2906 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Sechste Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 18. September 1998
Auf Grund des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, S atz 2, 14. P innau bis zur S üdwestkante der Eisenbahn-
Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 sowie des § 9c des S eeaufgabengeset- brücke in P inneberg;
zes in der Fassung der B ekanntmachung vom 27. S ep- 15. Eider bis Rendsburg und S orge bis zur S üd-
tember 1994 (B GB l. I S . 2802), die Eingangsworte in § 9 westkante der im Verlauf der B undesstraße
Abs. 1 S atz 1 und Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 202 liegenden S traßenbrücke an der S and-
B uchstabe a des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB l. I schleuse;
S . 778), verordnet das B undesministerium für Verkehr:
16. Gieselaukanal;
17. Nord-Ostsee-K anal von der Verbindungslinie
Artikel 1 zwischen den M olenköpfen in B runsbüttel bis
Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu der Verbindungslinie zwischen den Ein-
Die S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der fahrtsfeuern in K iel-Holtenau mit Ober-
B ekanntmachung vom 15. April 1987 (B GB l. I S . 1266), eidersee mit Enge, Audorfer S ee, B orgstedter
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom S ee mit Enge, S chirnauer S ee, Flemhuder S ee
24. J uni 1997 (B GB l. I S . 1537), wird wie folgt geändert: und Achterwehrer S chiffahrtskanal;
18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahn-
1. Die Inhaltsübersicht wird in der Fassung des Anhangs 1 hubbrücke und der Nordkante der Holsten-
zu dieser Verordnung gefaßt. brücke (S tadttrave) in Lübeck mit P ötenitzer
Wiek, Dassower S ee und den Altarmen an der
2. § 1 wird wie folgt geändert: Teerhofinsel;
a) Absatz 1 S atz 3 Nr. 3 bis 21 wird wie folgt gefaßt: 19. Warnow mit B reitling und Nebenarmen unter-
halb des M ühlendamms bis zur Nordkante der
„3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahn- Geinitzbrücke in Rostock;
brücke in B remen mit den Nebenarmen
S chweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer 20. Ryck bis zur Ostkante der S teinbecker-B rücke
Loch und Westergate; in Greifswald;
4. Lesum und Wümme bis zur Ostkante der 21. Uecker bis zur S üdwestkante der S traßen-
Franzosenbrücke in B orgfeld; brücke in Ueckermünde.“
5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und bis 140 m unterhalb der Amalienbrücke in „(2) Auf den Wasserflächen zwischen der see-
Oldenburg andererseits; wärtigen B egrenzung im S inne des Absatzes 1
6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger S atz 2 und der seewärtigen B egrenzung des
Hafens mit der Wischhafener S üderelbe (von K üstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3,
km 8,03 bis zur M ündung in die Elbe), dem Nr. 13 B uchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die § § 3,
Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur M ündung in 4, 5, 7 und 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die
die Elbe) und der B ützflether S üderelbe (von § § 55 bis 61 anzuwenden.“
km 0,69 bis zur M ündung in die Elbe); c) In Absatz 3 wird das Wort „ferner“ durch das Wort
7. Oste bis zur Nordostkante des M ühlenwehres „auch“ ersetzt.
in B remervörde; d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der „(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten
Deichschleuse in Freiburg an der Elbe; die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
9. S chwinge bis zur Nordkante der S alztor- von Zusammenstößen auf S ee – K ollisions-
schleuse in S tade; verhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung
zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhü-
10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-M ühle in tung von Zusammenstößen auf S ee vom 13. J uni
Horneburg; 1977 – B GB l. I S . 813, zuletzt geändert durch Arti-
11. Este bis zum Unterwasser der S chleuse in kel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994
B uxtehude; (B GB l. I S . 3744), in der jeweils für die B undes-
12. S tör bis zum P egel in Rensing; republik Deutschland geltenden Fassung, soweit
diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas ande-
13. K rückau bis zur S üdwestkante der im Verlauf res bestimmt.“
der S traße Wedenkamp liegenden S traßen-
brücke in Elmshorn; e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Wasserflächen und S eegebiete, die vom
*) Hinweis zu Artikel 1: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates
vom 28. M ärz 1983 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1
technischen Vorschriften (AB l. EG Nr. L 109 S . 8), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 94/10/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 23. M ärz 1994
bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu
(AB l. EG Nr. L 100 S . 30), sind beachtet worden. dieser Verordnung beigefügten K arte ersichtlich.“
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3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 7. S chleppverbände
a) Der Einleitungssatz und die Nummern 1 bis 21 die Zusammenstellung von einem oder meh-
werden wie folgt gefaßt: reren schleppenden M aschinenfahrzeugen
(S chlepper) und einem oder mehreren dahin-
„(1) Für diese Verordnung gelten die B egriffsbe-
ter oder daneben geschleppten Anhängen,
stimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der K olli-
die keine oder keine betriebsbereite Antriebs-
sionsverhütungsregeln; im übrigen sind im S inne
anlage besitzen oder in ihrer M anövrierfähig-
dieser Verordnung:
keit eingeschränkt sind; M otorsportfahrzeuge,
1. Fahrwasser die andere S portfahrzeuge schleppen, gel-
die Teile der Wasserflächen, die durch die ten nicht als schleppende M aschinenfahr-
S ichtzeichen B . 11 und B . 13 der Anlage I zeuge im S inne der K ollisionsverhütungs-
begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, regeln;
soweit dies nicht der Fall ist, auf den B innen-
wasserstraßen für die durchgehende S chiff- 7a. M aschinenfahrzeuge mit S chlepperhilfe
fahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten ein manövrierfähiges M aschinenfahrzeug mit
als enge Fahrwasser im S inne der K ollisions- betriebsklarer M aschine in Fahrt, das sich
verhütungsregeln; eines oder mehrerer S chlepper zur Unter-
2. S teuerbordseiten der Fahrwasser stützung bedient (bugsieren); es gilt als ein
allein fahrendes M aschinenfahrzeug im Sinne
die S eiten, die bei den von S ee einlaufenden von Regel 23 B uchstabe a der K ollisions-
Fahrzeugen an S teuerbord liegen.Verbindet verhütungsregeln;
ein Fahrwasser zwei M eeresteile oder zwei
durch Gründe voneinander getrennte Was- 8. S chubverbände
serflächen, so gilt als S teuerbordseite eines
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von
Fahrwassers die S eite, die von den Fahrzeu-
gen an S teuerbord gelassen wird, wenn sie denen sich mindestens eines vor dem oder
aus westlicher Richtung kommen, das heißt den Fahrzeugen mit M aschinenantrieb be-
von Nord (einschließlich) über West bis S üd findet, das oder die den Verband fortbe-
(ausschließlich). Ist ein solches Fahrwasser wegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder
stark gekrümmt, so ist die am weitesten nörd- „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden;
lich liegende Einfahrt für das gesamte zusam-
9. außergewöhnliche S chub- und S chleppver-
menhängende Fahrwasser maßgebend;
bände
3. Reeden S chub- und S chleppverbände, die die für
durch S ichtzeichen B . 14 der Anlage I ge- eine S eeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1
kennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntge- bekanntgemachten Abmessungen nach
machte oder in den S eekarten eingetragene Länge, B reite oder Tiefgang überschreiten,
Wasserflächen zum Ankern; die die S chiffahrt außergewöhnlich behin-
4. schwimmende Geräte dern können oder besonderer Rücksicht
durch die S chiffahrt bedürfen; sie gelten als
manövrierbehinderte Fahrzeuge im S inne manövrierbehinderte Fahrzeuge im S inne
von Regel 3 B uchstabe g der K ollisionsver- von Regel 3 B uchstabe g der K ollisions-
hütungsregeln auch dann, wenn sie nicht in
verhütungsregeln;
Fahrt sind, insbesondere K räne, Rammen,
Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwim- 10. außergewöhnlich große Fahrzeuge
menden Zubehörs;
Fahrzeuge, die die für eine S eeschiffahrts-
5. schwimmende Anlagen straße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten
schwimmende Einrichtungen, die gewöhn- Abmessungen nach Länge, B reite oder Tief-
lich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, gang überschreiten;
insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie
gelten im Falle der Überführung als Fahrzeu- 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
ge im S inne dieser Verordnung und im S inne Fahrzeuge, die nach dem C ode für Hoch-
von Regel 24 B uchstabe g der K ollisionsver- geschwindigkeitsfahrzeuge (B Anz. Nr. 21a
hütungsregeln; vom 3. J anuar 1996) gebaut sind und ent-
6. außergewöhnliche S chwimmkörper sprechend betrieben werden sowie sonstige
Fahrzeuge, die entsprechend dem C ode be-
einzelne oder zu mehreren zusammengefaß- trieben werden;
te schwer erkennbare, teilweise getauchte
oder nicht über die Wasseroberfläche hin- 11. Fahrgastschiffe
ausragende Fahrzeuge und Gegenstände,
die im Wasser fortbewegt werden sollen, ins- Fahrzeuge, die mehr als zwölf P ersonen ge-
besondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sink- werblich befördern oder hierfür zugelassen
stücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im und eingesetzt sind;
Falle ihrer Fortbewegung gelten sie als
12. Fähren
geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände im
Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisi- Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von
onsverhütungsregeln; einem Ufer zum anderen dienen;
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13. Wegerechtschiffe b) S portfahrzeuge
a) Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem W asserfahrzeuge, die ausschließlich
Nord-Ostsee-K anal befindlichen, die die Sport- oder Erholungszwecken dienen,
für eine S eeschiffahrtsstraße nach § 60 c) Weichengebiete
Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen
überschreiten oder die wegen ihres Tief- Wasserflächen, die zum Warten, B egeg-
gangs, ihrer Länge oder wegen anderer nen oder Überholen dienen,
Eigenschaften gezwungen sind, den tief- d) Zufahrten
sten Teil des Fahrwassers für sich in
Wasserflächen vor den S chleusenvor-
Anspruch zu nehmen,
häfen des Nord-Ostsee-K anals; sie gel-
b) Fahrzeuge im B ereich der Wasserflächen ten als Fahrwasser im S inne dieser Ver-
zwischen der seewärtigen B egrenzung im ordnung,
S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und 2
e) S chleusenvorhäfen
und der seewärtigen B egrenzung des
K üstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1 die Wasserflächen zwischen den Ver-
bekanntgemachten Voraussetzungen er- bindungslinien der Außenhäupter der
füllen; S chleusen und der Einfahrtsfeuer in
B runsbüttel und K iel-Holtenau;
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeu-
ge im S inne von Regel 3 B uchstabe g der 19. S ichtzeichen der Fahrzeuge
K ollisionsverhütungsregeln; Lichter, S ignalkörper, Flaggen und Tafeln;
14. B innenschiffe 20. S ignalkörper der Fahrzeuge
Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbe- B älle, K egel, Rhomben und Zylinder;
scheinigung nach der B innenschiffs-Unter-
21. Wassermotorräder
suchungsordnung vom 17. M ärz 1988
(B GB l. I S . 238), zuletzt geändert durch Arti- motorisierte Wassersportgeräte, die als P er-
kel 3 der Verordnung vom 15. Dezember sonal Water C raft wie „Wasserbob“, „Was-
1997 (B GB l. I S . 3050), in der jeweils gelten- serscooter“, „J etbike“ oder „J etski“ bezeich-
den Fassung erteilt worden ist sowie B innen- net werden, oder sonstige gleichartige Ge-
fahrzeuge unter fremder Flagge; räte; sie gelten nicht als Fahrzeuge im S inne
dieser Verordnung;“.
15. Freifahrer
b) In Nummer 24 wird die Angabe „das zuletzt durch
Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Artikel 3 des Gesetzes vom 15. J uli 1994 (B GB l. I
Annahme eines S eelotsen befreit sind; S . 1554) geändert worden ist“ durch die Angabe
16. bestimmte gefährliche Güter „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1832), in der jeweils
Güter der K lasse 1 – Unterklassen 1.1, 1.2,
geltenden Fassung“ ersetzt.
1.3 – und der K lassen 4.1 und 5.2 des
IM DG-C ode deutsch (Internationaler C ode
für die B eförderung gefährlicher Güter 4. § 3 wird wie folgt geändert:
mit S eeschiffen – B Anz. Nr. 158a vom a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
23. August 1995) in seiner jeweils geltenden
Fassung, für die das zusätzliche K ennzei- „(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger M än-
chen „Explosionsgefahr“ vorgeschrieben ist, gel oder des Genusses alkoholischer Getränke
von mehr als 100 K ilogramm Gesamtmenge oder anderer berauschender M ittel in der sicheren
je Fahrzeug sowie die als M assengut in Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf weder
Tankschiffen oder S chub- und S chlepp- ein Fahrzeug führen noch dessen K urs oder
verbänden beförderten Güter im S inne des Geschwindigkeit selbständig bestimmen. Dies gilt
§ 30 Abs. 1 Nr. 1; für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder
einem S egelsurfbrett entsprechend.“
17. Flammpunkt
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
die in Grad C elsius ausgedrückte niedrigste
Temperatur, bei der sich entflammbare „(4) Wer eine B lutalkoholkonzentration von 0,8
Dämpfe in solcher M enge entwickeln, daß oder mehr P romille oder eine Alkoholmenge im
sie entzündet werden können. Die in dieser K örper hat, die zu einer solchen B lutalkoholkon-
Verordnung angegebenen Werte gelten für zentration führt, darf weder ein Fahrzeug führen
Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in noch dessen K urs oder Geschwindigkeit selbstän-
zugelassenen P rüfgeräten ermittelt werden; dig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem
Wassermotorrad oder einem S egelsurfbrett ent-
18. im Rahmen der Vorschriften für den Nord- sprechend.“
Ostsee-K anal
a) Verkehrsgruppen 5. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahr- „P rodukte aus anderen M itgliedstaaten der Europäi-
zeuggruppen, die nach § 60 Abs. 1 schen Union, die den in der Anlage I geregelten tech-
bekanntgemacht sind, nischen Anforderungen nicht entsprechen, werden
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einschließlich der im Herstellerland durchgeführten und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest
P rüfungen, Zulassungen und Überwachungen als anzubringen. Es dürfen nur solche S ichtzeichen
gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das gefor- verwendet werden, die über den ganzen Horizont
derte S chutzniveau – S icherheit, Gesundheit und sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am
Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft besten gesehen werden können. S atz 3 gilt nur,
erreicht wird.“ soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vor-
schreibt. Für B innenschiffe, die die seewärtige
6. § 6 wird wie folgt geändert: Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach An-
lage 1 der B innenschiffs-Untersuchungsordnung
a) In Absatz 1 werden in S atz 1 die Wörter „haben nicht überschreiten, gilt abweichend von S atz 1
Fahrzeuge S ichtzeichen und S challsignale“ durch
die Wörter „haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in 1. Anlage I Abschnitt 5 S atz 1 der K ollisionsverhü-
den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen tungsregeln nicht hinsichtlich der Abschirmung
S ichtzeichen und S challsignalen solche“ und in der S eitenlichter, wenn P ositionslaternen ver-
S atz 4 das Wort „S eestraßenordnung“ durch das wendet werden, die hinsichtlich der waage-
Wort „K ollisionsverhütungsregeln“ ersetzt. rechten Lichtverteilung den Vorschriften der
Anlage I Abschnitt 9 der K ollisionsverhütungs-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
regeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten Vor-
„(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach die- schriften auch ohne Abschirmung entspre-
ser Verordnung vorgeschriebenen S challsignale chen,
gilt Regel 33 der K ollisionsverhütungsregeln ent-
2. Anlage I Abschnitt 5 S atz 1 und 2 der K olli-
sprechend. Für S challsignalanlagen auf Fahrzeu-
sionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich des
gen im S inne des § 9 Abs. 4 gilt § 37 der B innen-
mattschwarzen Anstrichs bei der Verwendung
schiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils gel-
von S eitenlichtern mit Abschirmung.“
tenden Fassung. Die Wirksamkeit und B etriebs-
sicherheit dieser S challsignalanlagen müssen b) Absatz 5 wird aufgehoben.
jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit
oder B etriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt,
10. § 9 wird wie folgt gefaßt:
haben der Fahrzeugführer und der Eigentümer
unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung „§ 9
zu sorgen.“
Verwendung von P ositionslaternen
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: und S challsignalanlagen
„(4) P rodukte aus anderen M itgliedstaaten der (1) Fahrzeuge, die zur Führung der B undesflagge
Europäischen Union, die den in dieser Verordnung berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser
geregelten technischen Anforderungen nicht ent- Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abga-
sprechen, werden einschließlich der im Hersteller- be der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
land durchgeführten P rüfungen, Zulassungen und Schallsignale nur solche P ositionslaternen und Schall-
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn signalanlagen verwenden, deren B aumuster vom
mit ihnen das geforderte S chutzniveau – S icher- B undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie zur
heit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – Verwendung auf S eeschiffahrtsstraßen zugelassen
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“ sind. Für die B aumusterzulassung, die Wirksamkeit
und die Instandsetzung gelten die § § 7 und 9 der
7. § 7 wird wie folgt gefaßt: Schiffsausrüstungsverordnung-See vom 20. M ai 1998
(B GB l. I S . 1168) entsprechend.
„§ 7
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes (2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der
K ollisionsverhütungsregeln müssen P ositionslaternen
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahr- elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder
zeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies oder S egel von weniger als 20 M etern Länge, auf
zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebühren- denen keine ausreichende S tromquelle vorhanden
der B erücksichtigung der öffentlichen S icherheit und ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten
Ordnung dringend geboten ist.“ B innenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie
für die Reservebeleuchtung von B innenschiffen nach
8. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt § 41 Abs. 1 Nr. 3 der B innenschiffs-Untersuchungs-
gefaßt: ordnung dürfen nicht-elektrische P ositionslaternen
verwendet werden.
„S ichtzeichen und S challsignale der Fahrzeuge“.
(3) Abweichend von Nummer 2 B uchstabe a Ziffer i
9. § 8 wird wie folgt geändert: der Anlage I der K ollisionsverhütungsregeln braucht
das Topplicht auch dann nur in einer M indesthöhe
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
von 6 M etern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug
„(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschrie- breiter als 6 M eter ist. Abweichend von Nummer 2
benen S ichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I B uchstabe i der Anlage I der K ollisionsverhütungs-
der K ollisionsverhütungsregeln entsprechend. regeln muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der Was-
S ichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den serschutzpolizeien und des B undesgrenzschutzes
K ollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen ge- der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu
führt werden müssen, sind ständig mitzuführen führenden Lichtern mindestens 1 M eter betragen.
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(4) Auf B innenschiffen im S inne des § 8 Abs. 1 (2) B eim B egegnen, Überholen und Vorbeifahren an
S atz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Ver- Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer P assier-
ordnung und den K ollisionsverhütungsregeln auch abstand nach Regel 8 B uchstabe d der K ollisionsver-
solche P ositionslaternen verwendet werden, die vom hütungsregeln einzuhalten.
B undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie als
helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als (3) Im Fahrwasser müssen die B uganker klar zum
starke Lichter nach der Verordnung über die Farbe sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge
und Lichtstärke der B ordlichter sowie die Zulassung von weniger als 20 M etern Länge.
von S ignalleuchten in der B innenschiffahrt auf Rhein
und M osel vom 16. M ärz 1992 (B GB l. I S . 531), ge- § 22
ändert durch Verordnung vom 4. M ärz 1994 (B GB l. I Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
S . 440), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach
der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der (1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß
B ordlichter sowie die Zulassung von S ignalleuchten Regel 9 B uchstabe a der K ollisionsverhütungsregeln
im Geltungsbereich der B innenschiffahrtsstraßen- soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb
Ordnung vom 14. S eptember 1972 (B GB l. I S . 1775), von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasser-
zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom abschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeug-
16. M ärz 1992 (B GB l. I S . 531), in der jeweils gelten- gruppen links gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1
den Fassung, zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die ein-
oder B etriebssicherheit dieser P ositionslaternen be- mal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.
einträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instand- (2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß
setzung oder Ersatz zu sorgen. klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt
(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 B uch- wird.
stabe a der K ollisionsverhütungsregeln brauchen B in- (3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Was-
nenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasser- serflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle
fläche der Zone 2 nach Anlage 1 der B innenschiffs- bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer
Untersuchungsordnung nicht überschreiten, das vor- Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden S eite
dere weiße Licht nur mindestens 5 M eter über dem zu halten.
S chiffskörper und das zweite, hintere Licht nur minde-
stens 3 M eter über dem vorderen Licht zu setzen.“ § 23
Überholen
11. § 10 wird wie folgt geändert:
(1) Grundsätzlich muß links überholt werden.
a) In den Absätzen 1 bis 4 wird das Wort „Seestraßen- S oweit die Umstände des Falles es erfordern, darf
ordnung“ durch das Wort „K ollisionsverhütungs- rechts überholt werden.
regeln“ ersetzt.
(2) Das überholende Fahrzeug muß unter B each-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Nummer 4
tung von Regel 9 B uchstabe e und Regel 13 der K olli-
der Anlage II.1“ durch die Angabe „im S inne von
Regel 21 B uchstabe e der K ollisionsverhütungs- sionsverhütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen
regeln“ ersetzt. oder einen solchen seitlichen Abstand vom voraus-
fahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher
c) In Absatz 4 werden die Wörter „von der S trom- S og entstehen kann und während des ganzen Über-
und S chiffahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe holmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs
„nach § 60 Abs. 1“ ersetzt. ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: muß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
„(5) Abweichend von Regel 26 B uchstabe c (3) Das Überholen ist verboten
der K ollisionsverhütungsregeln brauchen offene
1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht frei-
Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im S inne
fahrenden Fähren,
von Regel 21 B uchstabe e der K ollisionsverhü-
tungsregeln zu führen. Regel 26 B uchstabe b der 2. an engen S tellen und in unübersichtlichen K rüm-
K ollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.“ mungen,
3. vor und innerhalb von S chleusen sowie innerhalb
12. Die § § 11 bis 20 werden aufgehoben. der S chleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-
Ostsee-K anals mit Ausnahme von schwimmenden
13. Die § § 21 bis 26 werden wie folgt gefaßt: Geräten im Einsatz,
„§ 21 4. innerhalb von S trecken und zwischen Fahrzeugen,
Grundsätze die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
(1) Die Fahrregeln dieses Abschnittes sowie des (4) K ann in einem Fahrwasser nur unter M itwirkung
siebenten Abschnittes gelten unabhängig von den des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt
S ichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu
und 19 der K ollisionsverhütungsregeln gelten die überholende Fahrzeug auf eine entsprechende An-
Regel 13 B uchstabe a und c und Regel 14 B uch- frage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin
stabe a und c der K ollisionsverhütungsregeln im Fahr- eindeutig zugestimmt hat. Das überholende Fahrzeug
wasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander kann abweichend von Regel 9 B uchstabe e Ziffer i
nicht in S icht, aber mittels Radar geortet haben. der K ollisionsverhütungsregeln seine Absicht über
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UK W-S prechfunk dem zu überholenden Fahrzeug § 25
mitteilen, wenn
Vorfahrt der S chiffahrt im Fahrwasser
1. eine eindeutige Identifikation der K ommunika- (1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen
tionsteilnehmer erfolgt, Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser
2. eine eindeutige Absprache über UK W-S prechfunk abweichend von der Regel 9 B uchstabe b bis d und
möglich ist, den Regeln 15 und 18 B uchstabe a bis c der K olli-
sionsverhütungsregeln.
