergangs- und Schlußbestimmungen die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden
Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
§ 38 nungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
Übergangsvorschrift für besondere Fälle finden insoweit keine Anwendung.
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen
Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließ- § 40
lich oder überwiegend Zwecken (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3013
Erste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 1) 2)
Vom 18. September 1998
Auf Grund – des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 6 sowie des § 3e Abs. 1
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, Satz 2 und 3, Abs. 2
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I
Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 sowie der §§ 9a und 9c des See-
S. 1270), § 3e umnumeriert durch Artikel 5 Nr. 3 des
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489),
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), § 9 Abs. 1
Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a – des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
hinsichtlich des § 9 Abs. 3 Nr. 3 im Einvernehmen mit 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), Absatz 3 geändert
dem Bundesministerium der Justiz, durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340),
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
– des § 22 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit Nummer 6 des
Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Artikel 1
machung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),
Änderung der Anlage
– des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der Fassung der
zum Schiffssicherheitsgesetz
Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
S. 2809, 3499), tember 1998 (BGBl. I S. 2860) wird wie folgt gefaßt:
6. Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Min-
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- destanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr.
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- L 319 S. 28), geändert durch:
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG
6.1 Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG Nr.
Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
L 172 S. 1)
2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richt- 7. Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
linien: gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-
1. Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnah-
technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1), men der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26),
geändert durch: geändert durch:
7.1 Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997
1.1 Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik (ABl. EG Nr. L 274 S. 8)
Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen
Union vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9) 8. Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juli 1995 zur Durchsetzung
internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von
2. Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord
Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenz- von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheits-
überschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegen- gewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl.
seitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonsti- EG Nr. L 157 S. 1),
gen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nr. L 322 a) in Verbindung mit:
S. 20)
8.01 Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur
3. Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der
gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. EG Nr. L 196 S. 8)
den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft b) geändert durch:
(ABl. EG Nr. L 373 S. 29), geändert durch:
8.1 Richtlinie 98/25/EG des Rates vom 27. April 1998 (ABl. EG Nr.
3.1 Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik L 133 S. 19),
Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen 8.2 Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 (ABl.
Union vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9) EG Nr. L 184 S. 40)
4. Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über 9. Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmoni-
Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft sierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schiffer-
anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umwelt- patente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der
schädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 247 S. 19), geändert Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31)
durch: 10. Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über
4.1 Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 (ABl. Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25)
EG Nr. L 196 S. 7), 11. Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine
harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von
4.2 Richtlinie 97/26/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 (ABl.
24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1)
EG Nr. L 158 S. 40),
12. Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheits-
4.3 Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 (ABl. EG Nr. vorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144
L 215 S. 65) S. 1)
5. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13. Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrie-
vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- rung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von
vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen
S. 15) Personen (ABl. EG Nr. L 188 S. 35).
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
„Anlage
zum Schiffssicherheitsgesetz
Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und Normen:
I. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und
Anhang sowie Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (SOLAS)
(BGBl. 1979 II S. 141);
zuletzt geändert durch die am 5. Dezember 1996 vom Schiffssicherheitsausschuß (MSC.) der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MSC.57(67)
(BGBl. 1998 II S. 1042)
– Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens in der amtlichen deutschen Übersetzung vom
18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2579) –
I.0.1 Änderung vom Juni 1997 (MSC.65(68))
Angenommen am 4. Juni 1997
(BGBl. 1998 II S. 2549)
I.0.2 Änderung vom November 1997
Angenommen am 27. November 1997 durch Entschließung 1 der Vertragsstaatenkonferenz
(BGBl. 1998 II S. 2549)
I.1 Zu Kapitel I der Anlage zu SOLAS (Allgemeine Bestimmungen):
––
I.2/1 Z u K a p i t e l I I - 1 d e r A n l a g e z u S O L A S ( B a u a r t – B a u w e i s e , U n t e r t e i l u n g u n d S t a b i -
lität, Maschinen und elektrische Anlagen):
––
I.2/2 Z u K a p i t e l I I - 2 d e r A n l a g e z u S O L A S ( B a u a r t – B r a n d s c h u t z , F e u e r a n z e i g e u n d
Feuerlöschung):
Zu Regel 3:
Internationaler Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (MSC.61(67))
Angenommen am 5. Dezember 1996
(VkBl. 1998 S. 387, Anlagenband B 8058)
I.3 Zu Kapitel III der Anlage zu SOLAS (Rettungsmittel und -vorrichtungen):
Internationaler Rettungsmittel-(LSA-)Code (MSC.48(66))
Angenommen am 4. Juni 1996
(BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998)
Zu Regel 4 (in Verbindung mit Regel 1.2.7 und 1.2.2.7 des LSA-Codes):
Gebrauch und Anbringung von retroreflektierendem Material an Rettungsmitteln (Entschließung der 16. Ver-
sammlung der IMO – Entschl. – A.658(16))
Angenommen am 19. Oktober 1989
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
Zu Regel 9.2.3:
Symbole für Rettungsmittel und -vorrichtungen (Entschl. A.760(18))
Angenommen am 4. November 1993
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
I.4 Zu Kapitel IV der Anlage zu SOLAS (Funkverkehr):
––
I.5 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS (Sicherung der Seefahrt):
Z u R e g e l 12 (– hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord –)
a) Leistungsanforderungen an Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse (Entschl. A.382(X))
Angenommen am 14. November 1977
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
b) Leistungsanforderungen an Radargeräte (Entschl. A.477(XII) und Entschl. A.278(VIII))
Angenommen am 20. November 1973 und am 19. November 1981
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3015
I.6 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS (Beförderung von Ladung):
Z u R e g e l 2:
Code für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung (CSS-Code) (Entschl. A.714(17)), veröffentlicht als
Bekanntmachung der inhaltsgleichen Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der
Beförderung mit Seeschiffen (MSC./Rundschreiben 530 vom 11. Juni 1990),
Angenommen am 6. November 1991
(BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991)
– Änderungen von 1994 und 1995 (MSC./Rundschreiben 664 vom 22. Dezember 1994 und MSC./Rundschrei-
ben 691 vom 1. Juni 1995)
(BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996)
– Änderungen von 1996 und 1997 (MSC./Rundschreiben 740 vom 14. Juni 1996 und MSC./Rundschreiben 812
vom 16. Juni 1997)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
Zu Regel 9(1):
Internationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide (MSC.23(59))
Angenommen am 23. Mai 1991
(BAnz. Nr. 213a vom 11. November 1993)
I.7 Zu Kapitel VII der Anlage zu SOLAS (Beförderung gefährlicher Güter):
(unter dem Vorbehalt des § 1 Abs. 3 Nr. 3 dieses Gesetzes)1)
Z u R e g e l 8:
Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als
Massengut (IBC-Code) (MSC.4(48))
Angenommen am 17. Juni 1983
(BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986)
– Änderung von 1987 (MSC.10(54) und MEPC.19(22))
(BAnz. Nr. 166a vom 8. September 1987)
– Änderung von 1989 (MSC.14(57))
(BAnz. Nr. 13a vom 19. Januar 1991)
– Änderung von 1992 (MSC.28(61))
(BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994)
– Änderungen von 1996 (MSC.50(66) und MSC.58(67))
(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)
Z u R e g e l 11:
Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als
Massengut (IGC-Code) (MSC.5(48))
Angenommen am 17. Juni 1983
(BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986)
– Änderung von 1992 (MSC.30(61))
(BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994)
– Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.32(63) und MSC.59(67))
(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)
I.8 Zu Kapitel VIII der Anlage zu SOLAS (Reaktorschiffe):
––
I.9 Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsorganisation):
Z u R e g e l 3:
Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der
Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung) (ISM-Code) (Entschl. A.741(18))
Angenommen am 4. November 1993
(BAnz. 1995 S. 2732)
Z u R e g e l 6.3:
Nummer 3.3 der Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch die Verwaltungen (Entschl. A.788(19))
Angenommen am 23. November 1995
(BAnz. S. 12 798)
____________
1) Vgl. § 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419).
