2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
(EMVG)*)
Vom 18. September 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Komponenten und Ein-
richtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidi-
gungsmaterial entwickelt wurden, entsprechend Arti-
Erster Abschnitt kel 296 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (militärische Geräte und
Allgemeines
Systeme).
§1
§2
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische
Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch Im Sinne dieses Gesetzes
diese Störungen beeinträchtigt werden kann. 1. ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische
(2) Soweit dieses Gesetz die Aufklärung und die Maß- Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
nahmen zur Behebung elektromagnetischer Störungen, für den Entwurf oder die Fertigung eines der Richt-
auch im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aus- linie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur An-
sendung von Nutzfrequenzen, regelt, findet es auf alle gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Geräte nach Absatz 1 Anwendung. Soweit dieses Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl.
das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetrieb- EG Nr. L 139 S. 19), der Richtlinie 92/31/EWG des
nehmen und Betreiben von Geräten nach Absatz 1 regelt, Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richt-
werden spezielle Rechtsvorschriften nicht berührt. linie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die elektromagneti-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des sche Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 126 S. 11), der Arti-
Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der kel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom
Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG
Nr. L 139 S. 19), der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG
zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechts- zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Ver- staaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
träglichkeit (ABl. EG Nr. L 126 S. 11), der Artikel 5 und 14 der Richt-
linie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richt- (ABl. EG Nr. L 220 S. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der
linie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991
staaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 220 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
S. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates
vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über Telekommunikationsendeinrichtungen
staaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer
gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5) Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5) oder des Arti-
und des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich kels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates
Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1, 5). vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
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91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. 10. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Be-
EG Nr. L 290 S. 1, 5), unterliegenden Gerätes verant- richte oder Bescheinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2
wortlich ist oder die sich durch das Anbringen ihres über die Einhaltung der Schutzanforderungen aner-
Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterschei- kennt oder ausstellt und hierzu von einem Mitglied-
dungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; staat der Europäischen Union oder einem anderen
Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten End- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
produkten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät schen Wirtschaftsraum anerkannt ist;
verändert, umbaut oder anpaßt;
11. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in
2. ist Inverkehrbringen das erstmalige entgeltliche oder dem eine benannte Stelle im Sinne der Nummer 12
unentgeltliche Bereitstellen eines der Richtlinie bei Sendefunkgeräten bescheinigt, daß der geprüfte
89/336/EWG unterliegenden Gerätes im Markt der Gerätetyp den auf das jeweilige Gerät anwendbaren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der an- Bestimmungen über die elektromagnetische Verträg-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den lichkeit entspricht;
Europäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines
12. ist benannte Stelle die Stelle, die für Sendefunkgeräte
Vertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines
nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 EG-Bau-
dieser Staaten; das Inverkehrbringen bezieht sich
musterbescheinigungen über die Einhaltung der
dabei auf jedes einzelne Gerät, auf das dieses Gesetz
Schutzanforderungen ausstellt und hierzu von einem
Anwendung findet, unabhängig vom Fertigungs-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
zeitpunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Serienfertigung hergestellt wurde; Inverkehrbringen
Europäischen Wirtschaftsraum beauftragt ist und der
ist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes
Kommission der Europäischen Gemeinschaften so-
auf Ausstellungen und Messen;
wie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
3. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Apparate, Systeme, Anlagen und Netze, die elek- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch
trische oder elektronische Bauteile enthalten; ins- den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
besondere sind hierunter die in Anlage I genannten benannt ist;
Geräte zu verstehen; 13. sind Sendebetreiber diejenigen, denen zum Betreiben
4. ist ein Apparat ein Endprodukt mit einer eigenstän- von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen
digen Funktion; er besitzt ein eigenes Gehäuse und zugeteilt sind;
gegebenenfalls für Endbenutzer gebräuchliche Ver- 14. sind Sendefunkgeräte Geräte, die Funkwellen für den
bindungen; Funkverkehr von Funkdiensten oder Funkanwendun-
5. ist ein System eine Kombination aus mehreren Appa- gen aussenden.
raten oder gegebenenfalls elektrischen oder elek-
tronischen Bauteilen, die vom selben Hersteller so
entwickelt, hergestellt oder zusammengestellt wur- Zweiter Abschnitt
den, daß diese Bestandteile nach vorschriftsmäßiger
Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis
Installierung miteinander eine bestimmte Aufgabe
erfüllen; ein System wird als eine funktionelle Einheit
in Verkehr gebracht; §3
6. ist eine Anlage eine Zusammenschaltung von Appara- Schutzanforderungen
ten, Systemen oder elektrischen oder elektronischen (1) Geräte müssen so beschaffen sein, daß bei vor-
Bauteilen an einem gegebenen Ort derart, daß diese schriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und
Bestandteile miteinander eine bestimmte Aufgabe bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des
erfüllen; die Bestandteile müssen nicht als eine funk- Herstellers in der Gebrauchsanweisung
tionelle oder kommerzielle Einheit in Verkehr gebracht
werden; 1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit
begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb
7. ist ein Netz eine Zusammenfassung von mehreren von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie
Übertragungsstrecken, die an einzelnen Punkten sonstigen Geräten möglich ist,
elektrisch oder optisch mittels einer Anlage, eines
Systems, eines Apparates oder eines Bauteils ver- 2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elek-
bunden sind; tromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein be-
stimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
8. ist elektromagnetische Störung jede elektromagne-
Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anlage I
tische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes
wiedergegeben.
beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische
Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein un- (2) Das Einhalten der Schutzanforderungen wird vermu-
erwünschtes Signal oder eine Veränderung des Aus- tet für Geräte, die übereinstimmen
breitungsmediums selbst sein;
1. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmo-
9. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit nisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im
eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-
zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elek- fentlicht wurden; diese Normen werden in DIN VDE
tromagnetische Störungen zu verursachen, die für Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt
andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unan- der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
nehmbar wären; Post veröffentlicht; oder
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2. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren natio- Verantwortlich dafür, daß Satz 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt sind, ist
nalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen derjenige, der das Gerät in einem Mitgliedstaat der
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in denen keine harmonisierten europäischen Normen in Verkehr bringt. Ist weder der Hersteller noch sein
bestehen; Voraussetzung dafür ist die Anerkennung Bevollmächtigter in einem Mitgliedstaat der Europäischen
der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Richtlinie 89/336/EWG vorgesehenen Verfahren; die über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen,
Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt der so hat der Importeur anstelle der Angaben gemäß Satz 1
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr. 3 seinen Firmennamen und Firmensitz anzugeben.
veröffentlicht.