3. durch die Wahl des UK W-K anals sichergestellt
wird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteil- (2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf
nehmer die UK W-Absprache mithören können, folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur
und innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vor-
4. die Verkehrslage es erlaubt. fahrt gegenüber Fahrzeugen, die
Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so 1. in das Fahrwasser einlaufen,
kann es seine Zustimmung abweichend von Regel 34 2. das Fahrwasser queren,
B uchstabe c Ziffer ii der K ollisionsverhütungsregeln 3. im Fahrwasser drehen,
über UK W-S prechfunk geben und M aßnahmen für ein
sicheres P assieren treffen. Liegen die Voraussetzun- 4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.
gen für die Absprache über UK W-S prechfunk nicht (3) S ofern S egelfahrzeuge nicht deutlich der Rich-
vor, gilt ausschließlich Regel 9 B uchstabe e der K olli- tung eines Fahrwassers folgen, haben sie sich unter-
sionsverhütungsregeln. einander nach den K ollisionsverhütungsregeln zu
(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee- verhalten, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahr-
K anal ist das Überholen nur gestattet, wenn die zeuge nicht gefährden oder behindern.
S umme der Verkehrsgruppenzahlen der sich überho-
(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig
lenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekannt-
davon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt
gemachte Zahl überschreitet.
vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem
abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser ein-
§ 24 laufen.
B egegnen
(5) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht
(1) B eim B egegnen auf entgegengesetzten oder mit S icherheit hinreichenden Raum für die gleich-
fast entgegengesetzten K ursen im Fahrwasser ist zeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sicht-
nach S teuerbord auszuweichen. zeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten S telle des
Fahrwassers von beiden S eiten, so hat Vorfahrt
(2) Das B egegnen ist verboten an S tellen, innerhalb
von S trecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, 1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit
die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind. S trömung das mit dem S trom fahrende Fahrzeug,
bei S tromstillstand das Fahrzeug, das vorher
(3) Abweichend von Regel 14 der K ollisionsver-
gegen den S trom gefahren ist,
hütungsregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahr-
wasserabschnitten im S inne des § 22 Abs. 1 einem 2. in tidefreien Gewässern ohne S trömung das Fahr-
Gegenkommer ausnahmsweise nach B ackbord aus- zeug, das grundsätzlich die S teuerbordseite des
weichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzu- Fahrwassers zu benutzen hat.
zeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Eng-
Absicht über UK W-S prechfunk mitteilen, wenn stelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vor-
1. eine eindeutige Identifikation der K ommunikati- beigefahren ist.
onsteilnehmer erfolgt,
(6) Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat,
2. eine eindeutige Absprache über UK W-S prechfunk muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen
möglich ist, lassen, daß es warten wird. Es darf nur weiterfahren,
3. durch die Wahl des UK W-K anals sichergestellt wenn es übersehen kann, daß die S chiffahrt nicht
wird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteil- beeinträchtigt wird.
nehmer die UK W-Absprache mithören können,
und § 26
4. die Verkehrslage es erlaubt. Fahrgeschwindigkeit
(1) J edes Fahrzeug, Wassermotorrad und S egel-
Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über
surfbrett muß unter B eachtung von Regel 6 der K olli-
UK W-S prechfunk nicht vor, so ist dem Gegenkommer
sionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwin-
die Absicht durch das S challsignal nach Nummer 5
digkeit fahren. Fahrzeuge und Wassermotorräder
der Anlage II.2 anzuzeigen.
haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu
(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee- vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen
K anal ist das B egegnen nur gestattet, wenn die durch S og oder Wellenschlag zu vermeiden, insbe-
S umme der Verkehrsgruppenzahlen der sich begeg- sondere beim Vorbeifahren an
nenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 be-
1. Häfen, S chleusen und S perrwerken,
kanntgemachte Zahl überschreitet. Einem Fahrzeug
der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen. 2. festliegenden Fähren,
2912 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahr- 1. Tankschiffe und S chub- und S chleppverbände,
zeugen sowie an manövrierbehinderten Fahrzeu- welche
gen nach Regel 3 B uchstabe g der K ollisionsver- a) gasförmige Güter nach dem Internationalen
hütungsregeln, C ode für den B au und die Ausrüstung von
4. schwimmenden Geräten und schwimmenden S chiffen zur B eförderung verflüssigter Gase als
Anlagen, M assengut (IGC -C ode) (B Anz. Nr. 125a vom
12. J uli 1986), zuletzt geändert durch B ekannt-
5. außergewöhnlichen S chwimmkörpern, die ge-
machung vom 26. J anuar 1998 (B Anz. Nr. 89a
schleppt werden, sowie
vom 14. M ai 1998), in der jeweils geltenden
6. an S tellen, die durch die S ichtzeichen über Fassung, außer S tickstoff und K ältemittel,
Geschwindigkeitsbeschränkung oder durch die
b) flüssige C hemikalien nach dem Internationalen
Flagge „A“ des Internationalen S ignalbuches ge-
C ode für den B au und die Ausrüstung von
kennzeichnet sind.
Schiffen zur Beförderung gefährlicher C hemika-
(2) Wird der Verkehr durch S ichtzeichen und bei lien als M assengut (IBC -C ode) (BAnz. Nr. 125a
verminderter S icht zusätzlich durch S challsignale vom 12. J uli 1986), zuletzt geändert durch
geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, B ekanntmachung vom 26. J anuar 1998 (B Anz.
daß bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten Nr. 89a vom 14. M ai 1998), in der jeweils
S ichtzeichens oder des gegebenen S challsignals das geltenden Fassung, für die nach K apitel 15
Fahrzeug sofort aufgestoppt werden kann. Wird an Abschnitt 15.19 des IB C -C ode in vollem
einer Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter Umfang Überfüllsicherungen und Füllstands-
kein S ichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis alarme vorgeschrieben sind und die daher den
weitere Anweisung erfolgt. Eintrag „15.19“ in S palte „o“ der Tabelle in
K apitel 17 des C odes haben, oder
(3) Innerhalb von S trecken, deren Grenzen nach
§ 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekannt- c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationa-
gemachte Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
auf dem Nord-Ostsee-K anal über Grund, nicht über- der M eeresverschmutzung durch S chiffe mit
schritten werden. dem P rotokoll von 1978 zu dem Übereinkom-
men (B GB l. 1982 II S . 2) in der jeweils geltenden
(4) Vor S tellen mit erkennbarem B adebetrieb darf Fassung
außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von
weniger als 500 M etern von der jeweiligen Wasserlinie als M assengut befördern,
des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das 2. leere Tankschiffe und S chub- und S chleppver-
Wasser von 8 K ilometern (4,3 S eemeilen) in der S tun- bände nach dem Löschen der in Nummer 1 B uch-
de nicht überschritten werden.“ stabe b oder c genannten S toffe – ausgenommen
Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funk-
14. In § 27 Abs. 3 werden die Wörter „von der S trom- und tionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr
S chiffahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe „nach gepumpt werden können – sofern der Flammpunkt
§ 60 Abs. 1“ ersetzt. der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks
nicht gereinigt und entgast oder vollständig inerti-
15. In § 28 Abs. 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch die siert sind,
Angabe „25 Abs. 5“ ersetzt. 3. Reaktorschiffe.
(2) Voraussetzungen für das B efahren der in Ab-
16. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
satz 1 aufgeführten S eeschiffahrtsstraßen sind:
„(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer
Ankunft vor der S chleuse einzulaufen. Am Nord-Ost- 1. B eim Einlaufen in die S eeschiffahrtsstraße oder
see-K anal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlau- beim Verlassen einer Liegestelle muß eine S icht
fens in die S chleusen in B runsbüttel und K iel-Holten- von mehr als 1000 M etern herrschen; dies gilt nicht
au durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu
der Zufahrt.“ 2000 Tonnen, soweit die S icht von 500 M etern
nicht unterschritten wird, sowie für die unmittelba-
re Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-
17. Die § § 30 bis 32 werden wie folgt gefaßt: Ostsee-K anal und für das B efahren des Nord-Ost-
„§ 30 see-K anals, ausgenommen das Verlassen eines
Liegeplatzes in einem Hafen,
Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
(1) Die S eeschiffahrtsstraßen J ade, Weser, Hunte, 2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät
Elbe, Nord-Ostsee-K anal, K ieler Förde und Trave eingeschaltet sein und
sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen 3. bei Gebrauch einer S elbststeueranlage hat sich ein
Wismar, Rostock mit Warnow, S tralsund mit Gellen- Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten.
strom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von
den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von (3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahr-
denen aufgrund der Art der beförderten Ladung zeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspoli-
besondere Gefahren für die übrige S chiffahrt ausge- zeiliche Voraussetzungen für das B efahren der S ee-
hen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Vor- schiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach
aussetzungen befahren werden: § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2913
§ 31 außergewöhnlichen S chwimmkörper sowie auf Fahr-
zeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht
Wasserskilaufen, Wasser-
gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das
motorradfahren und S egelsurfen
gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 M etern
(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen, das Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezeichneten Was-
Fahren mit einem Wassermotorrad und das Fahren serflächen.“
mit einem S egelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach
§ 60 Abs. 1 bekanntgemachten oder durch S ichtzei- 18. § 33 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
chen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außer-
halb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen, das „5. an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten S tellen.“
Fahren mit einem Wassermotorrad und das Fahren
mit einem S egelsurfbrett erlaubt; dies gilt nicht auf 19. In § 34 werden die Wörter „von der S trom- und S chiff-
den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser- fahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe „nach § 60
flächen. Abs. 1“ ersetzt.
(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer
20. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
sowie die Wassermotorradfahrer und S egelsurfer
haben allen Fahrzeugen auszuweichen; unterein- „(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2
ander haben sie entsprechend den K ollisionsver- Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60
hütungsregeln auszuweichen. B ei der B egegnung mit Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen
Fahrzeugen, Wassermotorrädern und S egelsurfern und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vor-
haben die Wasserskiläufer sich im K ielwasser ihrer aussetzungen ankern oder festmachen.“
Zugboote zu halten.
(3) B ei Nacht, bei verminderter S icht und während 21. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten darf „(1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
nicht Wasserski gelaufen oder mit einem Wassermo- (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60
torrad oder einem S egelsurfbrett gefahren werden. Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen
und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten
§ 32 Voraussetzungen gestattet. Der Umschlag ist der
zuständigen S chiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig
Ankern vorher anzuzeigen.“
(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf
den Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrier- 22. § 37 wird wie folgt geändert:
behinderte Fahrzeuge nach Regel 3 B uchstabe g a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Ziffer i und ii der K ollisionsverhütungsregeln. Außer-
halb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden „(2) Wird der für die S chiffahrt erforderliche
Wasserflächen verboten: Zustand der S eeschiffahrtsstraße oder die S icher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
1. an engen S tellen und in unübersichtlichen K rüm-
mungen, 1. in der S eeschiffahrtsstraße hilflos treibende,
festgekommene, gestrandete oder gesunkene
2. in einem Umkreis von 300 M etern von schwim- Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außer-
menden Geräten, Wracks und sonstigen S chiff- gewöhnliche S chwimmkörper oder durch
fahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von andere treibende oder auf Grund geratene
Warnstellen, K abeln und Rohrleitungen, Gegenstände oder
3. bei verminderter S icht in einem Abstand von weni- 2. S chiffsunfälle, B rände oder sonstige Vorkomm-
ger als 300 M etern von Hochspannungsleitungen, nisse auf Fahrzeugen, schwimmenden Anla-
4. in einem Abstand von 100 M etern vor und hinter gen und außergewöhnlichen S chwimmkörpern
S perrwerken, beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständi-
5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, S chleusen und ge Wasser- und S chiffahrtsamt oder die Verkehrs-
S ielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee- zentrale unverzüglich zu unterrichten.“
K anal, b) In Absatz 3 wird das Wort „örtlich“ gestrichen und
6. innerhalb von Fähr- und B rückenstrecken sowie das Wort „P latz“ durch das Wort „Ort“ ersetzt.
7. an S tellen und innerhalb von Wasserflächen, die c) Absatz 4 S atz 2 und Absatz 5 werden aufgehoben.
nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
(2) Der Gebrauch des Ankers für M anövrierzwecke
gilt nicht als Ankern. Im B ereich der im Absatz 1 Nr. 2 23. Die § § 38 und 39 werden wie folgt gefaßt:
und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der „§ 38
Gebrauch des Ankers verboten.
Ausübung der Fischerei und der J agd
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Ree-
Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Was-
den dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der
serflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der
Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort
Fischerei, S chießen oder J agen verboten. Für Fahr-
gestattet ist.
zeuge der B erufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht
(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach S atz 1
auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder bekanntgemachten Wasserflächen.
2914 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
§ 39 meilen) in der S tunde eingehalten werden kann und
Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren sich auf jedem Anhang mindestens zwei schiffahrts-
kundige P ersonen befinden.
(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgast-
beförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, (3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2
die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des B undes- Abs. 1 Nr. 16) befördern, sind spätestens bei der
wasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig Anmeldung nach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt
vorhanden sind. Die Vorschriften über B ewilligungen, nicht für K riegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von
Erlaubnisse und Genehmigungen für die Einrichtung gelöschten Tankschiffen haben mit der Anmeldung
der Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt und den eine schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des
Fährbetrieb bleiben unberührt. Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge, die gefährliche
Güter der K lassen 1 bis 9 des IM DG-C ode deutsch
(2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßi- befördern, haben die nach K apitel VII Regel 5 Nr. 5 der
gen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Anlage zum Internationalen Übereinkommen von
Abfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen 1974 zum S chutz des menschlichen Lebens auf S ee
spätestens zwei Wochen vor B eginn der Fahrten dem (Verordnung vom 11. J anuar 1979 - B GB l. 1979 II
zuständigen Wasser- und S chiffahrtsamt vorzulegen. S . 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen 24. April 1997 (B GB l. 1997 II S . 934), in der jeweils gel-
Zeiten durchzuführen. J ede Fahrplanänderung ist tenden Fassung mitzuführenden Verzeichnisse oder
zwei Wochen, bevor sie in K raft treten soll, der nach S taupläne während der K analfahrt griffbereit auf der
S atz 1 zuständigen B ehörde mitzuteilen. B rücke vorzuhalten.
(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zustän- (4) Die Verwendung automatischer S teueranlagen
digen Wasser- und S chiffahrtsamtes den Fahrplan so oder K abelfernbedienungsanlagen ist nur unter den
zu ändern, daß B eeinträchtigungen der S icherheit und nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzun-
Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im gen gestattet.
Fahrwasser vermieden werden.
(5) Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge
(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Über-
haben für die K analfahrt von dieser B ehörde als
steigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein
zuverlässig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-
anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhält-
Ostsee-K anal vertraut anerkannte S teurer (K anal-
nisse oder besondere Umstände erfordern dies.“
steurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen.
S atz 1 gilt nicht
24. § 40 wird aufgehoben.
1. für die Fahrtstrecke zwischen den K analschleusen
25. Die § § 41 und 42 werden wie folgt gefaßt: B runsbüttel und dem K anal km 6,00,
„§ 41 2. für die Fahrtstecke zwischen den K analschleusen
K iel-Holtenau und der westlichen B egrenzung der
Geltungsbereich Weiche S chwartenbek,
Auf dem Nord-Ostsee-K anal und seinen Zufahrten 3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich K riegsfahrzeuge.
zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung, ins-
besondere zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24 (6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den
Abs. 4, § 29 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige
S ondervorschriften für den Nord-Ostsee-K anal. Wasser- und S chiffahrtsamt die Durchfahrt verwei-
gern oder unter Auflagen gestatten.
§ 42 (7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichenge-
Zulassung biete, öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen
(1) Der Nord-Ostsee-K anal darf von Fahrzeugen Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten
sowie von S chub- und S chleppverbänden nur befah- Gründen nicht liegen.“
ren werden, wenn
26. § 43 wird wie folgt geändert:
1. die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmes-
sungen nicht überschritten werden, a) In Absatz 1 werden die Wörter „von der S trom-
und S chiffahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe
2. die S tabilität und M anövrierfähigkeit gewährleistet
„nach § 60 Abs. 1“ ersetzt.
ist,
3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet b) In Absatz 2 werden die Wörter „am nächsten
ist, liegenden Verkehrszentrale (B runsbüttel oder
K iel-Holtenau)“ durch die Wörter „zuständigen
4. keine Gegenstände über die B ordwand hinaus- Verkehrszentrale“ ersetzt.
ragen und
5. die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht 27. § 44 wird aufgehoben.
in anderer Weise beeinträchtigt ist.
Dies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende 28. § 45 S atz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Anlagen entsprechend. „4. für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrtspolizei,
(2) B ei S chleppverbänden muß sichergestellt sein, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlep-
daß eine Geschwindigkeit von 9 K ilometern (4,9 S ee- per.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2915
29. § 46 wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 2 des S eeaufgabengesetzes des B undes-
grenzschutzes und der Zollverwaltung.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „S trom- und“
„(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthal-
gestrichen.
tenen Regelungen gelten abweichend von der
Regel 9 B uchstabe b bis d und den Regeln 15
und 18 B uchstabe a bis c der K ollisionsverhü- 37. In § 56 Abs. 1 werden die Wörter „S trom- und“ ge-
tungsregeln.“ strichen.
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3. 38. § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahr-
30. § 47 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: zeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und B o-
„Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen deneffektfahrzeugen sowie von Hochgeschwin-
bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser- digkeitsfahrzeugen,“.
ständen nicht in die S chleusen einlaufen oder aus
ihnen auslaufen.“ 39. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
31. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 23 Abs. 4 und 5“ ersetzt. aa) Einleitungssatz und Nummer 1 werden wie
folgt gefaßt:
32. § 49 wird wie folgt geändert: „(1) Die Führer von Fahrzeugen, S chub- und
S chleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch
bekanntgemachten Abmessungen und Größen
die Angabe „§ 23 Abs. 4“ ersetzt.
überschreiten, sowie von Fahrzeugen im
b) Absatz 5 wird aufgehoben. S inne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60
Abs. 1 bekanntgemachten Verkehrszentrale
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt
folgende Angaben zu melden:
gefaßt:
„(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichen- 1. soweit die M eldung der nachfolgenden
gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetter- Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in
bedingten Gründen nur mit Zustimmung der zu- Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage
ständigen Verkehrszentrale gestattet.“ zur Anlaufbedingungsverordnung vom
23. August 1994 (B GB l. I S . 2246), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung
33. In § 50 Abs. 2 werden die Wörter „von der S trom- und
vom 24. J uni 1997 (B GB l. I S . 1537), abge-
S chiffahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe „nach
geben worden ist, rechtzeitig vor dem
§ 60 Abs. 1“ ersetzt.
B efahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt-
gemachten S eeschiffahrtsstraßen:
34. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Name, Rufzeichen und Art des Fahr-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: zeugs,
„(3) S portfahrzeuge müssen ihre K analfahrt so b) P osition des Fahrzeugs,
einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine
für S portfahrzeuge bestimmte Liegestelle errei- c) Länge, B reite und Tiefgang des Fahr-
chen können.“ zeugs in M etern,
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „hinter d) Abgangs- und B estimmungshafen,
den Dalben“ die Wörter „oder an geeigneten Liege- e) Angabe, ob M assengüter im S inne
stellen“ eingefügt. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert wer-
den, und, wenn dies zutrifft, Angabe
35. Die § § 52 und 54 werden aufgehoben. der Ladungsart und -menge und der
UN-Nummer, oder ob solche Güter
36. § 55 wird wie folgt geändert: befördert worden sind und danach die
Tanks nicht gereinigt und entgast oder
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: vollständig inertisiert sind,
„S chiffahrtspolizei“. f) Erklärung, ob M ängel an S chiff oder
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Ladung vorliegen und
„(1) S chiffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- g) Reeder oder dessen B evollmächtigte;“.
und S chiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest
bb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „be-
sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und
kanntgemachten P ositionen“ die Angabe
S chiffahrtsämter; sie bedienen sich nach M aß-
„nach § 60 Abs. 1“ eingefügt.
gabe der Vereinbarungen zwischen dem B und und
den Ländern über die Ausübung der schiffahrts- b) In Absatz 3 wird vor den Wörtern „bekanntge-
polizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutz- machten UK W-K anälen“ die Angabe „nach § 60
polizei der K üstenländer sowie nach M aßgabe des Abs.1“ eingefügt.