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
I.10 Zu Kapitel X der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindig-
keitsfahrzeuge):
– Nur soweit das Schiff ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge führt –:
Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code) (MSC.36(63))
Angenommen am 20. Mai 1994
(BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996)
Z u A b s c h n i t t 13.13 d e s H S C - C o d e s (– hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord –):
Leistungsanforderungen an Radargeräte für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschl. A.820(19))
Angenommen am 23. November 1995
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
I.11 Zu Kapitel XI der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der
Sicherheit der Schiffahrt):
Z u R e g e l 2:
Richtlinien über das verbesserte Besichtigungsprogramm bei der Überprüfung von Massengutfrachtern und
Öltankern (Entschl. A.744(18))
Angenommen am 4. November 1993
– Änderung von 1996 (MSC.49 (66))
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
Z u R e g e l 3:
IMO-System für die Schiffsidentifikationsnummern (Entschl. A.600(15))
Angenommen am 19. November 1987
(VkBl. 1998 S. 385)
II. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und
Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anhang zum
Protokoll von 1978
– Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens in der amtlichen deutschen Übersetzung vom
12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399) –
II.0.1 – Änderung von 1990 durch Entschließung des Ausschusses für die Meeresumwelt (MEPC.) der IMO
(MEPC.39(29)), angenommen am 16. März 1990, und
– Änderung von 1994 (Entschließungen Nummer 1 bis 3 der Vertragsstaatenkonferenz vom 2. November 1994)
(BGBl. 1996 II S. 977)
II.0.2 Änderungen von 1995 und 1996 (MEPC.65(37) und MEPC.68(38))
Angenommen am 14. September 1995 und am 10. Juli 1996
(BGBl. 1997 II S. 2006)
II.1 Zu Anlage I:
Z u R e g e l 13 G: (– siehe auch oben Nr. I.11. –)
Z u R e g e l 15 A b s . 3 (a):
Überarbeitete Richtlinien und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für
Öltankschiffe (Entschl. A.586(14))
Angenommen am 20. November 1985
(VkBl. 1998 S. 908)
II.2 Z u A n l a g e II:
Z u R e g e l 13: (– siehe auch oben Nr. I.7 –)
Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
(BCH-Code) in der Fassung der Nachträge 1 bis 9 (Entschl. A.212(VII))
Angenommen am 12. Oktober 1972
(BAnz Nr. 146a vom 9. August 1983)
– 10. Nachtrag (MSC./Rundschreiben 397)
(BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986)
– Änderung von 1987 (MEPC. 20(22))
(BAnz. Nr. 166a vom 8. September 1987)
– Änderung von 1989 (MEPC. 33(27))
(BAnz. Nr. 13a vom 19. Juni 1991)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3017
– Änderung von 1992 (MEPC. 56(33))
(BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994)
– Änderung von 1996 (MEPC. 70(38))
(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)
III. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage
(BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164)
IV. Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 mit Anlage
(BGBl. 1975 II S. 65)
V. Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen
(BGBl. 1973 II S. 1417)
VI. Regeln I/2 Abs. 9 und I/14 sowie Kapitel VIII in Verbindung mit Regel I/1 der Anlage zum Internationalen
Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und
den Wachdienst von Seeleuten (STCW)
(BGBl. 1982 II S. 297);
zuletzt geändert durch die am 7. Juli 1995 angenommene Entschl. 1 der Vertragsstaatenkonferenz
(BGBl. 1997 II S. 1118)
VI.1 Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (STCW-Code), Teil A
(Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997, S. 139 (deutsch))
B. F ü r d i e j e w e i l i g e n V e r t r a g s s t a a t e n a n w e n d b a r e w e i t e r e R e g e l n i n m u l t i l a t e r a l e n
völkerrechtlichen Vereinbarungen:
I. Artikel 11 des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot
(RGBl. 1913 S. 66, 89)
II. Artikel 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 7, 8 und 10 der Anlage IV des Umweltschutzproto-
kolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959
(BGBl. 1994 II S. 2478)
III. Regeln 4, 5, 7 Buchstabe C, D, F und G sowie Regel 8 in Verbindung mit Regeln 1 bis 3 der Anlage IV in Ver-
bindung mit Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt
des Ostseegebietes
(BGBl. 1979 II S. 1229, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 – BGBl. 1996 II S. 977)
IV. Artikel 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
(BGBl. 1993 II S. 266)
in Verbindung mit
1. folgenden EWG-Verordnungen:
a) Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 68 S. 1) sowie
– Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die
Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. EG Nr. L 194 S. 5);
b) Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung
A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. EG
Nr. L 319 S. 1);
c) Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines
sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABl. EG Nr. L 320 S. 14);
2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.1, 6 bis 8, 8.01 und 9 dieser Anlage genannten Richtlinien
V. Artikel 2, 4 und 5 in Verbindung mit den Anhängen 1, 3 und 4 sowie mit Artikel 1 der Regionalen Vereinbarung
vom 25. Januar 1996 über den Binnenschiffahrtsfunk
(BGBl. 1996 II S. 1082)
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
VI. Übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgast-
schiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen in
Nordwesteuropa und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen von 1996)
(BGBl. 1997 II S. 540)
C. I n t e r n a t i o n a l e R i c h t l i n i e n u n d S t a n d a r d s , d i e b e s t i m m t e n i n A b s c h n i t t A g e n a n n -
ten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen:
I. Zu der Anlage zu SOLAS:
I.1 Z u R e g e l II-1/3-3:
Richtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen (MSC.62(67))
Angenommen am 5. Dezember 1996
(VkBl. 1998 S. 169)
I.2.1 Z u R e g e l n II-2/20 u n d 41-2:
Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der
Auslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschl. A.756(18))
Angenommen am 4. November 1993
(VkBl. 1994 S. 549)
I.2.2 Z u R e g e l n II-2/59 u n d 62:
a) Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrich-
tungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC./Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
b) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Ent-
gasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC./Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
I.3 Z u R e g e l V/17:
a) Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge (Entschl. A.275(VIII))
Angenommen am 20. November 1973
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
b) Lotsenversetzeinrichtungen auf sehr großen Schiffen (Entschl. A.426(XI))
Angenommen am 15. November 1979
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
c) Lotsenversetzeinrichtungen (Entschl. A.667(16))
Angenommen am 19. Oktober 1989
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
d) Lotsenversetzeinrichtungen (MSC./Rundschreiben 773 vom 2. Januar 1997)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
I.4 Z u R e g e l VI/5.6:
a) Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für
gefährliche Güter, feste Ladungen und Container (DSC.) der IMO vom 18. Februar 1996)
(BAnz. S. 5452)
b) Änderung dieser Richtlinien (MSC./Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996)
(BAnz. S. 10 101)
II. Zu MARPOL:
II.1 Z u A n l a g e I:
– Zu Regel 13B Abs. 2:
Revidierte Spezifikationen für den Entwurf, Betrieb und die Kontrolle von Rohöl-Waschsystemen (Entschl.
A.446(XI) und Entschl. A.497(XII))
Angenommen am 15. November 1979 und am 19. November 1981
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
– Zu Regel 26:
Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32))
Angenommen am 6. März 1992
(VkBl. 1994 S. 833)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3019
II.2 Z u A n l a g e II:
– Z u R e g e l 5 A b s . 2 u n d 3, R e g e l 5A A b s . 5 u n d R e g e l 8 A b s . 1, 5 b i s 7:
Standards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22))
Angenommen am 5. Dezember 1985
– Änderung von 1994 (MEPC.62(35))
Angenommen am 11. März 1994
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
II.3 Z u A n l a g e V:
– Z u R e g e l 9(2):
Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC. 71(38))
Angenommen am 10. Juli 1996
(VkBl. 1997 S. 545)
II.4 Z u P r o t o k o l l I:
Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für
die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschl.
A.851(20))
Angenommen am 27. November 1997
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
D. R e c h t s a k t e d e r E u r o p ä i s c h e n G e m e i n s c h a f t e n :
– Die hier genannten Gemeinschaftsverpflichtungen umfassen nicht die unmittelbar geltenden Verordnungen des
Gemeinschaftsrechts.2) –
1. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie):
Artikel 3 zweiter Anstrich, Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5, 17 Abs. 1 bis 3 und Artikel 20 in Verbindung mit Anhang I Kapi-
tel 1, den Anhängen II und III sowie mit Artikel 1 und 2 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982
über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(ABl. EG Nr. L 301 S. 1),
geändert durch:
1.1 Artikel 1 und 3 des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
reichs Schweden zur Europäischen Union vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9) in Verbindung mit Arti-
kel 29 und Anhang VI.D. Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Ver-
träge
(ABl. EG Nr. C 241 S. 21)
2. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):
Artikel 1 und 7 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unter-
nehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf
(ABl. EG Nr. L 322 S. 20)
3. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):
Artikel 2, 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Gruppe A und Anhang II sowie mit Artikel 1 der Richtlinie 91/672/EWG
des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für
den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
(ABl. EG Nr. L 373 S. 29),
geändert durch:
3.1 Artikel 1 und 3 des zu Nummer 1.1 genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 29 und Anhang VI.D. Nr. 3 der
zu Nummer 1.1 genannten Akte
(ABl. EG Nr. C 241 S. 21)
____________
2) Solche Verordnungen sind außer den in Abschnitt B zu Ziffer IV. genannten:
1) Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG Nr. L 274 S. 1), geän-
dert durch:
Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 339 S. 11)
– Entscheidung der Kommission (95/84/EG) vom 20. März 1995 zur Durchführung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur
Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG Nr. 67 S. 33)
2) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
Europäischen Gemeinschaft (Artikel 32 und Anhang I Nr. 3 und 6) (ABl. EG Nr. L 30 S. 1)
3) Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur
Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABl. EG Nr. L 19 S. 35).
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
4. Artikel 6 Abs. 1 und 2, Artikel 9 und 10 in Verbindung mit Anhang I sowie mit Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Buchstabe b
bis k und Artikel 3 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an
Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche
Güter befördern3)
(ABl. EG Nr. L 247 S. 19),
geändert durch:
4.1 Artikel 1 der Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 196 S. 7)
4.2 Artikel 1 der Richtlinie 97/26/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 158 S. 40)
4.3 Artikel 1 der Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 215 S. 65)
5. Bezogen auf die Inbetriebnahme von Sportbooten:
Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sportboote
(ABl. EG Nr. L 164 S. 15)
6. Artikel 3a Abs. 10, Artikel 5g und 8 in Verbindung mit den Artikeln 1,4 und 5b Abs. 2 der Richtlinie 94/58/EG des
Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
(ABl. EG Nr. L 319 S. 28),
geändert durch:
6.1 Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG
Nr. L 172 S. 1)
7. Artikel 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6, 10 bis 12, 14 Abs. 1 und 15 in Verbindung mit dem Anhang sowie den Artikeln 1 und 2
der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden
(ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26),
geändert durch:
7.1 Artikel 1 der Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 (ABl. EG Nr. L 274 S. 8)
8. Artikel 4 bis 10 Abs. 1 und 3, Artikel 11 bis 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Anhängen I bis VII sowie
den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juli 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen
für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von
Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkon-
trolle)
(ABl. EG Nr. L 157 S. 1)
a) in Verbindung mit:
8.01 Artikel 1 der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters
für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. EG Nr. L 196 S. 8);
b) geändert durch:
8.1 Artikel 1 der Richtlinie 98/25/EG des Rates vom 27. April 1998 (ABl. EG Nr. L 133 S. 19)
8.2 Artikel 1 der Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 184 S. 40)
9. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):
Artikel 1 Abs. 3 erster Anstrich, Abs. 4 und 5 sowie Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen I und II Kapitel A
Teil 1 und Kapitel B der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen
für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemein-
schaft
(ABl. EG Nr. L 235 S. 31)
10. Artikel 3 bis 6, 8 bis 13 Abs. 1 und 3, Artikel 14 bis 16 sowie 19 in Verbindung mit den Anhängen A bis D sowie mit
den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung
(ABl. EG Nr. L 46 S. 25)
11. Artikel 3, 5 bis 7 und 11 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie
97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge
von 24 Meter Länge und mehr4)
(ABl. EG Nr. L 34 S. 1)
____________
3) Artikel 2 dieser Richtlinie verweist zusätzlich auf Entschl. A.648(16) der IMO; siehe Anhang 1 in BGBl. 1994 I S. 2246.
4) Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 2. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die
Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 („Torremolinos-Protokoll“).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3021
12. Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 5 bis 7, 10, 11 und 13 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie mit den Artikeln 1
bis 3 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgast-
schiffe5)
(ABl. EG Nr. L 144 S. 1)
13. Artikel 4 bis 8, 9 Abs. 1, 2 und 5, Artikel 10 Satz 1 und 2 sowie Artikel 14 in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 3, 11 und
15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahr-
gastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen
(ABl. EG Nr. L 188 S. 35)
E. I n t e r n a t i o n a l e S c h i f f s s i c h e r h e i t s n o r m e n , d i e i n D e u t s c h l a n d a l s a n w e n d b a r e
anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemacht
worden sind (§ 6 Abs. 4):
1. Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code)
einschließlich der Nachträge 1 bis 3 (Entschl. A.328(IX))
Angenommen am 12. November 1975
(BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983)
– 4. Nachtrag (MSC./Rundschreiben 356 vom 13. Juli 1983)
(BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986)
– Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.34(63) und MSC.60(67))
(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)
2. a) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 79) (Entschl.
A.414(XI)),
Angenommen am 15. November 1979,
– § 10 Abs. 3 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554) –
b) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89) (Entschl.