(2) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2
(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt
genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind,
hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weiterge-
gelten die Schutzanforderungen als eingehalten, wenn geben oder in Betrieb genommen werden, wenn eine
dies durch einen der folgenden Nachweise bestätigt ist: technische Dokumentation mit folgendem Inhalt erstellt
1. durch den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten tech- wird:
nischen Bericht oder 1. eine Beschreibung des Gerätes,
2. durch die dort genannte Bescheinigung einer zustän- 2. eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Überein-
digen Stelle. stimmung mit den Schutzanforderungen gewährleisten
und
§4
3. einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung,
Konformitätsbewertung, die die Einhaltung der Schutzanforderungen bestäti-
CE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungs- gen; der technische Bericht darf nur von einer zustän-
gemäßen Betrieb und Betreiben von Geräten digen Stelle anerkannt oder ausgestellt, die Bescheini-
(1) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 gung nur von einer solchen Stelle ausgestellt sein; die
genannten Normen angewandt hat, dürfen nur dann in Bescheinigung soll die Bezeichnung „Bescheinigung
Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in einer zuständigen Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 EMVG
Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG“
Bevollmächtigter mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat tragen.
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der techni-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schen Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den
schaftsraum
Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder sei-
1. die Übereinstimmung des Gerätes mit den Vorschriften nem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mit-
dieses Gesetzes durch eine EG-Konformitätserklärung gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
nach Anlage II erklärt hat, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
2. die CE-Kennzeichnung nach Anlage II auf dem Gerät Wirtschaftsraum durch die EG-Konformitätserklärung
oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsver- nach Anlage II zu erklären. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5,
packung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garan- Satz 2 und 3 sind anzuwenden.
tieschein angebracht hat, (3) Die EG-Konformitätserklärung und die technische
3. den Aussteller der EG-Konformitätserklärung in Ver- Dokumentation nach Absatz 2 sind von demjenigen, der
bindung mit der CE-Kennzeichnung auf dem Gerät die Geräte in Verkehr gebracht hat, nach dem Inverkehr-
oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsver- bringen zehn Jahre lang für die Regulierungsbehörde auf-
packung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garan- zubewahren.
tieschein angegeben hat, (4) Die Geräte, ihre Verkaufsverpackungen, ihre Ge-
4. folgende Angaben für den bestimmungsgemäßen Be- brauchsanweisung und ihr Garantieschein dürfen nur mit
trieb des Gerätes in der beigefügten Gebrauchsanwei- der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Vor-
sung gemacht hat: aussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Kennzeich-
nungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und
a) Hinweise auf Voraussetzungen für den bestim-
des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt wer-
mungsgemäßen Betrieb;
den könnten, dürfen nicht angebracht werden. Andere
b) Hinweise auf Einschränkungen, wenn das Gerät Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, sofern
nicht für alle elektromagnetischen Umgebungs- sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeich-
bedingungen geeignet ist; nung nicht beeinträchtigen.
c) Anweisungen zur Installation, soweit sie für die (5) Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie
elektromagnetische Verträglichkeit erforderlich sind;
1. gemäß Absatz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 1 in Verkehr
d) Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von War- gebracht wurden oder
tungsmaßnahmen, soweit diese zur dauerhaften
Aufrechterhaltung der elektromagnetischen Ver- 2. gemäß § 6 Abs. 3 bis 8 oder 9 Satz 2 hergestellt oder in
träglichkeit erforderlich sind und Verkehr gebracht wurden
5. die Hinweise nach Nummer 4 Buchstabe b auch auf und die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb ein-
der Verkaufsverpackung angebracht hat. gehalten werden.
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(6) Wer ein Gerät an eine andere Person weitergibt, hat der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen
auch zugleich die Informationen zum bestimmungs- stehen.
gemäßen Betrieb an sie weiterzugeben.
(2) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller,
(7) Unberührt bleiben Vorschriften, die andere Anforde- ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte, die den
rungen an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betrei- Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 nicht entsprechen,
ben von Geräten stellen als die der elektromagnetischen auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen. Die im
Verträglichkeit nach diesem Gesetz. Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte
für die Dauer der Ausstellung mit einem Hinweis hierauf zu
§5 versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische
Störungen, auch soweit diese in Zusammenhang mit der
Sendefunkgeräte Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen ste-
(1) Sendefunkgeräte dürfen nur dann in Verkehr ge- hen, müssen die in Satz 1 genannten Verantwortlichen
bracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb ge- unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung
nommen werden, wenn dem Hersteller oder seinem treffen.
Bevollmächtigten von einer benannten Stelle eine EG- (3) Elektrische oder elektronische Bauteile sind wie
Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde. Bei Sende- Geräte zu behandeln, wenn sie
funkgeräten, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2
genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt 1. eine eigenständige Funktion besitzen,
hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, 2. einzeln als eine Einheit in Verkehr gebracht werden
gilt das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Die und
technische Dokumentation muß die EG-Baumuster-
bescheinigung enthalten. Die Übereinstimmung der Sen- 3. von einer nicht auf dem Gebiet der elektromagneti-
defunkgeräte mit dem bei der benannten Stelle vorge- schen Verträglichkeit fachkundigen Person unmittelbar
stellten Baumuster sowie mit den Vorschriften dieses genutzt werden können, ohne daß weitere Anpassun-
Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtig- gen erforderlich sind, ausgenommen für den Betrieb
ten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Euro- des Bauteils eventuell notwendige vorbereitete Einstel-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des lungen oder Verbindungen.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (4) Serienmäßig vorbereitete Baukästen und Bauteile-
durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu zusammenstellungen sind wie Geräte zu behandeln, wenn
bestätigen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3 gilt sie nach der Montage eine eigenständige Funktion erfül-
entsprechend. len.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1, die EG-Baumuster- (5) Geräte, die der Hersteller selbst herstellt und
bescheinigung einzuholen, gilt nicht für Sendefunkgeräte, ausschließlich in eigenen Räumen betreibt, müssen die
die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 einhalten. § 4
1. erfaßt werden von der Richtlinie 91/263/EWG des Abs. 1, 2 und 6 und § 5 Abs. 1 finden keine Anwendung.
Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-
(6) Für Anlagen, bei denen die verwendeten Apparate,
vorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunika-
Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 die Anfor-
tionsendeinrichtungen einschließlich der gegenseiti-
derungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 erfüllen, wird das
gen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128
Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn
S. 1) oder von der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 1. die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der
91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. verwendeten Anlageteile und
EG Nr. L 290 S. 1) oder
2. die allgemein anerkannten Regeln der Technik
2. Funkwellen mit Frequenzen von mehr als 3000 GHz
eingehalten wurden. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4
aussenden oder
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht.
3. im Handel erhältlich und ausschließlich für Funkama-
teure im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes (7) Für Anlagen, die auch eigens für sie hergestellte,
vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) hergestellt und nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 entspre-
bestimmt sind. chende Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des
Absatzes 3 umfassen, wird, wenn weder die Vermutung
Auf solche Sendefunkgeräte ist § 4 Abs. 1 oder 2 anzu-
nach § 3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach § 3
wenden.
Abs. 3 vorliegen, das Einhalten der Schutzanforderungen
(3) Für die Aufbewahrung der EG-Konformitätserklä- vermutet, wenn
rung, der EG-Baumusterbescheinigung und der techni-
1. sie von Betrieben oder Personen errichtet wurden, die
schen Dokumentation nach Absatz 1 gilt § 4 Abs. 3
auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglich-
entsprechend.
keit fachkundig sind,
§6 2. die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der
verwendeten Bestandteile eingehalten wurden,
Ausnahmen
und besondere Festlegungen 3. die allgemein anerkannten Regeln der Technik einge-
halten wurden und
(1) Während der Entwicklung, Erprobung und Installa-
tion von Geräten sind vom Hersteller Vorkehrungen zu 4. die Anlagen gegenüber anderen in ihrer Umgebung
treffen, um elektromagnetische Störungen Dritter zu ver- betriebenen Geräten elektromagnetisch verträglich
meiden, auch soweit die Störungen in Zusammenhang mit sind.
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
Für Anlagen nach Satz 1 hat der Hersteller dem Betreiber Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung
bei der Inbetriebnahme eine technische Dokumentation mit Anlage I zu prüfen und bei Nichteinhaltung die
zu übergeben. Diese muß enthalten: Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;
1. eine Beschreibung der Anlage, 2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorge-
2. genaue Angaben zum Standort der Anlage und führte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prüfen und bei Nichteinhal-
3. Angaben über die Maßnahmen zur Gewährleistung der tung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;
Schutzanforderungen.
3. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere
Der Betreiber hat die Dokumentation mit dem Inhalt nach bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnah-
Satz 3 nach der Inbetriebnahme für die Dauer des Betrei- men in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veran-
bens für die Regulierungsbehörde aufzubewahren. Für lassen;
Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5
nicht. 4. elektromagnetische Unverträglichkeiten in Zusam-
menhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von
(8) Für Netze gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend. Nutzfrequenzen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in
(9) Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Ab- Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;
satzes 3, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatz- 5. Einzelaufgaben auf Grund der Richtlinie 89/336/EWG
teile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der und anderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektroma-
elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe gnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission
oder Personen hergestellt und bestimmt sind, müssen der Europäischen Gemeinschaften und den Mitglied-
nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen staaten der Europäischen Union und den anderen Ver-
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen. Das betriebsferti- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
ge Gerät, das Apparate, Systeme oder Bauteile nach Wirtschaftsraum.
Satz 1 enthält, muß den Bestimmungen dieses Gesetzes
genügen. (3) Die Regulierungsbehörde kann die Aufgaben einer
zuständigen oder einer benannten Stelle unbeschadet
(10) Für selbsthergestellte, nicht im Handel erhältliche
einer Tätigkeit von Privaten nach Absatz 4 wahrnehmen.
Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nr. 2
des Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die (4) Die Regulierungsbehörde erkennt auf Antrag natürli-
Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 und 5 nicht che und juristische Personen und rechtsfähige Personen-
anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Un- gesellschaften, die personell und sachlich entsprechend
verträglichkeiten können zu deren Behebung die nach § 3 der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5
Abs. 2 anwendbaren Normen zur Bewertung herangezo- zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Auf-
gen werden. gaben in der Lage sind, als zuständige Stellen an. Die
Regulierungsbehörde beleiht auf Antrag natürliche und
(11) Absatz 10 gilt entsprechend für nicht im Handel
juristische Personen und rechtsfähige Personengesell-
erhältliche Geräte, für die im öffentlichen Interesse eine
schaften, die personell und sachlich entsprechend der
Ausnahme nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunika-
Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur
tionsgesetzes zugelassen wird.
Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufga-
(12) Werden Geräte ohne CE-Kennzeichnung, die nach ben in der Lage sind, als benannte Stellen. Die benannten
§ 14 in Betrieb genommen oder betrieben werden dürfen, Stellen haben die Bundesrepublik Deutschland von allen
in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in
elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, ist § 14 Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht wer-
auf sie nicht mehr anwendbar. den.
(13) Werden Geräte, die nach den Bestimmungen die- (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
ses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden, in einer Weise tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektroma- des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der
gnetische Verträglichkeit verschlechtert, so sind sie wie Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren
neue Geräte zu behandeln. Anforderungen und das Verfahren
1. für die Anerkennung von zuständigen Stellen und
Dritter Abschnitt 2. für die Beleihung von benannten Stellen
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungs- zu regeln. In den Verfahren für Anerkennung und Belei-
behörde für Telekommunikation und Post hung sind die Voraussetzungen für den Widerruf und das
Erlöschen festzulegen.