2916 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
40. In § 59 werden die Wörter „S trom- und“ gestrichen. 7. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 P ositionslaternen
oder S challsignalanlagen verwendet, die vom
B undesamt für S eeschiffahrt und Hydrogra-
41. § 60 wird wie folgt geändert:
phie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1
a) In der Überschrift werden die Wörter „strom- und“ S atz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung
gestrichen. oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
entgegen Absatz 2 S atz 1 nichtelektrische
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
P ositionslaternen verwendet, entgegen Ab-
„(3) Die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord satz 4 S atz 1 andere als die dort aufgeführten
und Nordwest sind ermächtigt, durch Rechtsver- oder nach den K ollisionsverhütungsregeln
ordnung Anordnungen vorübergehender Art mit zugelassene P ositionslaternen verwendet
einer Geltungsdauer von höchstens drei J ahren zu oder entgegen Absatz 4 S atz 2 für eine sach-
erlassen, die aus besonderen Anlässen für die gemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht
S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den oder nicht rechtzeitig sorgt,
S eeschiffahrtsstraßen erforderlich werden. Die
Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein 8. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über
durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche das Führen von S ichtzeichen oder dem Fahr-
Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserver- verbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
hältnisse. S atz 1 ist auch auf Anordnungen anzu- 9. einer Vorschrift der § § 21 bis 26 über das
wenden, die notwendig sind, um bis zu einer Rechtsfahrgebot, Überholen oder B egegnen,
Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchs- die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit oder
zwecken schiffahrtspolizeiliche M aßnahmen zu das sofortige Fallen der B uganker zuwider-
treffen.“ handelt,
10. einer Vorschrift des § 27 über das S chleppen
42. § 61 wird wie folgt geändert: oder S chieben zuwiderhandelt,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 11. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über
„(1) Ordnungswidrig im S inne des § 15 Abs. 1 das Durchfahren von B rücken, S perrwerken
Nr. 2 des S eeaufgabengesetzes oder im S inne oder S chleusen zuwiderhandelt,
des § 7 Abs. 1 des B innenschiffahrtsaufgaben- 12. entgegen § 30 eine dort genannte S eeschiff-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig fahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,
1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grund- 13. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 S atz 1 oder 2,
regeln für das Verhalten im Verkehr zuwider- Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das
handelt oder entgegen Absatz 3 ein Fahrzeug Fahren mit Wassermotorrädern oder das
führt, obwohl er infolge körperlicher oder gei- S egelsurfen zuwiderhandelt,
stiger M ängel in der sicheren Führung des
Fahrzeugs behindert ist, oder entgegen 14. einer Vorschrift der § § 32 bis 34 über das
Absatz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen K urs Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den
oder Geschwindigkeit selbständig bestimmt Umschlag zuwiderhandelt,
oder mit einem Wassermotorrad oder einem 15. einer Vorschrift des § 35 über das Ankern,
S egelsurfbrett fährt, obwohl er 0,8 P romille Festmachen, Einhalten eines S icherheitsab-
oder mehr im B lut oder eine Alkoholmenge im standes, das Vorhandensein von Einrichtun-
K örper hat, die zu einer solchen B lutalkohol- gen zum S chutz vor Funkenflug beim Vorbei-
konzentration führt, fahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte
2. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die B eratung gefährliche Güter befördern, das Längsseits-
der S chiffsführung oder des Absatzes 4 über liegen an solchen Fahrzeugen oder das Ver-
die B estimmung des verantwortlichen Fahr- holen zuwiderhandelt,
zeugführers zuwiderhandelt,
16. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag
3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- bestimmter gefährlicher Güter oder die An-
oder Verbotszeichen getroffene Anordnung zeige des Umschlags zuwiderhandelt,
nicht befolgt,
17. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten
4. entgegen § 5 Abs. 3 S chiffahrtszeichen be- bei S chiffsunfällen oder den Verlust von
schädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beein- Gegenständen sowie über das B enachrichti-
trächtigt, gen bei B ränden oder sonstigen, die S icher-
5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch heit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden-
der S ichtzeichen, S challsignale, Laternen, den Vorkommnissen zuwiderhandelt,
Leuchten oder S cheinwerfer, über die Aus- 18. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen,
rüstung mit S challsignalanlagen oder die Ge- S chießen oder J agen zuwiderhandelt,
währleistung ihrer Wirksamkeit oder B etriebs-
sicherheit zuwiderhandelt, 19. einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgast-
schiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
6. einer Vorschrift des § 8 über das M itführen
oder Anbringen, den S ichtbereich, die Trag- 20. den Nord-Ostsee-K anal mit einem Fahrzeug
weite oder die B eschaffenheit der S ichtzei- befährt, das die Voraussetzungen nach § 42
chen zuwiderhandelt, Abs. 1 nicht erfüllt,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2917
21. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Ein- 43. Die Anlage I Abschnitt I und II zu § 5 Abs. 1 und die
halten der Geschwindigkeit von S chleppver- Anlage II zu § 6 Abs. 1 werden in der Fassung der
bänden oder die B esetzung von Anhängen Anhänge 2 und 3 zu dieser Verordnung gefaßt.
zuwiderhandelt,
44. Nach Anlage II zu § 6 Abs. 1 wird die Anlage III zu § 1
22. entgegen § 42 Abs. 3 S atz 1 die Anzeige nicht Abs. 5 in der Fassung des Anhangs 4 zu dieser Ver-
oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen ordnung eingefügt.
Absatz 3 S atz 3 die schriftliche Erklärung nicht
vorlegt oder entgegen Absatz 3 S atz 4 die mit-
zuführenden Verzeichnisse oder S taupläne Artikel 2
während der K analfahrt nicht griffbereit auf Änderung der Verordnung
der B rücke vorhält, zu den Internationalen Regeln von 1972
23. einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
B edienung des Ruders oder des Absatzes 5 Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
über die Annahme von S teurern zuwider- zur Verhütung von Zusammenstößen auf S ee vom 13. J uni
handelt, 1977 (B GB l. I S . 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
24. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Verordnung vom 7. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3744), wird
Nord-Ostsee-K anal befährt oder die Auflagen wie folgt geändert:
nicht erfüllt,
25. entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführ- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
ten S tellen aus anderen als verkehrsbedingten
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Gründen liegt,
26. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder „(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger M ängel
Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
der Fahrt durch den Nord-Ostsee-K anal zu- anderer berauschender M ittel in der sicheren
widerhandelt, Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf weder
ein Fahrzeug führen noch dessen K urs oder
27. entgegen § 45 S atz 1 die Zufahrten des Nord- Geschwindigkeit selbständig bestimmen.“
Ostsee-K anals benutzt,
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
28. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt
beim Ein- oder Auslaufen im B ereich der „(4) Wer eine B lutalkoholkonzentration von 0,8
S chleusen des Nord-Ostsee-K anals zuwider- oder mehr P romille oder eine Alkoholmenge im
handelt, K örper hat, die zu einer solchen B lutalkoholkonzen-
tration führt, darf weder ein Fahrzeug führen noch
29. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des
dessen K urs oder Geschwindigkeit selbständig
Ein- oder Auslaufens im B ereich der S chleu-
bestimmen.“
sen des Nord-Ostsee-K anals zuwiderhandelt,
30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
31. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten
„§ 8a
in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-
K anals zuwiderhandelt, Verwendung von Lichtern,
S ignalkörpern und S challsignalanlagen
32. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über
Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-K anal für (1) Fahrzeuge, die zur Führung der B undesflagge
Freifahrer, S chub- oder S chleppverbände berechtigt sind, dürfen
oder S portfahrzeuge zuwiderhandelt, 1. zur Führung von Lichtern und S ignalkörpern nach
33. einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder den K ollisionsverhütungsregeln nur solche ver-
Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwider- wenden, deren K onstruktion und Anbringung den
handelt, Anforderungen der Anlage I zu den K ollisionsverhü-
tungsregeln entspricht und deren B aumuster vom
34. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56
B undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie
Abs. 1 zuwiderhandelt,
zugelassen ist,
35. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche
2. zum Geben von S challsignalen nach den K ollisions-
Genehmigung tätig wird,
verhütungsregeln nur solche S challsignalanlagen
36. einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 verwenden, deren K onstruktion, Ausführung und
zuwiderhandelt oder Anbringung den Anforderungen der Anlage III zu
37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine M eldung den K ollisionsverhütungsregeln entspricht und
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in deren B aumuster vom B undesamt für S eeschiffahrt
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- und Hydrographie zugelassen ist.
zeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3 nicht § 6 Abs. 4 der S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt ent-
ständig über UK W-S prechfunk ansprechbar sprechend.
ist.“
(2) Für die B aumusterzulassung, die Wirksamkeit
b) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils nach den und die Instandsetzung gelten die § § 7 und 9 der
Wörtern „Wasser- und S chiffahrtsdirektionen“ die S chiffsausrüstungsverordnung-S ee vom 20. M ai 1998
Wörter „Nord und Nordwest“ eingefügt. (B GB l. I S . 1168) entsprechend.“
2918 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder Neufassung der
dessen K urs oder Geschwindigkeit selbständig Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
bestimmt, obwohl er infolge körperlicher oder gei- Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
stiger M ängel in der sicheren Führung des Fahr- der S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der vom Inkrafttre-
zeugs behindert ist, oder entgegen Absatz 4 ein ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im B undes-
Fahrzeug führt oder dessen K urs oder Geschwin- gesetzblatt bekanntmachen.
digkeit selbständig bestimmt, obwohl er 0,8 P ro-
Artikel 4
mille oder mehr im B lut oder eine Alkoholmenge im
K örper hat, die zu einer solchen B lutalkoholkon- Inkrafttreten
zentration führt,“. Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in K raft.
B onn, den 18. S eptember 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
In Vertretung
H ans J oc hen H enke
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2919
Anhang 1
I n h a lts ü b e rs ic h t
Erster Abschnitt Siebenter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
§ 1 Geltungsbereich § 41 Geltungsbereich
§ 2 B egriffsbestimmungen § 42 Zulassung
§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr § 43 An- und Abmeldung
§ 4 Verantwortlichkeit § 44 (aufgehoben)
§ 5 S chiffahrtszeichen § 45 Verkehr in den Zufahrten
§ 6 S ichtzeichen und S challsignale der Fahrzeuge § 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die S chleusen und beim Aus-
laufen
§ 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
§ 47 Verbot des Einlaufens in die S chleusen und des Aus-
laufens
Zweiter Abschnitt
§ 48 Fahrabstand
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge § 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten
§ 8 Allgemeines § 50 Fahrregeln für Freifahrer und S chub- und S chleppver-
§ 9 Verwendung von P ositionslaternen bände
§ 10 K leine Fahrzeuge § 51 Fahrregeln für S portfahrzeuge
§ § 11 § 52 (aufgehoben)
bis 18 (aufgehoben) § 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
§ 54 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Schallsignale der Fahrzeuge Achter Abschnitt
§ § 19 Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden
und 20 (aufgehoben) der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
§ 55 Zuständigkeiten
Vierter Abschnitt § 55a Verkehrszentralen
Fahrregeln § 56 S chiffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 21 Grundsätze § 57 S chiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot § 58 S chiffahrtspolizeiliche M eldungen
§ 23 Überholen § 59 B efreiung
§ 24 B egegnen § 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen
Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
§ 25 Vorfahrt der S chiffahrt im Fahrwasser
§ 26 Fahrgeschwindigkeit Neunter Abschnitt
§ 27 S chleppen und S chieben Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 28 Durchfahren von B rücken und S perrwerken § 61 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Einlaufen in S chleusen und Auslaufen § 62 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
§ 31 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen Anlage I
Schiffahrtszeichen
Fünfter Abschnitt
V o rb emerkung en
Ruhender Verkehr
§ 32 Ankern A b s c hnitt I – S ic htz eic hen
§ 33 Anlegen und Festmachen A. Gebots- und Verbotszeichen
§ 34 Umschlag A.1 Überholverbot
§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von A.2 B egegnungsverbot an Engstellen
und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter
befördern A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung
A.4 G eschwindigkeitsbeschränkung wegen G efährdung
§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
durch S og oder Wellenschlag
A.5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor S tellen mit B ade-
Sechster Abschnitt
betrieb
Sonstige Vorschriften A.6 Einhalten eines Fahrabstandes
§ 37 Verhalten bei S chiffsunfällen und bei Verlust von Gegen- A.7 Anhalten vor beweglichen B rücken, S perrwerken und
ständen S chleusen
§ 38 Ausübung der Fischerei und der J agd A.8 Ankerverbot
§ 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren A.9 Festmacheverbot
§ 40 (aufgehoben) A.10 Liegeverbot
2920 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
A.11 Einhalten einer Fahrtrichtung C .5 Einfahren in die Zufahrten und S chleusen des Nord-Ost-
A.12 Abgabe von S challsignalen see-K anals von S ee
A.13 Anhalten in S chleusen C .6 Einfahren in die S chleusen des Nord-Ostsee-K anals
vom K anal aus
A.14 Durchfahren von B rücken
A.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Anlage II
Richtung
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
A.16 Aufforderung zum Anhalten
A.17 Gesperrte Wasserflächen E r l ä u t e r u n g z u r A n l a g e II
A.18 S perrung der gesamten S eeschiffahrtsstraße oder einer
Teilstrecke Nr. II.1 S i c h t z e i c h e n d e r F a h r z e u g e
A.19 Durchfahren beweglicher B rücken und S perrwerke 1 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung poli-
sowie Einfahren in S chleusen und Ausfahren sowie der zeilicher Aufgaben
Zufahrten zu ihnen
2 Zollfahrzeuge
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-K anal
3 Fahrzeuge der B undeswehr und des B undesgrenz-
A.21 Einfahren in die S chleusenvorhäfen und in die S chleu- schutzes sowie M aschinenfahrzeuge, die S chießschei-
sen des Nord-Ostsee-K anals in B runsbüttel und K iel- ben schleppen
Holtenau
4 (aufgehoben)
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-
K anals 5 Fähren
A.23 Verkehr beim Ölhafen B runsbüttel 6 Fahrzeuge und S chub- und S chleppverbände, die be-
stimmte gefährliche Güter befördern, und leere Fahrzeuge
A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm im S inne des § 30 Abs. 1 Nr. 2
(Altarm der Teerhofinsel)
7 und 8 (aufgehoben)
A.25 Einfahren in die Husumer Au
9 S chwimmendes Zubehör
B. Warnzeichen und Hinweiszeichen 10 M anövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser
baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen
B .1 Fährstelle
11 Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und
B .2 Durchfahren von festen B rücken
außergewöhnliche S chwimmkörper
B .3 Fernsprechstelle
12 Fahrzeuge mit S eelotsen auf dem Nord-Ostsee-K anal
B .4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal
13 Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-K anal
B .5 Wasserski
14 Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ost-
B .6 Außergewöhnliche S chiffahrtsbehinderung see-K anal
B .7 Querströmung 15 Fahrzeuge, die einen S eelotsen anfordern
B .8 Wassermotorräder 16 Fahrzeuge, die einen S eelotsen absetzen wollen
B .9 (aufgehoben)
B .10 K ennzeichnung der Zufahrten zu Fahrwassern und der Nr. II.2 S c h a l l s i g n a l e d e r F a h r z e u g e
M itte von S chiffahrtswegen
B .11 B ezeichnung der Fahrwasserseiten 1 Achtungssignal
B .12 (aufgehoben) 2 Gefahr- und Warnsignal
B .13 B ezeichnung von abzweigenden oder einmündenden 3 S challsignale bei verminderter S icht
Fahrwassern 4 (aufgehoben)
B .14 Reeden 5 Ausweichsignale
B .15 Gefahrenstellen 6 Anforderungssignale »Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen«
B .16 K ennzeichnung besonderer Gebiete und S tellen 7 S chleppersignale
B .17 Festmachetonne 8 (aufgehoben)
A b s c h n i t t II – S c h a l l s i g n a l e Anlage III
C .1 Anhalten K arte zu § 1 Abs. 5
C .2 Durchfahren/Einfahren verboten
C .3 Durchfahren/Einfahren Anlage IV
C .4 S perrung der S eeschiffahrtsstraße (aufgehoben)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2921
Anhang 2
(Anlage I zu § 5 Abs. 1)
Abschnitt I – S ichtzeichen
A. G e b o ts - u n d Ve rb o ts z e ic h e n
A.1 Überholverbot
a) für alle Fahrzeuge
rechteckige weiße Tafel mit rotem R and, rotem S chrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen P feilen – S pitzen nach oben.
b) für S chleppverbände
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen Doppelpfeilen – S pitzen nach oben.
A.2 Begegnungsverbot an Engstellen
Engstellen, in denen das B egegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu
beachten ist:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei senkrech-
ten schwarzen P feilen – S pitzen entgegengesetzt.
A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung
Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden S trecke zu über-
schreiten:
quadratische weiße Tafel mit rotem R and und schwarzer Zahl, die die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-O stsee-K anal über
G rund, in K ilometern pro S tunde angibt (B eispiel: 12 km/h).
2
2922 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung
durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden S trecke oder an der S telle so schnell zu fahren, daß
Gefährdungen durch S og oder Wellenschlag eintreten:
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei
waagerechten schwarzen Wellenlinien oder
ein roter Zylinder oder
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß.
A.5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor S tellen mit erkennbarem B adebetrieb außerhalb des Fahrwassers in
einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der S tunde (Fahrt durch
das Wasser) zu fahren:
S tangen mit einem gelben liegenden K reuz.
A.6 Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen M indestabstand von dem Aufstellungs-
ort des Zeichens einzuhalten:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund,
der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die P assierseite liegt, weist, eine weiße
Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in M etern angibt (B eispiel: 40 m von der
in Fahrtrichtung rechten S eite).
A.7 Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen
Gebot, vor beweglichen B rücken, S perrwerken und S chleusen vor der Tafel anzu-
halten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen
S trich.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2923
A.8 Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die
Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake
und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder
K etten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und S treckenangaben nach Nr. 1c
der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes
von 300 m):
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und umgekehrtem
schwarzen Anker an beiden Ufern oder
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich
und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit
rotem Rand – S pitze oben – als Unterbake sowie dahinter eine S tange mit einer
weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand – S pitze unten – als Oberbake.
A.9 Festmacheverbot
Verbot, in der nachfolgenden S trecke an dem Ufer festzumachen, an dem die
Tafel aufgestellt ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und schwarzem
P oller, um den eine Trosse gelegt ist.
A.10 Liegeverbot
Verbot, in der nachfolgenden S trecke auf der S eite der S eeschiffahrtsstraße liegen
zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und einem
schwarzen „P “.
A.11 Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den P feil angezeigte Richtung einzuschlagen:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem P feil.
2924 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
A.12 Abgabe von Schallsignalen
Gebot, an dieser S telle das in der zusätzlichen Tafel angegebene S challsignal zu
geben:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen P unkt.
A.13 Anhalten in Schleusen
Gebot, vor den Tafeln an den S chleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt
aus der S chleuse nicht freigegeben ist:
senkrechter gelber S treifen an den S chleusenmauern vor den Schleusentoren
vom Wasserspiegel bis zur S chleusenplattform, der auf der S chleusenplattform in
einer Länge von 1 m weitergeführt ist.
A.14 Durchfahren von Brücken
Verbot, die B rückenöffnung außerhalb des durch die
beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren
(das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im S inne
des § 10):
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße
Tafeln.
A.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung
rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts
unten.
A.16 Aufforderung zum Anhalten
Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:
der als Lichtzeichen gegebene B uchstabe „L“ oder
die Flagge „L“ des Internationalen S ignalbuches.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2925
A.17 Gesperrte Wasserflächen
a) Fahrverbot für M aschinenfahrzeuge und Wassermotorräder
Verbot für M aschinenfahrzeuge und Wassermotorräder, die wegen B ade-
betriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
F arbe: bei Tonne
weiß mit einem – von oben gesehen – rechtwinkligen gelben
K reuz
bei S tange
weiß mit einem breiten gelben Band
F orm: F aßtonne, K ugeltonne oder S tange
Toppzeichen: F ür Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete
Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße F laggen
als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
b) S perrgebiete
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren – mit Ausnahme der berechtig-
ten Fahrzeuge.
Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne
gelb mit einem – von oben gesehen – rechtwinkligen roten
K reuz
bei S pierentonne und S tange
gelb mit einem roten B and
Form: Faßtonne, Leuchttonne, S pierentonne oder S tange
B eschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen B uch-
staben „S perrgebiet“ oder „S perr-G.“
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz. S pierentonnen und S tangen sind
immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
K ennung: Fl/B lz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
2926 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
A.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen S perrung der S eeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem
S ichtzeichen anzuhalten:
a) Dauernde S perrung
drei K örperzeichen übereinander, oben ein schwarzer B all, in der M itte ein
schwarzer K egel – S pitze unten –, unten ein schwarzer K egel – S pitze oben –
oder
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere
weiß.
B ei S perrung einer Teilstrecke der S eeschiffahrtsstraße eine rechteckige
rote Tafel mit waagerechtem weißen S treifen.
b) Vorübergehende S perrung
B eginn: S chwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge.
Ende: S chwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2927
A.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke
sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren
sowie der Zufahrten zu ihnen
(Nord-Ostsee-K anal siehe Zeichen A.21)
a) Durchfahren/Einfahren verboten
(B rücke/S perrwerk/S chleuse geschlossen)
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
die Freigabe wird vorbereitet:
(Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht.)
ein festes rotes Licht;
die Anlage (B rücke/S perrwerk/S chleuse) kann unter B eachtung der Vorfahrt
des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht;
die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch-
fahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht:
zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern.
b) Durchfahren/Einfahren
(B rücke/S perrwerk/S chleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub-
stufe mit S icherheit ausreicht.)
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
c) Ausfahren aus S chleusen
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
Ausfahren:
ein festes grünes Licht.
d) Die Anlage ist für die S chiffahrt gesperrt:
zwei feste rote Lichter übereinander.
2928 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper im S inne des § 45
S atz 2 Nr. 4
a) Einfahren verboten
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
b) Einfahren
für Fahrzeuge mit S eelotsen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
für Freifahrer:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
für S portfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
A.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper im S inne des § 45
S atz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der S eite des
S ignalmastes gezeigt, auf der die S chleusenkammer liegt, für die die Einfahrt
geregelt wird.
a) Einfahren verboten
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
b) Einfahren für Fahrzeuge mit S eelotsen
an der M ittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
an der S eitenmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht.
(Das weiße Licht wird auf der S eite gezeigt, auf der die S eitenmauer liegt.)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2929
c) Einfahren für Freifahrer
an der M ittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
an der S eitenmauer festmachen:
je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen
grünen Licht.
(Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der S eite gezeigt, auf der
die S eitenmauer liegt.)
d) Einfahren für S portfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals
a) Einfahren in das Weichengebiet
(Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)
Einfahren verboten:
ein rotes Funkellicht.
Einfahren:
mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:
ein unterbrochenes grünes Licht;
mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet
werden:
ein unterbrochenes weißes Licht.
b) Ausfahren aus den Weichengebieten
(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für
die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz-
lich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)
Ausfahren verboten,
Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:
zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander;
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das
mittlere weiß;
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher:
ein unterbrochenes rotes Licht;
2930 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher:
zwei unterbrochene rote Lichter übereinander;
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere
weiß;
für S chleppverbände:
ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht;
für alle Fahrzeuge:
drei unterbrochene rote Lichter übereinander;
die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in K ürze erfolgen:
ein weißes Gleichtaktlicht.
Ausfahren, für alle Fahrzeuge:
ein unterbrochenes grünes Licht.
A.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel
a) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-K anal
Ausfahren verboten:
für alle Fahrzeuge:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
Fahrzeuge ohne S chlepperhilfe dürfen unter B eachtung der Vorfahrt des Ver-
kehrs auf dem Nord-Ostsee-K anal ausfahren:
zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken roten Licht.
Ausfahren:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2931
b) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-K anal beim Wendebecken
Weiterfahren verboten:
zwei feste rote Lichter nebeneinander.
Weiterfahren
ohne Einschränkungen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken grünen Licht.
A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm
(Altarm der Teerhofinsel)
a) Ein- und Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
b) Ein- und Ausfahren gestattet:
kein besonderes S ichtzeichen.
A.25 Einfahren in die Husumer Au
Einfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
B. Warnz eic hen und H inw eis z eic hen
B .1 Fährstelle
a) für freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem S ymbol eines Fährschiffes;
b) für nicht freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem S ymbol eines Fährschiffes über
einem waagerechten weißen B and.
2932 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
B .2 Durchfahren von festen Brücken
Öffnungen fester B rücken, deren B enutzung der S chiffahrt empfohlen wird:
a) in beiden Richtungen befahrbar
eine quadratische, auf der S pitze stehende
gelbe Tafel;
b) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)
zwei quadratische, auf der S pitze stehende
gelbe Tafeln nebeneinander.