A.649(16))
Angenommen am 19. Oktober 1989
Änderungen von 1991 und 1994 (MSC./Rundschreiben 561 und MSC.38(63))
(BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997)
3. Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (Entschl. A.434(XI))
Angenommen am 15. November 1979
sowie MSC./Rundschreiben 507 vom 17. Mai 1989 und MSC./Rundschreiben 532 vom 12. Juni 1990
(BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 – Neufassung)
– Änderungen 1991 (MSC./Rundschreiben 554 und 555 vom 20. Juni 1991)
(BAnz. 1993 S. 810)
– Änderung 1993 (MSC./Rundschreiben 626 vom 18. Juni 1993)
(BAnz. 1994 S. 4477)
– Änderungen 1994 und 1996 (MSC./Rundschreiben 662 vom 22. Dezember 1994 und MSC./Rundschreiben 742
vom 14. Juni 1996)
(BAnz. 1996 S. 12 621)
4. IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. A.534(13))
Angenommen am 17. November 1983
(VkBl. 1993 S. 671)
– Änderung von 1996 (Überlebensfahrzeuge auf Segelschulschiffen) (MSC./Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996)
(VkBl. 1996 S. 636)
____________
5) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO:
1. Entschl. A.123(V) vom 25. Oktober 1967 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 14.3 des Anhangs I der Richtlinie)
2. Entschl. A.167(ES IV) vom 28. November 1968 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I)
3. Entschl. A.206(VII) vom 12. Oktober 1971 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I)
4. Entschl. A.229(VII) vom 12. Oktober 1971 (vgl. Kapitel III Abschnitt 5-2.2 des Anhangs I)
5. Entschl. A.265(VIII) vom 20. November 1973 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 8-1.1 des Anhangs I)
6. Entschl. A.373(X) vom 14. November 1977; Änderung durch Entschließung MSC.37(63) vom 19. Mai 1994 (vgl. Artikel 6 Abs. 4 Buchstabe a)
7. Entschl. A.562(14) vom 20. November 1985 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I)
8. Entschl. A.686(17) vom 6. November 1991 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 16.3 des Anhangs I)
9. Entschl. A.746(18) vom 4. November 1993 (vgl. Artikel 10 Abs. 4)
10. Entschl. A.749(18) vom 4. November 1993 (vgl. Artikel 2 Buchstabe b)
11. Entschl. A.771(18) vom 4. November 1993 (vgl. Kapitel III Abschnitt 5-1.3.3 des Anhangs I)
12. Entschl. A.800(19) vom 23. November 1995 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 13.2 und Abschnitt 16.3.1 des Anhangs I)
13. MSC./Rundschreiben 574 vom 3. Juni 1991 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 8-1.1 des Anhangs I).
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
5. Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit Ro-Ro-Schiffen (Entschl.
A.581(14))
Angenommen am 20. November 1985
(BAnz. 1988 S. 4439)
– Änderungen von 1997 (MSC./Rundschreiben 812 vom 16. Juni 1997)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
6. Richtlinien zur Beschaffung und Darstellung von Manövrierinformationen auf Seeschiffen (Entschl. A.601(15))
Angenommen am 19. November 1987
(VkBl. 1989 S. 296)
7. Anweisungen für Maßnahmen in Überlebensfahrzeugen (Entschl. A.657(16))
Angenommen am 19. Oktober 1989
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
8. Richtlinien für die Beförderung und Behandlung begrenzter Mengen gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als
Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschl. A.673(16))
Angenommen am 19. Oktober 1989
(BAnz. 1991 S. 1728)
9. Richtlinien für regelmäßige Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf Fahrgastschiffen
(Entschl. A.690(17))
Angenommen am 6. November 1991
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
10. Richtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von Schiffen (MEPC./Rundschreiben
235 vom 13. Dezember 1990)
(VkBl. 1995 S. 128)
11. Richtlinien für die Berechnung der Breite der Treppen, die auf Fahrgastschiffen als Fluchtwege dienen (Entschl.
A.757(18))
Angenommen am 4. November 1993
(VkBl. 1994 S. 687)
12. Richtlinien über die Sicherheit von geschleppten Schiffen und sonstigen schwimmenden Gegenständen, insbeson-
dere von Anlagen, Bauwerken und Plattformen auf See (Entschl. A.765(18))
Angenommen am 4. November 1993
(BAnz. 1994 S. 6996)
13. Empfehlungen für die Ausrüstung von Massengutfrachtern mit 20 000 tdw Tragfähigkeit und darüber mit Systemen
zur Überwachung der Schiffsfestigkeit für eine Verbesserung des sicheren Schiffsbetriebes (MSC./Rundschreiben
646 vom 6. Juni 1994)
(VkBl. 1995 S. 314)
14. a) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC./Rundschreiben 617 vom 22. Juni 1993 und
MSC./Rundschreiben 617/Rev. 1 vom 10. Januar 1995)
(BAnz. 1995 S. 195)
b) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC./Rundschreiben 681
vom 31. Mai 1995)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
c) Überarbeitete Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC./Rundschreiben 699 vom 17. Juli
1995)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3023
Artikel 2 der Meeresverschmutzung durch Schiffe beschlossen
worden, aber noch nicht in Kraft getreten, so prüft und
Schiffssicherheitsverordnung bescheinigt die Behörde, die für den Sachverhalt nach
(SchSV) dem Seeaufgabengesetz grundsätzlich zuständig ist,
bei Vorliegen der in der Neuregelung enthaltenen Vor-
§1 aussetzungen auf schriftlichen Antrag, daß ein be-
Zielsetzung und Geltungsbereich stimmtes darin vorgeschriebenes Baumuster, System,
Verfahren, Konzept oder Verhalten unbeschadet der
Diese Verordnung dient der Sicherheit auf See ein-
geltenden Sicherheitsvorschriften den Anforderungen
schließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang ste-
der Neuregelung entspricht.
henden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschif-
fen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen 2. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- und die See-Berufsgenossenschaft können nach Maß-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860). Der Geltungs- und Anwen- gabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf
dungsbereich nach den §§ 1 und 2 des Schiffssicherheits- schriftlichen Antrag Vermessungen von Schiffen, Tei-
gesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt len oder Typen und Serien von Schiffen, schiffsbezo-
die Seefahrt im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes für gene Baumusterprüfungen oder sonstige schiffsbezo-
Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne gene Prüfungen, Untersuchungen, Zulassungen oder
des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 Konformitätsbewertungen, auch soweit sie nicht vor-
(BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, geschrieben sind, durchführen oder bescheinigen,
Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, wenn dies für die Anwendung von Rechtsvorschriften
Liege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze. sachdienlich ist.
3. Macht eine zuständige Behörde Auslegungen, allge-
§2 meine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7,
Selbstkontrolle international beschlossene Empfehlungen im Sinne
des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes oder interna-
Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, tional angenommene Standards im Sinne des § 9d des
daß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen über- Seeaufgabengesetzes bekannt, so bezeichnet sie die
prüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere zugehörigen Rechtsvorschriften.
wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen
und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit 4. Das Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht im
der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Januar jeden Jahres im Verkehrsblatt und anschlie-
Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur ßend im Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der
Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen neuen
Maßnahmen getroffen werden. a) bekanntgemachten Richtlinien nach § 6,
b) Bekanntmachungen über Seegebiete nach den
§3
Abschnitten A II und A III Nr. 2 der Anlage 1,
Zusammenarbeit
c) Beschlüsse der Organe der Internationalen See-
und maritime Sicherheitspartnerschaft
schiffahrts-Organisation, die nach Abschnitt C I
(1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden Nr. 6.1 der Anlage 1 in Verbindung mit Regelung
der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglich- 2.3.1. des Anhangs der Entschließung A.788(19) der
keiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom
Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbeson- 23. November 1995 (BAnz. S. 12 798) bei der Fest-
dere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung legung eines Schiffsmanagement-Systems berück-
oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes, sichtigt werden müssen,
1. mit Unternehmen, Verbänden oder zuständigen Stellen d) Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen
in bezug auf bestimmte Produkte, Systeme, Verfahren, und sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt A
Konzepte, Entwicklungen, Erprobungen, Kontrollen Nr. 1 bis 3 der Anlage 2,
oder Erfahrungen zur Verbesserung der Schiffssicher-
e) Änderungen dieser Verordnung,
heit Absprachen getroffen und
f) nach § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes zu be-
2. zur Förderung solcher Absprachen – auch unter Betei-
rücksichtigenden Beschlüsse,
ligung geeigneter anderer Stellen – sachdienliche kon-
krete Modelle ausgearbeitet g) Änderungen der Anlage zum Schiffssicherheits-
gesetz,
werden.
h) nach § 9d des Seeaufgabengesetzes zugrundezu-
(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden
legenden internationalen Standards sowie
berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit
förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und i) Bekanntmachungen des Inkrafttretens internatio-
Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach naler Schiffssicherheitsregelungen.
§ 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verord-
nung unterbreitet werden. §4
(3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind Regeln der Technik
auch für folgendes zuständig: und der seemännischen Praxis
1. Ist eine Neuregelung im Bereich der internationalen (1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Pra-
Regelungen zur Schiffssicherheit oder zur Verhütung xis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als 5. Fahrzeuge, die für den Fang von Fischen oder anderen
anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der see- Lebewesen des Meeres oder für deren Verarbeitung
männischen Praxis bekanntgemachten internationalen verwendet werden,
Schiffssicherheitsnormen zu beachten. 6. Schlepper, Kleinfahrzeuge, Wasserfahrzeuge ohne
(2) Für Schiffe, die Küstenschiffahrt im Sinne des Geset- eigenen Antrieb und schwimmende Arbeitsgeräte
zes über die Küstenschiffahrt in der Fassung der Bekannt- (Sonderfahrzeuge),
machung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2809, 7. schwimmende bewegliche Plattformen,
3499), in der jeweils geltenden Fassung, betreiben, gelten
die Anforderungen nach Absatz 1 und die sonstigen nach 8. Behördenfahrzeuge sowie
dieser Verordnung auf sie anwendbaren Anforderungen 9. Schiffe im Lotsenversetzdienst.
für die Dauer der Küstenschiffahrt als übernommene
(2) Die Richtlinien dienen als Grundlage für Schiffs-
zusätzliche Verpflichtungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 4
sicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 und haben
des Schiffssicherheitsgesetzes. Diese Schiffe genügen
zum Ziel, daß die Schiffe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
den Anforderungen nach dieser Verordnung, wenn das
und Ausrüstung, ihrer Nutzung und ihres Einsatzgebietes
geforderte Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und
sowie – vorbehaltlich der für Kauffahrteischiffe geltenden
die Abwehr von Gefahren für das Wasser, auf gleichwertige
Bestimmungen im Rahmen des Seemannsgesetzes – der
Weise gewährleistet wird.
Bemannung den für die Sicherheit auf See einschließlich
der funktechnischen Sicherheit und des maritimen Um-
§5 weltschutzes erforderlichen Standard aufweisen. Sie kön-
Besondere Regelungen bei inter- nen insoweit auch Einzelheiten über Prüfungen, Besich-
nationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard tigungen und Kontrollen, über Ausnahmen sowie über
Bescheinigungen vorsehen.