§7
Aufgaben und Zuständigkeiten, §8
Beleihung und Verordnungsermächtigung Befugnisse der Regulierungs-
(1) Die Regulierungsbehörde führt dieses Gesetz aus, behörde, Verordnungsermächtigung
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (1) Die Regulierungsbehörde ist befugt,
(2) Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere fol- 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
gende Aufgaben wahr: Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anfor-
1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte derungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13
Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3
und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I und
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2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorge- zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu ver-
führte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach hindern.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3
Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auch auf sol-
zu prüfen. che Fälle, in denen die elektromagnetischen Unverträg-
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß ein Gerät, lichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder
für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz vor- Aussendung von Nutzfrequenzen stehen.
geschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung ver- (7) Ist durch eine elektromagnetische Störung
sehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um
das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffen- 1. die Gefährdung von Leib oder Leben Dritter oder von
den Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rück- fremden Sachen von bedeutendem Wert zu befürchten,
gängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzu- 2. die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikations-
schränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der netzes beeinträchtigt oder
das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet
3. ein zu Sicherheitszwecken verwendetes Empfangs-
werden.
oder Sendefunkgerät beeinträchtigt
(3) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absat-
zes 1 Nr. 1 fest, daß ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege
den dort genannten Anforderungen und Schutzanforde- zu ermitteln, sind die Bediensteten der Regulierungs-
rungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anord- behörde befugt, den Inhalt von Aussendungen, auch
nungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weite- soweit sie zu Telekommunikationszwecken dienen,
ren Verstoß zu verhindern. Wenn der Mangel nicht beho- abzuhören und sich Kenntnis von den näheren Umstän-
ben wird, trifft die Regulierungsbehörde alle erforderlichen den des Telekommunikationsvorganges zu verschaffen.
Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weiterga- Die durch die Maßnahmen nach Satz 1 erlangten Informa-
be des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbin- tionen dürfen nur zur Unterbindung der elektromagneti-
den oder rückgängig zu machen oder seinen freien schen Störung verwendet werden. Abweichend von
Warenverkehr einzuschränken. Die Anordnungen und Satz 2 dürfen Informationen an die zuständigen Behörden
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in
Hersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in § 100a Strafprozeßordnung genannten Straftat erforder-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem lich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der
Europäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Sätze 1 und 3 eingeschränkt.
Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät (8) Unter den in Absatz 7 Satz 1 genannten Vorausset-
weitergibt, gerichtet werden. zungen sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde
(4) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatz 1 befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu
Nr. 2 fest, daß ein Gerät nicht den dort genannten Anfor- betreten, auf oder in denen auf Grund tatsächlicher
derungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu
Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Rich-
Mangel nicht behoben wird, veranlaßt die Regulierungs- ter, bei Gefahr im Verzuge auch durch den verantwort-
behörde die Außerbetriebnahme des Gerätes. lichen Bediensteten der Regulierungsbehörde, schriftlich
angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß auf einem sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen
Gerät, seiner Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanwei- erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch
sung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung vor- unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletz-
handen ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung lichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes
und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnah-
men, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenver- des Bundesrates bedarf, das Verfahren sowie die Einzel-
kehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen heiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermitt-
jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, lung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglich-
gerichtet werden. keiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln.
(6) Die Regulierungsbehörde ist befugt,
§9
1. bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglich-
keiten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung Auskunfts- und Beteiligungspflicht
ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen (1) Diejenigen, die Geräte in Verkehr bringen, anbieten,
in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; ausstellen oder betreiben sowie die zuständigen Stellen
2. a) zur Behebung bestehender oder voraussehbarer haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die zur
elektromagnetischer Unverträglichkeiten an einem Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu ertei-
speziellen Ort, len und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach
Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fra-
b) zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze gen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken ver- in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten
wendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerä- Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
tes anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen nungswidrigkeiten aussetzen würde.
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
(2) Die Beauftragten der Regulierungsbehörde dürfen (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Geräte hergestellt, Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens ge- mung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitrags-
lagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, pflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Bei-
während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die tragserhebung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu
Geräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben las- bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene
sen und vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am
entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen Gesamtaufwand werden den einzelnen Nutzergruppen
haben diese Maßnahmen zu dulden. unter den Senderbetreibern zugeordnet. Innerhalb der
Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach der Fre-
quenznutzung, dem Anteil am Störungsaufkommen und
§ 10
dem Teilnehmerpotential.
Kostenregelung
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für ihre folgenden Vierter Abschnitt
Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):
Bußgeldvorschriften
1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8
Abs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in
Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in § 12
den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei
der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuld- 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät
haft entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 5 betrie- in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in
ben werden, Betrieb nimmt,
3. Entscheidungen über die Anerkennung von zuständi- 2. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3,
gen Stellen und über die Beleihung von benannten die EG-Konformitätserklärung, die EG-Baumusterbe-
Stellen nach § 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann scheinigung oder die technische Dokumentation nicht
erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amts- oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, 3. entgegen § 4 Abs. 4 ein Gerät, die Verkaufsver-
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wor- packung, die Gebrauchsanweisung oder den Garan-
den ist; § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt tieschein mit der CE-Kennzeichnung versieht oder eine
unberührt, Kennzeichnung anbringt,
4. Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung. 4. entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt,
(2) Erfolgt die Erteilung einer EG-Baumusterbescheini- 5. entgegen § 4 Abs. 6 bei gewerbsmäßiger Weitergabe
gung durch eine beliehene benannte Stelle, so erhebt eines Gerätes eine Information nicht, nicht richtig, nicht
diese hierfür Kosten. vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch- 6. entgegen § 5 Abs. 1 ein Sendefunkgerät in Verkehr
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ein Gerät mit dem dort
mung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Ver-
genannten Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig versieht
waltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbe-
oder
stände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die
Erstattung von Auslagen zu bestimmen. 8. entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 oder 4 die technische Doku-
mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht für die
§ 11 vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
Beitragsregelung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hun-
derttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit
1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Ver-
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
träglichkeit und insbesondere eines störungsfreien
geahndet werden.
Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8
Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand (3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 bezieht, können eingezogen
werden.