B .3 Fernsprechstelle
quadratische blaue Tafel mit weißem S ymbol des Telefonhörers.
B .4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 18 B uchstabe c)
quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand.
(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober-
reider 1 begrenzt.)
B .5 Wasserski
(§ 31 Abs. 1 S atz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißem S ymbol eines Wasserskiläufers.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2933
B .6 Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung
B ei Nacht:
drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün.
Am Tage:
zwei schwarze B älle übereinander und darunter ein schwarzer K egel – S pitze
unten.
B .7 Querströmung
mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:
zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken.
B .8 Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 1 S atz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern
erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen S ymbol eines Wassermotorrades.
B .9 (aufgehoben)
2934 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
B .10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von
Schiffahrtswegen
K ennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von S ee aus sowie der
M itte von S chiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe,
Großtonnen, B aken, M olen usw. erkennbar sind:
Farbe: rote und weiße senkrechte S treifen.
Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
(ggf. ohne Farbe).
B eschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit
dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen
sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: Iso/GIt. oder Oc/Ubr.
B .11 Bezeichnung der Fahrwasserseiten
(Laterale Zeichen)
a) S teuerbordseite des Fahrwassers:
Farbe: grün.
Form: S pitztonne, Leuchttonne oder S tange (ggf. ohne
Farbe).
B eschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern – von S ee begin-
nend oder nach festgelegter Richtung – ggf. mit
einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver-
bindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des
Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner K egel, S pitze oben, oder B esen abwärts;
S tangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
K ennung: FI/BIz., FI(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/FkI.
oder IQ/FkI. unt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2935
b) B ackbordseite des Fahrwassers:
Farbe: rot.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange
(ggf. ohne Farbe) oder P ricke (ohne Farbe).
B eschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern – von S ee begin-
nend oder nach festgelegter Richtung –, ggf. mit
einem angehängten kleinen B uchstaben, ggf. in
Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen
des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder B esen aufwärts;
S tangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
K ennung: FI/B Iz., Fl(2)/B lz.(2), O c(2)/U br.(2), O c(3)/U br.(3),
Q /FkI. oder IQ /FkI. unt.
B .12 (aufgehoben)
B .13 Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
a) S teuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/B ackbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: grün mit einem waagerechten roten B and.
Form: S pitztonne, Leuchttonne oder S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten S trich getrennt, der
Name – ggf. abgekürzt – und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: grüner K egel, S pitze oben oder B esen abwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
K ennung: FI(2+1)/B lz.(2+1).
2936 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
b) B ackbordseite des durchgehenden Fahrwassers/S teuerbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: rot mit einem waagerechten grünen B and.
Form: S tumpftonne, Leuchttonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten S trich getrennt, der
Name – ggf. abgekürzt – und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: roter Zylinder oder B esen aufwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
K ennung: FI(2+1)/B lz.(2+1).
Die P ositionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
S teuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers und B ackbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
B ackbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B .11) bezeichnet
werden. S ie erhalten dann eine B eschriftung wie vorstehend
beschrieben, sowie ein Toppzeichen.
Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser
mit kardinalen Zeichen (Zeichen B .15) und der vorstehenden
B eschriftung bezeichnet werden.
B .14 Reeden
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
a) K ennzeichnung allgemeiner Reeden:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne oder Leuchttonne.
B eschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder
abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
K ennung: FI/B Iz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
Grenzt die Reede an die S teuerbord- oder B ackbordseite eines
Fahrwassers, so ist diese S eite der Reede mit der entsprechen-
den Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11),
die unter einem waagerechten S trich zusätzlich den ausgeschrie-
benen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer
anzeigt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2937
b) K ennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-
liche Güter befördern:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
B eschriftung: großes schwarzes „P “, ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz.
c) K ennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr-
zeuge:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
B eschriftung: großes schwarzes „Q“, ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz
B .15 Gefahrenstellen
Allgemeine G efahrenstellen (z.B . U ntiefen, Wracks, B uhnen und
sonstige S chiffahrtshindernisse).
Eine allgemeine G efahrenstelle ist in der R egel mit einem oder
mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen
Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
a) Nord-K ardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz über gelb.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des B ezugs, ggf. abgekürzt, und/oder
K ompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: VQ/S FkI. oder Q/FkI.
3
2938 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
b) Ost-K ardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben
B and.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
K ompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen
voneinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: VQ(3)/S Fkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3).
c) S üd-K ardinal-Zeichen:
Farbe: gelb über schwarz.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
K ompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen
unten.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: VQ(6)+LFl/S Fkl.(6)+B lk. oder
VQ(6)+LFI/Fkl.(6)+B lk.
d) West-K ardinal-Zeichen:
Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen B and.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
K ompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen
zueinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: VQ(9)/S Fkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9).
e) Einzelgefahrenstelle
Die Gefahrenstelle kann an allen S eiten passiert werden.
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten roten
B and.
Form: Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder
S tange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle.
Toppzeichen: zwei schwarze B älle übereinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
K ennung: FI(2)/B lz.(2).
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2939
f) Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren-
stellen, jedoch wegen besonderer U mstände mindestens ein
S ichtzeichen doppelt und ggf. mit einer R adarantwortbake mit
der K ennung „D“ versehen.
B .16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Die B edeutung ist den S eekarten oder anderen nautischen Veröffent-
lichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der B eschriftung des
Zeichens zu erkennen.
Farbe: gelb.
Form: beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren-
tonne oder Stange.
B eschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige B edeutung in schwarzen B uchstaben.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes K reuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
K ennung: FI/B lz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem B ei-
spiel g) nur FI(5)/B lz.(5).
B eispiele für B eschriftung:
a) Warngebiet
Grenze eines Gebietes, vor dessen B efahren, z.B . wegen militäri-
scher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei-
ten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten
gewarnt wird.
B eschriftung: „Warngebiet“ oder „Warn.-G“.
Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer
Rechtsvorschriften eingeführter S ichtzeichen vorübergehend zum
S perrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen,
S pierentonnen oder S tangen ein
Toppzeichen: gelbes liegendes K reuz.
2940 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
b) Warnstelle
S telle (z.B . für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver-
messungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische
Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen
Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.
B eschriftung: „Warnstelle“ oder „Warn-S t.“.
c) Fischereigründe
B egrenzung von Fischereigründen, S chongebieten und M uschel-
kulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.
B eschriftung: „Fischerei“ oder „Fisch“.
Toppzeichen: gelber K örper in Form eines Fisches.
d) B aggerschüttstelle
B egrenzung eines Gebietes, in dem B aggergut verklappt wird.
B eschriftung: „S chüttstelle“ oder „S chütt-S t.“.
e) K abel und Rohrleitungen
K ennzeichnung von Trassen, K abeln und Rohrleitungen.
B eschriftung: „K abel“, „K “, „P ipeline“ oder „P ipe“.
f) Gemessene M eile
Zeichen, die eine gemessene M eile bezeichnen;
B eschriftung: „M eile“.
g) Ozeanographische M eßstationen (ODAS )
K ennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano-
graphische Daten gemessen werden;
B eschriftung: „ODAS “.
K ennzeichnung: FI(5)/B lz.(5).
B .17 Festmachetonne
Tonne, an der festgemacht werden darf.
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.
B eschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen“ oder „Festm.“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2941
Abschnitt II – S challsignale
C .1 Anhalten
von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:
ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.
C .2 Durchfahren/Einfahren verboten
(B rücke, S perrwerk, S chleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)
vier kurze Töne.
C .3 Durchfahren/Einfahren
(B rücke/S perrwerk/S chleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten
Hubstufe mit S icherheit ausreicht.)
a) für seewärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
b) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
C .4 Sperrung der Seeschiffahrtsstraße
zwei Gruppen von drei langen Tönen.
C .5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
von See
a) B runsbüttel (Neue S chleuse):
ein nach jeweils 7 S ekunden wiederkehrender Ton von 3 S ekunden 3s 3s
7s
Dauer.
b) K iel-Holtenau (Neue S chleuse)
in die rechte S chleusenkammer:
ein nach jeweils 7 S ekunden wiederkehrender Ton von 3 S ekunden 3s 3s
7s
Dauer.
in die linke S chleusenkammer:
eine nach jeweils 5 S ekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen 2s 2s 2s 2s
5s
von je zwei S ekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 S ekunde. 1s 1s
C .6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus
a) B runsbüttel (Neue S chleuse)
in die rechte S chleusenkammer:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
in die linke S chleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 S ekunden. 4 sek
b) K iel-Holtenau (Neue S chleuse)
in die rechte S chleusenkammer:
Einzelschläge der Glocke alle 3 S ekunden. 3 sek
in die linke S chleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke alle 3 S ekunden. 3 sek
2942 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Anhang 3
(Anlage II zu § 6 Abs. 1)
Anlage II
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
II. 1 S ichtzeichen
II. 2 S challsignale
Erläuterung zur Anlage II
1. A llgem eines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
S ichtzeichen und S challsignalen nur solche nach M aßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2. Z u d e n L ic h te rn
Die nach den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.
2.1 K e n n z e ic h n u n g d e r L ic h te r
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der M inute einzu-
halten.
2.2 D a rs te llu n g d e r L ic h te r
Rundumlicht in der angegebenen festes Licht in der angegebenen
Farbe, Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen,
festes Licht in der angegebenen Funkellicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz- Farbe, sichtbar über den ganzen
ten Horizontbogen, vom B eobach- Horizont,
ter abgekehrte Richtung,
Gleichtaktlicht in der angegebenen auf und nieder bewegtes Licht in
Farbe, sichtbar über den ganzen der angegebenen Farbe, sichtbar
Horizont, über den ganzen Horizont,
Leuchtkugel mit S ternen in der
angegebenen Farbe.
3. Z u den S c halls ignalen
Darstellung der S challsignale
1 langer Ton
1 kurzer Ton
Glockenschlag
rasches Läuten der Glocke.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2943
II.1 S ichtzeichen der Fahrzeuge
1. F a hrz e ug e d e s ö ffe ntlic he n D ie ns te s b e i E rfüllung
p o liz e ilic he r A ufg a b e n
(§ 7)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli-
zeilicher Aufgaben, wenn dadurch die S icherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
2. Z o llfahrz euge
B ei Nacht:
drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger S telle.
3. F ahrz euge der B undes w ehr und des B undes -
g re n z s c h u tz e s s o w ie M as c hinenfahrz eug e,
die S c hießs c heiben s c hleppen
Fahrzeuge der B undeswehr und des B undesgrenzschutzes, von
denen ein ausreichender Abstand zu halten ist, sowie M aschinen-
fahrzeuge die S chießscheiben schleppen, und denen sich bei
Nacht Fahrzeuge in gefahrdrohender Weise nähern:
Leuchtkugeln mit weißen S ternen.
2944 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
4. (aufgehoben)
5. F ähren
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
5.1 Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
B ei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.
5.2 Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave
und der Warnow in Fahrt
B ei Nacht:
je ein gelbes G leichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten
an jeder S eite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug-
abgewandten S ichtwinkel).
6. F ahrz euge und S c hub- und S c hleppverbände,
d ie b e s tim m te g e fä h rlic h e G ü te r b e fö rd e rn
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) u n d l e e r e F a h r z e u g e i m S i n n e
des § 30 A bs . 1 N r. 2
B ei Nacht:
ein rotes Rundumlicht.
Am Tage:
die Flagge „B “ des Internationalen S ignalbuches.
Auf dem Nord-Ostsee-K anal müssen diese S ichtzeichen an der
B ackbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer S telle der B ackbordseite geführt werden.
Diese S ichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge
ankern oder festgemacht haben.
Von dieser Regelung sind K riegsfahrzeuge ausgenommen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2945
7. (aufgehoben)
8. (aufgehoben)
9. S c hw im m endes Z ubehö r, das vo n F ahrz eugen,
d ie b a g g e rn o d e r U n te rw a s s e ra rb e ite n a u s -
fü h re n , b e i ih re m E in s a tz ve rw e n d e t w ird
B ei Nacht:
ein weißes Rundumlicht.
Am Tage:
eine viereckige rote Tafel.
10. M a n ö vrie rb e h in d e rte F a h rz e u g e , d ie im F a h r-
w a s s e r b a g g e rn o d e r U n te rw a s s e ra rb e ite n
aus führen
M anövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern
oder U nterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner
S eite eine B ehinderung besteht, zusätzlich zu der B ezeichnung
nach Regel 27 B uchstabe b der K ollisionsverhütungsregeln an
jeder S eite zu führen:
B ei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander.
2946 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
11. F e s tg e m a c hte F a hrz e ug e , s c hw im m e nd e A nla g e n
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) u n d a u ß e r g e w ö h n l i c h e S c h w i m m -
k ö r p e r (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
11.1 Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
B ei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder
an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög-
lichst in Deckshöhe.
11.2 Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
B ei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser-
seite, möglichst in Deckshöhe.
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem
Nord-Ostsee-K anal, keine S ichtzeichen zu führen, wenn die
Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend
und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im B ereich einer
Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd
erkennbar sind.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche
S chwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-K anal brauchen S port-
fahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu
führen.
S ind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht,
so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr-
zeug das S ichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn-
liche S chwimmkörper.
Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-K anal, die in den Weichen-
gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen
liegen, haben das S ichtzeichen zu zeigen; bei einem S chlepp-
verband hat jedes Fahrzeug die S ichtzeichen zu führen.
11.3 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I
liegen
Diese Fahrzeuge haben das S ichtzeichen für Ankerlieger nach
Regel 30 der K ollisionsverhütungsregeln zu führen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2947
12. F a h r z e u g e m i t S e e l o t s e n a u f d e m N o r d - O s t-
s e e - K a n a l (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) v o r d e m A u s l a u f e n
aus der S c hleus e z um K anal
Die S ichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der S chleuse zum
K anal zu setzen.
12.1 Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage:
die Flagge „H“ des Internationalen S ignalbuches.
12.2 Verkehrsgruppe 3
keine besondere K ennzeichnung.
12.3 Verkehrsgruppe 4
B ei Nacht:
ein grünes Rundumlicht.
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder.
12.4 Verkehrsgruppen 5 und 6
B ei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
2948 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer B all.
Die S ichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der
S teuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer S telle der S teuerbordseite geführt werden.
13. F re ifa h re r a u f d e m N o rd - O s ts e e - K a n a l
(§ 2 Abs. 1 Nr. 15) e i n s c h l i e ß l i c h d e s E i n l a u f e n s i n
die S c hleus en
Die S ichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die S chleusen zum
K anal zu setzen.
13.1 Verkehrsgruppe 1
B ei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Am Tage:
die Flagge „N“ des Internationalen S ignalbuches.
13.2 Verkehrsgruppe 2
B ei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2949
Am Tage:
die Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „2“ des Inter-
nationalen S ignalbuches.
13.3 Verkehrsgruppe 3
B ei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Am Tage:
die Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „3“ des Inter-
nationalen S ignalbuches.
13.4 Verkehrsgruppe 4
B ei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.
Am Tage:
die Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „4“ des Inter-
nationalen S ignalbuches, ein schwarzer Zylinder.
Die S ichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der S teuer-
bord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer
S telle der S teuerbordseite geführt werden.
2950 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
14. A m U fe r fe s tg e k o m m e n e F a h rz e u g e a u f d e m
N o r d - O s ts e e - K a n a l a n d e r S e i te , a n d e r v o r b e i -
gefahren w erden darf
B ei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser
reichenden Fahrzeugteil.
15. F a h rz e u g e , d ie e in e n S e e lo ts e n a n fo rd e rn
15.1 Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier-
fahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach
der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt-
bremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor
Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen-
fahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage:
die Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches.
15.2 Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der J ade/Weser-
Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der
Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder-
sächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des
Nord-Ostsee-Kanals
Am Tage:
die Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches und der dar-
unter gesetzte Wimpel 1.
16. F a h r z e u g e , d ie e in e n S e e lo ts e n a b s e tz e n w o lle n
Am Tage:
die halbgehißte Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2951
II.2 S challsignale der Fahrzeuge
1. A c h tu n g s s ig n a l
Das S challsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage
ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus
ihnen sowie aus S chleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker-
plätzen und
auf dem Nord-Ostsee-K anal bei der Annäherung an schwimmende
G eräte und an S tellen, die durch ein S ichtzeichen A.4 (Anlage I)
gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der B unkerstation P ro-
jensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein M aschinenfahrzeug, das S chießscheiben schleppt, hat das S chall-
signal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen-
der Weise nähert.
1.1 Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-
Ostsee-Kanal:
ein langer Ton.
1.2 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
1.2.1 Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton.
1.2.2 Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
2. G efahr- und W arns ignal
2.1 Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch
dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das S chall-
signal zu geben:
ein langer Ton, vier kurze Töne,
ein langer Ton, vier kurze Töne.
2.2 Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder S chub- und S chleppverbänden be-
stimmte gefährliche Güter oder radioaktive S toffe im S inne von § 2
Abs. 1 Nr.16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions-
gefahr, ist das folgende S challsignal so lange zu geben, wie die Ver-
kehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder M inute mindestens
5mal hintereinander mit jeweils 2 S ekunden Zwischenpause zu geben;
sofern entsprechende Einrichtungen an B ord sind, ist das S challsignal
gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
Im B ereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das S ignal auch von
dem für den B etrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der S challsignale von Umschlag-
anlagen gilt Anlage III der K ollisionsverhütungsregeln sinngemäß.
2952 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „Ich vermindere meine
Geschwindigkeit“
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein
anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das S challsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne,
ein langer Ton, drei kurze Töne.
2.4 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „ich will anlegen“
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest-
machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig
das S challsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne
3. S c h a lls ig n a le b e i ve rm in d e rte r S ic h t
3.1 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge
mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1
(Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:
3.1.1 westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton;
3.1.2 ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Im übrigen ist das S challsignal bei Erfordernis zu geben.
3.2 Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs-
regeln ist das S challsignal mindestens alle 2 M inuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Die bugsierenden S chlepper dürfen das S challsignal nach Regel 35
B uchstabe c der K ollisionsverhütungsregeln nicht geben.
3.3. Fähren während der ganzen Fahrt
3.3.1 Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
3.3.2 Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
4. (aufgehoben)
5. A us w eic hs ignal
(§ 24 Abs. 3)
5.1 Hinweissignal „Ich will links ausweichen“:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen.
5.2 (aufgehoben)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2953
6. A nfo rderungs s ignal
„B r ü c k e / S p e r r t o r / S c h l e u s e ö f f n e n “
6.1 Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave
(bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur 1. Hubstufe“):
zwei lange Töne.
6.2 Auf der Trave
6.2.1 S eewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
6.2.2 B innenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen.
6.3 Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur letzten Hub-
stufe“:
zwei lange Töne, ein kurzer Ton.
7. S c hleppers ignale
7.1 Hinweissignal „Ich möchte einen Schlepper“:
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
7.2 Manövriersignale beim Schleppen
7.2.1 Hinweissignal „B ugschlepper S chleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen“:
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
7.2.2 Hinweissignal „Heckschlepper S chleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen“:
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne.
7.2.3 Hinweissignal „B ugschlepper nach S teuerbord schleppen (austauen)“:
ein kurzer Ton.
7.2.4 Hinweissignal „B ugschlepper nach B ackbord schleppen (austauen)“:
zwei kurze Töne.
7.2.5 Hinweissignal „Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)“:
drei kurze Töne.
7.2.6 Hinweissignal „Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)“:
drei kurze Töne und nach einer P ause ein weiterer kurzer Ton.
7.2.7 Hinweissignal „Heckschlepper nach B ackbord schleppen (austauen)“:
drei kurze Töne und nach einer P ause zwei weitere kurze Töne.
7.2.8 Hinweissignal „M anöver verlangsamen oder einstellen“:
ein langer Ton.
7.2.9 Hinweissignal „Gefahr“:
fünf kurze Töne oder mehr.
8. (aufgehoben)
Anhang 4
(Anlage III zu § 1 Abs. 5) 2954
Darstellung des Geltungsbereichs der Schiffahrtsstraßenordnung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Geltungsbereiche Grenzen:
S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung (§ 1 Abs. 1) S eewärtige Grenze des deutschen Hoheitsgebietes
Eingeschränkte S eeS chS trO (§ 1 Abs. 2) S eewärtige Grenze der S eeschiffahrtsstraßen nach § 1 Abs. 1 S eeS chS trO
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2955
Verordnung
über die Verwertung von Bioabfällen auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
(Bioabfallverordnung – BioAbfV)
Vom 21. September 1998
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des K reislaufwirt- 3. soweit die K lärschlammverordnung Anwendung findet
schafts- und Abfallgesetzes vom 27. S eptember 1994 oder
(B GB l. I S . 2705) verordnet das B undesministerium für
4. für S toffe, die nach anderen Rechtsvorschriften ent-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh-
sorgt werden müssen.
men mit dem B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und dem B undesministerium für (4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des
Gesundheit nach Anhörung der beteiligten K reise: P flanzenschutzrechts bleiben unberührt.
(5) Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, daß die
§1
in dieser Verordnung genannten S chadstoffhöchstwerte
Anwendungsbereich für unbehandelte und behandelte B ioabfälle und Gemi-
(1) Diese Verordnung gilt für sche soweit wie möglich unterschritten werden. Generelle
Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verord-
1. unbehandelte und behandelte B ioabfälle und Gemi- nung nicht genannte B eschränkungen lassen sich aus
sche, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forst- dem Erreichen oder Überschreiten der B odenwerte nach
wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte B öden aufge- § 9 Abs. 2 nicht herleiten.
bracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben
werden sowie
§2
2. die B ehandlung und Untersuchung solcher B ioabfälle
Begriffsbestimmungen
und Gemische.