(1) Soweit die Vorschriften in Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften im Sinne des Abschnitts D der (3) Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt-
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das gemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entspre-
die Bundesflagge führt, Anwendung finden, sind für die- chend anzuwenden.
ses Schiff die jeweiligen in Abschnitt A der Anlage 1 ent- (4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in bezug
haltenen Vorschriften einzuhalten. auf die Pflicht zur Ausrüstung mit Funkanlagen die Anfor-
(2) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes derungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-
sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Übereinkommen entsprechend anzuwenden, soweit nicht
Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzu- eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund eine
halten. Ausnahme vorsieht.
(3) Soweit die internationalen Schiffssicherheitsregelun- §7
gen im Sinne der Abschnitte A und C der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundes- Ausnahmen und Befreiungen
flagge führt, Anwendung finden, sind für dieses Schiff (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
daneben die jeweiligen in Abschnitt C der Anlage 1 enthal- und die See-Berufsgenossenschaft können im Rahmen
tenen Vorschriften einzuhalten. ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz
(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie ange- 1. nach Maßgabe der internationalen Schiffssicherheits-
hören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffskategorie regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes,
eingesetzt werden sollen, den Anforderungen für Schiffe 2. in Anwendung des § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I.
entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel Nr. 6.1 oder C.I.2 Nr. 13 der Anlage 1,
gelegt worden sind.
3. im Rahmen des § 16 Abs. 4 oder
§6 4. nach Maßgabe der Richtlinien im Sinne des § 6
Sicherheitsstandard in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von verbindlichen
Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine ver-
(1) Soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht gleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von
internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, erläßt das Bun- des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch
desministerium für Verkehr oder in seinem Auftrag entwe- geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies
der das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein
oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen
der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser
im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgeset- Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertret-
zes, wenn erforderlich, Richtlinien, insbesondere für baren Kosten erfüllbar sind.
1. als Fracht- oder als Fahrgastschiffe eingesetzte See- (2) Für Binnenschiffe auf Wasserstraßen der Zonen 1
schiffe, und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungs-
2. Binnenschiffe, ordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September
3. Traditionsschiffe,
1998 (BGBl. I S. 3013), in der jeweils geltenden Fassung,
4. Fahrzeuge, auf denen jeweils nicht mehr als zwölf treten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die
Personen zum Führen von Sportfahrzeugen geschult Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Beset-
werden (Ausbildungssportfahrzeuge), zung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3025
die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich (2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von
des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnen- Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der
schiffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschrif- in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheits-
ten an die Stelle dieser Verordnung. gesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in der jeweils gel-
tenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2
(3) Die in den internationalen Schiffssicherheitsregelun-
zu dieser Verordnung anzuwenden.
gen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines
gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, (3) Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt für
Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vor- Schiffe, für die Richtlinien nach § 6 erlassen sind, bei Vor-
kehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen liegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schrift-
Schiffssicherheitsregelungen keine Anwendung finden, lichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis – erfor-
entsprechend anzuwenden. derlichenfalls mit Nebenbestimmungen –, daß das Schiff
den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicher-
(4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der
heitsnormen entspricht.
Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für
die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen ver- (4) Soweit in den Richtlinien nach § 6 nicht anders be-
liehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung aus- stimmt, hat der Verantwortliche sicherzustellen, daß ein
schließlich während dieser Reise einem Schiff unter aus- Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge
ländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer führt und für das weder ein solches Schiffssicherheits-
nicht widerspricht. zeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen
Schiffssicherheitsregelungen an Bord mitzuführendes
(5) Für Schiffe , deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt
Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung
wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der
nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten
nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Ver-
kommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Brutto-
anlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden
raumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen be-
eines solchen Zeugnisses
scheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung
dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der 1. bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungs-
Bruttoraumzahl. pflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
(6) Sportfahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge wer-
zur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie
den auf Antrag nach dem vereinfachten Verfahren des § 4
der Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 2. in jedem Fall der See-Berufsgenossenschaft zur Über-
(BGBl. I S. 916, 1169), geändert durch Verordnung vom prüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner
3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), vermessen. Ausrüstung
vorgeführt wird. Er hat unverzüglich alle – auch betrieb-
§8 lichen – Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Be-
Überwachung von Funkanlagen, hörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt
Kennzeichnung von Schiffsausrüstung oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die
Umwelt darstellen. Die Vorführung ist in zeitlichen Abstän-
(1) Soweit in den internationalen Schiffssicherheitsrege- den zu wiederholen, soweit die Behörde dies nach den in
lungen nicht anders bestimmt, bedürfen Funkanlagen, die § 6 Abs. 2 genannten Kriterien festlegt. Die Abstände
einer Überwachung der funktechnischen Sicherheit unter- betragen bei Einsatz des Schiffes für eine vorbestimmte
liegen, zur Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bun- Anzahl von Reisen mindestens sechs Wochen, bei Dauer-
desflagge führen, der Zulassung. betrieb mindestens drei Monate. Über das Ergebnis jeder
(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord Überprüfung und die Festlegung der Abstände wird eine
solcher Schiffe von der zuständigen Stelle geprüft worden Prüfbescheinigung ausgestellt.
ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen (5) Für Binnenschiffe – ausgenommen Öl-, Gas- und
werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeit- Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie
punkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbeson- Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Perso-
dere Meß- und Anzeigengenauigkeit, gerechnet werden nen an Bord – genügt hinsichtlich der baulichen Beschaf-
kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen statt- fenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur
finden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Verbindungslinie Quermarkenfeuer Schillig über das
Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Vogelwärterhaus der Insel Alte Mellum zum Kirchturm
Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch Cappel eine gültige Bescheinigung der Zentralstelle
einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt über
eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen. die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien nach § 6.
(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bei
§9 Schiffen, die Küstenschiffahrt betreiben, kann durch
Schiffszeugnisse und geeignete an Bord mitgeführte gültige Zeugnisse oder
-bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen Bescheinigungen zuständiger Behörden des jeweiligen
Flaggenstaats nachgewiesen werden.
(1) Die zuständigen Behörden erteilen, auch im Rahmen
des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugnisertei- (7) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne
lungssystems, schiffsbezogene Zeugnisse und Bescheini- des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für
gungen, auf die die internationalen Schiffssicherheitsrege- ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gül-
lungen sowie insbesondere die Anlage 2 zu dieser Verord- tigkeit oder Gleichwertigkeit im Sinne der Absätze 4 und 6
nung anzuwenden sind. auf amtliche Aufforderung nicht erbracht wird.
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
(8) Beabsichtigt die See-Berufsgenossenschaft, einen § 12
Verstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf
Überprüfung von Schiffen
die Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der
unter ausländischer Flagge
Einhaltung der Vorschriften über die Organisation eines
(Hafenstaatkontrolle)
sicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2
des Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so (1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenos-
unterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen senschaft zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz
durch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gele- oder die internationalen Schiffssicherheitsregelungen ein
genheit zur Stellungnahme. Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schif-
fen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3
entsprechend anzuwenden.
§ 10
(2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der interna-
Ausübung der tionalen Schiffssicherheitsregelungen auf ein Schiff unter
Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die
zuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht
(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufga-
offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiff-
bengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen
fahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste
Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen
oder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von An-
und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 sowie Zulassungen nach
lage 1 der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über
§ 8 Abs. 1 mit Auflagen verbinden. die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585) in der
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen jeweils geltenden Fassung leiten.
sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Verein- (3) Bei der Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie
barungen zwischen dem Bund und den Küstenländern 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Hafen-
über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs- staatkontrolle (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils gelten-
aufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer so- den Fassung hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs
wie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengeset- zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das
zes des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen
(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Seeschiffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser
erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgeset- Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem
zes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten. Mitgliedstaat gleich.
(4) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen
der Hafenstaatkontrolle insbesondere eng mit den zustän-
§ 11 digen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
Auslaufen und Weiterfahrt schen Union zusammen und tauscht mit diesen die zur
von Schiffen, die die Bundesflagge führen Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 5 bis 13 der
Richtlinie 95/21/EG des Rates erforderlichen Informatio-
(1) Wenn nen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem
auf Grund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaat-
1. ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff
kontrolle eingerichteten Informationssystem.
Anforderungen, die nach dem internationalen schiffs-
bezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicher- (5) Eine Veröffentlichung in dem nach Artikel 15 der
heitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengeset- Richtlinie 95/21/EG vorgesehenen Umfang kann zusätz-
zes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt lich auch durch das Sekretariat nach der Pariser Verein-
und dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiff- barung über die Hafenstaatkontrolle erfolgen.
fahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste
oder die Umwelt darstellt, oder § 13
2. für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gülti- Verhaltenspflichten
gen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anfor-
derungen nachgewiesen werden können, (1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge
führt, hat dafür zu sorgen, daß
verbietet die See-Berufsgenossenschaft sein Auslaufen,
1. bei wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner
seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese Ausrüstung, die den – auch im Bauzustand – zugelas-
nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die senen Zustand und insbesondere offenkundig deren
gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird. Wirksamkeit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen,
(2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der beiden unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veran-
in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, – insbeson- laßt, zur Wahrung der Zulassung der beeinträchti-
dere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehal- gungsfreie zugelassene Zustand wiederhergestellt und
ten ist, – so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrich-
die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sach- tet wird,
verhaltsermittlung verhindert werden. 2. auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden
(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Ab- sind:
satz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Ent- a) die für die jeweilige Seereise erforderlichen amt-
scheidung der See-Berufsgenossenschaft das Auslaufen lichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern;
oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemes- das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sport-
senen Zeitraum verhindern. bootführerscheinverordnung-See,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3027
b) die von der See-Berufsgenossenschaft herausge- 8. Getreide auf einem Schiff von mindestens 6,50 m
gebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicher- Breite als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn
heitsvorschriften und des Schiffssicherheitshand- dafür eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der
buchs, der Schautafeln mit der Darstellung von Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I.