2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach
§ 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentat- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
bestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-
rungsbehörde.
eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben
wird. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Behör- § 13
den und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und die-
jenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungsauf- Zwangsgeld
wand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe über- Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 8 Abs. 2
steigen würde. bis 6 und 8 sowie § 9 kann nach Maßgabe des Verwal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2889
tungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer ten Standort betrieben werden durften, dürfen solange
Million Deutsche Mark festgesetzt werden. weiterbetrieben werden, wie ihr Standort unverändert
bleibt. Verursachen solche Geräte elektromagnetische
Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagneti-
Fünfter Abschnitt sche Störungen beeinträchtigt, so gilt § 8 Abs. 6 bis 8. § 4
Abs. 7 gilt entsprechend.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschriften
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übri-
Geräte, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden gen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen, weiter- Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
gegeben oder weiter betrieben werden. Geräte, die vor Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur an einem bestimm- Geräten vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. September 1998
Für d en B und esp räsid ent en
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Gerhard Sc hröd er
Der Bund eskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bund esminist er für Wirt sc haft
Rex ro d t
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
Anlage I
Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen
Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störun-
gen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht
beeinträchtigt wird:
a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
b) Industrieausrüstungen,
c) mobile Funkgeräte,
d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
f) informationstechnische Geräte,
g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
i) elektronische Unterrichtsgeräte,
j) Telekommunikationsnetze und -geräte,
k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
l) Leuchten und Leuchtstofflampen.
Die – insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten – Geräte müssen so
beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes
Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksich-
tigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den
in § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträch-
tigung betrieben werden können.
Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben
müssen in der beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2891
Anlage II
1. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:
– die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;
– die Fundstellen der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung
erklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Maßnahmen, mit
denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der EMV-Richt-
linie sichergestellt wird;
– die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevoll-
mächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann;
– gegebenenfalls die Fundstelle der von einer benannten Stelle ausgestellten
EG-Baumusterbescheinigung.
2. CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem
Schriftbild:
– Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten wer-
den.
– Falls Geräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte
behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser
Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Geräte mit
den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
– Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so
wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestim-
mungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall
müssen die gemäß diesen Richtlinien den Geräten beiliegenden Unterlagen,
Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien
entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften tragen.
– Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich
hoch sein; die Mindesthöhe beträgt fünf Millimeter.
3. Übergangsvorschriften zur CE-Kennzeichnung
– Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der
Jahreszahl des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde.
– Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch die Kennummer der benannten Stelle
zu ergänzen, die die EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt hat.
– Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, so
weist die Verwendung der CE-Kennzeichnung auch auf die Übereinstimmung
mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin.
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
Anlage III
Voraussetzungen, die bei der Bewertung der zuständigen
Stellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen
Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten
Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:
1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen
Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des
betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung
der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Be-
scheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie;
4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behör-
den der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2893
Verordnung
über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer
Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer
(Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV)
Vom 17. September 1998
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches 3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah-
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des men von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbin- zur Abwicklung solcher Verträge im Inland tätig wer-
dung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reform- den;
gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet
4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäf-
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
tigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache
gesprochen wird.
§1
(3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer
Grundsatz von 18 Monaten erteilt werden
Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
1. Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen
enthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285
Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maß-
einbarung;
gabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden.
2. Ausländern, die in dem im Rahmen von bestehenden
§2 Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur Ein-
führung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des
Ausbildung und Weiterbildung deutschen Geschäftspartners von diesem vorüberge-
(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden hend beschäftigt werden.
1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- (4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer
und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen- von zwei Jahren erteilt werden
schaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und
1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,
Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie-
die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische
gend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung
Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im
beschäftigt werden;
Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan
2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten), ableisten;
die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für
die Dauer des Stipendiums; 2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwi-
schenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von
3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus- Vereinbarungen von Verbänden oder öffentlich-recht-
ländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die lichen Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer
nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Aus- oder Weiterbildung vorübergehend in Unterneh-
Ausbildungsplanes zur höher qualifizierten Fach- oder men oder Verbänden mit Sitz im Inland beschäftigt
Führungskraft ausgebildet werden; werden. Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in
4. sonstigen Weiterzubildenden mit Berufsabschluß oder besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden.
vergleichbarer beruflicher Qualifikation sowie Auszu- (5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2
bildenden, die nachweislich im Rahmen eines im Inland bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert wer-
anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig wer- den, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
den, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung
Kenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland prak- eine längere Dauer gesetzlich bestimmt oder im Einzelfall
tisch genutzt werden können und an der Aus- oder erforderlich ist.
Weiterbildung ein besonderes öffentliches, insbeson-
dere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder §3
eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist; die
Arbeitserlaubnis für eine Erstausbildung kann nur in Werkverträge
besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden. (1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwi-
(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer schenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder
von einem Jahr erteilt werden mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann die
Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung im Rahmen von
1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber für längstens
Inland im Ausland beschäftigt und durch eine vorüber- zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, daß
gehende Beschäftigung im Inland eingearbeitet wer- die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
den; dauert, kann die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von
2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbil- drei Jahren erteilt werden. Verläßt der Ausländer das
dung, die in einem auf der Grundlage einer zwi- Inland und ist die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder
schenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch- erloschen, so darf ihm eine neue Arbeitserlaubnis für eine
ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäf- Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der zwischen Aus-
tigt werden; reise und erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgel- Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Be-
tungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in schäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate über-
Satz 3 genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre; schreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr
er beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Aus- keine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt wer-
reise nicht länger als neun Monate im Inland beschäftigt den.
war.
(4) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- muttersprachlichen Unterrichts an anerkannten privaten
nung kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb
Bundesanstalt für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirt- solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen
schaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungs-
beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland dauer von fünf Jahren erteilt werden.
ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken.
(5) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren
Dabei ist darauf zu achten, daß auch kleine und mittelstän-
zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Inland bis zu
dische im Inland ansässige Unternehmen angemessen
einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.
berücksichtigt werden.
(6) Die Arbeitserlaubnis kann Spezialitätenköchen für
(3) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im
die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, wenn sie
Ausland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abge-
Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist,
schlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsan-
vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter oder
gehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restau-
als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kennt-
rant spezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei
nissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung oder
Jahren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung
Zweigstellen des Unternehmens oder zur Durchführung
von weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Auslän-
von Revisionen entsandt werden, kann in dem für die
der zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufser-
Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang die Arbeits-
fahrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzel-
erlaubnis bis zu insgesamt vier Jahren erteilt werden.
fall auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch
Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
anerkannt werden.
§4 (7) Die Arbeitserlaubnis kann Fachkräften eines inter-
national tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine
Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unterneh-
(1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine mensteil bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren
Beschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich erteilt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen des Perso-
bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeits- nalaustausches zur Koordinierung und Gewährleistung
täglich in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und hoher Produktqualität im internationalen Wettbewerb
Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbei- unabdingbar erforderlich ist und der Arbeitnehmer eine
tung sowie in Sägewerken bis zu insgesamt drei Monaten Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine ver-
im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer auf gleichbare Qualifikation besitzt.