Im S inne dieser Verordnung bedeuten die B egriffe
(2) Diese Verordnung gilt für
1. B ioabfälle:
1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte,
Verbände oder S elbstverwaltungskörperschaften der Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Ver-
Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder wertung, die durch M ikroorganismen, bodenbürtige
§ 18 Abs. 2 des K reislaufwirtschafts- und Abfallgeset- Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können;
zes P flichten zur Verwertung von B ioabfällen übertra- hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 ge-
gen worden sind (Entsorgungsträger), nannten Abfälle; B odenmaterial ohne wesentliche
Anteile an B ioabfällen gehört nicht zu den B ioabfällen;
2. Erzeuger oder B esitzer von B ioabfällen oder Gemi- P flanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich
schen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsor- genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen ver-
gungsträger überlassen, bleiben, sind keine B ioabfälle;
3. denjenigen, der B ioabfälle behandelt (B ioabfallbe- 2. B ehandlung:
handler),
gesteuerter Abbau von B ioabfällen unter aeroben
4. Hersteller von Gemischen unter Verwendung von B io- B edingungen (K ompostierung) oder anaeroben B edin-
abfällen (Gemischhersteller) sowie gungen (Vergärung) oder andere M aßnahmen zur
5. B ewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder Hygienisierung;
forstwirtschaftlich genutzten B öden, auf denen unbe- 3. Unbehandelte B ioabfälle:
handelte oder behandelte B ioabfälle oder Gemische
aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden. B ioabfälle, die keiner B ehandlung unterzogen wurden;
4. B ehandelte B ioabfälle:
(3) Diese Verordnung gilt nicht
a) aerob behandelte B ioabfälle (K omposte),
1. für Haus-, Nutz- und K leingärten,
b) anaerob behandelte B ioabfälle (Gärrückstände)
2. für die Eigenverwertung von B ioabfällen pflanzlicher oder
Herkunft in landwirtschaftlichen B etrieben oder B etrie-
c) anderweitig hygienisierte B ioabfälle,
ben des Garten- und Landschaftsbaus, wenn die Ver-
wertung nach M aßgabe der § § 6 und 7 auf betriebs- einschließlich einer im Rahmen der B ehandlung erfol-
eigenen Flächen gewährleistet ist, genden Vermischung mit M aterialien nach Nr. 5;
2956 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
5. Gemische: (4) Der B ioabfallbehandler hat Untersuchungen gemäß
Nr. 2.2 des Anhangs 2 durchführen zu lassen auf
M ischung von behandelten B ioabfällen miteinander,
mit unbehandelten B ioabfällen, mit Wirtschaftsdün- 1. den Wirkungsgrad des B ehandlungsverfahrens durch
gern, zugelassenen Düngemitteln der Abschnitte 1, 2, direkte P rozeßprüfung,
3 und 4 der Anlage 1 der Düngemittelverordnung in der
2. die Einhaltung der erforderlichen B ehandlungstempe-
jeweils geltenden Fassung, B odenmaterialien, Torf, in
ratur durch indirekte P rozeßprüfung und
Anhang 1 Nr. 2 genannten mineralischen M aterialien
oder einem aus vorgenannten S toffen hergestellten 3. die hygienische Unbedenklichkeit durch Endprüfungen
Gemisch; die Vermischung im Rahmen der B ehand- der behandelten B ioabfälle.
lung gilt nicht als Gemisch; Für die Untersuchungen sind die in Nr. 2.3 des Anhangs 2
6. Eigenverwertung: festgelegten M ethoden anzuwenden.
Aufbringung der auf betriebseigenen B öden angefalle- (5) Direkte P rozeßprüfungen sind innerhalb von zwölf
nen pflanzlichen B ioabfälle auf betriebseigene B öden. M onaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten B e-
Zur Eigenverwertung gehören auch die bei gärtneri- handlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung) durchzuführen.
schen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefalle- Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei
nen pflanzlichen B ioabfälle, die unbehandelt oder Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher technischer
aerob behandelt auf landwirtschaftlich oder gärtne- Änderung der Verfahren oder P rozeßführung. B ei beste-
risch genutzte B öden des B etriebes, der die Dienst- henden Anlagen ist eine direkte P rozeßprüfung innerhalb
leistung erbracht hat, aufgebracht werden. Als Eigen- von 18 M onaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
verwertung gilt auch die anteilige Rücknahme von durchzuführen, soweit für die Anlage oder das eingesetzte
unbehandelten pflanzlichen B ioabfällen aus gemein- Verfahren keine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für
schaftlicher Verarbeitung landwirtschaftlicher oder die direkte P rozeßprüfung oder nach vergleichbaren Vor-
forstwirtschaftlicher Erzeugerzusammenschlüsse durch gaben innerhalb der letzten fünf J ahre vor Inkrafttreten
den Erzeuger zur Aufbringung auf betriebseigene dieser Verordnung durchgeführt oder begonnen wurde.
B öden, soweit die pflanzlichen B ioabfälle auf betriebs-
eigenen B öden von M itgliedern des jeweiligen Erzeu- (6) B ei indirekten P rozeßprüfungen sind über den
gerzusammenschlusses angefallen sind. Temperaturverlauf, die Umsetzungszeitpunkte bei der
K ompostierung und die B eschickungsintervalle bei an-
aeroben B ehandlungsanlagen Aufzeichnungen zu führen
§3 und fünf J ahre aufzubewahren.
Anforderungen an die Behandlung (7) P rüfungen der behandelten B ioabfälle sind bei Anla-
gen mit einer jährlichen Durchsatzleistung bis zu 3000
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und B esitzer haben Tonnen mindestens alle sechs M onate, bei einer höheren
B ioabfälle vor einer Aufbringung oder der Herstellung jährlichen Durchsatzleistung mindestens alle drei M onate
von Gemischen einer B ehandlung zuzuführen, welche die durchzuführen. Wird durch eine P roduktprüfung bei
seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit ge- behandelten B ioabfällen eine B eeinträchtigung seuchen-
währleistet. S atz 1 gilt auch für S peiseabfälle aus Gast- und phytohygienischer B elange gemäß Anhang 2 Nr. 2.2.3
stätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, nachgewiesen, hat der B ioabfallbehandler die zuständige
soweit diese Abfälle nicht nach den B estimmungen des B ehörde über das Untersuchungsergebnis und die ein-
Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden müssen. geleiteten M aßnahmen zu informieren. Wird durch die
(2) Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklich- Wiederholungsprüfung die B eeinträchtigung erneut fest-
keit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn keine B eeinträch- gestellt oder werden wiederholt B eeinträchtigungen in
tigung der Gesundheit von M ensch oder Tier durch Frei- verschiedenen untersuchten P roben nachgewiesen, sind
setzung oder Übertragung von K rankheitserregern und von der zuständigen B ehörde M aßnahmen zur B ehebung
keine S chäden an P flanzen, P flanzenerzeugnissen oder dieser M ängel anzuordnen.
B öden durch die Verbreitung von S chadorganismen zu
(8) Die Untersuchungen nach Absatz 4 sind durch unab-
besorgen sind. Die im einzelnen einzuhaltenden Anforde-
hängige, von der zuständigen B ehörde bestimmte S tellen
rungen an die B ehandlung und die M aterialien sind im
durchführen zu lassen. Der B ioabfallbehandler hat die
Anhang 2 festgelegt.
Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen
(3) Der B ioabfallbehandler hat die B ehandlung der B io- nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen
abfälle nach den in Anhang 2 festgelegten Vorgaben so B ehörde vorzulegen. Der Nachweis über die Vergleichbar-
durchzuführen, daß die seuchen- und phytohygienische keit der Hygieneprüfung nach Absatz 5 S atz 3 sowie die
Unbedenklichkeit der B ioabfälle nach der B ehandlung Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung sind
und bei der Abgabe oder der Aufbringung auf betriebs- der zuständigen B ehörde innerhalb von drei M onaten
eigene B öden sichergestellt ist. Die zuständige B ehörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen; bei
kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirt- begonnener Hygieneprüfung sind der Nachweis über die
schaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober, Vergleichbarkeit und die Untersuchungsergebnisse inner-
anaerober B ehandlung oder anderweitiger Hygienisierung halb von drei M onaten nach Abschluß der P rüfung vorzu-
von B ioabfällen Ausnahmen von den in Anhang 2 enthalte- legen. Die Aufzeichnungen über die indirekte P rozeßprü-
nen Anforderungen zulassen, sofern nach B eschaffenheit fung nach Absatz 6 sind der zuständigen B ehörde auf
und Herkunft der B ioabfälle eine B eeinträchtigung seu- Verlangen vorzulegen. Die Ergebnisse über die Untersu-
chen- und phytohygienischer B elange nicht zu erwarten chungen nach Absatz 4 S atz 1 Nr. 1 und 3 sind zehn J ahre
ist. aufzubewahren.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2957
(9) Die in Anhang 1 Nr. 1 S palte 3 für die Getrennthal- (4) Der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Glas,
tung, B ehandlung und Aufbringung von B ioabfällen fest- K unststoff, M etall, mit einem S iebdurchgang von mehr als
gelegten Gebote und Verbote sind zu beachten. 2 M illimetern darf einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert,
bezogen auf die Trockenmasse, nicht überschreiten. Der
§4 Anteil an S teinen mit einem S iebdurchgang von mehr
als 5 M illimetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert,
Anforderungen hinsichtlich bezogen auf die Trockenmasse, nicht überschreiten.
der Schadstoffe und weiterer Parameter
(5) Der B ioabfallbehandler hat je angefangener 2000
(1) Der B ioabfallbehandler darf B ioabfälle und B oden- Tonnen (Frischmasse) im Rahmen der B ehandlung ver-
materialien, Torf oder in Anhang 1 Nr. 2 genannte minera- wendeter B ioabfälle Untersuchungen der behandelten
lische M aterialien verwenden, von denen in unvermischter B ioabfälle durchführen zu lassen auf
Form auf Grund ihrer Art, B eschaffenheit oder Herkunft
angenommen werden kann, daß sie nach einer B ehand- 1. die Gehalte der S chwermetalle B lei, C admium, C hrom,
lung die Anforderungen nach Absatz 3 einhalten und bei K upfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie
denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an wei- 2. den pH-Wert, den S alzgehalt, den Gehalt der organi-
teren S chadstoffen bestehen. schen S ubstanz (Glühverlust), den Trockenrückstand
(2) Der B ioabfallbehandler darf B ioabfälle nur nach und den Anteil an Fremdstoffen.
M aßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben oder auf betriebs- Die zuständige B ehörde kann im Einvernehmen mit der
eigenen Flächen aufbringen. zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei sich
(3) Die folgenden S chwermetallgehalte (M illigramm je nicht oder kaum verändernder Zusammensetzung und
Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden M aterials) gleicher Herkunft der verwendeten B ioabfälle zulassen,
dürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 S atz 1 und 2 daß Untersuchungen erst ab einer größeren M enge als
nicht überschritten werden: 2000 Tonnen durchgeführt werden. Die zuständige B ehör-
B lei 150 de kann bei sich erheblich verändernder Zusammenset-
zung oder Herkunft der verwendeten B ioabfälle anordnen,
C admium 1,5 daß Untersuchungen für geringere M engen als 2000 Ton-
C hrom 100 nen durchgeführt werden. Unbeschadet der S ätze 1 bis 3
sind Untersuchungen im Abstand von längstens drei
K upfer 100 M onaten durchführen zu lassen.
Nickel 50 (6) Abweichend von Absatz 5 S atz 1 haben B ioabfall-
Quecksilber 1 behandler, die im J ahr mehr als 24000 Tonnen B ioabfälle
(Frischmasse) behandeln und die Entsorgungsfachbetrieb
Zink 400.
und M itglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüber-
B ei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 S atz 3 dürfen folgende wachung (Gütegemeinschaft) sind und die Gewährlei-
S chwermetallgehalte (M illigramm je K ilogramm Trocken- stung einer kontinuierlichen Gütesicherung nachweisen,
masse des aufzubringenden M aterials) nicht überschritten die Untersuchungen der behandelten B ioabfälle ein M al
werden: je M onat durchführen zu lassen. Die zuständige B ehörde
B lei 100 kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirt-
schaftlichen Fachbehörde die B estimmung des S atzes 1
C admium 1 für B ioabfallbehandler, die M itglied einer Gütegemein-
C hrom 70 schaft, jedoch kein Entsorgungsfachbetrieb sind, ent-
sprechend anwenden. Absatz 5 S atz 2 und 3 gilt entspre-
K upfer 70
chend.
Nickel 35
(7) Der B ioabfallbehandler hat für die in Absatz 1
Quecksilber 0,7 genannten unvermischten Einsatzmaterialien zusätzliche
Zink 300. Untersuchungen auf die Gehalte der in Absatz 5 S atz 1
Nr. 1 genannten S chwermetalle durchführen zu lassen,
Ein Wert nach S atz 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn der
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Absatz 3
Wert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach
S atz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten wer-
Absatz 5 durchgeführten Untersuchungen nicht über-
den. Werden nach den Ergebnissen die Anforderungen
schritten wird und kein Analysenergebnis den Wert um
nach Absatz 3 S atz 1 nicht eingehalten, sind die Ergebnis-
mehr als 25 vom Hundert überschreitet. Die zuständige
se der zuständigen B ehörde unverzüglich vorzulegen. Die
B ehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen land-
zuständige B ehörde entscheidet über das weitere Vor-
wirtschaftlichen Fachbehörde eine Überschreitung einzel-
gehen. B is zur Entscheidung der zuständigen B ehörde ist
ner S chwermetallgehalte nach S atz 1 zulassen, wenn
die B ehandlung der M aterialien untersagt. Absatz 3 S atz 4
B eeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu
bis 6 gilt entsprechend.
erwarten sind. Die zuständige B ehörde kann im Einver-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach- (8) Der B ioabfallbehandler hat für die in Absatz 1
behörde bei regionalen Verwertungskonzepten in Gebie- genannten unvermischten Einsatzmaterialien oder die
ten mit geogen oder standortspezifisch bedingt erhöhten behandelten B ioabfälle nach Absatz 2 Untersuchungen
S chwermetallgehalten im B oden eine Überschreitung ein- auf weitere S chadstoffe durchführen zu lassen, wenn ins-
zelner S chwermetallgehalte nach S atz 1 zulassen, wenn besondere nach Art, B eschaffenheit oder Herkunft der
B eeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten B ioab-
zu erwarten sind. Die S ätze 4 und 5 gelten nicht für C ad- fälle Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte an diesen S chad-
mium. stoffen bestehen. Werden erhöhte Gehalte an diesen
2958 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
S chadstoffen festgestellt, sind die Ergebnisse der zustän- §6
digen B ehörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Beschränkungen
B ehörde entscheidet über das weitere Vorgehen. B is zur und Verbote der Aufbringung
Entscheidung der zuständigen B ehörde ist die B ehand-
lung, Abgabe und Aufbringung dieser M aterialien unter- (1) Innerhalb von drei J ahren dürfen unbeschadet dün-
sagt. gemittelrechtlicher Regelungen nicht mehr als 20 Tonnen
B ioabfälle (Trockenmasse) je Hektar aufgebracht werden.
(9) Die Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind Die zulässige Aufbringungsmenge nach S atz 1 gilt auch
durch unabhängige, von der zuständigen B ehörde für Gemische. Die gemäß S atz 1 und 2 zulässige Aufbrin-
bestimmte S tellen durchführen zu lassen. Die P robenah- gungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb
men und Untersuchungen sind nach Anhang 3 dieser Ver- von drei J ahren betragen, sofern die gemäß § 4 Abs. 5 und
ordnung durchzuführen. Der B ioabfallbehandler hat die 6 oder § 5 Abs. 2 gemessenen S chwermetallgehalte die in
Untersuchungsergebnisse zu sammeln und halbjährlich § 4 Abs. 3 S atz 2 festgelegten Werte nicht überschreiten.
der zuständigen B ehörde vorzulegen. B ei B ioabfallbe- Die zuständige B ehörde kann im Einvernehmen mit der
handlern, die Entsorgungsfachbetrieb und M itglied eines zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere
Trägers einer regelmäßigen und anerkannten Güteüber- Ausnahmen zulassen, wenn die in § 4 Abs. 3 S atz 2 ge-
wachung (Gütegemeinschaft) sind, können die Unter- nannten S chwermetallwerte deutlich unterschritten wer-
suchungsergebnisse auch von einer von der Gütegemein- den und B eeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit
schaft festgelegten und von der zuständigen B ehörde nicht zu erwarten sind.
bestimmten S telle übernommen werden. Die Unter-
(2) Das Aufbringen von B ioabfällen und Gemischen, die
suchungsergebnisse sind zehn J ahre aufzubewahren und andere als in Anhang 1 Nr. 1 genannte B ioabfälle enthal-
nach M aßgabe des § 11 Abs. 2 vor der Abgabe und nach ten, bedarf der Zustimmung der zuständigen B ehörde. Die
M aßgabe des § 11 Abs. 3 nach der Abgabe anzugeben. Zustimmung kann nur im Einvernehmen mit der zustän-
digen landwirtschaftlichen Fachbehörde erteilt werden.
§5 Die zuständige B ehörde hat vor Erteilung der Zustimmung
im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaft-
Anforderungen an Gemische lichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Abs. 2 und
(1) Der Gemischhersteller darf behandelte B ioabfälle, § 5 Abs. 2 Verpflichteten die Durchführung von Unter-
Torf und in Anhang 1 Nr. 2 genannte mineralische M ate- suchungen auf weitere S chadstoffe im S inne des § 4
rialien sowie ein daraus hergestelltes Gemisch verwen- Abs. 8 S atz 1 unter B erücksichtigung der Art, B eschaffen-
den, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, heit oder Herkunft der B ioabfälle und die Vorlage der
B eschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, Ergebnisse anzuordnen.
daß sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und 4 einhalten (3) Das Aufbringen von B ioabfällen und Gemischen auf
und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Ge- forstwirtschaftlich genutzte B öden darf nur im begründe-
halte an weiteren S chadstoffen bestehen. S oweit zur ten Ausnahmefall nach vorheriger Genehmigung der
Herstellung von Gemischen B odenmaterialien verwendet zuständigen B ehörde im Einvernehmen mit der zustän-
werden, dürfen nach deren Art, B eschaffenheit und digen Forstbehörde erfolgen.
Herkunft keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an
S chadstoffen bestehen; unbehandelte B ioabfälle im S inne §7
des § 10 Abs. 1 oder 2 dürfen zur Gemischherstellung
Zusätzliche Anforderungen
verwendet werden.
bei der Aufbringung auf Dauergrünland
(2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur nach M aß- sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
gabe des § 4 Abs. 3 und 4 sowie der S ätze 2 bis 4 abgeben (1) Auf Dauergrünlandflächen dürfen nur die in Anhang 1
oder auf betriebseigenen Flächen aufbringen. § 4 Abs. 4 Nr. 1 S palte 3 besonders gekennzeichneten B ioabfälle in
S atz 2 gilt mit der M aßgabe, daß sich bei Gemischen der behandelter oder unbehandelter Form sowie Gemische,
Anteil an S teinen auf die behandelte organische für deren Anteile an behandelten oder unbehandelten B io-
M ischungskomponente bezieht. § 4 Abs. 5 gilt entspre- abfällen ausschließlich die in Anhang 1 Nr. 1 S palte 3
chend mit der M aßgabe, daß Untersuchungen des Ge- besonders gekennzeichneten B ioabfälle verwendet wur-
misches je angefangener 2000 Tonnen hergestellten den, aufgebracht werden.
Gemisches durchführen zu lassen sind. § 4 Abs. 6 und 9
ist entsprechend anzuwenden. (2) B ehandelte B ioabfälle und Gemische müssen bei der
Aufbringung auf Feldgemüse- und Feldfutterflächen vor
(3) Der Gemischhersteller hat für die in Absatz 1 genann- dem Anbau oberflächig eingearbeitet werden.
ten unvermischten M aterialien zusätzliche Untersuchun- (3) B ehandelte B ioabfälle und Gemische dürfen im Fall
gen auf die Gehalte der in § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 1 genann- der Aufbringung auf Dauergrünlandflächen oder auf Feld-
ten S chwermetalle durchführen zu lassen, wenn Anhalts- futteranbauflächen keine Gegenstände enthalten, die bei
punkte dafür bestehen, daß die Anforderungen nach § 4 der Aufnahme durch Haus- und Nutztiere zu Verletzungen
Abs. 3 S atz 1 nicht eingehalten werden. § 4 Abs. 7 S atz 2 führen können.
bis 5 und Abs. 9 gilt entsprechend.
§8
(4) Der Gemischhersteller hat für die in Absatz 1 genann-
ten unvermischten M aterialien oder die Gemische nach Zusammentreffen von
Absatz 2 Untersuchungen auf weitere S chadstoffe durch- Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
führen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, B eschaf- Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Abs. 1 ist auf derselben
fenheit oder Herkunft Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen
an diesen S chadstoffen bestehen. § 4 Abs. 8 S atz 2 bis 4 nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klär-
und Abs. 9 gilt entsprechend. schlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2959
§9
Bodenuntersuchungen
(1) Der B ewirtschafter oder ein beauftragter Dritter hat der zuständigen B ehörde innerhalb von zwei Wochen nach der
ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgenden Aufbringung von behandelten B ioabfällen oder Gemischen die
Aufbringungsflächen anzugeben. Die zuständige B ehörde teilt der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde diese
Flächen mit.
(2) B ei der erstmaligen Aufbringung von B ioabfällen ist eine B odenuntersuchung auf S chwermetalle nach § 4 Abs. 5
S atz 1 Nr. 1 und auf den pH-Wert durchzuführen. Die B odenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei M onate
nach der Aufbringung der zuständigen B ehörde vorzulegen. Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige B odenunter-
suchung nach der K lärschlammverordnung vor, kann diese entsprechend herangezogen werden. S atz 1 gilt nicht für die
Aufbringung von B ioabfällen und Gemischen, die von B ioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden,
die M itglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind und nach § 11 Abs. 3 befreit
sind. B estehen Anhaltspunkte, daß bei einer Aufbringungsfläche die nachfolgend genannten B odenwerte (M illigramm je
K ilogramm Trockenmasse) überschritten werden, soll die zuständige B ehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
landwirtschaftlichen Fachbehörde oder auf deren Verlangen die erneute Aufbringung von behandelten B ioabfällen oder
Gemischen untersagen, wenn folgende B odenwerte überschritten werden:
B öden C admium B lei C hrom K upfer Quecksilber Nickel Zink
B odenart Ton 1,5 100 100 60 1,0 70 200
B odenart Lehm 1,0 70 60 40 0,5 50 150
B odenart S and 0,4 40 30 20 0,1 15 60
B ei B öden der B odenart Ton mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für C admium und Zink die Werte der B odenart
Lehm. B ei B öden der B odenart Lehm mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für C admium und Zink die Werte der
B odenart S and. Die Untersuchung ist nach Anhang 1 der K lärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und
durch eine unabhängige, von der zuständigen B ehörde bestimmten S telle durchführen zu lassen. Die zuständige B e-
hörde hat dies dem B ewirtschafter der Fläche bekanntzugeben.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine B odenuntersuchung nicht erforderlich, sofern B ioabfälle verwertet werden, die in
Anhang 1 Nr. 1 S palte 3 für die Aufbringung auf Dauergrünlandflächen besonders gekennzeichnet sind. Im Einzelfall
kann die zuständige B ehörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei S toffen mit
ähnlich geringem S chadstoffgehalt weitere Ausnahmen von der Untersuchungspflicht zulassen.
(4) Die zuständige B ehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen
der regionalen Verwertung bei geogen bedingt erhöhten S chwermetallgehalten von B öden zulassen, daß behandelte
B ioabfälle oder Gemische auch auf B öden aufgebracht werden, bei denen die in Absatz 2 genannten Werte über-
schritten werden. S atz 1 gilt nicht für C admium.