Manövrierinformationen und Lotsenversetzeinrich- der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt
tungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der ist, vorliegt,
Fahrtbeschränkungen; das gilt nicht für Schiffe in
9. ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst im
der Kleinen Hochseefischerei, in der Küstenfische-
rei und in der Wattfahrt, für Sportboote im Sinne der Sinne der Regel VIII/2 Abs. 2 der Anlage zum STCW-
Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für Übereinkommen getroffen werden,
die in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, sofern in 10. die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder
den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt auszubildenden Personen an Bord nicht überschritten
ist, wird,
c) die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro- 11. § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes eingehalten
graphie herausgegebenen Nachrichten für Seefah- wird.
rer des laufenden und der zwei vorangegangenen
Jahre bei Reiseantritt; das gilt nicht für Sportboote (3) Der verantwortliche nautische Wachoffizier eines
im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung- Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat
See sowie für Schiffe in der Küstenfischerei und in 1. dafür zu sorgen, daß das Ruder bei hoher Verkehrs-
der Wattfahrt, dichte, bei verminderter Sicht oder wenn es die Bauart
3. Seetagebücher nach Maßgabe des Abschnitts B II des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Um-
Nr. 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden. stände erfordern, mit einem geeigneten Rudergänger
(2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes- besetzt ist und bei Benutzung der Selbststeueranlage
flagge führt, hat dafür zu sorgen, daß sichergestellt ist, daß erforderlichenfalls sofort auf
Handsteuerung unter seiner Aufsicht übergegangen
1. ein amtlich festgelegter Mindestfreibord des Schif- werden kann und insbesondere bei der Fahrt im Revier
fes nicht unterschritten wird; dies gilt nicht in einem sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufhält,
Hafen zwischen der Eingangs- und Ausgangsabferti-
gung, soweit der Verschlußzustand des Schiffes dies 2. dafür zu sorgen, daß der Ausguck bei der Fahrt im
zuläßt, Revier sowie von der Zeit vom Sonnenuntergang bis
2. das Schiff nur so beladen ist, daß die nach den Stabi- Sonnenaufgang mit einer geeigneten Person besetzt
litätsunterlagen erforderliche Mindeststabilität nicht ist,
unterschritten wird, 3. die Ausführung der Ruder- und Maschinenkomman-
3. Decksladungen so gestaut sind, daß Öffnungen im dos und des Ankermanövers zu überwachen,
Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat- 4. im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nr. 49 Satz 3
zungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen
sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen den gesteuerten Kurs, die Position und die Geschwin-
Arbeitsräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungs- digkeit des Schiffes in kurzen, der jeweiligen Verkehrs-
gemäß geschlossen werden können, gegen das Ein- situation angepaßten Zeitabständen zu überprüfen
dringen von Wasser gesichert sind und zugänglich und dabei die vorgeschriebenen und verfügbaren
bleiben, Navigationshilfen zu verwenden; dies gilt auch, wenn
4. auf Schiffen nach Kapitel V Regel 22 der Anlage zu das Schiff unter Lotsenberatung steht.
dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der An-
(4) Der Leiter der Maschinenanlage eines Schiffes, das
lage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, die
die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß in Ab-
dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Sicht
eingehalten werden, sprache mit dem Schiffsführer ein sicherer technischer
Wachdienst im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/3 Nr. 10
5. auf einer Decksladung Laufplanken und Schutzgelän- des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen
der oder Strecktaue als wirksame Schutzvorkehrung besteht.
für die Besatzung angebracht sind, wenn auf oder
unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden (5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im
ist, Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach
Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11,
6. auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist,
gelten auch in bezug auf Schiffe unter einer ausländischen
zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Nummern 3
und 5 auf jeder Seite der Decksladung bis zur Höhe Flagge nach Maßgabe des § 2 des Schiffssicherheits-
von mindestens 1 m über der Ladung Schutzgeländer gesetzes.
oder Strecktaue in senkrechtem Abstand von höch- (6) Die See-Berufsgenossenschaft kann von den Verhal-
stens 0,33 m angebracht sind, tenspflichten in Absatz 2 Nr. 9 und Absatz 3 Nr. 1 und 2
7. vorbehaltlich der für Binnenschiffe auf den Wasser- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des
straßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnen- § 7 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.
schiffs-Untersuchungsordnung geltenden Sonderre-
gelungen Ladeluken vor Antritt der Fahrt wetterdicht § 14
geschlossen werden und während der Fahrt ver-
Ordnungswidrigkeiten
schlossen bleiben, soweit sie nicht bei ruhigem Wet-
ter, insbesondere wegen Arbeiten unter Deck oder (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
wegen der Art der Ladung, vorübergehend geöffnet Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
werden, lässig
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
1. als Eigentümer 5. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10
Abs. 1 zuwiderhandelt.
a) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung ver- (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-
anlaßt wird, stabe a bis d, g und h sowie Nr. 5 gelten auch für Schiffe
im Sinne des § 13 Abs. 5.
b) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die
dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
vorhanden sind oder von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen
c) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2
Seetagebücher aufbewahrt werden, Buchstabe a, b, d, g und i sowie Nr. 3 und 4 auf die
See-Berufsgenossenschaft,
2. als Schiffsführer
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sowie in den Fällen
a) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf
Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder
wird, Anordnung getroffen hat,
b) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Wasser-
erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.
wird,
c) entgegen § 13 Abs 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß § 15
Decksladungen in der dort genannten Weise ge- Überleitungsregelung
staut sind,
(1) Soweit die internationalen Schiffssicherheitsregelun-
d) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die gen und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entge-
Anforderungen an die Sicht eingehalten werden, genstehen, sind zusätzlich die Bestimmungen der Schiffs-
e) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer chung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert
oder Strecktaue angebracht sind, durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431),
mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 73
f) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden 1. in bezug auf Sachverhalte, die in den in Abschnitt D
ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Nr. 10 und 11 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind, genannten Rechtsakten geregelt sind oder in anderer
Weise die Fischereifahrzeuge oder die Schiffsaus-
g) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß rüstung betreffen, wenn nicht ausdrücklich anders
Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und bestimmt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998
verschlossen bleiben, anzuwenden,
h) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß 2. in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genann-
Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, ten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahr-
wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt, zeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeit-
i) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß punkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, ein-
ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst schließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen
getroffen werden, und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der
Bestimmungen der Schiffsausrüstungsverordnung-
j) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß See anzuwenden, bis das Bundesministerium für Ver-
die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder kehr in einer Richtlinie nach § 6 feststellt, daß sie
auszubildenden Personen an Bord nicht überschrit- abgelöst werden.
ten wird oder
(2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen,
k) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die
die dort genannte Vorschrift eingehalten wird, aufgrund der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1
3. als nautischer Wachoffizier genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden
sind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von
a) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
Anforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffs-
das Ruder besetzt ist,
sicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches.
b) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die auf-
Ausguck besetzt ist, grund der Schiffsvermessungsverordnung erteilt worden
sind.
c) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der
Ruder- oder Maschinenkommandos oder des (3) Die Bezugnahme auf die Schiffssicherheitsverord-
Ankermanövers nicht überwacht oder nung in § 3 der Verordnung zur Durchführung des See-
unfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I
d) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position
S. 860), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung
oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine
vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), gilt als Bezug-
Navigationshilfe nicht verwendet,
nahme auf die Schiffssicherheitsverordnung in der Fas-
4. entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage sung der Bekanntmachung vom 3. September 1997
nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wach- (BGBl. I S. 2217), geändert durch Verordnung vom
dienst besteht oder 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3029
§ 16 (BGBl. I S. 3108), und die auf seiner Grundlage erlassenen
Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß an. Die Regelungen des vorbezeichneten Ge-
(1) Die sich aus den internationalen Schiffssicherheits- setzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen
regelungen (§ 1 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes) bleiben in bezug auf die Regulierungsziele und die Fre-
ergebenden Pflichten, Anforderungen, Befugnisse und quenzordnung unberührt.
Aufgaben gehen in ihrem Anwendungsbereich, soweit
nicht ausdrücklich anders bestimmt, den Pflichten, Anfor- (5) Nach dieser Verordnung zuständige Behörde ist,
derungen, Befugnissen und Aufgaben einschließlich der soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, die jeweils
Ausnahmen und Befreiungen nach dieser Verordnung vor. nach dem Seeaufgabengesetz zuständige Behörde oder
Stelle.
(2) Soweit diese Verordnung auf internationale Schiffssi-
cherheitsregelungen Bezug nimmt, sind diese, wenn nicht
§ 17
ausdrücklich anders bestimmt, in der neuesten Fassung
heranzuziehen, die in der Anlage zum Schiffssicherheits- Änderung und
gesetz genannt ist. Aufhebung anderer Vorschriften
(3) Auf die Pflichten und Anforderungen nach dieser Ver- (1) In § 2 der Verordnung über den Betrieb von Küsten-
ordnung, die durch Personen, Organisationen oder Unter- schiffahrt durch norwegische Seeschiffe vom 23. Juli 1997
nehmen zu erfüllen sind, ohne daß hierfür bestimmte Per- (BGBl. I S. 1919) wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3
sonen, Organisationen oder Unternehmen benannt wer- der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der
den, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgeset- Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281,
zes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend 3532), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 1996
anzuwenden. Im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes (BGBl. I S. 880) geändert worden ist,“ durch die Angabe
stehen Schiffen, die die Bundesflagge führen, soweit nicht „§ 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Sep-
anders bestimmt, Schiffe gleich, die als Binnenschiffe in tember 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden
einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind. Fassung“ ersetzt.
(4) Vorbehaltlich der internationalen Schiffssicherheits- (2) In § 5c der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli
regelungen und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung wendet 1990 (BGBl. I S. 1389), die durch Verordnung vom
das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie bei 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3176) geändert worden ist,
der funktechnischen Überwachung nach § 8 Abs. 1 und werden die Angabe „§ 17“ sowie die Wörter „in der Fas-
bei allen Zulassungen das Telekommunikationsgesetz sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1994 (BGBl. I
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), geändert durch Arti- S. 237), geändert durch die Verordnung vom 20. Septem-
kel 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 ber 1994 (BGBl. I S. 2562),“ gestrichen.
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Anlage 1
(zu § 5)
Besondere Regelungen bei
internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard
A. Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
A.I. Zur Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
1. Zuständige Stellen
1.1 Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind für die Ausrüstungsbereiche
a) Navigations- und Funkausrüstung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,
b) Rettungsmittel, Verhütung der Meeresverschmutzung und Brandschutz die See-Berufsgenossenschaft.
1.2 Diese können sich bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens anerkannter Organisationen
oder sonstiger Stellen bedienen, die von einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen
Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder einer von
ihr benannten Stelle.
2. Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l oder eines
vorhandenen Schiffes im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie
2.1 Die im Anhang A 1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung darf bei sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instandhal-
tung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und
die Meeresumwelt nicht beeinträchtigen.
2.2 Sie darf zur Ausstattung eines Schiffes nur verwendet werden, wenn sie
a) mit der Konformitätskennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie versehen ist und ihr eine schriftliche EG-
Konformitätserklärung nach Artikel 10 der Richtlinie beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Ausrüstung den Sicherheits-
anforderungen der Nummer 2.1 sowie des Artikels 5 der Richtlinie entspricht und die vorgeschriebenen Kon-
formitätsbewertungsverfahren eingehalten sind, oder
b) den Bestimmungen der Richtlinie aus anderen Gründen genügt.
3. Prüfnormen
Für alle Gegenstände der Ausrüstung, für die in Anhang A.1 der Richtlinie sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen
aufgeführt sind, gelten diese wahlweise. Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen.
4. Funkfrequenzspektrum
In den Fällen des Artikels 8 Abs. 4, Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie bildet das Ver-
langen der Verwaltung, daß sich die Ausrüstung in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenz-
spektrum nicht nachteilig auswirkt, einen Teil des Genehmigungsverfahrens.
5. Ausstattung außerhalb der Gemeinschaft
Wenn für ein Schiff Ausrüstung in einem Hafen außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ersetzt
werden soll, ohne daß es aus Zeit- und Kostengründen mit Ausrüstung mit EG-Baumusterprüfung ausgestattet
werden kann, sind die Voraussetzungen und das Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie anzuwenden.