Grund einer Absprache der Bundesanstalt für Arbeit mit (8) Die Arbeitserlaubnis kann im Ausland beschäftigten
der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Ver- Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder
fahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen
ist. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungs-
nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im dauer von drei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit
Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar
Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der Durchführung
(2) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit
Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und
neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmens-
Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund spezifische Spezialkenntnisse verfügt. In den Fällen des
einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunfts- Satzes 1 kann die Arbeitserlaubnis auch Fachkräften des
landes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermitt- Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden,
lung vermittelt worden ist. Wenn die Beschäftigung in wenn die Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorberei-
einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem tenden Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer
Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaub- beschäftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Ver-
nis für eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schau- pflichtung für den Auftragnehmer enthält und die Beschäf-
stellergewerbe erteilt werden; dabei sind auch Beschäf- tigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des fertigge-
tigungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen. stellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch
Anwendung, wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle
(3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern bis zu insge-
oder Betriebe im Ausland hat.
samt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitneh-
mer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes (9) Die Arbeitserlaubnis kann einem ausländischen
im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Hausangestellten eines Ausländers, der für einen be-
das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im grenzten Zeitraum für seinen Arbeitgeber oder im Auftrag
Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland tätig
Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für wird, für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn der Auslän-
Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage der im Zeitpunkt seiner Einreise den Hausangestellten seit
von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur Betreuung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2895
eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen 9. Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins und Dress-
Haushaltsmitglieds beschäftigt. men.
(10) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absät-
zen 4 bis 7 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von §6
drei Jahren nach der Ausreise des Ausländers erteilt wer- Grenzgängerbeschäftigung
den.
(1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundesre-
§5 publik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsan-
Sonstige Erwerbstätigkeiten gehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistun-
gen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für eine mehr als
Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des
1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr
und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei
Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäf- Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der
tigung besteht; in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenz-
zone erteilt werden.
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch-
schulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation (2) Einem Ausländer, der im Inland beschäftigt ist und
besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer mit einem deutschen Ehegatten in familiärer Lebens-
besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches gemeinschaft lebt, kann die Arbeitserlaubnis erteilt wer-
Interesse besteht oder internationale Abkommen zur den, wenn die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz in
Liberalisierung des grenzüberschreitenden Personen- einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
verkehrs von Dienstleistungsanbietern im Rahmen der schaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den
Welthandelsorganisation eine Beschäftigung vorse- Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und der Auslän-
hen; der mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz
zurückkehrt.
3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Inland
ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in dem Land,
§7
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine
Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezialisten sind Zwischenstaatliche Vereinbarungen
nur Personen anzusehen, die über eine mit deutschen Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwi-
Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber schenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik
hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezi- Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit
fische Spezialkenntnisse verfügen; der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die
4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten
auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen Beschäftigung erteilt werden.
gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschafts-
unternehmen; §8
5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre
Familien beschäftigt werden und über ausreichende In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen; die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in
den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden,
6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch wenn das Landesarbeitsamt im Benehmen mit der für die
Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde
erworben haben und nachweislich die Befähigung zur oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein
Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales,
von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seelsor- wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse
ge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien die Beschäftigung des Ausländers erfordert.
beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis
besteht;
§9
7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-
Regionale Ausnahmen
schwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus
europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei-
ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern chend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt wer-
der Ausländer von der Bundesanstalt für Arbeit auf den:
Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Malta,
Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz, Vereinigte
die Vermittlung vermittelt worden ist; Pflegekräften aus Staaten von Amerika sowie Zypern.
außereuropäischen Staaten nur, wenn sie deutscher
Abstammung sind oder bereits früher im Inland als
§ 10
Pflegekraft und nicht nur zur Ausbildung oder im Rah-
men eines freiwilligen Jahres im Sinne des Gesetzes Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-
eines vergleichbaren Programmes der Europäischen bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen,
Gemeinschaft beschäftigt waren; sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger
8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal; Deutscher mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine (2) § 3 Abs. 1 und § 5 Nr. 2 der Verordnung über Ausnah-
Arbeitserlaubnis erteilt werden. meregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an
neueinreisende ausländische Arbeitnehmer vom 21. De-
§ 11 zember 1990 (BGBl. I S. 3012), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBl. I
Inkrafttreten, Außerkrafttreten S. 1491), treten am 1. Oktober 1998 außer Kraft. Im übri-
(1) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 und 8 und § 5 Nr. 2 treten am gen tritt die in Satz 1 bezeichnete Anwerbestoppausnah-
1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung me-Verordnung am Tage nach der Verkündung dieser
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung außer Kraft.
Bonn, den 17. September 1998
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Norb ert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2897
Anlage
(zu § 6)
Grenzzonen im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung sind
1. zu Polen
a) in Mecklenburg-Vorpommern
im Landkreis Ostvorpommern
die Ämter
Ahlbeck bis Stettiner Haff Usedom-Süd
An der Peenemündung Wolgast-Land
Insel Usedom-Mitte Am Schmollensee
die amtsfreien Gemeinden
Heringsdorf Wolgast
Zinnowitz
im Landkreis Uecker-Randow
die Ämter
Ferdinandshof Uecker-Randow-Tal
Löcknitz Ueckermünde-Land
Penkun
die amtsfreien Gemeinden
Eggesin Torgelow
Pasewalk Ueckermünde
b) in Brandenburg
im Landkreis Uckermark
die Ämter
Gartz (Oder)
Oder-Welse
Angermünde-Land
die Städte
Angermünde
Schwedt/Oder
im Landkreis Barnim
die Ämter
Oderberg Joachimsthal (Schorfheide)
Britz-Chorin Barnim-Nord
die Stadt Eberswalde
im Landkreis Märkisch-Oderland
die Ämter
Bad Freienwalde Neuhardenberg
Falkenberg-Höhe Golzow
Wriezen Seelow-Land
Wriezen-Land Lebus
Lefschin
die Stadt Seelow
im Landkreis Oder-Spree
die Ämter
Brieskow-Finkenheerd Schlaubetal
Neuzelle
die Stadt Eisenhüttenstadt
im Landkreis Spree-Neiße
die Ämter
Schenkendöbern Hornow/Simmersdorf
Jänschwalde Döbern-Land
die Städte
Guben
Forst/Lausitz
die kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
c) in Sachsen
die Landkreise
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Löbau-Zittau
die kreisfreie Stadt Görlitz
2. zur Tschechischen Republik
a) in Bayern
die Landkreise
Passau Neustadt a.d. Waldnaab
Deggendorf Tirschenreuth
Freyung-Grafenau Bayreuth
Straubing-Bogen Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Regen Hof
Cham Kulmbach
Schwandorf Kronach
Amberg-Sulzbach
die kreisfreien Städte
Passau Weiden i.d. Opf.