§ 10 nach § 4 Abs. 5 und 9 nachgewiesen werden. Die B efrei-
ung für behandelte B ioabfälle von Untersuchungspflichten
Ausnahmen für die
darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, B eschaf-
Verwertung von bestimmten Bioabfällen
fenheit oder Herkunft der B ioabfälle angenommen werden
(1) In Anhang 1 Nr. 1 S palte 3 besonders benannte, kann, daß die in den § § 3 und 4 festgelegten Anforderun-
unvermischte B ioabfälle dürfen ohne B ehandlung sowie in gen an die Hygiene sowie hinsichtlich der S chadstoffe und
behandelter Form ohne Untersuchungen nach den § § 3 Fremdstoffe eingehalten werden. Die B efreiungen können
und 4 abgegeben, zur Gemischherstellung verwendet jederzeit widerrufen werden.
oder aufgebracht werden.
(3) § 6 Abs. 1 S atz 1, Abs. 3, § 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2
(2) Die zuständige B ehörde kann im Einvernehmen mit sind entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 S atz 3 und 4
der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im gilt entsprechend mit der M aßgabe, daß die S chwer-
Rahmen der regionalen Verwertung zulassen, daß über metallgehalte durch Untersuchungen nach § 4 Abs. 5
die in Absatz 1 genannten B ioabfälle hinaus unvermischte, und 9 nachgewiesen werden.
homogen zusammengesetzte B ioabfälle ohne B ehand-
lung sowie behandelte B ioabfälle aus unvermischten, § 11
homogen zusammengesetzten B ioabfällen ohne Unter-
suchungen nach den § § 3 und 4 abgegeben, zur Ge- Nachweispflichten
mischherstellung verwendet oder aufgebracht werden (1) Der B ioabfallbehandler und der Gemischhersteller
dürfen. Die B efreiung von der B ehandlung kann erteilt hat die bei der B ehandlung oder den M ischvorgängen ver-
werden, wenn auf Grund der Art, B eschaffenheit oder wendeten M aterialien nach Art, B ezugsquelle und -menge
Herkunft der B ioabfälle angenommen werden kann, daß sowie aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten.
die in den § § 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Die nach S atz 1 Verpflichteten haben die Listen zehn
Hygiene sowie hinsichtlich der S chadstoffe und Fremd- J ahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese
stoffe eingehalten werden. Die zuständige B ehörde kann Listen der zuständigen B ehörde vorzulegen. Die nach
vor Erteilung der B efreiung von der B ehandlung verlan- S atz 1 Verpflichteten haben den Anordnungen nach S atz 3
gen, daß die S chwermetallgehalte durch Untersuchungen nachzukommen.
2960 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
(2) Werden unbehandelte oder behandelte B ioabfälle Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen. Die
oder Gemische, die den Qualitätsanforderungen des § 4 Abgeber haben statt dessen alle zwölf M onate für den
Abs. 3 S atz 1 entsprechen, zur Aufbringung abgegeben, zurückliegenden Zeitraum der zuständigen B ehörde
hat der Abgeber bei jeder Abgabe einen Lieferschein dem Nachweise vorzulegen, die mit Hilfe elektronischer Daten-
Abnehmer und, soweit hiervon abweichend, dem B ewirt- verarbeitung erstellt werden können und folgende Anga-
schafter auszuhändigen, der folgende Angaben enthalten ben enthalten müssen:
muß:
1. Name und Anschrift des Abgebers,
1. Name und Anschrift des Abgebers,
2. Name und Anschrift des Abnehmers,
2. Name und Anschrift des Abnehmers und, soweit hier-
von abweichend, des B ewirtschafters der Aufbrin- 3. abgegebene M enge in Tonnen Trockenmasse (t TM ),
gungsfläche, 4. Datum der Abgabe.
3. abgegebene M enge und vorgesehene Aufbringungs-
Die Nachweise sind zehn J ahre lang aufzubewahren. Die
fläche,
zuständige B ehörde kann im Einzelfall die Vorlage der
4. Abgabe als unbehandelter oder behandelter B ioabfall Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 4 und 8 sowie
oder Gemisch sowie B eschreibung des unbehandel- nach § 4 Abs. 5, 6 und 9 und sonstige geeignete Nach-
ten oder behandelten B ioabfalls oder Gemisches weise vom B ioabfallbehandler, Gemischhersteller oder
nach Art der unvermischt verwendeten M aterialien, dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlan-
5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen gen sowie die B efreiung jederzeit widerrufen.
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenk-
lichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 12
b) an die S chwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch Ausnahmen für Kleinflächen
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S atz 1,
§ 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 S atz 4 gelten nicht,
6. gemessene S chwermetallgehalte und gemessener wenn unbehandelte oder behandelte B ioabfälle oder
pH-Wert, S alzgehalt, Glühverlust und Anteil an Gemische auf Flächen von B ewirtschaftern aufgebracht
Fremdstoffen gemäß § 4 Abs. 5 und 6, auch in Verbin- werden sollen, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar land-
dung mit § 5 Abs. 2 S atz 3 und 4; eine B egründung, wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirt-
wenn bei unbehandelten B ioabfällen einzelne Unter- schaften. § 11 Abs. 2 S atz 5 gilt nicht für den B ewirtschaf-
suchungen der in § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 2 genannten ter dieser Flächen.
weiteren P arameter nicht durchführbar sind,
7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durch- § 13
führung der Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 4 S atz 1
Ordnungswidrigkeiten
Nr. 3, Abs. 7 und 8 sowie § 4 Abs. 5, 6 und 9, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 S atz 3 und 4, Ordnungswidrig im S inne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6
sätzlich oder fahrlässig
Abs. 1 S atz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,
9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Dauergrünland 1. entgegen § 3 Abs. 1 S atz 1 B ioabfall einer B ehandlung
gemäß § 7 Abs. 1, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,
10. die B odenuntersuchungen nach § 9 Abs. 2, 2. entgegen § 3 Abs. 3 S atz 1 eine B ehandlung nicht
oder nicht richtig durchführt,
11. Datum der Abgabe und Unterschriften des Abgebers
und B ewirtschafters. 3. entgegen § 3 Abs. 8 S atz 2 oder § 4 Abs. 9 S atz 3,
auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S atz 4, ein Unter-
Die Angaben nach S atz 1 Nr. 5 bis 7 sind nicht erforderlich, suchungsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht
soweit die § § 3 und 4 nach § 10 keine Anwendung finden. rechtzeitig vorlegt,
Gleichzeitig mit der Abgabe hat der Abgeber eine M ehr-
ausfertigung des Lieferscheines der zuständigen B ehörde 4. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 S atz 1 B ioabfall
sowie der für die Aufbringungsfläche zuständigen land- oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
wirtschaftlichen Fachbehörde zu übersenden. Der B ewirt- 5. entgegen § 4 Abs. 7 S atz 1, Abs. 8 S atz 1, § 5 Abs. 3
schafter hat in seiner Ausfertigung des Lieferscheins die S atz 1 oder Abs. 4 S atz 1 Untersuchungen nicht
eindeutige B ezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemar- durchführen läßt,
kung, Flurstücksnummer, Größe in Hektar) einzutragen.
Der Abgeber und der B ewirtschafter haben die bei ihnen 6. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit
verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheins 30 J ahre § 10 Abs. 3 S atz 1, oder § 7 Abs. 1 B ioabfall oder ein
lang aufzubewahren. Gemisch aufbringt,
(3) Die zuständige B ehörde kann B ioabfallbehandler 7. ohne Zustimmung nach § 6 Abs. 2 S atz 1 B ioabfall
oder Gemischhersteller, die M itglied eines Trägers einer oder ein Gemisch aufbringt,
regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft)
8. entgegen § 8 B ioabfall oder ein Gemisch und K lär-
sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist,
schlamm auf derselben Fläche aufbringt,
von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 3
Abs. 4 und 8, § 4 Abs. 5, 6 und 9 sowie von Nachweis- 9. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 der zuständigen B ehörde
pflichten nach Absatz 2 befreien. In diesem Fall sind die die Aufbringungsflächen für behandelte B ioabfälle
gütegesicherten Erzeugnisse bei der Abgabe mit dem oder Gemische nicht angibt,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2961
10. entgegen § 11 Abs. 1 S atz 1 und 2 eine Liste nicht, gungsfläche nicht oder nicht richtig in den Liefer-
nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder nicht schein einträgt oder den Lieferschein nicht lange
lange genug aufbewahrt, genug aufbewahrt.
11. entgegen § 11 Abs. 1 S atz 4 einer vollziehbaren
Anordnung nicht nachkommt oder § 14
Inkrafttreten
12. entgegen § 11 Abs. 2 S atz 1, 4 oder 5 einen Liefer-
schein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
rechtzeitig aushändigt, die B ezeichnung der Aufbrin- kündung folgenden K alendermonats in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 21. S eptember 1998
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
2962 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Anhang 1
Liste
der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten
B ioabfälle sowie grundsätzlich geeigneter mineralischer Zuschlagstoffe 1)
1 Abfälle mit hohem organischem Anteil
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
Abfälle aus P flanzen- – S pelze, S pelzen- M aterialien dürfen, auch als
geweben und Getreidestaub B estandteil eines Gemi-
(02 01 03) – Futtermittelabfälle sches, auf Dauergrünland-
flächen aufgebracht werden.
Tierfäkalien, Urin – Geflügelkot Unterliegen den B estimmun-
und M ist (einschließlich – S chweine- und gen dieser Verordnung nur
verdorbenes S troh), Rindergülle dann, wenn es sich nicht um
Abwässer, getrennt Wirtschaftsdünger gemäß
gesammelt und extern – M ist Düngemittelrecht handelt.
behandelt – Altstroh Infektiöser M ist (LAGA-Ab-
(02 01 06) fallschlüssel 137 05) ist ge-
nerell von der Verwertung
ausgeschlossen. M aterialien
dürfen, auch als B estandteil
eines Gemisches, auf Dauer-
grünlandflächen aufgebracht
werden.
Abfälle aus der Forst- – Rinden Naturbelassene Rinden
wirtschaft – Holz, Holzreste und unvermischte Weiter-
(02 01 07) verarbeitungsprodukte aus
Rinden sind nach § 10 von
den B ehandlungs- und
Untersuchungspflichten
(§ § 3 und 4) ausgenommen.
Naturbelassene Rinde,
naturbelassenes Holz oder
naturbelassene Holzreste
dürfen nach entsprechender
Zerkleinerung im Rahmen
einer K ompostierung auch
solchen B ioabfällen als
Zuschlagstoffe zugegeben
werden, die auf Dauergrün-
landflächen aufgebracht
werden.
Abfälle aus Tiergewebe – B orsten- und Horn- Einschließlich Rinderhaaren
(02 02 02) abfälle aus haarerhaltendem Äscher-
prozeß.
Verwertung nur, soweit B e-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2963
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
Für Verzehr oder Ver- – Fettabfälle (Fleisch-, Fischverarbeitung)
arbeitung ungeeignete Verwertung nur, soweit Be-
S toffe stimmungen des Tierkörper-
(02 02 03) beseitigungs- oder Tierseu-
chengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.
Fettabfälle dürfen nur in An-
lagen zur anaeroben Behand-
lung eingesetzt werden.
M aterialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nur dann auf Dauergrünland
aufgebracht werden, wenn
sie zuvor einer P asteurisie-
rung (70 °C ; mindestens
1 Stunde) unterzogen wurden.
S chlämme aus der – Inhalt von Fett- (Fleisch-, Fischverarbeitung)
betriebseigenen abscheidern und B eispielhafte Herkünfte:
Abwasserbehandlung Flotate S chlachtereien und Fleisch-
(02 02 04) verarbeitung; unvermischt mit
sonstigen Abwässern.
Verwertung nur, soweit B e-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.
Inhalte von Fettabscheidern
und Flotate dürfen nur in
Anlagen zur anaeroben B e-
handlung eingesetzt werden.
M aterialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nur dann auf Dauergrünland
aufgebracht werden, wenn
sie zuvor einer P asteurisie-
rung (70°C ; mindestens
1 Stunde) unterzogen wurden.
Abfälle a.n.g. – S chlämme aus der Verwertung nur, soweit B e-
(02 02 99) Gelatineherstellung stimmungen des Tierkörper-
– Gelatinestanzabfälle beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
– Federn entgegenstehen; S chlämme
– M agen- und Darm- nur dann, wenn nicht mit
inhalte Abwasser oder S chlämmen
aus anderen Herkünften
vermischt.
S chlämme aus – S onstige schlamm- (Nahrungsmittelverarbeitung)
Waschen, Reinigung, förmige Nahrungs- Verwertung nur, soweit nicht
Schälen, Zentrifugieren mittelabfälle mit Abwasser oder S chläm-
und Abtrennen – S tärkeschlamm men aus anderen Herkünften
(02 03 01) vermischt.
M aterialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.
2964 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
Für Verzehr oder Ver- – überlagerte (Nahrungsmittelverarbeitung)
arbeitung ungeeignete Nahrungsmittel Verwertung nur, soweit Be-
Abfälle – Rückstände aus stimmungen des Tierkörper-
(02 03 04) Konservenfabrikation beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
– überlagerte Genuß- entgegenstehen.
mittel
– Tabakstaub, -grus,
-rippen, -schlamm
– Zigaretten-
fehlchargen
– Fabrikationsrück-
stände von K affee,
Tee und K akao
– Ölsaatenrückstände
Abfälle a.n.g. – S chlamm aus der (Nahrungsmittelherstellung)
(02 03 99) Speisefettfabrikation S chlamm aus der S peisefett-
– S chlamm aus der fabrikation und der S peiseöl-
S peiseölfabrikation fabrikation, M elasserück-
stände sowie Rückstände aus
– B leicherde, entölt der K artoffel-, M ais- oder
– Würzmittelrück- Reisstärkeherstellung dürfen,
stände auch als B estandteil eines
Gemisches, auf Dauergrün-
– M elasserückstände
landflächen aufgebracht
– Rückstände aus der werden.
K artoffel-, M ais- S chlämme aus der S peise-
oder Reisstärkeher- fett- und S peiseölfabrikation
stellung sollen nur in Anlagen zur
anaeroben B ehandlung ein-
gesetzt werden.
Für Verzehr oder Ver- – überlagerte Lebens- (M ilchverarbeitung)
arbeitung ungeeignete mittel Verwertung nur, soweit B e-
S toffe stimmungen des Tierkörper-
(02 05 01) beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen. M aterialien
dürfen, auch als B estandteil
eines Gemisches, auf Dauer-
grünlandflächen aufgebracht
werden.
Abfälle a.n.g. – M olke (Abfälle aus der M ilch-
(02 05 99) verarbeitung)
Verwertung nur, soweit B e-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes ) dem nicht
3
entgegenstehen. M aterialien
dürfen, auch als B estandteil
eines Gemisches, auf Dauer-
grünlandflächen aufgebracht
werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2965
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
Für Verzehr oder Ver- – überlagerte Lebens- (B ack- und S üßwaren-
arbeitung ungeeignete mittel herstellung)
S toffe – Teigabfälle Verwertung nur, soweit B e-
(02 06 01) stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes ) dem nicht
3
entgegenstehen.
Abfälle aus der – Verbrauchte Filter- (Herstellung von alkoholischen
Wäsche, Reinigung und Aufsaugmassen und alkoholfreien Getränken)
von mechanischen (K ieselgur), Aktiv- K ieselgure dürfen nicht in
Zerkleinerungen erden, Aktivkohle getrocknetem Zustand auf-
des Rohmaterials gebracht werden. S ie sind
(02 07 01) unmittelbar nach der Aufbrin-
gung in den B oden einzu-
arbeiten.
Abfälle aus – Obst-, Getreide- und M aterialien dürfen, auch als
der Destillation von K artoffelschlempen Bestandteil eines Gemisches,
S pirituosen – S chlamm aus auf Dauergrünlandflächen
(02 07 02) B rennerei (Alkohol- aufgebracht werden.
brennerei)
Für Verzehr oder Verar- (Getränkeherstellung)
beitung ungeeignete z.B . überlagerter Fruchtsaft.
S toffe M aterialien dürfen, auch als
(02 07 04) Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.
S chlämme aus der (Nahrungs- und Genußmittel-
betriebseigenen herstellung)
Abwasserbehandlung Verwertung nur dann, wenn
(02 03 05, 02 04 03, keine Vermischung mit
02 05 02, 02 06 03, Abwässern oder S chlämmen
02 07 05) außerhalb der spezifischen
P roduktion erfolgt und soweit
B estimmungen des Tier-
körperbeseitigungs- oder
Tierseuchengesetzes 3) dem
nicht entgegenstehen. M ate-
rialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.
Abfälle a.n.g. – M alztreber, M alz- (Herstellung von alkoholischen
(02 07 99) keime, M alzstaub und nichtalkoholischen
– Hopfentreber Getränken)
M it Ausnahme von Trester
– Trub und S chlamm
dürfen M aterialien, auch als
aus B rauereien
Bestandteil eines Gemisches,
– S chlamm aus auf Dauergrünlandflächen
Weinbereitung aufgebracht werden.
– Trester und Weintrub
– Hefe und hefe-
ähnliche Rückstände
2966 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
Rinden- und K ork- – Rinden (Holzbe- und -verarbeitung)
abfälle Getrennt erfaßte Rinden,
(03 01 01, 03 03 01) außer Rinden von B äumen
und Sträuchern von Straßen-
rändern, sind nach § 10
von den B ehandlungs- und
Untersuchungspflichten
(§ § 3 und 4) ausgenommen.
Rinden von B äumen und
S träuchern von S traßen-
rändern dürfen nur dann
einer Verwertung zugeführt
weden, wenn durch Unter-
suchungen festgestellt
worden ist, daß die in der
Verordnung genannten
S chwermetallgehalte nicht
überschritten werden.
Naturbelassene, unbehan-
delte M aterialien dürfen, auch
als B estandteil eines Ge-
misches, auf Dauergrünland-
flächen aufgebracht werden.
S ägemehl – S ägemehl und S äge- (Holzbe- und -verarbeitung,
(03 01 02) späne Zellstoff- und M öbelherstel-
lung) S ägemehl und S äge-
späne aus naturbelassenem,
unbehandeltem Holz aus dem
B ereich der Holzverarbeitung
dürfen solchen B ioabfällen im
Rahmen der K ompostierung
zugegeben werden, die auf
Dauergrünlandflächen aufge-
bracht werden.
S päne, Abschnitte, – S ägemehl und S äge- (Holzbe- und -verarbeitung,
Verschnitt von Holz, späne Zellstoff- und M öbelherstel-
S panplatten und – Holzwolle lung) S ägemehl, S ägespäne
Furnieren und Holzwolle nur aus un-
(03 01 03) behandeltem Holz.
Abfälle aus unbehan- – Zellulosefaserabfälle (Textilindustrie)
delten Textilfasern und – P flanzenfaserabfälle
anderen Naturfasern,
vorwiegend pflanz-
lichen Ursprungs
(04 02 01)
Abfälle aus unbehan- – Wollabfälle Wollstaub, Wollkurzfasern.
delten Textilfasern, Verwertung nur, soweit
vorwiegend tierischen B estimmungen des Tier-
Ursprungs seuchengesetzes ) dem3
(04 02 02) nicht entgegenstehen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2967
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
Abfälle a.n.g. – Trester von Heil- P ilzmyzel aus Arzneimittel-
(07 05 99) pflanzen herstellung ist nur nach Ein-
– P ilzmyzel zelprüfung verwertbar und
wenn keine Arzneimittelreste
– P ilzsubstratrück- enthalten sind.
stände
Feste Abfälle aus – Abfisch-, M äh- und (Trinkwasserzubereitung,
der Erstfiltration und Rechengut Gewässerunterhaltung)
S iebgut – P roteinabfälle Für Verwertung ist nur M äh-
(19 09 01) gut geeignet.
P apier und P appe – Altpapier Nur Zugabe in kleinen M engen
(20 01 01) (ca. 10 % ) zu getrennt erfaß-
ten B ioabfällen oder zur K om-
postierung zulässig. Zugabe
von Hochglanzpapier und
von P apier aus Alttapeten zu
getrennt erfaßten B ioabfällen
oder zur B ehandlung ist
nicht zulässig.
Organische, kompo- – K üchen- und B ei K antinen- und Groß-
stierbare K üchen- K antinenabfälle küchenabfällen kann eine
abfälle, getrennt Verwertung gemäß den B e-
eingesammelte Frak- stimmungen dieser Ver-
tionen ordnung nur erfolgen, sofern
B estimmungen des Tier-
(20 01 08)
körperbeseitigungsgesetzes 3)
dem nicht entgegenstehen.
M aterialien dürfen, auch als
B estandteil eines Gemisches,
nur dann auf Dauergrünland
aufgebracht werden, wenn
sie zuvor einer P asteuri-
sierung (70 °C ; mindestens
1 Stunde) unterzogen wurden.
K ompostierbare – Garten- und P ark- Getrennt erfaßte M aterialien,
Abfälle abfälle, Landschafts- mit Ausnahme von Grün- und
pflegeabfälle, S trauchschnitt von S traßen-
(20 02 01)
Gehölzrodungsrück- rändern (S traßenbegleitgrün)
stände, pflanzliche oder von Industriestandorten,
B estandteile des sind nach § 10 von den
Treibsels B ehandlungs- und Untersu-
chungspflichten (§ § 3 und 4)
ausgenommen.
Grün- und S trauchschnitt von
S traßenrändern oder von
Industriestandorten sowie
pflanzliche B estandteile des
Treibsels dürfen nur dann
einer Verwertung zugeführt
werden, wenn durch Untersu-
chungen festgestellt worden
ist, daß die in der Verordnung
genannten S chwermetall-
gehalte nicht überschritten
werden.
M aterialien dürfen, auch als
B estandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.
2968 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
Gemischte S iedlungs- – Hausmüll4) (getrennt (S iedlungsabfälle)
abfälle4) erfaßte Bioabfälle) Insbesondere getrennt erfaß-
(20 03 01) te B ioabfälle privater Haus-
halte und des K leingewerbes.
M arktabfälle – M arktabfälle Für Verwertung ist nur ge-
(20 03 02) trennt erfaßte, biologisch ab-
baubare Fraktion geeignet.
Verwertung nur, soweit B e-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen. Getrennt
erfaßte M aterialien pflanz-
licher Herkunft dürfen, auch
als B estandteil eines Gemi-
sches, auf Dauergrünland-
flächen aufgebracht werden.
* – M oorschlamm und M aterialien dürfen, auch als
Heilerde B estandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.
* – biologisch abbau- Abbaubarkeit muß aufgrund
bare P rodukte aus der Vorgaben einer techni-
nachwachsenden schen Norm nachgewiesen
Rohstoffen werden.
sowie Abfälle aus
deren B e- und
Verarbeitung
* – Eierschalen Verwertung nur, soweit B e-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes ) dem nicht
3
entgegenstehen.
2 Mineralische Zuschlagstoffe
(soweit Abfälle, Angabe des EAK-Abfallschlüssels)
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
Nicht spezifikations- – C arbonatations- (Zuckerrübenverarbeitung)
gerechter C alcium- schlamm M aterialien dürfen auch B io-
carbonatschlamm abfällen zugegeben werden,
(02 04 02) die auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.