6. Instandsetzungen
6.1 Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, die eine nach der Richtlinie vorgeschriebene Ausrüstung betreffen,
ist
a) die Überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb,
b) bei Funkausrüstung eine außerordentliche Nachprüfung
zu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zulässig.
6.2 In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach
§ 8 Abs. 2 oder für Positionslaternen, Schallsignal- und Manövriersignalanlagen eine Bescheinigung, die an Bord
mitzuführen ist.
7. Übergangsregelung
Im Anhang A.1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung, die vor dem 1. Januar 1999 nach den in der Schiffssicher-
heitsverordnung und der Telekommunikationszulassungsverordnung geregelten Verfahren der Baumusterzulas-
sung hergestellt wurde, darf innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Aus-
stattung eines Schiffes verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3031
8. Vorrangregelung
Der in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene Vorrang gilt entsprechend für die Vorschriften über Schiffsaus-
rüstung im Rahmen dieser Verordnung.
A.II. Zur Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
1. Karten der Seegebiete
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie stellt die Seegebiete für Inlandsfahrten im Sinne des Arti-
kels 2 Buchstabe o und Artikel 14 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D von Deutschland
aus eingesetzt werden dürfen, jeweils kartographisch dar und veröffentlicht diese Darstellungen sowie die Fund-
stellen der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemachten Listen im Verkehrsblatt.
2. Lecksicherheit im Helgolandverkehr
Die im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten Fahrgastschiffe müssen – vorbehaltlich des Ver-
fahrens nach Artikel 9 der Richtlinie – einen Unterteilungsfaktor F ≤0,5 aufweisen.
A.III. Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord bestimmter Schiffe befindlichen
Personen
1. Zuständige Stellen
1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für die
Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Abwicklung nach einem Unfall befaßt wird.
1.2 Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für
a) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 1 und 2,
b) die Genehmigung der gemäß Artikel 8 eingerichteten Registrierungssysteme sowie
c) die Durchführung von Stichproben im Sinne des Artikels 10 Satz 2 der Richtlinie.
2. Karten der Seegebiete
Abschnitt A.II. Nr. 1 ist auf Seegebiete im Sinne des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie für Fahrten, die einen deut-
schen Hafen betreffen, entsprechend anzuwenden.
B. Ergänzende Anforderungen zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes
B.I. Amtliche Vermessung
1. Mitwirkung des Eigentümers
1.1 Der Eigentümer des Schiffes hat den mit der Vermessung beauftragten Personen die Durchführung ihres Auf-
trages zu ermöglichen, die benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die benötigten Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen. Das Schiff ist, soweit für die Vermessung erforderlich, in leerem, von Ballast und Ladung
freien Zustand, nötigenfalls auf Land oder im Dock, bereitzustellen. Schiffsbehälter und Laderäume müssen leer,
gereinigt und gasfrei sein. Auf Verlangen ist eine amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit vorzulegen.
1.2 Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu einem Schiff, für das ein
Meßbrief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglich
a) jede Veränderung der Abmessungen, des Fassungsvermögens oder der Nutzung einzelner vermessener
Räume, der zugelassenen Anzahl der Fahrgäste, des erteilten Freibords oder des zugelassenen Tiefgangs
sowie
b) einen Wechsel der Flagge
anzuzeigen.
2. Erneuerung von Schiffsmeßbriefen
Hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Flaggen-
rechtsgesetzes einen Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten, nachdem das Recht
zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf, zu erneuern, sofern er nicht durch eine wesentliche
Veränderung im Sinne der Nummer 1.2 ungültig geworden ist.
3. Liegeplatz im Ausland
Hält sich das Schiff im Ausland auf, so zieht das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eine andere
geeignete Stelle im Ausland hinzu oder bedient sich der Hilfe des Germanischen Lloyds, wenn dies zur Kosten-
ersparnis vertretbar ist.
B.II. Tagebücher
1. Seetagebücher
1.1 Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei Binnenschiffen wahlweise das Bord-
buch und das Fahrtenbuch.
1.2 Als Nebenbücher können geführt werden
a) als Bestandteil des Schiffstagebuchs das Brückenbuch,
b) als Bestandteil des Maschinentagebuchs das Peilbuch und das Manöverbuch.
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
1.3 Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung in das
Schiffstagebuch erfüllt.
2. Maschinentagebuch
2.1 Für die Führung des Maschinentagebuchs ist neben dem Schiffsführer der Leiter der Maschinenanlage verant-
wortlich. Die Genannten können diese Aufgabe auf den wachhabenden nautischen oder technischen Offizier oder
auf ein anderes geeignetes Besatzungsmitglied übertragen.
2.2 Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung der Maschinenanlage beizufügen. Sie ist nach jedem Umbau der
Maschinenanlage, der Dampfkesselanlage oder wesentlicher Anlageteile zu berichtigen.
2.3 Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu werden, wenn die Maschinenanlage des Schiffes nicht mit
einem technischen Schiffsoffizier, der in dieser Eigenschaft angemustert worden ist, besetzt ist und kein Dampf-
kessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fas-
sung, betrieben wird.
3. Form der Bücher
3.1 Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeich-
net werden.
3.2 Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fort-
laufenden Seitenzahlen versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die Spalten sollen
mit einer Überschrift auch in englischer Sprache versehen sein.
3.3 Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren, können
in Nebenbücher eingetragen werden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist auf der ersten Seite ein-
zutragen, welche Nebenbücher geführt werden.
3.4 In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern erfaßt wer-
den. Die Datenträger bedürfen bei vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit
Seetagebüchern der Zulassung durch das Bundesministerium für Verkehr oder durch die von ihm bestimmte
Stelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten, die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar wie-
dergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen erkennbar machen.
4. Eintragungen
4.1 Die Seetagebücher sind in deutscher Sprache oder in der an Bord verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht
allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären.
4.2 Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit vorzunehmen.
4.3 Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten aus die-
sen Büchern sowie die Veränderung automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung
gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu
bescheinigen.
4.4 Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintra-
gungen von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu
unterschreiben.
5. Auswertung der Tagebücher
Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen,
– hinsichtlich der Eintragungen, die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht anders
bestimmt mindestens alle zwölf Monate –, den vollständigen aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis
genommen hat.
6. Aufbewahrung
Seetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei
Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.
7. Veröffentlichung der eintragungspflichtigen Vorgänge
Das Bundesministerium für Verkehr oder in seinem Auftrag die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht im Ver-
kehrsblatt eine Liste der Einzelvorgänge, die nach den internationalen Schiffssicherheitsregelungen oder sonsti-
gen Rechtsvorschriften ausdrücklich im Seetagebuch eingetragen werden müssen.
C. Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und
Normen
C.I. SOLAS
C.I.1. (Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS)
Schiffe mit frühem Baujahr
1. Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 (BGBl. 1997 II S. 540)
oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3033
deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 (1. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben,
nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen,
wenn dies einen Umbau erfordern würde.
2. In diesem Fall müssen
a) Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in
einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem
SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. August 1984 (BGBl. I S. 1089) ergeben;
b) Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand
befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl. 1965 II
S. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S. 1009), – sowie aus der
Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1912), ergeben.
C.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS)
1. F e s t e i n g e b a u t e G a s f e u e r l ö s c h s y s t e m e (vgl. Regel II-2/5)
1.1 Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein.
1.2 Türverbindungen zwischen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und Räumen, in denen Gas für Feuerlösch-
systeme gelagert ist, sind nicht zulässig.
2. B r a n d s c h u t z a u s r ü s t u n g (vgl. Regel II-2/17)
2.1 (Absatz 1.1) Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen,
daß mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder
eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel-
schleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein.
2.2 (Absatz 1.1.1) Die vorgeschriebene Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein.
2.3 (Absatz 1.2) Als Atemschutzgerät dürfen nur Preßluftatmer verwendet werden.
3. V e r s c h i e d e n e s (vgl. Regel II-2/18)
(Absatz 1.1) Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
4. F e u e r l ö s c h s y s t e m e (vgl. Regel II-2/21)
Schaummittel für fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein.
5. F l u c h t w e g e (vgl. Regel II-2/28)
(Absatz 3.1) Türen müssen selbstschließend sein.
6. B e s c h r ä n k t e V e r w e n d u n g b r e n n b a r e r W e r k s t o f f e (vgl. Regel II-2/34)
(Absatz 1) Die Isolierungen in Laderäumen müssen, außer für Trennflächen vom Typ „A“ oder „B“, mindestens
schwerentflammbar sein; die zugehörigen Unterkonstruktionen müssen nichtbrennbar sein, und die Isolierung ist
mit nichtbrennbaren Werkstoffen abzudecken.
7. E i n z e l h e i t e n d e r B a u a r t v o n F a h r g a s t s c h i f f e n (vgl. Regel II-2/35)
Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder
Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden Decks angeordnet sein
und nur einen unmittelbaren Zugang durch wetterdichte Stahltüren vom freien Deck aus haben. Zur Bestimmung
der Feuerwiderstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind diese Räume bei Fahrgastschiffen mit
mehr als 36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel II-2/26.2.2 und bei Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahr-
gästen der Gruppe 9 der Regel II-2/27.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen angrenzender Räume müssen gasdicht
gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.
8. E i n z e l h e i t e n d e r B a u a r t v o n F r a c h t s c h i f f e n (vgl. Regel II-2/50)
8.1 (Absatz 3.1) Die Isolierungen in Laderäumen oder im Ladetankdeckbereich müssen, außer für Trennflächen vom
Typ „A“ oder „B“, mindestens schwerentflammbar sein; die zugehörigen Unterkonstruktionen müssen nicht-
brennbar sein und die Isolierung muß mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt sein.
8.2 Nummer 7 Sätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Zur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der
umschließenden Trennflächen sind die betreffenden Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der Regel II-2/44.2.2
und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der Regel II-2/58.2.2 zuzuordnen.
9. B r a n d s c h u t z v o r k e h r u n g e n i n L a d e r ä u m e n (vgl. Regel II-2/53)
9.1 (Absatz 2.3.1) Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.
9.2 (Absatz 3) Es gilt auch die Zusatzvorschrift der Nummer 9.1.
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
10. B e - u n d E n t l ü f t e n , S p ü l e n , G a s f r e i m a c h e n u n d L ü f t u n g (vgl. Regel II-2/59.4.4.1)
Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren Dampfkonzentrationen müssen zugelassen sein.
11. I n e r t g a s s y s t e m e (vgl. Regel II-2/62)
(Absatz 17) Nummer 10 gilt entsprechend.
12. L a d e p u m p e n r ä u m e (vgl. Regel II-2/63)
12.1 Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-
stoppeinrichtungen abgestellt werden können.
12.2 Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von 150 Meter und mehr muß eine weitere Notstoppauslösung für
die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß in der Ladekontrollstation mit der zentralen Überwachungseinrichtung
für den Lade- und Löschbetrieb oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich der Anschlußstelle der
Ladeleitungen angeordnet sein.