Straubing Bayreuth
Amberg Hof
b) in Sachsen
die Landkreise
Löbau-Zittau Mittlerer Erzgebirgskreis
Bautzen Annaberg
Sächsische Schweiz Aue-Schwarzenberg
Weißeritzkreis Vogtlandkreis
Freiberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2899
Verordnung
über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
(Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV)
Vom 17. September 1998
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 8 2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaß-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I nahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regel-
S. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsför- mäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenom-
derungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I men hat oder
S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und 3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in
Sozialordnung: einem staatlich anerkannten oder vergleichbar gere-
gelten Ausbildungsberuf abschließt.
§1
(4) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder
Arbeitserlaubnis Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist bis zur Vollendung des
(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwick- 18. Lebensjahres die Arbeitsberechtigung zu erteilen,
lung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Gel-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden tungsdauer der Arbeitsberechtigung ununterbrochen
rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Sind bei Vollendung
1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem
des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1
bestimmten Betrieb oder
erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeits-
2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche berechtigung bestehen, solange sich der Ausländer fort-
Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimm- gesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufhält.
ten Betrieb.
(5) Einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1
(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 oder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetz- erteilt worden ist, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen.
buch auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter
(6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des ein-
Dauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen nach
zelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und nach Absatz 4 nicht unterbrochen.
§2 Satz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen
Arbeitsberechtigung Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend,
wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Ent-
(1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286
lassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf die Fri-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
sten werden Zeiten des Auslandsaufenthalts nach Satz 1
auch dann erteilt, wenn der Ausländer
bis zur Dauer von drei Monaten und Zeiten des Wehrdien-
1. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer stes nach Satz 2 bis zur Dauer von sechs Monaten ange-
Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 rechnet.
des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis
besitzt, §3
2. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gül- Wartezeit
tigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt oder Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches
3. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen wor- Sozialgesetzbuch wird die Erteilung der Arbeitserlaubnis
den ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. für die erstmalige Beschäftigung folgender Personengrup-
pen davon abhängig gemacht, daß sich der Ausländer
(2) Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines Auslän-
unmittelbar vor der Antragstellung für eine bestimmte Zeit
ders ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu ertei-
im Inland erlaubt oder geduldet aufgehalten hat (Warte-
len, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der
zeit). Die Wartezeit beträgt
Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4
des Ausländergesetzes vorliegen. Satz 1 gilt entspre- 1. vier Jahre für Ausländer, die als Ehegatten und Kinder
chend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbe- eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
steht. Aufenthaltsbewilligung besitzen, wenn der Ausländer
nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Auf-
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder
enthaltsbewilligung besitzt,
Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist die Arbeitsberechtigung
zu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2. ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Ausländern, die
in das Inland eingereist ist und hier eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsbefugnis
1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden Schule oder eine Duldung besitzen,
oder einen Abschluß in einer staatlich anerkannten 3. ein Jahr für Ausländer, die eine aus anderen als in den
oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erwor- §§ 51, 53 und 54 des Ausländergesetzes bezeichneten
ben hat, Gründen erteilte Duldung besitzen.
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
§4 §7
Räumlicher Geltungsbereich Widerruf
und Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung (1) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
(1) Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk des Arbeitsam- der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
tes, das sie erteilt hat. Sie kann regional erweitert oder vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird
beschränkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-
der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet. gesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist. Der Widerruf ist nur inner-
(2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird
halb eines Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem
auf die Dauer der Ausbildung befristet.
die Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf recht-
fertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhörung nach § 24
§5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.
Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status (2) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 für eine längere Zeit als ein
Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhängig von Ab-
Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch Auslän- satz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage zum Ablauf des
dern erteilt werden, ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer wider-
rufen werden. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der
1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten worden ist und
befreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufenthalte dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des
bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne Aufnah- ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht.
me einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung
beschränkt ist, (3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von
der Behörde zurückgefordert werden.
2. die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfah-
rensgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet sind, in §8
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50
des Asylverfahrensgesetzes), Erlöschen
(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn
3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergeset-
zes als erlaubt gilt, 1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Vorausset-
zungen erfüllt,
4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht
nicht vollziehbar oder eine gesetzte Ausreisefrist noch 2. der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgeneh-
nicht abgelaufen ist, migung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge der Aus-
reise oder während seines Aufenthalts im Ausland
5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) be-
erlischt oder
sitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in
das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asyl- 3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 vorzeitig
bewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen aufgelöst wird.
Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsge-
Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht nehmigung nicht als erloschen, wenn während ihrer vor-
vollzogen werden (§ 1a des Asylbewerberleistungs- gesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5
gesetzes), oder wieder eintreten.
6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsge-
ausgesetzt ist. nehmigung nicht als erloschen, wenn
1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arbeitgebers
§6 unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder zur
Versagungsgründe Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhält oder
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn 2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines Kindes
nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten
Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekom- und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine Auf-
men ist, enthaltsgenehmigung erteilt wird. Endet die Geltungsdau-
er einer Arbeitsgenehmigung während des Auslandsauf-
2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des enthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach der Rück-
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. kehr in das Inland eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen,
(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn die der Genehmigung entspricht, die er vor der Ausreise
hatte.
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2
Nr. 2 bis 13, §§ 406 oder 407 des Dritten Buches So- (4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der
zialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Behörde zurückgefordert werden.
Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
schuldhaft verstoßen hat, §9
2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung
Arbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht dem Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen
Arbeitsamt zurückgibt oder 1. die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vor- aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte,
liegen. denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2901
2. leitende Angestellte eines international tätigen Kon- fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse
zerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung in besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen
dem inländischen Konzern- oder Unternehmensteil und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;
auf der Vorstands-, Direktions- und Geschäftslei-
9. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fach-
tungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leiten-
schulen im Inland für eine vorübergehende Beschäf-
der Position, die für die Entwicklung des Konzerns
tigung, Studenten und Schüler ausländischer Hoch-
oder Unternehmens von entscheidender Bedeutung
schulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäf-
ist, wenn die Beschäftigung im Rahmen des Personal-
tigung im Rahmen eines internationalen Austausch-
austausches zur Internationalisierung des Führungs-
programms studentischer oder vergleichbarer Ein-
kreises erfolgt und die Dauer der Beschäftigung im
richtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für
Inland fünf Jahre nicht erreicht;
Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit sowie
3. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle
Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbe-
im Ausland, wenn schäftigung, wenn die Beschäftigung insgesamt drei
a) das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zuge- Monate im Jahr nicht übersteigt;
lassen ist, oder 10. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomatischen
b) das Fahrzeug im Inland zugelassen ist für eine oder konsularischen Vertretung oder bei einer interna-
Tätigkeit der Arbeitnehmer im Linienverkehr mit tionalen Organisation sowie private Hausangestellte
Omnibussen; von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsula-
rischer Vertretungen, wenn sie für den Aufenthalt zur
4. die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und
Ausübung dieser Tätigkeit keiner Aufenthaltsgeneh-
Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer,
migung bedürfen;
Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit
bei Unternehmen mit Sitz im Inland; 11. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter,
die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland
5. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen
tätig werden und für die Ausübung dieser Tätigkeit
Aufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit
vom Presse- und Informationsamt der Bundesregie-
Sitz im Ausland in das Inland entsandt werden, um
rung anerkannt sind;
a) Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder
Reparaturen an gelieferten, verwendungsfertigen 12. Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in inlän-
Anlagen oder Maschinen auszuführen, die dischen Sportvereinen oder vergleichbaren sport-
gewerblichen Zwecken dienen, lichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport
teilnehmen, vorgesehen ist, wenn der zuständige
b) bestellte Anlagen, Maschinen und sonstige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder
Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung ein- ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und der
gewiesen zu werden, Verein oder die Einrichtung ein für den Lebensunter-
c) im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzver- halt ausreichendes Gehalt zahlt;
trägen einen Betriebslehrgang zu absolvieren, 13. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des
d) unternehmenseigene Messestände oder Messe- Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl.
stände für ein ausländisches Unternehmen, das im 1961 II S. 1183, 1218) als Mitglieder einer Truppe,
Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufzubau- eines zivilen Gefolges oder als Angehörige vom Erfor-
en, abzubauen und zu betreuen oder vergleich- dernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind;
bare Dienstleistungen zu erbringen, die für keinen
14. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im
Geschäftspartner im Inland entgeltliche Leistun-
Inland als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich
gen sind, wenn im Inland ansässigen Unterneh-
im Ausland beschäftigt werden und unter Beibehal-
men in dem jeweils betroffenen Land die gleichen
tung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im
Rechte eingeräumt werden,
Rahmen ihrer Beschäftigung vorübergehend im
wenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht Inland tätig sind, wenn die Tätigkeit drei Monate nicht
übersteigt; übersteigt;
6. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen 15. Studenten ausländischer Hoch- und Fachhochschu-
Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder Darbietun- len für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, wenn die
gen von besonderem wissenschaftlichen oder künst- Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen
lerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikan-
Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer ten steht und im Rahmen eines internationalen Aus-
der Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt; tauschprogramms studentischer oder vergleichbarer
7. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietun- Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle
gen auftreten; für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit
erfolgt;
8. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und
Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche 16. Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27. Le-
Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungsein- bensjahr vollendet haben, für die Teilnahme an einem
richtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von eines Freiwilligen Sozialen Jahres, im Sinne des
der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökolo-
Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäf- gischen Jahres oder im Rahmen eines vergleich-
tigung des Ausländers wegen seiner besonderen baren Programms der Europäischen Gemeinschaft;
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998
17. Personen während eines vorübergehenden Prakti- (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als
kums im Rahmen eines von der Europäischen Union solche zu kennzeichnen.
finanziell geförderten Programms, wenn die Beschäf- (3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der
tigung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich
Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit mitzuteilen.
erfolgt.
§ 13
§ 10
Assoziierungsabkommen EWG–Türkei
Arbeitserlaubnisersatz
Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des
Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbeschei-
Assoziationsrates EWG–Türkei (Amtliche Nachrichten der
nigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen
Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang
eines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von
türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und
zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.
sprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle der Bun-
desanstalt für Arbeit ausgestellt sind.
§ 14
§ 11 Übergangsvorschriften
Zuständigkeit (1) Eine Arbeitsgenehmigung, die im Zeitraum vom
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
schriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen erteilt worden ist, behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf
Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. Als ihrer Geltungsdauer.
Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des (2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung
Betriebs oder der Niederlassung befindet. Bei Beschäfti- auf Arbeitserlaubnisse, die auf Grund der Übergangsrege-
gungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der lung nach § 432 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäf- ab 1. Januar 1998 weitergelten oder die in der Zeit vom
tigungsort. 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
(2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder erteilt worden sind.
vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten (3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren
Arbeitsgenehmigung zu stellen. bei Luftfahrtunternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor
(3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung dem 1. Januar 1973 begründet worden ist, sowie Hub-
von Amts wegen erteilt werden. schrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahr-
zeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei son-
(4) Das nach Absatz 1 zuständige Arbeitsamt entschei- stigen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem
det über die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme 1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen abwei-
und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung. chend von § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
(5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann die gesetzbuch in Verbindung mit § 9 Nr. 4 keiner Arbeits-
Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und den Wider- genehmigung.
ruf, die Rücknahme und die Aufhebung für besondere
Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeits- § 15
gründen anderen Dienststellen seines Geschäftsbereichs Inkrafttreten
übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 12 Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeits-
erlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 2. März
Form 1971 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch die Zwölfte
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
schriftlich zu erteilen. vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3195), außer Kraft.
Bonn, den 17. September 1998
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Norb ert Blüm