S chlämme aus der – S chlamm aus Was- (Wasseraufbereitung)
Dekarbonatisierung serenthärtung M aterialien dürfen auch B io-
(19 09 03) abfällen zugegeben werden,
die auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2969
Abfallbezeichnung Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise
gemäß EAK -Verordnung der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist
(in K lammern: Abfall- Abfallbezeichnungen bedarfsweise jeweils am Anfang
schlüssel) in K lammern angegeben)
* – K alk M aterialien dürfen auch B io-
– B entonit abfällen zugegeben werden,
die auf Dauergrünlandflächen
– Gesteinsmehl, S tein- aufgebracht werden.
schleifstaub, S and
– Ton
1
) Fachliche Grundlage: Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK -Verordnung
– EAK V) vom 13. 9. 1996 (B GB l. I S . 1428) in Verbindung mit dem Abfallartenkatalog der Länder-
arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Informationsschrift Abfallarten), S tand 1990
2
) Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
3
) sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
4
) Zuordnung unter diese Abfallbezeichnung erfolgte mangels spezieller Abfallbezeichnung für getrennt
erfaßte B ioabfälle (B iotonne u. ä.)
2970 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Anhang 2
S euchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit
1 Allgemeine Anmerkungen
In diesem Anhang sind die Anforderungen zur P rüfung der seuchen- und phyto-
hygienischen Unbedenklichkeit für P rodukte nach einer biologischen B ehand-
lung (Aerobbehandlung/K ompostierung und Anaerobbehandlung/Vergärung)
enthalten.
Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit von P rodukten aus der
biologischen Abfallbehandlung wird durch P rozeß- und P roduktprüfungen fest-
gestellt.
Die seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach M öglichkeit
gleichzeitig durchzuführen.
Die Grundsätze der B etriebshygiene zur Vermeidung einer Rekontamination der
P rodukte sind in jedem Fall zu beachten.
2 Prüfvorgaben
2.1 Anforderungen an die Prozeßführung
Die P rozeßsteuerung in K ompostierungsanlagen muß so erfolgen, daß über
einen Zeitraum von mehreren Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und
eine hohe biologische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnis-
sen sowie eine optimale S truktur und Luftführung gewährleistet sind. Der Was-
sergehalt soll mindestens 40 % betragen und der pH-Wert um 7 liegen. Im K om-
postierungsverfahren muß im Verlauf der K ompostierung eine Temperatur von
mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhänge nden Zeitraum von
2 Wochen oder von 65 °C (bei geschlossenen Anlagen: 60 °C ) über 1 Woche im
gesamten M ischgut einwirken.
In Vergärungsanlagen muß die Abfallmatrix so behandelt werden, daß eine
M indesttemperatur von 55 °C über einen zusammenhäng enden Zeitraum von
24 S tunden sowie eine hydraulische Verweilzeit im Reaktor von mindestens
20 Tagen erreicht wird. B ei niedrigeren B etriebstemperaturen oder kürzerer Ein-
wirkungszeit muß entweder eine thermische Vorbehandlung der Inputmaterialien
(70 °C ; 1 S tunde) oder eine entsprechende Nachbehan dlung der P rodukte (Erhit-
zung auf 70 °C ; 1 S tunde) bzw. eine aerobe Nachrott e der separierten Gärrück-
stände (K ompostierung) durchgeführt werden; Wirtschaftsdünger in landwirt-
schaftlichen K ofermentationsanlagen (einzelbetriebliche und Gemeinschafts-
anlagen) bleiben davon unberührt, soweit B estimmungen des Tierseuchenrechts
dem nicht entgegenstehen. Noch nicht hygienisierte Inputmaterialien sind so
aufzubewahren, daß sie nicht mit bereits erhitzten, kompostierten oder vergore-
nen M aterialien in B erührung kommen können.
Für eine hinreichende Überwachung des B ehandlungsprozesses müssen für die
Einlage und Entnahme von P roben Öffnungen in den Anlagen zur B ehandlung
biologisch abbaubarer Abfälle vorhanden sein.
2.2 Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Die hygienische Unbedenklichkeit von P rodukten aus der biologischen Abfallbe-
handlung wird mit Hilfe von direkten (Nr. 2.2.1) und indirekten (Nr. 2.2.2) P ro-
zeßprüfungen und mit P roduktprüfungen (Nr. 2.2.3) festgestellt. Die P rodukte
sind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle P rüfungsan-
forderungen erfüllt sind. P rodukte, die P rüfungen nicht bestanden haben, müs-
sen einer erneuten keimabtötenden B ehandlung unterzogen werden.
2.2.1 Direkte Prozeßprüfung
M it der direkten P rozeßprüfung wird durch Einbringen von Test- oder Indikator-
organismen der Wirkungsgrad des Verfahrens aus hygienischer S icht für den
gesamten Verfahrensablauf ermittelt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2971
Eine direkte P rozeßprüfung ist innerhalb von 12 M onaten nach Inbetriebnahme
einer neu errichteten B ioabfallbehandlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung)
durchzuführen. Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Einsatz
neuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderung der Verfahren oder
P rozeßführung.
B ei bestehenden Anlagen ist eine direkte P rozeßprüfung innerhalb von 18 M ona-
ten nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, soweit für die Anlage
oder das eingesetzte Verfahren keine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die
direkte P rozeßprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben (z.B . P rototypprüfung
nach M erkblatt M 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – LAGA –, B au-
musterprüfung nach Hygiene-B aumusterprüfsystem der B undesgütegemein-
schaft K ompost e.V. oder andere vergleichbare Vorgaben) innerhalb der letzten
fünf J ahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde.
Die direkte P rozeßprüfung erfolgt in zwei zeitlich getrennten Untersuchungs-
gängen, wovon bei offenen Anlagen einer in der Winterperiode stattzufinden hat.
Die Untersuchungen erfolgen bei jedem Untersuchungsgang an insgesamt
60 Einzelproben, wovon 24 P roben auf die P rüfung der S euchenhygiene und
36 P roben auf die P rüfung der P hytohygiene entfallen. Die Anzahl der Einzel-
proben ergibt sich dabei wie folgt:
– B ei der P rüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus in Doppelproben
in drei verschiedenen Rottezonen (oberer, mittlerer und unterer B ereich) sowie
an vier verschiedenen S tellen der M iete eingebracht.
– B ei der P rüfung der Phytohygiene werden 3 Testorganismen in drei ver-
schiedenen Rottezonen (oberer, mittlerer und unterer B ereich) sowie an vier
verschiedenen S tellen der M iete eingebracht.
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen K apazität von bis zu 3000 Tonnen ist ein
um die Hälfte reduzierter Untersuchungsumfang (Halbierung der zu untersuchen-
den Einzelproben) vorgesehen. Diese Reduzierung bei den betroffenen Anlagen
erfolgt dadurch, daß die Testorganismen nur an zwei verschiedenen S tellen der
M iete eingebracht werden.
B ei Vergärungsanlagen sollte abweichend von der Einbringung der Testorganis-
men in drei verschiedene B ehandlungszonen eine Überprüfung an drei aufeinan-
derfolgenden Tagen erfolgen.
Zum Umfang der P rüfungen siehe auch Tabelle 1.
Die Indikatororganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die
für eine thermische Inaktivierung der Testorganismen repräsentative P rozeßab-
schnitte eingelegt, durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozeß
geschleust, und nach Entnahme auf überlebende bzw. infektionsfähige Testor-
ganismen geprüft. Ist in Ausnahmefällen die Einbringung von Testkeimen in
einem Anlagenteil aus systemtechnischen Gründen nicht möglich, so muß die
Eignung des P rozesses im Hinblick auf Hygiene auf andere Art durch geeignete
S achverständige nachgewiesen werden. Eine alleinige Endproduktkontrolle ist
nicht ausreichend.
B is zum erfolgreichen Abschluß der direkten P rozeßprüfung dürfen P rodukte aus
der biologischen Abfallbehandlung zur Verwertung ausnahmsweise abgegeben
werden, wenn sie die hygienische Unbedenklichkeit durch regelmäßige Endpro-
duktprüfungen und durch die indirekte P rozeßprüfung nachweisen können.
2.2.2 Indirekte Prozeßprüfung
In biologischen Abfallbehandlungsanlagen müssen Temperaturmessungen in
regelmäßigen Abständen vorgenommen werden. Diese sollten möglichst konti-
nuierlich erfolgen. S ie müssen mindestens einmal je Arbeitstag durchgeführt und
sollten automatisch aufgezeichnet werden. Die Temperaturmessungen sollen an
mindestens drei repräsentativen Zonen in den für die thermische Inaktivierung
relevanten P rozeßabschnitten bzw. Anlageteilen vorgenommen werden. Die
prüffähigen Aufzeichnungen des Temperaturverlaufs, der Umsetzungszeitpunkte
(K ompostierung) und der B eschickungsintervalle (Anaerobbehandlung) müssen
mindestens 5 J ahre aufbewahrt und Überwachungsbehörden auf Anfrage vorge-
legt werden.
2972 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
2.2.3 Produktprüfung
Die P roduktprüfungen (Endproduktkontrollen) erfolgen im Rahmen der Fremd-
überwachung und sollen gewährleisten, daß das Endprodukt hygienisch unbe-
denklich ist.
In jeder K ompostierungs- und Vergärungsanlage sind mindestens halbjährliche
(Durchsatzleistung der Anlage ≤3000 t/J ahr) bzw. vierteljährliche (Durchsatzlei-
stung der Anlage > 3000 t/J ahr) P roduktprüfungen durchzuführen.
In Abhängigkeit von der Anlagenkapazität ist eine unterschiedliche Anzahl von
P roben pro J ahr zu untersuchen:
– B ei Anlagen mit einer K apazität von bis zu 3000 Tonnen pro J ahr sechs P ro-
ben,
– bei Anlagen mit einer K apazität von mehr als 3000 Tonnen bis zu 6500 Tonnen
jährlich sechs P roben sowie eine zusätzliche P robe je angefangener 1000 Ton-
nen Durchsatz,
– bei Anlagen von mehr als 6500 Tonnen K apazität pro J ahr 12 P roben sowie
eine zusätzliche P robe je angefangener 3000 Tonnen Durchsatz.
Zur Anzahl der zu untersuchenden P roben siehe auch Tabelle 1.
B ei diesen P roben handelt es sich um S ammelmischproben (ca. 3 kg); jede P robe
setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben zusammen, die aus
unterschiedlichen C hargen des abgabefertigen K ompostes oder Gärrückstan-
des gewonnen werden.
Die P rüfung gilt als bestanden, wenn in keiner der entnommenen P roben S almo-
nellen nachweisbar sind (vgl. unter Nr. 2.3.1.2) und sie nur einen geringen Gehalt
(weniger als 2 pro Liter P rüfsubstrat) von keimfähigen S amen oder austriebsfähi-
gen P flanzenteilen enthalten (vgl. unter Nr. 2.3.2.5).
Werden in den P rodukten aus der biologischen Abfallbehandlung S almonellen
nachgewiesen oder übersteigt der Gehalt an keimfähigen S amen und austriebs-
fähigen P flanzenteilen den genannten Richtwert von 2 pro Liter P rüfsubstrat, so
läßt dies auf eine mangelnde B etriebshygiene schließen.
Der B ioabfallbehandler hat in diesen Fällen die zuständige B ehörde über das
Ergebnis der Untersuchung sowie über die eingeleiteten M aßnahmen zu infor-
mieren. Wenn die Wiederholungsprüfung im Endprodukt zum gleichen Ergebnis
führt oder wiederholt in verschiedenen untersuchten P roben S almonellen nach-
gewiesen werden, sind von der zuständigen B ehörde, ggf. unter Hinzuziehung
von S achverständigen, M aßnahmen zur B ehebung der M ängel anzuordnen.
2.3 Methoden
2.3.1 Direkte Prozeßprüfungen und Produktprüfungen der Seuchen-
hygiene
2.3.1.1 Direkte Prozeßprüfung
Die direkte P rozeßprüfung erfolgt mit dem Testkeim S almonella senftenberg
W775 (H 2S -negativ). Dazu wird der Testkeim in S tandard-I-B ouillon bei 37 °C
über 18 – 24 h inkubiert. Die so erzeugte K eimsuspension enthält eine M ikro-
organismenkonzentration von ca. 10 7 – 108 K B E/ml.
B ei der K ompostierung wird pro P robe ca. 300 g frisches, homogenisiertes und
zerkleinertes B ioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser
K eimsuspension getränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder K unststoff-
säckchen verpackt. Die Einlage der P roben in das K ompostiergut erfolgt ent-
weder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen und für den jeweiligen
P rozeß geeigneten P robenbehältern. Nach Durchlaufen des K ompostierungs-
prozesses werden die P robenbehälter wieder entnommen und jeweils 50 g des
homogenisierten Inhalts eines P robensäckchens werden in 450 ml gepuffertem
P eptonwasser über 30 M inuten bei 4 °C langsam ausge schüttelt und an-
schließend über 20 S tunden bei 37 °C inkubiert. Die so erhaltene S uspensions-
lösung wird für die Identifizierung von S almonellen benutzt.
In Vergärungsanlagen werden in Abhängigkeit von der Verfahrensweise jeweils
1,5 ml der K eimsuspension von S almonella senftenberg W775 (H 2S -negativ) ent-
weder mit Hilfe von P lastikampullen (2 ml Inhalt) oder auf „Diffusionskeimträgern“
nach RAP P (1995; mod. nach FINK , 1997) in den P rozeß eingeschleust. Das Ein-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2973
bringen der Diffusionskeimträger, die außer mit 2 ml der K eimsuspension und
15 ml Gärrückstand angefüllt sind, erfolgt in den für die thermische Inaktivierung
relevanten P rozeßabschnitten bzw. Anlageteilen. Nach Durchlaufen des Verfah-
rens werden jeweils 1 ml P robe in 9 ml gepuffertem P eptonwasser (Voranreiche-
rung) kurz geschüttelt und über 20 S tunden bei 37 °C inkubiert. Die so erhaltene
S uspension wird für die Identifizierung von S almonellen benutzt.
Die Identifizierung von S almonellen erfolgt mit den nach der oben beschriebenen
M ethode hergestellten S uspensionslösungen. Hierzu werden jeweils 0,1 ml aus
der gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach
Rappaport bei 37 °C und bei 43 °C über 24 S tunden i nkubiert. Anschließend wer-
den P arallelausstriche auf B rillantgrün-P henolrot-S accharose-Agar (B P LS A) und
Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) angelegt und bei 37 °C über 24 S tunden
bebrütet. S almonellenverdächtige K olonien werden durch biochemische und
serologische Verfahren identifiziert. B ei der Durchführung im Labor sind K ontroll-
proben mitzuführen.
Zur K ontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden
parallel zur P rozeßprüfung vier K ontrollproben hergestellt. Diese K ontrollproben
werden nicht in den Rottekörper eingebracht, sondern in feuchtem S and (z.B .
Eimer mit Quarzsand, B efeuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtempera-
tur (20 – 25 °C ) gelagert und nach Abbruch der P roz eßprüfung aufgearbeitet. Die
K ontrollproben sollten bei mindestens drei der vier P roben positive S almonellen-
befunde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als aus-
reichend anzusehen.
Die P rozeßprüfung gilt als bestanden, wenn in dem für die thermische Inakti-
vierung relevanten Verfahrensschritt, oder nachdem die eingelegten P roben die
Verfahrensschritte durchlaufen haben, in keiner P robe S almonellen nachweisbar
sind.
2.3.1.2 Produktprüfung
Für die P roduktprüfung werden aus einer gut durchmischten S ammelprobe (ca.
3 kg) aus fünf Teilproben des abgabefertigen K ompostes bzw. Gärrückstandes
jeweils 50 g M aterial nach der oben angegebenen M ethode (s. Nr. 2.3.1.1) auf
das Vorhandensein von S almonellen untersucht. B ei Vergärungsanlagen, die ein
flüssiges P rodukt abgeben, sind die P roben entweder direkt am Ablauf des
Reaktors oder im Zwischenspeicher zu ziehen.
Die P roduktprüfung gilt als bestanden, wenn in jeweils 50 g der entnommenen
S ammelproben S almonellen nicht nachweisbar sind.
2.3.2 Direkte Prozeßprüfungen und Produktprüfung in der Phytohygiene
Die zur Feststellung der phytohygienischen Unbedenklichkeit bei anaerober
B ehandlung erforderlichen P rüfungen sind analog dem P rüfsystem bei der
K ompostierung durchzuführen.
2.3.2.1 Testorganismen und Richtwerte
Aus der Vielzahl von P hytopathogenen und P flanzensamen, die im Ausgangs-
material von biologischen Abfallbehandlungsanlagen vorkommen, werden fol-
gende Leit- oder Indikatororganismen in direkten P rozeßprüfungen verwendet:
– Tabak-M osaik-Virus (TM V),
Richtwert im B iotest: � 8 Läsionen/P flanze,
– P lasmodiophora brassicae (K ohlhernie),
Richtwert im B iotest: B efallsindex � 0,5,
– Tomatensamen,
Richtwert im B iotest: � 2 % keimfähige S amen/P robe.
Wenn die angegebenen Richtwerte in P roben, die entweder den Gesamtprozeß
oder den für die thermische Inaktivierung relevanten Verfahrensschritt durch-
laufen haben, bei den P arametern Tabak-M osaik-Virus oder Tomatensamen um
mehr als maximal 30 % überschritten werden, gelten direkte P rozeßprüfungen
als nicht bestanden. B ei dem P arameter P lasmodiophora brassicae ist eine
Überschreitung des Richtwertes nicht zulässig.
2974 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
2.3.2.2 Prüfmethodik Tabak-Mosaik-Virus
Die P rüfung erfolgt in Anlehnung an die von B RUNS et al. (1994) weiterentwickel-
te M ethodik nach K NOLL et al. (1980).
2.3.2.2.1 Herstellung der Einlegeproben
J ede in den biologischen B ehandlungsprozeß eingeschleuste P robe enthält eine
M enge von 10 g mit TM V infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum S amsun)
und 100 g des jeweiligen K ompostrohmaterials. B eide K omponenten werden
miteinander vermischt und in 15 x 15 cm große S äckchen aus rottebeständiger
Gaze (M aschenweite 1 x 1 mm) gefüllt, wobei sicherzustellen ist, daß kein Aus-
trag von P rüforganismen in den umgebenden K ompost erfolgt. In Vergärungsan-
lagen werden 10 g von TM V infizierten zerkleinerten Tabakblättern in mit S ubstrat
durchmischten Diffusionskeimträgern verwendet, die in rottebeständigen stabi-
len P robebehältern in den P rozeß eingelegt werden.
Die Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum var. S am-
sun), in denen es sich systemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen
unter normalen Gewächshausbedingungen bis zum 5-B lattstadium herangezo-
gen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere B lätter mit K arborund, C elite oder
B entonit dünn eingepudert und die TM V-haltige S uspension (P flanzenpreßsaft
aus mit TM V infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l P hosphatpuffer (pH-Wert 7)
mit einem P insel, Glasspatel oder Gazebausch vorsichtig auf die bestäubten
B lätter aufgetragen. 2 – 3 Wochen nach Inokulation können dann virushaltige
B lätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersuchungen verwendet
werden. Die K ontrollen werden bei ca. –18 °C in der Gefriertruhe aufbewahrt.
2.3.2.2.2 Nachweis der Infektiosität von TMV
S ofort nach der Entnahme der P robenträger aus der K ompostierungs- oder Ver-
gärungsanlage wird der Inhalt entnommen und die eventuell vorhandenen nicht
verrotteten groben B estandteile (Holz, S teine, usw.) herausgesucht. In einem
M ixer erfolgt unter Zusatz von 30 ml P hosphatpuffer (0,05 mol/l; pH 7) die Zerklei-
nerung der P robe. Das P robenhomogenat sollte eine breiige K onsistenz haben,
also nicht flüssig sein. Der B rei wird in den Gazebeutel zurückgegeben und über-
schüssige Flüssigkeit ausgepreßt (Extrakt). M it den K ontrollproben wird in glei-
cher Weise verfahren. Als Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den
P roben und aus den K ontrollen auf B lätter der Testpflanze Nicotiana glutinosa
aufgetragen.
Als Nachweistechnik wird die Halbblattmethode angewandt (WALK EY , 1991).
Die P flanzen sollten sich im 6-8 B lattstadium befinden. Die Vegetationsspitze
und die unteren B lätter werden entfernt, so daß sich 4 voll ausgebildete B lätter an
den P flanzen befinden. Das 2. und 3. B latt hiervon werden mit den virushaltigen
Extrakten inokuliert, indem jeweils eine B latthälfte mit dem K ontrollextrakt, die
andere mit dem P robenextrakt abgerieben wird. Die genannte Tabaksorte
reagiert auf TM V mit sogenannten Lokalläsionen: Es entstehen kleine, runde
Flecken, deren Zentren aus abgestorbenem, nekrotischem Gewebe bestehen.
10 Tage nach der Inokulation werden die entstandenen Lokalläsionen ausge-
zählt. Die Auswertung erfolgt durch Addition der Läsionen der beiden B latthälften
jeder P flanze, die mit der P robenlösung infiziert werden.
2.3.2.3 Prüfmethodik Plasmodiophora brassicae
Die P rüfung erfolgt in Anlehnung an die von B RUNS et al. (1994) weiterentwickel-
te M ethodik nach K NOLL et al. (1980).
2.3.2.3.1 Herstellung von Einlegeproben
J ede in den P rozeß eingeschleuste P robe enthält eine M enge von 30 g Gallen-
material mit P . brassicae von befallenen K ohlpflanzen, 430 g infektiösen B oden
und 200 g des jeweiligen K ompostrohmaterials. In Vergärungsanlagen werden
10 g zerkleinertes Gallenmaterial mit S ubstrat vermischt über Diffusionskeim-
träger in den P rozeß eingeschleust. Dies entspricht einem Verhältnis von ca. 5 %
Gallenmaterial zu 65 % B oden und 30 % K ompost. B is zum Versuchsansatz wer-
den die Gallen bei –25 °C tiefgefroren. Die einzeln en P robenanteile werden inten-
siv gemischt und in rottefeste B eutel (M aschenweite max. 1 mm) eingefüllt. Dabei
ist sicherzustellen, daß kein Austrag von P rüforganismen in den umgebenden
K ompost erfolgt. Als K ontrollen dienen ein Gemisch mit Gallen, infiziertem B oden
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2975
und sterilem S and anstelle des K ompostrohmaterials in den o.g. M ischungsver-
hältnissen. Die K ontrollen werden während des Versuchszeitraums in feuchtem,
sterilisiertem S and bei Zimmertemperatur gelagert.
2.3.2.3.2 Nachweis der Infektiosität mittels Biotest
Nach Rückgewinnung aus dem Verfahren werden alle Erregerproben von groben
Holzstücken befreit, sorgfältig zerkleinert und ein Anteil von 325 ml P robe mit
275 ml eines S and-Torf-Gemisches (30 % :70 % = V:V; S and 5 S tunden bei 80 °C
gedämpft) vermischt. Dies ergibt eine gesamte S ubstanzmenge von ca. 600 ml je
P robe mit einem pH-Wert von > 6 (C aC l2). Zur K ontrolle des pH-Wertes, der einen
starken Einfluß auf die Infektiosität von P . brassicae ausübt, wird eine B lindprobe
hinzugezogen, die kein Gallenmaterial enthält, aber während des gesamten Ver-
suchszeitraumes im geprüften K ompost oder Gärrückstand gelagert hat. M it die-
ser P robe wird zunächst die M ischung vorbereitet, dann der pH-Wert bestimmt
und falls der Wert von 6 (C aC l2) über- oder unterschritten wird, entsprechend kor-
rigiert (Erhöhung/Reduzierung des Torfanteils).
Für jede P robe wird im B iotest ein Gefäß mit Nachweispflanzen angelegt. Als
Nachweispflanzen dienen 14 Tage alte S arepta-S enfpflanzen (B rassica juncea)
der S orte Vittasso . In jedes Gefäß und entsprechend pro Erregerprobe werden
jeweils 4 P flanzen pikiert. Die Düngung der Versuchspflanzen in der K ontrolle
erfolgt mit 250 mg N, 100 mg P 2O 5, 300 mg K 2O und 100 mg M g pro Liter K ultur-
substrat. B edingt durch die i.d.R. sehr hohen P - und K -Gehalte in den K ompo-
sten kann eine Zusatzdüngung dieser Nährstoffe in den Gefäßen mit den P roben
meist unterbleiben. Der B iotest wird als randominisierte B lockanlage in Lichtther-
mostaten bei 8000 Lux und einer Temperatur von 16 – 18 °C in der ersten bzw.
22 °C ab der zweiten Woche gefahren. Die Wuchszeit des B iotests beträgt
5 Wochen.
Nach Ende des B iotests wird zum einen die Anzahl der befallenen P flanzen
gezählt und zum anderen die Wurzelgallenbildung nach einer B oniturskala von
0 – 3 nach B UC ZAC K I et al. (1975) bewertet. K lasse 0 – keine mittlere S chwellung
an den S eiten- wie an den Hauptwurzeln und K lasse 3 – starke S chwellung an
Lateral- wie an den Hauptwurzeln. Die B oniturnoten werden nach folgender For-
mel im B efallsindex zusammengefaßt:
∑ (Anzahl befallener P flanzen � B efallsklasse)
B efallsindex =
Gesamtzahl P flanzen
2.3.2.4 Prüfmethodik Tomatensamen
Die P rüfung erfolgt in Anlehnung an die bei P OLLM ANN und S TEINER (1994)
angegebene M ethodik.
2.3.2.4.1 Herstellung der Einlegeprobe
Etwa 1 g oder 400 Tomatensamen, Lycopersicon lycopersicum (L.) K arsten ex
Farw., der S orte S t. P ierre, in einen kleinen B eutel aus unverrottbarem Gazestoff
(M aschenweite 0,1 cm x 0,1 cm) füllen und vor dem Verschließen auf der gesam-
ten Gazefläche verteilen, um eine möglichst geringe S chichtdecke der Tomaten-
samen zu erreichen. Den verschlossenen B eutel in einen P robensack, der mit
mindestens 5 l frischem B ioabfall der zu untersuchenden P artie gefüllt ist, ein-
legen. In Vergärungsanlagen wird eine entsprechende M enge Tomatensamen in
einem Diffusionskeimträger eingebracht. Die K eimfähigkeit der Tomatensamen
muß vor der Durchführung der Untersuchungen bestimmt werden. Zur P rüfung
darf nur S aatgut mit einer M indestkeimfähigkeit von 90 % herangezogen werden.
2.3.2.4.2 Bestimmung der Keimrate der Tomatensamen nach Entnahme der
Einlegeproben
Die entnommene Einlegeprobe während des Transports zwischen Entnahme
und Aufarbeitung sowie während einer möglichen Zwischenlagerung in einem
luftdichten Behälter kühl halten (K ühlbox, K ühlschrank). M it der K eimfähigkeits-
prüfung umgehend nach der Entnahme der P roben aus dem Kompost beginnen.
Die Tomatensamen aus dem B eutel entnehmen und 200 S amen abzählen. Die
restlichen S amen während 1 bis 2 Tagen unter Wohnraumbedingungen
(20 – 50 % rel. Luftfeuchte, etwa 20 °C ) zurücktrock nen, luftdicht verschließen
und für etwaige Wiederholungen der K eimfähigkeitsbestimmung im K ühlschrank
2976 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
aufbewahren (Rückhalteprobe). Die abgezählten S amen in sauberem Zustand,
falls erforderlich abgewaschen, zur K eimfähigkeitsbestimmung auslegen,
z.B . 4 � 50 S amen in abgedeckten P etrischalen mit 9 cm Durchmesser auf
4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier bei 25 °C und B elichtung in einem ge-
eigneten Raum oder K limaschrank (ANONY M , 1993).
Die Anzahl der gekeimten Tomatensamen im siebentägigen Rhythmus aus-
zählen. Die Zählung alle 7 Tage wird solange wiederholt, bis keine weiteren
S amen gekeimt sind. Als gekeimt gilt der S amen, bei dem die Wurzel und/oder
der S proß sichtbar ausgetreten ist. S ind nach 21 Tagen keine S amen gekeimt,
wird die K eimfähigkeitsprüfung abgeschlossen. Die Gesamtzahl gekeimter
S amen feststellen und als P rozentsatz der verwendeten S amen in der geprüften
Aliquote (200 S amen) angeben.
2.3.2.5 Produktprüfungen in der Phytohygiene
B ei der P roduktprüfung im B ereich der P hytohygiene wird der Gehalt an keim-
fähigen S amen und austriebsfähigen P flanzenteilen im zu verwertenden P rodukt
aus biologischen Abfallbehandlungsanlagen mit der K ultivierungsmethode
bestimmt.
Hierzu werden ca. 3 kg des abgabefertigen K ompostproduktes auf < 10 mm
gesiebt und über 3 Tage einer Temperatur von 4 °C a usgesetzt. Nach B estim-
mung des S alzgehaltes (B undesgütegemeinschaft K ompost 1994, M ethode 8)
wird das auf diese Art hergestellte P rüfsubstrat mit einer geeigneten M ischkom-
ponente (K C l-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, daß die P rüfmischung einen S alzgehalt
von < 2 g K C l pro Liter aufweist. Als M ischkomponente, die frei von keimfähigen
S amen und austriebsfähigen P flanzenteilen sein muß, eignet sich Hochmoortorf
mit ca. 4 g kohlensaurem K alk pro Liter. Die P rüfmischung wird in einer S chicht-
dicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (K unststoffschalen mit B odenlochung
oder gleichwertige B ehältnisse, die mit einer Gießmatte und einer Nadellochfolie
als Verschmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht
angedrückt und durch Gießen auf volle Wasserkapazität gebracht. Danach wer-
den die Versuchsbehältnisse über einen Zeitraum von 15 Tagen bei einer
B eleuchtungsstärke von mindestens 1000 Lux und einer Temperatur von
18 – 20 °C ohne direkte S onneneinstrahlung belassen. Der Wasserverlust wird
regelmäßig durch Überbrausen ausgeglichen. Um eine Austrocknung zu ver-
meiden, können die S chalen mit Glas- oder K unststoffscheiben so abgedeckt
werden, daß ein Luftaustausch weiterhin möglich ist.
Die P roduktprüfung gilt als bestanden, wenn der Gehalt an keimfähigen S amen
und austriebsfähigen P flanzenteilen nach dieser Zeit kleiner als 2 pro Liter P rüf-
substrat ist.
3 Literatur
ANONY M ,
Internationale Vorschriften für die P rüfung von S aatgut. S eed S cience and Tech-
nology 21, S upplement, Vorschriften, 1993
B RUNS , C ., GOTTS C HALL, R., M ARC HINIS ZY N, E., S C HÜLER, C ., ZELLER,
W., WOLF, G. und VOGTM ANN, H.,
P hytohygiene der K ompostierung – S achstand, P rüfmethoden, F.- und E.-Vor-
haben, Tagungsband „B M FT-S tatusseminar Neue Techniken der K ompostie-
rung“, Hamburg, S . 191-206, 1994
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G. R. and HOB OLTH, L. A.,
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M ethodenhandbuch zur Analyse von K ompost Nr. 222, M ethode 8, K öln, 1994
B UNDES GÜTEGEM EINS C HAFT K OM P OS T E.V.,
Hygiene-B aumusterprüfsystem für K ompostierungsanlagen, K ompost-Informa-
tion Nr. 225, K öln, 1996
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2977
B ÖHM , R., FINK , A., M ARTENS , W., P HILIP P , W., WEB ER, A. und WINTER, D.,
Abschlußbericht zum Forschungsvorhaben 02-WA 9257/5 „Veterinär- und seu-
chenhygienische Untersuchungen zur Überprüfung von Gülleaufbereitungsver-
fahren und der erzeugten Gülleaufbereitungsprodukte“. Institut für Umwelt- und
Tierhygiene der Universität Hohenheim, 1997
HERM ANN, I., M EIS S NER, S ., B ÄC HLE, E., RUP P , E., M ENK E, G. und
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Forschungsbericht 79-10302403, Umweltforschungsplan des B M I, Abfallwirt-
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2978 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Tabelle 1: Prüfungsumfang des Nachweises der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit bei
Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
Qualitätsparameter direkte Prozeßprüfung indirekte Prozeßprüfung Produktprüfung
S euchen- und phyto- K ontrolle des Wirkungsgrades Fortlaufende Temperatur- Endproduktkontrolle 3), 4)
hygienische Unbe- des Verfahrens kontrolle
denklichkeit
S euchen- und P hyto- – Neu errichtete K ompostierungs- – K ontinuierliche Tempe- Regelmäßige P rüfung des abgabeferti-
hygiene und Vergärungsanlagen (inner- raturmessung an drei gen K ompostes und Gärrückstandes
halb von 12 M onaten nach Inbe- repräsentativen S tellen auf hygienische Unbedenklichkeit.
triebnahme), im Hygienisierungsbe-
– bereits geprüfte Anlagen bei Ein- reich (-teil),
satz neuer Verfahren oder – prüffähige Aufzeichnung
wesentlicher Änderung der Ver- von Daten (u. a. Umsetz-
fahren/P rozeßführung (innerhalb termine, Feuchtigkeits-
von 12 M onaten nach gehalt, B efüllung/Entlee-
Einsatz/Änderung), rung)
– bestehende Anlagen ohne Hygie-
neprüfung der Anlage oder des
Verfahrens innerhalb der letzten
fünf J ahre vor Inkrafttreten dieser
Verordnung (innerhalb von
18 M onaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung).
Anzahl der Untersu- 2 Untersuchungsgänge; P ermanente, nachprüfbare K ontinuierlich über ein J ahr verteilt,
chungsgänge bei offenen Anlagen einer im Winter Aufzeichnung mindestens jedoch
(5 J ahre Aufbewahrung) – halbjährlich (Anlagen-Durchsatzlei-
stung ≤3000 t/a),
– vierteljährlich (Anlagen-Durchsatzlei-
stung > 3000 t/a)
Anzahl der S euchen- 1 Testorganismus S almonellen (In 50 g K ompost oder
P rüforga- hygiene (S almonella senftenberg W775, – Gärrückstand nicht nachweisbar)
nismen H 2S -neg.)
P hyto- 3 Testorganismen K eimfähige S amen und austriebsfähige
hygiene (P lasmodiophora brassicae, Tabak- – P flanzenteile; weniger als 2 pro Liter
M osaik-Virus, Tomatensamen) P rüfsubstrat
P robenzahl (je Test- Anlagendurchsatz in J ahrestonnen:
durchgang): –
1. ≤3000 (6 P roben/J ahr),
S euchenhygiene 24 1), 2) 2. > 3000 – 6500 (6 P roben/J ahr + je
P hytohygiene 36 1), 2) angefangener 1000 t eine weitere
P robe),
3. > 6500 (12 P roben/J ahr + je ange-
fangener 3000 t eine weitere P robe)
S umme, gesamt 60
–––––––––––––––––––––––
1
) Halbe P robenzahl bei kleinen Anlagen (M engendurchsatz ≤3 000 t/a)
2
) Die direkte P rozeßprüfung in Vergärungsanlagen kann auch in mehreren Durchgängen hintereinander erfolgen. S o kann z.B . der für die thermische
Inaktivierung relevante Anlagenteil in drei C hargen an drei aufeinanderfolgenden Tagen untersucht werden.
3
) Die Aussagen zur seuchenhygienischen Unbedenklichkeit von behandelten M aterialien gelten nur, wenn sowohl die Endproduktprüfungen als auch die
P rozeßprüfungen bestanden wurden.
4
) Die P roben sind S ammelmischproben (ca. 3 kg) aus je fünf Teilproben des abgabefertigen P roduktes.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2979
Anhang 3
Vorgaben zur Analytik
(P robenahme, P robevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten B ioabfällen)
1 Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen
1.1 Probenahme
Für die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen der B ioabfälle erfolgt die
P robenahme in dem Zustand der B ioabfälle, wie diese in Verkehr gebracht oder
auf die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten B öden
aufgebracht werden.
Die P robenahme fester unbehandelter oder behandelter B ioabfälle erfolgt nach
dem M ethodenbuch zur Analyse von K ompost 1).
Für flüssige, pastöse und schlammige B ioabfälle erfolgt die P robenahme nach
den Richtlinien P N 2/78 ) „Entnahme und Vorbereitung von P roben aus festen,
2
schlammigen und flüssigen Abfällen“ bzw. P N 2/78 K ) „Grundregeln für die Ent-
3
nahme von P roben aus Abfällen und abgelagerten S toffen“ der Länderarbeits-
gemeinschaft Abfall (LAGA).
Aus der sorgfältig gemischten, frischen S ammelprobe wird eine Teilmenge ent-
nommen, die mindestens ausreicht, um für sämtliche vorgeschriebenen Unter-
suchungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.
Die Teilmenge wird in einen geeigneten, gut verschließbaren B ehälter abgefüllt
und umgehend der Untersuchungsstelle zugestellt.
1.2 Probevorbereitung
Die zur Untersuchung gelangende P robe wird unmittelbar vor der Entnahme
einer Teilprobe sorgfältig gemischt.
Für die Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden,
wird eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele
Untersuchungen zu gewährleisten. Diese Teilprobe wird in Anlehnung an
DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985)4) bei 105 °C bis zur Gewichtskon-
stanz getrocknet. Für die B estimmung des Glühverlustes und der S chwermetall-
gehalte werden feste B ioabfälle auf eine K orngröße von < 0,25 M illimeter zer-
kleinert.
Für die Untersuchungsparameter, die aus der Frischmasse bestimmt werden,
wird ebenfalls eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier par-
allele Untersuchungen zu gewährleisten. Feste Teilproben werden durch ein S ieb
mit der M aschenweite 10 M illimeter gesiebt, und der S iebdurchgang wird für die
Untersuchungen verwendet.
1.3 Durchführung der Untersuchungen
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele M essungen
auszuführen. Gleichwertige M ethoden sind zugelassen.
S ind bei unbehandelten B ioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Abs. 5
S atz 1 Nr. 2 genannten weiteren P arameter nicht durchführbar, so ist dies im Lie-
ferschein zu begründen.
1.3.1 Bestimmung des Trockenrückstandes
Die B estimmung des Trockenrückstandes erfolgt aus der ungesiebten Teilprobe
nach DIN IS O 11465 (Ausgabe Dezember 1996) ). 4
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
1.3.2 Bestimmung des Gehaltes der organischen Substanz (Glühverlust)
Die B estimmung des Glühverlustes erfolgt aus der Trockenmasse nach DIN
19684, Teil 3 (Ausgabe Februar 1977)4).
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
2980 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
1.3.3 Bestimmung des Anteils an Steinen und Fremdstoffen
Die B estimmung des Anteils an S teinen > 5 M illimeter und Fremdstoffen > 2 M illi-
meter (Glas, K unststoffe und M etalle) wird gemäß M ethodenbuch zur Analyse
von K ompost1) in der Trockenmasse (105 °C ) der ungesiebten Teil probe durch-
geführt.
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes
Die B estimmungen erfolgen aus der Frischmasse.
Die B estimmung des pH-Wertes wird gemäß M ethodenbuch B d. I, Die Untersu-
chung von B öden 5) durchgeführt.
Zur B estimmung des S alzgehaltes wird die P robe mit destilliertem Wasser für
Leitfähigkeitsmessungen im Verhältnis 1+10 (M asse + Volumen) extrahiert. Der
S alzgehalt wird im filtrierten Extrakt nach M essung der Leitfähigkeit als K ali-
umchlorid berechnet.
Die Durchführung der Untersuchung erfolgt gemäß M ethodenbuch B d. I, Die
Untersuchung von B öden 5).
Die Ergebnisse sind in M illigramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben.
1.3.5 Bestimmung der Schwermetalle Blei, C admium, C hrom, Kupfer,
Nickel, Quecksilber und Zink
Die B estimmung der S chwermetalle erfolgt aus dem K önigswasseraufschluß
nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe J anuar 1983)4) der Trockenmasse nach einer
der folgenden Untersuchungsmethoden:
S chwermetall Untersuchungsmethode(n)4)
B lei DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe M ai 1981)
DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)
DIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)
C admium DIN EN-IS O 5961 (Ausgabe M ai 1995)
DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)
DIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)
C hrom DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)
DIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)
K upfer DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe S ept. 1991)
DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)
DIN IS O 11407 (Ausgabe J uni 1995)
Nickel DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe S ept. 1991)
DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)
DIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)
Quecksilber DIN 38406, Teil 12 (Ausgabe J uli 1980)*)
Zink DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Okt. 1980)
DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)
DIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)
*) Ersatz durch Euronormen angekündigt:
DIN EN 1483 (z. Zt. Norm-Entwurf, Ausgabe S ept. 1995),
DIN EN 12338 (z. Zt. Norm-Entwurf, Ausgabe M ai 1996).
Die Ergebnisse sind in M illigramm je K ilogramm Trockenmasse anzugeben.
Anmerkung:
K ann bei unbehandelten B ioabfällen ein Aufschluß mit K önigswasser nicht
durchgeführt werden, so sind die P roben vor dem Aufschluß unter Vermeidung
von S chwermetallverlusten bei 450 °C zu mineralisie ren oder ein anderes gleich-
wertiges Aufschlußverfahren anzuwenden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2981
2 Angabe und Berechnung der Ergebnisse
S oweit es bei den einzelnen Untersuchungsparametern dieses Anhangs nicht
anders vorgeschrieben ist, sind die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen
M essungen und ihr arithmetischer M ittelwert anzugeben. Die M ittelwertbildung
ist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die methodenübliche
Wiederholbarkeit 6) nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung
sind eine Überprüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz und eine
dritte M essung erforderlich. S ofern die Überprüfung der überhöhten Differenz
keine eindeutige Ursache erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei
der Größe nach geordneten Einzelwerte (M edian) anzugeben.
3 Überschreitung der Grenzwerte
Die Überschreitung eines der nach § 4 Abs. 3 zulässigen S chwermetallgehalte ist
grundsätzlich nachgewiesen, wenn die ermittelten Gehalte um mehr als 10 %
über dem Grenzwert liegen.
4 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeig-
nete M aßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle 7) abzusichern.
Dazu gehört u.a. der Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an
Ringversuchen.
5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die im Abschnitt 1 genannten B ekanntmachungen sachverständiger S tellen sind
beim Deutschen P atentamt in M ünchen archivmäßig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
– die DIN-Normen im B euth-Verlag GmbH, B erlin und K öln,
– die LAGA-Richtlinie P N 2/78 K im M üll-Handbuch, Erich S chmidt Verlag, Berlin,
– das M ethodenbuch B and I, Die Untersuchung von B öden, im VDLUFA-Verlag,
Darmstadt,
– das M ethodenbuch zur Analyse von K ompost im Verlag Abfall Now, S tuttgart.
–––––––––––––––––
1
) M ethodenbuch zur Analyse von K ompost, B undesgütegemeinschaft K ompost e. V. (Hrsg.), Abfall
Now Verlag, 3. Auflage S tuttgart 1994.
2
) in: P hysikalische und chemische Untersuchungen im Zusammenhang mit Abfällen – Teil II, S chriften-
reihe chemische Analytik und Umwelttechnologie, Heft 2, B ayerisches Landesamt für Umweltschutz
(Hrsg.), R. Oldenbourg Verlag, M ünchen 1979.
3
) Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (Hrsg.), P N 2/78 K – Grundregeln für die Entnahme von P roben aus
Abfällen und abgelagerten S toffen (S tand 12/83), M üll-Handbuch, K ennzahl 1859, Lieferung 2/84,
Erich S chmidt Verlag, B erlin.
4
) B ezugsquellen s. Nr. 5.
5
) M ethodenbuch B d. I, Die Untersuchung von B öden, VDLUFA-Verlag, 4. Auflage, Darmstadt 1991.
6
) Zur Ermittlung siehe z. B . IS O 5725. Accuracy (trueness and precision) of measurement methods and
results. First edition 15. 12. 1994.
7
) S iehe z. B .:
– AQS – analytische Qualitätssicherung. Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser für Wasser-, Abwasser- und S chlammuntersuchungen. Hrsg.: LAWA, E. S chmidt Verlag,
B erlin 1989,
– Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik, DIN ENV 13530, 1997 4).
2982 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts – 2. K ammer des Ersten
S enats – vom 18. August 1998 – 1 B vR 420/97 – wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 18. M ärz 1997, wiederholt mit B eschlüssen
vom 9. S eptember 1997 und 26. Februar 1998 wird erneut für die Dauer von
sechs M onaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 S atz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2
B VerfGG).
B onn, den 14. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im B undesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
B undesanzeiger Tag des
Datum und B ezeichnung der Verordnung
S eite (Nr. vom) Inkrafttretens
14. 9. 98 Verordnung über die S aldierung von Grundflächen im Wirt-
schaftsjahr 1998/99 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen
S tützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-
licher K ulturpflanzen 13 697 (172 15. 9. 98) 16. 9. 98
neu: 7847-11-4-91
1. 9. 98 Aufhebung der neunundfünfzigsten Durchführungsverordnung
des Luftfahrt-B undesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach S ichtflug-
regeln zum und vom S onderflughafen Oberpfaffenhofen) 13 697 (172 15. 9. 98) 24. 9. 98
96-1-2-59
1. 9. 98 Hundertneunzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
B undesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach S ichtflugregeln zum und
vom S onderflughafen Oberpfaffenhofen) 13 698 (172 15. 9. 98) 24. 9. 98
neu: 96-1-2-190
10. 9. 98 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 13 857 (174 17. 9. 98) 18. 9. 98
7400-1-6