12.3 Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Überwachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen der Lade-
und Löschanlage nicht zentral gesteuert werden können, müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine
sichere Verständigung zwischen den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung gewährleistet ist.
13. Ausnahmen
Die See-Berufsgenossenschaft kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 von
den Anforderungen des Abschnitts C.I.2. Ausnahmen zulassen.
C.I.3. (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung)
1. A u s r ü s t u n g n a c h A n h a n g A.2 d e r R i c h t l i n i e 96/98/EG
1.1 Auf im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates aufgeführte Schiffsausrüstung, mit der ein Schiff ausgestat-
tet wird, finden die einschlägigen in der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), enthal-
tenen Verfahrensvorschriften über die Baumusterzulassung Anwendung.
1.2 Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 darf nur verwendet werden, wenn sie mit der Baumusternummer der
zuständigen Stelle gekennzeichnet ist.
1.3 Die Nummern 1 und 6 im Abschnitt A.I. dieser Anlage und Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG sind auf die
Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 entsprechend anzuwenden.
2. Antragsprinzip
Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
3. Rettungsmittel
3.1 (Regel III/11.7) Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist.
3.2 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach
Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mit-
führen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an
Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen.
3.3 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet
sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für
Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufsgenos-
senschaft Überlebensanzüge unnötig sind.
4. Alarmanlagen
4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den
Sammelplätzen muß mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem
fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können.
4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarm-
anlage ausgerüstet sein.
C.I.4. Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS
Amtliche Veröffentlichungen
(Regel 20) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen
hinsichtlich der erforderlichen Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die amt-
lichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie oder eines hydrographischen Dienstes
eines anderen Staates mitgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3035
C.I.5. Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS
Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungs-
bereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung
beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der
Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, daß die Ladung entsprechend den Richtlinien für das Packen und
Sichern von Ladung in Containern und auf Straßenfahrzeugen (BAnz. Nr. 69a vom 8. April 1992) gepackt und gesi-
chert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist.
C.I.6. (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS)
1. Internationale Richtlinien für die Verwaltung
Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschl. A.788(19) der IMO beschlosse-
nen Richtlinien (BAnz. 1995 S. 12 798) zugrunde.
2. Durchführung der Prüfungen (Audits)
2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheits-
gesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen
beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt
diese Prüfung nach Unterrichtung der See-Berufsgenossenschaft eigenständig und in eigener Verantwortung
durch.
2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren
Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen (ABl. EG Nr. L 320 S. 14) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen
Unternehmen werden in Absprache mit der See-Berufsgenossenschaft, die sich an ihnen beteiligen kann, durch-
geführt.
3. Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft
3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der
Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden.
3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft zu regeln, muß die anerkannte Organisation auch
folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen:
a) Sie entspricht den Richtlinien der Entschl. A.788(19) der IMO in der jeweils geltenden Fassung.
b) Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung.
C.I.7. (Zu Kapitel XI der Anlage zu SOLAS)
Schiffsidentifikationsnummer
(Regel XI.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen.
C.II. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
1. Ä n d e r u n g e n d e s Ü b e r e i n k o m m e n s v o n 1966
Ergänzend zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 sind die Änderungen vom 12. Oktober
1971, 12. November 1975 und 15. November 1979 (BGBl. 1981 II S. 98) sowie das Protokoll von 1988 (BGBl. 1994
II S. 2457), das auch die Änderung von 1983 (Entschl. A.513(13)) umfaßt, anzuwenden.
2. Schiffe mit frühem Baujahr
Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die Anforde-
rungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der
Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten,
Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966
für das ganze Schiff zu erfüllen.
C.III. Kapitel VIII („Wachdienst“) der Anlage zum STCW-Übereinkommen
Durchführung von Erprobungen
Die See-Berufsgenossenschaft kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13
der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die zum Betrieb
erforderlichen Genehmigungen erteilen.
D. Verweisung auf technische Regelwerke
Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag
GmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Anlage 2
(zu § 9)
Schiffszeugnisse und -bescheinigungen,
Schiffsbesichtigungen
A. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen
1. Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer
Von der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeug-
nisse und Bescheinigungen ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
Zeugnisse/Bescheinigungen ausstel-
lende
Stelle
(I). Z e u g n i s s e / B e s c h e i n i g u n g e n i m R a h m e n v o n S O L A S
(1.) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 See-BG
(2.) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 See-BG
(3.) Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 See-BG
(4.) Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 See-BG
(5.) Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 See-BG
(6.) Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/54.3 See-BG
(7.) Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach
SOLAS Regel V/13 (b) See-BG
(8.) Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Inter-
nationalen Getreide-Code See-BG
(9.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als
Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 See-BG
(10.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massen-
gut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 See-BG
(11.) (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS
Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement – ISM) See-BG
(b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften See-BG
(12.) (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS
Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) See-BG
(b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen See-BG
(13.) (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 See-BG
(b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS
Regel X/3 See-BG
(II). Z e u g n i s s e / B e s c h e i n i g u n g e n n a c h M A R P O L 1 9 7 3 / 7 8 , s o w e i t
international in Kraft
(14.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I
Regel 5 See-BG
(15.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schäd-
licher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 See-BG
(16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach
MARPOL Anlage II Regel 13 See-BG
(III). Z e u g n i s s e n a c h d e m I n t e r n a t i o n a l e n F r e i b o r d - Ü b e r e i n k o m m e n
v o n 1966
(17.) Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des Übereinkommens See-BG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3037
ausstel-
lende
Stelle
(18.) Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des Überein-
kommens See-BG
(IV). B e s c h e i n i g u n g n a c h d e m I n t e r n a t i o n a l e n S c h i f f s v e r m e s s u n g s -
Übereinkommen von 1969
(19.) Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens BSH
(V). B e s c h e i n i g u n g n a c h d e r R i c h t l i n i e 9 7 / 7 0 / E G d e s R a t e s v o m
11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung
für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
(ABl. EG Nr. L 34 S. 1)
(20.) Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der See-BG,
Richtlinie BSH
(VI). Z e u g n i s s e u n d B e s c h e i n i g u n g e n n a c h d e r R i c h t l i n i e 9 8 / 1 8 / E G
des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften
und -normen für Fahrgastschiffe
(ABl. EG Nr. L 144 S.1)
(21.) a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie See-BG
b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Arti-
kel 11 Abs. 3 der Richtlinie See-BG
c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnis-
schein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 11 Abs. 3 der
Richtlinie See-BG
(VII). S o n s t i g e Z e u g n i s s e u n d B e s c h e i n i g u n g e n
(22.) a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 See-BG
b) Bescheinigung nach § 9 Abs.5 Zentral-
stelle
Schiffs-
untersu-
chungs-
kommis-
sion/
Schiffs-
eichamt
c) Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 BSH,
See-BG
(23.) a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief) BSH
b) Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet) BSH
(24.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach
MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7 See-BG
(25.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung
mit Nummer 1.6.5 des GC-Codes See-BG
(26.) Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssi-
cherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von
Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vor- BSH,
schriften erteilt wurden See-BG.
2. Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung
Für die nachstehenden Zeugnisse sind die Regeln des Systems einer Harmonisierten Besichtigung und Zeugnis-
erteilung im Sinne der Entschl. A.718(17) der IMO vom 6. November 1991 (VkBl. 1996 S. 34) sowie die dazu mit
Entschl. A.746(18) beschlossenen Richtlinien dieser Organisation vom 4. November 1993 (VkBl. 1998 S. 829)
anzuwenden:
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
a) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und
b) Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach Maßgabe des Artikels II des Protokolls von 1988 zu dem Internatio-
nalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458),
c) Internationales Freibord-Zeugnis nach Maßgabe des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Über-
einkommen von 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457),
d) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach Maßgabe der Änderung 1990 zur
Anlage zum Protokoll von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen 1973 (MEPC.39(29)) (BGBl. 1996 II S. 985),
e) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut nach Maßgabe der Änderung 1990 zum IBC-Code (MSC.16(58)) (BAnz. Nr. 144a vom
3. August 1994),
f) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Maß-
gabe der Änderung 1990 zum IGC-Code (MSC.17(58)) (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994),
g) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Maßgabe der Ände-
rung 1990 zum BCH-Code (MSC.18(58)) (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994).
Auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 sind die genannten Regeln auf schriftlichen Antrag entspre-
chend anzuwenden.
3. Muster der Zeugnisse
Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr die Muster der genann-
ten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und
macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
4. Eintragungen
4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist
dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.
4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden
Anhang eingetragen.
4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die
Zeugnisse.
5. Probefahrten
Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer können erforderliche
Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt werden.
6. Ersatzausfertigung
Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren-
gegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
7. Rückgabe von Bescheinigungen
Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffs-
zeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.
8. Versicherung an Eides Statt
Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung
oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
B. Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche
Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)
1. Zuständige Behörde
1.1 Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die See-Berufsgenossenschaft.
1.2 Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen,
Stichprüfungen) zulassungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungs-
behörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
Abschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung.
1.3 Für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften im Rahmen der Richtlinie 94/57/EG ist das Bundes-
ministerium für Verkehr zuständig. Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 dieser Richtlinie.
1.4 Das Bundesministerium für Verkehr entzieht einer Klassifikationsgesellschaft die Anerkennung, soweit die Bun-
desrepublik Deutschland nach Artikel 9 der Richtlinie 94/57/EG dazu aufgefordert wurde.
2. Harmonisiertes System
Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System
auch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3039
3. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften
3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des
Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauf-
tragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1), (2), (5), (9), (10), (13), (14) bis (16), (17) und (18) dieser
Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Soweit für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1), (5), (9), (10),
(13) und (16) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen mit Ausnahme der
Funkanlagen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die
anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verant-
wortung durch.
3.2 Das Auftragsverhältnis sieht auch folgendes vor:
a) Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend.
b) Die von der Klassifikationsgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben werden regelmäßig alle zwei Jahre von
der See-Berufsgenossenschaft oder einer von ihr benannten unparteiischen Stelle kontrolliert. Dabei ist die
See-Berufsgenossenschaft von zusätzlichen Kosten freizustellen.
c) Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit – auch ohne vorherige Anmeldung – vergewissern, daß die
anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG vorgeschriebenen Anforderun-
gen erfüllt.
d) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen
Schiffsdaten sowie die in Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 94/57/EG genannten sachdienlichen Angaben über
den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeauf-
gabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.
e) Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen
nach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten.
3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG mit Klassifika-
tionsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 94/57/EG nicht im
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Nie-
derlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen
anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.
3.4 Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in
den internationalen Übereinkommen, dieser Verordnung und in der Dampfkesselverordnung enthaltenen Vor-
schriften sowie unter Beachtung der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschrei-
ben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der See-Berufs-
genossenschaft durchzuführen.
3.5 Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die See-Berufsgenossenschaft gilt der Nach-
weis, daß die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte
Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der See-
Berufsgenossenschaft bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.
3.6 Hat die See-Berufsgenossenschaft triftige Gründe für die Annahme, daß die Besichtigungen von einer anerkann-
ten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die
Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden
Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen.
3.7 Das Bundesministerium für Verkehr kann aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt
vorläufig anordnen, daß Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Ertei-
lung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der
zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft und den betroffenen Schiffseigentümern mit-
geteilt. Ferner wird das Verfahren nach Artikel 10 Satz 2 der Richtlinie 94/57/EG eingeleitet.
4. Besichtigungen nach Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen
Die Besichtigungen nach Regel 3 der Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen richten sich für den Bereich der
Nordsee nach der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom
6. Juni 1991 (BGBl. I S. 1221).
5. Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen
Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nach-
weislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich
um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte
Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die
Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Artikel 3 3. § 39 wird wie folgt geändert:
Änderung a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung „(2) Der Kompaß darf nur eingebaut werden, wenn
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vor-
1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der schriften der Schiffssicherheitsverordnung vom
Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050), 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils
wird wie folgt geändert: geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden
ist.“
1. § 5 Abs. 5 wird aufgehoben. b) In den Absätzen 3 bis 5 werden die Wörter „Deut-
schen Hydrographischen Institut“ durch die Wörter
2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie“
„(2) Ein für den Einsatz in der Seeschiffahrt bestimm- ersetzt.
tes Radargerät darf nur eingebaut werden, wenn das
Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften
4. § 112 Abs. 4 wird aufgehoben.
der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fas-
sung geprüft und zugelassen worden ist.“ 5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 1
Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2
Zone 1
Ems: von der Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock seewärts bis
zum Breitenparallel 53° 30� Nord und dem Meridian 6° 45� Ost, d.h. geringfügig seewärts des
Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems*)
Zone 2
Ems: von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen
dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem
Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock*)
Jade: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm
Langwarden
Weser: von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den
Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter
Nebenarm und Schweiburg
Elbe: von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake
bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Neben-
elben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von
der Mündung bis zum Sperrwerk)
Meldorfer Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs
(Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum
Eider: vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk
Flensburger Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack
Schlei: binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde
Eckernförder Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch
Nienhof
Kieler Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal
Laboe
Nord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie
zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borg-
stedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal
Trave: von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadt-
trave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole
in Travemünde mit dem Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel
Leda: von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung
Hunte: vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung
Lesum: von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung
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Este: vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk
Lühe: vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk
Schwinge: von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk
Oste: von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk
Pinnau: von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk
Krückau: von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elms-
horn bis zum Krückau-Sperrwerk
Stör: vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk
Freiburger von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung
Hafenpriel:
Wismarbucht, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem
Kirchsee, Breitling, Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der
Salzhaff und Wis- Südspitze der Halbinsel Wustrow
marer Hafengebiet:
Warnow mit Breit- unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts
ling und Neben- begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in
armen: Warnemünde
Gewässer, die vom seewärts begrenzt zwischen
Festland und den – Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26� 42� Nord
Halbinseln Darß
und Zingst sowie – Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock
den Inseln Hidden- zur Südspitze der Insel Hiddensee
see und Rügen ein- – Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neu-
geschlossen sind bessin zum Buger Haken
(einschließlich
Stralsunder Hafen-
gebiet):
Greifswalder Bod- seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd)
den und Greifs- über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10� 37� Nord, 13° 47� 51� Ost)
walder Hafengebiet
mit Ryck:
Gewässer, die vom östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff
Festland und der
Insel Usedom ein-
geschlossen sind
(Peenestrom ein-
schließlich Wolga-
ster Hafengebiet,
Achterwasser, Stet-
tiner Haff):
____________
*) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, ist die Regelung nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960
(BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.“
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Artikel 4 1. die Nummern I.0.1. und I.0.2. des Abschnitts A an den
Tagen, an denen die darin genannten Entschließun-
Rechtsbereinigung gen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten;
hinsichtlich anderer Vorschriften die Tage werden im Bundesgesetzblatt bekanntge-
Aufgehoben werden macht;
1. die Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984 2. die Nummern 4.3, 10, 11 und 13 des Abschnitts D am
(BGBl. I S. 1282), zuletzt geändert durch Artikel 4
1. Januar 1999;
Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860), 3. die Nummer 6.1 des Abschnitts D am 25. Mai 1999.
2. die Schiffsbesichtigungs-Verordnung See vom 15. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 1706), (2) Artikel 2 § 7 Abs. 6 und § 15 tritt am Tage nach der
Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
3. die Schiffsausrüstungsverordnung-See vom 20. Mai
1998 (BGBl. I S. 1168). (3) In Artikel 4 tritt Nummer 3 am 1. Juli 1999 in Kraft; bis
dahin geht die Schiffsausrüstungsverordnung-See in
Artikel 5 ihrem Geltungsbereich den Bestimmungen nach Artikel 2
Inkrafttreten dieser Verordnung vor.
(1) In Artikel 1 treten in der Anlage zum Schiffssicher- (4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1998
heitsgesetz in Kraft: in Kraft.
Bonn, den 18. September 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3043
Preisklauselverordnung
(PrKV)
Vom 23. September 1998
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und Preis- §3
klauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), Genehmigungsfähigkeit bei langfristigen Zahlungen
der durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242) eingefügt worden ist, verordnet die Bun- (1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Preis-
desregierung: klauseln genehmigt werden, wenn Zahlungen langfristig
zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere für Preisklauseln,
nach denen der geschuldete Betrag durch die Änderung
§1
eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem
Genehmigungsfreie Klauseln Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die
Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt
Das Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des
der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucher-
Preisangaben- und Preisklauselgesetzes – nachfolgend
preisindexes bestimmt werden soll, wenn
Gesetz genannt – gilt nicht für
1. es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die
1. Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung
des geschuldeten Betrages einen Ermessensspiel- a) auf Lebenszeit des Gläubigers oder des Schuld-
raum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der ners,
Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines
(Leistungsvorbehaltsklauseln), bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,
2. Klauseln, bei denen die in ein Verhältnis zueinander c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfän-
gesetzten Güter oder Leistungen im wesentlichen gers,
gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Span- d) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerech-
nungsklauseln), net vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der
3. Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit letzten Zahlung, oder
von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter e) auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei
oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens
Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündi-
Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenele- gung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat,
menteklauseln), die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu
4. Klauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und verlängern oder
Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von minde- 2. es sich um Zahlungen handelt, die
stens 30 Jahren, wobei § 9a der Verordnung über das
a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinan-
Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsge-
dersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern
setzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),
und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Ver-
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
fügung oder
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), und § 4 des Erholungs-
nutzungsrechtsgesetzes vom 21. September 1994 b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines
(BGBl. I S. 2538, 2548) unberührt bleiben. sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines
Dritten zu entrichten sind,
§2 sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit
und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens
Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode
(1) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Preisklausel eines Beteiligten zu erbringen sind.
hinreichend bestimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein (2) Preisklauseln können ferner genehmigt werden,
geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisent- wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel-
wicklung oder einem anderen Maßstab abhängen soll, der oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern,
nicht erkennen läßt, welche Preise oder Werte be- Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll, wenn es
stimmend sein sollen. sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt,
(2) Preisklauseln werden nicht genehmigt, wenn sie eine die
Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Eine unan- 1. für die Lebenszeit,
gemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn
2. bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit oder eines
1. einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, bestimmten Ausbildungszieles oder
nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang
eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungs- 3. bis zum Beginn der Altersversorgung
anspruchs bewirkt oder des Empfängers zu erbringen sind.
2. der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwick- (3) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn
lung der Bezugsgröße überproportional ändern kann. der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998
Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter c) durch die künftige Einzel- oder Durchschnittsent-
oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuld- wicklung des Preises oder des Wertes von Grund-
ner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt und stücken, wenn sich das Schuldverhältnis auf die
es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt,
1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet bestimmt werden soll und
vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten 2. der Vermieter oder Verpächter für die Dauer von min-
Zahlung, oder destens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen
2. auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen Kündigung verzichtet oder der Mieter oder Pächter das
der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn
Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung Jahre zu verlängern.
verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die (2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträgen
Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlän- über Wohnraum gilt § 10a des Gesetzes zur Regelung der
gern. Miethöhe.
(4) Preisklauseln können ferner genehmigt werden,
wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- §5
oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Genehmigungsfähigkeit aus Wettbewerbsgründen
Wertes von Grundstücken abhängig sein soll, wenn sich
Daneben können Preisklauseln genehmigt werden,
das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaft-
wenn besondere Gründe des nationalen oder internatio-
liche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende
nalen Wettbewerbs sie rechtfertigen.
Zahlungen handelt, die
1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet §6
vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten
Geld- und Kapitalverkehr
Zahlung, oder
Die Freistellung vom Indexierungsverbot nach § 2
2. auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gilt nicht für Kreditverträge mit
der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn
Verbrauchern im Sinne des § 1 des Verbraucherkredit-
Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung ver-
gesetzes. Die Genehmigung solcher Klauseln setzt
zichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Ver-
voraus, daß die Anforderungen des § 2 erfüllt sind.
tragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.
(5) Die Verwendung weiterer Klauseln kann genehmigt §7
werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten
dies erfordern. Genehmigungsbehörde
Zuständig für die Genehmigung von Preisklauseln ist
§4 das Bundesamt für Wirtschaft.
Vertragsspezifische Klauseln
(1) Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen über §8
Gebäude oder Räume, soweit es sich nicht um Mietverträ- Übergangsvorschrift
ge über Wohnraum handelt, gelten als genehmigt, wenn
Bereits nach § 3 des Währungsgesetzes erteilte Geneh-
1. die Entwicklung des Miet- und Pachtzinses migungen gelten fort. Genehmigungsanträge nach § 3 des
a) durch die Änderung eines von dem Statistischen Währungsgesetzes, die am 31. Dezember 1998 noch nicht
Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt erledigt sind, werden auf das Bundesamt für Wirtschaft
ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebens- übergeleitet. Über Genehmigungsanträge, die nach dem
haltung oder eines vom Statistischen Amt der 31. Dezember 1998 gestellt werden, ist, auch wenn sie
Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbrau- sich auf früher geschlossene Verträge beziehen, nach
dieser Verordnung zu entscheiden.
cherpreisindexes,
b) durch die Änderung der künftigen Einzel- oder §9
Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für
Güter oder Leistungen, die der Schuldner in seinem Inkrafttreten
Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bonn, den 23. September 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3045
Verordnung
über die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1999
Vom 25. September 1998
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
In § 4 der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 26. September 1997 (BGBl. I S. 2364) geändert worden ist, wird die
Jahreszahl „1998“ durch die Jahreszahl „1999“ ersetzt.
Artikel 2
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1999
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1999 für den
Bereich Wort 3,8 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 3,6 vom Hun-
dert, für den Bereich Musik 1,6 vom Hundert und für den Bereich darstellende
Kunst 1,0 vom Hundert.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 1998
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm